Auslieferung an die Republik Kosovo. Beschwerde gegen Auslieferungsentscheid (Art. 55 IRSG).
Sachverhalt
A. Mit Note vom 6. September, ergänzt am 17. Oktober 2011 ersuchte die ko- sovarische Botschaft in Bern die Schweiz um Auslieferung des kosovari- schen Staatsangehörigen A. im Hinblick auf die Vollstreckung einer Frei- heitsstrafe von 3 Jahren und 6 Monaten (unter Anrechnung der zwischen dem 28. Dezember 2002 bis 17. Mai 2004 erstandene Untersuchungshaft) (act. 5.2, 5.3). Die Auslieferung wird gestützt auf das rechtskräftige Urteil des Amtsgerichts Peje vom 17. Mai 2004 i.V.m. dem Urteil des Obersten Gerichts der Republik Kosovo vom 24. November 2004 verlangt (act. 5.2). A. wird vorgeworfen, am 26. Dezember 2002 auf der Verbindungsstrasse zwischen den Orten U. und V. die Geschädigte B. namentlich mit Faust- schlägen ins Gesicht verletzt zu haben, wodurch diese das Bewusstsein verloren habe. Sodann habe ihr A. mit einem stumpfen Gegenstand teil- weise den Nacken aufgeschlitzt und die Geldbörse mit EUR 195.-- entris- sen. Daraufhin habe er sich vom Tatort entfernt und das Opfer liegen ge- lassen (act. 5.2).
B. Am 23. November 2011 wurde A. gestützt auf den Auslieferungshaftbefehl des Bundesamtes für Justiz (nachfolgend „BJ“) vom 4. November 2011 (act. 5.4) im Kanton St. Gallen festgenommen und in provisorische Auslie- ferungshaft versetzt. Anlässlich seiner Anhörung erklärte A., mit einer ver- einfachten Auslieferung an die Republik Kosovo einverstanden zu sein, so- fern er nicht bis am 28. November 2011 seine Einwilligung widerrufe. Am
24. November 2011 zog er sein Einverständnis zurück (act. 5.6). Das BJ lud A. am 25. November 2011 zur Einreichung einer schriftlichen Stellung- nahme zum kosovarischen Auslieferungsersuchen ein (act. 5.7), welche am 28. Dezember 2011 übermittelt wurde (act. 5.9).
C. Mit Note vom 6. Januar 2012 ersuchte das BJ die kosovarische Botschaft in Bern um Abgabe von verschiedenen Zusicherungen (act. 5.10). Diese gingen am 30. Januar 2012 per Note beim BJ ein und wurden A. am
31. Januar 2012 zu einer allfälligen Stellungnahme weitergeleitet (act. 5.11, 5.12).
D. Am 21. Februar 2012 erliess das BJ einen Auslieferungsentscheid, lehnte den Antrag auf Sistierung des Auslieferungsersuchens ab und verfügte die Auslieferung von A. für die dem Auslieferungsersuchen der kosovarischen
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Botschaft in Bern vom 6. September, ergänzt am 17. Oktober 2011 und
30. Januar 2012 zugrunde liegenden Straftaten (act. 1.1).
Mit Eingabe vom 22. März 2012 führt A. Beschwerde bei der Beschwerde- kammer des Bundesstrafgerichts und beantragt Folgendes (act. 1):
„1. Es sei der Auslieferungsentscheid des Bundesamtes für Justiz vom 21.02.2012 aufzu- heben und es sei die Auslieferung des Beschwerdeführers an die Republik Kosovo zu verweigern.
2. Eventuell sei die Auslieferung des Beschwerdeführers an die Republik Kosovo bis zum rechtskräftigen Entscheid des obersten Gerichts in Prishtina nicht zu vollziehen und es sei dem Beschwerdeführer gestattet, in der Schweiz den Entscheid des obersten Ge- richtes abzuwarten.
3. Es sei das Auslieferungsverfahren bis zur rechtskräftigen Erledigung der Anträge vor dem Amtsgericht in Peja zu sistieren und es sei A. aus der Auslieferungshaft zu ent- lassen unter vorgängiger Deponierung seiner Reiseausweise beim Untersuchungsrich- teramt in Flums und mit der Auflage, sich bei der Polizei seines Wohnortes regelmäs- sig zu melden, wobei das Bundesamt für Justiz die zeitliche Häufigkeit der polizeilichen Meldungen bestimmen soll.
4. Allenfalls soll A. die Hinterlegung einer Kaution auferlegt werden, wobei der Betrag dieser Kaution entsprechend seinen derzeitigen finanziellen Möglichkeiten festzulegen ist.
5. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Beschwerdegegners.“
Das BJ beantragt in seiner Beschwerdeantwort vom 16. April 2012 die kos- tenfällige Abweisung der Beschwerde (act. 5). Mit Schreiben vom 3. Mai 2012 stellt der Beschwerdeführer den Antrag auf sofortige Entlassung aus der Auslieferungshaft (act. 8), worüber das BJ am 4. Mai 2012 in Kenntnis gesetzt wurde (act. 10).
Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen eingegangen.
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Erwägungen (15 Absätze)
E. 1.1 Bis heute ist die Republik Kosovo weder dem Europäischen Auslieferungs- übereinkommen beigetreten noch wurde ein bilateraler Staatsvertrag be- züglich Auslieferungsverfahren mit der Schweiz abgeschlossen. Mangels staatsvertraglicher Regelung gelangen daher vorliegend die Vorschriften des internen schweizerischen Rechts zur Anwendung d.h. diejenigen des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351.1) und die Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSV; SR 351.11; vgl. TPF 2008 61 E. 1.5 S. 65 f.).
