Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Belgien. Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 Abs. 1 IRSG). Vermögenssperre (Art. 33 IRSV).
Sachverhalt
A. Die belgischen Untersuchungsbehörden führen eine Strafuntersuchung ge- gen die ukrainische Staatsangehörige B. Ihr wird unter anderem Geldwä- scherei in erheblichem Umfang vorgeworfen. So sollen seit 2002 mehrere Gesellschaften und Personen aus verschiedenen Ländern über EUR 1,6 Mio auf die Konten von B. und der von dieser verwalteten Gesellschaft C. SPRL bei der belgischen Bank D. gutgeschrieben haben. Dabei sollen namentlich B. und die auch von ihr verwalteten Gesellschaft A. Inc. die Überweisungen über die Bank G. in Zürich veranlasst haben. Diese Ver- mögenswerte habe B. in luxuriöse Immobilien in verschiedenen Ländern investiert. B. wird dabei entgegen gehalten, dass der erhebliche Geldfluss in keiner Weise mit ihren persönlichen Einkommensverhältnissen überein- stimme. B. soll die fraglichen Vermögenswerte in Wirklichkeit für E. verwal- tet bzw. investiert haben, welcher gleichzeitig auch Vater von B.’s Tochter sei. Die belgischen Behörden nehmen an, dass es sich bei den an B. überwiesenen Vermögenswerten um Bestechungsgelder handle. E. sei ein hoher Beamter in der Region Z. gewesen. Die belgischen Behörden vermu- ten, dass E. während seiner Amtstätigkeit gegen entsprechende Dienstleis- tungen, u. a. Verkäufe von öffentlichen Betrieben, Vermögenswerte erhält- lich gemacht haben könnte (RR.2008.221, act. 7.9 und 7.10).
B. In diesem Zusammenhang ist der Juge d’Instruction au Tribunal de pre- mière instance des Arrondissement de Bruxelles mit einem Rechtshilfeer- suchen vom 21. September 2007 und Ergänzung vom 18. Dezember 2007 an die Schweiz gelangt (RR.2008.221, act. 7.9 und 7.10). Darin hat er unter anderem um Übermittlung aller im Zusammenhang mit B. stehenden Bank- unterlagen seit dem 1. Januar 2002 sowie der Bankunterlagen der A. er- sucht. Ferner hat er die Sperre derjenigen Konten anbegehrt, welche mit B. oder E. im Zusammenhang stehen (a.a.O.).
C. Mit Schreiben vom 12. Oktober 2007 hat das Bundesamt für Justiz die Durchführung des Rechtshilfeverfahrens der Bundesanwaltschaft übertra- gen (RR.2008.221, act. 7.11). Diese ist mit Verfügung vom 18. Oktober 2007 auf das belgische Rechtshilfeersuchen eingetreten (RR.2008.221, act. 7.12). Mit Zwischenverfügung der Bundesanwaltschaft vom 7. Novem- ber 2007 wurde die Bank G. angewiesen, sämtliche im Zusammenhang mit B. und A. stehenden Bankunterlagen seit 1. Januar 2002 herauszugeben (RR.2008.221, act. 7.13). Dieser Aufforderung ist das Bankinstitut nachge- kommen und stellte in der Folge der Bundesanwaltschaft die Bankunterla- gen betreffend fünf Konten von B. und ein Konto der A. zu.
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Mit Zwischenverfügung vom 19. Dezember 2007 hat die Bundesanwalt- schaft die mit Ergänzungsersuchen vom 18. Dezember 2007 anbegehrte Vermögenssperre angeordnet (RR.2008.221, act. 7.13). Es wurden dabei die fünf Konten von B. und das Konto Nr. 1 der A. bei der Bank G. gesperrt.
In der Folge hat die Bundesanwaltschaft mit Schlussverfügung vom 30. Juli 2008 und vom 29. August 2008 dem Rechtshilfeersuchen samt Ergänzung entsprochen. Mit Schlussverfügung vom 30. Juli 2008 hat die Bundesan- waltschaft die Herausgabe der Bankunterlagen ab 1. Januar 2002 betref- fend die fünf Konten von B. verfügt und gleichzeitig die mit Zwischenverfü- gung vom 19. Dezember 2007 angeordnete Vermögenssperre betreffend diese Konten von B. aufrecht erhalten (RR.2008.221, act. 1.1). Mit Schluss- verfügung vom 29. August 2008 hat die Bundesanwaltschaft die Herausga- be der Bankunterlagen ab 1. Januar 2002 der Kontostammnr. 1 der A. ver- fügt und die mit Zwischenverfügung vom 19. Dezember 2007 angeordnete Vermögenssperre betreffend dieses Konto der A. aufrecht erhalten (act. 1.1).
D. Mit Eingabe vom 1. Oktober 2008 reichen die A. und B. Beschwerde gegen die Zwischenverfügung vom 19. Dezember 2007 und die Schlussverfügung vom 29. August 2008 ein (act. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 20. Oktober 2008 ersucht die Bundesanwaltschaft um Abweisung der Beschwerde, so- weit auf diese eingetreten werden könne (act. 8). Dieselben Anträge stellt das Bundesamt für Justiz in seiner Vernehmlassung vom 16. Oktober 2008 (act. 7).
Innert erstreckter Frist halten beide Beschwerdeführerinnen mit Replik vom
10. Dezember 2008 ihrerseits an ihren Anträgen fest (act. 15). Die Bundes- anwaltschaft hat auf eine Duplik verzichtet (act. 17) und das Bundesamt für Justiz bleibt mit seiner Duplik vom 17. Dezember 2008 bei seinen Anträgen (act. 18).
Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.
Die II. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Für die akzessorische Rechtshilfe zwischen Belgien und der Schweiz sind primär die Bestimmungen des Europäischen Übereinkommens vom 20. Ap-
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ril 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen (EUeR; SR 0.351.1) massge- bend, dem die beiden Staaten beigetreten sind. Da die belgischen Behör- den wegen mutmasslicher Geldwäscherei ermitteln, ist sodann das von beiden Ländern ebenfalls ratifizierte Europäische Übereinkommen vom
8. November 1990 über Geldwäscherei sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten (GwUe; SR 0.311.53) an- wendbar. Soweit das internationale Staatsvertragsrecht bestimmte Fragen nicht abschliessend regelt, gelangt das schweizerische Landesrecht (na- mentlich das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen [IRSG, SR 351.1] und die dazugehörende Ver- ordnung [IRSV, SR 351.11]) zur Anwendung (Art. 1 Abs. 1 IRSG). Das in- nerstaatliche Recht gilt (nach dem "Günstigkeitsprinzip") auch dann, wenn sich daraus eine weitergehende Rechtshilfe ergibt (BGE 129 II 462 E. 1.1 S. 464; 122 II 140 E. 2 S. 142, je mit Hinweisen).
1.2 Der Rat der Europäischen Union hat am 27. November 2008 die voll- ständige Anwendung des Schengen-Besitzstands in der Schweiz ab dem
12. Dezember 2008 beschlossen (Beschluss des Rates 2008/903/EG; ABl. L 327 vom 5. Dezember 2008, S. 15 - 17). Für den Bereich der internatio- nalen Rechtshilfe in Strafsachen findet, mangels anders lautender Über- gangsbestimmungen, das im Zeitpunkt des Entscheids jeweils geltende Recht Anwendung. Die verwaltungsrechtliche Natur des Rechtshilfever- fahrens schliesst die Anwendung des Grundsatzes der Nichtrückwirkung aus (BGE 112 Ib 576 E. 2 S. 583 ff.). Gestützt auf Art. 2 Ziff. 1 und Art. 15 Ziff. 1 des Abkommens vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizeri- schen Eidgenossenschaft, der Europäischen Union und der Europäischen Gemeinschaft über die Assoziierung der Schweiz bei der Umsetzung, An- wendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (Schengen- Assoziierungsabkommen; SR 0.360.268.1) gelangen für die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen der Schweiz und Belgien überdies die Be- stimmungen der Art. 48 ff. des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 (Schengener Durchführungsübereinkommen, SDÜ; ABl. L 239 vom
22. September 2000, S. 19 - 62) zur Anwendung. Das SDÜ verweist in Art. 48 Abs. 1 auf die Bestimmungen des EUeR, welches durch die Be- stimmungen des SDÜ über die Rechtshilfe in Strafsachen ergänzt und in seiner Anwendung erleichtert werden soll. 1.3 Streitig ist, ob zusätzlich das OEDC Übereinkommen vom 17. Dezember 1997 über die Bekämpfung der Bestechung ausländischer Amtsträger im internationalen Geschäftsverkehr (OECD Bestechungs-Übereinkommen; SR. 0.311.21) anwendbar ist. Das Bundesamt für Justiz macht in seinen Vernehmlassungen die direkte Anwendbarkeit dieses Abkommens geltend
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(act. 7 und 18), währenddem die Beschwerdeführerinnen dies bestreiten (act. 15 S. 10 f.).
Das OECD Bestechungs-Übereinkommen ist für die Schweiz am 30. Juli 2000 in Kraft getreten. Es verpflichtet die Vertragsstaaten zu verschiede- nen strafrechtlichen Massnahmen zur Bekämpfung der aktiven transnatio- nalen Bestechung im Rahmen des internationalen Geschäftsverkehrs (vgl. GAETANO DE AMICIS, Cooperazione giudiziaria e corruzione internazio- nale, Milano 2007, S. 54 ff.). Darunter fallen auch Massnahmen gegen in diesem Zusammenhang erfolgte Geldwäschereihandlungen (vgl. Art. 7). Die Vorgaben des OECD Bestechungs-Übereinkommens wurden im We- sentlichen mit den Revisionen des Korruptionsstrafrechts im Strafgesetz- buch für das nationale Recht umgesetzt (MARK PIETH, in: Basler Kommen- tar, StGB II, 2. Aufl., N 1 ff. zu Art. 322septies). Das fragliche Abkommen ent- hält allerdings neben den Bestimmungen, die von ihrem Inhalt her klarer- weise nicht self-executing sind (vgl. Art. 1 zur Verpflichtung der Vertrags- staaten zur Einführung des Straftatbestandes der Bestechung ausländi- scher Amtsträger), auch andere, die direkt umsetzbar sind (zur Abgrenzung zwischen direkt umsetzbaren und nicht direkt umsetzbaren staatsvertragli- chen Bestimmungen: BGE 124 III 90 E. 3; 105 II 49 E. 3 S. 58; ANDREAS R. ZIEGLER, Einführung in das Völkerrecht, Bern 2006, S. 118 ff.). So werden die Vertragsparteien auf der Grundlage von Art. 9 Ziff. 1 des Abkommens im Bereich der Konventionsmaterie unmittelbar zur internationalen Rechts- hilfe verpflichtet. Eine weitere vertragliche Grundlage wird nicht benötigt. Ein entsprechendes Rechtshilfegesuch kann sich direkt auf die OECD- Konvention stützen (DANIEL JOSITSCH, Das Schweizerische Korruptions- strafrecht: Art. 322ter bis Art. 322octies StGB, Zürich 2004, S. 162). Die direk- te Anwendbarkeit des Abkommens gilt ebenfalls im Hinblick auf dessen Art. 9 Ziff. 2, wonach die beidseitige Strafbarkeit – soweit eine Vertragspar- tei die Rechtshilfe vom Vorliegen beidseitiger Strafbarkeit abhängig ma- chen sollte – als gegeben gilt, wenn die Straftat, derentwegen um Rechts- hilfe ersucht wird, unter dieses Übereinkommen fällt. Diese Auslegung er- gibt sich auch aus der Zielsetzung der Konvention, welche die Vertrags- staaten zur äquivalenten Umsetzung der im Abkommen definierten Korrup- tionstatbestände ins innerstaatliche Recht verpflichtet. Da die fraglichen Korruptionstatbestände zwischenzeitlich im Schweizerischen Strafgesetz- buch umgesetzt worden sind, bleibt abschliessend festzuhalten, dass das OECD Bestechungs-Übereinkommen hinsichtlich der Voraussetzungen der Rechtshilfegewährung im Ergebnis nicht über den Stand der übrigen multi- lateralen Vereinbarungen hinausgeht.
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2.
2.1 Vorab ist zu prüfen, ob eine rechtsgültige Zustimmung zur vereinfachten Ausführung der Rechtshilfe nach Art. 80c IRSG vorliegt. Sollte B. (Be- schwerdeführerin 2) für sich und allenfalls für die Gesellschaft A. (Be- schwerdeführerin 1) rechtswirksam die Zustimmung zur vereinfachten Aus- führung der Rechtshilfe im Sinne von Art. 80c IRSG erteilt haben, würde dies ein Eintretenshindernis darstellen. Diesfalls wäre auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin 2 (und gemäss Urteil des Bundesgerichts 1A.72/2001 vom 7. August 2001 E. 2b/bb wohl auch nicht auf diejenige der Beschwerdeführerin 1) nicht einzutreten.
2.2 Unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin 2 anlässlich einer untersu- chungsrichterlichen Einvernahme in Belgien vom 31. Januar 2008 – sie be- fand sich in Haft und war während der Einvernahmen nicht anwaltlich be- gleitet – ihr Einverständnis zur direkten Übermittlung erklärt und auf einen Rekurs ihrerseits verzichtet hat (RR.2008.221 act. 7.1 S. 10). Ihr Rechts- vertreter im Rechtshilfeverfahren in der Schweiz machte allerdings am
4. Februar 2008 sogleich geltend, ihr sei das Eingeständnis abgenötigt wor- den, jedenfalls werde dieses ausdrücklich widerrufen (act. 1.2). Er bestätig- te diese Position am 19. Februar 2008 (act. 1.3). Die Beschwerdegegnerin reichte mit der Beschwerdeantwort in RR.2008.221 darauf ein weiteres Protokoll einer gerichtspolizeilichen Einvernahmen durch die belgische Po- lizei vom 14. April 2008 ein, worin Beschwerdeführerin 2 erneut bestätigte, dass sie mit der direkten Übermittlung (transmission directe) einverstanden sei (RR.2008.221 act. 7.5 S. 6).
Es steht somit fest, dass die Erklärung der Beschwerdeführerin 2 zur direk- ten Übermittlung nicht gegenüber der schweizerischen, ausführenden Be- hörde abgegeben worden ist, sondern gegenüber der ersuchenden, aus- ländischen Behörde im ausländischen Strafverfahren. Eine solche Zustim- mung kann im schweizerischen Rechtshilfeverfahren keine Rechtswirkun- gen entfalten. Die Erklärung kann rechtsgültig nur gegenüber der zuständi- gen schweizerischen ausführenden Behörde abgegeben werden. Dafür spricht zum einen der Text der Botschaft (BBl 1995 III S. 29), worin von „Absprachen zwischen den Parteien und der ausführenden Behörde“ die Rede ist. Zum anderen spricht auch die Natur des Rechtshilfeverfahrens als schweizerisches Verwaltungsverfahren (s. BGE 120 Ib 112 E. 4 S. 119; 112 Ib 576 E. 2 S. 583 ff.) dagegen, dass Rechtserklärungen gegenüber anderen als der verfahrensführenden Behörde abgegeben werden können. Schliesslich spricht ebenfalls dagegen, dass die Frage einer allfälligen Be- haftung mit Willensmängeln bei Erklärungen in ausländischen Verfahren gegenüber (interessierten) ausländischen Behörden durch die zuständigen
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schweizerischen Behörden nur schwer überprüft werden können. Daraus folgt, dass im vorliegenden Fall keine rechtsgültige Zustimmung zur vereinfachten Ausführung vorliegt und deshalb in diesem Punkt kein Eintre- tenshindernis besteht. Ob die Erklärung der Beschwerdeführerin 2 im Übri- gen auch für die Beschwerdeführerin 1 galt, kann damit dahin gestellt blei- ben.
3. 3.1 Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um eine Schlussverfügung der ausführenden Bundesbehörde, welche zusammen mit den voran- gehenden Zwischenverfügungen der Beschwerde an die II. Beschwerde- kammer des Bundesstrafgerichts unterliegt (Art. 80e Abs. 1 IRSG; Art. 28 Abs. 1 lit. e des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 2002 über das Bundes- strafgericht, SGG; SR 173.71; Art. 9 Abs. 3 des Reglements vom 20. Juni 2006 für das Bundesstrafgericht; SR 173.710). Die Beschwerde wurde rechtzeitig im Sinne von Art. 80k IRSG erhoben.
3.2
3.2.1 Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80h lit. b IRSG). Personen, ge- gen die sich das ausländische Strafverfahren richtet, sind unter denselben Bedingungen beschwerdelegitimiert (Art. 21 Abs. 3 IRSG).
Ein schutzwürdiges Interesse liegt nicht schon dann vor, wenn jemand ir- gendeine Beziehung zum Streitobjekt zu haben behauptet. Vielmehr muss eine vom einschlägigen Bundesrecht erfasste "spezifische Beziehungsnä- he" dargetan sein. Eine blosse mittelbare Betroffenheit genügt hingegen nicht (BGE 129 II 268 E. 2.3.3 S. 269; 128 II 211 E. 2.2 S. 216 f.; 127 II 104 E. 3 S. 107 ff., 198 E. 2d S. 205; 126 II 258 E. 2d S. 259; 125 II 356 E. 3b/aa S. 361 f.; 123 II 153 E. 2b S. 156, je mit Hinweisen). Als persönlich und direkt betroffen (im Sinne von Art. 80h lit. b und Art. 21 Abs. 3 IRSG) wird im Falle der Erhebung von Konteninformationen der jeweilige Kontoin- haber angesehen (Art. 9a lit. a IRSV; BGE 118 Ib 547 E. 1d; BGE 122 II 130 E. 2b; TPF 2007 79 E. 1.6). Das Gleiche gilt nach der Rechtsprechung für Personen, gegen die unmittelbar Zwangsmassnahmen angeordnet wur- den (BGE 128 II 211 E. 2.3-2.5 S. 217 ff.; 123 II 153 E. 2b S. 157, je mit Hinweisen).
Bloss wirtschaftlich an einem Konto oder an einer direkt betroffenen Ge- sellschaft Berechtigte sind nur in Ausnahmefällen selbstständig beschwer- delegitimiert. Dies kann etwa der Fall sein, wenn eine juristische Person,
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über deren Konto Auskunft verlangt wird, aufgelöst wurde und deshalb nicht mehr handlungsfähig ist (BGE 123 II 153 E. 2c-d S. 157 f.). Die Be- weislast für die wirtschaftliche Berechtigung und die Liquidation der Gesell- schaft obliegt dem Rechtsuchenden. Ausserdem darf die Firmenauflösung nicht nur vorgeschoben oder rechtsmissbräuchlich erscheinen (BGE 123 II 153 E. 2d S.157 f.). Auch eine ersatzweise Legitimation von Personen, die an einer liquidierten juristischen Person bloss wirtschaftlich berechtigt sind, kann allerdings nicht weiter gehen als die ursprüngliche Beschwerdebe- rechtigung der nicht mehr handlungsfähigen Gesellschaft selbst. Zum Vornherein nicht legitimiert wäre eine juristische Person zur Anrufung von Art. 2 lit. a IRSG (BGE 125 II 356 E.3b/bb S.362f.). Für bloss indirekt Be- troffene, insbesondere Personen, die zwar in den erhobenen Kontenunter- lagen erwähnt werden, aber nicht direkt von Zwangsmassnahmen betroffen bzw. Inhaber der fraglichen Konten sind, ist die Beschwerdebefugnis grundsätzlich zu verneinen (BGE 129 II 268 E. 2.3.3 S. 269; 123 II 153 E. 2b S. 157, 161 E. 1d S. 164, je mit Hinweisen; 122 II 130 E. 2b S. 132 f.).
3.2.2 Die Beschwerde beider Beschwerdeführerinnen richtet sich einerseits ge- gen die verfügte Kontosperre bei der Bank G. sowie gegen die Herausgabe der betreffenden Bankunterlagen beim gleichen Bankinstitut (act. 1 S. 2). Andererseits beschweren sich die Beschwerdeführerinnen über den Beizug der Strafakten in Sachen F. durch die Beschwerdegegnerin, welcher mit der Schlussverfügung vom 29. August 2008 angeordnet worden sein soll (act. 1 S. 12 f.).
Der angefochtene Aktenbeizug ist nicht Gegenstand der Schlussverfügung vom 29. August 2008. Auf eine entsprechende Beschwerde ist demzufolge nicht einzutreten. Im Übrigen wären die Beschwerdeführerinnen gegen den Beizug der Strafakten ohnehin nicht beschwerdelegitimiert. Sie sind weder Partei in jenem Strafverfahren noch würden sie durch eine solche Rechts- hilfemassahme direkt und persönlich berührt. Entsprechend wären sie dies- bezüglich auch nicht zur Akteneinsicht berechtigt.
Die angefochtene Kontosperre und die Herausgabe der betreffenden Bank- unterlagen beziehen sich auf das Konto mit der Kontostammnr. 1. Die Be- schwerdeführerin 1 ist alleinige Inhaberin dieses Kontos. Sie gilt damit als persönlich und direkt im Sinne von Art. 80h IRSG i.V.m. Art. 9a lit. a IRSV von der Rechtshilfemassnahme betroffen und ist somit diesbezüglich be- schwerdelegitimiert.
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Was demgegenüber die Beschwerdeführerin 2 anbelangt, so ist diese nicht Inhaberin des fraglichen Kontos, sondern über die Beschwerdeführerin 1 lediglich wirtschaftlich daran berechtigt. Dass hier ein von der Rechtspre- chung vorgesehener Ausnahmefall vorliegen würde (s. supra Ziff. 3.2.1), weshalb sie als bloss wirtschaftlich Berechtigte gleichwohl beschwerdelegi- timiert sein soll, hat die Beschwerdeführerin 2 nicht geltend gemacht. Dem- zufolge fehlt der Beschwerdeführerin 2 bezüglich des vorgenannten Kontos die Beschwerdebefugnis, weshalb auf ihre Beschwerde nicht einzutreten ist. Ist auf ihre Beschwerde nicht einzutreten, fehlt die Grundlage zur Prü- fung ihrer im Beschwerdeverfahren gestellten prozessualen Anträge auf Akteneinsicht und Verfahrenseinigung.
3.2.3 Zusammenfassend steht fest, dass auf die Beschwerde der Beschwerde- führerin 1 – mit der genannten Einschränkung – einzutreten ist. Demge- genüber ist auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin 2 in allen Teilen nicht einzutreten.
4.
4.1 Die II. Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebun- den (Art. 25 Abs. 6 IRSG). Sie prüft die Rechtshilfevoraussetzungen grund- sätzlich mit freier Kognition, befasst sich jedoch in ständiger Rechtspre- chung nur mit Tat- und Rechtsfragen, die Streitgegenstand der Beschwer- de bilden (vgl. BGE 132 II 81 E. 1.4; 130 II 337 E. 1.4, je m.w.H.; Entschei- de des Bundesstrafgerichts RR.2007.34 vom 29. März 2007, E. 3; RR.2007.27 vom 10. April 2007, E. 2.3; s. ferner JdT 2008 IV 66 N. 331 S. 166). In diesem Sinne sind die im Rahmen des Schriftenwechsels innert Frist vorgebrachten tatsächlichen wie auch rechtlichen Noven grundsätzlich zulässig, soweit diese nicht mit neuen Begehren einhergehen (vgl. auch FRANK SEETHALER / FABIA BOCHSLER, in: Bernhard Waldmann/Philippe Weissenberger (Hrsg.), Praxiskommentar VwVG, Zürich 2009, N. 78 f. zu Art. 52).
4.2 Während Rechtshilfe explizit nur wegen Geldwäscherei verlangt (RR.2008.221, act. 7.9 und 7.10) wurde, figurieren in den Akten auch die Anklagepunkte Urkundenfälschung und Gebrauch gefälschter Urkunden (RR.2008.221, act. 7.1 S. 11, act. 7.6 [= Verfügung vom 28. April 2008 auf Verlängerung der Ersatzmassnahmen]).
Im Lichte der vorstehenden Erwägungen schadet der Umstand, dass sich die Beschwerdegegnerin erst in der Beschwerdeantwort im Parallelverfah- ren RR.2008.221 auf Urkundenfälschung als möglichen Tatbestand beruft (RR.2008.221, act. 6 S. 2), an sich nicht. Soweit der Rechtsvertreter der
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Beschwerdeführerin vorbringt, die Einführung neuer Behauptungen und Beweismittel durch die Beschwerdegegnerin, welche im Rahmen der Be- schwerdeantwort innert Frist erfolgten, sei unzulässig (act. 15 S. 8), geht seine Rüge ebenfalls fehl. Allerdings bleibt vorliegend unklar, worin die Ur- kundenfälschung aufgrund der Sachverhaltsdarstellung der ersuchenden Behörde zu sehen ist. Es bleibt deshalb dabei, dass nachfolgend das Rechthilfeverfahren im Hinblick auf den Geldwäschereiverdacht mit der Vortat passive Korruption seitens von E. im Sinne von Art. 322quater StGB zu überprüfen sein wird.
5.
5.1 In prozessualer Hinsicht beantragt der Rechtsvertreter der Beschwerdefüh- rerin 1 die Vereinigung des vorliegenden Verfahrens mit dem Beschwerde- verfahren RR.2008.221 in Sachen B. gegen Bundesanwaltschaft. Zur Be- gründung führt er aus, dass die Rechtshilfeersuchen in beiden Verfahren und die Schlussverfügungen sowie deren Begründungen identisch seien. Die betreffenden Beschwerden seien mit einer Ausnahme ebenfalls inhaltlich genau gleich. Es sei deshalb aus prozessualen und pro- zessökonomischen Gründen angebracht, die Verfahren zu vereinigen. Da die gleichen Rechtsfragen gestützt auf den gleichen Sachverhalt beurteilt werden müssten, rechtfertige es sich auch nicht, einen weiteren Kostenvor- schuss zu erheben, da durch die Vereinigung der Verfahren praktisch kein Mehraufwand entstehen würde (act. 1 S. 3 ff.).
