Haftentlassung aus vorzeitigem Strafvollzug vor Hauptverhandlung; Das Datum der Präsidialverfügung lautet: 8. Juli 2009 (statt 8. Juni 2009); Redaktionsfehler im Sinne von Art. 129 Abs. 1 BGG berichtigt.
Sachverhalt
A. Am 31. März 2004 wurde A. mit gleichentags mündlich eröffnetem Urteil des Ein- zelrichters in Strafsachen am Bezirksgericht Zürich zu einer mehrjährigen, unbe- dingt ausgefällten Landesverweisung von drei Jahren verurteilt. Das Bundesamt für Zuwanderung, Integration und Auswanderung (IMES; seit dem 1. Januar 2005 Teil des Bundesamtes für Migration, BFM) verfügte gegen ihn eine zehnjährige Einreisesperre bis zum 1. April 2014. B. Die Bundesanwaltschaft führte unter dem Namen RAPIDO ein gerichtspolizeili- ches Ermittlungsverfahren gegen einen international agierenden albanischstäm- migen Drogenring wegen Verdachts auf qualifizierte Widerhandlungen gegen das Bundesgesetz vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die psycho- tropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG; SR 812.121), ausgehend von ei- ner kriminellen Organisation. Im Rahmen dieses Strafverfahrens wurde A. am
12. April 2006 in Z./ZH verhaftet. Er befand sich vom 13. April 2006 bis zum
23. September 2008 in Untersuchungshaft. Am 24. September 2008 wurde der vorzeitige Strafvollzug verfügt. C. Gemäss Art. 108 BStP eröffnete das Eidgenössische Untersuchungsrichteramt auf Antrag der Bundesanwaltschaft am 17. April 2007 die Voruntersuchung gegen A. und andere wegen Verdachts auf qualifizierte Widerhandlung gegen das Be- täubungsmittelgesetz, ausgehend von einer kriminellen Organisation (Art. 19 Ziff. 2 BetmG Art. 260ter StGB) und Verweisungsbruch (Art. 291 StGB), das am
27. November 2007 auf Verstösse gegen Art. 23. Abs. 1 des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG) i.V.m. Art. 126 Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Aus- länder (AuG; SR 142.20) ausgeweitet wurde. Am 20. Mai 2009 schloss das Unter- suchungsrichteramt die Voruntersuchung im Sinne von Art. 119 Abs. 3 BStP ab. D. Mit Anklageschrift vom 10. Juni 2009 erhob die Bundesanwaltschaft Anklage ge- gen A. wegen mehrfacher qualifizierter Widerhandlungen gegen das Betäu- bungsmittelgesetz, mehrfachen Verweisungsbruchs sowie mehrfachen Vergehens gegen das ANAG. E. Der Vorsitzende nahm am 1. Juli 2009 mit der Bundesanwaltschaft, der Verteidi- gerin von A., Rechtsanwältin Jana Hrebik und der zuständigen Strafanstalt Affol- tern telefonisch Kontakt auf, um eine allfällig zu verfügende Entlassung von A. aus dem vorzeitigen Strafvollzug vorzubereiten (vgl. Telefonnotiz vom 1. Juli 2009). F. Mit Schreiben vom 3. Juli 2009 gelangte Rechtsanwältin Jana Hrebik an die Straf- kammer des Bundesstrafgerichts und beantragte unter Kosten und Entschädi-
- 3 - gungsfolgen, ihr Mandant sei vom persönlichen Erscheinen zur Hauptverhandlung vom 8. September 2009 zu dispensieren und umgehend aus der Haft zu entlas- sen.
Der Vorsitzende erwägt: 1.
1.1 Gemäss Art. 31 Abs. 3 BV und Art. 5 Ziff. 3 EMRK hat eine in strafprozessualer Haft gehaltene Person Anspruch darauf, innerhalb einer angemessenen Frist rich- terlich abgeurteilt oder während des Strafverfahrens aus der Haft entlassen zu werden. Eine übermässige Haftdauer stellt eine unverhältnismässige Beschrän- kung dieses Grundrechts dar. Sie liegt dann vor, wenn die Haftfrist die mutmassli- che Dauer der zu erwartenden freiheitsentziehenden Sanktion übersteigt. Bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit der Haftdauer ist namentlich der Schwere der untersuchten Straftaten Rechnung zu tragen. Der Richter darf die Haft nur so lan- ge erstrecken, als sie nicht in grosse zeitliche Nähe der (im Falle einer rechtskräf- tigen Verurteilung) konkret zu erwartenden Dauer der freiheitsentziehenden Sank- tion rückt ( BGE 133 I 168 E. 4.1, mit Hinweisen). Im Weiteren kann eine Haft die zulässige Dauer auch dann überschreiten, wenn das Strafverfahren nicht genü- gend vorangetrieben wird, wobei sowohl das Verhalten der Justizbehörden als auch dasjenige des Inhaftierten in Betracht gezogen werden müssen. Gemäss der übereinstimmenden Rechtsprechung des Bundesgerichtes und des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte ist die Frage, ob eine Haftdauer als übermäs- sig bezeichnet werden muss, aufgrund der konkreten Verhältnisse des Einzelfal- les zu beurteilen (BGE 133 I 168 E. 4.1; Urteil des Bundesgerichts 1B_95/2008 vom 14. Mai 2008 E. 4, je mit Hinweisen). Diese Grundsätze finden auch Anwen- dung bei Rechtsbegehren auf Entlassung aus dem vorzeitigen Strafvollzug (Urteil des Bundesgerichts 1B_51/2008 vom 19. März 2008 E. 4). Gemäss Art. 52 BStP kann der Beschuldigte jederzeit ein Haftentlassungsgesuch einreichen. 1.2 Das Gesetz legt nicht fest, wer über die Haftentlassung zu befinden hat. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung hat darüber jedoch eine Instanz mit richterli- cher Unabhängigkeit zu entscheiden. Im Bundesstrafverfahren kann dies nicht ein kantonaler Haftrichter, sondern muss es eine Strafbehörde des Bundes sein (Ent- scheid des Bundesgericht 1S.11/2006 vom 31. August 2006 E. 3 und 4). Nach der Anklageerhebung durch die Bundesanwaltschaft liegt die Zuständigkeit zum Ent- scheid über ein Haftentlassungsgesuch bei der Strafkammer des Bundesstrafge- richts bzw. deren Präsidenten (Art. 45 Ziff. 3 BStP i.V.m. Art. 30 SGG; Urteil des
- 4 - Bundesgerichts 1B_95/2008 vom 14. Mai 2008 E. 1.2). Der Vorsitzende hat sämt- liche Präsidialkompetenzen (Art. 10 Abs. 1 des Reglements vom 20. Juni 2006 für das Bundesstrafgericht; SR 173.710). 2.
