Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Deutschland. Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG).
Sachverhalt
A. Die Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main führt gegen B., C., D., E. und F. ein Strafverfahren wegen Verdachts des Verstosses gegen das Wertpapier- handelsgesetz. In diesem Zusammenhang gelangte sie mit einem Rechts- hilfeersuchen vom 9. Juni 2016 an die Schweiz und ersuchte um Heraus- gabe von Unterlagen eines auf die A. AG lautenden Bankkontos bei der Bank G. AG in Zürich (Verfahrensakten Lasche 1, nicht paginiert; act. 1.4).
B. Das Bundesamt für Justiz (nachfolgend „BJ“) übertrug mit Datum vom
13. Juli 2016 den Vollzug des Rechtshilfeersuchens an die Bundesanwalt- schaft. Diese trat mit Verfügung vom 7. November 2016 auf das Rechtshil- feersuchen ein und ordnete die Edition der oben erwähnten Bankunterlagen an. Die Bank G. AG kam der Editionsaufforderung mit Eingaben vom 7. De- zember 2016 und 23. Februar 2017 nach (Verfahrensakten Laschen 2, 4 und 5, nicht paginiert).
C. Mit Schreiben vom 13. März 2017 übermittelte die Bundesanwaltschaft der A. AG die Rechtshilfeakten und forderte diese auf, der Bundesanwaltschaft mitzuteilen, ob sie der vereinfachten Ausführung gemäss Art. 80c IRSG zu- stimme (Verfahrensakten Lasche 15, nicht paginiert). Rechtsanwalt H. teilte der Bundesanwaltschaft mit Schreiben vom 23. März 2017 mit, dass der ver- einfachten Ausführung nicht zugestimmt werde. Da aus der von Rechtsan- walt H. eingereichten Vollmacht nicht ersichtlich war, ob dieser auch die A. AG als Kontoinhaberin vertrete, forderte die Bundesanwaltschaft Rechts- anwalt H. auf, eine entsprechende Vollmacht einzureichen (Verfahrensakten Lasche 14, 01, nicht paginiert). Eine solche sei indes bis dato nicht einge- reicht worden.
D. Mit Schlussverfügung vom 18. April 2017 ordnete die Bundesanwaltschaft die Herausgabe der Bankunterlagen des auf die A. AG lautenden Kontos Nr. 1 bei der Bank G. AG an (Verfahrensakten Lasche 16, nicht paginiert; act. 1.3).
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E. Dagegen gelangt die A. AG mit Beschwerde vom 19. Mai 2017 an die Be- schwerdekammer des Bundesstrafgerichts und beantragt die Aufhebung der Schlussverfügung. Eventualiter seien nur ein Teil der Bankunterlagen an die ersuchende Behörde herauszugeben (act. 1 S. 2).
F. Das BJ und die Bundesanwaltschaft beantragen in ihren Beschwerdeantwor- ten vom 14. und 28. Juni 2017 jeweils die Abweisung der Beschwerde (act. 8 und 10), was der Beschwerdeführerin am 30. Juni 2017 zur Kenntnis ge- bracht wird (act. 12).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, sofern erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.
Erwägungen (9 Absätze)
E. 1.1 Für die Rechtshilfe zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweiz sind in erster Linie massgebend die Bestimmungen des Europäi- schen Übereinkommens vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsa- chen (SR 0.351.1; EUeR), dem beide Staaten beigetreten sind, das Zweite Zusatzprotokoll vom 8. November 2001 zum Europäischen Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen (SR 0.351.12; Zweites Zusatzprotokoll) und der Vertrag vom 13. November 1969 zwischen der Schweizerischen Eid- genossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland über die Ergänzung des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. April 1959 und die Erleichterung seiner Anwendung (SR 0.351.913.61; Zusatzvertrag). Ebenso zur Anwendung kommt vorlie- gend das Übereinkommen vom 8. November 1990 über Geldwäscherei so- wie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten (Geldwäschereiübereinkommen, GwUe; SR 0.311.53, BGE 133 IV 215 E. 2.1; 123 II 134 E. 5b). Überdies gelangen die Bestimmungen der Art. 48 ff. des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkom- mens von Schengen vom 14. Juni 1985 (Schengener Durchführungs- übereinkommen, SDÜ; ABl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19–62) zur Anwendung, wobei die zwischen den Vertragsparteien geltenden weiterge- henden Bestimmungen aufgrund bilateraler Abkommen unberührt bleiben (Art. 48 Abs. 2 SDÜ; Art. 26 Absätze 2 und 3 EUeR; ZIMMERMANN, La coopération judiciaire internationale en matière pénale, 4. Aufl., Brüs- sel/Bern 2014, N. 18-21, 28-40, 77, 109).
