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RR.2012.117

Bundesstrafgericht · 2012-12-20 · Deutsch CH

Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Deutschland. Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG).

Sachverhalt

A. Die Staatsanwaltschaft Freiburg, Zweigstelle Lörrach/Deutschland (nach- folgend "Staatsanwaltschaft Freiburg") führt gegen A. et al. ein Strafverfah- ren wegen gewerbs- und bandenmässigen Betruges. In diesem Zusam- menhang ist die Staatsanwaltschaft Freiburg erstmals mit Rechtshilfeersu- chen vom 17. August 2010 an die Schweiz gelangt und ersuchte um Über- wachung des Fernmeldeverkehrs von A. sowie um Genehmigung von grenzüberschreitenden Observationsmassnahmen (Verfahrensakten, Rub- rik: RHE/Deutschland).

B. Das Bundesamt für Justiz (nachfolgend "Bundesamt") leitete dieses Rechtshilfeersuchen nach summarischer Prüfung mit Schreiben vom

20. August 2010 gestützt auf Art. 16 und Art. 78 Abs. 2 des Bundesgeset- zes vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351.1) dem – bis Inkrafttreten der Schweizerischen Strafpro- zessordnung (StPO; SR 312.0) am 1. Januar 2011 zuständigen – Verfah- rensgericht in Strafsachen des Kantons Basel-Landschaft (nachfolgend "Verfahrensgericht") weiter und ersuchte dieses, über die Zulässigkeit der Rechtshilfe zu entscheiden sowie gegebenenfalls deren Vollzug zu veran- lassen. Zugleich bestimmte das Bundesamt gestützt auf Art. 79 Abs. 1 IRSG den Kanton Basel-Landschaft als Leitkanton, zumal die Ausführung des Rechtshilfeersuchens Erhebungen in mehreren Kantonen erforderte (Verfahrensakten, Rubrik: Leitkanton/BJ).

C. Mit Eintretensverfügung vom 23. August 2010 entsprach das Verfahrensge- richt dem deutschen Rechtshilfeersuchen vom 17. August 2010. Die ent- sprechende Überwachung des Fernmeldeverkehrs wurde angeordnet und die grenzüberschreitenden Observationsmassnahmen genehmigt (Verfah- rensakten, Rubrik: RH-Verfügungen). In der Folge gelangte die Staatsan- waltschaft Freiburg mit mehreren ergänzenden Rechtshilfeersuchen an die schweizerischen Behörden (17. August 2010 [Eingang 30. August 2010],

22. September 2010, 26. Oktober 2010, 17. November 2010, 28. Dezem- ber 2010 und 7. April 2011), worin sie im Wesentlichen um Ausdehnung und Verlängerung der bereits angeordneten bzw. genehmigten Überwa- chungsmassnahmen, um Erhebung von Bankunterlagen sowie um Vor- nahme von Zeugeneinvernahmen ersuchte. Mit ergänzendem Rechtshilfe- ersuchen vom 15. Februar 2011 verlangte die Staatsanwaltschaft Freiburg sodann von der – nunmehr aufgrund Art. 55 Abs. 1 StPO anstelle des Ver- fahrensgerichts zuständigen – Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft die Durchsuchung des Büros von A. im T.-Gebäude in U. (BL) sowie die Be-

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schlagnahme diverser Beweismittel (zum Ganzen Verfahrensakten, Rubrik: RHE/Deutschland).

D. Das Verfahrensgericht bzw. die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft ent- sprachen diesen insgesamt sieben ergänzenden Rechtshilfeersuchen mit jeweiligen (ergänzenden) Eintretensverfügungen vom 31. August 2010,

24. September 2010, 29. Oktober 2010, 17. November 2010, 30. Dezem- ber 2010, 22. Februar 2011 (ergänzt 24. Februar 2011) sowie 2. Mai 2011 praktisch vollumfänglich (zum Ganzen Verfahrensakten, Rubrik: RH- Verfügungen).

E. Am 19. April 2012 erliess die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft die Schlussverfügung (act. 1.2) und verfügte u.a. in Ziffer 3 des Dispositivs (Punkt "Hausdurchsuchung Büro A.") die Herausgabe von folgenden – in Ausführung des Rechtshilfeersuchens vom 15. Februar 2011 beschlag- nahmten (vgl. supra, lit. C) – Unterlagen: - Betreibungsschreiben B. (Pos. D-1); - Kreditvereinbarung (Pos. D-4); - Rechnung Firma C. (Pos. D-5); - Diverse Akten Bank O. AG, Darlehensvertrag Abtretungen (Pos. D-6); - Schreiben Hotel D. (Pos. D-7); - Ordner Portfolio Deutschland (Pos. D-8); - 1 Couvert mit Notiz Telefonnummer (Pos. D-9); - 1 Ordner E. (Pos. D-10); - 1 Ordner F.-AG (Pos. D-11); und - 1 Ordner G. (Pos. D-12).

F. Mit Eingabe vom 14. Mai 2012 reichte A. durch seinen Rechtsvertreter ge- gen die Schlussverfügung der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft Be- schwerde ein und beantragte die Aufhebung von Ziffer 3 der Schlussverfü- gung vom 19. April 2012 sowie die Aushändigung von sämtlichen Unterla- gen, welche anlässlich der "Hausdurchsuchung Büro A." beschlagnahmt wurden. Eventualiter beantragte er die Feststellung, dass das gesamte Be- schlagnahmegut nicht an die ersuchende Behörde ausgehändigt werden dürfe. Zudem sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu gewähren (act. 1).

Die Beschwerdegegnerin beantragt in ihrer Beschwerdeantwort vom 6. Juni 2012 die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge (act. 7). Den selben Antrag stellt das Bundesamt gemäss Vernehmlassung vom 31. Mai 2012 (act. 6). Mit Replik vom 2. Juli 2012 legt der Rechtsver- treter des Beschwerdeführers weiterführende Erwägungen und Beweismit-

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tel ins Recht und hält im Weiteren an den bereits gestellten Anträgen fest (act. 10).

G. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.

Erwägungen (18 Absätze)

E. 1 Für die Rechtshilfe zwischen Deutschland und der Schweiz sind in erster Linie das Europäische Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. April 1959 (EUeR; SR 0.351.1), dem beide Staaten beigetreten sind, der zwischen ihnen abgeschlossene Zusatzvertrag vom 13. Novem- ber 1969 (ZV-D/EUeR; SR 0.351.913.1), sowie die Bestimmungen der Art. 48 ff. des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 (Schengener Durch- führungsübereinkommen, SDÜ; ABl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19-62) massgebend. Regelt das Staatsvertragsrecht bestimmte Fragen nicht abschliessend, ist das schweizerische Landesrecht anwendbar, namentlich das IRSG (vgl. Art. 1 Abs. 1 IRSG) und die Verordnung über internationale Rechtshilfe in Strafsachen vom 24. Februar 1982 (IRSV; SR 351.11; vgl. BGE 130 II 337 E. 1 S. 339; BGE 128 II 355 E. 1 S. 357; BGE 124 II 180 E. 1a S. 181). Das innerstaatliche Recht gilt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann, wenn dieses geringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (BGE 137 IV 33 E. 2.2.2 S. 40 f.; BGE 136 IV 82 E. 3.1; BGE 129 II 462 E. 1.1 S. 464, mit Hinweisen). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 135 IV 212 E. 2.3; BGE 123 II 595 E. 7c).

E. 2.1 Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um eine Schlussverfügung der ausführenden kantonalen Behörde in internationalen Rechtshilfeange- legenheiten, gegen welche innert 30 Tagen ab der schriftlichen Mitteilung bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden kann (Art. 80e Abs. 1 i.V.m. Art. 80k IRSG; Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 des Bundesgesetzes über die Organisation der Strafbehörden des Bundes [StBOG; SR173.71]; Art. 19 Abs. 1 des Organisationsreglements vom 31. August 2010 für das Bundesstrafgericht [BStGerOG; SR 173.713.161]). Die Beschwerde vom 14. Mai 2012 (Eingang 15. Mai 2012)

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gegen die Schlussverfügung vom 19. April 2012 wurde entsprechend frist- gerecht erhoben.

E. 2.2 Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80h lit. b IRSG). Als persönlich und direkt betroffen gilt im Falle von Hausdurchsuchungen der jeweilige Ei- gentümer oder Mieter, der im Besitz der sichergestellten Unterlagen war (Art. 9a lit. b IRSV; TPF 2007 79 E. 1.6 S. 82; TPF 2007 136 E. 3.1 und 3.3). Die angefochtene Schlussverfügung betrifft die Herausgabe von Un- terlagen, welche gemäss dem Vollzugsbericht der Polizei Basel-Landschaft in Geschäftsräumen des Beschwerdeführers im T.-Gebäude, V.-Strasse, U., beschlagnahmt wurden. An dieser Adresse war zur Zeit der Hausdurch- suchung auch die (mittlerweile liquidierte) Firma H. GmbH, deren einziger Gesellschafter der Beschwerdeführer war, ansässig (vgl. entsprechender Handelsregisterauszug in: Verfahrensakten, Rubrik: Deutsche Ermittlungs- akten/Kopie). Die exakten sach- und mietrechtlichen Verhältnisse sind in- des aus den Akten nicht ersichtlich. Ob die Beschwerdelegitimation zu be- jahen wäre, kann offengelassen werden, da die Beschwerde – wie noch zu zeigen sein wird – ohnehin abzuweisen ist.

