Auslieferung an Deutschland. Beschwerde gegen Auslieferungshaftbefehl (Art. 48 Abs. 2 IRSG). Haftentlassungsgesuch (Art. 50 Abs. 3 IRSG). Unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG).
Sachverhalt
A. Die Justizbehörde Freie und Hansestadt Hamburg hat die Schweiz am
22. Dezember 2009 formell um Auslieferung des afghanischen Staatsan- gehörigen A. ersucht. Auslieferung wird gestützt auf den Haftbefehl des Landgerichts Hamburg vom 2. Juli 2009 in Verbindung mit dem Beschluss desselben Gerichts vom 16. September 2009 wegen Körperverletzung, Raubes und Erpressung sowie gestützt auf den Haftbefehl des Amtsge- richts Hamburg vom 17. November 2009 wegen Nachstellung, Drohung und Betrugs verlangt (RR.2010.31 act. 3.1/13-13d). A. wird verdächtigt, sich am Abend des 18. Februar 2005 in die Wohnung seiner (zwischenzeit- lich von ihm geschiedenen) Ehefrau in Hamburg begeben zu haben. Dort habe er sie wegen ihrer Trennungsabsicht zur Rede gestellt. Zudem forder- te er sie angeblich zum wiederholten Male auf, ihm einen Betrag von EUR 50'000.-- sowie den sich in ihrem Besitz befindlichen Goldschmuck zu übergeben. Auch die gemeinsame Tochter habe er mitnehmen wollen. Da- bei habe er seiner Ehefrau gegenüber Tötungsdrohungen ausgesprochen, sie an den Haaren gezogen, am Hals gepackt und gewürgt. Laut ersu- chender Behörde habe A. erst von ihr abgelassen, als der herbeigerufene Bruder der Geschädigten in der Wohnung eingetroffen sei. Weiter wird A. verdächtigt, seine Ehefrau insbesondere zwischen dem 1. Februar 2006 und dem 15. August 2007 regelmässig angerufen, dabei u.a. beschimpft und zu Telefonsex aufgefordert zu haben. Schliesslich soll A. am 22. Sep- tember 2005 bei der Bank B. zwei Konten eröffnet haben. In der Folgezeit bis Mitte Oktober 2005 habe er zu deren Lasten 48 Verfügungen im Ge- samtbetrag von über EUR 4'581.98 vorgenommen. Dabei sei er zu keinem Zeitpunkt zahlungswillig und –fähig gewesen. 14 Verfügungen im Wert von EUR 1'101.65 seien in der Folge zurückgebucht worden.
B. Am 13. Januar 2010 erliess das Bundesamt für Justiz (nachfolgend „Bun- desamt“) einen Auslieferungshaftbefehl gegen A., welcher am 27. Januar 2010 verhaftet wurde. Der Auslieferungshaftbefehl wurde ihm am
28. Januar 2010 eröffnet (RR.2010.31 act. 3.5).
C. Gegen den Auslieferungshaftbefehl lässt A. bei der II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts mit Eingabe vom 8. Februar 2010 Beschwerde er- heben mit folgenden Anträgen (RR.2010.31 act. 1):
"1. Der Auslieferungshaftbefehl sei unverzüglich aufzuheben.
2. Der Verfolgte A., geb. 2.11.1969, sei unverzüglich aus der Auslieferungshaft zu entlassen.
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3. Der Inhaftierte sei für die zu Unrecht erstandene Auslieferungshaft angemes- sen zu entschädigen.
4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Staatskasse."
Das Bundesamt beantragt in seiner Beschwerdeantwort vom 12. Februar 2010 die Abweisung der Beschwerde (RR.2010.31 act. 3). A. hält in seiner Beschwerdereplik an den gestellten Anträgen fest und beantragt zudem, es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung zu gewäh- ren (RR.2010.31 act. 4). Die Beschwerdereplik wurde dem Bundesamt zur Kenntnis zugestellt (RR.2010.31 act. 5).
D. Mit Entscheid vom 9. Februar 2010 bewilligte das Bundesamt die Ausliefe- rung von A. an Deutschland für die dem Auslieferungsersuchen der Justiz- behörde Freie und Hansestadt Hamburg vom 22. Dezember 2009 zugrun- de liegenden Straftaten und wies das von A. am 4. Februar 2010 gestellte Haftentlassungsgesuch ab (RR.2010.37 act. 1.4).
E. Gegen die Verweigerung der Haftentlassung lässt A. am 18. Februar 2010 ebenfalls Beschwerde erheben mit folgenden Anträgen (RR.2010.37 act. 1):
"1. Der Verfolgte A., geb. 2.11.1969, sei unverzüglich aus der Haft zu entlassen.
2. Dem Beschwerdeführer sei auch für dieses Beschwerdeverfahren die unent- geltliche Prozessführung und unentgeltliche Rechtsvertretung zu bewilligen.
3. Es sei dem Beschwerdeführer in der Person von RA lic.iur. Markus Braun ein unentgeltlicher Rechtsvertreter zu bestellen.
4. Der Inhaftierte sei für die zu Unrecht erstandene Auslieferungshaft angemes- sen zu entschädigen.
5. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Staatskasse."
Das Bundesamt beantragt in seiner Beschwerdeantwort vom 9. März 2010 die Abweisung der Beschwerde (RR.2010.37 act. 7). A. hält in seiner Be- schwerdereplik vom 11. März 2010 an den gestellten Anträgen fest (RR.2010.37 act. 8). Am 19. März 2010 teilt das Bundesamt mit, auf die Einreichung einer Duplik zu verzichten (RR.2010.37 act. 10). Dieses Schreiben wird A. am 22. März 2010 zur Kenntnis zugesandt. Zugleich stellt das Bundesstrafgericht A. die vom Bundesamt eingereichten Akten zwecks Wahrung des rechtlichen Gehörs zu (RR.2010.37 act. 11), worauf- hin dieser am 26. März 2010 eine Stellungnahme einreicht (RR.2010.37 act. 12). Das Bundesamt reicht am 1. April 2010 ein Antwortschreiben ein (RR.2010.37 act. 14, 14.1). A. wird darüber am 6. April 2010 in Kenntnis gesetzt (RR.2010.37 act. 15).
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F. Am 11. März 2010 liess A. zudem Beschwerde gegen die Auslieferung er- heben. Dieses Verfahren ist derzeit beim Bundesstrafgericht hängig (RR.2010.45). Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen eingegangen.
Die II. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1. Die Beschwerden vom 8. Februar 2010 und 18. Februar 2010 enthalten identische Begehren und auch weitgehend identische Begründungen. Aus prozessökonomischen Gründen sind die beiden Verfahren RR.2010.31 und RR.2010.37 daher zu vereinigen (vgl. BGE 126 V 283 E. 1 S. 285; Urteile des Bundesgerichtes 6S.709 + 710 / 2000 vom 26. Mai 2003 E. 1; 1A.60 – 62 / 2000 vom 22. Juni 2000 E. 1a; ALFRED KÖLZ / ISABELLE HÄNER, Verwal- tungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Auflage, Zü- rich 1998, Nr. 155 S. 54 f.).
2. Für den Auslieferungsverkehr und die vorläufige Auslieferungshaft zwi- schen der Schweiz und Deutschland sind primär das Europäische Ausliefe- rungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957 (EAUe; SR 0.353.1), das zu diesem Übereinkommen am 17. März 1978 ergangene zweite Zusatz- protokoll (2. ZP; SR 0.353.12), welchem beide Staaten beigetreten sind, der zwischen der Schweiz und Deutschland abgeschlossene Zusatzvertrag über die Ergänzung des EAUe und die Erleichterung seiner Anwendung vom 13. November 1969 (Zusatzvertrag; SR 0.353.913.61) sowie die Be- stimmungen der Art. 59 ff. des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 (Schengener Duchfürungsübereinkommen, SDÜ, ABl. L 239 vom 22. Sep- tember 2000, S. 19 - 62) massgebend.
Soweit die einleitend genannten Staatsverträge bestimmte Fragen nicht abschliessend regeln, findet auf das Verfahren der Auslieferung aus- schliesslich das Recht des ersuchten Staates Anwendung (Art. 22 EAUe), vorliegend also das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351.1) und die Verordnung vom
24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSV; SR 351.11); dies gilt auch im Verhältnis zum SDÜ (Art. 1 Abs. 1 lit. a IRSG). Das innerstaatliche Recht gelangt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann zur Anwendung, wenn dieses geringere Anforderungen an die Auslieferung stellt (BGE 135 IV 212 E. 2.3; 129 II 462 E. 1.1 S. 464). Das Günstigkeits-
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prinzip gilt auch innerhalb der massgebenden internationalen Rechtsquel- len (vgl. Art. 59 SDÜ). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 123 II 595 E. 7c).
3. Gegen einen Auslieferungshaftbefehl oder gegen einen Entscheid betref- fend Ablehnung eines Haftentlassungsgesuchs kann innert zehn Tagen ab der schriftlichen Eröffnung bei der II. Beschwerdekammer des Bundes- strafgerichts Beschwerde geführt werden (Art. 48 Abs. 2 und Art. 50 Abs. 3 IRSG i.V.m. Art. 47 IRSG; Art. 28 Abs. 1 lit. e des Bundesgesetzes über das Bundesstrafgericht vom 4. Oktober 2002 [SGG; SR 173.71]; Art. 9 Abs. 3 des Reglements für das Bundesstrafgericht [SR 173.710]).
Der Auslieferungshaftbefehl vom 13. Januar 2010 wurde dem Beschwerde- führer am 28. Januar 2010 eröffnet (RR.2010.31 act. 3.5). Die Beschwerde vom 8. Februar 2010 wurde demnach fristgerecht eingereicht (Art. 20 Abs. 3 VwVG). Der Auslieferungsentscheid inklusive Abweisung des Haft- entlassungsgesuchs vom 9. Februar 2010 sodann wurde dem Rechtsver- treter des Beschwerdeführers am 10. Februar 2010 eröffnet (RR.2010.37 act. 1.4). Auch die Beschwerde gegen die Verweigerung der Haftentlas- sung vom 18. Februar 2010 wurde demzufolge fristgerecht eingereicht. Demnach ist auf beide Beschwerden einzutreten.
4. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts bildet die Verhaftung des Beschuldigten während des ganzen Auslieferungsverfahrens die Regel (BGE 117 IV 359 E. 2a; bestätigt in BGE 130 II 306 E. 2). Eine Aufhebung des Auslieferungshaftbefehls und eine Haftentlassung rechtfertigen sich nur ausnahmsweise. Dies ist der Fall, wenn der Beschuldigte sich voraus- sichtlich der Auslieferung nicht entzieht und die Strafuntersuchung nicht ge- fährdet (Art. 47 Abs. 1 lit. a IRSG), wenn er den so genannten Alibibeweis erbringen und ohne Verzug nachweisen kann, dass er zur Zeit der Tat nicht am Tatort war (Art. 47 Abs. 1 lit. b IRSG), wenn er nicht hafterstehungsfä- hig ist oder andere Gründe – z. B. enge und insbesondere familiäre Bezie- hungen zur Schweiz – vorliegen, die eine weniger einschneidende Mass- nahme rechtfertigen (Art. 47 Abs. 2 IRSG; Urteil des Bundesgerichts 1A.170/1997 vom 10. Juni 1997, E. 3a; veröffentlicht in Pra 2000 Nr. 94 S. 569), oder wenn sich die Auslieferung als offensichtlich unzulässig er- weist (Art. 51 Abs. 1 IRSG). Diese Aufzählung ist nicht abschliessend (BGE 130 II 306 E. 2.1; 117 IV 359 E. 2a). Offensichtlich unzulässig kann ein Auslieferungsersuchen sein, wenn ohne jeden Zweifel und ohne weitere Abklärungen ein Ausschlussgrund vorliegt (vgl. BGE 111 IV 108 E. 3a). Im Übrigen sind Vorbringen gegen die Auslieferung als solche oder gegen die Begründetheit des Auslieferungsbegehrens nicht im vorliegenden Be-
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schwerdeverfahren, sondern im eigentlichen Auslieferungsverfahren zu prüfen (vgl. LAURENT MOREILLON / MICHEL DUPUIS / MIRIAM MAZOV, La prati- que judiciaire du Tribunal pénal fédéral, in Journal des Tribunaux 2008 IV 66 Nr. 322 m.w.H. auf die Rechtsprechung). Diese Regelung soll es der Schweiz ermöglichen, ihren staatsvertraglichen Auslieferungspflichten nachzukommen. Die ausnahmsweise zu gewährende Haftentlassung ist deshalb an strengere Voraussetzungen gebunden als der Verzicht auf die gewöhnliche Untersuchungshaft in einem Strafverfahren oder die Entlas- sung aus einer solchen (vgl. BGE 130 II 306 E. 2.2 und 2.3; 111 IV 108 E. 2). 5. Der Beschwerdeführer macht zunächst verschiedene formelle Fehler gel- tend.
5.1 Vorab bemängelt er den vorliegenden Verfahrensablauf. Er ist der Ansicht, die Beschwerdegegnerin hätte mit dem Erlass des Auslieferungsentschei- des zuwarten müssen, bis ein Gerichtsentscheid über die Frage der Haft- entlassung vorliegt (RR.2010.31 act. 4 S. 4; RR.2010.37 act. 1 S. 4, 9). Entgegen seiner Auffassung hat die Beschwerdegegnerin indessen korrekt gehandelt, indem sie den Auslieferungsentscheid vor dem gerichtlichen Entscheid betreffend Haftentlassung fällte. Dieses Vorgehen entspricht dem in Art. 17a Abs. 1 IRSG verankerten Beschleunigungsgebot. Demge- mäss hat die zuständige Behörde die Ersuchen beförderlich zu erledigen und ohne Verzug zu entscheiden. Die Rüge geht demnach fehl. 5.2
5.2.1 Sodann ist der Haftentlassungsentscheid laut Beschwerdeführer unzurei- chend begründet worden. Die Beschwerdegegnerin sei auf die Argumenta- tion im Haftentlassungsgesuch nicht eingegangen und habe die Abweisung des Gesuchs lediglich damit begründet, dass die Auslieferung bewilligt worden sei (RR.2010.37 act. 1 S. 3, 4, 9). 5.2.2 Der in Art. 29 Abs. 2 BV verankerte Anspruch auf rechtliches Gehör wird im Bereich der internationalen Rechtshilfe durch Verweis in Art. 12 Abs. 1 IRSG auf Art. 29 ff. VwVG (insb. Art. 32 f. und 35) konkretisiert, welche so- wohl in Verfahren vor den Bundesbehörden als auch vor kantonalen Be- hörden zur Anwendung gelangen (ROBERT ZIMMERMANN, La coopération judiciaire internationale en matière pénale, 3. Aufl., Bern 2009, S. 437 N. 472). Aus dieser Verfassungsbestimmung fliesst insbesondere das Recht auf eine begründete Verfügung respektive einen begründeten Ent- scheid. Für die Partei muss die Begründung den Entscheid verständlich machen und ihr erlauben, ihn zu akzeptieren oder anzufechten (PETER
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POPP, Grundzüge der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen, Basel 2001, S. 320 N. 470; vgl. auch Art. 80d IRSG). Die Behörde muss die Vor- bringen des Betroffenen sorgfältig und ernsthaft prüfen und in der Ent- scheidfindung berücksichtigen. Die Überlegungen, von denen sich die Be- hörde leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt, müssen daher wenigstens kurz genannt werden. Dies bedeutet indessen nicht, dass sich diese ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem recht- lichen Einwand auseinandersetzen muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken. Die Behörde hat demnach in der Begründung ihres Entscheids diejenigen Argumente aufzu- führen, die tatsächlich ihrem Entscheid zugrunde liegen (BGE 126 I 97 E. 2b). Das Recht angehört zu werden, ist formeller Natur. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch die ausführende Behörde führt nicht automatisch zur Gutheissung der Beschwerde und zur Aufhebung der an- gefochtenen Verfügung. Nach der Rechtsprechung kann eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geheilt werden, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die, wie die II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts, über die gleiche Über- prüfungsbefugnis wie die ausführende Behörde verfügt (vgl. BGE 124 II 132 E. 2d m.w.H.; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2007.50 vom
6. August 2007, E. 3.2; ROBERT ZIMMERMANN, a.a.O., S. 437 N. 472). 5.2.3 Die Beschwerdegegnerin hat das Haftentlassungsgesuch wie vom Be- schwerdeführer festgehalten, vorwiegend mit der Argumentation abgewie- sen, die Auslieferung werde bewilligt. Im Rahmen des gleichzeitig ergan- genen Auslieferungsentscheides hat sie sich auch zur Frage des Alibibe- weises geäussert (vgl. RR.2010.37 act. 1.4 S. 4 f.). Zu den vom Beschwer- deführer weiter aufgeworfenen Fragen der Fluchtgefahr und Hafterste- hungsfähigkeit hat sie allerdings keine Stellung genommen. Auch der kurz zuvor ergangene Auslieferungshaftbefehl enthält diesbezüglich keine Be- gründung. Dies vermag der Begründungspflicht nicht zu genügen. Mit Blick auf obgenannte Rechtsprechung wird die Gehörsverletzung jedoch durch vorliegendes Verfahren geheilt (zu den Kostenfolgen vgl. E. 11.2). 5.3 Schliesslich rügt der Beschwerdeführer eine zu lange Behandlungsdauer seines Haftentlassungsgesuchs (RR.2010.37 act. 1 S. 9). Wie im Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2009.161+RP.2009.13 vom
26. August 2009, E. 2.5.2 (zur Publikation vorgesehen im Band TPF 2009) festgehalten, ist ein Gesuch um Haftentlassung durch das Bundesamt nach Eingang unverzüglich zu behandeln. Der Entscheid des Bundesamtes hat
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mit höchster Beförderlichkeit, möglichst innert 48 Stunden, zu erfolgen. Vorliegender Entscheid betreffend Haftentlassung vom 9. Februar 2010 ist damit in Anbetracht des dazwischen liegenden Wochenendes nicht mit we- sentlicher zeitlicher Verzögerung seit Eingang des Gesuches am 4. Febru- ar 2010 ergangen. 6.
