Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Norwegen. Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG).
Sachverhalt
A. Die norwegische Staatsanwaltschaft Økokrim (nationale Einheit zur Be- kämpfung der Wirtschafts- und Umweltkriminalität) führt ein Strafverfahren gegen die im Düngermarkt marktführende B. ASA, eine Gesellschaft mit Sitz in Z. (Norwegen), wegen Verdachts auf Bestechung fremder Amtsträ- ger. Die B. ASA hatte sich bei der zuständigen norwegischen Behörde selbst angezeigt, da sie interne Unregelmässigkeiten unter anderem im Rahmen der Verhandlungen mit der libyschen C. Corp. für die Periode zwi- schen 2004 und 2009 festgestellt hatte. Die norwegischen Strafverfol- gungsbehörden verdächtigen die Vertreter der B. ASA, deren Filialen in der Schweiz, die D. Ltd. und E. S.A., Personen, welche in der Lage gewesen seien, den Verhandlungsprozess zwischen der B. ASA und der dem liby- schen Staat gehörenden C. Corp. zu beeinflussen, Bestechungsgelder be- zahlt zu haben. Sie vermuten unter anderem, dass auch die in der Schweiz domizilierte F. AG (seit […] 2013 gelöscht) und deren Verwaltungsrat A. in diese Vorgänge involviert sein könnten. Am 17. Juni 2011 hat die norwegi- sche Strafverfolgungsbehörde formell gegen die B. ASA Anklage wegen aktiver Korruption fremder Amtsträger erhoben (act. 6.1).
B. In diesem Zusammenhang gelangten die norwegischen Behörden mit ei- nem Rechtshilfeersuchen vom 5. September 2011 und dessen Ergänzung vom 1. November 2011 an die Schweiz (act. 6.1 und 6.3). Im Ergänzungs- ersuchen ersuchten sie u.a. um die rechtshilfeweise Einvernahme von A.
C. Mit Eintretens- und Zwischenverfügung vom 10. Oktober 2011 trat die Bun- desanwaltschaft auf das Rechtshilfeersuchen ein und bewilligte die Anwe- senheit der ersuchenden Behörde unter Vorbehalt der Unterzeichnung ent- sprechender Garantieerklärungen (act. 6.2). In Anwesenheit von zwei nor- wegischen Untersuchungsbeamten befragte die Bundesanwaltschaft am
15. November 2011 A. als Auskunftsperson (act. 6.5).
D. Mit Schlussverfügung vom 15. Oktober 2012 ordnete die Bundesanwalt- schaft die rechtshilfeweise Herausgabe des Einvernahmeprotokolls vom
15. November 2011 samt Anlagen 1 bis 6 an (act. 1.1).
E. Mit Schreiben vom 15. November 2012 erhebt A. Beschwerde gegen die vorgenannte Schlussverfügung (act. 1). Er beantragt, die Schlussverfügung sei aufzuheben und demzufolge das Einvernahmeprotokoll samt Anhängen
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nicht an die norwegische Strafverfolgungsbehörde herauszugeben sei (act. 1 S. 1).
Die Beschwerdegegnerin verzichtete mit Schreiben vom 17. Dezem- ber 2012 auf die Erstattung einer Beschwerdeantwort (act. 6). Das Bun- desamt für Justiz verzichtete im Schreiben vom Folgetag ebenfalls auf eine Stellungnahme (act. 7). Beide Schreiben wurden dem Beschwerdeführer in der Folge zur Kenntnis gebracht (act. 8).
Erwägungen (13 Absätze)
E. 1.1 Für die Rechtshilfe zwischen der Schweiz und Norwegen ist in erster Linie das Europäische Übereinkommen vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen (EUeR; SR 0.351.1) massgebend, dem beide Staaten bei- getreten sind. Überdies gelangen die Bestimmungen der Art. 48 ff. des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkom- mens von Schengen vom 14. Juni 1985 (Schengener Durchführungsüber- einkommen, SDÜ; ABl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19 - 62) zur Anwendung, wobei die zwischen den Vertragsparteien geltenden weiterge- henden Bestimmungen aufgrund bilateraler Abkommen unberührt bleiben (Art. 48 Abs. 2 SDÜ). Ebenso sind das Strafrechtsübereinkommen über Korruption (SR 0.311.55) und das OECD Übereinkommen vom 17. De- zember 1997 über die Bekämpfung der Bestechung ausländischer Amts- träger im internationalen Geschäftsverkehr (OECD Bestechungs- Übereinkommen; SR 0.311.21) anwendbar (s. auch Entscheid des Bun- desstrafgerichts RR.2008.264 vom 9. Juli 2009, E.1.3).
E. 1.2 Soweit das Staatsvertragsrecht bestimmte Fragen nicht abschliessend re- gelt, gelangen das Bundesgesetz über internationale Rechtshilfe in Straf- sachen vom 20. März 1981 (IRSG; SR 351.1) und die Verordnung über in- ternationale Rechtshilfe in Strafsachen vom 24. Februar 1982 (IRSV; SR 351.11) zur Anwendung (Art. 1 Abs. 1 IRSG; BGE 130 II 337 E. 1 S. 339; 128 II 355 E. 1 S. 357; 124 II 180 E. 1a S. 181). Das innerstaatliche Recht gilt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann, wenn dieses geringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (BGE 137 IV 33 E. 2.2.2; 136 IV 82 E. 3.1; 129 II 462 E. 1.1 S. 464, m.w.H.). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 135 IV 212 E. 2.3 S. 215; 123 II 595 E. 7c S. 616 ff.; TPF 2008 24, E. 1.1).
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E. 2.1 Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um eine Schlussverfügung der ausführenden Bundesbehörde, gegen welche innert 30 Tagen ab der schriftlichen Mitteilung bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafge- richts Beschwerde geführt werden kann (Art. 80e Abs. 1 i.V.m. Art. 80k IRSG; Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 des Bundesgesetzes vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes, Strafbehördenorga- nisationsgesetz [StBOG; SR 173.71]; Art. 19 Abs. 1 des Organisationsreg- lements für das Bundesstrafgericht vom 31. August 2010, Organisations- reglement BStGer [BStGerOR; SR 173.713.161]).
