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RR.2010.171

Bundesstrafgericht · 2010-08-25 · Deutsch CH

Auslieferung an die Tschechische Republik. Auslieferungshaftbefehl (Art. 48 Abs. 2 IRSG).

Sachverhalt

A. Die tschechischen Behörden haben am 14. Juni 2007, 16. August 2007,

22. August 2007 und 11. November 2008 über Interpol Prag und die SIRE- NE Tschechien um Verhaftung des tschechischen Staatsangehörigen A. im Hinblick auf seine Auslieferung an die Tschechische Republik ersucht (act. 3.1, 3.2, 3.3 und 3.4). Diese Ersuchen stützen sich auf das Urteil des Obergerichts Prag vom 5. Juni 2006, mit dem A. wegen Steuerdelikten ver- urteilt worden sein soll, sowie den vom Stadtgericht Prag am 8. Juni 2007 erlassenen Haftbefehl zur Vollstreckung des genannten Urteils. Des Weite- ren haben die tschechischen Behörden gestützt auf den vom Stadtgericht Prag gegen A. wegen Betrugs und Veruntreuung erlassenen Haftbefehl vom 7. Mai 2009 mit Meldung der SIRENE Tschechien vom 15. Mai 2009 die Schweiz und andere an das SIS (Schengener Informationssystem) an- geschlossene Staaten um Inhaftnahme von A. zwecks Auslieferung an die Tschechische Republik ersucht (act. 3.5).

B. Am 27. Juli 2010 wurde A. in St. Moritz festgenommen und gestützt auf die vom Bundesamt für Justiz (nachfolgend „BJ“) gleichentags erlassene Haft- anordnung in provisorische Auslieferungshaft versetzt (act. 3.7). Anlässlich seiner Anhörung am 28. Juli 2010 widersetzte sich A. einer vereinfachten Auslieferung (act. 3.8). Am 29. Juli 2010 erliess das BJ einen Ausliefe- rungshaftbefehl gegen A. (act. 1.8).

C. Dagegen reichte A. mit Eingabe vom 9. August 2010 bei der II. Beschwer- dekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde ein mit dem Antrag, der Auslieferungshaftbefehl des BJ vom 29. Juli 2010 sei aufzuheben und er sei aus der Auslieferungshaft zu entlassen (act. 1).

In der Zwischenzeit hat das tschechische Justizministerium mit Schreiben vom 6. August 2010 die Schweiz formell um Auslieferung von A. ersucht (act. 4.9). Im Rahmen seiner Einvernahme vom 13. August 2010 hat sich A. erneut einer vereinfachten Auslieferung an Tschechien widersetzt (act. 3.11).

In der Beschwerdeantwort vom 16. August 2010 beantragt das BJ die kos- tenfällige Abweisung der Beschwerde (act. 3). Der Beschwerdeführer hält in der Beschwerdereplik vom 19. August 2010 an seinem Antrag fest (act. 5), wovon dem BJ am 20. August 2010 Kenntnis gegeben wurde (act. 6).

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Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen eingegangen.

Die II. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Für den Auslieferungsverkehr und die vorläufige Auslieferungshaft zwi- schen der Schweiz und der Tschechischen Republik sind primär das Euro- päische Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957 (EAUe, SR 0.353.1) sowie das zu diesem Übereinkommen am 15. Oktober 1975 ergangene erste Zusatzprotokoll (1. ZP, SR 0.353.11) und das am 17. März 1978 ergangene zweite Zusatzprotokoll (2. ZP, SR 0.353.12) massgebend. Überdies sind für die Auslieferung zwischen der Schweiz und Tschechien die Bestimmungen der Art. 59 ff. des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 (Schengener Durchführungsübereinkommen, SDÜ; ABl. L 239 vom

22. September 2000, S. 19 – 62) zwecks Ergänzung und Erleichterung der Anwendung des EAUe massgebend.

1.2 Soweit die einleitend genannten Staatsverträge bestimmte Fragen nicht abschliessend regeln, findet auf das Verfahren der Auslieferung und der vorläufigen Auslieferungshaft ausschliesslich das Recht des ersuchten Staates Anwendung (Art. 22 EAUe), vorliegend also das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG, SR 351.1) und die Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSV, SR 351.11). Das innerstaatliche Recht gelangt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann zur Anwendung, wenn dieses geringere Anforderungen an die Auslieferung stellt (BGE 129 II 462 E. 1.1 S. 464; 122 II 140 E. 2 S. 142). Das Günstigkeitsprinzip gilt auch in- nerhalb der massgebenden internationalen Rechtsquellen (vgl. Art. 59 SDÜ). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 135 IV 212 E. 2.3 S. 215; 123 II 595 E. 7c S. 616 ff., je m.w.H.) 2. Gegen einen Auslieferungshaftbefehl kann innert zehn Tagen ab der schriftlichen Eröffnung bei der II. Beschwerkammer des Bundesstrafge- richts Beschwerde geführt werden (Art. 48 Abs. 2 IRSG i.V.m. Art. 47 IRSG; Art. 28 Abs. 1 lit. e des Bundesgesetzes über das Bundesstrafge- richt vom 4. Oktober 2002 [SGG, SR 173.71]; Art. 9 Abs. 3 des Reglements vom 20. Juni 2006 für das Bundesstrafgericht [SR 173.710]). Der Ausliefe- rungshaftbefehl vom 29. Juli 2010 wurde dem Beschwerdeführer am

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30. Juli 2010 eröffnet (act. 3.9). Die Beschwerde vom 9. August 2010 wur- de demnach fristgerecht eingereicht, weshalb darauf einzutreten ist. 3. Die II. Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebun- den (Art. 25 Abs. 6 IRSG). Sie prüft die Auslieferungshaftvoraussetzungen grundsätzlich mit freier Kognition. Art. 25 Abs. 6 IRSG beinhaltet jedoch keine ausdrückliche Verpflichtung der Beschwerdeinstanz, von Amtes we- gen und um jeden Preis nach Argumenten zu suchen, welche von den Par- teien, welche grundsätzlich an der Rechtsfindung mitzuwirken haben, nicht angedeutet wurden (vgl. BGE 112 Ib 576 E. 3 S. 586). Wie früher das Bun- desgericht im Rahmen der Verwaltungsgerichtsbeschwerde befasst sich die II. Beschwerdekammer auch nur mit Tat- und Rechtsfragen, die Streit- gegenstand der Beschwerde bilden (Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2009.2 vom 9. Juli 2009, E. 2.4; RR.2007.34 vom 29. März 2007, E. 3, je m.w.H.). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung muss sich die urteilende Instanz sodann nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen. Sie kann sich auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschrän- ken. Es genügt, wenn die Behörde wenigstens kurz die Überlegungen nennt, von denen sie sich leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt (BGE 124 II 146 E. 2a S. 149; 122 IV 8 E. 2c S. 14 f.; Urteil des Bun- desgerichts 1A.59/2004 vom 16. Juli 2004, E. 5.2, m.w.H.). 4. Die Verhaftung des Beschuldigten während des ganzen Auslieferungsver- fahrens bildet die Regel (BGE 130 II 306 E. 2.2 S. 309 m.w.H.). Eine Auf- hebung des Auslieferungshaftbefehls sowie eine Haftentlassung rechtferti- gen sich nur ausnahmsweise, wenn der Beschuldigte sich voraussichtlich der Auslieferung nicht entzieht und die Strafuntersuchung nicht gefährdet (Art. 47 Abs. 1 lit. a IRSG), wenn er den so genannten Alibibeweis erbrin- gen und ohne Verzug nachweisen kann, dass er zur Zeit der Tat nicht am Tatort war (Art. 47 Abs. 1 lit. b IRSG), wenn er nicht hafterstehungsfähig ist oder andere Gründe – z. B. enge und insbesondere familiäre Beziehungen zur Schweiz – vorliegen, welche eine weniger einschneidende Massnahme rechtfertigen (Art. 47 Abs. 2 IRSG; Urteil des Bundesgerichts 1A.170/1997 vom 10. Juni 1997, E. 3a; veröffentlicht in Pra 2000 Nr. 94 S. 569), oder wenn sich die Auslieferung als offensichtlich unzulässig erweist (Art. 51 Abs. 1 IRSG). Diese Aufzählung ist nicht abschliessend (BGE 130 II 306 E. 2.1 S. 309; 117 IV 359 E. 2a S. 361). Offensichtlich unzulässig kann ein Auslieferungsersuchen sein, wenn ohne jeden Zweifel und ohne weitere Abklärungen ein Ausschlussgrund vorliegt (vgl. BGE 111 IV 108 E. 3a S. 110). Im Übrigen sind Vorbringen gegen die Auslieferung als solche oder gegen die Begründetheit des Auslieferungsbegehrens nicht im vorliegen- den Beschwerdeverfahren, sondern im eigentlichen Auslieferungsverfahren

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zu prüfen (vgl. LAURENT MOREILLON / MICHEL DUPUIS / MIRIAM MAZOU, La pratique judiciaire du Tribunal pénal fédéral, in Journal des Tribunaux 2008 IV, S. 66 ff. Nr. 322 m.w.H. auf die Rechtsprechung). Diese Regelung soll es der Schweiz ermöglichen, ihren staatsvertraglichen Auslieferungspflich- ten nachzukommen. Die ausnahmsweise zu gewährende Haftentlassung ist deshalb an strengere Voraussetzungen gebunden als der Verzicht auf die gewöhnliche Untersuchungshaft in einem Strafverfahren oder die Ent- lassung aus einer solchen (vgl. BGE 130 II 306 E. 2.2 S. 309 f.; 111 IV 108 E. 2 S. 110). 5.

