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RR.2013.68

Bundesstrafgericht · 2013-04-16 · Deutsch CH

Auslieferung an Deutschland. Auslieferungsentscheid (Art. 55 IRSG). Unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 VwVG).

Sachverhalt

A. Mit Urteil vom 13. Juni 2005 erklärte das Amtsgericht Dresden den deut- schen Staatsangehörigen A. des Betruges in fünf Fällen schuldig und ver- urteilte ihn unter Einbeziehung der durch Urteil des Amtsgerichts Dresden vom 4. Mai 2004 und der durch Strafbefehl des Amtsgerichts Dresden vom

2. Dezember 2003 verhängten Strafen unter Auflösung der dort gebildeten Gesamtstrafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr, wobei es de- ren Vollstreckung zur Bewährung aussetzte. Mit separatem Beschluss vom selben Tag wurden A. bestimmte Auflagen gemacht und die Bewährungs- zeit auf zwei Jahre und sechs Monate festgesetzt. In einem weiteren Urteil gegen A. erklärte das Amtsgericht Dresden diesen am 29. November 2005 des Computerbetruges in 19 Fällen schuldig und verurteilte ihn zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 12 Monaten, wobei auch deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Mit separatem Beschluss wurde die diesbe- zügliche Bewährungszeit auf drei Jahre festgesetzt. Mit separaten Be- schlüssen vom 7. Februar 2011 widerrief das Amtsgericht Dresden hin- sichtlich beider Urteile die Strafaussetzung zur Bewährung (vgl. zum Gan- zen act. 4.2 und die dazugehörigen Beilagen).

B. Hierauf ersuchte das Sächsische Staatsministerium für Justiz und Europa das Bundesamt für Justiz (nachfolgend "BJ") am 12. Dezember 2012 um Auslieferung des in der Schweiz wohnhaften A. zwecks Vollstreckung der beiden Freiheitsstrafen (act. 4.2). Gestützt auf den entsprechenden Auslie- ferungshaftbefehl des BJ (act. 4.7) wurde A. am 16. Januar 2013 festge- nommen und durch die Staatsanwaltschaft Bischofszell zur Sache befragt. Hierbei stimmte er einer vereinfachten Auslieferung nicht zu (vgl. act. 4.6, S. 5). Mit Stellungnahme vom 30. Januar 2013 (ergänzt am 1. Februar

2013) liess sich A. beim BJ zum Auslieferungsersuchen vernehmen. Hier- bei schloss er auf Abweisung des Auslieferungsersuchens und auf seine Entlassung aus der Auslieferungshaft (act. 4.13, 4.14 und 4.15). Mit Ent- scheid vom 5. Februar 2013 bewilligte das BJ die Auslieferung von A. an Deutschland für die dem Auslieferungsersuchen vom 12. Dezember 2012, ergänzt am 21. Januar 2013, zugrunde liegenden Straftaten und wies das Haftentlassungsgesuch ab (act. 1.2).

C. Hiergegen gelangte A. mit Beschwerde vom 8. März 2013 an die Be- schwerdekammer des Bundesstrafgerichts und beantragt Folgendes (act. 1):

"1. Der Auslieferungsentscheid der Beschwerdegegnerin sei aufzuheben.

2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge (inkl. Mehrwertsteuer) zulasten der Staatskasse."

In prozessualer Hinsicht beantragt A. zudem, es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und es sei ihm Rechtsanwalt Valentin Land- mann als unentgeltlicher Rechtsvertreter beizugeben.

Die Beschwerdekammer ersuchte das BJ um Einreichung der Akten (act. 3), welche ihr am 13. März 2013 übermacht wurden (act. 4 – 4.18), und verzichtet im Übrigen auf die Durchführung eines Schriftenwechsels.

Auf die Ausführungen des Beschwerdeführers und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.

