Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Österreich. Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG).
Sachverhalt
A. Die österreichische Zentrale Staatsanwaltschaft zur Verfolgung von Wirt- schaftsstrafsachen und Korruption führt unter anderem gegen C., D., E., F., G., H. und I. ein Strafverfahren wegen des Verdachts der Untreue, der Be- stechung, der verbotenen Intervention und der Geldwäscherei im Zusam- menhang mit der Vergabe von Bauprojekten durch die Nationalgesellschaft der Eisenbahnen von Z. ([…]). In diesem Zusammenhang gelangten die österreichischen Behörden mit Rechtshilfeersuchen vom 3. Oktober 2018 an die Schweiz und ersuchten unter anderem um Herausgabe von Bankunter- lagen betreffend die auf die A. AG in Liq. lautende Kontobeziehung mit der IBAN Nr. 1 bei der Bank J.; (Verfahrensakten, unpaginiert, Rechtshilfeersu- chen vom 3. Oktober 2018).
B. Mit Schreiben vom 31. Oktober 2018 übertrug das Bundesamt für Justiz (nachfolgend «BJ») das österreichische Rechtshilfeersuchen zum Vollzug an die Bundesanwaltschaft ([nachfolgend «BA»]; Verfahrensakten, unpagi- niert, Schreiben des BJ vom 31. Oktober 2018).
C. Mit Eintretensverfügung vom 5. November 2018 entsprach die BA dem Rechtshilfeersuchen und zog die für das Ersuchen relevante Unterlagen zum obgenannten Konto bei der Bank J. aus dem bei der BA geführten Verfahren RH.17.0275 bei, die ihr von der Bank J. bereits am 8. Mai 2018 eingereicht worden waren und die nicht Gegenstand einer Siegelung bildeten (Verfah- rensakten, unpaginiert, Eintretensverfügung vom 5. November 2018 und Schreiben der BA vom 5. November 2018 betreffend den Aktenbeizug).
D. Am 6. November 2018 informierte die BA den Liquidator der A. AG in Liqui- dation, Rechtsanwalt B. über den Beizug der Bankunterlagen aus dem Ver- fahren RH.17.0275 und gewährte ihm Akteneinsicht (Verfahrensakten, un- paginiert, Schreiben der BA vom 6. November 2018). Mit Eingabe vom
14. Dezember 2018 liess sich RA B. zum Aktenbeizug innert erstreckter Frist vernehmen und verlangte die Siegelung der beigezogenen Bankunterlagen (Verfahrensakten, unpaginiert, Schreiben RA B. vom 14. Dezember 2018).
E. Mit Schlussverfügung vom 7. Januar 2019 trat die BA auf den Siegelungs- antrag nicht ein und verfügte die Herausgabe der in der Verfügung genann- ten Bankunterlagen (act. 1.2).
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F. Dagegen erhob die A. AG in Liquidation bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts am 7. Februar 2019 Beschwerde. Sie beantragt, die Schlussverfügung sei unter Kosten- und Entschädigungsfolgen aufzuheben und das Rechtshilfegesuch sei abzuweisen (act. 1).
G. Die Schreiben der BA und des BJ vom 22. und 28. Februar 2019, worin sie die kostenfällige Abweisung der Beschwerde beantragten und auf die Einrei- chung einer begründeten Beschwerdeantwort verzichteten, wurden der A. AG in Liquidation am 1. März 2019 zur Kenntnis gebracht (act. 6, 8, 9).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, sofern erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.
Erwägungen (10 Absätze)
E. 1.1 Für die Rechtshilfe zwischen der Schweiz und Österreich sind in erster Linie massgebend das Europäische Übereinkommen über die Rechtshilfe in Straf- sachen vom 20. April 1959 (EUeR; SR 0.351.1), der zwischen den beiden Staaten abgeschlossene Vertrag vom 13. Juni 1972 über die Ergänzung des EUeR und die Erleichterung seiner Anwendung (ZV-EUeR; SR 0.351.916.32) sowie die Bestimmungen der Art. 48 ff. des Übereinkom- mens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 (Schengener Durchführungsübereinkommen, SDÜ; ABl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19 – 62). Überdies gelangen im Verhältnis zu beiden Staaten die Bestimmungen des Übereinkommens vom 8. November 1990 über Geldwäscherei sowie Ermittlung, Beschlag- nahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten (Geldwäschereiüberein- kommen, GwUe; SR 0.311.53) zur Anwendung.