5.1 Der Beschwerdeführer macht zunächst geltend, dass der dem tschechi- schen Auslieferungsbegehren zugrunde liegende Haftbefehl einen wesent- lichen Mangel aufweise. Das Stadtgericht Prag habe insbesondere im Wi- derspruch zu § 384 Abs. 2 lit. e der tschechischen Strafprozessordnung Handlungen nicht aufgeführt, mit denen der Verlauf der Verjährungsfrist beeinflusst werde. Dies sei vorliegend insofern von Bedeutung, als seit der (weiterhin bestrittenen) Verübung der Pflichtverletzung bei der Verwaltung fremden Vermögens im Jahre 2000 bis zum Erlass des Haftbefehls fast neun Jahre vergangen seien. Der Haftbefehl lasse den Umstand unberück- sichtigt, dass die betreffende Straftat verjährt sei (act. 1 Ziff. 11 ff.). 5.2 Gemäss der Rechsprechung ist es nicht Sache der Rechtshilfebehörde, die Rechtskonformität der von der ersuchenden Behörde erlassenen Verfah- rensakten zu überprüfen. Die Gültigkeit dieser Verfahrensentscheide wird nur ausnahmsweise, wenn besonders schwere Verletzungen des ausländi- schen Rechtes vorliegen, überprüft. Dies ist der Fall, wenn das Rechtshil- feersuchen rechtsmissbräuchlich erscheint und Zweifel aufkommen, ob die grundsätzlichen Verteidigungsrechte im ausländischen Verfahren gewahrt werden bzw. gewahrt worden sind (Urteil des Bundesgerichtes 1A.15/2002 vom 5. März 2002 E. 3.2; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2008.257 vom 4. Dezember 2008, E. 3.2). 5.3 Vorliegend liegen keine Anhaltspunkte vor, die auf solch schwere Verfah- rensverletzungen des ausländischen Rechts hindeuteten. Eine Überprü- fung des vom Stadtgericht Prag erlassenen Haftbefehls auf seine Überein- stimmung mit der tschechischen Strafprozessordnung hat daher im Rah- men dieses Verfahrens nicht zu erfolgen. Die diesbezügliche Rüge geht fehl. 6.

6.1 Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, dass die dem Auslieferungsersu- chen zugrunde liegende Straftat der Pflichtverletzung bei der Verwaltung

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fremden Vermögens nach tschechischem Recht verjährt sei. Nach § 67 Abs. 1 B lit. c des tschechischen Strafgesetzbuches betrage die Verjäh- rungsfrist für die besagte Straftat fünf Jahre. Vorliegend sei der Beginn der Verjährungsfrist vom urteilenden Gericht auf den 10. Juli 2000 festgelegt worden. Die erste relevante Handlung von Strafverfolgungsbehörden in diesem Zusammenhang sei der Beschluss der Polizei über die Einleitung der Strafverfolgung vom 28. November 2005 gewesen. Zu diesem Zeit- punkt sei jedoch die Strafverfolgungsverjährung bereits eingetreten gewe- sen (act. 1 Ziff. 14 ff.). 6.2 Gemäss Art. 10 EAUe wird die Auslieferung nicht bewilligt, wenn nach den Rechtsvorschriften des ersuchenden oder des ersuchten Staates die Straf- verfolgung oder Strafvollstreckung verjährt ist. Nach Art. 13 Abs. 1 lit. a IRSG wird in Verfahren nach diesem Gesetz in der Schweiz die nach dem Recht des ersuchenden Staates eingetretene Unterbrechung der Verjäh- rung als wirksam angesehen. Die schweizerische Behörde hat nicht zu prü- fen, ob die Unterbrechung im Lichte des ausländischen Rechtes gültig sei. Die Unterbrechung muss allerdings, wenigstens in minimaler Art und knapp, dargelegt werden (Urteile des Bundesgerichts 1A.261/2006 vom

9. Januar 2007, E. 2.2; 1A.184/2002 vom 5. November 2002, E. 3.3.2, je m.w.H.). 6.3 Wie der Beschwerdeführer selbst ausführt, soll die Frage der Verjährung der Strafverfolgung der dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Pflicht- verletzung bei der Verwaltung fremden Vermögens im tschechischen Straf- verfahren behandelt worden sein, wobei die zuständigen Gerichte den Ver- jährungseintritt verneint haben sollen (act. 1 Ziff. 15). Unter diesem Um- stand erscheint die Auslieferung des Beschwerdeführers unter dem Ge- sichtspunkt der Verjährung nicht als offensichtlich unzulässig. Die nähere Prüfung der Frage der Verjährung bleibt dem eigentlichen Auslieferungs- verfahren vorbehalten (vgl. Ziff. 4 vorstehend). Die diesbezügliche Be- schwerde ist somit als unbegründet abzuweisen. 7.

7.1 Der Beschwerdeführer bestreitet sodann die Rechtskraft des Urteils, auf das sich das vorliegende Auslieferungsbegehren stützt. Diesbezüglich führt er aus, er habe am 28. Februar 2007 einen Antrag auf die Wiederaufnahme des mit dem Urteil des Obergerichts Prag vom 5. Juni 2006 abgeschlosse- nen Verfahrens gestellt. Der Antrag sei mit Beschluss des Stadtgerichts Prag vom 6. März 2008 abgelehnt worden. Die dagegen erhobene Be- schwerde sei vom Obergericht Prag mit Beschluss vom 19. September 2008 abgewiesen worden. Gegen diesen Beschluss sei in der Folge von der Justizministerin der Tschechischen Republik Beschwerde zu Gunsten

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des Beschwerdeführers beim Obersten Gericht der Tschechischen Repu- blik eingereicht worden. Mit – vom Beschwerdeführer ins Recht gelegtem – Urteil vom 9. Juni 2010 (act. 1.11 und 1.12) habe das Oberste Gericht die vorgenannte Beschwerde gutgeheissen und die Beschlüsse des Oberge- richts Prag vom 19. September 2008 und des Stadtgerichts Prag vom

6. März 2008 sowie alle Entscheidungen, welche die aufgehobenen Ent- scheidungen inhaltlich abschliessen, aufgehoben und die Sache zur neuen Beurteilung an das Stadtgericht Prag zurückgewiesen. In dieser Ausgangs- lage könne keine Rede mehr davon sein, dass ein rechtskräftiges Urteil zur Vollstreckung vorliegen würde, wie dies die tschechische Regierung be- haupte (act. 1 Ziff. 20 ff.). 7.2 Gemäss Art. 12 Ziff. 2 lit. a EAUe ist dem Auslieferungsersuchen die Ur- schrift oder eine beglaubigte Abschrift eines vollstreckbaren verurteilenden Erkenntnisses, eines Haftbefehls oder jeder anderen, nach den Formvor- schriften des ersuchenden Staates ausgestellten Urkunde mit gleicher Rechtswirkung beizufügen. 7.3 Dem Auslieferungsersuchen des tschechischen Justizministeriums liegt der vom Stadtgericht Prag ausgestellte internationale Haftbefehl vom 29. Juli 2010 bei, der die vorerwähnten Haftbefehle des Stadtgerichts Prag vom

8. Juni 2007 und 7. Mai 2009 zur Vollstreckung der Freiheitsstrafe wegen Steuerdelikten bzw. zur Strafverfolgung im Zusammenhang mit der Pflicht- verletzung bei der Verwaltung fremden Vermögens ersetzt (act. 4.9 und 4.10). Dieser stellt einen gültigen Haftbefehl im Sinne von Art. 12 Ziff. 2 lit. a EAUe dar. In Anbetracht dieses Umstandes kann jedenfalls nicht ge- sagt werden, dass die Auslieferung des Beschwerdeführers offensichtlich unzulässig sei. Ob sich der Haftbefehl auf ein rechtskräftiges und voll- streckbares Strafurteil stützt, ist im Rahmen des vorliegenden Haftbe- schwerdeverfahrens nicht zu prüfen (vgl. Entscheid des Bundesstrafge- richts RR.2008.32 vom 10. April 2008, E. 3.2.2). Auch diesbezüglich ist der Beschwerdeführer auf das Auslieferungsverfahren zu verweisen (vgl. Ziff. 4 vorstehend). Die Beschwerde erweist sich damit auch in diesem Punkt als unbegründet. 8.

