Beschwerde gegen Auslieferungsentscheid (Art. 55 IRSG). Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 VwVG).
Sachverhalt
A. Die tschechischen Behörden ersuchten mit Meldung der Sirene Tschechien vom 11. Mai 2011 die Schweiz und andere an das SIS (Schengener Infor- mationssystem) angeschlossene Staaten um vorläufige Inhaftnahme von A. zwecks Auslieferung an die Tschechische Republik (act. 5.1). Diese Mel- dung folgte im Hinblick auf die Vollstreckung einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren bezüglich des Abwesenheitsurteils des Kreisgerichts Semi- ly vom 23. November 2010, unter Einbezug des Urteils des Kreisgerichts Trutnov vom 6. Januar 2010 wegen Veruntreuung, Diebstahls, Hausfrie- densbruchs sowie unberechtigten Eingriffs in das Recht zum Haus, zur Wohnung oder zum Nichtwohnungsraum (act. 5.6).
B. A. wurde am 3. Juli 2011 in der Schweiz verhaftet und auf Anordnung des Bundesamtes für Justiz (nachfolgend „BJ“) in provisorische Auslieferungs- haft versetzt (act. 5.3). Anlässlich seiner Einvernahme vom 4. Juli 2011 sprach sich A. gegen eine vereinfachte Auslieferung gemäss Art. 54 des Bundesgesetzes über internationale Rechtshilfe in Strafsachen vom
20. März 1981 (IRSG; SR 351.1) aus, worauf das BJ am 5. Juli 2011 einen Auslieferungshaftbefehl gegen ihn erliess (act. 5.5), welcher unangefochten blieb.
C. Mit Schreiben vom 8. August 2011, ergänzt am 13. September 2011, er- suchte das Justizministerium der tschechischen Republik die Schweiz for- mell um Auslieferung A. zur Vollstreckung der dreijährigen Freiheitsstrafe (act. 5.6, 5.12).
Dem Urteil des Kreisgerichts Semily vom 23. November 2010 liegt zusam- mengefasst folgender Sachverhalt zugrunde (act. 5.6):
Zum Nachteil der Firma „B.“ hat A. zwischen dem 6. und 7. November 2009 als Rezeptionist des Hotels „C.“ in U. aus der Kasse CZK 68'010.-- sowie EUR 2'235.-- entwendet. Davon hat er einen Teil für eigene Zwecke ver- braucht. Der andere Teil wurde bei ihm aufgefunden und zurückerstattet.
Mit Urteil des Kreisgerichts Trutnov vom 6. Januar 2010 wurde A. wegen der folgenden Taten verurteilt:
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Er hat zwischen dem 4. und 5. Juli 2009 als Rezeptionist des Hotels „D.“ in V. Getränke konsumiert ohne diese zu bezahlen. Zudem hat er CZK 345'419.-- sowie EUR 2'805.-- entwendet und für eigene Zwecke ver- braucht.
Am 25. November 2009 zerschlug A. mit der Hand das Fenster eines nicht bewohnten Zimmers des Hotels „E.“ in V., drang in das Zimmer ein und ü- bernachtete dort. Der Schaden belief sich auf CZK 900.--.
A. zerschlug am 2. Dezember 2009 das Fenster einer Gartenhütte in einer Gartenanlage in W., drang in die Hütte ein, konsumierte Lebensmittel, wel- che sich darin befanden und übernachtete dort. Er verursachte zudem Schaden an der Kücheneinrichtung. Der Gesamtschaden belief sich insge- samt auf rund CZK 1’300.--.
D. Das BJ erliess am 21. September 2011 einen Auslieferungsbefehl und be- willigte die Auslieferung A. an die Tschechische Republik für die Vollstre- ckung der mit Urteil vom 23. November 2010, unter Einbezug des Urteils vom 6. Januar 2010, ausgesprochenen Freiheitsstrafe (act. 1.5). Dagegen gelangte A. mit Beschwerde vom
17. Oktober 2011 an die II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts und beantragt, er sei nicht an die Tschechische Republik auszuweisen (act. 1).
Das BJ beantragt mit Beschwerdeantwort vom 3. November 2011 die Ab- weisung der Beschwerde (act. 5), worüber A. am 10. November 2011 in Kenntnis gesetzt wurde (act. 6).
Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen eingegangen.
Die II. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1. 1.1 Für den Auslieferungsverkehr zwischen der Schweiz und der Tschechi- schen Republik sind primär das Europäische Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957 (EAUe; SR 0.353.1) sowie das zu diesem Über- einkommen am 15. Oktober 1975 ergangene erste Zusatzprotokoll (1. ZP; SR 0.353.11) und das am 17. März 1978 ergangene zweite Zusatzprotokoll (2. ZP; SR 0.353.12) massgebend. Überdies sind für die Auslieferung zwi-
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schen der Schweiz und der Tschechischen Republik die Bestimmungen der Art. 59 ff. des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 (Schengener Durch- führungsübereinkommen, SDÜ; ABl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19-62) zwecks Ergänzung und Erleichterung der Anwendung des EAUe massgebend.
