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RR.2008.221

Bundesstrafgericht · 2009-07-09 · Deutsch CH

Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Belgien. Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 Abs. 1 IRSG). Vermögenssperre (Art. 33a IRSV).

Sachverhalt

A. Die belgischen Untersuchungsbehörden führen eine Strafuntersuchung ge- gen die ukrainische Staatsangehörige A. Ihr wird unter anderem Geldwä- scherei in erheblichem Umfang vorgeworfen. So sollen seit 2002 mehrere Gesellschaften und Personen aus verschiedenen Ländern über EUR 1,6 Mio auf die Konten von A. und der von dieser verwalteten B. SPRL bei der belgischen Bank C. gutgeschrieben haben. Dabei sollen namentlich A. und die von ihr verwalteten D. Inc. die Überweisungen über die Bank E. in Zü- rich veranlasst haben. Diese Vermögenswerte habe A. in luxuriöse Immobi- lien in verschiedenen Ländern investiert. A. wird dabei entgegen gehalten, dass der erhebliche Geldfluss in keiner Weise mit ihren persönlichen Ein- kommensverhältnissen übereinstimme. A. soll die fraglichen Vermögens- werte in Wirklichkeit für F. verwaltet bzw. investiert haben, welcher gleich- zeitig auch Vater von A.’s. Tochter sei. Die belgischen Behörden nehmen an, dass es sich bei den an A. überwiesenen Vermögenswerten um Beste- chungsgelder handle. F. sei ein hoher Beamter in der Region Z. gewesen. Die belgischen Behörden vermuten, dass F. während seiner Amtstätigkeit gegen entsprechende Dienstleistungen, u. a. Verkäufe von öffentlichen Be- trieben, Vermögenswerte erhältlich gemacht haben könnte (act. 7.9 und 7.10).

B. In diesem Zusammenhang ist der Juge d’Instruction au Tribunal de premiè- re instance des Arrondissement de Bruxelles mit einem Rechtshilfeersu- chen vom 21. September 2007 und Ergänzung vom 18. Dezember 2007 an die Schweiz gelangt. Darin hat er unter anderem um Übermittlung aller im Zusammenhang mit A. stehenden Bankunterlagen seit dem 1. Januar 2002 sowie der Bankunterlagen der D. Inc. ersucht. Ferner hat er die Sperre der- jenigen Konten anbegehrt, welche mit A. oder F. im Zusammenhang ste- hen.

C. Mit Schreiben vom 12. Oktober 2007 hat das Bundesamt für Justiz die Durchführung des Rechtshilfeverfahrens der Bundesanwaltschaft übertra- gen (act. 7.11). Diese ist mit Verfügung vom 18. Oktober 2007 auf das bel- gische Rechtshilfeersuchen eingetreten (act. 7.12). Mit Zwischenverfügung der Bundesanwaltschaft vom 7. November 2007 wurde die Bank E. ange- wiesen, sämtliche im Zusammenhang mit A. und D. Inc. stehenden Bank- unterlagen seit 1. Januar 2002 herauszugeben (act. 7.13). Dieser Aufforde- rung ist das Bankinstitut in der Folge nachgekommen und stellte in der Fol- ge der Bundesanwaltschaft die Bankunterlagen betreffend fünf Konten von A. und ein Konto der D. Inc. zu.

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Mit Zwischenverfügung vom 19. Dezember 2007 hat die Bundesanwalt- schaft die mit Ergänzungsersuchen vom 18. Dezember 2007 anbegehrte Vermögenssperre angeordnet. Es wurden dabei fünf Konten von A. (Konto- und die Nummernkontostämme Nr. 1, 2, 3, 4, 5) und das Konto der D. Inc. (Konto Nr. 6) bei der Bank E. gesperrt.

In der Folge hat die Bundesanwaltschaft mit Schlussverfügung vom 30. Juli 2008 und vom 29. August 2008 dem Rechtshilfeersuchen samt Ergänzung entsprochen. Mit Schlussverfügung vom 30. Juli 2008 hat die Bundesan- waltschaft die Herausgabe der Bankunterlagen ab 1. Januar 2002 betref- fend die fünf vorgenannten Konten von A. verfügt und gleichzeitig die mit Zwischenverfügung vom 19. Dezember 2007 angeordnete Vermögenssper- re betreffend diese Konten aufrecht erhalten (act. 1.1). Mit Schlussverfü- gung vom 29. August 2008 hat die Bundesanwaltschaft die Herausgabe der Bankunterlagen ab 1. Januar 2002 der Kontostamm Nr. 6 der D. Inc. verfügt und die mit Zwischenverfügung vom 19. Dezember 2007 angeord- nete Vermögenssperre betreffend dieses Konto der D. Inc. aufrecht erhal- ten (RR.2008.264 und 265, act. 1.1)

D. Mit Eingabe vom 4. September 2008 reicht die Beschwerdeführerin Be- schwerde gegen die Zwischenverfügung vom 19. Dezember 2007 und die Schlussverfügung vom 30. Juli 2008 ein (act. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 6. Oktober 2008 ersucht die Bundesanwaltschaft um Abweisung der Beschwerde, soweit auf diese eingetreten werden könne (act. 7). Dieselben Anträge stellt das Bundesamt für Justiz in seiner Vernehmlassung vom

7. Oktober 2008 (act. 6).

Innert erstreckter Frist hält die Beschwerdeführerin mit Replik vom 10. No- vember 2008 ihrerseits an ihren Anträgen fest (act. 11). Die Bundesanwalt- schaft hat auf eine Duplik verzichtet (act. 13) und das Bundesamt für Justiz bleibt mit seiner Duplik vom 18. November 2008 bei seinen Anträgen (act. 14).

Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.

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Die II. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Für die akzessorische Rechtshilfe zwischen Belgien und der Schweiz sind primär die Bestimmungen des Europäischen Übereinkommens vom 20. Ap- ril 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen (EUeR; SR 0.351.1) massge- bend, dem die beiden Staaten beigetreten sind. Da die belgischen Behör- den wegen mutmasslicher Geldwäscherei ermitteln, ist sodann das von beiden Ländern ebenfalls ratifizierte Europäische Übereinkommen vom

8. November 1990 über Geldwäscherei sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten (GwUe; SR 0.311.53) an- wendbar. Soweit das internationale Staatsvertragsrecht bestimmte Fragen nicht abschliessend regelt, gelangt das schweizerische Landesrecht (na- mentlich das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen [IRSG, SR 351.1] und die dazugehörende Ver- ordnung [IRSV, SR 351.11]) zur Anwendung (Art. 1 Abs. 1 IRSG). Das in- nerstaatliche Recht gilt (nach dem "Günstigkeitsprinzip") auch dann, wenn sich daraus eine weitergehende Rechtshilfe ergibt (BGE 129 II 462 E. 1.1 S. 464; 122 II 140 E. 2 S. 142, je mit Hinweisen).

1.2 Der Rat der Europäischen Union hat am 27. November 2008 die voll- ständige Anwendung des Schengen-Besitzstands in der Schweiz ab dem

12. Dezember 2008 beschlossen (Beschluss des Rates 2008/903/EG; ABl. L 327 vom 5. Dezember 2008, S. 15 - 17). Für den Bereich der internatio- nalen Rechtshilfe in Strafsachen findet, mangels anders lautender Über- gangsbestimmungen, das im Zeitpunkt des Entscheids jeweils geltende Recht Anwendung. Die verwaltungsrechtliche Natur des Rechtshilfever- fahrens schliesst die Anwendung des Grundsatzes der Nichtrückwirkung aus (BGE 112 Ib 576 E. 2 S. 583 ff.). Gestützt auf Art. 2 Ziff. 1 und Art. 15 Ziff. 1 des Abkommens vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizeri- schen Eidgenossenschaft, der Europäischen Union und der Europäischen Gemeinschaft über die Assoziierung der Schweiz bei der Umsetzung, An- wendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (Schengen- Assoziierungsabkommen; SR 0.360.268.1) gelangen für die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen der Schweiz und Belgien überdies die Be- stimmungen der Art. 48 ff. des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 (Schengener Durchführungsübereinkommen, SDÜ; ABl. L 239 vom

22. September 2000, S. 19 - 62) zur Anwendung. Das SDÜ verweist in Art. 48 Abs. 1 auf die Bestimmungen des EUeR, welches durch die Be- stimmungen des SDÜ über die Rechtshilfe in Strafsachen ergänzt und in seiner Anwendung erleichtert werden soll.

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1.3 Streitig ist, ob zusätzlich das OEDC Übereinkommen vom 17. Dezember 1997 über die Bekämpfung der Bestechung ausländischer Amtsträger im internationalen Geschäftsverkehr (OECD Bestechungs-Übereinkommen; SR. 0.311.21) anwendbar ist. Das Bundesamt für Justiz macht in seinen Vernehmlassungen die direkte Anwendbarkeit dieses Abkommens geltend (act. 7 und 18), währenddem die Beschwerdeführerinnen dies bestreiten (act. 15 S. 10 f.).

Das OECD Bestechungs-Übereinkommen ist für die Schweiz am 30. Juli 2000 in Kraft getreten. Es verpflichtet die Vertragsstaaten zu verschiede- nen strafrechtlichen Massnahmen zur Bekämpfung der aktiven transnatio- nalen Bestechung im Rahmen des internationalen Geschäftsverkehrs (vgl. GAETANO DE AMICIS, Cooperazione giudiziaria e corruzione internazionale, Milano 2007, S. 54 ff.). Darunter fallen auch Massnahmen gegen in diesem Zusammenhang erfolgte Geldwäschereihandlungen (vgl. Art. 7). Die Vor- gaben des OECD Bestechungs-Übereinkommens wurden im Wesentlichen mit den Revisionen des Korruptionsstrafrechts im Strafgesetzbuch für das nationale Recht umgesetzt (MARK PIETH, in: Basler Kommentar, StGB II,

2. Aufl., N 1 ff. zu Art. 322septies). Das fragliche Abkommen enthält allerdings neben den Bestimmungen, die von ihrem Inhalt her klarerweise nicht self- executing sind (vgl. Art. 1 zur Verpflichtung der Vertragsstaaten zur Einfüh- rung des Straftatbestandes der Bestechung ausländischer Amtsträger), auch andere, die direkt umsetzbar sind (zur Abgrenzung zwischen direkt umsetzbaren und nicht direkt umsetzbaren staatsvertraglichen Bestimmun- gen: BGE 124 III 90 E. 3; 105 II 49 E. 3 S. 58; ANDREAS R. ZIEGLER, Einfüh- rung in das Völkerrecht, Bern 2006, S. 118 ff.). So werden die Vertragspar- teien auf der Grundlage von Art. 9 Ziff. 1 des Abkommens im Bereich der Konventionsmaterie unmittelbar zur internationalen Rechtshilfe verpflichtet. Eine weitere vertragliche Grundlage wird nicht benötigt. Ein entsprechen- des Rechtshilfegesuch kann sich direkt auf die OECD-Konvention stützen (DANIEL JOSITSCH, Das Schweizerische Korruptionsstrafrecht: Art. 322ter bis Art. 322octies StGB, Zürich 2004, S. 162). Die direkte Anwendbarkeit des Abkommens gilt ebenfalls im Hinblick auf dessen Art. 9 Ziff. 2, wonach die beidseitige Strafbarkeit – soweit eine Vertragspartei die Rechtshilfe vom Vorliegen beidseitiger Strafbarkeit abhängig machen sollte – als gegeben gilt, wenn die Straftat, derentwegen um Rechtshilfe ersucht wird, unter die- ses Übereinkommen fällt. Diese Auslegung ergibt sich auch aus der Ziel- setzung der Konvention, welche die Vertragsstaaten zur äquivalenten Um- setzung der im Abkommen definierten Korruptionstatbestände ins inner- staatliche Recht verpflichtet. Da die fraglichen Korruptionstatbestände zwi- schenzeitlich im Schweizerischen Strafgesetzbuch umgesetzt worden sind, bleibt abschliessend festzuhalten, dass das OECD Bestechungs-

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Übereinkommen hinsichtlich der Voraussetzungen der Rechtshilfegewäh- rung im Ergebnis nicht über den Stand der übrigen multilateralen Vereinba- rungen hinausgeht.

2.

2.1 Vorab ist zu prüfen, ob eine rechtsgültige Zustimmung zur vereinfachten Ausführung der Rechtshilfe nach Art. 80c IRSG vorliegt. Sollte die Be- schwerdeführerin für sich rechtswirksam die Zustimmung zur vereinfachten Ausführung der Rechtshilfe im Sinne von Art. 80c IRSG erteilt haben, wür- de bereits eine Eintretensvoraussetzung für dieses Beschwerdeverfahren fehlen. Diesfalls wäre auf die Beschwerde nicht einzutreten.

2.2 Unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin anlässlich einer untersu- chungsrichterlichen Einvernahme in Belgien vom 31. Januar 2008 – sie be- fand sich in Haft und war während der Einvernahmen nicht anwaltlich be- gleitet – ihr Einverständnis zur direkten Übermittlung erklärt und auf einen Rekurs ihrerseits verzichtet hat (act. 7.1 S. 10). Ihr Rechtsvertreter im Rechtshilfeverfahren in der Schweiz machte allerdings am 4. Februar 2008 sogleich geltend, ihr sei das Eingeständnis abgenötigt worden, jedenfalls werde dieses ausdrücklich widerrufen (act. 1.2). Er bestätigte diese Positi- on am 19. Februar 2008 (RR.2008.264,165 act. 1.3). Die Beschwerdegeg- nerin reichte mit der Beschwerdeantwort darauf ein weiteres Protokoll einer gerichtspolizeilichen Einvernahmen durch die belgische Polizei vom

14. April 2008 ein, worin die Beschwerdeführerin erneut bestätigte, dass sie mit der direkten Übermittlung (transmission directe) einverstanden sei (act. 7.5 S. 6).

Es steht somit fest, dass die Erklärung der Beschwerdeführerin zur direkten Übermittlung nicht gegenüber der schweizerischen, ausführenden Behörde abgegeben worden ist, sondern gegenüber der ersuchenden, ausländi- schen Behörde im ausländischen Strafverfahren. Eine solche Zustimmung kann im schweizerischen Rechtshilfeverfahren keine Rechtswirkungen ent- falten. Die Erklärung kann rechtsgültig nur gegenüber der zuständigen schweizerischen ausführenden Behörde abgegeben werden. Dafür spricht zum einen der Text der Botschaft (BBl 1995 III S. 29), worin von „Abspra- chen zwischen den Parteien und der ausführenden Behörde“ die Rede ist. Zum anderen spricht auch die Natur des Rechtshilfeverfahrens als schwei- zerisches Verwaltungsverfahren (s. BGE 120 Ib 112 E. 4 S. 119; 112 Ib 576 E. 2 S. 583 ff.) dagegen, dass Rechtserklärungen gegenüber anderen als der verfahrensführenden Behörde abgegeben werden können. Schliesslich spricht ebenfalls dagegen, dass die Frage einer allfälligen Be- haftung mit Willensmängeln bei Erklärungen in ausländischen Verfahren

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gegenüber (interessierten) ausländischen Behörden durch die zuständigen schweizerischen Behörden nur schwer überprüft werden können.

Daraus folgt, dass im vorliegenden Fall keine rechtsgültige Zustimmung zur vereinfachten Ausführung vorliegt und deshalb in diesem Punkt kein Eintre- tenshindernis besteht.

3. 3.1 Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um eine Schlussverfügung der ausführenden Bundesbehörde, welche zusammen mit den voran- gehenden Zwischenverfügungen der Beschwerde an die II. Beschwerde- kammer des Bundesstrafgerichts unterliegt (Art. 80e Abs. 1 IRSG; Art. 28 Abs. 1 lit. e des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 2002 über das Bundes- strafgericht, SGG; SR 173.71; Art. 9 Abs. 3 des Reglements vom 20. Juni 2006 für das Bundesstrafgericht; SR 173.710). Die Beschwerde wurde so- dann rechtzeitig im Sinne von Art. 80k IRSG erhoben.

3.2

3.2.1 Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80h lit. b IRSG). Personen, ge- gen die sich das ausländische Strafverfahren richtet, sind unter denselben Bedingungen beschwerdelegitimiert (Art. 21 Abs. 3 IRSG). Als persönlich und direkt betroffen (im Sinne von Art. 80h lit. b und Art. 21 Abs. 3 IRSG) wird im Falle der Erhebung von Konteninformationen der jeweilige Kontoin- haber angesehen (Art. 9a lit. a IRSV; BGE 118 Ib 547 E. 1d; 122 II 130 E. 2b; TPF 2007 79 E. 1.6). Das Gleiche gilt nach der Rechtsprechung für Personen, gegen die unmittelbar Zwangsmassnahmen angeordnet wurden (BGE 128 II 211 E. 2.3-2.5 S. 217 ff.; 123 II 153 E. 2b S. 157, je mit Hin- weisen).

3.2.2 Die angefochtene Sperre der fünf Konten (Konto- und Nummernkonto- stämme Nr. 1, 2, 3, 4, 5) und die Herausgabe der betreffenden Bankunter- lagen beziehen sich auf Konten, welche allesamt auf die Beschwerdeführe- rin lauten. Sie gilt damit als persönlich und direkt im Sinne von Art. 80h IRSG i.V.m. Art. 9a lit. a IRSV von der Rechtshilfemassnahme be- troffen und ist demzufolge beschwerdelegitimiert, weshalb auf ihre Be- schwerde einzutreten ist.

Soweit die Beschwerdeverführerin sich hingegen über die Übermittlung der Bankunterlagen betreffend das Konto Nr. 7 beschwert (act. 11 S. 5), ist auf

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ihre Beschwerde nicht einzutreten, da die vermeintliche Rechtshilfemass- nahme nicht Gegenstand der Schlussverfügung vom 30. Juli 2008 ist.

4.

4.1 Die II. Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebun- den (Art. 25 Abs. 6 IRSG). Sie prüft die Rechtshilfevoraussetzungen grundsätzlich mit freier Kognition, befasst sich jedoch in ständiger Recht- sprechung nur mit Tat- und Rechtsfragen, die Streitgegenstand der Be- schwerde bilden (vgl. BGE 132 II 81 E. 1.4; 130 II 337 E. 1.4, je m.w.H.; Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2007.34 vom 29. März 2007, E. 3; RR.2007.27 vom 10. April 2007, E. 2.3; s. auch JdT 2008 IV 66 N. 331 S. 166). In diesem Sinne sind die im Rahmen des Schriftenwechsels innert Frist vorgebrachten tatsächlichen wie auch rechtlichen Noven grundsätzlich zulässig, soweit diese nicht mit neuen Begehren einhergehen (vgl. auch FRANK SEETHALER / FABIA BOCHSLER, in: Bernhard Waldmann/Philippe Weissenberger (Hrsg.), Praxiskommentar VwVG, Zürich 2009, N. 78 f. zu Art. 52).

4.2 Während Rechtshilfe explizit nur wegen Geldwäscherei verlangt (act. 7.9 und 7.10) wurde, figurieren in den Akten auch die Anklagepunkte Urkun- denfälschung und Gebrauch gefälschter Urkunden (act. 7.1 S. 11, act. 7.6 [= Verfügung vom 28. April 2008 auf Verlängerung der Ersatzmassnah- men]).

Im Lichte der vorstehenden Erwägungen schadet der Umstand, dass sich die Beschwerdegegnerin erst in der Beschwerdeantwort auf Urkundenfäl- schung als möglichen Tatbestand beruft (act. 6 S. 2), an sich nicht. Soweit der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin vorbringt, die Einführung neuer Behauptungen und Beweismittel durch die Beschwerdegegnerin, welche im Rahmen der Beschwerdeantwort innert Frist erfolgten, sei unzulässig (act. 11 S. 10), geht seine Rüge ebenfalls fehl. Allerdings bleibt vorliegend unklar, worin die Urkundenfälschung aufgrund der Sachverhaltsdarstellung der ersuchenden Behörde zu sehen ist. Es bleibt deshalb dabei, dass nachfolgend das Rechtshilfeverfahren im Hinblick auf den Geldwäscherei- verdacht mit der Vortat passive Korruption seitens von F. im Sinne von Art. 322quater StGB zu überprüfen sein wird.

5. In formeller Hinsicht lässt die Beschwerdeführerin weiter rügen, ihr seien das Rechtshilfegesuch vom 21. September 2007 und dessen Ergänzung vom 18. Dezember 2007 nur in teilweise abgedeckter Form eröffnet worden (act. 1 S. 14 f.). Ob dies zutrifft, braucht nicht näher geprüft zu werden, wä- re dies der Fall, wäre es eine unzulässige Verweigerung des rechtlichen

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Gehörs gewesen (TPF vom 17. Juli 2008, RR.2007.182 E. 3). Indessen konnten dem Vertreter der Beschwerdeführerin die integralen Rechtshilfe- gesuche zugestellt werden, so dass er mit der Replik innert speziell dazu verlängerter Frist Stellung nehmen konnte (act. 8, 9, 10, 11), womit eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geheilt wäre.

6.

6.1 Gegen die angeordneten Rechtshilfemassnahmen macht der Rechtsvertre- ter der Beschwerdeführerin vorab verschiedene Ausschlussgründe geltend. Die erste der nachstehenden Rügen (Ziff. 6.2) hat er zwar im Beschwerde- verfahren RR.2008.264 und 265 vorgetragen. Da seinem Antrag auf Verei- nigung dieser Verfahren mit dem vorliegenden Verfahren nicht stattgege- ben wurde und die fragliche Rüge aus verschiedenen Gründen in jenen Verfahren inhaltlich nicht zu beurteilen war, wird diese in Anwendung von Art. 25 Abs. 6 IRSG nachfolgend geprüft.

6.2 Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin bringt im Beschwerdeverfah- ren RR.2008.264 und 265 vor, dass weder die Beschwerdeführerin noch ih- rem Rechtsvertreter die Möglichkeit gegeben worden sei, bei den Zeugen- befragungen der Zeugen G., H. und I. und bei der Einvernahme von F. teil- zunehmen (RR.2008.264 und 265, act. 15 S. 4 f.). Weiter bringt er vor, dass die Beschwerdeführerin sich in ihren eigenen Einvernahmen als Be- schuldigte nicht von ihrem Anwalt habe begleiten lassen können. Diesem sei bis heute keine Akteneinsicht gewährt worden, obwohl das Verfahren nun schon mehr als ein Jahr daure. Das Strafverfahren gegen die Be- schwerdeführerin in Belgien zeige, dass zu befürchten sei, dass bei einer Übermittlung der sichergestellten Urkunden die Verteidigungsrechte eben- falls nicht gewahrt würden (a.a.O.).

Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin macht in grundsätzlicher Hin- sicht weiter geltend, es verstosse gegen den ordre public und grundlegen- de politische Interessen der Schweiz, wenn auf Grund von anonymen An- zeigen, wie vorliegend, Konten in der Schweiz blockiert werden könnten. Dass Rechtshilfeverfahren aus politischen und persönlichen Gründen miss- braucht werden könnten, um unliebsamen Konkurrenten und Feinden zu schaden, zeige auch der jüngst eingestellt Fall Zardari Bhutto. Genauso il- legitime Druckversuche und Schädigungen würden seitens J. gegen A. und F. vorliegen (act. 1 S. 10). Damit beruft sich der Rechtsvertreter der Be- schwerdeführerin auf Art. 2 lit. b und Art. 1a IRSG.

6.3 Gemäss Art. 2 lit. a IRSG wird einem Ersuchen in Strafsachen nicht ent- sprochen, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass das Verfahren im

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Ausland den in der Europäischen Menschenrechtskonvention oder im In- ternationalen Pakt vom 16. Dezember 1966 über bürgerliche und politische Rechte [UNO-Pakt II; SR 0.103. 2) festgelegten Verfahrensgrundsätzen nicht entspricht. Art. 2 IRSG will verhindern, dass die Schweiz die Durch- führung von Strafverfahren unterstützt, in welchen den verfolgten Personen die ihnen in einem Rechtsstaat zustehenden und insbesondere durch die EMRK und den UNO-Pakt II umschriebenen Minimalgarantien nicht ge- währt werden oder welche den internationalen ordre public verletzen (BGE 123 II 161 E. 6a S. 166/167, 511 E. 5a S. 517, 595 E. 7c S. 617; 122 II 140 E. 5a S. 142; 115 Ib 68 E. 6 S. 87). Aus dieser Zielsetzung ergibt sich, dass einzelne Verfahrensverstösse im ausländischen Untersuchungsverfahren für sich allein nicht genügen, um die Rechtshilfe auszuschliessen; es ist in erster Linie Aufgabe der Rechtsmittelinstanzen des ersuchenden Staates, solche Verfahrensfehler zu korrigieren und sicherzustellen, dass dem Be- schuldigten trotzdem ein faires Strafverfahren garantiert wird (unveröffent- lichter Entscheid i.S. A. vom 19. Februar 1998 E. 6b). Der Ausschluss der Rechtshilfe rechtfertigt sich nur, wenn das ausländische Strafverfahren ins- gesamt die durch die EMRK und den UNO-Pakt II umschriebenen Minimal- garantien nicht erfüllt. Einem Rechtshilfeersuchen wird ebenfalls nicht ent- sprochen, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass das Verfahren im Ausland durchgeführt wird, um eine Person wegen ihrer politischen An- schauungen, wegen ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder aus Gründen der Rasse, Religion oder Volkszugehörigkeit zu verfolgen oder zu bestrafen (Art. 2 lit. b IRSG).

