Haft; Zuständigkeit; Haftentlassung vor Beginn der Hauptverhandlung.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
107 - der gesetzlichen Regelung im IRSG somit entnommen werden muss, dass das BJ mit seinem Entscheid über die Annahme des ausländischen Ersuchens auch die innerstaatliche Zuständigkeit festlegt, wobei ein solcher Entscheid offenbar auch nicht bei der I. Beschwerdekammer angefochten werden kann (vgl. die möglichen, in Art. 279 Abs. 2 BStP genannten Vorinstanzen sowie POPP, a.a.O., N. 514);
- im Gesetz keine davon abweichende Zuständigkeit der I. Beschwerdekammer vorgesehen ist;
- das Gesuch sich daher als sofort unzulässig erweist, weshalb in analoger Anwendung von Art. 219 Abs. 1 BStP auf die Einholung weiterer Stellungnahmen verzichtet wird;
(…)
TPF 2009 107
25. Auszug aus dem Präsidialentscheid der Strafkammer in Sachen A. gegen Bundesanwaltschaft vom 8. Juli 2009 (SN.2009.15)
Haft; Zuständigkeit; Haftentlassung vor Beginn der Hauptverhandlung.
Art. 45 Ziff. 3 BStP, Art. 86 Abs. 1 StGB
Über die Haftentlassung hat eine gerichtliche Behörde zu befinden: nach der Anklageerhebung die Strafkammer bzw. bis zur Hauptverhandlung der vorsitzende Richter (E. 1.2).
Bei der Haftentlassung ist die mutmassliche Dauer einer allfälligen Freiheitsstrafe in Relation zur Dauer des bisherigen Freiheitsentzugs zu setzen; im vorliegenden Fall gebietet sich die Mitberücksichtigung einer möglichen bedingten Entlassung (E. 2).
Détention; compétence; mise en liberté avant le début des débats.
Art. 45 ch. 3 PPF, art. 86 al. 1 CP
La décision portant sur la mise en liberté appartient à une autorité judiciaire: après la mise en accusation, il s'agit de la Cour des affaires pénales, respectivement, avant les débats, du juge président du collège (consid. 1.2).
108
Lors de l’examen de la demande de mise en liberté, il convient de mettre en rapport la durée présumée d'une éventuelle peine privative de liberté avec la durée de la privation de liberté déjà intervenue; en l'espèce, il sied de prendre en considération également l'éventualité d'une libération conditionnelle (consid. 2).
Detenzione; competenza; scarcerazione prima dell’inizio del dibattimento.
Art. 45 n. 3 PP, art. 86 cpv. 1 CP
La decisione sulla scarcerazione compete ad un’autorità giudiziaria: dopo il rinvio a giudizio alla Corte penale risp., prima del dibattimento, al presidente del collegio giudicante (consid. 1.2).
Nella decisione occorre ponderare la presumibile durata di un’eventuale pena detentiva con la durata della privazione della libertà subita fino a quel momento; nel caso concreto deve essere presa in considerazione la possibilità di una liberazione condizionale (consid. 2).
Zusammenfassung des Sachverhalts:
A. wurde in einem Ermittlungsverfahren wegen qualifizierter Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, ausgehend von einer kriminellen Organisation, im April 2006 in Untersuchungshaft gesetzt; später wurde ihm der vorzeitige Strafvollzug bewilligt. Die Bundesanwaltschaft erhob im Juni 2009 Anklage gegen A., zur Hauptsache wegen mehrfachen qualifizierten Betäubungsmitteldelikten. Der Vorsitzende der Strafkammer ordnete in Vorbereitung der Hauptverhandlung die Entlassung von A. aus dem vorzeitigen Strafvollzug an.
Aus den Erwägungen:
1.2 Das Gesetz legt nicht fest, wer über die Haftentlassung zu befinden hat. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung hat darüber jedoch eine Instanz mit richterlicher Unabhängigkeit zu entscheiden. Im Bundesstrafverfahren kann dies nicht ein kantonaler Haftrichter, sondern muss es eine Strafbehörde des Bundes sein (Urteil des Bundesgerichts 1S.11/2006 vom
31. August 2006 E. 3 und 4). Nach der Anklageerhebung durch die Bundesanwaltschaft liegt die Zuständigkeit zum Entscheid über ein Haftentlassungsgesuch bei der Strafkammer des Bundesstrafgerichts bzw.
