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RR.2009.263

Bundesstrafgericht · 2009-08-19 · Deutsch CH

Auslieferung an Italien; Beschwerde gegen Auslieferungshaftbefehl (Art. 48 Abs. 2 IRSG)

Sachverhalt

A. Die italienischen Behörden haben mit Meldung der SIRENE Italien vom

30. März 2009 die Schweiz und andere an das SIS (Schengener Informati- onssystem) angeschlossene Staaten um Inhaftierung des italienischen Staatsangehörigen A. zwecks späterer Auslieferung ersucht. Auslieferung wird gestützt auf den Haftbefehl Nr. 12499/06 R.G.N.R. des Tribunale di Catania vom 2. Februar 2009 wegen Beteiligung an einer kriminellen Orga- nisation und Betäubungsmittelhandel verlangt. A. wird vorgeworfen, einer der wichtigsten Lieferanten von Betäubungsmitteln aus dem Kreise einer Gruppierung mit internationalen Verbindungen zu sein. Namentlich soll er bis Ende September 2005 regelmässig beachtliche Mengen an Haschisch und Kokain an verschiedene Personen in Catania / Italien verschickt haben, wo- bei die Drogen in Autobussen versteckt von Basel aus transportiert worden sein sollen. Weiter wird A. verdächtigt, die für den Anbau von Marihuana notwendigen Utensilien (Halogenlampen, Saatgut etc.) nach Catania gesen- det zu haben.

B. Mit Meldung der SIRENE Schweiz vom 1. April 2009, teilten die schweizeri- schen Behörden Italien mit, der Verfolgte habe in der Schweiz permanenten Wohnsitz, eine Fluchtgefahr sei nicht ersichtlich. Sie ersuchten daher um Übermittlung des formellen Auslieferungsersuchens (act. 3.3).

C. Mit Note vom 9. Juni 2009 ersuchte die italienische Botschaft in Bern formell um Auslieferung von A. für die ihm im obgenannten Haftbefehl vom 2. Feb- ruar 2009 zur Last gelegten Straftaten (act. 3.4).

D. Am 14. Juli 2009 erliess das Bundesamt für Justiz (nachfolgend „Bundes- amt“) gestützt auf den Haftbefehl vom 2. Februar 2009 einen Auslieferungs- haftbefehl (act. 3.5). A. wurde am 21. August 2008 verhaftet und in Ausliefe- rungshaft versetzt. Anlässlich einer gleichentags erfolgten Einvernahme er- klärte dieser, mit einer vereinfachten Auslieferung nicht einverstanden zu sein (act. 3.6).

E. A. lässt gegen den Auslieferungshaftbefehl am 31. Juli 2009 durch seinen Rechtsvertreter Beschwerde an die II. Beschwerdekammer des Bundesstraf- gerichts einreichen mit folgenden Anträgen (act. 1):

„1. Der Auslieferungshaftbefehl der Beschwerdegegnerin vom 14. Juli 2009 sei auf- zuheben und der Beschwerdeführer sei umgehend aus der Auslieferungshaft zu ent- lassen.

- 3 -

2. Eventualiter sei der Beschwerdeführer unter Anordnung geeigneter Ersatzmass- nahmen aus der Auslieferungshaft zu entlassen.

3. Der vorliegenden Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zuzusprechen.

4. Unter o/e-Kostenfolge.“

Das Bundesamt beantragt in seiner Beschwerdeantwort vom 10. August 2009 die Abweisung der Beschwerde (act. 3). Mit Replik vom 12. August 2009 lässt A. an den gestellten Rechtsbegehren vollumfänglich festhalten (act. 4). Das Bundesamt wurde darüber am 14. August 2009 in Kenntnis ge- setzt (act. 5).

F. Zur Zeit läuft gegen A. im Kanton Basel-Stadt ein Strafverfahren wegen Ein- fuhr von Kokain. Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.

Die II. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1. Für den Auslieferungsverkehr und die vorläufige Auslieferungshaft zwischen der Schweiz und Italien sind primär das Europäische Auslieferungsüberein- kommen vom 13. Dezember 1957 (EAUe; SR 0.353.1), das zu diesem Über- einkommen am 17. März 1978 ergangene zweite Zusatzprotokoll (2. ZP; SR 0.353.12) sowie die Bestimmungen der Art. 59 ff. des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 (Schengener Durchführungsübereinkommen, SDÜ; ABl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19 – 62) zwecks Ergänzung und Er- leichterung der Anwendung des EAUe massgebend.

Soweit die einleitend genannten Staatsverträge bestimmte Fragen nicht ab- schliessend regeln, findet auf das Verfahren der Auslieferung ausschliesslich das Recht des ersuchten Staates Anwendung (Art. 22 EAUe), vorliegend also das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351.1) und die Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSV; SR 351.11); dies gilt auch im Verhältnis zum SDÜ (Art. 1 Abs. 1 lit. a IRSG). Das innerstaatliche Recht gelangt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann zur Anwendung, wenn dieses geringere Anforderungen an die Auslieferung stellt (BGE 122 II 140 E. 2 S. 142; 129 II 462 E. 1.1 S. 464).

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2. Gegen einen Auslieferungshaftbefehl kann innert zehn Tagen ab der schrift- lichen Eröffnung bei der II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Be- schwerde geführt werden (Art. 48 Abs. 2 IRSG i.V.m. Art. 47 IRSG; Art. 28 Abs. 1 lit. e des Bundesgesetzes über das Bundesstrafgericht vom 4. Okto- ber 2002 (SGG, SR 173.71); Art. 9 Abs. 3 des Reglements für das Bun- desstrafgericht, SR 173.710).

Der Auslieferungshaftbefehl vom 14. Juli 2009 wurde dem Beschwerdefüh- rer am 21. Juli 2009 eröffnet (act. 3.5). Die Beschwerde vom 31. Juli 2009 wurde demnach fristgerecht eingereicht, weshalb darauf einzutreten ist.

3. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts bildet die Verhaftung des Be- schuldigten während des ganzen Auslieferungsverfahrens die Regel (BGE 117 IV 359 E. 2a; bestätigt in BGE 130 II 306 E. 2). Eine Aufhebung des Auslieferungshaftbefehls und eine Haftentlassung rechtfertigen sich nur ausnahmsweise. Dies ist der Fall, wenn der Beschuldigte sich voraussicht- lich der Auslieferung nicht entzieht und die Strafuntersuchung nicht gefähr- det (Art. 47 Abs. 1 lit. a IRSG), wenn er den so genannten Alibibeweis er- bringen und ohne Verzug nachweisen kann, dass er zur Zeit der Tat nicht am Tatort war (Art. 47 Abs. 1 lit. b IRSG), wenn er nicht hafterstehungsfähig ist oder andere Gründe – z. B. enge und insbesondere familiäre Beziehun- gen zur Schweiz – vorliegen, die eine weniger einschneidende Massnahme rechtfertigen (Art. 47 Abs. 2 IRSG; Urteil des Bundesgerichts 1A.170/1997 vom 10. Juni 1997, E. 3a; veröffentlicht in Pra 2000 Nr. 94 S. 569), oder wenn sich die Auslieferung als offensichtlich unzulässig erweist (Art. 51 Abs. 1 IRSG). Diese Aufzählung ist nicht abschliessend (BGE 130 II 306 E. 2.1; 117 IV 359 E. 2a). Offensichtlich unzulässig kann ein Auslieferungsersuchen sein, wenn ohne jeden Zweifel und ohne weitere Abklärungen ein Aus- schlussgrund vorliegt (vgl. BGE 111 IV 108 E. 3a). Im Übrigen sind Vorbrin- gen gegen die Auslieferung als solche oder gegen die Begründetheit des Auslieferungsbegehrens nicht im vorliegenden Beschwerdeverfahren, son- dern im eigentlichen Auslieferungsverfahren zu prüfen (vgl. LAURENT MO- REILLON / MICHEL DUPUIS / MIRIAM MAZOV, La pratique judiciaire du Tribunal pénal fédéral, in Journal des Tribunaux 2008 IV 66 Nr. 322 m.w.H. auf die Rechtsprechung). Diese Regelung soll es der Schweiz ermöglichen, ihren staatsvertraglichen Auslieferungspflichten nachzukommen. Die ausnahms- weise zu gewährende Haftentlassung ist deshalb an strengere Vorausset- zungen gebunden als der Verzicht auf die gewöhnliche Untersuchungshaft in einem Strafverfahren oder die Entlassung aus einer solchen (vgl. BGE 130 II 306 E. 2.2 und 2.3; 111 IV 108 E. 2).