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E. 1.2 Soweit diese Staatsverträge bestimmte Fragen weder ausdrücklich noch stillschweigend regeln, bzw. das schweizerische Landesrecht geringere An- forderungen an die Rechtshilfe stellt (sog. Günstigkeitsprinzip; BGE 142 IV 250 E. 3; 140 IV 123 E. 2; 136 IV 82 E. 3.1; 135 IV 212 E. 2.3; ZIMMERMANN, a.a.O., N. 229), ist das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351.1) und die dazugehörige Verord- nung vom 24. Februar 1982 (IRSV; SR 351.11) anwendbar (Art. 1 Abs. 1 IRSG; BGE 143 IV 91 E. 1.3; 136 IV 82 E. 3.2; 130 II 337 E. 1; vgl. auch Art. 54 StPO). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 139 II 65 E. 5.4 letzter Absatz; 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c; ZIMMERMANN, a.a.O., N. 211 ff., 223 ff., 681 ff.).
Auf das vorliegende Beschwerdeverfahren sind zudem anwendbar die Be- stimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Ver- waltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021; Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a des Bundesgesetzes vom
19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes [Straf- behördenorganisationsgesetz, StBOG; SR 173.71]; BGE 139 II 404 E. 6/8.2; ZIMMERMANN, a.a.O., N. 273).
E. 2.1 Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80h lit b. IRSG). Als persönlich und direkt betroffen wird im Falle der Herausgabe von Kontoinformationen an den ersuchenden Staat der jeweilige Kontoinhaber angesehen (Art. 9a lit. a IRSV; Übersicht über die Rechtsprechung in BGE 137 IV 134 E. 5; TPF 2010 47 E. 2.1; ZIMMERMANN, a.a.O., N. 524–535).
E. 2.2 Als Inhaberin der von der Rechtshilfe betroffenen Konten ist die Legitimation der Beschwerdeführerin gegeben. Auf die auch fristgerecht eingereichte Be- schwerde ist damit einzutreten.
E. 3.1 Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung des Verhältnismässigkeitsprin- zips. Ihrer Ansicht nach seien die herauszugebenden Bankunterlagen für das laufende Strafverfahren in Deutschland nicht erforderlich. Auf jeden Fall sei die Herausgabe jedoch in zeitlicher Hinsicht einzuschränken, nämlich auf die Zeitspanne der vorgeworfenen Tathandlungen zwischen dem 27. Sep- tember und dem 9. Oktober 2012 (act. 1, S. 11 ff.).
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E. 3.2 Rechtshilfemassnahmen haben generell dem Prinzip der Verhältnismässig- keit zu genügen (siehe statt vieler den Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2016.252 vom 27. Januar 2017, E. 6.2). Die internationale Zusammen- arbeit kann nur abgelehnt werden, wenn die verlangten Unterlagen mit der verfolgten Straftat in keinem Zusammenhang stehen und offensichtlich un- geeignet sind, die Untersuchung voranzutreiben, so dass das Ersuchen nur als Vorwand für eine unzulässige Beweisausforschung („fishing expedition“) erscheint (BGE 139 II 404 E. 7.2.2 S. 424; 136 IV 82 E. 4.1 S. 85; 134 II 318 E. 6.4). Ob die verlangten Auskünfte für das Strafverfahren im ersuchenden Staat nötig oder nützlich sind, ist eine Frage, deren Beantwortung grundsätz- lich dem Ermessen der Behörden dieses Staates anheimgestellt ist. Da der ersuchte Staat im Allgemeinen nicht über die Mittel verfügt, die es ihm erlau- ben würden, sich über die Zweckmässigkeit bestimmter Beweise im auslän- dischen Verfahren auszusprechen, hat er insoweit die Würdigung der mit der Untersuchung befassten Behörde nicht durch seine eigene zu ersetzen und ist verpflichtet, dem ersuchenden Staat alle diejenigen Aktenstücke zu über- mitteln, die sich auf den im Rechtshilfeersuchen dargelegten Sachverhalt be- ziehen können; nicht zu übermitteln sind nur diejenigen Akten, die für das ausländische Strafverfahren mit Sicherheit nicht erheblich sind (sog. poten- tielle Erheblichkeit; BGE 128 II 407 E. 6.3.1 S. 423; 122 II 367 E. 2c; TPF 2009 161 E. 5.1 S. 163 m.w.H.). Hierbei ist auch zu beachten, dass für das ausländische Strafverfahren nicht nur belastende, sondern auch entlas- tende Beweismittel von Bedeutung sein können, um einen bestehenden Ver- dacht allenfalls zu widerlegen (TPF 2011 97 E. 5.1 S. 106 m.w.H.).
