Auslieferung an Deutschland Auslieferungshaftbefehl (Art. 48 Abs. 2 IRSG)
Sachverhalt
A. Der deutsche Staatsbürger A. wurde von den deutschen Behörden am
29. September 2008 gestützt auf einen europäischen Haftbefehl der Staatsanwaltschaft Aachen vom 28. August 2007 zur Vollstreckung eines Urteils des Landgerichts Aachen vom 30. Oktober 2006 im Schengener Fahndungssystem SIS zur Fahndung ausgeschrieben. Gemäss dem Fahn- dungsersuchen wurde A. mit Urteil des Landgerichts Aachen vom
30. Oktober 2006 wegen Wohnungseinbruchsdiebstahl, Diebstahl, Unter- schlagung, Betrug und vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten (abzüglich 17 Tage Un- tersuchungshaft und einem Monat Anrechnung für erbrachte Bewährungs- auflagen) sowie einer Freiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt (act. 4.1). Das Bundesamt für Justiz (nachfolgend “Bundesamt“) hat am 6. Oktober 2008 eine Haftanordnung gegen A. verfügt. A. wurde am 5. November 2008 in seiner Wohnung in St. Gallen festgenommen. Nachdem sich A. an- lässlich seiner Einvernahme durch das Untersuchungsamt St. Gallen vom
6. November 2008 mit einer vereinfachten Auslieferung an Deutschland nicht einverstanden erklärt hatte, hat das Bundesamt am 7. November 2008 einen Auslieferungshaftbefehl gegen A. erlassen (act. 4.6). Auf Ersu- chen der Staatsanwaltschaft beim Landgericht Marburg vom 13. November 2008 hat das Bundesamt die Frist für die Einreichung des formellen Auslie- ferungsersuchens gleichentags bis am 15. Dezember 2008 erstreckt (act. 4.11 und 4.12).
B. A. gelangt mit Beschwerde vom 15. November 2008 an die II. Beschwer- dekammer des Bundesstrafgerichts und beantragt, der Auslieferungshaft- befehl vom 7. November 2008 sei aufzuheben, das Auslieferungsverfahren gegen ihn sei einzustellen, und er sei umgehend aus der Auslieferungshaft zu entlassen (act. 1).
Das Bundesamt stellt in der Beschwerdeantwort vom 24. November 2008 Antrag auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde (act. 4). A. hält in der Beschwerdereplik vom 28. November 2008 an seinen Anträgen fest (act. 5). Die Beschwerdereplik wurde dem Bundesamt am 1. Dezember 2008 zur Kenntnis übermittelt (act. 6).
Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen eingegangen.
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Die II. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1. Für den Auslieferungsverkehr und die vorläufige Auslieferungshaft zwi- schen der Schweiz und Deutschland sind primär das Europäische Ausliefe- rungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957 (EAUe; SR 0.353.1), das zu diesem Übereinkommen am 17. März 1978 ergangene zweite Zusatz- protokoll (2. ZP; SR 0.353.12), welchem beide Staaten beigetreten sind, sowie der zwischen der Schweiz und Deutschland abgeschlossene Zusatz- vertrag über die Ergänzung des EAUe und die Erleichterung seiner An- wendung vom 13. November 1969 (Zusatzvertrag; SR 0.353.913.61) mass- gebend. Soweit die genannten Staatsverträge bestimmte Fragen nicht ab- schliessend regeln, findet auf das Verfahren der Auslieferung und der vor- läufigen Auslieferungshaft ausschliesslich das Recht des ersuchten Staates Anwendung (Art. 22 EAUe), namentlich das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351.1) und die Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSV; SR 351.11). Das innerstaatliche Recht gelangt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann zur Anwendung, wenn dieses geringere Anforderungen an die Auslieferung stellt (BGE 129 II 462 E. 1.1 S. 464; 122 II 140 E. 2 S. 142).
2. Gegen einen Auslieferungshaftbefehl kann innert zehn Tagen ab der schriftlichen Eröffnung bei der II. Beschwerdekammer des Bundesstrafge- richts Beschwerde geführt werden (Art. 48 Abs. 2 i.V.m. Art. 47 IRSG; Art. 28 Abs. 1 lit. e des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 2002 über das Bundesstrafgericht, SGG; SR 173.71; Art. 9 Abs. 3 des Reglements vom
20. Juni 2006 für das Bundesstrafgericht; SR 173.710). Der Auslieferungs- haftbefehl vom 7. November 2008 wurde dem Beschwerdeführer am
11. November 2008 eröffnet (act. 4.13). Die Beschwerde vom 15. Novem- ber 2008 wurde demnach fristgerecht eingereicht, weshalb darauf einzutre- ten ist.
3. Die Verhaftung des Beschuldigten während des ganzen Auslieferungsver- fahrens bildet die Regel (BGE 117 IV 359 E. 2a S. 362; bestätigt in BGE 130 II 306 E. 2 S. 309 ff.). Eine Aufhebung des Auslieferungshaftbe- fehls und eine Haftentlassung rechtfertigen sich ausnahmsweise, wenn der Beschuldigte sich voraussichtlich der Auslieferung nicht entzieht und die Strafuntersuchung nicht gefährdet (Art. 47 Abs. 1 lit. a IRSG), wenn er den sogenannten Alibibeweis erbringt, indem er ohne Verzug nachweist, dass er zur Zeit der Tat nicht am Tatort war (Art. 47 Abs. 1 lit. b IRSG), wenn er
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nicht hafterstehungsfähig ist oder andere Gründe vorliegen, die eine weni- ger einschneidende Massnahme rechtfertigen (Art. 47 Abs. 2 IRSG), wenn das Ersuchen und dessen Unterlagen nicht rechtzeitig eintreffen (Art. 50 Abs. 1 IRSG; Art. 16 Ziff. 4 EAUe) oder wenn sich die Auslieferung als of- fensichtlich unzulässig erweist (Art. 51 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 - 5 IRSG). Diese Aufzählung ist nicht abschliessend (BGE 130 II 306 E. 2.1 S. 309; 117 IV 359 E. 2a S. 361 f.). Offensichtlich unzulässig kann ein Auslieferungsersu- chen sein, wenn ohne jeden Zweifel und ohne weitere Abklärungen ein Ausschlussgrund vorliegt (vgl. BGE 111 IV 108 E. 3a S. 110). Im Übrigen sind Vorbringen gegen die Auslieferung als solche oder gegen die Begrün- detheit des Auslieferungsbegehrens im eigentlichen Auslieferungsverfahren zu prüfen. Die ausnahmsweise zu gewährende Haftentlassung ist deshalb an strengere Voraussetzungen gebunden als der Verzicht auf die gewöhn- liche Untersuchungshaft in einem Strafverfahren oder die Entlassung aus einer solchen (vgl. BGE 130 II 306 E. 2.2 und 2.3 S. 309 f.; 111 IV 108 E. 2 S. 110).
4.
