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RR.2010.263

Bundesstrafgericht · 2010-12-01 · Deutsch CH

Auslieferung an Deutschland. Beschwerde gegen Auslieferungshaftbefehl (Art. 48 Abs. 2 IRSG).

Sachverhalt

A. Das Justizministerium Baden-Württemberg ersuchte die Schweiz mit Schreiben vom 11. Oktober 2010 um Auslieferung des deutschen Staats- angehörigen A. im Hinblick auf die Vollstreckung einer Restfreiheitsstrafe von 2 Jahren und 1 Monat aufgrund von Verurteilungen durch das Landge- richt Stuttgart vom 26. Oktober 2009 und vom 11. Februar 2009 und durch das Amtsgericht Leutkirch vom 1. April 2008 wegen Veruntreuung, Betrugs und Konkursdelikten (act. 5.2 und act. 5.3). Die Auslieferung wird gestützt auf den Vollstreckungshaftbefehl der Staatsanwaltschaft Stuttgart vom 3. August 2010 verlangt (act. 5.3).

B. Am 21. Oktober 2010 erliess das Bundesamt für Justiz (nachfolgend „BJ“) einen Auslieferungshaftbefehl gegen A. (act. 5.6). Dieser wurde am

3. November 2010 in der Schweiz festgenommen (act. 5.4). Anlässlich sei- ner gleichentags erfolgten Einvernahme durch das Verhöramt des Kantons Schwyz erklärte A., mit einer vereinfachten Auslieferung nicht einverstan- den zu sein (act. 5.5).

C. Gegen den Auslieferungshaftbefehl reichte A. mit Eingabe vom

12. November 2010 bei der II. Beschwerdekammer des Bundesstrafge- richts Beschwerde ein und beantragte die Aufhebung des Auslieferungs- haftbefehls und die Freilassung aus der Auslieferungshaft (act. 1).

Das BJ beantragt mit Beschwerdeantwort vom 19. November 2010 die kos- tenfällige Abweisung der Beschwerde (act. 5). A. hält in seiner Beschwer- dereplik vom 26. November 2010 an seinen gestellten Anträgen fest (act. 6), worüber das BJ am 29. November 2010 in Kenntnis gesetzt wurde (act. 7).

Die II. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Für den Auslieferungsverkehr und die vorläufige Auslieferungshaft zwi- schen der Schweiz und Deutschland sind primär das Europäische Ausliefe- rungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957 (EAUe; SR 0.353.1), das zu diesem Übereinkommen am 17. März 1978 ergangene zweite Zusatz- protokoll (2. ZP; SR 0.353.12), welchem beide Staaten beigetreten sind, sowie der zwischen der Schweiz und Deutschland abgeschlossene Zusatz-

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vertrag über die Ergänzung des EAUe und die Erleichterung seiner An- wendung vom 13. November 1969 (Zusatzvertrag; SR 0.353.913.61) massgebend. Ausserdem gelangen die Bestimmungen der Art. 59 ff. des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkom- mens von Schengen vom 14. Juni 1985 (Schengener Durchführungsüber- einkommen, SDÜ; ABI. L 239 vom 22. September 2000, S. 19 – 62) zur Anwendung (BGE 136 IV 88 E. 3.1).

1.2 Soweit diese Staatsverträge bestimmte Fragen nicht abschliessend regeln, findet auf das Verfahren der Auslieferung und der vorläufigen Ausliefe- rungshaft ausschliesslich das Recht des ersuchten Staates Anwendung (Art. 22 EAUe), vorliegend also das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351.1) und die Verord- nung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Straf- sachen (IRSV; SR 351.11). Dies gilt auch im Verhältnis zum SDÜ (Art. 1 Abs. 1 lit. a IRSG). Das innerstaatliche Recht gelangt nach dem Günstig- keitsprinzip auch dann zur Anwendung, wenn dieses geringere Anforde- rungen an die Auslieferung stellt (BGE 136 IV 82 E. 3.1; 129 II 462 E. 1.1 S. 464 und 122 I 140 E. 2 S. 142). Das Günstigkeitsprinzip gilt auch in der Anwendung der massgebenden internationalen Rechtsquellen (vgl. Art. 59 Abs. 2 SDÜ). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c).

2. Gegen den Auslieferungshaftbefehl kann innert zehn Tagen seit der schrift- lichen Eröffnung des Entscheids bei der II. Beschwerdekammer des Bun- desstrafgerichts Beschwerde geführt werden (Art. 48 Abs. 2 IRGS i.V.m. Art. 47 IRSG; Art. 9 Abs. 3 des Reglements für das Bundesstrafgerichts; SR 173.710). Der Auslieferungshaftbefehl vom 21. Oktober 2010 wurde dem Beschwerdeführer am 3. November 2010 zur Kenntnis gebracht. Der Beschwerdeführer übergab seine Beschwerde am 12. November 2010 dem Verhöramt des Kantons Schwyz. Dieses leitete die Beschwerde am

16. November 2010 an das Bundesstrafgericht weiter (act. 1.6). In Anwen- dung von Art. 21 Abs. 3 VwVG gilt die Beschwerde als fristgerecht einge- reicht, weshalb darauf einzutreten ist.

3. Die II. Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebun- den (Art 25 Abs. 6 IRSG). Sie prüft die Auslieferungshaftvoraussetzungen grundsätzlich mit freier Kognition. Die II. Beschwerdekammer befasst sich jedoch nur mit Tat- und Rechtsfragen, die Streitgegenstand der Beschwer- de bilden (Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2007.89 vom

20. August 2007, E. 2.4, m.w.H.; RR.2007.34 vom 29. März 2007, E. 3). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung muss sich die urteilende In-

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stanz sodann nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinander- setzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen. Sie kann sich auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Es ge- nügt, wenn die Behörde wenigstens kurz die Überlegungen nennt, von de- nen sie sich leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt (BGE 124 II 146 E. 2a S. 149; 123 I 30 E. 2.c S. 34; 122 IV 8 E. 2c S. 14 f.; Urteil des Bundesgerichts 1A.59/2004 vom 16. Juli 2004, E. 5.2 m.w.H.).

4.

