Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Griechenland. Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 Abs. 1 IRSG). Beschlagnahme von Gegenständen (Art. 74a Abs. 1 IRSG i.V.m. Art. 33a IRSV).
Sachverhalt
A. Die Staatsanwaltschaft Serres (Griechenland) führt ein Untersuchungsver- fahren gegen Unbekannt wegen illegaler Ausfuhr von Kulturgütern aus Griechenland sowie wegen Diebstahls und Weiterveräusserung eines grie- chischen Kunstgegenstandes. Beim Tatobjekt soll es sich um eine antike griechische Oktadrachmon-Silbermünze Mousseon (nachfolgend „Ok- tadrachmon-Münze“ oder „Münze“) sehr hohen Wertes handeln, die Ende 2008 zum Nachteil des griechischen Staates aus einer Ausgrabungsstätte in der Region Serres gestohlen worden sei. In der Folge sei die Münze ille- gal ins Ausland exportiert worden und am 7. Oktober 2009 anlässlich einer Auktion der Firma A. AG (nachfolgend „A. AG“) im Hotel C. in Zürich zum Verkauf angepriesen worden. Die Oktadrachmon-Münze und diese betref- fende Dokumente seien in der Folge von der Kantonspolizei Zürich be- schlagnahmt worden.
B. Nachdem am 4. Dezember 2009 griechische Beamte in Zürich einen Au- genschein an der Münze vorgenommen hatten (Verfahrensakten Urk. 19/3), gelangte die Staatsanwaltschaft Serres mit Rechtshilfeersuchen vom 3. Februar 2010 an das Bundesamt für Justiz (nachfolgend „BJ“) und ersuchte um folgende Rechtshilfemassnahmen: Polizeiliche Ermittlungen mit Bezug auf die Auktion vom 7. Oktober 2009 im Hotel C. in Zürich und auf den Einlieferer der Oktadrachmon-Münze sowie Beschlagnahme und Herausgabe der Münze; eventualiter um vorübergehende Herausgabe der Oktadrachmon-Münze (Verfahrensakten Urk. 2).
C. Nachdem das BJ den Vollzug des Rechtshilfeersuchens an die Staatsan- waltschaft I des Kantons Zürich (nachfolgend „Staatsanwaltschaft“) dele- giert hat (Verfahrensakten Urk. 1), entsprach diese mit Eintretens- und Zwi- schenverfügung vom 9. März 2010 dem griechischen Rechtshilfeersuchen und beauftragte die Kantonspolizei Zürich, die Identität des Einlieferers der Oktadrachmon-Münze festzustellen, den Einlieferer sowie die Vertreter der A. AG zur Auktion und der Herkunft der Münze zu befragen, allfällige weite- re, an der Tat beteiligte Personen zu identifizieren, zu befragen bzw. zu be- fragen lassen, weitere sich aufdrängende Ermittlungen zu tätigen und die zu beschlagnahmende Oktadrachmon-Münze fachgerecht aufzubewahren (Verfahrensakten Urk. 18/1).
D. Am 25. Oktober 2010 führte die Kantonspolizei Genf im Auftrag der Kan- tonspolizei Zürich Befragungen von D. (nachfolgend „D.“), Direktor der Fir- ma E. SA (nachfolgend „E. SA“) und F. (nachfolgend „F.“), Direktor der G. SA, durch (Verfahrensakten Urk. 19/3 S. 6 und 19/15).
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E. Die A. AG verweigerte in der Folge die Zustimmung zur vereinfachten Aus- führung (Verfahrensakten Urk. 28), worauf die Staatsanwaltschaft am
1. Dezember 2010 die Schlussverfügung erliess und die Herausgabe der Rapporte der Kantonspolizei vom 18. Mai 2010 und 2. Novem- ber 2010, der Kopie der Empfangsbescheinigung der Kantonspolizei Zürich für die A. AG vom 16. Oktober 2009, des Kundenblattes der A. AG für die B. Ltd. (nachfolgend „B. Ltd.“) bzw. die E. SA, der von der Kantonspolizei Zürich angefertigten Fototafel der Oktadrachmon-Münze sowie des Vollzugsbe- richts der Kantonspolizei Genf vom 25. Oktober 2010 samt Beilagen ver- fügte. Ferner ordnete sie die Aufrechterhaltung der Beschlagnahme der Oktadrachmon-Münze an bis die ersuchende Behörde über die Beschlag- nahme rechtskräftig entschieden habe (Verfahrensakten Urk. 31 S. 9 f.).
F. Dagegen erhoben die A. AG und die B. Ltd. bei der II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts mit Eingabe vom 31. Dezember 2010 Beschwerde und beantragen die kostenfällige Aufhebung der Eintretens- und Zwischen- verfügung vom 9. März 2010 sowie der Schlussverfügung vom 1. Dezem- ber 2010 sowie die Rückgabe der Münze an die A. AG oder an die B. Ltd. (act. 1 S. 2).
Die Beschwerdegegnerin beantragt am 7. Februar 2011, auf die Be- schwerde der B. Ltd. sei nicht einzutreten, und die Beschwerde der A. AG sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei (act. 10). Das BJ beantragt in seiner Beschwerdeantwort die Abweisung der Beschwerde, sofern darauf einzutreten sei (act. 11). Die Beschwerdegegnerin reicht am
16. Februar 2011 zuhanden der Beschwerdeakten ein Gutachten des grie- chischen Staates betreffend die Oktadrachmon-Münze ein (act. 15 und 15.1-2). Nachdem den Beschwerdeführerinnen am 17. Februar 2011 Ak- teneinsicht gewährt worden ist (act. 16), reichen diese mit Eingabe vom
4. März 2011 innert erstreckter Frist die Replik ein. Sie halten an den be- reits in der Beschwerdeschrift gestellten Anträgen fest (act. 18). Die Staatsanwaltschaft und das BJ verzichten je auf eine Duplik (act. 20 und 21).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, so- weit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.
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Die II. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1. 1.1 Für die Rechtshilfe zwischen Griechenland und der Schweiz sind primär die Bestimmungen des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. April 1959 (EUeR; SR 0.351.1), dem beide Staaten beigetreten sind, sowie das zu diesem Übereinkommen am 8. Novem- ber 2001 ergangene zweite Zusatzprotokoll (2. ZP; SR 0.351.12) massgeb- lich. Überdies gelangen die Bestimmungen der Art. 48 ff. des Übereinkom- mens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 (Schengener Durchführungsübereinkommen, SDÜ; ABl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19 - 62), zur Anwendung, wobei die zwischen den Vertragsparteien geltenden weitergehenden Be- stimmungen aufgrund bilateraler Abkommen unberührt bleiben (Art. 48 Abs. 2 SDÜ). 1.2 Soweit das Staatsvertragsrecht bestimmte Fragen nicht abschliessend re- gelt, gelangen das Bundesgesetz über internationale Rechtshilfe in Straf- sachen vom 20. März 1981 (IRSG; SR 351.1) und die Verordnung über in- ternationale Rechtshilfe in Strafsachen vom 24. Februar 1982 (IRSV; SR 351.11) zur Anwendung (Art. 1 Abs. 1 IRSG; BGE 130 II 337 E. 1; 128 II 355 E. 1; 124 II 180 E. 1a). Das innerstaatliche Recht gilt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann, wenn dieses geringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (BGE 136 IV 82, E. 3.1; 129 II 462 E. 1.1, mit weiteren Hinweisen). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c). 2.
2.1 Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um eine Schlussverfügung der ausführenden kantonalen Behörde in internationalen Rechtshilfeange- legenheiten, gegen welche zusammen mit den vorangehenden Zwischen- verfügungen innert 30 Tagen ab der schriftlichen Mitteilung bei der II. Be- schwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden kann (Art. 80e Abs. 1 i.V.m. Art. 80k IRSG; Art. 37 Abs. 2 lit. a des Bun- desgesetzes vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes [Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG; SR 173.71] in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 des Organisationsreglements für das Bun- desstrafgericht vom 31. August 2010 [BStGerOR; SR 173.713.161]).
Die Schlussverfügung datiert vom 1. Dezember 2010. Die Beschwerde vom
31. Dezember 2010 wurde fristgerecht eingereicht.
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2.2
2.2.1 Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80h lit. b IRSG). Ein schutzwür- diges Interesse liegt nicht schon dann vor, wenn jemand irgendeine Bezie- hung zum Streitobjekt zu haben behauptet. Zur Bejahung der Legitimation ist vielmehr erforderlich, dass der angefochtene Entscheid den Beschwer- deführer in stärkerem Masse berührt als die Allgemeinheit der Bürger bzw. eine vom einschlägigen Bundesrecht erfasste spezifische Beziehungsnähe gegeben ist. Die Rechtsprechung anerkennt deshalb die Legitimation jeder natürlichen oder juristischen Person, die von einer Rechtshilfemassnahme unmittelbar berührt wird, verneint dagegen die Beschwerdebefugnis von Personen, die nur mittelbar von der angefochtenen Verfügung betroffen sind (zum Ganzen BGE 130 II 162 E. 1.1 S. 163; 128 II 211 E. 2.3 S. 217; 123 II 153 E. 2b S. 156; TPF 2007 79 E. 1.6, je m.w.H.). Beschwerdelegiti- mierte juristische Personen handeln durch ihre Organe (Art. 54 f. ZGB; VE- RA MARANTELLI-SONANINI/SAID HUBER, Praxiskommentar zum Bundesge- setz über das Verwaltungsverfahren, Zürich/Basel/Genf 2009, N. 14 zu Art. 6 VwVG).
Als persönlich und direkt betroffen gilt im Falle von Hausdurchsuchungen der jeweilige Eigentümer oder Mieter, der im Besitz der sichergestellten Un- terlagen war (Art. 9a lit. b IRSV). Folglich ist beispielsweise der Verfasser von Schriftstücken, welche im Besitze eines Dritten beschlagnahmt wer- den, nicht zur Beschwerde befugt (BGE 130 II 162 E. 1.1 S. 164; 123 II 161 E. 1d S. 164 f.; 116 Ib 106 E. 2a S. 109 ff.).