4.1 Der Beschwerdeführer argumentiert, er hätte Kenntnis vom Urteil des Landgerichts Aachen vom 30. Oktober 2006 und es sei ihm klar, dass der Strafvollzug in Deutschland erfolgen müsse. Er sei auch ohne Weiteres be- reit, einer Aufforderung zum Antritt des Strafvollzugs Folge zu leisten. We- der sei ihm jedoch der Haftbefehl der Staatsanwaltschaft Aachen vom
28. August 2007 ordentlich zugestellt worden noch hätte er je eine Auffor- derung zum Antritt des Strafvollzugs erhalten. Dies obschon die Staatsan- waltschaft Aachen von seinem Wohnsitz in St. Gallen wusste und er sich anlässlich seiner Wohnsitzwechsel immer korrekt ab- und unter der neuen Adresse wieder angemeldet hätte. Dass vor diesem Hintergrund nun direkt ein Auslieferungsbegehren gestellt und gestützt darauf ein Auslieferungs- haftbefehl gegen ihn erlassen werde, sei unverhältnismässig. Durch die ab- rupte und voreilige Inhaftierung werde ihm jegliche Möglichkeit genommen, seine persönlichen Angelegenheiten vor dem Antritt des Strafvollzugs zu regeln.
4.2 Die Vertragsparteien des EAUe sind grundsätzlich verpflichtet, einander Personen auszuliefern, die von den Justizbehörden des ersuchenden Staa- tes wegen strafbaren Handlungen verfolgt werden, die sowohl nach dem Recht des ersuchenden als auch nach dem des ersuchten Staates mit ei- ner Freiheitsstrafe oder die Freiheit beschränkenden sichernden Mass- nahme im Höchstmass von mindestens einem Jahr oder mit einer schwere- ren Strafe bedroht sind (Art. 1 und Art. 2 Ziff. 1 Satz 1 EAUe). Ist im Ho-
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heitsgebiet des ersuchenden Staates eine Verurteilung zu einer Strafe er- folgt oder eine sichernde Massnahme angeordnet worden, so ist die Auslie- ferung zur Vollstreckung dieser Strafe oder sichernden Massnahme zu ge- währen, wenn deren Mass mindestens vier Monate beträgt (Art. 2 Ziff. 1 Satz 2 EAUe). Fahndungs- und Festnahmeersuchen zum Zwecke der Aus- lieferung müssen ausser den Angaben gemäss Art. 28 Abs. 2 und 3 lit. a IRSG Hinweise enthalten auf das Bestehen eines gültigen Hafttitels, das Datum seiner Ausstellung und die Behörde, die ihn erlassen hat (Art. 42 lit. a IRSG). Art. 16 Ziff. 1 EAUe sieht vor, dass die zuständigen Behörden des ersuchenden Staates in dringenden Fällen um vorläufige Festnahme des Verfolgten ersuchen können. Gemäss Art. 16 Ziff. 2 EAUe ist im Ersu- chen um vorläufige Verhaftung u.a. anzuführen, dass ein in Art. 12 Ziff. 2 lit. a EAUe erwähntes, vollstreckbares verurteilendes Erkenntnis, ein Haft- befehl oder eine andere, nach den Formvorschriften des ersuchenden Staates ausgestellte Urkunde mit gleicher Rechtswirkung vorhanden ist und die Absicht besteht, ein Auslieferungsersuchen zu stellen.
4.3 Der Umstand, dass die ersuchende Behörde eine rechtskräftig verurteilte Person zur Fahndung ausschreibt, ohne den Betroffenen vorgängig rechts- hilfeweise zum Antritt des Strafvollzugs aufgefordert zu haben, stellt ge- stützt auf die zuvor zitierten staatsvertraglichen Bestimmungen kein Auslie- ferungshindernis dar. Wie die Beschwerdegegnerin richtig bemerkt, obliegt es der ausländischen Behörde zu entscheiden, unter welchen Umständen eine internationale Ausschreibung veranlasst wird. Hinzu kommt, dass die Behauptung des Beschwerdeführers, er hätte sich dem Strafvollzug in Deutschland nie entzogen, nicht belegt ist. Dem vom Beschwerdeführer zusammen mit der Beschwerdereplik eingereichten Faxschreiben ist wohl zu entnehmen, dass das Untersuchungsamt St. Gallen die Staatsanwalt- schaft Aachen am 25. Juli 2008 wissen liess, dass der Beschwerdeführer an der Spisergasse 43 in St. Gallen gemeldet sei. Aus dem Schreiben geht jedoch auch hervor, dass dieser im Zentralregister in Deutschland ver- schiedene Male und durch diverse Staatsanwaltschaften zur Aufenthalts- nachforschung ausgeschrieben worden war (act. 5.1). Es kann daher nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer vor dem 25. Juli 2008 sehr wohl zum Antritt des Strafvollzugs aufgefordert worden war, oder dass er entgegen einer entsprechenden Auflage oder Weisung der deutschen Behörden Wohnsitz im Ausland genommen hat und sich auf diese Weise dem Strafvollzug in Deutschland entzogen hat. Ein offensichtliches Auslie- ferungshindernis, welches die sofortige Entlassung aus der Auslieferungs- haft rechtfertigen könnte, ist diesbezüglich nicht auszumachen.
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5.
5.1 Der Beschwerdeführer bestreitet weiter das Vorliegen einer Fluchtgefahr. Er habe in der Schweiz, wo er mit seiner Freundin in einer stabilen Bezie- hung zusammen lebe, ein neues Zuhause gefunden. Der Mittelpunkt sei- nes sozialen Netzes liege in der Schweiz und er bemühe sich, hier eine neue wirtschaftliche Existenz aufzubauen. Objektive Anhaltspunkte, welche darauf schliessen liessen, dass er sich dem Strafvollzug in Deutschland bzw. der Auslieferung nach Deutschland entziehen werde, lägen nicht vor. Auch sei er ohne Weiteres bereit, sich allfälligen Auflagen und Siche- rungsmassnahmen wie Hinterlegung von Ausweispapieren, Meldepflicht bei der Polizei, Leistung einer Kaution oder elektronischen Überwachungs- massnahmen zu unterziehen.
5.2 Die Rechtsprechung des Bundesgerichts ist hinsichtlich der Verneinung von Fluchtgefahr selbst bei familiären Bindungen in der Schweiz überaus restriktiv und misst der Erfüllung der staatsvertraglichen Auslieferungs- pflichten im Vergleich zu den Interessen des Verfolgten ausserordentlich grosses Gewicht bei (vgl. BGE 130 II 306 E. 2 S. 310 ff. m.w.H.; TPF BH.2005.45 vom 20. Dezember 2005 E. 2.2.2; BH.2005.8 vom 7. April 2005 E. 2.3; RR.2007.72 vom 29. Mai 2007 E. 4.2 und 4.3; RR.2007.174 vom 27. November 2007 E. 5.2; RR.2008.61 vom 12. Juni 2008 E. 7; RR.2008.214 vom 16. September 2008 E. 3.2). Der Umstand, dass der Verfolgte im ersuchenden Staat bereits rechtskräftig verurteilt und zur Voll- streckung dieser Freiheitsstrafe gesucht wird, wirkt sich gemäss der Recht- sprechung bei der Beurteilung der Fluchtgefahr ebenfalls erschwerend aus, da lediglich das die Strafverfolgung betreffende Auslieferungsersuchen al- lenfalls in einem Freispruch münden könnte (BGE 130 II 306 E. 2.6 S. 213; TPF BH.2005.8 vom 7. April 2005 E 2.3; RR.2008.214 vom 16. September 2008 E. 3.2.2).
