Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Tschechien. Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG).
Sachverhalt
A. Die Obere Staatsanwaltschaft in Olomouc (Tschechische Republik; nachfol- gend «OStA Olomouc») führt im Zusammenhang mit dem Abschluss eines Miet- und Liegenschaftsverwaltungsvertrages für das Gebäude (…) in Prag unter anderem gegen B. und C. ein Strafverfahren unter anderem wegen des Verdachts der Anstiftung zum Missbrauch von Befugnissen einer Amtsper- son nach tschechischem Recht. In diesem Zusammenhang gelangte die OStA Olomouc mit ergänzendem Rechtshilfeersuchen vom 24. Januar 2017 an die Schweiz und ersuchte um Übermittlung von Informationen und Doku- menten zum Konto Nr. 1 bei der Bank D., lautend auf die A. AG (act. 1.5).
B. Mit Eintretensverfügung vom 6. Juni 2017 entsprach die Bundesanwaltschaft (nachfolgend «BA») dem Ersuchen (act. 1.4) und forderte die Bank D. glei- chentags mit Editionsverfügung auf, ihr Unterlagen zu den auf die A. AG lau- tenden Geschäftsbeziehungen für den Zeitraum vom 1. Januar 2005 bis
31. Dezember 2013 herauszugeben (Verfahrensakten, Editionsverfügungen vom 6. Juni 2017, nicht paginiert). Der Aufforderung der BA kam die Bank D. am 10. Juli 2017 nach und reichte der BA die angeforderten Unterlagen zur Geschäftsbeziehung Nr. 1 ein (act. 1.1, S. 2).
C. Die A. AG liess sich zum Ersuchen vom 24. Januar 2017 und zur Heraus- gabe der angeforderten Unterlagen und Informationen mit Schreiben vom
15. Oktober 2018 vernehmen (act. 1.10). In der Folge verfügte die BA am
30. November 2018 die Herausgabe der angeforderten Unterlagen an die tschechischen Behörden (act. 1.1).
D. Dagegen liess die A. AG bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafge- richts am 28. Dezember 2018 Beschwerde erheben. Sie beantragt, die Schlussverfügung vom 30. November 2018 sei unter Kosten- und Entschä- digungsfolgen aufzuheben und die von der BA erhobenen Unterlagen zur Geschäftsbeziehung Nr. 1 bei der Bank D. seien ihr herauszugeben. Even- tualiter sei die Rechtshilfe auf diejenigen Unterlagen zu beschränken, die vor dem 1. Juli 2006 datieren (act. 1).
E. Die Beschwerdeantworten des BJ und der BA vom 21. Januar 2019, mit wel- chen sie jeweils die kostenfällige Abweisung der Beschwerde beantragen, wurden der A. AG am 22. Januar 2019 zur Kenntnis gebracht (act. 6, 8, 9).
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F. Die BA reichte dem Gericht aufforderungsgemäss am 27. Mai 2019 das Rechtshilfeersuchen vom 24. Januar 2017 mit angepasster Schwärzung ein und führte aus, dass im der A. AG zugestellten Rechtshilfeersuchen vom
24. Januar 2017 ein Paragraph zu viel geschwärzt worden sei, wofür sie sich entschuldige (act. 10). Das Schreiben der BA wurde der A. AG und dem BJ am darauffolgenden Tag zur Kenntnis zugestellt (act. 11).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, sofern erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.
Erwägungen (24 Absätze)
E. 1.1 Für die Rechtshilfe zwischen Tschechien und der Schweiz sind in erster Linie das Europäische Übereinkommen vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen (EUeR; SR 0.351.1) und das zweite Zusatzprotokoll vom 8. No- vember 2001 zum EUeR (ZP II EUeR; SR 0.351.12) massgeblich. Überdies gelangen die Bestimmungen der Art. 48 ff. des Übereinkommens vom
19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom
14. Juni 1985 (Schengener Durchführungsübereinkommen, SDÜ; ABl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19–62) zur Anwendung, wobei die zwischen den Vertragsparteien geltenden weitergehenden Bestimmungen aufgrund bilateraler Abkommen unberührt bleiben (Art. 48 Abs. 2 SDÜ; Art. 26 Abs. 2 und 3 EUeR; ZIMMERMANN, La coopération judiciaire internationale en ma- tière pénale, 5. Aufl. 2019, N. 18-21, 28-40, 77, 109). Zusätzlich gelangt das von beiden Ländern ratifizierte Übereinkommen vom 8. November 1990 über Geldwäscherei sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträ- gen aus Straftaten (GwUe; SR 0.311.53) zur Anwendung. Unberührt bleiben auch in diesem Zusammenhang allfällige weitergehende Bestimmungen auf- grund bilateraler oder multilateraler Abkommen (vgl. Art. 39 Ziff. 2 und 3 GwUe). Soweit die Übereinkommen und das Zusatzprotokoll bestimmte Fragen we- der ausdrücklich noch stillschweigend regeln, bzw. das schweizerische Lan- desrecht geringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (sog. Günstig- keitsprinzip; BGE 142 IV 250 E. 3; 140 IV 123 E. 2; 136 IV 82 E. 3.1; 135 IV 212 E. 2.3; ZIMMERMANN, a.a.O., N. 229), sind das Bundesgesetz vom
20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351.1) und die dazugehörige Verordnung vom 24. Februar 1982 (IRSV; SR 351.11) anwendbar (Art. 1 Abs. 1 IRSG; BGE 143 IV 91 E. 1.3; 136 IV 82 E. 3.2; 130 II 337 E. 1; vgl. auch Art. 54 StPO). Vorbehalten bleibt die
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Wahrung der Menschenrechte (BGE 139 II 65 E. 5.4; 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c; TPF 2008 24 E. 1.1; ZIMMERMANN, a.a.O., N. 211 ff., 223 ff., 681 ff.).
E. 1.2 Auf Beschwerdeverfahren in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten sind zudem die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezem- ber 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021) anwendbar (Art. 12 Abs. 1 IRSG, Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. März 2010 über die Organisation des Strafbehörden des Bundes [Strafbehördenorganisations- gesetz, StBOG; SR 173.71]).
E. 2.1 Die Verfügung der ausführenden kantonalen Behörde oder der ausführen- den Bundesbehörde, mit der das Rechtshilfeverfahren abgeschlossen wird, unterliegt zusammen mit den vorangehenden Zwischenverfügungen der Be- schwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (Art. 80e Abs. 1 IRSG i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a StBOG). Die entsprechende Be- schwerdefrist beträgt 30 Tage (Art. 80k IRSG). Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme be- troffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Ände- rung hat (Art. 80h lit. b IRSG). Als persönlich und direkt betroffen im Sinne von Art. 21 Abs. 3 und Art. 80h lit. b IRSG gilt bei der Erhebung von Konto- informationen der Kontoinhaber (Art. 9a lit. a IRSV).
E. 2.2 Bei dem hier angefochtenen Entscheid handelt es sich um eine Schlussver- fügung der ausführenden Bundesbehörde in internationalen Rechtshilfean- gelegenheiten, gegen welche frist- und formgerecht Beschwerde erhoben wurde. Das von der Rechtshilfemassnahme betroffene Konto Nr. 1 bei der Bank D. lautet auf die Beschwerdeführerin (Verfahrensakten, B05.101.001.01.E-0001 f.). Damit ist die Beschwerdeführerin zur Erhebung der vorliegenden Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist demnach einzutreten.
E. 3.1 Die Beschwerdeführerin bringt zunächst vor, die Beschwerdegegnerin sei für das tschechische Rechtshilfeersuchen nicht zuständig (act. 1, S. 8 f.).