Dabei darf die ersuchte Rechtshilfebehörde über ein im Rechtshilfeersuchen gestelltes Begehren nicht hinausgehen (Übermassverbot; BGE 136 IV 82 E. 4.1 S. 85 f.). Die Rechtsprechung hat diesen Grundsatz derweil insofern präzisiert, als das Rechtshilfeersuchen nach Massgabe des Zwecks der an- gestrebten Rechtshilfe weit ausgelegt werden kann, solange alle Vorausset- zungen für die Gewährung der Rechtshilfe erfüllt sind. Auf diese Weise kann eine andernfalls notwendige Ergänzung des Rechtshilfeersuchens vermie- den werden (BGE 136 IV 82 E. 4.1 S. 86; vgl. zum Ganzen auch TPF 2009 161 E. 5.1 S. 164). Zielt das Rechtshilfeersuchen auf die Ermittlung ab, auf welchem Weg Geldmittel möglicherweise strafbarer Herkunft verschoben worden sind, so sind die Behörden des ersuchenden Staates grundsätzlich über alle Transaktionen zu informieren, die von Gesellschaften und über Konten getätigt worden sind, welche in die Angelegenheit verwickelt sind (BGE 129 II 462 E. 5.3 S. 468; TPF 2011 97 E. 5.1 S. 106 m.w.H.).
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E. 3.3 Gemäss Sachverhalt des Rechtshilfeersuchens vom 9. Juni 2016 besteht der Verdacht, dass B. und F. im Jahre 2012 D. damit beauftragt hätten, An- legern die an der Wertpapierbörse in Z. und Börse Y. gehandelten Aktien der I. Inc. zum Kauf durch nur scheinbar unabhängig agierende Analysten zu empfehlen, um diese Aktien selbst gewinnbringend verkaufen zu können (sog. Scalping). Die Aktien seien seit Oktober 2011 an den genannten Bör- sen zum Handel zugelassen. Bis zum August 2012 seien diese jedoch kaum gehandelt worden. Die A. AG, deren alleiniger Aktionär B. sei, habe sodann am 5. September 2012 5‘000 und am 6. September 15‘000 I.-Aktien erwor- ben, worauf der Kurs von EUR 1.625 auf EUR 1.92 pro Aktie gestiegen sei. Die Transaktionen der A. AG seien über mehrere Länder abgewickelt wor- den. Das Settlement sei über die Bank J. mit Sitz in Amsterdam erfolgt, bei der die K. S.A. treuhänderisch für die A. AG Gelder und Aktien verwahrt habe. In der Folge habe D. auftragsgemäss zwischen dem 27. September und 9. Oktober 2012 die I.-Aktien über verschiedene von ihm unter Pseudo- nymen herausgegebene Börsenbriefe zum Kauf angeboten, wobei die Be- schuldigten C. und E. den Versand dieser Empfehlungen von der Ukraine aus organisiert hätten. Zwischen dem 27. September und 9. Oktober 2012 habe der Tagesdurchschnitt der gehandelten Aktien bei 46‘545 Stück gele- gen. Der Kurs pro Aktie sei schliesslich auf EUR 2.576 gestiegen. Die A. AG habe in der Zeit vom 27. September bis 9. Oktober 2012 unter Zwischen- schaltung verschiedener Finanzdienstleiter durch den Handel mit I.-Aktien einen Verkaufsüberschuss von EUR 525‘267 erzielt. Diese Einnahmen seien schliesslich vom obgenannten Konto bei der Bank J. auf ein bei der Bank G. AG auf die A. AG lautendes Konto Nr. 2 überwiesen worden (Verfahrensak- ten Lasche 1, nicht paginiert; act. 1.4).