Die Schlussverfügung vom 15. Oktober 2012 wurde mit Eingabe vom
15. November 2012 fristgerecht angefochten.
E. 2.2 Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80h lit. b IRSG). Personen, ge- gen die sich das ausländische Strafverfahren richtet, können Verfügungen nur anfechten, wenn eine Rechtshilfemassnahme sie persönlich und direkt betrifft und sie ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Än- derung haben (Art. 21 Abs. 3 IRSG).
Ein schutzwürdiges Interesse liegt nicht schon dann vor, wenn jemand ir- gendeine Beziehung zum Streitobjekt zu haben behauptet. Zur Bejahung der Legitimation ist vielmehr erforderlich, dass der angefochtene Entscheid den Beschwerdeführer in stärkerem Masse berührt als die Allgemeinheit der Bürger bzw. eine vom einschlägigen Bundesrecht erfasste spezifische Beziehungsnähe gegeben ist. Die Rechtsprechung anerkennt deshalb die Legitimation jeder natürlichen oder juristischen Person, die von einer Rechtshilfemassnahme unmittelbar berührt wird, verneint dagegen die Be- schwerdebefugnis von Personen, die nur mittelbar von der angefochtenen Verfügung betroffen sind (zum Ganzen BGE 130 II 162 E. 1.1 S. 163; 128 II 211 E. 2.3 S. 217; 123 II 153 E. 2b S. 156, je m.w.H.). Als persönlich und direkt betroffen im Sinne der Art. 21 Abs. 3 und 80h IRSG gilt bei der Erhe- bung von Kontoinformationen der Kontoinhaber (Art. 9a lit. a IRSV), im Fal- le von Hausdurchsuchungen der jeweilige Eigentümer oder Mieter (Art. 9a lit. b IRSV) und bei Massnahmen betreffend Motorfahrzeuge der Halter (Art. 9a lit. c IRSV).
Ordnet die ausführende Behörde rechtshilfeweise die Herausgabe eines Einvernahmeprotokolls an, gilt es mit Blick auf die Beschwerdelegitimation zu unterscheiden, ob die betreffende Einvernahme bereits im Rahmen ei-
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nes schweizerischen Strafverfahrens (s. hierzu im Einzelnen TPF 2007 79) oder auf Rechtshilfeersuchen hin erfolgt ist. Besteht die angefochtene Rechtshilfemassnahme wie hier in einer in der Schweiz ausschliesslich auf Rechtshilfeersuchen hin erfolgten Einvernahme und in der Herausgabe des betreffenden Einvernahmeprotokolls, ist nach der strafprozessualen Rolle zu differenzieren, welche die einvernommene Person im ausländischen Strafverfahren einnimmt und in welcher sie rechtshilfeweise für das auslän- dische Strafverfahren einvernommen wurde. So kann der auf ein Rechtshil- feersuchen hin einvernommene Zeuge sich nur gegen die Weitergabe des Einvernahmeprotokolls zur Wehr setzen, soweit die von ihm verlangten Auskünfte ihn persönlich betreffen oder wenn er sich auf sein Zeugnisver- weigerungsrecht beruft (BGE 126 II 258 E. 2d/bb; 122 II 130 E. 2b S. 133; 121 II 459 E. 2c S. 461 f.; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2007.52 vom 13. Juni 2007, E. 2.2). Wurde ein im ausländischen Strafverfahren Be- schuldigter auf Rechtshilfeersuchen hin in der Schweiz einvernommen, ver- langte die Beschwerdekammer in ihrem Entscheid RR.2007.33 vom
12. März 2007, E. 1.2 zur Bejahung von dessen Beschwerdelegitimation – unter Hinweis auf die vorstehende Rechtsprechung zur Beschwerdelegiti- mation des Zeugen – noch, dass die gemachten Aussagen die beschuldig- te Person persönlich betreffen und sich diese auf ihr Aussageverweige- rungsrecht beruft. Im Entscheid RR.2009.243 vom 15. April 2010, E. 2.2 bejahte die Beschwerdekammer die Legitimation des im ausländischen Strafverfahren beschuldigten Beschwerdeführers zur Beschwerde gegen die Herausgabe des Protokolls seiner rechtshilfeweise erfolgten Einver- nahme als Beschuldigter ohne Einschränkung (in diesem Sinne auch GIORGIO BOMIO/DAVID GLASSEY, La qualité pour recourir dans le domaine de l'entraide judiciaire internationale en matière pénale, in: Jusletter
13. Dezember 2010, S. 12; davon ausgehend ebenfalls ANDREAS J. KEL- LER, Praxis der Rechtshilfe in Strafsachen - ausgewählte formell- und materiellrechtliche Fragestellungen, in: Stephan Breitenmoser/Bernhard Ehrenzeller [Hrsg.], Aktuelle Fragen der internationalen Amts- und Rechts- hilfe, St. Gallen 2009, S. 61-100, S. 71).
Wird rechtshilfeweise eine Person als Auskunftsperson einvernommen, weil sie ohne selber beschuldigt zu sein, als Täterin oder Teilnehmerin der abzuklärenden Straftat nicht ausgeschlossen werden kann (vgl. Art. 178 lit. d StPO), erscheint es als gerechtfertigt, deren Beschwerdelegitimation gleich zu handhaben wie diejenige der beschuldigten Person, d.h. ohne Einschränkung (s. auch BOMIO/GLASSEY, a.a.O., S. 12). Liegen hingegen andere Gründe für deren rechtshilfeweise Einvernahme als Auskunftsper- son vor, ist im Einzelnen zu prüfen, ob aufgrund dieser Umstände im Un- terschied zur vorstehenden Ausgangslage eine grössere Nähe zur Stellung
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des Zeugen besteht, weshalb es als angebracht erscheinen würde, die Be- schwerdelegitimation der rechtshilfeweise einvernommenen Auskunftsper- son nach der für den Zeugen geltenden Regelung zu richten.
Gemäss den bisherigen Ermittlungen im norwegischen Strafverfahren be- steht der Verdacht, dass der Beschwerdeführer in die zu untersuchenden Straftaten involviert sein könnte. Er ist aber nicht beschuldigt und wurde dementsprechend rechtshilfeweise als Auskunftsperson einvernommen. Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen erscheint er durch die ange- ordnete Herausgabe des Protokolls seiner Einvernahme an die ersuchende Behörde persönlich und direkt betroffen, weshalb seine Beschwerdelegiti- mation ohne weiteres zu bejahen ist. Nach dem Gesagten ist auf seine Be- schwerde einzutreten.
