Auslieferung an die Republik Kosovo. Beschwerde gegen Auslieferungsentscheid. Einrede des politischen Delikts (Art. 55 Abs. 2 IRSG). Unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG).
Sachverhalt
A. Die Behörden der UNMIK ersuchten mit Meldung vom 6. April 2009 um Fahndung und Festnahme des ex-jugoslawischen Staatsangehörigen A. zwecks späterer Auslieferung an Kosovo. Die Auslieferung wird gestützt auf den Haftbefehl des Bezirksgerichts Prizren vom 14. August 2007 we- gen Mord, fahrlässigem Mord, versuchtem Mord sowie Waffenbesitz ver- langt. A. wird beschuldigt, am 18. Juni 2007 gegen 12.25 Uhr in Prizren nach einem vorangegangenen Streit versucht zu haben, B. umzubringen. Er soll sich mit einer Pistole bewaffnet vor einem Juwelierladen B. genä- hert, die Pistole gezogen und mehrere Male auf ihn geschossen haben, wobei dieser an seinem linken Bein verletzt worden sei. Daraufhin soll A. weitergeschossen und dabei C. getroffen und leicht verletzt haben. Durch die Schussabgabe auf B. soll er zudem seinen Vater (D.) tödlich getroffen haben. Weiter soll er mit Tötungsabsicht auf E. geschossen haben, wobei er diesen im Kopfbereich schwer verletzt haben soll.
B. A. stellte sich am 27. März 2010 im Kanton Thurgau den Polizeibehörden und wurde gestützt auf Anordnung des Bundesamts für Justiz (nachfolgend „BJ“) vom 28. März 2010 in provisorische Auslieferungshaft versetzt. An- lässlich seiner Einvernahme erklärte A., mit einer vereinfachten Ausliefe- rung nicht einverstanden zu sein. Daraufhin erliess das BJ am
29. März 2010 einen Auslieferungshaftbefehl, wogegen keine Beschwerde erhoben wurde.
C. Das kosovarische Justizministerium beantragte mit Schreiben vom 8. Ap- ril 2010 die Auslieferung von A. für die ihm im Haftbefehl des Bezirksge- richts Prizren vom 14. August 2007 zur Last gelegten Taten.
Anlässlich einer erneuten Einvernahme vom 11. Mai 2010 durch die Kan- tonspolizei Thurgau gab A. zu Protokoll, mit einer Auslieferung an Kosovo einverstanden zu sein. Dieses Einverständnis zog er in der untersuchungs- richterlichen Befragung vom 18. Mai 2010 zurück.
Mit Stellungnahme vom 10. Juni 2010 bringt A. im Wesentlichen vor, bei einer Auslieferung sei sein Leben namentlich aufgrund der politischen Ver- knüpfung des Falles und der im Kosovo herrschenden Korruption ernsthaft in Gefahr und er erhalte dort keinen fairen Prozess. Zudem habe er sich zum Tatzeitpunkt stationär in einem Spital befunden.
- 3 -
D. Das BJ ersuchte am 11. Juni 2010 das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten (nachfolgend „EDA“) um eine Stellungnahme zur Frage, ob eine Auslieferung von A. an Kosovo allenfalls mit Standard- garantien zu verknüpfen sei und ob diese gegebenenfalls glaubwürdig wä- ren.
Das EDA kam mit Stellungnahme vom 29. Juli 2010 zum Schluss, eine Auslieferung an Kosovo sei – verbunden mit Standardgarantien – denkbar. Mit Note vom 25. August 2010 verlangte die Schweizerische Botschaft in Pristina im Auftrag des BJ die Abgabe entsprechender Zusicherungen. Diese wurden mit Note vom 30. August 2010 eingereicht, wozu A. am
30. September 2010 Stellung nahm.
E. Bezüglich seines angeblichen Spitalaufenthaltes forderte das BJ A. am
18. Juni 2010 auf, Beweise einzureichen. Dieser übermittelte am
13. Juli 2010 ein Dokument, wonach er zwischen dem 16. und 23. Ju- ni 2007 in der Universitätsklinik Pristina wegen einer Abdominalkolik statio- när behandelt worden sei.
Auf Anfrage des BJ vom 14. Juli 2010 teilte das kosovarische Justizministe- rium am 21. Juli 2010 mit, es halte am Auslieferungsersuchen fest, da sich A. zum fraglichen Zeitpunkt nicht im Spital aufgehalten habe; ein entspre- chendes Bestätigungsschreiben des fraglichen Spitals wurde beigelegt. Dazu nahm A. mit Schreiben vom 6. und 17. August 2010 Stellung.
F. Am 7. Oktober 2010 erliess das BJ einen Auslieferungsentscheid und ver- fügte die Auslieferung von A. für die dem Auslieferungsersuchen zugrunde liegenden Straftaten, unter Vorbehalt des Entscheides des Bundesstrafge- richts über die Einsprache des politischen Delikts im Sinne von Art. 55 Abs. 2 IRSG (RR.2010.233 act. 1.1).
Ebenfalls am 7. Oktober 2010 beantragte das BJ beim Bundesstrafgericht, die Einrede des politischen Delikts bezüglich der Auslieferung von A. an Kosovo sei abzulehnen (RR.2010.233 act. 1).
Mit Eingabe vom 4. November 2010 führt A. Beschwerde bei der II. Be- schwerdekammer des Bundesstrafgerichts und beantragt:
„1. Der angefochtene Auslieferungsentscheid des Bundesamts für Justiz BJ vom 7. Okto- ber 2010 sei vollumfänglich aufzuheben;
- 4 -
2. Die Auslieferung des Beschwerdeführers an Kosovo sei für die im Auslieferungsersu- chen des kosovarischen Justizministeriums vom 8. April 2010, ergänzt am 30. Au- gust 2010, zugrunde liegenden Straftaten zu verweigern und der Beschwerdeführer sei umgehend aus der Auslieferungshaft zu entlassen.
3. Dem Beschwerdeführer sei die unentgeltliche Prozessführung sowie die amtliche Vertei- digung durch den Unterzeichneten zu gewähren.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.“
Das BJ beantragt in seiner Beschwerdeantwort vom 11. November 2010 die Abweisung der Beschwerde (RR.2010.254 act. 3). Mit Schreiben vom
22. November 2010 verzichtet der Beschwerdeführer auf eine Beschwerde- replik sowie Antragsantwort (RR.2010.254 act. 5), worüber das BJ am
23. November 2010 in Kenntnis gesetzt wurde (RR.2010.254 act. 6).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, so- weit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen eingegangen.
Die II. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die Republik Kosovo löste sich am 17. Februar 2008 von Serbien. Eine Reihe von Staaten, darunter auch die Schweiz, erkennen den Kosovo als souveränen Staat an.
Zwischen Serbien und der Schweiz hatte das Europäische Auslieferungs- übereinkommen vom 13. Dezember 1957 Geltung (EAUe; SR 0.353.1). Da der Kosovo bis zu seiner Unabhängigkeitserklärung eine Provinz Serbiens war, hatte das EAUe auch für ihn Geltung. In einem Fall der Staatennach- folge wie jene des Kosovos wird nach der Praxis der Schweiz grundsätzlich vom völkerrechtlichen Prinzip der „tabula rasa“ ausgegangen, was bedeut, dass für die Fortgeltung eines Staatsvertrages, welcher zwischen dem ur- sprünglichen Staat und der Schweiz Geltung hatte, ein neues Abkommen mit dem Nachfolgestaat abgeschlossen werden muss (vgl. ANDREAS R. ZIEGLER, Einführung in das Völkerrecht, Bern 2006, Rz. 518 ff., insbes. Rz. 525; BGE 123 II 511 E. 5d S. 518; 105 Ib 286 E. 1c S. 290). Bis heute ist der Kosovo weder dem Europäischen Auslieferungsübereinkommen beigetreten noch wurde ein bilateraler Staatsvertrag bezüglich Ausliefe-
- 5 -
rungsverfahren mit der Schweiz abgeschlossen. Mangels staatsvertragli- cher Regelung gelangen daher vorliegend die Vorschriften des internen schweizerischen Rechts zur Anwendung d.h. diejenigen des Bundesgeset- zes vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351.1) und die Verordnung vom 24. Februar 1982 über interna- tionale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSV; SR 351.11; vgl. BGE 123 II 134 E. 5c m.w.H.; zum Ganzen: TPF 2008 61 E. 1 S. 63 ff.).
1.2 Der Beschwerdeführer und Antragsgegner (nachfolgend „Beschwerdefüh- rer“) hat im Auslieferungsverfahren geltend gemacht, das Auslieferungser- suchen sei politisch motiviert.
Über ausländische Auslieferungsersuchen entscheidet das BJ (Art. 55 Abs. 1 IRSG). Macht der Verfolgte geltend, er werde eines politischen De- likts bezichtigt, oder ergeben sich bei der Instruktion ernsthafte Gründe für den politischen Charakter der Tat, so entscheidet die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichtes darüber auf Antrag des BJ und nach Einholung einer Stellungnahme des Verfolgten (Art. 55 Abs. 2 IRSG; vgl. BGE 128 II 355 E. 1.1 S. 358; 130 II 337 E. 1.1 S. 339; Urteil des Bundesgerichts 1A.72/2006 vom 7. November 2006, E. 1.1, je m.w.H.).
1.3 Gegen Auslieferungsentscheide des BJ kann innert 30 Tagen seit der Er- öffnung des Entscheids bei der II. Beschwerdekammer des Bundesstrafge- richts Beschwerde geführt werden (Art. 55 Abs. 3 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 IRSG; Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 des Bundesgesetzes vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes, Strafbehördenorga- nisationsgesetz, StBOG; SR 173.71; Art. 19 Abs. 2 des Organisationsreg- lements für das Bundesstrafgericht vom 31. August 2010, Organisations- reglement BStGer, BStGerOR; SR 173.713.161). Der Auslieferungsent- scheid des Beschwerdegegners datiert vom 7. Oktober 2010. Die Be- schwerde vom 4. November 2010 ist demnach fristgerecht eingereicht wor- den, weshalb darauf einzutreten ist.
1.4 Im Beschwerdeverfahren und im Verfahren betreffend der Einrede des poli- tischen Delikts sind inhaltlich konnexe auslieferungsrechtliche Fragen zu klären. Demnach rechtfertigt sich eine Verfahrensvereinigung und damit ei- ne gemeinsame Behandlung im Rahmen eines einzigen Entscheides.
2. Die II. Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebun- den (Art. 25 Abs. 6 IRSG). Sie prüft die Auslieferungshaftvoraussetzungen grundsätzlich mit freier Kognition. Die II. Beschwerdekammer befasst sich
- 6 -
jedoch nur mit Tat- und Rechtsfragen, die Streitgegenstand der Be- schwerde bilden (Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2009.2 vom
9. Juli 2009, E. 2.4; RR.2007.34 vom 29. März 2007, E.3, je m.w.H.). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung muss sich die urteilende Instanz sodann nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen. Sie kann sich auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Es genügt, wenn die Behörde wenigstens kurz die Überlegungen nennt, von denen sie sich leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt (BGE 124 II 146 E. 2a S. 149; 122 IV 8 E. 2c S. 14 f.; Urteil des Bundesgerichts 1A.59/2004 vom
16. Juli 2004, E. 5.2, m.w.H.).
3. 3.1 Nach Massgabe des IRSG ist die Auslieferung zulässig, wenn nach den Unterlagen des Ersuchens die Tat nach dem Recht sowohl der Schweiz als auch des ersuchenden Staates mit einer freiheitsbeschränkenden Sanktion im Höchstmass von mindestens einem Jahr oder mit einer schwereren Sanktion bedroht ist und nicht der schweizerischen Gerichtsbarkeit unter- liegt (Art. 35 Abs. 1 IRSG).
3.2 Die Auslieferung wird nicht bewilligt, wenn die strafbare Handlung, derent- wegen sie begehrt wird, vom ersuchten Staat als eine politische oder eine mit einer solchen zusammenhängende strafbare Handlung angesehen wird (Art. 3 Abs. 1 IRSG). Das gleiche gilt, wenn der ersuchende Staat ernstli- che Gründe hat anzunehmen, dass das Auslieferungsersuchen wegen ei- ner nach gemeinem Rechts strafbaren Handlung gestellt worden ist, um ei- ne Person aus rassischen, religiösen, nationalen oder auf politischen An- schauungen beruhenden Erwägungen zu verfolgen oder zu bestrafen, oder dass die verfolgte Person der Gefahr einer Erschwerung ihrer Lage aus ei- nem dieser Gründe ausgesetzt wäre (Art. 2 lit. b IRSG).