8.1 Der Beschwerdeführer bestreitet schliesslich das Vorliegen einer Fluchtge- fahr. In diesem Zusammenhang führt er aus, er habe sich auch nach seiner erstinstanzlichen Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von achteinhalb Jah- ren weiterhin aktiv und persönlich am Verfahren beteiligt, ohne dass auch nur die geringsten Anhaltspunkte für eine allfällige Flucht vor dem Vollzug der verhängten Strafe ersichtlich gewesen wären. Er habe sodann in der Schweiz anlässlich seiner Verhaftung sofort und ohne weitere Ausflüchte

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seine richtige Identität bekannt gegeben. In dieser Ausgangslage könne die Auslieferungshaft nicht als verhältnismässig qualifiziert werden. Allenfalls sei er unter Anordnung von Ersatzmassnahmen (Fluchtkaution in einer noch zu bestimmenden Höhe, Hausarrest und andere damit einhergehen- den sichernden Massnahmen, tägliche Meldepflicht) aus der Haft zu ent- lassen (act. 1 Ziff. 32 ff. sowie act. 5 Ziff. 2 ff.). 8.2 Die Rechtsprechung ist hinsichtlich der Verneinung von Fluchtgefahr über- aus restriktiv und misst der Erfüllung der staatsvertraglichen Auslieferungs- pflichten im Vergleich zu den Interessen des Verfolgten ausserordentlich grosses Gewicht bei (vgl. BGE 130 II 306 E. 2 S. 309 ff.; Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2008.61 vom 12. Juni 2008 E. 7; RR.2008.214 vom 16. September 2008 E. 3.2, je m.w.H.). Der Umstand, dass der Ver- folgte im ersuchenden Staat bereits rechtskräftig verurteilt und zur Voll- streckung dieser Freiheitsstrafe gesucht wird, wirkt sich gemäss der Rechtsprechung bei der Beurteilung der Fluchtgefahr erschwerend aus (BGE 130 II 306 E. 2.6 S. 312; Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2008.214 vom 16. September 2008 E. 3.2.2; BH.2005.8 vom 7. April 2005 E 2.3, je m.w.H.). Gerade bei drohenden, hohen Freiheitsstrafen ist eine Fluchtgefahr gemäss der Rechtsprechung in der Regel selbst bei fami- liären Bindungen in der Schweiz gegeben (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8G.45/2001 vom 15. August 2001, E. 3a). 8.3 Gemäss dem Haftbefehl des Stadtgerichts Prag vom 29. Juli 2010 ist der Beschwerdeführer rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt worden (act. 4.10). Im Lichte der zitierten Rechtsprechung reicht bereits dieser Umstand allein grundsätzlich aus, um das Vorliegen einer Fluchtgefahr zu bejahen. Überdies macht der Beschwerdeführer weder fa- miliäre Bindungen geltend noch ist eine Verwurzelung in der Schweiz aus anderen Gründen ersichtlich. Von einer gefestigten Bindung zur Schweiz, welche die Fluchtgefahr ausschliessen würde, kann damit nicht die Rede sein. Für eine Fluchtgefahr spricht sodann, dass der Beschwerdeführer mit 39 Jahren noch relativ jung ist (zum Alter als Kriterium bei der Beurteilung der Fluchtgefahr vgl. BGE 130 II 306 E. 2.4 S. 311; Urteil des Bundesge- richts 1C_381/2009 vom 13. Oktober 2009, E. 2.3, je m.w.H.). Den vorlie- genden Akten ist sodann zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer schon bei seiner Festnahme versucht hat, sich dem Zugriff zu entziehen, indem er sich gegenüber den Polizeibehörden zunächst unter falschem Namen mit einem entsprechendem Identitätspapier ausgewiesen hat (vgl. act. 3.6 und 3.12). Vor diesem Hintergrund ist die Gefahr, dass sich der Beschwerde- führer bei einer Haftentlassung der Auslieferung an Tschechien durch eine Flucht entziehen könnte, offensichtlich.

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8.4 Die vorliegende Fluchtgefahr kann auch durch die angebotenen Ersatz- massnahmen klarerweise nicht hinreichend gebannt werden. Der Be- schwerdeführer hat es im Übrigen zudem unterlassen, seine finanziellen Verhältnisse auch nur ansatzweise offenzulegen. Ohne detaillierte Darle- gung der finanziellen Verhältnisse kann die Höhe der Kaution nicht festge- legt werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8G.11/2003 vom 21. Februar 2003, E. 5). Fehlt es an hinreichenden, diesbezüglichen Kenntnissen, kann nicht darüber befunden werden, welche Kautionssumme ausreichend und hoch genug ist, um den Beschwerdeführer an der Flucht zu hindern (vgl. BGE 130 II 306 E. 2.6 S. 312). Der Vollständigkeit halber ist anzufügen, dass das Bundesgericht auch bei Kautionen eine strenge Praxis pflegt und davon ausgeht, dass selbst hohe Kautionen bei nicht vollkommen durch- sichtigen finanziellen Verhältnissen eine Flucht nicht von vornherein zu verhindern vermögen (Urteil des Bundesgerichts 8G.11/2003 vom

21. Februar 2003, E. 5). Ebenso wenig kommen andere Ersatzmassnah- men wie der vom Beschwerdeführer vorgeschlagene Hausarrest samt flan- kierenden Massnahmen oder die tägliche Meldepflicht in Betracht. Diese vermögen die Fluchtgefahr für sich allein, d.h. ohne zusätzliche, den finan- ziellen Verhältnissen des Beschwerdeführers angepasste Kaution, nicht zu bannen (vgl. Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2010.76 vom 5. Mai 2010, E. 4.3; RR.2008.214 vom 16. September 2008, E. 4.2). Die Be- schwerde ist demzufolge auch in diesem Punkt als unbegründet abzuwei- sen.

9. Zusammenfassend ergibt sich, dass vorliegend keine Gründe auszuma- chen sind, welche eine Auslieferung offensichtlich ausschliessen könnten oder sonst zu einer Aufhebung der Auslieferungshaft zu führen vermöch- ten. Die Beschwerde erweist sich somit gesamthaft als unbegründet und ist daher abzuweisen. 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kosten- pflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 30 lit. b SGG). Für die Berech- nung der Gerichtsgebühren gelangt das Reglement vom 11. Februar 2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht (SR 173.711.32) zur Anwendung (Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 15 Abs. 1 lit. a SGG). Die Gerichtsgebühr ist vorliegend auf Fr. 3'000.-- festzusetzen (vgl. Art. 3 des Reglements).

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Demnach erkennt die II. Beschwerdekammer:

Erwägungen (1 Absätze)

E. 22 September 2000, S. 19 – 62) zwecks Ergänzung und Erleichterung der Anwendung des EAUe massgebend.

1.2 Soweit die einleitend genannten Staatsverträge bestimmte Fragen nicht abschliessend regeln, findet auf das Verfahren der Auslieferung und der vorläufigen Auslieferungshaft ausschliesslich das Recht des ersuchten Staates Anwendung (Art. 22 EAUe), vorliegend also das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG, SR 351.1) und die Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSV, SR 351.11). Das innerstaatliche Recht gelangt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann zur Anwendung, wenn dieses geringere Anforderungen an die Auslieferung stellt (BGE 129 II 462 E. 1.1 S. 464; 122 II 140 E. 2 S. 142). Das Günstigkeitsprinzip gilt auch in- nerhalb der massgebenden internationalen Rechtsquellen (vgl. Art. 59 SDÜ). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 135 IV 212 E. 2.3 S. 215; 123 II 595 E. 7c S. 616 ff., je m.w.H.) 2. Gegen einen Auslieferungshaftbefehl kann innert zehn Tagen ab der schriftlichen Eröffnung bei der II. Beschwerkammer des Bundesstrafge- richts Beschwerde geführt werden (Art. 48 Abs. 2 IRSG i.V.m. Art. 47 IRSG; Art. 28 Abs. 1 lit. e des Bundesgesetzes über das Bundesstrafge- richt vom 4. Oktober 2002 [SGG, SR 173.71]; Art. 9 Abs. 3 des Reglements vom 20. Juni 2006 für das Bundesstrafgericht [SR 173.710]). Der Ausliefe- rungshaftbefehl vom 29. Juli 2010 wurde dem Beschwerdeführer am