E. 3.4 Die deutschen Behörden verfügen somit über konkrete Hinweise, dass sich der Erlös aus den mutmasslichen Börsendelikten unter anderem auf Konten lautend auf die Beschwerdeführerin bei der Bank G. AG befindet. Die Schlussverfügung bezieht sich exakt auf diese Konten der Beschwerdefüh- rerin bei der Bank G. AG. Die herauszugebenden Bankunterlagen bestehen aus Kontoeröffnungsunterlagen und Kontoauszügen für die Zeit vom
1. Juli 2011 bis 30. Juni 2013 (EUR-Konto 2) bzw. 6. bis 11. Dezember 2012 (USD-Konto 3) bzw. 6. bis 31. Dezember 2012 (USD-Konto 4) bzw. 25. Ok- tober bis 31. Dezember 2011 (EUR-Konto 5) bzw. 1. Juli 2011 bis 30. Juni 2013 (CHF-Konto 6) bzw. 13. Januar 2012 bis 22. Mai 2013 (CHF-Depot- Konto 7) bzw. 30. August bis 31. Dezember 2012 (CHF-Wertschriftendepot
7) und sind grundsätzlich zur Abklärung des Geldflusses sowie zur Ermitt- lung der an den fraglichen Vermögenswerten wirtschaftlich Berechtigten dienlich. Aus diesem Grund ist die ersuchende Behörde entgegen der Auf- fassung der Beschwerdeführerin im Grundsatz über alle Transaktionen zu informieren, die von dieser über ihre Konten getätigt worden sind. Dies gilt
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umso mehr, als das Rechtshilfeersuchen darauf abzielt, die Verschiebung der mutmasslich inkriminierten Geldflüsse zu klären. Ein Blick in die heraus- zugebenden Kontounterlagen bringt verschiedene Einzahlungen der K. AG auf das besagte Konto der Beschwerdeführerin bei der Bank G. zu Tage, so zum Beispiel am 4. Oktober 2012 EUR 85‘000, am 8. Oktober 2012 EUR 150‘000 und am 9. Oktober 2012 EUR 170‘000 (Verfahrensakten pag. 05-101-001-01-0040 ff.). Ein sachlicher Konnex zwischen dem zu untersu- chenden Sachverhalt und dem Konto der Beschwerdeführerin ist daher ohne Weiteres gegeben. Von einer „fishing expedition“ kann keine Rede sein. Mit der Argumentation, die Bankunterlagen lieferten keine Hinweise auf Täu- schungshandlungen im Zusammenhang mit den den Beschuldigten vorge- worfenen Börsendelikten, verkennt die Beschwerdeführerin, dass der Rechtshilferichter keine Beweiswürdigung vorzunehmen hat und dass die im Rechtshilfeverfahren übermittelten Auskünfte und Dokumente durchaus der Entlastung der Beschuldigten dienen können. Ob die genannten Zahlungs- flüsse letztlich tatsächlich deliktischen Hintergrunds sind, wird im deutschen Strafverfahren zu prüfen sein.
Während Stammunterlagen sodann bezüglich der Eröffnung der Konten und Depots, des Vertragsverhältnisses der Bank und allfälliger Vertretungsver- hältnisse unabhängig von deren Datum relevant sind, weil sie Auskunft unter anderem über die wirtschaftliche Berechtigung geben können (vgl. zuletzt: Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2016.245 + 256 vom 19. Mai 2017, E. 5.7), ist vorliegend auch nicht zu beanstanden, dass ein Teil der Konto- auszüge eine Zeitspanne vor dem mutmasslichen Deliktszeitraum betrifft. Den Bankauszügen ist zu entnehmen, dass bereits zu Beginn des Jahres 2012 hohe Beträge von der K. SA auf das EUR-Konto der Beschwerdefüh- rerin geflossen sind (so zum Beispiel EUR 90‘000 am 19. Januar, EUR 295‘000 am 15. Februar und EUR 53‘000 am 7. März 2012; Verfahren- sakten BA 05-101-001-01-0001 ff.). Es ist nicht auszuschliessen, dass es sich bei diesen Kontobewegungen um Überweisungen handelt, die im Zu- sammenhang mit dem zu untersuchenden Sachverhalt stehen. Damit ist es vorliegend gerechtfertigt, sämtliche in der Schlussverfügung vom 18. April 2017 aufgeführten Bankunterlagen herauszugeben. Eine Verletzung des Verhältnismässigkeitsprinzips ist nicht auszumachen.
Die Beschwerde ist insgesamt unbegründet und daher abzuweisen.
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E. 4 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten der Beschwer- deführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 4'000.-- festzusetzen (Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 73 StBOG sowie Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. a des Reglements des Bundesstrafgerichts vom
31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bun- desstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]), unter Anrechnung des geleis- teten Kostenvorschusses in derselben Höhe.