E. 3 Die Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden (Art. 25 Abs. 6 IRSG). Sie prüft die Rechtshilfevoraussetzungen grundsätz- lich mit freier Kognition. Die Beschwerdekammer befasst sich jedoch nur mit Tat- und Rechtsfragen, die Streitgegenstand der Beschwerde bilden (vgl. BGE 132 II 81 E. 1.4; 130 II 337 E. 1.4, je m.w.H.; Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2007.89 vom 20. August 2007 E. 2.4; RR.2007.34 vom 29. März 2007 E. 3; LAURENT MOREILLON, Entraide internationale en matière pénale, Basel 2004, Art. 25 IRSG N. 22).
E. 4 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung muss sich die urteilende In- stanz sodann nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinander- setzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen. Sie kann sich auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Es ge- nügt, wenn die Behörde wenigstens kurz die Überlegungen nennt, von de- nen sie sich leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt (Urteil des Bundesgerichts 1A.59/2004 vom 16. Juli 2004, E. 5.2, mit weiteren Hinwei- sen).
E. 5.1 Gegen die Gewährung von Rechtshilfe bringt der Beschwerdeführer zur Hauptsache vor, es sei überhaupt kein hinreichender Verdacht für ein strafbares Verhalten gegeben. Es liege ein rechtsmissbräuchliches Rechtshilfeersuchen vor, mit dem auch das Verbot der Beweisausfor- schung verletzt werde (act. 1 S. 2). Seine konkreten Einwände betreffen im Wesentlichen die Sachverhaltsdarstellung bezüglich ihn und die F. AG. Er
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macht geltend, die F. AG habe nie Zahlungen für das Projekt in Libyen er- halten oder umgeleitet. Seine Gesellschaft sei ausser der erfolglosen Be- werbung in keiner Weise in das Projekt involviert gewesen, weshalb es kei- ne Gründe gebe, die F. AG oder ihn zu verdächtigen. Er und damit auch die F. AG würden nichts über schwarze Kassen und unerlaubte Zahlungen wissen. Aus diesem Grund könne er in keiner Art und Weise zur Aufklärung beitragen (act. 1 S. 2 ff.).
E. 5.2 Das Rechtshilfeersuchen muss insbesondere Angaben über den Gegen- stand und den Grund des Ersuchens enthalten (Art. 14 Ziff. 1 lit. b EUeR). Ausserdem muss das Ersuchen in Fällen, wie dem vorliegenden, die straf- bare Handlung bezeichnen und eine kurze Darstellung des Sachverhalts enthalten (Art. 14 Ziff. 2 EUeR). Art. 28 Abs. 2 und 3 IRSG i.V.m. Art. 10 IRSV stellen entsprechende Anforderungen an das Rechtshilfeersuchen. Diese Angaben müssen der ersuchten Behörde die Prüfung erlauben, ob die doppelte Strafbarkeit gegeben ist (vgl. Art. 5 Ziff. 1 lit. a EUeR; infra E. 5), ob die Handlungen wegen denen um Rechtshilfe ersucht wird, nicht politische oder fiskalische Delikte darstellen (Art. 2 lit. a EUeR) und ob der Grundsatz der Verhältnismässigkeit gewahrt wird (BGE 129 II 97 E. 3.1 S. 98 m.w.H.).
Die Rechtsprechung stellt an die Schilderung des Sachverhalts im Rechts- hilfeersuchen keine hohen Anforderungen. Von den Behörden des ersu- chenden Staates kann nicht verlangt werden, dass sie den Sachverhalt, der Gegenstand des hängigen Strafverfahrens bildet, bereits lückenlos und völ- lig widerspruchsfrei darstellen. Das wäre mit dem Sinn und Zweck des Rechtshilfeverfahrens nicht vereinbar, ersucht doch ein Staat einen ande- ren gerade deswegen um Unterstützung, damit er die bisher im Dunkeln gebliebenen Punkte aufgrund von Beweismitteln, die sich im ersuchten Staat befinden, klären kann. Es reicht daher aus, wenn die Angaben im Rechtshilfeersuchen den schweizerischen Behörden ermöglichen zu prü- fen, ob ausreichende Anhaltspunkte für eine rechtshilfefähige Straftat vor- liegen, ob Verweigerungsgründe gegeben sind bzw. in welchem Umfang dem Begehren allenfalls entsprochen werden muss. Es kann auch nicht verlangt werden, dass die ersuchende Behörde die Tatvorwürfe bereits ab- schliessend mit Beweisen belegt. Der Rechtshilferichter hat weder Tat- noch Schuldfragen zu prüfen und grundsätzlich auch keine Beweiswürdi- gung vorzunehmen, sondern ist vielmehr an die Sachdarstellung im Ersuchen gebunden, soweit sie nicht durch offensichtliche Fehler, Lü- cken oder Widersprüche sofort entkräftet wird (vgl. BGE 132 II 81 E. 2.1 S. 85 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 1A.90/2006 vom