E. 2.3 Die Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden (Art. 25 Abs. 6 IRSG). Sie prüft die Rechtshilfevoraussetzungen grundsätz- lich mit freier Kognition, befasst sich jedoch in ständiger Rechtsprechung nur mit Tat- und Rechtsfragen, die Streitgegenstand der Beschwerde bilden (vgl. BGE 132 II 81 E. 1.4; BGE 130 II 337 E. 1.4; Entscheide des Bundes- strafgerichts RR.2007.34 vom 29. März 2007, E. 3 und RR.2007.27 vom

10. April 2007, E. 2.3, je mit Hinweisen).

E. 3 Vorliegender Beschwerde kommt von Gesetzes wegen aufschiebende Wir- kung zu (Art. 21 Abs. 4 Iit. b IRSG), weshalb über den entsprechenden An- trag des Beschwerdeführers (vgl. supra, lit. F) nicht weiter zu befinden ist.

E. 4.1 Der Beschwerdeführer macht zunächst geltend, dass das (Straf-)Verfahren in Deutschland gegen ihn sowie gegen seinen Vater im Zeitpunkt des Er- lasses der Schlussverfügung eingestellt gewesen sei und es deshalb im Sinne von Art. 5 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 IRSG an einem Rechtshilfeerfordernis fehle (act. 1 S. 4 f.; act. 10 S. 2 ff.). Als Beweisofferte legte der Beschwer- deführer der Beschwerde vom 14. Mai 2012 zwei (inhaltlich identische) Schreiben der Staatsanwaltschaft Freiburg vom 28. Juli 2011 bei, worin ihm sowie dessen Vater – ohne Angabe von Gründen – mitgeteilt wurde, dass

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das Ermittlungsverfahren mit Aktenzeichen 92 Js 10121/10 mit Verfügung vom 25. Juli 2011 eingestellt worden sei (act. 1.3 und 1.4). Dieser Darstellung der Tatsachen widerspricht die Beschwerdegegnerin in ihrer Beschwerdeantwort und bringt im Wesentlichen vor, dass ihr bei Er- lass der Schlussverfügung vom 19. April 2012 keinerlei Einstellungsverfü- gungen vorgelegen hätten. Sie habe sich am 31. Mai 2012 bei der Staats- anwaltschaft Freiburg nach dem Stand des Verfahrens erkundigt und von dieser die begründete Einstellungsverfügung vom 25. Juli 2011 zustellen lassen (act. 7, act. 7.1 und 7.3). Aus dieser würde hervorgehen, dass die Einstellung des Ermittlungsverfahrens gegen den Beschwerdeführer et al. nicht den dem Rechtshilfeersuchen vom 15. Februar 2011 zugrundeliegen- den Tatvorwurf der Erstellung falscher Lohnbescheinigungen zur Erlangung von Konsumkrediten betraf und die beschlagnahmten Gegenstände sich nicht auf den eingestellten Tatvorwurf bezögen (zum Ganzen, act. 7 S. 2 f.).

E. 4.2 Die internationale Rechtshilfe in Strafsachen kann nur gewährt werden, wenn dies der strafrechtlichen Verfolgung im ersuchenden Staat dient, was voraussetzt, dass im ersuchenden Staat ein Strafverfahren eröffnet wurde (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1A.149/2006 vom 27. November 2006, E. 3.2; BGE 123 II 161 E. 3a S. 165; BGE 118 Ib 457 E. 4b S. 460; Ent- scheid des Bundesstrafgerichts RR.2007.89 vom 20. August 2007, E. 3.2). Das Rechtshilfeerfordernis des hängigen Strafverfahrens im ersuchenden Staat ergibt sich zum einen bereits aus Art. 1 Ziff. 1 EUeR e contrario (Ur- teil des Bundesgerichts 1A.32/2000 vom 19. Juni 2000, E. 7). Zum anderen gelangt nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung auch im Rahmen des Anwendungsbereichs des EUeR Art. 5 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 IRSG zur Anwendung, wonach einem Rechtshilfeersuchen nicht entsprochen wird, wenn "der Richter" den Verfolgten in der Schweiz oder im Tatortstaat frei- gesprochen oder wenn er das Verfahren "aus materiellrechtlichen Grün- den" eingestellt hat (vgl. Urteile des Bundesgerichts 1A.69/2006 vom 28. Juli 2006, E. 4.1; 1A.191/2005 vom 24. Februar 2006, E. 3.1; 1A.145/2005 vom 20. Oktober 2005, E. 4.1; 1A.249/1999 vom 1. Februar 2000, E. 3f). Ein Rechtshilfehindernis besteht entsprechend nur dann, wenn eine Wie- deraufnahme des Verfahrens im ersuchenden Staat offensichtlich unmög- lich ist (ZIMMERMANN, La coopération judicaire internationale en matière pénale, 3. Auflage, Bern 2009, N. 675). Ist in der Schweiz ein gültiges Rechtshilfeersuchen eingegangen, so hat sich die ersuchte Behörde jedoch grundsätzlich nicht zu den zwischenzeitlich im ersuchenden Staat ergan- genen Entscheiden zu äussern. Es kann nicht Aufgabe der schweizeri- schen Behörden sein, derartige in der Zwischenzeit im ersuchenden Staat ergangenen Entscheide zu interpretieren. Solange das Rechtshilfeersu-

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chen nicht zurückgezogen worden ist, ist es zu vollziehen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_559/2009 vom 11. Februar 2010 E. 1, mit Hinweisen).

E. 4.3 In casu wurden die staatsanwaltlichen Untersuchungen gegen den Be- schwerdeführer (Aktenzeichen 92 Js 10121/10) soweit ersichtlich nie an ein Strafgericht, d.h. an einen "Richter" im Sinne von Art. 5 Abs. 1 lit. a IRSG, überwiesen. Im Weiteren geht aus der begründeten Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Freiburg hervor, dass die Einstellung aufgrund mangelnder Beweise erfolgte (act. 7.3). Eine Einstellung mangels Bewei- sen beruht nicht auf materiellrechtlichen Gründen i.S.v. Art. 5 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 IRSG und ihr kommt in aller Regel keine "res iudicata"-Wirkung zu (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1A.249/1999 vom 1. Februar 2000, E. 3f). Zudem hat die ersuchende Behörde auf Anfrage der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft mit Schreiben vom 1. Juni 2012 ausdrücklich bestätigt, dass der rechtshilfegegenständliche Tatverdacht zumindest teilweise wei- terhin bestehe und das Verfahren noch laufen würde bzw. wiederaufge- nommen worden sei (act. 7.1). Somit hat die ersuchende Behörde zumin- dest implizit zum Ausdruck gebracht, dass sie an den ersuchten Rechtshil- femassnahmen festhält. Abgesehen davon ist festzuhalten, dass auch eine Einstellung des Verfahrens gegenüber dem Beschwerdeführer aus materiellrechtlichen Gründen bzw. ein Freispruch desselben der rechtshil- feweisen Herausgabe der beschlagnahmten Unterlagen per se nicht ent- gegenstehen würde, solange die Ermittlungen gegen weitere Mitbeschuldigte aufrechterhalten werden und das Beschlagnahmegut für diese Verfahren von Bedeutung sein kann. Vorliegend ermitteln die deut- schen Behörden zugleich gegen zahlreiche weitere Personen (u.a. gegen I., welcher die Büroräumlichkeiten, aus welchen das Beschlagnahmegut stammt, mitbenutzte; vgl. Durchsuchungsprotokoll der Polizei Basel- Landschaft in: Verfahrensakten, Rubrik: HD) und es liegen keinerlei Hin- weise vor, dass diese aus materiellrechtlichen Gründen freigesprochen worden sind bzw. das Verfahren gegen sie eingestellt wurde. Angesichts dieser Sachlage kann von einem Erlöschen des Strafanspruchs im ersuchenden Staat im Sinne von Art. 5 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 IRSG bzw. Art. 1 Ziff. 1 EUeR e contrario keine Rede sein. Das Rechtshilfeerfordernis des hängigen Strafverfahrens im ersuchenden Staat ist vielmehr gegeben. Die diesbezügliche Rüge des Beschwerdeführers erweist sich deshalb als unbegründet und die Beschwerde ist in diesem Punkt entsprechend abzu- weisen.

E. 5.1 Weiter rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung des Rechtshilfeerforder- nisses der beidseitigen Strafbarkeit. Als Begründung bringt er vor, dass mit

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dem Schreiben vom 28. Juli 2011 der Staatsanwaltschaft Freiburg betref- fend Einstellung des Ermittlungsverfahrens (vgl. supra, Ziff. 4.1) ausdrück- lich bestätigt worden sei, dass ihm kein strafbares Verhalten vorgeworfen werden könne und somit die Bedingung, dass das besagte Verhalten so- wohl im ersuchenden als auch im ersuchten Staat strafbar sein müsse, nicht gegeben sei (act. 1 S. 3 und S. 5 Ziff. 4).