5.3 Der Beschwerdeführer macht weder konkrete Angaben zu seiner persönli- chen und beruflichen Situation noch legt er dar, seit wann er sich in der Schweiz aufhält. Gemäss ZEMIS (Zentrales Migrationssystem) ist der Be- schwerdeführer erst seit dem 1. Mai 2008, mithin seit sehr kurzer Zeit in der Schweiz gemeldet (vgl. act. 4.1). Familiäre Bindungen in der Schweiz macht er nicht geltend. Eine Fluchtgefahr ist vorliegend aufgrund der nur sehr geringen Bindung des Beschwerdeführers zur Schweiz ohne Weiteres zu bejahen. Diese Fluchtgefahr kann auch nicht durch geeignete Ersatz- massnahmen wie die Hinterlegung von Ausweisdokumenten oder einer Meldpflicht bei der Polizei hinreichend gebannt werden. Der Beschwerde- führer hat es zudem unterlassen, seine finanziellen Verhältnisse auch nur ansatzweise offenzulegen. Eine Haftentlassung durch die Beschwerdein-
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stanz gegen Leistung einer Kaution kann bereits aus diesem Grunde nicht in Erwägung gezogen werden (vgl. TPF RR.2008.214 vom 16. September 2008 E. 4.2 mit Hinweisen). Die vom Beschwerdeführer in der Beschwerde- replik angesprochene elektronische Überwachung (“Electronic Monitoring“) wurde in einzelnen Kantonen versuchsweise als Form des Strafvollzugs eingeführt. Von einer gesamtschweizerischen Einführung wurde bisher je- doch abgesehen (vgl. BBl 2007 S. 375 und BBl 2008 S. 179 sowie die Me- dienmitteilungen des EJPD vom 12. September und 9. Dezember 2007). Im Rahmen der Auslieferungshaft ist die elektronische Überwachung nicht vorgesehen und kommt daher als Massnahme zur Hemmung der Fluchtge- fahr von vornherein ebenfalls nicht in Betracht. Eine Haftentlassung ist nach dem Gesagten auch unter dem Gesichtspunkt der fehlenden Flucht- gefahr nicht statthaft.
6. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers rügt zudem, er sei über die Eröffnung des Strafbefehls nicht informiert worden und es sei ihm auch keine Kopie des Auslieferungshaftbefehls zugestellt worden, dies obschon dem Bundesamt und dem Untersuchungsamt St. Gallen die Vertretungs- verhältnisse bekannt gewesen seien (act. 1 S. 4).
Die Beschwerdegegnerin hält dem entgegen, der Auslieferungshaftbefehl sei der Staatsanwaltschaft St. Gallen am 7. November 2008 zur Eröffnung an den Beschwerdeführer übermittelt worden. Zu diesem Zeitpunkt hätte ihr noch keine Anwaltsvollmacht vorgelegen. Diese sei beim Bundesamt erst am 11. November 2008 eingetroffen. Da der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt schon im Besitz des Haftbefehls gewesen sei, hätte er Gelegen- heit gehabt, seinen Rechtsbeistand selber darüber in Kenntnis zu setzen.
Wie es sich damit im Einzelnen verhält, kann offen bleiben. Fest steht, dass der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers in der Lage war, gegen den Auslieferungshaftbefehl rechtzeitig Beschwerde zu erheben und dem Be- schwerdeführer durch die gerügte fehlerhafte Zustellung keine Nachteile erwachsen sind. Der Umstand, dass der Rechtsvertreter vom Erlass des Auslieferungshaftbefehls womöglich nur verspätet Kenntnis erhalten hat, stellt offensichtlich keinen Haftentlassungsgrund dar.
7. Andere Gründe, welche eine Entlassung aus der Auslieferungshaft recht- fertigen könnten, werden weder geltend gemacht noch sind solche ersicht- lich. Die Beschwerde ist daher in ihrer Gesamtheit als unbegründet abzu- weisen.
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8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kosten- pflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 30 lit. b SGG). Für die Berech- nung der Gerichtsgebühr gelangt das Reglement vom 11. Februar 2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht (SR 173.711.32) zur Anwendung (TPF RR.2007.6 vom 22. Februar 2007 E. 5). Die Ge- richtsgebühr ist auf Fr. 3’000.-- anzusetzen (Art. 3 des Reglements über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht).
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Demnach erkennt die II. Beschwerdekammer:
Erwägungen (2 Absätze)
E. 29 September 2008 gestützt auf einen europäischen Haftbefehl der Staatsanwaltschaft Aachen vom 28. August 2007 zur Vollstreckung eines Urteils des Landgerichts Aachen vom 30. Oktober 2006 im Schengener Fahndungssystem SIS zur Fahndung ausgeschrieben. Gemäss dem Fahn- dungsersuchen wurde A. mit Urteil des Landgerichts Aachen vom
E. 30 Oktober 2006 wegen Wohnungseinbruchsdiebstahl, Diebstahl, Unter- schlagung, Betrug und vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten (abzüglich 17 Tage Un- tersuchungshaft und einem Monat Anrechnung für erbrachte Bewährungs- auflagen) sowie einer Freiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt (act. 4.1). Das Bundesamt für Justiz (nachfolgend “Bundesamt“) hat am 6. Oktober 2008 eine Haftanordnung gegen A. verfügt. A. wurde am 5. November 2008 in seiner Wohnung in St. Gallen festgenommen. Nachdem sich A. an- lässlich seiner Einvernahme durch das Untersuchungsamt St. Gallen vom
6. November 2008 mit einer vereinfachten Auslieferung an Deutschland nicht einverstanden erklärt hatte, hat das Bundesamt am 7. November 2008 einen Auslieferungshaftbefehl gegen A. erlassen (act. 4.6). Auf Ersu- chen der Staatsanwaltschaft beim Landgericht Marburg vom 13. November 2008 hat das Bundesamt die Frist für die Einreichung des formellen Auslie- ferungsersuchens gleichentags bis am 15. Dezember 2008 erstreckt (act. 4.11 und 4.12).
B. A. gelangt mit Beschwerde vom 15. November 2008 an die II. Beschwer- dekammer des Bundesstrafgerichts und beantragt, der Auslieferungshaft- befehl vom 7. November 2008 sei aufzuheben, das Auslieferungsverfahren gegen ihn sei einzustellen, und er sei umgehend aus der Auslieferungshaft zu entlassen (act. 1).
Das Bundesamt stellt in der Beschwerdeantwort vom 24. November 2008 Antrag auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde (act. 4). A. hält in der Beschwerdereplik vom 28. November 2008 an seinen Anträgen fest (act. 5). Die Beschwerdereplik wurde dem Bundesamt am 1. Dezember 2008 zur Kenntnis übermittelt (act. 6).
Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen eingegangen.
