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RR.2010.76

Bundesstrafgericht · 2010-05-05 · Deutsch CH

Auslieferung an die Tschechische Republik. Beschwerde gegen Auslieferungshaftbefehl (Art. 48 Abs. 2 IRSG). Hafterstehungsfähigkeit (Art. 47 Abs. 2 IRSG).

Sachverhalt

A. Die tschechischen Behörden ersuchten mit Meldung der SIRENE Tsche- chien vom 18. März 2010 (act. 3.1) die Schweiz und andere an das SIS (Schengener Informationssystem) angeschlossene Staaten um vorläufige Inhaftnahme des tschechischen Staatsbürgers A. zwecks Auslieferung an die Tschechische Republik. Diese Meldung erfolgte im Hinblick auf das Ur- teil des Bezirksgerichts Brno vom 21. Dezember 2005, mit welchem A. zu vier Jahren Freiheitsstrafe wegen schwerer Betäubungsmitteldelikte verur- teilt worden war, wovon noch 2 Jahre, 10 Monate und 14 Tage zu verbüs- sen sind. Gestützt auf die Haftanordnung des Bundesamtes für Justiz (nachfolgend „BJ“) vom 22. März 2010 (act. 3.2) wurde A. am 26. März 2010 festgenommen und in provisorische Auslieferungshaft versetzt (act. 3.3). Anlässlich seiner Einvernahme vom 27. März 2010 erklärte er, mit einer vereinfachten Auslieferung nicht einverstanden zu sein (act. 3.4).

B. Am 30. März 2010 erliess das BJ einen Auslieferungshaftbefehl gegen A., welcher ihm am 1. April 2010 eröffnet wurde (act. 3.7). Gleichentags reichte A. beim BJ ein Haftentlassungsgesuch ein (act. 3.10), worin er namentlich gesundheitliche Probleme geltend machte. Am 6. April 2010 forderte das BJ das tschechische Justizministerium auf, eine Stellungnahme ab- zugeben, ob angesichts der gesundheitlichen Probleme an der Ausliefe- rung festgehalten werde (act. 3.11). Mit Schreiben vom 8. April 2010 erklär- te das tschechische Justizministerium, an der ersuchten Auslieferung fest- zuhalten (act. 3.12). Das BJ beauftragte die Staatsanwaltschaft Zug mit Fax-Schreiben vom 14. April 2010, den Gesundheitszustand von A. abklä- ren zu lassen (act. 3.13). Das Gutachten wurde am 20. April 2010 erstellt (act. 3.15).

C. Gegen den Auslieferungshaftbefehl vom 30. März 2010 reichte A. mit Ein- gabe vom 10. April 2010 bei der II. Beschwerdekammer des Bundesstraf- gerichts Beschwerde mit folgenden Anträgen ein (act. 1):

„1. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen.

2. A. sei – nötigenfalls unter Anordnung einer Ersatzmassnahme (Pass- und Schriften- sperre, Meldepflicht, Kaution) – unverzüglich aus der Haft zu entlassen.

3. Unter Kosten- und Entschädigungspflicht zu Lasten der Staatskasse.“

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Das BJ beantragt mit Beschwerdeantwort vom 19. April 2010 die kostenfäl- lige Abweisung der Beschwerde und reichte gleichzeitig seine Verfahrens- akten ein (act. 3). Mit Schreiben vom 21. April 2010 weist A. auf seinen ver- schlechterten Gesundheitszustand hin und ersucht um unverzügliche Haft- entlassung (act. 4). In seiner Beschwerdereplik vom 22. April 2010 hält er grundsätzlich an seinen Anträgen fest und beantragt zusätzlich elektroni- sche Fussfesseln als Ersatzmassnahme (act. 7). Am 23. April 2010 ergänz- te er seine Beschwerdereplik (act. 8). Ihm wurden am 26. April 2010 die ge- forderten Aktenstücke übermittelt (act. 9). Die Eingaben des Beschwerde- führers wurden dem BJ am 26. Mai 2010 zur Kenntnis zugestellt (act. 10). Der Beschwerdeführer äusserte sich erneut mit Schreiben vom 27. April 2010 (act. 12). Betreffend Gesundheitszustand von A. reichte das BJ glei- chentags zwei Schreiben der Staatsanwaltschaft des Kantons Zug sowie ein Schreiben von Dr. med. B. ein (act. 13), worauf A. unverzüglich antwor- tete und darum ersucht, in Hausarrest versetzt zu werden (act. 14). Seine Eingaben wurden dem BJ am 27. April 2010 zur Kenntnis gebracht (act. 15). Mit Fax-Schreiben vom 28. April 2010 übermittelte das BJ die ak- tuellsten Unterlagen bezüglich Gesundheitszustand von A. (act. 16).

Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen eingegangen.

Die II. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1. 1.1 Für den Auslieferungsverkehr und die vorläufige Auslieferungshaft zwi- schen der Schweiz und der Tschechischen Republik sind primär das Euro- päische Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957 (EAUe, SR 0.353.1) sowie das zu diesem Übereinkommen am 15. Oktober 1975 ergangene erste Zusatzprotokoll (1. ZP, SR 0.353.11) und das am 17. März 1978 ergangene zweite Zusatzprotokoll (2. ZP, SR 0.353.12) massgebend. Überdies sind für die Auslieferung zwischen der Schweiz und Tschechien die Bestimmungen der Art. 59 ff. des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 (Schengener Durchführungsübereinkommen, SDÜ; ABl. L 239 vom

22. September 2000, S. 19 – 62) zwecks Ergänzung und Erleichterung der Anwendung des EAUe massgebend.

1.2 Soweit die einleitend genannten Staatsverträge bestimmte Fragen nicht abschliessend regeln, findet auf das Verfahren der Auslieferung und der

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vorläufigen Auslieferungshaft ausschliesslich das Recht des ersuchten Staates Anwendung (Art. 22 EAUe), vorliegend also das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG, SR 351.1) und die Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSV, SR 351.11). Das innerstaatliche Recht gelangt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann zur Anwendung, wenn dieses geringere Anforderungen an die Auslieferung stellt (BGE 129 II 462 E. 1.1 S. 464; 122 II 140 E. 2 S. 142). Das Günstigkeitsprinzip gilt auch in- nerhalb der massgebenden internationalen Rechtsquellen (vgl. Art. 59 SDÜ). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c).

2. Gegen einen Auslieferungshaftbefehl kann innert zehn Tagen ab der schriftlichen Eröffnung bei der II. Beschwerkammer des Bundesstrafge- richts Beschwerde geführt werden (Art. 48 Abs. 2 IRSG i.V.m. Art. 47 IRSG; Art. 28 Abs. 1 lit. e des Bundesgesetzes über das Bundesstrafge- richt vom 4. Oktober 2002 [SGG; SR 173.71]; Art. 9 Abs. 3 des Reglements für das Bundesstrafgericht [SR 173.710]). Der Auslieferungshaftbefehl vom

30. März 2010 wurde dem Beschwerdeführer am 1. April 2010 eröffnet (act. 3.7). Die Beschwerde vom 10. April 2010 wurde demnach fristgerecht eingereicht, weshalb darauf einzutreten ist.

3. Die Verhaftung des Beschuldigten während des ganzen Auslieferungsver- fahrens bildet die Regel (BGE 117 IV 359 E. 2a; bestätigt in BGE 130 II 306 E. 2). Eine Aufhebung des Auslieferungshaftbefehls sowie eine Haftentlas- sung rechtfertigen sich nur ausnahmsweise, wenn der Beschuldigte sich voraussichtlich der Auslieferung nicht entzieht und die Strafuntersuchung nicht gefährdet (Art. 47 Abs. 1 lit. a IRSG), wenn er den so genannten Ali- bibeweis erbringen und ohne Verzug nachweisen kann, dass er zur Zeit der Tat nicht am Tatort war (Art. 47 Abs. 1 lit. b IRSG), wenn er nicht hafterste- hungsfähig ist oder andere Gründe – z. B. enge und insbesondere familiäre Beziehungen zur Schweiz – vorliegen, welche eine weniger einschneiden- de Massnahme rechtfertigen (Art. 47 Abs. 2 IRSG; Urteil des Bundesge- richts 1A.170/1997 vom 10. Juni 1997, E. 3a; veröffentlicht in Pra 2000 Nr. 94 S. 569), oder wenn sich die Auslieferung als offensichtlich unzuläs- sig erweist (Art. 51 Abs. 1 IRSG). Diese Aufzählung ist nicht abschliessend (BGE 130 II 306 E. 2.1; 117 IV 359 E. 2a). Offensichtlich unzulässig kann ein Auslieferungsersuchen sein, wenn ohne jeden Zweifel und ohne weitere Abklärungen ein Ausschlussgrund vorliegt (vgl. BGE 111 IV 108 E. 3a). Im Übrigen sind Vorbringen gegen die Auslieferung als solche oder gegen die

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Begründetheit des Auslieferungsbegehrens nicht im vorliegenden Be- schwerdeverfahren, sondern im eigentlichen Auslieferungsverfahren zu prüfen (vgl. LAURENT MOREILLON / MICHEL DUPUIS / MIRIAM MAZOV, La prati- que judiciaire du Tribunal pénal fédéral, in Journal des Tribunaux 2008 IV 66 Nr. 322 m.w.H. auf die Rechtsprechung). Diese Regelung soll es der Schweiz ermöglichen, ihren staatsvertraglichen Auslieferungspflichten nachzukommen. Die ausnahmsweise zu gewährende Haftentlassung ist deshalb an strengere Voraussetzungen gebunden als der Verzicht auf die gewöhnliche Untersuchungshaft in einem Strafverfahren oder die Entlas- sung aus einer solchen (vgl. BGE 130 II 306 E. 2.2 und 2.3; 111 IV 108 E. 2).

4. 4.1 Der Beschwerdeführer rügt zunächst, es liege keine Fluchtgefahr vor. In diesem Zusammenhang wendet er ein, er befinde sich seit dem 12. De- zember 2009 in der Schweiz. Er wohne mit seiner Frau in Zug und verfüge über eine Krankenversicherung. Da er ausserdem aufgrund seines Ge- sundheitszustands nur in der Schweiz adäquat medizinisch behandelt wer- den könne, bestehe keinerlei Gefahr, dass er „untertauchen“ oder „fliehen“ könne, zumal sein Augenlicht dann akut gefährdet wäre. Ferner habe er kein Interesse, sich dem Auslieferungsverfahren zu entziehen.