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Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gerichtsgebühr von Fr. 4‘000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Entscheid vom 30. Oktober 2017 Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Andreas J. Keller und Emanuel Hochstrasser, Gerichtsschreiberin Chantal Blättler Grivet Fojaja
Parteien
A. AG IN LIQUIDATION, vertreten durch Rechtsan- walt Marco Bolzern, Beschwerdeführerin
gegen
BUNDESANWALTSCHAFT, Beschwerdegegnerin
Gegenstand
Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Deutschland
Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: RR.2017.125
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Sachverhalt:
A. Die Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main führt gegen B., C., D., E. und F. ein Strafverfahren wegen Verdachts des Verstosses gegen das Wertpapier- handelsgesetz. In diesem Zusammenhang gelangte sie mit einem Rechts- hilfeersuchen vom 9. Juni 2016 an die Schweiz und ersuchte um Heraus- gabe von Unterlagen eines auf die A. AG lautenden Bankkontos bei der Bank G. AG in Zürich (Verfahrensakten Lasche 1, nicht paginiert; act. 1.4).
B. Das Bundesamt für Justiz (nachfolgend „BJ“) übertrug mit Datum vom
13. Juli 2016 den Vollzug des Rechtshilfeersuchens an die Bundesanwalt- schaft. Diese trat mit Verfügung vom 7. November 2016 auf das Rechtshil- feersuchen ein und ordnete die Edition der oben erwähnten Bankunterlagen an. Die Bank G. AG kam der Editionsaufforderung mit Eingaben vom 7. De- zember 2016 und 23. Februar 2017 nach (Verfahrensakten Laschen 2, 4 und 5, nicht paginiert).
C. Mit Schreiben vom 13. März 2017 übermittelte die Bundesanwaltschaft der A. AG die Rechtshilfeakten und forderte diese auf, der Bundesanwaltschaft mitzuteilen, ob sie der vereinfachten Ausführung gemäss Art. 80c IRSG zu- stimme (Verfahrensakten Lasche 15, nicht paginiert). Rechtsanwalt H. teilte der Bundesanwaltschaft mit Schreiben vom 23. März 2017 mit, dass der ver- einfachten Ausführung nicht zugestimmt werde. Da aus der von Rechtsan- walt H. eingereichten Vollmacht nicht ersichtlich war, ob dieser auch die A. AG als Kontoinhaberin vertrete, forderte die Bundesanwaltschaft Rechts- anwalt H. auf, eine entsprechende Vollmacht einzureichen (Verfahrensakten Lasche 14, 01, nicht paginiert). Eine solche sei indes bis dato nicht einge- reicht worden.
D. Mit Schlussverfügung vom 18. April 2017 ordnete die Bundesanwaltschaft die Herausgabe der Bankunterlagen des auf die A. AG lautenden Kontos Nr. 1 bei der Bank G. AG an (Verfahrensakten Lasche 16, nicht paginiert; act. 1.3).
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E. Dagegen gelangt die A. AG mit Beschwerde vom 19. Mai 2017 an die Be- schwerdekammer des Bundesstrafgerichts und beantragt die Aufhebung der Schlussverfügung. Eventualiter seien nur ein Teil der Bankunterlagen an die ersuchende Behörde herauszugeben (act. 1 S. 2).
F. Das BJ und die Bundesanwaltschaft beantragen in ihren Beschwerdeantwor- ten vom 14. und 28. Juni 2017 jeweils die Abweisung der Beschwerde (act. 8 und 10), was der Beschwerdeführerin am 30. Juni 2017 zur Kenntnis ge- bracht wird (act. 12).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, sofern erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1. 1.1 Für die Rechtshilfe zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweiz sind in erster Linie massgebend die Bestimmungen des Europäi- schen Übereinkommens vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsa- chen (SR 0.351.1; EUeR), dem beide Staaten beigetreten sind, das Zweite Zusatzprotokoll vom 8. November 2001 zum Europäischen Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen (SR 0.351.12; Zweites Zusatzprotokoll) und der Vertrag vom 13. November 1969 zwischen der Schweizerischen Eid- genossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland über die Ergänzung des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. April 1959 und die Erleichterung seiner Anwendung (SR 0.351.913.61; Zusatzvertrag). Ebenso zur Anwendung kommt vorlie- gend das Übereinkommen vom 8. November 1990 über Geldwäscherei so- wie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten (Geldwäschereiübereinkommen, GwUe; SR 0.311.53, BGE 133 IV 215 E. 2.1; 123 II 134 E. 5b). Überdies gelangen die Bestimmungen der Art. 48 ff. des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkom- mens von Schengen vom 14. Juni 1985 (Schengener Durchführungs- übereinkommen, SDÜ; ABl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19–62) zur Anwendung, wobei die zwischen den Vertragsparteien geltenden weiterge- henden Bestimmungen aufgrund bilateraler Abkommen unberührt bleiben (Art. 48 Abs. 2 SDÜ; Art. 26 Absätze 2 und 3 EUeR; ZIMMERMANN, La coopération judiciaire internationale en matière pénale, 4. Aufl., Brüs- sel/Bern 2014, N. 18-21, 28-40, 77, 109).