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Die II. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1. Für den Auslieferungsverkehr und die vorläufige Auslieferungshaft zwi- schen der Schweiz und Deutschland sind primär das Europäische Ausliefe- rungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957 (EAUe; SR 0.353.1), das zu diesem Übereinkommen am 17. März 1978 ergangene zweite Zusatz- protokoll (2. ZP; SR 0.353.12), welchem beide Staaten beigetreten sind, sowie der zwischen der Schweiz und Deutschland abgeschlossene Zusatz- vertrag über die Ergänzung des EAUe und die Erleichterung seiner An- wendung vom 13. November 1969 (Zusatzvertrag; SR 0.353.913.61) mass- gebend. Soweit die genannten Staatsverträge bestimmte Fragen nicht ab- schliessend regeln, findet auf das Verfahren der Auslieferung und der vor- läufigen Auslieferungshaft ausschliesslich das Recht des ersuchten Staates Anwendung (Art. 22 EAUe), namentlich das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351.1) und die Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSV; SR 351.11). Das innerstaatliche Recht gelangt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann zur Anwendung, wenn dieses geringere Anforderungen an die Auslieferung stellt (BGE 129 II 462 E. 1.1 S. 464; 122 II 140 E. 2 S. 142).
2. Gegen einen Auslieferungshaftbefehl kann innert zehn Tagen ab der schriftlichen Eröffnung bei der II. Beschwerdekammer des Bundesstrafge- richts Beschwerde geführt werden (Art. 48 Abs. 2 i.V.m. Art. 47 IRSG; Art. 28 Abs. 1 lit. e des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 2002 über das Bundesstrafgericht, SGG; SR 173.71; Art. 9 Abs. 3 des Reglements vom
20. Juni 2006 für das Bundesstrafgericht; SR 173.710). Der Auslieferungs- haftbefehl vom 7. November 2008 wurde dem Beschwerdeführer am
11. November 2008 eröffnet (act. 4.13). Die Beschwerde vom 15. Novem- ber 2008 wurde demnach fristgerecht eingereicht, weshalb darauf einzutre- ten ist.
3. Die Verhaftung des Beschuldigten während des ganzen Auslieferungsver- fahrens bildet die Regel (BGE 117 IV 359 E. 2a S. 362; bestätigt in BGE 130 II 306 E. 2 S. 309 ff.). Eine Aufhebung des Auslieferungshaftbe- fehls und eine Haftentlassung rechtfertigen sich ausnahmsweise, wenn der Beschuldigte sich voraussichtlich der Auslieferung nicht entzieht und die Strafuntersuchung nicht gefährdet (Art. 47 Abs. 1 lit. a IRSG), wenn er den sogenannten Alibibeweis erbringt, indem er ohne Verzug nachweist, dass er zur Zeit der Tat nicht am Tatort war (Art. 47 Abs. 1 lit. b IRSG), wenn er
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nicht hafterstehungsfähig ist oder andere Gründe vorliegen, die eine weni- ger einschneidende Massnahme rechtfertigen (Art. 47 Abs. 2 IRSG), wenn das Ersuchen und dessen Unterlagen nicht rechtzeitig eintreffen (Art. 50 Abs. 1 IRSG; Art. 16 Ziff. 4 EAUe) oder wenn sich die Auslieferung als of- fensichtlich unzulässig erweist (Art. 51 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 - 5 IRSG). Diese Aufzählung ist nicht abschliessend (BGE 130 II 306 E. 2.1 S. 309; 117 IV 359 E. 2a S. 361 f.). Offensichtlich unzulässig kann ein Auslieferungsersu- chen sein, wenn ohne jeden Zweifel und ohne weitere Abklärungen ein Ausschlussgrund vorliegt (vgl. BGE 111 IV 108 E. 3a S. 110). Im Übrigen sind Vorbringen gegen die Auslieferung als solche oder gegen die Begrün- detheit des Auslieferungsbegehrens im eigentlichen Auslieferungsverfahren zu prüfen. Die ausnahmsweise zu gewährende Haftentlassung ist deshalb an strengere Voraussetzungen gebunden als der Verzicht auf die gewöhn- liche Untersuchungshaft in einem Strafverfahren oder die Entlassung aus einer solchen (vgl. BGE 130 II 306 E. 2.2 und 2.3 S. 309 f.; 111 IV 108 E. 2 S. 110).
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4.1 Der Beschwerdeführer argumentiert, er hätte Kenntnis vom Urteil des Landgerichts Aachen vom 30. Oktober 2006 und es sei ihm klar, dass der Strafvollzug in Deutschland erfolgen müsse. Er sei auch ohne Weiteres be- reit, einer Aufforderung zum Antritt des Strafvollzugs Folge zu leisten. We- der sei ihm jedoch der Haftbefehl der Staatsanwaltschaft Aachen vom
28. August 2007 ordentlich zugestellt worden noch hätte er je eine Auffor- derung zum Antritt des Strafvollzugs erhalten. Dies obschon die Staatsan- waltschaft Aachen von seinem Wohnsitz in St. Gallen wusste und er sich anlässlich seiner Wohnsitzwechsel immer korrekt ab- und unter der neuen Adresse wieder angemeldet hätte. Dass vor diesem Hintergrund nun direkt ein Auslieferungsbegehren gestellt und gestützt darauf ein Auslieferungs- haftbefehl gegen ihn erlassen werde, sei unverhältnismässig. Durch die ab- rupte und voreilige Inhaftierung werde ihm jegliche Möglichkeit genommen, seine persönlichen Angelegenheiten vor dem Antritt des Strafvollzugs zu regeln.
4.2 Die Vertragsparteien des EAUe sind grundsätzlich verpflichtet, einander Personen auszuliefern, die von den Justizbehörden des ersuchenden Staa- tes wegen strafbaren Handlungen verfolgt werden, die sowohl nach dem Recht des ersuchenden als auch nach dem des ersuchten Staates mit ei- ner Freiheitsstrafe oder die Freiheit beschränkenden sichernden Mass- nahme im Höchstmass von mindestens einem Jahr oder mit einer schwere- ren Strafe bedroht sind (Art. 1 und Art. 2 Ziff. 1 Satz 1 EAUe). Ist im Ho-
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heitsgebiet des ersuchenden Staates eine Verurteilung zu einer Strafe er- folgt oder eine sichernde Massnahme angeordnet worden, so ist die Auslie- ferung zur Vollstreckung dieser Strafe oder sichernden Massnahme zu ge- währen, wenn deren Mass mindestens vier Monate beträgt (Art. 2 Ziff. 1 Satz 2 EAUe). Fahndungs- und Festnahmeersuchen zum Zwecke der Aus- lieferung müssen ausser den Angaben gemäss Art. 28 Abs. 2 und 3 lit. a IRSG Hinweise enthalten auf das Bestehen eines gültigen Hafttitels, das Datum seiner Ausstellung und die Behörde, die ihn erlassen hat (Art. 42 lit. a IRSG). Art. 16 Ziff. 1 EAUe sieht vor, dass die zuständigen Behörden des ersuchenden Staates in dringenden Fällen um vorläufige Festnahme des Verfolgten ersuchen können. Gemäss Art. 16 Ziff. 2 EAUe ist im Ersu- chen um vorläufige Verhaftung u.a. anzuführen, dass ein in Art. 12 Ziff. 2 lit. a EAUe erwähntes, vollstreckbares verurteilendes Erkenntnis, ein Haft- befehl oder eine andere, nach den Formvorschriften des ersuchenden Staates ausgestellte Urkunde mit gleicher Rechtswirkung vorhanden ist und die Absicht besteht, ein Auslieferungsersuchen zu stellen.