E. 5.2 Die Vertragsparteien des EUeR können sich das Recht vorbehalten, die Er- ledigung von Ersuchen um Durchsuchung oder Beschlagnahme der Bedin- gung zu unterwerfen, dass die dem Ersuchen zugrunde liegende strafbare Handlung sowohl nach dem Recht des ersuchenden als auch nach dem des ersuchten Staates strafbar ist (Art. 5 Ziff. 1 lit. a EUeR, "doppelte" oder "beidseitige Strafbarkeit"). Die Schweiz hat für den Vollzug von Rechtshil- feersuchen, mit welchen Zwangsmassnahmen beantragt werden, einen entsprechenden Vorbehalt angebracht. Für die Frage der beidseitigen Strafbarkeit nach schweizerischem Recht ist der im Ersuchen dargelegte Sachverhalt so zu subsumieren, wie wenn die Schweiz wegen des analo- gen Sachverhalts ein Strafverfahren eingeleitet hätte. Für die Bejahung der doppelten Strafbarkeit genügt es, wenn der im Rechtshilfeersuchen ge- schilderte Sachverhalt prima facie unter einen einzigen Straftatbestand des schweizerischen Rechts subsumiert werden kann. (vgl. BGE 132 II 81 E. 2.7.2 S. 90; BGE 129 II 462 E. 4.4 S. 465; Urteil des Bundesgerichts 1A.125/2006 vom 10. August 2006, E. 2.1, je mit Hinweisen; ZIMMERMANN, a.a.O., S. 536 f. N. 583).

E. 5.3 In casu hat die ersuchende Staatsanwaltschaft zu Handen der Beschwer- degegnerin mit Schreiben vom 1. Juni 2012 ausdrücklich bestätigt, dass das Verfahren betreffend den Tatvorwurf der Erstellung falscher Lohnbe- scheinigungen zur Erlangung von Konsumkrediten noch läuft bzw. wieder- aufgenommen wurde und die Einstellung nur einen zweiten Tatvorwurf im Zusammenhang mit der Erlangung eines Darlehens zu Lasten von J. betraf (act 7.1). In der Begründung der Einstellungsverfügung vom 25. Juli 2011 wird entsprechend auch nur auf diesen zweiten Tatvorwurf Bezug genom- men (act. 7.3). Von einer Einstellung des Verfahrens gegen den Beschwer- deführer kann somit keine Rede sein, weshalb es seiner diesbezüglichen Rüge bereits an der Argumentationsgrundlage mangelt. Abgesehen davon schildern die deutschen Behörden in ihren Rechtshilfeersuchen u.a. die Fälschung von Lohnausweisen zwecks Erlangung von Konsumkrediten sowie die Erlangung von Privatdarlehen durch Vorspiegelung falscher Tat- sachen (vgl. die diversen Rechtshilfeersuchen in: Verfahrensakten, Rubrik: RHE/Deutschland). Diese Handlungen lassen sich nach schweizerischem Recht ohne weiteres namentlich unter den Tatbestand des Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB und den Tatbestand der Urkundenfäl-

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schung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB subsumieren, weshalb das Rechtshilfeerfordernis der doppelten Strafbarkeit klarerweise zu bejahen ist. Entsprechend erweist sich die diesbezügliche Rüge als unbegründet und die Beschwerde ist in diesem Punkt ebenfalls abzuweisen.

E. 6.1 Schliesslich rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung des Verhältnis- mässigkeitsprinzips. Er bringt vor, dass weder ein zeitlicher noch inhaltli- cher Zusammenhang zwischen den beschlagnahmten Unterlagen und den von den deutschen Behörden vorgebrachten Vorwürfen betreffend die Er- stellung von falschen Lohnausweisen zur Erlangung von Konsumkrediten bestehen würde. In zeitlicher Hinsicht würden praktisch alle beschlagnahm- ten Unterlagen aus einer Zeit vor 2008 stammen, wohingegen die Staats- anwaltschaft Freiburg wegen Tatvorwürfen aus den Jahren 2008 bis 2010 ermitteln würde. In inhaltlicher Hinsicht seien die beschlagnahmten Unter- lagen (mit Ausnahme des "Betreibungsschreibens B.", Pos. D-1, vgl. supra, lit. E) für das ausländische Verfahren unerheblich, da sich keine Lohnbe- scheinigungen oder andere Unterlagen, die mit Lohnabrechnungen etwas zu tun haben könnten, darunter befänden. Der ersuchenden Behörde wür- de es vielmehr lediglich darum gehen, einen Vorwand für eine unbestimmte Suche von Akten zu finden (zum Ganzen act. 1 S. 3, 5 f., act. 10 S. 4 f.).

E. 6.2 Rechtshilfemassnahmen haben generell dem Prinzip der Verhältnismäs- sigkeit zu genügen (vgl. Zimmermann, a.a.O., S. 669 ff., mit Verweisen auf die Rechtsprechung). Die akzessorische Rechtshilfe ist nur zulässig, soweit sie für ein Verfahren in strafrechtlichen Angelegenheiten im Ausland erfor- derlich erscheint oder dem Beibringen der Beute dient (vgl. Art. 63 Abs. 1 IRSG). Die internationale Zusammenarbeit kann nur abgelehnt werden, wenn die verlangten Unterlagen mit der verfolgten Straftat in keinem Zu- sammenhang stehen und offensichtlich ungeeignet sind, die Untersuchung voranzutreiben, so dass das Ersuchen nur als Vorwand für eine unzulässi- ge Beweisausforschung ("fishing expedition") erscheint. Ob die verlangten Auskünfte für das Strafverfahren im ersuchenden Staat nötig oder nützlich sind, ist eine Frage, deren Beantwortung grundsätzlich dem Ermessen der Behörden dieses Staates anheimgestellt ist. Da der ersuchte Staat im All- gemeinen nicht über die Mittel verfügt, die es ihm erlauben würden, sich über die Zweckmässigkeit bestimmter Beweise im ausländischen Verfahren auszusprechen, hat er insoweit die Würdigung der mit der Untersuchung befassten Behörde nicht durch seine eigene zu ersetzen und ist verpflich- tet, dem ersuchenden Staat alle diejenigen Aktenstücke zu übermitteln, die sich auf den im Rechtshilfeersuchen dargelegten Sachverhalt beziehen können; nicht zu übermitteln sind nur diejenigen Akten, die für das auslän- dische Strafverfahren mit Sicherheit nicht erheblich sind (sog. potentielle

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Erheblichkeit). Dabei darf die ersuchte Rechtshilfebehörde grundsätzlich nicht über ein im Rechtshilfeersuchen gestelltes Begehren hinausgehen (BGE 115 Ib 186 E. 4 S. 192, mit Hinweisen), wobei die Rechtsprechung diesen Grundsatz insofern präzisiert hat, als das Rechtshilfeersuchen nach Massgabe des Zwecks der angestrebten Rechtshilfe weit ausgelegt werden kann, solange alle Voraussetzungen für die Gewährung der Rechtshilfe er- füllt sind. Auf diese Weise kann eine andernfalls notwendige Ergänzung des Rechtshilfeersuchens vermieden werden. Den ausländischen Strafver- folgungsbehörden obliegt es dann, aus den möglicherweise erheblichen Akten diejenigen auszuscheiden, welche für die den Beschuldigten vorge- worfenen Taten beweisrelevant sind (zum Ganzen BGE 122 II 367 E. 2c S. 371; BGE 121 II 241 E. 3a S. 242 f.; Urteile des Bundesgerichts 1A.115/2000 vom 16. Juni 2000, E. 2a; 1A.182/2001 vom 26. März 2002, E. 4.2; 1A.234/2005 vom 31. Januar 2006, E. 3.2; 1A.270/2006 vom 13. März 2007, E. 3; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2009. 257 vom 29. März 2010, E. 4.2, mit Hinweisen). Die ersuchte Rechtshilfebehörde muss demnach nur aufzeigen, dass zwi- schen den von der Rechtshilfe betroffenen Unterlagen und dem Gegen- stand der Strafuntersuchung ein ausreichender Sachzusammenhang be- steht und diejenigen Akten ausscheiden, bezüglich welcher die Rechtshilfe nicht zulässig ist (BGE 122 II 367 E. 2c S. 371). Es ist demgegenüber Sa- che des von der Rechtshilfemassnahme Betroffenen, klar und genau auf- zuzeigen, inwiefern die zu übermittelnden Unterlagen und Auskünfte den Rahmen des Ersuchens überschreiten oder für das ausländische Verfahren von keinerlei Interesse sein sollen (BGE 122 II 367 E. 2c S. 371 f.). Er hat die Obliegenheit, schon im Stadium der Ausführung des Ersuchens (bzw. der erstinstanzlichen Rechtshilfeverfügung) an der sachgerechten Aus- scheidung beschlagnahmter Dokumente nötigenfalls mitzuwirken, allfällige Einwände gegen die Weiterleitung einzelner Aktenstücke (bzw. Passagen daraus), welche für die Strafuntersuchung offensichtlich entbehrlich sind, im Rahmen seiner Parteirechte gegenüber der ausführenden Behörde rechtzeitig und konkret darzulegen und diese Einwände auch ausreichend zu begründen. Dies gilt besonders bei einer komplexen Untersuchung mit zahlreichen Akten. Die Beschwerdeinstanz forscht nicht von sich aus nach Aktenstücken, die im ausländischen Verfahren (mit Sicherheit) nicht erheb- lich sein könnten (BGE 130 II 14 E. 4.3 S. 16; 126 II 258 E. 9b/aa S. 262; Urteile des Bundesgerichts 1A.223/2006 vom 2. April 2007, E. 4.1, sowie 1A.184/2004 vom 22. April 2005, E. 3.1).