2.1 Die Bundesanwaltschaft hat im gegenwärtigen Strafverfahren noch keinen Straf- antrag gestellt. Aufgrund einer summarischen Prognose hat der Beschwerdefüh- rer im Falle einer strafrechtlichen Verurteilung mit einer mehrjährigen Freiheits- strafe zu rechnen, die jedoch aller Wahrscheinlichkeit 5 Jahre nicht überschreiten dürfte. Aufgrund von Telefonüberwachungen der italienischen und schweizeri- schen Strafverfolgungsbehörden sowie des vollumfänglichen Geständnisses des Angeklagten bestehen konkrete Anhaltspunkte dafür, dass er geplant hatte, am
10. Oktober 2005 3.1 kg Heroin (9.6 kg brutto) zu übernehmen, auszubauen und zu deponieren. Darüber hinaus soll er zwischen Mai 2005 und April 2006 in Zürich und Umgebung im Gassenhandel rund 1.5 Kilogramm Heroin (ca. 300g rein) und Kleinmengen Kokain unbekannten Reinheitsgrades an eine Vielzahl von Abneh- mern veräussert haben, wobei er sich hierbei unter Missachtung der gegen ihn vom IMES verhängten zehnjährigen Einreisesperre in die Schweiz begeben habe. Der Angeklagte befindet sich seit knapp 39 Monaten (1182 Tagen) in Untersu- chungshaft und vorzeitigem Strafvollzug. Damit ist die bisherige strafprozessuale Haftdauer noch nicht in grosse Nähe des drohenden Freiheitsentzuges einer 5-jährigen Freiheitsstrafe (60 Monate) gerückt. Bis zum Zeitpunkt der auf den
8. September 2009 terminierten Hauptverhandlung würde die Haft fast 41 Monate dauern. 2.2 Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist die Möglichkeit einer bedingten Ent- lassung bei der Berechnung der mutmasslichen Dauer der Freiheitsstrafe grund- sätzlich ausser Acht zu lassen, es sei denn, die konkreten Umstände des Falles würden eine Berücksichtigung gebieten (Urteile des Bundesgerichts 1P.18/2005 vom 31. Januar 2005 E. 1; 1P.216/2000 vom 27. April 2000 E. 5c/bb; 1P.279/1992 vom 19. Mai 1992 E. 4c, je mit Hinweisen). Dies wird namentlich dann bejaht, wenn der Beschwerdeführer bereits zwei Drittel der erstinstanzlich verhängten Freiheitsstrafe in Untersuchungs- oder Sicherheitshaft bzw. im vorzei- tigen Strafvollzug verbracht hat und die Strafe im Rechtsmittelverfahren noch ver- kürzt, nicht aber erhöht werden kann. In diesen Fällen verlangt das Bundesgericht eine Prognose über die Anwendbarkeit von Art. 86 Abs. 1 StGB. Fällt diese positiv aus, muss dem Haftentlassungsgesuch stattgegeben werden (Urteile des Bun- desgerichts 1B_100/2007 vom 15. Juni 2007 E. 4.1; 1P.18/2005 vom
31. Januar 2005 E. 2; 1P.611/1998 vom 17. Dezember 1998 E. 4). Mit Urteil vom
19. März 2008 (1B_51/2008) hat das Bundesgericht entschieden, dass diese
- 5 - Grundsätze auch dann Anwendung finden, wenn nicht der Angeklagte, sondern die Staatsanwaltschaft Berufung gegen das Urteil erheben und die erstinstanzlich ausgesprochene Strafe noch erhöht werden könne, auch wenn somit nicht sicher sei, dass der Angeklagte bereits zwei Drittel der Strafe verbüsst habe (E. 4.2). Im Fall des Angeklagten ist noch kein erstinstanzliches Urteil ergangen und die Bun- desanwaltschaft hat sich auch nicht zu einem allfälligem Strafmass geäussert. Dies kann jedoch dem Angeklagten nicht zum Nachteil gereichen, denn das Ge- richt ist nicht an die Anträge der Strafverfolgungsbehörde gebunden und eine wei- tere Inhaftierung des Angeklagten ist geeignet, den Ausgang des Verfahrens in gewisser Weise zu präjudizieren. Genau dies soll jedoch nach der oben zitierten Rechtsprechung des Bundesgerichts verhindert werden, so dass auch im vorlie- genden Fall die Möglichkeit einer bedingten Entlassung bei der Verhältnismässig- keit der Haftdauer zu berücksichtigen ist. Darüber hinaus ist zu beachten, dass der Angeklagte die Verfahrensdauer nicht zu vertreten hat und seit früh geständig war, weshalb die Haft angesichts des Tatvorwurfes als lang erscheint. 2.3 Umstände, die eine bedingte Entlassung des Angeklagten gemäss Art. 86 Abs. 1 StGB nach Verbüssung von zwei Dritteln der Strafe ausschliessen würden, sind aus den Akten nicht ersichtlich. