Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Südafrika; Herausgabe zur Einziehung (Art. 74a IRSG)
Sachverhalt
A. Die südafrikanischen Behörden führen ein Strafverfahren wegen illegalen Abbaus und Handels von Platin («métaux du groupe platine, MGP» oder «platinum group metals, PGM»). Zusammenfassend gehen sie davon aus, dass platinhaltiges Material aus südafrikanischen Minen gestohlen, mittels gefälschter Zollpapiere und unter Einbezug von Tarngesellschaften nach Eu- ropa exportiert und anschliessend dem spezialisierten Veredelungsbetrieb B. in Belgien angeboten und verkauft worden sei. Gegen die daran beteilig- ten Gesellschaften und unbekannten Personen werden verschiedene Vor- würfe (Organisierte Kriminalität, Geldwäscherei, Betrug, Diebstahl, organi- sierte Hehlerei, illegaler Edelmetallabbau und -handel) erhoben. In Südafrika liegen 90 % der weltweiten Reserven an Platin (sowie 40 % der weltweiten Goldreserven) und die südafrikanischen Minen sind die Hauptproduzenten von platinhaltigem Metall. Südafrikanische Minen dürfen Platin in Rohform nicht frei verkaufen und tun dies auch nicht. Der Besitz, Erwerb, Verkauf, Handel mit und Empfang von Platin in Rohform ist in Südafrika gesetzlich streng reglementiert. Wer zum Beispiel ohne entsprechende Bewilligung Pla- tin in Rohform erwirbt, macht sich strafbar. Dank einer neueren wissenschaft- lichen Methode («prise d’empreintes géochimiques» oder «fingerprinting») kann die Herkunft von Platin enthaltenden Zwischenprodukten identifiziert werden (RH.10.0098, Rubrik 1).
Konkret werfen die südafrikanischen Behörden der in der Schweiz ansässi- gen A. GmbH (oder A. Sàrl), vertreten durch C., vor, aus Südafrika gestoh- lenes, teilweise verarbeitetes Platin enthaltendes Material der belgischen Edelmetallraffinerie B. zur Weiterverarbeitung geliefert zu haben. So habe die A. GmbH im Mai 2009 der B. ein verdächtiges Lot (Sendung) von Platin enthaltendem Material angeboten. Das der B. angebotene Lot habe deshalb Zweifel geweckt, weil es eine chemische Zusammensetzung aufgewiesen habe, welche auf ein Produkt hingewiesen habe, das edelmetallhaltiges Ma- terial, teilweise verarbeitet, südafrikanischer Herkunft enthalten habe. In Südafrika wird dieses Material als Edelmetall in Rohform klassifiziert und ist im Handel nicht legal erhältlich. Gemäss den südafrikanischen Behörden habe die B. ein Muster der angebotenen Sendung erhalten, welches sie in der Folge in ihrem Labor analysiert habe. Dabei habe alles darauf hingewie- sen, dass das untersuchte Material aus Südafrika stamme. Am 22. Juni 2009 sei die Sendung des Lots mit der Nr. 1 bei der B. in Belgien angekommen. Davon habe die B. am 13. Juli 2009 ein stichprobenartig entnommenes Mus- ter («échantillon au hasard») an das südafrikanische Speziallabor «E.» in Johannesburg zur Prüfung gesandt. Dr. F., Leiter der mineralogischen For- schungsabteilung am E., habe dabei festgestellt, dass mehrere identifizierte
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Produkte der Mine G. in Z., Südafrika entstammen würden, auch wenn das als Stichprobe entnommene Material kein repräsentatives Muster darstelle. Dr. F. habe weiter festgestellt, dass das Muster eine typische Sammlung von Material repräsentiere, welches beim Betrieb einer Schmelzhütte gewonnen werde. Dieses Material werde im Allgemeinen in den Giessereien nochmals verarbeitet und sei gewerblich nicht frei erhältlich. Nach den südafrikani- schen Behörden ist Dr. F. im Bereich des «fingerprinting» auf internationaler Ebene führend und hat eine Schlüsselrolle bei der Entwicklung dieser Me- thode gespielt. Im September 2009 habe die A. GmbH der B. zwei weitere Sendungen, Lot Nr. 2 und Nr. 3, geliefert. Die Mine G. hat bei der speziali- sierten südafrikanischen Behörde Anzeige erstattet, nachdem die B. sie in- formiert hatte, sie habe verdächtiges platinhaltiges Material erhalten. Für die südafrikanischen Behörden steht gestützt auf die Analysen von Dr. F. fest, dass das der B. angebotene platinhaltige Material in Rohform, teilweise verarbeitet, im Eigentum der südafrikanischen Mine stand und daher gestoh- len wurde. Für sie ist auch klar, dass dieses Material in Südafrika kommer- ziell nicht frei erhältlich ist. Für die südafrikanischen Behörden ist gestützt auf die Informationen der B. auch offensichtlich, dass das illegale edelme- tallhaltige Material nicht direkt an die B. verkauft wurde, sondern zuerst durch eine zwischengeschaltete Gesellschaft mit Sitz in der Schweiz und somit durch die A. GmbH entgegengenommen worden war. So müssen nach den südafrikanischen Behörden – um den erfolgreichen Export des illegalen edelmetallhaltigen Materials zu ermöglichen – die Käufer Personen oder Un- ternehmen sein, welche das illegale Material erhalten können, ohne Ver- dacht zu schöpfen. Aus diesen Gründen besteht für die südafrikanischen Be- hörden der Verdacht, dass betreffend Diebstahl und Verteilung dieser Sen- dungen nach dem modus operandi der im Bereich des illegalen Handels mit edelmetallhaltigem Material («precious metals bearing material») tätigen Gruppen des organisierten Verbrechens vorgegangen wurde. Dieses Straf- verfahren ist daher auch im «Projekt H.» eingebettet. Nach den südafrikanischen Behörden ist das Hauptziel des Projekts H. die proaktive Bekämpfung des transnationalen illegalen Schmuggels von edel- metallhaltigem Material und konzentriert sich auf die jeweiligen Akteure auf den verschiedenen Ebenen. Sie gehen davon aus, dass der illegale Handel mit edelmetallhaltigem Material eine der Tätigkeiten sei, welche für Gruppen des organisierten Verbrechens Profit generiere. Was den südafrikanischen Behörden ausserdem grosse Sorge bereitet, ist die Beteiligung dieser Grup- pen nicht nur am internationalen illegalen Waffenhandel, sondern auch an der Finanzierung terroristischer Aktivitäten. Gemäss den südafrikanischen Behörden hätten die konstante Nachfrage westlicher Raffinerien nach edel- metallhaltigen Rohstoffen und die hohen Gewinne der Händler die illegalen
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Tätigkeiten auf diesem Gebiet sehr attraktiv gemacht für Gruppen der orga- nisierten Kriminalität.
Die südafrikanischen Behörden gehen davon aus, dass in der Hierarchie der am illegalen Platinhandel Beteiligten folgende Kategorien bestehen (S. 63 ff.): 1. die Kuriere, 2. die Zwischenhändler, 3. die nationalen (südafri- kanischen) Käufer, 4. die Geschäftsführer einer lokalen Vereinigung, 5. die internationalen Käufer, 6. die überseeischen Käufer. Das Platin in Rohform wird aus den Aufbereitungsanlagen in den südafrikanischen Minen und somit an der Quelle gestohlen. Ein Kurier, in der Regel ein Angestellter der Mine, transportiert das Material und verkauft dieses einem Zwischenhändler. Die- ser zerkleinert das Material vor der Lieferung in kleine Stücke und verpackt es für die (südafrikanischen) Käufer. Die Aufgabe der südafrikanischen Käu- fer besteht darin, das Platin dem Zwischenhändler abzukaufen und dem Ge- schäftsführer einer lokalen Vereinigung zu überbringen. Dieser Geschäfts- führer verwendet eine Scheinfirma, in der Regel handelt es sich um einen Schrotthändler, um die Ware aus Südafrika zu exportieren. Sein Bestand an Platin stammt aus verschiedenen Quellen und ist verarbeitet, containerisiert oder verpackt. Die Verarbeitung erlaubt es dem Geschäftsführer, ein detail- liertes Dossier über die Identität der Person zu führen, welcher das Material abgekauft wurde. Es werden auch Muster entnommen, um den Gehalt an Platin zu bestimmen. Die Fässer und Säcke im Bestand sind gewogen, ge- kennzeichnet und versiegelt. Kleinere Lieferungen mit einem hohen Platin- gehalt werden mittels Kurierdienste exportiert. Die lose Tonnage von Platin ist in Containern erfasst und wird dann per Schiff oder auf dem Luftweg aus- ser Landes verbracht. Hiefür werden falsche Zollerklärungen verwendet. Das illegale Platin in Südafrika liegt in der Regel in Rohform vor. Da in Südafrika der Markt für Platin in Rohform stark reglementiert und die Anzahl Raffinerien in Südafrika limitiert ist, ist der internationale Markt attraktiver und die nächs- ten Abnehmer befinden sich im Ausland (S. 63 ff.).
B. In diesem Zusammenhang gelangten die südafrikanischen Behörden mit Rechtshilfeersuchen vom 10. August 2010 an die Schweiz. Darin ersuchten sie um die Durchführung von Rechtshilfemassnahmen betreffend die A. GmbH und C., namentlich um umfassende Ermittlungen, Hausdurchsu- chungen samt Beschlagnahmungen, Editionen von Kontounterlagen und Zeugeneinvernahmen jeweils in Anwesenheit von Vertretern der südafrika- nischen Strafverfolgungsbehörden und unter Berücksichtigung der Vorga- ben nach Common Law (RH.10.0098, Rubrik 1).
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C. Gestützt auf Art. 17 Abs. 4 sowie Art. 79 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom
20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfege- setz, IRSG; SR 351.1) übertrug das Bundesamt für Justiz (nachfolgend «BJ») mit Schreiben vom 26. August 2010 das südafrikanische Rechtshil- feersuchen der Bundesanwaltschaft zum Vollzug (RH.10.0098, Rubrik 2).
D. Im Zusammenhang mit dem Rechtshilfeersuchen erteilte die Bundesanwalt- schaft am 24. November 2010 der Bundeskriminalpolizei zunächst einen Auftrag, welcher mit Polizeibericht («Rapport Recherches préalables de po- lice») vom 14. Februar 2011 abgeschlossen wurde (RH.10.0098, Rubrik 6).
E. Mit Eintretens- und Zwischenverfügung vom 25. Februar 2011 trat die Bun- desanwaltschaft auf das Rechtshilfeersuchen ein, hielt fest, dass die bean- tragten Zwangsmassnahmen separat angeordnet würden, und bewilligte die Anwesenheit von Vertretern der südafrikanischen Strafverfolgungsbehörden an den beantragten Beweiserhebungen (RH.10.0098, Rubrik 3).
Mit Schreiben vom 24. März 2011 lud die Bundesanwaltschaft die südafrika- nischen Strafverfolgungsbehörden direkt ein, zur Unterstützung der ersuch- ten Behörden und effizienten Ausführung des Rechtshilfeersuchens bei der im Mai geplanten Durchführung der Rechtshilfemassnahmen und anschlies- senden Analyse der sichergestellten Beweismittel anwesend zu sein («Letter of invitation»; RH.10.0098, Rubrik 5).
Am 9. Mai 2011 unterzeichneten fünf Vertreter der südafrikanischen Straf- verfolgungsbehörden eine Garantieerklärung (s. Art. 65a Abs. 3 IRSG), in welcher sich diese verpflichteten, vertrauliche Erkenntnisse aus der Beweis- erhebung bis zum rechtskräftigen Entscheid der Schweizer Behörden betref- fend Rechtshilfegewährung nicht zu verwenden (RH.10.0098, Rubrik 5).
F. Mit mehreren «Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehlen in Rechtshil- fesachen» vom 10. Mai 2011 beauftragte die Bundesanwaltschaft die Bun- deskriminalpolizei mit der Hausdurchsuchung verschiedener Räumlichkeiten und Beschlagnahme von Beweismitteln (RH.10.0098, Rubrik 8).
F.1 Anlässlich der gleichentags durchgeführten Hausdurchsuchung in den Räumlichkeiten der A. GmbH an der […] in Y./ZG wurden wenige Unterlagen sichergestellt (Domizilvertrag vom 1. Januar 2005 zwischen der A. GmbH und I., Ausdrucke aus dem PC von I. des Domizilvertrags und der Rechnung
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für Domizilgebühr an die A. GmbH). An dieser Adresse verfügte die A. GmbH nicht über eigene Räumlichkeiten. Es handelte sich um ihr Zustellungsdo- mizil (RH.10.0098, Rubrik 8; s. zum Vollzug der Rechtshilfemassnahmen Schlussbericht der Bundeskriminalpolizei vom 2. Oktober 2012, RH.10.0098, Rubrik 6). Die Bundeskriminalpolizei hielt in ihrem Bericht fest, dass als Ge- schäftsführer und Gesellschafter der A. GmbH C. erscheine. Der Vater von C. (angegebener Wohnsitz Monaco) werde als Gesellschafter ohne Unter- schriftsberechtigung aufgeführt. Gemäss dem sichergestellten Domizilver- trag vom 1. Januar 2005 zwischen der A. GmbH und dem niederländischen Staatsangehörigen I. gewährte dieser der A. GmbH formell Domizil in der Liegenschaft an der […] in Y. I. erklärte gegenüber der Bundeskriminalpoli- zei, dass die A. GmbH den Sitz nur aus steuerlichen Gründen in Y. habe, er sämtliche Korrespondenz der A. GmbH an C., […], Amsterdam weiterleite und er keinerlei Geschäftsaktivitäten für die A. GmbH ausübe (Schlussbe- richt, a.a.O., S. 6). Gemäss Handelsregistereintrag lautet der Gesellschafts- zweck der A. GmbH wie folgt: «Import und Export von Maschinen für die Bau- und Strassenindustrie, insbesondere von Mineralaufbereitungsmaschi- nen sowie Handel mit allen in das vorbezeichnete Arbeitsgebiet oder in ver- wandte Gebiete fallenden Industrieerzeugnissen, alles jedoch ausschliess- lich im Ausland; kann sich an den anderen Unternehmen beteiligen» (RH.10.0098, Rubrik 6).
F.2 Anlässlich der Hausdurchsuchung am Domizil von C. in […] in Y./ZG öffnete I. die Haustüre, welcher dieses Haus zusammen mit seiner Frau bewohnt. I. erklärte gegenüber der Bundeskriminalpolizei, dass C. nicht bei ihm wohne bzw. gar nie bei ihm gewohnt habe. Dieser sei nur aus steuertechnischen Gründen an dieser Adresse angemeldet. C. wohne in Amsterdam (Bericht Vollzug Hausdurchsuchung, S. 2). Gemäss den weiteren Nachforschungen der Bundeskriminalpolizei wohnt demgegenüber die geschiedene Ehefrau von C. mit deren gemeinsamen erwachsenen Tochter in X./VD. Die Tochter sei einziges Verwaltungsratsmitglied der J. AG, welche ihren Gesellschafts- sitz ebenfalls an der […] in Y. habe (Schlussbericht, a.a.O., S. 4). Gemäss Handelsregistereintrag lautete der Gesellschaftszweck der J. AG wie folgt: «Erbringung sämtlicher Dienstleistungen in den Bereichen Präsentation, Werbung, Kommunikation und Logistik, insbesondere zur Unterstützung von privaten und öffentlichen Organisationen und Unternehmungen und Institu- tionen sowie Handel, Vertrieb, Herstellung, Montage, Import und Export von Gütern aller Art; kann sich in irgend einer Form an anderen Unternehmun- gen beteiligen oder mit solchen zusammenarbeiten sowie Grundstücke er- werben, halten, vermitteln belasten und veräussern» (RH.10.0098, Rubrik 6).
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F.3 Die Bundeskriminalpolizei hielt in ihrem Schlussbericht fest, dass im Nach- gang zu den im Mai 2011 vollzogenen Durchsuchungen C. per 30. Juni 2011 seine Anschrift nach X./VD, […], dem Wohndomizil seiner geschiedenen Ehefrau und der gemeinsamen Tochter geändert habe, wo er noch heute schriftenpolizeilich gemeldet sei. Per 10. August 2011 habe C. als Gesell- schafter und Geschäftsführer den Gesellschaftssitz der A. GmbH zur K. AG in Y./ZG gewechselt. Die am […] 1997 eingetragene J. AG sei mit Verfügung des Einzelrichters des Kantonsgerichts Zug vom 8. Juni 2011 gemäss Art. 731b OR aufgelöst und ihre Liquidation angeordnet worden. Das Kon- kursverfahren sei am […] 2012 als geschlossen erklärt und die J. AG in Li- quidation am […] 2012 gelöscht worden (Schlussbericht, a.a.O., S. 13).
F.4 Anlässlich der Hausdurchsuchung bei der K. AG in Y./ZG, welche für die A. GmbH gemäss Angaben von L., Geschäftsführer des Treuhandbüros, «gewisse» Dienstleistungen erbringe, wurden Unterlagen der A. GmbH si- chergestellt. Es handelte sich um zwei Bundesordner (1. Ordner, orange, Beschriftung: «A. GmbH 2009 + 2010, Bank M., enthaltend Kontoauszüge der A. GmbH betreffend Konto bei der Bank M., Anweisungen an die Bank seitens der A. GmbH, Frachtpapiere der N. SA an B.» und 2. Ordner, rot, Anschrift: «A. GmbH 2009 + 2010 Invoices, enthaltend Rechnungen an A. GmbH, Frachtpapiere der N. SA, Kreditkartenkartenabrechnungen für A. GmbH / C.») und eine Klarsichtmappe (bzw. Ausdrucke aus der Buchhal- tung, Bilanz per 31.12.2009 und Erfolgsrechnung 01.01.09 - 31.12.2009 so- wie Kontenblätter der A. GmbH aus dem elektronischen System bei der K. AG). Daraus ergaben sich gemäss der Bundeskriminalpolizei Hinweise, wonach «das Speditionsunternehmen N. SA namens und auftrags der A. GmbH bzw. C. mit der Speditions- und Frachtabwicklung von mineralhal- tigen Materialen zu tun hatte». L. erklärte der Bundeskriminalpolizei weiter, dass die Buchführung der A. GmbH in Holland gemacht werde, weshalb das Treuhandbüro dazu keine Unterlagen habe (RH.10.0098, Rubrik 6, Schluss- bericht S. 8 f.).
F.5 Die bei der K. AG beschlagnahmten Dokumente, welche in der Folge als rechtshilferelevant beurteilt wurden («Bilanz A. GmbH per 31.12.2009 inkl. Beilagen», «Überweisungsaufträge/Kundenkorrespondenz, Kontoauszüge Konto Itd. auf A. GMBH [USD, EUR, CHF] bei der Bank M., diverse Rech- nungen» und «Unterlagen Steuerverwaltung Kanton Zug, diverse Rechnun- gen»), hat die Bundesanwaltschaft dem Treuhandbüro in Form eines USB- Sticks mit Schreiben vom 6. August 2015 übermittelt. Die als nicht-rechtshil- ferelevant beurteilten Dokumente («Auszüge Mastercard und diverse Rech- nungen») wurden ihm im Original zurückgesendet (RH.10.0098, Rubrik 8).
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F.6 Anlässlich der Hausdurchsuchung bei der O. GmbH (zwischenzeitlich wurde die O. GmbH [Firma neu: P. GmbH] am […] 2018 infolge Verlegung des Sit- zes nach W./SG im Handelsregister des Kantons Appenzell Ausserrhoden gelöscht) an deren Firmensitz […] in V./AR bei der Firma Q. GmbH wurden keine Sicherstellungen gemacht. C. war Geschäftsführer und Gesellschafter der am […] 2008 eingetragenen O. GmbH. R., Inhaber und Geschäftsführer der Q. GmbH, erklärte gegenüber der Bundeskriminalpolizei, dass die Q. GmbH als Sitzgeberin und Postadresse für die O. GmbH fungiere und deren Buchhaltung erledige. Er erklärte, die O. GmbH habe seit der Grün- dung im Jahre 2008 noch keine eigentliche Geschäftstätigkeit aufgenom- men. Die Bundeskriminalpolizei hielt in ihrem Bericht dazu fest, sie habe keine geschäftlichen Bewegungen der O. GmbH aufgrund der Unterlagen festgestellt. R. gab weiter an, er sei bis Ende 2007 für die A. GmbH als Buch- halter tätig gewesen. Die Bundeskriminalpolizei hielt in ihrem Bericht dazu fest, dass die Unterlagen zur A. GmbH, welche R. noch in seinem Archiv aufbewahrt habe, von vor 2008 stammen und keinen Bezug zum Rechtshil- feersuchen haben würden. R. gab sodann an, dass er für die J. AG, welche ebenfalls C. gehöre, bis 2008 die Buchhaltung gemacht habe. Die Bundes- kriminalpolizei hielt in ihrem Bericht dazu fest, dass die Unterlagen zur J. AG, welche R. noch in seinem Archiv aufbewahrt habe, von vor 2008 stammen und keinen Bezug zum Rechtshilfeersuchen haben würden (RH.10.0098, Rubrik 6, Schlussbericht S. 4 f., 7). Gemäss dem damaligen Handelsregis- tereintrag wurde als Gesellschaftszweck der O. GmbH neben der Treuhand- verwaltung unter anderem der Handel mit Edelmetallen angegeben (RH.10.0098, Rubrik 6).
G.
G.1 Mit «Editionsaufforderung in Rechtshilfesachen» vom 11. Mai 2011 forderte die Bundesanwaltschaft die N. SA (zwischenzeitlich gelöschte Zweignieder- lassung der nach wie vor existenten S. AG) auf, Unterlagen betreffend deren Geschäftsbeziehung mit der A. GmbH und C. einzureichen (RH.10.0098, Rubrik 8; s. supra lit. F.4).
G.2 Per Fax-Mitteilung vom 11. Mai 2011 informierte die N. SA die Bundesan- waltschaft, dass sie in ihrem Zollfreilager in Genf «Mineralien» von C. einge- lagert habe (RH.10.0098, Rubrik 8).
G.3 Umgehend verfügte die Bundesanwaltschaft in der Folge mit «Beschlagnah- meverfügung in Rechtshilfesachen» vom 11. Mai 2011 die Beschlagnahme dieser «Mineralien» von C. mit der Begründung, dass sie aus den dem Be-
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schuldigten vorgeworfenen strafbaren Handlungen stammen und voraus- sichtlich als Beweismittel dienen könnten oder einzuziehen seien (RH.10.0098, Rubrik 8). Die dabei beschlagnahmten 29 Fässer weisen ein Totalgewicht von 3’029 kg (brutto) bzw. 2’800 kg (netto). Gemäss den dazu- gehörigen Unterlagen der N. SA (s. nachfolgend) wurde der Inhalt der 29 Fässer als «minério bruto» (deutsch: Roherz) bzw. «metal in raw form» deklariert (RH.10.0098, Rubrik 6; s. act. 1.1 S. 2 Rz. 5).
G.4 Mit Schreiben vom 22. Juni 2011 reichte die N. SA der Bundesanwaltschaft folgende Dokumente ein, welche ihr zufolge die in ihrem Zollfreilager einge- lagerten beschlagnahmten 29 Fässer betreffen würden (RH.10.0098, Rubrik 8):
- «Factura» Nr. 302 (Faktura/Quittung) der T. LDA [Mosambik] vom 9. Ok- tober 2009 über die Barbezahlung von total (Mosambikanischer Metical) 91'800.--, zahlbar in ZAR 26'228.57, USD 3'221.05, EUR 2'700.--, kon- kret für 1’000 kg «minério bruto» für (Mosambikanischer Metical) 20'000.-- und für dessen Transport Maputo-Schweiz für (Mosambikani- scher Metical) 70'000.-- samt Frachtversicherung für (Mosambikani- scher Metical) 1'800.--. Diese Quittung wurde ausgestellt auf «C., Ge- neva – Switzerland, […] […] Geneva – Switzerland». Diese Strasse und Postleitzahl sind dabei nicht Genf sondern V./AR zuzuordnen, wo die O. GmbH domiziliert war (s. supra lit. F.6); - «Certificado de Origem» Nr. 280 (Herkunfts-/Ursprungszeugnis) der Wirtschaftskammer von Mosambik vom 9. Oktober 2009, wonach die von der T. LDA von Maputo nach Genf zu exportierenden 1’000 kg «mi- nério bruto» aus Mosambik stammen; - «Air Waybill» (Frachtpapier) der mosambikanischen Fluggesellschaft AA. vom 9. Oktober 2009 betreffend den Transport von 1’004 kg Metalle in roher Form originär aus Mosambik von Maputo nach Genf, unter «Shipper» ist die T. LDA und unter «Consigenee’s Name und Address» ist «C., […] […], Geneva – Switzerland» aufgeführt (s.o.);
- «Factura» Nr. 301 der T. LDA vom 9. Oktober 2009 über die Barbezah- lung von total (Mosambikanischer Metical) 183'600.--, zahlbar in ZAR 52'457.14, USD 6'442.11, EUR 5'400.--, konkret für 2’000 kg «mi- nério bruto» für (Mosambikanischer Metical) 40'000.--, und für dessen Transport Maputo-Schweiz für (Mosambikanischer Metical) 140'000.-- samt Frachtversicherung für (Mosambikanischer Metical) 3'600.--. Diese Quittung wurde ausgestellt auf «C., Geneva – Switzerland, […] […], Ge- neva – Switzerland». Diese Strasse und Postleitzahl sind dabei nicht Genf sondern V. zuzuordnen, wo die O. GmbH domiziliert war (s.o.);
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- «Certificado de Origem» Nr. 279 der Wirtschaftskammer von Mosambik vom 9. Oktober 2009, wonach die von der T. LDA von Maputo nach Genf zu exportierenden 2’000 kg «minério bruto» aus Mosambik stammen; - «Air Waybill» der mosambikanischen Fluggesellschaft AA. vom 9. Okto- ber 2009 betreffend den Transport von 2’025 kg Metalle in roher Form originär aus Mosambik von Maputo nach Genf, unter «Shipper» ist die T. LDA und unter «Consigenee’s Name und Address» ist «C., […] […], Geneva – Switzerland» aufgeführt (s.o.);
- «Autorização de Saída» (Ausfuhrbewilligung) der Zollbehörden von Mosambik vom 9. Oktober 2009 mit der Nennung der T. LDA als «Im- portador/Consignatório» ohne Beschreibung der Ware;
G.5 Mit vorgenanntem Schreiben übermittelte die N. SA der Bundesanwaltschaft weitere mit Verfügung vom 11. Mai 2011 verlangte Unterlagen ein, welche ihr zufolge ihre Geschäftsbeziehung mit der A. GmbH und C., nicht aber die beschlagnahmten 29 Fässer betreffen würden (RH.10.0098, Rubrik 8):
- drei «Factura» (Nr. 16, Nr. 11, Nr. 5) aus dem Jahre 2008 der BB. [Mosambik] in Maputo betreffend gesamthaft 2’950 kg «minério bruto» ausgestellt jeweils auf die «J. AG, […], Y./ZG, Switzerland», für gesamthaft USD 11'885.--; - «Factura» Nr. 27 vom 19. Februar 2009 der BB. betreffend 850 kg «mi- nério bruto» für (Mosambikanischer Metical) 17'000.-- samt Transport und Frachtversicherung für (Mosambikanischer Metical) 39'355.--, total (Mosambikanischer Metical) 56'355.-- bzw. USD 2'348.13, ausgestellt auf die «O. GmbH, […], Geneva, Switzerland» mit dem Zusatz «N. SA Agent, Mr. CC.». Bereits an dieser Stelle sei auf Folgendes hingewie- sen: die vorstehende Adresse entspricht nicht der damaligen Adresse der O. GmbH, sondern der N. SA; nach den Angaben des Buchhalters der O. GmbH von 2011 gegenüber der Bundeskriminalpolizei habe die O. GmbH seit deren Gründung im Jahre 2008 noch keine eigentliche Geschäftstätigkeit aufgenommen; die Bundeskriminalpolizei hielt in ih- rem Bericht dazu fest, sie habe keine geschäftlichen Bewegungen der O. GmbH aufgrund der Unterlagen festgestellt (s. supra lit. F.6); - «Factura» Nr. 284 vom 29. April 2009 der BB. betreffend 850 kg «mi- nério bruto» für (Mosambikanischer Metical) 17'000.-- samt Transport und Frachtversicherung für (Mosambikanischer Metical) 39'355.--, total (Mosambikanischer Metical) 56'355.-- bzw. USD 2'348.13, ausgestellt auf die «O. GmbH, […] Geneva, Switzerland» mit dem Zusatz «N. SA Agent, Mr. CC.» (s.o.);
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- vier Ausfuhrbewilligungen («Autorização de Saída») der Zollbehörden von Mosambik aus den Jahren 2008 und 2009 mit der Nennung der T. LDA [Mosambik] oder der BB. als «Importador/Consignatório» ohne Beschreibung der jeweiligen Ware; - fünf Ursprungszeugnisse («Certificado de Origem») der Wirtschafts- kammer von Mosambik aus den Jahren 2008 und 2009, wonach das von der BB. bzw. T. LDA von Maputo nach Genf zu exportierende «minério bruto» aus Mosambik stammt; - vier Frachtpapiere («Air Waybill») der mosambikanischen Fluggesell- schaft AA. aus den Jahren 2008 und 2009 betreffend den Transport von Metallen von Maputo nach Genf, unter «Shipper» ist die BB. und in ei- nem Fall die T. LDA aufgeführt und unter «Consigenee’s Name und Address» werden entweder die J. AG, […] Y., Switzerland oder die O. GmbH, […] Geneva, Switzerland genannt (s.o.); - ein Frachtpapier «Air Waybill» der saudiarabischen Fluggesellschaft DD. betreffend den Transport von «ornamental stones» von Johannes- burg nach Genf, unter «Shipper» ist eine südafrikanische Gesellschaft und unter «Consigenee’s Name und Address» ist die J. AG, […] Y., Switzerland aufgeführt;
- zwei Rechnungen der «A. GmbH, […], CH-X./VD» vom 17. Septem- ber 2009 je an die «B., EE., […], Belgium»: eine über 1,03 Tonnen «scrap rocks and san.», in 10 Fässern, enthal- tend Nickel 20 % bis 40 %, Kupfer 20 % bis 30 %, Platin 45 bis 60 oz/t, Palladium 20 oz/t, Rhodium 4 bis 8 oz/t, Gold 1 bis 5 oz/t, Silber 2 bis 10 oz/t, für USD 88'300.--, und eine über 2,15 Tonnen «scrap rocks and sand.», in 18 Fässern, Nickel 20 % bis 40 %, Kupfer 20 % bis 30 %, Platin 40 bis 90 oz/t, Palladium 20 bis 45 oz/t, Rhodium 4 bis 15 oz/t, Gold 1 bis 8 oz/t, Silber 2 bis 10 oz/t, für USD 295’5500.--;
- eine Rechnung der «A. GmbH, […], CH-X.» vom 27. November 2008 an die FF. Group, c/o GG., […], Canada», über 3,08 Tonnen «scrap rocks and sand.», in 18 Fässern, Nickel 20 % bis 40 %, Kupfer 20 % bis 30 %, Kobalt 0,2 % bis 0,5 %, Platin 20 bis 40 oz/t, Palladium 15 bis 20 oz/t, Rhodium 2 bis 6 oz/t, für USD 117’750.--.
H. Betreffend das bei der N. SA beschlagnahmte Erzgut ersuchte die Bundes- anwaltschaft mit Schreiben vom 20. März 2012 die südafrikanischen Straf- verfolgungsbehörden direkt um deren fachliche Unterstützung bei der Mus- terentnahme und dessen Analyse («To be able to proceed with the request
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it is necessary to proof where the PGM originated from. Since our police is not specialised in this field we would welcome the expertise of your police. Hence, it would be very helpful if investigators from South Africa could visit Switzerland, take samples of the seized material and examine them in South Africa.»; RH.10.0098, Rubrik 5, Letter of Invitation).
Am 21. Mai 2012 unterzeichneten zwei Vertreter der südafrikanischen Straf- verfolgungsbehörden sowie Dr. F. (als «Head of Mineralogical Research, HH., II. Limited, JJ.») und KK. (als «Protection Services Manager-Special- ised, LL. Ltd») eine Garantieerklärung, in welcher sich diese verpflichteten, vertrauliche Erkenntnisse aus der Beweiserhebung bis zum rechtskräftigen Entscheid der Schweizer Behörden betreffend Rechtshilfegewährung nicht zu verwenden (RH.10.0098, Rubrik 5).