4.1 Die Verhaftung des Beschuldigten während des ganzen Auslieferungsver- fahrens bildet die Regel (BGE 117 IV 359 E. 2a; bestätigt in BGE 130 II 306 E. 2). Eine Aufhebung des Auslieferungshaftbefehls sowie eine Haftentlas- sung rechtfertigen sich nur ausnahmsweise, wenn der Beschuldigte sich voraussichtlich der Auslieferung nicht entzieht und die Strafuntersuchung nicht gefährdet (Art. 47 Abs. 1 lit. a IRSG), wenn er den sogenannten Alibi- beweis erbringen und ohne Verzug nachweisen kann, dass er zur Zeit der Tat nicht am Tatort war (Art. 47 Abs. 1 lit. b IRSG), wenn er nicht hafterste- hungsfähig ist oder andere Gründe – z. B. enge und insbesondere familiäre Beziehungen zur Schweiz – vorliegen, welche eine weniger einschneiden- de Massnahme rechtfertigen (Art. 47 Abs. 2 IRSG; Urteil des Bundesge- richts 1A.170/1997 vom 10. Juni 1997, E. 3a, veröffentlicht in Pra 2000 Nr. 94 S. 569), oder wenn sich die Auslieferung als offensichtlich unzuläs- sig erweist (Art. 51 Abs. 1 IRSG). Diese Aufzählung ist nicht abschliessend (BGE 130 II 306 E. 2.1; 117 IV 359 E. 2a). Offensichtlich unzulässig kann ein Auslieferungsersuchen sein, wenn ohne jeden Zweifel und ohne weitere Abklärungen ein Ausschlussgrund vorliegt (vgl. BGE 111 IV 108 E. 3a). Im Übrigen sind Vorbringen gegen die Auslieferung als solche oder gegen die Begründetheit des Auslieferungsbegehrens nicht im vorliegenden Be- schwerdeverfahren, sondern im eigentlichen Auslieferungsverfahren zu prüfen (vgl. LAURENT MOREILLON / MICHEL DUPUIS / MIRIAM MAZOV, La prati- que judiciaire du Tribunal pénal fédéral, in Journal des Tribunaux 2009 IV 111 Nr. 190 und 2008 IV 66 Nr. 322 je m.w.H. auf die Rechtsprechung). Diese Regelung soll es der Schweiz ermöglichen, ihren staatsvertraglichen Auslieferungspflichten nachzukommen. Die ausnahmsweise zu gewähren- de Haftentlassung ist deshalb an strengere Voraussetzungen gebunden als der Verzicht auf die gewöhnliche Untersuchungshaft in einem Strafverfah- ren oder die Entlassung aus einer solchen (vgl. BGE 130 II 306 E. 2.2 und 2.3; 111 IV 108 E. 2).

4.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, dass man ihm den Vollstreckungs- haftbefehl der Staatsanwaltschaft Stuttgart vom 3. August 2010 nicht zur Kenntnis gebracht habe, weil dieser offenbar an seine alte Adresse in Z.

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geschickt worden sei. Damit sei sein Anspruch auf rechtliches Gehör ver- letzt worden, und es sei ihm verunmöglicht worden, vor Strafantritt die fami- liären und beruflichen Angelegenheiten zu regeln. Er sei Vater von fünf minderjährigen Kindern, und seine Frau leide an Multipler Sklerose. Durch die unerwartete Verhaftung sei es ihm als selbständiger Unternehmer nicht mehr möglich gewesen, Vertrags- und Kundenbeziehungen zu beenden. Es bestehe keinerlei Fluchtgefahr, andernfalls er sich dem drohenden Strafvollzug längst durch Flucht entzogen hätte. So sei offenbar auch das Landgericht Stuttgart davon ausgegangen, dass keine Fluchtgefahr vorlie- ge, ansonsten dieses unmittelbar nach Urteilsverkündung die Haft ange- ordnet hätte. Er habe bereits vor Vorinstanz mehrmals seine Bereitschaft bekundet, sich täglich beim Polizeiposten zu melden. Auch sei er damit einverstanden, mit Fussfesseln gesichert zu werden.

4.3 Insoweit der Beschwerdeführer die Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die deutschen Strafvollzugsbehörden geltend macht, ist er darauf hinzuweisen, dass derartige Verfahrensrügen nicht im vorliegenden Be- schwerdeverfahren, sondern im Auslieferungsverfahren zu prüfen sind (vgl. Ziff. 3). Die Gültigkeit von ausländischen Verfahrensentscheiden wird nur ausnahmsweise, wenn besonders schwere Verletzungen des ausländi- schen Rechts vorliegen, überprüft. Dies ist der Fall, wenn das Rechtshilfe- ersuchen rechtsmissbräuchlich erscheint und Zweifel aufkommen, ob die grundsätzlichen Verteidigungsrecht im ausländischen Verfahren gewahrt werden bzw. gewahrt worden sind (Urteil des Bundesgerichtes 1A.15/2002 vom 5. März 2002, E. 3.2; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2008.257 vom 4. Dezember 2008, E. 3.2). In concreto liegen indes keine Anhalts- punkte vor, welche das Auslieferungsersuchen als offensichtlich unzulässig erscheinen lassen.

4.4 Der Beschwerdeführer bestreitet sodann das Vorliegen von Fluchtgefahr. Eine Aufhebung des Auslieferungshaftbefehls sowie eine Haftentlassung rechtfertigen sich ausnahmsweise unter anderem dann, wenn der Beschul- digte sich voraussichtlich der Auslieferung nicht entzieht und die Strafun- tersuchung nicht gefährdet (Art. 47 Abs. 1 lit. a IRSG). Die Rechtsprechung des Bundesgerichts ist hinsichtlich der Verneinung von Fluchtgefahr bei- spielsweise aus familiären Gründen überaus restriktiv und misst der Erfül- lung der staatsvertraglichen Auslieferungspflichten im Vergleich zu den In- teressen des Verfolgten ausserordentlich grosses Gewicht bei (vgl. BGE 130 II 306 E. 2 S. 310 ff. m.w.H.; TPF 2008 61 E. 7; Entscheide des Bundesstrafgerichts BH.2005.45 vom 20. Dezember 2005, E. 2.2.2; BH.2005.8 vom 7. April 2005, E. 2.3; RR.2007.72 vom 29. Mai 2007, E. 4.2 und 4.3; RR.2007.174 vom 27. November 2007, E. 5.2; RR.2008.214 vom

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16. September 2008, E. 3.2). Bei drohenden, hohen Freiheitsstrafen ist ei- ne Fluchtgefahr gemäss der Rechtsprechung in der Regel trotz Niederlas- sungsbewilligung und familiären Bindungen in der Schweiz gegeben. So wurde beispielsweise die Möglichkeit einer Verurteilung zu einer langen Freiheitsstrafe als ausreichend zur Verweigerung der Haftentlassung be- trachtet, obwohl der Verfolgte in diesem Fall über eine Niederlassungsbe- willigung verfügte, seit 18 Jahren in der Schweiz wohnte, mit einer Schwei- zer Bürgerin verheiratet und Vater zweier Kinder im Alter von 3 und 8 Jah- ren war, die beide die schweizerische Nationalität besassen und im Kanton Tessin eingeschult waren (Urteil des Bundesgerichts 8G.45/2001 vom

