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RR.2019.57

Bundesstrafgericht · 2019-08-14 · Deutsch CH

Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Österreich. Ausdehnung der Spezialität (Art. 67 Abs. 2 IRSG).

Sachverhalt

A. Die Staatsanwaltschaft Wien führt unter der Verfahrensnummer 703 St 3/11t gegen die Unternehmensverantwortlichen der B. GmbH ein Strafverfahren u.a. wegen Verdachtes der Untreue.

Vor diesem Hintergrund leistete die Bundesanwaltschaft auf ein entspre- chendes Rechtshilfeersuchen vom 29. Dezember 2011 durch Übermittlung von Bankunterlagen der Bank C. (vormals Bank D.) betreffend das Konto Nr. 1, lautend auf die A. S.A. mit Schlussverfügung vom 8. August 2013 Rechtshilfe an die österreichischen Behörden. Die Herausgabe der Beweis- mittel erfolgte unter Verweis auf den Spezialitätsvorbehalt und deckte den Zeitraum ab Kontoeröffnung bis 31. August 2011 ab (act. 1.2. S. 2).

B. Auch die nationale Antikorruptionsbehörde Rumäniens führt gegen die Ob- genannten ein Strafverfahren u.a. wegen Verdachts des schweren Betrugs und gelangte in diesem Zusammenhang mit Rechtshilfeersuchen vom 3. De- zember 2013 und vom 25. Januar 2018 an die österreichischen Behörden und ersuchte um Herausgabe von Akten aus dem Verfahren 703 St 3/11t (act. 1.5 und 12.1).

C. Mit Ersuchen vom 25. Januar 2017 (recte 2018) ersuchte die Staatsanwalt- schaft Wien das Bundesamt für Justiz (nachfolgend „BJ“) um Zustimmung zur Weiterleitung der unter lit. A hiervor genannten Beweismittel an die ru- mänischen Behörden (act. 1.6).

D. Mit Schreiben vom 3. Oktober 2018 gelangte das BJ an die Bank C. und informierte diese über das österreichische Ersuchen vom 25. Januar 2018. Das BJ räumte der Bank Gelegenheit ein, ihr Informationsrecht gegenüber der A. S.A. wahrzunehmen und sie dahingehend zu informieren, dass sie sich bis zum 26. Oktober 2018 beim BJ melden könne, falls sie am Verfahren teilnehmen wolle. Zu diesem Zweck habe sie ein Zustelldomizil in der Schweiz zu bezeichnen, andernfalls eine Verfügung betreffend Ausdehnung der Spezialität gestützt auf die Akten erlassen würde (act. 9.9).

E. Mit Verfügung vom 18. Februar 2019 entsprach das BJ dem österreichischen Ersuchen vom 25. Januar 2018 um Weiterleitung der gestützt auf die Schlussverfügung vom 8. August 2013 durch die Bundesanwaltschaft an die

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Staatsanwaltschaft Wien übermittelten Bankunterlagen der Bank C. betref- fend das Konto Nr. 1, lautend auf die A. S.A. (act. 1.2).

F. Dagegen gelangt die A. S.A. mit Beschwerde vom 25. März 2019 an die Be- schwerdekammer des Bundesstrafgerichts mit dem Antrag, die Verfügung vom 18. Februar 2019 sei aufzuheben und dem ergänzenden Ersuchen der Staatsanwaltschaft Wien vom 25. Januar 2018 sei nicht zu entsprechen (act. 1).

G. Mit Beschwerdeantwort vom 9. Mai 2019 beantragt das BJ die Abweisung der Beschwerde (act. 9). Die A. S.A. hält in ihrer Replik vom 3. Juni 2019 an dem in der Beschwerde vom 25. März 2019 gestellten Antrag fest (act. 12), was dem BJ am 5. Juni 2019 zur Kenntnis gebracht wird (act. 13).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Erwägungen (12 Absätze)

E. 1.1 Für die Rechtshilfe zwischen der Schweiz und Österreich sind in erster Linie das Europäische Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen vom

20. April 1959 (EUeR; SR 0.351.1), der zwischen den beiden Staaten abge- schlossene Vertrag vom 13. Juni 1972 über die Ergänzung des EUeR und die Erleichterung seiner Anwendung (Zusatzvertrag; SR 0.351.916.32) so- wie die Bestimmungen der Art. 48 ff. des Übereinkommens vom 19. Ju- ni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 (Schengener Durchführungsübereinkommen, SDÜ; ABl. L 239 vom

22. September 2000, S. 19 – 62) massgebend. Für die Rechtshilfe zwischen Rumänien und der Schweiz ist ebenso das EUeR, daneben zusätzlich das II. Zusatzprotokoll vom 8. November 2001 zum Europäischen Übereinkom- men über die Rechtshilfe in Strafsachen (SR 0.351.12; Zweites Zusatzpro- tokoll) massgebend. Überdies gelangen im Verhältnis zu beiden Staaten die Bestimmungen des Übereinkommens vom 8. November 1990 über Geldwä- scherei sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten (Geldwäschereiübereinkommen, GwUe; SR 0.311.53) zur Anwen- dung.

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E. 1.2 Soweit das Staatsvertragsrecht bestimmte Fragen nicht abschliessend re- gelt, gelangt das schweizerische Landesrecht, namentlich das Bundesge- setz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351.1) und die Verordnung vom 24. Februar 1982 über internati- onale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSV; SR 351.11), zur Anwendung (vgl. Art. 1 Abs. 1 IRSG). Das innerstaatliche Recht gilt nach dem Günstigkeits- prinzip auch dann, wenn dieses geringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (BGE 142 IV 250 E. 3; 140; 123 E. 1.1 S. 26). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c).

Auf Beschwerdeverfahren in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten sind zudem die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezem- ber 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021) anwendbar (Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a StBOG), wenn das IRSG nichts anderes bestimmt (siehe Art. 12 Abs. 1 IRSG).

E. 2.1 Erstinstanzliche (Schluss-)Verfügungen der kantonalen Behörden und der Bundesbehörden unterliegen, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, unmittelbar der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafge- richts (Art. 25 Abs. 1 und Art. 80e Abs. 1 IRSG; Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 StBOG i.V.m. Art. 19 Abs. 1 BStGerOR). Der Entscheid des Beschwerde- gegners, mit welchem er einer Weiterverwendung von Auskünften in einem anderen Verfahren zustimmt, stellt eine nach Art. 25 Abs. 1 IRSG anfecht- bare Verfügung dar (BBl 1995 III 24; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2010.225 vom 16. Oktober 2012 E. 1.2.2. f.).

