opencaselaw.ch

RR.2009.26

Bundesstrafgericht · 2010-02-23 · Deutsch CH

Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an die Islamische Republik Iran. Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG). Vermögenssperre (Art. 33a IRSV). Ausschluss von Rechtshilfeersuchen (Art. 2 lit. a IRSG). Gewährung der Rechtshilfe unter annahmebedürftigen Auflagen (Art. 80p IRSG).

Sachverhalt

A. Die Behörden Irans führen ein Strafverfahren u. a. gegen den aus Syrien stammenden portugiesischen Staatsangehörigen A. wegen eines komple- xen und schwerwiegenden Falles von Betrug zum Nachteil der iranischen Behörde für staatliche Käufe ("Organisme des Achats d'Etat"; nachfolgend "OAE"). Diese habe im Jahr 2002 beabsichtigt, einen "Airbus A340-213" zum Preis von USD 120 Millionen zu kaufen. A. wird in diesem Zusam- menhang vorgeworfen, dass er die USD 120 Millionen für den Kauf des Flugzeuges entgegengenommen und sie in der Folge für eigene Bedürfnis- se und zur Zahlung von Bestechungsgeldern zweckentfremdet verwendet habe; er habe nie beabsichtigt, das Flugzeug zu liefern und es auch nicht (bei M.) gekauft. Die von der OAE bezahlten USD 120 Millionen seien auf verschiedene Konten im Ausland transferiert worden, so auch in die Schweiz. Da in vielen Fällen die Gelder an seine Familienangehörigen überwiesen worden seien, d.h. an seine Ehefrau B., D., E., C. und G., erstrecke sich das Strafverfahren u. a. auch auf diese Personen.

B. In diesem Zusammenhang gelangten die iranischen Behörden mit Rechts- hilfeersuchen vom 6. März 2006 und ergänzendem Ersuchen vom 14. Juli 2006 an die Schweiz. Darin ersuchten sie u. a. um Herausgabe der voll- ständigen Bankunterlagen betreffend die auf die vorerwähnten Personen lautenden Konten bei der Bank H. AG (ehemals Bank I.), der Bank J. AG, der Bank K. AG und der Bank L. SA sowie um Sperrung der fraglichen Konten (act. 11.2 und act. 11.3).

C. Das Bundesamt für Justiz (nachfolgend "Bundesamt") hat die Prüfung und Ausführung des Ersuchens am 23. Juni 2006 an die Bundesanwaltschaft delegiert. Diese hat mit Eintretens- und Zwischenverfügungen vom 26. Ju- ni, 30. Juni und 18. September 2006 dem Ersuchen entsprochen und die vier fraglichen Bankinstitute angewiesen, Unterlagen betreffend die fragli- chen Konten herauszugeben und diese zu sperren.

D. Mit zehn Schlussverfügungen vom 19. Januar 2009 wurde zum einen die Herausgabe der editierten Bankunterlagen und zum anderen die Aufrecht- erhaltung der Kontosperren angeordnet. […] In den zehn Schlussverfügun- gen hielt die Bundesanwaltschaft fest, dass keine Ausschlussgründe im Sinne von Art. 2 bis Art. 6 IRSG ersichtlich seien. Sie wies weiter darauf hin, dass für die Einholung von eventuellen, der ersuchenden Behörde zu- sätzlich noch aufzuerlegende Verfahrensgarantien das Bundesamt zustän- dig sei (s. act. 1.16).

- 4 -

E. Mit Eingabe vom 19. Februar 2009 lassen A. (Beschwerdeführer 1) und B. (Beschwerdeführerin 2), C. (Beschwerdeführer 3), D. (Beschwerdeführerin 4), E. (Beschwerdeführerin 5) sowie F. (Beschwerdeführerin 6) durch ihren gemeinsamen Rechtsvertreter Beschwerde gegen die Schlussverfügungen vom 19. Januar 2009 erheben (act. 1). Sie beantragen die Aufhebung der angefochtenen Verfügungen unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu- lasten der Beschwerdegegnerin und des Bundesamtes.

Das Bundesamt beantragt in seiner Vernehmlassung vom 15. April 2009, dass auf die Beschwerden einzutreten sei. Sodann stellt es den Antrag, dass die Gewährung der Rechtshilfe an annahmebedürftige Auflagen an- zuknüpfen sei, welche die Einhaltung der im UNO-Pakt II festgelegten Ver- fahrensgrundsätze im ausländischen Verfahren garantieren würden. Im Üb- rigen sei die Beschwerde abzuweisen (act. 10). Das Bundesamt teilt in sei- ner Vernehmlassung weiter mit, dass es mit Blick auf die Gewährung der Rechtshilfe unter Auflagen im Sinne von Art. 80p IRSG eigene Abklärungen unternommen habe. Diese Dokumente würden Geheimhaltung erfordern, weshalb den Verfahrensgegnern die Akteneinsicht unter Berufung auf Art. 27 Abs. 1 lit. a VwVG verweigert werde. Die Bundesanwaltschaft er- stattet am 17. April 2009 ihre Beschwerdeantwort und beantragt dabei die kostenfällige Abweisung der Beschwerde (act. 11).

Mit Eingabe vom 11. Mai 2009 hält der Rechtsvertreter der Beschwerdefüh- rer 1 - 6 replicando an den in der Beschwerde gestellten Anträgen fest (act. 14). Zusätzlich verlangt er Akteneinsicht in die gesamte Korrespon- denz zwischen der iranischen Justiz und dem Bundesamt bzw. dem Eidge- nössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten (nachfolgend „EDA“).

Das Bundesamt hält in seiner Duplik vom 26. Mai 2009 an seinen früheren Anträgen fest und reicht eine Absichtserklärung der iranischen Behörden ein (act. 17). Die Bundesanwaltschaft hält ebenfalls an ihren früheren An- trägen fest und verzichtet im Übrigen auf eine Beschwerdeduplik (act. 16). Die vorgenannten Eingaben werden dem Rechtsvertreter der Beschwerde- führer 1 - 6 mit Schreiben vom 26. Mai 2009 zur Kenntnis gebracht (act. 18).

In der Folge lässt sich der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer 1 - 6 mit diversen Schreiben unter Beilage von Medienberichten zum Iran verneh- men (act. 19 - 23), welche der Beschwerdegegnerin sowie dem Bundesamt zur Kenntnis gebracht werden (act. 24).

- 5 -

Auf die weiteren Ausführungen der Parteien sowie auf die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen eingegan- gen.

Die II. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1. Die Rechtshilfe für die Islamische Republik Iran richtet sich, mangels Staatsvertrages, nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über inter- nationale Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. März 1981 (IRSG, SR 351.1) und die dazu erlassene Verordnung über internationale Rechtshilfe in Strafsachen vom 24. Februar 1982 (IRSV, SR 351.11).

2. Zulässige Beschwerdegründe sind die Verletzung von Bundesrecht (inklu- sive Staatsvertragsrecht), einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens sowie die unzulässige oder offensichtlich unrichtige An- wendung ausländischen Rechts in den Fällen nach Art. 65 IRSG in Verbin- dung mit Art. 80i Abs. 1 IRSG. Die II. Beschwerdekammer des Bundes- strafgerichts überprüft zudem die Richtigkeit und die Vollständigkeit der Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Angemessen- heit des angefochtenen Entscheides gemäss Art. 49 lit. b und c des Bun- desgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG; SR 172.021) i.V.m. Art. 30 lit. b des Bundesgesetzes vom 4. Okto- ber 2002 über das Bundesstrafgericht (SGG; SR 173.71; TPF 2007 57 E. 3.2). Der Rechtshilferichter hat demgegenüber nicht zu prüfen, ob die von den Justizbehörden des ersuchenden Staates angeordneten Mass- nahmen mit dem ausländischen Recht vereinbar sind, wenn wie in casu kein Fall von Art. 65 IRSG vorliegt (s. Urteil des Bundesgerichts 1A.167/2003 vom 10. November 2003, E. 1.5).

3. Die II. Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebun- den (Art. 25 Abs. 6 IRSG). Sie prüft die Rechtshilfevoraussetzungen grundsätzlich mit freier Kognition, sie ist aber nicht verpflichtet, nach weite- ren der Rechtshilfe allenfalls entgegenstehenden Gründen zu forschen, die aus der Beschwerde nicht hervorgehen. Sie befasst sich in ständiger Rechtsprechung nur mit Tat- und Rechtsfragen, die Streitgegenstand der Beschwerde bilden (vgl. BGE 132 II 81 E. 1.4; 130 II 337 E. 1.4; 123 II 134 E. 1d S. 136f.; 122 II 367 E. 2d S. 372, je m.w.H.; Entscheide des Bundes- strafgerichts RR.2007.34 vom 29. März 2007, E. 3; RR.2007.27 vom

10. April 2007, E. 2.3; s. ferner JdT 2008 IV 66 N. 331 S. 166).

- 6 -

4.

4.1 Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um eine Schlussverfügung der ausführenden Bundesbehörde in internationalen Rechtshilfeangele- genheiten, gegen welche innert 30 Tagen ab der schriftlichen Mitteilung bei der II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden kann (Art. 80e Abs. 1 i.V.m. Art. 80k IRSG; Art. 28 Abs. 1 lit. e des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 2002 über das Bundesstrafgericht, SGG, SR 173.71; Art. 9 Abs. 3 des Reglements vom 20. Juni 2006 für das Bun- desstrafgericht, SR 173.710). Die Beschwerde vom 19. Februar 2009 ge- gen die Schlussverfügungen vom 19. Januar 2009 wurde fristgerecht ein- gereicht.

4.2 Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80h lit. b IRSG). Personen, ge- gen die sich das ausländische Strafverfahren richtet, sind unter denselben Bedingungen beschwerdelegitimiert (Art. 21 Abs. 3 IRSG). Bei der Erhe- bung von Kontoinformationen gilt als persönlich und direkt betroffen im Sinne der Art. 21 Abs. 3 und 80h IRSG der Kontoinhaber (Art. 9a lit. a IRSV; BGE 118 Ib 547 E. 1d; BGE 122 II 130 E. 2b; TPF 2007 79 E. 1.6). […] In diesem Sinne ist die Beschwerdelegitimation gegeben und es ist auf die Beschwerden der Beschwerdeführer 1 - 6 einzutreten.

5.

5.1 Die Beschwerdeführer verlangen replicando umfassende Akteneinsicht in das Verfahrensdossier des Bundesamtes mit Ausnahme derjenigen Unter- lagen, welche andere Geschäfte zwischen der Schweiz und der Islami- schen Republik Iran betreffen (act. 14 S. 5 ff.). Ihr Rechtsvertreter bringt zum einen vor, das Bundesamt habe die Verweigerung bzw. Einschrän- kung des Akteneinsichtsrechts nicht begründet. Zum anderen macht er im Ergebnis geltend, dass die betreffenden Akten die fehlende Vertragstreue des ersuchenden Staates aufzeigen würden: „L’accès à de telles pièces est d’autant plus capital qu’il permettrait d’évaluer la capacité de l’Etat iranien d’utiliser toutes les formes de l’esquive, et même les plus raffinées, voire perverses, pour parvenir au seul but réellement recherché: ne s’engager à rien du tout!“ (act. 14 S. 7).

5.2 Das Bundesamt teilt in seiner Vernehmlassung mit, dass es mit Blick auf die Gewährung der Rechtshilfe unter Auflagen im Sinne von Art. 80p IRSG eigene Abklärungen unternommen habe (act. 10 S. 2). Diese würden eine umfangreiche Korrespondenz mit dem EDA enthalten sowie „des prises de position confidentielles et contenant des appréciations sensibles de l’Etat

- 7 -

iranien et des ses institutions, ainsi que des références à d’autres affaires entre l’Iran et la Suisse“. Nach Auffassung des Bundesamtes seien diese Dokumente geheim zu halten. Aus diesen Gründen verweigert das Bun- desamt unter Berufung auf Art. 27 Abs. 1 lit. a VwVG den Beschwerdefüh- rern die integrale Einsichtnahme (act. 10 S. 2). Der wesentliche Inhalt der Dokumente sei entsprechend den Vorgaben von Art. 28 VwVG in seiner Vernehmlassung wiedergegeben (act. 10 S. 3). Soweit die Beschwerdein- stanz Einsicht in die Dokumente nehmen wolle, würde das Bundesamt sein Verfahrensdossier ausschliesslich dem Gericht – unter Ausschluss der Be- schwerdeführer – zur Verfügung stellen (act. 10 S. 3).

5.3 Der Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV erfasst insbe- sondere die Akteneinsicht. Im Bereich der Rechtshilfe wird das Aktenein- sichtsrecht durch die Art. 80b IRSG sowie die Art. 26 und 27 VwVG (durch Verweis in Art. 12 Abs. 1 IRSG) definiert (Urteil des Bundesgerichts 1A.57/2007 vom 14. September 2007, E. 2.1).

Gemäss Art. 80b IRSG können die Berechtigten Einsicht in die Akten neh- men, soweit dies für die Wahrung ihrer Interessen notwendig ist. Berechtigt im Sinne von Art. 80b Abs. 1 IRSG ist, wer Parteistellung hat, mithin, wer im Sinne von Art. 80h lit. b IRSG beschwerdeberechtigt ist. Akteneinsicht ist zu gewähren, soweit diese notwendig ist, um die Interessen des Berech- tigten zu wahren, d.h. allein jene Akten sind offen zu legen, welche ihn di- rekt und persönlich betreffen. Das Akteneinsichtsrecht umfasst alle Unter- lagen, welche für den Entscheid relevant sein können (PETER POPP, Grundzüge der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen, S. 315 N. 463).

Das Akteneinsichtsrecht kann gemäss Art. 80b Abs. 2 IRSG eingeschränkt werden im Interesse des ausländischen Strafverfahrens, zum Schutz eines wesentlichen rechtlichen Interesses, sofern der ersuchende Staat es ver- langt, wegen der Natur oder Dringlichkeit der zu treffenden Massnahmen, zum Schutze wesentlicher privater Interessen oder im Interesse eines schweizerischen Verfahrens. Gestützt auf Art. 27 Abs. 1 lit. a VwVG i.V.m. Art. 12 Abs. 1 IRSG darf die Einsichtnahme in die Akten sodann verweigert werden, wenn wesentliche öffentliche Interessen des Bundes oder der Kan- tone, insbesondere die innere oder äussere Sicherheit der Eidgenossen- schaft, die Geheimhaltung erfordern.

Soll das Akteneinsichtsrecht eingeschränkt werden, so hat die Behörde in beiden Fällen eine Interessenabwägung vorzunehmen und unter Berück- sichtigung des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit zu prüfen, ob durch andere adäquate, jedoch weniger eingreifende Massnahmen das Ziel

- 8 -

ebenfalls erreicht werden kann (ROBERT ZIMMERMANN, La coopération ju- diciaire internationale en matière pénale, 3. Aufl., N 477 ff., N 479, S. 442 ff.; BERNHARD WALDMANN/MAGNUS OESCHGER, in: WALD- MANN/WEISSEN-BERGER (Hrsg.), VwVG Praxiskommentar zum Bundesge- setz über das Verwaltungsverfahren, 2009, Art. 27 N. 27 ff.).

Soweit in einem Rechtshilfeverfahren ergänzende Auskünfte für die rechtli- che Beurteilung wesentlich sind, müssen sie von der ersuchten Behörde berücksichtigt werden; enthalten sie nicht wesentliche, aber doch nützliche Zusatzinformationen, dürfen sie jedenfalls von der ersuchten Behörde he- rangezogen werden. Voraussetzung ist allerdings, dass den Verfahrensbe- teiligten Gelegenheit gegeben wird, die Unterlagen einzusehen und dazu Stellung zu nehmen (Urteil 1A.101/2000 vom 18. Juli 2000, E. 2 unter Ver- weis auf BGE 124 II 132 E. 2c S. 138). Wird einer Partei die Einsichtnahme in ein Aktenstück in Anwendung von Art. 27 VwVG verweigert, so darf auf dieses zum Nachteil der Partei nur abgestellt werden, wenn ihr die Behörde von seinem für die Sache wesentlichen Inhalt mündlich oder schriftlich Kenntnis und ihr ausserdem Gelegenheit gegeben hat, sich zu äussern und Gegenbeweismittel zu bezeichnen (Art. 28 VwVG i.V.m. Art. 12 Abs. 1 IRSG).

5.4 Das Bundesamt bestreitet nicht, dass seine Unterlagen grundsätzlich dem Akteneinsichtsrecht unterliegen. Die Kenntnis der strittigen Akten kann für die Beschwerdeführer denn auch grundsätzlich von Interesse sein. Umge- kehrt bestreiten ebenso wenig die Beschwerdeführer, dass diese Unterla- gen „prises de position confidentielles et contenant des appréciations sen- sibles de l’Etat iranien et des ses institutions, ainsi que des références à d’autres affaires entre l’Iran et la Suisse“ enthalten würden. Dass Doku- mente solcher Art aufgrund ihrer politischen Tragweite wesentliche öffentli- che Interessen des Bundes betreffen und diesbezüglich Geheimhaltungs- gründe im Sinne von Art. 27 Abs. 1 VwVG bestehen, liegt auf der Hand und braucht deshalb nicht weiter ausgeführt zu werden. Unter diesem Ge- sichtspunkt betrachtet sind die für eine Einschränkung des Akteneinsichts- rechts geltend gemachten Gründe als zulässig zu erachten. Ob und inwie- fern das Geheimhaltungsinteresse gegenüber dem Interesse der Be- schwerdeführer an der Akteneinsicht überwiegt und sich die konkrete Ein- schränkung auf das Erforderliche beschränkt, braucht allerdings vorliegend nicht geprüft zu werden. Ebenso wenig ist zu untersuchen, ob die Voraus- setzungen der Verwendung geheim gehaltener Akten für die Entscheidfin- dung im Sinne von Art. 28 VwVG im Einzelnen konkret erfüllt sind. Das Bundesamt bezeichnet als wesentlichen Inhalt seines Dossiers Folgendes: „Toutefois, l’Etat iranien ne pouvait pas être considéré comme un état de

- 9 -

droit respectant les standards minimaux internationaux de garantie de pro- cédure“ (act. 10 S. 3). Folglich zeichnet das Verfahrensdossier des Bun- desamtes – wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergeben wird – im Wesentlichen kein anderes Bild der Islamischen Republik Iran als die allgemein zugänglichen Quellen, auf welche sich teilweise auch die Be- schwerdeführer berufen. Kann auf diese allgemein zugänglichen Beweis- mittel mit dem gleichen Ergebnis abgestellt werden, erweisen sich die strit- tigen Aktenstücke demnach für die rechtliche Beurteilung nicht als mass- geblich. Dies gilt gleichermassen mit Blick auf die Aussage des Rechtsver- treters, wonach die strittigen Akten darüber hinaus die fehlende Vertrags- treue des ersuchenden Staates aufzeigen würden. Schliesslich entspricht der vom Bundesamt als wesentlich bezeichnete Inhalt genau den betref- fenden Parteibehauptungen der Beschwerdeführer, weshalb diese keinen Nachteil davon tragen würden, selbst wenn in diesem Punkt auf die gehei- men Akten bzw. auf deren wesentlichen Inhalt abgestellt würde. Nach dem Gesagten erweist sich die Gewährung des Akteneinsichtsrechts demnach für die Wahrung der Interessen der Beschwerdeführer als nicht notwendig. Unter den gegebenen Umständen ist der gestellte Antrag auf Akteneinsicht demzufolge abzuweisen.

6.

6.1 Gegen die Gewährung von Rechtshilfe an die Islamische Republik Iran er- heben die Beschwerdeführer 1 – 6 Einwände grundsätzlicher Art. Sie beru- fen sich dabei primär auf die in Art. 2 lit. a IRSG genannten Ausschluss- gründe, wonach einem Ersuchen um Zusammenarbeit in Strafsachen nicht entsprochen wird, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass das Ver- fahren im Ausland den in der Europäischen Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) oder im Internationalen Pakt vom 16. Dezember 1966 über bür- gerliche und politische Rechte (UNO-Pakt II; SR 0.103.2) festgelegten Ver- fahrensgrundsätzen nicht entspricht. Zunächst ist zu prüfen, ob sich die Beschwerdeführer 1 – 6 auf Art. 2 IRSG berufen können.

6.2

6.2.1 Die Voraussetzungen hiefür seien nach Ansicht des Rechtsvertreters beim Beschwerdeführer 1 gegeben, weil für diesen ernsthaft und konkret die Ge- fahr bestehe, sich gegen seinen Willen im ersuchenden Staat wiederzufin- den (act. 1 S. 27). Diese Gefahr leitet sein Rechtsvertreter in einem ersten Punkt aus dem Umstand ab, dass er 2004 in Beirut auf offener Strasse durch bewaffnete Mitglieder der iranischen Revolutionsgarde entführt wor- den sein soll (act. 1 S. 26). In einem weiteren Punkt bringt er vor, die irani- schen Behörden hätten den britischen Behörden mitgeteilt, dass sie mit al-

- 10 -

len Mitteln die Auslieferung des Beschwerdeführers 1 nach Iran verfolgen würden (act. 1 S. 26). Schliesslich habe die Islamische Republik Iran Druck auf die zypriotische Regierung ausgeübt, damit diese den Beschwerdefüh- rer 1 ausweise (act. 1 S. 27). Der Rechtsvertreter argumentiert weiter, dass auch für die Beschwerdeführer 2 - 6 eine solche Gefahr bestehe. Geht der Rechtsvertreter in der Beschwerdeschrift noch lediglich von der Möglichkeit aus, dass auch gegen die Beschwerdeführer 2 - 6 formell eine Strafunter- suchung eingeleitet würde, steht für ihn in der Replik fest, dass sich die lau- fende Strafuntersuchung gegen alle Beschwerdeführer richte (act. 14 S. 4).

Dagegen wendet die Beschwerdegegnerin vorab ein, dass sich die Be- schwerdeführer nicht auf Art. 2 IRSG berufen können, da sich diese nicht auf dem Territorium des ersuchenden Staates befinden würden. Darüber hinaus stellt sie sich auf den Standpunkt, dass das Risiko, dass der Be- schwerdeführer 1 gegen seinen Willen auf iranisches Territorium überführt werden könnte, in keiner Weise begründet dargelegt sei. Zwischen der Islamischen Republik Iran und Zypern bestehe kein Auslieferungsvertrag (act. 16 S. 2).

