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RR.2007.50

Bundesstrafgericht · 2007-08-06 · Deutsch CH

Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Deutschland Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 Abs. 1 IRSG)

Sachverhalt

A. Die Staatsanwaltschaft Paderborn (Deutschland) ermittelt gegen C. und D. wegen Betrugs. Den Beschuldigten wird vorgeworfen, als Gesellschafter bzw. Geschäftsführer der E. in der Zeit vom 28. Dezember 2005 bis 5. Juli 2006 verschiedene Personen geschädigt zu haben, indem sie diesen den Rückkauf ihrer Lebensversicherungen mit anschliessender Leistung von Renditen auf den Rückkaufswerten versprochen hätten, wobei sie diesen jeweils verschwiegen hätten, dass sie weder willens noch in der Lage sind, diesen Versprechungen nachzukommen. Die von den Kunden überlasse- nen Lebensversicherungspolicen seien daher von C. und D. jeweils ange- kauft worden, ohne dass in der Folge Leistungen an die Veräusserer erfolg- ten. C. und D. haben geltend gemacht, ihrerseits von der B. mit Sitz in U. und deren Vertreter, A., betrogen worden zu sein, indem sie diesen und später auch der Mutter von A., F., einen Teil der Lebensversicherungen weiterverkauft hätten und im Umfang von EUR 53'209.27 nicht bezahlt worden seien.

In diesem Zusammenhang hat die Staatsanwaltschaft Paderborn die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (nachfolgend “Staatsanwalt- schaft“) am 4. Dezember 2006 um Durchsuchung der Geschäftsräume der B. und Beschlagnahme der in diesem Zusammenhang aufgefundenen Be- weismittel, insbesondere Unterlagen über An- und Verkäufe, Abtretungen und Kündigungen der im Rechtshilfeersuchen erwähnten Lebensversiche- rungen sowie Auszahlungen, Kontounterlagen u.ä. ersucht und um eine Einvernahme von A. (Verfahrensakten REC B-7/2006/640, act. 1 und 2). Mit Ergänzungsersuchen vom 20. Dezember 2006 hat die Staatsanwalt- schaft Paderborn die Staatsanwaltschaft zudem aufgefordert, bei der Bank G. Informationen zum Konto 1 der B. einzuholen um festzustellen, ob und in welchem Umfang Versicherungsleistungen an die B. ausbezahlt worden sind (Verfahrensakten REC B-7/2006/640, act. 5).

Die Staatsanwaltschaft ist mit Eintretens- und Zwischenverfügung vom

24. Januar 2007 auf die Rechtshilfeersuchen vom 4. und 20. Dezember 2006 eingetreten und hat bei der Bank G. die Edition sämtlicher Kontoun- terlagen für die Zeit vom 1. Januar 2006 bis dato hinsichtlich der Konten, Depots und Bankschliessfächer, die auf die B. lauten oder lauteten oder an denen diese zumindest mitverfügungsberechtigt oder wirtschaftlich berech- tigt ist oder war, verfügt (Verfahrensakten REC B-7/2006/640, act. 6).

- 3 -

Mit Schlussverfügung vom 26. Februar 2007 hat die Staatsanwaltschaft die Herausgabe von verschiedenen Bankunterlagen betreffend des Kontos Nr. 2, lautend auf die B., bei der Bank G. in Zürich verfügt (act. 1.1). Die Verfügung vom 26. Februar 2007 wurde der Bank G. am 28. Februar 2007 mitgeteilt (Verfahrensakten REC B-7/2006/640, act. 17/2).

B. A. und die B. gelangen mit Beschwerde vom 2. April 2007 an die Be- schwerdekammer des Bundesstrafgerichts und reichen mit Schreiben vom

11. Mai 2007 innert mehrfach erstreckter Frist eine nachträgliche Be- schwerdebegründung ein (act. 6 - 8).

Die Staatsanwaltschaft hat mit Schreiben vom 29. Mai 2007 auf eine Stel- lungnahme verzichtet (act. 10). Das Bundesamt für Justiz beantragt in sei- ner Vernehmlassung vom 30. Mai 2007 auf die Beschwerde sei nicht einzu- treten, eventualiter sei die Beschwerde der B. abzuweisen (act. 11). Die Beschwerdeführer haben am 21. Juni 2007 repliziert (act. 16).

Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen eingegangen.

Die II. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

Erwägungen (1 Absätze)

E. 24 Januar 2007 auf die Rechtshilfeersuchen vom 4. und 20. Dezember 2006 eingetreten und hat bei der Bank G. die Edition sämtlicher Kontoun- terlagen für die Zeit vom 1. Januar 2006 bis dato hinsichtlich der Konten, Depots und Bankschliessfächer, die auf die B. lauten oder lauteten oder an denen diese zumindest mitverfügungsberechtigt oder wirtschaftlich berech- tigt ist oder war, verfügt (Verfahrensakten REC B-7/2006/640, act. 6).

- 3 -

Mit Schlussverfügung vom 26. Februar 2007 hat die Staatsanwaltschaft die Herausgabe von verschiedenen Bankunterlagen betreffend des Kontos Nr. 2, lautend auf die B., bei der Bank G. in Zürich verfügt (act. 1.1). Die Verfügung vom 26. Februar 2007 wurde der Bank G. am 28. Februar 2007 mitgeteilt (Verfahrensakten REC B-7/2006/640, act. 17/2).

B. A. und die B. gelangen mit Beschwerde vom 2. April 2007 an die Be- schwerdekammer des Bundesstrafgerichts und reichen mit Schreiben vom

11. Mai 2007 innert mehrfach erstreckter Frist eine nachträgliche Be- schwerdebegründung ein (act. 6 - 8).

Die Staatsanwaltschaft hat mit Schreiben vom 29. Mai 2007 auf eine Stel- lungnahme verzichtet (act. 10). Das Bundesamt für Justiz beantragt in sei- ner Vernehmlassung vom 30. Mai 2007 auf die Beschwerde sei nicht einzu- treten, eventualiter sei die Beschwerde der B. abzuweisen (act. 11). Die Beschwerdeführer haben am 21. Juni 2007 repliziert (act. 16).

Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen eingegangen.

Die II. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

Dispositiv
  1. 1.1 Für die Rechtshilfe zwischen der Schweiz und Deutschland sind in erster Linie das Europäische Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. April 1959 (EUeR; SR 0.351.1), dem beide Staaten beigetreten sind, und der zwischen ihnen abgeschlossene Zusatzvertrag vom 13. No- vember 1969 (Zusatzvertrag; SR 0.351.913.61) massgebend. Soweit das Staatsvertragsrecht bestimmte Fragen nicht abschliessend regelt, gelangt das Landesrecht zur Anwendung, namentlich das Bundesgesetz vom
  2. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351.1) und die Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSV; SR 351.11). 1.2 Die angefochtene Verfügung ist am 26. Februar 2007 ergangen, mithin nach dem Inkrafttreten am 1. Januar 2007 der Änderungen des IRSG ge- mäss Anhang Ziff. 30 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, weshalb vorliegend gemäss Art. 110b IRSG e contrario die revidierten Be- stimmungen des IRSG zur Anwendung gelangen. - 4 -
  3. 2.1 Gegen Schlussverfügungen der ausführenden kantonalen Behörde kann innert 30 Tagen ab der schriftlichen Mitteilung der Verfügung bei der II. Be- schwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden (Art. 80e Abs. 1 i.V.m. 80k IRSG; Art. 9 Abs. 3 des Reglements für das Bundesstrafgericht, SR 173.710). Die Beschwerdefrist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist der Behörde einge- reicht oder zu deren Handen der schweizerischen Post oder einer schwei- zerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben wurde (Art. 30 lit. b SGG i.V.m. Art. 21 Abs. 1 VwVG). Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme be- troffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Än- derung hat (Art. 80h lit. b IRSG). Als persönlich und direkt betroffen im Sin- ne von Art. 80h lit. b IRSG gilt bei der Erhebung von Kontoinformationen der Kontoinhaber (Art. 9a lit. a IRSV). Nach der Rechtsprechung ist dem- gegenüber der wirtschaftlich Berechtigte des betroffenen Bankkontos nicht zur Beschwerde legitimiert, dies selbst dann nicht, wenn dadurch seine Identität offen gelegt wird (BGE 130 II 162 E. 1.1 S. 164 m.w.H.). 2.2 Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen eine Schlussverfügung. Die Beschwerdeführerin 2 ist als Inhaberin des von der Rechtshilfemassnahme betroffenen Kontos im Sinne von Art. 80h lit. b i.V.m. Art. 9a IRSV zur Be- schwerde legitimiert. Die Schlussverfügung vom 26. Februar 2007 wurde der Beschwerdeführerin 2, welche ihren Geschäftssitz in Opflikon/ZH hat, entgegen der Bestimmung von Art. 80m Abs. 1 lit. a IRSG nicht persönlich zugestellt. Diese hat geltend gemacht, mittels Schreiben der Bank G. vom
  4. März 2007, bei ihr eingegangen am 14. März 2007, von der Verfügung der Staatsanwaltschaft Kenntnis erlangt zu haben. Mangels gegenteiliger Angaben ist daher vorliegend davon auszugehen, dass die 30-tätige Be- schwerdefrist erst am 15. März 2007 zu laufen begonnen hat (Art. 30 lit. b SGG i.V.m. Art. 20 Abs. 1 VwVG). Die beim Bundesstrafgericht am
  5. April 2007 eingegangene Beschwerde wurde demnach fristgerecht ein- gereicht, weshalb mit Bezug auf die Beschwerdeführerin 2 darauf einzutre- ten ist. Was demgegenüber den Beschwerdeführer 1 anbelangt, so ist dieser we- der Inhaber der von der Rechtshilfemassnahme betroffenen Bankverbin- dung noch in anderer Weise persönlich und direkt im Sinne von Art. 80h lit. a IRSG von der angefochtenen Verfügung betroffen. Auf die Beschwer- de des Beschwerdeführers 1 ist daher nicht einzutreten. - 5 - 2.3 Die mit der Beschwerde eingereichte Vollmacht zugunsten von Rechtsan- walt Runkel wurde vom Beschwerdeführer 1 unterschrieben, dessen Ver- tretungsbefugnis sich in Bezug auf die Beschwerdeführerin 2 nicht aus dem Handelsregister ergibt. Die Frage, ob Rechtsanwalt Runkel auch von der Beschwerdeführerin 2 gehörig bevollmächtigt wurde, kann vorliegend je- doch mit Blick auf den Ausgang des Beschwerdeverfahrens offen gelassen werden. 2.4 Zulässige Beschwerdegründe sind gemäss Art. 80i IRSG die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er- messens (lit. a) sowie die unzulässige oder offensichtlich unrichtige An- wendung ausländischen Rechts in den Fällen nach Art. 65 IRSG (lit. b). In analoger Anwendung von Art. 49 lit. b und c VwVG prüft die II. Beschwer- dekammer zudem auch die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Angemessenheit des angefoch- tenen Entscheids. Ihre Prüfung ist mithin nicht auf Rechtsverletzungen und damit im Bereich des Ermessens auf Ermessensüberschreitungen und -missbrauch beschränkt (TPF RR.2007.24 vom 8. Mai 2007 E. 2.6). 2.5 Die II. Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebun- den (Art. 25 Abs. 6 IRSG). Sie prüft die Rechtshilfevoraussetzungen grund- sätzlich mit freier Kognition. Wie bisher das Bundesgericht im Rahmen der Verwaltungsgerichtsbeschwerde befasst sich jedoch auch die II. Be- schwerdekammer nur mit Tat- und Rechtsfragen, die Streitgegenstand der Beschwerde bilden (vgl. BGE 132 II 81 E. 1.4 S. 84; 130 II 337 E. 1.4 S. 341, je m.w.H.; TPF RR.2007.34 vom 29. März 2007 E. 3 und RR.2007.27 vom 10. April 2007 E. 2.3).
