Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Frankreich. Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG).
Sachverhalt
A. Das Gericht Juridiction interrégionale spécialisée in Nancy (nachfolgend „JIRS“) führt ein Strafverfahren gegen Unbekannt wegen des Verdachts der bandenmässigen Geldwäscherei, der kriminellen Organisation und des ban- denmässigen Betrugs. In diesem Zusammenhang gelangte das JIRS mit Rechtshilfeersuchen vom 3. April 2018 an die Schweiz und ersuchte unter anderem um Übermittlung von Daten und Unterlagen betreffend das Konto 1 und um Mitteilung weiterer allfälliger Konten von am vorgenannten Konto berechtigten Personen (Verfahrensakten, pag. 1 ff.).
B. Mit Eintretensverfügung vom 11. April 2018 entsprach die Staatsanwalt- schaft des Kantons Bern (nachfolgend „StA BE“) dem Ersuchen und forderte die Bank C. auf, ihr diverse Auskünfte zu erteilen sowie Kontounterlagen zum Konto 1 einzureichen (Verfahrensakten, pag. 14 ff.). Die Bank C. kam der Aufforderung der StA BE am 16. April 2018 nach (Verfahrensakten, pag. 19 ff.).
C. Mit Schlussverfügung vom 19. April 2018 verfügte die StA BE die Heraus- gabe der Unterlagen zum Konto 1, lautend auf die A. Sàrl sowie der Über- sicht zu den auf B. lautenden Konten bei der Bank C. (Verfahrensakten, pag. 66 ff.).
D. Dagegen gelangen die A. Sàrl und B. mit Beschwerden vom 23. Mai 2018 an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts. Sie beantragen im Hauptbegehren, die Schlussverfügung sei aufzuheben und die in der Schlussverfügung genannten Unterlagen seien nicht herauszugeben (RR.2018.168, act. 1; RR.2018.169, act. 1).
E. Während die StA BE mit Eingabe vom 18. Juni 2018 auf eine Stellungnahme verzichtete, beantragte das Bundesamt für Justiz (nachfolgend „BJ“) mit Schreiben vom 19. Juni 2018 die kostenfällige Abweisung der Beschwerden, soweit darauf eingetreten werden könne (RR.2018.168, act. 6, 7; RR.2018.169, act. 6, 7).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, sofern erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.
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Erwägungen (19 Absätze)
E. 1.1 Für die akzessorische Rechtshilfe zwischen Frankreich und der Schweiz sind in erster Linie massgebend das Europäische Übereinkommen vom
20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen (EUeR; SR 0.351.1), der Vertrag vom 28. Oktober 1996 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Französischen Republik zur Ergänzung des EUeR (SR 0.351.934.92) und das zweite Zusatzprotokoll vom 8. November 2001 zum EUeR (ZPII EUeR; SR 0.351.12). Ebenso zur Anwendung kommt das Übereinkommen vom 8. November 1990 über Geldwäscherei sowie Ermitt- lung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten (Geldwä- schereiübereinkommen, GwUe; SR 0.311.53). Überdies gelangen die Best- immungen der Art. 48 ff. des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durch- führung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 (Schenge- ner Durchführungsübereinkommen, SDÜ; ABl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19–62) zur Anwendung.
E. 1.2 Soweit diese Staatsverträge bestimmte Fragen weder ausdrücklich noch stillschweigend regeln, bzw. das schweizerische Landesrecht geringere An- forderungen an die Rechtshilfe stellt (sog. Günstigkeitsprinzip; BGE 142 IV 250 E. 3; 140 IV 123 E. 2; 136 IV 82 E. 3.1; 135 IV 212 E. 2.3; ZIMMERMANN, La coopération judiciaire internationale en matière pénale, 4. Aufl. 2014, N. 229), sind das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351.1) und die dazugehörige Verord- nung vom 24. Februar 1982 (IRSV; SR 351.11) anwendbar (Art. 1 Abs. 1 IRSG; BGE 143 IV 91 E. 1.3; 136 IV 82 E. 3.2; 130 II 337 E. 1; vgl. auch Art. 54 StPO). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 139 II 65 E. 5.4 letzter Absatz; 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c; TPF 2008 24 E. 1.1; ZIMMERMANN, a.a.O., N. 211 ff., 223 ff., 681 ff.).
E. 1.3 Auf Beschwerdeverfahren in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten sind zudem die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021) anwendbar (Art. 12 Abs. 1 IRSG, Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. März 2010 über die Organisation des Strafbehörden des Bundes [Strafbehördenorganisations- gesetz, StBOG; SR 173.71]).
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E. 2.1 Nach dem Grundsatz der Prozessökonomie sind Verfahren möglichst ein- fach, rasch und zweckmässig zum Abschluss zu bringen (BGE 126 V 283 E. 1 S. 285; Urteile des Bundesgerichts 6S.709/2000 und 6S.710/2000 vom
26. Mai 2003 E. 1; 1A.60-62/2000 vom 22. Juni 2000 E. 1a; Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2016.245 vom 19. Mai 2017 E. 2.1; RR.2016.332 vom 16. März 2017 E. 2; je m.w.H). Es steht im Ermessen des Gerichts, Verfahren nach diesem Grundsatz zu vereinen (Beschluss des Bundesstraf- gerichts BV.2014.13, BV.2014.22, BP.2014.27 vom 15. September 2014 E. 1).
E. 2.2 Die angefochtene Verfügung der Beschwerdegegnerin geht auf dasselbe Rechtshilfeersuchen des JIRS zurück und die beinahe gleichlautenden Be- schwerden werfen im Wesentlichen dieselben Rechtsfragen auf. Daher rechtfertigt es sich, die Verfahren RR.2018.168 und RR.2018.169 zu verei- nigen und mit einem einzigen Entscheid zu erledigen.
E. 3.1 Die Schlussverfügung der ausführenden kantonalen oder der ausführenden Bundesbehörde unterliegt zusammen mit den vorangehenden Zwischenver- fügungen der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafge- richts (Art. 80e Abs. 1 IRSG). Die entsprechende Beschwerdefrist beträgt 30 Tage (Art. 80k IRSG).
Bei dem hier angefochtenen Entscheid handelt es sich um eine Schlussver- fügung der ausführenden kantonalen Behörde in internationalen Rechtshil- feangelegenheiten. Die vorliegenden Beschwerden wurden frist- und form- gerecht erhoben.