Die Beschwerdefrist beträgt 30 Tage ab der schriftlichen Eröffnung des Ent- scheids (Art. 12 Abs. 1 IRSG i.V.m. Art. 50 Abs. 1 VwVG; Art. 80k IRSG). Die Beschwerdefrist gemäss Art. 80k IRSG beginnt zu laufen, sobald der Betroffene von einer auf ihn bezugnehmenden Verfügung tatsächlich Kennt- nis erhält, selbst wenn ihm gegenüber eine formelle Eröffnung nicht erfolgt ist. Dies ist grundsätzlich der Fall, wenn eine Rechtshilfeverfügung einer Bank zugestellt wird, die Bank ihren Kunden über den Erlass der Verfügung informiert und dieser Gelegenheit hat, sich ohne Verzug den Text der Verfü- gung bei der Bank zu besorgen (BGE 124 II 124 E. 2d/aa; 120 Ib 183 E. 3a/b; ZIMMERMANN, La coopération judiciare internationale en matière pénale,

E. 2.2 Vorab ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin ohne Weiteres zur Be- schwerdeerhebung legitimiert ist, da sich die Verfügung auf die Weiterleitung von Unterlagen betreffend ein auf die Beschwerdeführerin lautendes Bank- konto bezieht.

Mit Bezug auf die Einhaltung der Beschwerdefrist gilt festzustellen, dass die Beschwerdeführerin im Ausland ansässig ist und – soweit ersichtlich – bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung kein Zustelldomizil in der Schweiz angezeigt hat. Der Beschwerdegegner eröffnete die Verfügung entspre- chend nur der betroffenen Bank (vgl. act. 9.10 Mitteilungssatz). Die Verfü- gung wurde der Bank C. am 20. Februar 2019 zugestellt (act. 9.11). Die Be- schwerdeführerin macht geltend, die Bank habe am 21. Februar 2019 ihren Vermögensverwalter über die Verfügung in Kenntnis gesetzt (act. 1 S. 3). Dem Schreiben der Bank C. vom 5. März 2019 ist zu entnehmen, dass diese die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 20. Februar 2019 über die Ver- fügung informiert und der Beschwerdeführerin die betreffende Verfügung am

27. Februar 2019 zugestellt habe (act. 1.3). Wird mit der Beschwerdeführerin davon ausgegangen, dass zwischen ihr und der Bank C. keine Banklagernd- Vereinbarung besteht (vgl. act. 1 S. 3), was auch vom Beschwerdegegner nicht behauptet wird, hat die Beschwerdefrist mit Zustellung der Verfügung an die Beschwerdeführerin am 27. Februar 2019 zu laufen begonnen. Die am 25. März 2019 erhobene Beschwerde erweist sich als fristgerecht. Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.

3. Die Schweiz hat sich zu Art. 2 EUeR das Recht vorbehalten, Rechtshilfe nur unter der ausdrücklichen Bedingung zu leisten, dass die Ergebnisse der in der Schweiz durchgeführten Erhebungen und die in herausgegebenen Akten oder Schriftstücken enthaltenen Auskünfte ausschliesslich für die Aufklärung und Beurteilung derjenigen strafbaren Handlungen verwendet werden dür- fen, für die die Rechtshilfe bewilligt wird. Dieser Vorbehalt bringt das in Art. 67 Abs. 1 IRSG verankerte Spezialitätsprinzip zum Ausdruck. Demnach

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dürfen die durch Rechtshilfe erhaltenen Auskünfte und Schriftstücke im er- suchenden Staat in Verfahren wegen Taten, bei denen Rechtshilfe nicht zu- lässig ist, weder für Ermittlungen benützt noch als Beweismittel verwendet werden. Eine weitere Verwendung bedarf der Zustimmung des BJ (Art. 67 Abs. 2 IRSG).

Soweit rechtshilfeweise von der Schweiz erhaltene Unterlagen an einen Drittstaat weitergeleitet werden sollen, hat das BJ das entsprechende Ersu- chen um Bewilligung der Weiterleitung an den Drittstaat so zu prüfen, als ob sich dieser direkt an die Schweiz um Herausgabe der Beweismittel gewendet hätte (Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2009.214 vom 5. Oktober 2009 E. 2 i.f.). Vorliegend ist somit das Ersuchen der rumänischen Behörden an Österreich derart zu prüfen, als ob jene das Ersuchen direkt an die Schweiz gerichtet hätten.

4. 4.1 Die Beschwerdeführerin macht in einem ersten Punkt geltend, der Grundsatz «ne bis in idem» werde dadurch verletzt, dass im Ersuchen E. als Beschul- digter aufgeführt werde, obwohl er im rumänischen Strafverfahren als Kron- zeuge agiert habe und ihm in diesem Zusammenhang Straffreiheit gewährt worden sei (act. 1 S. 8 f.).

4.2 Der Grundsatz «ne bis in idem» besagt, dass niemand wegen der gleichen Tat zweimal strafrechtlich verfolgt werden darf (sog. Doppelverfolgungsver- bot). Er ist verletzt, wenn in Bezug auf die auf den Verfahrensgegenstand, die betroffene Person und die Tat Identität besteht (BGE 120 IV 10 E. 2b). Der Grundsatz «ne bis in idem» ergibt sich aus Art. 4 des Protokolls Nr. 7 zur EMRK vom 22. November 2018 (SR 0.101.07) sowie Art. 14 Abs. 7 UNO- Pakt II (SR 0.103.2). Er gilt nach der Praxis des Bundesgerichts ausserdem als Grundsatz des Bundesstrafrechts und lässt sich direkt aus der Bundes- verfassung ableiten (vgl. BGE 137 I 363 E. 2.1; 128 II 355 E. 5.2). Als Pro- zessmaxime ist er auch in der Strafprozessordnung verankert (Art. 11 StPO).