Am 22. Mai 2012 wurden Muster (insgesamt 620 kg) des beschlagnahmten Erzgutes zu Analysezwecken im Beisein der Bundeskriminalpolizei, des süd- afrikanischen Oberstleutnants MM. und der beiden südafrikanischen Exper- ten für Edelmetalle, Dr. F. und dessen Mitarbeiter KK., unter Berücksichti- gung der Vorgaben nach Common Law entnommen (RH.10.0098, Rubrik 5;
s. act. 1.1 S. 2 Rz. 6).
Bereits nachdem der Inhalt der beschlagnahmten Fässer zwecks Musterent- nahme auf den Boden gelegt worden war, konnten die beiden anwesenden Erz- und Edelmetallspezialisten erklären, dass es sich eindeutig um «Erzstü- cke» südafrikanischen Ursprungs handelt [«Chaque fût est pesé avec la mar- chandise puis vidé de son contenu à même le sol. Selon les experts pré- sents, il s’agit bien de morceaux de débris de minerai, en provenance d’Afrique du Sud»] (RH.10.0098, Rubrik 6, Rapport Prélèvement d’échantil- lons pour analyse, S. 6; Schlussbericht vom 2. Oktober 2012, S. 12).
I. Mit Schreiben vom 28. Juni 2013 ersuchte die Bundesanwaltschaft das BJ, die südafrikanischen Behörden über das weitere Vorgehen, je nach Resultat der Analyse durch Dr. F. des Musters des beschlagnahmten Erzguts, zu ori- entieren. Mit diplomatischer Note vom 25. September 2013 lud das BJ die südafrikanische Botschaft in Bern zuhanden der südafrikanischen Strafver- folgungsbehörden ein, entsprechend vorzugehen. Namentlich für den Fall, dass die Analyse die südafrikanische Herkunft bestätige, seien die schwei- zerischen Behörden über die Fortschritte des Strafverfahrens und einen all- fälligen Einziehungsentscheid zu informieren (RH.10.0098, Rubrik 5).
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J. Mit Eingabe vom 1. Dezember 2013 ersuchten die A. GmbH, welche unter ihrem neuen Firmennamen «A. Sàrl» ihren Sitz am 22. November 2013 nach X. (Kanton Waadt) verlegt hatte, und C., beide vertreten durch Rechtsanwalt Friedrich Frank, bei der Bundesanwaltschaft um Aufhebung der Beschlag- nahme des Erzguts und Akteneinsicht (RH.10.0098, Rubrik 14).
Dabei hatte Rechtsanwalt Frank, zunächst nur als Rechtsvertreter von C., bereits mit Schreiben vom 13. Mai 2011 vollständige Akteneinsicht verlangt, welche ihm die Bundesanwaltschaft mit Bezug auf die C. betreffenden Un- terlagen mit Schreiben vom 17. Mai 2011 gewährt hatte. Rechtsanwalt Frank hatte damals unter Hinweis auf die beigelegte Vollmacht von C. vom 13. Mai 2011 erklärt, er vertrete C. Mit Schreiben vom 25. Mai 2012 hatte Rechtsan- walt Frank der Bundesanwaltschaft mitgeteilt, dass sein Klient C. einer Teil- freigabe der beschlagnahmten Erze zur Untersuchung durch Dr. F. nicht zu- stimme, auch wenn er nach wie vor an einer schnellen Aufklärung des Sach- verhalts sehr interessiert sei, um endlich wieder über sein Eigentum verfügen zu können. Daraufhin hatte die Bundesanwaltschaft mit Schreiben vom
13. Juni 2012 Rechtsanwalt Frank geantwortet, dass sein Klient C. Eigentü- mer des Erzes sein möge, dass jedoch im Rechtshilfeverfahren die N. SA, in deren Räumen das Erz lagere, direkt und unmittelbar von der Beschlag- nahme betroffen sei, und daher ein Teilnahmerecht habe. Darauf hatte Rechtsanwalt Frank mit Schreiben vom 18. Juni 2012 gegenüber der Bun- desanwaltschaft ausdrücklich erklärt, dass sein Klient C. als Eigentümer zweifellos die am unmittelbarsten von der Beschlagnahme betroffene Person der beschlagnahmten Erze sei. Am 29. August 2012 hatte die Bundesan- waltschaft Rechtsanwalt Frank eine Kopie des Berichts der Bundeskriminal- polizei vom 18. Juni 2012 betreffend Musterentnahme für die Analyse über- mittelt. Mit Fax-Mitteilung vom 5. September 2013 hatte Rechtsanwalt Frank um Akteneinsicht ersucht. Darauf bezugnehmend hatte die Bundesanwalt- schaft mit Schreiben vom 19. September 2013 Rechtsanwalt Frank aufge- fordert, mittels Unterlagen zu belegen, dass sein Klient C. der rechtmässige Eigentümer des bei der N. SA in Genf beschlagnahmten Platinerzes sei. In seinem Antwortschreiben vom 20. September 2013 hatte Rechtsanwalt Frank unter Beilage einer vom 19. September 2013 datierenden Vollmacht der A. GmbH, unterzeichnet durch C., erklärt, dass er nicht nur C., sondern auch die A. GmbH vertrete. Weiter hatte er Folgendes ausgeführt: «Auch wenn Herr C. in der Beschlagnahmeverfügung der Bundesanwaltschaft vom
11. Mai 2011 als Eigentümer aufgeführt ist, so ist doch die vorgenannte Ge- sellschaft, deren geschäftsführender Gesellschafter Herr C. ist, Eigentüme- rin der im Zollfreilager N. SA beschlagnahmten Erze (vgl. diesbezüglich etwa auch unser Schreiben vom 18. Juni 2012). All dies ergibt sich aus den Do- kumenten, welche die Bundesanwaltschaft bei der A. GmbH im Jahre 2011
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beschlagnahmte und welche unserer Mandantschaft deswegen derzeit nicht mehr zur Verfügung stehen». Mit Fax-Mitteilung vom 11. November 2013 hatte Rechtsanwalt Frank auf seine Fax-Mitteilung vom 5. September 2013 und vom 8. Oktober 2013 und die dabei gestellten Anträge auf umfassende Akteneinsicht Bezug genommen und die Bundesanwaltschaft letztmalig um schnellstmögliche Gutheissung und Übersendung der Akten ersucht. Ge- mäss Telefonnotiz der betreffenden Staatsanwältin hatte die Bundesanwalt- schaft Rechtsanwalt Frank am 13. November 2013 telefonisch darauf hinge- wiesen, dass ihm bzw. seiner Klientin keine Stellung als Partei anerkannt worden sei, und dass ihm eine vollständige Akteneinsicht nur in einem sol- chen Falle gegeben werden könne. In der Folge hat Rechtsanwalt Frank mit dem einleitend genannten Schreiben vom 11. Dezember 2013 «namens und im Auftrag seiner Mandantschaft» bei der Bundesanwaltschaft die Aufhe- bung der Beschlagnahme und Herausgabe der Erze an «C. bzw. die A. GmbH» beantragt. Weiter verlangte er, es sei «C. bzw. der A. GmbH» Akteneinsicht zu gewähren (RH.10.0098, Rubrik 14).
Zur Begründung der einleitend aufgeführten Rechtsbegehren vom 11. De- zember 2013 erklärte Rechtsanwalt Frank: «Herr C. bzw. die A. GmbH sind als Eigentümer zweifellos die am unmittelbarsten von der Beschlagnahme betroffenen (natürliche bzw. juristische) Personen (und dass sie Eigentümer sind, war bisher unbestritten, vgl. etwa E-Mail von Herrn Staatsanwalt NN. vom 9. März 2012; weitere Nachweise finden sich in den Akten, welche von der Bundesanwaltschaft beschlagnahmt wurden)».
K. Betreffend C. als Antragsteller entschied die Bundesanwaltschaft mit Verfü- gung vom 10. Februar 2014 in einem ersten Punkt, dass C. keine Parteistel- lung im Rechtshilfeverfahren habe. C. sei weder Eigentümer noch Mieter der Räumlichkeiten an der Adresse […], Y./ZG. An dieser Adresse seien auch keine Unterlagen oder Gegenstände beschlagnahmt worden. C. sei somit nicht von den Rechtshilfemassnahmen betroffen und es stünden ihm keine Teilnahmerechte am Verfahren zu. Die Bundesanwaltschaft hielt fest, die Tatsache, dass die Bundesanwaltschaft dem Rechtsvertreter von C. Doku- mente zur Verfügung gestellt habe, nicht bedeute, dass dadurch implizit eine Parteistellung und demzufolge ein Akteneinsichtsrecht anerkannt worden sei. Eine nicht existierende Parteistellung könne durch die Zustellung von Akten nicht entstehen. Die Bundesanwaltschaft verfügte weiter, dass auf den Antrag auf Akteneinsicht und auf Aufhebung der Beschlagnahme des Plati- nerzes vom 11. Dezember 2013 nicht eingetreten werde (RH.10.0098, Rubrik 14).
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L. Betreffend die A. GmbH als Antragstellerin entschied die Bundesanwalt- schaft mit separater Verfügung vom 10. Februar 2014 in einem ersten Punkt, dass auch die A. GmbH keine Parteistellung im Rechtshilfeverfahren habe. Zur Begründung führte sie aus, dass bei Hausdurchsuchungen namentlich der Eigentümer oder der Mieter der Räumlichkeiten als persönlich und direkt betroffen gelte (Art. 9a IRSV). Damit sei der Eigentümer oder Mieter der Räumlichkeiten gemeint, i.c. die N. SA, und nicht der Eigentümer der be- schlagnahmten Gegenstände. Diesbezüglich hielt sie fest, dass sich im Ver- laufe des Verfahrens herausgestellt habe, dass nicht C., sondern die A. GmbH Eigentümerin des beschlagnahmten Platinerzes sei (E. 4 S. 2). Die A. GmbH sei weder Eigentümerin noch Mieterin von Räumlichkeiten an der […], Y./ZG Sie könne auch nicht als «Mieterin» des Standortes des Zollfrei- lagers der N. SA, auf welchem das Platinerz gelagert sei, betrachtet werden. Sämtliche Räumlichkeiten des Zollfreilagers der N. SA seien unter der allei- nigen Kontrolle und Verfügungsmacht der N. SA, welche grundsätzlich sel- ber darüber entscheide, in welchem Teil ihres Lagers die Gegenstände und Ware aufbewahrt würden. Die Bundesanwaltschaft prüfte weiter, ob der A. GmbH eine Beschwerdelegitimation gegen die Schlussverfügung zu- stehen würde. Im Fall einer Herausgabe zur Einziehung oder Rückerstattung gemäss Art. 74a IRSG gelte der Ausschluss des Angeschuldigten im aus- ländischen Verfahren als gutgläubiger Dritter gemäss Art. 74a Abs. 4 lit. c IRSG. Da der Einzelzeichnungsberechtigte der A. GmbH Beschuldigter im südafrikanischen Strafverfahren sei, könne die A. GmbH als Eigentümerin des beschlagnahmten Platinerzes keine Parteistellung im vorliegenden Rechtshilfeverfahren ableiten. Die Bundesanwaltschaft hielt abschliessend fest, die Tatsache, dass sie dem Rechtsvertreter der A. GmbH Dokumente zur Verfügung gestellt habe, nicht bedeute, dass dadurch implizit eine Par- teistellung und demzufolge ein Akteneinsichtsrecht anerkannt worden sei. Eine nicht existierende Parteistellung könne durch die Zustellung von Akten nicht entstehen. Die Bundesanwaltschaft verfügte weiter, dass auf den An- trag auf Akteneinsicht und auf Aufhebung der Beschlagnahme des Platiner- zes vom 11. Dezember 2013 nicht eingetreten werde (RH.10.0098, Rubrik 14).
M. Die von der A. GmbH durch Rechtsanwalt Frank dagegen erhobene Be- schwerde wies die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts mit Ent- scheid RR.2014.95 vom 23. Oktober 2014 (TPF 2014 113) ab, soweit sie darauf eintrat. Die angefochtene Verfügung wurde im Einzelnen bestätigt. Ergänzend ist festzuhalten, dass das Bundesstrafgericht zur Darstellung der A. GmbH, ihre Eigentümerstellung sei unbestritten, erwog, die A. GmbH
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habe weder gegenüber der Bundesanwaltschaft noch im Beschwerdeverfah- ren im Ansatz ausgeführt, inwiefern sie im Sinne von Art. 74 Abs. 2 und Art. 74a Abs. 4 IRSG (gutgläubig) Rechte am streitigen Platinerz erworben habe (E. 3.5). Das Bundesgericht trat auf die darauffolgende Beschwerde der A. GmbH mit Urteil 1C_533/2014 vom 16. Dezember 2014 nicht ein.
N. Mit Schreiben vom 1. Oktober 2014 übermittelten die südafrikanischen Be- hörden dem BJ den forensischen Untersuchungsbericht über das Muster des beschlagnahmten Erzgutes von Dr. F. vom 9. Juni 2014, welches mit Zustim- mung der N. SA am 27. Februar 2014 an die südafrikanische Botschaft in Bern zuhanden der ersuchenden Behörde übergeben worden war (RH.10.0098, Rubrik 5).
In diesem Bericht ordnete Dr. F. die untersuchten Materialien («smelter pro- ducts», Schmelzgut) dem Bushveld complex zu und qualifizierte sie somit südafrikanischen Ursprungs (S. 32, 4 Conclusion: «The sample studied ex- hibits typical Bushveld platinum group element contents und ratios. Con- verter mattes were identified as the most abundant und valuable product, with minor amounts of furnace matte (another valuable material) and low- grade materials such as slags und refractories»). Er bezifferte den Wert des in der Schweiz beschlagnahmten Schmelzguts bzw. der darin enthaltenen Edelmetalle auf USD 533'007.--, Stand 22. Mai 2012. Nach seinem Bericht beträgt die Konzentration an Edelmetallen in den beschlagnahmten 2’944 kg Schmelzgut Gold 61 g/t (USD 9'137.--), Platin 2’587 g/t (USD 359'950.--), Palladium 1'154 g/t (USD 67'175.--), Rhodium 397 g/t (USD 50'165.--), Ru- thenium 642 g/t (USD 6'988.--), Iridium 153 g/t (USD 15'713.--), Kupfer 21.9 % (USD 5'002.--), Nickel 36.9 % (USD 18'503.--) und Kobalt 0.4 % (USD 374.--).
Gestützt auf diesen Untersuchungsbericht von Dr. F. wird vorliegend davon ausgegangen, dass es sich beim beschlagnahmten Erzgut (im Rechtshilfe- verfahren auch als Roherz, Erze, Platinerz, Erzplatinum, Platin, Mineralien, Metalle etc. genannt) um in Minen aufbereitetes edelmetallhaltiges Schmelz- gut (im Sinne von «smelter products»; s.o.) handelt und daher nachfolgend zur Hauptsache als Solches bezeichnet. Diese Feststellung an sich wird von Rechtsanwalt Frank auch nicht in Frage gestellt (vgl. act. 1; Stellungnahme von Rechtsanwalt Frank vom 15. August 2019).
Ob dieses Schmelzgut im vorangehenden Zollverfahren dem Zollfreilager mit der Angabe «minério bruto» (Roherz) korrekt zugeführt wurde (s. supra lit. G.3 und G.4), ist hier nicht zu untersuchen.
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O. Rechtsanwalt Frank erkundigte sich mit Schreiben vom 25. März 2015,
4. Mai 2016, 12. August 2016 und 29. September 2016 nach dem weiteren Verfahren bzw. nach dem Verfahrensstand. Die Bundesanwaltschaft er- suchte jeweils in der Folge via BJ die südafrikanischen Behörden um betref- fende Informationen, worüber sie Rechtsanwalt Frank jeweils in Kenntnis setzte (RH.10.0098, Rubrik 14).
P. Mit Schreiben vom 13. Oktober 2016 ersuchten die südafrikanischen Behör- den die Schweiz um – vorzeitige – Herausgabe des beschlagnahmten edel- metallhaltigen Schmelzguts (RH.15.0177_VARIA, Rubrik 5_«Korrespon- denz mit BJ u. o. ersu. Behörde», «Suite de la procédure»; RH.10.0098, Rubrik 5).
Zur Begründung führten sie im Wesentlichen aus, dass dieses gemäss dem Analysebericht von Dr. F. vom 9. Juni 2014 südafrikanischen Ursprungs sei und die südafrikanischen Minen das edelmetallhaltige Schmelzgut in unver- arbeiteter Form, wie es in der Schweiz beschlagnahmt worden sei, nicht ver- kaufen dürfen und nicht verkaufen. Bereits aus den vorhandenen Be- weismitteln gehe daher hervor, dass das edelmetallhaltige Schmelzgut ille- gal in die Schweiz geschmuggelt worden sei, weshalb dessen Herausgabe auch vor Abschluss des Strafverfahrens möglich sein müsse («That the seized platinum should be dealt with in terms of paragraph 136 of the request for judicial assistance in light of the fact that it appears on the available evi- dence that it were illegally smuggled to Switzerland based on the findings of Dr. F. and should be repatriated to the Republic which process should not be dependent on the South African criminal investigations to be finalized»; RH.10.0098, Rubrik 14 und Rubrik 5).
Q. Im Nachgang zum Schreiben der Bundesanwaltschaft vom 8. Dezember 2016 teilte das BJ der südafrikanischen Botschaft in Bern mit diplomatischer Note vom 14. Februar 2017 zuhanden der südafrikanischen Behörden mit, dass die Rückführung des edelmetallhaltigen Schmelzguts einen diesbezüg- lichen richterlichen Entscheid in Südafrika über die «Fundiertheit» des foren- sischen Analyseberichts von Dr. F. voraussetze («une confirmation rédigée par le juge sud-africain compétent attestant le bien fondé des analyses menées par le Dr. F.»; RH.10.0098, Rubrik 5; RH.15.0177_VARIA, Rubrik 5_«Korrespondenz mit BJ u. o. ersu. Behörde», «Erhalt Kopie vom Schrei- ben an ERSU»).
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R. Die A. GmbH beantragte mit Schreiben vom 16. Dezember 2016 von Rechts- anwalt Frank die Aufhebung der Beschlagnahme des edelmetallhaltigen Schmelzguts. Mit Schreiben vom 27. Februar 2017 antwortete die Bundes- anwaltschaft, dass der Antrag der A. GmbH mangels Parteistellung gegen- standslos sei. Mit Schreiben vom 8. März 2017 wiederholte die A. GmbH ihren Antrag, worauf die Bundesanwaltschaft mit Schreiben vom 8. März 2017 auf ihre erste Antwort vom 27. Februar 2017 verwies (RH.10.0098, Rubrik 14).
S. Entsprechend dem Schreiben der Bundesanwaltschaft vom 14. Juli 2017 er- suchte das BJ mit diplomatischer Note vom 15. August 2017 die südafrika- nische Botschaft in Bern um Mitteilung der südafrikanischen Behörden, ob ein Strafverfahren geführt werde und falls ja, in welchem Verfahrensstadium sich dieses befinde und ob ein Einziehungsentscheid gefällt werde (RH.10.0098, Rubrik 5; RH.15.0177_Varia, Rubrik 5_«Korrespondenz mit BJ
u. o. ers. Behörde», «Kopie Übermittlungsschreiben an ERSU betr. Nach- frage»).
Mit Schreiben vom 13. Februar 2018 ersuchte die Bundesanwaltschaft das BJ, bei der ersuchenden Behörde um eine entsprechende Antwort zu ersu- chen (RH.15.0177_Varia, Rubrik 5_«Rappel autorités sud-africaines sé- questre minerai»).
Per Fax-Mitteilung vom 17. Mai 2018 übermittelte das BJ der Bundesanwalt- schaft seine Anfrage vom 16. Mai 2018 an die südafrikanische Botschaft in Bern. Darin wies das BJ die südafrikanischen Behörden darauf hin, dass seine bisherigen Anfragen nicht beantwortet worden seien. Es hielt fest, dass sie eingeladen seien, ihm eine Bestätigung durch einen südafrikanischen Richter einzureichen, welcher die Richtigkeit des Analyseberichts von Dr. F. bestätige, damit die ersuchte Behörde die Herausgabe des Schmelz- guts prüfen könne (RH.15.0177_Varia, Rubrik 5_«Korrespondenz mit BJ
u. o. ersu. Behörde», «Erhalt Kopie vom Schreiben an ERSU»).
Mit diplomatischer Note Nr. 21/2019 vom 16. Mai 2019 teilte die Botschaft der Republik Südafrika in Bern dem BJ mit, es sei bestätigt, dass das Platin gestohlen und illegal aus Südafrika exportiert worden sei, weshalb sich die Frage nach der Rückführung dieser Güter stelle. Sie ersuchte um Klärung des Verfahrens betreffend Rückführung von gestohlenen Gütern, insbeson-
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dere der spezifischen Rückführungsvoraussetzungen («As it has been con- firmed that the platinum was stolen and illegally exported from South Africa the question of repatriation of the goods arises. The competent authorities in South Africa hereby kindly submit a request for clarification on the procedure of repatriation of the stolen goods, including on specific requirements or con- ditions set by the relevant authorities of Swiss Confederation»; RH.15.0177_Varia, Rubrik 5_«Korrespondenz mit BJ u. o. ersu. Behörde», «Anfrage Verfahrensstand + Übermittlung Schreiben von ERSU vom 16.05.2019»).
T. Mit Schreiben vom 23. April 2019 teilte die Bundesanwaltschaft Rechtsan- walt Frank mit, dass bei einer erneuten Prüfung der Verfahrensakten, welche «anscheinend» mehrere Indizien enthalten würden, die Zweifel an der Gut- gläubigkeit der A. GmbH erwecken würden (RH.15.0177_Varia, Rubrik 14_Beschuldigte_Verteidiger, «Info A. GmbH»).
Namentlich habe sie durch ihr Organ C. für den Erwerb der Mineralien ohne ersichtlichen Grund mehrere Gesellschaften dazwischengeschaltet. Sodann seien die Mineralien teilweise als «ornamental stones» bezeichnet worden. Würden diese Indizien bestätigt, könnten diese zur Rückführung der be- schlagnahmten Mineralien ohne formelles Einziehungsurteil führen. Die Bun- desanwaltschaft hielt fest, dass die A. GmbH Parteistellung habe, welche ihr
– unter Hinweis auf den Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2014.95 vom
23. Oktober 2014 E. 3.5 f. – Art. 74a Abs. 4 lit. c IRSG garantiere. Sie kün- digte der A. GmbH an, dass ihr unter diesem Titel Akteneinsicht gewährt werde. Die Bundesanwaltschaft teilte der A. GmbH weiter mit, es stehe ihr zu, das Resultat der verschiedenen Analysen einzureichen, welchen sie die Mineralien in ihrem Besitz unterzogen habe und welche den realen Ursprung der an die FF. Group und B verkauften Mineralien belegen könnten.
Mit Schreiben vom 28. Mai 2019 gewährte die Bundesanwaltschaft Rechts- anwalt Frank Akteneinsicht und gewährte der A. GmbH das rechtliche Gehör betreffend eine allfällige Rückgabe des edelmetallhaltigen Schmelzguts an Südafrika (RH.15.0177_VARIA, Rubrik 14_Beschuldigte_Verteidiger, «Ac- cès au dossier»).
Die Bundesanwaltschaft setzte mit Schreiben vom 5. Juni 2019 auch das BJ darüber in Kenntnis, dass sie die vorzeitige Herausgabe des edelmetallhal- tigen Schmelzguts mit Fokus auf den guten Glauben des Inhabers («déten- teur») prüfe, und legte dem BJ ihre drei Hypothesen dazu dar
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(RH.15.0177_VARIA, Rubrik 5_«Korrespondenz mit BJ u. o. ersu. Be- hörde», «Mitteilung Verfahrensstand»).
U. Mit Schreiben vom 15. August 2019 nahm Rechtsanwalt Frank für die A. GmbH Stellung zu einer allfälligen Rückgabe des edelmetallhaltigen Schmelzguts an Südafrika. Er erhob diverse Einwände und stellte mehrere Anträge. Insbesondere ersuchte er um Aufhebung der Beschlagnahme, zu- mal innert vernünftiger Frist nicht mit einer Herausgabe des beschlagnahm- ten edelmetallhaltigen Schmelzguts zu rechnen sei. Er erklärte dabei, die belgischen Behörden hätten die Beschlagnahme der bei der B. sichergestell- ten Erze der zweiten Lieferung schon vor vielen Jahren aufgehoben und der Erlös an den daraufhin verwerteten Erzen sei an die A. GmbH herausgege- ben worden. Er kündigte die Nachreichung der entsprechenden Freigabe- verfügung der Staatsanwaltschaft Antwerpen an (RH.15.0177_Varia, Rubrik 14_Beschuldigte_Verteidiger, «Stellungnahme u. Antrag Aufhebung Beschlagnahme»). Mit Schreiben vom 13. Dezember 2019 reichte Rechts- anwalt Frank auf Niederländisch verfasste Dokumente ein, welche nach sei- ner Darstellung belegen würden, dass die Beschlagnahme der zweiten Lie- ferung von Erzen seiner «Mandantschaft» bei der B. durch die belgischen Behörden aufgehoben worden sei (RH.15.0177_Varia, Rubrik 14_Beschul- digte_Verteidiger, «Zustellung Kopie Aufhebung Beschlagnahme der belgi- schen Behörde»).
Mit Schreiben vom 20. Januar 2020 ersuchte Rechtsanwalt Frank die Bun- desanwaltschaft um Mitteilung zum Verfahrensstand (RH.15.0177_Varia, Rubrik 14_Beschuldigte_Verteidiger, «Anfrage Verfahrensstand»). Mit Schreiben vom 16. März 2020 ersuchte Rechtsanwalt Frank die Bundesan- waltschaft unter Hinweis auf seine früheren Eingaben um Mitteilung zum Ver- fahrensstand (RH.15.0177_Varia, Rubrik 14_Beschuldigte_Verteidiger, «Anfrage Verfahrensstand»). Mit diplomatischer Note vom 8. April 2020, in Kopie an die Bundesanwalt- schaft, beantwortete das BJ die diplomatische Note Nr. 21/2019 vom 16. Mai 2019 der südafrikanischen Botschaft in Bern (s. supra lit. S) und verwies sie auf seine frühere diplomatische Note vom 16. Mai 2018 (RH.15.0177_VA- RIA, Rubrik 5 _«Korrespondenz mit BJ u. o. ersu. Behörde», «Kopie Anfrage Verfahrensstand an ERSU»). Gemäss Telefonnotiz vom 13. Mai 2020 orientierte die Bundesanwaltschaft Rechtsanwalt Frank telefonisch darüber, dass sich betreffend Verfahrens- stand keine Änderungen ergeben hätten (RH.15.0177_Varia, Rubrik 14_Be- schuldigte_Verteidiger, «Aktennotiz Telefonat mit RA Frank»).
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Mit Schreiben vom 15. Mai 2020 übermittelte die Bundesanwaltschaft Rechtsanwalt Frank ihr Schreiben an das BJ vom 31. Mai 2019 samt Beila- gen (s. supra lit. S), mit welchem sie das BJ unter Hinweis auf dessen An- frage vom 16. Mai 2018 ersucht hatte, die ersuchenden Behörden nochmals auf die Voraussetzungen für eine Herausgabe hinzuweisen, um deren Ver- fahren sich die Botschaft der Republik Südafrika mit diplomatischer Note Nr. 21/2019 vom 16. Mai 2019 erkundigt hatte (RH.15.0177_Varia, Rubrik 14_Beschuldigte_Verteidiger, «Übermittlung Anfrage Verfahrensstand von ERSU vom 16.05.2019»).
V. Mit E-Mail vom 11. Februar 2021 teilte die ersuchende Behörde dem BJ mit, dass eine Bestätigung der Ergebnisse der Analyse von Dr. F. durch einen südafrikanischen Richter nicht möglich sei (RH.15.0177_VARIA, Rubrik 5_«Korrespondenz mit BJ u. o. ersu. Behörde», «Aktennotiz betref- fend Rückmeldung ERSU wegen richterlicher Bestätigung»).
Am 19. April 2021 leitete das BJ der Bundesanwaltschaft das vorgenannte E-Mail weiter (RH.15.0177_VARIA, Rubrik 5_«Korrespondenz mit BJ u. o. ersu. Behörde», «Aktennotiz betreffend Rückmeldung ERSU wegen richter- licher Bestätigung»), welche das E-Mail mit Schreiben vom 27. April 2021 Rechtsanwalt Frank übermittelte.
Zuvor hatte Rechtsanwalt Frank der Bundesanwaltschaft mit Schreiben vom
9. April 2021 mitgeteilt, dass seine «Mandantschaft» keine Rechtsverzöge- rungsbeschwerde einlegen werde. Sie würde davon ausgehen, dass die ausbleibende Rückmeldung auf grosser, auch pandemiebedingter Arbeits- belastung im Bereich der internationalen Rechtshilfe beruhe (RH.15.0177_Varia, Rubrik 14_Beschuldigte_Verteidiger, «Mitteilung Ver- zicht auf Rechtsverzögerungsbeschwerde»).
W. Mit Schreiben vom 5. Mai 2021 bedankte sich Rechtsanwalt Frank für das Schreiben vom 27. April 2021 und die Möglichkeit zur Stellungnahme. Er er- suche die Bundesanwaltschaft wiederum um antragsgemässe Entscheidung gemäss den Anträgen vom 15. August 2019. In der kommenden Woche seien die Erze seit 10 Jahren beschlagnahmt (RH.15.0177_Varia, Rubrik 14_Beschuldigte_Verteidiger, «Stellungnahme zur Rückmeldung der ERSU vom 11.2.2021»).
Mit Schreiben vom 27. September 2021 ersuchte Rechtsanwalt Frank die Bundesanwaltschaft vor dem Hintergrund, dass seit seiner letzten Eingabe
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wieder ein halbes Jahr vergangen sei, um eine Information zum Verfahrens- stand (RH.15.0177_Varia, Rubrik 14_Beschuldigte_Verteidiger, «Anfrage Verfahrensstand»).
X. Mit Schlussverfügung vom 5. November 2021 entsprach die Bundesanwalt- schaft dem südafrikanischen Rechtshilfeersuchen vom 10. August 2010 und dessen Ergänzungen und ordnete die rechtshilfeweise Herausgabe des am
11. Mai 2011 beschlagnahmten edelmetallhaltigen Schmelzguts an die er- suchende Behörde unter der folgenden Bedingung an (RH.15.0177_Varia, Rubrik 4_Schlussverfügungen – Übermittlungen; nachfolgend act. 1.1):
«Die südafrikanischen Behörden garantieren der A. GMBH bzw. C., dass deren Recht auf Geltendmachung des rechtmässigen Besitzes des Eisenerzes vor den zuständigen südafrikanischen Gerichten gewahrt wird und dabei gegebenenfalls entweder die Rückgabe des Eisenerzes oder die Zahlung dessen Gegenwert er- wirkt werden kann.
Für den Fall, dass eine entsprechende Klage im Rahmen eines bereits anhängi- gen Verfahrens zu erheben ist, haben die südafrikanischen Behörden das für das Klageverfahren zuständige Gericht sowie die Verfahrensnummer bekannt zu ge- ben.
Die hiervor erwähnten Garantien sind innert sechs Monaten nach Eintritt der Rechtskraft vorliegender Verfügung abzugeben.»
Die Bundesanwaltschaft erachtete als rechtsgenügend erstellt, dass es sich beim beschlagnahmten edelmetallhaltigen Schmelzgut um vom Bergbauun- ternehmen OO. Plc bzw. vom westlichen Bushveld stammendes UG-2 Erz handle, dieses handelsunübliche edelmetallhaltige Material nicht frei kom- merziell erhältlich und folglich illegal ausser Landes geschafft worden sei. Nach der Bundesanwaltschaft stellt daher das beschlagnahmte edelmetall- haltige Schmelzgut zweifelsohne Diebesgut dar. Da derart klare Verhältnisse vorliegen würden, dass hinsichtlich der deliktischen Herkunft überhaupt kein Klärungsbedarf bestehe, mache es wenig Sinn, einen Einziehungs- oder Rückerstattungsentscheid zu fordern. Hingegen könne die Bundesanwalt- schaft in Ermangelung der Eindeutigkeit der Angaben der ersuchenden Be- hörde nicht davon ausgehen, dass die A. GmbH Gelegenheit haben werde, sich in einem dortigen Einziehungsverfahren zu äussern bzw. den Beweis des rechtmässigen Erwerbs des edelmetallhaltigen Schmelzguts erbringen zu können und sich gegen eine allfällige Einziehung zu wehren. Aus diesem Grund werde sie zusätzliche Garantien einholen (act. 1.1. S. 14 f.).
