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RR.2018.81

Bundesstrafgericht · 2018-06-18 · Deutsch CH

Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Deutschland. Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG).

Sachverhalt

A. Die Staatsanwaltschaft Potsdam, Deutschland, führt gegen die Beschuldig- ten A. (nachfolgend „A.“ oder „Beschwerdeführer 1“) und I. ein Strafverfahren wegen gemeinschaftlichen Subventionsbetrugs.

B. Im Rahmen dieser Strafuntersuchung gelangte die Staatanwaltschaft Pots- dam mit Rechtshilfeersuchen vom 28. Oktober 2013 an die Schweiz und er- suchte um Edition von Unterlagen bezüglich der Kontobeziehungen Nr. 1, lautend auf A., Nr. 2, lautend auf B. (nachfolgend „B.“ oder „Beschwerdefüh- rerin 2“), Nr. 3, lautend auf die C. GmbH, sowie allfälliger weiterer Konten, die auf die Beschuldigten lauten oder lauteten, bei der Bank J. in Zürich (act. 8/1).

C. Mit Eintretensverfügung vom 26. März 2014 entsprach die Staatsanwalt- schaft I des Kantons Zürich dem Ersuchen um Edition von Bankunterlagen und wies die Bank J. an, ihr im Zusammenhang mit den Kontobeziehungen Nr. 1, Nr. 2 und Nr. 3 sowie allfälliger weiterer Konten, die auf A. oder I. lau- ten oder lauteten oder an denen sie zumindest wirtschaftlich berechtigt sind oder waren, die fraglichen Unterlagen zukommen zu lassen (act. 8/5).

D. Dem kam die Bank J. am 10. April 2014 nach und stellte der Staatsanwalt- schaft I des Kantons Zürich die Unterlagen der Kontobeziehungen Nr. 1, Nr. 2 und Nr. 3 sowie Nr. 4, lautend auf A., Nr. 5, lautend auf B., Nr. 6, lau- tend auf E. AG (vormals: H. AG) (nachfolgend „E. AG“ oder „Beschwerde- führerin 5“), Nr. 7, lautend auf F. AG (nachfolgend „F. AG“ oder „Beschwer- deführerin 6“), Nr. 8, lautend auf G. SA (liquidiert) (nachfolgend „G. SA“ oder „Beschwerdeführerin 7“), Nr. 9, lautend auf D. AG (nachfolgend „D. AG“ oder „Beschwerdeführerin 4“) und Nr. 10, lautend auf L., der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich zu (Verfahrensakten Urk. 1-10/3).

E. Mit Schreiben vom 5. Juni 2014 ersuchte die Staatsanwaltschaft I des Kan- tons Zürich die Bank J. um Herausgabe von Detailbelegen zu den bereits eingereichten Kontoauszügen (act. 8/8). Diese übermittelte die Bank J. am

27. Juni 2014 (vgl. Schlussverfügung Ziff. 4).

F. Mit Schreiben vom 18. November 2014 gelangte die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich an die Staatsanwaltschaft Potsdam und ersuchte diese unter anderem um Zusicherung, dass die zu übermittelnden Bankakten

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ausschliesslich im Strafverfahren verwendet würden und nicht an die Steu- erbehörden weiter geleitet würden (act. 8/12).

G. Die deutschen Behörden teilten daraufhin mit Schreiben vom 5. Januar 2015 mit, dass gegen die Beschuldigten in Deutschland nicht nur wegen des Sub- ventionsbetrugs ermittelt werde, sondern dass sich die Ermittlungen eben- falls auf den Vorwurf des Steuerbetrugs im Bereich der indirekten Steuern (Umsatzsteuer) richte. Es werde daher darum ersucht, die erbetene Rechts- hilfe auch für den Zweck der Verfolgung dieser Steuerstraftaten zu leisten (act. 8/13).

H. Mit Schreiben vom 5. Februar 2015 ersuchte die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich die Eidgenössische Steuerverwaltung um Stellungnahme, ob der im Schreiben der Staatsanwaltschaft Potsdam vom 5. Januar 2015 ge- schilderte Sachverhalt einen Abgabegebetrug nach schweizerischem Recht darstelle bzw. ob das Ersuchen nach den Bestimmungen des SDÜ oder des BBA rechtshilfefähig sei (act. 8/14).

I. Mit Schreiben vom 6. März 2015 teilte die Eidgenössische Steuerverwaltung mit, dass der Sachverhalt im Ersuchen ungenügend sei, um die Rechtshilfe- fähigkeit zu prüfen und dass deshalb gestützt auf den bestehenden Sacher- halt die Rechtshilfe für allfällige Steuerdelikte nicht genehmigt werden könne (act. 8/17).

J. Die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich teilte den deutschen Behörden mit Schreiben vom 22. Dezember 2017 mit, dass sie die Verwendung der allenfalls zu übermittelnden Bankunterlagen in einem Steuerstrafverfahren untersagen werde, ohne dass zuvor eine Bewilligung des Bundesamtes für Justiz (nachfolgend „BJ“) eingeholt werde (act. 8/22).

K. Mit Schlussverfügung vom 5. Februar 2018 verfügte die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich die Herausgabe der am 10. April 2014 und 27. Juni 2014 eingereichten Bankunterlagen der Bank J. bezüglich der vorgenannten Kon- tobeziehungen an die ersuchende Behörde, mit Ausnahme der Kontobezie- hungen Nr. 5, lautend auf B. und Nr. 10, lautend auf K. (act. 1.2).

L. Gegen die Schlussverfügung vom 5. Februar 2018 gelangten die Beschwer- deführer 1-7 mit Beschwerde vom 12. März 2018 an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts und stellen folgende Anträge (act. 1):

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1. Die Schlussverfügung der Beschwerdegegnerin vom 5. Februar 2017 [recte 2018] (B-3/2013/171600681) sei aufzuheben und es sei keine Rechtshilfe zu leisten.

2. Eventualiter sei die Schlussverfügung der Beschwerdegegnerin vom

5. Februar 2017 [recte 2018] (B-3/2013/171600681) in Bezug auf Dis- positiv-Ziff. 2d – 2h aufzuheben und es sei in Bezug auf diese Bankdo- kumente keine Rechtshilfe zu leisten.

3. Subeventualiter sei die Schlussverfügung der Beschwerdegegnerin vom 5. Februar 2017 [recte 2018] (B-3/2013/171600681) in Bezug auf die Dispositiv-Ziff. 2b, 2e, 2f, 2g und 2h aufzuheben und es sei in Bezug auf diese Bankdokumente keine Rechtshilfe zu leisten.

4. Die vorgenannten edierten Bankdokumente seien im Umfang der ver- weigerten Rechtshilfe dem Beschwerdeführer 1 herauszugeben oder zu vernichten.

5. Es seien die gesamten Vorakten / Verfahrensakten beizuziehen.

6. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerde- gegnerin.

M. Das BJ beantragt in seiner Beschwerdeantwort vom 3. April 2018 die Abwei- sung der Beschwerde, unter Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdeführer (act. 7), während die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich mit Eingabe vom 29. März 2018 auf eine Beschwerdeantwort verzichtet (act. 8), was den Beschwerdeführern am 4. April 2018 zur Kenntnis gebracht wurde (act. 9).

N. Mit Eingabe vom 26. April 2018 reichte der Rechtsvertreter der Beschwerde- führer innert erstreckter Frist die vom Gericht geforderten Handelsregister- auszüge nach (act. 10).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.

Erwägungen (24 Absätze)

E. 1.1 Für die Rechtshilfe zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweiz sind in erster Linie massgebend die Bestimmungen des Europäi- schen Übereinkommens vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsa- chen (SR 0.351.1; EUeR), das Zweite Zusatzprotokoll vom 8. November 2001 zum Europäischen Übereinkommen über die Rechtshilfe in Straf- sachen (SR 0.351.12; Zweites Zusatzprotokoll) und der Vertrag vom

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13. November 1969 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland über die Ergänzung des Europäischen Über-einkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. April 1959 und die Erleichterung seiner Anwendung (SR 0.351.913.61; Zusatzvertrag). Im Verhältnis zu Deutschland sind ebenfalls in Kraft getreten die Bestimmun- gen des Abkommens vom 26. Oktober 2004 über die Zusammenarbeit zwi- schen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäi- schen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits zur Bekämpfung von Betrug und sonstigen rechtswidrigen Handlungen, die ihre finanziellen Interessen beeinträchtigen (Betrugsbekämpfungsabkommen, BBA; SR 0.351.926.81). Überdies gelangen die Bestimmungen der Art. 48 ff. des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkom- mens von Schengen vom 14. Juni 1985 (Schengener Durchführungs- übereinkommen, SDÜ; ABl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19–62) zur Anwendung, wobei die zwischen den Vertragsparteien geltenden weiterge- henden Bestimmungen aufgrund bilateraler Abkommen unberührt bleiben (Art. 48 Abs. 2 SDÜ; Art. 26 Absätze 2 und 3 EUeR; ZIMMERMANN, La coopération judiciaire internationale en matière pénale, 4. Aufl., 2014, N. 18- 21, 28-40, 77, 109).

