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RR.2016.279

Bundesstrafgericht · 2017-05-26 · Deutsch CH

Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Belgien. Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG)

Sachverhalt

A. Die belgischen Strafverfolgungsbehörden führen ein Strafverfahren gegen A., dessen Lebenspartnerin B. und deren gemeinsame Tochter C. wegen Geldwäscherei und Steuerbetrug. In diesem Zusammenhang gelangte der zuständige Untersuchungsrichter mit Rechtshilfeersuchen vom 8. Juni 2015 an das Bundesamt für Justiz (nachfolgend «BJ») und ersuchte dieses u. a. um Edition von Kontounterlagen hinsichtlich der von den drei Beschuldigten geführten Bankbeziehungen bei der Bank D. in Genf. Gemäss dem Rechts- hilfeersuchen handle es sich dabei insbesondere um das EUR-Konto mit der IBAN 1 und das USD-Konto mit der IBAN 2 (Rechtshilfeakten, act. 1 und 2).

B. Das BJ unterbreitete das Ersuchen der Eidgenössischen Steuerverwaltung zur Überprüfung. Diese hielt mit Stellungnahme vom 15. September 2015 fest, das Ersuchen betreffe Zuwiderhandlungen im Bereich der direkten Steuern und es liege ein Abgabebetrug im Sinne des Rechtshilfegesetzes vor (Rechtshilfeakten, act. 4). Am 8. Oktober 2015 übermittelte das BJ das Rechtshilfeersuchen der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (nachfol- gend «StA ZH») und ernannte den Kanton Zürich als Leitkanton (Rechtshil- feakten, act. 3).

C. Mit Eintretensverfügung vom 19. November 2015 entsprach die StA ZH dem Ersuchen und verlangte Auskünfte sowie Kontounterlagen von der Bank D. (Rechtshilfeakten, act. 5/6). Gemäss Schreiben der Bank D. vom 9. Dezem- ber 2015 konnte auf Grund der Nachforschungen bei der Geschäftsstelle Genf die auf A. lautende Beziehung Nr. 3 festgestellt werden (Rechtshilfeak- ten, act. 8/1). Es handelt sich, wie im Rechtshilfeersuchen vermutet, um das EUR-Konto mit der IBAN 1 und um das USD-Konto mit der IBAN 2. Die dies- bezüglichen Eröffnungsdokumente sowie die Konto- und Depotauszüge wur- den als Beilage zum ebengenannten Schreiben der StA ZH zugestellt (Rechtshilfeakten, act. 8/2 ff.).

D. Mit Schlussverfügung Nr. 6 vom 24. Oktober 2016 bewilligte die StA ZH die Herausgabe der Bankunterlagen der Bank D. bezüglich der Konto-Nr. 3 lau- tend auf A. inklusive der Kontoauszüge der vorgenannten EUR- und USD- Konten an die ersuchende Behörde (act. 1.2).

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E. Dagegen gelangte A. mit Beschwerde vom 28. November 2016 an die Be- schwerdekammer des Bundesstrafgerichts. Er beantragt Folgendes (act. 1):

1. Es sei das Rechtshilfegesuch der Staatsanwaltschaft Ostflandern, Belgien, in Aufhebung der Schlussverfügung Nr. 6 der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 24. Okto- ber 2016 abzuweisen.

2. Es sei Ziffer 2 der Schlussverfügung Nr. 6 der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom

24. Oktober 2016 aufzuheben und die rechtshilfeweise Herausgabe der edierten Bankunter- lagen zu verweigern.

3. Eventualiter sei die Schlussverfügung Nr. 6 der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 24. Oktober 2016 aufzuheben und zur Neubeurteilung an diese zurückzuweisen.

4. Subeventualiter sei den belgischen Behörden eine Verwendungsbeschränkung der edier- ten Bankunterlagen dergestalt aufzuerlegen, dass die Unterlagen nicht als Beweismittel in Verfahren der direkten Steuern verwendet werden dürfen wie Einkommensteuern, Vermö- genssteuern, Körperschaftssteuern usw.

5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin sowohl für das Rechtshilfeverfahren wie auch für das vorliegende Beschwerdeverfahren.

Mit Beschwerdeantwort vom 12. Januar 2017 beantragt die StA ZH, die Be- schwerde sei vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei (act. 9). Das BJ schliesst mit Schreiben vom 12. Januar 2017 auf kosten- pflichtige Abweisung der Beschwerde, sofern auf diese einzutreten sei (act. 8). A. hält mit Beschwerdereplik vom 6. Februar 2017 vollumfänglich an seinen Anträgen fest (act. 12). Die Beschwerdereplik wurde am 7. Februar 2017 dem BJ und der StA ZH zur Kenntnis gebracht (act. 13).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, sofern erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.

Erwägungen (28 Absätze)

E. 1.1 Für die Rechtshilfe zwischen der Schweiz und Belgien sind in erster Linie die Bestimmungen des Europäischen Übereinkommens vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen (EUeR; SR 0.351.1), dem beide Staaten bei- getreten sind, sowie das zu diesem Übereinkommen ergangene zweite Zu- satzprotokoll vom 8. November 2001 (ZPII EUeR; SR 0.351.12) massge- bend. Überdies gelangen die Bestimmungen der Art. 48 ff. des Übereinkom- mens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von

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Schengen vom 14. Juni 1985 zur Anwendung (Schengener Durchführungs- übereinkommen, SDÜ; ABl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19 – 62). Diese Abkommen werden schliesslich ergänzt durch das Übereinkommen vom 8. November 1990 über Geldwäscherei sowie Ermittlung, Beschlag- nahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten (GwUe; SR 0.311.53).

E. 1.2 Soweit diese Staatsverträge bestimmte Fragen nicht abschliessend regeln, gelangen das Bundesgesetz vom 20. März 1981 (Rechtshilfegesetz, IRSG; SR 351.1) und die Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfeverordnung, IRSV; SR 351.11) zur Anwendung (Art. 1 Abs. 1 lit. b IRSG). Das innerstaatliche Recht gelangt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann zur Anwendung, wenn dieses ge- ringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (BGE 142 IV 250 E. 3; 140 IV 123 E. 2 S. 126; 137 IV 33 E. 2.2.2 S. 40 f.). Vorbehalten bleibt die Wah- rung der Menschenrechte (BGE 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c S. 617; TPF 2008 24 E. 1.1 S. 26). Auf Beschwerdeverfahren in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten sind zudem die Bestimmungen des Bundesge- setzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwal- tungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021) anwendbar (Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 StBOG), wenn das IRSG nichts anderes bestimmt (siehe Art. 12 Abs. 1 IRSG).

E. 2.1 Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um eine Schlussverfügung der ausführenden kantonalen Behörde, gegen welche innert 30 Tagen ab der schriftlichen Mitteilung bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafge- richts Beschwerde geführt werden kann (Art. 80e Abs. 1 i.V.m. Art. 80k IRSG). Die Schlussverfügung vom 24. Oktober 2016 wurde mit Beschwerde vom 28. November 2016 fristgerecht angefochten.

E. 2.2 Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80h lit. b IRSG). Als persönlich und direkt betroffen in diesem Sinne gilt namentlich der Kontoinhaber bei Erhebung von Kontoinformationen (Art. 9a lit. a IRSV).

Der Beschwerdeführer ist Inhaber der von der Rechtshilfemassnahme be- troffenen Konten bei der Bank D., sodass er zur vorliegenden Beschwerde legitimiert ist. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

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E. 3 Die Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden (Art. 25 Abs. 6 IRSG). Sie prüft die bei ihr erhobenen Rügen grundsätzlich mit freier Kognition. Sie ist aber nicht verpflichtet, nach weiteren der Gewäh- rung der Rechtshilfe allenfalls entgegenstehenden Gründen zu forschen, die aus der Beschwerde nicht hervorgehen (BGE 132 II 81 E. 1.4; 130 II 337 E. 1.4; Urteil des Bundesgerichts 1A.1/2009 vom 20. März 2009, E. 1.6; TPF 2011 97 E. 5).

E. 4 Der Beschwerdeführer rügt vorab, dass er am Morgen des 21. November 2016 telefonisch Akteneinsicht verlangt habe und ihm diese von der Be- schwerdegegnerin erst am Nachmittag des 23. November 2016 gewährt worden sei. Ihm sei somit nur noch wenig Zeit zum Verfassen der Beschwer- deschrift verblieben. Das verschleppende Handeln der Beschwerdegegnerin verletze den Gehörsanspruch und widerspreche Treu und Glauben (act. 1, Rz. 4 ff.).

Vorab ist festzuhalten, dass der Umstand, wonach dem Beschwerdeführer vor Ablauf der Beschwerdefrist nur noch wenig Zeit für das Verfassen der Beschwerde verblieben ist, nicht der Beschwerdegegnerin zur Last gelegt werden kann. Vielmehr hat der Beschwerdeführer selbst erst kurz vor Ablauf der Beschwerdefrist Akteneinsicht verlangt. Im Übrigen hat sich die gerügte Gehörsverletzung nicht negativ ausgewirkt, konnte der Beschwerdeführer doch fristgerecht eine umfassende Beschwerdeschrift einreichen. Ferner hatte der Beschwerdeführer die Möglichkeit, sich in der Beschwerdereplik nochmals zu den fraglichen Punkten zu äussern. Das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers wurde somit nicht verletzt.

E. 5 Juli 2013, E. 9.5; TPF 2007 150 E. 3.2.4 S. 152 f.; vgl. dazu TPF 2015 110 E. 5.2.4 S. 115 m.w.H.).

E. 5.1 Der Beschwerdeführer macht diverse Mängel des Rechtshilfeersuchens gel- tend. So rügt er die unrichtige und lückenhafte Darstellung des Sachverhalts (act. 1, Rz. 10 ff.). Den Anforderungen von Art. 14 Ziff. 1 lit. b und Ziff. 2 EUeR bzw. Art. 28 Abs. 3 lit. a IRSG sei nicht nachgekommen (act. 1, Rz. 11).