5.2 Die Frage der Vereinigung von Verfahren steht im Ermessen des Gerichtes und hängt mit dem Grundsatz der Prozessökonomie zusammen, wonach ein Verfahren möglichst einfach, rasch und zweckmässig zum Abschluss gebracht werden soll (ALFRED KÖLZ / ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfah- ren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Auflage, Zürich 1998, Nr. 155 S. 54 f.). Eine Vereinigung verschiedener Beschwerdeverfahren kann angebracht erscheinen, wenn sich verschiedene Beschwerden gegen denselben Entscheid richten und dieselben Rechtsfragen aufwerfen (vgl. BGE 126 V 283 E. 1 S. 285; Urteile des Bundesgerichtes 6S.709 + 710 / 2000 vom 26. Mai 2003 E. 1; 1A.60 – 62 / 2000 vom 22. Juni 2000 E. 1a). Zwar stellen sich verschiedene, insbesondere materiellrechtliche Fragen in beiden Verfahren gleichermassen. In diesem Sinne bestünde vorliegend die Möglichkeit der Vereinigung. Indessen ist die Legitimationsfrage unter- schiedlich zu behandeln. Auch ist die Argumentation der Beschwerdegeg- ner nicht in beiden Verfahren deckungsgleich. Schliesslich erbringt ein Zu- sammenlegen auch keine Erleichterung in der administrativen Abwicklung. Insgesamt erweist es sich auch aus praktischen Überlegungen (bestehen- de, bisher getrennt geführte Verfahren und Dossiers) als technisch einfa-
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cher, die beiden Beschwerden in separaten Entscheiden zu beurteilen. Dem Antrag wird aber insofern Rechnung getragen, als die Verfahren pa- rallel und gleichzeitig behandelt werden und dem reduzierten Aufwand so- weit Gleichartigkeit in der Begründung der Entscheide vorliegt, mit entspre- chend reduzierten Gebühren Rechnung getragen wird. Diesem Aspekt wurde bereits mit der Festlegung eines deutlich reduzierten Kostenvor- schusses Rechnung getragen (act. 3 und 4). Mitberücksichtigt wird auch der Umstand, dass die im vorliegenden Verfahren erhobenen Rügen teil- weise über die im Beschwerdeverfahren RR.2008.221 vorgebrachten Ein- wände hinausgehen. Soweit die fraglichen Rügen lediglich in jenem Verfah- ren inhaltlich geprüft werden könnten, werden diese in jenem Verfahren, soweit zulässig, berücksichtigt, weshalb der Beschwerdeführerin 1 kein Schaden entsteht. Der Antrag auf Verfahrensvereinigung wird in diesem Sinne abgewiesen.
6. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin 1 stellt sodann den Antrag, dass ihr Akten des Untersuchungsrichters Kasper-Ansermet in Sachen ge- gen Pavlo Lazarenko zuvor zur Einsichtnahme und zur Stellungnahme zur Verfügung gestellt werden für den Fall, dass dem Gesuch um Beizug die- ser Akten zugestimmt werden sollte. Dies ergebe sich aus dem Grundsatz des rechtlichen Gehörs (act. 1 S. 12 f.).
Da der rechtshilfeweise Aktenbeizug, wie einleitend dargelegt (s. supra Ziff. 3.2.2), nicht Gegenstand der angefochtenen Schlussverfügung ist, er- weist sich der Antrag des Vertreters als hinfällig. Mangels Betroffenheit bzw. Beschwerdelegitimation wäre ein entsprechender Antrag im Übrigen ohnehin abzuweisen gewesen (a.a.O.).
7.
7.1 Gegen die angeordneten Rechtshilfemassnahmen macht der Rechtsvertre- ter der Beschwerdeführerin 1 vorab verschiedene Ausschlussgründe gel- tend.
7.2 Zunächst bringt er vor, dass weder B. noch ihrem Rechtsvertreter die Mög- lichkeit gegeben worden sei, bei den Zeugenbefragungen der Zeugen H., I. und J. und bei der Einvernahme von E. teilzunehmen (act. 15 S. 4 f.). Wei- ter bringt er vor, dass B. sich in ihren eigenen Einvernahmen als Beschul- digte nicht von ihrem Anwalt habe begleiten lassen können. Diesem sei bis heute keine Akteneinsicht gewährt worden, obwohl das Verfahren nun schon mehr als ein Jahr daure. Das Strafverfahren gegen die Beschwerde- führerin in Belgien zeige, dass zu befürchten sei, dass bei einer Übermitt-
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lung der sichergestellten Urkunden die Verteidigungsrechte ebenfalls nicht gewahrt würden (a.a.O.).
Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin 1 macht ferner geltend, es verstosse gegen den ordre public und grundlegende politische Interessen der Schweiz, wenn auf Grund von anonymen Anzeigen, wie vorliegend, Konten in der Schweiz blockiert werden könnten. Dass Rechtshilfeverfah- ren aus politischen und persönlichen Gründen missbraucht werden könn- ten, um unliebsamen Konkurrenten und Feinden zu schaden, zeige auch der jüngst eingestellt Fall Zardari Bhutto. Genauso illegitime Druckversuche und Schädigungen würden seitens K. gegen B. und E. vorliegen (act. 1 S. 10).
7.3 Gemäss Art. 2 lit. a IRSG wird einem Ersuchen in Strafsachen nicht ent- sprochen, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass das Verfahren im Ausland den in der Europäischen Menschenrechtskonvention oder im In- ternationalen Pakt vom 16. Dezember 1966 über bürgerliche und politische Rechte (UNO-Pakt II; SR 0.103.2) festgelegten Verfahrensgrundsätzen nicht entspricht. Einem Rechtshilfeersuchen wird ebenfalls nicht entspro- chen, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass das Verfahren im Ausland durchgeführt wird, um eine Person wegen ihrer politischen An- schauungen, wegen ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder aus Gründen der Rasse, Religion oder Volkszugehörigkeit zu verfolgen oder zu bestrafen (Art. 2 lit. b IRSG).
Dabei können sich gemäss ständiger Rechtsprechung grundsätzlich nur Personen auf Art. 2 IRSG berufen, deren Auslieferung an einen anderen Staat oder deren Überweisung an einen internationalen Gerichtshof bean- tragt wurde. Geht es wie vorliegend um die Herausgabe von Beweismitteln, kann sich nur der Beschuldigte auf Art. 2 IRSG berufen, der sich auf dem Gebiet des ersuchenden Staates aufhält, sofern er geltend machen kann, konkret der Gefahr einer Verletzung seiner Verfahrensrechte ausgesetzt zu sein. Dagegen können sich juristische Personen im allgemeinen bzw. na- türliche Personen, welche sich im Ausland aufhalten oder sich auf dem Gebiet des ersuchenden Staates befinden, ohne dort einer Gefahr ausge- setzt zu sein, grundsätzlich nicht auf Art. 2 IRSG berufen (BGE 130 II 217 E. 8.2 S. 227 f. m.w.H.; Urteile des Bundesgerichts 1C_103/2009 vom
6. April 2009, E. 2; 1C_70/2009 vom 17. April 2009, E. 1.2; 1A.43/2007 vom 24. Juli 2007 E. 3.2; 1A.212/2000 vom 19. September 2000 E. 3a/cc).
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Im Lichte der zitierten Rechtsprechung kann sich die Beschwerdeführerin 1 als juristische Person mit Sitz auf den Marshall Islands nicht auf Art. 2 IRSG berufen. Ihre Rüge geht damit fehl.
7.4 Gemäss Art. 2 lit. b EUeR kann die Rechtshilfe ebenso verweigert werden, wenn der ersuchte Staat der Ansicht ist, dass die Erledigung des Ersu- chens geeignet ist, u.a. den ordre public oder andere wesentliche Interes- sen seines Landes zu beeinträchtigen. In diesem Sinne sieht das inner- staatliche Recht in Art. 1a IRSG vor, dass bei der Anwendung dieses Ge- setzes u.a. der öffentlichen Ordnung oder anderen wesentlichen Interessen der Schweiz Rechnung zu tragen ist. Es ist allerdings einschränkend zu be- rücksichtigen, dass Art. 17 Abs. 1 IRSG den Entscheid über die Anwen- dung von Art. 1a IRSG dem Eidgenössischen Justiz- und Polizeideparte- ment vorbehält und dessen Entscheide der Beschwerde an den Bundesrat unterliegen (Art. 26 IRSG). Insofern lässt sich der gesetzlichen Regelung entnehmen, dass in erster Linie die politischen Behörden darüber entschei- den sollen, ob wesentliche Interessen der Schweiz einer Zusammenarbeit entgegenstehen. Dies bedeutet aber nicht, dass sie im Rahmen des den Vollzugsbehörden zustehenden Entscheidungsspielraums unberücksichtigt bleiben müssten (vgl. BGE 123 II 595 E. 5a, mit weiteren Hinweisen).
Soweit die Beschwerdeführerin 1 ihre Vorbringen auf Art. 1a IRSG stützt, ist zunächst festzuhalten, dass ihre Behauptung, wonach das Konto der Beschwerdeführerin 1 in der Schweiz auf Grund von anonymen Anzeigen blockiert worden sei, nicht den vorliegenden Rechtshilfeakten entspricht. Bereits Mitte 2003 sollen gemäss dem Untersuchungsbericht der für die Bekämpfung von Geldwäscherei zuständigen Meldestelle in Belgien („Cel- lule de traitement des informations financières“) hinsichtlich der von B. ge- tätigten Finanztransaktionen starke Indizien für Geldwäscherei bestanden haben. Darin wurde ausdrücklich festgehalten, dass B. offensichtlich versu- che, die wahren wirtschaftlich Berechtigten der Finanzoperationen zu ver- heimlichen (RR.2008.221, act. 7.9). Demzufolge stand B. aufgrund ihrer Geschäftstätigkeit schon mehrere Jahre vor den anonymen Informationen im Jahre 2006 im Blickfeld der Strafverfolgungsbehörden. Sodann ist im Umstand, dass die belgischen Behörden dem durch die anonymen Infor- mationen weiter konkretisierten Tatverdacht nachgehen und hierfür um die rechtshilfeweise Herausgabe von potentiell erheblichen Beweismitteln so- wie die Sperre der in diesem Zusammenhang stehenden Konten ersuchen, keine Verletzung von Art. 1a IRSG zu sehen. Demnach ist unter diesem Ti- tel kein Rechtshilfehindernis ersichtlich.
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7.5 Zusammenfassend erweisen sich die geltend gemachten Ausschlussgrün- de demnach allesamt als unbegründet, soweit sich die Beschwerdeführe- rin 1 als juristische Person überhaupt darauf berufen konnte.
8.
8.1 In materieller Hinsicht lässt die Beschwerdeführerin 1 in einem ersten Punkt den im Rechtshilfeersuchen geschilderten Sachverhalt sowohl be- züglich der vorgeworfenen Geldwäschereihandlungen sowie bezüglich der verbrecherischen Vortaten pauschal bestreiten (act. 1 S. 6 ff.). Insbesonde- re werden die Vorwürfe bestritten, welche auf anonyme Informationen be- ruhen würden (act. 1 S. 10).
8.2 Nach der Rechtsprechung hat sich die ersuchte Behörde beim Entscheid über ein Rechtshilfebegehren nicht dazu auszusprechen, ob die darin an- geführten Tatsachen zutreffen oder nicht. So hat der Rechtshilferichter we- der Tat- noch Schuldfragen zu prüfen und grundsätzlich auch keine Be- weiswürdigung vorzunehmen, sondern ist vielmehr an die Sachdarstellung im Ersuchen gebunden, soweit sie nicht durch offensichtliche Fehler, Lü- cken oder Widersprüche sofort entkräftet wird (BGE 132 II 81 E. 2.1 S. 85; Urteil des Bundesstrafgerichts RR.2007.16 vom 16. Mai 2007, E. 4.1, je m.w.H.).
Solche Mängel wurden von der Beschwerdeführerin nicht geltend gemacht und sind auch nicht ersichtlich. Was die Beschwerdeführerin 1 einwenden lässt, betrifft vielmehr Fragen der Beweiswürdigung, die im Rechtshilfever- fahren nicht zu prüfen sind. Die Rüge der Beschwerdeführerin 1 geht somit fehl. Den nachfolgenden Erwägungen ist die Sachverhaltsdarstellung ge- mäss dem belgischen Rechtshilfeersuchen samt Ergänzung und Beilagen zu Grunde zu legen.
9.
9.1 Im Zusammenhang mit dem Erfordernis der doppelten Strafbarkeit erhebt der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin 1 sodann folgende Rügen:
Er bringt zunächst vor, die bestrittene Sachverhaltsdarstellung bezüglich der mutmasslichen Vortat sei (überdies) ungenügend. So seien weder Da- ten, Ort, Objekt und auch nicht die Beteiligten der angeblichen Vortat (pas- sive Bestechung) genannt. Es würden Angaben darüber fehlen, von wann bis wann E. welche Ämter in der Ukraine inne gehabt habe, von wem und für was und wann er allenfalls Bestechungsgelder erlangt habe (act. 1 S. 9 f.). Im Gegensatz zum Sachverhalt in BGE 129 II 97, in dem es um Milliardenumsätze auf den Konten des Ehemannes einer Bankangestellten
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gegangen sei, sei die ersuchenden Behörde auch gehalten, anzugeben, wann, wo und durch wen diese Vortaten angeblich begangen worden seien (act. 1 S. 15). Bei dieser ungenügenden Sachverhaltsfeststellung könnten die Fragen nach Strafbarkeit und Verjährung als notwenige Elemente für die Prüfung der beidseitigen Strafbarkeit überhaupt nicht überprüft werden (act. 1 S. 9 f.). Die Beschwerdeführerin mache auf alle Fälle Verjährung als Rechtshilfehindernis geltend (act. 1 S. 15). In diesem Zusammenhang hät- ten die belgischen Untersuchungsbehörden Ermittlungen in Z. durchge- führt. In der Zwischenzeit sei weder in der Ukraine noch in Belgien eine Strafuntersuchung wegen Geldwäscherei, Korruption oder Bestechung ge- gen E. eingeleitet worden (act. 1 S. 11). Dasselbe gelte auch für angebli- chen Beziehungen von B. zu Pavlo Lazarenko., welche bestritten würden. Der Sachverhalt gebe zu wenig Anhaltspunkte für eine wirkliche Verbin- dung mit B. (act. 1 S. 12).
In einem weiteren Punkt bestreitet der Rechtsvertreter die rechtliche Wür- digung des B. vorgeworfenen Sachverhalts. Er macht geltend, dass dieser Sachverhalt – sollte er zutreffen – allenfalls ein Indiz für eine Steuerhinter- ziehung sei, für welche die Rechtshilfe nicht zulässig sei. Der im Rechtshil- feersuchen geschilderte wirtschaftliche Vorgang sei in keiner Weise aus- sergewöhnlich, dass er für sich einen Anfangsverdacht auf Geldwäscherei begründen könne. Die Transaktionen seien völlig normal für den Kauf einer luxuriösen Wohnung. Auch gegenüber Staatsbürgern aus osteuropäischen Ländern dürfe kein Generalverdacht auf naturgemässe Armut bzw. Fehlens von Reichtum bestehen. Ebenso würden die im Rechtshilfeersuchen aufge- führten Banküberweisungen keinen Anfangsverdacht auf Geldwäscherei begründen, da Absender und Empfänger der entsprechenden Beträge je- derzeit identifiziert werden könnten. Schliesslich habe B. während mehre- ren Jahren in Israel gelebt. Dass Ausländer ein Konto bei einer Schweizer Bank hätten, sei ebenfalls nichts Aussergewöhnliches (act. 1 S. 6 ff.).
9.2 Die Vertragsparteien des EUeR können sich das Recht vorbehalten, die Er- ledigung von Ersuchen um Durchsuchung oder Beschlagnahme der Bedin- gung zu unterwerfen, dass die dem Ersuchen zugrunde liegende strafbare Handlung sowohl nach dem Recht des ersuchenden als auch nach dem des ersuchten Staates strafbar ist (Art. 5 Ziff. 1 lit. a EUeR). Die Schweiz hat für die Durchführung prozessualer Zwangsmassnahmen eine entspre- chende Erklärung angebracht. Art. 64 Abs. 1 IRSG bestimmt (für die ak- zessorische Rechtshilfe), dass prozessuale Zwangsmassnahmen nur an- gewendet werden dürfen, wenn aus der Darstellung des Sachverhalts im Ersuchen hervorgeht, dass die im Ausland verfolgte Handlung die objekti-
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ven Merkmale eines nach schweizerischem Recht strafbaren Tatbestandes aufweist.
Auch gestützt auf das GwUe ist die Rechtshilfe nur zulässig (soweit sie sich auf Zwangsmassnahmen stützt), wenn die Straftat, auf die sich das Ersu- chen bezieht, nach dem Recht der ersuchten Vertragspartei strafbar wäre, falls sie in ihrem Hoheitsgebiet begangen worden wäre (Art. 18 Ziff. 1 lit. f GwUe). Art. 6 Ziff. 1 GwUe schreibt den Vertragsstaaten den Erlass von Strafnormen gegen (vorsätzlich verübte) Geldwäscherei vor. Eine solche begeht nach schweizerischem Strafrecht, wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einzie- hung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen herrühren (Art. 305bis Ziff. 1 StGB). Die Schweiz hat einen entsprechenden Vorbehalt zu Art. 6 GwUe erklärt. Da- nach findet das GwUe ausschliesslich Anwendung, wenn die Haupttat nach schweizerischem Recht ein Verbrechen darstellt. Massgeblich ist dabei das im Zeitpunkt des Rechtshilfeersuchens geltende Recht (Urteil des Bundes- gerichts 1A.151/2000 vom 7. Juli 2000, E. 4). Gemäss Art. 10 Abs. 2 StGB sind Verbrechen die mit Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren bedrohten Handlungen. Vorliegend vermuten die bel- gischen Behörden als Vortat passive Bestechung im Sinne von Art. 322quater StGB. Dieser Tatbestand stellt i.V.m. Art. 10 Abs. 2 StGB ein Verbrechen dar, weshalb die vermutete Straftat als Vortat der Geldwäscherei grund- sätzlich in Frage kommt. Da Geldwäschereihandlungen im Zusammenhang mit einem solchen Delikt unter das OECD Bestechungs-Übereinkommen fallen (Art. 9 Ziff. 2 i.V.m. Art. 7 OECD Bestechungs-Übereinkommen), gilt die beidseitige Strafbarkeit gestützt auf den genannten Staatsvertrag vor- liegend ohnehin als gegeben (s. supra Ziff. 1.3).
9.3 Die Bewilligung internationaler Rechtshilfe setzt nach dem hier massgebli- chen EUeR bzw. GwUe voraus, dass sich aus der Sachverhaltsdarstellung des Ersuchens hinreichende Verdachtsmomente für den untersuchten de- liktischen Vorwurf ergeben (vgl. Art. 14 Ziff. 2 EUeR; Art. 27 Ziff. 1 GwUe). Das Ersuchen muss den Gegenstand der Ermittlungen nennen, ein- schliesslich der rechtserheblichen Tatsachen wie Tatzeit, Tatort und Tat- umstände (Art. 27 Ziff. 1 lit. c GwUe; vgl. auch Art. 14 Ziff. 2 EUeR, Art. 28 IRSG, Art. 10 IRSV). Erforderlichenfalls und soweit möglich sind ausser- dem konkrete Angaben zu machen zu den betroffenen Personen und Ver- mögenswerten bzw. zum Zusammenhang mit der untersuchten Straftat (Art. 27 Ziff. 1 lit. e GwUe). Gleichzeitig ist aber auch zu beachten, dass eines der Ziele des GwUe darin besteht, den Untersuchungsbehörden im
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Falle von Geldwäschereiverdacht die Aufklärung der mutmasslichen Straf- taten zu erleichtern, deren deliktischer Erlös verheimlicht bzw. "reingewa- schen" werden soll. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts braucht das Ersuchen daher nicht notwendigerweise zu erwähnen, worin die verbrecherische Vortat ("Haupttat") der Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 StGB bestehe. Es genügt grundsätzlich, wenn geldwä- schereiverdächtige Finanztransaktionen dargelegt werden. Insbesondere brauchen Ort, Zeitpunkt und Umstände der verbrecherischen Vortat noch nicht bekannt zu sein (BGE 129 II 97 E. 3.2). Als geldwäschereiverdächtig können namentlich Finanzoperationen angesehen werden, bei denen hohe Beträge ohne erkennbaren wirtschaftlichen Grund und über Konten zahlrei- cher Gesellschaften in verschiedenen Staaten transferiert werden (BGE 129 II 97 E. 3.3). Auch unerklärliche bzw. ungewöhnliche Transaktio- nen mit hohen Bargeldbeträgen (MARC FORSTER, Internationale Rechtshilfe bei Geldwäschereiverdacht, in: ZStrR 124/2006, S. 274-294, S. 282, m.w.H.) oder das Stillschweigen des Beschuldigten über die Herkunft eines hohen Geldbetrages (Urteil des Bundesgerichts 1A.141/2004 vom 1. Okto- ber 2004, E. 2.2) können in diesem Zusammenhang verdächtig erscheinen. Falls im Ersuchen keine näheren Angaben zur Vortat gemacht werden, müssen jedoch erhebliche Indizien dafür bestehen, dass es sich dabei um ein Verbrechen handelt. Dabei ist auch der Dimension der fraglichen Fi- nanztransaktionen Rechnung zu tragen (Urteil des Bundesgerichts 1A.188/2005 vom 24. Oktober 2005, E. 2.4; Entscheid des Bundesstrafge- richts RR.2008.11 vom 3. Juli 2008, E. 4.5 und 4.6; Entscheid des Bundes- strafgerichts RR.2008.11 vom 3. Juli 2008, E. 4.5 und 4.6).
9.4 Wenn die Strafverfolgung oder die Vollstreckung nach schweizerischem Recht wegen absoluter Verjährung ausgeschlossen wäre, wird nach dem innerstaatlichen Recht einem Rechtshilfeersuchen zwar nicht entsprochen, soweit die Ausführung des Rechtshilfeersuchens Zwangsmassnahmen er- fordert (Art. 5 Abs. 1 IRSG). Das EUeR schweigt sich indes darüber aus, wie es sich mit der Rechtshilfegewährung bei Verjährung der Strafverfol- gung oder des Strafvollzuges verhält. Gemäss der höchstrichterlichen Rechtsprechung wird das Fehlen einer ausdrücklichen Regelung im EUeR als qualifiziertes Schweigen interpretiert (BGE 117 Ib 53). Aus diesem Grund ist dem Verjährungseintritt im Rahmen des dem EUeR unterstellten Rechtshilfeverkehrs (Übermittlung von Beweismitteln oder Vornahme von Untersuchungshandlungen wie z.B. Durchsuchungen) nicht Rechnung zu tragen (ROBERT ZIMMERMANN, La coopération judiciaire internationale en matière pénale, 3. Aufl., Bern 2009, S. 620 f. N. 669 mit Verweis auf die Praxis).
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Anders verhält es sich, wenn es um Rechtshilfemassnahmen geht, die im EUeR nicht vorgesehen sind. Das EUeR bezieht sich einzig auf die Be- weisstücke, nicht dagegen auf Deliktsgut darstellende Objekte oder Ver- mögenswerte (BGE 120 Ib 167 E. 3b); insoweit ist Art. 5 Abs. 1 lit. c IRSG anwendbar, wonach einem Ersuchen nicht entsprochen wird, wenn seine Ausführung Zwangsmassnahmen erfordert und die Strafverfolgung nach schweizerischem Recht wegen absoluter Verjährung ausgeschlossen wäre. Konkret würde ein Schuldspruch wegen Geldwäscherei nach schweizeri- schem Recht u.a. dann ausser Betracht fallen, wenn die Vortat im Zeitpunkt der Geldwäschereihandlung bereits verjährt wäre (BGE 126 IV 255 E. 3; MARK PIETH, in: Basler Kommentar, StGB II, 2. Aufl., N 8 zu Art. 305bis). Als Vortat vermutet die ersuchende Behörde vorliegend passive Bestechung; die Strafverfolgungsverjährung hiefür tritt nach 15 Jahren ein (Art. 322quater i.V.m. Art. 97 Abs. 1 lit. b StGB). Die Strafverfolgungsverjährung für den Grundtatbestand der Geldwäscherei per se beträgt sieben Jahre (Art. 305bis Ziff. 1 i.V.m. Art. 97 Abs. 1 lit. c StGB).
Nach der Rechtsprechung ist es demgegenüber grundsätzlich nicht Aufga- be der schweizerischen Behörden zu prüfen, ob die Verjährung nach dem Recht des ersuchenden Staates eingetreten sei. Ein Rechtshilfegesuch könnte allenfalls abgewiesen werden, wenn offensichtlich wäre, dass im er- suchenden Staat eine Strafverfolgung wegen Verjährung nicht weiterge- führt werden kann (Urteil des Bundesgerichts 1A.249/1999 vom 1. Februar 2000, E. 3e/aa, mit Hinweis; ZIMMERMANN, a.a.O., S. 620 ff. N. 668).
9.5 Grundlage der Rechtshilfe bildet das belgische Rechtshilfeersuchen vom
21. September 2007 (RR.2008.221, act. 7.9) und dessen Ergänzung vom
18. Dezember 2007 (RR.2008.221, act. 7.10). Ferner sind die weiteren von der ersuchenden Behörde (auch im Parallelverfahren RR.2008.221) eingereichten Unterlagen, insbesondere die mit den mutmasslichen Tatbeteiligten durchgeführten Einvernahmen, mitzuberücksichtigen (act. 8.2-8.6; RR.2008.221, act. 7.1, 7.5 und 7.6). Der bisher von den belgischen Behörden ermittelte Sachverhalt lässt sich im Einzelnen wie folgt darstellen:
Seit 2002 sollen mehrere Gesellschaften und Personen aus verschiedenen Ländern (Schweiz, Israel, USA, Deutschland und Tschechei) über EUR 1,6 Mio auf die Konten von B., ihrer minderjährigen Tochter L. und der von B. verwalteten C. SPRL bei der belgischen Bank D. gutgeschrieben haben. Dabei habe die Beschwerdeführerin 1, an welcher B. wirtschaftlich berech- tigt sein soll, zwischen 2003 und 2007 einen Teil der Überweisungsaufträge in der Höhe von insgesamt EUR 332'000.-- über ihre Bankverbindung bei
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der Bank G. in Zürich erteilt. Auch B. selber habe einen Teil der Überwei- sungsaufträge über deren Kontoverbindung beim gleichen Bankinstitut er- teilt. Die Vermögenswerte habe die in Belgien ansässige B. in luxuriöse Immobilien in verschiedenen Ländern investiert. So soll sie unter anderem im Mai 2002 zwei Appartements in Brüssel für über eine Million EUR ge- kauft haben. Dabei sei ihr mehr als die Hälfte des Kaufpreises aus Israel überwiesen worden und im Übrigen habe sie ein Darlehen für EUR 500'000.-- aufgenommen. Nach Darstellung der belgischen Behörden soll B. auch im Besitz von mehreren Luxusfahrzeugen sein. Sie sei weiter zu 33 % an der ukrainischen Gesellschaft namens M. 1 und zu 5 % an der ukrainischen Gesellschaft N. beteiligt sein. Ebenso soll B. neben der Grup- pe M. und N. zusätzlich an einer Erdölraffinerie in einer Stadt der Region Z. in der Ukraine beteiligt sein. Sie soll überdies auch für mehrere Offshore- Gesellschaften tätig oder an diesen beteiligt sein, welche einzig die Finan- zierung privater Ausgaben von im Ausland wohnhaften Personen bezwe- cken würden.