Der Beschwerdeführer führt weiter aus, im Falle einer Entlassung aus der Haft, könnten Ersatzanordnungen getroffen werden. Vorliegend drängten sich eine Pass- und Schriftensperre, Weisungen betreffend Aufenthalt und/oder Meldepflicht auf. Allenfalls wäre eine Kaution in Betracht zu zie- hen. In der Schweiz verfüge er über Vermögenswerte, welche allerdings auf einem Sperrkonto für Aktienkapital blockiert seien (act. 1.9). Nötigen- falls könne seine Mutter, welche in Österreich als Krankenschwester arbei- te und EUR 1'200.-- verdiene, die Kaution leisten. Mit Beschwerdereplik schlägt der Beschwerdeführer des Weiteren elektronische Fussfesseln als Ersatzmassnahme vor.

4.2 Die Rechtsprechung ist hinsichtlich der Verneinung von Fluchtgefahr zufol- ge familiärer Bindungen überaus restriktiv und misst der Erfüllung der staatsvertraglichen Auslieferungspflichten im Vergleich zu den Interessen des Verfolgten ausserordentlich grosses Gewicht bei (vgl. BGE 130 II 306 E. 2 S. 310 ff. m.w.H.; Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2007.174 vom 27. November 2007, E. 5.2; RR.2007.72 vom 29. Mai 2007, E. 4.3; BH.2005.45 vom 20. Dezember 2005, E. 2.2.2; BH.2005.8 vom 7. April 2005, E. 2.3). Bei drohenden, hohen Freiheitsstrafen ist eine Fluchtgefahr

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gemäss der Rechtsprechung in der Regel trotz Niederlassungsbewilligung und familiären Bindungen in der Schweiz gegeben. So wurde beispielswei- se die Möglichkeit einer Verurteilung zu einer langen Freiheitsstrafe als ausreichend zur Verweigerung der Haftentlassung betrachtet, obwohl der Verfolgte in diesem Fall über eine Niederlassungsbewilligung verfügte, seit 18 Jahren in der Schweiz wohnte, mit einer Schweizer Bürgerin verheiratet und Vater zweier Kinder im Alter von 3 und 8 Jahren war, die beide die schweizerische Nationalität besassen und im Kanton Tessin eingeschult waren (Urteil des Bundesgerichts 8G.45/2001 vom 15. August 2001, E. 3a).

4.3 Dem Beschwerdeführer droht in der Tschechischen Republik eine empfind- liche Freiheitsstrafe. Diese drohende Freiheitsstrafe fällt bei der Beurteilung der Fluchtgefahr ins Gewicht. Überdies ist der Beschwerdeführer mit 32 Jahren noch relativ jung (zum Alter als Kriterium bei der Beurteilung der Fluchtgefahr vgl. BGE 130 II 306 E. 2.4; Entscheid des Bundesstrafgerichts BH.2006.4 vom 21. März 2006, E. 2.2.1, je m.w.H.). An der vor diesem Hin- tergrund zu bejahenden Fluchtgefahr vermögen im Sinne der vorstehenden Rechtsprechung auch die familiären Bindungen des Beschwerdeführers in der Schweiz nichts zu ändern. Gemäss eigenen Angaben wohnt er erst seit dem 12. Dezember 2009 in der Schweiz. Diese kurze Aufenthaltsdauer spricht für keine tiefe Verwurzelung mit der Schweiz. In Anbetracht seiner Situation muss aufgrund der bundesgerichtlichen Praxis das Bestehen ei- ner Fluchtgefahr bejaht werden. Sein Einwand, wonach sowohl das Kan- tonsspital Zug als auch das Augencenter in Zürich seine Behandlung abge- lehnt hätten und er grosse Hoffnung in die jetzige Behandlung in der Au- genklinik Luzern hege, ist unbehelflich. Dadurch wird die Fluchtgefahr nicht ausgeschlossen, denn der Beschwerdeführer könnte sich auch in einem anderen Land mit vergleichbarem medizinischen Standard behandeln las- sen.

Die Fluchtgefahr kann auch durch die angebotenen Ersatzmassnahmen nicht hinreichend gebannt werden, zumal auch die finanzielle Situation des Beschwerdeführers unklar ist. Zwar gibt er an, über Vermögen auf einem Sperrkonto zu verfügen. Er macht jedoch weder zu seinen Einkommens- verhältnissen noch zu seinen Auslagen Angaben. Auch die finanzielle Lage der Ehefrau des Beschwerdeführers ist nicht bekannt. Ohne detaillierte Darlegung der finanziellen Verhältnisse kann die Höhe der Kaution nicht festgelegt werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8G.11/2003 vom 21. Feb- ruar 2003, E. 5). Fehlt es an hinreichenden, diesbezüglichen Kenntnissen, kann nicht darüber befunden werden, welche Kautionssumme ausreichend und hoch genug ist, um den Beschwerdeführer an der Flucht zu hindern (vgl. hierzu BGE 130 II 306 E. 2.6 S. 312). Der Vollständigkeit halber ist

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anzufügen, dass das Bundesgericht auch bei Kautionen eine strenge Pra- xis pflegt und davon ausgeht, dass selbst hohe Kautionen bei nicht voll- kommen durchsichtigen finanziellen Verhältnissen eine Flucht nicht von vornherein zu verhindern vermögen (Urteil des Bundesgerichts 8G.11/2003 vom 21. Februar 2003, E. 5; vgl. auch POPP, Grundzüge der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen, Basel 2001, N. 495 Fn. 34 m.w.H.). Ebenso wenig kommen andere Ersatzmassnahmen wie die vom Beschwerdeführer vorgeschlagene Pass- und Schriftensperre, elektronische Fussfesseln oder eine Meldepflicht in Betracht. Diese vermögen die Fluchtgefahr für sich al- lein, d.h. ohne zusätzliche, den finanziellen Verhältnissen des Beschwerde- führers angepasste Kaution, nicht zu bannen (vgl. Entscheide des Bundes- strafgerichts RR.2008.294 vom 2. Dezember 2008, E. 5.3; RR.2008.214 vom 16. September 2008, E. 4.2). Die Beschwerde erweist sich insoweit als unbegründet.

5. 5.1 Der Beschwerdeführer wendet des Weiteren ein, er sei nicht hafterste- hungsfähig. Diesbezüglich führt er aus, er sei gesundheitlich sehr ange- schlagen und benötige intensive ärztliche Betreuung und Behandlung. Sein Augendruck habe sich verschlechtert und selbst geringe Verzögerungen der notwendigen Behandlungsschritte könnten zu irreversiblen Komplikati- onen, bis hin zur Erblindung führen (act. 1, S. 2). Er reichte in diesem Zu- sammenhang unter anderem ein ärztliches Zeugnis von Dr. med. C. vom

31. März 2010 ein, wonach er an einer komplizierten Augenerkrankung lei- de, weswegen er schon mehrfach operiert worden sei. Der medizinische Dienst der kantonalen Strafanstalt sei limitiert, insbesondere für derart komplexe Fälle, weswegen das aktuelle Haftregime erschwert und medizi- nisch riskant sei (act. 1.3).

Im Rahmen der Beschwerdeantwort reichte der Beschwerdegegner ein Gutachten des stellvertretenden Kantonsarztes Dr. med. D. vom 19. April 2010 ein (act. 3.15), welches sich auf mündliche und schriftliche Auskünfte der Augenklinik Luzern stütze. Demnach sei die Therapie des Beschwerde- führers zurzeit ambulant und auch in der Haftanstalt möglich. Im Falle einer Auslieferung sei dafür zu sorgen, dass der Beschwerdeführer die Medika- mente weiter anwenden könne. Eine augenärztliche Kontrolle werde inner- halb der nächsten Woche empfohlen.

Im Schreiben vom 21. April 2010 führt der Beschwerdeführer aus, sein Au- gendruck habe sich dramatisch verschlechtert. Sein Augenlicht könne nur noch durch zwei Operationen gerettet werden (act. 4). In diesem Zusam-

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menhang verweist er auf das Schreiben von Dr. med. E. und F. der Augen- klinik Luzern vom 21. April 2010 (act. 4.2), wonach er zum einen am

23. April 2010 ambulant operiert würde und zum andern ein weiterer Ein- griff sobald als möglich geplant sei und in Vollnarkose durchgeführt werden solle.

Das BJ beauftragte daraufhin die Staatsanwaltschaft Zug mit Fax- Schreiben vom 23. April 2010, die gesundheitliche Situation des Be- schwerdeführers im Hinblick auf seine Hafterstehungsfähigkeit erneut ab- zuklären (act. 11). In diesem Zusammenhang führt Dr. med. D. in seinem Schreiben vom 26. April 2010 aus, der Beschwerdeführer könne bis auf Weiteres (voraussichtlich 3 bis 4 Wochen) nicht ausgeliefert werden (act. 16.1.1). Nach Rücksprache mit Dr. med. E. aus der Augenklinik Lu- zern hält Dr. med. D. allerdings fest, dass keine Einschränkung betreffend Hafterstehung vorliege (act. 16.1.4). Die genannte Korrespondenz wurde vom Beschwerdegegner dem Beschwerdeführer in Kopie zugestellt.

5.2 Seit der Anerkennung der „Persönlichen Freiheit“ als ungeschriebenes Grundrecht der alten Bundesverfassung im Jahre 1963 hat das Bundesge- richt in reicher Rechtsprechung zum Teil detaillierte grundrechtliche Mini- malanforderungen an die Ausgestaltung der Haftbedingungen in der Straf- haft, der Untersuchungshaft und der ausländerrechtlichen Administrativhaft entwickelt (MÜLLER/SCHEFFER, Grundrechte in der Schweiz, 4. Auflage, Bern 2008, S. 114). Der Begriff „Untersuchungshaft“ ist hier nicht im techni- schen Sinne zu verstehen; er umfasst alle Arten der strafprozessualen In- haftierung, also auch etwa die Auslieferungshaft (MÜLLER/SCHEFFER, a.a.O., S. 114, FN 2).