E. 5.2 Das Ersuchen muss die strafbare Handlung bezeichnen und eine kurze Dar- stellung des Sachverhalts enthalten (Art. 14 Ziff. 2 EUeR). Art. 28 Abs. 2 und 3 IRSG i.V.m. Art. 10 IRSV stellen entsprechende Anforderungen an das Rechtshilfeersuchen. Diese Angaben müssen der ersuchten Behörde aller- dings nur die Prüfung erlauben, ob die doppelte Strafbarkeit gegeben ist (vgl. Art. 5 Ziff. 1 lit. a EUeR), ob die Handlungen, wegen denen um Rechtshilfe

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ersucht wird, nicht politische oder fiskalische Delikte darstellen (Art. 2 lit. a EUeR) und ob der Grundsatz der Verhältnismässigkeit gewahrt wird (BGE 129 II 97 E. 3.1 S. 98 f. m.w.H.).

E. 5.2.1 Die Rechtsprechung stellt an die Schilderung des Sachverhalts im Rechts- hilfeersuchen im Regelfall keine hohen Anforderungen. Von den Behörden des ersuchenden Staates kann nicht verlangt werden, dass sie den Sach- verhalt, der Gegenstand des hängigen Strafverfahrens bildet, bereits lücken- los und völlig widerspruchsfrei darstellen. Das wäre mit dem Sinn und Zweck des Rechtshilfeverfahrens nicht vereinbar, ersucht doch ein Staat einen an- deren gerade deswegen um Unterstützung, damit er die bisher im Dunkeln gebliebenen Punkte aufgrund von Beweismitteln, die sich im ersuchten Staat befinden, klären kann. Es kann auch nicht verlangt werden, dass die ersu- chende Behörde die Tatvorwürfe bereits abschliessend mit Beweisen belegt. Der Rechtshilferichter hat weder Tat- noch Schuldfragen zu prüfen und grundsätzlich auch keine Beweiswürdigung vorzunehmen, sondern ist viel- mehr an die Sachdarstellung im Ersuchen gebunden, soweit sie nicht durch offensichtliche Fehler, Lücken oder Widersprüche sofort entkräftet wird (BGE 142 IV 250 E. 6.3; 136 IV 4 E. 4.1; 133 IV 76 E. 2.2; TPF 2011 194 E. 2.1 S. 196).

E. 5.2.2 Liegt einem Rechtshilfeersuchen jedoch der Verdacht zugrunde, der Be- schuldigte habe sich eines Abgabebetrugs im Bereich der direkten Steuern schuldig gemacht, gelten erhöhte Anforderungen bezüglich des geltend zu machenden Tatverdachts. Zwar haben sich die Schweizer Behörden auch in diesen Fällen nicht darüber auszusprechen, ob die im Sachverhalt aufge- führten Tatsachen zutreffen oder nicht, jedoch verlangt die Rechtsprechung, dass hinreichende Verdachtsmomente für den im Rechtshilfeersuchen ent- haltenen Sachverhalt bestehen. Damit soll verhindert werden, dass sich die ersuchende Behörde unter dem Deckmantel eines von ihr ohne Vorhanden- sein von Verdachtsmomenten lediglich behaupteten Abgabebetrugs Be- weise verschafft, die zur Ahndung anderer Fiskaldelikte dienen sollen, für welche die Schweiz gemäss Art. 3 Abs. 3 IRSG keine Rechtshilfe gewährt (BGE 125 II 250 E. 5b S. 257; Urteil des Bundesgerichts 2C_269/2013 vom

E. 5.3 Dem Rechtshilfeersuchen vom 8. Juni 2015 liegt folgender Sachverhalt zu Grunde (Rechtshilfeakten, act. 2):

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Die belgischen Behörden vermuten, der Beschwerdeführer sei neben seiner offiziellen Tätigkeit im Bereich des Konsumgüter-Parallelimports auch im Fi- nanzsektor tätig gewesen und habe dabei insbesondere in grossem Stil in- ternationale Bank- und Geldtransaktionen gefördert. Diese beiden Tätigkei- ten habe der Beschwerdeführer persönlich aus den Räumlichkeiten der E. BVBA in Gent entfaltet. Es bestehe der Verdacht, dass der Beschwerde- führer ausländische Strukturen und Personen genutzt habe, um die aus sei- nen Aktivitäten entstandenen Einkünfte illegal ins Ausland zu transferieren und damit Gewinne an Orten mit kleiner oder geringer Steuerbelastung aus- zuweisen, obwohl die Gewinne effektiv in Belgien realisiert worden seien. Auf diese Weise habe er einen schweren Steuerbetrug mit internationaler Ausprägung begangen. Ferner bestünden Anhaltspunkte, dass der Be- schwerdeführer mit diesen Strukturen und Personen Erlöse aus einem be- deutenden und internationalen Betrugsschema gewaschen und überdies auch Geldwäscherei im Interesse von Dritten betrieben habe.

Das mutmassliche Vorgehen des Beschwerdeführers wird wie folgt präzi- siert: Die Erlöse seiner beruflichen Tätigkeit seien in einem ersten Schritt auf die irländische Gesellschaft E. Ltd. und den in Belize domizilierten Gesell- schaften F. Ltd. und G. Ltd. übertragen worden. Durch die Ermittlungen der belgischen Behörden habe in Erfahrung gebracht werden können, dass die E. Ltd. tatsächlich in Gent und nicht in Irland geführt werde. Damit unterliege sie aus steuerlichen Gesichtspunkten der gleichen Behandlung wie eine in Belgien domizilierte Gesellschaft. Zudem würden die beiden Offshore-Ge- sellschaften in Belize unter steuerlichem Aspekt transparente Konstrukte darstellen, deren Einkünfte direkt dem Beschwerdeführer als wirtschaftlich Berechtigten zuzurechnen seien.

Ein Teil der Erträge der E. Ltd. sei an die in Gibraltar registrierte H. Ltd. – eine weitere steuerlich transparente Struktur, als deren wirtschaftlich Be- rechtigter ebenfalls der Beschwerdeführer vermutet wird – übertragen wor- den. Die realisierten Einnahmen der H. Ltd. seien direkt dem Beschwerde- führer zuteil geworden. Alsdann vermuten die belgischen Behörden, dass es sich bei der H. Ltd. um ein Gefüge zur Geldwäscherei handle. Ein anderer Teil der Vermögenswerte der E. Ltd. sei direkt auf Schweizer Konten trans- feriert worden, bei welchen angenommen wird, dass der Beschwerdeführer der Inhaber sei.

Die von der F. Ltd. und der G. Ltd. generierten Erträge seien teilweise als «fees» auf die britische Gesellschaft I. LLP und von dort wiederum als «fees» zurück auf die belgische E. BVBA übertragen worden, bevor sie in der Folge an den Beschwerdeführer und seine Lebenspartnerin ausbezahlt bzw. für

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den Kauf von Fahrzeugen verwendet wurden, welche anschliessend dem Beschwerdeführer und seiner Lebenspartnerin zur Verfügung gestellt wor- den seien. Gemäss den belgischen Behörden handle es sich auch bei der I. LLP um eine Struktur zur Geldwäscherei.

E. 5.4 Diese Sachverhaltsdarstellung vermag den gesetzlichen Anforderungen von Art. 14 Ziff. 1 lit. b und Ziff. 2 EUeR bzw. Art. 28 Abs. 3 lit. a IRSG sowie der diesbezüglichen oben erwähnten Rechtsprechung (vgl. supra E. 5.2) zu ge- nügen und ist weder mit offensichtlichen Fehlern noch mit Lücken oder Wi- dersprüchen behaftet.

Der im Rechthilfeersuchen dargelegte Sachverhalt vermag auch den ge- mäss Rechtsprechung erhöhten Anforderungen an den Verdachtsmoment zu genügen. Das Rechtshilfeersuchen enthält genaue Angaben über den mutmasslichen Geldfluss und listet vermutete Zahlungen zwischen den ver- schiedenen Gesellschaften untereinander und auch an den Beschwerdefüh- rer auf (Rechtshilfeakten, act. 2, Blatt 6 f.). Ferner können die belgischen Behörden konkrete Angaben zu den betroffenen Bankkonten meist mit Konto- oder IBAN-Nummer nennen (Rechtshilfeakten, act. 2, Blatt 9 ff.). Diese Indizien erhärten die Angaben im Ersuchen und begründen einen hin- reichenden Verdacht der dem Beschwerdeführer angelasteten Straftaten.

Auch die Einwände des Beschwerdeführers vermögen die schlüssigen Aus- führungen im Rechtshilfeersuchen nicht zu entkräften: Er bringt vor, es sei nicht aktenkundig, dass die E. Ltd. von Belgien aus geleitet werde und damit würde es mangels eines örtlichen Anknüpfungspunktes in Belgien dem gan- zen Ersuchen an der Basis fehlen (act. 1, Rz. 11 f.). Mit diesem Einwand übersieht der Beschwerdeführer, dass auch bei einem vermuteten Abgabe- betrug von der ersuchenden Behörde nicht ein strikter Beweis des Tatbe- standes verlangt werden kann, wäre diese doch hierzu oftmals gar nicht in der Lage, da sie wichtiges die Beschuldigten belastendes oder auch entlas- tendes Beweismaterial erst auf dem Rechtshilfeweg erlangen kann (vgl. BGE 116 Ib 96 E. 4c S.103).