15. August 2001, E. 3a). Vor dem Hintergrund dieser strengen Rechtspre- chung bejahte die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts die Flucht- gefahr bei einem Verfolgten, dessen Ehefrau, zwei Kinder im Alter von 7½ und 2½ Jahren sowie weitere Verwandte in der Schweiz lebten (Ent- scheid des Bundesstrafgerichts BH.2005.45 vom 20. Dezember 2005, E. 2.2.2), bei einem Verfolgten, der sich seit 10 Jahren ununterbrochen in der Schweiz aufhielt und hier eine Familie mit vier Kindern im Alter von 1½, 3, 8 und 18 Jahren hatte (Entscheid des Bundesstrafgerichts BH.2005.8 vom 7. April 2005, E. 2.3) und bei einem Verfolgten, der seit seinem

17. Lebensjahr seit 10 Jahren ununterbrochen in der Schweiz lebte und seine Freundin wie auch den Freundeskreis hier hatte (Entscheid des Bun- desstrafgerichts BH.2006.4 vom 21. März 2006, E. 2.2.1). Wenn überhaupt, wurde die Haftentlassung eher bei Verfolgten höheren Alters gewährt, d.h. von 65 Jahren (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8G.66/2000 vom 5. Dezem- ber 2000, E. 9c) was ihn freilich nicht an einer späteren Flucht hinderte und 68 Jahren (Urteil des Bundesgerichts G.55/1993 vom 22. Oktober 1993; vgl. auch Entscheid des Bundesstrafgerichts BH.2005.8 vom 7. April 2005, E. 2.3). Auch die finanziellen Schwierigkeiten, in denen ein Verfolgter seine Frau und Kinder bei einer Flucht zurückzulassen hätte, erlauben gemäss der Rechtsprechung nicht ohne weiteres die Annahme, die Flucht sei derart unwahrscheinlich, dass sie mittels Ersatzmassnahmen gebannt werden könne (BGE 130 II 306 E. 2.5; Urteil des Bundesgerichts 8G.45/2001 vom

15. August 2001, E. 3a; TPF 2008 61 E. 7.2; Entscheid des Bundesstrafge- richts RR.2007.174 vom 27. November 2007, E. 5.2.1).

Der Beschwerdeführer ist Anfang 2007 von Deutschland in die Schweiz gezogen. Seine fünf minderjährigen Kinder und seine Frau folgten ihm im Jahre 2008 (act. 5.3 S. 4). Wie der Beschwerdeführer vor dem Verhöramt des Kantons Schwyz ausführte, lebt er mittlerweile von seiner Frau und seinen Kindern getrennt (act. 5.5). Vorliegend kann deshalb nicht von einer grossen Verwurzelung des Beschwerdeführers mit der Schweiz gespro- chen werden. Auch der Umstand, dass seine Ehefrau aufgrund ihrer

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Krankheit vermehrt die Hilfe des Beschwerdeführers bei der Betreuung der fünf Kinder in Anspruch nehmen muss, vermag in Anbetracht des drohen- den Vollzuges der Restfreiheitsstrafe von über zwei Jahren die Fluchtge- fahr nicht zu bannen. Daran ändert auch der Einwand, dass er sich als selbständiger Unternehmer im Wirtschaftsleben eingegliedert haben soll, nichts. Schliesslich ist im vorliegenden Verfahren – entgegen den Ausfüh- rungen des Beschwerdeführers – ohne Belang, ob und aus welchen Grün- den das Landgericht Stuttgart eine Fluchtgefahr des Beschwerdeführers als nicht gegeben erachtet haben soll. Nach dem Gesagten ist nicht anzuneh- men, dass die geltend gemachten Bindungen zur Schweiz sowie die vor- gebrachten Umstände den Beschwerdeführer davon abzuhalten vermögen, sich im Falle einer Haftentlassung ins Ausland abzusetzen. Im Lichte dieser Erwägungen ist demnach von einer hohen Fluchtgefahr auszugehen.

Ebenso wenig kommen andere Ersatzmassnahmen wie die vom Be- schwerdeführer vorgeschlagenen elektronischen Fussfesseln in Frage. Diese vermögen die Fluchtgefahr für sich allein, d.h. ohne zusätzliche, den finanziellen Verhältnissen angepasste Kaution, nicht zu bannen (vgl. Ent- scheide des Bundesstrafgerichts RR.2008.294 vom 2. Dezember 2008, E. 5.3; RR.2008.214 vom 16. September 2008, E. 4.2; RR. 2010.215 vom

11. Oktober 2010, E. 7.3).

5. Zusammenfassend ergibt sich, dass vorliegend keine Gründe auszuma- chen sind, welche eine ausnahmsweise Aufhebung der Auslieferungshaft als angezeigt erscheinen zu lassen vermöchten. Die Beschwerde erweist sich somit als gesamthaft unbegründet und ist daher abzuweisen.

6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kosten- pflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 30 lit. b SGG). Für die Berech- nung der Gerichtsgebühr gelangt gemäss Art. 63 Abs. 5 VwVG das Regle- ment vom 11. Februar 2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bundes- strafgericht (SR 173.711.32) zur Anwendung. Die Gerichtsgebühr ist vorlie- gend auf Fr. 3'000.-- festzusetzen (Art. 3 des Reglements über die Ge- richtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht).

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Demnach erkennt die II. Beschwerdekammer:

Erwägungen (7 Absätze)

E. 3 Die II. Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebun- den (Art 25 Abs. 6 IRSG). Sie prüft die Auslieferungshaftvoraussetzungen grundsätzlich mit freier Kognition. Die II. Beschwerdekammer befasst sich jedoch nur mit Tat- und Rechtsfragen, die Streitgegenstand der Beschwer- de bilden (Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2007.89 vom

20. August 2007, E. 2.4, m.w.H.; RR.2007.34 vom 29. März 2007, E. 3). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung muss sich die urteilende In-

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stanz sodann nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinander- setzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen. Sie kann sich auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Es ge- nügt, wenn die Behörde wenigstens kurz die Überlegungen nennt, von de- nen sie sich leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt (BGE 124 II 146 E. 2a S. 149; 123 I 30 E. 2.c S. 34; 122 IV 8 E. 2c S. 14 f.; Urteil des Bundesgerichts 1A.59/2004 vom 16. Juli 2004, E. 5.2 m.w.H.).