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die bedingte Entlassung die Regel darstellt, von der nur aus guten Gründen ab- gewichen werden darf (BGE 133 IV 201 E. 2.2 und 2.3). Laut Führungsbericht des Justizvollzugs des Kantons Zürich vom 2. Juli 2009 wird dem Angeklagten eine durchweg positive Führung attestiert. Es ergebe sich das Bild eines angepasst und angemessen verhaltenden Insassen. Einer Entlassung aus dem vorzeitigen Strafvollzug stehe aus Sicht des Justizvollzugs nichts entgegen. Die Bundesan- waltschaft hat dem Vorsitzenden am 1. Juli 2009 fernmündlich mitgeteilt, dass sie sich einer bedingten Entlassung des Angeklagten nicht widersetze, wenn die Mög- lichkeit der rechtsgültigen Zustellung des Urteils und des Eintritts der Rechtskraft auch im Falle eines Kontumatialurteils sichergestellt seien. Diese Voraussetzun- gen sind erfüllt. Der Angeklagte erklärte mit Schreiben vom 3. Juli 2009 durch sei- ne Verteidigerin, dass er den in der Anklageschrift vom 10. Juni 2009 dargelegten Sachverhalt anerkenne, sein Geständnis nicht widerrufe und mit einer Urteilszu- stellung an seine Verteidigerin einverstanden sei. Die Voraussetzungen einer be- dingten vorzeitigen Entlassung des Angeklagten gemäss Art. 86 Abs. 1 StGB sind somit vorliegend erfüllt.
- 6 - 2.4 Unter diesen Umständen erscheint die Weiterdauer des Freiheitsentzugs zur Si- cherung des Vollzugs nicht mehr notwendig und verhältnismässig, weshalb der Angeklagte zur Vermeidung von verfassungswidriger Überhaft aus dem vorzeiti- gen Strafvollzug zu entlassen ist. 3. Nach dem Gesagten kann offen bleiben, ob ein gesetzlicher Haftgrund im Sinne von Art. 44 BStP nach wie vor erfüllt wäre. 4. Der Angeklagte wird aufgrund des Ausweisungsurteils des Bezirksgerichts Zürich und die im Anschluss an dieses verfügte Einreisesperre bis zum 1. April 2014 in die Zuständigkeit der Migrationsbehörde des Kantons Zürich überstellt. 5. In casu erscheint die persönliche Anwesenheit des Angeklagten vor Gericht für die Urteilsfindung nicht erforderlich. Dem Gesuch des Angeklagten, ihn von der Verpflichtung des persönlichen Erscheinens zur Hauptverhandlung zu befreien, wird demnach stattgegeben (Art. 147 Abs. 2 BStP). 6. Es werden keine Gerichtsgebühren erhoben. Über die Höhe der Entschädigung für das vorliegende Verfahren wird in der Hauptsache entschieden.
- 7 - Der Vorsitzende erkennt:
Erwägungen (1 Absätze)
E. 12 April 2006 in Z./ZH verhaftet. Er befand sich vom 13. April 2006 bis zum
23. September 2008 in Untersuchungshaft. Am 24. September 2008 wurde der vorzeitige Strafvollzug verfügt. C. Gemäss Art. 108 BStP eröffnete das Eidgenössische Untersuchungsrichteramt auf Antrag der Bundesanwaltschaft am 17. April 2007 die Voruntersuchung gegen A. und andere wegen Verdachts auf qualifizierte Widerhandlung gegen das Be- täubungsmittelgesetz, ausgehend von einer kriminellen Organisation (Art. 19 Ziff. 2 BetmG Art. 260ter StGB) und Verweisungsbruch (Art. 291 StGB), das am
27. November 2007 auf Verstösse gegen Art. 23. Abs. 1 des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG) i.V.m. Art. 126 Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Aus- länder (AuG; SR 142.20) ausgeweitet wurde. Am 20. Mai 2009 schloss das Unter- suchungsrichteramt die Voruntersuchung im Sinne von Art. 119 Abs. 3 BStP ab. D. Mit Anklageschrift vom 10. Juni 2009 erhob die Bundesanwaltschaft Anklage ge- gen A. wegen mehrfacher qualifizierter Widerhandlungen gegen das Betäu- bungsmittelgesetz, mehrfachen Verweisungsbruchs sowie mehrfachen Vergehens gegen das ANAG. E. Der Vorsitzende nahm am 1. Juli 2009 mit der Bundesanwaltschaft, der Verteidi- gerin von A., Rechtsanwältin Jana Hrebik und der zuständigen Strafanstalt Affol- tern telefonisch Kontakt auf, um eine allfällig zu verfügende Entlassung von A. aus dem vorzeitigen Strafvollzug vorzubereiten (vgl. Telefonnotiz vom 1. Juli 2009). F. Mit Schreiben vom 3. Juli 2009 gelangte Rechtsanwältin Jana Hrebik an die Straf- kammer des Bundesstrafgerichts und beantragte unter Kosten und Entschädi-
- 3 - gungsfolgen, ihr Mandant sei vom persönlichen Erscheinen zur Hauptverhandlung vom 8. September 2009 zu dispensieren und umgehend aus der Haft zu entlas- sen.