Des Weiteren bringt der Beschwerdeführer vor, nicht er sei der wirtschaftlich Berechtigte der E. Ltd., sondern ein russischer Staatsbürger namens J. (act. 1, Rz. 13). Bei dieser Darlegung des Beschwerdeführers handelt es sich um eine im Rechtshilfeverfahren unzulässige eigene Darstellung des Sachverhaltes, auf die nicht weiter einzugehen ist (Entscheide des Bun- desstrafgerichts RR.2016.170 vom 25. Januar 2017, E. 4; RR.2013.254 vom

19. Dezember 2013, E. 4.5; RR.2012.175 vom 7. März 2013, E. 7.3).

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Nicht stichhaltig ist auch der Vorwurf des Beschwerdeführers, die ersu- chende Behörde habe zur Begründung der beidseitigen Strafbarkeit einen Vorgang erfunden (act. 1, Rz. 10). So macht er geltend, die im Ersuchen erwähnte, an ihn erfolgte Vergütung von EUR 1 Mio. vom 11. März 2003 sei eine blosse Erfindung, da sein Konto bei der Bank D. erst Jahre nach dieser angeblichen Transaktion eröffnet worden sei (act. 1, Rz. 16). Diesbezüglich ist festzuhalten, dass im Ersuchen nicht ausgeführt wird, die fragliche Zah- lung sei auf dem Konto des Beschwerdeführers bei der Bank D. gutgeschrie- ben worden (Rechtshilfeakten, act. 2, Blatt 7). Vielmehr werden eingangs des Ersuchens auch noch weitere Konten des Beschwerdeführers bei ver- schiedenen Banken in der Schweiz und in Belgien erwähnt (Rechtshilfeak- ten, act. 2, Blatt 2).

Somit ist dieses Gericht an den im Ersuchen wiedergegebenen Sachverhalt gebunden. Sämtliche diesbezügliche Rügen des Beschwerdeführers erwei- sen sich als unbegründet.

E. 6.1 Der Beschwerdeführer führt sodann aus, die beidseitige Strafbarkeit sei nicht gegeben. Das ihm zur Last gelegte Verhalten erfülle mangels Arglist den Tatbestand des Abgabebetrugs nach Art. 14 Abs. 2 VStrR nicht (act. 1, Rz. 18).

E. 6.2 Die Vertragsparteien des EUeR können sich das Recht vorbehalten, die Er- ledigung von Ersuchen um Durchsuchung oder Beschlagnahme der Bedin- gung zu unterwerfen, dass die dem Ersuchen zugrunde liegende strafbare Handlung sowohl nach dem Recht des ersuchenden als auch nach dem des ersuchten Staates strafbar ist (Art. 5 Ziff. 1 lit. a EUeR). Die Schweiz hat für die Durchführung prozessualer Zwangsmassnahmen eine entsprechende Erklärung angebracht. Art. 64 Abs. 1 IRSG bestimmt (für die akzessorische Rechtshilfe), dass prozessuale Zwangsmassnahmen nur angewendet wer- den dürfen, wenn aus der Darstellung des Sachverhalts im Ersuchen hervor- geht, dass die im Ausland verfolgte Handlung die objektiven Merkmale eines nach schweizerischem Recht strafbaren Tatbestandes aufweist.

E. 6.3 Für die Frage der beidseitigen Strafbarkeit nach schweizerischem Recht ist der im Ersuchen dargelegte Sachverhalt so zu subsumieren, wie wenn die Schweiz wegen des gleichen Sachverhalts ein Strafverfahren eingeleitet hätte (BGE 142 IV 250 E. 5.2; 132 II 81 E. 2.7.2 S. 90; 129 II 462 E. 4.4). Er muss dabei die objektiven Tatbestandsmerkmale einer Strafbestimmung des

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schweizerischen Rechts erfüllen. Bei der Beurteilung der beidseitigen Straf- barkeit beschränkt sich der Rechtshilferichter auf eine Prüfung prima facie (BGE 142 IV 250 E. 5.2 m.w.H.).

E. 6.4 Die ausländischen Strafbehörden ermitteln vorliegend wegen Betrugs im Be- reich direkter Steuern und Geldwäscherei. Zur Untersuchung der Frage, ob ausreichend Anhaltspunkte für eine rechthilfefähige Straftat vorliegen, hat der Rechtshilferichter die Sachverhaltsschilderung mit Blick auf diese kon- kreten Straftaten zu würdigen.

E. 6.4.1 Art. 3 Abs. 3 IRSG sieht im Einklang mit Art. 2 lit. a EUeR vor, dass Rechts- hilfeersuchen abzulehnen sind, wenn der Gegenstand des Verfahrens eine Tat bildet, die auf eine Verkürzung fiskalischer Abgaben gerichtet ist. Jedoch kann einem Ersuchen um Rechtshilfe nach dem dritten Teil des Gesetzes (andere Rechtshilfe) entsprochen werden, wenn das Verfahren einen Abga- bebetrug betrifft. In diesem Fall besteht trotz des Wortlauts des Gesetzes (Kann-Vorschrift) eine Pflicht zur Rechtshilfeleistung, wenn die übrigen Vo- raussetzungen dafür erfüllt sind (BGE 125 II 250 E. 2 S. 252).

E. 6.4.2 Gemäss Art. 24 Abs. 1 IRSV bestimmt sich der Begriff des Abgabebetruges im Sinne von Art. 3 Abs. 3 IRSG nach Art. 14 Abs. 2 VStrR. Danach liegt ein Abgabebetrug vor, wenn der Täter durch sein arglistiges Verhalten bewirkt, dass dem Gemeinwesen unrechtmässig und in einem erheblichen Betrag eine Abgabe, ein Beitrag oder eine andere Leistung vorenthalten oder dass es sonst am Vermögen geschädigt wird. Ob eine Tat als Abgabebetrug zu qualifizieren ist, beurteilt sich allein nach den erwähnten Grundsätzen des schweizerischen Rechts. Es ist unerheblich, ob das fragliche Verhalten nach dem Recht des ersuchenden Staates ebenfalls als Abgabebetrug gilt oder ob es als Steuerhinterziehung geahndet wird (BGE 125 II 250 E. 3b S. 252 f.; vgl. zum Ganzen auch TPF 2015 110 E. 5.2.3 S. 113 f.).

E. 6.4.3 Der Arglistbegriff von Art. 14 Abs. 2 VStrR orientiert sich grundsätzlich an der Rechtsprechung zum gemeinrechtlichen Betrugstatbestand gemäss Art. 146 StGB (TPF 2015 110 E. 5.2.3 S. 114 m.w.H.). Nach der bundesge- richtlichen Praxis setzt Abgabebetrug nicht notwendigerweise die Verwen- dung falscher oder verfälschter Urkunden voraus. Zwar seien für die An- nahme von Arglist immer besondere Machenschaften, Kniffe oder ganze Lü- gengebäude erforderlich. Unter gewissen Umständen könnten aber auch blosse Falschangaben oder sogar blosses Schweigen arglistig sein, wenn der Täuschende den Getäuschten von einer möglichen Überprüfung abhält

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oder voraussieht, dass dieser mit Rücksicht auf ein besonderes Vertrauens- verhältnis von einer Überprüfung absehen wird (BGE 125 II 250 E. 3b S. 252, E. 5a; 115 Ib 68 E. 3a/bb S. 77, je mit Hinweisen).

Bezogen auf den Abgabebetrug ist es Sache der um Rechtshilfe ersuchen- den ausländischen Behörde, in ihrem Ersuchen die Umstände darzulegen, aus welchen sich ergeben soll, dass der Beschuldigte arglistig gehandelt hat (BGE 125 II 250 E. 5b S. 257 f.).

E. 6.5 Im Rechtshilfeersuchen beschreiben die belgischen Behörden eine Finanz- struktur mit äusserst ausgeklügeltem Charakter (vgl. die ausführliche Darle- gung des Sachverhalts supra E. 5.3). Der Beschwerdeführer habe die durch seine berufliche Tätigkeit in Belgien erwirtschafteten Einkünfte verschleiert, indem sie durch diverse ausländische Gesellschaften ausgewiesen worden seien, um damit den Anschein zu erwecken, die Einkünfte seien im Ausland erzielt worden, während sie der Beschwerdeführer effektiv ausschliesslich in Belgien realisiert habe. Darüber hinaus sei ein Teil der durch diese Offshore- Gesellschaften erwirtschafteten Beträge an weitere Gesellschaften, bei wel- chen überdies der Verdacht bestehe, dass es sich um Geldwäscherei-Vehi- kel handle, übertragen worden, bevor sie wiederum direkt oder mit einem Umweg über die E. BVBA an den Beschwerdeführer ausbezahlt worden seien.

Der im Sachverhalt geschilderte Geldfluss zeigt eine ungewöhnliche Finanz- struktur, welche, ohne erkennbaren wirtschaftlichen Sinn, vermutlich einzig der Verschleierung der transferierten Vermögenswerte dient. Bei Steuerum- gehungsmethoden wie der vorliegenden ist bezogen auf den Abgabebetrug die Rechtsprechung zu beachten, dass besondere Machenschaften und da- mit ein arglistiges Verhalten insbesondere dann zu bejahen sind, wenn eine Domizilgesellschaft einzig zum Zwecke gegründet wird, die steuerrechtlich relevanten Verhältnisse zu verschleiern und die Steuerbehörde zu täuschen, soweit die Täuschung für diese nur schwer durchschaubar ist (BGE 139 II 404 E. 9.4 S. 435 m.w.H.). Wie der Beschwerdeführer zutreffend ausführt (act. 1, Rz. 18), erfüllt jedoch die (einfache) Lüge durch Nichtdeklaration ei- nes Einkommens und die auf Nachfrage der Steuerbehörde abgegebene Wiederholung dieser Lüge die Anforderungen an die arglistige Täuschung nicht. Dagegen ist vielmehr entscheidend, was der Steuerpflichtige im Hin- tergrund bereits vorgekehrt hat, um die Überprüfung seiner Deklaration zu erschweren oder gar zu verhindern. Im Bereich der internationalen Rechts- hilfe betreffend Steuerdelikte gilt, dass Steuereinsparungs- bzw. Steuerver- meidungsstrategien, welche sich auf die Ausschöpfung legaler Instrumente

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des Gesellschafts- und Fiskalrechts beschränken, dann als strafbare arglis- tige Täuschungsmethoden zu qualifizieren sind, wenn täuschende Vorkeh- ren hinzutreten, die von der Fiskalbehörde – bei einer Gesamtwürdigung der fraglichen Steuerumgehungsmethode – nur schwer durchschaut werden können (BGE 139 II 404 E. 9.4 S. 435 f. m.w.H.; TPF 2015 110 E. 5.4.2 S. 117 f.; TPF 2008 128 E. 5.8 S. 133 f.).