Gemäss ständiger Rechtsprechung können sich grundsätzlich nur Perso- nen auf Art. 2 IRSG berufen, deren Auslieferung an einen anderen Staat oder deren Überweisung an einen internationalen Gerichtshof beantragt wurde. Geht es wie vorliegend um die Herausgabe von Beweismitteln, kann sich nur der Beschuldigte auf Art. 2 IRSG berufen, der sich auf dem Gebiet des ersuchenden Staates aufhält, sofern er geltend machen kann, konkret der Gefahr einer Verletzung seiner Verfahrensrechte ausgesetzt zu sein. Dagegen können sich juristische Personen im allgemeinen bzw. na- türliche Personen, welche sich im Ausland aufhalten oder sich auf dem Gebiet des ersuchenden Staates befinden, ohne dort einer Gefahr ausge- setzt zu sein, grundsätzlich nicht auf Art. 2 IRSG berufen (BGE 130 II 217 E. 8.2 S. 227 f. m.w.H.; Urteile des Bundesgerichts 1A.43/2007 vom 24. Ju- li 2007 E. 3.2; 1A.212/2000 vom 19. September 2000 E. 3a/cc).

Ebenso kann gemäss Art. 2 lit. b EUeR die Rechtshilfe verweigert werden, wenn der ersuchte Staat der Ansicht ist, dass die Erledigung des Ersu- chens geeignet ist, u.a. den ordre public oder andere wesentliche Interes-

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sen seines Landes zu beeinträchtigen. In diesem Sinne sieht das inner- staatliche Recht in Art. 1a IRSG vor, dass bei der Anwendung dieses Ge- setzes u.a. der öffentlichen Ordnung oder anderen wesentlichen Interessen der Schweiz Rechnung zu tragen ist. Es ist allerdings einschränkend zu be- rücksichtigen, dass Art. 17 Abs. 1 IRSG den Entscheid über die Anwen- dung von Art. 1a IRSG dem Eidgenössischen Justiz- und Polizeideparte- ment vorbehält und dessen Entscheide der Beschwerde an den Bundesrat unterliegen (Art. 26 IRSG). Insofern lässt sich der gesetzlichen Regelung entnehmen, dass in erster Linie die politischen Behörden darüber entschei- den sollen, ob wesentliche Interessen der Schweiz einer Zusammenarbeit entgegenstehen. Dies bedeutet aber nicht, dass sie im Rahmen des den Vollzugsbehörden zustehenden Entscheidungsspielraums unberücksichtigt bleiben müssten (vgl. BGE 123 II 595 E. 5a mit weiteren Hinweisen).

6.4 Allein aus dem Umstand, dass die belgischen Behörden die Verteidigungs- rechte der Beschwerdeführerin im gerügten Umfang allenfalls nicht gewahrt haben sollen, kann nicht geschlossen werden, dass ihr kein faires Strafver- fahren in Belgien garantiert werden könnte. Belgien hat die EMRK und den UNO-Pakt II über bürgerliche und politische Rechte ratifiziert. Bei einem Staat wie Belgien wird die Beachtung der darin statuierten Garantien ver- mutet. Sollte es im Strafverfahren allenfalls zu einer Verletzung der Vertei- digungsrechte der Beschwerdeführerin gekommen sein oder kommen, kann die Beschwerdeführerin dies in Belgien vor den übergeordneten In- stanzen rügen. Die Überwachung des Strafprozesses im ersuchenden Staat ist Aufgabe der belgischen Justiz. Es bestehen keine Anhaltspunkte, dass insoweit kein wirksamer Rechtsschutz gegeben ist. Es ist deshalb da- von auszugehen, dass eine allfällige Verletzung der Verteidigungsrechte im belgischen Straf- und Rechtsmittelverfahren behoben bzw. allenfalls geheilt werden könnte. Nach dem Gesagten ist die Rechtshilfe demnach nicht nach Art. 2 lit. a IRSG zu versagen. Vor diesem Hintergrund ist ebenso we- nig die Verwendung der Einvernahmen der mutmasslichen Tatbeteiligten im vorliegenden Verfahren zu beanstanden.

Nicht ersichtlich ist sodann, inwiefern das in Pakistan gegen Zardari Bhutto geführte Strafverfahren und das in diesem Zusammenhang in der Schweiz eingeleitete Rechtshilfeverfahren mit dem vorliegenden Fall vergleichbar sein sollen. Die Beschwerdeführerin hat nicht behauptet, das in Belgien gegen die sie eingeleitete Strafverfahren werde durchgeführt, um sie we- gen ihrer politischen Anschauungen zu verfolgen. Im Übrigen bestehen weder Anhaltspunkte dafür, dass die belgischen Behörden das Rechtshilfe- verfahren „missbrauchen“ würden, um A. und F. zu schaden, noch dass sie sich von Dritten hierzu instrumentalisieren liessen (s. auch nachstehend).

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Der Umstand, dass sich die Beschwerdeführerin und F. darüber hinaus als Opfer “illegitimer Druckversuche und Schädigungen“ seitens einer Drittper- son namens J. sehen mögen, stellt kein Rechtshilfehindernis im Sinne von Art. 2 lit. b IRSG dar.

Schliesslich entspricht die Behauptung des Rechtsvertreters, die Konten der Beschwerdeführerin seien in der Schweiz auf Grund von anonymen Anzeigen blockiert worden, nicht den vorliegenden Rechtshilfeakten. Be- reits Mitte 2003 sollen gemäss dem Untersuchungsbericht der für die Be- kämpfung von Geldwäscherei zuständigen Meldestelle in Belgien („Cellule de traitement des informations financières“) hinsichtlich der von der Be- schwerdeführerin getätigten Finanztransaktionen starke Indizien für Geld- wäscherei bestanden haben. Darin wurde ausdrücklich festgehalten, dass die Beschwerdeführerin offensichtlich versuche, die wahren wirtschaftlich Berechtigten der Finanzoperationen zu verheimlichen (act. 7.9). Demzufol- ge stand die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Geschäftstätigkeit schon mehrere Jahre vor den anonymen Informationen im Jahre 2006 im Blickfeld der Strafverfolgungsbehörden. Im Umstand, dass die belgischen Behörden dem durch die anonymen Informationen weiter konkretisierten Tatverdacht nachgehen und hierfür um die rechtshilfeweise Herausgabe von potentiell erheblichen Beweismitteln sowie die Sperre der in diesem Zusammenhang stehenden Konten ersuchen, ist keine Verletzung von Art. 1a IRSG zu se- hen. Auch unter diesem Titel ist demnach kein Rechtshilfehindernis ersicht- lich.

6.5 Zusammenfassend erweisen sich die geltend gemachten Ausschlussgrün- de demnach allesamt als unbegründet.

7.

7.1 In materieller Hinsicht lässt die Beschwerdeführerin in einem ersten Punkt den im Rechtshilfeersuchen geschilderten Sachverhalt sowohl bezüglich der vorgeworfenen Geldwäschereihandlungen sowie bezüglich der verbre- cherischen Vortaten pauschal bestreiten. Insbesondere werden die Vorwür- fe bestritten, welche auf anonyme Informationen beruhen würden (act. 1 S. 3 ff.).

7.2 Nach der Rechtsprechung hat sich die ersuchte Behörde beim Entscheid über ein Rechtshilfebegehren nicht dazu auszusprechen, ob die darin an- geführten Tatsachen zutreffen oder nicht. So hat der Rechtshilferichter hat weder Tat- noch Schuldfragen zu prüfen und grundsätzlich auch keine Be- weiswürdigung vorzunehmen, sondern ist vielmehr an die Sachdarstellung im Ersuchen gebunden, soweit sie nicht durch offensichtliche Fehler, Lü-

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cken oder Widersprüche sofort entkräftet wird (BGE 132 II 81 E. 2.1 S. 85; Urteil des Bundesstrafgerichts RR.2007.16 vom 16. Mai 2007, E. 4.1, je m.w.H.).

Solche Mängel wurden von der Beschwerdeführerin nicht geltend gemacht und sind auch nicht ersichtlich. Was die Beschwerdeführerin einwenden lässt, betrifft vielmehr Fragen der Beweiswürdigung, die im Rechtshilfever- fahren nicht zu prüfen sind. Die Rüge der Beschwerdeführerin geht somit fehl. Den nachfolgenden Erwägungen ist die Sachverhaltsdarstellung ge- mäss dem belgischen Rechtshilfeersuchen samt Ergänzung und Beilagen zu Grunde zu legen.

8.

8.1 Im Zusammenhang mit dem Erfordernis der doppelten Strafbarkeit erhebt der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin sodann folgende Rügen:

Er bringt zunächst vor, die bestrittene Sachverhaltsdarstellung bezüglich der mutmasslichen Vortat sei (überdies) ungenügend. So seien weder Da- ten, Ort, Objekt und auch nicht die Beteiligten der angeblichen Vortat (pas- sive Bestechung) genannt. Es würden Angaben darüber fehlen, von wann bis wann F. welche Ämter in der Ukraine inne gehabt habe, von wem und für was und wann er allenfalls Bestechungsgelder erlangt habe (act. 1 S. 7 ff.). Im Gegensatz zum Sachverhalt in BGE 129 II 97, in dem es um Milliar- denumsätze auf den Konten des Ehemannes einer Bankangestellten ge- gangen sei, sei die ersuchenden Behörde auch gehalten, anzugeben, wann, wo und durch wen diese Vortaten angeblich begangen worden seien (act. 1 S. 11). Bei dieser ungenügenden Sachverhaltsfeststellung könnten die Fragen nach Strafbarkeit und Verjährung als notwenige Elemente für die Prüfung der beidseitigen Strafbarkeit überhaupt nicht überprüft werden (act. 1 S. 7.). In diesem Zusammenhang hätten die belgischen Untersu- chungsbehörden Ermittlungen in Z. durchgeführt. In der Zwischenzeit sei weder in der Ukraine noch in Belgien eine Strafuntersuchung wegen Geld- wäscherei, Korruption oder Bestechung gegen F. eingeleitet worden (act. 1 S. 8). Dasselbe gelte auch für angeblichen Beziehungen von A. zu K., wel- che bestritten würden. Der Sachverhalt gebe zu wenig Anhaltspunkte für eine wirkliche Verbindung mit A. (act. 1 S. 9).

In einem weiteren Punkt bestreitet der Rechtsvertreter die rechtliche Wür- digung des A. vorgeworfenen Sachverhalts. Er macht geltend, dass dieser Sachverhalt – sollte er zutreffen – allenfalls ein Indiz für eine Steuerhinter- ziehung sei, für welche die Rechtshilfe nicht zulässig sei. Der im Rechtshil- feersuchen geschilderte wirtschaftliche Vorgang sei in keiner Weise aus-

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sergewöhnlich, dass er für sich einen Anfangsverdacht auf Geldwäscherei begründen könne. Die Transaktionen seien völlig normal für den Kauf einer luxuriösen Wohnung. Auch gegenüber Staatsbürgern aus osteuropäischen Ländern dürfe kein Generalverdacht auf naturgemässe Armut bzw. Fehlens von Reichtum bestehen. Ebenso würden die im Rechtshilfeersuchen aufge- führten Banküberweisungen keinen Anfangsverdacht auf Geldwäscherei begründen, da Absender und Empfänger der entsprechenden Beträge je- derzeit identifiziert werden könnten. Schliesslich habe A. während mehre- ren Jahren in Israel gelebt. Dass Ausländer ein Konto bei einer Schweizer Bank hätten, sei ebenfalls nichts Aussergewöhnliches (act. 1 S. 4 ff.).

8.2 Die Vertragsparteien des EUeR können sich das Recht vorbehalten, die Er- ledigung von Ersuchen um Durchsuchung oder Beschlagnahme der Bedin- gung zu unterwerfen, dass die dem Ersuchen zugrunde liegende strafbare Handlung sowohl nach dem Recht des ersuchenden als auch nach dem des ersuchten Staates strafbar ist (Art. 5 Ziff. 1 lit. a EUeR). Die Schweiz hat für die Durchführung prozessualer Zwangsmassnahmen eine entspre- chende Erklärung angebracht. Art. 64 Abs. 1 IRSG bestimmt (für die ak- zessorische Rechtshilfe), dass prozessuale Zwangsmassnahmen nur an- gewendet werden dürfen, wenn aus der Darstellung des Sachverhalts im Ersuchen hervorgeht, dass die im Ausland verfolgte Handlung die objekti- ven Merkmale eines nach schweizerischem Recht strafbaren Tatbestandes aufweist.

Auch gestützt auf das GwUe ist die Rechtshilfe nur zulässig (soweit sie sich auf Zwangsmassnahmen stützt), wenn die Straftat, auf die sich das Ersu- chen bezieht, nach dem Recht der ersuchten Vertragspartei strafbar wäre, falls sie in ihrem Hoheitsgebiet begangen worden wäre (Art. 18 Ziff. 1 lit. f GwUe). Art. 6 Ziff. 1 GwUe schreibt den Vertragsstaaten den Erlass von Strafnormen gegen (vorsätzlich verübte) Geldwäscherei vor. Eine solche begeht nach schweizerischem Strafrecht, wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einzie- hung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen herrühren (Art. 305bis Ziff. 1 StGB). Die Schweiz hat einen entsprechenden Vorbehalt zu Art. 6 GwUe erklärt. Da- nach findet das GwUe ausschliesslich Anwendung, wenn die Haupttat nach schweizerischem Recht ein Verbrechen darstellt. Gemäss Art. 10 Abs. 2 StGB sind Verbrechen die mit Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren bedrohten Handlungen. Vorliegend vermuten die bel- gischen Behörden als Vortat passive Bestechung im Sinne von Art. 322quater StGB. Dieser Tatbestand stellt i.V.m. Art. 10 Abs. 2 StGB ein Verbrechen dar, weshalb die vermutete Straftat als Vortat der Geldwäscherei grund-

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sätzlich in Frage kommt. Da Geldwäschereihandlungen im Zusammenhang mit einem solchen Delikt unter das OECD Bestechungs-Übereinkommen fallen (Art. 9 Ziff. 2 i.V.m. Art. 7 OECD Bestechungs-Übereinkommen), gilt die beidseitige Strafbarkeit gestützt auf den genannten Staatsvertrag vor- liegend ohnehin als gegeben (s. supra Ziff. 1.3). 8.3 Die Bewilligung internationaler Rechtshilfe setzt nach dem hier massgebli- chen EUeR bzw. GwUe voraus, dass sich aus der Sachverhaltsdarstellung des Ersuchens hinreichende Verdachtsmomente für den untersuchten de- liktischen Vorwurf ergeben (vgl. Art. 14 Ziff. 2 EUeR; Art. 27 Ziff. 1 GwUe). Das Ersuchen muss den Gegenstand der Ermittlungen nennen, ein- schliesslich der rechtserheblichen Tatsachen wie Tatzeit, Tatort und Tat- umstände (Art. 27 Ziff. 1 lit. c GwUe; vgl. auch Art. 14 Ziff. 2 EUeR, Art. 28 IRSG, Art. 10 IRSV). Erforderlichenfalls und soweit möglich sind ausser- dem konkrete Angaben zu machen zu den betroffenen Personen und Ver- mögenswerten bzw. zum Zusammenhang mit der untersuchten Straftat (Art. 27 Ziff. 1 lit. e GwUe). Gleichzeitig ist aber auch zu beachten, dass ei- nes der Ziele des GwUe darin besteht, den Untersuchungsbehörden im Falle von Geldwäschereiverdacht die Aufklärung der mutmasslichen Straf- taten zu erleichtern, deren deliktischer Erlös verheimlicht bzw. "reingewa- schen" werden soll. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts braucht das Ersuchen daher nicht notwendigerweise zu erwähnen, worin die verbrecherische Vortat ("Haupttat") der Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 StGB bestehe. Es genügt grundsätzlich, wenn geldwä- schereiverdächtige Finanztransaktionen dargelegt werden. Insbesondere brauchen Ort, Zeitpunkt und Umstände der verbrecherischen Vortat noch nicht bekannt zu sein (BGE 129 II 97 E. 3.2). Als geldwäschereiverdächtig können namentlich Finanzoperationen angesehen werden, bei denen hohe Beträge ohne erkennbaren wirtschaftlichen Grund und über Konten zahlrei- cher Gesellschaften in verschiedenen Staaten transferiert werden (BGE 129 II 97 E. 3.3). Auch unerklärliche bzw. ungewöhnliche Transaktionen mit hohen Bargeldbeträgen (MARC FORSTER, Internationale Rechtshilfe bei Geldwäschereiverdacht, in: ZStrR 124/2006, S. 274-294, S. 282, m.w.H.) oder das Stillschweigen des Beschuldigten über die Herkunft eines hohen Geldbetrages (Urteil des Bundesgerichts 1A.141/2004 vom 1. Oktober 2004, E. 2.2) können in diesem Zusammenhang verdächtig erscheinen. Falls im Ersuchen keine näheren Angaben zur Vortat gemacht werden, müssen jedoch erhebliche Indizien dafür bestehen, dass es sich dabei um ein Verbrechen handelt. Dabei ist auch der Dimension der fraglichen Fi- nanztransaktionen Rechnung zu tragen (Urteil des Bundesgerichts 1A.188/2005 vom 24. Oktober 2005, E. 2.4; Entscheid des Bundesstrafge- richts RR.2008.11 vom 3. Juli 2008, E. 4.5 und 4.6).

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8.4 Wenn die Strafverfolgung oder die Vollstreckung nach schweizerischem Recht wegen absoluter Verjährung ausgeschlossen wäre, wird nach dem innerstaatlichen Recht einem Rechtshilfeersuchen zwar nicht entsprochen, soweit die Ausführung des Rechtshilfeersuchens Zwangsmassnahmen er- fordert (Art. 5 Abs. 1 IRSG). Das EUeR schweigt sich indes darüber aus, wie es sich mit der Rechtshilfegewährung bei Verjährung der Strafverfol- gung oder des Strafvollzuges verhält. Gemäss der höchstrichterlichen Rechtsprechung wird das Fehlen einer ausdrücklichen Regelung im EUeR als qualifiziertes Schweigen interpretiert. Aus diesem Grund ist dem Verjäh- rungseintritt im Rahmen des dem EUeR unterstellten Rechtshilfeverkehrs (Übermittlung von Beweismitteln oder Vornahme von Untersuchungshand- lungen wie z.B. Durchsuchungen) nicht Rechnung zu tragen (ROBERT ZIM- MERMANN, La coopération judiciaire internationale en matière pénale,

3. Aufl., Bern 2009, S. 620 f. N. 669 mit Verweis auf die Praxis).

Anders verhält es sich, wenn es um Rechtshilfemassnahmen geht, die im EUeR nicht vorgesehen sind. Das EUeR bezieht sich einzig auf die Be- weisstücke, nicht dagegen auf Deliktsgut darstellende Objekte oder Ver- mögenswerte (BGE 120 Ib 167 E. 3b); insoweit ist Art. 5 Abs. 1 lit. c IRSG anwendbar, wonach einem Ersuchen nicht entsprochen wird, wenn seine Ausführung Zwangsmassnahmen erfordert und die Strafverfolgung nach schweizerischem Recht wegen absoluter Verjährung ausgeschlossen wäre. Konkret würde ein Schuldspruch wegen Geldwäscherei nach schweizeri- schem Recht u.a. dann ausser Betracht fallen, wenn die Vortat im Zeitpunkt der Geldwäschereihandlung bereits verjährt wäre (BGE 126 IV 255 E. 3; MARK PIETH, in: Basler Kommentar, StGB II, 2. Aufl., N 8 zu Art. 305bis). Als Vortat vermutet die ersuchende Behörde vorliegend passive Bestechung; die Strafverfolgungsverjährung hiefür tritt nach 15 Jahren ein (Art. 322quater i.V.m. Art. 97 Abs. 1 lit. b StGB). Die Strafverfolgungsverjährung für den Grundtatbestand der Geldwäscherei per se beträgt sieben Jahre (Art. 305bis Ziff. 1 i.V.m. Art. 97 Abs. 1 lit. c StGB).

Nach der Rechtsprechung ist es demgegenüber grundsätzlich nicht Aufga- be der schweizerischen Behörden zu prüfen, ob die Verjährung nach dem Recht des ersuchenden Staates eingetreten sei. Ein Rechtshilfegesuch kann allenfalls abgewiesen werden, wenn ausser Zweifel steht, dass im er- suchenden Staat eine Strafverfolgung wegen Verjährung nicht weiterge- führt werden kann (Urteil des Bundesgerichts 1A.249/1999 vom 1. Februar 2000 E. 3e/aa, mit Hinweis; ZIMMERMANN, a.a.O., S. 620 ff. N. 668).

8.5 Grundlage der Rechtshilfe bildet das belgische Rechtshilfeersuchen vom

21. September 2007 (act. 7.9) und dessen Ergänzung vom 18. Dezember

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2007 (act. 7.10). Ferner sind die weiteren von der ersuchenden Behörde (auch im Parallelverfahren RR.2008.264, 265) eingereichten Unterlagen, insbesondere die mit den mutmasslichen Tatbeteiligten durchgeführten Einvernahmen, mitzuberücksichtigen (act. 7.1, 7.5 und 7.6; RR.2008.264, 265, act. 8.2-8.6). Der bisher von den belgischen Behörden ermittelte Sachverhalt lässt sich im Einzelnen wie folgt darstellen:

Seit 2002 sollen mehrere Gesellschaften und Personen aus verschiedenen Ländern (Schweiz, Israel, USA, Deutschland und Tschechei) über EUR 1,6 Mio auf die Konten der Beschwerdeführerin, ihrer minderjährigen Tochter und der von der Beschwerdeführerin verwalteten B. SPRL bei der belgi- schen Bank C. gutgeschrieben haben. Dabei habe u.a. die Beschwerdefüh- rerin selber über ihre Bankverbindung bei der Bank E. in Zürich zwischen 2004 und 2006 drei Überweisungen in der Höhe von insgesamt EUR 300'000.-- veranlasst. Ein Teil der Überweisungsaufträge sei sodann über eine Kontoverbindung der D. Inc. beim gleichen Bankinstitut erfolgt, an welcher die Beschwerdeführerin wirtschaftlich berechtigt sein soll. Die Vermögenswerte habe die in Belgien ansässige Beschwerdeführerin in lu- xuriöse Immobilien in verschiedenen Ländern investiert. So soll sie unter anderem im Mai 2002 zwei Appartements in Brüssel für über eine Million EUR gekauft haben. Dabei sei ihr mehr als die Hälfte des Kaufpreises aus Israel überwiesen worden und im Übrigen habe sie ein Darlehen für EUR 500'000.-- aufgenommen. Nach Darstellung der belgischen Behörden soll die Beschwerdeführerin auch im Besitz von mehreren Luxusfahrzeugen sein. Sie sei weiter zu 33 % an der ukrainischen Gesellschaft namens L. Company 1 und zu 5 % an der ukrainischen M. Investment beteiligt. Eben- so soll die Beschwerdeführerin neben der Gruppe L. und M. zusätzlich an einer Erdölraffinerie in einer Stadt der Region Z. in der Ukraine beteiligt sein. Sie soll überdies auch für mehrere Offshore-Gesellschaften tätig oder an diesen beteiligt sein, welche einzig die Finanzierung privater Ausgaben von im Ausland wohnhaften Personen bezwecken würden.

Davon ausgehend wird der Beschwerdeführerin entgegen gehalten, dass der erhebliche Geldfluss mit ihren persönlichen Einkommensverhältnissen, welche sie in der Steuererklärung 2004 und 2005 deklariert habe, nicht übereinstimmen könne. Die Erklärungen der Beschwerdeführerin zur Her- kunft ihrer finanziellen Mittel, welche ihr die verschiedenen Investitionen in Immobilien und Gesellschaftsbeteiligungen ermöglicht haben sollen, wür- den nicht überzeugen. Angesichts der begrenzten Leistungen, welche die Beschwerdeführerin gemäss eigenen Angaben für die verschiedenen Ge- sellschaften erbracht haben will, namentlich ihre Dienstleistungen als Über- setzerin, wird ebenso der zu ihrer angeblichen Entlöhnung erfolgte Geld-

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transfer in Frage gestellt. Die belgischen Behörden vermuten deshalb, dass die Beschwerdeführerin lediglich zum Schein diverse Konten verschiedener Gesellschaften verwalten würde. In Wirklichkeit soll die Beschwerdeführerin die fraglichen Vermögenswerte für F., einen hohen Funktionär in Z. in der Ukraine, verwaltet bzw. investiert haben. Da für die belgischen Behörden die Herkunft des Vermögens von F. ebenso wenig geklärt ist, vermuten sie aufgrund ihrer bisherigen Informationen, dass F. bei seiner Amtausübung gegen entsprechende Dienste (Abtretung von öffentlichem Grund, Erteilung von Baubewilligungen etc.) allenfalls Vermögenswerte erhältlich gemacht haben könnte, welche dann auf die von der Beschwerdeführerin verwalte- ten Konten geflossen seien. Ihren Tatverdacht, wonach die Beschwerde- führerin die fraglichen Vermögenswerte in Wirklichkeit für F. verwalte und es sich dabei um Bestechungsgelder handle, stützen die belgischen Be- hörden im Einzelnen auf folgende Umstände ab:

Zum einen soll zwischen der Beschwerdeführerin und F. eine persönliche Bindung existieren. F. sei der Vater der Tochter der Beschwerdeführerin und anlässlich einer Hausdurchsuchung in den Wohnräumlichkeiten der Beschwerdeführerin seien dort unter anderem persönliche Effekte von F. vorgefunden worden. Zum anderen sollen zwischen der Beschwerdeführe- rin und F. in vielerlei Hinsicht geschäftliche Beziehungen bestehen. Die Beschwerdeführeirn habe zugegeben, im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit für die verschiedenen Gesellschaften Aufträge von F. ausgeführt zu haben, deren Erträge u.a. F. zugeflossen seien. Da F. bei den fraglichen Finanz- operationen gegen aussen nicht in Erscheinung getreten sei und diese Ge- schäfte unter anderem auch über Offshore-Gesellschaften abgewickelt worden seien, würden nach den belgischen Behörden Anhaltspunkte dafür bestehen, dass F. seine Beteiligung habe verheimlichen wollen. Die belgi- schen Behörden vermuten insbesondere, dass F. über die Beschwerdefüh- rerin an der Baugruppe L. und M. beteiligt sein könnte. Da die zuständigen Behörden von Z. dieser Bauaufträge erteilt hätten und F. zur fraglichen Zeit politische Ämter in Z. ausgeübt habe, hegen die belgischen Behörden im Ergebnis den Verdacht, dass F. bei der Auftragserteilung an die Baugruppe L. und M. in unrechtmässiger Weise profitiert haben könnte. F. werde in der Ukraine der Korruption verdächtigt, welche mehrere Millionen USD gene- riert habe, die über die Beschwerdeführerin in Immobilien in Belgien, Öster- reich, Schweiz, Israel und Spanien investiert worden seien. An der Bau- gruppe L. und M. sei sodann zu 33 % auch N. sei, welcher Chauffeur und enger Vertrauter von K. gewesen sei. Bei K. handle es sich um den ehema- ligen Premierminister der Ukraine, welcher in den USA 2006 zu neuen Jah- ren Freiheitsstrafe unter anderem wegen Geldwäscherei verurteilt worden sei.