Was den Beschwerdeführer 1 angelangt, kommt demgegenüber das Bun- desamt zur entgegengesetzten Einschätzung: „Le recourant rend suffi- samment vraisemblable qu’il puisse être attrait devant les juridictions ira- niennes dans le futur pour que la qualité pour soulever ce grief lui soit re- connue“. Im Übrigen teilt das Bundesamt die Schlussfolgerungen der Be- schwerdegegnerin und fügt zur Begründung hinzu, dass die Ermittlungen im iranischen Strafverfahren nicht gegen die Beschwerdeführer 2 – 6 laufen würden, deren persönliche Verwicklung in der fraglichen Angelegenheit marginal erscheine (act. 10 S. 2).

6.2.2 Gemäss ständiger Rechtsprechung können sich grundsätzlich nur natürli- che Personen auf Art. 2 IRSG berufen, deren Auslieferung an einen ande- ren Staat oder deren Überweisung an einen Internationalen Gerichtshof beantragt wurde. Geht es wie vorliegend um die Herausgabe von Beweis- mitteln, kann sich nur der Beschuldigte auf Art. 2 IRSG berufen, der sich auf dem Gebiet des ersuchenden Staates aufhält, sofern er geltend ma- chen kann, konkret der Gefahr einer Verletzung seiner Verfahrensrechte ausgesetzt zu sein. Dagegen kann sich grundsätzlich nicht auf Art. 2 IRSG berufen, wer sich im Ausland aufhält oder sich auf dem Gebiet des ersu- chenden Staates befindet, ohne dort einer Gefahr ausgesetzt zu sein. Die Landesabwesenheit (mit Bezug auf den ersuchenden Staat) schützt vor ei- ner Art. 3 EMRK bzw. Art. 7 UNO-Pakt II widersprechenden unmenschli- chen Behandlung und vor einer Verletzung von den in Art. 5 EMRK bzw.

- 11 -

Art. 9 UNO-Pakt II garantierten Rechte im Zusammenhang mit der persön- lichen Freiheit (BGE 130 II 217 E. 8.2 S. 227 f. m.w.H.; Urteile des Bun- desgerichts 1A.43/2007 vom 24. Juli 2007, E. 3.2; 1A.212/2000 vom

19. September 2000, E. 3a/cc). Das Bundesgericht hat in seinem Entscheid 1A.212/2000 vom 19. September 2000 allerdings erkannt, dass ein ersu- chender Staat die Verfahrensrechte gemäss Art. 6 EMRK eines Ange- schuldigten unter Umständen auch dann verletzen kann, wenn sich dieser im Ausland aufhält. Eine von einem Rechtshilfeersuchen betroffene Per- son, die im ersuchenden Staat angeschuldigt ist, muss sich gemäss dieser höchstrichterlichen Rechtsprechung daher grundsätzlich trotz ihrer Lan- desabwesenheit auf eine objektive und ernsthafte Gefahr einer schwerwie- genden Verletzung ihrer individuellen Verfahrensrechte im Abwesenheits- verfahren berufen können (Urteil des Bundesgerichts 1A.212/2000 vom

19. September 2000, E. 3a/cc; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2007.161 vom 14. Februar 2008, E. 5.3). Konkret liess das Bundesge- richt im erstgenannten Entscheid die Berufung auf Art. 2 lit. a IRSG (i.V.m. Art. 2 lit. b EUeR) zu, soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung seines Anspruchs auf einen unabhängigen Richter (Art. 6 Ziff. 1 EMRK) in einem in der Ukraine durchgeführten Abwesenheitsverfahren geltend machte (Ur- teil 1A.212/2000 vom 19. September 2000 [E. 3a/cc und b/bb sowie 5b]). In BGE 130 II 217 prüfte das Bundesgericht schliesslich den von den Be- schwerdeführern unter Berufung auf Art. 2 lit. a IRSG geltend gemachten Ausschlussgrund, obwohl die Gefahr einer Verletzung ihrer Verfahrens- rechte im ersuchenden Staat, in casu Taiwan, als sehr klein eingestuft wur- de. Das rechtfertige sich nach Auffassung des Bundesgerichts „compte te- nu des particularités du cas, que Taïwan n’a pas ratifié le Pacte ONU II et qu’elle n’est pas liée à la Suisse par un traité“ (E. 8.2 in fine).

6.2.3 Alle Beschwerdeführer wohnen laut Angaben ihres Rechtsvertreters in Zy- pern und halten sich demzufolge nicht auf dem Gebiet des ersuchenden Staates auf. Nach Darstellung ihres Rechtsvertreters ist der Beschwerde- führer 1 zudem fest entschlossen, Zypern nicht zu verlassen (act. 1 S. 16). Ohne weiteres ist davon auszugehen, dass auch die übrigen Beschwerde- führer nicht die Absicht haben, sich freiwillig nach Iran zu begeben. Eine ausländerrechtlich motivierte Ausschaffung der Beschwerdeführer 1 und 3 nach Iran ist unwahrscheinlich, da diese nicht iranische, sondern portugie- sische Staatsbürger sind. Bei einer allfälligen Ausweisung der Beschwerde- führer aus Zypern ist anzunehmen, dass diese zumindest in Portugal Wohnsitz nehmen könnten. Im Übrigen führte der Rechtsvertreter selber aus, dass das Innenministerium Zyperns die angeblich zunächst beschlos- sene Ausweisung des Beschwerdeführers 1 in der Folge definitiv annulliert habe (act. 1 S. 27). Ob eine solche ausländerrechtliche Massnahme über-

- 12 -

haupt gegen die Beschwerdeführer 2, 4, 5 und 6 ergriffen werden könnte, welche neben der portugiesischen zusätzlich die zypriotische Staatsbür- gerschaft aufweisen (vgl. act. 11/3 S. 6 ff.), erscheint als zweifelhaft. So- dann geht aus den vorliegenden Akten nicht hervor und wurde vom Rechtsvertreter auch nicht behauptet, dass die iranischen Behörden Zy- pern in den vergangenen Jahren jemals formell um Auslieferung der Be- schwerdeführer ersucht hätten. Schliesslich ist hervorzuheben, dass der Beschwerdeführer 1 im Jahre 2004 nicht vom Libanon nach Iran überführt wurde, obwohl er sich damals in der Gewalt der iranischen Revolutionsgar- de befunden haben soll. Offenbar wurde seither auch nicht versucht, den Beschwerdeführer 1 auf europäischem Boden zu behelligen. Die Aussage, wonach die Beschwerdeführer konkret und ernsthaft Gefahr laufen, gegen ihren Willen nach Iran überführt zu werden, findet demnach in den vorlie- genden Akten keine ausreichende Stütze, auch wenn sich eine solche Eventualität freilich auch nicht absolut ausschliessen lässt. Demgegenüber ist dem Rechtsvertreter beizupflichten, dass sich die Ermittlungen im irani- schen Strafverfahren auch gegen die Beschwerdeführer 2 – 6 richten. Zwar lässt sich nicht abschliessend beurteilen, ob diese Ermittlungen zu einer formellen Eröffnung der Strafuntersuchung geführt haben. So erklärte der zuständige Richter Didar im Rechtshilfeersuchen vom 6. März 2006 (act. 11.2 S. 10) in diesem Zusammenhang lediglich: „Dès lors mes enquê- tes s’étendent à sa femme (…) et à ses enfants (…)“. Soweit die formelle Eröffnung der Strafuntersuchung gegen die Beschwerdeführer 2 - 6 noch nicht erfolgt sein sollte, muss eine solche aufgrund der möglichen Entwick- lung der Untersuchung nachfolgend in Rechnung gestellt werden.

Nach der Rechtsprechung können sich somit alle Beschwerdeführer inso- weit auf Art. 2 IRSG berufen, als sie sich trotz ihrer Landesabwesenheit auf eine objektive und ernsthafte Gefahr einer schwerwiegenden Verletzung ih- rer individuellen Verfahrensrechte im Abwesenheitsverfahren berufen kön- nen. Demgegenüber sind sie aufgrund ihrer Landesabwesenheit vor einer Art. 3 EMRK bzw. Art. 7 UNO-Pakt II widersprechenden unmenschlichen Behandlung und vor einer Verletzung von den in Art. 5 EMRK bzw. Art. 9 UNO-Pakt II garantierten Rechte im Zusammenhang mit der persönlichen Freiheit geschützt, weshalb sie sich in diesen Punkten grundsätzlich nicht auf Art. 2 IRSG berufen können. Vorliegend rechtfertigt es sich in Anleh- nung an die bundesgerichtliche Rechtsprechung in BGE 130 II 217 (s. sup- ra Ziff. 6.2.2 in fine) gleichwohl, alle unter Berufung auf Art. 2 IRSG geltend gemachten Ausschlussgründe in der Sache zu prüfen. Der ersuchende Staat hat zwar im Unterschied zu Taiwan den UNO-Pakt II am 24. Juni 1975 ratifiziert. Dabei ist freilich zu berücksichtigen, dass die Ratifikation zum einen noch vor der islamischen Revolution im Jahre 1979 erfolgte und

- 13 -

dass zum anderen die Islamische Republik Iran seit mehreren Jahren in Resolutionen der UNO-Generalversammlung aufgefordert wird, die einge- gangenen Verpflichtungen auf dem Gebiete der Menschenrechte und Grundfreiheiten einzuhalten (an Stelle Vieler: Resolution der Generalver- sammlung der Vereinten Nationen vom 18. Dezember 2009, A/RES/64/176), sie diese indessen nicht gewährleistet (vgl. auch E. 6.4.2). Die staatsvertraglichen Beziehungen zwischen der Schweiz und dem ersu- chenden Staat nach der islamischen Revolution beschränken sich sodann auf ein Doppelbesteuerungs-, Luftverkehrs- und Handelsabkommen (SR 0.672.943.61, SR 0748,127.194.36). Ein Rechtshilfevertrag besteht hingegen nicht.

6.3

6.3.1 Der gemeinsame Rechtsvertreter der Beschwerdeführer macht geltend, dass für die Beschwerdeführer das konkrete und ernsthafte Risiko bestehe, schwere Menschenrechtsverletzungen in Iran zu erleiden, wenn sie gegen ihren Willen nach Iran überführt würden, und dass das Strafverfahren in der Islamischen Republik Iran den in der EMRK und im UNO-Pakt II festgeleg- ten Verfahrensgrundsätzen nicht entsprechen würde (act. 1 S. 25 ff.).

Dabei beruft sich der Rechtsvertreter zunächst auf den Bericht des Gene- ralsekretärs der Vereinten Nationen aus dem Jahre 2008 über die Men- schenrechtslage im Iran (act. 1 S. 29 ff.). Darin würde u.a. von folgenden schweren Menschenrechtsverletzungen berichtet: Fälle von Folter, öffentli- chen Amputationen und Körperstrafen, Steinigungen, hohe Anzahl von To- desurteilen, öffentliche Vollstreckung der Todesurteile. Der Rechtsvertreter führt in diesem Zusammenhang aus, dass der Iran stetig gegen wesentli- che Grundsätze des UNO-Paktes II verstosse, obwohl er diesen ratifiziert habe (act. 1 S. 31). Sodann bringt er vor, dass eine Verurteilung des Be- schwerdeführers 1 zur Todesstrafe angesichts der gegen diesen erhobe- nen Vorwürfe nicht ausgeschlossen erscheine. Zwar könne nach Darstel- lung der iranischen Behörden der Beschwerdeführer 1 für die fraglichen Delikte zwar einzig zu einer Freiheitsstrafe, Busse oder zur Wiederherstel- lung oder Schadenersatz verurteilt werden. Nach seiner Auffassung sei in- des zu berücksichtigen, dass das iranische Strafgesetzbuch die Todesstra- fe für das Delikt „corruption de terre“ vorsehe. Dieser Tatbestand sei erfüllt, wenn die Fundamente der Islamischen Republik in Frage gestellt würden, gegen Gott der Krieg erklärt oder gegen die öffentliche Moral verstossen würde (act. 1 S. 31). Die diesbezüglich abgegebenen Garantien seien illu- sorisch, da die ersuchende Behörde darüber hinweggetäuscht habe, dass im Rahmen des Ermessens der Beschwerdeführer zur Todesstrafe verur- teilt werden könnte (act. 1 S. 32). Unter Bezugnahme auf den vorgenann-

- 14 -

ten Bericht des Generalsekretärs bringt der Rechtsvertreter ausserdem vor, dass die Verfahrensrechte der Beschwerdeführer im iranischen Strafverfah- ren nicht gewährleistet wären. Gemäss diesem Bericht sei es möglich, dass die Verfolgten ohne Anklage über drei Monate in Haft gesetzt würden, wo- bei diese Haft und diese Zeitspanne verlängert werden könne. Ebenso würden Garantien hinsichtlich eines ordnungsgemässen Verfahrens und eines fairen Prozesses fehlen. Einigen Angeklagten sei keine Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung gegeben worden und konstituierte Ver- teidiger seien nach Gutdünken der Richter vom Verfahren ausgeschlossen worden. In einem weiteren Punkt macht der Rechtsvertreter – wiederum gestützt auf den bereits zitierten Bericht – geltend, dass das Strafverfahren gegen die Beschwerdeführer der Einmischung der iranischen Führungs- und Verwaltungsbehörden ausgesetzt sei, weil die iranische Justiz nicht unabhängig und unparteiisch sei. Dabei sei die fehlende Unabhängigkeit und Unparteilichkeit um so mehr ein gravierendes Problem, als der MOD- SAF, welche Geschädigte im Strafverfahren ist, vom Verteidigungsminister abhänge (act. 1 S. 34). Schliesslich bestehe nach Ansicht des Rechtsver- treters ausgehend von den Aussagen des Richters Didar das Risiko, dass der Beschwerdeführer 1 von einem Militärgericht beurteilt werde (act. 1 S. 37).

6.3.2 Einem Ersuchen um Zusammenarbeit in Strafsachen wird nicht entspro- chen, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass das Verfahren im Ausland den in der EMRK oder im UNO-Pakt II festgelegten Verfahrens- grundsätzen nicht entspricht (Art. 2 lit. a IRSG). Einem Rechtshilfeersuchen wird ebenfalls nicht entsprochen, wenn der ersuchende Staat keine Ge- währ bietet, dass der Verfolgte im ersuchenden Staat nicht einer Behand- lung unterworfen wird, die seine körperliche Integrität oder seine Men- schenwürde beeinträchtigt (Art. 3 EMRK, Art. 7 UNO-Pakt II; vgl. auch Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 37 Abs. 3 IRSG). Art. 2 IRSG soll verhindern, dass die Schweiz die Durchführung von Strafverfahren oder den Vollzug von Strafen unterstützt, in welchen den verfolgten Personen die ihnen in einem Rechtsstaat zustehenden und insbesondere durch die EMRK und den UNO-Pakt II umschriebenen Minimalgarantien nicht gewährt werden oder welche den internationalen Ordre public verletzen. Dies ist von besonderer Bedeutung im Auslieferungsverfahren, gilt aber grundsätzlich auch für an- dere Formen von Rechtshilfe (BGE 130 II 217 E. 8.1 S. 227; 129 II 268 E. 6.1 S. 271, je m.w.H.).

Die Prüfung des genannten Ausschlussgrundes setzt ein Werturteil über das politische System des ersuchenden Staates, seine Institutionen, sein Verständnis von den Grundrechten und deren effektive Gewährleistung

- 15 -

sowie über die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Justiz voraus. Der Rechtshilferichter muss in dieser Hinsicht besondere Zurückhaltung walten lassen. Dabei genügt es freilich nicht, dass sich der im ausländischen Ver- fahren Beschuldigte darauf beruft, seine Rechte würden durch die allge- meinen politischen oder rechtlichen Verhältnisse im ersuchenden Staat ver- letzt. Vielmehr muss der im ausländischen Strafverfahren Beschuldigte glaubhaft machen, dass objektiv und ernsthaft eine schwerwiegende Ver- letzung der Menschenrechte im ersuchenden Staat zu befürchten ist (BGE 130 II 217 E. 8.1 S. 227; 129 II 268 E. 6.1 S. 271, je m.w.H.). Unsi- cherheiten über die allgemeine Menschenrechtssituation im ersuchenden Staat rechtfertigen noch keine Verweigerung der Rechtshilfe und können deshalb die Einholung von Zusicherungen hinsichtlich der Einhaltung von Art. 6 EMRK bzw. Art. 14 UNO-Pakt II gebieten (BGE 123 II 161 E. 6 f. S. 171 ff.). Zur Frage, in welchem Fall Zusicherungen vom ersuchenden Staat einzu- holen sind, hat das Bundesgericht im Zusammenhang mit Auslieferungen eine Dreiteilung vorgenommen (BGE 134 IV 156 S. 170), welche auch im Rahmen der kleinen Rechtshilfe zur Anwendung kommt: Bei Ländern mit bewährter Rechtsstaatskultur - insbesondere jenen Westeuropas - beste- hen regelmässig keine ernsthaften Gründe für die Annahme, dass der Ver- folgte bei einer Auslieferung dem Risiko einer Art. 3 EMRK verletzenden Behandlung ausgesetzt sein könnte. Deshalb wird hier die Auslieferung ohne Auflagen gewährt. Dann gibt es Fälle, in denen zwar ernsthafte Grün- de für die Annahme bestehen, dass der Verfolgte im ersuchenden Staat ei- ner menschenrechtswidrigen Behandlung ausgesetzt sein könnte, dieses Risiko aber mittels diplomatischer Garantien behoben oder jedenfalls auf ein so geringes Mass herabgesetzt werden kann, dass es als nur noch the- oretisch erscheint. Ein solches theoretisches Risiko einer menschen- rechtswidrigen Behandlung kann, da es praktisch immer besteht, für die Ablehnung der Auslieferung nicht genügen. Sonst wären Auslieferungen überhaupt nicht mehr möglich und könnten sich Straftäter durch Grenz- übertritt vor der Verfolgung schützen. Schliesslich gibt es Fälle, in denen das Risiko einer menschenrechtswidrigen Behandlung auch mit diplomati- schen Zusicherungen nicht auf ein Mass herabgesetzt werden kann, dass es als nur noch theoretisch erscheint. Als Beispiel kann auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofes in Sachen Chahal gegen Vereinigtes König- reich verwiesen werden (Urteil EGMR i.S. Chahal gegen Grossbritannien vom 15. November 1996, Recueil CourEDH 1996-V S. 1831). In diesem Urteil ging es um die Ausweisung eines separatistischen Sikh nach Indien. Die indischen Behörden hatten zugesichert, er werde in Indien keiner schlechten Behandlung unterworfen. Der Gerichtshof kam in Würdigung der konkreten Umstände zum Schluss, die von Indien abgegebenen Garan-

- 16 -

tien stellten keinen hinreichenden Schutz für den Betroffenen dar. Der Ge- richtshof stellte deshalb fest, dass eine Ausweisung, falls sie vollzogen würde, Art. 3 EMRK verletzte. Er trug insbesondere dem Umstand Rech- nung, dass schwere Menschenrechtsverletzungen der Sicherheitskräfte in der Provinz Pendjab namentlich gegen bekannte militante Sikhs, wie der Betroffene einer war, häufig waren und die indische Regierung dieses Problem noch nicht bewältigen konnte (Ziff. 72 ff.). Für die Beantwortung der Frage, in welche Kategorie der Einzelfall gehört, ist eine Risikobeurteilung vorzunehmen. Dabei ist zunächst die allgemeine menschenrechtliche Situation im ersuchenden Staat zu würdigen. Sodann - und vor allem - ist zu prüfen, ob der Verfolgte selber aufgrund der konkre- ten Umstände seines Falles der Gefahr einer menschenrechtswidrigen Be- handlung ausgesetzt wäre (BGE 117 Ib 64 E. 5f S. 91; BGE 115 Ib 68 E. 6 S. 87; Urteil 1A.184/ 1997 vom 16. September 1997, E. 4d). Zur Risiko- beurteilung sei wiederum auf das Urteil des EGMR i.S. Chahal gegen Grossbritannien verwiesen (Ziff. 96): „Dans des affaires telles que la pré- sent espèce, la Cour se doit en effet d’appliquer des critères rigoureux en vue d’apprécier l’existence d’un risque réel de mauvais traitements, eu égard au caractère absolut de l’article 3 et au fait qu’il consacre l’une des valeurs fondamentales des sociétés démocratiques formant le Conseil de l’Europe (…)“.

6.3.3 Das Bundesamt hat über das EDA Auskünfte zum Strafverfahren im ersu- chenden Staat, insbesondere über die Vereinbarkeit der Regeln des irani- schen Strafverfahrens mit den Anforderungen gemäss Art. 2 IRSG, einge- holt (act. 10 S. 2). Gestützt auf diese Angaben des EDA, an denen ein Ge- heimhaltungsinteresse geltend gemacht wurde (s. supra Ziff. 5), ist das Bundesamt zum Schluss gekommen, dass der iranische Staat nicht als Rechtsstaat beurteilt werden könne, welcher die Mindestverfahrensgaran- tien gemäss internationalen Standards gewährleiste (act. 10 S. 3). Der ira- nische Staat habe zwar den UNO-Pakt II ratifiziert, respektiere freilich die darin enthaltenen Mindestverfahrensgarantien nicht. Das iranische Straf- verfahrensrecht gewähre den in einem Strafverfahren verwickelten Perso- nen keinen ausreichenden Schutz. Abschliessend hält des Bundesamt fest, dass die in Art. 2 IRSG festgelegten Voraussetzungen für die Gewährung von Rechtshilfe nicht erfüllt seien (act. 10 S. 4).

