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RR.2014.204

Bundesstrafgericht · 2015-01-22 · Deutsch CH

Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Griechenland. Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG). Kontosperre (Art. 33a IRSV).

Sachverhalt

A. Die griechischen Strafverfolgungsbehörden führen ein Strafverfahren ge- gen C. und weitere (ehemalige) Mitglieder des Verwaltungsrats bzw. des Kreditausschusses der Bank D. in Athen wegen Krimineller Organisation, Betrug, Veruntreuung staatlicher Gelder und Geldwäscherei (Verfahrensak- ten Bundesanwaltschaft, pag. 01.000-0001 ff.):

Ihnen wird vorgeworfen, für ungesicherte Kredite der Bank D. in der Höhe von insgesamt rund EUR 701 Mio. verantwortlich gewesen zu sein. Insbe- sondere die Mitglieder des Kreditausschusses hätten dabei elementare Vorsichtsregeln verletzt, indem sie neu gegründeten Unternehmen im Um- feld von C. und ihm nahestehenden Unternehmen mit geringem Eigenkapi- tal hohe Kredite gewährt hätten, ohne dafür Sicherheiten zu verlangen. Im Einzelnen habe die mehrheitlich C. gehörende Bank D. im Zeitraum vom

4. Januar 2010 bis 31. Januar 2011 ungesicherte Kredite im Umfang von rund EUR 701 Mio. an verschiedene Gesellschaften gewährt. Diese Ge- sellschaften würden einerseits eine Gruppe von verbundenen Kunden der Bank D. und andererseits eine wirtschaftliche Interessengemeinschaft von C. darstellen, da dieser an diesen Gesellschaften unmittelbar oder mittelbar beteiligt sein soll. Auf Grund dieser Darlehensvergaben und der darauf fol- genden Kreditausfälle sei die Bank D. in eine so schlechte wirtschaftliche Situation geraten, dass sie habe verstaatlicht und mit Mitteln der EU und des IWF im Umfange von rund EUR 900 Mio. vor dem Bankrott gerettet werden müssen.

B. Die Schweizerische Bundesanwaltschaft führt ebenfalls eine Strafuntersu- chung (Verfahren Nr. 5) gegen C. (Verfahrensakten Bundesanwaltschaft, pag. 17.200-0006).

C. Vor dem Hintergrund der Strafuntersuchung in Griechenland und der in diesem Zusammenhang in der Schweiz rechtshilfeweise angeordneten Kontosperren erstattete die Bank E. am 19. Juni 2012 eine Verdachtsmel- dung gemäss Art. 9 des Bundesgesetzes über die Bekämpfung der Geld- wäscherei und der Terrorismusfinanzierung im Finanzsektor vom 10. Okto- ber 1997 (Geldwäschereigesetz, GwG; SR 955.0) bei der Meldestelle für Geldwäscherei betreffend die Geschäftsbeziehung mit der A. Ltd. und der B. Ltd. In ihrer Verdachtsmeldung hält das Bankinstitut fest, dass am

3. November 2009 sowie am 18. Januar 2010 der C. Family Trust (nachfol- gend "Trust") respektive dessen Trustee F. je CHF 2 Mio. auf das Kapital-

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einzahlungskonto der Bank E. transferiert habe. Auftraggebende Bank sei jeweils die Bank G. in Liechtenstein gewesen. Die überwiesenen Gelder seien zur Gründung der A. Ltd. und der B. Ltd. verwendet worden, an de- nen C. wirtschaftlich Berechtigter sei. Nach Eintragung der beiden Gesell- schaften im schweizerischen Handelsregister sei das Gründungskapital auf die bei der Bank E. auf den Namen der Gesellschaften eröffnete Konti überwiesen worden. Ein weiterer Vermögenszugang sei auf dem Konto der B. Ltd. durch eine Drittperson zwecks Kauf von Aktien der H. AG erfolgt (Verfahrensakten Bundesanwaltschaft, pag. 07.105-0076 ff.; s. pag. B07 105.001.01. E-001 ff.; B07 105.002.01. E-001 ff.). Die Bank E. kam dabei zum Schluss, dass ein Zusammenhang zwischen den Strafuntersuchungen und den bei ihr verwalteten Vermögenswerten nicht mehr ausgeschlossen werden könne und diese entsprechend aus einem Verbrechen herrühren könnten. Sie sperrte die angezeigten Geschäftsbeziehungen (Verfahrens- akten Bundesanwaltschaft, pag. 05-00-0007 ff.).

D. Die Bundesanwaltschaft übermittelte mit Schreiben vom 2. Juli 2012 den griechischen Strafverfolgungsbehörden davon ausgehend unaufgefordert Unterlagen zur Erleichterung der in Griechenland geführten Strafuntersu- chung (Verfahrensakten Bundesanwaltschaft, pag. 17.200-0006 ff.). Die Bundesanwaltschaft teilte ihnen in ihrem Schreiben mit, dass im Rahmen ihrer Strafuntersuchung gegen C. die Struktur "I." aufgetaucht sei. Die I. Foundation sei auf den Bahamas domiziliert und deren Direktoren seien C., der in Griechenland mitbeschuldigte J. sowie die K. Ltd. aus Gibraltar. Die wirtschaftlich Berechtigten an der I. Foundation seien drei minderjähri- ge Kinder von C. An der I. Foundation sei die L. Stichting angehängt. Deren Direktoren seien C., J. sowie die M. B.V. An dieser L. Stichting seien wie- derum die beiden schweizerischen Holdinggesellschaften angehängt: die B. Ltd. und die A. Ltd. C. sei dabei der wirtschaftlich Berechtigte beider Ge- sellschaften. Diese beiden letztgenannten Gesellschaften hätten Kontover- bindungen bei der Bank E. in Zürich und würden dort über Vermögenswer- te verfügen (Verfahrensakten Bundesanwaltschaft, pag. 17.200-0006 ff.).

E. Darauf bezugnehmend beantragten die griechischen Behörden mit Schrei- ben vom 3. Juli 2012 umgehend die Sperre der genannten Konten und stellten das entsprechende Rechtshilfeersuchen in Aussicht (Verfahrensak- ten Bundesanwaltschaft, pag. 17.200-0010). Mit Verfügung vom 4. Juli 2012 ordnete die Bundesanwaltschaft eine vorsorgliche Kontosperre der beiden Konten bei der Bank E. an, welche u.a. zudem zur Übermittlung der entsprechenden Konto- und Depotauszüge verpflichtet wurde (Verfahrens- akten Bundesanwaltschaft, pag. 12.200-0024 ff.). Mit Schreiben vom

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12. Juli 2012 übermittelte die Bank E. die angeforderten Kontounterlagen (Verfahrensakten Bundesanwaltschaft, pag. 07.105-0070 ff.).

F. Wie in Aussicht gestellt, gelangten die griechischen Behörden mit Rechts- hilfeersuchen vom 13. September 2012 an die Schweiz und ersuchten um Sperre der Vermögenswerte auf dem Konto Nr. 1, lautend auf A. Ltd., und dem Konto Nr. 2, lautend auf B. Ltd., je bei der Bank E. (Verfahrensakten Bundesanwaltschaft, pag. 01.000-0056 ff.). In der Folge ersuchten die grie- chischen Behörden mit Ergänzungsersuchen vom 8. Juli 2013 neben der Aufrechterhaltung der Sperre der fraglichen Konten zudem um Übermitt- lung der betreffenden Kontoauszüge ab 1. Dezember 2009. Im Ergän- zungsersuchen erweiterte die griechische Behörde den Deliktszeitraum auf die Zeit von Dezember 2009 bis Dezember 2011 und erhöhte die delikti- sche Summe auf EUR 792'676'000.-- (Verfahrensakten Bundesanwalt- schaft, pag. 01.000-0092 ff., insbesondere pag. 01.000-0093 f.).

G. Das Bundesamt für Justiz übertrug am 2. Oktober 2012 das Rechtshilfeer- suchen vom 13. September 2012 (wie schon vier frühere Rechtshilfeersu- chen der Staatsanwaltschaft Athen) der Bundesanwaltschaft zum Vollzug (Verfahrensakten Bundesanwaltschaft, pag. 02.000-0002).

H. Mit Eintretens- und Zwischenverfügung vom 8. Oktober 2012 trat die Bun- desanwaltschaft auf das Rechtshilfeersuchen ein und beschlagnahmte sämtliche Vermögenswerte auf den beiden vorgenannten Konten bei der Bank E. (Verfahrensakten Bundesanwaltschaft, pag. 03.000-0001 ff.).

I. Mit Verfügung vom 20. Juni 2013 ordnete die Bundesanwaltschaft bei der Bank E. die Edition sämtlicher Kontoeröffnungsunterlagen und weiterer Un- terlagen betreffend die beiden vorgenannten Konten der A. Ltd. und der B. Ltd. an, soweit dies nicht bereits im Rahmen der Meldung gemäss Art. 9 GwG erfolgt sei (Verfahrensakten Bundesanwaltschaft, pag. 07.105-0054 ff.). Mit Schreiben vom 2. Juli 2013 übermittelte die Bank E. die angeforder- ten Kontounterlagen (Verfahrensakten Bundesanwaltschaft, pag. 07.105- 0066 ff.).

J. Mit Schreiben vom 18. März 2014 gab die Bundesanwaltschaft dem Rechtsvertreter der B. Ltd. und A. Ltd. Gelegenheit, allfällige Einwände ge-

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gen eine Übermittlung der Unterlagen an die ersuchende Behörde geltend zu machen (Verfahrensakten Bundesanwaltschaft, 14.100-0014 ff.). Mit Schreiben vom 2. Mai 2014 fragte die Bundesanwaltschaft beim Rechtsver- treter nochmals an (Verfahrensakten Bundesanwaltschaft, pag. 14.100- 0020). Mit Antwortschreiben vom 5. Mai 2014 ersuchte die Rechtsvertre- tung der A. Ltd. und der B. Ltd. die Bundesanwaltschaft, eine Schlussver- fügung zu erlassen (Verfahrensakten Bundesanwaltschaft, pag. 14.100- 0023).