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Y. Gegen diese Schlussverfügung lässt die A. GmbH durch Rechtsanwalt Frank Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts er- heben und im Wesentlichen die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie der Beschlagnahme und die Herausgabe des edelmetallhaltigen Schmelzguts an sich beantragen (zu den weiteren Anträgen im Einzelnen
s. act. 1 S. 2).
In der Sache rügte sie die Verletzung des fair-trial-Grundsatzes im Zusam- menhang mit der Gutachterbestellung und eine Verletzung bzw. Ermessens- überschreitung im Zusammenhang mit der Auslegung der Erfordernisse an den Nachweis eines gutgläubigen Erwerbs und damit zusammenhängend die Verletzung einer rechtsgenügenden Begründung. Dadurch sei auch ihr Eigentumsrecht verletzt worden (act 1 S. 7, 12 ff.).
Z. Das BJ beantragt mit Schreiben vom 12. Januar 2022 die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde (act. 9). Mit Beschwerdeantwort vom 17. Ja- nuar 2022 stellt die Bundesanwaltschaft denselben Antrag (act. 13). Beide Eingaben werden allen Parteien mit Schreiben vom 19. Januar 2022 zur Kenntnis gebracht (act. 12).
Mit Schreiben vom 25. Januar 2022 stellte die Beschwerdeführerin das Ge- such um Sistierung des Beschwerdeverfahrens (act. 13), welches in der Folge zur Kenntnis übermittelt wurde (act. 14).
Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen eingegangen.
Erwägungen (39 Absätze)
E. 1.1 Zwischen der Schweiz und der Republik Südafrika besteht kein Staatsver- trag über die Rechtshilfe in Strafsachen. Vorliegend gelangt daher das schweizerische Landesrecht zur Anwendung, namentlich das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351.1) und die Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSV; SR 351.11).
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E. 1.2 Auf Beschwerdeverfahren in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten sind darüber hinaus die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. De- zember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensge- setz, VwVG; SR 172.021) anwendbar (Art. 37 Abs. 2 lit. a i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b des Bundesgesetzes vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes [Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG; SR 173.71]; BGE 139 II 404 E. 6/8.2; Urteil des Bundesgerichts 1C_763/2013 vom 27. September 2013, E. 2.2; ZIMMERMANN, La coopéra- tion judiciaire internationale en matière pénale, 5. Aufl. 2019, N. 273).
E. 2.1 Die Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden (Art. 25 Abs. 6 IRSG). Sie prüft die bei ihr erhobenen Rügen grundsätzlich mit freier Kognition. Sie ist aber nicht verpflichtet, nach weiteren der Gewäh- rung der Rechtshilfe allenfalls entgegenstehenden Gründen zu forschen, die aus der Beschwerde nicht hervorgehen (BGE 132 II 81 E. 1.4; 130 II 337 E. 1.4; Urteil des Bundesgerichts 1A.1/2009 vom 20. März 2009 E. 1.6; TPF 2011 97 E. 5).
E. 2.2 Ebenso wenig muss sich die urteilende Instanz mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen. Sie kann sich auf die für ihren Entscheid we- sentlichen Punkte beschränken, und es genügt, wenn die Behörde wenigs- tens kurz die Überlegungen nennt, von denen sie sich leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1; 139 IV 179 E. 2.2; Urteil des Bundesgerichts 1A.59/2004 vom 16. Juli 2004 E. 5.2, mit weiteren Hinweisen)
E. 3.1 Die Bundesanwaltschaft wurde im ersten Beschwerdeverfahren RR.2014.95 zur Einreichung ihrer Akten inkl. Aktenverzeichnis aufgefordert (RR.2014.95, act. 7). Damals entschied sie sich, der Beschwerdekammer die Rechtshilfe- akten nicht einzureichen (Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2014.95 vom 23. Oktober 2014 lit. F). Da der in der damals angefochtenen Verfügung geschilderte Verfahrensablauf in den relevanten Punkten unbestritten geblie- ben ist (s. a.a.O., lit. G), wurde von Weiterungen abgesehen (s. auch Art. 17a Abs. 1 IRSG [Beschleunigungsgebot]). Im vorliegenden Beschwerdeverfah- ren wurde die Bundesanwaltschaft wiederum zur Einreichung ihrer Akten inkl. Aktenverzeichnis aufgefordert (act. 5). Sie reichte nun unübersichtlich angeordnete Akten ohne Aktenverzeichnis ein (s. im Einzelnen dazu E. 3.3 f.).
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E. 3.2.1 Wenn das Rechtshilfegesetz nichts anderes bestimmt, wenden die Bundes- verwaltungsbehörden das VwVG, die kantonalen Behörden die für sie gel- tenden Vorschriften sinngemäss an. Für Prozesshandlungen gilt das in Straf- sachen massgebende Verfahrensrecht (Art. 12 Abs. 1 IRSG).
E. 3.2.2 Was die Aktenführungspflicht der Strafverfolgungsbehörden anbelangt, legt Art. 100 Abs. 1 StPO fest, dass für jede Strafsache ein Aktendossier angelegt wird. Die Verfahrensleitung sorgt für die systematische Ablage der Akten und für deren fortlaufende Erfassung in einem Verzeichnis, in einfachen Fällen kann sie von einem Verzeichnis absehen (Art. 100 Abs. 2 StPO). Das Beste- hen von Akten und deren vollständige und korrekte Führung ist Vorbedin- gung des aus dem grundrechtlichen Anspruch auf rechtliches Gehör abge- leiteten Akteneinsichtsrechts (SCHMUTZ, Basler Kommentar, 2. Aufl. 2014, Art. 100 StPO N. 1; zu Sinn und Zweck der systematischen Aktenablage sowie von Verzeichnis und Nummerierung im Einzelnen s. DERS., a.a.O., Art. 100 StPO N. 25 ff.).
E. 3.2.3 Im gleichen Sinne stellt auch die Aktenführungspflicht der Bundesverwal- tungsbehörden das Gegenstück zum – Bestandteil des rechtlichen Gehörs nach Art. 29 Abs. 2 BV bildenden – Akteneinsichtsrecht der betreffenden Person dar, indem die Wahrnehmung des Akteneinsichtsrechts durch diese Person eine Aktenführungspflicht der Verwaltung voraussetzt. Grundlage ei- nes effektiven Akteneinsichtsrechts ist eine geordnete und übersichtliche Ak- tenführung. Eine systematische Aktenführung ist unbesehen ihrer jeweiligen technischen Umsetzung stets nach festgelegten, sachgerechten und zweck- mässigen Kriterien vorzunehmen, da nur auf diese Weise die Wirksamkeit des Akteneinsichtsrechts gewährleistet werden kann. Sie hat dabei den Nachweis der Verwaltungstätigkeit sowohl mit Blick auf die Sachverhaltsab- klärung wie auch bezüglich des Wegs der Entscheidfindung jederzeit auf nachvollziehbare Weise zu ermöglichen und zu gewährleisten. Es ist in der Regel ein Aktenverzeichnis zu erstellen – und nicht erst und zum ersten Mal im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens (s. im Einzelnen Urteil des Bun- desgerichts 8C_319/2010 vom 15. Dezember 2010 E. 2.2 f. im Bereich So- zialversicherungsrecht, wo in Art. 46 ATSG die systematische Aktenfüh- rungspflicht für die dem ATSG unterworfenen Versicherungsträger auf Ge- setzesstufe konkretisiert wurde; WALDMANN/OESCHGER, Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Aufl. 2016, Art. 26 VwVG N. 38 mit zahlrei- chen Hinweisen auf die Rechtsprechung; BRUNNER, VwVG Kommentar, Auer/Müller/Schindler Hrsg., 2. Aufl. 2019, Art. 26 N. 9 mit Hinweisen auf die Literatur).
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E. 3.2.4 Die Pflicht der ausführenden Behörde zur systematischen Ablage der Akten und deren fortlaufenden Erfassung in einem Verzeichnis besteht auch dann, wenn keine der beschwerdelegitimierten Personen im Sinne von Art. 80h lit. b IRSG am Rechtshilfeverfahren und an einer allfälligen Beschwerde in- teressiert ist. Im Übrigen bleibt das Bundesamt für Justiz als Aufsichtsbe- hörde im Rechtshilfeverfahren durchgehend zur Beschwerdeführung be- rechtigt (Art. 80h lit. a IRSG).
E. 3.2.5 Die systematische Ablage der Akten und deren fortlaufende Erfassung in ei- nem Verzeichnis ist auch für die ausführende Behörde selber unabdingbar. Dies erlaubt ihr, die Übersicht über das eigene Verfahren zu wahren, was gerade bei mehrfachem Wechsel in der Verfahrensleitung und der Beteili- gung verschiedener Personen und Stellen, wie dies im vorliegenden 12 Jahre langen Rechtshilfeverfahren der Fall war, erst recht von Bedeutung ist.
E. 3.2.6 Erstellt die ausführende Behörde im Rechtshilfeverfahren kein oder kein aus- reichend detailliertes Aktenverzeichnis und reicht sie im Beschwerdeverfah- ren trotz gerichtlicher Aufforderung mit ihren Rechtshilfeakten keines auto- matisch ein, verursacht sie mit ihrem Vorgehen ausserdem im Beschwerde- verfahren einen unnötigen Mehraufwand, welcher das Verfahren verzögert.
Wurde bei der Ablage der Rechtshilfeakten sodann nicht die Systematik ver- folgt, welche das Rechtshilfeverfahren vorgibt, ist es ohnehin nicht möglich, sich rasch mit möglichst geringem Aufwand in die Akten zurechtzufinden. Dem kann mit einem ausreichend detaillierten Aktenverzeichnis nur zum Teil Abhilfe geschaffen werden.
Ohne eine sorgfältige, übersichtliche und systematische Aktenordnung samt einem ausreichend detaillierten, übersichtlich dargestellten Aktenverzeich- nis, in welchem die einzelnen Aktenstücke jeweils nach den gleichen logi- schen formellen und inhaltlichen Kriterien bezeichnet sind, wird die effiziente Suche nach den massgeblichen Aktenstücken und deren gezielte Prüfung durch das Gericht erschwert bis verunmöglicht.
Daher gebietet auch das Beschleunigungsgebot im Sinne von Art. 17a Abs. 1 IRSG die Erstellung und Einreichung eines ausreichend detaillierten, übersichtlich dargestellten Verzeichnisses von sorgfältig, übersichtlich und systematisch angeordneten Rechtshilfeakten.
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E. 3.3 Die von der Beschwerdegegnerin in elektronischer Form und ohne durchge- hende Paginierung eingereichten Rechtshilfeakten weisen nicht – wie mit Einladung zur Beschwerdeantwort gefordert (act. 5) – ein Aktenverzeichnis auf. Dabei enthalten einzelne Rubriken (PDF) der Rechtshilfeakten RH.10.0098 (Grösse: 253 MB; Inhalt: 21 Dateien, 18 Ordner) zum Teil mehr als 100 unpaginierte Dokumentenseiten (so 214 Seiten in Rubrik 5 [«Korres- pondenz mit BJ u. o. ersu. Behörde»]; 94 Seiten in Rubrik 6 [«Polizei»]; 145 Seiten in Rubrik 8 [«Hausdurchsuchung»]; 159 Seiten in Rubrik 14 [«Be- schuldigte_Verteidiger»]), ohne dass deren Inhalt sachlich geordnet und mit einem Verzeichnis aufgeschlüsselt wäre.
Die einzelnen Rubriken (Dateien) der Rechtshilfeakten RH.15.0177_VARIA enthalten zwar einzeln bezeichnete Dokumente (PDF), welche aber mangels Bezeichnung der Aktenstücke nach den gleichen logischen formellen und inhaltlichen Kriterien kaum eine zweckdienliche Übersicht zu bieten vermö- gen (s. RH.15.0177_VARIA, Rubriken 5 und 14).
E. 3.4 Die Anordnung der Akten in den Rubriken beider Dossiers (RH.10.0098 und RH.15.0177_VARIA) entspricht sodann nicht der Systematik eines Rechts- hilfeverfahrens generell bzw. der Systematik des konkreten Verfahrens. Die Beschwerdegegnerin verwendete auch nur zum Teil die Terminologie des Rechtshilferechts. Vielmehr wählte sie für ihre Rechtshilfeverfahren den Ak- tenaufbau und die Rubriken, die in Strafverfahren verwendet werden. Es sei deshalb nachfolgend auf einige wenige Punkte hingewiesen:
E. 3.5 Rechtshilfeakten sollten den Verlauf eines Rechtshilfeverfahrens mit dessen Einleitung, Ausführung und Abschluss abbilden.
Dabei stellt das Rechtshilfeersuchen die Grundlage eines Rechtshilfeverfah- rens dar. Beantragt die ersuchende Behörde im Verlauf des Verfahrens eine weitere Rechtshilfemassnahme, muss das ergänzende Rechtshilfeersuchen bezeichnet werden und an der entsprechenden Stelle abgelegt sein. Das gilt auch für das Rechtshilfeersuchen um vorzeitige Herausgabe beschlagnahm- ter Gegenstände oder Vermögenswerte zur Einziehung oder Rückerstattung (Art. 74a Abs. 3 IRSG).
Was die Ausführung des Rechtshilfeersuchens anbelangt, sollten sich aus den Akten die angeordneten Rechtshilfemassnahmen ergeben, d.h. deren Anordnung, Durchführung und Resultat. An entsprechender Stelle sollten sich auch die von den jeweiligen Rechtshilfemassnahmen unmittelbar und direkt betroffenen Personen und deren allfällige Teilnahme am Rechtshilfe- verfahren ergeben.
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Zum Abschluss des Rechtshilfeverfahrens gehört nicht nur die Schlussver- fügung, sondern auch die vereinfachte Ausführung im Sinne von Art. 80c IRSG.
An entsprechender Stelle sollte sodann die Dokumentation betreffend Ver- zögerungen bei der Übermittlung von Beweismitteln abgelegt und mittels ei- nes Aktenverzeichnisses erschlossen sein.
Geht es im Verlauf des Rechtshilfeverfahrens um die Aufrechterhaltung einer Beschlagnahme (Art. 33a IRSV), sind die Anfragen zum Stand des auslän- dischen Verfahrens und die betreffenden Antworten logisch sinnvoll abzule- gen und mittels eines Aktenverzeichnisses zu erschliessen.
E. 3.6 Mit Blick auf den Verfahrensausgang und die vorliegend beträchtlichen Ver- zögerungen bei der Ausführung des Rechtshilfeersuchens wird ausnahms- weise vorliegend darauf verzichtet, die Bundesanwaltschaft nachträglich zur Erstellung eines ausreichend detaillierten, übersichtlich dargestellten Akten- verzeichnisses anzuhalten.
E. 4.1 Die Verfügung der ausführenden Bundesbehörde, mit der das Rechtshilfe- verfahren abgeschlossen wird, unterliegt zusammen mit den vorangehenden Zwischenverfügungen der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bun- desstrafgerichts (Art. 80e Abs. 1 IRSG). Die entsprechende Beschwerdefrist beträgt 30 Tage (Art. 80k IRSG).
E. 4.2.1 Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80h lit. b IRSG).
Personen, gegen die sich das ausländische Strafverfahren richtet, sind unter denselben Bedingungen beschwerdelegitimiert (Art. 21 Abs. 3 IRSG).
Im Falle von Hausdurchsuchungen gilt der jeweilige Eigentümer oder Mieter als persönlich und direkt betroffen im Sinne des Art. 80h lit. b IRSG i.V.m. Art. 9a lit. b IRSV. Die Eigentümer- und Mieterstellung bezieht sich dabei auf die durchsuchten Räumlichkeiten (TPF 2014 113 E. 3.2.2). Beinhaltet die
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Rechtshilfemassnahme die Herausgabe der anlässlich einer Hausdurchsu- chung beschlagnahmten Gegenstände, ist der Eigentümer oder Mieter der durchsuchten Räumlichkeiten beschwerdelegitimiert.
E. 4.2.2 Gegen eine Schlussverfügung, mit welcher die Herausgabe von Gegenstän- den und Vermögenswerten zur Einziehung oder Rückerstattung (Art. 74a Abs. 1 IRSG) angeordnet wird, sind zudem die in Art. 74a Abs. 4 IRSG ge- nannten Personen zur Beschwerde legitimiert (Urteil des Bundesgerichts 1C_166/2009 vom 3. Juli 2009 E. 2.3.4; BOMIO/GLASSEY, La qualité pour re- courir dans le domaine de l'entraide judiciaire internationale en matière pé- nale, Jusletter vom 13. Dezember 2010, N. 49 ff.; vgl. zuletzt u.a. Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2020.110, RR.2020.111, RR.2020.125 vom
18. November 2020 E. 3.3; RR.2018.348 vom 15. Oktober 2019 E. 2.2; RR.2017.306 vom 8. März 2018 E. 2.2; RR.2015.3 vom 30. April 2015 E. 2.1). Art. 74a Abs. 4 IRSG regelt den Schutz der Berechtigten (Geschä- digte und gutgläubige Erwerber) und die Ausnahmen für die Herausgabe (Botschaft vom 29. März 1995 betreffend die Änderung des Rechtshilfege- setzes und des Bundesgesetzes zum Staatsvertrag mit den USA über ge- genseitige Rechtshilfe in Strafsachen sowie den Bundesbeschluss über ei- nen Vorbehalt zum Europäischen Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen; BBl 1995 III 1, 26). Darauf kann sich nur berufen und sich damit einer Herausgabe zur Einziehung oder Rückerstattung (einstweilen) wider- setzen, wer die in Art. 74a Abs. 4 IRSG festgelegten Kriterien erfüllt. Dabei muss es sich beim Dritten um eine an der strafbaren Handlung nicht betei- ligte Person handeln, deren Ansprüche durch den ersuchenden Staat nicht sichergestellt sind, welche glaubhaft macht, sie habe an diesen Gegenstän- den oder Vermögenswerten in der Schweiz oder, sofern sie ihren gewöhnli- chen Aufenthalt in der Schweiz hat, im Ausland gutgläubig Rechte erworben (Art. 74a Abs. 4 lit. c IRSG). Andere Dritte, welche diese Voraussetzungen nicht erfüllen, müssen ihre Ansprüche gegenüber den Gerichten des ersu- chenden Staates geltend machen (siehe zum Ganzen TPF 2014 113 E. 3.2.2 S. 119 m.w.H.).
Die im Sinne von Art. 74a Abs. 4 IRSG Dritten eingeräumte Legitimation zur Beschwerde stellt nicht eine allgemeine Beschwerdelegitimation im Sinne von Art. 80h lit. b IRSG i.V.m. Art. 9a IRSV dar. Solche Dritte sind allein auf- grund ihrer Eigenschaft als Dritte im Sinne von Art. 74a Abs. 4 IRSG bei den der Herausgabe zur Einziehung vorausgehenden rechtshilfeweise angeord- neten Zwangsmassnahmen wie bei einer Hausdurchsuchung bzw. einer Be- schlagnahme oder Kontosperre nach wie vor nicht im Sinne von Art. 80h lit. b IRSG i.V.m. Art. 9a IRSV persönlich und direkt von diesen Rechtshilfemass- nahmen betroffen. Sie können infolgedessen auch nicht von einer späteren
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Herausgabe zur Einziehung im Sinne von Art. 80h lit. b IRSG i.V.m. Art. 9a IRSV persönlich und direkt betroffen sein.
Vielmehr steht ihnen die Beschwerde gegen die Herausgabe zur Einziehung offen, soweit sich ihr Rechtsmittel auf die Geltendmachung ihrer Rechte nach Art. 74a Abs. 4 IRSG bezieht. So wird die Freigabe an den ersuchenden Staat bis zur Klärung der Rechtslage – mit Bezug auf den Berechtigten – einstweilen lediglich aufgeschoben, wenn ein Berechtigter an den Gegen- ständen oder Vermögenswerten Ansprüche nach Abs. 4 geltend macht (Art. 74a Abs. 5 IRSG). Zur Geltendmachung anderer Rechtshilfehinder- nisse ist unverändert ausschliesslich diejenige Person berechtigt, welche sich der rechtshilfeweise angeordneten Zwangsmassnahme (z.B. Haus- durchsuchung bzw. Beschlagnahme, Kontosperre) unterziehen musste (siehe hierzu TPF 2014 113 E. 3.2.2 S. 119 f.; zuletzt Urteil des Bundesge- richts 1C_342/2022 vom 15. Juni 2022 bzw. Entscheid des Bundesstrafge- richts RR.2021.175 vom 23. Mai 2022 E. 2.2).
E. 4.2.3 Die Legitimationskriterien von Art. 80h lit. b IRSG wurden (neben weiteren wesentlichen Änderungen der Rechtshilfevorschriften) im Zuge der Teilrevi- sion des IRSG im Jahre 1997 eingeführt mit dem Ziel, die Beschwerdelegiti- mation einzuschränken und dadurch das Rechtsmittelverfahren zu straffen. Mit der Vereinfachung und Beschleunigung des Rechtshilfeverfahrens sollte die Rechtshilfe möglichst rasch geleistet werden, damit eine wirksame Be- kämpfung der internationalen Kriminalität erfolgen kann. Der Gesetzgeber hat durch die Einschränkung der Beschwerdelegitimation (sowie der Anfech- tungsmöglichkeiten) insgesamt das Interesse an der Beschleunigung des Rechtshilfeverfahrens und wirksamen Bekämpfung der internationalen Kri- minalität über den bis zu jenem Zeitpunkt sehr weit gehenden Schutz des Einzelnen gestellt. Zum Schutz der Grundrechte, insbesondere der Eigen- tumsgarantie, wurde in den bundesrätlichen Ausführungen in der Botschaft betont, dass dieser auch im Rahmen der neuen Rechtsmittelordnung voll- umfänglich gewährleistet bleibt. Namentlich wurde im Rahmen der Teilrevi- sion des IRSG im Jahre 1997 in Art. 74a IRSG die Herausgabe von Gegen- ständen und Vermögenswerten zwecks Einziehung oder Rückerstattung an die berechtigte Person im ersuchenden Staat differenziert sowie klar gere- gelt und der Schutz der Berechtigten (Geschädigter oder gutgläubiger Er- werber) in Abs. 4 im Einzelnen festgelegt (s. zum Ganzen Botschaft u.a. die Änderung des Rechtshilfegesetzes vom 29. März 2005 [BBl 1995 III 2 ff.]).
E. 4.2.4 Das Vorliegen der Beschwerdelegitimation wird von Amtes wegen geprüft. Die beschwerdeführende Person muss ihre Beschwerdelegitimation einge- hend darlegen bzw. belegen, soweit diese nicht ohne Weiteres ersichtlich ist.
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Sie trägt die Beweislast dafür, dass sie beschwerdeberechtigt ist (MARAN- TELLI/HUBER, in VwVG-Praxiskommentar, Waldmann/Weissenber- ger [Hrsg.], 2. Aufl. 2016, Art. 48 VwVG N. 5).
E. 4.2.5 Nach dem bundesrechtlichen Regelbeweismass gilt ein Beweis als erbracht, wenn das Gericht nach objektiven Gesichtspunkten von der Richtigkeit einer Sachbehauptung überzeugt ist. Ausnahmen von diesem Regelbeweismass der vollen Überzeugung ergeben sich einerseits aus dem Gesetz; anderseits wurden sie durch Rechtsprechung und Lehre herausgearbeitet. Danach wird insbesondere eine überwiegende Wahrscheinlichkeit als ausreichend be- trachtet, wo ein strikter Beweis nicht nur im Einzelfall, sondern der Natur der Sache nach nicht möglich oder nicht zumutbar ist und insofern eine «Beweis- not» besteht (BGE 132 III 715 E. 3.1; 130 III 321 E. 3.2 S. 324 mit Hinwei- sen). Nach dem Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit gilt ein Beweis als erbracht, wenn für die Richtigkeit der Sachbehauptung nach ob- jektiven Gesichtspunkten derart gewichtige Gründe sprechen, dass andere denkbare Möglichkeiten vernünftigerweise nicht massgeblich in Betracht fal- len. Das Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ist wiederum von der Glaubhaftmachung abzugrenzen. Glaubhaft gemacht ist eine Tatsa- che schon dann, wenn für deren Vorhandensein gewisse Elemente spre- chen, selbst wenn das Gericht noch mit der Möglichkeit rechnet, dass sie sich nicht verwirklicht haben könnte (BGE 132 III 715 E. 3.1 S. 720; 130 III 321 E. 3.3 mit Hinweisen).
E. 4.2.6 Eine Person, die geltend macht, Eigentümerin oder Mieterin der rechtshilfe- weise durchsuchten Räumlichkeiten und aufgrunddessen im Sinne von Art. 80h lit. b IRSG i.v.m. Art. 9a lit. b IRSV beschwerdelegitimiert zu sein, muss ihre Eigentümer- oder Mieterstellung eingehend darlegen bzw. im vor- stehenden Sinne belegen (vgl. supra E. 4.2.5), soweit diese nicht ohne Wei- teres ersichtlich ist.
Eine Person, die geltend macht, Eigentümerin der herauszugebenden Ge- genstände zu sein und sich aufgrunddessen auf die Schutzbestimmungen von Art. 74a Abs. 4 lit. c IRSG berufen zu können, muss zur Begründung ihrer Beschwerdelegitimation zur Anfechtung einer rechtshilfeweisen Her- ausgabe den geltend gemachten Erwerb des Eigentums jedenfalls in den Grundzügen darlegen können. Dass die beschwerdeführende Person Eig- gentümerin sein könnte, sollte zumindest plausibel erscheinen. Kann die be- schwerdeführende Person nicht einmal in den Grundzügen darlegen, wes- halb sie sich als Eigentümerin erachtet und worauf sie ihren Anspruch aus Eigentum stützt, kann sie auch nicht als beschwerdelegitimiert erscheinen. So wäre unter diesen Umständen offensichtlich von Anfang auch von der
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Prüfung ihrer Beschwerde in der Sache und ihres aus dem geltend gemach- ten Eigentum fliessenden Anspruchs kein anderes Ergebnis zu erwarten, wie nachfolgend noch zu zeigen ist (s. E. 4.3.3 ff., E. 5.2 f.).
E. 4.3.1 Mit Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2014.95 vom 23. Oktober 2014 (TPF 2014 113) hat die Beschwerdekammer die Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführerin im Sinne von Art. 80h lit. b IRSG i.V.m. Art. 9a lit. b IRSV betreffend das bei der N. SA beschlagnahmte edelmetallhaltigen Schmelzgut bereits einmal verneint. Es wurde damals ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin weder den geltend gemachten Mietvertrag noch andere Unterlagen eingereicht habe, welche eindeutig auf ein Mietverhältnis mit der N. SA hindeuten würden. Das Gericht hatte ausdrücklich festgehalten, dass aus der damaligen Beschwerde und den damals vorliegenden Akten nicht hervorgehe, dass «die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Beschlagnahme die tatsächliche Verfügungsgewalt über das zu beschlagnahmende Platinerz hatte» (a.a.O., E. 3.3.2).
Die Beschwerdeführerin reicht im vorliegenden Beschwerdeverfahren nichts ein (act. 1 S. 3 ff.), was eine andere Beurteilung rechtfertigen könnte. Sie beruft sich zunächst auf die «konkrete Vertragsausgestaltung» (act. 1 S. 5), ohne die Vertragsparteien genau zu benennen, ohne den konkreten Ver- tragsinhalt wiederzugeben und ohne wiederum den fraglichen Vertrag ein- zureichen, woraus hervorgehen würde, dass sie die tatsächliche Verfü- gungsgewalt gehabt habe (zu den grundsätzlich möglichen Vertragsarten betreffend Lagerung von Waren im Zollfreilager s. PROBST, in: Zollgesetz ZG, Kocher/Clavadetscher [Hrsg.], 2009, Art. 65 ZG N. 6). Dass sie Mieterin ist, hat sie nicht belegt. Die Beschwerdeführerin hat auch nicht aufgezeigt, dass sie selber Einlagererin im Sinne von Art. 63 Abs. 2 ZG des edelmetallhaltigen Schmelzguts ist (und nicht zum Beispiel C. oder ein Dritter). Allein aus den an sie adressierten Rechnungen der für die Kosten der Zwischenlagerung im Zollfreilager und deren allfälligen Begleichung kann vorliegend nicht ohne weiteres darauf geschlossen werden, sie sei Mieterin oder Einlagererin. Ein Einlagerer muss nicht zugleich Mieter von Räumlichkeiten im Zollfreilager sein (PROBST, a.a.O., Art. 63 ZG N. 2). Der Lagerhalter ist ausserdem ver- pflichtet, ein Verzeichnis der Mieter und Untermieter von Räumlichkeiten im Zollfreilager sowie der Einlagerer zu führen (vgl. Art. 182 Abs. 1 ZV i.V.m. Art. 66 Abs. 1 ZG; BAZG Richtlinie 10-50, Zollfreilager, A.48 1. Januar 2022, Ziff. 1.2.2.1). Lagert der Lagerhalter Waren auf eigene Rechnung, so gilt er als Einlagerer (Art. 176 ZV i.V.m. Art. 63 Abs. 2 ZG). Mit ihrem Hinweis (act. 1 S. 5) auf die Bestimmungen von Art. 62 ff. des Zollgesetzes («5. Kapitel: Zollfreilager») unterstreicht die Beschwerdeführerin die gesetzliche Pflicht
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der N. SA bzw. deren Nachfolgerin als Lagerhalterin im Sinne von Art. 63 Abs. 2 ZG zur Überwachung der eingelagerten Ware, was unter anderem gerade gegen eine tatsächliche Verfügungsgewalt des Einlagerers spricht.
Die Beschwerdeführerin beruft sich in einem nächsten Punkt auf die Recht- sprechung zum Bankschliessfach, wonach der Inhaber eines Banksafes zur Anfechtung von diesen Safe betreffenden Rechtshilfemassnahmen legiti- miert ist (Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2017.260 vom 12. März 2018 E. 2.1 m.w.H.). Den konkreten Vertrag, welcher sie ihrem Vergleich zugrunde legt, reicht sie allerdings wiederum nicht ein (s.o.), weshalb ihrer Begründung bereits die tatsächliche Grundlage fehlt. Darüber hinaus unter- schlägt sie die grundlegenden Unterschiede zwischen einem Banksafe und einem Zollfreilager. Bei einem Bankschliessfach handelt es sich um ein per- sönliches Schrankfach in den Tresorräumen einer Bank, in welchem der Mie- ter Wertsachen und Dokumente sicher aufbewahren kann und welches ihm während der Schalteröffnungszeiten zugänglich ist. Die Bank ist nicht Besit- zerin des Inhaltes eines von ihr vermieteten Bankfaches, weil ihr jede Sach- herrschaft über den Inhalt fehlt. Der Mieter kann die deponierten Sachen aus dem Fach nehmen, ohne dass die Bank etwas davon erfährt (ERNST, Basler Kommentar, 6. Aufl. 2019, Art. 929 ZGB, N. 28). Demgegenüber sind Zoll- freilager Warenlager, in denen unverzollte und unversteuerte Waren zwi- schengelagert werden und unter Zollüberwachung stehen. Sie dienen dem Lagerhalter zur Lagerung von eigenen oder fremden Waren des zollrechtlich nicht freien Verkehrs (Art. 62 ZG; Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit BAZG Richtlinie 10-50, Zollfreilager, A.48 1. Januar 2022). Sie werden durch private Lagerhausgesellschaften betrieben und haben öffentlichen Charak- ter. Das BAZG ist ermächtigt, ohne Vorankündigung im Zollfreilager Kontrol- len durchzuführen. Es kann namentlich die physische Kontrolle der Art, der Menge und der Beschaffenheit der Waren vornehmen und Personen, die das Zollfreilager betreten oder verlassen, körperlich durchsuchen (PROBST, a.a.O., Art. 64 ZG N. 8; Art. 31 ZG; BAZG Richtlinie 10-50, Zollfreilager, A.48
1. Januar 2022, Ziff. 7 bzw. Richtlinie 10-30, Zolllagerverfahren für offene Zolllager, A.48 1. Januar 2022, Ziff. 7). Die Waren gelangen via Transitver- fahren von der Grenze bis zum Zollfreilager. Nach der Zwischenlagerung können die Waren entweder definitiv eingeführt oder im Transitverfahren aus dem Zollgebiet verbracht werden. Bereits vor diesem Hintergrund steht fest, dass die Rechte eines Einlagerers in einem Zollfreilager nicht den Rechten eines Mieters eines Bankschliessfachs entsprechen. Ein Einlagerer verfügt nicht über einen Teil des Zollfreilagers, so wie der Mieter über ein Banksafe verfügen kann. Die Beschwerdeführerin hat in casu ausserdem in der Schweiz keine eigenen Geschäftsräumlichkeiten, geschweige einen Lager- raum oder einen Betrieb zur Raffination des edelmetallhaltigen Schmelzguts
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(s. supra lit. F.1). Das im Zollfreilager zwischengelagerte Schmelzgut hätte nicht in die Schweiz eingeführt werden sollen, sondern es hätte gemäss An- gaben der Beschwerdeführerin vom 15. August 2019 nach Belgien überführt werden sollen (RH.15.0177_Varia, Rubrik 14_Beschuldigte _Verteidiger, «Stellungnahme u. Antrag Aufhebung Beschlagnahme», S. 5). Die vorlie- gende Situation ist demnach in mehrfacher Hinsicht nicht mit einem Bank- schliessfach vergleichbar. Die Beschwerdeführerin vermag demnach aus der angerufenen Rechtsprechung nichts zu ihren Gunsten ableiten.
