Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an die Ukraine. Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG).
Sachverhalt
A. Die Generalstaatsanwaltschaft der Ukraine führt gegen B. ein Strafverfahren wegen Aneignung, Veruntreuung des Vermögens oder dessen Zueignung durch Amtsmissbrauch (Art. 191 des ukrainischen Strafgesetzbuches; „UA- StGB“) und ungesetzliche Bereicherung (Art. 368-2 UA-StGB).
Folgender Sachverhalt liegt den ukrainischen Ermittlungen zugrunde (act. 8.1):
B. sei im Zeitraum von 2007 bis 2014 Volksabgeordneter der Ukraine gewe- sen. In seiner Steuererklärung für das Jahr 2011 habe er ein Einkommen von 5‘140‘346.-- Ukrainische Hrywnja (UAH) sowie ein Vermögen von 26‘738‘744.-- UAH und für das Jahr 2013 ein Einkommen und Vermögen in ähnlicher Höhe deklariert. Im Laufe vorgerichtlicher Untersuchungen sei fest- gestellt worden, dass bei der Bank C. in Zürich und bei der Bank D. in Lugano insgesamt 12 Konten, lautend auf B. mit Geldmitteln in der Höhe von 72 Mil- lionen Schweizer Franken (was gemäss Wechselkurs vom 1. Januar 2014 649‘820‘304.-- UAH entspreche) eingefroren seien. Da ukrainische Volksab- geordnete per Gesetz keiner weiteren bezahlten Arbeit nachgehen dürfen – mit Ausnahme der Lehrer- Forschungs- oder Geistestätigkeit sowie der ärzt- lichen Berufsausübung – werfe das Vermögen Fragen auf. Es wird vermutet, dass sich B. während seiner Zeit als Volksabgeordneter der Ukraine einen unrechtmässigen Vermögensvorteil in der Höhe von 617‘587‘988.07 UAH verschafft hat.
Das Bundesamt für Justiz (nachfolgend „BJ“) hat zu den Gesellschaften und Personen, welche im Zusammenhang mit den vorgeworfenen Straftaten ste- hen sollen, eine Grafik erstellt (act. 8.11, S. 4).
B. Die Bundesanwaltschaft (nachfolgend „BA“) führt gegen B. ebenfalls eine Strafuntersuchung (SV.14.0383). In diesem Strafverfahren wurden unter an- derem die Bankunterlagen betreffend Kontostamm Nr. 1, lautend auf die A. Inc., bei der Bank C. in Zürich ediert (namentlich: Kontoeröffnungsunterla- gen, Vermögensauszüge ab dem 31. Dezember 2013 bis 31. Dezember 2015 und Kontoauszüge ab Eröffnung [18. April 2013] bis 4. April 2014 und einzelne nachedierte Belege bis am 30. Juni 2015). Laut Schreiben der BA an das BJ vom 24. Juni 2017 wurde das besagte Konto im Rahmen des Strafverfahrens SV.14.0383 am 4. April 2014 gesperrt. Die Auszüge vom
1. April 2014 bis 23. Dezember 2015 wurden von der BA, Bereich Rechts- hilfe, von der Bank C. herausverlangt (act. 8.5, S. 2 f.).
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C. Mit Rechtshilfeersuchen vom 9. April 2015 und Ergänzung vom 20. Ap- ril 2015, mit Verweis auf den Beschluss vom 30. März 2015 des Petscherskyj Bezirksgerichts Kiew, gelangten die ukrainischen Behörden an die Schweiz und ersuchten unter anderem um Vornahme folgender Massnahmen (act. 8.1, deutsche Übersetzung des Rechtshilfeersuchens S. 7, sowie deut- sche Übersetzung des Beschlusses, S. 2; act. 8.2):
- Beschlagnahme und Herausgabe der a.a.O. beschriebenen Unterlagen zum Konto Nr. 1 bei der Bank C. in Zürich;
- Beschlagnahme der Vermögenswerte, die sich auf dem Konto Nr. 1 bei der Bank C. in Zürich befinden und tatsächlich B. zuzurechnen sind;
- Übermittlung von Kopien der Akten aus dem von der BA unter dem Ak- tenzeichen SV.14.0383 geführten Strafverfahren.
D. Mit Verfügung vom 23. Dezember 2015 hielt das BJ fest, dass es sich vor- liegend um einen komplexen und besonders bedeutsamen Fall handle und entschied deshalb im Sinne von Art. 79a IRSG selber über die Ausführung (act. 8.3). Es trat auf das Rechtshilfeersuchen der ukrainischen General- staatsanwaltschaft vom 9. April 2015 und dessen Ergänzung vom 20. Au- gust 2015 ein und verfügte die Sperre diverser Kontostämme, unter anderem des Kontostamms Nr. 1 bei der Bank C. in Zürich. Den Vollzug des Rechts- hilfeersuchens und dessen Ergänzung übertrug das BJ der Bundesanwalt- schaft und verfügte dazu Folgendes:
„7. Durch die Schweizerische Bundesanwaltschaft sind sämtliche Unterlagen und Dokumente gemäss dem Abschnitt „Erbetene Rechtshilfehandlungen“ (Ziff. 3, Seiten 7-8 des Ersuchens, deutsche Version) zu erheben und/oder aus dem bei der BA in diesem Kontext geführten Verfahren SV.14.0383 beizuziehen. Die Edi- tion ist auf den Zeitraum vom 01.01.2010 bis dato begrenzt.
8. Die Schweizerische Bundesanwaltschaft wird aufgefordert dem Bundesamt für Justiz die für das ukrainische Strafverfahren über die gemäss Ziff. III, 7. erhobe- nen Dokumente gegebenenfalls hinausgehenden relevanten Akten des Strafver- fahrens SV.14.0383 zu übermitteln.“
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E. Am 11. Januar 2016 bestätigte die Bank C. in Zürich dem BJ, den Konto- stamm Nr. 1, lautend auf die A. Inc., für Ausgänge gesperrt zu haben (act. 8.4).
F. Am 24. Juni 2016 gelangte die BA an das BJ und reichte dort diverse Unter- lagen ein, welche im Inlandverfahren SV.14.0383 betreffend Kontostamm Nr. 1, lautend auf die A. Inc., bei der Bank C. in Zürich erhoben worden wa- ren. Gleichzeitig reichte die BA Unterlagen betreffend vorgenannten Konto- stamm ein, welche durch die Bank C. in Zürich für den Zeitraum vom 1. April 2014 bis 23. Dezember 2015 nachediert wurden (act. 8.5). Am 4. Juli 2016 übermittelte die BA im Nachgang zum Schreiben vom 24. Juni 2016 weitere Unterlagen bezüglich Geschäftsbeziehung Nr. 1, lautend auf die A. Inc. (act. 8.6).
G. Mit Schreiben vom 30. November 2016 teilte der Rechtsvertreter der A. Inc. mit, dass diese einer vereinfachten Übermittlung der Bankunterlagen an die ukrainischen Behörden nach Art. 80c IRSG nicht zustimme (act. 8.9).
H. Mit Schlussverfügung vom 12. Januar 2017 entsprach das BJ dem Rechts- hilfeersuchen der ukrainischen Generalstaatsanwaltschaft vom 9. April 2015 und dessen Ergänzung vom 20. August 2015. Es verfügte die rechtshilfe- weise Herausgabe sämtlicher Unterlagen, welche aus dem bei der BA ge- führten Verfahren SV.14.0383 beigezogen worden waren sowie der bei der Bank C. in Zürich erhobenen Dokumente betreffend Kontostamm Nr. 1, lau- tend auf die A. Inc., für den Zeitraum ab Eröffnung (18. April 2013) bis 23. De- zember 2015 an die ersuchende Behörde. Weiter verfügte es die Aufrecht- erhaltung der Sperre der vorgenannten Bankverbindung bis entweder ein rechtskräftiger und vollstreckbarer Entscheid des ersuchenden Staates vor- liegt oder der ersuchende Staat der zuständigen ausführenden Behörde mit- teilt, dass ein solcher Entscheid nach dem Recht dieses Staates nicht mehr erfolgen kann (act. 8.11).
I. Dagegen lässt die A. Inc. mit Eingabe vom 13. Februar 2017 durch ihren Rechtsvertreter Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstraf- gerichts erheben (act. 1). Sie beantragt die Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 12. Januar 2017 (Antrag 2), das Feststellen der Ungültigkeit des Rechtshilfeersuchens vom 9. April 2015 und dessen Ergänzung vom
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20. August 2015 (Antrag 4); eventualiter die Aufhebung der Schlussverfü- gung vom 12. Januar 2017 und die Rückweisung des Verfahrens an das BJ zur Neubeurteilung (Antrag 9), unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des BJ (Anträge 5 und 10).
J. Das BJ beantragt in seiner Beschwerdeantwort vom 28. März 2017 die Ab- weisung der Beschwerde, unter Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdefüh- rerin (act. 8). Mit Beschwerdereplik vom 18. April 2017 hält die Beschwerde- führerin an ihren Anträgen fest (act. 13). Mit Schreiben vom 25. April 2017 teilt das BJ mit, dass es auf eine Beschwerdeduplik verzichte und an den am
28. März 2017 gestellten Anträgen festhalte. Gleichzeitig nimmt es trotz dem Verzicht zu gewissen Vorbringen der Beschwerdeführerin in der Beschwer- dereplik Stellung (act. 15). Die Eingabe wurde der Beschwerdeführerin in der Folge zur Kenntnis zugestellt (act. 16).
Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.