Das EUeR sieht keine Ablehnung der Rechtshilfe wegen des Grundsatzes «ne bis in idem» vor. Die Schweiz hat jedoch zu Art. 2 lit. a EUeR einen Vorbehalt erklärt. Danach behalt sie sich das Recht vor, die Rechtshilfe auch dann abzulehnen, wenn wegen der dem Ersuchen zu Grunde liegenden Handlung gegen denselben Beschuldigten in der Schweiz ebenfalls ein Strafverfahren durchgeführt wird oder eine strafrechtliche Entscheidung er- gangen ist, mit der diese Tat und seine Schuld materiell beurteilt worden sind (vgl. auch Art. 5 Abs. 1 lit. a und Art. 66 Abs. 1 IRSG). Dabei handelt es sich

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um eine «Kann-Bestimmung», weshalb nach der Rechtsprechung die Leis- tung von Rechtshilfe selbst dann möglich ist, wenn die darin umschriebenen Voraussetzungen erfüllt sind (Urteile des Bundesgerichts 1C_605/2015 vom

24. November 2015 E. 1.2. m.w.H.; 6B_690/2018 vom 17. Januar 2019 E. 1.4 letzter Absatz).

Im Allgemeinen kann sich (im Rahmen von Rechtshilfeverfahren) auf den Grundsatz «ne bis in idem» nur diejenige Person berufen, welche im ersu- chenden Staat strafrechtlich verfolgt wird (Urteil des Bundesgerichts 1A.5/2007 vom 25. Januar 2008, E. 2.4 und 3.5). Im Anwendungsbereich des EUeR kann sich auch diese Person allerdings nicht unter Berufung auf den Grundsatz «ne bis in idem» der Gewährung von Rechtshilfe widerset- zen, wenn die Strafsache, für welche die Schweiz um Rechtshilfe ersucht wird, bereits Gegenstand eines Strafverfahrens nicht in der Schweiz als er- suchten Staat, sondern im ersuchenden Staat oder in einem dritten Staat war oder ist (Urteil des Bundesgerichts 1A.142/1999 vom 30. August 1999 E. 4). Die betreffende Person wird beim zuständigen Sachrichter die Rüge des Verbots der Doppelbestrafung erheben können (Urteil des Bundesge- richts 1A.142/1999 vom 30. August 1999 E. 4b).

4.3 Die Beschwerdeführerin macht vorliegend nicht geltend, selbst in der Schweiz Beschuldigte eines Strafverfahrens zu sein. Sie vermag dies auch nicht für Dritte geltend machen (BGE 137 IV 134 E. 5.2.2.). Ohnehin kann Rechtshilfe für ein ausländisches Strafverfahren geleistet werden, wenn sich das ausländische Verfahren auch gegen andere Personen richtet (Art. 66 Abs. 2 IRSG). Dies ist vorliegend offensichtlich der Fall (vgl. act. 12.2), wo- rauf die Beschwerdeführerin selbst hinweist (act. 1 S.8). Die Rüge geht damit fehl.

E. 5 Aufl. 2019, N. 537). Hat der von der Verfügung betroffene Kontoinhaber mit seiner Bank eine Vereinbarung über die banklagernde Korrespondenz abgeschlossen und den Rechtshilfebehörden keine Zustelladresse in der

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Schweiz notifiziert, gilt die Rechtshilfeverfügung im Zeitpunkt der Entgegen- nahme durch die Bank grundsätzlich als eröffnet (BGE 124 II 124 E. 2; ZIM- MERMANN, a.a.O., N. 538).

Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer persönlich und direkt von der Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80h lit. b IRSG). Als persönlich und direkt betroffen in diesem Sinne gilt namentlich der Kontoinhaber bei Erhebung von Kontoinformationen (Art. 9a lit. a IRSV).

E. 5.1 Die Beschwerdeführerin rügt sodann eine Verletzung des Verhältnismässig- keitsprinzips. Gestützt auf das ursprüngliche rumänische Ersuchen sei ledig- lich der Zeitraum von 2004 bis 2008 relevant. Im Nachtragsersuchen werde sodann um Herausgabe von vorhandenen Unterlagen im Zusammenhang mit der Beschwerdeführerin zu genau einer einzigen Transaktion im Jahr 2004 ersucht (act. 1 S. 9 f.; act. 9 S. 3 ff.).

E. 5.2 Rechtshilfemassnahmen haben generell dem Prinzip der Verhältnismässig- keit zu genügen (siehe statt vieler den Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2017.125 vom 30. Oktober 2017, E. 3.2). Die internationale Zusammen- arbeit kann nur abgelehnt werden, wenn die verlangten Unterlagen mit der

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verfolgten Straftat in keinem Zusammenhang stehen und offensichtlich un- geeignet sind, die Untersuchung voranzutreiben, so dass das Ersuchen nur als Vorwand für eine unzulässige Beweisausforschung („fishing expedition“) erscheint (BGE 139 II 404 E. 7.2.2 S. 424; 136 IV 82 E. 4.1 S. 85; 134 II 318 E. 6.4). Ob die verlangten Auskünfte für das Strafverfahren im ersuchenden Staat nötig oder nützlich sind, ist eine Frage, deren Beantwortung grundsätz- lich dem Ermessen der Behörden dieses Staates anheimgestellt ist. Da der ersuchte Staat im Allgemeinen nicht über die Mittel verfügt, die es ihm erlau- ben würden, sich über die Zweckmässigkeit bestimmter Beweise im auslän- dischen Verfahren auszusprechen, hat er insoweit die Würdigung der mit der Untersuchung befassten Behörde nicht durch seine eigene zu ersetzen und ist verpflichtet, dem ersuchenden Staat alle diejenigen Aktenstücke zu über- mitteln, die sich auf den im Rechtshilfeersuchen dargelegten Sachverhalt be- ziehen können. Nicht zu übermitteln sind nur diejenigen Akten, die für das ausländische Strafverfahren mit Sicherheit nicht erheblich sind (sog. poten- tielle Erheblichkeit; BGE 128 II 407 E. 6.3.1 S. 423; 122 II 367 E. 2c; TPF 2009 161 E. 5.1 S. 163 m.w.H.). Hierbei ist auch zu beachten, dass für das ausländische Strafverfahren nicht nur belastende, sondern auch entlas- tende Beweismittel von Bedeutung sein können, um einen bestehenden Ver- dacht allenfalls zu widerlegen (TPF 2011 97 E. 5.1 S. 106 m.w.H.).

