Auslieferung an Deutschland. Beschwerde gegen Auslieferungsentscheid (Art. 55 Abs. 1 IRSG). Art. 2 Abs. 1 lit. a und d IRSG i.V.m. Art. 6 Abs. 1 EMRK; Verletzung des Beschleunigungsgebots im ersuchenden Staat.
Sachverhalt
A. Die deutschen Behörden ersuchten mit Meldung der SIRENE Germany vom 4. März 2009 die Schweiz und andere an das SIS (Schengener Infor- mationssystem) angeschlossene Staaten um vorläufige Inhaftnahme von A. zwecks Auslieferung an Deutschland. Gestützt auf das Urteil des Landge- richts Mannheim vom 16. März 2007 ersuchte das Justizministerium Ba- den-Württemberg mit Schreiben vom 23. März 2009 formell um Ausliefe- rung von A. (act. 1.4). Das Ersuchen erfolgte im Hinblick auf die Vollstre- ckung einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 6 Monaten wegen Untreue nach § 266 D-StGB und Gläubigerbegünstigung nach § 283 c D-StGB (act. 1.81).
B. Gegen dieses Urteil ergriff A. in Deutschland verschiedene Rechtsbehelfe. Seine Revision wurde mit Urteil des deutschen Bundesgerichtshofes vom
20. März 2008 als unbegründet verworfen (act. 1.82). Mit Urteil vom 24. Januar 2009 nahm das Bundesverfassungsgericht seine Verfassungsbe- schwerde nicht zur Entscheidung an (act. 1.83). Auch sein Gnadengesuch vom 18. Juli 2008 (act. 1.84) wurde abgelehnt (act. 1.85). Am 19. August 2009 reichte A. beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) in Strassburg eine Beschwerde ein (act. 1.86). Der Entscheid ist noch ausstehend.
C. Das Bundesamt für Justiz (nachfolgend „Bundesamt“) erliess am 4. Mai 2009 einen Auslieferungshaftbefehl gegen A., welcher am 14. Mai 2009 festgenommen und in provisorische Auslieferungshaft versetzt wurde. A. erklärte sich mit einer vereinfachten Auslieferung nicht einverstanden und reichte durch seinen Rechtsvertreter beim Bundesamt am 14. Mai 2009 ein Gesuch um sofortige Haftentlassung ein. Mit Schreiben vom 15. Mai 2009 ergänzte er das Gesuch und unterbreitete ein Kautionsangebot. Das Bun- desamt lehnte eine provisorische Haftentlassung mit Schreiben vom
18. Mai 2009 ab.
D. Gegen den Auslieferungshaftbefehl vom 4. Mai 2009 reichte A. am 15. Mai 2009 bei der II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde ein. Er rügte unter anderem, er entziehe sich der Auslieferung nicht, wes- halb die Haft nicht das mildeste, geeignete Mittel sei, eine allfällige Flucht- gefahr zu bannen. Mit Entscheid vom 28. Mai 2009 hiess die II. Be- schwerdekammer des Bundesstrafgerichts die Beschwerde teilweise gut
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und wies das Bundesamt an, den Beschuldigten gegen Leistung einer Kau- tion von CHF 800'000.--, Abgabe der Ausweispapiere sowie Erfüllung einer wöchentlichen polizeilichen Meldepflicht auf freien Fuss zu setzen (act. 1.6; RR.2009.176). Nachdem A. die Kaution geleistet und die Ausweispapiere abgegeben hatte, verfügte das Bundesamt am 2. Juni 2009 die provisori- sche Haftentlassung. Seither muss sich A. wöchentlich bei der Staatsan- waltschaft des Kantons Zug melden.
E. Durch seinen Rechtsvertreter nahm A. mit Schreiben vom 12. Juni 2009 zum deutschen Auslieferungsersuchen vom 23. März 2009 Stellung und beantragte beim Bundesamt, dem Ersuchen sei nicht zu entsprechen, und die vom Bundesamt angeordneten Ersatzmassnahmen seien aufzuheben. Eventualiter sei das Auslieferungsverfahren bis zum Vorliegen des Urteils des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte zu sistieren (act. 1.7). Das Bundesamt ersuchte die deutschen Behörden am 26. Juni 2009, eine schriftliche Stellungnahme einzureichen und sich zum Vorwurf der Verlet- zung von Art. 6 Ziff. 1 der Europäischen Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) zu äussern (Verfahrensakten Bundesamt act. 6.1/65). Die Stellung- nahme vom 6. August 2009 (act. 1.8) samt Beilagen wurde A. am 10. Au- gust 2009 weitergeleitet, wozu er sich mit Schreiben vom 10. September 2009 äusserte (act. 1.9).
F. Mit Schreiben vom 3. September 2009 teilte das Bundesamt A. mit, es be- absichtige, die Kosten des Auslieferungsverfahrens durch sein persönli- ches Eigentum, namentlich durch einen Teil der hinterlegten Kaution zu begleichen. A. nahm dazu mit Schreiben vom 11. September 2009 Stellung und führte unter anderem aus, eine Kostenauferlegung sei ungerecht und nicht nachvollziehbar (act. 1.10).
G. Das Bundesamt erliess am 24. September 2009 einen Auslieferungsent- scheid und bewilligte die Auslieferung des Beschuldigten für die dem Ersu- chen des Justizministeriums Baden-Württemberg vom 23. März 2009 zu Grunde liegenden Straftaten (act. 1.2).
H. Dagegen gelangt A. mit Beschwerde vom 23. Oktober 2009 an die II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts und stellt folgende Anträge (act. 1):
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„1. Der Auslieferungsentscheid des Beschwerdegegners vom 24. September 2009 sei aufzuheben und dem vom Justizministerium Baden-Württemberg mit Schreiben vom
23. März 2009 gestellten Antrag auf Auslieferung des Beschwerdeführers nach Deutschland sei nicht zu entsprechen.
2. Der vom Beschwerdegegner am 4. Mai 2009 erlassene Auslieferungshaftbefehl sowie die am 29. Mai 2009 respektive am 2. Juni 2009 gestützt auf den Entscheid des Bun- desstrafgerichts vom 28. Mai 2009 (RR.2009.176) erlassenen Ersatzmassnahmen – Kaution, Schriftensperre, Meldepflicht – seien definitiv aufzuheben.
3. Eventualiter sei das Auslieferungsverfahren B 211'700 solange zu sistieren, bis der Eu- ropäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) über die vom Beschwerdeführer am 19. August 2009 erhobene Beschwerde gegen die Bundesrepublik Deutschland entschieden hat.
4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Staatskasse.“
Das Bundesamt beantragt in seiner Beschwerdeantwort vom 10. November 2009 die Abweisung der Beschwerde (act. 6). Innert verlängerter Frist hält A. mit Replik vom 7. Dezember 2009 an den gestellten Rechtsbegehren fest (act. 9). Das Bundesamt hält mit Duplik vom 17. Dezember 2009 an seinen Anträgen fest (act. 11). Darüber wird A. mit Schreiben vom
18. Dezember 2009 in Kenntnis gesetzt (act. 12). Der Rechtsvertreter von A. äussert sich unaufgefordert am 22. Dezember 2009 in einer Beschwer- detriplik, worüber dem Bundesamt am 24. Dezember 2009 Kenntnis gege- ben wird (act. 13, 14).
Auf die Ausführungen der Parteien sowie die eingereichten Akten wird, so- weit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen eingegangen.
Die II. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1. 1.1 Für den Auslieferungsverkehr und die vorläufige Auslieferungshaft zwi- schen der Schweiz und Deutschland sind primär das Europäische Ausliefe- rungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957 (EAUe; SR 0.353.1), das zu diesem Übereinkommen am 17. März 1978 ergangene zweite Zusatz- protokoll (2. ZP; SR 0.353.12), welchem beide Staaten beigetreten sind, sowie der zwischen der Schweiz und Deutschland abgeschlossene Zusatz- vertrag über die Ergänzung des EAUe und die Erleichterung seiner An-
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wendung vom 13. November 1969 (Zusatzabkommen; SR 0.353.913.61) massgebend. Ausserdem gelangen die Bestimmungen der Art. 59 ff. des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkom- mens von Schengen vom 14. Juni 1985 (Schengener Durchführungsüber- einkommen, SDÜ; ABl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19 - 62) zur Anwendung.
1.2 Soweit diese Staatsverträge bestimmte Fragen nicht abschliessend regeln, findet auf das Verfahren der Auslieferung und der vorläufigen Ausliefe- rungshaft ausschliesslich das Recht des ersuchten Staates Anwendung (Art. 22 EAUe), vorliegend also das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351.1) und die Verord- nung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSV; SR 351.11). Dies gilt auch im Verhältnis zum SDÜ (Art. 1 Abs. 1 lit. a IRSG). Das innerstaatliche Recht gelangt nach dem Günstigkeitsprin- zip auch dann zur Anwendung, wenn dieses geringere Anforderungen an die Auslieferung stellt (BGE 129 II 462 E. 1.1 S. 464 und 122 II 140 E. 2 S. 142). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 123 II 595 E. 7c; Urteile des Bundesgerichts 1A.172/2006 und 1A.206/2006 vom
7. November 2006, E. 1.3).
2. Gegen Auslieferungsentscheide des Bundesamtes kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung des Entscheids bei der II. Beschwerdekammer des Bun- desstrafgerichts Beschwerde geführt werden (Art. 55 Abs. 3 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 IRSG; Art. 12 Abs. 1 IRSG i.V.m. Art. 50 Abs. 1 VwVG; Art. 28 Abs. 1 lit. e des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 2002 über das Bundes- strafgericht, SGG; SR 173.71; Art. 9 Abs. 3 des Reglements vom 20. Juni 2006 für das Bundesstrafgericht; SR 173.710). Die Beschwerde gegen den Auslieferungsentscheid vom 24. September 2009 wurde fristgerecht einge- reicht, weshalb darauf einzutreten ist.
