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RR.2018.13

Bundesstrafgericht · 2018-05-30 · Deutsch CH

Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Bulgarien. Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG).

Sachverhalt

A. Die Oberste Kassationsstaatsanwaltschaft Sofia führt gegen B. und A. ein Strafverfahren wegen Veruntreuung, Geldwäscherei und ungetreuer Ge- schäftsbesorgung.

In diesem Zusammenhang sind die bulgarischen Behörden mit Rechtshil- feersuchen vom 15. Dezember 2014 und 3. Dezember 2015 an die Schweiz gelangt und haben unter anderem um Bankermittlungen bei der Bank C. AG als Rechtsnachfolgerin der Bank D. AG ersucht, hinsichtlich der Hypothekar- verträge in Bezug auf den Kauf der Immobilie sowie hinsichtlich sämtlicher Konten, die auf B. und/oder A. lauten bzw. lauteten (Verfahrensakten B- 1/2015/10000813, Urk. 2; Verfahrensakten REC B-5/2015/42450, Urk. 2).

B. Mit Verfügung vom 19. Januar 2016 trat die Staatsanwaltschaft I des Kan- tons Zürich auf die Rechtshilfeersuchen ein und ordnete eine Aktenedition bei der Bank C. AG an (Verfahrensakten REC B-5/2015/42450, Urk. 10). Die Bankakten wurden der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich am 21. Ja- nuar 2016 übermittelt (Verfahrensakten REC B-5/2015/42450, Urk. 12/1-13).

C. Mit Schlussverfügung vom 24. November 2017 wurde die Herausgabe diver- ser Bankunterlagen betreffenden Konten bei der Bank C. AG, lautend auf A. und/oder B. angeordnet (Verfahrensakten REC B-5/2015/42450, Urk. 16).

D. Dagegen gelangen A. und B. mit Beschwerde vom 8. Januar 2018 an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts und beantragen die Aufhe- bung der Schlussverfügung vom 24. November 2017 und die Nichtgewäh- rung der Rechtshilfe, soweit keine Zustimmung dazu vorliege. Eventualiter sei das Verfahren zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuwei- sen (act. 1).

E. Sowohl das Bundesamt für Justiz wie auch die Staatsanwaltschaft I des Kan- tons Zürich verzichteten mit Eingaben vom 30. und 31. Januar 2018 auf eine begründete Beschwerdeantwort und beantragten je die Abweisung der Be- schwerde unter Kostenfolgen zulasten der Beschwerdeführer (act. 7 und 8), was den Beschwerdeführern am 2. Februar 2018 zur Kenntnis gebracht wurde (act. 9).

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Die Beschwerdeführer reichten der Beschwerdekammer mit Datum vom

9. Februar 2018 eine „Noveneingabe“ ein (act. 10), die dem BJ und der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich am 12. Februar 2018 zur Kenntnis gebracht wurde (act. 11).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Erwägungen (24 Absätze)

E. 1.1 Für die Rechtshilfe zwischen Bulgarien und der Schweiz sind in erster Linie das Europäische Übereinkommen vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen (EUeR; SR 0.351.1) sowie das II. Zusatzprotokoll vom 8. No- vember 2001 zum Europäischen Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen (SR 0.351.12; Zweites Zusatzprotokoll) massgebend. Überdies gelangen die Bestimmungen des Übereinkommens vom 8. November 1990 über Geldwäscherei sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten (Geldwäschereiübereinkommen, GwUe; SR 0.311.53) zur Anwendung.

E. 1.2 Soweit diese Staatsverträge bestimmte Fragen weder ausdrücklich noch stillschweigend regeln, bzw. das schweizerische Landesrecht geringere An- forderungen an die Rechtshilfe stellt (sog. Günstigkeitsprinzip; BGE 142 IV 250 E. 3; 140 IV 123 E. 2; 136 IV 82 E. 3.1; 135 IV 212 E. 2.3; ZIMMERMANN, La coopération judiciaire internationale en matière pénale, 4. Aufl. 2014, N. 229), sind das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351.1) und die dazugehörige Verord- nung vom 24. Februar 1982 (IRSV; SR 351.11) anwendbar (Art. 1 Abs. 1 IRSG; BGE 143 IV 91 E. 1.3; BGE 136 IV 82 E. 3.2; 130 II 337 E. 1; vgl. auch Art. 54 StPO). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 139 II 65 E. 5.4 letzter Absatz; 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c; ZIMMERMANN, a.a.O., N. 211 ff., 223 ff., 680 ff.).

Auf das vorliegende Beschwerdeverfahren sind zudem die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfah- ren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021; Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a StBOG; BGE 139 II 404 E. 6/8.2; ZIMMERMANN, a.a.O., N. 273) anwendbar.

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E. 2.1 Die Schlussverfügung der ausführenden kantonalen Behörde unterliegt der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (Art. 80e Abs. 1 IRSG). Die entsprechende Beschwerdefrist beträgt 30 Tage (Art. 80k IRSG). Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80h lit. b IRSG). Als persönlich und direkt betroffen wird im Falle der Herausgabe von Kontoinformationen an den ersuchenden Staat der jeweilige Kontoinhaber angesehen (Art. 9a lit. a IRSV; Übersicht über die Rechtsprechung in BGE 137 IV 134 E. 5; TPF 2010 47 E. 2.1; Urteil des Bundesgerichts 1C_126/2014 vom 16. Mai 2014 E. 1.3; ZIMMERMANN, a.a.O., N. 524–535).

E. 2.2 Als Inhaber der von der Rechtshilfe betroffenen Konten sind die Beschwer- deführer zur Beschwerde legitimiert. Die Schlussverfügung wurde den Be- schwerdeführern am 8. Dezember 2017 zugestellt (Verfahrensakten Urk. 17/2). Die 30-tägige Beschwerdefrist ist damit eingehalten, sodass auf die Beschwerde einzutreten ist.

E. 3 Die Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden (Art. 25 Abs. 6 IRSG). Sie prüft die bei ihr erhobenen Rügen grundsätzlich mit freier Kognition. Sie ist aber nicht verpflichtet, nach weiteren der Gewäh- rung der Rechtshilfe allenfalls entgegenstehenden Gründen zu forschen, die aus der Beschwerde nicht hervorgehen (BGE 132 II 81 E. 1.4; 130 II 337 E. 1.4; Urteil des Bundesgerichts 1A.1/2009 vom 20. März 2009 E. 1.6; TPF 2011 97 E. 5). Ebenso wenig muss sich die urteilende Instanz mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen. Sie kann sich auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken, und es genügt, wenn die Behörde wenigstens kurz die Überlegungen nennt, von denen sie sich leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1; 139 IV 179 E. 2.2; Urteil des Bundesgerichts 1A.59/2004 vom 16. Juli 2004 E. 5.2, mit weiteren Hinweisen).

E. 4.1 Die Beschwerdeführer machen im Hauptpunkt schwere Mängel im Sinne von Art. 2 IRSG des bulgarischen Verfahrens geltend. Zum einen handle es sich beim bulgarischen Strafverfahren um ein politisch motiviertes Verfahren: Die völlig fingierte Strafuntersuchung sei ein Racheakt der bulgarischen Politma- fia gegen den geschäftlich erfolgreichen und politisch aktiven Beschwerde- führer 2. Es seien ferner diverse Verletzungen elementarer Verfahrensrechte

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des Beschwerdeführers 2 im gegen diesen geführten Verfahren festzustel- len. Mit Bezug auf die Frage, wer berechtigt sei, Art. 2 IRSG anzurufen, ma- chen die Beschwerdeführer geltend, entgegen der Ansicht der Beschwerde- gegnerin sei der Aufenthalt der betroffenen Person im ersuchenden Staat kein zwingendes Erfordernis. Es bestehe die hohe Wahrscheinlichkeit einer Auslieferung des Beschwerdeführers 2 nach Bulgarien und ein damit ver- bundenes ernsthaftes und objektives Risiko, in Bulgarien Opfer einer schwe- ren Menschenrechtsverletzung zu werden. Vor diesem Hintergrund müssten die Beschwerdeführer befugt sein, Art. 2 IRSG anzurufen (act. 1 S. 11 ff.; S. 24 ff.).

E. 4.2 Gemäss Art. 2 lit. a IRSG wird einem Ersuchen in Strafsachen nicht entspro- chen, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass das Verfahren im Aus- land den in der Europäischen Menschenrechtskonvention oder im Internati- onalen Pakt vom 16. Dezember 1966 über bürgerliche und politische Rechte (UNO-Pakt II; SR 0.103.2) festgelegten Verfahrensgrundsätzen nicht ent- spricht. Art. 2 IRSG will verhindern, dass die Schweiz die Durchführung von Strafverfahren unterstützt, in welchen den verfolgten Personen die ihnen in einem Rechtsstaat zustehenden und insbesondere durch die EMRK und den UNO-Pakt II umschriebenen Minimalgarantien nicht gewährt werden oder welche den internationalen Ordre public verletzen (BGE 123 II 161 E. 6a S. 166/167, 511 E. 5a S. 517, 595 E. 7c S. 617; 122 II 140 E. 5a S. 142; 115 Ib 68 E. 6 S. 87). Aus dieser Zielsetzung ergibt sich, dass einzelne Verfahrens- verstösse im ausländischen Untersuchungsverfahren für sich allein nicht ge- nügen, um die Rechtshilfe auszuschliessen; es ist in erster Linie Aufgabe der Rechtsmittelinstanzen des ersuchenden Staates, solche Verfahrensfehler zu korrigieren und sicherzustellen, dass dem Beschuldigten trotzdem ein faires Strafverfahren garantiert wird (unveröffentlichter Entscheid i.S. A. vom

19. Februar 1998 E. 6b). Der Ausschluss der Rechtshilfe rechtfertigt sich nur, wenn das ausländische Strafverfahren insgesamt die durch die EMRK und den UNO-Pakt II umschriebenen Minimalgarantien nicht erfüllt. Einem Rechtshilfeersuchen wird ebenfalls nicht entsprochen, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass das Verfahren im Ausland durchgeführt wird, um eine Person wegen ihrer politischen Anschauungen, wegen ihrer Zugehörig- keit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder aus Gründen der Rasse, Re- ligion oder Volkszugehörigkeit zu verfolgen oder zu bestrafen (Art. 2 lit. b IRSG).

E. 4.3 Gemäss ständiger Rechtsprechung können sich grundsätzlich nur natürliche Personen auf Art. 2 IRSG berufen, deren Auslieferung an einen anderen Staat oder deren Überweisung an einen internationalen Gerichtshof bean- tragt wurde. Geht es jedoch wie vorliegend um die Herausgabe von Beweis- mitteln, ist eine Berufung auf Art. 2 IRSG nur dann möglich, wenn sich der

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Betroffene auf dem Gebiet des ersuchenden Staates aufhält und er geltend machen kann, konkret der Gefahr einer Verletzung seiner Verfahrensrechte ausgesetzt zu sein. Dagegen können sich Personen, welche sich im Ausland aufhalten oder sich auf dem Gebiet des ersuchenden Staates befinden, ohne dort einer Gefahr ausgesetzt zu sein, grundsätzlich nicht auf Art. 2 IRSG berufen (BGE 130 II 217 E. 8.2; 129 II 268 E. 6 m.w.H.). Die Landesabwe- senheit schützt vor einer Art. 3 EMRK bzw. Art. 7 UNO-Pakt II widerspre- chenden unmenschlichen Behandlung und vor einer Verletzung von den in Art. 5 EMRK bzw. Art. 9 UNO-Pakt II garantierten Rechte im Zusammen- hang mit der persönlichen Freiheit (BGE 130 II 217 E. 8.2. m.w.H.). Unter Umständen kann ein ersuchender Staat die Verfahrensrechte gemäss Art. 6 EMRK eines Angeschuldigten allerdings auch dann verletzen, wenn sich die- ser im Ausland aufhält (Urteil des Bundesgerichts 1A.212/2000 vom 19. Sep- tember 2000 E. 5.a; TPF 2010 56, E. 6.2.2).

