Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Frankreich. Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG).
Sachverhalt
A. Mit Schreiben vom 11. Juli 2017 gelangte die Bundesanwaltschaft an die französischen Strafverfolgungsbehörden für Wirtschaftsdelikte („Parquet na- tional financier“), weil ihr im sog. Komplex um B. SAM – deren Gründer C. sei – verschiedene Geldwäschereimeldungen zugestellt worden seien. Die B. SAM sei eine in Monaco domizilierte Gesellschaft und handle als Agentin für mehrere grosse internationale Gesellschaften, für die sie Unterstützung bei der Erschliessung von Öl- und Gasfeldern liefere. Die B. SAM werde ver- dächtigt, zur Erlangung von Geschäftsabschlüssen Bestechungszahlungen an fremde Amtsträger ausgerichtet zu haben. Gestützt auf Art. 67a IRSG liess die Bundesanwaltschaft den französischen Behörden Kontoinformatio- nen unter anderem betreffend Konten bei der Bank D. in Genf, lautend auf die A. Ltd. und betreffend ein Konto mit der Nr. 1 bei der nämlichen Bank zukommen. Zudem wies sie darauf hin, dass gemäss Medienberichten die B. SAM Schmiergelder bzw. „kickbacks“ an diverse Bereichsleiter der in Paris ansässigen E. SA ausbezahlt habe (Verfahrensakten pag. 01.000- 0011 ff.).
B. In der Folge gelangten die französischen Behörden mit Rechtshilfeersuchen vom 22. August 2017 an die Schweiz und ersuchten um Herausgabe von Bankunterlagen die Bank D. in Genf betreffende Konten, die auf die F. Hol- dings, die A. Ltd., die G. TRUST und H. lauten. Ferner wurde um Ermittlung des wirtschaftlich Berechtigen des sich bei der nämlichen Bank befindenden Kontos Nr. 1 ersucht (Verfahrensakten pag. 1.000-0001 ff.).
C. Mit Eintretensverfügung vom 1. November 2017 entsprach die Bundesan- waltschaft dem Rechtshilfeersuchen (Verfahrensakten pag. 04.000-0001 ff.) und wies die Bank D. am 8. November 2017 an, ihr sämtliche Bankunterla- gen, die einen Zusammenhang mit den obgenannten Kontoinhabern und der Kontobeziehung Nr. 1 aufweisen, zukommen zu lassen (Verfahrensakten pag. 05.101-0002 ff.). Die Bank D. liess der Bundesanwaltschaft mit Schrei- ben vom 5. Dezember 2017 sämtliche Bankunterlagen betreffend die Konto- beziehung Nr. 2, lautend auf A. Ltd., zukommen und teilte gleichzeitig mit, dass sie einzig mit der A. Ltd. eine Bankbeziehung unterhalten habe, die jedoch am 3. Mai 2013 aufgelöst worden sei. Eine Bankbeziehung unter der Nummer 1 bestehe nicht (Verfahrensakten pag. 05.101-0015).
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D. Mit Schlussverfügung vom 22. März 2018 ordnete die Bundesanwaltschaft die Herausgabe der Bankunterlagen betreffend das obgenannte Konto, lau- tend auf die A. Ltd., an (act. 1.1).
E. Dagegen gelangt die A. Ltd. mit Beschwerde vom 25. April 2018 an die Be- schwerdekammer des Bundesstrafgerichts und stellt folgende Anträge (act. 1):
„1. Auf die Beschwerde wird eingetreten;
2. Die Schlussverfügung in Rechtshilfesachen RH.17.0176 der Staatsan- waltschaft des Bundes vom 22. März 2018 wird aufgehoben;
3. Das Rechtshilfeersuchen der Cour d’Appel von Paris vom 22. August 2017 wird abgewiesen;
4. Der ersuchenden Behörde werden keine Unterlagen herausgegeben, insbesondere nicht die Bankunterlagen der „Bank D.“;
5. Die Bankunterlagen der „Bank D.“ werden der Beschwerdeführerin zu- rückerstattet;
6. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Staatsanwalt- schaft des Bundes.
Vorab stellt die „A. Ltd.“ zudem folgendes prozessuales Begehren:
7. Der vorliegenden Beschwerde werde die aufschiebende Wirkung im Sinn von Art. 80l Abs. 1 des Bundesgesetzes über internationale Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. März 1981 (SR.351.1, „IRSG“) er- teilt.“
F. Sowohl das Bundesamt für Justiz wie auch die Bundesanwaltschaft beantra- gen in ihren Beschwerdeantworten vom 23. und 30. Mai 2018 je die kosten- fällige Abweisung der Beschwerde (act. 9 und 10). Die Beschwerdeführerin gibt daraufhin mit Schreiben vom 19. Juni 2018 ihren Verzicht auf eine Be- schwerdereplik bekannt (act. 16), was den Gegenparteien am 20. Juni 2018 zur Kenntnis gebracht wird (act. 17).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen Bezug genommen.
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Erwägungen (16 Absätze)
E. 1.1 Für die akzessorische Rechtshilfe zwischen der Schweiz und Frankreich sind in erster Linie massgebend die Bestimmungen des Europäischen Über- einkommens vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen (EUeR; SR 0.351.1), der zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regie- rung der Französischen Republik abgeschlossene Vertrag vom 28. Okto- ber 1996 zur Ergänzung des EUeR (SR. 0.351.934.92) sowie die Bestim- mungen der Art. 48 ff. des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durch- führung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 (Schenge- ner Durchführungsübereinkommen, SDÜ; ABl. L 239 vom 22. Septem- ber 2000, S. 19–62). Ebenso zur Anwendung kommt vorliegend das Über- einkommen vom 8. November 1990 über Geldwäscherei sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten (Geldwä- schereiübereinkommen, GwUe; SR 0.311.53).