E. 3.2 Das Bundesamt kann die Ausführung eines Rechtshilfeersuchens ganz oder teilweise der Bundesbehörde übertragen, die bei Begehung der Tat in der Schweiz für die Ahndung zuständig wäre (Art. 79 Abs. 2 IRSG). Gemäss
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Art. 79 Abs. 4 IRSG ist die Bezeichnung der mit der Leitung beauftragten kantonalen oder eidgenössischen Behörde nicht anfechtbar. Diese Bestim- mung bezweckt, trölerische Beschwerden zu vermeiden, und ermöglicht da- mit eine Beschleunigung des Rechtshilfeverfahrens (Botschaft des Bundes- rates vom 29. März 1995 betreffend die Änderung des Rechtshilfegesetzes, BBl 1995 III S. 27; TPF 2010 148 E. 3 S. 149; Entscheide des Bundesstraf- gerichts RR.2016.271, RP.2018.33 vom 4. Mai 2017 E. 3.2; RR.2018.245 vom 20. Februar 2019 E. 6.2).
E. 3.3 Gestützt auf die diese Rechtsprechung war die Übertragung des ursprüngli- chen tschechischen Rechtshilfeersuchens an die Beschwerdegegnerin nicht anfechtbar. Damit kann die Beschwerdeführerin auch die Übertragung des ergänzenden Rechtshilfeersuchens an die Beschwerdegegnerin zum Voll- zug im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens nicht anfechten. Auf die Beschwerde ist diesbezüglich nicht einzutreten.
E. 4.1 Ebenfalls nicht einzutreten ist auf das Vorbringen der Beschwerdeführerin, das Rechtshilfegesuch weise schwere Mängel i.S.v. Art. 2 lit. d IRSG auf (act. 1, S. 9).
E. 4.2 Gemäss ständiger Rechtsprechung können sich grundsätzlich nur Personen auf Art. 2 IRSG berufen, deren Auslieferung an einen anderen Staat oder deren Überweisung an einen internationalen Gerichtshof beantragt wurde. Geht es um die Herausgabe von Beweismitteln, kann sich nur der Beschul- digte auf Art. 2 IRSG berufen, der sich auf dem Gebiet des ersuchenden Staates aufhält, sofern er geltend machen kann, konkret der Gefahr einer Verletzung seiner Verfahrensrechte ausgesetzt zu sein. Dagegen können sich natürliche Personen, welche sich im Ausland aufhalten oder sich auf dem Gebiet des ersuchenden Staates befinden, ohne dort einer Gefahr aus- gesetzt zu sein, grundsätzlich nicht auf Art. 2 IRSG berufen (BGE 130 II 217 E. 8.2 S. 227 f. m.w.H.; Urteile des Bundesgerichts 1C_70/2009 vom 17. Ap- ril 2009 E. 1.2; 1C_103/2009 vom 6. April 2009 E. 2; 1A.43/2007 vom 24. Juli 2007 E. 3.2; 1A.212/2000 vom 19. September 2000 E. 3a/cc). Eine juristi- sche Person kann sich auf Art. 2 IRSG nur berufen, wenn sie selbst im aus- ländischen Strafverfahren beschuldigt ist, wobei sich ihre Rügemöglichkeit naturgemäss auf die Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren nach Art. 6 EMRK beschränkt (TPF 2016 138 E. 4 S. 139 ff.; Entscheid des Bun- desstrafgerichts RR.2016.271, RP.2016.271, RP.2017.33 vom 4. Mai 2017 E. 12.2 und Nichteintretensentscheid des Bundesgerichts 1C_286/2017 vom
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28. Juni 2017 E. 1.2; vgl. auch zuletzt u.a. Entscheid des Bundesstrafge- richts RR.2018.313 vom 12. Februar 2019 E. 2.3).
E. 4.3 Die Beschwerdeführerin ist eine juristische Person mit Sitz in der Schweiz, somit ausserhalb des ersuchenden Staates. Sie selbst wird im tschechi- schen Strafverfahren nicht beschuldigt. Auf die diesbezügliche Rüge der Be- schwerdeführerin ist somit nicht einzutreten.
E. 5.1 Die Beschwerdeführerin bringt weiter vor, das Rechtshilfeersuchen sei un- klar, widersprüchlich und stelle auf falsche Fakten ab (act. 1, S. 5 ff.).
E. 5.2 Gemäss Art. 14 EUeR müssen die Rechtshilfeersuchen insbesondere Anga- ben über den Gegenstand und den Grund des Ersuchens enthalten (Ziff. 1 lit. b). Ausserdem müssen sie in Fällen wie vorliegend die strafbare Handlung bezeichnen und eine kurze Darstellung des Sachverhalts enthalten (Ziff. 2). Art. 28 Abs. 2 und 3 IRSG und Art. 10 Abs. 2 IRSV stellen entsprechende Voraussetzungen an das Rechtshilfeersuchen. Diese Angaben müssen der ersuchten Behörde die Prüfung erlauben, ob die doppelte Strafbarkeit gege- ben ist (Art. 5 Ziff. 1 lit. a EUeR), ob die Handlungen wegen denen um Rechtshilfe ersucht wird, nicht ein politisches oder fiskalisches Delikt darstel- len (Art. 2 lit. a EUeR) und ob der Grundsatz der Verhältnismässigkeit ge- wahrt wird (BGE 129 II 97 E. 3.1; TPF 2015 110 E. 5.2.1 S. 112; 2011 194 E. 2.1 S. 195 f.). Die Vertragsparteien des EUeR können sich das Recht vorbehalten, die Er- ledigung von Ersuchen um Durchsuchung oder Beschlagnahme der Bedin- gung zu unterwerfen, dass die dem Ersuchen zugrunde liegende strafbare Handlung sowohl nach dem Recht des ersuchenden als auch nach dem des ersuchten Staates strafbar ist (Art. 5 Ziff. 1 lit. a EUeR). Die Schweiz hat für die Durchführung prozessualer Zwangsmassnahmen eine entsprechende Erklärung angebracht. Art. 64 Abs. 1 IRSG bestimmt (für die akzessorische Rechtshilfe), dass prozessuale Zwangsmassnahmen nur angewendet wer- den dürfen, wenn aus der Darstellung des Sachverhalts im Ersuchen hervor- geht, dass die im Ausland verfolgte Handlung die objektiven Merkmale eines nach schweizerischem Recht strafbaren Tatbestandes aufweist. Für die Frage der beidseitigen Strafbarkeit nach schweizerischem Recht ist der im Rechtshilfeersuchen dargelegte Sachverhalt so zu subsumieren, wie wenn die Schweiz wegen des analogen Sachverhalts ein Strafverfahren ein- geleitet hätte (BGE 132 II 81 E. 2.7.2 S. 90; 129 II 462 E. 4.4). Zu prüfen ist
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mithin, ob der im Ausland verübte inkriminierte Sachverhalt, sofern er – ana- log – in der Schweiz begangen worden wäre, die Tatbestandsmerkmale einer schweizerischen Strafnorm erfüllen würde. Die Strafnormen brauchen nach den Rechtssystemen der Schweiz und des ersuchenden Staates nicht identisch zu sein (BGE 132 II 81 E. 2.1 S. 84; 129 II 462 E. 4.6; 124 II 184 E. 4b/cc; TPF 2011 194 E. 2.1 S. 196). Dabei genügt es, wenn der im Rechts- hilfeersuchen geschilderte Sachverhalt unter einen einzigen Straftatbestand des schweizerischen Rechts subsumiert werden kann. Es braucht dann nicht weiter geprüft zu werden, ob darüber hinaus auch noch weitere Tatbestände erfüllt sein könnten (BGE 129 II 462 E. 4.6). Nachfolgend ist zu prüfen, ob der Sachverhalt im Rechtshilfeersuchen genü- gend konkret dargestellt worden ist, damit eine Subsumtion unter einen schweizerischen Straftatbestand möglich ist.