6.3.4 Diese Einschätzung des iranischen Staates durch das Bundesamt deckt sich mit der Beurteilung durch die Internationale Staatengemeinschaft. Die Generalversammlung der Vereinten Nationen hat in etlichen Resolutionen ihre ernste Besorgnis über die schweren Menschenrechtsverletzungen im Iran zum Ausdruck gebracht und den Iran jeweils aufgefordert, seine Ver-

- 17 -

pflichtungen gemäss UNO-Pakt II einzuhalten (vgl. die Resolutionen der Generalversammlung der Vereinten Nationen der letzten fünf Jahre zur Menschenrechtslage im Iran: 18. Dezember 2008 A/RES/63/191, 18. De- zember 2007 A/RES/62/168, 19. Dezember 2006 A/RES/61/176, 16. De- zember 2005 A/RES/60/171, 20. Dezember 2004 A/RES/59/205, 22. De- zember 2003 A/RES/58/195). Zuletzt am 18. Dezember 2009 hat sich die Generalversammlung der UNO sich mit der Menschenrechtslage im Iran befasst und Iran in der UNO-Resolution A/RES/64/176 wiederum aufgefor- dert, seine internationalen Verpflichtungen einzuhalten. Unter anderem hat sie ihre tiefe Besorgnis über die schweren anhaltenden und wiederkehren- den Menschenrechtsverletzungen wie Folter, menschenrechtswidrige Be- strafungen, Vollstreckung von Todesurteilen ohne Einhaltung von Mindest- garantien, willkürliche Festnahmen und unfaire Strafverfahren ausgedrückt. Sie stützte sich dabei auf den Bericht des Generalsekretärs Ban Ki Moon zur Lage der Menschenrechte in der Islamischen Republik des Irans, unter besonderer Berücksichtigung der iranischen Präsidentschaftswahlen von

12. Juni 2009 (A/64/357). Bereits im Bericht aus dem Vorjahr (A/63/459) wurde die Menschenrechtslage im Iran als beunruhigend beurteilt.

6.3.5 Ein ähnliches Bild ergibt sich aus dem Jahresbericht 2008 der Europäi- schen Union zur Menschenrechtslage (S. 177 f.). Danach komme es im Iran weiterhin zu schweren Menschrechtsverletzungen. Seit dem letzten Jahresbericht seien in den Hauptproblembereichen wenige bis gar keine Fortschritte zu verzeichnen, in vielerlei Hinsicht habe sich die Situation so- gar verschlechtert. Der Bericht hält weiter fest, dass die Anwendung der Todesstrafe auch bei Jugendlichen in alarmierender Weise zugenommen habe. Die Freiheit der Meinungsäusserung sei stark eingeschränkt. Häufig werde von Folter berichtet. Menschenrechtsverteidiger würden immer öfter wegen ihrer Arbeit inhaftiert und über zunehmende Schikanen und Ein- schüchterungen berichten. Effiziente Massnahmen zur Reform der Geset- ze, Einrichtungen und staatlichen Praktiken, die Menschenrechtsverletzun- gen Vorschub leisten, blieben weitgehend aus. Im Gegenteil sei die EU be- sorgt über den Entwurf eines Strafgesetzbuches, der zur Beratung vorliege und Abschnitte enthalte, die eindeutig Verstösse gegen die der Islamischen Republik Iran aus den internationalen Menschenrechtsübereinkünften er- wachsenden Verpflichtungen darstellen würden, wie beispielsweise die Ein- führung der Todesstrafe als zwingendes Strafmass im Falle von Apostasie, Ketzerei und Hexerei.

6.3.6 Nichts anderes ergibt sich aus den Berichten der internationalen Men- schenrechtsorganisationen. Gemäss dem Bericht von Amnesty Internatio- nal 2009 seien Folterungen und Misshandlungen von Gefangenen an der

- 18 -

Tagesordnung (S. 203 ff.). Nach wie vor hätten Gerichte Prügel- und Am- putationsstrafen verhängt, die auch vollstreckt worden seien. Es seien 2008 sodann mindestens 346 Menschen im Iran hingerichtet worden. Menschen seien für ein breites Spektrum von Straftaten hingerichtet worden, darunter Mord, Vergewaltigung, Drogenschmuggel und Korruption. Zahlreiche Re- gierungskritiker seien 2008 festgenommen worden, oftmals durch zivil ge- kleidete Beamte, die sich in keiner Weise ausgewiesen hätten. Einige von ihnen seien über lange Zeiträume hinweg ohne Gerichtsverfahren inhaftiert worden, so dass ihr Fall einer Kontrolle durch die Gerichte entzogen gewe- sen sei; sie sollen gefoltert oder in anderer Weise misshandelt worden sein. Ferner habe man ihnen den Zugang zu ihren Familien und Rechtsanwälten verwehrt. In diesem Sinne äussert sich auch der Human Rights Watch World Report 2009 (S. 460 ff.). Danach habe unter der Präsidentschaft von Mahmoud Ahmadinejad die Zahl der Verhaftungen von politischen Aktivis- ten, Akademikern und weiteren Personen dramatisch zugenommen, weil diese ihre Rechte auf freie Meinungsäusserung und Versammlung friedlich ausgeübt hätten. Es gebe zahlreiche Berichte von Folterungen und Miss- handlungen von solchen Verhafteten. Die Zahl der Exekutionen habe 2008 stark zugenommen.

6.3.7 Gestützt auf die Resolutionen der Generalversammlung der Vereinten Na- tionen und die vorstehenden Berichte steht fest, dass aufgrund der anhal- tenden schweren Menschenrechtsverletzungen im ersuchenden Staat die in Art. 2 IRSG festgelegten Voraussetzungen für die Gewährung von Rechtshilfe nicht erfüllt sind.

6.4

6.4.1 Das Bundesamt stellt sich auf den Standpunkt, dass die Schweiz die Rechtshilfe verweigern oder an Auflagen knüpfen könne, wenn ein Rechts- hilfeersuchen eines Staates vorliege, das nicht den selben Standards hin- sichtlich der Verfahrensgarantien wie die Schweiz kenne. Es sei sehr sel- ten, dass die Schweiz aus diesen Gründen die Rechtshilfe verweigere; die Praxis ziehe die Bewilligung der Rechtshilfe unter Auflagen vor (act. 10 S. 4). Das Bundesamt betont, dass die im Iran untersuchten Vorfälle so- wohl aufgrund ihrer Tragweite sowie aufgrund der Deliktsart schwerwie- gend seien. Die Korruption stelle eine Gefahr für den Vorrang des Rechts dar und beeinträchtige die Entwicklung eines Staates in Richtung Demokra- tie und Menschenrechte. Die Verweigerung der Rechtshilfe würde in kei- nem Fall die Menschenrechtslage verbessern. Im Gegenteil würde die Schweiz dazu beitragen, dass Personen, welche von der Korruption profi- tiert hätten, eine gewisse Straflosigkeit zuteil würde. Da sich die Gewäh- rung der Rechtshilfe angesichts der Notwendigkeit rechtfertige, die Korrup-

- 19 -

tion, welche die iranische Gesellschaft infiziere, zu bekämpfen, sei die Ein- holung von Garantien angezeigt. Dieses Vorgehen stelle sicher, dass die Mindestrechte der verfolgten Personen gewährleistet würden, und signali- siere sodann, dass die Schweiz auf die Einhaltung dieser Prinzipien beste- he (act. 10 S. 5). Die vom Bundesamt vorgeschlagenen bzw. vom ersu- chenden Staat einzuholenden Garantieerklärungen lauten im Einzelnen wie folgt (act. 10 S. 3):

a. Die psychische und physische Integrität der im Rahmen des Strafverfah- rens festgenommenen Personen wird gewährleistet (Art. 7, 20 und 17 UNO-Pakt II).

b. Im fraglichen Strafverfahren kann kein Sondergericht angerufen werden.

c. Den Angeklagten wird genügend Zeit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung (Art. 14 Abs. 3 lit. b UNO-Pakt II) und das Recht auf einen Verteidiger so- wie Kontakt zu diesem (Art. 14 Abs. 3 lit. b UNO-Pakt II) eingeräumt.

d. Den Angeklagten wird das Recht zugestanden, in einem öffentlichen Ver- fahren innert einer vernünftigen Frist durch ein unabhängiges und unpartei- isches Gericht beurteilt zu werden (Art. 14 Abs. 3 lit. c UNO-Pakt II).

e. Die Unschuldsvermutung wird gewährleistet (Art. 14 Abs. 2 UNO-Pakt II).

f. Die diplomatische Vertretung der Schweiz kann sich jederzeit über die Entwicklung des Strafverfahrens erkundigen, den Verhandlungen beiwoh- nen und ein Exemplar des Endentscheids anfordern. Sie kann jederzeit und ohne Beaufsichtigung die Angeklagten besuchen und diese können sich jederzeit, auch im Rahmen eines allfälligen Strafvollzugs, an die Schweizer Vertretung wenden.

g. Körperstrafen werden weder verlangt noch ausgesprochen noch vollzogen.

h. Die Todesstrafe wird weder verlangt noch ausgesprochen noch vollzogen.

Nach Darstellung des Bundesamtes seien diese Garantien als genügend und geeignet zu beurteilen (act. 10 S. 4). Gleichzeitig führt das Bundesamt aber aus: „Par contre, il n’était pas possible d’être certain que ces engage- ments seraient respectés, faute de précédent avec l’Iran. Cette affaire constituait donc un tel précédent et conditionnerait les relations futures ave l’Iran dans le domaine de l’entraide judiciaire, un éventuel non respect des ses garanties ne devant pas rester sans conséquence.“ Nach Auskunft des EDA sei der “Attorney General“ zuständig für die Unterzeichnung der Auf- lagen. Die betreffende Erklärung seitens der iranischen Behörde sei aller- dings noch nicht eingetroffen (act. 10 S. 4).

6.4.2 Nachfolgend ist somit zu prüfen, ob das Risiko, dass die Beschwerdeführer im ersuchenden Staat einer menschenrechtswidrigen Behandlung ausge-

- 20 -

setzt sein könnten, mittels diplomatischer Garantien behoben oder jeden- falls auf ein so geringes Mass herabgesetzt werden kann, dass es als nur noch theoretisch erscheint. Angesichts der grundlegenden Menschenrech- te, welche vorliegend zur Diskussion stehen, muss bei dieser Risikoein- schätzung das Kriterium der grenzüberschreitenden Korruptionsbekämp- fung in den Hintergrund treten.

Vorliegend ist selbst das Bundesamt gestützt auf die ihm zur Verfügung stehenden Informationen nicht überzeugt, dass sich die iranischen Behör- den an die zu verlangenden Garantieerklärungen halten werden (act. 10 S. 4). Das Bundesamt ist sich demnach nicht sicher, ob die diplomatische Vertretung der Schweiz ohne Beaufsichtigung die Beschwerdeführer besu- chen kann, diesen ein faires Strafverfahren gewährleistet wird, sie nicht ge- foltert werden und die Todesstrafe nicht verlangt, nicht ausgesprochen und nicht vollstreckt wird. Da zur Risikobeurteilung im Falle des ersuchenden Staates nicht auf einen Präzedenzfall zurückgegriffen werden kann, ist auf das Verhalten des ersuchenden Staates gegenüber der Internationalen Gemeinschaft, insbesondere dessen Bereitschaft zur Zusammenarbeit und Vertragstreue, abzustellen.

Im bereits zitierten Bericht des Generalsekretärs der Vereinten Nationen aus dem Jahre 2008 wurde auf S. 19 Folgendes festgehalten: „Le bilan de la République islamique d’Iran en matière de coopération avec les organes des surveillance des traités est peu satisfaisant. Le pays n’a pas presenté de rapports au Comité des droits économiques, sociaux et culturels ou au Comité des droits de l’homme depuis plus de 10 ans. Les conclusions fina- les de chacun de ces organes, adoptées en 1993, n’ont pour la plupart pas été appliquées“. Das Fazit des Generalsekretärs fällt im Folgejahr nicht wesentlich anders aus (A/64/357). In der Resolution der UNO- Generalversammlung vom 18. Dezember 2009 (A/RES/64/176) wird die iranische Regierung deshalb wiederum zur Einhaltung ihrer Verpflichtungen gemäss UNO-Pakt II aufgefordert und die fehlende Zusammenarbeit mit den internationalen Organen verurteilt. Die Generalversammlung „constate avec une vive inquiétude que, bien que la République islamique d’Iran ait adressé une invitation permanente à tous les titulaires de mandat au titre des procédures spéciales thématiques, elle n’a donné suite à aucune des demandes formulées depuis quatre ans par ces mécanismes spéciaux pour se rendre dans le pays et n’a répondu à aucune de leurs nombreuses communications; l’Assemblée engage vivement le Gouvernement de la République islamique d’Iran à coopérer pleinement avec les titulaires de mandat et à faciliter notamment les visites sur le territoire iranien, de façon à leur permettre de mener des enquêtes crédibles et indépendantes sur

- 21 -

toutes les allégations de violations des droits de l’homme, notamment cel- les qui se sont produites depuis le 12 juin 2009.“ Gemäss dem Jahresbe- richt 2008 der Europäischen Union haben auch EU-Vertreter während des Berichtszeitraums wiederholt Menschenrechtsfragen bei der iranischen Regierung angesprochen (S. 178). Diesem Bericht zufolge hätten die irani- schen Behörden immer weniger Bereitschaft gezeigt, auf Gespräche mit der EU über Menschenrechtsfälle einzugehen. Dabei ist hervorzuheben, dass es der Iran demgemäss bereits ablehnt, an einer Sitzung im Rahmen des Menschenrechtsdialogs der EU mit Iran teilzunehmen. Weigert sich der ersuchende Staat ungeachtet der etlichen Resolutionen der UNO- Generalversammlung seit Jahren seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen gemäss UNO-Pakt II nachzukommen und mit der Internationalen Gemein- schaft zusammen zu arbeiten, bestehen begründete Zweifel, ob sich die iranischen Behörden an spezifische Garantieerklärungen halten werden, welche den selben Bereich wie die verschiedenen Resolutionen der UNO- Generalversammlung beschlagen. Schliesslich ist zu berücksichtigen, dass sich der Iran bisher konsequent geweigert hat, den verschiedenen Resolu- tionen des UN-Sicherheitsrates (1696 [2006], 1737 [2006], 1747 [2007] und 1803 [2008]) Folge zu leisten, welche auf die Kontrolle der Einhaltung des Atomwaffensperrvertrages ausgerichtet sind. Obwohl der Iran Mitglied der UNO ist und den Atomwaffensperrvertrag mitunterzeichnet hat, anerkennt er diese völkerrechtlich bindenden Anweisungen nicht und nimmt dafür so- gar das Embargo auf verschiedene Güter in Kauf. Würde sich der Iran al- lenfalls über die gemäss dem Bundesamt zu verlangenden Zusicherungen hinwegsetzen, hätte er in der Folge mit der künftigen Verweigerung der Rechtshilfe durch die Schweiz und demgemäss mit weitaus weniger schwerwiegenden Sanktionen zu rechnen. Ob eine solche Aussicht für die iranischen Behörden eine (genügend) abschreckende Wirkung hat, er- scheint als fraglich, hat sich der ersuchende Staat doch bisher weder durch die wiederholten Verurteilungen noch durch die gegen ihn verhängten Sanktionen seitens der Internationalen Gemeinschaft zur Einhaltung seiner völkerrechtlichen, vertraglichen Verpflichtungen bewegen lassen.

Unter diesen Umständen lässt sich das Risiko einer menschenrechtswidri- gen Behandlung der Beschwerdeführer mittels diplomatischer Zusicherun- gen nicht auf ein so geringes Mass herabsetzen, dass es als nur noch the- oretisch erscheint. Im Ergebnis ist die Rechtshilfe bereits gestützt auf Art. 2 lit. a IRSG zu verweigern.

Dies führt dazu, dass die Beschwerde zu schützen und die angefochtenen Schlussverfügungen vollumfänglich aufzuheben sind.

- 22 -

7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind den Beschwerdeführern keine Gerichtsgebühren aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 30 lit. b SGG). Die Bundesstrafgerichtskasse ist anzuweisen, den Beschwerdefüh- rern den einbezahlten Kostenvorschuss von Fr. 10'000.-- zurückzuerstat- ten.

Die Beschwerdegegnerin hat die Beschwerdeführer für die ihnen erwach- senen notwendigen und verhältnismässigen Parteikosten zu entschädigen (Art. 64 Abs. 1 und 2 VwVG i.V.m. Art. 30 lit. b SGG). Vorliegend erscheint eine Entschädigung von insgesamt Fr. 4'000.-- inkl. MwSt. als angemessen (vgl. Art. 3 des Reglementes vom 26. September 2006 über die Entschädi- gungen in Verfahren vor dem Bundesstrafgericht, SR 173.711.31; Ent- scheid des Bundesstrafgerichts RR.2007.1 vom 29. Januar 2007, E. 6.2.1).

- 23 -

Demnach erkennt die II. Beschwerdekammer:

Erwägungen (23 Absätze)

E. 1 Die Rechtshilfe für die Islamische Republik Iran richtet sich, mangels Staatsvertrages, nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über inter- nationale Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. März 1981 (IRSG, SR 351.1) und die dazu erlassene Verordnung über internationale Rechtshilfe in Strafsachen vom 24. Februar 1982 (IRSV, SR 351.11).

E. 2 Zulässige Beschwerdegründe sind die Verletzung von Bundesrecht (inklu- sive Staatsvertragsrecht), einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens sowie die unzulässige oder offensichtlich unrichtige An- wendung ausländischen Rechts in den Fällen nach Art. 65 IRSG in Verbin- dung mit Art. 80i Abs. 1 IRSG. Die II. Beschwerdekammer des Bundes- strafgerichts überprüft zudem die Richtigkeit und die Vollständigkeit der Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Angemessen- heit des angefochtenen Entscheides gemäss Art. 49 lit. b und c des Bun- desgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG; SR 172.021) i.V.m. Art. 30 lit. b des Bundesgesetzes vom 4. Okto- ber 2002 über das Bundesstrafgericht (SGG; SR 173.71; TPF 2007 57 E. 3.2). Der Rechtshilferichter hat demgegenüber nicht zu prüfen, ob die von den Justizbehörden des ersuchenden Staates angeordneten Mass- nahmen mit dem ausländischen Recht vereinbar sind, wenn wie in casu kein Fall von Art. 65 IRSG vorliegt (s. Urteil des Bundesgerichts 1A.167/2003 vom 10. November 2003, E. 1.5).

E. 3 Die II. Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebun- den (Art. 25 Abs. 6 IRSG). Sie prüft die Rechtshilfevoraussetzungen grundsätzlich mit freier Kognition, sie ist aber nicht verpflichtet, nach weite- ren der Rechtshilfe allenfalls entgegenstehenden Gründen zu forschen, die aus der Beschwerde nicht hervorgehen. Sie befasst sich in ständiger Rechtsprechung nur mit Tat- und Rechtsfragen, die Streitgegenstand der Beschwerde bilden (vgl. BGE 132 II 81 E. 1.4; 130 II 337 E. 1.4; 123 II 134 E. 1d S. 136f.; 122 II 367 E. 2d S. 372, je m.w.H.; Entscheide des Bundes- strafgerichts RR.2007.34 vom 29. März 2007, E. 3; RR.2007.27 vom

10. April 2007, E. 2.3; s. ferner JdT 2008 IV 66 N. 331 S. 166).

- 6 -

E. 4.1 Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um eine Schlussverfügung der ausführenden Bundesbehörde in internationalen Rechtshilfeangele- genheiten, gegen welche innert 30 Tagen ab der schriftlichen Mitteilung bei der II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden kann (Art. 80e Abs. 1 i.V.m. Art. 80k IRSG; Art. 28 Abs. 1 lit. e des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 2002 über das Bundesstrafgericht, SGG, SR 173.71; Art. 9 Abs. 3 des Reglements vom 20. Juni 2006 für das Bun- desstrafgericht, SR 173.710). Die Beschwerde vom 19. Februar 2009 ge- gen die Schlussverfügungen vom 19. Januar 2009 wurde fristgerecht ein- gereicht.

E. 4.2 Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80h lit. b IRSG). Personen, ge- gen die sich das ausländische Strafverfahren richtet, sind unter denselben Bedingungen beschwerdelegitimiert (Art. 21 Abs. 3 IRSG). Bei der Erhe- bung von Kontoinformationen gilt als persönlich und direkt betroffen im Sinne der Art. 21 Abs. 3 und 80h IRSG der Kontoinhaber (Art. 9a lit. a IRSV; BGE 118 Ib 547 E. 1d; BGE 122 II 130 E. 2b; TPF 2007 79 E. 1.6). […] In diesem Sinne ist die Beschwerdelegitimation gegeben und es ist auf die Beschwerden der Beschwerdeführer 1 - 6 einzutreten.

E. 5.1 Die Beschwerdeführer verlangen replicando umfassende Akteneinsicht in das Verfahrensdossier des Bundesamtes mit Ausnahme derjenigen Unter- lagen, welche andere Geschäfte zwischen der Schweiz und der Islami- schen Republik Iran betreffen (act. 14 S. 5 ff.). Ihr Rechtsvertreter bringt zum einen vor, das Bundesamt habe die Verweigerung bzw. Einschrän- kung des Akteneinsichtsrechts nicht begründet. Zum anderen macht er im Ergebnis geltend, dass die betreffenden Akten die fehlende Vertragstreue des ersuchenden Staates aufzeigen würden: „L’accès à de telles pièces est d’autant plus capital qu’il permettrait d’évaluer la capacité de l’Etat iranien d’utiliser toutes les formes de l’esquive, et même les plus raffinées, voire perverses, pour parvenir au seul but réellement recherché: ne s’engager à rien du tout!“ (act. 14 S. 7).

E. 5.2 Das Bundesamt teilt in seiner Vernehmlassung mit, dass es mit Blick auf die Gewährung der Rechtshilfe unter Auflagen im Sinne von Art. 80p IRSG eigene Abklärungen unternommen habe (act. 10 S. 2). Diese würden eine umfangreiche Korrespondenz mit dem EDA enthalten sowie „des prises de position confidentielles et contenant des appréciations sensibles de l’Etat

- 7 -

iranien et des ses institutions, ainsi que des références à d’autres affaires entre l’Iran et la Suisse“. Nach Auffassung des Bundesamtes seien diese Dokumente geheim zu halten. Aus diesen Gründen verweigert das Bun- desamt unter Berufung auf Art. 27 Abs. 1 lit. a VwVG den Beschwerdefüh- rern die integrale Einsichtnahme (act. 10 S. 2). Der wesentliche Inhalt der Dokumente sei entsprechend den Vorgaben von Art. 28 VwVG in seiner Vernehmlassung wiedergegeben (act. 10 S. 3). Soweit die Beschwerdein- stanz Einsicht in die Dokumente nehmen wolle, würde das Bundesamt sein Verfahrensdossier ausschliesslich dem Gericht – unter Ausschluss der Be- schwerdeführer – zur Verfügung stellen (act. 10 S. 3).

