Örtliche Zuständigkeit; Vollstreckung ausländischer Strafentscheide.
Erwägungen (1 Absätze)
E. 25 Auszug aus dem Präsidialentscheid der Strafkammer in Sachen A. gegen Bundesanwaltschaft vom 8. Juli 2009 (SN.2009.15)
Haft; Zuständigkeit; Haftentlassung vor Beginn der Hauptverhandlung.
Art. 45 Ziff. 3 BStP, Art. 86 Abs. 1 StGB
Über die Haftentlassung hat eine gerichtliche Behörde zu befinden: nach der Anklageerhebung die Strafkammer bzw. bis zur Hauptverhandlung der vorsitzende Richter (E. 1.2).
Bei der Haftentlassung ist die mutmassliche Dauer einer allfälligen Freiheitsstrafe in Relation zur Dauer des bisherigen Freiheitsentzugs zu setzen; im vorliegenden Fall gebietet sich die Mitberücksichtigung einer möglichen bedingten Entlassung (E. 2).
Détention; compétence; mise en liberté avant le début des débats.
Art. 45 ch. 3 PPF, art. 86 al. 1 CP
La décision portant sur la mise en liberté appartient à une autorité judiciaire: après la mise en accusation, il s'agit de la Cour des affaires pénales, respectivement, avant les débats, du juge président du collège (consid. 1.2).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
104
TPF 2009 104
24. Auszug aus dem Entscheid der I. Beschwerdekammer in Sachen Kanton Bern gegen Kanton Appenzell Ausserrhoden vom 6. Juli 2009 (BG.2009.16)
Örtliche Zuständigkeit; Vollstreckung ausländischer Strafentscheide.
Art. 279 Abs. 1 BStP, Art. 345 StGB, Art. 104 Abs. 1 IRSG
Die I. Beschwerdekammer ist nicht befugt, die innerstaatliche Zuständigkeit zur Vollstreckung eines ausländischen Strafurteils zu bestimmen. Gemäss Art. 104 Abs. 1 IRSG hat das Bundesamt für Justiz mit seinem Entscheid über die Annahme des ausländischen Ersuchens auch die innerstaatliche Zuständigkeit zum Vollzug des ausländischen Urteils festzulegen.
Compétence ratione loci; exécution de décisions pénales étrangères.
Art. 279 al. 1 PPF, art. 345 CP, art. 104 al. 1 EIMP
La Ire Cour des plaintes n'est pas habilitée à déterminer la compétence, sur le plan national, en vue de l'exécution d'un jugement pénal étranger. En application de l'art. 104 al. 1 EIMP, l'Office fédéral de la justice doit, dans sa décision sur l'acceptation de la demande étrangère, fixer également la compétence au niveau national concernant l'exécution du jugement étranger.
Competenza ratione loci; esecuzione di decisioni penali straniere.
Art. 279 cpv. 1 PP, art. 345 CP, art. 104 cpv. 1 AIMP
La I Corte dei reclami penali non è legittimata a decidere sulla competenza interna per l’esecuzione di una decisione penale straniera. Secondo l’art. 104 cpv. 1 AIMP, con la sua decisione di accettazione della domanda estera, l’Ufficio federale di giustizia deve stabilire anche la competenza interna per l’esecuzione della decisione straniera.
Zusammenfassung des Sachverhalts:
A. wurde in Spanien zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. Die zuständigen spanischen Behörden ersuchten das Bundesamt für Justiz (BJ) um Übernahme der Vollstreckung dieses Strafurteils. Das Departement
105 Sicherheit und Justiz des Kantons Appenzell Ausserrhoden bestritt in der Folge gegenüber dem BJ seine Zuständigkeit zur Vollstreckung, worauf das BJ die Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug des Kantons Bern (ASMV BE) anschrieb und diese als zum Vollzug der fraglichen Strafe zuständig erklärte. Diese erachtete in einem Schreiben an das BJ die Zuständigkeit des Kantons Appenzell Ausserrhoden als gegeben, behielt sich diesbezüglich vor, die Angelegenheit bei der I. Beschwerdekammer anhängig zu machen und bot – zur Vermeidung weiterer Verzögerungen – an, einer vorläufigen Überstellung in den Kanton Bern – mit entsprechender Kostenfolge – zuzustimmen, wenn sich der Kanton Appenzell Ausserrhoden vorgängig bereit erkläre, den weiteren Vollzug zu übernehmen und dem Kanton Bern die entstandenen Kosten zurückzuerstatten, wenn die Zuständigkeit gemäss Bundesstrafgericht beim Kanton Appenzell Ausserrhoden liegen sollte. Die appenzellischen Behörden erklärten sich mit diesem Vorschlag einverstanden und das spanische Urteil wurde durch Entscheid des Kreisgerichts IV Aarwangen-Wangen für vollstreckbar erklärt. Die ASMV BE gelangte darauf an die I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts und ersuchte diese um die Bestimmung der Zuständigkeit für die Übernahme des Vollzugs im Zusammenhang mit der Überstellung des in Spanien verurteilten A.
Die I. Beschwerdekammer trat auf das Gesuch nicht ein.