2.2.2 Die angefochtene Schlussverfügung bezieht sich – wie bereits oben unter E. dargelegt – einerseits auf die Herausgabe der Rapporte der Kantonspo- lizei Zürich vom 18. Mai 2010 und 2. November 2010, der Kopie der Emp- fangsbescheinigung der Kantonspolizei Zürich vom 16. Oktober 2009, des Kundenblattes der Beschwerdeführerin 1 in Bezug auf die Beschwerdefüh- rerin 2 bzw. die E. SA, der von der Kantonspolizei Zürich angefertigten Fo- totafel der griechischen Oktadrachmon-Münze sowie des Vollzugsberichts der Kantonspolizei Genf vom 25. Oktober 2010 samt Beilagen, insbesonde- re der polizeilichen Einvernahmen von D. und G.. Schliesslich bezieht sich die Schlussverfügung auf die Aufrechterhaltung der Beschlagnahme der Oktadrachmon-Münze bis zum rechtskräftigen Entscheid der ersuchenden Behörde über die Beschlagnahme.
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2.2.3 Vorab ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerinnen ihre Beschwerde bezüglich der Herausgabe des Kundenblattes betreffend die Beschwerde- führerin 2, welches von der Kantonspolizei Zürich am 7. Oktober 2009 in den Räumlichkeiten der Beschwerdeführerin 1 beschlagnahmt worden ist, zurückgezogen haben (act. 5 und act. 5.1). In diesem Umfang ist deren Beschwerde als durch Teilrückzug erledigt abzuschreiben.
2.2.4 a) Die Sicherstellung der Oktadrachmon-Münze erfolgte durch die Kantonspo- lizei Zürich anlässlich der von der Beschwerdeführerin 1 durchgeführten Auktion vom 7. Oktober 2009 im Hotel C. in Zürich. Am 16. Oktober 2009 wurde die Münze alsdann an der Geschäftsadresse der Beschwerdeführe- rin 1 von der Kantonspolizei Zürich abgeholt (Verfahrensakten Urk. 19/3 S. 3). Da sich diese Zwangsmassnahmen direkt gegen die Beschwerdefüh- rerin 1 richteten, ist diese in Bezug auf die Aufrechterhaltung der Beschlag- nahme der Oktadrachmon-Münze beschwerdelegitimiert. Gleich verhält es sich hinsichtlich der Herausgabe der Kopie der Empfangsbestätigung vom
16. Oktober 2009 und der von der Kantonspolizei Zürich am 7. Oktober 2009 erstellten Fototafel.
b) Bei den Rapporten der Kantonspolizei Zürich vom 18. Mai 2010 und 2. No- vember 2010 und dem Vollzugsbericht der Kantonspolizei Genf vom
25. Oktober 2010 sowie den polizeilichen Befragungen von D. und F. han- delt es sich nicht um Dokumente, die mittels Zwangsmassnahmen bei der Beschwerdeführerin 1 erhoben worden sind. Deshalb ist grundsätzlich be- reits aus diesem Grund die Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführe- rin 1 in Bezug auf die Herausgabe dieser Dokumente zu verneinen. Im Üb- rigen handelt es sich bei den herauszugebenden Rapporten der Kantons- polizei Zürich um eine chronologische Übersicht über die Ermittlungsarbei- ten, womit die Beschwerdeführerin 1 von vornherein nicht direkt betroffen ist. Ebenso fehlt ihr eine direkte Betroffenheit in Bezug auf polizeilichen Einvernahmen von D. und F.. Eine solche könnte höchstens bejaht werden, wenn es sich bei diesen Personen um Organe der Beschwerdeführerin 1 handelte, was vorliegend aber nicht der Fall ist (vgl. Entscheid des Bun- desstrafgerichts RR.2010.60 vom 8. Juli 2010, E. 1.3.1).
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin 1 ledig- lich in Bezug auf die Herausgabe der Kopie der Empfangsbestätigung vom
16. Oktober 2009 und der von der Kantonspolizei Zürich erstellten Fototafel sowie in Bezug auf die Aufrechterhaltung der Beschlagnahme der Ok- tadrachmon-Münze beschwerdelegitimiert ist.
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2.2.5 a) Die Beschwerdeführerin 2 soll Eigentümerin der Oktadrachmon-Münze sein und die Münze der Beschwerdeführerin 1 über die E. SA anlässlich der Versteigerung vom 7. Oktober 2009 übergeben haben. Die Beschwerde- führerin 2 ist hinsichtlich der bei der Beschwerdeführerin 1 erhobenen Un- terlagen im Sinne der obgenannten Rechtsprechung nicht direkt betroffen und daher auch nicht zur Beschwerde legitimiert. Ebenso, und aus den gleichen wie unter 2.2.4 b) ausgeführten Gründen, fehlt der Beschwerde- führerin 2 eine direkte Betroffenheit auch in Bezug auf die herauszugeben- den Rapporte der Kantonspolizei Zürich und der Kantonspolizei Genf.
b) Anders verhält es sich hingegen mit Bezug auf die Aufrechterhaltung der Beschlagnahme der Oktadrachmon-Münze. Zwar hat das Bundesstrafge- richt im Einklang mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung wiederholt festgehalten, dass der Auftraggeber nicht beschwerdelegitimiert ist, wenn es um die Herausgabe von ihn betreffende Unterlagen geht, welche beim Beauftragten, z.B. einem Treuhänder, sichergestellt wurden (BGE 122 II 130 E. 2b S. 133; Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2008.126 vom
24. Juli 2008, E. 2.2 und RR.2009.13 vom 16. März 2009, E. 2.2). Das gilt auch für Personen, auf welche sich die Unterlagen beziehen oder die Ei- gentümer sind, sofern sie nicht selbst im Besitz der betroffenen Unterlagen waren und sich nicht der Hausdurchsuchung unterziehen mussten (Ent- scheide des Bundesstrafgerichts RR.2009.13 vom 16. März 2009, E. 2.2 - 2.3; RR. 2007.101 vom 12. Juli 2007, E. 2.1). In all diesen Fällen ging es aber jeweils um die Beschlagnahme von Unterlagen, mithin um Beweismit- tel. Auch der Oktadrachmon-Münze kommt fraglos Beweiseignung zu, sie stellt aber vorwiegend einen Vermögenswert dar, durch deren Beschlag- nahmung die Beschwerdeführerin 2 als Eigentümerin in ihrer Verfügungs- gewalt erheblich eingeschränkt wird. Die Beschwerdeführerin 2 hat daher grundsätzlich ein unmittelbares und direktes sowie durch die Eigentumsga- rantie des Art. 26 BV geschütztes Interesse an der Freigabe ihres Eigen- tums. Die Bejahung der Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführerin 2 rechtfertigt sich schliesslich auch unter dem Blickwinkel von Art. 9a IRSV, dessen Aufzählung der persönlich und direkt betroffenen Personen im Sin- ne von Art. 80h IRSG nicht abschliessend ist. In diesem Umfang ist daher auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin 2 einzutreten.
3.
3.1 Die Beschwerdeführerinnen machen zunächst eine Verletzung des rechtli- chen Gehörs geltend. So hätten sie der Vorinstanz am 8. September 2010 einen Kaufbeleg, nämlich die Rechnung der H. Co. vom 6. Juli 2006 einge-
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reicht um zu belegen, dass es sich bei der Ende 2008 in Griechenland ge- stohlenen Münze nicht um die fragliche Oktadrachmon-Münze handeln könne. Die Vorinstanz habe diese Eingabe nicht beachten wollen, sodass die Beschwerdeführerinnen sich gezwungen gesehen hätten, am
17. November 2010 erneut mit einer Eingabe gleichen Inhalts an die Vorin- stanz zu gelangen. Darauf hin habe die Vorinstanz die ersuchende Behör- de aufgefordert, nähere Angaben zum geltend gemachten Diebstahl und zur Identität der Münze zu machen. Dies gehe jedenfalls aus einem Schreiben des Rechtsvertreters des ersuchenden Staates vom 25. Novem- ber 2010 hervor. Von diesem Schreiben hätten die Beschwerdeführerinnen erst anlässlich der nach dem Erlass der Schlussverfügung vom 1. Dezem- ber 2010 verlangten Akteneinsicht Kenntnis erlangt, was eine Verletzung des rechtlichen Gehörs darstelle (act. 1 S. 5 f.).
3.2 Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV fliesst das Akteneinsichtsrecht (Art. 80b IRSG sowie durch Verweis in Art. 12 Abs. 1 IRSG auf Art. 26 und 27 VwVG; Urteil des Bundesgerichts 1A.57/2007 vom 14. September 2007 E. 2.1). Gemäss Art. 80b IRSG kön- nen die Berechtigten Einsicht in die Akten nehmen, soweit dies für die Wahrung ihrer Interessen notwendig ist. Einschränkungen des Aktenein- sichtsrechts sind möglich nach Art. 80b Abs. 2 und 3 IRSG sowie in den in Art. 27 VwVG (Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwal- tungsverfahren; SR 172.021) erwähnten Fällen. Berechtigt im Sinne von Art. 80b Abs. 1 IRSG ist, wer Parteistellung hat, mithin, wer im Sinne von Art. 80h lit. b IRSG beschwerdeberechtigt ist. Das Akteneinsichtsrecht um- fasst mindestens alle Unterlagen, welche für den Entscheid relevant sein können (PETER POPP, Grundzüge der internationalen Rechtshilfe in Straf- sachen, Basel 2001, S. 315 N. 463; Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2008.165 vom 28. Oktober 2008 E. 3.2; TPF 2008 91 E. 3.2).
Das Recht angehört zu werden, ist formeller Natur. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch die ausführende Behörde führt nicht automatisch zur Gutheissung der Beschwerde und zur Aufhebung der an- gefochtenen Verfügung. Nach der Rechtsprechung kann eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geheilt werden, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die, wie die II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts, über die gleiche Über- prüfungsbefugnis wie die ausführende Behörde verfügt (vgl. BGE 124 II 132 E. 2d m.w.H.; TPF 2009 49 E. 4.4; Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2007.50 vom 6. August 2007, E. 3.2; RR.2010.31 vom 14. April 2010, E. 5.2.2; ROBERT ZIMMERMANN, a.a.O., S. 437 N. 472).
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3.3 In Ergänzung zum Rechtshilfeersuchen vom 3. Februar 2010 liessen die griechischen Behörden der Beschwerdegegnerin am 4. und 25. Novem- ber 2010 einen auf Deutsch übersetzten Auszug aus dem Augenscheins- Gutachten vom 4. Dezember 2009 sowie Ablichtungen, die vom anonymen Anzeigeerstatter angefertigt worden waren, zukommen (Verfahrensakten Urk. 20/6-11). Aus den Akten ist ersichtlich, dass den Beschwerdeführerin- nen von der Beschwerdegegnerin erstmals am 8. Juli 2010 und ein weite- res Mal am 15. Dezember 2010, mithin nach Erlass der Schlussverfügung, Akteneinsicht gewährt worden ist (Verfahrensakten Urk. 29/4 und 34). Of- fenbar hatten die Beschwerdeführerinnen vor Erlass der Schlussverfügung weder vom Augenscheins-Gutachten noch von den Ablichtungen des ano- nymen Anzeigeerstatters der Münze Kenntnis und konnten sich daher dazu auch nicht äussern.