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30. Juli 2010 eröffnet (act. 3.9). Die Beschwerde vom 9. August 2010 wur- de demnach fristgerecht eingereicht, weshalb darauf einzutreten ist. 3. Die II. Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebun- den (Art. 25 Abs. 6 IRSG). Sie prüft die Auslieferungshaftvoraussetzungen grundsätzlich mit freier Kognition. Art. 25 Abs. 6 IRSG beinhaltet jedoch keine ausdrückliche Verpflichtung der Beschwerdeinstanz, von Amtes we- gen und um jeden Preis nach Argumenten zu suchen, welche von den Par- teien, welche grundsätzlich an der Rechtsfindung mitzuwirken haben, nicht angedeutet wurden (vgl. BGE 112 Ib 576 E. 3 S. 586). Wie früher das Bun- desgericht im Rahmen der Verwaltungsgerichtsbeschwerde befasst sich die II. Beschwerdekammer auch nur mit Tat- und Rechtsfragen, die Streit- gegenstand der Beschwerde bilden (Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2009.2 vom 9. Juli 2009, E. 2.4; RR.2007.34 vom 29. März 2007, E. 3, je m.w.H.). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung muss sich die urteilende Instanz sodann nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen. Sie kann sich auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschrän- ken. Es genügt, wenn die Behörde wenigstens kurz die Überlegungen nennt, von denen sie sich leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt (BGE 124 II 146 E. 2a S. 149; 122 IV 8 E. 2c S. 14 f.; Urteil des Bun- desgerichts 1A.59/2004 vom 16. Juli 2004, E. 5.2, m.w.H.). 4. Die Verhaftung des Beschuldigten während des ganzen Auslieferungsver- fahrens bildet die Regel (BGE 130 II 306 E. 2.2 S. 309 m.w.H.). Eine Auf- hebung des Auslieferungshaftbefehls sowie eine Haftentlassung rechtferti- gen sich nur ausnahmsweise, wenn der Beschuldigte sich voraussichtlich der Auslieferung nicht entzieht und die Strafuntersuchung nicht gefährdet (Art. 47 Abs. 1 lit. a IRSG), wenn er den so genannten Alibibeweis erbrin- gen und ohne Verzug nachweisen kann, dass er zur Zeit der Tat nicht am Tatort war (Art. 47 Abs. 1 lit. b IRSG), wenn er nicht hafterstehungsfähig ist oder andere Gründe – z. B. enge und insbesondere familiäre Beziehungen zur Schweiz – vorliegen, welche eine weniger einschneidende Massnahme rechtfertigen (Art. 47 Abs. 2 IRSG; Urteil des Bundesgerichts 1A.170/1997 vom 10. Juni 1997, E. 3a; veröffentlicht in Pra 2000 Nr. 94 S. 569), oder wenn sich die Auslieferung als offensichtlich unzulässig erweist (Art. 51 Abs. 1 IRSG). Diese Aufzählung ist nicht abschliessend (BGE 130 II 306 E. 2.1 S. 309; 117 IV 359 E. 2a S. 361). Offensichtlich unzulässig kann ein Auslieferungsersuchen sein, wenn ohne jeden Zweifel und ohne weitere Abklärungen ein Ausschlussgrund vorliegt (vgl. BGE 111 IV 108 E. 3a S. 110). Im Übrigen sind Vorbringen gegen die Auslieferung als solche oder gegen die Begründetheit des Auslieferungsbegehrens nicht im vorliegen- den Beschwerdeverfahren, sondern im eigentlichen Auslieferungsverfahren

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zu prüfen (vgl. LAURENT MOREILLON / MICHEL DUPUIS / MIRIAM MAZOU, La pratique judiciaire du Tribunal pénal fédéral, in Journal des Tribunaux 2008 IV, S. 66 ff. Nr. 322 m.w.H. auf die Rechtsprechung). Diese Regelung soll es der Schweiz ermöglichen, ihren staatsvertraglichen Auslieferungspflich- ten nachzukommen. Die ausnahmsweise zu gewährende Haftentlassung ist deshalb an strengere Voraussetzungen gebunden als der Verzicht auf die gewöhnliche Untersuchungshaft in einem Strafverfahren oder die Ent- lassung aus einer solchen (vgl. BGE 130 II 306 E. 2.2 S. 309 f.; 111 IV 108 E. 2 S. 110). 5.

5.1 Der Beschwerdeführer macht zunächst geltend, dass der dem tschechi- schen Auslieferungsbegehren zugrunde liegende Haftbefehl einen wesent- lichen Mangel aufweise. Das Stadtgericht Prag habe insbesondere im Wi- derspruch zu § 384 Abs. 2 lit. e der tschechischen Strafprozessordnung Handlungen nicht aufgeführt, mit denen der Verlauf der Verjährungsfrist beeinflusst werde. Dies sei vorliegend insofern von Bedeutung, als seit der (weiterhin bestrittenen) Verübung der Pflichtverletzung bei der Verwaltung fremden Vermögens im Jahre 2000 bis zum Erlass des Haftbefehls fast neun Jahre vergangen seien. Der Haftbefehl lasse den Umstand unberück- sichtigt, dass die betreffende Straftat verjährt sei (act. 1 Ziff. 11 ff.). 5.2 Gemäss der Rechsprechung ist es nicht Sache der Rechtshilfebehörde, die Rechtskonformität der von der ersuchenden Behörde erlassenen Verfah- rensakten zu überprüfen. Die Gültigkeit dieser Verfahrensentscheide wird nur ausnahmsweise, wenn besonders schwere Verletzungen des ausländi- schen Rechtes vorliegen, überprüft. Dies ist der Fall, wenn das Rechtshil- feersuchen rechtsmissbräuchlich erscheint und Zweifel aufkommen, ob die grundsätzlichen Verteidigungsrechte im ausländischen Verfahren gewahrt werden bzw. gewahrt worden sind (Urteil des Bundesgerichtes 1A.15/2002 vom 5. März 2002 E. 3.2; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2008.257 vom 4. Dezember 2008, E. 3.2). 5.3 Vorliegend liegen keine Anhaltspunkte vor, die auf solch schwere Verfah- rensverletzungen des ausländischen Rechts hindeuteten. Eine Überprü- fung des vom Stadtgericht Prag erlassenen Haftbefehls auf seine Überein- stimmung mit der tschechischen Strafprozessordnung hat daher im Rah- men dieses Verfahrens nicht zu erfolgen. Die diesbezügliche Rüge geht fehl. 6.

6.1 Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, dass die dem Auslieferungsersu- chen zugrunde liegende Straftat der Pflichtverletzung bei der Verwaltung

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fremden Vermögens nach tschechischem Recht verjährt sei. Nach § 67 Abs. 1 B lit. c des tschechischen Strafgesetzbuches betrage die Verjäh- rungsfrist für die besagte Straftat fünf Jahre. Vorliegend sei der Beginn der Verjährungsfrist vom urteilenden Gericht auf den 10. Juli 2000 festgelegt worden. Die erste relevante Handlung von Strafverfolgungsbehörden in diesem Zusammenhang sei der Beschluss der Polizei über die Einleitung der Strafverfolgung vom 28. November 2005 gewesen. Zu diesem Zeit- punkt sei jedoch die Strafverfolgungsverjährung bereits eingetreten gewe- sen (act. 1 Ziff. 14 ff.). 6.2 Gemäss Art. 10 EAUe wird die Auslieferung nicht bewilligt, wenn nach den Rechtsvorschriften des ersuchenden oder des ersuchten Staates die Straf- verfolgung oder Strafvollstreckung verjährt ist. Nach Art. 13 Abs. 1 lit. a IRSG wird in Verfahren nach diesem Gesetz in der Schweiz die nach dem Recht des ersuchenden Staates eingetretene Unterbrechung der Verjäh- rung als wirksam angesehen. Die schweizerische Behörde hat nicht zu prü- fen, ob die Unterbrechung im Lichte des ausländischen Rechtes gültig sei. Die Unterbrechung muss allerdings, wenigstens in minimaler Art und knapp, dargelegt werden (Urteile des Bundesgerichts 1A.261/2006 vom

9. Januar 2007, E. 2.2; 1A.184/2002 vom 5. November 2002, E. 3.3.2, je m.w.H.). 6.3 Wie der Beschwerdeführer selbst ausführt, soll die Frage der Verjährung der Strafverfolgung der dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Pflicht- verletzung bei der Verwaltung fremden Vermögens im tschechischen Straf- verfahren behandelt worden sein, wobei die zuständigen Gerichte den Ver- jährungseintritt verneint haben sollen (act. 1 Ziff. 15). Unter diesem Um- stand erscheint die Auslieferung des Beschwerdeführers unter dem Ge- sichtspunkt der Verjährung nicht als offensichtlich unzulässig. Die nähere Prüfung der Frage der Verjährung bleibt dem eigentlichen Auslieferungs- verfahren vorbehalten (vgl. Ziff. 4 vorstehend). Die diesbezügliche Be- schwerde ist somit als unbegründet abzuweisen. 7.