Erwägungen (33 Absätze)
E. 1.1 Für die Rechtshilfe zwischen der Ukraine und der Schweiz sind in erster Linie massgebend das Europäische Übereinkommen vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen (EUeR; SR 0.351.1), das hierzu ergangene zweite Zusatzprotokoll vom 8. November 2001 (ZPII EUeR; SR 0.351.12) und das Übereinkommen vom 8. November 1990 über Geldwäscherei sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten (GwUe; SR 0.311.53; dazu BGE 133 IV 215 E. 2; 123 II 134 E. 5b; Urteil des Bundesgerichts 1C_513/2010 vom 11. März 2011, E. 3.2; ZIMMERMANN, La coopération judiciaire internationale en matière pénale, 4. Aufl., Bern 2014, N. 18-20, 108).
E. 1.2 Soweit diese Staatsverträge bestimmte Fragen weder ausdrücklich noch stillschweigend regeln, bzw. das schweizerische Landesrecht geringere An- forderungen an die Rechtshilfe stellt (sog. Günstigkeitsprinzip; BGE 142 IV 250 E. 3; 140 IV 123 E. 2; 137 IV 33 E. 2.2.2; 135 IV 212 E. 2.3; ZIMMERMANN, a.a.O., N. 229), sind das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internatio-
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nale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351.1) und die dazugehörige Ver- ordnung vom 24. Februar 1982 (IRSV; SR 351.11) anwendbar (Art. 1 Abs. 1 IRSG; BGE 136 IV 82 E. 3.1; 130 II 337 E. 1). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c; ZIMMERMANN, a.a.O., N. 211 ff., 223 ff., 681 ff.).
Auf Beschwerdeverfahren in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten sind darüber hinaus die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. De- zember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensge- setz, VwVG; SR 172.021) anwendbar (Art. 37 Abs. 2 lit. a i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b des Bundesgesetzes vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes [Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG; SR 173.71]; BGE 139 II 404 E. 6/8.2; Urteil des Bundesgerichts 1C_763/2013 vom 27. September 2013, E. 2.2; ZIMMERMANN, a.a.O., N. 273).
E. 2.1 Die Verfügung der ausführenden kantonalen Behörde oder der ausführen- den Bundesbehörde, mit der das Rechtshilfeverfahren abgeschlossen wird, unterliegt zusammen mit den vorangehenden Zwischenverfügungen der Be- schwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (Art. 80e Abs. 1 IRSG i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a StBOG).
E. 2.2 Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um eine Schlussverfügung der ausführenden Bundesbehörde in internationalen Rechtshilfeangelegen- heiten, gegen welche innert 30 Tagen ab der schriftlichen Mitteilung bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden kann (Art. 80e Abs. 1 i.V.m. Art. 80k IRSG; Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 StBOG). Die angefochtene Schlussverfügung vom 12. Januar 2017 wurde der Be- schwerdeführerin am 13. Januar 2017 eröffnet. Die Beschwerde vom
13. Februar 2017 wurde mithin fristgerecht erhoben.
E. 3 Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80h lit. b IRSG). Personen, gegen die sich das ausländische Strafverfahren richtet, sind unter denselben Be- dingungen beschwerdelegitimiert (Art. 21 Abs. 3 IRSG). Bei der Erhebung von Kontoinformationen gilt als persönlich und direkt betroffen im Sinne der Art. 21 Abs. 3 und 80h IRSG der Kontoinhaber (Art. 9a lit. a IRSV; BGE 137 IV 134 E. 5.2.1; 130 II 162 E. 1.3; 128 II 211 E. 2.4; TPF 2007 79 E. 1.6).
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Vorliegend wird eine Schlussverfügung angefochten, mit welcher in Anwen- dung von Art. 74 IRSG die Herausgabe von Beweismitteln an die Ukraine angeordnet wird. Die Beschwerdeführerin ist als Kontoinhaberin durch diese Massnahme ohne Weiteres beschwert und im Sinne von Art. 80h lit. b IRSG zur Beschwerdeführung legitimiert. Auf die Beschwerde ist deshalb einzutre- ten.
E. 4.1 Die Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden (Art. 25 Abs. 6 IRSG). Sie prüft die Rechtshilfevoraussetzungen zwar grund- sätzlich mit freier Kognition, befasst sich jedoch in ständiger Rechtsprechung nur mit Tat- und Rechtsfragen, die Streitgegenstand der Beschwerde bilden (vgl. BGE 132 II 81 E. 1.4; 130 II 337 E. 1.4, je m.w.H.; Urteil des Bundesge- richts 1A.1/2009 vom 20. März 2009, E. 1.6; TPF 2011 97 E. 5).
E. 4.2 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung muss sich die urteilende In- stanz sodann nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinanderset- zen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen. Sie kann sich auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Es genügt, wenn die Behörde wenigstens kurz die Überlegungen nennt, von denen sie sich leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt (Urteil des Bundes- gerichts 1C_143/2016 vom 2. Mai 2016, E. 2, m.w.H.).
E. 5.1 Die Beschwerdeführerin ficht die Schlussverfügung des BJ vom 12. Ja- nuar 2017 an. In einem ersten Punkt bringt sie vor, dass das Strafverfahren gegen B. (Verfahrensnummer [..]) eingestellt worden sei. Es fehle deshalb an einem Rechtshilfeerfordernis im Sinne von Art. 5 Abs. 1 lit. a Ziff.1 IRSG.
E. 5.2 Als Beweisofferte legt die Beschwerdeführerin einen Entscheid (bzw. die englische Übersetzung des Entscheids) des Instruktionsrichters des Bezirks- gerichts Solomianskyi, Kiew vom 27. Januar 2016 vor (act. 1.3; 1.3.1). Darin wurde Folgendes verfügt:
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„The authorized prosecutor in criminal proceedings No. […] shall be obliged to take actions […] regarding suspicion of B., and within three days of enactment of this ruling by the investigating judge, make decision to close the criminal pro- ceedings entered into the Unified Registry of Pre-Trial Investigations under No. […] dated February 21, 2015. Within 24 hours after the authorized prosecutor in the criminal proceedings makes a decision to close the criminal proceedings entered into the Unified Registry of Pre-Trial Proceedings under No. […] dated February 21, 2015, the authorized person of the General Prosecutor’s Office of Ukraine shall be obliged to make an entry in the Unified Register of Pre-Trial Investigation on closure of criminal proceedings. This judgment is not appealable.”
E. 5.3 Die Beschwerdeführerin legt diverse weitere Gerichtsdokumente ins Recht. So verweist sie auf ein Urteil (bzw. die englische Übersetzung des Urteils) des Appellationsgerichts Kiew vom 11. Februar 2016, welches den Ent- scheid des Bezirksgerichts Solomianskyi, Kiew vom 27. Januar 2016 bestä- tigt (act. 1.4; 1.4.1). Mit Entscheid vom 9. Juni 2016 hob die Strafkammer des Obersten Gerichtshofs der Ukraine in Zivil- und Strafsachen das Urteil des Appellationsgerichts Kiew vom 11. Februar 2016 auf und wies es zur Neubeurteilung zurück (act. 1.5; 1.5.1). Am 30. Juni 2016 hielt das Appella- tionsgericht Kiew an seinem Urteil vom 27. Januar 2016 fest und verwies insbesondere darauf, dass gegen dieses kein Rechtsmittel gegeben sei. Es wies den Antrag der Staatsanwaltschaft ab, das Verfahren […] wieder auf- nehmen zu können (act. 1.6; 1.6.1). Am 26. Januar 2017 bestätigte der Oberste Gerichtshof der Ukraine in Zivil- und Strafsachen das Urteil des Ap- pellationsgerichts Kiew vom 30. Juni 2016. Es kam zum Schluss, dass der Entscheid des Bezirksgerichts Solomianskyi, Kiew vom 27. Januar 2016 nicht beschwerdefähig sei und dass sich das Appellationsgericht Kiew mit Urteil vom 30. Juni 2016 zu Recht geweigert hatte, ein Beschwerdeverfahren zu eröffnen (act. 1.7; 1.7.1; 1.7.2).
E. 5.4 Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass „[e]n conséquence, et dès le 28 janvier 2017 B. a été définitivement lavé de tout soupçon et de toute ac- cusation le concernant, concernant les malversations qui lui ont été attri- buées à tort entre 2011 et 2014“ (act. 1, Ziff. 34).
E. 5.5 Die Beschwerdegegnerin räumt dazu ein, dass sie bei Erlass der Schluss- verfügung vom 12. Januar 2017 keine Kenntnisse einer Einstellungsverfü- gung gehabt habe. Die Generalstaatsanwaltschaft der Ukraine habe ihr viel- mehr mit (unaufgeforderten) Schreiben vom 30. September 2016 sowie
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30. November 2016 bestätigt, dass sie das Strafverfahren gegen B. weiter- hin führe (act. 8.7; 8.10). Die Beschwerdegegnerin habe sich aber im An- schluss an die Beschwerde der Beschwerdeführerin vom 13. Februar 2017 mit Schreiben vom 16. März 2017 nochmals an die Generalstaatsanwalt- schaft der Ukraine gewandt und sich nach dem Stand des Verfahrens erkun- digt (act. 8.12). Diese habe ihr bestätigt, dass das Verfahren fortgeführt werde und dass sie am Rechtshilfeersuchen festhalte. Die Beschwerdegeg- nerin stellt sich deshalb auf den Standpunkt, dass von einem Erlöschen des Strafanspruchs im ersuchenden Staat im Sinne von Art. 5 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 IRSG bzw. Art. 1 Ziff. 1 EUeR e contrario keine Rede sein könne (act. 8, S. 2).