K. Mit Schlussverfügung vom 4. Juni 2014 entsprach dem Rechtshilfeersu- chen samt Ergänzung und ordnete die Bundesanwaltschaft zunächst in Disp. Ziff. 2 die rechtshilfeweise Herausgabe folgender Bankunterlagen be- treffend auf die A. Ltd. und B. Ltd. lautende Konten und Depots bei der Bank E. an (act. 1.1):

bereits im Strafverfahren Nr. 5 edierte Bankunterlagen

- CHF-Konto Nr. 1, lautend auf die A. Ltd.,

Zeitraum: 10. Februar 2010 bis 4. Juli 2012 - Wertschriftendepot 3, lautend auf die A. Ltd., Zeitraum: 10. Februar 2010 bis 4. Juli 2012

- CHF-Konto Nr. 2, lautend auf die B. Ltd.,

Zeitraum: 10. Dezember 2009 bis 30. Juni 2012

Wertschriftendepot 4, lautend auf die B. Ltd.,

Zeitraum: 10. Dezember 2009 bis 4. Juli 2012

Geldmarkt- und Devisendepot 5, lautend auf die B. Ltd.,

Zeitraum: 13. Januar 2010 bis 4. Juli 2012

im Rechtshilfeverfahren edierte Bankunterlagen:

- Eröffnungsunterlagen Kunden-Nr. 6, lautend auf die A. Ltd.,

Zeitraum: 13. Januar 2010 bis 27. August 2012 - Kontoauszüge CHF-Konto Nr. 1, lautend auf die A. Ltd.,

Zeitraum: 5. Juli 2012 bis 31. März 2014

- Eröffnungsunterlagen Kunden-Nr. 7, lautend auf die B. Ltd.,

Zeitraum: 30. Oktober 2009 bis 27. August 2012 - Kontoauszüge CHF-Konto Nr. 2, lautend auf die B. Ltd.,

Zeitraum: 1. Juli 2012 bis 31. März 2014

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In Disp. Ziff. 3 ordnete die Bundesanwaltschaft sodann die Aufrechterhal- tung der Sperre des Kontos Nr. 1, lautend auf die A. Ltd., und des Kontos Nr. 2, lautend auf die B. Ltd., an. Dabei wies das Konto der A. Ltd. per

31. März 2014 einen Saldo von Fr. 704'896.63 und dasjenige der B. Ltd. einen Saldo von Fr. 2'770'696.81 auf.

G. Mit Eingabe vom 7. Juli 2014 reichen die A. Ltd. (Beschwerdeführerin 1) und die B. Ltd. (Beschwerdeführerin 2) bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde gegen die Schlussverfügung vom

4. Juni 2014 ein (act. 1). Zur Hauptsache stellen sie den Antrag, es sei die Schlussverfügung vom 4. Juni 2014 vollumfänglich aufzuheben, die Rechtshilfe zu verweigern und die Kontosperre betreffend beide Konti auf- zuheben. Im Eventualstandpunkt beantragen sie, die Schlussverfügung vom 4. Juni 2014 sei mit Bezug auf die Dokumentenherausgabe (Disp. Ziff. 2) aufzuheben.

Mit Schreiben vom 22. Juli 2014 verzichtete das BJ auf die Einreichung ei- ner Beschwerdeantwort (act. 9). Die Beschwerdegegnerin stellt in ihrer Be- schwerdeantwort vom 31. Juli 2014 den Antrag auf Abweisung der Be- schwerde (act. 10). Beide Eingaben wurden mit Schreiben vom 4. August 2014 allen Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis gebracht (act. 11).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, so- weit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.

Erwägungen (18 Absätze)

E. 1.1 Für die Rechtshilfe zwischen Griechenland und der Schweiz ist in erster Li- nie das Europäische Übereinkommen vom 20. April 1959 über die Rechts- hilfe in Strafsachen (EUeR, SR 0.351.1) massgebend. Überdies gelangen die Bestimmungen der Art. 48 ff. des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 (Schengener Durchführungsübereinkommen, SDÜ; ABl. L 239 vom

22. September 2000, S. 19 - 62), zur Anwendung, wobei die zwischen den Vertragsparteien geltenden weitergehenden Bestimmungen aufgrund bila- teraler Abkommen unberührt bleiben (Art. 48 Abs. 2 SDÜ). Ebenso zur An- wendung kommt vorliegend das Übereinkommen vom 8. November 1990 über Geldwäscherei sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von

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Erträgen aus Straftaten (Geldwäschereiübereinkommen, GwUe; SR 0.311.53).

E. 1.2 Soweit das Staatsvertragsrecht bestimmte Fragen nicht abschliessend re- gelt, gelangen das Bundesgesetz über internationale Rechtshilfe in Straf- sachen vom 20. März 1981 (IRSG; SR 351.1) und die Verordnung über in- ternationale Rechtshilfe in Strafsachen vom 24. Februar 1982 (IRSV; SR 351.11) zur Anwendung (Art. 1 Abs. 1 IRSG; BGE 130 II 337 E. 1; 128 II 355 E. 1; 124 II 180 E. 1a). Das innerstaatliche Recht gilt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann, wenn dieses geringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (BGE 137 IV 33 E. 2.2.2; 136 IV 82, E. 3.1; 133 IV 215 E. 2.1; 129 II 462 E. 1.1, S. 462, je mit weiteren Hinweisen). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c, S. 616 ff., je m.w.H.).

E. 2.1 Die Schlussverfügung der ausführenden kantonalen Behörde oder der aus- führenden Bundesbehörde unterliegt der Beschwerde an die Beschwerde- kammer des Bundesstrafgerichts (Art. 80e Abs. 1 IRSG). Die entsprechen- de Beschwerdefrist beträgt 30 Tage (Art. 80k IRSG). Zur Beschwerdefüh- rung ist berechtigt, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemass- nahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80h lit. b IRSG). Als persönlich und direkt betroffen wird im Falle der Herausgabe von Kontoinformationen an den ersuchenden Staat der jeweilige Kontoinhaber angesehen (Art. 9a lit. a IRSV; Übersicht über die Rechtsprechung in BGE 137 IV 134 E. 5; ZIMMERMANN, La Coopération judiciare internationale en matière pénale,

E. 2.2 Vorliegend beinhaltet die angefochtene Schlussverfügung die Herausgabe von Bankunterlagen, welche zum einen bereits im Rahmen des nationalen Strafverfahrens ediert worden waren und zum anderen auf Rechtshilfeer- suchen hin ediert wurden. Im Sinne der oben erläuterten Rechtsprechung sind die Beschwerdeführerinnen, jeweils mit Bezug auf die sie lautenden Konten und Depots, von der angeordneten Herausgabe im Sinne des Art. 80h lit. b IRSG persönlich und direkt betroffen (Art. 9a lit. a IRSV). Was

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die angeordnete Aufrechterhaltung der Kontosperren anbelangt, sind die beiden Beschwerdeführerinnen als Inhaberinnen der gesperrten Konten jeweils hinsichtlich des auf sie lautenden Kontos ebenfalls im Sinne des Art. 80h lit. b IRSG persönlich und direkt betroffen (Art. 9a lit. a IRSV) und damit beschwerdelegitimiert. Auf die im Übrigen form- und fristgerecht ein- gereichte Beschwerde ist einzutreten.

3. Die Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden (Art. 25 Abs. 6 IRSG). Sie prüft die bei ihr erhobenen Rügen grundsätzlich mit freier Kognition. Sie ist aber nicht verpflichtet, nach weiteren der Rechtshilfe allenfalls entgegenstehenden Gründen zu forschen, die aus der Beschwerde nicht hervorgehen (BGE 123 II 134 E. 1d S. 136 f.; 122 II 367 E. 2d S. 372, mit Hinweisen).

Ebenso wenig muss sich die urteilende Instanz nach der bundesgerichtli- chen Rechtsprechung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinan- dersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen. Sie kann sich auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken, und es genügt, wenn die Behörde wenigstens kurz die Überlegungen nennt, von denen sie sich leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt (Urteil des Bundesgerichts 1A.59/2004 vom 16. Juli 2004, E. 5.2, mit weiteren Hinweisen).

E. 4 Aufl., Bern/Brüssel 2014, N. 526). Wurden aufgrund eines schweizerischen Strafverfahrens Kontounterlagen ediert, hat das Bundesgericht den Konto- inhaber ohne weiteres in Bezug auf die rechtshilfeweise Herausgabe dieser Unterlagen als beschwerdelegitimiert erachtet (vgl. beispielsweise Urteil des Bundesgerichts 1A.3/2004 vom 3. Mai 2004, E. 2.2; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2013.228 vom 25. Februar 2014, E. 2.2.2).

E. 4.1 Mit Bezug auf die Herausgabe der Bankunterlagen rügen die Beschwerde- führerinnen zunächst, die Beschwerdegegnerin habe sie nie eingeladen, an der Ausscheidung teilzunehmen und Einwendungen zu erheben, und sie habe ihnen auch nie Frist angesetzt, um solche Einwendungen in das Ver- fahren einzubringen (act. 1 S. 10).

E. 4.2 Die ausführende Behörde muss dem Berechtigten vorgängig an den Erlass der Schlussverfügung die Gelegenheit geben, sich zum Rechtshilfeersu- chen zu äussern und unter Angabe der Gründe geltend zu machen, welche Unterlagen etwa in Anwendung des Verhältnismässigkeitsprinzips nicht herauszugeben sind (vgl. Art. 30 Abs. 1 VwVG; BGE 130 II 14 E. 4.3 S. 16; 126 II 258 E. 9b/aa S. 262; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2007.24 vom 8. Mai 2007, E. 3.1).

E. 4.3 Mit zwei separaten Schreiben vom 18. März 2014 an den gemeinsamen Rechtsvertreter gab die Beschwerdegegnerin beiden Beschwerdeführerin-

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nen Gelegenheit, bis zum 7. April 2014 allfällige Einwände gegen eine Übermittlung der Unterlagen an die ersuchende Behörde geltend zu mach- ten (s. supra lit. J). Sie wies darauf hin, dass ohne Antwort innert Frist auf- grund der Akten entschieden und eine Schlussverfügung erlassen werde. Soweit die Beschwerdeführerinnen der beabsichtigen Herausgabe der Un- terlagen zustimmen würden (Art. 80c IRSG), ersuchte die Beschwerdegeg- nerin um Rücksendung des angehängten Talons innerhalb der gleichen Frist (Verfahrensakten Bundesanwaltschaft, pag. 14.200-0014, 14.100- 0014). Mit Schreiben vom 2. Mai 2014 erinnerte die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerinnen an ihr Schreiben vom 18. März 2014 und er- suchte sie nochmals, dazu Stellung zu nehmen oder gegebenenfalls die beigelegten Talons unterzeichnet zu retournieren (Verfahrensakten Bun- desanwaltschaft, pag. 14.100-0020). Mit Schreiben vom 5. Mai 2014 teilte der Rechtsvertreter der beiden Beschwerdeführerinnen mit, er sei nicht in der Lage, von den relevanten Personen Instruktionen einzuholen, weshalb er darum bete, aufgrund der Akten zu entscheiden und eine Schlussverfü- gung zu erlassen (Verfahrensakten Bundesanwaltschaft, pag. 14.100- 0023).