6.1 Der Beschwerdeführer bringt weiter zahlreiche Rügen gegen die Ausliefe- rung an sich vor. Der Haftbefehl des Amtsgerichts Hamburg vom 17. No- vember 2009 sei fehlerhaft: Darin werde erwähnt, dass gegen den Be- schwerdeführer noch weitere Verfahren im Gange seien. Im Auslieferungs- ersuchen vom 22. Dezember 2009 hingegen werde darauf hingewiesen, dass sich mindestens für einzelne dieser Vorwürfe der dringende Tatver- dacht nicht habe aufrecht erhalten lassen. Es sei somit klar, dass Deutsch- land den Beschwerdeführer nach erfolgter Auslieferung auch für Anschul- digungen verfolgen werde, für die die Auslieferung nicht verlangt worden sei (RR.2010.31 act. 1 Ziff. 6). Die aktuellen Verhältnisse im Zusammen- hang mit dem Kauf gestohlener Daten zeigten sodann die Unzuverlässig- keit Deutschlands und die fehlende Respektierung rechtsstaatlichen Han- delns. Würde der Beschwerdeführer nach Deutschland ausgeliefert und dort verurteilt, so würde er anschliessend unverzüglich nach Afghanistan ausgeschafft, wo hingegen seine körperliche Integrität beeinträchtigt wäre. Daher müsse die Auslieferung gestützt auf Art. 37 Abs. 3 IRSG abgelehnt werden. Im Hinblick auf die soziale Wiedereingliederung könne die Schweiz die Verfolgung der dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Taten gemäss Art. 37 Abs. 1 IRSG übernehmen (RR.2010.31 act. 1 Ziff. 5 i.V.m. act. 1.3 Ziff. II/5).
6.2 Wie supra unter E. 4 ausgeführt, rechtfertigt sich die Aufhebung des Auslie- ferungshaftbefehls ausnahmsweise, wenn ohne jeden Zweifel und ohne weitere Abklärungen ein Ausschlussgrund bezüglich des Auslieferungser- suchens vorliegt. Vorbringen gegen die Auslieferung als solche oder gegen die Begründetheit des Auslieferungsersuchens sind demgegenüber nicht im Beschwerdeverfahren gegen den Auslieferungshaftbefehl, sondern im eigentlichen Auslieferungsverfahren zu prüfen. Die vom Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang vorgebrachten Rügen lassen jedoch keines- wegs den Schluss zu, dass die Auslieferung offensichtlich unzulässig ist, weshalb die Beschwerde in diesem Punkt abzuweisen ist.
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7.1 Der Beschwerdeführer bringt sodann vor, über einen Alibibeweis zu verfü- gen. Der Vorwurf, er habe sich am 18. Februar 2005 in die Wohnung seiner Frau in Hamburg begeben, sei unzutreffend und unmöglich. An diesem
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Abend sei er bei seinem Bekannten C. in Verden / D gewesen, was dieser bezeugen könne. Die deutschen Behörden wüssten von diesem Alibibe- weis, hätten ihn aber nie abgenommen. Es seien demnach entsprechende Abklärungen vorzunehmen. Auch die im Urteil des Amtsgerichts Hamburg behaupteten Belästigungen treffen laut Beschwerdeführer nicht zu. Die ihm vorgeworfenen Kontaktaufnahmen seien aufgrund einer gegenseitigen Kommunikation erfolgt, er habe lediglich auf entsprechende Anfragen rea- giert. Auch diesbezüglich könne er Beweise vorlegen (RR.2010.31 bzw. RR.2010.37 je act. 1 Ziff. 7, 8, 11). 7.2 Gemäss Art. 47 Abs. 1 lit. b IRSG kann vom Erlass eines Auslieferungs- haftbefehls abgesehen werden, wenn der Verfolgte ohne Verzug nachwei- sen kann, dass er zur Zeit der Tat nicht am Tatort war. Den Alibibeweis gemäss Art. 47 Abs. 1 lit. b IRSG kann der Verfolgte nur mit dem Nachweis führen, dass er zur fraglichen Zeit überhaupt nicht am Tatort war oder dass es sich um einen Irrtum in der Person handelt. Dieser Nachweis ist unver- züglich und ohne Weiterungen zu erbringen (Urteil des Bundesgerichts 1A.199/2006 vom 2. November 2006, E. 2.3 m.w.H.; ROBERT ZIMMERMANN, a.a.O., S. 625 ff. N. 673). Ein bloss partiell geltend gemachter Alibibeweis, d.h. ein solcher, der sich nur auf einen Teil des Auslieferungsersuchens bezieht, ist unbeachtlich (BGE 123 II 279 E. 2b S. 282 m.w.H.; Urteil des Bundesgerichts 1A.233/2006 vom 7. Dezember 2006, E. 3.5.2). Der Rechtshilferichter hat weder Tat- noch Schuldfragen zu prüfen und grund- sätzlich auch keine Beweiswürdigung vorzunehmen, sondern ist vielmehr an die Sachverhaltsdarstellung im Ersuchen gebunden, soweit sie nicht durch offensichtliche Fehler, Lücken oder Widersprüche sofort entkräftet wird (BGE 132 II 81 E. 2.1 S. 85; 125 II 250 E. 5b S. 257 je m.w.H.). 7.3 Der Beschwerdeführer hat keinen Alibibeweis im Sinne obgenannter Rechtsprechung erbracht. Die Einwände stellen vielmehr unzulässige Ge- gendarstellungen dar, welche nicht im Rechtshilfeverfahren, sondern im ausländischen Strafverfahren überprüft werden. Dies hat das Amtsgericht Hamburg in seinem Urteil vom 14. September 2005 denn auch getan und den Einwand des Beschwerdeführers, sich am 18. Februar 2005 mit C. ge- troffen zu haben, als unwahre Schutzbehauptung taxiert (RR.2010.31 act. 3.1 / 13b S. 4). Anscheinend hat der Beschwerdeführer gegen das Ur- teil ein Rechtsmittel ergriffen, womit er die Beweiswürdigung durch die obe- re Instanz überprüfen lassen kann (RR.2010.31 act. 1.6 S. 2 in fine). Eben- so sind die Einwände gegen den Verdacht der Belästigungen im deutschen Verfahren zu erheben. Die Beschwerde erweist sich demnach insoweit als unbegründet.
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8.1 Weiter macht der Beschwerdeführer geltend, der Auslieferungshaftbefehl und die Auslieferungshaft seien unverhältnismässig und unzulässig, da keine Haftgründe nach der schweizerischen Rechtsordnung vorlägen. Es fehle am dringenden Tatverdacht und den ergänzenden Voraussetzungen wie Fluchtgefahr, Wiederholungsgefahr oder Kollusionsgefahr (RR.2010.31 bzw. RR.2010.37 je act. 1 Ziff. 9).
8.2 Bei dieser Argumentation verkennt der Beschwerdeführer, dass die Vor- aussetzungen für die Anordnung von Auslieferungshaft andere sind als die- jenigen für die Untersuchungshaft.
Gemäss Art. 16 Ziff. 1 EAUe können die zuständigen Behörden des ersu- chenden Staates in dringenden Fällen um vorläufige Verhaftung des Ver- folgten ersuchen. Der Entscheid über dieses Ersuchen fällen die zuständi- gen Behörden des ersuchten Staates nach dessen Recht. Gemäss Ziff. 2 dieser Bestimmung ist im Ersuchen anzuführen, dass ein vollstreckbares verurteilendes Erkenntnis, ein Haftbefehl oder eine andere Urkunde mit der gleichen Rechtswirkung vorhanden ist und die Absicht besteht, ein Auslie- ferungsersuchen zu stellen. Ferner sind im Ersuchen die strafbare Hand- lung, derentwegen um Auslieferung ersucht werden wird, Zeit und Ort ihrer Begehung und, soweit möglich, die Beschreibung der gesuchten Person anzugeben.
Art. 44 IRSG besagt, dass Ausländer zur Auslieferung festgenommen wer- den können aufgrund eines Ersuchens einer Interpol-Landeszentralstelle oder des Justizministeriums eines andern Staates oder aufgrund einer in- ternationalen Ausschreibung in einem Fahndungssystem.
Die Voraussetzungen von Art. 16 Ziff. 2 EAUe und Art. 44 IRSG sind vor- liegend erfüllt und die Verhaftung des Beschwerdeführers war daher zuläs- sig. Die Rüge des Beschwerdeführers geht demnach fehl (zur Fluchtgefahr vgl. nachstehend E. 9).
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9.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, er entziehe sich weder einer recht- mässigen Auslieferung, noch gefährde er die Strafuntersuchung. Aufgrund seines asylrechtlichen Status bestehe keine Fluchtgefahr. Er könne die Schweiz gar nicht verlassen, da er weit herum mit einer Rückführung nach Afghanistan und dort mit einer Verfolgung aus religiösen Gründen resp. seinem Tod rechnen müsse. Er wolle in der Schweiz bleiben und sei froh, hier vorläufig aufgenommen zu sein. Er sei in der Schweiz bestens integ-
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riert, habe sich in unserem Land nichts zuschulden kommen lassen und habe bis zu seiner Verhaftung auch regelmässig gearbeitet. Er sei daher aus der Auslieferungshaft zu entlassen. Sollte er noch länger in Haft gehal- ten werden, drohe ihm auch der Verlust des Arbeitsplatzes, was unter dem Titel der sozialen Integration verheerend wäre. Zudem bestehe auch keine Kollusionsgefahr, da die Vorfälle bereits mehrere Jahre zurücklägen. Er sei auch bereit, andere Massnahmen zu seiner Sicherung zu akzeptieren (Art. 47 Abs. 2 IRSG; RR.2010.31 bzw. RR.2010.37 je act. 1 Ziff. 9, 12, 14, 15; RR.2010.31 act. 4 Ziff. 4). 9.2 Die Rechtsprechung des Bundesgerichts ist hinsichtlich der Verneinung von Fluchtgefahr selbst bei familiären Bindungen überaus restriktiv und misst der Erfüllung der staatsvertraglichen Auslieferungspflichten im Ver- gleich zu den Interessen des Verfolgten ausserordentlich grosses Gewicht bei (vgl. BGE 130 II 306 E. 2 S. 310 ff. m.w.H.; Entscheid des Bundesstraf- gerichts RR.2007.174 vom 27. November 2007, E. 5.2; RR.2007.72 vom
29. Mai 2007, E. 4.3; BH.2005.45 vom 20. Dezember 2005, E. 2.2.2; BH.2005.8 vom 7. April 2005, E. 2.3). Bei drohenden, hohen Freiheitsstra- fen ist eine Fluchtgefahr gemäss der Rechtsprechung in der Regel trotz Niederlassungsbewilligung und familiären Bindungen in der Schweiz gege- ben. So wurde beispielsweise die Möglichkeit einer Verurteilung zu einer langen Freiheitsstrafe als ausreichend zur Verweigerung der Haftentlas- sung betrachtet, obwohl der Verfolgte in diesem Fall über eine Niederlas- sungsbewilligung verfügte, seit 18 Jahren in der Schweiz wohnte, mit einer Schweizer Bürgerin verheiratet und Vater zweier Kinder im Alter von 3 und 8 Jahren war, die beide die schweizerische Nationalität besassen und im Kanton Tessin eingeschult waren (Urteil des Bundesgerichts 8G.45/2001 vom 15. August 2001, E. 3a). 9.3 In casu liegt eine Fluchtgefahr offensichtlich vor. Der Beschwerdeführer macht weder familiäre Bindungen geltend – seine Ex-Frau und seine Kin- der leben offenbar in Deutschland resp. Afghanistan (vgl. RR.2010.31 act. 1.4 in fine, act. 1.6; RP.2010.16 act. 5) – noch ist eine Verwurzelung in der Schweiz aus anderen Gründen ersichtlich. Der Beschwerdeführer ist anscheinend erst am 30. Januar 2006 als Flüchtling in die Schweiz ge- kommen und hat ein Asylgesuch gestellt. Das Bundesamt für Migration hat die Flüchtlingseigenschaft am 4. Februar 2009 verneint, sein Asylgesuch abgewiesen und die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz verfügt, wobei der Vollzug derzeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben wird (RR.2010.31 act. 1.4). Von einer gefestigten Bindung zur Schweiz, welche die Fluchtgefahr ausschliessen würde, kann damit nicht die Rede sein. Für eine Fluchtgefahr spricht auch, dass der Be- schwerdeführer mit 40 Jahren noch relativ jung ist (zum Alter als Kriterium
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bei der Beurteilung der Fluchtgefahr vgl. BGE 130 II 306 E. 2.4; Entscheid des Bundesstrafgerichts BH.2006.4 vom 21. März 2006, E. 2.2.1, je m.w.H.). Weiter erhöht wird die Fluchtgefahr sodann angesichts der bereits verfügten Auslieferung. Auch aus seiner vorliegend angeblich speziellen Si- tuation – Gefahr der Rückführung nach Afghanistan bei Flucht in ein ande- res Land – kann nicht geschlossen werden, der Beschwerdeführer würde die Schweiz deshalb nicht verlassen bzw. nicht untertauchen. Demnach ist Fluchtgefahr anzunehmen und auf die Ausführungen zur Kollusionsgefahr nicht weiter einzugehen. Vorliegende Fluchtgefahr kann auch nicht durch geeignete Ersatzmass- nahmen gebannt werden. So hat der Beschwerdeführer keine Kaution an- geboten. Ebenso wenig kommen andere Ersatzmassnahmen wie die vom Beschwerdeführer vorgeschlagene Hinterlegung von Ausweisdokumenten oder eine Meldepflicht bei der Polizei in Betracht. Diese vermögen die Fluchtgefahr für sich allein, d.h. ohne zusätzlich den finanziellen Verhält- nissen des Beschwerdeführers angepasste Kaution, nicht zu beseitigen (vgl. Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2008.294 vom 2. Dezember 2008, E. 5.3; RR.2008.214 vom 16. September 2008, E. 4.2). Eine Hinter- legung von Ausweisdokumenten kommt vorliegend umso weniger in Be- tracht, als der Beschwerdeführer vor Verwendung gefälschter Ausweispa- piere offenbar nicht zurückschreckt (vgl. RR.2010.31 act. 1.4 S. 3 Ziff. 1, act. 1.6 S. 1). Demnach erweist sich die Beschwerde auch insoweit als un- begründet. 10.
