opencaselaw.ch

RR.2015.196

Bundesstrafgericht · 2015-11-18 · Deutsch CH

Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Italien. Aufhebung der Kontosperre unter Bedingungen (Erlaubnis an die Bank zur Ausführung des Vergütungsauftrags der Kontoinhaberin und damit zur Überweisung von Vermögenswerten in den ersuchenden Staat).

Sachverhalt

A.

A.a Die Staatsanwaltschaft Mailand führt gegen I. F., J. und K. im Zusammen- hang mit deren Geschäftstätigkeit für die italienische F. S.p.A. ein Strafver- fahren.

Dieses Strafverfahren wird wegen Geldwäscherei (mit ungetreuer Ge- schäftsbesorgung, Veruntreuung und Steuerdelikten als Vortaten), Betrug am Staat und betrügerischer Übertragung von Vermögenswerten geführt ("delitto di riciclaggio", "delitto di truffa ai danni dello Stato", "delitto di trasfe- rimento fraudolento di valori"; s. Rechtshilfeakten REC B-4/2013/328 [nach- folgend "REC 2013"], Urk. 16).

I. F. ist zusammen mit seinem 2014 verstorbenen Bruder L. F. Gründer des italienischen Stahlkonzerns F. S.p.A. Beide Brüder bekleideten verschie- dene Führungsfunktionen innerhalb der F. S.p.A., wobei gemäss den Ermitt- lungen der Staatsanwaltschaft Mailand die Führung des Konzerns zur Hauptsache in den Händen von L. F. als Familienoberhaupt und Patron der F.-Gruppe lag (s. REC 2013, Urk. 16 S. 5, 7). J. und K waren als Steuerbe- rater und als Mitglieder der Aufsichtsorgane der Gesellschaften der F.-Gruppe tätig (s. REC 2013, Urk. 16 S. 30 ff.).

A.b Das Strafverfahren in Mailand entspringt den Ermittlungen der italienischen Kriminalpolizei ("Polizia Giudiziaria") in Zusammenarbeit mit der Finanzpoli- zei ("Guardia di Finanza") hinsichtlich des Vermögens der Familie F. und namentlich des Familienoberhauptes L. F., gegen welche damals bei der Staatsanwaltschaft Taranto ein Strafverfahren lief (REC 2013, Urk. 16 S. 3), welches aktuell noch hängig ist (s. nachfolgend lit. B). Im Verlaufe ihrer Er- mittlungen nahm die Finanzpolizei zunächst an, dass acht unter dem Recht von Jersey errichtete und eingetragene Trusts, namentlich der B. Trust, C. Trust, D. Trust und G. Trust (nachfolgend auch die "vier Trusts"), und drei treuhänderisch beauftragte Finanzintermediäre, darunter die in Mailand do- mizilierte UBS Fiduciaria S.p.A. (nachfolgend "UBS Fiduciaria"), zusammen mit der UBS Trustees (Jersey) Ltd. (nachfolgend "UBS Trustees") als Trus- tee der Trusts, das Vermögen der Familie F. "abschirmen" würden (REC 2013, Urk. 16 S. 3 ff.).

Die Vermögenswerte dieser Trusts waren im Rahmen des Steuerbereini- gungsverfahrens 2009 ("Scudo fiscale", Steuerschutzschild) mit ihrer Über- schreibung auf die UBS Fiduciaria in Mailand und auf die zwei weiteren itali- enischen Finanzintermediäre, welche allesamt durch die fraglichen Trusts

- 4 -

mit der rechtlichen Rückführung der Vermögenswerte beauftragt worden wa- ren, gegen Bezahlung einer Abgeltungssteuer grundsätzlich straffrei recht- lich nach Italien zurückgeführt worden ("rimpatrio giuridico"). Gegenüber der UBS Fiduciaria hatte L. F. erklärt, dass er der tatsächliche Settlor der vier Trusts gewesen sei. Sodann hatte er angegeben, dass die Vermögenswerte der Trusts zum grössten Teil seit 1997 im Wesentlichen auf die Veräusse- rung von Anteilen an der M. BV (1995), der N. SA (1997) sowie der Ilva S.p.A. (nachfolgend "Ilva") (2003 – 2006) zurückzuführen seien.

Gestützt auf die Auswertung der im Rahmen von Hausdurchsuchungen bei der UBS Fiduciaria sichergestellten Geschäftsunterlagen (REC 2013, Urk. 16 S. 6 ff.) kamen die Finanzpolizei und die Staatsanwaltschaft Mailand 2013 zum Ergebnis, dass zusätzlich zu den Steuerdelikten, welche aufgrund der Inanspruchnahme des Steuerschutzschildes grundsätzlich straffrei ge- blieben wären, auch Geldwäschereihandlungen bezüglich der Vermögens- werte dieser Trusts sowie weitere Delikte vorlägen, welche allesamt vom oh- nehin zu Unrecht in Anspruch genommenen Steuerschutzschild nicht ge- deckt wären (REC 2013, Urk. 16 S. 24 ff., S. 26 ff.). Nach ihren Ermittlungen würden unter anderem die Vermögenswerte des B. Trusts, C. Trusts, D. Trusts und G. Trusts Deliktserlös aus Vermögensdelikten – zur Hauptsa- che ungetreue Geschäftsbesorgung/Veruntreuung im Zeitraum von 1996 bis 2006 zulasten der F. S.p.A. – und aus weiteren Delikten darstellen (REC 2013, Urk. 16 S. 24 zweiter Absatz; s. auch REC 2013, Urk. 32).

A.c Konkret wirft die Staatsanwaltschaft Mailand den beschuldigten Personen gestützt auf die bei der UBS Fiduciaria sichergestellten Geschäftsunterlagen vor, mittels komplexer Geschäfte Vermögenswerte der F. S.p.A. abgeführt und direkt in den Verfügungsbereich der Familie F. überführt zu haben (REC 2013, Urk. 16 S. 19, s. auch Urk. 32 S. 4 ff.). So sollen sie bei der Ver- äusserung von Anteilen an der M. BV, der N. SA sowie der Ilva an im Ausland domizilierte und ihrer Kontrolle unterstehende Gesellschaften zunächst in Italien massiv untersetzte Marktpreise realisiert haben. Diese Anteile sollen anschliessend im Ausland für ein Vielfaches über die in Italien ursprünglich erzielten Kaufpreise an wiederum der Familie F. zuzurechnenden Unterneh- men, unter anderem auch in "Offshore"-Gebieten, weiterveräussert worden sein. Nach der Darstellung der italienischen Staatsanwaltschaft seien die vorstehenden Transaktionen ohne erkennbaren wirtschaftlichen Grund er- folgt (REC 2013, Urk. 16 S. 23). Zur Finanzierung der Anteilskäufe soll die italienische Holding Schulden aufgenommen haben. Zu diesem Zweck seien in einigen Fällen auch sog. Zweckgesellschaften gegründet worden, welche unmittelbar nach Vollzug des Geschäfts aufgelöst worden seien (REC 2013,

- 5 -

Urk. 16 S. 22). Zur nachfolgenden Darstellung der drei Veräusserungsge- schäfte (s. REC 2013, Urk. 16 S. 11 bis 19; REC 2013, Urk. 32), in welcher einfachheitshalber die Zahlen gerundet wurden, ist vorauszuschicken, dass die italienischen Strafverfolgungsbehörden davon ausgehen, dass bei sämt- lichen genannten Gesellschaften die Familie F. die direkte oder indirekte Kontrolle hatte, weshalb Hinweise auf Einsitz in Verwaltungsräten etc. des- halb nicht mehr übernommen werden.

1. Geschäft: Veräusserung von Anteilen an der M. BV (1995) Ausgangslage sei bei diesem Geschäft, dass die F. S.p.A. eine Beteiligung von 42 % an der O. S.r.l. gehalten habe, die in den Büchern der F. S.p.A. mit einem Buchwert von rund ITL 33 Milliarden figuriert habe. Die F. S.p.A. habe in einem ersten Schritt diese 42 % an der O. S.r.l. 1995 an die P. BV und damit ins Ausland zu einem angemessenen, leicht höheren Wert verkauft. Die P. BV habe im gleichen Jahr (2. Schritt) diese 42 % an der O. S.r.l. an die Gruppe Q. verkauft, wobei gegenüber dem Ankaufspreis ein Gewinn von NLG 324 Millionen resultiert habe. In einem 3. Schritt habe die P. BV von der R. NV, NL Antillen rund 100 % der M. BV gekauft, über deren Verhältnisse sonst nichts bekannt sei, insbesondere nicht über die Werthaltigkeit dieser Aktien zum Preis von NLG 550 Millionen. Der Preis sei mit den NLG 324 Millionen aus dem vorhergehenden Geschäft und einer Kreditaufnahme über NLG 234 Millionen bezahlt worden. Die R. NV würde damit über NLG 550 Millionen verfügen. In einem 4. Schritt habe die P. BV mit der M. BV fusioniert und die F. S.p.A. habe sich (proportional zu ihrem bisherigen Anteil) an der Kapitalerhöhung der neuen P. BV beteiligt. Nach Auffassung der italieni- schen Staatsanwaltschaft sei es bei diesem Geschäft einerseits um das Er- zielen von Steuerersparnissen durch Ausnützung von Steuerprivilegien in Steuerspardomizilen (NL Antillen) andererseits darum gegangen, finanzielle Disponibilität bei einer Offshore Gesellschaft von I. F. zu schaffen: Gemeint ist damit die R. NV. Nach den italienischen Strafverfolgungsbehörden ist an- zunehmen, dass diese Offshore Gesellschaft in der Folge aufgelöst und der Vermögensertrag in die vier Trusts geflossen sei.

2. Geschäft: Veräusserung von Anteilen an der N. SA (1997) Ausgangslage sei hier, dass die S. SA, Panama rund 100 % Aktien an der T. SA, Luxemburg gehalten habe, welche wiederum rund 100 % Aktien an der N. SA, Luxemburg gehalten habe. Die N. SA habe 1996 6,1 % Aktien der U. S.p.A. für USD 74 Millionen an die V. BV, eine Gesellschaft niederländi- schen Rechts, verkauft und dabei einen Verkaufsgewinn von rund USD 39 Millionen erzielt (Anmerkung: Gewinn wäre also bei der N. SA reali- siert). 1997 habe die N. SA insbesondere weitere 21,6 % Aktien der U. S.p.A. mit einem Wert von ca. ITL 1026 Milliarden gehalten. Im Mai 2007 habe die F. S.p.A. von T. SA rund 100 % der Aktien der N. SA zum Preis von EUR 530

- 6 -

Millionen (entsprechend ca. ITL 1026 Milliarden) gekauft. F. S.p.A. habe dazu einen Kredit aufgenommen und Aktien verpfändet. Am Schluss dieses Geschäfts habe die F. S.p.A. über Aktien der N. SA mit unbekanntem Wert und Schulden von EUR 530 Millionen verfügt. Andererseits verfüge die T. SA, welche der S. SA gehört, über diese EUR 530 Millionen. Die S. SA sei im April 1998 aufgelöst worden und der (Liquidations-) Ertrag nach Mut- massung der italienischen Staatsanwaltschaft an die vier Trusts gegangen.

3. Geschäft: Veräusserung der Anteile an der Ilva (2003 – 2006) Ausgangslage beim letzten Geschäft sei, dass F. S.p.A. schon vor dem nachfolgenden Geschäft über ihre Tochtergesellschaft über rund 82,7 % des Aktienkapitals der Ilva verfügt habe (Anmerkung: Diese 82,7 % ergeben sich aus der Zusammenzählung von 57,1 % und 25,6 % gemäss Darstellung in REC 2013, Urk. 16, auf S. 17 oben und divergieren mit der anschliessenden Darstellung, wonach F. S.p.A. durch den nachfolgend beschriebenen Kauf von 11,74 % Aktien der Ilva auf 87 % des Aktienkapitals gekommen wäre). Am 17. Juli 2003 habe die F. S.p.A. von der V. BV diese 11,74 % Ilva Aktien für EUR 163 Millionen gekauft, bezahlbar zwischen 31.7.2003 und 31.7.2010, wobei die dort aufgelisteten Zahlungen im Widerspruch dazu nur EUR 103 Millionen ausmachen würden. Im August 2005 sei zwischen der F. S.p.A. und der V. BV ein Amendment (Änderung) des ursprünglichen Kaufvertrages erfolgt. Es sei dabei ein viel höherer Kaufpreis vereinbart wor- den. Es sei die Rede von einer Restzahlung (nach bereits erfolgten Zahlun- gen über EUR 61 Millionen) von EUR 519 Millionen gewesen. Gleichzeitig sei auf die Pfänder der F. S.p.A. verzichtet worden. Die Finanzierung bzw. Bezahlung sei durch Banküberweisung an die V. BV zulasten von offenen Krediten der F. S.p.A. bei den die Zahlung ausführenden Bankinstituten er- folgt. Als Ergebnis davon müsste die V. BV nach der Annahme der italieni- schen Strafverfolgungsbehörden über EUR 570 Millionen verfügen. Im Jahre 2007 habe die V. BV die Geschäftstätigkeit geschlossen. Die italienische Staatsanwaltschaft vermutet, dass der Ertrag an die vier Trusts gegangen sei.

Nach den Ermittlungen der Staatsanwaltschaft Mailand beläuft sich der Erlös aus der Veräusserung von Anteilen an der M. BV auf EUR 288'577'651.88, aus der Veräusserung von Anteilen an der N. SA auf EUR 529'884'778.47 und aus der Veräusserung von Anteilen an der Ilva auf EUR 580'000'000.-- (REC 2013, Urk. 16 S. 11). Wie vorstehend ausgeführt, nimmt die italieni- sche Strafverfolgungsbehörde an, die im Ausland deliktisch erzielten Ver- kaufserlöse über gesamthaft EUR 1'398'462'430.35 seien den Tätern bzw. unter anderem den am 3. Dezember 1997 errichteten und von ihnen be- herrschten vier Trusts, d.h. dem B. Trust, C. Trust, D. Trust und G. Trust

- 7 -

zugeflossen (REC 2013, Urk. 16 S. 11 ff.). Sie vermutet dabei, dass diese Vermögenswerte direkt oder indirekt mittels einer Zweckgesellschaft oder Ähnlichem in die Trusts geflossen seien (REC 2013, Urk. 16 S. 14 zweiter Absatz, S. 16 dritter Absatz, S. 19 zweiter Absatz). Die Trusts würden I. F. und L. F. gleichzeitig als Settlors, Protectors und Beneficiaries ausweisen und nach der italienischen Strafverfolgungsbehörde daher "Sham Trusts", d.h. fiktive Trusts, darstellen (REC 2013, Urk. 16 S. 34 ff.). Die UBS Trustees sei unter anderem Trustee der vier Trusts (REC 2013, Urk. 16 S. 9 ff.). Die UBS Trustees habe ohne die vorgehende Genehmigung der Protectors, d.h. der Familie F., keine eigene Entscheidbefugnis gehabt (REC 2013, Urk. 16 S. 34 ff.). Aufgrunddessen ist es für die Staatsanwaltschaft Mailand offen- sichtlich, dass diese Trusts nur gegründet worden seien, um den effektiven Inhaber dieser Vermögenswerte zu verbergen (REC 2013, Urk. 16 S. 34 ff.). Ein Vorwurf der italienischen Strafverfolgungsbehörde geht dahin, dass – währenddem die italienische Gesellschaft Schulden eingegangen sei – die Familie F. im Ausland Vermögen angehäuft habe (REC 2013, Urk. 16 S. 21, 22 ff.). Zusätzlich seien damit Steuern zugunsten der Holding der F.-Gruppe hinterzogen worden (REC 2013, Urk. 16 S. 23). J. und K. hätten in ihrer Funktion als Steuerberater und als Mitglieder der gesellschaftsrecht- lichen Aufsichtsorgane zu den Überweisungen von Vermögenswerten ins Ausland sowie zu der Verlagerung der Vermögenswerte auf die vier Trusts beigetragen (REC 2013, Urk. 16 S. 30 ff.).

A.d Die italienische Strafverfolgungsbehörde erhebt sodann den Vorwurf, I. F. habe 2009 aufgrund eines von J. und K. ausgeklügelten Kniffs unter Mitwir- kung seines Bruders das Steuerschutzschild 2009 in Anspruch nehmen kön- nen (REC 2013, Urk. 16 S. 36 ff.). Das Steuerschutzschild 2009 habe für alle Steuerpflichtigen in Italien gegolten, die nicht deklarierte Vermögenswerte im Ausland besessen hätten. Lediglich diese hätten im Ausland gehaltene Ver- mögenswerte gegen Bezahlung einer Abgeltungssteuer straffrei nach Italien zurückbringen und damit vor einer steuerstrafrechtlichen Verfolgung ge- schützt werden können. Der nicht in Italien wohnhafte kanadische Staatsbür- ger I. F. hätte daher seine im Ausland gehaltenen Vermögenswerte nicht straffrei nach Italien zurückbringen und von dieser Steueramnestie profitie- ren können. Aus diesem Grund sollen die Brüder F. 2009 in einer gemeinsa- men Erklärung wahrheitswidrig L. F. als Settlor der vier Trusts angegeben haben. Tatsächlich soll I. F. der juristische Settlor, demgegenüber L. F. der wirtschaftliche Settlor der vier Trusts (gewesen) sein (REC 2013, Urk. 16 S. 36 ff.). Dadurch sollen sie in steuerlicher Hinsicht einen unrechtmässigen Vorteil erzielt haben und mit der Bezahlung einer (reduzierten) Abgeltungs- steuer – statt im ordentlichen Steuerverfahren veranlagt zu werden – den

- 8 -

italienischen Fiskus entsprechend geschädigt haben. Angesichts der Ge- samtheit der mit der Steuerbereinigung verbundenen Vorteile (so Straffrei- heit, Ausschluss von weiteren steuerrechtlichen Ermittlungen, Schutz der Anonymität, Geheimhaltung) sei von Betrug am Staat auszugehen (REC 2013, Urk. 16 S. 2; S. 36 bis 41 "Il delitto di truffa ai danni dello Stato").

Gleichzeitig sollen die beschuldigten Personen durch dieses Vorgehen auch die Herkunft der illegal erworbenen Vermögenswerte (s.o.) vertuscht und entsprechend Geldwäscherei betrieben haben (REC 2013, Urk. 16 S. 26, S. 24 "Il delitto di riciclaggio posto in essere mediante l'adesione allo scudo fiscale"; zum Vorwurf der betrügerischen Übertragung von Vermögenswer- ten s. REC 2013, Urk. 16 S. 41 bis 44).

A.e Zur Steuerbereinigung habe die UBS Trustees als Trustee mit Treuhandver- trägen vom 15. Dezember 2009 die Vermögenswerte der vier Trusts in der Höhe von EUR 1'183'000'000.-- der italienischen UBS Fiduciaria überschrie- ben (REC 2013, Urk. 16 S. 9 ff.). Damit sei die für die Steueramnestie vorausgesetzte rechtliche Rückführung der Vermögenswerte nach Italien er- folgt. Die italienische Strafverfolgungsbehörde geht davon aus, dass die zur Steuerbereinigung rechtlich zurückgeführten Vermögenswerte der vier Trusts im Betrage von EUR 288'577'651.88 von der Veräusserung von An- teilen an der M. BV, im Betrage EUR 529'884'778.47 von der Veräusserung von Anteilen an der N. SA und im Betrag von EUR 580'000'000.-- von der Veräusserung von Anteilen an der Ilva herrühren und damit deliktischer Her- kunft seien (REC 2013, Urk. 16 S. 11). Die Vermögenswerte der vier Trusts sollen sich dabei auf die von der UBS Fiduciaria 2010 bei der UBS AG in Zürich eröffneten und heute bei der UBS Switzerland AG (einfachheitshalber beide jeweils nachfolgend "UBS Switzerland") geführten Konti befinden (REC 2013, Urk. 16 S. 46).

B. Die Staatsanwaltschaft von Taranto führt im Zusammenhang mit der Ilva, welche seit deren Privatisierung 1995 zur F.-Gruppe gehört, eine Strafunter- suchung wegen diverser Delikte gegen die Umwelt und die Gesundheit. Die Strafuntersuchung richtet sich gegen die Führungskräfte der Ilva, namentlich die Mitglieder der Familie F. sowie gegen andere Personen, welche insbe- sondere für die Einhaltung der Umweltschutzbestimmungen zuständig wa- ren.

In diesem Verfahren ordnete die zuständige Untersuchungsrichterin unter anderem am 22. Mai 2013 gestützt auf ein Gutachten, wonach die Ilva seit 1995 EUR 8,1 Milliarden eingespart habe, indem sie das Stahlwerk nicht den

- 9 -

Umweltschutzvorgaben angepasst habe, die Beschlagnahme der Vermö- genswerte der F. S.p.A. in der Höhe von EUR 8,1 Milliarden zwecks Einzie- hung an (s. act. 17.2 S. 2). Zunächst bestätigte das Überprüfungsgericht von Taranto ("Tribunale di riesame", ursprünglich "Tribunale della Libertà") die Beschlagnahmeverfügung. Wie öffentlich zugänglichen Quellen zu entneh- men ist, hob demgegenüber das italienische Kassationsgericht, 6. Strafab- teilung, ("Corte Suprema di Cassazione, Sesta sezione penale") die Be- schlagnahme am 20. Dezember 2013 unter anderem mit der Begründung auf, dass kein Zusammenhang zwischen den beschlagnahmten Vermögens- werten der F. S.p.A. und dem geltend gemachten Erlös aus den untersuch- ten Umweltdelikten ersichtlich sei.

C.

C.a Bei der Ilva handelt es sich um das grösste Stahlwerk Europas mit mehreren Tausend Arbeitnehmenden. Die Ilva ist seit mehreren Jahrzehnten zum ei- nen für giftige Emissionen in der Gegend von Taranto verantwortlich und be- darf dringend einer umfassenden Sanierung. Zum anderen gehört sie zur wichtigsten Arbeitgeberin in der Region und ist für den italienischen Staat von nationalem strategischem Interesse.

C.b Vor diesem Hintergrund sah sich die italienische Regierung zur Weiterfüh- rung der Ilva unter anderem veranlasst, mittels Notverordnungen diverse Massnahmen mit direkten Auswirkungen sowohl auf das Strafverfahren von Taranto als auch auf das Strafverfahren von Mailand zu ergreifen (s. nach- folgende Beispiele; act. 17.2).

C.c Als im Verlaufe des Strafverfahrens von Taranto ein Grossteil der umweltbe- lastenden Anlagen der Ilva am 25./26. Juli 2012 vorläufig beschlagnahmt und still gelegt wurde, setzte die italienische Regierung diese mit Gesetzes- dekret vom 3. Dezember 2012, Nr. 207 ("Decreto legge 207/2012" [Disposi- zioni urgenti a tutela della salute, dell'ambiente e dei livelli di occupazione, in caso di crisi di stabilimenti industriali di interesse strategico nazionale"], später umgewandelt in "Legge 231/2012" vom 24. Dezember 2012) wieder in Betrieb (s. dessen Art. 1 i.V.m. Art. 3, act. 1.10; vgl. act. 17.2 S. 2). Mit Bezug auf hängige strafrechtliche Beschlagnahmen erliess die italienische Regierung in Art. 1 Ziff. 4 folgende Anordnung: "Le disposizioni di cui al comma 1 trovano applicazione anche quando l'autorità giudiziaria abbia adottato provvedimenti di sequestro sui beni dell'impresa titolare dello stabi- limento. In tale caso i provvedimenti di sequestro non impediscono, nel corso del periodo di tempo indicato nell'autorizzazione, l'esercizio dell' attività d'im-

- 10 -

presa norma del comma 1". Das von der Staatsanwaltschaft Taranto ange- rufene italienische Verfassungsgericht ("Corte Costituzionale") bestätigte am

9. April 2013 ("Sentenza N. 85 Anno 2013") die Verfassungsmässigkeit des Gesetzes 231/2012.

Mit vorgenanntem Gesetzesdekret vom 3. Dezember 2012, Nr. 207 sah die italienische Regierung zunächst die Ernennung eines Garanten zur Beauf- sichtigung der Umsetzung der im Gesetzesdekret vorgesehenen Massnah- men vor. Mit Gesetzesdekret vom 4. Juni 2013, Nr. 61 ("Decreto legge 61/2013" ["Nuove disposizioni urgenti a tutela dell'ambiente, della salute e del lavoro nell'esercizio di imprese di interesse strategico nazionale"], später umgewandelt in "Legge 89/2013" vom 3. August 2013) enthob sie schliess- lich die Familie F. der Führung der Ilva und stellte diese unter Zwangsver- waltung ("Commissariamento straordinario") (s. act. 17.2 S. 2; act. 1.11). Zur Begründung verwies sie unter anderem auf die Nichtbeachtung der europä- ischen Richtlinie über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Um- weltverschmutzung ("Autorizzazione Integrata Ambientale", abgekürzt "A.I.A.") und die andauernde bestehende erhebliche Gefahr für Umwelt und Gesundheit aufgrund der fehlenden Umsetzung der Richtlinie (s. act. 17.2 S. 2).

Mit auf die Ilva anwendbarem Gesetzesdekret vom 5. Januar 2015, Nr. 1 ("Decreto legge 1/2015" ["Disposizioni urgenti per l'esercizio di imprese di interesse strategico nazionale in crisi e per lo sviluppo della città e dell'area di Taranto"]), umgewandelt mit Änderungen in Gesetz vom 4. März 2015, Nr. 20 ("Legge 20/2015"; act. 1.13), griff die italienische Regierung, wie schon mit dem früheren Gesetzesdekret vom 3. Dezember 2012, Nr. 207, unter anderem in die laufenden Strafverfahren ein (Art. 1 Ziff. 3, s. act. 17.2; act. 1.12).

So räumte die italienische Regierung nun den Zwangsverwaltern der Ilva grob zusammengefasst das Recht ein, beim zuständigen Richter in Strafsa- chen die Überweisung der im Strafverfahren beschlagnahmten Vermögens- werte – auch der nicht im Strafverfahren wegen Umweltschutzdelikten be- schlagnahmten Vermögenswerte – zu Lasten des Unternehmenseigners oder der Mehrheitsaktionäre und weiterer Personen, welche vor Errichtung der Zwangsverwaltung Führungsfunktionen bei der Ilva inne hatten, statt zur Erhöhung des Gesellschaftskapitals für die Zeichnung von Obligationen zu verlangen. Die aus der Zeichnung von Obligationen hervorgehenden Be- träge sind gemäss dieser Norm zur Umsetzung von Umweltschutzmassnah- men hinsichtlich der Ilva zu verwenden (act. 17.2 S. 5; act. 1.12 und 1.13;

- 11 -

deutsche Übersetzung des Gesetzesdekretes in Rechtshilfeakten NOT B-4/2014/15 [nachfolgend "NOT 2014"], Urk. 46).

C.d Der ursprüngliche Art. 3 Ziff. 1 des Gesetzesdekrets vom 5. Januar 2015 lau- tete wörtlich wie folgt:

"Il comma 11-quinquies dell'articolo 1 del decreto-legge n. 61 è sostituito dal seguente: "11-quinquies. Ai fini dell'attuazione e della realizzazione del piano delle misure e delle attività di tutela ambientale e sanitaria dell'im- presa soggetta a commissariamento, il giudice procedente, su richiesta del commissario straordinario, dispone il versamento in una contabilità spe- ciale intestata al commissario straordinario delle somme sottoposte a se- questro penale, nei limiti di quanto costituisce oggetto di sequestro, anche in relazione ai procedimenti penali diversi da quelli per reati ambientali o connessi all'attuazione dell'autorizzazione integrata ambientale, a carico del titolare dell'impresa, ovvero, in caso di impresa esercitata in forma so- cietaria, a carico dei soci di maggioranza o degli enti, ovvero dei rispettivi soci o amministratori, che abbiano esercitato attività di direzione e coordi- namento sull'impresa commissariata prima del commissariamento, con il vincolo, quanto al loro utilizzo, all'attuazione degli obblighi connessi alla funzione commissariale esercitata."

Der mit Gesetz vom 4. März 2015, Nr. 20, geänderte Art. 3 Ziff. 1 des Geset- zesdekrets vom 5. Januar 2015, Nr. 1, lautet wörtlich wie folgt:

"All'articolo 3: il comma 1 è sostituito dai seguenti: «1. Nell'ambito della procedura di amministrazione straordinaria di cui al decreto-legge n. 347, l'organo commissariale di ILVA S.p.A. è autorizzato a richiedere il trasferimento delle somme sequestrate, subentrando nel procedimento già promosso ai sensi dell'articolo 1, comma 11-quinquies, del decreto-legge n. 61, nel testo vigente prima della data di entrata in vi- gore del presente decreto. A seguito dell'apertura della procedura di am- ministrazione straordinaria, l'organo commissariale è autorizzato a richie- dere che l'autorità giudiziaria procedente disponga l'impiego delle somme sequestrate, in luogo dell'aumento di capitale, per la sottoscrizione di ob- bligazioni emesse dalla società in amministrazione straordinaria. Il credito derivante dalla sottoscrizione delle obbligazioni è prededucibile ai sensi dell'articolo 111 del regio decreto 16 marzo 1942, n. 267, e successive modificazioni, ma subordinato alla soddisfazione, nell'ordine, dei crediti prededucibili di tutti gli altri creditori della procedura di amministrazione straordinaria nonché dei creditori privilegiati ai sensi dell'articolo 2751-bis,

- 12 -

numero 1), del codice civile. L'emissione è autorizzata ai sensi dell'arti- colo 2412, sesto comma, del codice civile. Le obbligazioni sono emesse a un tasso di rendimento parametrato a quello mediamente praticato sui rap- porti intestati al Fondo unico giustizia ai sensi dell'articolo 2 del decreto- legge 16 settembre 2008, n. 143, convertito, con modificazioni, dalla legge 13 novembre 2008, n. 181. Il sequestro penale sulle somme si converte in sequestro delle obbligazioni. Le obbligazioni di nuova emissione sono no- minative e devono essere intestate al Fondo unico giustizia e, per esso, ad Equitalia Giustizia S.p.A. quale gestore ex lege del predetto Fondo. Il ver- samento delle somme sequestrate avviene al momento della sottoscri- zione delle obbligazioni, in misura pari all'ammontare di queste ultime. Le attività poste in essere da Equitalia Giustizia S.p.A. devono svolgersi, ai sensi dell'articolo 1, comma 11-quinquies, del decreto-legge n. 61, sulla base delle indicazioni fornite dall'autorità giudiziaria procedente. Le somme rivenienti dalla sottoscrizione delle obbligazioni sono versate in un patrimonio dell'emittente destinato in via esclusiva all'attuazione e alla rea- lizzazione del piano delle misure e delle attività di tutela ambientale e sa- nitaria dell'impresa in amministrazione straordinaria e, nei limiti delle di- sponibilità residue, a interventi volti alla tutela della sicurezza e della sa- lute, nonché di ripristino e di bonifica ambientale secondo le modalità pre- viste dall'ordinamento vigente. Al patrimonio si applicano le disposizioni del libro V, titolo V, capo V, sezione XI, del codice civile."

C.e Die Ilva wurde am 21. Januar 2015 der "procedura concorsuale di ammini- strazione straordinaria delle grandi imprese in stato di insolvenza" unterstellt und als "Ilva S.p.A. in amministrazione straordinaria" (nachfolgend ebenfalls "Ilva") weitergeführt. Im Unterschied zu anderen Konkursverfahren ist dieses Insolvenzverfahren auf die Erhaltung des Unternehmensvermögens und nicht auf dessen Liquidation ausgerichtet. Am 28. Januar 2015 erklärte das Mailänder Gericht die Zahlungsunfähigkeit der Ilva (act. 17.2 S. 5).

D. Die Staatsanwaltschaft Mailand gelangte im Rahmen ihrer Strafuntersu- chung wegen Geldwäscherei etc. (s. supra lit. A) mit Rechtshilfeersuchen vom 21. Mai 2013 an die Schweiz und ersuchte um Sperre der für den B. Trust, C. Trust, D. Trust und G. Trust geführten Konten der UBS Fiduciaria bei der UBS Switzerland (REC 2013, Urk. 1).

Mit dem Rechtshilfeersuchen reichte die Staatsanwaltschaft Mailand die dem Ersuchen zugrunde liegende Beschlagnahmeverfügung ("Decreto di sequestro preventivo") des Untersuchungsrichters beim Amtsgericht Mai- land vom 20. Mai 2013 im Dispositiv ein (REC 2013, Urk. 2).

- 13 -

E. In der Folge übertrug das Bundesamt für Justiz (nachfolgend "BJ") mit Ver- fügung vom 30. Mai 2013 das italienische Rechtshilfeersuchen nach dessen summarischer Prüfung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (nach- folgend "Staatsanwaltschaft Zürich") zum Vollzug (REC 2013, Urk. 3 und 6).

F. Mit Verfügung vom 4. Juni 2013 (REC 2013, Urk. 9) sperrte die Staatsan- waltschaft Zürich die betreffenden Kontobeziehungen über rund eine Milli- arde EUR im Sinne einer vorsorglichen Massnahme gestützt auf Art. 18 des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Straf- sachen für die Dauer von zwei Monaten (Rechtshilfegesetz, IRSG; SR 351.1).

Gleichzeitig räumte die Staatsanwaltschaft Zürich der ersuchenden Behörde die Möglichkeit ein, den Sachverhalt derart zu ergänzen, dass sie eine ein- deutige rechtliche Subsumtion vornehmen könne, zumal ihr das italienische Rechtshilfeersuchen nicht aussichtslos erschien (REC 2013, Urk. 9 S. 2 f., Urk. 13).

Mit Schreiben vom 6. Juni 2013 reichte die UBS Switzerland die Positions- übersicht der gesperrten Vermögenswerte und die vollständigen Eröffnungs- dokumente betreffend die gesperrten Kontoverbindungen ein (REC 2013, Urk. 20 bis 22 und Urk. 55 bis 66).

G. Mit einer ersten Ergänzung vom 4. Juni 2013 reichte die Staatsanwaltschaft Mailand die begründete Beschlagnahmeverfügung des Untersuchungsrich- ters beim Amtsgericht Mailand vom 20. Mai 2013 nach (REC 2013, Urk. 15 und 16). Mit einer zweiten Ergänzung vom 26. Juni 2013 ging sodann die deutsche Übersetzung der begründeten Beschlagnahmeverfügung vom

20. Mai 2013 ein (REC 2013, Urk. 18 und 19). Am 16. Juli 2013 ging schliess- lich der Antrag auf Beschlagnahme des zuständigen italienischen Staatsan- walts an den Untersuchungsrichter beim Amtsgericht Mailand vom

8. Mai 2013 ein (REC 2013, Urk. 32).

H.

H.a Mit Schreiben vom 28. Juni 2013 ersuchte die Staatanwaltschaft Zürich die Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV um Stellungahme, ob die Sachver- haltsschilderung im italienischen Rechtshilfeersuchen einen Abgabebetrug nach Art. 14 Abs. 2 VStrR darstelle (REC 2013, Urk. 23).

- 14 -

H.b Das BJ traf sich am 12. Juni 2013 in Mailand mit der Staatsanwaltschaft Mai- land zu einem Meeting. Wegen Krankheit des Vertreters der Staatsanwalt- schaft Zürich war diese am Meeting nicht vertreten (REC 2013, Urk. 28, 29).

H.c Die ESTV kam in ihrer Stellungnahme vom 18. Juli 2013 zum Schluss, das Rechtshilfeersuchen hinsichtlich der Prüfung eines möglichen Abgabebetru- ges nach IRSG betreffend direkte und evtl. indirekte Steuern sei ergänzungs- bedürftig (REC 2013, Urk. 27):

Um einen möglichen Steuerbetrug glaubhaft nachvollziehen zu können, seien Ergänzungen zu den angeblichen Taten nötig, insbesondere Ausfüh- rungen betreffend eine allfällig gefälschte Buchhaltung der betroffenen Ge- sellschaften oder klare Hinweise bzw. Indizien für das Anwenden anderwei- tiger Kniffe. Schliesslich sei im Rechtshilfeersuchen der Fluss des Geldes aus Italien ins Ausland, und schliesslich auf Bankkonten in der Schweiz nicht nachvollziehbar dargestellt (REC 2013, Urk. 27 S. 4 f.). Inwiefern die Brüder F. mit der Inanspruchnahme des "Scudo fiscale" dem italienischen Gemein- wesen geschadet haben sollen, also neben der vermuteten Geldwäscherei auch Machenschaften aus dem Bereich der direkten Steuern betroffen sein sollen, sei ebenfalls nicht ersichtlich (REC 2013, Urk. 27 S. 5). Weshalb es sich mit Bezug auf die Offenlegung der im Ausland gelegenen Vermögens- werte um einen Steuerbetrug handeln solle, sei daher genauer zu schildern (REC 2013, Urk. 27 S. 6).

H.d Die ersuchende Behörde wurde in der Folge nicht um eine formelle Sach- verhaltsergänzung ersucht.

I.

I.a Mit Eintretens- und Zwischenverfügung vom 2. August 2013 trat die Staats- anwaltschaft Zürich in Disp. Ziff. 1 auf das italienische Rechtshilfeersuchen vom 21. Mai 2013 und Ergänzungen vom 4. Juni, 26. Juni und 16. Juli 2013 ein. In Disp. Ziff. 2 forderte sie die UBS Switzerland zur Edition der vollstän- digen Konto- und Safeeröffnungsunterlagen der Geschäftsbeziehungen auf, welche den B. Trust, C. Trust, D. Trust und G. Trust betreffen, soweit dies nicht bereits erfolgt sei. In Disp. Ziff. 3 ordnete sie die Sperre der unter Disp. Ziff. 2 festgestellten Kontoverbindungen an (REC 2013, Urk. 34).

I.b Mit Schreiben vom 12. September 2013 teilte Rechtsanwalt Elio Brunetti der Staatsanwaltschaft Zürich unter Beilage einer entsprechenden Vollmacht mit, I. F. zu vertreten, und ersuchte um umfassende Akteneinsicht

- 15 -

(REC 2013, Urk. 40/1). Die Staatsanwaltschaft Zürich gewährte dem Rechts- vertreter von I. F. mit Schreiben vom 17. September 2013 bzw. Telefon vom

9. Oktober 2013 keine Akteneinsicht mit dem Hinweis, dass die von der Rechtshilfemassnahme betroffenen Konti auf die UBS Fiduciaria und nicht auf I. F. lauten (REC 2013, Urk. 40/4 und 40/6).

I.c Am 16. April 2014 nahmen die Rechtsanwälte W. und X. als Rechtsvertreter der UBS Switzerland mit der Beschwerdegegnerin Kontakt auf, worauf im Verlaufe des Rechtshilfeverfahrens unter anderem mehrere Besprechungen erfolgten (REC 2013, s. Urk. 41/2 ff.; NOT 2014; Rechtshilfeakten REC B-3/2015/10020624 [nachfolgend "REC 2015"]).

I.d Am 23. Mai 2014 traf sich die Staatsanwaltschaft Zürich in Mailand mit der Staatsanwaltschaft Mailand zwecks Austausch über die italienischen Straf- verfahren (s. lit. A und B) und das Rechtshilfeverfahren (REC 2013, Urk. 45). Ergänzende Auskünfte der Staatsanwaltschaft Mailand wurden formell in der Folge nicht eingeholt.

J. Mit Schlussverfügung vom 21. Juli 2014 ordnete die Staatsanwaltschaft Zü- rich die Aufrechterhaltung der Kontosperren in Bezug auf den B. Trust, C. Trust, D. Trust und G. Trust an. Ferner ordnete sie an, dass diese Vermö- genssperren solange aufrechterhalten bleiben, bis ein rechtskräftiger und vollstreckbarer Entscheid des ersuchenden Staates vorliegt oder der ersu- chende Staat der zuständigen ausführenden Behörde mitteilt, dass ein sol- cher Entscheid nicht mehr erfolgen kann, insbesondere weil die Verjährung eingetreten ist. Sie wies sodann ausdrücklich auf den Grundsatz der Spezi- alität hin (REC 2013, Urk. 46).

K.

K.a Mit Rechtshilfeersuchen vom 10. November 2014 gelangte die Staatsanwalt- schaft Mailand sowohl an das BJ als auch an die Staatsanwaltschaft Zürich und beantragte die Ausführung der Überweisungsverfügung des Untersu- chungsrichters beim Amtsgericht Mailand vom 28. Oktober 2014 ("Decreto di trasferimento"), welche sich auf die bei der UBS Switzerland gesperrten Vermögenswerte des B. Trust, C. Trust, D. Trust und G. Trust bezog (NOT 2014, Urk. 29, 30). Dem Rechtshilfeersuchen war die Überweisungs- verfügung vom 28. Oktober 2014, das Schreiben der "Equitalia Giustizia S.p.A." (nachfolgend "Equitalia") vom 10. November 2014 und die Erklärung der UBS Fiduciaria vom 6. November 2014 beigelegt (NOT 2014, Urk. 30).

- 16 -

Gemäss der Überweisungsverfügung vom 28. Oktober 2014 hatte der Zwangsverwalter der Ilva am 11. September 2014, gestützt auf die von der Regierung erlassenen Gesetzesdekrete (s. lit. C), dem Untersuchungsrichter einen Antrag auf Überweisung an die Ilva der in der Schweiz bei der UBS Switzerland beschlagnahmten Vermögenswerte der vier Trusts gestellt. Mit Überweisungsverfügung vom 28. Oktober 2014 hiess der italienische Unter- suchungsrichter diesen Antrag gut und verfügte in einem ersten Punkt die Überweisung ("trasferimento") der bei der UBS Switzerland beschlagnahm- ten und für die vier Trusts geführten Vermögenswerte der UBS Fiduciara zwecks künftiger Kapitalerhöhung der Ilva. In einem zweiten Punkt ordnete er die Umwandlung ("conversione") der Beschlagnahme der fraglichen Ver- mögenswerte in eine Beschlagnahme der betreffenden Aktien, wobei diese auf den "Fondo Unico Giustizia" (nachfolgend "FUG") bzw. Equitalia als des- sen gesetzliche Verwalterin einzutragen seien (deutsche Übersetzung in NOT 2014, Urk. 71). Im beigelegten Schreiben vom 10. November 2014 be- fahl Equitalia der UBS Fiduciaria, die Rückführung der Vermögenswerte be- treffend die vier Trusts nach Italien zu veranlassen (act. 30). Die Equitalia stützt ihren Befehl auf die Überweisungsverfügung und die Anordnung der Staatsanwaltschaft Mailand, welche ihr erlaube, der UBS Fiduciaria Anwei- sungen zur Ausführung der Überweisungsverfügung zu erteilen.

K.b Mit Schreiben vom 14. November 2014 forderte die UBS Fiduciaria die UBS Switzerland auf, den Rückführungsbefehl von Equitalia auszuführen mit Überweisung der betreffenden Vermögenswerte nach Italien (NOT 2014,

s. Urk. 33).

Mit Schreiben vom 19. November 2014 teilte die UBS Switzerland der UBS Fiduciaria mit, sie könne deren Instruktionen keine Folge leisten, so- lange die mit Schlussverfügung der Staatsanwaltschaft Zürich vom

21. Juli 2014 angeordnete Sperre der betreffenden Kontovermögen be- stehe. Sie verwies die UBS Fiduciaria bzw. Equitalia und den FUG an die Staatsanwaltschaft Zürich (NOT 2014, s. Urk. 33).

K.c Darauf bezugnehmend ersuchte die Staatsanwaltschaft Mailand am 6. De- zember 2014 die ausführende Behörde um Mitteilung, wann sie diese Frage entscheiden werde (NOT 2014, Urk. 34).

K.d Nach diversen Besprechungen teilte die Staatsanwaltschaft Zürich der ersu- chenden Behörde mit Schreiben vom 9. Januar 2015 und Kopie an das BJ Folgendes mit (NOT 2014, Urk. 38):

- 17 -

"[…] Da Ihrerseits derzeit keine Einziehung geplant ist und folglich in ab- sehbarer Zeit auch kein Erlass eines diesbezüglichen rechtskräftigen und vollstreckbaren Einziehungsentscheides italienischer Behörden im Sinne der hiesigen Gesetzgebung (Art. 33a IRSV) erwartet werden kann, fällt eine Rückführung der hier gesperrten Vermögenswerte gestützt auf Art. 74a IRSG ausser Betracht.

Um dennoch eine zeitnahe Überführung der Vermögenswerte nach Italien zu gewährleisten, verbleibt die Möglichkeit, die Gelder mit Zustimmung der Kontoinhaberin zu transferieren. Dazu benötigten wir einen von zeich- nungsberechtigten Organen rechtsgültig unterzeichneten Vergütungsauf- trag der Kontoinhaberin.

Wir benötigen folgende Unterlagen bzw. Zusicherungen:

1. Ein ergänzendes Rechtshilfeersuchen, mit welchem die Staatsanwalt- schaft Mailand gestützt auf einen rechtsgültig unterzeichneten Vergü- tungsauftrag der Kontoinhaberin die Überweisung der Vermögenswerte auf die von der Kontoinhaberin bezeichneten Bankkonten beantragt.

2. Ein rechtsgültig unterzeichneter Vergütungsauftrag der Kontoinhaberin, worin diese erklärt, ausdrücklich mit der Überweisung der Gelder ein- verstanden zu sein und die Kontoverbindungen, auf welche die Konten und Depots übertragen werden sollen, genau bezeichnet.

3. Unterlagen (Handelsregisterauszüge etc.), aus denen ersichtlich ist, dass die Unterschriften auf dem Vergütungsauftrag von zeichnungsbe- rechtigten Organen der Kontoinhaberin stammen. Wir bitten um Be- rücksichtigung des Umstands, dass möglicherweise die Unterschriften mehrerer Organe erforderlich sind.

4. Die schriftlichen Zusicherungen der Staatsanwaltschaft Mailand, wo- nach

a) mit der Überweisung der Vermögenswerte nach Italien keine Einzie- hung der Gelder zu Gunsten des italienischen Staats oder allfälliger Geschädigter verbunden ist und – bei Aufrechterhaltung der Beschlag- nahme der Gelder durch die Staatsanwaltschaft Mailand – die heute bestehenden Eigentumsverhältnisse unangetastet bleiben

- 18 -

b) die Frage des Eigentums an den Vermögenswerten im Rahmen der in Italien geführten Straf- und Zivilverfahren durch die zuständigen italie- nischen Behörden noch abschliessend geklärt werden wird, wobei die gesetzlich vorgesehenen Verfahrensrechte der an den Vermögenswer- ten berechtigten Personen und Drittansprechern vollumfänglich ge- wahrt bleiben

Sollte die Kontoinhaberin ihr Einverständnis für die Überweisung der Gel- der nach Italien zu geben bereit sein und die Staatsanwaltschaft Mailand die erforderlichen und oben aufgeführten Zusicherungen abgeben können, dann erwarten wir gerne Ihr Ergänzungsersuchen, welches wir zeitnah prüfen werden."

K.e Am 15. Januar 2015 meldete sich Y. als Vertreter von I. F. bei der Beschwer- degegnerin und liess ihr diverse Eingaben zur italienischen Gesetzgebung im Zusammenhang mit der Ilva und den in der Schweiz rechtshilfeweise ge- sperrten Vermögenswerten zukommen (REC 2015, Urk. 11/1-20).

L.

L.a Mit Rechtshilfeersuchen vom 13. Mai 2015 gelangte die Staatsanwaltschaft Mailand sowohl an das BJ als auch an die Staatsanwaltschaft Zürich und beantragte nun die Ausführung der Überweisungsverfügung des Untersu- chungsrichters beim Amtsgericht Mailand vom 11. Mai 2015 ("Decreto di trasferimento"), welche sich auf die bei der UBS Switzerland gesperrten Ver- mögenswerte des B. Trusts, C. Trusts, D. Trusts und G. Trusts bezog (REC 2015, Urk. 1; s. auch NOT 2014, Urk. 66 ff.).

Dem Rechtshilfeersuchen legte sie die Überweisungsverfügung vom 11. Mai 2015, den Vergütungsauftrag der UBS Fiduciaria vom 13. Mai 2015 und die Unterlagen zur Zeichnungsberechtigung der Organe der Kontoinhaberin bei ("si trasmettono per l'esecuzione i seguenti atti […]"; REC 2015, Urk. 5, 6 und 8; NOT 2014, Urk. 67 ff.).

L.b Gemäss der Überweisungsverfügung vom 11. Mai 2015 hiess der italieni- sche Untersuchungsrichter den Antrag der Insolvenzverwaltung bzw. der Zwangsverwalter der Ilva vom 12. März 2015 gestützt auf die entsprechen- den Gesetzesdekrete (s. supra lit. C) gut, die beschlagnahmten Vermögens- werte der vier Trusts nicht für eine Kapitalerhöhung der Ilva, sondern neu für die Zeichnung von Obligationen zu verwenden.

Der italienische Untersuchungsrichter verfügte in einem ersten Punkt, dass die beschlagnahmten Vermögenswerte statt zur Kapitalerhöhung für die

- 19 -

Zeichnung von Obligationen, ausgegeben durch die Ilva, zu verwenden seien. In einem zweiten Punkt ordnete er die Umwandlung ("conversione") der Beschlagnahme der fraglichen Vermögenswerte in eine Beschlagnahme der auszustellenden Obligationen an, wobei diese auf den FUG, bzw. Equitalia als dessen gesetzliche Verwalterin, auszustellen seien (REC 2015, Urk. 5; NOT 2014, Urk. 60; deutsche Übersetzung NOT 2014, Urk. 71).

L.c Im beigelegten Schreiben der Equitalia vom 13. Mai 2015 befahl diese der UBS Fiduciaria, entsprechend der Überweisungsverfügung vom

11. Mai 2015 zur Rückführung der beschlagnahmten Vermögenswerte nach Italien zu schreiten und der UBS Switzerland den Überweisungsauftrag zu erteilen (act. 1.36).

L.d Im beigelegten Schreiben der UBS Fiduciaria vom 13. Mai 2015 bat diese die UBS Switzerland unter Hinweis auf die Überweisungsverfügung des ita- lienischen Untersuchungsrichters und den Befehl der Equitalia, dem Rück- führungsbefehl Folge zu leisten ("Con riferimento all'ordine inviato da Equi- talia Giustizia S.p.A. per conto del FUG, con la presente Vi chiediamo di dare esecuzione al sopramenzionato ordine di rimpatrio trasferendo le somme e i valori seguenti con da noi aperti in qualità di fiduciari di Equitalia Giustizia S.p.A. per conto del FUG, presso UBS (Italia) S.p.A."; act. 1.37).

L.e Die Staatsanwaltschaft Mailand gab in ihrem Rechtshilfeersuchen vom

13. Mai 2015 sodann die Erklärung ab, dass die Verlagerung der Vermö- genswerte nach Italien keine Änderung in Bezug auf den vorläufigen Rechts- titel bewirke, auf der Grundlage dessen die Vermögenswerte beschlagnahmt worden seien. Das auf italienische Konten überwiesene Vermögen sei eben- falls Gegenstand einer vorläufigen Beschlagnahme und werde kraft einer speziellen Rechtsnorm und eines Beschlusses des zuständigen Richters für die Zeichnung einer Obligationenanleihe mit Rückzahlung bei Fälligkeit ver- wendet. Die Beschlagnahme gehe von den Geldern, die auf Schweizer Kon- ten und in Schweizer Depots ruhen würden, auf die von der Ilva ausgegebe- nen Obligationen über. Die Beschlagnahmung könne nur kraft einer endgül- tigen Urteilsverfügung im Rahmen des im Betreff genannten Verfahrens in eine Einziehung umgewandelt werden. Die Eigentumsverhältnisse blieben bis zur endgültigen Verfügung, kraft welcher das Verfahren entschieden werde, unverändert (REC 2015, Urk. 1 bzw. 10 als deutsche Übersetzung).

L.f Mit E-Mail vom 13. Mai 2015 wies der Rechtsvertreter der UBS Switzerland die Staatsanwaltschaft Zürich unter Bezugnahme auf die Überweisungsver- fügung des italienischen Untersuchungsrichters vom 11. Mai 2015 darauf

- 20 -

hin, dass betreffend diese Vermögenswerte in Zürich eine durch die Be- schwerdegegnerin angeordnete Kontosperre bestehe, weshalb die Lage für die UBS Switzerland schwierig werde, da sie der angeordneten Kontosperre weiterhin nachkomme, jedoch auf keinen Fall bei den italienischen Behörden als unkooperativ eingestuft werden wolle. Er ersuchte deshalb die Staatsan- waltschaft Zürich um eine Besprechung (NOT 2014, Urk. 65).

M. Mit Schreiben vom 18. Mai 2015 zeigte Rechtsanwalt Z. der Beschwerde- gegnerin an, mit der Wahrung der Interessen der UBS Fiduciaria beauftragt zu sein (REC 2015, Urk. 16/1).

N.

N.a Am 29. Mai 2015 reichte die Staatsanwaltschaft Mailand dem BJ zur Prüfung einen Entwurf ihres ergänzenden Rechtshilfeersuchens ein, welches den Rückzug des Rechtshilfeersuchens beinhaltete zum alleinigen Zweck, die von der UBS Fiduciaria veranlasste Überweisung der Kontovermögen zuzu- lassen (NOT 2014, Urk. 72). Das BJ übermittelte am 1. Juni 2015 der Staats- anwaltschaft Zürich diese Anfrage (NOT 2014, Urk. 72). Die Staatsanwalt- schaft Zürich teilte am 2. Juni 2015 der Staatsanwaltschaft Mailand mit, dass sie sich nach Prüfung der Überweisungsverfügung vom 11. Mai 2015 sowie der weiteren Dokumente telefonisch bei ihr melden werde (NOT 2014, Urk. 73).

N.b Mit E-Mail vom 3. Juni 2015 übermittelte die Staatsanwaltschaft Mailand "wie vereinbart" das ergänzende Rechtshilfeersuchen vom 3. Juni 2015 an beide Schweizer Behörden und erklärte nun den Rückzug ihres ersten Rechtshil- feersuchens vom 21. Mai 2013 zum alleinigen Zweck, die von der UBS Fi- duciaria veranlasste Überweisung der Kontovermögen zuzulassen ("Con la presente si revoca la domanda di assistenza giudiziaria del 21.5.2013, avente per oggetto l'esecuzione del sequestro preventivo al solo fine di con- sentire il trasferimento dei fondi disposto da UBS Fiduciaria s.p.a." (REC 2015, Urk. 2; NOT 2014, Urk. 76).

O.

O.a Mit "Eintretens- und Zwischenverfügung" vom 19. Juni 2015 entsprach die Staatsanwaltschaft Zürich dem Rechthilfeersuchen und verfügte in Disp. Ziff.:

- 21 -

"2. Die letztmals mit Schlussverfügung vom 21. Juli 2014 angeordneten Kontosperren hinsichtlich der bei der UBS Switzerland AG geführten Bankbeziehungen.

– Konto Nr. 1, ltd. auf UBS Fiduciaria S.p.A. (B. Trust)

– Konto Nr. 2, ltd. auf UBS Fiduciaria S.p.A. (G. Trust)

– Konto Nr. 3, ltd. auf UBS Fiduciaria S.p.A. (C. Trust)

– Konto Nr. 4, ltd. auf UBS Fiduciaria S.p.A. (D. Trust)

Werden nach Eintritt der Rechtskraft dieser Verfügung zum Zwecke der Ausführung der von der Kontoinhaberin mit Datum vom 13. Mai 2015 in Auftrag gegebenen Überweisungen ersatzlos aufgehoben.

3. Die letztmals mit Schlussverfügung vom 21. Juli 2014 angeordneten Kontosperren hinsichtlich der bei der UBS Switzerland AG geführten Bankbeziehungen gemäss Dispositiv Ziffer 2 werden – bei Nichtausfüh- rung der von der Kontoinhaberin mit Datum vom 13. Mai 2015 in Auftrag gegebenen Überweisungen – im bisherigen Umfange unverändert auf- rechterhalten.

4. Die UBS Switzerland AG wird – für den Fall der Ausführung der Trans- aktionen gemäss Dispositiv Ziffer 2 – aufgefordert, der Staatsanwalt- schaft I des Kantons Zürich in gut lesbarer Kopie und ohne Abdeckun- gen die entsprechenden Überweisungsbelege zuzustellen."

O.b Zur Begründung führte die Staatsanwaltschaft Zürich im Wesentlichen aus, dass das italienische Ergänzungsersuchen vom 3. Juni 2015 den formellen als auch den materiellen Formerfordernissen gemäss den massgeblichen Staatsverträgen und dem IRSG sowie IRSV entspreche (act. 1.2 S. 7; REC 2015, Urk. 14 S. 7).

Gleichzeitig erwog sie, dass bis zu diesem Zeitpunkt kein strafrechtliches Urteil im ersuchenden Staat ergangen sei und folglich auch kein vollstreck- barer Entscheid im Sinne von Art 33a IRSV vorliege und eine erleichterte Herausgabe der gesperrten Vermögenswerte in Anwendung von Art. 74a IRSG demzufolge ausgeschlossen sei, weshalb es sich erübrige, in casu zu prüfen, ob die diesbezüglichen gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt seien (act. 1.2 S. 5).

Weiter führte sie aus, dass im vorliegenden Fall die Herausgabe der Vermö- genswerte auch nicht gestützt auf eine Zustimmungserklärung der Betroffe- nen im Sinne von Art. 80c IRSG erfolge (act. 1.2 S. 6).

Schliesslich kam sie zum Schluss, dass die von ihr mit Schreiben vom 9. Ja- nuar 2015 an die ersuchende Behörde aufgelisteten Bedingungen bei einer

- 22 -

Überweisung der Vermögenswerte gestützt auf einen Vergütungsauftrag der verfügungsberechtigten Kontoinhaberin und bei Vorliegen eines Antrags der ersuchenden Behörde um Aufhebung der rechtshilfeweise angeordneten Kontosperren nicht mehr erfüllt sein müssen. Daher erübrige sich eine dies- bezügliche Prüfung durch die Rechtshilfebehörde (act. 1.2 S. 7). Gleichwohl erwog sie in der Folge, dass gemäss den Ausführungen in der Überweisungsverfügung vom 11. Mai 2015 die eigentumsrechtlichen Ver- hältnisse unverändert bleiben sollen und im Gegensatz zur ursprünglich an- geordneten Kapitalerhöhung bzw. Kauf von Aktien nunmehr mit einer Be- schlagnahme der Obligationen die Güter im Eigentum derjenigen Personen, gegen welche ermittelt werde, nicht mehr dem Unternehmerrisiko unterliege und mit der Privilegierung der Forderungen in Abweichung der allgemeinen insolvenzrechtlichen Regelungen der Gläubigerschutz verbessert werde (act. 1.2 S. 8).

O.c Die "Eintretens- und Zwischenverfügung" vom 19. Juni 2015 wurde dem BJ, der UBS Switzerland und der UBS Fiduciaria über ihren Rechtsvertreter in der Schweiz, Rechtsanwalt Z., eröffnet (REC 2015, Urk. 15/1-3; act. 1.2 S. 9).