E. 5.6 Die internationale Rechtshilfe in Strafsachen kann nur gewährt werden, wenn dies der strafrechtlichen Verfolgung im ersuchenden Staat dient, was voraussetzt, dass im ersuchenden Staat ein Strafverfahren eröffnet wurde (vgl. BGE 123 II 161 E. 3a S. 165; 118 Ib 457 E. 4b S. 460; Urteil des Bun- desgerichts 1A.149/2006 vom 27. November 2006, E. 3.2; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2013.207-208 vom 22. Oktober 2013, E. 4.3). Das Rechtshilfeerfordernis des hängigen Strafverfahrens im ersuchenden Staat ergibt sich zum einen bereits aus Art. 1 Ziff. 1 EUeR e contrario (Urteil des Bundesgerichts 1A.32/2000 vom 19. Juni 2000, E. 7). Zum anderen gelangt nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung auch im Rahmen des Anwen- dungsbereichs des EUeR Art. 5 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 IRSG zur Anwendung, wonach einem Rechtshilfeersuchen nicht entsprochen wird, wenn "der Rich- ter" den Verfolgten in der Schweiz oder im Tatortstaat freigesprochen oder wenn er das Verfahren "aus materiellrechtlichen Gründen" eingestellt hat (vgl. Urteile des Bundesgerichts 1A.69/2006 vom 28. Juli 2006, E. 4.1; 1A.191/2005 vom 24. Februar 2006, E. 3.1; 1A.145/2005 vom 20. Oktober 2005, E. 4.1; 1A.249/1999 vom 1. Februar 2000, E. 3 f.). Ein Rechtshilfehin- dernis besteht entsprechend nur dann, wenn eine Wiederaufnahme des Ver- fahrens im ersuchenden Staat offensichtlich unmöglich ist (ZIMMERMANN, a.a.O., N. 676).
E. 5.7 Nach dem Obgesagten ist aufgrund der vorgelegten Akten nachfolgend eine Prüfung vorzunehmen, ob möglicherweise ein solches Rechtshilfehindernis vorliegt.
E. 5.8 Ein Freispruch ist ein Urteil i.S.v. Art. 350 f. StPO, worin das Gericht materiell über die Anklage entscheidet und den Beschuldigten als nicht schuldig be- trachtet. Ein Freispruch basiert immer auf einer materiellen Prüfung der An- klage i.S.v. Art. 9 StPO (FIOLKA, Basler Kommentar, Internationales Straf- recht, Basel 2015, Art. 5 IRSG N. 38). Vorliegend hat sich der ukrainische
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Instruktionsrichter des Bezirksgerichts Solomianskyi, Kiew, in seinem Ent- scheid vom 27. Januar 2016 mit dem eigentlichen Sachverhalt nicht ausei- nandergesetzt: Vielmehr verfügte er die von der Staatsanwaltschaft vorzu- nehmende Einstellung des Verfahrens aufgrund der langen Untätigkeit der Staatsanwaltschaft und dem daraus resultierenden Mangel an Beweisen. Auf die Frage der Schuld wurde im Entscheid vom 27. Januar 2016 nicht eingegangen (act. 1.3; 1.3.1).
E. 5.9 Was die Einstellung des Verfahrens betrifft, so kann der Beschwerdeführerin beigepflichtet werden, dass die Einstellung/Wiederaufnahme des Strafver- fahrens […] „un parcours judiciaire tortueux“ ist. Hauptstreitpunkt im Weiter- zug des Entscheides des Bezirksgerichts Solomianskyi vom 27. Januar 2016 an die weiteren Instanzen war dabei das (Nicht-)Vorliegen eines Rechtsmit- tels gegen ebendiesen Entscheid. Der Oberste Gerichtshof der Ukraine in Zivil- und Strafsachen hatte mit Urteil vom 26. Januar 2017 das Urteil des Appellationsgerichts Kiew vom 30. Juni 2016 bestätigt, d.h. das Vorliegen eines Rechtsmittels gegen den Entscheid des Bezirksgerichts Solomianskyi vom 27. Januar 2016 verneint. Letzterer Entscheid erwuchs damit in Rechts- kraft, und so könnte es sich bei letzterem Entscheid um eine Einstellung des Verfahrens i.S.v. Art. 5 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 IRSG, mithin einem Erlöschen des Strafanspruches handeln.
E. 5.10 Dagegen sprechen jedoch verschiedene Gründe. So legt die Beschwerde- führerin keine formelle Einstellungsverfügung vor. Im Entscheid vom 27. Ja- nuar 2016 wurde nicht die Einstellung des Verfahrens per se angeordnet, sondern zunächst „to take actions“ im Strafverfahren […]. Erst in einem wei- teren Schritt sollte das Verfahren dann innert drei Tagen eingestellt werden (s. das zitierte Dispositiv in E. 5.2). Dabei ist nicht offensichtlich, welches Handeln erwartet wird, oder was die Rechtsfolgen der Nichteinstellung des Verfahrens nach Ablauf dieser drei Tage sind. Gemäss Dispositiv hätte das in Frage stehende Strafverfahren aber nach diesem Entscheid wahrschein- lich noch formell eingestellt werden müssen („after the authorized prosecutor in the criminal proceedings makes a decision to close the criminal procee- dings“). Diese Frage kann jedoch offen gelassen werden, denn es ist nicht Aufgabe der schweizerischen Behörden (sei es des BJ oder des hiesigen Gerichts), den Entscheid weiter zu interpretieren. Ist in der Schweiz ein gül- tiges Rechtshilfeersuchen eingegangen, so hat sich die ersuchte Behörde grundsätzlich nicht zu den zwischenzeitlich im ersuchenden Staat ergange- nen Entscheiden zu äussern. Solange das Rechtshilfeersuchen nicht zurück- gezogen worden ist, ist es zu vollziehen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_559/2009 vom 11. Februar 2010, E. 1 mit Hinweisen).
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E. 5.11 Es war deshalb zweckmässig und es ist nicht zu beanstanden, dass die Be- schwerdegegnerin nach Kenntnis des Entscheids zeitnah an die ersuchende Behörde gelangte und sich nach dem Verfahrensstand erkundigte. An dieser Stelle ist festzuhalten, dass einem solchen Nachfragen in keiner Weise prä- judizierende Wirkung zugeschrieben wird, wie es die Beschwerdeführerin in ihrer Replik anzunehmen scheint (act. 13, Ziff. 79 f.).
E. 5.12 Abgesehen davon wurde im Entscheid des Bezirksgerichts Solomianskyi vom 27. Januar 2016 aufgrund der langen Untätigkeit der Staatsanwaltschaft und dem daraus resultierenden Mangel an Beweisen entschieden. Käme man zum Schluss, dass der Entscheid vom 27. Januar 2016 bereits eine (formelle) Einstellung des Verfahrens darstellt, so wäre dem im Hinblick auf ein mögliches Rechtshilfehindernis entgegenzuhalten, dass eine Einstellung mangels Beweisen nicht auf materiellrechtlichen Gründen i.S.v. Art. 5 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 IRSG beruht und ihr in aller Regel keine "res iudicata"-Wirkung zukommt: Sie hindert die Leistung von Rechtshilfe nicht, wenn der ersu- chende Staat an seinem Rechtshilfeersuchen festhält (vgl. Urteil des Bun- desgerichts 1A.249/1999 vom 1. Februar 2000, E. 3).
E. 5.13 Mit Schreiben vom 20. März 2017 informierte die Generalstaatsanwaltschaft der Ukraine die Beschwerdegegnerin, dass am 1. März 2017 zwei Strafver- fahren im Zusammenhang mit B. (i.e. […] und […]) vereint wurden. Die Ge- neralstaatsanwaltschaft der Ukraine führt im Schreiben weiter aus, dass das Verfahren gegen B. weitergeführt werde und sie deshalb ausdrücklich am Rechtshilfeersuchen vom 9. April 2015 und dessen Ergänzung festhalte (act. 8.12; 8.13).
E. 5.14 Ferner ist festzuhalten, dass auch eine Einstellung des Verfahrens aus ma- teriellrechtlichen Gründen bzw. ein Freispruch desselben der rechtshilfewei- sen Herausgabe der beschlagnahmten Unterlagen per se nicht entgegen- stehen würde, solange die Ermittlungen gegen weitere Mitbeschuldigte auf- rechterhalten werden und das Beschlagnahmegut für diese Verfahren von Bedeutung sein kann (Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2012.117 vom
20. Dezember 2012, E. 4.3). Vorliegend ermitteln die ukrainischen Behörden zugleich gegen weitere Personen. Sie ersuchen auch zu weiteren Personen Unterlagen (u.a. zu Familienmitgliedern von B., insbesondere gegen die Ehefrau, act. 8.1, deutsche Übersetzung S. 1, 6 ff.). Die Beschwerdeführerin selbst bringt vor, dass „[l]a Recourante est une société qui appartient à E. [die Ehefrau von B.], et gère depuis de nombreuses années le patrimoine qui lui a été remis lors du divorce entre elle et B.“ (act. 1, Ziff. 46).
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E. 5.15 Angesichts dieser Sachlage ist das Rechtshilfeerfordernis des hängigen Strafverfahrens im ersuchenden Staat gegeben. Ein Erlöschen des Strafan- spruchs im Sinne von Art. 5 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 IRSG ist nicht festzustellen. Die diesbezügliche Rüge der Beschwerdeführerin erweist sich deshalb als unbegründet.