Dabei darf die ersuchte Rechtshilfebehörde über ein im Rechtshilfeersuchen gestelltes Begehren nicht hinausgehen (Übermassverbot; BGE 136 IV 82 E. 4.1 S. 85 f.). Die Rechtsprechung hat diesen Grundsatz derweil insofern präzisiert, als das Rechtshilfeersuchen nach Massgabe des Zwecks der an- gestrebten Rechtshilfe weit ausgelegt werden kann, solange alle Vorausset- zungen für die Gewährung der Rechtshilfe erfüllt sind. Auf diese Weise kann eine andernfalls notwendige Ergänzung des Rechtshilfeersuchens vermie- den werden (BGE 136 IV 82 E. 4.1 S. 86; vgl. zum Ganzen auch TPF 2009 161 E. 5.1 S. 164). Zielt das Rechtshilfeersuchen auf die Ermittlung ab, auf welchem Weg Geldmittel möglicherweise strafbarer Herkunft verschoben worden sind, so sind die Behörden des ersuchenden Staates grundsätzlich über alle Transaktionen zu informieren, die von Gesellschaften und über Konten getätigt worden sind, welche in die Angelegenheit verwickelt sind (BGE 129 II 462 E. 5.3 S. 468; TPF 2011 97 E. 5.1 S. 106 m.w.H.).

E. 5.3 Gemäss Sachverhalt des rumänischen Rechtshilfeersuchens vom 3. De- zember 2013 kann zusammengefasst entnommen werden, dass die B. GmbH am 15. April 2004 mit der rumänischen Regierung einen Software- Lizenzvertrag und in den nachfolgenden Jahren bis 2008 ergänzende Zu- satzverträge abgeschlossen haben soll, welche die Ausstattung von rumäni- schen staatlichen Stellen mit Microsoft-Produkten zum Gegenstand gehabt

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hätten. Zu diesem Zweck habe die B. GmbH am 29. Dezember 2013 mit der F. AG und nach deren Auflösung im Jahre 2007 mit der Unternehmung G. am 18. September 2008 je einen Beratungs- und Dienstleistungsvertrag ab- geschlossen. Der rumänische Staat habe der B. GmbH in den Jahren 2004 bis 2008 insgesamt USD 43.7 Mio. überwiesen, ohne dass die B. GmbH je- doch die vertraglich vereinbarten Dienstleistungen erbracht habe. Die vom rumänischen Staat geleisteten Beträge sollen auf Konten der F. AG und der Unternehmung G. einbezahlt worden und von dort auf Konten diverser Offs- hore-Gesellschaften, wie unter anderem der H. Ltd., weitergeleitet worden sein. Vom Konto der H. Ltd. seien in der Folge USD 1.25 Mio. auf das Konto der Beschwerdeführerin überwiesen worden (act. 9.3).

E. 5.4 Die an die rumänischen Behörden zu übermittelnden Dokumente beziehen sich genau auf den im Ersuchen dargelegten Sachverhalt (vgl. insbesondere die Schlussverfügung vom 8. August 2013, act. 9.3), weshalb sie für das ausländische Strafverfahren als potentiell erheblich einzustufen sind. Dass die rumänischen Behörden die Herausgabe von Unterlagen ersucht habe, die sich einzig auf eine Transaktion, nämlich diejenige von der H. Ltd. an die Beschwerdeführerin, beziehe, ergibt sich nicht aus dem Ersuchen Rumäni- ens vom 3. Dezember 2011 und schon gar nicht aus demjenigen vom 25. Januar 2018, welches lediglich darauf hinweist, dass Rumänien nach wie vor am ursprünglichen Ersuchen festhält. Es entspricht im Übrigen der Recht- sprechung, dass die Behörden des ersuchenden Staates grundsätzlich alle sichergestellten Aktenstücke zu übermitteln haben, welche sich auf den im Ersuchen dargelegten Verdacht beziehen können. Dies gerade dann, wenn das Rechtshilfeersuchen, wie vorliegend, auf die Ermittlung abzielt, auf wel- chem Weg Geldmittel mutmasslich strafbarer Herkunft verschoben wurden. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass ein angeblicher De- liktszeitraum den Zeitraum der zu erhebenden Unterlagen denn auch nicht einfach einschränkt. Insbesondere können Dokumente, welche die Verflech- tung zwischen zahlreichen Unternehmen belegen, unabhängig ihres Datums potentiell erheblich sein. Ebenso können Unterlagen, die Kontobewegungen zu Inhalt haben, nach dem Deliktszeitraum für die vollständige Rekonstruk- tion der mutmasslich deliktischen Geldflüsse massgeblich sein. Mit Bezug auf den Einwand der Beschwerdeführerin, das rumänische Ersuchen datiere vom 28. Januar 2018, womit nicht belegt sei, dass Rumänien heute noch ein Interesse an der Herausgabe der Bankunterlagen habe (act. 9 S. 8), ist fest- zuhalten, dass ein Rechtshilfeersuchen zu vollziehen ist, solange es vom ersuchenden Staat nicht zurückgezogen worden ist (vgl. Urteil des Bundes- gerichts 1C_559/2009 vom 11. Februar 2010 E. 1, mit Hinweisen).

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Eine Verletzung des Verhältnismässigkeitsprinzips kann nicht ausgemacht werden.

E. 6 Soweit die Beschwerdeführerin schliesslich die Verjährung der in Rumänien vorgeworfenen Straftaten rügt (act. 1 S. 10), ist sie darauf hinzuweisen, dass die Verjährung im Rechtshilfeverkehr zwischen Vertragsstaaten des EUeR infolge Fehlens einer ausdrücklichen Regelung im EUeR – was gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung als qualifiziertes Schweigen interpretiert wird – materiell nicht zu prüfen ist (BGE 136 IV 4 E. 6.3; 117 Ib 53 E. 3 S. 64; Urteil des Bundesgerichts 1C_511/2012 vom 17. Oktober 2012 E. 2.3; statt vieler: Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2018.305 vom 4. Feb- ruar 2019 E. 4.2 m.w.H).

E. 7 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich die Beschwerde in allen Punk- ten als unbegründet erweist, weshalb sie vollumfänglich abzuweisen ist.

E. 8 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten der Beschwer- deführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 3'000.-- festzusetzen (Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 73 StBOG sowie Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. a BStKR), unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in derselben Höhe.