E. 4.4 Bei dieser Ausgangslage erweist sich der Einwand der Beschwerdeführe- rinnen, die Beschwerdegegnerin habe deren Mitwirkungsrechte verletzt, als gänzlich unbegründet.

E. 5.1 In einem weiteren Punkt bringen die Beschwerdeführerinnen vor, die Schlussverfügung enthalte keine sorgfältig begründete Auseinanderset- zung mit den Voraussetzungen zur Herausgabe. Der Hinweis, die Bankbe- ziehungen bzw. die fraglichen Gutschriften stünden in einem engen zeitli- chen Zusammenhang mit den in Griechenland vorgeworfenen Tathandlun- gen, sei effektiv eine Nicht-Begründung (act. 1 S. 10).

E. 5.2 Der in Art. 29 Abs. 2 BV verankerte Anspruch auf rechtliches Gehör durch eine angemessene Begründung wird im Bereich der internationalen Rechtshilfe durch Verweis in Art. 12 Abs. 1 IRSG auf Art. 29 ff. VwVG kon- kretisiert, welche sowohl in Verfahren vor den Bundesbehörden als auch vor kantonalen Behörden zur Anwendung gelangen (ZIMMERMANN, a.a.O., N. 486 f. i.V.m. N. 472). Das Recht auf eine begründete Verfügung respek- tive einen begründeten Entscheid bedeutet, dass die Begründung den Ent- scheid für die Partei verständlich machen und ihr erlauben muss, ihn zu akzeptieren oder anzufechten (PETER POPP, Grundzüge der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen, Basel 2001, S. 320 N. 470). Bei Abschluss des

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Rechtshilfeverfahrens durch eine Verfügung ist die Begründungspflicht auch im IRSG erwähnt (Art. 80d). Die Behörde muss die Vorbringen des Betroffenen sorgfältig und ernsthaft prüfen und in der Entscheidfindung be- rücksichtigen. Die Überlegungen, von denen sich die Behörde leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt, müssen daher wenigstens kurz genannt werden. Dies bedeutet indessen nicht, dass sich diese ausdrück- lich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken. Die Behörde hat demnach in der Begründung ihres Entscheids diejenigen Argumente aufzuführen, die tatsächlich ihrem Entscheid zugrunde liegen (BGE 126 I 97 E. 2b; s. auch supra Ziff. 3).

Das Recht angehört zu werden, ist formeller Natur. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch die ausführende Behörde führt nicht automatisch zur Gutheissung der Beschwerde und zur Aufhebung der an- gefochtenen Verfügung. Nach der Rechtsprechung kann eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geheilt werden, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die, wie die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts, über die gleiche Über- prüfungsbefugnis wie die ausführende Behörde verfügt (vgl. BGE 124 II 132 E. 2d m.w.H.; TPF 2009 49 E. 4.4; Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2007.50 vom 6. August 2007, E. 3.2; RR.2010.31 vom 14. April 2010, E. 5.2.2; ZIMMERMANN, a.a.O., N. 472).

E. 5.3 Entgegen der Darstellung der Beschwerdeführerinnen äussert sich die an- gefochtene Schlussverfügung zum Sachzusammenhang zwischen der griechischen Strafuntersuchung und den zu übermittelnden Bankunterlagen sowie zur Verhältnismässigkeit der beantragten Rechtshilfemassnahme in zeitlicher Hinsicht (s. act. 1.1 S. 4 f.). Auch wenn die Begründung knapp ausgefallen ist, hat die Beschwerdegegnerin in ihrem Entscheid in Einklang mit den vorerwähnten Anforderungen die wesentlichen Überlegungen ge- nannt, von denen sie sich leiten liess und worauf sie sich stützte. Der Be- gründungspflicht wurde somit Folge geleistet, eine sachgerechte Anfech- tung war jedenfalls möglich. Ob diese Überlegungen zutreffend sind und inhaltlich für den Entscheid ausreichen, was vorliegend von den Beschwer- deführerinnen bestritten wird, ist nicht eine Frage des rechtlichen Gehörs, sondern betrifft den Entscheid in seinem materiellen Gehalt. Demnach liegt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor. Die Rüge ist folglich unbe- gründet.

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E. 6.1 Mit Bezug auf die Aufrechterhaltung der Kontosperren und die Herausgabe der Bankunterlagen rügen die Beschwerdeführerinnen, es fehle der Sach- zusammenhang zwischen den fraglichen Konten und dem in Griechenland untersuchten Sachverhalt und das Verhältnismässigkeitsprinzip sei verletzt. Sie bringen im Einzelnen Folgendes vor:

Die Familie C. sei vermögend und in Griechenland sehr bekannt. C. sei auch in der Geschäftswelt äusserst angesehen. Er leide aber an der Krankheit MS, weshalb er sein ganzes Vermögen so habe strukturieren wollen und nach wie vor strukturieren möchte, dass seine Familie abgesi- chert sei. Vor diesem Hintergrund seien auch der Trust sowie die Gründung der eigenen Gesellschaften zu sehen. Der Trust sowie die Beschwerdefüh- rerinnen selber seien in das griechische Strafverfahren nicht involviert (act. 1 S. 6).

Die Beschwerdeführerin 2 sei am 11. November 2009 gegründet und das Kapital von CHF 2 Mio. bereits am 3. November 2009 einbezahlt worden. Das griechische Strafverfahren beziehe sich demgegenüber auf Verhal- tensweisen und Vorgänge ab Anfang 2010 bis Januar 2011. Daraus ergebe sich, dass Gründung und Einzahlung des Gründungskapitals, aber auch die beinahe ein Jahr nach Gründung der Auffanggesellschaft der Bank D. er- folgte Transaktion vom 2. August 2012, weit ausserhalb des relevanten und von den griechischen Behörden ersuchten Zeitraums liegen würden. Zu- dem hätten auch die Einzahlenden keinen Bezug zum fraglichen Sachver- halt, geschweige denn einen ausreichend engen Zusammenhang (act. 1 S. 7). Es fehle der Sperre dieses Kontos offensichtlich an jeder Relevanz, weshalb sie unzulässig sei (act. 1 S. 7 f.).

Dasselbe gelte grundsätzlich auch für das Konto der Beschwerdeführerin 1. Auch wenn die Beschwerdeführerin 1 erst im Januar 2010 und damit wäh- ren des fraglichen Zeitraumes gegründet worden sei und das Gründungs- kapital im Umfang von wiederum CHF 2 Mio. einbezahlt worden sei, so sei doch zu beachten, dass auch diesbezüglich ein ausreichend enger Zu- sammenhang mit dem untersuchten Sachverhalt fehle (act. 1 S. 8). C. habe noch vor der Gründung der Beschwerdeführerin 2, das heisse vor Novem- ber 2009, beschlossen, aus dem Trust die dafür nötigen Mittel zur Verfü- gung zu stellen. Auch wenn die Beschwerdeführerin 1 tatsächlich erst im Januar 2010 gegründet worden sei, so hätten sich die dafür nötigen Mittel schon lange vorher beim Trust befunden. Es sei zudem darauf hinzuwei- sen, dass nur schon die relativ tiefen Beträge, um die es bei diesen Konten gehe, indizieren würden, dass kein Zusammenhang zum Verfahren in Grie-

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chenland bestehen könne, da es dort um die Gewährung von mehreren Krediten im jeweils zweistelligen Millionenbereich gehe (act. 1 S. 8). Dem- gegenüber handle es sich bei den im Rahmen der Gründung der Be- schwerdeführerinnen einbezahlten Beträgen von jeweils CHF 2 Mio. um Summen, welche C. aus seinem bestehenden Vermögen zu leisten im Stand gewesen sei bzw. geleistet habe und dafür offensichtlich nicht auf Kredite der Bank D. angewiesen gewesen sei (act. 1 S. 8). Aus diesem Grund fehle es am nötigen Zusammenhang und letztendlich an der Rele- vanz. Im Übrigen würden auch die Kontounterlagen zeigen, dass kaum nennenswerte Transaktionen über dieses Konto stattgefunden hätten, die einen nötigen Zusammenhang doch noch herzustellen geeignet wären. Er- sichtlich seien im Wesentlichen Belastungen. Die fragliche Kontosperre sei daher unzulässig (act. 1 S. 9).

Die in Griechenland untersuchten Kreditvergaben seien alle zwischen

4. Januar 2010 und 31. Januar 2011 und nicht vor November 2009 erfolgt (act. 1 S. 11). Es sei somit ein Ding der Unmöglichkeit, dass die für die Gründung der Beschwerdeführerin 2 einbezahlten CHF 2 Mio. mit den im griechischen Strafverfahren untersuchten Begebenheit in Verbindungen stehen könnten. Insofern seien die Dokumente nicht herauszugeben, weil sie für das ausländische Strafverfahren mit Sicherheit nicht erheblich seien. Zudem würden auch die während des massgeblichen Zeitraums getätigten Transaktionen die völlige Bedeutungslosigkeit des Kontos und damit der herauszugebenden Unterlagen aufzeigen. Daraus folge, dass diese Unter- lagen keineswegs geeignet seien, die Umstände der Kreditvergaben zu klä- ren. Die Beschwerdegegnerin hätte dies entsprechend prüfen müssen. Die Beschwerdegegner habe nebst der Verletzung der Teilnahmerechte der Beschwerdeführerinnen ihre Ausscheidungspflicht und daraus folgend das Prinzip der Verhältnismässigkeit verletzt, weil die Herausgabe von völlig ir- relevanten Dokumenten unverhältnismässig sei. Ferner seien die einver- langten Dokumenten mit Bezug auf die Bankbeziehung der Beschwerde- führerin 2 mit der Bank E. offensichtlich irrelevant und deshalb nicht her- auszugeben (act. 1 S. 11).