Die Garantie der persönlichen Freiheit nach Art. 10 Abs. 2 BV gibt den Un- tersuchungsgefangenen Anspruch auf eine ausreichende (spezial-) ärztli- che Betreuung (Urteil des Bundesgerichts 1B_295/2008 vom 2. Dezem- ber 2008, E. 3.3). Das Bundesgericht anerkennt grundsätzlich keinen An- spruch auf freie Arztwahl von Inhaftierten (BGE 106 Ia 277 E. 7b S. 292; 102 Ia E.2c S. 305 f.). Die Gefangenen müssen jedoch von einem anderen Arzt als dem Gefängnisarzt untersucht oder behandelt werden, wenn das Vertrauensverhältnis zum Gefängnisarzt gestört ist oder wenn medizinisch eine spezialärztliche Betreuung angezeigt ist (vgl. BGE 123 I 221 E. 2b S. 235; 105 Ia 379 E. 4 S. 382; 102 Ia 302 E. 2c S. 306). In diesem Zu- sammenhang legt Art. 47 Abs. 2 IRSG fest, dass das BJ bei Hafterste- hungsunfähigkeit anstelle der Haft andere Massnahmen zur Sicherung des Verfolgten anordnen kann. Die per 1. Januar 2011 in Kraft tretende Schwei- zerische Strafprozessordnung sieht diesbezüglich vor, dass die zuständige

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kantonale Behörde die inhaftierte Person in ein Spital oder eine psychiatri- sche Klinik einweisen kann, wenn dies aus medizinischen Gründen ange- zeigt ist (Art. 234 Abs. 2 StPO; BBl 2007 6977 ff.).

5.3 Entscheidend für die Beurteilung der Hafterstehungsfähigkeit ist, ob eine ausreichende medizinische Betreuung des Beschwerdeführers in der Aus- lieferungshaft sichergestellt wird. Vorliegend wurden dem Beschwerdefüh- rer sowohl Untersuchungen als auch eine Operation durch Spezialärzte in der Augenklinik Luzern ermöglicht. Aus dem Bericht von Dr. med. D. vom

19. April 2010 (act. 3.15) und der Beilage - Bericht Augenklinik Kantonsspi- tal Luzern vom 19. April 2010 - sowie aus dem Schreiben vom 23. April 2010 von Dr. med. B. (act. 13.2) ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer während der Auslieferungshaft mehrmals zur Kontrolle sowie zu einem medizinischen Eingriff in die Augenklinik Luzern verbracht wurde. So fand eine ambulante Kontrolle am 31. März 2010 durch Dr. G. und am 6. April 2010 durch Dr. med. E. statt. Am 23. April 2010 wurde der Beschwerdefüh- rer am linken Auge ambulant operiert. Laut Bericht vom 26. April von Dr. med. B. wurde der Beschwerdeführer nach dem Eingriff ambulant nach- kontrolliert, eine weitere Untersuchung ist vorgesehen. Eventuell wird ein weiterer medizinischer Eingriff notwendig sein (act. 16.1.2). Die adäquate medizinische Versorgung des Beschwerdeführers ist demnach zurzeit auch in der Haft gewährleistet. Die Hafterstehungsfähigkeit wird auch von Dr. med. D., gestützt auf die Aussage der behandelnden Ärztin des Be- schwerdeführers, bejaht. Eine Entlassung aus der Haft aus medizinischen Gründen steht damit gegenwärtig nicht zur Diskussion. Die Beschwerde ist in diesem Punkt unbegründet.

Bei einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes hat der Beschwer- degegner die Hafterstehungsfähigkeit des Beschwerdeführers wiederum abklären zu lassen und gegebenenfalls entsprechende Massnahmen an- zuordnen.

6.

6.1 Der Beschwerdeführer bringt schliesslich weitere zahlreiche Rügen gegen die Auslieferung an sich vor. Zusammengefasst und im Wesentlichen wen- det er ein, das tschechische Urteil zu dessen Vollstreckung die Ausliefe- rung verlangt werde, sei unter Missachtung rechtsstaatlicher Grundsätze ergangen. Das Urteil leide unter Verfahrensfehlern. In diesem Zusammen- hang bringt er unter anderem vor, er sei an der Gerichtsverhandlung nicht anwesend gewesen, da er wegen seiner Augenerkrankung - welche er sich während der dortigen Untersuchungshaft zugezogen habe - im Spital ge-

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wesen sei. Dadurch sei sein Mitwirkungsrecht verletzt worden. Aufgrund seiner schlechten gesundheitlichen Verfassung sei er aus der Haft entlas- sen worden und der Vollzug des Strafrestes sei aufgeschoben worden. In seiner Abwesenheit und ohne Gelegenheit zur Stellungnahme habe die nun eingesetzte Richterin den Vollzug der ausgesetzten Strafe beschlos- sen, obwohl eine gerichtlich angeordnete ärztliche Expertise festhalte, dass er nicht hafterstehungsfähig sei. Ferner macht der Beschwerdeführer eine überlange Verfahrensdauer geltend. Die Vollstreckbarerklärung sei rund neun Jahre nach seiner Entlassung aus der Haft und rund vier Jahre nach Erlass des Urteils erfolgt. Die von ihm eingereichte Revision sei offenbar mit der Begründung abgelehnt worden, das Urteil sei zu „alt“. Schliesslich führt der Beschwerdeführer aus, in seinem Herkunftsland sei sein Leben in akuter Gefahr, da er in einem Korruptionsbekämpfungsverfahren Kronzeu- ge sei (act. 1). Der Beschwerdeführer führt in seiner Beschwerdereplik des Weiteren aus, unter den prekären Haftbedingungen in Tschechien sei eine adäquate Behandlung seiner Augen nicht möglich (act. 7, S. 10). Mit Schreiben vom 23. April 2010 verweist er auf das Urteil des Verfassungs- gerichts der Tschechischen Republik vom 6. Oktober 2008, wonach seine Anwesenheitsrechte verletzt worden seien, was nach tschechischem Recht einen grundlegenden Mangel darstelle. Sein damaliger Verteidiger habe es aber versäumt, diesen Mangel vor ordentlichen Gerichten zu rügen, wes- halb eine Rüge im Rahmen der Verfassungsbeschwerde nicht mehr mög- lich sei (act. 8). Am 27. April 2010 reichte der Beschwerdeführer erneut ei- ne Eingabe ein und führt darin aus, das Verfassungsgericht habe das Urteil des Kreisgerichts Brünn trotz eines gravierenden Verfahrensmangels nicht aufgehoben. Die Auslieferung könne gestützt auf Art. 2 lit. d IRSG sowie Art. 37 Abs. 2 IRSG nicht bewilligt werden (act. 12).

6.2 Wie supra unter E. 3 ausgeführt, rechtfertigt sich die Aufhebung des Auslie- ferungshaftbefehls ausnahmsweise, wenn ohne jeden Zweifel und ohne weitere Abklärungen ein Ausschlussgrund bezüglich des Auslieferungser- suchens vorliegt. Vorbringen gegen die Auslieferung als solche oder gegen die Begründetheit des Auslieferungsbegehrens sind demgegenüber nicht im Beschwerdeverfahren gegen den Auslieferungshaftbefehl, sondern im eigentlichen Auslieferungsverfahren zu prüfen. Die vom Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang vorgebrachten Rügen lassen bei einer summa- rischen Prüfung jedoch keineswegs den Schluss zu, dass die Auslieferung offensichtlich unzulässig ist, weshalb die Beschwerde auch in diesem Punkt abzuweisen ist.

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7. Der Beschwerdeführer beantragt schliesslich, der vorliegenden Beschwer- de sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen und er sei unverzüglich aus der Haft zu entlassen.

Die Auslieferungshaft erweist sich nach dem Gesagten grundsätzlich als zulässig. Der Antrag um aufschiebende Wirkung wird mit dem vorliegenden Entscheid gegenstandslos.

8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kosten- pflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 30 lit. b SGG). Für die Berech- nung der Gerichtsgebühr gelangt gemäss Art. 63 Abs. 5 VwVG das Regle- ment vom 11. Februar 2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bundes- strafgericht (SR 173.711.32) zur Anwendung. Die Gerichtsgebühr ist vorlie- gend auf Fr. 3’000.-- festzusetzen (Art. 3 des Reglements über die Ge- richtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht).

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Demnach erkennt die II. Beschwerdekammer:

Erwägungen (12 Absätze)

E. 2 A. sei – nötigenfalls unter Anordnung einer Ersatzmassnahme (Pass- und Schriften- sperre, Meldepflicht, Kaution) – unverzüglich aus der Haft zu entlassen.

