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RR.2013.232

Bundesstrafgericht · 2013-12-05 · Deutsch CH

Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Grossbritannien. Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG).

Sachverhalt

A. Die britische Financial Conduct Authority (bis 1. April 2013 die Financial Services Authority; nachfolgend "FCA" oder "ersuchende Behörde") führt ein Strafverfahren wegen Insiderhandels (Ausnützen der Kenntnis vertrau- licher Tatsachen) gegen B., C. und D. Die FINMA leistete dabei der FCA am 16. April 2012, 13. Juni 2012 und 2. August 2012 Amtshilfe (Urk. 3 S. 1).

Die FCA ersuchte die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug (nachfolgend "Staatsanwaltschaft") am 13. März 2013 (soweit hier wesentlich) um die Herausgabe von Bankunterlagen sowie von Kopien beschlagnahmter Do- kumente und nötigenfalls um Befragung von Personen (Urk. 3 S. 1, 6–8).

Das Ersuchen wurde am

10. April (Einvernahme von B.) und 20./22. Mai 2013 (bezüglich E. SA) ergänzt (Urk. 16, 25 und 26). Ein weite- res Folgeersuchen wurde am 29. August 2013 gestellt (Urk. 54). Da die weiteren Ersuchen allesamt nicht direkt das vorliegende Verfahren von A. SA (Panama) betreffen, wird auf sie hier nicht näher eingegangen.

B. Die Rechtshilfeersuchen enthalten im Wesentlichen folgende Sachver- haltsdarstellung, gegen die A. SA keine Einwände geltend machte:

C. (Fondsmanager bei F. London), habe von Kollegen bei F. kursrelevante nicht öffentlich bekannte Insider-Informationen über börsenkotierte Unter- nehmungen erhalten und sie mittels Telefonaten ab seinem Mobiltelefon an G. (Zug) weitergegeben. G. hätten den Auftrag zum Handel mit Wertpapie- ren von H. plc, I. plc, J. und K. erteilt, sowie von einer Kaufoption für Wert- papiere von L. Der insgesamt dabei erzielte Gewinn und vermiedene Ver- lust habe rund GBP 99'271.25 betragen.

Die Wertpapiergeschäfte seien in London von M. Limited ausgeführt wor- den und zwar von und für ein Handelskonto der Bank N. SA in Genf. Die Bank hätte dieses Konto für anonyme Kunden eröffnet; die Handelsaufträ- ge seien von den dafür bevollmächtigten G. (Zug) erteilt worden. Die eigentliche Kundin der Bank N. SA sei A. SA gewesen. A. SA sei von G. kontrolliert und von ihnen im November 2010 gegründet worden; wirt- schaftliche Eigentümerin der A. SA sei D. (Ehefrau von C.).

G. hätten der FINMA mitgeteilt, dass B. die Handelsentscheide selbständig und ohne Kontakt mit D. durchgeführt habe. Es bestehe aber der begrün-

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dete Verdacht, dass zumindest ein Kontakt mit C. bestanden habe, da Te- lefonate vor und nach den Auftragserteilungen festgestellt worden seien. Aufgrund von Informationen der FINMA sowie einer Bank in Guernsey sei sodann anzunehmen, dass C. und D. je ein Konto bei der Bank O. AG in Zürich unterhielten (alles Urk. 3 S. 2–5).

C. Das Bundesamt für Justiz (nachfolgend "BJ") bestimmte den Kanton Zug als Leitkanton (Urk. 1). Die Staatsanwaltschaft trat am 28. März 2013 mit zwei Verfügungen auf das Rechtshilfeersuchen ein.

Die Verfügung Nr. 1 (erlassen mit Mitteilungsverbot bis 30. April 2013 [Urk. 18, 19]) ordnete die Herausgabe von Unterlagen zu Kontobeziehun- gen unter anderem der A. SA bei der Bank O. AG und der Bank N. SA an (Urk. 5). Die Unterlagen wurden von der Bank O. AG am 15. April 2013 und

10. Juli 2013 übermittelt, von der Bank N. SA am 12. April 2013 (act. 1.2 S. 4 Ziff. 6).

Die Verfügung Nr. 2 ist nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Sie betraf hauptsächlich Hausdurchsuchungen in den Wohnräumen von B. in Luzern und den Geschäftsräumen von G. in Zug (Urk. 7, 4). Für die dabei beschlagnahmten Unterlagen wurde die Siegelung verlangt und das Ent- siegelungsverfahren eingeleitet (Urk. 20.3, 20.4, 20.7, 23).

D. Die Staatsanwaltschaft erliess betreffend A. SA am 22. Juli 2013 die Schlussverfügung (act. 1.2). Diese entsprach dem Rechtshilfeersuchen vom 13. März 2013 und ordnete an, Bankunterlagen der A. SA bei der Bank O. AG (Kontobeziehung Nr. 1, Konten in EUR […], USD […], CAD […], GBP […] und AUD […]) zwischen dem 24. November 2010 und

9. April 2013 und Bankunterlagen der Bank N. SA (Kontobeziehung Nr. 2, Konten in CHF […], EUR […], USD […], GBP […], CAD […], AUD […] so- wie ein Depot […]) zwischen dem 8. November 2010 und 3. April 2013 he- rauszugeben (act. 1.2 S. 4–8).

E. Die dagegen mit Schreiben vom 19. August 2013 (act. 1) eingereichte und am 21. August 2013 noch innerhalb der Beschwerdefrist neu gefasste Be- schwerde (act. 4.1) beantragt:

"1. Ziff. 2.1 der Schlussverfügung sei teilweise aufzuheben und es seien folgende Bankunterlagen betreffend A. SA von der Bank O. AG, heute Bank P. AG nicht an die ersuchende Behörde heraus zu geben: 58, 59, 60, 61, 63, 65, 66 und 67.

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2. Ziff. 2.2 der Schlussverfügung sei teilweise aufzuheben und es seien folgende Bankunterlagen betreffend A. SA von der Bank N. SA nicht an die ersuchende Be- hörde heraus zu geben: 53, 54, 77, 78, 80, 81, 82, 83, 84, 87, 88, 89, 90, 91, 92, 93, 94, 95, 96, 97, 98, 99, 101, 102, 103, 104, 105, 106, 107, 108, 109, 110, 111, 112, 113, 114, 115, 116 [act. 4.1], 117, 118, 119 und 120.