Der Vorsitzende erwägt: 1.
1.1 Gemäss Art. 31 Abs. 3 BV und Art. 5 Ziff. 3 EMRK hat eine in strafprozessualer Haft gehaltene Person Anspruch darauf, innerhalb einer angemessenen Frist rich- terlich abgeurteilt oder während des Strafverfahrens aus der Haft entlassen zu werden. Eine übermässige Haftdauer stellt eine unverhältnismässige Beschrän- kung dieses Grundrechts dar. Sie liegt dann vor, wenn die Haftfrist die mutmassli- che Dauer der zu erwartenden freiheitsentziehenden Sanktion übersteigt. Bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit der Haftdauer ist namentlich der Schwere der untersuchten Straftaten Rechnung zu tragen. Der Richter darf die Haft nur so lan- ge erstrecken, als sie nicht in grosse zeitliche Nähe der (im Falle einer rechtskräf- tigen Verurteilung) konkret zu erwartenden Dauer der freiheitsentziehenden Sank- tion rückt ( BGE 133 I 168 E. 4.1, mit Hinweisen). Im Weiteren kann eine Haft die zulässige Dauer auch dann überschreiten, wenn das Strafverfahren nicht genü- gend vorangetrieben wird, wobei sowohl das Verhalten der Justizbehörden als auch dasjenige des Inhaftierten in Betracht gezogen werden müssen. Gemäss der übereinstimmenden Rechtsprechung des Bundesgerichtes und des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte ist die Frage, ob eine Haftdauer als übermäs- sig bezeichnet werden muss, aufgrund der konkreten Verhältnisse des Einzelfal- les zu beurteilen (BGE 133 I 168 E. 4.1; Urteil des Bundesgerichts 1B_95/2008 vom 14. Mai 2008 E. 4, je mit Hinweisen). Diese Grundsätze finden auch Anwen- dung bei Rechtsbegehren auf Entlassung aus dem vorzeitigen Strafvollzug (Urteil des Bundesgerichts 1B_51/2008 vom 19. März 2008 E. 4). Gemäss Art. 52 BStP kann der Beschuldigte jederzeit ein Haftentlassungsgesuch einreichen. 1.2 Das Gesetz legt nicht fest, wer über die Haftentlassung zu befinden hat. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung hat darüber jedoch eine Instanz mit richterli- cher Unabhängigkeit zu entscheiden. Im Bundesstrafverfahren kann dies nicht ein kantonaler Haftrichter, sondern muss es eine Strafbehörde des Bundes sein (Ent- scheid des Bundesgericht 1S.11/2006 vom 31. August 2006 E. 3 und 4). Nach der Anklageerhebung durch die Bundesanwaltschaft liegt die Zuständigkeit zum Ent- scheid über ein Haftentlassungsgesuch bei der Strafkammer des Bundesstrafge- richts bzw. deren Präsidenten (Art. 45 Ziff. 3 BStP i.V.m. Art. 30 SGG; Urteil des
- 4 - Bundesgerichts 1B_95/2008 vom 14. Mai 2008 E. 1.2). Der Vorsitzende hat sämt- liche Präsidialkompetenzen (Art. 10 Abs. 1 des Reglements vom 20. Juni 2006 für das Bundesstrafgericht; SR 173.710). 2.
2.1 Die Bundesanwaltschaft hat im gegenwärtigen Strafverfahren noch keinen Straf- antrag gestellt. Aufgrund einer summarischen Prognose hat der Beschwerdefüh- rer im Falle einer strafrechtlichen Verurteilung mit einer mehrjährigen Freiheits- strafe zu rechnen, die jedoch aller Wahrscheinlichkeit 5 Jahre nicht überschreiten dürfte. Aufgrund von Telefonüberwachungen der italienischen und schweizeri- schen Strafverfolgungsbehörden sowie des vollumfänglichen Geständnisses des Angeklagten bestehen konkrete Anhaltspunkte dafür, dass er geplant hatte, am
10. Oktober 2005 3.1 kg Heroin (9.6 kg brutto) zu übernehmen, auszubauen und zu deponieren. Darüber hinaus soll er zwischen Mai 2005 und April 2006 in Zürich und Umgebung im Gassenhandel rund 1.5 Kilogramm Heroin (ca. 300g rein) und Kleinmengen Kokain unbekannten Reinheitsgrades an eine Vielzahl von Abneh- mern veräussert haben, wobei er sich hierbei unter Missachtung der gegen ihn vom IMES verhängten zehnjährigen Einreisesperre in die Schweiz begeben habe. Der Angeklagte befindet sich seit knapp 39 Monaten (1182 Tagen) in Untersu- chungshaft und vorzeitigem Strafvollzug. Damit ist die bisherige strafprozessuale Haftdauer noch nicht in grosse Nähe des drohenden Freiheitsentzuges einer 5-jährigen Freiheitsstrafe (60 Monate) gerückt. Bis zum Zeitpunkt der auf den