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Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in der gleichen Höhe.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Entscheid vom 14. August 2019 Beschwerdekammer Besetzung

Bundesstrafrichter Giorgio Bomio-Giovanascini, Vorsitz, Andreas J. Keller und Stephan Blättler, Gerichtsschreiberin Chantal Blättler Grivet Fojaja

Parteien

A. S.A., vertreten durch Rechtsanwältin Rahel Ueltschi, Beschwerdeführerin

gegen

BUNDESAMT FÜR JUSTIZ, Fachbereich Rechts- hilfe II, Beschwerdegegner

Gegenstand

Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Öster- reich

Ausdehnung der Spezialität (Art. 67 Abs. 2 IRSG)

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l

Geschäftsnummer: RR.2019.57

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Sachverhalt:

A. Die Staatsanwaltschaft Wien führt unter der Verfahrensnummer 703 St 3/11t gegen die Unternehmensverantwortlichen der B. GmbH ein Strafverfahren u.a. wegen Verdachtes der Untreue.

Vor diesem Hintergrund leistete die Bundesanwaltschaft auf ein entspre- chendes Rechtshilfeersuchen vom 29. Dezember 2011 durch Übermittlung von Bankunterlagen der Bank C. (vormals Bank D.) betreffend das Konto Nr. 1, lautend auf die A. S.A. mit Schlussverfügung vom 8. August 2013 Rechtshilfe an die österreichischen Behörden. Die Herausgabe der Beweis- mittel erfolgte unter Verweis auf den Spezialitätsvorbehalt und deckte den Zeitraum ab Kontoeröffnung bis 31. August 2011 ab (act. 1.2. S. 2).

B. Auch die nationale Antikorruptionsbehörde Rumäniens führt gegen die Ob- genannten ein Strafverfahren u.a. wegen Verdachts des schweren Betrugs und gelangte in diesem Zusammenhang mit Rechtshilfeersuchen vom 3. De- zember 2013 und vom 25. Januar 2018 an die österreichischen Behörden und ersuchte um Herausgabe von Akten aus dem Verfahren 703 St 3/11t (act. 1.5 und 12.1).

C. Mit Ersuchen vom 25. Januar 2017 (recte 2018) ersuchte die Staatsanwalt- schaft Wien das Bundesamt für Justiz (nachfolgend „BJ“) um Zustimmung zur Weiterleitung der unter lit. A hiervor genannten Beweismittel an die ru- mänischen Behörden (act. 1.6).

D. Mit Schreiben vom 3. Oktober 2018 gelangte das BJ an die Bank C. und informierte diese über das österreichische Ersuchen vom 25. Januar 2018. Das BJ räumte der Bank Gelegenheit ein, ihr Informationsrecht gegenüber der A. S.A. wahrzunehmen und sie dahingehend zu informieren, dass sie sich bis zum 26. Oktober 2018 beim BJ melden könne, falls sie am Verfahren teilnehmen wolle. Zu diesem Zweck habe sie ein Zustelldomizil in der Schweiz zu bezeichnen, andernfalls eine Verfügung betreffend Ausdehnung der Spezialität gestützt auf die Akten erlassen würde (act. 9.9).

E. Mit Verfügung vom 18. Februar 2019 entsprach das BJ dem österreichischen Ersuchen vom 25. Januar 2018 um Weiterleitung der gestützt auf die Schlussverfügung vom 8. August 2013 durch die Bundesanwaltschaft an die

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Staatsanwaltschaft Wien übermittelten Bankunterlagen der Bank C. betref- fend das Konto Nr. 1, lautend auf die A. S.A. (act. 1.2).

F. Dagegen gelangt die A. S.A. mit Beschwerde vom 25. März 2019 an die Be- schwerdekammer des Bundesstrafgerichts mit dem Antrag, die Verfügung vom 18. Februar 2019 sei aufzuheben und dem ergänzenden Ersuchen der Staatsanwaltschaft Wien vom 25. Januar 2018 sei nicht zu entsprechen (act. 1).

G. Mit Beschwerdeantwort vom 9. Mai 2019 beantragt das BJ die Abweisung der Beschwerde (act. 9). Die A. S.A. hält in ihrer Replik vom 3. Juni 2019 an dem in der Beschwerde vom 25. März 2019 gestellten Antrag fest (act. 12), was dem BJ am 5. Juni 2019 zur Kenntnis gebracht wird (act. 13).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1. 1.1 Für die Rechtshilfe zwischen der Schweiz und Österreich sind in erster Linie das Europäische Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen vom

20. April 1959 (EUeR; SR 0.351.1), der zwischen den beiden Staaten abge- schlossene Vertrag vom 13. Juni 1972 über die Ergänzung des EUeR und die Erleichterung seiner Anwendung (Zusatzvertrag; SR 0.351.916.32) so- wie die Bestimmungen der Art. 48 ff. des Übereinkommens vom 19. Ju- ni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 (Schengener Durchführungsübereinkommen, SDÜ; ABl. L 239 vom

22. September 2000, S. 19 – 62) massgebend. Für die Rechtshilfe zwischen Rumänien und der Schweiz ist ebenso das EUeR, daneben zusätzlich das II. Zusatzprotokoll vom 8. November 2001 zum Europäischen Übereinkom- men über die Rechtshilfe in Strafsachen (SR 0.351.12; Zweites Zusatzpro- tokoll) massgebend. Überdies gelangen im Verhältnis zu beiden Staaten die Bestimmungen des Übereinkommens vom 8. November 1990 über Geldwä- scherei sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten (Geldwäschereiübereinkommen, GwUe; SR 0.311.53) zur Anwen- dung.

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1.2 Soweit das Staatsvertragsrecht bestimmte Fragen nicht abschliessend re- gelt, gelangt das schweizerische Landesrecht, namentlich das Bundesge- setz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351.1) und die Verordnung vom 24. Februar 1982 über internati- onale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSV; SR 351.11), zur Anwendung (vgl. Art. 1 Abs. 1 IRSG). Das innerstaatliche Recht gilt nach dem Günstigkeits- prinzip auch dann, wenn dieses geringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (BGE 142 IV 250 E. 3; 140; 123 E. 1.1 S. 26). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c).

Auf Beschwerdeverfahren in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten sind zudem die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezem- ber 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021) anwendbar (Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a StBOG), wenn das IRSG nichts anderes bestimmt (siehe Art. 12 Abs. 1 IRSG).