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4.

4.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, eine Fluchtgefahr sei vorliegend auf- grund seiner engen und familiären Beziehung zur Schweiz völlig unwahr- scheinlich. Sein Lebensmittelpunkt befinde sich hier. Er lebe seit 1997 in der Schweiz und sei im Besitz der Niederlassungsbewilligung C. Seit 10 Jahren sei er mit einer Schweizerin verheiratet und habe mit ihr zwei gemeinsame Söhne (2 und 9 Jahre alt). Er fühle sich mit seiner Familie sehr verbunden und leide schon jetzt unter der Trennung. Zur Zeit sorge er sich vor allem um die Gesundheit seines jüngeren Sohnes, welcher noch vor wenigen Wochen wegen einer Meningokokkenmeningitis und –sepsis in Lebensgefahr ge- schwebt habe. Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, ein geregeltes Leben zu führen. So habe er seit dem 1. Juni 2008 eine Festanstellung als Koch bei der B. AG. Dies erlaube es ihm, für seine Familie zu sorgen, er sei der Hauptverdiener der Familie. Infolge Inhaftierung bestehe nun die Gefahr, dass er seine Arbeitsstelle verliere. Dies gelte es zu vermeiden, denn ohne sein Einkommen stehe die finanzielle Existenz der Familie auf dem Spiel. Überdies zahle er im Moment noch Schulden ab. Auch letzteres sei ein deut- licher Hinweis darauf, dass er eine pflichtbewusste Person sei, die sich der Verantwortung nicht entziehe. So wie er seine Schulden tilge, werde er auch nicht versuchen, sich dem Verfahren zu entziehen. Im Übrigen wisse er von dem gegen ihn laufenden Auslieferungsverfahren bereits seit Februar 2009. Hätte er fliehen wollen, hätte er dies längst getan. Schliesslich weist der Be- schwerdeführer darauf hin, dass auch keine Kollusionsgefahr bestehe. Die mutmasslichen Mittäter befänden sich alle in Untersuchungshaft. Es sei auch nicht ersichtlich, inwiefern solche Handlungen noch möglich sein sollten für Taten, die er im Jahre 2005 verübt haben soll. Aus den genannten Gründen liege in concreto weder eine Flucht- noch Kollusionsgefahr vor. Eine Haft- entlassung rechtfertige sich daher (act. 1 S. 4-6; act. 4 S. 2, 3, 5). Eventualiter beantragt der Beschwerdeführer, er sei unter Anordnung geeig- neter Ersatzmassnahmen aus der Auslieferungshaft zu entlassen (Verhält- nismässigkeitsprinzip). Er sei bereit, eine Sicherheitsleistung in Form einer Kaution zu leisten, seine Ausweispapiere zu deponieren und sich einer re- gelmässigen Meldepflicht zu unterwerfen. Seine Familie und diejenige seiner Ehefrau hätten ihm bezüglich Zahlung einer Kaution volle Unterstützung an- geboten. Zu seinen finanziellen Verhältnissen führt der Beschwerdeführer aus, er habe ein Einkommen von monatlich brutto CHF 4'100.00. Sein Lohn sei derzeit allerdings gepfändet. Seine Ehefrau arbeite zudem zu 60%. Schulden habe er insgesamt rund CHF 42'000.00. Er sei daran, diese abzu- bezahlen (Lohnpfändung plus Beitrag der Ehefrau). In der Replik erklärt sich der Beschwerdeführer überdies bereit, als Ersatzmassnahme am Programm des Electronic Monitoring teilzunehmen (act. 1 S. 6 Ziff. 9; act. 4 S. 4).

- 6 -

4.2 Die Rechtsprechung ist hinsichtlich der Verneinung von Fluchtgefahr zufolge familiärer Bindungen überaus restriktiv und misst der Erfüllung der staats- vertraglichen Auslieferungspflichten im Vergleich zu den Interessen des Ver- folgten ausserordentlich grosses Gewicht bei (vgl. BGE 130 II 306 E. 2 S. 310 ff. m.w.H.; Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2007.174 vom

27. November 2007, E. 5.2; RR.2007.72 vom 29. Mai 2007, E. 4.3; BH.2005.45 vom 20. Dezember 2005, E. 2.2.2; BH.2005.8 vom 7. April 2005, E. 2.3). Gerade bei drohenden, hohen Freiheitsstrafen ist eine Fluchtgefahr gemäss der Rechtsprechung in der Regel trotz Niederlassungsbewilligung und familiären Bindungen in der Schweiz gegeben. So wurde beispielsweise die Möglichkeit einer Verurteilung zu einer langen Freiheitsstrafe als ausrei- chend zur Verweigerung der Haftentlassung betrachtet, obwohl der Verfolgte in diesem Fall über eine Niederlassungsbewilligung verfügte, seit 18 Jahren in der Schweiz wohnte, mit einer Schweizer Bürgerin verheiratet und Vater zweier Kinder im Alter von 3 und 8 Jahren war, die beide die schweizerische Nationalität besassen und im Kanton Tessin eingeschult waren (Urteil des Bundesgerichts 8G.45/2001 vom 15. August 2001, E. 3a). Vor dem Hinter- grund dieser strengen Rechtsprechung bejahte die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts die Fluchtgefahr bei einem Verfolgten, dessen Ehefrau, zwei Kinder im Alter von 7½ und 2½ Jahren sowie weitere Verwandte in der Schweiz lebten (Entscheid des Bundesstrafgerichts BH.2005.45 vom

20. Dezember 2005, E. 2.2.2), bei einem Verfolgten, der sich seit 10 Jahren ununterbrochen in der Schweiz aufhielt und hier eine Familie mit vier Kindern im Alter von 1½, 3, 8 und 18 Jahren hatte (Entscheid des Bundesstrafge- richts BH.2005.8 vom 7. April 2005, E. 2.3) und bei einem Verfolgten, der seit seinem 17. Lebensjahr seit 10 Jahren ununterbrochen in der Schweiz lebte und seine Freundin wie auch den Freundeskreis hier hatte (Entscheid des Bundesstrafgerichts BH.2006.4 vom 21. März 2006, E. 2.2.1). Die Fluchtgefahr wurde gar bei einem Verfolgten bejaht, der mit seinen drei er- wachsenen Töchtern und seiner Ehefrau, alle schweizerischer Staatsange- hörigkeit, seit 27 Jahren in der Schweiz wohnte (Entscheid des Bundesstraf- gerichts RR.2008.214 vom 16. September 2008, E. 3.2, 3.2.2). Wenn über- haupt, wurde die Haftentlassung eher bei Verfolgten höheren Alters gewährt, d.h. von 65 Jahren (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8G.66/2000 vom 5. De- zember 2000, E. 9c, was ihn freilich nicht an einer späteren Flucht hinderte) und 68 Jahren (Urteil des Bundesgerichts G.55/1993 vom 22. Oktober 1993; vgl. auch Entscheid des Bundesstrafgerichts BH.2005.8 vom 7. April 2005, E. 2.3). Auch die finanziellen Schwierigkeiten, in denen ein Verfolgter seine Frau und Kinder bei einer Flucht zurückzulassen hätte, erlauben gemäss der Rechtsprechung nicht ohne Weiteres die Annahme, die Flucht sei derart un- wahrscheinlich, dass sie mittels Ersatzmassnahmen gebannt werden könne (BGE 130 II 306 E. 2.5; Urteil des Bundesgerichts 8G.45/2001 vom