3.3 Um den Schutz der Bestimmungen von Art. 2 lit. b IRSG beanspruchen zu können, genügt es nicht, dass die Person, deren Auslieferung verlangt wird, behauptet, aufgrund einer besonderen rechtspolitischen Lage bedroht zu sein. Sie muss vielmehr in glaubhafter Weise darlegen, inwiefern ernst- hafte und objektive Risiken einer verbotenen Diskriminierung bestehen so- wie konkret aufzeigen, dass die strafrechtliche Verfolgung nur vorgescho- ben und in Wirklichkeit politisch motiviert ist (BGE 132 II 469 E. 2.4 S. 472 f.; 129 II 268 E. 6.3 S. 272).
- 7 -
3.4 Der Beschwerdeführer bringt vor, im Kosovo werde Blutrache nach wie vor geduldet. Der Politiker B. habe öffentlich und vor Zeugen verkündet, ihn ermorden zu lassen und ein Kopfgeld von EUR 30'000.-- auf ihn ausge- setzt. Aufgrund der politischen Verknüpfung bestehe die berechtigte und unmittelbare Gefahr, dass sein Leben, welches gestützt auf Art. 2 EMRK geschützt sei, bei einer Auslieferung an Kosovo ernsthaft in Gefahr sei.
3.5 Diese Darstellung des Beschwerdeführers ist nicht geeignet, eine Verfol- gung seitens der staatlichen Organe aus rassischen, nationalen oder politi- schen Gründen konkret und glaubhaft aufzuzeigen. Seine diesbezüglichen Einwände genügen nicht, eine Auslieferung wegen eines politisch motivier- ten Verfahrens zu verweigern. Gemäss eigenen Angaben wurde der Be- schwerdeführer im Jahre 2007 polizeilich einvernommen und anschlies- send wieder freigelassen. Diese Einvernahme sowie der klar formulierte Tathergang sprechen gegen ein konstruiertes Auslieferungsersuchen. Für das Gericht ist nicht ersichtlich, inwieweit die dem Beschwerdeführer vor- geworfenen Taten nur vorgeschoben sind, um ihn aus politischen Gründen zu verfolgen oder zu bestrafen. Selbst wenn in die beschriebenen Vorfälle ein Politiker involviert gewesen sein sollte, lässt dies nicht automatisch auf ein politisch motiviertes Auslieferungsersuchen schliessen.
3.6 Die Einrede des politischen Delikts ist daher abzuweisen. Ob andere Aus- lieferungshindernisse vorliegen wird nachfolgend unter Erwägung 5 geprüft.
4. 4.1 Der Beschwerdeführer beruft sich sodann auf ein Alibi für den Tatzeitpunkt. Er habe mittels Urkunden belegt, dass er sich zur Tatzeit im Universitäts- spital Pristina aufgehalten habe (RR.2010.254 act. 1.4, 1.5). Die von der Vorinstanz eingereichte Bestätigung, welche das Gegenteil nachweisen solle, spreche von einem Aufenthalt in der Klinik Prizren und nicht in Pristi- na. Somit vermöge diese Bestätigung sein Alibi nicht zu entkräften (act. 1, S. 5 f.). Sodann würde das Schreiben von F. sowie dasjenige von G. be- rechtigte Zweifel an der Sachverhaltsdarstellung der ersuchenden Behör- den streuen (RR.2010.254 act. 1.7 und 1.8).
4.2 Behauptet der Verfolgte, beweisen zu können, dass er zur Zeit der Tat nicht am Tatort war, so nimmt das BJ die gebotenen Abklärungen vor (Art. 53 Abs. 1 IRSG). In klaren Fällen wird die Auslieferung verweigert (Art. 53 Abs. 2 Satz 1 IRSG). Andernfalls wird der ersuchende Staat unter Vorlage der entlastenden Beweise aufgefordert, innert kurzer Frist zu erklä- ren, ob er das Ersuchen aufrechterhalten will (Art. 53 Abs. 2 Satz 2 IRSG).
- 8 -
Den Alibibeweis kann der Verfolgte nur mit dem Nachweis führen, dass er zur fraglichen Zeit überhaupt nicht am Tatort war oder dass es sich um ei- nen Irrtum in der Person handelt. Dieser Nachweis ist unverzüglich und oh- ne Weiterungen zu erbringen (BGE 123 II 279 E. 2b S. 281; 113 Ib 276 E. 3b - c S. 281 ff., je m.w.H.; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2007.72 vom 29. Mai 2007, E. 5.3; ROBERT ZIMMERMANN, La coopéra- tion judiciaire internationale en matière pénale, 3. Aufl., Bern 2009, S. 625
f. N. 673). Ein bloss partiell geltend gemachter Alibibeweis, d.h. ein solcher, der sich nur auf einen Teil des Auslieferungsersuchens bezieht, ist unbe- achtlich (BGE 123 II 279 E. 2b S. 282 m.w.H.; Urteil des Bundesgerichts 1A.199/2006 vom 7. Dezember 2006, E. 3.5.2). Im Übrigen hat die Rechts- hilfebehörde weder Tat- noch Schuldfragen zu prüfen und grundsätzlich auch keine Beweiswürdigung vorzunehmen, sondern ist vielmehr an die Sachdarstellung im Ersuchen gebunden, soweit diese nicht durch offen- sichtliche Fehler, Lücken oder Widersprüche sofort entkräftet wird (Urteile des Bundesgerichts 1A.189/2006 vom 7. Februar 2007, E. 2.6; 1A.125/2006 vom 10. August 2006, E. 2.1, je m.w.H.; vgl. auch BGE 132 II 81 E. 2.1 S. 85; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2007.16 vom
16. Mai 2007, E. 4.1).
4.3 Der Beschwerdeführer legt zwei Dokumente in albanischer Sprache ins Recht, welche beweisen sollen, dass er sich vom 16. bis 23. Juni 2007 im Universitätsspital Pristina aufgehalten habe (RR.2010.254 act. 1.4 und 1.5). Der Beschwerdegegner reichte ebenfalls ein Schreiben in albanischer Sprache ein, welches das Gegenteil belegen soll (Verfahrensakten BJ act. 67). Mit Schreiben vom 21. Dezember 2010 forderte die II. Beschwer- dekammer des Bundesstrafgerichts sowohl den Beschwerdeführer als auch den Beschwerdegegner auf, eine beglaubigte Übersetzung ihrer diesbe- züglichen Dokumente einzureichen, unter Androhung, dass verspätete Ein- gaben nicht berücksichtigt werden und bei Säumnis auch die Beilagen in albanischer Sprache unberücksichtigt bleiben (RR.2010.254 act. 7 und 8). Der Beschwerdegegner kam dieser Aufforderung mit beglaubigter Überset- zung nach (RR.2010.254 act. 9.1), während der Beschwerdeführer innert Frist eine Übersetzung einreichte, welche allerdings nicht beglaubigt ist (vgl. RR.2010.254 act. 11.1).
Die nicht beglaubigte Übersetzung des Beschwerdeführers sowie dessen Eingaben in albanischer Sprache werden androhungsgemäss nicht berück- sichtigt (vgl. Art. 23 VwVG). Angesichts der zu würdigenden Unterlagen er- scheint der Beschwerdeführer nicht als offensichtlich unschuldige Person. Das von ihm geltend gemachte Alibi hat als nicht erbracht zu gelten. Zu- dem hat der Beschwerdeführer erst rund 2,5 Monate nach seiner Verhaf-
- 9 -
tung in der Schweiz geltend gemacht, er habe sich während der Tatzeit im Spital befunden. Ein Alibi, welches derart verzögert geltend gemacht wird, ist – wie der Beschwerdegegner zutreffend ausführt – zum einen befremd- lich zum andern nicht unverzüglich im Sinne der vorerwähnten bundesge- richtlichen Rechtsprechung erbracht worden (vgl. supra E. 4.2). Da über- dies die Glaubwürdigkeit einer solchen Bestätigung in Anbetracht der en- demischen Korruption kosovarischer Institutionen (Bericht EDA, Verfah- rensakten BJ act. 69) nicht ohne weiteres als gegeben angesehen werden kann, wäre sie – auch in beglaubigter Übersetzung – nicht geeignet gewe- sen, ein Alibi stringent zu beweisen.
5. 5.1 Der Beschwerdeführer macht schliesslich eine Verletzung von Art. 2 und 6 EMRK geltend. Sein Leben sei bei einer Auslieferung an Kosovo ernst- haft in Gefahr. Daran vermöge auch die Zusicherung des kosovarischen Justizministeriums nichts zu ändern, da die Gefahr weniger vom Staat als von den beteiligten Politikern drohe. Zudem bestehe die berechtigte Ge- fahr, dass er keinen fairen Prozess erhalten werde.
5.2 Die Schweiz prüft die Auslieferungsvoraussetzungen auch im Lichte ihrer grundrechtlichen völkerrechtlichen Verpflichtungen (vgl. Art. 2 IRSG). Nach internationalem Völkerrecht sind Folter und jede andere Art grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung verboten (Art. 10 Abs. 3 BV, Art. 3 EMRK, Art. 7 und 10 Ziff. 1 des internationalen Paktes vom 16. Dezember 1966 über bürgerliche und politische Rechte [UNO-Pakt II; SR 0.103.2]). Niemand darf in einen Staat ausgeliefert wer- den, in dem ihm Folter oder eine andere Art grausamer und unmenschli- cher Behandlung oder Bestrafung droht (Art. 25 Abs. 3 BV; BGE 133 IV 76 E. 4.1; 123 II 161 E. 6a, je m.w.H.).
Besteht die Gefahr, dass der Verfolgte im ersuchenden Staat einer gegen Art. 3 EMRK verstossenden unmenschlichen oder erniedrigenden Behand- lung ausgesetzt sein könnte, wird die Auslieferung in Anwendung von Art. 80p IRSG von der Abgabe einer förmlichen Garantieerklärung bezüg- lich der Einhaltung der Grund- und Menschenrechte abhängig gemacht (BGE 133 IV 76 E. 4.1 und 4.5 S. 86 ff.; 134 IV 156 E. 6.3 S. 164). In heik- len Konstellationen kann der ersuchende Staat im konkreten Einzelfall auch zur Einhaltung weiterer bestimmter Verfahrensgarantien als Bedingung für eine Auslieferung verpflichtet werden. Dies gilt namentlich für die Zulas- sung unangemeldeter Haftbesuche und die Beobachtung des Strafverfah- rens durch Vertreter der Botschaft des ersuchten Staates. Ebenso denkbar
- 10 -
sind Zusicherungen betreffend Sicherstellung der Gesundheit der ausgelie- ferten Person und Zugang zu genügender medizinischer Versorgung, Mög- lichkeit der ausgelieferten Person, sich jederzeit an die diplomatische Ver- tretung der Schweiz zu wenden, Orientierung der diplomatischen Vertre- tung über eine allfällige Verlegung, Besuchsrecht der Angehörigen sowie das Recht uneingeschränkt und unüberwacht mit dem Wahl- oder Offizial- verteidiger zu verkehren (BGE 134 IV 156 E. 6.14.1 ff. S. 173; 133 IV 76 E. 4.5, 4.5.1 – 4.5.4, 4.7, 4.8; Urteil des Bundesgerichts 1C_205/2007 vom
18. Dezember 2007, E. 6.3, 6.14 – 6.14.4; je m.w.H.).
Bei Ländern mit bewährter Rechtsstaatskultur – insbesondere jenen West- europas – bestehen regelmässig keine ernsthaften Gründe für die Annah- me, dass der Verfolgte bei einer Auslieferung dem Risiko einer Art. 3 EMRK verletzenden Behandlung ausgesetzt sein könnte. Deshalb wird hier die Auslieferung ohne Auflagen gewährt. Demgegenüber gibt es gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Fälle, in denen zwar ernsthafte Gründe für die Annahme bestehen, dass der Verfolgte im ersu- chenden Staat einer menschenrechtswidrigen Behandlung ausgesetzt sein könnte, dieses Risiko aber mittels diplomatischer Garantien behoben oder jedenfalls auf ein so geringes Mass herabgesetzt werden kann, dass es als nur noch theoretisch erscheint, so dass dem Auslieferungsersuchen, unter Auflagen, dennoch stattgegeben werden kann. Eine gänzliche Verweige- rung der Auslieferung rechtfertigt sich nur ausnahmsweise, wenn das Risi- ko einer menschenrechtswidrigen Behandlung auch mit diplomatischen Zu- sicherungen nicht auf ein Mass herabgesetzt werden kann, dass es als nur noch theoretisch erscheint (BGE 134 IV 156 E. 6.7 S. 169 f.).