E. 3.2 Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80h lit. b IRSG). Als persönlich und direkt betroffen im Sinne von Art. 21 Abs. 3 und Art. 80h lit. b IRSG gilt bei der Erhebung von Kontoinformationen der Kontoinhaber (Art. 9a lit. a IRSV) und bei der Hausdurchsuchung der Eigentümer oder der Mieter (Art. 9a lit. b IRSV). Nicht zur Beschwerde befugt ist dagegen der Verfasser von Schriftstücken, die im Besitze eines Dritten beschlagnahmt wurden (BGE 130 II 162 E. 1.1; 123 II 161 E. 1d; 116 Ib 106 E. 2a). Persönlich und direkt betroffen ist nur, wer sich in der Schweiz selber einer bestimmten Rechtshilfemassnahme zu unterwerfen hat (BGE 116 Ib 106 E. 2a).
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Die Beschwerdeführerin 1 ist als Inhaberin des von der Rechtshilfe betroffe- nen Kontos 1 beschwerdelegitimiert.
Dem Beschwerdeführer 2 ist die Beschwerdelegitimation insoweit abzuspre- chen, als er die Dispositivziffer 2.1 bis 2.3 der angefochtenen Verfügung an- ficht. Die Dispositivziffern 2.1 bis 2.3 betreffen die Herausgabe der Unterla- gen des auf die Beschwerdeführerin 1 lautenden Kontos 1 (Verfahrensakten, pag. 19 ff.). Der sinngemässe Einwand des Beschwerdeführers 2, er werde in den herauszugebenden Kontounterlagen erwähnt, reicht zur Begründung seiner Beschwerdelegitimation nicht aus, weshalb auf seine Beschwerde diesbezüglich nicht einzutreten ist. Daran vermag auch das Vorbringen, es bestehe das Risiko, dass D., der Gesellschafter der Beschwerdeführerin 1, auf die vollständige Ausschöpfung des Instanzenzugs für die Periode als der Beschwerdeführer 2 alleinige Gesellschafter und Einzelzeichnungsberech- tigter der Beschwerdeführerin 1 gewesen sei, verzichten könnte, nichts zu ändern. In Dispositivziffer 2.4 verfügte die Beschwerdegegnerin die Heraus- gabe der Übersicht zu den Konten bei der Bank C., an welchen der Be- schwerdeführer 2 als Inhaber verfügungsberechtigt ist. Soweit aus den Akten ersichtlich ist, handelt es sich dabei um die Konten Nrn. 2, 3, 4 und 5 bei der Bank C. (Verfahrensakten, pag. 24 ff.). Die Legitimation des Beschwerde- führers 2 ist lediglich diesbezüglich zu bejahen.
E. 4.1 Die Beschwerdeführer machen zunächst eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend und bringen vor, sie hätten vom Rechtshilfever- fahren erst mit Zustellung der Schlussverfügung Kenntnis erhalten. Ihnen seien weder die Rechtshilfeunterlagen noch die von der Bank C. an die Be- schwerdegegnerin eingereichten Dokumente zugestellt worden. Auch sei ihnen keine Gelegenheit eingeräumt worden, sich zur Herausgabe der Un- terlagen vorgängig zu äussern (RR.2018.168, act. 1, S. 6 ff.; RR.2018.169, act. 1, S. 5 f.).
E. 4.2 Gemäss Art. 30 Abs. 1 VwVG hört die Behörde die Parteien an, bevor sie verfügt. Konkret muss die ausführende Behörde dem gemäss Art. 80h lit. b IRSG und Art. 9a lit. a IRSV Berechtigten zur Wahrung des rechtlichen Ge- hörs vorgängig an den Erlass der Schlussverfügung auf konkrete und wir- kungsvolle Weise die Gelegenheit geben, sich zum Rechtshilfeersuchen zu äussern. Bezieht sich das Rechtshilfeersuchen auf die Herausgabe von Bankunterlagen oder anderen Beweismitteln, muss die ausführende Be- hörde dem gemäss Art. 80h lit. b IRSG und Art. 9a IRSV Berechtigten vor- gängig an den Erlass der Schlussverfügung insbesondere die Gelegenheit
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geben, sich zum Rechtshilfeersuchen zu äussern und unter Angabe der Gründe geltend zu machen, welche Unterlagen etwa in Anwendung des Ver- hältnismässigkeitsprinzips nicht herauszugeben sind (vgl. Art. 30 Abs. 1 VwVG; BGE 130 II 14 E. 4.3 S. 16; 126 II 258 E. 9b/aa S. 262). Das geschieht in aller Regel durch die Zustellung einer Eintretens- oder Zwischenverfü- gung, die den Berechtigten Gelegenheit gibt, von sich aus ihre Einwände gegen die Gewährung oder den Umfang der Rechtshilfe vorzubringen (un- veröffentlichtes Urteil des Bundesgerichts i.S. P. vom 29. August 1997 E. 4b). Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör fliesst auch das Recht des Berechtigten auf Teilnahme an der Aussonderung der beschlagnahmten Un- terlagen, welche an die ersuchende Behörde herauszugeben sind (BGE 126 II 258 E. 9b/aa). In diesem Zusammenhang genügt es, wenn den Berechtig- ten Gelegenheit gegeben wird, sich schriftlich zur Aussonderung zu äussern (Urteil des Bundesgerichts 1A.228/2006 vom 11. Dezember 2006 E. 3.2, m.H.).
Das Recht zur vorgängigen Stellungnahme setzt die Möglichkeit voraus, in die massgeblichen Akten Einsicht nehmen zu können (BGE 132 II 485 E. 3.2). Die Modalitäten der Akteneinsicht sind unter Berücksichtigung der gesamten Umstände so auszugestalten, dass die Parteien ihre Verfahrens- rechte wirksam wahrnehmen können (WALDMANN/OESCHGER, in: Wald- mann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl. 2016, Art. 26 N. 84 m.w.H.; siehe auch Urteil des Bundesgerichts 2C_143/2014 vom
17. September 2014 E. 3.2). Das Recht auf Akteneinsicht ist wie das Recht, angehört zu werden, formeller Natur, weshalb dessen Verletzung ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst grundsätzlich zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung führt. Vorbehalten bleiben praxis- gemäss Fälle, in denen die Verletzung des Akteneinsichtsrechts nicht be- sonders schwer wiegt und dadurch geheilt wird, dass die Partei, deren recht- liches Gehör verletzt wurde, sich vor einer Instanz äussern kann, welche so- wohl die Tat- als auch die Rechtsfragen uneingeschränkt überprüft (BGE 115 V 297 E. 2h S. 305 m.H.).
