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RR.2014.95

Bundesstrafgericht · 2014-10-23 · Deutsch CH

Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Südafrika. Parteistellung und Akteneinsicht im Rechtshilfeverfahren (Art. 80b Abs. 1 i.V.m. Art. 80h lit. b IRSG). Beschlagnahme von Gegenständen (Art. 63 Abs. 2 IRSG).

Sachverhalt

A. Die nachfolgende Darstellung des Sachverhalts stützt sich im Wesentlichen auf die Angaben der Bundesanwaltschaft in deren Verfügung vom 10. Feb- ruar 2014, da die betreffenden Verfahrensakten dem hiesigen Gericht nicht zur Verfügung gestellt wurden (s. nachfolgend lit. F):

Gemäss Angaben in der vorgenannten Verfügung vom 10. Februar 2014 der Bundesanwaltschaft führen die südafrikanischen Behörden ein Straf- verfahren wegen des Verdachtes illegalen Abbaus und Handels von Plati- num (act. 1.2 S. 1). Dabei soll ein in der Schweiz ansässiges Unternehmen, vertreten durch B., verdächtigt sein, der belgischen Edelmetallraffinerie C. edelmetallhaltiges Schmelzgut zur Weiterverarbeitung geliefert zu haben. Analysen eines entnommenen Schmelzgutmusters hätten eine handels- unübliche – und daher verdächtige – chemische Zusammensetzung ge- zeigt, weshalb die C. ein Muster an ein südafrikanisches Speziallabor zur Prüfung gesandt habe. Dieses habe festgestellt, dass die Ware der Mine D. in W. (Südafrika) entstammen würde und in dieser Zusammensetzung im legalen Handel nicht erhältlich sei, somit illegal aus der Mine entnommen und anschliessend gehandelt worden sein müsse.

B. Mit Eintretens- und Editionsverfügung der Bundesanwaltschaft vom

25. Februar 2011 soll dem südafrikanischen "Rechtshilfeersuchen vom

29. Dezember 2011" (gemäss Angaben in der Verfügung vom 10. Febru- ar 2014) vollumfänglich entsprochen worden sein, wobei die ersuchten Rechtshilfemassnahmen separat angeordnet worden seien (act. 1.2 S. 1).

Am 10. Mai 2011 habe eine durch die Bundesanwaltschaft rechtshilfeweise angeordnete Hausdurchsuchung in Z. (Schweiz) stattgefunden. Anlässlich der Hausdurchsuchung habe sich herausgestellt, dass es sich bei dieser Adresse um das Zustellungsdomizil der A. GmbH gehandelt habe und die- se über keine Räumlichkeiten verfüge. Anlässlich dieser Hausdurchsu- chung seien Unterlagen, welche im Zusammenhang mit dem im Rechtshil- feersuchen aufgeführten Sachverhalt einen Zusammenhang aufweisen würden, beschlagnahmt worden.

Am 11. Mai 2011 sei die E. SA in W. (Schweiz) aufgefordert worden, der Bundesanwaltschaft sämtliche Unterlagen in Kopie der Geschäftsbezie- hung mit der A. GmbH und mit B. herauszugeben. Noch am gleichen Tag habe die E. SA informiert, dass sich in ihrem Zollfreilager F. in U. (Schweiz) Ware (Mineralien) von B. befinde.

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Am 11. Mai 2011 habe die Bundesanwaltschaft die rechtshilfeweise unbe- fristete Beschlagnahme des sich im Lager der E. SA befindlichen Pla- tinerzes (insgesamt 3029 kg Platinerz, verteilt auf 29 Fässer) verfügt. Mit Schreiben vom 22. Juni 2011 habe die E. SA Unterlagen übermittelt, mitun- ter Ursprungszeugnisse der Mineralien, gemäss welchen das Platinerz aus der Republik Mosambik stammen würde. In der Folge habe sich herausge- stellt, dass nicht B., sondern die A. GmbH Eigentümerin des beschlag- nahmten Platinerzes sei.

Zur Feststellung, ob es sich bei dem im Zollfreilager der E. SA beschlag- nahmten Platinerz tatsächlich um Mineralien der Mine D. handle und es somit mit dem in Südafrika geführten Strafverfahren im Zusammenhang stehe, ersuchte die Bundesanwaltschaft mit Schreiben vom 20. März 2012 die südafrikanischen Behörden, deren Expertise für die Analyse und Fest- stellung der Herkunft des in der Schweiz beschlagnahmten Platinerzes zur Verfügung zu stellen. Am 22. Mai 2012 seien daraufhin in Anwesenheit von südafrikanischen Vertretern Muster des beschlagnahmten Platinerzes zu Analysezwecken entnommen und in 8 Plastikkisten (insgesamt 620 kg) verstaut worden, welche im Lager der E. SA versiegelt aufbewahrt worden seien.

Am 12. Juni 2012 habe die Bundesanwaltschaft die E. SA ersucht, eine all- fällige Bereitschaft zur vereinfachten Übermittlung des Platinerzes schrift- lich mitzuteilen oder allfällige Einwände gegen eine Herausgabe desselben geltend zu machen. Mit Schreiben vom 18. Juni 2012 habe die E. SA die Zustimmung zur Übermittlung des Platinerzes an die südafrikanischen Be- hörden erteilt.

Zwecks Übergabe der Muster zu Analysezwecken an die zuständigen süd- afrikanischen Behörden hätten diverse Besprechungen und Abklärungen zwischen der Bundesanwaltschaft, dem Bundesamt für Justiz (nachfolgend "BJ"), der schweizerischen Zollverwaltung und den zuständigen südafrika- nischen Behörden stattgefunden. Die schweizerischen und südafrikani- schen Behörden hätten sich darauf geeinigt, die entnommenen Muster in U. (Schweiz) den südafrikanischen Behörden zu übergeben, welche diese anschliessend unter Mitwirkung der südafrikanischen Botschaft in Bern mit- tels diplomatischem Kurier nach Südafrika transportieren würden.

Die Bundesanwaltschaft habe über das BJ die südafrikanischen Behörden ersucht, eine Anzahl Zusicherungen zu erteilen, insbesondere dass sie die schweizerischen Behörden über das Resultat der Analysen sowie den Stand des südafrikanischen Verfahrens informieren und sich verpflichten,

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die Muster auf ihre Kosten zu retournieren, falls die Analyse die südafrika- nische Herkunft des Platinerzes nicht bestätige. Des Weiteren seien die südafrikanischen Behörden bei Bestätigung der Herkunft des Platinerzes aus der Mine D. ersucht worden, die Beschlagnahme aufrechtzuerhalten, bis über eine Herausgabe gestützt auf einen rechtskräftigen und vollstreck- baren Einziehungsentscheid befunden werde. Mit Schreiben vom 27. Ja- nuar 2014 habe das BJ der Bundesanwaltschaft die Note 12/2014 der süd- afrikanischen Behörden übermittelt, mit welcher Letztere die ersuchten Ga- rantien abgeben/zusichern würden. Die Übergabe der Platinerzmuster wer- de demnächst stattfinden.

Mit Schreiben vom 5. September 2013 habe Rechtsanwalt Friedrich Frank namens von B. um Akteneinsicht ersucht. Mit Schreiben vom

19. September 2013 habe die Bundesanwaltschaft Rechtsanwalt Frank er- sucht, mittels Unterlagen zu belegen, dass B. persönlich der rechtmässige Eigentümer des bei der E. SA in U. (Schweiz) beschlagnahmten Platin- erzes sei. Am 20. September 2013 habe Rechtsanwalt Frank informiert, dass die A. GmbH Eigentümerin des beschlagnahmten Platinerzes sei, und er habe eine entsprechende Vollmacht eingereicht. Mit Schreiben vom

8. Oktober 2013 habe Rechtsanwalt Frank erneut um Akteneinsicht er- sucht.

Die Bundesanwaltschaft habe mit Schreiben vom 17. Mai 2011 Rechtsan- walt Frank sämtliche Verfahrensakten betreffend B. zugestellt gehabt. Fer- ner habe die Bundesanwaltschaft am 16. Juli 2011 Kopien der im Rahmen des südafrikanischen Rechtshilfevollzuges angeordneten Hausdurchsu- chung sichergestellten Akten und am 29. August 2012 eine Kopie des Be- richts der Bundeskriminalpolizei vom 18. Juni 2012 betreffend Musterent- nahme übermittelt gehabt.

Mit Schreiben vom 20. September 2013 habe die Bundesanwaltschaft Rechtsanwalt Frank informiert, dass, ohne eine eventuelle Stellung von B. bzw. A. GmbH als eine von den Rechtshilfemassnahmen direkt und unmit- telbar betroffene Person anzuerkennen, die Bundesanwaltschaft von Amtes wegen allfällige Eigentümerrechte am beschlagnahmten Platinerz wahr- nehme.

C. Mit Schreiben vom 11. Dezember 2013 ersuchte die A. GmbH um Akten- einsicht sowie um Aufhebung der durch die Bundesanwaltschaft angeord- nete Beschlagnahme des Platinerzes (act. 1.18).

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Mit Verfügung vom 10. Februar 2014 entschied die Bundesanwaltschaft in einem ersten Punkt, dass die A. GmbH keine Parteistellung im Rechtshilfe- verfahren habe. In einem zweiten Punkt verfügte sie, dass auf den Antrag auf Akteneinsicht nicht eingetreten werde. Im dritten und letzten Punkt ver- fügte sie, dass auf den Antrag auf Aufhebung der Beschlagnahme des Pla- tinerzes vom 11. Dezember 2013 nicht eingetreten werde (act. 1.2 S. 6). Bei der Rechtsmittelbelehrung wurde eine 30-tägige Frist zur Beschwerde an das Bundesstrafgericht unter Hinweis auf Art. 50 VwVG angegeben (act. 1.2 S. 6).

D. Gegen diese Verfügung vom 10. Februar 2014 gelangt die A. GmbH mit Beschwerde vom 12. März 2014 unter Beilage von diversen Unterlagen an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts mit den folgenden Anträ- gen (act. 1, act. 1.1 bis 1.18):

"1. Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 10. Februar 2014 sei vollum- fänglich aufzuheben und die Beschwerdeführerin sei im Rechtshilfeerfahren als Berechtigte bzw. Partei anzuerkennen.

2. Der Beschwerdeführerin sei im Rechtshilfeverfahren Akteneinsicht zu ge- währen.

3. Die Beschlagnahme der Platinerze im Lager der Firma E. SA vom

11. Mai 2011 durch die Beschwerdegegnerin sei unverzüglich aufzuheben und die vorgenannten Erze seien an die Beschwerdeführerin dergestalt he- rauszugeben, dass diese wieder frei über diese verfügen darf bzw. kann.

4. Unter Bezugnahme auf Ziff. 1 sei festzustellen, dass die von der E. SA mit Schreiben vom 18. Juni 2012 erteilte Zustimmung zur Übermittlung des Pla- tinerzes an die südafrikanischen Behörden (wohl in der vereinfachten Aus- führung gem. Art. 80c IRSG) nicht ausreichend ist. Vielmehr ist eine Zu- stimmung von Seiten der berechtigten Beschwerdeführerin einzuholen, wel- che indes bereits mit Schreiben vom 25. Mai 2012 (Beilage 14) versagt wur- de. Es sei deswegen weiter festzustellen, dass eine Durchführung des Rechtshilfeverfahrens in der vereinfachten Ausführung nicht möglich ist.

5. Sollte sich, was aufgrund der versagten Akteneinsicht nicht bekannt ist, aus den Akten ergeben, dass die Beschwerdegegnerin im konkreten Verfahren edierte/beschlagnahmte Dokumente bereits an den ersuchenden Staat im vereinfachten Verfahren übersendet habe, so sei festzustellen, dass dies aufgrund der versagten bzw. ohne der erforderlichen Zustimmung ohne Rechtsgrundlage und damit rechtswidrig geschah.