  6. Die Beschwerdeführerin 2 rügt eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtli- ches Gehör, da sie am Zustandekommen der Schlussverfügung nicht betei- ligt gewesen sei. 3.1 Der in Art. 29 Abs. 2 BV verankerte Anspruch auf rechtliches Gehör wird im Bereich der internationalen Rechtshilfe in Art. 12 Abs. 1 IRSG i.V.m. Art. 29 ff. VwVG konkretisiert, welche sowohl in Verfahren vor den Bundes- behörden als auch vor kantonalen Behörden zur Anwendung gelangen (ROBERT ZIMMERMANN, La coopération judiciaire internationale en matière pénale, Bern 2004, S. 307 N. 265). Bezieht sich das Rechtshilfeersuchen auf die Herausgaben von Bankunterlagen oder andere Beweismittel, muss die ausführende Behörde dem gemäss Art. 80h lit. b IRSG und Art. 9a - 6 - IRSV Berechtigten vorgängig an den Erlass der Schlussverfügung insbe- sondere die Gelegenheit geben, sich zum Rechtshilfeersuchen zu äussern und unter Angabe der Gründe geltend zu machen, welche Unterlagen etwa in Anwendung des Verhältnismässigkeitsprinzips nicht herauszugeben sind (vgl. Art. 30 Abs. 1 VwVG; BGE 130 II 14 E. 4.3 S. 16; 126 II 258 E. 9b/aa S. 262; TPF RR.2007.24 vom 8. Mai 2007 E. 3.1). 3.2 Das Recht, angehört zu werden, ist formeller Natur. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch die ausführende Behörde führt je- doch nicht automatisch zur Gutheissung der Beschwerde und zur Aufhe- bung der angefochtenen Verfügung. Nach der Rechtsprechung kann eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geheilt werden, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äus- sern, die, wie die II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts, über die gleiche Überprüfungsbefugnis wie die ausführende Behörde verfügt (vgl. BGE 124 II 132 E. 2d S. 138 m.w.H.; ROBERT ZIMMERMANN, a.a.O., S. 307 N. 265). 3.3 Vorliegend hat die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin 2, als in der Schweiz ansässige Inhaberin des von der Herausgabe betroffenen Bankkontos vorgängig an den Erlass der Schlussverfügung nicht aufgefor- dert, sich zum Rechtshilfeersuchen zu äussern und allfällige Gründe gel- tend zu machen, welche gegen die Zulässigkeit der Rechtshilfe sprechen könnten. Diese Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die ausführende Behörde ist jedoch geheilt worden, nachdem die Beschwerdeführerin 2 Ge- legenheit hatte, sich im Verfahren vor der II. Beschwerdekammer umfas- send zum Rechtshilfeverfahren zu äussern und ihr daher durch die vorinstanzliche Gehörsverletzung keine Nachteile erwachsen sind.
  7. 4.1 Die Beschwerdeführerin 2 macht weiter geltend, zwischen ihr und dem Be- schuldigten C. handle es sich um eine rein zivilrechtliche Angelegenheit. Sie bestreitet nicht, von der E. Lebensversicherungspolicen erworben zu haben, argumentiert jedoch, sie hätte den fälligen Kaufpreis hierfür gröss- tenteils bezahlt. In Bezug auf die noch ausstehenden Beträge hätte sie je- doch auch von ihrem Zurückbehaltungsrecht Gebrauch machen bzw. Auf- rechnung erklären müssen (act. 8). Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin 2 hat die Staatsanwaltschaft Paderborn mit Schreiben vom 11. Mai 2007, welches der II. Beschwerde- kammer mit der Beschwerdebegründung vom selben Tag in Kopie zuge- - 7 - stellt wurde, im Einzelnen über die Art der Vertragsbeziehungen mit der E. und den Stand der Abwicklung der von der E. an sie veräusserten Lebens- versicherungen informiert. Die Beschwerdeführerin 2 macht mit Verweis auf eine entsprechende Bestätigung der E. geltend, sie hätte zwei Portfolios mit mehreren Versicherungsverträgen von dieser erworben. Das Portfolio B. I sei komplett abgewickelt und bezahlt, während im Portfolio B. II derzeit noch drei Fälle offen seien. Was die F. zum Kauf angebotenen Lebensver- sicherungen anbelange, so sei der Kaufvertrag nie gegengezeichnet wor- den (act. 8.1 und 8.2). Dem Schreiben vom 11. Mai 2007 war eine Auflis- tung von zehn veräusserten Lebensversicherungen mit Angabe u.a. der Versicherung, des Versicherungsnehmers, des Rückkaufwertes der Versi- cherung, des vereinbarten Kaufpreises, des von der Versicherung erhalte- nen Betrages sowie der Zahlungen an die E. beigelegt. Aus der genannten Auflistung geht hervor, dass die Beschwerdeführerin 2 in drei Fällen Versi- cherungsleistungen einkassiert hat, für welche sie derzeit den vereinbarten Kaufpreis von insgesamt EUR 55'619.33 nicht an die E. überwiesen hat. Die Beschwerdeführerin 2 argumentiert, sie hätte den in diesen drei Fällen vereinbarten Kaufpreis mit den Minderleistungen der Versicherungen, den in zwei weiteren Fällen noch offenen Margen sowie mit den derzeit noch unbeglichenen Honorarnoten für Beratungstätigkeiten verrechnet (act. 8.6). Ebenfalls beigelegt waren teilweise eingeschwärzte Kontoauszüge betref- fend die von den Lebensversicherungen einkassierten bzw. an die E. überwiesenen Beträge (act. 8.7 - 8.9), zwei Vertragsbeispiele (act. 8.3 und 8.4), ein Schreiben der Swiss Life an F. (act. 8.5) sowie eine e-mail Korres- pondenz zwischen C. und A. (act. 8.10). Die Beschwerdeführerin bringt vor, mit dem Schreiben vom 11. Mai 2007 hätte sie der Staatsanwaltschaft Paderborn alle gewünschten Auskünfte er- teilt. Die Ermittlungen seien daher unverhältnismässig und für die Fortfüh- rung des Rechtshilfeverfahrens bestehe kein Raum