1.2 Soweit diese Staatsverträge bestimmte Fragen nicht abschliessend regeln, findet auf das Auslieferungsverfahren ausschliesslich das Recht des er- suchten Staates Anwendung (Art. 22 EAUe), vorliegend also das IRSG und die Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSV; SR 351.11). Das innerstaatliche Recht gelangt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann zur Anwendung, wenn dieses geringere Anforderungen an die Auslieferung stellt (BGE 129 II 462 E. 1.1 S. 464; 122 II 140 E. 2 S. 142). Das Günstigkeitsprinzip gilt auch innerhalb der massgebenden internationalen Rechtsquellen (vgl. Art. 59 SDÜ). Vorbehal- ten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 135 IV 212 E. 2.3 S. 215; 123 II 595 E. 7c S. 616 ff., je m.w.H.).
2. Gegen Auslieferungsentscheide des BJ kann innert 30 Tagen seit der Er- öffnung des Entscheids bei der II. Beschwerdekammer des Bundesstrafge- richts Beschwerde geführt werden (Art. 55 Abs. 3 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 IRSG; Art. 12 Abs. 1 IRSG i.V.m. Art. 50 Abs. 1 VwVG; Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 des Bundesgesetzes vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes, StBOG; SR 173.71 ; Art. 19 Abs. 2 des Organi- sationsreglements vom 31. August 2010 für das Bundesstrafgericht, BStGerOR; SR 173.713.161). Der Auslieferungsentscheid vom 21. Sep- tember 2011 wurde vom Beschwerdeführer mit Eingabe vom 17. Okto- ber 2011 angefochten. Die vorliegende Beschwerde ist demnach fristge- recht erhoben worden, weshalb darauf einzutreten ist.
3. 3.1 Der Beschwerdeführer macht Verfahrensfehler in der Tschechischen Re- publik geltend. Statt wegen Veruntreuung sei er zu Unrecht wegen Haus- friedensbruches verurteilt worden. Zudem sei das Urteil vom 23. November 2010 in seiner Abwesenheit ergangen. Dass dagegen keine Berufung ein- gereicht worden sei, beweise ausserdem, dass er auch durch keinen An- walt vertreten gewesen sei. Ferner schenkt der Beschwerdeführer der Zu- sicherung der tschechischen Behörden keinen Glauben, wonach er nach
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seiner Auslieferung die Durchführung eines neuen Verfahrens beantragen könne.
3.2 In Strafprozessen sind die minimalen prozessualen Verfahrensrechte des Angeschuldigten zu gewährleisten (vgl. Art. 6 EMRK, Art. 14 UNO-Pakt II). Für die Auslieferung zur Vollstreckung eines Abwesenheitsurteils enthält Art. 3 des 2. ZP zum EAUe eine spezielle Regelung: Danach kann die er- suchte Vertragspartei die Auslieferung zur Vollstreckung eines Abwesen- heitsurteils ablehnen, wenn nach ihrer Auffassung in dem diesem Urteil vo- rangegangenen Verfahren nicht die Mindestrechte der Verteidigung ge- wahrt worden sind, die anerkanntermassen jedem einer strafbaren Hand- lung Beschuldigten zustehen. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind die minimalen Verteidigungsrechte gewahrt, wenn der Angeschuldigte an der Gerichtsverhandlung durch einen frei gewählten Verteidiger vertre- ten wurde, der sich an der Verhandlung beteiligen und Anträge stellen konnte (BGE 129 II 56 E. 6.2 am Schluss und E. 6.3 S. 60 f.; Urteil des Bundesgerichts 1A.261/2006 vom 9. Januar 2007, E. 3.2). Die Auslieferung wird ebenfalls bewilligt, wenn die ersuchende Vertragspartei eine als aus- reichend erachtete Zusicherung gibt, der Person, um deren Auslieferung ersucht wird, das Recht auf ein neues Gerichtsverfahren zu gewährleisten, in dem die Rechte der Verteidigung gewahrt werden (Satz 2 Art. 3 Ziff. 1 des 2. ZP; vgl. auch Art. 37 Abs. 2 IRSG).
3.3 Die tschechischen Behörden haben auf Aufforderung des Beschwerdegeg- ners mit Schreiben vom 13. September 2011 formell die Garantie abgege- ben, dass der Beschwerdeführer innert acht Tagen nach seiner Ausliefe- rung die Wiederaufnahme seines Verfahrens beantragen kann. Auf dieses Recht werde er ausdrücklich hingewiesen und falls notwendig, werde ihm ein Rechtsanwalt beigeordnet (act. 5.12).