E. 4.4.1 Der Beschwerdeführer 2 hält sich eigenen Aussagen gemäss in Serbien auf. Ob dies auch für die Beschwerdeführerin 1 gilt – die ihren Wohnsitz in Z. haben soll –, geht weder aus den Ausführungen in der Beschwerde noch aus den Akten schlüssig hervor. Jedenfalls wird aber nicht geltend gemacht, die Beschwerdeführerin 1 befinde sich in Bulgarien. Damit ist davon auszuge- hen, keiner der Beschwerdeführer halte sich auf dem Gebiet des ersuchen- den Staates auf. Die Beschwerdeführer führen allerdings – wie bereits er- wähnt – aus, es bestehe eine grosse Wahrscheinlichkeit, dass der Be- schwerdeführer 2 in absehbarer Zeit nach Bulgarien ausgeliefert werde. Sie legen hierzu beglaubigte Übersetzungen der Entscheide des Obergerichts Belgrad vom 22. April 2016 und des Berufungsgerichts Belgrad vom 11. Feb- ruar 2015 und 20. März 2017 ein. Danach sollen die bulgarischen Behörden am 18. September 2014 Serbien um Auslieferung des Beschwerdeführers 2 wegen „Unterschlagung“ ersucht haben (act. 1.10, 1.11A und 1.11B). Nach- dem das serbische Berufungsgericht in Belgrad bereits zweimal die Ent- scheide des Obergerichts, mit welchen jeweils die Auslieferung des Be- schwerdeführers 2 bewilligt worden sei, aufgehoben habe, sei das Ausliefe- rungsverfahren erneut vor dem Obergericht in Belgrad pendent (act. 1 S. 7 f.).

E. 4.4.2 Es stellt sich damit die Frage, ob eine drohende Auslieferung an den ersu- chenden Staat eine Berufung auf Art. 2 IRSG ausnahmsweise rechtfertigt. Dies wurde im Grundsatz von der Beschwerdekammer im Entscheid RR.2016.206+207+208+210+211+212/213+215/216 vom 26. Mai 2017 be- jaht. Die Beschwerdekammer sprach in diesem Entscheid im Rahmen einer Beschwerde im Bereich der kleinen Rechtshilfe dem Beschwerdeführer die Legitimation zu, sich auf Art. 2 IRSG zu berufen. Der Betroffene hielt sich

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nicht auf dem Gebiet des ersuchenden (brasilianischen) Staates auf, son- dern in Portugal. Er machte jedoch glaubhaft, dass ihm infolge eines brasili- anischen Auslieferungsersuchens eine Auslieferung an Brasilien drohte, so- dass die Beschwerdekammer die Legitimation Art. 2 IRSG anzurufen, als gegeben erachtete (E. 6.2.2). Auf die gegen diesen Entscheid erhobene Be- schwerde trat das Bundesgericht in der Folge nicht ein, hielt aber präzi- sierend fest, dass sich der Betroffene nicht auf Art. 2 IRSG berufen könne. Dies mit der Begründung, dass die portugiesischen Behörden zu prüfen hät- ten, ob von den brasilianischen Behörden allenfalls weitergehende Aus- künfte oder Garantien einzuholen seien. Das Bundesgericht ging dabei da- von aus, dass Portugal die Bestimmungen der EMRK und des UNO-Pakts II respektiere und die Voraussetzungen der Auslieferung gewissenhaft prüfen werde (Urteil des Bundesgerichts 1C_324/2017 vom 14. Juni 2017 E. 1.3; ebenso: 1C_524/2017 vom 10. Oktober 2017 E. 1.3.1). Mit anderen Worten soll es in erster Linie an den Behörden des auszuliefernden Staates sein zu prüfen, ob im Falle einer Auslieferung des Betroffenen diesem schwere Ver- letzungen seiner Verfahrensrechte im ersuchenden Staat drohen. Nur wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass dies der auszuliefernde Staat nicht ge- wissenhaft tut, soll Raum für eine Berufung auf Art. 2 IRSG bestehen. In die- sem Sinne hatte das Bundesgericht bereits in seinem Urteil 1A.212/2000 vom 19. September 2000 entschieden: Im Zusammenhang mit der Heraus- gabe von Beweismitteln an die Ukraine führte das Bundesgericht aus, dass der in den USA inhaftierte Beschwerdeführer im Falle eines eventuellen Aus- lieferungsersuchen der Ukraine nicht genügend direkt betroffen wäre. Dies, weil die amerikanischen Gerichte in einem Auslieferungsverfahren die Mög- lichkeit schwerer Menschenrechtsverletzungen im ersuchenden Staat über- prüfen würden. Eine Berufung auf Art. 2 IRSG schloss das Bundesgericht in diesem Fall aus (E. 5.a). Demgegenüber hielt das Bundesgericht in BGE 130 II 217 im Rahmen eines Rechtshilfeersuchens von Taiwan jedoch die Beru- fung auf Art. 2 IRSG zulässig, obschon sich der Beschwerdeführer im Aus- land (England) aufhielt und eine Auslieferung desselben an Taiwan als aus- geschlossen erachtet wurde. Das rechtfertigte sich nach Auffassung des Bundesgerichts „compte tenu des particularités du cas, que Taiwan n’a pas ratifié le Pacte ONU II et qu’elle n’est pas liée à la Suisse par un traité“ (E. 8.2. in fine).

E. 4.4.3 Zunächst ist festzuhalten, dass Serbien Vertragsstaat der EMRK und des UNO-Pakts II ist und damit grundsätzlich zu vermuten ist, dass Serbien die Verletzung schwerer Menschenrechtsverletzungen überprüft. Der Beschluss des Obergerichts in Belgrad vom 14. November 2014, mit welchem die Aus- lieferung des Beschwerdeführers 2 an Bulgarien bewilligt worden war, wurde denn auch vom Berufungsgericht in Belgrad mit Entscheid vom 11. Feb-

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ruar 2015 aus folgenden Gründen aufgehoben: Das Obergericht habe es un- terlassen, die vom Beschwerdeführer 2 geltend gemachten Verletzungen seiner Menschenrechte durch die bulgarischen Behörden zu prüfen. Insbe- sondere sei unberücksichtigt geblieben, ob sich das Auslieferungsersuchen auf eine politische Straftat beziehe oder nicht (act. 1.10, S. 10). Das Beru- fungsgericht wies die Vorinstanz an, die Einwände des Beschwerdeführers 2 wie auch alle „garantierten Rechte des Angeklagten“ und das Prinzip der Gerechtigkeit, zu dem auch das Prinzip der Waffengleichheit gehöre, sowie die sich aus Art. 6 EMRK ableitenden Rechte zu berücksichtigen (act. 1.10, S. 14). Dem bei den Akten liegenden nachfolgenden Entscheid des Oberge- richts in Belgrad vom 22. April 2016 ist zu entnehmen, dass dieses die Rüge des politisch motivierten Delikts nicht behandelte, da hierfür das Justizminis- terium zuständig sei. Zu allfälligen Verletzungen von Menschenrechten äus- serte sich das Gericht nicht (act. 1.11A). Dieser Entscheid wurde vom Beru- fungsgericht mit Beschluss vom 20. März 2017 erneut aufgehoben. Aller- dings nicht, weil die Vorinstanz die Einhaltung der EMRK nicht überprüft hätte, sondern aus anderen (formellen) Gründen (act. 1.11B). Es bleibt damit unklar, ob die durch den Beschwerdeführer 2 geltend gemachten Menschen- rechtsverletzungen durch die serbischen Behörden im betreffenden Auslie- ferungsverfahren gewissenhaft überprüft werden. Unter diesen Umständen rechtfertigt es sich, den Beschwerdeführer 2 mit seiner Berufung auf Art. 2 IRSG zuzulassen.

Demgegenüber kann sich die Beschwerdeführerin 1, deren Auslieferung – soweit ersichtlich – die bulgarischen Behörden nicht verlangt haben, nur in- soweit auf Art. 2 IRSG berufen, als damit eine Verletzung von Art. 6 EMRK geltend gemacht wird (vgl. supra E. 4.2).

E. 4.5.1 Der Beschwerdeführer 2 bringt vor, die in Bulgarien erhobenen strafrechtli- chen Anschuldigungen seien konstruiert und nur vorgeschoben. In Wahrheit handle es sich um ein politisch motiviertes Verfahren gegen den Beschwer- deführer 2, das wesentliche Elemente des „Corporate Raiding“ enthalte. Der rasche wirtschaftliche Aufstieg und der finanzielle Erfolg des Beschwerde- führers 2 sowie seine markante Kritik am bulgarischen Polit- und Wirtschafts- system seien seinen Widersachern ein Dorn im Auge, insbesondere E., ei- nem „bulgarische[n] Jurist[en, Unternehmer, Politiker und Medienmogul“. Der Beschwerdeführer 2 sei von 2000 bis 2014 Vorsitzender des Aufsichts- rats und Mehrheitsaktionär der Bank F. gewesen. Über Jahre habe die Bank F. unterschiedliche Geschäftsaktivitäten der „Gruppe E.“ finanziert, deren wirtschaftlich Berechtigter E. (gewesen) sei. Als der Beschwerdeführer 2 Ende 2013/Anfang 2014 Anstrengungen unternommen habe, um die Kredit- ausstände von E. in der Höhe von EUR 130 Mio. zurückzufordern, sei dies

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der Auslöser für die nachfolgende Zerstörungskampagne der bulgarischen Polit-Mafia gegenüber dem Beschwerdeführer 2 gewesen, die in der Ankla- geerhebung gegen den Beschwerdeführer 2 wegen Veruntreuung und in der Einstellung der Geschäftstätigkeit der Bank F. gemündet habe. Dies habe zur Folge gehabt, dass E. seine Darlehensschuld bei der Bank F. nicht habe zurückbezahlen müssen (act. 1 S. 16 ff.).

E. 4.5.2 Der Beschwerdeführer 2 legt zahlreiche Pressemitteilungen und Berichte ins Recht, mit denen insbesondere die koordinierte Kampagne gegen den Be- schwerdeführer 2 wie auch die mangelnde Unabhängigkeit der bulgarischen Finanz- und Justizbehörden nachgewiesen werden soll. Auch die durch die bulgarischen Strafverfolgungsbehörden erwirkte Ausschreibung durch Inter- pol (sog. „Red Notice“) wegen Veruntreuung entspreche der „Raider-Vorge- hensweise“.

Die Beibringung dieser Dokumente genügt allerdings nicht, um eine diskri- minierende Verfolgung durch den bulgarischen Staat aufgrund von politi- schen Anschauungen des Beschwerdeführers 2 anzunehmen. So sind das Interview des Beschwerdeführers 2 vom 15. Oktober 2013 (vgl. act. 1.13) sowie eine von ihm in Auftrag gegebene Stellungnahme zu dessen Ausliefe- rung nach Bulgarien („Statement in Support of Opposition to Request of Bul- garia for Extradition of B.“ vom 25. Juli 2016, act. 1.15) von vornherein un- geeignet, den Nachweis einer diskriminierenden Verfolgung des Beschwer- deführers 2 zu erbringen. Gleich verhält es sich mit dem Blog-Auszug der Tochter der Beschwerdeführer, G., worin diese festhält, dass die bulgari- schen Behörden auch gegen sie missbräuchlich ein Strafverfahren eröffnet hätten (act. 1.96). Unbehelflich ist ferner das ins Recht gelegte Schreiben des „frühere[n] US-Präsidentschaftskandidat[en] und ehemalige[n] Gouver- neur[s] von Y., H., vom 6. Juni 2017 an den Secretary of State, I., in dem er die politische und wirtschaftliche Verfolgung des Beschwerdeführers 2 schil- dert und ankündigt, einen Antrag unter dem „Global Magnitsky Act“ einzu- bringen (act. 1.92), ist doch davon auszugehen, dass dieses Schreiben im Auftrag des Beschwerdeführers abgefasst worden ist. Der mutmassliche Streit zwischen dem Beschwerdeführer 2 und E. ist zwar in diversen Zei- tungsartikeln (act. 1.20-25) präsent, und es wird auch auf die Problematik der Korruption in Bulgarien hingewiesen. Damit wird aber nicht belegt, dass die strafrechtliche Verfolgung des Beschwerdeführers 2 politisch motiviert ist. Insbesondere ist der von der ersuchenden Behörde geschilderte Sach- verhalt – wie nachfolgend zu zeigen sein wird (E. 5.5) – genügend kohärent und klar. Anhaltspunkte dafür, dass das im Rechtshilfeersuchen geschilderte strafrechtliche Verhalten nur vorgeschoben sei, bestehen nicht. Bei den zu untersuchenden Straftaten handelt es sich gemäss Rechtshilfeersuchen um gemeinrechtliche Delikte. Zwar ist nicht von der Hand zu weisen, dass die