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15. August 2001, E. 3a; Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2008.61 vom 12. Juni 2008, E. 7.2; RR.2007.174 vom 27. November 2007, E. 5.2.1). 4.3 Dem Beschwerdeführer droht in Italien eine abstrakte Freiheitsstrafe von maximal 30 Jahren (act. 3.4). Zudem ist der Beschwerdeführer mit 36 Jahren noch relativ jung. An der vor diesem Hindergrund zu bejahenden Fluchtge- fahr vermögen im Sinne der vorstehenden restriktiven Rechtsprechung auch die unbestrittenen familiären Bindungen des Beschwerdeführers in der Schweiz, die Niederlassungsbewilligung C sowie allfällige finanzielle Schwierigkeiten für die Familie bei Wegfall seines Einkommens nichts zu än- dern. Ebenfalls unbehelflich ist der Einwand, er habe schon seit langem vom Auslieferungsverfahren gewusst. Die Fluchtgefahr ist demnach zu bejahen. Damit erübrigen sich auch weitere Ausführungen zur Kollusionsgefahr. 4.4 Die Fluchtgefahr kann auch nicht durch Ersatzmassnahmen hinreichend ge- bannt werden (vgl. dazu Vernehmlassung des Bundesamtes act. 3 S. 4). Der Beschwerdeführer hat es unterlassen, seine finanziellen Verhältnisse genü- gend detailliert darzutun und zu belegen. Auf die Offenlegung dieser Anga- ben in Bezug auf seine Familie und der Familie seiner Ehefrau, auf deren Hilfe er bei der Leistung einer Kaution angewiesen sein will, hat er ganz ver- zichtet. Darüber hinaus kann aufgrund des geäusserten Tatverdachts auf umfangreichen Drogenhandel nicht ausgeschlossen werden, dass der Be- schwerdeführer über zusätzliche, geheimgehaltene finanzielle Mittel verfügt. Eine Haftentlassung gegen Leistung einer Kaution kann bereits aus diesem Grund nicht in Erwägung gezogen werden (vgl. hierzu Urteil des Bundesge- richts 8G.11/2003 vom 21. Februar 2003, E. 5; Entscheid des Bundesstraf- gerichts RR.2008.214 vom 16. September 2008, E. 4.2 mit Hinweisen). An- dere Ersatzmassnahmen wie die Hinterlegung von Ausweisdokumenten oder eine Meldepflicht genügen ohne ausreichend hohe, den finanziellen Verhältnissen des Beschwerdeführers angemessene Kaution ohnehin nicht. Die sodann vom Beschwerdeführer angesprochene elektronische Überwa- chung (“Electronic Monitoring“) wurde in einzelnen Kantonen versuchsweise als Form des Strafvollzugs eingeführt. Von einer gesamtschweizerischen Einführung wurde bisher jedoch abgesehen (vgl. BBl 2007 S. 375 und BBl 2008 S. 179 sowie die Medienmitteilungen des EJPD vom 12. Septem- ber und 9. Dezember 2007). Im Rahmen der Auslieferungshaft ist die elekt- ronische Überwachung derzeit nicht vorgesehen und kommt daher de lege lata als Massnahme zur Hemmung der Fluchtgefahr ebenfalls nicht in Be- tracht (Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2008.294 vom 2. Dezember 2008, E. 5.3).

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5. Die Auslieferungshaft erweist sich nach dem Gesagten als zulässig. Die Be- schwerde ist abzuweisen. Der Antrag um aufschiebende Wirkung wird damit gegenstandslos. 6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kosten- pflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 30 lit. b SGG). Für die Berechnung der Gerichtsgebühr gelangt gemäss Art. 63 Abs. 5 VwVG das Reglement vom 11. Februar 2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafge- richt (SR 173.711.32) zur Anwendung. Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 2’000.00 festzusetzen (Art. 3 des Reglements über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht).

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Demnach erkennt die II. Beschwerdekammer:

Erwägungen (1 Absätze)

E. 30 März 2009 die Schweiz und andere an das SIS (Schengener Informati- onssystem) angeschlossene Staaten um Inhaftierung des italienischen Staatsangehörigen A. zwecks späterer Auslieferung ersucht. Auslieferung wird gestützt auf den Haftbefehl Nr. 12499/06 R.G.N.R. des Tribunale di Catania vom 2. Februar 2009 wegen Beteiligung an einer kriminellen Orga- nisation und Betäubungsmittelhandel verlangt. A. wird vorgeworfen, einer der wichtigsten Lieferanten von Betäubungsmitteln aus dem Kreise einer Gruppierung mit internationalen Verbindungen zu sein. Namentlich soll er bis Ende September 2005 regelmässig beachtliche Mengen an Haschisch und Kokain an verschiedene Personen in Catania / Italien verschickt haben, wo- bei die Drogen in Autobussen versteckt von Basel aus transportiert worden sein sollen. Weiter wird A. verdächtigt, die für den Anbau von Marihuana notwendigen Utensilien (Halogenlampen, Saatgut etc.) nach Catania gesen- det zu haben.

B. Mit Meldung der SIRENE Schweiz vom 1. April 2009, teilten die schweizeri- schen Behörden Italien mit, der Verfolgte habe in der Schweiz permanenten Wohnsitz, eine Fluchtgefahr sei nicht ersichtlich. Sie ersuchten daher um Übermittlung des formellen Auslieferungsersuchens (act. 3.3).

C. Mit Note vom 9. Juni 2009 ersuchte die italienische Botschaft in Bern formell um Auslieferung von A. für die ihm im obgenannten Haftbefehl vom 2. Feb- ruar 2009 zur Last gelegten Straftaten (act. 3.4).

D. Am 14. Juli 2009 erliess das Bundesamt für Justiz (nachfolgend „Bundes- amt“) gestützt auf den Haftbefehl vom 2. Februar 2009 einen Auslieferungs- haftbefehl (act. 3.5). A. wurde am 21. August 2008 verhaftet und in Ausliefe- rungshaft versetzt. Anlässlich einer gleichentags erfolgten Einvernahme er- klärte dieser, mit einer vereinfachten Auslieferung nicht einverstanden zu sein (act. 3.6).

E. A. lässt gegen den Auslieferungshaftbefehl am 31. Juli 2009 durch seinen Rechtsvertreter Beschwerde an die II. Beschwerdekammer des Bundesstraf- gerichts einreichen mit folgenden Anträgen (act. 1):

„1. Der Auslieferungshaftbefehl der Beschwerdegegnerin vom 14. Juli 2009 sei auf- zuheben und der Beschwerdeführer sei umgehend aus der Auslieferungshaft zu ent- lassen.

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2. Eventualiter sei der Beschwerdeführer unter Anordnung geeigneter Ersatzmass- nahmen aus der Auslieferungshaft zu entlassen.