Bei einem Staat wie der Tschechischen Republik, welcher die EMRK und den UNO-Pakt II ratifiziert hat, wird die Beachtung der darin statuierten Ga- rantien – vorliegend namentlich die Gewährung minimaler prozessualer Verfahrensrechte – vermutet (vgl. explizit zur Tschechischen Republik: Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2011.26 vom 1. September 2011, E. 7.3). Sodann bestehen entgegen den Einwänden des Beschwerdefüh- rers keine berechtigten Zweifel daran, dass sich die tschechischen Behör- den nicht an ihre Garantierklärung halten würden. Diese Erklärung hat als glaubwürdig zu gelten und ist ausreichend. Überdies sind die Schweiz und die Tschechische Republik durch Staatsverträge verbunden (vgl. supra E. 1.1), an deren gegenseitigen Respektierung nicht zu zweifeln ist. Es wird deshalb davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer bei seiner Aus-
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lieferung ein neues Gerichtsverfahren verlangen kann, welches den Anfor- derungen der EMRK sowie des UNO-Pakts II genügen wird. Im tschechi- schen Verfahren – und nicht im Auslieferungsverfahren – wäre dann auch der Einwand vorzubringen, wonach der Beschwerdeführer zu Unrecht we- gen Hausfriedensbruchs verurteilt worden sei. An der Zulässigkeit der Aus- lieferung ändert dieser Einwand jedenfalls nichts (vgl. Art. 2 Abs. 1 EAUe). Kann der Beschwerdeführer die Wiederaufnahme des Gerichtsverfahrens verlangen, werden seine Verteidigungsrechte hinreichend gewahrt. Ob die- se im tschechischen Verfahren überhaupt verletzt worden sind, muss daher nicht überprüft werden (vgl. Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2009.336 vom 11. März 2010, E. 4.4). Die diesbezüglichen Rügen er- weisen sich als unbegründet.
3.4 Andere Auslieferungshindernisse werden weder geltend gemacht, noch sind solche ersichtlich. Die Auslieferung ist demnach gestützt auf Art. 2 Abs. 1 EAUe zulässig.
4. 4.1 Der Beschwerdeführer beantragt sodann, es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und einen Anwalt zu bestellen (RP.2011.51). Er sei nicht in der Lage, den Kostenvorschuss zu leisten, und da er das schweizerische Justizsystem nicht kenne, benötige er einen rechtlichen Vertreter.
4.2 Die II. Beschwerdekammer befreit eine Partei, welche nicht über die erfor- derlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskos- ten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG) und bestellt dieser einen Anwalt, wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig erscheint (Art. 65 Abs. 2 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind Prozessbegehren als aussichtslos anzusehen, wenn die Gewinnaus- sichten beträchtlich geringer erscheinen als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlust- gefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mit- tel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschlies- sen würde. Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaussichten bestehen, beur- teilt sich nach den Verhältnissen zurzeit, zu der das Gesuch um unentgelt- liche Rechtspflege gestellt wird (BGE 129 I 129 E. 2.3.1; 128 I 225 E. 2.5.3; 124 I 304 E. 2c).
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4.3 Die Auslieferung des Beschwerdeführers an die Tschechische Republik ist offensichtlich zulässig, und seine Begehren müssen deshalb als aussichts- los im vorgenannten Sinne bezeichnet werden. Das Gesuch um unentgelt- liche Rechtspflege und Verbeiständung ist somit abzuweisen. Der vermut- lich schwierigen finanziellen Situation kann aber gemäss Art. 5 des Regle- ments des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Ge- bühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR; SR 173.713.162) i.V.m. Art. 63 Abs. 4bis VwVG mit einer reduzierten Ge- richtsgebühr Rechnung getragen werden.
4.4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Ge- richtskosten selber zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG). Für die Berechnung der Gerichtsgebühren gelangt das BStKR i.V.m. Art. 63 Abs. 5 VwVG zur Anwendung. Unter Berücksichtigung aller Umstände ist die Gerichtsgebühr vorliegend auf Fr. 800.-- festzuset- zen.
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Demnach erkennt die II. Beschwerdekammer:
Erwägungen (1 Absätze)
E. 20 März 1981 (IRSG; SR 351.1) aus, worauf das BJ am 5. Juli 2011 einen Auslieferungshaftbefehl gegen ihn erliess (act. 5.5), welcher unangefochten blieb.
C. Mit Schreiben vom 8. August 2011, ergänzt am 13. September 2011, er- suchte das Justizministerium der tschechischen Republik die Schweiz for- mell um Auslieferung A. zur Vollstreckung der dreijährigen Freiheitsstrafe (act. 5.6, 5.12).
Dem Urteil des Kreisgerichts Semily vom 23. November 2010 liegt zusam- mengefasst folgender Sachverhalt zugrunde (act. 5.6):
Zum Nachteil der Firma „B.“ hat A. zwischen dem 6. und 7. November 2009 als Rezeptionist des Hotels „C.“ in U. aus der Kasse CZK 68'010.-- sowie EUR 2'235.-- entwendet. Davon hat er einen Teil für eigene Zwecke ver- braucht. Der andere Teil wurde bei ihm aufgefunden und zurückerstattet.
Mit Urteil des Kreisgerichts Trutnov vom 6. Januar 2010 wurde A. wegen der folgenden Taten verurteilt:
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Er hat zwischen dem 4. und 5. Juli 2009 als Rezeptionist des Hotels „D.“ in V. Getränke konsumiert ohne diese zu bezahlen. Zudem hat er CZK 345'419.-- sowie EUR 2'805.-- entwendet und für eigene Zwecke ver- braucht.