Für die Beantwortung der Frage, ob im Einzelfall eine Auslieferung nur nach Einholung einer förmlichen Garantieerklärung zulässig ist, ist eine Ri- sikobeurteilung vorzunehmen. Zunächst ist die allgemeine menschenrecht- liche Situation im ersuchenden Staat zu würdigen. Sodann – und vor al- lem – ist zu prüfen, ob der Verfolgte selber aufgrund der konkreten Um- stände seines Falles der Gefahr einer menschenrechtswidrigen Behand- lung ausgesetzt wäre. Dabei spielt insbesondere eine Rolle, ob er gegebe- nenfalls zu einer Personengruppe gehört, die im ersuchenden Staat in be- sonderem Masse gefährdet ist (BGE 134 IV 156 E. 6.8 S. 170).
5.3 Das EDA hält in seinem Bericht vom 30. August 2010 fest, dass zwar die Polizei und die Beamtenschaft im Kosovo aufgrund der tiefen Löhne als von der Korruption betroffen erscheinen. Indessen sei die Polizei jedoch im Allgemeinen nach europäischen Arbeitsmethoden tätig und es seien greif- bare Fortschritte im Gange. Weniger erfreulich sei der Zustand der Justiz,
- 11 -
welche weiterhin als korrupt gelte. Zudem sei das Engagement der Richter und des juristischen Personals schwach. Zwar sei die Unabhängigkeit der Justiz kaum in Frage gestellt, hingegen sei der Einfluss von Clans und Fa- milien gross, welcher zu Drohungen gegen Richter oder Zeugen führen könne. Dies stelle das grösste Problem der Justiz dar. So bleibe dann die Justiz trotz Unterstützung der Rechtsstaatlichkeitskomission der Europäi- schen Union (EULEX) die schwächste der kosovarischen Institutionen. Mit Bezug auf die Einhaltung der Menschenrechte habe der Kosovo zwar die meisten internationalen Verträge für direkt anwendbar erklärt, gleichwohl sei das Land noch weit davon entfernt, diese in die Praxis umzusetzen. Diesbezüglich fehle es auch am nötigen Engagement bzw. den entspre- chenden Kompetenzen seitens der Regierung. Mit Bezug auf die Haftbe- dingungen bzw. die Behandlung im Polizeigewahrsam hält der Bericht zwar Missstände fest, beschreibt dennoch Verbesserungen und wirkungsvolle Kontrollmassnahmen wie zum Beispiel der Besuch von unabhängigen Be- obachtern oder des Kosovo Ombudsmannes.
Das EDA führt in seinem Bericht sodann insbesondere aus, dass eine Aus- lieferung gegen entsprechende Garantien in ausreichendem Masse Ge- währ für ein die Menschenrechte respektierendes Verfahren und Behand- lung biete. Das EDA geht im Weiteren davon aus, dass die Garantien des Justizministeriums des Kosovo auch eingehalten werden. Die Präsenz ver- schiedener internationaler Akteure im Kosovo stelle sicher, dass die inter- nationalen Regeln auch respektiert würden.
5.4 Die Auslieferung kann lediglich aus Gründen verweigert werden, welche das Auslieferungsrecht ausdrücklich vorsieht (Urteil des Bundesgerichts 1C_22/2011 vom 21. Januar 2011, E. 1.3). Weder das EAUe noch das vor- liegend anwendbare IRSG sehen eine drohende Gefahr für den Beschwer- deführer, welche von Dritten – und nicht vom ersuchenden Staat – ausge- hen könnte, als Auslieferungshindernis vor (vgl. Entscheid des Bundes- strafgerichts RR.2011.10 vom 16. Februar 2011, E. 3.2). Das Bundesge- richt hat in diesem Zusammenhang sodann in einem Fall, welcher Frank- reich betraf, festgehalten, die konkrete Gefahr einer (Blut-) Rache reiche nicht aus, um die vertraglichen Auslieferungsverpflichteten gemäss EAUe zu missachten (Urteil des Bundesgerichts A.189/86 vom 1. Oktober 1986, E. 2b). Der Einwand des Beschwerdeführers, ihm drohe bei einer Ausliefe- rung in den Kosovo von Politikern Gefahr, stellt somit kein Auslieferungs- hindernis dar und ist unbehelflich.
Ferner gab das kosovarische Justizministerium am 30. August 2010 eine Garantieerklärung ab, welche den bundesgerichtlichen Anforderungen (vgl. supra E. 5.2) genügt und glaubhaft ist (vgl. TPF RR.2009.26 vom 23. Feb-
- 12 -
ruar 2010, E. 6.4.2 wo die Glaubhaftigkeit der Garantieerklärung verneint wurde). Namentlich wird darin der jederzeitige unbeaufsichtigte Zugang von Vertretern der Schweiz zum Beschwerdeführer und vice versa sowie die Teilnahme schweizerischer Vertreter an Verfahrenshandlungen gewährleis- tet. Sodann werden ihm korrekte Haftbedingungen und die Durchführung eines fairen Verfahrens zugesichert (Verfahrensakten BJ act. 81A). Dies- bezüglich bietet auch die Präsenz der UNMIK eine gewisse Gewähr (vgl. Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2007.186, E. 4.2 S. 11). Aus- serdem gehört der Beschwerdeführer keiner, in der Stellungnahme des EDA aufgeführten Personengruppe an, welche in besonderem Masse durch Menschenrechtsverletzungen gefährdet ist (vgl. Verfahrensakten BJ act. 69 S. 4; BGE 134 IV 156 E. 68 S. 170). Seine Beschwerde erweist sich auch in diesem Punkt als unbegründet.
6. Die dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Handlungen sind sowohl nach schweizerischem als auch nach kosovarischem Recht strafbar und mit ei- ner Freiheitsstrafe von über einem Jahr bedroht (Art. 111, 117, 122 sowie 123 StGB Schweiz und 147, 149 und 328 StGB Kosovo), was explizit nicht in Frage gestellt wird (act. 1, Ziff. II/2). Das Erfordernis der beidseitigen Strafbarkeit gemäss Art. 35 Abs. 1 lit. a IRSG ist diesbezüglich erfüllt.
Andere Auslieferungshindernisse werden weder geltend gemacht noch sind solche ersichtlich. Die Auslieferung des Beschwerdeführers an Kosovo ist daher zulässig.
7. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens würde der Beschwerdeführer, ange- sichts seines Unterliegens, grundsätzlich kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG).
7.2 Die II. Beschwerdekammer befreit eine Partei, welche nicht über die erfor- derlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskos- ten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG) und bestellt dieser einen Anwalt, wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig erscheint (Art. 65 Abs. 2 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG).
Die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers erscheint ausgewiesen. Die Be- schwerde war zudem nicht von vornherein aussichtslos, weshalb das Ge- such um unentgeltliche Rechtspflege sowie Verbeiständung in der Person
- 13 -
von Rechtsanwalt Daniel Christen gutzuheissen und auf die Erhebung ei- ner Gerichtsgebühr zu verzichten ist.
7.3 Das Honorar des amtlichen Rechtsbeistandes wird nach Ermessen festge- setzt, wenn spätestens mit der einzigen oder letzten Eingabe keine Kos- tennote eingereicht wird (Art. 12 Abs. 2 des Reglements des Bundesstraf- gerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädi- gungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]; vgl. Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2007.6 vom 22. Februar 2007, E. 5). Der Be- schwerdeführer hat mit seiner Beschwerde eine Honorarnote seines Rechtsvertreters eingereicht, welcher im Zusammenhang mit dem Be- schwerdeverfahren vor dem Bundesstrafgericht einen Arbeitsaufwand von 8,25 Stunden à Fr. 200.-- zuzüglich MWSt. in Rechnung stellt (act. 3.1). Die geltend gemachte Entschädigung von Fr. 1'813.15 inkl. MWSt. erscheint angemessen. Gelangt der Beschwerdeführer später zu hinreichenden Mit- teln, so ist er verpflichtet, diesen Betrag der Kasse des Bundesstrafgerichts zurückzuerstatten (Art. 65 Abs. 4 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG).
- 14 -
Demnach erkennt die II. Beschwerdekammer:
Erwägungen (2 Absätze)
E. 29 März 2010 einen Auslieferungshaftbefehl, wogegen keine Beschwerde erhoben wurde.
C. Das kosovarische Justizministerium beantragte mit Schreiben vom 8. Ap- ril 2010 die Auslieferung von A. für die ihm im Haftbefehl des Bezirksge- richts Prizren vom 14. August 2007 zur Last gelegten Taten.
Anlässlich einer erneuten Einvernahme vom 11. Mai 2010 durch die Kan- tonspolizei Thurgau gab A. zu Protokoll, mit einer Auslieferung an Kosovo einverstanden zu sein. Dieses Einverständnis zog er in der untersuchungs- richterlichen Befragung vom 18. Mai 2010 zurück.
Mit Stellungnahme vom 10. Juni 2010 bringt A. im Wesentlichen vor, bei einer Auslieferung sei sein Leben namentlich aufgrund der politischen Ver- knüpfung des Falles und der im Kosovo herrschenden Korruption ernsthaft in Gefahr und er erhalte dort keinen fairen Prozess. Zudem habe er sich zum Tatzeitpunkt stationär in einem Spital befunden.
- 3 -
D. Das BJ ersuchte am 11. Juni 2010 das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten (nachfolgend „EDA“) um eine Stellungnahme zur Frage, ob eine Auslieferung von A. an Kosovo allenfalls mit Standard- garantien zu verknüpfen sei und ob diese gegebenenfalls glaubwürdig wä- ren.
Das EDA kam mit Stellungnahme vom 29. Juli 2010 zum Schluss, eine Auslieferung an Kosovo sei – verbunden mit Standardgarantien – denkbar. Mit Note vom 25. August 2010 verlangte die Schweizerische Botschaft in Pristina im Auftrag des BJ die Abgabe entsprechender Zusicherungen. Diese wurden mit Note vom 30. August 2010 eingereicht, wozu A. am
E. 30 September 2010 Stellung nahm.
E. Bezüglich seines angeblichen Spitalaufenthaltes forderte das BJ A. am
18. Juni 2010 auf, Beweise einzureichen. Dieser übermittelte am
13. Juli 2010 ein Dokument, wonach er zwischen dem 16. und 23. Ju- ni 2007 in der Universitätsklinik Pristina wegen einer Abdominalkolik statio- när behandelt worden sei.
Auf Anfrage des BJ vom 14. Juli 2010 teilte das kosovarische Justizministe- rium am 21. Juli 2010 mit, es halte am Auslieferungsersuchen fest, da sich A. zum fraglichen Zeitpunkt nicht im Spital aufgehalten habe; ein entspre- chendes Bestätigungsschreiben des fraglichen Spitals wurde beigelegt. Dazu nahm A. mit Schreiben vom 6. und 17. August 2010 Stellung.
F. Am 7. Oktober 2010 erliess das BJ einen Auslieferungsentscheid und ver- fügte die Auslieferung von A. für die dem Auslieferungsersuchen zugrunde liegenden Straftaten, unter Vorbehalt des Entscheides des Bundesstrafge- richts über die Einsprache des politischen Delikts im Sinne von Art. 55 Abs. 2 IRSG (RR.2010.233 act. 1.1).
Ebenfalls am 7. Oktober 2010 beantragte das BJ beim Bundesstrafgericht, die Einrede des politischen Delikts bezüglich der Auslieferung von A. an Kosovo sei abzulehnen (RR.2010.233 act. 1).
Mit Eingabe vom 4. November 2010 führt A. Beschwerde bei der II. Be- schwerdekammer des Bundesstrafgerichts und beantragt:
„1. Der angefochtene Auslieferungsentscheid des Bundesamts für Justiz BJ vom 7. Okto- ber 2010 sei vollumfänglich aufzuheben;
- 4 -
2. Die Auslieferung des Beschwerdeführers an Kosovo sei für die im Auslieferungsersu- chen des kosovarischen Justizministeriums vom 8. April 2010, ergänzt am 30. Au- gust 2010, zugrunde liegenden Straftaten zu verweigern und der Beschwerdeführer sei umgehend aus der Auslieferungshaft zu entlassen.