Davon ausgehend wird B. entgegen gehalten, dass der erhebliche Geld- fluss mit ihren persönlichen Einkommensverhältnissen, welche sie in der Steuererklärung 2004 und 2005 deklariert habe, nicht übereinstimmen kön- ne. Die Erklärungen von B. zur Herkunft ihrer finanziellen Mittel, welche ihr die verschiedenen Investitionen in Immobilien und Gesellschaftsbeteiligun- gen ermöglicht haben sollen, würden nicht überzeugen. Angesichts der be- grenzten Leistungen, welche B. gemäss eigenen Angaben für die verschie- denen Gesellschaften erbracht haben will, namentlich ihre Dienstleistungen als Übersetzerin, wird ebenso der zu ihrer angeblichen Entlöhnung erfolgte Geldtransfer in Frage gestellt. Die belgischen Behörden vermuten deshalb, dass B. lediglich zum Schein diverse Konten verschiedener Gesellschaften verwalten würde. In Wirklichkeit soll B. die fraglichen Vermögenswerte für E., einen hohen Funktionär in Z. in der Ukraine, verwaltet bzw. investiert haben. Da für die belgischen Behörden die Herkunft des Vermögens von E. ebenso wenig geklärt ist, vermuten sie aufgrund ihrer bisherigen Informati- onen, dass E. bei seiner Amtausübung gegen entsprechende Dienste (Ab- tretung von öffentlichem Grund, Erteilung von Baubewilligungen etc.) allen- falls Vermögenswerte erhältlich gemacht haben könnte, welche dann auf die von B. verwalteten Konten geflossen seien. Ihren Tatverdacht, wonach B. die fraglichen Vermögenswerte in Wirklichkeit für E. verwalte und es sich dabei um Bestechungsgelder handle, stützen die belgischen Behörden im Einzelnen auf folgende Umstände ab:
Zum einen soll zwischen B. und E. eine persönliche Bindung existieren. E. sei der Vater von B.’s Tochter und anlässlich einer Hausdurchsuchung in
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den Wohnräumlichkeiten B.’s seien dort unter anderem persönliche Effekte von E. vorgefunden worden. Zum anderen sollen zwischen B. und E. in vie- lerlei Hinsicht geschäftliche Beziehungen bestehen. B. habe zugegeben, im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit für die verschiedenen Gesellschaften Auf- träge von E. ausgeführt zu haben, deren Erträge u.a. E. zugeflossen seien. Da E. bei den fraglichen Finanzoperationen gegen aussen nicht in Erschei- nung getreten sei und diese Geschäfte unter anderem auch über Offshore- Gesellschaften abgewickelt worden seien, würden nach den belgischen Behörden Anhaltspunkte dafür bestehen, dass E. seine Beteiligung habe verheimlichen wollen. Die belgischen Behörden vermuten insbesondere, dass E. über B. an der Baugruppe M. und N. beteiligt sein könnte. Da die zuständigen Behörden von Z. dieser Bauaufträge erteilt hätten und E. zur fraglichen Zeit politische Ämter in Z. ausgeübt habe, hegen die belgischen Behörden im Ergebnis den Verdacht, dass E. bei der Auftragserteilung an die Baugruppe M. und N. in unrechtmässiger Weise profitiert haben könnte. E. werde in der Ukraine der Korruption verdächtigt, welche mehrere Millio- nen USD generiert habe, die über B. in Immobilien in Belgien, Österreich, Schweiz, Israel und Spanien investiert worden seien. An der Baugesell- schaft M. und N. sei sodann zu 33 % auch O. beteiligt, welcher Chauffeur und enger Vertrauter von Pavlo Lazarenko. gewesen sei. Bei Pavlo Laza- renko handle es sich um den ehemaligen Premierminister der Ukraine, welcher in den USA 2006 zu neuen Jahren Freiheitsstrafe unter anderem wegen Geldwäscherei verurteilt worden sei.
9.6 Zwar werden im Rechtshilfeersuchen und in den weiteren Beilagen die konkreten Umstände der Korruptionsvorwürfe (als Vortaten der mutmassli- chen Geldwäscherei) nicht näher beschrieben. Es werden lediglich die In- dizien dargelegt, welche in ihrer Gesamtheit einen solchen Tatverdacht be- gründen. Entgegen der Behauptung des Rechtsvertreters braucht nach der oben (in Ziff. 9.3) erwähnten Praxis das Ersuchen jedoch die verbrecheri- schen Vortaten der Geldwäscherei noch nicht detailliert zu schildern. Über- dies erlauben die im Rechtshilfeersuchen dargelegten Eckpunkte der mut- masslich verbrecherischen Vortaten die Prüfung der Verjährung ohne wei- teres, weshalb sich eine detaillierte Schilderung der Vortaten auch unter diesem Gesichtspunkt nicht als notwendig erweist. So soll E. nach den Rechtshilfeakten von 1995 bis 2003 wichtige politische Ämter (u.a. als “Head of Regional Council of Z.“) ausgeübt haben (act. 8.6). Davon ausge- hend sind die vermuteten passiven Bestechungshandlungen von E. in die- ser Zeitspanne einzuordnen. Da solche Straftaten nach Schweizer Recht nach 15 Jahren verjähren (s. Ziff. 9.4), steht fest, dass alle B. vorgeworfe- nen Geldwäschereihandlungen von 2002 bis 2007 innerhalb dieser Verjäh- rungsfrist erfolgt sein sollen. Soweit von der siebenjährigen Verjährungsfrist
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für den Grundtatbestand der Geldwäscherei ausgegangen wird, wäre so- dann die überwiegende Mehrheit der mutmasslichen Geldwäschereihand- lungen ihrerseits nicht verjährt (s. Ziff. 9.4). Bezüglich der Herausgabe der edierten Bankunterlagen wäre eine allfällige Verjährung der Vortat sodann ohnehin nicht zu berücksichtigen, da es dabei um eine dem EUeR unter- stellten Rechtshilfemassnahme geht (s. supra Ziff. 9.4). Soweit die Be- schwerdeführerin 1 Verjährung im ersuchenden Staat geltend machen will, belegt sie ihre pauschale Behauptung in keiner Art und Weise nicht. Im Lichte der vorstehend zitierten Rechtsprechung (s. Ziff. 9.4) kann eine Prü- fung eines solchen Vorbringens unter den gegebenen Umständen ganz un- terbleiben. Die im Zusammenhang mit dem Rechtshilfeerfordernis der dop- pelten Strafbarkeit erhobene Verjährungseinrede erweist sich damit insge- samt in mehrfacher Hinsicht als unbegründet. Ebenso wenig ist massge- bend, ob in der Zwischenzeit gegen E. eine Strafuntersuchung wegen Geldwäscherei oder Bestechung eingeleitet worden ist oder nicht. Es ge- nügt grundsätzlich, wenn verdächtige „geldwäschereitypische“ Transaktio- nen und Vorkehren dargelegt werden. Unter Berücksichtigung der einlei- tend (in Ziff. 9.3) erläuterten Rechtsprechung würden entgegen der Darstel- lung des Rechtsvertreters schon die folgenden erheblichen Indizien dafür sprechen, dass die oben erwähnten, von der ersuchenden Behörde detail- liert geschilderten Sachverhalte (vgl. supra Ziff. 9.5) als geldwäschereity- pisch zu erachten sind: Der Transfer von sehr hohen Geldbeträgen unkla- ren Ursprungs; die Transaktionen über Konten verschiedener Gesellschaf- ten aus verschiedenen Ländern, insbesondere aus Offshore-Finanzplätzen; die Tatsache, dass diese Finanzoperationen nicht mit den deklarierten Ge- genleistungen korrelieren; die personellen Verknüpfungen der an den Geldgeschäften beteiligten Gesellschaften und die dadurch erzeugten Zweifel über die endgültigen wirtschaftlich Berechtigten der Gesellschaften; der Umstand, dass die mutmasslichen Tatbeteiligten keine überzeugende Erklärung für die Herkunft ihrer Vermögenswerte haben abgeben können. All diese im Rechtshilfeersuchen konkret und präzis dargestellten Ver- dachtsmomente in Verbindung mit dem zwar wenig konkreten, aber doch geäusserten Verdacht auf sich Bestechenlassen im Sinne von Art. 322quater StGB genügen entgegen der Auffassung des Rechtsvertreters insgesamt, um die beidseitige Strafbarkeit zu bejahen. Im Lichte dieser Erwägungen erweisen sich die einleitend (in Ziff. 9.1) aufgeführten Einwendungen des Rechtsvertreters hinsichtlich der Sachverhaltsdarstellung und ihrer rechtli- chen Qualifikation als unbehelflich.
Zusammenfassend steht demnach fest, dass sich auch die im Hinblick auf das Erfordernis der doppelten Strafbarkeit erhobenen Rügen als unbegrün- det erweisen.
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10. 10.1 In einem letzten Punkt bringt der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin 1 vor, dass es sich mit Bezug auf den Verdacht auf Geldwäscherei bisher um eine unzulässige Beweisausforschung seitens der belgischen Untersu- chungsbehörden handle (act. 1 S. 12; act. 15 S. 3). Über die Bestreitung der Sachverhaltsdarstellung im Rechtshilfeersuchen hinaus wird der be- hauptete fehlende Zusammenhang zwischen den angeordneten Rechtshil- femassnahmen und der belgischen Strafuntersuchung allerdings nicht dar- getan. Ebenso wenig wurden konkrete Anträge zum Umfang der von der Beschwerdegegnerin gewährten Rechthilfe gestellt. Zur Begründung seiner Haltung führte der Rechtsvertreter aus, er könne hierzu noch nicht Stellung nehmen, da bezüglich der verbrecherischen Vortat im Sinne von Art. 305bis StGB keinerlei konkrete Angaben vorhanden seien und demnach die Frage einer allfälligen Verjährung nicht geklärt werden könne (act. 1 S. 14).
10.2 Rechtshilfemassnahmen haben generell dem Prinzip der Verhältnismäs- sigkeit zu genügen (ZIMMERMANN, a.a.O., S. 669 f., N. 715 mit Verweisen auf die Rechtsprechung; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2007.64 vom 3. September 2007, E. 3.2). Die akzessorische Rechtshilfe ist nur zu- lässig, soweit sie für ein Verfahren in strafrechtlichen Angelegenheiten im Ausland erforderlich erscheint oder dem Beibringen der Beute dient (vgl. Art. 63 Abs. 1 IRSG). Die internationale Zusammenarbeit kann nur abgelehnt werden, wenn die verlangten Unterlagen mit der verfolgten Straf- tat in keinem Zusammenhang stehen und offensichtlich ungeeignet sind, die Untersuchung voranzutreiben, so dass das Ersuchen nur als Vorwand für eine unzulässige Beweisausforschung (“fishing expedition“) erscheint. Da der ersuchte Staat im Allgemeinen nicht über die Mittel verfügt, die es ihm erlauben würden, sich über die Zweckmässigkeit bestimmter Beweise im ausländischen Verfahren auszusprechen, hat er insoweit die Würdigung der mit der Untersuchung befassten Behörde nicht durch seine eigene zu ersetzen und ist verpflichtet, dem ersuchenden Staat alle diejenigen Akten- stücke zu übermitteln, die sich auf den im Rechtshilfeersuchen dargelegten Sachverhalt beziehen können (sog. potentielle Erheblichkeit). Nicht zuläs- sig ist es, den ausländischen Behörden nur diejenigen Unterlagen zu über- lassen, die den im Rechtshilfeersuchen festgestellten Sachverhalt mit Si- cherheit beweisen (zum Ganzen BGE 122 II 367 E. 2c S. 371; 121 II 241 E. 3a S. 242 f.; Urteile des Bundesgerichts 1A.115/2000 vom 16. Juni 2000, E. 2a; 1A.182/2001 vom 26. März 2002, E. 4.2; 1A.234/2005 vom
31. Januar 2006, E. 3.2; 1A.270/2006 vom 13. März 2007, E. 3 ; Entschei- de des Bundesstrafgerichts RR.2007.24 vom 8. Mai 2007, E. 4.1; RR.2007.90 vom 26. September 2007, E. 7.2). Zielt das Rechtshilfeersu-
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chen auf die Ermittlung ab, auf welchem Weg Geldmittel strafbarer Her- kunft verschoben worden sind, so sind die Behörden des ersuchenden Staates grundsätzlich über alle Transaktionen zu informieren, die von Ge- sellschaften und über Konten getätigt worden sind, welche in die Angele- genheit verwickelt sind (BGE 121 II 241 E. 3c S. 244; Urteile des Bundes- gerichts 1A.7/2007 vom 3. Juli 2007, E. 7.2; 1A.79/2005 vom 27. April 2005, E. 4.1).
Die ersuchte Rechtshilfebehörde muss aufzeigen, dass zwischen den von der Rechtshilfe betroffenen Unterlagen und dem Gegenstand der Strafun- tersuchung ein ausreichender Sachzusammenhang besteht und diejenigen Akten ausscheiden, bezüglich welcher die Rechtshilfe nicht zulässig ist (BGE 122 II 367 E. 2c S. 371).
Es ist allerdings auch Sache des von der Rechtshilfemassnahme Betroffe- nen, klar und genau aufzuzeigen, inwiefern die zu übermittelnden Unterla- gen und Auskünfte den Rahmen des Ersuchens überschreiten oder für das ausländische Verfahren von keinerlei Interesse sein sollen (BGE 122 II 367 E. 2c S. 371 f.). Er hat die Obliegenheit, schon im Stadium der Ausführung des Ersuchens (bzw. der erstinstanzlichen Rechtshilfeverfügung) an der sachgerechten Ausscheidung beschlagnahmter Dokumente nötigenfalls mitzuwirken, allfällige Einwände gegen die Weiterleitung einzelner Akten- stücke (bzw. Passagen daraus), welche für die Strafuntersuchung offen- sichtlich entbehrlich sind, im Rahmen seiner Parteirechte gegenüber der ausführenden Behörde rechtzeitig und konkret darzulegen und diese Ein- wände auch ausreichend zu begründen. Dies gilt besonders bei einer kom- plexen Untersuchung mit zahlreichen Akten. Die Beschwerdeinstanz forscht nicht von sich aus nach Aktenstücken, die im ausländischen Verfah- ren (mit Sicherheit) nicht erheblich sein könnten (BGE 130 II 14 E. 4.3 S. 16; 126 II 258 E. 9b/aa S. 262; Urteile des Bundesgerichts 1A.223/2006 vom 2. April 2007, E. 4.1, sowie 1A.184/2004 vom 22. April 2005, E. 3.1).
10.3 Gemäss verbindlicher Darstellung der ersuchenden Behörde besteht u.a. konkret der Verdacht, dass über die Bankverbindung der Beschwerdeführe- rin 1 bei der Bank G. in Zürich zwischen 2003 und 2007 mehrere Überweisungen in der Höhe von insgesamt EUR 332'000.-- zu Gunsten der Beschwerdeführerin abgewickelt wurden. Die belgischen Behörden vermu- ten dabei, dass es sich bei den transferierten Vermögenswerten um Beste- chungsgelder von E. handeln könnte und dass B. über die Beschwerdefüh- rerin 1 die fraglichen Vermögenswerte in Wirklichkeit für E. verwaltet bzw. investiert habe (s. supra Ziff. 9.5). In diesem Kontext wurden Bankunterla- gen genau zu diesem Konto der Beschwerdeführerin 1 verlangt. Damit ist
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der Sachzusammenhang zwischen dem betroffenen Konto und der hängi- gen Strafuntersuchung ohne weiteres ausreichend dargetan. Die zu über- mittelnden Bankunterlagen beziehen sich exakt auf den im Rechtshilfeer- suchen und in dessen Ergänzung geschilderten Sachverhalt und sind zur Abklärung des Geldflusses und zur Ermittlung der an den fraglichen Ver- mögenswerten wirtschaftlich Berechtigten unerlässlich. Von einem Fall un- zulässiger Beweisausforschung kann unter diesen Umständen keine Rede sein. Da die Beschwerdeführerin 1 sodann an einer sachgerechten Aus- scheidung nicht mitgewirkt hat (s. supra Ziff. 10.1) und demnach keine kon- kreten Einwände gegen den Umfang der gewährten Rechtshilfe vorliegen, forscht die Beschwerdeinstanz nicht von sich aus nach Aktenstücken, die im ausländischen Verfahren (mit Sicherheit) nicht erheblich sein könnten.
Die Beschwerdeführerin 1 verlangt mit ihrem pauschalen Antrag auf Aufhe- bung der Schlussverfügung auch die Aufhebung der darin bestätigten Kon- tosperre. Es werden jedoch keine weiteren Ausführungen dazu gemacht. Die beantragte Kontosperre wird im Ergebnis damit begründet, dass die darauf befindlichen Geldbeträge E. zuzuordnen und deshalb mutmasslich strafbarer Herkunft sein könnten. Als solche haben sie grundsätzlich be- schlagnahmt zu bleiben bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen und voll- streckbaren Einziehungs- bzw. Rückerstattungsentscheids des ersuchen- den Staates bzw. bis der ersuchende Staat mitteilt, dass ein solcher Ent- scheid nicht mehr erfolgen kann (vgl. Art. 33a IRSV). Die Ermittlungen in Belgien werden zeigen müssen, ob es sich bei den beschlagnahmten Kon- tovermögen um Bestechungsgelder handelt. Bis die Frage im belgischen Strafverfahren geklärt ist, muss die Kontosperre gemäss Art. 33a IRSV auf- recht erhalten bleiben. Diese besteht erst seit dem 19. Dezember 2007, was noch keine unverhältnismässige Dauer darstellt.
10.4 Die Beschwerde ist nach dem Gesagten auch in Bezug auf die sinngemäss gerügte Verletzung des Verhältnismässigkeitsprinzips als offensichtlich un- begründet abzuweisen.
11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Beschwerdeführerinnen kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 30 lit. b SGG). Für die Be- rechnung der Gerichtsgebühren gelangt das Reglement vom 11. Februar 2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht (SR 173.711.32) zur Anwendung (Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 15 Abs. 1 lit. a SGG). Vorliegend ist zusätzlich zu berücksichtigen, dass das vorliegende Verfahren parallel und gleichzeitig mit den Verfahren RR.2008.221 behandelt wurde. Angesichts der Gleichartigkeit in der Be- gründung der Entscheide ist dem reduzierten Aufwand mit entsprechend
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reduzierten Gebühren Rechnung zu tragen. Unter Berücksichtigung aller Umstände ist die Gerichtsgebühr vorliegend auf Fr. 4'000.-- festzusetzen (Art. 3 des Reglements), unter Anrechnung der geleisteten Kostenvor- schüsse in gesamthaft gleicher Höhe.
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Demnach erkennt die II. Beschwerdekammer:
Erwägungen (6 Absätze)
E. 10 Dezember 2008 ihrerseits an ihren Anträgen fest (act. 15). Die Bundes- anwaltschaft hat auf eine Duplik verzichtet (act. 17) und das Bundesamt für Justiz bleibt mit seiner Duplik vom 17. Dezember 2008 bei seinen Anträgen (act. 18).
Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.
Die II. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Für die akzessorische Rechtshilfe zwischen Belgien und der Schweiz sind primär die Bestimmungen des Europäischen Übereinkommens vom 20. Ap-
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ril 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen (EUeR; SR 0.351.1) massge- bend, dem die beiden Staaten beigetreten sind. Da die belgischen Behör- den wegen mutmasslicher Geldwäscherei ermitteln, ist sodann das von beiden Ländern ebenfalls ratifizierte Europäische Übereinkommen vom
8. November 1990 über Geldwäscherei sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten (GwUe; SR 0.311.53) an- wendbar. Soweit das internationale Staatsvertragsrecht bestimmte Fragen nicht abschliessend regelt, gelangt das schweizerische Landesrecht (na- mentlich das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen [IRSG, SR 351.1] und die dazugehörende Ver- ordnung [IRSV, SR 351.11]) zur Anwendung (Art. 1 Abs. 1 IRSG). Das in- nerstaatliche Recht gilt (nach dem "Günstigkeitsprinzip") auch dann, wenn sich daraus eine weitergehende Rechtshilfe ergibt (BGE 129 II 462 E. 1.1 S. 464; 122 II 140 E. 2 S. 142, je mit Hinweisen).
1.2 Der Rat der Europäischen Union hat am 27. November 2008 die voll- ständige Anwendung des Schengen-Besitzstands in der Schweiz ab dem
E. 10.1 In einem letzten Punkt bringt der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin 1 vor, dass es sich mit Bezug auf den Verdacht auf Geldwäscherei bisher um eine unzulässige Beweisausforschung seitens der belgischen Untersu- chungsbehörden handle (act. 1 S. 12; act. 15 S. 3). Über die Bestreitung der Sachverhaltsdarstellung im Rechtshilfeersuchen hinaus wird der be- hauptete fehlende Zusammenhang zwischen den angeordneten Rechtshil- femassnahmen und der belgischen Strafuntersuchung allerdings nicht dar- getan. Ebenso wenig wurden konkrete Anträge zum Umfang der von der Beschwerdegegnerin gewährten Rechthilfe gestellt. Zur Begründung seiner Haltung führte der Rechtsvertreter aus, er könne hierzu noch nicht Stellung nehmen, da bezüglich der verbrecherischen Vortat im Sinne von Art. 305bis StGB keinerlei konkrete Angaben vorhanden seien und demnach die Frage einer allfälligen Verjährung nicht geklärt werden könne (act. 1 S. 14).
E. 10.2 Rechtshilfemassnahmen haben generell dem Prinzip der Verhältnismäs- sigkeit zu genügen (ZIMMERMANN, a.a.O., S. 669 f., N. 715 mit Verweisen auf die Rechtsprechung; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2007.64 vom 3. September 2007, E. 3.2). Die akzessorische Rechtshilfe ist nur zu- lässig, soweit sie für ein Verfahren in strafrechtlichen Angelegenheiten im Ausland erforderlich erscheint oder dem Beibringen der Beute dient (vgl. Art. 63 Abs. 1 IRSG). Die internationale Zusammenarbeit kann nur abgelehnt werden, wenn die verlangten Unterlagen mit der verfolgten Straf- tat in keinem Zusammenhang stehen und offensichtlich ungeeignet sind, die Untersuchung voranzutreiben, so dass das Ersuchen nur als Vorwand für eine unzulässige Beweisausforschung (“fishing expedition“) erscheint. Da der ersuchte Staat im Allgemeinen nicht über die Mittel verfügt, die es ihm erlauben würden, sich über die Zweckmässigkeit bestimmter Beweise im ausländischen Verfahren auszusprechen, hat er insoweit die Würdigung der mit der Untersuchung befassten Behörde nicht durch seine eigene zu ersetzen und ist verpflichtet, dem ersuchenden Staat alle diejenigen Akten- stücke zu übermitteln, die sich auf den im Rechtshilfeersuchen dargelegten Sachverhalt beziehen können (sog. potentielle Erheblichkeit). Nicht zuläs- sig ist es, den ausländischen Behörden nur diejenigen Unterlagen zu über- lassen, die den im Rechtshilfeersuchen festgestellten Sachverhalt mit Si- cherheit beweisen (zum Ganzen BGE 122 II 367 E. 2c S. 371; 121 II 241 E. 3a S. 242 f.; Urteile des Bundesgerichts 1A.115/2000 vom 16. Juni 2000, E. 2a; 1A.182/2001 vom 26. März 2002, E. 4.2; 1A.234/2005 vom
31. Januar 2006, E. 3.2; 1A.270/2006 vom 13. März 2007, E. 3 ; Entschei- de des Bundesstrafgerichts RR.2007.24 vom 8. Mai 2007, E. 4.1; RR.2007.90 vom 26. September 2007, E. 7.2). Zielt das Rechtshilfeersu-
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chen auf die Ermittlung ab, auf welchem Weg Geldmittel strafbarer Her- kunft verschoben worden sind, so sind die Behörden des ersuchenden Staates grundsätzlich über alle Transaktionen zu informieren, die von Ge- sellschaften und über Konten getätigt worden sind, welche in die Angele- genheit verwickelt sind (BGE 121 II 241 E. 3c S. 244; Urteile des Bundes- gerichts 1A.7/2007 vom 3. Juli 2007, E. 7.2; 1A.79/2005 vom 27. April 2005, E. 4.1).
Die ersuchte Rechtshilfebehörde muss aufzeigen, dass zwischen den von der Rechtshilfe betroffenen Unterlagen und dem Gegenstand der Strafun- tersuchung ein ausreichender Sachzusammenhang besteht und diejenigen Akten ausscheiden, bezüglich welcher die Rechtshilfe nicht zulässig ist (BGE 122 II 367 E. 2c S. 371).
Es ist allerdings auch Sache des von der Rechtshilfemassnahme Betroffe- nen, klar und genau aufzuzeigen, inwiefern die zu übermittelnden Unterla- gen und Auskünfte den Rahmen des Ersuchens überschreiten oder für das ausländische Verfahren von keinerlei Interesse sein sollen (BGE 122 II 367 E. 2c S. 371 f.). Er hat die Obliegenheit, schon im Stadium der Ausführung des Ersuchens (bzw. der erstinstanzlichen Rechtshilfeverfügung) an der sachgerechten Ausscheidung beschlagnahmter Dokumente nötigenfalls mitzuwirken, allfällige Einwände gegen die Weiterleitung einzelner Akten- stücke (bzw. Passagen daraus), welche für die Strafuntersuchung offen- sichtlich entbehrlich sind, im Rahmen seiner Parteirechte gegenüber der ausführenden Behörde rechtzeitig und konkret darzulegen und diese Ein- wände auch ausreichend zu begründen. Dies gilt besonders bei einer kom- plexen Untersuchung mit zahlreichen Akten. Die Beschwerdeinstanz forscht nicht von sich aus nach Aktenstücken, die im ausländischen Verfah- ren (mit Sicherheit) nicht erheblich sein könnten (BGE 130 II 14 E. 4.3 S. 16; 126 II 258 E. 9b/aa S. 262; Urteile des Bundesgerichts 1A.223/2006 vom 2. April 2007, E. 4.1, sowie 1A.184/2004 vom 22. April 2005, E. 3.1).