E. 1.2 Soweit diese Staatsverträge bestimmte Fragen weder ausdrücklich noch stillschweigend regeln, bzw. das schweizerische Landesrecht geringere An- forderungen an die Rechtshilfe stellt (sog. Günstigkeitsprinzip; BGE 142 IV 250 E. 3; 140 IV 123 E. 2; 136 IV 82 E. 3.1; 135 IV 212 E. 2.3; ZIMMERMANN, a.a.O., N. 229), sind das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internatio- nale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351.1) und die dazugehörige Ver- ordnung vom 24. Februar 1982 (IRSV; SR 351.11) anwendbar (Art. 1 Abs. 1 IRSG; BGE 143 IV 91 E. 1.3; 136 IV 82 E. 3.2; 130 II 337 E. 1; vgl. auch Art. 54 StPO). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 139 II 65 E. 5.4 letzter Absatz; 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c; ZIMMERMANN, a.a.O., N. 211 ff., 223 ff., 681 ff.).

Auf das vorliegende Beschwerdeverfahren sind zudem die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfah- ren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021; Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes [Strafbehördenorganisations- gesetz, StBOG; SR 173.71]; BGE 139 II 404 E. 6/8.2; ZIMMERMANN, a.a.O., N. 273) anwendbar.

E. 2.1 Die Verfügung der ausführenden kantonalen Behörde oder der ausführen- den Bundesbehörde, mit der das Rechtshilfeverfahren abgeschlossen wird,

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unterliegt zusammen mit den vorangehenden Zwischenverfügungen der Be- schwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (Art. 80e Abs. 1 IRSG i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a StBOG).

E. 2.2 Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um eine Schlussverfügung der ausführenden kantonalen Behörde in internationalen Rechtshilfeangele- genheiten, gegen welche innert 30 Tagen ab der schriftlichen Mitteilung bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt wer- den kann (Art. 80e Abs. 1 i.V.m. Art. 80k IRSG; Art. 37 Abs. 2 Iit. a Ziff. 1 StBOG).

E. 2.3 Die Schlussverfügung der Beschwerdegegnerin vom 5. Februar 2018 ging den Beschwerdeführern am 9. Februar 2018 zu (act. 8/25.1), sodass die Be- schwerde vom 12. März 2018 fristgerecht erhoben wurde (vgl. Art. 20 Abs. 1 und 3 VwVG).

E. 3.1 Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80h lit b. IRSG). Als persönlich und direkt betroffen wird im Falle der Herausgabe von Kontoinformationen an den ersuchenden Staat der jeweilige Kontoinhaber angesehen (Art. 9a lit. a IRSV). Im Beschwerdeverfahren ist darüber hinaus als Partei nur zuzu- lassen, wer zum Zeitpunkt der Beschwerde partei- und prozessfähig ist (Ur- teil des Bundesverwaltungsgerichts A-5410/2012 vom 28. Mai 2013 E. 2 m.w.H.).

E. 3.2 Die Beschwerdeführer sind daher grundsätzlich insoweit zur Beschwerde gegen die angefochtene Schlussverfügung berechtigt, als sie sich damit je- weils gegen die Herausgabe der sie selber betreffenden Kontounterlagen an die ersuchende Behörde richten. Auf die Beschwerde der Beschwerdeführer 1-6 ist daher einzutreten.

Mit Bezug auf die Beschwerdeführerin 7 ist Folgendes festzuhalten: Der Rechtsvertreter führt aus, dass die Beschwerdeführerin 7 mit Beschluss vom

29. Februar 2012 aufgelöst worden sei (act. 10 S. 4). Bei der Beschwerde- führerin 7 handelt es sich um eine Gesellschaft mit Sitz in Panama. Wie dem eingereichten Gesellschaftsbeschluss vom 29. Februar 2012 zu entnehmen ist, wurde die Beschwerdeführerin am 7. März 2012 gelöscht (act. 10.3). Die Löschung führt zum Verlust der Rechtspersönlichkeit der Beschwerdeführe- rin 7 und zum Untergang ihrer rechtlichen Existenz als Prozesspartei (BGE 132 II 731 E. 3.1; Zirkulationsbeschluss des Kassationsgerichts des Kantons

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Zürich AA090015 vom 2. Februar 2010, E. II.1.; MEIER-HAYOZ/FORSTMOSER, Schweizerisches Gesellschaftsrecht, 9. Aufl., 2004, N. 444). Auf die im Na- men Beschwerdeführerin 7 erhobene Beschwerde ist daher nicht einzutre- ten.

E. 4.1 Die Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden (Art. 25 Abs. 6 IRSG). Sie prüft die Rechtshilfevoraussetzungen mit freier Kognition, befasst sich jedoch nur mit Tat- und Rechtsfragen, die Streitge- genstand der Beschwerde bilden (BGE 132 II 81 E. 1.4; 130 II 337 E. 1.4; Urteil des Bundesgerichts 1A.1/2009 vom 20. März 2009 E. 1.6; TPF 2011 97 E. 5).

E. 4.2 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung muss sich die urteilende In- stanz sodann nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinanderset- zen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen. Sie kann sich auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Es genügt, wenn die Behörde wenigstens kurz die Überlegungen nennt, von denen sie sich leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt (Urteil des Bundes- gerichts 1C_143/2016 vom 2. Mai 2016 E. 2 m.w.H.; BGE 141 IV 249 E. 1.3.1 m.w.H.).

E. 5.1 Die Beschwerdeführer 1-6 rügen zunächst, die Sachdarstellung im Rechts- hilfeersuchen sei offensichtlich fehler- und lückenhaft und entspreche somit nicht den Anforderungen von Art. 28 Abs. 3 lit. a IRSG. Zudem fehle es am Erfordernis der doppelten Strafbarkeit (act. 1).

E. 5.2 Gemäss Art. 14 EUeR müssen die Rechtshilfeersuchen insbesondere Anga- ben über den Gegenstand und den Grund des Ersuchens enthalten (Ziff. 1 lit. b). Ausserdem müssen sie in Fällen wie vorliegend die strafbare Handlung bezeichnen und eine kurze Darstellung des Sachverhalts enthalten (Ziff. 2). Art. 28 Abs. 2 und 3 IRSG und Art. 10 Abs. 2 IRSV stellen entsprechende Voraussetzungen an das Rechtshilfeersuchen. Diese Angaben müssen der ersuchten Behörde die Prüfung erlauben, ob die doppelte Strafbarkeit gege- ben ist (Art. 5 Ziff. 1 lit. a EUeR), ob die Handlungen wegen denen um Rechtshilfe ersucht wird, nicht ein politisches oder fiskalisches Delikt darstel- len (Art. 2 lit. a EUeR) und ob der Grundsatz der Verhältnismässigkeit ge- wahrt wird (BGE 129 II 97 E. 3.1; TPF 2011 194 E. 2.1 S. 195 f.).

Die Rechtsprechung stellt an die Schilderung des Sachverhalts im Rechts- hilfeersuchen keine hohen Anforderungen. Danach kann von den Behörden

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des ersuchenden Staates nicht verlangt werden, dass sie den Sachverhalt, der Gegenstand der Strafuntersuchung bildet, lückenlos und völlig wider- spruchsfrei darstellen. Das wäre mit dem Sinn und Zweck des Rechtshilfe- verfahrens unvereinbar, ersucht doch ein Staat einen anderen gerade des- wegen um Mithilfe, damit er die bisher im Dunkeln gebliebenen Punkte auf- grund von Unterlagen, die im Besitze des ersuchten Staates sind, klären kann. Die ersuchte Behörde hat sich beim Entscheid über ein Rechtshilfebe- gehren nicht dazu auszusprechen, ob die darin angeführten Tatsachen zu- treffen oder nicht. Sie hat somit weder Tat- noch Schuldfragen zu prüfen und grundsätzlich auch keine Beweiswürdigung vorzunehmen. Sie ist vielmehr an die Darstellung des Sachverhaltes im Ersuchen und dessen allfälligen Ergänzungen gebunden, soweit diese nicht durch offensichtliche Fehler, Lü- cken oder Widersprüche sofort entkräftet wird (BGE 139 II 451 E. 2.2.1; 136 IV 4 E. 4.1; 133 IV 76 E 2.2; TPF 2011 194 E. 2.1 S. 196). Einwände, die sich auf die Richtigkeit der Darstellung beziehen, Gegenbehauptungen, Be- weiseingaben- oder Offerten, die nur das ausländische Sachurteil betreffen, sind vom Rechtshilfegericht nicht zu hören (BGE 132 II 81 E. 2.1).