E. 3 Die Verhaftung des Beschuldigten während des ganzen Auslieferungsver- fahrens bildet die Regel (BGE 117 IV 359 E. 2a; bestätigt in BGE 130 II 306 E. 2). Eine Aufhebung des Auslieferungshaftbefehls sowie eine Haftentlas- sung rechtfertigen sich nur ausnahmsweise, wenn der Beschuldigte sich voraussichtlich der Auslieferung nicht entzieht und die Strafuntersuchung nicht gefährdet (Art. 47 Abs. 1 lit. a IRSG), wenn er den so genannten Ali- bibeweis erbringen und ohne Verzug nachweisen kann, dass er zur Zeit der Tat nicht am Tatort war (Art. 47 Abs. 1 lit. b IRSG), wenn er nicht hafterste- hungsfähig ist oder andere Gründe – z. B. enge und insbesondere familiäre Beziehungen zur Schweiz – vorliegen, welche eine weniger einschneiden- de Massnahme rechtfertigen (Art. 47 Abs. 2 IRSG; Urteil des Bundesge- richts 1A.170/1997 vom 10. Juni 1997, E. 3a; veröffentlicht in Pra 2000 Nr. 94 S. 569), oder wenn sich die Auslieferung als offensichtlich unzuläs- sig erweist (Art. 51 Abs. 1 IRSG). Diese Aufzählung ist nicht abschliessend (BGE 130 II 306 E. 2.1; 117 IV 359 E. 2a). Offensichtlich unzulässig kann ein Auslieferungsersuchen sein, wenn ohne jeden Zweifel und ohne weitere Abklärungen ein Ausschlussgrund vorliegt (vgl. BGE 111 IV 108 E. 3a). Im Übrigen sind Vorbringen gegen die Auslieferung als solche oder gegen die

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Begründetheit des Auslieferungsbegehrens nicht im vorliegenden Be- schwerdeverfahren, sondern im eigentlichen Auslieferungsverfahren zu prüfen (vgl. LAURENT MOREILLON / MICHEL DUPUIS / MIRIAM MAZOV, La prati- que judiciaire du Tribunal pénal fédéral, in Journal des Tribunaux 2008 IV 66 Nr. 322 m.w.H. auf die Rechtsprechung). Diese Regelung soll es der Schweiz ermöglichen, ihren staatsvertraglichen Auslieferungspflichten nachzukommen. Die ausnahmsweise zu gewährende Haftentlassung ist deshalb an strengere Voraussetzungen gebunden als der Verzicht auf die gewöhnliche Untersuchungshaft in einem Strafverfahren oder die Entlas- sung aus einer solchen (vgl. BGE 130 II 306 E. 2.2 und 2.3; 111 IV 108 E. 2).

E. 4.1 Der Beschwerdeführer rügt zunächst, es liege keine Fluchtgefahr vor. In diesem Zusammenhang wendet er ein, er befinde sich seit dem 12. De- zember 2009 in der Schweiz. Er wohne mit seiner Frau in Zug und verfüge über eine Krankenversicherung. Da er ausserdem aufgrund seines Ge- sundheitszustands nur in der Schweiz adäquat medizinisch behandelt wer- den könne, bestehe keinerlei Gefahr, dass er „untertauchen“ oder „fliehen“ könne, zumal sein Augenlicht dann akut gefährdet wäre. Ferner habe er kein Interesse, sich dem Auslieferungsverfahren zu entziehen.

Der Beschwerdeführer führt weiter aus, im Falle einer Entlassung aus der Haft, könnten Ersatzanordnungen getroffen werden. Vorliegend drängten sich eine Pass- und Schriftensperre, Weisungen betreffend Aufenthalt und/oder Meldepflicht auf. Allenfalls wäre eine Kaution in Betracht zu zie- hen. In der Schweiz verfüge er über Vermögenswerte, welche allerdings auf einem Sperrkonto für Aktienkapital blockiert seien (act. 1.9). Nötigen- falls könne seine Mutter, welche in Österreich als Krankenschwester arbei- te und EUR 1'200.-- verdiene, die Kaution leisten. Mit Beschwerdereplik schlägt der Beschwerdeführer des Weiteren elektronische Fussfesseln als Ersatzmassnahme vor.

E. 4.2 Die Rechtsprechung ist hinsichtlich der Verneinung von Fluchtgefahr zufol- ge familiärer Bindungen überaus restriktiv und misst der Erfüllung der staatsvertraglichen Auslieferungspflichten im Vergleich zu den Interessen des Verfolgten ausserordentlich grosses Gewicht bei (vgl. BGE 130 II 306 E. 2 S. 310 ff. m.w.H.; Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2007.174 vom 27. November 2007, E. 5.2; RR.2007.72 vom 29. Mai 2007, E. 4.3; BH.2005.45 vom 20. Dezember 2005, E. 2.2.2; BH.2005.8 vom 7. April 2005, E. 2.3). Bei drohenden, hohen Freiheitsstrafen ist eine Fluchtgefahr

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gemäss der Rechtsprechung in der Regel trotz Niederlassungsbewilligung und familiären Bindungen in der Schweiz gegeben. So wurde beispielswei- se die Möglichkeit einer Verurteilung zu einer langen Freiheitsstrafe als ausreichend zur Verweigerung der Haftentlassung betrachtet, obwohl der Verfolgte in diesem Fall über eine Niederlassungsbewilligung verfügte, seit 18 Jahren in der Schweiz wohnte, mit einer Schweizer Bürgerin verheiratet und Vater zweier Kinder im Alter von 3 und 8 Jahren war, die beide die schweizerische Nationalität besassen und im Kanton Tessin eingeschult waren (Urteil des Bundesgerichts 8G.45/2001 vom 15. August 2001, E. 3a).

E. 4.3 Dem Beschwerdeführer droht in der Tschechischen Republik eine empfind- liche Freiheitsstrafe. Diese drohende Freiheitsstrafe fällt bei der Beurteilung der Fluchtgefahr ins Gewicht. Überdies ist der Beschwerdeführer mit 32 Jahren noch relativ jung (zum Alter als Kriterium bei der Beurteilung der Fluchtgefahr vgl. BGE 130 II 306 E. 2.4; Entscheid des Bundesstrafgerichts BH.2006.4 vom 21. März 2006, E. 2.2.1, je m.w.H.). An der vor diesem Hin- tergrund zu bejahenden Fluchtgefahr vermögen im Sinne der vorstehenden Rechtsprechung auch die familiären Bindungen des Beschwerdeführers in der Schweiz nichts zu ändern. Gemäss eigenen Angaben wohnt er erst seit dem 12. Dezember 2009 in der Schweiz. Diese kurze Aufenthaltsdauer spricht für keine tiefe Verwurzelung mit der Schweiz. In Anbetracht seiner Situation muss aufgrund der bundesgerichtlichen Praxis das Bestehen ei- ner Fluchtgefahr bejaht werden. Sein Einwand, wonach sowohl das Kan- tonsspital Zug als auch das Augencenter in Zürich seine Behandlung abge- lehnt hätten und er grosse Hoffnung in die jetzige Behandlung in der Au- genklinik Luzern hege, ist unbehelflich. Dadurch wird die Fluchtgefahr nicht ausgeschlossen, denn der Beschwerdeführer könnte sich auch in einem anderen Land mit vergleichbarem medizinischen Standard behandeln las- sen.

Die Fluchtgefahr kann auch durch die angebotenen Ersatzmassnahmen nicht hinreichend gebannt werden, zumal auch die finanzielle Situation des Beschwerdeführers unklar ist. Zwar gibt er an, über Vermögen auf einem Sperrkonto zu verfügen. Er macht jedoch weder zu seinen Einkommens- verhältnissen noch zu seinen Auslagen Angaben. Auch die finanzielle Lage der Ehefrau des Beschwerdeführers ist nicht bekannt. Ohne detaillierte Darlegung der finanziellen Verhältnisse kann die Höhe der Kaution nicht festgelegt werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8G.11/2003 vom 21. Feb- ruar 2003, E. 5). Fehlt es an hinreichenden, diesbezüglichen Kenntnissen, kann nicht darüber befunden werden, welche Kautionssumme ausreichend und hoch genug ist, um den Beschwerdeführer an der Flucht zu hindern (vgl. hierzu BGE 130 II 306 E. 2.6 S. 312). Der Vollständigkeit halber ist

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anzufügen, dass das Bundesgericht auch bei Kautionen eine strenge Pra- xis pflegt und davon ausgeht, dass selbst hohe Kautionen bei nicht voll- kommen durchsichtigen finanziellen Verhältnissen eine Flucht nicht von vornherein zu verhindern vermögen (Urteil des Bundesgerichts 8G.11/2003 vom 21. Februar 2003, E. 5; vgl. auch POPP, Grundzüge der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen, Basel 2001, N. 495 Fn. 34 m.w.H.). Ebenso wenig kommen andere Ersatzmassnahmen wie die vom Beschwerdeführer vorgeschlagene Pass- und Schriftensperre, elektronische Fussfesseln oder eine Meldepflicht in Betracht. Diese vermögen die Fluchtgefahr für sich al- lein, d.h. ohne zusätzliche, den finanziellen Verhältnissen des Beschwerde- führers angepasste Kaution, nicht zu bannen (vgl. Entscheide des Bundes- strafgerichts RR.2008.294 vom 2. Dezember 2008, E. 5.3; RR.2008.214 vom 16. September 2008, E. 4.2). Die Beschwerde erweist sich insoweit als unbegründet.

E. 5.1 Der Beschwerdeführer wendet des Weiteren ein, er sei nicht hafterste- hungsfähig. Diesbezüglich führt er aus, er sei gesundheitlich sehr ange- schlagen und benötige intensive ärztliche Betreuung und Behandlung. Sein Augendruck habe sich verschlechtert und selbst geringe Verzögerungen der notwendigen Behandlungsschritte könnten zu irreversiblen Komplikati- onen, bis hin zur Erblindung führen (act. 1, S. 2). Er reichte in diesem Zu- sammenhang unter anderem ein ärztliches Zeugnis von Dr. med. C. vom

31. März 2010 ein, wonach er an einer komplizierten Augenerkrankung lei- de, weswegen er schon mehrfach operiert worden sei. Der medizinische Dienst der kantonalen Strafanstalt sei limitiert, insbesondere für derart komplexe Fälle, weswegen das aktuelle Haftregime erschwert und medizi- nisch riskant sei (act. 1.3).

Im Rahmen der Beschwerdeantwort reichte der Beschwerdegegner ein Gutachten des stellvertretenden Kantonsarztes Dr. med. D. vom 19. April 2010 ein (act. 3.15), welches sich auf mündliche und schriftliche Auskünfte der Augenklinik Luzern stütze. Demnach sei die Therapie des Beschwerde- führers zurzeit ambulant und auch in der Haftanstalt möglich. Im Falle einer Auslieferung sei dafür zu sorgen, dass der Beschwerdeführer die Medika- mente weiter anwenden könne. Eine augenärztliche Kontrolle werde inner- halb der nächsten Woche empfohlen.

Im Schreiben vom 21. April 2010 führt der Beschwerdeführer aus, sein Au- gendruck habe sich dramatisch verschlechtert. Sein Augenlicht könne nur noch durch zwei Operationen gerettet werden (act. 4). In diesem Zusam-

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menhang verweist er auf das Schreiben von Dr. med. E. und F. der Augen- klinik Luzern vom 21. April 2010 (act. 4.2), wonach er zum einen am

23. April 2010 ambulant operiert würde und zum andern ein weiterer Ein- griff sobald als möglich geplant sei und in Vollnarkose durchgeführt werden solle.