E. 4.3 Zum Vorwurf der Beschwerdeführer, ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt zu haben, liess sich die Beschwerdegegnerin nicht vernehmen (act. 6). Aus den vorliegenden Akten geht weder hervor, dass die Beschwer- deführer vor Erlass der hier angefochtenen Schlussverfügung angehört wor- den wären, noch dass ihnen die Einsicht in die Akten gewährt worden wäre. Entsprechend wurde ihr Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Nachdem den Beschwerdeführern im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfah- rens umfassende Akteneinsicht gewährt wurde und sie in Kenntnis sämtli- cher Akten eine Stellungnahme hätten einreichen können (RR.2018.168,
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act. 13; RR.2018.169, act. 10), ist die Gehörsverletzung als geheilt zu erach- ten. Die den Beschwerdeführern zugestellten Verfahrensakten waren von geringem Umfang und weisen keine besondere Schwierigkeit auf, weshalb die beantragte Ansetzung einer Nachfrist zur Beschwerdeergänzung abzu- weisen ist (vgl. Art. 53 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 1 lit. b StBOG).
E. 4.4 Weiter rügen die Beschwerdeführer, dass die angefochtene Verfügung in deutscher Sprache verfasst wurde und sie dieser nicht mächtig sind. Die Be- schwerdeführer sind anwaltlich vertreten und ihre Rechtsvertreter beherr- schen die deutsche Sprache. Damit war es den Beschwerdeführern ohne Weiteres möglich, die Schussverfügung anzufechten. Dass ihnen dadurch ein Nachteil erwachsen wäre, ist nicht ersichtlich.
E. 4.5 Angesichts der Heilung der Gehörsverletzung ist von der Aufhebung der Ver- fügung und Rückweisung zum erneuten Entscheid an die Beschwerdegeg- nerin abzusehen. Der Gehörsverletzung ist jedoch bei der Festsetzung der Gerichtsgebühr Rechnung zu tragen (TPF 2008 172 E. 6 und 7).
E. 5.1 In materieller Hinsicht rügen die Beschwerdeführer eine Verletzung des Ver- hältnismässigkeitsgrundsatzes und bringen vor, zwischen den herauszuge- benden Unterlagen und dem in Frankreich geführten Strafverfahren fehle ein sachlicher Zusammenhang. Zudem erachten sie den Zeitraum, für welchen die Kontoauszüge herausgegeben werden sollen, als unverhältnismässig lang. Die strafbaren Handlungen, für welche die Rechtshilfe beantragt wor- den sei, hätten frühestens im August 2017 stattgefunden. Es sei daher frag- lich, inwieweit die Kontoauszüge vor August 2017 für das ausländische Ver- fahren erheblich seien (RR.2018.168, act. 1, S. 10 ff.; RR.2018.169, act. 1, S. 7 ff.).
E. 5.2 Rechtshilfemassnahmen haben generell dem Prinzip der Verhältnismässig- keit zu genügen (siehe statt vieler den Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2017.125 vom 30. Oktober 2017 E. 3.2). Die internationale Zusammen- arbeit kann nur abgelehnt werden, wenn die verlangten Unterlagen mit der verfolgten Straftat in keinem Zusammenhang stehen und offensichtlich un- geeignet sind, die Untersuchung voranzutreiben, so dass das Ersuchen nur als Vorwand für eine unzulässige Beweisausforschung ("fishing expedition") erscheint (BGE 139 II 404 E. 7.2.2 S. 424; 136 IV 82 E. 4.1 S. 85; 134 II 318 E. 6.4). Ob die verlangten Auskünfte für das Strafverfahren im ersuchenden Staat nötig oder nützlich sind, ist eine Frage, deren Beantwortung grundsätz- lich dem Ermessen der Behörden dieses Staates anheimgestellt ist. Da der
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ersuchte Staat im Allgemeinen nicht über die Mittel verfügt, die es ihm erlau- ben würden, sich über die Zweckmässigkeit bestimmter Beweise im auslän- dischen Verfahren auszusprechen, hat er insoweit die Würdigung der mit der Untersuchung befassten Behörde nicht durch seine eigene zu ersetzen und ist verpflichtet, dem ersuchenden Staat alle diejenigen Aktenstücke zu über- mitteln, die sich auf den im Rechtshilfeersuchen dargelegten Sachverhalt be- ziehen können; nicht zu übermitteln sind nur diejenigen Akten, die für das ausländische Strafverfahren mit Sicherheit nicht erheblich sind (sog. poten- tielle Erheblichkeit; BGE 128 II 407 E. 6.3.1 S. 423; 122 II 367 E. 2c; TPF 2009 161 E. 5.1 S. 163 m.w.H.). Hierbei ist auch zu beachten, dass für das ausländische Strafverfahren nicht nur belastende, sondern auch entlas- tende Beweismittel von Bedeutung sein können, um einen bestehenden Ver- dacht allenfalls zu widerlegen (TPF 2011 97 E. 5.1 S. 106 m.w.H.).
Dabei darf die ersuchte Rechtshilfebehörde über ein im Rechtshilfeersuchen gestelltes Begehren nicht hinausgehen (Übermassverbot; BGE 136 IV 82 E. 4.1 S. 85 f.). Die Rechtsprechung hat diesen Grundsatz derweil insofern präzisiert, als das Rechtshilfeersuchen nach Massgabe des Zwecks der an- gestrebten Rechtshilfe weit ausgelegt werden kann, solange alle Vorausset- zungen für die Gewährung der Rechtshilfe erfüllt sind. Auf diese Weise kann eine andernfalls notwendige Ergänzung des Rechtshilfeersuchens vermie- den werden (BGE 136 IV 82 E. 4.1 S. 86; vgl. zum Ganzen auch TPF 2009 161 E. 5.1 S. 164). Zielt das Rechtshilfeersuchen auf die Ermitt- lung ab, auf welchem Weg Geldmittel möglicherweise strafbarer Herkunft verschoben worden sind, so sind die Behörden des ersuchenden Staates grundsätzlich über alle Transaktionen zu informieren, die von Gesellschaften und über Konten getätigt worden sind, welche in die Angelegenheit verwi- ckelt sind (BGE 129 II 462 E. 5.3 S. 468; TPF 2011 97 E. 5.1 S. 106 m.w.H.).