Im Rechtshilfeersuchen Belgiens werden solche zusätzlich hinzutretende Täuschungselemente umschrieben. Der Beschwerdeführer habe nicht nur tatsächlich in Belgien realisierte Gewinne den Steuerbehörden nicht ange- geben, sondern die realisierten Gewinne sollen zusätzlich über diverse aus- ländische Gesellschaften weitertransferiert worden sein, bis sie am Ende wieder zum Beschwerdeführer zurückgeflossen seien. Es wurden damit ohne erkennbaren wirtschaftlichen Sinn nicht nur eine, sondern gleich meh- rere ausländische Gesellschaften in unterschiedlichen Destinationen als Ve- hikel dazwischengeschaltet, wodurch der Geldfluss verschleiert wurde. Da- mit hat der Beschwerdeführer neben seiner Nichtdeklaration von Einkom- men im Hintergrund komplexe Massnahmen getroffen, um eine Überprüfung durch die belgischen Behörden zu erschweren.

Bei objektiver Würdigung sämtlicher Umstände waren die ausgeklügelten Vorkehren des Beschwerdeführers für die belgischen Behörden nur schwer durchschaubar. Das Vorgehen des Beschwerdeführers weist damit einen raffinierten Charakter im Sinne der oben erwähnten Rechtsprechung auf. An diesem Ergebnis kann auch der Einwand des Beschwerdeführers, dass die blosse Einrichtung von steuerprivilegierten Domizilgesellschaften und Steu- ervermeidungsstrategien legale Instrumente des Gesellschafts- und Steuer- rechts seien (act. 1, Rz. 18), nichts ändern, da auch legale und vom Gesetz- geber gewollte steuerliche Gestaltungsmöglichkeiten eine rechtswidrige Ver- wendung finden können.

E. 6.6 Zusammengefasst kann somit festgestellt werden, dass der im Rechtshil- feersuchen geschilderte Sachverhalt darlegt, inwiefern der Beschwerdefüh- rer arglistig gehandelt hat. Damit erlaubt er eine Subsumtion des Sachver- halts unter den Tatbestand des Abgabebetrugs. Vermutungsweise hat der Beschwerdeführer als Steuerpflichtiger mit seinem arglistigen Verhalten der belgischen Steuerbehörde Steuergelder in der Höhe von mind. EUR 2 Mio. vorenthalten (Rechtshilfeakten, act. 2, Blatt 6), wodurch diese eine Vermö- gensschädigung in einem erheblichen Betrag erlitt. Das Erfordernis der dop- pelten Strafbarkeit ist damit erfüllt.

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E. 7.1 Des Weiteren rügt der Beschwerdeführer, es handle sich beim vorliegenden Rechtshilfeersuchen um eine «fishing expedition». Im Rechtshilfeersuchen sei eine Transaktion vom 11. März 2003 von einer Million EUR von der E. Ltd. an den Beschwerdeführer aufgeführt. Gemäss den edierten Unterla- gen sei die Kontobeziehung des Beschwerdeführers bei der Bank D. erst Jahre nach der fraglichen Transaktion eröffnet worden. Die Herausgabe der Unterlagen der Bank D. zu den Konten des Beschwerdeführers sei deshalb unzulässig (act. 1, Rz. 16; act. 12, Rz. 3). Damit macht der Beschwerdefüh- rer auch eine Verletzung des Verhältnismässigkeitsprinzips geltend.

E. 7.2 Rechtshilfemassnahmen haben generell dem Prinzip der Verhältnismässig- keit zu genügen (siehe statt vieler den Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2011.193 vom 9. Juli 2012, E. 8.2). Die internationale Zusammenarbeit kann nur abgelehnt werden, wenn die verlangten Unterlagen mit der verfolg- ten Straftat in keinem Zusammenhang stehen und offensichtlich ungeeignet sind, die Untersuchung voranzutreiben, so dass das Ersuchen nur als Vor- wand für eine unzulässige Beweisausforschung («fishing expedition») er- scheint (BGE 142 II 161 E. 2.1.2 S. 166 f.; 139 II 404 E. 7.2.2 S. 424; 136 IV 82 E. 4.1 S. 85). Ob die verlangten Auskünfte für das Strafverfahren im er- suchenden Staat nötig oder nützlich sind, ist eine Frage, deren Beantwor- tung grundsätzlich dem Ermessen der Behörden dieses Staates anheimge- stellt ist. Da der ersuchte Staat im Allgemeinen nicht über die Mittel verfügt, die es ihm erlauben würden, sich über die Zweckmässigkeit bestimmter Be- weise im ausländischen Verfahren auszusprechen, hat er insoweit die Wür- digung der mit der Untersuchung befassten Behörde nicht durch seine ei- gene zu ersetzen und ist verpflichtet, dem ersuchenden Staat alle diejenigen Aktenstücke zu übermitteln, die sich auf den im Rechtshilfeersuchen darge- legten Sachverhalt beziehen können; nicht zu übermitteln sind nur diejenigen Akten, die für das ausländische Strafverfahren mit Sicherheit nicht erheblich sind (sog. potentielle Erheblichkeit; BGE 136 IV 82 E. 4.4 S. 86; 134 II 318 E. 6.4; 128 II 407 E. 6.3.1 S. 423; TPF 2009 161 E. 5.1 S. 163 m.w.H.). Hier- bei ist zu beachten, dass für das ausländische Strafverfahren nicht nur be- lastende, sondern auch entlastende Beweismittel von Bedeutung sein kön- nen (TPF 2011 97 E. 5.1 S. 106 m.w.H.).

E. 7.3 Die belgischen Behörden bezwecken mit ihrem Rechtshilfeersuchen insbe- sondere das Ausfindigmachen der mutmasslich inkriminierten Gelder bzw. deren Geldflüsse. In Anbetracht des im Rechtshilfeersuchen umschriebe- nen, für den Rechtshilferichter bindenden Sachverhalts, ist die potentielle Erheblichkeit der ersuchten Unterlagen für das belgische Strafverfahren au- genscheinlich: Mit den fraglichen Bankunterlagen können die Transaktionen

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auf deren Deliktszusammenhang überprüft werden. Die anbegehrte Mass- nahme erweist sich zudem als verhältnismässig, da der Geldfluss nur auf- grund der angeforderten Bankunterlagen zu rekonstruieren ist. Eine unzu- lässige Beweisausforschung seitens der belgischen Behörden ist somit nicht erkennbar. Sollte mit den fraglichen Dokumenten möglicherweise bewiesen werden können, dass sich der Verdacht der belgischen Behörden als falsch erweise – wie dies der Beschwerdeführer ausführt (act. 1, Rz. 16) – würde auch dieser Umstand einer Übermittlung der Dokumente nicht entgegenste- hen, weil gerade auch entlastende Beweismittel für das ausländische Straf- verfahren von entscheidender Bedeutung sein können.

Das Rechtshilfeersuchen stellt keine «fishing expedition» dar. Die Heraus- gabe der in Frage stehenden Kontounterlagen der Bank D. an die ersu- chende Behörde verletzt das Prinzip der Verhältnismässigkeit nicht.

E. 8 Da gemäss den oben stehenden Erwägungen ein Abgabebetrug im Sinne des Art. 3 Abs. 3 lit. a IRSG i.V.m Art. 14 Abs. 2 VStrR vorliegt, ist dem Er- suchen um Rechtshilfe auch hinsichtlich der direkten Steuern zu entspre- chen. Aus diesem Grund besteht kein Grund, den belgischen Behörden ei- nen ausdrücklichen Spezialitätsvorbehalt aufzuerlegen, welcher über den bereits angebrachten Spezialitätsvorbehalt in der angefochtenen Schluss- verfügung hinausgeht. Der diesbezügliche Subeventualantrag des Be- schwerdeführers ist deshalb abzuweisen (vgl. act. 1, Rz. 19).

E. 9 Die Beschwerde erweist sich nach dem Gesagten in all ihren Punkten als unbegründet. Andere Hindernisse, welche der zu gewährenden Rechtshilfe entgegenstehen würden, sind nicht ersichtlich. Die Beschwerde ist daher vollumfänglich abzuweisen.

E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem unterlie- genden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Ge- richtsgebühr ist auf Fr. 2'500.– festzusetzen (Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 73 StBOG sowie Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. a des Reglements des Bun- desstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Ent- schädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]), unter An- rechnung des geleisteten Kostenvorschusses in derselben Höhe (siehe act. 3 und 6).