3. 3.1 Der Beschwerdeführer stellt sich auf den Standpunkt, eine Auslieferung sei gestützt auf Art. 2 lit. a IRSG zu verweigern, weil das deutsche Strafverfah- ren in Verletzung des Beschleunigungsgebots gegen die EMRK verstossen habe. Er bringt zusammengefasst und im Wesentlichen vor, das deutsche Ermittlungsverfahren habe übermässig lange gedauert. Die überlange Dauer sei bei der Strafzumessung jedoch nicht berücksichtigt worden, was ein Verstoss gegen Art. 6 Abs. 1 EMRK darstelle. Zudem habe das Land- gericht Mannheim in seinem Urteil vom 16. März 2007 zwar die überlange
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Dauer des gerichtlichen Verfahrens als besonders gewichtigen Strafmilde- rungsgrund berücksichtigt, allerdings nicht in der gemäss Rechtsprechung des EGMR geforderten Weise. Das Gericht habe für alle aufgeführten Strafmilderungsgründe eine pauschale Kompensation in der Höhe von 50% festgesetzt. Bei dieser Würdigung könne aber nicht erkannt werden, um wie viel das Landgericht Mannheim die Strafe gerade wegen des Verstos- ses gegen Art. 6 Abs. 1 EMRK gemildert habe. Diese pauschale Betrach- tung sei konventionswidrig. Ferner sei darauf hinzuweisen, dass der „Fall A.“ der einzige während der Übergangsphase von der Strafmilderungs-/ Strafabschlagslösung zur Vollstreckungslösung zu beurteilende Fall gewe- sen sei, welcher vom Bundesgerichtshof nicht an die Vorinstanz zurückge- wiesen worden sei. Diese Nichtzurückweisung sowie das abgelehnte Gna- dengesuch des Beschwerdeführers um Aussetzung seiner Freiheitsstrafe zur Bewährung seien ebenfalls konventionswidrig. Aus Art. 2 Abs. 1 lit. a und lit. d IRSG ergebe sich, dass die Schweiz somit für die Vollstreckung der im Urteil vom 16. März 2007 ausgefällten Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 6 Monaten keine Rechtshilfe in Form der Auslieferung leisten könne und dürfe.
3.2 Nach Massgabe des EAUe sind die Vertragsparteien grundsätzlich ver- pflichtet, einander Personen auszuliefern, welche von den Justizbehörden des ersuchenden Staates wegen einer strafbaren Handlung verfolgt oder zur Vollstreckung einer Strafe oder einer sichernden Massnahme gesucht werden. Auszuliefern ist wegen Handlungen, welche sowohl nach dem Recht des ersuchenden als auch nach demjenigen des ersuchten Staates mit einer Freiheitsstrafe oder die Freiheit beschränkenden sichernden Massnahme im Höchstmass von mindestens einem Jahr oder einer schwe- reren Strafe bedroht sind (Art. 1 und 2 Ziff. 1 EAUe). Ist im Hoheitsgebiet des ersuchenden Staates eine Verurteilung zu einer Strafe erfolgt, so muss deren Mass mindestens vier Monate betragen (Art. 2 Ziff. 1 EAUe). Die Schweiz behält sich allerdings das Recht vor, die Rechtshilfe zu verwei- gern, wenn im ersuchenden Staat die Respektierung der vom internationa- len Ordre public anerkannten Minimalstandards an Verfahrensrechten, wo- zu die Verfahrensgarantien der EMRK und des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte (UNO-Pakt II; SR 0.103.2) gehören, nicht gewährleistet erscheinen (vgl. Art. 2 IRSG; BGE 129 II 100 E. 3.3 S. 104; 126 II 324 E. 4 S. 326 ff.; TPF RR.2009.26 vom 23. Februar 2010 E. 6.3.2, zur Publikation vorgesehen).
3.3 Das Auslieferungsersuchen der deutschen Behörden stützt sich auf eine rechtskräftige Verurteilung des Beschwerdeführers zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 6 Monaten. Dem Urteil vom 16. März 2007 liegt zusam-
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mengefasst folgender Sachverhalt zu Grunde: Der Beschwerdeführer machte sich im Zeitraum von 1996 bis 1998 zusammen mit B. und C. durch Querfinanzierung aus dem Vermögen von drei Fondsgesellschaften und Geldüberweisungen von Treuhandkonten der D. GmbH der ungetreuen Geschäftsbesorgung in 176 selbständigen Fällen schuldig. Er missbrauchte als faktischer Geschäftsführer der D. GmbH seine Vermögensbetreuungs- pflicht hinsichtlich der Treuhandkonten, indem er – aufgrund Zahlungs- schwierigkeiten – entgegen der Treuhandvereinbarung mit den Anlegern eigenmächtig und ohne deren Einverständnis den üblichen Zahlungsweg abänderte. Insbesondere wies er zwei Mitarbeiterinnen an, Anlagegelder direkt und ohne Umweg über die Konten der Fondsgesellschaften an die eigene Firmengruppe zu überweisen, um fällige Forderungen zu beglei- chen. Die Fondsgesellschaften und ihre Anleger verloren damit den Zugriff auf die Anlagegelder und die Einflussnahme auf eine zweckbestimmte Verwendung der Gelder. Ebenfalls fiel die Mittelverwendungskontrolle durch einen neutralen Treuhänder weg. Damit entstanden dem Vermögen der Fondsgesellschaften und deren Anlegern erhebliche Nachteile, weil die einbezahlten Guthaben zweckwidrig verwendet wurden. Es hat sich her- ausgestellt, dass der Beschwerdeführer die treibende Kraft bei den began- genen Taten war. Der Gefährdungsschaden bewegte sich im Bereich meh- rerer Millionen.
Ferner machte sich der Beschwerdeführer durch Überweisung von DEM 700'000.-- an die Bank E. der Bevorzugung eines Gläubigers schul- dig. Die Bank E. war Gläubigerin eines an die F. GmbH gewährten Darle- hens in der Höhe von DEM 1 Mio., welches zur Überbrückung von Liquidi- tätsengpässen am 5. Juni 1998 gewährt worden war. Zur Absicherung die- ses Darlehens, dessen Rückzahlung erst im Mai 2000 fällig gewesen wäre, hatten die Eltern des Beschwerdeführers eine selbstschuldnerische Bürg- schaft in der Höhe von DEM 700'000.-- abgegeben. Der Beschwerdeführer erreichte durch die vorzeitige Überweisung der DEM 700'000.--, dass die Bank E. den Betrag als Teilrückzahlung des Darlehens behandelte und die Bürgschaft der Eltern des Beschwerdeführers freigab. Zu diesem Zweck hatte er am Tag der Überweisung ein namens der F. GmbH verfasstes Be- gleitschreiben, welches er eigenmächtig mit dem Namenszug von C. unter- zeichnete, per Telefax an die Bank E. gesandt. Dem Beschwerdeführer war bewusst, dass C. mit der Überweisung nicht einverstanden war und sich zuvor geweigert hatte, das Begleitschreiben an die Bank E. zu unterzeich- nen. Der Überweisung war eine kontroverse Diskussion zwischen dem Be- schwerdeführer und C. vorausgegangen, bei der C. geltend gemacht hatte, dass die DEM 700’000.-- dringend für die Verbindlichkeiten der F. GmbH aus dem Fonds Nr. 19 gebraucht würden. Der Beschwerdeführer setze sich
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jedoch über die Weigerung des formellen Geschäftsführers der F. GmbH hinweg und veranlasste die Umbuchung, um der Bank E. eine Befriedigung vor Fälligkeit zu gewähren und damit die Freigabe der Bürgschaft zu bewir- ken.
3.4 Die Auslieferungsvoraussetzungen des EAUe (vgl. E. 3.2) sind im vorlie- genden Fall erfüllt, und die Sachdarstellung des Ersuchens entspricht den formellen Voraussetzungen von Art. 12 Ziff. 2 lit. b EAUe. Gemäss schwei- zerischem Recht können die dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Hand- lungen unter die Tatbestände der ungetreuen Geschäftsbesorgung (Art. 158 StGB) sowie Bevorzugung eines Gläubigers (Art. 167 StGB) sub- sumiert werden. Die Auslieferung des Beschwerdeführers erweist sich grundsätzlich als zulässig.
In seinem Urteil vom 16. März 2007 berücksichtigte das Landgericht Mann- heim die Verfahrensverzögerung als besonders gewichtigen Strafmilde- rungsgrund und setzte die erforderliche Kompensation auf 50% fest (act. 1.81 S. 105). Dagegen ist der Beschwerdeführer bereits ohne Erfolg an die dafür zuständigen deutschen Rechtsmittelinstanzen gelangt. Die Revision wurde vom Bundesgerichtshof als unbegründet verworfen und auf die Verfassungsbeschwerde trat das Bundesverfassungsgericht nicht ein (act. 1.82 und 1.83). Die Vorgehensweise des Landgerichts Mannheim be- züglich des Strafmasses bei überlanger Verfahrensdauer entspricht im We- sentlichen auch der schweizerischen Strafzumessungspraxis im Lichte von EMRK und der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101). Danach führt die Verletzung des Be- schleunigungsgebots in der Regel zu einer Strafreduktion, manchmal zum Verzicht auf eine Strafe und in Extremfällen zur Verfahrenseinstellung (BGE 133 IV 158 E. 8 S. 170).