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8.6 Zwar werden im Rechtshilfeersuchen und in den weiteren Beilagen die kon- kreten Umstände der Korruptionsvorwürfe (als Vortaten der mutmasslichen Geldwäscherei) nicht näher beschrieben. Es werden lediglich die Indizien dargelegt, welche in ihrer Gesamtheit einen solchen Tatverdacht begrün- den. Entgegen der Behauptung des Rechtsvertreters braucht nach der oben (in Ziff. 8.3) erwähnten Praxis das Ersuchen jedoch die verbrecheri- schen Vortaten der Geldwäscherei noch nicht detailliert zu schildern. Über- dies erlauben die im Rechtshilfeersuchen dargelegten Eckpunkte der mut- masslich verbrecherischen Vortaten die Prüfung der Verjährung ohne wei- teres, weshalb sich eine detaillierte Schilderung der Vortaten auch unter diesem Gesichtspunkt nicht als notwendig erweist. So soll F. nach den Rechtshilfeakten von 1995 bis 2003 wichtige politische Ämter (u.a. als “Head of Regional Council of Z.“) ausgeübt haben (RR.2008.264 und 265, act. 8.6). Davon ausgehend sind die vermuteten passiven Bestechungs- handlungen von F. in dieser Zeitspanne einzuordnen. Da solche Straftaten nach Schweizer Recht nach 15 Jahren verjähren (s. supra Ziff. 8.4), steht fest, dass alle A. vorgeworfenen Geldwäschereihandlungen von 2002 bis 2007 nicht verjährt sind. Soweit vom Grundtatbestand der Geldwäscherei ausgegangen wird, fällt die überwiegende Mehrheit der mutmasslichen Geldwäschereihandlungen ihrerseits innerhalb der siebenjährigen Verjäh- rungsfrist (s. supra Ziff. 8.4). Bezüglich der Herausgabe der edierten Bank- unterlagen wäre eine allfällige Verjährung der Vortat sodann ohnehin nicht zu berücksichtigen, da es dabei um eine dem EUeR unterstellten Rechtshil- femassnahme geht (s. supra Ziff. 8.4). Soweit die Beschwerdeführerin im Übrigen Verjährung im ersuchenden Staat geltend machen will, belegt sie ihre pauschale Behauptung in keiner Art und Weise. Im Lichte der vorste- hend zitierten Rechtsprechung (s. supra Ziff. 8.4) kann eine Prüfung eines solchen Vorbringens unter den gegebenen Umständen ganz unterbleiben. Die im Zusammenhang mit dem Rechtshilfeerfordernis der doppelten Strafbarkeit erhobene Verjährungseinrede erweist sich damit insgesamt in mehrfacher Hinsicht als unbegründet. Ebenso wenig ist massgebend, ob in der Zwischenzeit gegen F. eine Strafuntersuchung wegen Geldwäscherei oder Bestechung eingeleitet worden ist oder nicht. Es genügt grundsätzlich, wenn verdächtige „geldwäschereitypische“ Transaktionen und Vorkehren dargelegt werden.

Unter Berücksichtigung der einleitend (in Ziff. 8.3) erläuterten Rechtspre- chung würden entgegen der Darstellung des Rechtsvertreters schon die folgenden erheblichen Indizien dafür sprechen, dass die oben erwähnten, von der ersuchenden Behörde detailliert geschilderten Sachverhalte (vgl. supra Ziff. 8.5) als geldwäschereitypisch zu erachten sind: Der Transfer von

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sehr hohen Geldbeträgen unklaren Ursprungs; die Transaktionen über Konten verschiedener Gesellschaften aus verschiedenen Ländern, insbe- sondere aus Offshore-Finanzplätzen; die Tatsache, dass diese Finanzope- rationen nicht mit den deklarierten Gegenleistungen korrelieren; die perso- nellen Verknüpfungen der an den Geldgeschäften beteiligten Gesellschaf- ten und die dadurch erzeugten Zweifel über die endgültigen wirtschaftlich Berechtigten der Gesellschaften; der Umstand, dass die mutmasslichen Tatbeteiligten keine überzeugende Erklärung für die Herkunft ihrer Vermö- genswerte haben abgeben können. All diese im Rechtshilfeersuchen kon- kret und präzis dargestellten Verdachtsmomente in Verbindung mit dem zwar wenig konkreten, aber doch geäusserten Verdacht auf sich Beste- chenlassen im Sinne von Art. 322quater StGB genügen entgegen der Auffas- sung des Rechtsvertreters insgesamt, um die beidseitige Strafbarkeit zu bejahen. Im Lichte dieser Erwägungen erweisen sich die einleitend (in Ziff. 8.1) aufgeführten Einwendungen des Rechtsvertreters hinsichtlich der Sachverhaltsdarstellung und ihrer rechtlichen Qualtifikation als unbe- helflich.

Zusammenfassend steht demnach fest, dass sich auch die im Hinblick auf das Erfordernis der doppelten Strafbarkeit erhobenen Rügen als unbegrün- det erweisen.

9.

9.1 In einem letzten Punkt bringt der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin vor, dass es sich mit Bezug auf den Verdacht auf Geldwäscherei bisher um eine unzulässige Beweisausforschung seitens der belgischen Untersu- chungsbehörden handle (act. 11 S. 6). Über die Bestreitung der Sachver- haltsdarstellung im Rechtshilfeersuchen hinaus wird der behauptete feh- lende Zusammenhang zwischen den angeordneten Rechtshilfemassnah- men und der belgischen Strafuntersuchung allerdings nicht dargetan. Zum Umfang der von der Beschwerdegegnerin gewährten Rechtshilfe führte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin lediglich aus, dass die Unterlagen betreffend das Konto Nr. 7 nicht dazu gehörten, weshalb diese Unterlagen aus dem Recht zu weisen seien (act. 11 S. 5). Im Übrigen macht er gel- tend, er könne hierzu noch nicht Stellung nehmen, da bezüglich der verbrecherischen Vortat im Sinne von Art. 305bis StGB keinerlei konkrete Angaben vorhanden seien und demnach die Frage einer allfälligen Verjäh- rung nicht geklärt werden könne (act. 1 S. 11).

9.2 Rechtshilfemassnahmen haben generell dem Prinzip der Verhältnismäs- sigkeit zu genügen (ZIMMERMANN, a.a.O., S. 669 f., N. 715 mit Verweisen auf die Rechtsprechung; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2007.64

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vom 3. September 2007, E. 3.2). Die akzessorische Rechtshilfe ist nur zu- lässig, soweit sie für ein Verfahren in strafrechtlichen Angelegenheiten im Ausland erforderlich erscheint oder dem Beibringen der Beute dient (vgl. Art. 63 Abs. 1 IRSG). Die internationale Zusammenarbeit kann nur abge- lehnt werden, wenn die verlangten Unterlagen mit der verfolgten Straftat in keinem Zusammenhang stehen und offensichtlich ungeeignet sind, die Un- tersuchung voranzutreiben, so dass das Ersuchen nur als Vorwand für eine unzulässige Beweisausforschung (“fishing expedition“) erscheint. Da der ersuchte Staat im Allgemeinen nicht über die Mittel verfügt, die es ihm er- lauben würden, sich über die Zweckmässigkeit bestimmter Beweise im ausländischen Verfahren auszusprechen, hat er insoweit die Würdigung der mit der Untersuchung befassten Behörde nicht durch seine eigene zu ersetzen und ist verpflichtet, dem ersuchenden Staat alle diejenigen Akten- stücke zu übermitteln, die sich auf den im Rechtshilfeersuchen dargelegten Sachverhalt beziehen können (sog. potentielle Erheblichkeit). Nicht zuläs- sig ist es, den ausländischen Behörden nur diejenigen Unterlagen zu über- lassen, die den im Rechtshilfeersuchen festgestellten Sachverhalt mit Si- cherheit beweisen (zum Ganzen BGE 122 II 367 E. 2c S. 371; 121 II 241 E. 3a S. 242 f.; Urteile des Bundesgerichts 1A.115/2000 vom 16. Juni 2000, E. 2a; 1A.182/2001 vom 26. März 2002, E. 4.2; 1A.234/2005 vom

31. Januar 2006, E. 3.2; 1A.270/2006 vom 13. März 2007, E. 3 ; Entschei- de des Bundesstrafgerichts RR.2007.24 vom 8. Mai 2007, E. 4.1; RR.2007.90 vom 26. September 2007, E. 7.2). Zielt das Rechtshilfeersu- chen auf die Ermittlung ab, auf welchem Weg Geldmittel strafbarer Her- kunft verschoben worden sind, so sind die Behörden des ersuchenden Staates grundsätzlich über alle Transaktionen zu informieren, die von Ge- sellschaften und über Konten getätigt worden sind, welche in die Angele- genheit verwickelt sind (BGE 121 II 241 E. 3c S. 244; Urteile des Bundes- gerichts 1A.7/2007 vom 3. Juli 2007, E. 7.2; 1A.79/2005 vom 27. April 2005, E. 4.1).

Die ersuchte Rechtshilfebehörde muss aufzeigen, dass zwischen den von der Rechtshilfe betroffenen Unterlagen und dem Gegenstand der Strafun- tersuchung ein ausreichender Sachzusammenhang besteht und diejenigen Akten ausscheiden, bezüglich welcher die Rechtshilfe nicht zulässig ist (BGE 122 II 367 E. 2c S. 371).

Es ist allerdings auch Sache des von der Rechtshilfemassnahme Betroffe- nen, klar und genau aufzuzeigen, inwiefern die zu übermittelnden Unterla- gen und Auskünfte den Rahmen des Ersuchens überschreiten oder für das ausländische Verfahren von keinerlei Interesse sein sollen (BGE 122 II 367 E. 2c S. 371 f.). Er hat die Obliegenheit, schon im Stadium der Ausführung

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des Ersuchens (bzw. der erstinstanzlichen Rechtshilfeverfügung) an der sachgerechten Ausscheidung beschlagnahmter Dokumente nötigenfalls mitzuwirken, allfällige Einwände gegen die Weiterleitung einzelner Akten- stücke (bzw. Passagen daraus), welche für die Strafuntersuchung offen- sichtlich entbehrlich sind, im Rahmen seiner Parteirechte gegenüber der ausführenden Behörde rechtzeitig und konkret darzulegen und diese Ein- wände auch ausreichend zu begründen. Dies gilt besonders bei einer kom- plexen Untersuchung mit zahlreichen Akten. Die Beschwerdeinstanz forscht nicht von sich aus nach Aktenstücken, die im ausländischen Verfah- ren (mit Sicherheit) nicht erheblich sein könnten (BGE 130 II 14 E. 4.3 S. 16; 126 II 258 E. 9b/aa S. 262; Urteil des Bundesgerichts 1A.223/2006 vom 2. April 2007, E. 4.1 sowie 1A.184/2004 vom 22. April 2005, E. 3.1).

9.3 Gemäss verbindlicher Darstellung der ersuchenden Behörde besteht u.a. konkret der Verdacht, dass über die Bankverbindung die Beschwerdeführe- rin bei der Bank E. in Zürich zwischen 2004 und 2006 drei Überweisungen in der Höhe von insgesamt EUR 300'000.-- zu Gunsten der Beschwerde- führerin und zu Gunsten der von ihr verwalteten B.SPRL abgewickelt wur- den. Die belgischen Behörden vermuten, dass es sich bei den transferier- ten Vermögenswerten um Bestechungsgelder von F. handeln könnte und dass die Beschwerdeführerin die fraglichen Vermögenswerte in Wirklichkeit für F. verwaltet bzw. investiert habe (s. supra Ziff. 8.5). In diesem Kontext wurden zunächst alle Bankunterlagen zu eben diesem Konto der Be- schwerdeführerin verlangt. Damit ist der Sachzusammenhang zwischen dem betroffenen Konto und der hängigen Strafuntersuchung ohne weiteres ausreichend dargetan. Die zu übermittelnden Bankunterlagen beziehen sich exakt auf den im Rechtshilfeersuchen und in dessen Ergänzung ge- schilderten Sachverhalt und sind zur Abklärung des Geldflusses und zur Ermittlung der an den fraglichen Vermögenswerten wirtschaftlich Berechtig- ten unerlässlich.

Die belgischen Behörden haben des Weiteren umfassende Auskünfte und Unterlagen zu sämtlichen Bankverbindungen der Beschwerdeführerin beim gleichen Bankinstitut ersucht. Angesichts der im bisherigen Untersu- chungsverfahren bereits festgestellten Verbindung der Beschwerdeführerin zum fraglichen Bankinstitut erscheint auch dieses Ersuchen als gerechtfer- tigt. Ein ausreichend enger Sachzusammenhang zwischen dem laufenden Strafverfahren und den weiteren Bankverbindungen der Beschwerdeführe- rin bei derselben Bank ist offensichtlich gegeben, da sämtliche Aktivitäten auf diesen Konten und deren Hintergründe zur Aufklärung des Anfangsver- dachts von Bedeutung sein können. Von einem Fall unzulässiger Beweis- ausforschung kann auch hier keine Rede sein. Ausserdem wird von der

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Beschwerdeführerin nicht vorgebracht, dass die von der Bundesanwalt- schaft edierten bzw. zu übermittelnden Bankunterlagen für das belgische Strafverfahren mit Sicherheit nicht erheblich sind. Die Beschwerdeführerin hat es unterlassen, diejenigen Unterlagen einzeln zu bezeichnen, die nach ihrer Auffassung nicht übermittelt werden dürfen oder die mit Sicherheit im belgischen Strafverfahren nicht wesentlich sein werden. Die Beschwerde- führerin liess zwar diesen Umstand damit begründen, dass keinerlei kon- krete Angaben bezüglich der verbrecherischen Vortat vorhanden seien. Damit vermag sich allerdings die Beschwerdeführerin der sie treffenden Obliegenheit nicht zu entledigen. Da die Beschwerdeführerin an einer sachgerechten Ausscheidung nicht mitgewirkt hat (s. supra Ziff. 9.1) und demnach keine konkreten Einwände gegen den Umfang der gewährten Rechtshilfe vorliegen, forscht die Beschwerdeinstanz nicht von sich aus nach Aktenstücken, die im ausländischen Verfahren (mit Sicherheit) nicht erheblich sein könnten. Die strittigen Unterlagen betreffend das Konto Nr. 7 sind sodann von der Schlussverfügung von 30. Juli 2008 ohnehin nicht um- fasst, weshalb diesbezüglich auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (s. hievor Ziff. 3.2.2).

Die Beschwerdeführerin beantragt mit dem pauschalen Antrag auf Aufhe- bung der Schlussverfügung auch die Aufhebung der darin bestätigten Sper- re der Konten. Es werden jedoch keine weiteren Ausführungen dazu ge- macht. Die beantragte Sperre der Konten wird im Ergebnis damit begrün- det, dass die darauf befindlichen Geldbeträge F. zuzuordnen und mutmass- lich strafbarer Herkunft sein könnten. Als solche haben sie grundsätzlich beschlagnahmt zu bleiben bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen und vollstreckbaren Einziehungs- bzw. Rückerstattungsentscheids des ersu- chenden Staates bzw. bis der ersuchende Staat mitteilt, dass ein solcher Entscheid nicht mehr erfolgen kann (vgl. Art. 33a IRSV). Die Ermittlungen in Belgien werden zeigen müssen, ob es sich bei den beschlagnahmten Kontovermögen um Bestechungsgelder handelt. Bis die Frage im belgi- schen Strafverfahren geklärt ist, muss die Kontosperre gemäss Art. 33a IRSV aufrecht erhalten bleiben. Diese besteht erst seit dem

19. Dezember 2007, was noch keine unverhältnismässige Dauer darstellt.

9.4 Die Beschwerde ist nach dem Gesagten auch in Bezug auf die sinngemäss gerügte Verletzung des Verhältnismässigkeitsprinzips als offensichtlich un- begründet abzuweisen.

10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Beschwerdeführerinnen kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 30 lit. b SGG). Für die Be- rechnung der Gerichtsgebühren gelangt das Reglement vom 11. Februar

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2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht (SR 173.711.32) zur Anwendung (Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 15 Abs. 1 lit. a SGG). Unter Berücksichtigung aller Umstände ist die Gerichts- gebühr vorliegend auf Fr. 4'000.-- festzusetzen (Art. 3 des Reglements), unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses von Fr. 4'000.--.

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Demnach erkennt die II. Beschwerdekammer:

Erwägungen (14 Absätze)

E. 7 Oktober 2008 (act. 6).

Innert erstreckter Frist hält die Beschwerdeführerin mit Replik vom 10. No- vember 2008 ihrerseits an ihren Anträgen fest (act. 11). Die Bundesanwalt- schaft hat auf eine Duplik verzichtet (act. 13) und das Bundesamt für Justiz bleibt mit seiner Duplik vom 18. November 2008 bei seinen Anträgen (act. 14).

Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.

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Die II. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Für die akzessorische Rechtshilfe zwischen Belgien und der Schweiz sind primär die Bestimmungen des Europäischen Übereinkommens vom 20. Ap- ril 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen (EUeR; SR 0.351.1) massge- bend, dem die beiden Staaten beigetreten sind. Da die belgischen Behör- den wegen mutmasslicher Geldwäscherei ermitteln, ist sodann das von beiden Ländern ebenfalls ratifizierte Europäische Übereinkommen vom

E. 7.1 In materieller Hinsicht lässt die Beschwerdeführerin in einem ersten Punkt den im Rechtshilfeersuchen geschilderten Sachverhalt sowohl bezüglich der vorgeworfenen Geldwäschereihandlungen sowie bezüglich der verbre- cherischen Vortaten pauschal bestreiten. Insbesondere werden die Vorwür- fe bestritten, welche auf anonyme Informationen beruhen würden (act. 1 S. 3 ff.).

E. 7.2 Nach der Rechtsprechung hat sich die ersuchte Behörde beim Entscheid über ein Rechtshilfebegehren nicht dazu auszusprechen, ob die darin an- geführten Tatsachen zutreffen oder nicht. So hat der Rechtshilferichter hat weder Tat- noch Schuldfragen zu prüfen und grundsätzlich auch keine Be- weiswürdigung vorzunehmen, sondern ist vielmehr an die Sachdarstellung im Ersuchen gebunden, soweit sie nicht durch offensichtliche Fehler, Lü-

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cken oder Widersprüche sofort entkräftet wird (BGE 132 II 81 E. 2.1 S. 85; Urteil des Bundesstrafgerichts RR.2007.16 vom 16. Mai 2007, E. 4.1, je m.w.H.).

Solche Mängel wurden von der Beschwerdeführerin nicht geltend gemacht und sind auch nicht ersichtlich. Was die Beschwerdeführerin einwenden lässt, betrifft vielmehr Fragen der Beweiswürdigung, die im Rechtshilfever- fahren nicht zu prüfen sind. Die Rüge der Beschwerdeführerin geht somit fehl. Den nachfolgenden Erwägungen ist die Sachverhaltsdarstellung ge- mäss dem belgischen Rechtshilfeersuchen samt Ergänzung und Beilagen zu Grunde zu legen.

8.

E. 7.5 S. 6).

Es steht somit fest, dass die Erklärung der Beschwerdeführerin zur direkten Übermittlung nicht gegenüber der schweizerischen, ausführenden Behörde abgegeben worden ist, sondern gegenüber der ersuchenden, ausländi- schen Behörde im ausländischen Strafverfahren. Eine solche Zustimmung kann im schweizerischen Rechtshilfeverfahren keine Rechtswirkungen ent- falten. Die Erklärung kann rechtsgültig nur gegenüber der zuständigen schweizerischen ausführenden Behörde abgegeben werden. Dafür spricht zum einen der Text der Botschaft (BBl 1995 III S. 29), worin von „Abspra- chen zwischen den Parteien und der ausführenden Behörde“ die Rede ist. Zum anderen spricht auch die Natur des Rechtshilfeverfahrens als schwei- zerisches Verwaltungsverfahren (s. BGE 120 Ib 112 E. 4 S. 119; 112 Ib 576 E. 2 S. 583 ff.) dagegen, dass Rechtserklärungen gegenüber anderen als der verfahrensführenden Behörde abgegeben werden können. Schliesslich spricht ebenfalls dagegen, dass die Frage einer allfälligen Be- haftung mit Willensmängeln bei Erklärungen in ausländischen Verfahren

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gegenüber (interessierten) ausländischen Behörden durch die zuständigen schweizerischen Behörden nur schwer überprüft werden können.

Daraus folgt, dass im vorliegenden Fall keine rechtsgültige Zustimmung zur vereinfachten Ausführung vorliegt und deshalb in diesem Punkt kein Eintre- tenshindernis besteht.

3. 3.1 Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um eine Schlussverfügung der ausführenden Bundesbehörde, welche zusammen mit den voran- gehenden Zwischenverfügungen der Beschwerde an die II. Beschwerde- kammer des Bundesstrafgerichts unterliegt (Art. 80e Abs. 1 IRSG; Art. 28 Abs. 1 lit. e des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 2002 über das Bundes- strafgericht, SGG; SR 173.71; Art. 9 Abs. 3 des Reglements vom 20. Juni 2006 für das Bundesstrafgericht; SR 173.710). Die Beschwerde wurde so- dann rechtzeitig im Sinne von Art. 80k IRSG erhoben.

3.2

3.2.1 Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80h lit. b IRSG). Personen, ge- gen die sich das ausländische Strafverfahren richtet, sind unter denselben Bedingungen beschwerdelegitimiert (Art. 21 Abs. 3 IRSG). Als persönlich und direkt betroffen (im Sinne von Art. 80h lit. b und Art. 21 Abs. 3 IRSG) wird im Falle der Erhebung von Konteninformationen der jeweilige Kontoin- haber angesehen (Art. 9a lit. a IRSV; BGE 118 Ib 547 E. 1d; 122 II 130 E. 2b; TPF 2007 79 E. 1.6). Das Gleiche gilt nach der Rechtsprechung für Personen, gegen die unmittelbar Zwangsmassnahmen angeordnet wurden (BGE 128 II 211 E. 2.3-2.5 S. 217 ff.; 123 II 153 E. 2b S. 157, je mit Hin- weisen).

3.2.2 Die angefochtene Sperre der fünf Konten (Konto- und Nummernkonto- stämme Nr. 1, 2, 3, 4, 5) und die Herausgabe der betreffenden Bankunter- lagen beziehen sich auf Konten, welche allesamt auf die Beschwerdeführe- rin lauten. Sie gilt damit als persönlich und direkt im Sinne von Art. 80h IRSG i.V.m. Art. 9a lit. a IRSV von der Rechtshilfemassnahme be- troffen und ist demzufolge beschwerdelegitimiert, weshalb auf ihre Be- schwerde einzutreten ist.

Soweit die Beschwerdeverführerin sich hingegen über die Übermittlung der Bankunterlagen betreffend das Konto Nr. 7 beschwert (act. 11 S. 5), ist auf

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ihre Beschwerde nicht einzutreten, da die vermeintliche Rechtshilfemass- nahme nicht Gegenstand der Schlussverfügung vom 30. Juli 2008 ist.

4.