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6. Der Beschwerde sei gemäss Art. 21 Abs. 4 lit. b IRSG aufschiebende Wir- kung zuzusprechen bzw. die von Gesetzes wegen gegebene aufschiebende Wirkung sei beizubehalten.

7. Es seien die gesamten Vorakten beizuziehen.

8. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Staatskasse."

E. Gemäss in anderem Zusammenhang erteilten Auskunft der Beschwerde- gegnerin vom 20. März 2014 befinden sich die beschlagnahmten Platin- erzmuster bereits in Südafrika, wo eine relativ aufwendige chemische und mineralogische Analyse durchgeführt würde (act. 4).

F. Mit Schreiben vom 2. April 2014 wurde die Beschwerdegegnerin aufgefor- dert, die Akten und eine allfällige Beschwerdeantwort bis 18. April 2014 einzureichen (act. 7). Mit Schreiben vom 10. April 2014 reichte die Be- schwerdegegnerin ihre Beschwerdeantwort samt drei Beilagen ein und stellte den Antrag, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutre- ten sei (act. 8 und 8.1 bis 8.3). Die Beschwerdegegnerin verwies dabei vollumfänglich auf ihre Verfügung vom 10. Februar 2014. Soweit die Be- schwerdeführerin ausführe, sie sei Kontoinhaberin der Kundenverbindung 1 bei der Bank G. in U. (Schweiz), hielt die Beschwerdegegnerin fest, dass es sich dabei um ein neues Vorbringen handle, welches in den mit Verfü- gung vom 10. Februar 2014 beurteilten Anträgen vom 11. Dezember 2013 nicht enthalten gewesen sei (act. 8 S. 2). Sollte sie vorsehen, Bankunterla- gen betreffend das Konto der Beschwerdeführerin an die ersuchende Be- hörde zu übermitteln, würde sie gewiss der Beschwerdeführerin als von dieser Rechtshilfemassnahme direkt und unmittelbar Betroffenen das recht- liche Gehör für diesen Teil gewähren (act. 8 S. 2). Die Verfahrensakten wurden dabei nicht eingereicht.

Mit Schreiben vom 29. April 2014 verzichtete das BJ auf eine Beschwerde- antwort und verwies auf die angefochtene Verfügung (act. 12).

G. Mit Schreiben vom 6. Mai 2014 reichte die Beschwerdeführerin ihre Replik ein, welche in der Folge der Beschwerdegegnerin und dem BJ zur Kenntnis übermittelt wurde (act. 14).

Bereits an dieser Stelle kann festgehalten werden, dass der in der ange- fochtenen Verfügung geschilderte Verfahrensablauf in den nachfolgend re- levanten Punkten unbestritten geblieben ist (s. act. 1 S. 4 ff.; act. 14). Auf

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die weiteren Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen eingegangen.

Erwägungen (22 Absätze)

E. 1 Zwischen der Schweiz und der Republik Südafrika besteht kein Staatsver- trag über die Rechtshilfe in Strafsachen. Vorliegend gelangt daher das schweizerische Landesrecht zur Anwendung, namentlich das Bundesge- setz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351.1) und die Verordnung vom 24. Februar 1982 über interna- tionale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSV; SR 351.11).

E. 2.1 Vorliegend ficht die Beschwerdeführerin die in einem Rechtshilfeverfahren in Strafsachen ergangene Verfügung vom 10. Februar 2014 der Beschwer- degegnerin an. Darin entschied diese in einem ersten Punkt, dass die Be- schwerdeführerin keine Parteistellung im Rechtshilfeverfahren habe. In ei- nem zweiten Punkt verfügte sie, dass auf den Antrag auf Akteneinsicht nicht eingetreten werde. Im dritten und letzten Punkt verfügte sie, dass auf den Antrag auf Aufhebung der Beschlagnahme des Platinerzes vom

11. Dezember 2013 nicht eingetreten werde (act. 1.2 S. 6). Bei der Rechtsmittelbelehrung wurde eine 30-tägige Frist zur Beschwerde an das Bundesstrafgericht unter Hinweis auf Art. 50 VwVG angegeben (act. 1.2 S. 6).

E. 2.2.1 Die Verfügung der ausführenden kantonalen Behörde oder der ausführen- den Bundesbehörde, mit der das Rechtshilfeverfahren abgeschlossen wird, unterliegt zusammen mit den vorangehenden Zwischenverfügungen der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (Art. 80e Abs. 1 IRSG; Art. 37 Abs. 2 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes [Strafbehördenorga- nisationsgesetz, StBOG; SR 173.71] in Verbindung mit Art. 19 Abs. 1 des Organisationsreglements für das Bundesstrafgericht vom 31. August 2010 [Organisationsreglement BStGer, BStGerOG; SR 173.713.161]). Das Rechtshilfeverfahren ist abgeschlossen, wenn die ausführende Behörde das Rechtshilfeersuchen als ganz oder teilweise erledigt erachtet (Art. 80d IRSG).

E. 2.2.2 Der Schlussverfügung vorangehende Zwischenverfügungen können nur selbständig angefochten werden, sofern sie durch die Beschlagnahme von

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Vermögenswerten und Wertgegenständen (Art. 80e Abs. 2 lit. a IRSG) oder durch die Anwesenheit von Personen, die am ausländischen Prozess betei- ligt sind (Art. 80e Abs. 2 lit. b IRSG), einen unmittelbaren und nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken. Richtet sich die Beschwerde gegen eine Zwischenverfügung, so muss die beschwerdeführende Person nach der bundesgerichtlichen Recht- sprechung mit konkreten Angaben glaubhaft machen, inwiefern die rechts- hilfeweise Beschlagnahme von Vermögenswerten bzw. die Verweigerung einer (Teil-)Freigabe zu einem nicht wieder gutzumachenden Nachteil führt. In Betracht kommen insbesondere drohende Verletzungen von konkreten vertraglichen Verpflichtungen, unmittelbar bevorstehende Betreibungs- schritte, der drohende Entzug von behördlichen Bewilligungen oder das Entgehen von konkreten Geschäften. Die bloss abstrakte Möglichkeit, dass sich eine Kontosperre negativ auf die Geschäftstätigkeit der rechtsuchen- den Person auswirken könnte, ist hingegen für die Annahme eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils im Sinne von Art. 80e Ziff. 2 lit. a IRSG grundsätzlich nicht ausreichend. Der drohende unmittelbare und nicht wie- der gutzumachende Nachteil muss glaubhaft gemacht werden; die blosse Behauptung eines solchen Nachteils genügt nicht (zum Ganzen BGE 130 II 329 E. 2 S. 332; 128 II 353 E. 3 S. 354, je m.w.H.; Urteile des Bundesge- richts 1A.81/2006 vom 21. Juli 2006, E. 2 und 1A.183/2006 vom 1. Febru- ar 2007, E. 1.2).

E. 2.2.3 Verneint die ausführende Behörde einer Person die Stellung als Partei im Rechtshilfeverfahren, ist dieser Entscheid nach der Rechtsprechung mit Bezug auf diese Person prozessual als Schlussverfügung zu behandeln (Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2012.223 vom 14. Juni 2013, E. 1.3; s. RR.2011.241 vom 15. Dezember 2011, lit. F und G i.V.m. E. 2; RR.2010.32 vom 17. März 2010, lit. C i.V.m. E. 3; noch offen gelassen in Urteil des Bundesgerichts 1A.254/2000 vom 4. Januar 2001, E. 3d).

E. 2.2.4 Mit Bezug auf die Aufrechterhaltung einer Beschlagnahme im Rechtshilfe- verfahren ist allerdings bereits an dieser Stelle festzuhalten, dass unter Umständen von einem Anfechtungsobjekt im Sinne von Art. 80e Abs. 1 IRSG auszugehen ist und entsprechend der unmittelbare und nicht wieder gutzumachende Nachteil nicht glaubhaft gemacht werden muss. So kann es sich unter Umständen aufdrängen, den Entscheid über die Aufrechter- haltung der zu Sicherungszwecken erfolgten Beschlagnahme prozessual als Schlussverfügung zu behandeln, wenn bereits längere Zeit seit der Be- schlagnahme vergangen ist und die Schlussverfügung über die Herausga- be zur Einziehung oder Rückerstattung noch aussteht (s. im Einzelnen da-

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zu Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2010.207 vom 17. Mai 2011, E. 3.2 f., mit Hinweisen auf die Rechtsprechung).

E. 2.2.5 Die angefochtene Verfügung enthält drei Entscheide der Beschwerdegeg- nerin (betreffend Parteistellung, Akteneinsicht und Beschlagnahme). Soweit die Verfügung hinsichtlich der Akteneinsicht angefochten wird, stellt der angefochtene Entscheid keine anfechtbare Zwischenverfügung im Sin- ne von Art. 80e Abs. 2 lit. a und b IRSG dar (s. supra Ziff. 2.2.2). Im Hin- blick auf das Erfordernis der Glaubhaftmachung eines unmittelbaren und nicht wieder gutzumachenden Nachteils macht die Beschwerdeführerin ei- nen solchen Nachteil auch nicht im Ansatz geltend. Inwiefern die falsche Rechtsmittelbelehrung mit Bezug auf die nicht innerhalb der 10-tägigen Frist erfolgten Beschwerde zu berücksichtigen wäre, kann bei diesem Er- gebnis offen bleiben.

Der Entscheid, mit welchem der Beschwerdeführerin die Parteistellung verweigert wurde, ist nach der Rechtsprechung (s.o.) prozessual als Schlussverfügung zu behandeln. Die Beschwerde ist diesbezüglich inner- halb der 30-tägigen Beschwerdefrist eingegangen. Mit Bezug auf die Beschlagnahme ist zunächst festzuhalten, dass die Be- schwerdeführerin einen drohenden unmittelbaren und nicht wieder gutzu- machenden Nachteil ebenfalls mit keinem Wort geltend gemacht hat. Aller- dings wurde die Beschlagnahme bereits am 11. Mai 2011 angeordnet (s. act. 1.2 S. 2). Damit ist längere Zeit seit der Beschlagnahme vergangen und die Schlussverfügung steht noch aus. Hinsichtlich der Beschlagnahme ist nach der Rechtsprechung (s.o.) unter diesen Umständen bei der ange- fochtenen Verfügung von einer Schlussverfügung unter Geltung der ent- sprechenden Rechtsmittelfrist auszugehen und auf das Erfordernis des unmittelbaren und nicht wieder gutzumachenden Nachteils zu verzichten.

E. 2.3.1 Die Beschwerdegegnerin ist im angefochtenen Entscheid zum Schluss ge- kommen, dass die Beschwerdeführerin keine Parteistellung im Rechtshilfe- verfahren habe, und sie ist sodann auf den Antrag der Beschwerdeführerin auf Aufhebung der Beschlagnahme nicht eingetreten, mit der Begründung, jene habe keine Parteistellung im Rechtshilfeverfahren (act. 1.2 S. 5).

E. 2.3.2 Zur Beschwerde ist grundsätzlich berechtigt, wer der Vorinstanz vorwirft, sie habe die Legitimation zu unrecht verneint (BGE 124 II 124 E. 1b S. 126; 122 II 130 E. 1 S. 132; je mit Hinweisen). Unter diesen Umständen ist auf die innerhalb der 30-tägigen Beschwerdefrist (für Schlussverfügungen) er- hobenen Beschwerde mit Bezug auf die Verneinung der Parteistellung und

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die Beschlagnahme einzutreten. Die angefochtene Argumentation der Be- schwerdegegnerin wird nachfolgend in der Sache zu prüfen sein.

E. 3 Januar 2001). Daraus folgt, dass die konkrete Ausgestaltung des Ver- tragsverhältnisses mit dem Zollfreilager (Lagervertrag, Mietvertrag etc.) be- stimmt, wer persönlich und direkt von der Rechtshilfemassnahme betroffen ist.

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E. 3.1 Im Rechtshilfeverfahren können die Berechtigten am Verfahren teilnehmen, soweit dies für die Wahrung ihrer Interessen notwendig ist (Art. 80b Abs. 1 IRSG). Berechtigt im Sinne von Art. 80b Abs. 1 IRSG ist, wer Parteistellung hat, mithin, wer im Sinne von Art. 80h lit. b IRSG beschwerdeberechtigt ist (s. Urteil des Bundesgerichts 1A.24/2004 vom 11. August 2004, E. 1.5).