Was die Beschwerdeführerin im vorliegenden Beschwerdeverfahren vorträgt (act. 1 S. 3 ff.), ist zusammenfassend nicht geeignet, eine andere Beurteilung herbeizuführen. Um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, ist daher auf die entsprechende Begründung in E. 3.3 und 3.4 des Entscheids des Bun- desstrafgerichts RR.2014.95 vom 23. Oktober 2014 (TPF 2014 113) zu ver- weisen.
E. 4.3.2 Ebenfalls bereits mit Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2014.95 vom
23. Oktober 2014 (TPF 2014 113) hielt die Beschwerdekammer in E. 3.5 so- dann Folgendes fest: «Soweit im Verlaufe des Verfahrens die Voraussetzun- gen für die Herausgabe zur Einziehung/Rückerstattung gegeben sein soll- ten, steht bei der aktuellen Aktenlage fest, dass die Beschwerdeführerin, für welche der im ersuchenden Staat Hauptverdächtige C. einzelzeichnungsbe- rechtigt ist, nicht als eine an der strafbaren Handlung nicht beteiligte Person im Sinne von Art. 74a Abs. 4 lit. c IRSG gelten und somit sich nicht auf die entsprechenden Schutzbestimmungen berufen kann».
Auf der Grundlage der dem Gericht nun zugänglich gemachten Rechtshilfe- akten steht fest, dass die Beschwerdeführerin, für welche der im ersuchen- den Staat Hauptverdächtige C. einzelzeichnungsberechtigt ist, zu diesem Zeitpunkt nicht als eine an der strafbaren Handlung nicht beteiligte Person im Sinne von Art. 74a Abs. 4 lit. c IRSG gelten und somit sich nicht auf die entsprechenden Schutzbestimmungen berufen kann. Bereits daraus folgt eindeutig, dass auf ihre Beschwerde ebenfalls nicht einzutreten ist, soweit sich die Beschwerdeführerin auf Art. 74a Abs. 4 lit. c IRSG beruft.
E. 4.3.3 Im Übrigen legte die Beschwerdeführerin in der Beschwerde auch nicht an- satzweise dar, weshalb sie sich als Eigentümerin erachtet und worauf sie ihren Anspruch auf Eigentum stützt. Sie machte keine Ausführungen dazu, wo wann wie sie das konkrete Geschäft mitsamt Vertragsabschluss abgewi- ckelt haben will. Wie sie Rechte an dem herauszugebenden edelmetallhalti- gen Schmelzgut erworben haben will, weshalb sie sich (bei Gutgläubigkeit)
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auf Art. 74a Abs. 4 lit. c IRSG berufen können soll, legte sie mit keinem Wort dar und ist nicht im Ansatz plausibel.
In ihrer Beschwerde (act. 1 S. 6) begnügte sie sich damit, auf die unzutref- fenden Erwägungen der Beschwerdegegnerin zu verweisen und – entgegen dem offensichtlichen Akteninhalt – zu behaupten, aus den Akten gehe her- vor, sie sei Eigentümerin (s. dazu nachfolgend).
E. 4.3.4 Es kann an dieser Stelle festgehalten werden, dass sowohl der Erwerbsvor- gang als auch die besitzrechtliche Lage des gegenständlichen Schmelzguts sowie die eigentumsrechtliche Situation insgesamt als unklar und undurch- sichtig erscheint, weshalb sich die Frage nach der Glaubhaftmachung eines gutgläubigen Erwerbs schon deshalb nicht stellen kann (E. 4.3.5 und 4.3.6):
E. 4.3.5 Zur Erläuterung sei zunächst auf die unzutreffenden Erwägungen und allen- falls impliziten, aber ebenso unzutreffenden Annahmen der Beschwerdegeg- nerin betreffend die Eigentumsfrage einzugehen, auf welche sich die Be- schwerdeführerin beruft:
Die Beschwerdegegnerin hatte bereits in ihrer Verfügung vom 10. Feb- ruar 2014 ausgeführt, dass sich im Verlaufe des Verfahrens herausgestellt habe, dass nicht C., sondern die Beschwerdeführerin Eigentümerin des be- schlagnahmten Platinerzes sei (s. supra lit. K und L). Auch in ihrer Schluss- verfügung schloss die Beschwerdegegnerin auf die «Eigentümerstellung» der Beschwerdeführerin an den Mineralien. Zur Begründung führte die Be- schwerdegegnerin aus, gemäss den bei der K. AG sichergestellten Doku- menten die T. LDA [Mosambik] am 9. Oktober 2009 C. für die Lieferung von 1‘000 kg «minério bruto» im Wert von MZM 20‘000.-- und für die Lieferung von 2‘000 kg Roherz im Wert von MZM 40‘000.-- zuzüglich Transport- und Versicherungskosten Rechnung gestellt habe. Die Luftfrachtbriefe für die beiden Lieferungen mosambikanische Fluggesellschaft AA. würden mit den Rechnungen korrespondieren. Diese Dokumente würden den Kauf sowie Besitzübergang der Mineralien an «die A. GmbH bzw. C.» belegen (act. 1.1 S. 8).
Diesen Schlussfolgerungen der Beschwerdegegnerin kann indes in ver- schiedener Hinsicht offensichtlich nicht gefolgt werden, so ist in den vorge- nannten Unterlagen gerade nicht – wie die Beschwerdegegnerin selber aus- führt (act. 1 S. 17) – die Beschwerdeführerin, sondern C. mit einer gemisch- ten Adresse (Genf und der O. GmbH in V./AR) aufgeführt (s.o., s. supra lit. G.4).
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Dabei trägt die Tatsache nicht zur Klarheit bei, dass C. zwar in der Schweiz angemeldet ist, indes in Amsterdam wohnt und von dort aus als Geschäfts- führer mehrerer Gesellschaften in der Schweiz tätig sein soll – welche Sitz sowohl am gleichen als auch an unterschiedlichen Orten in der Schweiz ha- ben, wobei deren Sitz zum Teil schon mehrfach verlegt wurde, und welche entweder überhaupt keine Geschäftstätigkeit oder keine Geschäftstätigkeit in der Schweiz ausüben sollen – und «Adressverwechslungen» oder «Na- mensverwechslungen» in den aktenkundigen Geschäftsunterlagen wieder- holt vorkommen (s. supra lit. F und G).
Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin nach den bisherigen Ermittlun- gen der südafrikanischen Behörden der B. 2009 drei Lots von edelmetallhal- tigem Material geliefert hat, welches für die südafrikanischen Behörden klar südafrikanischen Ursprungs und der betreffenden südafrikanischen Mine ge- stohlen worden war, und sie von den südafrikanischen Behörden als Erwer- berin des später der B. weitergelieferten Materials angesehen wird (s. supra lit. A), bedeutet nicht, dass sie deshalb auch Erwerberin des vorliegend her- auszugebenden Schmelzguts ist.
Dass die Beschwerdeführerin anderes edelmetallhaltiges Material weiterge- liefert hat, mag sich auch aus den bei der K. AG beschlagnahmten Unterla- gen ergeben (RH.10.0098, Rubrik 8_Hausdurchsuchung, Beilagen, A. GmbH, BA.02-0001 ff.). Diese Weiterlieferungen vermögen indes die Frage, ob die Beschwerdeführerin das herauszugebende Schmelzgut ur- sprünglich oder spätestens im Zeitpunkt der Beschlagnahme («zu Eigen- tum») erworben hatte, nicht zu beantworten und sind daher nicht ausschlag- gebend.
Ebenso wenig kann aus anderen Lieferungen an die Beschwerdeführerin selber etwas hinsichtlich der im Zollfreilager beschlagnahmten Lieferung ge- schlossen werden. Gemäss den von der N. SA eingereichten Unterlagen be- treffend ihre Geschäftsbeziehung mit C. und der Beschwerdeführerin sind im Zollfreilager bereits früher als «minério bruto» deklarierte Waren gelagert worden. Dabei werden in den betreffenden «Factura» unter anderem die J. AG und die O. GmbH als Erwerber genannt (s. supra lit. G.5). Dass die Beschwerdeführerin jeweils die Rechnungen für die Lagerung dieser Waren im Zollfreilager beglich, sagt auch vor diesem Hintergrund vorliegend nichts weiter aus.
Selbst wenn die Beschwerdeführerin Einlagererin des beschlagnahmten Schmelzguts sein sollte, bedeutet allein dies ebenfalls nicht, dass sie auch dessen Eigentümerin ist.
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E. 4.3.6 Weiter liegt es auf der Hand, dass die verschiedenen Darstellungen des ge- meinsamen Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin und von C. (s. supra lit. J, U und nachfolgend) zum Eigentum nicht miteinander vereinbar sind und mangels Belegen auf die Behauptungen der Beschwerdeführerin, welchen eine – für die Bejahung der Beschwerdelegitimation notwendige (s. supra E. 4.2.6) – plausible Darstellung des konkreten Erwerbsvorgangs ohnehin nicht zu entnehmen ist (s. supra E. 4.3.3), nicht abgestellt werden kann:
Dabei ist zunächst hervorzuheben, dass der Rechtsvertreter von C. jahre- lang daran festgehalten hatte, dass C. der rechtmässige Eigentümer des bei der N. SA in Genf beschlagnahmten Platinerzes sei, ohne allerdings den ge- nauen Erwerbsvorgang zu erläutern. Erst mit Schreiben vom 20. Septem- ber 2013 und auf Aufforderung der Beschwerdegegnerin hin, Belege einzu- reichen, hatte derselbe Rechtsvertreter neu vorgebracht, dass er auch die Beschwerdeführerin vertrete und diese Eigentümerin des im Zollfreilager N. SA beschlagnahmten Schmelzguts sei, ohne wiederum den genauen Er- werbsvorgang zu erläutern. Davon abweichend erklärte Rechtsanwalt Frank in der Folge mit Schreiben vom 11. Dezember 2013, dass «C. bzw. die A. GmbH» Eigentümer seien (s. zum Ganzen supra lit. J).
Rechtsanwalt Frank führte mit Schreiben vom 8. März 2017 an die Be- schwerdegegnerin aus, dass seine Mandantschaft «– wie sich aus den bei der Bundesanwaltschaft befindlichen Akten unschwer ergibt – Eigentümerin der beschlagnahmten Erze (dass sie für diese bezahlte, steht ausser Frage, gleiches betrifft die Lagerkosten im Freilager, die dann von der BA übernom- men wurden, von Herrn Staatsanwalt NN. wurde diese Eigentümerstellung erstaunlicherweise nie in Frage gestellt)» (RH.10.0098, Rubrik 14). Unge- achtet seiner apodiktischen Formulierung ergeben sich seine Schlussfolge- rungen indes gerade nicht aus den Akten.
In ihrer Stellungnahme vom 15. August 2019 zur vorzeitigen Herausgabe machte die Beschwerdeführerin gegenüber der Beschwerdegegnerin auch zuletzt lediglich Angaben zu anderen Lieferungen und Überweisungen (u.a.) an die BB. [Mosambik]. Diese erlauben keinen Rückschluss auf den Erwerb des vorliegend herauszugebenden Schmelzguts (s.o.) und widersprechen mit Bezug auf Verkäufer, Käufer, Verkaufswert und Zahlungsmodalitäten oh- nehin dem Inhalt der «Factura» Nr. 302 und Nr. 301 der T. LDA [Mosambik] (s. supra lit. G.4).
Im Einzelnen führte Rechtsanwalt Frank damals aus, dass der Beschwerde- führerin von der T. LDA insgesamt drei Lieferungen «Erze» ins Freilager
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nach Genf übersandt worden seien (RH.15.0177_Varia, Rubrik 14_Beschul- digte_Verteidiger, «Stellungnahme u. Antrag Aufhebung Beschlagnahme», S. 5). Die dritte Lieferung sei jene, welche rechtshilfeweise von der Bundes- anwaltschaft im Freilager in Genf beschlagnahmt worden sei. Für die drei Lieferungen habe sie insgesamt USD 496‘000.-- bezahlt. Dass nur die erste Überweisung (über USD 16‘000.--) auf die BB. laute, sei auf deren ausdrück- lichen Wunsch erfolgt. Rechtsanwalt Frank führte weiter aus, seiner Man- dantschaft, resp. C., sei mitgeteilt worden, dass bei zu hohen Zahlungsein- gängen ein Diebstahl zu befürchten sei. Deswegen habe seine Mandant- schaft auf Anweisung der BB. auch auf die Konten verschiedener Firmen überwiesen. Die Gelder seien aber unzweifelhaft für die drei Lieferungen be- zahlt worden. Rechtsanwalt Frank hielt fest, dass mit dem An- und Verkauf seine Mandantschaft bei «einem Verkauf aller drei Lieferungen (mit jeweils vorausgegangener Raffinierung) und abzüglich sämtlicher Zusatzkosten» eine Rendite von durchschnittlich max. 8 % erzielt hätte (a.a.O., S. 6).
Rechtsanwalt Frank schweigt sich dabei zum einen darüber aus, wie viel ge- nau die Beschwerdeführerin ihr zufolge für die beschlagnahmte Lieferung aus Mosambik der T. LDA bezahlt haben soll, und lässt aus, dass nach den Quittungen vom 9. Oktober 2009, in welchen die T. LDA nicht die Beschwer- deführerin als Erwerberin des beschlagnahmten Schmelzguts für gesamthaft EUR 8‘100.-- in Bar aufgeführt hat (s. supra lit. G.4). Dass und falls ja, wann durch welches Unternehmen wo eine Raffinierung dem Transport von Mosambik nach Genf und Lagerung im Schweizer Zollfreilager vorausgegan- gen wäre, zeigte Rechtsanwalt Frank für die Beschwerdeführerin nicht auf und ergibt sich auch nicht aus den Akten. Vielmehr würde eine zwischenzeit- liche Verarbeitung des beschlagnahmten Schmelzguts den vorgenannten Quittungen, Frachtpapieren und nicht zuletzt dem Untersuchungsbericht von Dr. F. widersprechen.
Der am 18. September 2011 unterzeichneten Steuerklärung 2009 der Be- schwerdeführerin bzw. deren Bilanz per 31. Dezember 2009 ist unter den Aktiven die Position «Vorräte Edelmetalle» aufgeführt (EUR 580‘000.--), wo- bei dieser der gleiche Betrag im Minus unter der Position «WB Vorräte (be- schlagnahmte Ware)» folgte (RH.15.0177, B07.101.01-0001 ff.). Die Be- schwerdeführerin machte somit im Ergebnis eine wertneutrale Angabe ge- genüber den Steuerbehörden. Soweit es sich dabei um das streitige Schmelzgut handeln sollte, wären dabei diese Angaben für die Steuerperi- ode 2009 – selbst als Wertberichtigung ohne weitere Präzisierungen – inso- fern unrichtig, als deren Beschlagnahme nicht 2009, sondern erst 2011 er- folgte. In der bei der K. AG im Mai 2011 beschlagnahmten Bilanz der Be- schwerdeführerin per 31. Dezember 2009 wurde diese Position sodann nicht
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aufgeführt (s. RH.10.0098, Rubrik 8_Hausdurchsuchung, Beilagen, A. GmbH, BA-01-0001 ff.). Soweit die Beschwerdeführerin, obwohl sie in den Quittungen der T. LDA nicht aufgeführt ist, die beschlagnahmten Waren im Wert von über USD 500‘000.-- tatsächlich zu einem Preis von EUR 8‘100.--, so wie dies in den Quittungen festgehalten wurde, erworben haben sollte, spiegeln sich die demnach exorbitanten Gewinnmargen ihrer Handelstätig- keit nicht in ihrer Erfolgsrechnung 2009 wider.
Abschliessend sei festgehalten, dass die Beschwerdeführerin auch keinen von ihr abgeschlossenen Kaufvertrag über das edelmetallhaltige Schmelzgut oder eine andere vergleichbare Urkunde einreichte. Wie vorstehend mehr- fach festgehalten, reichte sie ebenso wenig einen von ihr abgeschlossenen Vertrag mit der N. SA betreffend die Zwischenlagerung des edelmetallhalti- gen Schmelzguts in der Schweiz ein. Dass sie selber (im eigenen Namen und auf eigene Rechnung) – und nicht C. oder ein Dritter – das herauszuge- bende edelmetallhaltige Schmelzgut («zu Eigentum») erworben hätte, ergibt sich entgegen den Erwägungen der Beschwerdegegnerin offensichtlich nicht aus den Akten, insbesondere nicht aus den beiden Quittungen der T. LDA und den Frachtpapieren, auf welche sich die Beschwerdeführerin beruft. Aus den Akten ergibt sich auch nicht, dass die Beschwerdeführerin vor dem Transport des Schmelzguts von Maputo in die Schweiz je in dessen Besitz gewesen wäre. Aus den Akten geht ebenfalls nicht hervor, weshalb die Be- schwerdeführerin in der Schweiz als Besitzerin des streitigen edelmetallhal- tigen Schmelzguts zu gelten hätte und daher bereits zu vermuten wäre, sie sei deren Eigentümerin (Art. 930 ff. ZGB).
E. 4.3.7 Insgesamt bleibt überhaupt unklar, wie gemäss den vorliegenden Quittungen die herauszugebenden drei Tonnen edelmetallhaltiges Schmelzgut samt Kosten für Transport in die Schweiz und Frachtversicherung – von welcher natürlichen oder juristischen Person auch immer – für gesamthaft EUR 8‘100.-- in Cash haben erworben werden können, wenn deren Wert nicht nur gemäss Dr. F., sondern auch gemäss den Angaben der Beschwer- deführerin gegenüber den Zuger Steuerbehörden zur beschlagnahmten Ware über USD 500‘000.-- beträgt, soweit die Beschwerdeführerin sich da- mit auf das beschlagnahmte Schmelzgut bezog.
E. 4.4 Nach dem Gesagten steht zusammenfassend fest, dass auf die Beschwerde gesamthaft nicht einzutreten ist.
Mit Bezug auf ihre Beschwerde im Sinne von Art. 80h lit. b IRSG i.V.m. Art. 9a lit. b IRSV ist dieses Ergebnis entgegen ihrer Argumentation (act. 1
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S. 6) vorliegend ausschliesslich darauf zurückzuführen, dass die Beschwer- deführerin entweder nicht bereit war, mit entsprechenden Unterlagen zu be- legen (vgl. E. 4.3.1), woraus sie ihre Rechte konkret ableitet, welche sie zur Beschwerdeführung legitimieren würden, oder sie dies nicht konnte, weil be- reits ihre Darstellung unzutreffend ist.
Mit Bezug auf ihre Beschwerde zur Geltendmachung von Rechten nach Art. 74a Abs. 4 lit. c IRSG ist der vorliegende Prozessausgang auf die ge- setzliche Anordnung zurückzuführen, welche Beschwerdeführer wie sie vom Dritten gewährten Schutz bei einer Herausgabe zur Einziehung oder Rück- erstattung ausdrücklich ausschliesst (s. supra E. 4.3.2; s. zum Ganzen E. 4.2). Ausserdem hat auch die Beschwerdeführerin selber mit ihrem kon- kreten Verhalten im Rechtshilfe- und Beschwerdeverfahren zu diesem Pro- zessausgang beigetragen. Sie war entweder nicht bereit, plausibel in den Grundzügen darzulegen, woraus sie das geltend gemachte Eigentum an dem herauszugebenden edelmetallhaltigen Schmelzgut konkret ableitet (ge- schweige denn ihre vorgebrachte Eigentümerstellung mit Dokumenten ent- sprechend zu belegen; vgl. E. 4.3.3 ff.), oder sie konnte dies nicht tun, weil bereits der geltend gemachte Anspruch auf das Schmelzgut unbegründet ist.
Soweit die Beschwerdeführerin einwendet, die Beschwerdegegnerin habe sie seit Jahren als Partei im Rechtshilfeverfahren behandelt und sich auf den Grundsatz von Treu und Glauben beruft, kann sie vorliegend daraus nichts zu ihren Gunsten ableiten, da die Beschwerdegegnerin wiederholt dieser An- nahme der Beschwerdeführerin entgegengetreten ist und der Beschwerde- führerin die massgeblichen Erwägungen aus dem Entscheid des Bun- desstrafgerichts RR.2014.95 vom 23. Oktober 2014 (TPF 2014 113) ohnehin seit Jahren bekannt sind.
Das Gesuch um Sistierung des Beschwerdeverfahrens ist bei diesem Ergeb- nis nicht in der Sache zu prüfen.
E. 5.1 Selbst wenn einer an der strafbaren Handlung beteiligten Person – wider die gesetzliche Konzeption von Art. 74a Abs. 4 lit. c IRSG – grundsätzlich eine Beschwerdemöglichkeit im Sinne von Art. 74a Abs. 4 lit. c IRSG zuzugeste- hen und vorliegend auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin einzutreten wäre, wäre sie abzuweisen, weil die Beschwerdeführerin aus dem vorge- nannten Grund nach wie vor nicht als eine an der strafbaren Handlung nicht beteiligte Person im Sinne von Art. 74a Abs. 4 lit. c IRSG gelten und somit sich nicht auf die entsprechenden Schutzbestimmungen berufen kann.
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E. 5.2 Dass die Beschwerdeführerin selber das herauszugebende Schmelzgut überhaupt erworben hat, weshalb sie sich bei Gutgläubigkeit grundsätz- lich auf Art. 74a Abs. 4 lit. c IRSG berufen könnte, hat sie ebenfalls nicht glaubhaft aufgezeigt und ergibt sich auch nicht aus den Akten (s. supra E. 4.3.3 ff.), weshalb die Beschwerde auch aus diesem Grund abzuweisen wäre.
E. 5.3 Selbst wenn auf die Beschwerde einzutreten wäre, wäre bei dieser Sachlage nicht weiter zu prüfen, ob die Ansprüche der Beschwerdeführerin durch den ersuchenden Staat nicht sichergestellt sind und ob sie glaubhaft gemacht hat, am herauszugebenden Schmelzgut gutgläubig Rechte erworben zu ha- ben. Davon, dass die Beschwerdeführerin ihre Ansprüche im Verfahren glaubhaft gemacht hätte, könnte ohnehin keine Rede sein. Die Beschwerde- führerin hat sich im Verfahren schon gar nicht darum bemüht, ihre Ansprüche glaubhaft zu machen (s. supra E. 4.3.3 ff.; zur Beweislast der Beschwerde- führerin s. Pra 86/1997 Nr. 169 E. 6c S. 906). In Anbetracht der gesamten Umstände wäre gestützt auf die vorgelegten Akten nicht einmal ersichtlich, inwiefern vorliegend überhaupt von einem gutgläubigen Eigentumserwerb (durch welche natürliche oder juristische Person auch immer) ausgegangen werden könnte (s. supra E. 4.3.7).
E. 6.1 Das Bundesamt für Justiz hat vorliegend keine Beschwerde erhoben. Gründe, welche ein Eingreifen der Beschwerdekammer von Amtes wegen rechtfertigen könnten (vgl. Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2015.196, RR.2015.197, RR.2015.198 vom 18. November 2015 bzw. Verfügung des Bundesgerichts 1C_635/2015 vom 10. August 2017), liegen in diesem Sinne nicht vor. Auf die Frage, ob das Rechtshilfegesetz es zulässt, zusätzliche Bedingungen an die Leistung von Rechtshilfe zu knüpfen, wenn es in Art. 74a Abs. 4 IRSG im Einzelnen festhält, wann Gegenstände oder Vermö- genswerte in der Schweiz zurückbehalten werden können, ist daher nicht weiter einzugehen.
E. 6.2 Was die Auffassung der Beschwerdegegnerin (RH.15.0177, Rubrik 5) zu den Voraussetzungen einer vorzeitigen Herausgabe anbelangt, welche sich in der angefochtenen Verfügung widerspiegeln, sei vollständigkeitshalber Folgendes festgehalten:
Steht die offensichtlich deliktische Herkunft von Gegenständen (oder Vermö- genswerten) fest, vermag der Umstand, dass ein Dritter (soweit dies möglich
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ist) glaubhaft gemacht hat, gutgläubig Rechte an den herauszugebenden Gegenständen erworben zu haben, nichts an der (ursprünglichen) offen- sichtlich deliktischen Herkunft dieser Gegenstände zu ändern. Macht ein Be- rechtigter an den herauszugebenden Gegenständen Ansprüche nach Art. 74a Abs. 4 IRSG geltend, so wird deren Freigabe an den ersuchenden Staat lediglich bis zur Klärung der Rechtslage aufgeschoben (Art. 74a Abs. 5 Satz 1 IRSG). Nur wenn die Berechtigung des Anspruchs von einer schwei- zerischen Gerichtsbehörde anerkannt wurde, dürfen die betreffenden Ge- genstände dem Berechtigten herausgegeben werden (Satz 2 lit. c). Steht die offensichtlich deliktische Herkunft eines Gegenstands hingegen nicht fest, ist allein der Umstand, dass ein Dritter nicht glaubhaft gemacht hat, gutgläubig Rechte an diesem Gegenstand – allenfalls – deliktischer Herkunft erworben zu haben, nicht geeignet, die offensichtlich deliktische Herkunft dieses Ge- genstands zu begründen.
E. 6.3 Mit Blick auf das im Rechtshilfeverfahren zu beachtende Beschleunigungs- gebot von Art. 17a Abs. 1 IRSG sei Folgendes ergänzt:
E. 6.3.1 Vorliegend hat das BJ von den südafrikanischen Behörden über Jahre hin- weg ohne Erfolg einen richterlichen Entscheid in Südafrika über die «Fun- diertheit» des forensischen Analyseberichts von Dr. F. verlangt (s. supra lit. Q ff., V), nachdem die Beschwerdegegnerin selbst die südafrikanischen Strafverfolgungsbehörden um Unterstützung bei der Analyse ersucht hatte (s. supra lit. H). Weder sind die Gründe für das Vorgehen des BJ noch die verfahrensrechtliche Grundlage klar, auf welche sich die Aufsichtsbehörde stützt. Dass das BJ und die ausführende Behörde irgendwelche Zweifel an der «Fundiertheit» des forensischen Untersuchungsberichts gehabt hätten, geht aus den Akten nicht hervor. Mit Blick auf die Unterstützungsanfrage der Beschwerdegegnerin kann sich mitunter die Frage stellen, welche Behörde nun genau die forensische Analyse in Auftrag gegeben und für welche Be- hörde der Untersuchungsbericht unmittelbar erstellt wurde. Im Zusammen- hang mit der abschlägigen Antwort der südafrikanischen Behörden bleibt festzuhalten, dass grundsätzlich auch im schweizerischen Strafverfahren die «Richtigkeit» einer gutachterlichen Feststellung (Sachverständigengutach- ten, Amtsbericht) nicht vorab durch ein Strafgericht bestätigt werden kann, sondern diese in der Regel im Hauptverfahren durch das Sachgericht gewür- digt wird. Dies gilt im Wesentlichen auch im Bundesverwaltungsverfah- ren hinsichtlich des Gutachtens eines Sachverständigen im Sinne von Art. 12 lit. e VwVG (AUER/BINDER, VwVG Kommentar, a.a.O., Art. 12 VwVG N. 59 ff.). Dabei hat das Sachgericht, wie jedes andere Beweismittel, das Gutachten grundsätzlich frei zu würdigen. In Fachfragen darf es aber nicht ohne triftige Gründe vom Gutachten abweichen und muss Abweichungen
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begründen. Umgekehrt kann das Abstellen auf ein nicht schlüssiges Gutach- ten gegen das Verbot willkürlicher Beweiswürdigung (Art. 9 BV) verstossen. Dies ist namentlich der Fall, wenn gewichtige, zuverlässig begründete Tat- sachen oder Indizien die Überzeugungskraft des Gutachtens ernstlich er- schüttern (vgl. BGE 130 I 337 E. 5.4.2). Unter Umständen kann auch ein allfälliges Privatgutachten, welchem lediglich die Bedeutung einer – eben- falls der freien Beweiswürdigung unterliegenden – Parteibehauptung zu- kommt (BGE 127 I 73 E. 3f/bb S. 82), Zweifel an der Schlüssigkeit eines behördlich angeordneten Gutachtens oder die Notwendigkeit eines (zusätz- lichen) Gutachtens (Zweitgutachten, Obergutachten) begründen. Weiter sei darauf hingewiesen, dass die Strafverfolgungsbehörden in ständiger Recht- sprechung ohne Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) auf die Abnahme weiterer Beweise verzichten können, wenn sie in vorwegge- nommener Beweiswürdigung annehmen können, ihre Überzeugung werde durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert.
E. 6.3.2 Sodann ist zu betonen, dass die südafrikanischen Behörden bereits mit ih- rem Rechtshilfeersuchen vom 10. August 2010 gestützt auf die Analyse von Dr. F. klar die Auffassung vertreten haben, dass das der B. angebotene pla- tinhaltige Material in Rohform, teilweise verarbeitet, im Eigentum der südaf- rikanischen Mine stand und daher gestohlen wurde (s. supra lit. A). Als Erz- und Edelmetallexperten haben Dr. F. und sein wissenschaftlicher Mitarbeiter weiter schon bei der Entnahme des Musters des beschlagnahmten Schmelz- guts in der Schweiz am 22. Mai 2012 und somit von blossem Auge erklären können, dass es sich dabei zweifelsohne um Material südafrikanischen Ur- sprungs handelt (s. supra lit. H). Mit Schreiben vom 1. Oktober 2014 wurde den schweizerischen Behörden der forensische Untersuchungsbericht vom
E. 9 Juni 2014 übermittelt, worin Dr. F. das beschlagnahmte Schmelzgut als südafrikanischer Herkunft qualifizierte (s. supra lit. N). Ausgehend von die- sem Untersuchungsbericht von Dr. F. ersuchten die südafrikanischen Behör- den mit Ergänzungsersuchen vom 13. Oktober 2016 die Schweiz ausdrück- lich um – vorzeitige – Herausgabe des beschlagnahmten edelmetallhaltigen Schmelzguts. Für die südafrikanischen Strafverfolgungsbehörden war auf- grund des Untersuchungsberichts von Dr. F. vom 9. Juni 2014 klar, dass das beschlagnahmte edelmetallhaltige Schmelzgut, in unverarbeiteter Form, südafrikanischen Ursprungs ist, daher in Südafrika gestohlen und illegal in die Schweiz geschmuggelt wurde (s. supra lit. P). Mit diplomatischer Note vom 16. Mai 2019 teilten die südafrikanischen Behörden den schweizeri- schen Behörden nochmals mit, dass bestätigt sei, dass das Platin gestohlen und illegal aus Südafrika exportiert worden sei (s. supra lit. S). Wenn gestützt auf das Gutachten von Dr. F. vom 9. Juni 2014 anzunehmen ist, dass das
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beschlagnahmte Schmelzgut die genannten Edelmetalle enthält, südafrika- nischen Ursprungs und in diesem Sinne somit offensichtlich deliktischen Ur- sprungs ist, dann war eine vorzeitige Herausgabe grundsätzlich bereits im Jahre 2014 nach Erhalt des Gutachtens möglich und spätestens nach Ein- gang des Ergänzungsersuchens vom 13. Oktober 2016 anzuordnen (zum Vorbehalt der Rechte der in Art. 74a Abs. 4 IRSG genannten Dritten in con- creto s. dazu supra E. 4.2 ff.).
7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten der Beschwer- deführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 6'000.-- festzusetzen, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvor- schusses in gleicher Höhe (vgl. Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 73 StBOG sowie Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. b des Reglements des Bundesstrafge- richts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigun- gen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]).