P. Gegen diese Verfügung lassen A. als Protector des B. Trusts (Jersey), C. Trusts (Jersey) und D. Trusts (Jersey), E. F. als Protector des G. Trusts (Jersey) und als Beneficiary des G. Trusts (Jersey) und B. Trusts (Jersey) und H. F. als Beneficiary des C. Trusts (Jersey), D. Trusts (Jersey) und B. Trusts (Jersey) durch ihre gemeinsamen Rechtsvertreter mit Eingabe vom

1. Juli 2015 Beschwerde erheben (act. 1). Sie stellen dabei folgende Anträge (act. 1 S. 2 f.):

"1. Die Schlussverfügung der Beschwerdegegnerin vom 19. Juni 2015 (im Rechtshilfeverfahren REC B-4/2015/10020624) sei für nichtig zu erklä- ren und die Sache zur Durchführung eines ordentlichen Verfahrens an die Vorinstanz zurückzuweisen.

2. Eventualiter sei die Schlussverfügung der Beschwerdegegnerin vom

19. Juni 2015 (im Rechtshilfeverfahren REC B-4/2015/10020624) auf- zuheben und das (ergänzende) Rechtshilfeersuchen der Procura della Repubblica presso il Tribunale di Milano vom 3. Juni 2015 um Heraus- gabe zur Einziehung oder Rückerstattung der Vermögenswerte des B. Trust, G. Trust, C. Trust, D. Trust bei der UBS AG/UBS Switzerland AG sei abzuweisen.

- 23 -

Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zu Lasten der Beschwerdegegnerin bzw. der Staatskasse.

Der Beschwerde sei unverzüglich aufschiebende Wirkung zu erteilen."

Q.

Q.a Mit Verfügung vom 2. Juli 2015 erteilte der Referent (Instruktionsrichter) in Anwendung von Art. 80l Abs. 3 IRSG der Beschwerde mit Bezug auf Disp. Ziff. 2 der angefochtenen Verfügung superprovisorisch aufschiebende Wirkung (act. 2).

Q.b Am 4. August 2015 leisteten die Beschwerdeführer innerhalb letztmals er- streckter Frist den geforderten Kostenvorschuss (act. 13).

Q.c Mit Schreiben vom 17. August 2015 reichte das BJ innert Frist seine Stel- lungnahme zur Beschwerde ein und beantragte, es sei auf die Beschwerde mangels Legitimation nicht einzutreten. Im Eventualstandpunkt stellte es den Antrag auf Abweisung der Beschwerde (act. 17).

Mit seiner Stellungnahme reichte das BJ das Schreiben der Staatsanwalt- schaft Mailand vom 31. Juli 2015 ein, mit welchem sie eine Eingabe des Rechtsvertreters der Insolvenzverwaltung bzw. Zwangsverwalter der Ilva vom 31. Juli 2015 weiterleitete (act. 17.2). Darin legten die Insolvenzverwal- tung bzw. Zwangsverwalter der Ilva die italienische Gesetzgebung im Zu- sammenhang mit der Ilva samt den Anordnungen des italienischen Untersu- chungsrichters sowie die Gründe dar, weshalb es für die Ilva wichtig und dringend sei, über die beschlagnahmten Vermögenswerte zur Umsetzung der Umweltschutzvorgaben gemäss der europäischen Richtlinie (A.I.A.) zu verfügen. Verfüge die Ilva nicht über die beschlagnahmten Vermögenswerte, sei die Ilva nicht in der Lage im gesetzlich gesetzten Zeitrahmen die Umwelt- schutzauflagen umzusetzen (act. 17.2 S. 7). Die Nichteinhaltung der Um- weltschutzauflagen ziehe sehr schwere Folgen, namentlich gravierende wirt- schaftliche Sanktionen nach sich, und könne unter anderem zum Widerruf der Betriebsbewilligung gemäss A.I.A. führen. Letzteres könne zur Schlies- sung des Stahlwerks führen. Die Weiterführung des Stahlwerks würde unter solchen Umständen strafrechtlich sanktioniert. Die Insolvenzverwaltung bzw. Zwangsverwalter der Ilva wiesen abschliessend auf den bereits erstreckten Termin vom 19. Oktober 2015 hin, an welchem sie dem italienischen Wirt- schaftsminister das Programm vorstellen müssen, zu dessen Umsetzung sie über die beschlagnahmten Vermögenswerte verfügen müssen (act. 17.2).

- 24 -

R.

R.a Die Beschwerdegegnerin reichte innerhalb einmal und gleichzeitig letztmals erstreckter Frist ihre Beschwerdeantwort vom 26. August 2015 samt ihren Verfahrensakten (REC 2013 [4 Ordner], NOT 2014 [3 Ordner], REC 2015 [1 Ordner]) ein. Sie stellt den Antrag, die Beschwerde sei vollumfänglich ab- zuweisen, soweit darauf einzutreten sein werde (act. 18). Den eingereichten Rechtshilfeakten ist u.a. Folgendes zu entnehmen:

R.b Die Rechtsvertreter der UBS Switzerland haben mit vorab per E-Mail über- mitteltem Schreiben vom 30. Juni 2015 das BJ um Bestätigung ersucht, dass die mit dem Dispositiv der "Eintretens- und Zwischenverfügung" eingeräumte Möglichkeit der UBS Switzerland nicht als Amtshandlung für einen fremden Staat im Sinne von Art. 271 StGB qualifiziert werde, und haben um eine ent- sprechende negative Feststellungsverfügung gebeten. Soweit das BJ zu An- sicht gelangen sollte, dass die Honorierung des Überweisungsauftrags sei- tens der UBS Switzerland als Amtshandlung für einen fremden Staat qualifi- ziert werde, haben sie um eine Ausnahmebewilligung unter Art. 271 StGB i.V.m. Art. 31 Abs. 1 RVOV ersucht (REC 2015, Urk. 25/2). Mit E-Mail vom

1. Juli 2015 erklärte das BJ, die Frage zu prüfen und so rasch wie möglich auf die Rechtsvertreter zurückzukommen (REC 2015, Urk. 25/3).

Mit Schreiben vom 6. Juli 2015 an das BJ haben die Rechtsvertreter der UBS Switzerland ausgeführt, die Bundesanwaltschaft werde grundsätzlich nicht an eine negative Feststellung des BJ, wonach die Ausführung des Überwei- sungsauftrags im Lichte von Art. 271 StGB unbedenklich sei, gebunden sein. Aus diesem Grund ersuchten sie um Erteilung einer Ausnahmebewilligung. So setze die Eintretens- und Zwischenverfügung die UBS Switzerland dem direkten Druck der italienischen Behörden, der Strafanzeige der Trust Be- neficiaries, der strafrechtlichen Verfügung der Bundesanwaltschaft und der richterlichen Bestrafung gemäss Art. 271 StGB aus (REC 2015, Urk. 25/3).

R.c Nach Beschwerdeerhebung hat die Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom

9. Juli 2015 die Staatsanwaltschaft Mailand um Sachverhaltsergänzungen ersucht (REC 2015, Urk. 26). Mit Antwortschreiben vom 9. Juli 2015 erklärte die Staatsanwaltschaft Mailand gegenüber der Beschwerdegegnerin, dass das Beschlagnahmeverfahren in Italien keine vorgängige Anhörung des Be- schuldigten, der interessierten Dritten oder der an den beschlagnahmten Vermögenswerten wirtschaftlich Berechtigten vorsehe (REC 2015, Urk. 28). Diesen Personen stehe es aber frei, bei der Staatsanwaltschaft die Aufhe- bung der Beschlagnahme und die Rückgabe der beschlagnahmten Vermö- genswerte zu verlangen und die Beschlagnahmeverfügung anzufechten. Weder die Mitglieder der Familie F. noch die UBS Fiduciaria hätten je die

- 25 -

Beschlagnahmeverfügung des Untersuchungsrichters vom 20. Mai 2013 an- gefochten (REC 2015, Urk. 28).

R.d Mit Schreiben vom 3. Juli 2015 an die Beschwerdegegnerin ersuchte die Rechtsvertretung (Rechtsanwältin Patrizia Holenstein) der Beschwerdefüh- rer um Einsicht in die Rechtshilfeakten (REC 2015, Urk. 24/1, 24/2). Mit Schreiben vom 6. Juli 2015 wies die Beschwerdegegnerin das Gesuch in- folge fehlender Legitimation der Beschwerdeführer ab (REC 2015, Urk. 24/3). Mit Schreiben vom 10. Juli 2015 ersuchte Rechtsanwältin Holen- stein unter Beilage einer Vollmacht von I. F. wieder um Akteneinsicht (REC 2015, Urk. 24/7). Mit Schreiben vom 13. Juli 2015 wies die Beschwer- degegnerin auch dieses Gesuch ab (REC 2015, Urk. 24/10).

R.e Nach Beschwerdeerhebung forderte die Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 12. August 2015, bestätigt am Folgetag, sodann die UBS Switzerland auf, ihr in Ergänzung der bereits edierten Basisdokumente eine Aufstellung und die entsprechenden Dokumente nachzureichen, aus welchen die Na- men aller Trustees, aller Protektoren und aller Beneficiaries der verfahrens- gegenständlichen Trusts ersichtlich seien (REC 2015, Urk. 48, 49).

Mit Schreiben vom 18. August 2015 teilte die UBS Switzerland unter Hinweis auf die nochmals eingereichten Formulare T der relevanten Trusts mit, dass per 12. Mai 2011 folgende Beneficiaries erfasst worden seien und dass sich diesbezüglich, abgesehen vom Dahinscheiden von L. F. selig, keine Ände- rungen ergeben hätten (REC 2015, Urk. 52, 53):

D. Trust: I. F. und die Beschwerdeführerin 3 B. Trust: I. F., AA. F., BB. F., CC. F., DD. F., die Beschwerdefüh- rerinnen 2 und 3, zusätzlich der verstorbene L. F. G. Trust: I. F. und die Beschwerdeführerin 2,

zusätzlich der verstorbene L. F. C. Trust: I. F. und die Beschwerdeführerin 3,

zusätzlich der verstorbene L. F.

Die UBS Switzerland führte unter Beilage der nachgenannten Dokumente weiter aus, dass gemäss Schreiben vom 30. Juli 2015 sich der Beschwerde- führer 1 gegenüber der UBS Trustees als Protector des D. Trusts, des B. Trusts und des C. Trusts, die Beschwerdeführerin 2 gleichentags als Pro- tector des G. Trusts ausgewiesen habe (REC 2015, Urk. 52).

- 26 -

R.f Mit Schreiben vom 17. Juli 2015 teilte Rechtsanwalt EE. der Beschwerde- gegnerin mit, der Rechtsvertreter der Ilva (mit Vollmachterteilung durch die Insolvenzverwaltung bzw. Zwangsverwalter) zu sein (REC 2015, Urk. 47/2).

S. Mit Eingabe vom 21. September 2015 reichten die Beschwerdeführer innert letztmals erstreckter Frist ihre Beschwerdereplik samt Beilagen ein (act. 23 und act. 23.1).

Mit Schreiben vom 22. September 2015 wurde dem BJ und der Beschwer- degegnerin freigestellt, eine Duplik einzureichen (act. 24).

Mit Schreiben vom 24. September 2015 erklärte die Beschwerdegegnerin, auf eine Stellungnahme zu verzichten (act. 27). Mit Schreiben vom 25. Sep- tember 2015 erklärte auch das BJ, auf die Einreichung einer Duplik zu ver- zichten, und bekräftigte seine Schlussfolgerungen vom 17. August 2015 (act. 28).

T.

T.a Mit Schreiben vom 14. September 2015 wurde das BJ unter Hinweis darauf, dass aus den von der Beschwerdegegnerin eingereichten Rechtshilfeakten hervorging, dass das BJ in verschiedener Hinsicht massgeblich am Rechts- hilfeverfahren beteiligt war, aufgefordert, aus Gründen der Transparenz und Nachvollziehbarkeit seine Akten im Zusammenhang mit der angefochtenen Verfügung möglichst rasch einzureichen (act. 22).

T.b Mit Schreiben vom 23. September 2015 wurde das BJ unter Hinweis auf den bereits mit Schreiben vom 14. September 2015 angeordneten Aktenbeizug aufgefordert, die entsprechenden Akten des BJ, soweit sie mit der angefoch- tenen Verfügung im Zusammenhang stehen, nun umgehend einzureichen (act. 26).

Mit einem zweiten Schreiben vom 25. September 2015 (s.o.) erklärte das BJ, dass das Verfahren betreffend Erteilung einer Bewilligung im Sinne von Art. 271 StGB in Erwartung des Beschwerdeentscheids der Beschwerde- kammer eingestellt worden sei. In seinem Schreiben nahm das BJ auch Be- zug auf die Aufforderungen des hiesigen Gerichts vom 14. und 23. Septem- ber 2015, seine Akten einzureichen. Das BJ teilte diesbezüglich mit, es be- stünden aus Sicht des BJ mit Bezug auf das Bewilligungsverfahren keine weiteren relevanten Akten, welche dem Gericht einzureichen seien, und reichte nichts ein (act. 29).

- 27 -

T.c Mit Schreiben vom 29. September 2015 wurde das BJ nochmals und letzt- mals aufgefordert, seine Akten umgehend einzureichen (act. 30).

Mit Schreiben vom 2. Oktober 2015 (Eingang 5. Oktober 2015) reichte das BJ eine Auswahl seiner Akten ein (act. 32).

Mit Schreiben vom 5. Oktober 2015 wurden die Beschwerdeführer über den Aktenbeizug orientiert und über die Beschwerdedupliken in Kenntnis gesetzt (act. 33).

U. Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.

Erwägungen (51 Absätze)

E. 1.1 Für die Rechtshilfe zwischen Italien und der Schweiz sind in erster Linie das Europäische Übereinkommen vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen (EUeR, SR 0.351.1) sowie der Vertrag vom 10. September 1998 zwischen der Schweiz und Italien zur Ergänzung des EUeR und zur Erleich- terung seiner Anwendung (ZV, SR 0.351.945.41) massgebend. Überdies ge- langen die Bestimmungen der Art. 48 ff. des Übereinkommens vom

19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom

14. Juni 1985 (Schengener Durchführungsübereinkommen, SDÜ; ABl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19 – 62) zur Anwendung, wobei die zwischen den Vertragsparteien geltenden weitergehenden Bestimmungen aufgrund bilateraler Abkommen unberührt bleiben (Art. 48 Abs. 2 SDÜ).

Im Verhältnis zu Italien ebenfalls zur Anwendung kommt das Übereinkom- men vom 8. November 1990 über Geldwäscherei sowie Ermittlung, Be- schlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten (GwUe, SR 0.311.53).

E. 1.2 Soweit das Staatsvertragsrecht bestimmte Fragen nicht abschliessend re- gelt, gelangen das Rechtshilfegesetz und die Verordnung vom 24. Feb- ruar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfeverord- nung, IRSV; SR 351.11) zur Anwendung (Art. 1 Abs. 1 IRSG). Das inner- staatliche Recht gilt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann, wenn dieses geringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (BGE 140 IV 123 E. 2;

- 28 -

137 IV 33 E. 2.2.2 S. 40 f.; 136 IV 82 E. 3.1; 122 II 140 E. 2 S. 142). Vorbe- halten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c S. 617).

E. 2.1 Das Rechtshilfegesetz regelt, soweit andere Gesetze oder internationale Vereinbarungen nichts anderes bestimmen, alle Verfahren der zwischen- staatlichen Zusammenarbeit in Strafsachen, namentlich die Rechtshilfe zur Unterstützung eines Strafverfahrens im Ausland nach dem dritten Teil des Gesetzes (Art. 1 Abs. 1 lit. b IRSG).

E. 2.2.1 Die Umgehung der Bestimmungen über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen zieht gegebenenfalls eine Bestrafung gemäss dem Straftatbe- stand von Art. 271 Ziff. 1 StGB nach sich (vgl. DAVID ROSENTHAL, in: Hand- kommentar zum Datenschutzgesetz sowie weiteren, ausgewählten Bestim- mungen, Rosenthal/Jöhri, Zürich/Basel/Genf 2008, Art. 271 N. 1; ANDREAS DONATSCH/STEFAN HEIMGARTNER/FRANK MEYER/MADELEINE SIMONEK, Inter- nationale Rechtshilfe unter Einbezug der Amtshilfe im Steuerrecht, 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2015, S. 4). Mit einer Verletzung von Art. 271 Ziff. 1 StGB wird der Anspruch der Schweiz, dass staatliches Handeln auf ihrem Gebiet allein durch ihre Institutionen vorgenommen werde, unter ausdrücklicher Ausnahme bewilligter Handlungen, angegriffen (MARKUS HUSMANN, in: Bas- ler Kommentar, Strafrecht II, 3. Aufl., 2013, Art. 271 StGB, N. 8).

E. 2.2.2 Nach Art. 271 Ziff. 1 StGB macht sich strafbar, wer auf schweizerischem Gebiet ohne Bewilligung für einen fremden Staat Handlungen vornimmt, die einer Behörde oder einem Beamten zukommen, oder solchen Handlungen Vorschub leistet. Als für einen fremden Staat vorgenommen gilt nach Lehre und Rechtsprechung jegliche Tätigkeit in dessen bzw. seiner Behörden Inte- resse (BGE 114 IV 128 E. 3b S. 132, mit weiteren Hinweisen). Die Tathand- lung muss auf schweizerischem Gebiet erfolgen. Wird eine Partei im Rah- men eines ausländischen Verfahrens zum Beispiel verpflichtet, in der Schweiz befindliche Beweismittel beizubringen, so findet nach geltender Praxis die diesbezügliche Beweiserhebung ebenfalls in der Schweiz statt (ROSENTHAL, a.a.O., Art. 271 N. 34; s. auch HUSMANN, a.a.O., Art. 271 StGB, N. 64). Eine solche unfreiwillige private "Parteivorkehr" in der Schweiz kann unter Umständen ein Vorschubleisten im Sinne von Art. 271 StGB darstellen (vgl. HUSMANN, a.a.O., Art. 271 StGB, N. 33).

- 29 -

E. 2.2.3 Über Bewilligungen nach Art. 271 Ziff. 1 StGB zur Vornahme von Handlun- gen für einen fremden Staat entscheiden gemäss Art. 31 der Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung (SR 172.010.1; RVOV) Departe- mente und die Bundeskanzlei in ihrem Bereich (Abs. 1), wobei Fälle politi- scher oder anderer grundsätzlicher Bedeutung dem Bundesrat zu unterbrei- ten sind (Abs. 2). Nach der bisherigen Bewilligungspraxis der Bundesbehör- den setzt die Bewilligung voraus, dass der Rechtshilfeweg nicht aus grund- sätzlichen Überlegungen ausgeschlossen ist. In solchen Fällen soll der Zweck der verschlossenen Rechtshilfe auch nicht auf dem Umweg über eine Bewilligung nach Art. 271 Ziff. 1 StGB erreicht werden können. Zudem setzt die Bewilligung voraus, dass die Beschreitung des Rechtshilfewegs an sich offensteht, im Einzelfall jedoch als praktisch unmöglich oder sinnlos er- scheint (VPB 61/1997 Nr. 82 E. 4, Entscheid des Bundesrates vom

25. Juni 1997).

E. 3 Beschwerde nach Art. 80e IRSG, evt. Art. 25 Abs. 1 IRSG

E. 3.1 Anfechtungsobjekt

E. 3.1.1 Die Verfügung der ausführenden kantonalen Behörde oder der ausführen- den Bundesbehörde, mit der das Rechtshilfeverfahren in Strafsachen abge- schlossen wird, unterliegt zusammen mit den vorangehenden Zwischenver- fügungen der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafge- richts (Art. 80e Abs. 1 IRSG i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a des Bundesgesetzes über die Organisation der Strafbehörden des Bundes vom 19. März 2010 [StBOG; SR 173.71] und Art. 19 Abs. 1 des Organisationsreglements für das Bundesstrafgericht vom 31. August 2010 [BStGerOR; SR 173.713.161]).

Der Schlussverfügung vorangehende Zwischenverfügungen können ge- mäss Art. 80e Abs. 2 IRSG selbständig angefochten werden, sofern sie ei- nen unmittelbaren und nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken durch die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen (lit. a) oder durch die Anwesenheit von Personen, die am ausländischen Pro- zess beteiligt sind (lit. b).

Gemäss Art. 25 Abs. 1 IRSG unterliegen erstinstanzliche Verfügungen der kantonalen Behörden und der Bundesbehörden, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, unmittelbar der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts.

E. 3.1.2 Vorliegend steht fest, dass die angefochtene Verfügung – von der Beschwer- degegnerin als "Eintretens- und Zwischenverfügung" bezeichnet und von

- 30 -

den Beschwerdeführern als Schlussverfügung im Sinne von Art. 80e Abs. 1 IRSG qualifiziert – formell im Rahmen eines Rechtshilfeverfahrens in Straf- sachen auf ein formelles Rechtshilfeersuchen in Strafsachen hin ergangen ist. Angesichts des vorliegenden Ausgangs des Verfahrens kann die Frage, wie darüber hinaus die angefochtene Verfügung im Rechtshilfeverfahren ein- zuordnen ist (Eintretens- und Zwischenverfügung, Schlussverfügung, evt. Rechtshilfeverfügung sui generis), offen bleiben. Ob die angefochtene Ver- fügung überhaupt eine Rechtswirkung entfaltet, wird in den nachfolgenden Erwägungen noch einzugehen sein.

E. 3.2 Beschwerdelegitimation

E. 3.2.1 Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80h lit. b IRSG). Personen, gegen die sich das ausländische Strafverfahren richtet, sind unter denselben Be- dingungen beschwerdelegitimiert (Art. 21 Abs. 3 IRSG). Bei der Erhebung von Kontoinformationen gilt als persönlich und direkt betroffen im Sinne der Art. 21 Abs. 2 und 80h IRSG der Kontoinhaber (Art. 9a lit. a IRSV; BGE 118 Ib 547 E. 1d; BGE 122 II 130 E. 2b; TPF 2007 79 E. 1.6). Dasselbe gilt auch bei einer rechtshilfeweise angeordneten Kontosperre. Beinhaltet die Rechts- hilfemassnahme die Herausgabe von gesperrtem Kontovermögen an den ersuchenden Staat, ist der betreffende Kontoinhaber ebenfalls beschwerde- legitimiert.

Der wirtschaftlich Berechtigte und andere bloss indirekt Betroffene sind nach der Rechtsprechung grundsätzlich nicht zur Beschwerde legitimiert (BGE 130 II 162 E. 1.1 S. 164; 123 II 153 E. 2b S. 157, je m.w.H.). Der Aus- schluss des bloss wirtschaftlich an einem Konto Berechtigten von der Rechtsmittellegitimation wird damit begründet, wer eine juristische Person als Kontoinhaber vorschiebe, müsse die Nachteile dieses Vorgehens in Kauf nehmen; in diesem Falle könne sich die juristische Person anstelle der nur wirtschaftlich am Konto berechtigten natürlichen Person gegen die Rechts- hilfemassnahmen wehren (BGE 123 II 153 E. 2c S. 158). Wie das Bundes- gericht in BGE 123 II 153 präzisiert hat, passt diese Begründung indessen nicht auf den Fall, in welchem die juristische Person, welche als Kontoinha- berin geführt wird, nicht mehr besteht und deshalb keine Rechtsmittel mehr ergreifen kann. Erscheint in den Kontounterlagen eine seit der Eröffnung des Kontos aufgelöste juristische Person als einzige Inhaberin des Kontos, wird der am Konto wirtschaftlich berechtigten Person nur dann ein genügender rechtlicher Schutz gegenüber Rechtshilfemassnahmen gewährt, wenn sie

- 31 -

selbst zur Beschwerde zugelassen wird. Die Beweislast für die wirtschaftli- che Berechtigung und die Liquidation der Gesellschaft obliegt dem Rechtsu- chenden (Urteil des Bundesgerichts 1A.10/2000 vom 18. Mai 2000, E. 1e). Der wirtschaftlich Berechtigte einer erloschenen Gesellschaft muss insbe- sondere beweisen, dass die Gesellschaft liquidiert wurde und er Begünstig- ter dieser Liquidation war (Urteile des Bundesgerichts 1C_183/2012 vom

12. April 2012, E. 1.5; 1C_161/2011 vom 11. April 2011, E. 1.3; 1A.284/2003 vom 11. Februar 2004, E. 1; 1A.216/2001 vom 21. März 2002, E. 1.3.2; 1A.84/1999 vom 31. Mai 1999, E. 2c; Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2009.151 vom 11. September 2009, E. 1.3.2; RR.2007.61 vom 25. Juli 2007, E. 2.2 m.w.H.). Die Auflösung der Gesellschaft und die Berufung auf die ersatzweise Legitimation eines wirtschaftlich Berechtigten darf zudem nicht bloss vorgeschoben oder rechtsmissbräuchlich erscheinen (BGE 123 II 153 E. 2d S. 157 f.).

Das Vorliegen der Beschwerdelegitimation wird von Amtes wegen geprüft. Die beschwerdeführende Person muss ihre Beschwerdelegitimation einge- hend darlegen bzw. belegen, soweit diese nicht ohne Weiteres ersichtlich ist. Sie trägt die Beweislast dafür, dass sie beschwerdeberechtigt ist (s. MARAN- TELLI-SONANINI/HUBER, in: Waldmann/Weissenberger, Praxiskommentar VwVG, 2009, Art. 48 VwVG N. 5).

E. 3.2.2 Die UBS Fiduciaria ist vorliegend Inhaberin der von der angefochtenen Ver- fügung betroffenen Konten (s. REC 2013, Urk. 55, 58, 61, 64). Mit der ange- fochtenen Verfügung wird die Sperre ihrer Konten nicht einschränkungslos aufgehoben. Die Aufhebung der Kontosperren wird ausschliesslich zum Zwecke der Ausführung ihres auf Befehl der italienischen Behörden hin er- folgten Vergütungsauftrags angeordnet (die Kontosperren bleiben andern- falls aufrechterhalten) und beinhaltet dabei die Erlaubnis an die kontofüh- rende Bank, zur Überweisung des gesperrten Kontovermögens an den ersu- chenden Staat. Als Zwischenergebnis ist festzuhalten, dass die UBS Fidu- ciaria als Kontoinhaberin demnach im Sinne von Art. 80h lit. b IRSG i.V.m. Art. 9a lit. a IRSV zur Beschwerdeführung berechtigt ist. Die UBS Fiduciaria hat in Kenntnis der Verfügung (REC 2015, Urk. 15/1-3) keine Beschwerde erhoben.

Die UBS Trustees ist Trustee der verfahrensgegenständlichen Trusts. In for- meller Hinsicht ist die UBS Trustees "Eigentümerin" bzw. Inhaberin der auf den gesperrten Konten liegenden Trustvermögen (s. act. 1.26 Ziff. 1 S. 15). Eine unmittelbare Beschwerdelegitimation der UBS Trustees ist gestützt auf Art. 80h lit. b IRSG i.V.m. Art. 9a lit. a IRSV nicht gegeben. Die UBS Trustees hat auch keine Beschwerde erhoben.

- 32 -

E. 3.2.3 Die Beschwerdeführer bringen vor, Protectors und/oder Beneficiaries der Trusts zu sein, deren Vermögenswerte sich auf den von der Rechtshilfever- fügung betroffenen Konten befinden (act. 1 S. 14 ff.). Zur Begründung ihrer Beschwerdelegitimation führen die Beschwerdeführer aus, die an sich be- schwerdelegitimierte UBS Fiduciaria und die UBS Trustees seien zwar nicht aufgelöst worden, aber aus anderen Gründen nicht handlungsfähig. Konkret hätten die involvierten Behörden gemeinsam bewirkt, dass die formelle Kon- toinhaberin UBS Fiduciaria und die formelle Inhaberin der Trust-Vermögen "kein Rechtsmittel ergreifen bzw. keine Verteidigungsrechte ausüben kön- nen und dürfen" (act. 1 S. 15). Da der Trustee und seine Beauftragten hand- lungsunfähig seien und/oder gegen die Interessen des Trusts handeln wür- den, müsse die Beschwerdelegitimation zur Verteidigung des Trustvermö- gens der vier Trusts den Protectors "und/oder" Beneficiaries zukommen (act. 1 S. 18).

Die Beschwerdeführer konstruieren somit eine Kette von subsidiären Legiti- mationen bei "rechtlicher Verhinderung" der an sich legitimierten Person (UBS Fiduciaria) bzw. der an deren ersten Stelle nachrückenden Person (UBS Trustees), an deren Stelle schliesslich sie selber als Protectors "und/oder" Beneficiaries treten würden.

E. 3.2.4 Die Beschwerdegegnerin und das BJ sprechen den Beschwerdeführern die Beschwerdelegitimation ab (act. 17 und 18).

E. 3.2.5 Ob Protectors "und/oder" Beneficiaries eines Trusts in analoger Anwendung der in E. 3.2.1 erläuterten Praxis ersatzweise eine Beschwerdelegitimation einzuräumen ist, wenn sowohl der an sich beschwerdelegitimierte Kontoin- haber, welchem das Trustvermögen durch den Trustee des Trusts treuhän- derisch übertragen wurde, als auch der Trustee selber jeweils durch behörd- liche Anordnungen im Ausland "rechtlich verhindert" sind, Beschwerde zu erheben, ist nicht zu entscheiden, da bereits die von den Beschwerdeführern geltend gemachte Ausgangslage aus den nachfolgenden Gründen nicht ge- nügend dargetan ist:

E. 3.2.6.1 Nach Darstellung der Beschwerdeführer wurde die in Italien domizilierte UBS Fiduciaria als italienische Treuhänderin, deren einzige Aufgabe es sei, im Rahmen des "Scudo fiscale" die italienischen Steuerbehörden zu bezah- len, 2009 aufgrund der italienischen Formvorschriften zur Steuerbereinigung "zwischengeschaltet" (act. 1 S. 11).

- 33 -

Diese Darstellung ist insofern zu präzisieren, als Voraussetzung für die In- anspruchnahme des Steuerschutzschildes gerade die Rückführung der im Ausland unter Umgehung von diversen Bestimmungen gehaltenen Vermö- genswerte nach Italien war. Neben der physischen Rückführung der Vermö- genswerte nach Italien ("rimpatrio fisico") sah der Gesetzgeber auch die Möglichkeit der sog. rechtlichen Rückführung ("rimpatrio giuridico") nach Ita- lien vor. Bei dieser Variante waren die im Ausland gehaltenen Vermögens- werte einem italienischen Finanzintermediär, namentlich einer Treuhandge- sellschaft, zu überschreiben, welche bei einer Bank im Ausland im eigenen Namen, aber auf Rechnung des Auftraggebers ein Konto zu eröffnen hatte, auf welches die Vermögenswerte zu überweisen waren. Aus italienischer steuerlicher Sicht sind die beiden Rückführungsarten insofern gleich, als der italienische Finanzintermediär dieselben steuerrechtlichen Pflichten zu erfül- len hat, wie wenn das Konto in Italien eröffnet worden wäre. Von dieser Al- ternative zur physischen Rückführung der Vermögenswerte nach Italien ha- ben die – wie sie in der Beschwerdeschrift bezeichnet werden – "handelnden Privatpersonen" Gebrauch gemacht.

Gemäss den von den Beschwerdeführern eingereichten allgemeinen Ge- schäftsbedingungen zum Treuhandvertrag zwischen der UBS Trustees und der UBS Fiduciaria ist Letztere sodann berechtigt, Instruktionen der UBS Trustees nicht zu akzeptieren und/oder deren Ausführung einzustellen, wenn diese Instruktionen nach Meinung der UBS Fiduciaria gegen eine Ge- setzesvorschrift zu verstossen oder nachteilig für ihre Ehrenhaftigkeit und Professionalität scheinen ("E' facoltà della FIDUCIARIA non accettare le is- truzioni del FIDUCIANTE e/o sospenderne l'esecuzione, dandone pronta co- municazione al FIDUCIANTE, qualora esse, secondo il suo apprezzamento, appaiano contrarie a norma di legge o pregiudizievoli alla sua onorabilità e professionalità o alla sua operatività ed ai suoi diritti soggettivi, senza obbligo di fornire giustificazione in merito e, in ogni caso, allorquando le istruzioni non vengano formulate per iscritto"; act. 1.26 Ziff. 8 S. 18).

Den Beschwerdeführern ist somit entgegenzuhalten, dass die UBS Trustees und die "handelnden Privatpersonen" mit der "Zwischenschaltung" der UBS Fiduciaria und Überschreibung des Trustvermögens auf die UBS Fidu- ciaria in Italien zur Steuerbereinigung die mit diesem Vorgehen verbundenen Nachteile in Kauf genommen haben. Entsprechend haben die "handelnden Privatpersonen" grundsätzlich die Konsequenzen zu tragen, wenn sich in der Folge eine nachteilige Situation, so bei der Nichtbefolgung ihrer Instruktionen wegen eines angenommenen Verstosses gegen eine Gesetzesvorschrift, verwirklicht. Dies gilt grundsätzlich auch für den Fall, dass die Nichtbefolgung

- 34 -

ihrer Instruktionen auf ein vertragswidriges Verhalten der UBS Fiduciaria zu- rückzuführen wäre. Soweit die Beschwerdeführer vorbringen (act. 23 S. 5 f.), die UBS Fiduciaria hätte den Vergütungsauftrag gemäss Treuhandvertrag erst nach Zustimmung der UBS Trustees erteilen dürfen, welche ihrerseits aufgrund der Trusturkunden zur Einholung der Zustimmung der Protektoren verpflichtet gewesen wäre, können sie daraus nichts zu ihren Gunsten ablei- ten.

E. 3.2.6.2 Die Beschwerdeführer bringen vor, die UBS Fiduciaria handle nicht frei, son- dern sie müsse die Überweisung der streitigen Vermögenswerte auf direkte Instruktion der ersuchenden italienischen Behörde vornehmen, welche ihr für den Weigerungsfall mit straf-, aufsichts- und zivilrechtlichen Folgen gedroht habe (act. 1 S. 3).

Für die Annahme der "rechtlichen Verhinderung" genügt es nicht, von einer gerichtlichen Anordnung im Ausland betroffen zu sein. Dass sich die UBS Fiduciaria gegen die Überweisungsverfügung des italienischen Untersu- chungsrichters vom 11. Mai 2015 nicht zur Wehr hätte setzen können und dürfen, machen die Beschwerdeführer nicht geltend. Solches geht auch nicht aus den vorliegenden Akten hervor (s. REC 2015, Urk. 28). Weshalb die UBS Fiduciaria gegen die Überweisungsverfügung an sich kein Rechtsmittel ergriffen hat, geht aus den weiteren Ausführungen der Beschwerdeführer ebenfalls nicht hervor. Gemäss den Erwägungen in der Überweisungsverfü- gung haben die Rechtsvertreter der UBS Switzerland im italienischen Ver- fahren vielmehr erklärt, im Hinblick auf die Art. 271 und 273 des schweizeri- schen Strafgesetzbuches keine Anträge zu stellen (act. 1.15 S. 6). Soweit die Beschwerdeführer ausführen, die UBS Fiduciaria habe "im Weigerungs- fall massive straf-, aufsichts- und zivilrechtliche Konsequenzen der italieni- schen Behörden zu gewärtigen", beziehen sie sich lediglich auf die zur Durchsetzung der von der UBS Fiduciaria nicht angefochtenen Anordnung vorgesehenen Mittel, welche sie ausserdem nicht dargetan haben.

Was eine allfällige Beschwerdeerhebung gegen die verfahrensgegenständ- liche Rechtshilfeverfügung anbelangt, erklärte die UBS Fiduciaria gegenüber der UBS Trustees, ihr sei mitgeteilt worden, sie sei gemäss der Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 19. Juni 2015 nicht berechtigt, die Aufhebung der Kontosperren anzufechten ("UBS Fiduciaria has also been advised that, according to the order, it is not entitled to challenge the order of the Swiss State Attorney GG. of 19 June 2015 in case the deblocked assets are trans- ferred to Italy by USB Switzerland AG, but only if the assets remain with UBS Switzerland AG and continue to be blocked according to the same order and there is an immanent irreparable threat of harm"; act. 1.38 S. 2). Es ist

- 35 -

zwar richtig, dass in der Rechtsmittelbelehrung der angefochtenen Verfü- gung festgehalten wurde, dass mit Ausnahme der Aufrechterhaltung der Kontosperren kein Rechtsmittel zulässig sei und ein solches nach Abschluss der Rechtshilfemassnahmen gegen die Schlussverfügung gemäss Art. 80d und 80e IRSG erhoben werden könne (act. 1.2 Disp. Ziff. 6). Die UBS Fidu- ciaria ist allerdings anwaltlich vertreten. Es lag somit ausschliesslich an der UBS Fiduciaria, ob sie diese Rechtsmittelbelehrung annehmen wollte oder nicht. Diesbezüglich steht fest, dass die UBS Fiduciaria keine gerichtliche Überprüfung der fraglichen Rechtshilfeverfügung verlangt hat. Dass das Er- greifen eines Rechtsmittels in der Schweiz tatsächlich straf-, aufsichts- und zivilrechtliche Konsequenzen für die UBS Fiduciaria in Italien nach sich ge- zogen hätte, weil sie im Ergebnis mit Bezug auf die von der Überweisungs- verfügung betroffenen Vermögenswerte entgegen den Anordnungen des FUG gehandelt hätte, haben die Beschwerdeführer nicht dargetan.

E. 3.2.6.3 Die Beschwerdeführer haben nach dem Gesagten nicht dargetan, dass bei der UBS Fiduciaria als der an sich legitimierten Kontoinhaberin ein "rechtli- cher Hinderungsgrund" vorliege, welcher es dieser verunmöglicht, Be- schwerde zu erheben. Entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführer be- steht vorliegend somit keine Rechtsschutzlücke. Der Umstand alleine, dass nach Darstellung der Beschwerdeführer die UBS Fiduciaria nicht im Inte- resse der vier Trusts tätig war und ist, rechtfertigt es nicht, ersatzweise der UBS Trustees und an deren Stelle den Beschwerdeführern eine Beschwer- delegitimation einzuräumen.

E. 3.2.6.4 Selbst wenn angenommen würde, dass bei der an sich legitimierten Konto- inhaberin ein "rechtlicher Hinderungsgrund" aufgrund von behördlichen An- ordnungen in Italien vorläge, hätte dies noch nicht die ersatzweise Be- schwerdelegitimation der Beschwerdeführer zur Folge. Folgt man der Argu- mentation der Beschwerdeführer, würde dadurch an nächster Stelle die er- satzweise Beschwerdelegitimation der UBS Trustees als Trustee kommen.

Die Beschwerdeführer bringen diesbezüglich vor, die UBS Trustees könne und dürfe ebenfalls kein Rechtsmittel ergreifen bzw. keine Verteidigungs- rechte ausüben. Wie schon die UBS Fiduciaria, stützt sich ebenso die UBS Trustees auf die Rechtsmittelbelehrung in der angefochtenen Verfü- gung der Beschwerdegegnerin und erklärt zwar, sie sei zur Beschwerde nicht berechtigt (act. 1.41). Wie schon im Zusammenhang mit der UBS Fidu- ciaria ausgeführt (s. supra E. 3.2.6.3), lag es bei der UBS Trustees, ob sie diese Rechtsmittelbelehrung annehmen wollte oder nicht.

- 36 -

Soweit sich die Beschwerdeführer auf den "no consent" letter der Joint Fi- nancial Crimes Unit in Jersey zur Begründung der fehlenden Handlungsfä- higkeit der UBS Trustees beziehen, ist festzuhalten, dass dieses Dokument nicht eingereicht wurde. Die Beschwerdeführer bleiben in ihrer Replik eine Erklärung dafür schuldig, weshalb sie dieses Beweisstück nicht erhältlich machen können (s. act. 23 S. 6). Gemäss der Korrespondenz der UBS Trus- tees verbiete dieser "no consent" letter ihr, das Trustvermögen wie gewohnt zu bewirtschaften, insbesondere werde ihr der Abgang von jeglichem Trust- vermögen ausserhalb des Kontrollbereichs der UBS verboten (act. 1.41; act. 1.40). Dass der UBS Trustees auch die Erhebung von Rechtsmitteln für die Trusts untersagt worden wäre, welche sich ausserdem gerade gegen den Abfluss der Trustvermögen von der UBS Switzerland richten würde, ist den von den Beschwerdeführern eingereichten Beilagen nicht zu entnehmen. Solches geht auch nicht aus den weiteren Rechtshilfeakten hervor.

E. 3.2.6.5 Die Beschwerdeführer haben demnach ebenfalls nicht zur Genüge dargetan, dass auch bei der UBS Trustees als Trustee des von der angefochtenen Verfügung betroffenen Trustvermögens ein "rechtlicher Hinderungsgrund" durch behördliche Anordnungen im Ausland vorliegen würde, welcher es ihr verunmöglichen würde, in der Schweiz Beschwerde zu erheben, weshalb ihnen ersatzweise eine Beschwerdelegitimation einzuräumen wäre.

Soweit vorgebracht wird, dass die UBS Trustees sich zudem in einem mas- siven Interessenkonflikt befinde und ihr Vorgehen dadurch bestimmt sei, in Italien negative Folgen für die wirtschaftlich verbundenen UBS Konzernge- sellschaften unbedingt zu vermeiden (s. act. 23 S. 7 f.), ist auf die bereits im Zusammenhang mit der UBS Fiduciaria gemachten Ausführungen zu ver- weisen. Der Umstand alleine, dass die UBS Trustees – nach Darstellung der Beschwerdeführer – entgegen ihren aus der Trusturkunde ergehenden Pflichten nicht im Interesse der vier Trusts tätig war und ist (act. 23 S. 5 f.), rechtfertigt es nicht, den Beschwerdeführern eine ersatzweise Beschwerde- legitimation einzuräumen.

E. 3.2.6.6 Vollständigkeitshalber sei zur Annahme der Beschwerdeführerinnen 2 und 3 in der Beschwerde, sie seien als Beneficiaries "Wirtschaftlich Berechtigte" der von der angefochtenen Verfügung betroffenen Trusts (act. 1 S. 18), Fol- gendes angeführt. In den Kontoeröffnungsunterlagen, namentlich in den For- mularen T, bestätigte die UBS Fiduciara, dass an den Trusts keine wirt- schaftliche Berechtigung bestimmter Personen bestehe (REC 2013, Urk. 55 ff.). Die im Formular T als "beneficiari" angeführten Beschwerdeführerinnen sind somit nicht den "Wirtschaftlich Berechtigten" im Sinne der Rechtspre- chung gleichzusetzen (vgl. OLIVER ARTER, Trust und Bankbeziehungen – Wer ist "Wirtschaftlich Berechtigter"?, AJP 4/2012, S. 506 ff., S. 520 f.). In

- 37 -

der Beschwerdeschrift legen die Beschwerdeführer nicht dar, weshalb sie als "Wirtschaftlich Berechtigte" zu qualifizieren wären. In ihrer Replik halten die beschwerdeführenden Beneficiaries denn auch nicht mehr daran fest (act. 23 S. 7 bis 9, 11) und erklären im Gegenteil ausdrücklich, dass es un- zutreffend sei, sie als wirtschaftlich Berechtigte zu bezeichnen (act. 23 S. 8).

E. 3.2.6.7 In der Beschwerde machten die Beschwerdeführer unter Berufung auf ihre Stellung als Protectors und/oder Beneficiaries geltend, Protectors "und/oder" Beneficiaries seien ersatzweise zur Beschwerde legitimiert. Eine Begrün- dung für das Bestehen einer solchen "und/oder"-Beschwerdelegitimation ist ihrer Beschwerdeschrift nicht zu entnehmen.

In der Replik stellen sich die Beschwerdeführer neu auf den Standpunkt, ihre ersatzweise Beschwerdelegitimation in ihrer Stellung als Protectors sei des- halb zu bejahen, weil die wirtschaftlich berechtigten Trusts ohne die Be- schwerdelegitimation der einzig handlungsfähigen Organe der Trusts, näm- lich der Protektoren, schutzlos und ohne Rechtschutz wären, obwohl das Vermögen der Trusts bedroht sei und die Protektoren daher das grösste Rechtschutzinteresse hätten (act. 23 S. 27 f.).

Dabei bringen sie vor, die zwecks Teilnahme am "Scudo fiscale" festgelegte Struktur (Trust-Treuhandgesellschaft-Depotbank) sei ausnahmslos von zur UBS Group gehörenden Gesellschaften aufgesetzt worden. Die Lähmung dieser Gesellschaften aufgrund des Vorgehens der italienischen Behörden betreffe daher alle diese Gesellschaften und eine Gruppenbetrachtung dränge sich auf. Wenn der Trustee (durch einen staatlichen Befehl, wie den "no consent"-Befehl, und indirekt durch die Anweisung des FUG vom

13. Mai 2015 an eine andere Konzerngesellschaft der UBS Group) hand- lungsunfähig sei, dürfen nach Darstellung der Beschwerdeführer die Protek- toren zum Schutze der Trusts Beschwerde erheben (act. 23 S. 7).

Die Beschwerdeführer greifen damit auf dieselbe Argumentation wie in der Beschwerde zurück, weshalb ihnen, neu ausschliesslich in ihrer Stellung als Protectors, ersatzweise eine Beschwerdelegitimation einzuräumen wäre. Wie in E. 3.2.6.1 ff. im Einzelnen dargelegt, haben die Beschwerdeführer vorliegend nicht zur Genüge dargetan, dass sowohl bei der UBS Fiduciaria als auch bei der UBS Trustees ein "rechtlicher Hinderungsgrund" durch be- hördliche Anordnungen im Ausland vorliegen würde, welcher es diesen ver- unmöglichen würde, Beschwerde zu erheben.

Im Übrigen haben weder der Beschwerdeführer 1 noch die Beschwerdefüh- rerin 2, Tochter des 2014 verstorbenen beschuldigten L. F. (REC 2015,

- 38 -

Urk. 29), Dokumente ins Recht gelegt, welche ihre Stellung als Protectors unmittelbar belegen würden. Aus den eingereichten Dokumenten gehen le- diglich ihre eigenen Erklärungen hervor, Protectors der verfahrensgegen- ständlichen Trusts zu sein (act. 1.34, 1.35). In den von ihnen eingereichten Kontoeröffnungsunterlagen, namentlich in den Formularen T, sind sie nicht als Protectors aufgeführt (act. 1.22 bis 1.25). In den eingereichten Trustur- kunden wird I. F. als "The First Protector" bezeichnet (act. 1.18 bis 1.21).

Mit Schreiben vom 18. August 2015 reichte die UBS Switzerland der Be- schwerdegegnerin u.a. das Schreiben vom 30. Juli 2015 des Beschwerde- führers 1 und der Beschwerdeführerin 2 an die UBS Trustees samt Beilage ("Instrument of Addition of Trustees") datierend vom 30. Juli 2015 nach (REC 2015, Urk. 53/12 ff.; s. supra lit. V). Anhand des Anhangs 1 ("Schedule 1, Supplemental Instruments") zur Beilage liesse sich allenfalls rekonstruieren, worauf der Beschwerdeführer 1 seine Stellung als Protector stützen mag (REC 2015, Urk. 53/8-53/11). Im Falle der Beschwerdeführe- rin 2 ist dies grundsätzlich nicht möglich (REC 2015, Urk. 53/11).

Nach den Erwägungen des italienischen Untersuchungsrichters im italieni- schen Strafverfahren würden die von der Beschlagnahme betroffenen Trusts "Sham trusts", d.h. fiktive Trusts, darstellen, welche in zivilrechtlicher Hin- sicht wegen Rechtsmissbrauchs als nichtig zu qualifizieren wären (REC 2013, Urk. 16 S. 35). Ob im vorliegenden Verfahren von rechtsmiss- bräuchlichen Trusts und auch im Anwendungsbereich des Haager Überein- kommens vom 1. Juli 1985 über das auf Trusts anzuwendende Recht und über ihre Anerkennung (Haager Trust Übereinkommen, HTÜ; SR 0.221.371) von den gleichen Rechtsfolgen auszugehen wäre, braucht nicht vertieft zu werden.

E. 3.2.6.8 Zur Begründung ihrer Legitimation machen die Beschwerdeführer in der Be- schwerde im Eventualstandpunkt geltend, es müsse gestützt auf Art. 74a Abs. 4 lit. c IRSG den Trusts und damit auch ihnen Beschwerdelegitimation zukommen (act. 1 S. 18 f.).

Diese Argumentation greift in verschiedener Hinsicht nicht. Vorab ist festzu- halten, dass die Trusts mangels Rechts- und Parteifähigkeit ihre Rechte nicht selbständig geltend machen können. "Eigentümer" bzw. Inhaber der Trust- vermögen sind nicht die Beneficiaries, sondern der Trustee (s. auch Ent- scheid der Beschwerdekammer RR.2010.200-201 vom 20. Januar 2011, E. 3.1). Auf Art. 74a Abs. 4 IRSG kann sich sodann nur berufen und sich damit einer Herausgabe zur Einziehung oder Rückerstattung (einstweilen) widersetzen, wer die in Art. 74a Abs. 4 IRSG festgelegten Kriterien erfüllt

- 39 -

(MAURICE HARARI, Remise internationale d'objets et valeurs: réflexions à l'oc- casion de la modification de l'EIMP in: Procédure pénale, droit pénal inter- national, entraide pénale, Etudes en l'honneur de Dominique Poncet, Chêne- Bourg 1997, S. 167 ff., S. 188). Gemäss Art. 74a Abs. 4 lit. c IRSG muss es sich beim Dritten um eine an der strafbaren Handlung nicht beteiligte Person handeln, deren Ansprüche durch den ersuchenden Staat nicht sichergestellt sind, welche glaubhaft macht, sie habe an den herauszugebenden Gegen- ständen oder Vermögenswerten in der Schweiz oder, sofern sie ihren ge- wöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz hat, im Ausland gutgläubig Rechte er- worben. Nach der Rechtsprechung ist eine vom Angeschuldigten vorgescho- bene, nur formal selbständige juristische Person, die vom Beschuldigten be- herrscht wird, so dass dieser weiter die tatsächliche Verfügungsmacht über die deliktisch erlangten Vermögenswerte bzw. ihren Ersatzwert ausübt, kein Dritter im Sinne von Art. 74a Abs. 4 lit. c IRSG. In diesem Fall ist im Übrigen auch die Gutgläubigkeit der Gesellschaft zu verneinen, die sich den bösen Glauben des Beschuldigten zurechnen lassen muss (BGE 123 II 595 E. 6b/aa S. 612). Gemäss den Formularen T ist bzw. war der beschuldigte L. F. Settlor und Begünstigter der fraglichen Trusts. Gemäss dem Sachver- haltsvorwurf im Rechtshilfeersuchen und den von den Beschwerdeführern eingereichten Trusturkunden (act. 1.18 bis 1.21) ist der Beschuldigte I. F. Settlor und Begünstigter dieser Trusts. Gemäss den Trusturkunden wurde I. F. als "The First Protector" bezeichnet. In beiden Fällen gehören die wei- teren von den Trusts begünstigten Personen alle der Familie F. an. Weder die Trusts selber noch die Beschwerdeführer können unter den genannten Umständen als an der strafbaren Handlung nicht beteiligte Personen im Sinne Art. 74a Abs. 4 lit. c IRSG gelten. Die Beschwerdeführer legen im Üb- rigen auch nicht dar, inwiefern sie gutgläubig Rechte an den Vermögenswer- ten der Trusts erworben haben wollen.

E. 3.2.7 Nach dem Gesagten sind die Beschwerdeführer von der angefochtenen Rechtshilfemassnahme gemäss der Rechtsprechung weder im Sinne von Art. 80h lit. b IRSG persönlich und direkt betroffen noch rechtfertigen es ihre Vorbringen in der Beschwerde und in der Replik, ihnen eine ersatzweise Be- schwerdelegitimation anzuerkennen.

Dieses Prüfungsergebnis ist nicht auf eine Rechtsschutzlücke, sondern auf die Nachteile der rechtlichen Konstrukte zurückzuführen, derer sich die für die Trusts "handelnden Privatpersonen" bedient haben und deren prozessu- ale Kehrseite sich im vorliegenden Rechtshilfe- und Beschwerdeverfahren mit aller Deutlichkeit zeigt.

- 40 -

Soweit die angefochtene Verfügung überhaupt eine Rechtswirkung entfaltet (s. nachstehend), ist auf die Beschwerde mangels Legitimation demnach nicht einzutreten.

E. 4 Beschwerde gestützt auf Art. 1a IRSG

E. 4.1 Unter Berufung auf Art. 1a IRSG bringen die Beschwerdeführer in ihrer Be- schwerdeschrift vor, die angefochtene Verfügung verstosse gegen die Ei- gentumsgarantie (Art. 26 BV). Von den unbeteiligten vier betroffenen Trusts werde ein Sonderopfer verlangt, was offensichtlich dem Schweizer ordre public zuwiderlaufe (act. 1 S. 26).

E. 4.2 Gemäss Art. 2 lit. b EUeR kann die Rechtshilfe verweigert werden, wenn der ersuchte Staat der Ansicht ist, dass die Erledigung des Ersuchens geeignet ist, die Souveränität, die Sicherheit, die öffentliche Ordnung (ordre public) oder andere wesentliche Interessen seines Landes zu beeinträchtigen. Den "ordre public" behält auch Art. 1a IRSG vor, wonach bei der Anwendung des Rechtshilfegesetzes den Hoheitsrechten, der Sicherheit, der öffentlichen Ordnung oder anderen wesentlichen Interessen der Schweiz Rechnung zu tragen ist. Die Begrenzung der Rechtshilfe nach Art. 1a IRSG ist im Rechts- hilfeverkehr mit Staaten, die mit der Schweiz durch einen Rechtshilfevertrag verbunden sind, nur zulässig, wenn ein entsprechender Vorbehalt staatsver- traglich vereinbart wurde (ROBERT ZIMMERMANN, La coopération judiciaire in- ternationale en matière pénale, 4. Aufl., Bern 2014, N. 710, S. 334 f., mit Hinweisen auf die Rechtsprechung).

E. 4.3 Gemäss Art. 17 Abs. 1 IRSG entscheidet im Fall von Art. 1a IRSG (auch i.V.m. Art. 2 lit. b EUeR) das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement [nachfolgend "EJPD"], welches bis 30 Tage nach der schriftlichen Mitteilung der Schlussverfügung darum ersucht werden kann. Dessen Entscheid unter- liegt der Beschwerde an den Bundesrat (Art. 26 IRSG). Das Departement entscheidet über die Beschwerde praxisgemäss erst dann, wenn rechtskräf- tig geklärt ist, ob und wieweit das massgebliche Staatsvertrags- und Geset- zesrecht die Rechtshilfe ansonsten zulässt (Urteil des Bundesgerichts 1A.155/2006 vom 25. Oktober 2006, E. 6.2).

E. 4.4 Der gesetzlichen Regelung lässt sich entnehmen, dass in erster Linie die politischen Behörden darüber entscheiden sollen, ob wesentliche Interessen der Schweiz einer Zusammenarbeit entgegenstehen (BGE 123 II 595 E. 5a S. 607). Dies bedeutet aber nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung

- 41 -

nicht, dass solche Interessen im Rahmen des den Vollzugsbehörden zu- stehenden Entscheidungsspielraums unberücksichtigt bleiben müssten. So hat das Bundesgericht mehrfach das Ansehen der Schweiz berücksichtigt und entgegenstehenden Interessen an einer Verweigerung der Rechtshilfe gegenübergestellt (BGE 123 II 595 E. 5a, S. 607 unter Hinweis auf BGE 115 Ib 517 E. 4b, wonach bei schweren Wirtschaftsdelikten der Verzicht auf die Gegenrechtsbedingung nicht nur im Interesse einer wirksamen Verbre- chensbekämpfung auf internationaler Ebene liege, sondern auch in jenem der Schweiz selbst, wenn sie verhindern wolle, zum weitherum bekannten und beliebten Hort für Deliktsgut zu werden oder in der Augen der Delin- quenten als solcher zu gelten; BGE 123 II 153 E. 7c S. 161; vgl. auch RUDOLF WYSS, Die Revision der Gesetzgebung über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen, SJZ 93/1997, S. 39). Während das Bundesgericht namentlich in zwei Fällen festhält, für Rügen und Beschwerden gemäss Art. 1a IRSG (auch i.V.m. Art. 2 lit. b EUeR) nicht zuständig zu sein (Urteile des Bundes- gerichts 1A.155/2006 vom 25. Oktober 2006, E. 6; 1A.215/2000 vom 16. Ok- tober 2000, E. 7 betreffend ein Auslieferungsverfahren), äussert es sich in anderen Fällen überdies zur Rüge betreffend Art. 1a IRSG (BGE 123 II 153 E. 7 S. 160; Urteil des Bundesgerichts 1A.13/2002 vom 18. Juni 2002, E. 2.3; ebenso Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2007.24 vom

E. 4.5 Nach dem Gesagten steht fest, dass die Beschwerdekammer auf die Be- schwerde, soweit sich die Beschwerdeführer dabei auf Art. 1a IRSG berufen, nicht eintreten kann. Die Beschwerdeführer haben beim EJPD keine Be- schwerde im Sinne von Art. 17 Abs. 1 i.V.m. Art. 1a IRSG und Art. 2 lit. b EUeR eingereicht. Angesichts des Ausgangs des vorliegenden Verfahrens

- 42 -

erübrigen sich Weiterungen im Zusammenhang mit einer allfälligen Überwei- sung der Beschwerde an das EJPD gemäss Art. 8 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG.