Eventuell seien folgende Dokumente teilweise unkenntlich zu machen, soweit ent- weder die Transaktion oder der Transaktionszeitraum vom Rechtshilfeersuchen nicht erfasst wird, d.h. nur die Suchbegriffe offen zu legen: 81, 82 und 83.

4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Kantons Zug."

In ihrer Stellungnahme vom 16. September 2013 beantragt die Staatsan- waltschaft, die Beschwerde sei abzuweisen (act. 7). Das BJ beantragt am

17. September 2013 ebenfalls die Abweisung der Beschwerde und verzich- tete im Übrigen auf eine Vernehmlassung (act. 8). Die Replik vom

18. Oktober 2013 (act. 12) hielt an den gestellten Anträgen fest. Sie wurde den Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis zugestellt (act. 13).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, so- weit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug ge- nommen.

Erwägungen (5 Absätze)

E. 1.1 Für die Rechtshilfe zwischen Grossbritannien und der Schweiz sind in ers- ter Linie das Europäische Übereinkommen vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen (EUeR, SR 0.351.1), das zu diesem Überein- kommen am 8. November 2001 ergangene zweite Zusatzprotokoll (2. ZP; SR 0.351.12), sowie die Bestimmungen der Art. 48 ff. des Übereinkom- mens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 (Schengener Durchführungsübereinkommen, SDÜ; ABl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19–62) massgebend. Die Bestimmungen der Schengener Abkommen zur Rechtshilfe sind für Gross- britannien seit 1. Januar 2005 in Kraft (Art. 1(a)(i) des Beschlusses des Ra- tes 2000/365/EG vom 29. Mai 2000, ABL. L. 131 vom 1. Juni 2000, S. 43 bis 47 i.V.m. Art. 1 des Beschlusses des Rates 2004/926/EG vom

22. Dezember 2004, ABL. L. 395 vom 31. Dezember 2004, S. 70 bis 78). Diese Abkommen werden ergänzt mit dem Übereinkommen vom

8. November 1990 über Geldwäscherei sowie Ermittlung, Beschlagnahme

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und Einziehung von Erträgen aus Straftaten (GwUe; SR 0.311.53; BGE 133 IV 215 E. 2.1; 123 II 134 E. 5b). Günstigere Bestimmungen bilate- raler oder multilateraler Übereinkünfte zwischen den Vertragsparteien blei- ben von diesen multilateralen Abkommen unberührt (Art. 48 Abs. 2 SDÜ; Art. 26 Absätze 2 und 3 EUeR; ZIMMERMANN, La coopération judiciaire in- ternationale en matière pénale, 3. Aufl., Brüssel/Bern 2009, N. 18–21, 28 bis 44, 79 ff., 112).

E. 1.2 Soweit diese Staatsverträge bestimmte Fragen weder ausdrücklich noch stillschweigend regeln, bzw. das schweizerische Landesrecht geringere An- forderungen an die Rechtshilfe stellt (sog. Günstigkeitsprinzip; BGE 137 IV 33 E. 2.2.2; 136 IV 82 E. 3.1; 135 IV 212 E. 2.3; 129 II 462 E. 1.1; ZIMMER- MANN, a.a.O., N. 229), ist das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über inter- nationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351.1) und die dazugehöri- ge Verordnung vom 24. Februar 1982 (IRSV; SR 351.11) anwendbar (Art. 1 Abs. 1 IRSG; BGE 136 IV 82 E. 3.1; 130 II 337 E. 1). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c; ZIMMERMANN, a.a.O., N. 211 ff., 223 ff., 680 ff.). Auf Beschwerdeverfahren in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten sind darüber hinaus die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom

20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfah- rensgesetz, VwVG; SR 172.021) anwendbar (Art. 39 Abs. 2 lit. b des Bun- desgesetzes vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes [Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG; SR 173.71]; Art. 12 Abs. 1 IRSG; ZIMMERMANN, a.a.O., N. 275).

E. 2.1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer persönlich und direkt von einer Rechts- hilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80h lit. b IRSG). Personen, gegen die sich das ausländische Strafverfahren richtet, sind unter denselben Bedin- gungen beschwerdelegitimiert (Art. 21 Abs. 3 IRSG). Ein schutzwürdiges Interesse liegt nicht schon dann vor, wenn jemand irgendeine Beziehung zum Streitobjekt zu haben behauptet. Vielmehr muss eine vom einschlägi- gen Bundesrecht erfasste "spezifische Beziehungsnähe" dargetan sein. Eine bloss mittelbare Betroffenheit genügt hingegen nicht (BGE 137 IV 134 E. 5 mit Übersicht über die Rechtsprechung). Nach Art. 9a lit. b IRSV ist bei der Erhebung von Kontoinformationen der Kontoinhaber zur Beschwerde legitimiert (zum Ganzen die Urteile des Bundesge- richts 2C_269/2013 vom

E. 2.2 Als Inhaberin der auf sie lautenden Konten ist die Legitimation der Be- schwerdeführerin gegeben. Auf die auch fristgerecht eingereichte Be- schwerde ist somit einzutreten.

3.