E. 4.1 Die Verhaftung des Beschuldigten während des ganzen Auslieferungsver- fahrens bildet die Regel (BGE 117 IV 359 E. 2a; bestätigt in BGE 130 II 306 E. 2). Eine Aufhebung des Auslieferungshaftbefehls sowie eine Haftentlas- sung rechtfertigen sich nur ausnahmsweise, wenn der Beschuldigte sich voraussichtlich der Auslieferung nicht entzieht und die Strafuntersuchung nicht gefährdet (Art. 47 Abs. 1 lit. a IRSG), wenn er den sogenannten Alibi- beweis erbringen und ohne Verzug nachweisen kann, dass er zur Zeit der Tat nicht am Tatort war (Art. 47 Abs. 1 lit. b IRSG), wenn er nicht hafterste- hungsfähig ist oder andere Gründe – z. B. enge und insbesondere familiäre Beziehungen zur Schweiz – vorliegen, welche eine weniger einschneiden- de Massnahme rechtfertigen (Art. 47 Abs. 2 IRSG; Urteil des Bundesge- richts 1A.170/1997 vom 10. Juni 1997, E. 3a, veröffentlicht in Pra 2000 Nr. 94 S. 569), oder wenn sich die Auslieferung als offensichtlich unzuläs- sig erweist (Art. 51 Abs. 1 IRSG). Diese Aufzählung ist nicht abschliessend (BGE 130 II 306 E. 2.1; 117 IV 359 E. 2a). Offensichtlich unzulässig kann ein Auslieferungsersuchen sein, wenn ohne jeden Zweifel und ohne weitere Abklärungen ein Ausschlussgrund vorliegt (vgl. BGE 111 IV 108 E. 3a). Im Übrigen sind Vorbringen gegen die Auslieferung als solche oder gegen die Begründetheit des Auslieferungsbegehrens nicht im vorliegenden Be- schwerdeverfahren, sondern im eigentlichen Auslieferungsverfahren zu prüfen (vgl. LAURENT MOREILLON / MICHEL DUPUIS / MIRIAM MAZOV, La prati- que judiciaire du Tribunal pénal fédéral, in Journal des Tribunaux 2009 IV 111 Nr. 190 und 2008 IV 66 Nr. 322 je m.w.H. auf die Rechtsprechung). Diese Regelung soll es der Schweiz ermöglichen, ihren staatsvertraglichen Auslieferungspflichten nachzukommen. Die ausnahmsweise zu gewähren- de Haftentlassung ist deshalb an strengere Voraussetzungen gebunden als der Verzicht auf die gewöhnliche Untersuchungshaft in einem Strafverfah- ren oder die Entlassung aus einer solchen (vgl. BGE 130 II 306 E. 2.2 und 2.3; 111 IV 108 E. 2).

E. 4.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, dass man ihm den Vollstreckungs- haftbefehl der Staatsanwaltschaft Stuttgart vom 3. August 2010 nicht zur Kenntnis gebracht habe, weil dieser offenbar an seine alte Adresse in Z.

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geschickt worden sei. Damit sei sein Anspruch auf rechtliches Gehör ver- letzt worden, und es sei ihm verunmöglicht worden, vor Strafantritt die fami- liären und beruflichen Angelegenheiten zu regeln. Er sei Vater von fünf minderjährigen Kindern, und seine Frau leide an Multipler Sklerose. Durch die unerwartete Verhaftung sei es ihm als selbständiger Unternehmer nicht mehr möglich gewesen, Vertrags- und Kundenbeziehungen zu beenden. Es bestehe keinerlei Fluchtgefahr, andernfalls er sich dem drohenden Strafvollzug längst durch Flucht entzogen hätte. So sei offenbar auch das Landgericht Stuttgart davon ausgegangen, dass keine Fluchtgefahr vorlie- ge, ansonsten dieses unmittelbar nach Urteilsverkündung die Haft ange- ordnet hätte. Er habe bereits vor Vorinstanz mehrmals seine Bereitschaft bekundet, sich täglich beim Polizeiposten zu melden. Auch sei er damit einverstanden, mit Fussfesseln gesichert zu werden.

E. 4.3 Insoweit der Beschwerdeführer die Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die deutschen Strafvollzugsbehörden geltend macht, ist er darauf hinzuweisen, dass derartige Verfahrensrügen nicht im vorliegenden Be- schwerdeverfahren, sondern im Auslieferungsverfahren zu prüfen sind (vgl. Ziff. 3). Die Gültigkeit von ausländischen Verfahrensentscheiden wird nur ausnahmsweise, wenn besonders schwere Verletzungen des ausländi- schen Rechts vorliegen, überprüft. Dies ist der Fall, wenn das Rechtshilfe- ersuchen rechtsmissbräuchlich erscheint und Zweifel aufkommen, ob die grundsätzlichen Verteidigungsrecht im ausländischen Verfahren gewahrt werden bzw. gewahrt worden sind (Urteil des Bundesgerichtes 1A.15/2002 vom 5. März 2002, E. 3.2; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2008.257 vom 4. Dezember 2008, E. 3.2). In concreto liegen indes keine Anhalts- punkte vor, welche das Auslieferungsersuchen als offensichtlich unzulässig erscheinen lassen.

E. 4.4 Der Beschwerdeführer bestreitet sodann das Vorliegen von Fluchtgefahr. Eine Aufhebung des Auslieferungshaftbefehls sowie eine Haftentlassung rechtfertigen sich ausnahmsweise unter anderem dann, wenn der Beschul- digte sich voraussichtlich der Auslieferung nicht entzieht und die Strafun- tersuchung nicht gefährdet (Art. 47 Abs. 1 lit. a IRSG). Die Rechtsprechung des Bundesgerichts ist hinsichtlich der Verneinung von Fluchtgefahr bei- spielsweise aus familiären Gründen überaus restriktiv und misst der Erfül- lung der staatsvertraglichen Auslieferungspflichten im Vergleich zu den In- teressen des Verfolgten ausserordentlich grosses Gewicht bei (vgl. BGE 130 II 306 E. 2 S. 310 ff. m.w.H.; TPF 2008 61 E. 7; Entscheide des Bundesstrafgerichts BH.2005.45 vom 20. Dezember 2005, E. 2.2.2; BH.2005.8 vom 7. April 2005, E. 2.3; RR.2007.72 vom 29. Mai 2007, E. 4.2 und 4.3; RR.2007.174 vom 27. November 2007, E. 5.2; RR.2008.214 vom