3. Der vorliegenden Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zuzusprechen.

4. Unter o/e-Kostenfolge.“

Das Bundesamt beantragt in seiner Beschwerdeantwort vom 10. August 2009 die Abweisung der Beschwerde (act. 3). Mit Replik vom 12. August 2009 lässt A. an den gestellten Rechtsbegehren vollumfänglich festhalten (act. 4). Das Bundesamt wurde darüber am 14. August 2009 in Kenntnis ge- setzt (act. 5).

F. Zur Zeit läuft gegen A. im Kanton Basel-Stadt ein Strafverfahren wegen Ein- fuhr von Kokain. Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.

Die II. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1. Für den Auslieferungsverkehr und die vorläufige Auslieferungshaft zwischen der Schweiz und Italien sind primär das Europäische Auslieferungsüberein- kommen vom 13. Dezember 1957 (EAUe; SR 0.353.1), das zu diesem Über- einkommen am 17. März 1978 ergangene zweite Zusatzprotokoll (2. ZP; SR 0.353.12) sowie die Bestimmungen der Art. 59 ff. des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 (Schengener Durchführungsübereinkommen, SDÜ; ABl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19 – 62) zwecks Ergänzung und Er- leichterung der Anwendung des EAUe massgebend.

Soweit die einleitend genannten Staatsverträge bestimmte Fragen nicht ab- schliessend regeln, findet auf das Verfahren der Auslieferung ausschliesslich das Recht des ersuchten Staates Anwendung (Art. 22 EAUe), vorliegend also das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351.1) und die Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSV; SR 351.11); dies gilt auch im Verhältnis zum SDÜ (Art. 1 Abs. 1 lit. a IRSG). Das innerstaatliche Recht gelangt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann zur Anwendung, wenn dieses geringere Anforderungen an die Auslieferung stellt (BGE 122 II 140 E. 2 S. 142; 129 II 462 E. 1.1 S. 464).

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2. Gegen einen Auslieferungshaftbefehl kann innert zehn Tagen ab der schrift- lichen Eröffnung bei der II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Be- schwerde geführt werden (Art. 48 Abs. 2 IRSG i.V.m. Art. 47 IRSG; Art. 28 Abs. 1 lit. e des Bundesgesetzes über das Bundesstrafgericht vom 4. Okto- ber 2002 (SGG, SR 173.71); Art. 9 Abs. 3 des Reglements für das Bun- desstrafgericht, SR 173.710).

Der Auslieferungshaftbefehl vom 14. Juli 2009 wurde dem Beschwerdefüh- rer am 21. Juli 2009 eröffnet (act. 3.5). Die Beschwerde vom 31. Juli 2009 wurde demnach fristgerecht eingereicht, weshalb darauf einzutreten ist.

3. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts bildet die Verhaftung des Be- schuldigten während des ganzen Auslieferungsverfahrens die Regel (BGE 117 IV 359 E. 2a; bestätigt in BGE 130 II 306 E. 2). Eine Aufhebung des Auslieferungshaftbefehls und eine Haftentlassung rechtfertigen sich nur ausnahmsweise. Dies ist der Fall, wenn der Beschuldigte sich voraussicht- lich der Auslieferung nicht entzieht und die Strafuntersuchung nicht gefähr- det (Art. 47 Abs. 1 lit. a IRSG), wenn er den so genannten Alibibeweis er- bringen und ohne Verzug nachweisen kann, dass er zur Zeit der Tat nicht am Tatort war (Art. 47 Abs. 1 lit. b IRSG), wenn er nicht hafterstehungsfähig ist oder andere Gründe – z. B. enge und insbesondere familiäre Beziehun- gen zur Schweiz – vorliegen, die eine weniger einschneidende Massnahme rechtfertigen (Art. 47 Abs. 2 IRSG; Urteil des Bundesgerichts 1A.170/1997 vom 10. Juni 1997, E. 3a; veröffentlicht in Pra 2000 Nr. 94 S. 569), oder wenn sich die Auslieferung als offensichtlich unzulässig erweist (Art. 51 Abs. 1 IRSG). Diese Aufzählung ist nicht abschliessend (BGE 130 II 306 E. 2.1; 117 IV 359 E. 2a). Offensichtlich unzulässig kann ein Auslieferungsersuchen sein, wenn ohne jeden Zweifel und ohne weitere Abklärungen ein Aus- schlussgrund vorliegt (vgl. BGE 111 IV 108 E. 3a). Im Übrigen sind Vorbrin- gen gegen die Auslieferung als solche oder gegen die Begründetheit des Auslieferungsbegehrens nicht im vorliegenden Beschwerdeverfahren, son- dern im eigentlichen Auslieferungsverfahren zu prüfen (vgl. LAURENT MO- REILLON / MICHEL DUPUIS / MIRIAM MAZOV, La pratique judiciaire du Tribunal pénal fédéral, in Journal des Tribunaux 2008 IV 66 Nr. 322 m.w.H. auf die Rechtsprechung). Diese Regelung soll es der Schweiz ermöglichen, ihren staatsvertraglichen Auslieferungspflichten nachzukommen. Die ausnahms- weise zu gewährende Haftentlassung ist deshalb an strengere Vorausset- zungen gebunden als der Verzicht auf die gewöhnliche Untersuchungshaft in einem Strafverfahren oder die Entlassung aus einer solchen (vgl. BGE 130 II 306 E. 2.2 und 2.3; 111 IV 108 E. 2).

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4.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, eine Fluchtgefahr sei vorliegend auf- grund seiner engen und familiären Beziehung zur Schweiz völlig unwahr- scheinlich. Sein Lebensmittelpunkt befinde sich hier. Er lebe seit 1997 in der Schweiz und sei im Besitz der Niederlassungsbewilligung C. Seit 10 Jahren sei er mit einer Schweizerin verheiratet und habe mit ihr zwei gemeinsame Söhne (2 und 9 Jahre alt). Er fühle sich mit seiner Familie sehr verbunden und leide schon jetzt unter der Trennung. Zur Zeit sorge er sich vor allem um die Gesundheit seines jüngeren Sohnes, welcher noch vor wenigen Wochen wegen einer Meningokokkenmeningitis und –sepsis in Lebensgefahr ge- schwebt habe. Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, ein geregeltes Leben zu führen. So habe er seit dem 1. Juni 2008 eine Festanstellung als Koch bei der B. AG. Dies erlaube es ihm, für seine Familie zu sorgen, er sei der Hauptverdiener der Familie. Infolge Inhaftierung bestehe nun die Gefahr, dass er seine Arbeitsstelle verliere. Dies gelte es zu vermeiden, denn ohne sein Einkommen stehe die finanzielle Existenz der Familie auf dem Spiel. Überdies zahle er im Moment noch Schulden ab. Auch letzteres sei ein deut- licher Hinweis darauf, dass er eine pflichtbewusste Person sei, die sich der Verantwortung nicht entziehe. So wie er seine Schulden tilge, werde er auch nicht versuchen, sich dem Verfahren zu entziehen. Im Übrigen wisse er von dem gegen ihn laufenden Auslieferungsverfahren bereits seit Februar 2009. Hätte er fliehen wollen, hätte er dies längst getan. Schliesslich weist der Be- schwerdeführer darauf hin, dass auch keine Kollusionsgefahr bestehe. Die mutmasslichen Mittäter befänden sich alle in Untersuchungshaft. Es sei auch nicht ersichtlich, inwiefern solche Handlungen noch möglich sein sollten für Taten, die er im Jahre 2005 verübt haben soll. Aus den genannten Gründen liege in concreto weder eine Flucht- noch Kollusionsgefahr vor. Eine Haft- entlassung rechtfertige sich daher (act. 1 S. 4-6; act. 4 S. 2, 3, 5). Eventualiter beantragt der Beschwerdeführer, er sei unter Anordnung geeig- neter Ersatzmassnahmen aus der Auslieferungshaft zu entlassen (Verhält- nismässigkeitsprinzip). Er sei bereit, eine Sicherheitsleistung in Form einer Kaution zu leisten, seine Ausweispapiere zu deponieren und sich einer re- gelmässigen Meldepflicht zu unterwerfen. Seine Familie und diejenige seiner Ehefrau hätten ihm bezüglich Zahlung einer Kaution volle Unterstützung an- geboten. Zu seinen finanziellen Verhältnissen führt der Beschwerdeführer aus, er habe ein Einkommen von monatlich brutto CHF 4'100.00. Sein Lohn sei derzeit allerdings gepfändet. Seine Ehefrau arbeite zudem zu 60%. Schulden habe er insgesamt rund CHF 42'000.00. Er sei daran, diese abzu- bezahlen (Lohnpfändung plus Beitrag der Ehefrau). In der Replik erklärt sich der Beschwerdeführer überdies bereit, als Ersatzmassnahme am Programm des Electronic Monitoring teilzunehmen (act. 1 S. 6 Ziff. 9; act. 4 S. 4).