E. 1.2 Soweit diese Staatsverträge bestimmte Fragen weder ausdrücklich noch stillschweigend regeln, bzw. das schweizerische Landesrecht geringere An- forderungen an die Rechtshilfe stellt (sog. Günstigkeitsprinzip; BGE 142 IV 250 E. 3; 140 IV 123 E. 2; 136 IV 82 E. 3.1; 135 IV 212 E. 2.3; ZIMMERMANN, La coopération judiciaire internationale en matière pénale, 4. Aufl. 2014, N. 229), sind das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351.1) und die dazugehörige Verord- nung vom 24. Februar 1982 (IRSV; SR 351.11) anwendbar (Art. 1 Abs. 1 IRSG; BGE 143 IV 91 E. 1.3; 136 IV 82 E. 3.2; 130 II 337 E. 1; vgl. auch Art. 54 StPO). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschen- rechte (BGE 139 II 65 E. 5.4 letzter Absatz; 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c; ZIMMERMANN, a.a.O., N. 211 ff., 223 ff., 681 ff.).
Auf das vorliegende Beschwerdeverfahren sind zudem die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfah- ren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021; Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a StBOG; BGE 139 II 404 E. 6/8.2; ZIMMERMANN, a.a.O., N. 273) anwendbar.
E. 2.1 Die Schlussverfügung der ausführenden Bundesbehörde unterliegt der Be- schwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (Art. 80e Abs. 1 IRSG). Die entsprechende Beschwerdefrist beträgt 30 Tage (Art. 80k IRSG). Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges
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Interesse an ihrer Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80h lit. b IRSG). Als persönlich und direkt betroffen wird im Falle der Herausgabe von Kontoinfor- mationen an den ersuchenden Staat der jeweilige Kontoinhaber angesehen (Art. 9a lit. a IRSV).
E. 2.2 Als Inhaberin des von der Rechtshilfe betroffenen Kontos ist die Beschwer- deführerin zur Beschwerde legitimiert. Die Schlussverfügung vom
23. März 2018 wurde der Beschwerdeführerin am 26. März 2018 zugestellt (act. 1.3), sodass die Beschwerde vom 25. April 2018 fristgerecht erhoben wurde. Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.
E. 3.1 Die Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden (Art. 25 Abs. 6 IRSG). Sie prüft die Rechtshilfevoraussetzungen mit freier Kognition, befasst sich jedoch nur mit Tat- und Rechtsfragen, die Streitge- genstand der Beschwerde bilden (BGE 132 II 81 E. 1.4; 130 II 337 E. 1.4; Urteil des Bundesgerichts 1A.1/2009 vom 20. März 2009 E. 1.6; TPF 2011 97 E. 5).
E. 3.2 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung muss sich die urteilende In- stanz sodann nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinanderset- zen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen. Sie kann sich auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Es genügt, wenn die Behörde wenigstens kurz die Überlegungen nennt, von denen sie sich leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt (Urteil des Bundes- gerichts 1C_143/2016 vom 2. Mai 2016 E. 2 m.w.H.; BGE 141 IV 249 E. 1.3.1 m.w.H.).
E. 4 Die Beschwerdeführerin beantragt zunächst in prozessualer Hinsicht, der Beschwerde sei aufschiebende Wirkung zu erteilen (act. 1, S. 2). Diese kommt ihr allerdings schon von Gesetzes wegen zu (Art. 80l Abs. 1 IRSG), sodass sich der Antrag ohne Weiteres als gegenstandslos erweist.
E. 5.1 Die Beschwerdeführerin macht sodann eine Verletzung des rechtlichen Ge- hörs geltend. Die Schlussverfügung der Bundesanwaltschaft sei nicht aus- reichend begründet und die Sachverhaltsdarstellung sei dürftig, sodass es der Beschwerdeführerin nicht möglich sei, die Verfügung angemessen anzu- fechten (act. 1, S. 7).
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E. 5.2 Der in Art. 29 Abs. 2 BV verankerte Anspruch auf rechtliches Gehör durch eine angemessene Begründung wird im Bereich der internationalen Rechts- hilfe durch Verweis in Art. 12 Abs. 1 IRSG auf Art. 35 VwVG konkretisiert, welche sowohl in Verfahren vor den Bundesbehörden als auch vor kantona- len Behörden zur Anwendung gelangen (ZIMMERMANN, a.a.O., S. 477, 492 ff.). Das Recht auf eine begründete Verfügung respektive einen begrün- deten Entscheid bedeutet, dass die Begründung den Entscheid für die Partei verständlich machen und ihr erlauben muss, ihn zu akzeptieren oder anzu- fechten (POPP, Grundzüge der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen, 2001, S. 320 N. 470). Die Überlegungen, von denen sich die Behörde leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt, müssen daher wenigstens kurz genannt werden (vgl. zum Ganzen BGE 126 I 97 E. 2b m.w.H.).
E. 5.3 Diesen Anforderungen wird die angefochtene Schlussverfügung gerecht, in- dem die Beschwerdegegnerin zunächst den Sachverhalt gemäss Rechtshil- feersuchen über zwei Seiten wiedergibt. Zudem legt sie dar, aus welchen Überlegungen sie zu ihrem Entscheid, die Rechtshilfe zu gewähren, gelangt. Namentlich wird klar, dass die Beschwerdegegnerin das Rechtshilfeersu- chen im Rahmen einer komplexen französischen Strafuntersuchung wegen Bestechung und Geldwäscherei gewürdigt und aufgrund des engen sachli- chen Konnexes von Banküberweisung und Tatvorwürfen die Voraussetzun- gen nach Art. 63 ff. IRSG bejaht hat. Der Begründungspflicht wurde somit Folge geleistet, eine sachgerechte Anfechtung war jedenfalls möglich. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör liegt damit nicht vor. Eine andere Frage ist, ob diese Überlegungen zutreffend sind und inhaltlich für den Entscheid ausreichen, was vorliegend von der Beschwerdeführerin be- stritten wird. Diese Frage betrifft den Entscheid in seinem materiellen Gehalt, worauf in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird.
E. 6.1 Die Beschwerdeführerin bringt in materieller Hinsicht vor, die Sachverhalts- darstellung im Rechtshilfeersuchen weise „so viele Ungereimtheiten auf, dass sie gar nicht [wisse], wie sie diesen richtig stellen [könne]“. Zudem fehle es an der doppelten Strafbarkeit (act. 1, S. 7 ff.).