E. 5.3 Die Vertragsparteien des EUeR können sich das Recht vorbehalten, die Er- ledigung von Rechtshilfeersuchen um Durchsuchung oder Beschlagnahme von Gegenständen der Bedingung zu unterwerfen, dass die dem Ersuchen zugrunde liegende strafbare Handlung sowohl nach dem Recht des ersu- chenden als auch nach dem des ersuchten Staates strafbar ist (Art. 5 Ziff. 1 lit. a EUeR). Die Schweiz hat für den Vollzug von Rechtshilfeersuchen, mit welchen Zwangsmassnahmen beantragt werden, einen entsprechenden Vorbehalt angebracht. Art. 64 Abs. 1 IRSG bestimmt für die akzessorische Rechtshilfe, dass prozessuale Zwangsmassnahmen nur angewendet wer- den dürfen, wenn aus der Sachverhaltsdarstellung im Ersuchen hervorgeht, dass die im Ausland verfolgte Handlung die objektiven Merkmale eines nach schweizerischem Recht strafbaren Tatbestandes aufweist. Für die Frage der beidseitigen Strafbarkeit ist der im Rechtshilfeersuchen dargelegte Sachverhalt so zu subsumieren, wie wenn die Schweiz wegen des analogen Sachverhalts ein Strafverfahren eingeleitet hätte (BGE 132 II 81 E. 2.7.2 S. 90; 129 II 462 E. 4.4 S. 465). Zu prüfen ist mithin, ob der im Ausland verübte inkriminierte Sachverhalt, sofern er – analog – in der Schweiz begangen worden wäre, die Tatbestandsmerkmale einer schweize- rischen Strafnorm erfüllen würde. Die Strafnormen brauchen nach den Rechtssystemen der Schweiz und des ersuchenden Staates nicht identisch zu sein (Urteil des Bundesgerichts 1A.125/2006 vom 10. August 2006 E. 2.1 m.w.H.). Dabei genügt es, wenn der im Rechtshilfeersuchen geschilderte Sachverhalt unter einen einzigen Straftatbestand des schweizerischen Rechts subsumiert werden kann. Es braucht dann nicht weiter geprüft zu

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werden, ob darüber hinaus auch noch weitere Tatbestände erfüllt sein könn- ten (BGE 129 II 462 E. 4.6 S. 466). Ebenfalls nicht erforderlich ist, dass dem von der Rechtshilfemassnahme Betroffenen im ausländischen Strafverfah- ren selbst ein strafbares Verhalten zur Last gelegt wird (Urteil des Bundes- gerichts 1A.245/2006 vom 26. Januar 2007 E. 3). Nachfolgend ist somit zu prüfen, ob der Sachverhalt im Rechtshilfeersuchen und dessen Ergänzung genügend konkret dargestellt worden ist, damit eine Subsumtion unter einen schweizerischen Straftatbestand möglich ist.

E. 5.4 Dem Rechtshilfeersuchen vom 28. Oktober 2013 lässt sich folgender Sach- verhalt entnehmen:

Die Beschwerdeführerin 3 (vormals G. International GmbH), vertreten durch den Beschwerdeführer 1, habe am 29. Januar 2009 bei der Bank L. in Bran- denburg einen Antrag auf Gewährung öffentlicher Finanzierungshilfen für eine geplante Investition mit Gesamtkosten von rund EUR 2.9 Mio. gestellt. Grundlage dafür sei das Gesetz über die Gemeinschaftsaufgabe „Verbesse- rung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ (GA-Gesetz). Die Bank L. habe mit Bescheid vom 16. Dezember 2010 der Beschwerdeführerin 3 öffentliche För- dermittel in der Höhe von EUR 1.3425 Mio. bewilligt. Nach dem Finanzie- rungsplan, der dem Antrag und dem Bescheid zugrunde gelegen sei, hätte die Beschwerdeführerin 3 EUR 1.45 Mio. Eigenmittel aufbringen sollen. Zu- dem hätten ihr gemäss Finanzierungsplan im Übrigen GA-Mittel sowie In- vestitionszulagen in der Höhe von EUR 107‘500 zur Verfügung stehen sol- len. Es lägen allerdings erhebliche Anhaltspunkte dafür vor, dass der Be- schwerdeführer 1 zu keiner Zeit Investitionen in Höhe der angegebenen EUR 2.9 Mio. und den Einsatz von Eigenmitteln geplant habe. Vielmehr habe gemäss einem gemeinsamen Tatplan des Beschwerdeführers 1 und I. das Sanierungsvorhaben nur einen Bruchteil dessen kosten sollen, was der Zu- wendungsbescheid veranschlagt habe. Der die Investitionen überschrei- tende Teil habe mit Scheinrechnungen belegt werden sollen, die I. über seine Gesellschaft M. GmbH ausgestellt habe. So hätten der Beschwerdeführer und I. im Zeitraum zwischen dem 14. Juni 2011 bis zum 23. Mai 2013 einen Teil der bewilligten Fördermittel, insgesamt EUR 711‘158.40, abgerufen, von denen EUR 293‘106.50 ausbezahlt worden seien. Die auf der Grundlage die- ser Scheinrechnungen geleisteten Zahlungen der Beschwerdeführerin 3 hät- ten absprachegemäss zu einem erheblichen Teil über Konten bei der Bank J. in Zürich an den Beschwerdeführer 1 oder die Beschwerdeführerin 3 zu- rückfliessen sollen (act. 1.2; act. 8/2-3 ).

E. 5.5 Nach schweizerischem Recht erfüllt den Tatbestand des Betrugs, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt

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oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Ver- halten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermö- gen schädigt (Art. 146 Abs. 1 StGB). Als Täuschung gilt die unrichtige Erklä- rung über Tatsachen, d.h. über objektiv feststehende, vergangene oder ge- genwärtige Geschehnisse oder Zustände, die darauf gerichtet ist, bei einem andern eine von der Wirklichkeit abweichende Vorstellung hervorzurufen. Der Betrugstatbestand verlangt ferner einen Vermögensschaden, der auch bloss vorübergehend sein kann; ein späterer Ersatz schliesst den Betrug nicht aus (Urteil des Bundesgerichts 6B_173/2014 vom 2. Juli 2015 E. 2.3.1; TRECHSEL/CRAMERI, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetz- buch, Praxiskommentar, 3. Aufl., 2017, N. 26 zu Art. 146). Der Zeitpunkt der Schädigung ist der Abschluss des Verpflichtungsgeschäfts, es sei denn, die- ses sei nichtig und es seien noch keine Leistungen erbracht worden (BGE 102 IV 89; 96 IV 148). Mit Eintritt des Schadens ist der Betrug vollendet (TRECHSEL/CRAMERI, a.a.O., N. 27 zu Art. 146, m.w.H.)

Die Schilderung des Sachverhalts im Rechtshilfeersuchen genügt den ge- setzlichen Ansprüchen von Art 14 Ziff. 2 EUeR und erlaubt die Überprüfung der doppelten Strafbarkeit. Sie enthält keine offensichtlichen Fehler, Lücken oder Widersprüche, welche eine Überprüfung der Strafbarkeit verunmögli- chen würden. Ihr ist zu entnehmen, gegen wen sich das deutsche Strafver- fahren richtet, wie die Beschuldigten vorgegangen sein sollen, in welchem Zeitraum und in welcher Höhe sich der Schaden mindestens bewegt. Ebenso ist klar, welches Delikt den Beschuldigten vorgeworfen wird, nämlich Betrug. Die untersuchende Behörde verfügt über konkrete Hinweise, dass die Be- schwerdeführer mit Scheinrechnungen Investitionen vorgetäuscht haben sollen, die nicht getätigt worden seien, um so die Bank L. dazu zu veranlas- sen, den Beschwerdeführern entsprechende Fördermittel zukommen zu las- sen. Dabei ist gestützt auf die oben zitierte Rechtsprechung davon auszuge- hen, dass der Vermögenschaden mit dem Bescheid der Bank L. vom 16. De- zember 2010 eingetreten und der Betrugstatbestand somit vollendet ist. Da- ran ändert auch die später, am 7. Februar 2011, durch den Beschwerdefüh- rer 1 abgegebene Bürgschaftserklärung der Bank L. gegenüber nichts (act. 1.4). Genau so wenig wie der Umstand, dass die Beschwerdeführerin 3 zwischenzeitlich die erhaltenen Fördermittel vollumfänglich der Bank L. zu- rückbezahlt hat (vgl. act. 8/13 S. 2).

Der Sachverhalt lässt sich damit ohne Weiteres unter den Tatbestand des Betrugs im Sinne von Art. 146 StGB subsumieren.

Die Beschwerde erweist sich somit in diesem Punkt als unbegründet.

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E. 6.1 Die Beschwerdeführer 1-6 bringen des Weiteren vor, die Herausgabe der Bankunterlagen sei unverhältnismässig und verletze das Übermassverbot (act. 1).

E. 6.2 Rechtshilfemassnahmen haben generell dem Prinzip der Verhältnismässig- keit zu genügen (siehe statt vieler den Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2017.125 vom 30. Oktober 2017 E. 3.2). Die internationale Zusammen- arbeit kann nur abgelehnt werden, wenn die verlangten Unterlagen mit der verfolgten Straftat in keinem Zusammenhang stehen und offensichtlich un- geeignet sind, die Untersuchung voranzutreiben, so dass das Ersuchen nur als Vorwand für eine unzulässige Beweisausforschung („fishing expedition“) erscheint (BGE 139 II 404 E. 7.2.2 S. 424; 136 IV 82 E. 4.1 S. 85; 134 II 318 E. 6.4). Ob die verlangten Auskünfte für das Strafverfahren im ersuchenden Staat nötig oder nützlich sind, ist eine Frage, deren Beantwortung grundsätz- lich dem Ermessen der Behörden dieses Staates anheimgestellt ist. Da der ersuchte Staat im Allgemeinen nicht über die Mittel verfügt, die es ihm erlau- ben würden, sich über die Zweckmässigkeit bestimmter Beweise im auslän- dischen Verfahren auszusprechen, hat er insoweit die Würdigung der mit der Untersuchung befassten Behörde nicht durch seine eigene zu ersetzen und ist verpflichtet, dem ersuchenden Staat alle diejenigen Aktenstücke zu über- mitteln, die sich auf den im Rechtshilfeersuchen dargelegten Sachverhalt be- ziehen können; nicht zu übermitteln sind nur diejenigen Akten, die für das ausländische Strafverfahren mit Sicherheit nicht erheblich sind (sog. poten- tielle Erheblichkeit; BGE 128 II 407 E. 6.3.1 S. 423; 122 II 367 E. 2c; TPF 2009 161 E. 5.1 S. 163 m.w.H.). Hierbei ist auch zu beachten, dass für das ausländische Strafverfahren nicht nur belastende, sondern auch entlas- tende Beweismittel von Bedeutung sein können, um einen bestehenden Ver- dacht allenfalls zu widerlegen (TPF 2011 97 E. 5.1 S. 106 m.w.H.).