3.1 Gerügt ist die Verhältnismässigkeit der Rechtshilfe. Zunächst sei nur der Zeitraum von 1. Oktober 2011 bis 31. März 2012 betroffen, eine Herausga- be von Dokumenten ausserhalb dieses Zeitraums daher übermässig (act. 4.1 S. 6; act. 12 S. 3–5). Dies betreffe die Dokumente Nr. 58–61, 63, 65–67 (Bank O. AG) und Nr. 53, 54, 77, 78, 80, 82, 83, 84, 87–96, 101–120 (Bank N. SA). Die Dokumente 77, 78, 81–84, 97–99 (Bank N. SA) seien teilweise inner- halb dieses Zeitraumes, entsprächen aber insoweit nicht den Suchbegriffen im Rechtshilfeverfahren (act. 4.1 S. 10, 7–9; gemeint ist wohl, dass sie nicht den Suchbegriffen im Entsiegelungsverfahren entsprächen, vgl. obige Erwägung D, Urk. 35 und act. 12 S. 5). Andere Gesellschaften als H. plc, I. plc, J., K. und L. hätten nichts mit dem Strafverfahren zu tun. Vor einer Übermittlung müssten andere Firmen daher unkenntlich gemacht werden (act. 4.1 S. 6 f.). Insoweit habe Grossbritannien keine Rechtshilfe verlangt, weshalb das Geheimhaltungsinteresse der Beschwerdeführerin an ihrer Beteiligungsstruktur überwiege (act. 4.1 S. 6 f.; act. 12 S. 3–5). Beantragt wird auch, auf eine Zusammenstellung der einzelnen Belege zu verzichten (act. 4.1 S. 10). 3.2 Rechtshilfemassnahmen müssen verhältnismässig sein, d.h. für ihren Zweck tauglich, erforderlich und massvoll sein, mit anderen Worten nicht über das hinausgehen, was zu dessen Erreichung notwendig ist (Art. 5 Abs. 2 BV/Art. 36 Abs. 3 BV, Art. 3 Abs. 1 EUeR, Art. 63 Abs. 1 IRSG; Ur- teil des Bundesgerichts 2C_269/2013 vom 5. Juli 2013, E. 7.2.2; ZIMMER- MANN, a.a.O., N. 716–725). Das Rechtshilfeersuchen hat den Gegenstand und den Grund des Begehrens zu spezifizieren (Art. 14 Abs. 2 EUeR). Grundsätzlich muss die ersuchte Behörde in ihrer (Schluss-)Verfügung auf- zeigen, dass zwischen dem Gegenstand der Strafuntersuchung und den von der Rechtshilfe betroffenen Unterlagen eine ausreichende inhaltliche Konnexität besteht, also ein ausreichender Sachzusammenhang (sog. potentielle Erheblichkeit; BGE 122 II 367 E. 2c; Urteil des Bundesge- richts 1A.223/2006 vom 2. April 2007, E. 4.1; TPF 2008 44 E. 3.6). Sie

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kann dies nicht dem ersuchenden Staat überlassen, indem sie ihm die Ge- samtheit der beschlagnahmten Dokumente übermittelt. Ein solches Vorge- hen wäre unverhältnismässig (BGE 130 II 14 E. 4.3/4.4; 115 Ib 186 E. 4). Zielt das Rechtshilfeersuchen auf die Ermittlung ab, auf welchem Weg Geldmittel möglicherweise strafbarer Herkunft verschoben wurden, so sind die Behörden des ersuchenden Staates grundsätzlich über alle Transaktio- nen zu informieren, die von Gesellschaften und über Konten getätigt wur- den, welche in die Angelegenheit verwickelt sind. Nach der Praxis des Bundesgerichts sind grundsätzlich alle sachlich und zeitlich konnexen si- chergestellten Aktenstücke zu übermitteln (BGE 136 IV 83 E. 4.4; 129 II 462 E. 5.3–5.5; 121 II 241 E. 3c; Urteile des Bundesgerichts 1C_625/2012 vom 17. Dezember 2012, E. 2.2; 1A.7/2007 vom 3. Juli 2007, E. 7.2; 1A.79/2005 vom 27. April 2005, E. 4.1; TPF 2011 97 E. 5.1; TPF 2009 161 E. 5; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2013.33 vom 29. Juli 2013, E. 4.3; ZIMMERMANN, a.a.O., N. 722). Soweit sie keiner vereinfachten Übermittlung zustimmen und um ihr Recht nicht zu verwirken, nehmen die Berechtigten an der Ausscheidung (Triage) teil, indem sie innerhalb angesetzter Frist konkret darlegen, Dokument für Dokument, welche einzelnen Aktenstücke (bzw. welche Passagen daraus) für die Strafuntersuchung offensichtlich entbehrlich seien, und diese Auf- fassung auch begründen. Es ist mit dem guten Glauben unvereinbar, die Behörde tatenlos gewähren zu lassen, um ihr im Nachhinein vorzuwerfen, das Verhältnismässigkeitsprinzip verletzt zu haben (BGE 130 II 14 E. 4.3/4.4; 126 II 258 E. 9b/aa; Urteil des Bundesgerichts 1A.234/2005 vom

31. Januar 2006, E. 3.2). Dies gilt besonders bei einer komplexen Untersu- chung mit zahlreichen Akten. Die Beschwerdeinstanz forscht nicht von sich aus nach Aktenstücken, die im ausländischen Verfahren (mit Sicherheit) nicht erheblich sein könnten (BGE 122 II 367 E. 2c; Urteil des Bundesge- richts 1A.223/2006 vom 2. April 2007, E. 4.1). 3.3 Es blieb im Beschwerdeverfahren unbestritten, dass Gelder aus den unter- suchten Geschäften die Konten der Beschwerdeführerin erreichten (auch nicht bestritten in act. 12 S. 3 f.). Ziel der Ersuchen ist, mögliche Insider-Geschäfte aufzuklären (vgl. obige Erwägung B). Die FCA möchte namentlich mit den Unterlagen der Bank O. AG die Herkunft der Gelder für die Gründung der Beschwerdeführerin er- mitteln und die Gewinne aus den Geschäften verfolgen. Unterlagen der Bank N. SA sind insbesondere deshalb von Interesse, weil die ersuchende Behörde aufgrund der von der FINMA erhaltenen Unterlagen weitere In- sidergeschäfte vermutet und daher die Handelshistorie der Beschwerdefüh-