Das Gutachten mit den Abbildungen der Münze finden in der Schlussverfü- gung Beachtung und dienen der Beschwerdegegnerin dazu, allfälligen Zweifeln in Bezug auf offensichtliche Fehler, Lücken oder Widersprüche im Sachverhalt (insbesondere Verwechslung der Münze; siehe unten Ziff. 4) zu begegnen. Da sich die Beschwerdeführerinnen vor Erlass der Schluss- verfügung dazu nicht äussern konnte, liegt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor. Diese Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die ausführen- de Behörde ist jedoch geheilt worden, nachdem den Beschwerdeführerin- nen von der II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Akteneinsicht gewährt worden ist und diese sich umfassend zum Rechtshilfeverfahren äussern konnte (vgl. lit. F). Der Gehörsverletzung ist bei der Kostenfolge Rechnung zu tragen (vgl. TPF 2008 172 E. 6).
4.
4.1 Die Beschwerdeführerinnen monieren sodann, dass die beschlagnahmte Oktadrachmon-Münze nicht mit jener Münze identisch sein könne, die ge- mäss Rechtshilfeersuchen vom 3. Februar 2010 gegen Ende des Jahres 2008 von einer Ausgrabungsstätte in Serres gestohlen worden sei. Denn die Beschwerdeführerin 2 habe die fragliche Oktadrachmon-Münze bereits am 6. Juli 2006 ausserhalb Griechenlands gekauft. So führe denn auch das Rechtshilfeersuchen weder Ort, Zeit noch die Umstände der Begehung des Diebstahls aus. Die Voraussetzungen von Art. 12 Ziff. 2 lit. b EUeR und Art. 28 Abs. 3 lit. b IRSG bzw. Art. 10 Abs. 2 IRSV seien nicht gegeben. Zudem bestünden ernsthafte Vermutungen, wonach es sich bei der in Zü- rich beschlagnahmten Münze um eine Fälschung handle.
4.2 In formeller Hinsicht muss das Rechtshilfeersuchen insbesondere Angaben über den Gegenstand und den Grund des Ersuchens enthalten (Art. 14 Ziff.
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1 lit. b EUeR). Ausserdem muss das Ersuchen in Fällen wie dem vorlie- genden die strafbare Handlung bezeichnen und eine kurze Darstellung des Sachverhalts enthalten (Art. 14 Ziff. 2 EUeR). Art. 28 Abs. 2 und 3 IRSG i.V.m. Art. 10 IRSV stellen entsprechende Anforderungen an das Rechtshil- feersuchen. Diese Angaben müssen der ersuchten Behörde die Prüfung er- lauben, ob die doppelte Strafbarkeit gegeben ist (vgl. Art. 5 Ziff. 1 lit. a EUeR), ob die Handlungen, wegen deren um Rechtshilfe ersucht wird, nicht politische oder fiskalische Delikte darstellen (Art. 2 lit. a EUeR) und ob der Grundsatz der Verhältnismässigkeit gewahrt wird (BGE 129 II 97 E. 3.1 S. 98 f. m.w.H.).
Die Rechtsprechung stellt an die Schilderung des Sachverhalts im Rechts- hilfeersuchen keine hohen Anforderungen. Von den Behörden des ersu- chenden Staates kann nicht verlangt werden, dass sie den Sachverhalt, der Gegenstand des hängigen Strafverfahrens bildet, bereits lückenlos und völ- lig widerspruchsfrei darstellen. Das wäre mit dem Sinn und Zweck des Rechtshilfeverfahrens nicht vereinbar, ersucht doch ein Staat einen ande- ren gerade deswegen um Unterstützung, damit er die bisher im Dunkeln gebliebenen Punkte aufgrund von Beweismitteln, die sich im ersuchten Staat befinden, klären kann. Es reicht daher aus, wenn die Angaben im Rechthilfeersuchen den schweizerischen Behörden ermöglichen zu prüfen, ob ausreichend konkrete Verdachtsgründe für eine rechtshilfefähige Straf- tat vorliegen, ob Verweigerungsgründe gegeben sind bzw. in welchem Um- fang dem Begehren allenfalls entsprochen werden muss. Es kann auch nicht verlangt werden, dass die ersuchende Behörde die Tatvorwürfe be- reits abschliessend mit Beweisen belegt. Der Rechtshilferichter hat weder Tat- noch Schuldfragen zu prüfen und grundsätzlich auch keine Beweis- würdigung vorzunehmen, sondern ist vielmehr an die Sachdarstellung im Ersuchen gebunden, soweit sie nicht durch offensichtliche Fehler, Lücken oder Widersprüche sofort entkräftet wird (BGE 133 IV 76 E. 2.2 S. 79; 132 II 81 E. 2.1 S. 85; Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2009.39 vom
22. September 2009, E. 8.1; RR.2008.158 vom 20. November 2008, E. 5.3, je m.w.H). 4.3 Dem Rechtshilfeersuchen vom 3. Februar 2010 ist zu entnehmen, dass die 29.32 Gramm schwere, aus dem 6. oder 5. Jahrhundert vor Christus stam- mende und der Epoche König Mousseons zuzuschreibende Oktadrach- mon-Münze gegen Ende 2008 aus einer Ausgrabungsstätte bei Serres (Nordgriechenland) gestohlen und in der Folge illegal ins Ausland exportiert worden sei. Die Sachverhaltsdarstellung im Rechtshilfeersuchen ist knapp, offensichtliche Fehler, Lücken und Widersprüche sind jedoch nicht auszu- machen. Die ersuchende Behörde muss nicht im Detail belegen, worauf sie ihren Verdacht stützt. Es genügt, dass der geschilderte Tatverdacht hinrei-
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chend begründet und überzeugend ist (vgl. NADJA CAPUS, Strafrecht und Souveränität: Das Erfordernis der beidseitigen Strafbarkeit in der internati- onalen Rechtshilfe in Strafsachen, Bern 2010, S. 448-451; Urteil des Bun- desgerichts 1A.297/2004 vom 17. März 2005, E. 2.1). Sämtliche Ausfüh- rungen der Beschwerdeführerinnen zur Echtheit der beschlagnahmten Münze betreffen die Beweiswürdigung. Wie bereits erwähnt, ist es nicht Sache des Rechtshilferichters über die Echtheit der beschlagnahmten Münze zu befinden. Die vom anonymen Anzeigeerstatter eingereichten Fo- tos sowie diejenigen, welche von der Kantonspolizei Zürich erstellt worden sind, weisen eine erhebliche Ähnlichkeit auf, sodass nicht von vornherein auszuschliessen ist, dass es sich hierbei um die in Griechenland gestohle- ne Münze handelt. Eine diesbezügliche eingehende Untersuchung wird je- doch Thema im griechischen Strafverfahren sein und ist nicht Sache der ersuchten Behörde oder des Rechtshilferichters. Der Antrag der Beschwer- deführerinnen auf Erstellung eines Gutachtens hinsichtlich der Echtheit der Münze ist daher abzuweisen.
Der Sachverhalt lässt sich prima facie somit ohne weiteres unter den Tat- bestand des Diebstahls im Sinne von Art. 139 StGB subsumieren, womit auch die doppelte Strafbarkeit gegeben ist.
5. 5.1 Die Beschwerdeführerinnen rügen schliesslich eine Verletzung des Ver- hältnismässigkeitsprinzips. Die Münze werde so lange beschlagnahmt blei- ben, bis ein rechtkräftiges Gerichtsurteil des ersuchenden Staates vorliege. Gemäss heutiger Praxis handle es sich hierbei um zehn Jahre, was in An- betracht des Vermögenswertes von über CHF 100'000.-- gegen den ver- fassungsmässigen Grundsatz der Verhältnismässigkeit verstosse (act. 1 S. 14).
5.2 Rechtshilfemassnahmen haben generell dem Prinzip der Verhältnismäs- sigkeit zu genügen (ZIMMERMANN, a.a.O., S. 669 f. N. 715, mit Verweisen auf die Rechtsprechung; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2007.64 vom 3. September 2007, E. 3.2). Die akzessorische Rechtshilfe ist deshalb nur zulässig, soweit sie für ein Verfahren in strafrechtlichen Angelegenhei- ten im Ausland erforderlich erscheint oder dem Beibringen der Beute dient (vgl. Art. 63 Abs. 1 IRSG). Gegenstände oder Vermögenswerte, die zu Si- cherungszwecken beschlagnahmt wurden, können der zuständigen aus- ländischen Behörde gemäss Art. 74a IRSG in der Regel erst gestützt auf einen rechtskräftigen und vollstreckbaren Einziehungs- oder Rückerstat- tungsentscheid herausgegeben werden. Bis dieser Entscheid vorliegt oder die ersuchende Behörde mitteilt, dass ein solcher nach dem Recht des er-
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suchenden Staates nicht mehr erfolgen kann – insbesondere weil die Ver- jährung eingetreten ist - bleiben Gegenstände oder Vermögenswerte be- schlagnahmt (Art. 33a IRSV). Dauert eine Beschlagnahme von Vermö- genswerten sehr lange an, besteht die Gefahr einer unverhältnismässigen Einschränkung der Eigentumsrechte und eine Verletzung des Beschleuni- gungsgebotes gemäss Art. 29 Abs. 1 BV, weshalb die Beschlagnahme von Vermögensgegenständen nicht unbeschränkt aufrechterhalten werden darf.
Die Oktadrachmon-Münze wurde am 7. Oktober 2009 von der Kantonspoli- zei Zürich sichergestellt und befindet sich seit nunmehr 2 Jahren in deren Gewahrsam. Eine übermässig lange Dauer der Beschlagnahme und ein unverhältnismässiger Eingriff in die Eigentumsrechte liegt zum gegenwärti- gen Zeitpunkt noch nicht vor. Die ausführende Behörde ist allerdings ver- pflichtet, den Fortgang des Straf- und Einziehungsverfahrens im ersuchen- den Staat aufmerksam zu verfolgen. Sollte dieses Verfahren nicht mehr vo- rangetrieben werden, sodass mit einer Herausgabe der sichergestellten Oktadrachmon-Münze innert vernünftiger Frist nicht mehr zu rechnen ist, müsste die Beschlagnahme aufgehoben werden (vgl. zum Ganzen BGE 126 II 462 E. 5 S. 467 ff; Urteile des Bundesgerichts 1A.27/2006 und 1A.335/2005 vom 18. August 2006, E. 2.2).
6. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde der Beschwerdeführerinnen ab- zuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Beschwerdeführerinnen kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG). Für die Berechnung der Gerichtsgebühren gelangt das Reglement des Bun- desstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Ent- schädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR; SR 173.713.162) zur An- wendung (Art. 53 Abs. 2 lit. a, Art. 73 StBOG i.V.m. Art. 65 Abs. 5 VwVG sowie Art. 22 Abs. 3 BStKR). Die Gerichtsgebühr ist vorliegend wegen der erfolgten Gehörsverletzung (E. 3.3) zu reduzieren und auf Fr. 4'500.-- an- zusetzen und den Beschwerdeführerinnen unter solidarischer Haftung auf- zuerlegen, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses von Fr. 5'000.-- (Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. a BStKR). Die Bundesstrafgerichtskasse ist anzuweisen, den Beschwerdeführerinnen den Restbetrag von Fr. 500.-- zurückzuerstatten.
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Demnach erkennt die II. Beschwerdekammer:
Erwägungen (9 Absätze)
E. 1 Dezember 2010 die Schlussverfügung erliess und die Herausgabe der Rapporte der Kantonspolizei vom 18. Mai 2010 und 2. Novem- ber 2010, der Kopie der Empfangsbescheinigung der Kantonspolizei Zürich für die A. AG vom 16. Oktober 2009, des Kundenblattes der A. AG für die B. Ltd. (nachfolgend „B. Ltd.“) bzw. die E. SA, der von der Kantonspolizei Zürich angefertigten Fototafel der Oktadrachmon-Münze sowie des Vollzugsbe- richts der Kantonspolizei Genf vom 25. Oktober 2010 samt Beilagen ver- fügte. Ferner ordnete sie die Aufrechterhaltung der Beschlagnahme der Oktadrachmon-Münze an bis die ersuchende Behörde über die Beschlag- nahme rechtskräftig entschieden habe (Verfahrensakten Urk. 31 S. 9 f.).
F. Dagegen erhoben die A. AG und die B. Ltd. bei der II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts mit Eingabe vom 31. Dezember 2010 Beschwerde und beantragen die kostenfällige Aufhebung der Eintretens- und Zwischen- verfügung vom 9. März 2010 sowie der Schlussverfügung vom 1. Dezem- ber 2010 sowie die Rückgabe der Münze an die A. AG oder an die B. Ltd. (act. 1 S. 2).
Die Beschwerdegegnerin beantragt am 7. Februar 2011, auf die Be- schwerde der B. Ltd. sei nicht einzutreten, und die Beschwerde der A. AG sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei (act. 10). Das BJ beantragt in seiner Beschwerdeantwort die Abweisung der Beschwerde, sofern darauf einzutreten sei (act. 11). Die Beschwerdegegnerin reicht am
16. Februar 2011 zuhanden der Beschwerdeakten ein Gutachten des grie- chischen Staates betreffend die Oktadrachmon-Münze ein (act. 15 und 15.1-2). Nachdem den Beschwerdeführerinnen am 17. Februar 2011 Ak- teneinsicht gewährt worden ist (act. 16), reichen diese mit Eingabe vom
E. 1.1 Für die Rechtshilfe zwischen Griechenland und der Schweiz sind primär die Bestimmungen des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. April 1959 (EUeR; SR 0.351.1), dem beide Staaten beigetreten sind, sowie das zu diesem Übereinkommen am 8. Novem- ber 2001 ergangene zweite Zusatzprotokoll (2. ZP; SR 0.351.12) massgeb- lich. Überdies gelangen die Bestimmungen der Art. 48 ff. des Übereinkom- mens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 (Schengener Durchführungsübereinkommen, SDÜ; ABl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19 - 62), zur Anwendung, wobei die zwischen den Vertragsparteien geltenden weitergehenden Be- stimmungen aufgrund bilateraler Abkommen unberührt bleiben (Art. 48 Abs. 2 SDÜ).
E. 1.2 Soweit das Staatsvertragsrecht bestimmte Fragen nicht abschliessend re- gelt, gelangen das Bundesgesetz über internationale Rechtshilfe in Straf- sachen vom 20. März 1981 (IRSG; SR 351.1) und die Verordnung über in- ternationale Rechtshilfe in Strafsachen vom 24. Februar 1982 (IRSV; SR 351.11) zur Anwendung (Art. 1 Abs. 1 IRSG; BGE 130 II 337 E. 1; 128 II 355 E. 1; 124 II 180 E. 1a). Das innerstaatliche Recht gilt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann, wenn dieses geringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (BGE 136 IV 82, E. 3.1; 129 II 462 E. 1.1, mit weiteren Hinweisen). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c). 2.
2.1 Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um eine Schlussverfügung der ausführenden kantonalen Behörde in internationalen Rechtshilfeange- legenheiten, gegen welche zusammen mit den vorangehenden Zwischen- verfügungen innert 30 Tagen ab der schriftlichen Mitteilung bei der II. Be- schwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden kann (Art. 80e Abs. 1 i.V.m. Art. 80k IRSG; Art. 37 Abs. 2 lit. a des Bun- desgesetzes vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes [Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG; SR 173.71] in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 des Organisationsreglements für das Bun- desstrafgericht vom 31. August 2010 [BStGerOR; SR 173.713.161]).
Die Schlussverfügung datiert vom 1. Dezember 2010. Die Beschwerde vom
31. Dezember 2010 wurde fristgerecht eingereicht.
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2.2
2.2.1 Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80h lit. b IRSG). Ein schutzwür- diges Interesse liegt nicht schon dann vor, wenn jemand irgendeine Bezie- hung zum Streitobjekt zu haben behauptet. Zur Bejahung der Legitimation ist vielmehr erforderlich, dass der angefochtene Entscheid den Beschwer- deführer in stärkerem Masse berührt als die Allgemeinheit der Bürger bzw. eine vom einschlägigen Bundesrecht erfasste spezifische Beziehungsnähe gegeben ist. Die Rechtsprechung anerkennt deshalb die Legitimation jeder natürlichen oder juristischen Person, die von einer Rechtshilfemassnahme unmittelbar berührt wird, verneint dagegen die Beschwerdebefugnis von Personen, die nur mittelbar von der angefochtenen Verfügung betroffen sind (zum Ganzen BGE 130 II 162 E. 1.1 S. 163; 128 II 211 E. 2.3 S. 217; 123 II 153 E. 2b S. 156; TPF 2007 79 E. 1.6, je m.w.H.). Beschwerdelegiti- mierte juristische Personen handeln durch ihre Organe (Art. 54 f. ZGB; VE- RA MARANTELLI-SONANINI/SAID HUBER, Praxiskommentar zum Bundesge- setz über das Verwaltungsverfahren, Zürich/Basel/Genf 2009, N. 14 zu Art.
E. 4 März 2011 innert erstreckter Frist die Replik ein. Sie halten an den be- reits in der Beschwerdeschrift gestellten Anträgen fest (act. 18). Die Staatsanwaltschaft und das BJ verzichten je auf eine Duplik (act. 20 und 21).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, so- weit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.
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Die II. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
E. 4.1 Die Beschwerdeführerinnen monieren sodann, dass die beschlagnahmte Oktadrachmon-Münze nicht mit jener Münze identisch sein könne, die ge- mäss Rechtshilfeersuchen vom 3. Februar 2010 gegen Ende des Jahres 2008 von einer Ausgrabungsstätte in Serres gestohlen worden sei. Denn die Beschwerdeführerin 2 habe die fragliche Oktadrachmon-Münze bereits am 6. Juli 2006 ausserhalb Griechenlands gekauft. So führe denn auch das Rechtshilfeersuchen weder Ort, Zeit noch die Umstände der Begehung des Diebstahls aus. Die Voraussetzungen von Art. 12 Ziff. 2 lit. b EUeR und Art. 28 Abs. 3 lit. b IRSG bzw. Art. 10 Abs. 2 IRSV seien nicht gegeben. Zudem bestünden ernsthafte Vermutungen, wonach es sich bei der in Zü- rich beschlagnahmten Münze um eine Fälschung handle.
E. 4.2 In formeller Hinsicht muss das Rechtshilfeersuchen insbesondere Angaben über den Gegenstand und den Grund des Ersuchens enthalten (Art. 14 Ziff.
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1 lit. b EUeR). Ausserdem muss das Ersuchen in Fällen wie dem vorlie- genden die strafbare Handlung bezeichnen und eine kurze Darstellung des Sachverhalts enthalten (Art. 14 Ziff. 2 EUeR). Art. 28 Abs. 2 und 3 IRSG i.V.m. Art. 10 IRSV stellen entsprechende Anforderungen an das Rechtshil- feersuchen. Diese Angaben müssen der ersuchten Behörde die Prüfung er- lauben, ob die doppelte Strafbarkeit gegeben ist (vgl. Art. 5 Ziff. 1 lit. a EUeR), ob die Handlungen, wegen deren um Rechtshilfe ersucht wird, nicht politische oder fiskalische Delikte darstellen (Art. 2 lit. a EUeR) und ob der Grundsatz der Verhältnismässigkeit gewahrt wird (BGE 129 II 97 E. 3.1 S. 98 f. m.w.H.).