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Straftaten sich in einem politischen Umfeld abspielen. Die den Beschwerde- führern vorgeworfenen Delikte wurden aber nicht im Rahmen eines eigentli- chen Kampfes um die Macht im Staat begangen und stehen auch nicht in einem engen Zusammenhang mit diesem Kampf. Bei Vermögensdelikten stehen aus Sicht der Beteiligten primär finanzielle bzw. wirtschaftliche Inte- ressen im Vordergrund. Daran ändert selbstverständlich auch nichts, dass ein ursprünglich im Juni 2014 gegen den Beschwerdeführer 2 eröffnetes Strafverfahren wegen Mordes kurz darauf wieder eingestellt worden sei, ge- nauso wenig wie die angebliche „live-Übertragung“ der Durchsuchung von Büroräumlichkeiten des Beschwerdeführers 2 und die „medial verbreiteten Gerüchte“ über angebliche finanzielle Probleme bei der Bank F. Das Ver- breiten einer „orchestrierten Dreckskampagne“ in den Medien genügt an sich nicht zur Annahme, das bulgarische Verfahren sei missbräuchlich eingeleitet worden. Auch der Umstand, dass die bulgarischen Behörden mit einem Rechtshilfeersuchen vom 5. Juni 2017 betreffend den Beschwerdeführer 2 an das Fürstentum Liechtenstein gelangt seien und innert Frist die vom er- suchten Staat geforderte Ergänzung des Ersuchens nicht eingereicht hätten, lässt – entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers 2 (act. 10 S. 2 f.) – keine politische Motiviertheit des bulgarischen Strafverfahrens er- kennen. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers 2 ist schliesslich der vorliegende Fall auch nicht etwa vergleichbar mit den Fällen „Yukos“ und „Lebedev“. Das Rechtshilfeersuchen in jenen Fällen wies einen komplexen Sachverhalt auf, wobei das Ersuchen rund 20 Mal ergänzt und die darin ge- schilderten Tatsachen verwirrend umschrieben wurden. Es bestand zudem der Verdacht des fiskalischen Charakters der verfolgten Delikte. Ausserdem hatte das Bundesgericht Vorbehalte zu berücksichtigen, welche der Europa- rat hinsichtlich der Verfolgung der Leiter der Gruppe Yukos in Bezug auf die Rechtsstaatlichkeit geäussert hatte (Urteile des Bundesgerichts 1A.29/2008 vom 13. August 2007 und 1A.215/2005 vom 4. Januar 2006 E. 3.2 und 3.3).

Damit vermag der Beschwerdeführer 2 den politischen Charakter der Verfol- gung durch die bulgarischen Behörden nicht darzutun. Die Rüge der Verlet- zung von Art. 2 lit. b IRSG geht somit fehl.

E. 4.6.1 Soweit die Beschwerdeführer sodann unter dem Titel der Verletzung von Art. 2 lit. a IRSG diverse Mängel im bulgarischen Strafverfahren rügen und in diesem Zusammenhang Art. 6 EMRK anrufen, ist zunächst Folgendes festzuhalten: Bulgarien ist Vertragsstaat der EMRK und Mitglied im Europa- rat. Es gibt keinen Grund, die Vertragstreue Bulgariens grundsätzlich in Zweifel zu ziehen. So sind grundsätzlich allfällige Verfahrensfehler (wie die behauptete nicht rechtskonforme Zustellung der Vorladung des Beschwer- deführers 2 zu einer Zeugenbefragung und die nicht formgerechte Zustellung

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der Anklage an den Beschwerdeführer 2 oder die angebliche Beeinflussung von Zeugen, act. 1 S. 42 f.) im bulgarischen Verfahren geltend zu machen. Dass eine Überprüfung im bulgarischen Verfahren nicht möglich sei, wird von den Beschwerdeführern denn auch gar nicht geltend gemacht. Im Gegenteil: Die Beschwerdeführer führen aus, der Strafprozess sei auf unbestimmt vertagt worden, weil die Anklage dem Beschwerdeführer 2 nicht förmlich korrekt zur Kenntnis gebracht worden sei (act. 1 S. 45). Dieser Um- stand spricht gerade dafür, dass allfällige formelle Fehler im bulgarischen Verfahren nicht einfach unbeachtet bleiben. Auch hinsichtlich der angebli- chen fehlenden Unabhängigkeit der bulgarischen Untersuchungsbehörden ist festzuhalten, dass diese ohne Weiteres vor den bulgarischen Gerichten geltend gemacht werden kann. Die Beschwerdeführer erwähnen in diesem Zusammenhang ein Urteil des obersten Kassationsgerichts, in welchem gra- vierende Verletzungen der Unabhängigkeit der bulgarischen Strafuntersu- chungsbehörden festgestellt worden seien (act. 1 S. 49 f.). Dies bestätigt ge- rade die Tatsache, dass richterlichen Behörden bei allfälligen Verletzungen der prozessualen Rechte durchaus aktiv werden. So wurde auch im Bericht der Europäischen Kommission an das Europäische Parlament und den Rat vom 15. November 2017 festgehalten, dass Bulgarien hinsichtlich der Unab- hängigkeit der Justiz bedeutende Fortschritte gemacht habe (https://ec.eu- ropa.eu/info/sites/info/files/comm-2017-750_de.pdf). Selbst wenn der ermit- telnde bulgarische Staatsanwalt in einem Zeitungsinterview ausgeführt ha- ben soll, der Beschwerdeführer 2 müsse vor Gericht seine Unschuld bewei- sen (was selbstverständlich zu kritisieren wäre), kann daraus nicht auf eine generelle Voreingenommenheit der bulgarischen Justiz und insbesondere der urteilende Gerichte dem Beschwerdeführer 2 gegenüber geschlossen werden. Sorgt schliesslich ein Strafverfahren in der Öffentlichkeit für Aufse- hen, kann daraus jedoch nicht automatisch geschlossen werden, die Verfah- rensgrundsätze der EMRK würden im ausländischen Strafverfahren nicht eingehalten (BGE 110 IB 173 E. 6b). Nichts spricht dafür, der ersuchende Staat würde die Rechtsmittelwege zur Durchsetzung der in Art. 6 EMRK ga- rantierten Rechte nicht gewähren.

Zusammenfassend erweisen sich die Rügen als unbehelflich.

E. 5.1 Die Beschwerdeführer machen in einem weiteren Punkt geltend, das Rechtshilfeersuchen leide an formellen Mängeln. So sei die Darstellung der angeblichen Veruntreuung rudimentär und ungenügend. Der geschilderte Sachverhalt sei vielmehr eine blosse Wiedergabe des Textes der übersetz- ten StGB-Bestimmung Bulgariens. Zudem schweige sich das Ersuchen gänzlich zum Deliktskonnex aus (act. 1 S. 32 ff.).

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E. 5.2 Gemäss Art. 14 EUeR müssen die Rechtshilfeersuchen insbesondere Anga- ben über den Gegenstand und den Grund des Ersuchens enthalten (Ziff. 1 lit. b). Ausserdem müssen sie in Fällen wie vorliegend die strafbare Handlung bezeichnen und eine kurze Darstellung des Sachverhalts enthalten (Ziff. 2). Art. 28 Abs. 2 und 3 IRSG und Art. 10 Abs. 2 IRSV stellen entsprechende Voraussetzungen an das Rechtshilfeersuchen. Diese Angaben müssen der ersuchten Behörde die Prüfung erlauben, ob die doppelte Strafbarkeit gege- ben ist (Art. 5 Ziff. 1 lit. a EUeR), ob die Handlungen wegen denen um Rechtshilfe ersucht wird, nicht ein politisches oder fiskalisches Delikt darstel- len (Art. 2 lit. a EUeR) und ob der Grundsatz der Verhältnismässigkeit ge- wahrt wird (BGE 129 II 97 E. 3.1; TPF 2011 194 E. 2.1 S. 195 f.).

Die Rechtsprechung stellt an die Schilderung des Sachverhalts im Rechts- hilfeersuchen keine hohen Anforderungen. Danach kann von den Behörden des ersuchenden Staates nicht verlangt werden, dass sie den Sachverhalt, der Gegenstand der Strafuntersuchung bildet, lückenlos und völlig wider- spruchsfrei darstellen. Das wäre mit dem Sinn und Zweck des Rechtshilfe- verfahrens unvereinbar, ersucht doch ein Staat einen anderen gerade des- wegen um Mithilfe, damit er die bisher im Dunkeln gebliebenen Punkte auf- grund von Unterlagen, die im Besitze des ersuchten Staates sind, klären kann. Die ersuchte Behörde hat sich beim Entscheid über ein Rechtshilfebe- gehren nicht dazu auszusprechen, ob die darin angeführten Tatsachen zu- treffen oder nicht. Sie hat somit weder Tat- noch Schuldfragen zu prüfen und grundsätzlich auch keine Beweiswürdigung vorzunehmen. Sie ist vielmehr an die Darstellung des Sachverhaltes im Ersuchen und dessen allfälligen Ergänzungen gebunden, soweit diese nicht durch offensichtliche Fehler, Lü- cken oder Widersprüche sofort entkräftet wird (BGE 139 II 451 E. 2.2.1; 136 IV 4 E. 4.1; 133 IV 76 E 2.2; TPF 2011 194 E. 2.1 S. 196). Einwände, die sich auf die Richtigkeit der Darstellung beziehen, Gegenbehauptungen, Be- weiseingaben- oder Offerten, die nur das ausländische Sachurteil betreffen, sind vom Rechtshilfegericht nicht zu hören (BGE 132 II 81 E. 2.1).

E. 5.3 Die Vertragsparteien des EUeR können sich das Recht vorbehalten, die Er- ledigung von Rechtshilfeersuchen um Durchsuchung oder Beschlagnahme von Gegenständen der Bedingung zu unterwerfen, dass die dem Ersuchen zugrunde liegende strafbare Handlung sowohl nach dem Recht des ersu- chenden als auch nach dem des ersuchten Staates strafbar ist (Art. 5 Ziff. 1 lit. a EUeR). Die Schweiz hat für den Vollzug von Rechtshilfeersuchen, mit welchen Zwangsmassnahmen beantragt werden, einen entsprechenden Vorbehalt angebracht. Art. 64 Abs. 1 IRSG bestimmt für die akzessorische Rechtshilfe, dass prozessuale Zwangsmassnahmen nur angewendet wer- den dürfen, wenn aus der Sachverhaltsdarstellung im Ersuchen hervorgeht,

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dass die im Ausland verfolgte Handlung die objektiven Merkmale eines nach schweizerischem Recht strafbaren Tatbestandes aufweist. Für die Frage der beidseitigen Strafbarkeit ist der im Rechtshilfeersuchen dargelegte Sachverhalt so zu subsumieren, wie wenn die Schweiz wegen des analogen Sachverhalts ein Strafverfahren eingeleitet hätte (BGE 132 II 81 E. 2.7.2 S. 90; 129 II 462 E. 4.4 S. 465). Zu prüfen ist mithin, ob der im Ausland verübte inkriminierte Sachverhalt, sofern er – analog – in der Schweiz begangen worden wäre, die Tatbestandsmerkmale einer schweize- rischen Strafnorm erfüllen würde. Die Strafnormen brauchen nach den Rechtssystemen der Schweiz und des ersuchenden Staates nicht identisch zu sein (Urteil des Bundesgerichts 1A.125/2006 vom 10. August 2006 E. 2.1 m.w.H.). Dabei genügt es, wenn der im Rechtshilfeersuchen geschilderte Sachverhalt unter einen einzigen Straftatbestand des schweizerischen Rechts subsumiert werden kann. Es braucht dann nicht weiter geprüft zu werden, ob darüber hinaus auch noch weitere Tatbestände erfüllt sein könn- ten (BGE 129 II 462 E. 4.6 S. 466). Ebenfalls nicht erforderlich ist, dass dem von der Rechtshilfemassnahme Betroffenen im ausländischen Strafverfah- ren selbst ein strafbares Verhalten zur Last gelegt wird (Urteil des Bundes- gerichts 1A.245/2006 vom 26. Januar 2007 E. 3). Nachfolgend ist somit zu prüfen, ob der Sachverhalt im Rechtshilfeersuchen und dessen Ergänzung genügend konkret dargestellt worden ist, damit eine Subsumtion unter einen schweizerischen Straftatbestand möglich ist.