4.3 Der Umstand, dass die ersuchende Behörde eine rechtskräftig verurteilte Person zur Fahndung ausschreibt, ohne den Betroffenen vorgängig rechts- hilfeweise zum Antritt des Strafvollzugs aufgefordert zu haben, stellt ge- stützt auf die zuvor zitierten staatsvertraglichen Bestimmungen kein Auslie- ferungshindernis dar. Wie die Beschwerdegegnerin richtig bemerkt, obliegt es der ausländischen Behörde zu entscheiden, unter welchen Umständen eine internationale Ausschreibung veranlasst wird. Hinzu kommt, dass die Behauptung des Beschwerdeführers, er hätte sich dem Strafvollzug in Deutschland nie entzogen, nicht belegt ist. Dem vom Beschwerdeführer zusammen mit der Beschwerdereplik eingereichten Faxschreiben ist wohl zu entnehmen, dass das Untersuchungsamt St. Gallen die Staatsanwalt- schaft Aachen am 25. Juli 2008 wissen liess, dass der Beschwerdeführer an der Spisergasse 43 in St. Gallen gemeldet sei. Aus dem Schreiben geht jedoch auch hervor, dass dieser im Zentralregister in Deutschland ver- schiedene Male und durch diverse Staatsanwaltschaften zur Aufenthalts- nachforschung ausgeschrieben worden war (act. 5.1). Es kann daher nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer vor dem 25. Juli 2008 sehr wohl zum Antritt des Strafvollzugs aufgefordert worden war, oder dass er entgegen einer entsprechenden Auflage oder Weisung der deutschen Behörden Wohnsitz im Ausland genommen hat und sich auf diese Weise dem Strafvollzug in Deutschland entzogen hat. Ein offensichtliches Auslie- ferungshindernis, welches die sofortige Entlassung aus der Auslieferungs- haft rechtfertigen könnte, ist diesbezüglich nicht auszumachen.
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5.1 Der Beschwerdeführer bestreitet weiter das Vorliegen einer Fluchtgefahr. Er habe in der Schweiz, wo er mit seiner Freundin in einer stabilen Bezie- hung zusammen lebe, ein neues Zuhause gefunden. Der Mittelpunkt sei- nes sozialen Netzes liege in der Schweiz und er bemühe sich, hier eine neue wirtschaftliche Existenz aufzubauen. Objektive Anhaltspunkte, welche darauf schliessen liessen, dass er sich dem Strafvollzug in Deutschland bzw. der Auslieferung nach Deutschland entziehen werde, lägen nicht vor. Auch sei er ohne Weiteres bereit, sich allfälligen Auflagen und Siche- rungsmassnahmen wie Hinterlegung von Ausweispapieren, Meldepflicht bei der Polizei, Leistung einer Kaution oder elektronischen Überwachungs- massnahmen zu unterziehen.
5.2 Die Rechtsprechung des Bundesgerichts ist hinsichtlich der Verneinung von Fluchtgefahr selbst bei familiären Bindungen in der Schweiz überaus restriktiv und misst der Erfüllung der staatsvertraglichen Auslieferungs- pflichten im Vergleich zu den Interessen des Verfolgten ausserordentlich grosses Gewicht bei (vgl. BGE 130 II 306 E. 2 S. 310 ff. m.w.H.; TPF BH.2005.45 vom 20. Dezember 2005 E. 2.2.2; BH.2005.8 vom 7. April 2005 E. 2.3; RR.2007.72 vom 29. Mai 2007 E. 4.2 und 4.3; RR.2007.174 vom 27. November 2007 E. 5.2; RR.2008.61 vom 12. Juni 2008 E. 7; RR.2008.214 vom 16. September 2008 E. 3.2). Der Umstand, dass der Verfolgte im ersuchenden Staat bereits rechtskräftig verurteilt und zur Voll- streckung dieser Freiheitsstrafe gesucht wird, wirkt sich gemäss der Recht- sprechung bei der Beurteilung der Fluchtgefahr ebenfalls erschwerend aus, da lediglich das die Strafverfolgung betreffende Auslieferungsersuchen al- lenfalls in einem Freispruch münden könnte (BGE 130 II 306 E. 2.6 S. 213; TPF BH.2005.8 vom 7. April 2005 E 2.3; RR.2008.214 vom 16. September 2008 E. 3.2.2).
5.3 Der Beschwerdeführer macht weder konkrete Angaben zu seiner persönli- chen und beruflichen Situation noch legt er dar, seit wann er sich in der Schweiz aufhält. Gemäss ZEMIS (Zentrales Migrationssystem) ist der Be- schwerdeführer erst seit dem 1. Mai 2008, mithin seit sehr kurzer Zeit in der Schweiz gemeldet (vgl. act. 4.1). Familiäre Bindungen in der Schweiz macht er nicht geltend. Eine Fluchtgefahr ist vorliegend aufgrund der nur sehr geringen Bindung des Beschwerdeführers zur Schweiz ohne Weiteres zu bejahen. Diese Fluchtgefahr kann auch nicht durch geeignete Ersatz- massnahmen wie die Hinterlegung von Ausweisdokumenten oder einer Meldpflicht bei der Polizei hinreichend gebannt werden. Der Beschwerde- führer hat es zudem unterlassen, seine finanziellen Verhältnisse auch nur ansatzweise offenzulegen. Eine Haftentlassung durch die Beschwerdein-
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stanz gegen Leistung einer Kaution kann bereits aus diesem Grunde nicht in Erwägung gezogen werden (vgl. TPF RR.2008.214 vom 16. September 2008 E. 4.2 mit Hinweisen). Die vom Beschwerdeführer in der Beschwerde- replik angesprochene elektronische Überwachung (“Electronic Monitoring“) wurde in einzelnen Kantonen versuchsweise als Form des Strafvollzugs eingeführt. Von einer gesamtschweizerischen Einführung wurde bisher je- doch abgesehen (vgl. BBl 2007 S. 375 und BBl 2008 S. 179 sowie die Me- dienmitteilungen des EJPD vom 12. September und 9. Dezember 2007). Im Rahmen der Auslieferungshaft ist die elektronische Überwachung nicht vorgesehen und kommt daher als Massnahme zur Hemmung der Fluchtge- fahr von vornherein ebenfalls nicht in Betracht. Eine Haftentlassung ist nach dem Gesagten auch unter dem Gesichtspunkt der fehlenden Flucht- gefahr nicht statthaft.
6. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers rügt zudem, er sei über die Eröffnung des Strafbefehls nicht informiert worden und es sei ihm auch keine Kopie des Auslieferungshaftbefehls zugestellt worden, dies obschon dem Bundesamt und dem Untersuchungsamt St. Gallen die Vertretungs- verhältnisse bekannt gewesen seien (act. 1 S. 4).
Die Beschwerdegegnerin hält dem entgegen, der Auslieferungshaftbefehl sei der Staatsanwaltschaft St. Gallen am 7. November 2008 zur Eröffnung an den Beschwerdeführer übermittelt worden. Zu diesem Zeitpunkt hätte ihr noch keine Anwaltsvollmacht vorgelegen. Diese sei beim Bundesamt erst am 11. November 2008 eingetroffen. Da der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt schon im Besitz des Haftbefehls gewesen sei, hätte er Gelegen- heit gehabt, seinen Rechtsbeistand selber darüber in Kenntnis zu setzen.