Die Rechtsprechung stellt an die Schilderung des Sachverhalts im Rechts- hilfeersuchen keine hohen Anforderungen. Von den Behörden des ersu- chenden Staates kann nicht verlangt werden, dass sie den Sachverhalt, der Gegenstand des hängigen Strafverfahrens bildet, bereits lückenlos und völ- lig widerspruchsfrei darstellen. Das wäre mit dem Sinn und Zweck des Rechtshilfeverfahrens nicht vereinbar, ersucht doch ein Staat einen ande- ren gerade deswegen um Unterstützung, damit er die bisher im Dunkeln gebliebenen Punkte aufgrund von Beweismitteln, die sich im ersuchten Staat befinden, klären kann. Es reicht daher aus, wenn die Angaben im Rechthilfeersuchen den schweizerischen Behörden ermöglichen zu prüfen, ob ausreichend konkrete Verdachtsgründe für eine rechtshilfefähige Straf- tat vorliegen, ob Verweigerungsgründe gegeben sind bzw. in welchem Um- fang dem Begehren allenfalls entsprochen werden muss. Es kann auch nicht verlangt werden, dass die ersuchende Behörde die Tatvorwürfe be- reits abschliessend mit Beweisen belegt. Der Rechtshilferichter hat weder Tat- noch Schuldfragen zu prüfen und grundsätzlich auch keine Beweis- würdigung vorzunehmen, sondern ist vielmehr an die Sachdarstellung im Ersuchen gebunden, soweit sie nicht durch offensichtliche Fehler, Lücken oder Widersprüche sofort entkräftet wird (BGE 133 IV 76 E. 2.2 S. 79; 132 II 81 E. 2.1 S. 85; Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2009.39 vom
22. September 2009, E. 8.1; RR.2008.158 vom 20. November 2008, E. 5.3, je m.w.H).
E. 4.3 Dem Rechtshilfeersuchen vom 3. Februar 2010 ist zu entnehmen, dass die 29.32 Gramm schwere, aus dem 6. oder 5. Jahrhundert vor Christus stam- mende und der Epoche König Mousseons zuzuschreibende Oktadrach- mon-Münze gegen Ende 2008 aus einer Ausgrabungsstätte bei Serres (Nordgriechenland) gestohlen und in der Folge illegal ins Ausland exportiert worden sei. Die Sachverhaltsdarstellung im Rechtshilfeersuchen ist knapp, offensichtliche Fehler, Lücken und Widersprüche sind jedoch nicht auszu- machen. Die ersuchende Behörde muss nicht im Detail belegen, worauf sie ihren Verdacht stützt. Es genügt, dass der geschilderte Tatverdacht hinrei-
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chend begründet und überzeugend ist (vgl. NADJA CAPUS, Strafrecht und Souveränität: Das Erfordernis der beidseitigen Strafbarkeit in der internati- onalen Rechtshilfe in Strafsachen, Bern 2010, S. 448-451; Urteil des Bun- desgerichts 1A.297/2004 vom 17. März 2005, E. 2.1). Sämtliche Ausfüh- rungen der Beschwerdeführerinnen zur Echtheit der beschlagnahmten Münze betreffen die Beweiswürdigung. Wie bereits erwähnt, ist es nicht Sache des Rechtshilferichters über die Echtheit der beschlagnahmten Münze zu befinden. Die vom anonymen Anzeigeerstatter eingereichten Fo- tos sowie diejenigen, welche von der Kantonspolizei Zürich erstellt worden sind, weisen eine erhebliche Ähnlichkeit auf, sodass nicht von vornherein auszuschliessen ist, dass es sich hierbei um die in Griechenland gestohle- ne Münze handelt. Eine diesbezügliche eingehende Untersuchung wird je- doch Thema im griechischen Strafverfahren sein und ist nicht Sache der ersuchten Behörde oder des Rechtshilferichters. Der Antrag der Beschwer- deführerinnen auf Erstellung eines Gutachtens hinsichtlich der Echtheit der Münze ist daher abzuweisen.
Der Sachverhalt lässt sich prima facie somit ohne weiteres unter den Tat- bestand des Diebstahls im Sinne von Art. 139 StGB subsumieren, womit auch die doppelte Strafbarkeit gegeben ist.
5. 5.1 Die Beschwerdeführerinnen rügen schliesslich eine Verletzung des Ver- hältnismässigkeitsprinzips. Die Münze werde so lange beschlagnahmt blei- ben, bis ein rechtkräftiges Gerichtsurteil des ersuchenden Staates vorliege. Gemäss heutiger Praxis handle es sich hierbei um zehn Jahre, was in An- betracht des Vermögenswertes von über CHF 100'000.-- gegen den ver- fassungsmässigen Grundsatz der Verhältnismässigkeit verstosse (act. 1 S. 14).
5.2 Rechtshilfemassnahmen haben generell dem Prinzip der Verhältnismäs- sigkeit zu genügen (ZIMMERMANN, a.a.O., S. 669 f. N. 715, mit Verweisen auf die Rechtsprechung; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2007.64 vom 3. September 2007, E. 3.2). Die akzessorische Rechtshilfe ist deshalb nur zulässig, soweit sie für ein Verfahren in strafrechtlichen Angelegenhei- ten im Ausland erforderlich erscheint oder dem Beibringen der Beute dient (vgl. Art. 63 Abs. 1 IRSG). Gegenstände oder Vermögenswerte, die zu Si- cherungszwecken beschlagnahmt wurden, können der zuständigen aus- ländischen Behörde gemäss Art. 74a IRSG in der Regel erst gestützt auf einen rechtskräftigen und vollstreckbaren Einziehungs- oder Rückerstat- tungsentscheid herausgegeben werden. Bis dieser Entscheid vorliegt oder die ersuchende Behörde mitteilt, dass ein solcher nach dem Recht des er-
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suchenden Staates nicht mehr erfolgen kann – insbesondere weil die Ver- jährung eingetreten ist - bleiben Gegenstände oder Vermögenswerte be- schlagnahmt (Art. 33a IRSV). Dauert eine Beschlagnahme von Vermö- genswerten sehr lange an, besteht die Gefahr einer unverhältnismässigen Einschränkung der Eigentumsrechte und eine Verletzung des Beschleuni- gungsgebotes gemäss Art. 29 Abs. 1 BV, weshalb die Beschlagnahme von Vermögensgegenständen nicht unbeschränkt aufrechterhalten werden darf.
Die Oktadrachmon-Münze wurde am 7. Oktober 2009 von der Kantonspoli- zei Zürich sichergestellt und befindet sich seit nunmehr 2 Jahren in deren Gewahrsam. Eine übermässig lange Dauer der Beschlagnahme und ein unverhältnismässiger Eingriff in die Eigentumsrechte liegt zum gegenwärti- gen Zeitpunkt noch nicht vor. Die ausführende Behörde ist allerdings ver- pflichtet, den Fortgang des Straf- und Einziehungsverfahrens im ersuchen- den Staat aufmerksam zu verfolgen. Sollte dieses Verfahren nicht mehr vo- rangetrieben werden, sodass mit einer Herausgabe der sichergestellten Oktadrachmon-Münze innert vernünftiger Frist nicht mehr zu rechnen ist, müsste die Beschlagnahme aufgehoben werden (vgl. zum Ganzen BGE 126 II 462 E. 5 S. 467 ff; Urteile des Bundesgerichts 1A.27/2006 und 1A.335/2005 vom 18. August 2006, E. 2.2).
E. 6 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde der Beschwerdeführerinnen ab- zuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
E. 7 Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Beschwerdeführerinnen kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG). Für die Berechnung der Gerichtsgebühren gelangt das Reglement des Bun- desstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Ent- schädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR; SR 173.713.162) zur An- wendung (Art. 53 Abs. 2 lit. a, Art. 73 StBOG i.V.m. Art. 65 Abs. 5 VwVG sowie Art. 22 Abs. 3 BStKR). Die Gerichtsgebühr ist vorliegend wegen der erfolgten Gehörsverletzung (E. 3.3) zu reduzieren und auf Fr. 4'500.-- an- zusetzen und den Beschwerdeführerinnen unter solidarischer Haftung auf- zuerlegen, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses von Fr. 5'000.-- (Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. a BStKR). Die Bundesstrafgerichtskasse ist anzuweisen, den Beschwerdeführerinnen den Restbetrag von Fr. 500.-- zurückzuerstatten.
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Demnach erkennt die II. Beschwerdekammer:
Dispositiv
- Die Beschwerde in Bezug auf die Herausgabe des Dokumentes „Kunden- blatt NAC für die Firma B. Ltd. bzw. die Firma E. SA (C-2)“ gemäss Ziff. 2 des Dispositives der Schlussverfügung vom 1. Dezember 2010 wird in die- sem Umfang infolge Teilrückzugs der Beschwerde als erledigt abgeschrie- ben.
- Die Beschwerde wird im Übrigen abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
- Die Gerichtsgebühr von Fr. 4'500.-- wird den Beschwerdeführerinnen unter solidarischer Haftung auferlegt, unter Anrechung des geleisteten Ko- stenvorschusses von Fr. 5'000.--. Die Bundesstrafgerichtskasse wird ange- wiesen, den Beschwerdeführerinnen den Restbetrag von Fr. 500.-- zurück- zuerstatten.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Entscheid vom 18. Oktober 2011 II. Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Cornelia Cova, Vorsitz, Andreas J. Keller und Stephan Blättler, Gerichtsschreiberin Chantal Blättler Grivet Fojaja
Parteien
A., B.,
vertreten durch Rechtsanwältin Katharina Sameli,
Beschwerdeführerin
gegen
STAATSANWALTSCHAFT I DES KANTONS ZÜ- RICH, Beschwerdegegnerin
Gegenstand
Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Grie- chenland
Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 Abs. 1 IRSG) Beschlagnahme von Gegenständen (Art. 74a Abs. 1 IRSG i.V.m. Art. 33a IRSV)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t X_ ST A RT T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l Geschäftsnummer: RR.2011.1
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Sachverhalt:
A. Die Staatsanwaltschaft Serres (Griechenland) führt ein Untersuchungsver- fahren gegen Unbekannt wegen illegaler Ausfuhr von Kulturgütern aus Griechenland sowie wegen Diebstahls und Weiterveräusserung eines grie- chischen Kunstgegenstandes. Beim Tatobjekt soll es sich um eine antike griechische Oktadrachmon-Silbermünze Mousseon (nachfolgend „Ok- tadrachmon-Münze“ oder „Münze“) sehr hohen Wertes handeln, die Ende 2008 zum Nachteil des griechischen Staates aus einer Ausgrabungsstätte in der Region Serres gestohlen worden sei. In der Folge sei die Münze ille- gal ins Ausland exportiert worden und am 7. Oktober 2009 anlässlich einer Auktion der Firma A. AG (nachfolgend „A. AG“) im Hotel C. in Zürich zum Verkauf angepriesen worden. Die Oktadrachmon-Münze und diese betref- fende Dokumente seien in der Folge von der Kantonspolizei Zürich be- schlagnahmt worden.
B. Nachdem am 4. Dezember 2009 griechische Beamte in Zürich einen Au- genschein an der Münze vorgenommen hatten (Verfahrensakten Urk. 19/3), gelangte die Staatsanwaltschaft Serres mit Rechtshilfeersuchen vom 3. Februar 2010 an das Bundesamt für Justiz (nachfolgend „BJ“) und ersuchte um folgende Rechtshilfemassnahmen: Polizeiliche Ermittlungen mit Bezug auf die Auktion vom 7. Oktober 2009 im Hotel C. in Zürich und auf den Einlieferer der Oktadrachmon-Münze sowie Beschlagnahme und Herausgabe der Münze; eventualiter um vorübergehende Herausgabe der Oktadrachmon-Münze (Verfahrensakten Urk. 2).