E. 1.2 Soweit die Staatsverträge bestimmte Fragen weder ausdrücklich noch still- schweigend regeln, bzw. das schweizerische Landesrecht geringere Anfor- derungen an die Rechtshilfe stellt (sog. Günstigkeitsprinzip; BGE 142 IV 250 E. 3; 140 IV 123 E. 2; 136 IV 82 E. 3.1; 135 IV 212 E. 2.3; ZIMMERMANN, La coopération judiciaire internationale en matière pénale, 5. Aufl. 2019, N. 229), sind das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale
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Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351.1) und die dazugehörige Verord- nung vom 24. Februar 1982 (IRSV; SR 351.11) anwendbar (Art. 1 Abs. 1 IRSG; BGE 143 IV 91 E. 1.3; 136 IV 82 E. 3.2; 130 II 337 E. 1; vgl. auch Art. 54 StPO). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 139 II 65 E. 5.4 letzter Absatz; 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c; ZIMMERMANN, a.a.O., N. 211 ff., 223 ff., 681 ff.).
Auf das vorliegende Beschwerdeverfahren sind zudem anwendbar die Be- stimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Ver- waltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021; Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a des Bundesgesetzes vom
19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes [Straf- behördenorganisationsgesetz, StBOG; SR 173.71]; BGE 139 II 404 E. 6/8.2; ZIMMERMANN, a.a.O., N. 273).
E. 2.1 Die Verfügung der ausführenden kantonalen Behörde oder der ausführen- den Bundesbehörde, mit der das Rechtshilfeverfahren abgeschlossen wird, unterliegt zusammen mit den vorangehenden Zwischenverfügungen der Be- schwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (Art. 80e Abs. 1 IRSG i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a StBOG). Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme be- troffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Ände- rung hat (Art. 80h lit. b IRSG). Als persönlich und direkt betroffen im Sinne von Art. 21 Abs. 3 und Art. 80h lit. b IRSG gilt bei der Erhebung von Konto- informationen der Kontoinhaber (Art. 9a lit. a IRSV).
E. 2.2 Bei dem hier angefochtenen Entscheid handelt es sich um eine Schlussver- fügung der ausführenden Bundesbehörde in internationalen Rechtshilfean- gelegenheiten. Als Inhaberin des von der Rechtshilfemassnahme betroffe- nen Kontos ist die Beschwerdeführerin zur Erhebung der vorliegenden Be- schwerde befugt. Auf die im Übrigen frist- und formgerecht erhobene Be- schwerde ist einzutreten.
E. 3.1 Die Beschwerdeführerin macht in der Beschwerde lediglich eine Verletzung von Art. 2 IRSG geltend und bringt im Wesentlichen vor, das österreichische Rechtshilfeersuchen stütze sich nahezu ausnahmslos auf die Darstellungen der Staatsanwaltschaft der Nationalen Antikorruptionsbehörde von Z., die
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denselben Sachverhalt wie die österreichischen Behörden abkläre. Die er- suchende Behörde habe für das Rechtshilfeersuchen die im […] Verfahren gemachte Aussage des Hauptbelastungszeugen, K., übernommen, der eng mit der Nationalen Antikorruptionsbehörde von Z. zusammengearbeitet habe, ohne dessen Darstellungen überprüft zu haben. Viele Staatsanwälte der Nationalen Antikorruptionsbehörde von Z., seien jedoch Anfangs 2019 aufgrund des Verdachts, strafbare Handlungen begangen zu haben, des Amtes enthoben worden (act. 1, S. 6 ff.).