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4.2 Die Rechtsprechung ist hinsichtlich der Verneinung von Fluchtgefahr zufolge familiärer Bindungen überaus restriktiv und misst der Erfüllung der staats- vertraglichen Auslieferungspflichten im Vergleich zu den Interessen des Ver- folgten ausserordentlich grosses Gewicht bei (vgl. BGE 130 II 306 E. 2 S. 310 ff. m.w.H.; Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2007.174 vom

27. November 2007, E. 5.2; RR.2007.72 vom 29. Mai 2007, E. 4.3; BH.2005.45 vom 20. Dezember 2005, E. 2.2.2; BH.2005.8 vom 7. April 2005, E. 2.3). Gerade bei drohenden, hohen Freiheitsstrafen ist eine Fluchtgefahr gemäss der Rechtsprechung in der Regel trotz Niederlassungsbewilligung und familiären Bindungen in der Schweiz gegeben. So wurde beispielsweise die Möglichkeit einer Verurteilung zu einer langen Freiheitsstrafe als ausrei- chend zur Verweigerung der Haftentlassung betrachtet, obwohl der Verfolgte in diesem Fall über eine Niederlassungsbewilligung verfügte, seit 18 Jahren in der Schweiz wohnte, mit einer Schweizer Bürgerin verheiratet und Vater zweier Kinder im Alter von 3 und 8 Jahren war, die beide die schweizerische Nationalität besassen und im Kanton Tessin eingeschult waren (Urteil des Bundesgerichts 8G.45/2001 vom 15. August 2001, E. 3a). Vor dem Hinter- grund dieser strengen Rechtsprechung bejahte die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts die Fluchtgefahr bei einem Verfolgten, dessen Ehefrau, zwei Kinder im Alter von 7½ und 2½ Jahren sowie weitere Verwandte in der Schweiz lebten (Entscheid des Bundesstrafgerichts BH.2005.45 vom

20. Dezember 2005, E. 2.2.2), bei einem Verfolgten, der sich seit 10 Jahren ununterbrochen in der Schweiz aufhielt und hier eine Familie mit vier Kindern im Alter von 1½, 3, 8 und 18 Jahren hatte (Entscheid des Bundesstrafge- richts BH.2005.8 vom 7. April 2005, E. 2.3) und bei einem Verfolgten, der seit seinem 17. Lebensjahr seit 10 Jahren ununterbrochen in der Schweiz lebte und seine Freundin wie auch den Freundeskreis hier hatte (Entscheid des Bundesstrafgerichts BH.2006.4 vom 21. März 2006, E. 2.2.1). Die Fluchtgefahr wurde gar bei einem Verfolgten bejaht, der mit seinen drei er- wachsenen Töchtern und seiner Ehefrau, alle schweizerischer Staatsange- hörigkeit, seit 27 Jahren in der Schweiz wohnte (Entscheid des Bundesstraf- gerichts RR.2008.214 vom 16. September 2008, E. 3.2, 3.2.2). Wenn über- haupt, wurde die Haftentlassung eher bei Verfolgten höheren Alters gewährt, d.h. von 65 Jahren (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8G.66/2000 vom 5. De- zember 2000, E. 9c, was ihn freilich nicht an einer späteren Flucht hinderte) und 68 Jahren (Urteil des Bundesgerichts G.55/1993 vom 22. Oktober 1993; vgl. auch Entscheid des Bundesstrafgerichts BH.2005.8 vom 7. April 2005, E. 2.3). Auch die finanziellen Schwierigkeiten, in denen ein Verfolgter seine Frau und Kinder bei einer Flucht zurückzulassen hätte, erlauben gemäss der Rechtsprechung nicht ohne Weiteres die Annahme, die Flucht sei derart un- wahrscheinlich, dass sie mittels Ersatzmassnahmen gebannt werden könne (BGE 130 II 306 E. 2.5; Urteil des Bundesgerichts 8G.45/2001 vom

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15. August 2001, E. 3a; Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2008.61 vom 12. Juni 2008, E. 7.2; RR.2007.174 vom 27. November 2007, E. 5.2.1). 4.3 Dem Beschwerdeführer droht in Italien eine abstrakte Freiheitsstrafe von maximal 30 Jahren (act. 3.4). Zudem ist der Beschwerdeführer mit 36 Jahren noch relativ jung. An der vor diesem Hindergrund zu bejahenden Fluchtge- fahr vermögen im Sinne der vorstehenden restriktiven Rechtsprechung auch die unbestrittenen familiären Bindungen des Beschwerdeführers in der Schweiz, die Niederlassungsbewilligung C sowie allfällige finanzielle Schwierigkeiten für die Familie bei Wegfall seines Einkommens nichts zu än- dern. Ebenfalls unbehelflich ist der Einwand, er habe schon seit langem vom Auslieferungsverfahren gewusst. Die Fluchtgefahr ist demnach zu bejahen. Damit erübrigen sich auch weitere Ausführungen zur Kollusionsgefahr. 4.4 Die Fluchtgefahr kann auch nicht durch Ersatzmassnahmen hinreichend ge- bannt werden (vgl. dazu Vernehmlassung des Bundesamtes act. 3 S. 4). Der Beschwerdeführer hat es unterlassen, seine finanziellen Verhältnisse genü- gend detailliert darzutun und zu belegen. Auf die Offenlegung dieser Anga- ben in Bezug auf seine Familie und der Familie seiner Ehefrau, auf deren Hilfe er bei der Leistung einer Kaution angewiesen sein will, hat er ganz ver- zichtet. Darüber hinaus kann aufgrund des geäusserten Tatverdachts auf umfangreichen Drogenhandel nicht ausgeschlossen werden, dass der Be- schwerdeführer über zusätzliche, geheimgehaltene finanzielle Mittel verfügt. Eine Haftentlassung gegen Leistung einer Kaution kann bereits aus diesem Grund nicht in Erwägung gezogen werden (vgl. hierzu Urteil des Bundesge- richts 8G.11/2003 vom 21. Februar 2003, E. 5; Entscheid des Bundesstraf- gerichts RR.2008.214 vom 16. September 2008, E. 4.2 mit Hinweisen). An- dere Ersatzmassnahmen wie die Hinterlegung von Ausweisdokumenten oder eine Meldepflicht genügen ohne ausreichend hohe, den finanziellen Verhältnissen des Beschwerdeführers angemessene Kaution ohnehin nicht. Die sodann vom Beschwerdeführer angesprochene elektronische Überwa- chung (“Electronic Monitoring“) wurde in einzelnen Kantonen versuchsweise als Form des Strafvollzugs eingeführt. Von einer gesamtschweizerischen Einführung wurde bisher jedoch abgesehen (vgl. BBl 2007 S. 375 und BBl 2008 S. 179 sowie die Medienmitteilungen des EJPD vom 12. Septem- ber und 9. Dezember 2007). Im Rahmen der Auslieferungshaft ist die elekt- ronische Überwachung derzeit nicht vorgesehen und kommt daher de lege lata als Massnahme zur Hemmung der Fluchtgefahr ebenfalls nicht in Be- tracht (Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2008.294 vom 2. Dezember 2008, E. 5.3).