E. 1.2 Gegen Auslieferungsentscheide des BJ kann innert 30 Tagen seit der Er- öffnung des Entscheids bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafge- richts Beschwerde geführt werden (Art. 55 Abs. 3 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 IRSG; Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 des Bundesgesetzes vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes, Strafbehördenorga- nisationsgesetz, StBOG; SR 173.71; Art. 19 Abs. 1 des Organisationsreg- lements für das Bundesstrafgericht vom 31. August 2010, Organisations- reglement BStGer, BStGerOR; SR 173.713.161). Der Auslieferungsent- scheid des Beschwerdegegners datiert vom 21. Februar 2012. Die Be- schwerde vom 22. März 2012 ist demnach fristgerecht eingereicht worden, weshalb darauf einzutreten ist.
E. 2.1 Der Beschwerdeführer führt aus, bei einer Auslieferung an die Republik Kosovo erfahre er keine rechtsstaatliche Behandlung. Er habe bereits ei- nen Grossteil der ihm auferlegten Freiheitsstrafe im Kosovo verbüsst. Da- her wisse er, dass er keine Behandlung zu erwarten habe, welche den Menschenrechtsnormen entspreche (act. 1, S. 3). Er schenke den kosova- rischen Zusicherungen auf Einhaltung der Menschenrechte keinen Glauben (act. 1, S. 4). Er gehe selbstverständlich davon aus, dass seine Menschen- rechte im kommenden Strafvollzug schwerwiegend verletzt würden, doch dies könne er nicht zum Voraus beweisen (act. 1, S. 6).
E. 2.2 Die Schweiz prüft die Auslieferungsvoraussetzungen auch im Lichte ihrer grundrechtlichen völkerrechtlichen Verpflichtungen (vgl. Art. 2 IRSG). Nach internationalem Völkerrecht sind Folter und jede andere Art grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung verboten (Art. 10 Abs. 3 BV, Art. 3 EMRK, Art. 7 und 10 Ziff. 1 des internationalen
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Paktes vom 16. Dezember 1966 über bürgerliche und politische Rechte [UNO-Pakt II; SR 0.103.2]). Niemand darf in einen Staat ausgeliefert wer- den, in dem ihm Folter oder eine andere Art grausamer und unmenschli- cher Behandlung oder Bestrafung droht (Art. 25 Abs. 3 BV; BGE 133 IV 76 E. 4.1; 123 II 161 E. 6a, je m.w.H.).
Besteht die Gefahr, dass der Verfolgte im ersuchenden Staat einer gegen Art. 3 EMRK verstossenden unmenschlichen oder erniedrigenden Behand- lung ausgesetzt sein könnte, wird die Auslieferung in Anwendung von Art. 80p IRSG von der Abgabe einer förmlichen Garantieerklärung bezüg- lich der Einhaltung der Grund- und Menschenrechte abhängig gemacht (BGE 133 IV 76 E. 4.1 und 4.5 S. 86 ff.; 134 IV 156 E. 6.3 S. 164). In heik- len Konstellationen kann der ersuchende Staat im konkreten Einzelfall auch zur Einhaltung weiterer bestimmter Verfahrensgarantien als Bedingung für eine Auslieferung verpflichtet werden. Dies gilt namentlich für die Zulas- sung unangemeldeter Haftbesuche und die Beobachtung des Strafverfah- rens durch Vertreter der Botschaft des ersuchten Staates. Ebenso denkbar sind Zusicherungen betreffend Sicherstellung der Gesundheit der ausgelie- ferten Person und Zugang zu genügender medizinischer Versorgung, Mög- lichkeit der ausgelieferten Person, sich jederzeit an die diplomatische Ver- tretung der Schweiz zu wenden, Orientierung der diplomatischen Vertre- tung über eine allfällige Verlegung, Besuchsrecht der Angehörigen sowie das Recht uneingeschränkt und unüberwacht mit dem Wahl- oder Offizial- verteidiger zu verkehren (BGE 134 IV 156 E. 6.14.1 ff. S. 173; 133 IV 76 E. 4.5, 4.5.1 – 4.5.4, 4.7, 4.8; Urteil des Bundesgerichts 1C_205/2007 vom
18. Dezember 2007, E. 6.3, 6.14 – 6.14.4; je m.w.H.).
Bei Ländern mit bewährter Rechtsstaatskultur – insbesondere jenen West- europas – bestehen regelmässig keine ernsthaften Gründe für die Annah- me, dass der Verfolgte bei einer Auslieferung dem Risiko einer Art. 3 EMRK verletzenden Behandlung ausgesetzt sein könnte. Deshalb wird hier die Auslieferung ohne Auflagen gewährt. Demgegenüber gibt es gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Fälle, in denen zwar ernsthafte Gründe für die Annahme bestehen, dass der Verfolgte im ersu- chenden Staat einer menschenrechtswidrigen Behandlung ausgesetzt sein könnte, dieses Risiko aber mittels diplomatischer Garantien behoben oder jedenfalls auf ein so geringes Mass herabgesetzt werden kann, dass es als nur noch theoretisch erscheint, so dass dem Auslieferungsersuchen, unter Auflagen, dennoch stattgegeben werden kann. Eine gänzliche Verweige- rung der Auslieferung rechtfertigt sich nur ausnahmsweise, wenn das Risi- ko einer menschenrechtswidrigen Behandlung auch mit diplomatischen Zu-
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sicherungen nicht auf ein Mass herabgesetzt werden kann, dass es als nur noch theoretisch erscheint (BGE 134 IV 156 E. 6.7 S. 169 f.).
Für die Beantwortung der Frage, ob im Einzelfall eine Auslieferung nur nach Einholung einer förmlichen Garantieerklärung zulässig ist, ist eine Ri- sikobeurteilung vorzunehmen. Zunächst ist die allgemeine menschenrecht- liche Situation im ersuchenden Staat zu würdigen. Sodann – und vor al- lem – ist zu prüfen, ob der Verfolgte selber aufgrund der konkreten Um- stände seines Falles der Gefahr einer menschenrechtswidrigen Behand- lung ausgesetzt wäre. Dabei spielt insbesondere eine Rolle, ob er gegebe- nenfalls zu einer Personengruppe gehört, die im ersuchenden Staat in be- sonderem Masse gefährdet ist (BGE 134 IV 156 E. 6.8 S. 170).