8. September 2009 terminierten Hauptverhandlung würde die Haft fast 41 Monate dauern. 2.2 Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist die Möglichkeit einer bedingten Ent- lassung bei der Berechnung der mutmasslichen Dauer der Freiheitsstrafe grund- sätzlich ausser Acht zu lassen, es sei denn, die konkreten Umstände des Falles würden eine Berücksichtigung gebieten (Urteile des Bundesgerichts 1P.18/2005 vom 31. Januar 2005 E. 1; 1P.216/2000 vom 27. April 2000 E. 5c/bb; 1P.279/1992 vom 19. Mai 1992 E. 4c, je mit Hinweisen). Dies wird namentlich dann bejaht, wenn der Beschwerdeführer bereits zwei Drittel der erstinstanzlich verhängten Freiheitsstrafe in Untersuchungs- oder Sicherheitshaft bzw. im vorzei- tigen Strafvollzug verbracht hat und die Strafe im Rechtsmittelverfahren noch ver- kürzt, nicht aber erhöht werden kann. In diesen Fällen verlangt das Bundesgericht eine Prognose über die Anwendbarkeit von Art. 86 Abs. 1 StGB. Fällt diese positiv aus, muss dem Haftentlassungsgesuch stattgegeben werden (Urteile des Bun- desgerichts 1B_100/2007 vom 15. Juni 2007 E. 4.1; 1P.18/2005 vom
31. Januar 2005 E. 2; 1P.611/1998 vom 17. Dezember 1998 E. 4). Mit Urteil vom
19. März 2008 (1B_51/2008) hat das Bundesgericht entschieden, dass diese
- 5 - Grundsätze auch dann Anwendung finden, wenn nicht der Angeklagte, sondern die Staatsanwaltschaft Berufung gegen das Urteil erheben und die erstinstanzlich ausgesprochene Strafe noch erhöht werden könne, auch wenn somit nicht sicher sei, dass der Angeklagte bereits zwei Drittel der Strafe verbüsst habe (E. 4.2). Im Fall des Angeklagten ist noch kein erstinstanzliches Urteil ergangen und die Bun- desanwaltschaft hat sich auch nicht zu einem allfälligem Strafmass geäussert. Dies kann jedoch dem Angeklagten nicht zum Nachteil gereichen, denn das Ge- richt ist nicht an die Anträge der Strafverfolgungsbehörde gebunden und eine wei- tere Inhaftierung des Angeklagten ist geeignet, den Ausgang des Verfahrens in gewisser Weise zu präjudizieren. Genau dies soll jedoch nach der oben zitierten Rechtsprechung des Bundesgerichts verhindert werden, so dass auch im vorlie- genden Fall die Möglichkeit einer bedingten Entlassung bei der Verhältnismässig- keit der Haftdauer zu berücksichtigen ist. Darüber hinaus ist zu beachten, dass der Angeklagte die Verfahrensdauer nicht zu vertreten hat und seit früh geständig war, weshalb die Haft angesichts des Tatvorwurfes als lang erscheint. 2.3 Umstände, die eine bedingte Entlassung des Angeklagten gemäss Art. 86 Abs. 1 StGB nach Verbüssung von zwei Dritteln der Strafe ausschliessen würden, sind aus den Akten nicht ersichtlich. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die bedingte Entlassung die Regel darstellt, von der nur aus guten Gründen ab- gewichen werden darf (BGE 133 IV 201 E. 2.2 und 2.3). Laut Führungsbericht des Justizvollzugs des Kantons Zürich vom 2. Juli 2009 wird dem Angeklagten eine durchweg positive Führung attestiert. Es ergebe sich das Bild eines angepasst und angemessen verhaltenden Insassen. Einer Entlassung aus dem vorzeitigen Strafvollzug stehe aus Sicht des Justizvollzugs nichts entgegen. Die Bundesan- waltschaft hat dem Vorsitzenden am 1. Juli 2009 fernmündlich mitgeteilt, dass sie sich einer bedingten Entlassung des Angeklagten nicht widersetze, wenn die Mög- lichkeit der rechtsgültigen Zustellung des Urteils und des Eintritts der Rechtskraft auch im Falle eines Kontumatialurteils sichergestellt seien. Diese Voraussetzun- gen sind erfüllt. Der Angeklagte erklärte mit Schreiben vom 3. Juli 2009 durch sei- ne Verteidigerin, dass er den in der Anklageschrift vom 10. Juni 2009 dargelegten Sachverhalt anerkenne, sein Geständnis nicht widerrufe und mit einer Urteilszu- stellung an seine Verteidigerin einverstanden sei. Die Voraussetzungen einer be- dingten vorzeitigen Entlassung des Angeklagten gemäss Art. 86 Abs. 1 StGB sind somit vorliegend erfüllt.
- 6 - 2.4 Unter diesen Umständen erscheint die Weiterdauer des Freiheitsentzugs zur Si- cherung des Vollzugs nicht mehr notwendig und verhältnismässig, weshalb der Angeklagte zur Vermeidung von verfassungswidriger Überhaft aus dem vorzeiti- gen Strafvollzug zu entlassen ist. 3. Nach dem Gesagten kann offen bleiben, ob ein gesetzlicher Haftgrund im Sinne von Art. 44 BStP nach wie vor erfüllt wäre. 4. Der Angeklagte wird aufgrund des Ausweisungsurteils des Bezirksgerichts Zürich und die im Anschluss an dieses verfügte Einreisesperre bis zum 1. April 2014 in die Zuständigkeit der Migrationsbehörde des Kantons Zürich überstellt. 5. In casu erscheint die persönliche Anwesenheit des Angeklagten vor Gericht für die Urteilsfindung nicht erforderlich. Dem Gesuch des Angeklagten, ihn von der Verpflichtung des persönlichen Erscheinens zur Hauptverhandlung zu befreien, wird demnach stattgegeben (Art. 147 Abs. 2 BStP). 6. Es werden keine Gerichtsgebühren erhoben. Über die Höhe der Entschädigung für das vorliegende Verfahren wird in der Hauptsache entschieden.