Am 25. November 2009 zerschlug A. mit der Hand das Fenster eines nicht bewohnten Zimmers des Hotels „E.“ in V., drang in das Zimmer ein und ü- bernachtete dort. Der Schaden belief sich auf CZK 900.--.
A. zerschlug am 2. Dezember 2009 das Fenster einer Gartenhütte in einer Gartenanlage in W., drang in die Hütte ein, konsumierte Lebensmittel, wel- che sich darin befanden und übernachtete dort. Er verursachte zudem Schaden an der Kücheneinrichtung. Der Gesamtschaden belief sich insge- samt auf rund CZK 1’300.--.
D. Das BJ erliess am 21. September 2011 einen Auslieferungsbefehl und be- willigte die Auslieferung A. an die Tschechische Republik für die Vollstre- ckung der mit Urteil vom 23. November 2010, unter Einbezug des Urteils vom 6. Januar 2010, ausgesprochenen Freiheitsstrafe (act. 1.5). Dagegen gelangte A. mit Beschwerde vom
17. Oktober 2011 an die II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts und beantragt, er sei nicht an die Tschechische Republik auszuweisen (act. 1).
Das BJ beantragt mit Beschwerdeantwort vom 3. November 2011 die Ab- weisung der Beschwerde (act. 5), worüber A. am 10. November 2011 in Kenntnis gesetzt wurde (act. 6).
Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen eingegangen.
Die II. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1. 1.1 Für den Auslieferungsverkehr zwischen der Schweiz und der Tschechi- schen Republik sind primär das Europäische Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957 (EAUe; SR 0.353.1) sowie das zu diesem Über- einkommen am 15. Oktober 1975 ergangene erste Zusatzprotokoll (1. ZP; SR 0.353.11) und das am 17. März 1978 ergangene zweite Zusatzprotokoll (2. ZP; SR 0.353.12) massgebend. Überdies sind für die Auslieferung zwi-
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schen der Schweiz und der Tschechischen Republik die Bestimmungen der Art. 59 ff. des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 (Schengener Durch- führungsübereinkommen, SDÜ; ABl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19-62) zwecks Ergänzung und Erleichterung der Anwendung des EAUe massgebend.
1.2 Soweit diese Staatsverträge bestimmte Fragen nicht abschliessend regeln, findet auf das Auslieferungsverfahren ausschliesslich das Recht des er- suchten Staates Anwendung (Art. 22 EAUe), vorliegend also das IRSG und die Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSV; SR 351.11). Das innerstaatliche Recht gelangt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann zur Anwendung, wenn dieses geringere Anforderungen an die Auslieferung stellt (BGE 129 II 462 E. 1.1 S. 464; 122 II 140 E. 2 S. 142). Das Günstigkeitsprinzip gilt auch innerhalb der massgebenden internationalen Rechtsquellen (vgl. Art. 59 SDÜ). Vorbehal- ten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 135 IV 212 E. 2.3 S. 215; 123 II 595 E. 7c S. 616 ff., je m.w.H.).
2. Gegen Auslieferungsentscheide des BJ kann innert 30 Tagen seit der Er- öffnung des Entscheids bei der II. Beschwerdekammer des Bundesstrafge- richts Beschwerde geführt werden (Art. 55 Abs. 3 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 IRSG; Art. 12 Abs. 1 IRSG i.V.m. Art. 50 Abs. 1 VwVG; Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 des Bundesgesetzes vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes, StBOG; SR 173.71 ; Art. 19 Abs. 2 des Organi- sationsreglements vom 31. August 2010 für das Bundesstrafgericht, BStGerOR; SR 173.713.161). Der Auslieferungsentscheid vom 21. Sep- tember 2011 wurde vom Beschwerdeführer mit Eingabe vom 17. Okto- ber 2011 angefochten. Die vorliegende Beschwerde ist demnach fristge- recht erhoben worden, weshalb darauf einzutreten ist.
3. 3.1 Der Beschwerdeführer macht Verfahrensfehler in der Tschechischen Re- publik geltend. Statt wegen Veruntreuung sei er zu Unrecht wegen Haus- friedensbruches verurteilt worden. Zudem sei das Urteil vom 23. November 2010 in seiner Abwesenheit ergangen. Dass dagegen keine Berufung ein- gereicht worden sei, beweise ausserdem, dass er auch durch keinen An- walt vertreten gewesen sei. Ferner schenkt der Beschwerdeführer der Zu- sicherung der tschechischen Behörden keinen Glauben, wonach er nach
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seiner Auslieferung die Durchführung eines neuen Verfahrens beantragen könne.