E. 6.3 Gemäss dem Rechtshilfeersuchen vom 15. Februar 2011 bzw. dem diesem Ersuchen beigelegten Beschluss des Amtsgerichts Lörrach (D) vom

E. 6.4 Zunächst ist festzuhalten, dass die pauschale Rüge des Beschwerdefüh- rers, die beschlagnahmten Unterlagen hätten nichts mit Lohnabrechnungen zu tun und dürften deshalb nicht herausgegeben werden (vgl. act. 10 S. 4), unbehilflich ist, zumal die deutschen Behörden nicht nur wegen des Tat- vorwurfs der Erstellung falscher Lohnbescheinigungen zwecks Krediterlan- gung, sondern – wie erwähnt (supra, Ziff. 6.3) – auch im Zusammenhang mit der Erlangung eines Darlehens für ein Immobilienbauprojekt um Rechtshilfe ersucht haben. Dass das Strafverfahren gegen den Beschwer- deführer wegen dieses letztgenannten Tatvorwurfes mangels Beweisen eingestellt wurde, ist unbeachtlich, zumal mit dieser Einstellung keine "res iudicata" geschaffen wurde bzw. das Verfahren jederzeit wieder auf- genommen werden kann, wenn neue Beweise auftauchen (namentlich auch rechtshilfeweise erhaltene Beweismittel). Damit die Rüge erfolgreich wäre, müsste der Beschwerdeführer vielmehr eine "res iudicata" betreffend sämtliche Mitbeschuldigte und sämtliche Tatvorwürfe darlegen können (vgl. supra, Ziff. 4.3). Weiter ist auch der Einwand des Beschwerdeführers, die beschlagnahmten Unterlagen seien unerheblich, weil sie praktisch alle zeit- lich vor 2008 datieren würden (vgl. act. 10 S. 4), unbehilflich, weil er zum

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einen zumindest betreffend die beschlagnahmten Unterlagen Positionen 1, 4, 5, 7, 8 und 9 unzutreffend ist und zum anderen für die ersuchende Be- hörde im Hinblick auf die Rekonstruktion des Sachverhaltes auch Unterla- gen, welche vor den mutmasslichen Tathandlungen datieren, hilfreich oder gar notwendig sein können.

E. 6.5 Entgegen den Behauptungen des Beschwerdeführers erweist sich das Beschlagnahmegut – welches der Beschwerdekammer des Bundesstrafge- richts auf deren Verlangen am 3. Dezember 2012 nachgereicht wurde (act. 12, 13, 13.1) – für das in Deutschland geführte Strafverfahren offenkundig oder zumindest potentiell als von Bedeutung, weshalb dessen Herausgabe an die deutschen Behörden im Sinne der Rechtsprechung verhältnismässig ist (vgl. supra, Ziff. 6.2). Im Einzelnen: Hinsichtlich des "Betreibungsschreibens B." (Pos. D-1) gesteht selbst der Beschwerdeführer dessen Erheblichkeit ein, weshalb sich im Lichte des Rügeprinzips eine nähere Prüfung erübrigt (act. 10 S. 4). Bei der beschlag- nahmten "Kreditvereinbarung" (Pos. D-4) handelt es sich um einen Darle- hensvertrag zwischen dem Mitbeschuldigten B. (welchem der Beschwerde- führer falsche Lohnabrechnungen ausgestellt haben soll) und einer Invest- mentfirma. Der Bezug zum Tatvorwurf der Erstellung falscher Lohnabrech- nungen zur Erlangung von Konsumkrediten ist somit offenkundig gegeben. Auch die beschlagnahmte Rechnung der Firma C. (X./D) für einen Gummi- stempel mit dem Abdruck "M. AG, Y.-Gasse, Z." (Pos. D-5) ist offenkundig erheblich, zumal die deutschen Behörden in ihrem Rechtshilfeersuchen ausdrücklich um die Beschlagnahme von "Stempel" ersucht haben (vgl. supra, Ziff. 6.3 Abs. 2). Das beschlagnahmte Couvert unter Position D-6 enthält u.a. Garantieschreiben von Banken, Darlehens- und Abtretungsver- träge. Auch bezüglich dieser Aktenstücke ist somit ein Konnex insbesonde- re zum Tatvorwurf der betrügerischen Erlangung von Konsumkrediten of- fenkundig gegeben. Im Ordner "Portfolio Deutschland" (Pos. D-8) befinden sich u.a. Übersichten zu in Deutschland gelegenen Immobilien, welche vom Beschwerdeführer und weiteren im ausländischen Verfahren Beschuldigten vermittelt wurden bzw. vermittelt werden sollten. Da gemäss dem Rechts- hilfeersuchen in Deutschland gegen den Beschwerdeführer auch wegen Delikten im Bereich der Finanzierung und Vermarktung von Immobilien Er- mittlungen geführt wurden (vgl. supra, Ziff. 6.3), sind auch diese Unterlagen zweifelsfrei als zumindest potentiell erheblich einzustufen. Gleiches gilt für die Ordner "E.", "F.-AG" und "G." (Pos. D-10 bis 12), welche zahlreiche Un- terlagen betreffend die Finanzierung und Vermarktung von diversen Immo- bilienobjekten sowie Darlehensverträge enthalten. Einzig beim Beschlag- nahmegut "Schreiben Hotel D." (Kopie eines Checks zugunsten von N. in der Höhe von 120'620.09 Euro, Pos. D-7) sowie dem "Couvert mit Notiz

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Telefonnummer" (Pos. D-9) ist zwar kein offenkundiger Konnex zu den Strafverfahren in Deutschland gegeben. Der Beschwerdeführer kommt aber diesbezüglich seiner Obliegenheit, klar und genau aufzuzeigen, wes- halb diese beschlagnahmten Unterlagen für das deutsche Verfahren von keinerlei Interessen sein sollten, nicht nach, wenn er lediglich pauschal be- hauptet, dass das beschlagnahmte Gut nichts mit Lohnabrechnungen zu tun hätte und zeitlich vor den inkriminierten Handlungen datieren würde (act. 10 S. 4 f.). Es lässt sich somit nicht mit Sicherheit bestimmen, dass dieser Check und das Couvert mit der Telefonnummernotiz im deutschen Verfahren von keiner Bedeutung sind. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass auch dieses Beschlagnahmegut im Sinne erwähnter Rechtsprechung potentiell von Bedeutung ist, weshalb es ebenfalls herauszugeben ist (vgl. supra, Ziff. 6.2).

E. 6.6 Zusammenfassend ergibt sich, dass sich die Beschwerde auch in diesem Punkt als unbegründet erweist. Entsprechend ist sie insgesamt abzuwei- sen. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kosten- pflichtig (Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Für die Berechnung der Gerichtsgebühren gelangt gemäss Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 73 StBOG das Reglement des Bundesstrafgerichts vom 31. Au- gust 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundes- strafverfahren (BStKR; SR 173.713.162) zur Anwendung. Unter Berück- sichtigung aller Umstände ist die Gerichtsgebühr vorliegend auf Fr. 5'000.-- festzusetzen, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in glei- cher Höhe.

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E. 11 Februar 2011 (Verfahrensakten, Rubrik: RHE/Deutschland), worin die

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deutschen Behörden um Durchsuchung des Büros des Beschwerdeführers ersuchten, wurde ihm zweierlei vorgeworfen: Zum einen soll der Be- schwerdeführer in den Jahren 2008 und 2009 u.a. dem Mitbeschuldigten B. fiktive Lohnbescheinigungen in Namen seines damaligen Unternehmens (K. AG) ausgestellt haben um hiermit bei verschiedenen Banken Konsum- kredite zu erlangen. Zum anderen soll der Beschwerdeführer im Dezember 2007 J. dazu bewegt haben, einer von ihm geführten Gesellschaft (L. GmbH) für ein Immobilienbauprojekt (Erstellung und Verkauf von Doppel- und Einfamilienhäusern) in W. (BL) einen Kredit in der Höhe von 100'000 Euro zu gewähren. Der Beschwerdeführer habe dabei wahrheitswidrig an- gegeben, dass seine Gesellschaft die entsprechenden Grundstücke bereits erworben habe und die Baubewilligungen bereits erteilt worden seien. Zu- dem soll er den drohenden Konkurs seiner Gesellschaft und somit die feh- lenden Rückzahlungsmöglichkeiten verschwiegen haben. Aufgrund dieses Verdachts ersuchten die deutschen Behörden die Be- schwerdegegenerin um Durchsuchung der Büroräumlichkeiten des Be- schwerdeführers ausdrücklich auf "ausgestellte Lohnbescheinigungen, Stempel, Arbeitsverträge, Verträge und schriftliche Unterlagen im Zusam- menhang mit der Finanzierung von J. sowie Schrift- und Email-Verkehr mit demselben" (Verfahrensakten, Rubrik: RHE/Deutschland). Am 22. März 2011 erfolgte die entsprechende Durchsuchung durch die Polizei Basel- Landschaft, anlässlich derer die beschwerdegegenständlichen Unterlagen beschlagnahmt wurden (vgl. supra, lit. E; Verfahrensakten, Rubrik: HD).

