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RR.2011.26

Bundesstrafgericht · 2011-09-01 · Deutsch CH

Auslieferung an die Tschechische Republik. Auslieferungsentscheid (Art. 55 Abs. 1 IRSG). Einrede des politischen Delikts (Art. 55 Abs. 2 IRSG).

Sachverhalt

A. Die tschechischen Behörden haben am 14. Juni 2007, 16. August 2007,

22. August 2007, 11. November 2008 und 15. Mai 2009 über Interpol Prag und die SIRENE Tschechien um Verhaftung des tschechischen Staatsangehörigen A. zwecks Auslieferung wegen Steuer- und Vermö- gensdelikten ersucht (s. Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2010.223 vom 14. Oktober 2010, Sachverhalt lit. A).

B. Am 27. Juli 2010 wurde A. in St. Moritz festgenommen und gestützt auf die vom Bundesamt für Justiz (nachfolgend „BJ“) gleichentags erlas- sene Haftanordnung in provisorische Auslieferungshaft versetzt. Am

29. Juli 2010 erliess das BJ einen Auslieferungshaftbefehl gegen A. Die dagegen erhobene Beschwerde wies die II. Beschwerdekammer des Bun- desstrafgerichts mit Entscheid RR.2010.171 vom 25. August 2010 ab. Auf die gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil 1C_377/2010 vom 13. September 2010 nicht ein (s. Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2010.223 vom 14. Oktober 2010, Sachver- halt lit. B).

In der Zwischenzeit ersuchte das tschechische Justizministerium mit Schreiben vom 6. August 2010 die Schweiz formell um Auslieferung von A. im Hinblick auf die Vollstreckung einer mit Urteil des Obergerichts Prag vom 21. April 2010 i.V.m. Urteil des Stadtgerichts Prag vom 8. Januar 2010, Urteil des Stadtgerichts Prag vom 29. November 2005 sowie Urteil des Obergerichts Prag vom 5. Juni 2006 ausgesprochenen Gesamtfrei- heitsstrafe von sechs Jahren (Akten BJ, act. 72).

Anlässlich seiner Einvernahme beim Untersuchungsrichteramt Chur vom

13. August 2010 erklärte A., mit einer Auslieferung an die Tschechische Republik nach wie vor nicht einverstanden zu sein (Akten BJ, act. 80).

Am 15. September 2010 reichte A. beim BJ ein Haftentlassungsgesuch sowie seine schriftliche Stellungnahme zum tschechischen Auslieferungs- ersuchen ein. Gleichzeitig erhob er sinngemäss die Einrede des politi- schen Delikts (Akten BJ, act. 106 und 109).

Mit Verfügung vom 17. September 2010 lehnte das BJ das Haftentlas- sungsgesuch vom 15. September 2010 ab (Akten BJ, act. 108). Die da- gegen erhobene Beschwerde wies das Bundesstrafgericht mit Entscheid RR.2010.223 vom 14. Oktober 2010 ab (Akten BJ, act. 127). Auf die ge- gen diesen Entscheid erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit

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Urteil 1C_489/2010 vom 3. November 2010 wiederum nicht ein (Akten BJ, act. 139). […]

Mit Schreiben vom 23. November 2010 beantragte A. erneut seine Haft- entlassung (Akten BJ, act. 150).

Mit Auslieferungsentscheid vom 17. Dezember 2010 bewilligte das BJ die Auslieferung von A. für die dem Auslieferungsersuchen des tschechi- schen Justizministeriums vom 6. August 2010 zugrunde liegenden Straf- taten unter Vorbehalt des Entscheids des Bundesstrafgerichts über die Einsprache des politischen Delikts im Sinne von Art. 55 Abs. 2 IRSG […] und lehnte das Haftentlassungsgesuch vom 23. November 2010 ab (RR.2011.26, act. 5.1).

Ebenfalls am 17. Dezember 2010 beantragte das BJ beim Bundesstrafge- richt die Ablehnung der Einrede des politischen Delikts (RR.2011.27, act. 1).

C. Mit Eingabe vom 17. Januar 2011, ergänzt mit Eingabe vom 19. Januar 2011, führt A. Beschwerde bei der II. Beschwerdekammer des Bundes- strafgerichts mit den Anträgen, der Auslieferungsentscheid des BJ vom

17. Dezember 2010 sei aufzuheben und die Auslieferung von A. an die Tschechische Republik für die dem Auslieferungsersuchen des tschechi- schen Justizministeriums vom 6. August 2010 zugrunde liegenden Straf- taten sei zu verweigern, eventualiter sei der Auslieferungsentscheid auf- zuheben und die Sache zur erneuten Beurteilung und Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen; die Kosten des vorliegenden Verfahrens seien auf die Staatskasse zu nehmen; A. sei aus der Staatskasse eine angemessene Entschädigung und Genugtuung zu bezahlen. In prozessu- aler Hinsicht beantragt A., es sei ihm eine kurze Nachfrist im Umfange von 3 Tagen zur Ergänzung der vorliegenden Beschwerde zu gewähren; das vorliegende Verfahren sei bis zur Erstattung des Entlastungsgutach- tens zu sistieren; […] (RR.2011.26, act. 1 und 5).

Mit Verfügung vom 19. Januar 2011 wies das Präsidium der II. Beschwer- dekammer des Bundesstrafgerichts den prozessualen Antrag auf Gewäh- rung einer Nachfrist zur Ergänzung der Beschwerde ab (RR.2011.26, act. 3).

In der Antragsantwort vom 21. Februar 2011 beantragt A., der Antrag des BJ vom 17. Dezember 2010 sei abzuweisen und die Einrede des politi- schen Delikts sei gutzuheissen, eventualiter sei der Antrag des BJ abzu-

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weisen und die Sache zur erneuten Beurteilung und Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen; die Kosten des vorliegenden Verfahrens sei- en auf die Staatskasse zu nehmen; A. sei aus der Staatskasse eine an- gemessene Entschädigung und Genugtuung zu bezahlen. In prozessualer Hinsicht beantragt A., der Entscheid über die Einrede des politischen De- likts sei gemeinsam mit dem Entscheid über die Beschwerde vom 17. Ja- nuar 2011 gegen den Auslieferungsentscheid des BJ vom 17. Dezember 2010 zu treffen; das Verfahren betreffend die Einrede des politischen De- likts sei zusammen mit dem Verfahren betreffend die Beschwerde gegen den Auslieferungsentscheid des BJ vom 17. Dezember 2010 bis zur Er- stattung des Entlastungsgutachtens zu sistieren; […] (RR.2011.27, act. 5).

Das BJ beantragt in seiner Beschwerdeantwort und Antragsreplik vom

3. März 2011 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde und hält in Be- zug auf die Einrede des politischen Delikts an seinem Begehren fest (RR.2011.26, act. 10). In der Beschwerdereplik und Antragsduplik vom

30. März 2011 hält A. sinngemäss an seinen Anträgen fest (RR.2011.26, act. 13), wovon dem BJ am 1. April 2011 Kenntnis gegeben wurde (RR.2011.26, act. 14). […] D.

E. Zwischenzeitlich reichte A. am 21. Juni 2011 ein Haftentlassungsgesuch beim Bundesstrafgericht ein (RR.2011.26, act. 17). Dieses überwies das Gesuch am 22. Juni 2011 zuständigkeitshalber an das BJ (RR.2011.26, act. 18). Mit Verfügung vom 24. Juni 2011 lehnte das BJ das Haftentlas- sungsgesuch ab. Die dagegen erhobene Beschwerde von A. wies das Bundesstrafgericht mit Entscheid RR.2011.175 vom 28. Juli 2011 ab. Die- ser Entscheid blieb unangefochten. F. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen eingegangen.

Die II. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Für den Auslieferungsverkehr zwischen der Schweiz und der Tschechi- schen Republik sind primär das Europäische Auslieferungsübereinkom- men vom 13. Dezember 1957 (EAUe; SR 0.353.1) sowie das zu diesem Übereinkommen am 15. Oktober 1975 ergangene erste Zusatzprotokoll (1. ZP; SR 0.353.11) und das am 17. März 1978 ergangene zweite Zu- satzprotokoll (2. ZP; SR 0.353.12) massgebend. Überdies sind für die Auslieferung zwischen der Schweiz und Tschechien die Bestimmungen

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der Art. 59 ff. des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 (Schengener Durchführungsübereinkommen, SDÜ; ABl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19-62) zwecks Ergänzung und Erleichterung der Anwendung des EAUe massgebend.

1.2 Soweit die einleitend genannten Staatsverträge bestimmte Fragen nicht abschliessend regeln, findet auf das Auslieferungsverfahren ausschliess- lich das Recht des ersuchten Staates Anwendung (Art. 22 EAUe), vorlie- gend also das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351.1) und die Verordnung vom

24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSV; SR 351.11). Das innerstaatliche Recht gelangt nach dem Günstigkeits- prinzip auch dann zur Anwendung, wenn dieses geringere Anforderungen an die Auslieferung stellt (BGE 129 II 462 E. 1.1 S. 464; 122 II 140 E. 2 S. 142). Das Günstigkeitsprinzip gilt auch innerhalb der massgebenden internationalen Rechtsquellen (vgl. Art. 59 SDÜ). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 135 IV 212 E. 2.3 S. 215; 123 II 595 E. 7c S. 616 ff., je m.w.H.).

2.

2.1 Über ausländische Auslieferungsersuchen entscheidet das Bundesamt (Art. 55 Abs. 1 IRSG). Macht der Verfolgte geltend, er werde eines politi- schen Delikts bezichtigt, oder ergeben sich bei der Instruktion ernsthafte Gründe für den politischen Charakter der Tat, so entscheidet die II. Be- schwerdekammer des Bundesstrafgerichtes darüber auf Antrag des Bun- desamtes und nach Einholung einer Stellungnahme des Verfolgten (Art. 55 Abs. 2 IRSG; vgl. BGE 130 II 337 E. 1.1.1 S. 339; 128 II 355 E. 1.1.1 S. 357 f.; Urteil des Bundesgerichts 1A.172/2006 und 1A.206/2006 vom 7. November 2006, E. 1.1, je m.w.H.). Art. 55 Abs. 2 IRSG findet auf alle Einreden politischer Natur Anwendung, d.h. nicht nur wenn das Vorliegen eines absolut oder relativ politischen Delikts behaup- tet wird, sondern auch, wenn der Verfolgte unter Berufung auf Art. 3 Ziff. 2 EAUe geltend macht, die Verfolgung wegen eines gemeinrechtlichen De- likts sei politisch motiviert (BGE 122 II 373 E. 1d S. 376; 111 Ib 138 E. 1 S. 140 f.; Urteile des Bundesgerichts 1A.172/2006 und 1A.206/2006 vom

7. November 2006, E. 1.1; 1A.267/2005 vom 14. Dezember 2005, E. 2, je m.w.H.). Die II. Beschwerdekammer hat nur über die Einrede des politi- schen Delikts in erster Instanz zu befinden und dem Bundesamt den Ent- scheid über die übrigen Auslieferungsvoraussetzungen zu überlassen (TPF 2008 24 E. 1.2 S. 26 m.w.H.).

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Der Beschwerdeführer und Antragsgegner (nachfolgend “Beschwerdefüh- rer“) hat im Auslieferungsverfahren geltend gemacht, er werde aus politi- schen Gründen strafrechtlich verfolgt. Die II. Beschwerdekammer hat da- her in Anwendung von Art. 55 Abs. 2 IRSG erstinstanzlich über die Einre- de des politischen Delikts zu befinden. 2.2 Gegen Auslieferungsentscheide des BJ kann innert 30 Tagen seit der Er- öffnung des Entscheids bei der II. Beschwerdekammer des Bundesstraf- gerichts Beschwerde geführt werden (Art. 55 Abs. 3 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 IRSG; Art. 12 Abs. 1 IRSG i.V.m. Art. 50 Abs. 1 VwVG; Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 des Bundesgesetzes vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes, StBOG; SR 173.71; Art. 19 Abs. 2 des Orga- nisationsreglements vom 31. August 2010 für das Bundesstrafgericht, BStGerOR; SR 173.713.161). Der Auslieferungsentscheid vom 17. De- zember 2010 wurde vom Beschwerdeführer mit Eingabe vom 17. Januar 2011 angefochten. Die vorliegende Beschwerde ist demnach fristgerecht erhoben worden, weshalb darauf einzutreten ist. 2.3 Da im Beschwerdeverfahren (RR.2011.26) und im Verfahren betreffend die Einrede des politischen Delikts (RR.2011.27) inhaltlich konnexe aus- lieferungsrechtliche Fragen zu klären sind, rechtfertigt sich eine gemein- same Behandlung im Rahmen des vorliegenden Entscheides und eine Vereinigung der beiden Verfahren. 3. Die II. Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebun- den (Art. 25 Abs. 6 IRSG). Sie prüft die Auslieferungshaftvoraussetzun- gen grundsätzlich mit freier Kognition. Die II. Beschwerdekammer befasst sich jedoch nur mit Tat- und Rechtsfragen, die Streitgegenstand der Be- schwerde bilden (Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2009.2 vom

9. Juli 2009, E. 2.4; RR.2007.34 vom 29. März 2007, E.3, je m.w.H.). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung muss sich die urteilende Instanz sodann nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinan- dersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen. Sie kann sich auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Es genügt, wenn die Behörde wenigstens kurz die Überlegungen nennt, von denen sie sich leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt (BGE 124 II 146 E. 2a S. 149; 122 IV 8 E. 2c S. 14 f.; Urteil des Bundes- gerichts 1A.59/2004 vom 16. Juli 2004, E. 5.2, m.w.H.). 4. Der Beschwerdeführer stellt einen prozessualen Antrag auf Sistierung des vorliegenden Verfahrens bis zur Erstattung eines Entlastungsgutachtens, dessen Einholen vom Obersten Gericht der Tschechischen Republik an- geordnet worden sei. Es sei davon auszugehen, dass mit der Erstattung

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dieses Gutachtens der Hauptvorwurf gegen den Beschwerdeführer hinfäl- lig werde, womit auch dem vorliegenden Auslieferungsersuchen jede Grundlage entzogen würde (RR.2011.26, act. 1 S. 90 N. 91 f.). Der Beschwerdereplik und Antragsantwort des Beschwerdeführers vom

30. März 2011 ist zu entnehmen, dass das Entlastungsgutachten, auf wel- ches sich der vorliegende Antrag bezieht, am 11. März 2011 dem Rechts- vertreter des Beschwerdeführers zugestellt worden ist (RR.2011.26, act. 13 S. 7 N. 24). Mit der erwähnten Eingabe ist auch ein Auszug aus diesem Gutachten samt Übersetzung eingereicht worden (RR.2011.26, act. 13.1). Der Antrag auf Sistierung des Verfahrens ist damit gegens- tandslos geworden. […] 5.

6.

6.1 Der Beschwerdeführer rügt eine mehrfache Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör und Treu und Glauben. Diesbezüglich macht er zu- nächst geltend, er habe am 15. September 2010 beim Beschwerdegegner und Antragssteller (nachfolgend „Beschwerdegegner“) eine durch zahlrei- che Unterlagen belegte Stellungnahme zum Auslieferungsersuchen des tschechischen Justizministeriums eingereicht. Mitte Oktober habe sein Rechtsvertreter den Beschwerdegegner um Zustellung der eingereichten Beilagen zur erwähnten Eingabe für eine kurze Einsichtnahme ersucht. Der Beschwerdegegner sei diesem Ersuchen am 26. Oktober 2010 mit der Zustellung der entsprechenden Unterlagen an seinen Rechtsvertreter nachgekommen. In der Folge habe der Beschwerdegegner die besagten Unterlagen nicht mehr zurückgefordert. Stattdessen habe er über das Auslieferungsersuchen entschieden, ohne sich mit den Ausführungen des Beschwerdeführers zur Frage des politischen Delikts und den diesbezüg- lichen Beilagen auseinanderzusetzen. Der Anspruch auf rechtliches Ge- hör sei des Weiteren dadurch verletzt worden, dass sich der Ausliefe- rungsentscheid nicht mit den Vorbringen des Beschwerdeführers betref- fend die mangelhafte Sachverhaltsdarstellung im Auslieferungsersuchen, die fehlende Rechtskraft der diesem zugrunde liegenden Urteile sowie die Verletzung von Verfahrensrechten des Beschwerdeführers auseinander- setze (RR.2011.26, act. 1 S. 9 ff. N. 34 ff. sowie S. 64 ff. N. 49 ff.). 6.2 Der in Art. 29 Abs. 2 BV verankerte Grundsatz des rechtlichen Gehörs als persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht verlangt, dass die Behörde die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheid- findung berücksichtigt. Daraus folgt die grundsätzliche Pflicht der Behör- den, ihren Entscheid zu begründen. Es müssen wenigstens kurz die Über- legungen genannt werden, von denen sich die Behörde leiten liess und

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auf welche sich ihr Entscheid stützt. Das bedeutet indessen nicht, dass sich diese ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken. Die Be- hörde hat demnach in der Begründung ihres Entscheids diejenigen Argu- mente aufzuführen, die tatsächlich ihrem Entscheid zugrunde liegen (vgl. zum Ganzen BGE 126 I 97 E. 2b S. 102 f. m.w.H.; Entscheid des Bun- desstrafgerichts RR.2007.55 vom 5. Juli 2007, E. 4.1). Das Recht, angehört zu werden, ist sodann formeller Natur. Eine Verlet- zung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch die ausführende Behör- de führt jedoch nicht automatisch zur Gutheissung der Beschwerde und zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Nach der Rechtsprechung kann eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geheilt werden, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdein- stanz zu äussern, die über die gleiche Überprüfungsbefugnis wie die aus- führende Behörde verfügt (vgl. BGE 133 I 201 E. 2.2 S. 204; 124 II 132 E. 2d S. 138; Urteil des Bundesgerichts 1C_305/2011 vom 19. Juli 2011, E. 1.3; TPF 2009 49 E. 4.4 S. 52, je m.w.H.; ROBERT ZIMMERMANN, La coopération judiciaire internationale en matière pénale, 3. Aufl., Bern 2009, S. 437 N. 472). 6.3 Der Beschwerdegegner hat im angefochtenen Entscheid die wesentlichen Überlegungen genannt, von denen er sich leiten liess, und ist auf die Aus- führungen in der umfangreichen Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 15. September 2010 im Wesentlichen eingegangen. Insbesondere hat er sich zu den Vorbringen des Beschwerdeführers, das gegen ihn in Tschechien geführte Strafverfahren sei nicht fair und politisch motiviert und die verschiedenen Angaben der ersuchenden Behörde (u.a. zur Rechtskraft der dem Auslieferungsersuchen zugrunde liegenden Urteile) seien falsch, geäussert. Es kann dem Beschwerdegegner diesbezüglich keine Verletzung der Begründungspflicht vorgeworfen werden. Der Ein- wand, der Beschwerdegegner habe es unterlassen, die Beilagen zur Stel- lungnahme des Beschwerdeführers zurückzufordern und sich mit diesen auseinanderzusetzen, grenzt an Trölerei, lag es doch am Beschwerdefüh- rer selbst, die Beilagen zu seiner eigenen Eingabe beizubringen. Von ei- ner Verletzung des rechtlichen Gehörs seitens des Beschwerdegegners kann hier keine Rede sein. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die II. Beschwerdekammer über Beschwerden gegen Auslieferungsentschei- de mit umfassender Kognition entscheidet (vgl. z.B. Entscheid des Bun- desstrafgerichts RR.2008.144 vom 19. August 2008, E. 4.2). Selbst wenn vorliegend eine in einzelnen Punkten ungenügende Begründung und da- mit eine Verletzung des rechtlichen Gehörs durch den Beschwerdegegner

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zu bejahen gewesen wäre, so würde dieser Mangel im Verfahren vor der II. Beschwerdekammer geheilt. 6.4 Der in Art. 9 BV verankerte Grundsatz von Treu und Glauben verleiht ei- ner Person Anspruch auf Schutz des berechtigten Vertrauens in behördli- che Zusicherungen oder sonstiges, bestimmte Erwartungen begründen- des Verhalten der Behörden. Der Grundsatz verbietet sodann sowohl den staatlichen Behörden wie auch den Privaten, sich in ihren öffentlich- rechtlichen Rechtsbeziehungen widersprüchlich oder rechtsmissbräuch- lich zu verhalten (BGE 126 II 377 E. 3a S. 387; 121 I 181 S. E. 3a S. 183 f.; vgl. zum Ganzen HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Ver- waltungsrecht, 6. Aufl., Zürich/St. Gallen 2010, S. 130 ff. N. 622 ff.). 6.5 Der Beschwerdeführer beruft sich auf den Grundsatz von Treu und Glau- ben, unterlässt es jedoch, auch nur ansatzweise darzulegen, inwiefern das Verhalten des Beschwerdegegners bei ihm ein berechtigtes Vertrau- en erweckt und enttäuscht haben oder widersprüchlich oder rechtsmiss- bräuchlich sein soll. Worin vorliegend ein Verstoss gegen den Grundsatz von Treu und Glauben bestehen soll, ist unerfindlich. Die Beschwerde ist insofern offensichtlich unbegründet. 7.

7.1 Der Beschwerdeführer erhebt die Einrede, das tschechische Ausliefe- rungsersuchen sei konstruiert worden, um ihn wegen seiner politischen Aktivitäten bzw. politischen Hintergründen zu verfolgen. Der Beschwerde- führer sei in Tschechien ein bekannter Geschäftsmann, der sich insbe- sondere durch seine Kritik an der Privatisierung von tschechischen Fir- men unter den durch die Korruption seitens amtlicher Entscheidungsträ- ger geprägten Bedingungen einen Namen gemacht habe. Insbesondere ab Ende 2004 habe sein diesbezügliches Engagement sein Verhältnis zur politischen Elite des Landes erheblich belastet und zu einer gegen ihn ge- richteten Medienkampagne geführt, im Verlaufe derer er beispielsweise vom damaligen Ministerpräsidenten der Tschechischen Republik als „Staatsfeind“ bezeichnet worden sei. Die im Rahmen des Auslieferungs- ersuchens vorgelegten Urteile, mit denen der Beschwerdeführer wegen Steuer- und Vermögensdelikten verurteilt worden sei, seien in diesem Kontext zu sehen. Die zuständigen Gerichte seien bei ihrer Entscheidfin- dung seitens der höchsten politischen Kreise massgeblich beeinflusst worden. Der Beschwerdeführer sei jeweils trotz einer ungenügenden Be- weislage verurteilt worden. Dass die Schuldsprüche wegen angeblichem Steuerdelikt den rechtsstaatlichen Erfordernissen an eine ausreichende Beweisgrundlage nicht zu genügen vermöchten, sei insbesondere auch vom Obersten Gericht der Tschechischen Republik in seinem Entscheid

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vom 9. Juni 2010 festgestellt worden, mit welchem es die von der Justiz- ministerin der Tschechischen Republik zu Gunsten des Beschwerdefüh- rers und eines Mitbeschuldigten erhobene Beschwerde wegen Gesetzes- verletzung gutgeheissen, sämtliche in diesem Zusammenhang ergange- nen Entscheidungen aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung an die erste Instanz zurückgewiesen habe. Bereits diese Tatsache zeige in aller Deutlichkeit, dass das betreffende Verfahren nicht fair gewesen sei. Wie es der vom Beschwerdeführer eingereichten „Massnahme“ des Vor- sitzenden des Senats des Stadtgerichts Prag vom 8. November 2011 ent- nommen werden könne, sei inzwischen ein entsprechendes „Heilungsver- fahren“ eröffnet worden. Dass sich die ersuchende Behörde darüber aus- schweige, lasse darauf schliessen, dass die Tschechische Republik nach wie vor nicht an einer fairen prozessualen Behandlung des Beschwerde- führers interessiert sei. Erhellend sei in diesem Zusammenhang auch, dass die tschechischen Polizeieinheiten wohl ohne Wissen der Schweizer Behörden auf Schweizer Territorium nach dem Beschwerdeführer ge- fahndet hätten. Unter diesen Umständen könne der Beschwerdeführer keine justizielle Gerechtigkeit in der Tschechischen Republik erwarten. In Anbetracht dessen, dass gewisse Personen im Justizapparat nicht davor zurückschreckten, ihm einen Auftragsmord anzuhängen und im Bedarfs- fall die Beweise hierfür zu konstruieren, was von mehreren ehemaligen Polizisten mit eidesstattlicher Erklärung bezeugt worden sei, müsste der Beschwerdeführer im Falle einer Auslieferung gar um seine körperliche Integrität fürchten (RR.2011.26, act. 1 S. 11 ff. N. 45 ff., act. 13 S. 12 ff. N. 29 ff.). Im Haftentlassungsgesuch vom 21. Juni 2011 und in der gegen den dies- bezüglichen ablehnenden Entscheid des Beschwerdegegners erhobenen Beschwerde vom 7. Juli 2011 macht der Beschwerdeführer mit Bezug auf die Einrede des politischen Delikts sodann Folgendes geltend:

Seit das Oberste Gericht der Tschechischen Republik mit Urteil vom

9. Juni 2010 die dem Auslieferungsersuchen des tschechischen Justizmi- nisteriums zugrunde liegenden Urteile aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung an das Stadtgericht Prag zurückgewiesen habe, sei in dieser Sache bis heute nichts mehr Relevantes geschehen. Das Verfah- ren werde offensichtlich über Gebühr verschleppt, mit dem einzigen Ziel, keinen Entscheid zu fällen, bis über das Auslieferungsverfahren in der Schweiz entschieden werde. Im Zuge dieses Verfahrens seien die Vertei- digungsrechte des Beschwerdeführers abermals verletzt worden. So habe der in diesem Verfahren vorsitzende Richter wenige Tage vor der am

25. März 2011 stattgefundenen öffentlichen Verhandlung eine Ergänzung des den Beschwerdeführers vollumfänglich entlastenden Gutachtens an-