3. Dem Beschwerdeführer sei die unentgeltliche Prozessführung sowie die amtliche Vertei- digung durch den Unterzeichneten zu gewähren.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.“
Das BJ beantragt in seiner Beschwerdeantwort vom 11. November 2010 die Abweisung der Beschwerde (RR.2010.254 act. 3). Mit Schreiben vom
22. November 2010 verzichtet der Beschwerdeführer auf eine Beschwerde- replik sowie Antragsantwort (RR.2010.254 act. 5), worüber das BJ am
23. November 2010 in Kenntnis gesetzt wurde (RR.2010.254 act. 6).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, so- weit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen eingegangen.
Die II. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die Republik Kosovo löste sich am 17. Februar 2008 von Serbien. Eine Reihe von Staaten, darunter auch die Schweiz, erkennen den Kosovo als souveränen Staat an.
Zwischen Serbien und der Schweiz hatte das Europäische Auslieferungs- übereinkommen vom 13. Dezember 1957 Geltung (EAUe; SR 0.353.1). Da der Kosovo bis zu seiner Unabhängigkeitserklärung eine Provinz Serbiens war, hatte das EAUe auch für ihn Geltung. In einem Fall der Staatennach- folge wie jene des Kosovos wird nach der Praxis der Schweiz grundsätzlich vom völkerrechtlichen Prinzip der „tabula rasa“ ausgegangen, was bedeut, dass für die Fortgeltung eines Staatsvertrages, welcher zwischen dem ur- sprünglichen Staat und der Schweiz Geltung hatte, ein neues Abkommen mit dem Nachfolgestaat abgeschlossen werden muss (vgl. ANDREAS R. ZIEGLER, Einführung in das Völkerrecht, Bern 2006, Rz. 518 ff., insbes. Rz. 525; BGE 123 II 511 E. 5d S. 518; 105 Ib 286 E. 1c S. 290). Bis heute ist der Kosovo weder dem Europäischen Auslieferungsübereinkommen beigetreten noch wurde ein bilateraler Staatsvertrag bezüglich Ausliefe-
- 5 -
rungsverfahren mit der Schweiz abgeschlossen. Mangels staatsvertragli- cher Regelung gelangen daher vorliegend die Vorschriften des internen schweizerischen Rechts zur Anwendung d.h. diejenigen des Bundesgeset- zes vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351.1) und die Verordnung vom 24. Februar 1982 über interna- tionale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSV; SR 351.11; vgl. BGE 123 II 134 E. 5c m.w.H.; zum Ganzen: TPF 2008 61 E. 1 S. 63 ff.).
1.2 Der Beschwerdeführer und Antragsgegner (nachfolgend „Beschwerdefüh- rer“) hat im Auslieferungsverfahren geltend gemacht, das Auslieferungser- suchen sei politisch motiviert.
Über ausländische Auslieferungsersuchen entscheidet das BJ (Art. 55 Abs. 1 IRSG). Macht der Verfolgte geltend, er werde eines politischen De- likts bezichtigt, oder ergeben sich bei der Instruktion ernsthafte Gründe für den politischen Charakter der Tat, so entscheidet die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichtes darüber auf Antrag des BJ und nach Einholung einer Stellungnahme des Verfolgten (Art. 55 Abs. 2 IRSG; vgl. BGE 128 II 355 E. 1.1 S. 358; 130 II 337 E. 1.1 S. 339; Urteil des Bundesgerichts 1A.72/2006 vom 7. November 2006, E. 1.1, je m.w.H.).
1.3 Gegen Auslieferungsentscheide des BJ kann innert 30 Tagen seit der Er- öffnung des Entscheids bei der II. Beschwerdekammer des Bundesstrafge- richts Beschwerde geführt werden (Art. 55 Abs. 3 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 IRSG; Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 des Bundesgesetzes vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes, Strafbehördenorga- nisationsgesetz, StBOG; SR 173.71; Art. 19 Abs. 2 des Organisationsreg- lements für das Bundesstrafgericht vom 31. August 2010, Organisations- reglement BStGer, BStGerOR; SR 173.713.161). Der Auslieferungsent- scheid des Beschwerdegegners datiert vom 7. Oktober 2010. Die Be- schwerde vom 4. November 2010 ist demnach fristgerecht eingereicht wor- den, weshalb darauf einzutreten ist.
1.4 Im Beschwerdeverfahren und im Verfahren betreffend der Einrede des poli- tischen Delikts sind inhaltlich konnexe auslieferungsrechtliche Fragen zu klären. Demnach rechtfertigt sich eine Verfahrensvereinigung und damit ei- ne gemeinsame Behandlung im Rahmen eines einzigen Entscheides.
2. Die II. Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebun- den (Art. 25 Abs. 6 IRSG). Sie prüft die Auslieferungshaftvoraussetzungen grundsätzlich mit freier Kognition. Die II. Beschwerdekammer befasst sich
- 6 -
jedoch nur mit Tat- und Rechtsfragen, die Streitgegenstand der Be- schwerde bilden (Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2009.2 vom
9. Juli 2009, E. 2.4; RR.2007.34 vom 29. März 2007, E.3, je m.w.H.). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung muss sich die urteilende Instanz sodann nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen. Sie kann sich auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Es genügt, wenn die Behörde wenigstens kurz die Überlegungen nennt, von denen sie sich leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt (BGE 124 II 146 E. 2a S. 149; 122 IV 8 E. 2c S. 14 f.; Urteil des Bundesgerichts 1A.59/2004 vom
16. Juli 2004, E. 5.2, m.w.H.).
3. 3.1 Nach Massgabe des IRSG ist die Auslieferung zulässig, wenn nach den Unterlagen des Ersuchens die Tat nach dem Recht sowohl der Schweiz als auch des ersuchenden Staates mit einer freiheitsbeschränkenden Sanktion im Höchstmass von mindestens einem Jahr oder mit einer schwereren Sanktion bedroht ist und nicht der schweizerischen Gerichtsbarkeit unter- liegt (Art. 35 Abs. 1 IRSG).
3.2 Die Auslieferung wird nicht bewilligt, wenn die strafbare Handlung, derent- wegen sie begehrt wird, vom ersuchten Staat als eine politische oder eine mit einer solchen zusammenhängende strafbare Handlung angesehen wird (Art. 3 Abs. 1 IRSG). Das gleiche gilt, wenn der ersuchende Staat ernstli- che Gründe hat anzunehmen, dass das Auslieferungsersuchen wegen ei- ner nach gemeinem Rechts strafbaren Handlung gestellt worden ist, um ei- ne Person aus rassischen, religiösen, nationalen oder auf politischen An- schauungen beruhenden Erwägungen zu verfolgen oder zu bestrafen, oder dass die verfolgte Person der Gefahr einer Erschwerung ihrer Lage aus ei- nem dieser Gründe ausgesetzt wäre (Art. 2 lit. b IRSG).
3.3 Um den Schutz der Bestimmungen von Art. 2 lit. b IRSG beanspruchen zu können, genügt es nicht, dass die Person, deren Auslieferung verlangt wird, behauptet, aufgrund einer besonderen rechtspolitischen Lage bedroht zu sein. Sie muss vielmehr in glaubhafter Weise darlegen, inwiefern ernst- hafte und objektive Risiken einer verbotenen Diskriminierung bestehen so- wie konkret aufzeigen, dass die strafrechtliche Verfolgung nur vorgescho- ben und in Wirklichkeit politisch motiviert ist (BGE 132 II 469 E. 2.4 S. 472 f.; 129 II 268 E. 6.3 S. 272).
- 7 -
3.4 Der Beschwerdeführer bringt vor, im Kosovo werde Blutrache nach wie vor geduldet. Der Politiker B. habe öffentlich und vor Zeugen verkündet, ihn ermorden zu lassen und ein Kopfgeld von EUR 30'000.-- auf ihn ausge- setzt. Aufgrund der politischen Verknüpfung bestehe die berechtigte und unmittelbare Gefahr, dass sein Leben, welches gestützt auf Art. 2 EMRK geschützt sei, bei einer Auslieferung an Kosovo ernsthaft in Gefahr sei.
3.5 Diese Darstellung des Beschwerdeführers ist nicht geeignet, eine Verfol- gung seitens der staatlichen Organe aus rassischen, nationalen oder politi- schen Gründen konkret und glaubhaft aufzuzeigen. Seine diesbezüglichen Einwände genügen nicht, eine Auslieferung wegen eines politisch motivier- ten Verfahrens zu verweigern. Gemäss eigenen Angaben wurde der Be- schwerdeführer im Jahre 2007 polizeilich einvernommen und anschlies- send wieder freigelassen. Diese Einvernahme sowie der klar formulierte Tathergang sprechen gegen ein konstruiertes Auslieferungsersuchen. Für das Gericht ist nicht ersichtlich, inwieweit die dem Beschwerdeführer vor- geworfenen Taten nur vorgeschoben sind, um ihn aus politischen Gründen zu verfolgen oder zu bestrafen. Selbst wenn in die beschriebenen Vorfälle ein Politiker involviert gewesen sein sollte, lässt dies nicht automatisch auf ein politisch motiviertes Auslieferungsersuchen schliessen.
3.6 Die Einrede des politischen Delikts ist daher abzuweisen. Ob andere Aus- lieferungshindernisse vorliegen wird nachfolgend unter Erwägung 5 geprüft.
4. 4.1 Der Beschwerdeführer beruft sich sodann auf ein Alibi für den Tatzeitpunkt. Er habe mittels Urkunden belegt, dass er sich zur Tatzeit im Universitäts- spital Pristina aufgehalten habe (RR.2010.254 act. 1.4, 1.5). Die von der Vorinstanz eingereichte Bestätigung, welche das Gegenteil nachweisen solle, spreche von einem Aufenthalt in der Klinik Prizren und nicht in Pristi- na. Somit vermöge diese Bestätigung sein Alibi nicht zu entkräften (act. 1, S. 5 f.). Sodann würde das Schreiben von F. sowie dasjenige von G. be- rechtigte Zweifel an der Sachverhaltsdarstellung der ersuchenden Behör- den streuen (RR.2010.254 act. 1.7 und 1.8).
4.2 Behauptet der Verfolgte, beweisen zu können, dass er zur Zeit der Tat nicht am Tatort war, so nimmt das BJ die gebotenen Abklärungen vor (Art. 53 Abs. 1 IRSG). In klaren Fällen wird die Auslieferung verweigert (Art. 53 Abs. 2 Satz 1 IRSG). Andernfalls wird der ersuchende Staat unter Vorlage der entlastenden Beweise aufgefordert, innert kurzer Frist zu erklä- ren, ob er das Ersuchen aufrechterhalten will (Art. 53 Abs. 2 Satz 2 IRSG).
- 8 -
Den Alibibeweis kann der Verfolgte nur mit dem Nachweis führen, dass er zur fraglichen Zeit überhaupt nicht am Tatort war oder dass es sich um ei- nen Irrtum in der Person handelt. Dieser Nachweis ist unverzüglich und oh- ne Weiterungen zu erbringen (BGE 123 II 279 E. 2b S. 281; 113 Ib 276 E. 3b - c S. 281 ff., je m.w.H.; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2007.72 vom 29. Mai 2007, E. 5.3; ROBERT ZIMMERMANN, La coopéra- tion judiciaire internationale en matière pénale, 3. Aufl., Bern 2009, S. 625
f. N. 673). Ein bloss partiell geltend gemachter Alibibeweis, d.h. ein solcher, der sich nur auf einen Teil des Auslieferungsersuchens bezieht, ist unbe- achtlich (BGE 123 II 279 E. 2b S. 282 m.w.H.; Urteil des Bundesgerichts 1A.199/2006 vom 7. Dezember 2006, E. 3.5.2). Im Übrigen hat die Rechts- hilfebehörde weder Tat- noch Schuldfragen zu prüfen und grundsätzlich auch keine Beweiswürdigung vorzunehmen, sondern ist vielmehr an die Sachdarstellung im Ersuchen gebunden, soweit diese nicht durch offen- sichtliche Fehler, Lücken oder Widersprüche sofort entkräftet wird (Urteile des Bundesgerichts 1A.189/2006 vom 7. Februar 2007, E. 2.6; 1A.125/2006 vom 10. August 2006, E. 2.1, je m.w.H.; vgl. auch BGE 132 II 81 E. 2.1 S. 85; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2007.16 vom
16. Mai 2007, E. 4.1).
4.3 Der Beschwerdeführer legt zwei Dokumente in albanischer Sprache ins Recht, welche beweisen sollen, dass er sich vom 16. bis 23. Juni 2007 im Universitätsspital Pristina aufgehalten habe (RR.2010.254 act. 1.4 und 1.5). Der Beschwerdegegner reichte ebenfalls ein Schreiben in albanischer Sprache ein, welches das Gegenteil belegen soll (Verfahrensakten BJ act. 67). Mit Schreiben vom 21. Dezember 2010 forderte die II. Beschwer- dekammer des Bundesstrafgerichts sowohl den Beschwerdeführer als auch den Beschwerdegegner auf, eine beglaubigte Übersetzung ihrer diesbe- züglichen Dokumente einzureichen, unter Androhung, dass verspätete Ein- gaben nicht berücksichtigt werden und bei Säumnis auch die Beilagen in albanischer Sprache unberücksichtigt bleiben (RR.2010.254 act. 7 und 8). Der Beschwerdegegner kam dieser Aufforderung mit beglaubigter Überset- zung nach (RR.2010.254 act. 9.1), während der Beschwerdeführer innert Frist eine Übersetzung einreichte, welche allerdings nicht beglaubigt ist (vgl. RR.2010.254 act. 11.1).