E. 2.3 Das BJ ersuchte die Republik Kosovo mit Schreiben vom 6. Januar 2012 um Abgabe verschiedener Zusicherungen (act. 5.10). Mit Note vom 30. Ja- nuar 2012 sicherte diese namentlich korrekte Haftbedingungen im Rahmes des Strafvollzugs zu (act. 5.12).
Diese Zusicherung genügt den bundesgerichtlichen Anforderungen (vgl. supra E. 2.2) und ist glaubhaft (vgl. Entscheid des Bundesstrafgerichts TPF 2010 56 E. 6.4.2, wo die Glaubhaftigkeit der Garantieerklärung verneint wurde). Auch die Präsenz der Rechtsstaatlichkeitsmission der Europäi- schen Union im Kosovo (EULEX Kosovo) bietet eine gewisse Gewähr auf Einhaltung der Menschenrechte (vgl. insbesondere Entscheid des Bundes- strafgerichts RR.2010.233 und RR.2010.254 vom 4. April 2011, E. 5.3 i.V.m. Urteil des Bundesgerichts 1C_181/2011 vom 24. Mai 2011 betref- fend Beurteilung der Lage im Kosovo durch das EDA im Jahr 2010). Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als unbegründet.
E. 3.1 Der Beschwerdeführer beruft sich sodann auf das Recht auf Familienleben, bei einer Auslieferung werde die ganze Familie auseinandergerissen und armengenössig (act. 1, S. 4). Gestützt auf Art. 8 Ziff. 2 EMRK beantragt er die Sistierung des Auslieferungsverfahrens. Er habe durch Rechtsanwalt Tome Gashi am 20. Dezember 2011 beim Amtsgericht in Peja einen Antrag auf Überprüfung der Strafverfahrensvorschriften und auf Strafmilderung einreichen lassen (act. 1, S. 3 f.). Die Auslieferung sei zu sistieren, bis das kosovarische Gericht entschieden hat, ob die restliche Verbüssung der Freiheitsstrafe aufzuheben sei. Dies sei gemäss Rechtsanwalt Tome Gashi nach kosovarischem Recht möglich (act. 1, S. 6).
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E. 3.2 Gemäss ständiger, restriktiver Rechtsprechung kann Art. 8 EMRK einer Auslieferung nur bei aussergewöhnlichen familiären Verhältnissen entge- genstehen. So hat das Bundesgericht in BGE 122 II 485 E. 3e (wiederge- geben in Urteil des Bundesgerichtes 1A.203/2011 vom 7. Februar 2002, E. 3.2) entschieden, angesichts des Gewichts der auf dem Spiele stehen- den privaten Interessen eine Auslieferung ausnahmsweise zu verweigern. In jenem Fall spielte der Auszuliefernde in concreto im Familienleben mit seiner Freundin und den beiden Töchtern eine entscheidende Rolle. Dabei war insbesondere die grosse psychische Zerbrechlichkeit seiner schwange- ren, zu hundert Prozent invaliden Freundin ins Gewicht gefallen. Diese sei durch die Auslieferungshaft in einen depressiven Angstzustand mit Selbst- mordideen versetzt worden. Sie wie auch die beiden Töchter hätten die In- haftierung als wahre Katastrophe erlebt. Abschliessend würdigte das Bun- desgericht auch die lediglich mittlere Schwere der der Verurteilung zugrun- de liegenden Straftaten. Grundsätzlich rechtfertigt jedoch Art. 8 Ziff. 2 EMRK Eingriffe in das Recht auf Schutz der Familie als Massnahme zur Bekämpfung des Verbrechens (BGE 117 Ib 210 E. 3cc S. 216 m.w.H).
E. 3.3 Es sind vorliegend keine Umstände ersichtlich, welche – wie im vorstehend erläuterten Fall – der Auslieferung entgegenstehen könnten. Zwar wird die Strafverfolgung im Kosovo für die familiären Verhältnisse des Beschwerde- führers eine Belastung darstellen. Diese geht jedoch nicht wesentlich über das Übliche jeder durch Strafvollzug erfolgten Belastung hinaus und stellt insofern keinen unzulässigen Eingriff in das Recht auf Schutz der Familie dar. Eine Einschränkung des Familienlebens lässt sich wie in jedem andern Straffall, in dem eine freiheitsentziehende Sanktion zu verhängen ist, nicht vermeiden. Die Beschwerde erweist sich auch in diesem Punkt als unbe- gründet
E. 4.1 Der Beschwerdeführer wendet schliesslich ein, die angeblich begangene Straftat liege 10 Jahre zurück. Vom 28. Dezember 2012 bis zum 17. Mai 2004 habe er die Freiheitsstrafe verbüsst und sei am 17. Mai 2004 aus dem Strafvollzug entlassen worden. Es sei nicht verständlich, dass er aus dem Strafvollzug entlassen wurde und 8 Jahre danach zwecks Verbüssung der Reststrafe auszuliefern sei, wo doch irgendwie schon sicher sei, dass auch im Kosovo bei guter Führung ein Teilerlass gewiss sei. Aus der Tat- sache, dass aus der Anklage wegen versuchten Mordes schliesslich die rechtliche Bewertung auf schweren Diebstahl und Raub reduziert wurde, sei sodann ersichtlich, wie fahrlässig und willkürlich die Anklagebehörde Taten strafrechtlich beurteile. Die angeblich Geschädigte sei ausserdem an
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der Verhandlung nicht anwesend gewesen. Da ihre Äusserungen nicht in Frage gestellt werden konnten, sei eine Verteidigung insofern verunmög- licht gewesen (act. 1, S. 5).
