Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Brasilien. Dauer der Beschlagnahme (Art. 33a IRSV).
Sachverhalt
A. Die Schweiz ersuchte am 2. November 2016 Brasilien um Übernahme des Strafverfahrens SV.15.1169 der Bundesanwaltschaft (nachfolgend "BA"). Die BA ermittelte einerseits gegen B. wegen des Verdachts der qualifizierten Geldwäscherei (Art. 305bis Ziff. 2 StGB) sowie der Gehilfenschaft zur Beste- chung (Art. 322septies StGB i.V.m. Art. 25 StGB). Andererseits richtete sich die Strafuntersuchung der BA gegen C., wegen Verdachts der passiven Beste- chung fremder Amtsträger (Art. 322septies StGB) und qualifizierter Geldwä- scherei. Im Rahmen des in der Schweiz eröffneten Verfahrens habe sich der Ver- dacht verdichtet, dass im Zusammenhang mit dem Bau von Reaktoren in Brasilien Bestechungsgelder im Umfang von mindestens USD 8'800'000.-- und EUR 6'000'000.--, die vom Konzern D. sowie von der Gruppe E. stam- men würden, zu Gunsten von B. ausgerichtet worden seien (Schlussverfü- gung der BA vom 16. August 2018 S. 3 Ziff. 5).
B. Das Büro des Staatsanwaltes der Republik des Bundesstaates Rio de Janeiro ersuchte die Schweiz am 7. Dezember 2017 um Rechtshilfe. Brasi- lien ging es dabei um die Aufrechterhaltung der Kontosperren von vier Bank- verbindungen bei der Bank F. (Nr. 1; Nr. 2 lautend auf A. Corp.; Nr. 3; Nr. 4).
C. Mit Verfügung vom 10. Januar 2018 trat die Bundesanwaltschaft auf das Rechthilfeersuchen ein. Mit Zwischenverfügung vom 10. Januar 2018 wur- den die Bankunterlagen betreffend der obgenannten Bankverbindungen aus dem Strafverfahren SV.15.1169 beigezogen. Ebenfalls mit Zwischenverfü- gung vom 10. Januar 2018 ordnete die Bundesanwaltschaft die Beschlag- nahme der Vermögenswerte auf den Bankverbindungen "No 1" sowie A. Corp. an. Die Bankverbindung Nr. 1 wies per 30. Juni 2018 einen Saldo über USD 15'292'190.-- aus. Die Bankverbindung Nr. 2, lautend auf A. Corp., wies per 30. Juni 2018 einen Saldo über USD 4'608'446.00 aus.
D. Die Schlussverfügung der BA vom 15. August 2018 entsprach dem Rechts- hilfeersuchen vom 7. Dezember 2017. Ziffern 2 und 3 des Verfügungsdispo- sitivs halten die am 10. Januar 2018 angeordneten Sperren aufrecht.
- 3 -
E. Dagegen erhob A. Corp. am 17. September 2018 Beschwerde, mit den An- trägen (act. 1 S. 2):
A la forme
1. Déclarer recevable le présent recours. Au fond
2. Admettre le présent recours.
3. Annuler la décision de clôture rendue par le Ministère public de la Confédération le 15 août 2018 dans le cadre de la procédure d'entraide judiciaire RH.17.0262 en tant qu'elle ordonne le maintien du séquestre frappant les avoirs déposés sur la relation bancaire n° 2 ouverte au nom d’A. Corp. auprès de la banque F. pro- noncé par décision incidente du 10 janvier 2018. Cela fait et statuant à nouveau
4. Ordonner la levée immédiate du séquestre frappant les avoirs déposés sur la relation bancaire n° 2 ouverte au nom d’A. Corp. auprès de la banque F. pro- noncé par décision incidente du 10 janvier 2018.
5. Dire que les frais judiciaires sont à la charge de la Confédération suisse.
6. Allouer une juste indemnité à A. Corp. à titre de dépens.
Die Beschwerdeantwort der BA vom 12. Oktober 2018 beantragt im Wesent- lichen, die Beschwerde sei abzuweisen (act. 6). Die Replik vom 26. Oktober 2018 hielt an den in der Beschwerdeschrift gestellten Anträgen fest (act. 9). Die Duplik der BA erging am 8. November 2018 (act. 12). Sie wurde der Beschwerdeführerin zur Kenntnis zugestellt (act. 13).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.
Erwägungen (13 Absätze)
E. 1.1 Für die Rechtshilfe zwischen der Schweiz und Brasilien ist primär der Vertrag vom 12. Mai 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Föderativen Republik Brasilien über Rechtshilfe in Strafsachen (SR 0.351.919.81; nachfolgend "Rechtshilfevertrag Brasilien") massgebend. Ausserdem gelangen vorliegend, soweit direkt anwendbar, das Übereinkom- men vom 17. Dezember 1997 über die Bekämpfung der Bestechung auslän- discher Amtsträger im internationalen Geschäftsverkehr (SR 0.311.21) so- wie die Art. 43 ff. des Übereinkommens vom 31. Oktober 2003 der Vereinten Nationen gegen Korruption (UNCAC; SR 0.311.56) zur Anwendung.
- 4 -
E. 1.2 Soweit diese Staatsverträge bestimmte Fragen weder ausdrücklich noch stillschweigend regeln, bzw. das schweizerische Landesrecht geringere An- forderungen an die Rechtshilfe stellt (sog. Günstigkeitsprinzip; BGE 142 IV 250 E. 3; 140 IV 123 E. 2; 136 IV 82 E. 3.1; 135 IV 212 E. 2.3; ZIMMERMANN, La coopération judiciaire internationale en matière pénale, 4. Aufl. 2014, N. 229), ist das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351.1) und die dazugehörige Verord- nung vom 24. Februar 1982 (IRSV; SR 351.11) anwendbar (Art. 1 Abs. 1 IRSG; BGE 143 IV 91 E. 1.3; 136 IV 82 E. 3.2; 130 II 337 E. 1; vgl. auch Art. 54 StPO). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 139 II 65 E. 5.4 letzter Absatz; 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c; ZIMMERMANN, a.a.O., N. 211 ff., 223 ff., 681 ff.). Auf das vorliegende Beschwerdeverfahren sind zudem die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfah- ren anwendbar (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021; Art. 7 Abs. 1 BG-RVUS; Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a StBOG; BGE 139 II 404 E. 6/8.2; Urteil des Bundesgerichts 1C_763/2013 vom