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16. September 2008, E. 3.2). Bei drohenden, hohen Freiheitsstrafen ist ei- ne Fluchtgefahr gemäss der Rechtsprechung in der Regel trotz Niederlas- sungsbewilligung und familiären Bindungen in der Schweiz gegeben. So wurde beispielsweise die Möglichkeit einer Verurteilung zu einer langen Freiheitsstrafe als ausreichend zur Verweigerung der Haftentlassung be- trachtet, obwohl der Verfolgte in diesem Fall über eine Niederlassungsbe- willigung verfügte, seit 18 Jahren in der Schweiz wohnte, mit einer Schwei- zer Bürgerin verheiratet und Vater zweier Kinder im Alter von 3 und 8 Jah- ren war, die beide die schweizerische Nationalität besassen und im Kanton Tessin eingeschult waren (Urteil des Bundesgerichts 8G.45/2001 vom

15. August 2001, E. 3a). Vor dem Hintergrund dieser strengen Rechtspre- chung bejahte die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts die Flucht- gefahr bei einem Verfolgten, dessen Ehefrau, zwei Kinder im Alter von 7½ und 2½ Jahren sowie weitere Verwandte in der Schweiz lebten (Ent- scheid des Bundesstrafgerichts BH.2005.45 vom 20. Dezember 2005, E. 2.2.2), bei einem Verfolgten, der sich seit 10 Jahren ununterbrochen in der Schweiz aufhielt und hier eine Familie mit vier Kindern im Alter von 1½, 3, 8 und 18 Jahren hatte (Entscheid des Bundesstrafgerichts BH.2005.8 vom 7. April 2005, E. 2.3) und bei einem Verfolgten, der seit seinem

17. Lebensjahr seit 10 Jahren ununterbrochen in der Schweiz lebte und seine Freundin wie auch den Freundeskreis hier hatte (Entscheid des Bun- desstrafgerichts BH.2006.4 vom 21. März 2006, E. 2.2.1). Wenn überhaupt, wurde die Haftentlassung eher bei Verfolgten höheren Alters gewährt, d.h. von 65 Jahren (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8G.66/2000 vom 5. Dezem- ber 2000, E. 9c) was ihn freilich nicht an einer späteren Flucht hinderte und 68 Jahren (Urteil des Bundesgerichts G.55/1993 vom 22. Oktober 1993; vgl. auch Entscheid des Bundesstrafgerichts BH.2005.8 vom 7. April 2005, E. 2.3). Auch die finanziellen Schwierigkeiten, in denen ein Verfolgter seine Frau und Kinder bei einer Flucht zurückzulassen hätte, erlauben gemäss der Rechtsprechung nicht ohne weiteres die Annahme, die Flucht sei derart unwahrscheinlich, dass sie mittels Ersatzmassnahmen gebannt werden könne (BGE 130 II 306 E. 2.5; Urteil des Bundesgerichts 8G.45/2001 vom

15. August 2001, E. 3a; TPF 2008 61 E. 7.2; Entscheid des Bundesstrafge- richts RR.2007.174 vom 27. November 2007, E. 5.2.1).

Der Beschwerdeführer ist Anfang 2007 von Deutschland in die Schweiz gezogen. Seine fünf minderjährigen Kinder und seine Frau folgten ihm im Jahre 2008 (act. 5.3 S. 4). Wie der Beschwerdeführer vor dem Verhöramt des Kantons Schwyz ausführte, lebt er mittlerweile von seiner Frau und seinen Kindern getrennt (act. 5.5). Vorliegend kann deshalb nicht von einer grossen Verwurzelung des Beschwerdeführers mit der Schweiz gespro- chen werden. Auch der Umstand, dass seine Ehefrau aufgrund ihrer

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Krankheit vermehrt die Hilfe des Beschwerdeführers bei der Betreuung der fünf Kinder in Anspruch nehmen muss, vermag in Anbetracht des drohen- den Vollzuges der Restfreiheitsstrafe von über zwei Jahren die Fluchtge- fahr nicht zu bannen. Daran ändert auch der Einwand, dass er sich als selbständiger Unternehmer im Wirtschaftsleben eingegliedert haben soll, nichts. Schliesslich ist im vorliegenden Verfahren – entgegen den Ausfüh- rungen des Beschwerdeführers – ohne Belang, ob und aus welchen Grün- den das Landgericht Stuttgart eine Fluchtgefahr des Beschwerdeführers als nicht gegeben erachtet haben soll. Nach dem Gesagten ist nicht anzuneh- men, dass die geltend gemachten Bindungen zur Schweiz sowie die vor- gebrachten Umstände den Beschwerdeführer davon abzuhalten vermögen, sich im Falle einer Haftentlassung ins Ausland abzusetzen. Im Lichte dieser Erwägungen ist demnach von einer hohen Fluchtgefahr auszugehen.

Ebenso wenig kommen andere Ersatzmassnahmen wie die vom Be- schwerdeführer vorgeschlagenen elektronischen Fussfesseln in Frage. Diese vermögen die Fluchtgefahr für sich allein, d.h. ohne zusätzliche, den finanziellen Verhältnissen angepasste Kaution, nicht zu bannen (vgl. Ent- scheide des Bundesstrafgerichts RR.2008.294 vom 2. Dezember 2008, E. 5.3; RR.2008.214 vom 16. September 2008, E. 4.2; RR. 2010.215 vom

11. Oktober 2010, E. 7.3).

E. 5 Zusammenfassend ergibt sich, dass vorliegend keine Gründe auszuma- chen sind, welche eine ausnahmsweise Aufhebung der Auslieferungshaft als angezeigt erscheinen zu lassen vermöchten. Die Beschwerde erweist sich somit als gesamthaft unbegründet und ist daher abzuweisen.

E. 6 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kosten- pflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 30 lit. b SGG). Für die Berech- nung der Gerichtsgebühr gelangt gemäss Art. 63 Abs. 5 VwVG das Regle- ment vom 11. Februar 2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bundes- strafgericht (SR 173.711.32) zur Anwendung. Die Gerichtsgebühr ist vorlie- gend auf Fr. 3'000.-- festzusetzen (Art. 3 des Reglements über die Ge- richtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht).