Wie es sich damit im Einzelnen verhält, kann offen bleiben. Fest steht, dass der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers in der Lage war, gegen den Auslieferungshaftbefehl rechtzeitig Beschwerde zu erheben und dem Be- schwerdeführer durch die gerügte fehlerhafte Zustellung keine Nachteile erwachsen sind. Der Umstand, dass der Rechtsvertreter vom Erlass des Auslieferungshaftbefehls womöglich nur verspätet Kenntnis erhalten hat, stellt offensichtlich keinen Haftentlassungsgrund dar.
7. Andere Gründe, welche eine Entlassung aus der Auslieferungshaft recht- fertigen könnten, werden weder geltend gemacht noch sind solche ersicht- lich. Die Beschwerde ist daher in ihrer Gesamtheit als unbegründet abzu- weisen.
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8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kosten- pflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 30 lit. b SGG). Für die Berech- nung der Gerichtsgebühr gelangt das Reglement vom 11. Februar 2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht (SR 173.711.32) zur Anwendung (TPF RR.2007.6 vom 22. Februar 2007 E. 5). Die Ge- richtsgebühr ist auf Fr. 3’000.-- anzusetzen (Art. 3 des Reglements über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht).
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Demnach erkennt die II. Beschwerdekammer:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gerichtsgebühr von Fr. 3’000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Entscheid vom 2. Dezember 2008 II. Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Cornelia Cova, Vorsitz, Andreas J. Keller und Jean-Luc Bacher, Gerichtsschreiberin Lea Unseld
Parteien
A., zurzeit im Bezirksgefängnis, vertreten durch Rechtsanwalt Heinz T. Stadelmann, Beschwerdeführer
gegen
BUNDESAMT FÜR JUSTIZ, FACHBEREICH AUS- LIEFERUNG, Beschwerdegegnerin
Gegenstand
Auslieferung an Deutschland
Auslieferungshaftbefehl (Art. 48 Abs. 2 IRSG)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l Geschäftsnummer: RR.2008.294
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Sachverhalt:
A. Der deutsche Staatsbürger A. wurde von den deutschen Behörden am
29. September 2008 gestützt auf einen europäischen Haftbefehl der Staatsanwaltschaft Aachen vom 28. August 2007 zur Vollstreckung eines Urteils des Landgerichts Aachen vom 30. Oktober 2006 im Schengener Fahndungssystem SIS zur Fahndung ausgeschrieben. Gemäss dem Fahn- dungsersuchen wurde A. mit Urteil des Landgerichts Aachen vom
30. Oktober 2006 wegen Wohnungseinbruchsdiebstahl, Diebstahl, Unter- schlagung, Betrug und vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten (abzüglich 17 Tage Un- tersuchungshaft und einem Monat Anrechnung für erbrachte Bewährungs- auflagen) sowie einer Freiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt (act. 4.1). Das Bundesamt für Justiz (nachfolgend “Bundesamt“) hat am 6. Oktober 2008 eine Haftanordnung gegen A. verfügt. A. wurde am 5. November 2008 in seiner Wohnung in St. Gallen festgenommen. Nachdem sich A. an- lässlich seiner Einvernahme durch das Untersuchungsamt St. Gallen vom
6. November 2008 mit einer vereinfachten Auslieferung an Deutschland nicht einverstanden erklärt hatte, hat das Bundesamt am 7. November 2008 einen Auslieferungshaftbefehl gegen A. erlassen (act. 4.6). Auf Ersu- chen der Staatsanwaltschaft beim Landgericht Marburg vom 13. November 2008 hat das Bundesamt die Frist für die Einreichung des formellen Auslie- ferungsersuchens gleichentags bis am 15. Dezember 2008 erstreckt (act. 4.11 und 4.12).
B. A. gelangt mit Beschwerde vom 15. November 2008 an die II. Beschwer- dekammer des Bundesstrafgerichts und beantragt, der Auslieferungshaft- befehl vom 7. November 2008 sei aufzuheben, das Auslieferungsverfahren gegen ihn sei einzustellen, und er sei umgehend aus der Auslieferungshaft zu entlassen (act. 1).
Das Bundesamt stellt in der Beschwerdeantwort vom 24. November 2008 Antrag auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde (act. 4). A. hält in der Beschwerdereplik vom 28. November 2008 an seinen Anträgen fest (act. 5). Die Beschwerdereplik wurde dem Bundesamt am 1. Dezember 2008 zur Kenntnis übermittelt (act. 6).
Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen eingegangen.
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Die II. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1. Für den Auslieferungsverkehr und die vorläufige Auslieferungshaft zwi- schen der Schweiz und Deutschland sind primär das Europäische Ausliefe- rungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957 (EAUe; SR 0.353.1), das zu diesem Übereinkommen am 17. März 1978 ergangene zweite Zusatz- protokoll (2. ZP; SR 0.353.12), welchem beide Staaten beigetreten sind, sowie der zwischen der Schweiz und Deutschland abgeschlossene Zusatz- vertrag über die Ergänzung des EAUe und die Erleichterung seiner An- wendung vom 13. November 1969 (Zusatzvertrag; SR 0.353.913.61) mass- gebend. Soweit die genannten Staatsverträge bestimmte Fragen nicht ab- schliessend regeln, findet auf das Verfahren der Auslieferung und der vor- läufigen Auslieferungshaft ausschliesslich das Recht des ersuchten Staates Anwendung (Art. 22 EAUe), namentlich das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351.1) und die Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSV; SR 351.11). Das innerstaatliche Recht gelangt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann zur Anwendung, wenn dieses geringere Anforderungen an die Auslieferung stellt (BGE 129 II 462 E. 1.1 S. 464; 122 II 140 E. 2 S. 142).
2. Gegen einen Auslieferungshaftbefehl kann innert zehn Tagen ab der schriftlichen Eröffnung bei der II. Beschwerdekammer des Bundesstrafge- richts Beschwerde geführt werden (Art. 48 Abs. 2 i.V.m. Art. 47 IRSG; Art. 28 Abs. 1 lit. e des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 2002 über das Bundesstrafgericht, SGG; SR 173.71; Art. 9 Abs. 3 des Reglements vom
20. Juni 2006 für das Bundesstrafgericht; SR 173.710). Der Auslieferungs- haftbefehl vom 7. November 2008 wurde dem Beschwerdeführer am
11. November 2008 eröffnet (act. 4.13). Die Beschwerde vom 15. Novem- ber 2008 wurde demnach fristgerecht eingereicht, weshalb darauf einzutre- ten ist.