E. 10.3 Gemäss verbindlicher Darstellung der ersuchenden Behörde besteht u.a. konkret der Verdacht, dass über die Bankverbindung der Beschwerdeführe- rin 1 bei der Bank G. in Zürich zwischen 2003 und 2007 mehrere Überweisungen in der Höhe von insgesamt EUR 332'000.-- zu Gunsten der Beschwerdeführerin abgewickelt wurden. Die belgischen Behörden vermu- ten dabei, dass es sich bei den transferierten Vermögenswerten um Beste- chungsgelder von E. handeln könnte und dass B. über die Beschwerdefüh- rerin 1 die fraglichen Vermögenswerte in Wirklichkeit für E. verwaltet bzw. investiert habe (s. supra Ziff. 9.5). In diesem Kontext wurden Bankunterla- gen genau zu diesem Konto der Beschwerdeführerin 1 verlangt. Damit ist
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der Sachzusammenhang zwischen dem betroffenen Konto und der hängi- gen Strafuntersuchung ohne weiteres ausreichend dargetan. Die zu über- mittelnden Bankunterlagen beziehen sich exakt auf den im Rechtshilfeer- suchen und in dessen Ergänzung geschilderten Sachverhalt und sind zur Abklärung des Geldflusses und zur Ermittlung der an den fraglichen Ver- mögenswerten wirtschaftlich Berechtigten unerlässlich. Von einem Fall un- zulässiger Beweisausforschung kann unter diesen Umständen keine Rede sein. Da die Beschwerdeführerin 1 sodann an einer sachgerechten Aus- scheidung nicht mitgewirkt hat (s. supra Ziff. 10.1) und demnach keine kon- kreten Einwände gegen den Umfang der gewährten Rechtshilfe vorliegen, forscht die Beschwerdeinstanz nicht von sich aus nach Aktenstücken, die im ausländischen Verfahren (mit Sicherheit) nicht erheblich sein könnten.
Die Beschwerdeführerin 1 verlangt mit ihrem pauschalen Antrag auf Aufhe- bung der Schlussverfügung auch die Aufhebung der darin bestätigten Kon- tosperre. Es werden jedoch keine weiteren Ausführungen dazu gemacht. Die beantragte Kontosperre wird im Ergebnis damit begründet, dass die darauf befindlichen Geldbeträge E. zuzuordnen und deshalb mutmasslich strafbarer Herkunft sein könnten. Als solche haben sie grundsätzlich be- schlagnahmt zu bleiben bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen und voll- streckbaren Einziehungs- bzw. Rückerstattungsentscheids des ersuchen- den Staates bzw. bis der ersuchende Staat mitteilt, dass ein solcher Ent- scheid nicht mehr erfolgen kann (vgl. Art. 33a IRSV). Die Ermittlungen in Belgien werden zeigen müssen, ob es sich bei den beschlagnahmten Kon- tovermögen um Bestechungsgelder handelt. Bis die Frage im belgischen Strafverfahren geklärt ist, muss die Kontosperre gemäss Art. 33a IRSV auf- recht erhalten bleiben. Diese besteht erst seit dem 19. Dezember 2007, was noch keine unverhältnismässige Dauer darstellt.
E. 10.4 Die Beschwerde ist nach dem Gesagten auch in Bezug auf die sinngemäss gerügte Verletzung des Verhältnismässigkeitsprinzips als offensichtlich un- begründet abzuweisen.
11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Beschwerdeführerinnen kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 30 lit. b SGG). Für die Be- rechnung der Gerichtsgebühren gelangt das Reglement vom 11. Februar 2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht (SR 173.711.32) zur Anwendung (Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 15 Abs. 1 lit. a SGG). Vorliegend ist zusätzlich zu berücksichtigen, dass das vorliegende Verfahren parallel und gleichzeitig mit den Verfahren RR.2008.221 behandelt wurde. Angesichts der Gleichartigkeit in der Be- gründung der Entscheide ist dem reduzierten Aufwand mit entsprechend
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reduzierten Gebühren Rechnung zu tragen. Unter Berücksichtigung aller Umstände ist die Gerichtsgebühr vorliegend auf Fr. 4'000.-- festzusetzen (Art. 3 des Reglements), unter Anrechnung der geleisteten Kostenvor- schüsse in gesamthaft gleicher Höhe.
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Demnach erkennt die II. Beschwerdekammer:
E. 12 Dezember 2008 beschlossen (Beschluss des Rates 2008/903/EG; ABl. L 327 vom 5. Dezember 2008, S. 15 - 17). Für den Bereich der internatio- nalen Rechtshilfe in Strafsachen findet, mangels anders lautender Über- gangsbestimmungen, das im Zeitpunkt des Entscheids jeweils geltende Recht Anwendung. Die verwaltungsrechtliche Natur des Rechtshilfever- fahrens schliesst die Anwendung des Grundsatzes der Nichtrückwirkung aus (BGE 112 Ib 576 E. 2 S. 583 ff.). Gestützt auf Art. 2 Ziff. 1 und Art. 15 Ziff. 1 des Abkommens vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizeri- schen Eidgenossenschaft, der Europäischen Union und der Europäischen Gemeinschaft über die Assoziierung der Schweiz bei der Umsetzung, An- wendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (Schengen- Assoziierungsabkommen; SR 0.360.268.1) gelangen für die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen der Schweiz und Belgien überdies die Be- stimmungen der Art. 48 ff. des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 (Schengener Durchführungsübereinkommen, SDÜ; ABl. L 239 vom
22. September 2000, S. 19 - 62) zur Anwendung. Das SDÜ verweist in Art. 48 Abs. 1 auf die Bestimmungen des EUeR, welches durch die Be- stimmungen des SDÜ über die Rechtshilfe in Strafsachen ergänzt und in seiner Anwendung erleichtert werden soll. 1.3 Streitig ist, ob zusätzlich das OEDC Übereinkommen vom 17. Dezember 1997 über die Bekämpfung der Bestechung ausländischer Amtsträger im internationalen Geschäftsverkehr (OECD Bestechungs-Übereinkommen; SR. 0.311.21) anwendbar ist. Das Bundesamt für Justiz macht in seinen Vernehmlassungen die direkte Anwendbarkeit dieses Abkommens geltend
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(act. 7 und 18), währenddem die Beschwerdeführerinnen dies bestreiten (act. 15 S. 10 f.).
Das OECD Bestechungs-Übereinkommen ist für die Schweiz am 30. Juli 2000 in Kraft getreten. Es verpflichtet die Vertragsstaaten zu verschiede- nen strafrechtlichen Massnahmen zur Bekämpfung der aktiven transnatio- nalen Bestechung im Rahmen des internationalen Geschäftsverkehrs (vgl. GAETANO DE AMICIS, Cooperazione giudiziaria e corruzione internazio- nale, Milano 2007, S. 54 ff.). Darunter fallen auch Massnahmen gegen in diesem Zusammenhang erfolgte Geldwäschereihandlungen (vgl. Art. 7). Die Vorgaben des OECD Bestechungs-Übereinkommens wurden im We- sentlichen mit den Revisionen des Korruptionsstrafrechts im Strafgesetz- buch für das nationale Recht umgesetzt (MARK PIETH, in: Basler Kommen- tar, StGB II, 2. Aufl., N 1 ff. zu Art. 322septies). Das fragliche Abkommen ent- hält allerdings neben den Bestimmungen, die von ihrem Inhalt her klarer- weise nicht self-executing sind (vgl. Art. 1 zur Verpflichtung der Vertrags- staaten zur Einführung des Straftatbestandes der Bestechung ausländi- scher Amtsträger), auch andere, die direkt umsetzbar sind (zur Abgrenzung zwischen direkt umsetzbaren und nicht direkt umsetzbaren staatsvertragli- chen Bestimmungen: BGE 124 III 90 E. 3; 105 II 49 E. 3 S. 58; ANDREAS R. ZIEGLER, Einführung in das Völkerrecht, Bern 2006, S. 118 ff.). So werden die Vertragsparteien auf der Grundlage von Art. 9 Ziff. 1 des Abkommens im Bereich der Konventionsmaterie unmittelbar zur internationalen Rechts- hilfe verpflichtet. Eine weitere vertragliche Grundlage wird nicht benötigt. Ein entsprechendes Rechtshilfegesuch kann sich direkt auf die OECD- Konvention stützen (DANIEL JOSITSCH, Das Schweizerische Korruptions- strafrecht: Art. 322ter bis Art. 322octies StGB, Zürich 2004, S. 162). Die direk- te Anwendbarkeit des Abkommens gilt ebenfalls im Hinblick auf dessen Art. 9 Ziff. 2, wonach die beidseitige Strafbarkeit – soweit eine Vertragspar- tei die Rechtshilfe vom Vorliegen beidseitiger Strafbarkeit abhängig ma- chen sollte – als gegeben gilt, wenn die Straftat, derentwegen um Rechts- hilfe ersucht wird, unter dieses Übereinkommen fällt. Diese Auslegung er- gibt sich auch aus der Zielsetzung der Konvention, welche die Vertrags- staaten zur äquivalenten Umsetzung der im Abkommen definierten Korrup- tionstatbestände ins innerstaatliche Recht verpflichtet. Da die fraglichen Korruptionstatbestände zwischenzeitlich im Schweizerischen Strafgesetz- buch umgesetzt worden sind, bleibt abschliessend festzuhalten, dass das OECD Bestechungs-Übereinkommen hinsichtlich der Voraussetzungen der Rechtshilfegewährung im Ergebnis nicht über den Stand der übrigen multi- lateralen Vereinbarungen hinausgeht.
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2.
2.1 Vorab ist zu prüfen, ob eine rechtsgültige Zustimmung zur vereinfachten Ausführung der Rechtshilfe nach Art. 80c IRSG vorliegt. Sollte B. (Be- schwerdeführerin 2) für sich und allenfalls für die Gesellschaft A. (Be- schwerdeführerin 1) rechtswirksam die Zustimmung zur vereinfachten Aus- führung der Rechtshilfe im Sinne von Art. 80c IRSG erteilt haben, würde dies ein Eintretenshindernis darstellen. Diesfalls wäre auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin 2 (und gemäss Urteil des Bundesgerichts 1A.72/2001 vom 7. August 2001 E. 2b/bb wohl auch nicht auf diejenige der Beschwerdeführerin 1) nicht einzutreten.
2.2 Unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin 2 anlässlich einer untersu- chungsrichterlichen Einvernahme in Belgien vom 31. Januar 2008 – sie be- fand sich in Haft und war während der Einvernahmen nicht anwaltlich be- gleitet – ihr Einverständnis zur direkten Übermittlung erklärt und auf einen Rekurs ihrerseits verzichtet hat (RR.2008.221 act. 7.1 S. 10). Ihr Rechts- vertreter im Rechtshilfeverfahren in der Schweiz machte allerdings am
4. Februar 2008 sogleich geltend, ihr sei das Eingeständnis abgenötigt wor- den, jedenfalls werde dieses ausdrücklich widerrufen (act. 1.2). Er bestätig- te diese Position am 19. Februar 2008 (act. 1.3). Die Beschwerdegegnerin reichte mit der Beschwerdeantwort in RR.2008.221 darauf ein weiteres Protokoll einer gerichtspolizeilichen Einvernahmen durch die belgische Po- lizei vom 14. April 2008 ein, worin Beschwerdeführerin 2 erneut bestätigte, dass sie mit der direkten Übermittlung (transmission directe) einverstanden sei (RR.2008.221 act. 7.5 S. 6).
Es steht somit fest, dass die Erklärung der Beschwerdeführerin 2 zur direk- ten Übermittlung nicht gegenüber der schweizerischen, ausführenden Be- hörde abgegeben worden ist, sondern gegenüber der ersuchenden, aus- ländischen Behörde im ausländischen Strafverfahren. Eine solche Zustim- mung kann im schweizerischen Rechtshilfeverfahren keine Rechtswirkun- gen entfalten. Die Erklärung kann rechtsgültig nur gegenüber der zuständi- gen schweizerischen ausführenden Behörde abgegeben werden. Dafür spricht zum einen der Text der Botschaft (BBl 1995 III S. 29), worin von „Absprachen zwischen den Parteien und der ausführenden Behörde“ die Rede ist. Zum anderen spricht auch die Natur des Rechtshilfeverfahrens als schweizerisches Verwaltungsverfahren (s. BGE 120 Ib 112 E. 4 S. 119; 112 Ib 576 E. 2 S. 583 ff.) dagegen, dass Rechtserklärungen gegenüber anderen als der verfahrensführenden Behörde abgegeben werden können. Schliesslich spricht ebenfalls dagegen, dass die Frage einer allfälligen Be- haftung mit Willensmängeln bei Erklärungen in ausländischen Verfahren gegenüber (interessierten) ausländischen Behörden durch die zuständigen
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schweizerischen Behörden nur schwer überprüft werden können. Daraus folgt, dass im vorliegenden Fall keine rechtsgültige Zustimmung zur vereinfachten Ausführung vorliegt und deshalb in diesem Punkt kein Eintre- tenshindernis besteht. Ob die Erklärung der Beschwerdeführerin 2 im Übri- gen auch für die Beschwerdeführerin 1 galt, kann damit dahin gestellt blei- ben.
3. 3.1 Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um eine Schlussverfügung der ausführenden Bundesbehörde, welche zusammen mit den voran- gehenden Zwischenverfügungen der Beschwerde an die II. Beschwerde- kammer des Bundesstrafgerichts unterliegt (Art. 80e Abs. 1 IRSG; Art. 28 Abs. 1 lit. e des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 2002 über das Bundes- strafgericht, SGG; SR 173.71; Art. 9 Abs. 3 des Reglements vom 20. Juni 2006 für das Bundesstrafgericht; SR 173.710). Die Beschwerde wurde rechtzeitig im Sinne von Art. 80k IRSG erhoben.
3.2
3.2.1 Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80h lit. b IRSG). Personen, ge- gen die sich das ausländische Strafverfahren richtet, sind unter denselben Bedingungen beschwerdelegitimiert (Art. 21 Abs. 3 IRSG).
Ein schutzwürdiges Interesse liegt nicht schon dann vor, wenn jemand ir- gendeine Beziehung zum Streitobjekt zu haben behauptet. Vielmehr muss eine vom einschlägigen Bundesrecht erfasste "spezifische Beziehungsnä- he" dargetan sein. Eine blosse mittelbare Betroffenheit genügt hingegen nicht (BGE 129 II 268 E. 2.3.3 S. 269; 128 II 211 E. 2.2 S. 216 f.; 127 II 104 E. 3 S. 107 ff., 198 E. 2d S. 205; 126 II 258 E. 2d S. 259; 125 II 356 E. 3b/aa S. 361 f.; 123 II 153 E. 2b S. 156, je mit Hinweisen). Als persönlich und direkt betroffen (im Sinne von Art. 80h lit. b und Art. 21 Abs. 3 IRSG) wird im Falle der Erhebung von Konteninformationen der jeweilige Kontoin- haber angesehen (Art. 9a lit. a IRSV; BGE 118 Ib 547 E. 1d; BGE 122 II 130 E. 2b; TPF 2007 79 E. 1.6). Das Gleiche gilt nach der Rechtsprechung für Personen, gegen die unmittelbar Zwangsmassnahmen angeordnet wur- den (BGE 128 II 211 E. 2.3-2.5 S. 217 ff.; 123 II 153 E. 2b S. 157, je mit Hinweisen).
Bloss wirtschaftlich an einem Konto oder an einer direkt betroffenen Ge- sellschaft Berechtigte sind nur in Ausnahmefällen selbstständig beschwer- delegitimiert. Dies kann etwa der Fall sein, wenn eine juristische Person,
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über deren Konto Auskunft verlangt wird, aufgelöst wurde und deshalb nicht mehr handlungsfähig ist (BGE 123 II 153 E. 2c-d S. 157 f.). Die Be- weislast für die wirtschaftliche Berechtigung und die Liquidation der Gesell- schaft obliegt dem Rechtsuchenden. Ausserdem darf die Firmenauflösung nicht nur vorgeschoben oder rechtsmissbräuchlich erscheinen (BGE 123 II 153 E. 2d S.157 f.). Auch eine ersatzweise Legitimation von Personen, die an einer liquidierten juristischen Person bloss wirtschaftlich berechtigt sind, kann allerdings nicht weiter gehen als die ursprüngliche Beschwerdebe- rechtigung der nicht mehr handlungsfähigen Gesellschaft selbst. Zum Vornherein nicht legitimiert wäre eine juristische Person zur Anrufung von Art. 2 lit. a IRSG (BGE 125 II 356 E.3b/bb S.362f.). Für bloss indirekt Be- troffene, insbesondere Personen, die zwar in den erhobenen Kontenunter- lagen erwähnt werden, aber nicht direkt von Zwangsmassnahmen betroffen bzw. Inhaber der fraglichen Konten sind, ist die Beschwerdebefugnis grundsätzlich zu verneinen (BGE 129 II 268 E. 2.3.3 S. 269; 123 II 153 E. 2b S. 157, 161 E. 1d S. 164, je mit Hinweisen; 122 II 130 E. 2b S. 132 f.).
3.2.2 Die Beschwerde beider Beschwerdeführerinnen richtet sich einerseits ge- gen die verfügte Kontosperre bei der Bank G. sowie gegen die Herausgabe der betreffenden Bankunterlagen beim gleichen Bankinstitut (act. 1 S. 2). Andererseits beschweren sich die Beschwerdeführerinnen über den Beizug der Strafakten in Sachen F. durch die Beschwerdegegnerin, welcher mit der Schlussverfügung vom 29. August 2008 angeordnet worden sein soll (act. 1 S. 12 f.).
Der angefochtene Aktenbeizug ist nicht Gegenstand der Schlussverfügung vom 29. August 2008. Auf eine entsprechende Beschwerde ist demzufolge nicht einzutreten. Im Übrigen wären die Beschwerdeführerinnen gegen den Beizug der Strafakten ohnehin nicht beschwerdelegitimiert. Sie sind weder Partei in jenem Strafverfahren noch würden sie durch eine solche Rechts- hilfemassahme direkt und persönlich berührt. Entsprechend wären sie dies- bezüglich auch nicht zur Akteneinsicht berechtigt.
Die angefochtene Kontosperre und die Herausgabe der betreffenden Bank- unterlagen beziehen sich auf das Konto mit der Kontostammnr. 1. Die Be- schwerdeführerin 1 ist alleinige Inhaberin dieses Kontos. Sie gilt damit als persönlich und direkt im Sinne von Art. 80h IRSG i.V.m. Art. 9a lit. a IRSV von der Rechtshilfemassnahme betroffen und ist somit diesbezüglich be- schwerdelegitimiert.
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Was demgegenüber die Beschwerdeführerin 2 anbelangt, so ist diese nicht Inhaberin des fraglichen Kontos, sondern über die Beschwerdeführerin 1 lediglich wirtschaftlich daran berechtigt. Dass hier ein von der Rechtspre- chung vorgesehener Ausnahmefall vorliegen würde (s. supra Ziff. 3.2.1), weshalb sie als bloss wirtschaftlich Berechtigte gleichwohl beschwerdelegi- timiert sein soll, hat die Beschwerdeführerin 2 nicht geltend gemacht. Dem- zufolge fehlt der Beschwerdeführerin 2 bezüglich des vorgenannten Kontos die Beschwerdebefugnis, weshalb auf ihre Beschwerde nicht einzutreten ist. Ist auf ihre Beschwerde nicht einzutreten, fehlt die Grundlage zur Prü- fung ihrer im Beschwerdeverfahren gestellten prozessualen Anträge auf Akteneinsicht und Verfahrenseinigung.
3.2.3 Zusammenfassend steht fest, dass auf die Beschwerde der Beschwerde- führerin 1 – mit der genannten Einschränkung – einzutreten ist. Demge- genüber ist auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin 2 in allen Teilen nicht einzutreten.
4.
4.1 Die II. Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebun- den (Art. 25 Abs. 6 IRSG). Sie prüft die Rechtshilfevoraussetzungen grund- sätzlich mit freier Kognition, befasst sich jedoch in ständiger Rechtspre- chung nur mit Tat- und Rechtsfragen, die Streitgegenstand der Beschwer- de bilden (vgl. BGE 132 II 81 E. 1.4; 130 II 337 E. 1.4, je m.w.H.; Entschei- de des Bundesstrafgerichts RR.2007.34 vom 29. März 2007, E. 3; RR.2007.27 vom 10. April 2007, E. 2.3; s. ferner JdT 2008 IV 66 N. 331 S. 166). In diesem Sinne sind die im Rahmen des Schriftenwechsels innert Frist vorgebrachten tatsächlichen wie auch rechtlichen Noven grundsätzlich zulässig, soweit diese nicht mit neuen Begehren einhergehen (vgl. auch FRANK SEETHALER / FABIA BOCHSLER, in: Bernhard Waldmann/Philippe Weissenberger (Hrsg.), Praxiskommentar VwVG, Zürich 2009, N. 78 f. zu Art. 52).
4.2 Während Rechtshilfe explizit nur wegen Geldwäscherei verlangt (RR.2008.221, act. 7.9 und 7.10) wurde, figurieren in den Akten auch die Anklagepunkte Urkundenfälschung und Gebrauch gefälschter Urkunden (RR.2008.221, act. 7.1 S. 11, act. 7.6 [= Verfügung vom 28. April 2008 auf Verlängerung der Ersatzmassnahmen]).
Im Lichte der vorstehenden Erwägungen schadet der Umstand, dass sich die Beschwerdegegnerin erst in der Beschwerdeantwort im Parallelverfah- ren RR.2008.221 auf Urkundenfälschung als möglichen Tatbestand beruft (RR.2008.221, act. 6 S. 2), an sich nicht. Soweit der Rechtsvertreter der
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Beschwerdeführerin vorbringt, die Einführung neuer Behauptungen und Beweismittel durch die Beschwerdegegnerin, welche im Rahmen der Be- schwerdeantwort innert Frist erfolgten, sei unzulässig (act. 15 S. 8), geht seine Rüge ebenfalls fehl. Allerdings bleibt vorliegend unklar, worin die Ur- kundenfälschung aufgrund der Sachverhaltsdarstellung der ersuchenden Behörde zu sehen ist. Es bleibt deshalb dabei, dass nachfolgend das Rechthilfeverfahren im Hinblick auf den Geldwäschereiverdacht mit der Vortat passive Korruption seitens von E. im Sinne von Art. 322quater StGB zu überprüfen sein wird.
5.
5.1 In prozessualer Hinsicht beantragt der Rechtsvertreter der Beschwerdefüh- rerin 1 die Vereinigung des vorliegenden Verfahrens mit dem Beschwerde- verfahren RR.2008.221 in Sachen B. gegen Bundesanwaltschaft. Zur Be- gründung führt er aus, dass die Rechtshilfeersuchen in beiden Verfahren und die Schlussverfügungen sowie deren Begründungen identisch seien. Die betreffenden Beschwerden seien mit einer Ausnahme ebenfalls inhaltlich genau gleich. Es sei deshalb aus prozessualen und pro- zessökonomischen Gründen angebracht, die Verfahren zu vereinigen. Da die gleichen Rechtsfragen gestützt auf den gleichen Sachverhalt beurteilt werden müssten, rechtfertige es sich auch nicht, einen weiteren Kostenvor- schuss zu erheben, da durch die Vereinigung der Verfahren praktisch kein Mehraufwand entstehen würde (act. 1 S. 3 ff.).
5.2 Die Frage der Vereinigung von Verfahren steht im Ermessen des Gerichtes und hängt mit dem Grundsatz der Prozessökonomie zusammen, wonach ein Verfahren möglichst einfach, rasch und zweckmässig zum Abschluss gebracht werden soll (ALFRED KÖLZ / ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfah- ren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Auflage, Zürich 1998, Nr. 155 S. 54 f.). Eine Vereinigung verschiedener Beschwerdeverfahren kann angebracht erscheinen, wenn sich verschiedene Beschwerden gegen denselben Entscheid richten und dieselben Rechtsfragen aufwerfen (vgl. BGE 126 V 283 E. 1 S. 285; Urteile des Bundesgerichtes 6S.709 + 710 / 2000 vom 26. Mai 2003 E. 1; 1A.60 – 62 / 2000 vom 22. Juni 2000 E. 1a). Zwar stellen sich verschiedene, insbesondere materiellrechtliche Fragen in beiden Verfahren gleichermassen. In diesem Sinne bestünde vorliegend die Möglichkeit der Vereinigung. Indessen ist die Legitimationsfrage unter- schiedlich zu behandeln. Auch ist die Argumentation der Beschwerdegeg- ner nicht in beiden Verfahren deckungsgleich. Schliesslich erbringt ein Zu- sammenlegen auch keine Erleichterung in der administrativen Abwicklung. Insgesamt erweist es sich auch aus praktischen Überlegungen (bestehen- de, bisher getrennt geführte Verfahren und Dossiers) als technisch einfa-
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cher, die beiden Beschwerden in separaten Entscheiden zu beurteilen. Dem Antrag wird aber insofern Rechnung getragen, als die Verfahren pa- rallel und gleichzeitig behandelt werden und dem reduzierten Aufwand so- weit Gleichartigkeit in der Begründung der Entscheide vorliegt, mit entspre- chend reduzierten Gebühren Rechnung getragen wird. Diesem Aspekt wurde bereits mit der Festlegung eines deutlich reduzierten Kostenvor- schusses Rechnung getragen (act. 3 und 4). Mitberücksichtigt wird auch der Umstand, dass die im vorliegenden Verfahren erhobenen Rügen teil- weise über die im Beschwerdeverfahren RR.2008.221 vorgebrachten Ein- wände hinausgehen. Soweit die fraglichen Rügen lediglich in jenem Verfah- ren inhaltlich geprüft werden könnten, werden diese in jenem Verfahren, soweit zulässig, berücksichtigt, weshalb der Beschwerdeführerin 1 kein Schaden entsteht. Der Antrag auf Verfahrensvereinigung wird in diesem Sinne abgewiesen.
6. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin 1 stellt sodann den Antrag, dass ihr Akten des Untersuchungsrichters Kasper-Ansermet in Sachen ge- gen Pavlo Lazarenko zuvor zur Einsichtnahme und zur Stellungnahme zur Verfügung gestellt werden für den Fall, dass dem Gesuch um Beizug die- ser Akten zugestimmt werden sollte. Dies ergebe sich aus dem Grundsatz des rechtlichen Gehörs (act. 1 S. 12 f.).
Da der rechtshilfeweise Aktenbeizug, wie einleitend dargelegt (s. supra Ziff. 3.2.2), nicht Gegenstand der angefochtenen Schlussverfügung ist, er- weist sich der Antrag des Vertreters als hinfällig. Mangels Betroffenheit bzw. Beschwerdelegitimation wäre ein entsprechender Antrag im Übrigen ohnehin abzuweisen gewesen (a.a.O.).
7.
7.1 Gegen die angeordneten Rechtshilfemassnahmen macht der Rechtsvertre- ter der Beschwerdeführerin 1 vorab verschiedene Ausschlussgründe gel- tend.