E. 5.4 Dem Rechtshilfeersuchen vom 15. Dezember 2014 und der Ergänzung vom

3. Dezember 2015 ist folgender Sachverhalt zu entnehmen: Der Beschwer- deführer 2 soll als Vorsitzender des Aufsichtsrats der Bank F. im Zeitraum von 2012, eventuell bereits ab Dezember 2011, bis zum 20. Juni 2014 zu- sammen mit weiteren Beschuldigten (Kunden-)Gelder von insgesamt BGN 205‘887‘223.-- zu seinen Gunsten und zum Schaden der Bank F. ver- schwinden haben lassen. In der gleichen Zeitspanne sollen die Beschwer- deführer durch Finanzgeschäfte den verbrecherischen Ursprung von Gel- dern verschleiert haben. So habe zum Beispiel die Beschwerdeführerin 1 zwischen dem 4. und 14. September 2014 eine Liegenschaft in Z. für CHF 23.5 Mio. gekauft. Die Hälfte des Kaufpreises sei durch eine Überwei- sung des Beschwerdeführers 2 bezahlt worden. Für die andere Hälfte sei ein Hypothekar-Kredit bei der (damaligen) Bank D. in X. aufgenommen worden. Die Beschwerdeführerin 1 habe ferner am 24. März 2014 einen Vertrag über rund EUR 2 Mio. für den Innenausbau der Liegenschaft in Z. abgeschlossen. Ferner hätten die Beschwerdeführer zahlreiche Geldüberweisungen an ju- ristische Personen, die von den Beschwerdeführern kontrolliert würden, vor- genommen.

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E. 5.5 Diese Darstellung genügt den Anforderungen an die Sachverhaltsdarstel- lung in Anwendung der üblichen Praxis zu den Artikeln 14 EUeR und 28 IRSG (vgl. supra 5.2). Sie enthält keine offensichtlichen Fehler, Lücken oder Widersprüche, welche eine Überprüfung der Strafbarkeit verunmögli- chen würden. Ihr ist zu entnehmen, gegen wen sich das bulgarische Straf- verfahren richtet, wie die Beschuldigten bei den vorgeworfenen Handlungen vorgegangen sein sollen, in welchem Zeitraum und in welcher Höhe sich der Schaden mindestens bewegt. Ebenso ist klar, welche Delikte den Beschul- digten vorgeworfen werden: Veruntreuung und Geldwäscherei. Die ersu- chende Behörde verfügt über konkrete Hinweise, dass die Beschwerdefüh- rer in aussergewöhnlich hohen Beträgen Finanzoperationen vorgenommen haben, insbesondere, dass sie über Konten bei der Bank D. in X. verfügten. Ein Blick auf die herauszugebenden Bankunterlagen bekräftigt den Verdacht der geldwäschereitypischen Finanztransaktionen, indem beispielsweise der Beschwerdeführer 2 am 24. und 30. Oktober 2012 Beträge von CHF 1.4 Mio., CHF 1.2 Mio. und EUR 9 Mio. auf ein auf die Beschwerdeführerin 1 lautendes Konto in der Schweiz überwies (Verfahrensakten Urk. 12/3/1). Diese Beträge entsprechen in etwa der Hälfte des Kaufpreises der Liegen- schaft in Z. Es bestehen damit keine Anhaltspunkte für die Einleitung des Rechtshilfeverfahrens ohne Vorhandensein von Verdachtsmomenten und damit für ein rechtsmissbräuchliches Vorgehen auf Seiten der ersuchenden Behörde. Dass das Rechtshilfeersuchen mit Bezug auf die Vortat nicht aus- führt, wie die Aneignungshandlungen genau vonstattengegangen sein sol- len, welche Sicherheitssysteme und Kontrollen überwunden worden seien, wie das Zusammenspiel der verschiedenen Angeschuldigten funktioniert habe und wie schliesslich das Geld in die Schweiz geschafft worden sei, ver- mag an der Rechtsgenüglichkeit der Sachverhaltsdarstellung nichts zu än- dern. Die Ermittlung des genauen Tatablaufs wird Gegenstand des bulgari- schen Strafverfahrens sein. Soweit die Beschwerdeführer sodann geltend machen, der für den Liegenschaftserwerb verwendete Geldbetrag sei legaler Herkunft, handelt es sich um eine im Rechtshilfeverfahren unzulässige Ge- genbehauptung in Bezug auf den ausländischen Sachverhalt, die nicht zu hören ist.

Der Sachverhalt lässt sich prima facie somit ohne Weiteres unter den Tatbe- stand der Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis StGB, mit der verbrecheri- schen Vortat der Veruntreuung im Sinne von Art. 143 StGB, subsumieren.

E. 5.6 Am Ausgeführten vermag auch der Einwand der Beschwerdeführer nichts zu ändern, wonach das Verfahren gegen den Beschwerdeführer 2 wegen Ver- untreuung eingestellt worden sei und gegen die Beschwerdeführer auch nicht mehr wegen Geldwäscherei ermittelt werde. Zum einen würde auch eine Einstellung des Verfahrens aus materiellrechtlichen Gründen bzw. ein

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Freispruch desselben der Leistung von Rechtshilfe per se nicht entgegen- stehen, solange die Ermittlungen gegen weitere Mitbeschuldigte aufrecht- erhalten werden und das Beschlagnahmegut für diese Verfahren von Bedeu- tung sein kann (s. Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2012.117 vom

20. Dezember 2012 E. 4.3). Ist in der Schweiz ein gültiges Rechtshilfeersu- chen eingegangen, so hat sich die ersuchte Behörde grundsätzlich nicht zu den zwischenzeitlich im ersuchenden Staat ergangenen Entscheiden zu äussern. Solange das Rechtshilfeersuchen nicht zurückgezogen worden ist, ist es in der Regel zu vollziehen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 1C_559/2009 vom 11. Februar 2010 E. 1 und 1A.218/2003 vom 17. Dezem- ber 2003 E. 3.5).

E. 6.1 Die Beschwerdeführer rügen schliesslich eine Verletzung des Verhältnis- mässigkeitsprinzips. Auf etlichen Konten der Beschwerdeführer seien über- haupt keine Transaktionen abgewickelt worden. Die Salden hätten stets „0“ angezeigt. Der Informationsgehalt dieser Beweisunterlagen sei daher eben- falls null und eine Herausgabe derselben unverhältnismässig (act. 1 S. 36).

E. 6.2 Rechtshilfemassnahmen haben generell dem Prinzip der Verhältnismässig- keit zu genügen (siehe statt vieler den Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2017.125 vom 30. Oktober 2017 E. 3.2). Die internationale Zusammen- arbeit kann nur abgelehnt werden, wenn die verlangten Unterlagen mit der verfolgten Straftat in keinem Zusammenhang stehen und offensichtlich un- geeignet sind, die Untersuchung voranzutreiben, so dass das Ersuchen nur als Vorwand für eine unzulässige Beweisausforschung („fishing expedition“) erscheint (BGE 139 II 404 E. 7.2.2 S. 424; 136 IV 82 E. 4.1 S. 85; 134 II 318 E. 6.4). Ob die verlangten Auskünfte für das Strafverfahren im ersuchenden Staat nötig oder nützlich sind, ist eine Frage, deren Beantwortung grundsätz- lich dem Ermessen der Behörden dieses Staates anheimgestellt ist. Da der ersuchte Staat im Allgemeinen nicht über die Mittel verfügt, die es ihm erlau- ben würden, sich über die Zweckmässigkeit bestimmter Beweise im auslän- dischen Verfahren auszusprechen, hat er insoweit die Würdigung der mit der Untersuchung befassten Behörde nicht durch seine eigene zu ersetzen und ist verpflichtet, dem ersuchenden Staat alle diejenigen Aktenstücke zu über- mitteln, die sich auf den im Rechtshilfeersuchen dargelegten Sachverhalt be- ziehen können; nicht zu übermitteln sind nur diejenigen Akten, die für das ausländische Strafverfahren mit Sicherheit nicht erheblich sind (sog. poten- tielle Erheblichkeit; BGE 128 II 407 E. 6.3.1 S. 423; 122 II 367 E. 2c; TPF 2009 161 E. 5.1 S. 163 m.w.H.). Hierbei ist auch zu beachten, dass für

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das ausländische Strafverfahren nicht nur belastende, sondern auch entlas- tende Beweismittel von Bedeutung sein können, um einen bestehenden Ver- dacht allenfalls zu widerlegen (TPF 2011 97 E. 5.1 S. 106 m.w.H.).

Dabei darf die ersuchte Rechtshilfebehörde über ein im Rechtshilfeersuchen gestelltes Begehren nicht hinausgehen (Übermassverbot; BGE 136 IV 82 E. 4.1 S. 85 f.). Die Rechtsprechung hat diesen Grundsatz derweil insofern präzisiert, als das Rechtshilfeersuchen nach Massgabe des Zwecks der an- gestrebten Rechtshilfe weit ausgelegt werden kann, solange alle Vorausset- zungen für die Gewährung der Rechtshilfe erfüllt sind. Auf diese Weise kann eine andernfalls notwendige Ergänzung des Rechtshilfeersuchens vermie- den werden (BGE 136 IV 82 E. 4.1 S. 86; vgl. zum Ganzen auch TPF 2009 161 E. 5.1 S. 164). Zielt das Rechtshilfeersuchen auf die Ermittlung ab, auf welchem Weg Geldmittel möglicherweise strafbarer Herkunft verschoben worden sind, so sind die Behörden des ersuchenden Staates grundsätzlich über alle Transaktionen zu informieren, die von Gesellschaften und über Konten getätigt worden sind, welche in die Angelegenheit verwickelt sind (BGE 129 II 462 E. 5.3 S. 468; TPF 2011 97 E. 5.1 S. 106 m.w.H.).

E. 6.3 Die Beschwerdegegnerin hat bereits im Rahmen der angefochtenen Schlussverfügung mit Hinweis auf in den Bankunterlagen selber enthaltene Buchungsvorgänge überzeugend dargelegt, es bestehe der Verdacht, dass die verschiedenen Geschäftsbeziehungen einen objektiven Zusammenhang mit den zu untersuchenden Straftaten hätten (siehe Schlussverfügung Ziff. 5, 3.-6). Darauf kann an dieser Stelle verwiesen werden. Dementsprechend besteht auch ein ausreichender personeller und sachlicher Zusammenhang zwischen den herauszugebenden Bankunterlagen und den in Bulgarien un- tersuchten Straftaten. Es ist nicht auszuschliessen, dass es sich bei diesen Kontobewegungen um Überweisungen handelt, die im Zusammenhang mit dem zu untersuchenden Sachverhalt stehen. Damit ist es vorliegend ge- rechtfertigt, sämtliche in der Schlussverfügung vom 24. November 2017 auf- geführten Bankunterlagen herauszugeben. Betreffend der Konten, die vor- geblich einen Nullsaldo aufweisen, bzw. über welche vermeintlich keine Transaktionen stattgefunden haben sollen, gilt es an dieser Stelle festzuhal- ten, dass auch diese für das ausländische Verfahren relevant sein können, kommt doch nicht nur den belastenden sondern auch den entlastenden Be- weismitteln erhebliche Bedeutung zu. Im Übrigen setzen sich die Beschwer- deführer nicht im Einzelnen mit der von ihm allgemein kritisierten Übermitt- lung von Unterlagen auseinander. Insoweit sind sie ihrer Mitwirkungspflicht (dazu BGE 134 II 318 E. 6.4; 130 II 14 E. 4.3; 126 II 258 E. 9b/aa; Urteil des Bundesgerichts 1C_307/2016 vom 2. August 2016 E. 1.2) nicht nachgekom- men. Die Beschwerdeinstanz forscht nicht von sich aus nach einzelnen Ak- tenstücken, die im ausländischen Verfahren (mit Sicherheit) nicht erheblich

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sein könnten (vgl. z.B. Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2016.62 vom

E. 9 Juni 2016 E. 8.4). Eine Verletzung des Verhältnismässigkeitsprinzips ist nicht auszumachen.

7. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich die Beschwerde insgesamt als unbegründet erweist, weshalb sie vollumfänglich abzuweisen ist, soweit da- rauf einzutreten ist.

8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten den Beschwer- deführern unter solidarischer Haftung aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 6'000.-- festzusetzen (Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 73 StBOG sowie Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. a BStKR), unter Anrech- nung des geleisteten Kostenvorschusses in derselben Höhe.