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 5'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Entscheid vom 20. Dezember 2012 Beschwerdekammer Besetzung

Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Emanuel Hochstrasser und Giorgio Bomio, Gerichtsschreiber Kaspar Lang

Parteien

A., vertreten durch Rechtsanwalt Eugen Koller, Beschwerdeführer

gegen

STAATSANWALTSCHAFT BASEL-LANDSCHAFT, Beschwerdegegnerin

Gegenstand

Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Deutsch- land

Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG)

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l

Geschäftsnummer: RR.2012.117

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Sachverhalt:

A. Die Staatsanwaltschaft Freiburg, Zweigstelle Lörrach/Deutschland (nach- folgend "Staatsanwaltschaft Freiburg") führt gegen A. et al. ein Strafverfah- ren wegen gewerbs- und bandenmässigen Betruges. In diesem Zusam- menhang ist die Staatsanwaltschaft Freiburg erstmals mit Rechtshilfeersu- chen vom 17. August 2010 an die Schweiz gelangt und ersuchte um Über- wachung des Fernmeldeverkehrs von A. sowie um Genehmigung von grenzüberschreitenden Observationsmassnahmen (Verfahrensakten, Rub- rik: RHE/Deutschland).

B. Das Bundesamt für Justiz (nachfolgend "Bundesamt") leitete dieses Rechtshilfeersuchen nach summarischer Prüfung mit Schreiben vom

20. August 2010 gestützt auf Art. 16 und Art. 78 Abs. 2 des Bundesgeset- zes vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351.1) dem – bis Inkrafttreten der Schweizerischen Strafpro- zessordnung (StPO; SR 312.0) am 1. Januar 2011 zuständigen – Verfah- rensgericht in Strafsachen des Kantons Basel-Landschaft (nachfolgend "Verfahrensgericht") weiter und ersuchte dieses, über die Zulässigkeit der Rechtshilfe zu entscheiden sowie gegebenenfalls deren Vollzug zu veran- lassen. Zugleich bestimmte das Bundesamt gestützt auf Art. 79 Abs. 1 IRSG den Kanton Basel-Landschaft als Leitkanton, zumal die Ausführung des Rechtshilfeersuchens Erhebungen in mehreren Kantonen erforderte (Verfahrensakten, Rubrik: Leitkanton/BJ).

C. Mit Eintretensverfügung vom 23. August 2010 entsprach das Verfahrensge- richt dem deutschen Rechtshilfeersuchen vom 17. August 2010. Die ent- sprechende Überwachung des Fernmeldeverkehrs wurde angeordnet und die grenzüberschreitenden Observationsmassnahmen genehmigt (Verfah- rensakten, Rubrik: RH-Verfügungen). In der Folge gelangte die Staatsan- waltschaft Freiburg mit mehreren ergänzenden Rechtshilfeersuchen an die schweizerischen Behörden (17. August 2010 [Eingang 30. August 2010],

22. September 2010, 26. Oktober 2010, 17. November 2010, 28. Dezem- ber 2010 und 7. April 2011), worin sie im Wesentlichen um Ausdehnung und Verlängerung der bereits angeordneten bzw. genehmigten Überwa- chungsmassnahmen, um Erhebung von Bankunterlagen sowie um Vor- nahme von Zeugeneinvernahmen ersuchte. Mit ergänzendem Rechtshilfe- ersuchen vom 15. Februar 2011 verlangte die Staatsanwaltschaft Freiburg sodann von der – nunmehr aufgrund Art. 55 Abs. 1 StPO anstelle des Ver- fahrensgerichts zuständigen – Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft die Durchsuchung des Büros von A. im T.-Gebäude in U. (BL) sowie die Be-

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schlagnahme diverser Beweismittel (zum Ganzen Verfahrensakten, Rubrik: RHE/Deutschland).

D. Das Verfahrensgericht bzw. die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft ent- sprachen diesen insgesamt sieben ergänzenden Rechtshilfeersuchen mit jeweiligen (ergänzenden) Eintretensverfügungen vom 31. August 2010,

24. September 2010, 29. Oktober 2010, 17. November 2010, 30. Dezem- ber 2010, 22. Februar 2011 (ergänzt 24. Februar 2011) sowie 2. Mai 2011 praktisch vollumfänglich (zum Ganzen Verfahrensakten, Rubrik: RH- Verfügungen).

E. Am 19. April 2012 erliess die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft die Schlussverfügung (act. 1.2) und verfügte u.a. in Ziffer 3 des Dispositivs (Punkt "Hausdurchsuchung Büro A.") die Herausgabe von folgenden – in Ausführung des Rechtshilfeersuchens vom 15. Februar 2011 beschlag- nahmten (vgl. supra, lit. C) – Unterlagen: - Betreibungsschreiben B. (Pos. D-1); - Kreditvereinbarung (Pos. D-4); - Rechnung Firma C. (Pos. D-5); - Diverse Akten Bank O. AG, Darlehensvertrag Abtretungen (Pos. D-6); - Schreiben Hotel D. (Pos. D-7); - Ordner Portfolio Deutschland (Pos. D-8); - 1 Couvert mit Notiz Telefonnummer (Pos. D-9); - 1 Ordner E. (Pos. D-10); - 1 Ordner F.-AG (Pos. D-11); und - 1 Ordner G. (Pos. D-12).

F. Mit Eingabe vom 14. Mai 2012 reichte A. durch seinen Rechtsvertreter ge- gen die Schlussverfügung der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft Be- schwerde ein und beantragte die Aufhebung von Ziffer 3 der Schlussverfü- gung vom 19. April 2012 sowie die Aushändigung von sämtlichen Unterla- gen, welche anlässlich der "Hausdurchsuchung Büro A." beschlagnahmt wurden. Eventualiter beantragte er die Feststellung, dass das gesamte Be- schlagnahmegut nicht an die ersuchende Behörde ausgehändigt werden dürfe. Zudem sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu gewähren (act. 1).

Die Beschwerdegegnerin beantragt in ihrer Beschwerdeantwort vom 6. Juni 2012 die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge (act. 7). Den selben Antrag stellt das Bundesamt gemäss Vernehmlassung vom 31. Mai 2012 (act. 6). Mit Replik vom 2. Juli 2012 legt der Rechtsver- treter des Beschwerdeführers weiterführende Erwägungen und Beweismit-

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tel ins Recht und hält im Weiteren an den bereits gestellten Anträgen fest (act. 10).

G. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1. Für die Rechtshilfe zwischen Deutschland und der Schweiz sind in erster Linie das Europäische Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. April 1959 (EUeR; SR 0.351.1), dem beide Staaten beigetreten sind, der zwischen ihnen abgeschlossene Zusatzvertrag vom 13. Novem- ber 1969 (ZV-D/EUeR; SR 0.351.913.1), sowie die Bestimmungen der Art. 48 ff. des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 (Schengener Durch- führungsübereinkommen, SDÜ; ABl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19-62) massgebend. Regelt das Staatsvertragsrecht bestimmte Fragen nicht abschliessend, ist das schweizerische Landesrecht anwendbar, namentlich das IRSG (vgl. Art. 1 Abs. 1 IRSG) und die Verordnung über internationale Rechtshilfe in Strafsachen vom 24. Februar 1982 (IRSV; SR 351.11; vgl. BGE 130 II 337 E. 1 S. 339; BGE 128 II 355 E. 1 S. 357; BGE 124 II 180 E. 1a S. 181). Das innerstaatliche Recht gilt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann, wenn dieses geringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (BGE 137 IV 33 E. 2.2.2 S. 40 f.; BGE 136 IV 82 E. 3.1; BGE 129 II 462 E. 1.1 S. 464, mit Hinweisen). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 135 IV 212 E. 2.3; BGE 123 II 595 E. 7c). 2.

2.1 Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um eine Schlussverfügung der ausführenden kantonalen Behörde in internationalen Rechtshilfeange- legenheiten, gegen welche innert 30 Tagen ab der schriftlichen Mitteilung bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden kann (Art. 80e Abs. 1 i.V.m. Art. 80k IRSG; Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 des Bundesgesetzes über die Organisation der Strafbehörden des Bundes [StBOG; SR173.71]; Art. 19 Abs. 1 des Organisationsreglements vom 31. August 2010 für das Bundesstrafgericht [BStGerOG; SR 173.713.161]). Die Beschwerde vom 14. Mai 2012 (Eingang 15. Mai 2012)

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gegen die Schlussverfügung vom 19. April 2012 wurde entsprechend frist- gerecht erhoben. 2.2 Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80h lit. b IRSG). Als persönlich und direkt betroffen gilt im Falle von Hausdurchsuchungen der jeweilige Ei- gentümer oder Mieter, der im Besitz der sichergestellten Unterlagen war (Art. 9a lit. b IRSV; TPF 2007 79 E. 1.6 S. 82; TPF 2007 136 E. 3.1 und 3.3). Die angefochtene Schlussverfügung betrifft die Herausgabe von Un- terlagen, welche gemäss dem Vollzugsbericht der Polizei Basel-Landschaft in Geschäftsräumen des Beschwerdeführers im T.-Gebäude, V.-Strasse, U., beschlagnahmt wurden. An dieser Adresse war zur Zeit der Hausdurch- suchung auch die (mittlerweile liquidierte) Firma H. GmbH, deren einziger Gesellschafter der Beschwerdeführer war, ansässig (vgl. entsprechender Handelsregisterauszug in: Verfahrensakten, Rubrik: Deutsche Ermittlungs- akten/Kopie). Die exakten sach- und mietrechtlichen Verhältnisse sind in- des aus den Akten nicht ersichtlich. Ob die Beschwerdelegitimation zu be- jahen wäre, kann offengelassen werden, da die Beschwerde – wie noch zu zeigen sein wird – ohnehin abzuweisen ist. 2.3 Die Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden (Art. 25 Abs. 6 IRSG). Sie prüft die Rechtshilfevoraussetzungen grundsätz- lich mit freier Kognition, befasst sich jedoch in ständiger Rechtsprechung nur mit Tat- und Rechtsfragen, die Streitgegenstand der Beschwerde bilden (vgl. BGE 132 II 81 E. 1.4; BGE 130 II 337 E. 1.4; Entscheide des Bundes- strafgerichts RR.2007.34 vom 29. März 2007, E. 3 und RR.2007.27 vom

10. April 2007, E. 2.3, je mit Hinweisen). 3. Vorliegender Beschwerde kommt von Gesetzes wegen aufschiebende Wir- kung zu (Art. 21 Abs. 4 Iit. b IRSG), weshalb über den entsprechenden An- trag des Beschwerdeführers (vgl. supra, lit. F) nicht weiter zu befinden ist. 4.