E. 3.2.1 Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80h lit. b IRSG). Personen, ge- gen die sich das ausländische Strafverfahren richtet, sind unter denselben Bedingungen beschwerdelegitimiert (Art. 21 Abs. 3 IRSG). Ein schutzwürdiges Interesse liegt nicht schon dann vor, wenn jemand ir- gendeine Beziehung zum Streitobjekt zu haben behauptet. Zur Bejahung der Legitimation ist vielmehr erforderlich, dass der angefochtene Entscheid den Beschwerdeführer in stärkerem Masse berührt als die Allgemeinheit der Bürger bzw. eine vom einschlägigen Bundesrecht erfasste spezifische Beziehungsnähe gegeben ist. Die Rechtsprechung anerkennt deshalb die Legitimation jeder natürlichen oder juristischen Person, die von einer Rechtshilfemassnahme unmittelbar berührt wird, verneint dagegen die Be- schwerdebefugnis von Personen, die nur mittelbar von der angefochtenen Verfügung betroffen sind (zum Ganzen BGE 130 II 162 E. 1.1 S. 163; 128 II 211 E. 2.3 S. 217; 123 II 153 E. 2b S. 156; TPF 2007 79 E. 1.6, je m.w.H.). Die Legitimationskriterien von Art. 80h lit. b IRSG wurden im Zuge der Teil- revision des IRSG im Jahre 1997 eingeführt mit dem Ziel, die Beschwerde- legitimation einzuschränken und dadurch das Rechtsmittelverfahren zu straffen (BBl 1995 III S. 2, 11). Bei der Beratung der Revisionsvorlage wur- den die Rechtshilfe als solche, der Umfang und das Anliegen der Be- schleunigung des Verfahrens in entscheidenden Punkten klar über den Schutz der Parteirechte gestellt (RUDOLF WYSS, Die Revision der Gesetz- gebung über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen, in SJZ 93 (1997) Nr. 3, S. 35). Dabei wurden immerhin den Maximalforderungen, wie etwa derjenigen nach einer gänzlichen Abschaffung der Rechtsmittel, nicht ent- sprochen (nachzulesen bei WYSS, a.a.O., S. 35). So hatten zu diesem Punkt rechtsvergleichende Abklärungen ergeben, dass auch andere umlie- gende Staaten den von Rechtshilfeleistungen Betroffenen bestimmte Be- schwerderechte einräumen (s. im Einzelnen WYSS, a.a.O., S. 35).

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E. 3.2.2 Im Falle von Hausdurchsuchungen gilt der jeweilige Eigentümer oder Mie- ter als persönlich und direkt betroffen (Art. 9a lit. b IRSV i.V.m. Art. 21 Abs. 3 und 80h IRSG). Die Eigentümer- und Mieterstellung bezieht sich dabei auf die durchsuchten Räumlichkeiten (s. BGE 137 IV 134 E. 6.2). Werden anlässlich der Hausdurchsuchung sichergestellte Unterlagen, be- schlagnahmt und deren rechtshilfeweise Herausgabe in der Folge ange- ordnet, ist zur Beschwerde gegen die angeordnete Übermittlung dieser Un- terlagen diejenige Person legitimiert, welche sich der Hausdurchsuchung und damit der Zwangsmassnahme unterziehen musste (zur eingeschränk- ten Anfechtbarkeit gemäss Art 80e Abs. 2 lit. a IRSG der mittels Zwischen- verfügung erfolgten Beschlagnahmung s. supra Ziff. 2.2.2). Massgeblich ist die tatsächliche Verfügungsgewalt im Zeitpunkt einer Beschlagnahme (s. BGE 137 IV 134, E. 6). Folglich ist beispielsweise der Verfasser von Schriftstücken, welche im Besitze eines Dritten beschlagnahmt wurden, nicht zur Beschwerde befugt (BGE 130 II 162 E. 1.1 S. 164; 123 II 161 E. 1d S. 164 f.; 116 Ib 106 E. 2a S. 109 ff.). Das gilt auch für Personen, auf welche sich die Unterlagen beziehen oder die Eigentümer sind, sofern sie nicht selbst im Besitz der betroffenen Unterlagen waren und sich nicht der Hausdurchsuchung unterziehen mussten (BGE 137 IV 134 E. 5 und 6; Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2009.13 vom 16. März 2009, E. 2.2 - 2.3; RR.2007.101 vom 12. Juli 2007, E. 2.1). Gleiches hat zu gelten, wenn anlässlich einer Hausdurchsuchung nicht Un- terlagen, sondern (Wert-)Gegenstände sichergestellt und anschliessend beschlagnahmt wurden, an denen ein Dritter ein Eigentumsrecht geltend macht. Im Zusammenhang mit der Herausgabe dieser Gegenstände wird der Umfang der Rechte Dritter in Art. 74 Abs. 2 und Art. 74a Abs. 4 und 5 IRSG präzisiert (s. Botschaft des Bundesrates vom 29. März 1995 betref- fend die Änderung des Rechtshilfegesetzes, BBl 1995 III S. 25 f.). Dabei wird unterschieden, ob die Herausgabe zu Beweiszwecken (Art. 74 IRSG) oder zur Einziehung oder Rückerstattung an den Berechtigten (Art. 74a IRSG) erfolgt. Geht der Beschlagnahme keine Hausdurchsuchung voraus, trifft auch eine solche Beschlagnahme den Inhaber des zu beschlagnahmenden Objekts. Inhaber ist jene Person, welche den Gewahrsam oder die tatsächliche Herrschaft über einen Gegenstand innehat. Er hat sich unmittelbar der an- geordneten Zwangsmassnahme zu unterwerfen. Schliesslich trifft auch ihn eine allfällige Herausgabepflicht. Entsprechend hat bei Beschlagnahmun- gen grundsätzlich der Inhaber des beschlagnahmten Objekts - in Analogie zur Rechtslage bei Hausdurchsuchungen - als persönlich und direkt betrof- fen zu gelten.

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Macht ein Dritter, der gutgläubig Rechte erworben hat, an den zu Beweis- zwecken herauszugebenden Gegenständen nach Art. 74 Abs. 1 IRSG Rechte geltend, so werden diese Gegenstände nur herausgegeben, wenn der ersuchende Staat die kostenlose Rückgabe nach Abschluss seines Verfahrens zusichert (Art. 74 Abs. 2 IRSG). Mit anderen Worten besteht bei der Beweismittelherausgabe der Schutz des Dritten demnach nur, aber immerhin in der (einzuholenden) Zusicherung seitens der ersuchenden Be- hörde zur Rückgabe der Gegenstände (MAURICE HARARI, Remise internati- onale d'objets et valeurs: réflexions à l'occasion de la modification de l'EIMP in: Procédure pénale, droit pénal international, entraide pénale, Etu- des en l'honneur de Dominique Poncet, Chêne-Bourg 1997, S. 167 ff., S. 188). Dieser Bestimmung wurde die Überlegung zu Grunde gelegt, dass die Rechte Dritter durch eine Herausgabe zu Beweiszwecken grundsätzlich nicht bedroht sind, weil die Beweismittel lediglich für das ausländische Ver- fahren zur Verfügung gestellt werden und nachher meistens zurückerstattet werden (BBl 1995 II S. 25). Davon betroffen ist nicht deren allfälliges Eigen- tum, sondern lediglich deren Besitz (HARARI, a.a.O., S. 174). Sind hingegen Gegenstände, mit denen eine strafbare Handlung begangen wurde, oder das Erzeugnis oder der Erlös aus einer strafbaren Handlung, deren Ersatzwert und ein unrechtmässiger Vorteil, zur Einziehung oder Rückerstattung am Ende des Rechtshilfeverfahrens herauszugeben (Art. 74a Abs. 1 und Abs. 2 lit. a und b IRSG), hat eine solche Herausgabe viel einschneidendere Auswirkungen als die Übergabe von Beweisstücken (s. BGE 115 Ib 517 E. 7d). Diesbezüglich regelt Art. 74a Abs. 4 IRSG den Schutz der Berechtigten (Geschädigten oder gutgläubiger Erwerber) und die Ausnahmen für die Herausgabe (BBl 1995 III S. 26). Darauf kann sich nur berufen und sich damit einer Herausgabe zur Einziehung oder Rücker- stattung (einstweilen) widersetzen, wer die in Art. 74a Abs. 4 IRSG festge- legten Kriterien erfüllt (HARARI, a.a.O., S. 188). Dabei muss es sich beim Dritten um eine an der strafbaren Handlung nicht beteiligte Person handeln, deren Ansprüche durch den ersuchenden Staat nicht sichergestellt sind, welche glaubhaft macht, sie habe an den herauszugebenden Gegenstän- den oder Vermögenswerten in der Schweiz oder, sofern sie ihren gewöhn- lichen Aufenthalt in der Schweiz hat, im Ausland gutgläubig Rechte erwor- ben (Art. 74a Abs. 4 lit. c IRSG). Umgekehrt steht fest, dass andere Dritte, welche die vorgenannten Voraussetzungen nicht erfüllen, ihre Ansprüche gegenüber den Gerichten des ersuchenden Staates geltend machen müs- sen (HARARI, a.a.O., S. 188). Mit den den Dritten in Art. 74 und 74a IRSG eingeräumten Rechten muss – zur Durchsetzung ihrer Ansprüche – selbstredend die Legitimation zur Be- schwerde einhergehen. Es handelt sich dabei allerdings nicht um eine all-

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gemeine Beschwerdelegitimation im Sinne von Art. 80h lit. b IRSG i.V.m. Art. 9a lit. b IRSV, da bei einer Hausdurchsuchung auch solche Dritte nach wie vor nicht im Sinne von als persönlich und direkt von dieser Rechtshil- femassnahme betroffen sind (s.o.). Vielmehr steht ihnen die Beschwerde gegen die Herausgabe offen, soweit sich ihr Rechtsmittel auf die Geltend- machung ihrer Rechte nach Art. 74 und 74a IRSG bezieht. Zur Geltendma- chung anderer Rechtshilfehindernisse ist unverändert lediglich diejenige Person berechtigt, welche sich der Hausdurchsuchung und damit der Zwangsmassnahme unterziehen musste. Sowohl in der Rechtsprechung des Bundesgerichts wie auch in derjenigen des Bundesstrafgerichts finden sich zwar ausgehend vom in BGE 123 II 134 beurteilten Einzelfall isolierte Entscheide, welche derjenigen Person, die behauptet, Eigentümerin oder gutgläubige Erwerberin der herauszuge- benden (Wert-)Gegenstände zu sein, losgelöst von der Frage, ob sie sich unmittelbar einer Zwangsmassnahme unterziehen musste, und ohne wei- tergehende Begründung die Beschwerdelegitimation uneingeschränkt zu- spricht. Diesen Entscheiden lagen allerdings jeweils besondere Konstellati- onen zugrunde, weshalb die vorstehend dargelegten Grundsätze davon unberührt bleiben (BGE 123 II 134 E. 1c; implizit BGE 123 II 268 E. 3 und 4; Urteile des Bundesgerichts 1A.117/2000 vom 26. April 2000, E. 1c; 1A.14/2000 und 1A.15/2000 vom 3. Januar 2001, E. 1f; Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2007.183 vom 21. Februar 2008, E. 1.3; zuletzt RR.2011.1 vom 18. Oktober 2011, E. 2.2.5, wonach die Behauptung von Eigentumsrechten am beschlagnahmten Objekt zur Bejahung der Be- schwerdelegitimation ausreichend sei).