Die nicht beglaubigte Übersetzung des Beschwerdeführers sowie dessen Eingaben in albanischer Sprache werden androhungsgemäss nicht berück- sichtigt (vgl. Art. 23 VwVG). Angesichts der zu würdigenden Unterlagen er- scheint der Beschwerdeführer nicht als offensichtlich unschuldige Person. Das von ihm geltend gemachte Alibi hat als nicht erbracht zu gelten. Zu- dem hat der Beschwerdeführer erst rund 2,5 Monate nach seiner Verhaf-
- 9 -
tung in der Schweiz geltend gemacht, er habe sich während der Tatzeit im Spital befunden. Ein Alibi, welches derart verzögert geltend gemacht wird, ist – wie der Beschwerdegegner zutreffend ausführt – zum einen befremd- lich zum andern nicht unverzüglich im Sinne der vorerwähnten bundesge- richtlichen Rechtsprechung erbracht worden (vgl. supra E. 4.2). Da über- dies die Glaubwürdigkeit einer solchen Bestätigung in Anbetracht der en- demischen Korruption kosovarischer Institutionen (Bericht EDA, Verfah- rensakten BJ act. 69) nicht ohne weiteres als gegeben angesehen werden kann, wäre sie – auch in beglaubigter Übersetzung – nicht geeignet gewe- sen, ein Alibi stringent zu beweisen.
5. 5.1 Der Beschwerdeführer macht schliesslich eine Verletzung von Art. 2 und 6 EMRK geltend. Sein Leben sei bei einer Auslieferung an Kosovo ernst- haft in Gefahr. Daran vermöge auch die Zusicherung des kosovarischen Justizministeriums nichts zu ändern, da die Gefahr weniger vom Staat als von den beteiligten Politikern drohe. Zudem bestehe die berechtigte Ge- fahr, dass er keinen fairen Prozess erhalten werde.
5.2 Die Schweiz prüft die Auslieferungsvoraussetzungen auch im Lichte ihrer grundrechtlichen völkerrechtlichen Verpflichtungen (vgl. Art. 2 IRSG). Nach internationalem Völkerrecht sind Folter und jede andere Art grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung verboten (Art. 10 Abs. 3 BV, Art. 3 EMRK, Art. 7 und 10 Ziff. 1 des internationalen Paktes vom 16. Dezember 1966 über bürgerliche und politische Rechte [UNO-Pakt II; SR 0.103.2]). Niemand darf in einen Staat ausgeliefert wer- den, in dem ihm Folter oder eine andere Art grausamer und unmenschli- cher Behandlung oder Bestrafung droht (Art. 25 Abs. 3 BV; BGE 133 IV 76 E. 4.1; 123 II 161 E. 6a, je m.w.H.).
Besteht die Gefahr, dass der Verfolgte im ersuchenden Staat einer gegen Art. 3 EMRK verstossenden unmenschlichen oder erniedrigenden Behand- lung ausgesetzt sein könnte, wird die Auslieferung in Anwendung von Art. 80p IRSG von der Abgabe einer förmlichen Garantieerklärung bezüg- lich der Einhaltung der Grund- und Menschenrechte abhängig gemacht (BGE 133 IV 76 E. 4.1 und 4.5 S. 86 ff.; 134 IV 156 E. 6.3 S. 164). In heik- len Konstellationen kann der ersuchende Staat im konkreten Einzelfall auch zur Einhaltung weiterer bestimmter Verfahrensgarantien als Bedingung für eine Auslieferung verpflichtet werden. Dies gilt namentlich für die Zulas- sung unangemeldeter Haftbesuche und die Beobachtung des Strafverfah- rens durch Vertreter der Botschaft des ersuchten Staates. Ebenso denkbar
- 10 -
sind Zusicherungen betreffend Sicherstellung der Gesundheit der ausgelie- ferten Person und Zugang zu genügender medizinischer Versorgung, Mög- lichkeit der ausgelieferten Person, sich jederzeit an die diplomatische Ver- tretung der Schweiz zu wenden, Orientierung der diplomatischen Vertre- tung über eine allfällige Verlegung, Besuchsrecht der Angehörigen sowie das Recht uneingeschränkt und unüberwacht mit dem Wahl- oder Offizial- verteidiger zu verkehren (BGE 134 IV 156 E. 6.14.1 ff. S. 173; 133 IV 76 E. 4.5, 4.5.1 – 4.5.4, 4.7, 4.8; Urteil des Bundesgerichts 1C_205/2007 vom
18. Dezember 2007, E. 6.3, 6.14 – 6.14.4; je m.w.H.).
Bei Ländern mit bewährter Rechtsstaatskultur – insbesondere jenen West- europas – bestehen regelmässig keine ernsthaften Gründe für die Annah- me, dass der Verfolgte bei einer Auslieferung dem Risiko einer Art. 3 EMRK verletzenden Behandlung ausgesetzt sein könnte. Deshalb wird hier die Auslieferung ohne Auflagen gewährt. Demgegenüber gibt es gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Fälle, in denen zwar ernsthafte Gründe für die Annahme bestehen, dass der Verfolgte im ersu- chenden Staat einer menschenrechtswidrigen Behandlung ausgesetzt sein könnte, dieses Risiko aber mittels diplomatischer Garantien behoben oder jedenfalls auf ein so geringes Mass herabgesetzt werden kann, dass es als nur noch theoretisch erscheint, so dass dem Auslieferungsersuchen, unter Auflagen, dennoch stattgegeben werden kann. Eine gänzliche Verweige- rung der Auslieferung rechtfertigt sich nur ausnahmsweise, wenn das Risi- ko einer menschenrechtswidrigen Behandlung auch mit diplomatischen Zu- sicherungen nicht auf ein Mass herabgesetzt werden kann, dass es als nur noch theoretisch erscheint (BGE 134 IV 156 E. 6.7 S. 169 f.).
Für die Beantwortung der Frage, ob im Einzelfall eine Auslieferung nur nach Einholung einer förmlichen Garantieerklärung zulässig ist, ist eine Ri- sikobeurteilung vorzunehmen. Zunächst ist die allgemeine menschenrecht- liche Situation im ersuchenden Staat zu würdigen. Sodann – und vor al- lem – ist zu prüfen, ob der Verfolgte selber aufgrund der konkreten Um- stände seines Falles der Gefahr einer menschenrechtswidrigen Behand- lung ausgesetzt wäre. Dabei spielt insbesondere eine Rolle, ob er gegebe- nenfalls zu einer Personengruppe gehört, die im ersuchenden Staat in be- sonderem Masse gefährdet ist (BGE 134 IV 156 E. 6.8 S. 170).
5.3 Das EDA hält in seinem Bericht vom 30. August 2010 fest, dass zwar die Polizei und die Beamtenschaft im Kosovo aufgrund der tiefen Löhne als von der Korruption betroffen erscheinen. Indessen sei die Polizei jedoch im Allgemeinen nach europäischen Arbeitsmethoden tätig und es seien greif- bare Fortschritte im Gange. Weniger erfreulich sei der Zustand der Justiz,
- 11 -
welche weiterhin als korrupt gelte. Zudem sei das Engagement der Richter und des juristischen Personals schwach. Zwar sei die Unabhängigkeit der Justiz kaum in Frage gestellt, hingegen sei der Einfluss von Clans und Fa- milien gross, welcher zu Drohungen gegen Richter oder Zeugen führen könne. Dies stelle das grösste Problem der Justiz dar. So bleibe dann die Justiz trotz Unterstützung der Rechtsstaatlichkeitskomission der Europäi- schen Union (EULEX) die schwächste der kosovarischen Institutionen. Mit Bezug auf die Einhaltung der Menschenrechte habe der Kosovo zwar die meisten internationalen Verträge für direkt anwendbar erklärt, gleichwohl sei das Land noch weit davon entfernt, diese in die Praxis umzusetzen. Diesbezüglich fehle es auch am nötigen Engagement bzw. den entspre- chenden Kompetenzen seitens der Regierung. Mit Bezug auf die Haftbe- dingungen bzw. die Behandlung im Polizeigewahrsam hält der Bericht zwar Missstände fest, beschreibt dennoch Verbesserungen und wirkungsvolle Kontrollmassnahmen wie zum Beispiel der Besuch von unabhängigen Be- obachtern oder des Kosovo Ombudsmannes.
Das EDA führt in seinem Bericht sodann insbesondere aus, dass eine Aus- lieferung gegen entsprechende Garantien in ausreichendem Masse Ge- währ für ein die Menschenrechte respektierendes Verfahren und Behand- lung biete. Das EDA geht im Weiteren davon aus, dass die Garantien des Justizministeriums des Kosovo auch eingehalten werden. Die Präsenz ver- schiedener internationaler Akteure im Kosovo stelle sicher, dass die inter- nationalen Regeln auch respektiert würden.
5.4 Die Auslieferung kann lediglich aus Gründen verweigert werden, welche das Auslieferungsrecht ausdrücklich vorsieht (Urteil des Bundesgerichts 1C_22/2011 vom 21. Januar 2011, E. 1.3). Weder das EAUe noch das vor- liegend anwendbare IRSG sehen eine drohende Gefahr für den Beschwer- deführer, welche von Dritten – und nicht vom ersuchenden Staat – ausge- hen könnte, als Auslieferungshindernis vor (vgl. Entscheid des Bundes- strafgerichts RR.2011.10 vom 16. Februar 2011, E. 3.2). Das Bundesge- richt hat in diesem Zusammenhang sodann in einem Fall, welcher Frank- reich betraf, festgehalten, die konkrete Gefahr einer (Blut-) Rache reiche nicht aus, um die vertraglichen Auslieferungsverpflichteten gemäss EAUe zu missachten (Urteil des Bundesgerichts A.189/86 vom 1. Oktober 1986, E. 2b). Der Einwand des Beschwerdeführers, ihm drohe bei einer Ausliefe- rung in den Kosovo von Politikern Gefahr, stellt somit kein Auslieferungs- hindernis dar und ist unbehelflich.
Ferner gab das kosovarische Justizministerium am 30. August 2010 eine Garantieerklärung ab, welche den bundesgerichtlichen Anforderungen (vgl. supra E. 5.2) genügt und glaubhaft ist (vgl. TPF RR.2009.26 vom 23. Feb-
- 12 -
ruar 2010, E. 6.4.2 wo die Glaubhaftigkeit der Garantieerklärung verneint wurde). Namentlich wird darin der jederzeitige unbeaufsichtigte Zugang von Vertretern der Schweiz zum Beschwerdeführer und vice versa sowie die Teilnahme schweizerischer Vertreter an Verfahrenshandlungen gewährleis- tet. Sodann werden ihm korrekte Haftbedingungen und die Durchführung eines fairen Verfahrens zugesichert (Verfahrensakten BJ act. 81A). Dies- bezüglich bietet auch die Präsenz der UNMIK eine gewisse Gewähr (vgl. Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2007.186, E. 4.2 S. 11). Aus- serdem gehört der Beschwerdeführer keiner, in der Stellungnahme des EDA aufgeführten Personengruppe an, welche in besonderem Masse durch Menschenrechtsverletzungen gefährdet ist (vgl. Verfahrensakten BJ act. 69 S. 4; BGE 134 IV 156 E. 68 S. 170). Seine Beschwerde erweist sich auch in diesem Punkt als unbegründet.
6. Die dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Handlungen sind sowohl nach schweizerischem als auch nach kosovarischem Recht strafbar und mit ei- ner Freiheitsstrafe von über einem Jahr bedroht (Art. 111, 117, 122 sowie 123 StGB Schweiz und 147, 149 und 328 StGB Kosovo), was explizit nicht in Frage gestellt wird (act. 1, Ziff. II/2). Das Erfordernis der beidseitigen Strafbarkeit gemäss Art. 35 Abs. 1 lit. a IRSG ist diesbezüglich erfüllt.