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geordnet, ohne dass die Verteidigung darüber rechtzeitig in Kenntnis ge- setzt worden wäre. Sodann sei es zu diversen inoffiziellen Kontakten zwi- schen dem Stadtgericht Prag und dem Finanzamt Prag 3, welches Partei- stellung inne habe, gekommen. Dabei seien dem Finanzamt vom vorsit- zenden Richter in suggestiver Form gehaltene Fragen gestellt worden, deren Beantwortung in der alleinigen richterlichen Kompetenz gelegen wäre. Es bestehe der Verdacht, dass die Antworten des Finanzamtes ab- gesprochen gewesen seien. Zudem gebe es Hinweise auf eine Beeinflus- sung einer Angestellten des Finanzamtes, gestützt auf deren Zeugenaus- sagen der Beschwerdeführer seinerzeit in Missachtung seiner Verteidi- gungsrechte zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden sei, derentwegen um seine Auslieferung ersucht werde. In diesem Zusammenhang sei auf eine entsprechende Anzeige hin ein Disziplinarverfahren gegen den vor- sitzenden Richter eingeleitet worden. Der Umstand, dass die tschechi- schen Gerichtsbehörden nicht einmal vor gesetzeswidrigen Handlungen zum Nachteil des Beschwerdeführers zurückschrecken würden, zeige in aller Deutlichkeit, dass dieser in Tschechien nicht ein faires, sondern ein politisch gesteuertes Verfahren zu erwarten habe (RR.2011.26, act. 17 S. 3 ff. N. 7 ff. und RR.2011.175, act. 1 S. 4 ff. N. 11 ff.). 7.2 Gemäss Art. 1 EAUe sind die Vertragsparteien grundsätzlich verpflichtet, einander Personen auszuliefern, die von den Justizbehörden des ersu- chenden Staates wegen einer strafbaren Handlung verfolgt oder zur Voll- streckung einer Strafe oder einer sichernden Massnahme gesucht wer- den. Die Auslieferung wird u.a. dann nicht bewilligt, wenn der ersuchte Staat ernstliche Gründe hat, anzunehmen, dass das Auslieferungsersuchen wegen einer nach gemeinem Recht strafbaren Handlung gestellt worden ist, um eine Person aus rassischen, religiösen, nationalen oder auf politi- schen Anschauungen beruhenden Erwägungen zu verfolgen oder zu be- strafen, oder dass die verfolgte Person der Gefahr einer Erschwerung ih- rer Lage aus einem dieser Gründe ausgesetzt wäre (Art. 3 Ziff. 2 EAUe; Art. 2 lit. b und c IRSG). Um den Schutz der Bestimmungen von Art. 3 Ziff. 2 EAUe und Art. 2 lit. b und c IRSG beanspruchen zu können, genügt es nicht, dass die Person, deren Auslieferung verlangt wird, behauptet, aufgrund einer besonderen rechtspolitischen Lage bedroht zu sein. Sie muss vielmehr in glaubhafter Weise darlegen, inwiefern ernsthafte und objektive Risiken einer verbote- nen Diskriminierung bestehen sowie konkret aufzeigen, dass die straf- rechtliche Verfolgung nur vorgeschoben und in Wirklichkeit politisch moti-

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viert ist (vgl. BGE 132 II 469 E. 2.4 S. 473; 129 II 268 E. 6.3 S. 272; TPF 2008 24 E. 3.1 S. 27). 7.3 Die Darstellung des Beschwerdeführers, zu deren Stütze er zahlreiche Unterlagen, bei denen es sich grösstenteils um Auszüge aus tschechi- schen Medienberichten handelt, ins Recht legt, ist nicht geeignet, eine Verfolgungssituation im Sinne von Art. 3 Ziff. 2 EAUe und Art. 2 lit. b und c IRSG konkret und glaubhaft aufzuzeigen. Dass die gegen den Be- schwerdeführer geführten Strafverfahren in Tschechien Aufsehen erregen und dass der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang von einzelnen Politikern in den Medien angeprangert wurde, lässt nicht ohne Weiteres auf eine Strafverfolgung aus politischen Gründen schliessen. Die Annah- me, dass die gemeinrechtlichen Delikte, derentwegen der Verfolgte im er- suchenden Staat verurteilt wurde, lediglich vorgeschoben sind, um ihn aus politischen Gründen zu verfolgen oder zu bestrafen, setzt ernsthafte Zweifel am Funktionieren der Institutionen und an der Unabhängigkeit der Gerichte des ersuchenden Staates voraus (vgl. BGE 115 Ib 68 E. 5a S. 85 m.w.H.; vgl. ferner ZIMMERMANN, a.a.O., S. 578 N. 626). Solche Zweifel an der Unabhängigkeit der tschechischen Justiz fehlen indes. Es mag zutreffen, dass es in Tschechien in jüngster Vergangenheit einige Justizskandale insbesondere im Zusammenhang mit politisch brisanten Korruptionsaffären gegeben hat, wie dies der bei den Akten liegenden No- tiz des BFM vom 30. Mai 2011 „Tschechien – Korruptionssituation und Menschenrechte“ und den Medienberichten, auf die sich der Beschwerde- führer beruft ([…]; RR.2011.175, act. 1 S. 8 f. N. 27), entnommen werden kann. Daraus kann aber entgegen den pauschalen Behauptungen des Beschwerdeführers nicht geschlossen werden, dass die tschechische Justiz per se nicht unabhängig ist. Auch Staaten mit gefestigten rechts- staatlichen Strukturen sind vor Verfehlungen seitens ihrer Strafverfol- gungs- und Justizbehörden nicht gefeit, bestünde doch andernfalls kein Bedarf an mehrstufiger Gerichtsbarkeit, die gerade darauf angelegt ist, den Justizbehörden unterlaufene Rechtsverstösse im Instanzenzug zu beheben.

Bei einem Staat wie Tschechien, welcher die EMRK und den UNO-Pakt II ratifiziert hat, wird die Beachtung der darin statuierten Garantien vermutet (vgl. Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2009.309 vom 16. März 2010, E. 10.3). Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Tschechische Republik vorliegend ihren völkerrechtlichen Verpflichtungen nicht nachgekommen ist bzw. nicht nachkommen würde, sind nicht auszumachen. Insbesonde- re kann aus dem vom Beschwerdeführer geltend gemachten Umstand, dass das Oberste Gericht der Tschechischen Republik im Zusammen- hang mit der Strafsache betreffend Steuerdelikt eine Verletzung von Ver-

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fahrensrecht festgestellt und die entsprechenden Entscheide der Vorin- stanzen aufgehoben hat, nicht gefolgert werden, dass das betreffende Strafverfahren nicht den internationalen Menschenrechts- und Verfah- rensgarantien entsprochen hätte. Überdies bezieht sich dieser Entscheid nicht, wie vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers wiederholt be- hauptet, auf die verurteilenden Straferkenntnisse, sondern auf die Be- schlüsse, mit welchen das Revisionsbegehren des Beschwerdeführers in dieser Sache abgewiesen wurde (vgl. hierzu nachstehend E. 9). Gerade der Umstand, dass das Oberste Gericht eine Neubeurteilung des Revisi- onsbegehrens des Beschwerdeführers angeordnet hat, zeigt, dass ein wirksamer Rechtsschutz in der Tschechischen Republik sehr wohl gege- ben ist. Es ist deshalb davon auszugehen, dass allfällige Verletzungen der Verteidigungsrechte des Beschwerdeführers in einem gegebenenfalls durchzuführenden Revisions- bzw. entsprechenden Rechtsmittelverfahren vor den zuständigen tschechischen Justizbehörden geheilt werden kön- nen. Dass das Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer bereits wie- der aufgenommen worden ist, wie vom Beschwerdeführer behauptet, lässt sich indes den im Recht liegenden Akten nicht entnehmen (vgl. dazu nachstehend E. 9). Der Einwand, die ersuchende Behörde verheimliche den Umstand, dass das entsprechende Verfahren wieder aufgenommen worden sei, um des Beschwerdeführers schnellstmöglich habhaft zu wer- den, stösst somit ins Leere. Keine Stütze in den vorliegenden Akten findet sodann die Behauptung, die tschechischen Polizeieinheiten hätten in der Schweiz illegal nach dem Beschwerdeführer gefahndet. Nicht gefolgt werden kann schliesslich auch dem Einwand, der Beschwerdeführer müsste im Falle einer Auslieferung an Tschechien um seine körperliche Integrität fürchten. Weder lassen die vom Beschwerdegegner in diesem Zusammenhang ins Recht gelegten Dokumente (RR.2011.26, act. 1 Bei- lage 171) auf eine aktuelle Gefährdung von Leib und Leben des Be- schwerdeführers schliessen, noch ist anzunehmen, die zuständigen tschechischen Behörden wären nicht in der Lage, einer solchen Gefahr, sollte diese tatsächlich gegeben sein, zu begegnen. Hinweise dieser Art sind auch dem aktuellen Amnesty International Report 2011 (Deutsche Ausgabe, S. 484 ff.) keine zu entnehmen. Nach dem Gesagten besteht kein Grund, dem Beschwerdeführer den in Art. 3 Ziff. 2 EAUe und Art. 2 lit. b und c IRSG vorgesehenen Schutz zu gewähren. Die Einrede des politischen Delikts ist folglich abzuweisen. 8. Einen weiteren Ausschlussgrund erblickt der Beschwerdeführer in der Verletzung des internationalen Ordre public (RR.2011.26, act. 1 S. 82 ff. N. 68 ff. sowie act. 13 S. 7 ff. N. 20 ff.). Seine diesbezüglichen Vorbringen decken sich indes mit den im Rahmen der Einrede des politischen Delikts

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erhobenen Einwänden. Auf die vorliegende Rüge ist daher nicht weiter einzugehen. 9.

9.1 In einem nächsten Punkt bestreitet der Beschwerdeführer die Rechtskraft der dem Auslieferungsersuchen zugrunde liegenden Urteile. Diesbezüg- lich führt er aus, er habe am 28. Februar 2007 einen Antrag auf Wieder- aufnahme des mit Urteil des Obergerichts Prag vom 5. Juni 2006 abge- schlossenen Verfahrens gestellt. Der Antrag sei mit Beschluss des Stadt- gerichts Prag vom 6. März 2008 abgelehnt worden. Die dagegen erhobe- ne Beschwerde sei vom Obergericht Prag mit Beschluss vom 19. Sep- tember 2008 abgewiesen worden. Gegen diesen Beschluss sei in der Folge von der Justizministerin der Tschechischen Republik Beschwerde zu Gunsten des Beschwerdeführers beim Obersten Gericht der Tschechi- schen Republik eingereicht worden. Mit Entscheid vom 9. Juni 2010 habe das Oberste Gericht die vorgenannte Beschwerde gutgeheissen und die Beschlüsse des Obergerichts Prag vom 19. September 2008 und des Stadtgerichts Prag vom 6. März 2008 sowie alle Entscheidungen, welche die aufgehobenen Entscheidungen inhaltlich abschliessen, womit offen- sichtlich auch die im Auslieferungsersuchen erwähnten Urteile des Stadt- gerichts Prag vom 8. Januar 2010 und des Obergerichts Prag vom

21. April 2010 gemeint seien, aufgehoben und die Sache zur neuen Beur- teilung an das Stadtgericht Prag zurückgewiesen. Mit „Massnahme“ vom

8. November 2010 habe sodann der Vorsitzende des Senats des Stadtge- richts Prag in der Strafsache gegen den Beschwerdeführer unter einer neuen Prozessnummer die Ausarbeitung eines Gutachtens angeordnet. Damit sei dem Auslieferungsersuchen endgültig jede Grundlage entzo- gen. Ein rechtskräftiger und vollstreckbarer Entscheid liege entgegen der Behauptung der ersuchenden Behörde nicht vor. Das Verfahren gegen den Beschwerdeführer sei vielmehr wieder aufgenommen worden und die Sache müsse neu beurteilt und entschieden werden (RR.2011.26, act. 1 S. 71 ff. N. 58 ff.). 9.2 Dem Auslieferungsersuchen des tschechischen Justizministeriums ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer mit Urteil des Stadtgerichts Prag vom 8. Januar 2010 i.V.m. Urteil des Obergerichts Prag vom 21. April 2010 der Pflichtverletzung bei der Verwaltung fremden Vermögens ge- mäss einschlägigen Bestimmungen des tschechischen Strafgesetzbuches für schuldig befunden worden sei. Für diese Straftat sowie die Steuerhin- terziehung und Hinterziehung der Gebühren und ähnlichen Abgaben bzw. Versuch dazu gemäss einschlägigen Bestimmungen des tschechischen Strafgesetzbuches sei der Beschwerdeführer mit den genannten Urteilen u.a. zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt worden,

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welche die mit Urteil des Stadtgerichts Prag vom 29. November 2005 i.V.m. Urteil des Obergerichts Prag vom 5. Juni 2006 verhängte Strafe er- setzt habe. Die übrigen Teile dieser Urteile, einschliesslich des Schuld- spruchs, seien jedoch weiterhin rechtskräftig und vollstreckbar (Akten BJ, act. 72). Mit Faxschreiben vom 5. Oktober 2010 ersuchte der Beschwerdegegner das tschechische Justizministerium um Stellungnahme zur Auswirkung des vom Beschwerdeführer ins Recht gelegten Entscheids des Obersten Gerichts der Tschechischen Republik vom 9. Juni 2010 auf die dem Aus- lieferungsersuchen zugrunde liegenden Urteile (Akten BJ, act. 118). Ge- mäss der gleichentags eingereichten Stellungnahme des tschechischen Justizministeriums habe das Oberste Gericht der Tschechischen Republik mit dem besagten Entscheid die Beschlüsse des Stadtgerichts Prag vom

6. März 2008 sowie des Obergerichts Prag vom 19. September 2008, mit denen das Gesuch des Beschwerdeführers auf Wiederaufnahme des Ver- fahrens, welches im Übrigen nur einen mit Urteil des Obergerichts Prag vom 5. Juni 2006 abgeurteilten Punkt betreffe, abgelehnt worden sei, auf- gehoben und das Stadtgericht Prag angewiesen über das Wiederaufnah- megesuch des Beschwerdeführers neu zu entscheiden. Zugleich sei das Stadtgericht Prag angewiesen worden, zusätzliche Beweise, darunter Sachverständigengutachten, zu erheben. Das Stadtgericht Prag werde demnach, nach dem es zusätzliche Beweise erhoben habe, darüber zu befinden haben, ob das betreffende Verfahren wieder aufgenommen oder das Wiederaufnahmegesuch des Beschwerdeführers erneut abgelehnt werde. Das Wiederaufnahmegesuch sei nach tschechischem Recht ein ausserordentliches Rechtsmittel, dem keine aufschiebende Wirkung mit Bezug auf die Vollstreckbarkeit des entsprechenden Urteils zukomme. Solange das Stadtgericht Prag nicht die Wiederaufnahme des Strafverfah- rens beschliesse, blieben die dem Auslieferungsersuchen zugrunde lie- genden Urteile vollstreckbar. Sollte das Verfahren gegen den Beschwer- deführer wieder aufgenommen werden, würde das tschechische Justizmi- nisterium den Beschwerdegegner umgehend informieren (Akten BJ, act. 119). 9.3 Aufgrund des völkerrechtlichen Vertrauensprinzips besteht vorliegend kei- ne Veranlassung, diese Angaben der ersuchenden Behörde in Zweifel zu ziehen. Daran ändern auch die vom Beschwerdeführer ins Recht gelegten Akten nichts. Entgegen den repetitiven Behauptungen des Rechtsvertre- ters des Beschwerdeführers kann dem Entscheid des Obersten Gerichts der Tschechischen Republik vom 9. Juni 2010 nicht entnommen werden, dass die Aufhebung der darin erwähnten Entscheide auch die dem Auslie- ferungsersuchen zugrunde liegenden Urteile beschlägt (vgl. Akten BJ,

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act. 118 Beilage). Ebenso wenig kann auch die „Massnahme“ des Vorsit- zenden des Senats des Stadtgerichts Prag vom 8. November 2010, mit welcher die Ausarbeitung eines Gutachtens „in der Strafsache des Verur- teilten A.“ angeordnet worden ist (Akten BJ, act. 150 Beilage), als Nach- weis für die fehlende Rechtskraft und Vollstreckbarkeit der dem Ausliefe- rungsersuchen zugrunde liegenden Urteile dienen. Entgegen dem Be- schwerdeführer ist aus diesem Akt nicht ersichtlich, dass das betreffende Strafverfahren wieder aufgenommen worden ist. Vor allem aber übergeht der Beschwerdeführer, dass die Auslieferung nicht einzig zur Vollstre- ckung einer rechtskräftigen Strafe verlangt werden kann, sondern auch zur Strafverfolgung wegen Verdachts einer strafbaren Handlung (vgl. Art. 1 EAUe). Selbst wenn die zuständigen tschechischen Justizbehörden vorliegend eine Wiederaufnahme des Verfahrens beschliessen sollten, wäre dies kein Grund, die Auslieferung des Beschwerdeführers zu ver- weigern. Die Beschwerde erweist sich somit in diesem Punkt als unbe- gründet. 10.

10.1 Der Beschwerdeführer rügt eine mangelhafte Sachverhaltsdarstellung im Auslieferungsersuchen. Im Einzelnen macht er Folgendes geltend: Falsch sei zunächst die Darstellung des mit Urteilen des Stadtgerichts Prag vom 29. November 2005 und des Obergerichts Prag vom 5. Ju- ni 2006 abgeurteilten Sachverhalts. In den dem Beschwerdeführer vorge- worfenen Fällen der Hinterziehung von Mehrwertsteuer sei es nie zu ei- nem nachweisbaren ungerechtfertigten Mehrwertsteuerabzug gekommen. Das zuständige Finanzamt Prag habe diesbezüglich nie einen Mehr- wertsteuerbescheid vorgelegt, gestützt auf welchen alleine eine Verurtei- lung des Beschwerdeführers hätte erfolgen dürfen. Der Beschwerdeführer beantrage daher, das Justizministerium der Tschechischen Republik zu ersuchen, den fraglichen Steuerbescheid vorzulegen. Zudem beantrage er, beim Institut für Rechtsvergleichung ein gerichtliches Gutachten in Auf- trag zu geben, welches sich darüber zu äussern habe, ob nach tschechi- schem Recht im Hinblick auf den behaupteten ungerechtfertigten Mehr- wertsteuerabzug ein gültiger Steuerbescheid des zuständigen Finanzam- tes vorliegen müsste. Ebenso falsch sei auch die Darstellung des den Urteilen des Stadtgerichts Prag vom 8. Januar 2010 und des Obergerichts Prag vom 21. April 2010 zugrunde liegenden Sachverhalts. Entgegen diesen Urteilen, habe der Beschwerdeführer mit den Transaktionen, derentwegen er verurteilt wor- den sei, keinen Schaden verursacht und keine unrechtmässigen finanziel- len Vorteile erlangt.

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Unzutreffend sei ferner die Angabe, wonach der Beschwerdeführer mit Urteil des Stadtgerichts Prag vom 8. Januar 2010 in Verbindung mit Urteil des Obergerichts Prag vom 21. April 2010 verurteilt worden sein soll. Das Obergericht Prag habe vielmehr mit seinem Urteil das erstinstanzliche Ur- teil des Stadtgerichts Prag aufgehoben und in der Sache selbst neu ent- schieden. Eine wie auch immer geartete Verbindung der genannten Urtei- le sei deshalb nicht möglich. Falsch sei sodann auch die Behauptung der ersuchenden Behörde, der Beschwerdeführer sei der Pflichtverletzung bei der Verwaltung fremden Vermögens gemäss § 255 Abs. 1, Abs. 2 lit. a) und Abs. 3 des tschechi- schen Strafgesetzbuches schuldig gesprochen worden. Wie dem Urteil des Obergerichts Prag vom 21. April 2010 ohne Weiteres entnommen werden könne, sei der Beschwerdeführer der Pflichtverletzung bei der Verwaltung fremden Vermögens gemäss § 255 Abs. 1 und 3 des tsche- chischen Strafgesetzbuches schuldig gesprochen worden. Der Vorwurf der Widerhandlung gegen Abs. 2 lit. a) der genannten Bestimmung sei hingegen ausdrücklich fallen gelassen worden (RR.2011.26, act. 1 S. 66 ff. N. 50 ff.). 10.2 Gemäss Art. 12 Ziff. 2 lit. b EAUe hat das Auslieferungsersuchen eine Darstellung der Handlungen, derentwegen um Auslieferung ersucht wird, zu enthalten. Zeit und Ort ihrer Begehung sowie ihre rechtliche Würdigung unter Bezugnahme auf die anwendbaren Gesetzesbestimmungen sind so genau wie möglich anzugeben. Die erforderlichen Sachverhaltsangaben müssen nicht zwingend im Ersuchen selber enthalten sein, sondern kön- nen sich auch aus dessen Beilagen ergeben (Art. 10 Abs. 1 IRSV). Unter dem Gesichtspunkt des hier massgebenden EAUe reicht es grund- sätzlich aus, wenn die Angaben im Rechtshilfeersuchen sowie in dessen Ergänzungen und Beilagen es den schweizerischen Behörden ermögli- chen zu prüfen, ob ausreichende Anhaltspunkte für auslieferungsfähige Straftaten vorliegen, ob Verweigerungsgründe gegeben sind bzw. für wel- che mutmasslichen Delikte dem Begehren allenfalls zu entsprechen ist. Der Rechtshilferichter muss namentlich prüfen können, ob die Vorausset- zung der beidseitigen Strafbarkeit erfüllt ist. Es kann hingegen nicht ver- langt werden, dass die ersuchende Behörde die Tatvorwürfe bereits ab- schliessend mit Beweisen belegt. Der Rechtshilferichter hat weder Tat- noch Schuldfragen zu prüfen und grundsätzlich auch keine Beweiswürdi- gung vorzunehmen, sondern ist vielmehr an die Sachverhaltsdarstellung im Ersuchen gebunden, soweit sie nicht durch offensichtliche Fehler, Lü- cken oder Widersprüche sofort entkräftet wird (vgl. BGE 133 IV 76 E. 2.2 S. 79; 132 II 81 E. 2.1 S. 83 f.; Urteile des Bundesgerichts 1C_205/2007

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vom 18. Dezember 2007, E. 3.2; 1A.297/2005 vom 13. Januar 2006, E. 2.3 und 3.5, je m.w.H.). Beim Tatbestand des Abgabebetrugs stellt die Rechtsprechung an den Inhalt des Rechtshilfeersuchens erhöhte Anforderungen. Eine hinreichend präzise Umschreibung der Verdachtsgründe soll verhindern, dass sich die ersuchende Behörde unter dem Deckmantel eines von ihr ohne Ver- dachtsmomente lediglich behaupteten Abgabebetrugs Beweise verschafft, die zur Ahndung anderer Fiskaldelikte dienen sollen, für welche die Schweiz keine Rechtshilfe gewährt (BGE 116 Ib 96 E. 4c S. 103; 115 Ib 68 E. 3b/bb S. 78). Diese erhöhten Anforderungen gelten allerdings im Rechtshilfeverkehr im Bereich der indirekten Fiskalität insoweit gerade nicht, als sich diesbezüglich die Schweiz zur Leistung von Rechtshilfe gemäss Art. 50 und 63 SDÜ verpflichtet hat und in diesem Bereich der Ausschlussgrund gemäss Art. 3 Abs. 3 Satz 1 IRSG aufgrund des Vor- ranges des Staatsvertragsrechts nicht greift (Entscheid des Bundesstraf- gerichts RR.2010.85 vom 14. Februar 2011, E. 5.2 m.w.H.). Die Vertragsparteien des EAUe sind grundsätzlich verpflichtet, einander Personen auszuliefern, die von den Justizbehörden des ersuchenden Staates wegen strafbaren Handlungen verfolgt werden, welche sowohl nach dem Recht des ersuchenden als auch nach dem des ersuchten Staates mit einer Freiheitsstrafe oder die Freiheit beschränkenden si- chernden Massnahme im Höchstmass von mindestens einem Jahr oder mit einer schwereren Strafe bedroht sind (Art. 1 und 2 Ziff. 1 EAUe; vgl. auch Art. 35 Abs. 1 lit. a IRSG). Ist im Hoheitsgebiet des ersuchenden Staates eine Verurteilung zu einer Strafe erfolgt oder eine sichernde Massnahme angeordnet worden, so muss deren Mass mindestens vier Monate betragen (Art. 2 Ziff. 1 Satz 2 EAUe). Für die Frage der beidseitigen Strafbarkeit nach schweizerischem Recht ist der im Ersuchen dargelegte Sachverhalt so zu subsumieren, wie wenn die Schweiz wegen des analogen Sachverhalts ein Strafverfahren einge- leitet hätte (BGE 132 II 81 E. 2.7.2 S. 90). Der Rechtshilferichter prüft da- her bloss prima facie, ob der im Ausland verübte inkriminierte Sachver- halt, sofern er – analog – in der Schweiz begangen worden wäre, die Tat- bestandsmerkmale einer schweizerischen Strafnorm erfüllen würde (Urteil des Bundesgerichts 1A.125/2006 vom 10. August 2006, E. 2.1; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2009.257 vom 29. März 2010, E. 3.2, je m.w.H.). Die Strafnormen brauchen nach den Rechtssystemen der Schweiz und des ersuchenden Staates nicht identisch zu sein (Urteil des Bundesgerichts 1A.125/2006 vom 10. August 2006, E. 2.1 m.w.H.). Die Strafbarkeit nach ausländischem Recht ist vom Rechtshilferichter grund-

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sätzlich nicht zu überprüfen (Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2009.328 vom 8. April 2010, E. 3.4 m.w.H.). Anders als im Bereich der “akzessorischen“ Rechtshilfe ist die Voraussetzung der beidseitigen Strafbarkeit im Auslieferungsrecht für jeden Sachverhalt, für den die Schweiz die Auslieferung gewähren soll, gesondert zu prüfen (BGE 125 II 569 E. 6 S. 575; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2007.55 vom 5. Juli 2007, E. 6.2). 10.3 10.3.1 Gemäss Auslieferungsersuchen und diesem beigelegten Urteilen des Stadtgerichts Prag vom 29. November 2005 und des Obergerichts Prag vom 5. Juni 2006 soll der Beschwerdeführer zwischen September und November 1994 als Vertreter der B. AG resp. der C. GmbH, beide mit Sitz in Prag, im Zusammenwirken mit weiteren Personen zum Zwecke des Erwirkens von unrechtmässigen Mehrwertsteuerabzügen fiktive Verträge abgeschlossen und die in diesem Zusammenhang ausgestellten fiktiven Rechnungen samt Belegen in die jeweilige Buchhaltung einbezogen ha- ben, wodurch er die tschechischen Steuerbehörden zur Auszahlung von geltend gemachten Mehrwertsteuerabzügen in Höhe von CZK 6.9 Mio. und CZK 16.56 Mio. veranlasst bzw. die Auszahlung von CZK 6.9 Mio. zu veranlassen versucht haben soll (Akten BJ, act. 72, 72 A, 72 D sowie 72 E). 10.3.2 Diese Sachdarstellung entspricht den formellen Voraussetzungen von Art. 12 Ziff. 2 lit. b EAUe. Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, ist nicht stichhaltig; seine Behauptungen vermögen keine offensichtlichen Mängel im Sinne der zitierten Rechtsprechung darzulegen, welche die Sachdarstellung sofort zu entkräften vermöchten. Die Einwände erschöp- fen sich vielmehr in einer Gegendarstellung, welche im Rechtshilferecht unzulässig ist. Der Beschwerdeführer verkennt, dass das Auslieferungs- verfahren nicht der nachträglichen Überprüfung von ausländischen Straf- urteilen durch den Rechtshilferichter dient. Dies gilt umso mehr, wenn – wie vorliegend – bereits ein rechtskräftiges Strafurteil der Justizbehörden des ersuchenden Staates vorliegt (Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2009.234 vom 11. Februar 2010, E. 7.4). Die diesbezügliche Rüge ist daher abzuweisen und den entsprechenden Beweisanträgen nicht statt- zugeben. Für die Prüfung der doppelten Strafbarkeit ist demnach vom Sachverhalt auszugehen, wie er sich aus den vorliegenden Ausliefe- rungsunterlagen ergibt. 10.3.3 Gemäss Art. 63 i.V.m. Art. 50 Abs. 1 SDÜ besteht zwischen den Ver- tragsstaaten eine gegenseitige Auslieferungspflicht für Delikte der indirek- ten Fiskalität, sofern die Voraussetzungen von Art. 2 EAUe erfüllt sind.