E. 5.3 Der Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV erfasst insbe- sondere die Akteneinsicht. Im Bereich der Rechtshilfe wird das Aktenein- sichtsrecht durch die Art. 80b IRSG sowie die Art. 26 und 27 VwVG (durch Verweis in Art. 12 Abs. 1 IRSG) definiert (Urteil des Bundesgerichts 1A.57/2007 vom 14. September 2007, E. 2.1).

Gemäss Art. 80b IRSG können die Berechtigten Einsicht in die Akten neh- men, soweit dies für die Wahrung ihrer Interessen notwendig ist. Berechtigt im Sinne von Art. 80b Abs. 1 IRSG ist, wer Parteistellung hat, mithin, wer im Sinne von Art. 80h lit. b IRSG beschwerdeberechtigt ist. Akteneinsicht ist zu gewähren, soweit diese notwendig ist, um die Interessen des Berech- tigten zu wahren, d.h. allein jene Akten sind offen zu legen, welche ihn di- rekt und persönlich betreffen. Das Akteneinsichtsrecht umfasst alle Unter- lagen, welche für den Entscheid relevant sein können (PETER POPP, Grundzüge der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen, S. 315 N. 463).

Das Akteneinsichtsrecht kann gemäss Art. 80b Abs. 2 IRSG eingeschränkt werden im Interesse des ausländischen Strafverfahrens, zum Schutz eines wesentlichen rechtlichen Interesses, sofern der ersuchende Staat es ver- langt, wegen der Natur oder Dringlichkeit der zu treffenden Massnahmen, zum Schutze wesentlicher privater Interessen oder im Interesse eines schweizerischen Verfahrens. Gestützt auf Art. 27 Abs. 1 lit. a VwVG i.V.m. Art. 12 Abs. 1 IRSG darf die Einsichtnahme in die Akten sodann verweigert werden, wenn wesentliche öffentliche Interessen des Bundes oder der Kan- tone, insbesondere die innere oder äussere Sicherheit der Eidgenossen- schaft, die Geheimhaltung erfordern.

Soll das Akteneinsichtsrecht eingeschränkt werden, so hat die Behörde in beiden Fällen eine Interessenabwägung vorzunehmen und unter Berück- sichtigung des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit zu prüfen, ob durch andere adäquate, jedoch weniger eingreifende Massnahmen das Ziel

- 8 -

ebenfalls erreicht werden kann (ROBERT ZIMMERMANN, La coopération ju- diciaire internationale en matière pénale, 3. Aufl., N 477 ff., N 479, S. 442 ff.; BERNHARD WALDMANN/MAGNUS OESCHGER, in: WALD- MANN/WEISSEN-BERGER (Hrsg.), VwVG Praxiskommentar zum Bundesge- setz über das Verwaltungsverfahren, 2009, Art. 27 N. 27 ff.).

Soweit in einem Rechtshilfeverfahren ergänzende Auskünfte für die rechtli- che Beurteilung wesentlich sind, müssen sie von der ersuchten Behörde berücksichtigt werden; enthalten sie nicht wesentliche, aber doch nützliche Zusatzinformationen, dürfen sie jedenfalls von der ersuchten Behörde he- rangezogen werden. Voraussetzung ist allerdings, dass den Verfahrensbe- teiligten Gelegenheit gegeben wird, die Unterlagen einzusehen und dazu Stellung zu nehmen (Urteil 1A.101/2000 vom 18. Juli 2000, E. 2 unter Ver- weis auf BGE 124 II 132 E. 2c S. 138). Wird einer Partei die Einsichtnahme in ein Aktenstück in Anwendung von Art. 27 VwVG verweigert, so darf auf dieses zum Nachteil der Partei nur abgestellt werden, wenn ihr die Behörde von seinem für die Sache wesentlichen Inhalt mündlich oder schriftlich Kenntnis und ihr ausserdem Gelegenheit gegeben hat, sich zu äussern und Gegenbeweismittel zu bezeichnen (Art. 28 VwVG i.V.m. Art. 12 Abs. 1 IRSG).

E. 5.4 Das Bundesamt bestreitet nicht, dass seine Unterlagen grundsätzlich dem Akteneinsichtsrecht unterliegen. Die Kenntnis der strittigen Akten kann für die Beschwerdeführer denn auch grundsätzlich von Interesse sein. Umge- kehrt bestreiten ebenso wenig die Beschwerdeführer, dass diese Unterla- gen „prises de position confidentielles et contenant des appréciations sen- sibles de l’Etat iranien et des ses institutions, ainsi que des références à d’autres affaires entre l’Iran et la Suisse“ enthalten würden. Dass Doku- mente solcher Art aufgrund ihrer politischen Tragweite wesentliche öffentli- che Interessen des Bundes betreffen und diesbezüglich Geheimhaltungs- gründe im Sinne von Art. 27 Abs. 1 VwVG bestehen, liegt auf der Hand und braucht deshalb nicht weiter ausgeführt zu werden. Unter diesem Ge- sichtspunkt betrachtet sind die für eine Einschränkung des Akteneinsichts- rechts geltend gemachten Gründe als zulässig zu erachten. Ob und inwie- fern das Geheimhaltungsinteresse gegenüber dem Interesse der Be- schwerdeführer an der Akteneinsicht überwiegt und sich die konkrete Ein- schränkung auf das Erforderliche beschränkt, braucht allerdings vorliegend nicht geprüft zu werden. Ebenso wenig ist zu untersuchen, ob die Voraus- setzungen der Verwendung geheim gehaltener Akten für die Entscheidfin- dung im Sinne von Art. 28 VwVG im Einzelnen konkret erfüllt sind. Das Bundesamt bezeichnet als wesentlichen Inhalt seines Dossiers Folgendes: „Toutefois, l’Etat iranien ne pouvait pas être considéré comme un état de

- 9 -

droit respectant les standards minimaux internationaux de garantie de pro- cédure“ (act. 10 S. 3). Folglich zeichnet das Verfahrensdossier des Bun- desamtes – wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergeben wird – im Wesentlichen kein anderes Bild der Islamischen Republik Iran als die allgemein zugänglichen Quellen, auf welche sich teilweise auch die Be- schwerdeführer berufen. Kann auf diese allgemein zugänglichen Beweis- mittel mit dem gleichen Ergebnis abgestellt werden, erweisen sich die strit- tigen Aktenstücke demnach für die rechtliche Beurteilung nicht als mass- geblich. Dies gilt gleichermassen mit Blick auf die Aussage des Rechtsver- treters, wonach die strittigen Akten darüber hinaus die fehlende Vertrags- treue des ersuchenden Staates aufzeigen würden. Schliesslich entspricht der vom Bundesamt als wesentlich bezeichnete Inhalt genau den betref- fenden Parteibehauptungen der Beschwerdeführer, weshalb diese keinen Nachteil davon tragen würden, selbst wenn in diesem Punkt auf die gehei- men Akten bzw. auf deren wesentlichen Inhalt abgestellt würde. Nach dem Gesagten erweist sich die Gewährung des Akteneinsichtsrechts demnach für die Wahrung der Interessen der Beschwerdeführer als nicht notwendig. Unter den gegebenen Umständen ist der gestellte Antrag auf Akteneinsicht demzufolge abzuweisen.

E. 6.1 Gegen die Gewährung von Rechtshilfe an die Islamische Republik Iran er- heben die Beschwerdeführer 1 – 6 Einwände grundsätzlicher Art. Sie beru- fen sich dabei primär auf die in Art. 2 lit. a IRSG genannten Ausschluss- gründe, wonach einem Ersuchen um Zusammenarbeit in Strafsachen nicht entsprochen wird, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass das Ver- fahren im Ausland den in der Europäischen Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) oder im Internationalen Pakt vom 16. Dezember 1966 über bür- gerliche und politische Rechte (UNO-Pakt II; SR 0.103.2) festgelegten Ver- fahrensgrundsätzen nicht entspricht. Zunächst ist zu prüfen, ob sich die Beschwerdeführer 1 – 6 auf Art. 2 IRSG berufen können.

E. 6.2.1 Die Voraussetzungen hiefür seien nach Ansicht des Rechtsvertreters beim Beschwerdeführer 1 gegeben, weil für diesen ernsthaft und konkret die Ge- fahr bestehe, sich gegen seinen Willen im ersuchenden Staat wiederzufin- den (act. 1 S. 27). Diese Gefahr leitet sein Rechtsvertreter in einem ersten Punkt aus dem Umstand ab, dass er 2004 in Beirut auf offener Strasse durch bewaffnete Mitglieder der iranischen Revolutionsgarde entführt wor- den sein soll (act. 1 S. 26). In einem weiteren Punkt bringt er vor, die irani- schen Behörden hätten den britischen Behörden mitgeteilt, dass sie mit al-

- 10 -

len Mitteln die Auslieferung des Beschwerdeführers 1 nach Iran verfolgen würden (act. 1 S. 26). Schliesslich habe die Islamische Republik Iran Druck auf die zypriotische Regierung ausgeübt, damit diese den Beschwerdefüh- rer 1 ausweise (act. 1 S. 27). Der Rechtsvertreter argumentiert weiter, dass auch für die Beschwerdeführer 2 - 6 eine solche Gefahr bestehe. Geht der Rechtsvertreter in der Beschwerdeschrift noch lediglich von der Möglichkeit aus, dass auch gegen die Beschwerdeführer 2 - 6 formell eine Strafunter- suchung eingeleitet würde, steht für ihn in der Replik fest, dass sich die lau- fende Strafuntersuchung gegen alle Beschwerdeführer richte (act. 14 S. 4).

Dagegen wendet die Beschwerdegegnerin vorab ein, dass sich die Be- schwerdeführer nicht auf Art. 2 IRSG berufen können, da sich diese nicht auf dem Territorium des ersuchenden Staates befinden würden. Darüber hinaus stellt sie sich auf den Standpunkt, dass das Risiko, dass der Be- schwerdeführer 1 gegen seinen Willen auf iranisches Territorium überführt werden könnte, in keiner Weise begründet dargelegt sei. Zwischen der Islamischen Republik Iran und Zypern bestehe kein Auslieferungsvertrag (act. 16 S. 2).

Was den Beschwerdeführer 1 angelangt, kommt demgegenüber das Bun- desamt zur entgegengesetzten Einschätzung: „Le recourant rend suffi- samment vraisemblable qu’il puisse être attrait devant les juridictions ira- niennes dans le futur pour que la qualité pour soulever ce grief lui soit re- connue“. Im Übrigen teilt das Bundesamt die Schlussfolgerungen der Be- schwerdegegnerin und fügt zur Begründung hinzu, dass die Ermittlungen im iranischen Strafverfahren nicht gegen die Beschwerdeführer 2 – 6 laufen würden, deren persönliche Verwicklung in der fraglichen Angelegenheit marginal erscheine (act. 10 S. 2).

E. 6.2.2 Gemäss ständiger Rechtsprechung können sich grundsätzlich nur natürli- che Personen auf Art. 2 IRSG berufen, deren Auslieferung an einen ande- ren Staat oder deren Überweisung an einen Internationalen Gerichtshof beantragt wurde. Geht es wie vorliegend um die Herausgabe von Beweis- mitteln, kann sich nur der Beschuldigte auf Art. 2 IRSG berufen, der sich auf dem Gebiet des ersuchenden Staates aufhält, sofern er geltend ma- chen kann, konkret der Gefahr einer Verletzung seiner Verfahrensrechte ausgesetzt zu sein. Dagegen kann sich grundsätzlich nicht auf Art. 2 IRSG berufen, wer sich im Ausland aufhält oder sich auf dem Gebiet des ersu- chenden Staates befindet, ohne dort einer Gefahr ausgesetzt zu sein. Die Landesabwesenheit (mit Bezug auf den ersuchenden Staat) schützt vor ei- ner Art. 3 EMRK bzw. Art. 7 UNO-Pakt II widersprechenden unmenschli- chen Behandlung und vor einer Verletzung von den in Art. 5 EMRK bzw.

- 11 -

Art. 9 UNO-Pakt II garantierten Rechte im Zusammenhang mit der persön- lichen Freiheit (BGE 130 II 217 E. 8.2 S. 227 f. m.w.H.; Urteile des Bun- desgerichts 1A.43/2007 vom 24. Juli 2007, E. 3.2; 1A.212/2000 vom

19. September 2000, E. 3a/cc). Das Bundesgericht hat in seinem Entscheid 1A.212/2000 vom 19. September 2000 allerdings erkannt, dass ein ersu- chender Staat die Verfahrensrechte gemäss Art. 6 EMRK eines Ange- schuldigten unter Umständen auch dann verletzen kann, wenn sich dieser im Ausland aufhält. Eine von einem Rechtshilfeersuchen betroffene Per- son, die im ersuchenden Staat angeschuldigt ist, muss sich gemäss dieser höchstrichterlichen Rechtsprechung daher grundsätzlich trotz ihrer Lan- desabwesenheit auf eine objektive und ernsthafte Gefahr einer schwerwie- genden Verletzung ihrer individuellen Verfahrensrechte im Abwesenheits- verfahren berufen können (Urteil des Bundesgerichts 1A.212/2000 vom

19. September 2000, E. 3a/cc; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2007.161 vom 14. Februar 2008, E. 5.3). Konkret liess das Bundesge- richt im erstgenannten Entscheid die Berufung auf Art. 2 lit. a IRSG (i.V.m. Art. 2 lit. b EUeR) zu, soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung seines Anspruchs auf einen unabhängigen Richter (Art. 6 Ziff. 1 EMRK) in einem in der Ukraine durchgeführten Abwesenheitsverfahren geltend machte (Ur- teil 1A.212/2000 vom 19. September 2000 [E. 3a/cc und b/bb sowie 5b]). In BGE 130 II 217 prüfte das Bundesgericht schliesslich den von den Be- schwerdeführern unter Berufung auf Art. 2 lit. a IRSG geltend gemachten Ausschlussgrund, obwohl die Gefahr einer Verletzung ihrer Verfahrens- rechte im ersuchenden Staat, in casu Taiwan, als sehr klein eingestuft wur- de. Das rechtfertige sich nach Auffassung des Bundesgerichts „compte te- nu des particularités du cas, que Taïwan n’a pas ratifié le Pacte ONU II et qu’elle n’est pas liée à la Suisse par un traité“ (E. 8.2 in fine).

E. 6.2.3 Alle Beschwerdeführer wohnen laut Angaben ihres Rechtsvertreters in Zy- pern und halten sich demzufolge nicht auf dem Gebiet des ersuchenden Staates auf. Nach Darstellung ihres Rechtsvertreters ist der Beschwerde- führer 1 zudem fest entschlossen, Zypern nicht zu verlassen (act. 1 S. 16). Ohne weiteres ist davon auszugehen, dass auch die übrigen Beschwerde- führer nicht die Absicht haben, sich freiwillig nach Iran zu begeben. Eine ausländerrechtlich motivierte Ausschaffung der Beschwerdeführer 1 und 3 nach Iran ist unwahrscheinlich, da diese nicht iranische, sondern portugie- sische Staatsbürger sind. Bei einer allfälligen Ausweisung der Beschwerde- führer aus Zypern ist anzunehmen, dass diese zumindest in Portugal Wohnsitz nehmen könnten. Im Übrigen führte der Rechtsvertreter selber aus, dass das Innenministerium Zyperns die angeblich zunächst beschlos- sene Ausweisung des Beschwerdeführers 1 in der Folge definitiv annulliert habe (act. 1 S. 27). Ob eine solche ausländerrechtliche Massnahme über-

- 12 -

haupt gegen die Beschwerdeführer 2, 4, 5 und 6 ergriffen werden könnte, welche neben der portugiesischen zusätzlich die zypriotische Staatsbür- gerschaft aufweisen (vgl. act. 11/3 S. 6 ff.), erscheint als zweifelhaft. So- dann geht aus den vorliegenden Akten nicht hervor und wurde vom Rechtsvertreter auch nicht behauptet, dass die iranischen Behörden Zy- pern in den vergangenen Jahren jemals formell um Auslieferung der Be- schwerdeführer ersucht hätten. Schliesslich ist hervorzuheben, dass der Beschwerdeführer 1 im Jahre 2004 nicht vom Libanon nach Iran überführt wurde, obwohl er sich damals in der Gewalt der iranischen Revolutionsgar- de befunden haben soll. Offenbar wurde seither auch nicht versucht, den Beschwerdeführer 1 auf europäischem Boden zu behelligen. Die Aussage, wonach die Beschwerdeführer konkret und ernsthaft Gefahr laufen, gegen ihren Willen nach Iran überführt zu werden, findet demnach in den vorlie- genden Akten keine ausreichende Stütze, auch wenn sich eine solche Eventualität freilich auch nicht absolut ausschliessen lässt. Demgegenüber ist dem Rechtsvertreter beizupflichten, dass sich die Ermittlungen im irani- schen Strafverfahren auch gegen die Beschwerdeführer 2 – 6 richten. Zwar lässt sich nicht abschliessend beurteilen, ob diese Ermittlungen zu einer formellen Eröffnung der Strafuntersuchung geführt haben. So erklärte der zuständige Richter Didar im Rechtshilfeersuchen vom 6. März 2006 (act. 11.2 S. 10) in diesem Zusammenhang lediglich: „Dès lors mes enquê- tes s’étendent à sa femme (…) et à ses enfants (…)“. Soweit die formelle Eröffnung der Strafuntersuchung gegen die Beschwerdeführer 2 - 6 noch nicht erfolgt sein sollte, muss eine solche aufgrund der möglichen Entwick- lung der Untersuchung nachfolgend in Rechnung gestellt werden.

Nach der Rechtsprechung können sich somit alle Beschwerdeführer inso- weit auf Art. 2 IRSG berufen, als sie sich trotz ihrer Landesabwesenheit auf eine objektive und ernsthafte Gefahr einer schwerwiegenden Verletzung ih- rer individuellen Verfahrensrechte im Abwesenheitsverfahren berufen kön- nen. Demgegenüber sind sie aufgrund ihrer Landesabwesenheit vor einer Art. 3 EMRK bzw. Art. 7 UNO-Pakt II widersprechenden unmenschlichen Behandlung und vor einer Verletzung von den in Art. 5 EMRK bzw. Art. 9 UNO-Pakt II garantierten Rechte im Zusammenhang mit der persönlichen Freiheit geschützt, weshalb sie sich in diesen Punkten grundsätzlich nicht auf Art. 2 IRSG berufen können. Vorliegend rechtfertigt es sich in Anleh- nung an die bundesgerichtliche Rechtsprechung in BGE 130 II 217 (s. sup- ra Ziff. 6.2.2 in fine) gleichwohl, alle unter Berufung auf Art. 2 IRSG geltend gemachten Ausschlussgründe in der Sache zu prüfen. Der ersuchende Staat hat zwar im Unterschied zu Taiwan den UNO-Pakt II am 24. Juni 1975 ratifiziert. Dabei ist freilich zu berücksichtigen, dass die Ratifikation zum einen noch vor der islamischen Revolution im Jahre 1979 erfolgte und

- 13 -

dass zum anderen die Islamische Republik Iran seit mehreren Jahren in Resolutionen der UNO-Generalversammlung aufgefordert wird, die einge- gangenen Verpflichtungen auf dem Gebiete der Menschenrechte und Grundfreiheiten einzuhalten (an Stelle Vieler: Resolution der Generalver- sammlung der Vereinten Nationen vom 18. Dezember 2009, A/RES/64/176), sie diese indessen nicht gewährleistet (vgl. auch E. 6.4.2). Die staatsvertraglichen Beziehungen zwischen der Schweiz und dem ersu- chenden Staat nach der islamischen Revolution beschränken sich sodann auf ein Doppelbesteuerungs-, Luftverkehrs- und Handelsabkommen (SR 0.672.943.61, SR 0748,127.194.36). Ein Rechtshilfevertrag besteht hingegen nicht.

E. 6.3.1 Der gemeinsame Rechtsvertreter der Beschwerdeführer macht geltend, dass für die Beschwerdeführer das konkrete und ernsthafte Risiko bestehe, schwere Menschenrechtsverletzungen in Iran zu erleiden, wenn sie gegen ihren Willen nach Iran überführt würden, und dass das Strafverfahren in der Islamischen Republik Iran den in der EMRK und im UNO-Pakt II festgeleg- ten Verfahrensgrundsätzen nicht entsprechen würde (act. 1 S. 25 ff.).

Dabei beruft sich der Rechtsvertreter zunächst auf den Bericht des Gene- ralsekretärs der Vereinten Nationen aus dem Jahre 2008 über die Men- schenrechtslage im Iran (act. 1 S. 29 ff.). Darin würde u.a. von folgenden schweren Menschenrechtsverletzungen berichtet: Fälle von Folter, öffentli- chen Amputationen und Körperstrafen, Steinigungen, hohe Anzahl von To- desurteilen, öffentliche Vollstreckung der Todesurteile. Der Rechtsvertreter führt in diesem Zusammenhang aus, dass der Iran stetig gegen wesentli- che Grundsätze des UNO-Paktes II verstosse, obwohl er diesen ratifiziert habe (act. 1 S. 31). Sodann bringt er vor, dass eine Verurteilung des Be- schwerdeführers 1 zur Todesstrafe angesichts der gegen diesen erhobe- nen Vorwürfe nicht ausgeschlossen erscheine. Zwar könne nach Darstel- lung der iranischen Behörden der Beschwerdeführer 1 für die fraglichen Delikte zwar einzig zu einer Freiheitsstrafe, Busse oder zur Wiederherstel- lung oder Schadenersatz verurteilt werden. Nach seiner Auffassung sei in- des zu berücksichtigen, dass das iranische Strafgesetzbuch die Todesstra- fe für das Delikt „corruption de terre“ vorsehe. Dieser Tatbestand sei erfüllt, wenn die Fundamente der Islamischen Republik in Frage gestellt würden, gegen Gott der Krieg erklärt oder gegen die öffentliche Moral verstossen würde (act. 1 S. 31). Die diesbezüglich abgegebenen Garantien seien illu- sorisch, da die ersuchende Behörde darüber hinweggetäuscht habe, dass im Rahmen des Ermessens der Beschwerdeführer zur Todesstrafe verur- teilt werden könnte (act. 1 S. 32). Unter Bezugnahme auf den vorgenann-

- 14 -

ten Bericht des Generalsekretärs bringt der Rechtsvertreter ausserdem vor, dass die Verfahrensrechte der Beschwerdeführer im iranischen Strafverfah- ren nicht gewährleistet wären. Gemäss diesem Bericht sei es möglich, dass die Verfolgten ohne Anklage über drei Monate in Haft gesetzt würden, wo- bei diese Haft und diese Zeitspanne verlängert werden könne. Ebenso würden Garantien hinsichtlich eines ordnungsgemässen Verfahrens und eines fairen Prozesses fehlen. Einigen Angeklagten sei keine Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung gegeben worden und konstituierte Ver- teidiger seien nach Gutdünken der Richter vom Verfahren ausgeschlossen worden. In einem weiteren Punkt macht der Rechtsvertreter – wiederum gestützt auf den bereits zitierten Bericht – geltend, dass das Strafverfahren gegen die Beschwerdeführer der Einmischung der iranischen Führungs- und Verwaltungsbehörden ausgesetzt sei, weil die iranische Justiz nicht unabhängig und unparteiisch sei. Dabei sei die fehlende Unabhängigkeit und Unparteilichkeit um so mehr ein gravierendes Problem, als der MOD- SAF, welche Geschädigte im Strafverfahren ist, vom Verteidigungsminister abhänge (act. 1 S. 34). Schliesslich bestehe nach Ansicht des Rechtsver- treters ausgehend von den Aussagen des Richters Didar das Risiko, dass der Beschwerdeführer 1 von einem Militärgericht beurteilt werde (act. 1 S. 37).