- 7 - Der Vorsitzende erkennt:
Dispositiv
- A. wird zuhanden der Migrationsbehörden des Kantons Zürich aus dem Strafvoll- zug entlassen.
- Die Strafanstalt Affoltern wird angewiesen, die Entlassung zu vollziehen und dem Bundesstrafgericht entsprechende Mitteilung zu erstatten.
- Es werden keine Kosten erhoben.
- Dieser Entscheid ist den Parteien, der Strafanstalt Affoltern zum Vollzug, dem Amt für Justizvollzug sowie dem Migrationsamt des Kantons Zürich zur Kenntnis zuzu- stellen, allen vorab per Telefax.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Präsidialentscheid vom 8. Juni 2009 Strafkammer Besetzung
Bundesstrafrichter Daniel Kipfer Fasciati,Vorsitzender, Gerichtsschreiber Thomas Held Parteien
BUNDESANWALTSCHAFT, ZWEIGSTELLE ZÜRICH, vertreten durch Tobias Kauer, Staatsanwalt des Bundes,
gegen
A., amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin Jana Hre- bik,
Gegenstand
Haftentlassungsgesuch B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l Geschäftsnummer: SN.2009.15 (Hauptgeschäftsnummer: SK.2009.9)
- 2 - Sachverhalt: A. Am 31. März 2004 wurde A. mit gleichentags mündlich eröffnetem Urteil des Ein- zelrichters in Strafsachen am Bezirksgericht Zürich zu einer mehrjährigen, unbe- dingt ausgefällten Landesverweisung von drei Jahren verurteilt. Das Bundesamt für Zuwanderung, Integration und Auswanderung (IMES; seit dem 1. Januar 2005 Teil des Bundesamtes für Migration, BFM) verfügte gegen ihn eine zehnjährige Einreisesperre bis zum 1. April 2014. B. Die Bundesanwaltschaft führte unter dem Namen RAPIDO ein gerichtspolizeili- ches Ermittlungsverfahren gegen einen international agierenden albanischstäm- migen Drogenring wegen Verdachts auf qualifizierte Widerhandlungen gegen das Bundesgesetz vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die psycho- tropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG; SR 812.121), ausgehend von ei- ner kriminellen Organisation. Im Rahmen dieses Strafverfahrens wurde A. am
12. April 2006 in Z./ZH verhaftet. Er befand sich vom 13. April 2006 bis zum
23. September 2008 in Untersuchungshaft. Am 24. September 2008 wurde der vorzeitige Strafvollzug verfügt. C. Gemäss Art. 108 BStP eröffnete das Eidgenössische Untersuchungsrichteramt auf Antrag der Bundesanwaltschaft am 17. April 2007 die Voruntersuchung gegen A. und andere wegen Verdachts auf qualifizierte Widerhandlung gegen das Be- täubungsmittelgesetz, ausgehend von einer kriminellen Organisation (Art. 19 Ziff. 2 BetmG Art. 260ter StGB) und Verweisungsbruch (Art. 291 StGB), das am
27. November 2007 auf Verstösse gegen Art. 23. Abs. 1 des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG) i.V.m. Art. 126 Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Aus- länder (AuG; SR 142.20) ausgeweitet wurde. Am 20. Mai 2009 schloss das Unter- suchungsrichteramt die Voruntersuchung im Sinne von Art. 119 Abs. 3 BStP ab. D. Mit Anklageschrift vom 10. Juni 2009 erhob die Bundesanwaltschaft Anklage ge- gen A. wegen mehrfacher qualifizierter Widerhandlungen gegen das Betäu- bungsmittelgesetz, mehrfachen Verweisungsbruchs sowie mehrfachen Vergehens gegen das ANAG. E. Der Vorsitzende nahm am 1. Juli 2009 mit der Bundesanwaltschaft, der Verteidi- gerin von A., Rechtsanwältin Jana Hrebik und der zuständigen Strafanstalt Affol- tern telefonisch Kontakt auf, um eine allfällig zu verfügende Entlassung von A. aus dem vorzeitigen Strafvollzug vorzubereiten (vgl. Telefonnotiz vom 1. Juli 2009). F. Mit Schreiben vom 3. Juli 2009 gelangte Rechtsanwältin Jana Hrebik an die Straf- kammer des Bundesstrafgerichts und beantragte unter Kosten und Entschädi-
- 3 - gungsfolgen, ihr Mandant sei vom persönlichen Erscheinen zur Hauptverhandlung vom 8. September 2009 zu dispensieren und umgehend aus der Haft zu entlas- sen.
Der Vorsitzende erwägt: 1.