Erwägungen (10 Absätze)

E. 1.1 Für den Auslieferungsverkehr zwischen der Schweiz und Deutschland sind primär das Europäische Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezem- ber 1957 (EAUe, SR 0.353.1), das hierzu ergangene zweite Zusatzprotokoll vom 17. März 1978 (ZPII EAUe, SR 0.353.12), welchem beide Staaten bei- getreten sind, sowie der Vertrag vom 13. November 1969 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland über die Ergänzung des EAUe und die Erleichterung seiner Anwendung (ZV EAUe, SR 0.353.913.61) massgebend. Ausserdem gelangen die Be- stimmungen der Art. 59 ff. des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 (Schengener Durchführungsübereinkommen, SDÜ; Abl. L 239 vom

22. September 2000, S. 19 – 62) zur Anwendung (BGE 136 IV 88 E. 3.1 S. 89), wobei die zwischen den Vertragsparteien geltenden weitergehen- den Bestimmungen aufgrund bilateraler Abkommen unberührt bleiben (Art. 59 Abs. 2 SDÜ).

E. 1.2 Soweit diese Staatsverträge bestimmte Fragen nicht abschliessend regeln, findet auf das Verfahren der Auslieferung ausschliesslich das Recht des ersuchten Staates Anwendung (Art. 22 EAUe), vorliegend also das Bun- desgesetz vom 20. März 1981 (Rechtshilfegesetz, IRSG; SR 351.1) und die Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfeverordnung, IRSV; SR 351.11). Dies gilt auch im Verhältnis zum SDÜ (Art. 1 Abs. 1 lit. a IRSG). Das innerstaatliche Recht

gelangt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann zur Anwendung, wenn dieses geringere Anforderungen an die Auslieferung stellt (BGE 137 IV 33 E. 2.2.2 S. 40 f.; 136 IV 82 E. 3.1; 122 II 140 E. 2 S. 142). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c S. 616; TPF 2008 24 E. 1.1 S. 26). Auf Beschwerdeverfahren in in- ternationalen Rechtshilfeangelegenheiten sind darüber hinaus die Bestim- mungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwal- tungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021) an- wendbar (Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG).

E. 2.1 Gegen Auslieferungsentscheide des BJ kann innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung des Entscheids bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafge- richts Beschwerde geführt werden (Art. 55 Abs. 3 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 IRSG; Art. 12 Abs. 1 IRSG i.V.m. Art. 50 Abs. 1 VwVG). Die Frist beginnt an dem auf ihre Mitteilung folgenden Tage zu laufen (Art. 20 Abs. 1 VwVG).

E. 2.2 Der angefochtene Entscheid wurde dem Vertreter des Beschwerdeführers am 6. Februar 2013 eröffnet (vgl. act. 4.17). Die am 8. März 2013 durch ihn erhobene Beschwerde erweist sich daher als fristgerecht. Die übrigen Ein- tretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist.

E. 3 Die Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden (Art. 25 Abs. 6 IRSG). Sie prüft die Auslieferungsvoraussetzungen grund- sätzlich mit freier Kognition. Die Beschwerdekammer befasst sich jedoch nur mit Tat- und Rechtsfragen, die Streitgegenstand der Beschwerde bilden (BGE 132 II 81 E. 1.4; 130 II 337 E. 1.4; TPF 2011 97 E. 5; Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2012.175 vom 7. März 2013, E. 5; RR.2013.4 vom

12. Februar 2013, E. 3).

E. 4.1 Der Beschwerdeführer beruft sich zusammenfassend auf Art. 4 IRSG und auf das diesem Artikel zu Grunde liegende Prinzip der Verhältnismässig- keit. Er macht diesbezüglich geltend, beim Grund für den Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung handle es sich nur um einen leichten Ver- stoss gegen die Bewährungsauflagen. Eine Auslieferung nach Deutschland würde sein mittlerweile in der Schweiz neu aufgebautes Leben zerstören (vgl. act. 1, Ziff. II.10 ff., S. 6 ff.).