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Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 6‘000.-- wird den Beschwerdeführern unter solida- rischer Haftung auferlegt, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschus- ses in gleicher Höhe.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Entscheid vom 30. Mai 2018 Beschwerdekammer Besetzung

Bundesstrafrichter Giorgio Bomio-Giovanascini, Vorsitz, Roy Garré und Cornelia Cova, Gerichtsschreiberin Chantal Blättler Grivet Fojaja Parteien

1. A.,

2. B. beide vertreten durch Rechtsanwälte Urs Feller und Marcel Frey, Beschwerdeführerin 1 und Beschwerdeführer 2

gegen

STAATSANWALTSCHAFT I DES KANTONS ZÜRICH, Beschwerdegegnerin

Gegenstand

Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Bulgarien

Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG)

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l

Geschäftsnummer: RR.2018.13-14

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Sachverhalt:

A. Die Oberste Kassationsstaatsanwaltschaft Sofia führt gegen B. und A. ein Strafverfahren wegen Veruntreuung, Geldwäscherei und ungetreuer Ge- schäftsbesorgung.

In diesem Zusammenhang sind die bulgarischen Behörden mit Rechtshil- feersuchen vom 15. Dezember 2014 und 3. Dezember 2015 an die Schweiz gelangt und haben unter anderem um Bankermittlungen bei der Bank C. AG als Rechtsnachfolgerin der Bank D. AG ersucht, hinsichtlich der Hypothekar- verträge in Bezug auf den Kauf der Immobilie sowie hinsichtlich sämtlicher Konten, die auf B. und/oder A. lauten bzw. lauteten (Verfahrensakten B- 1/2015/10000813, Urk. 2; Verfahrensakten REC B-5/2015/42450, Urk. 2).

B. Mit Verfügung vom 19. Januar 2016 trat die Staatsanwaltschaft I des Kan- tons Zürich auf die Rechtshilfeersuchen ein und ordnete eine Aktenedition bei der Bank C. AG an (Verfahrensakten REC B-5/2015/42450, Urk. 10). Die Bankakten wurden der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich am 21. Ja- nuar 2016 übermittelt (Verfahrensakten REC B-5/2015/42450, Urk. 12/1-13).

C. Mit Schlussverfügung vom 24. November 2017 wurde die Herausgabe diver- ser Bankunterlagen betreffenden Konten bei der Bank C. AG, lautend auf A. und/oder B. angeordnet (Verfahrensakten REC B-5/2015/42450, Urk. 16).

D. Dagegen gelangen A. und B. mit Beschwerde vom 8. Januar 2018 an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts und beantragen die Aufhe- bung der Schlussverfügung vom 24. November 2017 und die Nichtgewäh- rung der Rechtshilfe, soweit keine Zustimmung dazu vorliege. Eventualiter sei das Verfahren zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuwei- sen (act. 1).

E. Sowohl das Bundesamt für Justiz wie auch die Staatsanwaltschaft I des Kan- tons Zürich verzichteten mit Eingaben vom 30. und 31. Januar 2018 auf eine begründete Beschwerdeantwort und beantragten je die Abweisung der Be- schwerde unter Kostenfolgen zulasten der Beschwerdeführer (act. 7 und 8), was den Beschwerdeführern am 2. Februar 2018 zur Kenntnis gebracht wurde (act. 9).

- 3 -

Die Beschwerdeführer reichten der Beschwerdekammer mit Datum vom

9. Februar 2018 eine „Noveneingabe“ ein (act. 10), die dem BJ und der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich am 12. Februar 2018 zur Kenntnis gebracht wurde (act. 11).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1. 1.1 Für die Rechtshilfe zwischen Bulgarien und der Schweiz sind in erster Linie das Europäische Übereinkommen vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen (EUeR; SR 0.351.1) sowie das II. Zusatzprotokoll vom 8. No- vember 2001 zum Europäischen Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen (SR 0.351.12; Zweites Zusatzprotokoll) massgebend. Überdies gelangen die Bestimmungen des Übereinkommens vom 8. November 1990 über Geldwäscherei sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten (Geldwäschereiübereinkommen, GwUe; SR 0.311.53) zur Anwendung.

1.2 Soweit diese Staatsverträge bestimmte Fragen weder ausdrücklich noch stillschweigend regeln, bzw. das schweizerische Landesrecht geringere An- forderungen an die Rechtshilfe stellt (sog. Günstigkeitsprinzip; BGE 142 IV 250 E. 3; 140 IV 123 E. 2; 136 IV 82 E. 3.1; 135 IV 212 E. 2.3; ZIMMERMANN, La coopération judiciaire internationale en matière pénale, 4. Aufl. 2014, N. 229), sind das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351.1) und die dazugehörige Verord- nung vom 24. Februar 1982 (IRSV; SR 351.11) anwendbar (Art. 1 Abs. 1 IRSG; BGE 143 IV 91 E. 1.3; BGE 136 IV 82 E. 3.2; 130 II 337 E. 1; vgl. auch Art. 54 StPO). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 139 II 65 E. 5.4 letzter Absatz; 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c; ZIMMERMANN, a.a.O., N. 211 ff., 223 ff., 680 ff.).

Auf das vorliegende Beschwerdeverfahren sind zudem die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfah- ren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021; Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a StBOG; BGE 139 II 404 E. 6/8.2; ZIMMERMANN, a.a.O., N. 273) anwendbar.

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2 2.1 Die Schlussverfügung der ausführenden kantonalen Behörde unterliegt der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (Art. 80e Abs. 1 IRSG). Die entsprechende Beschwerdefrist beträgt 30 Tage (Art. 80k IRSG). Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80h lit. b IRSG). Als persönlich und direkt betroffen wird im Falle der Herausgabe von Kontoinformationen an den ersuchenden Staat der jeweilige Kontoinhaber angesehen (Art. 9a lit. a IRSV; Übersicht über die Rechtsprechung in BGE 137 IV 134 E. 5; TPF 2010 47 E. 2.1; Urteil des Bundesgerichts 1C_126/2014 vom 16. Mai 2014 E. 1.3; ZIMMERMANN, a.a.O., N. 524–535).

2.2 Als Inhaber der von der Rechtshilfe betroffenen Konten sind die Beschwer- deführer zur Beschwerde legitimiert. Die Schlussverfügung wurde den Be- schwerdeführern am 8. Dezember 2017 zugestellt (Verfahrensakten Urk. 17/2). Die 30-tägige Beschwerdefrist ist damit eingehalten, sodass auf die Beschwerde einzutreten ist.

3. Die Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden (Art. 25 Abs. 6 IRSG). Sie prüft die bei ihr erhobenen Rügen grundsätzlich mit freier Kognition. Sie ist aber nicht verpflichtet, nach weiteren der Gewäh- rung der Rechtshilfe allenfalls entgegenstehenden Gründen zu forschen, die aus der Beschwerde nicht hervorgehen (BGE 132 II 81 E. 1.4; 130 II 337 E. 1.4; Urteil des Bundesgerichts 1A.1/2009 vom 20. März 2009 E. 1.6; TPF 2011 97 E. 5). Ebenso wenig muss sich die urteilende Instanz mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen. Sie kann sich auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken, und es genügt, wenn die Behörde wenigstens kurz die Überlegungen nennt, von denen sie sich leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1; 139 IV 179 E. 2.2; Urteil des Bundesgerichts 1A.59/2004 vom 16. Juli 2004 E. 5.2, mit weiteren Hinweisen).

4.

4.1 Die Beschwerdeführer machen im Hauptpunkt schwere Mängel im Sinne von Art. 2 IRSG des bulgarischen Verfahrens geltend. Zum einen handle es sich beim bulgarischen Strafverfahren um ein politisch motiviertes Verfahren: Die völlig fingierte Strafuntersuchung sei ein Racheakt der bulgarischen Politma- fia gegen den geschäftlich erfolgreichen und politisch aktiven Beschwerde- führer 2. Es seien ferner diverse Verletzungen elementarer Verfahrensrechte

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des Beschwerdeführers 2 im gegen diesen geführten Verfahren festzustel- len. Mit Bezug auf die Frage, wer berechtigt sei, Art. 2 IRSG anzurufen, ma- chen die Beschwerdeführer geltend, entgegen der Ansicht der Beschwerde- gegnerin sei der Aufenthalt der betroffenen Person im ersuchenden Staat kein zwingendes Erfordernis. Es bestehe die hohe Wahrscheinlichkeit einer Auslieferung des Beschwerdeführers 2 nach Bulgarien und ein damit ver- bundenes ernsthaftes und objektives Risiko, in Bulgarien Opfer einer schwe- ren Menschenrechtsverletzung zu werden. Vor diesem Hintergrund müssten die Beschwerdeführer befugt sein, Art. 2 IRSG anzurufen (act. 1 S. 11 ff.; S. 24 ff.).

4.2 Gemäss Art. 2 lit. a IRSG wird einem Ersuchen in Strafsachen nicht entspro- chen, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass das Verfahren im Aus- land den in der Europäischen Menschenrechtskonvention oder im Internati- onalen Pakt vom 16. Dezember 1966 über bürgerliche und politische Rechte (UNO-Pakt II; SR 0.103.2) festgelegten Verfahrensgrundsätzen nicht ent- spricht. Art. 2 IRSG will verhindern, dass die Schweiz die Durchführung von Strafverfahren unterstützt, in welchen den verfolgten Personen die ihnen in einem Rechtsstaat zustehenden und insbesondere durch die EMRK und den UNO-Pakt II umschriebenen Minimalgarantien nicht gewährt werden oder welche den internationalen Ordre public verletzen (BGE 123 II 161 E. 6a S. 166/167, 511 E. 5a S. 517, 595 E. 7c S. 617; 122 II 140 E. 5a S. 142; 115 Ib 68 E. 6 S. 87). Aus dieser Zielsetzung ergibt sich, dass einzelne Verfahrens- verstösse im ausländischen Untersuchungsverfahren für sich allein nicht ge- nügen, um die Rechtshilfe auszuschliessen; es ist in erster Linie Aufgabe der Rechtsmittelinstanzen des ersuchenden Staates, solche Verfahrensfehler zu korrigieren und sicherzustellen, dass dem Beschuldigten trotzdem ein faires Strafverfahren garantiert wird (unveröffentlichter Entscheid i.S. A. vom

19. Februar 1998 E. 6b). Der Ausschluss der Rechtshilfe rechtfertigt sich nur, wenn das ausländische Strafverfahren insgesamt die durch die EMRK und den UNO-Pakt II umschriebenen Minimalgarantien nicht erfüllt. Einem Rechtshilfeersuchen wird ebenfalls nicht entsprochen, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass das Verfahren im Ausland durchgeführt wird, um eine Person wegen ihrer politischen Anschauungen, wegen ihrer Zugehörig- keit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder aus Gründen der Rasse, Re- ligion oder Volkszugehörigkeit zu verfolgen oder zu bestrafen (Art. 2 lit. b IRSG).

4.3 Gemäss ständiger Rechtsprechung können sich grundsätzlich nur natürliche Personen auf Art. 2 IRSG berufen, deren Auslieferung an einen anderen Staat oder deren Überweisung an einen internationalen Gerichtshof bean- tragt wurde. Geht es jedoch wie vorliegend um die Herausgabe von Beweis- mitteln, ist eine Berufung auf Art. 2 IRSG nur dann möglich, wenn sich der

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Betroffene auf dem Gebiet des ersuchenden Staates aufhält und er geltend machen kann, konkret der Gefahr einer Verletzung seiner Verfahrensrechte ausgesetzt zu sein. Dagegen können sich Personen, welche sich im Ausland aufhalten oder sich auf dem Gebiet des ersuchenden Staates befinden, ohne dort einer Gefahr ausgesetzt zu sein, grundsätzlich nicht auf Art. 2 IRSG berufen (BGE 130 II 217 E. 8.2; 129 II 268 E. 6 m.w.H.). Die Landesabwe- senheit schützt vor einer Art. 3 EMRK bzw. Art. 7 UNO-Pakt II widerspre- chenden unmenschlichen Behandlung und vor einer Verletzung von den in Art. 5 EMRK bzw. Art. 9 UNO-Pakt II garantierten Rechte im Zusammen- hang mit der persönlichen Freiheit (BGE 130 II 217 E. 8.2. m.w.H.). Unter Umständen kann ein ersuchender Staat die Verfahrensrechte gemäss Art. 6 EMRK eines Angeschuldigten allerdings auch dann verletzen, wenn sich die- ser im Ausland aufhält (Urteil des Bundesgerichts 1A.212/2000 vom 19. Sep- tember 2000 E. 5.a; TPF 2010 56, E. 6.2.2).