1.1 Gemäss Art. 31 Abs. 3 BV und Art. 5 Ziff. 3 EMRK hat eine in strafprozessualer Haft gehaltene Person Anspruch darauf, innerhalb einer angemessenen Frist rich- terlich abgeurteilt oder während des Strafverfahrens aus der Haft entlassen zu werden. Eine übermässige Haftdauer stellt eine unverhältnismässige Beschrän- kung dieses Grundrechts dar. Sie liegt dann vor, wenn die Haftfrist die mutmassli- che Dauer der zu erwartenden freiheitsentziehenden Sanktion übersteigt. Bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit der Haftdauer ist namentlich der Schwere der untersuchten Straftaten Rechnung zu tragen. Der Richter darf die Haft nur so lan- ge erstrecken, als sie nicht in grosse zeitliche Nähe der (im Falle einer rechtskräf- tigen Verurteilung) konkret zu erwartenden Dauer der freiheitsentziehenden Sank- tion rückt ( BGE 133 I 168 E. 4.1, mit Hinweisen). Im Weiteren kann eine Haft die zulässige Dauer auch dann überschreiten, wenn das Strafverfahren nicht genü- gend vorangetrieben wird, wobei sowohl das Verhalten der Justizbehörden als auch dasjenige des Inhaftierten in Betracht gezogen werden müssen. Gemäss der übereinstimmenden Rechtsprechung des Bundesgerichtes und des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte ist die Frage, ob eine Haftdauer als übermäs- sig bezeichnet werden muss, aufgrund der konkreten Verhältnisse des Einzelfal- les zu beurteilen (BGE 133 I 168 E. 4.1; Urteil des Bundesgerichts 1B_95/2008 vom 14. Mai 2008 E. 4, je mit Hinweisen). Diese Grundsätze finden auch Anwen- dung bei Rechtsbegehren auf Entlassung aus dem vorzeitigen Strafvollzug (Urteil des Bundesgerichts 1B_51/2008 vom 19. März 2008 E. 4). Gemäss Art. 52 BStP kann der Beschuldigte jederzeit ein Haftentlassungsgesuch einreichen. 1.2 Das Gesetz legt nicht fest, wer über die Haftentlassung zu befinden hat. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung hat darüber jedoch eine Instanz mit richterli- cher Unabhängigkeit zu entscheiden. Im Bundesstrafverfahren kann dies nicht ein kantonaler Haftrichter, sondern muss es eine Strafbehörde des Bundes sein (Ent- scheid des Bundesgericht 1S.11/2006 vom 31. August 2006 E. 3 und 4). Nach der Anklageerhebung durch die Bundesanwaltschaft liegt die Zuständigkeit zum Ent- scheid über ein Haftentlassungsgesuch bei der Strafkammer des Bundesstrafge- richts bzw. deren Präsidenten (Art. 45 Ziff. 3 BStP i.V.m. Art. 30 SGG; Urteil des
- 4 - Bundesgerichts 1B_95/2008 vom 14. Mai 2008 E. 1.2). Der Vorsitzende hat sämt- liche Präsidialkompetenzen (Art. 10 Abs. 1 des Reglements vom 20. Juni 2006 für das Bundesstrafgericht; SR 173.710). 2.
2.1 Die Bundesanwaltschaft hat im gegenwärtigen Strafverfahren noch keinen Straf- antrag gestellt. Aufgrund einer summarischen Prognose hat der Beschwerdefüh- rer im Falle einer strafrechtlichen Verurteilung mit einer mehrjährigen Freiheits- strafe zu rechnen, die jedoch aller Wahrscheinlichkeit 5 Jahre nicht überschreiten dürfte. Aufgrund von Telefonüberwachungen der italienischen und schweizeri- schen Strafverfolgungsbehörden sowie des vollumfänglichen Geständnisses des Angeklagten bestehen konkrete Anhaltspunkte dafür, dass er geplant hatte, am
10. Oktober 2005 3.1 kg Heroin (9.6 kg brutto) zu übernehmen, auszubauen und zu deponieren. Darüber hinaus soll er zwischen Mai 2005 und April 2006 in Zürich und Umgebung im Gassenhandel rund 1.5 Kilogramm Heroin (ca. 300g rein) und Kleinmengen Kokain unbekannten Reinheitsgrades an eine Vielzahl von Abneh- mern veräussert haben, wobei er sich hierbei unter Missachtung der gegen ihn vom IMES verhängten zehnjährigen Einreisesperre in die Schweiz begeben habe. Der Angeklagte befindet sich seit knapp 39 Monaten (1182 Tagen) in Untersu- chungshaft und vorzeitigem Strafvollzug. Damit ist die bisherige strafprozessuale Haftdauer noch nicht in grosse Nähe des drohenden Freiheitsentzuges einer 5-jährigen Freiheitsstrafe (60 Monate) gerückt. Bis zum Zeitpunkt der auf den
8. September 2009 terminierten Hauptverhandlung würde die Haft fast 41 Monate dauern. 2.2 Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist die Möglichkeit einer bedingten Ent- lassung bei der Berechnung der mutmasslichen Dauer der Freiheitsstrafe grund- sätzlich ausser Acht zu lassen, es sei denn, die konkreten Umstände des Falles würden eine Berücksichtigung gebieten (Urteile des Bundesgerichts 1P.18/2005 vom 31. Januar 2005 E. 1; 1P.216/2000 vom 27. April 2000 E. 5c/bb; 1P.279/1992 vom 19. Mai 1992 E. 4c, je mit Hinweisen). Dies wird namentlich dann bejaht, wenn der Beschwerdeführer bereits zwei Drittel der erstinstanzlich verhängten Freiheitsstrafe in Untersuchungs- oder Sicherheitshaft bzw. im vorzei- tigen Strafvollzug verbracht hat und die Strafe im Rechtsmittelverfahren noch ver- kürzt, nicht aber erhöht werden kann. In diesen Fällen verlangt das Bundesgericht eine Prognose über die Anwendbarkeit von Art. 86 Abs. 1 StGB. Fällt diese positiv aus, muss dem Haftentlassungsgesuch stattgegeben werden (Urteile des Bun- desgerichts 1B_100/2007 vom 15. Juni 2007 E. 4.1; 1P.18/2005 vom