10.1 Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, aufgrund seiner psychischen Verfassung nicht hafterstehungsfähig zu sein. Er sei psychisch sehr stark angeschlagen, depressiv und suizidgefährdet. Eine sofortige Haftentlas- sung, allenfalls unter Anordnung sichernder Massnahmen i.S.v. Art. 47 Abs. 2 IRSG, sei daher gerechtfertigt (RR.2010.31 bzw. RR.2010.37 je act. 1 Ziff. 13; RR.2010.37 act. 3, 5, 12). 10.2 Der Beschwerdeführer hat in diesem Zusammenhang ein Gutachten des behandelnden Gefängnisarztes vom 19. Februar 2010 eingereicht. Dr. med. D. stellte darin folgende Diagnose: „Haftreaktion mit Depression, Suizidimpulsen und schwer abschätzbarer, aber ernst zu nehmender Suizi- dalität […].“ Am Leiden des Patienten und an der Depression besteht laut Arzt objektiv kein Zweifel. Die suizidalen Impulse gäben Grund zur Sorge. Schwer abschätzbar sei der manipulative Gehalt seiner Suizidäusserungen und wie weit er sein Leiden auch instrumentalisiere. Dr. D. hält fest, eine Suizidalität könne nicht mehr mit genügender Sicherheit ausgeschlossen werden. Der Zustand des Patienten habe sich seit Eintritt in die Strafanstalt
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deutlich verschlechtert und er sei bis jetzt nicht behandelbar im Setting der Strafanstalt. Aus psychiatrischer Sicht müsse die Hafterstehungsfähigkeit langsam in Frage gestellt werden. Es sei nicht mit einer Zustandsverbesse- rung zu rechnen, so lange er sich im laufenden Verfahren gegen die dro- hende Auslieferung wehre (RR.2010.37 act. 4 bzw. 5.1 und 7.3). Im Rahmen der Beschwerdeantwort reichte die Beschwerdegegnerin weite- re Unterlagen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ein: am
19. Februar 2010 erklärte Dr. D. auf telefonische Nachfrage seitens der Staatsanwaltschaft Zug hin, der Auslieferungshäftling habe wohl einerseits psychische Probleme, andererseits „trötzele“ er auch, um sein Ziel zu errei- chen. Er wolle in die Klinik Oberwil verlegt oder aus der Haft entlassen werden. Eine gewisse Suizidalität besteht laut Dr. D., wobei er eine gewis- se Instrumentalisierung wiederum nicht ausschliessen könne. Es müsse aber etwas unternommen werden (RR.2010.37 act. 7.2). Am 5. März 2010 führte der Arzt aus, in objektiver Hinsicht habe sich die Situation leicht gebessert (der Beschwerdeführer sei weniger suizidal, wohl auch wegen der verabreichten Medikamente). Subjektiv sehe er sich an der Grenze, finde es unerträglich und leide. Für eine Woche lasse er sich je- weils vertrösten, habe aber Angst vor dem, was auf ihn zukomme. Ande- rerseits nutze er seinen Zustand auch gezielt und mache Druck. Zusam- menfassend hält der Arzt fest, die Situation habe sich seit dem letzten Be- richt nicht verschlechtert, sondern eher verbessert. Der Amtsleiter der Strafanstalt Zug erklärt zudem, der Beschwerdeführer sei latent aber nicht akut gefährdet. Zu Vorfällen sei es in letzter Zeit nicht gekommen. Er suche zudem regelmässig den Arzt auf (RR.2010.37 act. 7.5). Am 31. März 2010 hat die Beschwerdegegnerin auf Nachfrage des Bun- desstrafgerichts erneut einen Bericht von Dr. D. betreffend den Gesund- heitszustand des Beschwerdeführers eingereicht. Demgemäss geht es dem Beschwerdeführer bedeutend besser. Er nehme die verschriebenen Medikamente regelmässig ein und befinde sich in einem stabilisierten psy- chischen Zustand. Dr. D. bestätigte demzufolge die Hafterstehungsfähigkeit des Beschwerdeführers (RR.2010.37 act. 14.1). 10.3 Vorab ist festzuhalten, dass eine akute Suizidgefahr entgegen der Annah- me des Beschwerdeführers per se keine Haftentlassung zu begründen ver- mag, sondern gegebenenfalls zu einer psychiatrischen Hospitalisierung führen kann (Art. 47 Abs. 2 IRSG). Dies ist vorliegend jedoch nicht nötig. Wie sich den Arztberichten entnehmen lässt, hat sich der Gesundheitszu- stand des Beschwerdeführers stabilisiert. Insbesondere ist er laut aktuells-
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ter Einschätzung des Arztes vom 31. März 2010 hafterstehungsfähig. Die Rüge erweist sich damit als unbegründet. 11.
11.1 Der Beschwerdeführer beantragt schliesslich, es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren (RR.2010.31 act. 4 S. 5; RP.2010.13 act. 1). Die II. Beschwerdekammer befreit eine Partei, die nicht über die erforderli- chen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 30 lit. b SGG) und bestellt dieser einen Anwalt, wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig erscheint (Art. 65 Abs. 2 VwVG i.V.m. Art. 30 lit. b SGG). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind Pro- zessbegehren als aussichtslos anzusehen, wenn die Gewinnaussichten be- trächtlich geringer erscheinen als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel ver- fügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde. Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich nach den Verhältnissen zur Zeit, zu der das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt wird (BGE 129 I 129 E. 2.3.1; 128 I 225 E. 2.5.3; 124 I 304 E. 2c). Es obliegt zudem grundsätzlich dem Gesuchsteller, seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzulegen und soweit als möglich zu belegen, wobei die Belege über sämtliche finanziellen Verpflichtungen des Gesuchstellers sowie über seine Einkommens- und Vermögensver- hältnisse Aufschluss zu geben haben. Kommt der Gesuchsteller dieser um- fassenden Pflicht zur Offenlegung seiner finanziellen Situation nicht nach bzw. ergeben die vorgelegten Urkunden und die gemachten Angaben kein kohärentes und widerspruchsfreies Bild seiner finanziellen Verhältnisse, so kann sein Gesuch mangels ausreichender Substanziierung oder mangels Bedürftigkeitsnachweis abgewiesen werden (vgl. ALFRED BÜHLER, Die Pro- zessarmut, in: Gerichtskosten, Parteikosten, Prozesskaution, unentgeltliche Prozessführung, Bern 2001, S. 189 f.; BGE 125 IV 161 E. 4a S. 165; Ent- scheid des Bundesstrafgerichts BH.2006.6 vom 18. April 2006, E. 6.1). 11.2 Wie sich aus den vorstehenden Ausführungen ergibt (E. 5 – 10), war die Beschwerde klar unbegründet und hatte demgemäss keine Aussicht auf Er- folg. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist deshalb bereits aus diesem Grunde abzuweisen. Hinzu kommt, dass der Gesuchsteller teilwei-
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se nur ungenaue und nicht vollständig belegte Angaben zu seinen finan- ziellen Verhältnissen gemacht hat. Dies obwohl er im Formular betreffend unentgeltliche Rechtspflege darauf aufmerksam gemacht wurde, dass die diesbezüglichen Angaben vollständig und wahrheitsgetreu vorzunehmen und zu belegen sowie vorhandene Urkunden zusammen mit dem Gesuch einzureichen sind und angedroht wurde, dass unvollständig ausgefüllte oder nicht mit den erforderlichen Beilagen versehene Gesuche ohne weite- res abgewiesen werden können. Trotzdem reichte er lückenhafte Konto- auszüge ein (fehlende Seiten, vgl. RP.2010.16 [im konnexen Verfahren RR.2010.45] act. 5.1 – 5.3, 5.5, 5.6) und hat den Bestand der geltend ge- machten Auslagen sowie deren Bezahlung nicht oder nur teilweise belegt. Diese Vorgehensweise wird den Anforderungen an eine genügende Sub- stanziierung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege nicht gerecht. Das Gesuch wäre daher auch aus diesem Grund abzuweisen gewesen. Der womöglich schwierigen wirtschaftlichen Situation, in welcher sich der Beschwerdeführer jedoch schon aufgrund seiner Verhaftung befindet, kann aber mit einer reduzierten Gerichtsgebühr Rechnung getragen werden. Ei- ne Reduktion ist auch infolge Gehörsverletzung angezeigt (E. 5.2.3). 12. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kosten- pflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 30 lit. b SGG). Für die Berech- nung der Gerichtsgebühr gelangt gemäss Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 15 Abs. 1 lit. a SGG das Reglement vom 11. Februar 2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht (SR 173.711.32) zur An- wendung. Die reduzierte Gerichtsgebühr ist auf Fr. 1'000.00 festzusetzen (vgl. Art. 3 des Reglements über die Gerichtsgebühren vor dem Bundes- strafgericht).
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Demnach erkennt die II. Beschwerdekammer:
Erwägungen (4 Absätze)
E. 22 Dezember 2009 formell um Auslieferung des afghanischen Staatsan- gehörigen A. ersucht. Auslieferung wird gestützt auf den Haftbefehl des Landgerichts Hamburg vom 2. Juli 2009 in Verbindung mit dem Beschluss desselben Gerichts vom 16. September 2009 wegen Körperverletzung, Raubes und Erpressung sowie gestützt auf den Haftbefehl des Amtsge- richts Hamburg vom 17. November 2009 wegen Nachstellung, Drohung und Betrugs verlangt (RR.2010.31 act. 3.1/13-13d). A. wird verdächtigt, sich am Abend des 18. Februar 2005 in die Wohnung seiner (zwischenzeit- lich von ihm geschiedenen) Ehefrau in Hamburg begeben zu haben. Dort habe er sie wegen ihrer Trennungsabsicht zur Rede gestellt. Zudem forder- te er sie angeblich zum wiederholten Male auf, ihm einen Betrag von EUR 50'000.-- sowie den sich in ihrem Besitz befindlichen Goldschmuck zu übergeben. Auch die gemeinsame Tochter habe er mitnehmen wollen. Da- bei habe er seiner Ehefrau gegenüber Tötungsdrohungen ausgesprochen, sie an den Haaren gezogen, am Hals gepackt und gewürgt. Laut ersu- chender Behörde habe A. erst von ihr abgelassen, als der herbeigerufene Bruder der Geschädigten in der Wohnung eingetroffen sei. Weiter wird A. verdächtigt, seine Ehefrau insbesondere zwischen dem 1. Februar 2006 und dem 15. August 2007 regelmässig angerufen, dabei u.a. beschimpft und zu Telefonsex aufgefordert zu haben. Schliesslich soll A. am 22. Sep- tember 2005 bei der Bank B. zwei Konten eröffnet haben. In der Folgezeit bis Mitte Oktober 2005 habe er zu deren Lasten 48 Verfügungen im Ge- samtbetrag von über EUR 4'581.98 vorgenommen. Dabei sei er zu keinem Zeitpunkt zahlungswillig und –fähig gewesen. 14 Verfügungen im Wert von EUR 1'101.65 seien in der Folge zurückgebucht worden.
B. Am 13. Januar 2010 erliess das Bundesamt für Justiz (nachfolgend „Bun- desamt“) einen Auslieferungshaftbefehl gegen A., welcher am 27. Januar 2010 verhaftet wurde. Der Auslieferungshaftbefehl wurde ihm am
28. Januar 2010 eröffnet (RR.2010.31 act. 3.5).
C. Gegen den Auslieferungshaftbefehl lässt A. bei der II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts mit Eingabe vom 8. Februar 2010 Beschwerde er- heben mit folgenden Anträgen (RR.2010.31 act. 1):
"1. Der Auslieferungshaftbefehl sei unverzüglich aufzuheben.
2. Der Verfolgte A., geb. 2.11.1969, sei unverzüglich aus der Auslieferungshaft zu entlassen.
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3. Der Inhaftierte sei für die zu Unrecht erstandene Auslieferungshaft angemes- sen zu entschädigen.
4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Staatskasse."
Das Bundesamt beantragt in seiner Beschwerdeantwort vom 12. Februar 2010 die Abweisung der Beschwerde (RR.2010.31 act. 3). A. hält in seiner Beschwerdereplik an den gestellten Anträgen fest und beantragt zudem, es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung zu gewäh- ren (RR.2010.31 act. 4). Die Beschwerdereplik wurde dem Bundesamt zur Kenntnis zugestellt (RR.2010.31 act. 5).
D. Mit Entscheid vom 9. Februar 2010 bewilligte das Bundesamt die Ausliefe- rung von A. an Deutschland für die dem Auslieferungsersuchen der Justiz- behörde Freie und Hansestadt Hamburg vom 22. Dezember 2009 zugrun- de liegenden Straftaten und wies das von A. am 4. Februar 2010 gestellte Haftentlassungsgesuch ab (RR.2010.37 act. 1.4).
E. Gegen die Verweigerung der Haftentlassung lässt A. am 18. Februar 2010 ebenfalls Beschwerde erheben mit folgenden Anträgen (RR.2010.37 act. 1):
"1. Der Verfolgte A., geb. 2.11.1969, sei unverzüglich aus der Haft zu entlassen.
2. Dem Beschwerdeführer sei auch für dieses Beschwerdeverfahren die unent- geltliche Prozessführung und unentgeltliche Rechtsvertretung zu bewilligen.
3. Es sei dem Beschwerdeführer in der Person von RA lic.iur. Markus Braun ein unentgeltlicher Rechtsvertreter zu bestellen.
4. Der Inhaftierte sei für die zu Unrecht erstandene Auslieferungshaft angemes- sen zu entschädigen.
5. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Staatskasse."
Das Bundesamt beantragt in seiner Beschwerdeantwort vom 9. März 2010 die Abweisung der Beschwerde (RR.2010.37 act. 7). A. hält in seiner Be- schwerdereplik vom 11. März 2010 an den gestellten Anträgen fest (RR.2010.37 act. 8). Am 19. März 2010 teilt das Bundesamt mit, auf die Einreichung einer Duplik zu verzichten (RR.2010.37 act. 10). Dieses Schreiben wird A. am 22. März 2010 zur Kenntnis zugesandt. Zugleich stellt das Bundesstrafgericht A. die vom Bundesamt eingereichten Akten zwecks Wahrung des rechtlichen Gehörs zu (RR.2010.37 act. 11), worauf- hin dieser am 26. März 2010 eine Stellungnahme einreicht (RR.2010.37 act. 12). Das Bundesamt reicht am 1. April 2010 ein Antwortschreiben ein (RR.2010.37 act. 14, 14.1). A. wird darüber am 6. April 2010 in Kenntnis gesetzt (RR.2010.37 act. 15).
