Auslieferung an Italien. Beschwerde gegen Auslieferungsentscheid (Art. 55 IRSG). Rückzug der Beschwerde.
Erwägungen (1 Absätze)
E. 13 Oktober 2009 teilweise guthiess, den Entscheid des Bundesstrafge- richts aufhob und die Sache an dieses zurückwies (act. 6.9); das Bundes- strafgericht die Beschwerde daraufhin mit Entscheid RR.2009.321 vom
11. November 2009 erneut abwies (act. 6.10); - das Bundesamt zwischenzeitlich am 16. September 2009 einen Ausliefe- rungsentscheid erlassen und die Auslieferung des Verfolgten an Italien für die dem Auslieferungsersuchen der italienischen Botschaft vom 9. Juni 2009 zugrunde liegenden Straftaten bewilligt hat (act. 1.1 bzw. 6.7);
- 3 -
- A. gegen den Auslieferungsentscheid am 19. Oktober 2009 mit Beschwer- de an die II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts gelangt und be- antragt, die Auslieferung sei abzulehnen (act. 1); - das Bundesamt in seiner Beschwerdeantwort vom 16. November 2009 den Antrag auf Abweisung der Beschwerde stellt (act. 6); - A. mit Schreiben vom 24. November 2009 mitteilen lässt, auf eine Replik zu verzichten und die Beschwerde zurückzuziehen (act. 8); - das Beschwerdeverfahren daher zufolge Rückzugs der Beschwerde als er- ledigt abzuschreiben ist; - der Beschwerdeführer, der seine Beschwerde zurückzieht, grundsätzlich als unterliegende Partei zu gelten und folglich gemäss Art. 30 lit. b SGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG die Gerichtskosten zu tragen hat (Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2007.4 vom 6. März 2007 und RR.2007.70 vom 30. Mai 2007), wobei die Gerichtsgebühr vorliegend auf Fr. 500.00 an- zusetzen ist (vgl. Art. 3 des Reglements vom 11. Februar 2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht, SR 173.711.32), unter An- rechnung des geleisteten Kostenvorschusses von Fr. 3'000.00; die Bun- desstrafgerichtskasse damit anzuweisen ist, dem Beschwerdeführer den Restbetrag von Fr. 2'500.00 zurückzuerstatten.
- 4 -
Demnach erkennt die II. Beschwerdekammer:
Dispositiv
- Das Verfahren wird zufolge Rückzugs der Beschwerde als erledigt abge- schrieben.
- Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.00 wird dem Beschwerdeführer auferlegt, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses von Fr. 3'000.00. Die Bundesstrafgerichtskasse wird angewiesen, dem Beschwerdeführer den Restbetrag von Fr. 2'500.00 zurückzuerstatten.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Entscheid vom 4. Dezember 2009 II. Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Cornelia Cova, Vorsitz, Andreas J. Keller und Roy Garré, Gerichtsschreiberin Andrea Bütler
Parteien
A., vertreten durch Rechtsanwalt Alain Joset, Beschwerdeführer
gegen
BUNDESAMT FÜR JUSTIZ, FACHBEREICH AUS- LIEFERUNG, Beschwerdegegnerin
Gegenstand
Auslieferung an Italien
Beschwerde gegen Auslieferungsentscheid (Art. 55 IRSG)
Rückzug der Beschwerde
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l Geschäftsnummer: RR.2009.325
- 2 -
Die II. Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass
- die italienischen Behörden mit Meldung der SIRENE Italien vom 30. März 2009 die Schweiz und andere an das SIS (Schengener Informationssys- tem) angeschlossene Staaten um Inhaftierung des italienischen Staatsan- gehörigen A. zwecks späterer Auslieferung ersucht haben; Auslieferung gestützt auf den Haftbefehl Nr. 1 des Tribunale di Catania vom 2. Februar 2009 wegen Beteiligung an einer kriminellen Organisation und Betäu- bungsmittelhandel verlangt wird; - die schweizerischen Behörden Italien am 1. April 2009 mitteilten, der Ver- folgte habe