C. Nachdem das BJ den Vollzug des Rechtshilfeersuchens an die Staatsan- waltschaft I des Kantons Zürich (nachfolgend „Staatsanwaltschaft“) dele- giert hat (Verfahrensakten Urk. 1), entsprach diese mit Eintretens- und Zwi- schenverfügung vom 9. März 2010 dem griechischen Rechtshilfeersuchen und beauftragte die Kantonspolizei Zürich, die Identität des Einlieferers der Oktadrachmon-Münze festzustellen, den Einlieferer sowie die Vertreter der A. AG zur Auktion und der Herkunft der Münze zu befragen, allfällige weite- re, an der Tat beteiligte Personen zu identifizieren, zu befragen bzw. zu be- fragen lassen, weitere sich aufdrängende Ermittlungen zu tätigen und die zu beschlagnahmende Oktadrachmon-Münze fachgerecht aufzubewahren (Verfahrensakten Urk. 18/1).
D. Am 25. Oktober 2010 führte die Kantonspolizei Genf im Auftrag der Kan- tonspolizei Zürich Befragungen von D. (nachfolgend „D.“), Direktor der Fir- ma E. SA (nachfolgend „E. SA“) und F. (nachfolgend „F.“), Direktor der G. SA, durch (Verfahrensakten Urk. 19/3 S. 6 und 19/15).
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E. Die A. AG verweigerte in der Folge die Zustimmung zur vereinfachten Aus- führung (Verfahrensakten Urk. 28), worauf die Staatsanwaltschaft am
1. Dezember 2010 die Schlussverfügung erliess und die Herausgabe der Rapporte der Kantonspolizei vom 18. Mai 2010 und 2. Novem- ber 2010, der Kopie der Empfangsbescheinigung der Kantonspolizei Zürich für die A. AG vom 16. Oktober 2009, des Kundenblattes der A. AG für die B. Ltd. (nachfolgend „B. Ltd.“) bzw. die E. SA, der von der Kantonspolizei Zürich angefertigten Fototafel der Oktadrachmon-Münze sowie des Vollzugsbe- richts der Kantonspolizei Genf vom 25. Oktober 2010 samt Beilagen ver- fügte. Ferner ordnete sie die Aufrechterhaltung der Beschlagnahme der Oktadrachmon-Münze an bis die ersuchende Behörde über die Beschlag- nahme rechtskräftig entschieden habe (Verfahrensakten Urk. 31 S. 9 f.).
F. Dagegen erhoben die A. AG und die B. Ltd. bei der II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts mit Eingabe vom 31. Dezember 2010 Beschwerde und beantragen die kostenfällige Aufhebung der Eintretens- und Zwischen- verfügung vom 9. März 2010 sowie der Schlussverfügung vom 1. Dezem- ber 2010 sowie die Rückgabe der Münze an die A. AG oder an die B. Ltd. (act. 1 S. 2).
Die Beschwerdegegnerin beantragt am 7. Februar 2011, auf die Be- schwerde der B. Ltd. sei nicht einzutreten, und die Beschwerde der A. AG sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei (act. 10). Das BJ beantragt in seiner Beschwerdeantwort die Abweisung der Beschwerde, sofern darauf einzutreten sei (act. 11). Die Beschwerdegegnerin reicht am
16. Februar 2011 zuhanden der Beschwerdeakten ein Gutachten des grie- chischen Staates betreffend die Oktadrachmon-Münze ein (act. 15 und 15.1-2). Nachdem den Beschwerdeführerinnen am 17. Februar 2011 Ak- teneinsicht gewährt worden ist (act. 16), reichen diese mit Eingabe vom
4. März 2011 innert erstreckter Frist die Replik ein. Sie halten an den be- reits in der Beschwerdeschrift gestellten Anträgen fest (act. 18). Die Staatsanwaltschaft und das BJ verzichten je auf eine Duplik (act. 20 und 21).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, so- weit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.
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Die II. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1. 1.1 Für die Rechtshilfe zwischen Griechenland und der Schweiz sind primär die Bestimmungen des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. April 1959 (EUeR; SR 0.351.1), dem beide Staaten beigetreten sind, sowie das zu diesem Übereinkommen am 8. Novem- ber 2001 ergangene zweite Zusatzprotokoll (2. ZP; SR 0.351.12) massgeb- lich. Überdies gelangen die Bestimmungen der Art. 48 ff. des Übereinkom- mens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 (Schengener Durchführungsübereinkommen, SDÜ; ABl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19 - 62), zur Anwendung, wobei die zwischen den Vertragsparteien geltenden weitergehenden Be- stimmungen aufgrund bilateraler Abkommen unberührt bleiben (Art. 48 Abs. 2 SDÜ). 1.2 Soweit das Staatsvertragsrecht bestimmte Fragen nicht abschliessend re- gelt, gelangen das Bundesgesetz über internationale Rechtshilfe in Straf- sachen vom 20. März 1981 (IRSG; SR 351.1) und die Verordnung über in- ternationale Rechtshilfe in Strafsachen vom 24. Februar 1982 (IRSV; SR 351.11) zur Anwendung (Art. 1 Abs. 1 IRSG; BGE 130 II 337 E. 1; 128 II 355 E. 1; 124 II 180 E. 1a). Das innerstaatliche Recht gilt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann, wenn dieses geringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (BGE 136 IV 82, E. 3.1; 129 II 462 E. 1.1, mit weiteren Hinweisen). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c). 2.
2.1 Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um eine Schlussverfügung der ausführenden kantonalen Behörde in internationalen Rechtshilfeange- legenheiten, gegen welche zusammen mit den vorangehenden Zwischen- verfügungen innert 30 Tagen ab der schriftlichen Mitteilung bei der II. Be- schwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden kann (Art. 80e Abs. 1 i.V.m. Art. 80k IRSG; Art. 37 Abs. 2 lit. a des Bun- desgesetzes vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes [Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG; SR 173.71] in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 des Organisationsreglements für das Bun- desstrafgericht vom 31. August 2010 [BStGerOR; SR 173.713.161]).
Die Schlussverfügung datiert vom 1. Dezember 2010. Die Beschwerde vom
31. Dezember 2010 wurde fristgerecht eingereicht.
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2.2
2.2.1 Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80h lit. b IRSG). Ein schutzwür- diges Interesse liegt nicht schon dann vor, wenn jemand irgendeine Bezie- hung zum Streitobjekt zu haben behauptet. Zur Bejahung der Legitimation ist vielmehr erforderlich, dass der angefochtene Entscheid den Beschwer- deführer in stärkerem Masse berührt als die Allgemeinheit der Bürger bzw. eine vom einschlägigen Bundesrecht erfasste spezifische Beziehungsnähe gegeben ist. Die Rechtsprechung anerkennt deshalb die Legitimation jeder natürlichen oder juristischen Person, die von einer Rechtshilfemassnahme unmittelbar berührt wird, verneint dagegen die Beschwerdebefugnis von Personen, die nur mittelbar von der angefochtenen Verfügung betroffen sind (zum Ganzen BGE 130 II 162 E. 1.1 S. 163; 128 II 211 E. 2.3 S. 217; 123 II 153 E. 2b S. 156; TPF 2007 79 E. 1.6, je m.w.H.). Beschwerdelegiti- mierte juristische Personen handeln durch ihre Organe (Art. 54 f. ZGB; VE- RA MARANTELLI-SONANINI/SAID HUBER, Praxiskommentar zum Bundesge- setz über das Verwaltungsverfahren, Zürich/Basel/Genf 2009, N. 14 zu Art. 6 VwVG).
Als persönlich und direkt betroffen gilt im Falle von Hausdurchsuchungen der jeweilige Eigentümer oder Mieter, der im Besitz der sichergestellten Un- terlagen war (Art. 9a lit. b IRSV). Folglich ist beispielsweise der Verfasser von Schriftstücken, welche im Besitze eines Dritten beschlagnahmt wer- den, nicht zur Beschwerde befugt (BGE 130 II 162 E. 1.1 S. 164; 123 II 161 E. 1d S. 164 f.; 116 Ib 106 E. 2a S. 109 ff.).
2.2.2 Die angefochtene Schlussverfügung bezieht sich – wie bereits oben unter E. dargelegt – einerseits auf die Herausgabe der Rapporte der Kantonspo- lizei Zürich vom 18. Mai 2010 und 2. November 2010, der Kopie der Emp- fangsbescheinigung der Kantonspolizei Zürich vom 16. Oktober 2009, des Kundenblattes der Beschwerdeführerin 1 in Bezug auf die Beschwerdefüh- rerin 2 bzw. die E. SA, der von der Kantonspolizei Zürich angefertigten Fo- totafel der griechischen Oktadrachmon-Münze sowie des Vollzugsberichts der Kantonspolizei Genf vom 25. Oktober 2010 samt Beilagen, insbesonde- re der polizeilichen Einvernahmen von D. und G.. Schliesslich bezieht sich die Schlussverfügung auf die Aufrechterhaltung der Beschlagnahme der Oktadrachmon-Münze bis zum rechtskräftigen Entscheid der ersuchenden Behörde über die Beschlagnahme.
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2.2.3 Vorab ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerinnen ihre Beschwerde bezüglich der Herausgabe des Kundenblattes betreffend die Beschwerde- führerin 2, welches von der Kantonspolizei Zürich am 7. Oktober 2009 in den Räumlichkeiten der Beschwerdeführerin 1 beschlagnahmt worden ist, zurückgezogen haben (act. 5 und act. 5.1). In diesem Umfang ist deren Beschwerde als durch Teilrückzug erledigt abzuschreiben.