2. 2.1 Erstinstanzliche (Schluss-)Verfügungen der kantonalen Behörden und der Bundesbehörden unterliegen, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, unmittelbar der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafge- richts (Art. 25 Abs. 1 und Art. 80e Abs. 1 IRSG; Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 StBOG i.V.m. Art. 19 Abs. 1 BStGerOR). Der Entscheid des Beschwerde- gegners, mit welchem er einer Weiterverwendung von Auskünften in einem anderen Verfahren zustimmt, stellt eine nach Art. 25 Abs. 1 IRSG anfecht- bare Verfügung dar (BBl 1995 III 24; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2010.225 vom 16. Oktober 2012 E. 1.2.2. f.).

Die Beschwerdefrist beträgt 30 Tage ab der schriftlichen Eröffnung des Ent- scheids (Art. 12 Abs. 1 IRSG i.V.m. Art. 50 Abs. 1 VwVG; Art. 80k IRSG). Die Beschwerdefrist gemäss Art. 80k IRSG beginnt zu laufen, sobald der Betroffene von einer auf ihn bezugnehmenden Verfügung tatsächlich Kennt- nis erhält, selbst wenn ihm gegenüber eine formelle Eröffnung nicht erfolgt ist. Dies ist grundsätzlich der Fall, wenn eine Rechtshilfeverfügung einer Bank zugestellt wird, die Bank ihren Kunden über den Erlass der Verfügung informiert und dieser Gelegenheit hat, sich ohne Verzug den Text der Verfü- gung bei der Bank zu besorgen (BGE 124 II 124 E. 2d/aa; 120 Ib 183 E. 3a/b; ZIMMERMANN, La coopération judiciare internationale en matière pénale,

5. Aufl. 2019, N. 537). Hat der von der Verfügung betroffene Kontoinhaber mit seiner Bank eine Vereinbarung über die banklagernde Korrespondenz abgeschlossen und den Rechtshilfebehörden keine Zustelladresse in der

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Schweiz notifiziert, gilt die Rechtshilfeverfügung im Zeitpunkt der Entgegen- nahme durch die Bank grundsätzlich als eröffnet (BGE 124 II 124 E. 2; ZIM- MERMANN, a.a.O., N. 538).

Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer persönlich und direkt von der Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80h lit. b IRSG). Als persönlich und direkt betroffen in diesem Sinne gilt namentlich der Kontoinhaber bei Erhebung von Kontoinformationen (Art. 9a lit. a IRSV).

2.2 Vorab ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin ohne Weiteres zur Be- schwerdeerhebung legitimiert ist, da sich die Verfügung auf die Weiterleitung von Unterlagen betreffend ein auf die Beschwerdeführerin lautendes Bank- konto bezieht.

Mit Bezug auf die Einhaltung der Beschwerdefrist gilt festzustellen, dass die Beschwerdeführerin im Ausland ansässig ist und – soweit ersichtlich – bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung kein Zustelldomizil in der Schweiz angezeigt hat. Der Beschwerdegegner eröffnete die Verfügung entspre- chend nur der betroffenen Bank (vgl. act. 9.10 Mitteilungssatz). Die Verfü- gung wurde der Bank C. am 20. Februar 2019 zugestellt (act. 9.11). Die Be- schwerdeführerin macht geltend, die Bank habe am 21. Februar 2019 ihren Vermögensverwalter über die Verfügung in Kenntnis gesetzt (act. 1 S. 3). Dem Schreiben der Bank C. vom 5. März 2019 ist zu entnehmen, dass diese die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 20. Februar 2019 über die Ver- fügung informiert und der Beschwerdeführerin die betreffende Verfügung am

27. Februar 2019 zugestellt habe (act. 1.3). Wird mit der Beschwerdeführerin davon ausgegangen, dass zwischen ihr und der Bank C. keine Banklagernd- Vereinbarung besteht (vgl. act. 1 S. 3), was auch vom Beschwerdegegner nicht behauptet wird, hat die Beschwerdefrist mit Zustellung der Verfügung an die Beschwerdeführerin am 27. Februar 2019 zu laufen begonnen. Die am 25. März 2019 erhobene Beschwerde erweist sich als fristgerecht. Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.

3. Die Schweiz hat sich zu Art. 2 EUeR das Recht vorbehalten, Rechtshilfe nur unter der ausdrücklichen Bedingung zu leisten, dass die Ergebnisse der in der Schweiz durchgeführten Erhebungen und die in herausgegebenen Akten oder Schriftstücken enthaltenen Auskünfte ausschliesslich für die Aufklärung und Beurteilung derjenigen strafbaren Handlungen verwendet werden dür- fen, für die die Rechtshilfe bewilligt wird. Dieser Vorbehalt bringt das in Art. 67 Abs. 1 IRSG verankerte Spezialitätsprinzip zum Ausdruck. Demnach

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dürfen die durch Rechtshilfe erhaltenen Auskünfte und Schriftstücke im er- suchenden Staat in Verfahren wegen Taten, bei denen Rechtshilfe nicht zu- lässig ist, weder für Ermittlungen benützt noch als Beweismittel verwendet werden. Eine weitere Verwendung bedarf der Zustimmung des BJ (Art. 67 Abs. 2 IRSG).

Soweit rechtshilfeweise von der Schweiz erhaltene Unterlagen an einen Drittstaat weitergeleitet werden sollen, hat das BJ das entsprechende Ersu- chen um Bewilligung der Weiterleitung an den Drittstaat so zu prüfen, als ob sich dieser direkt an die Schweiz um Herausgabe der Beweismittel gewendet hätte (Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2009.214 vom 5. Oktober 2009 E. 2 i.f.). Vorliegend ist somit das Ersuchen der rumänischen Behörden an Österreich derart zu prüfen, als ob jene das Ersuchen direkt an die Schweiz gerichtet hätten.

4. 4.1 Die Beschwerdeführerin macht in einem ersten Punkt geltend, der Grundsatz «ne bis in idem» werde dadurch verletzt, dass im Ersuchen E. als Beschul- digter aufgeführt werde, obwohl er im rumänischen Strafverfahren als Kron- zeuge agiert habe und ihm in diesem Zusammenhang Straffreiheit gewährt worden sei (act. 1 S. 8 f.).