E. 4.2 Die Vertragsparteien des EAUe sind grundsätzlich verpflichtet, einander Personen auszuliefern, die von den Justizbehörden des ersuchenden Staa- tes wegen strafbaren Handlungen verfolgt werden, welche sowohl nach dem Recht des ersuchenden als auch nach dem des ersuchten Staates mit einer Freiheitsstrafe oder die Freiheit beschränkenden sichernden Mass- nahme im Höchstmass von mindestens einem Jahr oder mit einer schwere- ren Strafe bedroht sind (Art. 1 und 2 Ziff. 1 Satz 1 EAUe). Ist im Hoheitsge- biet des ersuchenden Staates eine Verurteilung zu einer Strafe erfolgt oder eine sichernde Massnahme angeordnet worden, so muss deren Mass min- destens vier Monate betragen (Art. 2 Ziff. 1 Satz 2 EAUe). Gemäss Art. II ZV EAUe wird eine Auslieferung auch gewährt, wenn das Mass einer noch zu vollstreckenden Strafe oder bei mehreren noch zu vollstreckenden Stra- fen deren Summe mindestens drei Monate beträgt.

E. 4.3 Die Rüge des Beschwerdeführers, seine Auslieferung verstosse gegen Art. 4 IRSG, erweist sich offensichtlich als unbegründet, nachdem es die einschlägigen Bestimmungen des Völkerrechts (siehe oben E. 1.1) dem er- suchten Staat nicht erlauben, selbst zu entscheiden, ob es sich um einen Bagatellfall handelt oder nicht (TPF 2011 89 E. 3.1 m.w.H.; siehe zuletzt

u. a. auch die Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2012.153 vom

E. 4.4 Nach dem Gesagten erweist sich der angefochtene Entscheid als recht- mässig. Sofern die vom Beschwerdeführer gegen seine Auslieferung erho- benen Einreden und Einwendungen überhaupt zu hören sind, erweisen sie sich zum vornherein als unbegründet. Andere Auslieferungshindernisse sind nicht erkennbar. Die Beschwerde ist – ohne Schriftenwechsel (Art. 57 Abs. 1 VwVG e contrario) – abzuweisen.

5.

5.1 Die Beschwerdekammer befreit eine Partei, die nicht über die erforderli- chen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG) und bestellt dieser einen Anwalt, wenn dies zur Wahrung ihrer Rechte notwen- dig ist (Art. 65 Abs. 2 VwVG). Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtspre- chung sind Prozessbegehren als aussichtslos anzusehen, wenn die Ge-

winnaussichten beträchtlich geringer erscheinen als die Verlustgefahren. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaus- sichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur we- nig geringer sind als diese (BGE 138 III 217 E. 2.2.4; 134 I 92 E. 3.2.1; 129 I 129 E. 2.3.1).

5.2 Anhand des oben Ausgeführten erweist sich die Beschwerde offensichtlich als aussichtslos im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG. Demzufolge ist das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege und Ver- beiständung abzuweisen.

6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Be- schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 3'000.-- festzusetzen (Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 73 StBOG sowie Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. a des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR, SR 173.713.162]).

E. 9 Oktober 2012, E. 6; RR.2011.183 vom 26. September 2011, E. 3.3; RR.2011.84 vom 11. Mai 2011, E. 3.1). Vielmehr ergibt sich eine Ausliefe- rungsverpflichtung aus Art. 1 und 2 Ziff. 1 Satz 2 EAUe (vgl. supra E. 4.2). Somit spielt es auch keine Rolle mehr, dass gestützt auf Art. 4 IRSG eine Auslieferung gegebenenfalls zu verweigern wäre, wenn die Bedeutung der Straftat und nicht diejenige eines allfälligen Verstosses gegen Bewäh- rungsauflagen die Durchführung des Verfahrens nicht rechtfertigen würde.

