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BG.2009.16

Bundesstrafgericht · 2009-07-06 · Deutsch CH

Örtlicher Gerichtsstand (Art. 279 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 345 StGB)

Dispositiv
  1. Auf das Gesuch wird nicht eingetreten.
  2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Entscheid vom 6. Juli 2009 I. Beschwerdekammer Besetzung

Bundesstrafrichter Emanuel Hochstrasser, Vorsitz, Tito Ponti und Alex Staub, Gerichtsschreiber Stefan Graf

Parteien

KANTON BERN, Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern, Abteilung Straf- und Massnahmenvoll- zug,

Gesuchsteller

gegen

KANTON APPENZELL AUSSERRHODEN, Depar- tement Sicherheit und Justiz des Kantons Appenzell Ausserrhoden, Straf- und Massnahmenvollzug, Gesuchsgegner

Gegenstand

Örtlicher Gerichtsstand (Art. 279 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 345 StGB)

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l Geschäftsnummer: BG.2009.16

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Die I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:

- A. in Spanien zu einer Freiheitsstrafe von neun Jahren und einem Tag so- wie zu einer Busse verurteilt worden ist;

- die zuständigen spanischen Behörden das Bundesamt für Justiz (nachfol- gend „BJ“) mit Schreiben vom 21. Mai 2008 um Übernahme der Vollstrek- kung dieses Strafurteils ersuchten (act. 1.2, Beilage 2);

- das Departement Sicherheit und Justiz des Kantons Appenzell Ausserrho- den (nachfolgend „DSJ AR“) in seinem Schreiben vom 7. Juli 2008 an das BJ seine Zuständigkeit bestritt (act. 1.5);

- das BJ hierauf am 14. Juli 2008 die Abteilung Straf- und Massnahmenvoll- zug des Kantons Bern (nachfolgend „ASMV BE“) anschrieb und diese als zum Vollzug der fraglichen Strafe zuständig erklärte (act. 1.2);

- daraufhin das DSJ AR am 28. Juli 2008 seine Zuständigkeit auf eine erneu- te Anfrage des BJ vom 25. Juli 2008 hin erneut ablehnte (act. 1.7 und 1.8);

- das BJ dieses Schreiben am 8. August 2008 der ASMV BE übermittelte, und diese ersuchte, das Verfahren betreffend A. fortzusetzen (act. 1.9);

- die ASMV BE in ihrem Schreiben an das BJ vom 21. August 2008 die Zu- ständigkeit des Kantons Appenzell Ausserrhoden als gegeben erachtete, sich diesbezüglich vorbehielt, die Angelegenheit bei der I. Beschwerde- kammer anhängig zu machen und – zur Vermeidung weiterer Verzögerun- gen – anbot, einer vorläufigen Überstellung in den Kanton Bern – mit ent- sprechender Kostenfolge – zuzustimmen, wenn sich der Kanton Appenzell Ausserrhoden vorgängig bereit erkläre, den weiteren Vollzug zu überneh- men und dem Kanton Bern die entstandenen Kosten zurückzuerstatten, wenn die Zuständigkeit gemäss Bundesstrafgericht beim Kanton Appenzell Ausserrhoden liegen sollte (act. 1.10);

- das DSJ AR sich mit diesem Vorschlag einverstanden erklärte (act. 1.11), worauf das BJ die ASMV BE ersuchte, das Überstellungsverfahren fortzu- setzen (act. 1.12);

- das DSJ AR der ASMV BE am 10. Oktober 2008 mitteilte, dass es den Vollzug betreffend A. nicht übernehme (act. 1.15);

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- das spanische Urteil durch Entscheid des Kreisgerichts IV Aarwangen- Wangen vom 28. Oktober 2008 für vollstreckbar erklärt wurde (act. 1.4);

- die ASMV BE am 22. Juni 2009 an die I. Beschwerdekammer des Bundes- strafgerichts gelangte und diese um die Bestimmung der Zuständigkeit für die Übernahme des Vollzugs im Zusammenhang mit der Überstellung des in Spanien verurteilten A. ersuchte, unter Kosten- und Entschädigungsfolge (act. 1);

- im Falle von Anständen zwischen Bund und Kantonen oder zwischen Kan- tonen betreffend die Zuständigkeit die Strafverfolgungsbehörde, die zuerst mit dem Fall befasst war, die Angelegenheit der I. Beschwerdekammer un- terbreitet (Art. 279 Abs. 1 BStP und Art. 345 StGB i.V.m. Art. 28 Abs. 1 lit. g SGG und Art. 9 Abs. 2 des Reglements vom 20. Juni 2006 für das Bundesstrafgericht; SR 173.710);