4.1 Die II. Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebun- den (Art. 25 Abs. 6 IRSG). Sie prüft die Rechtshilfevoraussetzungen grundsätzlich mit freier Kognition, befasst sich jedoch in ständiger Recht- sprechung nur mit Tat- und Rechtsfragen, die Streitgegenstand der Be- schwerde bilden (vgl. BGE 132 II 81 E. 1.4; 130 II 337 E. 1.4, je m.w.H.; Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2007.34 vom 29. März 2007, E. 3; RR.2007.27 vom 10. April 2007, E. 2.3; s. auch JdT 2008 IV 66 N. 331 S. 166). In diesem Sinne sind die im Rahmen des Schriftenwechsels innert Frist vorgebrachten tatsächlichen wie auch rechtlichen Noven grundsätzlich zulässig, soweit diese nicht mit neuen Begehren einhergehen (vgl. auch FRANK SEETHALER / FABIA BOCHSLER, in: Bernhard Waldmann/Philippe Weissenberger (Hrsg.), Praxiskommentar VwVG, Zürich 2009, N. 78 f. zu Art. 52).

4.2 Während Rechtshilfe explizit nur wegen Geldwäscherei verlangt (act. 7.9 und 7.10) wurde, figurieren in den Akten auch die Anklagepunkte Urkun- denfälschung und Gebrauch gefälschter Urkunden (act. 7.1 S. 11, act. 7.6 [= Verfügung vom 28. April 2008 auf Verlängerung der Ersatzmassnah- men]).

Im Lichte der vorstehenden Erwägungen schadet der Umstand, dass sich die Beschwerdegegnerin erst in der Beschwerdeantwort auf Urkundenfäl- schung als möglichen Tatbestand beruft (act. 6 S. 2), an sich nicht. Soweit der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin vorbringt, die Einführung neuer Behauptungen und Beweismittel durch die Beschwerdegegnerin, welche im Rahmen der Beschwerdeantwort innert Frist erfolgten, sei unzulässig (act. 11 S. 10), geht seine Rüge ebenfalls fehl. Allerdings bleibt vorliegend unklar, worin die Urkundenfälschung aufgrund der Sachverhaltsdarstellung der ersuchenden Behörde zu sehen ist. Es bleibt deshalb dabei, dass nachfolgend das Rechtshilfeverfahren im Hinblick auf den Geldwäscherei- verdacht mit der Vortat passive Korruption seitens von F. im Sinne von Art. 322quater StGB zu überprüfen sein wird.

5. In formeller Hinsicht lässt die Beschwerdeführerin weiter rügen, ihr seien das Rechtshilfegesuch vom 21. September 2007 und dessen Ergänzung vom 18. Dezember 2007 nur in teilweise abgedeckter Form eröffnet worden (act. 1 S. 14 f.). Ob dies zutrifft, braucht nicht näher geprüft zu werden, wä- re dies der Fall, wäre es eine unzulässige Verweigerung des rechtlichen

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Gehörs gewesen (TPF vom 17. Juli 2008, RR.2007.182 E. 3). Indessen konnten dem Vertreter der Beschwerdeführerin die integralen Rechtshilfe- gesuche zugestellt werden, so dass er mit der Replik innert speziell dazu verlängerter Frist Stellung nehmen konnte (act. 8, 9, 10, 11), womit eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geheilt wäre.

6.

6.1 Gegen die angeordneten Rechtshilfemassnahmen macht der Rechtsvertre- ter der Beschwerdeführerin vorab verschiedene Ausschlussgründe geltend. Die erste der nachstehenden Rügen (Ziff. 6.2) hat er zwar im Beschwerde- verfahren RR.2008.264 und 265 vorgetragen. Da seinem Antrag auf Verei- nigung dieser Verfahren mit dem vorliegenden Verfahren nicht stattgege- ben wurde und die fragliche Rüge aus verschiedenen Gründen in jenen Verfahren inhaltlich nicht zu beurteilen war, wird diese in Anwendung von Art. 25 Abs. 6 IRSG nachfolgend geprüft.

6.2 Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin bringt im Beschwerdeverfah- ren RR.2008.264 und 265 vor, dass weder die Beschwerdeführerin noch ih- rem Rechtsvertreter die Möglichkeit gegeben worden sei, bei den Zeugen- befragungen der Zeugen G., H. und I. und bei der Einvernahme von F. teil- zunehmen (RR.2008.264 und 265, act. 15 S. 4 f.). Weiter bringt er vor, dass die Beschwerdeführerin sich in ihren eigenen Einvernahmen als Be- schuldigte nicht von ihrem Anwalt habe begleiten lassen können. Diesem sei bis heute keine Akteneinsicht gewährt worden, obwohl das Verfahren nun schon mehr als ein Jahr daure. Das Strafverfahren gegen die Be- schwerdeführerin in Belgien zeige, dass zu befürchten sei, dass bei einer Übermittlung der sichergestellten Urkunden die Verteidigungsrechte eben- falls nicht gewahrt würden (a.a.O.).

Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin macht in grundsätzlicher Hin- sicht weiter geltend, es verstosse gegen den ordre public und grundlegen- de politische Interessen der Schweiz, wenn auf Grund von anonymen An- zeigen, wie vorliegend, Konten in der Schweiz blockiert werden könnten. Dass Rechtshilfeverfahren aus politischen und persönlichen Gründen miss- braucht werden könnten, um unliebsamen Konkurrenten und Feinden zu schaden, zeige auch der jüngst eingestellt Fall Zardari Bhutto. Genauso il- legitime Druckversuche und Schädigungen würden seitens J. gegen A. und F. vorliegen (act. 1 S. 10). Damit beruft sich der Rechtsvertreter der Be- schwerdeführerin auf Art. 2 lit. b und Art. 1a IRSG.

6.3 Gemäss Art. 2 lit. a IRSG wird einem Ersuchen in Strafsachen nicht ent- sprochen, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass das Verfahren im

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Ausland den in der Europäischen Menschenrechtskonvention oder im In- ternationalen Pakt vom 16. Dezember 1966 über bürgerliche und politische Rechte [UNO-Pakt II; SR 0.103. 2) festgelegten Verfahrensgrundsätzen nicht entspricht. Art. 2 IRSG will verhindern, dass die Schweiz die Durch- führung von Strafverfahren unterstützt, in welchen den verfolgten Personen die ihnen in einem Rechtsstaat zustehenden und insbesondere durch die EMRK und den UNO-Pakt II umschriebenen Minimalgarantien nicht ge- währt werden oder welche den internationalen ordre public verletzen (BGE 123 II 161 E. 6a S. 166/167, 511 E. 5a S. 517, 595 E. 7c S. 617; 122 II 140 E. 5a S. 142; 115 Ib 68 E. 6 S. 87). Aus dieser Zielsetzung ergibt sich, dass einzelne Verfahrensverstösse im ausländischen Untersuchungsverfahren für sich allein nicht genügen, um die Rechtshilfe auszuschliessen; es ist in erster Linie Aufgabe der Rechtsmittelinstanzen des ersuchenden Staates, solche Verfahrensfehler zu korrigieren und sicherzustellen, dass dem Be- schuldigten trotzdem ein faires Strafverfahren garantiert wird (unveröffent- lichter Entscheid i.S. A. vom 19. Februar 1998 E. 6b). Der Ausschluss der Rechtshilfe rechtfertigt sich nur, wenn das ausländische Strafverfahren ins- gesamt die durch die EMRK und den UNO-Pakt II umschriebenen Minimal- garantien nicht erfüllt. Einem Rechtshilfeersuchen wird ebenfalls nicht ent- sprochen, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass das Verfahren im Ausland durchgeführt wird, um eine Person wegen ihrer politischen An- schauungen, wegen ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder aus Gründen der Rasse, Religion oder Volkszugehörigkeit zu verfolgen oder zu bestrafen (Art. 2 lit. b IRSG).

Gemäss ständiger Rechtsprechung können sich grundsätzlich nur Perso- nen auf Art. 2 IRSG berufen, deren Auslieferung an einen anderen Staat oder deren Überweisung an einen internationalen Gerichtshof beantragt wurde. Geht es wie vorliegend um die Herausgabe von Beweismitteln, kann sich nur der Beschuldigte auf Art. 2 IRSG berufen, der sich auf dem Gebiet des ersuchenden Staates aufhält, sofern er geltend machen kann, konkret der Gefahr einer Verletzung seiner Verfahrensrechte ausgesetzt zu sein. Dagegen können sich juristische Personen im allgemeinen bzw. na- türliche Personen, welche sich im Ausland aufhalten oder sich auf dem Gebiet des ersuchenden Staates befinden, ohne dort einer Gefahr ausge- setzt zu sein, grundsätzlich nicht auf Art. 2 IRSG berufen (BGE 130 II 217 E. 8.2 S. 227 f. m.w.H.; Urteile des Bundesgerichts 1A.43/2007 vom 24. Ju- li 2007 E. 3.2; 1A.212/2000 vom 19. September 2000 E. 3a/cc).

Ebenso kann gemäss Art. 2 lit. b EUeR die Rechtshilfe verweigert werden, wenn der ersuchte Staat der Ansicht ist, dass die Erledigung des Ersu- chens geeignet ist, u.a. den ordre public oder andere wesentliche Interes-

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sen seines Landes zu beeinträchtigen. In diesem Sinne sieht das inner- staatliche Recht in Art. 1a IRSG vor, dass bei der Anwendung dieses Ge- setzes u.a. der öffentlichen Ordnung oder anderen wesentlichen Interessen der Schweiz Rechnung zu tragen ist. Es ist allerdings einschränkend zu be- rücksichtigen, dass Art. 17 Abs. 1 IRSG den Entscheid über die Anwen- dung von Art. 1a IRSG dem Eidgenössischen Justiz- und Polizeideparte- ment vorbehält und dessen Entscheide der Beschwerde an den Bundesrat unterliegen (Art. 26 IRSG). Insofern lässt sich der gesetzlichen Regelung entnehmen, dass in erster Linie die politischen Behörden darüber entschei- den sollen, ob wesentliche Interessen der Schweiz einer Zusammenarbeit entgegenstehen. Dies bedeutet aber nicht, dass sie im Rahmen des den Vollzugsbehörden zustehenden Entscheidungsspielraums unberücksichtigt bleiben müssten (vgl. BGE 123 II 595 E. 5a mit weiteren Hinweisen).

6.4 Allein aus dem Umstand, dass die belgischen Behörden die Verteidigungs- rechte der Beschwerdeführerin im gerügten Umfang allenfalls nicht gewahrt haben sollen, kann nicht geschlossen werden, dass ihr kein faires Strafver- fahren in Belgien garantiert werden könnte. Belgien hat die EMRK und den UNO-Pakt II über bürgerliche und politische Rechte ratifiziert. Bei einem Staat wie Belgien wird die Beachtung der darin statuierten Garantien ver- mutet. Sollte es im Strafverfahren allenfalls zu einer Verletzung der Vertei- digungsrechte der Beschwerdeführerin gekommen sein oder kommen, kann die Beschwerdeführerin dies in Belgien vor den übergeordneten In- stanzen rügen. Die Überwachung des Strafprozesses im ersuchenden Staat ist Aufgabe der belgischen Justiz. Es bestehen keine Anhaltspunkte, dass insoweit kein wirksamer Rechtsschutz gegeben ist. Es ist deshalb da- von auszugehen, dass eine allfällige Verletzung der Verteidigungsrechte im belgischen Straf- und Rechtsmittelverfahren behoben bzw. allenfalls geheilt werden könnte. Nach dem Gesagten ist die Rechtshilfe demnach nicht nach Art. 2 lit. a IRSG zu versagen. Vor diesem Hintergrund ist ebenso we- nig die Verwendung der Einvernahmen der mutmasslichen Tatbeteiligten im vorliegenden Verfahren zu beanstanden.

Nicht ersichtlich ist sodann, inwiefern das in Pakistan gegen Zardari Bhutto geführte Strafverfahren und das in diesem Zusammenhang in der Schweiz eingeleitete Rechtshilfeverfahren mit dem vorliegenden Fall vergleichbar sein sollen. Die Beschwerdeführerin hat nicht behauptet, das in Belgien gegen die sie eingeleitete Strafverfahren werde durchgeführt, um sie we- gen ihrer politischen Anschauungen zu verfolgen. Im Übrigen bestehen weder Anhaltspunkte dafür, dass die belgischen Behörden das Rechtshilfe- verfahren „missbrauchen“ würden, um A. und F. zu schaden, noch dass sie sich von Dritten hierzu instrumentalisieren liessen (s. auch nachstehend).

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Der Umstand, dass sich die Beschwerdeführerin und F. darüber hinaus als Opfer “illegitimer Druckversuche und Schädigungen“ seitens einer Drittper- son namens J. sehen mögen, stellt kein Rechtshilfehindernis im Sinne von Art. 2 lit. b IRSG dar.

Schliesslich entspricht die Behauptung des Rechtsvertreters, die Konten der Beschwerdeführerin seien in der Schweiz auf Grund von anonymen Anzeigen blockiert worden, nicht den vorliegenden Rechtshilfeakten. Be- reits Mitte 2003 sollen gemäss dem Untersuchungsbericht der für die Be- kämpfung von Geldwäscherei zuständigen Meldestelle in Belgien („Cellule de traitement des informations financières“) hinsichtlich der von der Be- schwerdeführerin getätigten Finanztransaktionen starke Indizien für Geld- wäscherei bestanden haben. Darin wurde ausdrücklich festgehalten, dass die Beschwerdeführerin offensichtlich versuche, die wahren wirtschaftlich Berechtigten der Finanzoperationen zu verheimlichen (act. 7.9). Demzufol- ge stand die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Geschäftstätigkeit schon mehrere Jahre vor den anonymen Informationen im Jahre 2006 im Blickfeld der Strafverfolgungsbehörden. Im Umstand, dass die belgischen Behörden dem durch die anonymen Informationen weiter konkretisierten Tatverdacht nachgehen und hierfür um die rechtshilfeweise Herausgabe von potentiell erheblichen Beweismitteln sowie die Sperre der in diesem Zusammenhang stehenden Konten ersuchen, ist keine Verletzung von Art. 1a IRSG zu se- hen. Auch unter diesem Titel ist demnach kein Rechtshilfehindernis ersicht- lich.

6.5 Zusammenfassend erweisen sich die geltend gemachten Ausschlussgrün- de demnach allesamt als unbegründet.

7.

E. 8 November 1990 über Geldwäscherei sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten (GwUe; SR 0.311.53) an- wendbar. Soweit das internationale Staatsvertragsrecht bestimmte Fragen nicht abschliessend regelt, gelangt das schweizerische Landesrecht (na- mentlich das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen [IRSG, SR 351.1] und die dazugehörende Ver- ordnung [IRSV, SR 351.11]) zur Anwendung (Art. 1 Abs. 1 IRSG). Das in- nerstaatliche Recht gilt (nach dem "Günstigkeitsprinzip") auch dann, wenn sich daraus eine weitergehende Rechtshilfe ergibt (BGE 129 II 462 E. 1.1 S. 464; 122 II 140 E. 2 S. 142, je mit Hinweisen).

1.2 Der Rat der Europäischen Union hat am 27. November 2008 die voll- ständige Anwendung des Schengen-Besitzstands in der Schweiz ab dem

E. 8.1 Im Zusammenhang mit dem Erfordernis der doppelten Strafbarkeit erhebt der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin sodann folgende Rügen:

Er bringt zunächst vor, die bestrittene Sachverhaltsdarstellung bezüglich der mutmasslichen Vortat sei (überdies) ungenügend. So seien weder Da- ten, Ort, Objekt und auch nicht die Beteiligten der angeblichen Vortat (pas- sive Bestechung) genannt. Es würden Angaben darüber fehlen, von wann bis wann F. welche Ämter in der Ukraine inne gehabt habe, von wem und für was und wann er allenfalls Bestechungsgelder erlangt habe (act. 1 S. 7 ff.). Im Gegensatz zum Sachverhalt in BGE 129 II 97, in dem es um Milliar- denumsätze auf den Konten des Ehemannes einer Bankangestellten ge- gangen sei, sei die ersuchenden Behörde auch gehalten, anzugeben, wann, wo und durch wen diese Vortaten angeblich begangen worden seien (act. 1 S. 11). Bei dieser ungenügenden Sachverhaltsfeststellung könnten die Fragen nach Strafbarkeit und Verjährung als notwenige Elemente für die Prüfung der beidseitigen Strafbarkeit überhaupt nicht überprüft werden (act. 1 S. 7.). In diesem Zusammenhang hätten die belgischen Untersu- chungsbehörden Ermittlungen in Z. durchgeführt. In der Zwischenzeit sei weder in der Ukraine noch in Belgien eine Strafuntersuchung wegen Geld- wäscherei, Korruption oder Bestechung gegen F. eingeleitet worden (act. 1 S. 8). Dasselbe gelte auch für angeblichen Beziehungen von A. zu K., wel- che bestritten würden. Der Sachverhalt gebe zu wenig Anhaltspunkte für eine wirkliche Verbindung mit A. (act. 1 S. 9).

In einem weiteren Punkt bestreitet der Rechtsvertreter die rechtliche Wür- digung des A. vorgeworfenen Sachverhalts. Er macht geltend, dass dieser Sachverhalt – sollte er zutreffen – allenfalls ein Indiz für eine Steuerhinter- ziehung sei, für welche die Rechtshilfe nicht zulässig sei. Der im Rechtshil- feersuchen geschilderte wirtschaftliche Vorgang sei in keiner Weise aus-

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sergewöhnlich, dass er für sich einen Anfangsverdacht auf Geldwäscherei begründen könne. Die Transaktionen seien völlig normal für den Kauf einer luxuriösen Wohnung. Auch gegenüber Staatsbürgern aus osteuropäischen Ländern dürfe kein Generalverdacht auf naturgemässe Armut bzw. Fehlens von Reichtum bestehen. Ebenso würden die im Rechtshilfeersuchen aufge- führten Banküberweisungen keinen Anfangsverdacht auf Geldwäscherei begründen, da Absender und Empfänger der entsprechenden Beträge je- derzeit identifiziert werden könnten. Schliesslich habe A. während mehre- ren Jahren in Israel gelebt. Dass Ausländer ein Konto bei einer Schweizer Bank hätten, sei ebenfalls nichts Aussergewöhnliches (act. 1 S. 4 ff.).

E. 8.2 Die Vertragsparteien des EUeR können sich das Recht vorbehalten, die Er- ledigung von Ersuchen um Durchsuchung oder Beschlagnahme der Bedin- gung zu unterwerfen, dass die dem Ersuchen zugrunde liegende strafbare Handlung sowohl nach dem Recht des ersuchenden als auch nach dem des ersuchten Staates strafbar ist (Art. 5 Ziff. 1 lit. a EUeR). Die Schweiz hat für die Durchführung prozessualer Zwangsmassnahmen eine entspre- chende Erklärung angebracht. Art. 64 Abs. 1 IRSG bestimmt (für die ak- zessorische Rechtshilfe), dass prozessuale Zwangsmassnahmen nur an- gewendet werden dürfen, wenn aus der Darstellung des Sachverhalts im Ersuchen hervorgeht, dass die im Ausland verfolgte Handlung die objekti- ven Merkmale eines nach schweizerischem Recht strafbaren Tatbestandes aufweist.

Auch gestützt auf das GwUe ist die Rechtshilfe nur zulässig (soweit sie sich auf Zwangsmassnahmen stützt), wenn die Straftat, auf die sich das Ersu- chen bezieht, nach dem Recht der ersuchten Vertragspartei strafbar wäre, falls sie in ihrem Hoheitsgebiet begangen worden wäre (Art. 18 Ziff. 1 lit. f GwUe). Art. 6 Ziff. 1 GwUe schreibt den Vertragsstaaten den Erlass von Strafnormen gegen (vorsätzlich verübte) Geldwäscherei vor. Eine solche begeht nach schweizerischem Strafrecht, wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einzie- hung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen herrühren (Art. 305bis Ziff. 1 StGB). Die Schweiz hat einen entsprechenden Vorbehalt zu Art. 6 GwUe erklärt. Da- nach findet das GwUe ausschliesslich Anwendung, wenn die Haupttat nach schweizerischem Recht ein Verbrechen darstellt. Gemäss Art. 10 Abs. 2 StGB sind Verbrechen die mit Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren bedrohten Handlungen. Vorliegend vermuten die bel- gischen Behörden als Vortat passive Bestechung im Sinne von Art. 322quater StGB. Dieser Tatbestand stellt i.V.m. Art. 10 Abs. 2 StGB ein Verbrechen dar, weshalb die vermutete Straftat als Vortat der Geldwäscherei grund-

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sätzlich in Frage kommt. Da Geldwäschereihandlungen im Zusammenhang mit einem solchen Delikt unter das OECD Bestechungs-Übereinkommen fallen (Art. 9 Ziff. 2 i.V.m. Art. 7 OECD Bestechungs-Übereinkommen), gilt die beidseitige Strafbarkeit gestützt auf den genannten Staatsvertrag vor- liegend ohnehin als gegeben (s. supra Ziff. 1.3).

E. 8.3 Die Bewilligung internationaler Rechtshilfe setzt nach dem hier massgebli- chen EUeR bzw. GwUe voraus, dass sich aus der Sachverhaltsdarstellung des Ersuchens hinreichende Verdachtsmomente für den untersuchten de- liktischen Vorwurf ergeben (vgl. Art. 14 Ziff. 2 EUeR; Art. 27 Ziff. 1 GwUe). Das Ersuchen muss den Gegenstand der Ermittlungen nennen, ein- schliesslich der rechtserheblichen Tatsachen wie Tatzeit, Tatort und Tat- umstände (Art. 27 Ziff. 1 lit. c GwUe; vgl. auch Art. 14 Ziff. 2 EUeR, Art. 28 IRSG, Art. 10 IRSV). Erforderlichenfalls und soweit möglich sind ausser- dem konkrete Angaben zu machen zu den betroffenen Personen und Ver- mögenswerten bzw. zum Zusammenhang mit der untersuchten Straftat (Art. 27 Ziff. 1 lit. e GwUe). Gleichzeitig ist aber auch zu beachten, dass ei- nes der Ziele des GwUe darin besteht, den Untersuchungsbehörden im Falle von Geldwäschereiverdacht die Aufklärung der mutmasslichen Straf- taten zu erleichtern, deren deliktischer Erlös verheimlicht bzw. "reingewa- schen" werden soll. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts braucht das Ersuchen daher nicht notwendigerweise zu erwähnen, worin die verbrecherische Vortat ("Haupttat") der Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 StGB bestehe. Es genügt grundsätzlich, wenn geldwä- schereiverdächtige Finanztransaktionen dargelegt werden. Insbesondere brauchen Ort, Zeitpunkt und Umstände der verbrecherischen Vortat noch nicht bekannt zu sein (BGE 129 II 97 E. 3.2). Als geldwäschereiverdächtig können namentlich Finanzoperationen angesehen werden, bei denen hohe Beträge ohne erkennbaren wirtschaftlichen Grund und über Konten zahlrei- cher Gesellschaften in verschiedenen Staaten transferiert werden (BGE 129 II 97 E. 3.3). Auch unerklärliche bzw. ungewöhnliche Transaktionen mit hohen Bargeldbeträgen (MARC FORSTER, Internationale Rechtshilfe bei Geldwäschereiverdacht, in: ZStrR 124/2006, S. 274-294, S. 282, m.w.H.) oder das Stillschweigen des Beschuldigten über die Herkunft eines hohen Geldbetrages (Urteil des Bundesgerichts 1A.141/2004 vom 1. Oktober 2004, E. 2.2) können in diesem Zusammenhang verdächtig erscheinen. Falls im Ersuchen keine näheren Angaben zur Vortat gemacht werden, müssen jedoch erhebliche Indizien dafür bestehen, dass es sich dabei um ein Verbrechen handelt. Dabei ist auch der Dimension der fraglichen Fi- nanztransaktionen Rechnung zu tragen (Urteil des Bundesgerichts 1A.188/2005 vom 24. Oktober 2005, E. 2.4; Entscheid des Bundesstrafge- richts RR.2008.11 vom 3. Juli 2008, E. 4.5 und 4.6).

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E. 8.4 Wenn die Strafverfolgung oder die Vollstreckung nach schweizerischem Recht wegen absoluter Verjährung ausgeschlossen wäre, wird nach dem innerstaatlichen Recht einem Rechtshilfeersuchen zwar nicht entsprochen, soweit die Ausführung des Rechtshilfeersuchens Zwangsmassnahmen er- fordert (Art. 5 Abs. 1 IRSG). Das EUeR schweigt sich indes darüber aus, wie es sich mit der Rechtshilfegewährung bei Verjährung der Strafverfol- gung oder des Strafvollzuges verhält. Gemäss der höchstrichterlichen Rechtsprechung wird das Fehlen einer ausdrücklichen Regelung im EUeR als qualifiziertes Schweigen interpretiert. Aus diesem Grund ist dem Verjäh- rungseintritt im Rahmen des dem EUeR unterstellten Rechtshilfeverkehrs (Übermittlung von Beweismitteln oder Vornahme von Untersuchungshand- lungen wie z.B. Durchsuchungen) nicht Rechnung zu tragen (ROBERT ZIM- MERMANN, La coopération judiciaire internationale en matière pénale,

3. Aufl., Bern 2009, S. 620 f. N. 669 mit Verweis auf die Praxis).

Anders verhält es sich, wenn es um Rechtshilfemassnahmen geht, die im EUeR nicht vorgesehen sind. Das EUeR bezieht sich einzig auf die Be- weisstücke, nicht dagegen auf Deliktsgut darstellende Objekte oder Ver- mögenswerte (BGE 120 Ib 167 E. 3b); insoweit ist Art. 5 Abs. 1 lit. c IRSG anwendbar, wonach einem Ersuchen nicht entsprochen wird, wenn seine Ausführung Zwangsmassnahmen erfordert und die Strafverfolgung nach schweizerischem Recht wegen absoluter Verjährung ausgeschlossen wäre. Konkret würde ein Schuldspruch wegen Geldwäscherei nach schweizeri- schem Recht u.a. dann ausser Betracht fallen, wenn die Vortat im Zeitpunkt der Geldwäschereihandlung bereits verjährt wäre (BGE 126 IV 255 E. 3; MARK PIETH, in: Basler Kommentar, StGB II, 2. Aufl., N 8 zu Art. 305bis). Als Vortat vermutet die ersuchende Behörde vorliegend passive Bestechung; die Strafverfolgungsverjährung hiefür tritt nach 15 Jahren ein (Art. 322quater i.V.m. Art. 97 Abs. 1 lit. b StGB). Die Strafverfolgungsverjährung für den Grundtatbestand der Geldwäscherei per se beträgt sieben Jahre (Art. 305bis Ziff. 1 i.V.m. Art. 97 Abs. 1 lit. c StGB).