E. 5.3 Dem tschechischen Ersuchen vom 24. Januar 2017 liegt zusammengefasst folgender Sachverhalt zugrunde (act. 10.1): Die Stadt Prag sei am 27. Januar 2006 mit der Vermieterin E. Retail einen für sie ungünstigen Miet- und Facility Management Vertrag (nachfolgend «Mietvertrag») eingegangen. Der verursachte und drohende Schaden be- trage vorläufig CZK 2 Mrd. Beim Vertragsabschluss sei die Stadt Prag durch F. und G. vertreten worden. C. habe die E. Retail vertreten. Es habe festge- stellt werden können, dass F. und G. am 19. April 2007 «Zugänge zum Konto Nr. 2 bei der Bank H. auf den Namen I. [Mutter des Beschuldigten B.; act. 1.9, S. 18] errichtet hatten», wobei der Verdächtige B. der Disponent dieses Kontos gewesen sei. Ebenfalls am 19. April 2007 sei bei der Bank H. das Sicherheitsbankfach Nr. 3 errichtet worden, zu welchem F. und G. Zu- gang gehabt hatten. Darin seien in zwei Umschlägen mit dem Namen (…) Bargeld in Höhe von EUR 50‘000.-- und CHF 38‘000.-- sichergestellt wor- den. Unter der Voraussetzung, dass das Bargeld im Sicherheitsbankfach für F. bestimmt gewesen sei, bestehe eine Verbindung zwischen F., G. und B. Weiter gehen die tschechischen Behörden gehen davon aus, dass der Miet- vertrag vom 27. Januar 2006 mit acht Geldtransaktionen (je drei Überwei- sungen à CHF 50‘000.-- und EUR 100‘000.--, CZK 50‘000’00.--; CZK 100‘000’00.--), die zwischen Juli 2005 und Juni 2006 von C. an die J. AG erfolgt seien, im Zusammenhang stehe. B. sei seit dem Jahr 2005 an den Vermögenswerten der J. AG bei der Bank K. und bei der Bank L. wirt- schaftlich Berechtigter. Im Rahmen eines Rechtshilfeersuchens sei in Kroa- tien eine Hausdurchsuchung durchgeführt worden, anlässlich welcher von B. verfasste Notizen sichergestellt worden seien. Diese würden die vorerwähn- ten Geldüberweisungen zwischen C. und der J. AG beschreiben. Weiter
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gehe aus den Notizen hervor, dass zwischen den realisierten Finanzüber- weisungen und dem abgeschlossenen Mietvertrag vom 27 Januar 2006 ein Zusammenhang bestehe. Es bestehe der Verdacht, dass auf das Konto bei der Bank L. finanzielle Mittel überwiesen worden seien, die aus in Tsche- chien verübten strafbaren Handlungen stammen würden. Zudem sei festge- stellt worden, dass vom auf ein auf die M. Corp. lautendes Konto bei der Bank N. am 17. Juni 2005 eine Zahlung von EUR 321'233.-- auf ein Konto der J. AG bei der Bank K. erfolgt, über welches B. verfügungsberechtigt ge- wesen sei. Es bestehe der Verdacht, dass die auf das Konto der J. AG ein- gegangenen Zahlungen eine Form der Belohnung für die Durchsetzung der die Stadt Prag schädigende Vertragsabschlüsse gewesen seien. Weiter sei vom auf die Beschwerdeführerin lautenden Konto bei der Bank D. in Zürich auf das Konto der M. Corp. bei der Bank N. am 10. Juni 2005 ein Betrag von EUR 1'095'269.12 bzw. CZK 33'534'950.-- überwiesen worden. Fast die ganze eingegangene Zahlung sei bis Ende 2005 ausbezahlt wor- den, wobei 64% des Betrages innerhalb einer Woche ausbezahlt worden seien. Rund ein Drittel sei von O. in bar abgehoben worden. Der Geschäfts- führer der Beschwerdeführerin sei ein langjähriger und naher Geschäfts- partner und Mitarbeiter von O.
E. 5.4 Die Sachverhaltsdarstellung im Rechtshilfeersuchen genügt den Anforde- rungen von Art. 14 EUeR und Art. 28 Abs. 3 lit. a IRSG. Daraus gehen hin- reichende Elemente für die Annahme einer Anstiftung zur ungetreuen Amts- führung hervor. Namentlich wird im Ersuchen ausgeführt, dass sich das tschechische Strafverfahren gegen B. und C. wegen des Verdachts der An- stiftung zur ungetreuen Amtsführung geführt wird, wobei die Amtspersonen noch nicht festgestellt seien. Dem Ersuchen kann weiter entnommen wer- den, dass auch gegen F. und G., somit Personen, welche die Stadt Prag im Zusammenhang mit dem obgenannten Mietvertrag vertreten haben sollen, ein Strafverfahren geführt wird. Zudem äussert sich das Ersuchen hinsicht- lich der möglichen Bestechungshandlungen der Täterschaft, des Zeitpunktes sowie der mutmasslichen Schadenshöhe. Die Sachverhaltsdarstellung ent- hält keine offensichtlichen Fehler, Lücken oder Widersprüche, welche eine Überprüfung der Strafbarkeit verunmöglichen würden. Damit ist der im Ersu- chen dargelegte Sachverhalt für den Rechtshilferichter bindend.
E. 6.1 Den Tatbestand der ungetreuen Amtsführung nach Art. 314 StGB erfüllt, wer als Mitglied einer Behörde oder Beamter die bei einem Rechtsgeschäft von ihm zu wahrenden öffentlichen Interessen schädigt, um sich oder einem an-
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dern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen. Das tatbestandsmäs- sige Verhalten von Art. 314 StGB setzt ein rechtsgeschäftliches Handeln für das Gemeinwesen voraus. Der Unrechtsgehalt der ungetreuen Amtsführung besteht darin, dass der Beamte bei einem Rechtsgeschäft private Interessen auf Kosten der öffentlichen bevorzugt (Urteil des Bundesgerichts 6B_916/2008 vom 21. August 2009 E. 7.5, nicht publ. in BGE 135 IV 198). Die öffentlichen Interessen müssen durch das Rechtsgeschäft selbst und dessen rechtliche Wirkungen geschädigt werden (BGE 101 IV 407 E. 2 S. 411 f.). Wer jemanden zu dem von ihm verübten Verbrechen oder Vergehen vor- sätzlich bestimmt hat, wird gemäss Art. 24 Abs. 1 StGB wegen Anstiftung nach der Strafandrohung, die auf den Täter Anwendung findet, bestraft. An- stiftung ist das vorsätzliche Bestimmen eines andern zur Begehung einer vorsätzlichen rechtswidrigen Tat (BGE 127 IV 122 E. 1 S. 125; 116 IV 1 E. 3c mit Hinweisen). Die ungetreue Amtsführung stellt ein Verbrechen dar, wes- halb die Anstiftung dazu ebenfalls strafbar ist (vgl. Art. 10 Abs. 2 und Art. 24 Abs. 1 StGB).
E. 6.2 Gemäss den Ausführungen im Ersuchen sollen die noch zu ermittelnden Amtspersonen infolge des Erhalts von Bestechungsgeldern den für die Stadt Prag nachteiligen Mietvertrag eingegangen sein, woraus der Stadt Prag ein Schaden von CZK 2 Mia. entstanden sein bzw. drohen soll. Der im tschechi- schen Ersuchen ausgeführte Sachverhalt kann prima vista unter den Tatbe- stand der Anstiftung zur ungetreuen Amtsführung i.S.v. Art. 314 i.V.m. Art. 24 Abs. 1 StGB subsumiert werden, auch wenn die Amtspersonen derzeit noch unbekannt sind. Somit ist die doppelte Strafbarkeit zu bejahen.