4.1 Der Beschwerdeführer macht zunächst geltend, dass das (Straf-)Verfahren in Deutschland gegen ihn sowie gegen seinen Vater im Zeitpunkt des Er- lasses der Schlussverfügung eingestellt gewesen sei und es deshalb im Sinne von Art. 5 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 IRSG an einem Rechtshilfeerfordernis fehle (act. 1 S. 4 f.; act. 10 S. 2 ff.). Als Beweisofferte legte der Beschwer- deführer der Beschwerde vom 14. Mai 2012 zwei (inhaltlich identische) Schreiben der Staatsanwaltschaft Freiburg vom 28. Juli 2011 bei, worin ihm sowie dessen Vater – ohne Angabe von Gründen – mitgeteilt wurde, dass

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das Ermittlungsverfahren mit Aktenzeichen 92 Js 10121/10 mit Verfügung vom 25. Juli 2011 eingestellt worden sei (act. 1.3 und 1.4). Dieser Darstellung der Tatsachen widerspricht die Beschwerdegegnerin in ihrer Beschwerdeantwort und bringt im Wesentlichen vor, dass ihr bei Er- lass der Schlussverfügung vom 19. April 2012 keinerlei Einstellungsverfü- gungen vorgelegen hätten. Sie habe sich am 31. Mai 2012 bei der Staats- anwaltschaft Freiburg nach dem Stand des Verfahrens erkundigt und von dieser die begründete Einstellungsverfügung vom 25. Juli 2011 zustellen lassen (act. 7, act. 7.1 und 7.3). Aus dieser würde hervorgehen, dass die Einstellung des Ermittlungsverfahrens gegen den Beschwerdeführer et al. nicht den dem Rechtshilfeersuchen vom 15. Februar 2011 zugrundeliegen- den Tatvorwurf der Erstellung falscher Lohnbescheinigungen zur Erlangung von Konsumkrediten betraf und die beschlagnahmten Gegenstände sich nicht auf den eingestellten Tatvorwurf bezögen (zum Ganzen, act. 7 S. 2 f.). 4.2 Die internationale Rechtshilfe in Strafsachen kann nur gewährt werden, wenn dies der strafrechtlichen Verfolgung im ersuchenden Staat dient, was voraussetzt, dass im ersuchenden Staat ein Strafverfahren eröffnet wurde (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1A.149/2006 vom 27. November 2006, E. 3.2; BGE 123 II 161 E. 3a S. 165; BGE 118 Ib 457 E. 4b S. 460; Ent- scheid des Bundesstrafgerichts RR.2007.89 vom 20. August 2007, E. 3.2). Das Rechtshilfeerfordernis des hängigen Strafverfahrens im ersuchenden Staat ergibt sich zum einen bereits aus Art. 1 Ziff. 1 EUeR e contrario (Ur- teil des Bundesgerichts 1A.32/2000 vom 19. Juni 2000, E. 7). Zum anderen gelangt nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung auch im Rahmen des Anwendungsbereichs des EUeR Art. 5 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 IRSG zur Anwendung, wonach einem Rechtshilfeersuchen nicht entsprochen wird, wenn "der Richter" den Verfolgten in der Schweiz oder im Tatortstaat frei- gesprochen oder wenn er das Verfahren "aus materiellrechtlichen Grün- den" eingestellt hat (vgl. Urteile des Bundesgerichts 1A.69/2006 vom 28. Juli 2006, E. 4.1; 1A.191/2005 vom 24. Februar 2006, E. 3.1; 1A.145/2005 vom 20. Oktober 2005, E. 4.1; 1A.249/1999 vom 1. Februar 2000, E. 3f). Ein Rechtshilfehindernis besteht entsprechend nur dann, wenn eine Wie- deraufnahme des Verfahrens im ersuchenden Staat offensichtlich unmög- lich ist (ZIMMERMANN, La coopération judicaire internationale en matière pénale, 3. Auflage, Bern 2009, N. 675). Ist in der Schweiz ein gültiges Rechtshilfeersuchen eingegangen, so hat sich die ersuchte Behörde jedoch grundsätzlich nicht zu den zwischenzeitlich im ersuchenden Staat ergan- genen Entscheiden zu äussern. Es kann nicht Aufgabe der schweizeri- schen Behörden sein, derartige in der Zwischenzeit im ersuchenden Staat ergangenen Entscheide zu interpretieren. Solange das Rechtshilfeersu-

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chen nicht zurückgezogen worden ist, ist es zu vollziehen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_559/2009 vom 11. Februar 2010 E. 1, mit Hinweisen). 4.3 In casu wurden die staatsanwaltlichen Untersuchungen gegen den Be- schwerdeführer (Aktenzeichen 92 Js 10121/10) soweit ersichtlich nie an ein Strafgericht, d.h. an einen "Richter" im Sinne von Art. 5 Abs. 1 lit. a IRSG, überwiesen. Im Weiteren geht aus der begründeten Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Freiburg hervor, dass die Einstellung aufgrund mangelnder Beweise erfolgte (act. 7.3). Eine Einstellung mangels Bewei- sen beruht nicht auf materiellrechtlichen Gründen i.S.v. Art. 5 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 IRSG und ihr kommt in aller Regel keine "res iudicata"-Wirkung zu (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1A.249/1999 vom 1. Februar 2000, E. 3f). Zudem hat die ersuchende Behörde auf Anfrage der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft mit Schreiben vom 1. Juni 2012 ausdrücklich bestätigt, dass der rechtshilfegegenständliche Tatverdacht zumindest teilweise wei- terhin bestehe und das Verfahren noch laufen würde bzw. wiederaufge- nommen worden sei (act. 7.1). Somit hat die ersuchende Behörde zumin- dest implizit zum Ausdruck gebracht, dass sie an den ersuchten Rechtshil- femassnahmen festhält. Abgesehen davon ist festzuhalten, dass auch eine Einstellung des Verfahrens gegenüber dem Beschwerdeführer aus materiellrechtlichen Gründen bzw. ein Freispruch desselben der rechtshil- feweisen Herausgabe der beschlagnahmten Unterlagen per se nicht ent- gegenstehen würde, solange die Ermittlungen gegen weitere Mitbeschuldigte aufrechterhalten werden und das Beschlagnahmegut für diese Verfahren von Bedeutung sein kann. Vorliegend ermitteln die deut- schen Behörden zugleich gegen zahlreiche weitere Personen (u.a. gegen I., welcher die Büroräumlichkeiten, aus welchen das Beschlagnahmegut stammt, mitbenutzte; vgl. Durchsuchungsprotokoll der Polizei Basel- Landschaft in: Verfahrensakten, Rubrik: HD) und es liegen keinerlei Hin- weise vor, dass diese aus materiellrechtlichen Gründen freigesprochen worden sind bzw. das Verfahren gegen sie eingestellt wurde. Angesichts dieser Sachlage kann von einem Erlöschen des Strafanspruchs im ersuchenden Staat im Sinne von Art. 5 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 IRSG bzw. Art. 1 Ziff. 1 EUeR e contrario keine Rede sein. Das Rechtshilfeerfordernis des hängigen Strafverfahrens im ersuchenden Staat ist vielmehr gegeben. Die diesbezügliche Rüge des Beschwerdeführers erweist sich deshalb als unbegründet und die Beschwerde ist in diesem Punkt entsprechend abzu- weisen. 5.