Nach der Rechtsprechung ist es demgegenüber grundsätzlich nicht Aufga- be der schweizerischen Behörden zu prüfen, ob die Verjährung nach dem Recht des ersuchenden Staates eingetreten sei. Ein Rechtshilfegesuch kann allenfalls abgewiesen werden, wenn ausser Zweifel steht, dass im er- suchenden Staat eine Strafverfolgung wegen Verjährung nicht weiterge- führt werden kann (Urteil des Bundesgerichts 1A.249/1999 vom 1. Februar 2000 E. 3e/aa, mit Hinweis; ZIMMERMANN, a.a.O., S. 620 ff. N. 668).

E. 8.5 Grundlage der Rechtshilfe bildet das belgische Rechtshilfeersuchen vom

21. September 2007 (act. 7.9) und dessen Ergänzung vom 18. Dezember

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2007 (act. 7.10). Ferner sind die weiteren von der ersuchenden Behörde (auch im Parallelverfahren RR.2008.264, 265) eingereichten Unterlagen, insbesondere die mit den mutmasslichen Tatbeteiligten durchgeführten Einvernahmen, mitzuberücksichtigen (act. 7.1, 7.5 und 7.6; RR.2008.264, 265, act. 8.2-8.6). Der bisher von den belgischen Behörden ermittelte Sachverhalt lässt sich im Einzelnen wie folgt darstellen:

Seit 2002 sollen mehrere Gesellschaften und Personen aus verschiedenen Ländern (Schweiz, Israel, USA, Deutschland und Tschechei) über EUR 1,6 Mio auf die Konten der Beschwerdeführerin, ihrer minderjährigen Tochter und der von der Beschwerdeführerin verwalteten B. SPRL bei der belgi- schen Bank C. gutgeschrieben haben. Dabei habe u.a. die Beschwerdefüh- rerin selber über ihre Bankverbindung bei der Bank E. in Zürich zwischen 2004 und 2006 drei Überweisungen in der Höhe von insgesamt EUR 300'000.-- veranlasst. Ein Teil der Überweisungsaufträge sei sodann über eine Kontoverbindung der D. Inc. beim gleichen Bankinstitut erfolgt, an welcher die Beschwerdeführerin wirtschaftlich berechtigt sein soll. Die Vermögenswerte habe die in Belgien ansässige Beschwerdeführerin in lu- xuriöse Immobilien in verschiedenen Ländern investiert. So soll sie unter anderem im Mai 2002 zwei Appartements in Brüssel für über eine Million EUR gekauft haben. Dabei sei ihr mehr als die Hälfte des Kaufpreises aus Israel überwiesen worden und im Übrigen habe sie ein Darlehen für EUR 500'000.-- aufgenommen. Nach Darstellung der belgischen Behörden soll die Beschwerdeführerin auch im Besitz von mehreren Luxusfahrzeugen sein. Sie sei weiter zu 33 % an der ukrainischen Gesellschaft namens L. Company 1 und zu 5 % an der ukrainischen M. Investment beteiligt. Eben- so soll die Beschwerdeführerin neben der Gruppe L. und M. zusätzlich an einer Erdölraffinerie in einer Stadt der Region Z. in der Ukraine beteiligt sein. Sie soll überdies auch für mehrere Offshore-Gesellschaften tätig oder an diesen beteiligt sein, welche einzig die Finanzierung privater Ausgaben von im Ausland wohnhaften Personen bezwecken würden.

Davon ausgehend wird der Beschwerdeführerin entgegen gehalten, dass der erhebliche Geldfluss mit ihren persönlichen Einkommensverhältnissen, welche sie in der Steuererklärung 2004 und 2005 deklariert habe, nicht übereinstimmen könne. Die Erklärungen der Beschwerdeführerin zur Her- kunft ihrer finanziellen Mittel, welche ihr die verschiedenen Investitionen in Immobilien und Gesellschaftsbeteiligungen ermöglicht haben sollen, wür- den nicht überzeugen. Angesichts der begrenzten Leistungen, welche die Beschwerdeführerin gemäss eigenen Angaben für die verschiedenen Ge- sellschaften erbracht haben will, namentlich ihre Dienstleistungen als Über- setzerin, wird ebenso der zu ihrer angeblichen Entlöhnung erfolgte Geld-

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transfer in Frage gestellt. Die belgischen Behörden vermuten deshalb, dass die Beschwerdeführerin lediglich zum Schein diverse Konten verschiedener Gesellschaften verwalten würde. In Wirklichkeit soll die Beschwerdeführerin die fraglichen Vermögenswerte für F., einen hohen Funktionär in Z. in der Ukraine, verwaltet bzw. investiert haben. Da für die belgischen Behörden die Herkunft des Vermögens von F. ebenso wenig geklärt ist, vermuten sie aufgrund ihrer bisherigen Informationen, dass F. bei seiner Amtausübung gegen entsprechende Dienste (Abtretung von öffentlichem Grund, Erteilung von Baubewilligungen etc.) allenfalls Vermögenswerte erhältlich gemacht haben könnte, welche dann auf die von der Beschwerdeführerin verwalte- ten Konten geflossen seien. Ihren Tatverdacht, wonach die Beschwerde- führerin die fraglichen Vermögenswerte in Wirklichkeit für F. verwalte und es sich dabei um Bestechungsgelder handle, stützen die belgischen Be- hörden im Einzelnen auf folgende Umstände ab:

Zum einen soll zwischen der Beschwerdeführerin und F. eine persönliche Bindung existieren. F. sei der Vater der Tochter der Beschwerdeführerin und anlässlich einer Hausdurchsuchung in den Wohnräumlichkeiten der Beschwerdeführerin seien dort unter anderem persönliche Effekte von F. vorgefunden worden. Zum anderen sollen zwischen der Beschwerdeführe- rin und F. in vielerlei Hinsicht geschäftliche Beziehungen bestehen. Die Beschwerdeführeirn habe zugegeben, im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit für die verschiedenen Gesellschaften Aufträge von F. ausgeführt zu haben, deren Erträge u.a. F. zugeflossen seien. Da F. bei den fraglichen Finanz- operationen gegen aussen nicht in Erscheinung getreten sei und diese Ge- schäfte unter anderem auch über Offshore-Gesellschaften abgewickelt worden seien, würden nach den belgischen Behörden Anhaltspunkte dafür bestehen, dass F. seine Beteiligung habe verheimlichen wollen. Die belgi- schen Behörden vermuten insbesondere, dass F. über die Beschwerdefüh- rerin an der Baugruppe L. und M. beteiligt sein könnte. Da die zuständigen Behörden von Z. dieser Bauaufträge erteilt hätten und F. zur fraglichen Zeit politische Ämter in Z. ausgeübt habe, hegen die belgischen Behörden im Ergebnis den Verdacht, dass F. bei der Auftragserteilung an die Baugruppe L. und M. in unrechtmässiger Weise profitiert haben könnte. F. werde in der Ukraine der Korruption verdächtigt, welche mehrere Millionen USD gene- riert habe, die über die Beschwerdeführerin in Immobilien in Belgien, Öster- reich, Schweiz, Israel und Spanien investiert worden seien. An der Bau- gruppe L. und M. sei sodann zu 33 % auch N. sei, welcher Chauffeur und enger Vertrauter von K. gewesen sei. Bei K. handle es sich um den ehema- ligen Premierminister der Ukraine, welcher in den USA 2006 zu neuen Jah- ren Freiheitsstrafe unter anderem wegen Geldwäscherei verurteilt worden sei.

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E. 8.6 Zwar werden im Rechtshilfeersuchen und in den weiteren Beilagen die kon- kreten Umstände der Korruptionsvorwürfe (als Vortaten der mutmasslichen Geldwäscherei) nicht näher beschrieben. Es werden lediglich die Indizien dargelegt, welche in ihrer Gesamtheit einen solchen Tatverdacht begrün- den. Entgegen der Behauptung des Rechtsvertreters braucht nach der oben (in Ziff. 8.3) erwähnten Praxis das Ersuchen jedoch die verbrecheri- schen Vortaten der Geldwäscherei noch nicht detailliert zu schildern. Über- dies erlauben die im Rechtshilfeersuchen dargelegten Eckpunkte der mut- masslich verbrecherischen Vortaten die Prüfung der Verjährung ohne wei- teres, weshalb sich eine detaillierte Schilderung der Vortaten auch unter diesem Gesichtspunkt nicht als notwendig erweist. So soll F. nach den Rechtshilfeakten von 1995 bis 2003 wichtige politische Ämter (u.a. als “Head of Regional Council of Z.“) ausgeübt haben (RR.2008.264 und 265, act. 8.6). Davon ausgehend sind die vermuteten passiven Bestechungs- handlungen von F. in dieser Zeitspanne einzuordnen. Da solche Straftaten nach Schweizer Recht nach 15 Jahren verjähren (s. supra Ziff. 8.4), steht fest, dass alle A. vorgeworfenen Geldwäschereihandlungen von 2002 bis 2007 nicht verjährt sind. Soweit vom Grundtatbestand der Geldwäscherei ausgegangen wird, fällt die überwiegende Mehrheit der mutmasslichen Geldwäschereihandlungen ihrerseits innerhalb der siebenjährigen Verjäh- rungsfrist (s. supra Ziff. 8.4). Bezüglich der Herausgabe der edierten Bank- unterlagen wäre eine allfällige Verjährung der Vortat sodann ohnehin nicht zu berücksichtigen, da es dabei um eine dem EUeR unterstellten Rechtshil- femassnahme geht (s. supra Ziff. 8.4). Soweit die Beschwerdeführerin im Übrigen Verjährung im ersuchenden Staat geltend machen will, belegt sie ihre pauschale Behauptung in keiner Art und Weise. Im Lichte der vorste- hend zitierten Rechtsprechung (s. supra Ziff. 8.4) kann eine Prüfung eines solchen Vorbringens unter den gegebenen Umständen ganz unterbleiben. Die im Zusammenhang mit dem Rechtshilfeerfordernis der doppelten Strafbarkeit erhobene Verjährungseinrede erweist sich damit insgesamt in mehrfacher Hinsicht als unbegründet. Ebenso wenig ist massgebend, ob in der Zwischenzeit gegen F. eine Strafuntersuchung wegen Geldwäscherei oder Bestechung eingeleitet worden ist oder nicht. Es genügt grundsätzlich, wenn verdächtige „geldwäschereitypische“ Transaktionen und Vorkehren dargelegt werden.

Unter Berücksichtigung der einleitend (in Ziff. 8.3) erläuterten Rechtspre- chung würden entgegen der Darstellung des Rechtsvertreters schon die folgenden erheblichen Indizien dafür sprechen, dass die oben erwähnten, von der ersuchenden Behörde detailliert geschilderten Sachverhalte (vgl. supra Ziff. 8.5) als geldwäschereitypisch zu erachten sind: Der Transfer von

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sehr hohen Geldbeträgen unklaren Ursprungs; die Transaktionen über Konten verschiedener Gesellschaften aus verschiedenen Ländern, insbe- sondere aus Offshore-Finanzplätzen; die Tatsache, dass diese Finanzope- rationen nicht mit den deklarierten Gegenleistungen korrelieren; die perso- nellen Verknüpfungen der an den Geldgeschäften beteiligten Gesellschaf- ten und die dadurch erzeugten Zweifel über die endgültigen wirtschaftlich Berechtigten der Gesellschaften; der Umstand, dass die mutmasslichen Tatbeteiligten keine überzeugende Erklärung für die Herkunft ihrer Vermö- genswerte haben abgeben können. All diese im Rechtshilfeersuchen kon- kret und präzis dargestellten Verdachtsmomente in Verbindung mit dem zwar wenig konkreten, aber doch geäusserten Verdacht auf sich Beste- chenlassen im Sinne von Art. 322quater StGB genügen entgegen der Auffas- sung des Rechtsvertreters insgesamt, um die beidseitige Strafbarkeit zu bejahen. Im Lichte dieser Erwägungen erweisen sich die einleitend (in Ziff. 8.1) aufgeführten Einwendungen des Rechtsvertreters hinsichtlich der Sachverhaltsdarstellung und ihrer rechtlichen Qualtifikation als unbe- helflich.

Zusammenfassend steht demnach fest, dass sich auch die im Hinblick auf das Erfordernis der doppelten Strafbarkeit erhobenen Rügen als unbegrün- det erweisen.

9.

9.1 In einem letzten Punkt bringt der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin vor, dass es sich mit Bezug auf den Verdacht auf Geldwäscherei bisher um eine unzulässige Beweisausforschung seitens der belgischen Untersu- chungsbehörden handle (act. 11 S. 6). Über die Bestreitung der Sachver- haltsdarstellung im Rechtshilfeersuchen hinaus wird der behauptete feh- lende Zusammenhang zwischen den angeordneten Rechtshilfemassnah- men und der belgischen Strafuntersuchung allerdings nicht dargetan. Zum Umfang der von der Beschwerdegegnerin gewährten Rechtshilfe führte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin lediglich aus, dass die Unterlagen betreffend das Konto Nr. 7 nicht dazu gehörten, weshalb diese Unterlagen aus dem Recht zu weisen seien (act. 11 S. 5). Im Übrigen macht er gel- tend, er könne hierzu noch nicht Stellung nehmen, da bezüglich der verbrecherischen Vortat im Sinne von Art. 305bis StGB keinerlei konkrete Angaben vorhanden seien und demnach die Frage einer allfälligen Verjäh- rung nicht geklärt werden könne (act. 1 S. 11).

9.2 Rechtshilfemassnahmen haben generell dem Prinzip der Verhältnismäs- sigkeit zu genügen (ZIMMERMANN, a.a.O., S. 669 f., N. 715 mit Verweisen auf die Rechtsprechung; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2007.64

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vom 3. September 2007, E. 3.2). Die akzessorische Rechtshilfe ist nur zu- lässig, soweit sie für ein Verfahren in strafrechtlichen Angelegenheiten im Ausland erforderlich erscheint oder dem Beibringen der Beute dient (vgl. Art. 63 Abs. 1 IRSG). Die internationale Zusammenarbeit kann nur abge- lehnt werden, wenn die verlangten Unterlagen mit der verfolgten Straftat in keinem Zusammenhang stehen und offensichtlich ungeeignet sind, die Un- tersuchung voranzutreiben, so dass das Ersuchen nur als Vorwand für eine unzulässige Beweisausforschung (“fishing expedition“) erscheint. Da der ersuchte Staat im Allgemeinen nicht über die Mittel verfügt, die es ihm er- lauben würden, sich über die Zweckmässigkeit bestimmter Beweise im ausländischen Verfahren auszusprechen, hat er insoweit die Würdigung der mit der Untersuchung befassten Behörde nicht durch seine eigene zu ersetzen und ist verpflichtet, dem ersuchenden Staat alle diejenigen Akten- stücke zu übermitteln, die sich auf den im Rechtshilfeersuchen dargelegten Sachverhalt beziehen können (sog. potentielle Erheblichkeit). Nicht zuläs- sig ist es, den ausländischen Behörden nur diejenigen Unterlagen zu über- lassen, die den im Rechtshilfeersuchen festgestellten Sachverhalt mit Si- cherheit beweisen (zum Ganzen BGE 122 II 367 E. 2c S. 371; 121 II 241 E. 3a S. 242 f.; Urteile des Bundesgerichts 1A.115/2000 vom 16. Juni 2000, E. 2a; 1A.182/2001 vom 26. März 2002, E. 4.2; 1A.234/2005 vom

31. Januar 2006, E. 3.2; 1A.270/2006 vom 13. März 2007, E. 3 ; Entschei- de des Bundesstrafgerichts RR.2007.24 vom 8. Mai 2007, E. 4.1; RR.2007.90 vom 26. September 2007, E. 7.2). Zielt das Rechtshilfeersu- chen auf die Ermittlung ab, auf welchem Weg Geldmittel strafbarer Her- kunft verschoben worden sind, so sind die Behörden des ersuchenden Staates grundsätzlich über alle Transaktionen zu informieren, die von Ge- sellschaften und über Konten getätigt worden sind, welche in die Angele- genheit verwickelt sind (BGE 121 II 241 E. 3c S. 244; Urteile des Bundes- gerichts 1A.7/2007 vom 3. Juli 2007, E. 7.2; 1A.79/2005 vom 27. April 2005, E. 4.1).

Die ersuchte Rechtshilfebehörde muss aufzeigen, dass zwischen den von der Rechtshilfe betroffenen Unterlagen und dem Gegenstand der Strafun- tersuchung ein ausreichender Sachzusammenhang besteht und diejenigen Akten ausscheiden, bezüglich welcher die Rechtshilfe nicht zulässig ist (BGE 122 II 367 E. 2c S. 371).

Es ist allerdings auch Sache des von der Rechtshilfemassnahme Betroffe- nen, klar und genau aufzuzeigen, inwiefern die zu übermittelnden Unterla- gen und Auskünfte den Rahmen des Ersuchens überschreiten oder für das ausländische Verfahren von keinerlei Interesse sein sollen (BGE 122 II 367 E. 2c S. 371 f.). Er hat die Obliegenheit, schon im Stadium der Ausführung

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des Ersuchens (bzw. der erstinstanzlichen Rechtshilfeverfügung) an der sachgerechten Ausscheidung beschlagnahmter Dokumente nötigenfalls mitzuwirken, allfällige Einwände gegen die Weiterleitung einzelner Akten- stücke (bzw. Passagen daraus), welche für die Strafuntersuchung offen- sichtlich entbehrlich sind, im Rahmen seiner Parteirechte gegenüber der ausführenden Behörde rechtzeitig und konkret darzulegen und diese Ein- wände auch ausreichend zu begründen. Dies gilt besonders bei einer kom- plexen Untersuchung mit zahlreichen Akten. Die Beschwerdeinstanz forscht nicht von sich aus nach Aktenstücken, die im ausländischen Verfah- ren (mit Sicherheit) nicht erheblich sein könnten (BGE 130 II 14 E. 4.3 S. 16; 126 II 258 E. 9b/aa S. 262; Urteil des Bundesgerichts 1A.223/2006 vom 2. April 2007, E. 4.1 sowie 1A.184/2004 vom 22. April 2005, E. 3.1).

9.3 Gemäss verbindlicher Darstellung der ersuchenden Behörde besteht u.a. konkret der Verdacht, dass über die Bankverbindung die Beschwerdeführe- rin bei der Bank E. in Zürich zwischen 2004 und 2006 drei Überweisungen in der Höhe von insgesamt EUR 300'000.-- zu Gunsten der Beschwerde- führerin und zu Gunsten der von ihr verwalteten B.SPRL abgewickelt wur- den. Die belgischen Behörden vermuten, dass es sich bei den transferier- ten Vermögenswerten um Bestechungsgelder von F. handeln könnte und dass die Beschwerdeführerin die fraglichen Vermögenswerte in Wirklichkeit für F. verwaltet bzw. investiert habe (s. supra Ziff. 8.5). In diesem Kontext wurden zunächst alle Bankunterlagen zu eben diesem Konto der Be- schwerdeführerin verlangt. Damit ist der Sachzusammenhang zwischen dem betroffenen Konto und der hängigen Strafuntersuchung ohne weiteres ausreichend dargetan. Die zu übermittelnden Bankunterlagen beziehen sich exakt auf den im Rechtshilfeersuchen und in dessen Ergänzung ge- schilderten Sachverhalt und sind zur Abklärung des Geldflusses und zur Ermittlung der an den fraglichen Vermögenswerten wirtschaftlich Berechtig- ten unerlässlich.

Die belgischen Behörden haben des Weiteren umfassende Auskünfte und Unterlagen zu sämtlichen Bankverbindungen der Beschwerdeführerin beim gleichen Bankinstitut ersucht. Angesichts der im bisherigen Untersu- chungsverfahren bereits festgestellten Verbindung der Beschwerdeführerin zum fraglichen Bankinstitut erscheint auch dieses Ersuchen als gerechtfer- tigt. Ein ausreichend enger Sachzusammenhang zwischen dem laufenden Strafverfahren und den weiteren Bankverbindungen der Beschwerdeführe- rin bei derselben Bank ist offensichtlich gegeben, da sämtliche Aktivitäten auf diesen Konten und deren Hintergründe zur Aufklärung des Anfangsver- dachts von Bedeutung sein können. Von einem Fall unzulässiger Beweis- ausforschung kann auch hier keine Rede sein. Ausserdem wird von der

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Beschwerdeführerin nicht vorgebracht, dass die von der Bundesanwalt- schaft edierten bzw. zu übermittelnden Bankunterlagen für das belgische Strafverfahren mit Sicherheit nicht erheblich sind. Die Beschwerdeführerin hat es unterlassen, diejenigen Unterlagen einzeln zu bezeichnen, die nach ihrer Auffassung nicht übermittelt werden dürfen oder die mit Sicherheit im belgischen Strafverfahren nicht wesentlich sein werden. Die Beschwerde- führerin liess zwar diesen Umstand damit begründen, dass keinerlei kon- krete Angaben bezüglich der verbrecherischen Vortat vorhanden seien. Damit vermag sich allerdings die Beschwerdeführerin der sie treffenden Obliegenheit nicht zu entledigen. Da die Beschwerdeführerin an einer sachgerechten Ausscheidung nicht mitgewirkt hat (s. supra Ziff. 9.1) und demnach keine konkreten Einwände gegen den Umfang der gewährten Rechtshilfe vorliegen, forscht die Beschwerdeinstanz nicht von sich aus nach Aktenstücken, die im ausländischen Verfahren (mit Sicherheit) nicht erheblich sein könnten. Die strittigen Unterlagen betreffend das Konto Nr. 7 sind sodann von der Schlussverfügung von 30. Juli 2008 ohnehin nicht um- fasst, weshalb diesbezüglich auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (s. hievor Ziff. 3.2.2).

Die Beschwerdeführerin beantragt mit dem pauschalen Antrag auf Aufhe- bung der Schlussverfügung auch die Aufhebung der darin bestätigten Sper- re der Konten. Es werden jedoch keine weiteren Ausführungen dazu ge- macht. Die beantragte Sperre der Konten wird im Ergebnis damit begrün- det, dass die darauf befindlichen Geldbeträge F. zuzuordnen und mutmass- lich strafbarer Herkunft sein könnten. Als solche haben sie grundsätzlich beschlagnahmt zu bleiben bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen und vollstreckbaren Einziehungs- bzw. Rückerstattungsentscheids des ersu- chenden Staates bzw. bis der ersuchende Staat mitteilt, dass ein solcher Entscheid nicht mehr erfolgen kann (vgl. Art. 33a IRSV). Die Ermittlungen in Belgien werden zeigen müssen, ob es sich bei den beschlagnahmten Kontovermögen um Bestechungsgelder handelt. Bis die Frage im belgi- schen Strafverfahren geklärt ist, muss die Kontosperre gemäss Art. 33a IRSV aufrecht erhalten bleiben. Diese besteht erst seit dem

E. 12 Dezember 2008 beschlossen (Beschluss des Rates 2008/903/EG; ABl. L 327 vom 5. Dezember 2008, S. 15 - 17). Für den Bereich der internatio- nalen Rechtshilfe in Strafsachen findet, mangels anders lautender Über- gangsbestimmungen, das im Zeitpunkt des Entscheids jeweils geltende Recht Anwendung. Die verwaltungsrechtliche Natur des Rechtshilfever- fahrens schliesst die Anwendung des Grundsatzes der Nichtrückwirkung aus (BGE 112 Ib 576 E. 2 S. 583 ff.). Gestützt auf Art. 2 Ziff. 1 und Art. 15 Ziff. 1 des Abkommens vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizeri- schen Eidgenossenschaft, der Europäischen Union und der Europäischen Gemeinschaft über die Assoziierung der Schweiz bei der Umsetzung, An- wendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (Schengen- Assoziierungsabkommen; SR 0.360.268.1) gelangen für die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen der Schweiz und Belgien überdies die Be- stimmungen der Art. 48 ff. des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 (Schengener Durchführungsübereinkommen, SDÜ; ABl. L 239 vom

22. September 2000, S. 19 - 62) zur Anwendung. Das SDÜ verweist in Art. 48 Abs. 1 auf die Bestimmungen des EUeR, welches durch die Be- stimmungen des SDÜ über die Rechtshilfe in Strafsachen ergänzt und in seiner Anwendung erleichtert werden soll.