Ob das Landgericht Mannheim in seinem Urteil vom 16. März 2007 der Verletzung des Beschleunigungsgebots in ausreichendem Umfang Rech- nung getragen und diese korrekt berücksichtigt hat, ist indessen im vorlie- genden Verfahren nicht zu prüfen. Denn das Auslieferungsverfahren dient nicht der nachträglichen Überprüfung von ausländischen Strafurteilen durch den Rechtshilferichter. Dieser hat weder Tat- noch Schuldfragen zu prüfen (vgl. BGE 132 II 81 E. 2.1; 125 II 250 E. 5b; Urteil des Bundesgerichts 1A.2/2004 vom 6. Februar 2004, E. 2, je m.w.H., Entscheid des Bundes- strafgerichts RR.2008.6 vom 28. Februar 2008, E. 3.2). Grundsätzlich hat der Rechtshilferichter auch die Strafbarkeit nach ausländischem Recht nicht zu überprüfen (vgl. Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2007.108 vom 16. November 2007, E. 4.3 m.w.H.). Gleiches gilt für die Strafzumes-
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sung. Dies gilt umso mehr, wenn - wie vorliegend - bereits ein rechtskräfti- ges Strafurteil der Justizbehörden des ersuchenden Staates vorliegt (Ent- scheid des Bundesstrafgerichts RR.2008.301 vom 12. Februar 2009, E. 4.2). Die Rüge der Verletzung von Art. 6 Abs. 1 EMRK wegen überlan- ger Verfahrensdauer sowie pauschaler Kompensation aller Strafmilde- rungsgründe steht im vorliegenden Verfahren einer Auslieferung nicht ent- gegen.
3.5 Inwieweit eine Verletzung der EMRK dadurch vorliegt, dass der Bundesge- richtshof den Fall des Beschwerdeführers angeblich als einzigen nicht an die Vorinstanz zurückgewiesen haben soll und dass sein Gnadengesuch abgelehnt wurde, geht aus seiner Rüge nicht hervor und rechtfertigt zudem keine Verweigerung der Auslieferung.
3.6 Schliesslich ist der Einwand betreffend Verstoss gegen die EMRK auch deshalb unbegründet, weil Deutschland Vertragsstaat der EMRK ist, als bewährter Rechtsstaat gilt und es keinen Grund gibt, die Gewährleistung verfahrensrechtlicher Grundrechte nach der EMRK in Zweifel zu ziehen (Entscheid des Bundesstrafgerichts RR. 2008.257 vom 4. Dezember 2008, E. 6.2).
4. Der Beschwerdeführer stellt für den Fall, dass die Auslieferung nicht als unzulässig erachtet wird den Eventualantrag, das Auslieferungsverfahren sei bis zum Entscheid des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrech- te zu sistieren.
Die Auslieferung des Beschwerdeführers an Deutschland erweist sich nach dem zuvor Ausgeführten grundsätzlich als zulässig. Für die Sistierung des Beschwerdeverfahrens besteht kein Anlass. Das Abwarten des Entscheids des EGMR wäre mit den eingegangenen staatsvertraglichen Verpflichtun- gen (vgl. E. 3.2) und mit dem in Art. 17a IRSG verankerten Beschleuni- gungsgebot nicht vereinbar. Der Eventualantrag auf Sistierung ist deshalb abzuweisen.
5. 5.1 Der Beschwerdeführer wendet schliesslich ein, die von der Beschwerde- gegnerin verfügte Verwendung seines persönlichen Eigentums zur De- ckung der Haft-, Transport- und Arztkosten erweise sich aufgrund der ge- gebenen Umstände als unverhältnismässig und nicht sachgerecht. Das Bundesstrafgericht habe mit Entscheid RR.2009.176 vom 28. Mai 2009
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seine, von der Beschwerdegegnerin verfügte Inhaftierung aufgehoben und diese damit als unverhältnismässig qualifiziert.
5.2 Die Einwände des Beschwerdeführers gehen fehl. Die Verhaftung des Be- schuldigten während des ganzen Auslieferungsverfahrens bildet die Regel (BGE 117 IV 359 E. 2a S. 362; bestätigt in BGE 130 II 306 E. 2 S. 309 ff.). Eine Aufhebung des Auslieferungshaftbefehls und die Haftentlassung rechtfertigen sich nur ausnahmsweise. Eine länger andauernde Haft konnte im vorliegenden Fall durch die Hinterlegung einer Kaution von CHF 800'000.-- sowie weitere Ersatzmassnahmen vermieden werden. Vor Erlass eines Entscheides über seine Haftentlassung musste der Be- schwerdeführer grundsätzlich zuerst einmal in Haft genommen werden. Dass er schliesslich gegen eine Kaution und Ersatzmassnahmen aus der Auslieferungshaft entlassen wurde, ändert nichts daran, dass die Ausliefe- rungshaft rechtmässig war. Entsprechend hat er für die bis dahin entstan- denen und auch für die zukünftigen Kosten einer allfälligen erneuten Haft sowie der Auslieferung selbst aufzukommen. Gemäss Art. 62 Abs. 2 IRSG kann dafür persönliches Eigentum des Verfolgten verwendet werden, vor- ausgesetzt, es ist nicht auszuliefern. Letzteres ist vorliegend nicht der Fall. Die Kostenübertragung auf den Beschwerdeführer rechtfertigt sich schliesslich auch deshalb, weil sich seine Auslieferung an Deutschland als zulässig erweist.
Zusammenfassend erweisen sich die Rügen des Beschwerdeführers ins- gesamt und im Einzelnen als unbegründet, seine Beschwerde ist abzuwei- sen, und er ist an Deutschland auszuliefern.
6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kosten- pflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 30 lit. b SGG). Für die Berech- nung der Gerichtsgebühr gelangt gemäss Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 15 Abs. 1 lit. a SGG das Reglement vom 11. Februar 2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht (SR 173.711.32) zur An- wendung. Die Gerichtsgebühr ist vorliegend auf Fr. 3'000.-- festzusetzen (vgl. Art. 3 des Reglements), unter Anrechnung des geleisteten Kostenvor- schusses in gleicher Höhe.
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Demnach erkennt die II. Beschwerdekammer:
Erwägungen (2 Absätze)
E. 20 März 2008 als unbegründet verworfen (act. 1.82). Mit Urteil vom 24. Januar 2009 nahm das Bundesverfassungsgericht seine Verfassungsbe- schwerde nicht zur Entscheidung an (act. 1.83). Auch sein Gnadengesuch vom 18. Juli 2008 (act. 1.84) wurde abgelehnt (act. 1.85). Am 19. August 2009 reichte A. beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) in Strassburg eine Beschwerde ein (act. 1.86). Der Entscheid ist noch ausstehend.
C. Das Bundesamt für Justiz (nachfolgend „Bundesamt“) erliess am 4. Mai 2009 einen Auslieferungshaftbefehl gegen A., welcher am 14. Mai 2009 festgenommen und in provisorische Auslieferungshaft versetzt wurde. A. erklärte sich mit einer vereinfachten Auslieferung nicht einverstanden und reichte durch seinen Rechtsvertreter beim Bundesamt am 14. Mai 2009 ein Gesuch um sofortige Haftentlassung ein. Mit Schreiben vom 15. Mai 2009 ergänzte er das Gesuch und unterbreitete ein Kautionsangebot. Das Bun- desamt lehnte eine provisorische Haftentlassung mit Schreiben vom
18. Mai 2009 ab.
D. Gegen den Auslieferungshaftbefehl vom 4. Mai 2009 reichte A. am 15. Mai 2009 bei der II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde ein. Er rügte unter anderem, er entziehe sich der Auslieferung nicht, wes- halb die Haft nicht das mildeste, geeignete Mittel sei, eine allfällige Flucht- gefahr zu bannen. Mit Entscheid vom 28. Mai 2009 hiess die II. Be- schwerdekammer des Bundesstrafgerichts die Beschwerde teilweise gut
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und wies das Bundesamt an, den Beschuldigten gegen Leistung einer Kau- tion von CHF 800'000.--, Abgabe der Ausweispapiere sowie Erfüllung einer wöchentlichen polizeilichen Meldepflicht auf freien Fuss zu setzen (act. 1.6; RR.2009.176). Nachdem A. die Kaution geleistet und die Ausweispapiere abgegeben hatte, verfügte das Bundesamt am 2. Juni 2009 die provisori- sche Haftentlassung. Seither muss sich A. wöchentlich bei der Staatsan- waltschaft des Kantons Zug melden.
E. Durch seinen Rechtsvertreter nahm A. mit Schreiben vom 12. Juni 2009 zum deutschen Auslieferungsersuchen vom 23. März 2009 Stellung und beantragte beim Bundesamt, dem Ersuchen sei nicht zu entsprechen, und die vom Bundesamt angeordneten Ersatzmassnahmen seien aufzuheben. Eventualiter sei das Auslieferungsverfahren bis zum Vorliegen des Urteils des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte zu sistieren (act. 1.7). Das Bundesamt ersuchte die deutschen Behörden am 26. Juni 2009, eine schriftliche Stellungnahme einzureichen und sich zum Vorwurf der Verlet- zung von Art. 6 Ziff. 1 der Europäischen Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) zu äussern (Verfahrensakten Bundesamt act. 6.1/65). Die Stellung- nahme vom 6. August 2009 (act. 1.8) samt Beilagen wurde A. am 10. Au- gust 2009 weitergeleitet, wozu er sich mit Schreiben vom 10. September 2009 äusserte (act. 1.9).