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rerin kennen muss. In zeitlicher Hinsicht wird ersucht um Informationen zur Kontoeröffnung und um Kontoauszüge, die die Herkunft von Guthaben und den Bestimmungsort von Lastschriften von September 2010 (zwei Monate vor der Gründung der Beschwerdeführerin) und ab Kontoeröffnung bis heu- te betreffen, eingeschlossen des aktuellen Saldos resp. Endsaldos (Urk. 3 S. 6–8). Die Verfahrensakten geben weiteren Aufschluss über das britische Ermitt- lungsinteresse: Die Ermittlungen sind fortgeschritten, aber noch im Gange (Urk. 3 S. 3: laufende Ermittlungen; momentan untersuchen wir Gesell- schaften…). Neuere Erkenntnisse deuten auf einen weitergehenden Han- del im Jahre 2010 hin, der untersucht wird (Urk. 54 S. 4). 3.4 Dass das Rechtshilfeersuchen das Konto der Beschwerdeführerin bei der Bank O. AG nicht zu kennen schien, macht es unter sachlichen oder zeitli- chen Gesichtspunkten keinesfalls irrelevant. Zwar plädiert die Beschwerdeführerin weiter dafür, auf die angeführten Suchbegriffe (obige Erwägung 3.1) und den Zeitrahmen des Entsiege- lungsverfahrens abzustellen, doch bleibt unklar, wie dies im vorliegenden Verfahren sachgerecht sein soll. Vorliegend geht es nicht um eine (automa- tisierte) Triage von Datenbergen. Ginge es hier doch um die Auseinander- setzung mit der Relevanz jedes einzelnen Dokumentes, hilft der Beschwer- deführerin ein vager Verweis auf ein Entsiegelungsverfahren anderer Par- teien nicht weiter. 3.5 Es trifft sodann nicht zu, dass sich das Rechtshilfeersuchen nur für den Zeitraum von 1. Oktober 2011 bis 31. März 2012 interessiert (in dieser Zeitspanne fanden Handelsaktivitäten statt [Urk. 3 S. 3]; vgl. zum Sachver- halt vorstehende Erwägung B). Ganz im Gegenteil zeigen die Akten ein gu- tes Bild eines breiteren, nicht auf die behauptete Zeitspanne beschränkten Ermittlungsinteresses. Anderes zu behaupten hiesse, einen streng forma- listischen Blickwinkel einzunehmen, den es zu vermeiden gilt (dazu ZIM- MERMANN, a.a.O., N. 301). Nur mit diesem Verständnis kann auch eine an- dernfalls notwendige Ergänzung der Rechtshilfeersuchen vermieden wer- den (BGE 136 IV 82 E. 4.1; Urteil des Bundesgerichts 1C_322/2013 vom

27. März 2013, E. 1.4). Da demnach Dokumente ab 8. November 2010 po- tentiell erheblich sind, ist ihre Herausgabe in zeitlicher Hinsicht verhältnis- mässig. 3.6 In sachlicher Hinsicht a priori die Namen anderer denn der in vorstehender Erwägung 3.1 erwähnten Gesellschaften als unwesentlich auszuschlies- sen, liefe dem Rechtshilfeersuchen zuwider, das den Geldfluss zu und aus den untersuchten Geschäften ermitteln möchte. Der Weiterverbleib der

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Gelder kann nur in Kenntnis sämtlicher Transaktionen (innerhalb des Zeit- raumes gemäss vorstehender Erwägung 3.5) verstanden werden. Etwas anderes zeigt die Beschwerdeführerin nicht auf. Die Beschwerdeführerin hätte zu den Unterlagen der Bank N. SA vielmehr u.a. Folgendes beantworten müssen (zum Standard das Urteil des Bun- desgerichts 1A.79/2005 vom 27. April 2005, E. 4.1 f.): Warum sollen Devi- sengeschäfte, zumal sie eventuell auf einem anderen Währungskonto der Beschwerdeführerin gutgeschrieben wurden, nicht wesentlich sein (Nr. 77/78/81/82/83/84)? Weshalb sollen die vorgenommenen Überweisun- gen und Anlagen der Gelder (Nr. 78/81/82/83/84/97–99) ohne Belang für das Verständnis des Zahlungsflusses sein? Warum die Management Fees an G. (Nr. 81/82) von der Übermittlung ausnehmen? Ungenügend darge- stellt ist schliesslich auch, welche Geschäftsgeheimnisse von welchem Gewicht eine unterlassene Übermittlung denn schützen soll. Die Durchsicht der herauszugebenden Unterlagen bestätigt so im Gegenteil ihre Relevanz im Lichte des Ermittlungsinteresses. Angesichts dessen, dass Gelder aus den untersuchten Geschäften nach- gewiesenermassen auf die Konten der Beschwerdeführerin gelangten, sind die Rügen der Beschwerdeführerin inhaltlich nicht zielführend. Erwiesen ist vielmehr die sachliche Konnexität der folglich für das britische Verfahren potentiell erheblichen Dokumente. Somit ist ihre Herausgabe auch in sach- licher Hinsicht verhältnismässig. 3.7 Zusammenfassend ist die Herausgabe von Unterlagen in zeitlicher und sachlicher Hinsicht verhältnismässig. Die erhobenen Rügen sind unbe- gründet, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.

4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin kosten- pflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 12 Abs. 1 IRSG, Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG und Art. 37 Abs. 2 lit. a StBOG). Für die Berechnung der Ge- richtsgebühren gelangt das Reglement des Bundesstrafgerichts vom

31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bun- desstrafverfahren (BStKR; SR 173.713.162) zur Anwendung (Art. 65 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 53 Abs. 2 lit. a StBOG, Art. 73 Abs. 1 lit. a und b StBOG). Es rechtfertigt sich vorliegend, in Anwendung von Art. 73 Abs. 2 StBOG sowie der Art. 5 und 8 Abs. 3 BStKR, die Gebühr auf Fr. 5'000.-- festzusetzen, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvor- schusses (act. 5) von Fr. 5'000.--.

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E. 5 Juli 2013, E. 2.1.1; 1A.114/2002 vom

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4. Juli 2002, E. 2.2–2.5; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2013.33 vom 29. Juli 2013, E. 2.1; ZIMMERMANN, a.a.O., N. 524–535).