Die I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:
(…)
- im Falle von Anständen zwischen Bund und Kantonen oder zwischen Kantonen betreffend die Zuständigkeit die Strafverfolgungsbehörde, die zuerst mit dem Fall befasst war, die Angelegenheit der I. Beschwerdekammer unterbreitet (Art. 279 Abs. 1 BStP und Art. 345 StGB i.V.m. Art. 28 Abs. 1 lit. g SGG und Art. 9 Abs. 2 des Reglements vom 20. Juni 2006 für das Bundesstrafgericht; SR 173.710);
- es sich vorliegend nicht um ein Gesuch um Bestimmung eines Gerichtsstandes handelt, gestützt auf welches die I. Beschwerdekammer einen zur Verfolgung und Beurteilung berechtigten und verpflichteten Kanton zu bezeichnen hat (vgl. Art. 345
106 StGB), sich somit aus dem Gesetz keine Zuständigkeit der I. Beschwerdekammer im vorliegenden Fall ergibt; - sich auch aufgrund Art. 279 Abs. 1 BStP nichts anderes schliessen lässt, spricht dieser doch von Strafverfolgungsbehörden, wobei im vorliegenden Fall der Betroffene eben gerade nicht mehr verfolgt ist (vgl. zum Begriff SCHWERI/BÄNZIGER, Interkantonale Gerichtsstandsbestimmung in Strafsachen, 2. Aufl., Bern 2004, N. 276);
- sich auch der Gesuchsteller zur Begründung der Zuständigkeit der I. Beschwerdekammer lediglich analog auf die Art. 345 StGB und Art. 279 Abs. 1 BStP beruft;
- dabei unberücksichtigt blieb, dass gemäss Art. 104 Abs. 1 IRSG das BJ nach Rücksprache mit der (kantonalen) Vollzugsbehörde über die Annahme von ausländischen Ersuchen auf Vollstreckung von Strafentscheiden entscheidet und im Falle einer Annahme des Ersuchens, die Akten und seinen Antrag der Vollzugsbehörde übermittelt, worauf der nach Art. 342 StGB zuständige Richter über die Vollstreckung entscheidet (Art. 105 IRSG);
- sich bei Übernahme des Strafvollzugs die innerstaatliche Zuständigkeit nach Art. 342 StGB richtet, wobei diese gesetzliche Zuständigkeit noch nicht genügt, damit eine kantonale Behörde tätig werden kann, sondern es der Zuweisung durch das BJ bedarf (vgl. POPP, Grundzüge der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen, Basel 2001, N. 501);
- bei Übernahme des Strafvollzugs der Richter über die Vollstreckbarkeit des ausländischen Urteils zu entscheiden hat, wobei das Verfahren von der Vollzugsbehörde eingeleitet wird, an welche das BJ das Ersuchen bei positivem Entscheid überweist, und der Richter in der Folge nur prüft, ob dem Vollzug Hindernisse im Sinne von Art. 95 oder 96 IRSG entgegenstehen (vgl. POPP, a.a.O., N. 507), nicht jedoch ob er innerstaatlich zur Vollstreckbarerklärung zuständig ist;
- das BJ über die Vollzugshilfe nach Rücksprache mit der Vollzugsbehörde entscheidet (Art. 104 Abs. 1 IRSG), wobei die Rücksprache erforderlich ist, weil der Vollzugsbehörde gegen den Entscheid des BJ kein Rechtsmittel zur Verfügung steht (vgl. POPP, a.a.O., N. 514; siehe auch Art. 14 IRSV);
107 - der gesetzlichen Regelung im IRSG somit entnommen werden muss, dass das BJ mit seinem Entscheid über die Annahme des ausländischen Ersuchens auch die innerstaatliche Zuständigkeit festlegt, wobei ein solcher Entscheid offenbar auch nicht bei der I. Beschwerdekammer angefochten werden kann (vgl. die möglichen, in Art. 279 Abs. 2 BStP genannten Vorinstanzen sowie POPP, a.a.O., N. 514);
- im Gesetz keine davon abweichende Zuständigkeit der I. Beschwerdekammer vorgesehen ist;
- das Gesuch sich daher als sofort unzulässig erweist, weshalb in analoger Anwendung von Art. 219 Abs. 1 BStP auf die Einholung weiterer Stellungnahmen verzichtet wird;
(…)
TPF 2009 107
25. Auszug aus dem Präsidialentscheid der Strafkammer in Sachen A. gegen Bundesanwaltschaft vom 8. Juli 2009 (SN.2009.15)
Haft; Zuständigkeit; Haftentlassung vor Beginn der Hauptverhandlung.
Art. 45 Ziff. 3 BStP, Art. 86 Abs. 1 StGB
Über die Haftentlassung hat eine gerichtliche Behörde zu befinden: nach der Anklageerhebung die Strafkammer bzw. bis zur Hauptverhandlung der vorsitzende Richter (E. 1.2).
Bei der Haftentlassung ist die mutmassliche Dauer einer allfälligen Freiheitsstrafe in Relation zur Dauer des bisherigen Freiheitsentzugs zu setzen; im vorliegenden Fall gebietet sich die Mitberücksichtigung einer möglichen bedingten Entlassung (E. 2).
Détention; compétence; mise en liberté avant le début des débats.
Art. 45 ch. 3 PPF, art. 86 al. 1 CP
La décision portant sur la mise en liberté appartient à une autorité judiciaire: après la mise en accusation, il s'agit de la Cour des affaires pénales, respectivement, avant les débats, du juge président du collège (consid. 1.2).