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Demnach erkennt die II. Beschwerdekammer:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Entscheid vom 1. Dezember 2010 II. Beschwerdekammer Besetzung

Bundesstrafrichter Cornelia Cova, Vorsitz, Giorgio Bomio und Roy Garré, Gerichtsschreiberin Chantal Blättler

Parteien

A., Beschwerdeführer

gegen

BUNDESAMT FÜR JUSTIZ, FACHBEREICH AUS- LIEFERUNG, Beschwerdegegner

Gegenstand

Auslieferung an Deutschland

Beschwerde gegen Auslieferungshaftbefehl (Art. 48 Abs. 2 IRSG)

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l Geschäftsnummer: RR.2010.263

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Sachverhalt:

A. Das Justizministerium Baden-Württemberg ersuchte die Schweiz mit Schreiben vom 11. Oktober 2010 um Auslieferung des deutschen Staats- angehörigen A. im Hinblick auf die Vollstreckung einer Restfreiheitsstrafe von 2 Jahren und 1 Monat aufgrund von Verurteilungen durch das Landge- richt Stuttgart vom 26. Oktober 2009 und vom 11. Februar 2009 und durch das Amtsgericht Leutkirch vom 1. April 2008 wegen Veruntreuung, Betrugs und Konkursdelikten (act. 5.2 und act. 5.3). Die Auslieferung wird gestützt auf den Vollstreckungshaftbefehl der Staatsanwaltschaft Stuttgart vom 3. August 2010 verlangt (act. 5.3).

B. Am 21. Oktober 2010 erliess das Bundesamt für Justiz (nachfolgend „BJ“) einen Auslieferungshaftbefehl gegen A. (act. 5.6). Dieser wurde am

3. November 2010 in der Schweiz festgenommen (act. 5.4). Anlässlich sei- ner gleichentags erfolgten Einvernahme durch das Verhöramt des Kantons Schwyz erklärte A., mit einer vereinfachten Auslieferung nicht einverstan- den zu sein (act. 5.5).

C. Gegen den Auslieferungshaftbefehl reichte A. mit Eingabe vom

12. November 2010 bei der II. Beschwerdekammer des Bundesstrafge- richts Beschwerde ein und beantragte die Aufhebung des Auslieferungs- haftbefehls und die Freilassung aus der Auslieferungshaft (act. 1).

Das BJ beantragt mit Beschwerdeantwort vom 19. November 2010 die kos- tenfällige Abweisung der Beschwerde (act. 5). A. hält in seiner Beschwer- dereplik vom 26. November 2010 an seinen gestellten Anträgen fest (act. 6), worüber das BJ am 29. November 2010 in Kenntnis gesetzt wurde (act. 7).

Die II. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Für den Auslieferungsverkehr und die vorläufige Auslieferungshaft zwi- schen der Schweiz und Deutschland sind primär das Europäische Ausliefe- rungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957 (EAUe; SR 0.353.1), das zu diesem Übereinkommen am 17. März 1978 ergangene zweite Zusatz- protokoll (2. ZP; SR 0.353.12), welchem beide Staaten beigetreten sind, sowie der zwischen der Schweiz und Deutschland abgeschlossene Zusatz-

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vertrag über die Ergänzung des EAUe und die Erleichterung seiner An- wendung vom 13. November 1969 (Zusatzvertrag; SR 0.353.913.61) massgebend. Ausserdem gelangen die Bestimmungen der Art. 59 ff. des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkom- mens von Schengen vom 14. Juni 1985 (Schengener Durchführungsüber- einkommen, SDÜ; ABI. L 239 vom 22. September 2000, S. 19 – 62) zur Anwendung (BGE 136 IV 88 E. 3.1).

1.2 Soweit diese Staatsverträge bestimmte Fragen nicht abschliessend regeln, findet auf das Verfahren der Auslieferung und der vorläufigen Ausliefe- rungshaft ausschliesslich das Recht des ersuchten Staates Anwendung (Art. 22 EAUe), vorliegend also das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351.1) und die Verord- nung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Straf- sachen (IRSV; SR 351.11). Dies gilt auch im Verhältnis zum SDÜ (Art. 1 Abs. 1 lit. a IRSG). Das innerstaatliche Recht gelangt nach dem Günstig- keitsprinzip auch dann zur Anwendung, wenn dieses geringere Anforde- rungen an die Auslieferung stellt (BGE 136 IV 82 E. 3.1; 129 II 462 E. 1.1 S. 464 und 122 I 140 E. 2 S. 142). Das Günstigkeitsprinzip gilt auch in der Anwendung der massgebenden internationalen Rechtsquellen (vgl. Art. 59 Abs. 2 SDÜ). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c).

2. Gegen den Auslieferungshaftbefehl kann innert zehn Tagen seit der schrift- lichen Eröffnung des Entscheids bei der II. Beschwerdekammer des Bun- desstrafgerichts Beschwerde geführt werden (Art. 48 Abs. 2 IRGS i.V.m. Art. 47 IRSG; Art. 9 Abs. 3 des Reglements für das Bundesstrafgerichts; SR 173.710). Der Auslieferungshaftbefehl vom 21. Oktober 2010 wurde dem Beschwerdeführer am 3. November 2010 zur Kenntnis gebracht. Der Beschwerdeführer übergab seine Beschwerde am 12. November 2010 dem Verhöramt des Kantons Schwyz. Dieses leitete die Beschwerde am

16. November 2010 an das Bundesstrafgericht weiter (act. 1.6). In Anwen- dung von Art. 21 Abs. 3 VwVG gilt die Beschwerde als fristgerecht einge- reicht, weshalb darauf einzutreten ist.

3. Die II. Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebun- den (Art 25 Abs. 6 IRSG). Sie prüft die Auslieferungshaftvoraussetzungen grundsätzlich mit freier Kognition. Die II. Beschwerdekammer befasst sich jedoch nur mit Tat- und Rechtsfragen, die Streitgegenstand der Beschwer- de bilden (Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2007.89 vom

20. August 2007, E. 2.4, m.w.H.; RR.2007.34 vom 29. März 2007, E. 3). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung muss sich die urteilende In-

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stanz sodann nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinander- setzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen. Sie kann sich auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Es ge- nügt, wenn die Behörde wenigstens kurz die Überlegungen nennt, von de- nen sie sich leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt (BGE 124 II 146 E. 2a S. 149; 123 I 30 E. 2.c S. 34; 122 IV 8 E. 2c S. 14 f.; Urteil des Bundesgerichts 1A.59/2004 vom 16. Juli 2004, E. 5.2 m.w.H.).

4.