E. 6.1 Die Beschwerdeführerin bestreitet, dass die herauszugebenden Unterlagen im Zusammenhang mit dem relevanten Sachverhalt stehen. Die Herausgabe der Bankunterlagen zu den Konten der Beschwerdeführerin sei deshalb un- zulässig. Damit macht die Beschwerdeführerin auch eine Verletzung des Verhältnismässigkeitsprinzips geltend (act. 1, Ziff. 52 ff.).
E. 6.2 Rechtshilfemassnahmen haben generell dem Prinzip der Verhältnismässig- keit zu genügen (siehe statt vieler den Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2016.283-284 vom 26. Mai 2017, E. 6.2). Die internationale Zusammen- arbeit kann nur abgelehnt werden, wenn die verlangten Unterlagen mit der verfolgten Straftat in keinem Zusammenhang stehen und offensichtlich un- geeignet sind, die Untersuchung voranzutreiben, so dass das Ersuchen nur als Vorwand für eine unzulässige Beweisausforschung („fishing expedition“) erscheint (BGE 142 II 161 E. 2.1.2 S. 166 f.; 139 II 404 E. 7.2.2 S. 424; 136 IV 82 E. 4.1 S. 85).
E. 6.3 Ob die verlangten Auskünfte für das Strafverfahren im ersuchenden Staat nötig oder nützlich sind, ist eine Frage, deren Beantwortung grundsätzlich dem Ermessen der Behörden dieses Staates anheimgestellt ist. Da der er- suchte Staat im Allgemeinen nicht über die Mittel verfügt, die es ihm erlauben würden, sich über die Zweckmässigkeit bestimmter Beweise im ausländi- schen Verfahren auszusprechen, hat er insoweit die Würdigung der mit der Untersuchung befassten Behörde nicht durch seine eigene zu ersetzen und ist verpflichtet, dem ersuchenden Staat alle diejenigen Aktenstücke zu über- mitteln, die sich auf den im Rechtshilfeersuchen dargelegten Sachverhalt be- ziehen können; nicht zu übermitteln sind nur diejenigen Akten, die für das ausländische Strafverfahren mit Sicherheit nicht erheblich sind (sog. poten- tielle Erheblichkeit; BGE 136 IV 82 E. 4.4 S. 86; 134 II 318 E. 6.4; 128 II 407 E. 6.3.1 S. 423; TPF 2009 161 E. 5.1 S. 163 m.w.H.). Hierbei ist zu beachten, dass für das ausländische Strafverfahren nicht nur belastende, sondern auch entlastende Beweismittel von Bedeutung sein können (TPF 2011 97 E. 5.1 S. 106 m.w.H.).
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E. 6.4 Dabei darf die ersuchte Rechtshilfebehörde über ein im Rechtshilfeersuchen gestelltes Begehren nicht hinausgehen (Übermassverbot; BGE 136 IV 82 E. 4.1 S. 85 f.). Die Rechtsprechung hat diesen Grundsatz derweil insofern präzisiert, als das Rechtshilfeersuchen nach Massgabe des Zwecks der an- gestrebten Rechtshilfe weit ausgelegt werden kann, solange alle Vorausset- zungen für die Gewährung der Rechtshilfe erfüllt sind. Auf diese Weise kann eine andernfalls notwendige Ergänzung des Rechtshilfeersuchens vermie- den werden (BGE 136 IV 82 E. 4.1 S. 86; vgl. zum Ganzen auch TPF 2009 161 E. 5.1 S. 164). Zielt das Rechtshilfeersuchen auf die Ermittlung ab, auf welchem Weg Geldmittel möglicherweise strafbarer Herkunft verschoben worden sind, so sind die Behörden des ersuchenden Staates grundsätzlich über alle Transaktionen zu informieren, die von Gesellschaften und über Konten getätigt worden sind, welche in die Angelegenheit verwickelt sind (BGE 129 II 462 E. 5.3 S. 468; TPF 2011 97 E. 5.1 S. 106 m.w.H.).
E. 6.5 Die ukrainischen Behörden bezwecken mit ihrem Rechtshilfeersuchen ins- besondere das Ausfindigmachen der mutmasslich inkriminierten Gelder bzw. deren Geldflüsse. Mit den fraglichen Bankunterlagen können die Transakti- onen auf deren Deliktszusammenhang überprüft werden. Denn es ist ohne Weiteres nachvollziehbar, dass die ausländische Behörde das Netz an Bankverbindungen bzw. an Gesellschaften beleuchten möchte, über wel- ches verfahrensrelevante Gelder möglicherweise transferiert worden sind. Dass hohe Beträge über den umstrittenen Kontostamm geflossen sind, wird vorliegend auch nicht bestritten. Die Beschwerdeführerin entgegnet jedoch, dass die Zahlungen ausserhalb des Deliktzeitraums getätigt worden seien. Nicht bestritten wird dabei, dass die Familie des Beschuldigten im ausländi- schen Strafverfahren bei der vorliegenden Kontobeziehung stark involviert ist: Die Ehefrau von B. war bis zum 15. Oktober 2013 wirtschaftlich Berech- tigte des Kontostamms Nr. 1 bei der Bank C. in Zürich. Seither ist „F.“ wirt- schaftlich berechtigt. Laut den Bankunterlagen ist die Ehefrau als Settlor auf- geführt und die Kinder („sons and daughters of the settlor“) als Begünstigte (elektronische Verfahrensakten SV.14.0383 B07, pag. 101.005.01.E-0012 f.).
E. 6.6 In diesem Kontext ist die Beschwerdeführerin darauf hinzuweisen, dass sie mit dem Argument, dass nicht der Beschuldigte B., sondern dessen (ehema- lige) Ehefrau am Konto wirtschaftlich berechtigt ist (act. 1, Ziff. 58), nichts zu ihren Gunsten ableiten kann. Entgegen der Annahme der Beschwerdeführe- rin ist nicht erforderlich, dass dem von der Rechtshilfemassnahme Betroffe- nen im ausländischen Strafverfahren selbst ein strafbares Verhalten zur Last gelegt wird (Urteil des Bundesgerichts 1A.245/2006 vom 26. Januar 2007, E. 3; Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2016.62-63 vom 9. Juni 2016,
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E. 8.2; RR.2007.29 vom 30. Mai 2007, E. 3). Im Übrigen scheinen die ukrai- nischen Behörden auch gegen Familienmitglieder des Beschuldigten zu er- mitteln (act. 8.1, deutsche Übersetzung S. 1, 6 ff.), was bei solchen Strafta- ten oft der Fall ist.
E. 6.7 Die Ehefrau von B. spielt im Geflecht der Gesellschaften, welches im aus- ländischen Strafverfahren untersucht wird, eine relevante Rolle. Laut Rechtshilfeersuchen sei sie (Mit-)Gründerin der G. Ltd. Die G. Ltd. sei Grün- derin von Gesellschaften, wobei letztere Gründerinnen einer Gesellschaft seien, die Gründerin der H. GmbH sei. Die H. GmbH soll dabei die Empfän- gerin der veruntreuten Gelder sein, welche dann weitertransferiert worden seien. Sodann ist bei näherer Betrachtung der Auszüge und Detailbelege erkennbar, dass beispielsweise am 25. Juli 2013 in drei Überweisungen USD 10‘001‘312.50, USD 10'002'152.78 sowie USD 10'000'233.33 von einer gewissen I. Limited, mit Sitz auf den Bahamas, auf das USD-Unterkonto der umstrittenen Bankverbindung überwiesen worden sind (elektronische Ver- fahrensakten SV.14.0383 B07, pag. 101.005.01.02-0036; 101.005.01.02- 0038, 101.005.01.02-0040). Dabei ist aus den Unterlagen zu entnehmen, dass die Ehefrau von B. wirtschaftlich Berechtigte am Konto der I. Limited ist („I. and A. = the same BO“; elektronische Verfahrensakten SV.14.0383 B07, pag. 101.005.01.02-0037). Damit ist belegt, dass Transaktionen mit beacht- lichen Beträgen mitten im für die ersuchende Behörde relevanten Deliktzeit- raum stattfanden, obwohl die Beschwerdeführerin das Gegenteil behauptet (act. 1, Ziff. 60 b).
E. 6.8 Ein ausreichender Konnex zwischen den streitigen Kontounterlagen und dem ukrainischen Strafverfahren ist nach dem oben Ausgeführten gegeben. Die potentielle Erheblichkeit der betreffenden Unterlagen ist zu bejahen.
E. 6.9 Die anbegehrte Massnahme erweist sich deshalb als verhältnismässig, da über die Bankverbindung der A. Inc. möglicherweise inkriminierte Gelder ge- flossen sind und die Behörden anhand der Bankunterlagen den Geldfluss rekonstruieren können. Eine unzulässige Beweisausforschung seitens der ukrainischen Behörden ist nicht erkennbar.
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E. 7 Die Beschwerde erweist sich nach dem Gesagten in allen ihren Punkten als unbegründet. Sie ist abzuweisen.
E. 8 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten der Beschwer- deführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 5‘000.-- festzulegen (Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 73 StBOG sowie Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. a des Reglements des Bundesstrafgerichts vom
31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bun- desstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]), unter Anrechnung des geleis- teten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.