E. 6.3.2 Einem Ersuchen um Zusammenarbeit in Strafsachen wird nicht entspro- chen, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass das Verfahren im Ausland den in der EMRK oder im UNO-Pakt II festgelegten Verfahrens- grundsätzen nicht entspricht (Art. 2 lit. a IRSG). Einem Rechtshilfeersuchen wird ebenfalls nicht entsprochen, wenn der ersuchende Staat keine Ge- währ bietet, dass der Verfolgte im ersuchenden Staat nicht einer Behand- lung unterworfen wird, die seine körperliche Integrität oder seine Men- schenwürde beeinträchtigt (Art. 3 EMRK, Art. 7 UNO-Pakt II; vgl. auch Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 37 Abs. 3 IRSG). Art. 2 IRSG soll verhindern, dass die Schweiz die Durchführung von Strafverfahren oder den Vollzug von Strafen unterstützt, in welchen den verfolgten Personen die ihnen in einem Rechtsstaat zustehenden und insbesondere durch die EMRK und den UNO-Pakt II umschriebenen Minimalgarantien nicht gewährt werden oder welche den internationalen Ordre public verletzen. Dies ist von besonderer Bedeutung im Auslieferungsverfahren, gilt aber grundsätzlich auch für an- dere Formen von Rechtshilfe (BGE 130 II 217 E. 8.1 S. 227; 129 II 268 E. 6.1 S. 271, je m.w.H.).

Die Prüfung des genannten Ausschlussgrundes setzt ein Werturteil über das politische System des ersuchenden Staates, seine Institutionen, sein Verständnis von den Grundrechten und deren effektive Gewährleistung

- 15 -

sowie über die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Justiz voraus. Der Rechtshilferichter muss in dieser Hinsicht besondere Zurückhaltung walten lassen. Dabei genügt es freilich nicht, dass sich der im ausländischen Ver- fahren Beschuldigte darauf beruft, seine Rechte würden durch die allge- meinen politischen oder rechtlichen Verhältnisse im ersuchenden Staat ver- letzt. Vielmehr muss der im ausländischen Strafverfahren Beschuldigte glaubhaft machen, dass objektiv und ernsthaft eine schwerwiegende Ver- letzung der Menschenrechte im ersuchenden Staat zu befürchten ist (BGE 130 II 217 E. 8.1 S. 227; 129 II 268 E. 6.1 S. 271, je m.w.H.). Unsi- cherheiten über die allgemeine Menschenrechtssituation im ersuchenden Staat rechtfertigen noch keine Verweigerung der Rechtshilfe und können deshalb die Einholung von Zusicherungen hinsichtlich der Einhaltung von Art. 6 EMRK bzw. Art. 14 UNO-Pakt II gebieten (BGE 123 II 161 E. 6 f. S. 171 ff.). Zur Frage, in welchem Fall Zusicherungen vom ersuchenden Staat einzu- holen sind, hat das Bundesgericht im Zusammenhang mit Auslieferungen eine Dreiteilung vorgenommen (BGE 134 IV 156 S. 170), welche auch im Rahmen der kleinen Rechtshilfe zur Anwendung kommt: Bei Ländern mit bewährter Rechtsstaatskultur - insbesondere jenen Westeuropas - beste- hen regelmässig keine ernsthaften Gründe für die Annahme, dass der Ver- folgte bei einer Auslieferung dem Risiko einer Art. 3 EMRK verletzenden Behandlung ausgesetzt sein könnte. Deshalb wird hier die Auslieferung ohne Auflagen gewährt. Dann gibt es Fälle, in denen zwar ernsthafte Grün- de für die Annahme bestehen, dass der Verfolgte im ersuchenden Staat ei- ner menschenrechtswidrigen Behandlung ausgesetzt sein könnte, dieses Risiko aber mittels diplomatischer Garantien behoben oder jedenfalls auf ein so geringes Mass herabgesetzt werden kann, dass es als nur noch the- oretisch erscheint. Ein solches theoretisches Risiko einer menschen- rechtswidrigen Behandlung kann, da es praktisch immer besteht, für die Ablehnung der Auslieferung nicht genügen. Sonst wären Auslieferungen überhaupt nicht mehr möglich und könnten sich Straftäter durch Grenz- übertritt vor der Verfolgung schützen. Schliesslich gibt es Fälle, in denen das Risiko einer menschenrechtswidrigen Behandlung auch mit diplomati- schen Zusicherungen nicht auf ein Mass herabgesetzt werden kann, dass es als nur noch theoretisch erscheint. Als Beispiel kann auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofes in Sachen Chahal gegen Vereinigtes König- reich verwiesen werden (Urteil EGMR i.S. Chahal gegen Grossbritannien vom 15. November 1996, Recueil CourEDH 1996-V S. 1831). In diesem Urteil ging es um die Ausweisung eines separatistischen Sikh nach Indien. Die indischen Behörden hatten zugesichert, er werde in Indien keiner schlechten Behandlung unterworfen. Der Gerichtshof kam in Würdigung der konkreten Umstände zum Schluss, die von Indien abgegebenen Garan-

- 16 -

tien stellten keinen hinreichenden Schutz für den Betroffenen dar. Der Ge- richtshof stellte deshalb fest, dass eine Ausweisung, falls sie vollzogen würde, Art. 3 EMRK verletzte. Er trug insbesondere dem Umstand Rech- nung, dass schwere Menschenrechtsverletzungen der Sicherheitskräfte in der Provinz Pendjab namentlich gegen bekannte militante Sikhs, wie der Betroffene einer war, häufig waren und die indische Regierung dieses Problem noch nicht bewältigen konnte (Ziff. 72 ff.). Für die Beantwortung der Frage, in welche Kategorie der Einzelfall gehört, ist eine Risikobeurteilung vorzunehmen. Dabei ist zunächst die allgemeine menschenrechtliche Situation im ersuchenden Staat zu würdigen. Sodann - und vor allem - ist zu prüfen, ob der Verfolgte selber aufgrund der konkre- ten Umstände seines Falles der Gefahr einer menschenrechtswidrigen Be- handlung ausgesetzt wäre (BGE 117 Ib 64 E. 5f S. 91; BGE 115 Ib 68 E. 6 S. 87; Urteil 1A.184/ 1997 vom 16. September 1997, E. 4d). Zur Risiko- beurteilung sei wiederum auf das Urteil des EGMR i.S. Chahal gegen Grossbritannien verwiesen (Ziff. 96): „Dans des affaires telles que la pré- sent espèce, la Cour se doit en effet d’appliquer des critères rigoureux en vue d’apprécier l’existence d’un risque réel de mauvais traitements, eu égard au caractère absolut de l’article 3 et au fait qu’il consacre l’une des valeurs fondamentales des sociétés démocratiques formant le Conseil de l’Europe (…)“.

E. 6.3.3 Das Bundesamt hat über das EDA Auskünfte zum Strafverfahren im ersu- chenden Staat, insbesondere über die Vereinbarkeit der Regeln des irani- schen Strafverfahrens mit den Anforderungen gemäss Art. 2 IRSG, einge- holt (act. 10 S. 2). Gestützt auf diese Angaben des EDA, an denen ein Ge- heimhaltungsinteresse geltend gemacht wurde (s. supra Ziff. 5), ist das Bundesamt zum Schluss gekommen, dass der iranische Staat nicht als Rechtsstaat beurteilt werden könne, welcher die Mindestverfahrensgaran- tien gemäss internationalen Standards gewährleiste (act. 10 S. 3). Der ira- nische Staat habe zwar den UNO-Pakt II ratifiziert, respektiere freilich die darin enthaltenen Mindestverfahrensgarantien nicht. Das iranische Straf- verfahrensrecht gewähre den in einem Strafverfahren verwickelten Perso- nen keinen ausreichenden Schutz. Abschliessend hält des Bundesamt fest, dass die in Art. 2 IRSG festgelegten Voraussetzungen für die Gewährung von Rechtshilfe nicht erfüllt seien (act. 10 S. 4).

E. 6.3.4 Diese Einschätzung des iranischen Staates durch das Bundesamt deckt sich mit der Beurteilung durch die Internationale Staatengemeinschaft. Die Generalversammlung der Vereinten Nationen hat in etlichen Resolutionen ihre ernste Besorgnis über die schweren Menschenrechtsverletzungen im Iran zum Ausdruck gebracht und den Iran jeweils aufgefordert, seine Ver-

- 17 -

pflichtungen gemäss UNO-Pakt II einzuhalten (vgl. die Resolutionen der Generalversammlung der Vereinten Nationen der letzten fünf Jahre zur Menschenrechtslage im Iran: 18. Dezember 2008 A/RES/63/191, 18. De- zember 2007 A/RES/62/168, 19. Dezember 2006 A/RES/61/176, 16. De- zember 2005 A/RES/60/171, 20. Dezember 2004 A/RES/59/205, 22. De- zember 2003 A/RES/58/195). Zuletzt am 18. Dezember 2009 hat sich die Generalversammlung der UNO sich mit der Menschenrechtslage im Iran befasst und Iran in der UNO-Resolution A/RES/64/176 wiederum aufgefor- dert, seine internationalen Verpflichtungen einzuhalten. Unter anderem hat sie ihre tiefe Besorgnis über die schweren anhaltenden und wiederkehren- den Menschenrechtsverletzungen wie Folter, menschenrechtswidrige Be- strafungen, Vollstreckung von Todesurteilen ohne Einhaltung von Mindest- garantien, willkürliche Festnahmen und unfaire Strafverfahren ausgedrückt. Sie stützte sich dabei auf den Bericht des Generalsekretärs Ban Ki Moon zur Lage der Menschenrechte in der Islamischen Republik des Irans, unter besonderer Berücksichtigung der iranischen Präsidentschaftswahlen von

12. Juni 2009 (A/64/357). Bereits im Bericht aus dem Vorjahr (A/63/459) wurde die Menschenrechtslage im Iran als beunruhigend beurteilt.

E. 6.3.5 Ein ähnliches Bild ergibt sich aus dem Jahresbericht 2008 der Europäi- schen Union zur Menschenrechtslage (S. 177 f.). Danach komme es im Iran weiterhin zu schweren Menschrechtsverletzungen. Seit dem letzten Jahresbericht seien in den Hauptproblembereichen wenige bis gar keine Fortschritte zu verzeichnen, in vielerlei Hinsicht habe sich die Situation so- gar verschlechtert. Der Bericht hält weiter fest, dass die Anwendung der Todesstrafe auch bei Jugendlichen in alarmierender Weise zugenommen habe. Die Freiheit der Meinungsäusserung sei stark eingeschränkt. Häufig werde von Folter berichtet. Menschenrechtsverteidiger würden immer öfter wegen ihrer Arbeit inhaftiert und über zunehmende Schikanen und Ein- schüchterungen berichten. Effiziente Massnahmen zur Reform der Geset- ze, Einrichtungen und staatlichen Praktiken, die Menschenrechtsverletzun- gen Vorschub leisten, blieben weitgehend aus. Im Gegenteil sei die EU be- sorgt über den Entwurf eines Strafgesetzbuches, der zur Beratung vorliege und Abschnitte enthalte, die eindeutig Verstösse gegen die der Islamischen Republik Iran aus den internationalen Menschenrechtsübereinkünften er- wachsenden Verpflichtungen darstellen würden, wie beispielsweise die Ein- führung der Todesstrafe als zwingendes Strafmass im Falle von Apostasie, Ketzerei und Hexerei.

E. 6.3.6 Nichts anderes ergibt sich aus den Berichten der internationalen Men- schenrechtsorganisationen. Gemäss dem Bericht von Amnesty Internatio- nal 2009 seien Folterungen und Misshandlungen von Gefangenen an der

- 18 -

Tagesordnung (S. 203 ff.). Nach wie vor hätten Gerichte Prügel- und Am- putationsstrafen verhängt, die auch vollstreckt worden seien. Es seien 2008 sodann mindestens 346 Menschen im Iran hingerichtet worden. Menschen seien für ein breites Spektrum von Straftaten hingerichtet worden, darunter Mord, Vergewaltigung, Drogenschmuggel und Korruption. Zahlreiche Re- gierungskritiker seien 2008 festgenommen worden, oftmals durch zivil ge- kleidete Beamte, die sich in keiner Weise ausgewiesen hätten. Einige von ihnen seien über lange Zeiträume hinweg ohne Gerichtsverfahren inhaftiert worden, so dass ihr Fall einer Kontrolle durch die Gerichte entzogen gewe- sen sei; sie sollen gefoltert oder in anderer Weise misshandelt worden sein. Ferner habe man ihnen den Zugang zu ihren Familien und Rechtsanwälten verwehrt. In diesem Sinne äussert sich auch der Human Rights Watch World Report 2009 (S. 460 ff.). Danach habe unter der Präsidentschaft von Mahmoud Ahmadinejad die Zahl der Verhaftungen von politischen Aktivis- ten, Akademikern und weiteren Personen dramatisch zugenommen, weil diese ihre Rechte auf freie Meinungsäusserung und Versammlung friedlich ausgeübt hätten. Es gebe zahlreiche Berichte von Folterungen und Miss- handlungen von solchen Verhafteten. Die Zahl der Exekutionen habe 2008 stark zugenommen.

E. 6.3.7 Gestützt auf die Resolutionen der Generalversammlung der Vereinten Na- tionen und die vorstehenden Berichte steht fest, dass aufgrund der anhal- tenden schweren Menschenrechtsverletzungen im ersuchenden Staat die in Art. 2 IRSG festgelegten Voraussetzungen für die Gewährung von Rechtshilfe nicht erfüllt sind.

E. 6.4.1 Das Bundesamt stellt sich auf den Standpunkt, dass die Schweiz die Rechtshilfe verweigern oder an Auflagen knüpfen könne, wenn ein Rechts- hilfeersuchen eines Staates vorliege, das nicht den selben Standards hin- sichtlich der Verfahrensgarantien wie die Schweiz kenne. Es sei sehr sel- ten, dass die Schweiz aus diesen Gründen die Rechtshilfe verweigere; die Praxis ziehe die Bewilligung der Rechtshilfe unter Auflagen vor (act. 10 S. 4). Das Bundesamt betont, dass die im Iran untersuchten Vorfälle so- wohl aufgrund ihrer Tragweite sowie aufgrund der Deliktsart schwerwie- gend seien. Die Korruption stelle eine Gefahr für den Vorrang des Rechts dar und beeinträchtige die Entwicklung eines Staates in Richtung Demokra- tie und Menschenrechte. Die Verweigerung der Rechtshilfe würde in kei- nem Fall die Menschenrechtslage verbessern. Im Gegenteil würde die Schweiz dazu beitragen, dass Personen, welche von der Korruption profi- tiert hätten, eine gewisse Straflosigkeit zuteil würde. Da sich die Gewäh- rung der Rechtshilfe angesichts der Notwendigkeit rechtfertige, die Korrup-

- 19 -

tion, welche die iranische Gesellschaft infiziere, zu bekämpfen, sei die Ein- holung von Garantien angezeigt. Dieses Vorgehen stelle sicher, dass die Mindestrechte der verfolgten Personen gewährleistet würden, und signali- siere sodann, dass die Schweiz auf die Einhaltung dieser Prinzipien beste- he (act. 10 S. 5). Die vom Bundesamt vorgeschlagenen bzw. vom ersu- chenden Staat einzuholenden Garantieerklärungen lauten im Einzelnen wie folgt (act. 10 S. 3):

a. Die psychische und physische Integrität der im Rahmen des Strafverfah- rens festgenommenen Personen wird gewährleistet (Art. 7, 20 und 17 UNO-Pakt II).

b. Im fraglichen Strafverfahren kann kein Sondergericht angerufen werden.

c. Den Angeklagten wird genügend Zeit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung (Art. 14 Abs. 3 lit. b UNO-Pakt II) und das Recht auf einen Verteidiger so- wie Kontakt zu diesem (Art. 14 Abs. 3 lit. b UNO-Pakt II) eingeräumt.

d. Den Angeklagten wird das Recht zugestanden, in einem öffentlichen Ver- fahren innert einer vernünftigen Frist durch ein unabhängiges und unpartei- isches Gericht beurteilt zu werden (Art. 14 Abs. 3 lit. c UNO-Pakt II).

e. Die Unschuldsvermutung wird gewährleistet (Art. 14 Abs. 2 UNO-Pakt II).

f. Die diplomatische Vertretung der Schweiz kann sich jederzeit über die Entwicklung des Strafverfahrens erkundigen, den Verhandlungen beiwoh- nen und ein Exemplar des Endentscheids anfordern. Sie kann jederzeit und ohne Beaufsichtigung die Angeklagten besuchen und diese können sich jederzeit, auch im Rahmen eines allfälligen Strafvollzugs, an die Schweizer Vertretung wenden.

g. Körperstrafen werden weder verlangt noch ausgesprochen noch vollzogen.

h. Die Todesstrafe wird weder verlangt noch ausgesprochen noch vollzogen.

Nach Darstellung des Bundesamtes seien diese Garantien als genügend und geeignet zu beurteilen (act. 10 S. 4). Gleichzeitig führt das Bundesamt aber aus: „Par contre, il n’était pas possible d’être certain que ces engage- ments seraient respectés, faute de précédent avec l’Iran. Cette affaire constituait donc un tel précédent et conditionnerait les relations futures ave l’Iran dans le domaine de l’entraide judiciaire, un éventuel non respect des ses garanties ne devant pas rester sans conséquence.“ Nach Auskunft des EDA sei der “Attorney General“ zuständig für die Unterzeichnung der Auf- lagen. Die betreffende Erklärung seitens der iranischen Behörde sei aller- dings noch nicht eingetroffen (act. 10 S. 4).

E. 6.4.2 Nachfolgend ist somit zu prüfen, ob das Risiko, dass die Beschwerdeführer im ersuchenden Staat einer menschenrechtswidrigen Behandlung ausge-

- 20 -

setzt sein könnten, mittels diplomatischer Garantien behoben oder jeden- falls auf ein so geringes Mass herabgesetzt werden kann, dass es als nur noch theoretisch erscheint. Angesichts der grundlegenden Menschenrech- te, welche vorliegend zur Diskussion stehen, muss bei dieser Risikoein- schätzung das Kriterium der grenzüberschreitenden Korruptionsbekämp- fung in den Hintergrund treten.

Vorliegend ist selbst das Bundesamt gestützt auf die ihm zur Verfügung stehenden Informationen nicht überzeugt, dass sich die iranischen Behör- den an die zu verlangenden Garantieerklärungen halten werden (act. 10 S. 4). Das Bundesamt ist sich demnach nicht sicher, ob die diplomatische Vertretung der Schweiz ohne Beaufsichtigung die Beschwerdeführer besu- chen kann, diesen ein faires Strafverfahren gewährleistet wird, sie nicht ge- foltert werden und die Todesstrafe nicht verlangt, nicht ausgesprochen und nicht vollstreckt wird. Da zur Risikobeurteilung im Falle des ersuchenden Staates nicht auf einen Präzedenzfall zurückgegriffen werden kann, ist auf das Verhalten des ersuchenden Staates gegenüber der Internationalen Gemeinschaft, insbesondere dessen Bereitschaft zur Zusammenarbeit und Vertragstreue, abzustellen.