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Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 2‘500.– wird dem Beschwerdeführer auferlegt, un- ter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Entscheid vom 26. Mai 2017 Beschwerdekammer Besetzung

Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Andreas J. Keller und Roy Garré, Gerichtsschreiber Stefan Graf

Parteien

A., vertreten durch Rechtsanwältin Claudia Camast- ral und/oder Rechtsanwalt Urs Bürgin,

Beschwerdeführer

gegen

STAATSANWALTSCHAFT I DES KANTONS ZÜRICH,

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Belgien

Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG)

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l

Geschäftsnummer: RR.2016.279

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Sachverhalt:

A. Die belgischen Strafverfolgungsbehörden führen ein Strafverfahren gegen A., dessen Lebenspartnerin B. und deren gemeinsame Tochter C. wegen Geldwäscherei und Steuerbetrug. In diesem Zusammenhang gelangte der zuständige Untersuchungsrichter mit Rechtshilfeersuchen vom 8. Juni 2015 an das Bundesamt für Justiz (nachfolgend «BJ») und ersuchte dieses u. a. um Edition von Kontounterlagen hinsichtlich der von den drei Beschuldigten geführten Bankbeziehungen bei der Bank D. in Genf. Gemäss dem Rechts- hilfeersuchen handle es sich dabei insbesondere um das EUR-Konto mit der IBAN 1 und das USD-Konto mit der IBAN 2 (Rechtshilfeakten, act. 1 und 2).

B. Das BJ unterbreitete das Ersuchen der Eidgenössischen Steuerverwaltung zur Überprüfung. Diese hielt mit Stellungnahme vom 15. September 2015 fest, das Ersuchen betreffe Zuwiderhandlungen im Bereich der direkten Steuern und es liege ein Abgabebetrug im Sinne des Rechtshilfegesetzes vor (Rechtshilfeakten, act. 4). Am 8. Oktober 2015 übermittelte das BJ das Rechtshilfeersuchen der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (nachfol- gend «StA ZH») und ernannte den Kanton Zürich als Leitkanton (Rechtshil- feakten, act. 3).

C. Mit Eintretensverfügung vom 19. November 2015 entsprach die StA ZH dem Ersuchen und verlangte Auskünfte sowie Kontounterlagen von der Bank D. (Rechtshilfeakten, act. 5/6). Gemäss Schreiben der Bank D. vom 9. Dezem- ber 2015 konnte auf Grund der Nachforschungen bei der Geschäftsstelle Genf die auf A. lautende Beziehung Nr. 3 festgestellt werden (Rechtshilfeak- ten, act. 8/1). Es handelt sich, wie im Rechtshilfeersuchen vermutet, um das EUR-Konto mit der IBAN 1 und um das USD-Konto mit der IBAN 2. Die dies- bezüglichen Eröffnungsdokumente sowie die Konto- und Depotauszüge wur- den als Beilage zum ebengenannten Schreiben der StA ZH zugestellt (Rechtshilfeakten, act. 8/2 ff.).

D. Mit Schlussverfügung Nr. 6 vom 24. Oktober 2016 bewilligte die StA ZH die Herausgabe der Bankunterlagen der Bank D. bezüglich der Konto-Nr. 3 lau- tend auf A. inklusive der Kontoauszüge der vorgenannten EUR- und USD- Konten an die ersuchende Behörde (act. 1.2).

- 3 -

E. Dagegen gelangte A. mit Beschwerde vom 28. November 2016 an die Be- schwerdekammer des Bundesstrafgerichts. Er beantragt Folgendes (act. 1):

1. Es sei das Rechtshilfegesuch der Staatsanwaltschaft Ostflandern, Belgien, in Aufhebung der Schlussverfügung Nr. 6 der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 24. Okto- ber 2016 abzuweisen.

2. Es sei Ziffer 2 der Schlussverfügung Nr. 6 der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom

24. Oktober 2016 aufzuheben und die rechtshilfeweise Herausgabe der edierten Bankunter- lagen zu verweigern.

3. Eventualiter sei die Schlussverfügung Nr. 6 der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 24. Oktober 2016 aufzuheben und zur Neubeurteilung an diese zurückzuweisen.

4. Subeventualiter sei den belgischen Behörden eine Verwendungsbeschränkung der edier- ten Bankunterlagen dergestalt aufzuerlegen, dass die Unterlagen nicht als Beweismittel in Verfahren der direkten Steuern verwendet werden dürfen wie Einkommensteuern, Vermö- genssteuern, Körperschaftssteuern usw.

5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin sowohl für das Rechtshilfeverfahren wie auch für das vorliegende Beschwerdeverfahren.

Mit Beschwerdeantwort vom 12. Januar 2017 beantragt die StA ZH, die Be- schwerde sei vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei (act. 9). Das BJ schliesst mit Schreiben vom 12. Januar 2017 auf kosten- pflichtige Abweisung der Beschwerde, sofern auf diese einzutreten sei (act. 8). A. hält mit Beschwerdereplik vom 6. Februar 2017 vollumfänglich an seinen Anträgen fest (act. 12). Die Beschwerdereplik wurde am 7. Februar 2017 dem BJ und der StA ZH zur Kenntnis gebracht (act. 13).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, sofern erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Für die Rechtshilfe zwischen der Schweiz und Belgien sind in erster Linie die Bestimmungen des Europäischen Übereinkommens vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen (EUeR; SR 0.351.1), dem beide Staaten bei- getreten sind, sowie das zu diesem Übereinkommen ergangene zweite Zu- satzprotokoll vom 8. November 2001 (ZPII EUeR; SR 0.351.12) massge- bend. Überdies gelangen die Bestimmungen der Art. 48 ff. des Übereinkom- mens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von

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Schengen vom 14. Juni 1985 zur Anwendung (Schengener Durchführungs- übereinkommen, SDÜ; ABl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19 – 62). Diese Abkommen werden schliesslich ergänzt durch das Übereinkommen vom 8. November 1990 über Geldwäscherei sowie Ermittlung, Beschlag- nahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten (GwUe; SR 0.311.53).

1.2 Soweit diese Staatsverträge bestimmte Fragen nicht abschliessend regeln, gelangen das Bundesgesetz vom 20. März 1981 (Rechtshilfegesetz, IRSG; SR 351.1) und die Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfeverordnung, IRSV; SR 351.11) zur Anwendung (Art. 1 Abs. 1 lit. b IRSG). Das innerstaatliche Recht gelangt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann zur Anwendung, wenn dieses ge- ringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (BGE 142 IV 250 E. 3; 140 IV 123 E. 2 S. 126; 137 IV 33 E. 2.2.2 S. 40 f.). Vorbehalten bleibt die Wah- rung der Menschenrechte (BGE 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c S. 617; TPF 2008 24 E. 1.1 S. 26). Auf Beschwerdeverfahren in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten sind zudem die Bestimmungen des Bundesge- setzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwal- tungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021) anwendbar (Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 StBOG), wenn das IRSG nichts anderes bestimmt (siehe Art. 12 Abs. 1 IRSG).

2.

2.1 Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um eine Schlussverfügung der ausführenden kantonalen Behörde, gegen welche innert 30 Tagen ab der schriftlichen Mitteilung bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafge- richts Beschwerde geführt werden kann (Art. 80e Abs. 1 i.V.m. Art. 80k IRSG). Die Schlussverfügung vom 24. Oktober 2016 wurde mit Beschwerde vom 28. November 2016 fristgerecht angefochten.

2.2 Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80h lit. b IRSG). Als persönlich und direkt betroffen in diesem Sinne gilt namentlich der Kontoinhaber bei Erhebung von Kontoinformationen (Art. 9a lit. a IRSV).

Der Beschwerdeführer ist Inhaber der von der Rechtshilfemassnahme be- troffenen Konten bei der Bank D., sodass er zur vorliegenden Beschwerde legitimiert ist. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

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3. Die Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden (Art. 25 Abs. 6 IRSG). Sie prüft die bei ihr erhobenen Rügen grundsätzlich mit freier Kognition. Sie ist aber nicht verpflichtet, nach weiteren der Gewäh- rung der Rechtshilfe allenfalls entgegenstehenden Gründen zu forschen, die aus der Beschwerde nicht hervorgehen (BGE 132 II 81 E. 1.4; 130 II 337 E. 1.4; Urteil des Bundesgerichts 1A.1/2009 vom 20. März 2009, E. 1.6; TPF 2011 97 E. 5).

4. Der Beschwerdeführer rügt vorab, dass er am Morgen des 21. November 2016 telefonisch Akteneinsicht verlangt habe und ihm diese von der Be- schwerdegegnerin erst am Nachmittag des 23. November 2016 gewährt worden sei. Ihm sei somit nur noch wenig Zeit zum Verfassen der Beschwer- deschrift verblieben. Das verschleppende Handeln der Beschwerdegegnerin verletze den Gehörsanspruch und widerspreche Treu und Glauben (act. 1, Rz. 4 ff.).

Vorab ist festzuhalten, dass der Umstand, wonach dem Beschwerdeführer vor Ablauf der Beschwerdefrist nur noch wenig Zeit für das Verfassen der Beschwerde verblieben ist, nicht der Beschwerdegegnerin zur Last gelegt werden kann. Vielmehr hat der Beschwerdeführer selbst erst kurz vor Ablauf der Beschwerdefrist Akteneinsicht verlangt. Im Übrigen hat sich die gerügte Gehörsverletzung nicht negativ ausgewirkt, konnte der Beschwerdeführer doch fristgerecht eine umfassende Beschwerdeschrift einreichen. Ferner hatte der Beschwerdeführer die Möglichkeit, sich in der Beschwerdereplik nochmals zu den fraglichen Punkten zu äussern. Das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers wurde somit nicht verletzt.

5.

5.1 Der Beschwerdeführer macht diverse Mängel des Rechtshilfeersuchens gel- tend. So rügt er die unrichtige und lückenhafte Darstellung des Sachverhalts (act. 1, Rz. 10 ff.). Den Anforderungen von Art. 14 Ziff. 1 lit. b und Ziff. 2 EUeR bzw. Art. 28 Abs. 3 lit. a IRSG sei nicht nachgekommen (act. 1, Rz. 11).