27. September 2013 E. 2.2; ZIMMERMANN, a.a.O., N. 273).
E. 2.1 Die Verfügung, mit welcher eine Vermögenssperre angeordnet wird, ist eine Zwischenverfügung im Sinne von Art. 80e Abs. 2 IRSG. Der Schlussverfü- gung vorangehende Zwischenverfügungen können selbständig angefochten werden, sofern sie einen unmittelbaren und nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken durch die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen (Art. 80e Abs. 2 Iit. a IRSG). Die Kontoinhaber können bei der Behörde, welche diese Massnahme angeordnet hat, jederzeit die Aufhebung der Sperre beantragen (BGE 129 II 449 E. 2.5). Auch der Ent- scheid, mittels welchem die ausführende Behörde ein solches Gesuch um Aufhebung der Beschlagnahme abweist, stellt eine Zwischenverfügung dar, denn er beendet das Beschlagnahmeverfahren nicht. Die Vermögenssperre kann zusammen mit der Schlussverfügung angefochten werden, was grund- sätzlich zur Gewährung des Rechtsschutzes genügt. Verfügungen, die Ge- suche um Freigabe von Vermögenswerten abweisen, welche nach Rechts- kraft der Schlussverfügung (betreffend die Beschlagnahme der Gegen- stände oder Vermögenswerte) und nach längerer Zeit gestellt werden, sind prozessual ebenfalls als Schlussverfügung i.S.v. Art. 80f Abs. 1 IRSG zu qualifizieren (TPF 2007 124 E. 2). Die entsprechende Beschwerdefrist be- trägt 30 Tage (Art. 80k IRSG). Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80h
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lit. b IRSG). Als persönlich und direkt betroffen wird wie im Falle der Heraus- gabe von Kontoinformationen an den ersuchenden Staat der jeweilige Kon- toinhaber angesehen (Art. 9a lit. a IRSV; Übersicht über die Rechtsprechung in BGE 137 IV 134 E. 5, 6.1; TPF 2010 47 E. 2.1; Urteil des Bundesgerichts 1C_126/2014 vom 16. Mai 2014 E. 1.3; ZIMMERMANN, a.a.O., N. 524-535).
E. 2.2 Die BA sperrte die Kontoverbindung der Beschwerdeführerin am 10. Januar 2018, womit sie im Rahmen der vorliegend angefochtenen Schlussverfü- gung vom 15. August 2018 zur Beschwerde gegen die Vermögenssperre (Beschlagnahme) bezüglich der auf sie lautenden Kontoverbindung legiti- miert ist. Auf die auch fristgerecht eingereichte Beschwerde ist damit einzu- treten.
E. 3.1 Rechtshilfemassnahmen müssen verhältnismässig, mit anderen Worten für ihren Zweck tauglich, erforderlich und massvoll sein, also nicht über das hin- ausgehen, was zu dessen Erreichung notwendig ist (Art. 5 Abs. 2 BV, Art. 36 Abs. 3 BV; Art. 63 Abs. 1 IRSG). Dabei darf die ersuchte Rechtshilfebehörde über ein im Rechtshilfeersuchen gestelltes Begehren nicht hinausgehen (Übermassverbot; BGE 136 IV 82 E. 4.1 S. 85 f.). Die Rechtsprechung hat diesen Grundsatz derweil insofern präzisiert, als das Rechtshilfeersuchen nach Massgabe des Zwecks der angestrebten Rechtshilfe weit ausgelegt werden kann, solange alle Voraussetzungen für die Gewährung der Rechts- hilfe erfüllt sind. Auf diese Weise kann eine andernfalls notwendige Ergän- zung des Rechtshilfeersuchens vermieden werden (BGE 136 IV 82 E. 4.1 S. 86; vgl. zum Ganzen auch TPF 2009 161 E. 5.1 S. 164). Das Verhältnis- mässigkeitsprinzip verlangt für die Beschlagnahme zu Sicherungszwecken, dass ihre Höhe sich nach dem mutmasslichen Verbrechenserlös richtet (BGE 130 II 329 E. 6). Bis ein Entscheid vorliegt oder die ersuchende Behörde mitteilt, dass ein sol- cher nach dem Recht des ersuchenden Staates nicht mehr erfolgen kann, insbesondere weil die Verjährung eingetreten ist, bleiben Gegenstände oder Vermögenswerte beschlagnahmt (Art. 33a IRSV; BGE 136 IV 4 E. 6.5). Eine vorzeitige Freigabe beschlagnahmter Vermögenswerte ist nur möglich, wenn deren Herausgabe an den ersuchenden Staat oder Rückerstattung- und Ein- ziehungsentscheide durch den ersuchenden Staat von vornherein oder in- nert vernünftiger Frist unmöglich erscheinen. Das Bundesgericht hat aller- dings anerkannt, dass bei langjährigen Kontosperren die Gefahr einer unver- hältnismässigen Einschränkung der Eigentumsrechte der Kontoinhaber be- stehen kann (BGE 126 II 462 E. 5; Urteil des Bundesgerichts 1A.335/2005
- 6 -
vom 22. März 2007 E. 3.2; TPF 2007 124 E. 8; Entscheid des Bundesstraf- gerichts RR.2007.11 vom 27. Juni 2007 E. 3.2, 4.6; ZIMMERMANN, a.a.O., N. 340).