Dabei darf die ersuchte Rechtshilfebehörde über ein im Rechtshilfeersuchen gestelltes Begehren nicht hinausgehen (Übermassverbot; BGE 136 IV 82 E. 4.1 S. 85 f.). Die Rechtsprechung hat diesen Grundsatz derweil insofern präzisiert, als das Rechtshilfeersuchen nach Massgabe des Zwecks der an- gestrebten Rechtshilfe weit ausgelegt werden kann, solange alle Vorausset- zungen für die Gewährung der Rechtshilfe erfüllt sind. Auf diese Weise kann eine andernfalls notwendige Ergänzung des Rechtshilfeersuchens vermie- den werden (BGE 136 IV 82 E. 4.1 S. 86; vgl. zum Ganzen auch TPF 2009 161 E. 5.1 S. 164). Zielt das Rechtshilfeersuchen auf die Ermittlung ab, auf welchem Weg Geldmittel möglicherweise strafbarer Herkunft verschoben worden sind, so sind die Behörden des ersuchenden Staates grundsätzlich über alle Transaktionen zu informieren, die von Gesellschaften und über

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Konten getätigt worden sind, welche in die Angelegenheit verwickelt sind (BGE 129 II 462 E. 5.3 S. 468; TPF 2011 97 E. 5.1 S. 106 m.w.H.).

E. 6.3 Die Beschwerdegegnerin hat bereits im Rahmen der angefochtenen Schlussverfügung mit Hinweis auf in den Bankunterlagen selber enthaltene Buchungsvorgänge überzeugend dargelegt, es bestehe der Verdacht, dass die verschiedenen Geschäftsbeziehungen einen objektiven Zusammenhang mit den zu untersuchenden Straftaten hätten (vgl. Schlussverfügung Ziff. 6). Darauf kann ohne Weiteres verwiesen werden. Die deutschen Behörden er- suchten insbesondere um Herausgabe Unterlagen zu den Kontobeziehun- gen Nr. 1, Nr. 2, und Nr. 3 auch um Übermittlung allfälliger weiterer Konten- unterlagen, die auf den Beschwerdeführer 1 oder I. lauten oder lauteten. In diesem Sinne rechtfertigt sich – entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer

– auch die Herausgabe von Kontounterlagen, die zwar nicht auf den Be- schwerdeführer 1 lauten (i.c. die Konten der Beschwerdeführerinnen 2, 4-6), an denen aber der Beschwerdeführer 1 jeweils der wirtschaftlich Berechtigte ist. Es ist nicht ausgeschlossen, dass auch auf diesen Konten Überweisun- gen getätigt worden sind, die im Zusammenhang mit dem zu untersuchen- den Sachverhalt stehen. Damit ist es vorliegend gerechtfertigt, sämtliche in der Schlussverfügung vom 5. Februar 2018 aufgeführten Bankunterlagen herauszugeben. An der potentiellen Erheblichkeit der herauszugebenden Bankunterlagen für das deutsche Strafverfahren ändert auch die angeblich durchgeführte Hauptverhandlung vom 2. März 2018 nichts, zumal auch die Beschwerdeführer nicht behaupten, das Strafverfahren sei rechtskräftig ab- geschlossen. Im Übrigen ist das Rechtshilfeersuchen – solange es nicht for- mell zurückgezogen worden ist – zu vollziehen (vgl. Urteile des Bundesge- richts 1C_559/2009 vom 11. Februar 2010 E. 1; 1A.218/2003 vom 17. De- zember 2003 E. 3.5).

Die Beschwerde erweist sich auch in diesem Punkt als unbegründet

E. 7.1 Die Beschwerdeführer 1-6 rügen in einem weiteren Punkt, die ersuchende Behörde beabsichtige, die Bankunterlagen für ein Verfahren im Bereich der Steuern zu benutzen und somit das Spezialitätsprinzip nicht einzuhalten. Die Staatsanwaltschaft Potsdam habe vorliegend ein fiskalisches Interesse an den Unterlagen (act. 1).

E. 7.2 Nach dem Grundsatz der Spezialität dürfen rechtshilfeweise erhaltene Aus- künfte und Schriftstücke im ersuchenden Staat in Verfahren, bei denen Rechtshilfe nicht zulässig ist, weder für Ermittlungen benützt noch als Be- weismittel verwendet werden. Eine weitere Verwendung bedarf grundsätz- lich der Zustimmung des zuständigen Bundesamtes (Art. 67 Abs. 1–2 IRSG).

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Keine Rechtshilfe gewährt die Schweiz namentlich für rein fiskalische Ver- fahren, nämlich wenn die verfolgte Tat auf die blosse Verkürzung von Fiskal- abgaben (Steuerhinterziehung) gerichtet erscheint (Art. 3 Ziff. 1 lit. c Rechts- hilfevertrag; Art. 3 Abs. 3 IRSG). Die Beschwerdegegnerin hat in der ange- fochtenen Schlussverfügung den üblichen Spezialitätsvorbehalt angebracht. Nach dem völkerrechtlichen Vertrauensprinzip wird die Einhaltung des Spe- zialitätsprinzips durch die Vertragsstaaten des Rechtshilfevertrags als selbstverständlich vorausgesetzt (BGE 143 II 136 E. 5.2.1; 142 II 161 E. 2.1.3; 121 I 181 E. 2c/aa; 107 Ib 264 E. 4b S. 271; zum Spezialitätsprinzip selbst: BGE 139 IV 137 E. 5.2.3; TPF 2008 68 E. 2.3). Gründe um zu be- zweifeln, dass der ersuchende Staat den Spezialitätsvorbehalt beachten wird, sind keine ersichtlich.

Die Beschwerde erweist sich damit auch in diesem Punkt als unbegründet.

E. 8.1 In einem letzten Punkt rügen die Beschwerdeführer eine Verletzung des Be- schleunigungsgebots. Das Rechtshilfeersuchen datiere vom 28. Okto- ber 2013. Das Ermittlungsverfahren sei längst abgeschlossen und am

E. 8.2 Art. 17a IRSG enthält das Gebot der raschen Erledigung. Danach erledigt die zuständige Behörde die Ersuchen beförderlich und entscheidet ohne Verzug (Abs. 1).

Das deutsche Rechtshilfeersuchen ging bei der Beschwerdegegnerin am

E. 8.3 Die Verzögerung des schweizerischen Rechtshilfeverfahrens hat nicht der ersuchende Staat zu vertreten. Sie darf deshalb nicht zu seinen Lasten ge- hen. Die Voraussetzungen der Rechtshilfe sind hier erfüllt. Damit ist die

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Schweiz staatsvertraglich zur Rechthilfe verpflichtet (Art. 1 Ziff. 1 EUeR). Die Verletzung des Gebots der raschen Erledigung stellt kein Rechtshilfehinder- nis dar (Urteil des Bundesgerichts 1A.1/2009 vom 20. März 2009 E. 4.4), ihr kann jedoch bei der Bemessung der Gerichtsgebühr Rechnung getragen werden.

Im Übrigen erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist daher ab- zuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten den Beschwer- deführern aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Unter Berücksichtigung aller Umstände (vgl. E. 8.3) ist die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 6'500.-- festzusetzen und den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftung und unter Anrech- nung des entsprechenden Betrags am geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 7'000.-- aufzuerlegen (Art. 5 und 8 Abs. 3 BStKR). Die Bundesstrafge- richtskasse ist anzuweisen, den Beschwerdeführern den Restbetrag von Fr. 500.-- zurückzuerstatten.

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E. 9 März 2014 sei Anklage erhoben worden. Die Hauptverhandlung habe am

2. März 2018 stattgefunden (act. 1 S. 17).

E. 11 November 2013 ein. Bis zur angefochtenen Verfügung dauerte es über 4 Jahre. Diese Zeitspanne ist als lange zu beurteilen. Nicht ersichtlich ist insbesondere, weshalb seit dem 6. März 2015, als die Eidgenössische Steu- erverwaltung der Beschwerdegegnerin ein Schreiben betreffend Einschät- zung der Rechtslage zukommen liess, und dem 22. Dezember 2017, als die Beschwerdegegnerin sich mit einem Schreiben an die ersuchende Behörde richtete mehr als 2 ½ Jahre verstrichen, ohne dass das Rechtshilfeverfahren vorangetrieben worden wäre.

In Anbetracht der Verfahrensdauer von insgesamt mehr als 4 Jahren sowie der dargelegten Zeitspanne von 2 ½ Jahren, in der das Verfahren ruhte, ist hier eine Verletzung des Gebots der raschen Erledigung zu bejahen.