5.2 Das Ersuchen muss die strafbare Handlung bezeichnen und eine kurze Dar- stellung des Sachverhalts enthalten (Art. 14 Ziff. 2 EUeR). Art. 28 Abs. 2 und 3 IRSG i.V.m. Art. 10 IRSV stellen entsprechende Anforderungen an das Rechtshilfeersuchen. Diese Angaben müssen der ersuchten Behörde aller- dings nur die Prüfung erlauben, ob die doppelte Strafbarkeit gegeben ist (vgl. Art. 5 Ziff. 1 lit. a EUeR), ob die Handlungen, wegen denen um Rechtshilfe

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ersucht wird, nicht politische oder fiskalische Delikte darstellen (Art. 2 lit. a EUeR) und ob der Grundsatz der Verhältnismässigkeit gewahrt wird (BGE 129 II 97 E. 3.1 S. 98 f. m.w.H.).

5.2.1 Die Rechtsprechung stellt an die Schilderung des Sachverhalts im Rechts- hilfeersuchen im Regelfall keine hohen Anforderungen. Von den Behörden des ersuchenden Staates kann nicht verlangt werden, dass sie den Sach- verhalt, der Gegenstand des hängigen Strafverfahrens bildet, bereits lücken- los und völlig widerspruchsfrei darstellen. Das wäre mit dem Sinn und Zweck des Rechtshilfeverfahrens nicht vereinbar, ersucht doch ein Staat einen an- deren gerade deswegen um Unterstützung, damit er die bisher im Dunkeln gebliebenen Punkte aufgrund von Beweismitteln, die sich im ersuchten Staat befinden, klären kann. Es kann auch nicht verlangt werden, dass die ersu- chende Behörde die Tatvorwürfe bereits abschliessend mit Beweisen belegt. Der Rechtshilferichter hat weder Tat- noch Schuldfragen zu prüfen und grundsätzlich auch keine Beweiswürdigung vorzunehmen, sondern ist viel- mehr an die Sachdarstellung im Ersuchen gebunden, soweit sie nicht durch offensichtliche Fehler, Lücken oder Widersprüche sofort entkräftet wird (BGE 142 IV 250 E. 6.3; 136 IV 4 E. 4.1; 133 IV 76 E. 2.2; TPF 2011 194 E. 2.1 S. 196).

5.2.2 Liegt einem Rechtshilfeersuchen jedoch der Verdacht zugrunde, der Be- schuldigte habe sich eines Abgabebetrugs im Bereich der direkten Steuern schuldig gemacht, gelten erhöhte Anforderungen bezüglich des geltend zu machenden Tatverdachts. Zwar haben sich die Schweizer Behörden auch in diesen Fällen nicht darüber auszusprechen, ob die im Sachverhalt aufge- führten Tatsachen zutreffen oder nicht, jedoch verlangt die Rechtsprechung, dass hinreichende Verdachtsmomente für den im Rechtshilfeersuchen ent- haltenen Sachverhalt bestehen. Damit soll verhindert werden, dass sich die ersuchende Behörde unter dem Deckmantel eines von ihr ohne Vorhanden- sein von Verdachtsmomenten lediglich behaupteten Abgabebetrugs Be- weise verschafft, die zur Ahndung anderer Fiskaldelikte dienen sollen, für welche die Schweiz gemäss Art. 3 Abs. 3 IRSG keine Rechtshilfe gewährt (BGE 125 II 250 E. 5b S. 257; Urteil des Bundesgerichts 2C_269/2013 vom

5. Juli 2013, E. 9.5; TPF 2007 150 E. 3.2.4 S. 152 f.; vgl. dazu TPF 2015 110 E. 5.2.4 S. 115 m.w.H.).

5.3 Dem Rechtshilfeersuchen vom 8. Juni 2015 liegt folgender Sachverhalt zu Grunde (Rechtshilfeakten, act. 2):

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Die belgischen Behörden vermuten, der Beschwerdeführer sei neben seiner offiziellen Tätigkeit im Bereich des Konsumgüter-Parallelimports auch im Fi- nanzsektor tätig gewesen und habe dabei insbesondere in grossem Stil in- ternationale Bank- und Geldtransaktionen gefördert. Diese beiden Tätigkei- ten habe der Beschwerdeführer persönlich aus den Räumlichkeiten der E. BVBA in Gent entfaltet. Es bestehe der Verdacht, dass der Beschwerde- führer ausländische Strukturen und Personen genutzt habe, um die aus sei- nen Aktivitäten entstandenen Einkünfte illegal ins Ausland zu transferieren und damit Gewinne an Orten mit kleiner oder geringer Steuerbelastung aus- zuweisen, obwohl die Gewinne effektiv in Belgien realisiert worden seien. Auf diese Weise habe er einen schweren Steuerbetrug mit internationaler Ausprägung begangen. Ferner bestünden Anhaltspunkte, dass der Be- schwerdeführer mit diesen Strukturen und Personen Erlöse aus einem be- deutenden und internationalen Betrugsschema gewaschen und überdies auch Geldwäscherei im Interesse von Dritten betrieben habe.

Das mutmassliche Vorgehen des Beschwerdeführers wird wie folgt präzi- siert: Die Erlöse seiner beruflichen Tätigkeit seien in einem ersten Schritt auf die irländische Gesellschaft E. Ltd. und den in Belize domizilierten Gesell- schaften F. Ltd. und G. Ltd. übertragen worden. Durch die Ermittlungen der belgischen Behörden habe in Erfahrung gebracht werden können, dass die E. Ltd. tatsächlich in Gent und nicht in Irland geführt werde. Damit unterliege sie aus steuerlichen Gesichtspunkten der gleichen Behandlung wie eine in Belgien domizilierte Gesellschaft. Zudem würden die beiden Offshore-Ge- sellschaften in Belize unter steuerlichem Aspekt transparente Konstrukte darstellen, deren Einkünfte direkt dem Beschwerdeführer als wirtschaftlich Berechtigten zuzurechnen seien.

Ein Teil der Erträge der E. Ltd. sei an die in Gibraltar registrierte H. Ltd. – eine weitere steuerlich transparente Struktur, als deren wirtschaftlich Be- rechtigter ebenfalls der Beschwerdeführer vermutet wird – übertragen wor- den. Die realisierten Einnahmen der H. Ltd. seien direkt dem Beschwerde- führer zuteil geworden. Alsdann vermuten die belgischen Behörden, dass es sich bei der H. Ltd. um ein Gefüge zur Geldwäscherei handle. Ein anderer Teil der Vermögenswerte der E. Ltd. sei direkt auf Schweizer Konten trans- feriert worden, bei welchen angenommen wird, dass der Beschwerdeführer der Inhaber sei.

Die von der F. Ltd. und der G. Ltd. generierten Erträge seien teilweise als «fees» auf die britische Gesellschaft I. LLP und von dort wiederum als «fees» zurück auf die belgische E. BVBA übertragen worden, bevor sie in der Folge an den Beschwerdeführer und seine Lebenspartnerin ausbezahlt bzw. für

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den Kauf von Fahrzeugen verwendet wurden, welche anschliessend dem Beschwerdeführer und seiner Lebenspartnerin zur Verfügung gestellt wor- den seien. Gemäss den belgischen Behörden handle es sich auch bei der I. LLP um eine Struktur zur Geldwäscherei.

5.4 Diese Sachverhaltsdarstellung vermag den gesetzlichen Anforderungen von Art. 14 Ziff. 1 lit. b und Ziff. 2 EUeR bzw. Art. 28 Abs. 3 lit. a IRSG sowie der diesbezüglichen oben erwähnten Rechtsprechung (vgl. supra E. 5.2) zu ge- nügen und ist weder mit offensichtlichen Fehlern noch mit Lücken oder Wi- dersprüchen behaftet.

Der im Rechthilfeersuchen dargelegte Sachverhalt vermag auch den ge- mäss Rechtsprechung erhöhten Anforderungen an den Verdachtsmoment zu genügen. Das Rechtshilfeersuchen enthält genaue Angaben über den mutmasslichen Geldfluss und listet vermutete Zahlungen zwischen den ver- schiedenen Gesellschaften untereinander und auch an den Beschwerdefüh- rer auf (Rechtshilfeakten, act. 2, Blatt 6 f.). Ferner können die belgischen Behörden konkrete Angaben zu den betroffenen Bankkonten meist mit Konto- oder IBAN-Nummer nennen (Rechtshilfeakten, act. 2, Blatt 9 ff.). Diese Indizien erhärten die Angaben im Ersuchen und begründen einen hin- reichenden Verdacht der dem Beschwerdeführer angelasteten Straftaten.

Auch die Einwände des Beschwerdeführers vermögen die schlüssigen Aus- führungen im Rechtshilfeersuchen nicht zu entkräften: Er bringt vor, es sei nicht aktenkundig, dass die E. Ltd. von Belgien aus geleitet werde und damit würde es mangels eines örtlichen Anknüpfungspunktes in Belgien dem gan- zen Ersuchen an der Basis fehlen (act. 1, Rz. 11 f.). Mit diesem Einwand übersieht der Beschwerdeführer, dass auch bei einem vermuteten Abgabe- betrug von der ersuchenden Behörde nicht ein strikter Beweis des Tatbe- standes verlangt werden kann, wäre diese doch hierzu oftmals gar nicht in der Lage, da sie wichtiges die Beschuldigten belastendes oder auch entlas- tendes Beweismaterial erst auf dem Rechtshilfeweg erlangen kann (vgl. BGE 116 Ib 96 E. 4c S.103).