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 5'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Entscheid vom 5. Dezember 2013 Beschwerdekammer Besetzung

Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Cornelia Cova und Nathalie Zufferey Franciolli, Gerichtsschreiber Martin Eckner

Parteien

A. SA, vertreten durch Rechtsanwalt Martin Neese, Beschwerdeführerin

gegen

STAATSANWALTSCHAFT DES KANTONS ZUG, Beschwerdegegnerin

Gegenstand

Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Grossbritannien

Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG)

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l

Geschäftsnummer: RR.2013.232

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Sachverhalt:

A. Die britische Financial Conduct Authority (bis 1. April 2013 die Financial Services Authority; nachfolgend "FCA" oder "ersuchende Behörde") führt ein Strafverfahren wegen Insiderhandels (Ausnützen der Kenntnis vertrau- licher Tatsachen) gegen B., C. und D. Die FINMA leistete dabei der FCA am 16. April 2012, 13. Juni 2012 und 2. August 2012 Amtshilfe (Urk. 3 S. 1).

Die FCA ersuchte die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug (nachfolgend "Staatsanwaltschaft") am 13. März 2013 (soweit hier wesentlich) um die Herausgabe von Bankunterlagen sowie von Kopien beschlagnahmter Do- kumente und nötigenfalls um Befragung von Personen (Urk. 3 S. 1, 6–8).

Das Ersuchen wurde am

10. April (Einvernahme von B.) und 20./22. Mai 2013 (bezüglich E. SA) ergänzt (Urk. 16, 25 und 26). Ein weite- res Folgeersuchen wurde am 29. August 2013 gestellt (Urk. 54). Da die weiteren Ersuchen allesamt nicht direkt das vorliegende Verfahren von A. SA (Panama) betreffen, wird auf sie hier nicht näher eingegangen.

B. Die Rechtshilfeersuchen enthalten im Wesentlichen folgende Sachver- haltsdarstellung, gegen die A. SA keine Einwände geltend machte:

C. (Fondsmanager bei F. London), habe von Kollegen bei F. kursrelevante nicht öffentlich bekannte Insider-Informationen über börsenkotierte Unter- nehmungen erhalten und sie mittels Telefonaten ab seinem Mobiltelefon an G. (Zug) weitergegeben. G. hätten den Auftrag zum Handel mit Wertpapie- ren von H. plc, I. plc, J. und K. erteilt, sowie von einer Kaufoption für Wert- papiere von L. Der insgesamt dabei erzielte Gewinn und vermiedene Ver- lust habe rund GBP 99'271.25 betragen.

Die Wertpapiergeschäfte seien in London von M. Limited ausgeführt wor- den und zwar von und für ein Handelskonto der Bank N. SA in Genf. Die Bank hätte dieses Konto für anonyme Kunden eröffnet; die Handelsaufträ- ge seien von den dafür bevollmächtigten G. (Zug) erteilt worden. Die eigentliche Kundin der Bank N. SA sei A. SA gewesen. A. SA sei von G. kontrolliert und von ihnen im November 2010 gegründet worden; wirt- schaftliche Eigentümerin der A. SA sei D. (Ehefrau von C.).

G. hätten der FINMA mitgeteilt, dass B. die Handelsentscheide selbständig und ohne Kontakt mit D. durchgeführt habe. Es bestehe aber der begrün-

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dete Verdacht, dass zumindest ein Kontakt mit C. bestanden habe, da Te- lefonate vor und nach den Auftragserteilungen festgestellt worden seien. Aufgrund von Informationen der FINMA sowie einer Bank in Guernsey sei sodann anzunehmen, dass C. und D. je ein Konto bei der Bank O. AG in Zürich unterhielten (alles Urk. 3 S. 2–5).

C. Das Bundesamt für Justiz (nachfolgend "BJ") bestimmte den Kanton Zug als Leitkanton (Urk. 1). Die Staatsanwaltschaft trat am 28. März 2013 mit zwei Verfügungen auf das Rechtshilfeersuchen ein.

Die Verfügung Nr. 1 (erlassen mit Mitteilungsverbot bis 30. April 2013 [Urk. 18, 19]) ordnete die Herausgabe von Unterlagen zu Kontobeziehun- gen unter anderem der A. SA bei der Bank O. AG und der Bank N. SA an (Urk. 5). Die Unterlagen wurden von der Bank O. AG am 15. April 2013 und

10. Juli 2013 übermittelt, von der Bank N. SA am 12. April 2013 (act. 1.2 S. 4 Ziff. 6).

Die Verfügung Nr. 2 ist nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Sie betraf hauptsächlich Hausdurchsuchungen in den Wohnräumen von B. in Luzern und den Geschäftsräumen von G. in Zug (Urk. 7, 4). Für die dabei beschlagnahmten Unterlagen wurde die Siegelung verlangt und das Ent- siegelungsverfahren eingeleitet (Urk. 20.3, 20.4, 20.7, 23).

D. Die Staatsanwaltschaft erliess betreffend A. SA am 22. Juli 2013 die Schlussverfügung (act. 1.2). Diese entsprach dem Rechtshilfeersuchen vom 13. März 2013 und ordnete an, Bankunterlagen der A. SA bei der Bank O. AG (Kontobeziehung Nr. 1, Konten in EUR […], USD […], CAD […], GBP […] und AUD […]) zwischen dem 24. November 2010 und

9. April 2013 und Bankunterlagen der Bank N. SA (Kontobeziehung Nr. 2, Konten in CHF […], EUR […], USD […], GBP […], CAD […], AUD […] so- wie ein Depot […]) zwischen dem 8. November 2010 und 3. April 2013 he- rauszugeben (act. 1.2 S. 4–8).

E. Die dagegen mit Schreiben vom 19. August 2013 (act. 1) eingereichte und am 21. August 2013 noch innerhalb der Beschwerdefrist neu gefasste Be- schwerde (act. 4.1) beantragt:

"1. Ziff. 2.1 der Schlussverfügung sei teilweise aufzuheben und es seien folgende Bankunterlagen betreffend A. SA von der Bank O. AG, heute Bank P. AG nicht an die ersuchende Behörde heraus zu geben: 58, 59, 60, 61, 63, 65, 66 und 67.