3.2 In Strafprozessen sind die minimalen prozessualen Verfahrensrechte des Angeschuldigten zu gewährleisten (vgl. Art. 6 EMRK, Art. 14 UNO-Pakt II). Für die Auslieferung zur Vollstreckung eines Abwesenheitsurteils enthält Art. 3 des 2. ZP zum EAUe eine spezielle Regelung: Danach kann die er- suchte Vertragspartei die Auslieferung zur Vollstreckung eines Abwesen- heitsurteils ablehnen, wenn nach ihrer Auffassung in dem diesem Urteil vo- rangegangenen Verfahren nicht die Mindestrechte der Verteidigung ge- wahrt worden sind, die anerkanntermassen jedem einer strafbaren Hand- lung Beschuldigten zustehen. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind die minimalen Verteidigungsrechte gewahrt, wenn der Angeschuldigte an der Gerichtsverhandlung durch einen frei gewählten Verteidiger vertre- ten wurde, der sich an der Verhandlung beteiligen und Anträge stellen konnte (BGE 129 II 56 E. 6.2 am Schluss und E. 6.3 S. 60 f.; Urteil des Bundesgerichts 1A.261/2006 vom 9. Januar 2007, E. 3.2). Die Auslieferung wird ebenfalls bewilligt, wenn die ersuchende Vertragspartei eine als aus- reichend erachtete Zusicherung gibt, der Person, um deren Auslieferung ersucht wird, das Recht auf ein neues Gerichtsverfahren zu gewährleisten, in dem die Rechte der Verteidigung gewahrt werden (Satz 2 Art. 3 Ziff. 1 des 2. ZP; vgl. auch Art. 37 Abs. 2 IRSG).
3.3 Die tschechischen Behörden haben auf Aufforderung des Beschwerdegeg- ners mit Schreiben vom 13. September 2011 formell die Garantie abgege- ben, dass der Beschwerdeführer innert acht Tagen nach seiner Ausliefe- rung die Wiederaufnahme seines Verfahrens beantragen kann. Auf dieses Recht werde er ausdrücklich hingewiesen und falls notwendig, werde ihm ein Rechtsanwalt beigeordnet (act. 5.12).
Bei einem Staat wie der Tschechischen Republik, welcher die EMRK und den UNO-Pakt II ratifiziert hat, wird die Beachtung der darin statuierten Ga- rantien – vorliegend namentlich die Gewährung minimaler prozessualer Verfahrensrechte – vermutet (vgl. explizit zur Tschechischen Republik: Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2011.26 vom 1. September 2011, E. 7.3). Sodann bestehen entgegen den Einwänden des Beschwerdefüh- rers keine berechtigten Zweifel daran, dass sich die tschechischen Behör- den nicht an ihre Garantierklärung halten würden. Diese Erklärung hat als glaubwürdig zu gelten und ist ausreichend. Überdies sind die Schweiz und die Tschechische Republik durch Staatsverträge verbunden (vgl. supra E. 1.1), an deren gegenseitigen Respektierung nicht zu zweifeln ist. Es wird deshalb davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer bei seiner Aus-
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lieferung ein neues Gerichtsverfahren verlangen kann, welches den Anfor- derungen der EMRK sowie des UNO-Pakts II genügen wird. Im tschechi- schen Verfahren – und nicht im Auslieferungsverfahren – wäre dann auch der Einwand vorzubringen, wonach der Beschwerdeführer zu Unrecht we- gen Hausfriedensbruchs verurteilt worden sei. An der Zulässigkeit der Aus- lieferung ändert dieser Einwand jedenfalls nichts (vgl. Art. 2 Abs. 1 EAUe). Kann der Beschwerdeführer die Wiederaufnahme des Gerichtsverfahrens verlangen, werden seine Verteidigungsrechte hinreichend gewahrt. Ob die- se im tschechischen Verfahren überhaupt verletzt worden sind, muss daher nicht überprüft werden (vgl. Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2009.336 vom 11. März 2010, E. 4.4). Die diesbezüglichen Rügen er- weisen sich als unbegründet.
3.4 Andere Auslieferungshindernisse werden weder geltend gemacht, noch sind solche ersichtlich. Die Auslieferung ist demnach gestützt auf Art. 2 Abs. 1 EAUe zulässig.
4. 4.1 Der Beschwerdeführer beantragt sodann, es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und einen Anwalt zu bestellen (RP.2011.51). Er sei nicht in der Lage, den Kostenvorschuss zu leisten, und da er das schweizerische Justizsystem nicht kenne, benötige er einen rechtlichen Vertreter.
4.2 Die II. Beschwerdekammer befreit eine Partei, welche nicht über die erfor- derlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskos- ten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG) und bestellt dieser einen Anwalt, wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig erscheint (Art. 65 Abs. 2 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind Prozessbegehren als aussichtslos anzusehen, wenn die Gewinnaus- sichten beträchtlich geringer erscheinen als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlust- gefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mit- tel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschlies- sen würde. Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaussichten bestehen, beur- teilt sich nach den Verhältnissen zurzeit, zu der das Gesuch um unentgelt- liche Rechtspflege gestellt wird (BGE 129 I 129 E. 2.3.1; 128 I 225 E. 2.5.3; 124 I 304 E. 2c).
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4.3 Die Auslieferung des Beschwerdeführers an die Tschechische Republik ist offensichtlich zulässig, und seine Begehren müssen deshalb als aussichts- los im vorgenannten Sinne bezeichnet werden. Das Gesuch um unentgelt- liche Rechtspflege und Verbeiständung ist somit abzuweisen. Der vermut- lich schwierigen finanziellen Situation kann aber gemäss Art. 5 des Regle- ments des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Ge- bühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR; SR 173.713.162) i.V.m. Art. 63 Abs. 4bis VwVG mit einer reduzierten Ge- richtsgebühr Rechnung getragen werden.