Des Weiteren bringt der Beschwerdeführer vor, nicht er sei der wirtschaftlich Berechtigte der E. Ltd., sondern ein russischer Staatsbürger namens J. (act. 1, Rz. 13). Bei dieser Darlegung des Beschwerdeführers handelt es sich um eine im Rechtshilfeverfahren unzulässige eigene Darstellung des Sachverhaltes, auf die nicht weiter einzugehen ist (Entscheide des Bun- desstrafgerichts RR.2016.170 vom 25. Januar 2017, E. 4; RR.2013.254 vom

19. Dezember 2013, E. 4.5; RR.2012.175 vom 7. März 2013, E. 7.3).

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Nicht stichhaltig ist auch der Vorwurf des Beschwerdeführers, die ersu- chende Behörde habe zur Begründung der beidseitigen Strafbarkeit einen Vorgang erfunden (act. 1, Rz. 10). So macht er geltend, die im Ersuchen erwähnte, an ihn erfolgte Vergütung von EUR 1 Mio. vom 11. März 2003 sei eine blosse Erfindung, da sein Konto bei der Bank D. erst Jahre nach dieser angeblichen Transaktion eröffnet worden sei (act. 1, Rz. 16). Diesbezüglich ist festzuhalten, dass im Ersuchen nicht ausgeführt wird, die fragliche Zah- lung sei auf dem Konto des Beschwerdeführers bei der Bank D. gutgeschrie- ben worden (Rechtshilfeakten, act. 2, Blatt 7). Vielmehr werden eingangs des Ersuchens auch noch weitere Konten des Beschwerdeführers bei ver- schiedenen Banken in der Schweiz und in Belgien erwähnt (Rechtshilfeak- ten, act. 2, Blatt 2).

Somit ist dieses Gericht an den im Ersuchen wiedergegebenen Sachverhalt gebunden. Sämtliche diesbezügliche Rügen des Beschwerdeführers erwei- sen sich als unbegründet.

6.

6.1 Der Beschwerdeführer führt sodann aus, die beidseitige Strafbarkeit sei nicht gegeben. Das ihm zur Last gelegte Verhalten erfülle mangels Arglist den Tatbestand des Abgabebetrugs nach Art. 14 Abs. 2 VStrR nicht (act. 1, Rz. 18).

6.2 Die Vertragsparteien des EUeR können sich das Recht vorbehalten, die Er- ledigung von Ersuchen um Durchsuchung oder Beschlagnahme der Bedin- gung zu unterwerfen, dass die dem Ersuchen zugrunde liegende strafbare Handlung sowohl nach dem Recht des ersuchenden als auch nach dem des ersuchten Staates strafbar ist (Art. 5 Ziff. 1 lit. a EUeR). Die Schweiz hat für die Durchführung prozessualer Zwangsmassnahmen eine entsprechende Erklärung angebracht. Art. 64 Abs. 1 IRSG bestimmt (für die akzessorische Rechtshilfe), dass prozessuale Zwangsmassnahmen nur angewendet wer- den dürfen, wenn aus der Darstellung des Sachverhalts im Ersuchen hervor- geht, dass die im Ausland verfolgte Handlung die objektiven Merkmale eines nach schweizerischem Recht strafbaren Tatbestandes aufweist.

6.3 Für die Frage der beidseitigen Strafbarkeit nach schweizerischem Recht ist der im Ersuchen dargelegte Sachverhalt so zu subsumieren, wie wenn die Schweiz wegen des gleichen Sachverhalts ein Strafverfahren eingeleitet hätte (BGE 142 IV 250 E. 5.2; 132 II 81 E. 2.7.2 S. 90; 129 II 462 E. 4.4). Er muss dabei die objektiven Tatbestandsmerkmale einer Strafbestimmung des

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schweizerischen Rechts erfüllen. Bei der Beurteilung der beidseitigen Straf- barkeit beschränkt sich der Rechtshilferichter auf eine Prüfung prima facie (BGE 142 IV 250 E. 5.2 m.w.H.).

6.4 Die ausländischen Strafbehörden ermitteln vorliegend wegen Betrugs im Be- reich direkter Steuern und Geldwäscherei. Zur Untersuchung der Frage, ob ausreichend Anhaltspunkte für eine rechthilfefähige Straftat vorliegen, hat der Rechtshilferichter die Sachverhaltsschilderung mit Blick auf diese kon- kreten Straftaten zu würdigen.

6.4.1 Art. 3 Abs. 3 IRSG sieht im Einklang mit Art. 2 lit. a EUeR vor, dass Rechts- hilfeersuchen abzulehnen sind, wenn der Gegenstand des Verfahrens eine Tat bildet, die auf eine Verkürzung fiskalischer Abgaben gerichtet ist. Jedoch kann einem Ersuchen um Rechtshilfe nach dem dritten Teil des Gesetzes (andere Rechtshilfe) entsprochen werden, wenn das Verfahren einen Abga- bebetrug betrifft. In diesem Fall besteht trotz des Wortlauts des Gesetzes (Kann-Vorschrift) eine Pflicht zur Rechtshilfeleistung, wenn die übrigen Vo- raussetzungen dafür erfüllt sind (BGE 125 II 250 E. 2 S. 252).

6.4.2 Gemäss Art. 24 Abs. 1 IRSV bestimmt sich der Begriff des Abgabebetruges im Sinne von Art. 3 Abs. 3 IRSG nach Art. 14 Abs. 2 VStrR. Danach liegt ein Abgabebetrug vor, wenn der Täter durch sein arglistiges Verhalten bewirkt, dass dem Gemeinwesen unrechtmässig und in einem erheblichen Betrag eine Abgabe, ein Beitrag oder eine andere Leistung vorenthalten oder dass es sonst am Vermögen geschädigt wird. Ob eine Tat als Abgabebetrug zu qualifizieren ist, beurteilt sich allein nach den erwähnten Grundsätzen des schweizerischen Rechts. Es ist unerheblich, ob das fragliche Verhalten nach dem Recht des ersuchenden Staates ebenfalls als Abgabebetrug gilt oder ob es als Steuerhinterziehung geahndet wird (BGE 125 II 250 E. 3b S. 252 f.; vgl. zum Ganzen auch TPF 2015 110 E. 5.2.3 S. 113 f.).

6.4.3 Der Arglistbegriff von Art. 14 Abs. 2 VStrR orientiert sich grundsätzlich an der Rechtsprechung zum gemeinrechtlichen Betrugstatbestand gemäss Art. 146 StGB (TPF 2015 110 E. 5.2.3 S. 114 m.w.H.). Nach der bundesge- richtlichen Praxis setzt Abgabebetrug nicht notwendigerweise die Verwen- dung falscher oder verfälschter Urkunden voraus. Zwar seien für die An- nahme von Arglist immer besondere Machenschaften, Kniffe oder ganze Lü- gengebäude erforderlich. Unter gewissen Umständen könnten aber auch blosse Falschangaben oder sogar blosses Schweigen arglistig sein, wenn der Täuschende den Getäuschten von einer möglichen Überprüfung abhält

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oder voraussieht, dass dieser mit Rücksicht auf ein besonderes Vertrauens- verhältnis von einer Überprüfung absehen wird (BGE 125 II 250 E. 3b S. 252, E. 5a; 115 Ib 68 E. 3a/bb S. 77, je mit Hinweisen).

Bezogen auf den Abgabebetrug ist es Sache der um Rechtshilfe ersuchen- den ausländischen Behörde, in ihrem Ersuchen die Umstände darzulegen, aus welchen sich ergeben soll, dass der Beschuldigte arglistig gehandelt hat (BGE 125 II 250 E. 5b S. 257 f.).

6.5 Im Rechtshilfeersuchen beschreiben die belgischen Behörden eine Finanz- struktur mit äusserst ausgeklügeltem Charakter (vgl. die ausführliche Darle- gung des Sachverhalts supra E. 5.3). Der Beschwerdeführer habe die durch seine berufliche Tätigkeit in Belgien erwirtschafteten Einkünfte verschleiert, indem sie durch diverse ausländische Gesellschaften ausgewiesen worden seien, um damit den Anschein zu erwecken, die Einkünfte seien im Ausland erzielt worden, während sie der Beschwerdeführer effektiv ausschliesslich in Belgien realisiert habe. Darüber hinaus sei ein Teil der durch diese Offshore- Gesellschaften erwirtschafteten Beträge an weitere Gesellschaften, bei wel- chen überdies der Verdacht bestehe, dass es sich um Geldwäscherei-Vehi- kel handle, übertragen worden, bevor sie wiederum direkt oder mit einem Umweg über die E. BVBA an den Beschwerdeführer ausbezahlt worden seien.