Andere Auslieferungshindernisse werden weder geltend gemacht noch sind solche ersichtlich. Die Auslieferung des Beschwerdeführers an Kosovo ist daher zulässig.
7. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens würde der Beschwerdeführer, ange- sichts seines Unterliegens, grundsätzlich kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG).
7.2 Die II. Beschwerdekammer befreit eine Partei, welche nicht über die erfor- derlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskos- ten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG) und bestellt dieser einen Anwalt, wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig erscheint (Art. 65 Abs. 2 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG).
Die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers erscheint ausgewiesen. Die Be- schwerde war zudem nicht von vornherein aussichtslos, weshalb das Ge- such um unentgeltliche Rechtspflege sowie Verbeiständung in der Person
- 13 -
von Rechtsanwalt Daniel Christen gutzuheissen und auf die Erhebung ei- ner Gerichtsgebühr zu verzichten ist.
7.3 Das Honorar des amtlichen Rechtsbeistandes wird nach Ermessen festge- setzt, wenn spätestens mit der einzigen oder letzten Eingabe keine Kos- tennote eingereicht wird (Art. 12 Abs. 2 des Reglements des Bundesstraf- gerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädi- gungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]; vgl. Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2007.6 vom 22. Februar 2007, E. 5). Der Be- schwerdeführer hat mit seiner Beschwerde eine Honorarnote seines Rechtsvertreters eingereicht, welcher im Zusammenhang mit dem Be- schwerdeverfahren vor dem Bundesstrafgericht einen Arbeitsaufwand von 8,25 Stunden à Fr. 200.-- zuzüglich MWSt. in Rechnung stellt (act. 3.1). Die geltend gemachte Entschädigung von Fr. 1'813.15 inkl. MWSt. erscheint angemessen. Gelangt der Beschwerdeführer später zu hinreichenden Mit- teln, so ist er verpflichtet, diesen Betrag der Kasse des Bundesstrafgerichts zurückzuerstatten (Art. 65 Abs. 4 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG).
- 14 -
Demnach erkennt die II. Beschwerdekammer:
Dispositiv
- Die Verfahren RR.2010.233 und RR.2010.254 werden vereinigt.
- Die Einrede des politischen Delikts wird abgewiesen.
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird gut- geheissen.
- Es werden keine Gerichtsgebühren erhoben.
- Rechtsanwalt Daniel Christen wird für das Verfahren vor dem Bundesstraf- gericht mit Fr. 1'813.15 aus der Bundesstrafgerichtskasse entschädigt. Ge- langt der Beschwerdeführer später zu hinreichenden Mitteln, so ist er ver- pflichtet, der Bundesstrafgerichtskasse den Betrag von Fr. 1'813.15 zu ver- güten.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Entscheid vom 4. April 2011 II. Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Cornelia Cova, Vorsitz, Andreas J. Keller und Stephan Blättler, Gerichtsschreiberin Marion Schmid
Parteien
BUNDESAMT FÜR JUSTIZ, FACHBEREICH AUS- LIEFERUNG,
Antragsteller und Beschwerdegegner
gegen
A., vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Christen, Antragsgegner und Beschwerdeführer
Gegenstand
Auslieferung an die Republik Kosovo
Beschwerde gegen Auslieferungsentscheid; Einrede des politischen Delikts (Art. 55 Abs. 2 IRSG); unent- geltliche Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG) B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l Geschäftsnummer: RR.2010.233 und RR.2010.254 RP.2010.60
- 2 -
Sachverhalt:
A. Die Behörden der UNMIK ersuchten mit Meldung vom 6. April 2009 um Fahndung und Festnahme des ex-jugoslawischen Staatsangehörigen A. zwecks späterer Auslieferung an Kosovo. Die Auslieferung wird gestützt auf den Haftbefehl des Bezirksgerichts Prizren vom 14. August 2007 we- gen Mord, fahrlässigem Mord, versuchtem Mord sowie Waffenbesitz ver- langt. A. wird beschuldigt, am 18. Juni 2007 gegen 12.25 Uhr in Prizren nach einem vorangegangenen Streit versucht zu haben, B. umzubringen. Er soll sich mit einer Pistole bewaffnet vor einem Juwelierladen B. genä- hert, die Pistole gezogen und mehrere Male auf ihn geschossen haben, wobei dieser an seinem linken Bein verletzt worden sei. Daraufhin soll A. weitergeschossen und dabei C. getroffen und leicht verletzt haben. Durch die Schussabgabe auf B. soll er zudem seinen Vater (D.) tödlich getroffen haben. Weiter soll er mit Tötungsabsicht auf E. geschossen haben, wobei er diesen im Kopfbereich schwer verletzt haben soll.
B. A. stellte sich am 27. März 2010 im Kanton Thurgau den Polizeibehörden und wurde gestützt auf Anordnung des Bundesamts für Justiz (nachfolgend „BJ“) vom 28. März 2010 in provisorische Auslieferungshaft versetzt. An- lässlich seiner Einvernahme erklärte A., mit einer vereinfachten Ausliefe- rung nicht einverstanden zu sein. Daraufhin erliess das BJ am
29. März 2010 einen Auslieferungshaftbefehl, wogegen keine Beschwerde erhoben wurde.
C. Das kosovarische Justizministerium beantragte mit Schreiben vom 8. Ap- ril 2010 die Auslieferung von A. für die ihm im Haftbefehl des Bezirksge- richts Prizren vom 14. August 2007 zur Last gelegten Taten.
Anlässlich einer erneuten Einvernahme vom 11. Mai 2010 durch die Kan- tonspolizei Thurgau gab A. zu Protokoll, mit einer Auslieferung an Kosovo einverstanden zu sein. Dieses Einverständnis zog er in der untersuchungs- richterlichen Befragung vom 18. Mai 2010 zurück.
Mit Stellungnahme vom 10. Juni 2010 bringt A. im Wesentlichen vor, bei einer Auslieferung sei sein Leben namentlich aufgrund der politischen Ver- knüpfung des Falles und der im Kosovo herrschenden Korruption ernsthaft in Gefahr und er erhalte dort keinen fairen Prozess. Zudem habe er sich zum Tatzeitpunkt stationär in einem Spital befunden.
- 3 -
D. Das BJ ersuchte am 11. Juni 2010 das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten (nachfolgend „EDA“) um eine Stellungnahme zur Frage, ob eine Auslieferung von A. an Kosovo allenfalls mit Standard- garantien zu verknüpfen sei und ob diese gegebenenfalls glaubwürdig wä- ren.
Das EDA kam mit Stellungnahme vom 29. Juli 2010 zum Schluss, eine Auslieferung an Kosovo sei – verbunden mit Standardgarantien – denkbar. Mit Note vom 25. August 2010 verlangte die Schweizerische Botschaft in Pristina im Auftrag des BJ die Abgabe entsprechender Zusicherungen. Diese wurden mit Note vom 30. August 2010 eingereicht, wozu A. am
30. September 2010 Stellung nahm.
E. Bezüglich seines angeblichen Spitalaufenthaltes forderte das BJ A. am
18. Juni 2010 auf, Beweise einzureichen. Dieser übermittelte am
13. Juli 2010 ein Dokument, wonach er zwischen dem 16. und 23. Ju- ni 2007 in der Universitätsklinik Pristina wegen einer Abdominalkolik statio- när behandelt worden sei.
Auf Anfrage des BJ vom 14. Juli 2010 teilte das kosovarische Justizministe- rium am 21. Juli 2010 mit, es halte am Auslieferungsersuchen fest, da sich A. zum fraglichen Zeitpunkt nicht im Spital aufgehalten habe; ein entspre- chendes Bestätigungsschreiben des fraglichen Spitals wurde beigelegt. Dazu nahm A. mit Schreiben vom 6. und 17. August 2010 Stellung.
F. Am 7. Oktober 2010 erliess das BJ einen Auslieferungsentscheid und ver- fügte die Auslieferung von A. für die dem Auslieferungsersuchen zugrunde liegenden Straftaten, unter Vorbehalt des Entscheides des Bundesstrafge- richts über die Einsprache des politischen Delikts im Sinne von Art. 55 Abs. 2 IRSG (RR.2010.233 act. 1.1).
Ebenfalls am 7. Oktober 2010 beantragte das BJ beim Bundesstrafgericht, die Einrede des politischen Delikts bezüglich der Auslieferung von A. an Kosovo sei abzulehnen (RR.2010.233 act. 1).
Mit Eingabe vom 4. November 2010 führt A. Beschwerde bei der II. Be- schwerdekammer des Bundesstrafgerichts und beantragt:
„1. Der angefochtene Auslieferungsentscheid des Bundesamts für Justiz BJ vom 7. Okto- ber 2010 sei vollumfänglich aufzuheben;
- 4 -
2. Die Auslieferung des Beschwerdeführers an Kosovo sei für die im Auslieferungsersu- chen des kosovarischen Justizministeriums vom 8. April 2010, ergänzt am 30. Au- gust 2010, zugrunde liegenden Straftaten zu verweigern und der Beschwerdeführer sei umgehend aus der Auslieferungshaft zu entlassen.
3. Dem Beschwerdeführer sei die unentgeltliche Prozessführung sowie die amtliche Vertei- digung durch den Unterzeichneten zu gewähren.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.“
Das BJ beantragt in seiner Beschwerdeantwort vom 11. November 2010 die Abweisung der Beschwerde (RR.2010.254 act. 3). Mit Schreiben vom
22. November 2010 verzichtet der Beschwerdeführer auf eine Beschwerde- replik sowie Antragsantwort (RR.2010.254 act. 5), worüber das BJ am
23. November 2010 in Kenntnis gesetzt wurde (RR.2010.254 act. 6).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, so- weit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen eingegangen.
Die II. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die Republik Kosovo löste sich am 17. Februar 2008 von Serbien. Eine Reihe von Staaten, darunter auch die Schweiz, erkennen den Kosovo als souveränen Staat an.
Zwischen Serbien und der Schweiz hatte das Europäische Auslieferungs- übereinkommen vom 13. Dezember 1957 Geltung (EAUe; SR 0.353.1). Da der Kosovo bis zu seiner Unabhängigkeitserklärung eine Provinz Serbiens war, hatte das EAUe auch für ihn Geltung. In einem Fall der Staatennach- folge wie jene des Kosovos wird nach der Praxis der Schweiz grundsätzlich vom völkerrechtlichen Prinzip der „tabula rasa“ ausgegangen, was bedeut, dass für die Fortgeltung eines Staatsvertrages, welcher zwischen dem ur- sprünglichen Staat und der Schweiz Geltung hatte, ein neues Abkommen mit dem Nachfolgestaat abgeschlossen werden muss (vgl. ANDREAS R. ZIEGLER, Einführung in das Völkerrecht, Bern 2006, Rz. 518 ff., insbes. Rz. 525; BGE 123 II 511 E. 5d S. 518; 105 Ib 286 E. 1c S. 290). Bis heute ist der Kosovo weder dem Europäischen Auslieferungsübereinkommen beigetreten noch wurde ein bilateraler Staatsvertrag bezüglich Ausliefe-
- 5 -
rungsverfahren mit der Schweiz abgeschlossen. Mangels staatsvertragli- cher Regelung gelangen daher vorliegend die Vorschriften des internen schweizerischen Rechts zur Anwendung d.h. diejenigen des Bundesgeset- zes vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351.1) und die Verordnung vom 24. Februar 1982 über interna- tionale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSV; SR 351.11; vgl. BGE 123 II 134 E. 5c m.w.H.; zum Ganzen: TPF 2008 61 E. 1 S. 63 ff.).
1.2 Der Beschwerdeführer und Antragsgegner (nachfolgend „Beschwerdefüh- rer“) hat im Auslieferungsverfahren geltend gemacht, das Auslieferungser- suchen sei politisch motiviert.
Über ausländische Auslieferungsersuchen entscheidet das BJ (Art. 55 Abs. 1 IRSG). Macht der Verfolgte geltend, er werde eines politischen De- likts bezichtigt, oder ergeben sich bei der Instruktion ernsthafte Gründe für den politischen Charakter der Tat, so entscheidet die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichtes darüber auf Antrag des BJ und nach Einholung einer Stellungnahme des Verfolgten (Art. 55 Abs. 2 IRSG; vgl. BGE 128 II 355 E. 1.1 S. 358; 130 II 337 E. 1.1 S. 339; Urteil des Bundesgerichts 1A.72/2006 vom 7. November 2006, E. 1.1, je m.w.H.).