4.4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Ge- richtskosten selber zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG). Für die Berechnung der Gerichtsgebühren gelangt das BStKR i.V.m. Art. 63 Abs. 5 VwVG zur Anwendung. Unter Berücksichtigung aller Umstände ist die Gerichtsgebühr vorliegend auf Fr. 800.-- festzuset- zen.
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Demnach erkennt die II. Beschwerdekammer:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird ab- gewiesen.
- Dem Beschwerdeführer wird eine reduzierte Gerichtsgebühr von Fr. 800.-- auferlegt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Entscheid vom 23. November 2011 II. Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Cornelia Cova, Vorsitz, Andreas J. Keller und Roy Garré, Gerichtsschreiberin Marion Schmid
Parteien
A.,
Beschwerdeführer
gegen
BUNDESAMT FÜR JUSTIZ, FACHBEREICH AUS- LIEFERUNG,
Beschwerdegegner
Gegenstand
Auslieferung an die Tschechische Republik
Beschwerde gegen Auslieferungsentscheid (Art. 55 IRSG); Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 VwVG)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l Geschäftsnummer: RR.2011.260 und RP.2011.51
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Sachverhalt:
A. Die tschechischen Behörden ersuchten mit Meldung der Sirene Tschechien vom 11. Mai 2011 die Schweiz und andere an das SIS (Schengener Infor- mationssystem) angeschlossene Staaten um vorläufige Inhaftnahme von A. zwecks Auslieferung an die Tschechische Republik (act. 5.1). Diese Mel- dung folgte im Hinblick auf die Vollstreckung einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren bezüglich des Abwesenheitsurteils des Kreisgerichts Semi- ly vom 23. November 2010, unter Einbezug des Urteils des Kreisgerichts Trutnov vom 6. Januar 2010 wegen Veruntreuung, Diebstahls, Hausfrie- densbruchs sowie unberechtigten Eingriffs in das Recht zum Haus, zur Wohnung oder zum Nichtwohnungsraum (act. 5.6).
B. A. wurde am 3. Juli 2011 in der Schweiz verhaftet und auf Anordnung des Bundesamtes für Justiz (nachfolgend „BJ“) in provisorische Auslieferungs- haft versetzt (act. 5.3). Anlässlich seiner Einvernahme vom 4. Juli 2011 sprach sich A. gegen eine vereinfachte Auslieferung gemäss Art. 54 des Bundesgesetzes über internationale Rechtshilfe in Strafsachen vom
20. März 1981 (IRSG; SR 351.1) aus, worauf das BJ am 5. Juli 2011 einen Auslieferungshaftbefehl gegen ihn erliess (act. 5.5), welcher unangefochten blieb.
C. Mit Schreiben vom 8. August 2011, ergänzt am 13. September 2011, er- suchte das Justizministerium der tschechischen Republik die Schweiz for- mell um Auslieferung A. zur Vollstreckung der dreijährigen Freiheitsstrafe (act. 5.6, 5.12).
Dem Urteil des Kreisgerichts Semily vom 23. November 2010 liegt zusam- mengefasst folgender Sachverhalt zugrunde (act. 5.6):
Zum Nachteil der Firma „B.“ hat A. zwischen dem 6. und 7. November 2009 als Rezeptionist des Hotels „C.“ in U. aus der Kasse CZK 68'010.-- sowie EUR 2'235.-- entwendet. Davon hat er einen Teil für eigene Zwecke ver- braucht. Der andere Teil wurde bei ihm aufgefunden und zurückerstattet.
Mit Urteil des Kreisgerichts Trutnov vom 6. Januar 2010 wurde A. wegen der folgenden Taten verurteilt:
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Er hat zwischen dem 4. und 5. Juli 2009 als Rezeptionist des Hotels „D.“ in V. Getränke konsumiert ohne diese zu bezahlen. Zudem hat er CZK 345'419.-- sowie EUR 2'805.-- entwendet und für eigene Zwecke ver- braucht.
Am 25. November 2009 zerschlug A. mit der Hand das Fenster eines nicht bewohnten Zimmers des Hotels „E.“ in V., drang in das Zimmer ein und ü- bernachtete dort. Der Schaden belief sich auf CZK 900.--.
A. zerschlug am 2. Dezember 2009 das Fenster einer Gartenhütte in einer Gartenanlage in W., drang in die Hütte ein, konsumierte Lebensmittel, wel- che sich darin befanden und übernachtete dort. Er verursachte zudem Schaden an der Kücheneinrichtung. Der Gesamtschaden belief sich insge- samt auf rund CZK 1’300.--.
D. Das BJ erliess am 21. September 2011 einen Auslieferungsbefehl und be- willigte die Auslieferung A. an die Tschechische Republik für die Vollstre- ckung der mit Urteil vom 23. November 2010, unter Einbezug des Urteils vom 6. Januar 2010, ausgesprochenen Freiheitsstrafe (act. 1.5). Dagegen gelangte A. mit Beschwerde vom
17. Oktober 2011 an die II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts und beantragt, er sei nicht an die Tschechische Republik auszuweisen (act. 1).