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1.2 Soweit diese Staatsverträge bestimmte Fragen weder ausdrücklich noch stillschweigend regeln, bzw. das schweizerische Landesrecht geringere An- forderungen an die Rechtshilfe stellt (sog. Günstigkeitsprinzip; BGE 142 IV 250 E. 3; 140 IV 123 E. 2; 136 IV 82 E. 3.1; 135 IV 212 E. 2.3; ZIMMERMANN, a.a.O., N. 229), ist das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351.1) und die dazugehörige Verord- nung vom 24. Februar 1982 (IRSV; SR 351.11) anwendbar (Art. 1 Abs. 1 IRSG; BGE 143 IV 91 E. 1.3; 136 IV 82 E. 3.2; 130 II 337 E. 1; vgl. auch Art. 54 StPO). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 139 II 65 E. 5.4 letzter Absatz; 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c; ZIMMERMANN, a.a.O., N. 211 ff., 223 ff., 681 ff.).
Auf das vorliegende Beschwerdeverfahren sind zudem anwendbar die Be- stimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Ver- waltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021; Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a des Bundesgesetzes vom
19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes [Straf- behördenorganisationsgesetz, StBOG; SR 173.71]; BGE 139 II 404 E. 6/8.2; ZIMMERMANN, a.a.O., N. 273).
2. 2.1 Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80h lit b. IRSG). Als persönlich und direkt betroffen wird im Falle der Herausgabe von Kontoinformationen an den ersuchenden Staat der jeweilige Kontoinhaber angesehen (Art. 9a lit. a IRSV; Übersicht über die Rechtsprechung in BGE 137 IV 134 E. 5; TPF 2010 47 E. 2.1; ZIMMERMANN, a.a.O., N. 524–535).
2.2 Als Inhaberin der von der Rechtshilfe betroffenen Konten ist die Legitimation der Beschwerdeführerin gegeben. Auf die auch fristgerecht eingereichte Be- schwerde ist damit einzutreten.
3.
3.1 Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung des Verhältnismässigkeitsprin- zips. Ihrer Ansicht nach seien die herauszugebenden Bankunterlagen für das laufende Strafverfahren in Deutschland nicht erforderlich. Auf jeden Fall sei die Herausgabe jedoch in zeitlicher Hinsicht einzuschränken, nämlich auf die Zeitspanne der vorgeworfenen Tathandlungen zwischen dem 27. Sep- tember und dem 9. Oktober 2012 (act. 1, S. 11 ff.).
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3.2 Rechtshilfemassnahmen haben generell dem Prinzip der Verhältnismässig- keit zu genügen (siehe statt vieler den Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2016.252 vom 27. Januar 2017, E. 6.2). Die internationale Zusammen- arbeit kann nur abgelehnt werden, wenn die verlangten Unterlagen mit der verfolgten Straftat in keinem Zusammenhang stehen und offensichtlich un- geeignet sind, die Untersuchung voranzutreiben, so dass das Ersuchen nur als Vorwand für eine unzulässige Beweisausforschung („fishing expedition“) erscheint (BGE 139 II 404 E. 7.2.2 S. 424; 136 IV 82 E. 4.1 S. 85; 134 II 318 E. 6.4). Ob die verlangten Auskünfte für das Strafverfahren im ersuchenden Staat nötig oder nützlich sind, ist eine Frage, deren Beantwortung grundsätz- lich dem Ermessen der Behörden dieses Staates anheimgestellt ist. Da der ersuchte Staat im Allgemeinen nicht über die Mittel verfügt, die es ihm erlau- ben würden, sich über die Zweckmässigkeit bestimmter Beweise im auslän- dischen Verfahren auszusprechen, hat er insoweit die Würdigung der mit der Untersuchung befassten Behörde nicht durch seine eigene zu ersetzen und ist verpflichtet, dem ersuchenden Staat alle diejenigen Aktenstücke zu über- mitteln, die sich auf den im Rechtshilfeersuchen dargelegten Sachverhalt be- ziehen können; nicht zu übermitteln sind nur diejenigen Akten, die für das ausländische Strafverfahren mit Sicherheit nicht erheblich sind (sog. poten- tielle Erheblichkeit; BGE 128 II 407 E. 6.3.1 S. 423; 122 II 367 E. 2c; TPF 2009 161 E. 5.1 S. 163 m.w.H.). Hierbei ist auch zu beachten, dass für das ausländische Strafverfahren nicht nur belastende, sondern auch entlas- tende Beweismittel von Bedeutung sein können, um einen bestehenden Ver- dacht allenfalls zu widerlegen (TPF 2011 97 E. 5.1 S. 106 m.w.H.).