5. Anzeige der Nichtigkeit

5.1 Wird die Beschwerde von einer Person erhoben, welche kein rechtlich ge- schütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheides hat, könnte die Eingabe als Anzeige betrachtet werden. Vorlie- gend rügen die Beschwerdeführer, dass die Vorgehensweise der Beschwer- degegnerin eine Umgehung des anwendbaren Rechtshilferechts darstelle, und sie machen die Nichtigkeit der angefochtenen Anordnung geltend. Zur Begründung im Einzelnen und in den Stellungnahmen der Beschwerdegeg- nerin und des BJ dazu wird Folgendes ausgeführt:

5.2

5.2.1 Zur Begründung führen die Beschwerdeführer aus, gemäss der angefochte- nen Verfügung stehe fest, dass die Voraussetzungen von Art. 74a IRSG für eine Herausgabe der Vermögenswerte zur Einziehung nicht erfüllt seien (act. 1 S. 23 ff.). Dem italienischen Staat gehe es ausschliesslich um Mittel- beschaffung zur "Umweltsanierung" einer Unternehmung von strategischem nationalem Wert. Es handle sich um eine auf Notstandsrecht gestützte und auf bestimmte Personen (nämlich die Beschuldigten) gerichtete fiskalisch und politisch motivierte Zwangsenteignung, welche von den unbeteiligten vier betroffenen Trusts ein Sonderopfer verlange, was offensichtlich dem Schweizer ordre public zuwiderlaufe (act. 1 S. 26). Die Beschwerdegegnerin irre sich, wenn sie glaube, sie könne es der UBS Switzerland selbst überlas- sen, ob sie auf Befehl der Staatsanwaltschaft Mailand die Vermögenswerte der Trusts herausgeben wolle oder nicht. Die Beschlagnahmeverfügung der Mailänder Staatsanwaltschaft beziehe sich auf in der Schweiz gelegenes Vermögen und sei daher extraterritorial. Sie entfalte ausserhalb eines Rechtshilfeverfahrens keinerlei Wirkung und sei wegen der offensichtlichen Verletzung des Territorialitätsprinzips nichtig. Zudem mache sich gemäss Art. 271 Ziff. 1 StGB strafbar, wer auf schweizerischem Gebiet ohne (rechts- konforme!) [sic] Bewilligung für einen fremden Staat Handlungen vornehme, die einer Behörde oder einem Beamten zukommen, wer solche Handlungen für eine ausländische Partei oder eine andere Organisation des Auslandes vornehme, wer solchen Handlungen Vorschub leiste. Die Beschwerdegeg- nerin habe als Rechtshilfebehörde eine eng umgrenzte Kompetenz zur Vor- nahme von rechtshilfeweisen Handlungen; eine Bewilligungskompetenz im Sinne von Art. 271 StGB gehöre definitiv nicht dazu. Bei allen Beteiligten

- 43 -

wäre daher das Tatbestandsmerkmal des "Vorschubleistens" erfüllt, da sie sich alle (inklusive die Beschwerdegegnerin) bewusst seien, dass eine Her- ausgabe nach Art. 74a IRSG nicht zulässig sei. Art. 271 StGB verbiete es, dass fremde Staaten ausserhalb der rechtmässigen Kanäle der Amts- und Rechtshilfe (wie es unter anderem in Art. 74a IRSG geregelt sei) auf Vermö- genswerte, welche in der Schweiz liegen, zugreifen. Schon aus diesem Grund sei die angefochtene Verfügung derart krass mangelhaft, dass sie nichtig sei (act. 1 S. 22).

In der Replik ergänzen die Beschwerdeführer, es treffe nicht zu, dass durch die Überweisungsverfügung vom 11. Mai 2015 die "eigentumsrechtlichen Verhältnisse an den Vermögenswerten einstweilen unverändert" bleiben würden. So führe die Beschwerdegegnerin selber aus, dass die neu auszu- gebenden Obligationen durch die "Ilva S.p.A. in Amministrazione Straordi- naria" als Emittentin in Form von Namenspapieren auf den Namen des FUG ausgestellt würden. Es werde somit klar das Eigentum auf den FUG übertra- gen. Die Beschwerdeführer stellen die Frage, was das Anderes als eine Ent- eignung sei. Auf jeden Fall läge eine verpönte Zwangsanleihe vor, welche das gesamte Vermögen der vier Trusts in einen Non-Valeur investieren bzw. verschlingen würde. Am Ende der Operation sei das Vermögen der Trusts unwiederbringlich weg (act. 23 S. 13). Soweit die Beschwerdegegnerin vor- bringe, dass die mittels Obligationen gewonnenen Vermögenswerte in Italien für einen guten Zweck, die Umweltsanierung und die Rettung von Arbeits- plätzen eingesetzt würden, sei dies zwar löblich, aber unerheblich (act. 23 S. 13 f.). Die Beschwerdegegnerin habe sich von sachfremden Überlegun- gen leiten lassen (act. 23 S. 14). Von gleichen sachfremden Gedanken habe sich das BJ als Aufsichtsbehörde leiten lassen. Sozialpolitische Ziele, die Italien mit den Vermögenswerten der Trusts anstrebe, seien für die Beurtei- lung der vorliegend gerügten, wilden Rechtshilfe irrelevant (act. 1 S. 14). Die Aufsichtsbehörde müsse dafür sorgen, dass Bundesrecht, insbesondere das IRSG und die Staatsverträge, korrekt angewendet würden. Stattdessen ver- schliesse sie im Hinblick auf die angebliche "Rettung" eines für Italien stra- tegisch wichtigen Stahlwerkes die Augen und bleibe untätig, ja unterstütze die Vorinstanz in ihrem widerrechtlichen Vorhaben (act. 1 S. 14). Art. 271 StGB sei zudem "krasserweise" verletzt. Die Bewilligungsfähigkeit im Sinne von Art. 271 StGB sei nur gegeben für Handlungen, für die sich eine rechtli- che Grundlage im Rechtshilferecht finde. Es könne z.B. unter Umständen einem ausländischen Beamten bewilligt werden, auf Schweizer Territorium tätig zu werden. Es könne ihm – und das werde niemand behaupten – aber keine Handlung bewilligt werden, die ein Schweizer Beamter nicht vorneh- men dürfe (act. 23 S. 14).

- 44 -

5.2.2 Die Beschwerdegegnerin führt in ihrer Beschwerdeantwort aus, es sei "selbstverständlich möglich, gestützt auf ein entsprechendes Rechtshilfeer- suchen (Rückzug) bislang rechtshilfeweise gesperrte Gelder einfach nur frei- zugeben, damit die Kontoinhaberin ihrer Bank einen Vergütungsauftrag er- teilen kann" (act. 18 S. 8 f.). In solchen Fällen werde keine Herausgabean- ordnung getroffen. Die Disposition über die Vermögenswerte erfolge viel- mehr durch die Kontoinhaberin selbst und werde durch die Bank mittels Ver- gütungsauftrag gestützt auf das zwischen der Bank und dem Bankkunden bestehende privatrechtliche Verhältnis ausgeführt. Es werde mit der Verfü- gung vom 19. Juni 2015 eben gerade keine Einziehungs- oder Herausgabe- anordnung getroffen (act. 18 S. 9). Eine Aufrechterhaltung der Kontosperren in Anlehnung an die bereits rechtskräftige Schlussverfügung vom

21. Juli 2014 sei nur für den Fall angeordnet worden, dass die Kontoinhabe- rin, welche frei darüber entscheiden könne, ob sie diesen Vergütungsauftrag wirklich ausführen wolle, sich dazu entschliesse sollte, der Bank den Zah- lungsauftrag doch nicht mehr zu erteilen (act. 18 S. 9 f.).

Es sei nicht ersichtlich, weshalb ihr Vorgehen nicht möglich sein soll. In der Praxis würden Überweisungen von bislang gesperrten Gelder durch die Kon- toinhaberin selbst immer wieder – so beispielsweise als Schadenswiedergut- machung und daraus resultierender Strafmassreduktion oder auch als Haft- verschonungsgrund – erfolgen. Es spreche nichts dagegen, dass der ersu- chende Staat sein Ursprungsersuchen um Sperre von Vermögenswerten zu- rückziehe und auf Kontosperren verzichte, sofern der Kontoinhaber die Gel- der gestützt auf einen Vergütungsauftrag – in casu gar im Rahmen der Auf- rechterhaltung der Beschlagnahme – in den ersuchenden Staat zurück über- weise und für den Fall, dass der Vergütungsauftrag wider Erwarten nicht ausgeführt werden sollte, an der bereits früher beantragten und auch ange- ordneten Vermögenssperre festhalten wolle, bis ein rechtskräftiger und voll- streckbarer Entscheid im ersuchenden Staat vorliege. Anders entscheiden zu wollen würde bedeuten, dass Beschuldigte im ersuchenden Staat den Willen zur Überweisung der Gelder vortäuschen könnten und der ersu- chende Staat bei einem bedingungslosen Rückzug des Rechtshilfeersu- chens Gefahr laufen würde, den (rechtshilfeweisen) Zugriff auf mutmasslich deliktische und bereits rechtshilfeweise gesperrte Gelder zu verlieren (act. 18 S. 10).

5.2.3 Nach Ansicht des BJ ist die angefochtene Verfügung zu schützen (act. 17 S. 6). Diese enthalte keine Herausgabe zur Einziehung im Sinne von Art. 74a IRSG (act. 17 S. 4). Die Überweisung ändere nichts am provisorischen Titel, auf dessen Grundlage die Vermögenswerte beschlagnahmt worden seien.

- 45 -

Die Eigentumsrechte blieben unberührt bis zur definitiven Anordnung bei Ab- schluss des Verfahrens in Italien (act. 17 S. 5). Die Überweisung bezwecke die Beschaffung von Kapital, welches zum Schutz von Umwelt und Gesund- heit sowie zur Sicherstellung der (20'000) Arbeitsplätze notwendig sei (act. 17 S. 4). Es gehe vorliegend darum, einen italienischen Gerichtsent- scheid auszuführen, gegen welchen der Kontoinhaber sich hätte zur Wehr setzen können, was er offensichtlich nicht getan habe (act. 17 S. 5 "Ne discende che si tratta di dare esecuzione a un atto giudiziario italiano, contro il quale la titolare del conto avrebbe potuto opporsi, ciò che manifestamente non ha fatto."). Es sei sodann diskutabel, ob die Überweisung der Vermö- genswerte als ein Handeln für einen fremden Staat im Sinne von Art. 271 StGB zu qualifizieren sei. So erfolge der Antrag auf Überweisung auf Ersu- chen der Kontoinhaberin. Überdies würden der Vergütungsauftrag an die Bank und die Überweisung mit dem Einverständnis der Beschwerdegegnerin erfolgen, welche an den vereinbarten Modalitäten nichts auszusetzen habe. Ausserdem sei ein Verfahren betreffend Bewilligung im Sinne von Art. 271 StGB beim EJPD hängig (act. 17 S. 5). Mit Schreiben vom 25. September 2015 teilte das BJ mit, dass das Verfahren betreffend Bewilligung im Sinne von Art. 271 StGB in Erwartung des vorliegenden Beschwerdeentscheids sistiert worden sei (act. 29).

6. Zur Kompetenz der Beschwerdekammer, Nichtigkeit festzustellen

6.1 Vorab ist auf die Frage einzugehen, ob die Beschwerdekammer berechtigt ist, trotz Fehlens einer rechtsgültigen Beschwerde (mangels Legitimation) den Entscheid der Beschwerdegegnerin auf eine allfällige Nichtigkeit hin zu prüfen und eine solche festzustellen.

6.2

6.2.1 Eine nichtige Verfügung entfaltet keinerlei Rechtswirkungen. Nichtigkeit be- deutet absolute Unwirksamkeit einer Verfügung. Sie ist vom Erlass an (ex tunc) und ohne amtliche Aufhebung rechtlich unverbindlich (HÄFELIN/MÜL- LER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl., Zürich 2010, S. 215- 218, mit weiteren Hinweisen). Nach der bundesgerichtlichen Rechtspre- chung ist die Nichtigkeit grundsätzlich jederzeit und von sämtlichen staatli- chen Instanzen von Amtes wegen zu beachten; sie kann auch im Rechtsmit- telweg festgestellt werden (BGE 132 II 342 E. 2.1; 132 II 21 E. 3.1 S. 27, mit Hinweisen). In der Lehre wird sodann vom Grundsatz ausgegangen, dass die Nichtigkeit von jedermann geltend gemacht werden kann (s. HÄFE- LIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., S. 215). In der Praxis des Bundesgerichts wird

- 46 -

die Frage, ob auch ausserhalb einer gültigen Beschwerdeerhebung (so we- gen verpasster Frist oder fehlender Legitimation) allfällige Nichtigkeitsgründe zu prüfen sind, unterschiedlich beantwortet.

In seiner früheren Rechtsprechung in Schuldbetreibungs- und Konkurssa- chen griff das Bundesgericht selbst bei einer unzulässigen Beschwerde ein, wenn es auf eine nichtige Verfügung aufmerksam wurde. Dies begründete es damit, dass sich die Überprüfung einer Verfügung von Amtes wegen durch die Aufsicht, welche das Bundesgericht über das Schuldbetreibungs- und Konkurswesen ausübte, rechtfertigte (BGE 130 III 400 E. 2 S. 402). Es argumentierte, es müsse befugt sein, eine nichtige Anordnung aufzuheben, auch wenn die Weiterziehung nicht innert Frist oder nicht in gehöriger Form oder nicht durch eine dazu befugte Person erfolgt sei (BGE 94 III 65 E. 2 S. 70). Seit 1. Januar 2007 übt das Bundesgericht keine Oberaufsicht im Be- reich des Schuldbetreibungs- und Konkurswesens mehr aus und es kommt aufgrunddessen zum Schluss, dass es die Nichtigkeit einer Verfügung nur noch im Rahmen einer bei ihr hängigen und zulässigen Beschwerde in Zivil- sachen prüfen kann (BGE 135 III 46 E. 4.2 S. 48).

In anderen Rechtsbereichen greift das Bundesgericht – ohne Einschränkun- gen und ohne insbesondere auf die Frage nach einer allfälligen Aufsichts- funktion des Bundesgerichts einzugehen – auf seine frühere Rechtspre- chung im Bereich des Schuldbetreibungs- und Konkurswesens zurück, wo- nach die Nichtigkeit grundsätzlich jederzeit und von sämtlichen Instanzen von Amtes wegen zu beachten ist, selbst wenn auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (Urteile 1C_78/2015 vom 29. Mai 2015, E. 3.4; 5A_998/2014 vom 14. April 2015, E. 2.1.2; vgl. auch BGE 136 II 415, wonach aufgrund des bestehenden Rechtsschutzbedürfnisses zu untersuchen war, ob sich die Vereinbarung über die organisierte Sterbehilfe der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich und einer privaten Sterbehilfeorganisation nicht als ge- radezu nichtig erwies, obwohl kein zulässiges Anfechtungsobjekt vorlag).

6.2.2 Im Rechtshilfeverfahren führt das BJ Aufsicht über die Anwendung des Rechtshilfegesetzes (Art. 3 Satz 1 IRSV). Dafür steht ihm ein Beschwerde- recht gemäss Art. 80h lit. a IRSG zu (Urteil des Bundesgerichts 1A.12/2001 vom 14. März 2001, E. 2b/aa, wobei es in Fällen von politischer Bedeutung nach Rücksprache mit der zuständigen Direktion des Departementes für auswärtige Angelegenheiten handelt [Art. 3 Satz 2 IRSV]).

Damit das BJ seine Aufsichtspflicht wahrnehmen kann, sieht Art. 5 IRSV ent- sprechend vor, dass Verfügungen kantonaler und eidgenössischer Behör- den aus dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen sowie

- 47 -

Entscheide der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts dem Bundes- amt mitzuteilen sind. Bei ungerechtfertigter Verzögerung bei der Erledigung des Rechtshilfeersuchens kann das BJ bei der zuständigen Aufsichtsbe- hörde intervenieren (Art. 17a Abs. 2 IRSG). In Bezug auf die ihm eröffneten Rechtshilfeverfügungen kantonaler und eidgenössischer Behörden übt das BJ seine Aufsichtspflicht mittels Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts aus.

Vom Beschwerderecht des BJ gemäss Art. 80h lit. a IRSG sind logischer- weise alle Fälle auszunehmen, in denen das BJ selber über die Ausführung der Rechtshilfe entscheidet (so gemäss Art. 79a lit. a bis c IRSG; Art. XVII Ziff. 1 ZV; s. auch im Auslieferungsverfahren Art. 55 IRSG). Entscheidet for- mell zwar die ausführende kantonale Behörde oder die ausführende Bun- desbehörde über die Ausführung der Rechtshilfe, ergeht dieser Entscheid aber unter massgeblicher Mitwirkung des BJ, in Rücksprache mit dem BJ oder gar im vorab erklärten Sinne des BJ, erweist sich das Beschwerderecht des BJ gemäss Art. 80h lit. a IRSG in einer solchen Konstellation als theore- tischer Natur.

6.2.3 Nach der vorstehend dargestellten Verfahrensordnung im IRSG ist es in ers- ter Linie Sache der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts als Justiz- behörde, eine Rechtshilfeverfügung aufzuheben oder deren Nichtigkeit fest- zustellen. Macht das BJ in einem Fall, in welchem sie am Rechtshilfeverfah- ren massgeblich beteiligt war, von seinem diesfalls theoretisch bestehenden Beschwerderecht gemäss Art. 80h lit. a IRSG keinen Gebrauch und wird die Beschwerdekammer im Rahmen einer an sich unzulässigen Beschwerde auf eine nichtige Rechthilfeverfügung aufmerksam gemacht, muss sie auch ohne gültige Beschwerdeerhebung befugt sein, diese Anordnung aufzuhe- ben bzw. deren Nichtigkeit festzustellen (so auch die in supra E. 6.2.1 erläu- terte Praxis des Bundesgerichts ausserhalb des SchKG-Verfahrens; s. YVO HANGARTNER, Die Anfechtung nichtiger Verfügungen und von Scheinverfü- gungen, AJP 9/2003, S. 1053 – 1056, S. 1054).

6.3

6.3.1 Das BJ wurde darüber in Kenntnis gesetzt, dass aus den von der Beschwer- degegnerin eingereichten Rechtshilfeakten seine massgebliche Mitwirkung am Rechthilfeverfahren hervorging. Das BJ musste im Beschwerdeverfahren mehrfach aufgefordert werden, aus Gründen der Transparenz und Nachvoll- ziehbarkeit seine Akten einzureichen, soweit sie im Zusammenhang mit der angefochtenen Verfügung stehen (act. 22, 26, 30). Das BJ reichte schliess- lich eine Auswahl seiner Akten ein, welche nach seinen Ausführungen die

- 48 -

angefochtene Verfügung betreffe. Es führte dabei unter Hinweis auf den Ent- scheid des Bundesstrafgerichts RR.2013.13 vom 2. Oktober 2013, E. 4.4.3 aus, dass die Parteien, soweit sie überhaupt beschwerdelegitimiert seien, auf den beigelegten E-Mail-Verkehr zwischen dem BJ und der ersuchenden Behörde in Vorbereitung des einzureichenden Rechtshilfeersuchens keinen Anspruch auf Akteneinsicht hätten (act. 32). In diesem Zusammenhang gilt es zunächst, das Akteneinsichtsrecht der Parteien im Beschwerdeverfahren von der Offenlegungspflicht des Bundesamtes gegenüber der Beschwer- deinstanz zu unterscheiden (s. Art. 12 f. VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG). Im mit RR.2013.13 beurteilten Fall kam der Dokumentation des Be- hördenverkehrs für die Behandlung des Falls sodann keinen Beweischarak- ter zu und es wurde (nur) die Verweigerung der Akteneinsicht gegenüber der betreffenden Partei geschützt. Vorliegend ist indes eine andere Ausgangs- lage gegeben. Ein Vergleich mit den von der Beschwerdegegnerin einge- reichten Akten ergibt, dass die vom BJ eingereichte Auswahl seiner Akten es nicht erlaubt, sich ein umfassendes Bild über das Vorgehen des BJ im Zusammenhang mit der streitigen Verfügung zu machen.

6.3.2 Es bleibt gestützt auf die von der Beschwerdegegnerin eingereichten Akten jedenfalls festzuhalten, dass das BJ am verfahrensgegenständlichen Rechtshilfeverfahren massgeblich mitgewirkt hat (s. REC 2013, Urk. 28, 29; NOT 2014, Urk. 61, 72, 73, 74, 75; REC 2015, Urk. 13). Aus diesen Akten geht auch hervor, dass das BJ selber in Kenntnis des vorgesehenen Inhalts der streitigen Verfügung vor deren Erlass seine Beschwerdelegitimation in diesem Fall als theoretischer Natur bezeichnet hat (REC 2015, Urk. 13). Wie aus den vorstehenden Ausführungen zu entnehmen ist, wiegt der von den Beschwerdeführern angezeigte Sachverhalt schwer. Unter den ausseror- dentlichen Umständen des vorliegenden Falles sieht sich die Beschwerde- kammer veranlasst, vorliegend von Amtes wegen einzugreifen.

6.4 Ist der als "Eintretens- und Zwischenverfügung" bezeichnete Entscheid der Beschwerdegegnerin vom 19. Juni 2015 nichtig, kann dieser aufgrund seiner fehlenden Rechtswirkung nicht Anfechtungsobjekt einer Beschwerde sein. Auch diesfalls ist auf die Beschwerde nicht einzutreten, jedoch ist die Nich- tigkeit im Dispositiv festzustellen.

7. Zur Prüfung der "Eintretens- und Zwischenverfügung" der Beschwerdegeg- nerin vom 19. Juni 2015 auf Nichtigkeit hin

7.1 Eine nichtige Verfügung entfaltet keinerlei Rechtswirkungen. Nichtigkeit be- deutet absolute Unwirksamkeit einer Verfügung. Sie ist vom Erlass an (ex

- 49 -

tunc) und ohne amtliche Aufhebung rechtlich unverbindlich. Eine Verfügung ist dann nichtig, wenn der ihr anhaftende Mangel besonders schwer und of- fensichtlich oder zumindest leicht erkennbar ist und zudem durch die Fest- stellung der Nichtigkeit die Rechtssicherheit nicht ernsthaft gefährdet wird (HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., S. 215-218, mit weiteren Hinweisen).

Die örtliche Unzuständigkeit ist in der Regel kein Nichtigkeitsgrund. Die funk- tionelle und sachliche Unzuständigkeit stellt zumeist einen Nichtigkeitsgrund dar (HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., S. 216 f., mit weiteren Hinweisen). Kommt der verfügenden Behörde auf dem betreffenden Gebiet allgemeine Entscheidungsgewalt zu, so stellt die funktionelle und sachliche Unzustän- digkeit keinen Nichtigkeitsgrund dar (BGE 137 III 217 E. 2.4.3; 127 II 32 E. 3g S. 47 f.; MAX IMBODEN/RENÉ A. RHINOW, Schweizerische Verwaltungsrecht- sprechung, 5., neubearbeitete und erweiterte Aufl., Basel 1976, Bd. I, S. 242 f.; RENÉ A. RHINOW/BEAT KRÄHENMANN, Schweizerische Verwal- tungsrechtsprechung, Ergänzungsband, Basel/Frankfurt a.M. 1990, S. 120; PETER SALADIN, Die sogenannte Nichtigkeit von Verfügungen, in: Festschrift für Ulrich Häfelin zum 65. Geburtstag, Zürich 1989, S. 539 ff.). Wenn ein positiver Kompetenzkonflikt vorliegt und daher die Möglichkeit zweier gegen- sätzlicher Entscheide besteht oder wenn die Möglichkeit einer sachlich rich- tigen Entscheidung und eines gesetzmässigen Verfahrens zufolge des Han- delns einer fremden Instanz in Frage gestellt ist, liegt eine qualifizierte Un- zuständigkeit vor, welche die Nichtigkeit des entsprechenden Verwaltungs- aktes begründet (BGE 83 I 1 E. 3 S. 5).

Auch schwer wiegende Verfahrensfehler können einen Nichtigkeitsgrund darstellen (zur zurückhaltenden Praxis s. HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., S. 217; RHINOW/KRÄHENMANN, a.a.O., S. 120 f.).

Dagegen haben inhaltliche Mängel nur in seltenen Ausnahmefällen die Nich- tigkeit einer Verfügung zur Folge (BGE 104 Ia 172 E. 2c S. 177; Urteil des Bundesgerichts 6B_339/2012 vom 11. Oktober 2012, E. 1.2.1; für eine Über- sicht über die ältere Praxis, s. IMBODEN/RHINOW, a.a.O., S. 243; s. auch HÄ- FELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., S. 218). Die Annahme absoluter Nichtigkeit eines Entscheids kommt nur bei besonders schweren Rechtsverletzungen und damit nur in krassen Ausnahmefällen in Betracht (Urteile des Bundes- gerichts 6B_339/2012 vom 11. Oktober 2012, E. 1.2.1; 6S.4/2006 vom

26. Juni 2006, E. 3). Nach der älteren Rechtsprechung des Bundesgerichts können inhaltliche Fehler besonders gravierend sein, wenn etwa der Eingriff in verfassungsmässige Rechte ohne noch so prekäre gesetzliche Grundlage oder unter gröbster Verletzung des Verhältnismässigkeitsprinzips oder auch der Eingriff in den Wesenskern eines Grundrechts vorliegt (SALADIN, a.a.O.,

- 50 -

S. 552, 546). Eine Verfügung, die auf eine krass fehlerhafte Anwendung ma- teriellen Rechts beruht und im Ergebnis selber krass falsch ist, kann unter Umständen als nichtig angesehen werden (vgl. dazu Beispiele der Nichtig- keit von strafrechtlichen Endentscheiden aus der deutschen Lehre in JÜRG- BEAT ACKERMANN, Absolute Nichtigkeit von amtlichen Prozesshandlungen im Zürcher Strafprozess – eine Skizze, in: Festschrift 125 Jahre Kassations- gericht des Kantons Zürich, Zürich 2000, S. 315 bis 333, S. 331). Dabei muss eine Nichtigkeit in jedem Rechtsgebiet nach den dafür massgeblichen Rechtssätzen im Einzelfall beurteilt werden (Urteil des Bundesgerichts 6S.4/2006 vom 26. Juni 2006, E. 3).

7.2 Mit der streitigen Verfügung ordnet die Beschwerdegegnerin in einem pen- denten Rechtshilfeverfahren in Strafsachen die ersatzlose Aufhebung der rechtshilfeweise angeordneten Kontosperren "zum Zwecke der Ausführung der von der Kontoinhaberin mit Datum vom 13. Mai 2015 in Auftrag gegebe- nen Überweisungen" an. Für den Fall, dass die UBS Switzerland die Über- weisung nicht ausführt, ordnet die Beschwerdegegnerin die unveränderte Aufrechterhaltung der Kontosperren an (act. 1.2).

Mit dieser Verfügung entspricht die Beschwerdegegnerin dem Ergänzungs- ersuchen vom 3. Juni 2015 in Strafsachen, welchem das Rechtshilfeersu- chen vom 13. Mai 2015 vorausging. In beiden Rechtshilfeersuchen wurde um Ausführung der Überweisungsverfügung des italienischen Untersu- chungsrichters vom 11. Mai 2015 und des auf die Überweisungsverfügung hin erfolgten Vergütungsauftrags der UBS Fiduciaria vom 13. Mai 2015 er- sucht.

Die Überweisungsverfügung und der Vergütungsauftrag beziehen sich auf Vermögenswerte, welche aufgrund eines früheren Rechtshilfeersuchens in Strafsachen der ersuchenden Behörde vom 21. Mai 2013 rechtshilfeweise in der Schweiz gesperrt wurden und entsprechend Art. 33a IRSV noch gesperrt sind. Diese Überweisungsverfügung erfolgte in Anwendung der in lit. C ge- nannten italienischen Gesetzesdekrete und Gesetze.

7.3 Zur Prüfung der Frage, ob der streitigen Rechtshilfeverfügung ein besonders schwerer und offensichtlicher oder zumindest leicht erkennbarer Mangel an- haftet oder mehrere solche Mängel anhaften, ist nachfolgend in einem ersten Schritt – zunächst unter der Optik des Rechtshilferechts in Strafsachen – zu analysieren, welche Rechtshilfemassnahme die ersuchende Behörde for- mell beantragt und welche sie tatsächlich angestrebt hat. Vor diesem Hinter- grund lässt sich definieren, welche Rechtshilfemassnahme die Beschwerde- gegnerin formell und welche sie de facto verfügt hat (E. 8).

- 51 -

In einem nächsten Schritt werden die Rechtsnatur, der Inhalt und die Folgen der Überweisungsverfügung des italienischen Untersuchungsrichters zu un- tersuchen sein, welche dem ergänzenden Rechtshilfeersuchen vom

3. Juni 2015 samt dem Vergütungsauftrag der UBS Fiduciaria vom

E. 8 Mai 2007, E. 4.4; RR.2008.221 bzw. RR.2008.264+265 vom 9. Juli 2009, E. 6.4 f. bzw. E. 7.4; RR.2013.108-110 vom 12. Dezember 2013, E. 7.3; RR.2013.298+299 vom 6. Mai 2014, E. 7.3.2). Dabei bezeichnet das Bun- desgericht zum Teil seine Zuständigkeit vorab als zweifelhaft und lässt sie in der Folge explizit offen (BGE 130 II 217 E. 6; Urteil des Bundesgerichts 1A.32/2000 vom 19. Juni 2000, E. 8a f.). Soweit das Bundesgericht sowie die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts die Rüge betreffend Art. 1a IRSG geprüft haben, erfolgte diese Prüfung jeweils ausschliesslich im Rahmen einer Beschwerdeerhebung nach Art. 80e ff. IRSG. Hierzu fehlt den Beschwerdeführern vorliegend die Beschwerdelegitimation. Ergänzend ist festzuhalten, dass weder das Bundesgericht noch die Beschwerdekam- mer des Bundesstrafgerichts sich in ihren Entscheiden auf Art. 1a IRSG zur Begrenzung der Rechtshilfe gestützt haben. Ein solcher Entscheid gemäss Art. 17 Abs. 1 IRSG bleibt grundsätzlich nach wie vor den politischen Behör- den vorbehalten.

E. 8.1 Zum "bedingten/zweckgebundenen" Rechtshilferückzug

E. 8.1.1 Mit ihrem Ergänzungsersuchen vom 3. Juni 2015 erklärte die ersuchende Behörde, ihr Rechtshilfeersuchen in Strafsachen zurückzuziehen zum allei- nigen Zweck, die von der UBS Fiduciaria veranlasste Überweisung der Kon- tovermögen zuzulassen. Die Beschwerdegegnerin ordnete mit der streitigen Verfügung die ersatzlose Aufhebung der Kontosperren zum Zwecke der Ausführung der von der UBS Fiduciaria in Auftrag gegebenen Überweisun- gen an.

E. 8.1.2 Die Beschwerdegegnerin unterliegt einem Denkfehler, wenn sie annimmt, dass ihre "bedingte/zweckgebundene" Aufhebung der Kontosperren auf ei- nen "bedingten/zweckgebundenen" Rückzug des Rechtshilfeersuchens hin erfolgt sei.

Wenn die ersuchende Behörde mit ihrem Ergänzungsersuchen vom

3. Juni 2015 erklärt, ihr Rechtshilfeersuchen zurückzuziehen zum alleinigen Zweck, die von der UBS Fiduciaria veranlasste Überweisung der Kontover- mögen zuzulassen, dann beinhaltet ihr Ergänzungsersuchen – entgegen der irreführenden Formulierung als "bedingter/zweckgebundener" Rückzug – in erster Linie den formellen Antrag an die ersuchte Behörde, die Ausführung

- 52 -

der Überweisung der gesperrten Kontovermögen durch die UBS Switzerland zu gestatten, und in zweiter Linie die Erklärung des Rückzugs des Rechts- hilfeersuchens für den Fall, dass ihrem Antrag entsprochen und die Über- weisung ausgeführt wird (sog. suspensiv-bedingter Rückzug). Die gestellte Bedingung des Rückzugs ist somit das eigentliche Rechtshilfeersuchen. Der "bedingte/zweckgebundene" Rückzug des Rechtshilfeersuchens entbindet die Beschwerdegegnerin, wie sie selber entgegen Art. 1 Abs. 1 IRSG indes annimmt, somit nicht davon, das Rechtshilfegesetz unter dem Vorbehalt an- derer Gesetze oder internationaler Vereinbarungen umfassend anzuwenden (s. supra E. 2).

Eine andere Auslegung des Ergänzungsersuchens geht in der Sache logisch nicht auf. Die internationale Rechtshilfe in Strafsachen beruht auf dem An- tragsprinzip (s. DONATSCH/HEIMGARTNER/MEYER/SIMONEK, a.a.O., S. 20; vgl. auch KAI AMBOS/ANNIKA MALEEN POSCHADEL, in: Ambos/König/Rackow [Hrsg.], Rechtshilferecht in Strafsachen, 1. Aufl., Baden-Baden 2015, S. 63 N 19). Mit einer Erklärung des Rückzugs des Rechtshilfeersuchens fallen alle beantragten Rechtshilfemassnahmen dahin bzw. ist deren Aufhebung anzuordnen. Wird der Rückzug betreffend einen Teil des Rechtshilfeersu- chens erklärt, gelten die vorstehenden Ausführungen für die vom Rückzug betroffenen Rechtshilfemassnahmen. Mangels geltenden Rechtshilfeersu- chens entbehren nach Erklärung des Rückzugs angeordnete Rechtshilfe- massnahmen, namentlich auch allfällige Sicherungsmassnahmen (für vor- sorgliche Massnahmen muss ein Rechtshilfeersuchen jedenfalls angekün- digt sein; Art. 18 Abs. 2 IRSG), jeglicher Grundlage. Für rechtshilfeweise an- geordnete Zwangsmassnahmen ist nach Rückzug des Rechtshilfeersuchens die rechtliche Grundvoraussetzung nicht mehr gegeben. Den "beding- ten/zweckgebundenen" Rückzug des Rechtshilfeersuchens, so wie ihn die Beschwerdegegnerin verstehen möchte (act. 18 S. 7 ff.), gibt es im Rechts- hilfeverfahren somit nicht. Wird mit dem Rechtshilfeersuchen um Heraus- gabe von Gegenständen oder Vermögenswerten, die zu Sicherungszwe- cken beschlagnahmt wurden, ersucht, wird das frühere Rechtshilfeersuchen um Beschlagnahme sodann vom neuen Rechtshilfeersuchen um Heraus- gabe überholt. Es hat kein expliziter Rückzug des früheren Rechtshilfeersu- chens zu erfolgen.

Vollständigkeitshalber sei auf Folgendes hingewiesen. Sind die Vorausset- zungen für eine Aufrechterhaltung der rechtshilfeweise angeordneten Kon- tosperren nicht mehr gegeben, weil der Rückzug des Rechtshilfeersuchens erklärt wurde, so sind diese nach dem Gesagten ersatzlos aufzuheben. Ent- gegen der Annahme der Beschwerdegegnerin (s. act. 18 S. 10) kann ledig- lich zur Sicherstellung einer allfälligen anderen staatlichen Massnahme in

- 53 -

der Schweiz noch eine zeitlich befristete, provisorische Aufrechterhaltung der Sperre in Frage kommen. Aber auch diesfalls steht fest, dass die rechts- hilfeweise angeordnete Kontosperre an sich unabhängig davon aufgehoben wird, ob diese durch eine andere staatliche Massnahme abgelöst wird oder nicht. Mit anderen Worten wird in einem solchen Fall lediglich der Vollzug der angeordneten Aufhebung der Kontosperre aufgeschoben. Ist eine Kon- tosperre vollumfänglich aufzuheben, besteht über die vorstehend dargeleg- ten Sicherstellungsgründe hinaus keine Rechtsgrundlage für irgendwelche Einschränkungen des Verfügungsrechts des Berechtigten und für die Fest- setzung von Bedingungen für eine solche Freigabe.

E. 8.1.3 Mit der "Eintretens- und Zwischenverfügung" vom 19. Juni 2015 entspricht die Beschwerdegegnerin somit dem mit Ergänzungsersuchen gestellten for- mellen Antrag. Sie erlaubt der UBS Switzerland, ab den andernfalls rechts- hilfeweise gesperrten Konten die Vermögenswerte gemäss dem Vergü- tungsauftrag der UBS Fiduciaria nach Italien zu überweisen.

E. 8.2 Zur formell beantragten Rechtshilfemassnahme

E. 8.2.1 Mit einem Rechtshilfeersuchen in Strafsachen beantragt eine ersuchende Behörde ein staatliches Handeln im ersuchten Staat, welches ihr selber in einem anderen Staat aufgrund des Territorialitätsprinzips untersagt ist (vgl. DONATSCH/HEIMGARTNER/MEYER/SIMONEK, a.a.O., S. 4). Die Unterstüt- zung der ersuchenden Behörde erfolgt durch eine hoheitliche Tätigkeit der ersuchten Behörde. So umfasst Rechtshilfe zur Unterstützung eines Straf- verfahrens im Ausland Auskünfte, nach schweizerischem Recht zulässige Prozesshandlungen und andere Amtshandlungen, soweit sie für ein Verfah- ren in strafrechtlichen Angelegenheiten im Ausland erforderlich erscheinen oder dem Beibringen der Beute dienen (Art. 63 Abs. 1 IRSG; vgl. auch Art. 3 Ziff. 1 EUeR und Art. VIII ff. ZV).

E. 8.2.2 Ein Rechtshilfeersuchen, das von der ersuchten Behörde verlangt, einem Privaten zu gestatten, der ersuchenden Behörde Auskünfte zu erteilen oder nach schweizerischem Recht zulässige Prozesshandlungen und andere Amtshandlungen rechtshilfeweise vorzunehmen, widerspricht dem Grundge- danken des Rechtshilferechts in Strafsachen (s.o.).

Es widerspricht auch den Aufgaben und der Natur des schweizerischen Strafprozessrechts, namentlich der Ordnung der den Strafverfolgungsbehör- den vorbehaltenen Verfahrenshandlungen. Zwar ist es zulässig, die Konto- sperren insoweit aufzuheben, als der kontoführenden Bank erlaubt wird, die auf die Renditen der gesperrten Vermögenswerte monatlich entfallenden

- 54 -

Quellen- bzw. Verrechnungssteuern zu begleichen (so Verfügung der Be- schwerdegegnerin betreffend Teilaufhebung Kontosperre vom 26. Au- gust 2013, REC 2013, Urk. 89). Geht es, wie vorliegend, um die integrale Aufhebung von Kontosperren, ist ein solches Vorgehen hingegen nicht zu- lässig. Die Anordnung einer Beschlagnahme stellt einen einseitigen öffent- lich-rechtlichen Hoheitsakt dar, mit welchem die betreffenden Vermögens- werte der freien Verfügung der Verfügungsberechtigten entzogen und zweckgebundener staatlicher Herrschaft unterworfen werden. Entsprechend ist auch die integrale Aufhebung durch einen einseitigen öffentlich-rechtli- chen Hoheitsakt direkt durch die Behörde anzuordnen und darf nicht vom Entscheid der kontoführenden Bank abhängig gemacht werden. Mit Bezug auf den Entscheid über die Zwangsmassnahme (Beschlagnahme) ist vom Grundsatz der Bedingungsfeindlichkeit auszugehen (betreffend Prozess- handlungen s. BGE 134 III 332 E. 2.3 S. 334).

Auf die Frage der Zulässigkeit der formell beantragten Rechtshilfemass- nahme an sich (Überlassung der Ausführung der Rechtshilfe an einen Priva- ten) wird nachfolgend noch ausführlich einzugehen sein.

E. 8.2.3 Die formell beantragte Rechtshilfemassnahme widerspricht ebenfalls dem Zweck der Rechtshilfe in Strafsachen und des schweizerischen Strafpro- zessrechts, soweit sich die ersuchende Behörde und die Beschwerdegegne- rin auf den Standpunkt stellen sollten, es sei lediglich die Ausführung eines privatrechtlichen Vergütungsauftrags durch die Bank als Schuldnerin der Kontoinhaberin beantragt worden. Zur Hauptsache sind Bewilligungen die- ser Art lediglich im Zusammenhang mit der Verwaltung der beschlagnahm- ten Vermögenswerte zulässig (so vorgenannte Verfügung der Beschwerde- gegnerin betreffend Teilaufhebung Kontosperre vom 26. August 2013, REC 2013, Urk. 89). Darüber hinaus fällt die Durchsetzung privatrechtlicher Ansprüche nicht in den Anwendungsbereich der Rechtshilfe in Strafsachen und auch das schweizerische Strafprozessrecht sieht solche Prozesshand- lungen nicht vor. Abgesehen davon haben die italienischen Behörden der UBS Fiduciaria befohlen, die in der Schweiz liegenden Vermögenswerte nach Italien zu transferieren.

Auf die Frage, ob die beantragte Rechtshilfemassnahme überhaupt in den Anwendungsbereich der Rechtshilfe in Strafsachen fällt, wird nachfolgend noch ausführlich einzugehen sein.

E. 8.2.4 Im Lichte dieser Ausführungen ist bereits die formell beantragte Rechtshilfe- massnahme an sich mit der Grundkonzeption des Rechtshilferechts in Straf- sachen und des schweizerischen Strafprozessrechts nicht vereinbar. Der

- 55 -

Umstand, dass das ergänzende Rechtshilfeersuchen in Absprache mit der Beschwerdegegnerin und dem BJ eingereicht wurde, ändert daran nichts.

E. 8.3 Zur tatsächlich angestrebten Rechtshilfemassnahme

E. 8.3.1 Genau betrachtet beantragte die ersuchende Behörde mit dem Ergänzungs- ersuchen vom 3. Juni 2015 materiell die Überweisung der Vermögenswerte durch die UBS Switzerland in den ersuchenden Staat. Die Beschwerdegeg- nerin entspricht mit ihrer Verfügung vom 19. Juni 2015 im Ergebnis exakt diesem Antrag:

E. 8.3.2 Die italienischen Behörden in Italien haben der UBS Fiduciaria im Vorfeld befohlen, die Überweisung der Kontovermögen nach Italien zu veranlassen. Der Vergütungsauftrag der UBS Fiduciaria vom 13. Mai 2015 ist auf den von ihr in Italien nicht angefochtenen Befehl der italienischen Behörden erfolgt.

Eine Mitteilung seitens der kontoführenden UBS Switzerland, wonach sie ei- nen auf behördlichen Befehl im Ausland hin ergangenen Vergütungsauftrag der Kontoinhaberin nicht anerkennen würde, liegt nicht vor. Es liegt auch keine Erklärung der UBS Switzerland vor, wonach sie nicht bereit wäre, nach der erfolgten "bedingten/zweckgebundenen" Aufhebung der Kontosperre den betreffenden Vergütungsauftrag der UBS Fiduciaria auszuführen. Im Gegenteil gab die UBS Switzerland im Verlaufe des Rechtshilfeverfahrens zu verstehen, dass sie gegenüber den italienischen Behörden als kooperati- onsbereit gelten will (s. NOT 2014, Urk. 65). Sie bekräftigt dies dadurch, dass sie eineinhalb Wochen nach Erlass der streitigen Verfügung dem EJPD den Antrag auf Erteilung einer Ausnahmebewilligung im Sinne von Art. 271 Ziff. 1 StGB eben im Bewusstsein um die (straf-)rechtliche Risikobehaftung stellt (REC 2015, Urk. 25/3).

Von dieser Kooperationsbereitschaft der UBS Switzerland zur Ausführung des Vergütungsauftrags der UBS Fiduciaria gingen sowohl die ersuchende Behörde bei der Stellung des ergänzenden Rechtshilfeersuchens als auch die Beschwerdegegnerin bei Erlass ihrer Verfügung aus. Wie die Beschwer- degegnerin in der Beschwerdeantwort erklärt (act. 18 S. 9), nahm diese als gegeben hin, dass die Bank gestützt auf das zwischen der Bank und dem Bankkunden bestehende privatrechtliche Verhältnis den Vergütungsauftrag ausführen werde. Beide Behörden gingen ebenfalls davon aus, dass die be- schwerdelegitimierte UBS Fiduciaria (ebenso das BJ) keine Beschwerde er- heben würde.

- 56 -

Es liegt damit auf der Hand, dass die ersuchende Behörde mit einer Über- weisung der Vermögenswerte nach Italien rechnete, wenn der UBS Switzer- land die Ausführung des Vergütungsauftrags betreffend die rechtshilfeweise gesperrten Vermögenswerte erlaubt wird. Daraus kann nur folgen, dass sie mit ihrem Ergänzungsersuchen im Ergebnis nichts anderes als die Überwei- sung der Vermögenswerte durch die UBS Switzerland verlangte. Verlangte die ersuchende Behörde mit Rechtshilfeersuchen vom 13. Mai 2015 als Rechtshilfeleistung die Überweisung der Vermögenswerte ursprünglich noch durch die Beschwerdegegnerin, beantragte sie mit Ergänzungsersuchen vom 3. Juni 2015 neu, dass eine private Stelle diese Rechtshilfeleistung vor- nehme (zu den Gründen dieses Vorgehens im Einzelnen nachfolgend).

E. 8.3.3 Damit steht fest, dass die Beschwerdegegnerin der UBS Switzerland er- laubte, die andernfalls rechtshilfeweise gesperrten Vermögenswerte ent- sprechend dem Vergütungsauftrag der UBS Fiduciaria bzw. der Überwei- sungsverfügung des italienischen Untersuchungsrichters nach Italien zu überweisen. Sie erlaubte damit der UBS Switzerland, die effektive Rechts- hilfeleistung für die italienischen Behörden, d.h. die Herausgabe von Vermö- genswerten, vorzunehmen. Ihre Erlaubnis stellt dabei weder formell noch materiell eine Ausnahmebewilligung nach Art. 271 Ziff. 1 StGB dar, für wel- che die Beschwerdegegnerin auch nicht zuständig ist (s. supra E. 2). Diese Erlaubnis beruht auf dem durch das Rechtshilferecht begründeten Herr- schaftsverhältnis über die rechshilfeweise beschlagnahmten Vermögens- werte und auf der rechtshilferechtlichen Zuständigkeitsordnung (s. nachfol- gend).

Mit der Bewilligung an die UBS Switzerland, die andernfalls rechtshilferecht- lich nach wie vor gesperrten Vermögenswerte an Italien zu überweisen, be- willigte die Beschwerdegegnerin mit anderen Worten die Leistung der Rechtshilfe durch die UBS Switzerland.

9. Zu Inhalt, Rechtsnatur und Folgen der Überweisungsverfügung ("decreto di trasferimento") des italienischen Untersuchungsrichters vom 11. Mai 2015

9.1 Die italienischen Behörden stützen ihr ergänzendes Rechtshilfeersuchen vom 3. Juni 2015 auf den – auf die Überweisungsverfügung des italienischen Untersuchungsrichters vom 11. Mai 2015 hin erfolgten – Vergütungsauftrag der UBS Fiduciaria und auf die Überweisungsverfügung selber, welche for- mell in einem Strafverfahren ergangen ist.

- 57 -

Zur Erinnerung sei wieder erwähnt, dass in der Überweisungsverfügung der italienische Untersuchungsrichter in einem ersten Punkt verfügte, dass die beschlagnahmten, d.h. in der Schweiz rechtshilfeweise beschlagnahmten Vermögenswerte für die Zeichnung von Obligationen, ausgegeben durch die Ilva, zu verwenden seien. In einem zweiten Punkt ordnete er die Umwand- lung ("conversione") der Beschlagnahme der fraglichen Vermögenswerte in eine Beschlagnahme der auszustellenden Obligationen an, wobei diese auf den FUG, bzw. Equitalia als dessen gesetzliche Verwalterin, auszustellen seien (REC 2015, Urk. 5; NOT 2014, Urk. 60; deutsche Übersetzung NOT 2014, Urk. 71).

9.2 Zur rechtlichen Einordnung der Überweisungsverfügung des Untersu- chungsrichters und der von ihm angewandten und unter lit. C aufgeführten Gesetzesdekrete und Gesetze ist vorab das strafprozessuale Beschlagnah- mekonzept in der Schweiz und sodann die davon abweichende Rechtsord- nung in Italien, welche im Zusammenhang mit der Ilva eine weitere hier we- sentliche Besonderheit aufweist, darzustellen.

9.2.1 Nach schweizerischem Rechtsverständnis ist die strafrechtliche Beschlag- nahme grundsätzlich eine provisorische "konservatorische" prozessuale Massnahme zur vorläufigen Sicherstellung (u.a.) der allenfalls einzuziehen- den Vermögenswerte (Art. 263 Abs. 1 lit. d StPO; Urteil des Bundesgerichts 1B_694/2011 vom 12. Januar 2012, E. 2.1) oder der Vermögenswerte, wel- che voraussichtlich den Geschädigten zurückzugeben sind (Art. 263 Abs. 1 lit. c StPO; zur Durchführung s. Art. 266 StPO). Mit der Beschlagnahme wer- den Gegenstände oder Vermögenswerte der freien Verfügung einer Person entzogen und der Verfügungsherrschaft des Staates zu bestimmten Zwe- cken unterworfen. An den zivilrechtlichen Eigentumsverhältnissen ändert sich mit der Beschlagnahme nichts. Die Beschlagnahme ist als vorüberge- hender staatlicher Zugriff für die Dauer des Strafverfahrens konzipiert; die beschlagnahmten Vermögenswerte oder Gegenstände verfallen erst im Falle der Einziehung an den Staat (FELIX BOMMER/PETER GOLDSCHMID, Ba- seler Kommentar StPO II, 2. Aufl., 2014, Art. 267 N. 7 und 11). Die Strafver- folgungsbehörden tragen eine Werterhaltungspflicht über die beschlag- nahmten Gegenstände und Vermögenswerte. Unter den Voraussetzungen von Art. 266 Abs. 5 StPO können ausnahmsweise Gegenstände, die einer schneller Wertverminderung unterliegen oder einen kostspieligen Unterhalt erfordern, sowie Wertpapiere oder andere Werte mit einem Börsen- oder Marktpreis nach den Bestimmungen des SchKG sofort verwertet werden. Der Erlös wird dann mit Beschlag belegt.

- 58 -

9.2.2 In der italienischen Rechtsordnung ist nicht nur die zentralisierte Verwaltung von strafrechtlich beschlagnahmten Vermögenswerten, sondern auch deren "antizipierte" Teilherausgabe an den italienischen Staat, d.h. die vorzeitige Verwendung eines Teils der beschlagnahmten Vermögenswerte durch den italienischen Staat, vorgesehen, ohne freilich – soweit auf den ersten Blick ersichtlich – allfällige Ansprüche auf Rückgabe der beschlagnahmten Ver- mögenswerte an die Berechtigten formell oder materiell zu präjudizieren. So wurde in Italien hiefür der FUG errichtet, welcher der italienischen Regierung unterstellt ist. In diesen Fonds fliessen zum einen alle Vermögenswerte, wel- che im Rahmen von italienischen Straf- oder Verwaltungsverfahren und wei- teren Verfahren beschlagnahmt wurden. Zum anderen fliessen die beschlag- nahmten Vermögenswerte infolge von Einziehung oder Rückgabe an die Be- rechtigten vom Fonds wieder ab (sog. "Rotationszyklus" der Fondsressour- cen). Für die zwischenzeitliche Verwaltung dieser Vermögenswerte, welche vor Errichtung des Fonds "unbenutzt brach lagen", ist Equitalia zuständig. Im Falle der Einziehung gibt Equitalia die entsprechenden Vermögenswerte de- finitiv dem Staat heraus. Wird die Beschlagnahme aufgehoben und sind die Vermögenswerte den Berechtigten zurückzugeben, führt Equitalia die Rück- gabe aus. Unter Berücksichtigung statistischer Kriterien betreffend die Wahr- scheinlichkeit der Rückgabe der beschlagnahmten Vermögenswerte "antizi- piert" Equitalia einen Teil der beschlagnahmten liquiden Vermögenswerte des Fonds dem italienischen Staat (s. zum Ganzen https://www.giusti- zia.it/giustizia/it/mg_2_9_1.wp). Das heisst auf den Punkt gebracht, dass Equitalia bzw. der Staat die beschlagnahmten Vermögenswerte während des Strafverfahrens bereits verwenden kann und dass Equitalia bzw. der ita- lienische Staat aber im Falle einer nicht erfolgten Einziehung für die Rücker- stattung haftet.

9.2.3 9.2.3.1 Das italienische Recht sieht im Zusammenhang mit dem ausschliesslich auf den Fall Ilva massgeschneiderten Gesetz vom 4. März 2015, Nr. 20 (s. supra lit. C.d) in Abweichung von der zuvor geschilderten Prozedur die Möglichkeit vor, die strafrechtlich beschlagnahmten Vermögenswerte für die Zeichnung von Obligationen der Ilva und das entsprechende Kapital zur Umsetzung von Umweltschutzmassnahmen hinsichtlich dieser Gesellschaft zulasten des Unternehmenseigners, Mehrheitsaktionäre und weiterer Personenkatego- rien, welche vor Errichtung der Zwangsverwaltung für die Führung der Ilva verantwortlich waren, zu verwenden (s. act. 1.15 S. 9 oben). Dies bezieht sich explizit auch auf Vermögenswerte, die nicht in einem Strafverfahren be- treffend die Ilva und damit namentlich im Strafverfahren in Mailand (s. supra lit. A) beschlagnahmt wurden.

- 59 -

Die im Gesetz vom 4. März 2015, Nr. 20 vorgesehene Verwendung der be- schlagnahmten Vermögenswerte beinhaltet einen Eingriff in die Eigentums- rechte der betroffenen Personen. Ob bei der Anwendung von Art. 3 des Ge- setzes vom 4. März 2015, Nr. 20 von einer Übertragung bzw. von einem Ent- zug von Eigentumsrechten (der Inhaberschaft wird das "Eigentum" an den beschlagnahmten Vermögenswerten zugunsten der Ilva entzogen und sie erhält dafür ersatzweise Obligationen der Ilva) oder von einer Eigentumsbe- schränkung (die Inhaberschaft wird zu einer besonderen Nutzung ihres "Ei- gentums" in Form einer Anleihe an die Ilva gezwungen) auszugehen ist, kann dahingestellt bleiben, weil die formellen und materiellen Auswirkungen auf das Eigentum dieselben sind. Einfachheitshalber wird nachfolgend auch von Entzug des Eigentums ausgegangen.

Vereinfacht ausgedrückt geht der italienische Gesetzgeber aufgrund der ge- samten Situation im Zusammenhang mit der Ilva somit davon aus, der Um- stand, dass Personen Führungsfunktionen für die Ilva vor deren Zwangsver- waltung wahrgenommen haben, rechtfertige es, ihnen ihre Vermögenswerte, welche unter Beschlag sind, zu entziehen und diese zwangsweise (gegen Obligationen) der Ilva zur Umsetzung von Umweltschutzmassnahmen zur Verfügung zu stellen. Als Ersatz für die entzogenen Vermögenswerte sieht das Gesetz vom 4. März 2015, Nr. 20 einen zivilrechtlichen Anspruch dieser Personen aus den Obligationen gegenüber der Ilva auf Rückzahlung des Kapitals, das zwangsweise verwendet wurde, vor (s. act. 1.15 S. 13). Eine staatlich garantierte Rückzahlung des Nennwerts besteht dabei nicht.

Mit Bezug auf die in Anwendung des Gesetzes vom 4. März 2015, Nr. 20 entzogenen Vermögenswerte ist die Einleitung eines ordentliches Zivilver- fahrens oder eines ordentlichen Verwaltungsverfahrens zur Bestimmung der Haftbarkeit der früheren "Eigentümer" und zur Bezifferung der Haftungsan- sprüche im Zusammenhang mit der Führung der Ilva nicht vorgesehen. Das Gesetz vom 4. März 2015, Nr. 20 verweist diesbezüglich auch nicht auf das Strafverfahren von Taranto. Soweit am Ende des Strafverfahrens, in wel- chem die ursprünglichen Vermögenswerte beschlagnahmt wurden, die an ihrer Stelle ersatzweise beschlagnahmten Obligationen der früheren Inha- berschaft der beschlagnahmten Vermögenswerte herauszugeben sind, steht ihr eine privilegierte Forderung gegenüber der Ilva auf Rückzahlung des zwangsweise überlassenen Kapitalbetrags samt Zinsen zu.

Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass nach dem gesetzgeberi- schen Konzept der in Anwendung des Gesetzes vom 4. März 2015, Nr. 20 erfolgte Entzug der beschlagnahmten Vermögenswerte zugunsten der Ilva bereits definitiv ist. Für den definitiven Entzug der Vermögenswerte genügt

- 60 -

es demnach, dass deren Inhaber Führungsfunktionen für die Ilva vor der Zwangsverwaltung wahrgenommen haben. Dass dieser Entzug unter einem strafrechtlichen Titel erfolgt, ist dem Gesetz nicht zu entnehmen. Nach dem Gesetz vom 4. März 2015, Nr. 20 hat der staatliche Eingriff nicht strafrechtli- cher Natur in das Eigentum der betroffenen Personen auf Anordnung des Untersuchungsrichters im Strafverfahren zu erfolgen.

Für den Fall, dass die beschlagnahmten Obligationen am Ende des Straf- verfahrens einzuziehen sind, wirkt sich der auf das Gesetz vom 4. März 2015, Nr. 20 gestützte Eingriff auf das Eigentum für die frühere Inhaberschaft im Ergebnis nicht aus. Anders ist die Ausgangslage, wenn (anstelle der Ver- mögenswerte) die beschlagnahmten Obligationen an die Ilva der früheren Inhaberschaft der Vermögenswerte herauszugeben sind. Wird die Rückzah- lung des Nennwerts des zwangsweise überlassenen Kapitals nicht staatlich garantiert, ist somit nicht ausgeschlossen, dass – zulasten der früheren In- haberschaft der beschlagnahmten Vermögenswerte – sich eine auf Art. 3 des Gesetzes vom 4. März 2015, Nr. 20 gestützte Anordnung als entschädi- gungslose Enteignung zugunsten der Ilva auswirken oder sie – nach anderer Qualifikation – ein konfiskatorisches Ergebnis der zwangsweise durchge- setzten Anleihe an die Ilva herbeiführen kann.

Wie den Erwägungen der Überweisungsverfügung vom 11. Mai 2015 deckt sich dieses Verständnis der Rechtsnorm mit der betreffenden Auffassung des italienischen Untersuchungsrichters.

9.2.3.2 In der Überweisungsverfügung vom 11. Mai 2015 führt der italienische Un- tersuchungsrichter in Anwendung der fraglichen Norm aus, dass das Straf- verfahren lediglich den rechtlichen Rahmen darstelle, in welchem diese Ver- wendung angeordnet werde, weil die fraglichen Vermögenswerte in einem Strafverfahren beschlagnahmt wurden und damit blockiert sind. Nach Ausle- gung des italienischen Untersuchungsrichters handelt es sich bei Art. 3 des Gesetzes vom 4. März 2015, Nr. 20 nicht um eine strafrechtliche Norm (act. 1.15 S. 9). Gemäss ausdrücklicher Anordnung des italienischen Ge- setzgebers müsse die Verwendung – unabhängig von jeglicher Würdigung der Begründetheit der Sachverhaltsvorwürfe im Strafverfahren – auf Antrag der Insolvenzverwaltung/Zwangsverwaltung verfügt werden (s. auch act. 1.15 S. 9; "Il processo penale è solo il contesto nel quale il trasferimento è disposto (perché le somme sono state attinte e vincolate nel processo pe- nale), ma tale operazione prescinde integralmente dagli accertamenti svolti nello stesso e per espressa volontà del legislatore, deve essere posta in es- sere, su richiesta dei Commissari Straordinari, indipendentemente da qual-

- 61 -

siasi valutazione in ordine alla fondatezza degli addebiti formulati nel pre- sente procedimento. La stessa disciplina normativa si rivela agnostica sull'e- sito del processo penale, dettando una disciplina per ciascuno degli opposti esiti dello stesso"; act. 1.15 S. 9). Soweit die Inhaber der beschlagnahmten Vermögenswerte Führungsfunktionen für die Ilva vor deren Zwangsverwal- tung wahrgenommen haben, könnten sie somit unter Entziehung ihrer Ver- mögenswerte zur Zeichnung einer Anleihe an die Ilva gezwungen werden (s. act. 1.15 S. 11 f.).