E. 5.3 Gemäss dem französischen Ersuchen hätte eine unbekannte Täterschaft im August und September 2017 mittels Täuschung bewirkt, dass Zahlungen an- statt an die einzelnen Spieler von sieben Fussballklubs auf ein anderes Bankkonto überwiesen worden seien. Zwei dieser Zahlungen seien auf ein Konto bei der Bank E., lautend auf die Unternehmung F., überwiesen wor- den. Es handle sich um eine Domizilgesellschaft deren Geschäftsführer seit
27. Juni 2017 G. sei. Ermittlungen hätten ergeben, dass G. der Geschäfts- führer der H. sei, die am 30. Juni 2017 registriert worden sei. Zudem habe ermittelt werden können, dass G. zu weiteren mutmasslichen Tätern in Kon- takt gestanden habe, die in Betrugsfälle im Zusammenhang mit Diamantver- käufen und Bitcoins verwickelt sein könnten. Insbesondere hätten unbe- kannte Täter unter dem Namen verschiedener Gesellschaften diversen Per-
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sonen Geldanlagen in Diamanten angeboten. Nach Empfang der vereinbar- ten Geldbeträge hätten die Personen von den Tätern nichts mehr gehört. Unter anderem hätten zwölf Personen der Gesellschaft I. SARL einen Betrag von total EUR 249‘300.-- überwiesen. Von ihnen hätten drei Personen auf Werbeanzeigen unter dem Namen I. reagiert und einen Betrag von Total EUR 12‘906.-- auf das Schweizer Konto 1 bei der Bank C. überwiesen (Ver- fahrensakten, pag. 2 ff.).
E. 5.4 Das Ersuchen der französischen Behörden bezieht sich unter anderem auf die Herausgabe von Unterlagen zum Konto 1 und auf Übermittlung von In- formationen zu allfälligen weiteren Konten von Personen, die am vorgenann- ten Konto berechtigt sind. Die Beschwerdegegnerin forderte von der Bank C. die entsprechenden Informationen. In der Folge verfügte die Beschwer- degegnerin die Herausgabe des Schreibens der Bank C. vom 16. April 2018, der Eröffnungsunterlagen und Kontoauszüge des auf die Beschwerdeführe- rin 1 lautenden Kontos 1 (ab 14. August 2015 bis 9. April 2018) sowie der Übersicht zu den Konten bei der Bank C., an welchen der Beschwerdefüh- rer 2 als Inhaber verzeichnet ist. Hinsichtlich der übrigen Unterlagen verfügte die Beschwerdegegnerin die Rückgabe an die Bank C.. Die von der Heraus- gabe an die ausländischen Behörde betroffenen Kontounterlagen könnten dazu dienen, weitere Beteiligte des Täternetzwerkes zu identifizieren sowie den Geldfluss zu ermitteln. Es kann diesbezüglich auf die Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Der sachliche Zusammen- hang zwischen den herauszugebenden Unterlagen und dem in Frankreich geführten Strafverfahren ist gegeben. Die Rüge geht fehl.
Gestützt auf die vorgängig dargelegten Grundsätze der höchstgerichtlichen Rechtsprechung ist auch nicht zu bemängeln, dass die Beschwerdegegnerin Kontounterlagen für den Zeitraum vor August 2017 herauszugeben beab- sichtigt. Wie oben erwähnt (E. 5.2 hiervor), sind die ersuchenden Behörden in Fällen wie dem vorliegenden grundsätzlich über alle Transaktionen zu in- formieren. Die Eventualanträge sind deshalb abzuweisen.
E. 5.5 Angemerkt sei, dass die Beschwerdegegnerin die Voraussetzungen der Rechtshilfe in der angefochtenen Verfügung darlegte und ausführte, weshalb diese vorliegend gegeben seien. Aus diesem Grund ist die Rüge, wonach die Begründung der Verfügung diesbezüglich unzureichend sei, unbegrün- det.
E. 6 Die Beschwerden erweisen sich nach dem Gesagten in all ihren Punkten als unbegründet. Andere Hindernisse, welche der zu gewährenden Rechtshilfe
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entgegenstehen würden, werden weder geltend gemacht noch sind solche ersichtlich. Die Beschwerden sind daher vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
E. 7 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten den Beschwer- deführern aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Gerichtsgebühr ist unter der Berücksichtigung der in E. 4.5 festgestellten Gehörsverletzung auf ins- gesamt Fr. 4'000.-- festzusetzen (Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 73 StBOG sowie Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. a des Reglements des Bundesstrafgerichts vom
31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bun- desstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]). Daran anzurechnen ist der entsprechende Betrag aus dem von den Beschwerdeführern geleisteten Kostenvorschuss von je Fr. 2‘500.--. Die Bundesstrafgerichtskasse ist anzu- weisen, den Beschwerdeführern den Kostenvorschuss in Höhe von je Fr. 500.-- zurückzuerstatten.
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Dispositiv
- Die Verfahren RR.2018.168 und RR.2018.169 werden vereinigt.
- Der Anträge auf Ansetzung einer Nachfrist zur Ergänzung der Beschwerden werden abgewiesen.