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1.3 Streitig ist, ob zusätzlich das OEDC Übereinkommen vom 17. Dezember 1997 über die Bekämpfung der Bestechung ausländischer Amtsträger im internationalen Geschäftsverkehr (OECD Bestechungs-Übereinkommen; SR. 0.311.21) anwendbar ist. Das Bundesamt für Justiz macht in seinen Vernehmlassungen die direkte Anwendbarkeit dieses Abkommens geltend (act. 7 und 18), währenddem die Beschwerdeführerinnen dies bestreiten (act. 15 S. 10 f.).

Das OECD Bestechungs-Übereinkommen ist für die Schweiz am 30. Juli 2000 in Kraft getreten. Es verpflichtet die Vertragsstaaten zu verschiede- nen strafrechtlichen Massnahmen zur Bekämpfung der aktiven transnatio- nalen Bestechung im Rahmen des internationalen Geschäftsverkehrs (vgl. GAETANO DE AMICIS, Cooperazione giudiziaria e corruzione internazionale, Milano 2007, S. 54 ff.). Darunter fallen auch Massnahmen gegen in diesem Zusammenhang erfolgte Geldwäschereihandlungen (vgl. Art. 7). Die Vor- gaben des OECD Bestechungs-Übereinkommens wurden im Wesentlichen mit den Revisionen des Korruptionsstrafrechts im Strafgesetzbuch für das nationale Recht umgesetzt (MARK PIETH, in: Basler Kommentar, StGB II,

2. Aufl., N 1 ff. zu Art. 322septies). Das fragliche Abkommen enthält allerdings neben den Bestimmungen, die von ihrem Inhalt her klarerweise nicht self- executing sind (vgl. Art. 1 zur Verpflichtung der Vertragsstaaten zur Einfüh- rung des Straftatbestandes der Bestechung ausländischer Amtsträger), auch andere, die direkt umsetzbar sind (zur Abgrenzung zwischen direkt umsetzbaren und nicht direkt umsetzbaren staatsvertraglichen Bestimmun- gen: BGE 124 III 90 E. 3; 105 II 49 E. 3 S. 58; ANDREAS R. ZIEGLER, Einfüh- rung in das Völkerrecht, Bern 2006, S. 118 ff.). So werden die Vertragspar- teien auf der Grundlage von Art. 9 Ziff. 1 des Abkommens im Bereich der Konventionsmaterie unmittelbar zur internationalen Rechtshilfe verpflichtet. Eine weitere vertragliche Grundlage wird nicht benötigt. Ein entsprechen- des Rechtshilfegesuch kann sich direkt auf die OECD-Konvention stützen (DANIEL JOSITSCH, Das Schweizerische Korruptionsstrafrecht: Art. 322ter bis Art. 322octies StGB, Zürich 2004, S. 162). Die direkte Anwendbarkeit des Abkommens gilt ebenfalls im Hinblick auf dessen Art. 9 Ziff. 2, wonach die beidseitige Strafbarkeit – soweit eine Vertragspartei die Rechtshilfe vom Vorliegen beidseitiger Strafbarkeit abhängig machen sollte – als gegeben gilt, wenn die Straftat, derentwegen um Rechtshilfe ersucht wird, unter die- ses Übereinkommen fällt. Diese Auslegung ergibt sich auch aus der Ziel- setzung der Konvention, welche die Vertragsstaaten zur äquivalenten Um- setzung der im Abkommen definierten Korruptionstatbestände ins inner- staatliche Recht verpflichtet. Da die fraglichen Korruptionstatbestände zwi- schenzeitlich im Schweizerischen Strafgesetzbuch umgesetzt worden sind, bleibt abschliessend festzuhalten, dass das OECD Bestechungs-

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Übereinkommen hinsichtlich der Voraussetzungen der Rechtshilfegewäh- rung im Ergebnis nicht über den Stand der übrigen multilateralen Vereinba- rungen hinausgeht.

2.

2.1 Vorab ist zu prüfen, ob eine rechtsgültige Zustimmung zur vereinfachten Ausführung der Rechtshilfe nach Art. 80c IRSG vorliegt. Sollte die Be- schwerdeführerin für sich rechtswirksam die Zustimmung zur vereinfachten Ausführung der Rechtshilfe im Sinne von Art. 80c IRSG erteilt haben, wür- de bereits eine Eintretensvoraussetzung für dieses Beschwerdeverfahren fehlen. Diesfalls wäre auf die Beschwerde nicht einzutreten.

2.2 Unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin anlässlich einer untersu- chungsrichterlichen Einvernahme in Belgien vom 31. Januar 2008 – sie be- fand sich in Haft und war während der Einvernahmen nicht anwaltlich be- gleitet – ihr Einverständnis zur direkten Übermittlung erklärt und auf einen Rekurs ihrerseits verzichtet hat (act. 7.1 S. 10). Ihr Rechtsvertreter im Rechtshilfeverfahren in der Schweiz machte allerdings am 4. Februar 2008 sogleich geltend, ihr sei das Eingeständnis abgenötigt worden, jedenfalls werde dieses ausdrücklich widerrufen (act. 1.2). Er bestätigte diese Positi- on am 19. Februar 2008 (RR.2008.264,165 act. 1.3). Die Beschwerdegeg- nerin reichte mit der Beschwerdeantwort darauf ein weiteres Protokoll einer gerichtspolizeilichen Einvernahmen durch die belgische Polizei vom

E. 14 April 2008 ein, worin die Beschwerdeführerin erneut bestätigte, dass sie mit der direkten Übermittlung (transmission directe) einverstanden sei (act.

E. 19 Dezember 2007, was noch keine unverhältnismässige Dauer darstellt.

9.4 Die Beschwerde ist nach dem Gesagten auch in Bezug auf die sinngemäss gerügte Verletzung des Verhältnismässigkeitsprinzips als offensichtlich un- begründet abzuweisen.

10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Beschwerdeführerinnen kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 30 lit. b SGG). Für die Be- rechnung der Gerichtsgebühren gelangt das Reglement vom 11. Februar

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2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht (SR 173.711.32) zur Anwendung (Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 15 Abs. 1 lit. a SGG). Unter Berücksichtigung aller Umstände ist die Gerichts- gebühr vorliegend auf Fr. 4'000.-- festzusetzen (Art. 3 des Reglements), unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses von Fr. 4'000.--.

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Demnach erkennt die II. Beschwerdekammer:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  2. Der Beschwerdeführerin wird eine Gerichtsgebühr von Fr. 4'000.-- auferlegt, unter Anrechnung des in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschusses.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Entscheid vom 9. Juli 2009 II. Beschwerdekammer Besetzung

Bundesstrafrichter Andreas J. Keller, Vorsitz, Roy Garré und Jean-Luc Bacher, Gerichtsschreiberin Santina Pizzonia

Parteien

A., vertreten durch Rechtsanwalt Gian Andrea Dan- user,

Beschwerdeführerin

gegen

BUNDESANWALTSCHAFT,

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Belgien

Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 Abs. 1 IRSG) Vermögenssperre (Art. 33a IRSV)

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l Geschäftsnummer: RR.2008.221

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Sachverhalt:

A. Die belgischen Untersuchungsbehörden führen eine Strafuntersuchung ge- gen die ukrainische Staatsangehörige A. Ihr wird unter anderem Geldwä- scherei in erheblichem Umfang vorgeworfen. So sollen seit 2002 mehrere Gesellschaften und Personen aus verschiedenen Ländern über EUR 1,6 Mio auf die Konten von A. und der von dieser verwalteten B. SPRL bei der belgischen Bank C. gutgeschrieben haben. Dabei sollen namentlich A. und die von ihr verwalteten D. Inc. die Überweisungen über die Bank E. in Zü- rich veranlasst haben. Diese Vermögenswerte habe A. in luxuriöse Immobi- lien in verschiedenen Ländern investiert. A. wird dabei entgegen gehalten, dass der erhebliche Geldfluss in keiner Weise mit ihren persönlichen Ein- kommensverhältnissen übereinstimme. A. soll die fraglichen Vermögens- werte in Wirklichkeit für F. verwaltet bzw. investiert haben, welcher gleich- zeitig auch Vater von A.’s. Tochter sei. Die belgischen Behörden nehmen an, dass es sich bei den an A. überwiesenen Vermögenswerten um Beste- chungsgelder handle. F. sei ein hoher Beamter in der Region Z. gewesen. Die belgischen Behörden vermuten, dass F. während seiner Amtstätigkeit gegen entsprechende Dienstleistungen, u. a. Verkäufe von öffentlichen Be- trieben, Vermögenswerte erhältlich gemacht haben könnte (act. 7.9 und 7.10).

B. In diesem Zusammenhang ist der Juge d’Instruction au Tribunal de premiè- re instance des Arrondissement de Bruxelles mit einem Rechtshilfeersu- chen vom 21. September 2007 und Ergänzung vom 18. Dezember 2007 an die Schweiz gelangt. Darin hat er unter anderem um Übermittlung aller im Zusammenhang mit A. stehenden Bankunterlagen seit dem 1. Januar 2002 sowie der Bankunterlagen der D. Inc. ersucht. Ferner hat er die Sperre der- jenigen Konten anbegehrt, welche mit A. oder F. im Zusammenhang ste- hen.

C. Mit Schreiben vom 12. Oktober 2007 hat das Bundesamt für Justiz die Durchführung des Rechtshilfeverfahrens der Bundesanwaltschaft übertra- gen (act. 7.11). Diese ist mit Verfügung vom 18. Oktober 2007 auf das bel- gische Rechtshilfeersuchen eingetreten (act. 7.12). Mit Zwischenverfügung der Bundesanwaltschaft vom 7. November 2007 wurde die Bank E. ange- wiesen, sämtliche im Zusammenhang mit A. und D. Inc. stehenden Bank- unterlagen seit 1. Januar 2002 herauszugeben (act. 7.13). Dieser Aufforde- rung ist das Bankinstitut in der Folge nachgekommen und stellte in der Fol- ge der Bundesanwaltschaft die Bankunterlagen betreffend fünf Konten von A. und ein Konto der D. Inc. zu.

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Mit Zwischenverfügung vom 19. Dezember 2007 hat die Bundesanwalt- schaft die mit Ergänzungsersuchen vom 18. Dezember 2007 anbegehrte Vermögenssperre angeordnet. Es wurden dabei fünf Konten von A. (Konto- und die Nummernkontostämme Nr. 1, 2, 3, 4, 5) und das Konto der D. Inc. (Konto Nr. 6) bei der Bank E. gesperrt.

In der Folge hat die Bundesanwaltschaft mit Schlussverfügung vom 30. Juli 2008 und vom 29. August 2008 dem Rechtshilfeersuchen samt Ergänzung entsprochen. Mit Schlussverfügung vom 30. Juli 2008 hat die Bundesan- waltschaft die Herausgabe der Bankunterlagen ab 1. Januar 2002 betref- fend die fünf vorgenannten Konten von A. verfügt und gleichzeitig die mit Zwischenverfügung vom 19. Dezember 2007 angeordnete Vermögenssper- re betreffend diese Konten aufrecht erhalten (act. 1.1). Mit Schlussverfü- gung vom 29. August 2008 hat die Bundesanwaltschaft die Herausgabe der Bankunterlagen ab 1. Januar 2002 der Kontostamm Nr. 6 der D. Inc. verfügt und die mit Zwischenverfügung vom 19. Dezember 2007 angeord- nete Vermögenssperre betreffend dieses Konto der D. Inc. aufrecht erhal- ten (RR.2008.264 und 265, act. 1.1)

D. Mit Eingabe vom 4. September 2008 reicht die Beschwerdeführerin Be- schwerde gegen die Zwischenverfügung vom 19. Dezember 2007 und die Schlussverfügung vom 30. Juli 2008 ein (act. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 6. Oktober 2008 ersucht die Bundesanwaltschaft um Abweisung der Beschwerde, soweit auf diese eingetreten werden könne (act. 7). Dieselben Anträge stellt das Bundesamt für Justiz in seiner Vernehmlassung vom

7. Oktober 2008 (act. 6).

Innert erstreckter Frist hält die Beschwerdeführerin mit Replik vom 10. No- vember 2008 ihrerseits an ihren Anträgen fest (act. 11). Die Bundesanwalt- schaft hat auf eine Duplik verzichtet (act. 13) und das Bundesamt für Justiz bleibt mit seiner Duplik vom 18. November 2008 bei seinen Anträgen (act. 14).

Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.

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Die II. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Für die akzessorische Rechtshilfe zwischen Belgien und der Schweiz sind primär die Bestimmungen des Europäischen Übereinkommens vom 20. Ap- ril 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen (EUeR; SR 0.351.1) massge- bend, dem die beiden Staaten beigetreten sind. Da die belgischen Behör- den wegen mutmasslicher Geldwäscherei ermitteln, ist sodann das von beiden Ländern ebenfalls ratifizierte Europäische Übereinkommen vom

8. November 1990 über Geldwäscherei sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten (GwUe; SR 0.311.53) an- wendbar. Soweit das internationale Staatsvertragsrecht bestimmte Fragen nicht abschliessend regelt, gelangt das schweizerische Landesrecht (na- mentlich das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen [IRSG, SR 351.1] und die dazugehörende Ver- ordnung [IRSV, SR 351.11]) zur Anwendung (Art. 1 Abs. 1 IRSG). Das in- nerstaatliche Recht gilt (nach dem "Günstigkeitsprinzip") auch dann, wenn sich daraus eine weitergehende Rechtshilfe ergibt (BGE 129 II 462 E. 1.1 S. 464; 122 II 140 E. 2 S. 142, je mit Hinweisen).

1.2 Der Rat der Europäischen Union hat am 27. November 2008 die voll- ständige Anwendung des Schengen-Besitzstands in der Schweiz ab dem

12. Dezember 2008 beschlossen (Beschluss des Rates 2008/903/EG; ABl. L 327 vom 5. Dezember 2008, S. 15 - 17). Für den Bereich der internatio- nalen Rechtshilfe in Strafsachen findet, mangels anders lautender Über- gangsbestimmungen, das im Zeitpunkt des Entscheids jeweils geltende Recht Anwendung. Die verwaltungsrechtliche Natur des Rechtshilfever- fahrens schliesst die Anwendung des Grundsatzes der Nichtrückwirkung aus (BGE 112 Ib 576 E. 2 S. 583 ff.). Gestützt auf Art. 2 Ziff. 1 und Art. 15 Ziff. 1 des Abkommens vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizeri- schen Eidgenossenschaft, der Europäischen Union und der Europäischen Gemeinschaft über die Assoziierung der Schweiz bei der Umsetzung, An- wendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (Schengen- Assoziierungsabkommen; SR 0.360.268.1) gelangen für die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen der Schweiz und Belgien überdies die Be- stimmungen der Art. 48 ff. des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 (Schengener Durchführungsübereinkommen, SDÜ; ABl. L 239 vom

22. September 2000, S. 19 - 62) zur Anwendung. Das SDÜ verweist in Art. 48 Abs. 1 auf die Bestimmungen des EUeR, welches durch die Be- stimmungen des SDÜ über die Rechtshilfe in Strafsachen ergänzt und in seiner Anwendung erleichtert werden soll.

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1.3 Streitig ist, ob zusätzlich das OEDC Übereinkommen vom 17. Dezember 1997 über die Bekämpfung der Bestechung ausländischer Amtsträger im internationalen Geschäftsverkehr (OECD Bestechungs-Übereinkommen; SR. 0.311.21) anwendbar ist. Das Bundesamt für Justiz macht in seinen Vernehmlassungen die direkte Anwendbarkeit dieses Abkommens geltend (act. 7 und 18), währenddem die Beschwerdeführerinnen dies bestreiten (act. 15 S. 10 f.).

Das OECD Bestechungs-Übereinkommen ist für die Schweiz am 30. Juli 2000 in Kraft getreten. Es verpflichtet die Vertragsstaaten zu verschiede- nen strafrechtlichen Massnahmen zur Bekämpfung der aktiven transnatio- nalen Bestechung im Rahmen des internationalen Geschäftsverkehrs (vgl. GAETANO DE AMICIS, Cooperazione giudiziaria e corruzione internazionale, Milano 2007, S. 54 ff.). Darunter fallen auch Massnahmen gegen in diesem Zusammenhang erfolgte Geldwäschereihandlungen (vgl. Art. 7). Die Vor- gaben des OECD Bestechungs-Übereinkommens wurden im Wesentlichen mit den Revisionen des Korruptionsstrafrechts im Strafgesetzbuch für das nationale Recht umgesetzt (MARK PIETH, in: Basler Kommentar, StGB II,

2. Aufl., N 1 ff. zu Art. 322septies). Das fragliche Abkommen enthält allerdings neben den Bestimmungen, die von ihrem Inhalt her klarerweise nicht self- executing sind (vgl. Art. 1 zur Verpflichtung der Vertragsstaaten zur Einfüh- rung des Straftatbestandes der Bestechung ausländischer Amtsträger), auch andere, die direkt umsetzbar sind (zur Abgrenzung zwischen direkt umsetzbaren und nicht direkt umsetzbaren staatsvertraglichen Bestimmun- gen: BGE 124 III 90 E. 3; 105 II 49 E. 3 S. 58; ANDREAS R. ZIEGLER, Einfüh- rung in das Völkerrecht, Bern 2006, S. 118 ff.). So werden die Vertragspar- teien auf der Grundlage von Art. 9 Ziff. 1 des Abkommens im Bereich der Konventionsmaterie unmittelbar zur internationalen Rechtshilfe verpflichtet. Eine weitere vertragliche Grundlage wird nicht benötigt. Ein entsprechen- des Rechtshilfegesuch kann sich direkt auf die OECD-Konvention stützen (DANIEL JOSITSCH, Das Schweizerische Korruptionsstrafrecht: Art. 322ter bis Art. 322octies StGB, Zürich 2004, S. 162). Die direkte Anwendbarkeit des Abkommens gilt ebenfalls im Hinblick auf dessen Art. 9 Ziff. 2, wonach die beidseitige Strafbarkeit – soweit eine Vertragspartei die Rechtshilfe vom Vorliegen beidseitiger Strafbarkeit abhängig machen sollte – als gegeben gilt, wenn die Straftat, derentwegen um Rechtshilfe ersucht wird, unter die- ses Übereinkommen fällt. Diese Auslegung ergibt sich auch aus der Ziel- setzung der Konvention, welche die Vertragsstaaten zur äquivalenten Um- setzung der im Abkommen definierten Korruptionstatbestände ins inner- staatliche Recht verpflichtet. Da die fraglichen Korruptionstatbestände zwi- schenzeitlich im Schweizerischen Strafgesetzbuch umgesetzt worden sind, bleibt abschliessend festzuhalten, dass das OECD Bestechungs-

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Übereinkommen hinsichtlich der Voraussetzungen der Rechtshilfegewäh- rung im Ergebnis nicht über den Stand der übrigen multilateralen Vereinba- rungen hinausgeht.

2.

2.1 Vorab ist zu prüfen, ob eine rechtsgültige Zustimmung zur vereinfachten Ausführung der Rechtshilfe nach Art. 80c IRSG vorliegt. Sollte die Be- schwerdeführerin für sich rechtswirksam die Zustimmung zur vereinfachten Ausführung der Rechtshilfe im Sinne von Art. 80c IRSG erteilt haben, wür- de bereits eine Eintretensvoraussetzung für dieses Beschwerdeverfahren fehlen. Diesfalls wäre auf die Beschwerde nicht einzutreten.

2.2 Unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin anlässlich einer untersu- chungsrichterlichen Einvernahme in Belgien vom 31. Januar 2008 – sie be- fand sich in Haft und war während der Einvernahmen nicht anwaltlich be- gleitet – ihr Einverständnis zur direkten Übermittlung erklärt und auf einen Rekurs ihrerseits verzichtet hat (act. 7.1 S. 10). Ihr Rechtsvertreter im Rechtshilfeverfahren in der Schweiz machte allerdings am 4. Februar 2008 sogleich geltend, ihr sei das Eingeständnis abgenötigt worden, jedenfalls werde dieses ausdrücklich widerrufen (act. 1.2). Er bestätigte diese Positi- on am 19. Februar 2008 (RR.2008.264,165 act. 1.3). Die Beschwerdegeg- nerin reichte mit der Beschwerdeantwort darauf ein weiteres Protokoll einer gerichtspolizeilichen Einvernahmen durch die belgische Polizei vom

14. April 2008 ein, worin die Beschwerdeführerin erneut bestätigte, dass sie mit der direkten Übermittlung (transmission directe) einverstanden sei (act. 7.5 S. 6).

Es steht somit fest, dass die Erklärung der Beschwerdeführerin zur direkten Übermittlung nicht gegenüber der schweizerischen, ausführenden Behörde abgegeben worden ist, sondern gegenüber der ersuchenden, ausländi- schen Behörde im ausländischen Strafverfahren. Eine solche Zustimmung kann im schweizerischen Rechtshilfeverfahren keine Rechtswirkungen ent- falten. Die Erklärung kann rechtsgültig nur gegenüber der zuständigen schweizerischen ausführenden Behörde abgegeben werden. Dafür spricht zum einen der Text der Botschaft (BBl 1995 III S. 29), worin von „Abspra- chen zwischen den Parteien und der ausführenden Behörde“ die Rede ist. Zum anderen spricht auch die Natur des Rechtshilfeverfahrens als schwei- zerisches Verwaltungsverfahren (s. BGE 120 Ib 112 E. 4 S. 119; 112 Ib 576 E. 2 S. 583 ff.) dagegen, dass Rechtserklärungen gegenüber anderen als der verfahrensführenden Behörde abgegeben werden können. Schliesslich spricht ebenfalls dagegen, dass die Frage einer allfälligen Be- haftung mit Willensmängeln bei Erklärungen in ausländischen Verfahren

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gegenüber (interessierten) ausländischen Behörden durch die zuständigen schweizerischen Behörden nur schwer überprüft werden können.

Daraus folgt, dass im vorliegenden Fall keine rechtsgültige Zustimmung zur vereinfachten Ausführung vorliegt und deshalb in diesem Punkt kein Eintre- tenshindernis besteht.

3. 3.1 Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um eine Schlussverfügung der ausführenden Bundesbehörde, welche zusammen mit den voran- gehenden Zwischenverfügungen der Beschwerde an die II. Beschwerde- kammer des Bundesstrafgerichts unterliegt (Art. 80e Abs. 1 IRSG; Art. 28 Abs. 1 lit. e des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 2002 über das Bundes- strafgericht, SGG; SR 173.71; Art. 9 Abs. 3 des Reglements vom 20. Juni 2006 für das Bundesstrafgericht; SR 173.710). Die Beschwerde wurde so- dann rechtzeitig im Sinne von Art. 80k IRSG erhoben.

3.2

3.2.1 Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80h lit. b IRSG). Personen, ge- gen die sich das ausländische Strafverfahren richtet, sind unter denselben Bedingungen beschwerdelegitimiert (Art. 21 Abs. 3 IRSG). Als persönlich und direkt betroffen (im Sinne von Art. 80h lit. b und Art. 21 Abs. 3 IRSG) wird im Falle der Erhebung von Konteninformationen der jeweilige Kontoin- haber angesehen (Art. 9a lit. a IRSV; BGE 118 Ib 547 E. 1d; 122 II 130 E. 2b; TPF 2007 79 E. 1.6). Das Gleiche gilt nach der Rechtsprechung für Personen, gegen die unmittelbar Zwangsmassnahmen angeordnet wurden (BGE 128 II 211 E. 2.3-2.5 S. 217 ff.; 123 II 153 E. 2b S. 157, je mit Hin- weisen).

3.2.2 Die angefochtene Sperre der fünf Konten (Konto- und Nummernkonto- stämme Nr. 1, 2, 3, 4, 5) und die Herausgabe der betreffenden Bankunter- lagen beziehen sich auf Konten, welche allesamt auf die Beschwerdeführe- rin lauten. Sie gilt damit als persönlich und direkt im Sinne von Art. 80h IRSG i.V.m. Art. 9a lit. a IRSV von der Rechtshilfemassnahme be- troffen und ist demzufolge beschwerdelegitimiert, weshalb auf ihre Be- schwerde einzutreten ist.

Soweit die Beschwerdeverführerin sich hingegen über die Übermittlung der Bankunterlagen betreffend das Konto Nr. 7 beschwert (act. 11 S. 5), ist auf

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ihre Beschwerde nicht einzutreten, da die vermeintliche Rechtshilfemass- nahme nicht Gegenstand der Schlussverfügung vom 30. Juli 2008 ist.

4.

4.1 Die II. Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebun- den (Art. 25 Abs. 6 IRSG). Sie prüft die Rechtshilfevoraussetzungen grundsätzlich mit freier Kognition, befasst sich jedoch in ständiger Recht- sprechung nur mit Tat- und Rechtsfragen, die Streitgegenstand der Be- schwerde bilden (vgl. BGE 132 II 81 E. 1.4; 130 II 337 E. 1.4, je m.w.H.; Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2007.34 vom 29. März 2007, E. 3; RR.2007.27 vom 10. April 2007, E. 2.3; s. auch JdT 2008 IV 66 N. 331 S. 166). In diesem Sinne sind die im Rahmen des Schriftenwechsels innert Frist vorgebrachten tatsächlichen wie auch rechtlichen Noven grundsätzlich zulässig, soweit diese nicht mit neuen Begehren einhergehen (vgl. auch FRANK SEETHALER / FABIA BOCHSLER, in: Bernhard Waldmann/Philippe Weissenberger (Hrsg.), Praxiskommentar VwVG, Zürich 2009, N. 78 f. zu Art. 52).