mehr. 4.2 Gemäss ständiger Rechtsprechung hat die ersuchte Behörde die seit dem Eingang des Rechtshilfeersuchens im ersuchenden Staat ergangenen Ent- scheide grundsätzlich nicht zu berücksichtigen. Sie hat das Rechtshilfeer- suchen im zulässigen Rahmen auszuführen, es sei denn, der ersuchende Staat hätte zwischenzeitlich den Rückzug des Ersuchens mitgeteilt. Dem von der Rechtshilfemassnahme Betroffenen steht es jedoch frei, die Ge- genstandslosigkeit des Rechtshilfeersuchens bei der ersuchenden Behörde geltend zu machen und diese aufzufordern, der ersuchten Behörde den Rückzug des Rechtshilfeersuchens bekannt zu geben (vgl. Urteile des Bundesgerichts 1A.218/2003 vom 17. Dezember 2003, E. 3.5 und - 8 - 1A.31/2006 vom 29. Juni 2006, E. 4; TPF RR.2007.33 vom 12. März 2007 E. 4 ; ROBERT ZIMMERMANN, a.a.O., S. 175 N. 168). Derzeit hat die Staatsanwaltschaft Paderborn der Beschwerdegegnerin den Rückzug des Rechtshilfeersuchens nicht bekannt gegeben. Das Rechtshil- feersuchen war daher durch die Vorinstanz zu behandeln und es ist heute zu prüfen, ob die Rechtshilfe im anbegehrten Rahmen zulässig ist. 4.3 Die Rechtshilfe ist nur zulässig, soweit sie für ein Verfahren in strafrechtli- chen Angelegenheiten im Ausland erforderlich erscheint oder dem Beibrin- gen der Beute dient (Art. 63 Abs. 1 IRSG). Rechtshilfemassnahmen haben generell dem Prinzip der Verhältnismässigkeit zu genügen (BGE 127 II 151 E. 5b S. 159; ROBERT ZIMMERMANN, a.a.O., S. 513 N. 476). Ob die verlang- ten Auskünfte für das Strafverfahren im ersuchenden Staat nötig oder nütz- lich sind, ist eine Frage, deren Beantwortung grundsätzlich dem Ermessen der Behörden dieses Staates anheimgestellt ist. Die internationale Zusam- menarbeit kann jedoch abgelehnt werden, wenn die verlangten Unterlagen mit der verfolgten Straftat in keinem Zusammenhang stehen und offensicht- lich ungeeignet sind, die Untersuchung voranzutreiben, so dass das Ersu- chen nur als Vorwand für eine unzulässige Beweisausforschung (“fishing expedition“) erscheint. Der ersuchte Staat hat insoweit die Würdigung der mit der Untersuchung befassten Behörde nicht durch seine eigene zu er- setzen und ist verpflichtet, alle diejenigen Aktenstücke zu übermitteln, die sich auf den im Rechtshilfeersuchen dargelegten Sachverhalt beziehen können. Nicht zulässig ist es, den ausländischen Behörden nur diejenigen Unterlagen zu überlassen, die den im Rechtshilfeersuchen festgestellten Sachverhalt mit Sicherheit beweisen (zum Ganzen BGE 122 II 367 E. 2c S. 371; 121 II 241 E. 3a S. 242 f.; Urteile des Bundesgerichts 1A.115/2000 vom 16. Juni 2000, E. 2a; 1A.182/2001 vom 26. März 2002, E. 4.2; 1A.234/2005 vom 31. Januar 2006, E. 3.2; 1A.270/2006 vom 13. März 2007, E. 3; TPF RR.2007.24 vom 8. Mai 2007 E. 4.1). 4.4 Zwar hat die Staatsanwaltschaft Paderborn die Beschwerdegegnerin mit Rechtshilfeersuchen vom 20. Dezember 2006 wissen lassen, dass sich bei den Ermittlungen der deutschen Behörden keine Erkenntnisse zu einem kollusiven Zusammenwirken der Beschuldigten und A. ergeben hätten (Verfahrensakten REC B-7/2006/640, act. 5). Gemäss ständiger Recht- sprechung ist jedoch nicht erforderlich, dass dem von der Rechtshilfe- massnahme Betroffenen im ausländischen Strafverfahren selber ein straf- bares Verhalten zur Last gelegt wird. Es genügt, wenn die Rechtshilfe mit dem Strafverfahren in einem sachlichen Zusammenhang steht und geeig- - 9 - net ist, dieses voranzutreiben (Urteil des Bundesgerichts 1A.245/2006 vom
  8. Januar 2007, E. 3). Vorliegend besteht zwischen den ersuchten Bankunterlagen und dem deutschen Strafverfahren insofern ein sachlicher Zusammenhang, als so- wohl die Auszahlungen der Versicherungen als auch die Zahlungen an die E. über dieses Konto erfolgten. Die deutschen Behörden haben ein Inte- resse überprüfen zu können, ob die Beschwerdeführerin 2, nebst den im Schreiben vom 11. Mai 2007 an die Staatsanwaltschaft Paderborn beleg- ten, noch weitere Zahlungen an die E. getätigt hat und die wirtschaftliche Berechtigung an der genannten Bankverbindung feststellen zu können. Entsprechend der Schlussverfügung vom 26. Februar 2007 sind der ersu- chenden Behörde daher die vollständigen Kontounterlagen des Bankkontos Nr. 2 bei der Bank G. für den ersuchten Zeitraum zu übermitteln. Die Rechtshilfe erweist sich nach dem Gesagten als verhältnismässig und die Beschwerde der Beschwerdeführerin 2 ist als unbegründet abzuweisen.
  9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Beschwerdeführer kos- tenpflichtig (Art. 30 lit. b SGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG), wobei für die Berechnung der Gerichtsgebühr das Reglement vom 11. Februar 2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht (SR 173.711.32) zur Anwendung gelangt (TPF RR.2007.6 vom 22. Februar 2007 E. 5). Die Gerichtsgebühr wird auf CHF 4'000.-- angesetzt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet. - 10 - Demnach erkennt die II. Beschwerdekammer:
  10. Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers 1 wird nicht eingetreten.
  11. Die Beschwerde der Beschwerdeführerin 2 wird abgewiesen.
  12. Die Gerichtsgebühr von CHF 4'000.-- wird den Beschwerdeführern auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Entscheid vom 6. August 2007 II. Beschwerdekammer Besetzung