E. 6.2 Gemäss Art. 14 EUeR müssen die Rechtshilfeersuchen insbesondere Anga- ben über den Gegenstand und den Grund des Ersuchens enthalten (Ziff. 1 lit. b). Ausserdem müssen sie in Fällen wie vorliegend die strafbare Handlung bezeichnen und eine kurze Darstellung des Sachverhalts enthalten (Ziff. 2; ebenso Art. 27 Ziff. 1 GwUe). Art. 28 Abs. 2 und 3 IRSG, Art. 10 Abs. 2 IRSV und Art. 27 Ziff. 1 lit. c GwUe stellen entsprechende Voraussetzungen an das Rechtshilfeersuchen. Diese Angaben müssen der ersuchten Behörde
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die Prüfung erlauben, ob die doppelte Strafbarkeit gegeben ist (Art. 5 Ziff. 1 lit. a EUeR), ob die Handlungen wegen denen um Rechtshilfe ersucht wird, nicht ein politisches oder fiskalisches Delikt darstellen (Art. 2 lit. a EUeR) und ob der Grundsatz der Verhältnismässigkeit gewahrt wird (BGE 129 II 97 E. 3.1; TPF 2011 194 E. 2.1 S. 195 f.).
Die Rechtsprechung stellt an die Schilderung des Sachverhalts im Rechts- hilfeersuchen keine hohen Anforderungen. Danach kann von den Behörden des ersuchenden Staates nicht verlangt werden, dass sie den Sachverhalt, der Gegenstand der Strafuntersuchung bildet, lückenlos und völlig wider- spruchsfrei darstellen. Das wäre mit dem Sinn und Zweck des Rechtshilfe- verfahrens unvereinbar, ersucht doch ein Staat einen anderen gerade des- wegen um Mithilfe, damit er die bisher im Dunkeln gebliebenen Punkte auf- grund von Unterlagen, die im Besitze des ersuchten Staates sind, klären kann. Die ersuchte Behörde hat sich beim Entscheid über ein Rechtshilfebe- gehren nicht dazu auszusprechen, ob die darin angeführten Tatsachen zu- treffen oder nicht. Sie hat somit weder Tat- noch Schuldfragen zu prüfen und grundsätzlich auch keine Beweiswürdigung vorzunehmen. Sie ist vielmehr an die Darstellung des Sachverhaltes im Ersuchen und dessen allfälligen Ergänzungen gebunden, soweit diese nicht durch offensichtliche Fehler, Lücken oder Widersprüche sofort entkräftet wird (BGE 139 II 451 E. 2.2.1; 136 IV 4 E. 4.1; 133 IV 76 E 2.2; TPF 2011 194 E. 2.1 S. 196). Einwände, die sich auf die Richtigkeit der Darstellung beziehen, Gegenbehauptungen, Beweiseingaben oder -offerten, die nur das ausländische Sachurteil betref- fen, sind vom Rechtshilfegericht nicht zu hören (BGE 132 II 81 E. 2.1).
E. 6.3 Die Vertragsparteien des EUeR können sich das Recht vorbehalten, die Er- ledigung von Rechtshilfeersuchen um Durchsuchung oder Beschlagnahme von Gegenständen der Bedingung zu unterwerfen, dass die dem Ersuchen zugrunde liegende strafbare Handlung sowohl nach dem Recht des ersu- chenden als auch nach dem des ersuchten Staates strafbar ist (Art. 5 Ziff. 1 lit. a EUeR). Die Schweiz hat für den Vollzug von Rechtshilfeersuchen, mit welchen Zwangsmassnahmen beantragt werden, einen entsprechenden Vorbehalt angebracht. Art. 64 Abs. 1 IRSG bestimmt für die akzessorische Rechtshilfe, dass prozessuale Zwangsmassnahmen nur angewendet wer- den dürfen, wenn aus der Sachverhaltsdarstellung im Ersuchen hervorgeht, dass die im Ausland verfolgte Handlung die objektiven Merkmale eines nach schweizerischem Recht strafbaren Tatbestandes aufweist. Für die Frage der beidseitigen Strafbarkeit ist der im Rechtshilfeersuchen dargelegte Sachverhalt so zu subsumieren, wie wenn die Schweiz wegen des analogen Sachverhalts ein Strafverfahren eingeleitet hätte (BGE 132 II 81 E. 2.7.2 S. 90; 129 II 462 E. 4.4 S. 465). Zu prüfen ist mithin, ob der im Ausland verübte inkriminierte Sachverhalt, sofern er – analog – in der
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Schweiz begangen worden wäre, die Tatbestandsmerkmale einer schweize- rischen Strafnorm erfüllen würde. Bei einem Verdacht auf Geldwäscherei braucht die Vortat indessen nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht zwingend erwähnt zu werden. Es genügt grundsätzlich, wenn sog. geld- wäschereiverdächtige Finanztransaktionen dargelegt werden. Insbesondere brauchen Ort, Zeitpunkt und Umstände der verbrecherischen Vortat noch nicht bekannt zu sein (BGE 129 II 97 E. 3.2). Als geldwäschereiverdächtig können namentlich Finanzoperationen angesehen werden, bei denen hohe Beträge ohne erkennbaren wirtschaftlichen Grund und über Konten diverser juristischer Personen in verschiedenen Staaten transferiert werden (BGE 129 II 97 E. 3.3). Nachfolgend ist somit zu prüfen, ob der Sachverhalt im Rechtshilfeersuchen genügend konkret dargestellt worden ist, damit eine Subsumtion unter einen schweizerischen Straftatbestand möglich ist.
E. 6.4 Dem Rechtshilfeersuchen vom 22. August 2017 lässt sich folgender Sach- verhalt entnehmen (Verfahrensakten pag. 01.000-0001 ff.):
Gemäss den französischen Strafverfolgungsbehörden bestehe der Ver- dacht, dass die französische E. SA in den Korruptionsskandal rund um die B. SAM verwickelt gewesen sei. Die E. SA bzw. deren Vertreter H. hätten von der B. SAM unter Zwischenschaltung der in Panama ansässigen Gesell- schaft I. Corp. und der F. Holdings Bestechungsgelder bzw. sog. „kickbacks“ erhalten für die Betreuung eines Klienten im Jemen. Die französischen Be- hörden gehen davon aus, dass die Bestechungshandlungen im März 2004 ihren Anfang genommen hätten.