Dabei darf die ersuchte Rechtshilfebehörde über ein im Rechtshilfeersuchen gestelltes Begehren nicht hinausgehen (Übermassverbot; BGE 136 IV 82 E. 4.1 S. 85 f.). Die Rechtsprechung hat diesen Grundsatz derweil insofern präzisiert, als das Rechtshilfeersuchen nach Massgabe des Zwecks der an- gestrebten Rechtshilfe weit ausgelegt werden kann, solange alle Vorausset- zungen für die Gewährung der Rechtshilfe erfüllt sind. Auf diese Weise kann eine andernfalls notwendige Ergänzung des Rechtshilfeersuchens vermie- den werden (BGE 136 IV 82 E. 4.1 S. 86; vgl. zum Ganzen auch TPF 2009 161 E. 5.1 S. 164). Zielt das Rechtshilfeersuchen auf die Ermittlung ab, auf welchem Weg Geldmittel möglicherweise strafbarer Herkunft verschoben worden sind, so sind die Behörden des ersuchenden Staates grundsätzlich über alle Transaktionen zu informieren, die von Gesellschaften und über Konten getätigt worden sind, welche in die Angelegenheit verwickelt sind (BGE 129 II 462 E. 5.3 S. 468; TPF 2011 97 E. 5.1 S. 106 m.w.H.).
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3.3 Gemäss Sachverhalt des Rechtshilfeersuchens vom 9. Juni 2016 besteht der Verdacht, dass B. und F. im Jahre 2012 D. damit beauftragt hätten, An- legern die an der Wertpapierbörse in Z. und Börse Y. gehandelten Aktien der I. Inc. zum Kauf durch nur scheinbar unabhängig agierende Analysten zu empfehlen, um diese Aktien selbst gewinnbringend verkaufen zu können (sog. Scalping). Die Aktien seien seit Oktober 2011 an den genannten Bör- sen zum Handel zugelassen. Bis zum August 2012 seien diese jedoch kaum gehandelt worden. Die A. AG, deren alleiniger Aktionär B. sei, habe sodann am 5. September 2012 5‘000 und am 6. September 15‘000 I.-Aktien erwor- ben, worauf der Kurs von EUR 1.625 auf EUR 1.92 pro Aktie gestiegen sei. Die Transaktionen der A. AG seien über mehrere Länder abgewickelt wor- den. Das Settlement sei über die Bank J. mit Sitz in Amsterdam erfolgt, bei der die K. S.A. treuhänderisch für die A. AG Gelder und Aktien verwahrt habe. In der Folge habe D. auftragsgemäss zwischen dem 27. September und 9. Oktober 2012 die I.-Aktien über verschiedene von ihm unter Pseudo- nymen herausgegebene Börsenbriefe zum Kauf angeboten, wobei die Be- schuldigten C. und E. den Versand dieser Empfehlungen von der Ukraine aus organisiert hätten. Zwischen dem 27. September und 9. Oktober 2012 habe der Tagesdurchschnitt der gehandelten Aktien bei 46‘545 Stück gele- gen. Der Kurs pro Aktie sei schliesslich auf EUR 2.576 gestiegen. Die A. AG habe in der Zeit vom 27. September bis 9. Oktober 2012 unter Zwischen- schaltung verschiedener Finanzdienstleiter durch den Handel mit I.-Aktien einen Verkaufsüberschuss von EUR 525‘267 erzielt. Diese Einnahmen seien schliesslich vom obgenannten Konto bei der Bank J. auf ein bei der Bank G. AG auf die A. AG lautendes Konto Nr. 2 überwiesen worden (Verfahrensak- ten Lasche 1, nicht paginiert; act. 1.4).