Das BJ beauftragte daraufhin die Staatsanwaltschaft Zug mit Fax- Schreiben vom 23. April 2010, die gesundheitliche Situation des Be- schwerdeführers im Hinblick auf seine Hafterstehungsfähigkeit erneut ab- zuklären (act. 11). In diesem Zusammenhang führt Dr. med. D. in seinem Schreiben vom 26. April 2010 aus, der Beschwerdeführer könne bis auf Weiteres (voraussichtlich 3 bis 4 Wochen) nicht ausgeliefert werden (act. 16.1.1). Nach Rücksprache mit Dr. med. E. aus der Augenklinik Lu- zern hält Dr. med. D. allerdings fest, dass keine Einschränkung betreffend Hafterstehung vorliege (act. 16.1.4). Die genannte Korrespondenz wurde vom Beschwerdegegner dem Beschwerdeführer in Kopie zugestellt.

E. 5.2 Seit der Anerkennung der „Persönlichen Freiheit“ als ungeschriebenes Grundrecht der alten Bundesverfassung im Jahre 1963 hat das Bundesge- richt in reicher Rechtsprechung zum Teil detaillierte grundrechtliche Mini- malanforderungen an die Ausgestaltung der Haftbedingungen in der Straf- haft, der Untersuchungshaft und der ausländerrechtlichen Administrativhaft entwickelt (MÜLLER/SCHEFFER, Grundrechte in der Schweiz, 4. Auflage, Bern 2008, S. 114). Der Begriff „Untersuchungshaft“ ist hier nicht im techni- schen Sinne zu verstehen; er umfasst alle Arten der strafprozessualen In- haftierung, also auch etwa die Auslieferungshaft (MÜLLER/SCHEFFER, a.a.O., S. 114, FN 2).

Die Garantie der persönlichen Freiheit nach Art. 10 Abs. 2 BV gibt den Un- tersuchungsgefangenen Anspruch auf eine ausreichende (spezial-) ärztli- che Betreuung (Urteil des Bundesgerichts 1B_295/2008 vom 2. Dezem- ber 2008, E. 3.3). Das Bundesgericht anerkennt grundsätzlich keinen An- spruch auf freie Arztwahl von Inhaftierten (BGE 106 Ia 277 E. 7b S. 292; 102 Ia E.2c S. 305 f.). Die Gefangenen müssen jedoch von einem anderen Arzt als dem Gefängnisarzt untersucht oder behandelt werden, wenn das Vertrauensverhältnis zum Gefängnisarzt gestört ist oder wenn medizinisch eine spezialärztliche Betreuung angezeigt ist (vgl. BGE 123 I 221 E. 2b S. 235; 105 Ia 379 E. 4 S. 382; 102 Ia 302 E. 2c S. 306). In diesem Zu- sammenhang legt Art. 47 Abs. 2 IRSG fest, dass das BJ bei Hafterste- hungsunfähigkeit anstelle der Haft andere Massnahmen zur Sicherung des Verfolgten anordnen kann. Die per 1. Januar 2011 in Kraft tretende Schwei- zerische Strafprozessordnung sieht diesbezüglich vor, dass die zuständige

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kantonale Behörde die inhaftierte Person in ein Spital oder eine psychiatri- sche Klinik einweisen kann, wenn dies aus medizinischen Gründen ange- zeigt ist (Art. 234 Abs. 2 StPO; BBl 2007 6977 ff.).

E. 5.3 Entscheidend für die Beurteilung der Hafterstehungsfähigkeit ist, ob eine ausreichende medizinische Betreuung des Beschwerdeführers in der Aus- lieferungshaft sichergestellt wird. Vorliegend wurden dem Beschwerdefüh- rer sowohl Untersuchungen als auch eine Operation durch Spezialärzte in der Augenklinik Luzern ermöglicht. Aus dem Bericht von Dr. med. D. vom

19. April 2010 (act. 3.15) und der Beilage - Bericht Augenklinik Kantonsspi- tal Luzern vom 19. April 2010 - sowie aus dem Schreiben vom 23. April 2010 von Dr. med. B. (act. 13.2) ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer während der Auslieferungshaft mehrmals zur Kontrolle sowie zu einem medizinischen Eingriff in die Augenklinik Luzern verbracht wurde. So fand eine ambulante Kontrolle am 31. März 2010 durch Dr. G. und am 6. April 2010 durch Dr. med. E. statt. Am 23. April 2010 wurde der Beschwerdefüh- rer am linken Auge ambulant operiert. Laut Bericht vom 26. April von Dr. med. B. wurde der Beschwerdeführer nach dem Eingriff ambulant nach- kontrolliert, eine weitere Untersuchung ist vorgesehen. Eventuell wird ein weiterer medizinischer Eingriff notwendig sein (act. 16.1.2). Die adäquate medizinische Versorgung des Beschwerdeführers ist demnach zurzeit auch in der Haft gewährleistet. Die Hafterstehungsfähigkeit wird auch von Dr. med. D., gestützt auf die Aussage der behandelnden Ärztin des Be- schwerdeführers, bejaht. Eine Entlassung aus der Haft aus medizinischen Gründen steht damit gegenwärtig nicht zur Diskussion. Die Beschwerde ist in diesem Punkt unbegründet.

Bei einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes hat der Beschwer- degegner die Hafterstehungsfähigkeit des Beschwerdeführers wiederum abklären zu lassen und gegebenenfalls entsprechende Massnahmen an- zuordnen.

E. 6.1 Der Beschwerdeführer bringt schliesslich weitere zahlreiche Rügen gegen die Auslieferung an sich vor. Zusammengefasst und im Wesentlichen wen- det er ein, das tschechische Urteil zu dessen Vollstreckung die Ausliefe- rung verlangt werde, sei unter Missachtung rechtsstaatlicher Grundsätze ergangen. Das Urteil leide unter Verfahrensfehlern. In diesem Zusammen- hang bringt er unter anderem vor, er sei an der Gerichtsverhandlung nicht anwesend gewesen, da er wegen seiner Augenerkrankung - welche er sich während der dortigen Untersuchungshaft zugezogen habe - im Spital ge-

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wesen sei. Dadurch sei sein Mitwirkungsrecht verletzt worden. Aufgrund seiner schlechten gesundheitlichen Verfassung sei er aus der Haft entlas- sen worden und der Vollzug des Strafrestes sei aufgeschoben worden. In seiner Abwesenheit und ohne Gelegenheit zur Stellungnahme habe die nun eingesetzte Richterin den Vollzug der ausgesetzten Strafe beschlos- sen, obwohl eine gerichtlich angeordnete ärztliche Expertise festhalte, dass er nicht hafterstehungsfähig sei. Ferner macht der Beschwerdeführer eine überlange Verfahrensdauer geltend. Die Vollstreckbarerklärung sei rund neun Jahre nach seiner Entlassung aus der Haft und rund vier Jahre nach Erlass des Urteils erfolgt. Die von ihm eingereichte Revision sei offenbar mit der Begründung abgelehnt worden, das Urteil sei zu „alt“. Schliesslich führt der Beschwerdeführer aus, in seinem Herkunftsland sei sein Leben in akuter Gefahr, da er in einem Korruptionsbekämpfungsverfahren Kronzeu- ge sei (act. 1). Der Beschwerdeführer führt in seiner Beschwerdereplik des Weiteren aus, unter den prekären Haftbedingungen in Tschechien sei eine adäquate Behandlung seiner Augen nicht möglich (act. 7, S. 10). Mit Schreiben vom 23. April 2010 verweist er auf das Urteil des Verfassungs- gerichts der Tschechischen Republik vom 6. Oktober 2008, wonach seine Anwesenheitsrechte verletzt worden seien, was nach tschechischem Recht einen grundlegenden Mangel darstelle. Sein damaliger Verteidiger habe es aber versäumt, diesen Mangel vor ordentlichen Gerichten zu rügen, wes- halb eine Rüge im Rahmen der Verfassungsbeschwerde nicht mehr mög- lich sei (act. 8). Am 27. April 2010 reichte der Beschwerdeführer erneut ei- ne Eingabe ein und führt darin aus, das Verfassungsgericht habe das Urteil des Kreisgerichts Brünn trotz eines gravierenden Verfahrensmangels nicht aufgehoben. Die Auslieferung könne gestützt auf Art. 2 lit. d IRSG sowie Art. 37 Abs. 2 IRSG nicht bewilligt werden (act. 12).

E. 6.2 Wie supra unter E. 3 ausgeführt, rechtfertigt sich die Aufhebung des Auslie- ferungshaftbefehls ausnahmsweise, wenn ohne jeden Zweifel und ohne weitere Abklärungen ein Ausschlussgrund bezüglich des Auslieferungser- suchens vorliegt. Vorbringen gegen die Auslieferung als solche oder gegen die Begründetheit des Auslieferungsbegehrens sind demgegenüber nicht im Beschwerdeverfahren gegen den Auslieferungshaftbefehl, sondern im eigentlichen Auslieferungsverfahren zu prüfen. Die vom Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang vorgebrachten Rügen lassen bei einer summa- rischen Prüfung jedoch keineswegs den Schluss zu, dass die Auslieferung offensichtlich unzulässig ist, weshalb die Beschwerde auch in diesem Punkt abzuweisen ist.

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E. 7 Der Beschwerdeführer beantragt schliesslich, der vorliegenden Beschwer- de sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen und er sei unverzüglich aus der Haft zu entlassen.

Die Auslieferungshaft erweist sich nach dem Gesagten grundsätzlich als zulässig. Der Antrag um aufschiebende Wirkung wird mit dem vorliegenden Entscheid gegenstandslos.

E. 8 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kosten- pflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 30 lit. b SGG). Für die Berech- nung der Gerichtsgebühr gelangt gemäss Art. 63 Abs. 5 VwVG das Regle- ment vom 11. Februar 2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bundes- strafgericht (SR 173.711.32) zur Anwendung. Die Gerichtsgebühr ist vorlie- gend auf Fr. 3’000.-- festzusetzen (Art. 3 des Reglements über die Ge- richtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht).