7.2 Zunächst bringt er vor, dass weder B. noch ihrem Rechtsvertreter die Mög- lichkeit gegeben worden sei, bei den Zeugenbefragungen der Zeugen H., I. und J. und bei der Einvernahme von E. teilzunehmen (act. 15 S. 4 f.). Wei- ter bringt er vor, dass B. sich in ihren eigenen Einvernahmen als Beschul- digte nicht von ihrem Anwalt habe begleiten lassen können. Diesem sei bis heute keine Akteneinsicht gewährt worden, obwohl das Verfahren nun schon mehr als ein Jahr daure. Das Strafverfahren gegen die Beschwerde- führerin in Belgien zeige, dass zu befürchten sei, dass bei einer Übermitt-
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lung der sichergestellten Urkunden die Verteidigungsrechte ebenfalls nicht gewahrt würden (a.a.O.).
Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin 1 macht ferner geltend, es verstosse gegen den ordre public und grundlegende politische Interessen der Schweiz, wenn auf Grund von anonymen Anzeigen, wie vorliegend, Konten in der Schweiz blockiert werden könnten. Dass Rechtshilfeverfah- ren aus politischen und persönlichen Gründen missbraucht werden könn- ten, um unliebsamen Konkurrenten und Feinden zu schaden, zeige auch der jüngst eingestellt Fall Zardari Bhutto. Genauso illegitime Druckversuche und Schädigungen würden seitens K. gegen B. und E. vorliegen (act. 1 S. 10).
7.3 Gemäss Art. 2 lit. a IRSG wird einem Ersuchen in Strafsachen nicht ent- sprochen, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass das Verfahren im Ausland den in der Europäischen Menschenrechtskonvention oder im In- ternationalen Pakt vom 16. Dezember 1966 über bürgerliche und politische Rechte (UNO-Pakt II; SR 0.103.2) festgelegten Verfahrensgrundsätzen nicht entspricht. Einem Rechtshilfeersuchen wird ebenfalls nicht entspro- chen, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass das Verfahren im Ausland durchgeführt wird, um eine Person wegen ihrer politischen An- schauungen, wegen ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder aus Gründen der Rasse, Religion oder Volkszugehörigkeit zu verfolgen oder zu bestrafen (Art. 2 lit. b IRSG).
Dabei können sich gemäss ständiger Rechtsprechung grundsätzlich nur Personen auf Art. 2 IRSG berufen, deren Auslieferung an einen anderen Staat oder deren Überweisung an einen internationalen Gerichtshof bean- tragt wurde. Geht es wie vorliegend um die Herausgabe von Beweismitteln, kann sich nur der Beschuldigte auf Art. 2 IRSG berufen, der sich auf dem Gebiet des ersuchenden Staates aufhält, sofern er geltend machen kann, konkret der Gefahr einer Verletzung seiner Verfahrensrechte ausgesetzt zu sein. Dagegen können sich juristische Personen im allgemeinen bzw. na- türliche Personen, welche sich im Ausland aufhalten oder sich auf dem Gebiet des ersuchenden Staates befinden, ohne dort einer Gefahr ausge- setzt zu sein, grundsätzlich nicht auf Art. 2 IRSG berufen (BGE 130 II 217 E. 8.2 S. 227 f. m.w.H.; Urteile des Bundesgerichts 1C_103/2009 vom
6. April 2009, E. 2; 1C_70/2009 vom 17. April 2009, E. 1.2; 1A.43/2007 vom 24. Juli 2007 E. 3.2; 1A.212/2000 vom 19. September 2000 E. 3a/cc).
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Im Lichte der zitierten Rechtsprechung kann sich die Beschwerdeführerin 1 als juristische Person mit Sitz auf den Marshall Islands nicht auf Art. 2 IRSG berufen. Ihre Rüge geht damit fehl.
7.4 Gemäss Art. 2 lit. b EUeR kann die Rechtshilfe ebenso verweigert werden, wenn der ersuchte Staat der Ansicht ist, dass die Erledigung des Ersu- chens geeignet ist, u.a. den ordre public oder andere wesentliche Interes- sen seines Landes zu beeinträchtigen. In diesem Sinne sieht das inner- staatliche Recht in Art. 1a IRSG vor, dass bei der Anwendung dieses Ge- setzes u.a. der öffentlichen Ordnung oder anderen wesentlichen Interessen der Schweiz Rechnung zu tragen ist. Es ist allerdings einschränkend zu be- rücksichtigen, dass Art. 17 Abs. 1 IRSG den Entscheid über die Anwen- dung von Art. 1a IRSG dem Eidgenössischen Justiz- und Polizeideparte- ment vorbehält und dessen Entscheide der Beschwerde an den Bundesrat unterliegen (Art. 26 IRSG). Insofern lässt sich der gesetzlichen Regelung entnehmen, dass in erster Linie die politischen Behörden darüber entschei- den sollen, ob wesentliche Interessen der Schweiz einer Zusammenarbeit entgegenstehen. Dies bedeutet aber nicht, dass sie im Rahmen des den Vollzugsbehörden zustehenden Entscheidungsspielraums unberücksichtigt bleiben müssten (vgl. BGE 123 II 595 E. 5a, mit weiteren Hinweisen).
Soweit die Beschwerdeführerin 1 ihre Vorbringen auf Art. 1a IRSG stützt, ist zunächst festzuhalten, dass ihre Behauptung, wonach das Konto der Beschwerdeführerin 1 in der Schweiz auf Grund von anonymen Anzeigen blockiert worden sei, nicht den vorliegenden Rechtshilfeakten entspricht. Bereits Mitte 2003 sollen gemäss dem Untersuchungsbericht der für die Bekämpfung von Geldwäscherei zuständigen Meldestelle in Belgien („Cel- lule de traitement des informations financières“) hinsichtlich der von B. ge- tätigten Finanztransaktionen starke Indizien für Geldwäscherei bestanden haben. Darin wurde ausdrücklich festgehalten, dass B. offensichtlich versu- che, die wahren wirtschaftlich Berechtigten der Finanzoperationen zu ver- heimlichen (RR.2008.221, act. 7.9). Demzufolge stand B. aufgrund ihrer Geschäftstätigkeit schon mehrere Jahre vor den anonymen Informationen im Jahre 2006 im Blickfeld der Strafverfolgungsbehörden. Sodann ist im Umstand, dass die belgischen Behörden dem durch die anonymen Infor- mationen weiter konkretisierten Tatverdacht nachgehen und hierfür um die rechtshilfeweise Herausgabe von potentiell erheblichen Beweismitteln so- wie die Sperre der in diesem Zusammenhang stehenden Konten ersuchen, keine Verletzung von Art. 1a IRSG zu sehen. Demnach ist unter diesem Ti- tel kein Rechtshilfehindernis ersichtlich.
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7.5 Zusammenfassend erweisen sich die geltend gemachten Ausschlussgrün- de demnach allesamt als unbegründet, soweit sich die Beschwerdeführe- rin 1 als juristische Person überhaupt darauf berufen konnte.
8.
8.1 In materieller Hinsicht lässt die Beschwerdeführerin 1 in einem ersten Punkt den im Rechtshilfeersuchen geschilderten Sachverhalt sowohl be- züglich der vorgeworfenen Geldwäschereihandlungen sowie bezüglich der verbrecherischen Vortaten pauschal bestreiten (act. 1 S. 6 ff.). Insbesonde- re werden die Vorwürfe bestritten, welche auf anonyme Informationen be- ruhen würden (act. 1 S. 10).
8.2 Nach der Rechtsprechung hat sich die ersuchte Behörde beim Entscheid über ein Rechtshilfebegehren nicht dazu auszusprechen, ob die darin an- geführten Tatsachen zutreffen oder nicht. So hat der Rechtshilferichter we- der Tat- noch Schuldfragen zu prüfen und grundsätzlich auch keine Be- weiswürdigung vorzunehmen, sondern ist vielmehr an die Sachdarstellung im Ersuchen gebunden, soweit sie nicht durch offensichtliche Fehler, Lü- cken oder Widersprüche sofort entkräftet wird (BGE 132 II 81 E. 2.1 S. 85; Urteil des Bundesstrafgerichts RR.2007.16 vom 16. Mai 2007, E. 4.1, je m.w.H.).
Solche Mängel wurden von der Beschwerdeführerin nicht geltend gemacht und sind auch nicht ersichtlich. Was die Beschwerdeführerin 1 einwenden lässt, betrifft vielmehr Fragen der Beweiswürdigung, die im Rechtshilfever- fahren nicht zu prüfen sind. Die Rüge der Beschwerdeführerin 1 geht somit fehl. Den nachfolgenden Erwägungen ist die Sachverhaltsdarstellung ge- mäss dem belgischen Rechtshilfeersuchen samt Ergänzung und Beilagen zu Grunde zu legen.
9.
9.1 Im Zusammenhang mit dem Erfordernis der doppelten Strafbarkeit erhebt der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin 1 sodann folgende Rügen:
Er bringt zunächst vor, die bestrittene Sachverhaltsdarstellung bezüglich der mutmasslichen Vortat sei (überdies) ungenügend. So seien weder Da- ten, Ort, Objekt und auch nicht die Beteiligten der angeblichen Vortat (pas- sive Bestechung) genannt. Es würden Angaben darüber fehlen, von wann bis wann E. welche Ämter in der Ukraine inne gehabt habe, von wem und für was und wann er allenfalls Bestechungsgelder erlangt habe (act. 1 S. 9 f.). Im Gegensatz zum Sachverhalt in BGE 129 II 97, in dem es um Milliardenumsätze auf den Konten des Ehemannes einer Bankangestellten
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gegangen sei, sei die ersuchenden Behörde auch gehalten, anzugeben, wann, wo und durch wen diese Vortaten angeblich begangen worden seien (act. 1 S. 15). Bei dieser ungenügenden Sachverhaltsfeststellung könnten die Fragen nach Strafbarkeit und Verjährung als notwenige Elemente für die Prüfung der beidseitigen Strafbarkeit überhaupt nicht überprüft werden (act. 1 S. 9 f.). Die Beschwerdeführerin mache auf alle Fälle Verjährung als Rechtshilfehindernis geltend (act. 1 S. 15). In diesem Zusammenhang hät- ten die belgischen Untersuchungsbehörden Ermittlungen in Z. durchge- führt. In der Zwischenzeit sei weder in der Ukraine noch in Belgien eine Strafuntersuchung wegen Geldwäscherei, Korruption oder Bestechung ge- gen E. eingeleitet worden (act. 1 S. 11). Dasselbe gelte auch für angebli- chen Beziehungen von B. zu Pavlo Lazarenko., welche bestritten würden. Der Sachverhalt gebe zu wenig Anhaltspunkte für eine wirkliche Verbin- dung mit B. (act. 1 S. 12).
In einem weiteren Punkt bestreitet der Rechtsvertreter die rechtliche Wür- digung des B. vorgeworfenen Sachverhalts. Er macht geltend, dass dieser Sachverhalt – sollte er zutreffen – allenfalls ein Indiz für eine Steuerhinter- ziehung sei, für welche die Rechtshilfe nicht zulässig sei. Der im Rechtshil- feersuchen geschilderte wirtschaftliche Vorgang sei in keiner Weise aus- sergewöhnlich, dass er für sich einen Anfangsverdacht auf Geldwäscherei begründen könne. Die Transaktionen seien völlig normal für den Kauf einer luxuriösen Wohnung. Auch gegenüber Staatsbürgern aus osteuropäischen Ländern dürfe kein Generalverdacht auf naturgemässe Armut bzw. Fehlens von Reichtum bestehen. Ebenso würden die im Rechtshilfeersuchen aufge- führten Banküberweisungen keinen Anfangsverdacht auf Geldwäscherei begründen, da Absender und Empfänger der entsprechenden Beträge je- derzeit identifiziert werden könnten. Schliesslich habe B. während mehre- ren Jahren in Israel gelebt. Dass Ausländer ein Konto bei einer Schweizer Bank hätten, sei ebenfalls nichts Aussergewöhnliches (act. 1 S. 6 ff.).
9.2 Die Vertragsparteien des EUeR können sich das Recht vorbehalten, die Er- ledigung von Ersuchen um Durchsuchung oder Beschlagnahme der Bedin- gung zu unterwerfen, dass die dem Ersuchen zugrunde liegende strafbare Handlung sowohl nach dem Recht des ersuchenden als auch nach dem des ersuchten Staates strafbar ist (Art. 5 Ziff. 1 lit. a EUeR). Die Schweiz hat für die Durchführung prozessualer Zwangsmassnahmen eine entspre- chende Erklärung angebracht. Art. 64 Abs. 1 IRSG bestimmt (für die ak- zessorische Rechtshilfe), dass prozessuale Zwangsmassnahmen nur an- gewendet werden dürfen, wenn aus der Darstellung des Sachverhalts im Ersuchen hervorgeht, dass die im Ausland verfolgte Handlung die objekti-
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ven Merkmale eines nach schweizerischem Recht strafbaren Tatbestandes aufweist.
Auch gestützt auf das GwUe ist die Rechtshilfe nur zulässig (soweit sie sich auf Zwangsmassnahmen stützt), wenn die Straftat, auf die sich das Ersu- chen bezieht, nach dem Recht der ersuchten Vertragspartei strafbar wäre, falls sie in ihrem Hoheitsgebiet begangen worden wäre (Art. 18 Ziff. 1 lit. f GwUe). Art. 6 Ziff. 1 GwUe schreibt den Vertragsstaaten den Erlass von Strafnormen gegen (vorsätzlich verübte) Geldwäscherei vor. Eine solche begeht nach schweizerischem Strafrecht, wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einzie- hung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen herrühren (Art. 305bis Ziff. 1 StGB). Die Schweiz hat einen entsprechenden Vorbehalt zu Art. 6 GwUe erklärt. Da- nach findet das GwUe ausschliesslich Anwendung, wenn die Haupttat nach schweizerischem Recht ein Verbrechen darstellt. Massgeblich ist dabei das im Zeitpunkt des Rechtshilfeersuchens geltende Recht (Urteil des Bundes- gerichts 1A.151/2000 vom 7. Juli 2000, E. 4). Gemäss Art. 10 Abs. 2 StGB sind Verbrechen die mit Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren bedrohten Handlungen. Vorliegend vermuten die bel- gischen Behörden als Vortat passive Bestechung im Sinne von Art. 322quater StGB. Dieser Tatbestand stellt i.V.m. Art. 10 Abs. 2 StGB ein Verbrechen dar, weshalb die vermutete Straftat als Vortat der Geldwäscherei grund- sätzlich in Frage kommt. Da Geldwäschereihandlungen im Zusammenhang mit einem solchen Delikt unter das OECD Bestechungs-Übereinkommen fallen (Art. 9 Ziff. 2 i.V.m. Art. 7 OECD Bestechungs-Übereinkommen), gilt die beidseitige Strafbarkeit gestützt auf den genannten Staatsvertrag vor- liegend ohnehin als gegeben (s. supra Ziff. 1.3).
9.3 Die Bewilligung internationaler Rechtshilfe setzt nach dem hier massgebli- chen EUeR bzw. GwUe voraus, dass sich aus der Sachverhaltsdarstellung des Ersuchens hinreichende Verdachtsmomente für den untersuchten de- liktischen Vorwurf ergeben (vgl. Art. 14 Ziff. 2 EUeR; Art. 27 Ziff. 1 GwUe). Das Ersuchen muss den Gegenstand der Ermittlungen nennen, ein- schliesslich der rechtserheblichen Tatsachen wie Tatzeit, Tatort und Tat- umstände (Art. 27 Ziff. 1 lit. c GwUe; vgl. auch Art. 14 Ziff. 2 EUeR, Art. 28 IRSG, Art. 10 IRSV). Erforderlichenfalls und soweit möglich sind ausser- dem konkrete Angaben zu machen zu den betroffenen Personen und Ver- mögenswerten bzw. zum Zusammenhang mit der untersuchten Straftat (Art. 27 Ziff. 1 lit. e GwUe). Gleichzeitig ist aber auch zu beachten, dass eines der Ziele des GwUe darin besteht, den Untersuchungsbehörden im
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Falle von Geldwäschereiverdacht die Aufklärung der mutmasslichen Straf- taten zu erleichtern, deren deliktischer Erlös verheimlicht bzw. "reingewa- schen" werden soll. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts braucht das Ersuchen daher nicht notwendigerweise zu erwähnen, worin die verbrecherische Vortat ("Haupttat") der Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 StGB bestehe. Es genügt grundsätzlich, wenn geldwä- schereiverdächtige Finanztransaktionen dargelegt werden. Insbesondere brauchen Ort, Zeitpunkt und Umstände der verbrecherischen Vortat noch nicht bekannt zu sein (BGE 129 II 97 E. 3.2). Als geldwäschereiverdächtig können namentlich Finanzoperationen angesehen werden, bei denen hohe Beträge ohne erkennbaren wirtschaftlichen Grund und über Konten zahlrei- cher Gesellschaften in verschiedenen Staaten transferiert werden (BGE 129 II 97 E. 3.3). Auch unerklärliche bzw. ungewöhnliche Transaktio- nen mit hohen Bargeldbeträgen (MARC FORSTER, Internationale Rechtshilfe bei Geldwäschereiverdacht, in: ZStrR 124/2006, S. 274-294, S. 282, m.w.H.) oder das Stillschweigen des Beschuldigten über die Herkunft eines hohen Geldbetrages (Urteil des Bundesgerichts 1A.141/2004 vom 1. Okto- ber 2004, E. 2.2) können in diesem Zusammenhang verdächtig erscheinen. Falls im Ersuchen keine näheren Angaben zur Vortat gemacht werden, müssen jedoch erhebliche Indizien dafür bestehen, dass es sich dabei um ein Verbrechen handelt. Dabei ist auch der Dimension der fraglichen Fi- nanztransaktionen Rechnung zu tragen (Urteil des Bundesgerichts 1A.188/2005 vom 24. Oktober 2005, E. 2.4; Entscheid des Bundesstrafge- richts RR.2008.11 vom 3. Juli 2008, E. 4.5 und 4.6; Entscheid des Bundes- strafgerichts RR.2008.11 vom 3. Juli 2008, E. 4.5 und 4.6).
9.4 Wenn die Strafverfolgung oder die Vollstreckung nach schweizerischem Recht wegen absoluter Verjährung ausgeschlossen wäre, wird nach dem innerstaatlichen Recht einem Rechtshilfeersuchen zwar nicht entsprochen, soweit die Ausführung des Rechtshilfeersuchens Zwangsmassnahmen er- fordert (Art. 5 Abs. 1 IRSG). Das EUeR schweigt sich indes darüber aus, wie es sich mit der Rechtshilfegewährung bei Verjährung der Strafverfol- gung oder des Strafvollzuges verhält. Gemäss der höchstrichterlichen Rechtsprechung wird das Fehlen einer ausdrücklichen Regelung im EUeR als qualifiziertes Schweigen interpretiert (BGE 117 Ib 53). Aus diesem Grund ist dem Verjährungseintritt im Rahmen des dem EUeR unterstellten Rechtshilfeverkehrs (Übermittlung von Beweismitteln oder Vornahme von Untersuchungshandlungen wie z.B. Durchsuchungen) nicht Rechnung zu tragen (ROBERT ZIMMERMANN, La coopération judiciaire internationale en matière pénale, 3. Aufl., Bern 2009, S. 620 f. N. 669 mit Verweis auf die Praxis).
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Anders verhält es sich, wenn es um Rechtshilfemassnahmen geht, die im EUeR nicht vorgesehen sind. Das EUeR bezieht sich einzig auf die Be- weisstücke, nicht dagegen auf Deliktsgut darstellende Objekte oder Ver- mögenswerte (BGE 120 Ib 167 E. 3b); insoweit ist Art. 5 Abs. 1 lit. c IRSG anwendbar, wonach einem Ersuchen nicht entsprochen wird, wenn seine Ausführung Zwangsmassnahmen erfordert und die Strafverfolgung nach schweizerischem Recht wegen absoluter Verjährung ausgeschlossen wäre. Konkret würde ein Schuldspruch wegen Geldwäscherei nach schweizeri- schem Recht u.a. dann ausser Betracht fallen, wenn die Vortat im Zeitpunkt der Geldwäschereihandlung bereits verjährt wäre (BGE 126 IV 255 E. 3; MARK PIETH, in: Basler Kommentar, StGB II, 2. Aufl., N 8 zu Art. 305bis). Als Vortat vermutet die ersuchende Behörde vorliegend passive Bestechung; die Strafverfolgungsverjährung hiefür tritt nach 15 Jahren ein (Art. 322quater i.V.m. Art. 97 Abs. 1 lit. b StGB). Die Strafverfolgungsverjährung für den Grundtatbestand der Geldwäscherei per se beträgt sieben Jahre (Art. 305bis Ziff. 1 i.V.m. Art. 97 Abs. 1 lit. c StGB).
Nach der Rechtsprechung ist es demgegenüber grundsätzlich nicht Aufga- be der schweizerischen Behörden zu prüfen, ob die Verjährung nach dem Recht des ersuchenden Staates eingetreten sei. Ein Rechtshilfegesuch könnte allenfalls abgewiesen werden, wenn offensichtlich wäre, dass im er- suchenden Staat eine Strafverfolgung wegen Verjährung nicht weiterge- führt werden kann (Urteil des Bundesgerichts 1A.249/1999 vom 1. Februar 2000, E. 3e/aa, mit Hinweis; ZIMMERMANN, a.a.O., S. 620 ff. N. 668).
9.5 Grundlage der Rechtshilfe bildet das belgische Rechtshilfeersuchen vom
21. September 2007 (RR.2008.221, act. 7.9) und dessen Ergänzung vom
18. Dezember 2007 (RR.2008.221, act. 7.10). Ferner sind die weiteren von der ersuchenden Behörde (auch im Parallelverfahren RR.2008.221) eingereichten Unterlagen, insbesondere die mit den mutmasslichen Tatbeteiligten durchgeführten Einvernahmen, mitzuberücksichtigen (act. 8.2-8.6; RR.2008.221, act. 7.1, 7.5 und 7.6). Der bisher von den belgischen Behörden ermittelte Sachverhalt lässt sich im Einzelnen wie folgt darstellen:
Seit 2002 sollen mehrere Gesellschaften und Personen aus verschiedenen Ländern (Schweiz, Israel, USA, Deutschland und Tschechei) über EUR 1,6 Mio auf die Konten von B., ihrer minderjährigen Tochter L. und der von B. verwalteten C. SPRL bei der belgischen Bank D. gutgeschrieben haben. Dabei habe die Beschwerdeführerin 1, an welcher B. wirtschaftlich berech- tigt sein soll, zwischen 2003 und 2007 einen Teil der Überweisungsaufträge in der Höhe von insgesamt EUR 332'000.-- über ihre Bankverbindung bei
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der Bank G. in Zürich erteilt. Auch B. selber habe einen Teil der Überwei- sungsaufträge über deren Kontoverbindung beim gleichen Bankinstitut er- teilt. Die Vermögenswerte habe die in Belgien ansässige B. in luxuriöse Immobilien in verschiedenen Ländern investiert. So soll sie unter anderem im Mai 2002 zwei Appartements in Brüssel für über eine Million EUR ge- kauft haben. Dabei sei ihr mehr als die Hälfte des Kaufpreises aus Israel überwiesen worden und im Übrigen habe sie ein Darlehen für EUR 500'000.-- aufgenommen. Nach Darstellung der belgischen Behörden soll B. auch im Besitz von mehreren Luxusfahrzeugen sein. Sie sei weiter zu 33 % an der ukrainischen Gesellschaft namens M. 1 und zu 5 % an der ukrainischen Gesellschaft N. beteiligt sein. Ebenso soll B. neben der Grup- pe M. und N. zusätzlich an einer Erdölraffinerie in einer Stadt der Region Z. in der Ukraine beteiligt sein. Sie soll überdies auch für mehrere Offshore- Gesellschaften tätig oder an diesen beteiligt sein, welche einzig die Finan- zierung privater Ausgaben von im Ausland wohnhaften Personen bezwe- cken würden.
Davon ausgehend wird B. entgegen gehalten, dass der erhebliche Geld- fluss mit ihren persönlichen Einkommensverhältnissen, welche sie in der Steuererklärung 2004 und 2005 deklariert habe, nicht übereinstimmen kön- ne. Die Erklärungen von B. zur Herkunft ihrer finanziellen Mittel, welche ihr die verschiedenen Investitionen in Immobilien und Gesellschaftsbeteiligun- gen ermöglicht haben sollen, würden nicht überzeugen. Angesichts der be- grenzten Leistungen, welche B. gemäss eigenen Angaben für die verschie- denen Gesellschaften erbracht haben will, namentlich ihre Dienstleistungen als Übersetzerin, wird ebenso der zu ihrer angeblichen Entlöhnung erfolgte Geldtransfer in Frage gestellt. Die belgischen Behörden vermuten deshalb, dass B. lediglich zum Schein diverse Konten verschiedener Gesellschaften verwalten würde. In Wirklichkeit soll B. die fraglichen Vermögenswerte für E., einen hohen Funktionär in Z. in der Ukraine, verwaltet bzw. investiert haben. Da für die belgischen Behörden die Herkunft des Vermögens von E. ebenso wenig geklärt ist, vermuten sie aufgrund ihrer bisherigen Informati- onen, dass E. bei seiner Amtausübung gegen entsprechende Dienste (Ab- tretung von öffentlichem Grund, Erteilung von Baubewilligungen etc.) allen- falls Vermögenswerte erhältlich gemacht haben könnte, welche dann auf die von B. verwalteten Konten geflossen seien. Ihren Tatverdacht, wonach B. die fraglichen Vermögenswerte in Wirklichkeit für E. verwalte und es sich dabei um Bestechungsgelder handle, stützen die belgischen Behörden im Einzelnen auf folgende Umstände ab:
Zum einen soll zwischen B. und E. eine persönliche Bindung existieren. E. sei der Vater von B.’s Tochter und anlässlich einer Hausdurchsuchung in
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den Wohnräumlichkeiten B.’s seien dort unter anderem persönliche Effekte von E. vorgefunden worden. Zum anderen sollen zwischen B. und E. in vie- lerlei Hinsicht geschäftliche Beziehungen bestehen. B. habe zugegeben, im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit für die verschiedenen Gesellschaften Auf- träge von E. ausgeführt zu haben, deren Erträge u.a. E. zugeflossen seien. Da E. bei den fraglichen Finanzoperationen gegen aussen nicht in Erschei- nung getreten sei und diese Geschäfte unter anderem auch über Offshore- Gesellschaften abgewickelt worden seien, würden nach den belgischen Behörden Anhaltspunkte dafür bestehen, dass E. seine Beteiligung habe verheimlichen wollen. Die belgischen Behörden vermuten insbesondere, dass E. über B. an der Baugruppe M. und N. beteiligt sein könnte. Da die zuständigen Behörden von Z. dieser Bauaufträge erteilt hätten und E. zur fraglichen Zeit politische Ämter in Z. ausgeübt habe, hegen die belgischen Behörden im Ergebnis den Verdacht, dass E. bei der Auftragserteilung an die Baugruppe M. und N. in unrechtmässiger Weise profitiert haben könnte. E. werde in der Ukraine der Korruption verdächtigt, welche mehrere Millio- nen USD generiert habe, die über B. in Immobilien in Belgien, Österreich, Schweiz, Israel und Spanien investiert worden seien. An der Baugesell- schaft M. und N. sei sodann zu 33 % auch O. beteiligt, welcher Chauffeur und enger Vertrauter von Pavlo Lazarenko. gewesen sei. Bei Pavlo Laza- renko handle es sich um den ehemaligen Premierminister der Ukraine, welcher in den USA 2006 zu neuen Jahren Freiheitsstrafe unter anderem wegen Geldwäscherei verurteilt worden sei.