E. 6.2 Rechtshilfemassnahmen haben generell dem Prinzip der Verhältnismäs- sigkeit zu genügen (ZIMMERMANN, a.a.O. , N. 717 ff., mit Verweisen auf die Rechtsprechung; DONATSCH/HEIMGARTNER/SIMONEK, Internationale Rechtshilfe, Zürich/Basel/Genf 2011, S. 61 ff.; POPP, a.a.O., N. 404; siehe statt vieler zuletzt u. a. auch den Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2014.143-144 vom 6. November 2014, E. 4.3). Dabei kann die interna- tionale Zusammenarbeit nur abgelehnt werden, wenn die verlangten Unter- lagen mit der verfolgten Straftat in keinem Zusammenhang stehen und of-

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fensichtlich ungeeignet sind, die Untersuchung voranzutreiben, so dass das Ersuchen nur als Vorwand für eine unzulässige Beweisausforschung (“fishing expedition“) erscheint (BGE 136 IV 82 E. 4.1 S. 85; 134 II 318 E. 6.4; 129 II 462 E. 5.3 S. 467 f.). Ob die verlangten Auskünfte für das Strafverfahren im ersuchenden Staat nötig oder nützlich sind, ist eine Fra- ge, deren Beantwortung grundsätzlich dem Ermessen der Behörden dieses Staates anheimgestellt ist. Da der ersuchte Staat im Allgemeinen nicht über die Mittel verfügt, die es ihm erlauben würden, sich über die Zweckmässig- keit bestimmter Beweise im ausländischen Verfahren auszusprechen, hat er insoweit die Würdigung der mit der Untersuchung befassten Behörde nicht durch seine eigene zu ersetzen und ist verpflichtet, dem ersuchenden Staat alle diejenigen Aktenstücke zu übermitteln, die sich auf den im Rechtshilfeersuchen dargelegten Sachverhalt beziehen können; nicht zu übermitteln sind nur diejenigen Akten, die für das ausländische Strafverfah- ren mit Sicherheit nicht erheblich sind (sog. potentielle Erheblichkeit; BGE 128 II 407 E. 6.3.1 S. 423; 122 II 367 E. 2c; TPF 2009 161 E. 5.1 S. 163 m.w.H.). Hierbei ist auch zu beachten, dass für das ausländische Strafverfahren nicht nur belastende, sondern auch entlastende Beweismit- tel von Bedeutung sein können, um einen bestehenden Verdacht allenfalls widerlegen zu können (TPF 2011 97 E. 5.1 S. 106 m.w.H.). Dabei darf die ersuchte Rechtshilfebehörde über ein im Rechtshilfeersuchen gestelltes Begehren nicht hinausgehen (Übermassverbot; BGE 136 IV 82 E. 4.1 S. 85 f.). Die Rechtsprechung hat diesen Grundsatz derweil insofern präzisiert, als das Rechtshilfeersuchen nach Massgabe des Zwecks der angestrebten Rechtshilfe weit ausgelegt werden kann, solange alle Voraussetzungen für die Gewährung der Rechtshilfe erfüllt sind. Auf diese Weise kann eine an- dernfalls notwendige Ergänzung des Rechtshilfeersuchens vermieden wer- den (BGE 136 IV 82 E. 4.1 S. 86; vgl. zum Ganzen auch TPF 2009 161 E. 5.1 S. 164). Zielt das Rechtshilfeersuchen auf die Ermittlung ab, auf wel- chem Weg Geldmittel möglicherweise strafbarer Herkunft verschoben wor- den sind, so sind die Behörden des ersuchenden Staates grundsätzlich über alle Transaktionen zu informieren, die von Gesellschaften und über Konten getätigt worden sind, welche in die Angelegenheit verwickelt sind (BGE 129 II 462 E. 5.3 S. 468; TPF 2011 97 E. 5.1 S. 106 m.w.H.).

Es ist allerdings auch Sache des von der Rechtshilfemassnahme Betroffe- nen, klar und genau aufzuzeigen, inwiefern die zu übermittelnden Unterla- gen und Auskünfte den Rahmen des Ersuchens überschreiten oder für das ausländische Verfahren von keinerlei Interesse sein sollen (BGE 122 II 367 E. 2c S. 371 f.). Er hat die Obliegenheit, schon im Stadium der Ausführung des Ersuchens (bzw. der erstinstanzlichen Rechtshilfeverfügung) an der sachgerechten Ausscheidung beschlagnahmter Dokumente nötigenfalls

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mitzuwirken, allfällige Einwände gegen die Weiterleitung einzelner Akten- stücke (bzw. Passagen daraus), welche für die Strafuntersuchung offen- sichtlich entbehrlich sind, im Rahmen seiner Parteirechte gegenüber der ausführenden Behörde rechtzeitig und konkret darzulegen und diese Ein- wände auch ausreichend zu begründen. Dies gilt besonders bei einer kom- plexen Untersuchung mit zahlreichen Akten. Die Beschwerdeinstanz forscht nicht von sich aus nach Aktenstücken, die im ausländischen Verfah- ren (mit Sicherheit) nicht erheblich sein könnten (BGE 130 II 14 E. 4.3 S. 16; 126 II 258 E. 9b/aa S. 262; Urteile des Bundesgerichts 1A.223/2006 vom 2. April 2007, E. 4.1, sowie 1A.184/2004 vom 22. April 2005, E. 3.1).

E. 6.3 Zunächst ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerinnen ihrer vorge- nannten Obliegenheit im Rechtshilfeverfahren nicht nachgekommen sind. Abgesehen davon würden sie mit ihren Vorbringen ohnehin nicht durch- dringen. Wie einleitend ausgeführt, wird dem Hauptbeschuldigten C. ge- mäss dem Rechtshilfeersuchen samt Ergänzungen vorgeworfen, dass die ungesicherten Kredite der Bank D. an Gesellschaften gewährt worden sei- en, an denen er unmittelbar oder mittelbar beteiligt sein soll. In Überein- stimmung mit den zu übermittelnden Kontounterlagen werden sodann die Verbindungen zwischen den beiden Beschwerdeführerinnen und dem Hauptbeschuldigten C. sowie dessen Gesellschaften dargelegt. Wirtschaft- lich Berechtigter der Konten der Beschwerdeführerinnen bei der Bank E. ist gemäss den streitigen Eröffnungsunterlagen C. Die Kontounterlagen, wel- che die Bank E. zum Teil bereits ihrer Verdachtsmeldung beigelegt hatte, zeigen, dass die Gründung der beiden Beschwerdeführerinnen und na- mentlich die Einzahlung des Gründungskapitals von je CHF 2 Mio. auf die Konten der Beschwerdeführerinnen wenige Monate vor oder während des Deliktszeitraums gemäss dem Ergänzungsersuchen erfolgte. Der Verdacht, dass die Beschwerdeführerinnen und deren Konten im Zusammenhang mit den in Griechenland untersuchten Vorwürfe stehen könnten, liegt somit auf der Hand, auch wenn einstweilen kein eindeutiger Rückschluss von den Vermögenswerten auf eine Straftat gezogen und eine legale Herkunft der Gelder auch nicht ausgeschlossen werden kann. Gerade zur Ermittlung, auf welchem Weg die Geldmittel möglicherweise strafbarer Herkunft ver- schoben worden sind, sind die griechischen Strafverfolgungsbehörden grundsätzlich über alle Transaktionen über die dem Beschuldigten direkt oder indirekt zuzurechnenden Konten zu informieren. Dies gilt auch für Transaktionen nach der eigentlichen Deliktsperiode, sind solche doch u.a. auch geeignet, deliktische Verbindungen zwischen Mittätern aufzuzeigen und die Herkunft der Vermögenswerte zu dokumentieren. Daraus folgt, dass die zu übermittelnden Kontounterlagen für das ausländische Strafver- fahren von Interesse sind. Was die Beschwerdeführerinnen dagegen vor-

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bringen, beruht lediglich auf ihrer Gegendarstellung und vermag nicht, die potentielle Erheblichkeit der betreffenden Bankunterlagen zu beseitigen. Schliesslich ist den Beschwerdeführerinnen entgegenzuhalten, dass für das ausländische Strafverfahren nicht nur belastende, sondern auch ent- lastende Beweismittel von Bedeutung sein können, um einen bestehenden Verdacht allenfalls zu widerlegen (TPF 2011 97 E. 5.1 S. 106 m.w.H.). Die Herausgabe der in Frage stehenden Bankunterlagen an die ersuchende Behörde verletzt somit das Verhältnismässigkeitsprinzip nicht, weshalb sich die Beschwerde in diesem Punkt ebenfalls als unbegründet erweist.

E. 6.4 Die beantragten Kontosperren werden damit begründet, dass die darauf befindlichen Geldbeträge dem Hauptbeschuldigten C. zuzuordnen seien und deshalb mutmasslich strafbarer Herkunft sein könnten. Als solche ha- ben sie grundsätzlich beschlagnahmt zu bleiben bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen und vollstreckbaren Einziehungs- bzw. Rückerstattungsent- scheids des ersuchenden Staates bzw. bis der ersuchende Staat mitteilt, dass ein solcher Entscheid nicht mehr erfolgen kann (vgl. Art. 33a IRSV). Darauf bezugnehmend wurden in Disp. Ziff. 3 der angefochtenen Schluss- verfügung die Sperren hinsichtlich der Konten der Beschwerdeführerinnen aufrechterhalten (act. 1.1). Dem Umstand, dass es sich lediglich um einen Bruchteil des Schadens handelt, kommt keine ausschlaggebende Bedeu- tung zu. Dass die Vermögenswerte auf den gesperrten Konten ganz oder zum Teil mit der verfolgten Straftat offensichtlich in keinem Zusammenhang stehen, haben die Beschwerdeführerinnen mit ihren Bestreitungen und ih- rer Gegendarstellung nicht aufgezeigt. Solches ist auch nicht zu erkennen. Die Ermittlungen in Griechenland werden zeigen müssen, ob es sich bei den beschlagnahmten Kontovermögen um Gelder strafbarer Herkunft han- delt. Bis die Frage im griechischen Strafverfahren geklärt ist, muss die Kon- tosperre gemäss Art. 33a IRSV aufrecht erhalten bleiben. Diese besteht erst seit dem 4. Juli 2012, was keine unverhältnismässige Dauer darstellt. Nach dem Gesagten erweisen sich auch die Rügen hinsichtlich der Ver- hältnismässigkeit der angefochtenen Kontosperren als unbegründet.

E. 7 Weitere Rechtshilfehindernisse wurden weder geltend gemacht noch sind solche ersichtlich. Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde unbe- gründet und ist daher vollumfänglich abzuweisen.

E. 8 Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Beschwerdeführerinnen kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG). Für die Berechnung der Gerichtsgebühren gelangt das Reglement des Bun-

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desstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Ent- schädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR; SR 173.713.162) zur An- wendung (Art. 53 Abs. 2 lit. a, Art. 73 StBOG i.V.m. Art. 63 Abs. 4bis lit. b und Abs. 5 VwVG sowie Art. 8 Abs. 3 lit. b BStKR). Es rechtfertigt sich vor- liegend, die Gebühr auf insgesamt Fr. 8‘000.-- festzusetzen und den Be- schwerdeführerinnen aufzuerlegen, unter Anrechnung des geleisteten Kos- tenvorschusses in gleicher Höhe.