Im bereits zitierten Bericht des Generalsekretärs der Vereinten Nationen aus dem Jahre 2008 wurde auf S. 19 Folgendes festgehalten: „Le bilan de la République islamique d’Iran en matière de coopération avec les organes des surveillance des traités est peu satisfaisant. Le pays n’a pas presenté de rapports au Comité des droits économiques, sociaux et culturels ou au Comité des droits de l’homme depuis plus de 10 ans. Les conclusions fina- les de chacun de ces organes, adoptées en 1993, n’ont pour la plupart pas été appliquées“. Das Fazit des Generalsekretärs fällt im Folgejahr nicht wesentlich anders aus (A/64/357). In der Resolution der UNO- Generalversammlung vom 18. Dezember 2009 (A/RES/64/176) wird die iranische Regierung deshalb wiederum zur Einhaltung ihrer Verpflichtungen gemäss UNO-Pakt II aufgefordert und die fehlende Zusammenarbeit mit den internationalen Organen verurteilt. Die Generalversammlung „constate avec une vive inquiétude que, bien que la République islamique d’Iran ait adressé une invitation permanente à tous les titulaires de mandat au titre des procédures spéciales thématiques, elle n’a donné suite à aucune des demandes formulées depuis quatre ans par ces mécanismes spéciaux pour se rendre dans le pays et n’a répondu à aucune de leurs nombreuses communications; l’Assemblée engage vivement le Gouvernement de la République islamique d’Iran à coopérer pleinement avec les titulaires de mandat et à faciliter notamment les visites sur le territoire iranien, de façon à leur permettre de mener des enquêtes crédibles et indépendantes sur

- 21 -

toutes les allégations de violations des droits de l’homme, notamment cel- les qui se sont produites depuis le 12 juin 2009.“ Gemäss dem Jahresbe- richt 2008 der Europäischen Union haben auch EU-Vertreter während des Berichtszeitraums wiederholt Menschenrechtsfragen bei der iranischen Regierung angesprochen (S. 178). Diesem Bericht zufolge hätten die irani- schen Behörden immer weniger Bereitschaft gezeigt, auf Gespräche mit der EU über Menschenrechtsfälle einzugehen. Dabei ist hervorzuheben, dass es der Iran demgemäss bereits ablehnt, an einer Sitzung im Rahmen des Menschenrechtsdialogs der EU mit Iran teilzunehmen. Weigert sich der ersuchende Staat ungeachtet der etlichen Resolutionen der UNO- Generalversammlung seit Jahren seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen gemäss UNO-Pakt II nachzukommen und mit der Internationalen Gemein- schaft zusammen zu arbeiten, bestehen begründete Zweifel, ob sich die iranischen Behörden an spezifische Garantieerklärungen halten werden, welche den selben Bereich wie die verschiedenen Resolutionen der UNO- Generalversammlung beschlagen. Schliesslich ist zu berücksichtigen, dass sich der Iran bisher konsequent geweigert hat, den verschiedenen Resolu- tionen des UN-Sicherheitsrates (1696 [2006], 1737 [2006], 1747 [2007] und 1803 [2008]) Folge zu leisten, welche auf die Kontrolle der Einhaltung des Atomwaffensperrvertrages ausgerichtet sind. Obwohl der Iran Mitglied der UNO ist und den Atomwaffensperrvertrag mitunterzeichnet hat, anerkennt er diese völkerrechtlich bindenden Anweisungen nicht und nimmt dafür so- gar das Embargo auf verschiedene Güter in Kauf. Würde sich der Iran al- lenfalls über die gemäss dem Bundesamt zu verlangenden Zusicherungen hinwegsetzen, hätte er in der Folge mit der künftigen Verweigerung der Rechtshilfe durch die Schweiz und demgemäss mit weitaus weniger schwerwiegenden Sanktionen zu rechnen. Ob eine solche Aussicht für die iranischen Behörden eine (genügend) abschreckende Wirkung hat, er- scheint als fraglich, hat sich der ersuchende Staat doch bisher weder durch die wiederholten Verurteilungen noch durch die gegen ihn verhängten Sanktionen seitens der Internationalen Gemeinschaft zur Einhaltung seiner völkerrechtlichen, vertraglichen Verpflichtungen bewegen lassen.

Unter diesen Umständen lässt sich das Risiko einer menschenrechtswidri- gen Behandlung der Beschwerdeführer mittels diplomatischer Zusicherun- gen nicht auf ein so geringes Mass herabsetzen, dass es als nur noch the- oretisch erscheint. Im Ergebnis ist die Rechtshilfe bereits gestützt auf Art. 2 lit. a IRSG zu verweigern.

Dies führt dazu, dass die Beschwerde zu schützen und die angefochtenen Schlussverfügungen vollumfänglich aufzuheben sind.

- 22 -

E. 7 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind den Beschwerdeführern keine Gerichtsgebühren aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 30 lit. b SGG). Die Bundesstrafgerichtskasse ist anzuweisen, den Beschwerdefüh- rern den einbezahlten Kostenvorschuss von Fr. 10'000.-- zurückzuerstat- ten.

Die Beschwerdegegnerin hat die Beschwerdeführer für die ihnen erwach- senen notwendigen und verhältnismässigen Parteikosten zu entschädigen (Art. 64 Abs. 1 und 2 VwVG i.V.m. Art. 30 lit. b SGG). Vorliegend erscheint eine Entschädigung von insgesamt Fr. 4'000.-- inkl. MwSt. als angemessen (vgl. Art. 3 des Reglementes vom 26. September 2006 über die Entschädi- gungen in Verfahren vor dem Bundesstrafgericht, SR 173.711.31; Ent- scheid des Bundesstrafgerichts RR.2007.1 vom 29. Januar 2007, E. 6.2.1).

- 23 -

Demnach erkennt die II. Beschwerdekammer:

Dispositiv
  1. Die Beschwerden werden gutgeheissen und die Schlussverfügungen vom
  2. Januar 2009 aufgehoben.
  3. Der Antrag auf vollständige Akteneinsicht in das Verfahrensdossier des Bun- desamtes wird abgewiesen.
  4. Es werden keine Kosten erhoben. Die Bundesstrafgerichtskasse wird ange- wiesen, den Beschwerdeführern den einbezahlten Kostenvorschuss von Fr. 10'000.-- zurückzuerstatten.
  5. Die Beschwerdegegnerin hat die Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesstrafgericht mit insgesamt Fr. 4'000.-- inkl. MwSt. zu entschädi- gen.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Entscheid vom 23. Februar 2010 II. Beschwerdekammer Besetzung

Bundesstrafrichter Cornelia Cova, Vorsitz, Andreas J. Keller und Stephan Blättler, Gerichtsschreiberin Santina Pizzonia

Parteien

1. A.,

2. B.,

3. C.,

4. D.,

5. E.,

6. F.,

Beschwerdeführer 1- 6

alle vertreten durch Rechtsanwalt Lucio Amoruso,

gegen

BUNDESANWALTSCHAFT, Beschwerdegegnerin

Gegenstand

Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an die Isla- mische Republik Iran

Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG); Vermögenssperre (Art. 33a IRSV) B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l Geschäftsnummer: RR.2009.26-31

- 2 -

Ausschluss von Rechtshilfeersuchen (Art. 2 lit. a IRSG); Gewährung der Rechtshilfe unter annahme- bedürftigen Auflagen (Art. 80p IRSG)

- 3 -

Sachverhalt:

A. Die Behörden Irans führen ein Strafverfahren u. a. gegen den aus Syrien stammenden portugiesischen Staatsangehörigen A. wegen eines komple- xen und schwerwiegenden Falles von Betrug zum Nachteil der iranischen Behörde für staatliche Käufe ("Organisme des Achats d'Etat"; nachfolgend "OAE"). Diese habe im Jahr 2002 beabsichtigt, einen "Airbus A340-213" zum Preis von USD 120 Millionen zu kaufen. A. wird in diesem Zusam- menhang vorgeworfen, dass er die USD 120 Millionen für den Kauf des Flugzeuges entgegengenommen und sie in der Folge für eigene Bedürfnis- se und zur Zahlung von Bestechungsgeldern zweckentfremdet verwendet habe; er habe nie beabsichtigt, das Flugzeug zu liefern und es auch nicht (bei M.) gekauft. Die von der OAE bezahlten USD 120 Millionen seien auf verschiedene Konten im Ausland transferiert worden, so auch in die Schweiz. Da in vielen Fällen die Gelder an seine Familienangehörigen überwiesen worden seien, d.h. an seine Ehefrau B., D., E., C. und G., erstrecke sich das Strafverfahren u. a. auch auf diese Personen.

B. In diesem Zusammenhang gelangten die iranischen Behörden mit Rechts- hilfeersuchen vom 6. März 2006 und ergänzendem Ersuchen vom 14. Juli 2006 an die Schweiz. Darin ersuchten sie u. a. um Herausgabe der voll- ständigen Bankunterlagen betreffend die auf die vorerwähnten Personen lautenden Konten bei der Bank H. AG (ehemals Bank I.), der Bank J. AG, der Bank K. AG und der Bank L. SA sowie um Sperrung der fraglichen Konten (act. 11.2 und act. 11.3).

C. Das Bundesamt für Justiz (nachfolgend "Bundesamt") hat die Prüfung und Ausführung des Ersuchens am 23. Juni 2006 an die Bundesanwaltschaft delegiert. Diese hat mit Eintretens- und Zwischenverfügungen vom 26. Ju- ni, 30. Juni und 18. September 2006 dem Ersuchen entsprochen und die vier fraglichen Bankinstitute angewiesen, Unterlagen betreffend die fragli- chen Konten herauszugeben und diese zu sperren.

D. Mit zehn Schlussverfügungen vom 19. Januar 2009 wurde zum einen die Herausgabe der editierten Bankunterlagen und zum anderen die Aufrecht- erhaltung der Kontosperren angeordnet. […] In den zehn Schlussverfügun- gen hielt die Bundesanwaltschaft fest, dass keine Ausschlussgründe im Sinne von Art. 2 bis Art. 6 IRSG ersichtlich seien. Sie wies weiter darauf hin, dass für die Einholung von eventuellen, der ersuchenden Behörde zu- sätzlich noch aufzuerlegende Verfahrensgarantien das Bundesamt zustän- dig sei (s. act. 1.16).

- 4 -

E. Mit Eingabe vom 19. Februar 2009 lassen A. (Beschwerdeführer 1) und B. (Beschwerdeführerin 2), C. (Beschwerdeführer 3), D. (Beschwerdeführerin 4), E. (Beschwerdeführerin 5) sowie F. (Beschwerdeführerin 6) durch ihren gemeinsamen Rechtsvertreter Beschwerde gegen die Schlussverfügungen vom 19. Januar 2009 erheben (act. 1). Sie beantragen die Aufhebung der angefochtenen Verfügungen unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu- lasten der Beschwerdegegnerin und des Bundesamtes.

Das Bundesamt beantragt in seiner Vernehmlassung vom 15. April 2009, dass auf die Beschwerden einzutreten sei. Sodann stellt es den Antrag, dass die Gewährung der Rechtshilfe an annahmebedürftige Auflagen an- zuknüpfen sei, welche die Einhaltung der im UNO-Pakt II festgelegten Ver- fahrensgrundsätze im ausländischen Verfahren garantieren würden. Im Üb- rigen sei die Beschwerde abzuweisen (act. 10). Das Bundesamt teilt in sei- ner Vernehmlassung weiter mit, dass es mit Blick auf die Gewährung der Rechtshilfe unter Auflagen im Sinne von Art. 80p IRSG eigene Abklärungen unternommen habe. Diese Dokumente würden Geheimhaltung erfordern, weshalb den Verfahrensgegnern die Akteneinsicht unter Berufung auf Art. 27 Abs. 1 lit. a VwVG verweigert werde. Die Bundesanwaltschaft er- stattet am 17. April 2009 ihre Beschwerdeantwort und beantragt dabei die kostenfällige Abweisung der Beschwerde (act. 11).

Mit Eingabe vom 11. Mai 2009 hält der Rechtsvertreter der Beschwerdefüh- rer 1 - 6 replicando an den in der Beschwerde gestellten Anträgen fest (act. 14). Zusätzlich verlangt er Akteneinsicht in die gesamte Korrespon- denz zwischen der iranischen Justiz und dem Bundesamt bzw. dem Eidge- nössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten (nachfolgend „EDA“).

Das Bundesamt hält in seiner Duplik vom 26. Mai 2009 an seinen früheren Anträgen fest und reicht eine Absichtserklärung der iranischen Behörden ein (act. 17). Die Bundesanwaltschaft hält ebenfalls an ihren früheren An- trägen fest und verzichtet im Übrigen auf eine Beschwerdeduplik (act. 16). Die vorgenannten Eingaben werden dem Rechtsvertreter der Beschwerde- führer 1 - 6 mit Schreiben vom 26. Mai 2009 zur Kenntnis gebracht (act. 18).

In der Folge lässt sich der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer 1 - 6 mit diversen Schreiben unter Beilage von Medienberichten zum Iran verneh- men (act. 19 - 23), welche der Beschwerdegegnerin sowie dem Bundesamt zur Kenntnis gebracht werden (act. 24).

- 5 -

Auf die weiteren Ausführungen der Parteien sowie auf die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen eingegan- gen.

Die II. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1. Die Rechtshilfe für die Islamische Republik Iran richtet sich, mangels Staatsvertrages, nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über inter- nationale Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. März 1981 (IRSG, SR 351.1) und die dazu erlassene Verordnung über internationale Rechtshilfe in Strafsachen vom 24. Februar 1982 (IRSV, SR 351.11).

2. Zulässige Beschwerdegründe sind die Verletzung von Bundesrecht (inklu- sive Staatsvertragsrecht), einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens sowie die unzulässige oder offensichtlich unrichtige An- wendung ausländischen Rechts in den Fällen nach Art. 65 IRSG in Verbin- dung mit Art. 80i Abs. 1 IRSG. Die II. Beschwerdekammer des Bundes- strafgerichts überprüft zudem die Richtigkeit und die Vollständigkeit der Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Angemessen- heit des angefochtenen Entscheides gemäss Art. 49 lit. b und c des Bun- desgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG; SR 172.021) i.V.m. Art. 30 lit. b des Bundesgesetzes vom 4. Okto- ber 2002 über das Bundesstrafgericht (SGG; SR 173.71; TPF 2007 57 E. 3.2). Der Rechtshilferichter hat demgegenüber nicht zu prüfen, ob die von den Justizbehörden des ersuchenden Staates angeordneten Mass- nahmen mit dem ausländischen Recht vereinbar sind, wenn wie in casu kein Fall von Art. 65 IRSG vorliegt (s. Urteil des Bundesgerichts 1A.167/2003 vom 10. November 2003, E. 1.5).

3. Die II. Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebun- den (Art. 25 Abs. 6 IRSG). Sie prüft die Rechtshilfevoraussetzungen grundsätzlich mit freier Kognition, sie ist aber nicht verpflichtet, nach weite- ren der Rechtshilfe allenfalls entgegenstehenden Gründen zu forschen, die aus der Beschwerde nicht hervorgehen. Sie befasst sich in ständiger Rechtsprechung nur mit Tat- und Rechtsfragen, die Streitgegenstand der Beschwerde bilden (vgl. BGE 132 II 81 E. 1.4; 130 II 337 E. 1.4; 123 II 134 E. 1d S. 136f.; 122 II 367 E. 2d S. 372, je m.w.H.; Entscheide des Bundes- strafgerichts RR.2007.34 vom 29. März 2007, E. 3; RR.2007.27 vom

10. April 2007, E. 2.3; s. ferner JdT 2008 IV 66 N. 331 S. 166).

- 6 -

4.

4.1 Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um eine Schlussverfügung der ausführenden Bundesbehörde in internationalen Rechtshilfeangele- genheiten, gegen welche innert 30 Tagen ab der schriftlichen Mitteilung bei der II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden kann (Art. 80e Abs. 1 i.V.m. Art. 80k IRSG; Art. 28 Abs. 1 lit. e des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 2002 über das Bundesstrafgericht, SGG, SR 173.71; Art. 9 Abs. 3 des Reglements vom 20. Juni 2006 für das Bun- desstrafgericht, SR 173.710). Die Beschwerde vom 19. Februar 2009 ge- gen die Schlussverfügungen vom 19. Januar 2009 wurde fristgerecht ein- gereicht.

4.2 Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80h lit. b IRSG). Personen, ge- gen die sich das ausländische Strafverfahren richtet, sind unter denselben Bedingungen beschwerdelegitimiert (Art. 21 Abs. 3 IRSG). Bei der Erhe- bung von Kontoinformationen gilt als persönlich und direkt betroffen im Sinne der Art. 21 Abs. 3 und 80h IRSG der Kontoinhaber (Art. 9a lit. a IRSV; BGE 118 Ib 547 E. 1d; BGE 122 II 130 E. 2b; TPF 2007 79 E. 1.6). […] In diesem Sinne ist die Beschwerdelegitimation gegeben und es ist auf die Beschwerden der Beschwerdeführer 1 - 6 einzutreten.

5.

5.1 Die Beschwerdeführer verlangen replicando umfassende Akteneinsicht in das Verfahrensdossier des Bundesamtes mit Ausnahme derjenigen Unter- lagen, welche andere Geschäfte zwischen der Schweiz und der Islami- schen Republik Iran betreffen (act. 14 S. 5 ff.). Ihr Rechtsvertreter bringt zum einen vor, das Bundesamt habe die Verweigerung bzw. Einschrän- kung des Akteneinsichtsrechts nicht begründet. Zum anderen macht er im Ergebnis geltend, dass die betreffenden Akten die fehlende Vertragstreue des ersuchenden Staates aufzeigen würden: „L’accès à de telles pièces est d’autant plus capital qu’il permettrait d’évaluer la capacité de l’Etat iranien d’utiliser toutes les formes de l’esquive, et même les plus raffinées, voire perverses, pour parvenir au seul but réellement recherché: ne s’engager à rien du tout!“ (act. 14 S. 7).

5.2 Das Bundesamt teilt in seiner Vernehmlassung mit, dass es mit Blick auf die Gewährung der Rechtshilfe unter Auflagen im Sinne von Art. 80p IRSG eigene Abklärungen unternommen habe (act. 10 S. 2). Diese würden eine umfangreiche Korrespondenz mit dem EDA enthalten sowie „des prises de position confidentielles et contenant des appréciations sensibles de l’Etat

- 7 -

iranien et des ses institutions, ainsi que des références à d’autres affaires entre l’Iran et la Suisse“. Nach Auffassung des Bundesamtes seien diese Dokumente geheim zu halten. Aus diesen Gründen verweigert das Bun- desamt unter Berufung auf Art. 27 Abs. 1 lit. a VwVG den Beschwerdefüh- rern die integrale Einsichtnahme (act. 10 S. 2). Der wesentliche Inhalt der Dokumente sei entsprechend den Vorgaben von Art. 28 VwVG in seiner Vernehmlassung wiedergegeben (act. 10 S. 3). Soweit die Beschwerdein- stanz Einsicht in die Dokumente nehmen wolle, würde das Bundesamt sein Verfahrensdossier ausschliesslich dem Gericht – unter Ausschluss der Be- schwerdeführer – zur Verfügung stellen (act. 10 S. 3).

5.3 Der Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV erfasst insbe- sondere die Akteneinsicht. Im Bereich der Rechtshilfe wird das Aktenein- sichtsrecht durch die Art. 80b IRSG sowie die Art. 26 und 27 VwVG (durch Verweis in Art. 12 Abs. 1 IRSG) definiert (Urteil des Bundesgerichts 1A.57/2007 vom 14. September 2007, E. 2.1).

Gemäss Art. 80b IRSG können die Berechtigten Einsicht in die Akten neh- men, soweit dies für die Wahrung ihrer Interessen notwendig ist. Berechtigt im Sinne von Art. 80b Abs. 1 IRSG ist, wer Parteistellung hat, mithin, wer im Sinne von Art. 80h lit. b IRSG beschwerdeberechtigt ist. Akteneinsicht ist zu gewähren, soweit diese notwendig ist, um die Interessen des Berech- tigten zu wahren, d.h. allein jene Akten sind offen zu legen, welche ihn di- rekt und persönlich betreffen. Das Akteneinsichtsrecht umfasst alle Unter- lagen, welche für den Entscheid relevant sein können (PETER POPP, Grundzüge der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen, S. 315 N. 463).

Das Akteneinsichtsrecht kann gemäss Art. 80b Abs. 2 IRSG eingeschränkt werden im Interesse des ausländischen Strafverfahrens, zum Schutz eines wesentlichen rechtlichen Interesses, sofern der ersuchende Staat es ver- langt, wegen der Natur oder Dringlichkeit der zu treffenden Massnahmen, zum Schutze wesentlicher privater Interessen oder im Interesse eines schweizerischen Verfahrens. Gestützt auf Art. 27 Abs. 1 lit. a VwVG i.V.m. Art. 12 Abs. 1 IRSG darf die Einsichtnahme in die Akten sodann verweigert werden, wenn wesentliche öffentliche Interessen des Bundes oder der Kan- tone, insbesondere die innere oder äussere Sicherheit der Eidgenossen- schaft, die Geheimhaltung erfordern.

Soll das Akteneinsichtsrecht eingeschränkt werden, so hat die Behörde in beiden Fällen eine Interessenabwägung vorzunehmen und unter Berück- sichtigung des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit zu prüfen, ob durch andere adäquate, jedoch weniger eingreifende Massnahmen das Ziel

- 8 -

ebenfalls erreicht werden kann (ROBERT ZIMMERMANN, La coopération ju- diciaire internationale en matière pénale, 3. Aufl., N 477 ff., N 479, S. 442 ff.; BERNHARD WALDMANN/MAGNUS OESCHGER, in: WALD- MANN/WEISSEN-BERGER (Hrsg.), VwVG Praxiskommentar zum Bundesge- setz über das Verwaltungsverfahren, 2009, Art. 27 N. 27 ff.).

Soweit in einem Rechtshilfeverfahren ergänzende Auskünfte für die rechtli- che Beurteilung wesentlich sind, müssen sie von der ersuchten Behörde berücksichtigt werden; enthalten sie nicht wesentliche, aber doch nützliche Zusatzinformationen, dürfen sie jedenfalls von der ersuchten Behörde he- rangezogen werden. Voraussetzung ist allerdings, dass den Verfahrensbe- teiligten Gelegenheit gegeben wird, die Unterlagen einzusehen und dazu Stellung zu nehmen (Urteil 1A.101/2000 vom 18. Juli 2000, E. 2 unter Ver- weis auf BGE 124 II 132 E. 2c S. 138). Wird einer Partei die Einsichtnahme in ein Aktenstück in Anwendung von Art. 27 VwVG verweigert, so darf auf dieses zum Nachteil der Partei nur abgestellt werden, wenn ihr die Behörde von seinem für die Sache wesentlichen Inhalt mündlich oder schriftlich Kenntnis und ihr ausserdem Gelegenheit gegeben hat, sich zu äussern und Gegenbeweismittel zu bezeichnen (Art. 28 VwVG i.V.m. Art. 12 Abs. 1 IRSG).