2.2.4 a) Die Sicherstellung der Oktadrachmon-Münze erfolgte durch die Kantonspo- lizei Zürich anlässlich der von der Beschwerdeführerin 1 durchgeführten Auktion vom 7. Oktober 2009 im Hotel C. in Zürich. Am 16. Oktober 2009 wurde die Münze alsdann an der Geschäftsadresse der Beschwerdeführe- rin 1 von der Kantonspolizei Zürich abgeholt (Verfahrensakten Urk. 19/3 S. 3). Da sich diese Zwangsmassnahmen direkt gegen die Beschwerdefüh- rerin 1 richteten, ist diese in Bezug auf die Aufrechterhaltung der Beschlag- nahme der Oktadrachmon-Münze beschwerdelegitimiert. Gleich verhält es sich hinsichtlich der Herausgabe der Kopie der Empfangsbestätigung vom
16. Oktober 2009 und der von der Kantonspolizei Zürich am 7. Oktober 2009 erstellten Fototafel.
b) Bei den Rapporten der Kantonspolizei Zürich vom 18. Mai 2010 und 2. No- vember 2010 und dem Vollzugsbericht der Kantonspolizei Genf vom
25. Oktober 2010 sowie den polizeilichen Befragungen von D. und F. han- delt es sich nicht um Dokumente, die mittels Zwangsmassnahmen bei der Beschwerdeführerin 1 erhoben worden sind. Deshalb ist grundsätzlich be- reits aus diesem Grund die Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführe- rin 1 in Bezug auf die Herausgabe dieser Dokumente zu verneinen. Im Üb- rigen handelt es sich bei den herauszugebenden Rapporten der Kantons- polizei Zürich um eine chronologische Übersicht über die Ermittlungsarbei- ten, womit die Beschwerdeführerin 1 von vornherein nicht direkt betroffen ist. Ebenso fehlt ihr eine direkte Betroffenheit in Bezug auf polizeilichen Einvernahmen von D. und F.. Eine solche könnte höchstens bejaht werden, wenn es sich bei diesen Personen um Organe der Beschwerdeführerin 1 handelte, was vorliegend aber nicht der Fall ist (vgl. Entscheid des Bun- desstrafgerichts RR.2010.60 vom 8. Juli 2010, E. 1.3.1).
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin 1 ledig- lich in Bezug auf die Herausgabe der Kopie der Empfangsbestätigung vom
16. Oktober 2009 und der von der Kantonspolizei Zürich erstellten Fototafel sowie in Bezug auf die Aufrechterhaltung der Beschlagnahme der Ok- tadrachmon-Münze beschwerdelegitimiert ist.
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2.2.5 a) Die Beschwerdeführerin 2 soll Eigentümerin der Oktadrachmon-Münze sein und die Münze der Beschwerdeführerin 1 über die E. SA anlässlich der Versteigerung vom 7. Oktober 2009 übergeben haben. Die Beschwerde- führerin 2 ist hinsichtlich der bei der Beschwerdeführerin 1 erhobenen Un- terlagen im Sinne der obgenannten Rechtsprechung nicht direkt betroffen und daher auch nicht zur Beschwerde legitimiert. Ebenso, und aus den gleichen wie unter 2.2.4 b) ausgeführten Gründen, fehlt der Beschwerde- führerin 2 eine direkte Betroffenheit auch in Bezug auf die herauszugeben- den Rapporte der Kantonspolizei Zürich und der Kantonspolizei Genf.
b) Anders verhält es sich hingegen mit Bezug auf die Aufrechterhaltung der Beschlagnahme der Oktadrachmon-Münze. Zwar hat das Bundesstrafge- richt im Einklang mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung wiederholt festgehalten, dass der Auftraggeber nicht beschwerdelegitimiert ist, wenn es um die Herausgabe von ihn betreffende Unterlagen geht, welche beim Beauftragten, z.B. einem Treuhänder, sichergestellt wurden (BGE 122 II 130 E. 2b S. 133; Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2008.126 vom
24. Juli 2008, E. 2.2 und RR.2009.13 vom 16. März 2009, E. 2.2). Das gilt auch für Personen, auf welche sich die Unterlagen beziehen oder die Ei- gentümer sind, sofern sie nicht selbst im Besitz der betroffenen Unterlagen waren und sich nicht der Hausdurchsuchung unterziehen mussten (Ent- scheide des Bundesstrafgerichts RR.2009.13 vom 16. März 2009, E. 2.2 - 2.3; RR. 2007.101 vom 12. Juli 2007, E. 2.1). In all diesen Fällen ging es aber jeweils um die Beschlagnahme von Unterlagen, mithin um Beweismit- tel. Auch der Oktadrachmon-Münze kommt fraglos Beweiseignung zu, sie stellt aber vorwiegend einen Vermögenswert dar, durch deren Beschlag- nahmung die Beschwerdeführerin 2 als Eigentümerin in ihrer Verfügungs- gewalt erheblich eingeschränkt wird. Die Beschwerdeführerin 2 hat daher grundsätzlich ein unmittelbares und direktes sowie durch die Eigentumsga- rantie des Art. 26 BV geschütztes Interesse an der Freigabe ihres Eigen- tums. Die Bejahung der Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführerin 2 rechtfertigt sich schliesslich auch unter dem Blickwinkel von Art. 9a IRSV, dessen Aufzählung der persönlich und direkt betroffenen Personen im Sin- ne von Art. 80h IRSG nicht abschliessend ist. In diesem Umfang ist daher auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin 2 einzutreten.
3.
3.1 Die Beschwerdeführerinnen machen zunächst eine Verletzung des rechtli- chen Gehörs geltend. So hätten sie der Vorinstanz am 8. September 2010 einen Kaufbeleg, nämlich die Rechnung der H. Co. vom 6. Juli 2006 einge-
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reicht um zu belegen, dass es sich bei der Ende 2008 in Griechenland ge- stohlenen Münze nicht um die fragliche Oktadrachmon-Münze handeln könne. Die Vorinstanz habe diese Eingabe nicht beachten wollen, sodass die Beschwerdeführerinnen sich gezwungen gesehen hätten, am
17. November 2010 erneut mit einer Eingabe gleichen Inhalts an die Vorin- stanz zu gelangen. Darauf hin habe die Vorinstanz die ersuchende Behör- de aufgefordert, nähere Angaben zum geltend gemachten Diebstahl und zur Identität der Münze zu machen. Dies gehe jedenfalls aus einem Schreiben des Rechtsvertreters des ersuchenden Staates vom 25. Novem- ber 2010 hervor. Von diesem Schreiben hätten die Beschwerdeführerinnen erst anlässlich der nach dem Erlass der Schlussverfügung vom 1. Dezem- ber 2010 verlangten Akteneinsicht Kenntnis erlangt, was eine Verletzung des rechtlichen Gehörs darstelle (act. 1 S. 5 f.).
3.2 Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV fliesst das Akteneinsichtsrecht (Art. 80b IRSG sowie durch Verweis in Art. 12 Abs. 1 IRSG auf Art. 26 und 27 VwVG; Urteil des Bundesgerichts 1A.57/2007 vom 14. September 2007 E. 2.1). Gemäss Art. 80b IRSG kön- nen die Berechtigten Einsicht in die Akten nehmen, soweit dies für die Wahrung ihrer Interessen notwendig ist. Einschränkungen des Aktenein- sichtsrechts sind möglich nach Art. 80b Abs. 2 und 3 IRSG sowie in den in Art. 27 VwVG (Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwal- tungsverfahren; SR 172.021) erwähnten Fällen. Berechtigt im Sinne von Art. 80b Abs. 1 IRSG ist, wer Parteistellung hat, mithin, wer im Sinne von Art. 80h lit. b IRSG beschwerdeberechtigt ist. Das Akteneinsichtsrecht um- fasst mindestens alle Unterlagen, welche für den Entscheid relevant sein können (PETER POPP, Grundzüge der internationalen Rechtshilfe in Straf- sachen, Basel 2001, S. 315 N. 463; Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2008.165 vom 28. Oktober 2008 E. 3.2; TPF 2008 91 E. 3.2).
Das Recht angehört zu werden, ist formeller Natur. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch die ausführende Behörde führt nicht automatisch zur Gutheissung der Beschwerde und zur Aufhebung der an- gefochtenen Verfügung. Nach der Rechtsprechung kann eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geheilt werden, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die, wie die II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts, über die gleiche Über- prüfungsbefugnis wie die ausführende Behörde verfügt (vgl. BGE 124 II 132 E. 2d m.w.H.; TPF 2009 49 E. 4.4; Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2007.50 vom 6. August 2007, E. 3.2; RR.2010.31 vom 14. April 2010, E. 5.2.2; ROBERT ZIMMERMANN, a.a.O., S. 437 N. 472).
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3.3 In Ergänzung zum Rechtshilfeersuchen vom 3. Februar 2010 liessen die griechischen Behörden der Beschwerdegegnerin am 4. und 25. Novem- ber 2010 einen auf Deutsch übersetzten Auszug aus dem Augenscheins- Gutachten vom 4. Dezember 2009 sowie Ablichtungen, die vom anonymen Anzeigeerstatter angefertigt worden waren, zukommen (Verfahrensakten Urk. 20/6-11). Aus den Akten ist ersichtlich, dass den Beschwerdeführerin- nen von der Beschwerdegegnerin erstmals am 8. Juli 2010 und ein weite- res Mal am 15. Dezember 2010, mithin nach Erlass der Schlussverfügung, Akteneinsicht gewährt worden ist (Verfahrensakten Urk. 29/4 und 34). Of- fenbar hatten die Beschwerdeführerinnen vor Erlass der Schlussverfügung weder vom Augenscheins-Gutachten noch von den Ablichtungen des ano- nymen Anzeigeerstatters der Münze Kenntnis und konnten sich daher dazu auch nicht äussern.
Das Gutachten mit den Abbildungen der Münze finden in der Schlussverfü- gung Beachtung und dienen der Beschwerdegegnerin dazu, allfälligen Zweifeln in Bezug auf offensichtliche Fehler, Lücken oder Widersprüche im Sachverhalt (insbesondere Verwechslung der Münze; siehe unten Ziff. 4) zu begegnen. Da sich die Beschwerdeführerinnen vor Erlass der Schluss- verfügung dazu nicht äussern konnte, liegt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor. Diese Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die ausführen- de Behörde ist jedoch geheilt worden, nachdem den Beschwerdeführerin- nen von der II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Akteneinsicht gewährt worden ist und diese sich umfassend zum Rechtshilfeverfahren äussern konnte (vgl. lit. F). Der Gehörsverletzung ist bei der Kostenfolge Rechnung zu tragen (vgl. TPF 2008 172 E. 6).
4.
4.1 Die Beschwerdeführerinnen monieren sodann, dass die beschlagnahmte Oktadrachmon-Münze nicht mit jener Münze identisch sein könne, die ge- mäss Rechtshilfeersuchen vom 3. Februar 2010 gegen Ende des Jahres 2008 von einer Ausgrabungsstätte in Serres gestohlen worden sei. Denn die Beschwerdeführerin 2 habe die fragliche Oktadrachmon-Münze bereits am 6. Juli 2006 ausserhalb Griechenlands gekauft. So führe denn auch das Rechtshilfeersuchen weder Ort, Zeit noch die Umstände der Begehung des Diebstahls aus. Die Voraussetzungen von Art. 12 Ziff. 2 lit. b EUeR und Art. 28 Abs. 3 lit. b IRSG bzw. Art. 10 Abs. 2 IRSV seien nicht gegeben. Zudem bestünden ernsthafte Vermutungen, wonach es sich bei der in Zü- rich beschlagnahmten Münze um eine Fälschung handle.