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 6'500.-- wird den Beschwerdeführern unter solida- rischer Haftung auferlegt, unter Anrechnung des entsprechenden Betrags am geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 7‘000.--.
  3. Die Bundesstrafgerichtskasse wird angewiesen, den Beschwerdeführern den Restbetrag von Fr. 500.-- zurückzuerstatten.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Entscheid vom 18. Juni 2018 Beschwerdekammer Besetzung

Bundesstrafrichter Giorgio Bomio-Giovanascini, Vorsitz, Patrick Robert-Nicoud und Stephan Blättler, Gerichtsschreiberin Chantal Blättler Grivet Fojaja

Parteien

1. A.,

2. B., Türkei

3. C. GmbH, Sitz in Potsdam

4. D. AG,

5. E. AG (vormals: H. AG),

6. F. AG

7. G. SA (liquidiert), Panama

alle vertreten durch Rechtsanwälte Michael Kloter und Ninos Jakob, Beschwerdeführer 1-7

gegen

STAATSANWALTSCHAFT I DES KANTONS ZÜRICH, Beschwerdegegnerin

Gegenstand

Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Deutschland

Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG)

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l

Geschäftsnummer: RR.2018.81-87

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Sachverhalt:

A. Die Staatsanwaltschaft Potsdam, Deutschland, führt gegen die Beschuldig- ten A. (nachfolgend „A.“ oder „Beschwerdeführer 1“) und I. ein Strafverfahren wegen gemeinschaftlichen Subventionsbetrugs.

B. Im Rahmen dieser Strafuntersuchung gelangte die Staatanwaltschaft Pots- dam mit Rechtshilfeersuchen vom 28. Oktober 2013 an die Schweiz und er- suchte um Edition von Unterlagen bezüglich der Kontobeziehungen Nr. 1, lautend auf A., Nr. 2, lautend auf B. (nachfolgend „B.“ oder „Beschwerdefüh- rerin 2“), Nr. 3, lautend auf die C. GmbH, sowie allfälliger weiterer Konten, die auf die Beschuldigten lauten oder lauteten, bei der Bank J. in Zürich (act. 8/1).

C. Mit Eintretensverfügung vom 26. März 2014 entsprach die Staatsanwalt- schaft I des Kantons Zürich dem Ersuchen um Edition von Bankunterlagen und wies die Bank J. an, ihr im Zusammenhang mit den Kontobeziehungen Nr. 1, Nr. 2 und Nr. 3 sowie allfälliger weiterer Konten, die auf A. oder I. lau- ten oder lauteten oder an denen sie zumindest wirtschaftlich berechtigt sind oder waren, die fraglichen Unterlagen zukommen zu lassen (act. 8/5).

D. Dem kam die Bank J. am 10. April 2014 nach und stellte der Staatsanwalt- schaft I des Kantons Zürich die Unterlagen der Kontobeziehungen Nr. 1, Nr. 2 und Nr. 3 sowie Nr. 4, lautend auf A., Nr. 5, lautend auf B., Nr. 6, lau- tend auf E. AG (vormals: H. AG) (nachfolgend „E. AG“ oder „Beschwerde- führerin 5“), Nr. 7, lautend auf F. AG (nachfolgend „F. AG“ oder „Beschwer- deführerin 6“), Nr. 8, lautend auf G. SA (liquidiert) (nachfolgend „G. SA“ oder „Beschwerdeführerin 7“), Nr. 9, lautend auf D. AG (nachfolgend „D. AG“ oder „Beschwerdeführerin 4“) und Nr. 10, lautend auf L., der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich zu (Verfahrensakten Urk. 1-10/3).

E. Mit Schreiben vom 5. Juni 2014 ersuchte die Staatsanwaltschaft I des Kan- tons Zürich die Bank J. um Herausgabe von Detailbelegen zu den bereits eingereichten Kontoauszügen (act. 8/8). Diese übermittelte die Bank J. am

27. Juni 2014 (vgl. Schlussverfügung Ziff. 4).

F. Mit Schreiben vom 18. November 2014 gelangte die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich an die Staatsanwaltschaft Potsdam und ersuchte diese unter anderem um Zusicherung, dass die zu übermittelnden Bankakten

- 3 -

ausschliesslich im Strafverfahren verwendet würden und nicht an die Steu- erbehörden weiter geleitet würden (act. 8/12).

G. Die deutschen Behörden teilten daraufhin mit Schreiben vom 5. Januar 2015 mit, dass gegen die Beschuldigten in Deutschland nicht nur wegen des Sub- ventionsbetrugs ermittelt werde, sondern dass sich die Ermittlungen eben- falls auf den Vorwurf des Steuerbetrugs im Bereich der indirekten Steuern (Umsatzsteuer) richte. Es werde daher darum ersucht, die erbetene Rechts- hilfe auch für den Zweck der Verfolgung dieser Steuerstraftaten zu leisten (act. 8/13).

H. Mit Schreiben vom 5. Februar 2015 ersuchte die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich die Eidgenössische Steuerverwaltung um Stellungnahme, ob der im Schreiben der Staatsanwaltschaft Potsdam vom 5. Januar 2015 ge- schilderte Sachverhalt einen Abgabegebetrug nach schweizerischem Recht darstelle bzw. ob das Ersuchen nach den Bestimmungen des SDÜ oder des BBA rechtshilfefähig sei (act. 8/14).

I. Mit Schreiben vom 6. März 2015 teilte die Eidgenössische Steuerverwaltung mit, dass der Sachverhalt im Ersuchen ungenügend sei, um die Rechtshilfe- fähigkeit zu prüfen und dass deshalb gestützt auf den bestehenden Sacher- halt die Rechtshilfe für allfällige Steuerdelikte nicht genehmigt werden könne (act. 8/17).

J. Die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich teilte den deutschen Behörden mit Schreiben vom 22. Dezember 2017 mit, dass sie die Verwendung der allenfalls zu übermittelnden Bankunterlagen in einem Steuerstrafverfahren untersagen werde, ohne dass zuvor eine Bewilligung des Bundesamtes für Justiz (nachfolgend „BJ“) eingeholt werde (act. 8/22).

K. Mit Schlussverfügung vom 5. Februar 2018 verfügte die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich die Herausgabe der am 10. April 2014 und 27. Juni 2014 eingereichten Bankunterlagen der Bank J. bezüglich der vorgenannten Kon- tobeziehungen an die ersuchende Behörde, mit Ausnahme der Kontobezie- hungen Nr. 5, lautend auf B. und Nr. 10, lautend auf K. (act. 1.2).

L. Gegen die Schlussverfügung vom 5. Februar 2018 gelangten die Beschwer- deführer 1-7 mit Beschwerde vom 12. März 2018 an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts und stellen folgende Anträge (act. 1):

- 4 -

1. Die Schlussverfügung der Beschwerdegegnerin vom 5. Februar 2017 [recte 2018] (B-3/2013/171600681) sei aufzuheben und es sei keine Rechtshilfe zu leisten.

2. Eventualiter sei die Schlussverfügung der Beschwerdegegnerin vom

5. Februar 2017 [recte 2018] (B-3/2013/171600681) in Bezug auf Dis- positiv-Ziff. 2d – 2h aufzuheben und es sei in Bezug auf diese Bankdo- kumente keine Rechtshilfe zu leisten.

3. Subeventualiter sei die Schlussverfügung der Beschwerdegegnerin vom 5. Februar 2017 [recte 2018] (B-3/2013/171600681) in Bezug auf die Dispositiv-Ziff. 2b, 2e, 2f, 2g und 2h aufzuheben und es sei in Bezug auf diese Bankdokumente keine Rechtshilfe zu leisten.

4. Die vorgenannten edierten Bankdokumente seien im Umfang der ver- weigerten Rechtshilfe dem Beschwerdeführer 1 herauszugeben oder zu vernichten.

5. Es seien die gesamten Vorakten / Verfahrensakten beizuziehen.

6. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerde- gegnerin.

M. Das BJ beantragt in seiner Beschwerdeantwort vom 3. April 2018 die Abwei- sung der Beschwerde, unter Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdeführer (act. 7), während die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich mit Eingabe vom 29. März 2018 auf eine Beschwerdeantwort verzichtet (act. 8), was den Beschwerdeführern am 4. April 2018 zur Kenntnis gebracht wurde (act. 9).

N. Mit Eingabe vom 26. April 2018 reichte der Rechtsvertreter der Beschwerde- führer innert erstreckter Frist die vom Gericht geforderten Handelsregister- auszüge nach (act. 10).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1. 1.1 Für die Rechtshilfe zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweiz sind in erster Linie massgebend die Bestimmungen des Europäi- schen Übereinkommens vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsa- chen (SR 0.351.1; EUeR), das Zweite Zusatzprotokoll vom 8. November 2001 zum Europäischen Übereinkommen über die Rechtshilfe in Straf- sachen (SR 0.351.12; Zweites Zusatzprotokoll) und der Vertrag vom

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13. November 1969 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland über die Ergänzung des Europäischen Über-einkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. April 1959 und die Erleichterung seiner Anwendung (SR 0.351.913.61; Zusatzvertrag). Im Verhältnis zu Deutschland sind ebenfalls in Kraft getreten die Bestimmun- gen des Abkommens vom 26. Oktober 2004 über die Zusammenarbeit zwi- schen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäi- schen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits zur Bekämpfung von Betrug und sonstigen rechtswidrigen Handlungen, die ihre finanziellen Interessen beeinträchtigen (Betrugsbekämpfungsabkommen, BBA; SR 0.351.926.81). Überdies gelangen die Bestimmungen der Art. 48 ff. des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkom- mens von Schengen vom 14. Juni 1985 (Schengener Durchführungs- übereinkommen, SDÜ; ABl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19–62) zur Anwendung, wobei die zwischen den Vertragsparteien geltenden weiterge- henden Bestimmungen aufgrund bilateraler Abkommen unberührt bleiben (Art. 48 Abs. 2 SDÜ; Art. 26 Absätze 2 und 3 EUeR; ZIMMERMANN, La coopération judiciaire internationale en matière pénale, 4. Aufl., 2014, N. 18- 21, 28-40, 77, 109).