- Die Beschwerden werden abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
- Die Gerichtsgebühr von Fr. 4‘000.-- wird den Beschwerdeführern auferlegt, unter Anrechnung des entsprechenden Betrages aus dem von ihnen geleiste- ten Kostenvorschuss von insgesamt Fr. 5‘000.--. Die Bundesstrafgerichts- kasse wird angewiesen, den Beschwerdeführern den Kostenvorschuss in Höhe von je Fr. 500.-- zurückzuerstatten.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Entscheid vom 26. Juli 2018 Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Giorgio Bomio-Giovanascini, Vorsitz, Patrick Robert-Nicoud und Stephan Blättler, Gerichtsschreiberin Inga Leonova
Parteien
1. A. Sàrl, vertreten durch Rechtsanwalt Thierry Braunschweig,
2. B., vertreten durch Rechtsanwalt Simon Bigler,
Beschwerdeführer
gegen
STAATSANWALTSCHAFT DES KANTONS BERN, Region Bern-Mittelland,
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Frank- reich
Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG) B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: RR.2018.168, RR.2018.169
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Sachverhalt:
A. Das Gericht Juridiction interrégionale spécialisée in Nancy (nachfolgend „JIRS“) führt ein Strafverfahren gegen Unbekannt wegen des Verdachts der bandenmässigen Geldwäscherei, der kriminellen Organisation und des ban- denmässigen Betrugs. In diesem Zusammenhang gelangte das JIRS mit Rechtshilfeersuchen vom 3. April 2018 an die Schweiz und ersuchte unter anderem um Übermittlung von Daten und Unterlagen betreffend das Konto 1 und um Mitteilung weiterer allfälliger Konten von am vorgenannten Konto berechtigten Personen (Verfahrensakten, pag. 1 ff.).
B. Mit Eintretensverfügung vom 11. April 2018 entsprach die Staatsanwalt- schaft des Kantons Bern (nachfolgend „StA BE“) dem Ersuchen und forderte die Bank C. auf, ihr diverse Auskünfte zu erteilen sowie Kontounterlagen zum Konto 1 einzureichen (Verfahrensakten, pag. 14 ff.). Die Bank C. kam der Aufforderung der StA BE am 16. April 2018 nach (Verfahrensakten, pag. 19 ff.).
C. Mit Schlussverfügung vom 19. April 2018 verfügte die StA BE die Heraus- gabe der Unterlagen zum Konto 1, lautend auf die A. Sàrl sowie der Über- sicht zu den auf B. lautenden Konten bei der Bank C. (Verfahrensakten, pag. 66 ff.).
D. Dagegen gelangen die A. Sàrl und B. mit Beschwerden vom 23. Mai 2018 an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts. Sie beantragen im Hauptbegehren, die Schlussverfügung sei aufzuheben und die in der Schlussverfügung genannten Unterlagen seien nicht herauszugeben (RR.2018.168, act. 1; RR.2018.169, act. 1).
E. Während die StA BE mit Eingabe vom 18. Juni 2018 auf eine Stellungnahme verzichtete, beantragte das Bundesamt für Justiz (nachfolgend „BJ“) mit Schreiben vom 19. Juni 2018 die kostenfällige Abweisung der Beschwerden, soweit darauf eingetreten werden könne (RR.2018.168, act. 6, 7; RR.2018.169, act. 6, 7).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, sofern erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.
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Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Für die akzessorische Rechtshilfe zwischen Frankreich und der Schweiz sind in erster Linie massgebend das Europäische Übereinkommen vom
20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen (EUeR; SR 0.351.1), der Vertrag vom 28. Oktober 1996 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Französischen Republik zur Ergänzung des EUeR (SR 0.351.934.92) und das zweite Zusatzprotokoll vom 8. November 2001 zum EUeR (ZPII EUeR; SR 0.351.12). Ebenso zur Anwendung kommt das Übereinkommen vom 8. November 1990 über Geldwäscherei sowie Ermitt- lung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten (Geldwä- schereiübereinkommen, GwUe; SR 0.311.53). Überdies gelangen die Best- immungen der Art. 48 ff. des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durch- führung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 (Schenge- ner Durchführungsübereinkommen, SDÜ; ABl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19–62) zur Anwendung.
1.2 Soweit diese Staatsverträge bestimmte Fragen weder ausdrücklich noch stillschweigend regeln, bzw. das schweizerische Landesrecht geringere An- forderungen an die Rechtshilfe stellt (sog. Günstigkeitsprinzip; BGE 142 IV 250 E. 3; 140 IV 123 E. 2; 136 IV 82 E. 3.1; 135 IV 212 E. 2.3; ZIMMERMANN, La coopération judiciaire internationale en matière pénale, 4. Aufl. 2014, N. 229), sind das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351.1) und die dazugehörige Verord- nung vom 24. Februar 1982 (IRSV; SR 351.11) anwendbar (Art. 1 Abs. 1 IRSG; BGE 143 IV 91 E. 1.3; 136 IV 82 E. 3.2; 130 II 337 E. 1; vgl. auch Art. 54 StPO). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 139 II 65 E. 5.4 letzter Absatz; 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c; TPF 2008 24 E. 1.1; ZIMMERMANN, a.a.O., N. 211 ff., 223 ff., 681 ff.).
1.3 Auf Beschwerdeverfahren in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten sind zudem die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021) anwendbar (Art. 12 Abs. 1 IRSG, Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. März 2010 über die Organisation des Strafbehörden des Bundes [Strafbehördenorganisations- gesetz, StBOG; SR 173.71]).
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2.
2.1 Nach dem Grundsatz der Prozessökonomie sind Verfahren möglichst ein- fach, rasch und zweckmässig zum Abschluss zu bringen (BGE 126 V 283 E. 1 S. 285; Urteile des Bundesgerichts 6S.709/2000 und 6S.710/2000 vom
26. Mai 2003 E. 1; 1A.60-62/2000 vom 22. Juni 2000 E. 1a; Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2016.245 vom 19. Mai 2017 E. 2.1; RR.2016.332 vom 16. März 2017 E. 2; je m.w.H). Es steht im Ermessen des Gerichts, Verfahren nach diesem Grundsatz zu vereinen (Beschluss des Bundesstraf- gerichts BV.2014.13, BV.2014.22, BP.2014.27 vom 15. September 2014 E. 1).
2.2 Die angefochtene Verfügung der Beschwerdegegnerin geht auf dasselbe Rechtshilfeersuchen des JIRS zurück und die beinahe gleichlautenden Be- schwerden werfen im Wesentlichen dieselben Rechtsfragen auf. Daher rechtfertigt es sich, die Verfahren RR.2018.168 und RR.2018.169 zu verei- nigen und mit einem einzigen Entscheid zu erledigen.
3.
3.1 Die Schlussverfügung der ausführenden kantonalen oder der ausführenden Bundesbehörde unterliegt zusammen mit den vorangehenden Zwischenver- fügungen der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafge- richts (Art. 80e Abs. 1 IRSG). Die entsprechende Beschwerdefrist beträgt 30 Tage (Art. 80k IRSG).