4.2 In formeller Hinsicht muss das Rechtshilfeersuchen insbesondere Angaben über den Gegenstand und den Grund des Ersuchens enthalten (Art. 14 Ziff.
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1 lit. b EUeR). Ausserdem muss das Ersuchen in Fällen wie dem vorlie- genden die strafbare Handlung bezeichnen und eine kurze Darstellung des Sachverhalts enthalten (Art. 14 Ziff. 2 EUeR). Art. 28 Abs. 2 und 3 IRSG i.V.m. Art. 10 IRSV stellen entsprechende Anforderungen an das Rechtshil- feersuchen. Diese Angaben müssen der ersuchten Behörde die Prüfung er- lauben, ob die doppelte Strafbarkeit gegeben ist (vgl. Art. 5 Ziff. 1 lit. a EUeR), ob die Handlungen, wegen deren um Rechtshilfe ersucht wird, nicht politische oder fiskalische Delikte darstellen (Art. 2 lit. a EUeR) und ob der Grundsatz der Verhältnismässigkeit gewahrt wird (BGE 129 II 97 E. 3.1 S. 98 f. m.w.H.).
Die Rechtsprechung stellt an die Schilderung des Sachverhalts im Rechts- hilfeersuchen keine hohen Anforderungen. Von den Behörden des ersu- chenden Staates kann nicht verlangt werden, dass sie den Sachverhalt, der Gegenstand des hängigen Strafverfahrens bildet, bereits lückenlos und völ- lig widerspruchsfrei darstellen. Das wäre mit dem Sinn und Zweck des Rechtshilfeverfahrens nicht vereinbar, ersucht doch ein Staat einen ande- ren gerade deswegen um Unterstützung, damit er die bisher im Dunkeln gebliebenen Punkte aufgrund von Beweismitteln, die sich im ersuchten Staat befinden, klären kann. Es reicht daher aus, wenn die Angaben im Rechthilfeersuchen den schweizerischen Behörden ermöglichen zu prüfen, ob ausreichend konkrete Verdachtsgründe für eine rechtshilfefähige Straf- tat vorliegen, ob Verweigerungsgründe gegeben sind bzw. in welchem Um- fang dem Begehren allenfalls entsprochen werden muss. Es kann auch nicht verlangt werden, dass die ersuchende Behörde die Tatvorwürfe be- reits abschliessend mit Beweisen belegt. Der Rechtshilferichter hat weder Tat- noch Schuldfragen zu prüfen und grundsätzlich auch keine Beweis- würdigung vorzunehmen, sondern ist vielmehr an die Sachdarstellung im Ersuchen gebunden, soweit sie nicht durch offensichtliche Fehler, Lücken oder Widersprüche sofort entkräftet wird (BGE 133 IV 76 E. 2.2 S. 79; 132 II 81 E. 2.1 S. 85; Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2009.39 vom
22. September 2009, E. 8.1; RR.2008.158 vom 20. November 2008, E. 5.3, je m.w.H). 4.3 Dem Rechtshilfeersuchen vom 3. Februar 2010 ist zu entnehmen, dass die 29.32 Gramm schwere, aus dem 6. oder 5. Jahrhundert vor Christus stam- mende und der Epoche König Mousseons zuzuschreibende Oktadrach- mon-Münze gegen Ende 2008 aus einer Ausgrabungsstätte bei Serres (Nordgriechenland) gestohlen und in der Folge illegal ins Ausland exportiert worden sei. Die Sachverhaltsdarstellung im Rechtshilfeersuchen ist knapp, offensichtliche Fehler, Lücken und Widersprüche sind jedoch nicht auszu- machen. Die ersuchende Behörde muss nicht im Detail belegen, worauf sie ihren Verdacht stützt. Es genügt, dass der geschilderte Tatverdacht hinrei-
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chend begründet und überzeugend ist (vgl. NADJA CAPUS, Strafrecht und Souveränität: Das Erfordernis der beidseitigen Strafbarkeit in der internati- onalen Rechtshilfe in Strafsachen, Bern 2010, S. 448-451; Urteil des Bun- desgerichts 1A.297/2004 vom 17. März 2005, E. 2.1). Sämtliche Ausfüh- rungen der Beschwerdeführerinnen zur Echtheit der beschlagnahmten Münze betreffen die Beweiswürdigung. Wie bereits erwähnt, ist es nicht Sache des Rechtshilferichters über die Echtheit der beschlagnahmten Münze zu befinden. Die vom anonymen Anzeigeerstatter eingereichten Fo- tos sowie diejenigen, welche von der Kantonspolizei Zürich erstellt worden sind, weisen eine erhebliche Ähnlichkeit auf, sodass nicht von vornherein auszuschliessen ist, dass es sich hierbei um die in Griechenland gestohle- ne Münze handelt. Eine diesbezügliche eingehende Untersuchung wird je- doch Thema im griechischen Strafverfahren sein und ist nicht Sache der ersuchten Behörde oder des Rechtshilferichters. Der Antrag der Beschwer- deführerinnen auf Erstellung eines Gutachtens hinsichtlich der Echtheit der Münze ist daher abzuweisen.
Der Sachverhalt lässt sich prima facie somit ohne weiteres unter den Tat- bestand des Diebstahls im Sinne von Art. 139 StGB subsumieren, womit auch die doppelte Strafbarkeit gegeben ist.
5. 5.1 Die Beschwerdeführerinnen rügen schliesslich eine Verletzung des Ver- hältnismässigkeitsprinzips. Die Münze werde so lange beschlagnahmt blei- ben, bis ein rechtkräftiges Gerichtsurteil des ersuchenden Staates vorliege. Gemäss heutiger Praxis handle es sich hierbei um zehn Jahre, was in An- betracht des Vermögenswertes von über CHF 100'000.-- gegen den ver- fassungsmässigen Grundsatz der Verhältnismässigkeit verstosse (act. 1 S. 14).
5.2 Rechtshilfemassnahmen haben generell dem Prinzip der Verhältnismäs- sigkeit zu genügen (ZIMMERMANN, a.a.O., S. 669 f. N. 715, mit Verweisen auf die Rechtsprechung; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2007.64 vom 3. September 2007, E. 3.2). Die akzessorische Rechtshilfe ist deshalb nur zulässig, soweit sie für ein Verfahren in strafrechtlichen Angelegenhei- ten im Ausland erforderlich erscheint oder dem Beibringen der Beute dient (vgl. Art. 63 Abs. 1 IRSG). Gegenstände oder Vermögenswerte, die zu Si- cherungszwecken beschlagnahmt wurden, können der zuständigen aus- ländischen Behörde gemäss Art. 74a IRSG in der Regel erst gestützt auf einen rechtskräftigen und vollstreckbaren Einziehungs- oder Rückerstat- tungsentscheid herausgegeben werden. Bis dieser Entscheid vorliegt oder die ersuchende Behörde mitteilt, dass ein solcher nach dem Recht des er-
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suchenden Staates nicht mehr erfolgen kann – insbesondere weil die Ver- jährung eingetreten ist - bleiben Gegenstände oder Vermögenswerte be- schlagnahmt (Art. 33a IRSV). Dauert eine Beschlagnahme von Vermö- genswerten sehr lange an, besteht die Gefahr einer unverhältnismässigen Einschränkung der Eigentumsrechte und eine Verletzung des Beschleuni- gungsgebotes gemäss Art. 29 Abs. 1 BV, weshalb die Beschlagnahme von Vermögensgegenständen nicht unbeschränkt aufrechterhalten werden darf.
Die Oktadrachmon-Münze wurde am 7. Oktober 2009 von der Kantonspoli- zei Zürich sichergestellt und befindet sich seit nunmehr 2 Jahren in deren Gewahrsam. Eine übermässig lange Dauer der Beschlagnahme und ein unverhältnismässiger Eingriff in die Eigentumsrechte liegt zum gegenwärti- gen Zeitpunkt noch nicht vor. Die ausführende Behörde ist allerdings ver- pflichtet, den Fortgang des Straf- und Einziehungsverfahrens im ersuchen- den Staat aufmerksam zu verfolgen. Sollte dieses Verfahren nicht mehr vo- rangetrieben werden, sodass mit einer Herausgabe der sichergestellten Oktadrachmon-Münze innert vernünftiger Frist nicht mehr zu rechnen ist, müsste die Beschlagnahme aufgehoben werden (vgl. zum Ganzen BGE 126 II 462 E. 5 S. 467 ff; Urteile des Bundesgerichts 1A.27/2006 und 1A.335/2005 vom 18. August 2006, E. 2.2).
6. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde der Beschwerdeführerinnen ab- zuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Beschwerdeführerinnen kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG). Für die Berechnung der Gerichtsgebühren gelangt das Reglement des Bun- desstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Ent- schädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR; SR 173.713.162) zur An- wendung (Art. 53 Abs. 2 lit. a, Art. 73 StBOG i.V.m. Art. 65 Abs. 5 VwVG sowie Art. 22 Abs. 3 BStKR). Die Gerichtsgebühr ist vorliegend wegen der erfolgten Gehörsverletzung (E. 3.3) zu reduzieren und auf Fr. 4'500.-- an- zusetzen und den Beschwerdeführerinnen unter solidarischer Haftung auf- zuerlegen, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses von Fr. 5'000.-- (Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. a BStKR). Die Bundesstrafgerichtskasse ist anzuweisen, den Beschwerdeführerinnen den Restbetrag von Fr. 500.-- zurückzuerstatten.
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Demnach erkennt die II. Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde in Bezug auf die Herausgabe des Dokumentes „Kunden- blatt NAC für die Firma B. Ltd. bzw. die Firma E. SA (C-2)“ gemäss Ziff. 2 des Dispositives der Schlussverfügung vom 1. Dezember 2010 wird in die- sem Umfang infolge Teilrückzugs der Beschwerde als erledigt abgeschrie- ben.
2. Die Beschwerde wird im Übrigen abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 4'500.-- wird den Beschwerdeführerinnen unter solidarischer Haftung auferlegt, unter Anrechung des geleisteten Ko- stenvorschusses von Fr. 5'000.--. Die Bundesstrafgerichtskasse wird ange- wiesen, den Beschwerdeführerinnen den Restbetrag von Fr. 500.-- zurück- zuerstatten.
Bellinzona, 18. Oktober 2011
Im Namen der II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Die Präsidentin:
Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Rechtsanwältin Katharina Sameli - Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich - Bundesamt für Justiz
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Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).