1.3 Gegen Auslieferungsentscheide des BJ kann innert 30 Tagen seit der Er- öffnung des Entscheids bei der II. Beschwerdekammer des Bundesstrafge- richts Beschwerde geführt werden (Art. 55 Abs. 3 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 IRSG; Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 des Bundesgesetzes vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes, Strafbehördenorga- nisationsgesetz, StBOG; SR 173.71; Art. 19 Abs. 2 des Organisationsreg- lements für das Bundesstrafgericht vom 31. August 2010, Organisations- reglement BStGer, BStGerOR; SR 173.713.161). Der Auslieferungsent- scheid des Beschwerdegegners datiert vom 7. Oktober 2010. Die Be- schwerde vom 4. November 2010 ist demnach fristgerecht eingereicht wor- den, weshalb darauf einzutreten ist.
1.4 Im Beschwerdeverfahren und im Verfahren betreffend der Einrede des poli- tischen Delikts sind inhaltlich konnexe auslieferungsrechtliche Fragen zu klären. Demnach rechtfertigt sich eine Verfahrensvereinigung und damit ei- ne gemeinsame Behandlung im Rahmen eines einzigen Entscheides.
2. Die II. Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebun- den (Art. 25 Abs. 6 IRSG). Sie prüft die Auslieferungshaftvoraussetzungen grundsätzlich mit freier Kognition. Die II. Beschwerdekammer befasst sich
- 6 -
jedoch nur mit Tat- und Rechtsfragen, die Streitgegenstand der Be- schwerde bilden (Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2009.2 vom
9. Juli 2009, E. 2.4; RR.2007.34 vom 29. März 2007, E.3, je m.w.H.). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung muss sich die urteilende Instanz sodann nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen. Sie kann sich auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Es genügt, wenn die Behörde wenigstens kurz die Überlegungen nennt, von denen sie sich leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt (BGE 124 II 146 E. 2a S. 149; 122 IV 8 E. 2c S. 14 f.; Urteil des Bundesgerichts 1A.59/2004 vom
16. Juli 2004, E. 5.2, m.w.H.).
3. 3.1 Nach Massgabe des IRSG ist die Auslieferung zulässig, wenn nach den Unterlagen des Ersuchens die Tat nach dem Recht sowohl der Schweiz als auch des ersuchenden Staates mit einer freiheitsbeschränkenden Sanktion im Höchstmass von mindestens einem Jahr oder mit einer schwereren Sanktion bedroht ist und nicht der schweizerischen Gerichtsbarkeit unter- liegt (Art. 35 Abs. 1 IRSG).
3.2 Die Auslieferung wird nicht bewilligt, wenn die strafbare Handlung, derent- wegen sie begehrt wird, vom ersuchten Staat als eine politische oder eine mit einer solchen zusammenhängende strafbare Handlung angesehen wird (Art. 3 Abs. 1 IRSG). Das gleiche gilt, wenn der ersuchende Staat ernstli- che Gründe hat anzunehmen, dass das Auslieferungsersuchen wegen ei- ner nach gemeinem Rechts strafbaren Handlung gestellt worden ist, um ei- ne Person aus rassischen, religiösen, nationalen oder auf politischen An- schauungen beruhenden Erwägungen zu verfolgen oder zu bestrafen, oder dass die verfolgte Person der Gefahr einer Erschwerung ihrer Lage aus ei- nem dieser Gründe ausgesetzt wäre (Art. 2 lit. b IRSG).
3.3 Um den Schutz der Bestimmungen von Art. 2 lit. b IRSG beanspruchen zu können, genügt es nicht, dass die Person, deren Auslieferung verlangt wird, behauptet, aufgrund einer besonderen rechtspolitischen Lage bedroht zu sein. Sie muss vielmehr in glaubhafter Weise darlegen, inwiefern ernst- hafte und objektive Risiken einer verbotenen Diskriminierung bestehen so- wie konkret aufzeigen, dass die strafrechtliche Verfolgung nur vorgescho- ben und in Wirklichkeit politisch motiviert ist (BGE 132 II 469 E. 2.4 S. 472 f.; 129 II 268 E. 6.3 S. 272).
- 7 -
3.4 Der Beschwerdeführer bringt vor, im Kosovo werde Blutrache nach wie vor geduldet. Der Politiker B. habe öffentlich und vor Zeugen verkündet, ihn ermorden zu lassen und ein Kopfgeld von EUR 30'000.-- auf ihn ausge- setzt. Aufgrund der politischen Verknüpfung bestehe die berechtigte und unmittelbare Gefahr, dass sein Leben, welches gestützt auf Art. 2 EMRK geschützt sei, bei einer Auslieferung an Kosovo ernsthaft in Gefahr sei.
3.5 Diese Darstellung des Beschwerdeführers ist nicht geeignet, eine Verfol- gung seitens der staatlichen Organe aus rassischen, nationalen oder politi- schen Gründen konkret und glaubhaft aufzuzeigen. Seine diesbezüglichen Einwände genügen nicht, eine Auslieferung wegen eines politisch motivier- ten Verfahrens zu verweigern. Gemäss eigenen Angaben wurde der Be- schwerdeführer im Jahre 2007 polizeilich einvernommen und anschlies- send wieder freigelassen. Diese Einvernahme sowie der klar formulierte Tathergang sprechen gegen ein konstruiertes Auslieferungsersuchen. Für das Gericht ist nicht ersichtlich, inwieweit die dem Beschwerdeführer vor- geworfenen Taten nur vorgeschoben sind, um ihn aus politischen Gründen zu verfolgen oder zu bestrafen. Selbst wenn in die beschriebenen Vorfälle ein Politiker involviert gewesen sein sollte, lässt dies nicht automatisch auf ein politisch motiviertes Auslieferungsersuchen schliessen.
3.6 Die Einrede des politischen Delikts ist daher abzuweisen. Ob andere Aus- lieferungshindernisse vorliegen wird nachfolgend unter Erwägung 5 geprüft.
4. 4.1 Der Beschwerdeführer beruft sich sodann auf ein Alibi für den Tatzeitpunkt. Er habe mittels Urkunden belegt, dass er sich zur Tatzeit im Universitäts- spital Pristina aufgehalten habe (RR.2010.254 act. 1.4, 1.5). Die von der Vorinstanz eingereichte Bestätigung, welche das Gegenteil nachweisen solle, spreche von einem Aufenthalt in der Klinik Prizren und nicht in Pristi- na. Somit vermöge diese Bestätigung sein Alibi nicht zu entkräften (act. 1, S. 5 f.). Sodann würde das Schreiben von F. sowie dasjenige von G. be- rechtigte Zweifel an der Sachverhaltsdarstellung der ersuchenden Behör- den streuen (RR.2010.254 act. 1.7 und 1.8).
4.2 Behauptet der Verfolgte, beweisen zu können, dass er zur Zeit der Tat nicht am Tatort war, so nimmt das BJ die gebotenen Abklärungen vor (Art. 53 Abs. 1 IRSG). In klaren Fällen wird die Auslieferung verweigert (Art. 53 Abs. 2 Satz 1 IRSG). Andernfalls wird der ersuchende Staat unter Vorlage der entlastenden Beweise aufgefordert, innert kurzer Frist zu erklä- ren, ob er das Ersuchen aufrechterhalten will (Art. 53 Abs. 2 Satz 2 IRSG).
- 8 -
Den Alibibeweis kann der Verfolgte nur mit dem Nachweis führen, dass er zur fraglichen Zeit überhaupt nicht am Tatort war oder dass es sich um ei- nen Irrtum in der Person handelt. Dieser Nachweis ist unverzüglich und oh- ne Weiterungen zu erbringen (BGE 123 II 279 E. 2b S. 281; 113 Ib 276 E. 3b - c S. 281 ff., je m.w.H.; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2007.72 vom 29. Mai 2007, E. 5.3; ROBERT ZIMMERMANN, La coopéra- tion judiciaire internationale en matière pénale, 3. Aufl., Bern 2009, S. 625
f. N. 673). Ein bloss partiell geltend gemachter Alibibeweis, d.h. ein solcher, der sich nur auf einen Teil des Auslieferungsersuchens bezieht, ist unbe- achtlich (BGE 123 II 279 E. 2b S. 282 m.w.H.; Urteil des Bundesgerichts 1A.199/2006 vom 7. Dezember 2006, E. 3.5.2). Im Übrigen hat die Rechts- hilfebehörde weder Tat- noch Schuldfragen zu prüfen und grundsätzlich auch keine Beweiswürdigung vorzunehmen, sondern ist vielmehr an die Sachdarstellung im Ersuchen gebunden, soweit diese nicht durch offen- sichtliche Fehler, Lücken oder Widersprüche sofort entkräftet wird (Urteile des Bundesgerichts 1A.189/2006 vom 7. Februar 2007, E. 2.6; 1A.125/2006 vom 10. August 2006, E. 2.1, je m.w.H.; vgl. auch BGE 132 II 81 E. 2.1 S. 85; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2007.16 vom
16. Mai 2007, E. 4.1).
4.3 Der Beschwerdeführer legt zwei Dokumente in albanischer Sprache ins Recht, welche beweisen sollen, dass er sich vom 16. bis 23. Juni 2007 im Universitätsspital Pristina aufgehalten habe (RR.2010.254 act. 1.4 und 1.5). Der Beschwerdegegner reichte ebenfalls ein Schreiben in albanischer Sprache ein, welches das Gegenteil belegen soll (Verfahrensakten BJ act. 67). Mit Schreiben vom 21. Dezember 2010 forderte die II. Beschwer- dekammer des Bundesstrafgerichts sowohl den Beschwerdeführer als auch den Beschwerdegegner auf, eine beglaubigte Übersetzung ihrer diesbe- züglichen Dokumente einzureichen, unter Androhung, dass verspätete Ein- gaben nicht berücksichtigt werden und bei Säumnis auch die Beilagen in albanischer Sprache unberücksichtigt bleiben (RR.2010.254 act. 7 und 8). Der Beschwerdegegner kam dieser Aufforderung mit beglaubigter Überset- zung nach (RR.2010.254 act. 9.1), während der Beschwerdeführer innert Frist eine Übersetzung einreichte, welche allerdings nicht beglaubigt ist (vgl. RR.2010.254 act. 11.1).
Die nicht beglaubigte Übersetzung des Beschwerdeführers sowie dessen Eingaben in albanischer Sprache werden androhungsgemäss nicht berück- sichtigt (vgl. Art. 23 VwVG). Angesichts der zu würdigenden Unterlagen er- scheint der Beschwerdeführer nicht als offensichtlich unschuldige Person. Das von ihm geltend gemachte Alibi hat als nicht erbracht zu gelten. Zu- dem hat der Beschwerdeführer erst rund 2,5 Monate nach seiner Verhaf-
- 9 -
tung in der Schweiz geltend gemacht, er habe sich während der Tatzeit im Spital befunden. Ein Alibi, welches derart verzögert geltend gemacht wird, ist – wie der Beschwerdegegner zutreffend ausführt – zum einen befremd- lich zum andern nicht unverzüglich im Sinne der vorerwähnten bundesge- richtlichen Rechtsprechung erbracht worden (vgl. supra E. 4.2). Da über- dies die Glaubwürdigkeit einer solchen Bestätigung in Anbetracht der en- demischen Korruption kosovarischer Institutionen (Bericht EDA, Verfah- rensakten BJ act. 69) nicht ohne weiteres als gegeben angesehen werden kann, wäre sie – auch in beglaubigter Übersetzung – nicht geeignet gewe- sen, ein Alibi stringent zu beweisen.
5. 5.1 Der Beschwerdeführer macht schliesslich eine Verletzung von Art. 2 und 6 EMRK geltend. Sein Leben sei bei einer Auslieferung an Kosovo ernst- haft in Gefahr. Daran vermöge auch die Zusicherung des kosovarischen Justizministeriums nichts zu ändern, da die Gefahr weniger vom Staat als von den beteiligten Politikern drohe. Zudem bestehe die berechtigte Ge- fahr, dass er keinen fairen Prozess erhalten werde.