30. August 2006, E. 2.1; TPF 2007 150 E. 3.2.4).
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E. 5.3 Gemäss der Sachverhaltsdarstellung der norwegischen Strafverfolgungs- behörden im Rechtshilfeersuchen samt den weiteren Rechtshilfeunterlagen liegt der Strafuntersuchung gegen die B. ASA, wie einleitend ausgeführt, eine Selbstanzeige der Letzteren zugrunde. Diese habe wegen möglicher Straftaten im Rahmen ihrer Geschäftsbeziehungen u.a. in Libyen Anzeige gegen sich selbst erstattet. Dieser Anzeige zufolge hätten Hinweise auf Zahlungen von Bestechungsgeldern im Zusammenhang mit ihren Investiti- onen in Libyen bestanden. Die Geschäftsverhandlungen zwischen der B. ASA und der libyschen C. Corp. seien 2004 aufgenommen worden und im Februar 2009 sei ein Joint Venture namens G. Co. zwischen der B. ASA, der C. Corp. und der Libyan Investment Authority gegründet wor- den. Die norwegischen Strafverfolgungsbehörden verdächtigen die Vertreter der B. ASA, deren Filialen in der Schweiz, die D. Ltd. und E. S.A., Personen, welche in der Lage gewesen seien, den Verhandlungsprozess zwischen der B. ASA und der C. Corp. zu beeinflussen, Bestechungsgelder bezahlt zu haben. So habe die B. ASA eine "demande supplémentaire" (zusätzli- che Zahlungsaufforderung) in Bezug auf das Projekt in Libyen von 2008 erhalten, wobei diese Forderung weder an einen Vertrag noch an eine offi- zielle Übereinkunft zwischen den Parteien gekoppelt gewesen sei. Es be- stehe der Verdacht, dass diese zusätzliche Zahlungsaufforderung sowie dieser vorausgehenden Forderungen Bestechungsgelder an einen oder mehrere Mittelsmänner darstellen würden. Die norwegischen Ermittlungs- behörden vermuten, dass diese Zahlungsaufforderung von Seiten von I., dem Vorsitzenden der C. Corp., herrühren könnte. Diese Gesellschaft, wel- che das Erdölgeschäft in Libyen de facto selbständig verwalte, gehöre dem Staat und aufgrund der gesamten Umstände könne I. als Beamter bezeich- net werden. Sie nehmen weiter an, dass die Filialen der B. ASA in der Schweiz als "Beschaffungskette" zur Verschleierung der Zahlungen von Schmiergeldern gedient haben. Zu den verdächtigten Transaktionen gehör- ten die Geschäfte zwischen der E. S.A. und D. Ltd. betreffend Ammoniak im Oktober und Dezember 2007. Hier sei die Marge mit USD 1 Mio. viel höher als geschäftsüblich gewesen. In ihrer Ergänzung vom 1. November 2011 weisen die norwegischen Be- hörden unter anderem zudem auf einen Beratungsvertrag vom Ap- ril/September 2006 zwischen der niederländischen J. BV [eine B. ASA- Gesellschaft] und der in Y. (Vereinigte Arabische Emirate) registrierten K. hin. Auf Seiten der J. BV sei der Beratungsvertrag von L. und auf Seiten der K. von M. unterzeichnet worden. Dieser Beratungsvertrag sei an die Geschäftsverhandlungen der B. ASA mit der C. Corp. geknüpft gewesen. Dabei habe die B. ASA den Beschwerdeführer von der F. AG über diesen
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Beratungsvertrag in Kenntnis gesetzt. Gemäss Zeugenaussagen habe eine Person 2008 die B. ASA kontaktiert und Gelder im Zusammenhang mit den Geschäftsverhandlungen zwischen der B. ASA und der C. Corp. verlangt. Diesbezüglich habe eine Sitzung zwischen den Vertretern der B. ASA und zwei weiteren Personen in X. (Deutschland) stattgefunden. Eine dieser Personen sei der Beschwerdeführer gewesen. Anlässlich dieser Sitzung in X. sei auf den Beratungsvertrag zwischen der K. und J. BV verwiesen wor- den, welcher die Grundlage für die Forderung gegen die B. ASA gebildet habe. Dieser Beratungsvertrag sei weder der neuen Geschäftsführung der B. ASA noch den zwei Vertretern bekannt gewesen, welche für die B. ASA mit den Verhandlungen betreffend das Projekt in Libyen beauftragt gewe- sen seien. Den norwegischen Behörden sei nicht bekannt, ob, wie, wann und wie viel vor dieser Zahlungsaufforderung im Zusammenhang mit dem Beratungsvertrag mit der B. ASA bezahlt worden sei (act. 6.3). Zur Aufklärung dieser Vorgänge ersuchten die norwegischen Ermittlungs- behörden die schweizerischen Behörde, unter anderem den Beschwerde- führer zu befragen, was dieser über das "libysche Geschäft" wisse.
E. 6 Die norwegischen Strafverfolgungsbehörden vermuten gestützt auf ihre bisherigen Ermittlungen, dass der Beschwerdeführer und die F. AG in die zu untersuchenden Bestechungsvorwürfe im Zusammenhang mit den In- vestitionen der B. ASA in Libyen involviert sein könnten. Ob sich dieser Verdacht erhärten lässt oder unberechtigt ist, werden die weiteren Ermitt- lungen im norwegischen Strafverfahren zeigen. Der Beschwerdeführer be- streitet jegliche Implikation in die zu untersuchenden Korruptionsvorwürfe und stellt die aus seiner Sicht realen Hintergründe der unter Verdacht ste- henden Geschäftsvorgänge dar. Weder mit seinen Bestreitungen noch mit seiner Gegendarstellung vermag er indes offensichtliche Fehler, Lücken oder Widersprüche aufzuzeigen, welche im Sinne der Rechtsprechung (s.o.) die Sachverhaltsschilderung der ersuchenden Behörde sofort entkräf- ten würden. Bei seiner Argumentation verkennt er, dass der Rechtshilfe- richter eben nicht eine Beweiswürdigung vorzunehmen hat (vgl. supra Ziff. 5.2). Anzufügen bleibt, dass die im Rechtshilfeverfahren übermittelten Auskünfte durchaus auch der Entlastung der Beschuldigten dienen können (Urteile des Bundesgerichts 1A.182/2006 vom 9. August 2007, E. 2.3 und 3.2; 1A.52/2007 vom 20. Juli 2007, E. 2.1.3).
E. 7 Nach dem Gesagten steht fest, dass sich die gegen die Sachverhaltsdarstellung im Rechtshilfeersuchen vorgebrachten Rügen als unbegründet erweisen.
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E. 8 Andere Rechtshilfehindernisse werden nicht geltend und sind auch nicht ersichtlich. Die rechtshilfeweise Herausgabe des Einvernahmeprotokolls samt den Anlagen erweist sich somit als zulässig. Die Beschwerde ist ab- zuweisen.
E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kosten- pflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG). Für die Berechnung der Gerichtsgebühr gelangt gemäss Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 73 StBOG das Reglement des Bundesstrafgerichts über die Kos- ten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren vom 31. Au- gust 2010 (BStKR; SR 173.713.162) zur Anwendung (vgl. auch Art. 22 Abs. 3 BStKR). Die Gerichtsgebühr ist vorliegend auf Fr. 4'000.-- festzuset- zen (vgl. Art. 8 des Reglements), unter Anrechnung des geleisteten Kos- tenvorschusses in gleicher Höhe.