F. Mit Schreiben vom 3. September 2009 teilte das Bundesamt A. mit, es be- absichtige, die Kosten des Auslieferungsverfahrens durch sein persönli- ches Eigentum, namentlich durch einen Teil der hinterlegten Kaution zu begleichen. A. nahm dazu mit Schreiben vom 11. September 2009 Stellung und führte unter anderem aus, eine Kostenauferlegung sei ungerecht und nicht nachvollziehbar (act. 1.10).
G. Das Bundesamt erliess am 24. September 2009 einen Auslieferungsent- scheid und bewilligte die Auslieferung des Beschuldigten für die dem Ersu- chen des Justizministeriums Baden-Württemberg vom 23. März 2009 zu Grunde liegenden Straftaten (act. 1.2).
H. Dagegen gelangt A. mit Beschwerde vom 23. Oktober 2009 an die II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts und stellt folgende Anträge (act. 1):
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„1. Der Auslieferungsentscheid des Beschwerdegegners vom 24. September 2009 sei aufzuheben und dem vom Justizministerium Baden-Württemberg mit Schreiben vom
E. 23 März 2009 gestellten Antrag auf Auslieferung des Beschwerdeführers nach Deutschland sei nicht zu entsprechen.
2. Der vom Beschwerdegegner am 4. Mai 2009 erlassene Auslieferungshaftbefehl sowie die am 29. Mai 2009 respektive am 2. Juni 2009 gestützt auf den Entscheid des Bun- desstrafgerichts vom 28. Mai 2009 (RR.2009.176) erlassenen Ersatzmassnahmen – Kaution, Schriftensperre, Meldepflicht – seien definitiv aufzuheben.
3. Eventualiter sei das Auslieferungsverfahren B 211'700 solange zu sistieren, bis der Eu- ropäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) über die vom Beschwerdeführer am 19. August 2009 erhobene Beschwerde gegen die Bundesrepublik Deutschland entschieden hat.
4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Staatskasse.“
Das Bundesamt beantragt in seiner Beschwerdeantwort vom 10. November 2009 die Abweisung der Beschwerde (act. 6). Innert verlängerter Frist hält A. mit Replik vom 7. Dezember 2009 an den gestellten Rechtsbegehren fest (act. 9). Das Bundesamt hält mit Duplik vom 17. Dezember 2009 an seinen Anträgen fest (act. 11). Darüber wird A. mit Schreiben vom
18. Dezember 2009 in Kenntnis gesetzt (act. 12). Der Rechtsvertreter von A. äussert sich unaufgefordert am 22. Dezember 2009 in einer Beschwer- detriplik, worüber dem Bundesamt am 24. Dezember 2009 Kenntnis gege- ben wird (act. 13, 14).
Auf die Ausführungen der Parteien sowie die eingereichten Akten wird, so- weit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen eingegangen.
Die II. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1. 1.1 Für den Auslieferungsverkehr und die vorläufige Auslieferungshaft zwi- schen der Schweiz und Deutschland sind primär das Europäische Ausliefe- rungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957 (EAUe; SR 0.353.1), das zu diesem Übereinkommen am 17. März 1978 ergangene zweite Zusatz- protokoll (2. ZP; SR 0.353.12), welchem beide Staaten beigetreten sind, sowie der zwischen der Schweiz und Deutschland abgeschlossene Zusatz- vertrag über die Ergänzung des EAUe und die Erleichterung seiner An-
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wendung vom 13. November 1969 (Zusatzabkommen; SR 0.353.913.61) massgebend. Ausserdem gelangen die Bestimmungen der Art. 59 ff. des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkom- mens von Schengen vom 14. Juni 1985 (Schengener Durchführungsüber- einkommen, SDÜ; ABl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19 - 62) zur Anwendung.
1.2 Soweit diese Staatsverträge bestimmte Fragen nicht abschliessend regeln, findet auf das Verfahren der Auslieferung und der vorläufigen Ausliefe- rungshaft ausschliesslich das Recht des ersuchten Staates Anwendung (Art. 22 EAUe), vorliegend also das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351.1) und die Verord- nung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSV; SR 351.11). Dies gilt auch im Verhältnis zum SDÜ (Art. 1 Abs. 1 lit. a IRSG). Das innerstaatliche Recht gelangt nach dem Günstigkeitsprin- zip auch dann zur Anwendung, wenn dieses geringere Anforderungen an die Auslieferung stellt (BGE 129 II 462 E. 1.1 S. 464 und 122 II 140 E. 2 S. 142). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 123 II 595 E. 7c; Urteile des Bundesgerichts 1A.172/2006 und 1A.206/2006 vom
7. November 2006, E. 1.3).
2. Gegen Auslieferungsentscheide des Bundesamtes kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung des Entscheids bei der II. Beschwerdekammer des Bun- desstrafgerichts Beschwerde geführt werden (Art. 55 Abs. 3 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 IRSG; Art. 12 Abs. 1 IRSG i.V.m. Art. 50 Abs. 1 VwVG; Art. 28 Abs. 1 lit. e des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 2002 über das Bundes- strafgericht, SGG; SR 173.71; Art. 9 Abs. 3 des Reglements vom 20. Juni 2006 für das Bundesstrafgericht; SR 173.710). Die Beschwerde gegen den Auslieferungsentscheid vom 24. September 2009 wurde fristgerecht einge- reicht, weshalb darauf einzutreten ist.
3. 3.1 Der Beschwerdeführer stellt sich auf den Standpunkt, eine Auslieferung sei gestützt auf Art. 2 lit. a IRSG zu verweigern, weil das deutsche Strafverfah- ren in Verletzung des Beschleunigungsgebots gegen die EMRK verstossen habe. Er bringt zusammengefasst und im Wesentlichen vor, das deutsche Ermittlungsverfahren habe übermässig lange gedauert. Die überlange Dauer sei bei der Strafzumessung jedoch nicht berücksichtigt worden, was ein Verstoss gegen Art. 6 Abs. 1 EMRK darstelle. Zudem habe das Land- gericht Mannheim in seinem Urteil vom 16. März 2007 zwar die überlange
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Dauer des gerichtlichen Verfahrens als besonders gewichtigen Strafmilde- rungsgrund berücksichtigt, allerdings nicht in der gemäss Rechtsprechung des EGMR geforderten Weise. Das Gericht habe für alle aufgeführten Strafmilderungsgründe eine pauschale Kompensation in der Höhe von 50% festgesetzt. Bei dieser Würdigung könne aber nicht erkannt werden, um wie viel das Landgericht Mannheim die Strafe gerade wegen des Verstos- ses gegen Art. 6 Abs. 1 EMRK gemildert habe. Diese pauschale Betrach- tung sei konventionswidrig. Ferner sei darauf hinzuweisen, dass der „Fall A.“ der einzige während der Übergangsphase von der Strafmilderungs-/ Strafabschlagslösung zur Vollstreckungslösung zu beurteilende Fall gewe- sen sei, welcher vom Bundesgerichtshof nicht an die Vorinstanz zurückge- wiesen worden sei. Diese Nichtzurückweisung sowie das abgelehnte Gna- dengesuch des Beschwerdeführers um Aussetzung seiner Freiheitsstrafe zur Bewährung seien ebenfalls konventionswidrig. Aus Art. 2 Abs. 1 lit. a und lit. d IRSG ergebe sich, dass die Schweiz somit für die Vollstreckung der im Urteil vom 16. März 2007 ausgefällten Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 6 Monaten keine Rechtshilfe in Form der Auslieferung leisten könne und dürfe.
3.2 Nach Massgabe des EAUe sind die Vertragsparteien grundsätzlich ver- pflichtet, einander Personen auszuliefern, welche von den Justizbehörden des ersuchenden Staates wegen einer strafbaren Handlung verfolgt oder zur Vollstreckung einer Strafe oder einer sichernden Massnahme gesucht werden. Auszuliefern ist wegen Handlungen, welche sowohl nach dem Recht des ersuchenden als auch nach demjenigen des ersuchten Staates mit einer Freiheitsstrafe oder die Freiheit beschränkenden sichernden Massnahme im Höchstmass von mindestens einem Jahr oder einer schwe- reren Strafe bedroht sind (Art. 1 und 2 Ziff. 1 EAUe). Ist im Hoheitsgebiet des ersuchenden Staates eine Verurteilung zu einer Strafe erfolgt, so muss deren Mass mindestens vier Monate betragen (Art. 2 Ziff. 1 EAUe). Die Schweiz behält sich allerdings das Recht vor, die Rechtshilfe zu verwei- gern, wenn im ersuchenden Staat die Respektierung der vom internationa- len Ordre public anerkannten Minimalstandards an Verfahrensrechten, wo- zu die Verfahrensgarantien der EMRK und des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte (UNO-Pakt II; SR 0.103.2) gehören, nicht gewährleistet erscheinen (vgl. Art. 2 IRSG; BGE 129 II 100 E. 3.3 S. 104; 126 II 324 E. 4 S. 326 ff.; TPF RR.2009.26 vom 23. Februar 2010 E. 6.3.2, zur Publikation vorgesehen).