4.4

4.4.1 Der Beschwerdeführer 2 hält sich eigenen Aussagen gemäss in Serbien auf. Ob dies auch für die Beschwerdeführerin 1 gilt – die ihren Wohnsitz in Z. haben soll –, geht weder aus den Ausführungen in der Beschwerde noch aus den Akten schlüssig hervor. Jedenfalls wird aber nicht geltend gemacht, die Beschwerdeführerin 1 befinde sich in Bulgarien. Damit ist davon auszuge- hen, keiner der Beschwerdeführer halte sich auf dem Gebiet des ersuchen- den Staates auf. Die Beschwerdeführer führen allerdings – wie bereits er- wähnt – aus, es bestehe eine grosse Wahrscheinlichkeit, dass der Be- schwerdeführer 2 in absehbarer Zeit nach Bulgarien ausgeliefert werde. Sie legen hierzu beglaubigte Übersetzungen der Entscheide des Obergerichts Belgrad vom 22. April 2016 und des Berufungsgerichts Belgrad vom 11. Feb- ruar 2015 und 20. März 2017 ein. Danach sollen die bulgarischen Behörden am 18. September 2014 Serbien um Auslieferung des Beschwerdeführers 2 wegen „Unterschlagung“ ersucht haben (act. 1.10, 1.11A und 1.11B). Nach- dem das serbische Berufungsgericht in Belgrad bereits zweimal die Ent- scheide des Obergerichts, mit welchen jeweils die Auslieferung des Be- schwerdeführers 2 bewilligt worden sei, aufgehoben habe, sei das Ausliefe- rungsverfahren erneut vor dem Obergericht in Belgrad pendent (act. 1 S. 7 f.).

4.4.2 Es stellt sich damit die Frage, ob eine drohende Auslieferung an den ersu- chenden Staat eine Berufung auf Art. 2 IRSG ausnahmsweise rechtfertigt. Dies wurde im Grundsatz von der Beschwerdekammer im Entscheid RR.2016.206+207+208+210+211+212/213+215/216 vom 26. Mai 2017 be- jaht. Die Beschwerdekammer sprach in diesem Entscheid im Rahmen einer Beschwerde im Bereich der kleinen Rechtshilfe dem Beschwerdeführer die Legitimation zu, sich auf Art. 2 IRSG zu berufen. Der Betroffene hielt sich

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nicht auf dem Gebiet des ersuchenden (brasilianischen) Staates auf, son- dern in Portugal. Er machte jedoch glaubhaft, dass ihm infolge eines brasili- anischen Auslieferungsersuchens eine Auslieferung an Brasilien drohte, so- dass die Beschwerdekammer die Legitimation Art. 2 IRSG anzurufen, als gegeben erachtete (E. 6.2.2). Auf die gegen diesen Entscheid erhobene Be- schwerde trat das Bundesgericht in der Folge nicht ein, hielt aber präzi- sierend fest, dass sich der Betroffene nicht auf Art. 2 IRSG berufen könne. Dies mit der Begründung, dass die portugiesischen Behörden zu prüfen hät- ten, ob von den brasilianischen Behörden allenfalls weitergehende Aus- künfte oder Garantien einzuholen seien. Das Bundesgericht ging dabei da- von aus, dass Portugal die Bestimmungen der EMRK und des UNO-Pakts II respektiere und die Voraussetzungen der Auslieferung gewissenhaft prüfen werde (Urteil des Bundesgerichts 1C_324/2017 vom 14. Juni 2017 E. 1.3; ebenso: 1C_524/2017 vom 10. Oktober 2017 E. 1.3.1). Mit anderen Worten soll es in erster Linie an den Behörden des auszuliefernden Staates sein zu prüfen, ob im Falle einer Auslieferung des Betroffenen diesem schwere Ver- letzungen seiner Verfahrensrechte im ersuchenden Staat drohen. Nur wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass dies der auszuliefernde Staat nicht ge- wissenhaft tut, soll Raum für eine Berufung auf Art. 2 IRSG bestehen. In die- sem Sinne hatte das Bundesgericht bereits in seinem Urteil 1A.212/2000 vom 19. September 2000 entschieden: Im Zusammenhang mit der Heraus- gabe von Beweismitteln an die Ukraine führte das Bundesgericht aus, dass der in den USA inhaftierte Beschwerdeführer im Falle eines eventuellen Aus- lieferungsersuchen der Ukraine nicht genügend direkt betroffen wäre. Dies, weil die amerikanischen Gerichte in einem Auslieferungsverfahren die Mög- lichkeit schwerer Menschenrechtsverletzungen im ersuchenden Staat über- prüfen würden. Eine Berufung auf Art. 2 IRSG schloss das Bundesgericht in diesem Fall aus (E. 5.a). Demgegenüber hielt das Bundesgericht in BGE 130 II 217 im Rahmen eines Rechtshilfeersuchens von Taiwan jedoch die Beru- fung auf Art. 2 IRSG zulässig, obschon sich der Beschwerdeführer im Aus- land (England) aufhielt und eine Auslieferung desselben an Taiwan als aus- geschlossen erachtet wurde. Das rechtfertigte sich nach Auffassung des Bundesgerichts „compte tenu des particularités du cas, que Taiwan n’a pas ratifié le Pacte ONU II et qu’elle n’est pas liée à la Suisse par un traité“ (E. 8.2. in fine).

4.4.3 Zunächst ist festzuhalten, dass Serbien Vertragsstaat der EMRK und des UNO-Pakts II ist und damit grundsätzlich zu vermuten ist, dass Serbien die Verletzung schwerer Menschenrechtsverletzungen überprüft. Der Beschluss des Obergerichts in Belgrad vom 14. November 2014, mit welchem die Aus- lieferung des Beschwerdeführers 2 an Bulgarien bewilligt worden war, wurde denn auch vom Berufungsgericht in Belgrad mit Entscheid vom 11. Feb-

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ruar 2015 aus folgenden Gründen aufgehoben: Das Obergericht habe es un- terlassen, die vom Beschwerdeführer 2 geltend gemachten Verletzungen seiner Menschenrechte durch die bulgarischen Behörden zu prüfen. Insbe- sondere sei unberücksichtigt geblieben, ob sich das Auslieferungsersuchen auf eine politische Straftat beziehe oder nicht (act. 1.10, S. 10). Das Beru- fungsgericht wies die Vorinstanz an, die Einwände des Beschwerdeführers 2 wie auch alle „garantierten Rechte des Angeklagten“ und das Prinzip der Gerechtigkeit, zu dem auch das Prinzip der Waffengleichheit gehöre, sowie die sich aus Art. 6 EMRK ableitenden Rechte zu berücksichtigen (act. 1.10, S. 14). Dem bei den Akten liegenden nachfolgenden Entscheid des Oberge- richts in Belgrad vom 22. April 2016 ist zu entnehmen, dass dieses die Rüge des politisch motivierten Delikts nicht behandelte, da hierfür das Justizminis- terium zuständig sei. Zu allfälligen Verletzungen von Menschenrechten äus- serte sich das Gericht nicht (act. 1.11A). Dieser Entscheid wurde vom Beru- fungsgericht mit Beschluss vom 20. März 2017 erneut aufgehoben. Aller- dings nicht, weil die Vorinstanz die Einhaltung der EMRK nicht überprüft hätte, sondern aus anderen (formellen) Gründen (act. 1.11B). Es bleibt damit unklar, ob die durch den Beschwerdeführer 2 geltend gemachten Menschen- rechtsverletzungen durch die serbischen Behörden im betreffenden Auslie- ferungsverfahren gewissenhaft überprüft werden. Unter diesen Umständen rechtfertigt es sich, den Beschwerdeführer 2 mit seiner Berufung auf Art. 2 IRSG zuzulassen.

Demgegenüber kann sich die Beschwerdeführerin 1, deren Auslieferung – soweit ersichtlich – die bulgarischen Behörden nicht verlangt haben, nur in- soweit auf Art. 2 IRSG berufen, als damit eine Verletzung von Art. 6 EMRK geltend gemacht wird (vgl. supra E. 4.2).

4.5

4.5.1 Der Beschwerdeführer 2 bringt vor, die in Bulgarien erhobenen strafrechtli- chen Anschuldigungen seien konstruiert und nur vorgeschoben. In Wahrheit handle es sich um ein politisch motiviertes Verfahren gegen den Beschwer- deführer 2, das wesentliche Elemente des „Corporate Raiding“ enthalte. Der rasche wirtschaftliche Aufstieg und der finanzielle Erfolg des Beschwerde- führers 2 sowie seine markante Kritik am bulgarischen Polit- und Wirtschafts- system seien seinen Widersachern ein Dorn im Auge, insbesondere E., ei- nem „bulgarische[n] Jurist[en, Unternehmer, Politiker und Medienmogul“. Der Beschwerdeführer 2 sei von 2000 bis 2014 Vorsitzender des Aufsichts- rats und Mehrheitsaktionär der Bank F. gewesen. Über Jahre habe die Bank F. unterschiedliche Geschäftsaktivitäten der „Gruppe E.“ finanziert, deren wirtschaftlich Berechtigter E. (gewesen) sei. Als der Beschwerdeführer 2 Ende 2013/Anfang 2014 Anstrengungen unternommen habe, um die Kredit- ausstände von E. in der Höhe von EUR 130 Mio. zurückzufordern, sei dies

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der Auslöser für die nachfolgende Zerstörungskampagne der bulgarischen Polit-Mafia gegenüber dem Beschwerdeführer 2 gewesen, die in der Ankla- geerhebung gegen den Beschwerdeführer 2 wegen Veruntreuung und in der Einstellung der Geschäftstätigkeit der Bank F. gemündet habe. Dies habe zur Folge gehabt, dass E. seine Darlehensschuld bei der Bank F. nicht habe zurückbezahlen müssen (act. 1 S. 16 ff.).

4.5.2 Der Beschwerdeführer 2 legt zahlreiche Pressemitteilungen und Berichte ins Recht, mit denen insbesondere die koordinierte Kampagne gegen den Be- schwerdeführer 2 wie auch die mangelnde Unabhängigkeit der bulgarischen Finanz- und Justizbehörden nachgewiesen werden soll. Auch die durch die bulgarischen Strafverfolgungsbehörden erwirkte Ausschreibung durch Inter- pol (sog. „Red Notice“) wegen Veruntreuung entspreche der „Raider-Vorge- hensweise“.

Die Beibringung dieser Dokumente genügt allerdings nicht, um eine diskri- minierende Verfolgung durch den bulgarischen Staat aufgrund von politi- schen Anschauungen des Beschwerdeführers 2 anzunehmen. So sind das Interview des Beschwerdeführers 2 vom 15. Oktober 2013 (vgl. act. 1.13) sowie eine von ihm in Auftrag gegebene Stellungnahme zu dessen Ausliefe- rung nach Bulgarien („Statement in Support of Opposition to Request of Bul- garia for Extradition of B.“ vom 25. Juli 2016, act. 1.15) von vornherein un- geeignet, den Nachweis einer diskriminierenden Verfolgung des Beschwer- deführers 2 zu erbringen. Gleich verhält es sich mit dem Blog-Auszug der Tochter der Beschwerdeführer, G., worin diese festhält, dass die bulgari- schen Behörden auch gegen sie missbräuchlich ein Strafverfahren eröffnet hätten (act. 1.96). Unbehelflich ist ferner das ins Recht gelegte Schreiben des „frühere[n] US-Präsidentschaftskandidat[en] und ehemalige[n] Gouver- neur[s] von Y., H., vom 6. Juni 2017 an den Secretary of State, I., in dem er die politische und wirtschaftliche Verfolgung des Beschwerdeführers 2 schil- dert und ankündigt, einen Antrag unter dem „Global Magnitsky Act“ einzu- bringen (act. 1.92), ist doch davon auszugehen, dass dieses Schreiben im Auftrag des Beschwerdeführers abgefasst worden ist. Der mutmassliche Streit zwischen dem Beschwerdeführer 2 und E. ist zwar in diversen Zei- tungsartikeln (act. 1.20-25) präsent, und es wird auch auf die Problematik der Korruption in Bulgarien hingewiesen. Damit wird aber nicht belegt, dass die strafrechtliche Verfolgung des Beschwerdeführers 2 politisch motiviert ist. Insbesondere ist der von der ersuchenden Behörde geschilderte Sach- verhalt – wie nachfolgend zu zeigen sein wird (E. 5.5) – genügend kohärent und klar. Anhaltspunkte dafür, dass das im Rechtshilfeersuchen geschilderte strafrechtliche Verhalten nur vorgeschoben sei, bestehen nicht. Bei den zu untersuchenden Straftaten handelt es sich gemäss Rechtshilfeersuchen um gemeinrechtliche Delikte. Zwar ist nicht von der Hand zu weisen, dass die