109 deren Präsidenten (Art. 45 Ziff. 3 BStP i.V.m. Art. 30 SGG; Urteil des Bundesgerichts 1B_95/2008 vom 14. Mai 2008 E. 1.2). Der Vorsitzende hat sämtliche Präsidialkompetenzen (Art. 10 Abs. 1 des Reglements vom
20. Juni 2006 für das Bundesstrafgericht; SR 173.710).
2. 2.1 Die Bundesanwaltschaft hat im gegenwärtigen Strafverfahren noch keinen Strafantrag gestellt. Aufgrund einer summarischen Prognose hat der Beschwerdeführer im Falle einer strafrechtlichen Verurteilung mit einer mehrjährigen Freiheitsstrafe zu rechnen, die jedoch aller Wahrscheinlichkeit 5 Jahre nicht überschreiten dürfte. Aufgrund von Telefonüberwachungen der italienischen und schweizerischen Strafverfolgungsbehörden sowie des vollumfänglichen Geständnisses des Angeklagten bestehen konkrete Anhaltspunkte dafür, dass er geplant hatte, am 10. Oktober 2005 3.1 kg Heroin (9.6 kg brutto) zu übernehmen, auszubauen und zu deponieren. Darüber hinaus soll er zwischen Mai 2005 und April 2006 in Zürich und Umgebung im Gassenhandel rund 1.5 Kilogramm Heroin (ca. 300g rein) und Kleinmengen Kokain unbekannten Reinheitsgrades an eine Vielzahl von Abnehmern veräussert haben, wobei er sich hierbei unter Missachtung der gegen ihn behördlich verhängten zehnjährigen Einreisesperre in die Schweiz begeben habe. Der Angeklagte befindet sich seit knapp 39 Monaten (1182 Tagen) in Untersuchungshaft und vorzeitigem Strafvollzug. Damit ist die bisherige strafprozessuale Haftdauer noch nicht in grosse Nähe des drohenden Freiheitsentzuges einer 5-jährigen Freiheitsstrafe (60 Monate) gerückt. Bis zum Zeitpunkt der auf den
8. September 2009 terminierten Hauptverhandlung würde die Haft fast 41 Monate dauern.
2.2 Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist die Möglichkeit einer bedingten Entlassung bei der Berechnung der mutmasslichen Dauer der Freiheitsstrafe grundsätzlich ausser Acht zu lassen, es sei denn, die konkreten Umstände des Falles würden eine Berücksichtigung gebieten (Urteile des Bundesgerichts 1P.18/2005 vom 31. Januar 2005, E. 1; 1P.216/2000 vom 27. April 2000, E. 5c/bb; 1P.279/1992 vom 19. Mai 1992, E. 4c, je mit Hinweisen). Dies wird namentlich dann bejaht, wenn der Beschwerdeführer bereits zwei Drittel der erstinstanzlich verhängten Freiheitsstrafe in Untersuchungs- oder Sicherheitshaft bzw. im vorzeitigen Strafvollzug verbracht hat und die Strafe im Rechtsmittelverfahren noch verkürzt, nicht aber erhöht werden kann. In diesen Fällen verlangt das Bundesgericht eine Prognose über die Anwendbarkeit von Art. 86 Abs. 1 StGB. Fällt diese positiv aus, muss dem Haftentlassungsgesuch stattgegeben
110 werden (Urteile des Bundesgerichts 1B_100/2007 vom 15. Juni 2007, E. 4.1; 1P.18/2005 vom 31. Januar 2005, E. 2; 1P.611/1998 vom 17. Dezember 1998, E. 4). Mit Urteil vom 19. März 2008 (1B_51/2008) hat das Bundesgericht entschieden, dass diese Grundsätze auch dann Anwendung finden, wenn nicht der Angeklagte, sondern die Staatsanwaltschaft Berufung gegen das Urteil erheben und die erstinstanzlich ausgesprochene Strafe noch erhöht werden könne, auch wenn somit nicht sicher sei, dass der Angeklagte bereits zwei Drittel der Strafe verbüsst habe (E. 4.2). Im Fall des Angeklagten ist noch kein erstinstanzliches Urteil ergangen und die Bundesanwaltschaft hat sich auch nicht zu einem allfälligem Strafmass geäussert. Dies kann jedoch dem Angeklagten nicht zum Nachteil gereichen, denn das Gericht ist nicht an die Anträge der Strafverfolgungsbehörde gebunden und eine weitere Inhaftierung des Angeklagten ist geeignet, den Ausgang des Verfahrens in gewisser Weise zu präjudizieren. Genau dies soll jedoch nach der oben zitierten Rechtsprechung des Bundesgerichts verhindert werden, so dass auch im vorliegenden Fall die Möglichkeit einer bedingten Entlassung bei der Verhältnismässigkeit der Haftdauer zu berücksichtigen ist. Darüber hinaus ist zu beachten, dass der Angeklagte die Verfahrensdauer nicht zu vertreten hat und seit früh geständig war, weshalb die Haft angesichts des Tatvorwurfes als lang erscheint.