- 12 -

Demnach erkennt die II. Beschwerdekammer:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um aufschiebende Wirkung wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
  3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Entscheid vom 5. Mai 2010 II. Beschwerdekammer Besetzung

Bundesstrafrichter Cornelia Cova, Vorsitz, Andreas J. Keller und Joséphine Contu, Gerichtsschreiberin Marion Schmid

Parteien

A., zurzeit im Kanton Zug in Auslieferungshaft, vertre- ten durch Rechtsanwältin Astrid David Müller,

Beschwerdeführer

gegen

BUNDESAMT FÜR JUSTIZ, FACHBEREICH AUS- LIEFERUNG,

Beschwerdegegner

Gegenstand

Auslieferung an die Tschechische Republik

Beschwerde gegen Auslieferungshaftbefehl (Art. 48 Abs. 2 IRSG); Hafterstehungsfähigkeit (Art. 47 Abs. 2 IRSG).

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l Geschäftsnummer: RR.2010.76 und RP.2010.21

- 2 -

Sachverhalt:

A. Die tschechischen Behörden ersuchten mit Meldung der SIRENE Tsche- chien vom 18. März 2010 (act. 3.1) die Schweiz und andere an das SIS (Schengener Informationssystem) angeschlossene Staaten um vorläufige Inhaftnahme des tschechischen Staatsbürgers A. zwecks Auslieferung an die Tschechische Republik. Diese Meldung erfolgte im Hinblick auf das Ur- teil des Bezirksgerichts Brno vom 21. Dezember 2005, mit welchem A. zu vier Jahren Freiheitsstrafe wegen schwerer Betäubungsmitteldelikte verur- teilt worden war, wovon noch 2 Jahre, 10 Monate und 14 Tage zu verbüs- sen sind. Gestützt auf die Haftanordnung des Bundesamtes für Justiz (nachfolgend „BJ“) vom 22. März 2010 (act. 3.2) wurde A. am 26. März 2010 festgenommen und in provisorische Auslieferungshaft versetzt (act. 3.3). Anlässlich seiner Einvernahme vom 27. März 2010 erklärte er, mit einer vereinfachten Auslieferung nicht einverstanden zu sein (act. 3.4).

B. Am 30. März 2010 erliess das BJ einen Auslieferungshaftbefehl gegen A., welcher ihm am 1. April 2010 eröffnet wurde (act. 3.7). Gleichentags reichte A. beim BJ ein Haftentlassungsgesuch ein (act. 3.10), worin er namentlich gesundheitliche Probleme geltend machte. Am 6. April 2010 forderte das BJ das tschechische Justizministerium auf, eine Stellungnahme ab- zugeben, ob angesichts der gesundheitlichen Probleme an der Ausliefe- rung festgehalten werde (act. 3.11). Mit Schreiben vom 8. April 2010 erklär- te das tschechische Justizministerium, an der ersuchten Auslieferung fest- zuhalten (act. 3.12). Das BJ beauftragte die Staatsanwaltschaft Zug mit Fax-Schreiben vom 14. April 2010, den Gesundheitszustand von A. abklä- ren zu lassen (act. 3.13). Das Gutachten wurde am 20. April 2010 erstellt (act. 3.15).

C. Gegen den Auslieferungshaftbefehl vom 30. März 2010 reichte A. mit Ein- gabe vom 10. April 2010 bei der II. Beschwerdekammer des Bundesstraf- gerichts Beschwerde mit folgenden Anträgen ein (act. 1):

„1. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen.

2. A. sei – nötigenfalls unter Anordnung einer Ersatzmassnahme (Pass- und Schriften- sperre, Meldepflicht, Kaution) – unverzüglich aus der Haft zu entlassen.

3. Unter Kosten- und Entschädigungspflicht zu Lasten der Staatskasse.“

- 3 -

Das BJ beantragt mit Beschwerdeantwort vom 19. April 2010 die kostenfäl- lige Abweisung der Beschwerde und reichte gleichzeitig seine Verfahrens- akten ein (act. 3). Mit Schreiben vom 21. April 2010 weist A. auf seinen ver- schlechterten Gesundheitszustand hin und ersucht um unverzügliche Haft- entlassung (act. 4). In seiner Beschwerdereplik vom 22. April 2010 hält er grundsätzlich an seinen Anträgen fest und beantragt zusätzlich elektroni- sche Fussfesseln als Ersatzmassnahme (act. 7). Am 23. April 2010 ergänz- te er seine Beschwerdereplik (act. 8). Ihm wurden am 26. April 2010 die ge- forderten Aktenstücke übermittelt (act. 9). Die Eingaben des Beschwerde- führers wurden dem BJ am 26. Mai 2010 zur Kenntnis zugestellt (act. 10). Der Beschwerdeführer äusserte sich erneut mit Schreiben vom 27. April 2010 (act. 12). Betreffend Gesundheitszustand von A. reichte das BJ glei- chentags zwei Schreiben der Staatsanwaltschaft des Kantons Zug sowie ein Schreiben von Dr. med. B. ein (act. 13), worauf A. unverzüglich antwor- tete und darum ersucht, in Hausarrest versetzt zu werden (act. 14). Seine Eingaben wurden dem BJ am 27. April 2010 zur Kenntnis gebracht (act. 15). Mit Fax-Schreiben vom 28. April 2010 übermittelte das BJ die ak- tuellsten Unterlagen bezüglich Gesundheitszustand von A. (act. 16).

Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen eingegangen.

Die II. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1. 1.1 Für den Auslieferungsverkehr und die vorläufige Auslieferungshaft zwi- schen der Schweiz und der Tschechischen Republik sind primär das Euro- päische Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957 (EAUe, SR 0.353.1) sowie das zu diesem Übereinkommen am 15. Oktober 1975 ergangene erste Zusatzprotokoll (1. ZP, SR 0.353.11) und das am 17. März 1978 ergangene zweite Zusatzprotokoll (2. ZP, SR 0.353.12) massgebend. Überdies sind für die Auslieferung zwischen der Schweiz und Tschechien die Bestimmungen der Art. 59 ff. des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 (Schengener Durchführungsübereinkommen, SDÜ; ABl. L 239 vom

22. September 2000, S. 19 – 62) zwecks Ergänzung und Erleichterung der Anwendung des EAUe massgebend.

1.2 Soweit die einleitend genannten Staatsverträge bestimmte Fragen nicht abschliessend regeln, findet auf das Verfahren der Auslieferung und der

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vorläufigen Auslieferungshaft ausschliesslich das Recht des ersuchten Staates Anwendung (Art. 22 EAUe), vorliegend also das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG, SR 351.1) und die Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSV, SR 351.11). Das innerstaatliche Recht gelangt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann zur Anwendung, wenn dieses geringere Anforderungen an die Auslieferung stellt (BGE 129 II 462 E. 1.1 S. 464; 122 II 140 E. 2 S. 142). Das Günstigkeitsprinzip gilt auch in- nerhalb der massgebenden internationalen Rechtsquellen (vgl. Art. 59 SDÜ). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c).

2. Gegen einen Auslieferungshaftbefehl kann innert zehn Tagen ab der schriftlichen Eröffnung bei der II. Beschwerkammer des Bundesstrafge- richts Beschwerde geführt werden (Art. 48 Abs. 2 IRSG i.V.m. Art. 47 IRSG; Art. 28 Abs. 1 lit. e des Bundesgesetzes über das Bundesstrafge- richt vom 4. Oktober 2002 [SGG; SR 173.71]; Art. 9 Abs. 3 des Reglements für das Bundesstrafgericht [SR 173.710]). Der Auslieferungshaftbefehl vom

30. März 2010 wurde dem Beschwerdeführer am 1. April 2010 eröffnet (act. 3.7). Die Beschwerde vom 10. April 2010 wurde demnach fristgerecht eingereicht, weshalb darauf einzutreten ist.

3. Die Verhaftung des Beschuldigten während des ganzen Auslieferungsver- fahrens bildet die Regel (BGE 117 IV 359 E. 2a; bestätigt in BGE 130 II 306 E. 2). Eine Aufhebung des Auslieferungshaftbefehls sowie eine Haftentlas- sung rechtfertigen sich nur ausnahmsweise, wenn der Beschuldigte sich voraussichtlich der Auslieferung nicht entzieht und die Strafuntersuchung nicht gefährdet (Art. 47 Abs. 1 lit. a IRSG), wenn er den so genannten Ali- bibeweis erbringen und ohne Verzug nachweisen kann, dass er zur Zeit der Tat nicht am Tatort war (Art. 47 Abs. 1 lit. b IRSG), wenn er nicht hafterste- hungsfähig ist oder andere Gründe – z. B. enge und insbesondere familiäre Beziehungen zur Schweiz – vorliegen, welche eine weniger einschneiden- de Massnahme rechtfertigen (Art. 47 Abs. 2 IRSG; Urteil des Bundesge- richts 1A.170/1997 vom 10. Juni 1997, E. 3a; veröffentlicht in Pra 2000 Nr. 94 S. 569), oder wenn sich die Auslieferung als offensichtlich unzuläs- sig erweist (Art. 51 Abs. 1 IRSG). Diese Aufzählung ist nicht abschliessend (BGE 130 II 306 E. 2.1; 117 IV 359 E. 2a). Offensichtlich unzulässig kann ein Auslieferungsersuchen sein, wenn ohne jeden Zweifel und ohne weitere Abklärungen ein Ausschlussgrund vorliegt (vgl. BGE 111 IV 108 E. 3a). Im Übrigen sind Vorbringen gegen die Auslieferung als solche oder gegen die

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Begründetheit des Auslieferungsbegehrens nicht im vorliegenden Be- schwerdeverfahren, sondern im eigentlichen Auslieferungsverfahren zu prüfen (vgl. LAURENT MOREILLON / MICHEL DUPUIS / MIRIAM MAZOV, La prati- que judiciaire du Tribunal pénal fédéral, in Journal des Tribunaux 2008 IV 66 Nr. 322 m.w.H. auf die Rechtsprechung). Diese Regelung soll es der Schweiz ermöglichen, ihren staatsvertraglichen Auslieferungspflichten nachzukommen. Die ausnahmsweise zu gewährende Haftentlassung ist deshalb an strengere Voraussetzungen gebunden als der Verzicht auf die gewöhnliche Untersuchungshaft in einem Strafverfahren oder die Entlas- sung aus einer solchen (vgl. BGE 130 II 306 E. 2.2 und 2.3; 111 IV 108 E. 2).