E. 6.3 An der vorgängigen Schlussfolgerung vermögen die Vorbringen der Be- schwerdeführerin nichts zu ändern. Die Rüge der Beschwerdeführerin, wonach die von der ersuchenden Be- hörde untersuchten Handlungen bereits verjährt seien und die doppelte Strafbarkeit deshalb zu verneinen sei, greift nicht. Die Verjährung ist im Rechtshilfeverkehr zwischen Vertragsstaaten des EUeR infolge Fehlens einer ausdrücklichen Regelung im EUeR – was gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung als qualifiziertes Schweigen interpretiert wird – materiell nicht zu prüfen (BGE 136 IV 4 E. 6.3; 117 Ib 53 E. 3 S. 64; Urteil des Bun- desgerichts 1C_511/2012 vom 17. Oktober 2012 E. 2.3; vgl. auch Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2018.135 vom 8. August 2018 E. 7 m.w.H.). Der mögliche Umstand, dass der Mietvertrag vom 27. Januar 2006 nicht von den tschechischen Beamten F. und G., sondern von P. unterzeichnet worden
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ist, führt nicht zur Verneinung der doppelten Strafbarkeit. Das Bundesgericht erachtet es als genügend, dass der Täter in irgendeinem Stadium auf den Abschluss des Rechtsgeschäfts Einfluss genommen hat und ein eigenhän- diger Abschluss des Rechtsgeschäfts durch den Täter wird nicht verlangt. Entsprechend kann ein Beamter den Tatbestand von Art. 314 StGB erfüllen, der selbst weder endgültigen Entscheidungen tritt noch selber Rechtsge- schäfte abschliesst, jedoch aufgrund seines Fachwissens und seiner Stel- lung faktische Entscheidungskompetenz hat (BGE 114 IV 133 E. 1a S. 135; 109 IV 170 E. 4 S. 172; Urteil des Bundesgerichts 6B_127/2014 vom
23. September 2014 E. 7.2.2). Ebenso greift das Argument der Beschwerdeführerin, der Stadt Prag sei im Zusammenhang mit dem Rechtsgeschäft kein finanzieller Schaden erwach- sen, nicht. Vorgängig wurde festgestellt, dass die Ausführungen des Ersu- chens für den Rechtshilferichter bindend sind. Gestützt auf die Ausführungen im tschechischen Ersuchen ist davon auszugehen, dass der Stadt Prag aus dem Mietvertrag ein Schaden von CZK 2 Mia. entstanden ist bzw. droht. Die Beurteilung der Strafbarkeit und damit auch eines Schadens obliegt dem Sachrichter des ersuchenden Staates. Im Übrigen können die vom Täter zu wahrenden öffentlichen Interessen gemäss der bundesgerichtlichen Recht- sprechung finanzieller oder ideeller Art sein (BGE 114 IV 133 E. 1b S. 135 mit Hinweis; BGE 111 IV 83 E. 2b S. 85).
E. 6.4 Die beidseitige Strafbarkeit ist zu bejahen. Die Rüge geht fehl.
E. 7.1 Schliesslich rügt die Beschwerdeführerin eine Verletzung des Verhältnis- mässigkeitsgrundsatzes. Die Aktenedition stehe mit der behaupteten Straftat in keinem Zusammenhang. Eventualiter sei die Rechtshilfe auf diejenigen Unterlagen vor dem 1. Juli 2006 zu beschränken (act. 1, S. 6 f.).
E. 7.2 Rechtshilfemassnahmen haben generell dem Prinzip der Verhältnismässig- keit zu genügen (statt vieler vgl. Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2011.193 vom 9. Juli 2012 E. 8.2). Die internationale Zusammenarbeit kann nur abgelehnt werden, wenn die verlangten Unterlagen mit der verfolg- ten Straftat in keinem Zusammenhang stehen und offensichtlich ungeeignet sind, die Untersuchung voranzutreiben, so dass das Ersuchen nur als Vor- wand für eine unzulässige Beweisausforschung («fishing expedition») er- scheint (BGE 142 II 161 E. 2.1.2 S. 166 f.; 139 II 404 E. 7.2.2 S. 424; 136 IV 82 E. 4.1 S. 85). Ob die verlangten Auskünfte für das Strafverfahren im er- suchenden Staat nötig oder nützlich sind, ist eine Frage, deren Beantwor-
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tung grundsätzlich dem Ermessen der Behörden dieses Staates anheimge- stellt ist. Der ersuchte Staat ist verpflichtet, dem ersuchenden Staat alle die- jenigen Aktenstücke zu übermitteln, die sich auf den im Rechtshilfeersuchen dargelegten Sachverhalt beziehen können (sog. potentielle Erheblichkeit); nicht zu übermitteln sind nur diejenigen Akten, die für das ausländische Strafverfahren mit Sicherheit nicht erheblich sind (BGE 128 II 407 E. 6.3.1 S. 423; 122 II 367 E. 2c; TPF 2009 161 E. 5.1 S. 163 m.w.H.). Hierbei ist auch zu beachten, dass für das ausländische Strafverfahren nicht nur belas- tende, sondern auch entlastende Beweismittel von Bedeutung sein können, um einen bestehenden Verdacht allenfalls zu widerlegen (TPF 2011 97 E. 5.1 S. 106 m.w.H.).
E. 7.3 Dabei darf die ersuchte Rechtshilfebehörde über ein im Rechtshilfeersuchen gestelltes Begehren nicht hinausgehen (Übermassverbot; BGE 136 IV 82 E. 4.1 S. 85 f.). Die Rechtsprechung hat diesen Grundsatz derweil insofern präzisiert, als das Rechtshilfeersuchen nach Massgabe des Zwecks der an- gestrebten Rechtshilfe weit ausgelegt werden kann, solange alle Vorausset- zungen für die Gewährung der Rechtshilfe erfüllt sind. Auf diese Weise kann eine andernfalls notwendige Ergänzung des Rechtshilfeersuchens vermie- den werden (BGE 136 IV 82 E. 4.1 S. 86; vgl. zum Ganzen auch TPF 2009 161 E. 5.1 S. 164). Zielt das Rechtshilfeersuchen auf die Ermittlung ab, auf welchem Weg Geldmittel möglicherweise strafbarer Herkunft verschoben worden sind, so sind die Behörden des ersuchenden Staates grundsätzlich über alle Transaktionen zu informieren, die von Gesellschaften und über Konten getätigt worden sind, welche in die Angelegenheit verwickelt sind (BGE 129 II 462 E. 5.3 S. 468; TPF 2011 97 E. 5.1 S. 106 m.w.H.).
E. 7.4 Die gemäss Schlussverfügung herauszugebenden Bankunterlagen könnten für das ausländische Strafverfahren von Bedeutung sein und sind den tsche- chischen Behörden herauszugeben. Insbesondere handelt es sich um Kon- toauszüge (inkl. Detailbelege) für die Zeit ab dem 1. Januar 2005 bis 31. De- zember 2013 und Eröffnungsunterlagen. Des Weiteren ist von der Heraus- gabe die Korrespondenz zwischen der Beschwerdeführerin und der Bank betroffen. Nachdem die ersuchende Behörde den Geldfluss im Zusammen- hang mit allfälliger Bestechungshandlung und ungetreuer Amtsführung zu ermitteln versucht, ist die Herausgabe der von der Rechtshilfe betroffenen Unterlagen bis zum 31. Dezember 2013 nicht zu beanstanden. Jedenfalls befinden sich unter den herauszugebenden Beweismitteln keine Unterlagen, die für das tschechische Strafverfahren nicht potentiell erheblich wären. Zu- dem kann mit der Herausgabe der Bankunterlagen bis 31. Dezember 2013 ein weiteres Rechtshilfeersuchen vermieden werden. Überdies können die
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herauszugebenden Unterlagen auch der Entlastung der beschuldigten Per- sonen dienen. Aus diesen Gründen ist der Eventualantrag der Beschwerde- führerin abzuweisen.
E. 8 Die Beschwerde erweist sich nach dem Gesagten als unbegründet. Andere Hindernisse, welche der zu gewährenden Rechtshilfe entgegenstehen wür- den, werden weder geltend gemacht noch sind solche ersichtlich. Die Be- schwerde ist daher vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten der Beschwer- deführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 5‘000.-- festzusetzen (vgl. Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 73 StBOG sowie Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. a des Reglements des Bundesstrafgerichts vom
31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bun- desstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]), unter Anrechnung des von der Beschwerdeführerin geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.