Gestützt auf die spontane Übermittlung von Informationen der Beschwerde- gegnerin gemäss Art. 67a IRSG habe unter anderem festgestellt werden können, dass am 7. April 2006 auf dem Konto Nr. 3 der I. Corp. eine Gut- schrift von EUR 680‘000.-- seitens eines Kontos bei der Bank J. (Monaco) lautend auf die K. Corp. getätigt worden sei. Der wirtschaftlich Berechtigte am Konto der I. Corp. sei L. gewesen. Dieser sei zum damaligen Zeitpunkt Berater für Öl- und Gasprojekte im Dienste der K. Corp. – die ihren Hauptsitz in denselben Büroräumlichkeiten wie die B. SAM habe – tätig gewesen. In den Medien werde L. als Mittelsmann der B. SAM bezeichnet. Zwischen dem
24. Mai und dem 2. November 2006 seien auf das gleiche Konto der I. Corp. drei Gutschriften in Höhe von USD 1.5 Millionen seitens einer M. Ltd. von der Bank N. erfolgt. Ferner seien zwischen dem 31. Mai und dem 8. Novem- ber 2006 drei Zahlungen vom Konto der I. Corp. auf ein Konto bei der Bank D., lautend auf die Beschwerdeführerin, im Gesamtbetrag von USD 815‘000.-- getätigt worden.
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E. 6.5 Diese Darstellung genügt den Anforderungen an die Sachverhaltsdarstel- lung in Anwendung der üblichen Praxis zu den Artikeln 14 EUeR, 27 GwUe und 28 IRSG (vgl. supra E. 6.2). Sie enthält keine offensichtlichen Fehler, Lücken oder Widersprüche, welche eine Überprüfung der Strafbarkeit verun- möglichen würden. Ihr ist zu entnehmen, gegen wen sich das französische Strafverfahren richtet und ab welchem Zeitraum die strafbaren Handlungen begangen sein sollen. Ebenso ist klar, welche Delikte den Beschuldigten vor- geworfen werden: Bestechung fremder Amtsträger und Geldwäscherei. Zwar wird die Vortat zur Geldwäscherei, nämlich der Korruptionsverdacht, nur sehr rudimentär geschildert. Wie bereits ausgeführt, genügt es allerdings grundsätzlich, wenn verdächtige geldwäschereitypische Transaktionen und Vorkehren dargelegt werden, wie der Transfer von sehr hohen Geldbeträgen unklaren Ursprungs, die Transaktionen über Konten verschiedener Gesell- schaften aus verschiedenen Ländern, insbesondere aus Offshore-Finanz- plätzen sowie etwa die personellen Verknüpfungen der an den Geldgeschäf- ten beteiligten Gesellschaften und die dadurch erzeugten Zweifel über die endgültigen wirtschaftlich Berechtigten der Gesellschaften (vgl. Entscheid der [II.] Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts RR.2008.221 vom
E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten der Beschwer- deführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Gerichtsgebühr ist auf
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Fr. 4'000.-- festzusetzen (Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 73 StBOG sowie Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. a BStKR), unter Anrechnung des geleisteten Kosten- vorschusses in derselben Höhe.
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Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gerichtsgebühr von Fr. 4'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Entscheid vom 8. August 2018 Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Giorgio Bomio-Giovanascini, Vorsitz, Cornelia Cova und Stephan Blättler, Gerichtsschreiberin Chantal Blättler Grivet Fojaja
Parteien
A. LTD., vertreten durch Rechtsanwalt David Providoli, Beschwerdeführerin
gegen
BUNDESANWALTSCHAFT, Beschwerdegegnerin
Gegenstand
Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Frankreich
Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: RR.2018.135
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Sachverhalt:
A. Mit Schreiben vom 11. Juli 2017 gelangte die Bundesanwaltschaft an die französischen Strafverfolgungsbehörden für Wirtschaftsdelikte („Parquet na- tional financier“), weil ihr im sog. Komplex um B. SAM – deren Gründer C. sei – verschiedene Geldwäschereimeldungen zugestellt worden seien. Die B. SAM sei eine in Monaco domizilierte Gesellschaft und handle als Agentin für mehrere grosse internationale Gesellschaften, für die sie Unterstützung bei der Erschliessung von Öl- und Gasfeldern liefere. Die B. SAM werde ver- dächtigt, zur Erlangung von Geschäftsabschlüssen Bestechungszahlungen an fremde Amtsträger ausgerichtet zu haben. Gestützt auf Art. 67a IRSG liess die Bundesanwaltschaft den französischen Behörden Kontoinformatio- nen unter anderem betreffend Konten bei der Bank D. in Genf, lautend auf die A. Ltd. und betreffend ein Konto mit der Nr. 1 bei der nämlichen Bank zukommen. Zudem wies sie darauf hin, dass gemäss Medienberichten die B. SAM Schmiergelder bzw. „kickbacks“ an diverse Bereichsleiter der in Paris ansässigen E. SA ausbezahlt habe (Verfahrensakten pag. 01.000- 0011 ff.).
B. In der Folge gelangten die französischen Behörden mit Rechtshilfeersuchen vom 22. August 2017 an die Schweiz und ersuchten um Herausgabe von Bankunterlagen die Bank D. in Genf betreffende Konten, die auf die F. Hol- dings, die A. Ltd., die G. TRUST und H. lauten. Ferner wurde um Ermittlung des wirtschaftlich Berechtigen des sich bei der nämlichen Bank befindenden Kontos Nr. 1 ersucht (Verfahrensakten pag. 1.000-0001 ff.).