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Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 8'000.-- wird den Beschwerdeführerinnen aufer- legt, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Entscheid vom 22. Januar 2015 Beschwerdekammer Besetzung

Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Andreas Keller und Roy Garré, Gerichtsschreiberin Santina Pizzonia

Parteien

1. A. LTD.,

2. B. LTD.,

beide vertreten durch Rechtsanwalt Robin Moser, Beschwerdeführerinnen

gegen

BUNDESANWALTSCHAFT, Beschwerdegegnerin

Gegenstand

Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Grie- chenland

Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG); Kon- tosperre (Art. 33a IRSV)

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l

Geschäftsnummer: RR.2014.204-205

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Sachverhalt:

A. Die griechischen Strafverfolgungsbehörden führen ein Strafverfahren ge- gen C. und weitere (ehemalige) Mitglieder des Verwaltungsrats bzw. des Kreditausschusses der Bank D. in Athen wegen Krimineller Organisation, Betrug, Veruntreuung staatlicher Gelder und Geldwäscherei (Verfahrensak- ten Bundesanwaltschaft, pag. 01.000-0001 ff.):

Ihnen wird vorgeworfen, für ungesicherte Kredite der Bank D. in der Höhe von insgesamt rund EUR 701 Mio. verantwortlich gewesen zu sein. Insbe- sondere die Mitglieder des Kreditausschusses hätten dabei elementare Vorsichtsregeln verletzt, indem sie neu gegründeten Unternehmen im Um- feld von C. und ihm nahestehenden Unternehmen mit geringem Eigenkapi- tal hohe Kredite gewährt hätten, ohne dafür Sicherheiten zu verlangen. Im Einzelnen habe die mehrheitlich C. gehörende Bank D. im Zeitraum vom

4. Januar 2010 bis 31. Januar 2011 ungesicherte Kredite im Umfang von rund EUR 701 Mio. an verschiedene Gesellschaften gewährt. Diese Ge- sellschaften würden einerseits eine Gruppe von verbundenen Kunden der Bank D. und andererseits eine wirtschaftliche Interessengemeinschaft von C. darstellen, da dieser an diesen Gesellschaften unmittelbar oder mittelbar beteiligt sein soll. Auf Grund dieser Darlehensvergaben und der darauf fol- genden Kreditausfälle sei die Bank D. in eine so schlechte wirtschaftliche Situation geraten, dass sie habe verstaatlicht und mit Mitteln der EU und des IWF im Umfange von rund EUR 900 Mio. vor dem Bankrott gerettet werden müssen.

B. Die Schweizerische Bundesanwaltschaft führt ebenfalls eine Strafuntersu- chung (Verfahren Nr. 5) gegen C. (Verfahrensakten Bundesanwaltschaft, pag. 17.200-0006).

C. Vor dem Hintergrund der Strafuntersuchung in Griechenland und der in diesem Zusammenhang in der Schweiz rechtshilfeweise angeordneten Kontosperren erstattete die Bank E. am 19. Juni 2012 eine Verdachtsmel- dung gemäss Art. 9 des Bundesgesetzes über die Bekämpfung der Geld- wäscherei und der Terrorismusfinanzierung im Finanzsektor vom 10. Okto- ber 1997 (Geldwäschereigesetz, GwG; SR 955.0) bei der Meldestelle für Geldwäscherei betreffend die Geschäftsbeziehung mit der A. Ltd. und der B. Ltd. In ihrer Verdachtsmeldung hält das Bankinstitut fest, dass am

3. November 2009 sowie am 18. Januar 2010 der C. Family Trust (nachfol- gend "Trust") respektive dessen Trustee F. je CHF 2 Mio. auf das Kapital-

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einzahlungskonto der Bank E. transferiert habe. Auftraggebende Bank sei jeweils die Bank G. in Liechtenstein gewesen. Die überwiesenen Gelder seien zur Gründung der A. Ltd. und der B. Ltd. verwendet worden, an de- nen C. wirtschaftlich Berechtigter sei. Nach Eintragung der beiden Gesell- schaften im schweizerischen Handelsregister sei das Gründungskapital auf die bei der Bank E. auf den Namen der Gesellschaften eröffnete Konti überwiesen worden. Ein weiterer Vermögenszugang sei auf dem Konto der B. Ltd. durch eine Drittperson zwecks Kauf von Aktien der H. AG erfolgt (Verfahrensakten Bundesanwaltschaft, pag. 07.105-0076 ff.; s. pag. B07 105.001.01. E-001 ff.; B07 105.002.01. E-001 ff.). Die Bank E. kam dabei zum Schluss, dass ein Zusammenhang zwischen den Strafuntersuchungen und den bei ihr verwalteten Vermögenswerten nicht mehr ausgeschlossen werden könne und diese entsprechend aus einem Verbrechen herrühren könnten. Sie sperrte die angezeigten Geschäftsbeziehungen (Verfahrens- akten Bundesanwaltschaft, pag. 05-00-0007 ff.).

D. Die Bundesanwaltschaft übermittelte mit Schreiben vom 2. Juli 2012 den griechischen Strafverfolgungsbehörden davon ausgehend unaufgefordert Unterlagen zur Erleichterung der in Griechenland geführten Strafuntersu- chung (Verfahrensakten Bundesanwaltschaft, pag. 17.200-0006 ff.). Die Bundesanwaltschaft teilte ihnen in ihrem Schreiben mit, dass im Rahmen ihrer Strafuntersuchung gegen C. die Struktur "I." aufgetaucht sei. Die I. Foundation sei auf den Bahamas domiziliert und deren Direktoren seien C., der in Griechenland mitbeschuldigte J. sowie die K. Ltd. aus Gibraltar. Die wirtschaftlich Berechtigten an der I. Foundation seien drei minderjähri- ge Kinder von C. An der I. Foundation sei die L. Stichting angehängt. Deren Direktoren seien C., J. sowie die M. B.V. An dieser L. Stichting seien wie- derum die beiden schweizerischen Holdinggesellschaften angehängt: die B. Ltd. und die A. Ltd. C. sei dabei der wirtschaftlich Berechtigte beider Ge- sellschaften. Diese beiden letztgenannten Gesellschaften hätten Kontover- bindungen bei der Bank E. in Zürich und würden dort über Vermögenswer- te verfügen (Verfahrensakten Bundesanwaltschaft, pag. 17.200-0006 ff.).

E. Darauf bezugnehmend beantragten die griechischen Behörden mit Schrei- ben vom 3. Juli 2012 umgehend die Sperre der genannten Konten und stellten das entsprechende Rechtshilfeersuchen in Aussicht (Verfahrensak- ten Bundesanwaltschaft, pag. 17.200-0010). Mit Verfügung vom 4. Juli 2012 ordnete die Bundesanwaltschaft eine vorsorgliche Kontosperre der beiden Konten bei der Bank E. an, welche u.a. zudem zur Übermittlung der entsprechenden Konto- und Depotauszüge verpflichtet wurde (Verfahrens- akten Bundesanwaltschaft, pag. 12.200-0024 ff.). Mit Schreiben vom

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12. Juli 2012 übermittelte die Bank E. die angeforderten Kontounterlagen (Verfahrensakten Bundesanwaltschaft, pag. 07.105-0070 ff.).

F. Wie in Aussicht gestellt, gelangten die griechischen Behörden mit Rechts- hilfeersuchen vom 13. September 2012 an die Schweiz und ersuchten um Sperre der Vermögenswerte auf dem Konto Nr. 1, lautend auf A. Ltd., und dem Konto Nr. 2, lautend auf B. Ltd., je bei der Bank E. (Verfahrensakten Bundesanwaltschaft, pag. 01.000-0056 ff.). In der Folge ersuchten die grie- chischen Behörden mit Ergänzungsersuchen vom 8. Juli 2013 neben der Aufrechterhaltung der Sperre der fraglichen Konten zudem um Übermitt- lung der betreffenden Kontoauszüge ab 1. Dezember 2009. Im Ergän- zungsersuchen erweiterte die griechische Behörde den Deliktszeitraum auf die Zeit von Dezember 2009 bis Dezember 2011 und erhöhte die delikti- sche Summe auf EUR 792'676'000.-- (Verfahrensakten Bundesanwalt- schaft, pag. 01.000-0092 ff., insbesondere pag. 01.000-0093 f.).

G. Das Bundesamt für Justiz übertrug am 2. Oktober 2012 das Rechtshilfeer- suchen vom 13. September 2012 (wie schon vier frühere Rechtshilfeersu- chen der Staatsanwaltschaft Athen) der Bundesanwaltschaft zum Vollzug (Verfahrensakten Bundesanwaltschaft, pag. 02.000-0002).

H. Mit Eintretens- und Zwischenverfügung vom 8. Oktober 2012 trat die Bun- desanwaltschaft auf das Rechtshilfeersuchen ein und beschlagnahmte sämtliche Vermögenswerte auf den beiden vorgenannten Konten bei der Bank E. (Verfahrensakten Bundesanwaltschaft, pag. 03.000-0001 ff.).

I. Mit Verfügung vom 20. Juni 2013 ordnete die Bundesanwaltschaft bei der Bank E. die Edition sämtlicher Kontoeröffnungsunterlagen und weiterer Un- terlagen betreffend die beiden vorgenannten Konten der A. Ltd. und der B. Ltd. an, soweit dies nicht bereits im Rahmen der Meldung gemäss Art. 9 GwG erfolgt sei (Verfahrensakten Bundesanwaltschaft, pag. 07.105-0054 ff.). Mit Schreiben vom 2. Juli 2013 übermittelte die Bank E. die angeforder- ten Kontounterlagen (Verfahrensakten Bundesanwaltschaft, pag. 07.105- 0066 ff.).

J. Mit Schreiben vom 18. März 2014 gab die Bundesanwaltschaft dem Rechtsvertreter der B. Ltd. und A. Ltd. Gelegenheit, allfällige Einwände ge-

- 5 -

gen eine Übermittlung der Unterlagen an die ersuchende Behörde geltend zu machen (Verfahrensakten Bundesanwaltschaft, 14.100-0014 ff.). Mit Schreiben vom 2. Mai 2014 fragte die Bundesanwaltschaft beim Rechtsver- treter nochmals an (Verfahrensakten Bundesanwaltschaft, pag. 14.100- 0020). Mit Antwortschreiben vom 5. Mai 2014 ersuchte die Rechtsvertre- tung der A. Ltd. und der B. Ltd. die Bundesanwaltschaft, eine Schlussver- fügung zu erlassen (Verfahrensakten Bundesanwaltschaft, pag. 14.100- 0023).