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2. Ziff. 2.2 der Schlussverfügung sei teilweise aufzuheben und es seien folgende Bankunterlagen betreffend A. SA von der Bank N. SA nicht an die ersuchende Be- hörde heraus zu geben: 53, 54, 77, 78, 80, 81, 82, 83, 84, 87, 88, 89, 90, 91, 92, 93, 94, 95, 96, 97, 98, 99, 101, 102, 103, 104, 105, 106, 107, 108, 109, 110, 111, 112, 113, 114, 115, 116 [act. 4.1], 117, 118, 119 und 120.

Eventuell seien folgende Dokumente teilweise unkenntlich zu machen, soweit ent- weder die Transaktion oder der Transaktionszeitraum vom Rechtshilfeersuchen nicht erfasst wird, d.h. nur die Suchbegriffe offen zu legen: 81, 82 und 83.

4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Kantons Zug."

In ihrer Stellungnahme vom 16. September 2013 beantragt die Staatsan- waltschaft, die Beschwerde sei abzuweisen (act. 7). Das BJ beantragt am

17. September 2013 ebenfalls die Abweisung der Beschwerde und verzich- tete im Übrigen auf eine Vernehmlassung (act. 8). Die Replik vom

18. Oktober 2013 (act. 12) hielt an den gestellten Anträgen fest. Sie wurde den Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis zugestellt (act. 13).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, so- weit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug ge- nommen.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Für die Rechtshilfe zwischen Grossbritannien und der Schweiz sind in ers- ter Linie das Europäische Übereinkommen vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen (EUeR, SR 0.351.1), das zu diesem Überein- kommen am 8. November 2001 ergangene zweite Zusatzprotokoll (2. ZP; SR 0.351.12), sowie die Bestimmungen der Art. 48 ff. des Übereinkom- mens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 (Schengener Durchführungsübereinkommen, SDÜ; ABl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19–62) massgebend. Die Bestimmungen der Schengener Abkommen zur Rechtshilfe sind für Gross- britannien seit 1. Januar 2005 in Kraft (Art. 1(a)(i) des Beschlusses des Ra- tes 2000/365/EG vom 29. Mai 2000, ABL. L. 131 vom 1. Juni 2000, S. 43 bis 47 i.V.m. Art. 1 des Beschlusses des Rates 2004/926/EG vom

22. Dezember 2004, ABL. L. 395 vom 31. Dezember 2004, S. 70 bis 78). Diese Abkommen werden ergänzt mit dem Übereinkommen vom

8. November 1990 über Geldwäscherei sowie Ermittlung, Beschlagnahme

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und Einziehung von Erträgen aus Straftaten (GwUe; SR 0.311.53; BGE 133 IV 215 E. 2.1; 123 II 134 E. 5b). Günstigere Bestimmungen bilate- raler oder multilateraler Übereinkünfte zwischen den Vertragsparteien blei- ben von diesen multilateralen Abkommen unberührt (Art. 48 Abs. 2 SDÜ; Art. 26 Absätze 2 und 3 EUeR; ZIMMERMANN, La coopération judiciaire in- ternationale en matière pénale, 3. Aufl., Brüssel/Bern 2009, N. 18–21, 28 bis 44, 79 ff., 112). 1.2 Soweit diese Staatsverträge bestimmte Fragen weder ausdrücklich noch stillschweigend regeln, bzw. das schweizerische Landesrecht geringere An- forderungen an die Rechtshilfe stellt (sog. Günstigkeitsprinzip; BGE 137 IV 33 E. 2.2.2; 136 IV 82 E. 3.1; 135 IV 212 E. 2.3; 129 II 462 E. 1.1; ZIMMER- MANN, a.a.O., N. 229), ist das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über inter- nationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351.1) und die dazugehöri- ge Verordnung vom 24. Februar 1982 (IRSV; SR 351.11) anwendbar (Art. 1 Abs. 1 IRSG; BGE 136 IV 82 E. 3.1; 130 II 337 E. 1). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c; ZIMMERMANN, a.a.O., N. 211 ff., 223 ff., 680 ff.). Auf Beschwerdeverfahren in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten sind darüber hinaus die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom

20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfah- rensgesetz, VwVG; SR 172.021) anwendbar (Art. 39 Abs. 2 lit. b des Bun- desgesetzes vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes [Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG; SR 173.71]; Art. 12 Abs. 1 IRSG; ZIMMERMANN, a.a.O., N. 275).

2.

2.1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer persönlich und direkt von einer Rechts- hilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80h lit. b IRSG). Personen, gegen die sich das ausländische Strafverfahren richtet, sind unter denselben Bedin- gungen beschwerdelegitimiert (Art. 21 Abs. 3 IRSG). Ein schutzwürdiges Interesse liegt nicht schon dann vor, wenn jemand irgendeine Beziehung zum Streitobjekt zu haben behauptet. Vielmehr muss eine vom einschlägi- gen Bundesrecht erfasste "spezifische Beziehungsnähe" dargetan sein. Eine bloss mittelbare Betroffenheit genügt hingegen nicht (BGE 137 IV 134 E. 5 mit Übersicht über die Rechtsprechung). Nach Art. 9a lit. b IRSV ist bei der Erhebung von Kontoinformationen der Kontoinhaber zur Beschwerde legitimiert (zum Ganzen die Urteile des Bundesge- richts 2C_269/2013 vom

5. Juli 2013, E. 2.1.1; 1A.114/2002 vom

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4. Juli 2002, E. 2.2–2.5; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2013.33 vom 29. Juli 2013, E. 2.1; ZIMMERMANN, a.a.O., N. 524–535).

2.2 Als Inhaberin der auf sie lautenden Konten ist die Legitimation der Be- schwerdeführerin gegeben. Auf die auch fristgerecht eingereichte Be- schwerde ist somit einzutreten.

3.