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Der Abgabebetrug nach Art. 14 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR; SR 313.0) wird u.a. mit einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren bedroht (vgl. Art. 333 Abs. 1 und Abs. 2 lit. b StGB) und stellt damit, sofern im Bereich der indirekten Fiska- lität begangen, ein Delikt dar, für welches gemäss Art. 63 i.V.m. Art. 50 Abs. 1 SDÜ die Auslieferung zu bewilligen ist (vgl. auch BGE 136 IV 88 E. 3 S. 89 ff.). Den Tatbestand des Abgabebetruges erfüllt u.a., wer die Steuerbehörden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder sie in einem Irrtum arglistig bestärkt und so für sich oder einen andern unrechtmässig die Rückerstattung von Abgaben er- schleicht. Arglistig handelt u.a., wer zur Täuschung der Steuerbehörden gefälschte, verfälschte oder inhaltlich unwahre Urkunden i.S.v. Art. 110 Abs. 4 Satz 1 StGB verwendet (vgl. BGE 137 IV 25 E. 4.4.3.2 S. 31). Eine Rechnung, die einen Bestandteil der Buchhaltung bildet, stellt eine Ur- kunde gemäss Art. 110 Abs. 4 StGB dar (BGE 118 IV 35 E. 3b/cc S. 40; 115 IV 225 E. 2c S. 228, je m.w.H.). 10.3.4 Vorliegend soll der Beschwerdeführer inhaltlich fiktive Rechnungen in die Buchhaltungen der von ihm vertretenen Gesellschaften einbezogen und die Steuerbehörden zur Auszahlung von geltend gemachten Mehr- wertsteuerabzügen veranlasst bzw. zu veranlassen versucht haben. Die geschilderten Handlungen wären nach schweizerischem Recht prima vista als Abgabebetrug gemäss Art. 14 Abs. 1 VStrR (bzw. Versuch dazu) im Bereich der indirekten Fiskalität zu qualifizieren, was auch vom Be- schwerdeführer nicht in Frage gestellt wird. Der diesbezügliche Einwand, Art. 63 i.V.m. Art. 50 Abs. 1 SDÜ könnten nicht rückwirkend auf den vor- liegenden Sachverhalt angewendet werden (RR.2011.26, act. 5 S. 3 ff. N. 4 ff.), verfängt nicht. Nach feststehender Praxis findet auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen, mangels anders lautender Übergangsbestimmungen, das im Zeitpunkt des Entscheids jeweils gel- tende Recht Anwendung. Die verwaltungsrechtliche Natur des Rechtshil- feverfahrens schliesst namentlich die Anwendung des Grundsatzes der Nichtrückwirkung aus (BGE 112 Ib 576 E. 2 S. 583 ff.; TPF 2009 111 E. 1.2 S. 113). Mangels anders lautender Übergangsbestimmungen ist das SDÜ (in der Schweiz in Kraft seit 12. Dezember 2008 [vgl. Beschluss des Rates 2008/903/EG; ABl. L 327 vom 5. Dezember 2008, S. 15-17]) vorliegend somit anwendbar. Die Voraussetzung der beidseitigen Straf- barkeit gemäss Art. 2 Ziff. 1 EAUe i.V.m. Art. 63 i.V.m. Art. 50 Abs. 1 SDÜ ist demnach erfüllt. Die Beschwerde erwiest sich insoweit als unbegrün- det.

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10.4 10.4.1 Dem Auslieferungsersuchen und den diesem beigelegten Urteilen des Stadtgerichts Prag vom 8. Januar 2010 und des Obergerichts Prag vom

21. April 2010 ist des Weiteren zusammengefasst folgender Sachver- haltsvorwurf zu entnehmen: Am 27. und 28. Juni 2000 habe der Beschwerdeführer im Namen der D. AG, deren Vorstandsvorsitzender er gewesen sei, mit der E. AG, ver- treten durch F., Kaufverträge betreffend die Aktien der G. AG und der H. AG abgeschlossen. Aufgrund dieser Verträge habe die E. AG von der D. AG Aktien der G. AG und der H. AG zum Kaufpreis von insgesamt CZK 750 Mio. erworben. Als Zahlungstermin sei der 31. Dezember 2000 vereinbart worden. Am 29. Juni 2000 habe F. im Namen der E. AG einen Kaufvertrag mit der G. AG betreffend die Aktien der I. AG, der Mutterge- sellschaft der D. AG, abgeschlossen, aufgrund dessen die E. AG 700 Stück Aktien der besagten Gesellschaft im Nominalwert von CZK 1 Mio. zum Preis von CZK 700 Mio. erworben habe. Dieser Betrag sollte auf den Kaufpreis der Aktien der H. AG gemäss zwischen der E. AG als künftiger Verkäuferin und der G. AG als künftiger Käuferin gleichentags abge- schlossenem Kaufvorvertrag betreffend die genannten Aktien angerech- net werden. Am 30. August 2000 hätten sodann der Beschwerdeführer und F. einen Vertrag zwischen der D. AG und der E. AG über die Ver- pfändung von Wertpapieren abgeschlossen, aufgrund dessen die von der E. AG von der G. AG erworbenen 700 Stück Aktien der I. AG zur Siche- rung der Zahlung des Kaufpreises aus den Verträgen vom 27. und

28. Juni 2000 verpfändet worden seien. Nach der Veräusserung der Aktien der G. AG und der H. AG habe der Marktwert des Gesamtpakets der Aktien der I. AG, bestehend aus 1'450 Stück Aktien, indes nur ca. CZK 1-1.2 Mio. betragen. In der Folge habe die E. AG den mit den Ver- trägen vom 27. und 28. Juni 2000 vereinbarten Kaufpreis für die Aktien der G. AG und der H. AG nicht bezahlt, was dazu geführt habe, dass die D. AG als Gegenwert für die an die E. AG veräusserten Aktien anstelle des vereinbarten Kaufpreises von insgesamt CZK 750 Mio. 700 Aktien der I. AG im Wert von CZK 468'276.-- erhalten habe. Durch diese Vorge- hensweise hätten der Beschwerdeführer und F. der D. AG einen Schaden in Höhe von mindestens CZK 704'103'934.-- (Differenz zwischen dem Marktwert der Aktien der G. AG und der H. AG und dem Wert der ver- pfändeten Aktien der I. AG) zugefügt (Akten BJ, act. 72, 72 A, 72 B sowie 72 C). 10.4.2 Auch diese Sachdarstellung genügt den Anforderungen von Art. 12 Ziff. 2 lit. b EAUe. Offensichtliche Fehler, Lücken oder Widersprüche, welche sie sofort entkräften würden, sind nicht auszumachen. Den Auslieferungsun-

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terlagen können die dem Beschwerdeführer zur Last gelegte Taten in ge- nügender Form entnommen werden. Die Vorbringen des Beschwerdefüh- rers betreffen allesamt Tat- und Schuldfragen sowie jene der Beweiswür- digung, über die sich der Rechtshilferichter, wie bereits dargelegt, nicht auszusprechen hat. Unbehelflich ist auch der Einwand, eine Verbindung von Urteilen des Stadtgerichts Prag vom 8. Januar 2010 und des Oberge- richts Prag vom 21. April 2010 sei entgegen der entsprechenden Angabe im Auslieferungsersuchen nicht möglich. Zwar ist dem Urteil des Oberge- richts Prag vom 21. April 2010 zu entnehmen, dass mit diesem Urteil das erstinstanzliche Urteil des Stadtgerichts Prag vom 8. Januar 2010 aufge- hoben und die Sache neu entschieden wurde. Aus dem Urteil des Ober- gerichts Prag ist indes auch ersichtlich, dass sich die mit diesem ausge- sprochene Verurteilung auf dieselbe Handlungen bezieht, derentwegen der Beschwerdeführer erstinstanzlich verurteilt wurde. Nicht geändert wurden auch die vom Stadtgericht Prag verhängten Strafen. Die Ände- rung betrifft einzig die rechtliche Qualifikation der abgeurteilten Handlun- gen (Akten BJ, act. 72 C [Übersetzung]). Bei dieser Sachlage erweist sich die Frage nach der Richtigkeit der beanstandeten Angabe im Ausliefe- rungsersuchen als für die Beurteilung der Zulässigkeit der Auslieferung ir- relevant und kann daher offen bleiben. An der Sache vorbei geht schliess- lich das Vorbringen, das Auslieferungsersuchen enthalte falsche Angaben hinsichtlich der anwendbaren Strafbestimmungen. Abgesehen davon, dass den Beilagen des Auslieferungsersuchens ohne Weiteres entnom- men werden kann, gestützt auf welche Strafbestimmungen der Be- schwerdeführer verurteilt wurde (Akten BJ, act. 72 C [Übersetzung]), be- trifft die beanstandete Angabe im Auslieferungsersuchen lediglich die Qualifikation nach ausländischem Recht, welche vom Auslieferungsrichter nicht zu überprüfen ist, wenn feststeht, dass der in den Auslieferungsun- terlagen umschriebene Sachverhalt den Tatbestand eines Auslieferungs- deliktes erfüllt (vgl. BGE 101 Ia 405 E. 4 S. 410 m.w.H.; ZIMMERMANN, a.a.O., S. 536 N. 583). Die Beschwerde ist somit auch in diesem Punkt abzuweisen. 10.4.3 Das vorstehend geschilderte Verhalten kann nach schweizerischem Recht prima vista unter den mit einer Freiheitsstrafe im Höchstmass von über einem Jahr bedrohten Tatbestand der ungetreuen Geschäftsbesor- gung gemäss Art. 158 StGB subsumiert werden, was auch vom Be- schwerdeführer nicht bestritten wird. Die Auslieferung erweist sich dem- nach auch unter dem Gesichtspunkt der doppelten Strafbarkeit gemäss Art. 2 Ziff. 1 EAUe als zulässig.

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11.

11.1 Der Beschwerdeführer argumentiert weiter, er sei wegen des ihm angela- steten Steuerdelikts zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt worden. Angesichts des hängigen Revisionsverfahrens in dieser Sache sei davon auszugehen, dass diesbezüglich kein auslieferungsfähiges De- likt vorliege. Es verbleibe somit lediglich eine Freiheitsstrafe von höchs- tens einem Jahr, zu welcher er wegen Pflichtverletzung bei der Verwal- tung fremden Vermögens in Zusatz zu der genannten Strafe verurteilt worden sei. In Anbetracht dessen, dass er sich seit 27. Juli 2010 in Aus- lieferungshaft befinde, müsse davon ausgegangen werden, dass diese Strafe, die ohne die Vorverurteilung ohnehin grundsätzlich bedingt auszu- sprechen gewesen wäre, bereits verbüsst sei. Unter diesen Umständen erweise sich seine Auslieferung als unzulässig. Im Übrigen sei der Auslie- ferungsentscheid, indem er sich nicht zur Anrechnung der Auslieferungs- haft an die mit dem dem Auslieferungsersuchen zugrunde liegenden Urteil ausgesprochenen Freiheitsstrafe äussere, lückenhaft (RR.2011.26, act. 1 S. 84 f. N. 74, S. 88 N. 84, S. 89 N. 87 und act. 13 S. 6 f. N. 17 ff. sowie RR.2011.175, act. 1 S. 13 N. 31 ff.). 11.2 Gemäss Art. 2 Ziff. 1 Satz 2 EAUe ist die Auslieferung zu gewähren, wenn im Hoheitsgebiet des ersuchenden Staates eine Verurteilung zu einer Strafe erfolgt ist oder eine sichernde Massnahme angeordnet wurde, de- ren Mass mindestens vier Monate beträgt. Gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. b IRSG wird einem Ersuchen nicht entsprochen, wenn die Sanktion vollzo- gen wurde oder nach dem Recht des Urteilsstaates nicht mehr vollziehbar ist (vgl. auch Art. 2 Ziff. 2 lit. b i) des 1. ZP zu Art. 9 EAUe). 11.3 Das tschechische Justizministerium ersucht die Schweiz um Auslieferung des Beschwerdeführers im Hinblick auf die Vollstreckung einer Gesamt- freiheitsstrafe von sechs Jahren (Akten BJ, act. 72). Dass diese Strafe be- reits vollständig verbüsst wäre, wird vom Beschwerdeführer nicht behaup- tet und ist auch sonst nicht ersichtlich. Wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt, kann vorliegend auch nicht davon ausgegangen wer- den, dass ein Teil der dem Beschwerdeführer auferlegten Gesamtfrei- heitsstrafe, wie von ihm behauptet, nach tschechischem Recht nicht voll- ziehbar ist. Entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers beschlägt sodann die Frage der Anrechenbarkeit der im ersuchten Staat erstande- nen Auslieferungshaft landesinternes Recht des ersuchenden Staates und ist im Rahmen eines Auslieferungsersuchens nicht zu prüfen (vgl. Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2007.98+114 vom 4. Oktober 2007, E. 6). Die Beschwerde ist daher auch in diesem Punkt abzuweisen. […] 12.

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13.

13.1 Der Beschwerdeführer beanstandet schliesslich, dass sich der angefoch- tene Auslieferungsentscheid nicht zur Geltung des Spezialitätsprinzips äussere (RR.2011.26, act. 1 S. 88 N. 84 sowie act. 5 S. 5 N. 13). 13.2 Gemäss Art. 14 EAUe darf der Ausgelieferte wegen einer anderen, vor der Übergabe begangenen Handlung als derjenigen, die der Auslieferung zugrunde liegt, nur verfolgt, abgeurteilt, zur Vollstreckung einer Strafe oder sichernden Massnahme in Haft gehalten oder einer sonstigen Be- schränkung seiner persönlichen Freiheit unterworfen werden, wenn der Staat, der ihn ausgeliefert hat, zustimmt (Ziff. 1 lit. a) oder wenn der Aus- gelieferte, obwohl er dazu die Möglichkeit hatte, das Hoheitsgebiet des Staates, dem er ausgeliefert worden ist, innerhalb von 45 Tagen nach seiner endgültigen Freilassung nicht verlassen hat, oder wenn er nach Verlassen dieses Gebiets dorthin zurückgekehrt ist (Ziff. 1 lit. b; vgl. auch die Erklärung der Schweiz zu dieser Bestimmung). Wird die dem Ausge- lieferten zur Last gelegte Handlung während des Verfahrens rechtlich an- ders gewürdigt, so darf er nur insoweit verfolgt oder abgeurteilt werden, als die Tatbestandsmerkmale der rechtlich neu gewürdigten strafbaren Handlung die Auslieferung gestatten würden (Art. 14 Ziff. 3 EAUe). 13.3 Mit Auslieferungsentscheid vom 17. Dezember 2010 bewilligte der Be- schwerdegegner grundsätzlich die Auslieferung des Beschwerdeführers an Tschechien ausdrücklich nur für die dem Auslieferungsersuchen des tschechischen Justizministeriums vom 6. August 2010 zugrunde liegen- den Straftaten (RR.2011.26, act. 5.1 Ziff. 1 des Dispositivs). Art. 14 EAUe entfaltet in Tschechien als Unterzeichnerstaat dieses Abkommens direkte Wirkung. Nach dem im Rechtshilfeverkehr geltenden Vertrauensgrund- satz wird das völkerrechtskonforme Verhalten von Staaten, die – wie Tschechien – mit der Schweiz durch einen Rechtshilfevertrag verbunden sind, vermutet (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_408/2007 vom 21. De- zember 2007, E. 2.2). Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass Tschechien das in Art. 14 EAUe verankerte Spezialitätsprinzip verletzen könnte, wer- den vom Beschwerdeführer weder dargelegt noch sind solche ersichtlich. Die Einholung einer speziellen Zusicherung ist vorliegend somit nicht er- forderlich. Die diesbezügliche Rüge geht fehl. 14. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerde in allen Punk- ten unbegründet und daher abzuweisen ist. […] 15. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kosten- pflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG). Für die Berechnung der Gerichtsgebühr gelangt gemäss Art. 63 Abs. 5 VwVG

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i.V.m. Art. 73 Abs. 1 StBOG das Reglement des Bundesstrafgerichts vom

31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR; SR 173.713.162) zur Anwendung. Die Ge- richtsgebühr ist vorliegend auf insgesamt Fr. 5’000.-- festzusetzen (vgl. Art. 5 und Art. 8 Abs. 3 des Reglements) und dem Beschwerdeführer auf- zuerlegen, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in glei- cher Höhe.

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Demnach erkennt die II. Beschwerdekammer:

Erwägungen (5 Absätze)

E. 22 August 2007, 11. November 2008 und 15. Mai 2009 über Interpol Prag und die SIRENE Tschechien um Verhaftung des tschechischen Staatsangehörigen A. zwecks Auslieferung wegen Steuer- und Vermö- gensdelikten ersucht (s. Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2010.223 vom 14. Oktober 2010, Sachverhalt lit. A).

B. Am 27. Juli 2010 wurde A. in St. Moritz festgenommen und gestützt auf die vom Bundesamt für Justiz (nachfolgend „BJ“) gleichentags erlas- sene Haftanordnung in provisorische Auslieferungshaft versetzt. Am

29. Juli 2010 erliess das BJ einen Auslieferungshaftbefehl gegen A. Die dagegen erhobene Beschwerde wies die II. Beschwerdekammer des Bun- desstrafgerichts mit Entscheid RR.2010.171 vom 25. August 2010 ab. Auf die gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil 1C_377/2010 vom 13. September 2010 nicht ein (s. Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2010.223 vom 14. Oktober 2010, Sachver- halt lit. B).

In der Zwischenzeit ersuchte das tschechische Justizministerium mit Schreiben vom 6. August 2010 die Schweiz formell um Auslieferung von A. im Hinblick auf die Vollstreckung einer mit Urteil des Obergerichts Prag vom 21. April 2010 i.V.m. Urteil des Stadtgerichts Prag vom 8. Januar 2010, Urteil des Stadtgerichts Prag vom 29. November 2005 sowie Urteil des Obergerichts Prag vom 5. Juni 2006 ausgesprochenen Gesamtfrei- heitsstrafe von sechs Jahren (Akten BJ, act. 72).

Anlässlich seiner Einvernahme beim Untersuchungsrichteramt Chur vom

13. August 2010 erklärte A., mit einer Auslieferung an die Tschechische Republik nach wie vor nicht einverstanden zu sein (Akten BJ, act. 80).

Am 15. September 2010 reichte A. beim BJ ein Haftentlassungsgesuch sowie seine schriftliche Stellungnahme zum tschechischen Auslieferungs- ersuchen ein. Gleichzeitig erhob er sinngemäss die Einrede des politi- schen Delikts (Akten BJ, act. 106 und 109).

Mit Verfügung vom 17. September 2010 lehnte das BJ das Haftentlas- sungsgesuch vom 15. September 2010 ab (Akten BJ, act. 108). Die da- gegen erhobene Beschwerde wies das Bundesstrafgericht mit Entscheid RR.2010.223 vom 14. Oktober 2010 ab (Akten BJ, act. 127). Auf die ge- gen diesen Entscheid erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit

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Urteil 1C_489/2010 vom 3. November 2010 wiederum nicht ein (Akten BJ, act. 139). […]

Mit Schreiben vom 23. November 2010 beantragte A. erneut seine Haft- entlassung (Akten BJ, act. 150).

Mit Auslieferungsentscheid vom 17. Dezember 2010 bewilligte das BJ die Auslieferung von A. für die dem Auslieferungsersuchen des tschechi- schen Justizministeriums vom 6. August 2010 zugrunde liegenden Straf- taten unter Vorbehalt des Entscheids des Bundesstrafgerichts über die Einsprache des politischen Delikts im Sinne von Art. 55 Abs. 2 IRSG […] und lehnte das Haftentlassungsgesuch vom 23. November 2010 ab (RR.2011.26, act. 5.1).

Ebenfalls am 17. Dezember 2010 beantragte das BJ beim Bundesstrafge- richt die Ablehnung der Einrede des politischen Delikts (RR.2011.27, act. 1).

C. Mit Eingabe vom 17. Januar 2011, ergänzt mit Eingabe vom 19. Januar 2011, führt A. Beschwerde bei der II. Beschwerdekammer des Bundes- strafgerichts mit den Anträgen, der Auslieferungsentscheid des BJ vom

17. Dezember 2010 sei aufzuheben und die Auslieferung von A. an die Tschechische Republik für die dem Auslieferungsersuchen des tschechi- schen Justizministeriums vom 6. August 2010 zugrunde liegenden Straf- taten sei zu verweigern, eventualiter sei der Auslieferungsentscheid auf- zuheben und die Sache zur erneuten Beurteilung und Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen; die Kosten des vorliegenden Verfahrens seien auf die Staatskasse zu nehmen; A. sei aus der Staatskasse eine angemessene Entschädigung und Genugtuung zu bezahlen. In prozessu- aler Hinsicht beantragt A., es sei ihm eine kurze Nachfrist im Umfange von 3 Tagen zur Ergänzung der vorliegenden Beschwerde zu gewähren; das vorliegende Verfahren sei bis zur Erstattung des Entlastungsgutach- tens zu sistieren; […] (RR.2011.26, act. 1 und 5).

Mit Verfügung vom 19. Januar 2011 wies das Präsidium der II. Beschwer- dekammer des Bundesstrafgerichts den prozessualen Antrag auf Gewäh- rung einer Nachfrist zur Ergänzung der Beschwerde ab (RR.2011.26, act. 3).

In der Antragsantwort vom 21. Februar 2011 beantragt A., der Antrag des BJ vom 17. Dezember 2010 sei abzuweisen und die Einrede des politi- schen Delikts sei gutzuheissen, eventualiter sei der Antrag des BJ abzu-

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weisen und die Sache zur erneuten Beurteilung und Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen; die Kosten des vorliegenden Verfahrens sei- en auf die Staatskasse zu nehmen; A. sei aus der Staatskasse eine an- gemessene Entschädigung und Genugtuung zu bezahlen. In prozessualer Hinsicht beantragt A., der Entscheid über die Einrede des politischen De- likts sei gemeinsam mit dem Entscheid über die Beschwerde vom 17. Ja- nuar 2011 gegen den Auslieferungsentscheid des BJ vom 17. Dezember 2010 zu treffen; das Verfahren betreffend die Einrede des politischen De- likts sei zusammen mit dem Verfahren betreffend die Beschwerde gegen den Auslieferungsentscheid des BJ vom 17. Dezember 2010 bis zur Er- stattung des Entlastungsgutachtens zu sistieren; […] (RR.2011.27, act. 5).

Das BJ beantragt in seiner Beschwerdeantwort und Antragsreplik vom

3. März 2011 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde und hält in Be- zug auf die Einrede des politischen Delikts an seinem Begehren fest (RR.2011.26, act. 10). In der Beschwerdereplik und Antragsduplik vom

30. März 2011 hält A. sinngemäss an seinen Anträgen fest (RR.2011.26, act. 13), wovon dem BJ am 1. April 2011 Kenntnis gegeben wurde (RR.2011.26, act. 14). […] D.

E. Zwischenzeitlich reichte A. am 21. Juni 2011 ein Haftentlassungsgesuch beim Bundesstrafgericht ein (RR.2011.26, act. 17). Dieses überwies das Gesuch am 22. Juni 2011 zuständigkeitshalber an das BJ (RR.2011.26, act. 18). Mit Verfügung vom 24. Juni 2011 lehnte das BJ das Haftentlas- sungsgesuch ab. Die dagegen erhobene Beschwerde von A. wies das Bundesstrafgericht mit Entscheid RR.2011.175 vom 28. Juli 2011 ab. Die- ser Entscheid blieb unangefochten. F. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen eingegangen.

Die II. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Für den Auslieferungsverkehr zwischen der Schweiz und der Tschechi- schen Republik sind primär das Europäische Auslieferungsübereinkom- men vom 13. Dezember 1957 (EAUe; SR 0.353.1) sowie das zu diesem Übereinkommen am 15. Oktober 1975 ergangene erste Zusatzprotokoll (1. ZP; SR 0.353.11) und das am 17. März 1978 ergangene zweite Zu- satzprotokoll (2. ZP; SR 0.353.12) massgebend. Überdies sind für die Auslieferung zwischen der Schweiz und Tschechien die Bestimmungen

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der Art. 59 ff. des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 (Schengener Durchführungsübereinkommen, SDÜ; ABl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19-62) zwecks Ergänzung und Erleichterung der Anwendung des EAUe massgebend.

1.2 Soweit die einleitend genannten Staatsverträge bestimmte Fragen nicht abschliessend regeln, findet auf das Auslieferungsverfahren ausschliess- lich das Recht des ersuchten Staates Anwendung (Art. 22 EAUe), vorlie- gend also das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351.1) und die Verordnung vom

E. 24 Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSV; SR 351.11). Das innerstaatliche Recht gelangt nach dem Günstigkeits- prinzip auch dann zur Anwendung, wenn dieses geringere Anforderungen an die Auslieferung stellt (BGE 129 II 462 E. 1.1 S. 464; 122 II 140 E. 2 S. 142). Das Günstigkeitsprinzip gilt auch innerhalb der massgebenden internationalen Rechtsquellen (vgl. Art. 59 SDÜ). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 135 IV 212 E. 2.3 S. 215; 123 II 595 E. 7c S. 616 ff., je m.w.H.).

2.