7.1 Der Beschwerdeführer bestreitet sodann die Rechtskraft des Urteils, auf das sich das vorliegende Auslieferungsbegehren stützt. Diesbezüglich führt er aus, er habe am 28. Februar 2007 einen Antrag auf die Wiederaufnahme des mit dem Urteil des Obergerichts Prag vom 5. Juni 2006 abgeschlosse- nen Verfahrens gestellt. Der Antrag sei mit Beschluss des Stadtgerichts Prag vom 6. März 2008 abgelehnt worden. Die dagegen erhobene Be- schwerde sei vom Obergericht Prag mit Beschluss vom 19. September 2008 abgewiesen worden. Gegen diesen Beschluss sei in der Folge von der Justizministerin der Tschechischen Republik Beschwerde zu Gunsten

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des Beschwerdeführers beim Obersten Gericht der Tschechischen Repu- blik eingereicht worden. Mit – vom Beschwerdeführer ins Recht gelegtem – Urteil vom 9. Juni 2010 (act. 1.11 und 1.12) habe das Oberste Gericht die vorgenannte Beschwerde gutgeheissen und die Beschlüsse des Oberge- richts Prag vom 19. September 2008 und des Stadtgerichts Prag vom

6. März 2008 sowie alle Entscheidungen, welche die aufgehobenen Ent- scheidungen inhaltlich abschliessen, aufgehoben und die Sache zur neuen Beurteilung an das Stadtgericht Prag zurückgewiesen. In dieser Ausgangs- lage könne keine Rede mehr davon sein, dass ein rechtskräftiges Urteil zur Vollstreckung vorliegen würde, wie dies die tschechische Regierung be- haupte (act. 1 Ziff. 20 ff.). 7.2 Gemäss Art. 12 Ziff. 2 lit. a EAUe ist dem Auslieferungsersuchen die Ur- schrift oder eine beglaubigte Abschrift eines vollstreckbaren verurteilenden Erkenntnisses, eines Haftbefehls oder jeder anderen, nach den Formvor- schriften des ersuchenden Staates ausgestellten Urkunde mit gleicher Rechtswirkung beizufügen. 7.3 Dem Auslieferungsersuchen des tschechischen Justizministeriums liegt der vom Stadtgericht Prag ausgestellte internationale Haftbefehl vom 29. Juli 2010 bei, der die vorerwähnten Haftbefehle des Stadtgerichts Prag vom

8. Juni 2007 und 7. Mai 2009 zur Vollstreckung der Freiheitsstrafe wegen Steuerdelikten bzw. zur Strafverfolgung im Zusammenhang mit der Pflicht- verletzung bei der Verwaltung fremden Vermögens ersetzt (act. 4.9 und 4.10). Dieser stellt einen gültigen Haftbefehl im Sinne von Art. 12 Ziff. 2 lit. a EAUe dar. In Anbetracht dieses Umstandes kann jedenfalls nicht ge- sagt werden, dass die Auslieferung des Beschwerdeführers offensichtlich unzulässig sei. Ob sich der Haftbefehl auf ein rechtskräftiges und voll- streckbares Strafurteil stützt, ist im Rahmen des vorliegenden Haftbe- schwerdeverfahrens nicht zu prüfen (vgl. Entscheid des Bundesstrafge- richts RR.2008.32 vom 10. April 2008, E. 3.2.2). Auch diesbezüglich ist der Beschwerdeführer auf das Auslieferungsverfahren zu verweisen (vgl. Ziff. 4 vorstehend). Die Beschwerde erweist sich damit auch in diesem Punkt als unbegründet. 8.

8.1 Der Beschwerdeführer bestreitet schliesslich das Vorliegen einer Fluchtge- fahr. In diesem Zusammenhang führt er aus, er habe sich auch nach seiner erstinstanzlichen Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von achteinhalb Jah- ren weiterhin aktiv und persönlich am Verfahren beteiligt, ohne dass auch nur die geringsten Anhaltspunkte für eine allfällige Flucht vor dem Vollzug der verhängten Strafe ersichtlich gewesen wären. Er habe sodann in der Schweiz anlässlich seiner Verhaftung sofort und ohne weitere Ausflüchte

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seine richtige Identität bekannt gegeben. In dieser Ausgangslage könne die Auslieferungshaft nicht als verhältnismässig qualifiziert werden. Allenfalls sei er unter Anordnung von Ersatzmassnahmen (Fluchtkaution in einer noch zu bestimmenden Höhe, Hausarrest und andere damit einhergehen- den sichernden Massnahmen, tägliche Meldepflicht) aus der Haft zu ent- lassen (act. 1 Ziff. 32 ff. sowie act. 5 Ziff. 2 ff.). 8.2 Die Rechtsprechung ist hinsichtlich der Verneinung von Fluchtgefahr über- aus restriktiv und misst der Erfüllung der staatsvertraglichen Auslieferungs- pflichten im Vergleich zu den Interessen des Verfolgten ausserordentlich grosses Gewicht bei (vgl. BGE 130 II 306 E. 2 S. 309 ff.; Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2008.61 vom 12. Juni 2008 E. 7; RR.2008.214 vom 16. September 2008 E. 3.2, je m.w.H.). Der Umstand, dass der Ver- folgte im ersuchenden Staat bereits rechtskräftig verurteilt und zur Voll- streckung dieser Freiheitsstrafe gesucht wird, wirkt sich gemäss der Rechtsprechung bei der Beurteilung der Fluchtgefahr erschwerend aus (BGE 130 II 306 E. 2.6 S. 312; Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2008.214 vom 16. September 2008 E. 3.2.2; BH.2005.8 vom 7. April 2005 E 2.3, je m.w.H.). Gerade bei drohenden, hohen Freiheitsstrafen ist eine Fluchtgefahr gemäss der Rechtsprechung in der Regel selbst bei fami- liären Bindungen in der Schweiz gegeben (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8G.45/2001 vom 15. August 2001, E. 3a). 8.3 Gemäss dem Haftbefehl des Stadtgerichts Prag vom 29. Juli 2010 ist der Beschwerdeführer rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt worden (act. 4.10). Im Lichte der zitierten Rechtsprechung reicht bereits dieser Umstand allein grundsätzlich aus, um das Vorliegen einer Fluchtgefahr zu bejahen. Überdies macht der Beschwerdeführer weder fa- miliäre Bindungen geltend noch ist eine Verwurzelung in der Schweiz aus anderen Gründen ersichtlich. Von einer gefestigten Bindung zur Schweiz, welche die Fluchtgefahr ausschliessen würde, kann damit nicht die Rede sein. Für eine Fluchtgefahr spricht sodann, dass der Beschwerdeführer mit 39 Jahren noch relativ jung ist (zum Alter als Kriterium bei der Beurteilung der Fluchtgefahr vgl. BGE 130 II 306 E. 2.4 S. 311; Urteil des Bundesge- richts 1C_381/2009 vom 13. Oktober 2009, E. 2.3, je m.w.H.). Den vorlie- genden Akten ist sodann zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer schon bei seiner Festnahme versucht hat, sich dem Zugriff zu entziehen, indem er sich gegenüber den Polizeibehörden zunächst unter falschem Namen mit einem entsprechendem Identitätspapier ausgewiesen hat (vgl. act. 3.6 und 3.12). Vor diesem Hintergrund ist die Gefahr, dass sich der Beschwerde- führer bei einer Haftentlassung der Auslieferung an Tschechien durch eine Flucht entziehen könnte, offensichtlich.

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8.4 Die vorliegende Fluchtgefahr kann auch durch die angebotenen Ersatz- massnahmen klarerweise nicht hinreichend gebannt werden. Der Be- schwerdeführer hat es im Übrigen zudem unterlassen, seine finanziellen Verhältnisse auch nur ansatzweise offenzulegen. Ohne detaillierte Darle- gung der finanziellen Verhältnisse kann die Höhe der Kaution nicht festge- legt werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8G.11/2003 vom 21. Februar 2003, E. 5). Fehlt es an hinreichenden, diesbezüglichen Kenntnissen, kann nicht darüber befunden werden, welche Kautionssumme ausreichend und hoch genug ist, um den Beschwerdeführer an der Flucht zu hindern (vgl. BGE 130 II 306 E. 2.6 S. 312). Der Vollständigkeit halber ist anzufügen, dass das Bundesgericht auch bei Kautionen eine strenge Praxis pflegt und davon ausgeht, dass selbst hohe Kautionen bei nicht vollkommen durch- sichtigen finanziellen Verhältnissen eine Flucht nicht von vornherein zu verhindern vermögen (Urteil des Bundesgerichts 8G.11/2003 vom

21. Februar 2003, E. 5). Ebenso wenig kommen andere Ersatzmassnah- men wie der vom Beschwerdeführer vorgeschlagene Hausarrest samt flan- kierenden Massnahmen oder die tägliche Meldepflicht in Betracht. Diese vermögen die Fluchtgefahr für sich allein, d.h. ohne zusätzliche, den finan- ziellen Verhältnissen des Beschwerdeführers angepasste Kaution, nicht zu bannen (vgl. Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2010.76 vom 5. Mai 2010, E. 4.3; RR.2008.214 vom 16. September 2008, E. 4.2). Die Be- schwerde ist demzufolge auch in diesem Punkt als unbegründet abzuwei- sen.