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Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gerichtsgebühr von Fr. 4'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Entscheid vom 2. Mai 2013 Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Andreas J. Keller und Cornelia Cova, Gerichtsschreiberin Santina Pizzonia
Parteien
A., Beschwerdeführer
gegen
BUNDESANWALTSCHAFT, Beschwerdegegnerin
Gegenstand
Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Norwe- gen
Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: RR.2012.268
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Sachverhalt:
A. Die norwegische Staatsanwaltschaft Økokrim (nationale Einheit zur Be- kämpfung der Wirtschafts- und Umweltkriminalität) führt ein Strafverfahren gegen die im Düngermarkt marktführende B. ASA, eine Gesellschaft mit Sitz in Z. (Norwegen), wegen Verdachts auf Bestechung fremder Amtsträ- ger. Die B. ASA hatte sich bei der zuständigen norwegischen Behörde selbst angezeigt, da sie interne Unregelmässigkeiten unter anderem im Rahmen der Verhandlungen mit der libyschen C. Corp. für die Periode zwi- schen 2004 und 2009 festgestellt hatte. Die norwegischen Strafverfol- gungsbehörden verdächtigen die Vertreter der B. ASA, deren Filialen in der Schweiz, die D. Ltd. und E. S.A., Personen, welche in der Lage gewesen seien, den Verhandlungsprozess zwischen der B. ASA und der dem liby- schen Staat gehörenden C. Corp. zu beeinflussen, Bestechungsgelder be- zahlt zu haben. Sie vermuten unter anderem, dass auch die in der Schweiz domizilierte F. AG (seit […] 2013 gelöscht) und deren Verwaltungsrat A. in diese Vorgänge involviert sein könnten. Am 17. Juni 2011 hat die norwegi- sche Strafverfolgungsbehörde formell gegen die B. ASA Anklage wegen aktiver Korruption fremder Amtsträger erhoben (act. 6.1).
B. In diesem Zusammenhang gelangten die norwegischen Behörden mit ei- nem Rechtshilfeersuchen vom 5. September 2011 und dessen Ergänzung vom 1. November 2011 an die Schweiz (act. 6.1 und 6.3). Im Ergänzungs- ersuchen ersuchten sie u.a. um die rechtshilfeweise Einvernahme von A.
C. Mit Eintretens- und Zwischenverfügung vom 10. Oktober 2011 trat die Bun- desanwaltschaft auf das Rechtshilfeersuchen ein und bewilligte die Anwe- senheit der ersuchenden Behörde unter Vorbehalt der Unterzeichnung ent- sprechender Garantieerklärungen (act. 6.2). In Anwesenheit von zwei nor- wegischen Untersuchungsbeamten befragte die Bundesanwaltschaft am
15. November 2011 A. als Auskunftsperson (act. 6.5).
D. Mit Schlussverfügung vom 15. Oktober 2012 ordnete die Bundesanwalt- schaft die rechtshilfeweise Herausgabe des Einvernahmeprotokolls vom
15. November 2011 samt Anlagen 1 bis 6 an (act. 1.1).
E. Mit Schreiben vom 15. November 2012 erhebt A. Beschwerde gegen die vorgenannte Schlussverfügung (act. 1). Er beantragt, die Schlussverfügung sei aufzuheben und demzufolge das Einvernahmeprotokoll samt Anhängen
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nicht an die norwegische Strafverfolgungsbehörde herauszugeben sei (act. 1 S. 1).
Die Beschwerdegegnerin verzichtete mit Schreiben vom 17. Dezem- ber 2012 auf die Erstattung einer Beschwerdeantwort (act. 6). Das Bun- desamt für Justiz verzichtete im Schreiben vom Folgetag ebenfalls auf eine Stellungnahme (act. 7). Beide Schreiben wurden dem Beschwerdeführer in der Folge zur Kenntnis gebracht (act. 8).
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Für die Rechtshilfe zwischen der Schweiz und Norwegen ist in erster Linie das Europäische Übereinkommen vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen (EUeR; SR 0.351.1) massgebend, dem beide Staaten bei- getreten sind. Überdies gelangen die Bestimmungen der Art. 48 ff. des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkom- mens von Schengen vom 14. Juni 1985 (Schengener Durchführungsüber- einkommen, SDÜ; ABl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19 - 62) zur Anwendung, wobei die zwischen den Vertragsparteien geltenden weiterge- henden Bestimmungen aufgrund bilateraler Abkommen unberührt bleiben (Art. 48 Abs. 2 SDÜ). Ebenso sind das Strafrechtsübereinkommen über Korruption (SR 0.311.55) und das OECD Übereinkommen vom 17. De- zember 1997 über die Bekämpfung der Bestechung ausländischer Amts- träger im internationalen Geschäftsverkehr (OECD Bestechungs- Übereinkommen; SR 0.311.21) anwendbar (s. auch Entscheid des Bun- desstrafgerichts RR.2008.264 vom 9. Juli 2009, E.1.3).
1.2 Soweit das Staatsvertragsrecht bestimmte Fragen nicht abschliessend re- gelt, gelangen das Bundesgesetz über internationale Rechtshilfe in Straf- sachen vom 20. März 1981 (IRSG; SR 351.1) und die Verordnung über in- ternationale Rechtshilfe in Strafsachen vom 24. Februar 1982 (IRSV; SR 351.11) zur Anwendung (Art. 1 Abs. 1 IRSG; BGE 130 II 337 E. 1 S. 339; 128 II 355 E. 1 S. 357; 124 II 180 E. 1a S. 181). Das innerstaatliche Recht gilt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann, wenn dieses geringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (BGE 137 IV 33 E. 2.2.2; 136 IV 82 E. 3.1; 129 II 462 E. 1.1 S. 464, m.w.H.). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 135 IV 212 E. 2.3 S. 215; 123 II 595 E. 7c S. 616 ff.; TPF 2008 24, E. 1.1).
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2.
2.1 Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um eine Schlussverfügung der ausführenden Bundesbehörde, gegen welche innert 30 Tagen ab der schriftlichen Mitteilung bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafge- richts Beschwerde geführt werden kann (Art. 80e Abs. 1 i.V.m. Art. 80k IRSG; Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 des Bundesgesetzes vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes, Strafbehördenorga- nisationsgesetz [StBOG; SR 173.71]; Art. 19 Abs. 1 des Organisationsreg- lements für das Bundesstrafgericht vom 31. August 2010, Organisations- reglement BStGer [BStGerOR; SR 173.713.161]).