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F. Am 11. März 2010 liess A. zudem Beschwerde gegen die Auslieferung er- heben. Dieses Verfahren ist derzeit beim Bundesstrafgericht hängig (RR.2010.45). Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen eingegangen.
Die II. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1. Die Beschwerden vom 8. Februar 2010 und 18. Februar 2010 enthalten identische Begehren und auch weitgehend identische Begründungen. Aus prozessökonomischen Gründen sind die beiden Verfahren RR.2010.31 und RR.2010.37 daher zu vereinigen (vgl. BGE 126 V 283 E. 1 S. 285; Urteile des Bundesgerichtes 6S.709 + 710 / 2000 vom 26. Mai 2003 E. 1; 1A.60 – 62 / 2000 vom 22. Juni 2000 E. 1a; ALFRED KÖLZ / ISABELLE HÄNER, Verwal- tungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Auflage, Zü- rich 1998, Nr. 155 S. 54 f.).
2. Für den Auslieferungsverkehr und die vorläufige Auslieferungshaft zwi- schen der Schweiz und Deutschland sind primär das Europäische Ausliefe- rungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957 (EAUe; SR 0.353.1), das zu diesem Übereinkommen am 17. März 1978 ergangene zweite Zusatz- protokoll (2. ZP; SR 0.353.12), welchem beide Staaten beigetreten sind, der zwischen der Schweiz und Deutschland abgeschlossene Zusatzvertrag über die Ergänzung des EAUe und die Erleichterung seiner Anwendung vom 13. November 1969 (Zusatzvertrag; SR 0.353.913.61) sowie die Be- stimmungen der Art. 59 ff. des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 (Schengener Duchfürungsübereinkommen, SDÜ, ABl. L 239 vom 22. Sep- tember 2000, S. 19 - 62) massgebend.
Soweit die einleitend genannten Staatsverträge bestimmte Fragen nicht abschliessend regeln, findet auf das Verfahren der Auslieferung aus- schliesslich das Recht des ersuchten Staates Anwendung (Art. 22 EAUe), vorliegend also das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351.1) und die Verordnung vom
E. 24 Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSV; SR 351.11); dies gilt auch im Verhältnis zum SDÜ (Art. 1 Abs. 1 lit. a IRSG). Das innerstaatliche Recht gelangt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann zur Anwendung, wenn dieses geringere Anforderungen an die Auslieferung stellt (BGE 135 IV 212 E. 2.3; 129 II 462 E. 1.1 S. 464). Das Günstigkeits-
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prinzip gilt auch innerhalb der massgebenden internationalen Rechtsquel- len (vgl. Art. 59 SDÜ). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 123 II 595 E. 7c).
3. Gegen einen Auslieferungshaftbefehl oder gegen einen Entscheid betref- fend Ablehnung eines Haftentlassungsgesuchs kann innert zehn Tagen ab der schriftlichen Eröffnung bei der II. Beschwerdekammer des Bundes- strafgerichts Beschwerde geführt werden (Art. 48 Abs. 2 und Art. 50 Abs. 3 IRSG i.V.m. Art. 47 IRSG; Art. 28 Abs. 1 lit. e des Bundesgesetzes über das Bundesstrafgericht vom 4. Oktober 2002 [SGG; SR 173.71]; Art. 9 Abs. 3 des Reglements für das Bundesstrafgericht [SR 173.710]).
Der Auslieferungshaftbefehl vom 13. Januar 2010 wurde dem Beschwerde- führer am 28. Januar 2010 eröffnet (RR.2010.31 act. 3.5). Die Beschwerde vom 8. Februar 2010 wurde demnach fristgerecht eingereicht (Art. 20 Abs. 3 VwVG). Der Auslieferungsentscheid inklusive Abweisung des Haft- entlassungsgesuchs vom 9. Februar 2010 sodann wurde dem Rechtsver- treter des Beschwerdeführers am 10. Februar 2010 eröffnet (RR.2010.37 act. 1.4). Auch die Beschwerde gegen die Verweigerung der Haftentlas- sung vom 18. Februar 2010 wurde demzufolge fristgerecht eingereicht. Demnach ist auf beide Beschwerden einzutreten.
4. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts bildet die Verhaftung des Beschuldigten während des ganzen Auslieferungsverfahrens die Regel (BGE 117 IV 359 E. 2a; bestätigt in BGE 130 II 306 E. 2). Eine Aufhebung des Auslieferungshaftbefehls und eine Haftentlassung rechtfertigen sich nur ausnahmsweise. Dies ist der Fall, wenn der Beschuldigte sich voraus- sichtlich der Auslieferung nicht entzieht und die Strafuntersuchung nicht ge- fährdet (Art. 47 Abs. 1 lit. a IRSG), wenn er den so genannten Alibibeweis erbringen und ohne Verzug nachweisen kann, dass er zur Zeit der Tat nicht am Tatort war (Art. 47 Abs. 1 lit. b IRSG), wenn er nicht hafterstehungsfä- hig ist oder andere Gründe – z. B. enge und insbesondere familiäre Bezie- hungen zur Schweiz – vorliegen, die eine weniger einschneidende Mass- nahme rechtfertigen (Art. 47 Abs. 2 IRSG; Urteil des Bundesgerichts 1A.170/1997 vom 10. Juni 1997, E. 3a; veröffentlicht in Pra 2000 Nr. 94 S. 569), oder wenn sich die Auslieferung als offensichtlich unzulässig er- weist (Art. 51 Abs. 1 IRSG). Diese Aufzählung ist nicht abschliessend (BGE 130 II 306 E. 2.1; 117 IV 359 E. 2a). Offensichtlich unzulässig kann ein Auslieferungsersuchen sein, wenn ohne jeden Zweifel und ohne weitere Abklärungen ein Ausschlussgrund vorliegt (vgl. BGE 111 IV 108 E. 3a). Im Übrigen sind Vorbringen gegen die Auslieferung als solche oder gegen die Begründetheit des Auslieferungsbegehrens nicht im vorliegenden Be-
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schwerdeverfahren, sondern im eigentlichen Auslieferungsverfahren zu prüfen (vgl. LAURENT MOREILLON / MICHEL DUPUIS / MIRIAM MAZOV, La prati- que judiciaire du Tribunal pénal fédéral, in Journal des Tribunaux 2008 IV 66 Nr. 322 m.w.H. auf die Rechtsprechung). Diese Regelung soll es der Schweiz ermöglichen, ihren staatsvertraglichen Auslieferungspflichten nachzukommen. Die ausnahmsweise zu gewährende Haftentlassung ist deshalb an strengere Voraussetzungen gebunden als der Verzicht auf die gewöhnliche Untersuchungshaft in einem Strafverfahren oder die Entlas- sung aus einer solchen (vgl. BGE 130 II 306 E. 2.2 und 2.3; 111 IV 108 E. 2). 5. Der Beschwerdeführer macht zunächst verschiedene formelle Fehler gel- tend.
5.1 Vorab bemängelt er den vorliegenden Verfahrensablauf. Er ist der Ansicht, die Beschwerdegegnerin hätte mit dem Erlass des Auslieferungsentschei- des zuwarten müssen, bis ein Gerichtsentscheid über die Frage der Haft- entlassung vorliegt (RR.2010.31 act. 4 S. 4; RR.2010.37 act. 1 S. 4, 9). Entgegen seiner Auffassung hat die Beschwerdegegnerin indessen korrekt gehandelt, indem sie den Auslieferungsentscheid vor dem gerichtlichen Entscheid betreffend Haftentlassung fällte. Dieses Vorgehen entspricht dem in Art. 17a Abs. 1 IRSG verankerten Beschleunigungsgebot. Demge- mäss hat die zuständige Behörde die Ersuchen beförderlich zu erledigen und ohne Verzug zu entscheiden. Die Rüge geht demnach fehl. 5.2
5.2.1 Sodann ist der Haftentlassungsentscheid laut Beschwerdeführer unzurei- chend begründet worden. Die Beschwerdegegnerin sei auf die Argumenta- tion im Haftentlassungsgesuch nicht eingegangen und habe die Abweisung des Gesuchs lediglich damit begründet, dass die Auslieferung bewilligt worden sei (RR.2010.37 act. 1 S. 3, 4, 9). 5.2.2 Der in Art. 29 Abs. 2 BV verankerte Anspruch auf rechtliches Gehör wird im Bereich der internationalen Rechtshilfe durch Verweis in Art. 12 Abs. 1 IRSG auf Art. 29 ff. VwVG (insb. Art. 32 f. und 35) konkretisiert, welche so- wohl in Verfahren vor den Bundesbehörden als auch vor kantonalen Be- hörden zur Anwendung gelangen (ROBERT ZIMMERMANN, La coopération judiciaire internationale en matière pénale, 3. Aufl., Bern 2009, S. 437 N. 472). Aus dieser Verfassungsbestimmung fliesst insbesondere das Recht auf eine begründete Verfügung respektive einen begründeten Ent- scheid. Für die Partei muss die Begründung den Entscheid verständlich machen und ihr erlauben, ihn zu akzeptieren oder anzufechten (PETER
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POPP, Grundzüge der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen, Basel 2001, S. 320 N. 470; vgl. auch Art. 80d IRSG). Die Behörde muss die Vor- bringen des Betroffenen sorgfältig und ernsthaft prüfen und in der Ent- scheidfindung berücksichtigen. Die Überlegungen, von denen sich die Be- hörde leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt, müssen daher wenigstens kurz genannt werden. Dies bedeutet indessen nicht, dass sich diese ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem recht- lichen Einwand auseinandersetzen muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken. Die Behörde hat demnach in der Begründung ihres Entscheids diejenigen Argumente aufzu- führen, die tatsächlich ihrem Entscheid zugrunde liegen (BGE 126 I 97 E. 2b). Das Recht angehört zu werden, ist formeller Natur. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch die ausführende Behörde führt nicht automatisch zur Gutheissung der Beschwerde und zur Aufhebung der an- gefochtenen Verfügung. Nach der Rechtsprechung kann eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geheilt werden, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die, wie die II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts, über die gleiche Über- prüfungsbefugnis wie die ausführende Behörde verfügt (vgl. BGE 124 II 132 E. 2d m.w.H.; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2007.50 vom
6. August 2007, E. 3.2; ROBERT ZIMMERMANN, a.a.O., S. 437 N. 472). 5.2.3 Die Beschwerdegegnerin hat das Haftentlassungsgesuch wie vom Be- schwerdeführer festgehalten, vorwiegend mit der Argumentation abgewie- sen, die Auslieferung werde bewilligt. Im Rahmen des gleichzeitig ergan- genen Auslieferungsentscheides hat sie sich auch zur Frage des Alibibe- weises geäussert (vgl. RR.2010.37 act. 1.4 S. 4 f.). Zu den vom Beschwer- deführer weiter aufgeworfenen Fragen der Fluchtgefahr und Hafterste- hungsfähigkeit hat sie allerdings keine Stellung genommen. Auch der kurz zuvor ergangene Auslieferungshaftbefehl enthält diesbezüglich keine Be- gründung. Dies vermag der Begründungspflicht nicht zu genügen. Mit Blick auf obgenannte Rechtsprechung wird die Gehörsverletzung jedoch durch vorliegendes Verfahren geheilt (zu den Kostenfolgen vgl. E. 11.2). 5.3 Schliesslich rügt der Beschwerdeführer eine zu lange Behandlungsdauer seines Haftentlassungsgesuchs (RR.2010.37 act. 1 S. 9). Wie im Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2009.161+RP.2009.13 vom
E. 26 August 2009, E. 2.5.2 (zur Publikation vorgesehen im Band TPF 2009) festgehalten, ist ein Gesuch um Haftentlassung durch das Bundesamt nach Eingang unverzüglich zu behandeln. Der Entscheid des Bundesamtes hat
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mit höchster Beförderlichkeit, möglichst innert 48 Stunden, zu erfolgen. Vorliegender Entscheid betreffend Haftentlassung vom 9. Februar 2010 ist damit in Anbetracht des dazwischen liegenden Wochenendes nicht mit we- sentlicher zeitlicher Verzögerung seit Eingang des Gesuches am 4. Febru- ar 2010 ergangen. 6.
6.1 Der Beschwerdeführer bringt weiter zahlreiche Rügen gegen die Ausliefe- rung an sich vor. Der Haftbefehl des Amtsgerichts Hamburg vom 17. No- vember 2009 sei fehlerhaft: Darin werde erwähnt, dass gegen den Be- schwerdeführer noch weitere Verfahren im Gange seien. Im Auslieferungs- ersuchen vom 22. Dezember 2009 hingegen werde darauf hingewiesen, dass sich mindestens für einzelne dieser Vorwürfe der dringende Tatver- dacht nicht habe aufrecht erhalten lassen. Es sei somit klar, dass Deutsch- land den Beschwerdeführer nach erfolgter Auslieferung auch für Anschul- digungen verfolgen werde, für die die Auslieferung nicht verlangt worden sei (RR.2010.31 act. 1 Ziff. 6). Die aktuellen Verhältnisse im Zusammen- hang mit dem Kauf gestohlener Daten zeigten sodann die Unzuverlässig- keit Deutschlands und die fehlende Respektierung rechtsstaatlichen Han- delns. Würde der Beschwerdeführer nach Deutschland ausgeliefert und dort verurteilt, so würde er anschliessend unverzüglich nach Afghanistan ausgeschafft, wo hingegen seine körperliche Integrität beeinträchtigt wäre. Daher müsse die Auslieferung gestützt auf Art. 37 Abs. 3 IRSG abgelehnt werden. Im Hinblick auf die soziale Wiedereingliederung könne die Schweiz die Verfolgung der dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Taten gemäss Art. 37 Abs. 1 IRSG übernehmen (RR.2010.31 act. 1 Ziff. 5 i.V.m. act. 1.3 Ziff. II/5).
6.2 Wie supra unter E. 4 ausgeführt, rechtfertigt sich die Aufhebung des Auslie- ferungshaftbefehls ausnahmsweise, wenn ohne jeden Zweifel und ohne weitere Abklärungen ein Ausschlussgrund bezüglich des Auslieferungser- suchens vorliegt. Vorbringen gegen die Auslieferung als solche oder gegen die Begründetheit des Auslieferungsersuchens sind demgegenüber nicht im Beschwerdeverfahren gegen den Auslieferungshaftbefehl, sondern im eigentlichen Auslieferungsverfahren zu prüfen. Die vom Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang vorgebrachten Rügen lassen jedoch keines- wegs den Schluss zu, dass die Auslieferung offensichtlich unzulässig ist, weshalb die Beschwerde in diesem Punkt abzuweisen ist.
7.