E. 3.2 Das Rechtshilfeersuchen vom 7. Dezember 2017 sowie das Urteil der
E. 3.2.1 Das in Brasilien gegen C. geführte Verfahren (Verfahrensnummer: 0510926- 86.2015.4.02.5101) gehe auf den Verfahrenskomplex "Operation Lava Jato" zurück, in welchem die brasilianische Bundespolizei in Zusammenarbeit mit der brasilianischen Bundesanwaltschaft umfangreiche Untersuchungen we- gen Korruptions-, Geldwäscherei- und anderen verbrecherischen Handlun- gen im Zusammenhang mit den Geschäftsaktivitäten der halbstaatlichen Petroleo Brasileiro SA (nachfolgend "Petrobras") getätigt habe. Im Rahmen dieses Verfahrenskomplexes hätte sich der Verdacht, dass die Repräsen- tanten eines riesigen kriminellen Kartells, mutmasslich bestehend aus den Baufirmen G., E., H., I., J., K., L., M., N., O., P., Q., R., S., T. und AA. ihre deliktischen Handlungen, wie namentlich Bestechungshandlungen und Geldwäschereihandlungen, nicht nur im Zusammenhang und zum Nachteil von Petrobras verübt, sondern denselben modus operandi bei ihren mit der BB. SA geschlossenen Verträge im Zusammenhang mit dem Bau eines bra- silianischen Atomkraftwerkes angewandt hätten. Ferner habe sich in diesem Verfahrenskomplex der Verdacht erhärtet, dass C. über Bankverbindungen, die seinen Töchtern zuzurechnen seien, Bestechungsgelder angenommen und gewaschen haben soll. Die brasilianische Bundesanwaltschaft führe ge- gen ihn ein Strafverfahren wegen des Verdachts auf passive Bestechung, Geldwäscherei sowie wegen Beteiligung an einer kriminellen Organisation. Wie aus dem im brasilianischen Verfahren Nr. 0510926-86.2015.4.02.5101 ergangenen Urteil vom 3. August 2016 hervorgehe, würde sich das Strafver- fahren auch gegen die Tochter von C., B., richten. Sie werde u.a. wegen Verdachts auf Geldwäscherei sowie Teilnahme an einer kriminellen Organi- sation in Brasilien strafrechtlich verfolgt (vgl. pag. RH.17.0262 1 0298–301).
E. 3.2.2 C. sei von 2005 bis 2015 Direktor der halbstaatlichen BB. SA gewesen, wel- che vom staatlichen Energieversorger Eletrobras beherrscht werde. Aus dem Urteil der 7. Kammer des Bundesstrafgerichts von Rio de Janeiro vom
3. August 2016 ergebe sich, dass C. wegen Annahme von Bestechungsgel- dern im Rahmen der Ausübung seines Amtes bei BB. SA im Zusammen- hang mit dem Bau eines Wasserdruckreaktors sowie wegen Geldwäscherei und Beteiligung an einer kriminellen Organisation bereits erstinstanzlich ver- urteilt sei. C. sei darin insbesondere für die Annahme von Bestechungsgel- dern im Zusammenhang mit der Ausschreibung bzw. Vergabe von Aufträgen
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der BB. SA verurteilt worden. Dem vorgenannten Urteil ist zu entnehmen, dass C. für die Entgegennahme von Bestechungsgeldern der Baufirma K. im Umfang von mindestens BRL 3'438'500.-- (ca. CHF 903'624.--) sowie von der Baufirma R. im Umfang von mindestens BRL 1'000'000.-- (ca. CHF 262'796.--) verurteilt worden ist. C. soll namentlich eine chinesische Offshore Gesellschaft namens CC. Ltd. eingetragen auf seine Töchter, B. und DD., dazu verwendet haben, um die empfangen Bestechungsgelder zu waschen. Gemäss den brasilianischen Untersuchungsbehörden soll insbesondere am
30. Oktober 2014 eine Zahlung in der Höhe von USD 199'975.-- von einem Konto Nr. 1, lautend auf B., bei der Bank F. auf ein Konto Nr. 5 lautend auf CC. Ltd. bei der Bank EE. in Luxembourg, erfolgt sein.
E. 3.3 Die Beschwerdeführerin rügt, die Beschlagnahme sei unverhältnismässig. Das Rechtshilfeersuchen betreffe lediglich C. und schweige sich darüber aus, weshalb auch die Vermögenswerte der Beschwerdeführerin zu be- schlagnahmen wären. Überhaupt betreffe der Sachverhalt die Beschwerde- führerin gar nicht. Ebenso wenig werde sie im brasilianischen Urteil vom
3. August 2016 erwähnt. Es ergäbe sich aus dem Urteil auch nicht, dass die beschlagnahmten Vermögenswerte krimineller Herkunft wären. Damit fehle es an einem Konnex, die Konten seien freizugeben (act. 1 S. 19 f.; act. 9 S. 4 f.).
E. 3.4 Zwar zeigen das Rechtshilfeersuchen und seine Beilagen sowie die erhobe- nen Kontoauszüge keine Transaktionen über die Kontoverbindung der Be- schwerdeführerin auf, die klarerweise deliktische Geldflüsse darstellen. Je- doch ist gemäss Formular A der Bank F., unterschrieben am 24. September 2013, B. wirtschaftlich am Konto der A. Corp. berechtigt. Brasilien ermittelt gegen B. wegen Verdachts auf Geldwäscherei sowie Teil- nahme an einer kriminellen Organisation (vgl. obige Erwägung 3.2.1 Urteil der 7. Kammer des Bundesstrafgerichts von Rio de Janeiro vom 3. August 2016). Aus dem Rechtshilfeersuchen geht hervor, dass über das Konto von B. mutmasslich deliktische Gelder gewaschen worden seien (vgl. die in Er- wägung 3.2.2 erwähnte Transaktion über USD 199'975.--; vgl. auch Schluss- verfügung S. 8 Ziff. 15). Die Kontoeröffnung der Beschwerdeführerin liegt im mutmasslichen Deliktszeitraum, gemäss dem Urteil der 7. Kammer des Bun- desstrafgerichts von Rio de Janeiro vom 3. August 2016 ist dies die Zeit- spanne von Juni 2007 bis August 2015 (vgl. RH.17.0262 1 0284). In dem von der BA an Brasilien abgetretenen Strafverfahren hat sich ergeben, dass B. auch an den Konten in der Schweiz der Gesellschaften FF. SA sowie
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GG. Ltd. wirtschaftlich berechtigt ist. Diese Konten seien alimentiert von Zah- lungen ausgehend von mutmasslich Gruppe E. zuzuordnenden Gesellschaf- ten (vgl. Schlussverfügung S. 8 Ziff. 14). Die vorliegende Struktur mit Schweizer Konten von ausländischen Gesellschaften gleicht derjenigen, die B. bereits zum Verschieben von mutmasslich deliktischen Geldern verwen- det habe (FF. SA / GG. Ltd.). Dieser Konnex zwischen der Kontoverbindung der A. Corp. und dem Sach- verhalt des ausländischen Strafverfahrens genügt für die Beschlagnahme. Die Rüge ist unbegründet.