9. Zusammenfassend ergibt sich, dass vorliegend keine Gründe auszuma- chen sind, welche eine Auslieferung offensichtlich ausschliessen könnten oder sonst zu einer Aufhebung der Auslieferungshaft zu führen vermöch- ten. Die Beschwerde erweist sich somit gesamthaft als unbegründet und ist daher abzuweisen. 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kosten- pflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 30 lit. b SGG). Für die Berech- nung der Gerichtsgebühren gelangt das Reglement vom 11. Februar 2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht (SR 173.711.32) zur Anwendung (Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 15 Abs. 1 lit. a SGG). Die Gerichtsgebühr ist vorliegend auf Fr. 3'000.-- festzusetzen (vgl. Art. 3 des Reglements).

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Demnach erkennt die II. Beschwerdekammer:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Entscheid vom 25. August 2010 II. Beschwerdekammer Besetzung

Bundesstrafrichter Cornelia Cova, Vorsitz, Andreas J. Keller und Roy Garré, Gerichtsschreiber Tornike Keshelava

Parteien

A., vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Fingerhuth, Beschwerdeführer

gegen

BUNDESAMT FÜR JUSTIZ, FACHBEREICH AUS- LIEFERUNG, Beschwerdegegner

Gegenstand

Auslieferung an die Tschechische Republik

Auslieferungshaftbefehl (Art. 48 Abs. 2 IRSG)

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l Geschäftsnummer: RR.2010.171

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Sachverhalt:

A. Die tschechischen Behörden haben am 14. Juni 2007, 16. August 2007,

22. August 2007 und 11. November 2008 über Interpol Prag und die SIRE- NE Tschechien um Verhaftung des tschechischen Staatsangehörigen A. im Hinblick auf seine Auslieferung an die Tschechische Republik ersucht (act. 3.1, 3.2, 3.3 und 3.4). Diese Ersuchen stützen sich auf das Urteil des Obergerichts Prag vom 5. Juni 2006, mit dem A. wegen Steuerdelikten ver- urteilt worden sein soll, sowie den vom Stadtgericht Prag am 8. Juni 2007 erlassenen Haftbefehl zur Vollstreckung des genannten Urteils. Des Weite- ren haben die tschechischen Behörden gestützt auf den vom Stadtgericht Prag gegen A. wegen Betrugs und Veruntreuung erlassenen Haftbefehl vom 7. Mai 2009 mit Meldung der SIRENE Tschechien vom 15. Mai 2009 die Schweiz und andere an das SIS (Schengener Informationssystem) an- geschlossene Staaten um Inhaftnahme von A. zwecks Auslieferung an die Tschechische Republik ersucht (act. 3.5).

B. Am 27. Juli 2010 wurde A. in St. Moritz festgenommen und gestützt auf die vom Bundesamt für Justiz (nachfolgend „BJ“) gleichentags erlassene Haft- anordnung in provisorische Auslieferungshaft versetzt (act. 3.7). Anlässlich seiner Anhörung am 28. Juli 2010 widersetzte sich A. einer vereinfachten Auslieferung (act. 3.8). Am 29. Juli 2010 erliess das BJ einen Ausliefe- rungshaftbefehl gegen A. (act. 1.8).

C. Dagegen reichte A. mit Eingabe vom 9. August 2010 bei der II. Beschwer- dekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde ein mit dem Antrag, der Auslieferungshaftbefehl des BJ vom 29. Juli 2010 sei aufzuheben und er sei aus der Auslieferungshaft zu entlassen (act. 1).

In der Zwischenzeit hat das tschechische Justizministerium mit Schreiben vom 6. August 2010 die Schweiz formell um Auslieferung von A. ersucht (act. 4.9). Im Rahmen seiner Einvernahme vom 13. August 2010 hat sich A. erneut einer vereinfachten Auslieferung an Tschechien widersetzt (act. 3.11).

In der Beschwerdeantwort vom 16. August 2010 beantragt das BJ die kos- tenfällige Abweisung der Beschwerde (act. 3). Der Beschwerdeführer hält in der Beschwerdereplik vom 19. August 2010 an seinem Antrag fest (act. 5), wovon dem BJ am 20. August 2010 Kenntnis gegeben wurde (act. 6).

- 3 -

Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen eingegangen.

Die II. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Für den Auslieferungsverkehr und die vorläufige Auslieferungshaft zwi- schen der Schweiz und der Tschechischen Republik sind primär das Euro- päische Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957 (EAUe, SR 0.353.1) sowie das zu diesem Übereinkommen am 15. Oktober 1975 ergangene erste Zusatzprotokoll (1. ZP, SR 0.353.11) und das am 17. März 1978 ergangene zweite Zusatzprotokoll (2. ZP, SR 0.353.12) massgebend. Überdies sind für die Auslieferung zwischen der Schweiz und Tschechien die Bestimmungen der Art. 59 ff. des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 (Schengener Durchführungsübereinkommen, SDÜ; ABl. L 239 vom

22. September 2000, S. 19 – 62) zwecks Ergänzung und Erleichterung der Anwendung des EAUe massgebend.

1.2 Soweit die einleitend genannten Staatsverträge bestimmte Fragen nicht abschliessend regeln, findet auf das Verfahren der Auslieferung und der vorläufigen Auslieferungshaft ausschliesslich das Recht des ersuchten Staates Anwendung (Art. 22 EAUe), vorliegend also das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG, SR 351.1) und die Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSV, SR 351.11). Das innerstaatliche Recht gelangt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann zur Anwendung, wenn dieses geringere Anforderungen an die Auslieferung stellt (BGE 129 II 462 E. 1.1 S. 464; 122 II 140 E. 2 S. 142). Das Günstigkeitsprinzip gilt auch in- nerhalb der massgebenden internationalen Rechtsquellen (vgl. Art. 59 SDÜ). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 135 IV 212 E. 2.3 S. 215; 123 II 595 E. 7c S. 616 ff., je m.w.H.) 2. Gegen einen Auslieferungshaftbefehl kann innert zehn Tagen ab der schriftlichen Eröffnung bei der II. Beschwerkammer des Bundesstrafge- richts Beschwerde geführt werden (Art. 48 Abs. 2 IRSG i.V.m. Art. 47 IRSG; Art. 28 Abs. 1 lit. e des Bundesgesetzes über das Bundesstrafge- richt vom 4. Oktober 2002 [SGG, SR 173.71]; Art. 9 Abs. 3 des Reglements vom 20. Juni 2006 für das Bundesstrafgericht [SR 173.710]). Der Ausliefe- rungshaftbefehl vom 29. Juli 2010 wurde dem Beschwerdeführer am

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30. Juli 2010 eröffnet (act. 3.9). Die Beschwerde vom 9. August 2010 wur- de demnach fristgerecht eingereicht, weshalb darauf einzutreten ist. 3. Die II. Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebun- den (Art. 25 Abs. 6 IRSG). Sie prüft die Auslieferungshaftvoraussetzungen grundsätzlich mit freier Kognition. Art. 25 Abs. 6 IRSG beinhaltet jedoch keine ausdrückliche Verpflichtung der Beschwerdeinstanz, von Amtes we- gen und um jeden Preis nach Argumenten zu suchen, welche von den Par- teien, welche grundsätzlich an der Rechtsfindung mitzuwirken haben, nicht angedeutet wurden (vgl. BGE 112 Ib 576 E. 3 S. 586). Wie früher das Bun- desgericht im Rahmen der Verwaltungsgerichtsbeschwerde befasst sich die II. Beschwerdekammer auch nur mit Tat- und Rechtsfragen, die Streit- gegenstand der Beschwerde bilden (Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2009.2 vom 9. Juli 2009, E. 2.4; RR.2007.34 vom 29. März 2007, E. 3, je m.w.H.). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung muss sich die urteilende Instanz sodann nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen. Sie kann sich auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschrän- ken. Es genügt, wenn die Behörde wenigstens kurz die Überlegungen nennt, von denen sie sich leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt (BGE 124 II 146 E. 2a S. 149; 122 IV 8 E. 2c S. 14 f.; Urteil des Bun- desgerichts 1A.59/2004 vom 16. Juli 2004, E. 5.2, m.w.H.). 4. Die Verhaftung des Beschuldigten während des ganzen Auslieferungsver- fahrens bildet die Regel (BGE 130 II 306 E. 2.2 S. 309 m.w.H.). Eine Auf- hebung des Auslieferungshaftbefehls sowie eine Haftentlassung rechtferti- gen sich nur ausnahmsweise, wenn der Beschuldigte sich voraussichtlich der Auslieferung nicht entzieht und die Strafuntersuchung nicht gefährdet (Art. 47 Abs. 1 lit. a IRSG), wenn er den so genannten Alibibeweis erbrin- gen und ohne Verzug nachweisen kann, dass er zur Zeit der Tat nicht am Tatort war (Art. 47 Abs. 1 lit. b IRSG), wenn er nicht hafterstehungsfähig ist oder andere Gründe – z. B. enge und insbesondere familiäre Beziehungen zur Schweiz – vorliegen, welche eine weniger einschneidende Massnahme rechtfertigen (Art. 47 Abs. 2 IRSG; Urteil des Bundesgerichts 1A.170/1997 vom 10. Juni 1997, E. 3a; veröffentlicht in Pra 2000 Nr. 94 S. 569), oder wenn sich die Auslieferung als offensichtlich unzulässig erweist (Art. 51 Abs. 1 IRSG). Diese Aufzählung ist nicht abschliessend (BGE 130 II 306 E. 2.1 S. 309; 117 IV 359 E. 2a S. 361). Offensichtlich unzulässig kann ein Auslieferungsersuchen sein, wenn ohne jeden Zweifel und ohne weitere Abklärungen ein Ausschlussgrund vorliegt (vgl. BGE 111 IV 108 E. 3a S. 110). Im Übrigen sind Vorbringen gegen die Auslieferung als solche oder gegen die Begründetheit des Auslieferungsbegehrens nicht im vorliegen- den Beschwerdeverfahren, sondern im eigentlichen Auslieferungsverfahren