Der im Sachverhalt geschilderte Geldfluss zeigt eine ungewöhnliche Finanz- struktur, welche, ohne erkennbaren wirtschaftlichen Sinn, vermutlich einzig der Verschleierung der transferierten Vermögenswerte dient. Bei Steuerum- gehungsmethoden wie der vorliegenden ist bezogen auf den Abgabebetrug die Rechtsprechung zu beachten, dass besondere Machenschaften und da- mit ein arglistiges Verhalten insbesondere dann zu bejahen sind, wenn eine Domizilgesellschaft einzig zum Zwecke gegründet wird, die steuerrechtlich relevanten Verhältnisse zu verschleiern und die Steuerbehörde zu täuschen, soweit die Täuschung für diese nur schwer durchschaubar ist (BGE 139 II 404 E. 9.4 S. 435 m.w.H.). Wie der Beschwerdeführer zutreffend ausführt (act. 1, Rz. 18), erfüllt jedoch die (einfache) Lüge durch Nichtdeklaration ei- nes Einkommens und die auf Nachfrage der Steuerbehörde abgegebene Wiederholung dieser Lüge die Anforderungen an die arglistige Täuschung nicht. Dagegen ist vielmehr entscheidend, was der Steuerpflichtige im Hin- tergrund bereits vorgekehrt hat, um die Überprüfung seiner Deklaration zu erschweren oder gar zu verhindern. Im Bereich der internationalen Rechts- hilfe betreffend Steuerdelikte gilt, dass Steuereinsparungs- bzw. Steuerver- meidungsstrategien, welche sich auf die Ausschöpfung legaler Instrumente

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des Gesellschafts- und Fiskalrechts beschränken, dann als strafbare arglis- tige Täuschungsmethoden zu qualifizieren sind, wenn täuschende Vorkeh- ren hinzutreten, die von der Fiskalbehörde – bei einer Gesamtwürdigung der fraglichen Steuerumgehungsmethode – nur schwer durchschaut werden können (BGE 139 II 404 E. 9.4 S. 435 f. m.w.H.; TPF 2015 110 E. 5.4.2 S. 117 f.; TPF 2008 128 E. 5.8 S. 133 f.).

Im Rechtshilfeersuchen Belgiens werden solche zusätzlich hinzutretende Täuschungselemente umschrieben. Der Beschwerdeführer habe nicht nur tatsächlich in Belgien realisierte Gewinne den Steuerbehörden nicht ange- geben, sondern die realisierten Gewinne sollen zusätzlich über diverse aus- ländische Gesellschaften weitertransferiert worden sein, bis sie am Ende wieder zum Beschwerdeführer zurückgeflossen seien. Es wurden damit ohne erkennbaren wirtschaftlichen Sinn nicht nur eine, sondern gleich meh- rere ausländische Gesellschaften in unterschiedlichen Destinationen als Ve- hikel dazwischengeschaltet, wodurch der Geldfluss verschleiert wurde. Da- mit hat der Beschwerdeführer neben seiner Nichtdeklaration von Einkom- men im Hintergrund komplexe Massnahmen getroffen, um eine Überprüfung durch die belgischen Behörden zu erschweren.

Bei objektiver Würdigung sämtlicher Umstände waren die ausgeklügelten Vorkehren des Beschwerdeführers für die belgischen Behörden nur schwer durchschaubar. Das Vorgehen des Beschwerdeführers weist damit einen raffinierten Charakter im Sinne der oben erwähnten Rechtsprechung auf. An diesem Ergebnis kann auch der Einwand des Beschwerdeführers, dass die blosse Einrichtung von steuerprivilegierten Domizilgesellschaften und Steu- ervermeidungsstrategien legale Instrumente des Gesellschafts- und Steuer- rechts seien (act. 1, Rz. 18), nichts ändern, da auch legale und vom Gesetz- geber gewollte steuerliche Gestaltungsmöglichkeiten eine rechtswidrige Ver- wendung finden können.

6.6 Zusammengefasst kann somit festgestellt werden, dass der im Rechtshil- feersuchen geschilderte Sachverhalt darlegt, inwiefern der Beschwerdefüh- rer arglistig gehandelt hat. Damit erlaubt er eine Subsumtion des Sachver- halts unter den Tatbestand des Abgabebetrugs. Vermutungsweise hat der Beschwerdeführer als Steuerpflichtiger mit seinem arglistigen Verhalten der belgischen Steuerbehörde Steuergelder in der Höhe von mind. EUR 2 Mio. vorenthalten (Rechtshilfeakten, act. 2, Blatt 6), wodurch diese eine Vermö- gensschädigung in einem erheblichen Betrag erlitt. Das Erfordernis der dop- pelten Strafbarkeit ist damit erfüllt.

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7.

7.1 Des Weiteren rügt der Beschwerdeführer, es handle sich beim vorliegenden Rechtshilfeersuchen um eine «fishing expedition». Im Rechtshilfeersuchen sei eine Transaktion vom 11. März 2003 von einer Million EUR von der E. Ltd. an den Beschwerdeführer aufgeführt. Gemäss den edierten Unterla- gen sei die Kontobeziehung des Beschwerdeführers bei der Bank D. erst Jahre nach der fraglichen Transaktion eröffnet worden. Die Herausgabe der Unterlagen der Bank D. zu den Konten des Beschwerdeführers sei deshalb unzulässig (act. 1, Rz. 16; act. 12, Rz. 3). Damit macht der Beschwerdefüh- rer auch eine Verletzung des Verhältnismässigkeitsprinzips geltend.

7.2 Rechtshilfemassnahmen haben generell dem Prinzip der Verhältnismässig- keit zu genügen (siehe statt vieler den Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2011.193 vom 9. Juli 2012, E. 8.2). Die internationale Zusammenarbeit kann nur abgelehnt werden, wenn die verlangten Unterlagen mit der verfolg- ten Straftat in keinem Zusammenhang stehen und offensichtlich ungeeignet sind, die Untersuchung voranzutreiben, so dass das Ersuchen nur als Vor- wand für eine unzulässige Beweisausforschung («fishing expedition») er- scheint (BGE 142 II 161 E. 2.1.2 S. 166 f.; 139 II 404 E. 7.2.2 S. 424; 136 IV 82 E. 4.1 S. 85). Ob die verlangten Auskünfte für das Strafverfahren im er- suchenden Staat nötig oder nützlich sind, ist eine Frage, deren Beantwor- tung grundsätzlich dem Ermessen der Behörden dieses Staates anheimge- stellt ist. Da der ersuchte Staat im Allgemeinen nicht über die Mittel verfügt, die es ihm erlauben würden, sich über die Zweckmässigkeit bestimmter Be- weise im ausländischen Verfahren auszusprechen, hat er insoweit die Wür- digung der mit der Untersuchung befassten Behörde nicht durch seine ei- gene zu ersetzen und ist verpflichtet, dem ersuchenden Staat alle diejenigen Aktenstücke zu übermitteln, die sich auf den im Rechtshilfeersuchen darge- legten Sachverhalt beziehen können; nicht zu übermitteln sind nur diejenigen Akten, die für das ausländische Strafverfahren mit Sicherheit nicht erheblich sind (sog. potentielle Erheblichkeit; BGE 136 IV 82 E. 4.4 S. 86; 134 II 318 E. 6.4; 128 II 407 E. 6.3.1 S. 423; TPF 2009 161 E. 5.1 S. 163 m.w.H.). Hier- bei ist zu beachten, dass für das ausländische Strafverfahren nicht nur be- lastende, sondern auch entlastende Beweismittel von Bedeutung sein kön- nen (TPF 2011 97 E. 5.1 S. 106 m.w.H.).

7.3 Die belgischen Behörden bezwecken mit ihrem Rechtshilfeersuchen insbe- sondere das Ausfindigmachen der mutmasslich inkriminierten Gelder bzw. deren Geldflüsse. In Anbetracht des im Rechtshilfeersuchen umschriebe- nen, für den Rechtshilferichter bindenden Sachverhalts, ist die potentielle Erheblichkeit der ersuchten Unterlagen für das belgische Strafverfahren au- genscheinlich: Mit den fraglichen Bankunterlagen können die Transaktionen

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auf deren Deliktszusammenhang überprüft werden. Die anbegehrte Mass- nahme erweist sich zudem als verhältnismässig, da der Geldfluss nur auf- grund der angeforderten Bankunterlagen zu rekonstruieren ist. Eine unzu- lässige Beweisausforschung seitens der belgischen Behörden ist somit nicht erkennbar. Sollte mit den fraglichen Dokumenten möglicherweise bewiesen werden können, dass sich der Verdacht der belgischen Behörden als falsch erweise – wie dies der Beschwerdeführer ausführt (act. 1, Rz. 16) – würde auch dieser Umstand einer Übermittlung der Dokumente nicht entgegenste- hen, weil gerade auch entlastende Beweismittel für das ausländische Straf- verfahren von entscheidender Bedeutung sein können.

Das Rechtshilfeersuchen stellt keine «fishing expedition» dar. Die Heraus- gabe der in Frage stehenden Kontounterlagen der Bank D. an die ersu- chende Behörde verletzt das Prinzip der Verhältnismässigkeit nicht.

8. Da gemäss den oben stehenden Erwägungen ein Abgabebetrug im Sinne des Art. 3 Abs. 3 lit. a IRSG i.V.m Art. 14 Abs. 2 VStrR vorliegt, ist dem Er- suchen um Rechtshilfe auch hinsichtlich der direkten Steuern zu entspre- chen. Aus diesem Grund besteht kein Grund, den belgischen Behörden ei- nen ausdrücklichen Spezialitätsvorbehalt aufzuerlegen, welcher über den bereits angebrachten Spezialitätsvorbehalt in der angefochtenen Schluss- verfügung hinausgeht. Der diesbezügliche Subeventualantrag des Be- schwerdeführers ist deshalb abzuweisen (vgl. act. 1, Rz. 19).

9. Die Beschwerde erweist sich nach dem Gesagten in all ihren Punkten als unbegründet. Andere Hindernisse, welche der zu gewährenden Rechtshilfe entgegenstehen würden, sind nicht ersichtlich. Die Beschwerde ist daher vollumfänglich abzuweisen.

10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem unterlie- genden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Ge- richtsgebühr ist auf Fr. 2'500.– festzusetzen (Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 73 StBOG sowie Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. a des Reglements des Bun- desstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Ent- schädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]), unter An- rechnung des geleisteten Kostenvorschusses in derselben Höhe (siehe act. 3 und 6).

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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 2‘500.– wird dem Beschwerdeführer auferlegt, un- ter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.

Bellinzona, 26. Mai 2017

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an

- Rechtsanwältin Claudia Camastral und/oder Rechtsanwalt Urs Bürgin - Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe

Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).

Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).