E. 3.5 Weiter wendet die Beschwerdeführerin ein, die Sperre der gesamten Bank- verbindung verletze das Verhältnismässigkeitsprinzip. Brasilien könne aus dem Urteil vom 3. August 2016 höchstens CHF 3'110'290.-- beanspruchen, während in der Schweiz durch die Schlussverfügung USD 19'900'636.-- be- schlagnahmt blieben. Hinzu trete, dass die am 3. August 2016 Verurteilten solidarisch für den Schaden haften würden. Diesbezüglich sei vorliegend auch relevant, dass die Gesellschaft K. SA sich bereits zur Zahlung eines hohen Betrages verpflichtet habe (act. 1 S. 20 f.). Die bezeichneten Über- weisungen im Zusammenhang mit dem Konto und dem Strafverfahren wür- den nie die Höhe von rund USD 19 Mio. erreichen. Der beschlagnahmte Be- trag dürfe nicht die Summe überschreiten, welche der ersuchende Staat ein- zuziehen gedenke (act. 1 S. 22; act. 9 S. 6). Sodann dürfe das brasilianische Urteil vom 3. August 2016 nicht zu Unguns- ten der Beschwerdeführerin geändert werden (Verbot der "reformatio in peius"). Die dort genannten Beträge stellten die Obergrenze möglicher Ein- ziehungen dar. Es sei entgegen der BA zweifelhaft, ob über ein Jahr nach der Berufung des Verurteilten vom 16. Mai 2017 noch eine Anschlussberu- fung der brasilianischen Staatsanwaltschaft möglich sei (act. 1 S. 23; act. 9 S. 7). Ansonsten erwähne das Rechtshilfeersuchen die von der BA an Bra- silien abgetretene Strafuntersuchung mit keinem Wort. Weder gebe es daher Hinweise auf zusätzliche geplante Einziehungen noch seien die von der BA erwähnten Überweisungen von EUR 6.6 Mio. und USD 8 Mio. erwähnt. Die BA überschreite ihr Ermessen, wenn sie Rechtshilfe für ein Verfahren leiste, wofür Brasilien gar keine Rechtshilfe beanspruche oder wünsche (act. 1 S. 24 f.; act. 9 S. 2 f.). Die Bestätigung der Verfahrensübernahme sei denn auch erst am 26. März 2018 erfolgt (act. 9 S. 3). Würden darin weder C. noch B. erwähnt, müsse dies doch heissen, dass Brasilien diesbezüglich keine Untersuchung führe (act. 9 S. 4). Schliesslich sei die Einziehung nach Art. 72 StGB von Vermögenswerten einer kriminellen Organisation vorliegend gar nicht anwendbar. Eine solche werde von Brasilien wiederum nicht erwähnt
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und entspreche nicht brasilianischem Einziehungsrecht (act. 1 S. 26; act. 9 S. 7).
E. 3.6 Art. 18 IRSG erfordert für vorsorgliche Massnahmen wie die Beschlagnahme vom 10. Januar 2018 nur, dass die vorgesehene Rechtshilfe nicht offensicht- lich unzulässig oder unverhältnismässig ist (Urteil des Bundesgerichts 1C_23/2018 vom 17. Januar 2018 E. 1.2). Dafür gibt es heute keine konkre- ten Anhaltspunkte. Das Urteil der 7. Kammer des Bundesstrafgerichts von Rio de Janeiro vom
3. August 2016 schliesst spätere Einziehungen im Verfahrenskomplex weder aus noch begrenzt es sie. Die Schweiz stellte das Übernahmeersuchen denn auch erst nach diesem Urteil, am 2. November 2016. Wiederum später, am
E. 7 Dezember 2017, ersuchte Brasilien die Schweiz um die Rechtshilfe des vorliegenden Verfahrens. Das Rechtshilfeersuchen nimmt Bezug auf dieses abgetretene Strafverfahren (pag. RH.17.0262 1 0012 2. Absatz). Die brasili- anischen Behörden ersuchen ausdrücklich um die Sperre der Kontoverbin- dung der Beschwerdeführerin. Aus der Übernahme des Schweizer Strafver- fahrens geht hervor (vgl. act. 6.3 Bestätigung vom 12. März 2018), dass in Brasilien noch stets ermittelt wird. Die BA weist bezüglich der Höhe der Beschlagnahme darauf hin, dass sich bereits aus ihrem abgetretenen Strafverfahren Deliktserlöse über USD 8.8 Mio. sowie EUR 6 Mio. ergeben können (Schlussverfügung S. 9 f. Ziff. 21; vgl. auch act. 6 S. 5 f. Replik). Überdies ermittelt Brasilien gegen B. auch wegen Beteiligung an einer kriminellen Organisation. Nach Schweizer Recht wird bei Vermögenswerten einer Person, die sich an einer kriminellen Orga- nisation beteiligt oder sie unterstützt hat (Art. 260ter StGB), die Verfügungs- macht der Organisation bis zum Beweis des Gegenteils vermutet (Art. 72 StGB Einziehung von Vermögenswerten einer kriminellen Organisation). Die Beschlagnahme ist damit zulässig und weiter aufrechtzuerhalten. Die Rüge ist unbegründet.
4. Andere Rechtshilfehindernisse sind weder geltend gemacht noch ersichtlich. Die Beschwerde ist nach dem Gesagten in allen Punkten als unbegründet abzuweisen.
5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten der Beschwer- deführerin aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 7'000.-- festzusetzen, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvor- schusses (vgl. act. 4) in gleicher Höhe (vgl. Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m.
- 10 -
Art. 73 StBOG sowie Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. a des Reglements des Bun- desstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Ent- schädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]).