3. Die Verhaftung des Beschuldigten während des ganzen Auslieferungsver- fahrens bildet die Regel (BGE 117 IV 359 E. 2a S. 362; bestätigt in BGE 130 II 306 E. 2 S. 309 ff.). Eine Aufhebung des Auslieferungshaftbe- fehls und eine Haftentlassung rechtfertigen sich ausnahmsweise, wenn der Beschuldigte sich voraussichtlich der Auslieferung nicht entzieht und die Strafuntersuchung nicht gefährdet (Art. 47 Abs. 1 lit. a IRSG), wenn er den sogenannten Alibibeweis erbringt, indem er ohne Verzug nachweist, dass er zur Zeit der Tat nicht am Tatort war (Art. 47 Abs. 1 lit. b IRSG), wenn er
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nicht hafterstehungsfähig ist oder andere Gründe vorliegen, die eine weni- ger einschneidende Massnahme rechtfertigen (Art. 47 Abs. 2 IRSG), wenn das Ersuchen und dessen Unterlagen nicht rechtzeitig eintreffen (Art. 50 Abs. 1 IRSG; Art. 16 Ziff. 4 EAUe) oder wenn sich die Auslieferung als of- fensichtlich unzulässig erweist (Art. 51 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 - 5 IRSG). Diese Aufzählung ist nicht abschliessend (BGE 130 II 306 E. 2.1 S. 309; 117 IV 359 E. 2a S. 361 f.). Offensichtlich unzulässig kann ein Auslieferungsersu- chen sein, wenn ohne jeden Zweifel und ohne weitere Abklärungen ein Ausschlussgrund vorliegt (vgl. BGE 111 IV 108 E. 3a S. 110). Im Übrigen sind Vorbringen gegen die Auslieferung als solche oder gegen die Begrün- detheit des Auslieferungsbegehrens im eigentlichen Auslieferungsverfahren zu prüfen. Die ausnahmsweise zu gewährende Haftentlassung ist deshalb an strengere Voraussetzungen gebunden als der Verzicht auf die gewöhn- liche Untersuchungshaft in einem Strafverfahren oder die Entlassung aus einer solchen (vgl. BGE 130 II 306 E. 2.2 und 2.3 S. 309 f.; 111 IV 108 E. 2 S. 110).
4.
4.1 Der Beschwerdeführer argumentiert, er hätte Kenntnis vom Urteil des Landgerichts Aachen vom 30. Oktober 2006 und es sei ihm klar, dass der Strafvollzug in Deutschland erfolgen müsse. Er sei auch ohne Weiteres be- reit, einer Aufforderung zum Antritt des Strafvollzugs Folge zu leisten. We- der sei ihm jedoch der Haftbefehl der Staatsanwaltschaft Aachen vom
28. August 2007 ordentlich zugestellt worden noch hätte er je eine Auffor- derung zum Antritt des Strafvollzugs erhalten. Dies obschon die Staatsan- waltschaft Aachen von seinem Wohnsitz in St. Gallen wusste und er sich anlässlich seiner Wohnsitzwechsel immer korrekt ab- und unter der neuen Adresse wieder angemeldet hätte. Dass vor diesem Hintergrund nun direkt ein Auslieferungsbegehren gestellt und gestützt darauf ein Auslieferungs- haftbefehl gegen ihn erlassen werde, sei unverhältnismässig. Durch die ab- rupte und voreilige Inhaftierung werde ihm jegliche Möglichkeit genommen, seine persönlichen Angelegenheiten vor dem Antritt des Strafvollzugs zu regeln.
4.2 Die Vertragsparteien des EAUe sind grundsätzlich verpflichtet, einander Personen auszuliefern, die von den Justizbehörden des ersuchenden Staa- tes wegen strafbaren Handlungen verfolgt werden, die sowohl nach dem Recht des ersuchenden als auch nach dem des ersuchten Staates mit ei- ner Freiheitsstrafe oder die Freiheit beschränkenden sichernden Mass- nahme im Höchstmass von mindestens einem Jahr oder mit einer schwere- ren Strafe bedroht sind (Art. 1 und Art. 2 Ziff. 1 Satz 1 EAUe). Ist im Ho-
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heitsgebiet des ersuchenden Staates eine Verurteilung zu einer Strafe er- folgt oder eine sichernde Massnahme angeordnet worden, so ist die Auslie- ferung zur Vollstreckung dieser Strafe oder sichernden Massnahme zu ge- währen, wenn deren Mass mindestens vier Monate beträgt (Art. 2 Ziff. 1 Satz 2 EAUe). Fahndungs- und Festnahmeersuchen zum Zwecke der Aus- lieferung müssen ausser den Angaben gemäss Art. 28 Abs. 2 und 3 lit. a IRSG Hinweise enthalten auf das Bestehen eines gültigen Hafttitels, das Datum seiner Ausstellung und die Behörde, die ihn erlassen hat (Art. 42 lit. a IRSG). Art. 16 Ziff. 1 EAUe sieht vor, dass die zuständigen Behörden des ersuchenden Staates in dringenden Fällen um vorläufige Festnahme des Verfolgten ersuchen können. Gemäss Art. 16 Ziff. 2 EAUe ist im Ersu- chen um vorläufige Verhaftung u.a. anzuführen, dass ein in Art. 12 Ziff. 2 lit. a EAUe erwähntes, vollstreckbares verurteilendes Erkenntnis, ein Haft- befehl oder eine andere, nach den Formvorschriften des ersuchenden Staates ausgestellte Urkunde mit gleicher Rechtswirkung vorhanden ist und die Absicht besteht, ein Auslieferungsersuchen zu stellen.
4.3 Der Umstand, dass die ersuchende Behörde eine rechtskräftig verurteilte Person zur Fahndung ausschreibt, ohne den Betroffenen vorgängig rechts- hilfeweise zum Antritt des Strafvollzugs aufgefordert zu haben, stellt ge- stützt auf die zuvor zitierten staatsvertraglichen Bestimmungen kein Auslie- ferungshindernis dar. Wie die Beschwerdegegnerin richtig bemerkt, obliegt es der ausländischen Behörde zu entscheiden, unter welchen Umständen eine internationale Ausschreibung veranlasst wird. Hinzu kommt, dass die Behauptung des Beschwerdeführers, er hätte sich dem Strafvollzug in Deutschland nie entzogen, nicht belegt ist. Dem vom Beschwerdeführer zusammen mit der Beschwerdereplik eingereichten Faxschreiben ist wohl zu entnehmen, dass das Untersuchungsamt St. Gallen die Staatsanwalt- schaft Aachen am 25. Juli 2008 wissen liess, dass der Beschwerdeführer an der Spisergasse 43 in St. Gallen gemeldet sei. Aus dem Schreiben geht jedoch auch hervor, dass dieser im Zentralregister in Deutschland ver- schiedene Male und durch diverse Staatsanwaltschaften zur Aufenthalts- nachforschung ausgeschrieben worden war (act. 5.1). Es kann daher nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer vor dem 25. Juli 2008 sehr wohl zum Antritt des Strafvollzugs aufgefordert worden war, oder dass er entgegen einer entsprechenden Auflage oder Weisung der deutschen Behörden Wohnsitz im Ausland genommen hat und sich auf diese Weise dem Strafvollzug in Deutschland entzogen hat. Ein offensichtliches Auslie- ferungshindernis, welches die sofortige Entlassung aus der Auslieferungs- haft rechtfertigen könnte, ist diesbezüglich nicht auszumachen.