5.1 Weiter rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung des Rechtshilfeerforder- nisses der beidseitigen Strafbarkeit. Als Begründung bringt er vor, dass mit

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dem Schreiben vom 28. Juli 2011 der Staatsanwaltschaft Freiburg betref- fend Einstellung des Ermittlungsverfahrens (vgl. supra, Ziff. 4.1) ausdrück- lich bestätigt worden sei, dass ihm kein strafbares Verhalten vorgeworfen werden könne und somit die Bedingung, dass das besagte Verhalten so- wohl im ersuchenden als auch im ersuchten Staat strafbar sein müsse, nicht gegeben sei (act. 1 S. 3 und S. 5 Ziff. 4). 5.2 Die Vertragsparteien des EUeR können sich das Recht vorbehalten, die Er- ledigung von Ersuchen um Durchsuchung oder Beschlagnahme der Bedin- gung zu unterwerfen, dass die dem Ersuchen zugrunde liegende strafbare Handlung sowohl nach dem Recht des ersuchenden als auch nach dem des ersuchten Staates strafbar ist (Art. 5 Ziff. 1 lit. a EUeR, "doppelte" oder "beidseitige Strafbarkeit"). Die Schweiz hat für den Vollzug von Rechtshil- feersuchen, mit welchen Zwangsmassnahmen beantragt werden, einen entsprechenden Vorbehalt angebracht. Für die Frage der beidseitigen Strafbarkeit nach schweizerischem Recht ist der im Ersuchen dargelegte Sachverhalt so zu subsumieren, wie wenn die Schweiz wegen des analo- gen Sachverhalts ein Strafverfahren eingeleitet hätte. Für die Bejahung der doppelten Strafbarkeit genügt es, wenn der im Rechtshilfeersuchen ge- schilderte Sachverhalt prima facie unter einen einzigen Straftatbestand des schweizerischen Rechts subsumiert werden kann. (vgl. BGE 132 II 81 E. 2.7.2 S. 90; BGE 129 II 462 E. 4.4 S. 465; Urteil des Bundesgerichts 1A.125/2006 vom 10. August 2006, E. 2.1, je mit Hinweisen; ZIMMERMANN, a.a.O., S. 536 f. N. 583). 5.3 In casu hat die ersuchende Staatsanwaltschaft zu Handen der Beschwer- degegnerin mit Schreiben vom 1. Juni 2012 ausdrücklich bestätigt, dass das Verfahren betreffend den Tatvorwurf der Erstellung falscher Lohnbe- scheinigungen zur Erlangung von Konsumkrediten noch läuft bzw. wieder- aufgenommen wurde und die Einstellung nur einen zweiten Tatvorwurf im Zusammenhang mit der Erlangung eines Darlehens zu Lasten von J. betraf (act 7.1). In der Begründung der Einstellungsverfügung vom 25. Juli 2011 wird entsprechend auch nur auf diesen zweiten Tatvorwurf Bezug genom- men (act. 7.3). Von einer Einstellung des Verfahrens gegen den Beschwer- deführer kann somit keine Rede sein, weshalb es seiner diesbezüglichen Rüge bereits an der Argumentationsgrundlage mangelt. Abgesehen davon schildern die deutschen Behörden in ihren Rechtshilfeersuchen u.a. die Fälschung von Lohnausweisen zwecks Erlangung von Konsumkrediten sowie die Erlangung von Privatdarlehen durch Vorspiegelung falscher Tat- sachen (vgl. die diversen Rechtshilfeersuchen in: Verfahrensakten, Rubrik: RHE/Deutschland). Diese Handlungen lassen sich nach schweizerischem Recht ohne weiteres namentlich unter den Tatbestand des Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB und den Tatbestand der Urkundenfäl-

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schung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB subsumieren, weshalb das Rechtshilfeerfordernis der doppelten Strafbarkeit klarerweise zu bejahen ist. Entsprechend erweist sich die diesbezügliche Rüge als unbegründet und die Beschwerde ist in diesem Punkt ebenfalls abzuweisen. 6.

6.1 Schliesslich rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung des Verhältnis- mässigkeitsprinzips. Er bringt vor, dass weder ein zeitlicher noch inhaltli- cher Zusammenhang zwischen den beschlagnahmten Unterlagen und den von den deutschen Behörden vorgebrachten Vorwürfen betreffend die Er- stellung von falschen Lohnausweisen zur Erlangung von Konsumkrediten bestehen würde. In zeitlicher Hinsicht würden praktisch alle beschlagnahm- ten Unterlagen aus einer Zeit vor 2008 stammen, wohingegen die Staats- anwaltschaft Freiburg wegen Tatvorwürfen aus den Jahren 2008 bis 2010 ermitteln würde. In inhaltlicher Hinsicht seien die beschlagnahmten Unter- lagen (mit Ausnahme des "Betreibungsschreibens B.", Pos. D-1, vgl. supra, lit. E) für das ausländische Verfahren unerheblich, da sich keine Lohnbe- scheinigungen oder andere Unterlagen, die mit Lohnabrechnungen etwas zu tun haben könnten, darunter befänden. Der ersuchenden Behörde wür- de es vielmehr lediglich darum gehen, einen Vorwand für eine unbestimmte Suche von Akten zu finden (zum Ganzen act. 1 S. 3, 5 f., act. 10 S. 4 f.). 6.2 Rechtshilfemassnahmen haben generell dem Prinzip der Verhältnismäs- sigkeit zu genügen (vgl. Zimmermann, a.a.O., S. 669 ff., mit Verweisen auf die Rechtsprechung). Die akzessorische Rechtshilfe ist nur zulässig, soweit sie für ein Verfahren in strafrechtlichen Angelegenheiten im Ausland erfor- derlich erscheint oder dem Beibringen der Beute dient (vgl. Art. 63 Abs. 1 IRSG). Die internationale Zusammenarbeit kann nur abgelehnt werden, wenn die verlangten Unterlagen mit der verfolgten Straftat in keinem Zu- sammenhang stehen und offensichtlich ungeeignet sind, die Untersuchung voranzutreiben, so dass das Ersuchen nur als Vorwand für eine unzulässi- ge Beweisausforschung ("fishing expedition") erscheint. Ob die verlangten Auskünfte für das Strafverfahren im ersuchenden Staat nötig oder nützlich sind, ist eine Frage, deren Beantwortung grundsätzlich dem Ermessen der Behörden dieses Staates anheimgestellt ist. Da der ersuchte Staat im All- gemeinen nicht über die Mittel verfügt, die es ihm erlauben würden, sich über die Zweckmässigkeit bestimmter Beweise im ausländischen Verfahren auszusprechen, hat er insoweit die Würdigung der mit der Untersuchung befassten Behörde nicht durch seine eigene zu ersetzen und ist verpflich- tet, dem ersuchenden Staat alle diejenigen Aktenstücke zu übermitteln, die sich auf den im Rechtshilfeersuchen dargelegten Sachverhalt beziehen können; nicht zu übermitteln sind nur diejenigen Akten, die für das auslän- dische Strafverfahren mit Sicherheit nicht erheblich sind (sog. potentielle

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Erheblichkeit). Dabei darf die ersuchte Rechtshilfebehörde grundsätzlich nicht über ein im Rechtshilfeersuchen gestelltes Begehren hinausgehen (BGE 115 Ib 186 E. 4 S. 192, mit Hinweisen), wobei die Rechtsprechung diesen Grundsatz insofern präzisiert hat, als das Rechtshilfeersuchen nach Massgabe des Zwecks der angestrebten Rechtshilfe weit ausgelegt werden kann, solange alle Voraussetzungen für die Gewährung der Rechtshilfe er- füllt sind. Auf diese Weise kann eine andernfalls notwendige Ergänzung des Rechtshilfeersuchens vermieden werden. Den ausländischen Strafver- folgungsbehörden obliegt es dann, aus den möglicherweise erheblichen Akten diejenigen auszuscheiden, welche für die den Beschuldigten vorge- worfenen Taten beweisrelevant sind (zum Ganzen BGE 122 II 367 E. 2c S. 371; BGE 121 II 241 E. 3a S. 242 f.; Urteile des Bundesgerichts 1A.115/2000 vom 16. Juni 2000, E. 2a; 1A.182/2001 vom 26. März 2002, E. 4.2; 1A.234/2005 vom 31. Januar 2006, E. 3.2; 1A.270/2006 vom 13. März 2007, E. 3; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2009. 257 vom 29. März 2010, E. 4.2, mit Hinweisen). Die ersuchte Rechtshilfebehörde muss demnach nur aufzeigen, dass zwi- schen den von der Rechtshilfe betroffenen Unterlagen und dem Gegen- stand der Strafuntersuchung ein ausreichender Sachzusammenhang be- steht und diejenigen Akten ausscheiden, bezüglich welcher die Rechtshilfe nicht zulässig ist (BGE 122 II 367 E. 2c S. 371). Es ist demgegenüber Sa- che des von der Rechtshilfemassnahme Betroffenen, klar und genau auf- zuzeigen, inwiefern die zu übermittelnden Unterlagen und Auskünfte den Rahmen des Ersuchens überschreiten oder für das ausländische Verfahren von keinerlei Interesse sein sollen (BGE 122 II 367 E. 2c S. 371 f.). Er hat die Obliegenheit, schon im Stadium der Ausführung des Ersuchens (bzw. der erstinstanzlichen Rechtshilfeverfügung) an der sachgerechten Aus- scheidung beschlagnahmter Dokumente nötigenfalls mitzuwirken, allfällige Einwände gegen die Weiterleitung einzelner Aktenstücke (bzw. Passagen daraus), welche für die Strafuntersuchung offensichtlich entbehrlich sind, im Rahmen seiner Parteirechte gegenüber der ausführenden Behörde rechtzeitig und konkret darzulegen und diese Einwände auch ausreichend zu begründen. Dies gilt besonders bei einer komplexen Untersuchung mit zahlreichen Akten. Die Beschwerdeinstanz forscht nicht von sich aus nach Aktenstücken, die im ausländischen Verfahren (mit Sicherheit) nicht erheb- lich sein könnten (BGE 130 II 14 E. 4.3 S. 16; 126 II 258 E. 9b/aa S. 262; Urteile des Bundesgerichts 1A.223/2006 vom 2. April 2007, E. 4.1, sowie 1A.184/2004 vom 22. April 2005, E. 3.1). 6.3 Gemäss dem Rechtshilfeersuchen vom 15. Februar 2011 bzw. dem diesem Ersuchen beigelegten Beschluss des Amtsgerichts Lörrach (D) vom