E. 3.2 Gemäss ständiger Rechtsprechung können sich grundsätzlich nur Personen auf Art. 2 IRSG berufen, deren Auslieferung an einen anderen Staat oder deren Überweisung an einen internationalen Gerichtshof beantragt wurde. Geht es um die Herausgabe von Beweismitteln, kann sich nur der Beschul- digte auf Art. 2 IRSG berufen, der sich auf dem Gebiet des ersuchenden Staates aufhält, sofern er geltend machen kann, konkret der Gefahr einer Verletzung seiner Verfahrensrechte ausgesetzt zu sein. Dagegen können sich natürliche Personen, welche sich im Ausland aufhalten oder sich auf dem Gebiet des ersuchenden Staates befinden, ohne dort einer Gefahr aus- gesetzt zu sein, grundsätzlich nicht auf Art. 2 IRSG berufen (BGE 130 II 217 E. 8.2 S. 227 f. m.w.H.; Urteile des Bundesgerichts 1C_70/2009 vom 17. Ap- ril 2009 E. 1.2; 1C_103/2009 vom 6. April 2009 E. 2; 1A.43/2007 vom 24. Juli 2007 E. 3.2; 1A.212/2000 vom 19. September 2000 E. 3a/cc). Eine juristi- sche Person kann sich auf Art. 2 IRSG nur berufen, wenn sie selbst im aus- ländischen Strafverfahren beschuldigt ist, wobei sich ihre Rügemöglichkeit naturgemäss auf die Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren nach Art. 6 EMRK beschränkt (TPF 2016 138 E. 4 S. 139 ff.; Entscheid des Bun- desstrafgerichts RR.2016.271, RP.2016.271, RP.2017.33 vom 4. Mai 2017 E. 12.2 und Nichteintretensentscheid des Bundesgerichts 1C_286/2017 vom
28. Juni 2017 E. 1.2; vgl. auch zuletzt u.a. Entscheide des Bundesstrafge- richts RR.2019.1 vom 10. Juli 2019 E. 4.2 und RR.2018.313 vom 12. Februar 2019 E. 2.3).
E. 3.3 Die Beschwerdeführerin ist eine juristische Person mit Sitz in der Schweiz, somit ausserhalb des ersuchenden Staates. Im österreichischen Strafverfah- ren wird u.a. gegen die für sie verantwortlichen Personen ermittelt. Sie selbst wird im österreichischen Strafverfahren nicht beschuldigt. Deshalb erübrigt sich eine nähere Prüfung der diesbezüglichen Rüge. Im Übrigen vermochte die Beschwerdeführerin mit der im Rahmen des Beschwerdeverfahrens ge- gen die Herausgabe von Bankunterlagen an Z. geltend gemachten Verlet- zung von Art. 2 IRSG aus demselben Grund nicht durchzudringen (Be- schluss des Bundesstrafgerichts RR.2018.313 vom 12. Februar 2019 E. 2
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und Nichteintretensentscheid des Bundesgerichts 1C_116/2019 vom
28. Februar 2019).
E. 3.4 Andere Hindernisse, welche der zu gewährenden Rechtshilfe entgegenste- hen würden, werden weder geltend gemacht noch sind solche ersichtlich. Insbesondere rügt die Beschwerdeführerin die von der Beschwerdegegnerin abgewiesene Siegelung der aus dem Verfahren RH.17.0275 beigezogenen Bankunterlagen nicht.
E. 4 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.
E. 5 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten der Beschwer- deführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 3‘000.-- festzusetzen (vgl. Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 73 StBOG sowie Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. a des Reglements des Bundesstrafgerichts vom
31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bun- desstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]), unter Anrechnung des ent- sprechenden Betrages am geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 5‘000.--. Die Bundesstrafgerichtskasse ist anzuweisen, der Beschwerdeführerin Fr. 2‘000.-- zurückzuerstatten.