Die Schlussverfügung vom 15. Oktober 2012 wurde mit Eingabe vom
15. November 2012 fristgerecht angefochten.
2.2 Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80h lit. b IRSG). Personen, ge- gen die sich das ausländische Strafverfahren richtet, können Verfügungen nur anfechten, wenn eine Rechtshilfemassnahme sie persönlich und direkt betrifft und sie ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Än- derung haben (Art. 21 Abs. 3 IRSG).
Ein schutzwürdiges Interesse liegt nicht schon dann vor, wenn jemand ir- gendeine Beziehung zum Streitobjekt zu haben behauptet. Zur Bejahung der Legitimation ist vielmehr erforderlich, dass der angefochtene Entscheid den Beschwerdeführer in stärkerem Masse berührt als die Allgemeinheit der Bürger bzw. eine vom einschlägigen Bundesrecht erfasste spezifische Beziehungsnähe gegeben ist. Die Rechtsprechung anerkennt deshalb die Legitimation jeder natürlichen oder juristischen Person, die von einer Rechtshilfemassnahme unmittelbar berührt wird, verneint dagegen die Be- schwerdebefugnis von Personen, die nur mittelbar von der angefochtenen Verfügung betroffen sind (zum Ganzen BGE 130 II 162 E. 1.1 S. 163; 128 II 211 E. 2.3 S. 217; 123 II 153 E. 2b S. 156, je m.w.H.). Als persönlich und direkt betroffen im Sinne der Art. 21 Abs. 3 und 80h IRSG gilt bei der Erhe- bung von Kontoinformationen der Kontoinhaber (Art. 9a lit. a IRSV), im Fal- le von Hausdurchsuchungen der jeweilige Eigentümer oder Mieter (Art. 9a lit. b IRSV) und bei Massnahmen betreffend Motorfahrzeuge der Halter (Art. 9a lit. c IRSV).
Ordnet die ausführende Behörde rechtshilfeweise die Herausgabe eines Einvernahmeprotokolls an, gilt es mit Blick auf die Beschwerdelegitimation zu unterscheiden, ob die betreffende Einvernahme bereits im Rahmen ei-
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nes schweizerischen Strafverfahrens (s. hierzu im Einzelnen TPF 2007 79) oder auf Rechtshilfeersuchen hin erfolgt ist. Besteht die angefochtene Rechtshilfemassnahme wie hier in einer in der Schweiz ausschliesslich auf Rechtshilfeersuchen hin erfolgten Einvernahme und in der Herausgabe des betreffenden Einvernahmeprotokolls, ist nach der strafprozessualen Rolle zu differenzieren, welche die einvernommene Person im ausländischen Strafverfahren einnimmt und in welcher sie rechtshilfeweise für das auslän- dische Strafverfahren einvernommen wurde. So kann der auf ein Rechtshil- feersuchen hin einvernommene Zeuge sich nur gegen die Weitergabe des Einvernahmeprotokolls zur Wehr setzen, soweit die von ihm verlangten Auskünfte ihn persönlich betreffen oder wenn er sich auf sein Zeugnisver- weigerungsrecht beruft (BGE 126 II 258 E. 2d/bb; 122 II 130 E. 2b S. 133; 121 II 459 E. 2c S. 461 f.; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2007.52 vom 13. Juni 2007, E. 2.2). Wurde ein im ausländischen Strafverfahren Be- schuldigter auf Rechtshilfeersuchen hin in der Schweiz einvernommen, ver- langte die Beschwerdekammer in ihrem Entscheid RR.2007.33 vom
12. März 2007, E. 1.2 zur Bejahung von dessen Beschwerdelegitimation – unter Hinweis auf die vorstehende Rechtsprechung zur Beschwerdelegiti- mation des Zeugen – noch, dass die gemachten Aussagen die beschuldig- te Person persönlich betreffen und sich diese auf ihr Aussageverweige- rungsrecht beruft. Im Entscheid RR.2009.243 vom 15. April 2010, E. 2.2 bejahte die Beschwerdekammer die Legitimation des im ausländischen Strafverfahren beschuldigten Beschwerdeführers zur Beschwerde gegen die Herausgabe des Protokolls seiner rechtshilfeweise erfolgten Einver- nahme als Beschuldigter ohne Einschränkung (in diesem Sinne auch GIORGIO BOMIO/DAVID GLASSEY, La qualité pour recourir dans le domaine de l'entraide judiciaire internationale en matière pénale, in: Jusletter
13. Dezember 2010, S. 12; davon ausgehend ebenfalls ANDREAS J. KEL- LER, Praxis der Rechtshilfe in Strafsachen - ausgewählte formell- und materiellrechtliche Fragestellungen, in: Stephan Breitenmoser/Bernhard Ehrenzeller [Hrsg.], Aktuelle Fragen der internationalen Amts- und Rechts- hilfe, St. Gallen 2009, S. 61-100, S. 71).
Wird rechtshilfeweise eine Person als Auskunftsperson einvernommen, weil sie ohne selber beschuldigt zu sein, als Täterin oder Teilnehmerin der abzuklärenden Straftat nicht ausgeschlossen werden kann (vgl. Art. 178 lit. d StPO), erscheint es als gerechtfertigt, deren Beschwerdelegitimation gleich zu handhaben wie diejenige der beschuldigten Person, d.h. ohne Einschränkung (s. auch BOMIO/GLASSEY, a.a.O., S. 12). Liegen hingegen andere Gründe für deren rechtshilfeweise Einvernahme als Auskunftsper- son vor, ist im Einzelnen zu prüfen, ob aufgrund dieser Umstände im Un- terschied zur vorstehenden Ausgangslage eine grössere Nähe zur Stellung
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des Zeugen besteht, weshalb es als angebracht erscheinen würde, die Be- schwerdelegitimation der rechtshilfeweise einvernommenen Auskunftsper- son nach der für den Zeugen geltenden Regelung zu richten.
Gemäss den bisherigen Ermittlungen im norwegischen Strafverfahren be- steht der Verdacht, dass der Beschwerdeführer in die zu untersuchenden Straftaten involviert sein könnte. Er ist aber nicht beschuldigt und wurde dementsprechend rechtshilfeweise als Auskunftsperson einvernommen. Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen erscheint er durch die ange- ordnete Herausgabe des Protokolls seiner Einvernahme an die ersuchende Behörde persönlich und direkt betroffen, weshalb seine Beschwerdelegiti- mation ohne weiteres zu bejahen ist. Nach dem Gesagten ist auf seine Be- schwerde einzutreten.