4.1 Die Verhaftung des Beschuldigten während des ganzen Auslieferungsver- fahrens bildet die Regel (BGE 117 IV 359 E. 2a; bestätigt in BGE 130 II 306 E. 2). Eine Aufhebung des Auslieferungshaftbefehls sowie eine Haftentlas- sung rechtfertigen sich nur ausnahmsweise, wenn der Beschuldigte sich voraussichtlich der Auslieferung nicht entzieht und die Strafuntersuchung nicht gefährdet (Art. 47 Abs. 1 lit. a IRSG), wenn er den sogenannten Alibi- beweis erbringen und ohne Verzug nachweisen kann, dass er zur Zeit der Tat nicht am Tatort war (Art. 47 Abs. 1 lit. b IRSG), wenn er nicht hafterste- hungsfähig ist oder andere Gründe – z. B. enge und insbesondere familiäre Beziehungen zur Schweiz – vorliegen, welche eine weniger einschneiden- de Massnahme rechtfertigen (Art. 47 Abs. 2 IRSG; Urteil des Bundesge- richts 1A.170/1997 vom 10. Juni 1997, E. 3a, veröffentlicht in Pra 2000 Nr. 94 S. 569), oder wenn sich die Auslieferung als offensichtlich unzuläs- sig erweist (Art. 51 Abs. 1 IRSG). Diese Aufzählung ist nicht abschliessend (BGE 130 II 306 E. 2.1; 117 IV 359 E. 2a). Offensichtlich unzulässig kann ein Auslieferungsersuchen sein, wenn ohne jeden Zweifel und ohne weitere Abklärungen ein Ausschlussgrund vorliegt (vgl. BGE 111 IV 108 E. 3a). Im Übrigen sind Vorbringen gegen die Auslieferung als solche oder gegen die Begründetheit des Auslieferungsbegehrens nicht im vorliegenden Be- schwerdeverfahren, sondern im eigentlichen Auslieferungsverfahren zu prüfen (vgl. LAURENT MOREILLON / MICHEL DUPUIS / MIRIAM MAZOV, La prati- que judiciaire du Tribunal pénal fédéral, in Journal des Tribunaux 2009 IV 111 Nr. 190 und 2008 IV 66 Nr. 322 je m.w.H. auf die Rechtsprechung). Diese Regelung soll es der Schweiz ermöglichen, ihren staatsvertraglichen Auslieferungspflichten nachzukommen. Die ausnahmsweise zu gewähren- de Haftentlassung ist deshalb an strengere Voraussetzungen gebunden als der Verzicht auf die gewöhnliche Untersuchungshaft in einem Strafverfah- ren oder die Entlassung aus einer solchen (vgl. BGE 130 II 306 E. 2.2 und 2.3; 111 IV 108 E. 2).

4.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, dass man ihm den Vollstreckungs- haftbefehl der Staatsanwaltschaft Stuttgart vom 3. August 2010 nicht zur Kenntnis gebracht habe, weil dieser offenbar an seine alte Adresse in Z.

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geschickt worden sei. Damit sei sein Anspruch auf rechtliches Gehör ver- letzt worden, und es sei ihm verunmöglicht worden, vor Strafantritt die fami- liären und beruflichen Angelegenheiten zu regeln. Er sei Vater von fünf minderjährigen Kindern, und seine Frau leide an Multipler Sklerose. Durch die unerwartete Verhaftung sei es ihm als selbständiger Unternehmer nicht mehr möglich gewesen, Vertrags- und Kundenbeziehungen zu beenden. Es bestehe keinerlei Fluchtgefahr, andernfalls er sich dem drohenden Strafvollzug längst durch Flucht entzogen hätte. So sei offenbar auch das Landgericht Stuttgart davon ausgegangen, dass keine Fluchtgefahr vorlie- ge, ansonsten dieses unmittelbar nach Urteilsverkündung die Haft ange- ordnet hätte. Er habe bereits vor Vorinstanz mehrmals seine Bereitschaft bekundet, sich täglich beim Polizeiposten zu melden. Auch sei er damit einverstanden, mit Fussfesseln gesichert zu werden.

4.3 Insoweit der Beschwerdeführer die Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die deutschen Strafvollzugsbehörden geltend macht, ist er darauf hinzuweisen, dass derartige Verfahrensrügen nicht im vorliegenden Be- schwerdeverfahren, sondern im Auslieferungsverfahren zu prüfen sind (vgl. Ziff. 3). Die Gültigkeit von ausländischen Verfahrensentscheiden wird nur ausnahmsweise, wenn besonders schwere Verletzungen des ausländi- schen Rechts vorliegen, überprüft. Dies ist der Fall, wenn das Rechtshilfe- ersuchen rechtsmissbräuchlich erscheint und Zweifel aufkommen, ob die grundsätzlichen Verteidigungsrecht im ausländischen Verfahren gewahrt werden bzw. gewahrt worden sind (Urteil des Bundesgerichtes 1A.15/2002 vom 5. März 2002, E. 3.2; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2008.257 vom 4. Dezember 2008, E. 3.2). In concreto liegen indes keine Anhalts- punkte vor, welche das Auslieferungsersuchen als offensichtlich unzulässig erscheinen lassen.

4.4 Der Beschwerdeführer bestreitet sodann das Vorliegen von Fluchtgefahr. Eine Aufhebung des Auslieferungshaftbefehls sowie eine Haftentlassung rechtfertigen sich ausnahmsweise unter anderem dann, wenn der Beschul- digte sich voraussichtlich der Auslieferung nicht entzieht und die Strafun- tersuchung nicht gefährdet (Art. 47 Abs. 1 lit. a IRSG). Die Rechtsprechung des Bundesgerichts ist hinsichtlich der Verneinung von Fluchtgefahr bei- spielsweise aus familiären Gründen überaus restriktiv und misst der Erfül- lung der staatsvertraglichen Auslieferungspflichten im Vergleich zu den In- teressen des Verfolgten ausserordentlich grosses Gewicht bei (vgl. BGE 130 II 306 E. 2 S. 310 ff. m.w.H.; TPF 2008 61 E. 7; Entscheide des Bundesstrafgerichts BH.2005.45 vom 20. Dezember 2005, E. 2.2.2; BH.2005.8 vom 7. April 2005, E. 2.3; RR.2007.72 vom 29. Mai 2007, E. 4.2 und 4.3; RR.2007.174 vom 27. November 2007, E. 5.2; RR.2008.214 vom