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5. Die Auslieferungshaft erweist sich nach dem Gesagten als zulässig. Die Be- schwerde ist abzuweisen. Der Antrag um aufschiebende Wirkung wird damit gegenstandslos. 6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kosten- pflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 30 lit. b SGG). Für die Berechnung der Gerichtsgebühr gelangt gemäss Art. 63 Abs. 5 VwVG das Reglement vom 11. Februar 2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafge- richt (SR 173.711.32) zur Anwendung. Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 2’000.00 festzusetzen (Art. 3 des Reglements über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht).

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Demnach erkennt die II. Beschwerdekammer:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um aufschiebende Wirkung wird als gegenstandslos abge- schrieben.
  3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 2’000.00 wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Entscheid vom 19. August 2009 II. Beschwerdekammer Besetzung

Bundesstrafrichter Andreas J. Keller, Vorsitz, Giorgio Bomio und Roy Garré, Gerichtsschreiberin Andrea Bütler

Parteien

A., vertreten durch Rechtsanwalt Alain Joset,

Beschwerdeführer

gegen

BUNDESAMT FÜR JUSTIZ, FACHBEREICH AUS- LIEFERUNG,

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

Auslieferung an Italien

Beschwerde gegen Auslieferungshaftbefehl (Art. 48 Abs. 2 IRSG)

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l

Geschäftsnummer: RR.2009.263

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Sachverhalt:

A. Die italienischen Behörden haben mit Meldung der SIRENE Italien vom

30. März 2009 die Schweiz und andere an das SIS (Schengener Informati- onssystem) angeschlossene Staaten um Inhaftierung des italienischen Staatsangehörigen A. zwecks späterer Auslieferung ersucht. Auslieferung wird gestützt auf den Haftbefehl Nr. 12499/06 R.G.N.R. des Tribunale di Catania vom 2. Februar 2009 wegen Beteiligung an einer kriminellen Orga- nisation und Betäubungsmittelhandel verlangt. A. wird vorgeworfen, einer der wichtigsten Lieferanten von Betäubungsmitteln aus dem Kreise einer Gruppierung mit internationalen Verbindungen zu sein. Namentlich soll er bis Ende September 2005 regelmässig beachtliche Mengen an Haschisch und Kokain an verschiedene Personen in Catania / Italien verschickt haben, wo- bei die Drogen in Autobussen versteckt von Basel aus transportiert worden sein sollen. Weiter wird A. verdächtigt, die für den Anbau von Marihuana notwendigen Utensilien (Halogenlampen, Saatgut etc.) nach Catania gesen- det zu haben.

B. Mit Meldung der SIRENE Schweiz vom 1. April 2009, teilten die schweizeri- schen Behörden Italien mit, der Verfolgte habe in der Schweiz permanenten Wohnsitz, eine Fluchtgefahr sei nicht ersichtlich. Sie ersuchten daher um Übermittlung des formellen Auslieferungsersuchens (act. 3.3).

C. Mit Note vom 9. Juni 2009 ersuchte die italienische Botschaft in Bern formell um Auslieferung von A. für die ihm im obgenannten Haftbefehl vom 2. Feb- ruar 2009 zur Last gelegten Straftaten (act. 3.4).

D. Am 14. Juli 2009 erliess das Bundesamt für Justiz (nachfolgend „Bundes- amt“) gestützt auf den Haftbefehl vom 2. Februar 2009 einen Auslieferungs- haftbefehl (act. 3.5). A. wurde am 21. August 2008 verhaftet und in Ausliefe- rungshaft versetzt. Anlässlich einer gleichentags erfolgten Einvernahme er- klärte dieser, mit einer vereinfachten Auslieferung nicht einverstanden zu sein (act. 3.6).

E. A. lässt gegen den Auslieferungshaftbefehl am 31. Juli 2009 durch seinen Rechtsvertreter Beschwerde an die II. Beschwerdekammer des Bundesstraf- gerichts einreichen mit folgenden Anträgen (act. 1):

„1. Der Auslieferungshaftbefehl der Beschwerdegegnerin vom 14. Juli 2009 sei auf- zuheben und der Beschwerdeführer sei umgehend aus der Auslieferungshaft zu ent- lassen.

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2. Eventualiter sei der Beschwerdeführer unter Anordnung geeigneter Ersatzmass- nahmen aus der Auslieferungshaft zu entlassen.

3. Der vorliegenden Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zuzusprechen.

4. Unter o/e-Kostenfolge.“

Das Bundesamt beantragt in seiner Beschwerdeantwort vom 10. August 2009 die Abweisung der Beschwerde (act. 3). Mit Replik vom 12. August 2009 lässt A. an den gestellten Rechtsbegehren vollumfänglich festhalten (act. 4). Das Bundesamt wurde darüber am 14. August 2009 in Kenntnis ge- setzt (act. 5).

F. Zur Zeit läuft gegen A. im Kanton Basel-Stadt ein Strafverfahren wegen Ein- fuhr von Kokain. Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.

Die II. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1. Für den Auslieferungsverkehr und die vorläufige Auslieferungshaft zwischen der Schweiz und Italien sind primär das Europäische Auslieferungsüberein- kommen vom 13. Dezember 1957 (EAUe; SR 0.353.1), das zu diesem Über- einkommen am 17. März 1978 ergangene zweite Zusatzprotokoll (2. ZP; SR 0.353.12) sowie die Bestimmungen der Art. 59 ff. des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 (Schengener Durchführungsübereinkommen, SDÜ; ABl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19 – 62) zwecks Ergänzung und Er- leichterung der Anwendung des EAUe massgebend.

Soweit die einleitend genannten Staatsverträge bestimmte Fragen nicht ab- schliessend regeln, findet auf das Verfahren der Auslieferung ausschliesslich das Recht des ersuchten Staates Anwendung (Art. 22 EAUe), vorliegend also das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351.1) und die Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSV; SR 351.11); dies gilt auch im Verhältnis zum SDÜ (Art. 1 Abs. 1 lit. a IRSG). Das innerstaatliche Recht gelangt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann zur Anwendung, wenn dieses geringere Anforderungen an die Auslieferung stellt (BGE 122 II 140 E. 2 S. 142; 129 II 462 E. 1.1 S. 464).

- 4 -

2. Gegen einen Auslieferungshaftbefehl kann innert zehn Tagen ab der schrift- lichen Eröffnung bei der II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Be- schwerde geführt werden (Art. 48 Abs. 2 IRSG i.V.m. Art. 47 IRSG; Art. 28 Abs. 1 lit. e des Bundesgesetzes über das Bundesstrafgericht vom 4. Okto- ber 2002 (SGG, SR 173.71); Art. 9 Abs. 3 des Reglements für das Bun- desstrafgericht, SR 173.710).