7.1 Der Beschwerdeführer bringt sodann vor, über einen Alibibeweis zu verfü- gen. Der Vorwurf, er habe sich am 18. Februar 2005 in die Wohnung seiner Frau in Hamburg begeben, sei unzutreffend und unmöglich. An diesem
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Abend sei er bei seinem Bekannten C. in Verden / D gewesen, was dieser bezeugen könne. Die deutschen Behörden wüssten von diesem Alibibe- weis, hätten ihn aber nie abgenommen. Es seien demnach entsprechende Abklärungen vorzunehmen. Auch die im Urteil des Amtsgerichts Hamburg behaupteten Belästigungen treffen laut Beschwerdeführer nicht zu. Die ihm vorgeworfenen Kontaktaufnahmen seien aufgrund einer gegenseitigen Kommunikation erfolgt, er habe lediglich auf entsprechende Anfragen rea- giert. Auch diesbezüglich könne er Beweise vorlegen (RR.2010.31 bzw. RR.2010.37 je act. 1 Ziff. 7, 8, 11). 7.2 Gemäss Art. 47 Abs. 1 lit. b IRSG kann vom Erlass eines Auslieferungs- haftbefehls abgesehen werden, wenn der Verfolgte ohne Verzug nachwei- sen kann, dass er zur Zeit der Tat nicht am Tatort war. Den Alibibeweis gemäss Art. 47 Abs. 1 lit. b IRSG kann der Verfolgte nur mit dem Nachweis führen, dass er zur fraglichen Zeit überhaupt nicht am Tatort war oder dass es sich um einen Irrtum in der Person handelt. Dieser Nachweis ist unver- züglich und ohne Weiterungen zu erbringen (Urteil des Bundesgerichts 1A.199/2006 vom 2. November 2006, E. 2.3 m.w.H.; ROBERT ZIMMERMANN, a.a.O., S. 625 ff. N. 673). Ein bloss partiell geltend gemachter Alibibeweis, d.h. ein solcher, der sich nur auf einen Teil des Auslieferungsersuchens bezieht, ist unbeachtlich (BGE 123 II 279 E. 2b S. 282 m.w.H.; Urteil des Bundesgerichts 1A.233/2006 vom 7. Dezember 2006, E. 3.5.2). Der Rechtshilferichter hat weder Tat- noch Schuldfragen zu prüfen und grund- sätzlich auch keine Beweiswürdigung vorzunehmen, sondern ist vielmehr an die Sachverhaltsdarstellung im Ersuchen gebunden, soweit sie nicht durch offensichtliche Fehler, Lücken oder Widersprüche sofort entkräftet wird (BGE 132 II 81 E. 2.1 S. 85; 125 II 250 E. 5b S. 257 je m.w.H.). 7.3 Der Beschwerdeführer hat keinen Alibibeweis im Sinne obgenannter Rechtsprechung erbracht. Die Einwände stellen vielmehr unzulässige Ge- gendarstellungen dar, welche nicht im Rechtshilfeverfahren, sondern im ausländischen Strafverfahren überprüft werden. Dies hat das Amtsgericht Hamburg in seinem Urteil vom 14. September 2005 denn auch getan und den Einwand des Beschwerdeführers, sich am 18. Februar 2005 mit C. ge- troffen zu haben, als unwahre Schutzbehauptung taxiert (RR.2010.31 act. 3.1 / 13b S. 4). Anscheinend hat der Beschwerdeführer gegen das Ur- teil ein Rechtsmittel ergriffen, womit er die Beweiswürdigung durch die obe- re Instanz überprüfen lassen kann (RR.2010.31 act. 1.6 S. 2 in fine). Eben- so sind die Einwände gegen den Verdacht der Belästigungen im deutschen Verfahren zu erheben. Die Beschwerde erweist sich demnach insoweit als unbegründet.
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8.
8.1 Weiter macht der Beschwerdeführer geltend, der Auslieferungshaftbefehl und die Auslieferungshaft seien unverhältnismässig und unzulässig, da keine Haftgründe nach der schweizerischen Rechtsordnung vorlägen. Es fehle am dringenden Tatverdacht und den ergänzenden Voraussetzungen wie Fluchtgefahr, Wiederholungsgefahr oder Kollusionsgefahr (RR.2010.31 bzw. RR.2010.37 je act. 1 Ziff. 9).
8.2 Bei dieser Argumentation verkennt der Beschwerdeführer, dass die Vor- aussetzungen für die Anordnung von Auslieferungshaft andere sind als die- jenigen für die Untersuchungshaft.
Gemäss Art. 16 Ziff. 1 EAUe können die zuständigen Behörden des ersu- chenden Staates in dringenden Fällen um vorläufige Verhaftung des Ver- folgten ersuchen. Der Entscheid über dieses Ersuchen fällen die zuständi- gen Behörden des ersuchten Staates nach dessen Recht. Gemäss Ziff. 2 dieser Bestimmung ist im Ersuchen anzuführen, dass ein vollstreckbares verurteilendes Erkenntnis, ein Haftbefehl oder eine andere Urkunde mit der gleichen Rechtswirkung vorhanden ist und die Absicht besteht, ein Auslie- ferungsersuchen zu stellen. Ferner sind im Ersuchen die strafbare Hand- lung, derentwegen um Auslieferung ersucht werden wird, Zeit und Ort ihrer Begehung und, soweit möglich, die Beschreibung der gesuchten Person anzugeben.
Art. 44 IRSG besagt, dass Ausländer zur Auslieferung festgenommen wer- den können aufgrund eines Ersuchens einer Interpol-Landeszentralstelle oder des Justizministeriums eines andern Staates oder aufgrund einer in- ternationalen Ausschreibung in einem Fahndungssystem.
Die Voraussetzungen von Art. 16 Ziff. 2 EAUe und Art. 44 IRSG sind vor- liegend erfüllt und die Verhaftung des Beschwerdeführers war daher zuläs- sig. Die Rüge des Beschwerdeführers geht demnach fehl (zur Fluchtgefahr vgl. nachstehend E. 9).
9.
9.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, er entziehe sich weder einer recht- mässigen Auslieferung, noch gefährde er die Strafuntersuchung. Aufgrund seines asylrechtlichen Status bestehe keine Fluchtgefahr. Er könne die Schweiz gar nicht verlassen, da er weit herum mit einer Rückführung nach Afghanistan und dort mit einer Verfolgung aus religiösen Gründen resp. seinem Tod rechnen müsse. Er wolle in der Schweiz bleiben und sei froh, hier vorläufig aufgenommen zu sein. Er sei in der Schweiz bestens integ-
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riert, habe sich in unserem Land nichts zuschulden kommen lassen und habe bis zu seiner Verhaftung auch regelmässig gearbeitet. Er sei daher aus der Auslieferungshaft zu entlassen. Sollte er noch länger in Haft gehal- ten werden, drohe ihm auch der Verlust des Arbeitsplatzes, was unter dem Titel der sozialen Integration verheerend wäre. Zudem bestehe auch keine Kollusionsgefahr, da die Vorfälle bereits mehrere Jahre zurücklägen. Er sei auch bereit, andere Massnahmen zu seiner Sicherung zu akzeptieren (Art. 47 Abs. 2 IRSG; RR.2010.31 bzw. RR.2010.37 je act. 1 Ziff. 9, 12, 14, 15; RR.2010.31 act. 4 Ziff. 4). 9.2 Die Rechtsprechung des Bundesgerichts ist hinsichtlich der Verneinung von Fluchtgefahr selbst bei familiären Bindungen überaus restriktiv und misst der Erfüllung der staatsvertraglichen Auslieferungspflichten im Ver- gleich zu den Interessen des Verfolgten ausserordentlich grosses Gewicht bei (vgl. BGE 130 II 306 E. 2 S. 310 ff. m.w.H.; Entscheid des Bundesstraf- gerichts RR.2007.174 vom 27. November 2007, E. 5.2; RR.2007.72 vom
E. 29 Mai 2007, E. 4.3; BH.2005.45 vom 20. Dezember 2005, E. 2.2.2; BH.2005.8 vom 7. April 2005, E. 2.3). Bei drohenden, hohen Freiheitsstra- fen ist eine Fluchtgefahr gemäss der Rechtsprechung in der Regel trotz Niederlassungsbewilligung und familiären Bindungen in der Schweiz gege- ben. So wurde beispielsweise die Möglichkeit einer Verurteilung zu einer langen Freiheitsstrafe als ausreichend zur Verweigerung der Haftentlas- sung betrachtet, obwohl der Verfolgte in diesem Fall über eine Niederlas- sungsbewilligung verfügte, seit 18 Jahren in der Schweiz wohnte, mit einer Schweizer Bürgerin verheiratet und Vater zweier Kinder im Alter von 3 und 8 Jahren war, die beide die schweizerische Nationalität besassen und im Kanton Tessin eingeschult waren (Urteil des Bundesgerichts 8G.45/2001 vom 15. August 2001, E. 3a). 9.3 In casu liegt eine Fluchtgefahr offensichtlich vor. Der Beschwerdeführer macht weder familiäre Bindungen geltend – seine Ex-Frau und seine Kin- der leben offenbar in Deutschland resp. Afghanistan (vgl. RR.2010.31 act. 1.4 in fine, act. 1.6; RP.2010.16 act. 5) – noch ist eine Verwurzelung in der Schweiz aus anderen Gründen ersichtlich. Der Beschwerdeführer ist anscheinend erst am 30. Januar 2006 als Flüchtling in die Schweiz ge- kommen und hat ein Asylgesuch gestellt. Das Bundesamt für Migration hat die Flüchtlingseigenschaft am 4. Februar 2009 verneint, sein Asylgesuch abgewiesen und die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz verfügt, wobei der Vollzug derzeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben wird (RR.2010.31 act. 1.4). Von einer gefestigten Bindung zur Schweiz, welche die Fluchtgefahr ausschliessen würde, kann damit nicht die Rede sein. Für eine Fluchtgefahr spricht auch, dass der Be- schwerdeführer mit 40 Jahren noch relativ jung ist (zum Alter als Kriterium
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bei der Beurteilung der Fluchtgefahr vgl. BGE 130 II 306 E. 2.4; Entscheid des Bundesstrafgerichts BH.2006.4 vom 21. März 2006, E. 2.2.1, je m.w.H.). Weiter erhöht wird die Fluchtgefahr sodann angesichts der bereits verfügten Auslieferung. Auch aus seiner vorliegend angeblich speziellen Si- tuation – Gefahr der Rückführung nach Afghanistan bei Flucht in ein ande- res Land – kann nicht geschlossen werden, der Beschwerdeführer würde die Schweiz deshalb nicht verlassen bzw. nicht untertauchen. Demnach ist Fluchtgefahr anzunehmen und auf die Ausführungen zur Kollusionsgefahr nicht weiter einzugehen. Vorliegende Fluchtgefahr kann auch nicht durch geeignete Ersatzmass- nahmen gebannt werden. So hat der Beschwerdeführer keine Kaution an- geboten. Ebenso wenig kommen andere Ersatzmassnahmen wie die vom Beschwerdeführer vorgeschlagene Hinterlegung von Ausweisdokumenten oder eine Meldepflicht bei der Polizei in Betracht. Diese vermögen die Fluchtgefahr für sich allein, d.h. ohne zusätzlich den finanziellen Verhält- nissen des Beschwerdeführers angepasste Kaution, nicht zu beseitigen (vgl. Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2008.294 vom 2. Dezember 2008, E. 5.3; RR.2008.214 vom 16. September 2008, E. 4.2). Eine Hinter- legung von Ausweisdokumenten kommt vorliegend umso weniger in Be- tracht, als der Beschwerdeführer vor Verwendung gefälschter Ausweispa- piere offenbar nicht zurückschreckt (vgl. RR.2010.31 act. 1.4 S. 3 Ziff. 1, act. 1.6 S. 1). Demnach erweist sich die Beschwerde auch insoweit als un- begründet. 10.
10.1 Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, aufgrund seiner psychischen Verfassung nicht hafterstehungsfähig zu sein. Er sei psychisch sehr stark angeschlagen, depressiv und suizidgefährdet. Eine sofortige Haftentlas- sung, allenfalls unter Anordnung sichernder Massnahmen i.S.v. Art. 47 Abs. 2 IRSG, sei daher gerechtfertigt (RR.2010.31 bzw. RR.2010.37 je act. 1 Ziff. 13; RR.2010.37 act. 3, 5, 12). 10.2 Der Beschwerdeführer hat in diesem Zusammenhang ein Gutachten des behandelnden Gefängnisarztes vom 19. Februar 2010 eingereicht. Dr. med. D. stellte darin folgende Diagnose: „Haftreaktion mit Depression, Suizidimpulsen und schwer abschätzbarer, aber ernst zu nehmender Suizi- dalität […].“ Am Leiden des Patienten und an der Depression besteht laut Arzt objektiv kein Zweifel. Die suizidalen Impulse gäben Grund zur Sorge. Schwer abschätzbar sei der manipulative Gehalt seiner Suizidäusserungen und wie weit er sein Leiden auch instrumentalisiere. Dr. D. hält fest, eine Suizidalität könne nicht mehr mit genügender Sicherheit ausgeschlossen werden. Der Zustand des Patienten habe sich seit Eintritt in die Strafanstalt
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deutlich verschlechtert und er sei bis jetzt nicht behandelbar im Setting der Strafanstalt. Aus psychiatrischer Sicht müsse die Hafterstehungsfähigkeit langsam in Frage gestellt werden. Es sei nicht mit einer Zustandsverbesse- rung zu rechnen, so lange er sich im laufenden Verfahren gegen die dro- hende Auslieferung wehre (RR.2010.37 act. 4 bzw. 5.1 und 7.3). Im Rahmen der Beschwerdeantwort reichte die Beschwerdegegnerin weite- re Unterlagen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ein: am
19. Februar 2010 erklärte Dr. D. auf telefonische Nachfrage seitens der Staatsanwaltschaft Zug hin, der Auslieferungshäftling habe wohl einerseits psychische Probleme, andererseits „trötzele“ er auch, um sein Ziel zu errei- chen. Er wolle in die Klinik Oberwil verlegt oder aus der Haft entlassen werden. Eine gewisse Suizidalität besteht laut Dr. D., wobei er eine gewis- se Instrumentalisierung wiederum nicht ausschliessen könne. Es müsse aber etwas unternommen werden (RR.2010.37 act. 7.2). Am 5. März 2010 führte der Arzt aus, in objektiver Hinsicht habe sich die Situation leicht gebessert (der Beschwerdeführer sei weniger suizidal, wohl auch wegen der verabreichten Medikamente). Subjektiv sehe er sich an der Grenze, finde es unerträglich und leide. Für eine Woche lasse er sich je- weils vertrösten, habe aber Angst vor dem, was auf ihn zukomme. Ande- rerseits nutze er seinen Zustand auch gezielt und mache Druck. Zusam- menfassend hält der Arzt fest, die Situation habe sich seit dem letzten Be- richt nicht verschlechtert, sondern eher verbessert. Der Amtsleiter der Strafanstalt Zug erklärt zudem, der Beschwerdeführer sei latent aber nicht akut gefährdet. Zu Vorfällen sei es in letzter Zeit nicht gekommen. Er suche zudem regelmässig den Arzt auf (RR.2010.37 act. 7.5). Am 31. März 2010 hat die Beschwerdegegnerin auf Nachfrage des Bun- desstrafgerichts erneut einen Bericht von Dr. D. betreffend den Gesund- heitszustand des Beschwerdeführers eingereicht. Demgemäss geht es dem Beschwerdeführer bedeutend besser. Er nehme die verschriebenen Medikamente regelmässig ein und befinde sich in einem stabilisierten psy- chischen Zustand. Dr. D. bestätigte demzufolge die Hafterstehungsfähigkeit des Beschwerdeführers (RR.2010.37 act. 14.1). 10.3 Vorab ist festzuhalten, dass eine akute Suizidgefahr entgegen der Annah- me des Beschwerdeführers per se keine Haftentlassung zu begründen ver- mag, sondern gegebenenfalls zu einer psychiatrischen Hospitalisierung führen kann (Art. 47 Abs. 2 IRSG). Dies ist vorliegend jedoch nicht nötig. Wie sich den Arztberichten entnehmen lässt, hat sich der Gesundheitszu- stand des Beschwerdeführers stabilisiert. Insbesondere ist er laut aktuells-
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ter Einschätzung des Arztes vom 31. März 2010 hafterstehungsfähig. Die Rüge erweist sich damit als unbegründet. 11.