3.3 Das Auslieferungsersuchen der deutschen Behörden stützt sich auf eine rechtskräftige Verurteilung des Beschwerdeführers zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 6 Monaten. Dem Urteil vom 16. März 2007 liegt zusam-
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mengefasst folgender Sachverhalt zu Grunde: Der Beschwerdeführer machte sich im Zeitraum von 1996 bis 1998 zusammen mit B. und C. durch Querfinanzierung aus dem Vermögen von drei Fondsgesellschaften und Geldüberweisungen von Treuhandkonten der D. GmbH der ungetreuen Geschäftsbesorgung in 176 selbständigen Fällen schuldig. Er missbrauchte als faktischer Geschäftsführer der D. GmbH seine Vermögensbetreuungs- pflicht hinsichtlich der Treuhandkonten, indem er – aufgrund Zahlungs- schwierigkeiten – entgegen der Treuhandvereinbarung mit den Anlegern eigenmächtig und ohne deren Einverständnis den üblichen Zahlungsweg abänderte. Insbesondere wies er zwei Mitarbeiterinnen an, Anlagegelder direkt und ohne Umweg über die Konten der Fondsgesellschaften an die eigene Firmengruppe zu überweisen, um fällige Forderungen zu beglei- chen. Die Fondsgesellschaften und ihre Anleger verloren damit den Zugriff auf die Anlagegelder und die Einflussnahme auf eine zweckbestimmte Verwendung der Gelder. Ebenfalls fiel die Mittelverwendungskontrolle durch einen neutralen Treuhänder weg. Damit entstanden dem Vermögen der Fondsgesellschaften und deren Anlegern erhebliche Nachteile, weil die einbezahlten Guthaben zweckwidrig verwendet wurden. Es hat sich her- ausgestellt, dass der Beschwerdeführer die treibende Kraft bei den began- genen Taten war. Der Gefährdungsschaden bewegte sich im Bereich meh- rerer Millionen.
Ferner machte sich der Beschwerdeführer durch Überweisung von DEM 700'000.-- an die Bank E. der Bevorzugung eines Gläubigers schul- dig. Die Bank E. war Gläubigerin eines an die F. GmbH gewährten Darle- hens in der Höhe von DEM 1 Mio., welches zur Überbrückung von Liquidi- tätsengpässen am 5. Juni 1998 gewährt worden war. Zur Absicherung die- ses Darlehens, dessen Rückzahlung erst im Mai 2000 fällig gewesen wäre, hatten die Eltern des Beschwerdeführers eine selbstschuldnerische Bürg- schaft in der Höhe von DEM 700'000.-- abgegeben. Der Beschwerdeführer erreichte durch die vorzeitige Überweisung der DEM 700'000.--, dass die Bank E. den Betrag als Teilrückzahlung des Darlehens behandelte und die Bürgschaft der Eltern des Beschwerdeführers freigab. Zu diesem Zweck hatte er am Tag der Überweisung ein namens der F. GmbH verfasstes Be- gleitschreiben, welches er eigenmächtig mit dem Namenszug von C. unter- zeichnete, per Telefax an die Bank E. gesandt. Dem Beschwerdeführer war bewusst, dass C. mit der Überweisung nicht einverstanden war und sich zuvor geweigert hatte, das Begleitschreiben an die Bank E. zu unterzeich- nen. Der Überweisung war eine kontroverse Diskussion zwischen dem Be- schwerdeführer und C. vorausgegangen, bei der C. geltend gemacht hatte, dass die DEM 700’000.-- dringend für die Verbindlichkeiten der F. GmbH aus dem Fonds Nr. 19 gebraucht würden. Der Beschwerdeführer setze sich
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jedoch über die Weigerung des formellen Geschäftsführers der F. GmbH hinweg und veranlasste die Umbuchung, um der Bank E. eine Befriedigung vor Fälligkeit zu gewähren und damit die Freigabe der Bürgschaft zu bewir- ken.
3.4 Die Auslieferungsvoraussetzungen des EAUe (vgl. E. 3.2) sind im vorlie- genden Fall erfüllt, und die Sachdarstellung des Ersuchens entspricht den formellen Voraussetzungen von Art. 12 Ziff. 2 lit. b EAUe. Gemäss schwei- zerischem Recht können die dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Hand- lungen unter die Tatbestände der ungetreuen Geschäftsbesorgung (Art. 158 StGB) sowie Bevorzugung eines Gläubigers (Art. 167 StGB) sub- sumiert werden. Die Auslieferung des Beschwerdeführers erweist sich grundsätzlich als zulässig.
In seinem Urteil vom 16. März 2007 berücksichtigte das Landgericht Mann- heim die Verfahrensverzögerung als besonders gewichtigen Strafmilde- rungsgrund und setzte die erforderliche Kompensation auf 50% fest (act. 1.81 S. 105). Dagegen ist der Beschwerdeführer bereits ohne Erfolg an die dafür zuständigen deutschen Rechtsmittelinstanzen gelangt. Die Revision wurde vom Bundesgerichtshof als unbegründet verworfen und auf die Verfassungsbeschwerde trat das Bundesverfassungsgericht nicht ein (act. 1.82 und 1.83). Die Vorgehensweise des Landgerichts Mannheim be- züglich des Strafmasses bei überlanger Verfahrensdauer entspricht im We- sentlichen auch der schweizerischen Strafzumessungspraxis im Lichte von EMRK und der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101). Danach führt die Verletzung des Be- schleunigungsgebots in der Regel zu einer Strafreduktion, manchmal zum Verzicht auf eine Strafe und in Extremfällen zur Verfahrenseinstellung (BGE 133 IV 158 E. 8 S. 170).
Ob das Landgericht Mannheim in seinem Urteil vom 16. März 2007 der Verletzung des Beschleunigungsgebots in ausreichendem Umfang Rech- nung getragen und diese korrekt berücksichtigt hat, ist indessen im vorlie- genden Verfahren nicht zu prüfen. Denn das Auslieferungsverfahren dient nicht der nachträglichen Überprüfung von ausländischen Strafurteilen durch den Rechtshilferichter. Dieser hat weder Tat- noch Schuldfragen zu prüfen (vgl. BGE 132 II 81 E. 2.1; 125 II 250 E. 5b; Urteil des Bundesgerichts 1A.2/2004 vom 6. Februar 2004, E. 2, je m.w.H., Entscheid des Bundes- strafgerichts RR.2008.6 vom 28. Februar 2008, E. 3.2). Grundsätzlich hat der Rechtshilferichter auch die Strafbarkeit nach ausländischem Recht nicht zu überprüfen (vgl. Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2007.108 vom 16. November 2007, E. 4.3 m.w.H.). Gleiches gilt für die Strafzumes-
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sung. Dies gilt umso mehr, wenn - wie vorliegend - bereits ein rechtskräfti- ges Strafurteil der Justizbehörden des ersuchenden Staates vorliegt (Ent- scheid des Bundesstrafgerichts RR.2008.301 vom 12. Februar 2009, E. 4.2). Die Rüge der Verletzung von Art. 6 Abs. 1 EMRK wegen überlan- ger Verfahrensdauer sowie pauschaler Kompensation aller Strafmilde- rungsgründe steht im vorliegenden Verfahren einer Auslieferung nicht ent- gegen.
3.5 Inwieweit eine Verletzung der EMRK dadurch vorliegt, dass der Bundesge- richtshof den Fall des Beschwerdeführers angeblich als einzigen nicht an die Vorinstanz zurückgewiesen haben soll und dass sein Gnadengesuch abgelehnt wurde, geht aus seiner Rüge nicht hervor und rechtfertigt zudem keine Verweigerung der Auslieferung.
3.6 Schliesslich ist der Einwand betreffend Verstoss gegen die EMRK auch deshalb unbegründet, weil Deutschland Vertragsstaat der EMRK ist, als bewährter Rechtsstaat gilt und es keinen Grund gibt, die Gewährleistung verfahrensrechtlicher Grundrechte nach der EMRK in Zweifel zu ziehen (Entscheid des Bundesstrafgerichts RR. 2008.257 vom 4. Dezember 2008, E. 6.2).
4. Der Beschwerdeführer stellt für den Fall, dass die Auslieferung nicht als unzulässig erachtet wird den Eventualantrag, das Auslieferungsverfahren sei bis zum Entscheid des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrech- te zu sistieren.
Die Auslieferung des Beschwerdeführers an Deutschland erweist sich nach dem zuvor Ausgeführten grundsätzlich als zulässig. Für die Sistierung des Beschwerdeverfahrens besteht kein Anlass. Das Abwarten des Entscheids des EGMR wäre mit den eingegangenen staatsvertraglichen Verpflichtun- gen (vgl. E. 3.2) und mit dem in Art. 17a IRSG verankerten Beschleuni- gungsgebot nicht vereinbar. Der Eventualantrag auf Sistierung ist deshalb abzuweisen.
5. 5.1 Der Beschwerdeführer wendet schliesslich ein, die von der Beschwerde- gegnerin verfügte Verwendung seines persönlichen Eigentums zur De- ckung der Haft-, Transport- und Arztkosten erweise sich aufgrund der ge- gebenen Umstände als unverhältnismässig und nicht sachgerecht. Das Bundesstrafgericht habe mit Entscheid RR.2009.176 vom 28. Mai 2009
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seine, von der Beschwerdegegnerin verfügte Inhaftierung aufgehoben und diese damit als unverhältnismässig qualifiziert.