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Straftaten sich in einem politischen Umfeld abspielen. Die den Beschwerde- führern vorgeworfenen Delikte wurden aber nicht im Rahmen eines eigentli- chen Kampfes um die Macht im Staat begangen und stehen auch nicht in einem engen Zusammenhang mit diesem Kampf. Bei Vermögensdelikten stehen aus Sicht der Beteiligten primär finanzielle bzw. wirtschaftliche Inte- ressen im Vordergrund. Daran ändert selbstverständlich auch nichts, dass ein ursprünglich im Juni 2014 gegen den Beschwerdeführer 2 eröffnetes Strafverfahren wegen Mordes kurz darauf wieder eingestellt worden sei, ge- nauso wenig wie die angebliche „live-Übertragung“ der Durchsuchung von Büroräumlichkeiten des Beschwerdeführers 2 und die „medial verbreiteten Gerüchte“ über angebliche finanzielle Probleme bei der Bank F. Das Ver- breiten einer „orchestrierten Dreckskampagne“ in den Medien genügt an sich nicht zur Annahme, das bulgarische Verfahren sei missbräuchlich eingeleitet worden. Auch der Umstand, dass die bulgarischen Behörden mit einem Rechtshilfeersuchen vom 5. Juni 2017 betreffend den Beschwerdeführer 2 an das Fürstentum Liechtenstein gelangt seien und innert Frist die vom er- suchten Staat geforderte Ergänzung des Ersuchens nicht eingereicht hätten, lässt – entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers 2 (act. 10 S. 2 f.) – keine politische Motiviertheit des bulgarischen Strafverfahrens er- kennen. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers 2 ist schliesslich der vorliegende Fall auch nicht etwa vergleichbar mit den Fällen „Yukos“ und „Lebedev“. Das Rechtshilfeersuchen in jenen Fällen wies einen komplexen Sachverhalt auf, wobei das Ersuchen rund 20 Mal ergänzt und die darin ge- schilderten Tatsachen verwirrend umschrieben wurden. Es bestand zudem der Verdacht des fiskalischen Charakters der verfolgten Delikte. Ausserdem hatte das Bundesgericht Vorbehalte zu berücksichtigen, welche der Europa- rat hinsichtlich der Verfolgung der Leiter der Gruppe Yukos in Bezug auf die Rechtsstaatlichkeit geäussert hatte (Urteile des Bundesgerichts 1A.29/2008 vom 13. August 2007 und 1A.215/2005 vom 4. Januar 2006 E. 3.2 und 3.3).

Damit vermag der Beschwerdeführer 2 den politischen Charakter der Verfol- gung durch die bulgarischen Behörden nicht darzutun. Die Rüge der Verlet- zung von Art. 2 lit. b IRSG geht somit fehl.

4.6 4.6.1 Soweit die Beschwerdeführer sodann unter dem Titel der Verletzung von Art. 2 lit. a IRSG diverse Mängel im bulgarischen Strafverfahren rügen und in diesem Zusammenhang Art. 6 EMRK anrufen, ist zunächst Folgendes festzuhalten: Bulgarien ist Vertragsstaat der EMRK und Mitglied im Europa- rat. Es gibt keinen Grund, die Vertragstreue Bulgariens grundsätzlich in Zweifel zu ziehen. So sind grundsätzlich allfällige Verfahrensfehler (wie die behauptete nicht rechtskonforme Zustellung der Vorladung des Beschwer- deführers 2 zu einer Zeugenbefragung und die nicht formgerechte Zustellung

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der Anklage an den Beschwerdeführer 2 oder die angebliche Beeinflussung von Zeugen, act. 1 S. 42 f.) im bulgarischen Verfahren geltend zu machen. Dass eine Überprüfung im bulgarischen Verfahren nicht möglich sei, wird von den Beschwerdeführern denn auch gar nicht geltend gemacht. Im Gegenteil: Die Beschwerdeführer führen aus, der Strafprozess sei auf unbestimmt vertagt worden, weil die Anklage dem Beschwerdeführer 2 nicht förmlich korrekt zur Kenntnis gebracht worden sei (act. 1 S. 45). Dieser Um- stand spricht gerade dafür, dass allfällige formelle Fehler im bulgarischen Verfahren nicht einfach unbeachtet bleiben. Auch hinsichtlich der angebli- chen fehlenden Unabhängigkeit der bulgarischen Untersuchungsbehörden ist festzuhalten, dass diese ohne Weiteres vor den bulgarischen Gerichten geltend gemacht werden kann. Die Beschwerdeführer erwähnen in diesem Zusammenhang ein Urteil des obersten Kassationsgerichts, in welchem gra- vierende Verletzungen der Unabhängigkeit der bulgarischen Strafuntersu- chungsbehörden festgestellt worden seien (act. 1 S. 49 f.). Dies bestätigt ge- rade die Tatsache, dass richterlichen Behörden bei allfälligen Verletzungen der prozessualen Rechte durchaus aktiv werden. So wurde auch im Bericht der Europäischen Kommission an das Europäische Parlament und den Rat vom 15. November 2017 festgehalten, dass Bulgarien hinsichtlich der Unab- hängigkeit der Justiz bedeutende Fortschritte gemacht habe (https://ec.eu- ropa.eu/info/sites/info/files/comm-2017-750_de.pdf). Selbst wenn der ermit- telnde bulgarische Staatsanwalt in einem Zeitungsinterview ausgeführt ha- ben soll, der Beschwerdeführer 2 müsse vor Gericht seine Unschuld bewei- sen (was selbstverständlich zu kritisieren wäre), kann daraus nicht auf eine generelle Voreingenommenheit der bulgarischen Justiz und insbesondere der urteilende Gerichte dem Beschwerdeführer 2 gegenüber geschlossen werden. Sorgt schliesslich ein Strafverfahren in der Öffentlichkeit für Aufse- hen, kann daraus jedoch nicht automatisch geschlossen werden, die Verfah- rensgrundsätze der EMRK würden im ausländischen Strafverfahren nicht eingehalten (BGE 110 IB 173 E. 6b). Nichts spricht dafür, der ersuchende Staat würde die Rechtsmittelwege zur Durchsetzung der in Art. 6 EMRK ga- rantierten Rechte nicht gewähren.

Zusammenfassend erweisen sich die Rügen als unbehelflich.

5. 5.1 Die Beschwerdeführer machen in einem weiteren Punkt geltend, das Rechtshilfeersuchen leide an formellen Mängeln. So sei die Darstellung der angeblichen Veruntreuung rudimentär und ungenügend. Der geschilderte Sachverhalt sei vielmehr eine blosse Wiedergabe des Textes der übersetz- ten StGB-Bestimmung Bulgariens. Zudem schweige sich das Ersuchen gänzlich zum Deliktskonnex aus (act. 1 S. 32 ff.).

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5.2 Gemäss Art. 14 EUeR müssen die Rechtshilfeersuchen insbesondere Anga- ben über den Gegenstand und den Grund des Ersuchens enthalten (Ziff. 1 lit. b). Ausserdem müssen sie in Fällen wie vorliegend die strafbare Handlung bezeichnen und eine kurze Darstellung des Sachverhalts enthalten (Ziff. 2). Art. 28 Abs. 2 und 3 IRSG und Art. 10 Abs. 2 IRSV stellen entsprechende Voraussetzungen an das Rechtshilfeersuchen. Diese Angaben müssen der ersuchten Behörde die Prüfung erlauben, ob die doppelte Strafbarkeit gege- ben ist (Art. 5 Ziff. 1 lit. a EUeR), ob die Handlungen wegen denen um Rechtshilfe ersucht wird, nicht ein politisches oder fiskalisches Delikt darstel- len (Art. 2 lit. a EUeR) und ob der Grundsatz der Verhältnismässigkeit ge- wahrt wird (BGE 129 II 97 E. 3.1; TPF 2011 194 E. 2.1 S. 195 f.).

Die Rechtsprechung stellt an die Schilderung des Sachverhalts im Rechts- hilfeersuchen keine hohen Anforderungen. Danach kann von den Behörden des ersuchenden Staates nicht verlangt werden, dass sie den Sachverhalt, der Gegenstand der Strafuntersuchung bildet, lückenlos und völlig wider- spruchsfrei darstellen. Das wäre mit dem Sinn und Zweck des Rechtshilfe- verfahrens unvereinbar, ersucht doch ein Staat einen anderen gerade des- wegen um Mithilfe, damit er die bisher im Dunkeln gebliebenen Punkte auf- grund von Unterlagen, die im Besitze des ersuchten Staates sind, klären kann. Die ersuchte Behörde hat sich beim Entscheid über ein Rechtshilfebe- gehren nicht dazu auszusprechen, ob die darin angeführten Tatsachen zu- treffen oder nicht. Sie hat somit weder Tat- noch Schuldfragen zu prüfen und grundsätzlich auch keine Beweiswürdigung vorzunehmen. Sie ist vielmehr an die Darstellung des Sachverhaltes im Ersuchen und dessen allfälligen Ergänzungen gebunden, soweit diese nicht durch offensichtliche Fehler, Lü- cken oder Widersprüche sofort entkräftet wird (BGE 139 II 451 E. 2.2.1; 136 IV 4 E. 4.1; 133 IV 76 E 2.2; TPF 2011 194 E. 2.1 S. 196). Einwände, die sich auf die Richtigkeit der Darstellung beziehen, Gegenbehauptungen, Be- weiseingaben- oder Offerten, die nur das ausländische Sachurteil betreffen, sind vom Rechtshilfegericht nicht zu hören (BGE 132 II 81 E. 2.1).

5.3 Die Vertragsparteien des EUeR können sich das Recht vorbehalten, die Er- ledigung von Rechtshilfeersuchen um Durchsuchung oder Beschlagnahme von Gegenständen der Bedingung zu unterwerfen, dass die dem Ersuchen zugrunde liegende strafbare Handlung sowohl nach dem Recht des ersu- chenden als auch nach dem des ersuchten Staates strafbar ist (Art. 5 Ziff. 1 lit. a EUeR). Die Schweiz hat für den Vollzug von Rechtshilfeersuchen, mit welchen Zwangsmassnahmen beantragt werden, einen entsprechenden Vorbehalt angebracht. Art. 64 Abs. 1 IRSG bestimmt für die akzessorische Rechtshilfe, dass prozessuale Zwangsmassnahmen nur angewendet wer- den dürfen, wenn aus der Sachverhaltsdarstellung im Ersuchen hervorgeht,

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dass die im Ausland verfolgte Handlung die objektiven Merkmale eines nach schweizerischem Recht strafbaren Tatbestandes aufweist. Für die Frage der beidseitigen Strafbarkeit ist der im Rechtshilfeersuchen dargelegte Sachverhalt so zu subsumieren, wie wenn die Schweiz wegen des analogen Sachverhalts ein Strafverfahren eingeleitet hätte (BGE 132 II 81 E. 2.7.2 S. 90; 129 II 462 E. 4.4 S. 465). Zu prüfen ist mithin, ob der im Ausland verübte inkriminierte Sachverhalt, sofern er – analog – in der Schweiz begangen worden wäre, die Tatbestandsmerkmale einer schweize- rischen Strafnorm erfüllen würde. Die Strafnormen brauchen nach den Rechtssystemen der Schweiz und des ersuchenden Staates nicht identisch zu sein (Urteil des Bundesgerichts 1A.125/2006 vom 10. August 2006 E. 2.1 m.w.H.). Dabei genügt es, wenn der im Rechtshilfeersuchen geschilderte Sachverhalt unter einen einzigen Straftatbestand des schweizerischen Rechts subsumiert werden kann. Es braucht dann nicht weiter geprüft zu werden, ob darüber hinaus auch noch weitere Tatbestände erfüllt sein könn- ten (BGE 129 II 462 E. 4.6 S. 466). Ebenfalls nicht erforderlich ist, dass dem von der Rechtshilfemassnahme Betroffenen im ausländischen Strafverfah- ren selbst ein strafbares Verhalten zur Last gelegt wird (Urteil des Bundes- gerichts 1A.245/2006 vom 26. Januar 2007 E. 3). Nachfolgend ist somit zu prüfen, ob der Sachverhalt im Rechtshilfeersuchen und dessen Ergänzung genügend konkret dargestellt worden ist, damit eine Subsumtion unter einen schweizerischen Straftatbestand möglich ist.