3. Die Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden (Art. 25 Abs. 6 IRSG). Sie prüft die Rechtshilfevoraussetzungen grundsätz- lich mit freier Kognition. Die Beschwerdekammer befasst sich jedoch nur mit Tat- und Rechtsfragen, die Streitgegenstand der Beschwerde bilden (vgl. BGE 132 II 81 E. 1.4; 130 II 337 E. 1.4, je m.w.H.; Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2007.89 vom 20. August 2007 E. 2.4; RR.2007.34 vom 29. März 2007 E. 3; LAURENT MOREILLON, Entraide internationale en matière pénale, Basel 2004, Art. 25 IRSG N. 22).
4. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung muss sich die urteilende In- stanz sodann nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinander- setzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen. Sie kann sich auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Es ge- nügt, wenn die Behörde wenigstens kurz die Überlegungen nennt, von de- nen sie sich leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt (Urteil des Bundesgerichts 1A.59/2004 vom 16. Juli 2004, E. 5.2, mit weiteren Hinwei- sen).
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5.1 Gegen die Gewährung von Rechtshilfe bringt der Beschwerdeführer zur Hauptsache vor, es sei überhaupt kein hinreichender Verdacht für ein strafbares Verhalten gegeben. Es liege ein rechtsmissbräuchliches Rechtshilfeersuchen vor, mit dem auch das Verbot der Beweisausfor- schung verletzt werde (act. 1 S. 2). Seine konkreten Einwände betreffen im Wesentlichen die Sachverhaltsdarstellung bezüglich ihn und die F. AG. Er
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macht geltend, die F. AG habe nie Zahlungen für das Projekt in Libyen er- halten oder umgeleitet. Seine Gesellschaft sei ausser der erfolglosen Be- werbung in keiner Weise in das Projekt involviert gewesen, weshalb es kei- ne Gründe gebe, die F. AG oder ihn zu verdächtigen. Er und damit auch die F. AG würden nichts über schwarze Kassen und unerlaubte Zahlungen wissen. Aus diesem Grund könne er in keiner Art und Weise zur Aufklärung beitragen (act. 1 S. 2 ff.).
5.2 Das Rechtshilfeersuchen muss insbesondere Angaben über den Gegen- stand und den Grund des Ersuchens enthalten (Art. 14 Ziff. 1 lit. b EUeR). Ausserdem muss das Ersuchen in Fällen, wie dem vorliegenden, die straf- bare Handlung bezeichnen und eine kurze Darstellung des Sachverhalts enthalten (Art. 14 Ziff. 2 EUeR). Art. 28 Abs. 2 und 3 IRSG i.V.m. Art. 10 IRSV stellen entsprechende Anforderungen an das Rechtshilfeersuchen. Diese Angaben müssen der ersuchten Behörde die Prüfung erlauben, ob die doppelte Strafbarkeit gegeben ist (vgl. Art. 5 Ziff. 1 lit. a EUeR; infra E. 5), ob die Handlungen wegen denen um Rechtshilfe ersucht wird, nicht politische oder fiskalische Delikte darstellen (Art. 2 lit. a EUeR) und ob der Grundsatz der Verhältnismässigkeit gewahrt wird (BGE 129 II 97 E. 3.1 S. 98 m.w.H.).
Die Rechtsprechung stellt an die Schilderung des Sachverhalts im Rechts- hilfeersuchen keine hohen Anforderungen. Von den Behörden des ersu- chenden Staates kann nicht verlangt werden, dass sie den Sachverhalt, der Gegenstand des hängigen Strafverfahrens bildet, bereits lückenlos und völ- lig widerspruchsfrei darstellen. Das wäre mit dem Sinn und Zweck des Rechtshilfeverfahrens nicht vereinbar, ersucht doch ein Staat einen ande- ren gerade deswegen um Unterstützung, damit er die bisher im Dunkeln gebliebenen Punkte aufgrund von Beweismitteln, die sich im ersuchten Staat befinden, klären kann. Es reicht daher aus, wenn die Angaben im Rechtshilfeersuchen den schweizerischen Behörden ermöglichen zu prü- fen, ob ausreichende Anhaltspunkte für eine rechtshilfefähige Straftat vor- liegen, ob Verweigerungsgründe gegeben sind bzw. in welchem Umfang dem Begehren allenfalls entsprochen werden muss. Es kann auch nicht verlangt werden, dass die ersuchende Behörde die Tatvorwürfe bereits ab- schliessend mit Beweisen belegt. Der Rechtshilferichter hat weder Tat- noch Schuldfragen zu prüfen und grundsätzlich auch keine Beweiswürdi- gung vorzunehmen, sondern ist vielmehr an die Sachdarstellung im Ersuchen gebunden, soweit sie nicht durch offensichtliche Fehler, Lü- cken oder Widersprüche sofort entkräftet wird (vgl. BGE 132 II 81 E. 2.1 S. 85 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 1A.90/2006 vom