K. Mit Schlussverfügung vom 4. Juni 2014 entsprach dem Rechtshilfeersu- chen samt Ergänzung und ordnete die Bundesanwaltschaft zunächst in Disp. Ziff. 2 die rechtshilfeweise Herausgabe folgender Bankunterlagen be- treffend auf die A. Ltd. und B. Ltd. lautende Konten und Depots bei der Bank E. an (act. 1.1):

bereits im Strafverfahren Nr. 5 edierte Bankunterlagen

- CHF-Konto Nr. 1, lautend auf die A. Ltd.,

Zeitraum: 10. Februar 2010 bis 4. Juli 2012 - Wertschriftendepot 3, lautend auf die A. Ltd., Zeitraum: 10. Februar 2010 bis 4. Juli 2012

- CHF-Konto Nr. 2, lautend auf die B. Ltd.,

Zeitraum: 10. Dezember 2009 bis 30. Juni 2012

Wertschriftendepot 4, lautend auf die B. Ltd.,

Zeitraum: 10. Dezember 2009 bis 4. Juli 2012

Geldmarkt- und Devisendepot 5, lautend auf die B. Ltd.,

Zeitraum: 13. Januar 2010 bis 4. Juli 2012

im Rechtshilfeverfahren edierte Bankunterlagen:

- Eröffnungsunterlagen Kunden-Nr. 6, lautend auf die A. Ltd.,

Zeitraum: 13. Januar 2010 bis 27. August 2012 - Kontoauszüge CHF-Konto Nr. 1, lautend auf die A. Ltd.,

Zeitraum: 5. Juli 2012 bis 31. März 2014

- Eröffnungsunterlagen Kunden-Nr. 7, lautend auf die B. Ltd.,

Zeitraum: 30. Oktober 2009 bis 27. August 2012 - Kontoauszüge CHF-Konto Nr. 2, lautend auf die B. Ltd.,

Zeitraum: 1. Juli 2012 bis 31. März 2014

- 6 -

In Disp. Ziff. 3 ordnete die Bundesanwaltschaft sodann die Aufrechterhal- tung der Sperre des Kontos Nr. 1, lautend auf die A. Ltd., und des Kontos Nr. 2, lautend auf die B. Ltd., an. Dabei wies das Konto der A. Ltd. per

31. März 2014 einen Saldo von Fr. 704'896.63 und dasjenige der B. Ltd. einen Saldo von Fr. 2'770'696.81 auf.

G. Mit Eingabe vom 7. Juli 2014 reichen die A. Ltd. (Beschwerdeführerin 1) und die B. Ltd. (Beschwerdeführerin 2) bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde gegen die Schlussverfügung vom

4. Juni 2014 ein (act. 1). Zur Hauptsache stellen sie den Antrag, es sei die Schlussverfügung vom 4. Juni 2014 vollumfänglich aufzuheben, die Rechtshilfe zu verweigern und die Kontosperre betreffend beide Konti auf- zuheben. Im Eventualstandpunkt beantragen sie, die Schlussverfügung vom 4. Juni 2014 sei mit Bezug auf die Dokumentenherausgabe (Disp. Ziff. 2) aufzuheben.

Mit Schreiben vom 22. Juli 2014 verzichtete das BJ auf die Einreichung ei- ner Beschwerdeantwort (act. 9). Die Beschwerdegegnerin stellt in ihrer Be- schwerdeantwort vom 31. Juli 2014 den Antrag auf Abweisung der Be- schwerde (act. 10). Beide Eingaben wurden mit Schreiben vom 4. August 2014 allen Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis gebracht (act. 11).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, so- weit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Für die Rechtshilfe zwischen Griechenland und der Schweiz ist in erster Li- nie das Europäische Übereinkommen vom 20. April 1959 über die Rechts- hilfe in Strafsachen (EUeR, SR 0.351.1) massgebend. Überdies gelangen die Bestimmungen der Art. 48 ff. des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 (Schengener Durchführungsübereinkommen, SDÜ; ABl. L 239 vom

22. September 2000, S. 19 - 62), zur Anwendung, wobei die zwischen den Vertragsparteien geltenden weitergehenden Bestimmungen aufgrund bila- teraler Abkommen unberührt bleiben (Art. 48 Abs. 2 SDÜ). Ebenso zur An- wendung kommt vorliegend das Übereinkommen vom 8. November 1990 über Geldwäscherei sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von

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Erträgen aus Straftaten (Geldwäschereiübereinkommen, GwUe; SR 0.311.53).

1.2 Soweit das Staatsvertragsrecht bestimmte Fragen nicht abschliessend re- gelt, gelangen das Bundesgesetz über internationale Rechtshilfe in Straf- sachen vom 20. März 1981 (IRSG; SR 351.1) und die Verordnung über in- ternationale Rechtshilfe in Strafsachen vom 24. Februar 1982 (IRSV; SR 351.11) zur Anwendung (Art. 1 Abs. 1 IRSG; BGE 130 II 337 E. 1; 128 II 355 E. 1; 124 II 180 E. 1a). Das innerstaatliche Recht gilt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann, wenn dieses geringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (BGE 137 IV 33 E. 2.2.2; 136 IV 82, E. 3.1; 133 IV 215 E. 2.1; 129 II 462 E. 1.1, S. 462, je mit weiteren Hinweisen). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c, S. 616 ff., je m.w.H.).

2.

2.1 Die Schlussverfügung der ausführenden kantonalen Behörde oder der aus- führenden Bundesbehörde unterliegt der Beschwerde an die Beschwerde- kammer des Bundesstrafgerichts (Art. 80e Abs. 1 IRSG). Die entsprechen- de Beschwerdefrist beträgt 30 Tage (Art. 80k IRSG). Zur Beschwerdefüh- rung ist berechtigt, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemass- nahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80h lit. b IRSG). Als persönlich und direkt betroffen wird im Falle der Herausgabe von Kontoinformationen an den ersuchenden Staat der jeweilige Kontoinhaber angesehen (Art. 9a lit. a IRSV; Übersicht über die Rechtsprechung in BGE 137 IV 134 E. 5; ZIMMERMANN, La Coopération judiciare internationale en matière pénale,

4. Aufl., Bern/Brüssel 2014, N. 526). Wurden aufgrund eines schweizerischen Strafverfahrens Kontounterlagen ediert, hat das Bundesgericht den Konto- inhaber ohne weiteres in Bezug auf die rechtshilfeweise Herausgabe dieser Unterlagen als beschwerdelegitimiert erachtet (vgl. beispielsweise Urteil des Bundesgerichts 1A.3/2004 vom 3. Mai 2004, E. 2.2; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2013.228 vom 25. Februar 2014, E. 2.2.2).

2.2 Vorliegend beinhaltet die angefochtene Schlussverfügung die Herausgabe von Bankunterlagen, welche zum einen bereits im Rahmen des nationalen Strafverfahrens ediert worden waren und zum anderen auf Rechtshilfeer- suchen hin ediert wurden. Im Sinne der oben erläuterten Rechtsprechung sind die Beschwerdeführerinnen, jeweils mit Bezug auf die sie lautenden Konten und Depots, von der angeordneten Herausgabe im Sinne des Art. 80h lit. b IRSG persönlich und direkt betroffen (Art. 9a lit. a IRSV). Was

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die angeordnete Aufrechterhaltung der Kontosperren anbelangt, sind die beiden Beschwerdeführerinnen als Inhaberinnen der gesperrten Konten jeweils hinsichtlich des auf sie lautenden Kontos ebenfalls im Sinne des Art. 80h lit. b IRSG persönlich und direkt betroffen (Art. 9a lit. a IRSV) und damit beschwerdelegitimiert. Auf die im Übrigen form- und fristgerecht ein- gereichte Beschwerde ist einzutreten.

3. Die Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden (Art. 25 Abs. 6 IRSG). Sie prüft die bei ihr erhobenen Rügen grundsätzlich mit freier Kognition. Sie ist aber nicht verpflichtet, nach weiteren der Rechtshilfe allenfalls entgegenstehenden Gründen zu forschen, die aus der Beschwerde nicht hervorgehen (BGE 123 II 134 E. 1d S. 136 f.; 122 II 367 E. 2d S. 372, mit Hinweisen).

Ebenso wenig muss sich die urteilende Instanz nach der bundesgerichtli- chen Rechtsprechung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinan- dersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen. Sie kann sich auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken, und es genügt, wenn die Behörde wenigstens kurz die Überlegungen nennt, von denen sie sich leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt (Urteil des Bundesgerichts 1A.59/2004 vom 16. Juli 2004, E. 5.2, mit weiteren Hinweisen).

4.

4.1 Mit Bezug auf die Herausgabe der Bankunterlagen rügen die Beschwerde- führerinnen zunächst, die Beschwerdegegnerin habe sie nie eingeladen, an der Ausscheidung teilzunehmen und Einwendungen zu erheben, und sie habe ihnen auch nie Frist angesetzt, um solche Einwendungen in das Ver- fahren einzubringen (act. 1 S. 10).

4.2 Die ausführende Behörde muss dem Berechtigten vorgängig an den Erlass der Schlussverfügung die Gelegenheit geben, sich zum Rechtshilfeersu- chen zu äussern und unter Angabe der Gründe geltend zu machen, welche Unterlagen etwa in Anwendung des Verhältnismässigkeitsprinzips nicht herauszugeben sind (vgl. Art. 30 Abs. 1 VwVG; BGE 130 II 14 E. 4.3 S. 16; 126 II 258 E. 9b/aa S. 262; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2007.24 vom 8. Mai 2007, E. 3.1).

4.3 Mit zwei separaten Schreiben vom 18. März 2014 an den gemeinsamen Rechtsvertreter gab die Beschwerdegegnerin beiden Beschwerdeführerin-

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nen Gelegenheit, bis zum 7. April 2014 allfällige Einwände gegen eine Übermittlung der Unterlagen an die ersuchende Behörde geltend zu mach- ten (s. supra lit. J). Sie wies darauf hin, dass ohne Antwort innert Frist auf- grund der Akten entschieden und eine Schlussverfügung erlassen werde. Soweit die Beschwerdeführerinnen der beabsichtigen Herausgabe der Un- terlagen zustimmen würden (Art. 80c IRSG), ersuchte die Beschwerdegeg- nerin um Rücksendung des angehängten Talons innerhalb der gleichen Frist (Verfahrensakten Bundesanwaltschaft, pag. 14.200-0014, 14.100- 0014). Mit Schreiben vom 2. Mai 2014 erinnerte die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerinnen an ihr Schreiben vom 18. März 2014 und er- suchte sie nochmals, dazu Stellung zu nehmen oder gegebenenfalls die beigelegten Talons unterzeichnet zu retournieren (Verfahrensakten Bun- desanwaltschaft, pag. 14.100-0020). Mit Schreiben vom 5. Mai 2014 teilte der Rechtsvertreter der beiden Beschwerdeführerinnen mit, er sei nicht in der Lage, von den relevanten Personen Instruktionen einzuholen, weshalb er darum bete, aufgrund der Akten zu entscheiden und eine Schlussverfü- gung zu erlassen (Verfahrensakten Bundesanwaltschaft, pag. 14.100- 0023).