E. 4.2 Nach Massgabe des IRSG ist die Auslieferung zulässig, wenn nach den Unterlagen des Ersuchens die Tat nach dem Recht sowohl der Schweiz als auch des ersuchenden Staates mit einer freiheitsbeschränkenden Sanktion im Höchstmass von mindestens einem Jahr oder mit einer schwereren Sanktion bedroht ist und nicht der schweizerischen Gerichtsbarkeit unter- liegt (Art. 35 Abs. 1 IRSG). Die ersuchende Behörde hat insbesondere den Gegenstand und den Grund ihres Ersuchens zu spezifizieren (vgl. Art. 28 Abs. 2 lit. b IRSG) und das Rechtshilfeersuchen hat eine kurze Darstellung des wesentlichen Sachverhaltes zu enthalten (vgl. Art. 28 Abs. 3 lit. a IRSG). Der Rechtshilferichter hat weder Tat- noch Schuldfragen zu prüfen und grundsätzlich auch keine Beweiswürdigung vorzunehmen, es sei denn die Sachverhaltsdarstellung im Rechtshilfeersuchen enthalte offensichtliche Fehler, Lücken oder Widersprüche (BGE 132 II 81 E. 2.1 S. 85; 125 II 250 E. 5b S. 257, je m.w.H.).
E. 4.3 Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Amtsgerichts Peje vom 17. Mai 2004 i.V.m. dem Urteil des Obersten Gerichts der Republik Kosovo vom
24. November 2004 zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und 6 Monaten verurteilt. Die Auslieferungsvoraussetzungen gemäss Art. 35 Abs. 1 IRSG sind erfüllt. Mit Schreiben vom 30. Januar 2012 hielt die ersuchende Be- hörde zudem ausdrücklich an ihrem Auslieferungsersuchen fest (act. 5.12).
Es ist befremdlich, dass der Beschwerdeführer die Einwände, wonach die angeblich Geschädigte an der Verhandlung nicht anwesend gewesen sei und sich die Anklagebehörde bei der Beurteilung von strafrechtlichen Taten fahrlässig und willkürlich verhalte, erst im vorliegenden Beschwerdeverfah- ren geltend macht. Ohnehin bringt er diesbezüglich keine genügend kon- kreten Anhaltspunkt vor, welche seine Behauptungen zu stützen vermögen. Diese Rügen sowie der Einwand, dass im Kosovo bei guter Führung ein Teilerlass der Strafe gewiss sei, betreffen zudem das ausländische Straf- verfahren und entziehen sich der Prüfung durch den Rechtshilferichter. Der Beschwerdeführer hat diese Rügen allenfalls im Kosovo geltend zu ma- chen. Jedenfalls stellen sie kein Auslieferungshindernis dar (vgl. Art. 37 IRSG).
E. 5 Nach dem Gesagten erweist sich die Auslieferung des Beschwerdeführers an die Republik Kosovo als zulässig. Daher bleibt für die beantragte Sistie-
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rung des Auslieferungsverfahrens bis zum Entscheid bezüglich Strafmilde- rung und Entlassung aus der Auslieferungshaft keinen Raum. Auch der Einwand, wonach der Beschwerdeführer gestützt auf das Europäische Aus- lieferungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957 (EAUe, SR 0.353.1) längst aus der Haft zu entlassen sei (act. 8) geht fehl. Zum einen ist das EAUe vorliegend gar nicht anwendbar (vgl. supra E. 1.1), sondern die ent- sprechende Bestimmung im IRSG, zum andern bezieht sich Art. 16 EAUe bzw. Art. 50 IRSG auf den Fall, wenn der ersuchende Staat kein Ausliefe- rungsersuchen innerhalb einer Frist von 18, maximal 40 Tagen nach der Verhaftung eingereicht hat. Ein Auslieferungshindernis demgegenüber stellt dies nicht dar. Eine Haftentlassung aus diesem Grund kann vorliegend je- doch auch nicht in Betracht kommen, denn die fraglichen Dokumente wur- den zeitlich bereits vor der am 23. November 2011 erfolgte Verhaftung des Beschwerdeführers eingereicht (act. 5.2, 5.3). Die Rüge geht damit fehl.
E. 6.1 Die Beschwerdekammer befreit eine Partei, welche nicht über die erforder- lichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG) und bestellt dieser einen Anwalt, wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig erscheint (Art. 65 Abs. 2 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind Prozessbegehren als aussichtslos anzusehen, wenn die Gewinnaus- sichten beträchtlich geringer erscheinen als die Verlustgefahren und sie deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlust- gefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mit- tel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschlies- sen würde. Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaussichten bestehen, beur- teilt sich nach den Verhältnissen zur Zeit, zu der das Gesuch um unentgelt- liche Rechtspflege gestellt wird (BGE 129 I 129 E. 2.3.1; 128 I 225 E. 2.5.3; 124 I 304 E. 2c).
E. 6.2 Ausgehend von den vorgebrachten Rügen erweist sich die Beschwerde als aussichtslos im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG. Das Gesuch um unentgelt- liche Rechtspflege ist somit abzuweisen. Der vermutungsweise schwierigen finanziellen Situation kann aber gemäss Art. 5 des Reglements des Bun- desstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Ent- schädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR; SR 173.713.162) i.V.m.
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Art. 63 Abs. 4bis VwVG mit einer reduzierten Gerichtsgebühr Rechnung ge- tragen werden.
E. 6.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Ge- richtskosten selber zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG). Für die Berechnung der Gerichtsgebühren gelangt das BStKR i.V.m. Art. 63 Abs. 5 VwVG zur Anwendung. Unter Berücksichtigung aller Umstände ist die Gerichtsgebühr vorliegend auf Fr. 1'000.-- festzusetzen.