E. 3.2.3 Erfolgt die Hausdurchsuchung in einem Zollfreilager, stellt sich die Frage, wer im Zeitpunkt der Sicherstellung die tatsächliche Verfügungsgewalt über die zu beschlagnahmenden Gegenstände hatte. Den bundesgerichtlichen Urteilen, welche sich auf Beschlagnahmen in Zollfreilagern beziehen, lie- gen unterschiedliche Anknüpfungspunkte zur Bestimmung der Legitimation zugrunde, welche daher über die dargelegten Grundsätze hinaus keine Verallgemeinerung zulassen (s. Urteil des Bundesgerichts 1A.154/1995 vom 27. September 1995, lit. A und E. 2b; BGE 123 II 268 und Urteil 1A.117/2000 vom 26. April 2000; Urteil 1A.14/2000 und 1A.15/2000 vom

E. 3.3.1 Die Beschwerdegegnerin hielt fest, die Beschwerdeführerin könne nicht als Mieterin des Standortes des Zollfreilagers der E. SA, auf welchem das be- schlagnahmte Platinerz gelagert sei, betrachtet werden. Sämtliche Räum- lichkeiten des Zollfreilagers der E. SA seien unter der alleinigen Kontrolle und Verfügungsmacht der E. SA gewesen, welche grundsätzlich selber da- rüber entscheide, in welchem Teil ihres Lagers die Gegenstände und Wa- ren aufbewahrt würden. Die Beschwerdeführerin verfüge nicht über einen Zugang in die Lagerräume der E. SA und das darin gelagerte Platinerz (act. 1.2 S. 4). Die Beschwerdeführerin bestreitet die Darstellung der Beschwerdegegnerin und hält dem entgegen, sie sei Mieterin, bezahle einen Mietzins und habe Zugang zu den Lagerräumen (act. 1 S. 9).

E. 3.3.2 Vorliegend steht fest, dass sich das fragliche Platinerz im Zeitpunkt der Be- schlagnahme im Zollfreilager der E. SA befand und diese insofern Inhabe- rin des beschlagnahmten Platinerzes war. Die Beschwerdeführerin reichte im Beschwerdeverfahren weder den Mietvertrag noch andere Unterlagen ein, welche eindeutig auf ein Mietverhältnis mit der E. SA hindeuten würden (s. act. 1.1 bis 1.18). Im Gegenteil verwendet sie selber unter anderem auch den Begriff "Hinterlegungskosten", welche die Beschwerdegegnerin der E. SA bezahle (s. act. 1 S. 11). Dass die Beschwerdeführerin im Zeit- punkt der Beschlagnahme die tatsächliche Verfügungsgewalt über das zu beschlagnahmende Platinerz hatte, geht somit aus der Beschwerde und den vorliegenden Akten nicht hervor. Eine Beschwerdelegitimation im Sin- ne von Art. 80h lit. b IRSG (und i.V.m. Art. 9a lit. b IRSV) kann somit nicht bejaht werden. Es stehen ihr demnach auch keine Teilnahmerechte im Sinne von Art. 80b i.V.m. Art. 80h lit. b IRSG zu. Dass die Beschwerdegeg- nerin eine Parteistellung der Beschwerdeführerin verneinte und auf den An- trag der Beschwerdeführerin auf Aufhebung der Beschlagnahme nicht ein- trat, ist demnach unter dem geprüften Gesichtspunkt nicht zu beanstanden.

E. 3.4.1 Die Beschwerdeführerin begründet ihre Berechtigung am Verfahren sodann damit, dass sie unstreitig Eigentümerin des beschlagnahmten Platinerzes und damit dinglich Berechtigte sei (act. 1 S. 11). Sie sei damit zweifellos die am unmittelbarsten von der Beschlagnahme betroffene Person. Dagegen sei die E. SA weder persönlich betroffen noch habe diese ein schützens- wertes Interesse, da die Hinterlegungskosten von der Beschwerdegegnerin beglichen würden (act. 1 S. 11).

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E. 3.4.2 Was die Beschwerdeführerin vorbringt, widerspricht der im Einzelnen be- reits erläuterten gesetzlichen Anordnung und konstanten Praxis (s. supra Ziff. 3.2.2). Das Bundesgericht hat entschieden, dass allein der Aufbewahrer und Besitzer (Lagerhalter) von beschlagnahmten Geschäfts- unterlagen (und elektronischen Datenspeichern) beschwerdelegitimiert sei und nicht deren (von der Beschlagnahme nur indirekt betroffener) Hinterle- ger bzw. zivilrechtlicher Eigentümer (BGE 137 IV 134 E. 5.2.3; Urteile 1C_287/2008 vom 12. Januar 2009 E. 2.2 = Pra 2010 Nr. 22 S. 14; 1A.154/1995 vom 27. September 1995 = Rep 1995 S. 117). Im Fall, der dem Urteil 1A.154/1995 vom 27. September 1995 zugrunde lag, waren bei einem Spediteur eingelagerte Waren beschlagnahmt worden. Das Bundes- gericht erwog, der Spediteur, der auch mit der vorläufigen Einlagerung und Verwahrung beauftragt sei, sei in unmittelbarem Besitz der Ware, die Ge- genstand der Zwangsmassnahme bilde. Er sei damit von der Rechtshilfe- massnahme unmittelbar betroffen und habe deshalb ein schutzwürdiges In- teresse an deren Aufhebung oder Änderung (E. 2b). Auf diese Recht- sprechung zurückzukommen besteht auch vorliegend kein Anlass. In sei- nem Urteil 1C_287/2008 vom 12. Januar 2009, in welchem das Bundesge- richt die Beschwerde der X. AG gegen die Herausgabe von Lagergut der Y. AG zu beurteilen hatte, das bei der X. AG eingelagert und dort sicherge- stellt worden war, bejahte es die Beschwerdelegitimation der X. AG zur Hauptsache ebenfalls damit, dass diese mit der Hausdurchsuchung und der Beschlagnahme unmittelbar einer Zwangsmassnahme unterworfen wurde. Zusätzlich erwog das Bundesgericht, dass andernfalls niemand zur Beschwerde berechtigt wäre, denn die Y. AG sei als Hinterlegerin von der Rechtshilfemassnahme nicht unmittelbar betroffen (E. 2.2). Auch vor die- sem Hintergrund steht fest, dass sich die unter Ziff. 3.2.2 genannten Ent- scheide auf Einzelfälle bezogen und daher nicht allgemeine Geltung bean- spruchen können. Besondere Umstände, weshalb vorliegend ein solcher Einzelfall gegeben sein soll und die Beschwerdelegitimation ausnahmswei- se zu bejahen wäre, sind im heutigen Zeitpunkt nicht dargetan.

E. 3.5 Wie einleitend erläutert, wird der Umfang der Rechte Dritter im Zusammen- hang mit der Herausgabe dieser Gegenstände in Art. 74 Abs. 2 und Art. 74a Abs. 4 und 5 IRSG präzisiert. Die Herausgabe des beschlagnahm- ten Platinerzes wurde noch nicht angeordnet. Es steht auch noch nicht fest, zu welchem Zweck (als Beweismittel oder zur Einziehung/Rückerstattung) sie erfolgen würde (s. Beschlagnahmeverfügung vom 11. Mai 2011, act. 1.7). Die Beschwerdeführerin hat weder gegenüber der Beschwerde- gegnerin noch im Beschwerdeverfahren im Ansatz ausgeführt, inwiefern sie im Sinne von Art. 74 Abs. 2 und Art. 74a Abs. 4 IRSG (gutgläubig) Rechte am streitigen Platinerz erworben habe. Soweit im Verlaufe des Verfahrens die Voraussetzungen für die Herausgabe zur Einziehung/Rückerstattung

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gegeben sein sollten, steht bei der aktuellen Aktenlage fest, dass die Be- schwerdeführerin, für welche der im ersuchenden Staat Hauptverdächtige B. einzelzeichnungsberechtigt ist, nicht als eine an der strafbaren Handlung nicht beteiligte Person im Sinne von Art. 74a Abs. 4 lit. c IRSG, gelten und somit sich nicht auf die entsprechenden Schutzbestimmungen berufen kann. Auch unter diesem Blickwinkel ist der Entscheid der Beschwerde- gegnerin weder betreffend Parteistellung noch betreffend Beschlagnahme zu beanstanden. Bei diesem Prüfungsergebnis sind die weiteren Rügen der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit der Aufrechterhaltung der Be- schlagnahme (act. 1 S. 12 ff.) nicht zu untersuchen.

E. 3.6 Soweit die Beschwerdeführerin unter Berufung auf Art. 9a lit. a IRSV vor- bringt, sie habe darüber hinaus Parteistellung, weil die Beschwerdegegne- rin die Edition von Bankunterlagen betreffend ein Konto der Beschwerde- führerin angeordnet habe (act. 1 S. 5 ff.), ist ihr zunächst entgegenzuhal- ten, dass im Rechtshilfeverfahren die Parteistellung nicht allgemein, son- dern jeweils in Bezug auf die betreffende Rechtshilfemassnahme besteht (s. supra Ziff. 3.1 und 3.2.1). Ihr Akteneinsichtsgesuch vom 11. Dezem- ber 2013, welches dem angefochtenen Entscheid zugrunde liegt, bezog sich nicht auf die Beschlagnahme der Kontounterlagen, sondern eindeutig auf die Beschlagnahme des Platinerzes (act. 1.18). Der angefochtene Ent- scheid betreffend Parteistellung und Akteneinsicht wurde daher zu Recht ausschliesslich mit Bezug auf die letztgenannte Rechtshilfemassnahme ge- fällt. Welche Stellung und Verfahrensrechte der Beschwerdeführerin in Be- zug auf andere Rechtshilfemassnahmen zukommen, ist nicht Gegenstand des angefochtenen Entscheids und damit auch nicht des vorliegenden Be- schwerdeverfahrens.

E. 3.7 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde (mit Bezug auf die Parteistellung und die Beschlagnahme) abzuweisen, soweit im Übrigen darauf einzutreten ist.

Was das Rechtsbegehren Nr. 4 anbelangt, ist noch Folgendes ergänzend festzuhalten. Im Rahmen der Beschwerde stellte die Beschwerdeführerin u.a. das Rechtsbegehren, es sei festzustellen, dass die von der E. SA mit Schreiben vom 18. Juni 2012 erteilte Zustimmung zur Übermittlung des Platinerzes an die südafrikanischen Behörden nicht ausreichend sei. Viel- mehr sei eine Zustimmung von Seiten der berechtigten Beschwerdeführerin einzuholen. Es sei deswegen festzustellen, dass eine Durchführung des Rechtshilfeverfahrens in der vereinfachten Ausführung nicht möglich sei (act. 1 S. 2). Dieses Rechtsbegehren betrifft nicht die angefochtene Verfü- gung, weshalb bereits aus diesem Grund darauf nicht einzutreten ist. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführerin vor zwei Jahren die Möglichkeit der

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beschwerdeweise Anfechtung der vereinfachten Ausführung offen gestan- den wäre, soweit sie hierzu legitimiert gewesen sein sollte, weshalb selbst auf ein separat gestelltes Begehren auf Feststellung nicht einzutreten ge- wesen wäre.

E. 4 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin kosten- pflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG). Für die Berechnung der Gerichtsgebühr gelangt gemäss Art. 63 Abs. 5 VwVG das Reglement des Bundesstrafgerichts über die Kosten, Gebühren und Ent- schädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR) vom 31. August 2010 zur Anwendung. Unter Berücksichtigung aller Umstände ist die Gerichtsgebühr vorliegend auf Fr. 7'000.-- festzusetzen und der Beschwerdeführerin aufzu- erlegen, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe (Art. 63 Abs. 4bis lit. b VwVG; Art. 5 und 8 Abs. 3 BStKR).