- 11 -
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gerichtsgebühr von Fr. 7'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Entscheid vom 27. März 2019 Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Andreas J. Keller und Cornelia Cova, Gerichtsschreiber Martin Eckner
Parteien
A. CORP., vertreten durch Rechtsanwalt Alexandre de Weck, Beschwerdeführerin
gegen
BUNDESANWALTSCHAFT, Beschwerdegegnerin
Gegenstand
Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Brasilien
Dauer der Beschlagnahme (Art. 33a IRSV)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: RR.2018.254
- 2 -
Sachverhalt:
A. Die Schweiz ersuchte am 2. November 2016 Brasilien um Übernahme des Strafverfahrens SV.15.1169 der Bundesanwaltschaft (nachfolgend "BA"). Die BA ermittelte einerseits gegen B. wegen des Verdachts der qualifizierten Geldwäscherei (Art. 305bis Ziff. 2 StGB) sowie der Gehilfenschaft zur Beste- chung (Art. 322septies StGB i.V.m. Art. 25 StGB). Andererseits richtete sich die Strafuntersuchung der BA gegen C., wegen Verdachts der passiven Beste- chung fremder Amtsträger (Art. 322septies StGB) und qualifizierter Geldwä- scherei. Im Rahmen des in der Schweiz eröffneten Verfahrens habe sich der Ver- dacht verdichtet, dass im Zusammenhang mit dem Bau von Reaktoren in Brasilien Bestechungsgelder im Umfang von mindestens USD 8'800'000.-- und EUR 6'000'000.--, die vom Konzern D. sowie von der Gruppe E. stam- men würden, zu Gunsten von B. ausgerichtet worden seien (Schlussverfü- gung der BA vom 16. August 2018 S. 3 Ziff. 5).
B. Das Büro des Staatsanwaltes der Republik des Bundesstaates Rio de Janeiro ersuchte die Schweiz am 7. Dezember 2017 um Rechtshilfe. Brasi- lien ging es dabei um die Aufrechterhaltung der Kontosperren von vier Bank- verbindungen bei der Bank F. (Nr. 1; Nr. 2 lautend auf A. Corp.; Nr. 3; Nr. 4).
C. Mit Verfügung vom 10. Januar 2018 trat die Bundesanwaltschaft auf das Rechthilfeersuchen ein. Mit Zwischenverfügung vom 10. Januar 2018 wur- den die Bankunterlagen betreffend der obgenannten Bankverbindungen aus dem Strafverfahren SV.15.1169 beigezogen. Ebenfalls mit Zwischenverfü- gung vom 10. Januar 2018 ordnete die Bundesanwaltschaft die Beschlag- nahme der Vermögenswerte auf den Bankverbindungen "No 1" sowie A. Corp. an. Die Bankverbindung Nr. 1 wies per 30. Juni 2018 einen Saldo über USD 15'292'190.-- aus. Die Bankverbindung Nr. 2, lautend auf A. Corp., wies per 30. Juni 2018 einen Saldo über USD 4'608'446.00 aus.
D. Die Schlussverfügung der BA vom 15. August 2018 entsprach dem Rechts- hilfeersuchen vom 7. Dezember 2017. Ziffern 2 und 3 des Verfügungsdispo- sitivs halten die am 10. Januar 2018 angeordneten Sperren aufrecht.
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E. Dagegen erhob A. Corp. am 17. September 2018 Beschwerde, mit den An- trägen (act. 1 S. 2):
A la forme
1. Déclarer recevable le présent recours. Au fond
2. Admettre le présent recours.
3. Annuler la décision de clôture rendue par le Ministère public de la Confédération le 15 août 2018 dans le cadre de la procédure d'entraide judiciaire RH.17.0262 en tant qu'elle ordonne le maintien du séquestre frappant les avoirs déposés sur la relation bancaire n° 2 ouverte au nom d’A. Corp. auprès de la banque F. pro- noncé par décision incidente du 10 janvier 2018. Cela fait et statuant à nouveau
4. Ordonner la levée immédiate du séquestre frappant les avoirs déposés sur la relation bancaire n° 2 ouverte au nom d’A. Corp. auprès de la banque F. pro- noncé par décision incidente du 10 janvier 2018.
5. Dire que les frais judiciaires sont à la charge de la Confédération suisse.
6. Allouer une juste indemnité à A. Corp. à titre de dépens.
Die Beschwerdeantwort der BA vom 12. Oktober 2018 beantragt im Wesent- lichen, die Beschwerde sei abzuweisen (act. 6). Die Replik vom 26. Oktober 2018 hielt an den in der Beschwerdeschrift gestellten Anträgen fest (act. 9). Die Duplik der BA erging am 8. November 2018 (act. 12). Sie wurde der Beschwerdeführerin zur Kenntnis zugestellt (act. 13).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Für die Rechtshilfe zwischen der Schweiz und Brasilien ist primär der Vertrag vom 12. Mai 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Föderativen Republik Brasilien über Rechtshilfe in Strafsachen (SR 0.351.919.81; nachfolgend "Rechtshilfevertrag Brasilien") massgebend. Ausserdem gelangen vorliegend, soweit direkt anwendbar, das Übereinkom- men vom 17. Dezember 1997 über die Bekämpfung der Bestechung auslän- discher Amtsträger im internationalen Geschäftsverkehr (SR 0.311.21) so- wie die Art. 43 ff. des Übereinkommens vom 31. Oktober 2003 der Vereinten Nationen gegen Korruption (UNCAC; SR 0.311.56) zur Anwendung.
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1.2 Soweit diese Staatsverträge bestimmte Fragen weder ausdrücklich noch stillschweigend regeln, bzw. das schweizerische Landesrecht geringere An- forderungen an die Rechtshilfe stellt (sog. Günstigkeitsprinzip; BGE 142 IV 250 E. 3; 140 IV 123 E. 2; 136 IV 82 E. 3.1; 135 IV 212 E. 2.3; ZIMMERMANN, La coopération judiciaire internationale en matière pénale, 4. Aufl. 2014, N. 229), ist das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351.1) und die dazugehörige Verord- nung vom 24. Februar 1982 (IRSV; SR 351.11) anwendbar (Art. 1 Abs. 1 IRSG; BGE 143 IV 91 E. 1.3; 136 IV 82 E. 3.2; 130 II 337 E. 1; vgl. auch Art. 54 StPO). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 139 II 65 E. 5.4 letzter Absatz; 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c; ZIMMERMANN, a.a.O., N. 211 ff., 223 ff., 681 ff.). Auf das vorliegende Beschwerdeverfahren sind zudem die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfah- ren anwendbar (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021; Art. 7 Abs. 1 BG-RVUS; Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a StBOG; BGE 139 II 404 E. 6/8.2; Urteil des Bundesgerichts 1C_763/2013 vom
27. September 2013 E. 2.2; ZIMMERMANN, a.a.O., N. 273).
2.