Das BJ beantragt mit Beschwerdeantwort vom 3. November 2011 die Ab- weisung der Beschwerde (act. 5), worüber A. am 10. November 2011 in Kenntnis gesetzt wurde (act. 6).
Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen eingegangen.
Die II. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1. 1.1 Für den Auslieferungsverkehr zwischen der Schweiz und der Tschechi- schen Republik sind primär das Europäische Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957 (EAUe; SR 0.353.1) sowie das zu diesem Über- einkommen am 15. Oktober 1975 ergangene erste Zusatzprotokoll (1. ZP; SR 0.353.11) und das am 17. März 1978 ergangene zweite Zusatzprotokoll (2. ZP; SR 0.353.12) massgebend. Überdies sind für die Auslieferung zwi-
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schen der Schweiz und der Tschechischen Republik die Bestimmungen der Art. 59 ff. des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 (Schengener Durch- führungsübereinkommen, SDÜ; ABl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19-62) zwecks Ergänzung und Erleichterung der Anwendung des EAUe massgebend.
1.2 Soweit diese Staatsverträge bestimmte Fragen nicht abschliessend regeln, findet auf das Auslieferungsverfahren ausschliesslich das Recht des er- suchten Staates Anwendung (Art. 22 EAUe), vorliegend also das IRSG und die Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSV; SR 351.11). Das innerstaatliche Recht gelangt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann zur Anwendung, wenn dieses geringere Anforderungen an die Auslieferung stellt (BGE 129 II 462 E. 1.1 S. 464; 122 II 140 E. 2 S. 142). Das Günstigkeitsprinzip gilt auch innerhalb der massgebenden internationalen Rechtsquellen (vgl. Art. 59 SDÜ). Vorbehal- ten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 135 IV 212 E. 2.3 S. 215; 123 II 595 E. 7c S. 616 ff., je m.w.H.).
2. Gegen Auslieferungsentscheide des BJ kann innert 30 Tagen seit der Er- öffnung des Entscheids bei der II. Beschwerdekammer des Bundesstrafge- richts Beschwerde geführt werden (Art. 55 Abs. 3 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 IRSG; Art. 12 Abs. 1 IRSG i.V.m. Art. 50 Abs. 1 VwVG; Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 des Bundesgesetzes vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes, StBOG; SR 173.71 ; Art. 19 Abs. 2 des Organi- sationsreglements vom 31. August 2010 für das Bundesstrafgericht, BStGerOR; SR 173.713.161). Der Auslieferungsentscheid vom 21. Sep- tember 2011 wurde vom Beschwerdeführer mit Eingabe vom 17. Okto- ber 2011 angefochten. Die vorliegende Beschwerde ist demnach fristge- recht erhoben worden, weshalb darauf einzutreten ist.
3. 3.1 Der Beschwerdeführer macht Verfahrensfehler in der Tschechischen Re- publik geltend. Statt wegen Veruntreuung sei er zu Unrecht wegen Haus- friedensbruches verurteilt worden. Zudem sei das Urteil vom 23. November 2010 in seiner Abwesenheit ergangen. Dass dagegen keine Berufung ein- gereicht worden sei, beweise ausserdem, dass er auch durch keinen An- walt vertreten gewesen sei. Ferner schenkt der Beschwerdeführer der Zu- sicherung der tschechischen Behörden keinen Glauben, wonach er nach
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seiner Auslieferung die Durchführung eines neuen Verfahrens beantragen könne.
3.2 In Strafprozessen sind die minimalen prozessualen Verfahrensrechte des Angeschuldigten zu gewährleisten (vgl. Art. 6 EMRK, Art. 14 UNO-Pakt II). Für die Auslieferung zur Vollstreckung eines Abwesenheitsurteils enthält Art. 3 des 2. ZP zum EAUe eine spezielle Regelung: Danach kann die er- suchte Vertragspartei die Auslieferung zur Vollstreckung eines Abwesen- heitsurteils ablehnen, wenn nach ihrer Auffassung in dem diesem Urteil vo- rangegangenen Verfahren nicht die Mindestrechte der Verteidigung ge- wahrt worden sind, die anerkanntermassen jedem einer strafbaren Hand- lung Beschuldigten zustehen. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind die minimalen Verteidigungsrechte gewahrt, wenn der Angeschuldigte an der Gerichtsverhandlung durch einen frei gewählten Verteidiger vertre- ten wurde, der sich an der Verhandlung beteiligen und Anträge stellen konnte (BGE 129 II 56 E. 6.2 am Schluss und E. 6.3 S. 60 f.; Urteil des Bundesgerichts 1A.261/2006 vom 9. Januar 2007, E. 3.2). Die Auslieferung wird ebenfalls bewilligt, wenn die ersuchende Vertragspartei eine als aus- reichend erachtete Zusicherung gibt, der Person, um deren Auslieferung ersucht wird, das Recht auf ein neues Gerichtsverfahren zu gewährleisten, in dem die Rechte der Verteidigung gewahrt werden (Satz 2 Art. 3 Ziff. 1 des 2. ZP; vgl. auch Art. 37 Abs. 2 IRSG).