2.3 Umstände, die eine bedingte Entlassung des Angeklagten gemäss Art. 86 Abs. 1 StGB nach Verbüssung von zwei Dritteln der Strafe ausschliessen würden, sind aus den Akten nicht ersichtlich. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die bedingte Entlassung die Regel darstellt, von der nur aus guten Gründen abgewichen werden darf (BGE 133 IV 201 E. 2.2 und 2.3). Laut Führungsbericht des Justizvollzugs des Kantons Zürich vom
2. Juli 2009 wird dem Angeklagten eine durchweg positive Führung attestiert. Es ergebe sich das Bild eines angepasst und angemessen verhaltenden Insassen. Einer Entlassung aus dem vorzeitigen Strafvollzug stehe aus Sicht des Justizvollzugs nichts entgegen. Die Bundesanwaltschaft hat dem Vorsitzenden am 1. Juli 2009 fernmündlich mitgeteilt, dass sie sich einer bedingten Entlassung des Angeklagten nicht widersetze, wenn die Möglichkeit der rechtsgültigen Zustellung des Urteils und des Eintritts der Rechtskraft auch im Falle eines Kontumatialurteils sichergestellt seien. Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Der Angeklagte erklärte mit Schreiben vom 3. Juli 2009 durch seine Verteidigerin, dass er den in der Anklageschrift vom 10. Juni 2009 dargelegten Sachverhalt anerkenne, sein Geständnis nicht widerrufe und mit einer Urteilszustellung an seine Verteidigerin einverstanden sei. Die Voraussetzungen einer bedingten
111 vorzeitigen Entlassung des Angeklagten gemäss Art. 86 Abs. 1 StGB sind somit vorliegend erfüllt. 2.4 Unter diesen Umständen erscheint die Weiterdauer des Freiheitsentzugs zur Sicherung des Vollzugs nicht mehr notwendig und verhältnismässig, weshalb der Angeklagte zur Vermeidung von verfassungswidriger Überhaft aus dem vorzeitigen Strafvollzug zu entlassen ist.
TPF 2009 111
26. Auszug aus dem Entscheid der II. Beschwerdekammer in Sachen A. gegen Bundesanwaltschaft vom 9. Juli 2009 (RR.2008.221)
Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Belgien; Herausgabe von Beweismitteln; Vermögenssperre.
Art. 48 ff. SDÜ, Art. 9 Abs. 1 und 2 OECD Bestechungs-Übereinkommen, Art. 80c IRSG
Anwendbarkeit des Schengener Durchführungsübereinkommens (E. 1.2) und des OECD Bestechungs-Übereinkommens (E. 1.3). Die gegenüber einer ausländischen Behörde im ausländischen Strafverfahren erfolgte Zustimmung zur vereinfachten Ausführung der Rechtshilfe nach Art. 80c IRSG entfaltet im schweizerischen Rechtshilfeverfahren keine Rechtswirkungen (E. 2).
Entraide judiciaire internationale en matière pénale à la Belgique; remise de moyens de preuve; blocage de biens patrimoniaux.
Art. 48 ss CAAS, art. 9 al. 1 et 2 de la Convention OCDE sur la lutte contre la corruption, art. 80c EIMP
Applicabilité de la Convention d'application de l'Accord de Schengen (consid. 1.2) et de la Convention OCDE sur la lutte contre la corruption (consid. 1.3). L'accord sur l'exécution simplifiée de l'entraide judiciaire, au sens de l'art. 80c EIMP, donné à l'autorité étrangère dans le cadre de la procédure pénale étrangère ne déploie aucun effet juridique dans la procédure suisse d'entraide judiciaire (consid. 2).
Assistenza giudiziaria internazionale in materia penale al Belgio; consegna di mezzi di prova; blocco dei beni.