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zu prüfen (vgl. LAURENT MOREILLON / MICHEL DUPUIS / MIRIAM MAZOU, La pratique judiciaire du Tribunal pénal fédéral, in Journal des Tribunaux 2008 IV, S. 66 ff. Nr. 322 m.w.H. auf die Rechtsprechung). Diese Regelung soll es der Schweiz ermöglichen, ihren staatsvertraglichen Auslieferungspflich- ten nachzukommen. Die ausnahmsweise zu gewährende Haftentlassung ist deshalb an strengere Voraussetzungen gebunden als der Verzicht auf die gewöhnliche Untersuchungshaft in einem Strafverfahren oder die Ent- lassung aus einer solchen (vgl. BGE 130 II 306 E. 2.2 S. 309 f.; 111 IV 108 E. 2 S. 110). 5.

5.1 Der Beschwerdeführer macht zunächst geltend, dass der dem tschechi- schen Auslieferungsbegehren zugrunde liegende Haftbefehl einen wesent- lichen Mangel aufweise. Das Stadtgericht Prag habe insbesondere im Wi- derspruch zu § 384 Abs. 2 lit. e der tschechischen Strafprozessordnung Handlungen nicht aufgeführt, mit denen der Verlauf der Verjährungsfrist beeinflusst werde. Dies sei vorliegend insofern von Bedeutung, als seit der (weiterhin bestrittenen) Verübung der Pflichtverletzung bei der Verwaltung fremden Vermögens im Jahre 2000 bis zum Erlass des Haftbefehls fast neun Jahre vergangen seien. Der Haftbefehl lasse den Umstand unberück- sichtigt, dass die betreffende Straftat verjährt sei (act. 1 Ziff. 11 ff.). 5.2 Gemäss der Rechsprechung ist es nicht Sache der Rechtshilfebehörde, die Rechtskonformität der von der ersuchenden Behörde erlassenen Verfah- rensakten zu überprüfen. Die Gültigkeit dieser Verfahrensentscheide wird nur ausnahmsweise, wenn besonders schwere Verletzungen des ausländi- schen Rechtes vorliegen, überprüft. Dies ist der Fall, wenn das Rechtshil- feersuchen rechtsmissbräuchlich erscheint und Zweifel aufkommen, ob die grundsätzlichen Verteidigungsrechte im ausländischen Verfahren gewahrt werden bzw. gewahrt worden sind (Urteil des Bundesgerichtes 1A.15/2002 vom 5. März 2002 E. 3.2; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2008.257 vom 4. Dezember 2008, E. 3.2). 5.3 Vorliegend liegen keine Anhaltspunkte vor, die auf solch schwere Verfah- rensverletzungen des ausländischen Rechts hindeuteten. Eine Überprü- fung des vom Stadtgericht Prag erlassenen Haftbefehls auf seine Überein- stimmung mit der tschechischen Strafprozessordnung hat daher im Rah- men dieses Verfahrens nicht zu erfolgen. Die diesbezügliche Rüge geht fehl. 6.

6.1 Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, dass die dem Auslieferungsersu- chen zugrunde liegende Straftat der Pflichtverletzung bei der Verwaltung

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fremden Vermögens nach tschechischem Recht verjährt sei. Nach § 67 Abs. 1 B lit. c des tschechischen Strafgesetzbuches betrage die Verjäh- rungsfrist für die besagte Straftat fünf Jahre. Vorliegend sei der Beginn der Verjährungsfrist vom urteilenden Gericht auf den 10. Juli 2000 festgelegt worden. Die erste relevante Handlung von Strafverfolgungsbehörden in diesem Zusammenhang sei der Beschluss der Polizei über die Einleitung der Strafverfolgung vom 28. November 2005 gewesen. Zu diesem Zeit- punkt sei jedoch die Strafverfolgungsverjährung bereits eingetreten gewe- sen (act. 1 Ziff. 14 ff.). 6.2 Gemäss Art. 10 EAUe wird die Auslieferung nicht bewilligt, wenn nach den Rechtsvorschriften des ersuchenden oder des ersuchten Staates die Straf- verfolgung oder Strafvollstreckung verjährt ist. Nach Art. 13 Abs. 1 lit. a IRSG wird in Verfahren nach diesem Gesetz in der Schweiz die nach dem Recht des ersuchenden Staates eingetretene Unterbrechung der Verjäh- rung als wirksam angesehen. Die schweizerische Behörde hat nicht zu prü- fen, ob die Unterbrechung im Lichte des ausländischen Rechtes gültig sei. Die Unterbrechung muss allerdings, wenigstens in minimaler Art und knapp, dargelegt werden (Urteile des Bundesgerichts 1A.261/2006 vom

9. Januar 2007, E. 2.2; 1A.184/2002 vom 5. November 2002, E. 3.3.2, je m.w.H.). 6.3 Wie der Beschwerdeführer selbst ausführt, soll die Frage der Verjährung der Strafverfolgung der dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Pflicht- verletzung bei der Verwaltung fremden Vermögens im tschechischen Straf- verfahren behandelt worden sein, wobei die zuständigen Gerichte den Ver- jährungseintritt verneint haben sollen (act. 1 Ziff. 15). Unter diesem Um- stand erscheint die Auslieferung des Beschwerdeführers unter dem Ge- sichtspunkt der Verjährung nicht als offensichtlich unzulässig. Die nähere Prüfung der Frage der Verjährung bleibt dem eigentlichen Auslieferungs- verfahren vorbehalten (vgl. Ziff. 4 vorstehend). Die diesbezügliche Be- schwerde ist somit als unbegründet abzuweisen. 7.

7.1 Der Beschwerdeführer bestreitet sodann die Rechtskraft des Urteils, auf das sich das vorliegende Auslieferungsbegehren stützt. Diesbezüglich führt er aus, er habe am 28. Februar 2007 einen Antrag auf die Wiederaufnahme des mit dem Urteil des Obergerichts Prag vom 5. Juni 2006 abgeschlosse- nen Verfahrens gestellt. Der Antrag sei mit Beschluss des Stadtgerichts Prag vom 6. März 2008 abgelehnt worden. Die dagegen erhobene Be- schwerde sei vom Obergericht Prag mit Beschluss vom 19. September 2008 abgewiesen worden. Gegen diesen Beschluss sei in der Folge von der Justizministerin der Tschechischen Republik Beschwerde zu Gunsten

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des Beschwerdeführers beim Obersten Gericht der Tschechischen Repu- blik eingereicht worden. Mit – vom Beschwerdeführer ins Recht gelegtem – Urteil vom 9. Juni 2010 (act. 1.11 und 1.12) habe das Oberste Gericht die vorgenannte Beschwerde gutgeheissen und die Beschlüsse des Oberge- richts Prag vom 19. September 2008 und des Stadtgerichts Prag vom

6. März 2008 sowie alle Entscheidungen, welche die aufgehobenen Ent- scheidungen inhaltlich abschliessen, aufgehoben und die Sache zur neuen Beurteilung an das Stadtgericht Prag zurückgewiesen. In dieser Ausgangs- lage könne keine Rede mehr davon sein, dass ein rechtskräftiges Urteil zur Vollstreckung vorliegen würde, wie dies die tschechische Regierung be- haupte (act. 1 Ziff. 20 ff.). 7.2 Gemäss Art. 12 Ziff. 2 lit. a EAUe ist dem Auslieferungsersuchen die Ur- schrift oder eine beglaubigte Abschrift eines vollstreckbaren verurteilenden Erkenntnisses, eines Haftbefehls oder jeder anderen, nach den Formvor- schriften des ersuchenden Staates ausgestellten Urkunde mit gleicher Rechtswirkung beizufügen. 7.3 Dem Auslieferungsersuchen des tschechischen Justizministeriums liegt der vom Stadtgericht Prag ausgestellte internationale Haftbefehl vom 29. Juli 2010 bei, der die vorerwähnten Haftbefehle des Stadtgerichts Prag vom