C. Mit Eintretensverfügung vom 1. November 2017 entsprach die Bundesan- waltschaft dem Rechtshilfeersuchen (Verfahrensakten pag. 04.000-0001 ff.) und wies die Bank D. am 8. November 2017 an, ihr sämtliche Bankunterla- gen, die einen Zusammenhang mit den obgenannten Kontoinhabern und der Kontobeziehung Nr. 1 aufweisen, zukommen zu lassen (Verfahrensakten pag. 05.101-0002 ff.). Die Bank D. liess der Bundesanwaltschaft mit Schrei- ben vom 5. Dezember 2017 sämtliche Bankunterlagen betreffend die Konto- beziehung Nr. 2, lautend auf A. Ltd., zukommen und teilte gleichzeitig mit, dass sie einzig mit der A. Ltd. eine Bankbeziehung unterhalten habe, die jedoch am 3. Mai 2013 aufgelöst worden sei. Eine Bankbeziehung unter der Nummer 1 bestehe nicht (Verfahrensakten pag. 05.101-0015).
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D. Mit Schlussverfügung vom 22. März 2018 ordnete die Bundesanwaltschaft die Herausgabe der Bankunterlagen betreffend das obgenannte Konto, lau- tend auf die A. Ltd., an (act. 1.1).
E. Dagegen gelangt die A. Ltd. mit Beschwerde vom 25. April 2018 an die Be- schwerdekammer des Bundesstrafgerichts und stellt folgende Anträge (act. 1):
„1. Auf die Beschwerde wird eingetreten;
2. Die Schlussverfügung in Rechtshilfesachen RH.17.0176 der Staatsan- waltschaft des Bundes vom 22. März 2018 wird aufgehoben;
3. Das Rechtshilfeersuchen der Cour d’Appel von Paris vom 22. August 2017 wird abgewiesen;
4. Der ersuchenden Behörde werden keine Unterlagen herausgegeben, insbesondere nicht die Bankunterlagen der „Bank D.“;
5. Die Bankunterlagen der „Bank D.“ werden der Beschwerdeführerin zu- rückerstattet;
6. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Staatsanwalt- schaft des Bundes.
Vorab stellt die „A. Ltd.“ zudem folgendes prozessuales Begehren:
7. Der vorliegenden Beschwerde werde die aufschiebende Wirkung im Sinn von Art. 80l Abs. 1 des Bundesgesetzes über internationale Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. März 1981 (SR.351.1, „IRSG“) er- teilt.“
F. Sowohl das Bundesamt für Justiz wie auch die Bundesanwaltschaft beantra- gen in ihren Beschwerdeantworten vom 23. und 30. Mai 2018 je die kosten- fällige Abweisung der Beschwerde (act. 9 und 10). Die Beschwerdeführerin gibt daraufhin mit Schreiben vom 19. Juni 2018 ihren Verzicht auf eine Be- schwerdereplik bekannt (act. 16), was den Gegenparteien am 20. Juni 2018 zur Kenntnis gebracht wird (act. 17).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen Bezug genommen.
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Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1. 1.1 Für die akzessorische Rechtshilfe zwischen der Schweiz und Frankreich sind in erster Linie massgebend die Bestimmungen des Europäischen Über- einkommens vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen (EUeR; SR 0.351.1), der zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regie- rung der Französischen Republik abgeschlossene Vertrag vom 28. Okto- ber 1996 zur Ergänzung des EUeR (SR. 0.351.934.92) sowie die Bestim- mungen der Art. 48 ff. des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durch- führung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 (Schenge- ner Durchführungsübereinkommen, SDÜ; ABl. L 239 vom 22. Septem- ber 2000, S. 19–62). Ebenso zur Anwendung kommt vorliegend das Über- einkommen vom 8. November 1990 über Geldwäscherei sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten (Geldwä- schereiübereinkommen, GwUe; SR 0.311.53).
1.2 Soweit diese Staatsverträge bestimmte Fragen weder ausdrücklich noch stillschweigend regeln, bzw. das schweizerische Landesrecht geringere An- forderungen an die Rechtshilfe stellt (sog. Günstigkeitsprinzip; BGE 142 IV 250 E. 3; 140 IV 123 E. 2; 136 IV 82 E. 3.1; 135 IV 212 E. 2.3; ZIMMERMANN, La coopération judiciaire internationale en matière pénale, 4. Aufl. 2014, N. 229), sind das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351.1) und die dazugehörige Verord- nung vom 24. Februar 1982 (IRSV; SR 351.11) anwendbar (Art. 1 Abs. 1 IRSG; BGE 143 IV 91 E. 1.3; 136 IV 82 E. 3.2; 130 II 337 E. 1; vgl. auch Art. 54 StPO). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschen- rechte (BGE 139 II 65 E. 5.4 letzter Absatz; 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c; ZIMMERMANN, a.a.O., N. 211 ff., 223 ff., 681 ff.).
Auf das vorliegende Beschwerdeverfahren sind zudem die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfah- ren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021; Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a StBOG; BGE 139 II 404 E. 6/8.2; ZIMMERMANN, a.a.O., N. 273) anwendbar.
2. 2.1 Die Schlussverfügung der ausführenden Bundesbehörde unterliegt der Be- schwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (Art. 80e Abs. 1 IRSG). Die entsprechende Beschwerdefrist beträgt 30 Tage (Art. 80k IRSG). Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges
- 5 -
Interesse an ihrer Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80h lit. b IRSG). Als persönlich und direkt betroffen wird im Falle der Herausgabe von Kontoinfor- mationen an den ersuchenden Staat der jeweilige Kontoinhaber angesehen (Art. 9a lit. a IRSV).
2.2 Als Inhaberin des von der Rechtshilfe betroffenen Kontos ist die Beschwer- deführerin zur Beschwerde legitimiert. Die Schlussverfügung vom
23. März 2018 wurde der Beschwerdeführerin am 26. März 2018 zugestellt (act. 1.3), sodass die Beschwerde vom 25. April 2018 fristgerecht erhoben wurde. Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.
3. 3.1 Die Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden (Art. 25 Abs. 6 IRSG). Sie prüft die Rechtshilfevoraussetzungen mit freier Kognition, befasst sich jedoch nur mit Tat- und Rechtsfragen, die Streitge- genstand der Beschwerde bilden (BGE 132 II 81 E. 1.4; 130 II 337 E. 1.4; Urteil des Bundesgerichts 1A.1/2009 vom 20. März 2009 E. 1.6; TPF 2011 97 E. 5).