2.1 Über ausländische Auslieferungsersuchen entscheidet das Bundesamt (Art. 55 Abs. 1 IRSG). Macht der Verfolgte geltend, er werde eines politi- schen Delikts bezichtigt, oder ergeben sich bei der Instruktion ernsthafte Gründe für den politischen Charakter der Tat, so entscheidet die II. Be- schwerdekammer des Bundesstrafgerichtes darüber auf Antrag des Bun- desamtes und nach Einholung einer Stellungnahme des Verfolgten (Art. 55 Abs. 2 IRSG; vgl. BGE 130 II 337 E. 1.1.1 S. 339; 128 II 355 E. 1.1.1 S. 357 f.; Urteil des Bundesgerichts 1A.172/2006 und 1A.206/2006 vom 7. November 2006, E. 1.1, je m.w.H.). Art. 55 Abs. 2 IRSG findet auf alle Einreden politischer Natur Anwendung, d.h. nicht nur wenn das Vorliegen eines absolut oder relativ politischen Delikts behaup- tet wird, sondern auch, wenn der Verfolgte unter Berufung auf Art. 3 Ziff. 2 EAUe geltend macht, die Verfolgung wegen eines gemeinrechtlichen De- likts sei politisch motiviert (BGE 122 II 373 E. 1d S. 376; 111 Ib 138 E. 1 S. 140 f.; Urteile des Bundesgerichts 1A.172/2006 und 1A.206/2006 vom

7. November 2006, E. 1.1; 1A.267/2005 vom 14. Dezember 2005, E. 2, je m.w.H.). Die II. Beschwerdekammer hat nur über die Einrede des politi- schen Delikts in erster Instanz zu befinden und dem Bundesamt den Ent- scheid über die übrigen Auslieferungsvoraussetzungen zu überlassen (TPF 2008 24 E. 1.2 S. 26 m.w.H.).

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Der Beschwerdeführer und Antragsgegner (nachfolgend “Beschwerdefüh- rer“) hat im Auslieferungsverfahren geltend gemacht, er werde aus politi- schen Gründen strafrechtlich verfolgt. Die II. Beschwerdekammer hat da- her in Anwendung von Art. 55 Abs. 2 IRSG erstinstanzlich über die Einre- de des politischen Delikts zu befinden. 2.2 Gegen Auslieferungsentscheide des BJ kann innert 30 Tagen seit der Er- öffnung des Entscheids bei der II. Beschwerdekammer des Bundesstraf- gerichts Beschwerde geführt werden (Art. 55 Abs. 3 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 IRSG; Art. 12 Abs. 1 IRSG i.V.m. Art. 50 Abs. 1 VwVG; Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 des Bundesgesetzes vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes, StBOG; SR 173.71; Art. 19 Abs. 2 des Orga- nisationsreglements vom 31. August 2010 für das Bundesstrafgericht, BStGerOR; SR 173.713.161). Der Auslieferungsentscheid vom 17. De- zember 2010 wurde vom Beschwerdeführer mit Eingabe vom 17. Januar 2011 angefochten. Die vorliegende Beschwerde ist demnach fristgerecht erhoben worden, weshalb darauf einzutreten ist. 2.3 Da im Beschwerdeverfahren (RR.2011.26) und im Verfahren betreffend die Einrede des politischen Delikts (RR.2011.27) inhaltlich konnexe aus- lieferungsrechtliche Fragen zu klären sind, rechtfertigt sich eine gemein- same Behandlung im Rahmen des vorliegenden Entscheides und eine Vereinigung der beiden Verfahren. 3. Die II. Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebun- den (Art. 25 Abs. 6 IRSG). Sie prüft die Auslieferungshaftvoraussetzun- gen grundsätzlich mit freier Kognition. Die II. Beschwerdekammer befasst sich jedoch nur mit Tat- und Rechtsfragen, die Streitgegenstand der Be- schwerde bilden (Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2009.2 vom

9. Juli 2009, E. 2.4; RR.2007.34 vom 29. März 2007, E.3, je m.w.H.). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung muss sich die urteilende Instanz sodann nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinan- dersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen. Sie kann sich auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Es genügt, wenn die Behörde wenigstens kurz die Überlegungen nennt, von denen sie sich leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt (BGE 124 II 146 E. 2a S. 149; 122 IV 8 E. 2c S. 14 f.; Urteil des Bundes- gerichts 1A.59/2004 vom 16. Juli 2004, E. 5.2, m.w.H.). 4. Der Beschwerdeführer stellt einen prozessualen Antrag auf Sistierung des vorliegenden Verfahrens bis zur Erstattung eines Entlastungsgutachtens, dessen Einholen vom Obersten Gericht der Tschechischen Republik an- geordnet worden sei. Es sei davon auszugehen, dass mit der Erstattung

- 7 -

dieses Gutachtens der Hauptvorwurf gegen den Beschwerdeführer hinfäl- lig werde, womit auch dem vorliegenden Auslieferungsersuchen jede Grundlage entzogen würde (RR.2011.26, act. 1 S. 90 N. 91 f.). Der Beschwerdereplik und Antragsantwort des Beschwerdeführers vom

30. März 2011 ist zu entnehmen, dass das Entlastungsgutachten, auf wel- ches sich der vorliegende Antrag bezieht, am 11. März 2011 dem Rechts- vertreter des Beschwerdeführers zugestellt worden ist (RR.2011.26, act. 13 S. 7 N. 24). Mit der erwähnten Eingabe ist auch ein Auszug aus diesem Gutachten samt Übersetzung eingereicht worden (RR.2011.26, act. 13.1). Der Antrag auf Sistierung des Verfahrens ist damit gegens- tandslos geworden. […] 5.

6.

6.1 Der Beschwerdeführer rügt eine mehrfache Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör und Treu und Glauben. Diesbezüglich macht er zu- nächst geltend, er habe am 15. September 2010 beim Beschwerdegegner und Antragssteller (nachfolgend „Beschwerdegegner“) eine durch zahlrei- che Unterlagen belegte Stellungnahme zum Auslieferungsersuchen des tschechischen Justizministeriums eingereicht. Mitte Oktober habe sein Rechtsvertreter den Beschwerdegegner um Zustellung der eingereichten Beilagen zur erwähnten Eingabe für eine kurze Einsichtnahme ersucht. Der Beschwerdegegner sei diesem Ersuchen am 26. Oktober 2010 mit der Zustellung der entsprechenden Unterlagen an seinen Rechtsvertreter nachgekommen. In der Folge habe der Beschwerdegegner die besagten Unterlagen nicht mehr zurückgefordert. Stattdessen habe er über das Auslieferungsersuchen entschieden, ohne sich mit den Ausführungen des Beschwerdeführers zur Frage des politischen Delikts und den diesbezüg- lichen Beilagen auseinanderzusetzen. Der Anspruch auf rechtliches Ge- hör sei des Weiteren dadurch verletzt worden, dass sich der Ausliefe- rungsentscheid nicht mit den Vorbringen des Beschwerdeführers betref- fend die mangelhafte Sachverhaltsdarstellung im Auslieferungsersuchen, die fehlende Rechtskraft der diesem zugrunde liegenden Urteile sowie die Verletzung von Verfahrensrechten des Beschwerdeführers auseinander- setze (RR.2011.26, act. 1 S. 9 ff. N. 34 ff. sowie S. 64 ff. N. 49 ff.). 6.2 Der in Art. 29 Abs. 2 BV verankerte Grundsatz des rechtlichen Gehörs als persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht verlangt, dass die Behörde die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheid- findung berücksichtigt. Daraus folgt die grundsätzliche Pflicht der Behör- den, ihren Entscheid zu begründen. Es müssen wenigstens kurz die Über- legungen genannt werden, von denen sich die Behörde leiten liess und

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auf welche sich ihr Entscheid stützt. Das bedeutet indessen nicht, dass sich diese ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken. Die Be- hörde hat demnach in der Begründung ihres Entscheids diejenigen Argu- mente aufzuführen, die tatsächlich ihrem Entscheid zugrunde liegen (vgl. zum Ganzen BGE 126 I 97 E. 2b S. 102 f. m.w.H.; Entscheid des Bun- desstrafgerichts RR.2007.55 vom 5. Juli 2007, E. 4.1). Das Recht, angehört zu werden, ist sodann formeller Natur. Eine Verlet- zung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch die ausführende Behör- de führt jedoch nicht automatisch zur Gutheissung der Beschwerde und zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Nach der Rechtsprechung kann eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geheilt werden, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdein- stanz zu äussern, die über die gleiche Überprüfungsbefugnis wie die aus- führende Behörde verfügt (vgl. BGE 133 I 201 E. 2.2 S. 204; 124 II 132 E. 2d S. 138; Urteil des Bundesgerichts 1C_305/2011 vom 19. Juli 2011, E. 1.3; TPF 2009 49 E. 4.4 S. 52, je m.w.H.; ROBERT ZIMMERMANN, La coopération judiciaire internationale en matière pénale, 3. Aufl., Bern 2009, S. 437 N. 472). 6.3 Der Beschwerdegegner hat im angefochtenen Entscheid die wesentlichen Überlegungen genannt, von denen er sich leiten liess, und ist auf die Aus- führungen in der umfangreichen Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 15. September 2010 im Wesentlichen eingegangen. Insbesondere hat er sich zu den Vorbringen des Beschwerdeführers, das gegen ihn in Tschechien geführte Strafverfahren sei nicht fair und politisch motiviert und die verschiedenen Angaben der ersuchenden Behörde (u.a. zur Rechtskraft der dem Auslieferungsersuchen zugrunde liegenden Urteile) seien falsch, geäussert. Es kann dem Beschwerdegegner diesbezüglich keine Verletzung der Begründungspflicht vorgeworfen werden. Der Ein- wand, der Beschwerdegegner habe es unterlassen, die Beilagen zur Stel- lungnahme des Beschwerdeführers zurückzufordern und sich mit diesen auseinanderzusetzen, grenzt an Trölerei, lag es doch am Beschwerdefüh- rer selbst, die Beilagen zu seiner eigenen Eingabe beizubringen. Von ei- ner Verletzung des rechtlichen Gehörs seitens des Beschwerdegegners kann hier keine Rede sein. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die II. Beschwerdekammer über Beschwerden gegen Auslieferungsentschei- de mit umfassender Kognition entscheidet (vgl. z.B. Entscheid des Bun- desstrafgerichts RR.2008.144 vom 19. August 2008, E. 4.2). Selbst wenn vorliegend eine in einzelnen Punkten ungenügende Begründung und da- mit eine Verletzung des rechtlichen Gehörs durch den Beschwerdegegner

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zu bejahen gewesen wäre, so würde dieser Mangel im Verfahren vor der II. Beschwerdekammer geheilt. 6.4 Der in Art. 9 BV verankerte Grundsatz von Treu und Glauben verleiht ei- ner Person Anspruch auf Schutz des berechtigten Vertrauens in behördli- che Zusicherungen oder sonstiges, bestimmte Erwartungen begründen- des Verhalten der Behörden. Der Grundsatz verbietet sodann sowohl den staatlichen Behörden wie auch den Privaten, sich in ihren öffentlich- rechtlichen Rechtsbeziehungen widersprüchlich oder rechtsmissbräuch- lich zu verhalten (BGE 126 II 377 E. 3a S. 387; 121 I 181 S. E. 3a S. 183 f.; vgl. zum Ganzen HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Ver- waltungsrecht, 6. Aufl., Zürich/St. Gallen 2010, S. 130 ff. N. 622 ff.). 6.5 Der Beschwerdeführer beruft sich auf den Grundsatz von Treu und Glau- ben, unterlässt es jedoch, auch nur ansatzweise darzulegen, inwiefern das Verhalten des Beschwerdegegners bei ihm ein berechtigtes Vertrau- en erweckt und enttäuscht haben oder widersprüchlich oder rechtsmiss- bräuchlich sein soll. Worin vorliegend ein Verstoss gegen den Grundsatz von Treu und Glauben bestehen soll, ist unerfindlich. Die Beschwerde ist insofern offensichtlich unbegründet. 7.

7.1 Der Beschwerdeführer erhebt die Einrede, das tschechische Ausliefe- rungsersuchen sei konstruiert worden, um ihn wegen seiner politischen Aktivitäten bzw. politischen Hintergründen zu verfolgen. Der Beschwerde- führer sei in Tschechien ein bekannter Geschäftsmann, der sich insbe- sondere durch seine Kritik an der Privatisierung von tschechischen Fir- men unter den durch die Korruption seitens amtlicher Entscheidungsträ- ger geprägten Bedingungen einen Namen gemacht habe. Insbesondere ab Ende 2004 habe sein diesbezügliches Engagement sein Verhältnis zur politischen Elite des Landes erheblich belastet und zu einer gegen ihn ge- richteten Medienkampagne geführt, im Verlaufe derer er beispielsweise vom damaligen Ministerpräsidenten der Tschechischen Republik als „Staatsfeind“ bezeichnet worden sei. Die im Rahmen des Auslieferungs- ersuchens vorgelegten Urteile, mit denen der Beschwerdeführer wegen Steuer- und Vermögensdelikten verurteilt worden sei, seien in diesem Kontext zu sehen. Die zuständigen Gerichte seien bei ihrer Entscheidfin- dung seitens der höchsten politischen Kreise massgeblich beeinflusst worden. Der Beschwerdeführer sei jeweils trotz einer ungenügenden Be- weislage verurteilt worden. Dass die Schuldsprüche wegen angeblichem Steuerdelikt den rechtsstaatlichen Erfordernissen an eine ausreichende Beweisgrundlage nicht zu genügen vermöchten, sei insbesondere auch vom Obersten Gericht der Tschechischen Republik in seinem Entscheid

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vom 9. Juni 2010 festgestellt worden, mit welchem es die von der Justiz- ministerin der Tschechischen Republik zu Gunsten des Beschwerdefüh- rers und eines Mitbeschuldigten erhobene Beschwerde wegen Gesetzes- verletzung gutgeheissen, sämtliche in diesem Zusammenhang ergange- nen Entscheidungen aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung an die erste Instanz zurückgewiesen habe. Bereits diese Tatsache zeige in aller Deutlichkeit, dass das betreffende Verfahren nicht fair gewesen sei. Wie es der vom Beschwerdeführer eingereichten „Massnahme“ des Vor- sitzenden des Senats des Stadtgerichts Prag vom 8. November 2011 ent- nommen werden könne, sei inzwischen ein entsprechendes „Heilungsver- fahren“ eröffnet worden. Dass sich die ersuchende Behörde darüber aus- schweige, lasse darauf schliessen, dass die Tschechische Republik nach wie vor nicht an einer fairen prozessualen Behandlung des Beschwerde- führers interessiert sei. Erhellend sei in diesem Zusammenhang auch, dass die tschechischen Polizeieinheiten wohl ohne Wissen der Schweizer Behörden auf Schweizer Territorium nach dem Beschwerdeführer ge- fahndet hätten. Unter diesen Umständen könne der Beschwerdeführer keine justizielle Gerechtigkeit in der Tschechischen Republik erwarten. In Anbetracht dessen, dass gewisse Personen im Justizapparat nicht davor zurückschreckten, ihm einen Auftragsmord anzuhängen und im Bedarfs- fall die Beweise hierfür zu konstruieren, was von mehreren ehemaligen Polizisten mit eidesstattlicher Erklärung bezeugt worden sei, müsste der Beschwerdeführer im Falle einer Auslieferung gar um seine körperliche Integrität fürchten (RR.2011.26, act. 1 S. 11 ff. N. 45 ff., act. 13 S. 12 ff. N. 29 ff.). Im Haftentlassungsgesuch vom 21. Juni 2011 und in der gegen den dies- bezüglichen ablehnenden Entscheid des Beschwerdegegners erhobenen Beschwerde vom 7. Juli 2011 macht der Beschwerdeführer mit Bezug auf die Einrede des politischen Delikts sodann Folgendes geltend:

Seit das Oberste Gericht der Tschechischen Republik mit Urteil vom

9. Juni 2010 die dem Auslieferungsersuchen des tschechischen Justizmi- nisteriums zugrunde liegenden Urteile aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung an das Stadtgericht Prag zurückgewiesen habe, sei in dieser Sache bis heute nichts mehr Relevantes geschehen. Das Verfah- ren werde offensichtlich über Gebühr verschleppt, mit dem einzigen Ziel, keinen Entscheid zu fällen, bis über das Auslieferungsverfahren in der Schweiz entschieden werde. Im Zuge dieses Verfahrens seien die Vertei- digungsrechte des Beschwerdeführers abermals verletzt worden. So habe der in diesem Verfahren vorsitzende Richter wenige Tage vor der am

E. 25 März 2011 stattgefundenen öffentlichen Verhandlung eine Ergänzung des den Beschwerdeführers vollumfänglich entlastenden Gutachtens an-

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geordnet, ohne dass die Verteidigung darüber rechtzeitig in Kenntnis ge- setzt worden wäre. Sodann sei es zu diversen inoffiziellen Kontakten zwi- schen dem Stadtgericht Prag und dem Finanzamt Prag 3, welches Partei- stellung inne habe, gekommen. Dabei seien dem Finanzamt vom vorsit- zenden Richter in suggestiver Form gehaltene Fragen gestellt worden, deren Beantwortung in der alleinigen richterlichen Kompetenz gelegen wäre. Es bestehe der Verdacht, dass die Antworten des Finanzamtes ab- gesprochen gewesen seien. Zudem gebe es Hinweise auf eine Beeinflus- sung einer Angestellten des Finanzamtes, gestützt auf deren Zeugenaus- sagen der Beschwerdeführer seinerzeit in Missachtung seiner Verteidi- gungsrechte zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden sei, derentwegen um seine Auslieferung ersucht werde. In diesem Zusammenhang sei auf eine entsprechende Anzeige hin ein Disziplinarverfahren gegen den vor- sitzenden Richter eingeleitet worden. Der Umstand, dass die tschechi- schen Gerichtsbehörden nicht einmal vor gesetzeswidrigen Handlungen zum Nachteil des Beschwerdeführers zurückschrecken würden, zeige in aller Deutlichkeit, dass dieser in Tschechien nicht ein faires, sondern ein politisch gesteuertes Verfahren zu erwarten habe (RR.2011.26, act. 17 S. 3 ff. N. 7 ff. und RR.2011.175, act. 1 S. 4 ff. N. 11 ff.). 7.2 Gemäss Art. 1 EAUe sind die Vertragsparteien grundsätzlich verpflichtet, einander Personen auszuliefern, die von den Justizbehörden des ersu- chenden Staates wegen einer strafbaren Handlung verfolgt oder zur Voll- streckung einer Strafe oder einer sichernden Massnahme gesucht wer- den. Die Auslieferung wird u.a. dann nicht bewilligt, wenn der ersuchte Staat ernstliche Gründe hat, anzunehmen, dass das Auslieferungsersuchen wegen einer nach gemeinem Recht strafbaren Handlung gestellt worden ist, um eine Person aus rassischen, religiösen, nationalen oder auf politi- schen Anschauungen beruhenden Erwägungen zu verfolgen oder zu be- strafen, oder dass die verfolgte Person der Gefahr einer Erschwerung ih- rer Lage aus einem dieser Gründe ausgesetzt wäre (Art. 3 Ziff. 2 EAUe; Art. 2 lit. b und c IRSG). Um den Schutz der Bestimmungen von Art. 3 Ziff. 2 EAUe und Art. 2 lit. b und c IRSG beanspruchen zu können, genügt es nicht, dass die Person, deren Auslieferung verlangt wird, behauptet, aufgrund einer besonderen rechtspolitischen Lage bedroht zu sein. Sie muss vielmehr in glaubhafter Weise darlegen, inwiefern ernsthafte und objektive Risiken einer verbote- nen Diskriminierung bestehen sowie konkret aufzeigen, dass die straf- rechtliche Verfolgung nur vorgeschoben und in Wirklichkeit politisch moti-

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viert ist (vgl. BGE 132 II 469 E. 2.4 S. 473; 129 II 268 E. 6.3 S. 272; TPF 2008 24 E. 3.1 S. 27). 7.3 Die Darstellung des Beschwerdeführers, zu deren Stütze er zahlreiche Unterlagen, bei denen es sich grösstenteils um Auszüge aus tschechi- schen Medienberichten handelt, ins Recht legt, ist nicht geeignet, eine Verfolgungssituation im Sinne von Art. 3 Ziff. 2 EAUe und Art. 2 lit. b und c IRSG konkret und glaubhaft aufzuzeigen. Dass die gegen den Be- schwerdeführer geführten Strafverfahren in Tschechien Aufsehen erregen und dass der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang von einzelnen Politikern in den Medien angeprangert wurde, lässt nicht ohne Weiteres auf eine Strafverfolgung aus politischen Gründen schliessen. Die Annah- me, dass die gemeinrechtlichen Delikte, derentwegen der Verfolgte im er- suchenden Staat verurteilt wurde, lediglich vorgeschoben sind, um ihn aus politischen Gründen zu verfolgen oder zu bestrafen, setzt ernsthafte Zweifel am Funktionieren der Institutionen und an der Unabhängigkeit der Gerichte des ersuchenden Staates voraus (vgl. BGE 115 Ib 68 E. 5a S. 85 m.w.H.; vgl. ferner ZIMMERMANN, a.a.O., S. 578 N. 626). Solche Zweifel an der Unabhängigkeit der tschechischen Justiz fehlen indes. Es mag zutreffen, dass es in Tschechien in jüngster Vergangenheit einige Justizskandale insbesondere im Zusammenhang mit politisch brisanten Korruptionsaffären gegeben hat, wie dies der bei den Akten liegenden No- tiz des BFM vom 30. Mai 2011 „Tschechien – Korruptionssituation und Menschenrechte“ und den Medienberichten, auf die sich der Beschwerde- führer beruft ([…]; RR.2011.175, act. 1 S. 8 f. N. 27), entnommen werden kann. Daraus kann aber entgegen den pauschalen Behauptungen des Beschwerdeführers nicht geschlossen werden, dass die tschechische Justiz per se nicht unabhängig ist. Auch Staaten mit gefestigten rechts- staatlichen Strukturen sind vor Verfehlungen seitens ihrer Strafverfol- gungs- und Justizbehörden nicht gefeit, bestünde doch andernfalls kein Bedarf an mehrstufiger Gerichtsbarkeit, die gerade darauf angelegt ist, den Justizbehörden unterlaufene Rechtsverstösse im Instanzenzug zu beheben.

Bei einem Staat wie Tschechien, welcher die EMRK und den UNO-Pakt II ratifiziert hat, wird die Beachtung der darin statuierten Garantien vermutet (vgl. Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2009.309 vom 16. März 2010, E. 10.3). Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Tschechische Republik vorliegend ihren völkerrechtlichen Verpflichtungen nicht nachgekommen ist bzw. nicht nachkommen würde, sind nicht auszumachen. Insbesonde- re kann aus dem vom Beschwerdeführer geltend gemachten Umstand, dass das Oberste Gericht der Tschechischen Republik im Zusammen- hang mit der Strafsache betreffend Steuerdelikt eine Verletzung von Ver-

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fahrensrecht festgestellt und die entsprechenden Entscheide der Vorin- stanzen aufgehoben hat, nicht gefolgert werden, dass das betreffende Strafverfahren nicht den internationalen Menschenrechts- und Verfah- rensgarantien entsprochen hätte. Überdies bezieht sich dieser Entscheid nicht, wie vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers wiederholt be- hauptet, auf die verurteilenden Straferkenntnisse, sondern auf die Be- schlüsse, mit welchen das Revisionsbegehren des Beschwerdeführers in dieser Sache abgewiesen wurde (vgl. hierzu nachstehend E. 9). Gerade der Umstand, dass das Oberste Gericht eine Neubeurteilung des Revisi- onsbegehrens des Beschwerdeführers angeordnet hat, zeigt, dass ein wirksamer Rechtsschutz in der Tschechischen Republik sehr wohl gege- ben ist. Es ist deshalb davon auszugehen, dass allfällige Verletzungen der Verteidigungsrechte des Beschwerdeführers in einem gegebenenfalls durchzuführenden Revisions- bzw. entsprechenden Rechtsmittelverfahren vor den zuständigen tschechischen Justizbehörden geheilt werden kön- nen. Dass das Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer bereits wie- der aufgenommen worden ist, wie vom Beschwerdeführer behauptet, lässt sich indes den im Recht liegenden Akten nicht entnehmen (vgl. dazu nachstehend E. 9). Der Einwand, die ersuchende Behörde verheimliche den Umstand, dass das entsprechende Verfahren wieder aufgenommen worden sei, um des Beschwerdeführers schnellstmöglich habhaft zu wer- den, stösst somit ins Leere. Keine Stütze in den vorliegenden Akten findet sodann die Behauptung, die tschechischen Polizeieinheiten hätten in der Schweiz illegal nach dem Beschwerdeführer gefahndet. Nicht gefolgt werden kann schliesslich auch dem Einwand, der Beschwerdeführer müsste im Falle einer Auslieferung an Tschechien um seine körperliche Integrität fürchten. Weder lassen die vom Beschwerdegegner in diesem Zusammenhang ins Recht gelegten Dokumente (RR.2011.26, act. 1 Bei- lage 171) auf eine aktuelle Gefährdung von Leib und Leben des Be- schwerdeführers schliessen, noch ist anzunehmen, die zuständigen tschechischen Behörden wären nicht in der Lage, einer solchen Gefahr, sollte diese tatsächlich gegeben sein, zu begegnen. Hinweise dieser Art sind auch dem aktuellen Amnesty International Report 2011 (Deutsche Ausgabe, S. 484 ff.) keine zu entnehmen. Nach dem Gesagten besteht kein Grund, dem Beschwerdeführer den in Art. 3 Ziff. 2 EAUe und Art. 2 lit. b und c IRSG vorgesehenen Schutz zu gewähren. Die Einrede des politischen Delikts ist folglich abzuweisen. 8. Einen weiteren Ausschlussgrund erblickt der Beschwerdeführer in der Verletzung des internationalen Ordre public (RR.2011.26, act. 1 S. 82 ff. N. 68 ff. sowie act. 13 S. 7 ff. N. 20 ff.). Seine diesbezüglichen Vorbringen decken sich indes mit den im Rahmen der Einrede des politischen Delikts

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erhobenen Einwänden. Auf die vorliegende Rüge ist daher nicht weiter einzugehen. 9.