1.2 Soweit diese Staatsverträge bestimmte Fragen weder ausdrücklich noch stillschweigend regeln, bzw. das schweizerische Landesrecht geringere An- forderungen an die Rechtshilfe stellt (sog. Günstigkeitsprinzip; BGE 142 IV 250 E. 3; 140 IV 123 E. 2; 136 IV 82 E. 3.1; 135 IV 212 E. 2.3; ZIMMERMANN, a.a.O., N. 229), sind das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internatio- nale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351.1) und die dazugehörige Ver- ordnung vom 24. Februar 1982 (IRSV; SR 351.11) anwendbar (Art. 1 Abs. 1 IRSG; BGE 143 IV 91 E. 1.3; 136 IV 82 E. 3.2; 130 II 337 E. 1; vgl. auch Art. 54 StPO). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 139 II 65 E. 5.4 letzter Absatz; 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c; ZIMMERMANN, a.a.O., N. 211 ff., 223 ff., 681 ff.).

Auf das vorliegende Beschwerdeverfahren sind zudem die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfah- ren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021; Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes [Strafbehördenorganisations- gesetz, StBOG; SR 173.71]; BGE 139 II 404 E. 6/8.2; ZIMMERMANN, a.a.O., N. 273) anwendbar.

2.

2.1 Die Verfügung der ausführenden kantonalen Behörde oder der ausführen- den Bundesbehörde, mit der das Rechtshilfeverfahren abgeschlossen wird,

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unterliegt zusammen mit den vorangehenden Zwischenverfügungen der Be- schwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (Art. 80e Abs. 1 IRSG i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a StBOG).

2.2 Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um eine Schlussverfügung der ausführenden kantonalen Behörde in internationalen Rechtshilfeangele- genheiten, gegen welche innert 30 Tagen ab der schriftlichen Mitteilung bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt wer- den kann (Art. 80e Abs. 1 i.V.m. Art. 80k IRSG; Art. 37 Abs. 2 Iit. a Ziff. 1 StBOG).

2.3 Die Schlussverfügung der Beschwerdegegnerin vom 5. Februar 2018 ging den Beschwerdeführern am 9. Februar 2018 zu (act. 8/25.1), sodass die Be- schwerde vom 12. März 2018 fristgerecht erhoben wurde (vgl. Art. 20 Abs. 1 und 3 VwVG).

3. 3.1 Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80h lit b. IRSG). Als persönlich und direkt betroffen wird im Falle der Herausgabe von Kontoinformationen an den ersuchenden Staat der jeweilige Kontoinhaber angesehen (Art. 9a lit. a IRSV). Im Beschwerdeverfahren ist darüber hinaus als Partei nur zuzu- lassen, wer zum Zeitpunkt der Beschwerde partei- und prozessfähig ist (Ur- teil des Bundesverwaltungsgerichts A-5410/2012 vom 28. Mai 2013 E. 2 m.w.H.).

3.2 Die Beschwerdeführer sind daher grundsätzlich insoweit zur Beschwerde gegen die angefochtene Schlussverfügung berechtigt, als sie sich damit je- weils gegen die Herausgabe der sie selber betreffenden Kontounterlagen an die ersuchende Behörde richten. Auf die Beschwerde der Beschwerdeführer 1-6 ist daher einzutreten.

Mit Bezug auf die Beschwerdeführerin 7 ist Folgendes festzuhalten: Der Rechtsvertreter führt aus, dass die Beschwerdeführerin 7 mit Beschluss vom

29. Februar 2012 aufgelöst worden sei (act. 10 S. 4). Bei der Beschwerde- führerin 7 handelt es sich um eine Gesellschaft mit Sitz in Panama. Wie dem eingereichten Gesellschaftsbeschluss vom 29. Februar 2012 zu entnehmen ist, wurde die Beschwerdeführerin am 7. März 2012 gelöscht (act. 10.3). Die Löschung führt zum Verlust der Rechtspersönlichkeit der Beschwerdeführe- rin 7 und zum Untergang ihrer rechtlichen Existenz als Prozesspartei (BGE 132 II 731 E. 3.1; Zirkulationsbeschluss des Kassationsgerichts des Kantons

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Zürich AA090015 vom 2. Februar 2010, E. II.1.; MEIER-HAYOZ/FORSTMOSER, Schweizerisches Gesellschaftsrecht, 9. Aufl., 2004, N. 444). Auf die im Na- men Beschwerdeführerin 7 erhobene Beschwerde ist daher nicht einzutre- ten.

4. 4.1 Die Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden (Art. 25 Abs. 6 IRSG). Sie prüft die Rechtshilfevoraussetzungen mit freier Kognition, befasst sich jedoch nur mit Tat- und Rechtsfragen, die Streitge- genstand der Beschwerde bilden (BGE 132 II 81 E. 1.4; 130 II 337 E. 1.4; Urteil des Bundesgerichts 1A.1/2009 vom 20. März 2009 E. 1.6; TPF 2011 97 E. 5).

4.2 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung muss sich die urteilende In- stanz sodann nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinanderset- zen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen. Sie kann sich auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Es genügt, wenn die Behörde wenigstens kurz die Überlegungen nennt, von denen sie sich leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt (Urteil des Bundes- gerichts 1C_143/2016 vom 2. Mai 2016 E. 2 m.w.H.; BGE 141 IV 249 E. 1.3.1 m.w.H.).

5. 5.1 Die Beschwerdeführer 1-6 rügen zunächst, die Sachdarstellung im Rechts- hilfeersuchen sei offensichtlich fehler- und lückenhaft und entspreche somit nicht den Anforderungen von Art. 28 Abs. 3 lit. a IRSG. Zudem fehle es am Erfordernis der doppelten Strafbarkeit (act. 1).

5.2 Gemäss Art. 14 EUeR müssen die Rechtshilfeersuchen insbesondere Anga- ben über den Gegenstand und den Grund des Ersuchens enthalten (Ziff. 1 lit. b). Ausserdem müssen sie in Fällen wie vorliegend die strafbare Handlung bezeichnen und eine kurze Darstellung des Sachverhalts enthalten (Ziff. 2). Art. 28 Abs. 2 und 3 IRSG und Art. 10 Abs. 2 IRSV stellen entsprechende Voraussetzungen an das Rechtshilfeersuchen. Diese Angaben müssen der ersuchten Behörde die Prüfung erlauben, ob die doppelte Strafbarkeit gege- ben ist (Art. 5 Ziff. 1 lit. a EUeR), ob die Handlungen wegen denen um Rechtshilfe ersucht wird, nicht ein politisches oder fiskalisches Delikt darstel- len (Art. 2 lit. a EUeR) und ob der Grundsatz der Verhältnismässigkeit ge- wahrt wird (BGE 129 II 97 E. 3.1; TPF 2011 194 E. 2.1 S. 195 f.).

Die Rechtsprechung stellt an die Schilderung des Sachverhalts im Rechts- hilfeersuchen keine hohen Anforderungen. Danach kann von den Behörden

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des ersuchenden Staates nicht verlangt werden, dass sie den Sachverhalt, der Gegenstand der Strafuntersuchung bildet, lückenlos und völlig wider- spruchsfrei darstellen. Das wäre mit dem Sinn und Zweck des Rechtshilfe- verfahrens unvereinbar, ersucht doch ein Staat einen anderen gerade des- wegen um Mithilfe, damit er die bisher im Dunkeln gebliebenen Punkte auf- grund von Unterlagen, die im Besitze des ersuchten Staates sind, klären kann. Die ersuchte Behörde hat sich beim Entscheid über ein Rechtshilfebe- gehren nicht dazu auszusprechen, ob die darin angeführten Tatsachen zu- treffen oder nicht. Sie hat somit weder Tat- noch Schuldfragen zu prüfen und grundsätzlich auch keine Beweiswürdigung vorzunehmen. Sie ist vielmehr an die Darstellung des Sachverhaltes im Ersuchen und dessen allfälligen Ergänzungen gebunden, soweit diese nicht durch offensichtliche Fehler, Lü- cken oder Widersprüche sofort entkräftet wird (BGE 139 II 451 E. 2.2.1; 136 IV 4 E. 4.1; 133 IV 76 E 2.2; TPF 2011 194 E. 2.1 S. 196). Einwände, die sich auf die Richtigkeit der Darstellung beziehen, Gegenbehauptungen, Be- weiseingaben- oder Offerten, die nur das ausländische Sachurteil betreffen, sind vom Rechtshilfegericht nicht zu hören (BGE 132 II 81 E. 2.1).