4.2 Während Rechtshilfe explizit nur wegen Geldwäscherei verlangt (act. 7.9 und 7.10) wurde, figurieren in den Akten auch die Anklagepunkte Urkun- denfälschung und Gebrauch gefälschter Urkunden (act. 7.1 S. 11, act. 7.6 [= Verfügung vom 28. April 2008 auf Verlängerung der Ersatzmassnah- men]).

Im Lichte der vorstehenden Erwägungen schadet der Umstand, dass sich die Beschwerdegegnerin erst in der Beschwerdeantwort auf Urkundenfäl- schung als möglichen Tatbestand beruft (act. 6 S. 2), an sich nicht. Soweit der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin vorbringt, die Einführung neuer Behauptungen und Beweismittel durch die Beschwerdegegnerin, welche im Rahmen der Beschwerdeantwort innert Frist erfolgten, sei unzulässig (act. 11 S. 10), geht seine Rüge ebenfalls fehl. Allerdings bleibt vorliegend unklar, worin die Urkundenfälschung aufgrund der Sachverhaltsdarstellung der ersuchenden Behörde zu sehen ist. Es bleibt deshalb dabei, dass nachfolgend das Rechtshilfeverfahren im Hinblick auf den Geldwäscherei- verdacht mit der Vortat passive Korruption seitens von F. im Sinne von Art. 322quater StGB zu überprüfen sein wird.

5. In formeller Hinsicht lässt die Beschwerdeführerin weiter rügen, ihr seien das Rechtshilfegesuch vom 21. September 2007 und dessen Ergänzung vom 18. Dezember 2007 nur in teilweise abgedeckter Form eröffnet worden (act. 1 S. 14 f.). Ob dies zutrifft, braucht nicht näher geprüft zu werden, wä- re dies der Fall, wäre es eine unzulässige Verweigerung des rechtlichen

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Gehörs gewesen (TPF vom 17. Juli 2008, RR.2007.182 E. 3). Indessen konnten dem Vertreter der Beschwerdeführerin die integralen Rechtshilfe- gesuche zugestellt werden, so dass er mit der Replik innert speziell dazu verlängerter Frist Stellung nehmen konnte (act. 8, 9, 10, 11), womit eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geheilt wäre.

6.

6.1 Gegen die angeordneten Rechtshilfemassnahmen macht der Rechtsvertre- ter der Beschwerdeführerin vorab verschiedene Ausschlussgründe geltend. Die erste der nachstehenden Rügen (Ziff. 6.2) hat er zwar im Beschwerde- verfahren RR.2008.264 und 265 vorgetragen. Da seinem Antrag auf Verei- nigung dieser Verfahren mit dem vorliegenden Verfahren nicht stattgege- ben wurde und die fragliche Rüge aus verschiedenen Gründen in jenen Verfahren inhaltlich nicht zu beurteilen war, wird diese in Anwendung von Art. 25 Abs. 6 IRSG nachfolgend geprüft.

6.2 Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin bringt im Beschwerdeverfah- ren RR.2008.264 und 265 vor, dass weder die Beschwerdeführerin noch ih- rem Rechtsvertreter die Möglichkeit gegeben worden sei, bei den Zeugen- befragungen der Zeugen G., H. und I. und bei der Einvernahme von F. teil- zunehmen (RR.2008.264 und 265, act. 15 S. 4 f.). Weiter bringt er vor, dass die Beschwerdeführerin sich in ihren eigenen Einvernahmen als Be- schuldigte nicht von ihrem Anwalt habe begleiten lassen können. Diesem sei bis heute keine Akteneinsicht gewährt worden, obwohl das Verfahren nun schon mehr als ein Jahr daure. Das Strafverfahren gegen die Be- schwerdeführerin in Belgien zeige, dass zu befürchten sei, dass bei einer Übermittlung der sichergestellten Urkunden die Verteidigungsrechte eben- falls nicht gewahrt würden (a.a.O.).

Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin macht in grundsätzlicher Hin- sicht weiter geltend, es verstosse gegen den ordre public und grundlegen- de politische Interessen der Schweiz, wenn auf Grund von anonymen An- zeigen, wie vorliegend, Konten in der Schweiz blockiert werden könnten. Dass Rechtshilfeverfahren aus politischen und persönlichen Gründen miss- braucht werden könnten, um unliebsamen Konkurrenten und Feinden zu schaden, zeige auch der jüngst eingestellt Fall Zardari Bhutto. Genauso il- legitime Druckversuche und Schädigungen würden seitens J. gegen A. und F. vorliegen (act. 1 S. 10). Damit beruft sich der Rechtsvertreter der Be- schwerdeführerin auf Art. 2 lit. b und Art. 1a IRSG.

6.3 Gemäss Art. 2 lit. a IRSG wird einem Ersuchen in Strafsachen nicht ent- sprochen, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass das Verfahren im

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Ausland den in der Europäischen Menschenrechtskonvention oder im In- ternationalen Pakt vom 16. Dezember 1966 über bürgerliche und politische Rechte [UNO-Pakt II; SR 0.103. 2) festgelegten Verfahrensgrundsätzen nicht entspricht. Art. 2 IRSG will verhindern, dass die Schweiz die Durch- führung von Strafverfahren unterstützt, in welchen den verfolgten Personen die ihnen in einem Rechtsstaat zustehenden und insbesondere durch die EMRK und den UNO-Pakt II umschriebenen Minimalgarantien nicht ge- währt werden oder welche den internationalen ordre public verletzen (BGE 123 II 161 E. 6a S. 166/167, 511 E. 5a S. 517, 595 E. 7c S. 617; 122 II 140 E. 5a S. 142; 115 Ib 68 E. 6 S. 87). Aus dieser Zielsetzung ergibt sich, dass einzelne Verfahrensverstösse im ausländischen Untersuchungsverfahren für sich allein nicht genügen, um die Rechtshilfe auszuschliessen; es ist in erster Linie Aufgabe der Rechtsmittelinstanzen des ersuchenden Staates, solche Verfahrensfehler zu korrigieren und sicherzustellen, dass dem Be- schuldigten trotzdem ein faires Strafverfahren garantiert wird (unveröffent- lichter Entscheid i.S. A. vom 19. Februar 1998 E. 6b). Der Ausschluss der Rechtshilfe rechtfertigt sich nur, wenn das ausländische Strafverfahren ins- gesamt die durch die EMRK und den UNO-Pakt II umschriebenen Minimal- garantien nicht erfüllt. Einem Rechtshilfeersuchen wird ebenfalls nicht ent- sprochen, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass das Verfahren im Ausland durchgeführt wird, um eine Person wegen ihrer politischen An- schauungen, wegen ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder aus Gründen der Rasse, Religion oder Volkszugehörigkeit zu verfolgen oder zu bestrafen (Art. 2 lit. b IRSG).

Gemäss ständiger Rechtsprechung können sich grundsätzlich nur Perso- nen auf Art. 2 IRSG berufen, deren Auslieferung an einen anderen Staat oder deren Überweisung an einen internationalen Gerichtshof beantragt wurde. Geht es wie vorliegend um die Herausgabe von Beweismitteln, kann sich nur der Beschuldigte auf Art. 2 IRSG berufen, der sich auf dem Gebiet des ersuchenden Staates aufhält, sofern er geltend machen kann, konkret der Gefahr einer Verletzung seiner Verfahrensrechte ausgesetzt zu sein. Dagegen können sich juristische Personen im allgemeinen bzw. na- türliche Personen, welche sich im Ausland aufhalten oder sich auf dem Gebiet des ersuchenden Staates befinden, ohne dort einer Gefahr ausge- setzt zu sein, grundsätzlich nicht auf Art. 2 IRSG berufen (BGE 130 II 217 E. 8.2 S. 227 f. m.w.H.; Urteile des Bundesgerichts 1A.43/2007 vom 24. Ju- li 2007 E. 3.2; 1A.212/2000 vom 19. September 2000 E. 3a/cc).

Ebenso kann gemäss Art. 2 lit. b EUeR die Rechtshilfe verweigert werden, wenn der ersuchte Staat der Ansicht ist, dass die Erledigung des Ersu- chens geeignet ist, u.a. den ordre public oder andere wesentliche Interes-

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sen seines Landes zu beeinträchtigen. In diesem Sinne sieht das inner- staatliche Recht in Art. 1a IRSG vor, dass bei der Anwendung dieses Ge- setzes u.a. der öffentlichen Ordnung oder anderen wesentlichen Interessen der Schweiz Rechnung zu tragen ist. Es ist allerdings einschränkend zu be- rücksichtigen, dass Art. 17 Abs. 1 IRSG den Entscheid über die Anwen- dung von Art. 1a IRSG dem Eidgenössischen Justiz- und Polizeideparte- ment vorbehält und dessen Entscheide der Beschwerde an den Bundesrat unterliegen (Art. 26 IRSG). Insofern lässt sich der gesetzlichen Regelung entnehmen, dass in erster Linie die politischen Behörden darüber entschei- den sollen, ob wesentliche Interessen der Schweiz einer Zusammenarbeit entgegenstehen. Dies bedeutet aber nicht, dass sie im Rahmen des den Vollzugsbehörden zustehenden Entscheidungsspielraums unberücksichtigt bleiben müssten (vgl. BGE 123 II 595 E. 5a mit weiteren Hinweisen).

6.4 Allein aus dem Umstand, dass die belgischen Behörden die Verteidigungs- rechte der Beschwerdeführerin im gerügten Umfang allenfalls nicht gewahrt haben sollen, kann nicht geschlossen werden, dass ihr kein faires Strafver- fahren in Belgien garantiert werden könnte. Belgien hat die EMRK und den UNO-Pakt II über bürgerliche und politische Rechte ratifiziert. Bei einem Staat wie Belgien wird die Beachtung der darin statuierten Garantien ver- mutet. Sollte es im Strafverfahren allenfalls zu einer Verletzung der Vertei- digungsrechte der Beschwerdeführerin gekommen sein oder kommen, kann die Beschwerdeführerin dies in Belgien vor den übergeordneten In- stanzen rügen. Die Überwachung des Strafprozesses im ersuchenden Staat ist Aufgabe der belgischen Justiz. Es bestehen keine Anhaltspunkte, dass insoweit kein wirksamer Rechtsschutz gegeben ist. Es ist deshalb da- von auszugehen, dass eine allfällige Verletzung der Verteidigungsrechte im belgischen Straf- und Rechtsmittelverfahren behoben bzw. allenfalls geheilt werden könnte. Nach dem Gesagten ist die Rechtshilfe demnach nicht nach Art. 2 lit. a IRSG zu versagen. Vor diesem Hintergrund ist ebenso we- nig die Verwendung der Einvernahmen der mutmasslichen Tatbeteiligten im vorliegenden Verfahren zu beanstanden.

Nicht ersichtlich ist sodann, inwiefern das in Pakistan gegen Zardari Bhutto geführte Strafverfahren und das in diesem Zusammenhang in der Schweiz eingeleitete Rechtshilfeverfahren mit dem vorliegenden Fall vergleichbar sein sollen. Die Beschwerdeführerin hat nicht behauptet, das in Belgien gegen die sie eingeleitete Strafverfahren werde durchgeführt, um sie we- gen ihrer politischen Anschauungen zu verfolgen. Im Übrigen bestehen weder Anhaltspunkte dafür, dass die belgischen Behörden das Rechtshilfe- verfahren „missbrauchen“ würden, um A. und F. zu schaden, noch dass sie sich von Dritten hierzu instrumentalisieren liessen (s. auch nachstehend).

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Der Umstand, dass sich die Beschwerdeführerin und F. darüber hinaus als Opfer “illegitimer Druckversuche und Schädigungen“ seitens einer Drittper- son namens J. sehen mögen, stellt kein Rechtshilfehindernis im Sinne von Art. 2 lit. b IRSG dar.

Schliesslich entspricht die Behauptung des Rechtsvertreters, die Konten der Beschwerdeführerin seien in der Schweiz auf Grund von anonymen Anzeigen blockiert worden, nicht den vorliegenden Rechtshilfeakten. Be- reits Mitte 2003 sollen gemäss dem Untersuchungsbericht der für die Be- kämpfung von Geldwäscherei zuständigen Meldestelle in Belgien („Cellule de traitement des informations financières“) hinsichtlich der von der Be- schwerdeführerin getätigten Finanztransaktionen starke Indizien für Geld- wäscherei bestanden haben. Darin wurde ausdrücklich festgehalten, dass die Beschwerdeführerin offensichtlich versuche, die wahren wirtschaftlich Berechtigten der Finanzoperationen zu verheimlichen (act. 7.9). Demzufol- ge stand die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Geschäftstätigkeit schon mehrere Jahre vor den anonymen Informationen im Jahre 2006 im Blickfeld der Strafverfolgungsbehörden. Im Umstand, dass die belgischen Behörden dem durch die anonymen Informationen weiter konkretisierten Tatverdacht nachgehen und hierfür um die rechtshilfeweise Herausgabe von potentiell erheblichen Beweismitteln sowie die Sperre der in diesem Zusammenhang stehenden Konten ersuchen, ist keine Verletzung von Art. 1a IRSG zu se- hen. Auch unter diesem Titel ist demnach kein Rechtshilfehindernis ersicht- lich.

6.5 Zusammenfassend erweisen sich die geltend gemachten Ausschlussgrün- de demnach allesamt als unbegründet.

7.

7.1 In materieller Hinsicht lässt die Beschwerdeführerin in einem ersten Punkt den im Rechtshilfeersuchen geschilderten Sachverhalt sowohl bezüglich der vorgeworfenen Geldwäschereihandlungen sowie bezüglich der verbre- cherischen Vortaten pauschal bestreiten. Insbesondere werden die Vorwür- fe bestritten, welche auf anonyme Informationen beruhen würden (act. 1 S. 3 ff.).

7.2 Nach der Rechtsprechung hat sich die ersuchte Behörde beim Entscheid über ein Rechtshilfebegehren nicht dazu auszusprechen, ob die darin an- geführten Tatsachen zutreffen oder nicht. So hat der Rechtshilferichter hat weder Tat- noch Schuldfragen zu prüfen und grundsätzlich auch keine Be- weiswürdigung vorzunehmen, sondern ist vielmehr an die Sachdarstellung im Ersuchen gebunden, soweit sie nicht durch offensichtliche Fehler, Lü-

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cken oder Widersprüche sofort entkräftet wird (BGE 132 II 81 E. 2.1 S. 85; Urteil des Bundesstrafgerichts RR.2007.16 vom 16. Mai 2007, E. 4.1, je m.w.H.).

Solche Mängel wurden von der Beschwerdeführerin nicht geltend gemacht und sind auch nicht ersichtlich. Was die Beschwerdeführerin einwenden lässt, betrifft vielmehr Fragen der Beweiswürdigung, die im Rechtshilfever- fahren nicht zu prüfen sind. Die Rüge der Beschwerdeführerin geht somit fehl. Den nachfolgenden Erwägungen ist die Sachverhaltsdarstellung ge- mäss dem belgischen Rechtshilfeersuchen samt Ergänzung und Beilagen zu Grunde zu legen.

8.

8.1 Im Zusammenhang mit dem Erfordernis der doppelten Strafbarkeit erhebt der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin sodann folgende Rügen:

Er bringt zunächst vor, die bestrittene Sachverhaltsdarstellung bezüglich der mutmasslichen Vortat sei (überdies) ungenügend. So seien weder Da- ten, Ort, Objekt und auch nicht die Beteiligten der angeblichen Vortat (pas- sive Bestechung) genannt. Es würden Angaben darüber fehlen, von wann bis wann F. welche Ämter in der Ukraine inne gehabt habe, von wem und für was und wann er allenfalls Bestechungsgelder erlangt habe (act. 1 S. 7 ff.). Im Gegensatz zum Sachverhalt in BGE 129 II 97, in dem es um Milliar- denumsätze auf den Konten des Ehemannes einer Bankangestellten ge- gangen sei, sei die ersuchenden Behörde auch gehalten, anzugeben, wann, wo und durch wen diese Vortaten angeblich begangen worden seien (act. 1 S. 11). Bei dieser ungenügenden Sachverhaltsfeststellung könnten die Fragen nach Strafbarkeit und Verjährung als notwenige Elemente für die Prüfung der beidseitigen Strafbarkeit überhaupt nicht überprüft werden (act. 1 S. 7.). In diesem Zusammenhang hätten die belgischen Untersu- chungsbehörden Ermittlungen in Z. durchgeführt. In der Zwischenzeit sei weder in der Ukraine noch in Belgien eine Strafuntersuchung wegen Geld- wäscherei, Korruption oder Bestechung gegen F. eingeleitet worden (act. 1 S. 8). Dasselbe gelte auch für angeblichen Beziehungen von A. zu K., wel- che bestritten würden. Der Sachverhalt gebe zu wenig Anhaltspunkte für eine wirkliche Verbindung mit A. (act. 1 S. 9).

In einem weiteren Punkt bestreitet der Rechtsvertreter die rechtliche Wür- digung des A. vorgeworfenen Sachverhalts. Er macht geltend, dass dieser Sachverhalt – sollte er zutreffen – allenfalls ein Indiz für eine Steuerhinter- ziehung sei, für welche die Rechtshilfe nicht zulässig sei. Der im Rechtshil- feersuchen geschilderte wirtschaftliche Vorgang sei in keiner Weise aus-

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sergewöhnlich, dass er für sich einen Anfangsverdacht auf Geldwäscherei begründen könne. Die Transaktionen seien völlig normal für den Kauf einer luxuriösen Wohnung. Auch gegenüber Staatsbürgern aus osteuropäischen Ländern dürfe kein Generalverdacht auf naturgemässe Armut bzw. Fehlens von Reichtum bestehen. Ebenso würden die im Rechtshilfeersuchen aufge- führten Banküberweisungen keinen Anfangsverdacht auf Geldwäscherei begründen, da Absender und Empfänger der entsprechenden Beträge je- derzeit identifiziert werden könnten. Schliesslich habe A. während mehre- ren Jahren in Israel gelebt. Dass Ausländer ein Konto bei einer Schweizer Bank hätten, sei ebenfalls nichts Aussergewöhnliches (act. 1 S. 4 ff.).

8.2 Die Vertragsparteien des EUeR können sich das Recht vorbehalten, die Er- ledigung von Ersuchen um Durchsuchung oder Beschlagnahme der Bedin- gung zu unterwerfen, dass die dem Ersuchen zugrunde liegende strafbare Handlung sowohl nach dem Recht des ersuchenden als auch nach dem des ersuchten Staates strafbar ist (Art. 5 Ziff. 1 lit. a EUeR). Die Schweiz hat für die Durchführung prozessualer Zwangsmassnahmen eine entspre- chende Erklärung angebracht. Art. 64 Abs. 1 IRSG bestimmt (für die ak- zessorische Rechtshilfe), dass prozessuale Zwangsmassnahmen nur an- gewendet werden dürfen, wenn aus der Darstellung des Sachverhalts im Ersuchen hervorgeht, dass die im Ausland verfolgte Handlung die objekti- ven Merkmale eines nach schweizerischem Recht strafbaren Tatbestandes aufweist.

Auch gestützt auf das GwUe ist die Rechtshilfe nur zulässig (soweit sie sich auf Zwangsmassnahmen stützt), wenn die Straftat, auf die sich das Ersu- chen bezieht, nach dem Recht der ersuchten Vertragspartei strafbar wäre, falls sie in ihrem Hoheitsgebiet begangen worden wäre (Art. 18 Ziff. 1 lit. f GwUe). Art. 6 Ziff. 1 GwUe schreibt den Vertragsstaaten den Erlass von Strafnormen gegen (vorsätzlich verübte) Geldwäscherei vor. Eine solche begeht nach schweizerischem Strafrecht, wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einzie- hung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen herrühren (Art. 305bis Ziff. 1 StGB). Die Schweiz hat einen entsprechenden Vorbehalt zu Art. 6 GwUe erklärt. Da- nach findet das GwUe ausschliesslich Anwendung, wenn die Haupttat nach schweizerischem Recht ein Verbrechen darstellt. Gemäss Art. 10 Abs. 2 StGB sind Verbrechen die mit Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren bedrohten Handlungen. Vorliegend vermuten die bel- gischen Behörden als Vortat passive Bestechung im Sinne von Art. 322quater StGB. Dieser Tatbestand stellt i.V.m. Art. 10 Abs. 2 StGB ein Verbrechen dar, weshalb die vermutete Straftat als Vortat der Geldwäscherei grund-

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sätzlich in Frage kommt. Da Geldwäschereihandlungen im Zusammenhang mit einem solchen Delikt unter das OECD Bestechungs-Übereinkommen fallen (Art. 9 Ziff. 2 i.V.m. Art. 7 OECD Bestechungs-Übereinkommen), gilt die beidseitige Strafbarkeit gestützt auf den genannten Staatsvertrag vor- liegend ohnehin als gegeben (s. supra Ziff. 1.3). 8.3 Die Bewilligung internationaler Rechtshilfe setzt nach dem hier massgebli- chen EUeR bzw. GwUe voraus, dass sich aus der Sachverhaltsdarstellung des Ersuchens hinreichende Verdachtsmomente für den untersuchten de- liktischen Vorwurf ergeben (vgl. Art. 14 Ziff. 2 EUeR; Art. 27 Ziff. 1 GwUe). Das Ersuchen muss den Gegenstand der Ermittlungen nennen, ein- schliesslich der rechtserheblichen Tatsachen wie Tatzeit, Tatort und Tat- umstände (Art. 27 Ziff. 1 lit. c GwUe; vgl. auch Art. 14 Ziff. 2 EUeR, Art. 28 IRSG, Art. 10 IRSV). Erforderlichenfalls und soweit möglich sind ausser- dem konkrete Angaben zu machen zu den betroffenen Personen und Ver- mögenswerten bzw. zum Zusammenhang mit der untersuchten Straftat (Art. 27 Ziff. 1 lit. e GwUe). Gleichzeitig ist aber auch zu beachten, dass ei- nes der Ziele des GwUe darin besteht, den Untersuchungsbehörden im Falle von Geldwäschereiverdacht die Aufklärung der mutmasslichen Straf- taten zu erleichtern, deren deliktischer Erlös verheimlicht bzw. "reingewa- schen" werden soll. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts braucht das Ersuchen daher nicht notwendigerweise zu erwähnen, worin die verbrecherische Vortat ("Haupttat") der Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 StGB bestehe. Es genügt grundsätzlich, wenn geldwä- schereiverdächtige Finanztransaktionen dargelegt werden. Insbesondere brauchen Ort, Zeitpunkt und Umstände der verbrecherischen Vortat noch nicht bekannt zu sein (BGE 129 II 97 E. 3.2). Als geldwäschereiverdächtig können namentlich Finanzoperationen angesehen werden, bei denen hohe Beträge ohne erkennbaren wirtschaftlichen Grund und über Konten zahlrei- cher Gesellschaften in verschiedenen Staaten transferiert werden (BGE 129 II 97 E. 3.3). Auch unerklärliche bzw. ungewöhnliche Transaktionen mit hohen Bargeldbeträgen (MARC FORSTER, Internationale Rechtshilfe bei Geldwäschereiverdacht, in: ZStrR 124/2006, S. 274-294, S. 282, m.w.H.) oder das Stillschweigen des Beschuldigten über die Herkunft eines hohen Geldbetrages (Urteil des Bundesgerichts 1A.141/2004 vom 1. Oktober 2004, E. 2.2) können in diesem Zusammenhang verdächtig erscheinen. Falls im Ersuchen keine näheren Angaben zur Vortat gemacht werden, müssen jedoch erhebliche Indizien dafür bestehen, dass es sich dabei um ein Verbrechen handelt. Dabei ist auch der Dimension der fraglichen Fi- nanztransaktionen Rechnung zu tragen (Urteil des Bundesgerichts 1A.188/2005 vom 24. Oktober 2005, E. 2.4; Entscheid des Bundesstrafge- richts RR.2008.11 vom 3. Juli 2008, E. 4.5 und 4.6).