4. 4.1 Der Beschwerdeführer rügt zunächst, es liege keine Fluchtgefahr vor. In diesem Zusammenhang wendet er ein, er befinde sich seit dem 12. De- zember 2009 in der Schweiz. Er wohne mit seiner Frau in Zug und verfüge über eine Krankenversicherung. Da er ausserdem aufgrund seines Ge- sundheitszustands nur in der Schweiz adäquat medizinisch behandelt wer- den könne, bestehe keinerlei Gefahr, dass er „untertauchen“ oder „fliehen“ könne, zumal sein Augenlicht dann akut gefährdet wäre. Ferner habe er kein Interesse, sich dem Auslieferungsverfahren zu entziehen.

Der Beschwerdeführer führt weiter aus, im Falle einer Entlassung aus der Haft, könnten Ersatzanordnungen getroffen werden. Vorliegend drängten sich eine Pass- und Schriftensperre, Weisungen betreffend Aufenthalt und/oder Meldepflicht auf. Allenfalls wäre eine Kaution in Betracht zu zie- hen. In der Schweiz verfüge er über Vermögenswerte, welche allerdings auf einem Sperrkonto für Aktienkapital blockiert seien (act. 1.9). Nötigen- falls könne seine Mutter, welche in Österreich als Krankenschwester arbei- te und EUR 1'200.-- verdiene, die Kaution leisten. Mit Beschwerdereplik schlägt der Beschwerdeführer des Weiteren elektronische Fussfesseln als Ersatzmassnahme vor.

4.2 Die Rechtsprechung ist hinsichtlich der Verneinung von Fluchtgefahr zufol- ge familiärer Bindungen überaus restriktiv und misst der Erfüllung der staatsvertraglichen Auslieferungspflichten im Vergleich zu den Interessen des Verfolgten ausserordentlich grosses Gewicht bei (vgl. BGE 130 II 306 E. 2 S. 310 ff. m.w.H.; Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2007.174 vom 27. November 2007, E. 5.2; RR.2007.72 vom 29. Mai 2007, E. 4.3; BH.2005.45 vom 20. Dezember 2005, E. 2.2.2; BH.2005.8 vom 7. April 2005, E. 2.3). Bei drohenden, hohen Freiheitsstrafen ist eine Fluchtgefahr

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gemäss der Rechtsprechung in der Regel trotz Niederlassungsbewilligung und familiären Bindungen in der Schweiz gegeben. So wurde beispielswei- se die Möglichkeit einer Verurteilung zu einer langen Freiheitsstrafe als ausreichend zur Verweigerung der Haftentlassung betrachtet, obwohl der Verfolgte in diesem Fall über eine Niederlassungsbewilligung verfügte, seit 18 Jahren in der Schweiz wohnte, mit einer Schweizer Bürgerin verheiratet und Vater zweier Kinder im Alter von 3 und 8 Jahren war, die beide die schweizerische Nationalität besassen und im Kanton Tessin eingeschult waren (Urteil des Bundesgerichts 8G.45/2001 vom 15. August 2001, E. 3a).

4.3 Dem Beschwerdeführer droht in der Tschechischen Republik eine empfind- liche Freiheitsstrafe. Diese drohende Freiheitsstrafe fällt bei der Beurteilung der Fluchtgefahr ins Gewicht. Überdies ist der Beschwerdeführer mit 32 Jahren noch relativ jung (zum Alter als Kriterium bei der Beurteilung der Fluchtgefahr vgl. BGE 130 II 306 E. 2.4; Entscheid des Bundesstrafgerichts BH.2006.4 vom 21. März 2006, E. 2.2.1, je m.w.H.). An der vor diesem Hin- tergrund zu bejahenden Fluchtgefahr vermögen im Sinne der vorstehenden Rechtsprechung auch die familiären Bindungen des Beschwerdeführers in der Schweiz nichts zu ändern. Gemäss eigenen Angaben wohnt er erst seit dem 12. Dezember 2009 in der Schweiz. Diese kurze Aufenthaltsdauer spricht für keine tiefe Verwurzelung mit der Schweiz. In Anbetracht seiner Situation muss aufgrund der bundesgerichtlichen Praxis das Bestehen ei- ner Fluchtgefahr bejaht werden. Sein Einwand, wonach sowohl das Kan- tonsspital Zug als auch das Augencenter in Zürich seine Behandlung abge- lehnt hätten und er grosse Hoffnung in die jetzige Behandlung in der Au- genklinik Luzern hege, ist unbehelflich. Dadurch wird die Fluchtgefahr nicht ausgeschlossen, denn der Beschwerdeführer könnte sich auch in einem anderen Land mit vergleichbarem medizinischen Standard behandeln las- sen.

Die Fluchtgefahr kann auch durch die angebotenen Ersatzmassnahmen nicht hinreichend gebannt werden, zumal auch die finanzielle Situation des Beschwerdeführers unklar ist. Zwar gibt er an, über Vermögen auf einem Sperrkonto zu verfügen. Er macht jedoch weder zu seinen Einkommens- verhältnissen noch zu seinen Auslagen Angaben. Auch die finanzielle Lage der Ehefrau des Beschwerdeführers ist nicht bekannt. Ohne detaillierte Darlegung der finanziellen Verhältnisse kann die Höhe der Kaution nicht festgelegt werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8G.11/2003 vom 21. Feb- ruar 2003, E. 5). Fehlt es an hinreichenden, diesbezüglichen Kenntnissen, kann nicht darüber befunden werden, welche Kautionssumme ausreichend und hoch genug ist, um den Beschwerdeführer an der Flucht zu hindern (vgl. hierzu BGE 130 II 306 E. 2.6 S. 312). Der Vollständigkeit halber ist

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anzufügen, dass das Bundesgericht auch bei Kautionen eine strenge Pra- xis pflegt und davon ausgeht, dass selbst hohe Kautionen bei nicht voll- kommen durchsichtigen finanziellen Verhältnissen eine Flucht nicht von vornherein zu verhindern vermögen (Urteil des Bundesgerichts 8G.11/2003 vom 21. Februar 2003, E. 5; vgl. auch POPP, Grundzüge der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen, Basel 2001, N. 495 Fn. 34 m.w.H.). Ebenso wenig kommen andere Ersatzmassnahmen wie die vom Beschwerdeführer vorgeschlagene Pass- und Schriftensperre, elektronische Fussfesseln oder eine Meldepflicht in Betracht. Diese vermögen die Fluchtgefahr für sich al- lein, d.h. ohne zusätzliche, den finanziellen Verhältnissen des Beschwerde- führers angepasste Kaution, nicht zu bannen (vgl. Entscheide des Bundes- strafgerichts RR.2008.294 vom 2. Dezember 2008, E. 5.3; RR.2008.214 vom 16. September 2008, E. 4.2). Die Beschwerde erweist sich insoweit als unbegründet.

5. 5.1 Der Beschwerdeführer wendet des Weiteren ein, er sei nicht hafterste- hungsfähig. Diesbezüglich führt er aus, er sei gesundheitlich sehr ange- schlagen und benötige intensive ärztliche Betreuung und Behandlung. Sein Augendruck habe sich verschlechtert und selbst geringe Verzögerungen der notwendigen Behandlungsschritte könnten zu irreversiblen Komplikati- onen, bis hin zur Erblindung führen (act. 1, S. 2). Er reichte in diesem Zu- sammenhang unter anderem ein ärztliches Zeugnis von Dr. med. C. vom

31. März 2010 ein, wonach er an einer komplizierten Augenerkrankung lei- de, weswegen er schon mehrfach operiert worden sei. Der medizinische Dienst der kantonalen Strafanstalt sei limitiert, insbesondere für derart komplexe Fälle, weswegen das aktuelle Haftregime erschwert und medizi- nisch riskant sei (act. 1.3).

Im Rahmen der Beschwerdeantwort reichte der Beschwerdegegner ein Gutachten des stellvertretenden Kantonsarztes Dr. med. D. vom 19. April 2010 ein (act. 3.15), welches sich auf mündliche und schriftliche Auskünfte der Augenklinik Luzern stütze. Demnach sei die Therapie des Beschwerde- führers zurzeit ambulant und auch in der Haftanstalt möglich. Im Falle einer Auslieferung sei dafür zu sorgen, dass der Beschwerdeführer die Medika- mente weiter anwenden könne. Eine augenärztliche Kontrolle werde inner- halb der nächsten Woche empfohlen.

Im Schreiben vom 21. April 2010 führt der Beschwerdeführer aus, sein Au- gendruck habe sich dramatisch verschlechtert. Sein Augenlicht könne nur noch durch zwei Operationen gerettet werden (act. 4). In diesem Zusam-

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menhang verweist er auf das Schreiben von Dr. med. E. und F. der Augen- klinik Luzern vom 21. April 2010 (act. 4.2), wonach er zum einen am

23. April 2010 ambulant operiert würde und zum andern ein weiterer Ein- griff sobald als möglich geplant sei und in Vollnarkose durchgeführt werden solle.

Das BJ beauftragte daraufhin die Staatsanwaltschaft Zug mit Fax- Schreiben vom 23. April 2010, die gesundheitliche Situation des Be- schwerdeführers im Hinblick auf seine Hafterstehungsfähigkeit erneut ab- zuklären (act. 11). In diesem Zusammenhang führt Dr. med. D. in seinem Schreiben vom 26. April 2010 aus, der Beschwerdeführer könne bis auf Weiteres (voraussichtlich 3 bis 4 Wochen) nicht ausgeliefert werden (act. 16.1.1). Nach Rücksprache mit Dr. med. E. aus der Augenklinik Lu- zern hält Dr. med. D. allerdings fest, dass keine Einschränkung betreffend Hafterstehung vorliege (act. 16.1.4). Die genannte Korrespondenz wurde vom Beschwerdegegner dem Beschwerdeführer in Kopie zugestellt.