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16. September 2008, E. 3.2). Bei drohenden, hohen Freiheitsstrafen ist ei- ne Fluchtgefahr gemäss der Rechtsprechung in der Regel trotz Niederlas- sungsbewilligung und familiären Bindungen in der Schweiz gegeben. So wurde beispielsweise die Möglichkeit einer Verurteilung zu einer langen Freiheitsstrafe als ausreichend zur Verweigerung der Haftentlassung be- trachtet, obwohl der Verfolgte in diesem Fall über eine Niederlassungsbe- willigung verfügte, seit 18 Jahren in der Schweiz wohnte, mit einer Schwei- zer Bürgerin verheiratet und Vater zweier Kinder im Alter von 3 und 8 Jah- ren war, die beide die schweizerische Nationalität besassen und im Kanton Tessin eingeschult waren (Urteil des Bundesgerichts 8G.45/2001 vom

15. August 2001, E. 3a). Vor dem Hintergrund dieser strengen Rechtspre- chung bejahte die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts die Flucht- gefahr bei einem Verfolgten, dessen Ehefrau, zwei Kinder im Alter von 7½ und 2½ Jahren sowie weitere Verwandte in der Schweiz lebten (Ent- scheid des Bundesstrafgerichts BH.2005.45 vom 20. Dezember 2005, E. 2.2.2), bei einem Verfolgten, der sich seit 10 Jahren ununterbrochen in der Schweiz aufhielt und hier eine Familie mit vier Kindern im Alter von 1½, 3, 8 und 18 Jahren hatte (Entscheid des Bundesstrafgerichts BH.2005.8 vom 7. April 2005, E. 2.3) und bei einem Verfolgten, der seit seinem

17. Lebensjahr seit 10 Jahren ununterbrochen in der Schweiz lebte und seine Freundin wie auch den Freundeskreis hier hatte (Entscheid des Bun- desstrafgerichts BH.2006.4 vom 21. März 2006, E. 2.2.1). Wenn überhaupt, wurde die Haftentlassung eher bei Verfolgten höheren Alters gewährt, d.h. von 65 Jahren (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8G.66/2000 vom 5. Dezem- ber 2000, E. 9c) was ihn freilich nicht an einer späteren Flucht hinderte und 68 Jahren (Urteil des Bundesgerichts G.55/1993 vom 22. Oktober 1993; vgl. auch Entscheid des Bundesstrafgerichts BH.2005.8 vom 7. April 2005, E. 2.3). Auch die finanziellen Schwierigkeiten, in denen ein Verfolgter seine Frau und Kinder bei einer Flucht zurückzulassen hätte, erlauben gemäss der Rechtsprechung nicht ohne weiteres die Annahme, die Flucht sei derart unwahrscheinlich, dass sie mittels Ersatzmassnahmen gebannt werden könne (BGE 130 II 306 E. 2.5; Urteil des Bundesgerichts 8G.45/2001 vom

15. August 2001, E. 3a; TPF 2008 61 E. 7.2; Entscheid des Bundesstrafge- richts RR.2007.174 vom 27. November 2007, E. 5.2.1).

Der Beschwerdeführer ist Anfang 2007 von Deutschland in die Schweiz gezogen. Seine fünf minderjährigen Kinder und seine Frau folgten ihm im Jahre 2008 (act. 5.3 S. 4). Wie der Beschwerdeführer vor dem Verhöramt des Kantons Schwyz ausführte, lebt er mittlerweile von seiner Frau und seinen Kindern getrennt (act. 5.5). Vorliegend kann deshalb nicht von einer grossen Verwurzelung des Beschwerdeführers mit der Schweiz gespro- chen werden. Auch der Umstand, dass seine Ehefrau aufgrund ihrer

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Krankheit vermehrt die Hilfe des Beschwerdeführers bei der Betreuung der fünf Kinder in Anspruch nehmen muss, vermag in Anbetracht des drohen- den Vollzuges der Restfreiheitsstrafe von über zwei Jahren die Fluchtge- fahr nicht zu bannen. Daran ändert auch der Einwand, dass er sich als selbständiger Unternehmer im Wirtschaftsleben eingegliedert haben soll, nichts. Schliesslich ist im vorliegenden Verfahren – entgegen den Ausfüh- rungen des Beschwerdeführers – ohne Belang, ob und aus welchen Grün- den das Landgericht Stuttgart eine Fluchtgefahr des Beschwerdeführers als nicht gegeben erachtet haben soll. Nach dem Gesagten ist nicht anzuneh- men, dass die geltend gemachten Bindungen zur Schweiz sowie die vor- gebrachten Umstände den Beschwerdeführer davon abzuhalten vermögen, sich im Falle einer Haftentlassung ins Ausland abzusetzen. Im Lichte dieser Erwägungen ist demnach von einer hohen Fluchtgefahr auszugehen.

Ebenso wenig kommen andere Ersatzmassnahmen wie die vom Be- schwerdeführer vorgeschlagenen elektronischen Fussfesseln in Frage. Diese vermögen die Fluchtgefahr für sich allein, d.h. ohne zusätzliche, den finanziellen Verhältnissen angepasste Kaution, nicht zu bannen (vgl. Ent- scheide des Bundesstrafgerichts RR.2008.294 vom 2. Dezember 2008, E. 5.3; RR.2008.214 vom 16. September 2008, E. 4.2; RR. 2010.215 vom

11. Oktober 2010, E. 7.3).

5. Zusammenfassend ergibt sich, dass vorliegend keine Gründe auszuma- chen sind, welche eine ausnahmsweise Aufhebung der Auslieferungshaft als angezeigt erscheinen zu lassen vermöchten. Die Beschwerde erweist sich somit als gesamthaft unbegründet und ist daher abzuweisen.

6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kosten- pflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 30 lit. b SGG). Für die Berech- nung der Gerichtsgebühr gelangt gemäss Art. 63 Abs. 5 VwVG das Regle- ment vom 11. Februar 2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bundes- strafgericht (SR 173.711.32) zur Anwendung. Die Gerichtsgebühr ist vorlie- gend auf Fr. 3'000.-- festzusetzen (Art. 3 des Reglements über die Ge- richtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht).

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Demnach erkennt die II. Beschwerdekammer:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

Bellinzona, 2. Dezember 2010

Im Namen der II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Die Präsidentin:

Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

- A. - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung

Rechtsmittelbelehrung Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig (Art. 92 Abs. 1 BGG). Diese Entscheide können später nicht mehr angefochten werden (Art. 92 Abs. 2 BGG).

Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen sind andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar. Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können, oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Entscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (vgl. Art. 93 Abs. 1 und 2 BGG). Ist die Beschwerde gegen einen Vor- oder Zwischenentscheid gemäss Art. 93 Abs. 1 und 2 BGG nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken (Art. 93 Abs. 3 BGG).

Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (vgl. Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).

Die Beschwerde ist innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen (vgl. Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).