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Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
- Die Gerichtsgebühr von Fr. 5‘000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Entscheid vom 18. Juni 2019 Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Giorgio Bomio-Giovanascini, Vorsitz, Roy Garré und Cornelia Cova, Gerichtsschreiberin Inga Leonova
Parteien
A. AG, vertreten durch Rechtsanwalt Reto Strittmat- ter, Beschwerdeführerin
gegen
BUNDESANWALTSCHAFT, Beschwerdegegnerin
Gegenstand
Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Tschechien
Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: RR.2019.1
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Sachverhalt:
A. Die Obere Staatsanwaltschaft in Olomouc (Tschechische Republik; nachfol- gend «OStA Olomouc») führt im Zusammenhang mit dem Abschluss eines Miet- und Liegenschaftsverwaltungsvertrages für das Gebäude (…) in Prag unter anderem gegen B. und C. ein Strafverfahren unter anderem wegen des Verdachts der Anstiftung zum Missbrauch von Befugnissen einer Amtsper- son nach tschechischem Recht. In diesem Zusammenhang gelangte die OStA Olomouc mit ergänzendem Rechtshilfeersuchen vom 24. Januar 2017 an die Schweiz und ersuchte um Übermittlung von Informationen und Doku- menten zum Konto Nr. 1 bei der Bank D., lautend auf die A. AG (act. 1.5).
B. Mit Eintretensverfügung vom 6. Juni 2017 entsprach die Bundesanwaltschaft (nachfolgend «BA») dem Ersuchen (act. 1.4) und forderte die Bank D. glei- chentags mit Editionsverfügung auf, ihr Unterlagen zu den auf die A. AG lau- tenden Geschäftsbeziehungen für den Zeitraum vom 1. Januar 2005 bis
31. Dezember 2013 herauszugeben (Verfahrensakten, Editionsverfügungen vom 6. Juni 2017, nicht paginiert). Der Aufforderung der BA kam die Bank D. am 10. Juli 2017 nach und reichte der BA die angeforderten Unterlagen zur Geschäftsbeziehung Nr. 1 ein (act. 1.1, S. 2).
C. Die A. AG liess sich zum Ersuchen vom 24. Januar 2017 und zur Heraus- gabe der angeforderten Unterlagen und Informationen mit Schreiben vom
15. Oktober 2018 vernehmen (act. 1.10). In der Folge verfügte die BA am
30. November 2018 die Herausgabe der angeforderten Unterlagen an die tschechischen Behörden (act. 1.1).
D. Dagegen liess die A. AG bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafge- richts am 28. Dezember 2018 Beschwerde erheben. Sie beantragt, die Schlussverfügung vom 30. November 2018 sei unter Kosten- und Entschä- digungsfolgen aufzuheben und die von der BA erhobenen Unterlagen zur Geschäftsbeziehung Nr. 1 bei der Bank D. seien ihr herauszugeben. Even- tualiter sei die Rechtshilfe auf diejenigen Unterlagen zu beschränken, die vor dem 1. Juli 2006 datieren (act. 1).
E. Die Beschwerdeantworten des BJ und der BA vom 21. Januar 2019, mit wel- chen sie jeweils die kostenfällige Abweisung der Beschwerde beantragen, wurden der A. AG am 22. Januar 2019 zur Kenntnis gebracht (act. 6, 8, 9).
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F. Die BA reichte dem Gericht aufforderungsgemäss am 27. Mai 2019 das Rechtshilfeersuchen vom 24. Januar 2017 mit angepasster Schwärzung ein und führte aus, dass im der A. AG zugestellten Rechtshilfeersuchen vom
24. Januar 2017 ein Paragraph zu viel geschwärzt worden sei, wofür sie sich entschuldige (act. 10). Das Schreiben der BA wurde der A. AG und dem BJ am darauffolgenden Tag zur Kenntnis zugestellt (act. 11).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, sofern erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Für die Rechtshilfe zwischen Tschechien und der Schweiz sind in erster Linie das Europäische Übereinkommen vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen (EUeR; SR 0.351.1) und das zweite Zusatzprotokoll vom 8. No- vember 2001 zum EUeR (ZP II EUeR; SR 0.351.12) massgeblich. Überdies gelangen die Bestimmungen der Art. 48 ff. des Übereinkommens vom
19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom
14. Juni 1985 (Schengener Durchführungsübereinkommen, SDÜ; ABl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19–62) zur Anwendung, wobei die zwischen den Vertragsparteien geltenden weitergehenden Bestimmungen aufgrund bilateraler Abkommen unberührt bleiben (Art. 48 Abs. 2 SDÜ; Art. 26 Abs. 2 und 3 EUeR; ZIMMERMANN, La coopération judiciaire internationale en ma- tière pénale, 5. Aufl. 2019, N. 18-21, 28-40, 77, 109). Zusätzlich gelangt das von beiden Ländern ratifizierte Übereinkommen vom 8. November 1990 über Geldwäscherei sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträ- gen aus Straftaten (GwUe; SR 0.311.53) zur Anwendung. Unberührt bleiben auch in diesem Zusammenhang allfällige weitergehende Bestimmungen auf- grund bilateraler oder multilateraler Abkommen (vgl. Art. 39 Ziff. 2 und 3 GwUe). Soweit die Übereinkommen und das Zusatzprotokoll bestimmte Fragen we- der ausdrücklich noch stillschweigend regeln, bzw. das schweizerische Lan- desrecht geringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (sog. Günstig- keitsprinzip; BGE 142 IV 250 E. 3; 140 IV 123 E. 2; 136 IV 82 E. 3.1; 135 IV 212 E. 2.3; ZIMMERMANN, a.a.O., N. 229), sind das Bundesgesetz vom
20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351.1) und die dazugehörige Verordnung vom 24. Februar 1982 (IRSV; SR 351.11) anwendbar (Art. 1 Abs. 1 IRSG; BGE 143 IV 91 E. 1.3; 136 IV 82 E. 3.2; 130 II 337 E. 1; vgl. auch Art. 54 StPO). Vorbehalten bleibt die
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Wahrung der Menschenrechte (BGE 139 II 65 E. 5.4; 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c; TPF 2008 24 E. 1.1; ZIMMERMANN, a.a.O., N. 211 ff., 223 ff., 681 ff.).
1.2 Auf Beschwerdeverfahren in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten sind zudem die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezem- ber 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021) anwendbar (Art. 12 Abs. 1 IRSG, Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. März 2010 über die Organisation des Strafbehörden des Bundes [Strafbehördenorganisations- gesetz, StBOG; SR 173.71]).
2.
2.1 Die Verfügung der ausführenden kantonalen Behörde oder der ausführen- den Bundesbehörde, mit der das Rechtshilfeverfahren abgeschlossen wird, unterliegt zusammen mit den vorangehenden Zwischenverfügungen der Be- schwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (Art. 80e Abs. 1 IRSG i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a StBOG). Die entsprechende Be- schwerdefrist beträgt 30 Tage (Art. 80k IRSG). Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme be- troffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Ände- rung hat (Art. 80h lit. b IRSG). Als persönlich und direkt betroffen im Sinne von Art. 21 Abs. 3 und Art. 80h lit. b IRSG gilt bei der Erhebung von Konto- informationen der Kontoinhaber (Art. 9a lit. a IRSV).
2.2 Bei dem hier angefochtenen Entscheid handelt es sich um eine Schlussver- fügung der ausführenden Bundesbehörde in internationalen Rechtshilfean- gelegenheiten, gegen welche frist- und formgerecht Beschwerde erhoben wurde. Das von der Rechtshilfemassnahme betroffene Konto Nr. 1 bei der Bank D. lautet auf die Beschwerdeführerin (Verfahrensakten, B05.101.001.01.E-0001 f.). Damit ist die Beschwerdeführerin zur Erhebung der vorliegenden Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist demnach einzutreten.
3.
3.1 Die Beschwerdeführerin bringt zunächst vor, die Beschwerdegegnerin sei für das tschechische Rechtshilfeersuchen nicht zuständig (act. 1, S. 8 f.).