5.4 Das Bundesamt bestreitet nicht, dass seine Unterlagen grundsätzlich dem Akteneinsichtsrecht unterliegen. Die Kenntnis der strittigen Akten kann für die Beschwerdeführer denn auch grundsätzlich von Interesse sein. Umge- kehrt bestreiten ebenso wenig die Beschwerdeführer, dass diese Unterla- gen „prises de position confidentielles et contenant des appréciations sen- sibles de l’Etat iranien et des ses institutions, ainsi que des références à d’autres affaires entre l’Iran et la Suisse“ enthalten würden. Dass Doku- mente solcher Art aufgrund ihrer politischen Tragweite wesentliche öffentli- che Interessen des Bundes betreffen und diesbezüglich Geheimhaltungs- gründe im Sinne von Art. 27 Abs. 1 VwVG bestehen, liegt auf der Hand und braucht deshalb nicht weiter ausgeführt zu werden. Unter diesem Ge- sichtspunkt betrachtet sind die für eine Einschränkung des Akteneinsichts- rechts geltend gemachten Gründe als zulässig zu erachten. Ob und inwie- fern das Geheimhaltungsinteresse gegenüber dem Interesse der Be- schwerdeführer an der Akteneinsicht überwiegt und sich die konkrete Ein- schränkung auf das Erforderliche beschränkt, braucht allerdings vorliegend nicht geprüft zu werden. Ebenso wenig ist zu untersuchen, ob die Voraus- setzungen der Verwendung geheim gehaltener Akten für die Entscheidfin- dung im Sinne von Art. 28 VwVG im Einzelnen konkret erfüllt sind. Das Bundesamt bezeichnet als wesentlichen Inhalt seines Dossiers Folgendes: „Toutefois, l’Etat iranien ne pouvait pas être considéré comme un état de

- 9 -

droit respectant les standards minimaux internationaux de garantie de pro- cédure“ (act. 10 S. 3). Folglich zeichnet das Verfahrensdossier des Bun- desamtes – wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergeben wird – im Wesentlichen kein anderes Bild der Islamischen Republik Iran als die allgemein zugänglichen Quellen, auf welche sich teilweise auch die Be- schwerdeführer berufen. Kann auf diese allgemein zugänglichen Beweis- mittel mit dem gleichen Ergebnis abgestellt werden, erweisen sich die strit- tigen Aktenstücke demnach für die rechtliche Beurteilung nicht als mass- geblich. Dies gilt gleichermassen mit Blick auf die Aussage des Rechtsver- treters, wonach die strittigen Akten darüber hinaus die fehlende Vertrags- treue des ersuchenden Staates aufzeigen würden. Schliesslich entspricht der vom Bundesamt als wesentlich bezeichnete Inhalt genau den betref- fenden Parteibehauptungen der Beschwerdeführer, weshalb diese keinen Nachteil davon tragen würden, selbst wenn in diesem Punkt auf die gehei- men Akten bzw. auf deren wesentlichen Inhalt abgestellt würde. Nach dem Gesagten erweist sich die Gewährung des Akteneinsichtsrechts demnach für die Wahrung der Interessen der Beschwerdeführer als nicht notwendig. Unter den gegebenen Umständen ist der gestellte Antrag auf Akteneinsicht demzufolge abzuweisen.

6.

6.1 Gegen die Gewährung von Rechtshilfe an die Islamische Republik Iran er- heben die Beschwerdeführer 1 – 6 Einwände grundsätzlicher Art. Sie beru- fen sich dabei primär auf die in Art. 2 lit. a IRSG genannten Ausschluss- gründe, wonach einem Ersuchen um Zusammenarbeit in Strafsachen nicht entsprochen wird, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass das Ver- fahren im Ausland den in der Europäischen Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) oder im Internationalen Pakt vom 16. Dezember 1966 über bür- gerliche und politische Rechte (UNO-Pakt II; SR 0.103.2) festgelegten Ver- fahrensgrundsätzen nicht entspricht. Zunächst ist zu prüfen, ob sich die Beschwerdeführer 1 – 6 auf Art. 2 IRSG berufen können.

6.2

6.2.1 Die Voraussetzungen hiefür seien nach Ansicht des Rechtsvertreters beim Beschwerdeführer 1 gegeben, weil für diesen ernsthaft und konkret die Ge- fahr bestehe, sich gegen seinen Willen im ersuchenden Staat wiederzufin- den (act. 1 S. 27). Diese Gefahr leitet sein Rechtsvertreter in einem ersten Punkt aus dem Umstand ab, dass er 2004 in Beirut auf offener Strasse durch bewaffnete Mitglieder der iranischen Revolutionsgarde entführt wor- den sein soll (act. 1 S. 26). In einem weiteren Punkt bringt er vor, die irani- schen Behörden hätten den britischen Behörden mitgeteilt, dass sie mit al-

- 10 -

len Mitteln die Auslieferung des Beschwerdeführers 1 nach Iran verfolgen würden (act. 1 S. 26). Schliesslich habe die Islamische Republik Iran Druck auf die zypriotische Regierung ausgeübt, damit diese den Beschwerdefüh- rer 1 ausweise (act. 1 S. 27). Der Rechtsvertreter argumentiert weiter, dass auch für die Beschwerdeführer 2 - 6 eine solche Gefahr bestehe. Geht der Rechtsvertreter in der Beschwerdeschrift noch lediglich von der Möglichkeit aus, dass auch gegen die Beschwerdeführer 2 - 6 formell eine Strafunter- suchung eingeleitet würde, steht für ihn in der Replik fest, dass sich die lau- fende Strafuntersuchung gegen alle Beschwerdeführer richte (act. 14 S. 4).

Dagegen wendet die Beschwerdegegnerin vorab ein, dass sich die Be- schwerdeführer nicht auf Art. 2 IRSG berufen können, da sich diese nicht auf dem Territorium des ersuchenden Staates befinden würden. Darüber hinaus stellt sie sich auf den Standpunkt, dass das Risiko, dass der Be- schwerdeführer 1 gegen seinen Willen auf iranisches Territorium überführt werden könnte, in keiner Weise begründet dargelegt sei. Zwischen der Islamischen Republik Iran und Zypern bestehe kein Auslieferungsvertrag (act. 16 S. 2).

Was den Beschwerdeführer 1 angelangt, kommt demgegenüber das Bun- desamt zur entgegengesetzten Einschätzung: „Le recourant rend suffi- samment vraisemblable qu’il puisse être attrait devant les juridictions ira- niennes dans le futur pour que la qualité pour soulever ce grief lui soit re- connue“. Im Übrigen teilt das Bundesamt die Schlussfolgerungen der Be- schwerdegegnerin und fügt zur Begründung hinzu, dass die Ermittlungen im iranischen Strafverfahren nicht gegen die Beschwerdeführer 2 – 6 laufen würden, deren persönliche Verwicklung in der fraglichen Angelegenheit marginal erscheine (act. 10 S. 2).

6.2.2 Gemäss ständiger Rechtsprechung können sich grundsätzlich nur natürli- che Personen auf Art. 2 IRSG berufen, deren Auslieferung an einen ande- ren Staat oder deren Überweisung an einen Internationalen Gerichtshof beantragt wurde. Geht es wie vorliegend um die Herausgabe von Beweis- mitteln, kann sich nur der Beschuldigte auf Art. 2 IRSG berufen, der sich auf dem Gebiet des ersuchenden Staates aufhält, sofern er geltend ma- chen kann, konkret der Gefahr einer Verletzung seiner Verfahrensrechte ausgesetzt zu sein. Dagegen kann sich grundsätzlich nicht auf Art. 2 IRSG berufen, wer sich im Ausland aufhält oder sich auf dem Gebiet des ersu- chenden Staates befindet, ohne dort einer Gefahr ausgesetzt zu sein. Die Landesabwesenheit (mit Bezug auf den ersuchenden Staat) schützt vor ei- ner Art. 3 EMRK bzw. Art. 7 UNO-Pakt II widersprechenden unmenschli- chen Behandlung und vor einer Verletzung von den in Art. 5 EMRK bzw.

- 11 -

Art. 9 UNO-Pakt II garantierten Rechte im Zusammenhang mit der persön- lichen Freiheit (BGE 130 II 217 E. 8.2 S. 227 f. m.w.H.; Urteile des Bun- desgerichts 1A.43/2007 vom 24. Juli 2007, E. 3.2; 1A.212/2000 vom

19. September 2000, E. 3a/cc). Das Bundesgericht hat in seinem Entscheid 1A.212/2000 vom 19. September 2000 allerdings erkannt, dass ein ersu- chender Staat die Verfahrensrechte gemäss Art. 6 EMRK eines Ange- schuldigten unter Umständen auch dann verletzen kann, wenn sich dieser im Ausland aufhält. Eine von einem Rechtshilfeersuchen betroffene Per- son, die im ersuchenden Staat angeschuldigt ist, muss sich gemäss dieser höchstrichterlichen Rechtsprechung daher grundsätzlich trotz ihrer Lan- desabwesenheit auf eine objektive und ernsthafte Gefahr einer schwerwie- genden Verletzung ihrer individuellen Verfahrensrechte im Abwesenheits- verfahren berufen können (Urteil des Bundesgerichts 1A.212/2000 vom

19. September 2000, E. 3a/cc; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2007.161 vom 14. Februar 2008, E. 5.3). Konkret liess das Bundesge- richt im erstgenannten Entscheid die Berufung auf Art. 2 lit. a IRSG (i.V.m. Art. 2 lit. b EUeR) zu, soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung seines Anspruchs auf einen unabhängigen Richter (Art. 6 Ziff. 1 EMRK) in einem in der Ukraine durchgeführten Abwesenheitsverfahren geltend machte (Ur- teil 1A.212/2000 vom 19. September 2000 [E. 3a/cc und b/bb sowie 5b]). In BGE 130 II 217 prüfte das Bundesgericht schliesslich den von den Be- schwerdeführern unter Berufung auf Art. 2 lit. a IRSG geltend gemachten Ausschlussgrund, obwohl die Gefahr einer Verletzung ihrer Verfahrens- rechte im ersuchenden Staat, in casu Taiwan, als sehr klein eingestuft wur- de. Das rechtfertige sich nach Auffassung des Bundesgerichts „compte te- nu des particularités du cas, que Taïwan n’a pas ratifié le Pacte ONU II et qu’elle n’est pas liée à la Suisse par un traité“ (E. 8.2 in fine).

6.2.3 Alle Beschwerdeführer wohnen laut Angaben ihres Rechtsvertreters in Zy- pern und halten sich demzufolge nicht auf dem Gebiet des ersuchenden Staates auf. Nach Darstellung ihres Rechtsvertreters ist der Beschwerde- führer 1 zudem fest entschlossen, Zypern nicht zu verlassen (act. 1 S. 16). Ohne weiteres ist davon auszugehen, dass auch die übrigen Beschwerde- führer nicht die Absicht haben, sich freiwillig nach Iran zu begeben. Eine ausländerrechtlich motivierte Ausschaffung der Beschwerdeführer 1 und 3 nach Iran ist unwahrscheinlich, da diese nicht iranische, sondern portugie- sische Staatsbürger sind. Bei einer allfälligen Ausweisung der Beschwerde- führer aus Zypern ist anzunehmen, dass diese zumindest in Portugal Wohnsitz nehmen könnten. Im Übrigen führte der Rechtsvertreter selber aus, dass das Innenministerium Zyperns die angeblich zunächst beschlos- sene Ausweisung des Beschwerdeführers 1 in der Folge definitiv annulliert habe (act. 1 S. 27). Ob eine solche ausländerrechtliche Massnahme über-

- 12 -

haupt gegen die Beschwerdeführer 2, 4, 5 und 6 ergriffen werden könnte, welche neben der portugiesischen zusätzlich die zypriotische Staatsbür- gerschaft aufweisen (vgl. act. 11/3 S. 6 ff.), erscheint als zweifelhaft. So- dann geht aus den vorliegenden Akten nicht hervor und wurde vom Rechtsvertreter auch nicht behauptet, dass die iranischen Behörden Zy- pern in den vergangenen Jahren jemals formell um Auslieferung der Be- schwerdeführer ersucht hätten. Schliesslich ist hervorzuheben, dass der Beschwerdeführer 1 im Jahre 2004 nicht vom Libanon nach Iran überführt wurde, obwohl er sich damals in der Gewalt der iranischen Revolutionsgar- de befunden haben soll. Offenbar wurde seither auch nicht versucht, den Beschwerdeführer 1 auf europäischem Boden zu behelligen. Die Aussage, wonach die Beschwerdeführer konkret und ernsthaft Gefahr laufen, gegen ihren Willen nach Iran überführt zu werden, findet demnach in den vorlie- genden Akten keine ausreichende Stütze, auch wenn sich eine solche Eventualität freilich auch nicht absolut ausschliessen lässt. Demgegenüber ist dem Rechtsvertreter beizupflichten, dass sich die Ermittlungen im irani- schen Strafverfahren auch gegen die Beschwerdeführer 2 – 6 richten. Zwar lässt sich nicht abschliessend beurteilen, ob diese Ermittlungen zu einer formellen Eröffnung der Strafuntersuchung geführt haben. So erklärte der zuständige Richter Didar im Rechtshilfeersuchen vom 6. März 2006 (act. 11.2 S. 10) in diesem Zusammenhang lediglich: „Dès lors mes enquê- tes s’étendent à sa femme (…) et à ses enfants (…)“. Soweit die formelle Eröffnung der Strafuntersuchung gegen die Beschwerdeführer 2 - 6 noch nicht erfolgt sein sollte, muss eine solche aufgrund der möglichen Entwick- lung der Untersuchung nachfolgend in Rechnung gestellt werden.

Nach der Rechtsprechung können sich somit alle Beschwerdeführer inso- weit auf Art. 2 IRSG berufen, als sie sich trotz ihrer Landesabwesenheit auf eine objektive und ernsthafte Gefahr einer schwerwiegenden Verletzung ih- rer individuellen Verfahrensrechte im Abwesenheitsverfahren berufen kön- nen. Demgegenüber sind sie aufgrund ihrer Landesabwesenheit vor einer Art. 3 EMRK bzw. Art. 7 UNO-Pakt II widersprechenden unmenschlichen Behandlung und vor einer Verletzung von den in Art. 5 EMRK bzw. Art. 9 UNO-Pakt II garantierten Rechte im Zusammenhang mit der persönlichen Freiheit geschützt, weshalb sie sich in diesen Punkten grundsätzlich nicht auf Art. 2 IRSG berufen können. Vorliegend rechtfertigt es sich in Anleh- nung an die bundesgerichtliche Rechtsprechung in BGE 130 II 217 (s. sup- ra Ziff. 6.2.2 in fine) gleichwohl, alle unter Berufung auf Art. 2 IRSG geltend gemachten Ausschlussgründe in der Sache zu prüfen. Der ersuchende Staat hat zwar im Unterschied zu Taiwan den UNO-Pakt II am 24. Juni 1975 ratifiziert. Dabei ist freilich zu berücksichtigen, dass die Ratifikation zum einen noch vor der islamischen Revolution im Jahre 1979 erfolgte und

- 13 -

dass zum anderen die Islamische Republik Iran seit mehreren Jahren in Resolutionen der UNO-Generalversammlung aufgefordert wird, die einge- gangenen Verpflichtungen auf dem Gebiete der Menschenrechte und Grundfreiheiten einzuhalten (an Stelle Vieler: Resolution der Generalver- sammlung der Vereinten Nationen vom 18. Dezember 2009, A/RES/64/176), sie diese indessen nicht gewährleistet (vgl. auch E. 6.4.2). Die staatsvertraglichen Beziehungen zwischen der Schweiz und dem ersu- chenden Staat nach der islamischen Revolution beschränken sich sodann auf ein Doppelbesteuerungs-, Luftverkehrs- und Handelsabkommen (SR 0.672.943.61, SR 0748,127.194.36). Ein Rechtshilfevertrag besteht hingegen nicht.

6.3

6.3.1 Der gemeinsame Rechtsvertreter der Beschwerdeführer macht geltend, dass für die Beschwerdeführer das konkrete und ernsthafte Risiko bestehe, schwere Menschenrechtsverletzungen in Iran zu erleiden, wenn sie gegen ihren Willen nach Iran überführt würden, und dass das Strafverfahren in der Islamischen Republik Iran den in der EMRK und im UNO-Pakt II festgeleg- ten Verfahrensgrundsätzen nicht entsprechen würde (act. 1 S. 25 ff.).

Dabei beruft sich der Rechtsvertreter zunächst auf den Bericht des Gene- ralsekretärs der Vereinten Nationen aus dem Jahre 2008 über die Men- schenrechtslage im Iran (act. 1 S. 29 ff.). Darin würde u.a. von folgenden schweren Menschenrechtsverletzungen berichtet: Fälle von Folter, öffentli- chen Amputationen und Körperstrafen, Steinigungen, hohe Anzahl von To- desurteilen, öffentliche Vollstreckung der Todesurteile. Der Rechtsvertreter führt in diesem Zusammenhang aus, dass der Iran stetig gegen wesentli- che Grundsätze des UNO-Paktes II verstosse, obwohl er diesen ratifiziert habe (act. 1 S. 31). Sodann bringt er vor, dass eine Verurteilung des Be- schwerdeführers 1 zur Todesstrafe angesichts der gegen diesen erhobe- nen Vorwürfe nicht ausgeschlossen erscheine. Zwar könne nach Darstel- lung der iranischen Behörden der Beschwerdeführer 1 für die fraglichen Delikte zwar einzig zu einer Freiheitsstrafe, Busse oder zur Wiederherstel- lung oder Schadenersatz verurteilt werden. Nach seiner Auffassung sei in- des zu berücksichtigen, dass das iranische Strafgesetzbuch die Todesstra- fe für das Delikt „corruption de terre“ vorsehe. Dieser Tatbestand sei erfüllt, wenn die Fundamente der Islamischen Republik in Frage gestellt würden, gegen Gott der Krieg erklärt oder gegen die öffentliche Moral verstossen würde (act. 1 S. 31). Die diesbezüglich abgegebenen Garantien seien illu- sorisch, da die ersuchende Behörde darüber hinweggetäuscht habe, dass im Rahmen des Ermessens der Beschwerdeführer zur Todesstrafe verur- teilt werden könnte (act. 1 S. 32). Unter Bezugnahme auf den vorgenann-

- 14 -

ten Bericht des Generalsekretärs bringt der Rechtsvertreter ausserdem vor, dass die Verfahrensrechte der Beschwerdeführer im iranischen Strafverfah- ren nicht gewährleistet wären. Gemäss diesem Bericht sei es möglich, dass die Verfolgten ohne Anklage über drei Monate in Haft gesetzt würden, wo- bei diese Haft und diese Zeitspanne verlängert werden könne. Ebenso würden Garantien hinsichtlich eines ordnungsgemässen Verfahrens und eines fairen Prozesses fehlen. Einigen Angeklagten sei keine Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung gegeben worden und konstituierte Ver- teidiger seien nach Gutdünken der Richter vom Verfahren ausgeschlossen worden. In einem weiteren Punkt macht der Rechtsvertreter – wiederum gestützt auf den bereits zitierten Bericht – geltend, dass das Strafverfahren gegen die Beschwerdeführer der Einmischung der iranischen Führungs- und Verwaltungsbehörden ausgesetzt sei, weil die iranische Justiz nicht unabhängig und unparteiisch sei. Dabei sei die fehlende Unabhängigkeit und Unparteilichkeit um so mehr ein gravierendes Problem, als der MOD- SAF, welche Geschädigte im Strafverfahren ist, vom Verteidigungsminister abhänge (act. 1 S. 34). Schliesslich bestehe nach Ansicht des Rechtsver- treters ausgehend von den Aussagen des Richters Didar das Risiko, dass der Beschwerdeführer 1 von einem Militärgericht beurteilt werde (act. 1 S. 37).

6.3.2 Einem Ersuchen um Zusammenarbeit in Strafsachen wird nicht entspro- chen, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass das Verfahren im Ausland den in der EMRK oder im UNO-Pakt II festgelegten Verfahrens- grundsätzen nicht entspricht (Art. 2 lit. a IRSG). Einem Rechtshilfeersuchen wird ebenfalls nicht entsprochen, wenn der ersuchende Staat keine Ge- währ bietet, dass der Verfolgte im ersuchenden Staat nicht einer Behand- lung unterworfen wird, die seine körperliche Integrität oder seine Men- schenwürde beeinträchtigt (Art. 3 EMRK, Art. 7 UNO-Pakt II; vgl. auch Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 37 Abs. 3 IRSG). Art. 2 IRSG soll verhindern, dass die Schweiz die Durchführung von Strafverfahren oder den Vollzug von Strafen unterstützt, in welchen den verfolgten Personen die ihnen in einem Rechtsstaat zustehenden und insbesondere durch die EMRK und den UNO-Pakt II umschriebenen Minimalgarantien nicht gewährt werden oder welche den internationalen Ordre public verletzen. Dies ist von besonderer Bedeutung im Auslieferungsverfahren, gilt aber grundsätzlich auch für an- dere Formen von Rechtshilfe (BGE 130 II 217 E. 8.1 S. 227; 129 II 268 E. 6.1 S. 271, je m.w.H.).