5.2 Die Einwände des Beschwerdeführers gehen fehl. Die Verhaftung des Be- schuldigten während des ganzen Auslieferungsverfahrens bildet die Regel (BGE 117 IV 359 E. 2a S. 362; bestätigt in BGE 130 II 306 E. 2 S. 309 ff.). Eine Aufhebung des Auslieferungshaftbefehls und die Haftentlassung rechtfertigen sich nur ausnahmsweise. Eine länger andauernde Haft konnte im vorliegenden Fall durch die Hinterlegung einer Kaution von CHF 800'000.-- sowie weitere Ersatzmassnahmen vermieden werden. Vor Erlass eines Entscheides über seine Haftentlassung musste der Be- schwerdeführer grundsätzlich zuerst einmal in Haft genommen werden. Dass er schliesslich gegen eine Kaution und Ersatzmassnahmen aus der Auslieferungshaft entlassen wurde, ändert nichts daran, dass die Ausliefe- rungshaft rechtmässig war. Entsprechend hat er für die bis dahin entstan- denen und auch für die zukünftigen Kosten einer allfälligen erneuten Haft sowie der Auslieferung selbst aufzukommen. Gemäss Art. 62 Abs. 2 IRSG kann dafür persönliches Eigentum des Verfolgten verwendet werden, vor- ausgesetzt, es ist nicht auszuliefern. Letzteres ist vorliegend nicht der Fall. Die Kostenübertragung auf den Beschwerdeführer rechtfertigt sich schliesslich auch deshalb, weil sich seine Auslieferung an Deutschland als zulässig erweist.
Zusammenfassend erweisen sich die Rügen des Beschwerdeführers ins- gesamt und im Einzelnen als unbegründet, seine Beschwerde ist abzuwei- sen, und er ist an Deutschland auszuliefern.
6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kosten- pflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 30 lit. b SGG). Für die Berech- nung der Gerichtsgebühr gelangt gemäss Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 15 Abs. 1 lit. a SGG das Reglement vom 11. Februar 2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht (SR 173.711.32) zur An- wendung. Die Gerichtsgebühr ist vorliegend auf Fr. 3'000.-- festzusetzen (vgl. Art. 3 des Reglements), unter Anrechnung des geleisteten Kostenvor- schusses in gleicher Höhe.
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Demnach erkennt die II. Beschwerdekammer:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Der Eventualantrag auf Sistierung des Beschwerdeverfahrens wird abgewie- sen.
- Die Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Entscheid vom 8. April 2010 II. Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Cornelia Cova, Vorsitz, Andreas J. Keller und Joséphine Contu, Gerichtsschreiberin Marion Schmid
Parteien
A., vertreten durch Rechtsanwalt Bernhard Isenring,
Beschwerdeführer
gegen
BUNDESAMT FÜR JUSTIZ, FACHBEREICH AUS- LIEFERUNG,
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
Auslieferung an Deutschland
Beschwerde gegen Auslieferungsentscheid (Art. 55 Abs. 1 IRSG)
Art. 2 Abs. 1 lit. a und d IRSG i.V.m. Art. 6 Abs. 1 EMRK; Verletzung des Beschleunigungsgebots im ersuchenden Staat
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l Geschäftsnummer: RR.2009.328
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Sachverhalt:
A. Die deutschen Behörden ersuchten mit Meldung der SIRENE Germany vom 4. März 2009 die Schweiz und andere an das SIS (Schengener Infor- mationssystem) angeschlossene Staaten um vorläufige Inhaftnahme von A. zwecks Auslieferung an Deutschland. Gestützt auf das Urteil des Landge- richts Mannheim vom 16. März 2007 ersuchte das Justizministerium Ba- den-Württemberg mit Schreiben vom 23. März 2009 formell um Ausliefe- rung von A. (act. 1.4). Das Ersuchen erfolgte im Hinblick auf die Vollstre- ckung einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 6 Monaten wegen Untreue nach § 266 D-StGB und Gläubigerbegünstigung nach § 283 c D-StGB (act. 1.81).
B. Gegen dieses Urteil ergriff A. in Deutschland verschiedene Rechtsbehelfe. Seine Revision wurde mit Urteil des deutschen Bundesgerichtshofes vom
20. März 2008 als unbegründet verworfen (act. 1.82). Mit Urteil vom 24. Januar 2009 nahm das Bundesverfassungsgericht seine Verfassungsbe- schwerde nicht zur Entscheidung an (act. 1.83). Auch sein Gnadengesuch vom 18. Juli 2008 (act. 1.84) wurde abgelehnt (act. 1.85). Am 19. August 2009 reichte A. beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) in Strassburg eine Beschwerde ein (act. 1.86). Der Entscheid ist noch ausstehend.
C. Das Bundesamt für Justiz (nachfolgend „Bundesamt“) erliess am 4. Mai 2009 einen Auslieferungshaftbefehl gegen A., welcher am 14. Mai 2009 festgenommen und in provisorische Auslieferungshaft versetzt wurde. A. erklärte sich mit einer vereinfachten Auslieferung nicht einverstanden und reichte durch seinen Rechtsvertreter beim Bundesamt am 14. Mai 2009 ein Gesuch um sofortige Haftentlassung ein. Mit Schreiben vom 15. Mai 2009 ergänzte er das Gesuch und unterbreitete ein Kautionsangebot. Das Bun- desamt lehnte eine provisorische Haftentlassung mit Schreiben vom
18. Mai 2009 ab.
D. Gegen den Auslieferungshaftbefehl vom 4. Mai 2009 reichte A. am 15. Mai 2009 bei der II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde ein. Er rügte unter anderem, er entziehe sich der Auslieferung nicht, wes- halb die Haft nicht das mildeste, geeignete Mittel sei, eine allfällige Flucht- gefahr zu bannen. Mit Entscheid vom 28. Mai 2009 hiess die II. Be- schwerdekammer des Bundesstrafgerichts die Beschwerde teilweise gut
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und wies das Bundesamt an, den Beschuldigten gegen Leistung einer Kau- tion von CHF 800'000.--, Abgabe der Ausweispapiere sowie Erfüllung einer wöchentlichen polizeilichen Meldepflicht auf freien Fuss zu setzen (act. 1.6; RR.2009.176). Nachdem A. die Kaution geleistet und die Ausweispapiere abgegeben hatte, verfügte das Bundesamt am 2. Juni 2009 die provisori- sche Haftentlassung. Seither muss sich A. wöchentlich bei der Staatsan- waltschaft des Kantons Zug melden.
E. Durch seinen Rechtsvertreter nahm A. mit Schreiben vom 12. Juni 2009 zum deutschen Auslieferungsersuchen vom 23. März 2009 Stellung und beantragte beim Bundesamt, dem Ersuchen sei nicht zu entsprechen, und die vom Bundesamt angeordneten Ersatzmassnahmen seien aufzuheben. Eventualiter sei das Auslieferungsverfahren bis zum Vorliegen des Urteils des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte zu sistieren (act. 1.7). Das Bundesamt ersuchte die deutschen Behörden am 26. Juni 2009, eine schriftliche Stellungnahme einzureichen und sich zum Vorwurf der Verlet- zung von Art. 6 Ziff. 1 der Europäischen Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) zu äussern (Verfahrensakten Bundesamt act. 6.1/65). Die Stellung- nahme vom 6. August 2009 (act. 1.8) samt Beilagen wurde A. am 10. Au- gust 2009 weitergeleitet, wozu er sich mit Schreiben vom 10. September 2009 äusserte (act. 1.9).
F. Mit Schreiben vom 3. September 2009 teilte das Bundesamt A. mit, es be- absichtige, die Kosten des Auslieferungsverfahrens durch sein persönli- ches Eigentum, namentlich durch einen Teil der hinterlegten Kaution zu begleichen. A. nahm dazu mit Schreiben vom 11. September 2009 Stellung und führte unter anderem aus, eine Kostenauferlegung sei ungerecht und nicht nachvollziehbar (act. 1.10).
G. Das Bundesamt erliess am 24. September 2009 einen Auslieferungsent- scheid und bewilligte die Auslieferung des Beschuldigten für die dem Ersu- chen des Justizministeriums Baden-Württemberg vom 23. März 2009 zu Grunde liegenden Straftaten (act. 1.2).
H. Dagegen gelangt A. mit Beschwerde vom 23. Oktober 2009 an die II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts und stellt folgende Anträge (act. 1):
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„1. Der Auslieferungsentscheid des Beschwerdegegners vom 24. September 2009 sei aufzuheben und dem vom Justizministerium Baden-Württemberg mit Schreiben vom
23. März 2009 gestellten Antrag auf Auslieferung des Beschwerdeführers nach Deutschland sei nicht zu entsprechen.
2. Der vom Beschwerdegegner am 4. Mai 2009 erlassene Auslieferungshaftbefehl sowie die am 29. Mai 2009 respektive am 2. Juni 2009 gestützt auf den Entscheid des Bun- desstrafgerichts vom 28. Mai 2009 (RR.2009.176) erlassenen Ersatzmassnahmen – Kaution, Schriftensperre, Meldepflicht – seien definitiv aufzuheben.
3. Eventualiter sei das Auslieferungsverfahren B 211'700 solange zu sistieren, bis der Eu- ropäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) über die vom Beschwerdeführer am 19. August 2009 erhobene Beschwerde gegen die Bundesrepublik Deutschland entschieden hat.