Nach Auslegung des italienischen Untersuchungsrichters handelt es bei Art. 3 des Gesetzes vom 4. März 2015, Nr. 20 zwar zum einen um eine "ver- schärfte" privatrechtliche Haftung derjenigen natürlichen oder juristischen Personen, welche Führungs- und Kontrollfunktionen in Gesellschaften einer Holding ausgeübt haben, mittels provisorischer Verwendung der beschlag- nahmten Vermögenswerte der Personen, welche eine Führungs- und Kon- trollfunktion in der zwangsverwalteten Gesellschaft von nationalem strategi- schem Interesse wahrgenommen haben, welche dem besonderen Insol- venzverfahren unterstellt ist, in Erwartung des definitiven Entscheids im Strafverfahren (act. 1.15 S. 12 "Questa regola di responsabilità risulta, tuttavia, significativamente inasprita dall'art. 11-quinquies dell'art. 1 D.L. 4.6.2013 n. 61 (e, di seguito, ribadita, ma attenuata dall'art. 3 della legge 4 marzo 2015 n. 20) mediante la previsione dell'impiego provvisorio, in at- tesa della definizione del procedimento penale, dei beni sottoposti a seque- stro […]."). Zum anderen wurde in Art. 3 des vorgenannten Gesetzes – so nach der Interpretation des Untersuchungsrichters – das in Art. 191 Abs. 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union statuierte Ver- ursacherprinzip ("chi inquina paga"/"pollutor pays principle") aufgenommen (act. 1.15 S. 13). Auf ein ordentliches Verfahren zur definitiven Feststellung der Haftbarkeit und deren Umfangs verweist der Untersuchungsrichter aber bezeichnenderweise gerade nicht.

Was den angeordneten Eingriff in die Rechte der "Eigentümer" der beschlag- nahmten Vermögenswerte anbelangt, führte der italienische Untersuchungs- richter weiter aus, dass die auferlegte Vermögensleistung bzw. erzwungene Anleihe ("prestazione patrimoniale imposta ai sensi dell'art. 23 Cost. sub specie di prestito forzoso") mit Blick auf die damit verfolgten Sozialzwecke weder unverhältnismässig noch ungeeignet sei (act. 1.15 S. 11 f., S. 13). Die Rechte der Eigentümer hätten gegenüber den verfassungsrechtlich relevan- ten Interessen am Recht auf eine gesunde Umwelt, auf Arbeit und Gesund- heit notwendigerweise zurückzutreten (act. 1.15 S. 14). Er hält fest, die Ei- gentumsgarantie sei nicht in ihrem Kern berührt. Er begründet dies damit, dass nicht behauptet werden könne, es bestehe keine Möglichkeit, dass die

- 62 -

beschuldigten Personen die Vermögenswerte zurück erhalten, welche zwangsweise für die Obligationen verwendet worden seien (act. 1.15 S. 15, "A tacere del condivisibile rilevo, formulato dal Pubblico Ministero, secondo il quale il patrimonio dell'ILVA S.p.A. non risulta essere negativo per quanto emerge dalla sentenze dichiarativa dell'insolvenza, non vi sono, infatti, ele- menti che consentano di affermare, in via prognostica e con adeguato grado di credibilità razionale, che, in sede di riparto, non vi sia possibilità per le persone sottoposte ad indagini di ottenere la restituzione delle somme desti- nate a finanziare la omissione obbligazionaria").

Damit schliesst der italienische Untersuchungsrichter selber gerade nicht aus und anerkennt indirekt, dass – zulasten der Inhaberschaft der beschlag- nahmten Vermögenswerte – seine auf Art. 3 des Gesetzes vom 4. März 2015, Nr. 20 gestützte Anordnung auch ein konfiskatorisches Ergebnis der zwangsweise durchgesetzten Anleihe an die Ilva herbeiführen oder – nach anderer Qualifikation – sich als entschädigungslose Enteignung zugunsten der Ilva auswirken kann. Solange allfällige weitere Ansprüche des Staates oder der Ilva gegen die Inhaberschaft der betreffenden Vermögenswerte nicht feststehen, können diese auch nicht mit dem Entschädigungsanspruch der Inhaberschaft im Voraus gedanklich (entgegen der diesbezüglichen Ar- gumentation des italienischen Untersuchungsrichters, act. 1.15 S. 15 f.) ver- rechnet werden.

9.3 Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass die Anordnung des italienischen Untersuchungsrichters vom 11. Mai 2015, die in der Schweiz rechtshilfe- weise beschlagnahmten Vermögenswerte für die Zeichnung von Obligatio- nen zu verwenden seien, sowohl nach schweizerischer Rechtsauffassung als auch nach Auffassung des verfügenden italienischen Untersuchungsrich- ters nicht strafrechtlicher Natur ist. Die Überweisungsverfügung des Unter- suchungsrichters beinhaltet einen Eingriff in die Eigentumsrechte der Inha- berschaft der betroffenen Vermögenswerte, welcher sich je nach Ausgang des Strafverfahrens als entschädigungslose Enteignung zugunsten der Ilva auswirken kann. Die Überweisungsverfügung wirkt sich insofern auf das Strafverfahren aus, als anstelle von Kontovermögen in der Schweiz Obliga- tionen in Italien unter Beschlag stehen sollen.

10. Keine Rechtshilfe in Strafsachen – fehlende sachliche Zuständigkeit

10.1 Die italienischen Behörden ersuchen mit ihrem ergänzenden Rechtshilfeer- suchen vom 3. Juni 2015 formell um Rechtshilfe in Strafsachen.

- 63 -

10.2 Die gemäss der Überweisungsverfügung für eine erzwungene Anleihe an die Ilva zu verwendenden und damit zu entziehenden Vermögenswerte liegen in der Schweiz. Diese unterstehen damit uneingeschränkt der schweizerischen Hoheit, auch wenn sie aus italienischer Sicht im Rahmen des Steuerbereini- gungsverfahren "rechtlich" nach Italien zurückgeführt wurden. Es gilt grund- sätzlich das Territorialitätsprinzip.

10.3 Die Schweiz leistet Rechtshilfe in Strafsachen zur Unterstützung eines Straf- verfahrens im Ausland (Art. 1 Abs. 1 lit. b IRSG; ebenso Art. 1 Ziff. 1 EUeR, Art. I ff. ZV). Als Verfahren in strafrechtlichen Angelegenheiten gelten u.a. insbesondere: a. die Verfolgung strafbarer Handlungen nach Artikel 1 Abs. 3;

b. Verwaltungsmassnahmen gegen einen Straftäter (Art. 63 Abs. 3 IRSG;

s. Art. 1 Ziff. 1 EUeR, Art. I ff. ZV). Rechtshilfe zur Unterstützung eines Straf- verfahrens im Ausland umfasst Auskünfte, nach schweizerischem Recht zu- lässige Prozesshandlungen und andere Amtshandlungen, soweit sie für ein Verfahren in strafrechtlichen Angelegenheiten im Ausland erforderlich er- scheinen oder dem Beibringen der Beute dienen (Art. 63 Abs. 1 IRSG;

s. Art. 3 Ziff. 1 EUeR und Art. VIII ff. ZV).

10.4

10.4.1 Die Überweisungsverfügung des italienischen Untersuchungsrichters, auf welche sich das ergänzende Rechtshilfeersuchen stützt, ist offensichtlich nicht in Anwendung strafprozessualer Normen, sondern der erläuterten itali- enischen Gesetzesdekrete und Gesetze ergangen, welche nicht strafrechtli- cher Natur sind. Aus Gründen, welche nicht im Zusammenhang mit dem Strafverfahren stehen, hat der in den vorgenannten Gesetzen als hiefür zu- ständig bestimmte Untersuchungsrichter eine Anordnung getroffen, welche in das "Eigentum" der Inhaberschaft der beschlagnahmten Vermögenswerte eingreift. Im Rahmen des italienischen Strafverfahrens wurde somit in einem Sonderverfahren der Eingriff in das "Eigentum" der Inhaberschaft der be- schlagnahmten Vermögenswerte angeordnet. Dieses Sonderverfahren dient nicht der Verfolgung strafbarer Handlungen im Sinne von Art. 1 Abs. 3 (Art. 1 Ziff. 1 EUeR) i.V.m. Art. 63 Abs. 3 lit. a IRSG und ist im Hauptpunkt (Eingriff in das "Eigentum") nicht Bestandteil des Strafverfahrens. Es wirkt sich inso- fern auf das Strafverfahren aus, als infolge dieses Eingriffs in das "Eigentum" statt Kontovermögen nun Obligationen unter Beschlag stehen sollen. Unter dem Blickwinkel von Art. 63 Abs. 1 IRSG betrachtet erscheint die Überwei- sungsverfügung bzw. das Rechtshilfeersuchen nicht nur für das betreffende Verfahren in strafrechtlichen Angelegenheiten in Italien nicht erforderlich und dient dem Beibringen der Beute nicht, sondern sie vermindert im Strafver- fahren unter Umständen sogar den Wert der "Beute".

- 64 -

10.4.2 Die italienischen Behörden ersuchen die schweizerischen Behörden damit im Hauptpunkt um Rechtshilfe zur Vollziehung eines nicht strafrechtlich be- gründeten Eingriffs in das "Eigentum" betreffend in der Schweiz gelegene Vermögenswerte. Ihr Rechtshilfeersuchen ist im Hauptpunkt kein Rechtshil- feersuchen in Strafsachen. Einziger Anknüpfungspunkt zum Strafverfahren ist, dass er (rechthilfeweise) strafrechtlich beschlagnahmte Vermögenswerte betrifft. Auch wenn sich der Vollzug des Eingriffs ins "Eigentum" auf das ita- lienische Strafverfahren auswirkt (Beschlagnahme von Obligationen in Ita- lien statt Kontovermögen in der Schweiz nach erfolgter Herausgabe) und da- her für das schweizerische Rechtshilfeverfahren in Strafsachen relevant ist, handelt es sich dabei um einen Nebenpunkt, welcher das Rechtshilfeersu- chen der italienischen Behörden nicht zu einem Rechtshilfeersuchen in Strafsachen macht. Dass die vom italienischen Gesetzgeber dem Strafrich- ter zugeordnete Kompetenz zu einem nicht strafrechtlich begründeten Ent- zug der beschlagnahmten Vermögenswerte eine andere Beurteilung des Rechtshilfeersuchens rechtfertigen sollte, ist nicht ersichtlich. Lediglich so- weit das Ergänzungsersuchen den Rückzug des ursprünglichen Rechtshil- feersuchens vom 21. Mai 2013 (s. supra lit. D) beinhaltet, liegt diese Erklä- rung eindeutig im Anwendungsbereich des Rechtshilferechts in Strafsachen.

10.4.3 Mit Überweisung durch die UBS Switzerland der andernfalls nach wie vor gesperrten Vermögenswerte nach Italien wird der Eingriff in das "Eigentum"

– sei es durch Enteignung zugunsten der Ilva, sei es durch erzwungene An- leihe an die Ilva – vollzogen. Hiefür hat mit ihrer streitigen Verfügung die Beschwerdegegnerin auf Antrag der ersuchenden Behörde der UBS Switzerland die Erlaubnis gegeben. Ob bereits die Anordnung des ita- lienischen Untersuchungsrichters oder diese erst mit deren Vollzug mit Hilfe der schweizerischen Behörden und unter Mitwirkung der UBS Switzerland als Enteignung zugunsten der Ilva oder als erzwungene Anleihe an die Ilva zu qualifizieren ist, kann dahin gestellt bleiben.

10.5 Die Schweiz hat sich mit dem Rechtshilfevertrag in Strafsachen mit Italien nicht zur Anerkennung von Enteignungen sowie staatlich erzwungenen An- leihen oder zur Zusammenarbeit zur Umsetzung in diesem Bereich gefällter Entscheide verpflichtet. Im Hauptpunkt fallen weder die beantragte Rechts- hilfe noch damit einhergehend die streitige Verfügung der Beschwerdegeg- nerin in den Anwendungsbereich der massgeblichen Staatsverträge in Straf- sachen und des Rechtshilfegesetzes.

Zur Ausführung der Rechtshilfe in anderen Rechtsbereichen als in Strafsa- chen ist die Beschwerdegegnerin sachlich nicht zuständig. Vorliegend

- 65 -

kommt hinzu, dass in der schweizerischen Rechtsordnung (inkl. Staatsver- träge) die von der Beschwerdegegnerin verfügte Zusammenarbeit überhaupt nicht vorgesehen ist. Eine solche Zusammenarbeit würde – spiegelbildlich zur italienischen Sondergesetzgebung – in der Schweiz eine Sondernorm oder einen entsprechenden Staatsvertrag voraussetzen, worin – angesichts der Folgen der Leistung der Rechtshilfe für das italienische Strafverfahren – gleichzeitig auch das Verhältnis zum Rechtshilferecht in Strafsachen gere- gelt würde. Weder die Anerkennung von ausländischem öffentlich-rechtli- chen Eingriffsrecht noch die Leistung von Rechtshilfe in diesem Zusammen- hang ist Sache der ausführenden Behörde im Rechtshilfeverfahren in Straf- sachen. Die Frage, ob und in welchem Rahmen die schweizerische Rechts- ordnung grundsätzlich ausländisches öffentlich-rechtliches Eingriffsrecht an- erkennt, braucht vorliegend nicht vertieft zu werden (s. dazu BGE 82 I 196 S. 199; 118 II 348 E. 3b S. 353; vgl. auch ARTHUR MEIER-HAYOZ, Berner Kommentar zum Sachenrecht, 5. Aufl., Bern 1981, Band IV, 1. Abteilung,

1. Teilband, N. 688 ff. S. 261 [6. Abschnitt: Schutz des Privateigentums im Völkerrecht und im internationalen Privatrecht], insbesondere N. 715 ff. S. 272 ff. [3. Grundsatz der "Nichtanwendung fremden öffentlichen Rechts"]; FRANK VISCHER, in: Zürcher Kommentar zum IPRG, 2. Aufl. 2004, N. 7 ff. zu Art. 155 IPRG). Ebenso wenig ist an dieser Stelle die weitere Frage zu be- antworten, ob nicht schweizerischer Ordre public ein Handbieten zur Durch- setzung solchen Rechts verböte, wenn dieses geeignet ist, gegen das Ver- bot der entschädigungslosen Enteignung, das zu einem fundamentalen Rechtsgrundsatz der schweizerischen Rechtsordnung gehört (BGE 138 III 322 E. 4.1 S. 327; Art. 26 Abs. 2 BV), zu verstossen (s. MEIER-HAYOZ, a.a.O., N. 722 ff. S. 274 ff. [4. Die Grenzen der Anerkennung ausländischer Enteig- nungen, b) Materielle Grenzen, insbesondere die ordre public-Klausel]).

10.6 Allein schon unter diesem Gesichtspunkt betrachtet erweist sich die streitige Verfügung wegen offensichtlich qualifizierter sachlicher Unzuständigkeit als nichtig. Sind die Voraussetzungen für eine Zusammenarbeit im fraglichen Bereich nicht festgelegt, ist die Möglichkeit einer sachlich richtigen Entschei- dung und eines gesetzmässigen Verfahrens zufolge Handeln einer fremden Instanz in Frage gestellt.

Ungeachtet der vorstehenden Ausführungen (E. 10) ist die streitige Verfü- gung nachfolgend mit Blick auf die Auswirkungen auf das hängige Rechts- hilfeverfahren in Strafsachen auch unter der falschen Annahme der Be- schwerdegegnerin zu untersuchen, es werde damit einem Rechtshilfeersu- chen in Strafsachen entsprochen.

- 66 -

11. Zur Überlassung der Ausführung der Rechtshilfe an einen Privaten (UBS Switzerland), weil die Voraussetzungen für die Gewährung von Rechtshilfe nicht gegeben sind

11.1 Nachfolgend ist unter formellen rechtshilferechtlichen Gesichtspunkten zu- nächst das Vorgehen der Beschwerdegegnerin zu untersuchen, der UBS Switzerland in einem pendenten Rechtshilfeverfahren die Erlaubnis zu ge- ben, die Rechtshilfeleistung, d.h. die Herausgabe der Vermögenswerte nach Italien, vorzunehmen, und damit die Leistung der Rechtshilfe an die italieni- schen Behörden vom Entscheid der Bank abhängig zu machen.

11.2 Führt die Bank den Vergütungsauftrag vom 13. Mai 2015 aus, sind die be- treffenden Vermögenswerte nicht mehr der Herrschaft der Beschwerdegeg- nerin als ausführenden Behörde im Rechtshilfeverfahren und auch nicht mehr der schweizerischen Jurisdiktion unterworfen. Mit der Ausführung des Überweisungsauftrags steht gleichzeitig der Rückzug des Rechtshilfeersu- chens der italienischen Behörden fest. In der Folge beschränkt sich die wei- tere Rolle der Beschwerdegegnerin im Rechtshilfeverfahren darauf, die vor- stehenden Umstände festzustellen und das Rechtshilfeverfahren abzu- schreiben. Mit anderen Worten räumt die Beschwerdegegnerin der Bank das Recht ein, abschliessend die Gewährung der Rechtshilfe an die italienischen Behörden zu bestimmen und de facto das ganze Rechtshilfeverfahren abzu- schliessen.

11.3 Nach dem Rechtshilfegesetz obliegt den Kantonen die Ausführung von Er- suchen um Unterstützung eines Strafverfahrens im Ausland, soweit das Bun- desrecht nichts anderes bestimmt. Sie unterstehen der Aufsicht des Bundes, soweit das IRSG anzuwenden ist (Art. 16 Abs. 1 IRSG). Wird das Rechtshil- feersuchen direkt der ausführenden kantonalen oder eidgenössischen Be- hörde übermittelt, so wird dieses von ihr vorgeprüft (Art. 80 Abs. 1 IRSG). Kann dem Ersuchen nicht entsprochen werden, so sendet sie es – soweit staatsvertraglich nicht ein anderes Vorgehen vereinbart wurde – auf demsel- ben Weg, auf dem es ihr zugeleitet wurde, an die ersuchende Behörde zu- rück (Art. 80 Abs. 2 IRSG). Andernfalls erlässt die ausführende Behörde eine summarisch begründete Eintretensverfügung und ordnet die zulässigen Rechtshilfehandlungen an (Art. 80a Abs. 1 IRSG). Erachtet die ausführende Behörde das Ersuchen als ganz oder teilweise erledigt, so erlässt sie eine begründete Verfügung über die Gewährung und den Umfang der Rechtshilfe (Art. 80d IRSG).

Im Falle, dass mit Rechtshilfeersuchen die Herausgabe von Vermögenswer- ten, die zu Sicherungszwecken rechtshilfeweise beschlagnahmt wurden, an

- 67 -

die ausländische Behörde zur Einziehung gemäss Art. 74a IRSG (Heraus- gabe von Deliktsgut gemäss Art. VIII ZV) beantragt wurde, hat die Gewäh- rung der Rechtshilfe gemäss Art. 80d IRSG dadurch zu erfolgen, dass die ausführende Behörde die beantragte Herausgabe der Vermögenswerte an- ordnet.

Diese Zuständigkeitsordnung im Rechtshilfeverfahren ist zwingender Natur. Der zwingende Charakter der Zuständigkeitsvorschriften des IRSG wird zu- sätzlich durch den Straftatbestand von Art. 271 Ziff. 1 StGB flankiert und ver- stärkt (s. supra E. 2.2). Nach der Zuständigkeitsordnung im IRSG ist die für die Ausführung des Rechtshilfeersuchens zuständige Behörde gehalten, über die Gewährung der Rechtshilfe und die zulässigen Rechtshilfehandlun- gen zu entscheiden. Ebenso ist es die ausführende Behörde, welche die Auf- hebung der rechtshilfeweise angeordneten Kontosperren anordnet, wenn die Rechtshilfevoraussetzungen für eine Aufrechterhaltung der Kontosperre nicht mehr vorliegen. Wenn die Beschwerdegegnerin erklärt, sie habe keine Herausgabe der Vermögenswerte angeordnet, sondern "lediglich" die rechtshilfeweise angeordneten Kontosperren aufgehoben, damit die Bank den Vergütungsauftrag der Kontoinhaberin ausführen könne, verkennt sie die rechtshilferechtliche Bedeutung ihres Vorgehens und ihre Stellung im Rechtshilfeverfahren. Die Argumentation der Beschwerdegegnerin erweist sich auch als inkonsistent mit Blick auf ihre Anordnung, für den Fall der Nicht- ausführung des Vergütungsauftrags die Kontosperren aufrechtzuerhalten. So geht sie damit selber davon aus, dass die rechtshilfeweise beschlag- nahmten Vermögenswerte grundsätzlich nach wie vor ihrer Herrschaft als ausführenden Behörde unterworfen sind und diese "lediglich" zur Heraus- gabe an die ersuchende Behörde durch die Bank freigegeben werden. Sie ist nicht befugt, einem Dritten die Ausführung des Rechtshilfeersuchens und insbesondere den Entscheid über die Gewährung der Rechtshilfe in Strafsa- chen zu überlassen. Doch gerade dies tut die Beschwerdegegnerin in ein- deutiger Missachtung von Art. 80d IRSG.

11.4

11.4.1 Die Beschwerdegegnerin brachte in ihrer Beschwerdeantwort vor, in der Pra- xis würden Überweisungen von bislang gesperrten Gelder durch die Konto- inhaberin selbst immer wieder – so beispielsweise als Schadenswiedergut- machung und daraus resultierender Strafmassreduktion oder auch als Haft- verschonungsgrund erfolgen (act. 18 S. 10). Es spreche nichts dagegen, dass der ersuchende Staat sein Ursprungsersuchen um Sperre von Vermö- genswerten zurückziehe und auf Kontosperren verzichte, sofern der Konto- inhaber die Gelder gestützt auf einen Vergütungsauftrag – in casu gar im Rahmen der Aufrechterhaltung der Beschlagnahme – in den ersuchenden

- 68 -

Staat zurück überweise und für den Fall, dass der Vergütungsauftrag wider Erwarten nicht ausgeführt werden sollte, an der bereits früher beantragten und auch angeordneten Vermögenssperre festhalten solle. Anders entschei- den zu wollen, würde bedeuten, dass Beschuldigte im ersuchenden Staat den Willen zur Überweisung der Gelder vortäuschen könnten und der ersu- chende Staat bei einem bedingungslosen Rückzug des Rechtshilfeersu- chens Gefahr laufen würde, den (rechtshilfeweisen) Zugriff auf mutmasslich deliktische und bereits rechtshilfeweise gesperrte Gelder zu verlieren (act. 18 S. 10).

11.4.2 In supra E. 8.1 wurde im Einzelnen erläutert, weshalb der "bedingte/zweck- bedingte" Rückzug des Rechtshilfeersuchens, so wie ihn die Beschwerde- gegnerin verstehen möchte, im Rechtshilfeverfahren nicht existiert. Die for- mell beantragte Rechtshilfemassnahme ist sodann mit der Grundkonzeption des Rechtshilferechts in Strafsachen und des schweizerischen Strafprozess- rechts nicht vereinbar (E. 8.2).

11.4.3 Soweit sich die Beschwerdegegnerin auf die in ihrer "Praxis" offenbar durch die Kontoinhaberin selber erfolgten Überweisungen beruft, ist sie auf Art. 80c Abs. 1 IRSG (ebenso Art. XX ZV) zu verweisen. Danach ist im Rechtshilfeverfahren eine vereinfachte Ausführung des Rechtshilfeverfahrens vorgesehen, wenn die Berechtigten, insbesondere die Inhaber von Schriftstücken, Auskünften oder Vermögenswerten, bis zum Ab- schluss des Verfahrens einer Herausgabe derselben zustimmen. Willigen alle Berechtigten ein, so hält die zuständige Behörde die Zustimmung schrift- lich fest und schliesst das Verfahren ab (Art. 80c Abs. 2 IRSG). Auch hier sind weder der Berechtigte noch die Bank zum Abschluss des Rechtshilfe- verfahrens zuständig. Eine solche Zustimmung kann sodann lediglich für eine Rechtshilfemassnahme abgegeben werden, welche im Rechtshilferecht überhaupt vorgesehen und grundsätzlich zulässig ist. Dies ergibt sich aus Art. 80 IRSG (Vorprüfung des Rechtshilfeersuchens) und Art. 80a IRSG (Ein- treten auf Rechtshilfeersuchen und Anordnung der zulässigen Rechtshilfe- handlungen). Auch die vereinfachte Ausführung der Rechtshilfe hat im staatsvertraglich und gesetzlich gesetzten Rahmen zu erfolgen. Die Zustim- mung des Berechtigten hat ausserdem gegenüber der ausführenden Be- hörde zu erfolgen und muss frei von Willensmängeln sein. Erfolgt die Zustim- mung des Berechtigten auf behördliche Anordnung im ersuchenden Staat, liegt keine Zustimmung im Sinne von Art. 80c IRSG vor.

Vorliegend haben die italienischen Behörden der in Italien domizilierten UBS Fiduciaria befohlen, die Überweisung nach Italien der in der Schweiz

- 69 -

liegenden Vermögenswerte zu veranlassen. Diesem Befehl ist die UBS Fi- duciaria mit Überweisungsauftrag vom 13. Mai 2015 an die UBS Switzerland nachgekommen. Eine Zustimmung im Sinne von Art. 80c IRSG liegt in casu nicht vor. Von einer solchen geht die Beschwerdegegnerin in ihrer Verfügung vom 19. Juni 2015 auch nicht aus (act. 1.2 S. 6).

11.4.4 Wie bereits ausgeführt, sind die Zuständigkeitsvorschriften im Rechtshilfe- gesetz zwingend und alternative Erledigungsformen zu Art. 80d und Art. 80c IRSG nicht zulässig. Es besteht damit kein Raum, die von der Beschwerde- gegnerin auf ihre eigene "Praxis" gestützte "Rechtshilfemassnahme" praeter legem zuzulassen, welche lediglich der Umgehung der geltenden Rechtshil- febestimmungen dient und damit contra legem ist. Dies gilt um so mehr als im Vorfeld und im Rahmen der Arbeiten am Bundesgesetz über die Zusam- menarbeit mit ausländischen Behörden und über den Schutz der schweize- rischen Souveränität (ZSSG) kein Regelungsbedarf auf Seiten des BJ aus- gemacht wurde (s. Bericht des BJ zu Rechtsfragen im Zusammenhang mit der Zusammenarbeit mit ausländischen Behörden [Amtshilfe, Rechtshilfe, Souveränitätsschutz] vom 14. März 2011, S. 36, sowie Medienmitteilung des Bundesrates vom 11. Februar 2015 betreffend Verzicht auf Zusammenar- beits- und Souveränitätsschutzgesetz). Aus den Erwägungen der streitigen Verfügung geht hervor, dass selbst der Beschwerdegegnerin vorliegend nicht klar war, nach welchen Kriterien sie die Zulässigkeit der von ihr verfüg- ten "Rechtshilfemassnahme" zu prüfen hatte (s. supra lit. O.b; act. 1.2 S. 7 f.). Gerade dies verdeutlicht, dass die von der Beschwerdegegnerin of- fenbar gepflegte "Praxis" in der Sache nicht aufgeht.

11.5 Die vorliegende Verletzung zwingender Zuständigkeitsvorschriften wiegt im konkreten Fall aus nachfolgenden Gründen besonders schwer:

Wie in den nachfolgenden Erwägungen noch ausführlich darzustellen sein wird, erlaubt das Rechtshilferecht in Strafsachen, namentlich Art. 74a IRSG, die vorzeitige Herausgabe der rechtshilfeweise beschlagnahmten Vermö- genswerte an die ersuchende Behörde vorliegend nicht. Davon geht die Be- schwerdegegnerin, wie sie in der streitigen Verfügung festhält, selber auch aus (s. act. 1.2 S. 5). Es ist aktenkundig, dass die Beschwerdegegnerin dies der ersuchenden Behörde bereits im Zusammenhang mit einem früheren Er- suchen mitteilte und ihr die – aus Sicht der Beschwerdegegnerin – beste- hende Möglichkeit aufzeigte, "um dennoch eine zeitnahe Überführung der Vermögenswerte nach Italien zu gewährleisten" (s. supra lit. K.d; NOT 2014, Urk. 38). Es ist aktenkundig, dass das Ergänzungsersuchen nach vorgängi- ger Absprache mit der Beschwerdegegnerin und dem BJ formell eingereicht

- 70 -

wurde (s. supra lit. N). Weil die Beschwerdegegnerin annahm, sie dürfe we- gen fehlender Rechtshilfevoraussetzungen die mit ursprünglichem Rechts- hilfeersuchen vom 13. Mai 2015 beantragte Rechtshilfemassnahme (Her- ausgabe der Vermögenswerte nach Italien) nicht anordnen, griff sie auf die von ihr entwickelte Konstruktion des "bedingten/zweckgebundenen" Rechts- hilferückzugs zur Ausführung des Vergütungsauftrags durch die Bank zurück in der irrigen Annahme, die Rechtshilfebestimmungen würden in einem sol- chen Falle nicht mehr gelten. Dabei ging sie von der Kooperationsbereit- schaft der UBS Switzerland zur Ausführung des Vergütungsauftrags der UBS Fiduciaria aus. Wie die Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort erklärt (act. 18 S. 9), nahm sie als gegeben hin, dass die Bank gestützt auf das zwischen der Bank und der UBS Fiduciaria bestehende privatrechtliche Verhältnis den Vergütungsauftrag ausführen werde.

11.6 Vor diesem Hintergrund stellt das Vorgehen der Beschwerdegegnerin, im Rahmen eines hängigen Rechtshilfeverfahrens der UBS Switzerland zu er- lauben, die rechtshilfeweise gesperrten Vermögenswerte nach Italien zu überweisen, damit diese eine nach IRSG unzulässige Rechtshilfeleistung an die ersuchende Behörde vornehme, nichts Anderes als eine gewollte Umge- hung der im Rechtshilferecht geltenden Ordnung der zulässigen Rechtshil- femassnahmen unter Umgehung der zwingenden Zuständigkeitsvorschriften im IRSG dar. Die Beschwerdegegnerin überlässt in einem hängigen Rechts- hilfeverfahren der Bank in der Schweiz, die tatsächliche Rechtshilfeleistung für den ersuchenden Staat vorzunehmen, gerade weil sie selber inhaltlich nicht anordnen darf.

Ein solches Vorgehen stellt eine schwere Verletzung der massgeblichen Rechtshilfebestimmungen dar, welche offensichtlich eine klar widerrechtli- che Ausdehnung der Rechtshilfe an die ersuchende Behörde beinhaltet, und ist schon für sich alleine Grund für die Annahme der Nichtigkeit.

12. Zur Rechtshilfeleistung bzw. zur vorzeitigen Herausgabe der Vermögens- werte nach Art. 74a IRSG durch die UBS Switzerland

12.1 Nachfolgend ist die in der angefochtenen Verfügung der UBS Switzerland erlaubte Rechtshilfeleistung (Herausgabe der Vermögenswerte an Italien) an sich unter materiellen rechtshilferechtlichen Gesichtspunkten zu beurteilen.

12.2 Die Rechtshilfe zur Unterstützung eines Strafverfahrens im Ausland umfasst Auskünfte, nach schweizerischem Recht zulässige Prozesshandlungen und

- 71 -

andere Amtshandlungen, soweit sie für ein Verfahren in strafrechtlichen An- gelegenheiten im Ausland erforderlich erscheinen oder dem Beibringen der Beute dienen (Art. 63 Abs. 1 IRSG). Als Rechtshilfemassnahmen nennt Art. 63 Abs. 2 IRSG namentlich die Beschlagnahme (lit. b) und die Heraus- gabe von Gegenständen oder Vermögenswerten zur Einziehung oder Rück- erstattung an den Berechtigten (lit. d). Letztere Rechtshilfemassnahme ist im Einzelnen in Art. 74a IRSG geregelt.

12.3 Gemäss Art. 74a Abs. 1 IRSG können Gegenstände oder Vermögenswerte, die zu Sicherungszwecken beschlagnahmt wurden, der zuständigen auslän- dischen Behörde auf Ersuchen am Ende des Rechtshilfeverfahrens (Art. 80d) zur Einziehung oder Rückerstattung an den Berechtigten heraus- geben werden. Im Rechtshilfeverkehr mit Italien ist die Herausgabe von De- liktsgut staatsvertraglich in Art. VIII Ziff. 1 ZV verankert, welcher nicht weiter geht als Art. 74a IRSG (vgl. Botschaft über verschiedene bilaterale Abkom- men über die polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit mit Frankreich und Italien sowie zur Änderung des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Nieder- lassung der Ausländer vom 14. Dezember 1998, BBl 1999 II 1485 S. 1509).

12.4 Die Herausgabe kann gemäss Art. 74a Abs. 3 IRSG in jedem Stadium des ausländischen Verfahrens erfolgen, in der Regel gestützt auf einen rechts- kräftigen und vollstreckbaren Entscheid des ersuchenden Staates. Gegen- stände oder Vermögenswerte, die erst gestützt auf einen rechtskräftigen voll- streckbaren Entscheid des ersuchenden Staates (Art. 74a Abs. 3 IRSG) her- ausgegeben werden, bleiben beschlagnahmt bis dieser Entscheid vorliegt oder der ersuchende Staat der zuständigen ausführenden Behörde mitteilt, dass ein solcher Entscheid nach dem Recht dieses Staates nicht mehr erfol- gen kann, insbesondere weil die Verjährung eingesetzt hat (Art. 33a IRSV; zu den weiteren Voraussetzungen nach der Rechtsprechung s. BGE 126 II 462 E. 5 S. 467 ff.; Urteile des Bundesgerichts 1A.27/2006 und 1A.335/2005 vom 18. August 2006, E. 2.2; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2011.123 vom 31. Januar 2012, E. 3; RR.2007.7-11 vom 27. Juni 2007, E. 3.2 und 3.3).

12.5 Zur Regelungsabsicht des Gesetzgebers mit Bezug auf Art. 74a Abs. 3 IRSG, wonach die Herausgabe zur Einziehung oder Rückerstattung an den Berechtigten in der Regel gestützt auf einen rechtskräftigen und vollstreck- baren Entscheid des ersuchenden Staates zu erfolgen hat, führt das Bun- desgericht in BGE 123 II 595 Folgendes aus:

- 72 -

Der Einziehungs- oder Rückerstattungsentscheid des ersuchenden Staates klärt, ob die beschlagnahmten Gegenstände und Vermögenswerte tatsäch- lich in strafrechtlich relevanter Weise erworben wurden und wer als Berech- tigter zu gelten hat, und ordnet die Einziehung oder die Rückerstattung an den Berechtigten an. Damit ist – so das Bundesgericht weiter – der Sachver- halt geklärt und verbindlich über die Möglichkeit der Einziehung bzw. der Rückerstattung nach dem Recht des ersuchenden Staates entschieden. Auf dieser Grundlage können die Rechtshilfebehörden in der Regel ohne Weite- res die Herausgabe der beschlagnahmten Gegenstände oder Vermögens- werte anordnen (BGE 123 II 595 E. 4e S. 604). Gleichzeitig ermöglicht das Erfordernis eines rechtskräftigen Entscheids dem ersuchten Staat eine nach- trägliche Kontrolle der Rechtsstaatlichkeit des ausländischen Entscheids: Wie das Bundesgericht im Entscheid Pemex (BGE 115 Ib 517 E. 14 S. 556 f.) ausgeführt hat, liegt in der zweckungebundenen Herausgabe von Vermögenswerten noch nicht Verurteilter ein schwerer Eingriff in deren Rechtsstellung, der nur angeordnet werden darf, wenn alle Garantien dafür vorhanden sind, dass über das Schicksal dieser Vermögenswerte in einem den Verfahrensgrundsätzen der EMRK entsprechenden Prozess entschie- den werde und dass zudem die Verfolgten, sollten sie freigesprochen wer- den, in jeder Hinsicht schadlos gehalten würden. Ein anderes Ergebnis wäre mit der schweizerischen Rechtsordnung und insbesondere mit der Eigen- tumsgarantie nicht vereinbar (BGE 123 II 595 E. 4e S. 604 f.). Im Fall der vorzeitigen Herausgabe muss gewährleistet sein, dass im ersuchenden Staat über das Schicksal der Vermögenswerte in einem den Mindestanfor- derungen von EMRK bzw. UNO-Pakt II genügenden Gerichtsverfahren ent- scheiden wird (BGE 123 II 595 E. 4f. S. 605).

Für die Frage, wann ein Ausnahmefall nach Art. 74a Abs. 3 IRSG angenom- men werden kann, kommt es gemäss den bundegerichtlichen Erwägungen im vorgenannten BGE 123 II 595 E. 4f S. 608 grundsätzlich auf die konkrete Sachlage an; diese muss Besonderheiten aufweisen, die es rechtfertigen, auf das Erfordernis eines vorgängigen rechtskräftigen Urteils zu verzichten. Die Zulassung von Ausnahmen darf nicht dazu führen, dass die Zielsetzung des Erfordernisses eines rechtskräftigen Entscheids unterlaufen wird. Dies trifft jedenfalls dann nicht zu, wenn derart klare Verhältnisse vorliegen, dass hinsichtlich der deliktischen Herkunft überhaupt kein Klärungsbedarf besteht, weshalb es wenig Sinn macht, einen Einziehungs- oder Rückerstattungsent- scheid zu fordern (Beispiel: Fall des aus den Uffizien gestohlenen Gemäldes von Piero della Francesca; BGE 123 II 134 E. 5c und d S. 140 f.; vgl. auch BGE 123 II 268 E. 4a S. 274). Demgegenüber ist ein Ausnahmefall grund- sätzlich ausgeschlossen, wenn die deliktische Herkunft der Vermögenswerte klärungsbedürftig ist; diese Klärung ist nicht Aufgabe der schweizerischen

- 73 -

Rechtshilfebehörden, sondern hat vor der Herausgabe in einem gerichtli- chen Verfahren im ersuchenden Staat zu erfolgen (BGE 123 II 268 E. 4b S. 274 ff.). Ist die deliktische Herkunft der Vermögenswerte aber offensicht- lich, so ist das Interesse des ersuchten Staates an einer nachträglichen Kon- trolle auf die Beachtung elementarer rechtsstaatlicher Garantien bei der Ver- teilung (Einziehung oder Rückerstattung an die Berechtigten) beschränkt. Dieses Interesse kann im Einzelfall von geringerer Tragweite sein und ge- genüber anderen Interessen zurücktreten. Dies kann unter Umständen einen Verzicht auf einen vorgängigen Einziehungs- oder Rückerstattungsentscheid rechtfertigen, soweit auf andere Weise sichergestellt ist, dass die Einziehung bzw. Rückgabe der Vermögenswerte an die Berechtigten in einem der EMRK bzw. dem UNO-Pakt II entsprechenden gerichtlichen Verfahren er- folgt (BGE 123 II 595 E. 4f) S. 608).

12.6 Die Herausgabe von Vermögenswerten zur Fortsetzung der Einziehungsbe- schlagnahme im ersuchenden Staat ist als Rechtshilfemassnahme im IRSG nicht vorgesehen. Wie sich aus den vorstehenden Erwägungen (s. supra E. 12.5) zeigt, handelt es sich dabei weder um eine echte noch um eine un- echte Gesetzeslücke, die es zu füllen gälte, noch um ein gesetzgeberisches Versehen. Nach den klaren Vorgaben von Art. 74a Abs. 3 IRSG kann die Herausgabe von Vermögenswerten in der Regel erst gestützt auf einen rechtskräftigen und vollstreckbaren Entscheid des ersuchenden Staates er- folgen. Diese gesetzliche Ordnung beruht auf der schweizerischen Rechts- vorstellung, dass in der (nach bundesgerichtlichen Terminologie zweckun- gebundenen) Herausgabe von Vermögenswerten noch nicht Verurteilter ein schwerer Eingriff in deren Rechtsstellung vorliegt, der nur in Ausnahmefällen angeordnet werden darf, welche es rechtfertigen, auf das Erfordernis eines vorgängigen rechtskräftigen Urteils zu verzichten. Wenn die deliktische Her- kunft der Vermögenswerte klärungsbedürftig ist, dann bleibt gestützt auf Art. 74a Abs. 3 IRSG deren Herausgabe zur Fortsetzung der Beschlag- nahme im ersuchenden Staat unter dem Titel der vorzeitigen Herausgabe ausgeschlossen (s. zum Ganzen oben).

12.7 Ein rechtskräftiger und vollstreckbarer Entscheid des ersuchenden Staates liegt nicht vor. Gestützt auf die vorliegenden Rechtshilfeakten (s. insbeson- dere Sachverhaltsvorwurf supra lit. A.c) kann auch nicht angenommen wer- den, dass die zu überweisenden Vermögenswerte offensichtlich deliktischer Herkunft sind. Dass die fraglichen Vermögenswerte nach rechtshilferechtli- chen Kriterien als mutmasslich deliktischer Herkunft gelten können, bedeutet keineswegs, dass sie offensichtlich deliktischer Herkunft sind. Die Tatsache, dass die Vermögenswerte im Rahmen eines Steuerbereinigungsverfahrens "rechtlich" nach Italien zurückgeführt wurden, vermag auch keine andere

- 74 -

Einschätzung zu rechtfertigen. Ausserdem bestand keine Pflicht für die be- treffenden Steuerpflichtigen, die Herkunft der am italienischen Fiskus vorbei geschafften Vermögenswerte der Trusts offenzulegen (s. REC 2013, Urk. 16 S. 25). Gemäss den Rechtshilfeakten habe L. F. gegenüber der UBS Fidu- ciaria angegeben, dass die Vermögenswerte der Trusts zum grössten Teil seit 1997 auf die Veräusserung von Anteilen an der M. BV, der N. SA sowie der Ilva zurückzuführen seien. Die italienischen Strafverfolgungsbehörden führen in der Beschlagnahmeverfügung vom 20. Mai 2013 selber aber aus, dass sie über keine konkreten Indizien darüber verfügen würden, wie der Deliktserlös in die Trusts geflossen sei (REC 2013, Urk. 16 S. 14 ff., "Sempre dall'analisi della documentazione acquisita non è possibile individuare alcun elemento utile a comprendere come le disponibilità finanziarie originatesi dall'operazione di cui sopra in capo alla R. N.V., società, ricordiamo, con sede nella Antille Olandesi, siano confluite nei Trust."). Ist die deliktische Herkunft der Vermögenswerte der Trusts somit klärungsbedürftig, dann ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gestützt auf Art. 74a Abs. 3 IRSG die vorzeitige Herausgabe ausgeschlossen.

12.8 Zu den Auswirkungen einer vorzeitigen Herausgabe, insbesondere zur ent- schädigungslosen Enteignung

12.8.1 Im Hinblick auf die Frage, ob vorliegend neben den von der bundesgerichtli- chen Rechtsprechung genannten Ausnahmen, welche eine vorzeitige Her- ausgabe rechtfertigen, eine weitere Ausnahme zuzulassen ist, gilt es, sich vorerst vor Augen zu halten, welche Wirkungen die an die UBS Switzerland erteilte Erlaubnis, die andernfalls rechtshilfeweise gesperrten Vermögens- werte nach Italien zu überweisen, im italienischen Verfahren entfaltet, wenn die UBS Switzerland von dieser Erlaubnis (mit oder ohne Bewilligung nach Art. 271 Ziff. 1 StGB) tatsächlich Gebrauch macht:

12.8.2 Führt die Bank den Vergütungsauftrag der UBS Fiduciaria vom 13. Mai 2015 aus, werden die überwiesenen Vermögenswerte der Trusts in Italien für die Zeichnung von Obligationen verwendet, welche von der Ilva auszugeben sind. Gemäss den Anordnungen des italienischen Untersuchungsrichters vom 11. Mai 2015 werden anstelle der Vermögenswerte die entsprechenden Obligationen der Ilva beschlagnahmt. Sind diese beschlagnahmten Obligati- onen in der Folge im italienischen Verfahren weder einzuziehen noch allfäl- ligen Berechtigten herauszugeben, werden sie den Trusts zurückzugeben sein, soweit nicht die Beschlagnahme durch eine andere Behörde eingreift.

- 75 -

Die Ilva wurde am 28. Januar 2015 durch das zuständige Mailänder Gericht als zahlungsunfähig erklärt und wird im Rahmen eines besonderen Insol- venzverfahrens weitergeführt, das auf die Erhaltung des Unternehmensver- mögens und nicht dessen Liquidation ausgerichtet ist. Mit anderen Worten wurde der Konkurs über die Ilva einstweilen aufgehoben. Die Ilva steht zum aktuellen Zeitpunkt mit unklarer Vermögenslage unter staatlicher Zwangs- verwaltung da mit dem Ziel von deren Erhaltung, insbesondere zum Zweck der Erhaltung der Tausenden von Arbeitsplätzen im strukturschwachen Sü- den unter gleichzeitiger Behebung von Umweltschäden und Verhinderung weiterer solcher. Trotz staatlicher Beihilfe in Milliardenhöhe ist die Finanz- lage der Ilva unklar. Damit ist die Werthaltigkeit der von ihr auszugebenden Obligationen trotz allfälliger Konkursprivilegien unklar. Eine Gleichwertigkeit der in Italien zu beschlagnahmenden Obligationen mit dem aktuell beschlag- nahmten Kontovermögen der Trusts ist unter diesen Umständen nicht gege- ben. Eine Garantie des italienischen Staates mit Bezug auf die Werthaltigkeit dieser Obligationen, d.h. die garantierte Rückzahlung des Nominalwerts in der Höhe der beschlagnahmten Kontovermögen, besteht nicht. Die im be- treffenden Gesetz vorgesehene und vom zuständigen Untersuchungsrichter angeordnete Umwandlung von Kontovermögen in Obligationen entspricht auch nicht dem Konzept des FUG (s. supra E. 9.2.2), welcher bei Freispruch eine Restitution der beschlagnahmten Vermögenswerte vorsieht. Eine Ga- rantieerklärung, wonach die Verfolgten, sollten sie freigesprochen werden, in jeder Hinsicht schadlos gehalten würden, liegt nicht vor. Die Garantieer- klärung der ersuchenden Behörde bezieht sich auf den Zeitabschnitt nach dem Entzug der beschlagnahmten Vermögenswerte und deren Verwendung für Obligationen und nicht auf die im Rahmen der Rechtshilfe herauszuge- benden Kontovermögen bei der UBS Switzerland.

12.8.3 Bei einer solchen Ausgangslage widerspricht die Zulassung der vorzeitigen Herausgabe offenkundig der Regelungsabsicht des Gesetzgebers in Bezug auf Art. 74a Abs. 3 IRSG und dem von der bundesgerichtlichen Rechtspre- chung eng umschriebenen Ausnahmefall. Ist die materielle Gleichwertigkeit der Obligationen der konkursiten Ilva mehr als zweifelhaft, ist die vorzeitige Herausgabe der rechtshilfeweise beschlagnahmten Vermögenswerte geeig- net, gegen das Verbot der entschädigungslosen Enteignung, das zu einem fundamentalen Rechtsgrundsatz der schweizerischen Rechtsordnung ge- hört (BGE 138 III 322 E. 4.1 S. 327; Art. 26 Abs. 2 BV), zu verstossen. Es stellt sich daher vielmehr die Frage, ob der schweizerische Ordre public die Leistung einer derartigen "Rechtshilfe" unter den gegebenen Umständen nicht geradezu verbietet.

- 76 -

Der vom BJ vorgetragenen Dringlichkeit und Notwendigkeit der beantragten Rechtshilfemassnahme aus Gründen des Umwelt-, Gesundheitsschutzes und der Arbeitsplatzsicherung in Italien, welche nach dem BJ als Aufsichts- behörde im Rechtshilfeverfahren offenbar eine weitere "Ausnahme" zu Art. 74a Abs. 3 IRSG rechtfertigen sollen, sind zudem fundamentale Prinzi- pien des Rechtsstaats entgegenzuhalten. Grundlage und Schranke staatli- chen Handelns ist das Recht (Art. 5 Abs. 1 BV). Die internationale Rechts- hilfe in Strafsachen bezweckt die Zusammenarbeit im Bereich der Verbre- chensbekämpfung. Rechtshilfemassnahmen dienen dem "Beibringen der Beute" im Rahmen der Verbrechensbekämpfung (Art. 63 Abs. 1 IRSG) und nicht der staatlichen Kapitalbeschaffung durch Enteignung zwecks Mass- nahmen im Bereich Umwelt, Gesundheitsschutz und Arbeitsplatzsicherung zugunsten eines zwangsverwalteten Unternehmens im ersuchenden Staat. Einschränkungen eines Freiheitsrechts, namentlich der Eigentumsgarantie (Art. 26 Abs. 1 BV) bedürfen einer gesetzlichen Grundlage (Art. 36 Abs. 1 BV). Eine solche Grundlage fehlt vorliegend. Selbst wenn der ersuchende Staat garantieren würde, im Falle eines Freispruchs die Inhaberschaft der beschlagnahmten Vermögenswerte schadlos zu halten, was aber vorliegend gerade nicht der Fall ist, wäre die vorzeitige Herausgabe der Vermögens- werte grundsätzlich nicht vom Zweck der internationalen Rechtshilfe in Straf- sachen umfasst. Einen Zusammenhang zwischen den in der Schweiz be- schlagnahmten Vermögenswerten und dem Strafverfahren in Taranto wegen Umweltdelikten, für welches die Schweiz ausserdem nicht um Rechtshilfe ersucht wurde, machte die ersuchende Behörde nicht geltend. In mehrfacher Hinsicht würde demzufolge die Leistung von Rechtshilfe in Strafsachen an Italien in eklatanter Weise gegen das Legalitätsprinzip verstossen.

Das italienische Kassationsgericht hob sodann am 20. Dezember 2013 die im Strafverfahren von Taranto angeordnete Beschlagnahme der Vermö- genswerte der F. S.p.A. in der Höhe von EUR 8,1 Milliarden auf, weil u.a. kein Zusammenhang zwischen den beschlagnahmten Vermögenswerten und dem geltend gemachten Erlös aus den untersuchten Umweltdelikten er- sichtlich sei (s. supra lit. B). Weshalb die vom BJ geltend gemachten Gründe es rechtfertigen sollen, das formelle und materielle Rechtshilferecht der Schweiz in seinen Grundsätzen zu missachten und dies noch unter Nichtbe- achtung des Verbots der entschädigungslosen Enteignung, wenn zuvor noch im ersuchenden Staat selbst durch dessen höchste Gerichtsinstanz bereits eine Beschlagnahme als unzulässig erklärt wurde, erschliesst sich dem hie- sigen Gericht selbst unter dem Blickwinkel der internationalen Solidarität nicht.

- 77 -

12.8.4 Eine vorzeitige Herausgabe der Vermögenswerte der Trusts ist nach dem Gesagten im vorliegenden Rechtshilfeverfahren unter allen Titeln ausge- schlossen.

12.9 Die mit Verfügung vom 19. Juni 2015 an die UBS Switzerland erteilte Erlaub- nis, die tatsächliche Rechtshilfeleistung vorzunehmen, beinhaltet nach dem Gesagten somit auch offensichtlich eine besonders schwere Verletzung von materiellem Rechtshilferecht. Auch aus diesem Grund ist die streitige Verfü- gung als nichtig zu beurteilen.

E. 13 Die "Eintretens- und Zwischenverfügung" vom 19. Juni 2015 leidet nach dem Gesagten offensichtlich an schwerwiegenden Mängeln und sie erweist sich zusammenfassend aus folgenden Gründen als nichtig:

Sie gründet erstens auf einem ergänzenden Rechtshilfeersuchen auf fakti- sche Herausgabe von Vermögenswerten, welchem im ersuchenden Staat keine strafrechtliche Begründung und auch nicht das Strafverfahren, son- dern ein massgeschneidertes Gesetz zur Ilva Sanierung zu Grunde liegt. Das Ersuchen Italiens um Rechtshilfe erfolgt scheinbar in Strafsachen. Es ist jedoch ein Instrument, um einen anderen als strafrechtlichen Zweck zu erreichen. Damit aber fehlte es bereits an der sachlichen Zuständigkeit der Schweizer Rechtshilfebehörde in Strafsachen zum Entscheid. Zweitens liegt im Vorgehen der Beschwerdegegnerin – dem "bedingten/zweckgebunde- nen" Verfügungsinhalt - eine Rechtshilfeerledigung mit definitiver Wirkung, welche so nicht nur nicht im IRSG vorgesehen ist, sondern geradezu dem Konzept des IRSG widerspricht. Drittens soll durch das gewählte Vorgehen die Entscheidung über die Herausgabe der Vermögenswerte – und damit über die verlangte Rechtshilfemassnahme – nicht von der dafür zuständigen staatlichen Behörde gefällt werden. Vielmehr wird dieser Entscheid unzuläs- sigerweise der UBS Switzerland überlassen; und dies im Wissen der Be- schwerdegegnerin, dass gestützt auf geltendes Recht die Voraussetzungen für eine Herausgabe der Vermögenswerte vorliegend gerade nicht erfüllt sind. Dieses Vorgehen der ausführenden Behörde im Rechtshilfeverfahren, die ihr vom Gesetz übertragenen Kompetenzen und deren Umfang zu um- gehen, widerspricht grundlegenden Prinzipien des Staatshandelns. Und schliesslich würde die Herausgabe aufgrund der rechtlichen Konstellation in Italien dazu führen, dass die herausgegebenen Vermögenswerte jetzt schon und ohne einen rechtskräftigen vollstreckbaren Einziehungsentscheid abzu- warten in Anleihensobligationen einer konkursiten und heute unter staatli- cher Verwaltung stehenden Gesellschaft umgewandelt werden. Werthaltige

- 78 -

Valoren würden in nicht gleichwertige (mutmasslich wertlose bzw. stark wert- verminderte) Vermögenswerte umgewandelt, worin eine Enteignung ohne Strafurteil liegt.

Die allfälligen gegenüber den italienischen Behörden gemachten Zusiche- rungen der Beschwerdegegnerin und des BJ stehen der Feststellung der Nichtigkeit nicht entgegen. Die Feststellung der Nichtigkeit der Verfügung gefährdet zudem die Rechtssicherheit nicht, da aufgrund der aufschieben- den Wirkung der Beschwerde diese Verfügung noch nicht ausgeführt worden ist.

E. 14 Soweit die Beschwerdeführer rügen, das BJ habe seine Aufsichtspflichten nicht wahrgenommen, bleibt festzuhalten, dass die ständige und systemati- sche Aufsicht über die Bundesverwaltung der Bundesrat ausübt (Art. 187 Abs. 1 lit. a BV; Art. 8 Abs. 3 des Regierungs- und Verwaltungsorganisati- onsgesetzes vom 21. März 1997 [SR 172.010]), an welchen eine allfällige Anzeige zu richten wäre.

E. 15 Bei diesem Ergebnis kann offen bleiben, ob der aufgrund des italienischen Befehls erfolgte Vergütungsauftrag und dessen allfällige Ausführung ohne Bewilligung der zuständigen Behörde gemäss Art. 271 Ziff. 1 StGB möglich- erweise als ein Vorschub leisten im Sinne von Art. 271 Ziff. 1 StGB zu quali- fizieren ist, wenn diese private Handlung in der Schweiz durch eine auslän- dische Behörde unter Androhung von Sanktionen verlangt wird. Dasselbe gilt auch hinsichtlich des Einwands der Beschwerdeführer (act. 1 S. 23), die Beschwerdegegnerin habe mit der streitigen Verfügung auch die Bestim- mungen des Bundesgesetzes über die Teilung eingezogener Vermögens- werte (TVEG; SR 312.4) nicht eingehalten.

E. 16 Auf die Beschwerde ist folglich nicht einzutreten und es ist festzustellen, dass die "Eintretens- und Zwischenverfügung" vom 19. Juni 2015 nichtig ist. Ist die Verfügung nichtig, braucht nicht untersucht zu werden, ob diese als Schluss- oder Eintretens- und Zwischenverfügung oder als Verfügung sui generis zu qualifizieren gewesen wäre. Gemäss Art. 33a IRSV bleiben Gegenstände oder Vermögenswerte, die erst gestützt auf einen rechtskräftigen vollstreckbaren Entscheid des ersuchen- den Staates (Art. 74a Abs. 3 IRSG) herausgegeben werden, beschlagnahmt bis dieser Entscheid vorliegt oder der ersuchende Staat der zuständigen ausführenden Behörde mitteilt, dass ein solcher Entscheid nach dem Recht

- 79 -

dieses Staates nicht mehr erfolgen kann, insbesondere weil die Verjährung eingesetzt hat (zu den weiteren Voraussetzungen nach der Rechtsprechung

s. BGE 126 II 462 E. 5 S. 467 ff.; Urteile des Bundesgerichts 1A.27/2006 und 1A.335/2005 vom 18. August 2006, E. 2.2; Entscheid des Bundesstrafge- richts RR.2011.123 vom 31. Januar 2012, E. 3; RR.2007.7-11 vom

27. Juni 2007, E. 3.2 und 3.3). Durch diesen Entscheid bleiben die mit Schlussverfügung vom 21. Juli 2014 aufrechterhaltenen Kontosperren wei- terhin bestehen.

E. 17 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Gerichtskosten zu erheben und keine Parteientschädigungen zuzusprechen. Die Bundesstrafgerichts- kasse ist anzuweisen, den Beschwerdeführern den geleisteten Kostenvor- schuss in der Höhe von Fr. 36'000.-- zurückzuerstatten.

E. 18 Die Beschwerdeführer sind nicht Partei des Rechtshilfeverfahrens und ha- ben aufgrunddessen keinen Anspruch auf Einsicht in die Rechtshilfeakten. Sie sind aber Partei des Beschwerdeverfahrens und mit Zustellung dieses Entscheides lässt sich nicht vermeiden, dass sie in den beweisrechtlich re- levanten und entscheidwesentlichen Punkten Kenntnis über den Inhalt der Rechtshilfeakten erhalten.

- 80 -

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Es wird festgestellt, dass die "Eintretens- und Zwischenverfügung" der Staats- anwaltschaft I des Kantons Zürich vom 19. Juni 2015 nichtig ist.
  3. Es werden keine Gerichtsgebühren erhoben. Die Bundesstrafgerichtskasse wird angewiesen, den Beschwerdeführern den geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 36'000.-- zurückzuerstatten.
  4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Entscheid vom 18. November 2015 Beschwerdekammer Besetzung

Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Andreas J. Keller und Cornelia Cova Gerichtsschreiberin Santina Pizzonia

Parteien

1. A., als Protector des B. Trusts (Jersey), C. Trusts (Jer- sey) und D. Trusts (Jersey),

2. E. F., als Protector des G. Trusts (Jersey) und als Benefi- ciary des G. Trusts (Jersey) und B. Trusts (Jersey),

3. H. F., als Beneficiary des C. Trusts (Jersey), D. Trusts (Jersey) und B. Trusts (Jersey),

vertreten durch Rechtsanwalt Elio Brunetti (als Hauptvertreter) und/oder Rechtsanwältin Patrizia Holenstein und/oder Rechtsanwalt Alexander Glutz,

Beschwerdeführer 1 bis 3

gegen

STAATSANWALTSCHAFT I DES KANTONS ZÜ- RICH, Beschwerdegegnerin

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l

Geschäftsnummer: RR.2015.196-198

- 2 -

Gegenstand

Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Italien

Aufhebung der Kontosperre unter Bedingungen (Erlaubnis an die Bank zur Ausführung des Vergü- tungsauftrags der Kontoinhaberin und damit zur Überweisung von Vermögenswerten in den ersu- chenden Staat)

- 3 -

Sachverhalt:

A.