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
  3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Entscheid vom 16. April 2013 Beschwerdekammer Besetzung

Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Emanuel Hochstrasser und Cornelia Cova, Gerichtsschreiber Stefan Graf

Parteien

A., vertreten durch Rechtsanwalt Valentin Landmann,

Beschwerdeführer

gegen

BUNDESAMT FÜR JUSTIZ, Fachbereich Ausliefe- rung, Beschwerdegegner

Gegenstand

Auslieferung an Deutschland

Auslieferungsentscheid (Art. 55 IRSG) Unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 VwVG)

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l

Geschäftsnummern: RR.2013.68, RP.2013.9

Sachverhalt:

A. Mit Urteil vom 13. Juni 2005 erklärte das Amtsgericht Dresden den deut- schen Staatsangehörigen A. des Betruges in fünf Fällen schuldig und ver- urteilte ihn unter Einbeziehung der durch Urteil des Amtsgerichts Dresden vom 4. Mai 2004 und der durch Strafbefehl des Amtsgerichts Dresden vom

2. Dezember 2003 verhängten Strafen unter Auflösung der dort gebildeten Gesamtstrafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr, wobei es de- ren Vollstreckung zur Bewährung aussetzte. Mit separatem Beschluss vom selben Tag wurden A. bestimmte Auflagen gemacht und die Bewährungs- zeit auf zwei Jahre und sechs Monate festgesetzt. In einem weiteren Urteil gegen A. erklärte das Amtsgericht Dresden diesen am 29. November 2005 des Computerbetruges in 19 Fällen schuldig und verurteilte ihn zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 12 Monaten, wobei auch deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Mit separatem Beschluss wurde die diesbe- zügliche Bewährungszeit auf drei Jahre festgesetzt. Mit separaten Be- schlüssen vom 7. Februar 2011 widerrief das Amtsgericht Dresden hin- sichtlich beider Urteile die Strafaussetzung zur Bewährung (vgl. zum Gan- zen act. 4.2 und die dazugehörigen Beilagen).

B. Hierauf ersuchte das Sächsische Staatsministerium für Justiz und Europa das Bundesamt für Justiz (nachfolgend "BJ") am 12. Dezember 2012 um Auslieferung des in der Schweiz wohnhaften A. zwecks Vollstreckung der beiden Freiheitsstrafen (act. 4.2). Gestützt auf den entsprechenden Auslie- ferungshaftbefehl des BJ (act. 4.7) wurde A. am 16. Januar 2013 festge- nommen und durch die Staatsanwaltschaft Bischofszell zur Sache befragt. Hierbei stimmte er einer vereinfachten Auslieferung nicht zu (vgl. act. 4.6, S. 5). Mit Stellungnahme vom 30. Januar 2013 (ergänzt am 1. Februar

2013) liess sich A. beim BJ zum Auslieferungsersuchen vernehmen. Hier- bei schloss er auf Abweisung des Auslieferungsersuchens und auf seine Entlassung aus der Auslieferungshaft (act. 4.13, 4.14 und 4.15). Mit Ent- scheid vom 5. Februar 2013 bewilligte das BJ die Auslieferung von A. an Deutschland für die dem Auslieferungsersuchen vom 12. Dezember 2012, ergänzt am 21. Januar 2013, zugrunde liegenden Straftaten und wies das Haftentlassungsgesuch ab (act. 1.2).

C. Hiergegen gelangte A. mit Beschwerde vom 8. März 2013 an die Be- schwerdekammer des Bundesstrafgerichts und beantragt Folgendes (act. 1):

"1. Der Auslieferungsentscheid der Beschwerdegegnerin sei aufzuheben.

2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge (inkl. Mehrwertsteuer) zulasten der Staatskasse."

In prozessualer Hinsicht beantragt A. zudem, es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und es sei ihm Rechtsanwalt Valentin Land- mann als unentgeltlicher Rechtsvertreter beizugeben.

Die Beschwerdekammer ersuchte das BJ um Einreichung der Akten (act. 3), welche ihr am 13. März 2013 übermacht wurden (act. 4 – 4.18), und verzichtet im Übrigen auf die Durchführung eines Schriftenwechsels.