2.1 Die Verfügung, mit welcher eine Vermögenssperre angeordnet wird, ist eine Zwischenverfügung im Sinne von Art. 80e Abs. 2 IRSG. Der Schlussverfü- gung vorangehende Zwischenverfügungen können selbständig angefochten werden, sofern sie einen unmittelbaren und nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken durch die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen (Art. 80e Abs. 2 Iit. a IRSG). Die Kontoinhaber können bei der Behörde, welche diese Massnahme angeordnet hat, jederzeit die Aufhebung der Sperre beantragen (BGE 129 II 449 E. 2.5). Auch der Ent- scheid, mittels welchem die ausführende Behörde ein solches Gesuch um Aufhebung der Beschlagnahme abweist, stellt eine Zwischenverfügung dar, denn er beendet das Beschlagnahmeverfahren nicht. Die Vermögenssperre kann zusammen mit der Schlussverfügung angefochten werden, was grund- sätzlich zur Gewährung des Rechtsschutzes genügt. Verfügungen, die Ge- suche um Freigabe von Vermögenswerten abweisen, welche nach Rechts- kraft der Schlussverfügung (betreffend die Beschlagnahme der Gegen- stände oder Vermögenswerte) und nach längerer Zeit gestellt werden, sind prozessual ebenfalls als Schlussverfügung i.S.v. Art. 80f Abs. 1 IRSG zu qualifizieren (TPF 2007 124 E. 2). Die entsprechende Beschwerdefrist be- trägt 30 Tage (Art. 80k IRSG). Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80h
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lit. b IRSG). Als persönlich und direkt betroffen wird wie im Falle der Heraus- gabe von Kontoinformationen an den ersuchenden Staat der jeweilige Kon- toinhaber angesehen (Art. 9a lit. a IRSV; Übersicht über die Rechtsprechung in BGE 137 IV 134 E. 5, 6.1; TPF 2010 47 E. 2.1; Urteil des Bundesgerichts 1C_126/2014 vom 16. Mai 2014 E. 1.3; ZIMMERMANN, a.a.O., N. 524-535). 2.2 Die BA sperrte die Kontoverbindung der Beschwerdeführerin am 10. Januar 2018, womit sie im Rahmen der vorliegend angefochtenen Schlussverfü- gung vom 15. August 2018 zur Beschwerde gegen die Vermögenssperre (Beschlagnahme) bezüglich der auf sie lautenden Kontoverbindung legiti- miert ist. Auf die auch fristgerecht eingereichte Beschwerde ist damit einzu- treten.
3.
3.1 Rechtshilfemassnahmen müssen verhältnismässig, mit anderen Worten für ihren Zweck tauglich, erforderlich und massvoll sein, also nicht über das hin- ausgehen, was zu dessen Erreichung notwendig ist (Art. 5 Abs. 2 BV, Art. 36 Abs. 3 BV; Art. 63 Abs. 1 IRSG). Dabei darf die ersuchte Rechtshilfebehörde über ein im Rechtshilfeersuchen gestelltes Begehren nicht hinausgehen (Übermassverbot; BGE 136 IV 82 E. 4.1 S. 85 f.). Die Rechtsprechung hat diesen Grundsatz derweil insofern präzisiert, als das Rechtshilfeersuchen nach Massgabe des Zwecks der angestrebten Rechtshilfe weit ausgelegt werden kann, solange alle Voraussetzungen für die Gewährung der Rechts- hilfe erfüllt sind. Auf diese Weise kann eine andernfalls notwendige Ergän- zung des Rechtshilfeersuchens vermieden werden (BGE 136 IV 82 E. 4.1 S. 86; vgl. zum Ganzen auch TPF 2009 161 E. 5.1 S. 164). Das Verhältnis- mässigkeitsprinzip verlangt für die Beschlagnahme zu Sicherungszwecken, dass ihre Höhe sich nach dem mutmasslichen Verbrechenserlös richtet (BGE 130 II 329 E. 6). Bis ein Entscheid vorliegt oder die ersuchende Behörde mitteilt, dass ein sol- cher nach dem Recht des ersuchenden Staates nicht mehr erfolgen kann, insbesondere weil die Verjährung eingetreten ist, bleiben Gegenstände oder Vermögenswerte beschlagnahmt (Art. 33a IRSV; BGE 136 IV 4 E. 6.5). Eine vorzeitige Freigabe beschlagnahmter Vermögenswerte ist nur möglich, wenn deren Herausgabe an den ersuchenden Staat oder Rückerstattung- und Ein- ziehungsentscheide durch den ersuchenden Staat von vornherein oder in- nert vernünftiger Frist unmöglich erscheinen. Das Bundesgericht hat aller- dings anerkannt, dass bei langjährigen Kontosperren die Gefahr einer unver- hältnismässigen Einschränkung der Eigentumsrechte der Kontoinhaber be- stehen kann (BGE 126 II 462 E. 5; Urteil des Bundesgerichts 1A.335/2005
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vom 22. März 2007 E. 3.2; TPF 2007 124 E. 8; Entscheid des Bundesstraf- gerichts RR.2007.11 vom 27. Juni 2007 E. 3.2, 4.6; ZIMMERMANN, a.a.O., N. 340). 3.2 Das Rechtshilfeersuchen vom 7. Dezember 2017 sowie das Urteil der
7. Kammer des Bundesstrafgerichts von Rio de Janeiro vom 3. August 2016 schildern den folgenden Sachverhalt: 3.2.1 Das in Brasilien gegen C. geführte Verfahren (Verfahrensnummer: 0510926- 86.2015.4.02.5101) gehe auf den Verfahrenskomplex "Operation Lava Jato" zurück, in welchem die brasilianische Bundespolizei in Zusammenarbeit mit der brasilianischen Bundesanwaltschaft umfangreiche Untersuchungen we- gen Korruptions-, Geldwäscherei- und anderen verbrecherischen Handlun- gen im Zusammenhang mit den Geschäftsaktivitäten der halbstaatlichen Petroleo Brasileiro SA (nachfolgend "Petrobras") getätigt habe. Im Rahmen dieses Verfahrenskomplexes hätte sich der Verdacht, dass die Repräsen- tanten eines riesigen kriminellen Kartells, mutmasslich bestehend aus den Baufirmen G., E., H., I., J., K., L., M., N., O., P., Q., R., S., T. und AA. ihre deliktischen Handlungen, wie namentlich Bestechungshandlungen und Geldwäschereihandlungen, nicht nur im Zusammenhang