5.3 Die Vertragsparteien des EUeR können sich das Recht vorbehalten, die Er- ledigung von Rechtshilfeersuchen um Durchsuchung oder Beschlagnahme von Gegenständen der Bedingung zu unterwerfen, dass die dem Ersuchen zugrunde liegende strafbare Handlung sowohl nach dem Recht des ersu- chenden als auch nach dem des ersuchten Staates strafbar ist (Art. 5 Ziff. 1 lit. a EUeR). Die Schweiz hat für den Vollzug von Rechtshilfeersuchen, mit welchen Zwangsmassnahmen beantragt werden, einen entsprechenden Vorbehalt angebracht. Art. 64 Abs. 1 IRSG bestimmt für die akzessorische Rechtshilfe, dass prozessuale Zwangsmassnahmen nur angewendet wer- den dürfen, wenn aus der Sachverhaltsdarstellung im Ersuchen hervorgeht, dass die im Ausland verfolgte Handlung die objektiven Merkmale eines nach schweizerischem Recht strafbaren Tatbestandes aufweist. Für die Frage der beidseitigen Strafbarkeit ist der im Rechtshilfeersuchen dargelegte Sachverhalt so zu subsumieren, wie wenn die Schweiz wegen des analogen Sachverhalts ein Strafverfahren eingeleitet hätte (BGE 132 II 81 E. 2.7.2 S. 90; 129 II 462 E. 4.4 S. 465). Zu prüfen ist mithin, ob der im Ausland verübte inkriminierte Sachverhalt, sofern er – analog – in der Schweiz begangen worden wäre, die Tatbestandsmerkmale einer schweize- rischen Strafnorm erfüllen würde. Die Strafnormen brauchen nach den Rechtssystemen der Schweiz und des ersuchenden Staates nicht identisch zu sein (Urteil des Bundesgerichts 1A.125/2006 vom 10. August 2006 E. 2.1 m.w.H.). Dabei genügt es, wenn der im Rechtshilfeersuchen geschilderte Sachverhalt unter einen einzigen Straftatbestand des schweizerischen Rechts subsumiert werden kann. Es braucht dann nicht weiter geprüft zu

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werden, ob darüber hinaus auch noch weitere Tatbestände erfüllt sein könn- ten (BGE 129 II 462 E. 4.6 S. 466). Ebenfalls nicht erforderlich ist, dass dem von der Rechtshilfemassnahme Betroffenen im ausländischen Strafverfah- ren selbst ein strafbares Verhalten zur Last gelegt wird (Urteil des Bundes- gerichts 1A.245/2006 vom 26. Januar 2007 E. 3). Nachfolgend ist somit zu prüfen, ob der Sachverhalt im Rechtshilfeersuchen und dessen Ergänzung genügend konkret dargestellt worden ist, damit eine Subsumtion unter einen schweizerischen Straftatbestand möglich ist.

5.4 Dem Rechtshilfeersuchen vom 28. Oktober 2013 lässt sich folgender Sach- verhalt entnehmen:

Die Beschwerdeführerin 3 (vormals G. International GmbH), vertreten durch den Beschwerdeführer 1, habe am 29. Januar 2009 bei der Bank L. in Bran- denburg einen Antrag auf Gewährung öffentlicher Finanzierungshilfen für eine geplante Investition mit Gesamtkosten von rund EUR 2.9 Mio. gestellt. Grundlage dafür sei das Gesetz über die Gemeinschaftsaufgabe „Verbesse- rung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ (GA-Gesetz). Die Bank L. habe mit Bescheid vom 16. Dezember 2010 der Beschwerdeführerin 3 öffentliche För- dermittel in der Höhe von EUR 1.3425 Mio. bewilligt. Nach dem Finanzie- rungsplan, der dem Antrag und dem Bescheid zugrunde gelegen sei, hätte die Beschwerdeführerin 3 EUR 1.45 Mio. Eigenmittel aufbringen sollen. Zu- dem hätten ihr gemäss Finanzierungsplan im Übrigen GA-Mittel sowie In- vestitionszulagen in der Höhe von EUR 107‘500 zur Verfügung stehen sol- len. Es lägen allerdings erhebliche Anhaltspunkte dafür vor, dass der Be- schwerdeführer 1 zu keiner Zeit Investitionen in Höhe der angegebenen EUR 2.9 Mio. und den Einsatz von Eigenmitteln geplant habe. Vielmehr habe gemäss einem gemeinsamen Tatplan des Beschwerdeführers 1 und I. das Sanierungsvorhaben nur einen Bruchteil dessen kosten sollen, was der Zu- wendungsbescheid veranschlagt habe. Der die Investitionen überschrei- tende Teil habe mit Scheinrechnungen belegt werden sollen, die I. über seine Gesellschaft M. GmbH ausgestellt habe. So hätten der Beschwerdeführer und I. im Zeitraum zwischen dem 14. Juni 2011 bis zum 23. Mai 2013 einen Teil der bewilligten Fördermittel, insgesamt EUR 711‘158.40, abgerufen, von denen EUR 293‘106.50 ausbezahlt worden seien. Die auf der Grundlage die- ser Scheinrechnungen geleisteten Zahlungen der Beschwerdeführerin 3 hät- ten absprachegemäss zu einem erheblichen Teil über Konten bei der Bank J. in Zürich an den Beschwerdeführer 1 oder die Beschwerdeführerin 3 zu- rückfliessen sollen (act. 1.2; act. 8/2-3 ).

5.5 Nach schweizerischem Recht erfüllt den Tatbestand des Betrugs, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt

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oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Ver- halten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermö- gen schädigt (Art. 146 Abs. 1 StGB). Als Täuschung gilt die unrichtige Erklä- rung über Tatsachen, d.h. über objektiv feststehende, vergangene oder ge- genwärtige Geschehnisse oder Zustände, die darauf gerichtet ist, bei einem andern eine von der Wirklichkeit abweichende Vorstellung hervorzurufen. Der Betrugstatbestand verlangt ferner einen Vermögensschaden, der auch bloss vorübergehend sein kann; ein späterer Ersatz schliesst den Betrug nicht aus (Urteil des Bundesgerichts 6B_173/2014 vom 2. Juli 2015 E. 2.3.1; TRECHSEL/CRAMERI, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetz- buch, Praxiskommentar, 3. Aufl., 2017, N. 26 zu Art. 146). Der Zeitpunkt der Schädigung ist der Abschluss des Verpflichtungsgeschäfts, es sei denn, die- ses sei nichtig und es seien noch keine Leistungen erbracht worden (BGE 102 IV 89; 96 IV 148). Mit Eintritt des Schadens ist der Betrug vollendet (TRECHSEL/CRAMERI, a.a.O., N. 27 zu Art. 146, m.w.H.)

Die Schilderung des Sachverhalts im Rechtshilfeersuchen genügt den ge- setzlichen Ansprüchen von Art 14 Ziff. 2 EUeR und erlaubt die Überprüfung der doppelten Strafbarkeit. Sie enthält keine offensichtlichen Fehler, Lücken oder Widersprüche, welche eine Überprüfung der Strafbarkeit verunmögli- chen würden. Ihr ist zu entnehmen, gegen wen sich das deutsche Strafver- fahren richtet, wie die Beschuldigten vorgegangen sein sollen, in welchem Zeitraum und in welcher Höhe sich der Schaden mindestens bewegt. Ebenso ist klar, welches Delikt den Beschuldigten vorgeworfen wird, nämlich Betrug. Die untersuchende Behörde verfügt über konkrete Hinweise, dass die Be- schwerdeführer mit Scheinrechnungen Investitionen vorgetäuscht haben sollen, die nicht getätigt worden seien, um so die Bank L. dazu zu veranlas- sen, den Beschwerdeführern entsprechende Fördermittel zukommen zu las- sen. Dabei ist gestützt auf die oben zitierte Rechtsprechung davon auszuge- hen, dass der Vermögenschaden mit dem Bescheid der Bank L. vom 16. De- zember 2010 eingetreten und der Betrugstatbestand somit vollendet ist. Da- ran ändert auch die später, am 7. Februar 2011, durch den Beschwerdefüh- rer 1 abgegebene Bürgschaftserklärung der Bank L. gegenüber nichts (act. 1.4). Genau so wenig wie der Umstand, dass die Beschwerdeführerin 3 zwischenzeitlich die erhaltenen Fördermittel vollumfänglich der Bank L. zu- rückbezahlt hat (vgl. act. 8/13 S. 2).

Der Sachverhalt lässt sich damit ohne Weiteres unter den Tatbestand des Betrugs im Sinne von Art. 146 StGB subsumieren.

Die Beschwerde erweist sich somit in diesem Punkt als unbegründet.

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6.

6.1 Die Beschwerdeführer 1-6 bringen des Weiteren vor, die Herausgabe der Bankunterlagen sei unverhältnismässig und verletze das Übermassverbot (act. 1).

6.2 Rechtshilfemassnahmen haben generell dem Prinzip der Verhältnismässig- keit zu genügen (siehe statt vieler den Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2017.125 vom 30. Oktober 2017 E. 3.2). Die internationale Zusammen- arbeit kann nur abgelehnt werden, wenn die verlangten Unterlagen mit der verfolgten Straftat in keinem Zusammenhang stehen und offensichtlich un- geeignet sind, die Untersuchung voranzutreiben, so dass das Ersuchen nur als Vorwand für eine unzulässige Beweisausforschung („fishing expedition“) erscheint (BGE 139 II 404 E. 7.2.2 S. 424; 136 IV 82 E. 4.1 S. 85; 134 II 318 E. 6.4). Ob die verlangten Auskünfte für das Strafverfahren im ersuchenden Staat nötig oder nützlich sind, ist eine Frage, deren Beantwortung grundsätz- lich dem Ermessen der Behörden dieses Staates anheimgestellt ist. Da der ersuchte Staat im Allgemeinen nicht über die Mittel verfügt, die es ihm erlau- ben würden, sich über die Zweckmässigkeit bestimmter Beweise im auslän- dischen Verfahren auszusprechen, hat er insoweit die Würdigung der mit der Untersuchung befassten Behörde nicht durch seine eigene zu ersetzen und ist verpflichtet, dem ersuchenden Staat alle diejenigen Aktenstücke zu über- mitteln, die sich auf den im Rechtshilfeersuchen dargelegten Sachverhalt be- ziehen können; nicht zu übermitteln sind nur diejenigen Akten, die für das ausländische Strafverfahren mit Sicherheit nicht erheblich sind (sog. poten- tielle Erheblichkeit; BGE 128 II 407 E. 6.3.1 S. 423; 122 II 367 E. 2c; TPF 2009 161 E. 5.1 S. 163 m.w.H.). Hierbei ist auch zu beachten, dass für das ausländische Strafverfahren nicht nur belastende, sondern auch entlas- tende Beweismittel von Bedeutung sein können, um einen bestehenden Ver- dacht allenfalls zu widerlegen (TPF 2011 97 E. 5.1 S. 106 m.w.H.).