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5.1 Der Beschwerdeführer bestreitet weiter das Vorliegen einer Fluchtgefahr. Er habe in der Schweiz, wo er mit seiner Freundin in einer stabilen Bezie- hung zusammen lebe, ein neues Zuhause gefunden. Der Mittelpunkt sei- nes sozialen Netzes liege in der Schweiz und er bemühe sich, hier eine neue wirtschaftliche Existenz aufzubauen. Objektive Anhaltspunkte, welche darauf schliessen liessen, dass er sich dem Strafvollzug in Deutschland bzw. der Auslieferung nach Deutschland entziehen werde, lägen nicht vor. Auch sei er ohne Weiteres bereit, sich allfälligen Auflagen und Siche- rungsmassnahmen wie Hinterlegung von Ausweispapieren, Meldepflicht bei der Polizei, Leistung einer Kaution oder elektronischen Überwachungs- massnahmen zu unterziehen.
5.2 Die Rechtsprechung des Bundesgerichts ist hinsichtlich der Verneinung von Fluchtgefahr selbst bei familiären Bindungen in der Schweiz überaus restriktiv und misst der Erfüllung der staatsvertraglichen Auslieferungs- pflichten im Vergleich zu den Interessen des Verfolgten ausserordentlich grosses Gewicht bei (vgl. BGE 130 II 306 E. 2 S. 310 ff. m.w.H.; TPF BH.2005.45 vom 20. Dezember 2005 E. 2.2.2; BH.2005.8 vom 7. April 2005 E. 2.3; RR.2007.72 vom 29. Mai 2007 E. 4.2 und 4.3; RR.2007.174 vom 27. November 2007 E. 5.2; RR.2008.61 vom 12. Juni 2008 E. 7; RR.2008.214 vom 16. September 2008 E. 3.2). Der Umstand, dass der Verfolgte im ersuchenden Staat bereits rechtskräftig verurteilt und zur Voll- streckung dieser Freiheitsstrafe gesucht wird, wirkt sich gemäss der Recht- sprechung bei der Beurteilung der Fluchtgefahr ebenfalls erschwerend aus, da lediglich das die Strafverfolgung betreffende Auslieferungsersuchen al- lenfalls in einem Freispruch münden könnte (BGE 130 II 306 E. 2.6 S. 213; TPF BH.2005.8 vom 7. April 2005 E 2.3; RR.2008.214 vom 16. September 2008 E. 3.2.2).
5.3 Der Beschwerdeführer macht weder konkrete Angaben zu seiner persönli- chen und beruflichen Situation noch legt er dar, seit wann er sich in der Schweiz aufhält. Gemäss ZEMIS (Zentrales Migrationssystem) ist der Be- schwerdeführer erst seit dem 1. Mai 2008, mithin seit sehr kurzer Zeit in der Schweiz gemeldet (vgl. act. 4.1). Familiäre Bindungen in der Schweiz macht er nicht geltend. Eine Fluchtgefahr ist vorliegend aufgrund der nur sehr geringen Bindung des Beschwerdeführers zur Schweiz ohne Weiteres zu bejahen. Diese Fluchtgefahr kann auch nicht durch geeignete Ersatz- massnahmen wie die Hinterlegung von Ausweisdokumenten oder einer Meldpflicht bei der Polizei hinreichend gebannt werden. Der Beschwerde- führer hat es zudem unterlassen, seine finanziellen Verhältnisse auch nur ansatzweise offenzulegen. Eine Haftentlassung durch die Beschwerdein-
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stanz gegen Leistung einer Kaution kann bereits aus diesem Grunde nicht in Erwägung gezogen werden (vgl. TPF RR.2008.214 vom 16. September 2008 E. 4.2 mit Hinweisen). Die vom Beschwerdeführer in der Beschwerde- replik angesprochene elektronische Überwachung (“Electronic Monitoring“) wurde in einzelnen Kantonen versuchsweise als Form des Strafvollzugs eingeführt. Von einer gesamtschweizerischen Einführung wurde bisher je- doch abgesehen (vgl. BBl 2007 S. 375 und BBl 2008 S. 179 sowie die Me- dienmitteilungen des EJPD vom 12. September und 9. Dezember 2007). Im Rahmen der Auslieferungshaft ist die elektronische Überwachung nicht vorgesehen und kommt daher als Massnahme zur Hemmung der Fluchtge- fahr von vornherein ebenfalls nicht in Betracht. Eine Haftentlassung ist nach dem Gesagten auch unter dem Gesichtspunkt der fehlenden Flucht- gefahr nicht statthaft.
6. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers rügt zudem, er sei über die Eröffnung des Strafbefehls nicht informiert worden und es sei ihm auch keine Kopie des Auslieferungshaftbefehls zugestellt worden, dies obschon dem Bundesamt und dem Untersuchungsamt St. Gallen die Vertretungs- verhältnisse bekannt gewesen seien (act. 1 S. 4).
Die Beschwerdegegnerin hält dem entgegen, der Auslieferungshaftbefehl sei der Staatsanwaltschaft St. Gallen am 7. November 2008 zur Eröffnung an den Beschwerdeführer übermittelt worden. Zu diesem Zeitpunkt hätte ihr noch keine Anwaltsvollmacht vorgelegen. Diese sei beim Bundesamt erst am 11. November 2008 eingetroffen. Da der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt schon im Besitz des Haftbefehls gewesen sei, hätte er Gelegen- heit gehabt, seinen Rechtsbeistand selber darüber in Kenntnis zu setzen.
Wie es sich damit im Einzelnen verhält, kann offen bleiben. Fest steht, dass der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers in der Lage war, gegen den Auslieferungshaftbefehl rechtzeitig Beschwerde zu erheben und dem Be- schwerdeführer durch die gerügte fehlerhafte Zustellung keine Nachteile erwachsen sind. Der Umstand, dass der Rechtsvertreter vom Erlass des Auslieferungshaftbefehls womöglich nur verspätet Kenntnis erhalten hat, stellt offensichtlich keinen Haftentlassungsgrund dar.
7. Andere Gründe, welche eine Entlassung aus der Auslieferungshaft recht- fertigen könnten, werden weder geltend gemacht noch sind solche ersicht- lich. Die Beschwerde ist daher in ihrer Gesamtheit als unbegründet abzu- weisen.
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8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kosten- pflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 30 lit. b SGG). Für die Berech- nung der Gerichtsgebühr gelangt das Reglement vom 11. Februar 2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht (SR 173.711.32) zur Anwendung (TPF RR.2007.6 vom 22. Februar 2007 E. 5). Die Ge- richtsgebühr ist auf Fr. 3’000.-- anzusetzen (Art. 3 des Reglements über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht).
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Demnach erkennt die II. Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 3’000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Bellinzona, 5. Dezember 2008
Im Namen der II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Die Präsidentin:
Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Rechtsanwalt Heinz T. Stadelmann - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung
Rechtsmittelbelehrung Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig (Art. 92 Abs. 1 BGG). Diese Entscheide können später nicht mehr angefochten werden (Art. 92 Abs. 2 BGG).
Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen sind andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar. Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können, oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Entscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (vgl. Art. 93 Abs. 1 und 2 BGG). Ist die Beschwerde gegen einen Vor- oder Zwischenentscheid gemäss Art. 93 Abs. 1 und 2 BGG nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken (Art. 93 Abs. 3 BGG).
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (vgl. Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).
Die Beschwerde ist innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen (vgl. Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).