3.2 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung muss sich die urteilende In- stanz sodann nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinanderset- zen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen. Sie kann sich auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Es genügt, wenn die Behörde wenigstens kurz die Überlegungen nennt, von denen sie sich leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt (Urteil des Bundes- gerichts 1C_143/2016 vom 2. Mai 2016 E. 2 m.w.H.; BGE 141 IV 249 E. 1.3.1 m.w.H.).
4. Die Beschwerdeführerin beantragt zunächst in prozessualer Hinsicht, der Beschwerde sei aufschiebende Wirkung zu erteilen (act. 1, S. 2). Diese kommt ihr allerdings schon von Gesetzes wegen zu (Art. 80l Abs. 1 IRSG), sodass sich der Antrag ohne Weiteres als gegenstandslos erweist.
5. 5.1 Die Beschwerdeführerin macht sodann eine Verletzung des rechtlichen Ge- hörs geltend. Die Schlussverfügung der Bundesanwaltschaft sei nicht aus- reichend begründet und die Sachverhaltsdarstellung sei dürftig, sodass es der Beschwerdeführerin nicht möglich sei, die Verfügung angemessen anzu- fechten (act. 1, S. 7).
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5.2 Der in Art. 29 Abs. 2 BV verankerte Anspruch auf rechtliches Gehör durch eine angemessene Begründung wird im Bereich der internationalen Rechts- hilfe durch Verweis in Art. 12 Abs. 1 IRSG auf Art. 35 VwVG konkretisiert, welche sowohl in Verfahren vor den Bundesbehörden als auch vor kantona- len Behörden zur Anwendung gelangen (ZIMMERMANN, a.a.O., S. 477, 492 ff.). Das Recht auf eine begründete Verfügung respektive einen begrün- deten Entscheid bedeutet, dass die Begründung den Entscheid für die Partei verständlich machen und ihr erlauben muss, ihn zu akzeptieren oder anzu- fechten (POPP, Grundzüge der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen, 2001, S. 320 N. 470). Die Überlegungen, von denen sich die Behörde leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt, müssen daher wenigstens kurz genannt werden (vgl. zum Ganzen BGE 126 I 97 E. 2b m.w.H.).
5.3 Diesen Anforderungen wird die angefochtene Schlussverfügung gerecht, in- dem die Beschwerdegegnerin zunächst den Sachverhalt gemäss Rechtshil- feersuchen über zwei Seiten wiedergibt. Zudem legt sie dar, aus welchen Überlegungen sie zu ihrem Entscheid, die Rechtshilfe zu gewähren, gelangt. Namentlich wird klar, dass die Beschwerdegegnerin das Rechtshilfeersu- chen im Rahmen einer komplexen französischen Strafuntersuchung wegen Bestechung und Geldwäscherei gewürdigt und aufgrund des engen sachli- chen Konnexes von Banküberweisung und Tatvorwürfen die Voraussetzun- gen nach Art. 63 ff. IRSG bejaht hat. Der Begründungspflicht wurde somit Folge geleistet, eine sachgerechte Anfechtung war jedenfalls möglich. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör liegt damit nicht vor. Eine andere Frage ist, ob diese Überlegungen zutreffend sind und inhaltlich für den Entscheid ausreichen, was vorliegend von der Beschwerdeführerin be- stritten wird. Diese Frage betrifft den Entscheid in seinem materiellen Gehalt, worauf in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird.
6. 6.1 Die Beschwerdeführerin bringt in materieller Hinsicht vor, die Sachverhalts- darstellung im Rechtshilfeersuchen weise „so viele Ungereimtheiten auf, dass sie gar nicht [wisse], wie sie diesen richtig stellen [könne]“. Zudem fehle es an der doppelten Strafbarkeit (act. 1, S. 7 ff.).
6.2 Gemäss Art. 14 EUeR müssen die Rechtshilfeersuchen insbesondere Anga- ben über den Gegenstand und den Grund des Ersuchens enthalten (Ziff. 1 lit. b). Ausserdem müssen sie in Fällen wie vorliegend die strafbare Handlung bezeichnen und eine kurze Darstellung des Sachverhalts enthalten (Ziff. 2; ebenso Art. 27 Ziff. 1 GwUe). Art. 28 Abs. 2 und 3 IRSG, Art. 10 Abs. 2 IRSV und Art. 27 Ziff. 1 lit. c GwUe stellen entsprechende Voraussetzungen an das Rechtshilfeersuchen. Diese Angaben müssen der ersuchten Behörde
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die Prüfung erlauben, ob die doppelte Strafbarkeit gegeben ist (Art. 5 Ziff. 1 lit. a EUeR), ob die Handlungen wegen denen um Rechtshilfe ersucht wird, nicht ein politisches oder fiskalisches Delikt darstellen (Art. 2 lit. a EUeR) und ob der Grundsatz der Verhältnismässigkeit gewahrt wird (BGE 129 II 97 E. 3.1; TPF 2011 194 E. 2.1 S. 195 f.).
Die Rechtsprechung stellt an die Schilderung des Sachverhalts im Rechts- hilfeersuchen keine hohen Anforderungen. Danach kann von den Behörden des ersuchenden Staates nicht verlangt werden, dass sie den Sachverhalt, der Gegenstand der Strafuntersuchung bildet, lückenlos und völlig wider- spruchsfrei darstellen. Das wäre mit dem Sinn und Zweck des Rechtshilfe- verfahrens unvereinbar, ersucht doch ein Staat einen anderen gerade des- wegen um Mithilfe, damit er die bisher im Dunkeln gebliebenen Punkte auf- grund von Unterlagen, die im Besitze des ersuchten Staates sind, klären kann. Die ersuchte Behörde hat sich beim Entscheid über ein Rechtshilfebe- gehren nicht dazu auszusprechen, ob die darin angeführten Tatsachen zu- treffen oder nicht. Sie hat somit weder Tat- noch Schuldfragen zu prüfen und grundsätzlich auch keine Beweiswürdigung vorzunehmen. Sie ist vielmehr an die Darstellung des Sachverhaltes im Ersuchen und dessen allfälligen Ergänzungen gebunden, soweit diese nicht durch offensichtliche Fehler, Lücken oder Widersprüche sofort entkräftet wird (BGE 139 II 451 E. 2.2.1; 136 IV 4 E. 4.1; 133 IV 76 E 2.2; TPF 2011 194 E. 2.1 S. 196). Einwände, die sich auf die Richtigkeit der Darstellung beziehen, Gegenbehauptungen, Beweiseingaben oder -offerten, die nur das ausländische Sachurteil betref- fen, sind vom Rechtshilfegericht nicht zu hören (BGE 132 II 81 E. 2.1).