und zum Nachteil von Petrobras verübt, sondern denselben modus operandi bei ihren mit der BB. SA geschlossenen Verträge im Zusammenhang mit dem Bau eines bra- silianischen Atomkraftwerkes angewandt hätten. Ferner habe sich in diesem Verfahrenskomplex der Verdacht erhärtet, dass C. über Bankverbindungen, die seinen Töchtern zuzurechnen seien, Bestechungsgelder angenommen und gewaschen haben soll. Die brasilianische Bundesanwaltschaft führe ge- gen ihn ein Strafverfahren wegen des Verdachts auf passive Bestechung, Geldwäscherei sowie wegen Beteiligung an einer kriminellen Organisation. Wie aus dem im brasilianischen Verfahren Nr. 0510926-86.2015.4.02.5101 ergangenen Urteil vom 3. August 2016 hervorgehe, würde sich das Strafver- fahren auch gegen die Tochter von C., B., richten. Sie werde u.a. wegen Verdachts auf Geldwäscherei sowie Teilnahme an einer kriminellen Organi- sation in Brasilien strafrechtlich verfolgt (vgl. pag. RH.17.0262 1 0298–301). 3.2.2 C. sei von 2005 bis 2015 Direktor der halbstaatlichen BB. SA gewesen, wel- che vom staatlichen Energieversorger Eletrobras beherrscht werde. Aus dem Urteil der 7. Kammer des Bundesstrafgerichts von Rio de Janeiro vom
3. August 2016 ergebe sich, dass C. wegen Annahme von Bestechungsgel- dern im Rahmen der Ausübung seines Amtes bei BB. SA im Zusammen- hang mit dem Bau eines Wasserdruckreaktors sowie wegen Geldwäscherei und Beteiligung an einer kriminellen Organisation bereits erstinstanzlich ver- urteilt sei. C. sei darin insbesondere für die Annahme von Bestechungsgel- dern im Zusammenhang mit der Ausschreibung bzw. Vergabe von Aufträgen
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der BB. SA verurteilt worden. Dem vorgenannten Urteil ist zu entnehmen, dass C. für die Entgegennahme von Bestechungsgeldern der Baufirma K. im Umfang von mindestens BRL 3'438'500.-- (ca. CHF 903'624.--) sowie von der Baufirma R. im Umfang von mindestens BRL 1'000'000.-- (ca. CHF 262'796.--) verurteilt worden ist. C. soll namentlich eine chinesische Offshore Gesellschaft namens CC. Ltd. eingetragen auf seine Töchter, B. und DD., dazu verwendet haben, um die empfangen Bestechungsgelder zu waschen. Gemäss den brasilianischen Untersuchungsbehörden soll insbesondere am
30. Oktober 2014 eine Zahlung in der Höhe von USD 199'975.-- von einem Konto Nr. 1, lautend auf B., bei der Bank F. auf ein Konto Nr. 5 lautend auf CC. Ltd. bei der Bank EE. in Luxembourg, erfolgt sein. 3.3 Die Beschwerdeführerin rügt, die Beschlagnahme sei unverhältnismässig. Das Rechtshilfeersuchen betreffe lediglich C. und schweige sich darüber aus, weshalb auch die Vermögenswerte der Beschwerdeführerin zu be- schlagnahmen wären. Überhaupt betreffe der Sachverhalt die Beschwerde- führerin gar nicht. Ebenso wenig werde sie im brasilianischen Urteil vom
3. August 2016 erwähnt. Es ergäbe sich aus dem Urteil auch nicht, dass die beschlagnahmten Vermögenswerte krimineller Herkunft wären. Damit fehle es an einem Konnex, die Konten seien freizugeben (act. 1 S. 19 f.; act. 9 S. 4 f.). 3.4 Zwar zeigen das Rechtshilfeersuchen und seine Beilagen sowie die erhobe- nen Kontoauszüge keine Transaktionen über die Kontoverbindung der Be- schwerdeführerin auf, die klarerweise deliktische Geldflüsse darstellen. Je- doch ist gemäss Formular A der Bank F., unterschrieben am 24. September 2013, B. wirtschaftlich am Konto der A. Corp. berechtigt. Brasilien ermittelt gegen B. wegen Verdachts auf Geldwäscherei sowie Teil- nahme an einer kriminellen Organisation (vgl. obige Erwägung 3.2.1 Urteil der 7. Kammer des Bundesstrafgerichts von Rio de Janeiro vom 3. August 2016). Aus dem Rechtshilfeersuchen geht hervor, dass über das Konto von B. mutmasslich deliktische Gelder gewaschen worden seien (vgl. die in Er- wägung 3.2.2 erwähnte Transaktion über USD 199'975.--; vgl. auch Schluss- verfügung S. 8 Ziff. 15). Die Kontoeröffnung der Beschwerdeführerin liegt im mutmasslichen Deliktszeitraum, gemäss dem Urteil der 7. Kammer des Bun- desstrafgerichts von Rio de Janeiro vom 3. August 2016 ist dies die Zeit- spanne von Juni 2007 bis August 2015 (vgl. RH.17.0262 1 0284). In dem von der BA an Brasilien abgetretenen Strafverfahren hat sich ergeben, dass B. auch an den Konten in der Schweiz der Gesellschaften FF. SA sowie
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GG. Ltd. wirtschaftlich berechtigt ist. Diese Konten seien alimentiert von Zah- lungen ausgehend von mutmasslich Gruppe E. zuzuordnenden Gesellschaf- ten (vgl. Schlussverfügung S. 8 Ziff. 14). Die vorliegende Struktur mit Schweizer Konten von ausländischen Gesellschaften gleicht derjenigen, die B. bereits zum Verschieben von mutmasslich deliktischen Geldern verwen- det habe (FF. SA / GG. Ltd.). Dieser Konnex zwischen der Kontoverbindung der A. Corp. und dem Sach- verhalt des ausländischen Strafverfahrens genügt für die Beschlagnahme. Die Rüge ist unbegründet. 3.5 Weiter wendet die Beschwerdeführerin ein, die Sperre der gesamten Bank- verbindung verletze das Verhältnismässigkeitsprinzip. Brasilien könne aus dem Urteil vom 3. August 2016 höchstens CHF 3'110'290.-- beanspruchen, während in der Schweiz durch die Schlussverfügung USD 19'900'636.