Dabei darf die ersuchte Rechtshilfebehörde über ein im Rechtshilfeersuchen gestelltes Begehren nicht hinausgehen (Übermassverbot; BGE 136 IV 82 E. 4.1 S. 85 f.). Die Rechtsprechung hat diesen Grundsatz derweil insofern präzisiert, als das Rechtshilfeersuchen nach Massgabe des Zwecks der an- gestrebten Rechtshilfe weit ausgelegt werden kann, solange alle Vorausset- zungen für die Gewährung der Rechtshilfe erfüllt sind. Auf diese Weise kann eine andernfalls notwendige Ergänzung des Rechtshilfeersuchens vermie- den werden (BGE 136 IV 82 E. 4.1 S. 86; vgl. zum Ganzen auch TPF 2009 161 E. 5.1 S. 164). Zielt das Rechtshilfeersuchen auf die Ermittlung ab, auf welchem Weg Geldmittel möglicherweise strafbarer Herkunft verschoben worden sind, so sind die Behörden des ersuchenden Staates grundsätzlich über alle Transaktionen zu informieren, die von Gesellschaften und über

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Konten getätigt worden sind, welche in die Angelegenheit verwickelt sind (BGE 129 II 462 E. 5.3 S. 468; TPF 2011 97 E. 5.1 S. 106 m.w.H.).

6.3 Die Beschwerdegegnerin hat bereits im Rahmen der angefochtenen Schlussverfügung mit Hinweis auf in den Bankunterlagen selber enthaltene Buchungsvorgänge überzeugend dargelegt, es bestehe der Verdacht, dass die verschiedenen Geschäftsbeziehungen einen objektiven Zusammenhang mit den zu untersuchenden Straftaten hätten (vgl. Schlussverfügung Ziff. 6). Darauf kann ohne Weiteres verwiesen werden. Die deutschen Behörden er- suchten insbesondere um Herausgabe Unterlagen zu den Kontobeziehun- gen Nr. 1, Nr. 2, und Nr. 3 auch um Übermittlung allfälliger weiterer Konten- unterlagen, die auf den Beschwerdeführer 1 oder I. lauten oder lauteten. In diesem Sinne rechtfertigt sich – entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer

– auch die Herausgabe von Kontounterlagen, die zwar nicht auf den Be- schwerdeführer 1 lauten (i.c. die Konten der Beschwerdeführerinnen 2, 4-6), an denen aber der Beschwerdeführer 1 jeweils der wirtschaftlich Berechtigte ist. Es ist nicht ausgeschlossen, dass auch auf diesen Konten Überweisun- gen getätigt worden sind, die im Zusammenhang mit dem zu untersuchen- den Sachverhalt stehen. Damit ist es vorliegend gerechtfertigt, sämtliche in der Schlussverfügung vom 5. Februar 2018 aufgeführten Bankunterlagen herauszugeben. An der potentiellen Erheblichkeit der herauszugebenden Bankunterlagen für das deutsche Strafverfahren ändert auch die angeblich durchgeführte Hauptverhandlung vom 2. März 2018 nichts, zumal auch die Beschwerdeführer nicht behaupten, das Strafverfahren sei rechtskräftig ab- geschlossen. Im Übrigen ist das Rechtshilfeersuchen – solange es nicht for- mell zurückgezogen worden ist – zu vollziehen (vgl. Urteile des Bundesge- richts 1C_559/2009 vom 11. Februar 2010 E. 1; 1A.218/2003 vom 17. De- zember 2003 E. 3.5).

Die Beschwerde erweist sich auch in diesem Punkt als unbegründet

7.

7.1 Die Beschwerdeführer 1-6 rügen in einem weiteren Punkt, die ersuchende Behörde beabsichtige, die Bankunterlagen für ein Verfahren im Bereich der Steuern zu benutzen und somit das Spezialitätsprinzip nicht einzuhalten. Die Staatsanwaltschaft Potsdam habe vorliegend ein fiskalisches Interesse an den Unterlagen (act. 1).

7.2 Nach dem Grundsatz der Spezialität dürfen rechtshilfeweise erhaltene Aus- künfte und Schriftstücke im ersuchenden Staat in Verfahren, bei denen Rechtshilfe nicht zulässig ist, weder für Ermittlungen benützt noch als Be- weismittel verwendet werden. Eine weitere Verwendung bedarf grundsätz- lich der Zustimmung des zuständigen Bundesamtes (Art. 67 Abs. 1–2 IRSG).

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Keine Rechtshilfe gewährt die Schweiz namentlich für rein fiskalische Ver- fahren, nämlich wenn die verfolgte Tat auf die blosse Verkürzung von Fiskal- abgaben (Steuerhinterziehung) gerichtet erscheint (Art. 3 Ziff. 1 lit. c Rechts- hilfevertrag; Art. 3 Abs. 3 IRSG). Die Beschwerdegegnerin hat in der ange- fochtenen Schlussverfügung den üblichen Spezialitätsvorbehalt angebracht. Nach dem völkerrechtlichen Vertrauensprinzip wird die Einhaltung des Spe- zialitätsprinzips durch die Vertragsstaaten des Rechtshilfevertrags als selbstverständlich vorausgesetzt (BGE 143 II 136 E. 5.2.1; 142 II 161 E. 2.1.3; 121 I 181 E. 2c/aa; 107 Ib 264 E. 4b S. 271; zum Spezialitätsprinzip selbst: BGE 139 IV 137 E. 5.2.3; TPF 2008 68 E. 2.3). Gründe um zu be- zweifeln, dass der ersuchende Staat den Spezialitätsvorbehalt beachten wird, sind keine ersichtlich.

Die Beschwerde erweist sich damit auch in diesem Punkt als unbegründet.

8.

8.1 In einem letzten Punkt rügen die Beschwerdeführer eine Verletzung des Be- schleunigungsgebots. Das Rechtshilfeersuchen datiere vom 28. Okto- ber 2013. Das Ermittlungsverfahren sei längst abgeschlossen und am

9. März 2014 sei Anklage erhoben worden. Die Hauptverhandlung habe am

2. März 2018 stattgefunden (act. 1 S. 17).

8.2 Art. 17a IRSG enthält das Gebot der raschen Erledigung. Danach erledigt die zuständige Behörde die Ersuchen beförderlich und entscheidet ohne Verzug (Abs. 1).

Das deutsche Rechtshilfeersuchen ging bei der Beschwerdegegnerin am

11. November 2013 ein. Bis zur angefochtenen Verfügung dauerte es über 4 Jahre. Diese Zeitspanne ist als lange zu beurteilen. Nicht ersichtlich ist insbesondere, weshalb seit dem 6. März 2015, als die Eidgenössische Steu- erverwaltung der Beschwerdegegnerin ein Schreiben betreffend Einschät- zung der Rechtslage zukommen liess, und dem 22. Dezember 2017, als die Beschwerdegegnerin sich mit einem Schreiben an die ersuchende Behörde richtete mehr als 2 ½ Jahre verstrichen, ohne dass das Rechtshilfeverfahren vorangetrieben worden wäre.

In Anbetracht der Verfahrensdauer von insgesamt mehr als 4 Jahren sowie der dargelegten Zeitspanne von 2 ½ Jahren, in der das Verfahren ruhte, ist hier eine Verletzung des Gebots der raschen Erledigung zu bejahen.

8.3 Die Verzögerung des schweizerischen Rechtshilfeverfahrens hat nicht der ersuchende Staat zu vertreten. Sie darf deshalb nicht zu seinen Lasten ge- hen. Die Voraussetzungen der Rechtshilfe sind hier erfüllt. Damit ist die

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Schweiz staatsvertraglich zur Rechthilfe verpflichtet (Art. 1 Ziff. 1 EUeR). Die Verletzung des Gebots der raschen Erledigung stellt kein Rechtshilfehinder- nis dar (Urteil des Bundesgerichts 1A.1/2009 vom 20. März 2009 E. 4.4), ihr kann jedoch bei der Bemessung der Gerichtsgebühr Rechnung getragen werden.

Im Übrigen erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist daher ab- zuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten den Beschwer- deführern aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Unter Berücksichtigung aller Umstände (vgl. E. 8.3) ist die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 6'500.-- festzusetzen und den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftung und unter Anrech- nung des entsprechenden Betrags am geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 7'000.-- aufzuerlegen (Art. 5 und 8 Abs. 3 BStKR). Die Bundesstrafge- richtskasse ist anzuweisen, den Beschwerdeführern den Restbetrag von Fr. 500.-- zurückzuerstatten.

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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 6'500.-- wird den Beschwerdeführern unter solida- rischer Haftung auferlegt, unter Anrechnung des entsprechenden Betrags am geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 7‘000.--.

3. Die Bundesstrafgerichtskasse wird angewiesen, den Beschwerdeführern den Restbetrag von Fr. 500.-- zurückzuerstatten.

Bellinzona, 19. Juni 2018

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

- Rechtsanwälte Michael Kloter und Ninos Jakob - Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe

Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde einge- reicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).

Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Be- schwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Ge- genständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbe- reich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Män- gel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).