Bei dem hier angefochtenen Entscheid handelt es sich um eine Schlussver- fügung der ausführenden kantonalen Behörde in internationalen Rechtshil- feangelegenheiten. Die vorliegenden Beschwerden wurden frist- und form- gerecht erhoben.
3.2 Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80h lit. b IRSG). Als persönlich und direkt betroffen im Sinne von Art. 21 Abs. 3 und Art. 80h lit. b IRSG gilt bei der Erhebung von Kontoinformationen der Kontoinhaber (Art. 9a lit. a IRSV) und bei der Hausdurchsuchung der Eigentümer oder der Mieter (Art. 9a lit. b IRSV). Nicht zur Beschwerde befugt ist dagegen der Verfasser von Schriftstücken, die im Besitze eines Dritten beschlagnahmt wurden (BGE 130 II 162 E. 1.1; 123 II 161 E. 1d; 116 Ib 106 E. 2a). Persönlich und direkt betroffen ist nur, wer sich in der Schweiz selber einer bestimmten Rechtshilfemassnahme zu unterwerfen hat (BGE 116 Ib 106 E. 2a).
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Die Beschwerdeführerin 1 ist als Inhaberin des von der Rechtshilfe betroffe- nen Kontos 1 beschwerdelegitimiert.
Dem Beschwerdeführer 2 ist die Beschwerdelegitimation insoweit abzuspre- chen, als er die Dispositivziffer 2.1 bis 2.3 der angefochtenen Verfügung an- ficht. Die Dispositivziffern 2.1 bis 2.3 betreffen die Herausgabe der Unterla- gen des auf die Beschwerdeführerin 1 lautenden Kontos 1 (Verfahrensakten, pag. 19 ff.). Der sinngemässe Einwand des Beschwerdeführers 2, er werde in den herauszugebenden Kontounterlagen erwähnt, reicht zur Begründung seiner Beschwerdelegitimation nicht aus, weshalb auf seine Beschwerde diesbezüglich nicht einzutreten ist. Daran vermag auch das Vorbringen, es bestehe das Risiko, dass D., der Gesellschafter der Beschwerdeführerin 1, auf die vollständige Ausschöpfung des Instanzenzugs für die Periode als der Beschwerdeführer 2 alleinige Gesellschafter und Einzelzeichnungsberech- tigter der Beschwerdeführerin 1 gewesen sei, verzichten könnte, nichts zu ändern. In Dispositivziffer 2.4 verfügte die Beschwerdegegnerin die Heraus- gabe der Übersicht zu den Konten bei der Bank C., an welchen der Be- schwerdeführer 2 als Inhaber verfügungsberechtigt ist. Soweit aus den Akten ersichtlich ist, handelt es sich dabei um die Konten Nrn. 2, 3, 4 und 5 bei der Bank C. (Verfahrensakten, pag. 24 ff.). Die Legitimation des Beschwerde- führers 2 ist lediglich diesbezüglich zu bejahen.
4.
4.1 Die Beschwerdeführer machen zunächst eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend und bringen vor, sie hätten vom Rechtshilfever- fahren erst mit Zustellung der Schlussverfügung Kenntnis erhalten. Ihnen seien weder die Rechtshilfeunterlagen noch die von der Bank C. an die Be- schwerdegegnerin eingereichten Dokumente zugestellt worden. Auch sei ihnen keine Gelegenheit eingeräumt worden, sich zur Herausgabe der Un- terlagen vorgängig zu äussern (RR.2018.168, act. 1, S. 6 ff.; RR.2018.169, act. 1, S. 5 f.).
4.2 Gemäss Art. 30 Abs. 1 VwVG hört die Behörde die Parteien an, bevor sie verfügt. Konkret muss die ausführende Behörde dem gemäss Art. 80h lit. b IRSG und Art. 9a lit. a IRSV Berechtigten zur Wahrung des rechtlichen Ge- hörs vorgängig an den Erlass der Schlussverfügung auf konkrete und wir- kungsvolle Weise die Gelegenheit geben, sich zum Rechtshilfeersuchen zu äussern. Bezieht sich das Rechtshilfeersuchen auf die Herausgabe von Bankunterlagen oder anderen Beweismitteln, muss die ausführende Be- hörde dem gemäss Art. 80h lit. b IRSG und Art. 9a IRSV Berechtigten vor- gängig an den Erlass der Schlussverfügung insbesondere die Gelegenheit
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geben, sich zum Rechtshilfeersuchen zu äussern und unter Angabe der Gründe geltend zu machen, welche Unterlagen etwa in Anwendung des Ver- hältnismässigkeitsprinzips nicht herauszugeben sind (vgl. Art. 30 Abs. 1 VwVG; BGE 130 II 14 E. 4.3 S. 16; 126 II 258 E. 9b/aa S. 262). Das geschieht in aller Regel durch die Zustellung einer Eintretens- oder Zwischenverfü- gung, die den Berechtigten Gelegenheit gibt, von sich aus ihre Einwände gegen die Gewährung oder den Umfang der Rechtshilfe vorzubringen (un- veröffentlichtes Urteil des Bundesgerichts i.S. P. vom 29. August 1997 E. 4b). Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör fliesst auch das Recht des Berechtigten auf Teilnahme an der Aussonderung der beschlagnahmten Un- terlagen, welche an die ersuchende Behörde herauszugeben sind (BGE 126 II 258 E. 9b/aa). In diesem Zusammenhang genügt es, wenn den Berechtig- ten Gelegenheit gegeben wird, sich schriftlich zur Aussonderung zu äussern (Urteil des Bundesgerichts 1A.228/2006 vom 11. Dezember 2006 E. 3.2, m.H.).
Das Recht zur vorgängigen Stellungnahme setzt die Möglichkeit voraus, in die massgeblichen Akten Einsicht nehmen zu können (BGE 132 II 485 E. 3.2). Die Modalitäten der Akteneinsicht sind unter Berücksichtigung der gesamten Umstände so auszugestalten, dass die Parteien ihre Verfahrens- rechte wirksam wahrnehmen können (WALDMANN/OESCHGER, in: Wald- mann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl. 2016, Art. 26 N. 84 m.w.H.; siehe auch Urteil des Bundesgerichts 2C_143/2014 vom
17. September 2014 E. 3.2). Das Recht auf Akteneinsicht ist wie das Recht, angehört zu werden, formeller Natur, weshalb dessen Verletzung ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst grundsätzlich zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung führt. Vorbehalten bleiben praxis- gemäss Fälle, in denen die Verletzung des Akteneinsichtsrechts nicht be- sonders schwer wiegt und dadurch geheilt wird, dass die Partei, deren recht- liches Gehör verletzt wurde, sich vor einer Instanz äussern kann, welche so- wohl die Tat- als auch die Rechtsfragen uneingeschränkt überprüft (BGE 115 V 297 E. 2h S. 305 m.H.).