Der Auslieferungshaftbefehl vom 14. Juli 2009 wurde dem Beschwerdefüh- rer am 21. Juli 2009 eröffnet (act. 3.5). Die Beschwerde vom 31. Juli 2009 wurde demnach fristgerecht eingereicht, weshalb darauf einzutreten ist.

3. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts bildet die Verhaftung des Be- schuldigten während des ganzen Auslieferungsverfahrens die Regel (BGE 117 IV 359 E. 2a; bestätigt in BGE 130 II 306 E. 2). Eine Aufhebung des Auslieferungshaftbefehls und eine Haftentlassung rechtfertigen sich nur ausnahmsweise. Dies ist der Fall, wenn der Beschuldigte sich voraussicht- lich der Auslieferung nicht entzieht und die Strafuntersuchung nicht gefähr- det (Art. 47 Abs. 1 lit. a IRSG), wenn er den so genannten Alibibeweis er- bringen und ohne Verzug nachweisen kann, dass er zur Zeit der Tat nicht am Tatort war (Art. 47 Abs. 1 lit. b IRSG), wenn er nicht hafterstehungsfähig ist oder andere Gründe – z. B. enge und insbesondere familiäre Beziehun- gen zur Schweiz – vorliegen, die eine weniger einschneidende Massnahme rechtfertigen (Art. 47 Abs. 2 IRSG; Urteil des Bundesgerichts 1A.170/1997 vom 10. Juni 1997, E. 3a; veröffentlicht in Pra 2000 Nr. 94 S. 569), oder wenn sich die Auslieferung als offensichtlich unzulässig erweist (Art. 51 Abs. 1 IRSG). Diese Aufzählung ist nicht abschliessend (BGE 130 II 306 E. 2.1; 117 IV 359 E. 2a). Offensichtlich unzulässig kann ein Auslieferungsersuchen sein, wenn ohne jeden Zweifel und ohne weitere Abklärungen ein Aus- schlussgrund vorliegt (vgl. BGE 111 IV 108 E. 3a). Im Übrigen sind Vorbrin- gen gegen die Auslieferung als solche oder gegen die Begründetheit des Auslieferungsbegehrens nicht im vorliegenden Beschwerdeverfahren, son- dern im eigentlichen Auslieferungsverfahren zu prüfen (vgl. LAURENT MO- REILLON / MICHEL DUPUIS / MIRIAM MAZOV, La pratique judiciaire du Tribunal pénal fédéral, in Journal des Tribunaux 2008 IV 66 Nr. 322 m.w.H. auf die Rechtsprechung). Diese Regelung soll es der Schweiz ermöglichen, ihren staatsvertraglichen Auslieferungspflichten nachzukommen. Die ausnahms- weise zu gewährende Haftentlassung ist deshalb an strengere Vorausset- zungen gebunden als der Verzicht auf die gewöhnliche Untersuchungshaft in einem Strafverfahren oder die Entlassung aus einer solchen (vgl. BGE 130 II 306 E. 2.2 und 2.3; 111 IV 108 E. 2).

- 5 -

4.

4.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, eine Fluchtgefahr sei vorliegend auf- grund seiner engen und familiären Beziehung zur Schweiz völlig unwahr- scheinlich. Sein Lebensmittelpunkt befinde sich hier. Er lebe seit 1997 in der Schweiz und sei im Besitz der Niederlassungsbewilligung C. Seit 10 Jahren sei er mit einer Schweizerin verheiratet und habe mit ihr zwei gemeinsame Söhne (2 und 9 Jahre alt). Er fühle sich mit seiner Familie sehr verbunden und leide schon jetzt unter der Trennung. Zur Zeit sorge er sich vor allem um die Gesundheit seines jüngeren Sohnes, welcher noch vor wenigen Wochen wegen einer Meningokokkenmeningitis und –sepsis in Lebensgefahr ge- schwebt habe. Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, ein geregeltes Leben zu führen. So habe er seit dem 1. Juni 2008 eine Festanstellung als Koch bei der B. AG. Dies erlaube es ihm, für seine Familie zu sorgen, er sei der Hauptverdiener der Familie. Infolge Inhaftierung bestehe nun die Gefahr, dass er seine Arbeitsstelle verliere. Dies gelte es zu vermeiden, denn ohne sein Einkommen stehe die finanzielle Existenz der Familie auf dem Spiel. Überdies zahle er im Moment noch Schulden ab. Auch letzteres sei ein deut- licher Hinweis darauf, dass er eine pflichtbewusste Person sei, die sich der Verantwortung nicht entziehe. So wie er seine Schulden tilge, werde er auch nicht versuchen, sich dem Verfahren zu entziehen. Im Übrigen wisse er von dem gegen ihn laufenden Auslieferungsverfahren bereits seit Februar 2009. Hätte er fliehen wollen, hätte er dies längst getan. Schliesslich weist der Be- schwerdeführer darauf hin, dass auch keine Kollusionsgefahr bestehe. Die mutmasslichen Mittäter befänden sich alle in Untersuchungshaft. Es sei auch nicht ersichtlich, inwiefern solche Handlungen noch möglich sein sollten für Taten, die er im Jahre 2005 verübt haben soll. Aus den genannten Gründen liege in concreto weder eine Flucht- noch Kollusionsgefahr vor. Eine Haft- entlassung rechtfertige sich daher (act. 1 S. 4-6; act. 4 S. 2, 3, 5). Eventualiter beantragt der Beschwerdeführer, er sei unter Anordnung geeig- neter Ersatzmassnahmen aus der Auslieferungshaft zu entlassen (Verhält- nismässigkeitsprinzip). Er sei bereit, eine Sicherheitsleistung in Form einer Kaution zu leisten, seine Ausweispapiere zu deponieren und sich einer re- gelmässigen Meldepflicht zu unterwerfen. Seine Familie und diejenige seiner Ehefrau hätten ihm bezüglich Zahlung einer Kaution volle Unterstützung an- geboten. Zu seinen finanziellen Verhältnissen führt der Beschwerdeführer aus, er habe ein Einkommen von monatlich brutto CHF 4'100.00. Sein Lohn sei derzeit allerdings gepfändet. Seine Ehefrau arbeite zudem zu 60%. Schulden habe er insgesamt rund CHF 42'000.00. Er sei daran, diese abzu- bezahlen (Lohnpfändung plus Beitrag der Ehefrau). In der Replik erklärt sich der Beschwerdeführer überdies bereit, als Ersatzmassnahme am Programm des Electronic Monitoring teilzunehmen (act. 1 S. 6 Ziff. 9; act. 4 S. 4).