9.6 Zwar werden im Rechtshilfeersuchen und in den weiteren Beilagen die konkreten Umstände der Korruptionsvorwürfe (als Vortaten der mutmassli- chen Geldwäscherei) nicht näher beschrieben. Es werden lediglich die In- dizien dargelegt, welche in ihrer Gesamtheit einen solchen Tatverdacht be- gründen. Entgegen der Behauptung des Rechtsvertreters braucht nach der oben (in Ziff. 9.3) erwähnten Praxis das Ersuchen jedoch die verbrecheri- schen Vortaten der Geldwäscherei noch nicht detailliert zu schildern. Über- dies erlauben die im Rechtshilfeersuchen dargelegten Eckpunkte der mut- masslich verbrecherischen Vortaten die Prüfung der Verjährung ohne wei- teres, weshalb sich eine detaillierte Schilderung der Vortaten auch unter diesem Gesichtspunkt nicht als notwendig erweist. So soll E. nach den Rechtshilfeakten von 1995 bis 2003 wichtige politische Ämter (u.a. als “Head of Regional Council of Z.“) ausgeübt haben (act. 8.6). Davon ausge- hend sind die vermuteten passiven Bestechungshandlungen von E. in die- ser Zeitspanne einzuordnen. Da solche Straftaten nach Schweizer Recht nach 15 Jahren verjähren (s. Ziff. 9.4), steht fest, dass alle B. vorgeworfe- nen Geldwäschereihandlungen von 2002 bis 2007 innerhalb dieser Verjäh- rungsfrist erfolgt sein sollen. Soweit von der siebenjährigen Verjährungsfrist
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für den Grundtatbestand der Geldwäscherei ausgegangen wird, wäre so- dann die überwiegende Mehrheit der mutmasslichen Geldwäschereihand- lungen ihrerseits nicht verjährt (s. Ziff. 9.4). Bezüglich der Herausgabe der edierten Bankunterlagen wäre eine allfällige Verjährung der Vortat sodann ohnehin nicht zu berücksichtigen, da es dabei um eine dem EUeR unter- stellten Rechtshilfemassnahme geht (s. supra Ziff. 9.4). Soweit die Be- schwerdeführerin 1 Verjährung im ersuchenden Staat geltend machen will, belegt sie ihre pauschale Behauptung in keiner Art und Weise nicht. Im Lichte der vorstehend zitierten Rechtsprechung (s. Ziff. 9.4) kann eine Prü- fung eines solchen Vorbringens unter den gegebenen Umständen ganz un- terbleiben. Die im Zusammenhang mit dem Rechtshilfeerfordernis der dop- pelten Strafbarkeit erhobene Verjährungseinrede erweist sich damit insge- samt in mehrfacher Hinsicht als unbegründet. Ebenso wenig ist massge- bend, ob in der Zwischenzeit gegen E. eine Strafuntersuchung wegen Geldwäscherei oder Bestechung eingeleitet worden ist oder nicht. Es ge- nügt grundsätzlich, wenn verdächtige „geldwäschereitypische“ Transaktio- nen und Vorkehren dargelegt werden. Unter Berücksichtigung der einlei- tend (in Ziff. 9.3) erläuterten Rechtsprechung würden entgegen der Darstel- lung des Rechtsvertreters schon die folgenden erheblichen Indizien dafür sprechen, dass die oben erwähnten, von der ersuchenden Behörde detail- liert geschilderten Sachverhalte (vgl. supra Ziff. 9.5) als geldwäschereity- pisch zu erachten sind: Der Transfer von sehr hohen Geldbeträgen unkla- ren Ursprungs; die Transaktionen über Konten verschiedener Gesellschaf- ten aus verschiedenen Ländern, insbesondere aus Offshore-Finanzplätzen; die Tatsache, dass diese Finanzoperationen nicht mit den deklarierten Ge- genleistungen korrelieren; die personellen Verknüpfungen der an den Geldgeschäften beteiligten Gesellschaften und die dadurch erzeugten Zweifel über die endgültigen wirtschaftlich Berechtigten der Gesellschaften; der Umstand, dass die mutmasslichen Tatbeteiligten keine überzeugende Erklärung für die Herkunft ihrer Vermögenswerte haben abgeben können. All diese im Rechtshilfeersuchen konkret und präzis dargestellten Ver- dachtsmomente in Verbindung mit dem zwar wenig konkreten, aber doch geäusserten Verdacht auf sich Bestechenlassen im Sinne von Art. 322quater StGB genügen entgegen der Auffassung des Rechtsvertreters insgesamt, um die beidseitige Strafbarkeit zu bejahen. Im Lichte dieser Erwägungen erweisen sich die einleitend (in Ziff. 9.1) aufgeführten Einwendungen des Rechtsvertreters hinsichtlich der Sachverhaltsdarstellung und ihrer rechtli- chen Qualifikation als unbehelflich.
Zusammenfassend steht demnach fest, dass sich auch die im Hinblick auf das Erfordernis der doppelten Strafbarkeit erhobenen Rügen als unbegrün- det erweisen.
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10.
Dispositiv
- Der Antrag auf Vereinigung des vorliegenden Verfahrens mit dem Be- schwerdeverfahren RR.2008.221 wird abgewiesen.
- Die Beschwerde der Beschwerdeführerin 1 wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
- Auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin 2 wird nicht eingetreten.
- Die Gerichtsgebühr von Fr. 4'000.-- wird den Beschwerdeführerinnen aufer- legt, unter Anrechnung der geleisteten Kostenvorschüsse in gleicher Höhe.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Entscheid vom 9. Juli 2009 II. Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Andreas J. Keller, Vorsitz, Roy Garré und Jean-Luc Bacher, Gerichtsschreiberin Santina Pizzonia
Parteien
1. A. INC., vertreten durch Rechtsanwalt Gian Andrea Danuser,
2. B., vertreten durch Rechtsanwalt Gian Andrea Danuser,
Beschwerdeführerinnen
gegen
BUNDESANWALTSCHAFT, Beschwerdegegnerin
Gegenstand
Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Belgien
Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 Abs. 1 IRSG); Vermögenssperre (Art. 33 IRSV)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l Geschäftsnummer: RR.2008.264 + 265
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Sachverhalt:
A. Die belgischen Untersuchungsbehörden führen eine Strafuntersuchung ge- gen die ukrainische Staatsangehörige B. Ihr wird unter anderem Geldwä- scherei in erheblichem Umfang vorgeworfen. So sollen seit 2002 mehrere Gesellschaften und Personen aus verschiedenen Ländern über EUR 1,6 Mio auf die Konten von B. und der von dieser verwalteten Gesellschaft C. SPRL bei der belgischen Bank D. gutgeschrieben haben. Dabei sollen namentlich B. und die auch von ihr verwalteten Gesellschaft A. Inc. die Überweisungen über die Bank G. in Zürich veranlasst haben. Diese Ver- mögenswerte habe B. in luxuriöse Immobilien in verschiedenen Ländern investiert. B. wird dabei entgegen gehalten, dass der erhebliche Geldfluss in keiner Weise mit ihren persönlichen Einkommensverhältnissen überein- stimme. B. soll die fraglichen Vermögenswerte in Wirklichkeit für E. verwal- tet bzw. investiert haben, welcher gleichzeitig auch Vater von B.’s Tochter sei. Die belgischen Behörden nehmen an, dass es sich bei den an B. überwiesenen Vermögenswerten um Bestechungsgelder handle. E. sei ein hoher Beamter in der Region Z. gewesen. Die belgischen Behörden vermu- ten, dass E. während seiner Amtstätigkeit gegen entsprechende Dienstleis- tungen, u. a. Verkäufe von öffentlichen Betrieben, Vermögenswerte erhält- lich gemacht haben könnte (RR.2008.221, act. 7.9 und 7.10).
B. In diesem Zusammenhang ist der Juge d’Instruction au Tribunal de pre- mière instance des Arrondissement de Bruxelles mit einem Rechtshilfeer- suchen vom 21. September 2007 und Ergänzung vom 18. Dezember 2007 an die Schweiz gelangt (RR.2008.221, act. 7.9 und 7.10). Darin hat er unter anderem um Übermittlung aller im Zusammenhang mit B. stehenden Bank- unterlagen seit dem 1. Januar 2002 sowie der Bankunterlagen der A. er- sucht. Ferner hat er die Sperre derjenigen Konten anbegehrt, welche mit B. oder E. im Zusammenhang stehen (a.a.O.).
C. Mit Schreiben vom 12. Oktober 2007 hat das Bundesamt für Justiz die Durchführung des Rechtshilfeverfahrens der Bundesanwaltschaft übertra- gen (RR.2008.221, act. 7.11). Diese ist mit Verfügung vom 18. Oktober 2007 auf das belgische Rechtshilfeersuchen eingetreten (RR.2008.221, act. 7.12). Mit Zwischenverfügung der Bundesanwaltschaft vom 7. Novem- ber 2007 wurde die Bank G. angewiesen, sämtliche im Zusammenhang mit B. und A. stehenden Bankunterlagen seit 1. Januar 2002 herauszugeben (RR.2008.221, act. 7.13). Dieser Aufforderung ist das Bankinstitut nachge- kommen und stellte in der Folge der Bundesanwaltschaft die Bankunterla- gen betreffend fünf Konten von B. und ein Konto der A. zu.
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Mit Zwischenverfügung vom 19. Dezember 2007 hat die Bundesanwalt- schaft die mit Ergänzungsersuchen vom 18. Dezember 2007 anbegehrte Vermögenssperre angeordnet (RR.2008.221, act. 7.13). Es wurden dabei die fünf Konten von B. und das Konto Nr. 1 der A. bei der Bank G. gesperrt.
In der Folge hat die Bundesanwaltschaft mit Schlussverfügung vom 30. Juli 2008 und vom 29. August 2008 dem Rechtshilfeersuchen samt Ergänzung entsprochen. Mit Schlussverfügung vom 30. Juli 2008 hat die Bundesan- waltschaft die Herausgabe der Bankunterlagen ab 1. Januar 2002 betref- fend die fünf Konten von B. verfügt und gleichzeitig die mit Zwischenverfü- gung vom 19. Dezember 2007 angeordnete Vermögenssperre betreffend diese Konten von B. aufrecht erhalten (RR.2008.221, act. 1.1). Mit Schluss- verfügung vom 29. August 2008 hat die Bundesanwaltschaft die Herausga- be der Bankunterlagen ab 1. Januar 2002 der Kontostammnr. 1 der A. ver- fügt und die mit Zwischenverfügung vom 19. Dezember 2007 angeordnete Vermögenssperre betreffend dieses Konto der A. aufrecht erhalten (act. 1.1).
D. Mit Eingabe vom 1. Oktober 2008 reichen die A. und B. Beschwerde gegen die Zwischenverfügung vom 19. Dezember 2007 und die Schlussverfügung vom 29. August 2008 ein (act. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 20. Oktober 2008 ersucht die Bundesanwaltschaft um Abweisung der Beschwerde, so- weit auf diese eingetreten werden könne (act. 8). Dieselben Anträge stellt das Bundesamt für Justiz in seiner Vernehmlassung vom 16. Oktober 2008 (act. 7).
Innert erstreckter Frist halten beide Beschwerdeführerinnen mit Replik vom
10. Dezember 2008 ihrerseits an ihren Anträgen fest (act. 15). Die Bundes- anwaltschaft hat auf eine Duplik verzichtet (act. 17) und das Bundesamt für Justiz bleibt mit seiner Duplik vom 17. Dezember 2008 bei seinen Anträgen (act. 18).
Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.
Die II. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Für die akzessorische Rechtshilfe zwischen Belgien und der Schweiz sind primär die Bestimmungen des Europäischen Übereinkommens vom 20. Ap-
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ril 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen (EUeR; SR 0.351.1) massge- bend, dem die beiden Staaten beigetreten sind. Da die belgischen Behör- den wegen mutmasslicher Geldwäscherei ermitteln, ist sodann das von beiden Ländern ebenfalls ratifizierte Europäische Übereinkommen vom
8. November 1990 über Geldwäscherei sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten (GwUe; SR 0.311.53) an- wendbar. Soweit das internationale Staatsvertragsrecht bestimmte Fragen nicht abschliessend regelt, gelangt das schweizerische Landesrecht (na- mentlich das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen [IRSG, SR 351.1] und die dazugehörende Ver- ordnung [IRSV, SR 351.11]) zur Anwendung (Art. 1 Abs. 1 IRSG). Das in- nerstaatliche Recht gilt (nach dem "Günstigkeitsprinzip") auch dann, wenn sich daraus eine weitergehende Rechtshilfe ergibt (BGE 129 II 462 E. 1.1 S. 464; 122 II 140 E. 2 S. 142, je mit Hinweisen).
1.2 Der Rat der Europäischen Union hat am 27. November 2008 die voll- ständige Anwendung des Schengen-Besitzstands in der Schweiz ab dem
12. Dezember 2008 beschlossen (Beschluss des Rates 2008/903/EG; ABl. L 327 vom 5. Dezember 2008, S. 15 - 17). Für den Bereich der internatio- nalen Rechtshilfe in Strafsachen findet, mangels anders lautender Über- gangsbestimmungen, das im Zeitpunkt des Entscheids jeweils geltende Recht Anwendung. Die verwaltungsrechtliche Natur des Rechtshilfever- fahrens schliesst die Anwendung des Grundsatzes der Nichtrückwirkung aus (BGE 112 Ib 576 E. 2 S. 583 ff.). Gestützt auf Art. 2 Ziff. 1 und Art. 15 Ziff. 1 des Abkommens vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizeri- schen Eidgenossenschaft, der Europäischen Union und der Europäischen Gemeinschaft über die Assoziierung der Schweiz bei der Umsetzung, An- wendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (Schengen- Assoziierungsabkommen; SR 0.360.268.1) gelangen für die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen der Schweiz und Belgien überdies die Be- stimmungen der Art. 48 ff. des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 (Schengener Durchführungsübereinkommen, SDÜ; ABl. L 239 vom
22. September 2000, S. 19 - 62) zur Anwendung. Das SDÜ verweist in Art. 48 Abs. 1 auf die Bestimmungen des EUeR, welches durch die Be- stimmungen des SDÜ über die Rechtshilfe in Strafsachen ergänzt und in seiner Anwendung erleichtert werden soll. 1.3 Streitig ist, ob zusätzlich das OEDC Übereinkommen vom 17. Dezember 1997 über die Bekämpfung der Bestechung ausländischer Amtsträger im internationalen Geschäftsverkehr (OECD Bestechungs-Übereinkommen; SR. 0.311.21) anwendbar ist. Das Bundesamt für Justiz macht in seinen Vernehmlassungen die direkte Anwendbarkeit dieses Abkommens geltend
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(act. 7 und 18), währenddem die Beschwerdeführerinnen dies bestreiten (act. 15 S. 10 f.).
Das OECD Bestechungs-Übereinkommen ist für die Schweiz am 30. Juli 2000 in Kraft getreten. Es verpflichtet die Vertragsstaaten zu verschiede- nen strafrechtlichen Massnahmen zur Bekämpfung der aktiven transnatio- nalen Bestechung im Rahmen des internationalen Geschäftsverkehrs (vgl. GAETANO DE AMICIS, Cooperazione giudiziaria e corruzione internazio- nale, Milano 2007, S. 54 ff.). Darunter fallen auch Massnahmen gegen in diesem Zusammenhang erfolgte Geldwäschereihandlungen (vgl. Art. 7). Die Vorgaben des OECD Bestechungs-Übereinkommens wurden im We- sentlichen mit den Revisionen des Korruptionsstrafrechts im Strafgesetz- buch für das nationale Recht umgesetzt (MARK PIETH, in: Basler Kommen- tar, StGB II, 2. Aufl., N 1 ff. zu Art. 322septies). Das fragliche Abkommen ent- hält allerdings neben den Bestimmungen, die von ihrem Inhalt her klarer- weise nicht self-executing sind (vgl. Art. 1 zur Verpflichtung der Vertrags- staaten zur Einführung des Straftatbestandes der Bestechung ausländi- scher Amtsträger), auch andere, die direkt umsetzbar sind (zur Abgrenzung zwischen direkt umsetzbaren und nicht direkt umsetzbaren staatsvertragli- chen Bestimmungen: BGE 124 III 90 E. 3; 105 II 49 E. 3 S. 58; ANDREAS R. ZIEGLER, Einführung in das Völkerrecht, Bern 2006, S. 118 ff.). So werden die Vertragsparteien auf der Grundlage von Art. 9 Ziff. 1 des Abkommens im Bereich der Konventionsmaterie unmittelbar zur internationalen Rechts- hilfe verpflichtet. Eine weitere vertragliche Grundlage wird nicht benötigt. Ein entsprechendes Rechtshilfegesuch kann sich direkt auf die OECD- Konvention stützen (DANIEL JOSITSCH, Das Schweizerische Korruptions- strafrecht: Art. 322ter bis Art. 322octies StGB, Zürich 2004, S. 162). Die direk- te Anwendbarkeit des Abkommens gilt ebenfalls im Hinblick auf dessen Art. 9 Ziff. 2, wonach die beidseitige Strafbarkeit – soweit eine Vertragspar- tei die Rechtshilfe vom Vorliegen beidseitiger Strafbarkeit abhängig ma- chen sollte – als gegeben gilt, wenn die Straftat, derentwegen um Rechts- hilfe ersucht wird, unter dieses Übereinkommen fällt. Diese Auslegung er- gibt sich auch aus der Zielsetzung der Konvention, welche die Vertrags- staaten zur äquivalenten Umsetzung der im Abkommen definierten Korrup- tionstatbestände ins innerstaatliche Recht verpflichtet. Da die fraglichen Korruptionstatbestände zwischenzeitlich im Schweizerischen Strafgesetz- buch umgesetzt worden sind, bleibt abschliessend festzuhalten, dass das OECD Bestechungs-Übereinkommen hinsichtlich der Voraussetzungen der Rechtshilfegewährung im Ergebnis nicht über den Stand der übrigen multi- lateralen Vereinbarungen hinausgeht.
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2.
2.1 Vorab ist zu prüfen, ob eine rechtsgültige Zustimmung zur vereinfachten Ausführung der Rechtshilfe nach Art. 80c IRSG vorliegt. Sollte B. (Be- schwerdeführerin 2) für sich und allenfalls für die Gesellschaft A. (Be- schwerdeführerin 1) rechtswirksam die Zustimmung zur vereinfachten Aus- führung der Rechtshilfe im Sinne von Art. 80c IRSG erteilt haben, würde dies ein Eintretenshindernis darstellen. Diesfalls wäre auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin 2 (und gemäss Urteil des Bundesgerichts 1A.72/2001 vom 7. August 2001 E. 2b/bb wohl auch nicht auf diejenige der Beschwerdeführerin 1) nicht einzutreten.
2.2 Unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin 2 anlässlich einer untersu- chungsrichterlichen Einvernahme in Belgien vom 31. Januar 2008 – sie be- fand sich in Haft und war während der Einvernahmen nicht anwaltlich be- gleitet – ihr Einverständnis zur direkten Übermittlung erklärt und auf einen Rekurs ihrerseits verzichtet hat (RR.2008.221 act. 7.1 S. 10). Ihr Rechts- vertreter im Rechtshilfeverfahren in der Schweiz machte allerdings am
4. Februar 2008 sogleich geltend, ihr sei das Eingeständnis abgenötigt wor- den, jedenfalls werde dieses ausdrücklich widerrufen (act. 1.2). Er bestätig- te diese Position am 19. Februar 2008 (act. 1.3). Die Beschwerdegegnerin reichte mit der Beschwerdeantwort in RR.2008.221 darauf ein weiteres Protokoll einer gerichtspolizeilichen Einvernahmen durch die belgische Po- lizei vom 14. April 2008 ein, worin Beschwerdeführerin 2 erneut bestätigte, dass sie mit der direkten Übermittlung (transmission directe) einverstanden sei (RR.2008.221 act. 7.5 S. 6).
Es steht somit fest, dass die Erklärung der Beschwerdeführerin 2 zur direk- ten Übermittlung nicht gegenüber der schweizerischen, ausführenden Be- hörde abgegeben worden ist, sondern gegenüber der ersuchenden, aus- ländischen Behörde im ausländischen Strafverfahren. Eine solche Zustim- mung kann im schweizerischen Rechtshilfeverfahren keine Rechtswirkun- gen entfalten. Die Erklärung kann rechtsgültig nur gegenüber der zuständi- gen schweizerischen ausführenden Behörde abgegeben werden. Dafür spricht zum einen der Text der Botschaft (BBl 1995 III S. 29), worin von „Absprachen zwischen den Parteien und der ausführenden Behörde“ die Rede ist. Zum anderen spricht auch die Natur des Rechtshilfeverfahrens als schweizerisches Verwaltungsverfahren (s. BGE 120 Ib 112 E. 4 S. 119; 112 Ib 576 E. 2 S. 583 ff.) dagegen, dass Rechtserklärungen gegenüber anderen als der verfahrensführenden Behörde abgegeben werden können. Schliesslich spricht ebenfalls dagegen, dass die Frage einer allfälligen Be- haftung mit Willensmängeln bei Erklärungen in ausländischen Verfahren gegenüber (interessierten) ausländischen Behörden durch die zuständigen
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schweizerischen Behörden nur schwer überprüft werden können. Daraus folgt, dass im vorliegenden Fall keine rechtsgültige Zustimmung zur vereinfachten Ausführung vorliegt und deshalb in diesem Punkt kein Eintre- tenshindernis besteht. Ob die Erklärung der Beschwerdeführerin 2 im Übri- gen auch für die Beschwerdeführerin 1 galt, kann damit dahin gestellt blei- ben.
3. 3.1 Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um eine Schlussverfügung der ausführenden Bundesbehörde, welche zusammen mit den voran- gehenden Zwischenverfügungen der Beschwerde an die II. Beschwerde- kammer des Bundesstrafgerichts unterliegt (Art. 80e Abs. 1 IRSG; Art. 28 Abs. 1 lit. e des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 2002 über das Bundes- strafgericht, SGG; SR 173.71; Art. 9 Abs. 3 des Reglements vom 20. Juni 2006 für das Bundesstrafgericht; SR 173.710). Die Beschwerde wurde rechtzeitig im Sinne von Art. 80k IRSG erhoben.
3.2
3.2.1 Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80h lit. b IRSG). Personen, ge- gen die sich das ausländische Strafverfahren richtet, sind unter denselben Bedingungen beschwerdelegitimiert (Art. 21 Abs. 3 IRSG).
Ein schutzwürdiges Interesse liegt nicht schon dann vor, wenn jemand ir- gendeine Beziehung zum Streitobjekt zu haben behauptet. Vielmehr muss eine vom einschlägigen Bundesrecht erfasste "spezifische Beziehungsnä- he" dargetan sein. Eine blosse mittelbare Betroffenheit genügt hingegen nicht (BGE 129 II 268 E. 2.3.3 S. 269; 128 II 211 E. 2.2 S. 216 f.; 127 II 104 E. 3 S. 107 ff., 198 E. 2d S. 205; 126 II 258 E. 2d S. 259; 125 II 356 E. 3b/aa S. 361 f.; 123 II 153 E. 2b S. 156, je mit Hinweisen). Als persönlich und direkt betroffen (im Sinne von Art. 80h lit. b und Art. 21 Abs. 3 IRSG) wird im Falle der Erhebung von Konteninformationen der jeweilige Kontoin- haber angesehen (Art. 9a lit. a IRSV; BGE 118 Ib 547 E. 1d; BGE 122 II 130 E. 2b; TPF 2007 79 E. 1.6). Das Gleiche gilt nach der Rechtsprechung für Personen, gegen die unmittelbar Zwangsmassnahmen angeordnet wur- den (BGE 128 II 211 E. 2.3-2.5 S. 217 ff.; 123 II 153 E. 2b S. 157, je mit Hinweisen).
Bloss wirtschaftlich an einem Konto oder an einer direkt betroffenen Ge- sellschaft Berechtigte sind nur in Ausnahmefällen selbstständig beschwer- delegitimiert. Dies kann etwa der Fall sein, wenn eine juristische Person,
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über deren Konto Auskunft verlangt wird, aufgelöst wurde und deshalb nicht mehr handlungsfähig ist (BGE 123 II 153 E. 2c-d S. 157 f.). Die Be- weislast für die wirtschaftliche Berechtigung und die Liquidation der Gesell- schaft obliegt dem Rechtsuchenden. Ausserdem darf die Firmenauflösung nicht nur vorgeschoben oder rechtsmissbräuchlich erscheinen (BGE 123 II 153 E. 2d S.157 f.). Auch eine ersatzweise Legitimation von Personen, die an einer liquidierten juristischen Person bloss wirtschaftlich berechtigt sind, kann allerdings nicht weiter gehen als die ursprüngliche Beschwerdebe- rechtigung der nicht mehr handlungsfähigen Gesellschaft selbst. Zum Vornherein nicht legitimiert wäre eine juristische Person zur Anrufung von Art. 2 lit. a IRSG (BGE 125 II 356 E.3b/bb S.362f.). Für bloss indirekt Be- troffene, insbesondere Personen, die zwar in den erhobenen Kontenunter- lagen erwähnt werden, aber nicht direkt von Zwangsmassnahmen betroffen bzw. Inhaber der fraglichen Konten sind, ist die Beschwerdebefugnis grundsätzlich zu verneinen (BGE 129 II 268 E. 2.3.3 S. 269; 123 II 153 E. 2b S. 157, 161 E. 1d S. 164, je mit Hinweisen; 122 II 130 E. 2b S. 132 f.).