4.3 Zum Vorwurf der Beschwerdeführer, ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt zu haben, liess sich die Beschwerdegegnerin nicht vernehmen (act. 6). Aus den vorliegenden Akten geht weder hervor, dass die Beschwer- deführer vor Erlass der hier angefochtenen Schlussverfügung angehört wor- den wären, noch dass ihnen die Einsicht in die Akten gewährt worden wäre. Entsprechend wurde ihr Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Nachdem den Beschwerdeführern im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfah- rens umfassende Akteneinsicht gewährt wurde und sie in Kenntnis sämtli- cher Akten eine Stellungnahme hätten einreichen können (RR.2018.168,
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act. 13; RR.2018.169, act. 10), ist die Gehörsverletzung als geheilt zu erach- ten. Die den Beschwerdeführern zugestellten Verfahrensakten waren von geringem Umfang und weisen keine besondere Schwierigkeit auf, weshalb die beantragte Ansetzung einer Nachfrist zur Beschwerdeergänzung abzu- weisen ist (vgl. Art. 53 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 1 lit. b StBOG).
4.4 Weiter rügen die Beschwerdeführer, dass die angefochtene Verfügung in deutscher Sprache verfasst wurde und sie dieser nicht mächtig sind. Die Be- schwerdeführer sind anwaltlich vertreten und ihre Rechtsvertreter beherr- schen die deutsche Sprache. Damit war es den Beschwerdeführern ohne Weiteres möglich, die Schussverfügung anzufechten. Dass ihnen dadurch ein Nachteil erwachsen wäre, ist nicht ersichtlich.
4.5 Angesichts der Heilung der Gehörsverletzung ist von der Aufhebung der Ver- fügung und Rückweisung zum erneuten Entscheid an die Beschwerdegeg- nerin abzusehen. Der Gehörsverletzung ist jedoch bei der Festsetzung der Gerichtsgebühr Rechnung zu tragen (TPF 2008 172 E. 6 und 7).
5.
5.1 In materieller Hinsicht rügen die Beschwerdeführer eine Verletzung des Ver- hältnismässigkeitsgrundsatzes und bringen vor, zwischen den herauszuge- benden Unterlagen und dem in Frankreich geführten Strafverfahren fehle ein sachlicher Zusammenhang. Zudem erachten sie den Zeitraum, für welchen die Kontoauszüge herausgegeben werden sollen, als unverhältnismässig lang. Die strafbaren Handlungen, für welche die Rechtshilfe beantragt wor- den sei, hätten frühestens im August 2017 stattgefunden. Es sei daher frag- lich, inwieweit die Kontoauszüge vor August 2017 für das ausländische Ver- fahren erheblich seien (RR.2018.168, act. 1, S. 10 ff.; RR.2018.169, act. 1, S. 7 ff.).
5.2 Rechtshilfemassnahmen haben generell dem Prinzip der Verhältnismässig- keit zu genügen (siehe statt vieler den Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2017.125 vom 30. Oktober 2017 E. 3.2). Die internationale Zusammen- arbeit kann nur abgelehnt werden, wenn die verlangten Unterlagen mit der verfolgten Straftat in keinem Zusammenhang stehen und offensichtlich un- geeignet sind, die Untersuchung voranzutreiben, so dass das Ersuchen nur als Vorwand für eine unzulässige Beweisausforschung ("fishing expedition") erscheint (BGE 139 II 404 E. 7.2.2 S. 424; 136 IV 82 E. 4.1 S. 85; 134 II 318 E. 6.4). Ob die verlangten Auskünfte für das Strafverfahren im ersuchenden Staat nötig oder nützlich sind, ist eine Frage, deren Beantwortung grundsätz- lich dem Ermessen der Behörden dieses Staates anheimgestellt ist. Da der
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ersuchte Staat im Allgemeinen nicht über die Mittel verfügt, die es ihm erlau- ben würden, sich über die Zweckmässigkeit bestimmter Beweise im auslän- dischen Verfahren auszusprechen, hat er insoweit die Würdigung der mit der Untersuchung befassten Behörde nicht durch seine eigene zu ersetzen und ist verpflichtet, dem ersuchenden Staat alle diejenigen Aktenstücke zu über- mitteln, die sich auf den im Rechtshilfeersuchen dargelegten Sachverhalt be- ziehen können; nicht zu übermitteln sind nur diejenigen Akten, die für das ausländische Strafverfahren mit Sicherheit nicht erheblich sind (sog. poten- tielle Erheblichkeit; BGE 128 II 407 E. 6.3.1 S. 423; 122 II 367 E. 2c; TPF 2009 161 E. 5.1 S. 163 m.w.H.). Hierbei ist auch zu beachten, dass für das ausländische Strafverfahren nicht nur belastende, sondern auch entlas- tende Beweismittel von Bedeutung sein können, um einen bestehenden Ver- dacht allenfalls zu widerlegen (TPF 2011 97 E. 5.1 S. 106 m.w.H.).
Dabei darf die ersuchte Rechtshilfebehörde über ein im Rechtshilfeersuchen gestelltes Begehren nicht hinausgehen (Übermassverbot; BGE 136 IV 82 E. 4.1 S. 85 f.). Die Rechtsprechung hat diesen Grundsatz derweil insofern präzisiert, als das Rechtshilfeersuchen nach Massgabe des Zwecks der an- gestrebten Rechtshilfe weit ausgelegt werden kann, solange alle Vorausset- zungen für die Gewährung der Rechtshilfe erfüllt sind. Auf diese Weise kann eine andernfalls notwendige Ergänzung des Rechtshilfeersuchens vermie- den werden (BGE 136 IV 82 E. 4.1 S. 86; vgl. zum Ganzen auch TPF 2009 161 E. 5.1 S. 164). Zielt das Rechtshilfeersuchen auf die Ermitt- lung ab, auf welchem Weg Geldmittel möglicherweise strafbarer Herkunft verschoben worden sind, so sind die Behörden des ersuchenden Staates grundsätzlich über alle Transaktionen zu informieren, die von Gesellschaften und über Konten getätigt worden sind, welche in die Angelegenheit verwi- ckelt sind (BGE 129 II 462 E. 5.3 S. 468; TPF 2011 97 E. 5.1 S. 106 m.w.H.).