11.1 Der Beschwerdeführer beantragt schliesslich, es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren (RR.2010.31 act. 4 S. 5; RP.2010.13 act. 1). Die II. Beschwerdekammer befreit eine Partei, die nicht über die erforderli- chen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 30 lit. b SGG) und bestellt dieser einen Anwalt, wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig erscheint (Art. 65 Abs. 2 VwVG i.V.m. Art. 30 lit. b SGG). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind Pro- zessbegehren als aussichtslos anzusehen, wenn die Gewinnaussichten be- trächtlich geringer erscheinen als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel ver- fügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde. Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich nach den Verhältnissen zur Zeit, zu der das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt wird (BGE 129 I 129 E. 2.3.1; 128 I 225 E. 2.5.3; 124 I 304 E. 2c). Es obliegt zudem grundsätzlich dem Gesuchsteller, seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzulegen und soweit als möglich zu belegen, wobei die Belege über sämtliche finanziellen Verpflichtungen des Gesuchstellers sowie über seine Einkommens- und Vermögensver- hältnisse Aufschluss zu geben haben. Kommt der Gesuchsteller dieser um- fassenden Pflicht zur Offenlegung seiner finanziellen Situation nicht nach bzw. ergeben die vorgelegten Urkunden und die gemachten Angaben kein kohärentes und widerspruchsfreies Bild seiner finanziellen Verhältnisse, so kann sein Gesuch mangels ausreichender Substanziierung oder mangels Bedürftigkeitsnachweis abgewiesen werden (vgl. ALFRED BÜHLER, Die Pro- zessarmut, in: Gerichtskosten, Parteikosten, Prozesskaution, unentgeltliche Prozessführung, Bern 2001, S. 189 f.; BGE 125 IV 161 E. 4a S. 165; Ent- scheid des Bundesstrafgerichts BH.2006.6 vom 18. April 2006, E. 6.1). 11.2 Wie sich aus den vorstehenden Ausführungen ergibt (E. 5 – 10), war die Beschwerde klar unbegründet und hatte demgemäss keine Aussicht auf Er- folg. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist deshalb bereits aus diesem Grunde abzuweisen. Hinzu kommt, dass der Gesuchsteller teilwei-
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se nur ungenaue und nicht vollständig belegte Angaben zu seinen finan- ziellen Verhältnissen gemacht hat. Dies obwohl er im Formular betreffend unentgeltliche Rechtspflege darauf aufmerksam gemacht wurde, dass die diesbezüglichen Angaben vollständig und wahrheitsgetreu vorzunehmen und zu belegen sowie vorhandene Urkunden zusammen mit dem Gesuch einzureichen sind und angedroht wurde, dass unvollständig ausgefüllte oder nicht mit den erforderlichen Beilagen versehene Gesuche ohne weite- res abgewiesen werden können. Trotzdem reichte er lückenhafte Konto- auszüge ein (fehlende Seiten, vgl. RP.2010.16 [im konnexen Verfahren RR.2010.45] act. 5.1 – 5.3, 5.5, 5.6) und hat den Bestand der geltend ge- machten Auslagen sowie deren Bezahlung nicht oder nur teilweise belegt. Diese Vorgehensweise wird den Anforderungen an eine genügende Sub- stanziierung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege nicht gerecht. Das Gesuch wäre daher auch aus diesem Grund abzuweisen gewesen. Der womöglich schwierigen wirtschaftlichen Situation, in welcher sich der Beschwerdeführer jedoch schon aufgrund seiner Verhaftung befindet, kann aber mit einer reduzierten Gerichtsgebühr Rechnung getragen werden. Ei- ne Reduktion ist auch infolge Gehörsverletzung angezeigt (E. 5.2.3). 12. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kosten- pflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 30 lit. b SGG). Für die Berech- nung der Gerichtsgebühr gelangt gemäss Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 15 Abs. 1 lit. a SGG das Reglement vom 11. Februar 2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht (SR 173.711.32) zur An- wendung. Die reduzierte Gerichtsgebühr ist auf Fr. 1'000.00 festzusetzen (vgl. Art. 3 des Reglements über die Gerichtsgebühren vor dem Bundes- strafgericht).
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Demnach erkennt die II. Beschwerdekammer:
Dispositiv
- Die Verfahren RR.2010.31 und RR.2010.37 werden vereinigt.
- Die Beschwerden werden abgewiesen.
- Die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege werden abgewiesen.
- Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.00 wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Entscheid vom 14. April 2010 II. Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Cornelia Cova, Vorsitz, Andreas J. Keller und Joséphine Contu, Gerichtsschreiberin Andrea Bütler
Parteien
A., z.Zt. in Auslieferungshaft, vertreten durch Rechts- anwalt Markus Braun, Beschwerdeführer
gegen
BUNDESAMT FÜR JUSTIZ, FACHBEREICH AUS- LIEFERUNG, Beschwerdegegnerin
Gegenstand
Auslieferung an Deutschland
Beschwerde gegen Auslieferungshaftbefehl (Art. 48 Abs. 2 IRSG); Haftentlassungsgesuch (Art. 50 Abs. 3 IRSG); unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l Geschäftsnummer: RR.2010.31 + RR.2010.37 + RP.2010.13
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Sachverhalt:
A. Die Justizbehörde Freie und Hansestadt Hamburg hat die Schweiz am
22. Dezember 2009 formell um Auslieferung des afghanischen Staatsan- gehörigen A. ersucht. Auslieferung wird gestützt auf den Haftbefehl des Landgerichts Hamburg vom 2. Juli 2009 in Verbindung mit dem Beschluss desselben Gerichts vom 16. September 2009 wegen Körperverletzung, Raubes und Erpressung sowie gestützt auf den Haftbefehl des Amtsge- richts Hamburg vom 17. November 2009 wegen Nachstellung, Drohung und Betrugs verlangt (RR.2010.31 act. 3.1/13-13d). A. wird verdächtigt, sich am Abend des 18. Februar 2005 in die Wohnung seiner (zwischenzeit- lich von ihm geschiedenen) Ehefrau in Hamburg begeben zu haben. Dort habe er sie wegen ihrer Trennungsabsicht zur Rede gestellt. Zudem forder- te er sie angeblich zum wiederholten Male auf, ihm einen Betrag von EUR 50'000.-- sowie den sich in ihrem Besitz befindlichen Goldschmuck zu übergeben. Auch die gemeinsame Tochter habe er mitnehmen wollen. Da- bei habe er seiner Ehefrau gegenüber Tötungsdrohungen ausgesprochen, sie an den Haaren gezogen, am Hals gepackt und gewürgt. Laut ersu- chender Behörde habe A. erst von ihr abgelassen, als der herbeigerufene Bruder der Geschädigten in der Wohnung eingetroffen sei. Weiter wird A. verdächtigt, seine Ehefrau insbesondere zwischen dem 1. Februar 2006 und dem 15. August 2007 regelmässig angerufen, dabei u.a. beschimpft und zu Telefonsex aufgefordert zu haben. Schliesslich soll A. am 22. Sep- tember 2005 bei der Bank B. zwei Konten eröffnet haben. In der Folgezeit bis Mitte Oktober 2005 habe er zu deren Lasten 48 Verfügungen im Ge- samtbetrag von über EUR 4'581.98 vorgenommen. Dabei sei er zu keinem Zeitpunkt zahlungswillig und –fähig gewesen. 14 Verfügungen im Wert von EUR 1'101.65 seien in der Folge zurückgebucht worden.
B. Am 13. Januar 2010 erliess das Bundesamt für Justiz (nachfolgend „Bun- desamt“) einen Auslieferungshaftbefehl gegen A., welcher am 27. Januar 2010 verhaftet wurde. Der Auslieferungshaftbefehl wurde ihm am
28. Januar 2010 eröffnet (RR.2010.31 act. 3.5).
C. Gegen den Auslieferungshaftbefehl lässt A. bei der II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts mit Eingabe vom 8. Februar 2010 Beschwerde er- heben mit folgenden Anträgen (RR.2010.31 act. 1):
"1. Der Auslieferungshaftbefehl sei unverzüglich aufzuheben.
2. Der Verfolgte A., geb. 2.11.1969, sei unverzüglich aus der Auslieferungshaft zu entlassen.
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3. Der Inhaftierte sei für die zu Unrecht erstandene Auslieferungshaft angemes- sen zu entschädigen.
4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Staatskasse."
Das Bundesamt beantragt in seiner Beschwerdeantwort vom 12. Februar 2010 die Abweisung der Beschwerde (RR.2010.31 act. 3). A. hält in seiner Beschwerdereplik an den gestellten Anträgen fest und beantragt zudem, es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung zu gewäh- ren (RR.2010.31 act. 4). Die Beschwerdereplik wurde dem Bundesamt zur Kenntnis zugestellt (RR.2010.31 act. 5).
D. Mit Entscheid vom 9. Februar 2010 bewilligte das Bundesamt die Ausliefe- rung von A. an Deutschland für die dem Auslieferungsersuchen der Justiz- behörde Freie und Hansestadt Hamburg vom 22. Dezember 2009 zugrun- de liegenden Straftaten und wies das von A. am 4. Februar 2010 gestellte Haftentlassungsgesuch ab (RR.2010.37 act. 1.4).
E. Gegen die Verweigerung der Haftentlassung lässt A. am 18. Februar 2010 ebenfalls Beschwerde erheben mit folgenden Anträgen (RR.2010.37 act. 1):
"1. Der Verfolgte A., geb. 2.11.1969, sei unverzüglich aus der Haft zu entlassen.
2. Dem Beschwerdeführer sei auch für dieses Beschwerdeverfahren die unent- geltliche Prozessführung und unentgeltliche Rechtsvertretung zu bewilligen.
3. Es sei dem Beschwerdeführer in der Person von RA lic.iur. Markus Braun ein unentgeltlicher Rechtsvertreter zu bestellen.
4. Der Inhaftierte sei für die zu Unrecht erstandene Auslieferungshaft angemes- sen zu entschädigen.
5. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Staatskasse."
Das Bundesamt beantragt in seiner Beschwerdeantwort vom 9. März 2010 die Abweisung der Beschwerde (RR.2010.37 act. 7). A. hält in seiner Be- schwerdereplik vom 11. März 2010 an den gestellten Anträgen fest (RR.2010.37 act. 8). Am 19. März 2010 teilt das Bundesamt mit, auf die Einreichung einer Duplik zu verzichten (RR.2010.37 act. 10). Dieses Schreiben wird A. am 22. März 2010 zur Kenntnis zugesandt. Zugleich stellt das Bundesstrafgericht A. die vom Bundesamt eingereichten Akten zwecks Wahrung des rechtlichen Gehörs zu (RR.2010.37 act. 11), worauf- hin dieser am 26. März 2010 eine Stellungnahme einreicht (RR.2010.37 act. 12). Das Bundesamt reicht am 1. April 2010 ein Antwortschreiben ein (RR.2010.37 act. 14, 14.1). A. wird darüber am 6. April 2010 in Kenntnis gesetzt (RR.2010.37 act. 15).
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F. Am 11. März 2010 liess A. zudem Beschwerde gegen die Auslieferung er- heben. Dieses Verfahren ist derzeit beim Bundesstrafgericht hängig (RR.2010.45). Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen eingegangen.
Die II. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1. Die Beschwerden vom 8. Februar 2010 und 18. Februar 2010 enthalten identische Begehren und auch weitgehend identische Begründungen. Aus prozessökonomischen Gründen sind die beiden Verfahren RR.2010.31 und RR.2010.37 daher zu vereinigen (vgl. BGE 126 V 283 E. 1 S. 285; Urteile des Bundesgerichtes 6S.709 + 710 / 2000 vom 26. Mai 2003 E. 1; 1A.60 – 62 / 2000 vom 22. Juni 2000 E. 1a; ALFRED KÖLZ / ISABELLE HÄNER, Verwal- tungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Auflage, Zü- rich 1998, Nr. 155 S. 54 f.).
2. Für den Auslieferungsverkehr und die vorläufige Auslieferungshaft zwi- schen der Schweiz und Deutschland sind primär das Europäische Ausliefe- rungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957 (EAUe; SR 0.353.1), das zu diesem Übereinkommen am 17. März 1978 ergangene zweite Zusatz- protokoll (2. ZP; SR 0.353.12), welchem beide Staaten beigetreten sind, der zwischen der Schweiz und Deutschland abgeschlossene Zusatzvertrag über die Ergänzung des EAUe und die Erleichterung seiner Anwendung vom 13. November 1969 (Zusatzvertrag; SR 0.353.913.61) sowie die Be- stimmungen der Art. 59 ff. des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 (Schengener Duchfürungsübereinkommen, SDÜ, ABl. L 239 vom 22. Sep- tember 2000, S. 19 - 62) massgebend.
Soweit die einleitend genannten Staatsverträge bestimmte Fragen nicht abschliessend regeln, findet auf das Verfahren der Auslieferung aus- schliesslich das Recht des ersuchten Staates Anwendung (Art. 22 EAUe), vorliegend also das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351.1) und die Verordnung vom
24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSV; SR 351.11); dies gilt auch im Verhältnis zum SDÜ (Art. 1 Abs. 1 lit. a IRSG). Das innerstaatliche Recht gelangt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann zur Anwendung, wenn dieses geringere Anforderungen an die Auslieferung stellt (BGE 135 IV 212 E. 2.3; 129 II 462 E. 1.1 S. 464). Das Günstigkeits-
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prinzip gilt auch innerhalb der massgebenden internationalen Rechtsquel- len (vgl. Art. 59 SDÜ). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 123 II 595 E. 7c).
3. Gegen einen Auslieferungshaftbefehl oder gegen einen Entscheid betref- fend Ablehnung eines Haftentlassungsgesuchs kann innert zehn Tagen ab der schriftlichen Eröffnung bei der II. Beschwerdekammer des Bundes- strafgerichts Beschwerde geführt werden (Art. 48 Abs. 2 und Art. 50 Abs. 3 IRSG i.V.m. Art. 47 IRSG; Art. 28 Abs. 1 lit. e des Bundesgesetzes über das Bundesstrafgericht vom 4. Oktober 2002 [SGG; SR 173.71]; Art. 9 Abs. 3 des Reglements für das Bundesstrafgericht [SR 173.710]).
Der Auslieferungshaftbefehl vom 13. Januar 2010 wurde dem Beschwerde- führer am 28. Januar 2010 eröffnet (RR.2010.31 act. 3.5). Die Beschwerde vom 8. Februar 2010 wurde demnach fristgerecht eingereicht (Art. 20 Abs. 3 VwVG). Der Auslieferungsentscheid inklusive Abweisung des Haft- entlassungsgesuchs vom 9. Februar 2010 sodann wurde dem Rechtsver- treter des Beschwerdeführers am 10. Februar 2010 eröffnet (RR.2010.37 act. 1.4). Auch die Beschwerde gegen die Verweigerung der Haftentlas- sung vom 18. Februar 2010 wurde demzufolge fristgerecht eingereicht. Demnach ist auf beide Beschwerden einzutreten.
4. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts bildet die Verhaftung des Beschuldigten während des ganzen Auslieferungsverfahrens die Regel (BGE 117 IV 359 E. 2a; bestätigt in BGE 130 II 306 E. 2). Eine Aufhebung des Auslieferungshaftbefehls und eine Haftentlassung rechtfertigen sich nur ausnahmsweise. Dies ist der Fall, wenn der Beschuldigte sich voraus- sichtlich der Auslieferung nicht entzieht und die Strafuntersuchung nicht ge- fährdet (Art. 47 Abs. 1 lit. a IRSG), wenn er den so genannten Alibibeweis erbringen und ohne Verzug nachweisen kann, dass er zur Zeit der Tat nicht am Tatort war (Art. 47 Abs. 1 lit. b IRSG), wenn er nicht hafterstehungsfä- hig ist oder andere Gründe – z. B. enge und insbesondere familiäre Bezie- hungen zur Schweiz – vorliegen, die eine weniger einschneidende Mass- nahme rechtfertigen (Art. 47 Abs. 2 IRSG; Urteil des Bundesgerichts 1A.170/1997 vom 10. Juni 1997, E. 3a; veröffentlicht in Pra 2000 Nr. 94 S. 569), oder wenn sich die Auslieferung als offensichtlich unzulässig er- weist (Art. 51 Abs. 1 IRSG). Diese Aufzählung ist nicht abschliessend (BGE 130 II 306 E. 2.1; 117 IV 359 E. 2a). Offensichtlich unzulässig kann ein Auslieferungsersuchen sein, wenn ohne jeden Zweifel und ohne weitere Abklärungen ein Ausschlussgrund vorliegt (vgl. BGE 111 IV 108 E. 3a). Im Übrigen sind Vorbringen gegen die Auslieferung als solche oder gegen die Begründetheit des Auslieferungsbegehrens nicht im vorliegenden Be-
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schwerdeverfahren, sondern im eigentlichen Auslieferungsverfahren zu prüfen (vgl. LAURENT MOREILLON / MICHEL DUPUIS / MIRIAM MAZOV, La prati- que judiciaire du Tribunal pénal fédéral, in Journal des Tribunaux 2008 IV 66 Nr. 322 m.w.H. auf die Rechtsprechung). Diese Regelung soll es der Schweiz ermöglichen, ihren staatsvertraglichen Auslieferungspflichten nachzukommen. Die ausnahmsweise zu gewährende Haftentlassung ist deshalb an strengere Voraussetzungen gebunden als der Verzicht auf die gewöhnliche Untersuchungshaft in einem Strafverfahren oder die Entlas- sung aus einer solchen (vgl. BGE 130 II 306 E. 2.2 und 2.3; 111 IV 108 E. 2). 5. Der Beschwerdeführer macht zunächst verschiedene formelle Fehler gel- tend.
5.1 Vorab bemängelt er den vorliegenden Verfahrensablauf. Er ist der Ansicht, die Beschwerdegegnerin hätte mit dem Erlass des Auslieferungsentschei- des zuwarten müssen, bis ein Gerichtsentscheid über die Frage der Haft- entlassung vorliegt (RR.2010.31 act. 4 S. 4; RR.2010.37 act. 1 S. 4, 9). Entgegen seiner Auffassung hat die Beschwerdegegnerin indessen korrekt gehandelt, indem sie den Auslieferungsentscheid vor dem gerichtlichen Entscheid betreffend Haftentlassung fällte. Dieses Vorgehen entspricht dem in Art. 17a Abs. 1 IRSG verankerten Beschleunigungsgebot. Demge- mäss hat die zuständige Behörde die Ersuchen beförderlich zu erledigen und ohne Verzug zu entscheiden. Die Rüge geht demnach fehl. 5.2
5.2.1 Sodann ist der Haftentlassungsentscheid laut Beschwerdeführer unzurei- chend begründet worden. Die Beschwerdegegnerin sei auf die Argumenta- tion im Haftentlassungsgesuch nicht eingegangen und habe die Abweisung des Gesuchs lediglich damit begründet, dass die Auslieferung bewilligt worden sei (RR.2010.37 act. 1 S. 3, 4, 9). 5.2.2 Der in Art. 29 Abs. 2 BV verankerte Anspruch auf rechtliches Gehör wird im Bereich der internationalen Rechtshilfe durch Verweis in Art. 12 Abs. 1 IRSG auf Art. 29 ff. VwVG (insb. Art. 32 f. und 35) konkretisiert, welche so- wohl in Verfahren vor den Bundesbehörden als auch vor kantonalen Be- hörden zur Anwendung gelangen (ROBERT ZIMMERMANN, La coopération judiciaire internationale en matière pénale, 3. Aufl., Bern 2009, S. 437 N. 472). Aus dieser Verfassungsbestimmung fliesst insbesondere das Recht auf eine begründete Verfügung respektive einen begründeten Ent- scheid. Für die Partei muss die Begründung den Entscheid verständlich machen und ihr erlauben, ihn zu akzeptieren oder anzufechten (PETER
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POPP, Grundzüge der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen, Basel 2001, S. 320 N. 470; vgl. auch Art. 80d IRSG). Die Behörde muss die Vor- bringen des Betroffenen sorgfältig und ernsthaft prüfen und in der Ent- scheidfindung berücksichtigen. Die Überlegungen, von denen sich die Be- hörde leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt, müssen daher wenigstens kurz genannt werden. Dies bedeutet indessen nicht, dass sich diese ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem recht- lichen Einwand auseinandersetzen muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken. Die Behörde hat demnach in der Begründung ihres Entscheids diejenigen Argumente aufzu- führen, die tatsächlich ihrem Entscheid zugrunde liegen (BGE 126 I 97 E. 2b). Das Recht angehört zu werden, ist formeller Natur. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch die ausführende Behörde führt nicht automatisch zur Gutheissung der Beschwerde und zur Aufhebung der an- gefochtenen Verfügung. Nach der Rechtsprechung kann eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geheilt werden, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die, wie die II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts, über die gleiche Über- prüfungsbefugnis wie die ausführende Behörde verfügt (vgl. BGE 124 II 132 E. 2d m.w.H.; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2007.50 vom
6. August 2007, E. 3.2; ROBERT ZIMMERMANN, a.a.O., S. 437 N. 472). 5.2.3 Die Beschwerdegegnerin hat das Haftentlassungsgesuch wie vom Be- schwerdeführer festgehalten, vorwiegend mit der Argumentation abgewie- sen, die Auslieferung werde bewilligt. Im Rahmen des gleichzeitig ergan- genen Auslieferungsentscheides hat sie sich auch zur Frage des Alibibe- weises geäussert (vgl. RR.2010.37 act. 1.4 S. 4 f.). Zu den vom Beschwer- deführer weiter aufgeworfenen Fragen der Fluchtgefahr und Hafterste- hungsfähigkeit hat sie allerdings keine Stellung genommen. Auch der kurz zuvor ergangene Auslieferungshaftbefehl enthält diesbezüglich keine Be- gründung. Dies vermag der Begründungspflicht nicht zu genügen. Mit Blick auf obgenannte Rechtsprechung wird die Gehörsverletzung jedoch durch vorliegendes Verfahren geheilt (zu den Kostenfolgen vgl. E. 11.2). 5.3 Schliesslich rügt der Beschwerdeführer eine zu lange Behandlungsdauer seines Haftentlassungsgesuchs (RR.2010.37 act. 1 S. 9). Wie im Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2009.161+RP.2009.13 vom
26. August 2009, E. 2.5.2 (zur Publikation vorgesehen im Band TPF 2009) festgehalten, ist ein Gesuch um Haftentlassung durch das Bundesamt nach Eingang unverzüglich zu behandeln. Der Entscheid des Bundesamtes hat
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mit höchster Beförderlichkeit, möglichst innert 48 Stunden, zu erfolgen. Vorliegender Entscheid betreffend Haftentlassung vom 9. Februar 2010 ist damit in Anbetracht des dazwischen liegenden Wochenendes nicht mit we- sentlicher zeitlicher Verzögerung seit Eingang des Gesuches am 4. Febru- ar 2010 ergangen. 6.
6.1 Der Beschwerdeführer bringt weiter zahlreiche Rügen gegen die Ausliefe- rung an sich vor. Der Haftbefehl des Amtsgerichts Hamburg vom 17. No- vember 2009 sei fehlerhaft: Darin werde erwähnt, dass gegen den Be- schwerdeführer noch weitere Verfahren im Gange seien. Im Auslieferungs- ersuchen vom 22. Dezember 2009 hingegen werde darauf hingewiesen, dass sich mindestens für einzelne dieser Vorwürfe der dringende Tatver- dacht nicht habe aufrecht erhalten lassen. Es sei somit klar, dass Deutsch- land den Beschwerdeführer nach erfolgter Auslieferung auch für Anschul- digungen verfolgen werde, für die die Auslieferung nicht verlangt worden sei (RR.2010.31 act. 1 Ziff. 6). Die aktuellen Verhältnisse im Zusammen- hang mit dem Kauf gestohlener Daten zeigten sodann die Unzuverlässig- keit Deutschlands und die fehlende Respektierung rechtsstaatlichen Han- delns. Würde der Beschwerdeführer nach Deutschland ausgeliefert und dort verurteilt, so würde er anschliessend unverzüglich nach Afghanistan ausgeschafft, wo hingegen seine körperliche Integrität beeinträchtigt wäre. Daher müsse die Auslieferung gestützt auf Art. 37 Abs. 3 IRSG abgelehnt werden. Im Hinblick auf die soziale Wiedereingliederung könne die Schweiz die Verfolgung der dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Taten gemäss Art. 37 Abs. 1 IRSG übernehmen (RR.2010.31 act. 1 Ziff. 5 i.V.m. act. 1.3 Ziff. II/5).
6.2 Wie supra unter E. 4 ausgeführt, rechtfertigt sich die Aufhebung des Auslie- ferungshaftbefehls ausnahmsweise, wenn ohne jeden Zweifel und ohne weitere Abklärungen ein Ausschlussgrund bezüglich des Auslieferungser- suchens vorliegt. Vorbringen gegen die Auslieferung als solche oder gegen die Begründetheit des Auslieferungsersuchens sind demgegenüber nicht im Beschwerdeverfahren gegen den Auslieferungshaftbefehl, sondern im eigentlichen Auslieferungsverfahren zu prüfen. Die vom Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang vorgebrachten Rügen lassen jedoch keines- wegs den Schluss zu, dass die Auslieferung offensichtlich unzulässig ist, weshalb die Beschwerde in diesem Punkt abzuweisen ist.
7.
7.1 Der Beschwerdeführer bringt sodann vor, über einen Alibibeweis zu verfü- gen. Der Vorwurf, er habe sich am 18. Februar 2005 in die Wohnung seiner Frau in Hamburg begeben, sei unzutreffend und unmöglich. An diesem
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Abend sei er bei seinem Bekannten C. in Verden / D gewesen, was dieser bezeugen könne. Die deutschen Behörden wüssten von diesem Alibibe- weis, hätten ihn aber nie abgenommen. Es seien demnach entsprechende Abklärungen vorzunehmen. Auch die im Urteil des Amtsgerichts Hamburg behaupteten Belästigungen treffen laut Beschwerdeführer nicht zu. Die ihm vorgeworfenen Kontaktaufnahmen seien aufgrund einer gegenseitigen Kommunikation erfolgt, er habe lediglich auf entsprechende Anfragen rea- giert. Auch diesbezüglich könne er Beweise vorlegen (RR.2010.31 bzw. RR.2010.37 je act. 1 Ziff. 7, 8, 11). 7.2 Gemäss Art. 47 Abs. 1 lit. b IRSG kann vom Erlass eines Auslieferungs- haftbefehls abgesehen werden, wenn der Verfolgte ohne Verzug nachwei- sen kann, dass er zur Zeit der Tat nicht am Tatort war. Den Alibibeweis gemäss Art. 47 Abs. 1 lit. b IRSG kann der Verfolgte nur mit dem Nachweis führen, dass er zur fraglichen Zeit überhaupt nicht am Tatort war oder dass es sich um einen Irrtum in der Person handelt. Dieser Nachweis ist unver- züglich und ohne Weiterungen zu erbringen (Urteil des Bundesgerichts 1A.199/2006 vom 2. November 2006, E. 2.3 m.w.H.; ROBERT ZIMMERMANN, a.a.O., S. 625 ff. N. 673). Ein bloss partiell geltend gemachter Alibibeweis, d.h. ein solcher, der sich nur auf einen Teil des Auslieferungsersuchens bezieht, ist unbeachtlich (BGE 123 II 279 E. 2b S. 282 m.w.H.; Urteil des Bundesgerichts 1A.233/2006 vom 7. Dezember 2006, E. 3.5.2). Der Rechtshilferichter hat weder Tat- noch Schuldfragen zu prüfen und grund- sätzlich auch keine Beweiswürdigung vorzunehmen, sondern ist vielmehr an die Sachverhaltsdarstellung im Ersuchen gebunden, soweit sie nicht durch offensichtliche Fehler, Lücken oder Widersprüche sofort entkräftet wird (BGE 132 II 81 E. 2.1 S. 85; 125 II 250 E. 5b S. 257 je m.w.H.). 7.3 Der Beschwerdeführer hat keinen Alibibeweis im Sinne obgenannter Rechtsprechung erbracht. Die Einwände stellen vielmehr unzulässige Ge- gendarstellungen dar, welche nicht im Rechtshilfeverfahren, sondern im ausländischen Strafverfahren überprüft werden. Dies hat das Amtsgericht Hamburg in seinem Urteil vom 14. September 2005 denn auch getan und den Einwand des Beschwerdeführers, sich am 18. Februar 2005 mit C. ge- troffen zu haben, als unwahre Schutzbehauptung taxiert (RR.2010.31 act. 3.1 / 13b S. 4). Anscheinend hat der Beschwerdeführer gegen das Ur- teil ein Rechtsmittel ergriffen, womit er die Beweiswürdigung durch die obe- re Instanz überprüfen lassen kann (RR.2010.31 act. 1.6 S. 2 in fine). Eben- so sind die Einwände gegen den Verdacht der Belästigungen im deutschen Verfahren zu erheben. Die Beschwerde erweist sich demnach insoweit als unbegründet.
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8.1 Weiter macht der Beschwerdeführer geltend, der Auslieferungshaftbefehl und die Auslieferungshaft seien unverhältnismässig und unzulässig, da keine Haftgründe nach der schweizerischen Rechtsordnung vorlägen. Es fehle am dringenden Tatverdacht und den ergänzenden Voraussetzungen wie Fluchtgefahr, Wiederholungsgefahr oder Kollusionsgefahr (RR.2010.31 bzw. RR.2010.37 je act. 1 Ziff. 9).
8.2 Bei dieser Argumentation verkennt der Beschwerdeführer, dass die Vor- aussetzungen für die Anordnung von Auslieferungshaft andere sind als die- jenigen für die Untersuchungshaft.
Gemäss Art. 16 Ziff. 1 EAUe können die zuständigen Behörden des ersu- chenden Staates in dringenden Fällen um vorläufige Verhaftung des Ver- folgten ersuchen. Der Entscheid über dieses Ersuchen fällen die zuständi- gen Behörden des ersuchten Staates nach dessen Recht. Gemäss Ziff. 2 dieser Bestimmung ist im Ersuchen anzuführen, dass ein vollstreckbares verurteilendes Erkenntnis, ein Haftbefehl oder eine andere Urkunde mit der gleichen Rechtswirkung vorhanden ist und die Absicht besteht, ein Auslie- ferungsersuchen zu stellen. Ferner sind im Ersuchen die strafbare Hand- lung, derentwegen um Auslieferung ersucht werden wird, Zeit und Ort ihrer Begehung und, soweit möglich, die Beschreibung der gesuchten Person anzugeben.
Art. 44 IRSG besagt, dass Ausländer zur Auslieferung festgenommen wer- den können aufgrund eines Ersuchens einer Interpol-Landeszentralstelle oder des Justizministeriums eines andern Staates oder aufgrund einer in- ternationalen Ausschreibung in einem Fahndungssystem.
Die Voraussetzungen von Art. 16 Ziff. 2 EAUe und Art. 44 IRSG sind vor- liegend erfüllt und die Verhaftung des Beschwerdeführers war daher zuläs- sig. Die Rüge des Beschwerdeführers geht demnach fehl (zur Fluchtgefahr vgl. nachstehend E. 9).