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4.2 Die Rechtsprechung ist hinsichtlich der Verneinung von Fluchtgefahr zufolge familiärer Bindungen überaus restriktiv und misst der Erfüllung der staats- vertraglichen Auslieferungspflichten im Vergleich zu den Interessen des Ver- folgten ausserordentlich grosses Gewicht bei (vgl. BGE 130 II 306 E. 2 S. 310 ff. m.w.H.; Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2007.174 vom

27. November 2007, E. 5.2; RR.2007.72 vom 29. Mai 2007, E. 4.3; BH.2005.45 vom 20. Dezember 2005, E. 2.2.2; BH.2005.8 vom 7. April 2005, E. 2.3). Gerade bei drohenden, hohen Freiheitsstrafen ist eine Fluchtgefahr gemäss der Rechtsprechung in der Regel trotz Niederlassungsbewilligung und familiären Bindungen in der Schweiz gegeben. So wurde beispielsweise die Möglichkeit einer Verurteilung zu einer langen Freiheitsstrafe als ausrei- chend zur Verweigerung der Haftentlassung betrachtet, obwohl der Verfolgte in diesem Fall über eine Niederlassungsbewilligung verfügte, seit 18 Jahren in der Schweiz wohnte, mit einer Schweizer Bürgerin verheiratet und Vater zweier Kinder im Alter von 3 und 8 Jahren war, die beide die schweizerische Nationalität besassen und im Kanton Tessin eingeschult waren (Urteil des Bundesgerichts 8G.45/2001 vom 15. August 2001, E. 3a). Vor dem Hinter- grund dieser strengen Rechtsprechung bejahte die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts die Fluchtgefahr bei einem Verfolgten, dessen Ehefrau, zwei Kinder im Alter von 7½ und 2½ Jahren sowie weitere Verwandte in der Schweiz lebten (Entscheid des Bundesstrafgerichts BH.2005.45 vom

20. Dezember 2005, E. 2.2.2), bei einem Verfolgten, der sich seit 10 Jahren ununterbrochen in der Schweiz aufhielt und hier eine Familie mit vier Kindern im Alter von 1½, 3, 8 und 18 Jahren hatte (Entscheid des Bundesstrafge- richts BH.2005.8 vom 7. April 2005, E. 2.3) und bei einem Verfolgten, der seit seinem 17. Lebensjahr seit 10 Jahren ununterbrochen in der Schweiz lebte und seine Freundin wie auch den Freundeskreis hier hatte (Entscheid des Bundesstrafgerichts BH.2006.4 vom 21. März 2006, E. 2.2.1). Die Fluchtgefahr wurde gar bei einem Verfolgten bejaht, der mit seinen drei er- wachsenen Töchtern und seiner Ehefrau, alle schweizerischer Staatsange- hörigkeit, seit 27 Jahren in der Schweiz wohnte (Entscheid des Bundesstraf- gerichts RR.2008.214 vom 16. September 2008, E. 3.2, 3.2.2). Wenn über- haupt, wurde die Haftentlassung eher bei Verfolgten höheren Alters gewährt, d.h. von 65 Jahren (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8G.66/2000 vom 5. De- zember 2000, E. 9c, was ihn freilich nicht an einer späteren Flucht hinderte) und 68 Jahren (Urteil des Bundesgerichts G.55/1993 vom 22. Oktober 1993; vgl. auch Entscheid des Bundesstrafgerichts BH.2005.8 vom 7. April 2005, E. 2.3). Auch die finanziellen Schwierigkeiten, in denen ein Verfolgter seine Frau und Kinder bei einer Flucht zurückzulassen hätte, erlauben gemäss der Rechtsprechung nicht ohne Weiteres die Annahme, die Flucht sei derart un- wahrscheinlich, dass sie mittels Ersatzmassnahmen gebannt werden könne (BGE 130 II 306 E. 2.5; Urteil des Bundesgerichts 8G.45/2001 vom

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15. August 2001, E. 3a; Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2008.61 vom 12. Juni 2008, E. 7.2; RR.2007.174 vom 27. November 2007, E. 5.2.1). 4.3 Dem Beschwerdeführer droht in Italien eine abstrakte Freiheitsstrafe von maximal 30 Jahren (act. 3.4). Zudem ist der Beschwerdeführer mit 36 Jahren noch relativ jung. An der vor diesem Hindergrund zu bejahenden Fluchtge- fahr vermögen im Sinne der vorstehenden restriktiven Rechtsprechung auch die unbestrittenen familiären Bindungen des Beschwerdeführers in der Schweiz, die Niederlassungsbewilligung C sowie allfällige finanzielle Schwierigkeiten für die Familie bei Wegfall seines Einkommens nichts zu än- dern. Ebenfalls unbehelflich ist der Einwand, er habe schon seit langem vom Auslieferungsverfahren gewusst. Die Fluchtgefahr ist demnach zu bejahen. Damit erübrigen sich auch weitere Ausführungen zur Kollusionsgefahr. 4.4 Die Fluchtgefahr kann auch nicht durch Ersatzmassnahmen hinreichend ge- bannt werden (vgl. dazu Vernehmlassung des Bundesamtes act. 3 S. 4). Der Beschwerdeführer hat es unterlassen, seine finanziellen Verhältnisse genü- gend detailliert darzutun und zu belegen. Auf die Offenlegung dieser Anga- ben in Bezug auf seine Familie und der Familie seiner Ehefrau, auf deren Hilfe er bei der Leistung einer Kaution angewiesen sein will, hat er ganz ver- zichtet. Darüber hinaus kann aufgrund des geäusserten Tatverdachts auf umfangreichen Drogenhandel nicht ausgeschlossen werden, dass der Be- schwerdeführer über zusätzliche, geheimgehaltene finanzielle Mittel verfügt. Eine Haftentlassung gegen Leistung einer Kaution kann bereits aus diesem Grund nicht in Erwägung gezogen werden (vgl. hierzu Urteil des Bundesge- richts 8G.11/2003 vom 21. Februar 2003, E. 5; Entscheid des Bundesstraf- gerichts RR.2008.214 vom 16. September 2008, E. 4.2 mit Hinweisen). An- dere Ersatzmassnahmen wie die Hinterlegung von Ausweisdokumenten oder eine Meldepflicht genügen ohne ausreichend hohe, den finanziellen Verhältnissen des Beschwerdeführers angemessene Kaution ohnehin nicht. Die sodann vom Beschwerdeführer angesprochene elektronische Überwa- chung (“Electronic Monitoring“) wurde in einzelnen Kantonen versuchsweise als Form des Strafvollzugs eingeführt. Von einer gesamtschweizerischen Einführung wurde bisher jedoch abgesehen (vgl. BBl 2007 S. 375 und BBl 2008 S. 179 sowie die Medienmitteilungen des EJPD vom 12. Septem- ber und 9. Dezember 2007). Im Rahmen der Auslieferungshaft ist die elekt- ronische Überwachung derzeit nicht vorgesehen und kommt daher de lege lata als Massnahme zur Hemmung der Fluchtgefahr ebenfalls nicht in Be- tracht (Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2008.294 vom 2. Dezember 2008, E. 5.3).

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5. Die Auslieferungshaft erweist sich nach dem Gesagten als zulässig. Die Be- schwerde ist abzuweisen. Der Antrag um aufschiebende Wirkung wird damit gegenstandslos. 6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kosten- pflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 30 lit. b SGG). Für die Berechnung der Gerichtsgebühr gelangt gemäss Art. 63 Abs. 5 VwVG das Reglement vom 11. Februar 2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafge- richt (SR 173.711.32) zur Anwendung. Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 2’000.00 festzusetzen (Art. 3 des Reglements über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht).

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Demnach erkennt die II. Beschwerdekammer:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um aufschiebende Wirkung wird als gegenstandslos abge- schrieben.

3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 2’000.00 wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

Bellinzona, 20. August 2009

Im Namen der II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Vorsitzende:

Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

- Rechtsanwalt Alain Joset - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung

Rechtsmittelbelehrung Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig (Art. 92 Abs. 1 BGG). Diese Entscheide können später nicht mehr angefochten werden (Art. 92 Abs. 2 BGG).

Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen sind andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar. Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können, oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Entscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (vgl. Art. 93 Abs. 1 und 2 BGG). Ist die Beschwerde gegen einen Vor- oder Zwischenentscheid gemäss Art. 93 Abs. 1 und 2 BGG nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken (Art. 93 Abs. 3 BGG).

Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (vgl. Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).

Die Beschwerde ist innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen (vgl. Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).