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Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 7'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Entscheid vom 23. Oktober 2014 Beschwerdekammer Besetzung

Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Andreas J. Keller und Roy Garré, Gerichtsschreiberin Santina Pizzonia

Parteien

A. GMBH, vertreten durch Rechtsanwalt Friedrich Frank, Beschwerdeführerin

gegen

BUNDESANWALTSCHAFT, Beschwerdegegnerin

Gegenstand

Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Süd- afrika

Parteistellung und Akteneinsicht im Rechtshilfever- fahren (Art. 80b Abs. 1 i.V.m. Art. 80h lit. b IRSG); Beschlagnahme von Gegenständen (Art. 63 Abs. 2 IRSG)

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l

Geschäftsnummer: RR.2014.95

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Sachverhalt:

A. Die nachfolgende Darstellung des Sachverhalts stützt sich im Wesentlichen auf die Angaben der Bundesanwaltschaft in deren Verfügung vom 10. Feb- ruar 2014, da die betreffenden Verfahrensakten dem hiesigen Gericht nicht zur Verfügung gestellt wurden (s. nachfolgend lit. F):

Gemäss Angaben in der vorgenannten Verfügung vom 10. Februar 2014 der Bundesanwaltschaft führen die südafrikanischen Behörden ein Straf- verfahren wegen des Verdachtes illegalen Abbaus und Handels von Plati- num (act. 1.2 S. 1). Dabei soll ein in der Schweiz ansässiges Unternehmen, vertreten durch B., verdächtigt sein, der belgischen Edelmetallraffinerie C. edelmetallhaltiges Schmelzgut zur Weiterverarbeitung geliefert zu haben. Analysen eines entnommenen Schmelzgutmusters hätten eine handels- unübliche – und daher verdächtige – chemische Zusammensetzung ge- zeigt, weshalb die C. ein Muster an ein südafrikanisches Speziallabor zur Prüfung gesandt habe. Dieses habe festgestellt, dass die Ware der Mine D. in W. (Südafrika) entstammen würde und in dieser Zusammensetzung im legalen Handel nicht erhältlich sei, somit illegal aus der Mine entnommen und anschliessend gehandelt worden sein müsse.

B. Mit Eintretens- und Editionsverfügung der Bundesanwaltschaft vom

25. Februar 2011 soll dem südafrikanischen "Rechtshilfeersuchen vom

29. Dezember 2011" (gemäss Angaben in der Verfügung vom 10. Febru- ar 2014) vollumfänglich entsprochen worden sein, wobei die ersuchten Rechtshilfemassnahmen separat angeordnet worden seien (act. 1.2 S. 1).

Am 10. Mai 2011 habe eine durch die Bundesanwaltschaft rechtshilfeweise angeordnete Hausdurchsuchung in Z. (Schweiz) stattgefunden. Anlässlich der Hausdurchsuchung habe sich herausgestellt, dass es sich bei dieser Adresse um das Zustellungsdomizil der A. GmbH gehandelt habe und die- se über keine Räumlichkeiten verfüge. Anlässlich dieser Hausdurchsu- chung seien Unterlagen, welche im Zusammenhang mit dem im Rechtshil- feersuchen aufgeführten Sachverhalt einen Zusammenhang aufweisen würden, beschlagnahmt worden.

Am 11. Mai 2011 sei die E. SA in W. (Schweiz) aufgefordert worden, der Bundesanwaltschaft sämtliche Unterlagen in Kopie der Geschäftsbezie- hung mit der A. GmbH und mit B. herauszugeben. Noch am gleichen Tag habe die E. SA informiert, dass sich in ihrem Zollfreilager F. in U. (Schweiz) Ware (Mineralien) von B. befinde.

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Am 11. Mai 2011 habe die Bundesanwaltschaft die rechtshilfeweise unbe- fristete Beschlagnahme des sich im Lager der E. SA befindlichen Pla- tinerzes (insgesamt 3029 kg Platinerz, verteilt auf 29 Fässer) verfügt. Mit Schreiben vom 22. Juni 2011 habe die E. SA Unterlagen übermittelt, mitun- ter Ursprungszeugnisse der Mineralien, gemäss welchen das Platinerz aus der Republik Mosambik stammen würde. In der Folge habe sich herausge- stellt, dass nicht B., sondern die A. GmbH Eigentümerin des beschlag- nahmten Platinerzes sei.

Zur Feststellung, ob es sich bei dem im Zollfreilager der E. SA beschlag- nahmten Platinerz tatsächlich um Mineralien der Mine D. handle und es somit mit dem in Südafrika geführten Strafverfahren im Zusammenhang stehe, ersuchte die Bundesanwaltschaft mit Schreiben vom 20. März 2012 die südafrikanischen Behörden, deren Expertise für die Analyse und Fest- stellung der Herkunft des in der Schweiz beschlagnahmten Platinerzes zur Verfügung zu stellen. Am 22. Mai 2012 seien daraufhin in Anwesenheit von südafrikanischen Vertretern Muster des beschlagnahmten Platinerzes zu Analysezwecken entnommen und in 8 Plastikkisten (insgesamt 620 kg) verstaut worden, welche im Lager der E. SA versiegelt aufbewahrt worden seien.

Am 12. Juni 2012 habe die Bundesanwaltschaft die E. SA ersucht, eine all- fällige Bereitschaft zur vereinfachten Übermittlung des Platinerzes schrift- lich mitzuteilen oder allfällige Einwände gegen eine Herausgabe desselben geltend zu machen. Mit Schreiben vom 18. Juni 2012 habe die E. SA die Zustimmung zur Übermittlung des Platinerzes an die südafrikanischen Be- hörden erteilt.

Zwecks Übergabe der Muster zu Analysezwecken an die zuständigen süd- afrikanischen Behörden hätten diverse Besprechungen und Abklärungen zwischen der Bundesanwaltschaft, dem Bundesamt für Justiz (nachfolgend "BJ"), der schweizerischen Zollverwaltung und den zuständigen südafrika- nischen Behörden stattgefunden. Die schweizerischen und südafrikani- schen Behörden hätten sich darauf geeinigt, die entnommenen Muster in U. (Schweiz) den südafrikanischen Behörden zu übergeben, welche diese anschliessend unter Mitwirkung der südafrikanischen Botschaft in Bern mit- tels diplomatischem Kurier nach Südafrika transportieren würden.

Die Bundesanwaltschaft habe über das BJ die südafrikanischen Behörden ersucht, eine Anzahl Zusicherungen zu erteilen, insbesondere dass sie die schweizerischen Behörden über das Resultat der Analysen sowie den Stand des südafrikanischen Verfahrens informieren und sich verpflichten,

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die Muster auf ihre Kosten zu retournieren, falls die Analyse die südafrika- nische Herkunft des Platinerzes nicht bestätige. Des Weiteren seien die südafrikanischen Behörden bei Bestätigung der Herkunft des Platinerzes aus der Mine D. ersucht worden, die Beschlagnahme aufrechtzuerhalten, bis über eine Herausgabe gestützt auf einen rechtskräftigen und vollstreck- baren Einziehungsentscheid befunden werde. Mit Schreiben vom 27. Ja- nuar 2014 habe das BJ der Bundesanwaltschaft die Note 12/2014 der süd- afrikanischen Behörden übermittelt, mit welcher Letztere die ersuchten Ga- rantien abgeben/zusichern würden. Die Übergabe der Platinerzmuster wer- de demnächst stattfinden.

Mit Schreiben vom 5. September 2013 habe Rechtsanwalt Friedrich Frank namens von B. um Akteneinsicht ersucht. Mit Schreiben vom

19. September 2013 habe die Bundesanwaltschaft Rechtsanwalt Frank er- sucht, mittels Unterlagen zu belegen, dass B. persönlich der rechtmässige Eigentümer des bei der E. SA in U. (Schweiz) beschlagnahmten Platin- erzes sei. Am 20. September 2013 habe Rechtsanwalt Frank informiert, dass die A. GmbH Eigentümerin des beschlagnahmten Platinerzes sei, und er habe eine entsprechende Vollmacht eingereicht. Mit Schreiben vom

8. Oktober 2013 habe Rechtsanwalt Frank erneut um Akteneinsicht er- sucht.

Die Bundesanwaltschaft habe mit Schreiben vom 17. Mai 2011 Rechtsan- walt Frank sämtliche Verfahrensakten betreffend B. zugestellt gehabt. Fer- ner habe die Bundesanwaltschaft am 16. Juli 2011 Kopien der im Rahmen des südafrikanischen Rechtshilfevollzuges angeordneten Hausdurchsu- chung sichergestellten Akten und am 29. August 2012 eine Kopie des Be- richts der Bundeskriminalpolizei vom 18. Juni 2012 betreffend Musterent- nahme übermittelt gehabt.

Mit Schreiben vom 20. September 2013 habe die Bundesanwaltschaft Rechtsanwalt Frank informiert, dass, ohne eine eventuelle Stellung von B. bzw. A. GmbH als eine von den Rechtshilfemassnahmen direkt und unmit- telbar betroffene Person anzuerkennen, die Bundesanwaltschaft von Amtes wegen allfällige Eigentümerrechte am beschlagnahmten Platinerz wahr- nehme.

C. Mit Schreiben vom 11. Dezember 2013 ersuchte die A. GmbH um Akten- einsicht sowie um Aufhebung der durch die Bundesanwaltschaft angeord- nete Beschlagnahme des Platinerzes (act. 1.18).

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Mit Verfügung vom 10. Februar 2014 entschied die Bundesanwaltschaft in einem ersten Punkt, dass die A. GmbH keine Parteistellung im Rechtshilfe- verfahren habe. In einem zweiten Punkt verfügte sie, dass auf den Antrag auf Akteneinsicht nicht eingetreten werde. Im dritten und letzten Punkt ver- fügte sie, dass auf den Antrag auf Aufhebung der Beschlagnahme des Pla- tinerzes vom 11. Dezember 2013 nicht eingetreten werde (act. 1.2 S. 6). Bei der Rechtsmittelbelehrung wurde eine 30-tägige Frist zur Beschwerde an das Bundesstrafgericht unter Hinweis auf Art. 50 VwVG angegeben (act. 1.2 S. 6).

D. Gegen diese Verfügung vom 10. Februar 2014 gelangt die A. GmbH mit Beschwerde vom 12. März 2014 unter Beilage von diversen Unterlagen an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts mit den folgenden Anträ- gen (act. 1, act. 1.1 bis 1.18):

"1. Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 10. Februar 2014 sei vollum- fänglich aufzuheben und die Beschwerdeführerin sei im Rechtshilfeerfahren als Berechtigte bzw. Partei anzuerkennen.

2. Der Beschwerdeführerin sei im Rechtshilfeverfahren Akteneinsicht zu ge- währen.

3. Die Beschlagnahme der Platinerze im Lager der Firma E. SA vom

11. Mai 2011 durch die Beschwerdegegnerin sei unverzüglich aufzuheben und die vorgenannten Erze seien an die Beschwerdeführerin dergestalt he- rauszugeben, dass diese wieder frei über diese verfügen darf bzw. kann.

4. Unter Bezugnahme auf Ziff. 1 sei festzustellen, dass die von der E. SA mit Schreiben vom 18. Juni 2012 erteilte Zustimmung zur Übermittlung des Pla- tinerzes an die südafrikanischen Behörden (wohl in der vereinfachten Aus- führung gem. Art. 80c IRSG) nicht ausreichend ist. Vielmehr ist eine Zu- stimmung von Seiten der berechtigten Beschwerdeführerin einzuholen, wel- che indes bereits mit Schreiben vom 25. Mai 2012 (Beilage 14) versagt wur- de. Es sei deswegen weiter festzustellen, dass eine Durchführung des Rechtshilfeverfahrens in der vereinfachten Ausführung nicht möglich ist.

5. Sollte sich, was aufgrund der versagten Akteneinsicht nicht bekannt ist, aus den Akten ergeben, dass die Beschwerdegegnerin im konkreten Verfahren edierte/beschlagnahmte Dokumente bereits an den ersuchenden Staat im vereinfachten Verfahren übersendet habe, so sei festzustellen, dass dies aufgrund der versagten bzw. ohne der erforderlichen Zustimmung ohne Rechtsgrundlage und damit rechtswidrig geschah.

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6. Der Beschwerde sei gemäss Art. 21 Abs. 4 lit. b IRSG aufschiebende Wir- kung zuzusprechen bzw. die von Gesetzes wegen gegebene aufschiebende Wirkung sei beizubehalten.