9.1 In einem nächsten Punkt bestreitet der Beschwerdeführer die Rechtskraft der dem Auslieferungsersuchen zugrunde liegenden Urteile. Diesbezüg- lich führt er aus, er habe am 28. Februar 2007 einen Antrag auf Wieder- aufnahme des mit Urteil des Obergerichts Prag vom 5. Juni 2006 abge- schlossenen Verfahrens gestellt. Der Antrag sei mit Beschluss des Stadt- gerichts Prag vom 6. März 2008 abgelehnt worden. Die dagegen erhobe- ne Beschwerde sei vom Obergericht Prag mit Beschluss vom 19. Sep- tember 2008 abgewiesen worden. Gegen diesen Beschluss sei in der Folge von der Justizministerin der Tschechischen Republik Beschwerde zu Gunsten des Beschwerdeführers beim Obersten Gericht der Tschechi- schen Republik eingereicht worden. Mit Entscheid vom 9. Juni 2010 habe das Oberste Gericht die vorgenannte Beschwerde gutgeheissen und die Beschlüsse des Obergerichts Prag vom 19. September 2008 und des Stadtgerichts Prag vom 6. März 2008 sowie alle Entscheidungen, welche die aufgehobenen Entscheidungen inhaltlich abschliessen, womit offen- sichtlich auch die im Auslieferungsersuchen erwähnten Urteile des Stadt- gerichts Prag vom 8. Januar 2010 und des Obergerichts Prag vom

21. April 2010 gemeint seien, aufgehoben und die Sache zur neuen Beur- teilung an das Stadtgericht Prag zurückgewiesen. Mit „Massnahme“ vom

8. November 2010 habe sodann der Vorsitzende des Senats des Stadtge- richts Prag in der Strafsache gegen den Beschwerdeführer unter einer neuen Prozessnummer die Ausarbeitung eines Gutachtens angeordnet. Damit sei dem Auslieferungsersuchen endgültig jede Grundlage entzo- gen. Ein rechtskräftiger und vollstreckbarer Entscheid liege entgegen der Behauptung der ersuchenden Behörde nicht vor. Das Verfahren gegen den Beschwerdeführer sei vielmehr wieder aufgenommen worden und die Sache müsse neu beurteilt und entschieden werden (RR.2011.26, act. 1 S. 71 ff. N. 58 ff.). 9.2 Dem Auslieferungsersuchen des tschechischen Justizministeriums ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer mit Urteil des Stadtgerichts Prag vom 8. Januar 2010 i.V.m. Urteil des Obergerichts Prag vom 21. April 2010 der Pflichtverletzung bei der Verwaltung fremden Vermögens ge- mäss einschlägigen Bestimmungen des tschechischen Strafgesetzbuches für schuldig befunden worden sei. Für diese Straftat sowie die Steuerhin- terziehung und Hinterziehung der Gebühren und ähnlichen Abgaben bzw. Versuch dazu gemäss einschlägigen Bestimmungen des tschechischen Strafgesetzbuches sei der Beschwerdeführer mit den genannten Urteilen u.a. zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt worden,

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welche die mit Urteil des Stadtgerichts Prag vom 29. November 2005 i.V.m. Urteil des Obergerichts Prag vom 5. Juni 2006 verhängte Strafe er- setzt habe. Die übrigen Teile dieser Urteile, einschliesslich des Schuld- spruchs, seien jedoch weiterhin rechtskräftig und vollstreckbar (Akten BJ, act. 72). Mit Faxschreiben vom 5. Oktober 2010 ersuchte der Beschwerdegegner das tschechische Justizministerium um Stellungnahme zur Auswirkung des vom Beschwerdeführer ins Recht gelegten Entscheids des Obersten Gerichts der Tschechischen Republik vom 9. Juni 2010 auf die dem Aus- lieferungsersuchen zugrunde liegenden Urteile (Akten BJ, act. 118). Ge- mäss der gleichentags eingereichten Stellungnahme des tschechischen Justizministeriums habe das Oberste Gericht der Tschechischen Republik mit dem besagten Entscheid die Beschlüsse des Stadtgerichts Prag vom

6. März 2008 sowie des Obergerichts Prag vom 19. September 2008, mit denen das Gesuch des Beschwerdeführers auf Wiederaufnahme des Ver- fahrens, welches im Übrigen nur einen mit Urteil des Obergerichts Prag vom 5. Juni 2006 abgeurteilten Punkt betreffe, abgelehnt worden sei, auf- gehoben und das Stadtgericht Prag angewiesen über das Wiederaufnah- megesuch des Beschwerdeführers neu zu entscheiden. Zugleich sei das Stadtgericht Prag angewiesen worden, zusätzliche Beweise, darunter Sachverständigengutachten, zu erheben. Das Stadtgericht Prag werde demnach, nach dem es zusätzliche Beweise erhoben habe, darüber zu befinden haben, ob das betreffende Verfahren wieder aufgenommen oder das Wiederaufnahmegesuch des Beschwerdeführers erneut abgelehnt werde. Das Wiederaufnahmegesuch sei nach tschechischem Recht ein ausserordentliches Rechtsmittel, dem keine aufschiebende Wirkung mit Bezug auf die Vollstreckbarkeit des entsprechenden Urteils zukomme. Solange das Stadtgericht Prag nicht die Wiederaufnahme des Strafverfah- rens beschliesse, blieben die dem Auslieferungsersuchen zugrunde lie- genden Urteile vollstreckbar. Sollte das Verfahren gegen den Beschwer- deführer wieder aufgenommen werden, würde das tschechische Justizmi- nisterium den Beschwerdegegner umgehend informieren (Akten BJ, act. 119). 9.3 Aufgrund des völkerrechtlichen Vertrauensprinzips besteht vorliegend kei- ne Veranlassung, diese Angaben der ersuchenden Behörde in Zweifel zu ziehen. Daran ändern auch die vom Beschwerdeführer ins Recht gelegten Akten nichts. Entgegen den repetitiven Behauptungen des Rechtsvertre- ters des Beschwerdeführers kann dem Entscheid des Obersten Gerichts der Tschechischen Republik vom 9. Juni 2010 nicht entnommen werden, dass die Aufhebung der darin erwähnten Entscheide auch die dem Auslie- ferungsersuchen zugrunde liegenden Urteile beschlägt (vgl. Akten BJ,

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act. 118 Beilage). Ebenso wenig kann auch die „Massnahme“ des Vorsit- zenden des Senats des Stadtgerichts Prag vom 8. November 2010, mit welcher die Ausarbeitung eines Gutachtens „in der Strafsache des Verur- teilten A.“ angeordnet worden ist (Akten BJ, act. 150 Beilage), als Nach- weis für die fehlende Rechtskraft und Vollstreckbarkeit der dem Ausliefe- rungsersuchen zugrunde liegenden Urteile dienen. Entgegen dem Be- schwerdeführer ist aus diesem Akt nicht ersichtlich, dass das betreffende Strafverfahren wieder aufgenommen worden ist. Vor allem aber übergeht der Beschwerdeführer, dass die Auslieferung nicht einzig zur Vollstre- ckung einer rechtskräftigen Strafe verlangt werden kann, sondern auch zur Strafverfolgung wegen Verdachts einer strafbaren Handlung (vgl. Art. 1 EAUe). Selbst wenn die zuständigen tschechischen Justizbehörden vorliegend eine Wiederaufnahme des Verfahrens beschliessen sollten, wäre dies kein Grund, die Auslieferung des Beschwerdeführers zu ver- weigern. Die Beschwerde erweist sich somit in diesem Punkt als unbe- gründet. 10.

10.1 Der Beschwerdeführer rügt eine mangelhafte Sachverhaltsdarstellung im Auslieferungsersuchen. Im Einzelnen macht er Folgendes geltend: Falsch sei zunächst die Darstellung des mit Urteilen des Stadtgerichts Prag vom 29. November 2005 und des Obergerichts Prag vom 5. Ju- ni 2006 abgeurteilten Sachverhalts. In den dem Beschwerdeführer vorge- worfenen Fällen der Hinterziehung von Mehrwertsteuer sei es nie zu ei- nem nachweisbaren ungerechtfertigten Mehrwertsteuerabzug gekommen. Das zuständige Finanzamt Prag habe diesbezüglich nie einen Mehr- wertsteuerbescheid vorgelegt, gestützt auf welchen alleine eine Verurtei- lung des Beschwerdeführers hätte erfolgen dürfen. Der Beschwerdeführer beantrage daher, das Justizministerium der Tschechischen Republik zu ersuchen, den fraglichen Steuerbescheid vorzulegen. Zudem beantrage er, beim Institut für Rechtsvergleichung ein gerichtliches Gutachten in Auf- trag zu geben, welches sich darüber zu äussern habe, ob nach tschechi- schem Recht im Hinblick auf den behaupteten ungerechtfertigten Mehr- wertsteuerabzug ein gültiger Steuerbescheid des zuständigen Finanzam- tes vorliegen müsste. Ebenso falsch sei auch die Darstellung des den Urteilen des Stadtgerichts Prag vom 8. Januar 2010 und des Obergerichts Prag vom 21. April 2010 zugrunde liegenden Sachverhalts. Entgegen diesen Urteilen, habe der Beschwerdeführer mit den Transaktionen, derentwegen er verurteilt wor- den sei, keinen Schaden verursacht und keine unrechtmässigen finanziel- len Vorteile erlangt.

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Unzutreffend sei ferner die Angabe, wonach der Beschwerdeführer mit Urteil des Stadtgerichts Prag vom 8. Januar 2010 in Verbindung mit Urteil des Obergerichts Prag vom 21. April 2010 verurteilt worden sein soll. Das Obergericht Prag habe vielmehr mit seinem Urteil das erstinstanzliche Ur- teil des Stadtgerichts Prag aufgehoben und in der Sache selbst neu ent- schieden. Eine wie auch immer geartete Verbindung der genannten Urtei- le sei deshalb nicht möglich. Falsch sei sodann auch die Behauptung der ersuchenden Behörde, der Beschwerdeführer sei der Pflichtverletzung bei der Verwaltung fremden Vermögens gemäss § 255 Abs. 1, Abs. 2 lit. a) und Abs. 3 des tschechi- schen Strafgesetzbuches schuldig gesprochen worden. Wie dem Urteil des Obergerichts Prag vom 21. April 2010 ohne Weiteres entnommen werden könne, sei der Beschwerdeführer der Pflichtverletzung bei der Verwaltung fremden Vermögens gemäss § 255 Abs. 1 und 3 des tsche- chischen Strafgesetzbuches schuldig gesprochen worden. Der Vorwurf der Widerhandlung gegen Abs. 2 lit. a) der genannten Bestimmung sei hingegen ausdrücklich fallen gelassen worden (RR.2011.26, act. 1 S. 66 ff. N. 50 ff.). 10.2 Gemäss Art. 12 Ziff. 2 lit. b EAUe hat das Auslieferungsersuchen eine Darstellung der Handlungen, derentwegen um Auslieferung ersucht wird, zu enthalten. Zeit und Ort ihrer Begehung sowie ihre rechtliche Würdigung unter Bezugnahme auf die anwendbaren Gesetzesbestimmungen sind so genau wie möglich anzugeben. Die erforderlichen Sachverhaltsangaben müssen nicht zwingend im Ersuchen selber enthalten sein, sondern kön- nen sich auch aus dessen Beilagen ergeben (Art. 10 Abs. 1 IRSV). Unter dem Gesichtspunkt des hier massgebenden EAUe reicht es grund- sätzlich aus, wenn die Angaben im Rechtshilfeersuchen sowie in dessen Ergänzungen und Beilagen es den schweizerischen Behörden ermögli- chen zu prüfen, ob ausreichende Anhaltspunkte für auslieferungsfähige Straftaten vorliegen, ob Verweigerungsgründe gegeben sind bzw. für wel- che mutmasslichen Delikte dem Begehren allenfalls zu entsprechen ist. Der Rechtshilferichter muss namentlich prüfen können, ob die Vorausset- zung der beidseitigen Strafbarkeit erfüllt ist. Es kann hingegen nicht ver- langt werden, dass die ersuchende Behörde die Tatvorwürfe bereits ab- schliessend mit Beweisen belegt. Der Rechtshilferichter hat weder Tat- noch Schuldfragen zu prüfen und grundsätzlich auch keine Beweiswürdi- gung vorzunehmen, sondern ist vielmehr an die Sachverhaltsdarstellung im Ersuchen gebunden, soweit sie nicht durch offensichtliche Fehler, Lü- cken oder Widersprüche sofort entkräftet wird (vgl. BGE 133 IV 76 E. 2.2 S. 79; 132 II 81 E. 2.1 S. 83 f.; Urteile des Bundesgerichts 1C_205/2007

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vom 18. Dezember 2007, E. 3.2; 1A.297/2005 vom 13. Januar 2006, E. 2.3 und 3.5, je m.w.H.). Beim Tatbestand des Abgabebetrugs stellt die Rechtsprechung an den Inhalt des Rechtshilfeersuchens erhöhte Anforderungen. Eine hinreichend präzise Umschreibung der Verdachtsgründe soll verhindern, dass sich die ersuchende Behörde unter dem Deckmantel eines von ihr ohne Ver- dachtsmomente lediglich behaupteten Abgabebetrugs Beweise verschafft, die zur Ahndung anderer Fiskaldelikte dienen sollen, für welche die Schweiz keine Rechtshilfe gewährt (BGE 116 Ib 96 E. 4c S. 103; 115 Ib 68 E. 3b/bb S. 78). Diese erhöhten Anforderungen gelten allerdings im Rechtshilfeverkehr im Bereich der indirekten Fiskalität insoweit gerade nicht, als sich diesbezüglich die Schweiz zur Leistung von Rechtshilfe gemäss Art. 50 und 63 SDÜ verpflichtet hat und in diesem Bereich der Ausschlussgrund gemäss Art. 3 Abs. 3 Satz 1 IRSG aufgrund des Vor- ranges des Staatsvertragsrechts nicht greift (Entscheid des Bundesstraf- gerichts RR.2010.85 vom 14. Februar 2011, E. 5.2 m.w.H.). Die Vertragsparteien des EAUe sind grundsätzlich verpflichtet, einander Personen auszuliefern, die von den Justizbehörden des ersuchenden Staates wegen strafbaren Handlungen verfolgt werden, welche sowohl nach dem Recht des ersuchenden als auch nach dem des ersuchten Staates mit einer Freiheitsstrafe oder die Freiheit beschränkenden si- chernden Massnahme im Höchstmass von mindestens einem Jahr oder mit einer schwereren Strafe bedroht sind (Art. 1 und 2 Ziff. 1 EAUe; vgl. auch Art. 35 Abs. 1 lit. a IRSG). Ist im Hoheitsgebiet des ersuchenden Staates eine Verurteilung zu einer Strafe erfolgt oder eine sichernde Massnahme angeordnet worden, so muss deren Mass mindestens vier Monate betragen (Art. 2 Ziff. 1 Satz 2 EAUe). Für die Frage der beidseitigen Strafbarkeit nach schweizerischem Recht ist der im Ersuchen dargelegte Sachverhalt so zu subsumieren, wie wenn die Schweiz wegen des analogen Sachverhalts ein Strafverfahren einge- leitet hätte (BGE 132 II 81 E. 2.7.2 S. 90). Der Rechtshilferichter prüft da- her bloss prima facie, ob der im Ausland verübte inkriminierte Sachver- halt, sofern er – analog – in der Schweiz begangen worden wäre, die Tat- bestandsmerkmale einer schweizerischen Strafnorm erfüllen würde (Urteil des Bundesgerichts 1A.125/2006 vom 10. August 2006, E. 2.1; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2009.257 vom 29. März 2010, E. 3.2, je m.w.H.). Die Strafnormen brauchen nach den Rechtssystemen der Schweiz und des ersuchenden Staates nicht identisch zu sein (Urteil des Bundesgerichts 1A.125/2006 vom 10. August 2006, E. 2.1 m.w.H.). Die Strafbarkeit nach ausländischem Recht ist vom Rechtshilferichter grund-

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sätzlich nicht zu überprüfen (Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2009.328 vom 8. April 2010, E. 3.4 m.w.H.). Anders als im Bereich der “akzessorischen“ Rechtshilfe ist die Voraussetzung der beidseitigen Strafbarkeit im Auslieferungsrecht für jeden Sachverhalt, für den die Schweiz die Auslieferung gewähren soll, gesondert zu prüfen (BGE 125 II 569 E. 6 S. 575; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2007.55 vom 5. Juli 2007, E. 6.2). 10.3 10.3.1 Gemäss Auslieferungsersuchen und diesem beigelegten Urteilen des Stadtgerichts Prag vom 29. November 2005 und des Obergerichts Prag vom 5. Juni 2006 soll der Beschwerdeführer zwischen September und November 1994 als Vertreter der B. AG resp. der C. GmbH, beide mit Sitz in Prag, im Zusammenwirken mit weiteren Personen zum Zwecke des Erwirkens von unrechtmässigen Mehrwertsteuerabzügen fiktive Verträge abgeschlossen und die in diesem Zusammenhang ausgestellten fiktiven Rechnungen samt Belegen in die jeweilige Buchhaltung einbezogen ha- ben, wodurch er die tschechischen Steuerbehörden zur Auszahlung von geltend gemachten Mehrwertsteuerabzügen in Höhe von CZK 6.9 Mio. und CZK 16.56 Mio. veranlasst bzw. die Auszahlung von CZK 6.9 Mio. zu veranlassen versucht haben soll (Akten BJ, act. 72, 72 A, 72 D sowie 72 E). 10.3.2 Diese Sachdarstellung entspricht den formellen Voraussetzungen von Art. 12 Ziff. 2 lit. b EAUe. Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, ist nicht stichhaltig; seine Behauptungen vermögen keine offensichtlichen Mängel im Sinne der zitierten Rechtsprechung darzulegen, welche die Sachdarstellung sofort zu entkräften vermöchten. Die Einwände erschöp- fen sich vielmehr in einer Gegendarstellung, welche im Rechtshilferecht unzulässig ist. Der Beschwerdeführer verkennt, dass das Auslieferungs- verfahren nicht der nachträglichen Überprüfung von ausländischen Straf- urteilen durch den Rechtshilferichter dient. Dies gilt umso mehr, wenn – wie vorliegend – bereits ein rechtskräftiges Strafurteil der Justizbehörden des ersuchenden Staates vorliegt (Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2009.234 vom 11. Februar 2010, E. 7.4). Die diesbezügliche Rüge ist daher abzuweisen und den entsprechenden Beweisanträgen nicht statt- zugeben. Für die Prüfung der doppelten Strafbarkeit ist demnach vom Sachverhalt auszugehen, wie er sich aus den vorliegenden Ausliefe- rungsunterlagen ergibt. 10.3.3 Gemäss Art. 63 i.V.m. Art. 50 Abs. 1 SDÜ besteht zwischen den Ver- tragsstaaten eine gegenseitige Auslieferungspflicht für Delikte der indirek- ten Fiskalität, sofern die Voraussetzungen von Art. 2 EAUe erfüllt sind.

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Der Abgabebetrug nach Art. 14 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR; SR 313.0) wird u.a. mit einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren bedroht (vgl. Art. 333 Abs. 1 und Abs. 2 lit. b StGB) und stellt damit, sofern im Bereich der indirekten Fiska- lität begangen, ein Delikt dar, für welches gemäss Art. 63 i.V.m. Art. 50 Abs. 1 SDÜ die Auslieferung zu bewilligen ist (vgl. auch BGE 136 IV 88 E. 3 S. 89 ff.). Den Tatbestand des Abgabebetruges erfüllt u.a., wer die Steuerbehörden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder sie in einem Irrtum arglistig bestärkt und so für sich oder einen andern unrechtmässig die Rückerstattung von Abgaben er- schleicht. Arglistig handelt u.a., wer zur Täuschung der Steuerbehörden gefälschte, verfälschte oder inhaltlich unwahre Urkunden i.S.v. Art. 110 Abs. 4 Satz 1 StGB verwendet (vgl. BGE 137 IV 25 E. 4.4.3.2 S. 31). Eine Rechnung, die einen Bestandteil der Buchhaltung bildet, stellt eine Ur- kunde gemäss Art. 110 Abs. 4 StGB dar (BGE 118 IV 35 E. 3b/cc S. 40; 115 IV 225 E. 2c S. 228, je m.w.H.). 10.3.4 Vorliegend soll der Beschwerdeführer inhaltlich fiktive Rechnungen in die Buchhaltungen der von ihm vertretenen Gesellschaften einbezogen und die Steuerbehörden zur Auszahlung von geltend gemachten Mehr- wertsteuerabzügen veranlasst bzw. zu veranlassen versucht haben. Die geschilderten Handlungen wären nach schweizerischem Recht prima vista als Abgabebetrug gemäss Art. 14 Abs. 1 VStrR (bzw. Versuch dazu) im Bereich der indirekten Fiskalität zu qualifizieren, was auch vom Be- schwerdeführer nicht in Frage gestellt wird. Der diesbezügliche Einwand, Art. 63 i.V.m. Art. 50 Abs. 1 SDÜ könnten nicht rückwirkend auf den vor- liegenden Sachverhalt angewendet werden (RR.2011.26, act. 5 S. 3 ff. N. 4 ff.), verfängt nicht. Nach feststehender Praxis findet auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen, mangels anders lautender Übergangsbestimmungen, das im Zeitpunkt des Entscheids jeweils gel- tende Recht Anwendung. Die verwaltungsrechtliche Natur des Rechtshil- feverfahrens schliesst namentlich die Anwendung des Grundsatzes der Nichtrückwirkung aus (BGE 112 Ib 576 E. 2 S. 583 ff.; TPF 2009 111 E. 1.2 S. 113). Mangels anders lautender Übergangsbestimmungen ist das SDÜ (in der Schweiz in Kraft seit 12. Dezember 2008 [vgl. Beschluss des Rates 2008/903/EG; ABl. L 327 vom 5. Dezember 2008, S. 15-17]) vorliegend somit anwendbar. Die Voraussetzung der beidseitigen Straf- barkeit gemäss Art. 2 Ziff. 1 EAUe i.V.m. Art. 63 i.V.m. Art. 50 Abs. 1 SDÜ ist demnach erfüllt. Die Beschwerde erwiest sich insoweit als unbegrün- det.

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10.4 10.4.1 Dem Auslieferungsersuchen und den diesem beigelegten Urteilen des Stadtgerichts Prag vom 8. Januar 2010 und des Obergerichts Prag vom

21. April 2010 ist des Weiteren zusammengefasst folgender Sachver- haltsvorwurf zu entnehmen: Am 27. und 28. Juni 2000 habe der Beschwerdeführer im Namen der D. AG, deren Vorstandsvorsitzender er gewesen sei, mit der E. AG, ver- treten durch F., Kaufverträge betreffend die Aktien der G. AG und der H. AG abgeschlossen. Aufgrund dieser Verträge habe die E. AG von der D. AG Aktien der G. AG und der H. AG zum Kaufpreis von insgesamt CZK 750 Mio. erworben. Als Zahlungstermin sei der 31. Dezember 2000 vereinbart worden. Am 29. Juni 2000 habe F. im Namen der E. AG einen Kaufvertrag mit der G. AG betreffend die Aktien der I. AG, der Mutterge- sellschaft der D. AG, abgeschlossen, aufgrund dessen die E. AG 700 Stück Aktien der besagten Gesellschaft im Nominalwert von CZK 1 Mio. zum Preis von CZK 700 Mio. erworben habe. Dieser Betrag sollte auf den Kaufpreis der Aktien der H. AG gemäss zwischen der E. AG als künftiger Verkäuferin und der G. AG als künftiger Käuferin gleichentags abge- schlossenem Kaufvorvertrag betreffend die genannten Aktien angerech- net werden. Am 30. August 2000 hätten sodann der Beschwerdeführer und F. einen Vertrag zwischen der D. AG und der E. AG über die Ver- pfändung von Wertpapieren abgeschlossen, aufgrund dessen die von der E. AG von der G. AG erworbenen 700 Stück Aktien der I. AG zur Siche- rung der Zahlung des Kaufpreises aus den Verträgen vom 27. und

E. 28 Juni 2000 verpfändet worden seien. Nach der Veräusserung der Aktien der G. AG und der H. AG habe der Marktwert des Gesamtpakets der Aktien der I. AG, bestehend aus 1'450 Stück Aktien, indes nur ca. CZK 1-1.2 Mio. betragen. In der Folge habe die E. AG den mit den Ver- trägen vom 27. und 28. Juni 2000 vereinbarten Kaufpreis für die Aktien der G. AG und der H. AG nicht bezahlt, was dazu geführt habe, dass die D. AG als Gegenwert für die an die E. AG veräusserten Aktien anstelle des vereinbarten Kaufpreises von insgesamt CZK 750 Mio. 700 Aktien der I. AG im Wert von CZK 468'276.-- erhalten habe. Durch diese Vorge- hensweise hätten der Beschwerdeführer und F. der D. AG einen Schaden in Höhe von mindestens CZK 704'103'934.-- (Differenz zwischen dem Marktwert der Aktien der G. AG und der H. AG und dem Wert der ver- pfändeten Aktien der I. AG) zugefügt (Akten BJ, act. 72, 72 A, 72 B sowie 72 C). 10.4.2 Auch diese Sachdarstellung genügt den Anforderungen von Art. 12 Ziff. 2 lit. b EAUe. Offensichtliche Fehler, Lücken oder Widersprüche, welche sie sofort entkräften würden, sind nicht auszumachen. Den Auslieferungsun-

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terlagen können die dem Beschwerdeführer zur Last gelegte Taten in ge- nügender Form entnommen werden. Die Vorbringen des Beschwerdefüh- rers betreffen allesamt Tat- und Schuldfragen sowie jene der Beweiswür- digung, über die sich der Rechtshilferichter, wie bereits dargelegt, nicht auszusprechen hat. Unbehelflich ist auch der Einwand, eine Verbindung von Urteilen des Stadtgerichts Prag vom 8. Januar 2010 und des Oberge- richts Prag vom 21. April 2010 sei entgegen der entsprechenden Angabe im Auslieferungsersuchen nicht möglich. Zwar ist dem Urteil des Oberge- richts Prag vom 21. April 2010 zu entnehmen, dass mit diesem Urteil das erstinstanzliche Urteil des Stadtgerichts Prag vom 8. Januar 2010 aufge- hoben und die Sache neu entschieden wurde. Aus dem Urteil des Ober- gerichts Prag ist indes auch ersichtlich, dass sich die mit diesem ausge- sprochene Verurteilung auf dieselbe Handlungen bezieht, derentwegen der Beschwerdeführer erstinstanzlich verurteilt wurde. Nicht geändert wurden auch die vom Stadtgericht Prag verhängten Strafen. Die Ände- rung betrifft einzig die rechtliche Qualifikation der abgeurteilten Handlun- gen (Akten BJ, act. 72 C [Übersetzung]). Bei dieser Sachlage erweist sich die Frage nach der Richtigkeit der beanstandeten Angabe im Ausliefe- rungsersuchen als für die Beurteilung der Zulässigkeit der Auslieferung ir- relevant und kann daher offen bleiben. An der Sache vorbei geht schliess- lich das Vorbringen, das Auslieferungsersuchen enthalte falsche Angaben hinsichtlich der anwendbaren Strafbestimmungen. Abgesehen davon, dass den Beilagen des Auslieferungsersuchens ohne Weiteres entnom- men werden kann, gestützt auf welche Strafbestimmungen der Be- schwerdeführer verurteilt wurde (Akten BJ, act. 72 C [Übersetzung]), be- trifft die beanstandete Angabe im Auslieferungsersuchen lediglich die Qualifikation nach ausländischem Recht, welche vom Auslieferungsrichter nicht zu überprüfen ist, wenn feststeht, dass der in den Auslieferungsun- terlagen umschriebene Sachverhalt den Tatbestand eines Auslieferungs- deliktes erfüllt (vgl. BGE 101 Ia 405 E. 4 S. 410 m.w.H.; ZIMMERMANN, a.a.O., S. 536 N. 583). Die Beschwerde ist somit auch in diesem Punkt abzuweisen. 10.4.3 Das vorstehend geschilderte Verhalten kann nach schweizerischem Recht prima vista unter den mit einer Freiheitsstrafe im Höchstmass von über einem Jahr bedrohten Tatbestand der ungetreuen Geschäftsbesor- gung gemäss Art. 158 StGB subsumiert werden, was auch vom Be- schwerdeführer nicht bestritten wird. Die Auslieferung erweist sich dem- nach auch unter dem Gesichtspunkt der doppelten Strafbarkeit gemäss Art. 2 Ziff. 1 EAUe als zulässig.