Bundesstrafrichter Bernard Bertossa, Vorsitz, Andreas J. Keller und Cornelia Cova, Gerichtsschreiberin Lea Unseld

Parteien

1. A.,

2. B.,

beide vertreten durch Rechtsanwalt Bernd Runkel, Beschwerdeführer

gegen

STAATSANWALTSCHAFT I DES KANTONS ZÜRICH, Beschwerdegegnerin

Gegenstand

Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Deutsch- land

Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 Abs. 1 IRSG)

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l Geschäftsnummer: RR.2007.50

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Sachverhalt:

A. Die Staatsanwaltschaft Paderborn (Deutschland) ermittelt gegen C. und D. wegen Betrugs. Den Beschuldigten wird vorgeworfen, als Gesellschafter bzw. Geschäftsführer der E. in der Zeit vom 28. Dezember 2005 bis 5. Juli 2006 verschiedene Personen geschädigt zu haben, indem sie diesen den Rückkauf ihrer Lebensversicherungen mit anschliessender Leistung von Renditen auf den Rückkaufswerten versprochen hätten, wobei sie diesen jeweils verschwiegen hätten, dass sie weder willens noch in der Lage sind, diesen Versprechungen nachzukommen. Die von den Kunden überlasse- nen Lebensversicherungspolicen seien daher von C. und D. jeweils ange- kauft worden, ohne dass in der Folge Leistungen an die Veräusserer erfolg- ten. C. und D. haben geltend gemacht, ihrerseits von der B. mit Sitz in U. und deren Vertreter, A., betrogen worden zu sein, indem sie diesen und später auch der Mutter von A., F., einen Teil der Lebensversicherungen weiterverkauft hätten und im Umfang von EUR 53'209.27 nicht bezahlt worden seien.

In diesem Zusammenhang hat die Staatsanwaltschaft Paderborn die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (nachfolgend “Staatsanwalt- schaft“) am 4. Dezember 2006 um Durchsuchung der Geschäftsräume der B. und Beschlagnahme der in diesem Zusammenhang aufgefundenen Be- weismittel, insbesondere Unterlagen über An- und Verkäufe, Abtretungen und Kündigungen der im Rechtshilfeersuchen erwähnten Lebensversiche- rungen sowie Auszahlungen, Kontounterlagen u.ä. ersucht und um eine Einvernahme von A. (Verfahrensakten REC B-7/2006/640, act. 1 und 2). Mit Ergänzungsersuchen vom 20. Dezember 2006 hat die Staatsanwalt- schaft Paderborn die Staatsanwaltschaft zudem aufgefordert, bei der Bank G. Informationen zum Konto 1 der B. einzuholen um festzustellen, ob und in welchem Umfang Versicherungsleistungen an die B. ausbezahlt worden sind (Verfahrensakten REC B-7/2006/640, act. 5).

Die Staatsanwaltschaft ist mit Eintretens- und Zwischenverfügung vom

24. Januar 2007 auf die Rechtshilfeersuchen vom 4. und 20. Dezember 2006 eingetreten und hat bei der Bank G. die Edition sämtlicher Kontoun- terlagen für die Zeit vom 1. Januar 2006 bis dato hinsichtlich der Konten, Depots und Bankschliessfächer, die auf die B. lauten oder lauteten oder an denen diese zumindest mitverfügungsberechtigt oder wirtschaftlich berech- tigt ist oder war, verfügt (Verfahrensakten REC B-7/2006/640, act. 6).

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Mit Schlussverfügung vom 26. Februar 2007 hat die Staatsanwaltschaft die Herausgabe von verschiedenen Bankunterlagen betreffend des Kontos Nr. 2, lautend auf die B., bei der Bank G. in Zürich verfügt (act. 1.1). Die Verfügung vom 26. Februar 2007 wurde der Bank G. am 28. Februar 2007 mitgeteilt (Verfahrensakten REC B-7/2006/640, act. 17/2).

B. A. und die B. gelangen mit Beschwerde vom 2. April 2007 an die Be- schwerdekammer des Bundesstrafgerichts und reichen mit Schreiben vom

11. Mai 2007 innert mehrfach erstreckter Frist eine nachträgliche Be- schwerdebegründung ein (act. 6 - 8).

Die Staatsanwaltschaft hat mit Schreiben vom 29. Mai 2007 auf eine Stel- lungnahme verzichtet (act. 10). Das Bundesamt für Justiz beantragt in sei- ner Vernehmlassung vom 30. Mai 2007 auf die Beschwerde sei nicht einzu- treten, eventualiter sei die Beschwerde der B. abzuweisen (act. 11). Die Beschwerdeführer haben am 21. Juni 2007 repliziert (act. 16).

Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen eingegangen.

Die II. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Für die Rechtshilfe zwischen der Schweiz und Deutschland sind in erster Linie das Europäische Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. April 1959 (EUeR; SR 0.351.1), dem beide Staaten beigetreten sind, und der zwischen ihnen abgeschlossene Zusatzvertrag vom 13. No- vember 1969 (Zusatzvertrag; SR 0.351.913.61) massgebend. Soweit das Staatsvertragsrecht bestimmte Fragen nicht abschliessend regelt, gelangt das Landesrecht zur Anwendung, namentlich das Bundesgesetz vom

20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351.1) und die Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSV; SR 351.11).