- 16 -
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gerichtsgebühr von Fr. 5'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Entscheid vom 30. Oktober 2017 Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Roy Garré und Cornelia Cova, Gerichtsschreiberin Patricia Gehrig
Parteien
A. INC., vertreten durch Rechtsanwalt Lucio Amoruso, Beschwerdeführerin
gegen
BUNDESAMT FÜR JUSTIZ, Fachbereich Rechtshilfe I, Beschwerdegegnerin
Gegenstand
Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an die Ukraine
Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: RR.2017.28
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Sachverhalt:
A. Die Generalstaatsanwaltschaft der Ukraine führt gegen B. ein Strafverfahren wegen Aneignung, Veruntreuung des Vermögens oder dessen Zueignung durch Amtsmissbrauch (Art. 191 des ukrainischen Strafgesetzbuches; „UA- StGB“) und ungesetzliche Bereicherung (Art. 368-2 UA-StGB).
Folgender Sachverhalt liegt den ukrainischen Ermittlungen zugrunde (act. 8.1):
B. sei im Zeitraum von 2007 bis 2014 Volksabgeordneter der Ukraine gewe- sen. In seiner Steuererklärung für das Jahr 2011 habe er ein Einkommen von 5‘140‘346.-- Ukrainische Hrywnja (UAH) sowie ein Vermögen von 26‘738‘744.-- UAH und für das Jahr 2013 ein Einkommen und Vermögen in ähnlicher Höhe deklariert. Im Laufe vorgerichtlicher Untersuchungen sei fest- gestellt worden, dass bei der Bank C. in Zürich und bei der Bank D. in Lugano insgesamt 12 Konten, lautend auf B. mit Geldmitteln in der Höhe von 72 Mil- lionen Schweizer Franken (was gemäss Wechselkurs vom 1. Januar 2014 649‘820‘304.-- UAH entspreche) eingefroren seien. Da ukrainische Volksab- geordnete per Gesetz keiner weiteren bezahlten Arbeit nachgehen dürfen – mit Ausnahme der Lehrer- Forschungs- oder Geistestätigkeit sowie der ärzt- lichen Berufsausübung – werfe das Vermögen Fragen auf. Es wird vermutet, dass sich B. während seiner Zeit als Volksabgeordneter der Ukraine einen unrechtmässigen Vermögensvorteil in der Höhe von 617‘587‘988.07 UAH verschafft hat.
Das Bundesamt für Justiz (nachfolgend „BJ“) hat zu den Gesellschaften und Personen, welche im Zusammenhang mit den vorgeworfenen Straftaten ste- hen sollen, eine Grafik erstellt (act. 8.11, S. 4).
B. Die Bundesanwaltschaft (nachfolgend „BA“) führt gegen B. ebenfalls eine Strafuntersuchung (SV.14.0383). In diesem Strafverfahren wurden unter an- derem die Bankunterlagen betreffend Kontostamm Nr. 1, lautend auf die A. Inc., bei der Bank C. in Zürich ediert (namentlich: Kontoeröffnungsunterla- gen, Vermögensauszüge ab dem 31. Dezember 2013 bis 31. Dezember 2015 und Kontoauszüge ab Eröffnung [18. April 2013] bis 4. April 2014 und einzelne nachedierte Belege bis am 30. Juni 2015). Laut Schreiben der BA an das BJ vom 24. Juni 2017 wurde das besagte Konto im Rahmen des Strafverfahrens SV.14.0383 am 4. April 2014 gesperrt. Die Auszüge vom
1. April 2014 bis 23. Dezember 2015 wurden von der BA, Bereich Rechts- hilfe, von der Bank C. herausverlangt (act. 8.5, S. 2 f.).
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C. Mit Rechtshilfeersuchen vom 9. April 2015 und Ergänzung vom 20. Ap- ril 2015, mit Verweis auf den Beschluss vom 30. März 2015 des Petscherskyj Bezirksgerichts Kiew, gelangten die ukrainischen Behörden an die Schweiz und ersuchten unter anderem um Vornahme folgender Massnahmen (act. 8.1, deutsche Übersetzung des Rechtshilfeersuchens S. 7, sowie deut- sche Übersetzung des Beschlusses, S. 2; act. 8.2):
- Beschlagnahme und Herausgabe der a.a.O. beschriebenen Unterlagen zum Konto Nr. 1 bei der Bank C. in Zürich;
- Beschlagnahme der Vermögenswerte, die sich auf dem Konto Nr. 1 bei der Bank C. in Zürich befinden und tatsächlich B. zuzurechnen sind;
- Übermittlung von Kopien der Akten aus dem von der BA unter dem Ak- tenzeichen SV.14.0383 geführten Strafverfahren.
D. Mit Verfügung vom 23. Dezember 2015 hielt das BJ fest, dass es sich vor- liegend um einen komplexen und besonders bedeutsamen Fall handle und entschied deshalb im Sinne von Art. 79a IRSG selber über die Ausführung (act. 8.3). Es trat auf das Rechtshilfeersuchen der ukrainischen General- staatsanwaltschaft vom 9. April 2015 und dessen Ergänzung vom 20. Au- gust 2015 ein und verfügte die Sperre diverser Kontostämme, unter anderem des Kontostamms Nr. 1 bei der Bank C. in Zürich. Den Vollzug des Rechts- hilfeersuchens und dessen Ergänzung übertrug das BJ der Bundesanwalt- schaft und verfügte dazu Folgendes:
„7. Durch die Schweizerische Bundesanwaltschaft sind sämtliche Unterlagen und Dokumente gemäss dem Abschnitt „Erbetene Rechtshilfehandlungen“ (Ziff. 3, Seiten 7-8 des Ersuchens, deutsche Version) zu erheben und/oder aus dem bei der BA in diesem Kontext geführten Verfahren SV.14.0383 beizuziehen. Die Edi- tion ist auf den Zeitraum vom 01.01.2010 bis dato begrenzt.
8. Die Schweizerische Bundesanwaltschaft wird aufgefordert dem Bundesamt für Justiz die für das ukrainische Strafverfahren über die gemäss Ziff. III, 7. erhobe- nen Dokumente gegebenenfalls hinausgehenden relevanten Akten des Strafver- fahrens SV.14.0383 zu übermitteln.“
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E. Am 11. Januar 2016 bestätigte die Bank C. in Zürich dem BJ, den Konto- stamm Nr. 1, lautend auf die A. Inc., für Ausgänge gesperrt zu haben (act. 8.4).
F. Am 24. Juni 2016 gelangte die BA an das BJ und reichte dort diverse Unter- lagen ein, welche im Inlandverfahren SV.14.0383 betreffend Kontostamm Nr. 1, lautend auf die A. Inc., bei der Bank C. in Zürich erhoben worden wa- ren. Gleichzeitig reichte die BA Unterlagen betreffend vorgenannten Konto- stamm ein, welche durch die Bank C. in Zürich für den Zeitraum vom 1. April 2014 bis 23. Dezember 2015 nachediert wurden (act. 8.5). Am 4. Juli 2016 übermittelte die BA im Nachgang zum Schreiben vom 24. Juni 2016 weitere Unterlagen bezüglich Geschäftsbeziehung Nr. 1, lautend auf die A. Inc. (act. 8.6).
G. Mit Schreiben vom 30. November 2016 teilte der Rechtsvertreter der A. Inc. mit, dass diese einer vereinfachten Übermittlung der Bankunterlagen an die ukrainischen Behörden nach Art. 80c IRSG nicht zustimme (act. 8.9).
H. Mit Schlussverfügung vom 12. Januar 2017 entsprach das BJ dem Rechts- hilfeersuchen der ukrainischen Generalstaatsanwaltschaft vom 9. April 2015 und dessen Ergänzung vom 20. August 2015. Es verfügte die rechtshilfe- weise Herausgabe sämtlicher Unterlagen, welche aus dem bei der BA ge- führten Verfahren SV.14.0383 beigezogen worden waren sowie der bei der Bank C. in Zürich erhobenen Dokumente betreffend Kontostamm Nr. 1, lau- tend auf die A. Inc., für den Zeitraum ab Eröffnung (18. April 2013) bis 23. De- zember 2015 an die ersuchende Behörde. Weiter verfügte es die Aufrecht- erhaltung der Sperre der vorgenannten Bankverbindung bis entweder ein rechtskräftiger und vollstreckbarer Entscheid des ersuchenden Staates vor- liegt oder der ersuchende Staat der zuständigen ausführenden Behörde mit- teilt, dass ein solcher Entscheid nach dem Recht dieses Staates nicht mehr erfolgen kann (act. 8.11).
I. Dagegen lässt die A. Inc. mit Eingabe vom 13. Februar 2017 durch ihren Rechtsvertreter Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstraf- gerichts erheben (act. 1). Sie beantragt die Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 12. Januar 2017 (Antrag 2), das Feststellen der Ungültigkeit des Rechtshilfeersuchens vom 9. April 2015 und dessen Ergänzung vom
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20. August 2015 (Antrag 4); eventualiter die Aufhebung der Schlussverfü- gung vom 12. Januar 2017 und die Rückweisung des Verfahrens an das BJ zur Neubeurteilung (Antrag 9), unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des BJ (Anträge 5 und 10).
J. Das BJ beantragt in seiner Beschwerdeantwort vom 28. März 2017 die Ab- weisung der Beschwerde, unter Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdefüh- rerin (act. 8). Mit Beschwerdereplik vom 18. April 2017 hält die Beschwerde- führerin an ihren Anträgen fest (act. 13). Mit Schreiben vom 25. April 2017 teilt das BJ mit, dass es auf eine Beschwerdeduplik verzichte und an den am
28. März 2017 gestellten Anträgen festhalte. Gleichzeitig nimmt es trotz dem Verzicht zu gewissen Vorbringen der Beschwerdeführerin in der Beschwer- dereplik Stellung (act. 15). Die Eingabe wurde der Beschwerdeführerin in der Folge zur Kenntnis zugestellt (act. 16).
Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Für die Rechtshilfe zwischen der Ukraine und der Schweiz sind in erster Linie massgebend das Europäische Übereinkommen vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen (EUeR; SR 0.351.1), das hierzu ergangene zweite Zusatzprotokoll vom 8. November 2001 (ZPII EUeR; SR 0.351.12) und das Übereinkommen vom 8. November 1990 über Geldwäscherei sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten (GwUe; SR 0.311.53; dazu BGE 133 IV 215 E. 2; 123 II 134 E. 5b; Urteil des Bundesgerichts 1C_513/2010 vom 11. März 2011, E. 3.2; ZIMMERMANN, La coopération judiciaire internationale en matière pénale, 4. Aufl., Bern 2014, N. 18-20, 108).
1.2 Soweit diese Staatsverträge bestimmte Fragen weder ausdrücklich noch stillschweigend regeln, bzw. das schweizerische Landesrecht geringere An- forderungen an die Rechtshilfe stellt (sog. Günstigkeitsprinzip; BGE 142 IV 250 E. 3; 140 IV 123 E. 2; 137 IV 33 E. 2.2.2; 135 IV 212 E. 2.3; ZIMMERMANN, a.a.O., N. 229), sind das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internatio-
- 6 -
nale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351.1) und die dazugehörige Ver- ordnung vom 24. Februar 1982 (IRSV; SR 351.11) anwendbar (Art. 1 Abs. 1 IRSG; BGE 136 IV 82 E. 3.1; 130 II 337 E. 1). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c; ZIMMERMANN, a.a.O., N. 211 ff., 223 ff., 681 ff.).
Auf Beschwerdeverfahren in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten sind darüber hinaus die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. De- zember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensge- setz, VwVG; SR 172.021) anwendbar (Art. 37 Abs. 2 lit. a i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b des Bundesgesetzes vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes [Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG; SR 173.71]; BGE 139 II 404 E. 6/8.2; Urteil des Bundesgerichts 1C_763/2013 vom 27. September 2013, E. 2.2; ZIMMERMANN, a.a.O., N. 273).
2.
2.1 Die Verfügung der ausführenden kantonalen Behörde oder der ausführen- den Bundesbehörde, mit der das Rechtshilfeverfahren abgeschlossen wird, unterliegt zusammen mit den vorangehenden Zwischenverfügungen der Be- schwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (Art. 80e Abs. 1 IRSG i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a StBOG).
2.2 Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um eine Schlussverfügung der ausführenden Bundesbehörde in internationalen Rechtshilfeangelegen- heiten, gegen welche innert 30 Tagen ab der schriftlichen Mitteilung bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden kann (Art. 80e Abs. 1 i.V.m. Art. 80k IRSG; Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 StBOG). Die angefochtene Schlussverfügung vom 12. Januar 2017 wurde der Be- schwerdeführerin am 13. Januar 2017 eröffnet. Die Beschwerde vom
13. Februar 2017 wurde mithin fristgerecht erhoben.
3. Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80h lit. b IRSG). Personen, gegen die sich das ausländische Strafverfahren richtet, sind unter denselben Be- dingungen beschwerdelegitimiert (Art. 21 Abs. 3 IRSG). Bei der Erhebung von Kontoinformationen gilt als persönlich und direkt betroffen im Sinne der Art. 21 Abs. 3 und 80h IRSG der Kontoinhaber (Art. 9a lit. a IRSV; BGE 137 IV 134 E. 5.2.1; 130 II 162 E. 1.3; 128 II 211 E. 2.4; TPF 2007 79 E. 1.6).
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Vorliegend wird eine Schlussverfügung angefochten, mit welcher in Anwen- dung von Art. 74 IRSG die Herausgabe von Beweismitteln an die Ukraine angeordnet wird. Die Beschwerdeführerin ist als Kontoinhaberin durch diese Massnahme ohne Weiteres beschwert und im Sinne von Art. 80h lit. b IRSG zur Beschwerdeführung legitimiert. Auf die Beschwerde ist deshalb einzutre- ten.
4.
4.1 Die Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden (Art. 25 Abs. 6 IRSG). Sie prüft die Rechtshilfevoraussetzungen zwar grund- sätzlich mit freier Kognition, befasst sich jedoch in ständiger Rechtsprechung nur mit Tat- und Rechtsfragen, die Streitgegenstand der Beschwerde bilden (vgl. BGE 132 II 81 E. 1.4; 130 II 337 E. 1.4, je m.w.H.; Urteil des Bundesge- richts 1A.1/2009 vom 20. März 2009, E. 1.6; TPF 2011 97 E. 5).
4.2 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung muss sich die urteilende In- stanz sodann nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinanderset- zen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen. Sie kann sich auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Es genügt, wenn die Behörde wenigstens kurz die Überlegungen nennt, von denen sie sich leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt (Urteil des Bundes- gerichts 1C_143/2016 vom 2. Mai 2016, E. 2, m.w.H.).
5.
5.1 Die Beschwerdeführerin ficht die Schlussverfügung des BJ vom 12. Ja- nuar 2017 an. In einem ersten Punkt bringt sie vor, dass das Strafverfahren gegen B. (Verfahrensnummer [..]) eingestellt worden sei. Es fehle deshalb an einem Rechtshilfeerfordernis im Sinne von Art. 5 Abs. 1 lit. a Ziff.1 IRSG.
5.2 Als Beweisofferte legt die Beschwerdeführerin einen Entscheid (bzw. die englische Übersetzung des Entscheids) des Instruktionsrichters des Bezirks- gerichts Solomianskyi, Kiew vom 27. Januar 2016 vor (act. 1.3; 1.3.1). Darin wurde Folgendes verfügt:
- 8 -
„The authorized prosecutor in criminal proceedings No. […] shall be obliged to take actions […] regarding suspicion of B., and within three days of enactment of this ruling by the investigating judge, make decision to close the criminal pro- ceedings entered into the Unified Registry of Pre-Trial Investigations under No. […] dated February 21, 2015. Within 24 hours after the authorized prosecutor in the criminal proceedings makes a decision to close the criminal proceedings entered into the Unified Registry of Pre-Trial Proceedings under No. […] dated February 21, 2015, the authorized person of the General Prosecutor’s Office of Ukraine shall be obliged to make an entry in the Unified Register of Pre-Trial Investigation on closure of criminal proceedings. This judgment is not appealable.” 5.3 Die Beschwerdeführerin legt diverse weitere Gerichtsdokumente ins Recht. So verweist sie auf ein Urteil (bzw. die englische Übersetzung des Urteils) des Appellationsgerichts Kiew vom 11. Februar 2016, welches den Ent- scheid des Bezirksgerichts Solomianskyi, Kiew vom 27. Januar 2016 bestä- tigt (act. 1.4; 1.4.1). Mit Entscheid vom 9. Juni 2016 hob die Strafkammer des Obersten Gerichtshofs der Ukraine in Zivil- und Strafsachen das Urteil des Appellationsgerichts Kiew vom 11. Februar 2016 auf und wies es zur Neubeurteilung zurück (act. 1.5; 1.5.1). Am 30. Juni 2016 hielt das Appella- tionsgericht Kiew an seinem Urteil vom 27. Januar 2016 fest und verwies insbesondere darauf, dass gegen dieses kein Rechtsmittel gegeben sei. Es wies den Antrag der Staatsanwaltschaft ab, das Verfahren […] wieder auf- nehmen zu können (act. 1.6; 1.6.1). Am 26. Januar 2017 bestätigte der Oberste Gerichtshof der Ukraine in Zivil- und Strafsachen das Urteil des Ap- pellationsgerichts Kiew vom 30. Juni 2016. Es kam zum Schluss, dass der Entscheid des Bezirksgerichts Solomianskyi, Kiew vom 27. Januar 2016 nicht beschwerdefähig sei und dass sich das Appellationsgericht Kiew mit Urteil vom 30. Juni 2016 zu Recht geweigert hatte, ein Beschwerdeverfahren zu eröffnen (act. 1.7; 1.7.1; 1.7.2).
5.4 Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass „[e]n conséquence, et dès le 28 janvier 2017 B. a été définitivement lavé de tout soupçon et de toute ac- cusation le concernant, concernant les malversations qui lui ont été attri- buées à tort entre 2011 et 2014“ (act. 1, Ziff. 34).
5.5 Die Beschwerdegegnerin räumt dazu ein, dass sie bei Erlass der Schluss- verfügung vom 12. Januar 2017 keine Kenntnisse einer Einstellungsverfü- gung gehabt habe. Die Generalstaatsanwaltschaft der Ukraine habe ihr viel- mehr mit (unaufgeforderten) Schreiben vom 30. September 2016 sowie
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30. November 2016 bestätigt, dass sie das Strafverfahren gegen B. weiter- hin führe (act. 8.7; 8.10). Die Beschwerdegegnerin habe sich aber im An- schluss an die Beschwerde der Beschwerdeführerin vom 13. Februar 2017 mit Schreiben vom 16. März 2017 nochmals an die Generalstaatsanwalt- schaft der Ukraine gewandt und sich nach dem Stand des Verfahrens erkun- digt (act. 8.12). Diese habe ihr bestätigt, dass das Verfahren fortgeführt werde und dass sie am Rechtshilfeersuchen festhalte. Die Beschwerdegeg- nerin stellt sich deshalb auf den Standpunkt, dass von einem Erlöschen des Strafanspruchs im ersuchenden Staat im Sinne von Art. 5 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 IRSG bzw. Art. 1 Ziff. 1 EUeR e contrario keine Rede sein könne (act. 8, S. 2).