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11.

11.1 Der Beschwerdeführer argumentiert weiter, er sei wegen des ihm angela- steten Steuerdelikts zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt worden. Angesichts des hängigen Revisionsverfahrens in dieser Sache sei davon auszugehen, dass diesbezüglich kein auslieferungsfähiges De- likt vorliege. Es verbleibe somit lediglich eine Freiheitsstrafe von höchs- tens einem Jahr, zu welcher er wegen Pflichtverletzung bei der Verwal- tung fremden Vermögens in Zusatz zu der genannten Strafe verurteilt worden sei. In Anbetracht dessen, dass er sich seit 27. Juli 2010 in Aus- lieferungshaft befinde, müsse davon ausgegangen werden, dass diese Strafe, die ohne die Vorverurteilung ohnehin grundsätzlich bedingt auszu- sprechen gewesen wäre, bereits verbüsst sei. Unter diesen Umständen erweise sich seine Auslieferung als unzulässig. Im Übrigen sei der Auslie- ferungsentscheid, indem er sich nicht zur Anrechnung der Auslieferungs- haft an die mit dem dem Auslieferungsersuchen zugrunde liegenden Urteil ausgesprochenen Freiheitsstrafe äussere, lückenhaft (RR.2011.26, act. 1 S. 84 f. N. 74, S. 88 N. 84, S. 89 N. 87 und act. 13 S. 6 f. N. 17 ff. sowie RR.2011.175, act. 1 S. 13 N. 31 ff.). 11.2 Gemäss Art. 2 Ziff. 1 Satz 2 EAUe ist die Auslieferung zu gewähren, wenn im Hoheitsgebiet des ersuchenden Staates eine Verurteilung zu einer Strafe erfolgt ist oder eine sichernde Massnahme angeordnet wurde, de- ren Mass mindestens vier Monate beträgt. Gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. b IRSG wird einem Ersuchen nicht entsprochen, wenn die Sanktion vollzo- gen wurde oder nach dem Recht des Urteilsstaates nicht mehr vollziehbar ist (vgl. auch Art. 2 Ziff. 2 lit. b i) des 1. ZP zu Art. 9 EAUe). 11.3 Das tschechische Justizministerium ersucht die Schweiz um Auslieferung des Beschwerdeführers im Hinblick auf die Vollstreckung einer Gesamt- freiheitsstrafe von sechs Jahren (Akten BJ, act. 72). Dass diese Strafe be- reits vollständig verbüsst wäre, wird vom Beschwerdeführer nicht behaup- tet und ist auch sonst nicht ersichtlich. Wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt, kann vorliegend auch nicht davon ausgegangen wer- den, dass ein Teil der dem Beschwerdeführer auferlegten Gesamtfrei- heitsstrafe, wie von ihm behauptet, nach tschechischem Recht nicht voll- ziehbar ist. Entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers beschlägt sodann die Frage der Anrechenbarkeit der im ersuchten Staat erstande- nen Auslieferungshaft landesinternes Recht des ersuchenden Staates und ist im Rahmen eines Auslieferungsersuchens nicht zu prüfen (vgl. Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2007.98+114 vom 4. Oktober 2007, E. 6). Die Beschwerde ist daher auch in diesem Punkt abzuweisen. […] 12.

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13.

13.1 Der Beschwerdeführer beanstandet schliesslich, dass sich der angefoch- tene Auslieferungsentscheid nicht zur Geltung des Spezialitätsprinzips äussere (RR.2011.26, act. 1 S. 88 N. 84 sowie act. 5 S. 5 N. 13). 13.2 Gemäss Art. 14 EAUe darf der Ausgelieferte wegen einer anderen, vor der Übergabe begangenen Handlung als derjenigen, die der Auslieferung zugrunde liegt, nur verfolgt, abgeurteilt, zur Vollstreckung einer Strafe oder sichernden Massnahme in Haft gehalten oder einer sonstigen Be- schränkung seiner persönlichen Freiheit unterworfen werden, wenn der Staat, der ihn ausgeliefert hat, zustimmt (Ziff. 1 lit. a) oder wenn der Aus- gelieferte, obwohl er dazu die Möglichkeit hatte, das Hoheitsgebiet des Staates, dem er ausgeliefert worden ist, innerhalb von 45 Tagen nach seiner endgültigen Freilassung nicht verlassen hat, oder wenn er nach Verlassen dieses Gebiets dorthin zurückgekehrt ist (Ziff. 1 lit. b; vgl. auch die Erklärung der Schweiz zu dieser Bestimmung). Wird die dem Ausge- lieferten zur Last gelegte Handlung während des Verfahrens rechtlich an- ders gewürdigt, so darf er nur insoweit verfolgt oder abgeurteilt werden, als die Tatbestandsmerkmale der rechtlich neu gewürdigten strafbaren Handlung die Auslieferung gestatten würden (Art. 14 Ziff. 3 EAUe). 13.3 Mit Auslieferungsentscheid vom 17. Dezember 2010 bewilligte der Be- schwerdegegner grundsätzlich die Auslieferung des Beschwerdeführers an Tschechien ausdrücklich nur für die dem Auslieferungsersuchen des tschechischen Justizministeriums vom 6. August 2010 zugrunde liegen- den Straftaten (RR.2011.26, act. 5.1 Ziff. 1 des Dispositivs). Art. 14 EAUe entfaltet in Tschechien als Unterzeichnerstaat dieses Abkommens direkte Wirkung. Nach dem im Rechtshilfeverkehr geltenden Vertrauensgrund- satz wird das völkerrechtskonforme Verhalten von Staaten, die – wie Tschechien – mit der Schweiz durch einen Rechtshilfevertrag verbunden sind, vermutet (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_408/2007 vom 21. De- zember 2007, E. 2.2). Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass Tschechien das in Art. 14 EAUe verankerte Spezialitätsprinzip verletzen könnte, wer- den vom Beschwerdeführer weder dargelegt noch sind solche ersichtlich. Die Einholung einer speziellen Zusicherung ist vorliegend somit nicht er- forderlich. Die diesbezügliche Rüge geht fehl. 14. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerde in allen Punk- ten unbegründet und daher abzuweisen ist. […] 15. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kosten- pflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG). Für die Berechnung der Gerichtsgebühr gelangt gemäss Art. 63 Abs. 5 VwVG

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i.V.m. Art. 73 Abs. 1 StBOG das Reglement des Bundesstrafgerichts vom

E. 31 August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR; SR 173.713.162) zur Anwendung. Die Ge- richtsgebühr ist vorliegend auf insgesamt Fr. 5’000.-- festzusetzen (vgl. Art. 5 und Art. 8 Abs. 3 des Reglements) und dem Beschwerdeführer auf- zuerlegen, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in glei- cher Höhe.

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Demnach erkennt die II. Beschwerdekammer:

Dispositiv
  1. Die Verfahren RR.2011.26 und RR.2011.27 werden vereinigt.
  2. Die Einrede des politischen Delikts wird abgewiesen.
  3. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  4. Die Gerichtsgebühr von Fr. 5’000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Entscheid vom 1. September 2011 II. Beschwerdekammer Besetzung

Bundesstrafrichter Cornelia Cova, Vorsitz, Andreas J. Keller und Roy Garré, Gerichtsschreiber Tornike Keshelava

Parteien

A., zzt. in Auslieferungshaft, vertreten durch Rechts- anwalt Thomas Fingerhuth, Beschwerdeführer und Antragsgegner

gegen

BUNDESAMT FÜR JUSTIZ, FACHBEREICH AUS- LIEFERUNG, Beschwerdegegner und Antragssteller

Gegenstand

Auslieferung an die Tschechische Republik

Auslieferungsentscheid (Art. 55 Abs. 1 IRSG); Einrede des politischen Delikts (Art. 55 Abs. 2 IRSG)

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l Geschäftsnummer: RR.2011.26+27

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Sachverhalt:

A. Die tschechischen Behörden haben am 14. Juni 2007, 16. August 2007,

22. August 2007, 11. November 2008 und 15. Mai 2009 über Interpol Prag und die SIRENE Tschechien um Verhaftung des tschechischen Staatsangehörigen A. zwecks Auslieferung wegen Steuer- und Vermö- gensdelikten ersucht (s. Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2010.223 vom 14. Oktober 2010, Sachverhalt lit. A).

B. Am 27. Juli 2010 wurde A. in St. Moritz festgenommen und gestützt auf die vom Bundesamt für Justiz (nachfolgend „BJ“) gleichentags erlas- sene Haftanordnung in provisorische Auslieferungshaft versetzt. Am

29. Juli 2010 erliess das BJ einen Auslieferungshaftbefehl gegen A. Die dagegen erhobene Beschwerde wies die II. Beschwerdekammer des Bun- desstrafgerichts mit Entscheid RR.2010.171 vom 25. August 2010 ab. Auf die gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil 1C_377/2010 vom 13. September 2010 nicht ein (s. Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2010.223 vom 14. Oktober 2010, Sachver- halt lit. B).

In der Zwischenzeit ersuchte das tschechische Justizministerium mit Schreiben vom 6. August 2010 die Schweiz formell um Auslieferung von A. im Hinblick auf die Vollstreckung einer mit Urteil des Obergerichts Prag vom 21. April 2010 i.V.m. Urteil des Stadtgerichts Prag vom 8. Januar 2010, Urteil des Stadtgerichts Prag vom 29. November 2005 sowie Urteil des Obergerichts Prag vom 5. Juni 2006 ausgesprochenen Gesamtfrei- heitsstrafe von sechs Jahren (Akten BJ, act. 72).

Anlässlich seiner Einvernahme beim Untersuchungsrichteramt Chur vom

13. August 2010 erklärte A., mit einer Auslieferung an die Tschechische Republik nach wie vor nicht einverstanden zu sein (Akten BJ, act. 80).

Am 15. September 2010 reichte A. beim BJ ein Haftentlassungsgesuch sowie seine schriftliche Stellungnahme zum tschechischen Auslieferungs- ersuchen ein. Gleichzeitig erhob er sinngemäss die Einrede des politi- schen Delikts (Akten BJ, act. 106 und 109).

Mit Verfügung vom 17. September 2010 lehnte das BJ das Haftentlas- sungsgesuch vom 15. September 2010 ab (Akten BJ, act. 108). Die da- gegen erhobene Beschwerde wies das Bundesstrafgericht mit Entscheid RR.2010.223 vom 14. Oktober 2010 ab (Akten BJ, act. 127). Auf die ge- gen diesen Entscheid erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit

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Urteil 1C_489/2010 vom 3. November 2010 wiederum nicht ein (Akten BJ, act. 139). […]

Mit Schreiben vom 23. November 2010 beantragte A. erneut seine Haft- entlassung (Akten BJ, act. 150).

Mit Auslieferungsentscheid vom 17. Dezember 2010 bewilligte das BJ die Auslieferung von A. für die dem Auslieferungsersuchen des tschechi- schen Justizministeriums vom 6. August 2010 zugrunde liegenden Straf- taten unter Vorbehalt des Entscheids des Bundesstrafgerichts über die Einsprache des politischen Delikts im Sinne von Art. 55 Abs. 2 IRSG […] und lehnte das Haftentlassungsgesuch vom 23. November 2010 ab (RR.2011.26, act. 5.1).

Ebenfalls am 17. Dezember 2010 beantragte das BJ beim Bundesstrafge- richt die Ablehnung der Einrede des politischen Delikts (RR.2011.27, act. 1).

C. Mit Eingabe vom 17. Januar 2011, ergänzt mit Eingabe vom 19. Januar 2011, führt A. Beschwerde bei der II. Beschwerdekammer des Bundes- strafgerichts mit den Anträgen, der Auslieferungsentscheid des BJ vom

17. Dezember 2010 sei aufzuheben und die Auslieferung von A. an die Tschechische Republik für die dem Auslieferungsersuchen des tschechi- schen Justizministeriums vom 6. August 2010 zugrunde liegenden Straf- taten sei zu verweigern, eventualiter sei der Auslieferungsentscheid auf- zuheben und die Sache zur erneuten Beurteilung und Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen; die Kosten des vorliegenden Verfahrens seien auf die Staatskasse zu nehmen; A. sei aus der Staatskasse eine angemessene Entschädigung und Genugtuung zu bezahlen. In prozessu- aler Hinsicht beantragt A., es sei ihm eine kurze Nachfrist im Umfange von 3 Tagen zur Ergänzung der vorliegenden Beschwerde zu gewähren; das vorliegende Verfahren sei bis zur Erstattung des Entlastungsgutach- tens zu sistieren; […] (RR.2011.26, act. 1 und 5).

Mit Verfügung vom 19. Januar 2011 wies das Präsidium der II. Beschwer- dekammer des Bundesstrafgerichts den prozessualen Antrag auf Gewäh- rung einer Nachfrist zur Ergänzung der Beschwerde ab (RR.2011.26, act. 3).

In der Antragsantwort vom 21. Februar 2011 beantragt A., der Antrag des BJ vom 17. Dezember 2010 sei abzuweisen und die Einrede des politi- schen Delikts sei gutzuheissen, eventualiter sei der Antrag des BJ abzu-

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weisen und die Sache zur erneuten Beurteilung und Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen; die Kosten des vorliegenden Verfahrens sei- en auf die Staatskasse zu nehmen; A. sei aus der Staatskasse eine an- gemessene Entschädigung und Genugtuung zu bezahlen. In prozessualer Hinsicht beantragt A., der Entscheid über die Einrede des politischen De- likts sei gemeinsam mit dem Entscheid über die Beschwerde vom 17. Ja- nuar 2011 gegen den Auslieferungsentscheid des BJ vom 17. Dezember 2010 zu treffen; das Verfahren betreffend die Einrede des politischen De- likts sei zusammen mit dem Verfahren betreffend die Beschwerde gegen den Auslieferungsentscheid des BJ vom 17. Dezember 2010 bis zur Er- stattung des Entlastungsgutachtens zu sistieren; […] (RR.2011.27, act. 5).

Das BJ beantragt in seiner Beschwerdeantwort und Antragsreplik vom

3. März 2011 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde und hält in Be- zug auf die Einrede des politischen Delikts an seinem Begehren fest (RR.2011.26, act. 10). In der Beschwerdereplik und Antragsduplik vom

30. März 2011 hält A. sinngemäss an seinen Anträgen fest (RR.2011.26, act. 13), wovon dem BJ am 1. April 2011 Kenntnis gegeben wurde (RR.2011.26, act. 14). […] D.

E. Zwischenzeitlich reichte A. am 21. Juni 2011 ein Haftentlassungsgesuch beim Bundesstrafgericht ein (RR.2011.26, act. 17). Dieses überwies das Gesuch am 22. Juni 2011 zuständigkeitshalber an das BJ (RR.2011.26, act. 18). Mit Verfügung vom 24. Juni 2011 lehnte das BJ das Haftentlas- sungsgesuch ab. Die dagegen erhobene Beschwerde von A. wies das Bundesstrafgericht mit Entscheid RR.2011.175 vom 28. Juli 2011 ab. Die- ser Entscheid blieb unangefochten. F. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen eingegangen.

Die II. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Für den Auslieferungsverkehr zwischen der Schweiz und der Tschechi- schen Republik sind primär das Europäische Auslieferungsübereinkom- men vom 13. Dezember 1957 (EAUe; SR 0.353.1) sowie das zu diesem Übereinkommen am 15. Oktober 1975 ergangene erste Zusatzprotokoll (1. ZP; SR 0.353.11) und das am 17. März 1978 ergangene zweite Zu- satzprotokoll (2. ZP; SR 0.353.12) massgebend. Überdies sind für die Auslieferung zwischen der Schweiz und Tschechien die Bestimmungen

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der Art. 59 ff. des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 (Schengener Durchführungsübereinkommen, SDÜ; ABl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19-62) zwecks Ergänzung und Erleichterung der Anwendung des EAUe massgebend.

1.2 Soweit die einleitend genannten Staatsverträge bestimmte Fragen nicht abschliessend regeln, findet auf das Auslieferungsverfahren ausschliess- lich das Recht des ersuchten Staates Anwendung (Art. 22 EAUe), vorlie- gend also das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351.1) und die Verordnung vom

24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSV; SR 351.11). Das innerstaatliche Recht gelangt nach dem Günstigkeits- prinzip auch dann zur Anwendung, wenn dieses geringere Anforderungen an die Auslieferung stellt (BGE 129 II 462 E. 1.1 S. 464; 122 II 140 E. 2 S. 142). Das Günstigkeitsprinzip gilt auch innerhalb der massgebenden internationalen Rechtsquellen (vgl. Art. 59 SDÜ). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 135 IV 212 E. 2.3 S. 215; 123 II 595 E. 7c S. 616 ff., je m.w.H.).

2.

2.1 Über ausländische Auslieferungsersuchen entscheidet das Bundesamt (Art. 55 Abs. 1 IRSG). Macht der Verfolgte geltend, er werde eines politi- schen Delikts bezichtigt, oder ergeben sich bei der Instruktion ernsthafte Gründe für den politischen Charakter der Tat, so entscheidet die II. Be- schwerdekammer des Bundesstrafgerichtes darüber auf Antrag des Bun- desamtes und nach Einholung einer Stellungnahme des Verfolgten (Art. 55 Abs. 2 IRSG; vgl. BGE 130 II 337 E. 1.1.1 S. 339; 128 II 355 E. 1.1.1 S. 357 f.; Urteil des Bundesgerichts 1A.172/2006 und 1A.206/2006 vom 7. November 2006, E. 1.1, je m.w.H.). Art. 55 Abs. 2 IRSG findet auf alle Einreden politischer Natur Anwendung, d.h. nicht nur wenn das Vorliegen eines absolut oder relativ politischen Delikts behaup- tet wird, sondern auch, wenn der Verfolgte unter Berufung auf Art. 3 Ziff. 2 EAUe geltend macht, die Verfolgung wegen eines gemeinrechtlichen De- likts sei politisch motiviert (BGE 122 II 373 E. 1d S. 376; 111 Ib 138 E. 1 S. 140 f.; Urteile des Bundesgerichts 1A.172/2006 und 1A.206/2006 vom

7. November 2006, E. 1.1; 1A.267/2005 vom 14. Dezember 2005, E. 2, je m.w.H.). Die II. Beschwerdekammer hat nur über die Einrede des politi- schen Delikts in erster Instanz zu befinden und dem Bundesamt den Ent- scheid über die übrigen Auslieferungsvoraussetzungen zu überlassen (TPF 2008 24 E. 1.2 S. 26 m.w.H.).

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Der Beschwerdeführer und Antragsgegner (nachfolgend “Beschwerdefüh- rer“) hat im Auslieferungsverfahren geltend gemacht, er werde aus politi- schen Gründen strafrechtlich verfolgt. Die II. Beschwerdekammer hat da- her in Anwendung von Art. 55 Abs. 2 IRSG erstinstanzlich über die Einre- de des politischen Delikts zu befinden. 2.2 Gegen Auslieferungsentscheide des BJ kann innert 30 Tagen seit der Er- öffnung des Entscheids bei der II. Beschwerdekammer des Bundesstraf- gerichts Beschwerde geführt werden (Art. 55 Abs. 3 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 IRSG; Art. 12 Abs. 1 IRSG i.V.m. Art. 50 Abs. 1 VwVG; Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 des Bundesgesetzes vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes, StBOG; SR 173.71; Art. 19 Abs. 2 des Orga- nisationsreglements vom 31. August 2010 für das Bundesstrafgericht, BStGerOR; SR 173.713.161). Der Auslieferungsentscheid vom 17. De- zember 2010 wurde vom Beschwerdeführer mit Eingabe vom 17. Januar 2011 angefochten. Die vorliegende Beschwerde ist demnach fristgerecht erhoben worden, weshalb darauf einzutreten ist. 2.3 Da im Beschwerdeverfahren (RR.2011.26) und im Verfahren betreffend die Einrede des politischen Delikts (RR.2011.27) inhaltlich konnexe aus- lieferungsrechtliche Fragen zu klären sind, rechtfertigt sich eine gemein- same Behandlung im Rahmen des vorliegenden Entscheides und eine Vereinigung der beiden Verfahren. 3. Die II. Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebun- den (Art. 25 Abs. 6 IRSG). Sie prüft die Auslieferungshaftvoraussetzun- gen grundsätzlich mit freier Kognition. Die II. Beschwerdekammer befasst sich jedoch nur mit Tat- und Rechtsfragen, die Streitgegenstand der Be- schwerde bilden (Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2009.2 vom

9. Juli 2009, E. 2.4; RR.2007.34 vom 29. März 2007, E.3, je m.w.H.). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung muss sich die urteilende Instanz sodann nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinan- dersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen. Sie kann sich auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Es genügt, wenn die Behörde wenigstens kurz die Überlegungen nennt, von denen sie sich leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt (BGE 124 II 146 E. 2a S. 149; 122 IV 8 E. 2c S. 14 f.; Urteil des Bundes- gerichts 1A.59/2004 vom 16. Juli 2004, E. 5.2, m.w.H.). 4. Der Beschwerdeführer stellt einen prozessualen Antrag auf Sistierung des vorliegenden Verfahrens bis zur Erstattung eines Entlastungsgutachtens, dessen Einholen vom Obersten Gericht der Tschechischen Republik an- geordnet worden sei. Es sei davon auszugehen, dass mit der Erstattung

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dieses Gutachtens der Hauptvorwurf gegen den Beschwerdeführer hinfäl- lig werde, womit auch dem vorliegenden Auslieferungsersuchen jede Grundlage entzogen würde (RR.2011.26, act. 1 S. 90 N. 91 f.). Der Beschwerdereplik und Antragsantwort des Beschwerdeführers vom

30. März 2011 ist zu entnehmen, dass das Entlastungsgutachten, auf wel- ches sich der vorliegende Antrag bezieht, am 11. März 2011 dem Rechts- vertreter des Beschwerdeführers zugestellt worden ist (RR.2011.26, act. 13 S. 7 N. 24). Mit der erwähnten Eingabe ist auch ein Auszug aus diesem Gutachten samt Übersetzung eingereicht worden (RR.2011.26, act. 13.1). Der Antrag auf Sistierung des Verfahrens ist damit gegens- tandslos geworden. […] 5.

6.

6.1 Der Beschwerdeführer rügt eine mehrfache Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör und Treu und Glauben. Diesbezüglich macht er zu- nächst geltend, er habe am 15. September 2010 beim Beschwerdegegner und Antragssteller (nachfolgend „Beschwerdegegner“) eine durch zahlrei- che Unterlagen belegte Stellungnahme zum Auslieferungsersuchen des tschechischen Justizministeriums eingereicht. Mitte Oktober habe sein Rechtsvertreter den Beschwerdegegner um Zustellung der eingereichten Beilagen zur erwähnten Eingabe für eine kurze Einsichtnahme ersucht. Der Beschwerdegegner sei diesem Ersuchen am 26. Oktober 2010 mit der Zustellung der entsprechenden Unterlagen an seinen Rechtsvertreter nachgekommen. In der Folge habe der Beschwerdegegner die besagten Unterlagen nicht mehr zurückgefordert. Stattdessen habe er über das Auslieferungsersuchen entschieden, ohne sich mit den Ausführungen des Beschwerdeführers zur Frage des politischen Delikts und den diesbezüg- lichen Beilagen auseinanderzusetzen. Der Anspruch auf rechtliches Ge- hör sei des Weiteren dadurch verletzt worden, dass sich der Ausliefe- rungsentscheid nicht mit den Vorbringen des Beschwerdeführers betref- fend die mangelhafte Sachverhaltsdarstellung im Auslieferungsersuchen, die fehlende Rechtskraft der diesem zugrunde liegenden Urteile sowie die Verletzung von Verfahrensrechten des Beschwerdeführers auseinander- setze (RR.2011.26, act. 1 S. 9 ff. N. 34 ff. sowie S. 64 ff. N. 49 ff.). 6.2 Der in Art. 29 Abs. 2 BV verankerte Grundsatz des rechtlichen Gehörs als persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht verlangt, dass die Behörde die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheid- findung berücksichtigt. Daraus folgt die grundsätzliche Pflicht der Behör- den, ihren Entscheid zu begründen. Es müssen wenigstens kurz die Über- legungen genannt werden, von denen sich die Behörde leiten liess und

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auf welche sich ihr Entscheid stützt. Das bedeutet indessen nicht, dass sich diese ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken. Die Be- hörde hat demnach in der Begründung ihres Entscheids diejenigen Argu- mente aufzuführen, die tatsächlich ihrem Entscheid zugrunde liegen (vgl. zum Ganzen BGE 126 I 97 E. 2b S. 102 f. m.w.H.; Entscheid des Bun- desstrafgerichts RR.2007.55 vom 5. Juli 2007, E. 4.1). Das Recht, angehört zu werden, ist sodann formeller Natur. Eine Verlet- zung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch die ausführende Behör- de führt jedoch nicht automatisch zur Gutheissung der Beschwerde und zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Nach der Rechtsprechung kann eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geheilt werden, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdein- stanz zu äussern, die über die gleiche Überprüfungsbefugnis wie die aus- führende Behörde verfügt (vgl. BGE 133 I 201 E. 2.2 S. 204; 124 II 132 E. 2d S. 138; Urteil des Bundesgerichts 1C_305/2011 vom 19. Juli 2011, E. 1.3; TPF 2009 49 E. 4.4 S. 52, je m.w.H.; ROBERT ZIMMERMANN, La coopération judiciaire internationale en matière pénale, 3. Aufl., Bern 2009, S. 437 N. 472). 6.3 Der Beschwerdegegner hat im angefochtenen Entscheid die wesentlichen Überlegungen genannt, von denen er sich leiten liess, und ist auf die Aus- führungen in der umfangreichen Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 15. September 2010 im Wesentlichen eingegangen. Insbesondere hat er sich zu den Vorbringen des Beschwerdeführers, das gegen ihn in Tschechien geführte Strafverfahren sei nicht fair und politisch motiviert und die verschiedenen Angaben der ersuchenden Behörde (u.a. zur Rechtskraft der dem Auslieferungsersuchen zugrunde liegenden Urteile) seien falsch, geäussert. Es kann dem Beschwerdegegner diesbezüglich keine Verletzung der Begründungspflicht vorgeworfen werden. Der Ein- wand, der Beschwerdegegner habe es unterlassen, die Beilagen zur Stel- lungnahme des Beschwerdeführers zurückzufordern und sich mit diesen auseinanderzusetzen, grenzt an Trölerei, lag es doch am Beschwerdefüh- rer selbst, die Beilagen zu seiner eigenen Eingabe beizubringen. Von ei- ner Verletzung des rechtlichen Gehörs seitens des Beschwerdegegners kann hier keine Rede sein. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die II. Beschwerdekammer über Beschwerden gegen Auslieferungsentschei- de mit umfassender Kognition entscheidet (vgl. z.B. Entscheid des Bun- desstrafgerichts RR.2008.144 vom 19. August 2008, E. 4.2). Selbst wenn vorliegend eine in einzelnen Punkten ungenügende Begründung und da- mit eine Verletzung des rechtlichen Gehörs durch den Beschwerdegegner

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zu bejahen gewesen wäre, so würde dieser Mangel im Verfahren vor der II. Beschwerdekammer geheilt. 6.4 Der in Art. 9 BV verankerte Grundsatz von Treu und Glauben verleiht ei- ner Person Anspruch auf Schutz des berechtigten Vertrauens in behördli- che Zusicherungen oder sonstiges, bestimmte Erwartungen begründen- des Verhalten der Behörden. Der Grundsatz verbietet sodann sowohl den staatlichen Behörden wie auch den Privaten, sich in ihren öffentlich- rechtlichen Rechtsbeziehungen widersprüchlich oder rechtsmissbräuch- lich zu verhalten (BGE 126 II 377 E. 3a S. 387; 121 I 181 S. E. 3a S. 183 f.; vgl. zum Ganzen HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Ver- waltungsrecht, 6. Aufl., Zürich/St. Gallen 2010, S. 130 ff. N. 622 ff.). 6.5 Der Beschwerdeführer beruft sich auf den Grundsatz von Treu und Glau- ben, unterlässt es jedoch, auch nur ansatzweise darzulegen, inwiefern das Verhalten des Beschwerdegegners bei ihm ein berechtigtes Vertrau- en erweckt und enttäuscht haben oder widersprüchlich oder rechtsmiss- bräuchlich sein soll. Worin vorliegend ein Verstoss gegen den Grundsatz von Treu und Glauben bestehen soll, ist unerfindlich. Die Beschwerde ist insofern offensichtlich unbegründet. 7.