-- be- schlagnahmt blieben. Hinzu trete, dass die am 3. August 2016 Verurteilten solidarisch für den Schaden haften würden. Diesbezüglich sei vorliegend auch relevant, dass die Gesellschaft K. SA sich bereits zur Zahlung eines hohen Betrages verpflichtet habe (act. 1 S. 20 f.). Die bezeichneten Über- weisungen im Zusammenhang mit dem Konto und dem Strafverfahren wür- den nie die Höhe von rund USD 19 Mio. erreichen. Der beschlagnahmte Be- trag dürfe nicht die Summe überschreiten, welche der ersuchende Staat ein- zuziehen gedenke (act. 1 S. 22; act. 9 S. 6). Sodann dürfe das brasilianische Urteil vom 3. August 2016 nicht zu Unguns- ten der Beschwerdeführerin geändert werden (Verbot der "reformatio in peius"). Die dort genannten Beträge stellten die Obergrenze möglicher Ein- ziehungen dar. Es sei entgegen der BA zweifelhaft, ob über ein Jahr nach der Berufung des Verurteilten vom 16. Mai 2017 noch eine Anschlussberu- fung der brasilianischen Staatsanwaltschaft möglich sei (act. 1 S. 23; act. 9 S. 7). Ansonsten erwähne das Rechtshilfeersuchen die von der BA an Bra- silien abgetretene Strafuntersuchung mit keinem Wort. Weder gebe es daher Hinweise auf zusätzliche geplante Einziehungen noch seien die von der BA erwähnten Überweisungen von EUR 6.6 Mio. und USD 8 Mio. erwähnt. Die BA überschreite ihr Ermessen, wenn sie Rechtshilfe für ein Verfahren leiste, wofür Brasilien gar keine Rechtshilfe beanspruche oder wünsche (act. 1 S. 24 f.; act. 9 S. 2 f.). Die Bestätigung der Verfahrensübernahme sei denn auch erst am 26. März 2018 erfolgt (act. 9 S. 3). Würden darin weder C. noch B. erwähnt, müsse dies doch heissen, dass Brasilien diesbezüglich keine Untersuchung führe (act. 9 S. 4). Schliesslich sei die Einziehung nach Art. 72 StGB von Vermögenswerten einer kriminellen Organisation vorliegend gar nicht anwendbar. Eine solche werde von Brasilien wiederum nicht erwähnt
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und entspreche nicht brasilianischem Einziehungsrecht (act. 1 S. 26; act. 9 S. 7). 3.6 Art. 18 IRSG erfordert für vorsorgliche Massnahmen wie die Beschlagnahme vom 10. Januar 2018 nur, dass die vorgesehene Rechtshilfe nicht offensicht- lich unzulässig oder unverhältnismässig ist (Urteil des Bundesgerichts 1C_23/2018 vom 17. Januar 2018 E. 1.2). Dafür gibt es heute keine konkre- ten Anhaltspunkte. Das Urteil der 7. Kammer des Bundesstrafgerichts von Rio de Janeiro vom
3. August 2016 schliesst spätere Einziehungen im Verfahrenskomplex weder aus noch begrenzt es sie. Die Schweiz stellte das Übernahmeersuchen denn auch erst nach diesem Urteil, am 2. November 2016. Wiederum später, am
7. Dezember 2017, ersuchte Brasilien die Schweiz um die Rechtshilfe des vorliegenden Verfahrens. Das Rechtshilfeersuchen nimmt Bezug auf dieses abgetretene Strafverfahren (pag. RH.17.0262 1 0012 2. Absatz). Die brasili- anischen Behörden ersuchen ausdrücklich um die Sperre der Kontoverbin- dung der Beschwerdeführerin. Aus der Übernahme des Schweizer Strafver- fahrens geht hervor (vgl. act. 6.3 Bestätigung vom 12. März 2018), dass in Brasilien noch stets ermittelt wird. Die BA weist bezüglich der Höhe der Beschlagnahme darauf hin, dass sich bereits aus ihrem abgetretenen Strafverfahren Deliktserlöse über USD 8.8 Mio. sowie EUR 6 Mio. ergeben können (Schlussverfügung S. 9 f. Ziff. 21; vgl. auch act. 6 S. 5 f. Replik). Überdies ermittelt Brasilien gegen B. auch wegen Beteiligung an einer kriminellen Organisation. Nach Schweizer Recht wird bei Vermögenswerten einer Person, die sich an einer kriminellen Orga- nisation beteiligt oder sie unterstützt hat (Art. 260ter StGB), die Verfügungs- macht der Organisation bis zum Beweis des Gegenteils vermutet (Art. 72 StGB Einziehung von Vermögenswerten einer kriminellen Organisation). Die Beschlagnahme ist damit zulässig und weiter aufrechtzuerhalten. Die Rüge ist unbegründet.
4. Andere Rechtshilfehindernisse sind weder geltend gemacht noch ersichtlich. Die Beschwerde ist nach dem Gesagten in allen Punkten als unbegründet abzuweisen.
5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten der Beschwer- deführerin aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 7'000.-- festzusetzen, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvor- schusses (vgl. act. 4) in gleicher Höhe (vgl. Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m.
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Art. 73 StBOG sowie Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. a des Reglements des Bun- desstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Ent- schädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]).
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 7'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.
Bellinzona, 28. März 2019
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Vizepräsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- Rechtsanwalt Alexandre de Weck - Bundesanwaltschaft - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe II
Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde einge- reicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG; SR 173.110). Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Be- schwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Ge- genständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbe- reich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).