3.2 Das Bundesamt kann die Ausführung eines Rechtshilfeersuchens ganz oder teilweise der Bundesbehörde übertragen, die bei Begehung der Tat in der Schweiz für die Ahndung zuständig wäre (Art. 79 Abs. 2 IRSG). Gemäss
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Art. 79 Abs. 4 IRSG ist die Bezeichnung der mit der Leitung beauftragten kantonalen oder eidgenössischen Behörde nicht anfechtbar. Diese Bestim- mung bezweckt, trölerische Beschwerden zu vermeiden, und ermöglicht da- mit eine Beschleunigung des Rechtshilfeverfahrens (Botschaft des Bundes- rates vom 29. März 1995 betreffend die Änderung des Rechtshilfegesetzes, BBl 1995 III S. 27; TPF 2010 148 E. 3 S. 149; Entscheide des Bundesstraf- gerichts RR.2016.271, RP.2018.33 vom 4. Mai 2017 E. 3.2; RR.2018.245 vom 20. Februar 2019 E. 6.2).
3.3 Gestützt auf die diese Rechtsprechung war die Übertragung des ursprüngli- chen tschechischen Rechtshilfeersuchens an die Beschwerdegegnerin nicht anfechtbar. Damit kann die Beschwerdeführerin auch die Übertragung des ergänzenden Rechtshilfeersuchens an die Beschwerdegegnerin zum Voll- zug im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens nicht anfechten. Auf die Beschwerde ist diesbezüglich nicht einzutreten.
4.
4.1 Ebenfalls nicht einzutreten ist auf das Vorbringen der Beschwerdeführerin, das Rechtshilfegesuch weise schwere Mängel i.S.v. Art. 2 lit. d IRSG auf (act. 1, S. 9).
4.2 Gemäss ständiger Rechtsprechung können sich grundsätzlich nur Personen auf Art. 2 IRSG berufen, deren Auslieferung an einen anderen Staat oder deren Überweisung an einen internationalen Gerichtshof beantragt wurde. Geht es um die Herausgabe von Beweismitteln, kann sich nur der Beschul- digte auf Art. 2 IRSG berufen, der sich auf dem Gebiet des ersuchenden Staates aufhält, sofern er geltend machen kann, konkret der Gefahr einer Verletzung seiner Verfahrensrechte ausgesetzt zu sein. Dagegen können sich natürliche Personen, welche sich im Ausland aufhalten oder sich auf dem Gebiet des ersuchenden Staates befinden, ohne dort einer Gefahr aus- gesetzt zu sein, grundsätzlich nicht auf Art. 2 IRSG berufen (BGE 130 II 217 E. 8.2 S. 227 f. m.w.H.; Urteile des Bundesgerichts 1C_70/2009 vom 17. Ap- ril 2009 E. 1.2; 1C_103/2009 vom 6. April 2009 E. 2; 1A.43/2007 vom 24. Juli 2007 E. 3.2; 1A.212/2000 vom 19. September 2000 E. 3a/cc). Eine juristi- sche Person kann sich auf Art. 2 IRSG nur berufen, wenn sie selbst im aus- ländischen Strafverfahren beschuldigt ist, wobei sich ihre Rügemöglichkeit naturgemäss auf die Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren nach Art. 6 EMRK beschränkt (TPF 2016 138 E. 4 S. 139 ff.; Entscheid des Bun- desstrafgerichts RR.2016.271, RP.2016.271, RP.2017.33 vom 4. Mai 2017 E. 12.2 und Nichteintretensentscheid des Bundesgerichts 1C_286/2017 vom
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28. Juni 2017 E. 1.2; vgl. auch zuletzt u.a. Entscheid des Bundesstrafge- richts RR.2018.313 vom 12. Februar 2019 E. 2.3).
4.3 Die Beschwerdeführerin ist eine juristische Person mit Sitz in der Schweiz, somit ausserhalb des ersuchenden Staates. Sie selbst wird im tschechi- schen Strafverfahren nicht beschuldigt. Auf die diesbezügliche Rüge der Be- schwerdeführerin ist somit nicht einzutreten.
5.
5.1 Die Beschwerdeführerin bringt weiter vor, das Rechtshilfeersuchen sei un- klar, widersprüchlich und stelle auf falsche Fakten ab (act. 1, S. 5 ff.).
5.2 Gemäss Art. 14 EUeR müssen die Rechtshilfeersuchen insbesondere Anga- ben über den Gegenstand und den Grund des Ersuchens enthalten (Ziff. 1 lit. b). Ausserdem müssen sie in Fällen wie vorliegend die strafbare Handlung bezeichnen und eine kurze Darstellung des Sachverhalts enthalten (Ziff. 2). Art. 28 Abs. 2 und 3 IRSG und Art. 10 Abs. 2 IRSV stellen entsprechende Voraussetzungen an das Rechtshilfeersuchen. Diese Angaben müssen der ersuchten Behörde die Prüfung erlauben, ob die doppelte Strafbarkeit gege- ben ist (Art. 5 Ziff. 1 lit. a EUeR), ob die Handlungen wegen denen um Rechtshilfe ersucht wird, nicht ein politisches oder fiskalisches Delikt darstel- len (Art. 2 lit. a EUeR) und ob der Grundsatz der Verhältnismässigkeit ge- wahrt wird (BGE 129 II 97 E. 3.1; TPF 2015 110 E. 5.2.1 S. 112; 2011 194 E. 2.1 S. 195 f.). Die Vertragsparteien des EUeR können sich das Recht vorbehalten, die Er- ledigung von Ersuchen um Durchsuchung oder Beschlagnahme der Bedin- gung zu unterwerfen, dass die dem Ersuchen zugrunde liegende strafbare Handlung sowohl nach dem Recht des ersuchenden als auch nach dem des ersuchten Staates strafbar ist (Art. 5 Ziff. 1 lit. a EUeR). Die Schweiz hat für die Durchführung prozessualer Zwangsmassnahmen eine entsprechende Erklärung angebracht. Art. 64 Abs. 1 IRSG bestimmt (für die akzessorische Rechtshilfe), dass prozessuale Zwangsmassnahmen nur angewendet wer- den dürfen, wenn aus der Darstellung des Sachverhalts im Ersuchen hervor- geht, dass die im Ausland verfolgte Handlung die objektiven Merkmale eines nach schweizerischem Recht strafbaren Tatbestandes aufweist. Für die Frage der beidseitigen Strafbarkeit nach schweizerischem Recht ist der im Rechtshilfeersuchen dargelegte Sachverhalt so zu subsumieren, wie wenn die Schweiz wegen des analogen Sachverhalts ein Strafverfahren ein- geleitet hätte (BGE 132 II 81 E. 2.7.2 S. 90; 129 II 462 E. 4.4). Zu prüfen ist
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mithin, ob der im Ausland verübte inkriminierte Sachverhalt, sofern er – ana- log – in der Schweiz begangen worden wäre, die Tatbestandsmerkmale einer schweizerischen Strafnorm erfüllen würde. Die Strafnormen brauchen nach den Rechtssystemen der Schweiz und des ersuchenden Staates nicht identisch zu sein (BGE 132 II 81 E. 2.1 S. 84; 129 II 462 E. 4.6; 124 II 184 E. 4b/cc; TPF 2011 194 E. 2.1 S. 196). Dabei genügt es, wenn der im Rechts- hilfeersuchen geschilderte Sachverhalt unter einen einzigen Straftatbestand des schweizerischen Rechts subsumiert werden kann. Es braucht dann nicht weiter geprüft zu werden, ob darüber hinaus auch noch weitere Tatbestände erfüllt sein könnten (BGE 129 II 462 E. 4.6). Nachfolgend ist zu prüfen, ob der Sachverhalt im Rechtshilfeersuchen genü- gend konkret dargestellt worden ist, damit eine Subsumtion unter einen schweizerischen Straftatbestand möglich ist.