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8.4 Wenn die Strafverfolgung oder die Vollstreckung nach schweizerischem Recht wegen absoluter Verjährung ausgeschlossen wäre, wird nach dem innerstaatlichen Recht einem Rechtshilfeersuchen zwar nicht entsprochen, soweit die Ausführung des Rechtshilfeersuchens Zwangsmassnahmen er- fordert (Art. 5 Abs. 1 IRSG). Das EUeR schweigt sich indes darüber aus, wie es sich mit der Rechtshilfegewährung bei Verjährung der Strafverfol- gung oder des Strafvollzuges verhält. Gemäss der höchstrichterlichen Rechtsprechung wird das Fehlen einer ausdrücklichen Regelung im EUeR als qualifiziertes Schweigen interpretiert. Aus diesem Grund ist dem Verjäh- rungseintritt im Rahmen des dem EUeR unterstellten Rechtshilfeverkehrs (Übermittlung von Beweismitteln oder Vornahme von Untersuchungshand- lungen wie z.B. Durchsuchungen) nicht Rechnung zu tragen (ROBERT ZIM- MERMANN, La coopération judiciaire internationale en matière pénale,

3. Aufl., Bern 2009, S. 620 f. N. 669 mit Verweis auf die Praxis).

Anders verhält es sich, wenn es um Rechtshilfemassnahmen geht, die im EUeR nicht vorgesehen sind. Das EUeR bezieht sich einzig auf die Be- weisstücke, nicht dagegen auf Deliktsgut darstellende Objekte oder Ver- mögenswerte (BGE 120 Ib 167 E. 3b); insoweit ist Art. 5 Abs. 1 lit. c IRSG anwendbar, wonach einem Ersuchen nicht entsprochen wird, wenn seine Ausführung Zwangsmassnahmen erfordert und die Strafverfolgung nach schweizerischem Recht wegen absoluter Verjährung ausgeschlossen wäre. Konkret würde ein Schuldspruch wegen Geldwäscherei nach schweizeri- schem Recht u.a. dann ausser Betracht fallen, wenn die Vortat im Zeitpunkt der Geldwäschereihandlung bereits verjährt wäre (BGE 126 IV 255 E. 3; MARK PIETH, in: Basler Kommentar, StGB II, 2. Aufl., N 8 zu Art. 305bis). Als Vortat vermutet die ersuchende Behörde vorliegend passive Bestechung; die Strafverfolgungsverjährung hiefür tritt nach 15 Jahren ein (Art. 322quater i.V.m. Art. 97 Abs. 1 lit. b StGB). Die Strafverfolgungsverjährung für den Grundtatbestand der Geldwäscherei per se beträgt sieben Jahre (Art. 305bis Ziff. 1 i.V.m. Art. 97 Abs. 1 lit. c StGB).

Nach der Rechtsprechung ist es demgegenüber grundsätzlich nicht Aufga- be der schweizerischen Behörden zu prüfen, ob die Verjährung nach dem Recht des ersuchenden Staates eingetreten sei. Ein Rechtshilfegesuch kann allenfalls abgewiesen werden, wenn ausser Zweifel steht, dass im er- suchenden Staat eine Strafverfolgung wegen Verjährung nicht weiterge- führt werden kann (Urteil des Bundesgerichts 1A.249/1999 vom 1. Februar 2000 E. 3e/aa, mit Hinweis; ZIMMERMANN, a.a.O., S. 620 ff. N. 668).

8.5 Grundlage der Rechtshilfe bildet das belgische Rechtshilfeersuchen vom

21. September 2007 (act. 7.9) und dessen Ergänzung vom 18. Dezember

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2007 (act. 7.10). Ferner sind die weiteren von der ersuchenden Behörde (auch im Parallelverfahren RR.2008.264, 265) eingereichten Unterlagen, insbesondere die mit den mutmasslichen Tatbeteiligten durchgeführten Einvernahmen, mitzuberücksichtigen (act. 7.1, 7.5 und 7.6; RR.2008.264, 265, act. 8.2-8.6). Der bisher von den belgischen Behörden ermittelte Sachverhalt lässt sich im Einzelnen wie folgt darstellen:

Seit 2002 sollen mehrere Gesellschaften und Personen aus verschiedenen Ländern (Schweiz, Israel, USA, Deutschland und Tschechei) über EUR 1,6 Mio auf die Konten der Beschwerdeführerin, ihrer minderjährigen Tochter und der von der Beschwerdeführerin verwalteten B. SPRL bei der belgi- schen Bank C. gutgeschrieben haben. Dabei habe u.a. die Beschwerdefüh- rerin selber über ihre Bankverbindung bei der Bank E. in Zürich zwischen 2004 und 2006 drei Überweisungen in der Höhe von insgesamt EUR 300'000.-- veranlasst. Ein Teil der Überweisungsaufträge sei sodann über eine Kontoverbindung der D. Inc. beim gleichen Bankinstitut erfolgt, an welcher die Beschwerdeführerin wirtschaftlich berechtigt sein soll. Die Vermögenswerte habe die in Belgien ansässige Beschwerdeführerin in lu- xuriöse Immobilien in verschiedenen Ländern investiert. So soll sie unter anderem im Mai 2002 zwei Appartements in Brüssel für über eine Million EUR gekauft haben. Dabei sei ihr mehr als die Hälfte des Kaufpreises aus Israel überwiesen worden und im Übrigen habe sie ein Darlehen für EUR 500'000.-- aufgenommen. Nach Darstellung der belgischen Behörden soll die Beschwerdeführerin auch im Besitz von mehreren Luxusfahrzeugen sein. Sie sei weiter zu 33 % an der ukrainischen Gesellschaft namens L. Company 1 und zu 5 % an der ukrainischen M. Investment beteiligt. Eben- so soll die Beschwerdeführerin neben der Gruppe L. und M. zusätzlich an einer Erdölraffinerie in einer Stadt der Region Z. in der Ukraine beteiligt sein. Sie soll überdies auch für mehrere Offshore-Gesellschaften tätig oder an diesen beteiligt sein, welche einzig die Finanzierung privater Ausgaben von im Ausland wohnhaften Personen bezwecken würden.

Davon ausgehend wird der Beschwerdeführerin entgegen gehalten, dass der erhebliche Geldfluss mit ihren persönlichen Einkommensverhältnissen, welche sie in der Steuererklärung 2004 und 2005 deklariert habe, nicht übereinstimmen könne. Die Erklärungen der Beschwerdeführerin zur Her- kunft ihrer finanziellen Mittel, welche ihr die verschiedenen Investitionen in Immobilien und Gesellschaftsbeteiligungen ermöglicht haben sollen, wür- den nicht überzeugen. Angesichts der begrenzten Leistungen, welche die Beschwerdeführerin gemäss eigenen Angaben für die verschiedenen Ge- sellschaften erbracht haben will, namentlich ihre Dienstleistungen als Über- setzerin, wird ebenso der zu ihrer angeblichen Entlöhnung erfolgte Geld-

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transfer in Frage gestellt. Die belgischen Behörden vermuten deshalb, dass die Beschwerdeführerin lediglich zum Schein diverse Konten verschiedener Gesellschaften verwalten würde. In Wirklichkeit soll die Beschwerdeführerin die fraglichen Vermögenswerte für F., einen hohen Funktionär in Z. in der Ukraine, verwaltet bzw. investiert haben. Da für die belgischen Behörden die Herkunft des Vermögens von F. ebenso wenig geklärt ist, vermuten sie aufgrund ihrer bisherigen Informationen, dass F. bei seiner Amtausübung gegen entsprechende Dienste (Abtretung von öffentlichem Grund, Erteilung von Baubewilligungen etc.) allenfalls Vermögenswerte erhältlich gemacht haben könnte, welche dann auf die von der Beschwerdeführerin verwalte- ten Konten geflossen seien. Ihren Tatverdacht, wonach die Beschwerde- führerin die fraglichen Vermögenswerte in Wirklichkeit für F. verwalte und es sich dabei um Bestechungsgelder handle, stützen die belgischen Be- hörden im Einzelnen auf folgende Umstände ab:

Zum einen soll zwischen der Beschwerdeführerin und F. eine persönliche Bindung existieren. F. sei der Vater der Tochter der Beschwerdeführerin und anlässlich einer Hausdurchsuchung in den Wohnräumlichkeiten der Beschwerdeführerin seien dort unter anderem persönliche Effekte von F. vorgefunden worden. Zum anderen sollen zwischen der Beschwerdeführe- rin und F. in vielerlei Hinsicht geschäftliche Beziehungen bestehen. Die Beschwerdeführeirn habe zugegeben, im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit für die verschiedenen Gesellschaften Aufträge von F. ausgeführt zu haben, deren Erträge u.a. F. zugeflossen seien. Da F. bei den fraglichen Finanz- operationen gegen aussen nicht in Erscheinung getreten sei und diese Ge- schäfte unter anderem auch über Offshore-Gesellschaften abgewickelt worden seien, würden nach den belgischen Behörden Anhaltspunkte dafür bestehen, dass F. seine Beteiligung habe verheimlichen wollen. Die belgi- schen Behörden vermuten insbesondere, dass F. über die Beschwerdefüh- rerin an der Baugruppe L. und M. beteiligt sein könnte. Da die zuständigen Behörden von Z. dieser Bauaufträge erteilt hätten und F. zur fraglichen Zeit politische Ämter in Z. ausgeübt habe, hegen die belgischen Behörden im Ergebnis den Verdacht, dass F. bei der Auftragserteilung an die Baugruppe L. und M. in unrechtmässiger Weise profitiert haben könnte. F. werde in der Ukraine der Korruption verdächtigt, welche mehrere Millionen USD gene- riert habe, die über die Beschwerdeführerin in Immobilien in Belgien, Öster- reich, Schweiz, Israel und Spanien investiert worden seien. An der Bau- gruppe L. und M. sei sodann zu 33 % auch N. sei, welcher Chauffeur und enger Vertrauter von K. gewesen sei. Bei K. handle es sich um den ehema- ligen Premierminister der Ukraine, welcher in den USA 2006 zu neuen Jah- ren Freiheitsstrafe unter anderem wegen Geldwäscherei verurteilt worden sei.

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8.6 Zwar werden im Rechtshilfeersuchen und in den weiteren Beilagen die kon- kreten Umstände der Korruptionsvorwürfe (als Vortaten der mutmasslichen Geldwäscherei) nicht näher beschrieben. Es werden lediglich die Indizien dargelegt, welche in ihrer Gesamtheit einen solchen Tatverdacht begrün- den. Entgegen der Behauptung des Rechtsvertreters braucht nach der oben (in Ziff. 8.3) erwähnten Praxis das Ersuchen jedoch die verbrecheri- schen Vortaten der Geldwäscherei noch nicht detailliert zu schildern. Über- dies erlauben die im Rechtshilfeersuchen dargelegten Eckpunkte der mut- masslich verbrecherischen Vortaten die Prüfung der Verjährung ohne wei- teres, weshalb sich eine detaillierte Schilderung der Vortaten auch unter diesem Gesichtspunkt nicht als notwendig erweist. So soll F. nach den Rechtshilfeakten von 1995 bis 2003 wichtige politische Ämter (u.a. als “Head of Regional Council of Z.“) ausgeübt haben (RR.2008.264 und 265, act. 8.6). Davon ausgehend sind die vermuteten passiven Bestechungs- handlungen von F. in dieser Zeitspanne einzuordnen. Da solche Straftaten nach Schweizer Recht nach 15 Jahren verjähren (s. supra Ziff. 8.4), steht fest, dass alle A. vorgeworfenen Geldwäschereihandlungen von 2002 bis 2007 nicht verjährt sind. Soweit vom Grundtatbestand der Geldwäscherei ausgegangen wird, fällt die überwiegende Mehrheit der mutmasslichen Geldwäschereihandlungen ihrerseits innerhalb der siebenjährigen Verjäh- rungsfrist (s. supra Ziff. 8.4). Bezüglich der Herausgabe der edierten Bank- unterlagen wäre eine allfällige Verjährung der Vortat sodann ohnehin nicht zu berücksichtigen, da es dabei um eine dem EUeR unterstellten Rechtshil- femassnahme geht (s. supra Ziff. 8.4). Soweit die Beschwerdeführerin im Übrigen Verjährung im ersuchenden Staat geltend machen will, belegt sie ihre pauschale Behauptung in keiner Art und Weise. Im Lichte der vorste- hend zitierten Rechtsprechung (s. supra Ziff. 8.4) kann eine Prüfung eines solchen Vorbringens unter den gegebenen Umständen ganz unterbleiben. Die im Zusammenhang mit dem Rechtshilfeerfordernis der doppelten Strafbarkeit erhobene Verjährungseinrede erweist sich damit insgesamt in mehrfacher Hinsicht als unbegründet. Ebenso wenig ist massgebend, ob in der Zwischenzeit gegen F. eine Strafuntersuchung wegen Geldwäscherei oder Bestechung eingeleitet worden ist oder nicht. Es genügt grundsätzlich, wenn verdächtige „geldwäschereitypische“ Transaktionen und Vorkehren dargelegt werden.

Unter Berücksichtigung der einleitend (in Ziff. 8.3) erläuterten Rechtspre- chung würden entgegen der Darstellung des Rechtsvertreters schon die folgenden erheblichen Indizien dafür sprechen, dass die oben erwähnten, von der ersuchenden Behörde detailliert geschilderten Sachverhalte (vgl. supra Ziff. 8.5) als geldwäschereitypisch zu erachten sind: Der Transfer von

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sehr hohen Geldbeträgen unklaren Ursprungs; die Transaktionen über Konten verschiedener Gesellschaften aus verschiedenen Ländern, insbe- sondere aus Offshore-Finanzplätzen; die Tatsache, dass diese Finanzope- rationen nicht mit den deklarierten Gegenleistungen korrelieren; die perso- nellen Verknüpfungen der an den Geldgeschäften beteiligten Gesellschaf- ten und die dadurch erzeugten Zweifel über die endgültigen wirtschaftlich Berechtigten der Gesellschaften; der Umstand, dass die mutmasslichen Tatbeteiligten keine überzeugende Erklärung für die Herkunft ihrer Vermö- genswerte haben abgeben können. All diese im Rechtshilfeersuchen kon- kret und präzis dargestellten Verdachtsmomente in Verbindung mit dem zwar wenig konkreten, aber doch geäusserten Verdacht auf sich Beste- chenlassen im Sinne von Art. 322quater StGB genügen entgegen der Auffas- sung des Rechtsvertreters insgesamt, um die beidseitige Strafbarkeit zu bejahen. Im Lichte dieser Erwägungen erweisen sich die einleitend (in Ziff. 8.1) aufgeführten Einwendungen des Rechtsvertreters hinsichtlich der Sachverhaltsdarstellung und ihrer rechtlichen Qualtifikation als unbe- helflich.

Zusammenfassend steht demnach fest, dass sich auch die im Hinblick auf das Erfordernis der doppelten Strafbarkeit erhobenen Rügen als unbegrün- det erweisen.

9.

9.1 In einem letzten Punkt bringt der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin vor, dass es sich mit Bezug auf den Verdacht auf Geldwäscherei bisher um eine unzulässige Beweisausforschung seitens der belgischen Untersu- chungsbehörden handle (act. 11 S. 6). Über die Bestreitung der Sachver- haltsdarstellung im Rechtshilfeersuchen hinaus wird der behauptete feh- lende Zusammenhang zwischen den angeordneten Rechtshilfemassnah- men und der belgischen Strafuntersuchung allerdings nicht dargetan. Zum Umfang der von der Beschwerdegegnerin gewährten Rechtshilfe führte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin lediglich aus, dass die Unterlagen betreffend das Konto Nr. 7 nicht dazu gehörten, weshalb diese Unterlagen aus dem Recht zu weisen seien (act. 11 S. 5). Im Übrigen macht er gel- tend, er könne hierzu noch nicht Stellung nehmen, da bezüglich der verbrecherischen Vortat im Sinne von Art. 305bis StGB keinerlei konkrete Angaben vorhanden seien und demnach die Frage einer allfälligen Verjäh- rung nicht geklärt werden könne (act. 1 S. 11).

9.2 Rechtshilfemassnahmen haben generell dem Prinzip der Verhältnismäs- sigkeit zu genügen (ZIMMERMANN, a.a.O., S. 669 f., N. 715 mit Verweisen auf die Rechtsprechung; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2007.64

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vom 3. September 2007, E. 3.2). Die akzessorische Rechtshilfe ist nur zu- lässig, soweit sie für ein Verfahren in strafrechtlichen Angelegenheiten im Ausland erforderlich erscheint oder dem Beibringen der Beute dient (vgl. Art. 63 Abs. 1 IRSG). Die internationale Zusammenarbeit kann nur abge- lehnt werden, wenn die verlangten Unterlagen mit der verfolgten Straftat in keinem Zusammenhang stehen und offensichtlich ungeeignet sind, die Un- tersuchung voranzutreiben, so dass das Ersuchen nur als Vorwand für eine unzulässige Beweisausforschung (“fishing expedition“) erscheint. Da der ersuchte Staat im Allgemeinen nicht über die Mittel verfügt, die es ihm er- lauben würden, sich über die Zweckmässigkeit bestimmter Beweise im ausländischen Verfahren auszusprechen, hat er insoweit die Würdigung der mit der Untersuchung befassten Behörde nicht durch seine eigene zu ersetzen und ist verpflichtet, dem ersuchenden Staat alle diejenigen Akten- stücke zu übermitteln, die sich auf den im Rechtshilfeersuchen dargelegten Sachverhalt beziehen können (sog. potentielle Erheblichkeit). Nicht zuläs- sig ist es, den ausländischen Behörden nur diejenigen Unterlagen zu über- lassen, die den im Rechtshilfeersuchen festgestellten Sachverhalt mit Si- cherheit beweisen (zum Ganzen BGE 122 II 367 E. 2c S. 371; 121 II 241 E. 3a S. 242 f.; Urteile des Bundesgerichts 1A.115/2000 vom 16. Juni 2000, E. 2a; 1A.182/2001 vom 26. März 2002, E. 4.2; 1A.234/2005 vom

31. Januar 2006, E. 3.2; 1A.270/2006 vom 13. März 2007, E. 3 ; Entschei- de des Bundesstrafgerichts RR.2007.24 vom 8. Mai 2007, E. 4.1; RR.2007.90 vom 26. September 2007, E. 7.2). Zielt das Rechtshilfeersu- chen auf die Ermittlung ab, auf welchem Weg Geldmittel strafbarer Her- kunft verschoben worden sind, so sind die Behörden des ersuchenden Staates grundsätzlich über alle Transaktionen zu informieren, die von Ge- sellschaften und über Konten getätigt worden sind, welche in die Angele- genheit verwickelt sind (BGE 121 II 241 E. 3c S. 244; Urteile des Bundes- gerichts 1A.7/2007 vom 3. Juli 2007, E. 7.2; 1A.79/2005 vom 27. April 2005, E. 4.1).

Die ersuchte Rechtshilfebehörde muss aufzeigen, dass zwischen den von der Rechtshilfe betroffenen Unterlagen und dem Gegenstand der Strafun- tersuchung ein ausreichender Sachzusammenhang besteht und diejenigen Akten ausscheiden, bezüglich welcher die Rechtshilfe nicht zulässig ist (BGE 122 II 367 E. 2c S. 371).

Es ist allerdings auch Sache des von der Rechtshilfemassnahme Betroffe- nen, klar und genau aufzuzeigen, inwiefern die zu übermittelnden Unterla- gen und Auskünfte den Rahmen des Ersuchens überschreiten oder für das ausländische Verfahren von keinerlei Interesse sein sollen (BGE 122 II 367 E. 2c S. 371 f.). Er hat die Obliegenheit, schon im Stadium der Ausführung

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des Ersuchens (bzw. der erstinstanzlichen Rechtshilfeverfügung) an der sachgerechten Ausscheidung beschlagnahmter Dokumente nötigenfalls mitzuwirken, allfällige Einwände gegen die Weiterleitung einzelner Akten- stücke (bzw. Passagen daraus), welche für die Strafuntersuchung offen- sichtlich entbehrlich sind, im Rahmen seiner Parteirechte gegenüber der ausführenden Behörde rechtzeitig und konkret darzulegen und diese Ein- wände auch ausreichend zu begründen. Dies gilt besonders bei einer kom- plexen Untersuchung mit zahlreichen Akten. Die Beschwerdeinstanz forscht nicht von sich aus nach Aktenstücken, die im ausländischen Verfah- ren (mit Sicherheit) nicht erheblich sein könnten (BGE 130 II 14 E. 4.3 S. 16; 126 II 258 E. 9b/aa S. 262; Urteil des Bundesgerichts 1A.223/2006 vom 2. April 2007, E. 4.1 sowie 1A.184/2004 vom 22. April 2005, E. 3.1).

9.3 Gemäss verbindlicher Darstellung der ersuchenden Behörde besteht u.a. konkret der Verdacht, dass über die Bankverbindung die Beschwerdeführe- rin bei der Bank E. in Zürich zwischen 2004 und 2006 drei Überweisungen in der Höhe von insgesamt EUR 300'000.-- zu Gunsten der Beschwerde- führerin und zu Gunsten der von ihr verwalteten B.SPRL abgewickelt wur- den. Die belgischen Behörden vermuten, dass es sich bei den transferier- ten Vermögenswerten um Bestechungsgelder von F. handeln könnte und dass die Beschwerdeführerin die fraglichen Vermögenswerte in Wirklichkeit für F. verwaltet bzw. investiert habe (s. supra Ziff. 8.5). In diesem Kontext wurden zunächst alle Bankunterlagen zu eben diesem Konto der Be- schwerdeführerin verlangt. Damit ist der Sachzusammenhang zwischen dem betroffenen Konto und der hängigen Strafuntersuchung ohne weiteres ausreichend dargetan. Die zu übermittelnden Bankunterlagen beziehen sich exakt auf den im Rechtshilfeersuchen und in dessen Ergänzung ge- schilderten Sachverhalt und sind zur Abklärung des Geldflusses und zur Ermittlung der an den fraglichen Vermögenswerten wirtschaftlich Berechtig- ten unerlässlich.

Die belgischen Behörden haben des Weiteren umfassende Auskünfte und Unterlagen zu sämtlichen Bankverbindungen der Beschwerdeführerin beim gleichen Bankinstitut ersucht. Angesichts der im bisherigen Untersu- chungsverfahren bereits festgestellten Verbindung der Beschwerdeführerin zum fraglichen Bankinstitut erscheint auch dieses Ersuchen als gerechtfer- tigt. Ein ausreichend enger Sachzusammenhang zwischen dem laufenden Strafverfahren und den weiteren Bankverbindungen der Beschwerdeführe- rin bei derselben Bank ist offensichtlich gegeben, da sämtliche Aktivitäten auf diesen Konten und deren Hintergründe zur Aufklärung des Anfangsver- dachts von Bedeutung sein können. Von einem Fall unzulässiger Beweis- ausforschung kann auch hier keine Rede sein. Ausserdem wird von der

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Beschwerdeführerin nicht vorgebracht, dass die von der Bundesanwalt- schaft edierten bzw. zu übermittelnden Bankunterlagen für das belgische Strafverfahren mit Sicherheit nicht erheblich sind. Die Beschwerdeführerin hat es unterlassen, diejenigen Unterlagen einzeln zu bezeichnen, die nach ihrer Auffassung nicht übermittelt werden dürfen oder die mit Sicherheit im belgischen Strafverfahren nicht wesentlich sein werden. Die Beschwerde- führerin liess zwar diesen Umstand damit begründen, dass keinerlei kon- krete Angaben bezüglich der verbrecherischen Vortat vorhanden seien. Damit vermag sich allerdings die Beschwerdeführerin der sie treffenden Obliegenheit nicht zu entledigen. Da die Beschwerdeführerin an einer sachgerechten Ausscheidung nicht mitgewirkt hat (s. supra Ziff. 9.1) und demnach keine konkreten Einwände gegen den Umfang der gewährten Rechtshilfe vorliegen, forscht die Beschwerdeinstanz nicht von sich aus nach Aktenstücken, die im ausländischen Verfahren (mit Sicherheit) nicht erheblich sein könnten. Die strittigen Unterlagen betreffend das Konto Nr. 7 sind sodann von der Schlussverfügung von 30. Juli 2008 ohnehin nicht um- fasst, weshalb diesbezüglich auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (s. hievor Ziff. 3.2.2).

Die Beschwerdeführerin beantragt mit dem pauschalen Antrag auf Aufhe- bung der Schlussverfügung auch die Aufhebung der darin bestätigten Sper- re der Konten. Es werden jedoch keine weiteren Ausführungen dazu ge- macht. Die beantragte Sperre der Konten wird im Ergebnis damit begrün- det, dass die darauf befindlichen Geldbeträge F. zuzuordnen und mutmass- lich strafbarer Herkunft sein könnten. Als solche haben sie grundsätzlich beschlagnahmt zu bleiben bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen und vollstreckbaren Einziehungs- bzw. Rückerstattungsentscheids des ersu- chenden Staates bzw. bis der ersuchende Staat mitteilt, dass ein solcher Entscheid nicht mehr erfolgen kann (vgl. Art. 33a IRSV). Die Ermittlungen in Belgien werden zeigen müssen, ob es sich bei den beschlagnahmten Kontovermögen um Bestechungsgelder handelt. Bis die Frage im belgi- schen Strafverfahren geklärt ist, muss die Kontosperre gemäss Art. 33a IRSV aufrecht erhalten bleiben. Diese besteht erst seit dem

19. Dezember 2007, was noch keine unverhältnismässige Dauer darstellt.

9.4 Die Beschwerde ist nach dem Gesagten auch in Bezug auf die sinngemäss gerügte Verletzung des Verhältnismässigkeitsprinzips als offensichtlich un- begründet abzuweisen.

10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Beschwerdeführerinnen kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 30 lit. b SGG). Für die Be- rechnung der Gerichtsgebühren gelangt das Reglement vom 11. Februar

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2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht (SR 173.711.32) zur Anwendung (Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 15 Abs. 1 lit. a SGG). Unter Berücksichtigung aller Umstände ist die Gerichts- gebühr vorliegend auf Fr. 4'000.-- festzusetzen (Art. 3 des Reglements), unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses von Fr. 4'000.--.

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Demnach erkennt die II. Beschwerdekammer:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Der Beschwerdeführerin wird eine Gerichtsgebühr von Fr. 4'000.-- auferlegt, unter Anrechnung des in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschusses.

Bellinzona, 15. Juli 2009

Im Namen der II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin:

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- Rechtsanwalt Gian Andrea Danuser - Bundesanwaltschaft - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe

Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).

Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).