6.3 Die Vertragsparteien des EUeR können sich das Recht vorbehalten, die Er- ledigung von Rechtshilfeersuchen um Durchsuchung oder Beschlagnahme von Gegenständen der Bedingung zu unterwerfen, dass die dem Ersuchen zugrunde liegende strafbare Handlung sowohl nach dem Recht des ersu- chenden als auch nach dem des ersuchten Staates strafbar ist (Art. 5 Ziff. 1 lit. a EUeR). Die Schweiz hat für den Vollzug von Rechtshilfeersuchen, mit welchen Zwangsmassnahmen beantragt werden, einen entsprechenden Vorbehalt angebracht. Art. 64 Abs. 1 IRSG bestimmt für die akzessorische Rechtshilfe, dass prozessuale Zwangsmassnahmen nur angewendet wer- den dürfen, wenn aus der Sachverhaltsdarstellung im Ersuchen hervorgeht, dass die im Ausland verfolgte Handlung die objektiven Merkmale eines nach schweizerischem Recht strafbaren Tatbestandes aufweist. Für die Frage der beidseitigen Strafbarkeit ist der im Rechtshilfeersuchen dargelegte Sachverhalt so zu subsumieren, wie wenn die Schweiz wegen des analogen Sachverhalts ein Strafverfahren eingeleitet hätte (BGE 132 II 81 E. 2.7.2 S. 90; 129 II 462 E. 4.4 S. 465). Zu prüfen ist mithin, ob der im Ausland verübte inkriminierte Sachverhalt, sofern er – analog – in der
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Schweiz begangen worden wäre, die Tatbestandsmerkmale einer schweize- rischen Strafnorm erfüllen würde. Bei einem Verdacht auf Geldwäscherei braucht die Vortat indessen nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht zwingend erwähnt zu werden. Es genügt grundsätzlich, wenn sog. geld- wäschereiverdächtige Finanztransaktionen dargelegt werden. Insbesondere brauchen Ort, Zeitpunkt und Umstände der verbrecherischen Vortat noch nicht bekannt zu sein (BGE 129 II 97 E. 3.2). Als geldwäschereiverdächtig können namentlich Finanzoperationen angesehen werden, bei denen hohe Beträge ohne erkennbaren wirtschaftlichen Grund und über Konten diverser juristischer Personen in verschiedenen Staaten transferiert werden (BGE 129 II 97 E. 3.3). Nachfolgend ist somit zu prüfen, ob der Sachverhalt im Rechtshilfeersuchen genügend konkret dargestellt worden ist, damit eine Subsumtion unter einen schweizerischen Straftatbestand möglich ist.
6.4 Dem Rechtshilfeersuchen vom 22. August 2017 lässt sich folgender Sach- verhalt entnehmen (Verfahrensakten pag. 01.000-0001 ff.):
Gemäss den französischen Strafverfolgungsbehörden bestehe der Ver- dacht, dass die französische E. SA in den Korruptionsskandal rund um die B. SAM verwickelt gewesen sei. Die E. SA bzw. deren Vertreter H. hätten von der B. SAM unter Zwischenschaltung der in Panama ansässigen Gesell- schaft I. Corp. und der F. Holdings Bestechungsgelder bzw. sog. „kickbacks“ erhalten für die Betreuung eines Klienten im Jemen. Die französischen Be- hörden gehen davon aus, dass die Bestechungshandlungen im März 2004 ihren Anfang genommen hätten.
Gestützt auf die spontane Übermittlung von Informationen der Beschwerde- gegnerin gemäss Art. 67a IRSG habe unter anderem festgestellt werden können, dass am 7. April 2006 auf dem Konto Nr. 3 der I. Corp. eine Gut- schrift von EUR 680‘000.-- seitens eines Kontos bei der Bank J. (Monaco) lautend auf die K. Corp. getätigt worden sei. Der wirtschaftlich Berechtigte am Konto der I. Corp. sei L. gewesen. Dieser sei zum damaligen Zeitpunkt Berater für Öl- und Gasprojekte im Dienste der K. Corp. – die ihren Hauptsitz in denselben Büroräumlichkeiten wie die B. SAM habe – tätig gewesen. In den Medien werde L. als Mittelsmann der B. SAM bezeichnet. Zwischen dem
24. Mai und dem 2. November 2006 seien auf das gleiche Konto der I. Corp. drei Gutschriften in Höhe von USD 1.5 Millionen seitens einer M. Ltd. von der Bank N. erfolgt. Ferner seien zwischen dem 31. Mai und dem 8. Novem- ber 2006 drei Zahlungen vom Konto der I. Corp. auf ein Konto bei der Bank D., lautend auf die Beschwerdeführerin, im Gesamtbetrag von USD 815‘000.-- getätigt worden.