5.4 Dem Rechtshilfeersuchen vom 15. Dezember 2014 und der Ergänzung vom

3. Dezember 2015 ist folgender Sachverhalt zu entnehmen: Der Beschwer- deführer 2 soll als Vorsitzender des Aufsichtsrats der Bank F. im Zeitraum von 2012, eventuell bereits ab Dezember 2011, bis zum 20. Juni 2014 zu- sammen mit weiteren Beschuldigten (Kunden-)Gelder von insgesamt BGN 205‘887‘223.-- zu seinen Gunsten und zum Schaden der Bank F. ver- schwinden haben lassen. In der gleichen Zeitspanne sollen die Beschwer- deführer durch Finanzgeschäfte den verbrecherischen Ursprung von Gel- dern verschleiert haben. So habe zum Beispiel die Beschwerdeführerin 1 zwischen dem 4. und 14. September 2014 eine Liegenschaft in Z. für CHF 23.5 Mio. gekauft. Die Hälfte des Kaufpreises sei durch eine Überwei- sung des Beschwerdeführers 2 bezahlt worden. Für die andere Hälfte sei ein Hypothekar-Kredit bei der (damaligen) Bank D. in X. aufgenommen worden. Die Beschwerdeführerin 1 habe ferner am 24. März 2014 einen Vertrag über rund EUR 2 Mio. für den Innenausbau der Liegenschaft in Z. abgeschlossen. Ferner hätten die Beschwerdeführer zahlreiche Geldüberweisungen an ju- ristische Personen, die von den Beschwerdeführern kontrolliert würden, vor- genommen.

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5.5 Diese Darstellung genügt den Anforderungen an die Sachverhaltsdarstel- lung in Anwendung der üblichen Praxis zu den Artikeln 14 EUeR und 28 IRSG (vgl. supra 5.2). Sie enthält keine offensichtlichen Fehler, Lücken oder Widersprüche, welche eine Überprüfung der Strafbarkeit verunmögli- chen würden. Ihr ist zu entnehmen, gegen wen sich das bulgarische Straf- verfahren richtet, wie die Beschuldigten bei den vorgeworfenen Handlungen vorgegangen sein sollen, in welchem Zeitraum und in welcher Höhe sich der Schaden mindestens bewegt. Ebenso ist klar, welche Delikte den Beschul- digten vorgeworfen werden: Veruntreuung und Geldwäscherei. Die ersu- chende Behörde verfügt über konkrete Hinweise, dass die Beschwerdefüh- rer in aussergewöhnlich hohen Beträgen Finanzoperationen vorgenommen haben, insbesondere, dass sie über Konten bei der Bank D. in X. verfügten. Ein Blick auf die herauszugebenden Bankunterlagen bekräftigt den Verdacht der geldwäschereitypischen Finanztransaktionen, indem beispielsweise der Beschwerdeführer 2 am 24. und 30. Oktober 2012 Beträge von CHF 1.4 Mio., CHF 1.2 Mio. und EUR 9 Mio. auf ein auf die Beschwerdeführerin 1 lautendes Konto in der Schweiz überwies (Verfahrensakten Urk. 12/3/1). Diese Beträge entsprechen in etwa der Hälfte des Kaufpreises der Liegen- schaft in Z. Es bestehen damit keine Anhaltspunkte für die Einleitung des Rechtshilfeverfahrens ohne Vorhandensein von Verdachtsmomenten und damit für ein rechtsmissbräuchliches Vorgehen auf Seiten der ersuchenden Behörde. Dass das Rechtshilfeersuchen mit Bezug auf die Vortat nicht aus- führt, wie die Aneignungshandlungen genau vonstattengegangen sein sol- len, welche Sicherheitssysteme und Kontrollen überwunden worden seien, wie das Zusammenspiel der verschiedenen Angeschuldigten funktioniert habe und wie schliesslich das Geld in die Schweiz geschafft worden sei, ver- mag an der Rechtsgenüglichkeit der Sachverhaltsdarstellung nichts zu än- dern. Die Ermittlung des genauen Tatablaufs wird Gegenstand des bulgari- schen Strafverfahrens sein. Soweit die Beschwerdeführer sodann geltend machen, der für den Liegenschaftserwerb verwendete Geldbetrag sei legaler Herkunft, handelt es sich um eine im Rechtshilfeverfahren unzulässige Ge- genbehauptung in Bezug auf den ausländischen Sachverhalt, die nicht zu hören ist.

Der Sachverhalt lässt sich prima facie somit ohne Weiteres unter den Tatbe- stand der Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis StGB, mit der verbrecheri- schen Vortat der Veruntreuung im Sinne von Art. 143 StGB, subsumieren.

5.6 Am Ausgeführten vermag auch der Einwand der Beschwerdeführer nichts zu ändern, wonach das Verfahren gegen den Beschwerdeführer 2 wegen Ver- untreuung eingestellt worden sei und gegen die Beschwerdeführer auch nicht mehr wegen Geldwäscherei ermittelt werde. Zum einen würde auch eine Einstellung des Verfahrens aus materiellrechtlichen Gründen bzw. ein

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Freispruch desselben der Leistung von Rechtshilfe per se nicht entgegen- stehen, solange die Ermittlungen gegen weitere Mitbeschuldigte aufrecht- erhalten werden und das Beschlagnahmegut für diese Verfahren von Bedeu- tung sein kann (s. Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2012.117 vom

20. Dezember 2012 E. 4.3). Ist in der Schweiz ein gültiges Rechtshilfeersu- chen eingegangen, so hat sich die ersuchte Behörde grundsätzlich nicht zu den zwischenzeitlich im ersuchenden Staat ergangenen Entscheiden zu äussern. Solange das Rechtshilfeersuchen nicht zurückgezogen worden ist, ist es in der Regel zu vollziehen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 1C_559/2009 vom 11. Februar 2010 E. 1 und 1A.218/2003 vom 17. Dezem- ber 2003 E. 3.5).

6. 6.1 Die Beschwerdeführer rügen schliesslich eine Verletzung des Verhältnis- mässigkeitsprinzips. Auf etlichen Konten der Beschwerdeführer seien über- haupt keine Transaktionen abgewickelt worden. Die Salden hätten stets „0“ angezeigt. Der Informationsgehalt dieser Beweisunterlagen sei daher eben- falls null und eine Herausgabe derselben unverhältnismässig (act. 1 S. 36).

6.2 Rechtshilfemassnahmen haben generell dem Prinzip der Verhältnismässig- keit zu genügen (siehe statt vieler den Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2017.125 vom 30. Oktober 2017 E. 3.2). Die internationale Zusammen- arbeit kann nur abgelehnt werden, wenn die verlangten Unterlagen mit der verfolgten Straftat in keinem Zusammenhang stehen und offensichtlich un- geeignet sind, die Untersuchung voranzutreiben, so dass das Ersuchen nur als Vorwand für eine unzulässige Beweisausforschung („fishing expedition“) erscheint (BGE 139 II 404 E. 7.2.2 S. 424; 136 IV 82 E. 4.1 S. 85; 134 II 318 E. 6.4). Ob die verlangten Auskünfte für das Strafverfahren im ersuchenden Staat nötig oder nützlich sind, ist eine Frage, deren Beantwortung grundsätz- lich dem Ermessen der Behörden dieses Staates anheimgestellt ist. Da der ersuchte Staat im Allgemeinen nicht über die Mittel verfügt, die es ihm erlau- ben würden, sich über die Zweckmässigkeit bestimmter Beweise im auslän- dischen Verfahren auszusprechen, hat er insoweit die Würdigung der mit der Untersuchung befassten Behörde nicht durch seine eigene zu ersetzen und ist verpflichtet, dem ersuchenden Staat alle diejenigen Aktenstücke zu über- mitteln, die sich auf den im Rechtshilfeersuchen dargelegten Sachverhalt be- ziehen können; nicht zu übermitteln sind nur diejenigen Akten, die für das ausländische Strafverfahren mit Sicherheit nicht erheblich sind (sog. poten- tielle Erheblichkeit; BGE 128 II 407 E. 6.3.1 S. 423; 122 II 367 E. 2c; TPF 2009 161 E. 5.1 S. 163 m.w.H.). Hierbei ist auch zu beachten, dass für

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das ausländische Strafverfahren nicht nur belastende, sondern auch entlas- tende Beweismittel von Bedeutung sein können, um einen bestehenden Ver- dacht allenfalls zu widerlegen (TPF 2011 97 E. 5.1 S. 106 m.w.H.).

Dabei darf die ersuchte Rechtshilfebehörde über ein im Rechtshilfeersuchen gestelltes Begehren nicht hinausgehen (Übermassverbot; BGE 136 IV 82 E. 4.1 S. 85 f.). Die Rechtsprechung hat diesen Grundsatz derweil insofern präzisiert, als das Rechtshilfeersuchen nach Massgabe des Zwecks der an- gestrebten Rechtshilfe weit ausgelegt werden kann, solange alle Vorausset- zungen für die Gewährung der Rechtshilfe erfüllt sind. Auf diese Weise kann eine andernfalls notwendige Ergänzung des Rechtshilfeersuchens vermie- den werden (BGE 136 IV 82 E. 4.1 S. 86; vgl. zum Ganzen auch TPF 2009 161 E. 5.1 S. 164). Zielt das Rechtshilfeersuchen auf die Ermittlung ab, auf welchem Weg Geldmittel möglicherweise strafbarer Herkunft verschoben worden sind, so sind die Behörden des ersuchenden Staates grundsätzlich über alle Transaktionen zu informieren, die von Gesellschaften und über Konten getätigt worden sind, welche in die Angelegenheit verwickelt sind (BGE 129 II 462 E. 5.3 S. 468; TPF 2011 97 E. 5.1 S. 106 m.w.H.).

6.3 Die Beschwerdegegnerin hat bereits im Rahmen der angefochtenen Schlussverfügung mit Hinweis auf in den Bankunterlagen selber enthaltene Buchungsvorgänge überzeugend dargelegt, es bestehe der Verdacht, dass die verschiedenen Geschäftsbeziehungen einen objektiven Zusammenhang mit den zu untersuchenden Straftaten hätten (siehe Schlussverfügung Ziff. 5, 3.-6). Darauf kann an dieser Stelle verwiesen werden. Dementsprechend besteht auch ein ausreichender personeller und sachlicher Zusammenhang zwischen den herauszugebenden Bankunterlagen und den in Bulgarien un- tersuchten Straftaten. Es ist nicht auszuschliessen, dass es sich bei diesen Kontobewegungen um Überweisungen handelt, die im Zusammenhang mit dem zu untersuchenden Sachverhalt stehen. Damit ist es vorliegend ge- rechtfertigt, sämtliche in der Schlussverfügung vom 24. November 2017 auf- geführten Bankunterlagen herauszugeben. Betreffend der Konten, die vor- geblich einen Nullsaldo aufweisen, bzw. über welche vermeintlich keine Transaktionen stattgefunden haben sollen, gilt es an dieser Stelle festzuhal- ten, dass auch diese für das ausländische Verfahren relevant sein können, kommt doch nicht nur den belastenden sondern auch den entlastenden Be- weismitteln erhebliche Bedeutung zu. Im Übrigen setzen sich die Beschwer- deführer nicht im Einzelnen mit der von ihm allgemein kritisierten Übermitt- lung von Unterlagen auseinander. Insoweit sind sie ihrer Mitwirkungspflicht (dazu BGE 134 II 318 E. 6.4; 130 II 14 E. 4.3; 126 II 258 E. 9b/aa; Urteil des Bundesgerichts 1C_307/2016 vom 2. August 2016 E. 1.2) nicht nachgekom- men. Die Beschwerdeinstanz forscht nicht von sich aus nach einzelnen Ak- tenstücken, die im ausländischen Verfahren (mit Sicherheit) nicht erheblich

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sein könnten (vgl. z.B. Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2016.62 vom

9. Juni 2016 E. 8.4). Eine Verletzung des Verhältnismässigkeitsprinzips ist nicht auszumachen.

7. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich die Beschwerde insgesamt als unbegründet erweist, weshalb sie vollumfänglich abzuweisen ist, soweit da- rauf einzutreten ist.

8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten den Beschwer- deführern unter solidarischer Haftung aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 6'000.-- festzusetzen (Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 73 StBOG sowie Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. a BStKR), unter Anrech- nung des geleisteten Kostenvorschusses in derselben Höhe.

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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 6‘000.-- wird den Beschwerdeführern unter solida- rischer Haftung auferlegt, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschus- ses in gleicher Höhe.

Bellinzona, 1. Juni 2018

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

- Rechtsanwälte Urs Feller und Marcel Frey - Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe

Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).

Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).