7. Es seien die gesamten Vorakten beizuziehen.

8. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Staatskasse."

E. Gemäss in anderem Zusammenhang erteilten Auskunft der Beschwerde- gegnerin vom 20. März 2014 befinden sich die beschlagnahmten Platin- erzmuster bereits in Südafrika, wo eine relativ aufwendige chemische und mineralogische Analyse durchgeführt würde (act. 4).

F. Mit Schreiben vom 2. April 2014 wurde die Beschwerdegegnerin aufgefor- dert, die Akten und eine allfällige Beschwerdeantwort bis 18. April 2014 einzureichen (act. 7). Mit Schreiben vom 10. April 2014 reichte die Be- schwerdegegnerin ihre Beschwerdeantwort samt drei Beilagen ein und stellte den Antrag, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutre- ten sei (act. 8 und 8.1 bis 8.3). Die Beschwerdegegnerin verwies dabei vollumfänglich auf ihre Verfügung vom 10. Februar 2014. Soweit die Be- schwerdeführerin ausführe, sie sei Kontoinhaberin der Kundenverbindung 1 bei der Bank G. in U. (Schweiz), hielt die Beschwerdegegnerin fest, dass es sich dabei um ein neues Vorbringen handle, welches in den mit Verfü- gung vom 10. Februar 2014 beurteilten Anträgen vom 11. Dezember 2013 nicht enthalten gewesen sei (act. 8 S. 2). Sollte sie vorsehen, Bankunterla- gen betreffend das Konto der Beschwerdeführerin an die ersuchende Be- hörde zu übermitteln, würde sie gewiss der Beschwerdeführerin als von dieser Rechtshilfemassnahme direkt und unmittelbar Betroffenen das recht- liche Gehör für diesen Teil gewähren (act. 8 S. 2). Die Verfahrensakten wurden dabei nicht eingereicht.

Mit Schreiben vom 29. April 2014 verzichtete das BJ auf eine Beschwerde- antwort und verwies auf die angefochtene Verfügung (act. 12).

G. Mit Schreiben vom 6. Mai 2014 reichte die Beschwerdeführerin ihre Replik ein, welche in der Folge der Beschwerdegegnerin und dem BJ zur Kenntnis übermittelt wurde (act. 14).

Bereits an dieser Stelle kann festgehalten werden, dass der in der ange- fochtenen Verfügung geschilderte Verfahrensablauf in den nachfolgend re- levanten Punkten unbestritten geblieben ist (s. act. 1 S. 4 ff.; act. 14). Auf

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die weiteren Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen eingegangen.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1. Zwischen der Schweiz und der Republik Südafrika besteht kein Staatsver- trag über die Rechtshilfe in Strafsachen. Vorliegend gelangt daher das schweizerische Landesrecht zur Anwendung, namentlich das Bundesge- setz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351.1) und die Verordnung vom 24. Februar 1982 über interna- tionale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSV; SR 351.11).

2.

2.1 Vorliegend ficht die Beschwerdeführerin die in einem Rechtshilfeverfahren in Strafsachen ergangene Verfügung vom 10. Februar 2014 der Beschwer- degegnerin an. Darin entschied diese in einem ersten Punkt, dass die Be- schwerdeführerin keine Parteistellung im Rechtshilfeverfahren habe. In ei- nem zweiten Punkt verfügte sie, dass auf den Antrag auf Akteneinsicht nicht eingetreten werde. Im dritten und letzten Punkt verfügte sie, dass auf den Antrag auf Aufhebung der Beschlagnahme des Platinerzes vom

11. Dezember 2013 nicht eingetreten werde (act. 1.2 S. 6). Bei der Rechtsmittelbelehrung wurde eine 30-tägige Frist zur Beschwerde an das Bundesstrafgericht unter Hinweis auf Art. 50 VwVG angegeben (act. 1.2 S. 6). 2.2

2.2.1 Die Verfügung der ausführenden kantonalen Behörde oder der ausführen- den Bundesbehörde, mit der das Rechtshilfeverfahren abgeschlossen wird, unterliegt zusammen mit den vorangehenden Zwischenverfügungen der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (Art. 80e Abs. 1 IRSG; Art. 37 Abs. 2 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes [Strafbehördenorga- nisationsgesetz, StBOG; SR 173.71] in Verbindung mit Art. 19 Abs. 1 des Organisationsreglements für das Bundesstrafgericht vom 31. August 2010 [Organisationsreglement BStGer, BStGerOG; SR 173.713.161]). Das Rechtshilfeverfahren ist abgeschlossen, wenn die ausführende Behörde das Rechtshilfeersuchen als ganz oder teilweise erledigt erachtet (Art. 80d IRSG). 2.2.2 Der Schlussverfügung vorangehende Zwischenverfügungen können nur selbständig angefochten werden, sofern sie durch die Beschlagnahme von

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Vermögenswerten und Wertgegenständen (Art. 80e Abs. 2 lit. a IRSG) oder durch die Anwesenheit von Personen, die am ausländischen Prozess betei- ligt sind (Art. 80e Abs. 2 lit. b IRSG), einen unmittelbaren und nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken. Richtet sich die Beschwerde gegen eine Zwischenverfügung, so muss die beschwerdeführende Person nach der bundesgerichtlichen Recht- sprechung mit konkreten Angaben glaubhaft machen, inwiefern die rechts- hilfeweise Beschlagnahme von Vermögenswerten bzw. die Verweigerung einer (Teil-)Freigabe zu einem nicht wieder gutzumachenden Nachteil führt. In Betracht kommen insbesondere drohende Verletzungen von konkreten vertraglichen Verpflichtungen, unmittelbar bevorstehende Betreibungs- schritte, der drohende Entzug von behördlichen Bewilligungen oder das Entgehen von konkreten Geschäften. Die bloss abstrakte Möglichkeit, dass sich eine Kontosperre negativ auf die Geschäftstätigkeit der rechtsuchen- den Person auswirken könnte, ist hingegen für die Annahme eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils im Sinne von Art. 80e Ziff. 2 lit. a IRSG grundsätzlich nicht ausreichend. Der drohende unmittelbare und nicht wie- der gutzumachende Nachteil muss glaubhaft gemacht werden; die blosse Behauptung eines solchen Nachteils genügt nicht (zum Ganzen BGE 130 II 329 E. 2 S. 332; 128 II 353 E. 3 S. 354, je m.w.H.; Urteile des Bundesge- richts 1A.81/2006 vom 21. Juli 2006, E. 2 und 1A.183/2006 vom 1. Febru- ar 2007, E. 1.2).

2.2.3 Verneint die ausführende Behörde einer Person die Stellung als Partei im Rechtshilfeverfahren, ist dieser Entscheid nach der Rechtsprechung mit Bezug auf diese Person prozessual als Schlussverfügung zu behandeln (Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2012.223 vom 14. Juni 2013, E. 1.3; s. RR.2011.241 vom 15. Dezember 2011, lit. F und G i.V.m. E. 2; RR.2010.32 vom 17. März 2010, lit. C i.V.m. E. 3; noch offen gelassen in Urteil des Bundesgerichts 1A.254/2000 vom 4. Januar 2001, E. 3d). 2.2.4 Mit Bezug auf die Aufrechterhaltung einer Beschlagnahme im Rechtshilfe- verfahren ist allerdings bereits an dieser Stelle festzuhalten, dass unter Umständen von einem Anfechtungsobjekt im Sinne von Art. 80e Abs. 1 IRSG auszugehen ist und entsprechend der unmittelbare und nicht wieder gutzumachende Nachteil nicht glaubhaft gemacht werden muss. So kann es sich unter Umständen aufdrängen, den Entscheid über die Aufrechter- haltung der zu Sicherungszwecken erfolgten Beschlagnahme prozessual als Schlussverfügung zu behandeln, wenn bereits längere Zeit seit der Be- schlagnahme vergangen ist und die Schlussverfügung über die Herausga- be zur Einziehung oder Rückerstattung noch aussteht (s. im Einzelnen da-

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zu Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2010.207 vom 17. Mai 2011, E. 3.2 f., mit Hinweisen auf die Rechtsprechung). 2.2.5 Die angefochtene Verfügung enthält drei Entscheide der Beschwerdegeg- nerin (betreffend Parteistellung, Akteneinsicht und Beschlagnahme). Soweit die Verfügung hinsichtlich der Akteneinsicht angefochten wird, stellt der angefochtene Entscheid keine anfechtbare Zwischenverfügung im Sin- ne von Art. 80e Abs. 2 lit. a und b IRSG dar (s. supra Ziff. 2.2.2). Im Hin- blick auf das Erfordernis der Glaubhaftmachung eines unmittelbaren und nicht wieder gutzumachenden Nachteils macht die Beschwerdeführerin ei- nen solchen Nachteil auch nicht im Ansatz geltend. Inwiefern die falsche Rechtsmittelbelehrung mit Bezug auf die nicht innerhalb der 10-tägigen Frist erfolgten Beschwerde zu berücksichtigen wäre, kann bei diesem Er- gebnis offen bleiben.

Der Entscheid, mit welchem der Beschwerdeführerin die Parteistellung verweigert wurde, ist nach der Rechtsprechung (s.o.) prozessual als Schlussverfügung zu behandeln. Die Beschwerde ist diesbezüglich inner- halb der 30-tägigen Beschwerdefrist eingegangen. Mit Bezug auf die Beschlagnahme ist zunächst festzuhalten, dass die Be- schwerdeführerin einen drohenden unmittelbaren und nicht wieder gutzu- machenden Nachteil ebenfalls mit keinem Wort geltend gemacht hat. Aller- dings wurde die Beschlagnahme bereits am 11. Mai 2011 angeordnet (s. act. 1.2 S. 2). Damit ist längere Zeit seit der Beschlagnahme vergangen und die Schlussverfügung steht noch aus. Hinsichtlich der Beschlagnahme ist nach der Rechtsprechung (s.o.) unter diesen Umständen bei der ange- fochtenen Verfügung von einer Schlussverfügung unter Geltung der ent- sprechenden Rechtsmittelfrist auszugehen und auf das Erfordernis des unmittelbaren und nicht wieder gutzumachenden Nachteils zu verzichten. 2.3

2.3.1 Die Beschwerdegegnerin ist im angefochtenen Entscheid zum Schluss ge- kommen, dass die Beschwerdeführerin keine Parteistellung im Rechtshilfe- verfahren habe, und sie ist sodann auf den Antrag der Beschwerdeführerin auf Aufhebung der Beschlagnahme nicht eingetreten, mit der Begründung, jene habe keine Parteistellung im Rechtshilfeverfahren (act. 1.2 S. 5). 2.3.2 Zur Beschwerde ist grundsätzlich berechtigt, wer der Vorinstanz vorwirft, sie habe die Legitimation zu unrecht verneint (BGE 124 II 124 E. 1b S. 126; 122 II 130 E. 1 S. 132; je mit Hinweisen). Unter diesen Umständen ist auf die innerhalb der 30-tägigen Beschwerdefrist (für Schlussverfügungen) er- hobenen Beschwerde mit Bezug auf die Verneinung der Parteistellung und

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die Beschlagnahme einzutreten. Die angefochtene Argumentation der Be- schwerdegegnerin wird nachfolgend in der Sache zu prüfen sein. 3.