4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Staatskasse.“
Das Bundesamt beantragt in seiner Beschwerdeantwort vom 10. November 2009 die Abweisung der Beschwerde (act. 6). Innert verlängerter Frist hält A. mit Replik vom 7. Dezember 2009 an den gestellten Rechtsbegehren fest (act. 9). Das Bundesamt hält mit Duplik vom 17. Dezember 2009 an seinen Anträgen fest (act. 11). Darüber wird A. mit Schreiben vom
18. Dezember 2009 in Kenntnis gesetzt (act. 12). Der Rechtsvertreter von A. äussert sich unaufgefordert am 22. Dezember 2009 in einer Beschwer- detriplik, worüber dem Bundesamt am 24. Dezember 2009 Kenntnis gege- ben wird (act. 13, 14).
Auf die Ausführungen der Parteien sowie die eingereichten Akten wird, so- weit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen eingegangen.
Die II. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1. 1.1 Für den Auslieferungsverkehr und die vorläufige Auslieferungshaft zwi- schen der Schweiz und Deutschland sind primär das Europäische Ausliefe- rungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957 (EAUe; SR 0.353.1), das zu diesem Übereinkommen am 17. März 1978 ergangene zweite Zusatz- protokoll (2. ZP; SR 0.353.12), welchem beide Staaten beigetreten sind, sowie der zwischen der Schweiz und Deutschland abgeschlossene Zusatz- vertrag über die Ergänzung des EAUe und die Erleichterung seiner An-
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wendung vom 13. November 1969 (Zusatzabkommen; SR 0.353.913.61) massgebend. Ausserdem gelangen die Bestimmungen der Art. 59 ff. des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkom- mens von Schengen vom 14. Juni 1985 (Schengener Durchführungsüber- einkommen, SDÜ; ABl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19 - 62) zur Anwendung.
1.2 Soweit diese Staatsverträge bestimmte Fragen nicht abschliessend regeln, findet auf das Verfahren der Auslieferung und der vorläufigen Ausliefe- rungshaft ausschliesslich das Recht des ersuchten Staates Anwendung (Art. 22 EAUe), vorliegend also das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351.1) und die Verord- nung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSV; SR 351.11). Dies gilt auch im Verhältnis zum SDÜ (Art. 1 Abs. 1 lit. a IRSG). Das innerstaatliche Recht gelangt nach dem Günstigkeitsprin- zip auch dann zur Anwendung, wenn dieses geringere Anforderungen an die Auslieferung stellt (BGE 129 II 462 E. 1.1 S. 464 und 122 II 140 E. 2 S. 142). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 123 II 595 E. 7c; Urteile des Bundesgerichts 1A.172/2006 und 1A.206/2006 vom
7. November 2006, E. 1.3).
2. Gegen Auslieferungsentscheide des Bundesamtes kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung des Entscheids bei der II. Beschwerdekammer des Bun- desstrafgerichts Beschwerde geführt werden (Art. 55 Abs. 3 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 IRSG; Art. 12 Abs. 1 IRSG i.V.m. Art. 50 Abs. 1 VwVG; Art. 28 Abs. 1 lit. e des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 2002 über das Bundes- strafgericht, SGG; SR 173.71; Art. 9 Abs. 3 des Reglements vom 20. Juni 2006 für das Bundesstrafgericht; SR 173.710). Die Beschwerde gegen den Auslieferungsentscheid vom 24. September 2009 wurde fristgerecht einge- reicht, weshalb darauf einzutreten ist.
3. 3.1 Der Beschwerdeführer stellt sich auf den Standpunkt, eine Auslieferung sei gestützt auf Art. 2 lit. a IRSG zu verweigern, weil das deutsche Strafverfah- ren in Verletzung des Beschleunigungsgebots gegen die EMRK verstossen habe. Er bringt zusammengefasst und im Wesentlichen vor, das deutsche Ermittlungsverfahren habe übermässig lange gedauert. Die überlange Dauer sei bei der Strafzumessung jedoch nicht berücksichtigt worden, was ein Verstoss gegen Art. 6 Abs. 1 EMRK darstelle. Zudem habe das Land- gericht Mannheim in seinem Urteil vom 16. März 2007 zwar die überlange
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Dauer des gerichtlichen Verfahrens als besonders gewichtigen Strafmilde- rungsgrund berücksichtigt, allerdings nicht in der gemäss Rechtsprechung des EGMR geforderten Weise. Das Gericht habe für alle aufgeführten Strafmilderungsgründe eine pauschale Kompensation in der Höhe von 50% festgesetzt. Bei dieser Würdigung könne aber nicht erkannt werden, um wie viel das Landgericht Mannheim die Strafe gerade wegen des Verstos- ses gegen Art. 6 Abs. 1 EMRK gemildert habe. Diese pauschale Betrach- tung sei konventionswidrig. Ferner sei darauf hinzuweisen, dass der „Fall A.“ der einzige während der Übergangsphase von der Strafmilderungs-/ Strafabschlagslösung zur Vollstreckungslösung zu beurteilende Fall gewe- sen sei, welcher vom Bundesgerichtshof nicht an die Vorinstanz zurückge- wiesen worden sei. Diese Nichtzurückweisung sowie das abgelehnte Gna- dengesuch des Beschwerdeführers um Aussetzung seiner Freiheitsstrafe zur Bewährung seien ebenfalls konventionswidrig. Aus Art. 2 Abs. 1 lit. a und lit. d IRSG ergebe sich, dass die Schweiz somit für die Vollstreckung der im Urteil vom 16. März 2007 ausgefällten Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 6 Monaten keine Rechtshilfe in Form der Auslieferung leisten könne und dürfe.
3.2 Nach Massgabe des EAUe sind die Vertragsparteien grundsätzlich ver- pflichtet, einander Personen auszuliefern, welche von den Justizbehörden des ersuchenden Staates wegen einer strafbaren Handlung verfolgt oder zur Vollstreckung einer Strafe oder einer sichernden Massnahme gesucht werden. Auszuliefern ist wegen Handlungen, welche sowohl nach dem Recht des ersuchenden als auch nach demjenigen des ersuchten Staates mit einer Freiheitsstrafe oder die Freiheit beschränkenden sichernden Massnahme im Höchstmass von mindestens einem Jahr oder einer schwe- reren Strafe bedroht sind (Art. 1 und 2 Ziff. 1 EAUe). Ist im Hoheitsgebiet des ersuchenden Staates eine Verurteilung zu einer Strafe erfolgt, so muss deren Mass mindestens vier Monate betragen (Art. 2 Ziff. 1 EAUe). Die Schweiz behält sich allerdings das Recht vor, die Rechtshilfe zu verwei- gern, wenn im ersuchenden Staat die Respektierung der vom internationa- len Ordre public anerkannten Minimalstandards an Verfahrensrechten, wo- zu die Verfahrensgarantien der EMRK und des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte (UNO-Pakt II; SR 0.103.2) gehören, nicht gewährleistet erscheinen (vgl. Art. 2 IRSG; BGE 129 II 100 E. 3.3 S. 104; 126 II 324 E. 4 S. 326 ff.; TPF RR.2009.26 vom 23. Februar 2010 E. 6.3.2, zur Publikation vorgesehen).
3.3 Das Auslieferungsersuchen der deutschen Behörden stützt sich auf eine rechtskräftige Verurteilung des Beschwerdeführers zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 6 Monaten. Dem Urteil vom 16. März 2007 liegt zusam-
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mengefasst folgender Sachverhalt zu Grunde: Der Beschwerdeführer machte sich im Zeitraum von 1996 bis 1998 zusammen mit B. und C. durch Querfinanzierung aus dem Vermögen von drei Fondsgesellschaften und Geldüberweisungen von Treuhandkonten der D. GmbH der ungetreuen Geschäftsbesorgung in 176 selbständigen Fällen schuldig. Er missbrauchte als faktischer Geschäftsführer der D. GmbH seine Vermögensbetreuungs- pflicht hinsichtlich der Treuhandkonten, indem er – aufgrund Zahlungs- schwierigkeiten – entgegen der Treuhandvereinbarung mit den Anlegern eigenmächtig und ohne deren Einverständnis den üblichen Zahlungsweg abänderte. Insbesondere wies er zwei Mitarbeiterinnen an, Anlagegelder direkt und ohne Umweg über die Konten der Fondsgesellschaften an die eigene Firmengruppe zu überweisen, um fällige Forderungen zu beglei- chen. Die Fondsgesellschaften und ihre Anleger verloren damit den Zugriff auf die Anlagegelder und die Einflussnahme auf eine zweckbestimmte Verwendung der Gelder. Ebenfalls fiel die Mittelverwendungskontrolle durch einen neutralen Treuhänder weg. Damit entstanden dem Vermögen der Fondsgesellschaften und deren Anlegern erhebliche Nachteile, weil die einbezahlten Guthaben zweckwidrig verwendet wurden. Es hat sich her- ausgestellt, dass der Beschwerdeführer die treibende Kraft bei den began- genen Taten war. Der Gefährdungsschaden bewegte sich im Bereich meh- rerer Millionen.