7.1 Der Beschwerdeführer erhebt die Einrede, das tschechische Ausliefe- rungsersuchen sei konstruiert worden, um ihn wegen seiner politischen Aktivitäten bzw. politischen Hintergründen zu verfolgen. Der Beschwerde- führer sei in Tschechien ein bekannter Geschäftsmann, der sich insbe- sondere durch seine Kritik an der Privatisierung von tschechischen Fir- men unter den durch die Korruption seitens amtlicher Entscheidungsträ- ger geprägten Bedingungen einen Namen gemacht habe. Insbesondere ab Ende 2004 habe sein diesbezügliches Engagement sein Verhältnis zur politischen Elite des Landes erheblich belastet und zu einer gegen ihn ge- richteten Medienkampagne geführt, im Verlaufe derer er beispielsweise vom damaligen Ministerpräsidenten der Tschechischen Republik als „Staatsfeind“ bezeichnet worden sei. Die im Rahmen des Auslieferungs- ersuchens vorgelegten Urteile, mit denen der Beschwerdeführer wegen Steuer- und Vermögensdelikten verurteilt worden sei, seien in diesem Kontext zu sehen. Die zuständigen Gerichte seien bei ihrer Entscheidfin- dung seitens der höchsten politischen Kreise massgeblich beeinflusst worden. Der Beschwerdeführer sei jeweils trotz einer ungenügenden Be- weislage verurteilt worden. Dass die Schuldsprüche wegen angeblichem Steuerdelikt den rechtsstaatlichen Erfordernissen an eine ausreichende Beweisgrundlage nicht zu genügen vermöchten, sei insbesondere auch vom Obersten Gericht der Tschechischen Republik in seinem Entscheid

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vom 9. Juni 2010 festgestellt worden, mit welchem es die von der Justiz- ministerin der Tschechischen Republik zu Gunsten des Beschwerdefüh- rers und eines Mitbeschuldigten erhobene Beschwerde wegen Gesetzes- verletzung gutgeheissen, sämtliche in diesem Zusammenhang ergange- nen Entscheidungen aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung an die erste Instanz zurückgewiesen habe. Bereits diese Tatsache zeige in aller Deutlichkeit, dass das betreffende Verfahren nicht fair gewesen sei. Wie es der vom Beschwerdeführer eingereichten „Massnahme“ des Vor- sitzenden des Senats des Stadtgerichts Prag vom 8. November 2011 ent- nommen werden könne, sei inzwischen ein entsprechendes „Heilungsver- fahren“ eröffnet worden. Dass sich die ersuchende Behörde darüber aus- schweige, lasse darauf schliessen, dass die Tschechische Republik nach wie vor nicht an einer fairen prozessualen Behandlung des Beschwerde- führers interessiert sei. Erhellend sei in diesem Zusammenhang auch, dass die tschechischen Polizeieinheiten wohl ohne Wissen der Schweizer Behörden auf Schweizer Territorium nach dem Beschwerdeführer ge- fahndet hätten. Unter diesen Umständen könne der Beschwerdeführer keine justizielle Gerechtigkeit in der Tschechischen Republik erwarten. In Anbetracht dessen, dass gewisse Personen im Justizapparat nicht davor zurückschreckten, ihm einen Auftragsmord anzuhängen und im Bedarfs- fall die Beweise hierfür zu konstruieren, was von mehreren ehemaligen Polizisten mit eidesstattlicher Erklärung bezeugt worden sei, müsste der Beschwerdeführer im Falle einer Auslieferung gar um seine körperliche Integrität fürchten (RR.2011.26, act. 1 S. 11 ff. N. 45 ff., act. 13 S. 12 ff. N. 29 ff.). Im Haftentlassungsgesuch vom 21. Juni 2011 und in der gegen den dies- bezüglichen ablehnenden Entscheid des Beschwerdegegners erhobenen Beschwerde vom 7. Juli 2011 macht der Beschwerdeführer mit Bezug auf die Einrede des politischen Delikts sodann Folgendes geltend:

Seit das Oberste Gericht der Tschechischen Republik mit Urteil vom

9. Juni 2010 die dem Auslieferungsersuchen des tschechischen Justizmi- nisteriums zugrunde liegenden Urteile aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung an das Stadtgericht Prag zurückgewiesen habe, sei in dieser Sache bis heute nichts mehr Relevantes geschehen. Das Verfah- ren werde offensichtlich über Gebühr verschleppt, mit dem einzigen Ziel, keinen Entscheid zu fällen, bis über das Auslieferungsverfahren in der Schweiz entschieden werde. Im Zuge dieses Verfahrens seien die Vertei- digungsrechte des Beschwerdeführers abermals verletzt worden. So habe der in diesem Verfahren vorsitzende Richter wenige Tage vor der am

25. März 2011 stattgefundenen öffentlichen Verhandlung eine Ergänzung des den Beschwerdeführers vollumfänglich entlastenden Gutachtens an-

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geordnet, ohne dass die Verteidigung darüber rechtzeitig in Kenntnis ge- setzt worden wäre. Sodann sei es zu diversen inoffiziellen Kontakten zwi- schen dem Stadtgericht Prag und dem Finanzamt Prag 3, welches Partei- stellung inne habe, gekommen. Dabei seien dem Finanzamt vom vorsit- zenden Richter in suggestiver Form gehaltene Fragen gestellt worden, deren Beantwortung in der alleinigen richterlichen Kompetenz gelegen wäre. Es bestehe der Verdacht, dass die Antworten des Finanzamtes ab- gesprochen gewesen seien. Zudem gebe es Hinweise auf eine Beeinflus- sung einer Angestellten des Finanzamtes, gestützt auf deren Zeugenaus- sagen der Beschwerdeführer seinerzeit in Missachtung seiner Verteidi- gungsrechte zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden sei, derentwegen um seine Auslieferung ersucht werde. In diesem Zusammenhang sei auf eine entsprechende Anzeige hin ein Disziplinarverfahren gegen den vor- sitzenden Richter eingeleitet worden. Der Umstand, dass die tschechi- schen Gerichtsbehörden nicht einmal vor gesetzeswidrigen Handlungen zum Nachteil des Beschwerdeführers zurückschrecken würden, zeige in aller Deutlichkeit, dass dieser in Tschechien nicht ein faires, sondern ein politisch gesteuertes Verfahren zu erwarten habe (RR.2011.26, act. 17 S. 3 ff. N. 7 ff. und RR.2011.175, act. 1 S. 4 ff. N. 11 ff.). 7.2 Gemäss Art. 1 EAUe sind die Vertragsparteien grundsätzlich verpflichtet, einander Personen auszuliefern, die von den Justizbehörden des ersu- chenden Staates wegen einer strafbaren Handlung verfolgt oder zur Voll- streckung einer Strafe oder einer sichernden Massnahme gesucht wer- den. Die Auslieferung wird u.a. dann nicht bewilligt, wenn der ersuchte Staat ernstliche Gründe hat, anzunehmen, dass das Auslieferungsersuchen wegen einer nach gemeinem Recht strafbaren Handlung gestellt worden ist, um eine Person aus rassischen, religiösen, nationalen oder auf politi- schen Anschauungen beruhenden Erwägungen zu verfolgen oder zu be- strafen, oder dass die verfolgte Person der Gefahr einer Erschwerung ih- rer Lage aus einem dieser Gründe ausgesetzt wäre (Art. 3 Ziff. 2 EAUe; Art. 2 lit. b und c IRSG). Um den Schutz der Bestimmungen von Art. 3 Ziff. 2 EAUe und Art. 2 lit. b und c IRSG beanspruchen zu können, genügt es nicht, dass die Person, deren Auslieferung verlangt wird, behauptet, aufgrund einer besonderen rechtspolitischen Lage bedroht zu sein. Sie muss vielmehr in glaubhafter Weise darlegen, inwiefern ernsthafte und objektive Risiken einer verbote- nen Diskriminierung bestehen sowie konkret aufzeigen, dass die straf- rechtliche Verfolgung nur vorgeschoben und in Wirklichkeit politisch moti-

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viert ist (vgl. BGE 132 II 469 E. 2.4 S. 473; 129 II 268 E. 6.3 S. 272; TPF 2008 24 E. 3.1 S. 27). 7.3 Die Darstellung des Beschwerdeführers, zu deren Stütze er zahlreiche Unterlagen, bei denen es sich grösstenteils um Auszüge aus tschechi- schen Medienberichten handelt, ins Recht legt, ist nicht geeignet, eine Verfolgungssituation im Sinne von Art. 3 Ziff. 2 EAUe und Art. 2 lit. b und c IRSG konkret und glaubhaft aufzuzeigen. Dass die gegen den Be- schwerdeführer geführten Strafverfahren in Tschechien Aufsehen erregen und dass der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang von einzelnen Politikern in den Medien angeprangert wurde, lässt nicht ohne Weiteres auf eine Strafverfolgung aus politischen Gründen schliessen. Die Annah- me, dass die gemeinrechtlichen Delikte, derentwegen der Verfolgte im er- suchenden Staat verurteilt wurde, lediglich vorgeschoben sind, um ihn aus politischen Gründen zu verfolgen oder zu bestrafen, setzt ernsthafte Zweifel am Funktionieren der Institutionen und an der Unabhängigkeit der Gerichte des ersuchenden Staates voraus (vgl. BGE 115 Ib 68 E. 5a S. 85 m.w.H.; vgl. ferner ZIMMERMANN, a.a.O., S. 578 N. 626). Solche Zweifel an der Unabhängigkeit der tschechischen Justiz fehlen indes. Es mag zutreffen, dass es in Tschechien in jüngster Vergangenheit einige Justizskandale insbesondere im Zusammenhang mit politisch brisanten Korruptionsaffären gegeben hat, wie dies der bei den Akten liegenden No- tiz des BFM vom 30. Mai 2011 „Tschechien – Korruptionssituation und Menschenrechte“ und den Medienberichten, auf die sich der Beschwerde- führer beruft ([…]; RR.2011.175, act. 1 S. 8 f. N. 27), entnommen werden kann. Daraus kann aber entgegen den pauschalen Behauptungen des Beschwerdeführers nicht geschlossen werden, dass die tschechische Justiz per se nicht unabhängig ist. Auch Staaten mit gefestigten rechts- staatlichen Strukturen sind vor Verfehlungen seitens ihrer Strafverfol- gungs- und Justizbehörden nicht gefeit, bestünde doch andernfalls kein Bedarf an mehrstufiger Gerichtsbarkeit, die gerade darauf angelegt ist, den Justizbehörden unterlaufene Rechtsverstösse im Instanzenzug zu beheben.

Bei einem Staat wie Tschechien, welcher die EMRK und den UNO-Pakt II ratifiziert hat, wird die Beachtung der darin statuierten Garantien vermutet (vgl. Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2009.309 vom 16. März 2010, E. 10.3). Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Tschechische Republik vorliegend ihren völkerrechtlichen Verpflichtungen nicht nachgekommen ist bzw. nicht nachkommen würde, sind nicht auszumachen. Insbesonde- re kann aus dem vom Beschwerdeführer geltend gemachten Umstand, dass das Oberste Gericht der Tschechischen Republik im Zusammen- hang mit der Strafsache betreffend Steuerdelikt eine Verletzung von Ver-

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fahrensrecht festgestellt und die entsprechenden Entscheide der Vorin- stanzen aufgehoben hat, nicht gefolgert werden, dass das betreffende Strafverfahren nicht den internationalen Menschenrechts- und Verfah- rensgarantien entsprochen hätte. Überdies bezieht sich dieser Entscheid nicht, wie vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers wiederholt be- hauptet, auf die verurteilenden Straferkenntnisse, sondern auf die Be- schlüsse, mit welchen das Revisionsbegehren des Beschwerdeführers in dieser Sache abgewiesen wurde (vgl. hierzu nachstehend E. 9). Gerade der Umstand, dass das Oberste Gericht eine Neubeurteilung des Revisi- onsbegehrens des Beschwerdeführers angeordnet hat, zeigt, dass ein wirksamer Rechtsschutz in der Tschechischen Republik sehr wohl gege- ben ist. Es ist deshalb davon auszugehen, dass allfällige Verletzungen der Verteidigungsrechte des Beschwerdeführers in einem gegebenenfalls durchzuführenden Revisions- bzw. entsprechenden Rechtsmittelverfahren vor den zuständigen tschechischen Justizbehörden geheilt werden kön- nen. Dass das Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer bereits wie- der aufgenommen worden ist, wie vom Beschwerdeführer behauptet, lässt sich indes den im Recht liegenden Akten nicht entnehmen (vgl. dazu nachstehend E. 9). Der Einwand, die ersuchende Behörde verheimliche den Umstand, dass das entsprechende Verfahren wieder aufgenommen worden sei, um des Beschwerdeführers schnellstmöglich habhaft zu wer- den, stösst somit ins Leere. Keine Stütze in den vorliegenden Akten findet sodann die Behauptung, die tschechischen Polizeieinheiten hätten in der Schweiz illegal nach dem Beschwerdeführer gefahndet. Nicht gefolgt werden kann schliesslich auch dem Einwand, der Beschwerdeführer müsste im Falle einer Auslieferung an Tschechien um seine körperliche Integrität fürchten. Weder lassen die vom Beschwerdegegner in diesem Zusammenhang ins Recht gelegten Dokumente (RR.2011.26, act. 1 Bei- lage 171) auf eine aktuelle Gefährdung von Leib und Leben des Be- schwerdeführers schliessen, noch ist anzunehmen, die zuständigen tschechischen Behörden wären nicht in der Lage, einer solchen Gefahr, sollte diese tatsächlich gegeben sein, zu begegnen. Hinweise dieser Art sind auch dem aktuellen Amnesty International Report 2011 (Deutsche Ausgabe, S. 484 ff.) keine zu entnehmen. Nach dem Gesagten besteht kein Grund, dem Beschwerdeführer den in Art. 3 Ziff. 2 EAUe und Art. 2 lit. b und c IRSG vorgesehenen Schutz zu gewähren. Die Einrede des politischen Delikts ist folglich abzuweisen. 8. Einen weiteren Ausschlussgrund erblickt der Beschwerdeführer in der Verletzung des internationalen Ordre public (RR.2011.26, act. 1 S. 82 ff. N. 68 ff. sowie act. 13 S. 7 ff. N. 20 ff.). Seine diesbezüglichen Vorbringen decken sich indes mit den im Rahmen der Einrede des politischen Delikts

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erhobenen Einwänden. Auf die vorliegende Rüge ist daher nicht weiter einzugehen. 9.

9.1 In einem nächsten Punkt bestreitet der Beschwerdeführer die Rechtskraft der dem Auslieferungsersuchen zugrunde liegenden Urteile. Diesbezüg- lich führt er aus, er habe am 28. Februar 2007 einen Antrag auf Wieder- aufnahme des mit Urteil des Obergerichts Prag vom 5. Juni 2006 abge- schlossenen Verfahrens gestellt. Der Antrag sei mit Beschluss des Stadt- gerichts Prag vom 6. März 2008 abgelehnt worden. Die dagegen erhobe- ne Beschwerde sei vom Obergericht Prag mit Beschluss vom 19. Sep- tember 2008 abgewiesen worden. Gegen diesen Beschluss sei in der Folge von der Justizministerin der Tschechischen Republik Beschwerde zu Gunsten des Beschwerdeführers beim Obersten Gericht der Tschechi- schen Republik eingereicht worden. Mit Entscheid vom 9. Juni 2010 habe das Oberste Gericht die vorgenannte Beschwerde gutgeheissen und die Beschlüsse des Obergerichts Prag vom 19. September 2008 und des Stadtgerichts Prag vom 6. März 2008 sowie alle Entscheidungen, welche die aufgehobenen Entscheidungen inhaltlich abschliessen, womit offen- sichtlich auch die im Auslieferungsersuchen erwähnten Urteile des Stadt- gerichts Prag vom 8. Januar 2010 und des Obergerichts Prag vom

21. April 2010 gemeint seien, aufgehoben und die Sache zur neuen Beur- teilung an das Stadtgericht Prag zurückgewiesen. Mit „Massnahme“ vom

8. November 2010 habe sodann der Vorsitzende des Senats des Stadtge- richts Prag in der Strafsache gegen den Beschwerdeführer unter einer neuen Prozessnummer die Ausarbeitung eines Gutachtens angeordnet. Damit sei dem Auslieferungsersuchen endgültig jede Grundlage entzo- gen. Ein rechtskräftiger und vollstreckbarer Entscheid liege entgegen der Behauptung der ersuchenden Behörde nicht vor. Das Verfahren gegen den Beschwerdeführer sei vielmehr wieder aufgenommen worden und die Sache müsse neu beurteilt und entschieden werden (RR.2011.26, act. 1 S. 71 ff. N. 58 ff.). 9.2 Dem Auslieferungsersuchen des tschechischen Justizministeriums ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer mit Urteil des Stadtgerichts Prag vom 8. Januar 2010 i.V.m. Urteil des Obergerichts Prag vom 21. April 2010 der Pflichtverletzung bei der Verwaltung fremden Vermögens ge- mäss einschlägigen Bestimmungen des tschechischen Strafgesetzbuches für schuldig befunden worden sei. Für diese Straftat sowie die Steuerhin- terziehung und Hinterziehung der Gebühren und ähnlichen Abgaben bzw. Versuch dazu gemäss einschlägigen Bestimmungen des tschechischen Strafgesetzbuches sei der Beschwerdeführer mit den genannten Urteilen u.a. zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt worden,

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welche die mit Urteil des Stadtgerichts Prag vom 29. November 2005 i.V.m. Urteil des Obergerichts Prag vom 5. Juni 2006 verhängte Strafe er- setzt habe. Die übrigen Teile dieser Urteile, einschliesslich des Schuld- spruchs, seien jedoch weiterhin rechtskräftig und vollstreckbar (Akten BJ, act. 72). Mit Faxschreiben vom 5. Oktober 2010 ersuchte der Beschwerdegegner das tschechische Justizministerium um Stellungnahme zur Auswirkung des vom Beschwerdeführer ins Recht gelegten Entscheids des Obersten Gerichts der Tschechischen Republik vom 9. Juni 2010 auf die dem Aus- lieferungsersuchen zugrunde liegenden Urteile (Akten BJ, act. 118). Ge- mäss der gleichentags eingereichten Stellungnahme des tschechischen Justizministeriums habe das Oberste Gericht der Tschechischen Republik mit dem besagten Entscheid die Beschlüsse des Stadtgerichts Prag vom

6. März 2008 sowie des Obergerichts Prag vom 19. September 2008, mit denen das Gesuch des Beschwerdeführers auf Wiederaufnahme des Ver- fahrens, welches im Übrigen nur einen mit Urteil des Obergerichts Prag vom 5. Juni 2006 abgeurteilten Punkt betreffe, abgelehnt worden sei, auf- gehoben und das Stadtgericht Prag angewiesen über das Wiederaufnah- megesuch des Beschwerdeführers neu zu entscheiden. Zugleich sei das Stadtgericht Prag angewiesen worden, zusätzliche Beweise, darunter Sachverständigengutachten, zu erheben. Das Stadtgericht Prag werde demnach, nach dem es zusätzliche Beweise erhoben habe, darüber zu befinden haben, ob das betreffende Verfahren wieder aufgenommen oder das Wiederaufnahmegesuch des Beschwerdeführers erneut abgelehnt werde. Das Wiederaufnahmegesuch sei nach tschechischem Recht ein ausserordentliches Rechtsmittel, dem keine aufschiebende Wirkung mit Bezug auf die Vollstreckbarkeit des entsprechenden Urteils zukomme. Solange das Stadtgericht Prag nicht die Wiederaufnahme des Strafverfah- rens beschliesse, blieben die dem Auslieferungsersuchen zugrunde lie- genden Urteile vollstreckbar. Sollte das Verfahren gegen den Beschwer- deführer wieder aufgenommen werden, würde das tschechische Justizmi- nisterium den Beschwerdegegner umgehend informieren (Akten BJ, act. 119). 9.3 Aufgrund des völkerrechtlichen Vertrauensprinzips besteht vorliegend kei- ne Veranlassung, diese Angaben der ersuchenden Behörde in Zweifel zu ziehen. Daran ändern auch die vom Beschwerdeführer ins Recht gelegten Akten nichts. Entgegen den repetitiven Behauptungen des Rechtsvertre- ters des Beschwerdeführers kann dem Entscheid des Obersten Gerichts der Tschechischen Republik vom 9. Juni 2010 nicht entnommen werden, dass die Aufhebung der darin erwähnten Entscheide auch die dem Auslie- ferungsersuchen zugrunde liegenden Urteile beschlägt (vgl. Akten BJ,

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act. 118 Beilage). Ebenso wenig kann auch die „Massnahme“ des Vorsit- zenden des Senats des Stadtgerichts Prag vom 8. November 2010, mit welcher die Ausarbeitung eines Gutachtens „in der Strafsache des Verur- teilten A.“ angeordnet worden ist (Akten BJ, act. 150 Beilage), als Nach- weis für die fehlende Rechtskraft und Vollstreckbarkeit der dem Ausliefe- rungsersuchen zugrunde liegenden Urteile dienen. Entgegen dem Be- schwerdeführer ist aus diesem Akt nicht ersichtlich, dass das betreffende Strafverfahren wieder aufgenommen worden ist. Vor allem aber übergeht der Beschwerdeführer, dass die Auslieferung nicht einzig zur Vollstre- ckung einer rechtskräftigen Strafe verlangt werden kann, sondern auch zur Strafverfolgung wegen Verdachts einer strafbaren Handlung (vgl. Art. 1 EAUe). Selbst wenn die zuständigen tschechischen Justizbehörden vorliegend eine Wiederaufnahme des Verfahrens beschliessen sollten, wäre dies kein Grund, die Auslieferung des Beschwerdeführers zu ver- weigern. Die Beschwerde erweist sich somit in diesem Punkt als unbe- gründet. 10.

10.1 Der Beschwerdeführer rügt eine mangelhafte Sachverhaltsdarstellung im Auslieferungsersuchen. Im Einzelnen macht er Folgendes geltend: Falsch sei zunächst die Darstellung des mit Urteilen des Stadtgerichts Prag vom 29. November 2005 und des Obergerichts Prag vom 5. Ju- ni 2006 abgeurteilten Sachverhalts. In den dem Beschwerdeführer vorge- worfenen Fällen der Hinterziehung von Mehrwertsteuer sei es nie zu ei- nem nachweisbaren ungerechtfertigten Mehrwertsteuerabzug gekommen. Das zuständige Finanzamt Prag habe diesbezüglich nie einen Mehr- wertsteuerbescheid vorgelegt, gestützt auf welchen alleine eine Verurtei- lung des Beschwerdeführers hätte erfolgen dürfen. Der Beschwerdeführer beantrage daher, das Justizministerium der Tschechischen Republik zu ersuchen, den fraglichen Steuerbescheid vorzulegen. Zudem beantrage er, beim Institut für Rechtsvergleichung ein gerichtliches Gutachten in Auf- trag zu geben, welches sich darüber zu äussern habe, ob nach tschechi- schem Recht im Hinblick auf den behaupteten ungerechtfertigten Mehr- wertsteuerabzug ein gültiger Steuerbescheid des zuständigen Finanzam- tes vorliegen müsste. Ebenso falsch sei auch die Darstellung des den Urteilen des Stadtgerichts Prag vom 8. Januar 2010 und des Obergerichts Prag vom 21. April 2010 zugrunde liegenden Sachverhalts. Entgegen diesen Urteilen, habe der Beschwerdeführer mit den Transaktionen, derentwegen er verurteilt wor- den sei, keinen Schaden verursacht und keine unrechtmässigen finanziel- len Vorteile erlangt.