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6.5 Diese Darstellung genügt den Anforderungen an die Sachverhaltsdarstel- lung in Anwendung der üblichen Praxis zu den Artikeln 14 EUeR, 27 GwUe und 28 IRSG (vgl. supra E. 6.2). Sie enthält keine offensichtlichen Fehler, Lücken oder Widersprüche, welche eine Überprüfung der Strafbarkeit verun- möglichen würden. Ihr ist zu entnehmen, gegen wen sich das französische Strafverfahren richtet und ab welchem Zeitraum die strafbaren Handlungen begangen sein sollen. Ebenso ist klar, welche Delikte den Beschuldigten vor- geworfen werden: Bestechung fremder Amtsträger und Geldwäscherei. Zwar wird die Vortat zur Geldwäscherei, nämlich der Korruptionsverdacht, nur sehr rudimentär geschildert. Wie bereits ausgeführt, genügt es allerdings grundsätzlich, wenn verdächtige geldwäschereitypische Transaktionen und Vorkehren dargelegt werden, wie der Transfer von sehr hohen Geldbeträgen unklaren Ursprungs, die Transaktionen über Konten verschiedener Gesell- schaften aus verschiedenen Ländern, insbesondere aus Offshore-Finanz- plätzen sowie etwa die personellen Verknüpfungen der an den Geldgeschäf- ten beteiligten Gesellschaften und die dadurch erzeugten Zweifel über die endgültigen wirtschaftlich Berechtigten der Gesellschaften (vgl. Entscheid der [II.] Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts RR.2008.221 vom
9. Juli 2009 E. 8.6). Dass das Rechtshilfeersuchen mit Bezug auf die Vortat nicht ausführt, in welcher Beziehung die Beschwerdeführerin „zu den Prota- gonisten des [B.-]Skandals“ stehe, vermag an der Rechtsgenüglichkeit der Sachverhaltsdarstellung nichts zu ändern. Die Ermittlung des genauen Tatablaufs – insbesondere hinsichtlich der Vortat – wird Gegenstand des französischen Strafverfahrens sein. Die ersuchende Behörde verfügt jedoch gegenwärtig über konkrete Hinweise, die den Verdacht der geldwäscherei- typischen Finanztransaktionen bekräftigen: Zwischen dem 31. Mai und
8. November 2006 seien auf das Konto bei der Bank D. der auf St. Lucia ansässigen Beschwerdeführerin vom Konto der in Panama ansässigen I. Corp. insgesamt USD 815‘000.-- überwiesen worden. Zuvor, nämlich am
7. April 2006, seien vom Konto der monegassischen K. Corp. bei der Bank J. (Monaco) EUR 680‘000.-- auf das Konto der I. Corp. überwiesen worden. Der wirtschaftlich Berechtigte an den Konten der K. Corp. und der I. Corp. sei jeweils L., der angebliche Mittelsmann der B. SAM, gewesen. Vom ge- nannten Konto der Beschwerdeführerin bei der Bank D. seien sodann im Zeitraum vom April/Mai 2006 Überweisungen in der Höhe von insgesamt USD 600‘000.-- auf ein Konto der F. Holdings getätigt worden, an dem H. der wirtschaftlich Berechtigte gewesen sei. Diese Umstände vermögen nach schweizerischem Recht den Verdacht von geldwäschereitypischen Ver- schleierungshandlungen im Sinne von Art. 305bis StGB ohne Weiteres zu be- gründen. Diese im Rechtshilfeersuchen konkret und präzis dargestellten Verdachtsmomente in Verbindung mit dem zwar wenig konkreten, aber doch geäusserten Verdacht auf Bestechung fremder Amtsträger im Sinne von
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Art. 322septies Abs. 2 StGB genügen insgesamt, um die beidseitige Strafbar- keit zu bejahen. Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, bei den Gut- schriften der I. Corp. von USD 768‘700.-- auf das Konto der Beschwerdefüh- rerin handle es sich um Vergütungen von tatsächlich erbrachten Leistungen (act. 1, S. 6), handelt es sich um eine im Rechtshilfeverfahren unzulässige Gegenbehauptung in Bezug auf den ausländischen Sachverhalt, die nicht zu hören ist. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin ist schliesslich auch nicht erforderlich, dass dem von der Rechtshilfemassnahme Betroffenen im ausländischen Strafverfahren selbst ein strafbares Verhalten zur Last gelegt wird (Urteil des Bundesgerichts 1A.245/2006 vom 26. Januar 2007 E. 3).
Zusammenfassend steht demnach fest, dass sich auch die im Hinblick auf das Erfordernis der doppelten Strafbarkeit erhobenen Rügen als unbegrün- det erweisen.
7. Mit Bezug auf die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Verfol- gungsverjährung (act. 1, S. 10) ist schliesslich festzuhalten, dass gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. c IRSG einem Rechtshilfeersuchen nicht entsprochen wird, wenn seine Ausführung Zwangsmassnahmen erfordert und die Strafverfol- gung oder die Vollstreckung nach schweizerischem Recht wegen absoluter Verjährung ausgeschlossen wäre. Massgeblich wäre mithin allein, ob die Tatbestände nach schweizerischem Recht verjährt wären. Das EUeR schweigt sich darüber aus, wie es sich mit der Rechtshilfegewährung bei Verjährung der Strafverfolgung oder des Strafvollzuges verhält. Das Fehlen einer ausdrücklichen Regelung im EUeR wird gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung als qualifiziertes Schweigen interpretiert, womit die Frage der Verjährung im Rechtshilfeverkehr zwischen Vertragsstaaten des EUeR nicht zu prüfen ist (BGE 136 IV 4 E. 6.3; 117 Ib 53 E. 3 S. 64; Urteil des Bundesgerichts 1C_511/2012 vom 17. Oktober 2012 E. 2.3; Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2013.298 vom 6. Mai 2014 E. 6; RR.2013.263 vom
7. März 2014 E. 4.1). Im Verkehr mit Vertragsstaaten geht das EUeR Art. 5 Abs. 1 lit. c IRSG vor. Die Frage des Eintritts der Strafverfolgungsverjährung ist somit materiell nicht zu prüfen.
8. Weitere Rechtshilfehindernisse werden weder genannt, noch ist das Vorlie- gen solcher ersichtlich. Die Beschwerde ist daher vollumfänglich abzuwei- sen.
9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten der Beschwer- deführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Gerichtsgebühr ist auf
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Fr. 4'000.-- festzusetzen (Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 73 StBOG sowie Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. a BStKR), unter Anrechnung des geleisteten Kosten- vorschusses in derselben Höhe.
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 4'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.
Bellinzona, 9. August 2018
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Rechtsanwalt David Providoli - Bundesanwaltschaft - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe
Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde einge- reicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Be- schwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Ge- genständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbe- reich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).