4.2 Der Grundsatz «ne bis in idem» besagt, dass niemand wegen der gleichen Tat zweimal strafrechtlich verfolgt werden darf (sog. Doppelverfolgungsver- bot). Er ist verletzt, wenn in Bezug auf die auf den Verfahrensgegenstand, die betroffene Person und die Tat Identität besteht (BGE 120 IV 10 E. 2b). Der Grundsatz «ne bis in idem» ergibt sich aus Art. 4 des Protokolls Nr. 7 zur EMRK vom 22. November 2018 (SR 0.101.07) sowie Art. 14 Abs. 7 UNO- Pakt II (SR 0.103.2). Er gilt nach der Praxis des Bundesgerichts ausserdem als Grundsatz des Bundesstrafrechts und lässt sich direkt aus der Bundes- verfassung ableiten (vgl. BGE 137 I 363 E. 2.1; 128 II 355 E. 5.2). Als Pro- zessmaxime ist er auch in der Strafprozessordnung verankert (Art. 11 StPO).

Das EUeR sieht keine Ablehnung der Rechtshilfe wegen des Grundsatzes «ne bis in idem» vor. Die Schweiz hat jedoch zu Art. 2 lit. a EUeR einen Vorbehalt erklärt. Danach behalt sie sich das Recht vor, die Rechtshilfe auch dann abzulehnen, wenn wegen der dem Ersuchen zu Grunde liegenden Handlung gegen denselben Beschuldigten in der Schweiz ebenfalls ein Strafverfahren durchgeführt wird oder eine strafrechtliche Entscheidung er- gangen ist, mit der diese Tat und seine Schuld materiell beurteilt worden sind (vgl. auch Art. 5 Abs. 1 lit. a und Art. 66 Abs. 1 IRSG). Dabei handelt es sich

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um eine «Kann-Bestimmung», weshalb nach der Rechtsprechung die Leis- tung von Rechtshilfe selbst dann möglich ist, wenn die darin umschriebenen Voraussetzungen erfüllt sind (Urteile des Bundesgerichts 1C_605/2015 vom

24. November 2015 E. 1.2. m.w.H.; 6B_690/2018 vom 17. Januar 2019 E. 1.4 letzter Absatz).

Im Allgemeinen kann sich (im Rahmen von Rechtshilfeverfahren) auf den Grundsatz «ne bis in idem» nur diejenige Person berufen, welche im ersu- chenden Staat strafrechtlich verfolgt wird (Urteil des Bundesgerichts 1A.5/2007 vom 25. Januar 2008, E. 2.4 und 3.5). Im Anwendungsbereich des EUeR kann sich auch diese Person allerdings nicht unter Berufung auf den Grundsatz «ne bis in idem» der Gewährung von Rechtshilfe widerset- zen, wenn die Strafsache, für welche die Schweiz um Rechtshilfe ersucht wird, bereits Gegenstand eines Strafverfahrens nicht in der Schweiz als er- suchten Staat, sondern im ersuchenden Staat oder in einem dritten Staat war oder ist (Urteil des Bundesgerichts 1A.142/1999 vom 30. August 1999 E. 4). Die betreffende Person wird beim zuständigen Sachrichter die Rüge des Verbots der Doppelbestrafung erheben können (Urteil des Bundesge- richts 1A.142/1999 vom 30. August 1999 E. 4b).

4.3 Die Beschwerdeführerin macht vorliegend nicht geltend, selbst in der Schweiz Beschuldigte eines Strafverfahrens zu sein. Sie vermag dies auch nicht für Dritte geltend machen (BGE 137 IV 134 E. 5.2.2.). Ohnehin kann Rechtshilfe für ein ausländisches Strafverfahren geleistet werden, wenn sich das ausländische Verfahren auch gegen andere Personen richtet (Art. 66 Abs. 2 IRSG). Dies ist vorliegend offensichtlich der Fall (vgl. act. 12.2), wo- rauf die Beschwerdeführerin selbst hinweist (act. 1 S.8). Die Rüge geht damit fehl.

5. 5.1 Die Beschwerdeführerin rügt sodann eine Verletzung des Verhältnismässig- keitsprinzips. Gestützt auf das ursprüngliche rumänische Ersuchen sei ledig- lich der Zeitraum von 2004 bis 2008 relevant. Im Nachtragsersuchen werde sodann um Herausgabe von vorhandenen Unterlagen im Zusammenhang mit der Beschwerdeführerin zu genau einer einzigen Transaktion im Jahr 2004 ersucht (act. 1 S. 9 f.; act. 9 S. 3 ff.).

5.2 Rechtshilfemassnahmen haben generell dem Prinzip der Verhältnismässig- keit zu genügen (siehe statt vieler den Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2017.125 vom 30. Oktober 2017, E. 3.2). Die internationale Zusammen- arbeit kann nur abgelehnt werden, wenn die verlangten Unterlagen mit der

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verfolgten Straftat in keinem Zusammenhang stehen und offensichtlich un- geeignet sind, die Untersuchung voranzutreiben, so dass das Ersuchen nur als Vorwand für eine unzulässige Beweisausforschung („fishing expedition“) erscheint (BGE 139 II 404 E. 7.2.2 S. 424; 136 IV 82 E. 4.1 S. 85; 134 II 318 E. 6.4). Ob die verlangten Auskünfte für das Strafverfahren im ersuchenden Staat nötig oder nützlich sind, ist eine Frage, deren Beantwortung grundsätz- lich dem Ermessen der Behörden dieses Staates anheimgestellt ist. Da der ersuchte Staat im Allgemeinen nicht über die Mittel verfügt, die es ihm erlau- ben würden, sich über die Zweckmässigkeit bestimmter Beweise im auslän- dischen Verfahren auszusprechen, hat er insoweit die Würdigung der mit der Untersuchung befassten Behörde nicht durch seine eigene zu ersetzen und ist verpflichtet, dem ersuchenden Staat alle diejenigen Aktenstücke zu über- mitteln, die sich auf den im Rechtshilfeersuchen dargelegten Sachverhalt be- ziehen können. Nicht zu übermitteln sind nur diejenigen Akten, die für das ausländische Strafverfahren mit Sicherheit nicht erheblich sind (sog. poten- tielle Erheblichkeit; BGE 128 II 407 E. 6.3.1 S. 423; 122 II 367 E. 2c; TPF 2009 161 E. 5.1 S. 163 m.w.H.). Hierbei ist auch zu beachten, dass für das ausländische Strafverfahren nicht nur belastende, sondern auch entlas- tende Beweismittel von Bedeutung sein können, um einen bestehenden Ver- dacht allenfalls zu widerlegen (TPF 2011 97 E. 5.1 S. 106 m.w.H.).