5.3 Dem tschechischen Ersuchen vom 24. Januar 2017 liegt zusammengefasst folgender Sachverhalt zugrunde (act. 10.1): Die Stadt Prag sei am 27. Januar 2006 mit der Vermieterin E. Retail einen für sie ungünstigen Miet- und Facility Management Vertrag (nachfolgend «Mietvertrag») eingegangen. Der verursachte und drohende Schaden be- trage vorläufig CZK 2 Mrd. Beim Vertragsabschluss sei die Stadt Prag durch F. und G. vertreten worden. C. habe die E. Retail vertreten. Es habe festge- stellt werden können, dass F. und G. am 19. April 2007 «Zugänge zum Konto Nr. 2 bei der Bank H. auf den Namen I. [Mutter des Beschuldigten B.; act. 1.9, S. 18] errichtet hatten», wobei der Verdächtige B. der Disponent dieses Kontos gewesen sei. Ebenfalls am 19. April 2007 sei bei der Bank H. das Sicherheitsbankfach Nr. 3 errichtet worden, zu welchem F. und G. Zu- gang gehabt hatten. Darin seien in zwei Umschlägen mit dem Namen (…) Bargeld in Höhe von EUR 50‘000.-- und CHF 38‘000.-- sichergestellt wor- den. Unter der Voraussetzung, dass das Bargeld im Sicherheitsbankfach für F. bestimmt gewesen sei, bestehe eine Verbindung zwischen F., G. und B. Weiter gehen die tschechischen Behörden gehen davon aus, dass der Miet- vertrag vom 27. Januar 2006 mit acht Geldtransaktionen (je drei Überwei- sungen à CHF 50‘000.-- und EUR 100‘000.--, CZK 50‘000’00.--; CZK 100‘000’00.--), die zwischen Juli 2005 und Juni 2006 von C. an die J. AG erfolgt seien, im Zusammenhang stehe. B. sei seit dem Jahr 2005 an den Vermögenswerten der J. AG bei der Bank K. und bei der Bank L. wirt- schaftlich Berechtigter. Im Rahmen eines Rechtshilfeersuchens sei in Kroa- tien eine Hausdurchsuchung durchgeführt worden, anlässlich welcher von B. verfasste Notizen sichergestellt worden seien. Diese würden die vorerwähn- ten Geldüberweisungen zwischen C. und der J. AG beschreiben. Weiter
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gehe aus den Notizen hervor, dass zwischen den realisierten Finanzüber- weisungen und dem abgeschlossenen Mietvertrag vom 27 Januar 2006 ein Zusammenhang bestehe. Es bestehe der Verdacht, dass auf das Konto bei der Bank L. finanzielle Mittel überwiesen worden seien, die aus in Tsche- chien verübten strafbaren Handlungen stammen würden. Zudem sei festge- stellt worden, dass vom auf ein auf die M. Corp. lautendes Konto bei der Bank N. am 17. Juni 2005 eine Zahlung von EUR 321'233.-- auf ein Konto der J. AG bei der Bank K. erfolgt, über welches B. verfügungsberechtigt ge- wesen sei. Es bestehe der Verdacht, dass die auf das Konto der J. AG ein- gegangenen Zahlungen eine Form der Belohnung für die Durchsetzung der die Stadt Prag schädigende Vertragsabschlüsse gewesen seien. Weiter sei vom auf die Beschwerdeführerin lautenden Konto bei der Bank D. in Zürich auf das Konto der M. Corp. bei der Bank N. am 10. Juni 2005 ein Betrag von EUR 1'095'269.12 bzw. CZK 33'534'950.-- überwiesen worden. Fast die ganze eingegangene Zahlung sei bis Ende 2005 ausbezahlt wor- den, wobei 64% des Betrages innerhalb einer Woche ausbezahlt worden seien. Rund ein Drittel sei von O. in bar abgehoben worden. Der Geschäfts- führer der Beschwerdeführerin sei ein langjähriger und naher Geschäfts- partner und Mitarbeiter von O.
5.4 Die Sachverhaltsdarstellung im Rechtshilfeersuchen genügt den Anforde- rungen von Art. 14 EUeR und Art. 28 Abs. 3 lit. a IRSG. Daraus gehen hin- reichende Elemente für die Annahme einer Anstiftung zur ungetreuen Amts- führung hervor. Namentlich wird im Ersuchen ausgeführt, dass sich das tschechische Strafverfahren gegen B. und C. wegen des Verdachts der An- stiftung zur ungetreuen Amtsführung geführt wird, wobei die Amtspersonen noch nicht festgestellt seien. Dem Ersuchen kann weiter entnommen wer- den, dass auch gegen F. und G., somit Personen, welche die Stadt Prag im Zusammenhang mit dem obgenannten Mietvertrag vertreten haben sollen, ein Strafverfahren geführt wird. Zudem äussert sich das Ersuchen hinsicht- lich der möglichen Bestechungshandlungen der Täterschaft, des Zeitpunktes sowie der mutmasslichen Schadenshöhe. Die Sachverhaltsdarstellung ent- hält keine offensichtlichen Fehler, Lücken oder Widersprüche, welche eine Überprüfung der Strafbarkeit verunmöglichen würden. Damit ist der im Ersu- chen dargelegte Sachverhalt für den Rechtshilferichter bindend.
6.
6.1 Den Tatbestand der ungetreuen Amtsführung nach Art. 314 StGB erfüllt, wer als Mitglied einer Behörde oder Beamter die bei einem Rechtsgeschäft von ihm zu wahrenden öffentlichen Interessen schädigt, um sich oder einem an-
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dern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen. Das tatbestandsmäs- sige Verhalten von Art. 314 StGB setzt ein rechtsgeschäftliches Handeln für das Gemeinwesen voraus. Der Unrechtsgehalt der ungetreuen Amtsführung besteht darin, dass der Beamte bei einem Rechtsgeschäft private Interessen auf Kosten der öffentlichen bevorzugt (Urteil des Bundesgerichts 6B_916/2008 vom 21. August 2009 E. 7.5, nicht publ. in BGE 135 IV 198). Die öffentlichen Interessen müssen durch das Rechtsgeschäft selbst und dessen rechtliche Wirkungen geschädigt werden (BGE 101 IV 407 E. 2 S. 411 f.). Wer jemanden zu dem von ihm verübten Verbrechen oder Vergehen vor- sätzlich bestimmt hat, wird gemäss Art. 24 Abs. 1 StGB wegen Anstiftung nach der Strafandrohung, die auf den Täter Anwendung findet, bestraft. An- stiftung ist das vorsätzliche Bestimmen eines andern zur Begehung einer vorsätzlichen rechtswidrigen Tat (BGE 127 IV 122 E. 1 S. 125; 116 IV 1 E. 3c mit Hinweisen). Die ungetreue Amtsführung stellt ein Verbrechen dar, wes- halb die Anstiftung dazu ebenfalls strafbar ist (vgl. Art. 10 Abs. 2 und Art. 24 Abs. 1 StGB).
6.2 Gemäss den Ausführungen im Ersuchen sollen die noch zu ermittelnden Amtspersonen infolge des Erhalts von Bestechungsgeldern den für die Stadt Prag nachteiligen Mietvertrag eingegangen sein, woraus der Stadt Prag ein Schaden von CZK 2 Mia. entstanden sein bzw. drohen soll. Der im tschechi- schen Ersuchen ausgeführte Sachverhalt kann prima vista unter den Tatbe- stand der Anstiftung zur ungetreuen Amtsführung i.S.v. Art. 314 i.V.m. Art. 24 Abs. 1 StGB subsumiert werden, auch wenn die Amtspersonen derzeit noch unbekannt sind. Somit ist die doppelte Strafbarkeit zu bejahen.