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Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gerichtsgebühr von Fr. 3‘000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt, unter Anrechnung des entsprechenden Betrages am geleisteten Kostenvor- schuss von Fr. 5‘000.--. Die Bundesstrafgerichtskasse wird angewiesen, der Beschwerdeführerin Fr. 2‘000.-- zurückzuerstatten.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Entscheid vom 31. Juli 2019 Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Giorgio Bomio-Giovanascini, Vorsitz, Patrick Robert-Nicoud und Stephan Blättler, Gerichtsschreiberin Inga Leonova
Parteien
A. AG in Liquidation, handelnd durch Rechtsanwalt B. Liquidator, Beschwerdeführerin
gegen
BUNDESANWALTSCHAFT,
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Österreich
Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: RR.2019.18
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Sachverhalt:
A. Die österreichische Zentrale Staatsanwaltschaft zur Verfolgung von Wirt- schaftsstrafsachen und Korruption führt unter anderem gegen C., D., E., F., G., H. und I. ein Strafverfahren wegen des Verdachts der Untreue, der Be- stechung, der verbotenen Intervention und der Geldwäscherei im Zusam- menhang mit der Vergabe von Bauprojekten durch die Nationalgesellschaft der Eisenbahnen von Z. ([…]). In diesem Zusammenhang gelangten die österreichischen Behörden mit Rechtshilfeersuchen vom 3. Oktober 2018 an die Schweiz und ersuchten unter anderem um Herausgabe von Bankunter- lagen betreffend die auf die A. AG in Liq. lautende Kontobeziehung mit der IBAN Nr. 1 bei der Bank J.; (Verfahrensakten, unpaginiert, Rechtshilfeersu- chen vom 3. Oktober 2018).
B. Mit Schreiben vom 31. Oktober 2018 übertrug das Bundesamt für Justiz (nachfolgend «BJ») das österreichische Rechtshilfeersuchen zum Vollzug an die Bundesanwaltschaft ([nachfolgend «BA»]; Verfahrensakten, unpagi- niert, Schreiben des BJ vom 31. Oktober 2018).
C. Mit Eintretensverfügung vom 5. November 2018 entsprach die BA dem Rechtshilfeersuchen und zog die für das Ersuchen relevante Unterlagen zum obgenannten Konto bei der Bank J. aus dem bei der BA geführten Verfahren RH.17.0275 bei, die ihr von der Bank J. bereits am 8. Mai 2018 eingereicht worden waren und die nicht Gegenstand einer Siegelung bildeten (Verfah- rensakten, unpaginiert, Eintretensverfügung vom 5. November 2018 und Schreiben der BA vom 5. November 2018 betreffend den Aktenbeizug).
D. Am 6. November 2018 informierte die BA den Liquidator der A. AG in Liqui- dation, Rechtsanwalt B. über den Beizug der Bankunterlagen aus dem Ver- fahren RH.17.0275 und gewährte ihm Akteneinsicht (Verfahrensakten, un- paginiert, Schreiben der BA vom 6. November 2018). Mit Eingabe vom
14. Dezember 2018 liess sich RA B. zum Aktenbeizug innert erstreckter Frist vernehmen und verlangte die Siegelung der beigezogenen Bankunterlagen (Verfahrensakten, unpaginiert, Schreiben RA B. vom 14. Dezember 2018).
E. Mit Schlussverfügung vom 7. Januar 2019 trat die BA auf den Siegelungs- antrag nicht ein und verfügte die Herausgabe der in der Verfügung genann- ten Bankunterlagen (act. 1.2).
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F. Dagegen erhob die A. AG in Liquidation bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts am 7. Februar 2019 Beschwerde. Sie beantragt, die Schlussverfügung sei unter Kosten- und Entschädigungsfolgen aufzuheben und das Rechtshilfegesuch sei abzuweisen (act. 1).
G. Die Schreiben der BA und des BJ vom 22. und 28. Februar 2019, worin sie die kostenfällige Abweisung der Beschwerde beantragten und auf die Einrei- chung einer begründeten Beschwerdeantwort verzichteten, wurden der A. AG in Liquidation am 1. März 2019 zur Kenntnis gebracht (act. 6, 8, 9).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, sofern erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Für die Rechtshilfe zwischen der Schweiz und Österreich sind in erster Linie massgebend das Europäische Übereinkommen über die Rechtshilfe in Straf- sachen vom 20. April 1959 (EUeR; SR 0.351.1), der zwischen den beiden Staaten abgeschlossene Vertrag vom 13. Juni 1972 über die Ergänzung des EUeR und die Erleichterung seiner Anwendung (ZV-EUeR; SR 0.351.916.32) sowie die Bestimmungen der Art. 48 ff. des Übereinkom- mens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 (Schengener Durchführungsübereinkommen, SDÜ; ABl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19 – 62). Überdies gelangen im Verhältnis zu beiden Staaten die Bestimmungen des Übereinkommens vom 8. November 1990 über Geldwäscherei sowie Ermittlung, Beschlag- nahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten (Geldwäschereiüberein- kommen, GwUe; SR 0.311.53) zur Anwendung.