Ferner machte sich der Beschwerdeführer durch Überweisung von DEM 700'000.-- an die Bank E. der Bevorzugung eines Gläubigers schul- dig. Die Bank E. war Gläubigerin eines an die F. GmbH gewährten Darle- hens in der Höhe von DEM 1 Mio., welches zur Überbrückung von Liquidi- tätsengpässen am 5. Juni 1998 gewährt worden war. Zur Absicherung die- ses Darlehens, dessen Rückzahlung erst im Mai 2000 fällig gewesen wäre, hatten die Eltern des Beschwerdeführers eine selbstschuldnerische Bürg- schaft in der Höhe von DEM 700'000.-- abgegeben. Der Beschwerdeführer erreichte durch die vorzeitige Überweisung der DEM 700'000.--, dass die Bank E. den Betrag als Teilrückzahlung des Darlehens behandelte und die Bürgschaft der Eltern des Beschwerdeführers freigab. Zu diesem Zweck hatte er am Tag der Überweisung ein namens der F. GmbH verfasstes Be- gleitschreiben, welches er eigenmächtig mit dem Namenszug von C. unter- zeichnete, per Telefax an die Bank E. gesandt. Dem Beschwerdeführer war bewusst, dass C. mit der Überweisung nicht einverstanden war und sich zuvor geweigert hatte, das Begleitschreiben an die Bank E. zu unterzeich- nen. Der Überweisung war eine kontroverse Diskussion zwischen dem Be- schwerdeführer und C. vorausgegangen, bei der C. geltend gemacht hatte, dass die DEM 700’000.-- dringend für die Verbindlichkeiten der F. GmbH aus dem Fonds Nr. 19 gebraucht würden. Der Beschwerdeführer setze sich
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jedoch über die Weigerung des formellen Geschäftsführers der F. GmbH hinweg und veranlasste die Umbuchung, um der Bank E. eine Befriedigung vor Fälligkeit zu gewähren und damit die Freigabe der Bürgschaft zu bewir- ken.
3.4 Die Auslieferungsvoraussetzungen des EAUe (vgl. E. 3.2) sind im vorlie- genden Fall erfüllt, und die Sachdarstellung des Ersuchens entspricht den formellen Voraussetzungen von Art. 12 Ziff. 2 lit. b EAUe. Gemäss schwei- zerischem Recht können die dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Hand- lungen unter die Tatbestände der ungetreuen Geschäftsbesorgung (Art. 158 StGB) sowie Bevorzugung eines Gläubigers (Art. 167 StGB) sub- sumiert werden. Die Auslieferung des Beschwerdeführers erweist sich grundsätzlich als zulässig.
In seinem Urteil vom 16. März 2007 berücksichtigte das Landgericht Mann- heim die Verfahrensverzögerung als besonders gewichtigen Strafmilde- rungsgrund und setzte die erforderliche Kompensation auf 50% fest (act. 1.81 S. 105). Dagegen ist der Beschwerdeführer bereits ohne Erfolg an die dafür zuständigen deutschen Rechtsmittelinstanzen gelangt. Die Revision wurde vom Bundesgerichtshof als unbegründet verworfen und auf die Verfassungsbeschwerde trat das Bundesverfassungsgericht nicht ein (act. 1.82 und 1.83). Die Vorgehensweise des Landgerichts Mannheim be- züglich des Strafmasses bei überlanger Verfahrensdauer entspricht im We- sentlichen auch der schweizerischen Strafzumessungspraxis im Lichte von EMRK und der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101). Danach führt die Verletzung des Be- schleunigungsgebots in der Regel zu einer Strafreduktion, manchmal zum Verzicht auf eine Strafe und in Extremfällen zur Verfahrenseinstellung (BGE 133 IV 158 E. 8 S. 170).
Ob das Landgericht Mannheim in seinem Urteil vom 16. März 2007 der Verletzung des Beschleunigungsgebots in ausreichendem Umfang Rech- nung getragen und diese korrekt berücksichtigt hat, ist indessen im vorlie- genden Verfahren nicht zu prüfen. Denn das Auslieferungsverfahren dient nicht der nachträglichen Überprüfung von ausländischen Strafurteilen durch den Rechtshilferichter. Dieser hat weder Tat- noch Schuldfragen zu prüfen (vgl. BGE 132 II 81 E. 2.1; 125 II 250 E. 5b; Urteil des Bundesgerichts 1A.2/2004 vom 6. Februar 2004, E. 2, je m.w.H., Entscheid des Bundes- strafgerichts RR.2008.6 vom 28. Februar 2008, E. 3.2). Grundsätzlich hat der Rechtshilferichter auch die Strafbarkeit nach ausländischem Recht nicht zu überprüfen (vgl. Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2007.108 vom 16. November 2007, E. 4.3 m.w.H.). Gleiches gilt für die Strafzumes-
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sung. Dies gilt umso mehr, wenn - wie vorliegend - bereits ein rechtskräfti- ges Strafurteil der Justizbehörden des ersuchenden Staates vorliegt (Ent- scheid des Bundesstrafgerichts RR.2008.301 vom 12. Februar 2009, E. 4.2). Die Rüge der Verletzung von Art. 6 Abs. 1 EMRK wegen überlan- ger Verfahrensdauer sowie pauschaler Kompensation aller Strafmilde- rungsgründe steht im vorliegenden Verfahren einer Auslieferung nicht ent- gegen.
3.5 Inwieweit eine Verletzung der EMRK dadurch vorliegt, dass der Bundesge- richtshof den Fall des Beschwerdeführers angeblich als einzigen nicht an die Vorinstanz zurückgewiesen haben soll und dass sein Gnadengesuch abgelehnt wurde, geht aus seiner Rüge nicht hervor und rechtfertigt zudem keine Verweigerung der Auslieferung.
3.6 Schliesslich ist der Einwand betreffend Verstoss gegen die EMRK auch deshalb unbegründet, weil Deutschland Vertragsstaat der EMRK ist, als bewährter Rechtsstaat gilt und es keinen Grund gibt, die Gewährleistung verfahrensrechtlicher Grundrechte nach der EMRK in Zweifel zu ziehen (Entscheid des Bundesstrafgerichts RR. 2008.257 vom 4. Dezember 2008, E. 6.2).
4. Der Beschwerdeführer stellt für den Fall, dass die Auslieferung nicht als unzulässig erachtet wird den Eventualantrag, das Auslieferungsverfahren sei bis zum Entscheid des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrech- te zu sistieren.
Die Auslieferung des Beschwerdeführers an Deutschland erweist sich nach dem zuvor Ausgeführten grundsätzlich als zulässig. Für die Sistierung des Beschwerdeverfahrens besteht kein Anlass. Das Abwarten des Entscheids des EGMR wäre mit den eingegangenen staatsvertraglichen Verpflichtun- gen (vgl. E. 3.2) und mit dem in Art. 17a IRSG verankerten Beschleuni- gungsgebot nicht vereinbar. Der Eventualantrag auf Sistierung ist deshalb abzuweisen.
5. 5.1 Der Beschwerdeführer wendet schliesslich ein, die von der Beschwerde- gegnerin verfügte Verwendung seines persönlichen Eigentums zur De- ckung der Haft-, Transport- und Arztkosten erweise sich aufgrund der ge- gebenen Umstände als unverhältnismässig und nicht sachgerecht. Das Bundesstrafgericht habe mit Entscheid RR.2009.176 vom 28. Mai 2009
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seine, von der Beschwerdegegnerin verfügte Inhaftierung aufgehoben und diese damit als unverhältnismässig qualifiziert.
5.2 Die Einwände des Beschwerdeführers gehen fehl. Die Verhaftung des Be- schuldigten während des ganzen Auslieferungsverfahrens bildet die Regel (BGE 117 IV 359 E. 2a S. 362; bestätigt in BGE 130 II 306 E. 2 S. 309 ff.). Eine Aufhebung des Auslieferungshaftbefehls und die Haftentlassung rechtfertigen sich nur ausnahmsweise. Eine länger andauernde Haft konnte im vorliegenden Fall durch die Hinterlegung einer Kaution von CHF 800'000.-- sowie weitere Ersatzmassnahmen vermieden werden. Vor Erlass eines Entscheides über seine Haftentlassung musste der Be- schwerdeführer grundsätzlich zuerst einmal in Haft genommen werden. Dass er schliesslich gegen eine Kaution und Ersatzmassnahmen aus der Auslieferungshaft entlassen wurde, ändert nichts daran, dass die Ausliefe- rungshaft rechtmässig war. Entsprechend hat er für die bis dahin entstan- denen und auch für die zukünftigen Kosten einer allfälligen erneuten Haft sowie der Auslieferung selbst aufzukommen. Gemäss Art. 62 Abs. 2 IRSG kann dafür persönliches Eigentum des Verfolgten verwendet werden, vor- ausgesetzt, es ist nicht auszuliefern. Letzteres ist vorliegend nicht der Fall. Die Kostenübertragung auf den Beschwerdeführer rechtfertigt sich schliesslich auch deshalb, weil sich seine Auslieferung an Deutschland als zulässig erweist.
Zusammenfassend erweisen sich die Rügen des Beschwerdeführers ins- gesamt und im Einzelnen als unbegründet, seine Beschwerde ist abzuwei- sen, und er ist an Deutschland auszuliefern.
6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kosten- pflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 30 lit. b SGG). Für die Berech- nung der Gerichtsgebühr gelangt gemäss Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 15 Abs. 1 lit. a SGG das Reglement vom 11. Februar 2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht (SR 173.711.32) zur An- wendung. Die Gerichtsgebühr ist vorliegend auf Fr. 3'000.-- festzusetzen (vgl. Art. 3 des Reglements), unter Anrechnung des geleisteten Kostenvor- schusses in gleicher Höhe.
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Demnach erkennt die II. Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Der Eventualantrag auf Sistierung des Beschwerdeverfahrens wird abgewie- sen.
3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.
Bellinzona, 9. April 2010
Im Namen der II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Rechtsanwalt Bernhard Isenring - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung
Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).