A.a Die Staatsanwaltschaft Mailand führt gegen I. F., J. und K. im Zusammen- hang mit deren Geschäftstätigkeit für die italienische F. S.p.A. ein Strafver- fahren.

Dieses Strafverfahren wird wegen Geldwäscherei (mit ungetreuer Ge- schäftsbesorgung, Veruntreuung und Steuerdelikten als Vortaten), Betrug am Staat und betrügerischer Übertragung von Vermögenswerten geführt ("delitto di riciclaggio", "delitto di truffa ai danni dello Stato", "delitto di trasfe- rimento fraudolento di valori"; s. Rechtshilfeakten REC B-4/2013/328 [nach- folgend "REC 2013"], Urk. 16).

I. F. ist zusammen mit seinem 2014 verstorbenen Bruder L. F. Gründer des italienischen Stahlkonzerns F. S.p.A. Beide Brüder bekleideten verschie- dene Führungsfunktionen innerhalb der F. S.p.A., wobei gemäss den Ermitt- lungen der Staatsanwaltschaft Mailand die Führung des Konzerns zur Hauptsache in den Händen von L. F. als Familienoberhaupt und Patron der F.-Gruppe lag (s. REC 2013, Urk. 16 S. 5, 7). J. und K waren als Steuerbe- rater und als Mitglieder der Aufsichtsorgane der Gesellschaften der F.-Gruppe tätig (s. REC 2013, Urk. 16 S. 30 ff.).

A.b Das Strafverfahren in Mailand entspringt den Ermittlungen der italienischen Kriminalpolizei ("Polizia Giudiziaria") in Zusammenarbeit mit der Finanzpoli- zei ("Guardia di Finanza") hinsichtlich des Vermögens der Familie F. und namentlich des Familienoberhauptes L. F., gegen welche damals bei der Staatsanwaltschaft Taranto ein Strafverfahren lief (REC 2013, Urk. 16 S. 3), welches aktuell noch hängig ist (s. nachfolgend lit. B). Im Verlaufe ihrer Er- mittlungen nahm die Finanzpolizei zunächst an, dass acht unter dem Recht von Jersey errichtete und eingetragene Trusts, namentlich der B. Trust, C. Trust, D. Trust und G. Trust (nachfolgend auch die "vier Trusts"), und drei treuhänderisch beauftragte Finanzintermediäre, darunter die in Mailand do- mizilierte UBS Fiduciaria S.p.A. (nachfolgend "UBS Fiduciaria"), zusammen mit der UBS Trustees (Jersey) Ltd. (nachfolgend "UBS Trustees") als Trus- tee der Trusts, das Vermögen der Familie F. "abschirmen" würden (REC 2013, Urk. 16 S. 3 ff.).

Die Vermögenswerte dieser Trusts waren im Rahmen des Steuerbereini- gungsverfahrens 2009 ("Scudo fiscale", Steuerschutzschild) mit ihrer Über- schreibung auf die UBS Fiduciaria in Mailand und auf die zwei weiteren itali- enischen Finanzintermediäre, welche allesamt durch die fraglichen Trusts

- 4 -

mit der rechtlichen Rückführung der Vermögenswerte beauftragt worden wa- ren, gegen Bezahlung einer Abgeltungssteuer grundsätzlich straffrei recht- lich nach Italien zurückgeführt worden ("rimpatrio giuridico"). Gegenüber der UBS Fiduciaria hatte L. F. erklärt, dass er der tatsächliche Settlor der vier Trusts gewesen sei. Sodann hatte er angegeben, dass die Vermögenswerte der Trusts zum grössten Teil seit 1997 im Wesentlichen auf die Veräusse- rung von Anteilen an der M. BV (1995), der N. SA (1997) sowie der Ilva S.p.A. (nachfolgend "Ilva") (2003 – 2006) zurückzuführen seien.

Gestützt auf die Auswertung der im Rahmen von Hausdurchsuchungen bei der UBS Fiduciaria sichergestellten Geschäftsunterlagen (REC 2013, Urk. 16 S. 6 ff.) kamen die Finanzpolizei und die Staatsanwaltschaft Mailand 2013 zum Ergebnis, dass zusätzlich zu den Steuerdelikten, welche aufgrund der Inanspruchnahme des Steuerschutzschildes grundsätzlich straffrei ge- blieben wären, auch Geldwäschereihandlungen bezüglich der Vermögens- werte dieser Trusts sowie weitere Delikte vorlägen, welche allesamt vom oh- nehin zu Unrecht in Anspruch genommenen Steuerschutzschild nicht ge- deckt wären (REC 2013, Urk. 16 S. 24 ff., S. 26 ff.). Nach ihren Ermittlungen würden unter anderem die Vermögenswerte des B. Trusts, C. Trusts, D. Trusts und G. Trusts Deliktserlös aus Vermögensdelikten – zur Hauptsa- che ungetreue Geschäftsbesorgung/Veruntreuung im Zeitraum von 1996 bis 2006 zulasten der F. S.p.A. – und aus weiteren Delikten darstellen (REC 2013, Urk. 16 S. 24 zweiter Absatz; s. auch REC 2013, Urk. 32).

A.c Konkret wirft die Staatsanwaltschaft Mailand den beschuldigten Personen gestützt auf die bei der UBS Fiduciaria sichergestellten Geschäftsunterlagen vor, mittels komplexer Geschäfte Vermögenswerte der F. S.p.A. abgeführt und direkt in den Verfügungsbereich der Familie F. überführt zu haben (REC 2013, Urk. 16 S. 19, s. auch Urk. 32 S. 4 ff.). So sollen sie bei der Ver- äusserung von Anteilen an der M. BV, der N. SA sowie der Ilva an im Ausland domizilierte und ihrer Kontrolle unterstehende Gesellschaften zunächst in Italien massiv untersetzte Marktpreise realisiert haben. Diese Anteile sollen anschliessend im Ausland für ein Vielfaches über die in Italien ursprünglich erzielten Kaufpreise an wiederum der Familie F. zuzurechnenden Unterneh- men, unter anderem auch in "Offshore"-Gebieten, weiterveräussert worden sein. Nach der Darstellung der italienischen Staatsanwaltschaft seien die vorstehenden Transaktionen ohne erkennbaren wirtschaftlichen Grund er- folgt (REC 2013, Urk. 16 S. 23). Zur Finanzierung der Anteilskäufe soll die italienische Holding Schulden aufgenommen haben. Zu diesem Zweck seien in einigen Fällen auch sog. Zweckgesellschaften gegründet worden, welche unmittelbar nach Vollzug des Geschäfts aufgelöst worden seien (REC 2013,

- 5 -

Urk. 16 S. 22). Zur nachfolgenden Darstellung der drei Veräusserungsge- schäfte (s. REC 2013, Urk. 16 S. 11 bis 19; REC 2013, Urk. 32), in welcher einfachheitshalber die Zahlen gerundet wurden, ist vorauszuschicken, dass die italienischen Strafverfolgungsbehörden davon ausgehen, dass bei sämt- lichen genannten Gesellschaften die Familie F. die direkte oder indirekte Kontrolle hatte, weshalb Hinweise auf Einsitz in Verwaltungsräten etc. des- halb nicht mehr übernommen werden.

1. Geschäft: Veräusserung von Anteilen an der M. BV (1995) Ausgangslage sei bei diesem Geschäft, dass die F. S.p.A. eine Beteiligung von 42 % an der O. S.r.l. gehalten habe, die in den Büchern der F. S.p.A. mit einem Buchwert von rund ITL 33 Milliarden figuriert habe. Die F. S.p.A. habe in einem ersten Schritt diese 42 % an der O. S.r.l. 1995 an die P. BV und damit ins Ausland zu einem angemessenen, leicht höheren Wert verkauft. Die P. BV habe im gleichen Jahr (2. Schritt) diese 42 % an der O. S.r.l. an die Gruppe Q. verkauft, wobei gegenüber dem Ankaufspreis ein Gewinn von NLG 324 Millionen resultiert habe. In einem 3. Schritt habe die P. BV von der R. NV, NL Antillen rund 100 % der M. BV gekauft, über deren Verhältnisse sonst nichts bekannt sei, insbesondere nicht über die Werthaltigkeit dieser Aktien zum Preis von NLG 550 Millionen. Der Preis sei mit den NLG 324 Millionen aus dem vorhergehenden Geschäft und einer Kreditaufnahme über NLG 234 Millionen bezahlt worden. Die R. NV würde damit über NLG 550 Millionen verfügen. In einem 4. Schritt habe die P. BV mit der M. BV fusioniert und die F. S.p.A. habe sich (proportional zu ihrem bisherigen Anteil) an der Kapitalerhöhung der neuen P. BV beteiligt. Nach Auffassung der italieni- schen Staatsanwaltschaft sei es bei diesem Geschäft einerseits um das Er- zielen von Steuerersparnissen durch Ausnützung von Steuerprivilegien in Steuerspardomizilen (NL Antillen) andererseits darum gegangen, finanzielle Disponibilität bei einer Offshore Gesellschaft von I. F. zu schaffen: Gemeint ist damit die R. NV. Nach den italienischen Strafverfolgungsbehörden ist an- zunehmen, dass diese Offshore Gesellschaft in der Folge aufgelöst und der Vermögensertrag in die vier Trusts geflossen sei.

2. Geschäft: Veräusserung von Anteilen an der N. SA (1997) Ausgangslage sei hier, dass die S. SA, Panama rund 100 % Aktien an der T. SA, Luxemburg gehalten habe, welche wiederum rund 100 % Aktien an der N. SA, Luxemburg gehalten habe. Die N. SA habe 1996 6,1 % Aktien der U. S.p.A. für USD 74 Millionen an die V. BV, eine Gesellschaft niederländi- schen Rechts, verkauft und dabei einen Verkaufsgewinn von rund USD 39 Millionen erzielt (Anmerkung: Gewinn wäre also bei der N. SA reali- siert). 1997 habe die N. SA insbesondere weitere 21,6 % Aktien der U. S.p.A. mit einem Wert von ca. ITL 1026 Milliarden gehalten. Im Mai 2007 habe die F. S.p.A. von T. SA rund 100 % der Aktien der N. SA zum Preis von EUR 530

- 6 -

Millionen (entsprechend ca. ITL 1026 Milliarden) gekauft. F. S.p.A. habe dazu einen Kredit aufgenommen und Aktien verpfändet. Am Schluss dieses Geschäfts habe die F. S.p.A. über Aktien der N. SA mit unbekanntem Wert und Schulden von EUR 530 Millionen verfügt. Andererseits verfüge die T. SA, welche der S. SA gehört, über diese EUR 530 Millionen. Die S. SA sei im April 1998 aufgelöst worden und der (Liquidations-) Ertrag nach Mut- massung der italienischen Staatsanwaltschaft an die vier Trusts gegangen.

3. Geschäft: Veräusserung der Anteile an der Ilva (2003 – 2006) Ausgangslage beim letzten Geschäft sei, dass F. S.p.A. schon vor dem nachfolgenden Geschäft über ihre Tochtergesellschaft über rund 82,7 % des Aktienkapitals der Ilva verfügt habe (Anmerkung: Diese 82,7 % ergeben sich aus der Zusammenzählung von 57,1 % und 25,6 % gemäss Darstellung in REC 2013, Urk. 16, auf S. 17 oben und divergieren mit der anschliessenden Darstellung, wonach F. S.p.A. durch den nachfolgend beschriebenen Kauf von 11,74 % Aktien der Ilva auf 87 % des Aktienkapitals gekommen wäre). Am 17. Juli 2003 habe die F. S.p.A. von der V. BV diese 11,74 % Ilva Aktien für EUR 163 Millionen gekauft, bezahlbar zwischen 31.7.2003 und 31.7.2010, wobei die dort aufgelisteten Zahlungen im Widerspruch dazu nur EUR 103 Millionen ausmachen würden. Im August 2005 sei zwischen der F. S.p.A. und der V. BV ein Amendment (Änderung) des ursprünglichen Kaufvertrages erfolgt. Es sei dabei ein viel höherer Kaufpreis vereinbart wor- den. Es sei die Rede von einer Restzahlung (nach bereits erfolgten Zahlun- gen über EUR 61 Millionen) von EUR 519 Millionen gewesen. Gleichzeitig sei auf die Pfänder der F. S.p.A. verzichtet worden. Die Finanzierung bzw. Bezahlung sei durch Banküberweisung an die V. BV zulasten von offenen Krediten der F. S.p.A. bei den die Zahlung ausführenden Bankinstituten er- folgt. Als Ergebnis davon müsste die V. BV nach der Annahme der italieni- schen Strafverfolgungsbehörden über EUR 570 Millionen verfügen. Im Jahre 2007 habe die V. BV die Geschäftstätigkeit geschlossen. Die italienische Staatsanwaltschaft vermutet, dass der Ertrag an die vier Trusts gegangen sei.

Nach den Ermittlungen der Staatsanwaltschaft Mailand beläuft sich der Erlös aus der Veräusserung von Anteilen an der M. BV auf EUR 288'577'651.88, aus der Veräusserung von Anteilen an der N. SA auf EUR 529'884'778.47 und aus der Veräusserung von Anteilen an der Ilva auf EUR 580'000'000.-- (REC 2013, Urk. 16 S. 11). Wie vorstehend ausgeführt, nimmt die italieni- sche Strafverfolgungsbehörde an, die im Ausland deliktisch erzielten Ver- kaufserlöse über gesamthaft EUR 1'398'462'430.35 seien den Tätern bzw. unter anderem den am 3. Dezember 1997 errichteten und von ihnen be- herrschten vier Trusts, d.h. dem B. Trust, C. Trust, D. Trust und G. Trust

- 7 -

zugeflossen (REC 2013, Urk. 16 S. 11 ff.). Sie vermutet dabei, dass diese Vermögenswerte direkt oder indirekt mittels einer Zweckgesellschaft oder Ähnlichem in die Trusts geflossen seien (REC 2013, Urk. 16 S. 14 zweiter Absatz, S. 16 dritter Absatz, S. 19 zweiter Absatz). Die Trusts würden I. F. und L. F. gleichzeitig als Settlors, Protectors und Beneficiaries ausweisen und nach der italienischen Strafverfolgungsbehörde daher "Sham Trusts", d.h. fiktive Trusts, darstellen (REC 2013, Urk. 16 S. 34 ff.). Die UBS Trustees sei unter anderem Trustee der vier Trusts (REC 2013, Urk. 16 S. 9 ff.). Die UBS Trustees habe ohne die vorgehende Genehmigung der Protectors, d.h. der Familie F., keine eigene Entscheidbefugnis gehabt (REC 2013, Urk. 16 S. 34 ff.). Aufgrunddessen ist es für die Staatsanwaltschaft Mailand offen- sichtlich, dass diese Trusts nur gegründet worden seien, um den effektiven Inhaber dieser Vermögenswerte zu verbergen (REC 2013, Urk. 16 S. 34 ff.). Ein Vorwurf der italienischen Strafverfolgungsbehörde geht dahin, dass – währenddem die italienische Gesellschaft Schulden eingegangen sei – die Familie F. im Ausland Vermögen angehäuft habe (REC 2013, Urk. 16 S. 21, 22 ff.). Zusätzlich seien damit Steuern zugunsten der Holding der F.-Gruppe hinterzogen worden (REC 2013, Urk. 16 S. 23). J. und K. hätten in ihrer Funktion als Steuerberater und als Mitglieder der gesellschaftsrecht- lichen Aufsichtsorgane zu den Überweisungen von Vermögenswerten ins Ausland sowie zu der Verlagerung der Vermögenswerte auf die vier Trusts beigetragen (REC 2013, Urk. 16 S. 30 ff.).

A.d Die italienische Strafverfolgungsbehörde erhebt sodann den Vorwurf, I. F. habe 2009 aufgrund eines von J. und K. ausgeklügelten Kniffs unter Mitwir- kung seines Bruders das Steuerschutzschild 2009 in Anspruch nehmen kön- nen (REC 2013, Urk. 16 S. 36 ff.). Das Steuerschutzschild 2009 habe für alle Steuerpflichtigen in Italien gegolten, die nicht deklarierte Vermögenswerte im Ausland besessen hätten. Lediglich diese hätten im Ausland gehaltene Ver- mögenswerte gegen Bezahlung einer Abgeltungssteuer straffrei nach Italien zurückbringen und damit vor einer steuerstrafrechtlichen Verfolgung ge- schützt werden können. Der nicht in Italien wohnhafte kanadische Staatsbür- ger I. F. hätte daher seine im Ausland gehaltenen Vermögenswerte nicht straffrei nach Italien zurückbringen und von dieser Steueramnestie profitie- ren können. Aus diesem Grund sollen die Brüder F. 2009 in einer gemeinsa- men Erklärung wahrheitswidrig L. F. als Settlor der vier Trusts angegeben haben. Tatsächlich soll I. F. der juristische Settlor, demgegenüber L. F. der wirtschaftliche Settlor der vier Trusts (gewesen) sein (REC 2013, Urk. 16 S. 36 ff.). Dadurch sollen sie in steuerlicher Hinsicht einen unrechtmässigen Vorteil erzielt haben und mit der Bezahlung einer (reduzierten) Abgeltungs- steuer – statt im ordentlichen Steuerverfahren veranlagt zu werden – den

- 8 -

italienischen Fiskus entsprechend geschädigt haben. Angesichts der Ge- samtheit der mit der Steuerbereinigung verbundenen Vorteile (so Straffrei- heit, Ausschluss von weiteren steuerrechtlichen Ermittlungen, Schutz der Anonymität, Geheimhaltung) sei von Betrug am Staat auszugehen (REC 2013, Urk. 16 S. 2; S. 36 bis 41 "Il delitto di truffa ai danni dello Stato").

Gleichzeitig sollen die beschuldigten Personen durch dieses Vorgehen auch die Herkunft der illegal erworbenen Vermögenswerte (s.o.) vertuscht und entsprechend Geldwäscherei betrieben haben (REC 2013, Urk. 16 S. 26, S. 24 "Il delitto di riciclaggio posto in essere mediante l'adesione allo scudo fiscale"; zum Vorwurf der betrügerischen Übertragung von Vermögenswer- ten s. REC 2013, Urk. 16 S. 41 bis 44).

A.e Zur Steuerbereinigung habe die UBS Trustees als Trustee mit Treuhandver- trägen vom 15. Dezember 2009 die Vermögenswerte der vier Trusts in der Höhe von EUR 1'183'000'000.-- der italienischen UBS Fiduciaria überschrie- ben (REC 2013, Urk. 16 S. 9 ff.). Damit sei die für die Steueramnestie vorausgesetzte rechtliche Rückführung der Vermögenswerte nach Italien er- folgt. Die italienische Strafverfolgungsbehörde geht davon aus, dass die zur Steuerbereinigung rechtlich zurückgeführten Vermögenswerte der vier Trusts im Betrage von EUR 288'577'651.88 von der Veräusserung von An- teilen an der M. BV, im Betrage EUR 529'884'778.47 von der Veräusserung von Anteilen an der N. SA und im Betrag von EUR 580'000'000.-- von der Veräusserung von Anteilen an der Ilva herrühren und damit deliktischer Her- kunft seien (REC 2013, Urk. 16 S. 11). Die Vermögenswerte der vier Trusts sollen sich dabei auf die von der UBS Fiduciaria 2010 bei der UBS AG in Zürich eröffneten und heute bei der UBS Switzerland AG (einfachheitshalber beide jeweils nachfolgend "UBS Switzerland") geführten Konti befinden (REC 2013, Urk. 16 S. 46).

B. Die Staatsanwaltschaft von Taranto führt im Zusammenhang mit der Ilva, welche seit deren Privatisierung 1995 zur F.-Gruppe gehört, eine Strafunter- suchung wegen diverser Delikte gegen die Umwelt und die Gesundheit. Die Strafuntersuchung richtet sich gegen die Führungskräfte der Ilva, namentlich die Mitglieder der Familie F. sowie gegen andere Personen, welche insbe- sondere für die Einhaltung der Umweltschutzbestimmungen zuständig wa- ren.

In diesem Verfahren ordnete die zuständige Untersuchungsrichterin unter anderem am 22. Mai 2013 gestützt auf ein Gutachten, wonach die Ilva seit 1995 EUR 8,1 Milliarden eingespart habe, indem sie das Stahlwerk nicht den

- 9 -

Umweltschutzvorgaben angepasst habe, die Beschlagnahme der Vermö- genswerte der F. S.p.A. in der Höhe von EUR 8,1 Milliarden zwecks Einzie- hung an (s. act. 17.2 S. 2). Zunächst bestätigte das Überprüfungsgericht von Taranto ("Tribunale di riesame", ursprünglich "Tribunale della Libertà") die Beschlagnahmeverfügung. Wie öffentlich zugänglichen Quellen zu entneh- men ist, hob demgegenüber das italienische Kassationsgericht, 6. Strafab- teilung, ("Corte Suprema di Cassazione, Sesta sezione penale") die Be- schlagnahme am 20. Dezember 2013 unter anderem mit der Begründung auf, dass kein Zusammenhang zwischen den beschlagnahmten Vermögens- werten der F. S.p.A. und dem geltend gemachten Erlös aus den untersuch- ten Umweltdelikten ersichtlich sei.

C.

C.a Bei der Ilva handelt es sich um das grösste Stahlwerk Europas mit mehreren Tausend Arbeitnehmenden. Die Ilva ist seit mehreren Jahrzehnten zum ei- nen für giftige Emissionen in der Gegend von Taranto verantwortlich und be- darf dringend einer umfassenden Sanierung. Zum anderen gehört sie zur wichtigsten Arbeitgeberin in der Region und ist für den italienischen Staat von nationalem strategischem Interesse.

C.b Vor diesem Hintergrund sah sich die italienische Regierung zur Weiterfüh- rung der Ilva unter anderem veranlasst, mittels Notverordnungen diverse Massnahmen mit direkten Auswirkungen sowohl auf das Strafverfahren von Taranto als auch auf das Strafverfahren von Mailand zu ergreifen (s. nach- folgende Beispiele; act. 17.2).

C.c Als im Verlaufe des Strafverfahrens von Taranto ein Grossteil der umweltbe- lastenden Anlagen der Ilva am 25./26. Juli 2012 vorläufig beschlagnahmt und still gelegt wurde, setzte die italienische Regierung diese mit Gesetzes- dekret vom 3. Dezember 2012, Nr. 207 ("Decreto legge 207/2012" [Disposi- zioni urgenti a tutela della salute, dell'ambiente e dei livelli di occupazione, in caso di crisi di stabilimenti industriali di interesse strategico nazionale"], später umgewandelt in "Legge 231/2012" vom 24. Dezember 2012) wieder in Betrieb (s. dessen Art. 1 i.V.m. Art. 3, act. 1.10; vgl. act. 17.2 S. 2). Mit Bezug auf hängige strafrechtliche Beschlagnahmen erliess die italienische Regierung in Art. 1 Ziff. 4 folgende Anordnung: "Le disposizioni di cui al comma 1 trovano applicazione anche quando l'autorità giudiziaria abbia adottato provvedimenti di sequestro sui beni dell'impresa titolare dello stabi- limento. In tale caso i provvedimenti di sequestro non impediscono, nel corso del periodo di tempo indicato nell'autorizzazione, l'esercizio dell' attività d'im-

- 10 -

presa norma del comma 1". Das von der Staatsanwaltschaft Taranto ange- rufene italienische Verfassungsgericht ("Corte Costituzionale") bestätigte am

9. April 2013 ("Sentenza N. 85 Anno 2013") die Verfassungsmässigkeit des Gesetzes 231/2012.

Mit vorgenanntem Gesetzesdekret vom 3. Dezember 2012, Nr. 207 sah die italienische Regierung zunächst die Ernennung eines Garanten zur Beauf- sichtigung der Umsetzung der im Gesetzesdekret vorgesehenen Massnah- men vor. Mit Gesetzesdekret vom 4. Juni 2013, Nr. 61 ("Decreto legge 61/2013" ["Nuove disposizioni urgenti a tutela dell'ambiente, della salute e del lavoro nell'esercizio di imprese di interesse strategico nazionale"], später umgewandelt in "Legge 89/2013" vom 3. August 2013) enthob sie schliess- lich die Familie F. der Führung der Ilva und stellte diese unter Zwangsver- waltung ("Commissariamento straordinario") (s. act. 17.2 S. 2; act. 1.11). Zur Begründung verwies sie unter anderem auf die Nichtbeachtung der europä- ischen Richtlinie über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Um- weltverschmutzung ("Autorizzazione Integrata Ambientale", abgekürzt "A.I.A.") und die andauernde bestehende erhebliche Gefahr für Umwelt und Gesundheit aufgrund der fehlenden Umsetzung der Richtlinie (s. act. 17.2 S. 2).

Mit auf die Ilva anwendbarem Gesetzesdekret vom 5. Januar 2015, Nr. 1 ("Decreto legge 1/2015" ["Disposizioni urgenti per l'esercizio di imprese di interesse strategico nazionale in crisi e per lo sviluppo della città e dell'area di Taranto"]), umgewandelt mit Änderungen in Gesetz vom 4. März 2015, Nr. 20 ("Legge 20/2015"; act. 1.13), griff die italienische Regierung, wie schon mit dem früheren Gesetzesdekret vom 3. Dezember 2012, Nr. 207, unter anderem in die laufenden Strafverfahren ein (Art. 1 Ziff. 3, s. act. 17.2; act. 1.12).

So räumte die italienische Regierung nun den Zwangsverwaltern der Ilva grob zusammengefasst das Recht ein, beim zuständigen Richter in Strafsa- chen die Überweisung der im Strafverfahren beschlagnahmten Vermögens- werte – auch der nicht im Strafverfahren wegen Umweltschutzdelikten be- schlagnahmten Vermögenswerte – zu Lasten des Unternehmenseigners oder der Mehrheitsaktionäre und weiterer Personen, welche vor Errichtung der Zwangsverwaltung Führungsfunktionen bei der Ilva inne hatten, statt zur Erhöhung des Gesellschaftskapitals für die Zeichnung von Obligationen zu verlangen. Die aus der Zeichnung von Obligationen hervorgehenden Be- träge sind gemäss dieser Norm zur Umsetzung von Umweltschutzmassnah- men hinsichtlich der Ilva zu verwenden (act. 17.2 S. 5; act. 1.12 und 1.13;

- 11 -

deutsche Übersetzung des Gesetzesdekretes in Rechtshilfeakten NOT B-4/2014/15 [nachfolgend "NOT 2014"], Urk. 46).

C.d Der ursprüngliche Art. 3 Ziff. 1 des Gesetzesdekrets vom 5. Januar 2015 lau- tete wörtlich wie folgt:

"Il comma 11-quinquies dell'articolo 1 del decreto-legge n. 61 è sostituito dal seguente: "11-quinquies. Ai fini dell'attuazione e della realizzazione del piano delle misure e delle attività di tutela ambientale e sanitaria dell'im- presa soggetta a commissariamento, il giudice procedente, su richiesta del commissario straordinario, dispone il versamento in una contabilità spe- ciale intestata al commissario straordinario delle somme sottoposte a se- questro penale, nei limiti di quanto costituisce oggetto di sequestro, anche in relazione ai procedimenti penali diversi da quelli per reati ambientali o connessi all'attuazione dell'autorizzazione integrata ambientale, a carico del titolare dell'impresa, ovvero, in caso di impresa esercitata in forma so- cietaria, a carico dei soci di maggioranza o degli enti, ovvero dei rispettivi soci o amministratori, che abbiano esercitato attività di direzione e coordi- namento sull'impresa commissariata prima del commissariamento, con il vincolo, quanto al loro utilizzo, all'attuazione degli obblighi connessi alla funzione commissariale esercitata."

Der mit Gesetz vom 4. März 2015, Nr. 20, geänderte Art. 3 Ziff. 1 des Geset- zesdekrets vom 5. Januar 2015, Nr. 1, lautet wörtlich wie folgt:

"All'articolo 3: il comma 1 è sostituito dai seguenti: «1. Nell'ambito della procedura di amministrazione straordinaria di cui al decreto-legge n. 347, l'organo commissariale di ILVA S.p.A. è autorizzato a richiedere il trasferimento delle somme sequestrate, subentrando nel procedimento già promosso ai sensi dell'articolo 1, comma 11-quinquies, del decreto-legge n. 61, nel testo vigente prima della data di entrata in vi- gore del presente decreto. A seguito dell'apertura della procedura di am- ministrazione straordinaria, l'organo commissariale è autorizzato a richie- dere che l'autorità giudiziaria procedente disponga l'impiego delle somme sequestrate, in luogo dell'aumento di capitale, per la sottoscrizione di ob- bligazioni emesse dalla società in amministrazione straordinaria. Il credito derivante dalla sottoscrizione delle obbligazioni è prededucibile ai sensi dell'articolo 111 del regio decreto 16 marzo 1942, n. 267, e successive modificazioni, ma subordinato alla soddisfazione, nell'ordine, dei crediti prededucibili di tutti gli altri creditori della procedura di amministrazione straordinaria nonché dei creditori privilegiati ai sensi dell'articolo 2751-bis,

- 12 -

numero 1), del codice civile. L'emissione è autorizzata ai sensi dell'arti- colo 2412, sesto comma, del codice civile. Le obbligazioni sono emesse a un tasso di rendimento parametrato a quello mediamente praticato sui rap- porti intestati al Fondo unico giustizia ai sensi dell'articolo 2 del decreto- legge 16 settembre 2008, n. 143, convertito, con modificazioni, dalla legge 13 novembre 2008, n. 181. Il sequestro penale sulle somme si converte in sequestro delle obbligazioni. Le obbligazioni di nuova emissione sono no- minative e devono essere intestate al Fondo unico giustizia e, per esso, ad Equitalia Giustizia S.p.A. quale gestore ex lege del predetto Fondo. Il ver- samento delle somme sequestrate avviene al momento della sottoscri- zione delle obbligazioni, in misura pari all'ammontare di queste ultime. Le attività poste in essere da Equitalia Giustizia S.p.A. devono svolgersi, ai sensi dell'articolo 1, comma 11-quinquies, del decreto-legge n. 61, sulla base delle indicazioni fornite dall'autorità giudiziaria procedente. Le somme rivenienti dalla sottoscrizione delle obbligazioni sono versate in un patrimonio dell'emittente destinato in via esclusiva all'attuazione e alla rea- lizzazione del piano delle misure e delle attività di tutela ambientale e sa- nitaria dell'impresa in amministrazione straordinaria e, nei limiti delle di- sponibilità residue, a interventi volti alla tutela della sicurezza e della sa- lute, nonché di ripristino e di bonifica ambientale secondo le modalità pre- viste dall'ordinamento vigente. Al patrimonio si applicano le disposizioni del libro V, titolo V, capo V, sezione XI, del codice civile."

C.e Die Ilva wurde am 21. Januar 2015 der "procedura concorsuale di ammini- strazione straordinaria delle grandi imprese in stato di insolvenza" unterstellt und als "Ilva S.p.A. in amministrazione straordinaria" (nachfolgend ebenfalls "Ilva") weitergeführt. Im Unterschied zu anderen Konkursverfahren ist dieses Insolvenzverfahren auf die Erhaltung des Unternehmensvermögens und nicht auf dessen Liquidation ausgerichtet. Am 28. Januar 2015 erklärte das Mailänder Gericht die Zahlungsunfähigkeit der Ilva (act. 17.2 S. 5).

D. Die Staatsanwaltschaft Mailand gelangte im Rahmen ihrer Strafuntersu- chung wegen Geldwäscherei etc. (s. supra lit. A) mit Rechtshilfeersuchen vom 21. Mai 2013 an die Schweiz und ersuchte um Sperre der für den B. Trust, C. Trust, D. Trust und G. Trust geführten Konten der UBS Fiduciaria bei der UBS Switzerland (REC 2013, Urk. 1).

Mit dem Rechtshilfeersuchen reichte die Staatsanwaltschaft Mailand die dem Ersuchen zugrunde liegende Beschlagnahmeverfügung ("Decreto di sequestro preventivo") des Untersuchungsrichters beim Amtsgericht Mai- land vom 20. Mai 2013 im Dispositiv ein (REC 2013, Urk. 2).

- 13 -

E. In der Folge übertrug das Bundesamt für Justiz (nachfolgend "BJ") mit Ver- fügung vom 30. Mai 2013 das italienische Rechtshilfeersuchen nach dessen summarischer Prüfung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (nach- folgend "Staatsanwaltschaft Zürich") zum Vollzug (REC 2013, Urk. 3 und 6).

F. Mit Verfügung vom 4. Juni 2013 (REC 2013, Urk. 9) sperrte die Staatsan- waltschaft Zürich die betreffenden Kontobeziehungen über rund eine Milli- arde EUR im Sinne einer vorsorglichen Massnahme gestützt auf Art. 18 des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Straf- sachen für die Dauer von zwei Monaten (Rechtshilfegesetz, IRSG; SR 351.1).

Gleichzeitig räumte die Staatsanwaltschaft Zürich der ersuchenden Behörde die Möglichkeit ein, den Sachverhalt derart zu ergänzen, dass sie eine ein- deutige rechtliche Subsumtion vornehmen könne, zumal ihr das italienische Rechtshilfeersuchen nicht aussichtslos erschien (REC 2013, Urk. 9 S. 2 f., Urk. 13).

Mit Schreiben vom 6. Juni 2013 reichte die UBS Switzerland die Positions- übersicht der gesperrten Vermögenswerte und die vollständigen Eröffnungs- dokumente betreffend die gesperrten Kontoverbindungen ein (REC 2013, Urk. 20 bis 22 und Urk. 55 bis 66).

G. Mit einer ersten Ergänzung vom 4. Juni 2013 reichte die Staatsanwaltschaft Mailand die begründete Beschlagnahmeverfügung des Untersuchungsrich- ters beim Amtsgericht Mailand vom 20. Mai 2013 nach (REC 2013, Urk. 15 und 16). Mit einer zweiten Ergänzung vom 26. Juni 2013 ging sodann die deutsche Übersetzung der begründeten Beschlagnahmeverfügung vom

20. Mai 2013 ein (REC 2013, Urk. 18 und 19). Am 16. Juli 2013 ging schliess- lich der Antrag auf Beschlagnahme des zuständigen italienischen Staatsan- walts an den Untersuchungsrichter beim Amtsgericht Mailand vom

8. Mai 2013 ein (REC 2013, Urk. 32).

H.

H.a Mit Schreiben vom 28. Juni 2013 ersuchte die Staatanwaltschaft Zürich die Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV um Stellungahme, ob die Sachver- haltsschilderung im italienischen Rechtshilfeersuchen einen Abgabebetrug nach Art. 14 Abs. 2 VStrR darstelle (REC 2013, Urk. 23).

- 14 -

H.b Das BJ traf sich am 12. Juni 2013 in Mailand mit der Staatsanwaltschaft Mai- land zu einem Meeting. Wegen Krankheit des Vertreters der Staatsanwalt- schaft Zürich war diese am Meeting nicht vertreten (REC 2013, Urk. 28, 29).

H.c Die ESTV kam in ihrer Stellungnahme vom 18. Juli 2013 zum Schluss, das Rechtshilfeersuchen hinsichtlich der Prüfung eines möglichen Abgabebetru- ges nach IRSG betreffend direkte und evtl. indirekte Steuern sei ergänzungs- bedürftig (REC 2013, Urk. 27):

Um einen möglichen Steuerbetrug glaubhaft nachvollziehen zu können, seien Ergänzungen zu den angeblichen Taten nötig, insbesondere Ausfüh- rungen betreffend eine allfällig gefälschte Buchhaltung der betroffenen Ge- sellschaften oder klare Hinweise bzw. Indizien für das Anwenden anderwei- tiger Kniffe. Schliesslich sei im Rechtshilfeersuchen der Fluss des Geldes aus Italien ins Ausland, und schliesslich auf Bankkonten in der Schweiz nicht nachvollziehbar dargestellt (REC 2013, Urk. 27 S. 4 f.). Inwiefern die Brüder F. mit der Inanspruchnahme des "Scudo fiscale" dem italienischen Gemein- wesen geschadet haben sollen, also neben der vermuteten Geldwäscherei auch Machenschaften aus dem Bereich der direkten Steuern betroffen sein sollen, sei ebenfalls nicht ersichtlich (REC 2013, Urk. 27 S. 5). Weshalb es sich mit Bezug auf die Offenlegung der im Ausland gelegenen Vermögens- werte um einen Steuerbetrug handeln solle, sei daher genauer zu schildern (REC 2013, Urk. 27 S. 6).

H.d Die ersuchende Behörde wurde in der Folge nicht um eine formelle Sach- verhaltsergänzung ersucht.

I.

I.a Mit Eintretens- und Zwischenverfügung vom 2. August 2013 trat die Staats- anwaltschaft Zürich in Disp. Ziff. 1 auf das italienische Rechtshilfeersuchen vom 21. Mai 2013 und Ergänzungen vom 4. Juni, 26. Juni und 16. Juli 2013 ein. In Disp. Ziff. 2 forderte sie die UBS Switzerland zur Edition der vollstän- digen Konto- und Safeeröffnungsunterlagen der Geschäftsbeziehungen auf, welche den B. Trust, C. Trust, D. Trust und G. Trust betreffen, soweit dies nicht bereits erfolgt sei. In Disp. Ziff. 3 ordnete sie die Sperre der unter Disp. Ziff. 2 festgestellten Kontoverbindungen an (REC 2013, Urk. 34).

I.b Mit Schreiben vom 12. September 2013 teilte Rechtsanwalt Elio Brunetti der Staatsanwaltschaft Zürich unter Beilage einer entsprechenden Vollmacht mit, I. F. zu vertreten, und ersuchte um umfassende Akteneinsicht

- 15 -

(REC 2013, Urk. 40/1). Die Staatsanwaltschaft Zürich gewährte dem Rechts- vertreter von I. F. mit Schreiben vom 17. September 2013 bzw. Telefon vom

9. Oktober 2013 keine Akteneinsicht mit dem Hinweis, dass die von der Rechtshilfemassnahme betroffenen Konti auf die UBS Fiduciaria und nicht auf I. F. lauten (REC 2013, Urk. 40/4 und 40/6).

I.c Am 16. April 2014 nahmen die Rechtsanwälte W. und X. als Rechtsvertreter der UBS Switzerland mit der Beschwerdegegnerin Kontakt auf, worauf im Verlaufe des Rechtshilfeverfahrens unter anderem mehrere Besprechungen erfolgten (REC 2013, s. Urk. 41/2 ff.; NOT 2014; Rechtshilfeakten REC B-3/2015/10020624 [nachfolgend "REC 2015"]).

I.d Am 23. Mai 2014 traf sich die Staatsanwaltschaft Zürich in Mailand mit der Staatsanwaltschaft Mailand zwecks Austausch über die italienischen Straf- verfahren (s. lit. A und B) und das Rechtshilfeverfahren (REC 2013, Urk. 45). Ergänzende Auskünfte der Staatsanwaltschaft Mailand wurden formell in der Folge nicht eingeholt.

J. Mit Schlussverfügung vom 21. Juli 2014 ordnete die Staatsanwaltschaft Zü- rich die Aufrechterhaltung der Kontosperren in Bezug auf den B. Trust, C. Trust, D. Trust und G. Trust an. Ferner ordnete sie an, dass diese Vermö- genssperren solange aufrechterhalten bleiben, bis ein rechtskräftiger und vollstreckbarer Entscheid des ersuchenden Staates vorliegt oder der ersu- chende Staat der zuständigen ausführenden Behörde mitteilt, dass ein sol- cher Entscheid nicht mehr erfolgen kann, insbesondere weil die Verjährung eingetreten ist. Sie wies sodann ausdrücklich auf den Grundsatz der Spezi- alität hin (REC 2013, Urk. 46).

K.

K.a Mit Rechtshilfeersuchen vom 10. November 2014 gelangte die Staatsanwalt- schaft Mailand sowohl an das BJ als auch an die Staatsanwaltschaft Zürich und beantragte die Ausführung der Überweisungsverfügung des Untersu- chungsrichters beim Amtsgericht Mailand vom 28. Oktober 2014 ("Decreto di trasferimento"), welche sich auf die bei der UBS Switzerland gesperrten Vermögenswerte des B. Trust, C. Trust, D. Trust und G. Trust bezog (NOT 2014, Urk. 29, 30). Dem Rechtshilfeersuchen war die Überweisungs- verfügung vom 28. Oktober 2014, das Schreiben der "Equitalia Giustizia S.p.A." (nachfolgend "Equitalia") vom 10. November 2014 und die Erklärung der UBS Fiduciaria vom 6. November 2014 beigelegt (NOT 2014, Urk. 30).

- 16 -

Gemäss der Überweisungsverfügung vom 28. Oktober 2014 hatte der Zwangsverwalter der Ilva am 11. September 2014, gestützt auf die von der Regierung erlassenen Gesetzesdekrete (s. lit. C), dem Untersuchungsrichter einen Antrag auf Überweisung an die Ilva der in der Schweiz bei der UBS Switzerland beschlagnahmten Vermögenswerte der vier Trusts gestellt. Mit Überweisungsverfügung vom 28. Oktober 2014 hiess der italienische Unter- suchungsrichter diesen Antrag gut und verfügte in einem ersten Punkt die Überweisung ("trasferimento") der bei der UBS Switzerland beschlagnahm- ten und für die vier Trusts geführten Vermögenswerte der UBS Fiduciara zwecks künftiger Kapitalerhöhung der Ilva. In einem zweiten Punkt ordnete er die Umwandlung ("conversione") der Beschlagnahme der fraglichen Ver- mögenswerte in eine Beschlagnahme der betreffenden Aktien, wobei diese auf den "Fondo Unico Giustizia" (nachfolgend "FUG") bzw. Equitalia als des- sen gesetzliche Verwalterin einzutragen seien (deutsche Übersetzung in NOT 2014, Urk. 71). Im beigelegten Schreiben vom 10. November 2014 be- fahl Equitalia der UBS Fiduciaria, die Rückführung der Vermögenswerte be- treffend die vier Trusts nach Italien zu veranlassen (act. 30). Die Equitalia stützt ihren Befehl auf die Überweisungsverfügung und die Anordnung der Staatsanwaltschaft Mailand, welche ihr erlaube, der UBS Fiduciaria Anwei- sungen zur Ausführung der Überweisungsverfügung zu erteilen.

K.b Mit Schreiben vom 14. November 2014 forderte die UBS Fiduciaria die UBS Switzerland auf, den Rückführungsbefehl von Equitalia auszuführen mit Überweisung der betreffenden Vermögenswerte nach Italien (NOT 2014,

s. Urk. 33).

Mit Schreiben vom 19. November 2014 teilte die UBS Switzerland der UBS Fiduciaria mit, sie könne deren Instruktionen keine Folge leisten, so- lange die mit Schlussverfügung der Staatsanwaltschaft Zürich vom

21. Juli 2014 angeordnete Sperre der betreffenden Kontovermögen be- stehe. Sie verwies die UBS Fiduciaria bzw. Equitalia und den FUG an die Staatsanwaltschaft Zürich (NOT 2014, s. Urk. 33).

K.c Darauf bezugnehmend ersuchte die Staatsanwaltschaft Mailand am 6. De- zember 2014 die ausführende Behörde um Mitteilung, wann sie diese Frage entscheiden werde (NOT 2014, Urk. 34).

K.d Nach diversen Besprechungen teilte die Staatsanwaltschaft Zürich der ersu- chenden Behörde mit Schreiben vom 9. Januar 2015 und Kopie an das BJ Folgendes mit (NOT 2014, Urk. 38):

- 17 -

"[…] Da Ihrerseits derzeit keine Einziehung geplant ist und folglich in ab- sehbarer Zeit auch kein Erlass eines diesbezüglichen rechtskräftigen und vollstreckbaren Einziehungsentscheides italienischer Behörden im Sinne der hiesigen Gesetzgebung (Art. 33a IRSV) erwartet werden kann, fällt eine Rückführung der hier gesperrten Vermögenswerte gestützt auf Art. 74a IRSG ausser Betracht.

Um dennoch eine zeitnahe Überführung der Vermögenswerte nach Italien zu gewährleisten, verbleibt die Möglichkeit, die Gelder mit Zustimmung der Kontoinhaberin zu transferieren. Dazu benötigten wir einen von zeich- nungsberechtigten Organen rechtsgültig unterzeichneten Vergütungsauf- trag der Kontoinhaberin.

Wir benötigen folgende Unterlagen bzw. Zusicherungen:

1. Ein ergänzendes Rechtshilfeersuchen, mit welchem die Staatsanwalt- schaft Mailand gestützt auf einen rechtsgültig unterzeichneten Vergü- tungsauftrag der Kontoinhaberin die Überweisung der Vermögenswerte auf die von der Kontoinhaberin bezeichneten Bankkonten beantragt.

2. Ein rechtsgültig unterzeichneter Vergütungsauftrag der Kontoinhaberin, worin diese erklärt, ausdrücklich mit der Überweisung der Gelder ein- verstanden zu sein und die Kontoverbindungen, auf welche die Konten und Depots übertragen werden sollen, genau bezeichnet.

3. Unterlagen (Handelsregisterauszüge etc.), aus denen ersichtlich ist, dass die Unterschriften auf dem Vergütungsauftrag von zeichnungsbe- rechtigten Organen der Kontoinhaberin stammen. Wir bitten um Be- rücksichtigung des Umstands, dass möglicherweise die Unterschriften mehrerer Organe erforderlich sind.

4. Die schriftlichen Zusicherungen der Staatsanwaltschaft Mailand, wo- nach

a) mit der Überweisung der Vermögenswerte nach Italien keine Einzie- hung der Gelder zu Gunsten des italienischen Staats oder allfälliger Geschädigter verbunden ist und – bei Aufrechterhaltung der Beschlag- nahme der Gelder durch die Staatsanwaltschaft Mailand – die heute bestehenden Eigentumsverhältnisse unangetastet bleiben

- 18 -

b) die Frage des Eigentums an den Vermögenswerten im Rahmen der in Italien geführten Straf- und Zivilverfahren durch die zuständigen italie- nischen Behörden noch abschliessend geklärt werden wird, wobei die gesetzlich vorgesehenen Verfahrensrechte der an den Vermögenswer- ten berechtigten Personen und Drittansprechern vollumfänglich ge- wahrt bleiben

Sollte die Kontoinhaberin ihr Einverständnis für die Überweisung der Gel- der nach Italien zu geben bereit sein und die Staatsanwaltschaft Mailand die erforderlichen und oben aufgeführten Zusicherungen abgeben können, dann erwarten wir gerne Ihr Ergänzungsersuchen, welches wir zeitnah prüfen werden."

K.e Am 15. Januar 2015 meldete sich Y. als Vertreter von I. F. bei der Beschwer- degegnerin und liess ihr diverse Eingaben zur italienischen Gesetzgebung im Zusammenhang mit der Ilva und den in der Schweiz rechtshilfeweise ge- sperrten Vermögenswerten zukommen (REC 2015, Urk. 11/1-20).

L.

L.a Mit Rechtshilfeersuchen vom 13. Mai 2015 gelangte die Staatsanwaltschaft Mailand sowohl an das BJ als auch an die Staatsanwaltschaft Zürich und beantragte nun die Ausführung der Überweisungsverfügung des Untersu- chungsrichters beim Amtsgericht Mailand vom 11. Mai 2015 ("Decreto di trasferimento"), welche sich auf die bei der UBS Switzerland gesperrten Ver- mögenswerte des B. Trusts, C. Trusts, D. Trusts und G. Trusts bezog (REC 2015, Urk. 1; s. auch NOT 2014, Urk. 66 ff.).

Dem Rechtshilfeersuchen legte sie die Überweisungsverfügung vom 11. Mai 2015, den Vergütungsauftrag der UBS Fiduciaria vom 13. Mai 2015 und die Unterlagen zur Zeichnungsberechtigung der Organe der Kontoinhaberin bei ("si trasmettono per l'esecuzione i seguenti atti […]"; REC 2015, Urk. 5, 6 und 8; NOT 2014, Urk. 67 ff.).

L.b Gemäss der Überweisungsverfügung vom 11. Mai 2015 hiess der italieni- sche Untersuchungsrichter den Antrag der Insolvenzverwaltung bzw. der Zwangsverwalter der Ilva vom 12. März 2015 gestützt auf die entsprechen- den Gesetzesdekrete (s. supra lit. C) gut, die beschlagnahmten Vermögens- werte der vier Trusts nicht für eine Kapitalerhöhung der Ilva, sondern neu für die Zeichnung von Obligationen zu verwenden.

Der italienische Untersuchungsrichter verfügte in einem ersten Punkt, dass die beschlagnahmten Vermögenswerte statt zur Kapitalerhöhung für die

- 19 -

Zeichnung von Obligationen, ausgegeben durch die Ilva, zu verwenden seien. In einem zweiten Punkt ordnete er die Umwandlung ("conversione") der Beschlagnahme der fraglichen Vermögenswerte in eine Beschlagnahme der auszustellenden Obligationen an, wobei diese auf den FUG, bzw. Equitalia als dessen gesetzliche Verwalterin, auszustellen seien (REC 2015, Urk. 5; NOT 2014, Urk. 60; deutsche Übersetzung NOT 2014, Urk. 71).

L.c Im beigelegten Schreiben der Equitalia vom 13. Mai 2015 befahl diese der UBS Fiduciaria, entsprechend der Überweisungsverfügung vom

11. Mai 2015 zur Rückführung der beschlagnahmten Vermögenswerte nach Italien zu schreiten und der UBS Switzerland den Überweisungsauftrag zu erteilen (act. 1.36).

L.d Im beigelegten Schreiben der UBS Fiduciaria vom 13. Mai 2015 bat diese die UBS Switzerland unter Hinweis auf die Überweisungsverfügung des ita- lienischen Untersuchungsrichters und den Befehl der Equitalia, dem Rück- führungsbefehl Folge zu leisten ("Con riferimento all'ordine inviato da Equi- talia Giustizia S.p.A. per conto del FUG, con la presente Vi chiediamo di dare esecuzione al sopramenzionato ordine di rimpatrio trasferendo le somme e i valori seguenti con da noi aperti in qualità di fiduciari di Equitalia Giustizia S.p.A. per conto del FUG, presso UBS (Italia) S.p.A."; act. 1.37).

L.e Die Staatsanwaltschaft Mailand gab in ihrem Rechtshilfeersuchen vom

13. Mai 2015 sodann die Erklärung ab, dass die Verlagerung der Vermö- genswerte nach Italien keine Änderung in Bezug auf den vorläufigen Rechts- titel bewirke, auf der Grundlage dessen die Vermögenswerte beschlagnahmt worden seien. Das auf italienische Konten überwiesene Vermögen sei eben- falls Gegenstand einer vorläufigen Beschlagnahme und werde kraft einer speziellen Rechtsnorm und eines Beschlusses des zuständigen Richters für die Zeichnung einer Obligationenanleihe mit Rückzahlung bei Fälligkeit ver- wendet. Die Beschlagnahme gehe von den Geldern, die auf Schweizer Kon- ten und in Schweizer Depots ruhen würden, auf die von der Ilva ausgegebe- nen Obligationen über. Die Beschlagnahmung könne nur kraft einer endgül- tigen Urteilsverfügung im Rahmen des im Betreff genannten Verfahrens in eine Einziehung umgewandelt werden. Die Eigentumsverhältnisse blieben bis zur endgültigen Verfügung, kraft welcher das Verfahren entschieden werde, unverändert (REC 2015, Urk. 1 bzw. 10 als deutsche Übersetzung).

L.f Mit E-Mail vom 13. Mai 2015 wies der Rechtsvertreter der UBS Switzerland die Staatsanwaltschaft Zürich unter Bezugnahme auf die Überweisungsver- fügung des italienischen Untersuchungsrichters vom 11. Mai 2015 darauf

- 20 -

hin, dass betreffend diese Vermögenswerte in Zürich eine durch die Be- schwerdegegnerin angeordnete Kontosperre bestehe, weshalb die Lage für die UBS Switzerland schwierig werde, da sie der angeordneten Kontosperre weiterhin nachkomme, jedoch auf keinen Fall bei den italienischen Behörden als unkooperativ eingestuft werden wolle. Er ersuchte deshalb die Staatsan- waltschaft Zürich um eine Besprechung (NOT 2014, Urk. 65).

M. Mit Schreiben vom 18. Mai 2015 zeigte Rechtsanwalt Z. der Beschwerde- gegnerin an, mit der Wahrung der Interessen der UBS Fiduciaria beauftragt zu sein (REC 2015, Urk. 16/1).

N.

N.a Am 29. Mai 2015 reichte die Staatsanwaltschaft Mailand dem BJ zur Prüfung einen Entwurf ihres ergänzenden Rechtshilfeersuchens ein, welches den Rückzug des Rechtshilfeersuchens beinhaltete zum alleinigen Zweck, die von der UBS Fiduciaria veranlasste Überweisung der Kontovermögen zuzu- lassen (NOT 2014, Urk. 72). Das BJ übermittelte am 1. Juni 2015 der Staats- anwaltschaft Zürich diese Anfrage (NOT 2014, Urk. 72). Die Staatsanwalt- schaft Zürich teilte am 2. Juni 2015 der Staatsanwaltschaft Mailand mit, dass sie sich nach Prüfung der Überweisungsverfügung vom 11. Mai 2015 sowie der weiteren Dokumente telefonisch bei ihr melden werde (NOT 2014, Urk. 73).

N.b Mit E-Mail vom 3. Juni 2015 übermittelte die Staatsanwaltschaft Mailand "wie vereinbart" das ergänzende Rechtshilfeersuchen vom 3. Juni 2015 an beide Schweizer Behörden und erklärte nun den Rückzug ihres ersten Rechtshil- feersuchens vom 21. Mai 2013 zum alleinigen Zweck, die von der UBS Fi- duciaria veranlasste Überweisung der Kontovermögen zuzulassen ("Con la presente si revoca la domanda di assistenza giudiziaria del 21.5.2013, avente per oggetto l'esecuzione del sequestro preventivo al solo fine di con- sentire il trasferimento dei fondi disposto da UBS Fiduciaria s.p.a." (REC 2015, Urk. 2; NOT 2014, Urk. 76).

O.

O.a Mit "Eintretens- und Zwischenverfügung" vom 19. Juni 2015 entsprach die Staatsanwaltschaft Zürich dem Rechthilfeersuchen und verfügte in Disp. Ziff.:

- 21 -

"2. Die letztmals mit Schlussverfügung vom 21. Juli 2014 angeordneten Kontosperren hinsichtlich der bei der UBS Switzerland AG geführten Bankbeziehungen.

– Konto Nr. 1, ltd. auf UBS Fiduciaria S.p.A. (B. Trust)

– Konto Nr. 2, ltd. auf UBS Fiduciaria S.p.A. (G. Trust)

– Konto Nr. 3, ltd. auf UBS Fiduciaria S.p.A. (C. Trust)

– Konto Nr. 4, ltd. auf UBS Fiduciaria S.p.A. (D. Trust)

Werden nach Eintritt der Rechtskraft dieser Verfügung zum Zwecke der Ausführung der von der Kontoinhaberin mit Datum vom 13. Mai 2015 in Auftrag gegebenen Überweisungen ersatzlos aufgehoben.

3. Die letztmals mit Schlussverfügung vom 21. Juli 2014 angeordneten Kontosperren hinsichtlich der bei der UBS Switzerland AG geführten Bankbeziehungen gemäss Dispositiv Ziffer 2 werden – bei Nichtausfüh- rung der von der Kontoinhaberin mit Datum vom 13. Mai 2015 in Auftrag gegebenen Überweisungen – im bisherigen Umfange unverändert auf- rechterhalten.

4. Die UBS Switzerland AG wird – für den Fall der Ausführung der Trans- aktionen gemäss Dispositiv Ziffer 2 – aufgefordert, der Staatsanwalt- schaft I des Kantons Zürich in gut lesbarer Kopie und ohne Abdeckun- gen die entsprechenden Überweisungsbelege zuzustellen."

O.b Zur Begründung führte die Staatsanwaltschaft Zürich im Wesentlichen aus, dass das italienische Ergänzungsersuchen vom 3. Juni 2015 den formellen als auch den materiellen Formerfordernissen gemäss den massgeblichen Staatsverträgen und dem IRSG sowie IRSV entspreche (act. 1.2 S. 7; REC 2015, Urk. 14 S. 7).

Gleichzeitig erwog sie, dass bis zu diesem Zeitpunkt kein strafrechtliches Urteil im ersuchenden Staat ergangen sei und folglich auch kein vollstreck- barer Entscheid im Sinne von Art 33a IRSV vorliege und eine erleichterte Herausgabe der gesperrten Vermögenswerte in Anwendung von Art. 74a IRSG demzufolge ausgeschlossen sei, weshalb es sich erübrige, in casu zu prüfen, ob die diesbezüglichen gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt seien (act. 1.2 S. 5).

Weiter führte sie aus, dass im vorliegenden Fall die Herausgabe der Vermö- genswerte auch nicht gestützt auf eine Zustimmungserklärung der Betroffe- nen im Sinne von Art. 80c IRSG erfolge (act. 1.2 S. 6).

Schliesslich kam sie zum Schluss, dass die von ihr mit Schreiben vom 9. Ja- nuar 2015 an die ersuchende Behörde aufgelisteten Bedingungen bei einer

- 22 -

Überweisung der Vermögenswerte gestützt auf einen Vergütungsauftrag der verfügungsberechtigten Kontoinhaberin und bei Vorliegen eines Antrags der ersuchenden Behörde um Aufhebung der rechtshilfeweise angeordneten Kontosperren nicht mehr erfüllt sein müssen. Daher erübrige sich eine dies- bezügliche Prüfung durch die Rechtshilfebehörde (act. 1.2 S. 7). Gleichwohl erwog sie in der Folge, dass gemäss den Ausführungen in der Überweisungsverfügung vom 11. Mai 2015 die eigentumsrechtlichen Ver- hältnisse unverändert bleiben sollen und im Gegensatz zur ursprünglich an- geordneten Kapitalerhöhung bzw. Kauf von Aktien nunmehr mit einer Be- schlagnahme der Obligationen die Güter im Eigentum derjenigen Personen, gegen welche ermittelt werde, nicht mehr dem Unternehmerrisiko unterliege und mit der Privilegierung der Forderungen in Abweichung der allgemeinen insolvenzrechtlichen Regelungen der Gläubigerschutz verbessert werde (act. 1.2 S. 8).

O.c Die "Eintretens- und Zwischenverfügung" vom 19. Juni 2015 wurde dem BJ, der UBS Switzerland und der UBS Fiduciaria über ihren Rechtsvertreter in der Schweiz, Rechtsanwalt Z., eröffnet (REC 2015, Urk. 15/1-3; act. 1.2 S. 9).