in der Schweiz permanenten Wohnsitz, eine Fluchtgefahr sei nicht ersichtlich und deshalb um Übermittlung des formellen Auslieferungs- ersuchens baten; - die italienische Botschaft in Bern mit Note vom 9. Juni 2009 formell um Auslieferung von A. für die ihm im obgenannten Haftbefehl vom 2. Februar 2009 zur Last gelegten Straftaten ersuchte (act. 6.1); - das Bundesamt für Justiz (nachfolgend „Bundesamt“) am 14. Juli 2009 ei- nen Auslieferungshaftbefehl erliess (act. 6.4); - A. daraufhin am 21. Juli 2009 verhaftet und in Auslieferungshaft versetzt wurde; er gleichentags erklärte, mit einer vereinfachten Auslieferung nicht einverstanden zu sein (act. 6.5); - A. gegen den Auslieferungshaftbefehl am 31. Juli 2009 Beschwerde bei der II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts einreichen liess, welche diese mit Entscheid RR.2009.263 vom 19. August 2009 abwies (act. 6.8); - der Verfolgte gegen diesen Entscheid Beschwerde beim Bundesgericht führte; das Bundesgericht die Beschwerde mit Urteil 1C_381/2009 vom
13. Oktober 2009 teilweise guthiess, den Entscheid des Bundesstrafge- richts aufhob und die Sache an dieses zurückwies (act. 6.9); das Bundes- strafgericht die Beschwerde daraufhin mit Entscheid RR.2009.321 vom
11. November 2009 erneut abwies (act. 6.10); - das Bundesamt zwischenzeitlich am 16. September 2009 einen Ausliefe- rungsentscheid erlassen und die Auslieferung des Verfolgten an Italien für die dem Auslieferungsersuchen der italienischen Botschaft vom 9. Juni 2009 zugrunde liegenden Straftaten bewilligt hat (act. 1.1 bzw. 6.7);
- 3 -
- A. gegen den Auslieferungsentscheid am 19. Oktober 2009 mit Beschwer- de an die II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts gelangt und be- antragt, die Auslieferung sei abzulehnen (act. 1); - das Bundesamt in seiner Beschwerdeantwort vom 16. November 2009 den Antrag auf Abweisung der Beschwerde stellt (act. 6); - A. mit Schreiben vom 24. November 2009 mitteilen lässt, auf eine Replik zu verzichten und die Beschwerde zurückzuziehen (act. 8); - das Beschwerdeverfahren daher zufolge Rückzugs der Beschwerde als er- ledigt abzuschreiben ist; - der Beschwerdeführer, der seine Beschwerde zurückzieht, grundsätzlich als unterliegende Partei zu gelten und folglich gemäss Art. 30 lit. b SGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG die Gerichtskosten zu tragen hat (Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2007.4 vom 6. März 2007 und RR.2007.70 vom 30. Mai 2007), wobei die Gerichtsgebühr vorliegend auf Fr. 500.00 an- zusetzen ist (vgl. Art. 3 des Reglements vom 11. Februar 2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht, SR 173.711.32), unter An- rechnung des geleisteten Kostenvorschusses von Fr. 3'000.00; die Bun- desstrafgerichtskasse damit anzuweisen ist, dem Beschwerdeführer den Restbetrag von Fr. 2'500.00 zurückzuerstatten.
- 4 -
Demnach erkennt die II. Beschwerdekammer:
1. Das Verfahren wird zufolge Rückzugs der Beschwerde als erledigt abge- schrieben.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.00 wird dem Beschwerdeführer auferlegt, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses von Fr. 3'000.00. Die Bundesstrafgerichtskasse wird angewiesen, dem Beschwerdeführer den Restbetrag von Fr. 2'500.00 zurückzuerstatten.
Bellinzona, 9. Dezember 2009
Im Namen der II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Die Präsidentin:
Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Rechtsanwalt Alain Joset - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung
Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).