6.3 An der vorgängigen Schlussfolgerung vermögen die Vorbringen der Be- schwerdeführerin nichts zu ändern. Die Rüge der Beschwerdeführerin, wonach die von der ersuchenden Be- hörde untersuchten Handlungen bereits verjährt seien und die doppelte Strafbarkeit deshalb zu verneinen sei, greift nicht. Die Verjährung ist im Rechtshilfeverkehr zwischen Vertragsstaaten des EUeR infolge Fehlens einer ausdrücklichen Regelung im EUeR – was gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung als qualifiziertes Schweigen interpretiert wird – materiell nicht zu prüfen (BGE 136 IV 4 E. 6.3; 117 Ib 53 E. 3 S. 64; Urteil des Bun- desgerichts 1C_511/2012 vom 17. Oktober 2012 E. 2.3; vgl. auch Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2018.135 vom 8. August 2018 E. 7 m.w.H.). Der mögliche Umstand, dass der Mietvertrag vom 27. Januar 2006 nicht von den tschechischen Beamten F. und G., sondern von P. unterzeichnet worden
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ist, führt nicht zur Verneinung der doppelten Strafbarkeit. Das Bundesgericht erachtet es als genügend, dass der Täter in irgendeinem Stadium auf den Abschluss des Rechtsgeschäfts Einfluss genommen hat und ein eigenhän- diger Abschluss des Rechtsgeschäfts durch den Täter wird nicht verlangt. Entsprechend kann ein Beamter den Tatbestand von Art. 314 StGB erfüllen, der selbst weder endgültigen Entscheidungen tritt noch selber Rechtsge- schäfte abschliesst, jedoch aufgrund seines Fachwissens und seiner Stel- lung faktische Entscheidungskompetenz hat (BGE 114 IV 133 E. 1a S. 135; 109 IV 170 E. 4 S. 172; Urteil des Bundesgerichts 6B_127/2014 vom
23. September 2014 E. 7.2.2). Ebenso greift das Argument der Beschwerdeführerin, der Stadt Prag sei im Zusammenhang mit dem Rechtsgeschäft kein finanzieller Schaden erwach- sen, nicht. Vorgängig wurde festgestellt, dass die Ausführungen des Ersu- chens für den Rechtshilferichter bindend sind. Gestützt auf die Ausführungen im tschechischen Ersuchen ist davon auszugehen, dass der Stadt Prag aus dem Mietvertrag ein Schaden von CZK 2 Mia. entstanden ist bzw. droht. Die Beurteilung der Strafbarkeit und damit auch eines Schadens obliegt dem Sachrichter des ersuchenden Staates. Im Übrigen können die vom Täter zu wahrenden öffentlichen Interessen gemäss der bundesgerichtlichen Recht- sprechung finanzieller oder ideeller Art sein (BGE 114 IV 133 E. 1b S. 135 mit Hinweis; BGE 111 IV 83 E. 2b S. 85).
6.4 Die beidseitige Strafbarkeit ist zu bejahen. Die Rüge geht fehl.
7.
7.1 Schliesslich rügt die Beschwerdeführerin eine Verletzung des Verhältnis- mässigkeitsgrundsatzes. Die Aktenedition stehe mit der behaupteten Straftat in keinem Zusammenhang. Eventualiter sei die Rechtshilfe auf diejenigen Unterlagen vor dem 1. Juli 2006 zu beschränken (act. 1, S. 6 f.).
7.2 Rechtshilfemassnahmen haben generell dem Prinzip der Verhältnismässig- keit zu genügen (statt vieler vgl. Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2011.193 vom 9. Juli 2012 E. 8.2). Die internationale Zusammenarbeit kann nur abgelehnt werden, wenn die verlangten Unterlagen mit der verfolg- ten Straftat in keinem Zusammenhang stehen und offensichtlich ungeeignet sind, die Untersuchung voranzutreiben, so dass das Ersuchen nur als Vor- wand für eine unzulässige Beweisausforschung («fishing expedition») er- scheint (BGE 142 II 161 E. 2.1.2 S. 166 f.; 139 II 404 E. 7.2.2 S. 424; 136 IV 82 E. 4.1 S. 85). Ob die verlangten Auskünfte für das Strafverfahren im er- suchenden Staat nötig oder nützlich sind, ist eine Frage, deren Beantwor-
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tung grundsätzlich dem Ermessen der Behörden dieses Staates anheimge- stellt ist. Der ersuchte Staat ist verpflichtet, dem ersuchenden Staat alle die- jenigen Aktenstücke zu übermitteln, die sich auf den im Rechtshilfeersuchen dargelegten Sachverhalt beziehen können (sog. potentielle Erheblichkeit); nicht zu übermitteln sind nur diejenigen Akten, die für das ausländische Strafverfahren mit Sicherheit nicht erheblich sind (BGE 128 II 407 E. 6.3.1 S. 423; 122 II 367 E. 2c; TPF 2009 161 E. 5.1 S. 163 m.w.H.). Hierbei ist auch zu beachten, dass für das ausländische Strafverfahren nicht nur belas- tende, sondern auch entlastende Beweismittel von Bedeutung sein können, um einen bestehenden Verdacht allenfalls zu widerlegen (TPF 2011 97 E. 5.1 S. 106 m.w.H.).
7.3 Dabei darf die ersuchte Rechtshilfebehörde über ein im Rechtshilfeersuchen gestelltes Begehren nicht hinausgehen (Übermassverbot; BGE 136 IV 82 E. 4.1 S. 85 f.). Die Rechtsprechung hat diesen Grundsatz derweil insofern präzisiert, als das Rechtshilfeersuchen nach Massgabe des Zwecks der an- gestrebten Rechtshilfe weit ausgelegt werden kann, solange alle Vorausset- zungen für die Gewährung der Rechtshilfe erfüllt sind. Auf diese Weise kann eine andernfalls notwendige Ergänzung des Rechtshilfeersuchens vermie- den werden (BGE 136 IV 82 E. 4.1 S. 86; vgl. zum Ganzen auch TPF 2009 161 E. 5.1 S. 164). Zielt das Rechtshilfeersuchen auf die Ermittlung ab, auf welchem Weg Geldmittel möglicherweise strafbarer Herkunft verschoben worden sind, so sind die Behörden des ersuchenden Staates grundsätzlich über alle Transaktionen zu informieren, die von Gesellschaften und über Konten getätigt worden sind, welche in die Angelegenheit verwickelt sind (BGE 129 II 462 E. 5.3 S. 468; TPF 2011 97 E. 5.1 S. 106 m.w.H.).
7.4 Die gemäss Schlussverfügung herauszugebenden Bankunterlagen könnten für das ausländische Strafverfahren von Bedeutung sein und sind den tsche- chischen Behörden herauszugeben. Insbesondere handelt es sich um Kon- toauszüge (inkl. Detailbelege) für die Zeit ab dem 1. Januar 2005 bis 31. De- zember 2013 und Eröffnungsunterlagen. Des Weiteren ist von der Heraus- gabe die Korrespondenz zwischen der Beschwerdeführerin und der Bank betroffen. Nachdem die ersuchende Behörde den Geldfluss im Zusammen- hang mit allfälliger Bestechungshandlung und ungetreuer Amtsführung zu ermitteln versucht, ist die Herausgabe der von der Rechtshilfe betroffenen Unterlagen bis zum 31. Dezember 2013 nicht zu beanstanden. Jedenfalls befinden sich unter den herauszugebenden Beweismitteln keine Unterlagen, die für das tschechische Strafverfahren nicht potentiell erheblich wären. Zu- dem kann mit der Herausgabe der Bankunterlagen bis 31. Dezember 2013 ein weiteres Rechtshilfeersuchen vermieden werden. Überdies können die
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herauszugebenden Unterlagen auch der Entlastung der beschuldigten Per- sonen dienen. Aus diesen Gründen ist der Eventualantrag der Beschwerde- führerin abzuweisen.
8. Die Beschwerde erweist sich nach dem Gesagten als unbegründet. Andere Hindernisse, welche der zu gewährenden Rechtshilfe entgegenstehen wür- den, werden weder geltend gemacht noch sind solche ersichtlich. Die Be- schwerde ist daher vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten der Beschwer- deführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 5‘000.-- festzusetzen (vgl. Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 73 StBOG sowie Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. a des Reglements des Bundesstrafgerichts vom
31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bun- desstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]), unter Anrechnung des von der Beschwerdeführerin geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 5‘000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.
Bellinzona, 18. Juni 2019
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Rechtsanwalt Reto Strittmatter - Bundesanwaltschaft - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe
Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde einge- reicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Be- schwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Ge- genständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbe- reich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).