Die Prüfung des genannten Ausschlussgrundes setzt ein Werturteil über das politische System des ersuchenden Staates, seine Institutionen, sein Verständnis von den Grundrechten und deren effektive Gewährleistung

- 15 -

sowie über die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Justiz voraus. Der Rechtshilferichter muss in dieser Hinsicht besondere Zurückhaltung walten lassen. Dabei genügt es freilich nicht, dass sich der im ausländischen Ver- fahren Beschuldigte darauf beruft, seine Rechte würden durch die allge- meinen politischen oder rechtlichen Verhältnisse im ersuchenden Staat ver- letzt. Vielmehr muss der im ausländischen Strafverfahren Beschuldigte glaubhaft machen, dass objektiv und ernsthaft eine schwerwiegende Ver- letzung der Menschenrechte im ersuchenden Staat zu befürchten ist (BGE 130 II 217 E. 8.1 S. 227; 129 II 268 E. 6.1 S. 271, je m.w.H.). Unsi- cherheiten über die allgemeine Menschenrechtssituation im ersuchenden Staat rechtfertigen noch keine Verweigerung der Rechtshilfe und können deshalb die Einholung von Zusicherungen hinsichtlich der Einhaltung von Art. 6 EMRK bzw. Art. 14 UNO-Pakt II gebieten (BGE 123 II 161 E. 6 f. S. 171 ff.). Zur Frage, in welchem Fall Zusicherungen vom ersuchenden Staat einzu- holen sind, hat das Bundesgericht im Zusammenhang mit Auslieferungen eine Dreiteilung vorgenommen (BGE 134 IV 156 S. 170), welche auch im Rahmen der kleinen Rechtshilfe zur Anwendung kommt: Bei Ländern mit bewährter Rechtsstaatskultur - insbesondere jenen Westeuropas - beste- hen regelmässig keine ernsthaften Gründe für die Annahme, dass der Ver- folgte bei einer Auslieferung dem Risiko einer Art. 3 EMRK verletzenden Behandlung ausgesetzt sein könnte. Deshalb wird hier die Auslieferung ohne Auflagen gewährt. Dann gibt es Fälle, in denen zwar ernsthafte Grün- de für die Annahme bestehen, dass der Verfolgte im ersuchenden Staat ei- ner menschenrechtswidrigen Behandlung ausgesetzt sein könnte, dieses Risiko aber mittels diplomatischer Garantien behoben oder jedenfalls auf ein so geringes Mass herabgesetzt werden kann, dass es als nur noch the- oretisch erscheint. Ein solches theoretisches Risiko einer menschen- rechtswidrigen Behandlung kann, da es praktisch immer besteht, für die Ablehnung der Auslieferung nicht genügen. Sonst wären Auslieferungen überhaupt nicht mehr möglich und könnten sich Straftäter durch Grenz- übertritt vor der Verfolgung schützen. Schliesslich gibt es Fälle, in denen das Risiko einer menschenrechtswidrigen Behandlung auch mit diplomati- schen Zusicherungen nicht auf ein Mass herabgesetzt werden kann, dass es als nur noch theoretisch erscheint. Als Beispiel kann auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofes in Sachen Chahal gegen Vereinigtes König- reich verwiesen werden (Urteil EGMR i.S. Chahal gegen Grossbritannien vom 15. November 1996, Recueil CourEDH 1996-V S. 1831). In diesem Urteil ging es um die Ausweisung eines separatistischen Sikh nach Indien. Die indischen Behörden hatten zugesichert, er werde in Indien keiner schlechten Behandlung unterworfen. Der Gerichtshof kam in Würdigung der konkreten Umstände zum Schluss, die von Indien abgegebenen Garan-

- 16 -

tien stellten keinen hinreichenden Schutz für den Betroffenen dar. Der Ge- richtshof stellte deshalb fest, dass eine Ausweisung, falls sie vollzogen würde, Art. 3 EMRK verletzte. Er trug insbesondere dem Umstand Rech- nung, dass schwere Menschenrechtsverletzungen der Sicherheitskräfte in der Provinz Pendjab namentlich gegen bekannte militante Sikhs, wie der Betroffene einer war, häufig waren und die indische Regierung dieses Problem noch nicht bewältigen konnte (Ziff. 72 ff.). Für die Beantwortung der Frage, in welche Kategorie der Einzelfall gehört, ist eine Risikobeurteilung vorzunehmen. Dabei ist zunächst die allgemeine menschenrechtliche Situation im ersuchenden Staat zu würdigen. Sodann - und vor allem - ist zu prüfen, ob der Verfolgte selber aufgrund der konkre- ten Umstände seines Falles der Gefahr einer menschenrechtswidrigen Be- handlung ausgesetzt wäre (BGE 117 Ib 64 E. 5f S. 91; BGE 115 Ib 68 E. 6 S. 87; Urteil 1A.184/ 1997 vom 16. September 1997, E. 4d). Zur Risiko- beurteilung sei wiederum auf das Urteil des EGMR i.S. Chahal gegen Grossbritannien verwiesen (Ziff. 96): „Dans des affaires telles que la pré- sent espèce, la Cour se doit en effet d’appliquer des critères rigoureux en vue d’apprécier l’existence d’un risque réel de mauvais traitements, eu égard au caractère absolut de l’article 3 et au fait qu’il consacre l’une des valeurs fondamentales des sociétés démocratiques formant le Conseil de l’Europe (…)“.

6.3.3 Das Bundesamt hat über das EDA Auskünfte zum Strafverfahren im ersu- chenden Staat, insbesondere über die Vereinbarkeit der Regeln des irani- schen Strafverfahrens mit den Anforderungen gemäss Art. 2 IRSG, einge- holt (act. 10 S. 2). Gestützt auf diese Angaben des EDA, an denen ein Ge- heimhaltungsinteresse geltend gemacht wurde (s. supra Ziff. 5), ist das Bundesamt zum Schluss gekommen, dass der iranische Staat nicht als Rechtsstaat beurteilt werden könne, welcher die Mindestverfahrensgaran- tien gemäss internationalen Standards gewährleiste (act. 10 S. 3). Der ira- nische Staat habe zwar den UNO-Pakt II ratifiziert, respektiere freilich die darin enthaltenen Mindestverfahrensgarantien nicht. Das iranische Straf- verfahrensrecht gewähre den in einem Strafverfahren verwickelten Perso- nen keinen ausreichenden Schutz. Abschliessend hält des Bundesamt fest, dass die in Art. 2 IRSG festgelegten Voraussetzungen für die Gewährung von Rechtshilfe nicht erfüllt seien (act. 10 S. 4).

6.3.4 Diese Einschätzung des iranischen Staates durch das Bundesamt deckt sich mit der Beurteilung durch die Internationale Staatengemeinschaft. Die Generalversammlung der Vereinten Nationen hat in etlichen Resolutionen ihre ernste Besorgnis über die schweren Menschenrechtsverletzungen im Iran zum Ausdruck gebracht und den Iran jeweils aufgefordert, seine Ver-

- 17 -

pflichtungen gemäss UNO-Pakt II einzuhalten (vgl. die Resolutionen der Generalversammlung der Vereinten Nationen der letzten fünf Jahre zur Menschenrechtslage im Iran: 18. Dezember 2008 A/RES/63/191, 18. De- zember 2007 A/RES/62/168, 19. Dezember 2006 A/RES/61/176, 16. De- zember 2005 A/RES/60/171, 20. Dezember 2004 A/RES/59/205, 22. De- zember 2003 A/RES/58/195). Zuletzt am 18. Dezember 2009 hat sich die Generalversammlung der UNO sich mit der Menschenrechtslage im Iran befasst und Iran in der UNO-Resolution A/RES/64/176 wiederum aufgefor- dert, seine internationalen Verpflichtungen einzuhalten. Unter anderem hat sie ihre tiefe Besorgnis über die schweren anhaltenden und wiederkehren- den Menschenrechtsverletzungen wie Folter, menschenrechtswidrige Be- strafungen, Vollstreckung von Todesurteilen ohne Einhaltung von Mindest- garantien, willkürliche Festnahmen und unfaire Strafverfahren ausgedrückt. Sie stützte sich dabei auf den Bericht des Generalsekretärs Ban Ki Moon zur Lage der Menschenrechte in der Islamischen Republik des Irans, unter besonderer Berücksichtigung der iranischen Präsidentschaftswahlen von

12. Juni 2009 (A/64/357). Bereits im Bericht aus dem Vorjahr (A/63/459) wurde die Menschenrechtslage im Iran als beunruhigend beurteilt.

6.3.5 Ein ähnliches Bild ergibt sich aus dem Jahresbericht 2008 der Europäi- schen Union zur Menschenrechtslage (S. 177 f.). Danach komme es im Iran weiterhin zu schweren Menschrechtsverletzungen. Seit dem letzten Jahresbericht seien in den Hauptproblembereichen wenige bis gar keine Fortschritte zu verzeichnen, in vielerlei Hinsicht habe sich die Situation so- gar verschlechtert. Der Bericht hält weiter fest, dass die Anwendung der Todesstrafe auch bei Jugendlichen in alarmierender Weise zugenommen habe. Die Freiheit der Meinungsäusserung sei stark eingeschränkt. Häufig werde von Folter berichtet. Menschenrechtsverteidiger würden immer öfter wegen ihrer Arbeit inhaftiert und über zunehmende Schikanen und Ein- schüchterungen berichten. Effiziente Massnahmen zur Reform der Geset- ze, Einrichtungen und staatlichen Praktiken, die Menschenrechtsverletzun- gen Vorschub leisten, blieben weitgehend aus. Im Gegenteil sei die EU be- sorgt über den Entwurf eines Strafgesetzbuches, der zur Beratung vorliege und Abschnitte enthalte, die eindeutig Verstösse gegen die der Islamischen Republik Iran aus den internationalen Menschenrechtsübereinkünften er- wachsenden Verpflichtungen darstellen würden, wie beispielsweise die Ein- führung der Todesstrafe als zwingendes Strafmass im Falle von Apostasie, Ketzerei und Hexerei.

6.3.6 Nichts anderes ergibt sich aus den Berichten der internationalen Men- schenrechtsorganisationen. Gemäss dem Bericht von Amnesty Internatio- nal 2009 seien Folterungen und Misshandlungen von Gefangenen an der

- 18 -

Tagesordnung (S. 203 ff.). Nach wie vor hätten Gerichte Prügel- und Am- putationsstrafen verhängt, die auch vollstreckt worden seien. Es seien 2008 sodann mindestens 346 Menschen im Iran hingerichtet worden. Menschen seien für ein breites Spektrum von Straftaten hingerichtet worden, darunter Mord, Vergewaltigung, Drogenschmuggel und Korruption. Zahlreiche Re- gierungskritiker seien 2008 festgenommen worden, oftmals durch zivil ge- kleidete Beamte, die sich in keiner Weise ausgewiesen hätten. Einige von ihnen seien über lange Zeiträume hinweg ohne Gerichtsverfahren inhaftiert worden, so dass ihr Fall einer Kontrolle durch die Gerichte entzogen gewe- sen sei; sie sollen gefoltert oder in anderer Weise misshandelt worden sein. Ferner habe man ihnen den Zugang zu ihren Familien und Rechtsanwälten verwehrt. In diesem Sinne äussert sich auch der Human Rights Watch World Report 2009 (S. 460 ff.). Danach habe unter der Präsidentschaft von Mahmoud Ahmadinejad die Zahl der Verhaftungen von politischen Aktivis- ten, Akademikern und weiteren Personen dramatisch zugenommen, weil diese ihre Rechte auf freie Meinungsäusserung und Versammlung friedlich ausgeübt hätten. Es gebe zahlreiche Berichte von Folterungen und Miss- handlungen von solchen Verhafteten. Die Zahl der Exekutionen habe 2008 stark zugenommen.

6.3.7 Gestützt auf die Resolutionen der Generalversammlung der Vereinten Na- tionen und die vorstehenden Berichte steht fest, dass aufgrund der anhal- tenden schweren Menschenrechtsverletzungen im ersuchenden Staat die in Art. 2 IRSG festgelegten Voraussetzungen für die Gewährung von Rechtshilfe nicht erfüllt sind.

6.4

6.4.1 Das Bundesamt stellt sich auf den Standpunkt, dass die Schweiz die Rechtshilfe verweigern oder an Auflagen knüpfen könne, wenn ein Rechts- hilfeersuchen eines Staates vorliege, das nicht den selben Standards hin- sichtlich der Verfahrensgarantien wie die Schweiz kenne. Es sei sehr sel- ten, dass die Schweiz aus diesen Gründen die Rechtshilfe verweigere; die Praxis ziehe die Bewilligung der Rechtshilfe unter Auflagen vor (act. 10 S. 4). Das Bundesamt betont, dass die im Iran untersuchten Vorfälle so- wohl aufgrund ihrer Tragweite sowie aufgrund der Deliktsart schwerwie- gend seien. Die Korruption stelle eine Gefahr für den Vorrang des Rechts dar und beeinträchtige die Entwicklung eines Staates in Richtung Demokra- tie und Menschenrechte. Die Verweigerung der Rechtshilfe würde in kei- nem Fall die Menschenrechtslage verbessern. Im Gegenteil würde die Schweiz dazu beitragen, dass Personen, welche von der Korruption profi- tiert hätten, eine gewisse Straflosigkeit zuteil würde. Da sich die Gewäh- rung der Rechtshilfe angesichts der Notwendigkeit rechtfertige, die Korrup-

- 19 -

tion, welche die iranische Gesellschaft infiziere, zu bekämpfen, sei die Ein- holung von Garantien angezeigt. Dieses Vorgehen stelle sicher, dass die Mindestrechte der verfolgten Personen gewährleistet würden, und signali- siere sodann, dass die Schweiz auf die Einhaltung dieser Prinzipien beste- he (act. 10 S. 5). Die vom Bundesamt vorgeschlagenen bzw. vom ersu- chenden Staat einzuholenden Garantieerklärungen lauten im Einzelnen wie folgt (act. 10 S. 3):

a. Die psychische und physische Integrität der im Rahmen des Strafverfah- rens festgenommenen Personen wird gewährleistet (Art. 7, 20 und 17 UNO-Pakt II).

b. Im fraglichen Strafverfahren kann kein Sondergericht angerufen werden.

c. Den Angeklagten wird genügend Zeit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung (Art. 14 Abs. 3 lit. b UNO-Pakt II) und das Recht auf einen Verteidiger so- wie Kontakt zu diesem (Art. 14 Abs. 3 lit. b UNO-Pakt II) eingeräumt.

d. Den Angeklagten wird das Recht zugestanden, in einem öffentlichen Ver- fahren innert einer vernünftigen Frist durch ein unabhängiges und unpartei- isches Gericht beurteilt zu werden (Art. 14 Abs. 3 lit. c UNO-Pakt II).

e. Die Unschuldsvermutung wird gewährleistet (Art. 14 Abs. 2 UNO-Pakt II).

f. Die diplomatische Vertretung der Schweiz kann sich jederzeit über die Entwicklung des Strafverfahrens erkundigen, den Verhandlungen beiwoh- nen und ein Exemplar des Endentscheids anfordern. Sie kann jederzeit und ohne Beaufsichtigung die Angeklagten besuchen und diese können sich jederzeit, auch im Rahmen eines allfälligen Strafvollzugs, an die Schweizer Vertretung wenden.

g. Körperstrafen werden weder verlangt noch ausgesprochen noch vollzogen.

h. Die Todesstrafe wird weder verlangt noch ausgesprochen noch vollzogen.

Nach Darstellung des Bundesamtes seien diese Garantien als genügend und geeignet zu beurteilen (act. 10 S. 4). Gleichzeitig führt das Bundesamt aber aus: „Par contre, il n’était pas possible d’être certain que ces engage- ments seraient respectés, faute de précédent avec l’Iran. Cette affaire constituait donc un tel précédent et conditionnerait les relations futures ave l’Iran dans le domaine de l’entraide judiciaire, un éventuel non respect des ses garanties ne devant pas rester sans conséquence.“ Nach Auskunft des EDA sei der “Attorney General“ zuständig für die Unterzeichnung der Auf- lagen. Die betreffende Erklärung seitens der iranischen Behörde sei aller- dings noch nicht eingetroffen (act. 10 S. 4).

6.4.2 Nachfolgend ist somit zu prüfen, ob das Risiko, dass die Beschwerdeführer im ersuchenden Staat einer menschenrechtswidrigen Behandlung ausge-

- 20 -

setzt sein könnten, mittels diplomatischer Garantien behoben oder jeden- falls auf ein so geringes Mass herabgesetzt werden kann, dass es als nur noch theoretisch erscheint. Angesichts der grundlegenden Menschenrech- te, welche vorliegend zur Diskussion stehen, muss bei dieser Risikoein- schätzung das Kriterium der grenzüberschreitenden Korruptionsbekämp- fung in den Hintergrund treten.

Vorliegend ist selbst das Bundesamt gestützt auf die ihm zur Verfügung stehenden Informationen nicht überzeugt, dass sich die iranischen Behör- den an die zu verlangenden Garantieerklärungen halten werden (act. 10 S. 4). Das Bundesamt ist sich demnach nicht sicher, ob die diplomatische Vertretung der Schweiz ohne Beaufsichtigung die Beschwerdeführer besu- chen kann, diesen ein faires Strafverfahren gewährleistet wird, sie nicht ge- foltert werden und die Todesstrafe nicht verlangt, nicht ausgesprochen und nicht vollstreckt wird. Da zur Risikobeurteilung im Falle des ersuchenden Staates nicht auf einen Präzedenzfall zurückgegriffen werden kann, ist auf das Verhalten des ersuchenden Staates gegenüber der Internationalen Gemeinschaft, insbesondere dessen Bereitschaft zur Zusammenarbeit und Vertragstreue, abzustellen.

Im bereits zitierten Bericht des Generalsekretärs der Vereinten Nationen aus dem Jahre 2008 wurde auf S. 19 Folgendes festgehalten: „Le bilan de la République islamique d’Iran en matière de coopération avec les organes des surveillance des traités est peu satisfaisant. Le pays n’a pas presenté de rapports au Comité des droits économiques, sociaux et culturels ou au Comité des droits de l’homme depuis plus de 10 ans. Les conclusions fina- les de chacun de ces organes, adoptées en 1993, n’ont pour la plupart pas été appliquées“. Das Fazit des Generalsekretärs fällt im Folgejahr nicht wesentlich anders aus (A/64/357). In der Resolution der UNO- Generalversammlung vom 18. Dezember 2009 (A/RES/64/176) wird die iranische Regierung deshalb wiederum zur Einhaltung ihrer Verpflichtungen gemäss UNO-Pakt II aufgefordert und die fehlende Zusammenarbeit mit den internationalen Organen verurteilt. Die Generalversammlung „constate avec une vive inquiétude que, bien que la République islamique d’Iran ait adressé une invitation permanente à tous les titulaires de mandat au titre des procédures spéciales thématiques, elle n’a donné suite à aucune des demandes formulées depuis quatre ans par ces mécanismes spéciaux pour se rendre dans le pays et n’a répondu à aucune de leurs nombreuses communications; l’Assemblée engage vivement le Gouvernement de la République islamique d’Iran à coopérer pleinement avec les titulaires de mandat et à faciliter notamment les visites sur le territoire iranien, de façon à leur permettre de mener des enquêtes crédibles et indépendantes sur

- 21 -

toutes les allégations de violations des droits de l’homme, notamment cel- les qui se sont produites depuis le 12 juin 2009.“ Gemäss dem Jahresbe- richt 2008 der Europäischen Union haben auch EU-Vertreter während des Berichtszeitraums wiederholt Menschenrechtsfragen bei der iranischen Regierung angesprochen (S. 178). Diesem Bericht zufolge hätten die irani- schen Behörden immer weniger Bereitschaft gezeigt, auf Gespräche mit der EU über Menschenrechtsfälle einzugehen. Dabei ist hervorzuheben, dass es der Iran demgemäss bereits ablehnt, an einer Sitzung im Rahmen des Menschenrechtsdialogs der EU mit Iran teilzunehmen. Weigert sich der ersuchende Staat ungeachtet der etlichen Resolutionen der UNO- Generalversammlung seit Jahren seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen gemäss UNO-Pakt II nachzukommen und mit der Internationalen Gemein- schaft zusammen zu arbeiten, bestehen begründete Zweifel, ob sich die iranischen Behörden an spezifische Garantieerklärungen halten werden, welche den selben Bereich wie die verschiedenen Resolutionen der UNO- Generalversammlung beschlagen. Schliesslich ist zu berücksichtigen, dass sich der Iran bisher konsequent geweigert hat, den verschiedenen Resolu- tionen des UN-Sicherheitsrates (1696 [2006], 1737 [2006], 1747 [2007] und 1803 [2008]) Folge zu leisten, welche auf die Kontrolle der Einhaltung des Atomwaffensperrvertrages ausgerichtet sind. Obwohl der Iran Mitglied der UNO ist und den Atomwaffensperrvertrag mitunterzeichnet hat, anerkennt er diese völkerrechtlich bindenden Anweisungen nicht und nimmt dafür so- gar das Embargo auf verschiedene Güter in Kauf. Würde sich der Iran al- lenfalls über die gemäss dem Bundesamt zu verlangenden Zusicherungen hinwegsetzen, hätte er in der Folge mit der künftigen Verweigerung der Rechtshilfe durch die Schweiz und demgemäss mit weitaus weniger schwerwiegenden Sanktionen zu rechnen. Ob eine solche Aussicht für die iranischen Behörden eine (genügend) abschreckende Wirkung hat, er- scheint als fraglich, hat sich der ersuchende Staat doch bisher weder durch die wiederholten Verurteilungen noch durch die gegen ihn verhängten Sanktionen seitens der Internationalen Gemeinschaft zur Einhaltung seiner völkerrechtlichen, vertraglichen Verpflichtungen bewegen lassen.

Unter diesen Umständen lässt sich das Risiko einer menschenrechtswidri- gen Behandlung der Beschwerdeführer mittels diplomatischer Zusicherun- gen nicht auf ein so geringes Mass herabsetzen, dass es als nur noch the- oretisch erscheint. Im Ergebnis ist die Rechtshilfe bereits gestützt auf Art. 2 lit. a IRSG zu verweigern.

Dies führt dazu, dass die Beschwerde zu schützen und die angefochtenen Schlussverfügungen vollumfänglich aufzuheben sind.

- 22 -

7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind den Beschwerdeführern keine Gerichtsgebühren aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 30 lit. b SGG). Die Bundesstrafgerichtskasse ist anzuweisen, den Beschwerdefüh- rern den einbezahlten Kostenvorschuss von Fr. 10'000.-- zurückzuerstat- ten.

Die Beschwerdegegnerin hat die Beschwerdeführer für die ihnen erwach- senen notwendigen und verhältnismässigen Parteikosten zu entschädigen (Art. 64 Abs. 1 und 2 VwVG i.V.m. Art. 30 lit. b SGG). Vorliegend erscheint eine Entschädigung von insgesamt Fr. 4'000.-- inkl. MwSt. als angemessen (vgl. Art. 3 des Reglementes vom 26. September 2006 über die Entschädi- gungen in Verfahren vor dem Bundesstrafgericht, SR 173.711.31; Ent- scheid des Bundesstrafgerichts RR.2007.1 vom 29. Januar 2007, E. 6.2.1).

- 23 -

Demnach erkennt die II. Beschwerdekammer:

1. Die Beschwerden werden gutgeheissen und die Schlussverfügungen vom

19. Januar 2009 aufgehoben.

2. Der Antrag auf vollständige Akteneinsicht in das Verfahrensdossier des Bun- desamtes wird abgewiesen.

3. Es werden keine Kosten erhoben. Die Bundesstrafgerichtskasse wird ange- wiesen, den Beschwerdeführern den einbezahlten Kostenvorschuss von Fr. 10'000.-- zurückzuerstatten.

4. Die Beschwerdegegnerin hat die Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesstrafgericht mit insgesamt Fr. 4'000.-- inkl. MwSt. zu entschädi- gen.

Bellinzona, 25. Februar 2010

Im Namen der II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

- Rechtsanwalt Lucio Amoruso - Bundesanwaltschaft - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe

Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).

Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).