Auf die Ausführungen des Beschwerdeführers und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Für den Auslieferungsverkehr zwischen der Schweiz und Deutschland sind primär das Europäische Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezem- ber 1957 (EAUe, SR 0.353.1), das hierzu ergangene zweite Zusatzprotokoll vom 17. März 1978 (ZPII EAUe, SR 0.353.12), welchem beide Staaten bei- getreten sind, sowie der Vertrag vom 13. November 1969 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland über die Ergänzung des EAUe und die Erleichterung seiner Anwendung (ZV EAUe, SR 0.353.913.61) massgebend. Ausserdem gelangen die Be- stimmungen der Art. 59 ff. des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 (Schengener Durchführungsübereinkommen, SDÜ; Abl. L 239 vom

22. September 2000, S. 19 – 62) zur Anwendung (BGE 136 IV 88 E. 3.1 S. 89), wobei die zwischen den Vertragsparteien geltenden weitergehen- den Bestimmungen aufgrund bilateraler Abkommen unberührt bleiben (Art. 59 Abs. 2 SDÜ).

1.2 Soweit diese Staatsverträge bestimmte Fragen nicht abschliessend regeln, findet auf das Verfahren der Auslieferung ausschliesslich das Recht des ersuchten Staates Anwendung (Art. 22 EAUe), vorliegend also das Bun- desgesetz vom 20. März 1981 (Rechtshilfegesetz, IRSG; SR 351.1) und die Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfeverordnung, IRSV; SR 351.11). Dies gilt auch im Verhältnis zum SDÜ (Art. 1 Abs. 1 lit. a IRSG). Das innerstaatliche Recht

gelangt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann zur Anwendung, wenn dieses geringere Anforderungen an die Auslieferung stellt (BGE 137 IV 33 E. 2.2.2 S. 40 f.; 136 IV 82 E. 3.1; 122 II 140 E. 2 S. 142). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c S. 616; TPF 2008 24 E. 1.1 S. 26). Auf Beschwerdeverfahren in in- ternationalen Rechtshilfeangelegenheiten sind darüber hinaus die Bestim- mungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwal- tungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021) an- wendbar (Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG).

2.

2.1 Gegen Auslieferungsentscheide des BJ kann innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung des Entscheids bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafge- richts Beschwerde geführt werden (Art. 55 Abs. 3 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 IRSG; Art. 12 Abs. 1 IRSG i.V.m. Art. 50 Abs. 1 VwVG). Die Frist beginnt an dem auf ihre Mitteilung folgenden Tage zu laufen (Art. 20 Abs. 1 VwVG).

2.2 Der angefochtene Entscheid wurde dem Vertreter des Beschwerdeführers am 6. Februar 2013 eröffnet (vgl. act. 4.17). Die am 8. März 2013 durch ihn erhobene Beschwerde erweist sich daher als fristgerecht. Die übrigen Ein- tretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist.

3. Die Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden (Art. 25 Abs. 6 IRSG). Sie prüft die Auslieferungsvoraussetzungen grund- sätzlich mit freier Kognition. Die Beschwerdekammer befasst sich jedoch nur mit Tat- und Rechtsfragen, die Streitgegenstand der Beschwerde bilden (BGE 132 II 81 E. 1.4; 130 II 337 E. 1.4; TPF 2011 97 E. 5; Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2012.175 vom 7. März 2013, E. 5; RR.2013.4 vom

12. Februar 2013, E. 3).

4.

4.1 Der Beschwerdeführer beruft sich zusammenfassend auf Art. 4 IRSG und auf das diesem Artikel zu Grunde liegende Prinzip der Verhältnismässig- keit. Er macht diesbezüglich geltend, beim Grund für den Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung handle es sich nur um einen leichten Ver- stoss gegen die Bewährungsauflagen. Eine Auslieferung nach Deutschland würde sein mittlerweile in der Schweiz neu aufgebautes Leben zerstören (vgl. act. 1, Ziff. II.10 ff., S. 6 ff.).