- es sich vorliegend nicht um ein Gesuch um Bestimmung eines Gerichts- standes handelt, gestützt auf welches die I. Beschwerdekammer einen zur Verfolgung und Beurteilung berechtigten und verpflichteten Kanton zu be- zeichnen hat (vgl. Art. 345 StGB), sich somit aus dem Gesetz keine Zu- ständigkeit der I. Beschwerdekammer im vorliegenden Fall ergibt;

- sich auch aufgrund Art. 279 Abs. 1 BStP nichts anderes schliessen lässt, spricht dieser doch von Strafverfolgungsbehörden, wobei im vorliegenden Fall der Betroffene eben gerade nicht mehr verfolgt ist (vgl. zum Begriff SCHWERI/BÄNZIGER, Interkantonale Gerichtsstandsbestimmung in Strafsa- chen, 2. Aufl., Bern 2004, N. 276);

- sich auch der Gesuchsteller zur Begründung der Zuständigkeit der I. Be- schwerdekammer lediglich analog auf die Art. 345 StGB und Art. 279 Abs. 1 BStP beruft;

- dabei unberücksichtigt blieb, dass gemäss Art. 104 Abs. 1 IRSG das BJ nach Rücksprache mit der (kantonalen) Vollzugsbehörde über die Annah- me von ausländischen Ersuchen auf Vollstreckung von Strafentscheiden entscheidet und im Falle einer Annahme des Ersuchens, die Akten und seinen Antrag der Vollzugsbehörde übermittelt, worauf der nach Art. 342 StGB zuständige Richter über die Vollstreckung entscheidet (Art. 105 IRSG);

- sich bei Übernahme des Strafvollzugs die innerstaatliche Zuständigkeit nach Art. 342 StGB richtet, wobei diese gesetzliche Zuständigkeit noch

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nicht genügt, damit eine kantonale Behörde tätig werden kann, sondern es der Zuweisung durch das BJ bedarf (vgl. POPP, Grundzüge der internatio- nalen Rechtshilfe in Strafsachen, Basel 2001, N. 501);

- bei Übernahme des Strafvollzugs der Richter über die Vollstreckbarkeit des ausländischen Urteils zu entscheiden hat, wobei das Verfahren von der Vollzugsbehörde eingeleitet wird, an welche das BJ das Ersuchen bei posi- tivem Entscheid überweist, und der Richter in der Folge nur prüft, ob dem Vollzug Hindernisse im Sinne von Art. 95 oder 96 IRSG entgegenstehen (vgl. POPP, a.a.O., N. 507), nicht jedoch ob er innerstaatlich zur Vollstreck- barerklärung zuständig ist;

- das BJ über die Vollzugshilfe nach Rücksprache mit der Vollzugsbehörde entscheidet (Art. 104 Abs. 1 IRSG), wobei die Rücksprache erforderlich ist, weil der Vollzugsbehörde gegen den Entscheid des BJ kein Rechtsmittel zur Verfügung steht (vgl. POPP, a.a.O., N. 514; siehe auch Art. 14 IRSV);

- der gesetzlichen Regelung im IRSG somit entnommen werden muss, dass das BJ mit seinem Entscheid über die Annahme des ausländischen Ersu- chens auch die innerstaatliche Zuständigkeit festlegt (wie beispielsweise geschehen im Schreiben des BJ vom 14. Juli 2008, act. 1.2 in fine), wobei ein solcher Entscheid offenbar auch nicht bei der I. Beschwerdekammer angefochten werden kann (vgl. die möglichen, in Art. 279 Abs. 2 BStP ge- nannten Vorinstanzen sowie POPP, a.a.O., N. 514)

- im Gesetz keine davon abweichende Zuständigkeit der I. Beschwerde- kammer vorgesehen ist;

- das Gesuch sich daher als sofort unzulässig erweist, weshalb in analoger Anwendung von Art. 219 Abs. 1 BStP auf die Einholung weiterer Stellung- nahmen verzichtet wird;

- keine Gerichtskosten zu erheben sind (Art. 245 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 66 Abs. 4 BGG);

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und erkennt:

1. Auf das Gesuch wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

Bellinzona, 6. Juli 2009

Im Namen der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident:

Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an

- Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern, Abteilung Straf- und Mass- nahmenvollzug - Departement Sicherheit und Justiz des Kantons Appenzell Ausserrhoden, Straf- und Massnahmenvollzug - Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement EJPD, Bundesamt für Ju- stiz BJ, Fachbereich Auslieferung

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.