4.4 Bei dieser Ausgangslage erweist sich der Einwand der Beschwerdeführe- rinnen, die Beschwerdegegnerin habe deren Mitwirkungsrechte verletzt, als gänzlich unbegründet.

5.

5.1 In einem weiteren Punkt bringen die Beschwerdeführerinnen vor, die Schlussverfügung enthalte keine sorgfältig begründete Auseinanderset- zung mit den Voraussetzungen zur Herausgabe. Der Hinweis, die Bankbe- ziehungen bzw. die fraglichen Gutschriften stünden in einem engen zeitli- chen Zusammenhang mit den in Griechenland vorgeworfenen Tathandlun- gen, sei effektiv eine Nicht-Begründung (act. 1 S. 10).

5.2 Der in Art. 29 Abs. 2 BV verankerte Anspruch auf rechtliches Gehör durch eine angemessene Begründung wird im Bereich der internationalen Rechtshilfe durch Verweis in Art. 12 Abs. 1 IRSG auf Art. 29 ff. VwVG kon- kretisiert, welche sowohl in Verfahren vor den Bundesbehörden als auch vor kantonalen Behörden zur Anwendung gelangen (ZIMMERMANN, a.a.O., N. 486 f. i.V.m. N. 472). Das Recht auf eine begründete Verfügung respek- tive einen begründeten Entscheid bedeutet, dass die Begründung den Ent- scheid für die Partei verständlich machen und ihr erlauben muss, ihn zu akzeptieren oder anzufechten (PETER POPP, Grundzüge der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen, Basel 2001, S. 320 N. 470). Bei Abschluss des

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Rechtshilfeverfahrens durch eine Verfügung ist die Begründungspflicht auch im IRSG erwähnt (Art. 80d). Die Behörde muss die Vorbringen des Betroffenen sorgfältig und ernsthaft prüfen und in der Entscheidfindung be- rücksichtigen. Die Überlegungen, von denen sich die Behörde leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt, müssen daher wenigstens kurz genannt werden. Dies bedeutet indessen nicht, dass sich diese ausdrück- lich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken. Die Behörde hat demnach in der Begründung ihres Entscheids diejenigen Argumente aufzuführen, die tatsächlich ihrem Entscheid zugrunde liegen (BGE 126 I 97 E. 2b; s. auch supra Ziff. 3).

Das Recht angehört zu werden, ist formeller Natur. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch die ausführende Behörde führt nicht automatisch zur Gutheissung der Beschwerde und zur Aufhebung der an- gefochtenen Verfügung. Nach der Rechtsprechung kann eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geheilt werden, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die, wie die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts, über die gleiche Über- prüfungsbefugnis wie die ausführende Behörde verfügt (vgl. BGE 124 II 132 E. 2d m.w.H.; TPF 2009 49 E. 4.4; Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2007.50 vom 6. August 2007, E. 3.2; RR.2010.31 vom 14. April 2010, E. 5.2.2; ZIMMERMANN, a.a.O., N. 472).

5.3 Entgegen der Darstellung der Beschwerdeführerinnen äussert sich die an- gefochtene Schlussverfügung zum Sachzusammenhang zwischen der griechischen Strafuntersuchung und den zu übermittelnden Bankunterlagen sowie zur Verhältnismässigkeit der beantragten Rechtshilfemassnahme in zeitlicher Hinsicht (s. act. 1.1 S. 4 f.). Auch wenn die Begründung knapp ausgefallen ist, hat die Beschwerdegegnerin in ihrem Entscheid in Einklang mit den vorerwähnten Anforderungen die wesentlichen Überlegungen ge- nannt, von denen sie sich leiten liess und worauf sie sich stützte. Der Be- gründungspflicht wurde somit Folge geleistet, eine sachgerechte Anfech- tung war jedenfalls möglich. Ob diese Überlegungen zutreffend sind und inhaltlich für den Entscheid ausreichen, was vorliegend von den Beschwer- deführerinnen bestritten wird, ist nicht eine Frage des rechtlichen Gehörs, sondern betrifft den Entscheid in seinem materiellen Gehalt. Demnach liegt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor. Die Rüge ist folglich unbe- gründet.

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6.

6.1 Mit Bezug auf die Aufrechterhaltung der Kontosperren und die Herausgabe der Bankunterlagen rügen die Beschwerdeführerinnen, es fehle der Sach- zusammenhang zwischen den fraglichen Konten und dem in Griechenland untersuchten Sachverhalt und das Verhältnismässigkeitsprinzip sei verletzt. Sie bringen im Einzelnen Folgendes vor:

Die Familie C. sei vermögend und in Griechenland sehr bekannt. C. sei auch in der Geschäftswelt äusserst angesehen. Er leide aber an der Krankheit MS, weshalb er sein ganzes Vermögen so habe strukturieren wollen und nach wie vor strukturieren möchte, dass seine Familie abgesi- chert sei. Vor diesem Hintergrund seien auch der Trust sowie die Gründung der eigenen Gesellschaften zu sehen. Der Trust sowie die Beschwerdefüh- rerinnen selber seien in das griechische Strafverfahren nicht involviert (act. 1 S. 6).

Die Beschwerdeführerin 2 sei am 11. November 2009 gegründet und das Kapital von CHF 2 Mio. bereits am 3. November 2009 einbezahlt worden. Das griechische Strafverfahren beziehe sich demgegenüber auf Verhal- tensweisen und Vorgänge ab Anfang 2010 bis Januar 2011. Daraus ergebe sich, dass Gründung und Einzahlung des Gründungskapitals, aber auch die beinahe ein Jahr nach Gründung der Auffanggesellschaft der Bank D. er- folgte Transaktion vom 2. August 2012, weit ausserhalb des relevanten und von den griechischen Behörden ersuchten Zeitraums liegen würden. Zu- dem hätten auch die Einzahlenden keinen Bezug zum fraglichen Sachver- halt, geschweige denn einen ausreichend engen Zusammenhang (act. 1 S. 7). Es fehle der Sperre dieses Kontos offensichtlich an jeder Relevanz, weshalb sie unzulässig sei (act. 1 S. 7 f.).

Dasselbe gelte grundsätzlich auch für das Konto der Beschwerdeführerin 1. Auch wenn die Beschwerdeführerin 1 erst im Januar 2010 und damit wäh- ren des fraglichen Zeitraumes gegründet worden sei und das Gründungs- kapital im Umfang von wiederum CHF 2 Mio. einbezahlt worden sei, so sei doch zu beachten, dass auch diesbezüglich ein ausreichend enger Zu- sammenhang mit dem untersuchten Sachverhalt fehle (act. 1 S. 8). C. habe noch vor der Gründung der Beschwerdeführerin 2, das heisse vor Novem- ber 2009, beschlossen, aus dem Trust die dafür nötigen Mittel zur Verfü- gung zu stellen. Auch wenn die Beschwerdeführerin 1 tatsächlich erst im Januar 2010 gegründet worden sei, so hätten sich die dafür nötigen Mittel schon lange vorher beim Trust befunden. Es sei zudem darauf hinzuwei- sen, dass nur schon die relativ tiefen Beträge, um die es bei diesen Konten gehe, indizieren würden, dass kein Zusammenhang zum Verfahren in Grie-

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chenland bestehen könne, da es dort um die Gewährung von mehreren Krediten im jeweils zweistelligen Millionenbereich gehe (act. 1 S. 8). Dem- gegenüber handle es sich bei den im Rahmen der Gründung der Be- schwerdeführerinnen einbezahlten Beträgen von jeweils CHF 2 Mio. um Summen, welche C. aus seinem bestehenden Vermögen zu leisten im Stand gewesen sei bzw. geleistet habe und dafür offensichtlich nicht auf Kredite der Bank D. angewiesen gewesen sei (act. 1 S. 8). Aus diesem Grund fehle es am nötigen Zusammenhang und letztendlich an der Rele- vanz. Im Übrigen würden auch die Kontounterlagen zeigen, dass kaum nennenswerte Transaktionen über dieses Konto stattgefunden hätten, die einen nötigen Zusammenhang doch noch herzustellen geeignet wären. Er- sichtlich seien im Wesentlichen Belastungen. Die fragliche Kontosperre sei daher unzulässig (act. 1 S. 9).

Die in Griechenland untersuchten Kreditvergaben seien alle zwischen

4. Januar 2010 und 31. Januar 2011 und nicht vor November 2009 erfolgt (act. 1 S. 11). Es sei somit ein Ding der Unmöglichkeit, dass die für die Gründung der Beschwerdeführerin 2 einbezahlten CHF 2 Mio. mit den im griechischen Strafverfahren untersuchten Begebenheit in Verbindungen stehen könnten. Insofern seien die Dokumente nicht herauszugeben, weil sie für das ausländische Strafverfahren mit Sicherheit nicht erheblich seien. Zudem würden auch die während des massgeblichen Zeitraums getätigten Transaktionen die völlige Bedeutungslosigkeit des Kontos und damit der herauszugebenden Unterlagen aufzeigen. Daraus folge, dass diese Unter- lagen keineswegs geeignet seien, die Umstände der Kreditvergaben zu klä- ren. Die Beschwerdegegnerin hätte dies entsprechend prüfen müssen. Die Beschwerdegegner habe nebst der Verletzung der Teilnahmerechte der Beschwerdeführerinnen ihre Ausscheidungspflicht und daraus folgend das Prinzip der Verhältnismässigkeit verletzt, weil die Herausgabe von völlig ir- relevanten Dokumenten unverhältnismässig sei. Ferner seien die einver- langten Dokumenten mit Bezug auf die Bankbeziehung der Beschwerde- führerin 2 mit der Bank E. offensichtlich irrelevant und deshalb nicht her- auszugeben (act. 1 S. 11).