3.2.2 Die Beschwerde beider Beschwerdeführerinnen richtet sich einerseits ge- gen die verfügte Kontosperre bei der Bank G. sowie gegen die Herausgabe der betreffenden Bankunterlagen beim gleichen Bankinstitut (act. 1 S. 2). Andererseits beschweren sich die Beschwerdeführerinnen über den Beizug der Strafakten in Sachen F. durch die Beschwerdegegnerin, welcher mit der Schlussverfügung vom 29. August 2008 angeordnet worden sein soll (act. 1 S. 12 f.).
Der angefochtene Aktenbeizug ist nicht Gegenstand der Schlussverfügung vom 29. August 2008. Auf eine entsprechende Beschwerde ist demzufolge nicht einzutreten. Im Übrigen wären die Beschwerdeführerinnen gegen den Beizug der Strafakten ohnehin nicht beschwerdelegitimiert. Sie sind weder Partei in jenem Strafverfahren noch würden sie durch eine solche Rechts- hilfemassahme direkt und persönlich berührt. Entsprechend wären sie dies- bezüglich auch nicht zur Akteneinsicht berechtigt.
Die angefochtene Kontosperre und die Herausgabe der betreffenden Bank- unterlagen beziehen sich auf das Konto mit der Kontostammnr. 1. Die Be- schwerdeführerin 1 ist alleinige Inhaberin dieses Kontos. Sie gilt damit als persönlich und direkt im Sinne von Art. 80h IRSG i.V.m. Art. 9a lit. a IRSV von der Rechtshilfemassnahme betroffen und ist somit diesbezüglich be- schwerdelegitimiert.
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Was demgegenüber die Beschwerdeführerin 2 anbelangt, so ist diese nicht Inhaberin des fraglichen Kontos, sondern über die Beschwerdeführerin 1 lediglich wirtschaftlich daran berechtigt. Dass hier ein von der Rechtspre- chung vorgesehener Ausnahmefall vorliegen würde (s. supra Ziff. 3.2.1), weshalb sie als bloss wirtschaftlich Berechtigte gleichwohl beschwerdelegi- timiert sein soll, hat die Beschwerdeführerin 2 nicht geltend gemacht. Dem- zufolge fehlt der Beschwerdeführerin 2 bezüglich des vorgenannten Kontos die Beschwerdebefugnis, weshalb auf ihre Beschwerde nicht einzutreten ist. Ist auf ihre Beschwerde nicht einzutreten, fehlt die Grundlage zur Prü- fung ihrer im Beschwerdeverfahren gestellten prozessualen Anträge auf Akteneinsicht und Verfahrenseinigung.
3.2.3 Zusammenfassend steht fest, dass auf die Beschwerde der Beschwerde- führerin 1 – mit der genannten Einschränkung – einzutreten ist. Demge- genüber ist auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin 2 in allen Teilen nicht einzutreten.
4.
4.1 Die II. Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebun- den (Art. 25 Abs. 6 IRSG). Sie prüft die Rechtshilfevoraussetzungen grund- sätzlich mit freier Kognition, befasst sich jedoch in ständiger Rechtspre- chung nur mit Tat- und Rechtsfragen, die Streitgegenstand der Beschwer- de bilden (vgl. BGE 132 II 81 E. 1.4; 130 II 337 E. 1.4, je m.w.H.; Entschei- de des Bundesstrafgerichts RR.2007.34 vom 29. März 2007, E. 3; RR.2007.27 vom 10. April 2007, E. 2.3; s. ferner JdT 2008 IV 66 N. 331 S. 166). In diesem Sinne sind die im Rahmen des Schriftenwechsels innert Frist vorgebrachten tatsächlichen wie auch rechtlichen Noven grundsätzlich zulässig, soweit diese nicht mit neuen Begehren einhergehen (vgl. auch FRANK SEETHALER / FABIA BOCHSLER, in: Bernhard Waldmann/Philippe Weissenberger (Hrsg.), Praxiskommentar VwVG, Zürich 2009, N. 78 f. zu Art. 52).
4.2 Während Rechtshilfe explizit nur wegen Geldwäscherei verlangt (RR.2008.221, act. 7.9 und 7.10) wurde, figurieren in den Akten auch die Anklagepunkte Urkundenfälschung und Gebrauch gefälschter Urkunden (RR.2008.221, act. 7.1 S. 11, act. 7.6 [= Verfügung vom 28. April 2008 auf Verlängerung der Ersatzmassnahmen]).
Im Lichte der vorstehenden Erwägungen schadet der Umstand, dass sich die Beschwerdegegnerin erst in der Beschwerdeantwort im Parallelverfah- ren RR.2008.221 auf Urkundenfälschung als möglichen Tatbestand beruft (RR.2008.221, act. 6 S. 2), an sich nicht. Soweit der Rechtsvertreter der
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Beschwerdeführerin vorbringt, die Einführung neuer Behauptungen und Beweismittel durch die Beschwerdegegnerin, welche im Rahmen der Be- schwerdeantwort innert Frist erfolgten, sei unzulässig (act. 15 S. 8), geht seine Rüge ebenfalls fehl. Allerdings bleibt vorliegend unklar, worin die Ur- kundenfälschung aufgrund der Sachverhaltsdarstellung der ersuchenden Behörde zu sehen ist. Es bleibt deshalb dabei, dass nachfolgend das Rechthilfeverfahren im Hinblick auf den Geldwäschereiverdacht mit der Vortat passive Korruption seitens von E. im Sinne von Art. 322quater StGB zu überprüfen sein wird.
5.
5.1 In prozessualer Hinsicht beantragt der Rechtsvertreter der Beschwerdefüh- rerin 1 die Vereinigung des vorliegenden Verfahrens mit dem Beschwerde- verfahren RR.2008.221 in Sachen B. gegen Bundesanwaltschaft. Zur Be- gründung führt er aus, dass die Rechtshilfeersuchen in beiden Verfahren und die Schlussverfügungen sowie deren Begründungen identisch seien. Die betreffenden Beschwerden seien mit einer Ausnahme ebenfalls inhaltlich genau gleich. Es sei deshalb aus prozessualen und pro- zessökonomischen Gründen angebracht, die Verfahren zu vereinigen. Da die gleichen Rechtsfragen gestützt auf den gleichen Sachverhalt beurteilt werden müssten, rechtfertige es sich auch nicht, einen weiteren Kostenvor- schuss zu erheben, da durch die Vereinigung der Verfahren praktisch kein Mehraufwand entstehen würde (act. 1 S. 3 ff.).
5.2 Die Frage der Vereinigung von Verfahren steht im Ermessen des Gerichtes und hängt mit dem Grundsatz der Prozessökonomie zusammen, wonach ein Verfahren möglichst einfach, rasch und zweckmässig zum Abschluss gebracht werden soll (ALFRED KÖLZ / ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfah- ren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Auflage, Zürich 1998, Nr. 155 S. 54 f.). Eine Vereinigung verschiedener Beschwerdeverfahren kann angebracht erscheinen, wenn sich verschiedene Beschwerden gegen denselben Entscheid richten und dieselben Rechtsfragen aufwerfen (vgl. BGE 126 V 283 E. 1 S. 285; Urteile des Bundesgerichtes 6S.709 + 710 / 2000 vom 26. Mai 2003 E. 1; 1A.60 – 62 / 2000 vom 22. Juni 2000 E. 1a). Zwar stellen sich verschiedene, insbesondere materiellrechtliche Fragen in beiden Verfahren gleichermassen. In diesem Sinne bestünde vorliegend die Möglichkeit der Vereinigung. Indessen ist die Legitimationsfrage unter- schiedlich zu behandeln. Auch ist die Argumentation der Beschwerdegeg- ner nicht in beiden Verfahren deckungsgleich. Schliesslich erbringt ein Zu- sammenlegen auch keine Erleichterung in der administrativen Abwicklung. Insgesamt erweist es sich auch aus praktischen Überlegungen (bestehen- de, bisher getrennt geführte Verfahren und Dossiers) als technisch einfa-
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cher, die beiden Beschwerden in separaten Entscheiden zu beurteilen. Dem Antrag wird aber insofern Rechnung getragen, als die Verfahren pa- rallel und gleichzeitig behandelt werden und dem reduzierten Aufwand so- weit Gleichartigkeit in der Begründung der Entscheide vorliegt, mit entspre- chend reduzierten Gebühren Rechnung getragen wird. Diesem Aspekt wurde bereits mit der Festlegung eines deutlich reduzierten Kostenvor- schusses Rechnung getragen (act. 3 und 4). Mitberücksichtigt wird auch der Umstand, dass die im vorliegenden Verfahren erhobenen Rügen teil- weise über die im Beschwerdeverfahren RR.2008.221 vorgebrachten Ein- wände hinausgehen. Soweit die fraglichen Rügen lediglich in jenem Verfah- ren inhaltlich geprüft werden könnten, werden diese in jenem Verfahren, soweit zulässig, berücksichtigt, weshalb der Beschwerdeführerin 1 kein Schaden entsteht. Der Antrag auf Verfahrensvereinigung wird in diesem Sinne abgewiesen.
6. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin 1 stellt sodann den Antrag, dass ihr Akten des Untersuchungsrichters Kasper-Ansermet in Sachen ge- gen Pavlo Lazarenko zuvor zur Einsichtnahme und zur Stellungnahme zur Verfügung gestellt werden für den Fall, dass dem Gesuch um Beizug die- ser Akten zugestimmt werden sollte. Dies ergebe sich aus dem Grundsatz des rechtlichen Gehörs (act. 1 S. 12 f.).
Da der rechtshilfeweise Aktenbeizug, wie einleitend dargelegt (s. supra Ziff. 3.2.2), nicht Gegenstand der angefochtenen Schlussverfügung ist, er- weist sich der Antrag des Vertreters als hinfällig. Mangels Betroffenheit bzw. Beschwerdelegitimation wäre ein entsprechender Antrag im Übrigen ohnehin abzuweisen gewesen (a.a.O.).
7.
7.1 Gegen die angeordneten Rechtshilfemassnahmen macht der Rechtsvertre- ter der Beschwerdeführerin 1 vorab verschiedene Ausschlussgründe gel- tend.
7.2 Zunächst bringt er vor, dass weder B. noch ihrem Rechtsvertreter die Mög- lichkeit gegeben worden sei, bei den Zeugenbefragungen der Zeugen H., I. und J. und bei der Einvernahme von E. teilzunehmen (act. 15 S. 4 f.). Wei- ter bringt er vor, dass B. sich in ihren eigenen Einvernahmen als Beschul- digte nicht von ihrem Anwalt habe begleiten lassen können. Diesem sei bis heute keine Akteneinsicht gewährt worden, obwohl das Verfahren nun schon mehr als ein Jahr daure. Das Strafverfahren gegen die Beschwerde- führerin in Belgien zeige, dass zu befürchten sei, dass bei einer Übermitt-
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lung der sichergestellten Urkunden die Verteidigungsrechte ebenfalls nicht gewahrt würden (a.a.O.).
Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin 1 macht ferner geltend, es verstosse gegen den ordre public und grundlegende politische Interessen der Schweiz, wenn auf Grund von anonymen Anzeigen, wie vorliegend, Konten in der Schweiz blockiert werden könnten. Dass Rechtshilfeverfah- ren aus politischen und persönlichen Gründen missbraucht werden könn- ten, um unliebsamen Konkurrenten und Feinden zu schaden, zeige auch der jüngst eingestellt Fall Zardari Bhutto. Genauso illegitime Druckversuche und Schädigungen würden seitens K. gegen B. und E. vorliegen (act. 1 S. 10).
7.3 Gemäss Art. 2 lit. a IRSG wird einem Ersuchen in Strafsachen nicht ent- sprochen, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass das Verfahren im Ausland den in der Europäischen Menschenrechtskonvention oder im In- ternationalen Pakt vom 16. Dezember 1966 über bürgerliche und politische Rechte (UNO-Pakt II; SR 0.103.2) festgelegten Verfahrensgrundsätzen nicht entspricht. Einem Rechtshilfeersuchen wird ebenfalls nicht entspro- chen, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass das Verfahren im Ausland durchgeführt wird, um eine Person wegen ihrer politischen An- schauungen, wegen ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder aus Gründen der Rasse, Religion oder Volkszugehörigkeit zu verfolgen oder zu bestrafen (Art. 2 lit. b IRSG).
Dabei können sich gemäss ständiger Rechtsprechung grundsätzlich nur Personen auf Art. 2 IRSG berufen, deren Auslieferung an einen anderen Staat oder deren Überweisung an einen internationalen Gerichtshof bean- tragt wurde. Geht es wie vorliegend um die Herausgabe von Beweismitteln, kann sich nur der Beschuldigte auf Art. 2 IRSG berufen, der sich auf dem Gebiet des ersuchenden Staates aufhält, sofern er geltend machen kann, konkret der Gefahr einer Verletzung seiner Verfahrensrechte ausgesetzt zu sein. Dagegen können sich juristische Personen im allgemeinen bzw. na- türliche Personen, welche sich im Ausland aufhalten oder sich auf dem Gebiet des ersuchenden Staates befinden, ohne dort einer Gefahr ausge- setzt zu sein, grundsätzlich nicht auf Art. 2 IRSG berufen (BGE 130 II 217 E. 8.2 S. 227 f. m.w.H.; Urteile des Bundesgerichts 1C_103/2009 vom
6. April 2009, E. 2; 1C_70/2009 vom 17. April 2009, E. 1.2; 1A.43/2007 vom 24. Juli 2007 E. 3.2; 1A.212/2000 vom 19. September 2000 E. 3a/cc).
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Im Lichte der zitierten Rechtsprechung kann sich die Beschwerdeführerin 1 als juristische Person mit Sitz auf den Marshall Islands nicht auf Art. 2 IRSG berufen. Ihre Rüge geht damit fehl.
7.4 Gemäss Art. 2 lit. b EUeR kann die Rechtshilfe ebenso verweigert werden, wenn der ersuchte Staat der Ansicht ist, dass die Erledigung des Ersu- chens geeignet ist, u.a. den ordre public oder andere wesentliche Interes- sen seines Landes zu beeinträchtigen. In diesem Sinne sieht das inner- staatliche Recht in Art. 1a IRSG vor, dass bei der Anwendung dieses Ge- setzes u.a. der öffentlichen Ordnung oder anderen wesentlichen Interessen der Schweiz Rechnung zu tragen ist. Es ist allerdings einschränkend zu be- rücksichtigen, dass Art. 17 Abs. 1 IRSG den Entscheid über die Anwen- dung von Art. 1a IRSG dem Eidgenössischen Justiz- und Polizeideparte- ment vorbehält und dessen Entscheide der Beschwerde an den Bundesrat unterliegen (Art. 26 IRSG). Insofern lässt sich der gesetzlichen Regelung entnehmen, dass in erster Linie die politischen Behörden darüber entschei- den sollen, ob wesentliche Interessen der Schweiz einer Zusammenarbeit entgegenstehen. Dies bedeutet aber nicht, dass sie im Rahmen des den Vollzugsbehörden zustehenden Entscheidungsspielraums unberücksichtigt bleiben müssten (vgl. BGE 123 II 595 E. 5a, mit weiteren Hinweisen).
Soweit die Beschwerdeführerin 1 ihre Vorbringen auf Art. 1a IRSG stützt, ist zunächst festzuhalten, dass ihre Behauptung, wonach das Konto der Beschwerdeführerin 1 in der Schweiz auf Grund von anonymen Anzeigen blockiert worden sei, nicht den vorliegenden Rechtshilfeakten entspricht. Bereits Mitte 2003 sollen gemäss dem Untersuchungsbericht der für die Bekämpfung von Geldwäscherei zuständigen Meldestelle in Belgien („Cel- lule de traitement des informations financières“) hinsichtlich der von B. ge- tätigten Finanztransaktionen starke Indizien für Geldwäscherei bestanden haben. Darin wurde ausdrücklich festgehalten, dass B. offensichtlich versu- che, die wahren wirtschaftlich Berechtigten der Finanzoperationen zu ver- heimlichen (RR.2008.221, act. 7.9). Demzufolge stand B. aufgrund ihrer Geschäftstätigkeit schon mehrere Jahre vor den anonymen Informationen im Jahre 2006 im Blickfeld der Strafverfolgungsbehörden. Sodann ist im Umstand, dass die belgischen Behörden dem durch die anonymen Infor- mationen weiter konkretisierten Tatverdacht nachgehen und hierfür um die rechtshilfeweise Herausgabe von potentiell erheblichen Beweismitteln so- wie die Sperre der in diesem Zusammenhang stehenden Konten ersuchen, keine Verletzung von Art. 1a IRSG zu sehen. Demnach ist unter diesem Ti- tel kein Rechtshilfehindernis ersichtlich.
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7.5 Zusammenfassend erweisen sich die geltend gemachten Ausschlussgrün- de demnach allesamt als unbegründet, soweit sich die Beschwerdeführe- rin 1 als juristische Person überhaupt darauf berufen konnte.
8.
8.1 In materieller Hinsicht lässt die Beschwerdeführerin 1 in einem ersten Punkt den im Rechtshilfeersuchen geschilderten Sachverhalt sowohl be- züglich der vorgeworfenen Geldwäschereihandlungen sowie bezüglich der verbrecherischen Vortaten pauschal bestreiten (act. 1 S. 6 ff.). Insbesonde- re werden die Vorwürfe bestritten, welche auf anonyme Informationen be- ruhen würden (act. 1 S. 10).
8.2 Nach der Rechtsprechung hat sich die ersuchte Behörde beim Entscheid über ein Rechtshilfebegehren nicht dazu auszusprechen, ob die darin an- geführten Tatsachen zutreffen oder nicht. So hat der Rechtshilferichter we- der Tat- noch Schuldfragen zu prüfen und grundsätzlich auch keine Be- weiswürdigung vorzunehmen, sondern ist vielmehr an die Sachdarstellung im Ersuchen gebunden, soweit sie nicht durch offensichtliche Fehler, Lü- cken oder Widersprüche sofort entkräftet wird (BGE 132 II 81 E. 2.1 S. 85; Urteil des Bundesstrafgerichts RR.2007.16 vom 16. Mai 2007, E. 4.1, je m.w.H.).
Solche Mängel wurden von der Beschwerdeführerin nicht geltend gemacht und sind auch nicht ersichtlich. Was die Beschwerdeführerin 1 einwenden lässt, betrifft vielmehr Fragen der Beweiswürdigung, die im Rechtshilfever- fahren nicht zu prüfen sind. Die Rüge der Beschwerdeführerin 1 geht somit fehl. Den nachfolgenden Erwägungen ist die Sachverhaltsdarstellung ge- mäss dem belgischen Rechtshilfeersuchen samt Ergänzung und Beilagen zu Grunde zu legen.
9.
9.1 Im Zusammenhang mit dem Erfordernis der doppelten Strafbarkeit erhebt der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin 1 sodann folgende Rügen:
Er bringt zunächst vor, die bestrittene Sachverhaltsdarstellung bezüglich der mutmasslichen Vortat sei (überdies) ungenügend. So seien weder Da- ten, Ort, Objekt und auch nicht die Beteiligten der angeblichen Vortat (pas- sive Bestechung) genannt. Es würden Angaben darüber fehlen, von wann bis wann E. welche Ämter in der Ukraine inne gehabt habe, von wem und für was und wann er allenfalls Bestechungsgelder erlangt habe (act. 1 S. 9 f.). Im Gegensatz zum Sachverhalt in BGE 129 II 97, in dem es um Milliardenumsätze auf den Konten des Ehemannes einer Bankangestellten
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gegangen sei, sei die ersuchenden Behörde auch gehalten, anzugeben, wann, wo und durch wen diese Vortaten angeblich begangen worden seien (act. 1 S. 15). Bei dieser ungenügenden Sachverhaltsfeststellung könnten die Fragen nach Strafbarkeit und Verjährung als notwenige Elemente für die Prüfung der beidseitigen Strafbarkeit überhaupt nicht überprüft werden (act. 1 S. 9 f.). Die Beschwerdeführerin mache auf alle Fälle Verjährung als Rechtshilfehindernis geltend (act. 1 S. 15). In diesem Zusammenhang hät- ten die belgischen Untersuchungsbehörden Ermittlungen in Z. durchge- führt. In der Zwischenzeit sei weder in der Ukraine noch in Belgien eine Strafuntersuchung wegen Geldwäscherei, Korruption oder Bestechung ge- gen E. eingeleitet worden (act. 1 S. 11). Dasselbe gelte auch für angebli- chen Beziehungen von B. zu Pavlo Lazarenko., welche bestritten würden. Der Sachverhalt gebe zu wenig Anhaltspunkte für eine wirkliche Verbin- dung mit B. (act. 1 S. 12).
In einem weiteren Punkt bestreitet der Rechtsvertreter die rechtliche Wür- digung des B. vorgeworfenen Sachverhalts. Er macht geltend, dass dieser Sachverhalt – sollte er zutreffen – allenfalls ein Indiz für eine Steuerhinter- ziehung sei, für welche die Rechtshilfe nicht zulässig sei. Der im Rechtshil- feersuchen geschilderte wirtschaftliche Vorgang sei in keiner Weise aus- sergewöhnlich, dass er für sich einen Anfangsverdacht auf Geldwäscherei begründen könne. Die Transaktionen seien völlig normal für den Kauf einer luxuriösen Wohnung. Auch gegenüber Staatsbürgern aus osteuropäischen Ländern dürfe kein Generalverdacht auf naturgemässe Armut bzw. Fehlens von Reichtum bestehen. Ebenso würden die im Rechtshilfeersuchen aufge- führten Banküberweisungen keinen Anfangsverdacht auf Geldwäscherei begründen, da Absender und Empfänger der entsprechenden Beträge je- derzeit identifiziert werden könnten. Schliesslich habe B. während mehre- ren Jahren in Israel gelebt. Dass Ausländer ein Konto bei einer Schweizer Bank hätten, sei ebenfalls nichts Aussergewöhnliches (act. 1 S. 6 ff.).
9.2 Die Vertragsparteien des EUeR können sich das Recht vorbehalten, die Er- ledigung von Ersuchen um Durchsuchung oder Beschlagnahme der Bedin- gung zu unterwerfen, dass die dem Ersuchen zugrunde liegende strafbare Handlung sowohl nach dem Recht des ersuchenden als auch nach dem des ersuchten Staates strafbar ist (Art. 5 Ziff. 1 lit. a EUeR). Die Schweiz hat für die Durchführung prozessualer Zwangsmassnahmen eine entspre- chende Erklärung angebracht. Art. 64 Abs. 1 IRSG bestimmt (für die ak- zessorische Rechtshilfe), dass prozessuale Zwangsmassnahmen nur an- gewendet werden dürfen, wenn aus der Darstellung des Sachverhalts im Ersuchen hervorgeht, dass die im Ausland verfolgte Handlung die objekti-
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ven Merkmale eines nach schweizerischem Recht strafbaren Tatbestandes aufweist.
Auch gestützt auf das GwUe ist die Rechtshilfe nur zulässig (soweit sie sich auf Zwangsmassnahmen stützt), wenn die Straftat, auf die sich das Ersu- chen bezieht, nach dem Recht der ersuchten Vertragspartei strafbar wäre, falls sie in ihrem Hoheitsgebiet begangen worden wäre (Art. 18 Ziff. 1 lit. f GwUe). Art. 6 Ziff. 1 GwUe schreibt den Vertragsstaaten den Erlass von Strafnormen gegen (vorsätzlich verübte) Geldwäscherei vor. Eine solche begeht nach schweizerischem Strafrecht, wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einzie- hung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen herrühren (Art. 305bis Ziff. 1 StGB). Die Schweiz hat einen entsprechenden Vorbehalt zu Art. 6 GwUe erklärt. Da- nach findet das GwUe ausschliesslich Anwendung, wenn die Haupttat nach schweizerischem Recht ein Verbrechen darstellt. Massgeblich ist dabei das im Zeitpunkt des Rechtshilfeersuchens geltende Recht (Urteil des Bundes- gerichts 1A.151/2000 vom 7. Juli 2000, E. 4). Gemäss Art. 10 Abs. 2 StGB sind Verbrechen die mit Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren bedrohten Handlungen. Vorliegend vermuten die bel- gischen Behörden als Vortat passive Bestechung im Sinne von Art. 322quater StGB. Dieser Tatbestand stellt i.V.m. Art. 10 Abs. 2 StGB ein Verbrechen dar, weshalb die vermutete Straftat als Vortat der Geldwäscherei grund- sätzlich in Frage kommt. Da Geldwäschereihandlungen im Zusammenhang mit einem solchen Delikt unter das OECD Bestechungs-Übereinkommen fallen (Art. 9 Ziff. 2 i.V.m. Art. 7 OECD Bestechungs-Übereinkommen), gilt die beidseitige Strafbarkeit gestützt auf den genannten Staatsvertrag vor- liegend ohnehin als gegeben (s. supra Ziff. 1.3).
9.3 Die Bewilligung internationaler Rechtshilfe setzt nach dem hier massgebli- chen EUeR bzw. GwUe voraus, dass sich aus der Sachverhaltsdarstellung des Ersuchens hinreichende Verdachtsmomente für den untersuchten de- liktischen Vorwurf ergeben (vgl. Art. 14 Ziff. 2 EUeR; Art. 27 Ziff. 1 GwUe). Das Ersuchen muss den Gegenstand der Ermittlungen nennen, ein- schliesslich der rechtserheblichen Tatsachen wie Tatzeit, Tatort und Tat- umstände (Art. 27 Ziff. 1 lit. c GwUe; vgl. auch Art. 14 Ziff. 2 EUeR, Art. 28 IRSG, Art. 10 IRSV). Erforderlichenfalls und soweit möglich sind ausser- dem konkrete Angaben zu machen zu den betroffenen Personen und Ver- mögenswerten bzw. zum Zusammenhang mit der untersuchten Straftat (Art. 27 Ziff. 1 lit. e GwUe). Gleichzeitig ist aber auch zu beachten, dass eines der Ziele des GwUe darin besteht, den Untersuchungsbehörden im
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Falle von Geldwäschereiverdacht die Aufklärung der mutmasslichen Straf- taten zu erleichtern, deren deliktischer Erlös verheimlicht bzw. "reingewa- schen" werden soll. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts braucht das Ersuchen daher nicht notwendigerweise zu erwähnen, worin die verbrecherische Vortat ("Haupttat") der Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 StGB bestehe. Es genügt grundsätzlich, wenn geldwä- schereiverdächtige Finanztransaktionen dargelegt werden. Insbesondere brauchen Ort, Zeitpunkt und Umstände der verbrecherischen Vortat noch nicht bekannt zu sein (BGE 129 II 97 E. 3.2). Als geldwäschereiverdächtig können namentlich Finanzoperationen angesehen werden, bei denen hohe Beträge ohne erkennbaren wirtschaftlichen Grund und über Konten zahlrei- cher Gesellschaften in verschiedenen Staaten transferiert werden (BGE 129 II 97 E. 3.3). Auch unerklärliche bzw. ungewöhnliche Transaktio- nen mit hohen Bargeldbeträgen (MARC FORSTER, Internationale Rechtshilfe bei Geldwäschereiverdacht, in: ZStrR 124/2006, S. 274-294, S. 282, m.w.H.) oder das Stillschweigen des Beschuldigten über die Herkunft eines hohen Geldbetrages (Urteil des Bundesgerichts 1A.141/2004 vom 1. Okto- ber 2004, E. 2.2) können in diesem Zusammenhang verdächtig erscheinen. Falls im Ersuchen keine näheren Angaben zur Vortat gemacht werden, müssen jedoch erhebliche Indizien dafür bestehen, dass es sich dabei um ein Verbrechen handelt. Dabei ist auch der Dimension der fraglichen Fi- nanztransaktionen Rechnung zu tragen (Urteil des Bundesgerichts 1A.188/2005 vom 24. Oktober 2005, E. 2.4; Entscheid des Bundesstrafge- richts RR.2008.11 vom 3. Juli 2008, E. 4.5 und 4.6; Entscheid des Bundes- strafgerichts RR.2008.11 vom 3. Juli 2008, E. 4.5 und 4.6).