3.1 Im Rechtshilfeverfahren können die Berechtigten am Verfahren teilnehmen, soweit dies für die Wahrung ihrer Interessen notwendig ist (Art. 80b Abs. 1 IRSG). Berechtigt im Sinne von Art. 80b Abs. 1 IRSG ist, wer Parteistellung hat, mithin, wer im Sinne von Art. 80h lit. b IRSG beschwerdeberechtigt ist (s. Urteil des Bundesgerichts 1A.24/2004 vom 11. August 2004, E. 1.5). 3.2

3.2.1 Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80h lit. b IRSG). Personen, ge- gen die sich das ausländische Strafverfahren richtet, sind unter denselben Bedingungen beschwerdelegitimiert (Art. 21 Abs. 3 IRSG). Ein schutzwürdiges Interesse liegt nicht schon dann vor, wenn jemand ir- gendeine Beziehung zum Streitobjekt zu haben behauptet. Zur Bejahung der Legitimation ist vielmehr erforderlich, dass der angefochtene Entscheid den Beschwerdeführer in stärkerem Masse berührt als die Allgemeinheit der Bürger bzw. eine vom einschlägigen Bundesrecht erfasste spezifische Beziehungsnähe gegeben ist. Die Rechtsprechung anerkennt deshalb die Legitimation jeder natürlichen oder juristischen Person, die von einer Rechtshilfemassnahme unmittelbar berührt wird, verneint dagegen die Be- schwerdebefugnis von Personen, die nur mittelbar von der angefochtenen Verfügung betroffen sind (zum Ganzen BGE 130 II 162 E. 1.1 S. 163; 128 II 211 E. 2.3 S. 217; 123 II 153 E. 2b S. 156; TPF 2007 79 E. 1.6, je m.w.H.). Die Legitimationskriterien von Art. 80h lit. b IRSG wurden im Zuge der Teil- revision des IRSG im Jahre 1997 eingeführt mit dem Ziel, die Beschwerde- legitimation einzuschränken und dadurch das Rechtsmittelverfahren zu straffen (BBl 1995 III S. 2, 11). Bei der Beratung der Revisionsvorlage wur- den die Rechtshilfe als solche, der Umfang und das Anliegen der Be- schleunigung des Verfahrens in entscheidenden Punkten klar über den Schutz der Parteirechte gestellt (RUDOLF WYSS, Die Revision der Gesetz- gebung über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen, in SJZ 93 (1997) Nr. 3, S. 35). Dabei wurden immerhin den Maximalforderungen, wie etwa derjenigen nach einer gänzlichen Abschaffung der Rechtsmittel, nicht ent- sprochen (nachzulesen bei WYSS, a.a.O., S. 35). So hatten zu diesem Punkt rechtsvergleichende Abklärungen ergeben, dass auch andere umlie- gende Staaten den von Rechtshilfeleistungen Betroffenen bestimmte Be- schwerderechte einräumen (s. im Einzelnen WYSS, a.a.O., S. 35).

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3.2.2 Im Falle von Hausdurchsuchungen gilt der jeweilige Eigentümer oder Mie- ter als persönlich und direkt betroffen (Art. 9a lit. b IRSV i.V.m. Art. 21 Abs. 3 und 80h IRSG). Die Eigentümer- und Mieterstellung bezieht sich dabei auf die durchsuchten Räumlichkeiten (s. BGE 137 IV 134 E. 6.2). Werden anlässlich der Hausdurchsuchung sichergestellte Unterlagen, be- schlagnahmt und deren rechtshilfeweise Herausgabe in der Folge ange- ordnet, ist zur Beschwerde gegen die angeordnete Übermittlung dieser Un- terlagen diejenige Person legitimiert, welche sich der Hausdurchsuchung und damit der Zwangsmassnahme unterziehen musste (zur eingeschränk- ten Anfechtbarkeit gemäss Art 80e Abs. 2 lit. a IRSG der mittels Zwischen- verfügung erfolgten Beschlagnahmung s. supra Ziff. 2.2.2). Massgeblich ist die tatsächliche Verfügungsgewalt im Zeitpunkt einer Beschlagnahme (s. BGE 137 IV 134, E. 6). Folglich ist beispielsweise der Verfasser von Schriftstücken, welche im Besitze eines Dritten beschlagnahmt wurden, nicht zur Beschwerde befugt (BGE 130 II 162 E. 1.1 S. 164; 123 II 161 E. 1d S. 164 f.; 116 Ib 106 E. 2a S. 109 ff.). Das gilt auch für Personen, auf welche sich die Unterlagen beziehen oder die Eigentümer sind, sofern sie nicht selbst im Besitz der betroffenen Unterlagen waren und sich nicht der Hausdurchsuchung unterziehen mussten (BGE 137 IV 134 E. 5 und 6; Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2009.13 vom 16. März 2009, E. 2.2 - 2.3; RR.2007.101 vom 12. Juli 2007, E. 2.1). Gleiches hat zu gelten, wenn anlässlich einer Hausdurchsuchung nicht Un- terlagen, sondern (Wert-)Gegenstände sichergestellt und anschliessend beschlagnahmt wurden, an denen ein Dritter ein Eigentumsrecht geltend macht. Im Zusammenhang mit der Herausgabe dieser Gegenstände wird der Umfang der Rechte Dritter in Art. 74 Abs. 2 und Art. 74a Abs. 4 und 5 IRSG präzisiert (s. Botschaft des Bundesrates vom 29. März 1995 betref- fend die Änderung des Rechtshilfegesetzes, BBl 1995 III S. 25 f.). Dabei wird unterschieden, ob die Herausgabe zu Beweiszwecken (Art. 74 IRSG) oder zur Einziehung oder Rückerstattung an den Berechtigten (Art. 74a IRSG) erfolgt. Geht der Beschlagnahme keine Hausdurchsuchung voraus, trifft auch eine solche Beschlagnahme den Inhaber des zu beschlagnahmenden Objekts. Inhaber ist jene Person, welche den Gewahrsam oder die tatsächliche Herrschaft über einen Gegenstand innehat. Er hat sich unmittelbar der an- geordneten Zwangsmassnahme zu unterwerfen. Schliesslich trifft auch ihn eine allfällige Herausgabepflicht. Entsprechend hat bei Beschlagnahmun- gen grundsätzlich der Inhaber des beschlagnahmten Objekts - in Analogie zur Rechtslage bei Hausdurchsuchungen - als persönlich und direkt betrof- fen zu gelten.

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Macht ein Dritter, der gutgläubig Rechte erworben hat, an den zu Beweis- zwecken herauszugebenden Gegenständen nach Art. 74 Abs. 1 IRSG Rechte geltend, so werden diese Gegenstände nur herausgegeben, wenn der ersuchende Staat die kostenlose Rückgabe nach Abschluss seines Verfahrens zusichert (Art. 74 Abs. 2 IRSG). Mit anderen Worten besteht bei der Beweismittelherausgabe der Schutz des Dritten demnach nur, aber immerhin in der (einzuholenden) Zusicherung seitens der ersuchenden Be- hörde zur Rückgabe der Gegenstände (MAURICE HARARI, Remise internati- onale d'objets et valeurs: réflexions à l'occasion de la modification de l'EIMP in: Procédure pénale, droit pénal international, entraide pénale, Etu- des en l'honneur de Dominique Poncet, Chêne-Bourg 1997, S. 167 ff., S. 188). Dieser Bestimmung wurde die Überlegung zu Grunde gelegt, dass die Rechte Dritter durch eine Herausgabe zu Beweiszwecken grundsätzlich nicht bedroht sind, weil die Beweismittel lediglich für das ausländische Ver- fahren zur Verfügung gestellt werden und nachher meistens zurückerstattet werden (BBl 1995 II S. 25). Davon betroffen ist nicht deren allfälliges Eigen- tum, sondern lediglich deren Besitz (HARARI, a.a.O., S. 174). Sind hingegen Gegenstände, mit denen eine strafbare Handlung begangen wurde, oder das Erzeugnis oder der Erlös aus einer strafbaren Handlung, deren Ersatzwert und ein unrechtmässiger Vorteil, zur Einziehung oder Rückerstattung am Ende des Rechtshilfeverfahrens herauszugeben (Art. 74a Abs. 1 und Abs. 2 lit. a und b IRSG), hat eine solche Herausgabe viel einschneidendere Auswirkungen als die Übergabe von Beweisstücken (s. BGE 115 Ib 517 E. 7d). Diesbezüglich regelt Art. 74a Abs. 4 IRSG den Schutz der Berechtigten (Geschädigten oder gutgläubiger Erwerber) und die Ausnahmen für die Herausgabe (BBl 1995 III S. 26). Darauf kann sich nur berufen und sich damit einer Herausgabe zur Einziehung oder Rücker- stattung (einstweilen) widersetzen, wer die in Art. 74a Abs. 4 IRSG festge- legten Kriterien erfüllt (HARARI, a.a.O., S. 188). Dabei muss es sich beim Dritten um eine an der strafbaren Handlung nicht beteiligte Person handeln, deren Ansprüche durch den ersuchenden Staat nicht sichergestellt sind, welche glaubhaft macht, sie habe an den herauszugebenden Gegenstän- den oder Vermögenswerten in der Schweiz oder, sofern sie ihren gewöhn- lichen Aufenthalt in der Schweiz hat, im Ausland gutgläubig Rechte erwor- ben (Art. 74a Abs. 4 lit. c IRSG). Umgekehrt steht fest, dass andere Dritte, welche die vorgenannten Voraussetzungen nicht erfüllen, ihre Ansprüche gegenüber den Gerichten des ersuchenden Staates geltend machen müs- sen (HARARI, a.a.O., S. 188). Mit den den Dritten in Art. 74 und 74a IRSG eingeräumten Rechten muss – zur Durchsetzung ihrer Ansprüche – selbstredend die Legitimation zur Be- schwerde einhergehen. Es handelt sich dabei allerdings nicht um eine all-

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gemeine Beschwerdelegitimation im Sinne von Art. 80h lit. b IRSG i.V.m. Art. 9a lit. b IRSV, da bei einer Hausdurchsuchung auch solche Dritte nach wie vor nicht im Sinne von als persönlich und direkt von dieser Rechtshil- femassnahme betroffen sind (s.o.). Vielmehr steht ihnen die Beschwerde gegen die Herausgabe offen, soweit sich ihr Rechtsmittel auf die Geltend- machung ihrer Rechte nach Art. 74 und 74a IRSG bezieht. Zur Geltendma- chung anderer Rechtshilfehindernisse ist unverändert lediglich diejenige Person berechtigt, welche sich der Hausdurchsuchung und damit der Zwangsmassnahme unterziehen musste. Sowohl in der Rechtsprechung des Bundesgerichts wie auch in derjenigen des Bundesstrafgerichts finden sich zwar ausgehend vom in BGE 123 II 134 beurteilten Einzelfall isolierte Entscheide, welche derjenigen Person, die behauptet, Eigentümerin oder gutgläubige Erwerberin der herauszuge- benden (Wert-)Gegenstände zu sein, losgelöst von der Frage, ob sie sich unmittelbar einer Zwangsmassnahme unterziehen musste, und ohne wei- tergehende Begründung die Beschwerdelegitimation uneingeschränkt zu- spricht. Diesen Entscheiden lagen allerdings jeweils besondere Konstellati- onen zugrunde, weshalb die vorstehend dargelegten Grundsätze davon unberührt bleiben (BGE 123 II 134 E. 1c; implizit BGE 123 II 268 E. 3 und 4; Urteile des Bundesgerichts 1A.117/2000 vom 26. April 2000, E. 1c; 1A.14/2000 und 1A.15/2000 vom 3. Januar 2001, E. 1f; Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2007.183 vom 21. Februar 2008, E. 1.3; zuletzt RR.2011.1 vom 18. Oktober 2011, E. 2.2.5, wonach die Behauptung von Eigentumsrechten am beschlagnahmten Objekt zur Bejahung der Be- schwerdelegitimation ausreichend sei). 3.2.3 Erfolgt die Hausdurchsuchung in einem Zollfreilager, stellt sich die Frage, wer im Zeitpunkt der Sicherstellung die tatsächliche Verfügungsgewalt über die zu beschlagnahmenden Gegenstände hatte. Den bundesgerichtlichen Urteilen, welche sich auf Beschlagnahmen in Zollfreilagern beziehen, lie- gen unterschiedliche Anknüpfungspunkte zur Bestimmung der Legitimation zugrunde, welche daher über die dargelegten Grundsätze hinaus keine Verallgemeinerung zulassen (s. Urteil des Bundesgerichts 1A.154/1995 vom 27. September 1995, lit. A und E. 2b; BGE 123 II 268 und Urteil 1A.117/2000 vom 26. April 2000; Urteil 1A.14/2000 und 1A.15/2000 vom

3. Januar 2001). Daraus folgt, dass die konkrete Ausgestaltung des Ver- tragsverhältnisses mit dem Zollfreilager (Lagervertrag, Mietvertrag etc.) be- stimmt, wer persönlich und direkt von der Rechtshilfemassnahme betroffen ist.