1.2 Soweit die Staatsverträge bestimmte Fragen weder ausdrücklich noch still- schweigend regeln, bzw. das schweizerische Landesrecht geringere Anfor- derungen an die Rechtshilfe stellt (sog. Günstigkeitsprinzip; BGE 142 IV 250 E. 3; 140 IV 123 E. 2; 136 IV 82 E. 3.1; 135 IV 212 E. 2.3; ZIMMERMANN, La coopération judiciaire internationale en matière pénale, 5. Aufl. 2019, N. 229), sind das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale
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Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351.1) und die dazugehörige Verord- nung vom 24. Februar 1982 (IRSV; SR 351.11) anwendbar (Art. 1 Abs. 1 IRSG; BGE 143 IV 91 E. 1.3; 136 IV 82 E. 3.2; 130 II 337 E. 1; vgl. auch Art. 54 StPO). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 139 II 65 E. 5.4 letzter Absatz; 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c; ZIMMERMANN, a.a.O., N. 211 ff., 223 ff., 681 ff.).
Auf das vorliegende Beschwerdeverfahren sind zudem anwendbar die Be- stimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Ver- waltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021; Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a des Bundesgesetzes vom
19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes [Straf- behördenorganisationsgesetz, StBOG; SR 173.71]; BGE 139 II 404 E. 6/8.2; ZIMMERMANN, a.a.O., N. 273).
2.
2.1 Die Verfügung der ausführenden kantonalen Behörde oder der ausführen- den Bundesbehörde, mit der das Rechtshilfeverfahren abgeschlossen wird, unterliegt zusammen mit den vorangehenden Zwischenverfügungen der Be- schwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (Art. 80e Abs. 1 IRSG i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a StBOG). Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme be- troffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Ände- rung hat (Art. 80h lit. b IRSG). Als persönlich und direkt betroffen im Sinne von Art. 21 Abs. 3 und Art. 80h lit. b IRSG gilt bei der Erhebung von Konto- informationen der Kontoinhaber (Art. 9a lit. a IRSV).
2.2 Bei dem hier angefochtenen Entscheid handelt es sich um eine Schlussver- fügung der ausführenden Bundesbehörde in internationalen Rechtshilfean- gelegenheiten. Als Inhaberin des von der Rechtshilfemassnahme betroffe- nen Kontos ist die Beschwerdeführerin zur Erhebung der vorliegenden Be- schwerde befugt. Auf die im Übrigen frist- und formgerecht erhobene Be- schwerde ist einzutreten.
3.
3.1 Die Beschwerdeführerin macht in der Beschwerde lediglich eine Verletzung von Art. 2 IRSG geltend und bringt im Wesentlichen vor, das österreichische Rechtshilfeersuchen stütze sich nahezu ausnahmslos auf die Darstellungen der Staatsanwaltschaft der Nationalen Antikorruptionsbehörde von Z., die
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denselben Sachverhalt wie die österreichischen Behörden abkläre. Die er- suchende Behörde habe für das Rechtshilfeersuchen die im […] Verfahren gemachte Aussage des Hauptbelastungszeugen, K., übernommen, der eng mit der Nationalen Antikorruptionsbehörde von Z. zusammengearbeitet habe, ohne dessen Darstellungen überprüft zu haben. Viele Staatsanwälte der Nationalen Antikorruptionsbehörde von Z., seien jedoch Anfangs 2019 aufgrund des Verdachts, strafbare Handlungen begangen zu haben, des Amtes enthoben worden (act. 1, S. 6 ff.).