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Dispositiv
- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
- Die Gerichtsgebühr von Fr. 6'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Entscheid vom 30. August 2022 Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Daniel Kipfer Fasciati und Giorgio Bomio-Giovanascini, Gerichtsschreiberin Santina Pizzonia
Parteien
A. SÀRL, vertreten durch Rechtsanwalt Friedrich Frank, Beschwerdeführerin
gegen
BUNDESANWALTSCHAFT, Beschwerdegegnerin
Gegenstand
Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Südafrika
Herausgabe zur Einziehung (Art. 74a IRSG)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: RR.2021.284
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Sachverhalt:
A. Die südafrikanischen Behörden führen ein Strafverfahren wegen illegalen Abbaus und Handels von Platin («métaux du groupe platine, MGP» oder «platinum group metals, PGM»). Zusammenfassend gehen sie davon aus, dass platinhaltiges Material aus südafrikanischen Minen gestohlen, mittels gefälschter Zollpapiere und unter Einbezug von Tarngesellschaften nach Eu- ropa exportiert und anschliessend dem spezialisierten Veredelungsbetrieb B. in Belgien angeboten und verkauft worden sei. Gegen die daran beteilig- ten Gesellschaften und unbekannten Personen werden verschiedene Vor- würfe (Organisierte Kriminalität, Geldwäscherei, Betrug, Diebstahl, organi- sierte Hehlerei, illegaler Edelmetallabbau und -handel) erhoben. In Südafrika liegen 90 % der weltweiten Reserven an Platin (sowie 40 % der weltweiten Goldreserven) und die südafrikanischen Minen sind die Hauptproduzenten von platinhaltigem Metall. Südafrikanische Minen dürfen Platin in Rohform nicht frei verkaufen und tun dies auch nicht. Der Besitz, Erwerb, Verkauf, Handel mit und Empfang von Platin in Rohform ist in Südafrika gesetzlich streng reglementiert. Wer zum Beispiel ohne entsprechende Bewilligung Pla- tin in Rohform erwirbt, macht sich strafbar. Dank einer neueren wissenschaft- lichen Methode («prise d’empreintes géochimiques» oder «fingerprinting») kann die Herkunft von Platin enthaltenden Zwischenprodukten identifiziert werden (RH.10.0098, Rubrik 1).
Konkret werfen die südafrikanischen Behörden der in der Schweiz ansässi- gen A. GmbH (oder A. Sàrl), vertreten durch C., vor, aus Südafrika gestoh- lenes, teilweise verarbeitetes Platin enthaltendes Material der belgischen Edelmetallraffinerie B. zur Weiterverarbeitung geliefert zu haben. So habe die A. GmbH im Mai 2009 der B. ein verdächtiges Lot (Sendung) von Platin enthaltendem Material angeboten. Das der B. angebotene Lot habe deshalb Zweifel geweckt, weil es eine chemische Zusammensetzung aufgewiesen habe, welche auf ein Produkt hingewiesen habe, das edelmetallhaltiges Ma- terial, teilweise verarbeitet, südafrikanischer Herkunft enthalten habe. In Südafrika wird dieses Material als Edelmetall in Rohform klassifiziert und ist im Handel nicht legal erhältlich. Gemäss den südafrikanischen Behörden habe die B. ein Muster der angebotenen Sendung erhalten, welches sie in der Folge in ihrem Labor analysiert habe. Dabei habe alles darauf hingewie- sen, dass das untersuchte Material aus Südafrika stamme. Am 22. Juni 2009 sei die Sendung des Lots mit der Nr. 1 bei der B. in Belgien angekommen. Davon habe die B. am 13. Juli 2009 ein stichprobenartig entnommenes Mus- ter («échantillon au hasard») an das südafrikanische Speziallabor «E.» in Johannesburg zur Prüfung gesandt. Dr. F., Leiter der mineralogischen For- schungsabteilung am E., habe dabei festgestellt, dass mehrere identifizierte
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Produkte der Mine G. in Z., Südafrika entstammen würden, auch wenn das als Stichprobe entnommene Material kein repräsentatives Muster darstelle. Dr. F. habe weiter festgestellt, dass das Muster eine typische Sammlung von Material repräsentiere, welches beim Betrieb einer Schmelzhütte gewonnen werde. Dieses Material werde im Allgemeinen in den Giessereien nochmals verarbeitet und sei gewerblich nicht frei erhältlich. Nach den südafrikani- schen Behörden ist Dr. F. im Bereich des «fingerprinting» auf internationaler Ebene führend und hat eine Schlüsselrolle bei der Entwicklung dieser Me- thode gespielt. Im September 2009 habe die A. GmbH der B. zwei weitere Sendungen, Lot Nr. 2 und Nr. 3, geliefert. Die Mine G. hat bei der speziali- sierten südafrikanischen Behörde Anzeige erstattet, nachdem die B. sie in- formiert hatte, sie habe verdächtiges platinhaltiges Material erhalten. Für die südafrikanischen Behörden steht gestützt auf die Analysen von Dr. F. fest, dass das der B. angebotene platinhaltige Material in Rohform, teilweise verarbeitet, im Eigentum der südafrikanischen Mine stand und daher gestoh- len wurde. Für sie ist auch klar, dass dieses Material in Südafrika kommer- ziell nicht frei erhältlich ist. Für die südafrikanischen Behörden ist gestützt auf die Informationen der B. auch offensichtlich, dass das illegale edelme- tallhaltige Material nicht direkt an die B. verkauft wurde, sondern zuerst durch eine zwischengeschaltete Gesellschaft mit Sitz in der Schweiz und somit durch die A. GmbH entgegengenommen worden war. So müssen nach den südafrikanischen Behörden – um den erfolgreichen Export des illegalen edelmetallhaltigen Materials zu ermöglichen – die Käufer Personen oder Un- ternehmen sein, welche das illegale Material erhalten können, ohne Ver- dacht zu schöpfen. Aus diesen Gründen besteht für die südafrikanischen Be- hörden der Verdacht, dass betreffend Diebstahl und Verteilung dieser Sen- dungen nach dem modus operandi der im Bereich des illegalen Handels mit edelmetallhaltigem Material («precious metals bearing material») tätigen Gruppen des organisierten Verbrechens vorgegangen wurde. Dieses Straf- verfahren ist daher auch im «Projekt H.» eingebettet. Nach den südafrikanischen Behörden ist das Hauptziel des Projekts H. die proaktive Bekämpfung des transnationalen illegalen Schmuggels von edel- metallhaltigem Material und konzentriert sich auf die jeweiligen Akteure auf den verschiedenen Ebenen. Sie gehen davon aus, dass der illegale Handel mit edelmetallhaltigem Material eine der Tätigkeiten sei, welche für Gruppen des organisierten Verbrechens Profit generiere. Was den südafrikanischen Behörden ausserdem grosse Sorge bereitet, ist die Beteiligung dieser Grup- pen nicht nur am internationalen illegalen Waffenhandel, sondern auch an der Finanzierung terroristischer Aktivitäten. Gemäss den südafrikanischen Behörden hätten die konstante Nachfrage westlicher Raffinerien nach edel- metallhaltigen Rohstoffen und die hohen Gewinne der Händler die illegalen
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Tätigkeiten auf diesem Gebiet sehr attraktiv gemacht für Gruppen der orga- nisierten Kriminalität.
Die südafrikanischen Behörden gehen davon aus, dass in der Hierarchie der am illegalen Platinhandel Beteiligten folgende Kategorien bestehen (S. 63 ff.): 1. die Kuriere, 2. die Zwischenhändler, 3. die nationalen (südafri- kanischen) Käufer, 4. die Geschäftsführer einer lokalen Vereinigung, 5. die internationalen Käufer, 6. die überseeischen Käufer. Das Platin in Rohform wird aus den Aufbereitungsanlagen in den südafrikanischen Minen und somit an der Quelle gestohlen. Ein Kurier, in der Regel ein Angestellter der Mine, transportiert das Material und verkauft dieses einem Zwischenhändler. Die- ser zerkleinert das Material vor der Lieferung in kleine Stücke und verpackt es für die (südafrikanischen) Käufer. Die Aufgabe der südafrikanischen Käu- fer besteht darin, das Platin dem Zwischenhändler abzukaufen und dem Ge- schäftsführer einer lokalen Vereinigung zu überbringen. Dieser Geschäfts- führer verwendet eine Scheinfirma, in der Regel handelt es sich um einen Schrotthändler, um die Ware aus Südafrika zu exportieren. Sein Bestand an Platin stammt aus verschiedenen Quellen und ist verarbeitet, containerisiert oder verpackt. Die Verarbeitung erlaubt es dem Geschäftsführer, ein detail- liertes Dossier über die Identität der Person zu führen, welcher das Material abgekauft wurde. Es werden auch Muster entnommen, um den Gehalt an Platin zu bestimmen. Die Fässer und Säcke im Bestand sind gewogen, ge- kennzeichnet und versiegelt. Kleinere Lieferungen mit einem hohen Platin- gehalt werden mittels Kurierdienste exportiert. Die lose Tonnage von Platin ist in Containern erfasst und wird dann per Schiff oder auf dem Luftweg aus- ser Landes verbracht. Hiefür werden falsche Zollerklärungen verwendet. Das illegale Platin in Südafrika liegt in der Regel in Rohform vor. Da in Südafrika der Markt für Platin in Rohform stark reglementiert und die Anzahl Raffinerien in Südafrika limitiert ist, ist der internationale Markt attraktiver und die nächs- ten Abnehmer befinden sich im Ausland (S. 63 ff.).
B. In diesem Zusammenhang gelangten die südafrikanischen Behörden mit Rechtshilfeersuchen vom 10. August 2010 an die Schweiz. Darin ersuchten sie um die Durchführung von Rechtshilfemassnahmen betreffend die A. GmbH und C., namentlich um umfassende Ermittlungen, Hausdurchsu- chungen samt Beschlagnahmungen, Editionen von Kontounterlagen und Zeugeneinvernahmen jeweils in Anwesenheit von Vertretern der südafrika- nischen Strafverfolgungsbehörden und unter Berücksichtigung der Vorga- ben nach Common Law (RH.10.0098, Rubrik 1).
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C. Gestützt auf Art. 17 Abs. 4 sowie Art. 79 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom
20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfege- setz, IRSG; SR 351.1) übertrug das Bundesamt für Justiz (nachfolgend «BJ») mit Schreiben vom 26. August 2010 das südafrikanische Rechtshil- feersuchen der Bundesanwaltschaft zum Vollzug (RH.10.0098, Rubrik 2).
D. Im Zusammenhang mit dem Rechtshilfeersuchen erteilte die Bundesanwalt- schaft am 24. November 2010 der Bundeskriminalpolizei zunächst einen Auftrag, welcher mit Polizeibericht («Rapport Recherches préalables de po- lice») vom 14. Februar 2011 abgeschlossen wurde (RH.10.0098, Rubrik 6).
E. Mit Eintretens- und Zwischenverfügung vom 25. Februar 2011 trat die Bun- desanwaltschaft auf das Rechtshilfeersuchen ein, hielt fest, dass die bean- tragten Zwangsmassnahmen separat angeordnet würden, und bewilligte die Anwesenheit von Vertretern der südafrikanischen Strafverfolgungsbehörden an den beantragten Beweiserhebungen (RH.10.0098, Rubrik 3).
Mit Schreiben vom 24. März 2011 lud die Bundesanwaltschaft die südafrika- nischen Strafverfolgungsbehörden direkt ein, zur Unterstützung der ersuch- ten Behörden und effizienten Ausführung des Rechtshilfeersuchens bei der im Mai geplanten Durchführung der Rechtshilfemassnahmen und anschlies- senden Analyse der sichergestellten Beweismittel anwesend zu sein («Letter of invitation»; RH.10.0098, Rubrik 5).
Am 9. Mai 2011 unterzeichneten fünf Vertreter der südafrikanischen Straf- verfolgungsbehörden eine Garantieerklärung (s. Art. 65a Abs. 3 IRSG), in welcher sich diese verpflichteten, vertrauliche Erkenntnisse aus der Beweis- erhebung bis zum rechtskräftigen Entscheid der Schweizer Behörden betref- fend Rechtshilfegewährung nicht zu verwenden (RH.10.0098, Rubrik 5).
F. Mit mehreren «Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehlen in Rechtshil- fesachen» vom 10. Mai 2011 beauftragte die Bundesanwaltschaft die Bun- deskriminalpolizei mit der Hausdurchsuchung verschiedener Räumlichkeiten und Beschlagnahme von Beweismitteln (RH.10.0098, Rubrik 8).
F.1 Anlässlich der gleichentags durchgeführten Hausdurchsuchung in den Räumlichkeiten der A. GmbH an der […] in Y./ZG wurden wenige Unterlagen sichergestellt (Domizilvertrag vom 1. Januar 2005 zwischen der A. GmbH und I., Ausdrucke aus dem PC von I. des Domizilvertrags und der Rechnung
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für Domizilgebühr an die A. GmbH). An dieser Adresse verfügte die A. GmbH nicht über eigene Räumlichkeiten. Es handelte sich um ihr Zustellungsdo- mizil (RH.10.0098, Rubrik 8; s. zum Vollzug der Rechtshilfemassnahmen Schlussbericht der Bundeskriminalpolizei vom 2. Oktober 2012, RH.10.0098, Rubrik 6). Die Bundeskriminalpolizei hielt in ihrem Bericht fest, dass als Ge- schäftsführer und Gesellschafter der A. GmbH C. erscheine. Der Vater von C. (angegebener Wohnsitz Monaco) werde als Gesellschafter ohne Unter- schriftsberechtigung aufgeführt. Gemäss dem sichergestellten Domizilver- trag vom 1. Januar 2005 zwischen der A. GmbH und dem niederländischen Staatsangehörigen I. gewährte dieser der A. GmbH formell Domizil in der Liegenschaft an der […] in Y. I. erklärte gegenüber der Bundeskriminalpoli- zei, dass die A. GmbH den Sitz nur aus steuerlichen Gründen in Y. habe, er sämtliche Korrespondenz der A. GmbH an C., […], Amsterdam weiterleite und er keinerlei Geschäftsaktivitäten für die A. GmbH ausübe (Schlussbe- richt, a.a.O., S. 6). Gemäss Handelsregistereintrag lautet der Gesellschafts- zweck der A. GmbH wie folgt: «Import und Export von Maschinen für die Bau- und Strassenindustrie, insbesondere von Mineralaufbereitungsmaschi- nen sowie Handel mit allen in das vorbezeichnete Arbeitsgebiet oder in ver- wandte Gebiete fallenden Industrieerzeugnissen, alles jedoch ausschliess- lich im Ausland; kann sich an den anderen Unternehmen beteiligen» (RH.10.0098, Rubrik 6).
F.2 Anlässlich der Hausdurchsuchung am Domizil von C. in […] in Y./ZG öffnete I. die Haustüre, welcher dieses Haus zusammen mit seiner Frau bewohnt. I. erklärte gegenüber der Bundeskriminalpolizei, dass C. nicht bei ihm wohne bzw. gar nie bei ihm gewohnt habe. Dieser sei nur aus steuertechnischen Gründen an dieser Adresse angemeldet. C. wohne in Amsterdam (Bericht Vollzug Hausdurchsuchung, S. 2). Gemäss den weiteren Nachforschungen der Bundeskriminalpolizei wohnt demgegenüber die geschiedene Ehefrau von C. mit deren gemeinsamen erwachsenen Tochter in X./VD. Die Tochter sei einziges Verwaltungsratsmitglied der J. AG, welche ihren Gesellschafts- sitz ebenfalls an der […] in Y. habe (Schlussbericht, a.a.O., S. 4). Gemäss Handelsregistereintrag lautete der Gesellschaftszweck der J. AG wie folgt: «Erbringung sämtlicher Dienstleistungen in den Bereichen Präsentation, Werbung, Kommunikation und Logistik, insbesondere zur Unterstützung von privaten und öffentlichen Organisationen und Unternehmungen und Institu- tionen sowie Handel, Vertrieb, Herstellung, Montage, Import und Export von Gütern aller Art; kann sich in irgend einer Form an anderen Unternehmun- gen beteiligen oder mit solchen zusammenarbeiten sowie Grundstücke er- werben, halten, vermitteln belasten und veräussern» (RH.10.0098, Rubrik 6).
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F.3 Die Bundeskriminalpolizei hielt in ihrem Schlussbericht fest, dass im Nach- gang zu den im Mai 2011 vollzogenen Durchsuchungen C. per 30. Juni 2011 seine Anschrift nach X./VD, […], dem Wohndomizil seiner geschiedenen Ehefrau und der gemeinsamen Tochter geändert habe, wo er noch heute schriftenpolizeilich gemeldet sei. Per 10. August 2011 habe C. als Gesell- schafter und Geschäftsführer den Gesellschaftssitz der A. GmbH zur K. AG in Y./ZG gewechselt. Die am […] 1997 eingetragene J. AG sei mit Verfügung des Einzelrichters des Kantonsgerichts Zug vom 8. Juni 2011 gemäss Art. 731b OR aufgelöst und ihre Liquidation angeordnet worden. Das Kon- kursverfahren sei am […] 2012 als geschlossen erklärt und die J. AG in Li- quidation am […] 2012 gelöscht worden (Schlussbericht, a.a.O., S. 13).
F.4 Anlässlich der Hausdurchsuchung bei der K. AG in Y./ZG, welche für die A. GmbH gemäss Angaben von L., Geschäftsführer des Treuhandbüros, «gewisse» Dienstleistungen erbringe, wurden Unterlagen der A. GmbH si- chergestellt. Es handelte sich um zwei Bundesordner (1. Ordner, orange, Beschriftung: «A. GmbH 2009 + 2010, Bank M., enthaltend Kontoauszüge der A. GmbH betreffend Konto bei der Bank M., Anweisungen an die Bank seitens der A. GmbH, Frachtpapiere der N. SA an B.» und 2. Ordner, rot, Anschrift: «A. GmbH 2009 + 2010 Invoices, enthaltend Rechnungen an A. GmbH, Frachtpapiere der N. SA, Kreditkartenkartenabrechnungen für A. GmbH / C.») und eine Klarsichtmappe (bzw. Ausdrucke aus der Buchhal- tung, Bilanz per 31.12.2009 und Erfolgsrechnung 01.01.09 - 31.12.2009 so- wie Kontenblätter der A. GmbH aus dem elektronischen System bei der K. AG). Daraus ergaben sich gemäss der Bundeskriminalpolizei Hinweise, wonach «das Speditionsunternehmen N. SA namens und auftrags der A. GmbH bzw. C. mit der Speditions- und Frachtabwicklung von mineralhal- tigen Materialen zu tun hatte». L. erklärte der Bundeskriminalpolizei weiter, dass die Buchführung der A. GmbH in Holland gemacht werde, weshalb das Treuhandbüro dazu keine Unterlagen habe (RH.10.0098, Rubrik 6, Schluss- bericht S. 8 f.).
F.5 Die bei der K. AG beschlagnahmten Dokumente, welche in der Folge als rechtshilferelevant beurteilt wurden («Bilanz A. GmbH per 31.12.2009 inkl. Beilagen», «Überweisungsaufträge/Kundenkorrespondenz, Kontoauszüge Konto Itd. auf A. GMBH [USD, EUR, CHF] bei der Bank M., diverse Rech- nungen» und «Unterlagen Steuerverwaltung Kanton Zug, diverse Rechnun- gen»), hat die Bundesanwaltschaft dem Treuhandbüro in Form eines USB- Sticks mit Schreiben vom 6. August 2015 übermittelt. Die als nicht-rechtshil- ferelevant beurteilten Dokumente («Auszüge Mastercard und diverse Rech- nungen») wurden ihm im Original zurückgesendet (RH.10.0098, Rubrik 8).
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F.6 Anlässlich der Hausdurchsuchung bei der O. GmbH (zwischenzeitlich wurde die O. GmbH [Firma neu: P. GmbH] am […] 2018 infolge Verlegung des Sit- zes nach W./SG im Handelsregister des Kantons Appenzell Ausserrhoden gelöscht) an deren Firmensitz […] in V./AR bei der Firma Q. GmbH wurden keine Sicherstellungen gemacht. C. war Geschäftsführer und Gesellschafter der am […] 2008 eingetragenen O. GmbH. R., Inhaber und Geschäftsführer der Q. GmbH, erklärte gegenüber der Bundeskriminalpolizei, dass die Q. GmbH als Sitzgeberin und Postadresse für die O. GmbH fungiere und deren Buchhaltung erledige. Er erklärte, die O. GmbH habe seit der Grün- dung im Jahre 2008 noch keine eigentliche Geschäftstätigkeit aufgenom- men. Die Bundeskriminalpolizei hielt in ihrem Bericht dazu fest, sie habe keine geschäftlichen Bewegungen der O. GmbH aufgrund der Unterlagen festgestellt. R. gab weiter an, er sei bis Ende 2007 für die A. GmbH als Buch- halter tätig gewesen. Die Bundeskriminalpolizei hielt in ihrem Bericht dazu fest, dass die Unterlagen zur A. GmbH, welche R. noch in seinem Archiv aufbewahrt habe, von vor 2008 stammen und keinen Bezug zum Rechtshil- feersuchen haben würden. R. gab sodann an, dass er für die J. AG, welche ebenfalls C. gehöre, bis 2008 die Buchhaltung gemacht habe. Die Bundes- kriminalpolizei hielt in ihrem Bericht dazu fest, dass die Unterlagen zur J. AG, welche R. noch in seinem Archiv aufbewahrt habe, von vor 2008 stammen und keinen Bezug zum Rechtshilfeersuchen haben würden (RH.10.0098, Rubrik 6, Schlussbericht S. 4 f., 7). Gemäss dem damaligen Handelsregis- tereintrag wurde als Gesellschaftszweck der O. GmbH neben der Treuhand- verwaltung unter anderem der Handel mit Edelmetallen angegeben (RH.10.0098, Rubrik 6).
G.
G.1 Mit «Editionsaufforderung in Rechtshilfesachen» vom 11. Mai 2011 forderte die Bundesanwaltschaft die N. SA (zwischenzeitlich gelöschte Zweignieder- lassung der nach wie vor existenten S. AG) auf, Unterlagen betreffend deren Geschäftsbeziehung mit der A. GmbH und C. einzureichen (RH.10.0098, Rubrik 8; s. supra lit. F.4).
G.2 Per Fax-Mitteilung vom 11. Mai 2011 informierte die N. SA die Bundesan- waltschaft, dass sie in ihrem Zollfreilager in Genf «Mineralien» von C. einge- lagert habe (RH.10.0098, Rubrik 8).
G.3 Umgehend verfügte die Bundesanwaltschaft in der Folge mit «Beschlagnah- meverfügung in Rechtshilfesachen» vom 11. Mai 2011 die Beschlagnahme dieser «Mineralien» von C. mit der Begründung, dass sie aus den dem Be-
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schuldigten vorgeworfenen strafbaren Handlungen stammen und voraus- sichtlich als Beweismittel dienen könnten oder einzuziehen seien (RH.10.0098, Rubrik 8). Die dabei beschlagnahmten 29 Fässer weisen ein Totalgewicht von 3’029 kg (brutto) bzw. 2’800 kg (netto). Gemäss den dazu- gehörigen Unterlagen der N. SA (s. nachfolgend) wurde der Inhalt der 29 Fässer als «minério bruto» (deutsch: Roherz) bzw. «metal in raw form» deklariert (RH.10.0098, Rubrik 6; s. act. 1.1 S. 2 Rz. 5).
G.4 Mit Schreiben vom 22. Juni 2011 reichte die N. SA der Bundesanwaltschaft folgende Dokumente ein, welche ihr zufolge die in ihrem Zollfreilager einge- lagerten beschlagnahmten 29 Fässer betreffen würden (RH.10.0098, Rubrik 8):
- «Factura» Nr. 302 (Faktura/Quittung) der T. LDA [Mosambik] vom 9. Ok- tober 2009 über die Barbezahlung von total (Mosambikanischer Metical) 91'800.--, zahlbar in ZAR 26'228.57, USD 3'221.05, EUR 2'700.--, kon- kret für 1’000 kg «minério bruto» für (Mosambikanischer Metical) 20'000.-- und für dessen Transport Maputo-Schweiz für (Mosambikani- scher Metical) 70'000.-- samt Frachtversicherung für (Mosambikani- scher Metical) 1'800.--. Diese Quittung wurde ausgestellt auf «C., Ge- neva – Switzerland, […] […] Geneva – Switzerland». Diese Strasse und Postleitzahl sind dabei nicht Genf sondern V./AR zuzuordnen, wo die O. GmbH domiziliert war (s. supra lit. F.6); - «Certificado de Origem» Nr. 280 (Herkunfts-/Ursprungszeugnis) der Wirtschaftskammer von Mosambik vom 9. Oktober 2009, wonach die von der T. LDA von Maputo nach Genf zu exportierenden 1’000 kg «mi- nério bruto» aus Mosambik stammen; - «Air Waybill» (Frachtpapier) der mosambikanischen Fluggesellschaft AA. vom 9. Oktober 2009 betreffend den Transport von 1’004 kg Metalle in roher Form originär aus Mosambik von Maputo nach Genf, unter «Shipper» ist die T. LDA und unter «Consigenee’s Name und Address» ist «C., […] […], Geneva – Switzerland» aufgeführt (s.o.);
- «Factura» Nr. 301 der T. LDA vom 9. Oktober 2009 über die Barbezah- lung von total (Mosambikanischer Metical) 183'600.--, zahlbar in ZAR 52'457.14, USD 6'442.11, EUR 5'400.--, konkret für 2’000 kg «mi- nério bruto» für (Mosambikanischer Metical) 40'000.--, und für dessen Transport Maputo-Schweiz für (Mosambikanischer Metical) 140'000.-- samt Frachtversicherung für (Mosambikanischer Metical) 3'600.--. Diese Quittung wurde ausgestellt auf «C., Geneva – Switzerland, […] […], Ge- neva – Switzerland». Diese Strasse und Postleitzahl sind dabei nicht Genf sondern V. zuzuordnen, wo die O. GmbH domiziliert war (s.o.);
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- «Certificado de Origem» Nr. 279 der Wirtschaftskammer von Mosambik vom 9. Oktober 2009, wonach die von der T. LDA von Maputo nach Genf zu exportierenden 2’000 kg «minério bruto» aus Mosambik stammen; - «Air Waybill» der mosambikanischen Fluggesellschaft AA. vom 9. Okto- ber 2009 betreffend den Transport von 2’025 kg Metalle in roher Form originär aus Mosambik von Maputo nach Genf, unter «Shipper» ist die T. LDA und unter «Consigenee’s Name und Address» ist «C., […] […], Geneva – Switzerland» aufgeführt (s.o.);
- «Autorização de Saída» (Ausfuhrbewilligung) der Zollbehörden von Mosambik vom 9. Oktober 2009 mit der Nennung der T. LDA als «Im- portador/Consignatório» ohne Beschreibung der Ware;
G.5 Mit vorgenanntem Schreiben übermittelte die N. SA der Bundesanwaltschaft weitere mit Verfügung vom 11. Mai 2011 verlangte Unterlagen ein, welche ihr zufolge ihre Geschäftsbeziehung mit der A. GmbH und C., nicht aber die beschlagnahmten 29 Fässer betreffen würden (RH.10.0098, Rubrik 8):
- drei «Factura» (Nr. 16, Nr. 11, Nr. 5) aus dem Jahre 2008 der BB. [Mosambik] in Maputo betreffend gesamthaft 2’950 kg «minério bruto» ausgestellt jeweils auf die «J. AG, […], Y./ZG, Switzerland», für gesamthaft USD 11'885.--; - «Factura» Nr. 27 vom 19. Februar 2009 der BB. betreffend 850 kg «mi- nério bruto» für (Mosambikanischer Metical) 17'000.-- samt Transport und Frachtversicherung für (Mosambikanischer Metical) 39'355.--, total (Mosambikanischer Metical) 56'355.-- bzw. USD 2'348.13, ausgestellt auf die «O. GmbH, […], Geneva, Switzerland» mit dem Zusatz «N. SA Agent, Mr. CC.». Bereits an dieser Stelle sei auf Folgendes hingewie- sen: die vorstehende Adresse entspricht nicht der damaligen Adresse der O. GmbH, sondern der N. SA; nach den Angaben des Buchhalters der O. GmbH von 2011 gegenüber der Bundeskriminalpolizei habe die O. GmbH seit deren Gründung im Jahre 2008 noch keine eigentliche Geschäftstätigkeit aufgenommen; die Bundeskriminalpolizei hielt in ih- rem Bericht dazu fest, sie habe keine geschäftlichen Bewegungen der O. GmbH aufgrund der Unterlagen festgestellt (s. supra lit. F.6); - «Factura» Nr. 284 vom 29. April 2009 der BB. betreffend 850 kg «mi- nério bruto» für (Mosambikanischer Metical) 17'000.-- samt Transport und Frachtversicherung für (Mosambikanischer Metical) 39'355.--, total (Mosambikanischer Metical) 56'355.-- bzw. USD 2'348.13, ausgestellt auf die «O. GmbH, […] Geneva, Switzerland» mit dem Zusatz «N. SA Agent, Mr. CC.» (s.o.);
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- vier Ausfuhrbewilligungen («Autorização de Saída») der Zollbehörden von Mosambik aus den Jahren 2008 und 2009 mit der Nennung der T. LDA [Mosambik] oder der BB. als «Importador/Consignatório» ohne Beschreibung der jeweiligen Ware; - fünf Ursprungszeugnisse («Certificado de Origem») der Wirtschafts- kammer von Mosambik aus den Jahren 2008 und 2009, wonach das von der BB. bzw. T. LDA von Maputo nach Genf zu exportierende «minério bruto» aus Mosambik stammt; - vier Frachtpapiere («Air Waybill») der mosambikanischen Fluggesell- schaft AA. aus den Jahren 2008 und 2009 betreffend den Transport von Metallen von Maputo nach Genf, unter «Shipper» ist die BB. und in ei- nem Fall die T. LDA aufgeführt und unter «Consigenee’s Name und Address» werden entweder die J. AG, […] Y., Switzerland oder die O. GmbH, […] Geneva, Switzerland genannt (s.o.); - ein Frachtpapier «Air Waybill» der saudiarabischen Fluggesellschaft DD. betreffend den Transport von «ornamental stones» von Johannes- burg nach Genf, unter «Shipper» ist eine südafrikanische Gesellschaft und unter «Consigenee’s Name und Address» ist die J. AG, […] Y., Switzerland aufgeführt;
- zwei Rechnungen der «A. GmbH, […], CH-X./VD» vom 17. Septem- ber 2009 je an die «B., EE., […], Belgium»: eine über 1,03 Tonnen «scrap rocks and san.», in 10 Fässern, enthal- tend Nickel 20 % bis 40 %, Kupfer 20 % bis 30 %, Platin 45 bis 60 oz/t, Palladium 20 oz/t, Rhodium 4 bis 8 oz/t, Gold 1 bis 5 oz/t, Silber 2 bis 10 oz/t, für USD 88'300.--, und eine über 2,15 Tonnen «scrap rocks and sand.», in 18 Fässern, Nickel 20 % bis 40 %, Kupfer 20 % bis 30 %, Platin 40 bis 90 oz/t, Palladium 20 bis 45 oz/t, Rhodium 4 bis 15 oz/t, Gold 1 bis 8 oz/t, Silber 2 bis 10 oz/t, für USD 295’5500.--;
- eine Rechnung der «A. GmbH, […], CH-X.» vom 27. November 2008 an die FF. Group, c/o GG., […], Canada», über 3,08 Tonnen «scrap rocks and sand.», in 18 Fässern, Nickel 20 % bis 40 %, Kupfer 20 % bis 30 %, Kobalt 0,2 % bis 0,5 %, Platin 20 bis 40 oz/t, Palladium 15 bis 20 oz/t, Rhodium 2 bis 6 oz/t, für USD 117’750.--.
H. Betreffend das bei der N. SA beschlagnahmte Erzgut ersuchte die Bundes- anwaltschaft mit Schreiben vom 20. März 2012 die südafrikanischen Straf- verfolgungsbehörden direkt um deren fachliche Unterstützung bei der Mus- terentnahme und dessen Analyse («To be able to proceed with the request
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it is necessary to proof where the PGM originated from. Since our police is not specialised in this field we would welcome the expertise of your police. Hence, it would be very helpful if investigators from South Africa could visit Switzerland, take samples of the seized material and examine them in South Africa.»; RH.10.0098, Rubrik 5, Letter of Invitation).
Am 21. Mai 2012 unterzeichneten zwei Vertreter der südafrikanischen Straf- verfolgungsbehörden sowie Dr. F. (als «Head of Mineralogical Research, HH., II. Limited, JJ.») und KK. (als «Protection Services Manager-Special- ised, LL. Ltd») eine Garantieerklärung, in welcher sich diese verpflichteten, vertrauliche Erkenntnisse aus der Beweiserhebung bis zum rechtskräftigen Entscheid der Schweizer Behörden betreffend Rechtshilfegewährung nicht zu verwenden (RH.10.0098, Rubrik 5).