5.2 Die Schweiz prüft die Auslieferungsvoraussetzungen auch im Lichte ihrer grundrechtlichen völkerrechtlichen Verpflichtungen (vgl. Art. 2 IRSG). Nach internationalem Völkerrecht sind Folter und jede andere Art grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung verboten (Art. 10 Abs. 3 BV, Art. 3 EMRK, Art. 7 und 10 Ziff. 1 des internationalen Paktes vom 16. Dezember 1966 über bürgerliche und politische Rechte [UNO-Pakt II; SR 0.103.2]). Niemand darf in einen Staat ausgeliefert wer- den, in dem ihm Folter oder eine andere Art grausamer und unmenschli- cher Behandlung oder Bestrafung droht (Art. 25 Abs. 3 BV; BGE 133 IV 76 E. 4.1; 123 II 161 E. 6a, je m.w.H.).
Besteht die Gefahr, dass der Verfolgte im ersuchenden Staat einer gegen Art. 3 EMRK verstossenden unmenschlichen oder erniedrigenden Behand- lung ausgesetzt sein könnte, wird die Auslieferung in Anwendung von Art. 80p IRSG von der Abgabe einer förmlichen Garantieerklärung bezüg- lich der Einhaltung der Grund- und Menschenrechte abhängig gemacht (BGE 133 IV 76 E. 4.1 und 4.5 S. 86 ff.; 134 IV 156 E. 6.3 S. 164). In heik- len Konstellationen kann der ersuchende Staat im konkreten Einzelfall auch zur Einhaltung weiterer bestimmter Verfahrensgarantien als Bedingung für eine Auslieferung verpflichtet werden. Dies gilt namentlich für die Zulas- sung unangemeldeter Haftbesuche und die Beobachtung des Strafverfah- rens durch Vertreter der Botschaft des ersuchten Staates. Ebenso denkbar
- 10 -
sind Zusicherungen betreffend Sicherstellung der Gesundheit der ausgelie- ferten Person und Zugang zu genügender medizinischer Versorgung, Mög- lichkeit der ausgelieferten Person, sich jederzeit an die diplomatische Ver- tretung der Schweiz zu wenden, Orientierung der diplomatischen Vertre- tung über eine allfällige Verlegung, Besuchsrecht der Angehörigen sowie das Recht uneingeschränkt und unüberwacht mit dem Wahl- oder Offizial- verteidiger zu verkehren (BGE 134 IV 156 E. 6.14.1 ff. S. 173; 133 IV 76 E. 4.5, 4.5.1 – 4.5.4, 4.7, 4.8; Urteil des Bundesgerichts 1C_205/2007 vom
18. Dezember 2007, E. 6.3, 6.14 – 6.14.4; je m.w.H.).
Bei Ländern mit bewährter Rechtsstaatskultur – insbesondere jenen West- europas – bestehen regelmässig keine ernsthaften Gründe für die Annah- me, dass der Verfolgte bei einer Auslieferung dem Risiko einer Art. 3 EMRK verletzenden Behandlung ausgesetzt sein könnte. Deshalb wird hier die Auslieferung ohne Auflagen gewährt. Demgegenüber gibt es gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Fälle, in denen zwar ernsthafte Gründe für die Annahme bestehen, dass der Verfolgte im ersu- chenden Staat einer menschenrechtswidrigen Behandlung ausgesetzt sein könnte, dieses Risiko aber mittels diplomatischer Garantien behoben oder jedenfalls auf ein so geringes Mass herabgesetzt werden kann, dass es als nur noch theoretisch erscheint, so dass dem Auslieferungsersuchen, unter Auflagen, dennoch stattgegeben werden kann. Eine gänzliche Verweige- rung der Auslieferung rechtfertigt sich nur ausnahmsweise, wenn das Risi- ko einer menschenrechtswidrigen Behandlung auch mit diplomatischen Zu- sicherungen nicht auf ein Mass herabgesetzt werden kann, dass es als nur noch theoretisch erscheint (BGE 134 IV 156 E. 6.7 S. 169 f.).
Für die Beantwortung der Frage, ob im Einzelfall eine Auslieferung nur nach Einholung einer förmlichen Garantieerklärung zulässig ist, ist eine Ri- sikobeurteilung vorzunehmen. Zunächst ist die allgemeine menschenrecht- liche Situation im ersuchenden Staat zu würdigen. Sodann – und vor al- lem – ist zu prüfen, ob der Verfolgte selber aufgrund der konkreten Um- stände seines Falles der Gefahr einer menschenrechtswidrigen Behand- lung ausgesetzt wäre. Dabei spielt insbesondere eine Rolle, ob er gegebe- nenfalls zu einer Personengruppe gehört, die im ersuchenden Staat in be- sonderem Masse gefährdet ist (BGE 134 IV 156 E. 6.8 S. 170).
5.3 Das EDA hält in seinem Bericht vom 30. August 2010 fest, dass zwar die Polizei und die Beamtenschaft im Kosovo aufgrund der tiefen Löhne als von der Korruption betroffen erscheinen. Indessen sei die Polizei jedoch im Allgemeinen nach europäischen Arbeitsmethoden tätig und es seien greif- bare Fortschritte im Gange. Weniger erfreulich sei der Zustand der Justiz,
- 11 -
welche weiterhin als korrupt gelte. Zudem sei das Engagement der Richter und des juristischen Personals schwach. Zwar sei die Unabhängigkeit der Justiz kaum in Frage gestellt, hingegen sei der Einfluss von Clans und Fa- milien gross, welcher zu Drohungen gegen Richter oder Zeugen führen könne. Dies stelle das grösste Problem der Justiz dar. So bleibe dann die Justiz trotz Unterstützung der Rechtsstaatlichkeitskomission der Europäi- schen Union (EULEX) die schwächste der kosovarischen Institutionen. Mit Bezug auf die Einhaltung der Menschenrechte habe der Kosovo zwar die meisten internationalen Verträge für direkt anwendbar erklärt, gleichwohl sei das Land noch weit davon entfernt, diese in die Praxis umzusetzen. Diesbezüglich fehle es auch am nötigen Engagement bzw. den entspre- chenden Kompetenzen seitens der Regierung. Mit Bezug auf die Haftbe- dingungen bzw. die Behandlung im Polizeigewahrsam hält der Bericht zwar Missstände fest, beschreibt dennoch Verbesserungen und wirkungsvolle Kontrollmassnahmen wie zum Beispiel der Besuch von unabhängigen Be- obachtern oder des Kosovo Ombudsmannes.
Das EDA führt in seinem Bericht sodann insbesondere aus, dass eine Aus- lieferung gegen entsprechende Garantien in ausreichendem Masse Ge- währ für ein die Menschenrechte respektierendes Verfahren und Behand- lung biete. Das EDA geht im Weiteren davon aus, dass die Garantien des Justizministeriums des Kosovo auch eingehalten werden. Die Präsenz ver- schiedener internationaler Akteure im Kosovo stelle sicher, dass die inter- nationalen Regeln auch respektiert würden.
5.4 Die Auslieferung kann lediglich aus Gründen verweigert werden, welche das Auslieferungsrecht ausdrücklich vorsieht (Urteil des Bundesgerichts 1C_22/2011 vom 21. Januar 2011, E. 1.3). Weder das EAUe noch das vor- liegend anwendbare IRSG sehen eine drohende Gefahr für den Beschwer- deführer, welche von Dritten – und nicht vom ersuchenden Staat – ausge- hen könnte, als Auslieferungshindernis vor (vgl. Entscheid des Bundes- strafgerichts RR.2011.10 vom 16. Februar 2011, E. 3.2). Das Bundesge- richt hat in diesem Zusammenhang sodann in einem Fall, welcher Frank- reich betraf, festgehalten, die konkrete Gefahr einer (Blut-) Rache reiche nicht aus, um die vertraglichen Auslieferungsverpflichteten gemäss EAUe zu missachten (Urteil des Bundesgerichts A.189/86 vom 1. Oktober 1986, E. 2b). Der Einwand des Beschwerdeführers, ihm drohe bei einer Ausliefe- rung in den Kosovo von Politikern Gefahr, stellt somit kein Auslieferungs- hindernis dar und ist unbehelflich.
Ferner gab das kosovarische Justizministerium am 30. August 2010 eine Garantieerklärung ab, welche den bundesgerichtlichen Anforderungen (vgl. supra E. 5.2) genügt und glaubhaft ist (vgl. TPF RR.2009.26 vom 23. Feb-
- 12 -
ruar 2010, E. 6.4.2 wo die Glaubhaftigkeit der Garantieerklärung verneint wurde). Namentlich wird darin der jederzeitige unbeaufsichtigte Zugang von Vertretern der Schweiz zum Beschwerdeführer und vice versa sowie die Teilnahme schweizerischer Vertreter an Verfahrenshandlungen gewährleis- tet. Sodann werden ihm korrekte Haftbedingungen und die Durchführung eines fairen Verfahrens zugesichert (Verfahrensakten BJ act. 81A). Dies- bezüglich bietet auch die Präsenz der UNMIK eine gewisse Gewähr (vgl. Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2007.186, E. 4.2 S. 11). Aus- serdem gehört der Beschwerdeführer keiner, in der Stellungnahme des EDA aufgeführten Personengruppe an, welche in besonderem Masse durch Menschenrechtsverletzungen gefährdet ist (vgl. Verfahrensakten BJ act. 69 S. 4; BGE 134 IV 156 E. 68 S. 170). Seine Beschwerde erweist sich auch in diesem Punkt als unbegründet.
6. Die dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Handlungen sind sowohl nach schweizerischem als auch nach kosovarischem Recht strafbar und mit ei- ner Freiheitsstrafe von über einem Jahr bedroht (Art. 111, 117, 122 sowie 123 StGB Schweiz und 147, 149 und 328 StGB Kosovo), was explizit nicht in Frage gestellt wird (act. 1, Ziff. II/2). Das Erfordernis der beidseitigen Strafbarkeit gemäss Art. 35 Abs. 1 lit. a IRSG ist diesbezüglich erfüllt.
Andere Auslieferungshindernisse werden weder geltend gemacht noch sind solche ersichtlich. Die Auslieferung des Beschwerdeführers an Kosovo ist daher zulässig.
7. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens würde der Beschwerdeführer, ange- sichts seines Unterliegens, grundsätzlich kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG).
7.2 Die II. Beschwerdekammer befreit eine Partei, welche nicht über die erfor- derlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskos- ten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG) und bestellt dieser einen Anwalt, wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig erscheint (Art. 65 Abs. 2 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG).
Die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers erscheint ausgewiesen. Die Be- schwerde war zudem nicht von vornherein aussichtslos, weshalb das Ge- such um unentgeltliche Rechtspflege sowie Verbeiständung in der Person
- 13 -
von Rechtsanwalt Daniel Christen gutzuheissen und auf die Erhebung ei- ner Gerichtsgebühr zu verzichten ist.
7.3 Das Honorar des amtlichen Rechtsbeistandes wird nach Ermessen festge- setzt, wenn spätestens mit der einzigen oder letzten Eingabe keine Kos- tennote eingereicht wird (Art. 12 Abs. 2 des Reglements des Bundesstraf- gerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädi- gungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]; vgl. Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2007.6 vom 22. Februar 2007, E. 5). Der Be- schwerdeführer hat mit seiner Beschwerde eine Honorarnote seines Rechtsvertreters eingereicht, welcher im Zusammenhang mit dem Be- schwerdeverfahren vor dem Bundesstrafgericht einen Arbeitsaufwand von 8,25 Stunden à Fr. 200.-- zuzüglich MWSt. in Rechnung stellt (act. 3.1). Die geltend gemachte Entschädigung von Fr. 1'813.15 inkl. MWSt. erscheint angemessen. Gelangt der Beschwerdeführer später zu hinreichenden Mit- teln, so ist er verpflichtet, diesen Betrag der Kasse des Bundesstrafgerichts zurückzuerstatten (Art. 65 Abs. 4 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG).
- 14 -
Demnach erkennt die II. Beschwerdekammer:
1. Die Verfahren RR.2010.233 und RR.2010.254 werden vereinigt.
2. Die Einrede des politischen Delikts wird abgewiesen.
3. Die Beschwerde wird abgewiesen.
4. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird gut- geheissen.
5. Es werden keine Gerichtsgebühren erhoben.
6. Rechtsanwalt Daniel Christen wird für das Verfahren vor dem Bundesstraf- gericht mit Fr. 1'813.15 aus der Bundesstrafgerichtskasse entschädigt. Ge- langt der Beschwerdeführer später zu hinreichenden Mitteln, so ist er ver- pflichtet, der Bundesstrafgerichtskasse den Betrag von Fr. 1'813.15 zu ver- güten.
Bellinzona, 5. April 2011
Im Namen der II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Die Präsidentin:
Die Gerichtsschreiberin:
- 15 -
Zustellung an
- Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung - Rechtsanwalt Daniel Christen
Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).