3.2 Gemäss ständiger Rechtsprechung können sich grundsätzlich nur Personen auf Art. 2 IRSG berufen, deren Auslieferung an einen anderen Staat oder deren Überweisung an einen internationalen Gerichtshof beantragt wurde. Geht es um die Herausgabe von Beweismitteln, kann sich nur der Beschul- digte auf Art. 2 IRSG berufen, der sich auf dem Gebiet des ersuchenden Staates aufhält, sofern er geltend machen kann, konkret der Gefahr einer Verletzung seiner Verfahrensrechte ausgesetzt zu sein. Dagegen können sich natürliche Personen, welche sich im Ausland aufhalten oder sich auf dem Gebiet des ersuchenden Staates befinden, ohne dort einer Gefahr aus- gesetzt zu sein, grundsätzlich nicht auf Art. 2 IRSG berufen (BGE 130 II 217 E. 8.2 S. 227 f. m.w.H.; Urteile des Bundesgerichts 1C_70/2009 vom 17. Ap- ril 2009 E. 1.2; 1C_103/2009 vom 6. April 2009 E. 2; 1A.43/2007 vom 24. Juli 2007 E. 3.2; 1A.212/2000 vom 19. September 2000 E. 3a/cc). Eine juristi- sche Person kann sich auf Art. 2 IRSG nur berufen, wenn sie selbst im aus- ländischen Strafverfahren beschuldigt ist, wobei sich ihre Rügemöglichkeit naturgemäss auf die Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren nach Art. 6 EMRK beschränkt (TPF 2016 138 E. 4 S. 139 ff.; Entscheid des Bun- desstrafgerichts RR.2016.271, RP.2016.271, RP.2017.33 vom 4. Mai 2017 E. 12.2 und Nichteintretensentscheid des Bundesgerichts 1C_286/2017 vom
28. Juni 2017 E. 1.2; vgl. auch zuletzt u.a. Entscheide des Bundesstrafge- richts RR.2019.1 vom 10. Juli 2019 E. 4.2 und RR.2018.313 vom 12. Februar 2019 E. 2.3).
3.3 Die Beschwerdeführerin ist eine juristische Person mit Sitz in der Schweiz, somit ausserhalb des ersuchenden Staates. Im österreichischen Strafverfah- ren wird u.a. gegen die für sie verantwortlichen Personen ermittelt. Sie selbst wird im österreichischen Strafverfahren nicht beschuldigt. Deshalb erübrigt sich eine nähere Prüfung der diesbezüglichen Rüge. Im Übrigen vermochte die Beschwerdeführerin mit der im Rahmen des Beschwerdeverfahrens ge- gen die Herausgabe von Bankunterlagen an Z. geltend gemachten Verlet- zung von Art. 2 IRSG aus demselben Grund nicht durchzudringen (Be- schluss des Bundesstrafgerichts RR.2018.313 vom 12. Februar 2019 E. 2
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und Nichteintretensentscheid des Bundesgerichts 1C_116/2019 vom
28. Februar 2019).
3.4 Andere Hindernisse, welche der zu gewährenden Rechtshilfe entgegenste- hen würden, werden weder geltend gemacht noch sind solche ersichtlich. Insbesondere rügt die Beschwerdeführerin die von der Beschwerdegegnerin abgewiesene Siegelung der aus dem Verfahren RH.17.0275 beigezogenen Bankunterlagen nicht.
4. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.
5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten der Beschwer- deführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 3‘000.-- festzusetzen (vgl. Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 73 StBOG sowie Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. a des Reglements des Bundesstrafgerichts vom
31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bun- desstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]), unter Anrechnung des ent- sprechenden Betrages am geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 5‘000.--. Die Bundesstrafgerichtskasse ist anzuweisen, der Beschwerdeführerin Fr. 2‘000.-- zurückzuerstatten.
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 3‘000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt, unter Anrechnung des entsprechenden Betrages am geleisteten Kostenvor- schuss von Fr. 5‘000.--. Die Bundesstrafgerichtskasse wird angewiesen, der Beschwerdeführerin Fr. 2‘000.-- zurückzuerstatten.
Bellinzona, 31. Juli 2019
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- A. AG in Liquidation, c/o Rechtsanwalt B., - Bundesanwaltschaft - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe
Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).