Am 22. Mai 2012 wurden Muster (insgesamt 620 kg) des beschlagnahmten Erzgutes zu Analysezwecken im Beisein der Bundeskriminalpolizei, des süd- afrikanischen Oberstleutnants MM. und der beiden südafrikanischen Exper- ten für Edelmetalle, Dr. F. und dessen Mitarbeiter KK., unter Berücksichti- gung der Vorgaben nach Common Law entnommen (RH.10.0098, Rubrik 5;
s. act. 1.1 S. 2 Rz. 6).
Bereits nachdem der Inhalt der beschlagnahmten Fässer zwecks Musterent- nahme auf den Boden gelegt worden war, konnten die beiden anwesenden Erz- und Edelmetallspezialisten erklären, dass es sich eindeutig um «Erzstü- cke» südafrikanischen Ursprungs handelt [«Chaque fût est pesé avec la mar- chandise puis vidé de son contenu à même le sol. Selon les experts pré- sents, il s’agit bien de morceaux de débris de minerai, en provenance d’Afrique du Sud»] (RH.10.0098, Rubrik 6, Rapport Prélèvement d’échantil- lons pour analyse, S. 6; Schlussbericht vom 2. Oktober 2012, S. 12).
I. Mit Schreiben vom 28. Juni 2013 ersuchte die Bundesanwaltschaft das BJ, die südafrikanischen Behörden über das weitere Vorgehen, je nach Resultat der Analyse durch Dr. F. des Musters des beschlagnahmten Erzguts, zu ori- entieren. Mit diplomatischer Note vom 25. September 2013 lud das BJ die südafrikanische Botschaft in Bern zuhanden der südafrikanischen Strafver- folgungsbehörden ein, entsprechend vorzugehen. Namentlich für den Fall, dass die Analyse die südafrikanische Herkunft bestätige, seien die schwei- zerischen Behörden über die Fortschritte des Strafverfahrens und einen all- fälligen Einziehungsentscheid zu informieren (RH.10.0098, Rubrik 5).
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J. Mit Eingabe vom 1. Dezember 2013 ersuchten die A. GmbH, welche unter ihrem neuen Firmennamen «A. Sàrl» ihren Sitz am 22. November 2013 nach X. (Kanton Waadt) verlegt hatte, und C., beide vertreten durch Rechtsanwalt Friedrich Frank, bei der Bundesanwaltschaft um Aufhebung der Beschlag- nahme des Erzguts und Akteneinsicht (RH.10.0098, Rubrik 14).
Dabei hatte Rechtsanwalt Frank, zunächst nur als Rechtsvertreter von C., bereits mit Schreiben vom 13. Mai 2011 vollständige Akteneinsicht verlangt, welche ihm die Bundesanwaltschaft mit Bezug auf die C. betreffenden Un- terlagen mit Schreiben vom 17. Mai 2011 gewährt hatte. Rechtsanwalt Frank hatte damals unter Hinweis auf die beigelegte Vollmacht von C. vom 13. Mai 2011 erklärt, er vertrete C. Mit Schreiben vom 25. Mai 2012 hatte Rechtsan- walt Frank der Bundesanwaltschaft mitgeteilt, dass sein Klient C. einer Teil- freigabe der beschlagnahmten Erze zur Untersuchung durch Dr. F. nicht zu- stimme, auch wenn er nach wie vor an einer schnellen Aufklärung des Sach- verhalts sehr interessiert sei, um endlich wieder über sein Eigentum verfügen zu können. Daraufhin hatte die Bundesanwaltschaft mit Schreiben vom
13. Juni 2012 Rechtsanwalt Frank geantwortet, dass sein Klient C. Eigentü- mer des Erzes sein möge, dass jedoch im Rechtshilfeverfahren die N. SA, in deren Räumen das Erz lagere, direkt und unmittelbar von der Beschlag- nahme betroffen sei, und daher ein Teilnahmerecht habe. Darauf hatte Rechtsanwalt Frank mit Schreiben vom 18. Juni 2012 gegenüber der Bun- desanwaltschaft ausdrücklich erklärt, dass sein Klient C. als Eigentümer zweifellos die am unmittelbarsten von der Beschlagnahme betroffene Person der beschlagnahmten Erze sei. Am 29. August 2012 hatte die Bundesan- waltschaft Rechtsanwalt Frank eine Kopie des Berichts der Bundeskriminal- polizei vom 18. Juni 2012 betreffend Musterentnahme für die Analyse über- mittelt. Mit Fax-Mitteilung vom 5. September 2013 hatte Rechtsanwalt Frank um Akteneinsicht ersucht. Darauf bezugnehmend hatte die Bundesanwalt- schaft mit Schreiben vom 19. September 2013 Rechtsanwalt Frank aufge- fordert, mittels Unterlagen zu belegen, dass sein Klient C. der rechtmässige Eigentümer des bei der N. SA in Genf beschlagnahmten Platinerzes sei. In seinem Antwortschreiben vom 20. September 2013 hatte Rechtsanwalt Frank unter Beilage einer vom 19. September 2013 datierenden Vollmacht der A. GmbH, unterzeichnet durch C., erklärt, dass er nicht nur C., sondern auch die A. GmbH vertrete. Weiter hatte er Folgendes ausgeführt: «Auch wenn Herr C. in der Beschlagnahmeverfügung der Bundesanwaltschaft vom
11. Mai 2011 als Eigentümer aufgeführt ist, so ist doch die vorgenannte Ge- sellschaft, deren geschäftsführender Gesellschafter Herr C. ist, Eigentüme- rin der im Zollfreilager N. SA beschlagnahmten Erze (vgl. diesbezüglich etwa auch unser Schreiben vom 18. Juni 2012). All dies ergibt sich aus den Do- kumenten, welche die Bundesanwaltschaft bei der A. GmbH im Jahre 2011
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beschlagnahmte und welche unserer Mandantschaft deswegen derzeit nicht mehr zur Verfügung stehen». Mit Fax-Mitteilung vom 11. November 2013 hatte Rechtsanwalt Frank auf seine Fax-Mitteilung vom 5. September 2013 und vom 8. Oktober 2013 und die dabei gestellten Anträge auf umfassende Akteneinsicht Bezug genommen und die Bundesanwaltschaft letztmalig um schnellstmögliche Gutheissung und Übersendung der Akten ersucht. Ge- mäss Telefonnotiz der betreffenden Staatsanwältin hatte die Bundesanwalt- schaft Rechtsanwalt Frank am 13. November 2013 telefonisch darauf hinge- wiesen, dass ihm bzw. seiner Klientin keine Stellung als Partei anerkannt worden sei, und dass ihm eine vollständige Akteneinsicht nur in einem sol- chen Falle gegeben werden könne. In der Folge hat Rechtsanwalt Frank mit dem einleitend genannten Schreiben vom 11. Dezember 2013 «namens und im Auftrag seiner Mandantschaft» bei der Bundesanwaltschaft die Aufhe- bung der Beschlagnahme und Herausgabe der Erze an «C. bzw. die A. GmbH» beantragt. Weiter verlangte er, es sei «C. bzw. der A. GmbH» Akteneinsicht zu gewähren (RH.10.0098, Rubrik 14).
Zur Begründung der einleitend aufgeführten Rechtsbegehren vom 11. De- zember 2013 erklärte Rechtsanwalt Frank: «Herr C. bzw. die A. GmbH sind als Eigentümer zweifellos die am unmittelbarsten von der Beschlagnahme betroffenen (natürliche bzw. juristische) Personen (und dass sie Eigentümer sind, war bisher unbestritten, vgl. etwa E-Mail von Herrn Staatsanwalt NN. vom 9. März 2012; weitere Nachweise finden sich in den Akten, welche von der Bundesanwaltschaft beschlagnahmt wurden)».
K. Betreffend C. als Antragsteller entschied die Bundesanwaltschaft mit Verfü- gung vom 10. Februar 2014 in einem ersten Punkt, dass C. keine Parteistel- lung im Rechtshilfeverfahren habe. C. sei weder Eigentümer noch Mieter der Räumlichkeiten an der Adresse […], Y./ZG. An dieser Adresse seien auch keine Unterlagen oder Gegenstände beschlagnahmt worden. C. sei somit nicht von den Rechtshilfemassnahmen betroffen und es stünden ihm keine Teilnahmerechte am Verfahren zu. Die Bundesanwaltschaft hielt fest, die Tatsache, dass die Bundesanwaltschaft dem Rechtsvertreter von C. Doku- mente zur Verfügung gestellt habe, nicht bedeute, dass dadurch implizit eine Parteistellung und demzufolge ein Akteneinsichtsrecht anerkannt worden sei. Eine nicht existierende Parteistellung könne durch die Zustellung von Akten nicht entstehen. Die Bundesanwaltschaft verfügte weiter, dass auf den Antrag auf Akteneinsicht und auf Aufhebung der Beschlagnahme des Plati- nerzes vom 11. Dezember 2013 nicht eingetreten werde (RH.10.0098, Rubrik 14).
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L. Betreffend die A. GmbH als Antragstellerin entschied die Bundesanwalt- schaft mit separater Verfügung vom 10. Februar 2014 in einem ersten Punkt, dass auch die A. GmbH keine Parteistellung im Rechtshilfeverfahren habe. Zur Begründung führte sie aus, dass bei Hausdurchsuchungen namentlich der Eigentümer oder der Mieter der Räumlichkeiten als persönlich und direkt betroffen gelte (Art. 9a IRSV). Damit sei der Eigentümer oder Mieter der Räumlichkeiten gemeint, i.c. die N. SA, und nicht der Eigentümer der be- schlagnahmten Gegenstände. Diesbezüglich hielt sie fest, dass sich im Ver- laufe des Verfahrens herausgestellt habe, dass nicht C., sondern die A. GmbH Eigentümerin des beschlagnahmten Platinerzes sei (E. 4 S. 2). Die A. GmbH sei weder Eigentümerin noch Mieterin von Räumlichkeiten an der […], Y./ZG Sie könne auch nicht als «Mieterin» des Standortes des Zollfrei- lagers der N. SA, auf welchem das Platinerz gelagert sei, betrachtet werden. Sämtliche Räumlichkeiten des Zollfreilagers der N. SA seien unter der allei- nigen Kontrolle und Verfügungsmacht der N. SA, welche grundsätzlich sel- ber darüber entscheide, in welchem Teil ihres Lagers die Gegenstände und Ware aufbewahrt würden. Die Bundesanwaltschaft prüfte weiter, ob der A. GmbH eine Beschwerdelegitimation gegen die Schlussverfügung zu- stehen würde. Im Fall einer Herausgabe zur Einziehung oder Rückerstattung gemäss Art. 74a IRSG gelte der Ausschluss des Angeschuldigten im aus- ländischen Verfahren als gutgläubiger Dritter gemäss Art. 74a Abs. 4 lit. c IRSG. Da der Einzelzeichnungsberechtigte der A. GmbH Beschuldigter im südafrikanischen Strafverfahren sei, könne die A. GmbH als Eigentümerin des beschlagnahmten Platinerzes keine Parteistellung im vorliegenden Rechtshilfeverfahren ableiten. Die Bundesanwaltschaft hielt abschliessend fest, die Tatsache, dass sie dem Rechtsvertreter der A. GmbH Dokumente zur Verfügung gestellt habe, nicht bedeute, dass dadurch implizit eine Par- teistellung und demzufolge ein Akteneinsichtsrecht anerkannt worden sei. Eine nicht existierende Parteistellung könne durch die Zustellung von Akten nicht entstehen. Die Bundesanwaltschaft verfügte weiter, dass auf den An- trag auf Akteneinsicht und auf Aufhebung der Beschlagnahme des Platiner- zes vom 11. Dezember 2013 nicht eingetreten werde (RH.10.0098, Rubrik 14).
M. Die von der A. GmbH durch Rechtsanwalt Frank dagegen erhobene Be- schwerde wies die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts mit Ent- scheid RR.2014.95 vom 23. Oktober 2014 (TPF 2014 113) ab, soweit sie darauf eintrat. Die angefochtene Verfügung wurde im Einzelnen bestätigt. Ergänzend ist festzuhalten, dass das Bundesstrafgericht zur Darstellung der A. GmbH, ihre Eigentümerstellung sei unbestritten, erwog, die A. GmbH
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habe weder gegenüber der Bundesanwaltschaft noch im Beschwerdeverfah- ren im Ansatz ausgeführt, inwiefern sie im Sinne von Art. 74 Abs. 2 und Art. 74a Abs. 4 IRSG (gutgläubig) Rechte am streitigen Platinerz erworben habe (E. 3.5). Das Bundesgericht trat auf die darauffolgende Beschwerde der A. GmbH mit Urteil 1C_533/2014 vom 16. Dezember 2014 nicht ein.
N. Mit Schreiben vom 1. Oktober 2014 übermittelten die südafrikanischen Be- hörden dem BJ den forensischen Untersuchungsbericht über das Muster des beschlagnahmten Erzgutes von Dr. F. vom 9. Juni 2014, welches mit Zustim- mung der N. SA am 27. Februar 2014 an die südafrikanische Botschaft in Bern zuhanden der ersuchenden Behörde übergeben worden war (RH.10.0098, Rubrik 5).
In diesem Bericht ordnete Dr. F. die untersuchten Materialien («smelter pro- ducts», Schmelzgut) dem Bushveld complex zu und qualifizierte sie somit südafrikanischen Ursprungs (S. 32, 4 Conclusion: «The sample studied ex- hibits typical Bushveld platinum group element contents und ratios. Con- verter mattes were identified as the most abundant und valuable product, with minor amounts of furnace matte (another valuable material) and low- grade materials such as slags und refractories»). Er bezifferte den Wert des in der Schweiz beschlagnahmten Schmelzguts bzw. der darin enthaltenen Edelmetalle auf USD 533'007.--, Stand 22. Mai 2012. Nach seinem Bericht beträgt die Konzentration an Edelmetallen in den beschlagnahmten 2’944 kg Schmelzgut Gold 61 g/t (USD 9'137.--), Platin 2’587 g/t (USD 359'950.--), Palladium 1'154 g/t (USD 67'175.--), Rhodium 397 g/t (USD 50'165.--), Ru- thenium 642 g/t (USD 6'988.--), Iridium 153 g/t (USD 15'713.--), Kupfer 21.9 % (USD 5'002.--), Nickel 36.9 % (USD 18'503.--) und Kobalt 0.4 % (USD 374.--).
Gestützt auf diesen Untersuchungsbericht von Dr. F. wird vorliegend davon ausgegangen, dass es sich beim beschlagnahmten Erzgut (im Rechtshilfe- verfahren auch als Roherz, Erze, Platinerz, Erzplatinum, Platin, Mineralien, Metalle etc. genannt) um in Minen aufbereitetes edelmetallhaltiges Schmelz- gut (im Sinne von «smelter products»; s.o.) handelt und daher nachfolgend zur Hauptsache als Solches bezeichnet. Diese Feststellung an sich wird von Rechtsanwalt Frank auch nicht in Frage gestellt (vgl. act. 1; Stellungnahme von Rechtsanwalt Frank vom 15. August 2019).
Ob dieses Schmelzgut im vorangehenden Zollverfahren dem Zollfreilager mit der Angabe «minério bruto» (Roherz) korrekt zugeführt wurde (s. supra lit. G.3 und G.4), ist hier nicht zu untersuchen.
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O. Rechtsanwalt Frank erkundigte sich mit Schreiben vom 25. März 2015,
4. Mai 2016, 12. August 2016 und 29. September 2016 nach dem weiteren Verfahren bzw. nach dem Verfahrensstand. Die Bundesanwaltschaft er- suchte jeweils in der Folge via BJ die südafrikanischen Behörden um betref- fende Informationen, worüber sie Rechtsanwalt Frank jeweils in Kenntnis setzte (RH.10.0098, Rubrik 14).
P. Mit Schreiben vom 13. Oktober 2016 ersuchten die südafrikanischen Behör- den die Schweiz um – vorzeitige – Herausgabe des beschlagnahmten edel- metallhaltigen Schmelzguts (RH.15.0177_VARIA, Rubrik 5_«Korrespon- denz mit BJ u. o. ersu. Behörde», «Suite de la procédure»; RH.10.0098, Rubrik 5).
Zur Begründung führten sie im Wesentlichen aus, dass dieses gemäss dem Analysebericht von Dr. F. vom 9. Juni 2014 südafrikanischen Ursprungs sei und die südafrikanischen Minen das edelmetallhaltige Schmelzgut in unver- arbeiteter Form, wie es in der Schweiz beschlagnahmt worden sei, nicht ver- kaufen dürfen und nicht verkaufen. Bereits aus den vorhandenen Be- weismitteln gehe daher hervor, dass das edelmetallhaltige Schmelzgut ille- gal in die Schweiz geschmuggelt worden sei, weshalb dessen Herausgabe auch vor Abschluss des Strafverfahrens möglich sein müsse («That the seized platinum should be dealt with in terms of paragraph 136 of the request for judicial assistance in light of the fact that it appears on the available evi- dence that it were illegally smuggled to Switzerland based on the findings of Dr. F. and should be repatriated to the Republic which process should not be dependent on the South African criminal investigations to be finalized»; RH.10.0098, Rubrik 14 und Rubrik 5).
Q. Im Nachgang zum Schreiben der Bundesanwaltschaft vom 8. Dezember 2016 teilte das BJ der südafrikanischen Botschaft in Bern mit diplomatischer Note vom 14. Februar 2017 zuhanden der südafrikanischen Behörden mit, dass die Rückführung des edelmetallhaltigen Schmelzguts einen diesbezüg- lichen richterlichen Entscheid in Südafrika über die «Fundiertheit» des foren- sischen Analyseberichts von Dr. F. voraussetze («une confirmation rédigée par le juge sud-africain compétent attestant le bien fondé des analyses menées par le Dr. F.»; RH.10.0098, Rubrik 5; RH.15.0177_VARIA, Rubrik 5_«Korrespondenz mit BJ u. o. ersu. Behörde», «Erhalt Kopie vom Schrei- ben an ERSU»).
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R. Die A. GmbH beantragte mit Schreiben vom 16. Dezember 2016 von Rechts- anwalt Frank die Aufhebung der Beschlagnahme des edelmetallhaltigen Schmelzguts. Mit Schreiben vom 27. Februar 2017 antwortete die Bundes- anwaltschaft, dass der Antrag der A. GmbH mangels Parteistellung gegen- standslos sei. Mit Schreiben vom 8. März 2017 wiederholte die A. GmbH ihren Antrag, worauf die Bundesanwaltschaft mit Schreiben vom 8. März 2017 auf ihre erste Antwort vom 27. Februar 2017 verwies (RH.10.0098, Rubrik 14).
S. Entsprechend dem Schreiben der Bundesanwaltschaft vom 14. Juli 2017 er- suchte das BJ mit diplomatischer Note vom 15. August 2017 die südafrika- nische Botschaft in Bern um Mitteilung der südafrikanischen Behörden, ob ein Strafverfahren geführt werde und falls ja, in welchem Verfahrensstadium sich dieses befinde und ob ein Einziehungsentscheid gefällt werde (RH.10.0098, Rubrik 5; RH.15.0177_Varia, Rubrik 5_«Korrespondenz mit BJ
u. o. ers. Behörde», «Kopie Übermittlungsschreiben an ERSU betr. Nach- frage»).
Mit Schreiben vom 13. Februar 2018 ersuchte die Bundesanwaltschaft das BJ, bei der ersuchenden Behörde um eine entsprechende Antwort zu ersu- chen (RH.15.0177_Varia, Rubrik 5_«Rappel autorités sud-africaines sé- questre minerai»).
Per Fax-Mitteilung vom 17. Mai 2018 übermittelte das BJ der Bundesanwalt- schaft seine Anfrage vom 16. Mai 2018 an die südafrikanische Botschaft in Bern. Darin wies das BJ die südafrikanischen Behörden darauf hin, dass seine bisherigen Anfragen nicht beantwortet worden seien. Es hielt fest, dass sie eingeladen seien, ihm eine Bestätigung durch einen südafrikanischen Richter einzureichen, welcher die Richtigkeit des Analyseberichts von Dr. F. bestätige, damit die ersuchte Behörde die Herausgabe des Schmelz- guts prüfen könne (RH.15.0177_Varia, Rubrik 5_«Korrespondenz mit BJ
u. o. ersu. Behörde», «Erhalt Kopie vom Schreiben an ERSU»).
Mit diplomatischer Note Nr. 21/2019 vom 16. Mai 2019 teilte die Botschaft der Republik Südafrika in Bern dem BJ mit, es sei bestätigt, dass das Platin gestohlen und illegal aus Südafrika exportiert worden sei, weshalb sich die Frage nach der Rückführung dieser Güter stelle. Sie ersuchte um Klärung des Verfahrens betreffend Rückführung von gestohlenen Gütern, insbeson-
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dere der spezifischen Rückführungsvoraussetzungen («As it has been con- firmed that the platinum was stolen and illegally exported from South Africa the question of repatriation of the goods arises. The competent authorities in South Africa hereby kindly submit a request for clarification on the procedure of repatriation of the stolen goods, including on specific requirements or con- ditions set by the relevant authorities of Swiss Confederation»; RH.15.0177_Varia, Rubrik 5_«Korrespondenz mit BJ u. o. ersu. Behörde», «Anfrage Verfahrensstand + Übermittlung Schreiben von ERSU vom 16.05.2019»).
T. Mit Schreiben vom 23. April 2019 teilte die Bundesanwaltschaft Rechtsan- walt Frank mit, dass bei einer erneuten Prüfung der Verfahrensakten, welche «anscheinend» mehrere Indizien enthalten würden, die Zweifel an der Gut- gläubigkeit der A. GmbH erwecken würden (RH.15.0177_Varia, Rubrik 14_Beschuldigte_Verteidiger, «Info A. GmbH»).
Namentlich habe sie durch ihr Organ C. für den Erwerb der Mineralien ohne ersichtlichen Grund mehrere Gesellschaften dazwischengeschaltet. Sodann seien die Mineralien teilweise als «ornamental stones» bezeichnet worden. Würden diese Indizien bestätigt, könnten diese zur Rückführung der be- schlagnahmten Mineralien ohne formelles Einziehungsurteil führen. Die Bun- desanwaltschaft hielt fest, dass die A. GmbH Parteistellung habe, welche ihr
– unter Hinweis auf den Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2014.95 vom
23. Oktober 2014 E. 3.5 f. – Art. 74a Abs. 4 lit. c IRSG garantiere. Sie kün- digte der A. GmbH an, dass ihr unter diesem Titel Akteneinsicht gewährt werde. Die Bundesanwaltschaft teilte der A. GmbH weiter mit, es stehe ihr zu, das Resultat der verschiedenen Analysen einzureichen, welchen sie die Mineralien in ihrem Besitz unterzogen habe und welche den realen Ursprung der an die FF. Group und B verkauften Mineralien belegen könnten.
Mit Schreiben vom 28. Mai 2019 gewährte die Bundesanwaltschaft Rechts- anwalt Frank Akteneinsicht und gewährte der A. GmbH das rechtliche Gehör betreffend eine allfällige Rückgabe des edelmetallhaltigen Schmelzguts an Südafrika (RH.15.0177_VARIA, Rubrik 14_Beschuldigte_Verteidiger, «Ac- cès au dossier»).
Die Bundesanwaltschaft setzte mit Schreiben vom 5. Juni 2019 auch das BJ darüber in Kenntnis, dass sie die vorzeitige Herausgabe des edelmetallhal- tigen Schmelzguts mit Fokus auf den guten Glauben des Inhabers («déten- teur») prüfe, und legte dem BJ ihre drei Hypothesen dazu dar
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(RH.15.0177_VARIA, Rubrik 5_«Korrespondenz mit BJ u. o. ersu. Be- hörde», «Mitteilung Verfahrensstand»).
U. Mit Schreiben vom 15. August 2019 nahm Rechtsanwalt Frank für die A. GmbH Stellung zu einer allfälligen Rückgabe des edelmetallhaltigen Schmelzguts an Südafrika. Er erhob diverse Einwände und stellte mehrere Anträge. Insbesondere ersuchte er um Aufhebung der Beschlagnahme, zu- mal innert vernünftiger Frist nicht mit einer Herausgabe des beschlagnahm- ten edelmetallhaltigen Schmelzguts zu rechnen sei. Er erklärte dabei, die belgischen Behörden hätten die Beschlagnahme der bei der B. sichergestell- ten Erze der zweiten Lieferung schon vor vielen Jahren aufgehoben und der Erlös an den daraufhin verwerteten Erzen sei an die A. GmbH herausgege- ben worden. Er kündigte die Nachreichung der entsprechenden Freigabe- verfügung der Staatsanwaltschaft Antwerpen an (RH.15.0177_Varia, Rubrik 14_Beschuldigte_Verteidiger, «Stellungnahme u. Antrag Aufhebung Beschlagnahme»). Mit Schreiben vom 13. Dezember 2019 reichte Rechts- anwalt Frank auf Niederländisch verfasste Dokumente ein, welche nach sei- ner Darstellung belegen würden, dass die Beschlagnahme der zweiten Lie- ferung von Erzen seiner «Mandantschaft» bei der B. durch die belgischen Behörden aufgehoben worden sei (RH.15.0177_Varia, Rubrik 14_Beschul- digte_Verteidiger, «Zustellung Kopie Aufhebung Beschlagnahme der belgi- schen Behörde»).
Mit Schreiben vom 20. Januar 2020 ersuchte Rechtsanwalt Frank die Bun- desanwaltschaft um Mitteilung zum Verfahrensstand (RH.15.0177_Varia, Rubrik 14_Beschuldigte_Verteidiger, «Anfrage Verfahrensstand»). Mit Schreiben vom 16. März 2020 ersuchte Rechtsanwalt Frank die Bundesan- waltschaft unter Hinweis auf seine früheren Eingaben um Mitteilung zum Ver- fahrensstand (RH.15.0177_Varia, Rubrik 14_Beschuldigte_Verteidiger, «Anfrage Verfahrensstand»). Mit diplomatischer Note vom 8. April 2020, in Kopie an die Bundesanwalt- schaft, beantwortete das BJ die diplomatische Note Nr. 21/2019 vom 16. Mai 2019 der südafrikanischen Botschaft in Bern (s. supra lit. S) und verwies sie auf seine frühere diplomatische Note vom 16. Mai 2018 (RH.15.0177_VA- RIA, Rubrik 5 _«Korrespondenz mit BJ u. o. ersu. Behörde», «Kopie Anfrage Verfahrensstand an ERSU»). Gemäss Telefonnotiz vom 13. Mai 2020 orientierte die Bundesanwaltschaft Rechtsanwalt Frank telefonisch darüber, dass sich betreffend Verfahrens- stand keine Änderungen ergeben hätten (RH.15.0177_Varia, Rubrik 14_Be- schuldigte_Verteidiger, «Aktennotiz Telefonat mit RA Frank»).
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Mit Schreiben vom 15. Mai 2020 übermittelte die Bundesanwaltschaft Rechtsanwalt Frank ihr Schreiben an das BJ vom 31. Mai 2019 samt Beila- gen (s. supra lit. S), mit welchem sie das BJ unter Hinweis auf dessen An- frage vom 16. Mai 2018 ersucht hatte, die ersuchenden Behörden nochmals auf die Voraussetzungen für eine Herausgabe hinzuweisen, um deren Ver- fahren sich die Botschaft der Republik Südafrika mit diplomatischer Note Nr. 21/2019 vom 16. Mai 2019 erkundigt hatte (RH.15.0177_Varia, Rubrik 14_Beschuldigte_Verteidiger, «Übermittlung Anfrage Verfahrensstand von ERSU vom 16.05.2019»).
V. Mit E-Mail vom 11. Februar 2021 teilte die ersuchende Behörde dem BJ mit, dass eine Bestätigung der Ergebnisse der Analyse von Dr. F. durch einen südafrikanischen Richter nicht möglich sei (RH.15.0177_VARIA, Rubrik 5_«Korrespondenz mit BJ u. o. ersu. Behörde», «Aktennotiz betref- fend Rückmeldung ERSU wegen richterlicher Bestätigung»).
Am 19. April 2021 leitete das BJ der Bundesanwaltschaft das vorgenannte E-Mail weiter (RH.15.0177_VARIA, Rubrik 5_«Korrespondenz mit BJ u. o. ersu. Behörde», «Aktennotiz betreffend Rückmeldung ERSU wegen richter- licher Bestätigung»), welche das E-Mail mit Schreiben vom 27. April 2021 Rechtsanwalt Frank übermittelte.
Zuvor hatte Rechtsanwalt Frank der Bundesanwaltschaft mit Schreiben vom
9. April 2021 mitgeteilt, dass seine «Mandantschaft» keine Rechtsverzöge- rungsbeschwerde einlegen werde. Sie würde davon ausgehen, dass die ausbleibende Rückmeldung auf grosser, auch pandemiebedingter Arbeits- belastung im Bereich der internationalen Rechtshilfe beruhe (RH.15.0177_Varia, Rubrik 14_Beschuldigte_Verteidiger, «Mitteilung Ver- zicht auf Rechtsverzögerungsbeschwerde»).
W. Mit Schreiben vom 5. Mai 2021 bedankte sich Rechtsanwalt Frank für das Schreiben vom 27. April 2021 und die Möglichkeit zur Stellungnahme. Er er- suche die Bundesanwaltschaft wiederum um antragsgemässe Entscheidung gemäss den Anträgen vom 15. August 2019. In der kommenden Woche seien die Erze seit 10 Jahren beschlagnahmt (RH.15.0177_Varia, Rubrik 14_Beschuldigte_Verteidiger, «Stellungnahme zur Rückmeldung der ERSU vom 11.2.2021»).
Mit Schreiben vom 27. September 2021 ersuchte Rechtsanwalt Frank die Bundesanwaltschaft vor dem Hintergrund, dass seit seiner letzten Eingabe
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wieder ein halbes Jahr vergangen sei, um eine Information zum Verfahrens- stand (RH.15.0177_Varia, Rubrik 14_Beschuldigte_Verteidiger, «Anfrage Verfahrensstand»).
X. Mit Schlussverfügung vom 5. November 2021 entsprach die Bundesanwalt- schaft dem südafrikanischen Rechtshilfeersuchen vom 10. August 2010 und dessen Ergänzungen und ordnete die rechtshilfeweise Herausgabe des am
11. Mai 2011 beschlagnahmten edelmetallhaltigen Schmelzguts an die er- suchende Behörde unter der folgenden Bedingung an (RH.15.0177_Varia, Rubrik 4_Schlussverfügungen – Übermittlungen; nachfolgend act. 1.1):
«Die südafrikanischen Behörden garantieren der A. GMBH bzw. C., dass deren Recht auf Geltendmachung des rechtmässigen Besitzes des Eisenerzes vor den zuständigen südafrikanischen Gerichten gewahrt wird und dabei gegebenenfalls entweder die Rückgabe des Eisenerzes oder die Zahlung dessen Gegenwert er- wirkt werden kann.
Für den Fall, dass eine entsprechende Klage im Rahmen eines bereits anhängi- gen Verfahrens zu erheben ist, haben die südafrikanischen Behörden das für das Klageverfahren zuständige Gericht sowie die Verfahrensnummer bekannt zu ge- ben.
Die hiervor erwähnten Garantien sind innert sechs Monaten nach Eintritt der Rechtskraft vorliegender Verfügung abzugeben.»
Die Bundesanwaltschaft erachtete als rechtsgenügend erstellt, dass es sich beim beschlagnahmten edelmetallhaltigen Schmelzgut um vom Bergbauun- ternehmen OO. Plc bzw. vom westlichen Bushveld stammendes UG-2 Erz handle, dieses handelsunübliche edelmetallhaltige Material nicht frei kom- merziell erhältlich und folglich illegal ausser Landes geschafft worden sei. Nach der Bundesanwaltschaft stellt daher das beschlagnahmte edelmetall- haltige Schmelzgut zweifelsohne Diebesgut dar. Da derart klare Verhältnisse vorliegen würden, dass hinsichtlich der deliktischen Herkunft überhaupt kein Klärungsbedarf bestehe, mache es wenig Sinn, einen Einziehungs- oder Rückerstattungsentscheid zu fordern. Hingegen könne die Bundesanwalt- schaft in Ermangelung der Eindeutigkeit der Angaben der ersuchenden Be- hörde nicht davon ausgehen, dass die A. GmbH Gelegenheit haben werde, sich in einem dortigen Einziehungsverfahren zu äussern bzw. den Beweis des rechtmässigen Erwerbs des edelmetallhaltigen Schmelzguts erbringen zu können und sich gegen eine allfällige Einziehung zu wehren. Aus diesem Grund werde sie zusätzliche Garantien einholen (act. 1.1. S. 14 f.).