11. Februar 2011 (Verfahrensakten, Rubrik: RHE/Deutschland), worin die

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deutschen Behörden um Durchsuchung des Büros des Beschwerdeführers ersuchten, wurde ihm zweierlei vorgeworfen: Zum einen soll der Be- schwerdeführer in den Jahren 2008 und 2009 u.a. dem Mitbeschuldigten B. fiktive Lohnbescheinigungen in Namen seines damaligen Unternehmens (K. AG) ausgestellt haben um hiermit bei verschiedenen Banken Konsum- kredite zu erlangen. Zum anderen soll der Beschwerdeführer im Dezember 2007 J. dazu bewegt haben, einer von ihm geführten Gesellschaft (L. GmbH) für ein Immobilienbauprojekt (Erstellung und Verkauf von Doppel- und Einfamilienhäusern) in W. (BL) einen Kredit in der Höhe von 100'000 Euro zu gewähren. Der Beschwerdeführer habe dabei wahrheitswidrig an- gegeben, dass seine Gesellschaft die entsprechenden Grundstücke bereits erworben habe und die Baubewilligungen bereits erteilt worden seien. Zu- dem soll er den drohenden Konkurs seiner Gesellschaft und somit die feh- lenden Rückzahlungsmöglichkeiten verschwiegen haben. Aufgrund dieses Verdachts ersuchten die deutschen Behörden die Be- schwerdegegenerin um Durchsuchung der Büroräumlichkeiten des Be- schwerdeführers ausdrücklich auf "ausgestellte Lohnbescheinigungen, Stempel, Arbeitsverträge, Verträge und schriftliche Unterlagen im Zusam- menhang mit der Finanzierung von J. sowie Schrift- und Email-Verkehr mit demselben" (Verfahrensakten, Rubrik: RHE/Deutschland). Am 22. März 2011 erfolgte die entsprechende Durchsuchung durch die Polizei Basel- Landschaft, anlässlich derer die beschwerdegegenständlichen Unterlagen beschlagnahmt wurden (vgl. supra, lit. E; Verfahrensakten, Rubrik: HD). 6.4 Zunächst ist festzuhalten, dass die pauschale Rüge des Beschwerdefüh- rers, die beschlagnahmten Unterlagen hätten nichts mit Lohnabrechnungen zu tun und dürften deshalb nicht herausgegeben werden (vgl. act. 10 S. 4), unbehilflich ist, zumal die deutschen Behörden nicht nur wegen des Tat- vorwurfs der Erstellung falscher Lohnbescheinigungen zwecks Krediterlan- gung, sondern – wie erwähnt (supra, Ziff. 6.3) – auch im Zusammenhang mit der Erlangung eines Darlehens für ein Immobilienbauprojekt um Rechtshilfe ersucht haben. Dass das Strafverfahren gegen den Beschwer- deführer wegen dieses letztgenannten Tatvorwurfes mangels Beweisen eingestellt wurde, ist unbeachtlich, zumal mit dieser Einstellung keine "res iudicata" geschaffen wurde bzw. das Verfahren jederzeit wieder auf- genommen werden kann, wenn neue Beweise auftauchen (namentlich auch rechtshilfeweise erhaltene Beweismittel). Damit die Rüge erfolgreich wäre, müsste der Beschwerdeführer vielmehr eine "res iudicata" betreffend sämtliche Mitbeschuldigte und sämtliche Tatvorwürfe darlegen können (vgl. supra, Ziff. 4.3). Weiter ist auch der Einwand des Beschwerdeführers, die beschlagnahmten Unterlagen seien unerheblich, weil sie praktisch alle zeit- lich vor 2008 datieren würden (vgl. act. 10 S. 4), unbehilflich, weil er zum

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einen zumindest betreffend die beschlagnahmten Unterlagen Positionen 1, 4, 5, 7, 8 und 9 unzutreffend ist und zum anderen für die ersuchende Be- hörde im Hinblick auf die Rekonstruktion des Sachverhaltes auch Unterla- gen, welche vor den mutmasslichen Tathandlungen datieren, hilfreich oder gar notwendig sein können. 6.5 Entgegen den Behauptungen des Beschwerdeführers erweist sich das Beschlagnahmegut – welches der Beschwerdekammer des Bundesstrafge- richts auf deren Verlangen am 3. Dezember 2012 nachgereicht wurde (act. 12, 13, 13.1) – für das in Deutschland geführte Strafverfahren offenkundig oder zumindest potentiell als von Bedeutung, weshalb dessen Herausgabe an die deutschen Behörden im Sinne der Rechtsprechung verhältnismässig ist (vgl. supra, Ziff. 6.2). Im Einzelnen: Hinsichtlich des "Betreibungsschreibens B." (Pos. D-1) gesteht selbst der Beschwerdeführer dessen Erheblichkeit ein, weshalb sich im Lichte des Rügeprinzips eine nähere Prüfung erübrigt (act. 10 S. 4). Bei der beschlag- nahmten "Kreditvereinbarung" (Pos. D-4) handelt es sich um einen Darle- hensvertrag zwischen dem Mitbeschuldigten B. (welchem der Beschwerde- führer falsche Lohnabrechnungen ausgestellt haben soll) und einer Invest- mentfirma. Der Bezug zum Tatvorwurf der Erstellung falscher Lohnabrech- nungen zur Erlangung von Konsumkrediten ist somit offenkundig gegeben. Auch die beschlagnahmte Rechnung der Firma C. (X./D) für einen Gummi- stempel mit dem Abdruck "M. AG, Y.-Gasse, Z." (Pos. D-5) ist offenkundig erheblich, zumal die deutschen Behörden in ihrem Rechtshilfeersuchen ausdrücklich um die Beschlagnahme von "Stempel" ersucht haben (vgl. supra, Ziff. 6.3 Abs. 2). Das beschlagnahmte Couvert unter Position D-6 enthält u.a. Garantieschreiben von Banken, Darlehens- und Abtretungsver- träge. Auch bezüglich dieser Aktenstücke ist somit ein Konnex insbesonde- re zum Tatvorwurf der betrügerischen Erlangung von Konsumkrediten of- fenkundig gegeben. Im Ordner "Portfolio Deutschland" (Pos. D-8) befinden sich u.a. Übersichten zu in Deutschland gelegenen Immobilien, welche vom Beschwerdeführer und weiteren im ausländischen Verfahren Beschuldigten vermittelt wurden bzw. vermittelt werden sollten. Da gemäss dem Rechts- hilfeersuchen in Deutschland gegen den Beschwerdeführer auch wegen Delikten im Bereich der Finanzierung und Vermarktung von Immobilien Er- mittlungen geführt wurden (vgl. supra, Ziff. 6.3), sind auch diese Unterlagen zweifelsfrei als zumindest potentiell erheblich einzustufen. Gleiches gilt für die Ordner "E.", "F.-AG" und "G." (Pos. D-10 bis 12), welche zahlreiche Un- terlagen betreffend die Finanzierung und Vermarktung von diversen Immo- bilienobjekten sowie Darlehensverträge enthalten. Einzig beim Beschlag- nahmegut "Schreiben Hotel D." (Kopie eines Checks zugunsten von N. in der Höhe von 120'620.09 Euro, Pos. D-7) sowie dem "Couvert mit Notiz

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Telefonnummer" (Pos. D-9) ist zwar kein offenkundiger Konnex zu den Strafverfahren in Deutschland gegeben. Der Beschwerdeführer kommt aber diesbezüglich seiner Obliegenheit, klar und genau aufzuzeigen, wes- halb diese beschlagnahmten Unterlagen für das deutsche Verfahren von keinerlei Interessen sein sollten, nicht nach, wenn er lediglich pauschal be- hauptet, dass das beschlagnahmte Gut nichts mit Lohnabrechnungen zu tun hätte und zeitlich vor den inkriminierten Handlungen datieren würde (act. 10 S. 4 f.). Es lässt sich somit nicht mit Sicherheit bestimmen, dass dieser Check und das Couvert mit der Telefonnummernotiz im deutschen Verfahren von keiner Bedeutung sind. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass auch dieses Beschlagnahmegut im Sinne erwähnter Rechtsprechung potentiell von Bedeutung ist, weshalb es ebenfalls herauszugeben ist (vgl. supra, Ziff. 6.2).

6.6 Zusammenfassend ergibt sich, dass sich die Beschwerde auch in diesem Punkt als unbegründet erweist. Entsprechend ist sie insgesamt abzuwei- sen. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kosten- pflichtig (Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Für die Berechnung der Gerichtsgebühren gelangt gemäss Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 73 StBOG das Reglement des Bundesstrafgerichts vom 31. Au- gust 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundes- strafverfahren (BStKR; SR 173.713.162) zur Anwendung. Unter Berück- sichtigung aller Umstände ist die Gerichtsgebühr vorliegend auf Fr. 5'000.-- festzusetzen, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in glei- cher Höhe.

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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 5'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.

Bellinzona, 21. Dezember 2012

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an

- Rechtsanwalt Eugen Koller - Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe

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Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).

Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).