3.1 Gerügt ist die Verhältnismässigkeit der Rechtshilfe. Zunächst sei nur der Zeitraum von 1. Oktober 2011 bis 31. März 2012 betroffen, eine Herausga- be von Dokumenten ausserhalb dieses Zeitraums daher übermässig (act. 4.1 S. 6; act. 12 S. 3–5). Dies betreffe die Dokumente Nr. 58–61, 63, 65–67 (Bank O. AG) und Nr. 53, 54, 77, 78, 80, 82, 83, 84, 87–96, 101–120 (Bank N. SA). Die Dokumente 77, 78, 81–84, 97–99 (Bank N. SA) seien teilweise inner- halb dieses Zeitraumes, entsprächen aber insoweit nicht den Suchbegriffen im Rechtshilfeverfahren (act. 4.1 S. 10, 7–9; gemeint ist wohl, dass sie nicht den Suchbegriffen im Entsiegelungsverfahren entsprächen, vgl. obige Erwägung D, Urk. 35 und act. 12 S. 5). Andere Gesellschaften als H. plc, I. plc, J., K. und L. hätten nichts mit dem Strafverfahren zu tun. Vor einer Übermittlung müssten andere Firmen daher unkenntlich gemacht werden (act. 4.1 S. 6 f.). Insoweit habe Grossbritannien keine Rechtshilfe verlangt, weshalb das Geheimhaltungsinteresse der Beschwerdeführerin an ihrer Beteiligungsstruktur überwiege (act. 4.1 S. 6 f.; act. 12 S. 3–5). Beantragt wird auch, auf eine Zusammenstellung der einzelnen Belege zu verzichten (act. 4.1 S. 10). 3.2 Rechtshilfemassnahmen müssen verhältnismässig sein, d.h. für ihren Zweck tauglich, erforderlich und massvoll sein, mit anderen Worten nicht über das hinausgehen, was zu dessen Erreichung notwendig ist (Art. 5 Abs. 2 BV/Art. 36 Abs. 3 BV, Art. 3 Abs. 1 EUeR, Art. 63 Abs. 1 IRSG; Ur- teil des Bundesgerichts 2C_269/2013 vom 5. Juli 2013, E. 7.2.2; ZIMMER- MANN, a.a.O., N. 716–725). Das Rechtshilfeersuchen hat den Gegenstand und den Grund des Begehrens zu spezifizieren (Art. 14 Abs. 2 EUeR). Grundsätzlich muss die ersuchte Behörde in ihrer (Schluss-)Verfügung auf- zeigen, dass zwischen dem Gegenstand der Strafuntersuchung und den von der Rechtshilfe betroffenen Unterlagen eine ausreichende inhaltliche Konnexität besteht, also ein ausreichender Sachzusammenhang (sog. potentielle Erheblichkeit; BGE 122 II 367 E. 2c; Urteil des Bundesge- richts 1A.223/2006 vom 2. April 2007, E. 4.1; TPF 2008 44 E. 3.6). Sie

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kann dies nicht dem ersuchenden Staat überlassen, indem sie ihm die Ge- samtheit der beschlagnahmten Dokumente übermittelt. Ein solches Vorge- hen wäre unverhältnismässig (BGE 130 II 14 E. 4.3/4.4; 115 Ib 186 E. 4). Zielt das Rechtshilfeersuchen auf die Ermittlung ab, auf welchem Weg Geldmittel möglicherweise strafbarer Herkunft verschoben wurden, so sind die Behörden des ersuchenden Staates grundsätzlich über alle Transaktio- nen zu informieren, die von Gesellschaften und über Konten getätigt wur- den, welche in die Angelegenheit verwickelt sind. Nach der Praxis des Bundesgerichts sind grundsätzlich alle sachlich und zeitlich konnexen si- chergestellten Aktenstücke zu übermitteln (BGE 136 IV 83 E. 4.4; 129 II 462 E. 5.3–5.5; 121 II 241 E. 3c; Urteile des Bundesgerichts 1C_625/2012 vom 17. Dezember 2012, E. 2.2; 1A.7/2007 vom 3. Juli 2007, E. 7.2; 1A.79/2005 vom 27. April 2005, E. 4.1; TPF 2011 97 E. 5.1; TPF 2009 161 E. 5; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2013.33 vom 29. Juli 2013, E. 4.3; ZIMMERMANN, a.a.O., N. 722). Soweit sie keiner vereinfachten Übermittlung zustimmen und um ihr Recht nicht zu verwirken, nehmen die Berechtigten an der Ausscheidung (Triage) teil, indem sie innerhalb angesetzter Frist konkret darlegen, Dokument für Dokument, welche einzelnen Aktenstücke (bzw. welche Passagen daraus) für die Strafuntersuchung offensichtlich entbehrlich seien, und diese Auf- fassung auch begründen. Es ist mit dem guten Glauben unvereinbar, die Behörde tatenlos gewähren zu lassen, um ihr im Nachhinein vorzuwerfen, das Verhältnismässigkeitsprinzip verletzt zu haben (BGE 130 II 14 E. 4.3/4.4; 126 II 258 E. 9b/aa; Urteil des Bundesgerichts 1A.234/2005 vom

31. Januar 2006, E. 3.2). Dies gilt besonders bei einer komplexen Untersu- chung mit zahlreichen Akten. Die Beschwerdeinstanz forscht nicht von sich aus nach Aktenstücken, die im ausländischen Verfahren (mit Sicherheit) nicht erheblich sein könnten (BGE 122 II 367 E. 2c; Urteil des Bundesge- richts 1A.223/2006 vom 2. April 2007, E. 4.1). 3.3 Es blieb im Beschwerdeverfahren unbestritten, dass Gelder aus den unter- suchten Geschäften die Konten der Beschwerdeführerin erreichten (auch nicht bestritten in act. 12 S. 3 f.). Ziel der Ersuchen ist, mögliche Insider-Geschäfte aufzuklären (vgl. obige Erwägung B). Die FCA möchte namentlich mit den Unterlagen der Bank O. AG die Herkunft der Gelder für die Gründung der Beschwerdeführerin er- mitteln und die Gewinne aus den Geschäften verfolgen. Unterlagen der Bank N. SA sind insbesondere deshalb von Interesse, weil die ersuchende Behörde aufgrund der von der FINMA erhaltenen Unterlagen weitere In- sidergeschäfte vermutet und daher die Handelshistorie der Beschwerdefüh-