30. August 2006, E. 2.1; TPF 2007 150 E. 3.2.4).
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5.3 Gemäss der Sachverhaltsdarstellung der norwegischen Strafverfolgungs- behörden im Rechtshilfeersuchen samt den weiteren Rechtshilfeunterlagen liegt der Strafuntersuchung gegen die B. ASA, wie einleitend ausgeführt, eine Selbstanzeige der Letzteren zugrunde. Diese habe wegen möglicher Straftaten im Rahmen ihrer Geschäftsbeziehungen u.a. in Libyen Anzeige gegen sich selbst erstattet. Dieser Anzeige zufolge hätten Hinweise auf Zahlungen von Bestechungsgeldern im Zusammenhang mit ihren Investiti- onen in Libyen bestanden. Die Geschäftsverhandlungen zwischen der B. ASA und der libyschen C. Corp. seien 2004 aufgenommen worden und im Februar 2009 sei ein Joint Venture namens G. Co. zwischen der B. ASA, der C. Corp. und der Libyan Investment Authority gegründet wor- den. Die norwegischen Strafverfolgungsbehörden verdächtigen die Vertreter der B. ASA, deren Filialen in der Schweiz, die D. Ltd. und E. S.A., Personen, welche in der Lage gewesen seien, den Verhandlungsprozess zwischen der B. ASA und der C. Corp. zu beeinflussen, Bestechungsgelder bezahlt zu haben. So habe die B. ASA eine "demande supplémentaire" (zusätzli- che Zahlungsaufforderung) in Bezug auf das Projekt in Libyen von 2008 erhalten, wobei diese Forderung weder an einen Vertrag noch an eine offi- zielle Übereinkunft zwischen den Parteien gekoppelt gewesen sei. Es be- stehe der Verdacht, dass diese zusätzliche Zahlungsaufforderung sowie dieser vorausgehenden Forderungen Bestechungsgelder an einen oder mehrere Mittelsmänner darstellen würden. Die norwegischen Ermittlungs- behörden vermuten, dass diese Zahlungsaufforderung von Seiten von I., dem Vorsitzenden der C. Corp., herrühren könnte. Diese Gesellschaft, wel- che das Erdölgeschäft in Libyen de facto selbständig verwalte, gehöre dem Staat und aufgrund der gesamten Umstände könne I. als Beamter bezeich- net werden. Sie nehmen weiter an, dass die Filialen der B. ASA in der Schweiz als "Beschaffungskette" zur Verschleierung der Zahlungen von Schmiergeldern gedient haben. Zu den verdächtigten Transaktionen gehör- ten die Geschäfte zwischen der E. S.A. und D. Ltd. betreffend Ammoniak im Oktober und Dezember 2007. Hier sei die Marge mit USD 1 Mio. viel höher als geschäftsüblich gewesen. In ihrer Ergänzung vom 1. November 2011 weisen die norwegischen Be- hörden unter anderem zudem auf einen Beratungsvertrag vom Ap- ril/September 2006 zwischen der niederländischen J. BV [eine B. ASA- Gesellschaft] und der in Y. (Vereinigte Arabische Emirate) registrierten K. hin. Auf Seiten der J. BV sei der Beratungsvertrag von L. und auf Seiten der K. von M. unterzeichnet worden. Dieser Beratungsvertrag sei an die Geschäftsverhandlungen der B. ASA mit der C. Corp. geknüpft gewesen. Dabei habe die B. ASA den Beschwerdeführer von der F. AG über diesen
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Beratungsvertrag in Kenntnis gesetzt. Gemäss Zeugenaussagen habe eine Person 2008 die B. ASA kontaktiert und Gelder im Zusammenhang mit den Geschäftsverhandlungen zwischen der B. ASA und der C. Corp. verlangt. Diesbezüglich habe eine Sitzung zwischen den Vertretern der B. ASA und zwei weiteren Personen in X. (Deutschland) stattgefunden. Eine dieser Personen sei der Beschwerdeführer gewesen. Anlässlich dieser Sitzung in X. sei auf den Beratungsvertrag zwischen der K. und J. BV verwiesen wor- den, welcher die Grundlage für die Forderung gegen die B. ASA gebildet habe. Dieser Beratungsvertrag sei weder der neuen Geschäftsführung der B. ASA noch den zwei Vertretern bekannt gewesen, welche für die B. ASA mit den Verhandlungen betreffend das Projekt in Libyen beauftragt gewe- sen seien. Den norwegischen Behörden sei nicht bekannt, ob, wie, wann und wie viel vor dieser Zahlungsaufforderung im Zusammenhang mit dem Beratungsvertrag mit der B. ASA bezahlt worden sei (act. 6.3). Zur Aufklärung dieser Vorgänge ersuchten die norwegischen Ermittlungs- behörden die schweizerischen Behörde, unter anderem den Beschwerde- führer zu befragen, was dieser über das "libysche Geschäft" wisse.
6. Die norwegischen Strafverfolgungsbehörden vermuten gestützt auf ihre bisherigen Ermittlungen, dass der Beschwerdeführer und die F. AG in die zu untersuchenden Bestechungsvorwürfe im Zusammenhang mit den In- vestitionen der B. ASA in Libyen involviert sein könnten. Ob sich dieser Verdacht erhärten lässt oder unberechtigt ist, werden die weiteren Ermitt- lungen im norwegischen Strafverfahren zeigen. Der Beschwerdeführer be- streitet jegliche Implikation in die zu untersuchenden Korruptionsvorwürfe und stellt die aus seiner Sicht realen Hintergründe der unter Verdacht ste- henden Geschäftsvorgänge dar. Weder mit seinen Bestreitungen noch mit seiner Gegendarstellung vermag er indes offensichtliche Fehler, Lücken oder Widersprüche aufzuzeigen, welche im Sinne der Rechtsprechung (s.o.) die Sachverhaltsschilderung der ersuchenden Behörde sofort entkräf- ten würden. Bei seiner Argumentation verkennt er, dass der Rechtshilfe- richter eben nicht eine Beweiswürdigung vorzunehmen hat (vgl. supra Ziff. 5.2). Anzufügen bleibt, dass die im Rechtshilfeverfahren übermittelten Auskünfte durchaus auch der Entlastung der Beschuldigten dienen können (Urteile des Bundesgerichts 1A.182/2006 vom 9. August 2007, E. 2.3 und 3.2; 1A.52/2007 vom 20. Juli 2007, E. 2.1.3).
7. Nach dem Gesagten steht fest, dass sich die gegen die Sachverhaltsdarstellung im Rechtshilfeersuchen vorgebrachten Rügen als unbegründet erweisen.
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8. Andere Rechtshilfehindernisse werden nicht geltend und sind auch nicht ersichtlich. Die rechtshilfeweise Herausgabe des Einvernahmeprotokolls samt den Anlagen erweist sich somit als zulässig. Die Beschwerde ist ab- zuweisen.
9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kosten- pflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG). Für die Berechnung der Gerichtsgebühr gelangt gemäss Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 73 StBOG das Reglement des Bundesstrafgerichts über die Kos- ten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren vom 31. Au- gust 2010 (BStKR; SR 173.713.162) zur Anwendung (vgl. auch Art. 22 Abs. 3 BStKR). Die Gerichtsgebühr ist vorliegend auf Fr. 4'000.-- festzuset- zen (vgl. Art. 8 des Reglements), unter Anrechnung des geleisteten Kos- tenvorschusses in gleicher Höhe.
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 4'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.
Bellinzona, 3. Mai 2013
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident:
Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- A. - Bundesanwaltschaft - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe
Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).