1.2 Die angefochtene Verfügung ist am 26. Februar 2007 ergangen, mithin nach dem Inkrafttreten am 1. Januar 2007 der Änderungen des IRSG ge- mäss Anhang Ziff. 30 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, weshalb vorliegend gemäss Art. 110b IRSG e contrario die revidierten Be- stimmungen des IRSG zur Anwendung gelangen.

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2.

2.1 Gegen Schlussverfügungen der ausführenden kantonalen Behörde kann innert 30 Tagen ab der schriftlichen Mitteilung der Verfügung bei der II. Be- schwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden (Art. 80e Abs. 1 i.V.m. 80k IRSG; Art. 9 Abs. 3 des Reglements für das Bundesstrafgericht, SR 173.710). Die Beschwerdefrist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist der Behörde einge- reicht oder zu deren Handen der schweizerischen Post oder einer schwei- zerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben wurde (Art. 30 lit. b SGG i.V.m. Art. 21 Abs. 1 VwVG). Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme be- troffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Än- derung hat (Art. 80h lit. b IRSG). Als persönlich und direkt betroffen im Sin- ne von Art. 80h lit. b IRSG gilt bei der Erhebung von Kontoinformationen der Kontoinhaber (Art. 9a lit. a IRSV). Nach der Rechtsprechung ist dem- gegenüber der wirtschaftlich Berechtigte des betroffenen Bankkontos nicht zur Beschwerde legitimiert, dies selbst dann nicht, wenn dadurch seine Identität offen gelegt wird (BGE 130 II 162 E. 1.1 S. 164 m.w.H.).

2.2 Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen eine Schlussverfügung. Die Beschwerdeführerin 2 ist als Inhaberin des von der Rechtshilfemassnahme betroffenen Kontos im Sinne von Art. 80h lit. b i.V.m. Art. 9a IRSV zur Be- schwerde legitimiert. Die Schlussverfügung vom 26. Februar 2007 wurde der Beschwerdeführerin 2, welche ihren Geschäftssitz in Opflikon/ZH hat, entgegen der Bestimmung von Art. 80m Abs. 1 lit. a IRSG nicht persönlich zugestellt. Diese hat geltend gemacht, mittels Schreiben der Bank G. vom

2. März 2007, bei ihr eingegangen am 14. März 2007, von der Verfügung der Staatsanwaltschaft Kenntnis erlangt zu haben. Mangels gegenteiliger Angaben ist daher vorliegend davon auszugehen, dass die 30-tätige Be- schwerdefrist erst am 15. März 2007 zu laufen begonnen hat (Art. 30 lit. b SGG i.V.m. Art. 20 Abs. 1 VwVG). Die beim Bundesstrafgericht am

4. April 2007 eingegangene Beschwerde wurde demnach fristgerecht ein- gereicht, weshalb mit Bezug auf die Beschwerdeführerin 2 darauf einzutre- ten ist.

Was demgegenüber den Beschwerdeführer 1 anbelangt, so ist dieser we- der Inhaber der von der Rechtshilfemassnahme betroffenen Bankverbin- dung noch in anderer Weise persönlich und direkt im Sinne von Art. 80h lit. a IRSG von der angefochtenen Verfügung betroffen. Auf die Beschwer- de des Beschwerdeführers 1 ist daher nicht einzutreten.

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2.3 Die mit der Beschwerde eingereichte Vollmacht zugunsten von Rechtsan- walt Runkel wurde vom Beschwerdeführer 1 unterschrieben, dessen Ver- tretungsbefugnis sich in Bezug auf die Beschwerdeführerin 2 nicht aus dem Handelsregister ergibt. Die Frage, ob Rechtsanwalt Runkel auch von der Beschwerdeführerin 2 gehörig bevollmächtigt wurde, kann vorliegend je- doch mit Blick auf den Ausgang des Beschwerdeverfahrens offen gelassen werden.

2.4 Zulässige Beschwerdegründe sind gemäss Art. 80i IRSG die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er- messens (lit. a) sowie die unzulässige oder offensichtlich unrichtige An- wendung ausländischen Rechts in den Fällen nach Art. 65 IRSG (lit. b). In analoger Anwendung von Art. 49 lit. b und c VwVG prüft die II. Beschwer- dekammer zudem auch die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Angemessenheit des angefoch- tenen Entscheids. Ihre Prüfung ist mithin nicht auf Rechtsverletzungen und damit im Bereich des Ermessens auf Ermessensüberschreitungen und -missbrauch beschränkt (TPF RR.2007.24 vom 8. Mai 2007 E. 2.6).

2.5 Die II. Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebun- den (Art. 25 Abs. 6 IRSG). Sie prüft die Rechtshilfevoraussetzungen grund- sätzlich mit freier Kognition. Wie bisher das Bundesgericht im Rahmen der Verwaltungsgerichtsbeschwerde befasst sich jedoch auch die II. Be- schwerdekammer nur mit Tat- und Rechtsfragen, die Streitgegenstand der Beschwerde bilden (vgl. BGE 132 II 81 E. 1.4 S. 84; 130 II 337 E. 1.4 S. 341, je m.w.H.; TPF RR.2007.34 vom 29. März 2007 E. 3 und RR.2007.27 vom 10. April 2007 E. 2.3).

3. Die Beschwerdeführerin 2 rügt eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtli- ches Gehör, da sie am Zustandekommen der Schlussverfügung nicht betei- ligt gewesen sei.