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3.3

3.3.1 Die Beschwerdegegnerin hielt fest, die Beschwerdeführerin könne nicht als Mieterin des Standortes des Zollfreilagers der E. SA, auf welchem das be- schlagnahmte Platinerz gelagert sei, betrachtet werden. Sämtliche Räum- lichkeiten des Zollfreilagers der E. SA seien unter der alleinigen Kontrolle und Verfügungsmacht der E. SA gewesen, welche grundsätzlich selber da- rüber entscheide, in welchem Teil ihres Lagers die Gegenstände und Wa- ren aufbewahrt würden. Die Beschwerdeführerin verfüge nicht über einen Zugang in die Lagerräume der E. SA und das darin gelagerte Platinerz (act. 1.2 S. 4). Die Beschwerdeführerin bestreitet die Darstellung der Beschwerdegegnerin und hält dem entgegen, sie sei Mieterin, bezahle einen Mietzins und habe Zugang zu den Lagerräumen (act. 1 S. 9).

3.3.2 Vorliegend steht fest, dass sich das fragliche Platinerz im Zeitpunkt der Be- schlagnahme im Zollfreilager der E. SA befand und diese insofern Inhabe- rin des beschlagnahmten Platinerzes war. Die Beschwerdeführerin reichte im Beschwerdeverfahren weder den Mietvertrag noch andere Unterlagen ein, welche eindeutig auf ein Mietverhältnis mit der E. SA hindeuten würden (s. act. 1.1 bis 1.18). Im Gegenteil verwendet sie selber unter anderem auch den Begriff "Hinterlegungskosten", welche die Beschwerdegegnerin der E. SA bezahle (s. act. 1 S. 11). Dass die Beschwerdeführerin im Zeit- punkt der Beschlagnahme die tatsächliche Verfügungsgewalt über das zu beschlagnahmende Platinerz hatte, geht somit aus der Beschwerde und den vorliegenden Akten nicht hervor. Eine Beschwerdelegitimation im Sin- ne von Art. 80h lit. b IRSG (und i.V.m. Art. 9a lit. b IRSV) kann somit nicht bejaht werden. Es stehen ihr demnach auch keine Teilnahmerechte im Sinne von Art. 80b i.V.m. Art. 80h lit. b IRSG zu. Dass die Beschwerdegeg- nerin eine Parteistellung der Beschwerdeführerin verneinte und auf den An- trag der Beschwerdeführerin auf Aufhebung der Beschlagnahme nicht ein- trat, ist demnach unter dem geprüften Gesichtspunkt nicht zu beanstanden. 3.4

3.4.1 Die Beschwerdeführerin begründet ihre Berechtigung am Verfahren sodann damit, dass sie unstreitig Eigentümerin des beschlagnahmten Platinerzes und damit dinglich Berechtigte sei (act. 1 S. 11). Sie sei damit zweifellos die am unmittelbarsten von der Beschlagnahme betroffene Person. Dagegen sei die E. SA weder persönlich betroffen noch habe diese ein schützens- wertes Interesse, da die Hinterlegungskosten von der Beschwerdegegnerin beglichen würden (act. 1 S. 11).

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3.4.2 Was die Beschwerdeführerin vorbringt, widerspricht der im Einzelnen be- reits erläuterten gesetzlichen Anordnung und konstanten Praxis (s. supra Ziff. 3.2.2). Das Bundesgericht hat entschieden, dass allein der Aufbewahrer und Besitzer (Lagerhalter) von beschlagnahmten Geschäfts- unterlagen (und elektronischen Datenspeichern) beschwerdelegitimiert sei und nicht deren (von der Beschlagnahme nur indirekt betroffener) Hinterle- ger bzw. zivilrechtlicher Eigentümer (BGE 137 IV 134 E. 5.2.3; Urteile 1C_287/2008 vom 12. Januar 2009 E. 2.2 = Pra 2010 Nr. 22 S. 14; 1A.154/1995 vom 27. September 1995 = Rep 1995 S. 117). Im Fall, der dem Urteil 1A.154/1995 vom 27. September 1995 zugrunde lag, waren bei einem Spediteur eingelagerte Waren beschlagnahmt worden. Das Bundes- gericht erwog, der Spediteur, der auch mit der vorläufigen Einlagerung und Verwahrung beauftragt sei, sei in unmittelbarem Besitz der Ware, die Ge- genstand der Zwangsmassnahme bilde. Er sei damit von der Rechtshilfe- massnahme unmittelbar betroffen und habe deshalb ein schutzwürdiges In- teresse an deren Aufhebung oder Änderung (E. 2b). Auf diese Recht- sprechung zurückzukommen besteht auch vorliegend kein Anlass. In sei- nem Urteil 1C_287/2008 vom 12. Januar 2009, in welchem das Bundesge- richt die Beschwerde der X. AG gegen die Herausgabe von Lagergut der Y. AG zu beurteilen hatte, das bei der X. AG eingelagert und dort sicherge- stellt worden war, bejahte es die Beschwerdelegitimation der X. AG zur Hauptsache ebenfalls damit, dass diese mit der Hausdurchsuchung und der Beschlagnahme unmittelbar einer Zwangsmassnahme unterworfen wurde. Zusätzlich erwog das Bundesgericht, dass andernfalls niemand zur Beschwerde berechtigt wäre, denn die Y. AG sei als Hinterlegerin von der Rechtshilfemassnahme nicht unmittelbar betroffen (E. 2.2). Auch vor die- sem Hintergrund steht fest, dass sich die unter Ziff. 3.2.2 genannten Ent- scheide auf Einzelfälle bezogen und daher nicht allgemeine Geltung bean- spruchen können. Besondere Umstände, weshalb vorliegend ein solcher Einzelfall gegeben sein soll und die Beschwerdelegitimation ausnahmswei- se zu bejahen wäre, sind im heutigen Zeitpunkt nicht dargetan. 3.5 Wie einleitend erläutert, wird der Umfang der Rechte Dritter im Zusammen- hang mit der Herausgabe dieser Gegenstände in Art. 74 Abs. 2 und Art. 74a Abs. 4 und 5 IRSG präzisiert. Die Herausgabe des beschlagnahm- ten Platinerzes wurde noch nicht angeordnet. Es steht auch noch nicht fest, zu welchem Zweck (als Beweismittel oder zur Einziehung/Rückerstattung) sie erfolgen würde (s. Beschlagnahmeverfügung vom 11. Mai 2011, act. 1.7). Die Beschwerdeführerin hat weder gegenüber der Beschwerde- gegnerin noch im Beschwerdeverfahren im Ansatz ausgeführt, inwiefern sie im Sinne von Art. 74 Abs. 2 und Art. 74a Abs. 4 IRSG (gutgläubig) Rechte am streitigen Platinerz erworben habe. Soweit im Verlaufe des Verfahrens die Voraussetzungen für die Herausgabe zur Einziehung/Rückerstattung

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gegeben sein sollten, steht bei der aktuellen Aktenlage fest, dass die Be- schwerdeführerin, für welche der im ersuchenden Staat Hauptverdächtige B. einzelzeichnungsberechtigt ist, nicht als eine an der strafbaren Handlung nicht beteiligte Person im Sinne von Art. 74a Abs. 4 lit. c IRSG, gelten und somit sich nicht auf die entsprechenden Schutzbestimmungen berufen kann. Auch unter diesem Blickwinkel ist der Entscheid der Beschwerde- gegnerin weder betreffend Parteistellung noch betreffend Beschlagnahme zu beanstanden. Bei diesem Prüfungsergebnis sind die weiteren Rügen der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit der Aufrechterhaltung der Be- schlagnahme (act. 1 S. 12 ff.) nicht zu untersuchen. 3.6 Soweit die Beschwerdeführerin unter Berufung auf Art. 9a lit. a IRSV vor- bringt, sie habe darüber hinaus Parteistellung, weil die Beschwerdegegne- rin die Edition von Bankunterlagen betreffend ein Konto der Beschwerde- führerin angeordnet habe (act. 1 S. 5 ff.), ist ihr zunächst entgegenzuhal- ten, dass im Rechtshilfeverfahren die Parteistellung nicht allgemein, son- dern jeweils in Bezug auf die betreffende Rechtshilfemassnahme besteht (s. supra Ziff. 3.1 und 3.2.1). Ihr Akteneinsichtsgesuch vom 11. Dezem- ber 2013, welches dem angefochtenen Entscheid zugrunde liegt, bezog sich nicht auf die Beschlagnahme der Kontounterlagen, sondern eindeutig auf die Beschlagnahme des Platinerzes (act. 1.18). Der angefochtene Ent- scheid betreffend Parteistellung und Akteneinsicht wurde daher zu Recht ausschliesslich mit Bezug auf die letztgenannte Rechtshilfemassnahme ge- fällt. Welche Stellung und Verfahrensrechte der Beschwerdeführerin in Be- zug auf andere Rechtshilfemassnahmen zukommen, ist nicht Gegenstand des angefochtenen Entscheids und damit auch nicht des vorliegenden Be- schwerdeverfahrens.

3.7 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde (mit Bezug auf die Parteistellung und die Beschlagnahme) abzuweisen, soweit im Übrigen darauf einzutreten ist.

Was das Rechtsbegehren Nr. 4 anbelangt, ist noch Folgendes ergänzend festzuhalten. Im Rahmen der Beschwerde stellte die Beschwerdeführerin u.a. das Rechtsbegehren, es sei festzustellen, dass die von der E. SA mit Schreiben vom 18. Juni 2012 erteilte Zustimmung zur Übermittlung des Platinerzes an die südafrikanischen Behörden nicht ausreichend sei. Viel- mehr sei eine Zustimmung von Seiten der berechtigten Beschwerdeführerin einzuholen. Es sei deswegen festzustellen, dass eine Durchführung des Rechtshilfeverfahrens in der vereinfachten Ausführung nicht möglich sei (act. 1 S. 2). Dieses Rechtsbegehren betrifft nicht die angefochtene Verfü- gung, weshalb bereits aus diesem Grund darauf nicht einzutreten ist. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführerin vor zwei Jahren die Möglichkeit der

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beschwerdeweise Anfechtung der vereinfachten Ausführung offen gestan- den wäre, soweit sie hierzu legitimiert gewesen sein sollte, weshalb selbst auf ein separat gestelltes Begehren auf Feststellung nicht einzutreten ge- wesen wäre.

4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin kosten- pflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG). Für die Berechnung der Gerichtsgebühr gelangt gemäss Art. 63 Abs. 5 VwVG das Reglement des Bundesstrafgerichts über die Kosten, Gebühren und Ent- schädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR) vom 31. August 2010 zur Anwendung. Unter Berücksichtigung aller Umstände ist die Gerichtsgebühr vorliegend auf Fr. 7'000.-- festzusetzen und der Beschwerdeführerin aufzu- erlegen, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe (Art. 63 Abs. 4bis lit. b VwVG; Art. 5 und 8 Abs. 3 BStKR).

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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 7'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.

Bellinzona, 24. Oktober 2014

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

- Rechtsanwalt Friedrich Frank - Bundesanwaltschaft - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe

Rechtsmittelbelehrung

Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).

Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).

Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig (Art. 92 Abs. 1 BGG). Diese Entscheide können später nicht mehr angefochten werden (Art. 92 Abs. 2 BGG).

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Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen sind andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar. Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können, oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Entscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (vgl. Art. 93 Abs. 1 und 2 BGG). Ist die Beschwerde gegen einen Vor- oder Zwischenentscheid gemäss Art. 93 Abs. 1 und 2 BGG nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken (Art. 93 Abs. 3 BGG).

Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (vgl. Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).

Die Beschwerde ist innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen (vgl. Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).