8. Juni 2007 und 7. Mai 2009 zur Vollstreckung der Freiheitsstrafe wegen Steuerdelikten bzw. zur Strafverfolgung im Zusammenhang mit der Pflicht- verletzung bei der Verwaltung fremden Vermögens ersetzt (act. 4.9 und 4.10). Dieser stellt einen gültigen Haftbefehl im Sinne von Art. 12 Ziff. 2 lit. a EAUe dar. In Anbetracht dieses Umstandes kann jedenfalls nicht ge- sagt werden, dass die Auslieferung des Beschwerdeführers offensichtlich unzulässig sei. Ob sich der Haftbefehl auf ein rechtskräftiges und voll- streckbares Strafurteil stützt, ist im Rahmen des vorliegenden Haftbe- schwerdeverfahrens nicht zu prüfen (vgl. Entscheid des Bundesstrafge- richts RR.2008.32 vom 10. April 2008, E. 3.2.2). Auch diesbezüglich ist der Beschwerdeführer auf das Auslieferungsverfahren zu verweisen (vgl. Ziff. 4 vorstehend). Die Beschwerde erweist sich damit auch in diesem Punkt als unbegründet. 8.

8.1 Der Beschwerdeführer bestreitet schliesslich das Vorliegen einer Fluchtge- fahr. In diesem Zusammenhang führt er aus, er habe sich auch nach seiner erstinstanzlichen Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von achteinhalb Jah- ren weiterhin aktiv und persönlich am Verfahren beteiligt, ohne dass auch nur die geringsten Anhaltspunkte für eine allfällige Flucht vor dem Vollzug der verhängten Strafe ersichtlich gewesen wären. Er habe sodann in der Schweiz anlässlich seiner Verhaftung sofort und ohne weitere Ausflüchte

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seine richtige Identität bekannt gegeben. In dieser Ausgangslage könne die Auslieferungshaft nicht als verhältnismässig qualifiziert werden. Allenfalls sei er unter Anordnung von Ersatzmassnahmen (Fluchtkaution in einer noch zu bestimmenden Höhe, Hausarrest und andere damit einhergehen- den sichernden Massnahmen, tägliche Meldepflicht) aus der Haft zu ent- lassen (act. 1 Ziff. 32 ff. sowie act. 5 Ziff. 2 ff.). 8.2 Die Rechtsprechung ist hinsichtlich der Verneinung von Fluchtgefahr über- aus restriktiv und misst der Erfüllung der staatsvertraglichen Auslieferungs- pflichten im Vergleich zu den Interessen des Verfolgten ausserordentlich grosses Gewicht bei (vgl. BGE 130 II 306 E. 2 S. 309 ff.; Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2008.61 vom 12. Juni 2008 E. 7; RR.2008.214 vom 16. September 2008 E. 3.2, je m.w.H.). Der Umstand, dass der Ver- folgte im ersuchenden Staat bereits rechtskräftig verurteilt und zur Voll- streckung dieser Freiheitsstrafe gesucht wird, wirkt sich gemäss der Rechtsprechung bei der Beurteilung der Fluchtgefahr erschwerend aus (BGE 130 II 306 E. 2.6 S. 312; Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2008.214 vom 16. September 2008 E. 3.2.2; BH.2005.8 vom 7. April 2005 E 2.3, je m.w.H.). Gerade bei drohenden, hohen Freiheitsstrafen ist eine Fluchtgefahr gemäss der Rechtsprechung in der Regel selbst bei fami- liären Bindungen in der Schweiz gegeben (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8G.45/2001 vom 15. August 2001, E. 3a). 8.3 Gemäss dem Haftbefehl des Stadtgerichts Prag vom 29. Juli 2010 ist der Beschwerdeführer rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt worden (act. 4.10). Im Lichte der zitierten Rechtsprechung reicht bereits dieser Umstand allein grundsätzlich aus, um das Vorliegen einer Fluchtgefahr zu bejahen. Überdies macht der Beschwerdeführer weder fa- miliäre Bindungen geltend noch ist eine Verwurzelung in der Schweiz aus anderen Gründen ersichtlich. Von einer gefestigten Bindung zur Schweiz, welche die Fluchtgefahr ausschliessen würde, kann damit nicht die Rede sein. Für eine Fluchtgefahr spricht sodann, dass der Beschwerdeführer mit 39 Jahren noch relativ jung ist (zum Alter als Kriterium bei der Beurteilung der Fluchtgefahr vgl. BGE 130 II 306 E. 2.4 S. 311; Urteil des Bundesge- richts 1C_381/2009 vom 13. Oktober 2009, E. 2.3, je m.w.H.). Den vorlie- genden Akten ist sodann zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer schon bei seiner Festnahme versucht hat, sich dem Zugriff zu entziehen, indem er sich gegenüber den Polizeibehörden zunächst unter falschem Namen mit einem entsprechendem Identitätspapier ausgewiesen hat (vgl. act. 3.6 und 3.12). Vor diesem Hintergrund ist die Gefahr, dass sich der Beschwerde- führer bei einer Haftentlassung der Auslieferung an Tschechien durch eine Flucht entziehen könnte, offensichtlich.

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8.4 Die vorliegende Fluchtgefahr kann auch durch die angebotenen Ersatz- massnahmen klarerweise nicht hinreichend gebannt werden. Der Be- schwerdeführer hat es im Übrigen zudem unterlassen, seine finanziellen Verhältnisse auch nur ansatzweise offenzulegen. Ohne detaillierte Darle- gung der finanziellen Verhältnisse kann die Höhe der Kaution nicht festge- legt werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8G.11/2003 vom 21. Februar 2003, E. 5). Fehlt es an hinreichenden, diesbezüglichen Kenntnissen, kann nicht darüber befunden werden, welche Kautionssumme ausreichend und hoch genug ist, um den Beschwerdeführer an der Flucht zu hindern (vgl. BGE 130 II 306 E. 2.6 S. 312). Der Vollständigkeit halber ist anzufügen, dass das Bundesgericht auch bei Kautionen eine strenge Praxis pflegt und davon ausgeht, dass selbst hohe Kautionen bei nicht vollkommen durch- sichtigen finanziellen Verhältnissen eine Flucht nicht von vornherein zu verhindern vermögen (Urteil des Bundesgerichts 8G.11/2003 vom

21. Februar 2003, E. 5). Ebenso wenig kommen andere Ersatzmassnah- men wie der vom Beschwerdeführer vorgeschlagene Hausarrest samt flan- kierenden Massnahmen oder die tägliche Meldepflicht in Betracht. Diese vermögen die Fluchtgefahr für sich allein, d.h. ohne zusätzliche, den finan- ziellen Verhältnissen des Beschwerdeführers angepasste Kaution, nicht zu bannen (vgl. Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2010.76 vom 5. Mai 2010, E. 4.3; RR.2008.214 vom 16. September 2008, E. 4.2). Die Be- schwerde ist demzufolge auch in diesem Punkt als unbegründet abzuwei- sen.

9. Zusammenfassend ergibt sich, dass vorliegend keine Gründe auszuma- chen sind, welche eine Auslieferung offensichtlich ausschliessen könnten oder sonst zu einer Aufhebung der Auslieferungshaft zu führen vermöch- ten. Die Beschwerde erweist sich somit gesamthaft als unbegründet und ist daher abzuweisen. 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kosten- pflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 30 lit. b SGG). Für die Berech- nung der Gerichtsgebühren gelangt das Reglement vom 11. Februar 2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht (SR 173.711.32) zur Anwendung (Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 15 Abs. 1 lit. a SGG). Die Gerichtsgebühr ist vorliegend auf Fr. 3'000.-- festzusetzen (vgl. Art. 3 des Reglements).

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Demnach erkennt die II. Beschwerdekammer:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

Bellinzona, 26. August 2010

Im Namen der II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Die Präsidentin:

Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an

- Rechtsanwalt Thomas Fingerhuth, - Bundesamt für Justiz

Rechtsmittelbelehrung Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig (Art. 92 Abs. 1 BGG). Diese Entscheide können später nicht mehr angefochten werden (Art. 92 Abs. 2 BGG).

Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen sind andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar. Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können, oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Entscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (vgl. Art. 93 Abs. 1 und 2 BGG). Ist die Beschwerde gegen einen Vor- oder Zwischenentscheid gemäss Art. 93 Abs. 1 und 2 BGG nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken (Art. 93 Abs. 3 BGG).

Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (vgl. Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).

Die Beschwerde ist innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen (vgl. Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).