3.3 Die tschechischen Behörden haben auf Aufforderung des Beschwerdegeg- ners mit Schreiben vom 13. September 2011 formell die Garantie abgege- ben, dass der Beschwerdeführer innert acht Tagen nach seiner Ausliefe- rung die Wiederaufnahme seines Verfahrens beantragen kann. Auf dieses Recht werde er ausdrücklich hingewiesen und falls notwendig, werde ihm ein Rechtsanwalt beigeordnet (act. 5.12).
Bei einem Staat wie der Tschechischen Republik, welcher die EMRK und den UNO-Pakt II ratifiziert hat, wird die Beachtung der darin statuierten Ga- rantien – vorliegend namentlich die Gewährung minimaler prozessualer Verfahrensrechte – vermutet (vgl. explizit zur Tschechischen Republik: Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2011.26 vom 1. September 2011, E. 7.3). Sodann bestehen entgegen den Einwänden des Beschwerdefüh- rers keine berechtigten Zweifel daran, dass sich die tschechischen Behör- den nicht an ihre Garantierklärung halten würden. Diese Erklärung hat als glaubwürdig zu gelten und ist ausreichend. Überdies sind die Schweiz und die Tschechische Republik durch Staatsverträge verbunden (vgl. supra E. 1.1), an deren gegenseitigen Respektierung nicht zu zweifeln ist. Es wird deshalb davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer bei seiner Aus-
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lieferung ein neues Gerichtsverfahren verlangen kann, welches den Anfor- derungen der EMRK sowie des UNO-Pakts II genügen wird. Im tschechi- schen Verfahren – und nicht im Auslieferungsverfahren – wäre dann auch der Einwand vorzubringen, wonach der Beschwerdeführer zu Unrecht we- gen Hausfriedensbruchs verurteilt worden sei. An der Zulässigkeit der Aus- lieferung ändert dieser Einwand jedenfalls nichts (vgl. Art. 2 Abs. 1 EAUe). Kann der Beschwerdeführer die Wiederaufnahme des Gerichtsverfahrens verlangen, werden seine Verteidigungsrechte hinreichend gewahrt. Ob die- se im tschechischen Verfahren überhaupt verletzt worden sind, muss daher nicht überprüft werden (vgl. Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2009.336 vom 11. März 2010, E. 4.4). Die diesbezüglichen Rügen er- weisen sich als unbegründet.
3.4 Andere Auslieferungshindernisse werden weder geltend gemacht, noch sind solche ersichtlich. Die Auslieferung ist demnach gestützt auf Art. 2 Abs. 1 EAUe zulässig.
4. 4.1 Der Beschwerdeführer beantragt sodann, es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und einen Anwalt zu bestellen (RP.2011.51). Er sei nicht in der Lage, den Kostenvorschuss zu leisten, und da er das schweizerische Justizsystem nicht kenne, benötige er einen rechtlichen Vertreter.
4.2 Die II. Beschwerdekammer befreit eine Partei, welche nicht über die erfor- derlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskos- ten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG) und bestellt dieser einen Anwalt, wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig erscheint (Art. 65 Abs. 2 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind Prozessbegehren als aussichtslos anzusehen, wenn die Gewinnaus- sichten beträchtlich geringer erscheinen als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlust- gefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mit- tel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschlies- sen würde. Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaussichten bestehen, beur- teilt sich nach den Verhältnissen zurzeit, zu der das Gesuch um unentgelt- liche Rechtspflege gestellt wird (BGE 129 I 129 E. 2.3.1; 128 I 225 E. 2.5.3; 124 I 304 E. 2c).
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4.3 Die Auslieferung des Beschwerdeführers an die Tschechische Republik ist offensichtlich zulässig, und seine Begehren müssen deshalb als aussichts- los im vorgenannten Sinne bezeichnet werden. Das Gesuch um unentgelt- liche Rechtspflege und Verbeiständung ist somit abzuweisen. Der vermut- lich schwierigen finanziellen Situation kann aber gemäss Art. 5 des Regle- ments des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Ge- bühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR; SR 173.713.162) i.V.m. Art. 63 Abs. 4bis VwVG mit einer reduzierten Ge- richtsgebühr Rechnung getragen werden.
4.4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Ge- richtskosten selber zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG). Für die Berechnung der Gerichtsgebühren gelangt das BStKR i.V.m. Art. 63 Abs. 5 VwVG zur Anwendung. Unter Berücksichtigung aller Umstände ist die Gerichtsgebühr vorliegend auf Fr. 800.-- festzuset- zen.
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Demnach erkennt die II. Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird ab- gewiesen.
3. Dem Beschwerdeführer wird eine reduzierte Gerichtsgebühr von Fr. 800.-- auferlegt.
Bellinzona, 23. November 2011
Im Namen der II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Die Präsidentin:
Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- A. - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung
Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).