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9.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, er entziehe sich weder einer recht- mässigen Auslieferung, noch gefährde er die Strafuntersuchung. Aufgrund seines asylrechtlichen Status bestehe keine Fluchtgefahr. Er könne die Schweiz gar nicht verlassen, da er weit herum mit einer Rückführung nach Afghanistan und dort mit einer Verfolgung aus religiösen Gründen resp. seinem Tod rechnen müsse. Er wolle in der Schweiz bleiben und sei froh, hier vorläufig aufgenommen zu sein. Er sei in der Schweiz bestens integ-
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riert, habe sich in unserem Land nichts zuschulden kommen lassen und habe bis zu seiner Verhaftung auch regelmässig gearbeitet. Er sei daher aus der Auslieferungshaft zu entlassen. Sollte er noch länger in Haft gehal- ten werden, drohe ihm auch der Verlust des Arbeitsplatzes, was unter dem Titel der sozialen Integration verheerend wäre. Zudem bestehe auch keine Kollusionsgefahr, da die Vorfälle bereits mehrere Jahre zurücklägen. Er sei auch bereit, andere Massnahmen zu seiner Sicherung zu akzeptieren (Art. 47 Abs. 2 IRSG; RR.2010.31 bzw. RR.2010.37 je act. 1 Ziff. 9, 12, 14, 15; RR.2010.31 act. 4 Ziff. 4). 9.2 Die Rechtsprechung des Bundesgerichts ist hinsichtlich der Verneinung von Fluchtgefahr selbst bei familiären Bindungen überaus restriktiv und misst der Erfüllung der staatsvertraglichen Auslieferungspflichten im Ver- gleich zu den Interessen des Verfolgten ausserordentlich grosses Gewicht bei (vgl. BGE 130 II 306 E. 2 S. 310 ff. m.w.H.; Entscheid des Bundesstraf- gerichts RR.2007.174 vom 27. November 2007, E. 5.2; RR.2007.72 vom
29. Mai 2007, E. 4.3; BH.2005.45 vom 20. Dezember 2005, E. 2.2.2; BH.2005.8 vom 7. April 2005, E. 2.3). Bei drohenden, hohen Freiheitsstra- fen ist eine Fluchtgefahr gemäss der Rechtsprechung in der Regel trotz Niederlassungsbewilligung und familiären Bindungen in der Schweiz gege- ben. So wurde beispielsweise die Möglichkeit einer Verurteilung zu einer langen Freiheitsstrafe als ausreichend zur Verweigerung der Haftentlas- sung betrachtet, obwohl der Verfolgte in diesem Fall über eine Niederlas- sungsbewilligung verfügte, seit 18 Jahren in der Schweiz wohnte, mit einer Schweizer Bürgerin verheiratet und Vater zweier Kinder im Alter von 3 und 8 Jahren war, die beide die schweizerische Nationalität besassen und im Kanton Tessin eingeschult waren (Urteil des Bundesgerichts 8G.45/2001 vom 15. August 2001, E. 3a). 9.3 In casu liegt eine Fluchtgefahr offensichtlich vor. Der Beschwerdeführer macht weder familiäre Bindungen geltend – seine Ex-Frau und seine Kin- der leben offenbar in Deutschland resp. Afghanistan (vgl. RR.2010.31 act. 1.4 in fine, act. 1.6; RP.2010.16 act. 5) – noch ist eine Verwurzelung in der Schweiz aus anderen Gründen ersichtlich. Der Beschwerdeführer ist anscheinend erst am 30. Januar 2006 als Flüchtling in die Schweiz ge- kommen und hat ein Asylgesuch gestellt. Das Bundesamt für Migration hat die Flüchtlingseigenschaft am 4. Februar 2009 verneint, sein Asylgesuch abgewiesen und die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz verfügt, wobei der Vollzug derzeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben wird (RR.2010.31 act. 1.4). Von einer gefestigten Bindung zur Schweiz, welche die Fluchtgefahr ausschliessen würde, kann damit nicht die Rede sein. Für eine Fluchtgefahr spricht auch, dass der Be- schwerdeführer mit 40 Jahren noch relativ jung ist (zum Alter als Kriterium
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bei der Beurteilung der Fluchtgefahr vgl. BGE 130 II 306 E. 2.4; Entscheid des Bundesstrafgerichts BH.2006.4 vom 21. März 2006, E. 2.2.1, je m.w.H.). Weiter erhöht wird die Fluchtgefahr sodann angesichts der bereits verfügten Auslieferung. Auch aus seiner vorliegend angeblich speziellen Si- tuation – Gefahr der Rückführung nach Afghanistan bei Flucht in ein ande- res Land – kann nicht geschlossen werden, der Beschwerdeführer würde die Schweiz deshalb nicht verlassen bzw. nicht untertauchen. Demnach ist Fluchtgefahr anzunehmen und auf die Ausführungen zur Kollusionsgefahr nicht weiter einzugehen. Vorliegende Fluchtgefahr kann auch nicht durch geeignete Ersatzmass- nahmen gebannt werden. So hat der Beschwerdeführer keine Kaution an- geboten. Ebenso wenig kommen andere Ersatzmassnahmen wie die vom Beschwerdeführer vorgeschlagene Hinterlegung von Ausweisdokumenten oder eine Meldepflicht bei der Polizei in Betracht. Diese vermögen die Fluchtgefahr für sich allein, d.h. ohne zusätzlich den finanziellen Verhält- nissen des Beschwerdeführers angepasste Kaution, nicht zu beseitigen (vgl. Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2008.294 vom 2. Dezember 2008, E. 5.3; RR.2008.214 vom 16. September 2008, E. 4.2). Eine Hinter- legung von Ausweisdokumenten kommt vorliegend umso weniger in Be- tracht, als der Beschwerdeführer vor Verwendung gefälschter Ausweispa- piere offenbar nicht zurückschreckt (vgl. RR.2010.31 act. 1.4 S. 3 Ziff. 1, act. 1.6 S. 1). Demnach erweist sich die Beschwerde auch insoweit als un- begründet. 10.
10.1 Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, aufgrund seiner psychischen Verfassung nicht hafterstehungsfähig zu sein. Er sei psychisch sehr stark angeschlagen, depressiv und suizidgefährdet. Eine sofortige Haftentlas- sung, allenfalls unter Anordnung sichernder Massnahmen i.S.v. Art. 47 Abs. 2 IRSG, sei daher gerechtfertigt (RR.2010.31 bzw. RR.2010.37 je act. 1 Ziff. 13; RR.2010.37 act. 3, 5, 12). 10.2 Der Beschwerdeführer hat in diesem Zusammenhang ein Gutachten des behandelnden Gefängnisarztes vom 19. Februar 2010 eingereicht. Dr. med. D. stellte darin folgende Diagnose: „Haftreaktion mit Depression, Suizidimpulsen und schwer abschätzbarer, aber ernst zu nehmender Suizi- dalität […].“ Am Leiden des Patienten und an der Depression besteht laut Arzt objektiv kein Zweifel. Die suizidalen Impulse gäben Grund zur Sorge. Schwer abschätzbar sei der manipulative Gehalt seiner Suizidäusserungen und wie weit er sein Leiden auch instrumentalisiere. Dr. D. hält fest, eine Suizidalität könne nicht mehr mit genügender Sicherheit ausgeschlossen werden. Der Zustand des Patienten habe sich seit Eintritt in die Strafanstalt
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deutlich verschlechtert und er sei bis jetzt nicht behandelbar im Setting der Strafanstalt. Aus psychiatrischer Sicht müsse die Hafterstehungsfähigkeit langsam in Frage gestellt werden. Es sei nicht mit einer Zustandsverbesse- rung zu rechnen, so lange er sich im laufenden Verfahren gegen die dro- hende Auslieferung wehre (RR.2010.37 act. 4 bzw. 5.1 und 7.3). Im Rahmen der Beschwerdeantwort reichte die Beschwerdegegnerin weite- re Unterlagen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ein: am
19. Februar 2010 erklärte Dr. D. auf telefonische Nachfrage seitens der Staatsanwaltschaft Zug hin, der Auslieferungshäftling habe wohl einerseits psychische Probleme, andererseits „trötzele“ er auch, um sein Ziel zu errei- chen. Er wolle in die Klinik Oberwil verlegt oder aus der Haft entlassen werden. Eine gewisse Suizidalität besteht laut Dr. D., wobei er eine gewis- se Instrumentalisierung wiederum nicht ausschliessen könne. Es müsse aber etwas unternommen werden (RR.2010.37 act. 7.2). Am 5. März 2010 führte der Arzt aus, in objektiver Hinsicht habe sich die Situation leicht gebessert (der Beschwerdeführer sei weniger suizidal, wohl auch wegen der verabreichten Medikamente). Subjektiv sehe er sich an der Grenze, finde es unerträglich und leide. Für eine Woche lasse er sich je- weils vertrösten, habe aber Angst vor dem, was auf ihn zukomme. Ande- rerseits nutze er seinen Zustand auch gezielt und mache Druck. Zusam- menfassend hält der Arzt fest, die Situation habe sich seit dem letzten Be- richt nicht verschlechtert, sondern eher verbessert. Der Amtsleiter der Strafanstalt Zug erklärt zudem, der Beschwerdeführer sei latent aber nicht akut gefährdet. Zu Vorfällen sei es in letzter Zeit nicht gekommen. Er suche zudem regelmässig den Arzt auf (RR.2010.37 act. 7.5). Am 31. März 2010 hat die Beschwerdegegnerin auf Nachfrage des Bun- desstrafgerichts erneut einen Bericht von Dr. D. betreffend den Gesund- heitszustand des Beschwerdeführers eingereicht. Demgemäss geht es dem Beschwerdeführer bedeutend besser. Er nehme die verschriebenen Medikamente regelmässig ein und befinde sich in einem stabilisierten psy- chischen Zustand. Dr. D. bestätigte demzufolge die Hafterstehungsfähigkeit des Beschwerdeführers (RR.2010.37 act. 14.1). 10.3 Vorab ist festzuhalten, dass eine akute Suizidgefahr entgegen der Annah- me des Beschwerdeführers per se keine Haftentlassung zu begründen ver- mag, sondern gegebenenfalls zu einer psychiatrischen Hospitalisierung führen kann (Art. 47 Abs. 2 IRSG). Dies ist vorliegend jedoch nicht nötig. Wie sich den Arztberichten entnehmen lässt, hat sich der Gesundheitszu- stand des Beschwerdeführers stabilisiert. Insbesondere ist er laut aktuells-
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ter Einschätzung des Arztes vom 31. März 2010 hafterstehungsfähig. Die Rüge erweist sich damit als unbegründet. 11.
11.1 Der Beschwerdeführer beantragt schliesslich, es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren (RR.2010.31 act. 4 S. 5; RP.2010.13 act. 1). Die II. Beschwerdekammer befreit eine Partei, die nicht über die erforderli- chen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 30 lit. b SGG) und bestellt dieser einen Anwalt, wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig erscheint (Art. 65 Abs. 2 VwVG i.V.m. Art. 30 lit. b SGG). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind Pro- zessbegehren als aussichtslos anzusehen, wenn die Gewinnaussichten be- trächtlich geringer erscheinen als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel ver- fügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde. Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich nach den Verhältnissen zur Zeit, zu der das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt wird (BGE 129 I 129 E. 2.3.1; 128 I 225 E. 2.5.3; 124 I 304 E. 2c). Es obliegt zudem grundsätzlich dem Gesuchsteller, seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzulegen und soweit als möglich zu belegen, wobei die Belege über sämtliche finanziellen Verpflichtungen des Gesuchstellers sowie über seine Einkommens- und Vermögensver- hältnisse Aufschluss zu geben haben. Kommt der Gesuchsteller dieser um- fassenden Pflicht zur Offenlegung seiner finanziellen Situation nicht nach bzw. ergeben die vorgelegten Urkunden und die gemachten Angaben kein kohärentes und widerspruchsfreies Bild seiner finanziellen Verhältnisse, so kann sein Gesuch mangels ausreichender Substanziierung oder mangels Bedürftigkeitsnachweis abgewiesen werden (vgl. ALFRED BÜHLER, Die Pro- zessarmut, in: Gerichtskosten, Parteikosten, Prozesskaution, unentgeltliche Prozessführung, Bern 2001, S. 189 f.; BGE 125 IV 161 E. 4a S. 165; Ent- scheid des Bundesstrafgerichts BH.2006.6 vom 18. April 2006, E. 6.1). 11.2 Wie sich aus den vorstehenden Ausführungen ergibt (E. 5 – 10), war die Beschwerde klar unbegründet und hatte demgemäss keine Aussicht auf Er- folg. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist deshalb bereits aus diesem Grunde abzuweisen. Hinzu kommt, dass der Gesuchsteller teilwei-
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se nur ungenaue und nicht vollständig belegte Angaben zu seinen finan- ziellen Verhältnissen gemacht hat. Dies obwohl er im Formular betreffend unentgeltliche Rechtspflege darauf aufmerksam gemacht wurde, dass die diesbezüglichen Angaben vollständig und wahrheitsgetreu vorzunehmen und zu belegen sowie vorhandene Urkunden zusammen mit dem Gesuch einzureichen sind und angedroht wurde, dass unvollständig ausgefüllte oder nicht mit den erforderlichen Beilagen versehene Gesuche ohne weite- res abgewiesen werden können. Trotzdem reichte er lückenhafte Konto- auszüge ein (fehlende Seiten, vgl. RP.2010.16 [im konnexen Verfahren RR.2010.45] act. 5.1 – 5.3, 5.5, 5.6) und hat den Bestand der geltend ge- machten Auslagen sowie deren Bezahlung nicht oder nur teilweise belegt. Diese Vorgehensweise wird den Anforderungen an eine genügende Sub- stanziierung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege nicht gerecht. Das Gesuch wäre daher auch aus diesem Grund abzuweisen gewesen. Der womöglich schwierigen wirtschaftlichen Situation, in welcher sich der Beschwerdeführer jedoch schon aufgrund seiner Verhaftung befindet, kann aber mit einer reduzierten Gerichtsgebühr Rechnung getragen werden. Ei- ne Reduktion ist auch infolge Gehörsverletzung angezeigt (E. 5.2.3). 12. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kosten- pflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 30 lit. b SGG). Für die Berech- nung der Gerichtsgebühr gelangt gemäss Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 15 Abs. 1 lit. a SGG das Reglement vom 11. Februar 2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht (SR 173.711.32) zur An- wendung. Die reduzierte Gerichtsgebühr ist auf Fr. 1'000.00 festzusetzen (vgl. Art. 3 des Reglements über die Gerichtsgebühren vor dem Bundes- strafgericht).
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Demnach erkennt die II. Beschwerdekammer:
1. Die Verfahren RR.2010.31 und RR.2010.37 werden vereinigt.
2. Die Beschwerden werden abgewiesen.
3. Die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege werden abgewiesen.
4. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.00 wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Bellinzona, 14. April 2010
Im Namen der II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Die Präsidentin:
Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Rechtsanwalt Markus Braun - Bundesamt für Justiz
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Rechtsmittelbelehrung Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig (Art. 92 Abs. 1 BGG). Diese Entscheide können später nicht mehr angefochten werden (Art. 92 Abs. 2 BGG).
Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen sind andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar. Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können, oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Entscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (vgl. Art. 93 Abs. 1 und 2 BGG). Ist die Beschwerde gegen einen Vor- oder Zwischenentscheid gemäss Art. 93 Abs. 1 und 2 BGG nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken (Art. 93 Abs. 3 BGG).
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (vgl. Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).
Die Beschwerde ist innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen (vgl. Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).