31. Januar 2005 E. 2; 1P.611/1998 vom 17. Dezember 1998 E. 4). Mit Urteil vom
19. März 2008 (1B_51/2008) hat das Bundesgericht entschieden, dass diese
- 5 - Grundsätze auch dann Anwendung finden, wenn nicht der Angeklagte, sondern die Staatsanwaltschaft Berufung gegen das Urteil erheben und die erstinstanzlich ausgesprochene Strafe noch erhöht werden könne, auch wenn somit nicht sicher sei, dass der Angeklagte bereits zwei Drittel der Strafe verbüsst habe (E. 4.2). Im Fall des Angeklagten ist noch kein erstinstanzliches Urteil ergangen und die Bun- desanwaltschaft hat sich auch nicht zu einem allfälligem Strafmass geäussert. Dies kann jedoch dem Angeklagten nicht zum Nachteil gereichen, denn das Ge- richt ist nicht an die Anträge der Strafverfolgungsbehörde gebunden und eine wei- tere Inhaftierung des Angeklagten ist geeignet, den Ausgang des Verfahrens in gewisser Weise zu präjudizieren. Genau dies soll jedoch nach der oben zitierten Rechtsprechung des Bundesgerichts verhindert werden, so dass auch im vorlie- genden Fall die Möglichkeit einer bedingten Entlassung bei der Verhältnismässig- keit der Haftdauer zu berücksichtigen ist. Darüber hinaus ist zu beachten, dass der Angeklagte die Verfahrensdauer nicht zu vertreten hat und seit früh geständig war, weshalb die Haft angesichts des Tatvorwurfes als lang erscheint. 2.3 Umstände, die eine bedingte Entlassung des Angeklagten gemäss Art. 86 Abs. 1 StGB nach Verbüssung von zwei Dritteln der Strafe ausschliessen würden, sind aus den Akten nicht ersichtlich. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die bedingte Entlassung die Regel darstellt, von der nur aus guten Gründen ab- gewichen werden darf (BGE 133 IV 201 E. 2.2 und 2.3). Laut Führungsbericht des Justizvollzugs des Kantons Zürich vom 2. Juli 2009 wird dem Angeklagten eine durchweg positive Führung attestiert. Es ergebe sich das Bild eines angepasst und angemessen verhaltenden Insassen. Einer Entlassung aus dem vorzeitigen Strafvollzug stehe aus Sicht des Justizvollzugs nichts entgegen. Die Bundesan- waltschaft hat dem Vorsitzenden am 1. Juli 2009 fernmündlich mitgeteilt, dass sie sich einer bedingten Entlassung des Angeklagten nicht widersetze, wenn die Mög- lichkeit der rechtsgültigen Zustellung des Urteils und des Eintritts der Rechtskraft auch im Falle eines Kontumatialurteils sichergestellt seien. Diese Voraussetzun- gen sind erfüllt. Der Angeklagte erklärte mit Schreiben vom 3. Juli 2009 durch sei- ne Verteidigerin, dass er den in der Anklageschrift vom 10. Juni 2009 dargelegten Sachverhalt anerkenne, sein Geständnis nicht widerrufe und mit einer Urteilszu- stellung an seine Verteidigerin einverstanden sei. Die Voraussetzungen einer be- dingten vorzeitigen Entlassung des Angeklagten gemäss Art. 86 Abs. 1 StGB sind somit vorliegend erfüllt.
- 6 - 2.4 Unter diesen Umständen erscheint die Weiterdauer des Freiheitsentzugs zur Si- cherung des Vollzugs nicht mehr notwendig und verhältnismässig, weshalb der Angeklagte zur Vermeidung von verfassungswidriger Überhaft aus dem vorzeiti- gen Strafvollzug zu entlassen ist. 3. Nach dem Gesagten kann offen bleiben, ob ein gesetzlicher Haftgrund im Sinne von Art. 44 BStP nach wie vor erfüllt wäre. 4. Der Angeklagte wird aufgrund des Ausweisungsurteils des Bezirksgerichts Zürich und die im Anschluss an dieses verfügte Einreisesperre bis zum 1. April 2014 in die Zuständigkeit der Migrationsbehörde des Kantons Zürich überstellt. 5. In casu erscheint die persönliche Anwesenheit des Angeklagten vor Gericht für die Urteilsfindung nicht erforderlich. Dem Gesuch des Angeklagten, ihn von der Verpflichtung des persönlichen Erscheinens zur Hauptverhandlung zu befreien, wird demnach stattgegeben (Art. 147 Abs. 2 BStP). 6. Es werden keine Gerichtsgebühren erhoben. Über die Höhe der Entschädigung für das vorliegende Verfahren wird in der Hauptsache entschieden.
- 7 - Der Vorsitzende erkennt: 1. A. wird zuhanden der Migrationsbehörden des Kantons Zürich aus dem Strafvoll- zug entlassen. 2. Die Strafanstalt Affoltern wird angewiesen, die Entlassung zu vollziehen und dem Bundesstrafgericht entsprechende Mitteilung zu erstatten. 3. Es werden keine Kosten erhoben. 4. Dieser Entscheid ist den Parteien, der Strafanstalt Affoltern zum Vollzug, dem Amt für Justizvollzug sowie dem Migrationsamt des Kantons Zürich zur Kenntnis zuzu- stellen, allen vorab per Telefax.
Im Namen der Strafkammer des Bundesstrafgerichts Der Vorsitzende Der Gerichtsschreiber Rechtsmittelbelehrung Gegen Vor- und Zwischenentscheide des Präsidenten der Strafkammer des Bundesstrafgerichts kann beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, innert 30 Tagen nach der Zustellung der vollständigen Urteilsausferti- gung Beschwerde eingelegt werden (Art. 78, Art. 80 Abs. 1, Art. 92 ff. und Art. 100 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerde ist zulässig, wenn Vor- und Zwischenentscheide einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeifüh- ren und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren erspa- ren würde (Art. 93 Abs. 1 BGG).