4.2 Die Vertragsparteien des EAUe sind grundsätzlich verpflichtet, einander Personen auszuliefern, die von den Justizbehörden des ersuchenden Staa- tes wegen strafbaren Handlungen verfolgt werden, welche sowohl nach dem Recht des ersuchenden als auch nach dem des ersuchten Staates mit einer Freiheitsstrafe oder die Freiheit beschränkenden sichernden Mass- nahme im Höchstmass von mindestens einem Jahr oder mit einer schwere- ren Strafe bedroht sind (Art. 1 und 2 Ziff. 1 Satz 1 EAUe). Ist im Hoheitsge- biet des ersuchenden Staates eine Verurteilung zu einer Strafe erfolgt oder eine sichernde Massnahme angeordnet worden, so muss deren Mass min- destens vier Monate betragen (Art. 2 Ziff. 1 Satz 2 EAUe). Gemäss Art. II ZV EAUe wird eine Auslieferung auch gewährt, wenn das Mass einer noch zu vollstreckenden Strafe oder bei mehreren noch zu vollstreckenden Stra- fen deren Summe mindestens drei Monate beträgt.

4.3 Die Rüge des Beschwerdeführers, seine Auslieferung verstosse gegen Art. 4 IRSG, erweist sich offensichtlich als unbegründet, nachdem es die einschlägigen Bestimmungen des Völkerrechts (siehe oben E. 1.1) dem er- suchten Staat nicht erlauben, selbst zu entscheiden, ob es sich um einen Bagatellfall handelt oder nicht (TPF 2011 89 E. 3.1 m.w.H.; siehe zuletzt

u. a. auch die Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2012.153 vom

9. Oktober 2012, E. 6; RR.2011.183 vom 26. September 2011, E. 3.3; RR.2011.84 vom 11. Mai 2011, E. 3.1). Vielmehr ergibt sich eine Ausliefe- rungsverpflichtung aus Art. 1 und 2 Ziff. 1 Satz 2 EAUe (vgl. supra E. 4.2). Somit spielt es auch keine Rolle mehr, dass gestützt auf Art. 4 IRSG eine Auslieferung gegebenenfalls zu verweigern wäre, wenn die Bedeutung der Straftat und nicht diejenige eines allfälligen Verstosses gegen Bewäh- rungsauflagen die Durchführung des Verfahrens nicht rechtfertigen würde.

4.4 Nach dem Gesagten erweist sich der angefochtene Entscheid als recht- mässig. Sofern die vom Beschwerdeführer gegen seine Auslieferung erho- benen Einreden und Einwendungen überhaupt zu hören sind, erweisen sie sich zum vornherein als unbegründet. Andere Auslieferungshindernisse sind nicht erkennbar. Die Beschwerde ist – ohne Schriftenwechsel (Art. 57 Abs. 1 VwVG e contrario) – abzuweisen.

5.

5.1 Die Beschwerdekammer befreit eine Partei, die nicht über die erforderli- chen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG) und bestellt dieser einen Anwalt, wenn dies zur Wahrung ihrer Rechte notwen- dig ist (Art. 65 Abs. 2 VwVG). Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtspre- chung sind Prozessbegehren als aussichtslos anzusehen, wenn die Ge-

winnaussichten beträchtlich geringer erscheinen als die Verlustgefahren. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaus- sichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur we- nig geringer sind als diese (BGE 138 III 217 E. 2.2.4; 134 I 92 E. 3.2.1; 129 I 129 E. 2.3.1).

5.2 Anhand des oben Ausgeführten erweist sich die Beschwerde offensichtlich als aussichtslos im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG. Demzufolge ist das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege und Ver- beiständung abzuweisen.

6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Be- schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 3'000.-- festzusetzen (Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 73 StBOG sowie Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. a des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR, SR 173.713.162]).

Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

Bellinzona, 16. April 2013

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an

- Rechtsanwalt Valentin Landmann - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung

Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).

Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).