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Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
- Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Entscheid vom 8. Juni 2012 Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Emanuel Hochstrasser und Giorgio Bomio, Gerichtsschreiberin Marion Schmid
Parteien
A., vertreten durch Rechtsanwalt Alban Brodbeck,
Beschwerdeführer
gegen
BUNDESAMT FÜR JUSTIZ, FACHBEREICH AUS- LIEFERUNG,
Beschwerdegegner
Gegenstand
Auslieferung an die Republik Kosovo
Beschwerde gegen Auslieferungsentscheid (Art. 55 IRSG)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: RR.2012.56 und RP.2012.18
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Sachverhalt:
A. Mit Note vom 6. September, ergänzt am 17. Oktober 2011 ersuchte die ko- sovarische Botschaft in Bern die Schweiz um Auslieferung des kosovari- schen Staatsangehörigen A. im Hinblick auf die Vollstreckung einer Frei- heitsstrafe von 3 Jahren und 6 Monaten (unter Anrechnung der zwischen dem 28. Dezember 2002 bis 17. Mai 2004 erstandene Untersuchungshaft) (act. 5.2, 5.3). Die Auslieferung wird gestützt auf das rechtskräftige Urteil des Amtsgerichts Peje vom 17. Mai 2004 i.V.m. dem Urteil des Obersten Gerichts der Republik Kosovo vom 24. November 2004 verlangt (act. 5.2). A. wird vorgeworfen, am 26. Dezember 2002 auf der Verbindungsstrasse zwischen den Orten U. und V. die Geschädigte B. namentlich mit Faust- schlägen ins Gesicht verletzt zu haben, wodurch diese das Bewusstsein verloren habe. Sodann habe ihr A. mit einem stumpfen Gegenstand teil- weise den Nacken aufgeschlitzt und die Geldbörse mit EUR 195.-- entris- sen. Daraufhin habe er sich vom Tatort entfernt und das Opfer liegen ge- lassen (act. 5.2).
B. Am 23. November 2011 wurde A. gestützt auf den Auslieferungshaftbefehl des Bundesamtes für Justiz (nachfolgend „BJ“) vom 4. November 2011 (act. 5.4) im Kanton St. Gallen festgenommen und in provisorische Auslie- ferungshaft versetzt. Anlässlich seiner Anhörung erklärte A., mit einer ver- einfachten Auslieferung an die Republik Kosovo einverstanden zu sein, so- fern er nicht bis am 28. November 2011 seine Einwilligung widerrufe. Am
24. November 2011 zog er sein Einverständnis zurück (act. 5.6). Das BJ lud A. am 25. November 2011 zur Einreichung einer schriftlichen Stellung- nahme zum kosovarischen Auslieferungsersuchen ein (act. 5.7), welche am 28. Dezember 2011 übermittelt wurde (act. 5.9).
C. Mit Note vom 6. Januar 2012 ersuchte das BJ die kosovarische Botschaft in Bern um Abgabe von verschiedenen Zusicherungen (act. 5.10). Diese gingen am 30. Januar 2012 per Note beim BJ ein und wurden A. am
31. Januar 2012 zu einer allfälligen Stellungnahme weitergeleitet (act. 5.11, 5.12).
D. Am 21. Februar 2012 erliess das BJ einen Auslieferungsentscheid, lehnte den Antrag auf Sistierung des Auslieferungsersuchens ab und verfügte die Auslieferung von A. für die dem Auslieferungsersuchen der kosovarischen
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Botschaft in Bern vom 6. September, ergänzt am 17. Oktober 2011 und
30. Januar 2012 zugrunde liegenden Straftaten (act. 1.1).
Mit Eingabe vom 22. März 2012 führt A. Beschwerde bei der Beschwerde- kammer des Bundesstrafgerichts und beantragt Folgendes (act. 1):
„1. Es sei der Auslieferungsentscheid des Bundesamtes für Justiz vom 21.02.2012 aufzu- heben und es sei die Auslieferung des Beschwerdeführers an die Republik Kosovo zu verweigern.
2. Eventuell sei die Auslieferung des Beschwerdeführers an die Republik Kosovo bis zum rechtskräftigen Entscheid des obersten Gerichts in Prishtina nicht zu vollziehen und es sei dem Beschwerdeführer gestattet, in der Schweiz den Entscheid des obersten Ge- richtes abzuwarten.
3. Es sei das Auslieferungsverfahren bis zur rechtskräftigen Erledigung der Anträge vor dem Amtsgericht in Peja zu sistieren und es sei A. aus der Auslieferungshaft zu ent- lassen unter vorgängiger Deponierung seiner Reiseausweise beim Untersuchungsrich- teramt in Flums und mit der Auflage, sich bei der Polizei seines Wohnortes regelmäs- sig zu melden, wobei das Bundesamt für Justiz die zeitliche Häufigkeit der polizeilichen Meldungen bestimmen soll.
4. Allenfalls soll A. die Hinterlegung einer Kaution auferlegt werden, wobei der Betrag dieser Kaution entsprechend seinen derzeitigen finanziellen Möglichkeiten festzulegen ist.
5. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Beschwerdegegners.“
Das BJ beantragt in seiner Beschwerdeantwort vom 16. April 2012 die kos- tenfällige Abweisung der Beschwerde (act. 5). Mit Schreiben vom 3. Mai 2012 stellt der Beschwerdeführer den Antrag auf sofortige Entlassung aus der Auslieferungshaft (act. 8), worüber das BJ am 4. Mai 2012 in Kenntnis gesetzt wurde (act. 10).
Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen eingegangen.
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Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Bis heute ist die Republik Kosovo weder dem Europäischen Auslieferungs- übereinkommen beigetreten noch wurde ein bilateraler Staatsvertrag be- züglich Auslieferungsverfahren mit der Schweiz abgeschlossen. Mangels staatsvertraglicher Regelung gelangen daher vorliegend die Vorschriften des internen schweizerischen Rechts zur Anwendung d.h. diejenigen des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351.1) und die Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSV; SR 351.11; vgl. TPF 2008 61 E. 1.5 S. 65 f.).