3.4 Die deutschen Behörden verfügen somit über konkrete Hinweise, dass sich der Erlös aus den mutmasslichen Börsendelikten unter anderem auf Konten lautend auf die Beschwerdeführerin bei der Bank G. AG befindet. Die Schlussverfügung bezieht sich exakt auf diese Konten der Beschwerdefüh- rerin bei der Bank G. AG. Die herauszugebenden Bankunterlagen bestehen aus Kontoeröffnungsunterlagen und Kontoauszügen für die Zeit vom
1. Juli 2011 bis 30. Juni 2013 (EUR-Konto 2) bzw. 6. bis 11. Dezember 2012 (USD-Konto 3) bzw. 6. bis 31. Dezember 2012 (USD-Konto 4) bzw. 25. Ok- tober bis 31. Dezember 2011 (EUR-Konto 5) bzw. 1. Juli 2011 bis 30. Juni 2013 (CHF-Konto 6) bzw. 13. Januar 2012 bis 22. Mai 2013 (CHF-Depot- Konto 7) bzw. 30. August bis 31. Dezember 2012 (CHF-Wertschriftendepot
7) und sind grundsätzlich zur Abklärung des Geldflusses sowie zur Ermitt- lung der an den fraglichen Vermögenswerten wirtschaftlich Berechtigten dienlich. Aus diesem Grund ist die ersuchende Behörde entgegen der Auf- fassung der Beschwerdeführerin im Grundsatz über alle Transaktionen zu informieren, die von dieser über ihre Konten getätigt worden sind. Dies gilt
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umso mehr, als das Rechtshilfeersuchen darauf abzielt, die Verschiebung der mutmasslich inkriminierten Geldflüsse zu klären. Ein Blick in die heraus- zugebenden Kontounterlagen bringt verschiedene Einzahlungen der K. AG auf das besagte Konto der Beschwerdeführerin bei der Bank G. zu Tage, so zum Beispiel am 4. Oktober 2012 EUR 85‘000, am 8. Oktober 2012 EUR 150‘000 und am 9. Oktober 2012 EUR 170‘000 (Verfahrensakten pag. 05-101-001-01-0040 ff.). Ein sachlicher Konnex zwischen dem zu untersu- chenden Sachverhalt und dem Konto der Beschwerdeführerin ist daher ohne Weiteres gegeben. Von einer „fishing expedition“ kann keine Rede sein. Mit der Argumentation, die Bankunterlagen lieferten keine Hinweise auf Täu- schungshandlungen im Zusammenhang mit den den Beschuldigten vorge- worfenen Börsendelikten, verkennt die Beschwerdeführerin, dass der Rechtshilferichter keine Beweiswürdigung vorzunehmen hat und dass die im Rechtshilfeverfahren übermittelten Auskünfte und Dokumente durchaus der Entlastung der Beschuldigten dienen können. Ob die genannten Zahlungs- flüsse letztlich tatsächlich deliktischen Hintergrunds sind, wird im deutschen Strafverfahren zu prüfen sein.
Während Stammunterlagen sodann bezüglich der Eröffnung der Konten und Depots, des Vertragsverhältnisses der Bank und allfälliger Vertretungsver- hältnisse unabhängig von deren Datum relevant sind, weil sie Auskunft unter anderem über die wirtschaftliche Berechtigung geben können (vgl. zuletzt: Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2016.245 + 256 vom 19. Mai 2017, E. 5.7), ist vorliegend auch nicht zu beanstanden, dass ein Teil der Konto- auszüge eine Zeitspanne vor dem mutmasslichen Deliktszeitraum betrifft. Den Bankauszügen ist zu entnehmen, dass bereits zu Beginn des Jahres 2012 hohe Beträge von der K. SA auf das EUR-Konto der Beschwerdefüh- rerin geflossen sind (so zum Beispiel EUR 90‘000 am 19. Januar, EUR 295‘000 am 15. Februar und EUR 53‘000 am 7. März 2012; Verfahren- sakten BA 05-101-001-01-0001 ff.). Es ist nicht auszuschliessen, dass es sich bei diesen Kontobewegungen um Überweisungen handelt, die im Zu- sammenhang mit dem zu untersuchenden Sachverhalt stehen. Damit ist es vorliegend gerechtfertigt, sämtliche in der Schlussverfügung vom 18. April 2017 aufgeführten Bankunterlagen herauszugeben. Eine Verletzung des Verhältnismässigkeitsprinzips ist nicht auszumachen.
Die Beschwerde ist insgesamt unbegründet und daher abzuweisen.
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4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten der Beschwer- deführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 4'000.-- festzusetzen (Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 73 StBOG sowie Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. a des Reglements des Bundesstrafgerichts vom
31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bun- desstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]), unter Anrechnung des geleis- teten Kostenvorschusses in derselben Höhe.
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 4‘000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.
Bellinzona, 31. Oktober 2017
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Rechtsanwalt Marco Bolzern - Bundesanwaltschaft - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe
Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).