9.4 Wenn die Strafverfolgung oder die Vollstreckung nach schweizerischem Recht wegen absoluter Verjährung ausgeschlossen wäre, wird nach dem innerstaatlichen Recht einem Rechtshilfeersuchen zwar nicht entsprochen, soweit die Ausführung des Rechtshilfeersuchens Zwangsmassnahmen er- fordert (Art. 5 Abs. 1 IRSG). Das EUeR schweigt sich indes darüber aus, wie es sich mit der Rechtshilfegewährung bei Verjährung der Strafverfol- gung oder des Strafvollzuges verhält. Gemäss der höchstrichterlichen Rechtsprechung wird das Fehlen einer ausdrücklichen Regelung im EUeR als qualifiziertes Schweigen interpretiert (BGE 117 Ib 53). Aus diesem Grund ist dem Verjährungseintritt im Rahmen des dem EUeR unterstellten Rechtshilfeverkehrs (Übermittlung von Beweismitteln oder Vornahme von Untersuchungshandlungen wie z.B. Durchsuchungen) nicht Rechnung zu tragen (ROBERT ZIMMERMANN, La coopération judiciaire internationale en matière pénale, 3. Aufl., Bern 2009, S. 620 f. N. 669 mit Verweis auf die Praxis).
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Anders verhält es sich, wenn es um Rechtshilfemassnahmen geht, die im EUeR nicht vorgesehen sind. Das EUeR bezieht sich einzig auf die Be- weisstücke, nicht dagegen auf Deliktsgut darstellende Objekte oder Ver- mögenswerte (BGE 120 Ib 167 E. 3b); insoweit ist Art. 5 Abs. 1 lit. c IRSG anwendbar, wonach einem Ersuchen nicht entsprochen wird, wenn seine Ausführung Zwangsmassnahmen erfordert und die Strafverfolgung nach schweizerischem Recht wegen absoluter Verjährung ausgeschlossen wäre. Konkret würde ein Schuldspruch wegen Geldwäscherei nach schweizeri- schem Recht u.a. dann ausser Betracht fallen, wenn die Vortat im Zeitpunkt der Geldwäschereihandlung bereits verjährt wäre (BGE 126 IV 255 E. 3; MARK PIETH, in: Basler Kommentar, StGB II, 2. Aufl., N 8 zu Art. 305bis). Als Vortat vermutet die ersuchende Behörde vorliegend passive Bestechung; die Strafverfolgungsverjährung hiefür tritt nach 15 Jahren ein (Art. 322quater i.V.m. Art. 97 Abs. 1 lit. b StGB). Die Strafverfolgungsverjährung für den Grundtatbestand der Geldwäscherei per se beträgt sieben Jahre (Art. 305bis Ziff. 1 i.V.m. Art. 97 Abs. 1 lit. c StGB).
Nach der Rechtsprechung ist es demgegenüber grundsätzlich nicht Aufga- be der schweizerischen Behörden zu prüfen, ob die Verjährung nach dem Recht des ersuchenden Staates eingetreten sei. Ein Rechtshilfegesuch könnte allenfalls abgewiesen werden, wenn offensichtlich wäre, dass im er- suchenden Staat eine Strafverfolgung wegen Verjährung nicht weiterge- führt werden kann (Urteil des Bundesgerichts 1A.249/1999 vom 1. Februar 2000, E. 3e/aa, mit Hinweis; ZIMMERMANN, a.a.O., S. 620 ff. N. 668).
9.5 Grundlage der Rechtshilfe bildet das belgische Rechtshilfeersuchen vom
21. September 2007 (RR.2008.221, act. 7.9) und dessen Ergänzung vom
18. Dezember 2007 (RR.2008.221, act. 7.10). Ferner sind die weiteren von der ersuchenden Behörde (auch im Parallelverfahren RR.2008.221) eingereichten Unterlagen, insbesondere die mit den mutmasslichen Tatbeteiligten durchgeführten Einvernahmen, mitzuberücksichtigen (act. 8.2-8.6; RR.2008.221, act. 7.1, 7.5 und 7.6). Der bisher von den belgischen Behörden ermittelte Sachverhalt lässt sich im Einzelnen wie folgt darstellen:
Seit 2002 sollen mehrere Gesellschaften und Personen aus verschiedenen Ländern (Schweiz, Israel, USA, Deutschland und Tschechei) über EUR 1,6 Mio auf die Konten von B., ihrer minderjährigen Tochter L. und der von B. verwalteten C. SPRL bei der belgischen Bank D. gutgeschrieben haben. Dabei habe die Beschwerdeführerin 1, an welcher B. wirtschaftlich berech- tigt sein soll, zwischen 2003 und 2007 einen Teil der Überweisungsaufträge in der Höhe von insgesamt EUR 332'000.-- über ihre Bankverbindung bei
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der Bank G. in Zürich erteilt. Auch B. selber habe einen Teil der Überwei- sungsaufträge über deren Kontoverbindung beim gleichen Bankinstitut er- teilt. Die Vermögenswerte habe die in Belgien ansässige B. in luxuriöse Immobilien in verschiedenen Ländern investiert. So soll sie unter anderem im Mai 2002 zwei Appartements in Brüssel für über eine Million EUR ge- kauft haben. Dabei sei ihr mehr als die Hälfte des Kaufpreises aus Israel überwiesen worden und im Übrigen habe sie ein Darlehen für EUR 500'000.-- aufgenommen. Nach Darstellung der belgischen Behörden soll B. auch im Besitz von mehreren Luxusfahrzeugen sein. Sie sei weiter zu 33 % an der ukrainischen Gesellschaft namens M. 1 und zu 5 % an der ukrainischen Gesellschaft N. beteiligt sein. Ebenso soll B. neben der Grup- pe M. und N. zusätzlich an einer Erdölraffinerie in einer Stadt der Region Z. in der Ukraine beteiligt sein. Sie soll überdies auch für mehrere Offshore- Gesellschaften tätig oder an diesen beteiligt sein, welche einzig die Finan- zierung privater Ausgaben von im Ausland wohnhaften Personen bezwe- cken würden.
Davon ausgehend wird B. entgegen gehalten, dass der erhebliche Geld- fluss mit ihren persönlichen Einkommensverhältnissen, welche sie in der Steuererklärung 2004 und 2005 deklariert habe, nicht übereinstimmen kön- ne. Die Erklärungen von B. zur Herkunft ihrer finanziellen Mittel, welche ihr die verschiedenen Investitionen in Immobilien und Gesellschaftsbeteiligun- gen ermöglicht haben sollen, würden nicht überzeugen. Angesichts der be- grenzten Leistungen, welche B. gemäss eigenen Angaben für die verschie- denen Gesellschaften erbracht haben will, namentlich ihre Dienstleistungen als Übersetzerin, wird ebenso der zu ihrer angeblichen Entlöhnung erfolgte Geldtransfer in Frage gestellt. Die belgischen Behörden vermuten deshalb, dass B. lediglich zum Schein diverse Konten verschiedener Gesellschaften verwalten würde. In Wirklichkeit soll B. die fraglichen Vermögenswerte für E., einen hohen Funktionär in Z. in der Ukraine, verwaltet bzw. investiert haben. Da für die belgischen Behörden die Herkunft des Vermögens von E. ebenso wenig geklärt ist, vermuten sie aufgrund ihrer bisherigen Informati- onen, dass E. bei seiner Amtausübung gegen entsprechende Dienste (Ab- tretung von öffentlichem Grund, Erteilung von Baubewilligungen etc.) allen- falls Vermögenswerte erhältlich gemacht haben könnte, welche dann auf die von B. verwalteten Konten geflossen seien. Ihren Tatverdacht, wonach B. die fraglichen Vermögenswerte in Wirklichkeit für E. verwalte und es sich dabei um Bestechungsgelder handle, stützen die belgischen Behörden im Einzelnen auf folgende Umstände ab:
Zum einen soll zwischen B. und E. eine persönliche Bindung existieren. E. sei der Vater von B.’s Tochter und anlässlich einer Hausdurchsuchung in
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den Wohnräumlichkeiten B.’s seien dort unter anderem persönliche Effekte von E. vorgefunden worden. Zum anderen sollen zwischen B. und E. in vie- lerlei Hinsicht geschäftliche Beziehungen bestehen. B. habe zugegeben, im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit für die verschiedenen Gesellschaften Auf- träge von E. ausgeführt zu haben, deren Erträge u.a. E. zugeflossen seien. Da E. bei den fraglichen Finanzoperationen gegen aussen nicht in Erschei- nung getreten sei und diese Geschäfte unter anderem auch über Offshore- Gesellschaften abgewickelt worden seien, würden nach den belgischen Behörden Anhaltspunkte dafür bestehen, dass E. seine Beteiligung habe verheimlichen wollen. Die belgischen Behörden vermuten insbesondere, dass E. über B. an der Baugruppe M. und N. beteiligt sein könnte. Da die zuständigen Behörden von Z. dieser Bauaufträge erteilt hätten und E. zur fraglichen Zeit politische Ämter in Z. ausgeübt habe, hegen die belgischen Behörden im Ergebnis den Verdacht, dass E. bei der Auftragserteilung an die Baugruppe M. und N. in unrechtmässiger Weise profitiert haben könnte. E. werde in der Ukraine der Korruption verdächtigt, welche mehrere Millio- nen USD generiert habe, die über B. in Immobilien in Belgien, Österreich, Schweiz, Israel und Spanien investiert worden seien. An der Baugesell- schaft M. und N. sei sodann zu 33 % auch O. beteiligt, welcher Chauffeur und enger Vertrauter von Pavlo Lazarenko. gewesen sei. Bei Pavlo Laza- renko handle es sich um den ehemaligen Premierminister der Ukraine, welcher in den USA 2006 zu neuen Jahren Freiheitsstrafe unter anderem wegen Geldwäscherei verurteilt worden sei.
9.6 Zwar werden im Rechtshilfeersuchen und in den weiteren Beilagen die konkreten Umstände der Korruptionsvorwürfe (als Vortaten der mutmassli- chen Geldwäscherei) nicht näher beschrieben. Es werden lediglich die In- dizien dargelegt, welche in ihrer Gesamtheit einen solchen Tatverdacht be- gründen. Entgegen der Behauptung des Rechtsvertreters braucht nach der oben (in Ziff. 9.3) erwähnten Praxis das Ersuchen jedoch die verbrecheri- schen Vortaten der Geldwäscherei noch nicht detailliert zu schildern. Über- dies erlauben die im Rechtshilfeersuchen dargelegten Eckpunkte der mut- masslich verbrecherischen Vortaten die Prüfung der Verjährung ohne wei- teres, weshalb sich eine detaillierte Schilderung der Vortaten auch unter diesem Gesichtspunkt nicht als notwendig erweist. So soll E. nach den Rechtshilfeakten von 1995 bis 2003 wichtige politische Ämter (u.a. als “Head of Regional Council of Z.“) ausgeübt haben (act. 8.6). Davon ausge- hend sind die vermuteten passiven Bestechungshandlungen von E. in die- ser Zeitspanne einzuordnen. Da solche Straftaten nach Schweizer Recht nach 15 Jahren verjähren (s. Ziff. 9.4), steht fest, dass alle B. vorgeworfe- nen Geldwäschereihandlungen von 2002 bis 2007 innerhalb dieser Verjäh- rungsfrist erfolgt sein sollen. Soweit von der siebenjährigen Verjährungsfrist
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für den Grundtatbestand der Geldwäscherei ausgegangen wird, wäre so- dann die überwiegende Mehrheit der mutmasslichen Geldwäschereihand- lungen ihrerseits nicht verjährt (s. Ziff. 9.4). Bezüglich der Herausgabe der edierten Bankunterlagen wäre eine allfällige Verjährung der Vortat sodann ohnehin nicht zu berücksichtigen, da es dabei um eine dem EUeR unter- stellten Rechtshilfemassnahme geht (s. supra Ziff. 9.4). Soweit die Be- schwerdeführerin 1 Verjährung im ersuchenden Staat geltend machen will, belegt sie ihre pauschale Behauptung in keiner Art und Weise nicht. Im Lichte der vorstehend zitierten Rechtsprechung (s. Ziff. 9.4) kann eine Prü- fung eines solchen Vorbringens unter den gegebenen Umständen ganz un- terbleiben. Die im Zusammenhang mit dem Rechtshilfeerfordernis der dop- pelten Strafbarkeit erhobene Verjährungseinrede erweist sich damit insge- samt in mehrfacher Hinsicht als unbegründet. Ebenso wenig ist massge- bend, ob in der Zwischenzeit gegen E. eine Strafuntersuchung wegen Geldwäscherei oder Bestechung eingeleitet worden ist oder nicht. Es ge- nügt grundsätzlich, wenn verdächtige „geldwäschereitypische“ Transaktio- nen und Vorkehren dargelegt werden. Unter Berücksichtigung der einlei- tend (in Ziff. 9.3) erläuterten Rechtsprechung würden entgegen der Darstel- lung des Rechtsvertreters schon die folgenden erheblichen Indizien dafür sprechen, dass die oben erwähnten, von der ersuchenden Behörde detail- liert geschilderten Sachverhalte (vgl. supra Ziff. 9.5) als geldwäschereity- pisch zu erachten sind: Der Transfer von sehr hohen Geldbeträgen unkla- ren Ursprungs; die Transaktionen über Konten verschiedener Gesellschaf- ten aus verschiedenen Ländern, insbesondere aus Offshore-Finanzplätzen; die Tatsache, dass diese Finanzoperationen nicht mit den deklarierten Ge- genleistungen korrelieren; die personellen Verknüpfungen der an den Geldgeschäften beteiligten Gesellschaften und die dadurch erzeugten Zweifel über die endgültigen wirtschaftlich Berechtigten der Gesellschaften; der Umstand, dass die mutmasslichen Tatbeteiligten keine überzeugende Erklärung für die Herkunft ihrer Vermögenswerte haben abgeben können. All diese im Rechtshilfeersuchen konkret und präzis dargestellten Ver- dachtsmomente in Verbindung mit dem zwar wenig konkreten, aber doch geäusserten Verdacht auf sich Bestechenlassen im Sinne von Art. 322quater StGB genügen entgegen der Auffassung des Rechtsvertreters insgesamt, um die beidseitige Strafbarkeit zu bejahen. Im Lichte dieser Erwägungen erweisen sich die einleitend (in Ziff. 9.1) aufgeführten Einwendungen des Rechtsvertreters hinsichtlich der Sachverhaltsdarstellung und ihrer rechtli- chen Qualifikation als unbehelflich.
Zusammenfassend steht demnach fest, dass sich auch die im Hinblick auf das Erfordernis der doppelten Strafbarkeit erhobenen Rügen als unbegrün- det erweisen.
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10. 10.1 In einem letzten Punkt bringt der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin 1 vor, dass es sich mit Bezug auf den Verdacht auf Geldwäscherei bisher um eine unzulässige Beweisausforschung seitens der belgischen Untersu- chungsbehörden handle (act. 1 S. 12; act. 15 S. 3). Über die Bestreitung der Sachverhaltsdarstellung im Rechtshilfeersuchen hinaus wird der be- hauptete fehlende Zusammenhang zwischen den angeordneten Rechtshil- femassnahmen und der belgischen Strafuntersuchung allerdings nicht dar- getan. Ebenso wenig wurden konkrete Anträge zum Umfang der von der Beschwerdegegnerin gewährten Rechthilfe gestellt. Zur Begründung seiner Haltung führte der Rechtsvertreter aus, er könne hierzu noch nicht Stellung nehmen, da bezüglich der verbrecherischen Vortat im Sinne von Art. 305bis StGB keinerlei konkrete Angaben vorhanden seien und demnach die Frage einer allfälligen Verjährung nicht geklärt werden könne (act. 1 S. 14).
10.2 Rechtshilfemassnahmen haben generell dem Prinzip der Verhältnismäs- sigkeit zu genügen (ZIMMERMANN, a.a.O., S. 669 f., N. 715 mit Verweisen auf die Rechtsprechung; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2007.64 vom 3. September 2007, E. 3.2). Die akzessorische Rechtshilfe ist nur zu- lässig, soweit sie für ein Verfahren in strafrechtlichen Angelegenheiten im Ausland erforderlich erscheint oder dem Beibringen der Beute dient (vgl. Art. 63 Abs. 1 IRSG). Die internationale Zusammenarbeit kann nur abgelehnt werden, wenn die verlangten Unterlagen mit der verfolgten Straf- tat in keinem Zusammenhang stehen und offensichtlich ungeeignet sind, die Untersuchung voranzutreiben, so dass das Ersuchen nur als Vorwand für eine unzulässige Beweisausforschung (“fishing expedition“) erscheint. Da der ersuchte Staat im Allgemeinen nicht über die Mittel verfügt, die es ihm erlauben würden, sich über die Zweckmässigkeit bestimmter Beweise im ausländischen Verfahren auszusprechen, hat er insoweit die Würdigung der mit der Untersuchung befassten Behörde nicht durch seine eigene zu ersetzen und ist verpflichtet, dem ersuchenden Staat alle diejenigen Akten- stücke zu übermitteln, die sich auf den im Rechtshilfeersuchen dargelegten Sachverhalt beziehen können (sog. potentielle Erheblichkeit). Nicht zuläs- sig ist es, den ausländischen Behörden nur diejenigen Unterlagen zu über- lassen, die den im Rechtshilfeersuchen festgestellten Sachverhalt mit Si- cherheit beweisen (zum Ganzen BGE 122 II 367 E. 2c S. 371; 121 II 241 E. 3a S. 242 f.; Urteile des Bundesgerichts 1A.115/2000 vom 16. Juni 2000, E. 2a; 1A.182/2001 vom 26. März 2002, E. 4.2; 1A.234/2005 vom
31. Januar 2006, E. 3.2; 1A.270/2006 vom 13. März 2007, E. 3 ; Entschei- de des Bundesstrafgerichts RR.2007.24 vom 8. Mai 2007, E. 4.1; RR.2007.90 vom 26. September 2007, E. 7.2). Zielt das Rechtshilfeersu-
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chen auf die Ermittlung ab, auf welchem Weg Geldmittel strafbarer Her- kunft verschoben worden sind, so sind die Behörden des ersuchenden Staates grundsätzlich über alle Transaktionen zu informieren, die von Ge- sellschaften und über Konten getätigt worden sind, welche in die Angele- genheit verwickelt sind (BGE 121 II 241 E. 3c S. 244; Urteile des Bundes- gerichts 1A.7/2007 vom 3. Juli 2007, E. 7.2; 1A.79/2005 vom 27. April 2005, E. 4.1).
Die ersuchte Rechtshilfebehörde muss aufzeigen, dass zwischen den von der Rechtshilfe betroffenen Unterlagen und dem Gegenstand der Strafun- tersuchung ein ausreichender Sachzusammenhang besteht und diejenigen Akten ausscheiden, bezüglich welcher die Rechtshilfe nicht zulässig ist (BGE 122 II 367 E. 2c S. 371).
Es ist allerdings auch Sache des von der Rechtshilfemassnahme Betroffe- nen, klar und genau aufzuzeigen, inwiefern die zu übermittelnden Unterla- gen und Auskünfte den Rahmen des Ersuchens überschreiten oder für das ausländische Verfahren von keinerlei Interesse sein sollen (BGE 122 II 367 E. 2c S. 371 f.). Er hat die Obliegenheit, schon im Stadium der Ausführung des Ersuchens (bzw. der erstinstanzlichen Rechtshilfeverfügung) an der sachgerechten Ausscheidung beschlagnahmter Dokumente nötigenfalls mitzuwirken, allfällige Einwände gegen die Weiterleitung einzelner Akten- stücke (bzw. Passagen daraus), welche für die Strafuntersuchung offen- sichtlich entbehrlich sind, im Rahmen seiner Parteirechte gegenüber der ausführenden Behörde rechtzeitig und konkret darzulegen und diese Ein- wände auch ausreichend zu begründen. Dies gilt besonders bei einer kom- plexen Untersuchung mit zahlreichen Akten. Die Beschwerdeinstanz forscht nicht von sich aus nach Aktenstücken, die im ausländischen Verfah- ren (mit Sicherheit) nicht erheblich sein könnten (BGE 130 II 14 E. 4.3 S. 16; 126 II 258 E. 9b/aa S. 262; Urteile des Bundesgerichts 1A.223/2006 vom 2. April 2007, E. 4.1, sowie 1A.184/2004 vom 22. April 2005, E. 3.1).
10.3 Gemäss verbindlicher Darstellung der ersuchenden Behörde besteht u.a. konkret der Verdacht, dass über die Bankverbindung der Beschwerdeführe- rin 1 bei der Bank G. in Zürich zwischen 2003 und 2007 mehrere Überweisungen in der Höhe von insgesamt EUR 332'000.-- zu Gunsten der Beschwerdeführerin abgewickelt wurden. Die belgischen Behörden vermu- ten dabei, dass es sich bei den transferierten Vermögenswerten um Beste- chungsgelder von E. handeln könnte und dass B. über die Beschwerdefüh- rerin 1 die fraglichen Vermögenswerte in Wirklichkeit für E. verwaltet bzw. investiert habe (s. supra Ziff. 9.5). In diesem Kontext wurden Bankunterla- gen genau zu diesem Konto der Beschwerdeführerin 1 verlangt. Damit ist
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der Sachzusammenhang zwischen dem betroffenen Konto und der hängi- gen Strafuntersuchung ohne weiteres ausreichend dargetan. Die zu über- mittelnden Bankunterlagen beziehen sich exakt auf den im Rechtshilfeer- suchen und in dessen Ergänzung geschilderten Sachverhalt und sind zur Abklärung des Geldflusses und zur Ermittlung der an den fraglichen Ver- mögenswerten wirtschaftlich Berechtigten unerlässlich. Von einem Fall un- zulässiger Beweisausforschung kann unter diesen Umständen keine Rede sein. Da die Beschwerdeführerin 1 sodann an einer sachgerechten Aus- scheidung nicht mitgewirkt hat (s. supra Ziff. 10.1) und demnach keine kon- kreten Einwände gegen den Umfang der gewährten Rechtshilfe vorliegen, forscht die Beschwerdeinstanz nicht von sich aus nach Aktenstücken, die im ausländischen Verfahren (mit Sicherheit) nicht erheblich sein könnten.
Die Beschwerdeführerin 1 verlangt mit ihrem pauschalen Antrag auf Aufhe- bung der Schlussverfügung auch die Aufhebung der darin bestätigten Kon- tosperre. Es werden jedoch keine weiteren Ausführungen dazu gemacht. Die beantragte Kontosperre wird im Ergebnis damit begründet, dass die darauf befindlichen Geldbeträge E. zuzuordnen und deshalb mutmasslich strafbarer Herkunft sein könnten. Als solche haben sie grundsätzlich be- schlagnahmt zu bleiben bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen und voll- streckbaren Einziehungs- bzw. Rückerstattungsentscheids des ersuchen- den Staates bzw. bis der ersuchende Staat mitteilt, dass ein solcher Ent- scheid nicht mehr erfolgen kann (vgl. Art. 33a IRSV). Die Ermittlungen in Belgien werden zeigen müssen, ob es sich bei den beschlagnahmten Kon- tovermögen um Bestechungsgelder handelt. Bis die Frage im belgischen Strafverfahren geklärt ist, muss die Kontosperre gemäss Art. 33a IRSV auf- recht erhalten bleiben. Diese besteht erst seit dem 19. Dezember 2007, was noch keine unverhältnismässige Dauer darstellt.
10.4 Die Beschwerde ist nach dem Gesagten auch in Bezug auf die sinngemäss gerügte Verletzung des Verhältnismässigkeitsprinzips als offensichtlich un- begründet abzuweisen.
11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Beschwerdeführerinnen kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 30 lit. b SGG). Für die Be- rechnung der Gerichtsgebühren gelangt das Reglement vom 11. Februar 2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht (SR 173.711.32) zur Anwendung (Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 15 Abs. 1 lit. a SGG). Vorliegend ist zusätzlich zu berücksichtigen, dass das vorliegende Verfahren parallel und gleichzeitig mit den Verfahren RR.2008.221 behandelt wurde. Angesichts der Gleichartigkeit in der Be- gründung der Entscheide ist dem reduzierten Aufwand mit entsprechend
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reduzierten Gebühren Rechnung zu tragen. Unter Berücksichtigung aller Umstände ist die Gerichtsgebühr vorliegend auf Fr. 4'000.-- festzusetzen (Art. 3 des Reglements), unter Anrechnung der geleisteten Kostenvor- schüsse in gesamthaft gleicher Höhe.
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Demnach erkennt die II. Beschwerdekammer:
1. Der Antrag auf Vereinigung des vorliegenden Verfahrens mit dem Be- schwerdeverfahren RR.2008.221 wird abgewiesen.
2. Die Beschwerde der Beschwerdeführerin 1 wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
3. Auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin 2 wird nicht eingetreten.
4. Die Gerichtsgebühr von Fr. 4'000.-- wird den Beschwerdeführerinnen aufer- legt, unter Anrechnung der geleisteten Kostenvorschüsse in gleicher Höhe.
Bellinzona, 15. Juli 2009
Im Namen der II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Rechtsanwalt Gian Andrea Danuser - Bundesanwaltschaft - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe
Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).