1.2 Gegen Auslieferungsentscheide des BJ kann innert 30 Tagen seit der Er- öffnung des Entscheids bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafge- richts Beschwerde geführt werden (Art. 55 Abs. 3 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 IRSG; Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 des Bundesgesetzes vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes, Strafbehördenorga- nisationsgesetz, StBOG; SR 173.71; Art. 19 Abs. 1 des Organisationsreg- lements für das Bundesstrafgericht vom 31. August 2010, Organisations- reglement BStGer, BStGerOR; SR 173.713.161). Der Auslieferungsent- scheid des Beschwerdegegners datiert vom 21. Februar 2012. Die Be- schwerde vom 22. März 2012 ist demnach fristgerecht eingereicht worden, weshalb darauf einzutreten ist.
2. 2.1 Der Beschwerdeführer führt aus, bei einer Auslieferung an die Republik Kosovo erfahre er keine rechtsstaatliche Behandlung. Er habe bereits ei- nen Grossteil der ihm auferlegten Freiheitsstrafe im Kosovo verbüsst. Da- her wisse er, dass er keine Behandlung zu erwarten habe, welche den Menschenrechtsnormen entspreche (act. 1, S. 3). Er schenke den kosova- rischen Zusicherungen auf Einhaltung der Menschenrechte keinen Glauben (act. 1, S. 4). Er gehe selbstverständlich davon aus, dass seine Menschen- rechte im kommenden Strafvollzug schwerwiegend verletzt würden, doch dies könne er nicht zum Voraus beweisen (act. 1, S. 6).
2.2 Die Schweiz prüft die Auslieferungsvoraussetzungen auch im Lichte ihrer grundrechtlichen völkerrechtlichen Verpflichtungen (vgl. Art. 2 IRSG). Nach internationalem Völkerrecht sind Folter und jede andere Art grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung verboten (Art. 10 Abs. 3 BV, Art. 3 EMRK, Art. 7 und 10 Ziff. 1 des internationalen
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Paktes vom 16. Dezember 1966 über bürgerliche und politische Rechte [UNO-Pakt II; SR 0.103.2]). Niemand darf in einen Staat ausgeliefert wer- den, in dem ihm Folter oder eine andere Art grausamer und unmenschli- cher Behandlung oder Bestrafung droht (Art. 25 Abs. 3 BV; BGE 133 IV 76 E. 4.1; 123 II 161 E. 6a, je m.w.H.).
Besteht die Gefahr, dass der Verfolgte im ersuchenden Staat einer gegen Art. 3 EMRK verstossenden unmenschlichen oder erniedrigenden Behand- lung ausgesetzt sein könnte, wird die Auslieferung in Anwendung von Art. 80p IRSG von der Abgabe einer förmlichen Garantieerklärung bezüg- lich der Einhaltung der Grund- und Menschenrechte abhängig gemacht (BGE 133 IV 76 E. 4.1 und 4.5 S. 86 ff.; 134 IV 156 E. 6.3 S. 164). In heik- len Konstellationen kann der ersuchende Staat im konkreten Einzelfall auch zur Einhaltung weiterer bestimmter Verfahrensgarantien als Bedingung für eine Auslieferung verpflichtet werden. Dies gilt namentlich für die Zulas- sung unangemeldeter Haftbesuche und die Beobachtung des Strafverfah- rens durch Vertreter der Botschaft des ersuchten Staates. Ebenso denkbar sind Zusicherungen betreffend Sicherstellung der Gesundheit der ausgelie- ferten Person und Zugang zu genügender medizinischer Versorgung, Mög- lichkeit der ausgelieferten Person, sich jederzeit an die diplomatische Ver- tretung der Schweiz zu wenden, Orientierung der diplomatischen Vertre- tung über eine allfällige Verlegung, Besuchsrecht der Angehörigen sowie das Recht uneingeschränkt und unüberwacht mit dem Wahl- oder Offizial- verteidiger zu verkehren (BGE 134 IV 156 E. 6.14.1 ff. S. 173; 133 IV 76 E. 4.5, 4.5.1 – 4.5.4, 4.7, 4.8; Urteil des Bundesgerichts 1C_205/2007 vom
18. Dezember 2007, E. 6.3, 6.14 – 6.14.4; je m.w.H.).
Bei Ländern mit bewährter Rechtsstaatskultur – insbesondere jenen West- europas – bestehen regelmässig keine ernsthaften Gründe für die Annah- me, dass der Verfolgte bei einer Auslieferung dem Risiko einer Art. 3 EMRK verletzenden Behandlung ausgesetzt sein könnte. Deshalb wird hier die Auslieferung ohne Auflagen gewährt. Demgegenüber gibt es gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Fälle, in denen zwar ernsthafte Gründe für die Annahme bestehen, dass der Verfolgte im ersu- chenden Staat einer menschenrechtswidrigen Behandlung ausgesetzt sein könnte, dieses Risiko aber mittels diplomatischer Garantien behoben oder jedenfalls auf ein so geringes Mass herabgesetzt werden kann, dass es als nur noch theoretisch erscheint, so dass dem Auslieferungsersuchen, unter Auflagen, dennoch stattgegeben werden kann. Eine gänzliche Verweige- rung der Auslieferung rechtfertigt sich nur ausnahmsweise, wenn das Risi- ko einer menschenrechtswidrigen Behandlung auch mit diplomatischen Zu-
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sicherungen nicht auf ein Mass herabgesetzt werden kann, dass es als nur noch theoretisch erscheint (BGE 134 IV 156 E. 6.7 S. 169 f.).
Für die Beantwortung der Frage, ob im Einzelfall eine Auslieferung nur nach Einholung einer förmlichen Garantieerklärung zulässig ist, ist eine Ri- sikobeurteilung vorzunehmen. Zunächst ist die allgemeine menschenrecht- liche Situation im ersuchenden Staat zu würdigen. Sodann – und vor al- lem – ist zu prüfen, ob der Verfolgte selber aufgrund der konkreten Um- stände seines Falles der Gefahr einer menschenrechtswidrigen Behand- lung ausgesetzt wäre. Dabei spielt insbesondere eine Rolle, ob er gegebe- nenfalls zu einer Personengruppe gehört, die im ersuchenden Staat in be- sonderem Masse gefährdet ist (BGE 134 IV 156 E. 6.8 S. 170).