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Y. Gegen diese Schlussverfügung lässt die A. GmbH durch Rechtsanwalt Frank Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts er- heben und im Wesentlichen die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie der Beschlagnahme und die Herausgabe des edelmetallhaltigen Schmelzguts an sich beantragen (zu den weiteren Anträgen im Einzelnen
s. act. 1 S. 2).
In der Sache rügte sie die Verletzung des fair-trial-Grundsatzes im Zusam- menhang mit der Gutachterbestellung und eine Verletzung bzw. Ermessens- überschreitung im Zusammenhang mit der Auslegung der Erfordernisse an den Nachweis eines gutgläubigen Erwerbs und damit zusammenhängend die Verletzung einer rechtsgenügenden Begründung. Dadurch sei auch ihr Eigentumsrecht verletzt worden (act 1 S. 7, 12 ff.).
Z. Das BJ beantragt mit Schreiben vom 12. Januar 2022 die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde (act. 9). Mit Beschwerdeantwort vom 17. Ja- nuar 2022 stellt die Bundesanwaltschaft denselben Antrag (act. 13). Beide Eingaben werden allen Parteien mit Schreiben vom 19. Januar 2022 zur Kenntnis gebracht (act. 12).
Mit Schreiben vom 25. Januar 2022 stellte die Beschwerdeführerin das Ge- such um Sistierung des Beschwerdeverfahrens (act. 13), welches in der Folge zur Kenntnis übermittelt wurde (act. 14).
Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen eingegangen.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Zwischen der Schweiz und der Republik Südafrika besteht kein Staatsver- trag über die Rechtshilfe in Strafsachen. Vorliegend gelangt daher das schweizerische Landesrecht zur Anwendung, namentlich das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351.1) und die Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSV; SR 351.11).
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1.2 Auf Beschwerdeverfahren in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten sind darüber hinaus die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. De- zember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensge- setz, VwVG; SR 172.021) anwendbar (Art. 37 Abs. 2 lit. a i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b des Bundesgesetzes vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes [Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG; SR 173.71]; BGE 139 II 404 E. 6/8.2; Urteil des Bundesgerichts 1C_763/2013 vom 27. September 2013, E. 2.2; ZIMMERMANN, La coopéra- tion judiciaire internationale en matière pénale, 5. Aufl. 2019, N. 273).
2.
2.1 Die Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden (Art. 25 Abs. 6 IRSG). Sie prüft die bei ihr erhobenen Rügen grundsätzlich mit freier Kognition. Sie ist aber nicht verpflichtet, nach weiteren der Gewäh- rung der Rechtshilfe allenfalls entgegenstehenden Gründen zu forschen, die aus der Beschwerde nicht hervorgehen (BGE 132 II 81 E. 1.4; 130 II 337 E. 1.4; Urteil des Bundesgerichts 1A.1/2009 vom 20. März 2009 E. 1.6; TPF 2011 97 E. 5).
2.2 Ebenso wenig muss sich die urteilende Instanz mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen. Sie kann sich auf die für ihren Entscheid we- sentlichen Punkte beschränken, und es genügt, wenn die Behörde wenigs- tens kurz die Überlegungen nennt, von denen sie sich leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1; 139 IV 179 E. 2.2; Urteil des Bundesgerichts 1A.59/2004 vom 16. Juli 2004 E. 5.2, mit weiteren Hinweisen)
3.
3.1 Die Bundesanwaltschaft wurde im ersten Beschwerdeverfahren RR.2014.95 zur Einreichung ihrer Akten inkl. Aktenverzeichnis aufgefordert (RR.2014.95, act. 7). Damals entschied sie sich, der Beschwerdekammer die Rechtshilfe- akten nicht einzureichen (Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2014.95 vom 23. Oktober 2014 lit. F). Da der in der damals angefochtenen Verfügung geschilderte Verfahrensablauf in den relevanten Punkten unbestritten geblie- ben ist (s. a.a.O., lit. G), wurde von Weiterungen abgesehen (s. auch Art. 17a Abs. 1 IRSG [Beschleunigungsgebot]). Im vorliegenden Beschwerdeverfah- ren wurde die Bundesanwaltschaft wiederum zur Einreichung ihrer Akten inkl. Aktenverzeichnis aufgefordert (act. 5). Sie reichte nun unübersichtlich angeordnete Akten ohne Aktenverzeichnis ein (s. im Einzelnen dazu E. 3.3 f.).
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3.2
3.2.1 Wenn das Rechtshilfegesetz nichts anderes bestimmt, wenden die Bundes- verwaltungsbehörden das VwVG, die kantonalen Behörden die für sie gel- tenden Vorschriften sinngemäss an. Für Prozesshandlungen gilt das in Straf- sachen massgebende Verfahrensrecht (Art. 12 Abs. 1 IRSG).
3.2.2 Was die Aktenführungspflicht der Strafverfolgungsbehörden anbelangt, legt Art. 100 Abs. 1 StPO fest, dass für jede Strafsache ein Aktendossier angelegt wird. Die Verfahrensleitung sorgt für die systematische Ablage der Akten und für deren fortlaufende Erfassung in einem Verzeichnis, in einfachen Fällen kann sie von einem Verzeichnis absehen (Art. 100 Abs. 2 StPO). Das Beste- hen von Akten und deren vollständige und korrekte Führung ist Vorbedin- gung des aus dem grundrechtlichen Anspruch auf rechtliches Gehör abge- leiteten Akteneinsichtsrechts (SCHMUTZ, Basler Kommentar, 2. Aufl. 2014, Art. 100 StPO N. 1; zu Sinn und Zweck der systematischen Aktenablage sowie von Verzeichnis und Nummerierung im Einzelnen s. DERS., a.a.O., Art. 100 StPO N. 25 ff.).
3.2.3 Im gleichen Sinne stellt auch die Aktenführungspflicht der Bundesverwal- tungsbehörden das Gegenstück zum – Bestandteil des rechtlichen Gehörs nach Art. 29 Abs. 2 BV bildenden – Akteneinsichtsrecht der betreffenden Person dar, indem die Wahrnehmung des Akteneinsichtsrechts durch diese Person eine Aktenführungspflicht der Verwaltung voraussetzt. Grundlage ei- nes effektiven Akteneinsichtsrechts ist eine geordnete und übersichtliche Ak- tenführung. Eine systematische Aktenführung ist unbesehen ihrer jeweiligen technischen Umsetzung stets nach festgelegten, sachgerechten und zweck- mässigen Kriterien vorzunehmen, da nur auf diese Weise die Wirksamkeit des Akteneinsichtsrechts gewährleistet werden kann. Sie hat dabei den Nachweis der Verwaltungstätigkeit sowohl mit Blick auf die Sachverhaltsab- klärung wie auch bezüglich des Wegs der Entscheidfindung jederzeit auf nachvollziehbare Weise zu ermöglichen und zu gewährleisten. Es ist in der Regel ein Aktenverzeichnis zu erstellen – und nicht erst und zum ersten Mal im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens (s. im Einzelnen Urteil des Bun- desgerichts 8C_319/2010 vom 15. Dezember 2010 E. 2.2 f. im Bereich So- zialversicherungsrecht, wo in Art. 46 ATSG die systematische Aktenfüh- rungspflicht für die dem ATSG unterworfenen Versicherungsträger auf Ge- setzesstufe konkretisiert wurde; WALDMANN/OESCHGER, Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Aufl. 2016, Art. 26 VwVG N. 38 mit zahlrei- chen Hinweisen auf die Rechtsprechung; BRUNNER, VwVG Kommentar, Auer/Müller/Schindler Hrsg., 2. Aufl. 2019, Art. 26 N. 9 mit Hinweisen auf die Literatur).
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3.2.4 Die Pflicht der ausführenden Behörde zur systematischen Ablage der Akten und deren fortlaufenden Erfassung in einem Verzeichnis besteht auch dann, wenn keine der beschwerdelegitimierten Personen im Sinne von Art. 80h lit. b IRSG am Rechtshilfeverfahren und an einer allfälligen Beschwerde in- teressiert ist. Im Übrigen bleibt das Bundesamt für Justiz als Aufsichtsbe- hörde im Rechtshilfeverfahren durchgehend zur Beschwerdeführung be- rechtigt (Art. 80h lit. a IRSG).
3.2.5 Die systematische Ablage der Akten und deren fortlaufende Erfassung in ei- nem Verzeichnis ist auch für die ausführende Behörde selber unabdingbar. Dies erlaubt ihr, die Übersicht über das eigene Verfahren zu wahren, was gerade bei mehrfachem Wechsel in der Verfahrensleitung und der Beteili- gung verschiedener Personen und Stellen, wie dies im vorliegenden 12 Jahre langen Rechtshilfeverfahren der Fall war, erst recht von Bedeutung ist.
3.2.6 Erstellt die ausführende Behörde im Rechtshilfeverfahren kein oder kein aus- reichend detailliertes Aktenverzeichnis und reicht sie im Beschwerdeverfah- ren trotz gerichtlicher Aufforderung mit ihren Rechtshilfeakten keines auto- matisch ein, verursacht sie mit ihrem Vorgehen ausserdem im Beschwerde- verfahren einen unnötigen Mehraufwand, welcher das Verfahren verzögert.
Wurde bei der Ablage der Rechtshilfeakten sodann nicht die Systematik ver- folgt, welche das Rechtshilfeverfahren vorgibt, ist es ohnehin nicht möglich, sich rasch mit möglichst geringem Aufwand in die Akten zurechtzufinden. Dem kann mit einem ausreichend detaillierten Aktenverzeichnis nur zum Teil Abhilfe geschaffen werden.
Ohne eine sorgfältige, übersichtliche und systematische Aktenordnung samt einem ausreichend detaillierten, übersichtlich dargestellten Aktenverzeich- nis, in welchem die einzelnen Aktenstücke jeweils nach den gleichen logi- schen formellen und inhaltlichen Kriterien bezeichnet sind, wird die effiziente Suche nach den massgeblichen Aktenstücken und deren gezielte Prüfung durch das Gericht erschwert bis verunmöglicht.
Daher gebietet auch das Beschleunigungsgebot im Sinne von Art. 17a Abs. 1 IRSG die Erstellung und Einreichung eines ausreichend detaillierten, übersichtlich dargestellten Verzeichnisses von sorgfältig, übersichtlich und systematisch angeordneten Rechtshilfeakten.
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3.3 Die von der Beschwerdegegnerin in elektronischer Form und ohne durchge- hende Paginierung eingereichten Rechtshilfeakten weisen nicht – wie mit Einladung zur Beschwerdeantwort gefordert (act. 5) – ein Aktenverzeichnis auf. Dabei enthalten einzelne Rubriken (PDF) der Rechtshilfeakten RH.10.0098 (Grösse: 253 MB; Inhalt: 21 Dateien, 18 Ordner) zum Teil mehr als 100 unpaginierte Dokumentenseiten (so 214 Seiten in Rubrik 5 [«Korres- pondenz mit BJ u. o. ersu. Behörde»]; 94 Seiten in Rubrik 6 [«Polizei»]; 145 Seiten in Rubrik 8 [«Hausdurchsuchung»]; 159 Seiten in Rubrik 14 [«Be- schuldigte_Verteidiger»]), ohne dass deren Inhalt sachlich geordnet und mit einem Verzeichnis aufgeschlüsselt wäre.
Die einzelnen Rubriken (Dateien) der Rechtshilfeakten RH.15.0177_VARIA enthalten zwar einzeln bezeichnete Dokumente (PDF), welche aber mangels Bezeichnung der Aktenstücke nach den gleichen logischen formellen und inhaltlichen Kriterien kaum eine zweckdienliche Übersicht zu bieten vermö- gen (s. RH.15.0177_VARIA, Rubriken 5 und 14).
3.4 Die Anordnung der Akten in den Rubriken beider Dossiers (RH.10.0098 und RH.15.0177_VARIA) entspricht sodann nicht der Systematik eines Rechts- hilfeverfahrens generell bzw. der Systematik des konkreten Verfahrens. Die Beschwerdegegnerin verwendete auch nur zum Teil die Terminologie des Rechtshilferechts. Vielmehr wählte sie für ihre Rechtshilfeverfahren den Ak- tenaufbau und die Rubriken, die in Strafverfahren verwendet werden. Es sei deshalb nachfolgend auf einige wenige Punkte hingewiesen:
3.5 Rechtshilfeakten sollten den Verlauf eines Rechtshilfeverfahrens mit dessen Einleitung, Ausführung und Abschluss abbilden.
Dabei stellt das Rechtshilfeersuchen die Grundlage eines Rechtshilfeverfah- rens dar. Beantragt die ersuchende Behörde im Verlauf des Verfahrens eine weitere Rechtshilfemassnahme, muss das ergänzende Rechtshilfeersuchen bezeichnet werden und an der entsprechenden Stelle abgelegt sein. Das gilt auch für das Rechtshilfeersuchen um vorzeitige Herausgabe beschlagnahm- ter Gegenstände oder Vermögenswerte zur Einziehung oder Rückerstattung (Art. 74a Abs. 3 IRSG).
Was die Ausführung des Rechtshilfeersuchens anbelangt, sollten sich aus den Akten die angeordneten Rechtshilfemassnahmen ergeben, d.h. deren Anordnung, Durchführung und Resultat. An entsprechender Stelle sollten sich auch die von den jeweiligen Rechtshilfemassnahmen unmittelbar und direkt betroffenen Personen und deren allfällige Teilnahme am Rechtshilfe- verfahren ergeben.
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Zum Abschluss des Rechtshilfeverfahrens gehört nicht nur die Schlussver- fügung, sondern auch die vereinfachte Ausführung im Sinne von Art. 80c IRSG.
An entsprechender Stelle sollte sodann die Dokumentation betreffend Ver- zögerungen bei der Übermittlung von Beweismitteln abgelegt und mittels ei- nes Aktenverzeichnisses erschlossen sein.
Geht es im Verlauf des Rechtshilfeverfahrens um die Aufrechterhaltung einer Beschlagnahme (Art. 33a IRSV), sind die Anfragen zum Stand des auslän- dischen Verfahrens und die betreffenden Antworten logisch sinnvoll abzule- gen und mittels eines Aktenverzeichnisses zu erschliessen.
3.6 Mit Blick auf den Verfahrensausgang und die vorliegend beträchtlichen Ver- zögerungen bei der Ausführung des Rechtshilfeersuchens wird ausnahms- weise vorliegend darauf verzichtet, die Bundesanwaltschaft nachträglich zur Erstellung eines ausreichend detaillierten, übersichtlich dargestellten Akten- verzeichnisses anzuhalten.
4.
4.1 Die Verfügung der ausführenden Bundesbehörde, mit der das Rechtshilfe- verfahren abgeschlossen wird, unterliegt zusammen mit den vorangehenden Zwischenverfügungen der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bun- desstrafgerichts (Art. 80e Abs. 1 IRSG). Die entsprechende Beschwerdefrist beträgt 30 Tage (Art. 80k IRSG).
4.2
4.2.1 Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80h lit. b IRSG).
Personen, gegen die sich das ausländische Strafverfahren richtet, sind unter denselben Bedingungen beschwerdelegitimiert (Art. 21 Abs. 3 IRSG).
Im Falle von Hausdurchsuchungen gilt der jeweilige Eigentümer oder Mieter als persönlich und direkt betroffen im Sinne des Art. 80h lit. b IRSG i.V.m. Art. 9a lit. b IRSV. Die Eigentümer- und Mieterstellung bezieht sich dabei auf die durchsuchten Räumlichkeiten (TPF 2014 113 E. 3.2.2). Beinhaltet die
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Rechtshilfemassnahme die Herausgabe der anlässlich einer Hausdurchsu- chung beschlagnahmten Gegenstände, ist der Eigentümer oder Mieter der durchsuchten Räumlichkeiten beschwerdelegitimiert.
4.2.2 Gegen eine Schlussverfügung, mit welcher die Herausgabe von Gegenstän- den und Vermögenswerten zur Einziehung oder Rückerstattung (Art. 74a Abs. 1 IRSG) angeordnet wird, sind zudem die in Art. 74a Abs. 4 IRSG ge- nannten Personen zur Beschwerde legitimiert (Urteil des Bundesgerichts 1C_166/2009 vom 3. Juli 2009 E. 2.3.4; BOMIO/GLASSEY, La qualité pour re- courir dans le domaine de l'entraide judiciaire internationale en matière pé- nale, Jusletter vom 13. Dezember 2010, N. 49 ff.; vgl. zuletzt u.a. Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2020.110, RR.2020.111, RR.2020.125 vom
18. November 2020 E. 3.3; RR.2018.348 vom 15. Oktober 2019 E. 2.2; RR.2017.306 vom 8. März 2018 E. 2.2; RR.2015.3 vom 30. April 2015 E. 2.1). Art. 74a Abs. 4 IRSG regelt den Schutz der Berechtigten (Geschä- digte und gutgläubige Erwerber) und die Ausnahmen für die Herausgabe (Botschaft vom 29. März 1995 betreffend die Änderung des Rechtshilfege- setzes und des Bundesgesetzes zum Staatsvertrag mit den USA über ge- genseitige Rechtshilfe in Strafsachen sowie den Bundesbeschluss über ei- nen Vorbehalt zum Europäischen Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen; BBl 1995 III 1, 26). Darauf kann sich nur berufen und sich damit einer Herausgabe zur Einziehung oder Rückerstattung (einstweilen) wider- setzen, wer die in Art. 74a Abs. 4 IRSG festgelegten Kriterien erfüllt. Dabei muss es sich beim Dritten um eine an der strafbaren Handlung nicht betei- ligte Person handeln, deren Ansprüche durch den ersuchenden Staat nicht sichergestellt sind, welche glaubhaft macht, sie habe an diesen Gegenstän- den oder Vermögenswerten in der Schweiz oder, sofern sie ihren gewöhnli- chen Aufenthalt in der Schweiz hat, im Ausland gutgläubig Rechte erworben (Art. 74a Abs. 4 lit. c IRSG). Andere Dritte, welche diese Voraussetzungen nicht erfüllen, müssen ihre Ansprüche gegenüber den Gerichten des ersu- chenden Staates geltend machen (siehe zum Ganzen TPF 2014 113 E. 3.2.2 S. 119 m.w.H.).
Die im Sinne von Art. 74a Abs. 4 IRSG Dritten eingeräumte Legitimation zur Beschwerde stellt nicht eine allgemeine Beschwerdelegitimation im Sinne von Art. 80h lit. b IRSG i.V.m. Art. 9a IRSV dar. Solche Dritte sind allein auf- grund ihrer Eigenschaft als Dritte im Sinne von Art. 74a Abs. 4 IRSG bei den der Herausgabe zur Einziehung vorausgehenden rechtshilfeweise angeord- neten Zwangsmassnahmen wie bei einer Hausdurchsuchung bzw. einer Be- schlagnahme oder Kontosperre nach wie vor nicht im Sinne von Art. 80h lit. b IRSG i.V.m. Art. 9a IRSV persönlich und direkt von diesen Rechtshilfemass- nahmen betroffen. Sie können infolgedessen auch nicht von einer späteren
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Herausgabe zur Einziehung im Sinne von Art. 80h lit. b IRSG i.V.m. Art. 9a IRSV persönlich und direkt betroffen sein.
Vielmehr steht ihnen die Beschwerde gegen die Herausgabe zur Einziehung offen, soweit sich ihr Rechtsmittel auf die Geltendmachung ihrer Rechte nach Art. 74a Abs. 4 IRSG bezieht. So wird die Freigabe an den ersuchenden Staat bis zur Klärung der Rechtslage – mit Bezug auf den Berechtigten – einstweilen lediglich aufgeschoben, wenn ein Berechtigter an den Gegen- ständen oder Vermögenswerten Ansprüche nach Abs. 4 geltend macht (Art. 74a Abs. 5 IRSG). Zur Geltendmachung anderer Rechtshilfehinder- nisse ist unverändert ausschliesslich diejenige Person berechtigt, welche sich der rechtshilfeweise angeordneten Zwangsmassnahme (z.B. Haus- durchsuchung bzw. Beschlagnahme, Kontosperre) unterziehen musste (siehe hierzu TPF 2014 113 E. 3.2.2 S. 119 f.; zuletzt Urteil des Bundesge- richts 1C_342/2022 vom 15. Juni 2022 bzw. Entscheid des Bundesstrafge- richts RR.2021.175 vom 23. Mai 2022 E. 2.2).
4.2.3 Die Legitimationskriterien von Art. 80h lit. b IRSG wurden (neben weiteren wesentlichen Änderungen der Rechtshilfevorschriften) im Zuge der Teilrevi- sion des IRSG im Jahre 1997 eingeführt mit dem Ziel, die Beschwerdelegiti- mation einzuschränken und dadurch das Rechtsmittelverfahren zu straffen. Mit der Vereinfachung und Beschleunigung des Rechtshilfeverfahrens sollte die Rechtshilfe möglichst rasch geleistet werden, damit eine wirksame Be- kämpfung der internationalen Kriminalität erfolgen kann. Der Gesetzgeber hat durch die Einschränkung der Beschwerdelegitimation (sowie der Anfech- tungsmöglichkeiten) insgesamt das Interesse an der Beschleunigung des Rechtshilfeverfahrens und wirksamen Bekämpfung der internationalen Kri- minalität über den bis zu jenem Zeitpunkt sehr weit gehenden Schutz des Einzelnen gestellt. Zum Schutz der Grundrechte, insbesondere der Eigen- tumsgarantie, wurde in den bundesrätlichen Ausführungen in der Botschaft betont, dass dieser auch im Rahmen der neuen Rechtsmittelordnung voll- umfänglich gewährleistet bleibt. Namentlich wurde im Rahmen der Teilrevi- sion des IRSG im Jahre 1997 in Art. 74a IRSG die Herausgabe von Gegen- ständen und Vermögenswerten zwecks Einziehung oder Rückerstattung an die berechtigte Person im ersuchenden Staat differenziert sowie klar gere- gelt und der Schutz der Berechtigten (Geschädigter oder gutgläubiger Er- werber) in Abs. 4 im Einzelnen festgelegt (s. zum Ganzen Botschaft u.a. die Änderung des Rechtshilfegesetzes vom 29. März 2005 [BBl 1995 III 2 ff.]).
4.2.4 Das Vorliegen der Beschwerdelegitimation wird von Amtes wegen geprüft. Die beschwerdeführende Person muss ihre Beschwerdelegitimation einge- hend darlegen bzw. belegen, soweit diese nicht ohne Weiteres ersichtlich ist.
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Sie trägt die Beweislast dafür, dass sie beschwerdeberechtigt ist (MARAN- TELLI/HUBER, in VwVG-Praxiskommentar, Waldmann/Weissenber- ger [Hrsg.], 2. Aufl. 2016, Art. 48 VwVG N. 5).
4.2.5 Nach dem bundesrechtlichen Regelbeweismass gilt ein Beweis als erbracht, wenn das Gericht nach objektiven Gesichtspunkten von der Richtigkeit einer Sachbehauptung überzeugt ist. Ausnahmen von diesem Regelbeweismass der vollen Überzeugung ergeben sich einerseits aus dem Gesetz; anderseits wurden sie durch Rechtsprechung und Lehre herausgearbeitet. Danach wird insbesondere eine überwiegende Wahrscheinlichkeit als ausreichend be- trachtet, wo ein strikter Beweis nicht nur im Einzelfall, sondern der Natur der Sache nach nicht möglich oder nicht zumutbar ist und insofern eine «Beweis- not» besteht (BGE 132 III 715 E. 3.1; 130 III 321 E. 3.2 S. 324 mit Hinwei- sen). Nach dem Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit gilt ein Beweis als erbracht, wenn für die Richtigkeit der Sachbehauptung nach ob- jektiven Gesichtspunkten derart gewichtige Gründe sprechen, dass andere denkbare Möglichkeiten vernünftigerweise nicht massgeblich in Betracht fal- len. Das Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ist wiederum von der Glaubhaftmachung abzugrenzen. Glaubhaft gemacht ist eine Tatsa- che schon dann, wenn für deren Vorhandensein gewisse Elemente spre- chen, selbst wenn das Gericht noch mit der Möglichkeit rechnet, dass sie sich nicht verwirklicht haben könnte (BGE 132 III 715 E. 3.1 S. 720; 130 III 321 E. 3.3 mit Hinweisen).
4.2.6 Eine Person, die geltend macht, Eigentümerin oder Mieterin der rechtshilfe- weise durchsuchten Räumlichkeiten und aufgrunddessen im Sinne von Art. 80h lit. b IRSG i.v.m. Art. 9a lit. b IRSV beschwerdelegitimiert zu sein, muss ihre Eigentümer- oder Mieterstellung eingehend darlegen bzw. im vor- stehenden Sinne belegen (vgl. supra E. 4.2.5), soweit diese nicht ohne Wei- teres ersichtlich ist.
Eine Person, die geltend macht, Eigentümerin der herauszugebenden Ge- genstände zu sein und sich aufgrunddessen auf die Schutzbestimmungen von Art. 74a Abs. 4 lit. c IRSG berufen zu können, muss zur Begründung ihrer Beschwerdelegitimation zur Anfechtung einer rechtshilfeweisen Her- ausgabe den geltend gemachten Erwerb des Eigentums jedenfalls in den Grundzügen darlegen können. Dass die beschwerdeführende Person Eig- gentümerin sein könnte, sollte zumindest plausibel erscheinen. Kann die be- schwerdeführende Person nicht einmal in den Grundzügen darlegen, wes- halb sie sich als Eigentümerin erachtet und worauf sie ihren Anspruch aus Eigentum stützt, kann sie auch nicht als beschwerdelegitimiert erscheinen. So wäre unter diesen Umständen offensichtlich von Anfang auch von der
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Prüfung ihrer Beschwerde in der Sache und ihres aus dem geltend gemach- ten Eigentum fliessenden Anspruchs kein anderes Ergebnis zu erwarten, wie nachfolgend noch zu zeigen ist (s. E. 4.3.3 ff., E. 5.2 f.).
4.3
4.3.1 Mit Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2014.95 vom 23. Oktober 2014 (TPF 2014 113) hat die Beschwerdekammer die Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführerin im Sinne von Art. 80h lit. b IRSG i.V.m. Art. 9a lit. b IRSV betreffend das bei der N. SA beschlagnahmte edelmetallhaltigen Schmelzgut bereits einmal verneint. Es wurde damals ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin weder den geltend gemachten Mietvertrag noch andere Unterlagen eingereicht habe, welche eindeutig auf ein Mietverhältnis mit der N. SA hindeuten würden. Das Gericht hatte ausdrücklich festgehalten, dass aus der damaligen Beschwerde und den damals vorliegenden Akten nicht hervorgehe, dass «die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Beschlagnahme die tatsächliche Verfügungsgewalt über das zu beschlagnahmende Platinerz hatte» (a.a.O., E. 3.3.2).
Die Beschwerdeführerin reicht im vorliegenden Beschwerdeverfahren nichts ein (act. 1 S. 3 ff.), was eine andere Beurteilung rechtfertigen könnte. Sie beruft sich zunächst auf die «konkrete Vertragsausgestaltung» (act. 1 S. 5), ohne die Vertragsparteien genau zu benennen, ohne den konkreten Ver- tragsinhalt wiederzugeben und ohne wiederum den fraglichen Vertrag ein- zureichen, woraus hervorgehen würde, dass sie die tatsächliche Verfü- gungsgewalt gehabt habe (zu den grundsätzlich möglichen Vertragsarten betreffend Lagerung von Waren im Zollfreilager s. PROBST, in: Zollgesetz ZG, Kocher/Clavadetscher [Hrsg.], 2009, Art. 65 ZG N. 6). Dass sie Mieterin ist, hat sie nicht belegt. Die Beschwerdeführerin hat auch nicht aufgezeigt, dass sie selber Einlagererin im Sinne von Art. 63 Abs. 2 ZG des edelmetallhaltigen Schmelzguts ist (und nicht zum Beispiel C. oder ein Dritter). Allein aus den an sie adressierten Rechnungen der für die Kosten der Zwischenlagerung im Zollfreilager und deren allfälligen Begleichung kann vorliegend nicht ohne weiteres darauf geschlossen werden, sie sei Mieterin oder Einlagererin. Ein Einlagerer muss nicht zugleich Mieter von Räumlichkeiten im Zollfreilager sein (PROBST, a.a.O., Art. 63 ZG N. 2). Der Lagerhalter ist ausserdem ver- pflichtet, ein Verzeichnis der Mieter und Untermieter von Räumlichkeiten im Zollfreilager sowie der Einlagerer zu führen (vgl. Art. 182 Abs. 1 ZV i.V.m. Art. 66 Abs. 1 ZG; BAZG Richtlinie 10-50, Zollfreilager, A.48 1. Januar 2022, Ziff. 1.2.2.1). Lagert der Lagerhalter Waren auf eigene Rechnung, so gilt er als Einlagerer (Art. 176 ZV i.V.m. Art. 63 Abs. 2 ZG). Mit ihrem Hinweis (act. 1 S. 5) auf die Bestimmungen von Art. 62 ff. des Zollgesetzes («5. Kapitel: Zollfreilager») unterstreicht die Beschwerdeführerin die gesetzliche Pflicht
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der N. SA bzw. deren Nachfolgerin als Lagerhalterin im Sinne von Art. 63 Abs. 2 ZG zur Überwachung der eingelagerten Ware, was unter anderem gerade gegen eine tatsächliche Verfügungsgewalt des Einlagerers spricht.
Die Beschwerdeführerin beruft sich in einem nächsten Punkt auf die Recht- sprechung zum Bankschliessfach, wonach der Inhaber eines Banksafes zur Anfechtung von diesen Safe betreffenden Rechtshilfemassnahmen legiti- miert ist (Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2017.260 vom 12. März 2018 E. 2.1 m.w.H.). Den konkreten Vertrag, welcher sie ihrem Vergleich zugrunde legt, reicht sie allerdings wiederum nicht ein (s.o.), weshalb ihrer Begründung bereits die tatsächliche Grundlage fehlt. Darüber hinaus unter- schlägt sie die grundlegenden Unterschiede zwischen einem Banksafe und einem Zollfreilager. Bei einem Bankschliessfach handelt es sich um ein per- sönliches Schrankfach in den Tresorräumen einer Bank, in welchem der Mie- ter Wertsachen und Dokumente sicher aufbewahren kann und welches ihm während der Schalteröffnungszeiten zugänglich ist. Die Bank ist nicht Besit- zerin des Inhaltes eines von ihr vermieteten Bankfaches, weil ihr jede Sach- herrschaft über den Inhalt fehlt. Der Mieter kann die deponierten Sachen aus dem Fach nehmen, ohne dass die Bank etwas davon erfährt (ERNST, Basler Kommentar, 6. Aufl. 2019, Art. 929 ZGB, N. 28). Demgegenüber sind Zoll- freilager Warenlager, in denen unverzollte und unversteuerte Waren zwi- schengelagert werden und unter Zollüberwachung stehen. Sie dienen dem Lagerhalter zur Lagerung von eigenen oder fremden Waren des zollrechtlich nicht freien Verkehrs (Art. 62 ZG; Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit BAZG Richtlinie 10-50, Zollfreilager, A.48 1. Januar 2022). Sie werden durch private Lagerhausgesellschaften betrieben und haben öffentlichen Charak- ter. Das BAZG ist ermächtigt, ohne Vorankündigung im Zollfreilager Kontrol- len durchzuführen. Es kann namentlich die physische Kontrolle der Art, der Menge und der Beschaffenheit der Waren vornehmen und Personen, die das Zollfreilager betreten oder verlassen, körperlich durchsuchen (PROBST, a.a.O., Art. 64 ZG N. 8; Art. 31 ZG; BAZG Richtlinie 10-50, Zollfreilager, A.48
1. Januar 2022, Ziff. 7 bzw. Richtlinie 10-30, Zolllagerverfahren für offene Zolllager, A.48 1. Januar 2022, Ziff. 7). Die Waren gelangen via Transitver- fahren von der Grenze bis zum Zollfreilager. Nach der Zwischenlagerung können die Waren entweder definitiv eingeführt oder im Transitverfahren aus dem Zollgebiet verbracht werden. Bereits vor diesem Hintergrund steht fest, dass die Rechte eines Einlagerers in einem Zollfreilager nicht den Rechten eines Mieters eines Bankschliessfachs entsprechen. Ein Einlagerer verfügt nicht über einen Teil des Zollfreilagers, so wie der Mieter über ein Banksafe verfügen kann. Die Beschwerdeführerin hat in casu ausserdem in der Schweiz keine eigenen Geschäftsräumlichkeiten, geschweige einen Lager- raum oder einen Betrieb zur Raffination des edelmetallhaltigen Schmelzguts
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(s. supra lit. F.1). Das im Zollfreilager zwischengelagerte Schmelzgut hätte nicht in die Schweiz eingeführt werden sollen, sondern es hätte gemäss An- gaben der Beschwerdeführerin vom 15. August 2019 nach Belgien überführt werden sollen (RH.15.0177_Varia, Rubrik 14_Beschuldigte _Verteidiger, «Stellungnahme u. Antrag Aufhebung Beschlagnahme», S. 5). Die vorlie- gende Situation ist demnach in mehrfacher Hinsicht nicht mit einem Bank- schliessfach vergleichbar. Die Beschwerdeführerin vermag demnach aus der angerufenen Rechtsprechung nichts zu ihren Gunsten ableiten.