P. Gegen diese Verfügung lassen A. als Protector des B. Trusts (Jersey), C. Trusts (Jersey) und D. Trusts (Jersey), E. F. als Protector des G. Trusts (Jersey) und als Beneficiary des G. Trusts (Jersey) und B. Trusts (Jersey) und H. F. als Beneficiary des C. Trusts (Jersey), D. Trusts (Jersey) und B. Trusts (Jersey) durch ihre gemeinsamen Rechtsvertreter mit Eingabe vom

1. Juli 2015 Beschwerde erheben (act. 1). Sie stellen dabei folgende Anträge (act. 1 S. 2 f.):

"1. Die Schlussverfügung der Beschwerdegegnerin vom 19. Juni 2015 (im Rechtshilfeverfahren REC B-4/2015/10020624) sei für nichtig zu erklä- ren und die Sache zur Durchführung eines ordentlichen Verfahrens an die Vorinstanz zurückzuweisen.

2. Eventualiter sei die Schlussverfügung der Beschwerdegegnerin vom

19. Juni 2015 (im Rechtshilfeverfahren REC B-4/2015/10020624) auf- zuheben und das (ergänzende) Rechtshilfeersuchen der Procura della Repubblica presso il Tribunale di Milano vom 3. Juni 2015 um Heraus- gabe zur Einziehung oder Rückerstattung der Vermögenswerte des B. Trust, G. Trust, C. Trust, D. Trust bei der UBS AG/UBS Switzerland AG sei abzuweisen.

- 23 -

Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zu Lasten der Beschwerdegegnerin bzw. der Staatskasse.

Der Beschwerde sei unverzüglich aufschiebende Wirkung zu erteilen."

Q.

Q.a Mit Verfügung vom 2. Juli 2015 erteilte der Referent (Instruktionsrichter) in Anwendung von Art. 80l Abs. 3 IRSG der Beschwerde mit Bezug auf Disp. Ziff. 2 der angefochtenen Verfügung superprovisorisch aufschiebende Wirkung (act. 2).

Q.b Am 4. August 2015 leisteten die Beschwerdeführer innerhalb letztmals er- streckter Frist den geforderten Kostenvorschuss (act. 13).

Q.c Mit Schreiben vom 17. August 2015 reichte das BJ innert Frist seine Stel- lungnahme zur Beschwerde ein und beantragte, es sei auf die Beschwerde mangels Legitimation nicht einzutreten. Im Eventualstandpunkt stellte es den Antrag auf Abweisung der Beschwerde (act. 17).

Mit seiner Stellungnahme reichte das BJ das Schreiben der Staatsanwalt- schaft Mailand vom 31. Juli 2015 ein, mit welchem sie eine Eingabe des Rechtsvertreters der Insolvenzverwaltung bzw. Zwangsverwalter der Ilva vom 31. Juli 2015 weiterleitete (act. 17.2). Darin legten die Insolvenzverwal- tung bzw. Zwangsverwalter der Ilva die italienische Gesetzgebung im Zu- sammenhang mit der Ilva samt den Anordnungen des italienischen Untersu- chungsrichters sowie die Gründe dar, weshalb es für die Ilva wichtig und dringend sei, über die beschlagnahmten Vermögenswerte zur Umsetzung der Umweltschutzvorgaben gemäss der europäischen Richtlinie (A.I.A.) zu verfügen. Verfüge die Ilva nicht über die beschlagnahmten Vermögenswerte, sei die Ilva nicht in der Lage im gesetzlich gesetzten Zeitrahmen die Umwelt- schutzauflagen umzusetzen (act. 17.2 S. 7). Die Nichteinhaltung der Um- weltschutzauflagen ziehe sehr schwere Folgen, namentlich gravierende wirt- schaftliche Sanktionen nach sich, und könne unter anderem zum Widerruf der Betriebsbewilligung gemäss A.I.A. führen. Letzteres könne zur Schlies- sung des Stahlwerks führen. Die Weiterführung des Stahlwerks würde unter solchen Umständen strafrechtlich sanktioniert. Die Insolvenzverwaltung bzw. Zwangsverwalter der Ilva wiesen abschliessend auf den bereits erstreckten Termin vom 19. Oktober 2015 hin, an welchem sie dem italienischen Wirt- schaftsminister das Programm vorstellen müssen, zu dessen Umsetzung sie über die beschlagnahmten Vermögenswerte verfügen müssen (act. 17.2).

- 24 -

R.

R.a Die Beschwerdegegnerin reichte innerhalb einmal und gleichzeitig letztmals erstreckter Frist ihre Beschwerdeantwort vom 26. August 2015 samt ihren Verfahrensakten (REC 2013 [4 Ordner], NOT 2014 [3 Ordner], REC 2015 [1 Ordner]) ein. Sie stellt den Antrag, die Beschwerde sei vollumfänglich ab- zuweisen, soweit darauf einzutreten sein werde (act. 18). Den eingereichten Rechtshilfeakten ist u.a. Folgendes zu entnehmen:

R.b Die Rechtsvertreter der UBS Switzerland haben mit vorab per E-Mail über- mitteltem Schreiben vom 30. Juni 2015 das BJ um Bestätigung ersucht, dass die mit dem Dispositiv der "Eintretens- und Zwischenverfügung" eingeräumte Möglichkeit der UBS Switzerland nicht als Amtshandlung für einen fremden Staat im Sinne von Art. 271 StGB qualifiziert werde, und haben um eine ent- sprechende negative Feststellungsverfügung gebeten. Soweit das BJ zu An- sicht gelangen sollte, dass die Honorierung des Überweisungsauftrags sei- tens der UBS Switzerland als Amtshandlung für einen fremden Staat qualifi- ziert werde, haben sie um eine Ausnahmebewilligung unter Art. 271 StGB i.V.m. Art. 31 Abs. 1 RVOV ersucht (REC 2015, Urk. 25/2). Mit E-Mail vom

1. Juli 2015 erklärte das BJ, die Frage zu prüfen und so rasch wie möglich auf die Rechtsvertreter zurückzukommen (REC 2015, Urk. 25/3).

Mit Schreiben vom 6. Juli 2015 an das BJ haben die Rechtsvertreter der UBS Switzerland ausgeführt, die Bundesanwaltschaft werde grundsätzlich nicht an eine negative Feststellung des BJ, wonach die Ausführung des Überwei- sungsauftrags im Lichte von Art. 271 StGB unbedenklich sei, gebunden sein. Aus diesem Grund ersuchten sie um Erteilung einer Ausnahmebewilligung. So setze die Eintretens- und Zwischenverfügung die UBS Switzerland dem direkten Druck der italienischen Behörden, der Strafanzeige der Trust Be- neficiaries, der strafrechtlichen Verfügung der Bundesanwaltschaft und der richterlichen Bestrafung gemäss Art. 271 StGB aus (REC 2015, Urk. 25/3).

R.c Nach Beschwerdeerhebung hat die Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom

9. Juli 2015 die Staatsanwaltschaft Mailand um Sachverhaltsergänzungen ersucht (REC 2015, Urk. 26). Mit Antwortschreiben vom 9. Juli 2015 erklärte die Staatsanwaltschaft Mailand gegenüber der Beschwerdegegnerin, dass das Beschlagnahmeverfahren in Italien keine vorgängige Anhörung des Be- schuldigten, der interessierten Dritten oder der an den beschlagnahmten Vermögenswerten wirtschaftlich Berechtigten vorsehe (REC 2015, Urk. 28). Diesen Personen stehe es aber frei, bei der Staatsanwaltschaft die Aufhe- bung der Beschlagnahme und die Rückgabe der beschlagnahmten Vermö- genswerte zu verlangen und die Beschlagnahmeverfügung anzufechten. Weder die Mitglieder der Familie F. noch die UBS Fiduciaria hätten je die

- 25 -

Beschlagnahmeverfügung des Untersuchungsrichters vom 20. Mai 2013 an- gefochten (REC 2015, Urk. 28).

R.d Mit Schreiben vom 3. Juli 2015 an die Beschwerdegegnerin ersuchte die Rechtsvertretung (Rechtsanwältin Patrizia Holenstein) der Beschwerdefüh- rer um Einsicht in die Rechtshilfeakten (REC 2015, Urk. 24/1, 24/2). Mit Schreiben vom 6. Juli 2015 wies die Beschwerdegegnerin das Gesuch in- folge fehlender Legitimation der Beschwerdeführer ab (REC 2015, Urk. 24/3). Mit Schreiben vom 10. Juli 2015 ersuchte Rechtsanwältin Holen- stein unter Beilage einer Vollmacht von I. F. wieder um Akteneinsicht (REC 2015, Urk. 24/7). Mit Schreiben vom 13. Juli 2015 wies die Beschwer- degegnerin auch dieses Gesuch ab (REC 2015, Urk. 24/10).

R.e Nach Beschwerdeerhebung forderte die Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 12. August 2015, bestätigt am Folgetag, sodann die UBS Switzerland auf, ihr in Ergänzung der bereits edierten Basisdokumente eine Aufstellung und die entsprechenden Dokumente nachzureichen, aus welchen die Na- men aller Trustees, aller Protektoren und aller Beneficiaries der verfahrens- gegenständlichen Trusts ersichtlich seien (REC 2015, Urk. 48, 49).

Mit Schreiben vom 18. August 2015 teilte die UBS Switzerland unter Hinweis auf die nochmals eingereichten Formulare T der relevanten Trusts mit, dass per 12. Mai 2011 folgende Beneficiaries erfasst worden seien und dass sich diesbezüglich, abgesehen vom Dahinscheiden von L. F. selig, keine Ände- rungen ergeben hätten (REC 2015, Urk. 52, 53):

D. Trust: I. F. und die Beschwerdeführerin 3 B. Trust: I. F., AA. F., BB. F., CC. F., DD. F., die Beschwerdefüh- rerinnen 2 und 3, zusätzlich der verstorbene L. F. G. Trust: I. F. und die Beschwerdeführerin 2,

zusätzlich der verstorbene L. F. C. Trust: I. F. und die Beschwerdeführerin 3,

zusätzlich der verstorbene L. F.

Die UBS Switzerland führte unter Beilage der nachgenannten Dokumente weiter aus, dass gemäss Schreiben vom 30. Juli 2015 sich der Beschwerde- führer 1 gegenüber der UBS Trustees als Protector des D. Trusts, des B. Trusts und des C. Trusts, die Beschwerdeführerin 2 gleichentags als Pro- tector des G. Trusts ausgewiesen habe (REC 2015, Urk. 52).

- 26 -

R.f Mit Schreiben vom 17. Juli 2015 teilte Rechtsanwalt EE. der Beschwerde- gegnerin mit, der Rechtsvertreter der Ilva (mit Vollmachterteilung durch die Insolvenzverwaltung bzw. Zwangsverwalter) zu sein (REC 2015, Urk. 47/2).

S. Mit Eingabe vom 21. September 2015 reichten die Beschwerdeführer innert letztmals erstreckter Frist ihre Beschwerdereplik samt Beilagen ein (act. 23 und act. 23.1).

Mit Schreiben vom 22. September 2015 wurde dem BJ und der Beschwer- degegnerin freigestellt, eine Duplik einzureichen (act. 24).

Mit Schreiben vom 24. September 2015 erklärte die Beschwerdegegnerin, auf eine Stellungnahme zu verzichten (act. 27). Mit Schreiben vom 25. Sep- tember 2015 erklärte auch das BJ, auf die Einreichung einer Duplik zu ver- zichten, und bekräftigte seine Schlussfolgerungen vom 17. August 2015 (act. 28).

T.

T.a Mit Schreiben vom 14. September 2015 wurde das BJ unter Hinweis darauf, dass aus den von der Beschwerdegegnerin eingereichten Rechtshilfeakten hervorging, dass das BJ in verschiedener Hinsicht massgeblich am Rechts- hilfeverfahren beteiligt war, aufgefordert, aus Gründen der Transparenz und Nachvollziehbarkeit seine Akten im Zusammenhang mit der angefochtenen Verfügung möglichst rasch einzureichen (act. 22).

T.b Mit Schreiben vom 23. September 2015 wurde das BJ unter Hinweis auf den bereits mit Schreiben vom 14. September 2015 angeordneten Aktenbeizug aufgefordert, die entsprechenden Akten des BJ, soweit sie mit der angefoch- tenen Verfügung im Zusammenhang stehen, nun umgehend einzureichen (act. 26).

Mit einem zweiten Schreiben vom 25. September 2015 (s.o.) erklärte das BJ, dass das Verfahren betreffend Erteilung einer Bewilligung im Sinne von Art. 271 StGB in Erwartung des Beschwerdeentscheids der Beschwerde- kammer eingestellt worden sei. In seinem Schreiben nahm das BJ auch Be- zug auf die Aufforderungen des hiesigen Gerichts vom 14. und 23. Septem- ber 2015, seine Akten einzureichen. Das BJ teilte diesbezüglich mit, es be- stünden aus Sicht des BJ mit Bezug auf das Bewilligungsverfahren keine weiteren relevanten Akten, welche dem Gericht einzureichen seien, und reichte nichts ein (act. 29).

- 27 -

T.c Mit Schreiben vom 29. September 2015 wurde das BJ nochmals und letzt- mals aufgefordert, seine Akten umgehend einzureichen (act. 30).

Mit Schreiben vom 2. Oktober 2015 (Eingang 5. Oktober 2015) reichte das BJ eine Auswahl seiner Akten ein (act. 32).

Mit Schreiben vom 5. Oktober 2015 wurden die Beschwerdeführer über den Aktenbeizug orientiert und über die Beschwerdedupliken in Kenntnis gesetzt (act. 33).

U. Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Für die Rechtshilfe zwischen Italien und der Schweiz sind in erster Linie das Europäische Übereinkommen vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen (EUeR, SR 0.351.1) sowie der Vertrag vom 10. September 1998 zwischen der Schweiz und Italien zur Ergänzung des EUeR und zur Erleich- terung seiner Anwendung (ZV, SR 0.351.945.41) massgebend. Überdies ge- langen die Bestimmungen der Art. 48 ff. des Übereinkommens vom

19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom

14. Juni 1985 (Schengener Durchführungsübereinkommen, SDÜ; ABl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19 – 62) zur Anwendung, wobei die zwischen den Vertragsparteien geltenden weitergehenden Bestimmungen aufgrund bilateraler Abkommen unberührt bleiben (Art. 48 Abs. 2 SDÜ).

Im Verhältnis zu Italien ebenfalls zur Anwendung kommt das Übereinkom- men vom 8. November 1990 über Geldwäscherei sowie Ermittlung, Be- schlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten (GwUe, SR 0.311.53).

1.2 Soweit das Staatsvertragsrecht bestimmte Fragen nicht abschliessend re- gelt, gelangen das Rechtshilfegesetz und die Verordnung vom 24. Feb- ruar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfeverord- nung, IRSV; SR 351.11) zur Anwendung (Art. 1 Abs. 1 IRSG). Das inner- staatliche Recht gilt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann, wenn dieses geringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (BGE 140 IV 123 E. 2;

- 28 -

137 IV 33 E. 2.2.2 S. 40 f.; 136 IV 82 E. 3.1; 122 II 140 E. 2 S. 142). Vorbe- halten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c S. 617).

2.

2.1 Das Rechtshilfegesetz regelt, soweit andere Gesetze oder internationale Vereinbarungen nichts anderes bestimmen, alle Verfahren der zwischen- staatlichen Zusammenarbeit in Strafsachen, namentlich die Rechtshilfe zur Unterstützung eines Strafverfahrens im Ausland nach dem dritten Teil des Gesetzes (Art. 1 Abs. 1 lit. b IRSG).

2.2

2.2.1 Die Umgehung der Bestimmungen über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen zieht gegebenenfalls eine Bestrafung gemäss dem Straftatbe- stand von Art. 271 Ziff. 1 StGB nach sich (vgl. DAVID ROSENTHAL, in: Hand- kommentar zum Datenschutzgesetz sowie weiteren, ausgewählten Bestim- mungen, Rosenthal/Jöhri, Zürich/Basel/Genf 2008, Art. 271 N. 1; ANDREAS DONATSCH/STEFAN HEIMGARTNER/FRANK MEYER/MADELEINE SIMONEK, Inter- nationale Rechtshilfe unter Einbezug der Amtshilfe im Steuerrecht, 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2015, S. 4). Mit einer Verletzung von Art. 271 Ziff. 1 StGB wird der Anspruch der Schweiz, dass staatliches Handeln auf ihrem Gebiet allein durch ihre Institutionen vorgenommen werde, unter ausdrücklicher Ausnahme bewilligter Handlungen, angegriffen (MARKUS HUSMANN, in: Bas- ler Kommentar, Strafrecht II, 3. Aufl., 2013, Art. 271 StGB, N. 8).

2.2.2 Nach Art. 271 Ziff. 1 StGB macht sich strafbar, wer auf schweizerischem Gebiet ohne Bewilligung für einen fremden Staat Handlungen vornimmt, die einer Behörde oder einem Beamten zukommen, oder solchen Handlungen Vorschub leistet. Als für einen fremden Staat vorgenommen gilt nach Lehre und Rechtsprechung jegliche Tätigkeit in dessen bzw. seiner Behörden Inte- resse (BGE 114 IV 128 E. 3b S. 132, mit weiteren Hinweisen). Die Tathand- lung muss auf schweizerischem Gebiet erfolgen. Wird eine Partei im Rah- men eines ausländischen Verfahrens zum Beispiel verpflichtet, in der Schweiz befindliche Beweismittel beizubringen, so findet nach geltender Praxis die diesbezügliche Beweiserhebung ebenfalls in der Schweiz statt (ROSENTHAL, a.a.O., Art. 271 N. 34; s. auch HUSMANN, a.a.O., Art. 271 StGB, N. 64). Eine solche unfreiwillige private "Parteivorkehr" in der Schweiz kann unter Umständen ein Vorschubleisten im Sinne von Art. 271 StGB darstellen (vgl. HUSMANN, a.a.O., Art. 271 StGB, N. 33).

- 29 -

2.2.3 Über Bewilligungen nach Art. 271 Ziff. 1 StGB zur Vornahme von Handlun- gen für einen fremden Staat entscheiden gemäss Art. 31 der Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung (SR 172.010.1; RVOV) Departe- mente und die Bundeskanzlei in ihrem Bereich (Abs. 1), wobei Fälle politi- scher oder anderer grundsätzlicher Bedeutung dem Bundesrat zu unterbrei- ten sind (Abs. 2). Nach der bisherigen Bewilligungspraxis der Bundesbehör- den setzt die Bewilligung voraus, dass der Rechtshilfeweg nicht aus grund- sätzlichen Überlegungen ausgeschlossen ist. In solchen Fällen soll der Zweck der verschlossenen Rechtshilfe auch nicht auf dem Umweg über eine Bewilligung nach Art. 271 Ziff. 1 StGB erreicht werden können. Zudem setzt die Bewilligung voraus, dass die Beschreitung des Rechtshilfewegs an sich offensteht, im Einzelfall jedoch als praktisch unmöglich oder sinnlos er- scheint (VPB 61/1997 Nr. 82 E. 4, Entscheid des Bundesrates vom

25. Juni 1997).

3. Beschwerde nach Art. 80e IRSG, evt. Art. 25 Abs. 1 IRSG

3.1 Anfechtungsobjekt

3.1.1 Die Verfügung der ausführenden kantonalen Behörde oder der ausführen- den Bundesbehörde, mit der das Rechtshilfeverfahren in Strafsachen abge- schlossen wird, unterliegt zusammen mit den vorangehenden Zwischenver- fügungen der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafge- richts (Art. 80e Abs. 1 IRSG i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a des Bundesgesetzes über die Organisation der Strafbehörden des Bundes vom 19. März 2010 [StBOG; SR 173.71] und Art. 19 Abs. 1 des Organisationsreglements für das Bundesstrafgericht vom 31. August 2010 [BStGerOR; SR 173.713.161]).

Der Schlussverfügung vorangehende Zwischenverfügungen können ge- mäss Art. 80e Abs. 2 IRSG selbständig angefochten werden, sofern sie ei- nen unmittelbaren und nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken durch die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen (lit. a) oder durch die Anwesenheit von Personen, die am ausländischen Pro- zess beteiligt sind (lit. b).

Gemäss Art. 25 Abs. 1 IRSG unterliegen erstinstanzliche Verfügungen der kantonalen Behörden und der Bundesbehörden, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, unmittelbar der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts.

3.1.2 Vorliegend steht fest, dass die angefochtene Verfügung – von der Beschwer- degegnerin als "Eintretens- und Zwischenverfügung" bezeichnet und von

- 30 -

den Beschwerdeführern als Schlussverfügung im Sinne von Art. 80e Abs. 1 IRSG qualifiziert – formell im Rahmen eines Rechtshilfeverfahrens in Straf- sachen auf ein formelles Rechtshilfeersuchen in Strafsachen hin ergangen ist. Angesichts des vorliegenden Ausgangs des Verfahrens kann die Frage, wie darüber hinaus die angefochtene Verfügung im Rechtshilfeverfahren ein- zuordnen ist (Eintretens- und Zwischenverfügung, Schlussverfügung, evt. Rechtshilfeverfügung sui generis), offen bleiben. Ob die angefochtene Ver- fügung überhaupt eine Rechtswirkung entfaltet, wird in den nachfolgenden Erwägungen noch einzugehen sein.

3.2 Beschwerdelegitimation

3.2.1 Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80h lit. b IRSG). Personen, gegen die sich das ausländische Strafverfahren richtet, sind unter denselben Be- dingungen beschwerdelegitimiert (Art. 21 Abs. 3 IRSG). Bei der Erhebung von Kontoinformationen gilt als persönlich und direkt betroffen im Sinne der Art. 21 Abs. 2 und 80h IRSG der Kontoinhaber (Art. 9a lit. a IRSV; BGE 118 Ib 547 E. 1d; BGE 122 II 130 E. 2b; TPF 2007 79 E. 1.6). Dasselbe gilt auch bei einer rechtshilfeweise angeordneten Kontosperre. Beinhaltet die Rechts- hilfemassnahme die Herausgabe von gesperrtem Kontovermögen an den ersuchenden Staat, ist der betreffende Kontoinhaber ebenfalls beschwerde- legitimiert.

Der wirtschaftlich Berechtigte und andere bloss indirekt Betroffene sind nach der Rechtsprechung grundsätzlich nicht zur Beschwerde legitimiert (BGE 130 II 162 E. 1.1 S. 164; 123 II 153 E. 2b S. 157, je m.w.H.). Der Aus- schluss des bloss wirtschaftlich an einem Konto Berechtigten von der Rechtsmittellegitimation wird damit begründet, wer eine juristische Person als Kontoinhaber vorschiebe, müsse die Nachteile dieses Vorgehens in Kauf nehmen; in diesem Falle könne sich die juristische Person anstelle der nur wirtschaftlich am Konto berechtigten natürlichen Person gegen die Rechts- hilfemassnahmen wehren (BGE 123 II 153 E. 2c S. 158). Wie das Bundes- gericht in BGE 123 II 153 präzisiert hat, passt diese Begründung indessen nicht auf den Fall, in welchem die juristische Person, welche als Kontoinha- berin geführt wird, nicht mehr besteht und deshalb keine Rechtsmittel mehr ergreifen kann. Erscheint in den Kontounterlagen eine seit der Eröffnung des Kontos aufgelöste juristische Person als einzige Inhaberin des Kontos, wird der am Konto wirtschaftlich berechtigten Person nur dann ein genügender rechtlicher Schutz gegenüber Rechtshilfemassnahmen gewährt, wenn sie

- 31 -

selbst zur Beschwerde zugelassen wird. Die Beweislast für die wirtschaftli- che Berechtigung und die Liquidation der Gesellschaft obliegt dem Rechtsu- chenden (Urteil des Bundesgerichts 1A.10/2000 vom 18. Mai 2000, E. 1e). Der wirtschaftlich Berechtigte einer erloschenen Gesellschaft muss insbe- sondere beweisen, dass die Gesellschaft liquidiert wurde und er Begünstig- ter dieser Liquidation war (Urteile des Bundesgerichts 1C_183/2012 vom

12. April 2012, E. 1.5; 1C_161/2011 vom 11. April 2011, E. 1.3; 1A.284/2003 vom 11. Februar 2004, E. 1; 1A.216/2001 vom 21. März 2002, E. 1.3.2; 1A.84/1999 vom 31. Mai 1999, E. 2c; Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2009.151 vom 11. September 2009, E. 1.3.2; RR.2007.61 vom 25. Juli 2007, E. 2.2 m.w.H.). Die Auflösung der Gesellschaft und die Berufung auf die ersatzweise Legitimation eines wirtschaftlich Berechtigten darf zudem nicht bloss vorgeschoben oder rechtsmissbräuchlich erscheinen (BGE 123 II 153 E. 2d S. 157 f.).

Das Vorliegen der Beschwerdelegitimation wird von Amtes wegen geprüft. Die beschwerdeführende Person muss ihre Beschwerdelegitimation einge- hend darlegen bzw. belegen, soweit diese nicht ohne Weiteres ersichtlich ist. Sie trägt die Beweislast dafür, dass sie beschwerdeberechtigt ist (s. MARAN- TELLI-SONANINI/HUBER, in: Waldmann/Weissenberger, Praxiskommentar VwVG, 2009, Art. 48 VwVG N. 5).

3.2.2 Die UBS Fiduciaria ist vorliegend Inhaberin der von der angefochtenen Ver- fügung betroffenen Konten (s. REC 2013, Urk. 55, 58, 61, 64). Mit der ange- fochtenen Verfügung wird die Sperre ihrer Konten nicht einschränkungslos aufgehoben. Die Aufhebung der Kontosperren wird ausschliesslich zum Zwecke der Ausführung ihres auf Befehl der italienischen Behörden hin er- folgten Vergütungsauftrags angeordnet (die Kontosperren bleiben andern- falls aufrechterhalten) und beinhaltet dabei die Erlaubnis an die kontofüh- rende Bank, zur Überweisung des gesperrten Kontovermögens an den ersu- chenden Staat. Als Zwischenergebnis ist festzuhalten, dass die UBS Fidu- ciaria als Kontoinhaberin demnach im Sinne von Art. 80h lit. b IRSG i.V.m. Art. 9a lit. a IRSV zur Beschwerdeführung berechtigt ist. Die UBS Fiduciaria hat in Kenntnis der Verfügung (REC 2015, Urk. 15/1-3) keine Beschwerde erhoben.

Die UBS Trustees ist Trustee der verfahrensgegenständlichen Trusts. In for- meller Hinsicht ist die UBS Trustees "Eigentümerin" bzw. Inhaberin der auf den gesperrten Konten liegenden Trustvermögen (s. act. 1.26 Ziff. 1 S. 15). Eine unmittelbare Beschwerdelegitimation der UBS Trustees ist gestützt auf Art. 80h lit. b IRSG i.V.m. Art. 9a lit. a IRSV nicht gegeben. Die UBS Trustees hat auch keine Beschwerde erhoben.

- 32 -

3.2.3 Die Beschwerdeführer bringen vor, Protectors und/oder Beneficiaries der Trusts zu sein, deren Vermögenswerte sich auf den von der Rechtshilfever- fügung betroffenen Konten befinden (act. 1 S. 14 ff.). Zur Begründung ihrer Beschwerdelegitimation führen die Beschwerdeführer aus, die an sich be- schwerdelegitimierte UBS Fiduciaria und die UBS Trustees seien zwar nicht aufgelöst worden, aber aus anderen Gründen nicht handlungsfähig. Konkret hätten die involvierten Behörden gemeinsam bewirkt, dass die formelle Kon- toinhaberin UBS Fiduciaria und die formelle Inhaberin der Trust-Vermögen "kein Rechtsmittel ergreifen bzw. keine Verteidigungsrechte ausüben kön- nen und dürfen" (act. 1 S. 15). Da der Trustee und seine Beauftragten hand- lungsunfähig seien und/oder gegen die Interessen des Trusts handeln wür- den, müsse die Beschwerdelegitimation zur Verteidigung des Trustvermö- gens der vier Trusts den Protectors "und/oder" Beneficiaries zukommen (act. 1 S. 18).

Die Beschwerdeführer konstruieren somit eine Kette von subsidiären Legiti- mationen bei "rechtlicher Verhinderung" der an sich legitimierten Person (UBS Fiduciaria) bzw. der an deren ersten Stelle nachrückenden Person (UBS Trustees), an deren Stelle schliesslich sie selber als Protectors "und/oder" Beneficiaries treten würden.

3.2.4 Die Beschwerdegegnerin und das BJ sprechen den Beschwerdeführern die Beschwerdelegitimation ab (act. 17 und 18).

3.2.5 Ob Protectors "und/oder" Beneficiaries eines Trusts in analoger Anwendung der in E. 3.2.1 erläuterten Praxis ersatzweise eine Beschwerdelegitimation einzuräumen ist, wenn sowohl der an sich beschwerdelegitimierte Kontoin- haber, welchem das Trustvermögen durch den Trustee des Trusts treuhän- derisch übertragen wurde, als auch der Trustee selber jeweils durch behörd- liche Anordnungen im Ausland "rechtlich verhindert" sind, Beschwerde zu erheben, ist nicht zu entscheiden, da bereits die von den Beschwerdeführern geltend gemachte Ausgangslage aus den nachfolgenden Gründen nicht ge- nügend dargetan ist:

3.2.6 3.2.6.1 Nach Darstellung der Beschwerdeführer wurde die in Italien domizilierte UBS Fiduciaria als italienische Treuhänderin, deren einzige Aufgabe es sei, im Rahmen des "Scudo fiscale" die italienischen Steuerbehörden zu bezah- len, 2009 aufgrund der italienischen Formvorschriften zur Steuerbereinigung "zwischengeschaltet" (act. 1 S. 11).

- 33 -

Diese Darstellung ist insofern zu präzisieren, als Voraussetzung für die In- anspruchnahme des Steuerschutzschildes gerade die Rückführung der im Ausland unter Umgehung von diversen Bestimmungen gehaltenen Vermö- genswerte nach Italien war. Neben der physischen Rückführung der Vermö- genswerte nach Italien ("rimpatrio fisico") sah der Gesetzgeber auch die Möglichkeit der sog. rechtlichen Rückführung ("rimpatrio giuridico") nach Ita- lien vor. Bei dieser Variante waren die im Ausland gehaltenen Vermögens- werte einem italienischen Finanzintermediär, namentlich einer Treuhandge- sellschaft, zu überschreiben, welche bei einer Bank im Ausland im eigenen Namen, aber auf Rechnung des Auftraggebers ein Konto zu eröffnen hatte, auf welches die Vermögenswerte zu überweisen waren. Aus italienischer steuerlicher Sicht sind die beiden Rückführungsarten insofern gleich, als der italienische Finanzintermediär dieselben steuerrechtlichen Pflichten zu erfül- len hat, wie wenn das Konto in Italien eröffnet worden wäre. Von dieser Al- ternative zur physischen Rückführung der Vermögenswerte nach Italien ha- ben die – wie sie in der Beschwerdeschrift bezeichnet werden – "handelnden Privatpersonen" Gebrauch gemacht.

Gemäss den von den Beschwerdeführern eingereichten allgemeinen Ge- schäftsbedingungen zum Treuhandvertrag zwischen der UBS Trustees und der UBS Fiduciaria ist Letztere sodann berechtigt, Instruktionen der UBS Trustees nicht zu akzeptieren und/oder deren Ausführung einzustellen, wenn diese Instruktionen nach Meinung der UBS Fiduciaria gegen eine Ge- setzesvorschrift zu verstossen oder nachteilig für ihre Ehrenhaftigkeit und Professionalität scheinen ("E' facoltà della FIDUCIARIA non accettare le is- truzioni del FIDUCIANTE e/o sospenderne l'esecuzione, dandone pronta co- municazione al FIDUCIANTE, qualora esse, secondo il suo apprezzamento, appaiano contrarie a norma di legge o pregiudizievoli alla sua onorabilità e professionalità o alla sua operatività ed ai suoi diritti soggettivi, senza obbligo di fornire giustificazione in merito e, in ogni caso, allorquando le istruzioni non vengano formulate per iscritto"; act. 1.26 Ziff. 8 S. 18).

Den Beschwerdeführern ist somit entgegenzuhalten, dass die UBS Trustees und die "handelnden Privatpersonen" mit der "Zwischenschaltung" der UBS Fiduciaria und Überschreibung des Trustvermögens auf die UBS Fidu- ciaria in Italien zur Steuerbereinigung die mit diesem Vorgehen verbundenen Nachteile in Kauf genommen haben. Entsprechend haben die "handelnden Privatpersonen" grundsätzlich die Konsequenzen zu tragen, wenn sich in der Folge eine nachteilige Situation, so bei der Nichtbefolgung ihrer Instruktionen wegen eines angenommenen Verstosses gegen eine Gesetzesvorschrift, verwirklicht. Dies gilt grundsätzlich auch für den Fall, dass die Nichtbefolgung

- 34 -

ihrer Instruktionen auf ein vertragswidriges Verhalten der UBS Fiduciaria zu- rückzuführen wäre. Soweit die Beschwerdeführer vorbringen (act. 23 S. 5 f.), die UBS Fiduciaria hätte den Vergütungsauftrag gemäss Treuhandvertrag erst nach Zustimmung der UBS Trustees erteilen dürfen, welche ihrerseits aufgrund der Trusturkunden zur Einholung der Zustimmung der Protektoren verpflichtet gewesen wäre, können sie daraus nichts zu ihren Gunsten ablei- ten.

3.2.6.2 Die Beschwerdeführer bringen vor, die UBS Fiduciaria handle nicht frei, son- dern sie müsse die Überweisung der streitigen Vermögenswerte auf direkte Instruktion der ersuchenden italienischen Behörde vornehmen, welche ihr für den Weigerungsfall mit straf-, aufsichts- und zivilrechtlichen Folgen gedroht habe (act. 1 S. 3).

Für die Annahme der "rechtlichen Verhinderung" genügt es nicht, von einer gerichtlichen Anordnung im Ausland betroffen zu sein. Dass sich die UBS Fiduciaria gegen die Überweisungsverfügung des italienischen Untersu- chungsrichters vom 11. Mai 2015 nicht zur Wehr hätte setzen können und dürfen, machen die Beschwerdeführer nicht geltend. Solches geht auch nicht aus den vorliegenden Akten hervor (s. REC 2015, Urk. 28). Weshalb die UBS Fiduciaria gegen die Überweisungsverfügung an sich kein Rechtsmittel ergriffen hat, geht aus den weiteren Ausführungen der Beschwerdeführer ebenfalls nicht hervor. Gemäss den Erwägungen in der Überweisungsverfü- gung haben die Rechtsvertreter der UBS Switzerland im italienischen Ver- fahren vielmehr erklärt, im Hinblick auf die Art. 271 und 273 des schweizeri- schen Strafgesetzbuches keine Anträge zu stellen (act. 1.15 S. 6). Soweit die Beschwerdeführer ausführen, die UBS Fiduciaria habe "im Weigerungs- fall massive straf-, aufsichts- und zivilrechtliche Konsequenzen der italieni- schen Behörden zu gewärtigen", beziehen sie sich lediglich auf die zur Durchsetzung der von der UBS Fiduciaria nicht angefochtenen Anordnung vorgesehenen Mittel, welche sie ausserdem nicht dargetan haben.

Was eine allfällige Beschwerdeerhebung gegen die verfahrensgegenständ- liche Rechtshilfeverfügung anbelangt, erklärte die UBS Fiduciaria gegenüber der UBS Trustees, ihr sei mitgeteilt worden, sie sei gemäss der Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 19. Juni 2015 nicht berechtigt, die Aufhebung der Kontosperren anzufechten ("UBS Fiduciaria has also been advised that, according to the order, it is not entitled to challenge the order of the Swiss State Attorney GG. of 19 June 2015 in case the deblocked assets are trans- ferred to Italy by USB Switzerland AG, but only if the assets remain with UBS Switzerland AG and continue to be blocked according to the same order and there is an immanent irreparable threat of harm"; act. 1.38 S. 2). Es ist

- 35 -

zwar richtig, dass in der Rechtsmittelbelehrung der angefochtenen Verfü- gung festgehalten wurde, dass mit Ausnahme der Aufrechterhaltung der Kontosperren kein Rechtsmittel zulässig sei und ein solches nach Abschluss der Rechtshilfemassnahmen gegen die Schlussverfügung gemäss Art. 80d und 80e IRSG erhoben werden könne (act. 1.2 Disp. Ziff. 6). Die UBS Fidu- ciaria ist allerdings anwaltlich vertreten. Es lag somit ausschliesslich an der UBS Fiduciaria, ob sie diese Rechtsmittelbelehrung annehmen wollte oder nicht. Diesbezüglich steht fest, dass die UBS Fiduciaria keine gerichtliche Überprüfung der fraglichen Rechtshilfeverfügung verlangt hat. Dass das Er- greifen eines Rechtsmittels in der Schweiz tatsächlich straf-, aufsichts- und zivilrechtliche Konsequenzen für die UBS Fiduciaria in Italien nach sich ge- zogen hätte, weil sie im Ergebnis mit Bezug auf die von der Überweisungs- verfügung betroffenen Vermögenswerte entgegen den Anordnungen des FUG gehandelt hätte, haben die Beschwerdeführer nicht dargetan.

3.2.6.3 Die Beschwerdeführer haben nach dem Gesagten nicht dargetan, dass bei der UBS Fiduciaria als der an sich legitimierten Kontoinhaberin ein "rechtli- cher Hinderungsgrund" vorliege, welcher es dieser verunmöglicht, Be- schwerde zu erheben. Entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführer be- steht vorliegend somit keine Rechtsschutzlücke. Der Umstand alleine, dass nach Darstellung der Beschwerdeführer die UBS Fiduciaria nicht im Inte- resse der vier Trusts tätig war und ist, rechtfertigt es nicht, ersatzweise der UBS Trustees und an deren Stelle den Beschwerdeführern eine Beschwer- delegitimation einzuräumen.

3.2.6.4 Selbst wenn angenommen würde, dass bei der an sich legitimierten Konto- inhaberin ein "rechtlicher Hinderungsgrund" aufgrund von behördlichen An- ordnungen in Italien vorläge, hätte dies noch nicht die ersatzweise Be- schwerdelegitimation der Beschwerdeführer zur Folge. Folgt man der Argu- mentation der Beschwerdeführer, würde dadurch an nächster Stelle die er- satzweise Beschwerdelegitimation der UBS Trustees als Trustee kommen.

Die Beschwerdeführer bringen diesbezüglich vor, die UBS Trustees könne und dürfe ebenfalls kein Rechtsmittel ergreifen bzw. keine Verteidigungs- rechte ausüben. Wie schon die UBS Fiduciaria, stützt sich ebenso die UBS Trustees auf die Rechtsmittelbelehrung in der angefochtenen Verfü- gung der Beschwerdegegnerin und erklärt zwar, sie sei zur Beschwerde nicht berechtigt (act. 1.41). Wie schon im Zusammenhang mit der UBS Fidu- ciaria ausgeführt (s. supra E. 3.2.6.3), lag es bei der UBS Trustees, ob sie diese Rechtsmittelbelehrung annehmen wollte oder nicht.

- 36 -

Soweit sich die Beschwerdeführer auf den "no consent" letter der Joint Fi- nancial Crimes Unit in Jersey zur Begründung der fehlenden Handlungsfä- higkeit der UBS Trustees beziehen, ist festzuhalten, dass dieses Dokument nicht eingereicht wurde. Die Beschwerdeführer bleiben in ihrer Replik eine Erklärung dafür schuldig, weshalb sie dieses Beweisstück nicht erhältlich machen können (s. act. 23 S. 6). Gemäss der Korrespondenz der UBS Trus- tees verbiete dieser "no consent" letter ihr, das Trustvermögen wie gewohnt zu bewirtschaften, insbesondere werde ihr der Abgang von jeglichem Trust- vermögen ausserhalb des Kontrollbereichs der UBS verboten (act. 1.41; act. 1.40). Dass der UBS Trustees auch die Erhebung von Rechtsmitteln für die Trusts untersagt worden wäre, welche sich ausserdem gerade gegen den Abfluss der Trustvermögen von der UBS Switzerland richten würde, ist den von den Beschwerdeführern eingereichten Beilagen nicht zu entnehmen. Solches geht auch nicht aus den weiteren Rechtshilfeakten hervor.

3.2.6.5 Die Beschwerdeführer haben demnach ebenfalls nicht zur Genüge dargetan, dass auch bei der UBS Trustees als Trustee des von der angefochtenen Verfügung betroffenen Trustvermögens ein "rechtlicher Hinderungsgrund" durch behördliche Anordnungen im Ausland vorliegen würde, welcher es ihr verunmöglichen würde, in der Schweiz Beschwerde zu erheben, weshalb ihnen ersatzweise eine Beschwerdelegitimation einzuräumen wäre.

Soweit vorgebracht wird, dass die UBS Trustees sich zudem in einem mas- siven Interessenkonflikt befinde und ihr Vorgehen dadurch bestimmt sei, in Italien negative Folgen für die wirtschaftlich verbundenen UBS Konzernge- sellschaften unbedingt zu vermeiden (s. act. 23 S. 7 f.), ist auf die bereits im Zusammenhang mit der UBS Fiduciaria gemachten Ausführungen zu ver- weisen. Der Umstand alleine, dass die UBS Trustees – nach Darstellung der Beschwerdeführer – entgegen ihren aus der Trusturkunde ergehenden Pflichten nicht im Interesse der vier Trusts tätig war und ist (act. 23 S. 5 f.), rechtfertigt es nicht, den Beschwerdeführern eine ersatzweise Beschwerde- legitimation einzuräumen.

3.2.6.6 Vollständigkeitshalber sei zur Annahme der Beschwerdeführerinnen 2 und 3 in der Beschwerde, sie seien als Beneficiaries "Wirtschaftlich Berechtigte" der von der angefochtenen Verfügung betroffenen Trusts (act. 1 S. 18), Fol- gendes angeführt. In den Kontoeröffnungsunterlagen, namentlich in den For- mularen T, bestätigte die UBS Fiduciara, dass an den Trusts keine wirt- schaftliche Berechtigung bestimmter Personen bestehe (REC 2013, Urk. 55 ff.). Die im Formular T als "beneficiari" angeführten Beschwerdeführerinnen sind somit nicht den "Wirtschaftlich Berechtigten" im Sinne der Rechtspre- chung gleichzusetzen (vgl. OLIVER ARTER, Trust und Bankbeziehungen – Wer ist "Wirtschaftlich Berechtigter"?, AJP 4/2012, S. 506 ff., S. 520 f.). In

- 37 -

der Beschwerdeschrift legen die Beschwerdeführer nicht dar, weshalb sie als "Wirtschaftlich Berechtigte" zu qualifizieren wären. In ihrer Replik halten die beschwerdeführenden Beneficiaries denn auch nicht mehr daran fest (act. 23 S. 7 bis 9, 11) und erklären im Gegenteil ausdrücklich, dass es un- zutreffend sei, sie als wirtschaftlich Berechtigte zu bezeichnen (act. 23 S. 8).

3.2.6.7 In der Beschwerde machten die Beschwerdeführer unter Berufung auf ihre Stellung als Protectors und/oder Beneficiaries geltend, Protectors "und/oder" Beneficiaries seien ersatzweise zur Beschwerde legitimiert. Eine Begrün- dung für das Bestehen einer solchen "und/oder"-Beschwerdelegitimation ist ihrer Beschwerdeschrift nicht zu entnehmen.

In der Replik stellen sich die Beschwerdeführer neu auf den Standpunkt, ihre ersatzweise Beschwerdelegitimation in ihrer Stellung als Protectors sei des- halb zu bejahen, weil die wirtschaftlich berechtigten Trusts ohne die Be- schwerdelegitimation der einzig handlungsfähigen Organe der Trusts, näm- lich der Protektoren, schutzlos und ohne Rechtschutz wären, obwohl das Vermögen der Trusts bedroht sei und die Protektoren daher das grösste Rechtschutzinteresse hätten (act. 23 S. 27 f.).

Dabei bringen sie vor, die zwecks Teilnahme am "Scudo fiscale" festgelegte Struktur (Trust-Treuhandgesellschaft-Depotbank) sei ausnahmslos von zur UBS Group gehörenden Gesellschaften aufgesetzt worden. Die Lähmung dieser Gesellschaften aufgrund des Vorgehens der italienischen Behörden betreffe daher alle diese Gesellschaften und eine Gruppenbetrachtung dränge sich auf. Wenn der Trustee (durch einen staatlichen Befehl, wie den "no consent"-Befehl, und indirekt durch die Anweisung des FUG vom

13. Mai 2015 an eine andere Konzerngesellschaft der UBS Group) hand- lungsunfähig sei, dürfen nach Darstellung der Beschwerdeführer die Protek- toren zum Schutze der Trusts Beschwerde erheben (act. 23 S. 7).

Die Beschwerdeführer greifen damit auf dieselbe Argumentation wie in der Beschwerde zurück, weshalb ihnen, neu ausschliesslich in ihrer Stellung als Protectors, ersatzweise eine Beschwerdelegitimation einzuräumen wäre. Wie in E. 3.2.6.1 ff. im Einzelnen dargelegt, haben die Beschwerdeführer vorliegend nicht zur Genüge dargetan, dass sowohl bei der UBS Fiduciaria als auch bei der UBS Trustees ein "rechtlicher Hinderungsgrund" durch be- hördliche Anordnungen im Ausland vorliegen würde, welcher es diesen ver- unmöglichen würde, Beschwerde zu erheben.

Im Übrigen haben weder der Beschwerdeführer 1 noch die Beschwerdefüh- rerin 2, Tochter des 2014 verstorbenen beschuldigten L. F. (REC 2015,

- 38 -

Urk. 29), Dokumente ins Recht gelegt, welche ihre Stellung als Protectors unmittelbar belegen würden. Aus den eingereichten Dokumenten gehen le- diglich ihre eigenen Erklärungen hervor, Protectors der verfahrensgegen- ständlichen Trusts zu sein (act. 1.34, 1.35). In den von ihnen eingereichten Kontoeröffnungsunterlagen, namentlich in den Formularen T, sind sie nicht als Protectors aufgeführt (act. 1.22 bis 1.25). In den eingereichten Trustur- kunden wird I. F. als "The First Protector" bezeichnet (act. 1.18 bis 1.21).

Mit Schreiben vom 18. August 2015 reichte die UBS Switzerland der Be- schwerdegegnerin u.a. das Schreiben vom 30. Juli 2015 des Beschwerde- führers 1 und der Beschwerdeführerin 2 an die UBS Trustees samt Beilage ("Instrument of Addition of Trustees") datierend vom 30. Juli 2015 nach (REC 2015, Urk. 53/12 ff.; s. supra lit. V). Anhand des Anhangs 1 ("Schedule 1, Supplemental Instruments") zur Beilage liesse sich allenfalls rekonstruieren, worauf der Beschwerdeführer 1 seine Stellung als Protector stützen mag (REC 2015, Urk. 53/8-53/11). Im Falle der Beschwerdeführe- rin 2 ist dies grundsätzlich nicht möglich (REC 2015, Urk. 53/11).

Nach den Erwägungen des italienischen Untersuchungsrichters im italieni- schen Strafverfahren würden die von der Beschlagnahme betroffenen Trusts "Sham trusts", d.h. fiktive Trusts, darstellen, welche in zivilrechtlicher Hin- sicht wegen Rechtsmissbrauchs als nichtig zu qualifizieren wären (REC 2013, Urk. 16 S. 35). Ob im vorliegenden Verfahren von rechtsmiss- bräuchlichen Trusts und auch im Anwendungsbereich des Haager Überein- kommens vom 1. Juli 1985 über das auf Trusts anzuwendende Recht und über ihre Anerkennung (Haager Trust Übereinkommen, HTÜ; SR 0.221.371) von den gleichen Rechtsfolgen auszugehen wäre, braucht nicht vertieft zu werden.

3.2.6.8 Zur Begründung ihrer Legitimation machen die Beschwerdeführer in der Be- schwerde im Eventualstandpunkt geltend, es müsse gestützt auf Art. 74a Abs. 4 lit. c IRSG den Trusts und damit auch ihnen Beschwerdelegitimation zukommen (act. 1 S. 18 f.).

Diese Argumentation greift in verschiedener Hinsicht nicht. Vorab ist festzu- halten, dass die Trusts mangels Rechts- und Parteifähigkeit ihre Rechte nicht selbständig geltend machen können. "Eigentümer" bzw. Inhaber der Trust- vermögen sind nicht die Beneficiaries, sondern der Trustee (s. auch Ent- scheid der Beschwerdekammer RR.2010.200-201 vom 20. Januar 2011, E. 3.1). Auf Art. 74a Abs. 4 IRSG kann sich sodann nur berufen und sich damit einer Herausgabe zur Einziehung oder Rückerstattung (einstweilen) widersetzen, wer die in Art. 74a Abs. 4 IRSG festgelegten Kriterien erfüllt

- 39 -

(MAURICE HARARI, Remise internationale d'objets et valeurs: réflexions à l'oc- casion de la modification de l'EIMP in: Procédure pénale, droit pénal inter- national, entraide pénale, Etudes en l'honneur de Dominique Poncet, Chêne- Bourg 1997, S. 167 ff., S. 188). Gemäss Art. 74a Abs. 4 lit. c IRSG muss es sich beim Dritten um eine an der strafbaren Handlung nicht beteiligte Person handeln, deren Ansprüche durch den ersuchenden Staat nicht sichergestellt sind, welche glaubhaft macht, sie habe an den herauszugebenden Gegen- ständen oder Vermögenswerten in der Schweiz oder, sofern sie ihren ge- wöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz hat, im Ausland gutgläubig Rechte er- worben. Nach der Rechtsprechung ist eine vom Angeschuldigten vorgescho- bene, nur formal selbständige juristische Person, die vom Beschuldigten be- herrscht wird, so dass dieser weiter die tatsächliche Verfügungsmacht über die deliktisch erlangten Vermögenswerte bzw. ihren Ersatzwert ausübt, kein Dritter im Sinne von Art. 74a Abs. 4 lit. c IRSG. In diesem Fall ist im Übrigen auch die Gutgläubigkeit der Gesellschaft zu verneinen, die sich den bösen Glauben des Beschuldigten zurechnen lassen muss (BGE 123 II 595 E. 6b/aa S. 612). Gemäss den Formularen T ist bzw. war der beschuldigte L. F. Settlor und Begünstigter der fraglichen Trusts. Gemäss dem Sachver- haltsvorwurf im Rechtshilfeersuchen und den von den Beschwerdeführern eingereichten Trusturkunden (act. 1.18 bis 1.21) ist der Beschuldigte I. F. Settlor und Begünstigter dieser Trusts. Gemäss den Trusturkunden wurde I. F. als "The First Protector" bezeichnet. In beiden Fällen gehören die wei- teren von den Trusts begünstigten Personen alle der Familie F. an. Weder die Trusts selber noch die Beschwerdeführer können unter den genannten Umständen als an der strafbaren Handlung nicht beteiligte Personen im Sinne Art. 74a Abs. 4 lit. c IRSG gelten. Die Beschwerdeführer legen im Üb- rigen auch nicht dar, inwiefern sie gutgläubig Rechte an den Vermögenswer- ten der Trusts erworben haben wollen.

3.2.7 Nach dem Gesagten sind die Beschwerdeführer von der angefochtenen Rechtshilfemassnahme gemäss der Rechtsprechung weder im Sinne von Art. 80h lit. b IRSG persönlich und direkt betroffen noch rechtfertigen es ihre Vorbringen in der Beschwerde und in der Replik, ihnen eine ersatzweise Be- schwerdelegitimation anzuerkennen.

Dieses Prüfungsergebnis ist nicht auf eine Rechtsschutzlücke, sondern auf die Nachteile der rechtlichen Konstrukte zurückzuführen, derer sich die für die Trusts "handelnden Privatpersonen" bedient haben und deren prozessu- ale Kehrseite sich im vorliegenden Rechtshilfe- und Beschwerdeverfahren mit aller Deutlichkeit zeigt.

- 40 -

Soweit die angefochtene Verfügung überhaupt eine Rechtswirkung entfaltet (s. nachstehend), ist auf die Beschwerde mangels Legitimation demnach nicht einzutreten.

4. Beschwerde gestützt auf Art. 1a IRSG

4.1 Unter Berufung auf Art. 1a IRSG bringen die Beschwerdeführer in ihrer Be- schwerdeschrift vor, die angefochtene Verfügung verstosse gegen die Ei- gentumsgarantie (Art. 26 BV). Von den unbeteiligten vier betroffenen Trusts werde ein Sonderopfer verlangt, was offensichtlich dem Schweizer ordre public zuwiderlaufe (act. 1 S. 26).

4.2 Gemäss Art. 2 lit. b EUeR kann die Rechtshilfe verweigert werden, wenn der ersuchte Staat der Ansicht ist, dass die Erledigung des Ersuchens geeignet ist, die Souveränität, die Sicherheit, die öffentliche Ordnung (ordre public) oder andere wesentliche Interessen seines Landes zu beeinträchtigen. Den "ordre public" behält auch Art. 1a IRSG vor, wonach bei der Anwendung des Rechtshilfegesetzes den Hoheitsrechten, der Sicherheit, der öffentlichen Ordnung oder anderen wesentlichen Interessen der Schweiz Rechnung zu tragen ist. Die Begrenzung der Rechtshilfe nach Art. 1a IRSG ist im Rechts- hilfeverkehr mit Staaten, die mit der Schweiz durch einen Rechtshilfevertrag verbunden sind, nur zulässig, wenn ein entsprechender Vorbehalt staatsver- traglich vereinbart wurde (ROBERT ZIMMERMANN, La coopération judiciaire in- ternationale en matière pénale, 4. Aufl., Bern 2014, N. 710, S. 334 f., mit Hinweisen auf die Rechtsprechung).

4.3 Gemäss Art. 17 Abs. 1 IRSG entscheidet im Fall von Art. 1a IRSG (auch i.V.m. Art. 2 lit. b EUeR) das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement [nachfolgend "EJPD"], welches bis 30 Tage nach der schriftlichen Mitteilung der Schlussverfügung darum ersucht werden kann. Dessen Entscheid unter- liegt der Beschwerde an den Bundesrat (Art. 26 IRSG). Das Departement entscheidet über die Beschwerde praxisgemäss erst dann, wenn rechtskräf- tig geklärt ist, ob und wieweit das massgebliche Staatsvertrags- und Geset- zesrecht die Rechtshilfe ansonsten zulässt (Urteil des Bundesgerichts 1A.155/2006 vom 25. Oktober 2006, E. 6.2).

4.4 Der gesetzlichen Regelung lässt sich entnehmen, dass in erster Linie die politischen Behörden darüber entscheiden sollen, ob wesentliche Interessen der Schweiz einer Zusammenarbeit entgegenstehen (BGE 123 II 595 E. 5a S. 607). Dies bedeutet aber nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung

- 41 -

nicht, dass solche Interessen im Rahmen des den Vollzugsbehörden zu- stehenden Entscheidungsspielraums unberücksichtigt bleiben müssten. So hat das Bundesgericht mehrfach das Ansehen der Schweiz berücksichtigt und entgegenstehenden Interessen an einer Verweigerung der Rechtshilfe gegenübergestellt (BGE 123 II 595 E. 5a, S. 607 unter Hinweis auf BGE 115 Ib 517 E. 4b, wonach bei schweren Wirtschaftsdelikten der Verzicht auf die Gegenrechtsbedingung nicht nur im Interesse einer wirksamen Verbre- chensbekämpfung auf internationaler Ebene liege, sondern auch in jenem der Schweiz selbst, wenn sie verhindern wolle, zum weitherum bekannten und beliebten Hort für Deliktsgut zu werden oder in der Augen der Delin- quenten als solcher zu gelten; BGE 123 II 153 E. 7c S. 161; vgl. auch RUDOLF WYSS, Die Revision der Gesetzgebung über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen, SJZ 93/1997, S. 39). Während das Bundesgericht namentlich in zwei Fällen festhält, für Rügen und Beschwerden gemäss Art. 1a IRSG (auch i.V.m. Art. 2 lit. b EUeR) nicht zuständig zu sein (Urteile des Bundes- gerichts 1A.155/2006 vom 25. Oktober 2006, E. 6; 1A.215/2000 vom 16. Ok- tober 2000, E. 7 betreffend ein Auslieferungsverfahren), äussert es sich in anderen Fällen überdies zur Rüge betreffend Art. 1a IRSG (BGE 123 II 153 E. 7 S. 160; Urteil des Bundesgerichts 1A.13/2002 vom 18. Juni 2002, E. 2.3; ebenso Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2007.24 vom

8. Mai 2007, E. 4.4; RR.2008.221 bzw. RR.2008.264+265 vom 9. Juli 2009, E. 6.4 f. bzw. E. 7.4; RR.2013.108-110 vom 12. Dezember 2013, E. 7.3; RR.2013.298+299 vom 6. Mai 2014, E. 7.3.2). Dabei bezeichnet das Bun- desgericht zum Teil seine Zuständigkeit vorab als zweifelhaft und lässt sie in der Folge explizit offen (BGE 130 II 217 E. 6; Urteil des Bundesgerichts 1A.32/2000 vom 19. Juni 2000, E. 8a f.). Soweit das Bundesgericht sowie die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts die Rüge betreffend Art. 1a IRSG geprüft haben, erfolgte diese Prüfung jeweils ausschliesslich im Rahmen einer Beschwerdeerhebung nach Art. 80e ff. IRSG. Hierzu fehlt den Beschwerdeführern vorliegend die Beschwerdelegitimation. Ergänzend ist festzuhalten, dass weder das Bundesgericht noch die Beschwerdekam- mer des Bundesstrafgerichts sich in ihren Entscheiden auf Art. 1a IRSG zur Begrenzung der Rechtshilfe gestützt haben. Ein solcher Entscheid gemäss Art. 17 Abs. 1 IRSG bleibt grundsätzlich nach wie vor den politischen Behör- den vorbehalten.

4.5 Nach dem Gesagten steht fest, dass die Beschwerdekammer auf die Be- schwerde, soweit sich die Beschwerdeführer dabei auf Art. 1a IRSG berufen, nicht eintreten kann. Die Beschwerdeführer haben beim EJPD keine Be- schwerde im Sinne von Art. 17 Abs. 1 i.V.m. Art. 1a IRSG und Art. 2 lit. b EUeR eingereicht. Angesichts des Ausgangs des vorliegenden Verfahrens

- 42 -

erübrigen sich Weiterungen im Zusammenhang mit einer allfälligen Überwei- sung der Beschwerde an das EJPD gemäss Art. 8 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG.