5.6 Die internationale Rechtshilfe in Strafsachen kann nur gewährt werden, wenn dies der strafrechtlichen Verfolgung im ersuchenden Staat dient, was voraussetzt, dass im ersuchenden Staat ein Strafverfahren eröffnet wurde (vgl. BGE 123 II 161 E. 3a S. 165; 118 Ib 457 E. 4b S. 460; Urteil des Bun- desgerichts 1A.149/2006 vom 27. November 2006, E. 3.2; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2013.207-208 vom 22. Oktober 2013, E. 4.3). Das Rechtshilfeerfordernis des hängigen Strafverfahrens im ersuchenden Staat ergibt sich zum einen bereits aus Art. 1 Ziff. 1 EUeR e contrario (Urteil des Bundesgerichts 1A.32/2000 vom 19. Juni 2000, E. 7). Zum anderen gelangt nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung auch im Rahmen des Anwen- dungsbereichs des EUeR Art. 5 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 IRSG zur Anwendung, wonach einem Rechtshilfeersuchen nicht entsprochen wird, wenn "der Rich- ter" den Verfolgten in der Schweiz oder im Tatortstaat freigesprochen oder wenn er das Verfahren "aus materiellrechtlichen Gründen" eingestellt hat (vgl. Urteile des Bundesgerichts 1A.69/2006 vom 28. Juli 2006, E. 4.1; 1A.191/2005 vom 24. Februar 2006, E. 3.1; 1A.145/2005 vom 20. Oktober 2005, E. 4.1; 1A.249/1999 vom 1. Februar 2000, E. 3 f.). Ein Rechtshilfehin- dernis besteht entsprechend nur dann, wenn eine Wiederaufnahme des Ver- fahrens im ersuchenden Staat offensichtlich unmöglich ist (ZIMMERMANN, a.a.O., N. 676).
5.7 Nach dem Obgesagten ist aufgrund der vorgelegten Akten nachfolgend eine Prüfung vorzunehmen, ob möglicherweise ein solches Rechtshilfehindernis vorliegt.
5.8 Ein Freispruch ist ein Urteil i.S.v. Art. 350 f. StPO, worin das Gericht materiell über die Anklage entscheidet und den Beschuldigten als nicht schuldig be- trachtet. Ein Freispruch basiert immer auf einer materiellen Prüfung der An- klage i.S.v. Art. 9 StPO (FIOLKA, Basler Kommentar, Internationales Straf- recht, Basel 2015, Art. 5 IRSG N. 38). Vorliegend hat sich der ukrainische
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Instruktionsrichter des Bezirksgerichts Solomianskyi, Kiew, in seinem Ent- scheid vom 27. Januar 2016 mit dem eigentlichen Sachverhalt nicht ausei- nandergesetzt: Vielmehr verfügte er die von der Staatsanwaltschaft vorzu- nehmende Einstellung des Verfahrens aufgrund der langen Untätigkeit der Staatsanwaltschaft und dem daraus resultierenden Mangel an Beweisen. Auf die Frage der Schuld wurde im Entscheid vom 27. Januar 2016 nicht eingegangen (act. 1.3; 1.3.1).
5.9 Was die Einstellung des Verfahrens betrifft, so kann der Beschwerdeführerin beigepflichtet werden, dass die Einstellung/Wiederaufnahme des Strafver- fahrens […] „un parcours judiciaire tortueux“ ist. Hauptstreitpunkt im Weiter- zug des Entscheides des Bezirksgerichts Solomianskyi vom 27. Januar 2016 an die weiteren Instanzen war dabei das (Nicht-)Vorliegen eines Rechtsmit- tels gegen ebendiesen Entscheid. Der Oberste Gerichtshof der Ukraine in Zivil- und Strafsachen hatte mit Urteil vom 26. Januar 2017 das Urteil des Appellationsgerichts Kiew vom 30. Juni 2016 bestätigt, d.h. das Vorliegen eines Rechtsmittels gegen den Entscheid des Bezirksgerichts Solomianskyi vom 27. Januar 2016 verneint. Letzterer Entscheid erwuchs damit in Rechts- kraft, und so könnte es sich bei letzterem Entscheid um eine Einstellung des Verfahrens i.S.v. Art. 5 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 IRSG, mithin einem Erlöschen des Strafanspruches handeln.
5.10 Dagegen sprechen jedoch verschiedene Gründe. So legt die Beschwerde- führerin keine formelle Einstellungsverfügung vor. Im Entscheid vom 27. Ja- nuar 2016 wurde nicht die Einstellung des Verfahrens per se angeordnet, sondern zunächst „to take actions“ im Strafverfahren […]. Erst in einem wei- teren Schritt sollte das Verfahren dann innert drei Tagen eingestellt werden (s. das zitierte Dispositiv in E. 5.2). Dabei ist nicht offensichtlich, welches Handeln erwartet wird, oder was die Rechtsfolgen der Nichteinstellung des Verfahrens nach Ablauf dieser drei Tage sind. Gemäss Dispositiv hätte das in Frage stehende Strafverfahren aber nach diesem Entscheid wahrschein- lich noch formell eingestellt werden müssen („after the authorized prosecutor in the criminal proceedings makes a decision to close the criminal procee- dings“). Diese Frage kann jedoch offen gelassen werden, denn es ist nicht Aufgabe der schweizerischen Behörden (sei es des BJ oder des hiesigen Gerichts), den Entscheid weiter zu interpretieren. Ist in der Schweiz ein gül- tiges Rechtshilfeersuchen eingegangen, so hat sich die ersuchte Behörde grundsätzlich nicht zu den zwischenzeitlich im ersuchenden Staat ergange- nen Entscheiden zu äussern. Solange das Rechtshilfeersuchen nicht zurück- gezogen worden ist, ist es zu vollziehen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_559/2009 vom 11. Februar 2010, E. 1 mit Hinweisen).
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5.11 Es war deshalb zweckmässig und es ist nicht zu beanstanden, dass die Be- schwerdegegnerin nach Kenntnis des Entscheids zeitnah an die ersuchende Behörde gelangte und sich nach dem Verfahrensstand erkundigte. An dieser Stelle ist festzuhalten, dass einem solchen Nachfragen in keiner Weise prä- judizierende Wirkung zugeschrieben wird, wie es die Beschwerdeführerin in ihrer Replik anzunehmen scheint (act. 13, Ziff. 79 f.).
5.12 Abgesehen davon wurde im Entscheid des Bezirksgerichts Solomianskyi vom 27. Januar 2016 aufgrund der langen Untätigkeit der Staatsanwaltschaft und dem daraus resultierenden Mangel an Beweisen entschieden. Käme man zum Schluss, dass der Entscheid vom 27. Januar 2016 bereits eine (formelle) Einstellung des Verfahrens darstellt, so wäre dem im Hinblick auf ein mögliches Rechtshilfehindernis entgegenzuhalten, dass eine Einstellung mangels Beweisen nicht auf materiellrechtlichen Gründen i.S.v. Art. 5 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 IRSG beruht und ihr in aller Regel keine "res iudicata"-Wirkung zukommt: Sie hindert die Leistung von Rechtshilfe nicht, wenn der ersu- chende Staat an seinem Rechtshilfeersuchen festhält (vgl. Urteil des Bun- desgerichts 1A.249/1999 vom 1. Februar 2000, E. 3).
5.13 Mit Schreiben vom 20. März 2017 informierte die Generalstaatsanwaltschaft der Ukraine die Beschwerdegegnerin, dass am 1. März 2017 zwei Strafver- fahren im Zusammenhang mit B. (i.e. […] und […]) vereint wurden. Die Ge- neralstaatsanwaltschaft der Ukraine führt im Schreiben weiter aus, dass das Verfahren gegen B. weitergeführt werde und sie deshalb ausdrücklich am Rechtshilfeersuchen vom 9. April 2015 und dessen Ergänzung festhalte (act. 8.12; 8.13).
5.14 Ferner ist festzuhalten, dass auch eine Einstellung des Verfahrens aus ma- teriellrechtlichen Gründen bzw. ein Freispruch desselben der rechtshilfewei- sen Herausgabe der beschlagnahmten Unterlagen per se nicht entgegen- stehen würde, solange die Ermittlungen gegen weitere Mitbeschuldigte auf- rechterhalten werden und das Beschlagnahmegut für diese Verfahren von Bedeutung sein kann (Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2012.117 vom
20. Dezember 2012, E. 4.3). Vorliegend ermitteln die ukrainischen Behörden zugleich gegen weitere Personen. Sie ersuchen auch zu weiteren Personen Unterlagen (u.a. zu Familienmitgliedern von B., insbesondere gegen die Ehefrau, act. 8.1, deutsche Übersetzung S. 1, 6 ff.). Die Beschwerdeführerin selbst bringt vor, dass „[l]a Recourante est une société qui appartient à E. [die Ehefrau von B.], et gère depuis de nombreuses années le patrimoine qui lui a été remis lors du divorce entre elle et B.“ (act. 1, Ziff. 46).