5.3 Gemäss dem französischen Ersuchen hätte eine unbekannte Täterschaft im August und September 2017 mittels Täuschung bewirkt, dass Zahlungen an- statt an die einzelnen Spieler von sieben Fussballklubs auf ein anderes Bankkonto überwiesen worden seien. Zwei dieser Zahlungen seien auf ein Konto bei der Bank E., lautend auf die Unternehmung F., überwiesen wor- den. Es handle sich um eine Domizilgesellschaft deren Geschäftsführer seit
27. Juni 2017 G. sei. Ermittlungen hätten ergeben, dass G. der Geschäfts- führer der H. sei, die am 30. Juni 2017 registriert worden sei. Zudem habe ermittelt werden können, dass G. zu weiteren mutmasslichen Tätern in Kon- takt gestanden habe, die in Betrugsfälle im Zusammenhang mit Diamantver- käufen und Bitcoins verwickelt sein könnten. Insbesondere hätten unbe- kannte Täter unter dem Namen verschiedener Gesellschaften diversen Per-
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sonen Geldanlagen in Diamanten angeboten. Nach Empfang der vereinbar- ten Geldbeträge hätten die Personen von den Tätern nichts mehr gehört. Unter anderem hätten zwölf Personen der Gesellschaft I. SARL einen Betrag von total EUR 249‘300.-- überwiesen. Von ihnen hätten drei Personen auf Werbeanzeigen unter dem Namen I. reagiert und einen Betrag von Total EUR 12‘906.-- auf das Schweizer Konto 1 bei der Bank C. überwiesen (Ver- fahrensakten, pag. 2 ff.).
5.4 Das Ersuchen der französischen Behörden bezieht sich unter anderem auf die Herausgabe von Unterlagen zum Konto 1 und auf Übermittlung von In- formationen zu allfälligen weiteren Konten von Personen, die am vorgenann- ten Konto berechtigt sind. Die Beschwerdegegnerin forderte von der Bank C. die entsprechenden Informationen. In der Folge verfügte die Beschwer- degegnerin die Herausgabe des Schreibens der Bank C. vom 16. April 2018, der Eröffnungsunterlagen und Kontoauszüge des auf die Beschwerdeführe- rin 1 lautenden Kontos 1 (ab 14. August 2015 bis 9. April 2018) sowie der Übersicht zu den Konten bei der Bank C., an welchen der Beschwerdefüh- rer 2 als Inhaber verzeichnet ist. Hinsichtlich der übrigen Unterlagen verfügte die Beschwerdegegnerin die Rückgabe an die Bank C.. Die von der Heraus- gabe an die ausländischen Behörde betroffenen Kontounterlagen könnten dazu dienen, weitere Beteiligte des Täternetzwerkes zu identifizieren sowie den Geldfluss zu ermitteln. Es kann diesbezüglich auf die Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Der sachliche Zusammen- hang zwischen den herauszugebenden Unterlagen und dem in Frankreich geführten Strafverfahren ist gegeben. Die Rüge geht fehl.
Gestützt auf die vorgängig dargelegten Grundsätze der höchstgerichtlichen Rechtsprechung ist auch nicht zu bemängeln, dass die Beschwerdegegnerin Kontounterlagen für den Zeitraum vor August 2017 herauszugeben beab- sichtigt. Wie oben erwähnt (E. 5.2 hiervor), sind die ersuchenden Behörden in Fällen wie dem vorliegenden grundsätzlich über alle Transaktionen zu in- formieren. Die Eventualanträge sind deshalb abzuweisen.
5.5 Angemerkt sei, dass die Beschwerdegegnerin die Voraussetzungen der Rechtshilfe in der angefochtenen Verfügung darlegte und ausführte, weshalb diese vorliegend gegeben seien. Aus diesem Grund ist die Rüge, wonach die Begründung der Verfügung diesbezüglich unzureichend sei, unbegrün- det.
6. Die Beschwerden erweisen sich nach dem Gesagten in all ihren Punkten als unbegründet. Andere Hindernisse, welche der zu gewährenden Rechtshilfe
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entgegenstehen würden, werden weder geltend gemacht noch sind solche ersichtlich. Die Beschwerden sind daher vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten den Beschwer- deführern aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Gerichtsgebühr ist unter der Berücksichtigung der in E. 4.5 festgestellten Gehörsverletzung auf ins- gesamt Fr. 4'000.-- festzusetzen (Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 73 StBOG sowie Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. a des Reglements des Bundesstrafgerichts vom
31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bun- desstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]). Daran anzurechnen ist der entsprechende Betrag aus dem von den Beschwerdeführern geleisteten Kostenvorschuss von je Fr. 2‘500.--. Die Bundesstrafgerichtskasse ist anzu- weisen, den Beschwerdeführern den Kostenvorschuss in Höhe von je Fr. 500.-- zurückzuerstatten.
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Verfahren RR.2018.168 und RR.2018.169 werden vereinigt.
2. Der Anträge auf Ansetzung einer Nachfrist zur Ergänzung der Beschwerden werden abgewiesen.
3. Die Beschwerden werden abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
4. Die Gerichtsgebühr von Fr. 4‘000.-- wird den Beschwerdeführern auferlegt, unter Anrechnung des entsprechenden Betrages aus dem von ihnen geleiste- ten Kostenvorschuss von insgesamt Fr. 5‘000.--. Die Bundesstrafgerichts- kasse wird angewiesen, den Beschwerdeführern den Kostenvorschuss in Höhe von je Fr. 500.-- zurückzuerstatten.
Bellinzona, 27. Juli 2018
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Rechtsanwalt Thierry Braunschweig - Rechtsanwalt Simon Bigler - Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Bern-Mittelland - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe
Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde einge- reicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Be- schwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Ge- genständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbe- reich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).