Was die Beschwerdeführerin im vorliegenden Beschwerdeverfahren vorträgt (act. 1 S. 3 ff.), ist zusammenfassend nicht geeignet, eine andere Beurteilung herbeizuführen. Um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, ist daher auf die entsprechende Begründung in E. 3.3 und 3.4 des Entscheids des Bun- desstrafgerichts RR.2014.95 vom 23. Oktober 2014 (TPF 2014 113) zu ver- weisen.
4.3.2 Ebenfalls bereits mit Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2014.95 vom
23. Oktober 2014 (TPF 2014 113) hielt die Beschwerdekammer in E. 3.5 so- dann Folgendes fest: «Soweit im Verlaufe des Verfahrens die Voraussetzun- gen für die Herausgabe zur Einziehung/Rückerstattung gegeben sein soll- ten, steht bei der aktuellen Aktenlage fest, dass die Beschwerdeführerin, für welche der im ersuchenden Staat Hauptverdächtige C. einzelzeichnungsbe- rechtigt ist, nicht als eine an der strafbaren Handlung nicht beteiligte Person im Sinne von Art. 74a Abs. 4 lit. c IRSG gelten und somit sich nicht auf die entsprechenden Schutzbestimmungen berufen kann».
Auf der Grundlage der dem Gericht nun zugänglich gemachten Rechtshilfe- akten steht fest, dass die Beschwerdeführerin, für welche der im ersuchen- den Staat Hauptverdächtige C. einzelzeichnungsberechtigt ist, zu diesem Zeitpunkt nicht als eine an der strafbaren Handlung nicht beteiligte Person im Sinne von Art. 74a Abs. 4 lit. c IRSG gelten und somit sich nicht auf die entsprechenden Schutzbestimmungen berufen kann. Bereits daraus folgt eindeutig, dass auf ihre Beschwerde ebenfalls nicht einzutreten ist, soweit sich die Beschwerdeführerin auf Art. 74a Abs. 4 lit. c IRSG beruft.
4.3.3 Im Übrigen legte die Beschwerdeführerin in der Beschwerde auch nicht an- satzweise dar, weshalb sie sich als Eigentümerin erachtet und worauf sie ihren Anspruch auf Eigentum stützt. Sie machte keine Ausführungen dazu, wo wann wie sie das konkrete Geschäft mitsamt Vertragsabschluss abgewi- ckelt haben will. Wie sie Rechte an dem herauszugebenden edelmetallhalti- gen Schmelzgut erworben haben will, weshalb sie sich (bei Gutgläubigkeit)
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auf Art. 74a Abs. 4 lit. c IRSG berufen können soll, legte sie mit keinem Wort dar und ist nicht im Ansatz plausibel.
In ihrer Beschwerde (act. 1 S. 6) begnügte sie sich damit, auf die unzutref- fenden Erwägungen der Beschwerdegegnerin zu verweisen und – entgegen dem offensichtlichen Akteninhalt – zu behaupten, aus den Akten gehe her- vor, sie sei Eigentümerin (s. dazu nachfolgend).
4.3.4 Es kann an dieser Stelle festgehalten werden, dass sowohl der Erwerbsvor- gang als auch die besitzrechtliche Lage des gegenständlichen Schmelzguts sowie die eigentumsrechtliche Situation insgesamt als unklar und undurch- sichtig erscheint, weshalb sich die Frage nach der Glaubhaftmachung eines gutgläubigen Erwerbs schon deshalb nicht stellen kann (E. 4.3.5 und 4.3.6):
4.3.5 Zur Erläuterung sei zunächst auf die unzutreffenden Erwägungen und allen- falls impliziten, aber ebenso unzutreffenden Annahmen der Beschwerdegeg- nerin betreffend die Eigentumsfrage einzugehen, auf welche sich die Be- schwerdeführerin beruft:
Die Beschwerdegegnerin hatte bereits in ihrer Verfügung vom 10. Feb- ruar 2014 ausgeführt, dass sich im Verlaufe des Verfahrens herausgestellt habe, dass nicht C., sondern die Beschwerdeführerin Eigentümerin des be- schlagnahmten Platinerzes sei (s. supra lit. K und L). Auch in ihrer Schluss- verfügung schloss die Beschwerdegegnerin auf die «Eigentümerstellung» der Beschwerdeführerin an den Mineralien. Zur Begründung führte die Be- schwerdegegnerin aus, gemäss den bei der K. AG sichergestellten Doku- menten die T. LDA [Mosambik] am 9. Oktober 2009 C. für die Lieferung von 1‘000 kg «minério bruto» im Wert von MZM 20‘000.-- und für die Lieferung von 2‘000 kg Roherz im Wert von MZM 40‘000.-- zuzüglich Transport- und Versicherungskosten Rechnung gestellt habe. Die Luftfrachtbriefe für die beiden Lieferungen mosambikanische Fluggesellschaft AA. würden mit den Rechnungen korrespondieren. Diese Dokumente würden den Kauf sowie Besitzübergang der Mineralien an «die A. GmbH bzw. C.» belegen (act. 1.1 S. 8).
Diesen Schlussfolgerungen der Beschwerdegegnerin kann indes in ver- schiedener Hinsicht offensichtlich nicht gefolgt werden, so ist in den vorge- nannten Unterlagen gerade nicht – wie die Beschwerdegegnerin selber aus- führt (act. 1 S. 17) – die Beschwerdeführerin, sondern C. mit einer gemisch- ten Adresse (Genf und der O. GmbH in V./AR) aufgeführt (s.o., s. supra lit. G.4).
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Dabei trägt die Tatsache nicht zur Klarheit bei, dass C. zwar in der Schweiz angemeldet ist, indes in Amsterdam wohnt und von dort aus als Geschäfts- führer mehrerer Gesellschaften in der Schweiz tätig sein soll – welche Sitz sowohl am gleichen als auch an unterschiedlichen Orten in der Schweiz ha- ben, wobei deren Sitz zum Teil schon mehrfach verlegt wurde, und welche entweder überhaupt keine Geschäftstätigkeit oder keine Geschäftstätigkeit in der Schweiz ausüben sollen – und «Adressverwechslungen» oder «Na- mensverwechslungen» in den aktenkundigen Geschäftsunterlagen wieder- holt vorkommen (s. supra lit. F und G).
Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin nach den bisherigen Ermittlun- gen der südafrikanischen Behörden der B. 2009 drei Lots von edelmetallhal- tigem Material geliefert hat, welches für die südafrikanischen Behörden klar südafrikanischen Ursprungs und der betreffenden südafrikanischen Mine ge- stohlen worden war, und sie von den südafrikanischen Behörden als Erwer- berin des später der B. weitergelieferten Materials angesehen wird (s. supra lit. A), bedeutet nicht, dass sie deshalb auch Erwerberin des vorliegend her- auszugebenden Schmelzguts ist.
Dass die Beschwerdeführerin anderes edelmetallhaltiges Material weiterge- liefert hat, mag sich auch aus den bei der K. AG beschlagnahmten Unterla- gen ergeben (RH.10.0098, Rubrik 8_Hausdurchsuchung, Beilagen, A. GmbH, BA.02-0001 ff.). Diese Weiterlieferungen vermögen indes die Frage, ob die Beschwerdeführerin das herauszugebende Schmelzgut ur- sprünglich oder spätestens im Zeitpunkt der Beschlagnahme («zu Eigen- tum») erworben hatte, nicht zu beantworten und sind daher nicht ausschlag- gebend.
Ebenso wenig kann aus anderen Lieferungen an die Beschwerdeführerin selber etwas hinsichtlich der im Zollfreilager beschlagnahmten Lieferung ge- schlossen werden. Gemäss den von der N. SA eingereichten Unterlagen be- treffend ihre Geschäftsbeziehung mit C. und der Beschwerdeführerin sind im Zollfreilager bereits früher als «minério bruto» deklarierte Waren gelagert worden. Dabei werden in den betreffenden «Factura» unter anderem die J. AG und die O. GmbH als Erwerber genannt (s. supra lit. G.5). Dass die Beschwerdeführerin jeweils die Rechnungen für die Lagerung dieser Waren im Zollfreilager beglich, sagt auch vor diesem Hintergrund vorliegend nichts weiter aus.
Selbst wenn die Beschwerdeführerin Einlagererin des beschlagnahmten Schmelzguts sein sollte, bedeutet allein dies ebenfalls nicht, dass sie auch dessen Eigentümerin ist.
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4.3.6 Weiter liegt es auf der Hand, dass die verschiedenen Darstellungen des ge- meinsamen Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin und von C. (s. supra lit. J, U und nachfolgend) zum Eigentum nicht miteinander vereinbar sind und mangels Belegen auf die Behauptungen der Beschwerdeführerin, welchen eine – für die Bejahung der Beschwerdelegitimation notwendige (s. supra E. 4.2.6) – plausible Darstellung des konkreten Erwerbsvorgangs ohnehin nicht zu entnehmen ist (s. supra E. 4.3.3), nicht abgestellt werden kann:
Dabei ist zunächst hervorzuheben, dass der Rechtsvertreter von C. jahre- lang daran festgehalten hatte, dass C. der rechtmässige Eigentümer des bei der N. SA in Genf beschlagnahmten Platinerzes sei, ohne allerdings den ge- nauen Erwerbsvorgang zu erläutern. Erst mit Schreiben vom 20. Septem- ber 2013 und auf Aufforderung der Beschwerdegegnerin hin, Belege einzu- reichen, hatte derselbe Rechtsvertreter neu vorgebracht, dass er auch die Beschwerdeführerin vertrete und diese Eigentümerin des im Zollfreilager N. SA beschlagnahmten Schmelzguts sei, ohne wiederum den genauen Er- werbsvorgang zu erläutern. Davon abweichend erklärte Rechtsanwalt Frank in der Folge mit Schreiben vom 11. Dezember 2013, dass «C. bzw. die A. GmbH» Eigentümer seien (s. zum Ganzen supra lit. J).
Rechtsanwalt Frank führte mit Schreiben vom 8. März 2017 an die Be- schwerdegegnerin aus, dass seine Mandantschaft «– wie sich aus den bei der Bundesanwaltschaft befindlichen Akten unschwer ergibt – Eigentümerin der beschlagnahmten Erze (dass sie für diese bezahlte, steht ausser Frage, gleiches betrifft die Lagerkosten im Freilager, die dann von der BA übernom- men wurden, von Herrn Staatsanwalt NN. wurde diese Eigentümerstellung erstaunlicherweise nie in Frage gestellt)» (RH.10.0098, Rubrik 14). Unge- achtet seiner apodiktischen Formulierung ergeben sich seine Schlussfolge- rungen indes gerade nicht aus den Akten.
In ihrer Stellungnahme vom 15. August 2019 zur vorzeitigen Herausgabe machte die Beschwerdeführerin gegenüber der Beschwerdegegnerin auch zuletzt lediglich Angaben zu anderen Lieferungen und Überweisungen (u.a.) an die BB. [Mosambik]. Diese erlauben keinen Rückschluss auf den Erwerb des vorliegend herauszugebenden Schmelzguts (s.o.) und widersprechen mit Bezug auf Verkäufer, Käufer, Verkaufswert und Zahlungsmodalitäten oh- nehin dem Inhalt der «Factura» Nr. 302 und Nr. 301 der T. LDA [Mosambik] (s. supra lit. G.4).
Im Einzelnen führte Rechtsanwalt Frank damals aus, dass der Beschwerde- führerin von der T. LDA insgesamt drei Lieferungen «Erze» ins Freilager
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nach Genf übersandt worden seien (RH.15.0177_Varia, Rubrik 14_Beschul- digte_Verteidiger, «Stellungnahme u. Antrag Aufhebung Beschlagnahme», S. 5). Die dritte Lieferung sei jene, welche rechtshilfeweise von der Bundes- anwaltschaft im Freilager in Genf beschlagnahmt worden sei. Für die drei Lieferungen habe sie insgesamt USD 496‘000.-- bezahlt. Dass nur die erste Überweisung (über USD 16‘000.--) auf die BB. laute, sei auf deren ausdrück- lichen Wunsch erfolgt. Rechtsanwalt Frank führte weiter aus, seiner Man- dantschaft, resp. C., sei mitgeteilt worden, dass bei zu hohen Zahlungsein- gängen ein Diebstahl zu befürchten sei. Deswegen habe seine Mandant- schaft auf Anweisung der BB. auch auf die Konten verschiedener Firmen überwiesen. Die Gelder seien aber unzweifelhaft für die drei Lieferungen be- zahlt worden. Rechtsanwalt Frank hielt fest, dass mit dem An- und Verkauf seine Mandantschaft bei «einem Verkauf aller drei Lieferungen (mit jeweils vorausgegangener Raffinierung) und abzüglich sämtlicher Zusatzkosten» eine Rendite von durchschnittlich max. 8 % erzielt hätte (a.a.O., S. 6).
Rechtsanwalt Frank schweigt sich dabei zum einen darüber aus, wie viel ge- nau die Beschwerdeführerin ihr zufolge für die beschlagnahmte Lieferung aus Mosambik der T. LDA bezahlt haben soll, und lässt aus, dass nach den Quittungen vom 9. Oktober 2009, in welchen die T. LDA nicht die Beschwer- deführerin als Erwerberin des beschlagnahmten Schmelzguts für gesamthaft EUR 8‘100.-- in Bar aufgeführt hat (s. supra lit. G.4). Dass und falls ja, wann durch welches Unternehmen wo eine Raffinierung dem Transport von Mosambik nach Genf und Lagerung im Schweizer Zollfreilager vorausgegan- gen wäre, zeigte Rechtsanwalt Frank für die Beschwerdeführerin nicht auf und ergibt sich auch nicht aus den Akten. Vielmehr würde eine zwischenzeit- liche Verarbeitung des beschlagnahmten Schmelzguts den vorgenannten Quittungen, Frachtpapieren und nicht zuletzt dem Untersuchungsbericht von Dr. F. widersprechen.
Der am 18. September 2011 unterzeichneten Steuerklärung 2009 der Be- schwerdeführerin bzw. deren Bilanz per 31. Dezember 2009 ist unter den Aktiven die Position «Vorräte Edelmetalle» aufgeführt (EUR 580‘000.--), wo- bei dieser der gleiche Betrag im Minus unter der Position «WB Vorräte (be- schlagnahmte Ware)» folgte (RH.15.0177, B07.101.01-0001 ff.). Die Be- schwerdeführerin machte somit im Ergebnis eine wertneutrale Angabe ge- genüber den Steuerbehörden. Soweit es sich dabei um das streitige Schmelzgut handeln sollte, wären dabei diese Angaben für die Steuerperi- ode 2009 – selbst als Wertberichtigung ohne weitere Präzisierungen – inso- fern unrichtig, als deren Beschlagnahme nicht 2009, sondern erst 2011 er- folgte. In der bei der K. AG im Mai 2011 beschlagnahmten Bilanz der Be- schwerdeführerin per 31. Dezember 2009 wurde diese Position sodann nicht
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aufgeführt (s. RH.10.0098, Rubrik 8_Hausdurchsuchung, Beilagen, A. GmbH, BA-01-0001 ff.). Soweit die Beschwerdeführerin, obwohl sie in den Quittungen der T. LDA nicht aufgeführt ist, die beschlagnahmten Waren im Wert von über USD 500‘000.-- tatsächlich zu einem Preis von EUR 8‘100.--, so wie dies in den Quittungen festgehalten wurde, erworben haben sollte, spiegeln sich die demnach exorbitanten Gewinnmargen ihrer Handelstätig- keit nicht in ihrer Erfolgsrechnung 2009 wider.
Abschliessend sei festgehalten, dass die Beschwerdeführerin auch keinen von ihr abgeschlossenen Kaufvertrag über das edelmetallhaltige Schmelzgut oder eine andere vergleichbare Urkunde einreichte. Wie vorstehend mehr- fach festgehalten, reichte sie ebenso wenig einen von ihr abgeschlossenen Vertrag mit der N. SA betreffend die Zwischenlagerung des edelmetallhalti- gen Schmelzguts in der Schweiz ein. Dass sie selber (im eigenen Namen und auf eigene Rechnung) – und nicht C. oder ein Dritter – das herauszuge- bende edelmetallhaltige Schmelzgut («zu Eigentum») erworben hätte, ergibt sich entgegen den Erwägungen der Beschwerdegegnerin offensichtlich nicht aus den Akten, insbesondere nicht aus den beiden Quittungen der T. LDA und den Frachtpapieren, auf welche sich die Beschwerdeführerin beruft. Aus den Akten ergibt sich auch nicht, dass die Beschwerdeführerin vor dem Transport des Schmelzguts von Maputo in die Schweiz je in dessen Besitz gewesen wäre. Aus den Akten geht ebenfalls nicht hervor, weshalb die Be- schwerdeführerin in der Schweiz als Besitzerin des streitigen edelmetallhal- tigen Schmelzguts zu gelten hätte und daher bereits zu vermuten wäre, sie sei deren Eigentümerin (Art. 930 ff. ZGB).
4.3.7 Insgesamt bleibt überhaupt unklar, wie gemäss den vorliegenden Quittungen die herauszugebenden drei Tonnen edelmetallhaltiges Schmelzgut samt Kosten für Transport in die Schweiz und Frachtversicherung – von welcher natürlichen oder juristischen Person auch immer – für gesamthaft EUR 8‘100.-- in Cash haben erworben werden können, wenn deren Wert nicht nur gemäss Dr. F., sondern auch gemäss den Angaben der Beschwer- deführerin gegenüber den Zuger Steuerbehörden zur beschlagnahmten Ware über USD 500‘000.-- beträgt, soweit die Beschwerdeführerin sich da- mit auf das beschlagnahmte Schmelzgut bezog.
4.4 Nach dem Gesagten steht zusammenfassend fest, dass auf die Beschwerde gesamthaft nicht einzutreten ist.
Mit Bezug auf ihre Beschwerde im Sinne von Art. 80h lit. b IRSG i.V.m. Art. 9a lit. b IRSV ist dieses Ergebnis entgegen ihrer Argumentation (act. 1
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S. 6) vorliegend ausschliesslich darauf zurückzuführen, dass die Beschwer- deführerin entweder nicht bereit war, mit entsprechenden Unterlagen zu be- legen (vgl. E. 4.3.1), woraus sie ihre Rechte konkret ableitet, welche sie zur Beschwerdeführung legitimieren würden, oder sie dies nicht konnte, weil be- reits ihre Darstellung unzutreffend ist.
Mit Bezug auf ihre Beschwerde zur Geltendmachung von Rechten nach Art. 74a Abs. 4 lit. c IRSG ist der vorliegende Prozessausgang auf die ge- setzliche Anordnung zurückzuführen, welche Beschwerdeführer wie sie vom Dritten gewährten Schutz bei einer Herausgabe zur Einziehung oder Rück- erstattung ausdrücklich ausschliesst (s. supra E. 4.3.2; s. zum Ganzen E. 4.2). Ausserdem hat auch die Beschwerdeführerin selber mit ihrem kon- kreten Verhalten im Rechtshilfe- und Beschwerdeverfahren zu diesem Pro- zessausgang beigetragen. Sie war entweder nicht bereit, plausibel in den Grundzügen darzulegen, woraus sie das geltend gemachte Eigentum an dem herauszugebenden edelmetallhaltigen Schmelzgut konkret ableitet (ge- schweige denn ihre vorgebrachte Eigentümerstellung mit Dokumenten ent- sprechend zu belegen; vgl. E. 4.3.3 ff.), oder sie konnte dies nicht tun, weil bereits der geltend gemachte Anspruch auf das Schmelzgut unbegründet ist.
Soweit die Beschwerdeführerin einwendet, die Beschwerdegegnerin habe sie seit Jahren als Partei im Rechtshilfeverfahren behandelt und sich auf den Grundsatz von Treu und Glauben beruft, kann sie vorliegend daraus nichts zu ihren Gunsten ableiten, da die Beschwerdegegnerin wiederholt dieser An- nahme der Beschwerdeführerin entgegengetreten ist und der Beschwerde- führerin die massgeblichen Erwägungen aus dem Entscheid des Bun- desstrafgerichts RR.2014.95 vom 23. Oktober 2014 (TPF 2014 113) ohnehin seit Jahren bekannt sind.
Das Gesuch um Sistierung des Beschwerdeverfahrens ist bei diesem Ergeb- nis nicht in der Sache zu prüfen.
5.
5.1 Selbst wenn einer an der strafbaren Handlung beteiligten Person – wider die gesetzliche Konzeption von Art. 74a Abs. 4 lit. c IRSG – grundsätzlich eine Beschwerdemöglichkeit im Sinne von Art. 74a Abs. 4 lit. c IRSG zuzugeste- hen und vorliegend auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin einzutreten wäre, wäre sie abzuweisen, weil die Beschwerdeführerin aus dem vorge- nannten Grund nach wie vor nicht als eine an der strafbaren Handlung nicht beteiligte Person im Sinne von Art. 74a Abs. 4 lit. c IRSG gelten und somit sich nicht auf die entsprechenden Schutzbestimmungen berufen kann.
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5.2 Dass die Beschwerdeführerin selber das herauszugebende Schmelzgut überhaupt erworben hat, weshalb sie sich bei Gutgläubigkeit grundsätz- lich auf Art. 74a Abs. 4 lit. c IRSG berufen könnte, hat sie ebenfalls nicht glaubhaft aufgezeigt und ergibt sich auch nicht aus den Akten (s. supra E. 4.3.3 ff.), weshalb die Beschwerde auch aus diesem Grund abzuweisen wäre.
5.3 Selbst wenn auf die Beschwerde einzutreten wäre, wäre bei dieser Sachlage nicht weiter zu prüfen, ob die Ansprüche der Beschwerdeführerin durch den ersuchenden Staat nicht sichergestellt sind und ob sie glaubhaft gemacht hat, am herauszugebenden Schmelzgut gutgläubig Rechte erworben zu ha- ben. Davon, dass die Beschwerdeführerin ihre Ansprüche im Verfahren glaubhaft gemacht hätte, könnte ohnehin keine Rede sein. Die Beschwerde- führerin hat sich im Verfahren schon gar nicht darum bemüht, ihre Ansprüche glaubhaft zu machen (s. supra E. 4.3.3 ff.; zur Beweislast der Beschwerde- führerin s. Pra 86/1997 Nr. 169 E. 6c S. 906). In Anbetracht der gesamten Umstände wäre gestützt auf die vorgelegten Akten nicht einmal ersichtlich, inwiefern vorliegend überhaupt von einem gutgläubigen Eigentumserwerb (durch welche natürliche oder juristische Person auch immer) ausgegangen werden könnte (s. supra E. 4.3.7).
6.
6.1 Das Bundesamt für Justiz hat vorliegend keine Beschwerde erhoben. Gründe, welche ein Eingreifen der Beschwerdekammer von Amtes wegen rechtfertigen könnten (vgl. Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2015.196, RR.2015.197, RR.2015.198 vom 18. November 2015 bzw. Verfügung des Bundesgerichts 1C_635/2015 vom 10. August 2017), liegen in diesem Sinne nicht vor. Auf die Frage, ob das Rechtshilfegesetz es zulässt, zusätzliche Bedingungen an die Leistung von Rechtshilfe zu knüpfen, wenn es in Art. 74a Abs. 4 IRSG im Einzelnen festhält, wann Gegenstände oder Vermö- genswerte in der Schweiz zurückbehalten werden können, ist daher nicht weiter einzugehen.
6.2 Was die Auffassung der Beschwerdegegnerin (RH.15.0177, Rubrik 5) zu den Voraussetzungen einer vorzeitigen Herausgabe anbelangt, welche sich in der angefochtenen Verfügung widerspiegeln, sei vollständigkeitshalber Folgendes festgehalten:
Steht die offensichtlich deliktische Herkunft von Gegenständen (oder Vermö- genswerten) fest, vermag der Umstand, dass ein Dritter (soweit dies möglich
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ist) glaubhaft gemacht hat, gutgläubig Rechte an den herauszugebenden Gegenständen erworben zu haben, nichts an der (ursprünglichen) offen- sichtlich deliktischen Herkunft dieser Gegenstände zu ändern. Macht ein Be- rechtigter an den herauszugebenden Gegenständen Ansprüche nach Art. 74a Abs. 4 IRSG geltend, so wird deren Freigabe an den ersuchenden Staat lediglich bis zur Klärung der Rechtslage aufgeschoben (Art. 74a Abs. 5 Satz 1 IRSG). Nur wenn die Berechtigung des Anspruchs von einer schwei- zerischen Gerichtsbehörde anerkannt wurde, dürfen die betreffenden Ge- genstände dem Berechtigten herausgegeben werden (Satz 2 lit. c). Steht die offensichtlich deliktische Herkunft eines Gegenstands hingegen nicht fest, ist allein der Umstand, dass ein Dritter nicht glaubhaft gemacht hat, gutgläubig Rechte an diesem Gegenstand – allenfalls – deliktischer Herkunft erworben zu haben, nicht geeignet, die offensichtlich deliktische Herkunft dieses Ge- genstands zu begründen.
6.3 Mit Blick auf das im Rechtshilfeverfahren zu beachtende Beschleunigungs- gebot von Art. 17a Abs. 1 IRSG sei Folgendes ergänzt:
6.3.1 Vorliegend hat das BJ von den südafrikanischen Behörden über Jahre hin- weg ohne Erfolg einen richterlichen Entscheid in Südafrika über die «Fun- diertheit» des forensischen Analyseberichts von Dr. F. verlangt (s. supra lit. Q ff., V), nachdem die Beschwerdegegnerin selbst die südafrikanischen Strafverfolgungsbehörden um Unterstützung bei der Analyse ersucht hatte (s. supra lit. H). Weder sind die Gründe für das Vorgehen des BJ noch die verfahrensrechtliche Grundlage klar, auf welche sich die Aufsichtsbehörde stützt. Dass das BJ und die ausführende Behörde irgendwelche Zweifel an der «Fundiertheit» des forensischen Untersuchungsberichts gehabt hätten, geht aus den Akten nicht hervor. Mit Blick auf die Unterstützungsanfrage der Beschwerdegegnerin kann sich mitunter die Frage stellen, welche Behörde nun genau die forensische Analyse in Auftrag gegeben und für welche Be- hörde der Untersuchungsbericht unmittelbar erstellt wurde. Im Zusammen- hang mit der abschlägigen Antwort der südafrikanischen Behörden bleibt festzuhalten, dass grundsätzlich auch im schweizerischen Strafverfahren die «Richtigkeit» einer gutachterlichen Feststellung (Sachverständigengutach- ten, Amtsbericht) nicht vorab durch ein Strafgericht bestätigt werden kann, sondern diese in der Regel im Hauptverfahren durch das Sachgericht gewür- digt wird. Dies gilt im Wesentlichen auch im Bundesverwaltungsverfah- ren hinsichtlich des Gutachtens eines Sachverständigen im Sinne von Art. 12 lit. e VwVG (AUER/BINDER, VwVG Kommentar, a.a.O., Art. 12 VwVG N. 59 ff.). Dabei hat das Sachgericht, wie jedes andere Beweismittel, das Gutachten grundsätzlich frei zu würdigen. In Fachfragen darf es aber nicht ohne triftige Gründe vom Gutachten abweichen und muss Abweichungen
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begründen. Umgekehrt kann das Abstellen auf ein nicht schlüssiges Gutach- ten gegen das Verbot willkürlicher Beweiswürdigung (Art. 9 BV) verstossen. Dies ist namentlich der Fall, wenn gewichtige, zuverlässig begründete Tat- sachen oder Indizien die Überzeugungskraft des Gutachtens ernstlich er- schüttern (vgl. BGE 130 I 337 E. 5.4.2). Unter Umständen kann auch ein allfälliges Privatgutachten, welchem lediglich die Bedeutung einer – eben- falls der freien Beweiswürdigung unterliegenden – Parteibehauptung zu- kommt (BGE 127 I 73 E. 3f/bb S. 82), Zweifel an der Schlüssigkeit eines behördlich angeordneten Gutachtens oder die Notwendigkeit eines (zusätz- lichen) Gutachtens (Zweitgutachten, Obergutachten) begründen. Weiter sei darauf hingewiesen, dass die Strafverfolgungsbehörden in ständiger Recht- sprechung ohne Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) auf die Abnahme weiterer Beweise verzichten können, wenn sie in vorwegge- nommener Beweiswürdigung annehmen können, ihre Überzeugung werde durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert.
6.3.2 Sodann ist zu betonen, dass die südafrikanischen Behörden bereits mit ih- rem Rechtshilfeersuchen vom 10. August 2010 gestützt auf die Analyse von Dr. F. klar die Auffassung vertreten haben, dass das der B. angebotene pla- tinhaltige Material in Rohform, teilweise verarbeitet, im Eigentum der südaf- rikanischen Mine stand und daher gestohlen wurde (s. supra lit. A). Als Erz- und Edelmetallexperten haben Dr. F. und sein wissenschaftlicher Mitarbeiter weiter schon bei der Entnahme des Musters des beschlagnahmten Schmelz- guts in der Schweiz am 22. Mai 2012 und somit von blossem Auge erklären können, dass es sich dabei zweifelsohne um Material südafrikanischen Ur- sprungs handelt (s. supra lit. H). Mit Schreiben vom 1. Oktober 2014 wurde den schweizerischen Behörden der forensische Untersuchungsbericht vom
9. Juni 2014 übermittelt, worin Dr. F. das beschlagnahmte Schmelzgut als südafrikanischer Herkunft qualifizierte (s. supra lit. N). Ausgehend von die- sem Untersuchungsbericht von Dr. F. ersuchten die südafrikanischen Behör- den mit Ergänzungsersuchen vom 13. Oktober 2016 die Schweiz ausdrück- lich um – vorzeitige – Herausgabe des beschlagnahmten edelmetallhaltigen Schmelzguts. Für die südafrikanischen Strafverfolgungsbehörden war auf- grund des Untersuchungsberichts von Dr. F. vom 9. Juni 2014 klar, dass das beschlagnahmte edelmetallhaltige Schmelzgut, in unverarbeiteter Form, südafrikanischen Ursprungs ist, daher in Südafrika gestohlen und illegal in die Schweiz geschmuggelt wurde (s. supra lit. P). Mit diplomatischer Note vom 16. Mai 2019 teilten die südafrikanischen Behörden den schweizeri- schen Behörden nochmals mit, dass bestätigt sei, dass das Platin gestohlen und illegal aus Südafrika exportiert worden sei (s. supra lit. S). Wenn gestützt auf das Gutachten von Dr. F. vom 9. Juni 2014 anzunehmen ist, dass das
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beschlagnahmte Schmelzgut die genannten Edelmetalle enthält, südafrika- nischen Ursprungs und in diesem Sinne somit offensichtlich deliktischen Ur- sprungs ist, dann war eine vorzeitige Herausgabe grundsätzlich bereits im Jahre 2014 nach Erhalt des Gutachtens möglich und spätestens nach Ein- gang des Ergänzungsersuchens vom 13. Oktober 2016 anzuordnen (zum Vorbehalt der Rechte der in Art. 74a Abs. 4 IRSG genannten Dritten in con- creto s. dazu supra E. 4.2 ff.).
7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten der Beschwer- deführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 6'000.-- festzusetzen, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvor- schusses in gleicher Höhe (vgl. Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 73 StBOG sowie Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. b des Reglements des Bundesstrafge- richts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigun- gen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]).
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 6'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.
Bellinzona, 31. August 2022
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Rechtsanwalt Friedrich Frank - Bundesanwaltschaft - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe
Rechtsmittelbelehrung
Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG). Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind (Art. 48 Abs. 2 BGG). Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).