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5.15 Angesichts dieser Sachlage ist das Rechtshilfeerfordernis des hängigen Strafverfahrens im ersuchenden Staat gegeben. Ein Erlöschen des Strafan- spruchs im Sinne von Art. 5 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 IRSG ist nicht festzustellen. Die diesbezügliche Rüge der Beschwerdeführerin erweist sich deshalb als unbegründet.
6.
6.1 Die Beschwerdeführerin bestreitet, dass die herauszugebenden Unterlagen im Zusammenhang mit dem relevanten Sachverhalt stehen. Die Herausgabe der Bankunterlagen zu den Konten der Beschwerdeführerin sei deshalb un- zulässig. Damit macht die Beschwerdeführerin auch eine Verletzung des Verhältnismässigkeitsprinzips geltend (act. 1, Ziff. 52 ff.).
6.2 Rechtshilfemassnahmen haben generell dem Prinzip der Verhältnismässig- keit zu genügen (siehe statt vieler den Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2016.283-284 vom 26. Mai 2017, E. 6.2). Die internationale Zusammen- arbeit kann nur abgelehnt werden, wenn die verlangten Unterlagen mit der verfolgten Straftat in keinem Zusammenhang stehen und offensichtlich un- geeignet sind, die Untersuchung voranzutreiben, so dass das Ersuchen nur als Vorwand für eine unzulässige Beweisausforschung („fishing expedition“) erscheint (BGE 142 II 161 E. 2.1.2 S. 166 f.; 139 II 404 E. 7.2.2 S. 424; 136 IV 82 E. 4.1 S. 85).
6.3 Ob die verlangten Auskünfte für das Strafverfahren im ersuchenden Staat nötig oder nützlich sind, ist eine Frage, deren Beantwortung grundsätzlich dem Ermessen der Behörden dieses Staates anheimgestellt ist. Da der er- suchte Staat im Allgemeinen nicht über die Mittel verfügt, die es ihm erlauben würden, sich über die Zweckmässigkeit bestimmter Beweise im ausländi- schen Verfahren auszusprechen, hat er insoweit die Würdigung der mit der Untersuchung befassten Behörde nicht durch seine eigene zu ersetzen und ist verpflichtet, dem ersuchenden Staat alle diejenigen Aktenstücke zu über- mitteln, die sich auf den im Rechtshilfeersuchen dargelegten Sachverhalt be- ziehen können; nicht zu übermitteln sind nur diejenigen Akten, die für das ausländische Strafverfahren mit Sicherheit nicht erheblich sind (sog. poten- tielle Erheblichkeit; BGE 136 IV 82 E. 4.4 S. 86; 134 II 318 E. 6.4; 128 II 407 E. 6.3.1 S. 423; TPF 2009 161 E. 5.1 S. 163 m.w.H.). Hierbei ist zu beachten, dass für das ausländische Strafverfahren nicht nur belastende, sondern auch entlastende Beweismittel von Bedeutung sein können (TPF 2011 97 E. 5.1 S. 106 m.w.H.).
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6.4 Dabei darf die ersuchte Rechtshilfebehörde über ein im Rechtshilfeersuchen gestelltes Begehren nicht hinausgehen (Übermassverbot; BGE 136 IV 82 E. 4.1 S. 85 f.). Die Rechtsprechung hat diesen Grundsatz derweil insofern präzisiert, als das Rechtshilfeersuchen nach Massgabe des Zwecks der an- gestrebten Rechtshilfe weit ausgelegt werden kann, solange alle Vorausset- zungen für die Gewährung der Rechtshilfe erfüllt sind. Auf diese Weise kann eine andernfalls notwendige Ergänzung des Rechtshilfeersuchens vermie- den werden (BGE 136 IV 82 E. 4.1 S. 86; vgl. zum Ganzen auch TPF 2009 161 E. 5.1 S. 164). Zielt das Rechtshilfeersuchen auf die Ermittlung ab, auf welchem Weg Geldmittel möglicherweise strafbarer Herkunft verschoben worden sind, so sind die Behörden des ersuchenden Staates grundsätzlich über alle Transaktionen zu informieren, die von Gesellschaften und über Konten getätigt worden sind, welche in die Angelegenheit verwickelt sind (BGE 129 II 462 E. 5.3 S. 468; TPF 2011 97 E. 5.1 S. 106 m.w.H.).
6.5 Die ukrainischen Behörden bezwecken mit ihrem Rechtshilfeersuchen ins- besondere das Ausfindigmachen der mutmasslich inkriminierten Gelder bzw. deren Geldflüsse. Mit den fraglichen Bankunterlagen können die Transakti- onen auf deren Deliktszusammenhang überprüft werden. Denn es ist ohne Weiteres nachvollziehbar, dass die ausländische Behörde das Netz an Bankverbindungen bzw. an Gesellschaften beleuchten möchte, über wel- ches verfahrensrelevante Gelder möglicherweise transferiert worden sind. Dass hohe Beträge über den umstrittenen Kontostamm geflossen sind, wird vorliegend auch nicht bestritten. Die Beschwerdeführerin entgegnet jedoch, dass die Zahlungen ausserhalb des Deliktzeitraums getätigt worden seien. Nicht bestritten wird dabei, dass die Familie des Beschuldigten im ausländi- schen Strafverfahren bei der vorliegenden Kontobeziehung stark involviert ist: Die Ehefrau von B. war bis zum 15. Oktober 2013 wirtschaftlich Berech- tigte des Kontostamms Nr. 1 bei der Bank C. in Zürich. Seither ist „F.“ wirt- schaftlich berechtigt. Laut den Bankunterlagen ist die Ehefrau als Settlor auf- geführt und die Kinder („sons and daughters of the settlor“) als Begünstigte (elektronische Verfahrensakten SV.14.0383 B07, pag. 101.005.01.E-0012 f.).
6.6 In diesem Kontext ist die Beschwerdeführerin darauf hinzuweisen, dass sie mit dem Argument, dass nicht der Beschuldigte B., sondern dessen (ehema- lige) Ehefrau am Konto wirtschaftlich berechtigt ist (act. 1, Ziff. 58), nichts zu ihren Gunsten ableiten kann. Entgegen der Annahme der Beschwerdeführe- rin ist nicht erforderlich, dass dem von der Rechtshilfemassnahme Betroffe- nen im ausländischen Strafverfahren selbst ein strafbares Verhalten zur Last gelegt wird (Urteil des Bundesgerichts 1A.245/2006 vom 26. Januar 2007, E. 3; Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2016.62-63 vom 9. Juni 2016,
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E. 8.2; RR.2007.29 vom 30. Mai 2007, E. 3). Im Übrigen scheinen die ukrai- nischen Behörden auch gegen Familienmitglieder des Beschuldigten zu er- mitteln (act. 8.1, deutsche Übersetzung S. 1, 6 ff.), was bei solchen Strafta- ten oft der Fall ist.
6.7 Die Ehefrau von B. spielt im Geflecht der Gesellschaften, welches im aus- ländischen Strafverfahren untersucht wird, eine relevante Rolle. Laut Rechtshilfeersuchen sei sie (Mit-)Gründerin der G. Ltd. Die G. Ltd. sei Grün- derin von Gesellschaften, wobei letztere Gründerinnen einer Gesellschaft seien, die Gründerin der H. GmbH sei. Die H. GmbH soll dabei die Empfän- gerin der veruntreuten Gelder sein, welche dann weitertransferiert worden seien. Sodann ist bei näherer Betrachtung der Auszüge und Detailbelege erkennbar, dass beispielsweise am 25. Juli 2013 in drei Überweisungen USD 10‘001‘312.50, USD 10'002'152.78 sowie USD 10'000'233.33 von einer gewissen I. Limited, mit Sitz auf den Bahamas, auf das USD-Unterkonto der umstrittenen Bankverbindung überwiesen worden sind (elektronische Ver- fahrensakten SV.14.0383 B07, pag. 101.005.01.02-0036; 101.005.01.02- 0038, 101.005.01.02-0040). Dabei ist aus den Unterlagen zu entnehmen, dass die Ehefrau von B. wirtschaftlich Berechtigte am Konto der I. Limited ist („I. and A. = the same BO“; elektronische Verfahrensakten SV.14.0383 B07, pag. 101.005.01.02-0037). Damit ist belegt, dass Transaktionen mit beacht- lichen Beträgen mitten im für die ersuchende Behörde relevanten Deliktzeit- raum stattfanden, obwohl die Beschwerdeführerin das Gegenteil behauptet (act. 1, Ziff. 60 b).
6.8 Ein ausreichender Konnex zwischen den streitigen Kontounterlagen und dem ukrainischen Strafverfahren ist nach dem oben Ausgeführten gegeben. Die potentielle Erheblichkeit der betreffenden Unterlagen ist zu bejahen.
6.9 Die anbegehrte Massnahme erweist sich deshalb als verhältnismässig, da über die Bankverbindung der A. Inc. möglicherweise inkriminierte Gelder ge- flossen sind und die Behörden anhand der Bankunterlagen den Geldfluss rekonstruieren können. Eine unzulässige Beweisausforschung seitens der ukrainischen Behörden ist nicht erkennbar.
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7. Die Beschwerde erweist sich nach dem Gesagten in allen ihren Punkten als unbegründet. Sie ist abzuweisen.
8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten der Beschwer- deführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 5‘000.-- festzulegen (Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 73 StBOG sowie Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. a des Reglements des Bundesstrafgerichts vom
31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bun- desstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]), unter Anrechnung des geleis- teten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 5'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.
Bellinzona, 31. Oktober 2017
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Rechtsanwalt Lucio Amoruso - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe I
Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).