2.3 Das BJ ersuchte die Republik Kosovo mit Schreiben vom 6. Januar 2012 um Abgabe verschiedener Zusicherungen (act. 5.10). Mit Note vom 30. Ja- nuar 2012 sicherte diese namentlich korrekte Haftbedingungen im Rahmes des Strafvollzugs zu (act. 5.12).
Diese Zusicherung genügt den bundesgerichtlichen Anforderungen (vgl. supra E. 2.2) und ist glaubhaft (vgl. Entscheid des Bundesstrafgerichts TPF 2010 56 E. 6.4.2, wo die Glaubhaftigkeit der Garantieerklärung verneint wurde). Auch die Präsenz der Rechtsstaatlichkeitsmission der Europäi- schen Union im Kosovo (EULEX Kosovo) bietet eine gewisse Gewähr auf Einhaltung der Menschenrechte (vgl. insbesondere Entscheid des Bundes- strafgerichts RR.2010.233 und RR.2010.254 vom 4. April 2011, E. 5.3 i.V.m. Urteil des Bundesgerichts 1C_181/2011 vom 24. Mai 2011 betref- fend Beurteilung der Lage im Kosovo durch das EDA im Jahr 2010). Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als unbegründet.
3. 3.1 Der Beschwerdeführer beruft sich sodann auf das Recht auf Familienleben, bei einer Auslieferung werde die ganze Familie auseinandergerissen und armengenössig (act. 1, S. 4). Gestützt auf Art. 8 Ziff. 2 EMRK beantragt er die Sistierung des Auslieferungsverfahrens. Er habe durch Rechtsanwalt Tome Gashi am 20. Dezember 2011 beim Amtsgericht in Peja einen Antrag auf Überprüfung der Strafverfahrensvorschriften und auf Strafmilderung einreichen lassen (act. 1, S. 3 f.). Die Auslieferung sei zu sistieren, bis das kosovarische Gericht entschieden hat, ob die restliche Verbüssung der Freiheitsstrafe aufzuheben sei. Dies sei gemäss Rechtsanwalt Tome Gashi nach kosovarischem Recht möglich (act. 1, S. 6).
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3.2 Gemäss ständiger, restriktiver Rechtsprechung kann Art. 8 EMRK einer Auslieferung nur bei aussergewöhnlichen familiären Verhältnissen entge- genstehen. So hat das Bundesgericht in BGE 122 II 485 E. 3e (wiederge- geben in Urteil des Bundesgerichtes 1A.203/2011 vom 7. Februar 2002, E. 3.2) entschieden, angesichts des Gewichts der auf dem Spiele stehen- den privaten Interessen eine Auslieferung ausnahmsweise zu verweigern. In jenem Fall spielte der Auszuliefernde in concreto im Familienleben mit seiner Freundin und den beiden Töchtern eine entscheidende Rolle. Dabei war insbesondere die grosse psychische Zerbrechlichkeit seiner schwange- ren, zu hundert Prozent invaliden Freundin ins Gewicht gefallen. Diese sei durch die Auslieferungshaft in einen depressiven Angstzustand mit Selbst- mordideen versetzt worden. Sie wie auch die beiden Töchter hätten die In- haftierung als wahre Katastrophe erlebt. Abschliessend würdigte das Bun- desgericht auch die lediglich mittlere Schwere der der Verurteilung zugrun- de liegenden Straftaten. Grundsätzlich rechtfertigt jedoch Art. 8 Ziff. 2 EMRK Eingriffe in das Recht auf Schutz der Familie als Massnahme zur Bekämpfung des Verbrechens (BGE 117 Ib 210 E. 3cc S. 216 m.w.H).
3.3 Es sind vorliegend keine Umstände ersichtlich, welche – wie im vorstehend erläuterten Fall – der Auslieferung entgegenstehen könnten. Zwar wird die Strafverfolgung im Kosovo für die familiären Verhältnisse des Beschwerde- führers eine Belastung darstellen. Diese geht jedoch nicht wesentlich über das Übliche jeder durch Strafvollzug erfolgten Belastung hinaus und stellt insofern keinen unzulässigen Eingriff in das Recht auf Schutz der Familie dar. Eine Einschränkung des Familienlebens lässt sich wie in jedem andern Straffall, in dem eine freiheitsentziehende Sanktion zu verhängen ist, nicht vermeiden. Die Beschwerde erweist sich auch in diesem Punkt als unbe- gründet
4. 4.1 Der Beschwerdeführer wendet schliesslich ein, die angeblich begangene Straftat liege 10 Jahre zurück. Vom 28. Dezember 2012 bis zum 17. Mai 2004 habe er die Freiheitsstrafe verbüsst und sei am 17. Mai 2004 aus dem Strafvollzug entlassen worden. Es sei nicht verständlich, dass er aus dem Strafvollzug entlassen wurde und 8 Jahre danach zwecks Verbüssung der Reststrafe auszuliefern sei, wo doch irgendwie schon sicher sei, dass auch im Kosovo bei guter Führung ein Teilerlass gewiss sei. Aus der Tat- sache, dass aus der Anklage wegen versuchten Mordes schliesslich die rechtliche Bewertung auf schweren Diebstahl und Raub reduziert wurde, sei sodann ersichtlich, wie fahrlässig und willkürlich die Anklagebehörde Taten strafrechtlich beurteile. Die angeblich Geschädigte sei ausserdem an
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der Verhandlung nicht anwesend gewesen. Da ihre Äusserungen nicht in Frage gestellt werden konnten, sei eine Verteidigung insofern verunmög- licht gewesen (act. 1, S. 5).