Dabei darf die ersuchte Rechtshilfebehörde über ein im Rechtshilfeersuchen gestelltes Begehren nicht hinausgehen (Übermassverbot; BGE 136 IV 82 E. 4.1 S. 85 f.). Die Rechtsprechung hat diesen Grundsatz derweil insofern präzisiert, als das Rechtshilfeersuchen nach Massgabe des Zwecks der an- gestrebten Rechtshilfe weit ausgelegt werden kann, solange alle Vorausset- zungen für die Gewährung der Rechtshilfe erfüllt sind. Auf diese Weise kann eine andernfalls notwendige Ergänzung des Rechtshilfeersuchens vermie- den werden (BGE 136 IV 82 E. 4.1 S. 86; vgl. zum Ganzen auch TPF 2009 161 E. 5.1 S. 164). Zielt das Rechtshilfeersuchen auf die Ermittlung ab, auf welchem Weg Geldmittel möglicherweise strafbarer Herkunft verschoben worden sind, so sind die Behörden des ersuchenden Staates grundsätzlich über alle Transaktionen zu informieren, die von Gesellschaften und über Konten getätigt worden sind, welche in die Angelegenheit verwickelt sind (BGE 129 II 462 E. 5.3 S. 468; TPF 2011 97 E. 5.1 S. 106 m.w.H.).

5.3 Gemäss Sachverhalt des rumänischen Rechtshilfeersuchens vom 3. De- zember 2013 kann zusammengefasst entnommen werden, dass die B. GmbH am 15. April 2004 mit der rumänischen Regierung einen Software- Lizenzvertrag und in den nachfolgenden Jahren bis 2008 ergänzende Zu- satzverträge abgeschlossen haben soll, welche die Ausstattung von rumäni- schen staatlichen Stellen mit Microsoft-Produkten zum Gegenstand gehabt

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hätten. Zu diesem Zweck habe die B. GmbH am 29. Dezember 2013 mit der F. AG und nach deren Auflösung im Jahre 2007 mit der Unternehmung G. am 18. September 2008 je einen Beratungs- und Dienstleistungsvertrag ab- geschlossen. Der rumänische Staat habe der B. GmbH in den Jahren 2004 bis 2008 insgesamt USD 43.7 Mio. überwiesen, ohne dass die B. GmbH je- doch die vertraglich vereinbarten Dienstleistungen erbracht habe. Die vom rumänischen Staat geleisteten Beträge sollen auf Konten der F. AG und der Unternehmung G. einbezahlt worden und von dort auf Konten diverser Offs- hore-Gesellschaften, wie unter anderem der H. Ltd., weitergeleitet worden sein. Vom Konto der H. Ltd. seien in der Folge USD 1.25 Mio. auf das Konto der Beschwerdeführerin überwiesen worden (act. 9.3).

5.4 Die an die rumänischen Behörden zu übermittelnden Dokumente beziehen sich genau auf den im Ersuchen dargelegten Sachverhalt (vgl. insbesondere die Schlussverfügung vom 8. August 2013, act. 9.3), weshalb sie für das ausländische Strafverfahren als potentiell erheblich einzustufen sind. Dass die rumänischen Behörden die Herausgabe von Unterlagen ersucht habe, die sich einzig auf eine Transaktion, nämlich diejenige von der H. Ltd. an die Beschwerdeführerin, beziehe, ergibt sich nicht aus dem Ersuchen Rumäni- ens vom 3. Dezember 2011 und schon gar nicht aus demjenigen vom 25. Januar 2018, welches lediglich darauf hinweist, dass Rumänien nach wie vor am ursprünglichen Ersuchen festhält. Es entspricht im Übrigen der Recht- sprechung, dass die Behörden des ersuchenden Staates grundsätzlich alle sichergestellten Aktenstücke zu übermitteln haben, welche sich auf den im Ersuchen dargelegten Verdacht beziehen können. Dies gerade dann, wenn das Rechtshilfeersuchen, wie vorliegend, auf die Ermittlung abzielt, auf wel- chem Weg Geldmittel mutmasslich strafbarer Herkunft verschoben wurden. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass ein angeblicher De- liktszeitraum den Zeitraum der zu erhebenden Unterlagen denn auch nicht einfach einschränkt. Insbesondere können Dokumente, welche die Verflech- tung zwischen zahlreichen Unternehmen belegen, unabhängig ihres Datums potentiell erheblich sein. Ebenso können Unterlagen, die Kontobewegungen zu Inhalt haben, nach dem Deliktszeitraum für die vollständige Rekonstruk- tion der mutmasslich deliktischen Geldflüsse massgeblich sein. Mit Bezug auf den Einwand der Beschwerdeführerin, das rumänische Ersuchen datiere vom 28. Januar 2018, womit nicht belegt sei, dass Rumänien heute noch ein Interesse an der Herausgabe der Bankunterlagen habe (act. 9 S. 8), ist fest- zuhalten, dass ein Rechtshilfeersuchen zu vollziehen ist, solange es vom ersuchenden Staat nicht zurückgezogen worden ist (vgl. Urteil des Bundes- gerichts 1C_559/2009 vom 11. Februar 2010 E. 1, mit Hinweisen).

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Eine Verletzung des Verhältnismässigkeitsprinzips kann nicht ausgemacht werden.

6. Soweit die Beschwerdeführerin schliesslich die Verjährung der in Rumänien vorgeworfenen Straftaten rügt (act. 1 S. 10), ist sie darauf hinzuweisen, dass die Verjährung im Rechtshilfeverkehr zwischen Vertragsstaaten des EUeR infolge Fehlens einer ausdrücklichen Regelung im EUeR – was gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung als qualifiziertes Schweigen interpretiert wird – materiell nicht zu prüfen ist (BGE 136 IV 4 E. 6.3; 117 Ib 53 E. 3 S. 64; Urteil des Bundesgerichts 1C_511/2012 vom 17. Oktober 2012 E. 2.3; statt vieler: Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2018.305 vom 4. Feb- ruar 2019 E. 4.2 m.w.H).

7. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich die Beschwerde in allen Punk- ten als unbegründet erweist, weshalb sie vollumfänglich abzuweisen ist.

8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten der Beschwer- deführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 3'000.-- festzusetzen (Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 73 StBOG sowie Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. a BStKR), unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in derselben Höhe.

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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in der gleichen Höhe.

Bellinzona, 14. August 2019

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

- Rechtsanwältin Rahel Ueltschi - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe II

Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).

Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).