5.2 Seit der Anerkennung der „Persönlichen Freiheit“ als ungeschriebenes Grundrecht der alten Bundesverfassung im Jahre 1963 hat das Bundesge- richt in reicher Rechtsprechung zum Teil detaillierte grundrechtliche Mini- malanforderungen an die Ausgestaltung der Haftbedingungen in der Straf- haft, der Untersuchungshaft und der ausländerrechtlichen Administrativhaft entwickelt (MÜLLER/SCHEFFER, Grundrechte in der Schweiz, 4. Auflage, Bern 2008, S. 114). Der Begriff „Untersuchungshaft“ ist hier nicht im techni- schen Sinne zu verstehen; er umfasst alle Arten der strafprozessualen In- haftierung, also auch etwa die Auslieferungshaft (MÜLLER/SCHEFFER, a.a.O., S. 114, FN 2).

Die Garantie der persönlichen Freiheit nach Art. 10 Abs. 2 BV gibt den Un- tersuchungsgefangenen Anspruch auf eine ausreichende (spezial-) ärztli- che Betreuung (Urteil des Bundesgerichts 1B_295/2008 vom 2. Dezem- ber 2008, E. 3.3). Das Bundesgericht anerkennt grundsätzlich keinen An- spruch auf freie Arztwahl von Inhaftierten (BGE 106 Ia 277 E. 7b S. 292; 102 Ia E.2c S. 305 f.). Die Gefangenen müssen jedoch von einem anderen Arzt als dem Gefängnisarzt untersucht oder behandelt werden, wenn das Vertrauensverhältnis zum Gefängnisarzt gestört ist oder wenn medizinisch eine spezialärztliche Betreuung angezeigt ist (vgl. BGE 123 I 221 E. 2b S. 235; 105 Ia 379 E. 4 S. 382; 102 Ia 302 E. 2c S. 306). In diesem Zu- sammenhang legt Art. 47 Abs. 2 IRSG fest, dass das BJ bei Hafterste- hungsunfähigkeit anstelle der Haft andere Massnahmen zur Sicherung des Verfolgten anordnen kann. Die per 1. Januar 2011 in Kraft tretende Schwei- zerische Strafprozessordnung sieht diesbezüglich vor, dass die zuständige

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kantonale Behörde die inhaftierte Person in ein Spital oder eine psychiatri- sche Klinik einweisen kann, wenn dies aus medizinischen Gründen ange- zeigt ist (Art. 234 Abs. 2 StPO; BBl 2007 6977 ff.).

5.3 Entscheidend für die Beurteilung der Hafterstehungsfähigkeit ist, ob eine ausreichende medizinische Betreuung des Beschwerdeführers in der Aus- lieferungshaft sichergestellt wird. Vorliegend wurden dem Beschwerdefüh- rer sowohl Untersuchungen als auch eine Operation durch Spezialärzte in der Augenklinik Luzern ermöglicht. Aus dem Bericht von Dr. med. D. vom

19. April 2010 (act. 3.15) und der Beilage - Bericht Augenklinik Kantonsspi- tal Luzern vom 19. April 2010 - sowie aus dem Schreiben vom 23. April 2010 von Dr. med. B. (act. 13.2) ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer während der Auslieferungshaft mehrmals zur Kontrolle sowie zu einem medizinischen Eingriff in die Augenklinik Luzern verbracht wurde. So fand eine ambulante Kontrolle am 31. März 2010 durch Dr. G. und am 6. April 2010 durch Dr. med. E. statt. Am 23. April 2010 wurde der Beschwerdefüh- rer am linken Auge ambulant operiert. Laut Bericht vom 26. April von Dr. med. B. wurde der Beschwerdeführer nach dem Eingriff ambulant nach- kontrolliert, eine weitere Untersuchung ist vorgesehen. Eventuell wird ein weiterer medizinischer Eingriff notwendig sein (act. 16.1.2). Die adäquate medizinische Versorgung des Beschwerdeführers ist demnach zurzeit auch in der Haft gewährleistet. Die Hafterstehungsfähigkeit wird auch von Dr. med. D., gestützt auf die Aussage der behandelnden Ärztin des Be- schwerdeführers, bejaht. Eine Entlassung aus der Haft aus medizinischen Gründen steht damit gegenwärtig nicht zur Diskussion. Die Beschwerde ist in diesem Punkt unbegründet.

Bei einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes hat der Beschwer- degegner die Hafterstehungsfähigkeit des Beschwerdeführers wiederum abklären zu lassen und gegebenenfalls entsprechende Massnahmen an- zuordnen.

6.

6.1 Der Beschwerdeführer bringt schliesslich weitere zahlreiche Rügen gegen die Auslieferung an sich vor. Zusammengefasst und im Wesentlichen wen- det er ein, das tschechische Urteil zu dessen Vollstreckung die Ausliefe- rung verlangt werde, sei unter Missachtung rechtsstaatlicher Grundsätze ergangen. Das Urteil leide unter Verfahrensfehlern. In diesem Zusammen- hang bringt er unter anderem vor, er sei an der Gerichtsverhandlung nicht anwesend gewesen, da er wegen seiner Augenerkrankung - welche er sich während der dortigen Untersuchungshaft zugezogen habe - im Spital ge-

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wesen sei. Dadurch sei sein Mitwirkungsrecht verletzt worden. Aufgrund seiner schlechten gesundheitlichen Verfassung sei er aus der Haft entlas- sen worden und der Vollzug des Strafrestes sei aufgeschoben worden. In seiner Abwesenheit und ohne Gelegenheit zur Stellungnahme habe die nun eingesetzte Richterin den Vollzug der ausgesetzten Strafe beschlos- sen, obwohl eine gerichtlich angeordnete ärztliche Expertise festhalte, dass er nicht hafterstehungsfähig sei. Ferner macht der Beschwerdeführer eine überlange Verfahrensdauer geltend. Die Vollstreckbarerklärung sei rund neun Jahre nach seiner Entlassung aus der Haft und rund vier Jahre nach Erlass des Urteils erfolgt. Die von ihm eingereichte Revision sei offenbar mit der Begründung abgelehnt worden, das Urteil sei zu „alt“. Schliesslich führt der Beschwerdeführer aus, in seinem Herkunftsland sei sein Leben in akuter Gefahr, da er in einem Korruptionsbekämpfungsverfahren Kronzeu- ge sei (act. 1). Der Beschwerdeführer führt in seiner Beschwerdereplik des Weiteren aus, unter den prekären Haftbedingungen in Tschechien sei eine adäquate Behandlung seiner Augen nicht möglich (act. 7, S. 10). Mit Schreiben vom 23. April 2010 verweist er auf das Urteil des Verfassungs- gerichts der Tschechischen Republik vom 6. Oktober 2008, wonach seine Anwesenheitsrechte verletzt worden seien, was nach tschechischem Recht einen grundlegenden Mangel darstelle. Sein damaliger Verteidiger habe es aber versäumt, diesen Mangel vor ordentlichen Gerichten zu rügen, wes- halb eine Rüge im Rahmen der Verfassungsbeschwerde nicht mehr mög- lich sei (act. 8). Am 27. April 2010 reichte der Beschwerdeführer erneut ei- ne Eingabe ein und führt darin aus, das Verfassungsgericht habe das Urteil des Kreisgerichts Brünn trotz eines gravierenden Verfahrensmangels nicht aufgehoben. Die Auslieferung könne gestützt auf Art. 2 lit. d IRSG sowie Art. 37 Abs. 2 IRSG nicht bewilligt werden (act. 12).

6.2 Wie supra unter E. 3 ausgeführt, rechtfertigt sich die Aufhebung des Auslie- ferungshaftbefehls ausnahmsweise, wenn ohne jeden Zweifel und ohne weitere Abklärungen ein Ausschlussgrund bezüglich des Auslieferungser- suchens vorliegt. Vorbringen gegen die Auslieferung als solche oder gegen die Begründetheit des Auslieferungsbegehrens sind demgegenüber nicht im Beschwerdeverfahren gegen den Auslieferungshaftbefehl, sondern im eigentlichen Auslieferungsverfahren zu prüfen. Die vom Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang vorgebrachten Rügen lassen bei einer summa- rischen Prüfung jedoch keineswegs den Schluss zu, dass die Auslieferung offensichtlich unzulässig ist, weshalb die Beschwerde auch in diesem Punkt abzuweisen ist.

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7. Der Beschwerdeführer beantragt schliesslich, der vorliegenden Beschwer- de sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen und er sei unverzüglich aus der Haft zu entlassen.

Die Auslieferungshaft erweist sich nach dem Gesagten grundsätzlich als zulässig. Der Antrag um aufschiebende Wirkung wird mit dem vorliegenden Entscheid gegenstandslos.

8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kosten- pflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 30 lit. b SGG). Für die Berech- nung der Gerichtsgebühr gelangt gemäss Art. 63 Abs. 5 VwVG das Regle- ment vom 11. Februar 2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bundes- strafgericht (SR 173.711.32) zur Anwendung. Die Gerichtsgebühr ist vorlie- gend auf Fr. 3’000.-- festzusetzen (Art. 3 des Reglements über die Ge- richtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht).

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Demnach erkennt die II. Beschwerdekammer:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um aufschiebende Wirkung wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

Bellinzona, 6. Mai 2010

Im Namen der II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Die Präsidentin:

Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

- Rechtsanwältin Astrid David Müller - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung

Rechtsmittelbelehrung Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig (Art. 92 Abs. 1 BGG). Diese Entscheide können später nicht mehr angefochten werden (Art. 92 Abs. 2 BGG).

Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen sind andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar. Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können, oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Entscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (vgl. Art. 93 Abs. 1 und 2 BGG). Ist die Beschwerde gegen einen Vor- oder Zwischenentscheid gemäss Art. 93 Abs. 1 und 2 BGG nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken (Art. 93 Abs. 3 BGG).

Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (vgl. Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).

Die Beschwerde ist innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen (vgl. Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).