3.1 Der in Art. 29 Abs. 2 BV verankerte Anspruch auf rechtliches Gehör wird im Bereich der internationalen Rechtshilfe in Art. 12 Abs. 1 IRSG i.V.m. Art. 29 ff. VwVG konkretisiert, welche sowohl in Verfahren vor den Bundes- behörden als auch vor kantonalen Behörden zur Anwendung gelangen (ROBERT ZIMMERMANN, La coopération judiciaire internationale en matière pénale, Bern 2004, S. 307 N. 265). Bezieht sich das Rechtshilfeersuchen auf die Herausgaben von Bankunterlagen oder andere Beweismittel, muss die ausführende Behörde dem gemäss Art. 80h lit. b IRSG und Art. 9a

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IRSV Berechtigten vorgängig an den Erlass der Schlussverfügung insbe- sondere die Gelegenheit geben, sich zum Rechtshilfeersuchen zu äussern und unter Angabe der Gründe geltend zu machen, welche Unterlagen etwa in Anwendung des Verhältnismässigkeitsprinzips nicht herauszugeben sind (vgl. Art. 30 Abs. 1 VwVG; BGE 130 II 14 E. 4.3 S. 16; 126 II 258 E. 9b/aa S. 262; TPF RR.2007.24 vom 8. Mai 2007 E. 3.1).

3.2 Das Recht, angehört zu werden, ist formeller Natur. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch die ausführende Behörde führt je- doch nicht automatisch zur Gutheissung der Beschwerde und zur Aufhe- bung der angefochtenen Verfügung. Nach der Rechtsprechung kann eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geheilt werden, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äus- sern, die, wie die II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts, über die gleiche Überprüfungsbefugnis wie die ausführende Behörde verfügt (vgl. BGE 124 II 132 E. 2d S. 138 m.w.H.; ROBERT ZIMMERMANN, a.a.O., S. 307 N. 265).

3.3 Vorliegend hat die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin 2, als in der Schweiz ansässige Inhaberin des von der Herausgabe betroffenen Bankkontos vorgängig an den Erlass der Schlussverfügung nicht aufgefor- dert, sich zum Rechtshilfeersuchen zu äussern und allfällige Gründe gel- tend zu machen, welche gegen die Zulässigkeit der Rechtshilfe sprechen könnten. Diese Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die ausführende Behörde ist jedoch geheilt worden, nachdem die Beschwerdeführerin 2 Ge- legenheit hatte, sich im Verfahren vor der II. Beschwerdekammer umfas- send zum Rechtshilfeverfahren zu äussern und ihr daher durch die vorinstanzliche Gehörsverletzung keine Nachteile erwachsen sind.

4.

4.1 Die Beschwerdeführerin 2 macht weiter geltend, zwischen ihr und dem Be- schuldigten C. handle es sich um eine rein zivilrechtliche Angelegenheit. Sie bestreitet nicht, von der E. Lebensversicherungspolicen erworben zu haben, argumentiert jedoch, sie hätte den fälligen Kaufpreis hierfür gröss- tenteils bezahlt. In Bezug auf die noch ausstehenden Beträge hätte sie je- doch auch von ihrem Zurückbehaltungsrecht Gebrauch machen bzw. Auf- rechnung erklären müssen (act. 8).

Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin 2 hat die Staatsanwaltschaft Paderborn mit Schreiben vom 11. Mai 2007, welches der II. Beschwerde- kammer mit der Beschwerdebegründung vom selben Tag in Kopie zuge-

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stellt wurde, im Einzelnen über die Art der Vertragsbeziehungen mit der E. und den Stand der Abwicklung der von der E. an sie veräusserten Lebens- versicherungen informiert. Die Beschwerdeführerin 2 macht mit Verweis auf eine entsprechende Bestätigung der E. geltend, sie hätte zwei Portfolios mit mehreren Versicherungsverträgen von dieser erworben. Das Portfolio B. I sei komplett abgewickelt und bezahlt, während im Portfolio B. II derzeit noch drei Fälle offen seien. Was die F. zum Kauf angebotenen Lebensver- sicherungen anbelange, so sei der Kaufvertrag nie gegengezeichnet wor- den (act. 8.1 und 8.2). Dem Schreiben vom 11. Mai 2007 war eine Auflis- tung von zehn veräusserten Lebensversicherungen mit Angabe u.a. der Versicherung, des Versicherungsnehmers, des Rückkaufwertes der Versi- cherung, des vereinbarten Kaufpreises, des von der Versicherung erhalte- nen Betrages sowie der Zahlungen an die E. beigelegt. Aus der genannten Auflistung geht hervor, dass die Beschwerdeführerin 2 in drei Fällen Versi- cherungsleistungen einkassiert hat, für welche sie derzeit den vereinbarten Kaufpreis von insgesamt EUR 55'619.33 nicht an die E. überwiesen hat. Die Beschwerdeführerin 2 argumentiert, sie hätte den in diesen drei Fällen vereinbarten Kaufpreis mit den Minderleistungen der Versicherungen, den in zwei weiteren Fällen noch offenen Margen sowie mit den derzeit noch unbeglichenen Honorarnoten für Beratungstätigkeiten verrechnet (act. 8.6). Ebenfalls beigelegt waren teilweise eingeschwärzte Kontoauszüge betref- fend die von den Lebensversicherungen einkassierten bzw. an die E. überwiesenen Beträge (act. 8.7 - 8.9), zwei Vertragsbeispiele (act. 8.3 und 8.4), ein Schreiben der Swiss Life an F. (act. 8.5) sowie eine e-mail Korres- pondenz zwischen C. und A. (act. 8.10).

Die Beschwerdeführerin bringt vor, mit dem Schreiben vom 11. Mai 2007 hätte sie der Staatsanwaltschaft Paderborn alle gewünschten Auskünfte er- teilt. Die Ermittlungen seien daher unverhältnismässig und für die Fortfüh- rung des Rechtshilfeverfahrens bestehe kein Raum mehr.

4.2 Gemäss ständiger Rechtsprechung hat die ersuchte Behörde die seit dem Eingang des Rechtshilfeersuchens im ersuchenden Staat ergangenen Ent- scheide grundsätzlich nicht zu berücksichtigen. Sie hat das Rechtshilfeer- suchen im zulässigen Rahmen auszuführen, es sei denn, der ersuchende Staat hätte zwischenzeitlich den Rückzug des Ersuchens mitgeteilt. Dem von der Rechtshilfemassnahme Betroffenen steht es jedoch frei, die Ge- genstandslosigkeit des Rechtshilfeersuchens bei der ersuchenden Behörde geltend zu machen und diese aufzufordern, der ersuchten Behörde den Rückzug des Rechtshilfeersuchens bekannt zu geben (vgl. Urteile des Bundesgerichts 1A.218/2003 vom 17. Dezember 2003, E. 3.5 und

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1A.31/2006 vom 29. Juni 2006, E. 4; TPF RR.2007.33 vom 12. März 2007 E. 4 ; ROBERT ZIMMERMANN, a.a.O., S. 175 N. 168).