5. Anzeige der Nichtigkeit

5.1 Wird die Beschwerde von einer Person erhoben, welche kein rechtlich ge- schütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheides hat, könnte die Eingabe als Anzeige betrachtet werden. Vorlie- gend rügen die Beschwerdeführer, dass die Vorgehensweise der Beschwer- degegnerin eine Umgehung des anwendbaren Rechtshilferechts darstelle, und sie machen die Nichtigkeit der angefochtenen Anordnung geltend. Zur Begründung im Einzelnen und in den Stellungnahmen der Beschwerdegeg- nerin und des BJ dazu wird Folgendes ausgeführt:

5.2

5.2.1 Zur Begründung führen die Beschwerdeführer aus, gemäss der angefochte- nen Verfügung stehe fest, dass die Voraussetzungen von Art. 74a IRSG für eine Herausgabe der Vermögenswerte zur Einziehung nicht erfüllt seien (act. 1 S. 23 ff.). Dem italienischen Staat gehe es ausschliesslich um Mittel- beschaffung zur "Umweltsanierung" einer Unternehmung von strategischem nationalem Wert. Es handle sich um eine auf Notstandsrecht gestützte und auf bestimmte Personen (nämlich die Beschuldigten) gerichtete fiskalisch und politisch motivierte Zwangsenteignung, welche von den unbeteiligten vier betroffenen Trusts ein Sonderopfer verlange, was offensichtlich dem Schweizer ordre public zuwiderlaufe (act. 1 S. 26). Die Beschwerdegegnerin irre sich, wenn sie glaube, sie könne es der UBS Switzerland selbst überlas- sen, ob sie auf Befehl der Staatsanwaltschaft Mailand die Vermögenswerte der Trusts herausgeben wolle oder nicht. Die Beschlagnahmeverfügung der Mailänder Staatsanwaltschaft beziehe sich auf in der Schweiz gelegenes Vermögen und sei daher extraterritorial. Sie entfalte ausserhalb eines Rechtshilfeverfahrens keinerlei Wirkung und sei wegen der offensichtlichen Verletzung des Territorialitätsprinzips nichtig. Zudem mache sich gemäss Art. 271 Ziff. 1 StGB strafbar, wer auf schweizerischem Gebiet ohne (rechts- konforme!) [sic] Bewilligung für einen fremden Staat Handlungen vornehme, die einer Behörde oder einem Beamten zukommen, wer solche Handlungen für eine ausländische Partei oder eine andere Organisation des Auslandes vornehme, wer solchen Handlungen Vorschub leiste. Die Beschwerdegeg- nerin habe als Rechtshilfebehörde eine eng umgrenzte Kompetenz zur Vor- nahme von rechtshilfeweisen Handlungen; eine Bewilligungskompetenz im Sinne von Art. 271 StGB gehöre definitiv nicht dazu. Bei allen Beteiligten

- 43 -

wäre daher das Tatbestandsmerkmal des "Vorschubleistens" erfüllt, da sie sich alle (inklusive die Beschwerdegegnerin) bewusst seien, dass eine Her- ausgabe nach Art. 74a IRSG nicht zulässig sei. Art. 271 StGB verbiete es, dass fremde Staaten ausserhalb der rechtmässigen Kanäle der Amts- und Rechtshilfe (wie es unter anderem in Art. 74a IRSG geregelt sei) auf Vermö- genswerte, welche in der Schweiz liegen, zugreifen. Schon aus diesem Grund sei die angefochtene Verfügung derart krass mangelhaft, dass sie nichtig sei (act. 1 S. 22).

In der Replik ergänzen die Beschwerdeführer, es treffe nicht zu, dass durch die Überweisungsverfügung vom 11. Mai 2015 die "eigentumsrechtlichen Verhältnisse an den Vermögenswerten einstweilen unverändert" bleiben würden. So führe die Beschwerdegegnerin selber aus, dass die neu auszu- gebenden Obligationen durch die "Ilva S.p.A. in Amministrazione Straordi- naria" als Emittentin in Form von Namenspapieren auf den Namen des FUG ausgestellt würden. Es werde somit klar das Eigentum auf den FUG übertra- gen. Die Beschwerdeführer stellen die Frage, was das Anderes als eine Ent- eignung sei. Auf jeden Fall läge eine verpönte Zwangsanleihe vor, welche das gesamte Vermögen der vier Trusts in einen Non-Valeur investieren bzw. verschlingen würde. Am Ende der Operation sei das Vermögen der Trusts unwiederbringlich weg (act. 23 S. 13). Soweit die Beschwerdegegnerin vor- bringe, dass die mittels Obligationen gewonnenen Vermögenswerte in Italien für einen guten Zweck, die Umweltsanierung und die Rettung von Arbeits- plätzen eingesetzt würden, sei dies zwar löblich, aber unerheblich (act. 23 S. 13 f.). Die Beschwerdegegnerin habe sich von sachfremden Überlegun- gen leiten lassen (act. 23 S. 14). Von gleichen sachfremden Gedanken habe sich das BJ als Aufsichtsbehörde leiten lassen. Sozialpolitische Ziele, die Italien mit den Vermögenswerten der Trusts anstrebe, seien für die Beurtei- lung der vorliegend gerügten, wilden Rechtshilfe irrelevant (act. 1 S. 14). Die Aufsichtsbehörde müsse dafür sorgen, dass Bundesrecht, insbesondere das IRSG und die Staatsverträge, korrekt angewendet würden. Stattdessen ver- schliesse sie im Hinblick auf die angebliche "Rettung" eines für Italien stra- tegisch wichtigen Stahlwerkes die Augen und bleibe untätig, ja unterstütze die Vorinstanz in ihrem widerrechtlichen Vorhaben (act. 1 S. 14). Art. 271 StGB sei zudem "krasserweise" verletzt. Die Bewilligungsfähigkeit im Sinne von Art. 271 StGB sei nur gegeben für Handlungen, für die sich eine rechtli- che Grundlage im Rechtshilferecht finde. Es könne z.B. unter Umständen einem ausländischen Beamten bewilligt werden, auf Schweizer Territorium tätig zu werden. Es könne ihm – und das werde niemand behaupten – aber keine Handlung bewilligt werden, die ein Schweizer Beamter nicht vorneh- men dürfe (act. 23 S. 14).

- 44 -

5.2.2 Die Beschwerdegegnerin führt in ihrer Beschwerdeantwort aus, es sei "selbstverständlich möglich, gestützt auf ein entsprechendes Rechtshilfeer- suchen (Rückzug) bislang rechtshilfeweise gesperrte Gelder einfach nur frei- zugeben, damit die Kontoinhaberin ihrer Bank einen Vergütungsauftrag er- teilen kann" (act. 18 S. 8 f.). In solchen Fällen werde keine Herausgabean- ordnung getroffen. Die Disposition über die Vermögenswerte erfolge viel- mehr durch die Kontoinhaberin selbst und werde durch die Bank mittels Ver- gütungsauftrag gestützt auf das zwischen der Bank und dem Bankkunden bestehende privatrechtliche Verhältnis ausgeführt. Es werde mit der Verfü- gung vom 19. Juni 2015 eben gerade keine Einziehungs- oder Herausgabe- anordnung getroffen (act. 18 S. 9). Eine Aufrechterhaltung der Kontosperren in Anlehnung an die bereits rechtskräftige Schlussverfügung vom

21. Juli 2014 sei nur für den Fall angeordnet worden, dass die Kontoinhabe- rin, welche frei darüber entscheiden könne, ob sie diesen Vergütungsauftrag wirklich ausführen wolle, sich dazu entschliesse sollte, der Bank den Zah- lungsauftrag doch nicht mehr zu erteilen (act. 18 S. 9 f.).

Es sei nicht ersichtlich, weshalb ihr Vorgehen nicht möglich sein soll. In der Praxis würden Überweisungen von bislang gesperrten Gelder durch die Kon- toinhaberin selbst immer wieder – so beispielsweise als Schadenswiedergut- machung und daraus resultierender Strafmassreduktion oder auch als Haft- verschonungsgrund – erfolgen. Es spreche nichts dagegen, dass der ersu- chende Staat sein Ursprungsersuchen um Sperre von Vermögenswerten zu- rückziehe und auf Kontosperren verzichte, sofern der Kontoinhaber die Gel- der gestützt auf einen Vergütungsauftrag – in casu gar im Rahmen der Auf- rechterhaltung der Beschlagnahme – in den ersuchenden Staat zurück über- weise und für den Fall, dass der Vergütungsauftrag wider Erwarten nicht ausgeführt werden sollte, an der bereits früher beantragten und auch ange- ordneten Vermögenssperre festhalten wolle, bis ein rechtskräftiger und voll- streckbarer Entscheid im ersuchenden Staat vorliege. Anders entscheiden zu wollen würde bedeuten, dass Beschuldigte im ersuchenden Staat den Willen zur Überweisung der Gelder vortäuschen könnten und der ersu- chende Staat bei einem bedingungslosen Rückzug des Rechtshilfeersu- chens Gefahr laufen würde, den (rechtshilfeweisen) Zugriff auf mutmasslich deliktische und bereits rechtshilfeweise gesperrte Gelder zu verlieren (act. 18 S. 10).

5.2.3 Nach Ansicht des BJ ist die angefochtene Verfügung zu schützen (act. 17 S. 6). Diese enthalte keine Herausgabe zur Einziehung im Sinne von Art. 74a IRSG (act. 17 S. 4). Die Überweisung ändere nichts am provisorischen Titel, auf dessen Grundlage die Vermögenswerte beschlagnahmt worden seien.

- 45 -

Die Eigentumsrechte blieben unberührt bis zur definitiven Anordnung bei Ab- schluss des Verfahrens in Italien (act. 17 S. 5). Die Überweisung bezwecke die Beschaffung von Kapital, welches zum Schutz von Umwelt und Gesund- heit sowie zur Sicherstellung der (20'000) Arbeitsplätze notwendig sei (act. 17 S. 4). Es gehe vorliegend darum, einen italienischen Gerichtsent- scheid auszuführen, gegen welchen der Kontoinhaber sich hätte zur Wehr setzen können, was er offensichtlich nicht getan habe (act. 17 S. 5 "Ne discende che si tratta di dare esecuzione a un atto giudiziario italiano, contro il quale la titolare del conto avrebbe potuto opporsi, ciò che manifestamente non ha fatto."). Es sei sodann diskutabel, ob die Überweisung der Vermö- genswerte als ein Handeln für einen fremden Staat im Sinne von Art. 271 StGB zu qualifizieren sei. So erfolge der Antrag auf Überweisung auf Ersu- chen der Kontoinhaberin. Überdies würden der Vergütungsauftrag an die Bank und die Überweisung mit dem Einverständnis der Beschwerdegegnerin erfolgen, welche an den vereinbarten Modalitäten nichts auszusetzen habe. Ausserdem sei ein Verfahren betreffend Bewilligung im Sinne von Art. 271 StGB beim EJPD hängig (act. 17 S. 5). Mit Schreiben vom 25. September 2015 teilte das BJ mit, dass das Verfahren betreffend Bewilligung im Sinne von Art. 271 StGB in Erwartung des vorliegenden Beschwerdeentscheids sistiert worden sei (act. 29).

6. Zur Kompetenz der Beschwerdekammer, Nichtigkeit festzustellen

6.1 Vorab ist auf die Frage einzugehen, ob die Beschwerdekammer berechtigt ist, trotz Fehlens einer rechtsgültigen Beschwerde (mangels Legitimation) den Entscheid der Beschwerdegegnerin auf eine allfällige Nichtigkeit hin zu prüfen und eine solche festzustellen.

6.2

6.2.1 Eine nichtige Verfügung entfaltet keinerlei Rechtswirkungen. Nichtigkeit be- deutet absolute Unwirksamkeit einer Verfügung. Sie ist vom Erlass an (ex tunc) und ohne amtliche Aufhebung rechtlich unverbindlich (HÄFELIN/MÜL- LER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl., Zürich 2010, S. 215- 218, mit weiteren Hinweisen). Nach der bundesgerichtlichen Rechtspre- chung ist die Nichtigkeit grundsätzlich jederzeit und von sämtlichen staatli- chen Instanzen von Amtes wegen zu beachten; sie kann auch im Rechtsmit- telweg festgestellt werden (BGE 132 II 342 E. 2.1; 132 II 21 E. 3.1 S. 27, mit Hinweisen). In der Lehre wird sodann vom Grundsatz ausgegangen, dass die Nichtigkeit von jedermann geltend gemacht werden kann (s. HÄFE- LIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., S. 215). In der Praxis des Bundesgerichts wird

- 46 -

die Frage, ob auch ausserhalb einer gültigen Beschwerdeerhebung (so we- gen verpasster Frist oder fehlender Legitimation) allfällige Nichtigkeitsgründe zu prüfen sind, unterschiedlich beantwortet.

In seiner früheren Rechtsprechung in Schuldbetreibungs- und Konkurssa- chen griff das Bundesgericht selbst bei einer unzulässigen Beschwerde ein, wenn es auf eine nichtige Verfügung aufmerksam wurde. Dies begründete es damit, dass sich die Überprüfung einer Verfügung von Amtes wegen durch die Aufsicht, welche das Bundesgericht über das Schuldbetreibungs- und Konkurswesen ausübte, rechtfertigte (BGE 130 III 400 E. 2 S. 402). Es argumentierte, es müsse befugt sein, eine nichtige Anordnung aufzuheben, auch wenn die Weiterziehung nicht innert Frist oder nicht in gehöriger Form oder nicht durch eine dazu befugte Person erfolgt sei (BGE 94 III 65 E. 2 S. 70). Seit 1. Januar 2007 übt das Bundesgericht keine Oberaufsicht im Be- reich des Schuldbetreibungs- und Konkurswesens mehr aus und es kommt aufgrunddessen zum Schluss, dass es die Nichtigkeit einer Verfügung nur noch im Rahmen einer bei ihr hängigen und zulässigen Beschwerde in Zivil- sachen prüfen kann (BGE 135 III 46 E. 4.2 S. 48).

In anderen Rechtsbereichen greift das Bundesgericht – ohne Einschränkun- gen und ohne insbesondere auf die Frage nach einer allfälligen Aufsichts- funktion des Bundesgerichts einzugehen – auf seine frühere Rechtspre- chung im Bereich des Schuldbetreibungs- und Konkurswesens zurück, wo- nach die Nichtigkeit grundsätzlich jederzeit und von sämtlichen Instanzen von Amtes wegen zu beachten ist, selbst wenn auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (Urteile 1C_78/2015 vom 29. Mai 2015, E. 3.4; 5A_998/2014 vom 14. April 2015, E. 2.1.2; vgl. auch BGE 136 II 415, wonach aufgrund des bestehenden Rechtsschutzbedürfnisses zu untersuchen war, ob sich die Vereinbarung über die organisierte Sterbehilfe der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich und einer privaten Sterbehilfeorganisation nicht als ge- radezu nichtig erwies, obwohl kein zulässiges Anfechtungsobjekt vorlag).

6.2.2 Im Rechtshilfeverfahren führt das BJ Aufsicht über die Anwendung des Rechtshilfegesetzes (Art. 3 Satz 1 IRSV). Dafür steht ihm ein Beschwerde- recht gemäss Art. 80h lit. a IRSG zu (Urteil des Bundesgerichts 1A.12/2001 vom 14. März 2001, E. 2b/aa, wobei es in Fällen von politischer Bedeutung nach Rücksprache mit der zuständigen Direktion des Departementes für auswärtige Angelegenheiten handelt [Art. 3 Satz 2 IRSV]).

Damit das BJ seine Aufsichtspflicht wahrnehmen kann, sieht Art. 5 IRSV ent- sprechend vor, dass Verfügungen kantonaler und eidgenössischer Behör- den aus dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen sowie

- 47 -

Entscheide der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts dem Bundes- amt mitzuteilen sind. Bei ungerechtfertigter Verzögerung bei der Erledigung des Rechtshilfeersuchens kann das BJ bei der zuständigen Aufsichtsbe- hörde intervenieren (Art. 17a Abs. 2 IRSG). In Bezug auf die ihm eröffneten Rechtshilfeverfügungen kantonaler und eidgenössischer Behörden übt das BJ seine Aufsichtspflicht mittels Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts aus.

Vom Beschwerderecht des BJ gemäss Art. 80h lit. a IRSG sind logischer- weise alle Fälle auszunehmen, in denen das BJ selber über die Ausführung der Rechtshilfe entscheidet (so gemäss Art. 79a lit. a bis c IRSG; Art. XVII Ziff. 1 ZV; s. auch im Auslieferungsverfahren Art. 55 IRSG). Entscheidet for- mell zwar die ausführende kantonale Behörde oder die ausführende Bun- desbehörde über die Ausführung der Rechtshilfe, ergeht dieser Entscheid aber unter massgeblicher Mitwirkung des BJ, in Rücksprache mit dem BJ oder gar im vorab erklärten Sinne des BJ, erweist sich das Beschwerderecht des BJ gemäss Art. 80h lit. a IRSG in einer solchen Konstellation als theore- tischer Natur.

6.2.3 Nach der vorstehend dargestellten Verfahrensordnung im IRSG ist es in ers- ter Linie Sache der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts als Justiz- behörde, eine Rechtshilfeverfügung aufzuheben oder deren Nichtigkeit fest- zustellen. Macht das BJ in einem Fall, in welchem sie am Rechtshilfeverfah- ren massgeblich beteiligt war, von seinem diesfalls theoretisch bestehenden Beschwerderecht gemäss Art. 80h lit. a IRSG keinen Gebrauch und wird die Beschwerdekammer im Rahmen einer an sich unzulässigen Beschwerde auf eine nichtige Rechthilfeverfügung aufmerksam gemacht, muss sie auch ohne gültige Beschwerdeerhebung befugt sein, diese Anordnung aufzuhe- ben bzw. deren Nichtigkeit festzustellen (so auch die in supra E. 6.2.1 erläu- terte Praxis des Bundesgerichts ausserhalb des SchKG-Verfahrens; s. YVO HANGARTNER, Die Anfechtung nichtiger Verfügungen und von Scheinverfü- gungen, AJP 9/2003, S. 1053 – 1056, S. 1054).

6.3

6.3.1 Das BJ wurde darüber in Kenntnis gesetzt, dass aus den von der Beschwer- degegnerin eingereichten Rechtshilfeakten seine massgebliche Mitwirkung am Rechthilfeverfahren hervorging. Das BJ musste im Beschwerdeverfahren mehrfach aufgefordert werden, aus Gründen der Transparenz und Nachvoll- ziehbarkeit seine Akten einzureichen, soweit sie im Zusammenhang mit der angefochtenen Verfügung stehen (act. 22, 26, 30). Das BJ reichte schliess- lich eine Auswahl seiner Akten ein, welche nach seinen Ausführungen die

- 48 -

angefochtene Verfügung betreffe. Es führte dabei unter Hinweis auf den Ent- scheid des Bundesstrafgerichts RR.2013.13 vom 2. Oktober 2013, E. 4.4.3 aus, dass die Parteien, soweit sie überhaupt beschwerdelegitimiert seien, auf den beigelegten E-Mail-Verkehr zwischen dem BJ und der ersuchenden Behörde in Vorbereitung des einzureichenden Rechtshilfeersuchens keinen Anspruch auf Akteneinsicht hätten (act. 32). In diesem Zusammenhang gilt es zunächst, das Akteneinsichtsrecht der Parteien im Beschwerdeverfahren von der Offenlegungspflicht des Bundesamtes gegenüber der Beschwer- deinstanz zu unterscheiden (s. Art. 12 f. VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG). Im mit RR.2013.13 beurteilten Fall kam der Dokumentation des Be- hördenverkehrs für die Behandlung des Falls sodann keinen Beweischarak- ter zu und es wurde (nur) die Verweigerung der Akteneinsicht gegenüber der betreffenden Partei geschützt. Vorliegend ist indes eine andere Ausgangs- lage gegeben. Ein Vergleich mit den von der Beschwerdegegnerin einge- reichten Akten ergibt, dass die vom BJ eingereichte Auswahl seiner Akten es nicht erlaubt, sich ein umfassendes Bild über das Vorgehen des BJ im Zusammenhang mit der streitigen Verfügung zu machen.

6.3.2 Es bleibt gestützt auf die von der Beschwerdegegnerin eingereichten Akten jedenfalls festzuhalten, dass das BJ am verfahrensgegenständlichen Rechtshilfeverfahren massgeblich mitgewirkt hat (s. REC 2013, Urk. 28, 29; NOT 2014, Urk. 61, 72, 73, 74, 75; REC 2015, Urk. 13). Aus diesen Akten geht auch hervor, dass das BJ selber in Kenntnis des vorgesehenen Inhalts der streitigen Verfügung vor deren Erlass seine Beschwerdelegitimation in diesem Fall als theoretischer Natur bezeichnet hat (REC 2015, Urk. 13). Wie aus den vorstehenden Ausführungen zu entnehmen ist, wiegt der von den Beschwerdeführern angezeigte Sachverhalt schwer. Unter den ausseror- dentlichen Umständen des vorliegenden Falles sieht sich die Beschwerde- kammer veranlasst, vorliegend von Amtes wegen einzugreifen.

6.4 Ist der als "Eintretens- und Zwischenverfügung" bezeichnete Entscheid der Beschwerdegegnerin vom 19. Juni 2015 nichtig, kann dieser aufgrund seiner fehlenden Rechtswirkung nicht Anfechtungsobjekt einer Beschwerde sein. Auch diesfalls ist auf die Beschwerde nicht einzutreten, jedoch ist die Nich- tigkeit im Dispositiv festzustellen.

7. Zur Prüfung der "Eintretens- und Zwischenverfügung" der Beschwerdegeg- nerin vom 19. Juni 2015 auf Nichtigkeit hin

7.1 Eine nichtige Verfügung entfaltet keinerlei Rechtswirkungen. Nichtigkeit be- deutet absolute Unwirksamkeit einer Verfügung. Sie ist vom Erlass an (ex

- 49 -

tunc) und ohne amtliche Aufhebung rechtlich unverbindlich. Eine Verfügung ist dann nichtig, wenn der ihr anhaftende Mangel besonders schwer und of- fensichtlich oder zumindest leicht erkennbar ist und zudem durch die Fest- stellung der Nichtigkeit die Rechtssicherheit nicht ernsthaft gefährdet wird (HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., S. 215-218, mit weiteren Hinweisen).

Die örtliche Unzuständigkeit ist in der Regel kein Nichtigkeitsgrund. Die funk- tionelle und sachliche Unzuständigkeit stellt zumeist einen Nichtigkeitsgrund dar (HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., S. 216 f., mit weiteren Hinweisen). Kommt der verfügenden Behörde auf dem betreffenden Gebiet allgemeine Entscheidungsgewalt zu, so stellt die funktionelle und sachliche Unzustän- digkeit keinen Nichtigkeitsgrund dar (BGE 137 III 217 E. 2.4.3; 127 II 32 E. 3g S. 47 f.; MAX IMBODEN/RENÉ A. RHINOW, Schweizerische Verwaltungsrecht- sprechung, 5., neubearbeitete und erweiterte Aufl., Basel 1976, Bd. I, S. 242 f.; RENÉ A. RHINOW/BEAT KRÄHENMANN, Schweizerische Verwal- tungsrechtsprechung, Ergänzungsband, Basel/Frankfurt a.M. 1990, S. 120; PETER SALADIN, Die sogenannte Nichtigkeit von Verfügungen, in: Festschrift für Ulrich Häfelin zum 65. Geburtstag, Zürich 1989, S. 539 ff.). Wenn ein positiver Kompetenzkonflikt vorliegt und daher die Möglichkeit zweier gegen- sätzlicher Entscheide besteht oder wenn die Möglichkeit einer sachlich rich- tigen Entscheidung und eines gesetzmässigen Verfahrens zufolge des Han- delns einer fremden Instanz in Frage gestellt ist, liegt eine qualifizierte Un- zuständigkeit vor, welche die Nichtigkeit des entsprechenden Verwaltungs- aktes begründet (BGE 83 I 1 E. 3 S. 5).

Auch schwer wiegende Verfahrensfehler können einen Nichtigkeitsgrund darstellen (zur zurückhaltenden Praxis s. HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., S. 217; RHINOW/KRÄHENMANN, a.a.O., S. 120 f.).

Dagegen haben inhaltliche Mängel nur in seltenen Ausnahmefällen die Nich- tigkeit einer Verfügung zur Folge (BGE 104 Ia 172 E. 2c S. 177; Urteil des Bundesgerichts 6B_339/2012 vom 11. Oktober 2012, E. 1.2.1; für eine Über- sicht über die ältere Praxis, s. IMBODEN/RHINOW, a.a.O., S. 243; s. auch HÄ- FELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., S. 218). Die Annahme absoluter Nichtigkeit eines Entscheids kommt nur bei besonders schweren Rechtsverletzungen und damit nur in krassen Ausnahmefällen in Betracht (Urteile des Bundes- gerichts 6B_339/2012 vom 11. Oktober 2012, E. 1.2.1; 6S.4/2006 vom

26. Juni 2006, E. 3). Nach der älteren Rechtsprechung des Bundesgerichts können inhaltliche Fehler besonders gravierend sein, wenn etwa der Eingriff in verfassungsmässige Rechte ohne noch so prekäre gesetzliche Grundlage oder unter gröbster Verletzung des Verhältnismässigkeitsprinzips oder auch der Eingriff in den Wesenskern eines Grundrechts vorliegt (SALADIN, a.a.O.,

- 50 -

S. 552, 546). Eine Verfügung, die auf eine krass fehlerhafte Anwendung ma- teriellen Rechts beruht und im Ergebnis selber krass falsch ist, kann unter Umständen als nichtig angesehen werden (vgl. dazu Beispiele der Nichtig- keit von strafrechtlichen Endentscheiden aus der deutschen Lehre in JÜRG- BEAT ACKERMANN, Absolute Nichtigkeit von amtlichen Prozesshandlungen im Zürcher Strafprozess – eine Skizze, in: Festschrift 125 Jahre Kassations- gericht des Kantons Zürich, Zürich 2000, S. 315 bis 333, S. 331). Dabei muss eine Nichtigkeit in jedem Rechtsgebiet nach den dafür massgeblichen Rechtssätzen im Einzelfall beurteilt werden (Urteil des Bundesgerichts 6S.4/2006 vom 26. Juni 2006, E. 3).

7.2 Mit der streitigen Verfügung ordnet die Beschwerdegegnerin in einem pen- denten Rechtshilfeverfahren in Strafsachen die ersatzlose Aufhebung der rechtshilfeweise angeordneten Kontosperren "zum Zwecke der Ausführung der von der Kontoinhaberin mit Datum vom 13. Mai 2015 in Auftrag gegebe- nen Überweisungen" an. Für den Fall, dass die UBS Switzerland die Über- weisung nicht ausführt, ordnet die Beschwerdegegnerin die unveränderte Aufrechterhaltung der Kontosperren an (act. 1.2).

Mit dieser Verfügung entspricht die Beschwerdegegnerin dem Ergänzungs- ersuchen vom 3. Juni 2015 in Strafsachen, welchem das Rechtshilfeersu- chen vom 13. Mai 2015 vorausging. In beiden Rechtshilfeersuchen wurde um Ausführung der Überweisungsverfügung des italienischen Untersu- chungsrichters vom 11. Mai 2015 und des auf die Überweisungsverfügung hin erfolgten Vergütungsauftrags der UBS Fiduciaria vom 13. Mai 2015 er- sucht.

Die Überweisungsverfügung und der Vergütungsauftrag beziehen sich auf Vermögenswerte, welche aufgrund eines früheren Rechtshilfeersuchens in Strafsachen der ersuchenden Behörde vom 21. Mai 2013 rechtshilfeweise in der Schweiz gesperrt wurden und entsprechend Art. 33a IRSV noch gesperrt sind. Diese Überweisungsverfügung erfolgte in Anwendung der in lit. C ge- nannten italienischen Gesetzesdekrete und Gesetze.

7.3 Zur Prüfung der Frage, ob der streitigen Rechtshilfeverfügung ein besonders schwerer und offensichtlicher oder zumindest leicht erkennbarer Mangel an- haftet oder mehrere solche Mängel anhaften, ist nachfolgend in einem ersten Schritt – zunächst unter der Optik des Rechtshilferechts in Strafsachen – zu analysieren, welche Rechtshilfemassnahme die ersuchende Behörde for- mell beantragt und welche sie tatsächlich angestrebt hat. Vor diesem Hinter- grund lässt sich definieren, welche Rechtshilfemassnahme die Beschwerde- gegnerin formell und welche sie de facto verfügt hat (E. 8).

- 51 -

In einem nächsten Schritt werden die Rechtsnatur, der Inhalt und die Folgen der Überweisungsverfügung des italienischen Untersuchungsrichters zu un- tersuchen sein, welche dem ergänzenden Rechtshilfeersuchen vom

3. Juni 2015 samt dem Vergütungsauftrag der UBS Fiduciaria vom

13. Mai 2015 und der streitigen Verfügung vom 19. Juni 2015 zugrunde liegt (E. 9). Dies erlaubt die Prüfung, in welchem Rechtsbereich die beantragte Rechtshilfemassnahme tatsächlich fällt und dementsprechend in welchem Rechtshilferahmen die streitige Verfügung materiell ergangen ist (E. 10). Es wird diesbezüglich konkret geprüft, ob die Beschwerdegegnerin in diesem Rahmen zum Erlass der streitigen Verfügung überhaupt sachlich zuständig war (E. 10).

Unter der Annahme der Beschwerdegegnerin, es liege ein Rechtshilfeersu- chen in Strafsachen vor, wird abschliessend untersucht, wie dieses Vorge- hen unter dem Aspekt des formellen und materiellen Rechtshilferechts in Strafsachen zu werten ist (E. 11 und 12).

8. Zum ergänzenden Rechtshilfeersuchen vom 3. Juni 2015

8.1 Zum "bedingten/zweckgebundenen" Rechtshilferückzug

8.1.1 Mit ihrem Ergänzungsersuchen vom 3. Juni 2015 erklärte die ersuchende Behörde, ihr Rechtshilfeersuchen in Strafsachen zurückzuziehen zum allei- nigen Zweck, die von der UBS Fiduciaria veranlasste Überweisung der Kon- tovermögen zuzulassen. Die Beschwerdegegnerin ordnete mit der streitigen Verfügung die ersatzlose Aufhebung der Kontosperren zum Zwecke der Ausführung der von der UBS Fiduciaria in Auftrag gegebenen Überweisun- gen an.

8.1.2 Die Beschwerdegegnerin unterliegt einem Denkfehler, wenn sie annimmt, dass ihre "bedingte/zweckgebundene" Aufhebung der Kontosperren auf ei- nen "bedingten/zweckgebundenen" Rückzug des Rechtshilfeersuchens hin erfolgt sei.

Wenn die ersuchende Behörde mit ihrem Ergänzungsersuchen vom

3. Juni 2015 erklärt, ihr Rechtshilfeersuchen zurückzuziehen zum alleinigen Zweck, die von der UBS Fiduciaria veranlasste Überweisung der Kontover- mögen zuzulassen, dann beinhaltet ihr Ergänzungsersuchen – entgegen der irreführenden Formulierung als "bedingter/zweckgebundener" Rückzug – in erster Linie den formellen Antrag an die ersuchte Behörde, die Ausführung

- 52 -

der Überweisung der gesperrten Kontovermögen durch die UBS Switzerland zu gestatten, und in zweiter Linie die Erklärung des Rückzugs des Rechts- hilfeersuchens für den Fall, dass ihrem Antrag entsprochen und die Über- weisung ausgeführt wird (sog. suspensiv-bedingter Rückzug). Die gestellte Bedingung des Rückzugs ist somit das eigentliche Rechtshilfeersuchen. Der "bedingte/zweckgebundene" Rückzug des Rechtshilfeersuchens entbindet die Beschwerdegegnerin, wie sie selber entgegen Art. 1 Abs. 1 IRSG indes annimmt, somit nicht davon, das Rechtshilfegesetz unter dem Vorbehalt an- derer Gesetze oder internationaler Vereinbarungen umfassend anzuwenden (s. supra E. 2).

Eine andere Auslegung des Ergänzungsersuchens geht in der Sache logisch nicht auf. Die internationale Rechtshilfe in Strafsachen beruht auf dem An- tragsprinzip (s. DONATSCH/HEIMGARTNER/MEYER/SIMONEK, a.a.O., S. 20; vgl. auch KAI AMBOS/ANNIKA MALEEN POSCHADEL, in: Ambos/König/Rackow [Hrsg.], Rechtshilferecht in Strafsachen, 1. Aufl., Baden-Baden 2015, S. 63 N 19). Mit einer Erklärung des Rückzugs des Rechtshilfeersuchens fallen alle beantragten Rechtshilfemassnahmen dahin bzw. ist deren Aufhebung anzuordnen. Wird der Rückzug betreffend einen Teil des Rechtshilfeersu- chens erklärt, gelten die vorstehenden Ausführungen für die vom Rückzug betroffenen Rechtshilfemassnahmen. Mangels geltenden Rechtshilfeersu- chens entbehren nach Erklärung des Rückzugs angeordnete Rechtshilfe- massnahmen, namentlich auch allfällige Sicherungsmassnahmen (für vor- sorgliche Massnahmen muss ein Rechtshilfeersuchen jedenfalls angekün- digt sein; Art. 18 Abs. 2 IRSG), jeglicher Grundlage. Für rechtshilfeweise an- geordnete Zwangsmassnahmen ist nach Rückzug des Rechtshilfeersuchens die rechtliche Grundvoraussetzung nicht mehr gegeben. Den "beding- ten/zweckgebundenen" Rückzug des Rechtshilfeersuchens, so wie ihn die Beschwerdegegnerin verstehen möchte (act. 18 S. 7 ff.), gibt es im Rechts- hilfeverfahren somit nicht. Wird mit dem Rechtshilfeersuchen um Heraus- gabe von Gegenständen oder Vermögenswerten, die zu Sicherungszwe- cken beschlagnahmt wurden, ersucht, wird das frühere Rechtshilfeersuchen um Beschlagnahme sodann vom neuen Rechtshilfeersuchen um Heraus- gabe überholt. Es hat kein expliziter Rückzug des früheren Rechtshilfeersu- chens zu erfolgen.

Vollständigkeitshalber sei auf Folgendes hingewiesen. Sind die Vorausset- zungen für eine Aufrechterhaltung der rechtshilfeweise angeordneten Kon- tosperren nicht mehr gegeben, weil der Rückzug des Rechtshilfeersuchens erklärt wurde, so sind diese nach dem Gesagten ersatzlos aufzuheben. Ent- gegen der Annahme der Beschwerdegegnerin (s. act. 18 S. 10) kann ledig- lich zur Sicherstellung einer allfälligen anderen staatlichen Massnahme in

- 53 -

der Schweiz noch eine zeitlich befristete, provisorische Aufrechterhaltung der Sperre in Frage kommen. Aber auch diesfalls steht fest, dass die rechts- hilfeweise angeordnete Kontosperre an sich unabhängig davon aufgehoben wird, ob diese durch eine andere staatliche Massnahme abgelöst wird oder nicht. Mit anderen Worten wird in einem solchen Fall lediglich der Vollzug der angeordneten Aufhebung der Kontosperre aufgeschoben. Ist eine Kon- tosperre vollumfänglich aufzuheben, besteht über die vorstehend dargeleg- ten Sicherstellungsgründe hinaus keine Rechtsgrundlage für irgendwelche Einschränkungen des Verfügungsrechts des Berechtigten und für die Fest- setzung von Bedingungen für eine solche Freigabe.

8.1.3 Mit der "Eintretens- und Zwischenverfügung" vom 19. Juni 2015 entspricht die Beschwerdegegnerin somit dem mit Ergänzungsersuchen gestellten for- mellen Antrag. Sie erlaubt der UBS Switzerland, ab den andernfalls rechts- hilfeweise gesperrten Konten die Vermögenswerte gemäss dem Vergü- tungsauftrag der UBS Fiduciaria nach Italien zu überweisen.

8.2 Zur formell beantragten Rechtshilfemassnahme

8.2.1 Mit einem Rechtshilfeersuchen in Strafsachen beantragt eine ersuchende Behörde ein staatliches Handeln im ersuchten Staat, welches ihr selber in einem anderen Staat aufgrund des Territorialitätsprinzips untersagt ist (vgl. DONATSCH/HEIMGARTNER/MEYER/SIMONEK, a.a.O., S. 4). Die Unterstüt- zung der ersuchenden Behörde erfolgt durch eine hoheitliche Tätigkeit der ersuchten Behörde. So umfasst Rechtshilfe zur Unterstützung eines Straf- verfahrens im Ausland Auskünfte, nach schweizerischem Recht zulässige Prozesshandlungen und andere Amtshandlungen, soweit sie für ein Verfah- ren in strafrechtlichen Angelegenheiten im Ausland erforderlich erscheinen oder dem Beibringen der Beute dienen (Art. 63 Abs. 1 IRSG; vgl. auch Art. 3 Ziff. 1 EUeR und Art. VIII ff. ZV).

8.2.2 Ein Rechtshilfeersuchen, das von der ersuchten Behörde verlangt, einem Privaten zu gestatten, der ersuchenden Behörde Auskünfte zu erteilen oder nach schweizerischem Recht zulässige Prozesshandlungen und andere Amtshandlungen rechtshilfeweise vorzunehmen, widerspricht dem Grundge- danken des Rechtshilferechts in Strafsachen (s.o.).

Es widerspricht auch den Aufgaben und der Natur des schweizerischen Strafprozessrechts, namentlich der Ordnung der den Strafverfolgungsbehör- den vorbehaltenen Verfahrenshandlungen. Zwar ist es zulässig, die Konto- sperren insoweit aufzuheben, als der kontoführenden Bank erlaubt wird, die auf die Renditen der gesperrten Vermögenswerte monatlich entfallenden

- 54 -

Quellen- bzw. Verrechnungssteuern zu begleichen (so Verfügung der Be- schwerdegegnerin betreffend Teilaufhebung Kontosperre vom 26. Au- gust 2013, REC 2013, Urk. 89). Geht es, wie vorliegend, um die integrale Aufhebung von Kontosperren, ist ein solches Vorgehen hingegen nicht zu- lässig. Die Anordnung einer Beschlagnahme stellt einen einseitigen öffent- lich-rechtlichen Hoheitsakt dar, mit welchem die betreffenden Vermögens- werte der freien Verfügung der Verfügungsberechtigten entzogen und zweckgebundener staatlicher Herrschaft unterworfen werden. Entsprechend ist auch die integrale Aufhebung durch einen einseitigen öffentlich-rechtli- chen Hoheitsakt direkt durch die Behörde anzuordnen und darf nicht vom Entscheid der kontoführenden Bank abhängig gemacht werden. Mit Bezug auf den Entscheid über die Zwangsmassnahme (Beschlagnahme) ist vom Grundsatz der Bedingungsfeindlichkeit auszugehen (betreffend Prozess- handlungen s. BGE 134 III 332 E. 2.3 S. 334).

Auf die Frage der Zulässigkeit der formell beantragten Rechtshilfemass- nahme an sich (Überlassung der Ausführung der Rechtshilfe an einen Priva- ten) wird nachfolgend noch ausführlich einzugehen sein.

8.2.3 Die formell beantragte Rechtshilfemassnahme widerspricht ebenfalls dem Zweck der Rechtshilfe in Strafsachen und des schweizerischen Strafpro- zessrechts, soweit sich die ersuchende Behörde und die Beschwerdegegne- rin auf den Standpunkt stellen sollten, es sei lediglich die Ausführung eines privatrechtlichen Vergütungsauftrags durch die Bank als Schuldnerin der Kontoinhaberin beantragt worden. Zur Hauptsache sind Bewilligungen die- ser Art lediglich im Zusammenhang mit der Verwaltung der beschlagnahm- ten Vermögenswerte zulässig (so vorgenannte Verfügung der Beschwerde- gegnerin betreffend Teilaufhebung Kontosperre vom 26. August 2013, REC 2013, Urk. 89). Darüber hinaus fällt die Durchsetzung privatrechtlicher Ansprüche nicht in den Anwendungsbereich der Rechtshilfe in Strafsachen und auch das schweizerische Strafprozessrecht sieht solche Prozesshand- lungen nicht vor. Abgesehen davon haben die italienischen Behörden der UBS Fiduciaria befohlen, die in der Schweiz liegenden Vermögenswerte nach Italien zu transferieren.

Auf die Frage, ob die beantragte Rechtshilfemassnahme überhaupt in den Anwendungsbereich der Rechtshilfe in Strafsachen fällt, wird nachfolgend noch ausführlich einzugehen sein.

8.2.4 Im Lichte dieser Ausführungen ist bereits die formell beantragte Rechtshilfe- massnahme an sich mit der Grundkonzeption des Rechtshilferechts in Straf- sachen und des schweizerischen Strafprozessrechts nicht vereinbar. Der

- 55 -

Umstand, dass das ergänzende Rechtshilfeersuchen in Absprache mit der Beschwerdegegnerin und dem BJ eingereicht wurde, ändert daran nichts.

8.3 Zur tatsächlich angestrebten Rechtshilfemassnahme

8.3.1 Genau betrachtet beantragte die ersuchende Behörde mit dem Ergänzungs- ersuchen vom 3. Juni 2015 materiell die Überweisung der Vermögenswerte durch die UBS Switzerland in den ersuchenden Staat. Die Beschwerdegeg- nerin entspricht mit ihrer Verfügung vom 19. Juni 2015 im Ergebnis exakt diesem Antrag:

8.3.2 Die italienischen Behörden in Italien haben der UBS Fiduciaria im Vorfeld befohlen, die Überweisung der Kontovermögen nach Italien zu veranlassen. Der Vergütungsauftrag der UBS Fiduciaria vom 13. Mai 2015 ist auf den von ihr in Italien nicht angefochtenen Befehl der italienischen Behörden erfolgt.

Eine Mitteilung seitens der kontoführenden UBS Switzerland, wonach sie ei- nen auf behördlichen Befehl im Ausland hin ergangenen Vergütungsauftrag der Kontoinhaberin nicht anerkennen würde, liegt nicht vor. Es liegt auch keine Erklärung der UBS Switzerland vor, wonach sie nicht bereit wäre, nach der erfolgten "bedingten/zweckgebundenen" Aufhebung der Kontosperre den betreffenden Vergütungsauftrag der UBS Fiduciaria auszuführen. Im Gegenteil gab die UBS Switzerland im Verlaufe des Rechtshilfeverfahrens zu verstehen, dass sie gegenüber den italienischen Behörden als kooperati- onsbereit gelten will (s. NOT 2014, Urk. 65). Sie bekräftigt dies dadurch, dass sie eineinhalb Wochen nach Erlass der streitigen Verfügung dem EJPD den Antrag auf Erteilung einer Ausnahmebewilligung im Sinne von Art. 271 Ziff. 1 StGB eben im Bewusstsein um die (straf-)rechtliche Risikobehaftung stellt (REC 2015, Urk. 25/3).

Von dieser Kooperationsbereitschaft der UBS Switzerland zur Ausführung des Vergütungsauftrags der UBS Fiduciaria gingen sowohl die ersuchende Behörde bei der Stellung des ergänzenden Rechtshilfeersuchens als auch die Beschwerdegegnerin bei Erlass ihrer Verfügung aus. Wie die Beschwer- degegnerin in der Beschwerdeantwort erklärt (act. 18 S. 9), nahm diese als gegeben hin, dass die Bank gestützt auf das zwischen der Bank und dem Bankkunden bestehende privatrechtliche Verhältnis den Vergütungsauftrag ausführen werde. Beide Behörden gingen ebenfalls davon aus, dass die be- schwerdelegitimierte UBS Fiduciaria (ebenso das BJ) keine Beschwerde er- heben würde.

- 56 -

Es liegt damit auf der Hand, dass die ersuchende Behörde mit einer Über- weisung der Vermögenswerte nach Italien rechnete, wenn der UBS Switzer- land die Ausführung des Vergütungsauftrags betreffend die rechtshilfeweise gesperrten Vermögenswerte erlaubt wird. Daraus kann nur folgen, dass sie mit ihrem Ergänzungsersuchen im Ergebnis nichts anderes als die Überwei- sung der Vermögenswerte durch die UBS Switzerland verlangte. Verlangte die ersuchende Behörde mit Rechtshilfeersuchen vom 13. Mai 2015 als Rechtshilfeleistung die Überweisung der Vermögenswerte ursprünglich noch durch die Beschwerdegegnerin, beantragte sie mit Ergänzungsersuchen vom 3. Juni 2015 neu, dass eine private Stelle diese Rechtshilfeleistung vor- nehme (zu den Gründen dieses Vorgehens im Einzelnen nachfolgend).

8.3.3 Damit steht fest, dass die Beschwerdegegnerin der UBS Switzerland er- laubte, die andernfalls rechtshilfeweise gesperrten Vermögenswerte ent- sprechend dem Vergütungsauftrag der UBS Fiduciaria bzw. der Überwei- sungsverfügung des italienischen Untersuchungsrichters nach Italien zu überweisen. Sie erlaubte damit der UBS Switzerland, die effektive Rechts- hilfeleistung für die italienischen Behörden, d.h. die Herausgabe von Vermö- genswerten, vorzunehmen. Ihre Erlaubnis stellt dabei weder formell noch materiell eine Ausnahmebewilligung nach Art. 271 Ziff. 1 StGB dar, für wel- che die Beschwerdegegnerin auch nicht zuständig ist (s. supra E. 2). Diese Erlaubnis beruht auf dem durch das Rechtshilferecht begründeten Herr- schaftsverhältnis über die rechshilfeweise beschlagnahmten Vermögens- werte und auf der rechtshilferechtlichen Zuständigkeitsordnung (s. nachfol- gend).

Mit der Bewilligung an die UBS Switzerland, die andernfalls rechtshilferecht- lich nach wie vor gesperrten Vermögenswerte an Italien zu überweisen, be- willigte die Beschwerdegegnerin mit anderen Worten die Leistung der Rechtshilfe durch die UBS Switzerland.

9. Zu Inhalt, Rechtsnatur und Folgen der Überweisungsverfügung ("decreto di trasferimento") des italienischen Untersuchungsrichters vom 11. Mai 2015

9.1 Die italienischen Behörden stützen ihr ergänzendes Rechtshilfeersuchen vom 3. Juni 2015 auf den – auf die Überweisungsverfügung des italienischen Untersuchungsrichters vom 11. Mai 2015 hin erfolgten – Vergütungsauftrag der UBS Fiduciaria und auf die Überweisungsverfügung selber, welche for- mell in einem Strafverfahren ergangen ist.

- 57 -

Zur Erinnerung sei wieder erwähnt, dass in der Überweisungsverfügung der italienische Untersuchungsrichter in einem ersten Punkt verfügte, dass die beschlagnahmten, d.h. in der Schweiz rechtshilfeweise beschlagnahmten Vermögenswerte für die Zeichnung von Obligationen, ausgegeben durch die Ilva, zu verwenden seien. In einem zweiten Punkt ordnete er die Umwand- lung ("conversione") der Beschlagnahme der fraglichen Vermögenswerte in eine Beschlagnahme der auszustellenden Obligationen an, wobei diese auf den FUG, bzw. Equitalia als dessen gesetzliche Verwalterin, auszustellen seien (REC 2015, Urk. 5; NOT 2014, Urk. 60; deutsche Übersetzung NOT 2014, Urk. 71).

9.2 Zur rechtlichen Einordnung der Überweisungsverfügung des Untersu- chungsrichters und der von ihm angewandten und unter lit. C aufgeführten Gesetzesdekrete und Gesetze ist vorab das strafprozessuale Beschlagnah- mekonzept in der Schweiz und sodann die davon abweichende Rechtsord- nung in Italien, welche im Zusammenhang mit der Ilva eine weitere hier we- sentliche Besonderheit aufweist, darzustellen.

9.2.1 Nach schweizerischem Rechtsverständnis ist die strafrechtliche Beschlag- nahme grundsätzlich eine provisorische "konservatorische" prozessuale Massnahme zur vorläufigen Sicherstellung (u.a.) der allenfalls einzuziehen- den Vermögenswerte (Art. 263 Abs. 1 lit. d StPO; Urteil des Bundesgerichts 1B_694/2011 vom 12. Januar 2012, E. 2.1) oder der Vermögenswerte, wel- che voraussichtlich den Geschädigten zurückzugeben sind (Art. 263 Abs. 1 lit. c StPO; zur Durchführung s. Art. 266 StPO). Mit der Beschlagnahme wer- den Gegenstände oder Vermögenswerte der freien Verfügung einer Person entzogen und der Verfügungsherrschaft des Staates zu bestimmten Zwe- cken unterworfen. An den zivilrechtlichen Eigentumsverhältnissen ändert sich mit der Beschlagnahme nichts. Die Beschlagnahme ist als vorüberge- hender staatlicher Zugriff für die Dauer des Strafverfahrens konzipiert; die beschlagnahmten Vermögenswerte oder Gegenstände verfallen erst im Falle der Einziehung an den Staat (FELIX BOMMER/PETER GOLDSCHMID, Ba- seler Kommentar StPO II, 2. Aufl., 2014, Art. 267 N. 7 und 11). Die Strafver- folgungsbehörden tragen eine Werterhaltungspflicht über die beschlag- nahmten Gegenstände und Vermögenswerte. Unter den Voraussetzungen von Art. 266 Abs. 5 StPO können ausnahmsweise Gegenstände, die einer schneller Wertverminderung unterliegen oder einen kostspieligen Unterhalt erfordern, sowie Wertpapiere oder andere Werte mit einem Börsen- oder Marktpreis nach den Bestimmungen des SchKG sofort verwertet werden. Der Erlös wird dann mit Beschlag belegt.

- 58 -

9.2.2 In der italienischen Rechtsordnung ist nicht nur die zentralisierte Verwaltung von strafrechtlich beschlagnahmten Vermögenswerten, sondern auch deren "antizipierte" Teilherausgabe an den italienischen Staat, d.h. die vorzeitige Verwendung eines Teils der beschlagnahmten Vermögenswerte durch den italienischen Staat, vorgesehen, ohne freilich – soweit auf den ersten Blick ersichtlich – allfällige Ansprüche auf Rückgabe der beschlagnahmten Ver- mögenswerte an die Berechtigten formell oder materiell zu präjudizieren. So wurde in Italien hiefür der FUG errichtet, welcher der italienischen Regierung unterstellt ist. In diesen Fonds fliessen zum einen alle Vermögenswerte, wel- che im Rahmen von italienischen Straf- oder Verwaltungsverfahren und wei- teren Verfahren beschlagnahmt wurden. Zum anderen fliessen die beschlag- nahmten Vermögenswerte infolge von Einziehung oder Rückgabe an die Be- rechtigten vom Fonds wieder ab (sog. "Rotationszyklus" der Fondsressour- cen). Für die zwischenzeitliche Verwaltung dieser Vermögenswerte, welche vor Errichtung des Fonds "unbenutzt brach lagen", ist Equitalia zuständig. Im Falle der Einziehung gibt Equitalia die entsprechenden Vermögenswerte de- finitiv dem Staat heraus. Wird die Beschlagnahme aufgehoben und sind die Vermögenswerte den Berechtigten zurückzugeben, führt Equitalia die Rück- gabe aus. Unter Berücksichtigung statistischer Kriterien betreffend die Wahr- scheinlichkeit der Rückgabe der beschlagnahmten Vermögenswerte "antizi- piert" Equitalia einen Teil der beschlagnahmten liquiden Vermögenswerte des Fonds dem italienischen Staat (s. zum Ganzen https://www.giusti- zia.it/giustizia/it/mg_2_9_1.wp). Das heisst auf den Punkt gebracht, dass Equitalia bzw. der Staat die beschlagnahmten Vermögenswerte während des Strafverfahrens bereits verwenden kann und dass Equitalia bzw. der ita- lienische Staat aber im Falle einer nicht erfolgten Einziehung für die Rücker- stattung haftet.

9.2.3 9.2.3.1 Das italienische Recht sieht im Zusammenhang mit dem ausschliesslich auf den Fall Ilva massgeschneiderten Gesetz vom 4. März 2015, Nr. 20 (s. supra lit. C.d) in Abweichung von der zuvor geschilderten Prozedur die Möglichkeit vor, die strafrechtlich beschlagnahmten Vermögenswerte für die Zeichnung von Obligationen der Ilva und das entsprechende Kapital zur Umsetzung von Umweltschutzmassnahmen hinsichtlich dieser Gesellschaft zulasten des Unternehmenseigners, Mehrheitsaktionäre und weiterer Personenkatego- rien, welche vor Errichtung der Zwangsverwaltung für die Führung der Ilva verantwortlich waren, zu verwenden (s. act. 1.15 S. 9 oben). Dies bezieht sich explizit auch auf Vermögenswerte, die nicht in einem Strafverfahren be- treffend die Ilva und damit namentlich im Strafverfahren in Mailand (s. supra lit. A) beschlagnahmt wurden.

- 59 -

Die im Gesetz vom 4. März 2015, Nr. 20 vorgesehene Verwendung der be- schlagnahmten Vermögenswerte beinhaltet einen Eingriff in die Eigentums- rechte der betroffenen Personen. Ob bei der Anwendung von Art. 3 des Ge- setzes vom 4. März 2015, Nr. 20 von einer Übertragung bzw. von einem Ent- zug von Eigentumsrechten (der Inhaberschaft wird das "Eigentum" an den beschlagnahmten Vermögenswerten zugunsten der Ilva entzogen und sie erhält dafür ersatzweise Obligationen der Ilva) oder von einer Eigentumsbe- schränkung (die Inhaberschaft wird zu einer besonderen Nutzung ihres "Ei- gentums" in Form einer Anleihe an die Ilva gezwungen) auszugehen ist, kann dahingestellt bleiben, weil die formellen und materiellen Auswirkungen auf das Eigentum dieselben sind. Einfachheitshalber wird nachfolgend auch von Entzug des Eigentums ausgegangen.

Vereinfacht ausgedrückt geht der italienische Gesetzgeber aufgrund der ge- samten Situation im Zusammenhang mit der Ilva somit davon aus, der Um- stand, dass Personen Führungsfunktionen für die Ilva vor deren Zwangsver- waltung wahrgenommen haben, rechtfertige es, ihnen ihre Vermögenswerte, welche unter Beschlag sind, zu entziehen und diese zwangsweise (gegen Obligationen) der Ilva zur Umsetzung von Umweltschutzmassnahmen zur Verfügung zu stellen. Als Ersatz für die entzogenen Vermögenswerte sieht das Gesetz vom 4. März 2015, Nr. 20 einen zivilrechtlichen Anspruch dieser Personen aus den Obligationen gegenüber der Ilva auf Rückzahlung des Kapitals, das zwangsweise verwendet wurde, vor (s. act. 1.15 S. 13). Eine staatlich garantierte Rückzahlung des Nennwerts besteht dabei nicht.

Mit Bezug auf die in Anwendung des Gesetzes vom 4. März 2015, Nr. 20 entzogenen Vermögenswerte ist die Einleitung eines ordentliches Zivilver- fahrens oder eines ordentlichen Verwaltungsverfahrens zur Bestimmung der Haftbarkeit der früheren "Eigentümer" und zur Bezifferung der Haftungsan- sprüche im Zusammenhang mit der Führung der Ilva nicht vorgesehen. Das Gesetz vom 4. März 2015, Nr. 20 verweist diesbezüglich auch nicht auf das Strafverfahren von Taranto. Soweit am Ende des Strafverfahrens, in wel- chem die ursprünglichen Vermögenswerte beschlagnahmt wurden, die an ihrer Stelle ersatzweise beschlagnahmten Obligationen der früheren Inha- berschaft der beschlagnahmten Vermögenswerte herauszugeben sind, steht ihr eine privilegierte Forderung gegenüber der Ilva auf Rückzahlung des zwangsweise überlassenen Kapitalbetrags samt Zinsen zu.

Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass nach dem gesetzgeberi- schen Konzept der in Anwendung des Gesetzes vom 4. März 2015, Nr. 20 erfolgte Entzug der beschlagnahmten Vermögenswerte zugunsten der Ilva bereits definitiv ist. Für den definitiven Entzug der Vermögenswerte genügt

- 60 -

es demnach, dass deren Inhaber Führungsfunktionen für die Ilva vor der Zwangsverwaltung wahrgenommen haben. Dass dieser Entzug unter einem strafrechtlichen Titel erfolgt, ist dem Gesetz nicht zu entnehmen. Nach dem Gesetz vom 4. März 2015, Nr. 20 hat der staatliche Eingriff nicht strafrechtli- cher Natur in das Eigentum der betroffenen Personen auf Anordnung des Untersuchungsrichters im Strafverfahren zu erfolgen.

Für den Fall, dass die beschlagnahmten Obligationen am Ende des Straf- verfahrens einzuziehen sind, wirkt sich der auf das Gesetz vom 4. März 2015, Nr. 20 gestützte Eingriff auf das Eigentum für die frühere Inhaberschaft im Ergebnis nicht aus. Anders ist die Ausgangslage, wenn (anstelle der Ver- mögenswerte) die beschlagnahmten Obligationen an die Ilva der früheren Inhaberschaft der Vermögenswerte herauszugeben sind. Wird die Rückzah- lung des Nennwerts des zwangsweise überlassenen Kapitals nicht staatlich garantiert, ist somit nicht ausgeschlossen, dass – zulasten der früheren In- haberschaft der beschlagnahmten Vermögenswerte – sich eine auf Art. 3 des Gesetzes vom 4. März 2015, Nr. 20 gestützte Anordnung als entschädi- gungslose Enteignung zugunsten der Ilva auswirken oder sie – nach anderer Qualifikation – ein konfiskatorisches Ergebnis der zwangsweise durchge- setzten Anleihe an die Ilva herbeiführen kann.

Wie den Erwägungen der Überweisungsverfügung vom 11. Mai 2015 deckt sich dieses Verständnis der Rechtsnorm mit der betreffenden Auffassung des italienischen Untersuchungsrichters.

9.2.3.2 In der Überweisungsverfügung vom 11. Mai 2015 führt der italienische Un- tersuchungsrichter in Anwendung der fraglichen Norm aus, dass das Straf- verfahren lediglich den rechtlichen Rahmen darstelle, in welchem diese Ver- wendung angeordnet werde, weil die fraglichen Vermögenswerte in einem Strafverfahren beschlagnahmt wurden und damit blockiert sind. Nach Ausle- gung des italienischen Untersuchungsrichters handelt es sich bei Art. 3 des Gesetzes vom 4. März 2015, Nr. 20 nicht um eine strafrechtliche Norm (act. 1.15 S. 9). Gemäss ausdrücklicher Anordnung des italienischen Ge- setzgebers müsse die Verwendung – unabhängig von jeglicher Würdigung der Begründetheit der Sachverhaltsvorwürfe im Strafverfahren – auf Antrag der Insolvenzverwaltung/Zwangsverwaltung verfügt werden (s. auch act. 1.15 S. 9; "Il processo penale è solo il contesto nel quale il trasferimento è disposto (perché le somme sono state attinte e vincolate nel processo pe- nale), ma tale operazione prescinde integralmente dagli accertamenti svolti nello stesso e per espressa volontà del legislatore, deve essere posta in es- sere, su richiesta dei Commissari Straordinari, indipendentemente da qual-

- 61 -

siasi valutazione in ordine alla fondatezza degli addebiti formulati nel pre- sente procedimento. La stessa disciplina normativa si rivela agnostica sull'e- sito del processo penale, dettando una disciplina per ciascuno degli opposti esiti dello stesso"; act. 1.15 S. 9). Soweit die Inhaber der beschlagnahmten Vermögenswerte Führungsfunktionen für die Ilva vor deren Zwangsverwal- tung wahrgenommen haben, könnten sie somit unter Entziehung ihrer Ver- mögenswerte zur Zeichnung einer Anleihe an die Ilva gezwungen werden (s. act. 1.15 S. 11 f.).