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Unzutreffend sei ferner die Angabe, wonach der Beschwerdeführer mit Urteil des Stadtgerichts Prag vom 8. Januar 2010 in Verbindung mit Urteil des Obergerichts Prag vom 21. April 2010 verurteilt worden sein soll. Das Obergericht Prag habe vielmehr mit seinem Urteil das erstinstanzliche Ur- teil des Stadtgerichts Prag aufgehoben und in der Sache selbst neu ent- schieden. Eine wie auch immer geartete Verbindung der genannten Urtei- le sei deshalb nicht möglich. Falsch sei sodann auch die Behauptung der ersuchenden Behörde, der Beschwerdeführer sei der Pflichtverletzung bei der Verwaltung fremden Vermögens gemäss § 255 Abs. 1, Abs. 2 lit. a) und Abs. 3 des tschechi- schen Strafgesetzbuches schuldig gesprochen worden. Wie dem Urteil des Obergerichts Prag vom 21. April 2010 ohne Weiteres entnommen werden könne, sei der Beschwerdeführer der Pflichtverletzung bei der Verwaltung fremden Vermögens gemäss § 255 Abs. 1 und 3 des tsche- chischen Strafgesetzbuches schuldig gesprochen worden. Der Vorwurf der Widerhandlung gegen Abs. 2 lit. a) der genannten Bestimmung sei hingegen ausdrücklich fallen gelassen worden (RR.2011.26, act. 1 S. 66 ff. N. 50 ff.). 10.2 Gemäss Art. 12 Ziff. 2 lit. b EAUe hat das Auslieferungsersuchen eine Darstellung der Handlungen, derentwegen um Auslieferung ersucht wird, zu enthalten. Zeit und Ort ihrer Begehung sowie ihre rechtliche Würdigung unter Bezugnahme auf die anwendbaren Gesetzesbestimmungen sind so genau wie möglich anzugeben. Die erforderlichen Sachverhaltsangaben müssen nicht zwingend im Ersuchen selber enthalten sein, sondern kön- nen sich auch aus dessen Beilagen ergeben (Art. 10 Abs. 1 IRSV). Unter dem Gesichtspunkt des hier massgebenden EAUe reicht es grund- sätzlich aus, wenn die Angaben im Rechtshilfeersuchen sowie in dessen Ergänzungen und Beilagen es den schweizerischen Behörden ermögli- chen zu prüfen, ob ausreichende Anhaltspunkte für auslieferungsfähige Straftaten vorliegen, ob Verweigerungsgründe gegeben sind bzw. für wel- che mutmasslichen Delikte dem Begehren allenfalls zu entsprechen ist. Der Rechtshilferichter muss namentlich prüfen können, ob die Vorausset- zung der beidseitigen Strafbarkeit erfüllt ist. Es kann hingegen nicht ver- langt werden, dass die ersuchende Behörde die Tatvorwürfe bereits ab- schliessend mit Beweisen belegt. Der Rechtshilferichter hat weder Tat- noch Schuldfragen zu prüfen und grundsätzlich auch keine Beweiswürdi- gung vorzunehmen, sondern ist vielmehr an die Sachverhaltsdarstellung im Ersuchen gebunden, soweit sie nicht durch offensichtliche Fehler, Lü- cken oder Widersprüche sofort entkräftet wird (vgl. BGE 133 IV 76 E. 2.2 S. 79; 132 II 81 E. 2.1 S. 83 f.; Urteile des Bundesgerichts 1C_205/2007

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vom 18. Dezember 2007, E. 3.2; 1A.297/2005 vom 13. Januar 2006, E. 2.3 und 3.5, je m.w.H.). Beim Tatbestand des Abgabebetrugs stellt die Rechtsprechung an den Inhalt des Rechtshilfeersuchens erhöhte Anforderungen. Eine hinreichend präzise Umschreibung der Verdachtsgründe soll verhindern, dass sich die ersuchende Behörde unter dem Deckmantel eines von ihr ohne Ver- dachtsmomente lediglich behaupteten Abgabebetrugs Beweise verschafft, die zur Ahndung anderer Fiskaldelikte dienen sollen, für welche die Schweiz keine Rechtshilfe gewährt (BGE 116 Ib 96 E. 4c S. 103; 115 Ib 68 E. 3b/bb S. 78). Diese erhöhten Anforderungen gelten allerdings im Rechtshilfeverkehr im Bereich der indirekten Fiskalität insoweit gerade nicht, als sich diesbezüglich die Schweiz zur Leistung von Rechtshilfe gemäss Art. 50 und 63 SDÜ verpflichtet hat und in diesem Bereich der Ausschlussgrund gemäss Art. 3 Abs. 3 Satz 1 IRSG aufgrund des Vor- ranges des Staatsvertragsrechts nicht greift (Entscheid des Bundesstraf- gerichts RR.2010.85 vom 14. Februar 2011, E. 5.2 m.w.H.). Die Vertragsparteien des EAUe sind grundsätzlich verpflichtet, einander Personen auszuliefern, die von den Justizbehörden des ersuchenden Staates wegen strafbaren Handlungen verfolgt werden, welche sowohl nach dem Recht des ersuchenden als auch nach dem des ersuchten Staates mit einer Freiheitsstrafe oder die Freiheit beschränkenden si- chernden Massnahme im Höchstmass von mindestens einem Jahr oder mit einer schwereren Strafe bedroht sind (Art. 1 und 2 Ziff. 1 EAUe; vgl. auch Art. 35 Abs. 1 lit. a IRSG). Ist im Hoheitsgebiet des ersuchenden Staates eine Verurteilung zu einer Strafe erfolgt oder eine sichernde Massnahme angeordnet worden, so muss deren Mass mindestens vier Monate betragen (Art. 2 Ziff. 1 Satz 2 EAUe). Für die Frage der beidseitigen Strafbarkeit nach schweizerischem Recht ist der im Ersuchen dargelegte Sachverhalt so zu subsumieren, wie wenn die Schweiz wegen des analogen Sachverhalts ein Strafverfahren einge- leitet hätte (BGE 132 II 81 E. 2.7.2 S. 90). Der Rechtshilferichter prüft da- her bloss prima facie, ob der im Ausland verübte inkriminierte Sachver- halt, sofern er – analog – in der Schweiz begangen worden wäre, die Tat- bestandsmerkmale einer schweizerischen Strafnorm erfüllen würde (Urteil des Bundesgerichts 1A.125/2006 vom 10. August 2006, E. 2.1; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2009.257 vom 29. März 2010, E. 3.2, je m.w.H.). Die Strafnormen brauchen nach den Rechtssystemen der Schweiz und des ersuchenden Staates nicht identisch zu sein (Urteil des Bundesgerichts 1A.125/2006 vom 10. August 2006, E. 2.1 m.w.H.). Die Strafbarkeit nach ausländischem Recht ist vom Rechtshilferichter grund-

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sätzlich nicht zu überprüfen (Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2009.328 vom 8. April 2010, E. 3.4 m.w.H.). Anders als im Bereich der “akzessorischen“ Rechtshilfe ist die Voraussetzung der beidseitigen Strafbarkeit im Auslieferungsrecht für jeden Sachverhalt, für den die Schweiz die Auslieferung gewähren soll, gesondert zu prüfen (BGE 125 II 569 E. 6 S. 575; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2007.55 vom 5. Juli 2007, E. 6.2). 10.3 10.3.1 Gemäss Auslieferungsersuchen und diesem beigelegten Urteilen des Stadtgerichts Prag vom 29. November 2005 und des Obergerichts Prag vom 5. Juni 2006 soll der Beschwerdeführer zwischen September und November 1994 als Vertreter der B. AG resp. der C. GmbH, beide mit Sitz in Prag, im Zusammenwirken mit weiteren Personen zum Zwecke des Erwirkens von unrechtmässigen Mehrwertsteuerabzügen fiktive Verträge abgeschlossen und die in diesem Zusammenhang ausgestellten fiktiven Rechnungen samt Belegen in die jeweilige Buchhaltung einbezogen ha- ben, wodurch er die tschechischen Steuerbehörden zur Auszahlung von geltend gemachten Mehrwertsteuerabzügen in Höhe von CZK 6.9 Mio. und CZK 16.56 Mio. veranlasst bzw. die Auszahlung von CZK 6.9 Mio. zu veranlassen versucht haben soll (Akten BJ, act. 72, 72 A, 72 D sowie 72 E). 10.3.2 Diese Sachdarstellung entspricht den formellen Voraussetzungen von Art. 12 Ziff. 2 lit. b EAUe. Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, ist nicht stichhaltig; seine Behauptungen vermögen keine offensichtlichen Mängel im Sinne der zitierten Rechtsprechung darzulegen, welche die Sachdarstellung sofort zu entkräften vermöchten. Die Einwände erschöp- fen sich vielmehr in einer Gegendarstellung, welche im Rechtshilferecht unzulässig ist. Der Beschwerdeführer verkennt, dass das Auslieferungs- verfahren nicht der nachträglichen Überprüfung von ausländischen Straf- urteilen durch den Rechtshilferichter dient. Dies gilt umso mehr, wenn – wie vorliegend – bereits ein rechtskräftiges Strafurteil der Justizbehörden des ersuchenden Staates vorliegt (Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2009.234 vom 11. Februar 2010, E. 7.4). Die diesbezügliche Rüge ist daher abzuweisen und den entsprechenden Beweisanträgen nicht statt- zugeben. Für die Prüfung der doppelten Strafbarkeit ist demnach vom Sachverhalt auszugehen, wie er sich aus den vorliegenden Ausliefe- rungsunterlagen ergibt. 10.3.3 Gemäss Art. 63 i.V.m. Art. 50 Abs. 1 SDÜ besteht zwischen den Ver- tragsstaaten eine gegenseitige Auslieferungspflicht für Delikte der indirek- ten Fiskalität, sofern die Voraussetzungen von Art. 2 EAUe erfüllt sind.

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Der Abgabebetrug nach Art. 14 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR; SR 313.0) wird u.a. mit einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren bedroht (vgl. Art. 333 Abs. 1 und Abs. 2 lit. b StGB) und stellt damit, sofern im Bereich der indirekten Fiska- lität begangen, ein Delikt dar, für welches gemäss Art. 63 i.V.m. Art. 50 Abs. 1 SDÜ die Auslieferung zu bewilligen ist (vgl. auch BGE 136 IV 88 E. 3 S. 89 ff.). Den Tatbestand des Abgabebetruges erfüllt u.a., wer die Steuerbehörden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder sie in einem Irrtum arglistig bestärkt und so für sich oder einen andern unrechtmässig die Rückerstattung von Abgaben er- schleicht. Arglistig handelt u.a., wer zur Täuschung der Steuerbehörden gefälschte, verfälschte oder inhaltlich unwahre Urkunden i.S.v. Art. 110 Abs. 4 Satz 1 StGB verwendet (vgl. BGE 137 IV 25 E. 4.4.3.2 S. 31). Eine Rechnung, die einen Bestandteil der Buchhaltung bildet, stellt eine Ur- kunde gemäss Art. 110 Abs. 4 StGB dar (BGE 118 IV 35 E. 3b/cc S. 40; 115 IV 225 E. 2c S. 228, je m.w.H.). 10.3.4 Vorliegend soll der Beschwerdeführer inhaltlich fiktive Rechnungen in die Buchhaltungen der von ihm vertretenen Gesellschaften einbezogen und die Steuerbehörden zur Auszahlung von geltend gemachten Mehr- wertsteuerabzügen veranlasst bzw. zu veranlassen versucht haben. Die geschilderten Handlungen wären nach schweizerischem Recht prima vista als Abgabebetrug gemäss Art. 14 Abs. 1 VStrR (bzw. Versuch dazu) im Bereich der indirekten Fiskalität zu qualifizieren, was auch vom Be- schwerdeführer nicht in Frage gestellt wird. Der diesbezügliche Einwand, Art. 63 i.V.m. Art. 50 Abs. 1 SDÜ könnten nicht rückwirkend auf den vor- liegenden Sachverhalt angewendet werden (RR.2011.26, act. 5 S. 3 ff. N. 4 ff.), verfängt nicht. Nach feststehender Praxis findet auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen, mangels anders lautender Übergangsbestimmungen, das im Zeitpunkt des Entscheids jeweils gel- tende Recht Anwendung. Die verwaltungsrechtliche Natur des Rechtshil- feverfahrens schliesst namentlich die Anwendung des Grundsatzes der Nichtrückwirkung aus (BGE 112 Ib 576 E. 2 S. 583 ff.; TPF 2009 111 E. 1.2 S. 113). Mangels anders lautender Übergangsbestimmungen ist das SDÜ (in der Schweiz in Kraft seit 12. Dezember 2008 [vgl. Beschluss des Rates 2008/903/EG; ABl. L 327 vom 5. Dezember 2008, S. 15-17]) vorliegend somit anwendbar. Die Voraussetzung der beidseitigen Straf- barkeit gemäss Art. 2 Ziff. 1 EAUe i.V.m. Art. 63 i.V.m. Art. 50 Abs. 1 SDÜ ist demnach erfüllt. Die Beschwerde erwiest sich insoweit als unbegrün- det.

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10.4 10.4.1 Dem Auslieferungsersuchen und den diesem beigelegten Urteilen des Stadtgerichts Prag vom 8. Januar 2010 und des Obergerichts Prag vom

21. April 2010 ist des Weiteren zusammengefasst folgender Sachver- haltsvorwurf zu entnehmen: Am 27. und 28. Juni 2000 habe der Beschwerdeführer im Namen der D. AG, deren Vorstandsvorsitzender er gewesen sei, mit der E. AG, ver- treten durch F., Kaufverträge betreffend die Aktien der G. AG und der H. AG abgeschlossen. Aufgrund dieser Verträge habe die E. AG von der D. AG Aktien der G. AG und der H. AG zum Kaufpreis von insgesamt CZK 750 Mio. erworben. Als Zahlungstermin sei der 31. Dezember 2000 vereinbart worden. Am 29. Juni 2000 habe F. im Namen der E. AG einen Kaufvertrag mit der G. AG betreffend die Aktien der I. AG, der Mutterge- sellschaft der D. AG, abgeschlossen, aufgrund dessen die E. AG 700 Stück Aktien der besagten Gesellschaft im Nominalwert von CZK 1 Mio. zum Preis von CZK 700 Mio. erworben habe. Dieser Betrag sollte auf den Kaufpreis der Aktien der H. AG gemäss zwischen der E. AG als künftiger Verkäuferin und der G. AG als künftiger Käuferin gleichentags abge- schlossenem Kaufvorvertrag betreffend die genannten Aktien angerech- net werden. Am 30. August 2000 hätten sodann der Beschwerdeführer und F. einen Vertrag zwischen der D. AG und der E. AG über die Ver- pfändung von Wertpapieren abgeschlossen, aufgrund dessen die von der E. AG von der G. AG erworbenen 700 Stück Aktien der I. AG zur Siche- rung der Zahlung des Kaufpreises aus den Verträgen vom 27. und

28. Juni 2000 verpfändet worden seien. Nach der Veräusserung der Aktien der G. AG und der H. AG habe der Marktwert des Gesamtpakets der Aktien der I. AG, bestehend aus 1'450 Stück Aktien, indes nur ca. CZK 1-1.2 Mio. betragen. In der Folge habe die E. AG den mit den Ver- trägen vom 27. und 28. Juni 2000 vereinbarten Kaufpreis für die Aktien der G. AG und der H. AG nicht bezahlt, was dazu geführt habe, dass die D. AG als Gegenwert für die an die E. AG veräusserten Aktien anstelle des vereinbarten Kaufpreises von insgesamt CZK 750 Mio. 700 Aktien der I. AG im Wert von CZK 468'276.-- erhalten habe. Durch diese Vorge- hensweise hätten der Beschwerdeführer und F. der D. AG einen Schaden in Höhe von mindestens CZK 704'103'934.-- (Differenz zwischen dem Marktwert der Aktien der G. AG und der H. AG und dem Wert der ver- pfändeten Aktien der I. AG) zugefügt (Akten BJ, act. 72, 72 A, 72 B sowie 72 C). 10.4.2 Auch diese Sachdarstellung genügt den Anforderungen von Art. 12 Ziff. 2 lit. b EAUe. Offensichtliche Fehler, Lücken oder Widersprüche, welche sie sofort entkräften würden, sind nicht auszumachen. Den Auslieferungsun-

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terlagen können die dem Beschwerdeführer zur Last gelegte Taten in ge- nügender Form entnommen werden. Die Vorbringen des Beschwerdefüh- rers betreffen allesamt Tat- und Schuldfragen sowie jene der Beweiswür- digung, über die sich der Rechtshilferichter, wie bereits dargelegt, nicht auszusprechen hat. Unbehelflich ist auch der Einwand, eine Verbindung von Urteilen des Stadtgerichts Prag vom 8. Januar 2010 und des Oberge- richts Prag vom 21. April 2010 sei entgegen der entsprechenden Angabe im Auslieferungsersuchen nicht möglich. Zwar ist dem Urteil des Oberge- richts Prag vom 21. April 2010 zu entnehmen, dass mit diesem Urteil das erstinstanzliche Urteil des Stadtgerichts Prag vom 8. Januar 2010 aufge- hoben und die Sache neu entschieden wurde. Aus dem Urteil des Ober- gerichts Prag ist indes auch ersichtlich, dass sich die mit diesem ausge- sprochene Verurteilung auf dieselbe Handlungen bezieht, derentwegen der Beschwerdeführer erstinstanzlich verurteilt wurde. Nicht geändert wurden auch die vom Stadtgericht Prag verhängten Strafen. Die Ände- rung betrifft einzig die rechtliche Qualifikation der abgeurteilten Handlun- gen (Akten BJ, act. 72 C [Übersetzung]). Bei dieser Sachlage erweist sich die Frage nach der Richtigkeit der beanstandeten Angabe im Ausliefe- rungsersuchen als für die Beurteilung der Zulässigkeit der Auslieferung ir- relevant und kann daher offen bleiben. An der Sache vorbei geht schliess- lich das Vorbringen, das Auslieferungsersuchen enthalte falsche Angaben hinsichtlich der anwendbaren Strafbestimmungen. Abgesehen davon, dass den Beilagen des Auslieferungsersuchens ohne Weiteres entnom- men werden kann, gestützt auf welche Strafbestimmungen der Be- schwerdeführer verurteilt wurde (Akten BJ, act. 72 C [Übersetzung]), be- trifft die beanstandete Angabe im Auslieferungsersuchen lediglich die Qualifikation nach ausländischem Recht, welche vom Auslieferungsrichter nicht zu überprüfen ist, wenn feststeht, dass der in den Auslieferungsun- terlagen umschriebene Sachverhalt den Tatbestand eines Auslieferungs- deliktes erfüllt (vgl. BGE 101 Ia 405 E. 4 S. 410 m.w.H.; ZIMMERMANN, a.a.O., S. 536 N. 583). Die Beschwerde ist somit auch in diesem Punkt abzuweisen. 10.4.3 Das vorstehend geschilderte Verhalten kann nach schweizerischem Recht prima vista unter den mit einer Freiheitsstrafe im Höchstmass von über einem Jahr bedrohten Tatbestand der ungetreuen Geschäftsbesor- gung gemäss Art. 158 StGB subsumiert werden, was auch vom Be- schwerdeführer nicht bestritten wird. Die Auslieferung erweist sich dem- nach auch unter dem Gesichtspunkt der doppelten Strafbarkeit gemäss Art. 2 Ziff. 1 EAUe als zulässig.

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11.

11.1 Der Beschwerdeführer argumentiert weiter, er sei wegen des ihm angela- steten Steuerdelikts zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt worden. Angesichts des hängigen Revisionsverfahrens in dieser Sache sei davon auszugehen, dass diesbezüglich kein auslieferungsfähiges De- likt vorliege. Es verbleibe somit lediglich eine Freiheitsstrafe von höchs- tens einem Jahr, zu welcher er wegen Pflichtverletzung bei der Verwal- tung fremden Vermögens in Zusatz zu der genannten Strafe verurteilt worden sei. In Anbetracht dessen, dass er sich seit 27. Juli 2010 in Aus- lieferungshaft befinde, müsse davon ausgegangen werden, dass diese Strafe, die ohne die Vorverurteilung ohnehin grundsätzlich bedingt auszu- sprechen gewesen wäre, bereits verbüsst sei. Unter diesen Umständen erweise sich seine Auslieferung als unzulässig. Im Übrigen sei der Auslie- ferungsentscheid, indem er sich nicht zur Anrechnung der Auslieferungs- haft an die mit dem dem Auslieferungsersuchen zugrunde liegenden Urteil ausgesprochenen Freiheitsstrafe äussere, lückenhaft (RR.2011.26, act. 1 S. 84 f. N. 74, S. 88 N. 84, S. 89 N. 87 und act. 13 S. 6 f. N. 17 ff. sowie RR.2011.175, act. 1 S. 13 N. 31 ff.). 11.2 Gemäss Art. 2 Ziff. 1 Satz 2 EAUe ist die Auslieferung zu gewähren, wenn im Hoheitsgebiet des ersuchenden Staates eine Verurteilung zu einer Strafe erfolgt ist oder eine sichernde Massnahme angeordnet wurde, de- ren Mass mindestens vier Monate beträgt. Gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. b IRSG wird einem Ersuchen nicht entsprochen, wenn die Sanktion vollzo- gen wurde oder nach dem Recht des Urteilsstaates nicht mehr vollziehbar ist (vgl. auch Art. 2 Ziff. 2 lit. b i) des 1. ZP zu Art. 9 EAUe). 11.3 Das tschechische Justizministerium ersucht die Schweiz um Auslieferung des Beschwerdeführers im Hinblick auf die Vollstreckung einer Gesamt- freiheitsstrafe von sechs Jahren (Akten BJ, act. 72). Dass diese Strafe be- reits vollständig verbüsst wäre, wird vom Beschwerdeführer nicht behaup- tet und ist auch sonst nicht ersichtlich. Wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt, kann vorliegend auch nicht davon ausgegangen wer- den, dass ein Teil der dem Beschwerdeführer auferlegten Gesamtfrei- heitsstrafe, wie von ihm behauptet, nach tschechischem Recht nicht voll- ziehbar ist. Entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers beschlägt sodann die Frage der Anrechenbarkeit der im ersuchten Staat erstande- nen Auslieferungshaft landesinternes Recht des ersuchenden Staates und ist im Rahmen eines Auslieferungsersuchens nicht zu prüfen (vgl. Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2007.98+114 vom 4. Oktober 2007, E. 6). Die Beschwerde ist daher auch in diesem Punkt abzuweisen. […] 12.

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13.

13.1 Der Beschwerdeführer beanstandet schliesslich, dass sich der angefoch- tene Auslieferungsentscheid nicht zur Geltung des Spezialitätsprinzips äussere (RR.2011.26, act. 1 S. 88 N. 84 sowie act. 5 S. 5 N. 13). 13.2 Gemäss Art. 14 EAUe darf der Ausgelieferte wegen einer anderen, vor der Übergabe begangenen Handlung als derjenigen, die der Auslieferung zugrunde liegt, nur verfolgt, abgeurteilt, zur Vollstreckung einer Strafe oder sichernden Massnahme in Haft gehalten oder einer sonstigen Be- schränkung seiner persönlichen Freiheit unterworfen werden, wenn der Staat, der ihn ausgeliefert hat, zustimmt (Ziff. 1 lit. a) oder wenn der Aus- gelieferte, obwohl er dazu die Möglichkeit hatte, das Hoheitsgebiet des Staates, dem er ausgeliefert worden ist, innerhalb von 45 Tagen nach seiner endgültigen Freilassung nicht verlassen hat, oder wenn er nach Verlassen dieses Gebiets dorthin zurückgekehrt ist (Ziff. 1 lit. b; vgl. auch die Erklärung der Schweiz zu dieser Bestimmung). Wird die dem Ausge- lieferten zur Last gelegte Handlung während des Verfahrens rechtlich an- ders gewürdigt, so darf er nur insoweit verfolgt oder abgeurteilt werden, als die Tatbestandsmerkmale der rechtlich neu gewürdigten strafbaren Handlung die Auslieferung gestatten würden (Art. 14 Ziff. 3 EAUe). 13.3 Mit Auslieferungsentscheid vom 17. Dezember 2010 bewilligte der Be- schwerdegegner grundsätzlich die Auslieferung des Beschwerdeführers an Tschechien ausdrücklich nur für die dem Auslieferungsersuchen des tschechischen Justizministeriums vom 6. August 2010 zugrunde liegen- den Straftaten (RR.2011.26, act. 5.1 Ziff. 1 des Dispositivs). Art. 14 EAUe entfaltet in Tschechien als Unterzeichnerstaat dieses Abkommens direkte Wirkung. Nach dem im Rechtshilfeverkehr geltenden Vertrauensgrund- satz wird das völkerrechtskonforme Verhalten von Staaten, die – wie Tschechien – mit der Schweiz durch einen Rechtshilfevertrag verbunden sind, vermutet (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_408/2007 vom 21. De- zember 2007, E. 2.2). Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass Tschechien das in Art. 14 EAUe verankerte Spezialitätsprinzip verletzen könnte, wer- den vom Beschwerdeführer weder dargelegt noch sind solche ersichtlich. Die Einholung einer speziellen Zusicherung ist vorliegend somit nicht er- forderlich. Die diesbezügliche Rüge geht fehl. 14. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerde in allen Punk- ten unbegründet und daher abzuweisen ist. […] 15. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kosten- pflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG). Für die Berechnung der Gerichtsgebühr gelangt gemäss Art. 63 Abs. 5 VwVG

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i.V.m. Art. 73 Abs. 1 StBOG das Reglement des Bundesstrafgerichts vom

31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR; SR 173.713.162) zur Anwendung. Die Ge- richtsgebühr ist vorliegend auf insgesamt Fr. 5’000.-- festzusetzen (vgl. Art. 5 und Art. 8 Abs. 3 des Reglements) und dem Beschwerdeführer auf- zuerlegen, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in glei- cher Höhe.

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Demnach erkennt die II. Beschwerdekammer:

1. Die Verfahren RR.2011.26 und RR.2011.27 werden vereinigt.

2. Die Einrede des politischen Delikts wird abgewiesen.

3. Die Beschwerde wird abgewiesen.

4. Die Gerichtsgebühr von Fr. 5’000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.

Bellinzona, 1. September 2011

Im Namen der II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Die Präsidentin:

Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an

- Rechtsanwalt Thomas Fingerhuth - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung

Rechtsmittelbelehrung

Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).

Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).