Derzeit hat die Staatsanwaltschaft Paderborn der Beschwerdegegnerin den Rückzug des Rechtshilfeersuchens nicht bekannt gegeben. Das Rechtshil- feersuchen war daher durch die Vorinstanz zu behandeln und es ist heute zu prüfen, ob die Rechtshilfe im anbegehrten Rahmen zulässig ist.

4.3 Die Rechtshilfe ist nur zulässig, soweit sie für ein Verfahren in strafrechtli- chen Angelegenheiten im Ausland erforderlich erscheint oder dem Beibrin- gen der Beute dient (Art. 63 Abs. 1 IRSG). Rechtshilfemassnahmen haben generell dem Prinzip der Verhältnismässigkeit zu genügen (BGE 127 II 151 E. 5b S. 159; ROBERT ZIMMERMANN, a.a.O., S. 513 N. 476). Ob die verlang- ten Auskünfte für das Strafverfahren im ersuchenden Staat nötig oder nütz- lich sind, ist eine Frage, deren Beantwortung grundsätzlich dem Ermessen der Behörden dieses Staates anheimgestellt ist. Die internationale Zusam- menarbeit kann jedoch abgelehnt werden, wenn die verlangten Unterlagen mit der verfolgten Straftat in keinem Zusammenhang stehen und offensicht- lich ungeeignet sind, die Untersuchung voranzutreiben, so dass das Ersu- chen nur als Vorwand für eine unzulässige Beweisausforschung (“fishing expedition“) erscheint. Der ersuchte Staat hat insoweit die Würdigung der mit der Untersuchung befassten Behörde nicht durch seine eigene zu er- setzen und ist verpflichtet, alle diejenigen Aktenstücke zu übermitteln, die sich auf den im Rechtshilfeersuchen dargelegten Sachverhalt beziehen können. Nicht zulässig ist es, den ausländischen Behörden nur diejenigen Unterlagen zu überlassen, die den im Rechtshilfeersuchen festgestellten Sachverhalt mit Sicherheit beweisen (zum Ganzen BGE 122 II 367 E. 2c S. 371; 121 II 241 E. 3a S. 242 f.; Urteile des Bundesgerichts 1A.115/2000 vom 16. Juni 2000, E. 2a; 1A.182/2001 vom 26. März 2002, E. 4.2; 1A.234/2005 vom 31. Januar 2006, E. 3.2; 1A.270/2006 vom 13. März 2007, E. 3; TPF RR.2007.24 vom 8. Mai 2007 E. 4.1).

4.4 Zwar hat die Staatsanwaltschaft Paderborn die Beschwerdegegnerin mit Rechtshilfeersuchen vom 20. Dezember 2006 wissen lassen, dass sich bei den Ermittlungen der deutschen Behörden keine Erkenntnisse zu einem kollusiven Zusammenwirken der Beschuldigten und A. ergeben hätten (Verfahrensakten REC B-7/2006/640, act. 5). Gemäss ständiger Recht- sprechung ist jedoch nicht erforderlich, dass dem von der Rechtshilfe- massnahme Betroffenen im ausländischen Strafverfahren selber ein straf- bares Verhalten zur Last gelegt wird. Es genügt, wenn die Rechtshilfe mit dem Strafverfahren in einem sachlichen Zusammenhang steht und geeig-

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net ist, dieses voranzutreiben (Urteil des Bundesgerichts 1A.245/2006 vom

26. Januar 2007, E. 3).

Vorliegend besteht zwischen den ersuchten Bankunterlagen und dem deutschen Strafverfahren insofern ein sachlicher Zusammenhang, als so- wohl die Auszahlungen der Versicherungen als auch die Zahlungen an die E. über dieses Konto erfolgten. Die deutschen Behörden haben ein Inte- resse überprüfen zu können, ob die Beschwerdeführerin 2, nebst den im Schreiben vom 11. Mai 2007 an die Staatsanwaltschaft Paderborn beleg- ten, noch weitere Zahlungen an die E. getätigt hat und die wirtschaftliche Berechtigung an der genannten Bankverbindung feststellen zu können. Entsprechend der Schlussverfügung vom 26. Februar 2007 sind der ersu- chenden Behörde daher die vollständigen Kontounterlagen des Bankkontos Nr. 2 bei der Bank G. für den ersuchten Zeitraum zu übermitteln. Die Rechtshilfe erweist sich nach dem Gesagten als verhältnismässig und die Beschwerde der Beschwerdeführerin 2 ist als unbegründet abzuweisen.

5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Beschwerdeführer kos- tenpflichtig (Art. 30 lit. b SGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG), wobei für die Berechnung der Gerichtsgebühr das Reglement vom 11. Februar 2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht (SR 173.711.32) zur Anwendung gelangt (TPF RR.2007.6 vom 22. Februar 2007 E. 5). Die Gerichtsgebühr wird auf CHF 4'000.-- angesetzt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.

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Demnach erkennt die II. Beschwerdekammer:

1. Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers 1 wird nicht eingetreten.

2. Die Beschwerde der Beschwerdeführerin 2 wird abgewiesen.

3. Die Gerichtsgebühr von CHF 4'000.-- wird den Beschwerdeführern auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.

Bellinzona, 6. August 2007

Im Namen der II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident:

Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

- Rechtsanwalt Bernd Runkel - Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich - Bundesamt für Justiz, Abt. Internationale Rechtshilfe

Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde einge- reicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).

Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Be- schwerde nur zulässig, wenn er die Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Ge- genständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbe- reich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).