Nach Auslegung des italienischen Untersuchungsrichters handelt es bei Art. 3 des Gesetzes vom 4. März 2015, Nr. 20 zwar zum einen um eine "ver- schärfte" privatrechtliche Haftung derjenigen natürlichen oder juristischen Personen, welche Führungs- und Kontrollfunktionen in Gesellschaften einer Holding ausgeübt haben, mittels provisorischer Verwendung der beschlag- nahmten Vermögenswerte der Personen, welche eine Führungs- und Kon- trollfunktion in der zwangsverwalteten Gesellschaft von nationalem strategi- schem Interesse wahrgenommen haben, welche dem besonderen Insol- venzverfahren unterstellt ist, in Erwartung des definitiven Entscheids im Strafverfahren (act. 1.15 S. 12 "Questa regola di responsabilità risulta, tuttavia, significativamente inasprita dall'art. 11-quinquies dell'art. 1 D.L. 4.6.2013 n. 61 (e, di seguito, ribadita, ma attenuata dall'art. 3 della legge 4 marzo 2015 n. 20) mediante la previsione dell'impiego provvisorio, in at- tesa della definizione del procedimento penale, dei beni sottoposti a seque- stro […]."). Zum anderen wurde in Art. 3 des vorgenannten Gesetzes – so nach der Interpretation des Untersuchungsrichters – das in Art. 191 Abs. 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union statuierte Ver- ursacherprinzip ("chi inquina paga"/"pollutor pays principle") aufgenommen (act. 1.15 S. 13). Auf ein ordentliches Verfahren zur definitiven Feststellung der Haftbarkeit und deren Umfangs verweist der Untersuchungsrichter aber bezeichnenderweise gerade nicht.

Was den angeordneten Eingriff in die Rechte der "Eigentümer" der beschlag- nahmten Vermögenswerte anbelangt, führte der italienische Untersuchungs- richter weiter aus, dass die auferlegte Vermögensleistung bzw. erzwungene Anleihe ("prestazione patrimoniale imposta ai sensi dell'art. 23 Cost. sub specie di prestito forzoso") mit Blick auf die damit verfolgten Sozialzwecke weder unverhältnismässig noch ungeeignet sei (act. 1.15 S. 11 f., S. 13). Die Rechte der Eigentümer hätten gegenüber den verfassungsrechtlich relevan- ten Interessen am Recht auf eine gesunde Umwelt, auf Arbeit und Gesund- heit notwendigerweise zurückzutreten (act. 1.15 S. 14). Er hält fest, die Ei- gentumsgarantie sei nicht in ihrem Kern berührt. Er begründet dies damit, dass nicht behauptet werden könne, es bestehe keine Möglichkeit, dass die

- 62 -

beschuldigten Personen die Vermögenswerte zurück erhalten, welche zwangsweise für die Obligationen verwendet worden seien (act. 1.15 S. 15, "A tacere del condivisibile rilevo, formulato dal Pubblico Ministero, secondo il quale il patrimonio dell'ILVA S.p.A. non risulta essere negativo per quanto emerge dalla sentenze dichiarativa dell'insolvenza, non vi sono, infatti, ele- menti che consentano di affermare, in via prognostica e con adeguato grado di credibilità razionale, che, in sede di riparto, non vi sia possibilità per le persone sottoposte ad indagini di ottenere la restituzione delle somme desti- nate a finanziare la omissione obbligazionaria").

Damit schliesst der italienische Untersuchungsrichter selber gerade nicht aus und anerkennt indirekt, dass – zulasten der Inhaberschaft der beschlag- nahmten Vermögenswerte – seine auf Art. 3 des Gesetzes vom 4. März 2015, Nr. 20 gestützte Anordnung auch ein konfiskatorisches Ergebnis der zwangsweise durchgesetzten Anleihe an die Ilva herbeiführen oder – nach anderer Qualifikation – sich als entschädigungslose Enteignung zugunsten der Ilva auswirken kann. Solange allfällige weitere Ansprüche des Staates oder der Ilva gegen die Inhaberschaft der betreffenden Vermögenswerte nicht feststehen, können diese auch nicht mit dem Entschädigungsanspruch der Inhaberschaft im Voraus gedanklich (entgegen der diesbezüglichen Ar- gumentation des italienischen Untersuchungsrichters, act. 1.15 S. 15 f.) ver- rechnet werden.

9.3 Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass die Anordnung des italienischen Untersuchungsrichters vom 11. Mai 2015, die in der Schweiz rechtshilfe- weise beschlagnahmten Vermögenswerte für die Zeichnung von Obligatio- nen zu verwenden seien, sowohl nach schweizerischer Rechtsauffassung als auch nach Auffassung des verfügenden italienischen Untersuchungsrich- ters nicht strafrechtlicher Natur ist. Die Überweisungsverfügung des Unter- suchungsrichters beinhaltet einen Eingriff in die Eigentumsrechte der Inha- berschaft der betroffenen Vermögenswerte, welcher sich je nach Ausgang des Strafverfahrens als entschädigungslose Enteignung zugunsten der Ilva auswirken kann. Die Überweisungsverfügung wirkt sich insofern auf das Strafverfahren aus, als anstelle von Kontovermögen in der Schweiz Obliga- tionen in Italien unter Beschlag stehen sollen.

10. Keine Rechtshilfe in Strafsachen – fehlende sachliche Zuständigkeit

10.1 Die italienischen Behörden ersuchen mit ihrem ergänzenden Rechtshilfeer- suchen vom 3. Juni 2015 formell um Rechtshilfe in Strafsachen.

- 63 -

10.2 Die gemäss der Überweisungsverfügung für eine erzwungene Anleihe an die Ilva zu verwendenden und damit zu entziehenden Vermögenswerte liegen in der Schweiz. Diese unterstehen damit uneingeschränkt der schweizerischen Hoheit, auch wenn sie aus italienischer Sicht im Rahmen des Steuerbereini- gungsverfahren "rechtlich" nach Italien zurückgeführt wurden. Es gilt grund- sätzlich das Territorialitätsprinzip.

10.3 Die Schweiz leistet Rechtshilfe in Strafsachen zur Unterstützung eines Straf- verfahrens im Ausland (Art. 1 Abs. 1 lit. b IRSG; ebenso Art. 1 Ziff. 1 EUeR, Art. I ff. ZV). Als Verfahren in strafrechtlichen Angelegenheiten gelten u.a. insbesondere: a. die Verfolgung strafbarer Handlungen nach Artikel 1 Abs. 3;

b. Verwaltungsmassnahmen gegen einen Straftäter (Art. 63 Abs. 3 IRSG;

s. Art. 1 Ziff. 1 EUeR, Art. I ff. ZV). Rechtshilfe zur Unterstützung eines Straf- verfahrens im Ausland umfasst Auskünfte, nach schweizerischem Recht zu- lässige Prozesshandlungen und andere Amtshandlungen, soweit sie für ein Verfahren in strafrechtlichen Angelegenheiten im Ausland erforderlich er- scheinen oder dem Beibringen der Beute dienen (Art. 63 Abs. 1 IRSG;

s. Art. 3 Ziff. 1 EUeR und Art. VIII ff. ZV).

10.4

10.4.1 Die Überweisungsverfügung des italienischen Untersuchungsrichters, auf welche sich das ergänzende Rechtshilfeersuchen stützt, ist offensichtlich nicht in Anwendung strafprozessualer Normen, sondern der erläuterten itali- enischen Gesetzesdekrete und Gesetze ergangen, welche nicht strafrechtli- cher Natur sind. Aus Gründen, welche nicht im Zusammenhang mit dem Strafverfahren stehen, hat der in den vorgenannten Gesetzen als hiefür zu- ständig bestimmte Untersuchungsrichter eine Anordnung getroffen, welche in das "Eigentum" der Inhaberschaft der beschlagnahmten Vermögenswerte eingreift. Im Rahmen des italienischen Strafverfahrens wurde somit in einem Sonderverfahren der Eingriff in das "Eigentum" der Inhaberschaft der be- schlagnahmten Vermögenswerte angeordnet. Dieses Sonderverfahren dient nicht der Verfolgung strafbarer Handlungen im Sinne von Art. 1 Abs. 3 (Art. 1 Ziff. 1 EUeR) i.V.m. Art. 63 Abs. 3 lit. a IRSG und ist im Hauptpunkt (Eingriff in das "Eigentum") nicht Bestandteil des Strafverfahrens. Es wirkt sich inso- fern auf das Strafverfahren aus, als infolge dieses Eingriffs in das "Eigentum" statt Kontovermögen nun Obligationen unter Beschlag stehen sollen. Unter dem Blickwinkel von Art. 63 Abs. 1 IRSG betrachtet erscheint die Überwei- sungsverfügung bzw. das Rechtshilfeersuchen nicht nur für das betreffende Verfahren in strafrechtlichen Angelegenheiten in Italien nicht erforderlich und dient dem Beibringen der Beute nicht, sondern sie vermindert im Strafver- fahren unter Umständen sogar den Wert der "Beute".

- 64 -

10.4.2 Die italienischen Behörden ersuchen die schweizerischen Behörden damit im Hauptpunkt um Rechtshilfe zur Vollziehung eines nicht strafrechtlich be- gründeten Eingriffs in das "Eigentum" betreffend in der Schweiz gelegene Vermögenswerte. Ihr Rechtshilfeersuchen ist im Hauptpunkt kein Rechtshil- feersuchen in Strafsachen. Einziger Anknüpfungspunkt zum Strafverfahren ist, dass er (rechthilfeweise) strafrechtlich beschlagnahmte Vermögenswerte betrifft. Auch wenn sich der Vollzug des Eingriffs ins "Eigentum" auf das ita- lienische Strafverfahren auswirkt (Beschlagnahme von Obligationen in Ita- lien statt Kontovermögen in der Schweiz nach erfolgter Herausgabe) und da- her für das schweizerische Rechtshilfeverfahren in Strafsachen relevant ist, handelt es sich dabei um einen Nebenpunkt, welcher das Rechtshilfeersu- chen der italienischen Behörden nicht zu einem Rechtshilfeersuchen in Strafsachen macht. Dass die vom italienischen Gesetzgeber dem Strafrich- ter zugeordnete Kompetenz zu einem nicht strafrechtlich begründeten Ent- zug der beschlagnahmten Vermögenswerte eine andere Beurteilung des Rechtshilfeersuchens rechtfertigen sollte, ist nicht ersichtlich. Lediglich so- weit das Ergänzungsersuchen den Rückzug des ursprünglichen Rechtshil- feersuchens vom 21. Mai 2013 (s. supra lit. D) beinhaltet, liegt diese Erklä- rung eindeutig im Anwendungsbereich des Rechtshilferechts in Strafsachen.

10.4.3 Mit Überweisung durch die UBS Switzerland der andernfalls nach wie vor gesperrten Vermögenswerte nach Italien wird der Eingriff in das "Eigentum"

– sei es durch Enteignung zugunsten der Ilva, sei es durch erzwungene An- leihe an die Ilva – vollzogen. Hiefür hat mit ihrer streitigen Verfügung die Beschwerdegegnerin auf Antrag der ersuchenden Behörde der UBS Switzerland die Erlaubnis gegeben. Ob bereits die Anordnung des ita- lienischen Untersuchungsrichters oder diese erst mit deren Vollzug mit Hilfe der schweizerischen Behörden und unter Mitwirkung der UBS Switzerland als Enteignung zugunsten der Ilva oder als erzwungene Anleihe an die Ilva zu qualifizieren ist, kann dahin gestellt bleiben.

10.5 Die Schweiz hat sich mit dem Rechtshilfevertrag in Strafsachen mit Italien nicht zur Anerkennung von Enteignungen sowie staatlich erzwungenen An- leihen oder zur Zusammenarbeit zur Umsetzung in diesem Bereich gefällter Entscheide verpflichtet. Im Hauptpunkt fallen weder die beantragte Rechts- hilfe noch damit einhergehend die streitige Verfügung der Beschwerdegeg- nerin in den Anwendungsbereich der massgeblichen Staatsverträge in Straf- sachen und des Rechtshilfegesetzes.

Zur Ausführung der Rechtshilfe in anderen Rechtsbereichen als in Strafsa- chen ist die Beschwerdegegnerin sachlich nicht zuständig. Vorliegend

- 65 -

kommt hinzu, dass in der schweizerischen Rechtsordnung (inkl. Staatsver- träge) die von der Beschwerdegegnerin verfügte Zusammenarbeit überhaupt nicht vorgesehen ist. Eine solche Zusammenarbeit würde – spiegelbildlich zur italienischen Sondergesetzgebung – in der Schweiz eine Sondernorm oder einen entsprechenden Staatsvertrag voraussetzen, worin – angesichts der Folgen der Leistung der Rechtshilfe für das italienische Strafverfahren – gleichzeitig auch das Verhältnis zum Rechtshilferecht in Strafsachen gere- gelt würde. Weder die Anerkennung von ausländischem öffentlich-rechtli- chen Eingriffsrecht noch die Leistung von Rechtshilfe in diesem Zusammen- hang ist Sache der ausführenden Behörde im Rechtshilfeverfahren in Straf- sachen. Die Frage, ob und in welchem Rahmen die schweizerische Rechts- ordnung grundsätzlich ausländisches öffentlich-rechtliches Eingriffsrecht an- erkennt, braucht vorliegend nicht vertieft zu werden (s. dazu BGE 82 I 196 S. 199; 118 II 348 E. 3b S. 353; vgl. auch ARTHUR MEIER-HAYOZ, Berner Kommentar zum Sachenrecht, 5. Aufl., Bern 1981, Band IV, 1. Abteilung,

1. Teilband, N. 688 ff. S. 261 [6. Abschnitt: Schutz des Privateigentums im Völkerrecht und im internationalen Privatrecht], insbesondere N. 715 ff. S. 272 ff. [3. Grundsatz der "Nichtanwendung fremden öffentlichen Rechts"]; FRANK VISCHER, in: Zürcher Kommentar zum IPRG, 2. Aufl. 2004, N. 7 ff. zu Art. 155 IPRG). Ebenso wenig ist an dieser Stelle die weitere Frage zu be- antworten, ob nicht schweizerischer Ordre public ein Handbieten zur Durch- setzung solchen Rechts verböte, wenn dieses geeignet ist, gegen das Ver- bot der entschädigungslosen Enteignung, das zu einem fundamentalen Rechtsgrundsatz der schweizerischen Rechtsordnung gehört (BGE 138 III 322 E. 4.1 S. 327; Art. 26 Abs. 2 BV), zu verstossen (s. MEIER-HAYOZ, a.a.O., N. 722 ff. S. 274 ff. [4. Die Grenzen der Anerkennung ausländischer Enteig- nungen, b) Materielle Grenzen, insbesondere die ordre public-Klausel]).

10.6 Allein schon unter diesem Gesichtspunkt betrachtet erweist sich die streitige Verfügung wegen offensichtlich qualifizierter sachlicher Unzuständigkeit als nichtig. Sind die Voraussetzungen für eine Zusammenarbeit im fraglichen Bereich nicht festgelegt, ist die Möglichkeit einer sachlich richtigen Entschei- dung und eines gesetzmässigen Verfahrens zufolge Handeln einer fremden Instanz in Frage gestellt.

Ungeachtet der vorstehenden Ausführungen (E. 10) ist die streitige Verfü- gung nachfolgend mit Blick auf die Auswirkungen auf das hängige Rechts- hilfeverfahren in Strafsachen auch unter der falschen Annahme der Be- schwerdegegnerin zu untersuchen, es werde damit einem Rechtshilfeersu- chen in Strafsachen entsprochen.

- 66 -

11. Zur Überlassung der Ausführung der Rechtshilfe an einen Privaten (UBS Switzerland), weil die Voraussetzungen für die Gewährung von Rechtshilfe nicht gegeben sind

11.1 Nachfolgend ist unter formellen rechtshilferechtlichen Gesichtspunkten zu- nächst das Vorgehen der Beschwerdegegnerin zu untersuchen, der UBS Switzerland in einem pendenten Rechtshilfeverfahren die Erlaubnis zu ge- ben, die Rechtshilfeleistung, d.h. die Herausgabe der Vermögenswerte nach Italien, vorzunehmen, und damit die Leistung der Rechtshilfe an die italieni- schen Behörden vom Entscheid der Bank abhängig zu machen.

11.2 Führt die Bank den Vergütungsauftrag vom 13. Mai 2015 aus, sind die be- treffenden Vermögenswerte nicht mehr der Herrschaft der Beschwerdegeg- nerin als ausführenden Behörde im Rechtshilfeverfahren und auch nicht mehr der schweizerischen Jurisdiktion unterworfen. Mit der Ausführung des Überweisungsauftrags steht gleichzeitig der Rückzug des Rechtshilfeersu- chens der italienischen Behörden fest. In der Folge beschränkt sich die wei- tere Rolle der Beschwerdegegnerin im Rechtshilfeverfahren darauf, die vor- stehenden Umstände festzustellen und das Rechtshilfeverfahren abzu- schreiben. Mit anderen Worten räumt die Beschwerdegegnerin der Bank das Recht ein, abschliessend die Gewährung der Rechtshilfe an die italienischen Behörden zu bestimmen und de facto das ganze Rechtshilfeverfahren abzu- schliessen.

11.3 Nach dem Rechtshilfegesetz obliegt den Kantonen die Ausführung von Er- suchen um Unterstützung eines Strafverfahrens im Ausland, soweit das Bun- desrecht nichts anderes bestimmt. Sie unterstehen der Aufsicht des Bundes, soweit das IRSG anzuwenden ist (Art. 16 Abs. 1 IRSG). Wird das Rechtshil- feersuchen direkt der ausführenden kantonalen oder eidgenössischen Be- hörde übermittelt, so wird dieses von ihr vorgeprüft (Art. 80 Abs. 1 IRSG). Kann dem Ersuchen nicht entsprochen werden, so sendet sie es – soweit staatsvertraglich nicht ein anderes Vorgehen vereinbart wurde – auf demsel- ben Weg, auf dem es ihr zugeleitet wurde, an die ersuchende Behörde zu- rück (Art. 80 Abs. 2 IRSG). Andernfalls erlässt die ausführende Behörde eine summarisch begründete Eintretensverfügung und ordnet die zulässigen Rechtshilfehandlungen an (Art. 80a Abs. 1 IRSG). Erachtet die ausführende Behörde das Ersuchen als ganz oder teilweise erledigt, so erlässt sie eine begründete Verfügung über die Gewährung und den Umfang der Rechtshilfe (Art. 80d IRSG).

Im Falle, dass mit Rechtshilfeersuchen die Herausgabe von Vermögenswer- ten, die zu Sicherungszwecken rechtshilfeweise beschlagnahmt wurden, an

- 67 -

die ausländische Behörde zur Einziehung gemäss Art. 74a IRSG (Heraus- gabe von Deliktsgut gemäss Art. VIII ZV) beantragt wurde, hat die Gewäh- rung der Rechtshilfe gemäss Art. 80d IRSG dadurch zu erfolgen, dass die ausführende Behörde die beantragte Herausgabe der Vermögenswerte an- ordnet.

Diese Zuständigkeitsordnung im Rechtshilfeverfahren ist zwingender Natur. Der zwingende Charakter der Zuständigkeitsvorschriften des IRSG wird zu- sätzlich durch den Straftatbestand von Art. 271 Ziff. 1 StGB flankiert und ver- stärkt (s. supra E. 2.2). Nach der Zuständigkeitsordnung im IRSG ist die für die Ausführung des Rechtshilfeersuchens zuständige Behörde gehalten, über die Gewährung der Rechtshilfe und die zulässigen Rechtshilfehandlun- gen zu entscheiden. Ebenso ist es die ausführende Behörde, welche die Auf- hebung der rechtshilfeweise angeordneten Kontosperren anordnet, wenn die Rechtshilfevoraussetzungen für eine Aufrechterhaltung der Kontosperre nicht mehr vorliegen. Wenn die Beschwerdegegnerin erklärt, sie habe keine Herausgabe der Vermögenswerte angeordnet, sondern "lediglich" die rechtshilfeweise angeordneten Kontosperren aufgehoben, damit die Bank den Vergütungsauftrag der Kontoinhaberin ausführen könne, verkennt sie die rechtshilferechtliche Bedeutung ihres Vorgehens und ihre Stellung im Rechtshilfeverfahren. Die Argumentation der Beschwerdegegnerin erweist sich auch als inkonsistent mit Blick auf ihre Anordnung, für den Fall der Nicht- ausführung des Vergütungsauftrags die Kontosperren aufrechtzuerhalten. So geht sie damit selber davon aus, dass die rechtshilfeweise beschlag- nahmten Vermögenswerte grundsätzlich nach wie vor ihrer Herrschaft als ausführenden Behörde unterworfen sind und diese "lediglich" zur Heraus- gabe an die ersuchende Behörde durch die Bank freigegeben werden. Sie ist nicht befugt, einem Dritten die Ausführung des Rechtshilfeersuchens und insbesondere den Entscheid über die Gewährung der Rechtshilfe in Strafsa- chen zu überlassen. Doch gerade dies tut die Beschwerdegegnerin in ein- deutiger Missachtung von Art. 80d IRSG.

11.4

11.4.1 Die Beschwerdegegnerin brachte in ihrer Beschwerdeantwort vor, in der Pra- xis würden Überweisungen von bislang gesperrten Gelder durch die Konto- inhaberin selbst immer wieder – so beispielsweise als Schadenswiedergut- machung und daraus resultierender Strafmassreduktion oder auch als Haft- verschonungsgrund erfolgen (act. 18 S. 10). Es spreche nichts dagegen, dass der ersuchende Staat sein Ursprungsersuchen um Sperre von Vermö- genswerten zurückziehe und auf Kontosperren verzichte, sofern der Konto- inhaber die Gelder gestützt auf einen Vergütungsauftrag – in casu gar im Rahmen der Aufrechterhaltung der Beschlagnahme – in den ersuchenden

- 68 -

Staat zurück überweise und für den Fall, dass der Vergütungsauftrag wider Erwarten nicht ausgeführt werden sollte, an der bereits früher beantragten und auch angeordneten Vermögenssperre festhalten solle. Anders entschei- den zu wollen, würde bedeuten, dass Beschuldigte im ersuchenden Staat den Willen zur Überweisung der Gelder vortäuschen könnten und der ersu- chende Staat bei einem bedingungslosen Rückzug des Rechtshilfeersu- chens Gefahr laufen würde, den (rechtshilfeweisen) Zugriff auf mutmasslich deliktische und bereits rechtshilfeweise gesperrte Gelder zu verlieren (act. 18 S. 10).

11.4.2 In supra E. 8.1 wurde im Einzelnen erläutert, weshalb der "bedingte/zweck- bedingte" Rückzug des Rechtshilfeersuchens, so wie ihn die Beschwerde- gegnerin verstehen möchte, im Rechtshilfeverfahren nicht existiert. Die for- mell beantragte Rechtshilfemassnahme ist sodann mit der Grundkonzeption des Rechtshilferechts in Strafsachen und des schweizerischen Strafprozess- rechts nicht vereinbar (E. 8.2).

11.4.3 Soweit sich die Beschwerdegegnerin auf die in ihrer "Praxis" offenbar durch die Kontoinhaberin selber erfolgten Überweisungen beruft, ist sie auf Art. 80c Abs. 1 IRSG (ebenso Art. XX ZV) zu verweisen. Danach ist im Rechtshilfeverfahren eine vereinfachte Ausführung des Rechtshilfeverfahrens vorgesehen, wenn die Berechtigten, insbesondere die Inhaber von Schriftstücken, Auskünften oder Vermögenswerten, bis zum Ab- schluss des Verfahrens einer Herausgabe derselben zustimmen. Willigen alle Berechtigten ein, so hält die zuständige Behörde die Zustimmung schrift- lich fest und schliesst das Verfahren ab (Art. 80c Abs. 2 IRSG). Auch hier sind weder der Berechtigte noch die Bank zum Abschluss des Rechtshilfe- verfahrens zuständig. Eine solche Zustimmung kann sodann lediglich für eine Rechtshilfemassnahme abgegeben werden, welche im Rechtshilferecht überhaupt vorgesehen und grundsätzlich zulässig ist. Dies ergibt sich aus Art. 80 IRSG (Vorprüfung des Rechtshilfeersuchens) und Art. 80a IRSG (Ein- treten auf Rechtshilfeersuchen und Anordnung der zulässigen Rechtshilfe- handlungen). Auch die vereinfachte Ausführung der Rechtshilfe hat im staatsvertraglich und gesetzlich gesetzten Rahmen zu erfolgen. Die Zustim- mung des Berechtigten hat ausserdem gegenüber der ausführenden Be- hörde zu erfolgen und muss frei von Willensmängeln sein. Erfolgt die Zustim- mung des Berechtigten auf behördliche Anordnung im ersuchenden Staat, liegt keine Zustimmung im Sinne von Art. 80c IRSG vor.

Vorliegend haben die italienischen Behörden der in Italien domizilierten UBS Fiduciaria befohlen, die Überweisung nach Italien der in der Schweiz

- 69 -

liegenden Vermögenswerte zu veranlassen. Diesem Befehl ist die UBS Fi- duciaria mit Überweisungsauftrag vom 13. Mai 2015 an die UBS Switzerland nachgekommen. Eine Zustimmung im Sinne von Art. 80c IRSG liegt in casu nicht vor. Von einer solchen geht die Beschwerdegegnerin in ihrer Verfügung vom 19. Juni 2015 auch nicht aus (act. 1.2 S. 6).

11.4.4 Wie bereits ausgeführt, sind die Zuständigkeitsvorschriften im Rechtshilfe- gesetz zwingend und alternative Erledigungsformen zu Art. 80d und Art. 80c IRSG nicht zulässig. Es besteht damit kein Raum, die von der Beschwerde- gegnerin auf ihre eigene "Praxis" gestützte "Rechtshilfemassnahme" praeter legem zuzulassen, welche lediglich der Umgehung der geltenden Rechtshil- febestimmungen dient und damit contra legem ist. Dies gilt um so mehr als im Vorfeld und im Rahmen der Arbeiten am Bundesgesetz über die Zusam- menarbeit mit ausländischen Behörden und über den Schutz der schweize- rischen Souveränität (ZSSG) kein Regelungsbedarf auf Seiten des BJ aus- gemacht wurde (s. Bericht des BJ zu Rechtsfragen im Zusammenhang mit der Zusammenarbeit mit ausländischen Behörden [Amtshilfe, Rechtshilfe, Souveränitätsschutz] vom 14. März 2011, S. 36, sowie Medienmitteilung des Bundesrates vom 11. Februar 2015 betreffend Verzicht auf Zusammenar- beits- und Souveränitätsschutzgesetz). Aus den Erwägungen der streitigen Verfügung geht hervor, dass selbst der Beschwerdegegnerin vorliegend nicht klar war, nach welchen Kriterien sie die Zulässigkeit der von ihr verfüg- ten "Rechtshilfemassnahme" zu prüfen hatte (s. supra lit. O.b; act. 1.2 S. 7 f.). Gerade dies verdeutlicht, dass die von der Beschwerdegegnerin of- fenbar gepflegte "Praxis" in der Sache nicht aufgeht.

11.5 Die vorliegende Verletzung zwingender Zuständigkeitsvorschriften wiegt im konkreten Fall aus nachfolgenden Gründen besonders schwer:

Wie in den nachfolgenden Erwägungen noch ausführlich darzustellen sein wird, erlaubt das Rechtshilferecht in Strafsachen, namentlich Art. 74a IRSG, die vorzeitige Herausgabe der rechtshilfeweise beschlagnahmten Vermö- genswerte an die ersuchende Behörde vorliegend nicht. Davon geht die Be- schwerdegegnerin, wie sie in der streitigen Verfügung festhält, selber auch aus (s. act. 1.2 S. 5). Es ist aktenkundig, dass die Beschwerdegegnerin dies der ersuchenden Behörde bereits im Zusammenhang mit einem früheren Er- suchen mitteilte und ihr die – aus Sicht der Beschwerdegegnerin – beste- hende Möglichkeit aufzeigte, "um dennoch eine zeitnahe Überführung der Vermögenswerte nach Italien zu gewährleisten" (s. supra lit. K.d; NOT 2014, Urk. 38). Es ist aktenkundig, dass das Ergänzungsersuchen nach vorgängi- ger Absprache mit der Beschwerdegegnerin und dem BJ formell eingereicht

- 70 -

wurde (s. supra lit. N). Weil die Beschwerdegegnerin annahm, sie dürfe we- gen fehlender Rechtshilfevoraussetzungen die mit ursprünglichem Rechts- hilfeersuchen vom 13. Mai 2015 beantragte Rechtshilfemassnahme (Her- ausgabe der Vermögenswerte nach Italien) nicht anordnen, griff sie auf die von ihr entwickelte Konstruktion des "bedingten/zweckgebundenen" Rechts- hilferückzugs zur Ausführung des Vergütungsauftrags durch die Bank zurück in der irrigen Annahme, die Rechtshilfebestimmungen würden in einem sol- chen Falle nicht mehr gelten. Dabei ging sie von der Kooperationsbereit- schaft der UBS Switzerland zur Ausführung des Vergütungsauftrags der UBS Fiduciaria aus. Wie die Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort erklärt (act. 18 S. 9), nahm sie als gegeben hin, dass die Bank gestützt auf das zwischen der Bank und der UBS Fiduciaria bestehende privatrechtliche Verhältnis den Vergütungsauftrag ausführen werde.

11.6 Vor diesem Hintergrund stellt das Vorgehen der Beschwerdegegnerin, im Rahmen eines hängigen Rechtshilfeverfahrens der UBS Switzerland zu er- lauben, die rechtshilfeweise gesperrten Vermögenswerte nach Italien zu überweisen, damit diese eine nach IRSG unzulässige Rechtshilfeleistung an die ersuchende Behörde vornehme, nichts Anderes als eine gewollte Umge- hung der im Rechtshilferecht geltenden Ordnung der zulässigen Rechtshil- femassnahmen unter Umgehung der zwingenden Zuständigkeitsvorschriften im IRSG dar. Die Beschwerdegegnerin überlässt in einem hängigen Rechts- hilfeverfahren der Bank in der Schweiz, die tatsächliche Rechtshilfeleistung für den ersuchenden Staat vorzunehmen, gerade weil sie selber inhaltlich nicht anordnen darf.

Ein solches Vorgehen stellt eine schwere Verletzung der massgeblichen Rechtshilfebestimmungen dar, welche offensichtlich eine klar widerrechtli- che Ausdehnung der Rechtshilfe an die ersuchende Behörde beinhaltet, und ist schon für sich alleine Grund für die Annahme der Nichtigkeit.

12. Zur Rechtshilfeleistung bzw. zur vorzeitigen Herausgabe der Vermögens- werte nach Art. 74a IRSG durch die UBS Switzerland

12.1 Nachfolgend ist die in der angefochtenen Verfügung der UBS Switzerland erlaubte Rechtshilfeleistung (Herausgabe der Vermögenswerte an Italien) an sich unter materiellen rechtshilferechtlichen Gesichtspunkten zu beurteilen.

12.2 Die Rechtshilfe zur Unterstützung eines Strafverfahrens im Ausland umfasst Auskünfte, nach schweizerischem Recht zulässige Prozesshandlungen und

- 71 -

andere Amtshandlungen, soweit sie für ein Verfahren in strafrechtlichen An- gelegenheiten im Ausland erforderlich erscheinen oder dem Beibringen der Beute dienen (Art. 63 Abs. 1 IRSG). Als Rechtshilfemassnahmen nennt Art. 63 Abs. 2 IRSG namentlich die Beschlagnahme (lit. b) und die Heraus- gabe von Gegenständen oder Vermögenswerten zur Einziehung oder Rück- erstattung an den Berechtigten (lit. d). Letztere Rechtshilfemassnahme ist im Einzelnen in Art. 74a IRSG geregelt.

12.3 Gemäss Art. 74a Abs. 1 IRSG können Gegenstände oder Vermögenswerte, die zu Sicherungszwecken beschlagnahmt wurden, der zuständigen auslän- dischen Behörde auf Ersuchen am Ende des Rechtshilfeverfahrens (Art. 80d) zur Einziehung oder Rückerstattung an den Berechtigten heraus- geben werden. Im Rechtshilfeverkehr mit Italien ist die Herausgabe von De- liktsgut staatsvertraglich in Art. VIII Ziff. 1 ZV verankert, welcher nicht weiter geht als Art. 74a IRSG (vgl. Botschaft über verschiedene bilaterale Abkom- men über die polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit mit Frankreich und Italien sowie zur Änderung des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Nieder- lassung der Ausländer vom 14. Dezember 1998, BBl 1999 II 1485 S. 1509).

12.4 Die Herausgabe kann gemäss Art. 74a Abs. 3 IRSG in jedem Stadium des ausländischen Verfahrens erfolgen, in der Regel gestützt auf einen rechts- kräftigen und vollstreckbaren Entscheid des ersuchenden Staates. Gegen- stände oder Vermögenswerte, die erst gestützt auf einen rechtskräftigen voll- streckbaren Entscheid des ersuchenden Staates (Art. 74a Abs. 3 IRSG) her- ausgegeben werden, bleiben beschlagnahmt bis dieser Entscheid vorliegt oder der ersuchende Staat der zuständigen ausführenden Behörde mitteilt, dass ein solcher Entscheid nach dem Recht dieses Staates nicht mehr erfol- gen kann, insbesondere weil die Verjährung eingesetzt hat (Art. 33a IRSV; zu den weiteren Voraussetzungen nach der Rechtsprechung s. BGE 126 II 462 E. 5 S. 467 ff.; Urteile des Bundesgerichts 1A.27/2006 und 1A.335/2005 vom 18. August 2006, E. 2.2; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2011.123 vom 31. Januar 2012, E. 3; RR.2007.7-11 vom 27. Juni 2007, E. 3.2 und 3.3).

12.5 Zur Regelungsabsicht des Gesetzgebers mit Bezug auf Art. 74a Abs. 3 IRSG, wonach die Herausgabe zur Einziehung oder Rückerstattung an den Berechtigten in der Regel gestützt auf einen rechtskräftigen und vollstreck- baren Entscheid des ersuchenden Staates zu erfolgen hat, führt das Bun- desgericht in BGE 123 II 595 Folgendes aus:

- 72 -

Der Einziehungs- oder Rückerstattungsentscheid des ersuchenden Staates klärt, ob die beschlagnahmten Gegenstände und Vermögenswerte tatsäch- lich in strafrechtlich relevanter Weise erworben wurden und wer als Berech- tigter zu gelten hat, und ordnet die Einziehung oder die Rückerstattung an den Berechtigten an. Damit ist – so das Bundesgericht weiter – der Sachver- halt geklärt und verbindlich über die Möglichkeit der Einziehung bzw. der Rückerstattung nach dem Recht des ersuchenden Staates entschieden. Auf dieser Grundlage können die Rechtshilfebehörden in der Regel ohne Weite- res die Herausgabe der beschlagnahmten Gegenstände oder Vermögens- werte anordnen (BGE 123 II 595 E. 4e S. 604). Gleichzeitig ermöglicht das Erfordernis eines rechtskräftigen Entscheids dem ersuchten Staat eine nach- trägliche Kontrolle der Rechtsstaatlichkeit des ausländischen Entscheids: Wie das Bundesgericht im Entscheid Pemex (BGE 115 Ib 517 E. 14 S. 556 f.) ausgeführt hat, liegt in der zweckungebundenen Herausgabe von Vermögenswerten noch nicht Verurteilter ein schwerer Eingriff in deren Rechtsstellung, der nur angeordnet werden darf, wenn alle Garantien dafür vorhanden sind, dass über das Schicksal dieser Vermögenswerte in einem den Verfahrensgrundsätzen der EMRK entsprechenden Prozess entschie- den werde und dass zudem die Verfolgten, sollten sie freigesprochen wer- den, in jeder Hinsicht schadlos gehalten würden. Ein anderes Ergebnis wäre mit der schweizerischen Rechtsordnung und insbesondere mit der Eigen- tumsgarantie nicht vereinbar (BGE 123 II 595 E. 4e S. 604 f.). Im Fall der vorzeitigen Herausgabe muss gewährleistet sein, dass im ersuchenden Staat über das Schicksal der Vermögenswerte in einem den Mindestanfor- derungen von EMRK bzw. UNO-Pakt II genügenden Gerichtsverfahren ent- scheiden wird (BGE 123 II 595 E. 4f. S. 605).

Für die Frage, wann ein Ausnahmefall nach Art. 74a Abs. 3 IRSG angenom- men werden kann, kommt es gemäss den bundegerichtlichen Erwägungen im vorgenannten BGE 123 II 595 E. 4f S. 608 grundsätzlich auf die konkrete Sachlage an; diese muss Besonderheiten aufweisen, die es rechtfertigen, auf das Erfordernis eines vorgängigen rechtskräftigen Urteils zu verzichten. Die Zulassung von Ausnahmen darf nicht dazu führen, dass die Zielsetzung des Erfordernisses eines rechtskräftigen Entscheids unterlaufen wird. Dies trifft jedenfalls dann nicht zu, wenn derart klare Verhältnisse vorliegen, dass hinsichtlich der deliktischen Herkunft überhaupt kein Klärungsbedarf besteht, weshalb es wenig Sinn macht, einen Einziehungs- oder Rückerstattungsent- scheid zu fordern (Beispiel: Fall des aus den Uffizien gestohlenen Gemäldes von Piero della Francesca; BGE 123 II 134 E. 5c und d S. 140 f.; vgl. auch BGE 123 II 268 E. 4a S. 274). Demgegenüber ist ein Ausnahmefall grund- sätzlich ausgeschlossen, wenn die deliktische Herkunft der Vermögenswerte klärungsbedürftig ist; diese Klärung ist nicht Aufgabe der schweizerischen

- 73 -

Rechtshilfebehörden, sondern hat vor der Herausgabe in einem gerichtli- chen Verfahren im ersuchenden Staat zu erfolgen (BGE 123 II 268 E. 4b S. 274 ff.). Ist die deliktische Herkunft der Vermögenswerte aber offensicht- lich, so ist das Interesse des ersuchten Staates an einer nachträglichen Kon- trolle auf die Beachtung elementarer rechtsstaatlicher Garantien bei der Ver- teilung (Einziehung oder Rückerstattung an die Berechtigten) beschränkt. Dieses Interesse kann im Einzelfall von geringerer Tragweite sein und ge- genüber anderen Interessen zurücktreten. Dies kann unter Umständen einen Verzicht auf einen vorgängigen Einziehungs- oder Rückerstattungsentscheid rechtfertigen, soweit auf andere Weise sichergestellt ist, dass die Einziehung bzw. Rückgabe der Vermögenswerte an die Berechtigten in einem der EMRK bzw. dem UNO-Pakt II entsprechenden gerichtlichen Verfahren er- folgt (BGE 123 II 595 E. 4f) S. 608).

12.6 Die Herausgabe von Vermögenswerten zur Fortsetzung der Einziehungsbe- schlagnahme im ersuchenden Staat ist als Rechtshilfemassnahme im IRSG nicht vorgesehen. Wie sich aus den vorstehenden Erwägungen (s. supra E. 12.5) zeigt, handelt es sich dabei weder um eine echte noch um eine un- echte Gesetzeslücke, die es zu füllen gälte, noch um ein gesetzgeberisches Versehen. Nach den klaren Vorgaben von Art. 74a Abs. 3 IRSG kann die Herausgabe von Vermögenswerten in der Regel erst gestützt auf einen rechtskräftigen und vollstreckbaren Entscheid des ersuchenden Staates er- folgen. Diese gesetzliche Ordnung beruht auf der schweizerischen Rechts- vorstellung, dass in der (nach bundesgerichtlichen Terminologie zweckun- gebundenen) Herausgabe von Vermögenswerten noch nicht Verurteilter ein schwerer Eingriff in deren Rechtsstellung vorliegt, der nur in Ausnahmefällen angeordnet werden darf, welche es rechtfertigen, auf das Erfordernis eines vorgängigen rechtskräftigen Urteils zu verzichten. Wenn die deliktische Her- kunft der Vermögenswerte klärungsbedürftig ist, dann bleibt gestützt auf Art. 74a Abs. 3 IRSG deren Herausgabe zur Fortsetzung der Beschlag- nahme im ersuchenden Staat unter dem Titel der vorzeitigen Herausgabe ausgeschlossen (s. zum Ganzen oben).

12.7 Ein rechtskräftiger und vollstreckbarer Entscheid des ersuchenden Staates liegt nicht vor. Gestützt auf die vorliegenden Rechtshilfeakten (s. insbeson- dere Sachverhaltsvorwurf supra lit. A.c) kann auch nicht angenommen wer- den, dass die zu überweisenden Vermögenswerte offensichtlich deliktischer Herkunft sind. Dass die fraglichen Vermögenswerte nach rechtshilferechtli- chen Kriterien als mutmasslich deliktischer Herkunft gelten können, bedeutet keineswegs, dass sie offensichtlich deliktischer Herkunft sind. Die Tatsache, dass die Vermögenswerte im Rahmen eines Steuerbereinigungsverfahrens "rechtlich" nach Italien zurückgeführt wurden, vermag auch keine andere

- 74 -

Einschätzung zu rechtfertigen. Ausserdem bestand keine Pflicht für die be- treffenden Steuerpflichtigen, die Herkunft der am italienischen Fiskus vorbei geschafften Vermögenswerte der Trusts offenzulegen (s. REC 2013, Urk. 16 S. 25). Gemäss den Rechtshilfeakten habe L. F. gegenüber der UBS Fidu- ciaria angegeben, dass die Vermögenswerte der Trusts zum grössten Teil seit 1997 auf die Veräusserung von Anteilen an der M. BV, der N. SA sowie der Ilva zurückzuführen seien. Die italienischen Strafverfolgungsbehörden führen in der Beschlagnahmeverfügung vom 20. Mai 2013 selber aber aus, dass sie über keine konkreten Indizien darüber verfügen würden, wie der Deliktserlös in die Trusts geflossen sei (REC 2013, Urk. 16 S. 14 ff., "Sempre dall'analisi della documentazione acquisita non è possibile individuare alcun elemento utile a comprendere come le disponibilità finanziarie originatesi dall'operazione di cui sopra in capo alla R. N.V., società, ricordiamo, con sede nella Antille Olandesi, siano confluite nei Trust."). Ist die deliktische Herkunft der Vermögenswerte der Trusts somit klärungsbedürftig, dann ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gestützt auf Art. 74a Abs. 3 IRSG die vorzeitige Herausgabe ausgeschlossen.

12.8 Zu den Auswirkungen einer vorzeitigen Herausgabe, insbesondere zur ent- schädigungslosen Enteignung

12.8.1 Im Hinblick auf die Frage, ob vorliegend neben den von der bundesgerichtli- chen Rechtsprechung genannten Ausnahmen, welche eine vorzeitige Her- ausgabe rechtfertigen, eine weitere Ausnahme zuzulassen ist, gilt es, sich vorerst vor Augen zu halten, welche Wirkungen die an die UBS Switzerland erteilte Erlaubnis, die andernfalls rechtshilfeweise gesperrten Vermögens- werte nach Italien zu überweisen, im italienischen Verfahren entfaltet, wenn die UBS Switzerland von dieser Erlaubnis (mit oder ohne Bewilligung nach Art. 271 Ziff. 1 StGB) tatsächlich Gebrauch macht:

12.8.2 Führt die Bank den Vergütungsauftrag der UBS Fiduciaria vom 13. Mai 2015 aus, werden die überwiesenen Vermögenswerte der Trusts in Italien für die Zeichnung von Obligationen verwendet, welche von der Ilva auszugeben sind. Gemäss den Anordnungen des italienischen Untersuchungsrichters vom 11. Mai 2015 werden anstelle der Vermögenswerte die entsprechenden Obligationen der Ilva beschlagnahmt. Sind diese beschlagnahmten Obligati- onen in der Folge im italienischen Verfahren weder einzuziehen noch allfäl- ligen Berechtigten herauszugeben, werden sie den Trusts zurückzugeben sein, soweit nicht die Beschlagnahme durch eine andere Behörde eingreift.

- 75 -

Die Ilva wurde am 28. Januar 2015 durch das zuständige Mailänder Gericht als zahlungsunfähig erklärt und wird im Rahmen eines besonderen Insol- venzverfahrens weitergeführt, das auf die Erhaltung des Unternehmensver- mögens und nicht dessen Liquidation ausgerichtet ist. Mit anderen Worten wurde der Konkurs über die Ilva einstweilen aufgehoben. Die Ilva steht zum aktuellen Zeitpunkt mit unklarer Vermögenslage unter staatlicher Zwangs- verwaltung da mit dem Ziel von deren Erhaltung, insbesondere zum Zweck der Erhaltung der Tausenden von Arbeitsplätzen im strukturschwachen Sü- den unter gleichzeitiger Behebung von Umweltschäden und Verhinderung weiterer solcher. Trotz staatlicher Beihilfe in Milliardenhöhe ist die Finanz- lage der Ilva unklar. Damit ist die Werthaltigkeit der von ihr auszugebenden Obligationen trotz allfälliger Konkursprivilegien unklar. Eine Gleichwertigkeit der in Italien zu beschlagnahmenden Obligationen mit dem aktuell beschlag- nahmten Kontovermögen der Trusts ist unter diesen Umständen nicht gege- ben. Eine Garantie des italienischen Staates mit Bezug auf die Werthaltigkeit dieser Obligationen, d.h. die garantierte Rückzahlung des Nominalwerts in der Höhe der beschlagnahmten Kontovermögen, besteht nicht. Die im be- treffenden Gesetz vorgesehene und vom zuständigen Untersuchungsrichter angeordnete Umwandlung von Kontovermögen in Obligationen entspricht auch nicht dem Konzept des FUG (s. supra E. 9.2.2), welcher bei Freispruch eine Restitution der beschlagnahmten Vermögenswerte vorsieht. Eine Ga- rantieerklärung, wonach die Verfolgten, sollten sie freigesprochen werden, in jeder Hinsicht schadlos gehalten würden, liegt nicht vor. Die Garantieer- klärung der ersuchenden Behörde bezieht sich auf den Zeitabschnitt nach dem Entzug der beschlagnahmten Vermögenswerte und deren Verwendung für Obligationen und nicht auf die im Rahmen der Rechtshilfe herauszuge- benden Kontovermögen bei der UBS Switzerland.

12.8.3 Bei einer solchen Ausgangslage widerspricht die Zulassung der vorzeitigen Herausgabe offenkundig der Regelungsabsicht des Gesetzgebers in Bezug auf Art. 74a Abs. 3 IRSG und dem von der bundesgerichtlichen Rechtspre- chung eng umschriebenen Ausnahmefall. Ist die materielle Gleichwertigkeit der Obligationen der konkursiten Ilva mehr als zweifelhaft, ist die vorzeitige Herausgabe der rechtshilfeweise beschlagnahmten Vermögenswerte geeig- net, gegen das Verbot der entschädigungslosen Enteignung, das zu einem fundamentalen Rechtsgrundsatz der schweizerischen Rechtsordnung ge- hört (BGE 138 III 322 E. 4.1 S. 327; Art. 26 Abs. 2 BV), zu verstossen. Es stellt sich daher vielmehr die Frage, ob der schweizerische Ordre public die Leistung einer derartigen "Rechtshilfe" unter den gegebenen Umständen nicht geradezu verbietet.

- 76 -

Der vom BJ vorgetragenen Dringlichkeit und Notwendigkeit der beantragten Rechtshilfemassnahme aus Gründen des Umwelt-, Gesundheitsschutzes und der Arbeitsplatzsicherung in Italien, welche nach dem BJ als Aufsichts- behörde im Rechtshilfeverfahren offenbar eine weitere "Ausnahme" zu Art. 74a Abs. 3 IRSG rechtfertigen sollen, sind zudem fundamentale Prinzi- pien des Rechtsstaats entgegenzuhalten. Grundlage und Schranke staatli- chen Handelns ist das Recht (Art. 5 Abs. 1 BV). Die internationale Rechts- hilfe in Strafsachen bezweckt die Zusammenarbeit im Bereich der Verbre- chensbekämpfung. Rechtshilfemassnahmen dienen dem "Beibringen der Beute" im Rahmen der Verbrechensbekämpfung (Art. 63 Abs. 1 IRSG) und nicht der staatlichen Kapitalbeschaffung durch Enteignung zwecks Mass- nahmen im Bereich Umwelt, Gesundheitsschutz und Arbeitsplatzsicherung zugunsten eines zwangsverwalteten Unternehmens im ersuchenden Staat. Einschränkungen eines Freiheitsrechts, namentlich der Eigentumsgarantie (Art. 26 Abs. 1 BV) bedürfen einer gesetzlichen Grundlage (Art. 36 Abs. 1 BV). Eine solche Grundlage fehlt vorliegend. Selbst wenn der ersuchende Staat garantieren würde, im Falle eines Freispruchs die Inhaberschaft der beschlagnahmten Vermögenswerte schadlos zu halten, was aber vorliegend gerade nicht der Fall ist, wäre die vorzeitige Herausgabe der Vermögens- werte grundsätzlich nicht vom Zweck der internationalen Rechtshilfe in Straf- sachen umfasst. Einen Zusammenhang zwischen den in der Schweiz be- schlagnahmten Vermögenswerten und dem Strafverfahren in Taranto wegen Umweltdelikten, für welches die Schweiz ausserdem nicht um Rechtshilfe ersucht wurde, machte die ersuchende Behörde nicht geltend. In mehrfacher Hinsicht würde demzufolge die Leistung von Rechtshilfe in Strafsachen an Italien in eklatanter Weise gegen das Legalitätsprinzip verstossen.

Das italienische Kassationsgericht hob sodann am 20. Dezember 2013 die im Strafverfahren von Taranto angeordnete Beschlagnahme der Vermö- genswerte der F. S.p.A. in der Höhe von EUR 8,1 Milliarden auf, weil u.a. kein Zusammenhang zwischen den beschlagnahmten Vermögenswerten und dem geltend gemachten Erlös aus den untersuchten Umweltdelikten er- sichtlich sei (s. supra lit. B). Weshalb die vom BJ geltend gemachten Gründe es rechtfertigen sollen, das formelle und materielle Rechtshilferecht der Schweiz in seinen Grundsätzen zu missachten und dies noch unter Nichtbe- achtung des Verbots der entschädigungslosen Enteignung, wenn zuvor noch im ersuchenden Staat selbst durch dessen höchste Gerichtsinstanz bereits eine Beschlagnahme als unzulässig erklärt wurde, erschliesst sich dem hie- sigen Gericht selbst unter dem Blickwinkel der internationalen Solidarität nicht.

- 77 -

12.8.4 Eine vorzeitige Herausgabe der Vermögenswerte der Trusts ist nach dem Gesagten im vorliegenden Rechtshilfeverfahren unter allen Titeln ausge- schlossen.

12.9 Die mit Verfügung vom 19. Juni 2015 an die UBS Switzerland erteilte Erlaub- nis, die tatsächliche Rechtshilfeleistung vorzunehmen, beinhaltet nach dem Gesagten somit auch offensichtlich eine besonders schwere Verletzung von materiellem Rechtshilferecht. Auch aus diesem Grund ist die streitige Verfü- gung als nichtig zu beurteilen.

13. Die "Eintretens- und Zwischenverfügung" vom 19. Juni 2015 leidet nach dem Gesagten offensichtlich an schwerwiegenden Mängeln und sie erweist sich zusammenfassend aus folgenden Gründen als nichtig:

Sie gründet erstens auf einem ergänzenden Rechtshilfeersuchen auf fakti- sche Herausgabe von Vermögenswerten, welchem im ersuchenden Staat keine strafrechtliche Begründung und auch nicht das Strafverfahren, son- dern ein massgeschneidertes Gesetz zur Ilva Sanierung zu Grunde liegt. Das Ersuchen Italiens um Rechtshilfe erfolgt scheinbar in Strafsachen. Es ist jedoch ein Instrument, um einen anderen als strafrechtlichen Zweck zu erreichen. Damit aber fehlte es bereits an der sachlichen Zuständigkeit der Schweizer Rechtshilfebehörde in Strafsachen zum Entscheid. Zweitens liegt im Vorgehen der Beschwerdegegnerin – dem "bedingten/zweckgebunde- nen" Verfügungsinhalt - eine Rechtshilfeerledigung mit definitiver Wirkung, welche so nicht nur nicht im IRSG vorgesehen ist, sondern geradezu dem Konzept des IRSG widerspricht. Drittens soll durch das gewählte Vorgehen die Entscheidung über die Herausgabe der Vermögenswerte – und damit über die verlangte Rechtshilfemassnahme – nicht von der dafür zuständigen staatlichen Behörde gefällt werden. Vielmehr wird dieser Entscheid unzuläs- sigerweise der UBS Switzerland überlassen; und dies im Wissen der Be- schwerdegegnerin, dass gestützt auf geltendes Recht die Voraussetzungen für eine Herausgabe der Vermögenswerte vorliegend gerade nicht erfüllt sind. Dieses Vorgehen der ausführenden Behörde im Rechtshilfeverfahren, die ihr vom Gesetz übertragenen Kompetenzen und deren Umfang zu um- gehen, widerspricht grundlegenden Prinzipien des Staatshandelns. Und schliesslich würde die Herausgabe aufgrund der rechtlichen Konstellation in Italien dazu führen, dass die herausgegebenen Vermögenswerte jetzt schon und ohne einen rechtskräftigen vollstreckbaren Einziehungsentscheid abzu- warten in Anleihensobligationen einer konkursiten und heute unter staatli- cher Verwaltung stehenden Gesellschaft umgewandelt werden. Werthaltige

- 78 -

Valoren würden in nicht gleichwertige (mutmasslich wertlose bzw. stark wert- verminderte) Vermögenswerte umgewandelt, worin eine Enteignung ohne Strafurteil liegt.

Die allfälligen gegenüber den italienischen Behörden gemachten Zusiche- rungen der Beschwerdegegnerin und des BJ stehen der Feststellung der Nichtigkeit nicht entgegen. Die Feststellung der Nichtigkeit der Verfügung gefährdet zudem die Rechtssicherheit nicht, da aufgrund der aufschieben- den Wirkung der Beschwerde diese Verfügung noch nicht ausgeführt worden ist.

14. Soweit die Beschwerdeführer rügen, das BJ habe seine Aufsichtspflichten nicht wahrgenommen, bleibt festzuhalten, dass die ständige und systemati- sche Aufsicht über die Bundesverwaltung der Bundesrat ausübt (Art. 187 Abs. 1 lit. a BV; Art. 8 Abs. 3 des Regierungs- und Verwaltungsorganisati- onsgesetzes vom 21. März 1997 [SR 172.010]), an welchen eine allfällige Anzeige zu richten wäre.

15. Bei diesem Ergebnis kann offen bleiben, ob der aufgrund des italienischen Befehls erfolgte Vergütungsauftrag und dessen allfällige Ausführung ohne Bewilligung der zuständigen Behörde gemäss Art. 271 Ziff. 1 StGB möglich- erweise als ein Vorschub leisten im Sinne von Art. 271 Ziff. 1 StGB zu quali- fizieren ist, wenn diese private Handlung in der Schweiz durch eine auslän- dische Behörde unter Androhung von Sanktionen verlangt wird. Dasselbe gilt auch hinsichtlich des Einwands der Beschwerdeführer (act. 1 S. 23), die Beschwerdegegnerin habe mit der streitigen Verfügung auch die Bestim- mungen des Bundesgesetzes über die Teilung eingezogener Vermögens- werte (TVEG; SR 312.4) nicht eingehalten.

16. Auf die Beschwerde ist folglich nicht einzutreten und es ist festzustellen, dass die "Eintretens- und Zwischenverfügung" vom 19. Juni 2015 nichtig ist. Ist die Verfügung nichtig, braucht nicht untersucht zu werden, ob diese als Schluss- oder Eintretens- und Zwischenverfügung oder als Verfügung sui generis zu qualifizieren gewesen wäre. Gemäss Art. 33a IRSV bleiben Gegenstände oder Vermögenswerte, die erst gestützt auf einen rechtskräftigen vollstreckbaren Entscheid des ersuchen- den Staates (Art. 74a Abs. 3 IRSG) herausgegeben werden, beschlagnahmt bis dieser Entscheid vorliegt oder der ersuchende Staat der zuständigen ausführenden Behörde mitteilt, dass ein solcher Entscheid nach dem Recht

- 79 -

dieses Staates nicht mehr erfolgen kann, insbesondere weil die Verjährung eingesetzt hat (zu den weiteren Voraussetzungen nach der Rechtsprechung

s. BGE 126 II 462 E. 5 S. 467 ff.; Urteile des Bundesgerichts 1A.27/2006 und 1A.335/2005 vom 18. August 2006, E. 2.2; Entscheid des Bundesstrafge- richts RR.2011.123 vom 31. Januar 2012, E. 3; RR.2007.7-11 vom

27. Juni 2007, E. 3.2 und 3.3). Durch diesen Entscheid bleiben die mit Schlussverfügung vom 21. Juli 2014 aufrechterhaltenen Kontosperren wei- terhin bestehen.

17. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Gerichtskosten zu erheben und keine Parteientschädigungen zuzusprechen. Die Bundesstrafgerichts- kasse ist anzuweisen, den Beschwerdeführern den geleisteten Kostenvor- schuss in der Höhe von Fr. 36'000.-- zurückzuerstatten.

18. Die Beschwerdeführer sind nicht Partei des Rechtshilfeverfahrens und ha- ben aufgrunddessen keinen Anspruch auf Einsicht in die Rechtshilfeakten. Sie sind aber Partei des Beschwerdeverfahrens und mit Zustellung dieses Entscheides lässt sich nicht vermeiden, dass sie in den beweisrechtlich re- levanten und entscheidwesentlichen Punkten Kenntnis über den Inhalt der Rechtshilfeakten erhalten.

- 80 -

Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es wird festgestellt, dass die "Eintretens- und Zwischenverfügung" der Staats- anwaltschaft I des Kantons Zürich vom 19. Juni 2015 nichtig ist.

3. Es werden keine Gerichtsgebühren erhoben. Die Bundesstrafgerichtskasse wird angewiesen, den Beschwerdeführern den geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 36'000.-- zurückzuerstatten.

4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

Bellinzona, 23. November 2015

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

- Rechtsanwalt Elio Brunetti - Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe II

- 81 -

Rechtsmittelbelehrung

Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).

Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).

Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig (Art. 92 Abs. 1 BGG). Diese Entscheide können später nicht mehr angefochten werden (Art. 92 Abs. 2 BGG).

Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen sind andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar. Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können, oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Entscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (vgl. Art. 93 Abs. 1 und 2 BGG). Ist die Beschwerde gegen einen Vor- oder Zwischenentscheid gemäss Art. 93 Abs. 1 und 2 BGG nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken (Art. 93 Abs. 3 BGG).

Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (vgl. Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).

Die Beschwerde ist innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen (vgl. Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).