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rerin kennen muss. In zeitlicher Hinsicht wird ersucht um Informationen zur Kontoeröffnung und um Kontoauszüge, die die Herkunft von Guthaben und den Bestimmungsort von Lastschriften von September 2010 (zwei Monate vor der Gründung der Beschwerdeführerin) und ab Kontoeröffnung bis heu- te betreffen, eingeschlossen des aktuellen Saldos resp. Endsaldos (Urk. 3 S. 6–8). Die Verfahrensakten geben weiteren Aufschluss über das britische Ermitt- lungsinteresse: Die Ermittlungen sind fortgeschritten, aber noch im Gange (Urk. 3 S. 3: laufende Ermittlungen; momentan untersuchen wir Gesell- schaften…). Neuere Erkenntnisse deuten auf einen weitergehenden Han- del im Jahre 2010 hin, der untersucht wird (Urk. 54 S. 4). 3.4 Dass das Rechtshilfeersuchen das Konto der Beschwerdeführerin bei der Bank O. AG nicht zu kennen schien, macht es unter sachlichen oder zeitli- chen Gesichtspunkten keinesfalls irrelevant. Zwar plädiert die Beschwerdeführerin weiter dafür, auf die angeführten Suchbegriffe (obige Erwägung 3.1) und den Zeitrahmen des Entsiege- lungsverfahrens abzustellen, doch bleibt unklar, wie dies im vorliegenden Verfahren sachgerecht sein soll. Vorliegend geht es nicht um eine (automa- tisierte) Triage von Datenbergen. Ginge es hier doch um die Auseinander- setzung mit der Relevanz jedes einzelnen Dokumentes, hilft der Beschwer- deführerin ein vager Verweis auf ein Entsiegelungsverfahren anderer Par- teien nicht weiter. 3.5 Es trifft sodann nicht zu, dass sich das Rechtshilfeersuchen nur für den Zeitraum von 1. Oktober 2011 bis 31. März 2012 interessiert (in dieser Zeitspanne fanden Handelsaktivitäten statt [Urk. 3 S. 3]; vgl. zum Sachver- halt vorstehende Erwägung B). Ganz im Gegenteil zeigen die Akten ein gu- tes Bild eines breiteren, nicht auf die behauptete Zeitspanne beschränkten Ermittlungsinteresses. Anderes zu behaupten hiesse, einen streng forma- listischen Blickwinkel einzunehmen, den es zu vermeiden gilt (dazu ZIM- MERMANN, a.a.O., N. 301). Nur mit diesem Verständnis kann auch eine an- dernfalls notwendige Ergänzung der Rechtshilfeersuchen vermieden wer- den (BGE 136 IV 82 E. 4.1; Urteil des Bundesgerichts 1C_322/2013 vom

27. März 2013, E. 1.4). Da demnach Dokumente ab 8. November 2010 po- tentiell erheblich sind, ist ihre Herausgabe in zeitlicher Hinsicht verhältnis- mässig. 3.6 In sachlicher Hinsicht a priori die Namen anderer denn der in vorstehender Erwägung 3.1 erwähnten Gesellschaften als unwesentlich auszuschlies- sen, liefe dem Rechtshilfeersuchen zuwider, das den Geldfluss zu und aus den untersuchten Geschäften ermitteln möchte. Der Weiterverbleib der

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Gelder kann nur in Kenntnis sämtlicher Transaktionen (innerhalb des Zeit- raumes gemäss vorstehender Erwägung 3.5) verstanden werden. Etwas anderes zeigt die Beschwerdeführerin nicht auf. Die Beschwerdeführerin hätte zu den Unterlagen der Bank N. SA vielmehr u.a. Folgendes beantworten müssen (zum Standard das Urteil des Bun- desgerichts 1A.79/2005 vom 27. April 2005, E. 4.1 f.): Warum sollen Devi- sengeschäfte, zumal sie eventuell auf einem anderen Währungskonto der Beschwerdeführerin gutgeschrieben wurden, nicht wesentlich sein (Nr. 77/78/81/82/83/84)? Weshalb sollen die vorgenommenen Überweisun- gen und Anlagen der Gelder (Nr. 78/81/82/83/84/97–99) ohne Belang für das Verständnis des Zahlungsflusses sein? Warum die Management Fees an G. (Nr. 81/82) von der Übermittlung ausnehmen? Ungenügend darge- stellt ist schliesslich auch, welche Geschäftsgeheimnisse von welchem Gewicht eine unterlassene Übermittlung denn schützen soll. Die Durchsicht der herauszugebenden Unterlagen bestätigt so im Gegenteil ihre Relevanz im Lichte des Ermittlungsinteresses. Angesichts dessen, dass Gelder aus den untersuchten Geschäften nach- gewiesenermassen auf die Konten der Beschwerdeführerin gelangten, sind die Rügen der Beschwerdeführerin inhaltlich nicht zielführend. Erwiesen ist vielmehr die sachliche Konnexität der folglich für das britische Verfahren potentiell erheblichen Dokumente. Somit ist ihre Herausgabe auch in sach- licher Hinsicht verhältnismässig. 3.7 Zusammenfassend ist die Herausgabe von Unterlagen in zeitlicher und sachlicher Hinsicht verhältnismässig. Die erhobenen Rügen sind unbe- gründet, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.

4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin kosten- pflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 12 Abs. 1 IRSG, Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG und Art. 37 Abs. 2 lit. a StBOG). Für die Berechnung der Ge- richtsgebühren gelangt das Reglement des Bundesstrafgerichts vom

31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bun- desstrafverfahren (BStKR; SR 173.713.162) zur Anwendung (Art. 65 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 53 Abs. 2 lit. a StBOG, Art. 73 Abs. 1 lit. a und b StBOG). Es rechtfertigt sich vorliegend, in Anwendung von Art. 73 Abs. 2 StBOG sowie der Art. 5 und 8 Abs. 3 BStKR, die Gebühr auf Fr. 5'000.-- festzusetzen, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvor- schusses (act. 5) von Fr. 5'000.--.

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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 5'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses.

Bellinzona, 5. Dezember 2013

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an

- Rechtsanwalt Martin Neese - Staatsanwaltschaft des Kantons Zug - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe

Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).

Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).