6.2 Rechtshilfemassnahmen haben generell dem Prinzip der Verhältnismäs- sigkeit zu genügen (ZIMMERMANN, a.a.O. , N. 717 ff., mit Verweisen auf die Rechtsprechung; DONATSCH/HEIMGARTNER/SIMONEK, Internationale Rechtshilfe, Zürich/Basel/Genf 2011, S. 61 ff.; POPP, a.a.O., N. 404; siehe statt vieler zuletzt u. a. auch den Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2014.143-144 vom 6. November 2014, E. 4.3). Dabei kann die interna- tionale Zusammenarbeit nur abgelehnt werden, wenn die verlangten Unter- lagen mit der verfolgten Straftat in keinem Zusammenhang stehen und of-

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fensichtlich ungeeignet sind, die Untersuchung voranzutreiben, so dass das Ersuchen nur als Vorwand für eine unzulässige Beweisausforschung (“fishing expedition“) erscheint (BGE 136 IV 82 E. 4.1 S. 85; 134 II 318 E. 6.4; 129 II 462 E. 5.3 S. 467 f.). Ob die verlangten Auskünfte für das Strafverfahren im ersuchenden Staat nötig oder nützlich sind, ist eine Fra- ge, deren Beantwortung grundsätzlich dem Ermessen der Behörden dieses Staates anheimgestellt ist. Da der ersuchte Staat im Allgemeinen nicht über die Mittel verfügt, die es ihm erlauben würden, sich über die Zweckmässig- keit bestimmter Beweise im ausländischen Verfahren auszusprechen, hat er insoweit die Würdigung der mit der Untersuchung befassten Behörde nicht durch seine eigene zu ersetzen und ist verpflichtet, dem ersuchenden Staat alle diejenigen Aktenstücke zu übermitteln, die sich auf den im Rechtshilfeersuchen dargelegten Sachverhalt beziehen können; nicht zu übermitteln sind nur diejenigen Akten, die für das ausländische Strafverfah- ren mit Sicherheit nicht erheblich sind (sog. potentielle Erheblichkeit; BGE 128 II 407 E. 6.3.1 S. 423; 122 II 367 E. 2c; TPF 2009 161 E. 5.1 S. 163 m.w.H.). Hierbei ist auch zu beachten, dass für das ausländische Strafverfahren nicht nur belastende, sondern auch entlastende Beweismit- tel von Bedeutung sein können, um einen bestehenden Verdacht allenfalls widerlegen zu können (TPF 2011 97 E. 5.1 S. 106 m.w.H.). Dabei darf die ersuchte Rechtshilfebehörde über ein im Rechtshilfeersuchen gestelltes Begehren nicht hinausgehen (Übermassverbot; BGE 136 IV 82 E. 4.1 S. 85 f.). Die Rechtsprechung hat diesen Grundsatz derweil insofern präzisiert, als das Rechtshilfeersuchen nach Massgabe des Zwecks der angestrebten Rechtshilfe weit ausgelegt werden kann, solange alle Voraussetzungen für die Gewährung der Rechtshilfe erfüllt sind. Auf diese Weise kann eine an- dernfalls notwendige Ergänzung des Rechtshilfeersuchens vermieden wer- den (BGE 136 IV 82 E. 4.1 S. 86; vgl. zum Ganzen auch TPF 2009 161 E. 5.1 S. 164). Zielt das Rechtshilfeersuchen auf die Ermittlung ab, auf wel- chem Weg Geldmittel möglicherweise strafbarer Herkunft verschoben wor- den sind, so sind die Behörden des ersuchenden Staates grundsätzlich über alle Transaktionen zu informieren, die von Gesellschaften und über Konten getätigt worden sind, welche in die Angelegenheit verwickelt sind (BGE 129 II 462 E. 5.3 S. 468; TPF 2011 97 E. 5.1 S. 106 m.w.H.).

Es ist allerdings auch Sache des von der Rechtshilfemassnahme Betroffe- nen, klar und genau aufzuzeigen, inwiefern die zu übermittelnden Unterla- gen und Auskünfte den Rahmen des Ersuchens überschreiten oder für das ausländische Verfahren von keinerlei Interesse sein sollen (BGE 122 II 367 E. 2c S. 371 f.). Er hat die Obliegenheit, schon im Stadium der Ausführung des Ersuchens (bzw. der erstinstanzlichen Rechtshilfeverfügung) an der sachgerechten Ausscheidung beschlagnahmter Dokumente nötigenfalls

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mitzuwirken, allfällige Einwände gegen die Weiterleitung einzelner Akten- stücke (bzw. Passagen daraus), welche für die Strafuntersuchung offen- sichtlich entbehrlich sind, im Rahmen seiner Parteirechte gegenüber der ausführenden Behörde rechtzeitig und konkret darzulegen und diese Ein- wände auch ausreichend zu begründen. Dies gilt besonders bei einer kom- plexen Untersuchung mit zahlreichen Akten. Die Beschwerdeinstanz forscht nicht von sich aus nach Aktenstücken, die im ausländischen Verfah- ren (mit Sicherheit) nicht erheblich sein könnten (BGE 130 II 14 E. 4.3 S. 16; 126 II 258 E. 9b/aa S. 262; Urteile des Bundesgerichts 1A.223/2006 vom 2. April 2007, E. 4.1, sowie 1A.184/2004 vom 22. April 2005, E. 3.1).

6.3 Zunächst ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerinnen ihrer vorge- nannten Obliegenheit im Rechtshilfeverfahren nicht nachgekommen sind. Abgesehen davon würden sie mit ihren Vorbringen ohnehin nicht durch- dringen. Wie einleitend ausgeführt, wird dem Hauptbeschuldigten C. ge- mäss dem Rechtshilfeersuchen samt Ergänzungen vorgeworfen, dass die ungesicherten Kredite der Bank D. an Gesellschaften gewährt worden sei- en, an denen er unmittelbar oder mittelbar beteiligt sein soll. In Überein- stimmung mit den zu übermittelnden Kontounterlagen werden sodann die Verbindungen zwischen den beiden Beschwerdeführerinnen und dem Hauptbeschuldigten C. sowie dessen Gesellschaften dargelegt. Wirtschaft- lich Berechtigter der Konten der Beschwerdeführerinnen bei der Bank E. ist gemäss den streitigen Eröffnungsunterlagen C. Die Kontounterlagen, wel- che die Bank E. zum Teil bereits ihrer Verdachtsmeldung beigelegt hatte, zeigen, dass die Gründung der beiden Beschwerdeführerinnen und na- mentlich die Einzahlung des Gründungskapitals von je CHF 2 Mio. auf die Konten der Beschwerdeführerinnen wenige Monate vor oder während des Deliktszeitraums gemäss dem Ergänzungsersuchen erfolgte. Der Verdacht, dass die Beschwerdeführerinnen und deren Konten im Zusammenhang mit den in Griechenland untersuchten Vorwürfe stehen könnten, liegt somit auf der Hand, auch wenn einstweilen kein eindeutiger Rückschluss von den Vermögenswerten auf eine Straftat gezogen und eine legale Herkunft der Gelder auch nicht ausgeschlossen werden kann. Gerade zur Ermittlung, auf welchem Weg die Geldmittel möglicherweise strafbarer Herkunft ver- schoben worden sind, sind die griechischen Strafverfolgungsbehörden grundsätzlich über alle Transaktionen über die dem Beschuldigten direkt oder indirekt zuzurechnenden Konten zu informieren. Dies gilt auch für Transaktionen nach der eigentlichen Deliktsperiode, sind solche doch u.a. auch geeignet, deliktische Verbindungen zwischen Mittätern aufzuzeigen und die Herkunft der Vermögenswerte zu dokumentieren. Daraus folgt, dass die zu übermittelnden Kontounterlagen für das ausländische Strafver- fahren von Interesse sind. Was die Beschwerdeführerinnen dagegen vor-

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bringen, beruht lediglich auf ihrer Gegendarstellung und vermag nicht, die potentielle Erheblichkeit der betreffenden Bankunterlagen zu beseitigen. Schliesslich ist den Beschwerdeführerinnen entgegenzuhalten, dass für das ausländische Strafverfahren nicht nur belastende, sondern auch ent- lastende Beweismittel von Bedeutung sein können, um einen bestehenden Verdacht allenfalls zu widerlegen (TPF 2011 97 E. 5.1 S. 106 m.w.H.). Die Herausgabe der in Frage stehenden Bankunterlagen an die ersuchende Behörde verletzt somit das Verhältnismässigkeitsprinzip nicht, weshalb sich die Beschwerde in diesem Punkt ebenfalls als unbegründet erweist.

6.4 Die beantragten Kontosperren werden damit begründet, dass die darauf befindlichen Geldbeträge dem Hauptbeschuldigten C. zuzuordnen seien und deshalb mutmasslich strafbarer Herkunft sein könnten. Als solche ha- ben sie grundsätzlich beschlagnahmt zu bleiben bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen und vollstreckbaren Einziehungs- bzw. Rückerstattungsent- scheids des ersuchenden Staates bzw. bis der ersuchende Staat mitteilt, dass ein solcher Entscheid nicht mehr erfolgen kann (vgl. Art. 33a IRSV). Darauf bezugnehmend wurden in Disp. Ziff. 3 der angefochtenen Schluss- verfügung die Sperren hinsichtlich der Konten der Beschwerdeführerinnen aufrechterhalten (act. 1.1). Dem Umstand, dass es sich lediglich um einen Bruchteil des Schadens handelt, kommt keine ausschlaggebende Bedeu- tung zu. Dass die Vermögenswerte auf den gesperrten Konten ganz oder zum Teil mit der verfolgten Straftat offensichtlich in keinem Zusammenhang stehen, haben die Beschwerdeführerinnen mit ihren Bestreitungen und ih- rer Gegendarstellung nicht aufgezeigt. Solches ist auch nicht zu erkennen. Die Ermittlungen in Griechenland werden zeigen müssen, ob es sich bei den beschlagnahmten Kontovermögen um Gelder strafbarer Herkunft han- delt. Bis die Frage im griechischen Strafverfahren geklärt ist, muss die Kon- tosperre gemäss Art. 33a IRSV aufrecht erhalten bleiben. Diese besteht erst seit dem 4. Juli 2012, was keine unverhältnismässige Dauer darstellt. Nach dem Gesagten erweisen sich auch die Rügen hinsichtlich der Ver- hältnismässigkeit der angefochtenen Kontosperren als unbegründet.

7. Weitere Rechtshilfehindernisse wurden weder geltend gemacht noch sind solche ersichtlich. Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde unbe- gründet und ist daher vollumfänglich abzuweisen.

8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Beschwerdeführerinnen kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG). Für die Berechnung der Gerichtsgebühren gelangt das Reglement des Bun-

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desstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Ent- schädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR; SR 173.713.162) zur An- wendung (Art. 53 Abs. 2 lit. a, Art. 73 StBOG i.V.m. Art. 63 Abs. 4bis lit. b und Abs. 5 VwVG sowie Art. 8 Abs. 3 lit. b BStKR). Es rechtfertigt sich vor- liegend, die Gebühr auf insgesamt Fr. 8‘000.-- festzusetzen und den Be- schwerdeführerinnen aufzuerlegen, unter Anrechnung des geleisteten Kos- tenvorschusses in gleicher Höhe.

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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 8'000.-- wird den Beschwerdeführerinnen aufer- legt, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.

Bellinzona, 23. Januar 2015

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

- Rechtsanwalt Robin Moser - Bundesanwaltschaft - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe

Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).

Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).