4.2 Nach Massgabe des IRSG ist die Auslieferung zulässig, wenn nach den Unterlagen des Ersuchens die Tat nach dem Recht sowohl der Schweiz als auch des ersuchenden Staates mit einer freiheitsbeschränkenden Sanktion im Höchstmass von mindestens einem Jahr oder mit einer schwereren Sanktion bedroht ist und nicht der schweizerischen Gerichtsbarkeit unter- liegt (Art. 35 Abs. 1 IRSG). Die ersuchende Behörde hat insbesondere den Gegenstand und den Grund ihres Ersuchens zu spezifizieren (vgl. Art. 28 Abs. 2 lit. b IRSG) und das Rechtshilfeersuchen hat eine kurze Darstellung des wesentlichen Sachverhaltes zu enthalten (vgl. Art. 28 Abs. 3 lit. a IRSG). Der Rechtshilferichter hat weder Tat- noch Schuldfragen zu prüfen und grundsätzlich auch keine Beweiswürdigung vorzunehmen, es sei denn die Sachverhaltsdarstellung im Rechtshilfeersuchen enthalte offensichtliche Fehler, Lücken oder Widersprüche (BGE 132 II 81 E. 2.1 S. 85; 125 II 250 E. 5b S. 257, je m.w.H.).
4.3 Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Amtsgerichts Peje vom 17. Mai 2004 i.V.m. dem Urteil des Obersten Gerichts der Republik Kosovo vom
24. November 2004 zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und 6 Monaten verurteilt. Die Auslieferungsvoraussetzungen gemäss Art. 35 Abs. 1 IRSG sind erfüllt. Mit Schreiben vom 30. Januar 2012 hielt die ersuchende Be- hörde zudem ausdrücklich an ihrem Auslieferungsersuchen fest (act. 5.12).
Es ist befremdlich, dass der Beschwerdeführer die Einwände, wonach die angeblich Geschädigte an der Verhandlung nicht anwesend gewesen sei und sich die Anklagebehörde bei der Beurteilung von strafrechtlichen Taten fahrlässig und willkürlich verhalte, erst im vorliegenden Beschwerdeverfah- ren geltend macht. Ohnehin bringt er diesbezüglich keine genügend kon- kreten Anhaltspunkt vor, welche seine Behauptungen zu stützen vermögen. Diese Rügen sowie der Einwand, dass im Kosovo bei guter Führung ein Teilerlass der Strafe gewiss sei, betreffen zudem das ausländische Straf- verfahren und entziehen sich der Prüfung durch den Rechtshilferichter. Der Beschwerdeführer hat diese Rügen allenfalls im Kosovo geltend zu ma- chen. Jedenfalls stellen sie kein Auslieferungshindernis dar (vgl. Art. 37 IRSG).
5. Nach dem Gesagten erweist sich die Auslieferung des Beschwerdeführers an die Republik Kosovo als zulässig. Daher bleibt für die beantragte Sistie-
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rung des Auslieferungsverfahrens bis zum Entscheid bezüglich Strafmilde- rung und Entlassung aus der Auslieferungshaft keinen Raum. Auch der Einwand, wonach der Beschwerdeführer gestützt auf das Europäische Aus- lieferungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957 (EAUe, SR 0.353.1) längst aus der Haft zu entlassen sei (act. 8) geht fehl. Zum einen ist das EAUe vorliegend gar nicht anwendbar (vgl. supra E. 1.1), sondern die ent- sprechende Bestimmung im IRSG, zum andern bezieht sich Art. 16 EAUe bzw. Art. 50 IRSG auf den Fall, wenn der ersuchende Staat kein Ausliefe- rungsersuchen innerhalb einer Frist von 18, maximal 40 Tagen nach der Verhaftung eingereicht hat. Ein Auslieferungshindernis demgegenüber stellt dies nicht dar. Eine Haftentlassung aus diesem Grund kann vorliegend je- doch auch nicht in Betracht kommen, denn die fraglichen Dokumente wur- den zeitlich bereits vor der am 23. November 2011 erfolgte Verhaftung des Beschwerdeführers eingereicht (act. 5.2, 5.3). Die Rüge geht damit fehl.
6. 6.1 Die Beschwerdekammer befreit eine Partei, welche nicht über die erforder- lichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG) und bestellt dieser einen Anwalt, wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig erscheint (Art. 65 Abs. 2 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind Prozessbegehren als aussichtslos anzusehen, wenn die Gewinnaus- sichten beträchtlich geringer erscheinen als die Verlustgefahren und sie deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlust- gefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mit- tel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschlies- sen würde. Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaussichten bestehen, beur- teilt sich nach den Verhältnissen zur Zeit, zu der das Gesuch um unentgelt- liche Rechtspflege gestellt wird (BGE 129 I 129 E. 2.3.1; 128 I 225 E. 2.5.3; 124 I 304 E. 2c).
6.2 Ausgehend von den vorgebrachten Rügen erweist sich die Beschwerde als aussichtslos im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG. Das Gesuch um unentgelt- liche Rechtspflege ist somit abzuweisen. Der vermutungsweise schwierigen finanziellen Situation kann aber gemäss Art. 5 des Reglements des Bun- desstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Ent- schädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR; SR 173.713.162) i.V.m.
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Art. 63 Abs. 4bis VwVG mit einer reduzierten Gerichtsgebühr Rechnung ge- tragen werden.
6.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Ge- richtskosten selber zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG). Für die Berechnung der Gerichtsgebühren gelangt das BStKR i.V.m. Art. 63 Abs. 5 VwVG zur Anwendung. Unter Berücksichtigung aller Umstände ist die Gerichtsgebühr vorliegend auf Fr. 1'000.-- festzusetzen.
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Bellinzona, 11. Juni 2012
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident:
Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Rechtsanwalt Alban Brodbeck, - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung
Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).