Auslieferung an die Republik Kosovo; Auslieferungsentscheid (Art. 55 IRSG); akzessorisches Haftentlassungsgesuch (Art. 50 Abs. 3 IRSG)
Sachverhalt
A. A1. alias A. reiste am Freitag, 25. Juni 2021, bei Z. in die Schweiz ein. Die Kantonspolizei St. Gallen nahm ihn gestützt auf eine «Interpol Red Notice» der United Nations Interim Administration Mission in Kosovo (UNMIK) fest (act. 4.3). Das Bundesamt für Justiz (nachfolgend «BJ») ordnete am
26. Juni 2021 gegen A. provisorisch Auslieferungshaft an zum Vollzug eines kosovarischen Strafurteils wegen versuchten und vollendeten Mordes (act. 4.1, 4.2; Vollstreckung einer Restfreiheitsstrafe von 8 Jahren und 8 Mo- naten, act. 4.4A). Am 26. Juni 2021 fand die Hafteinvernahme statt (act. 4.3). Das BJ erliess am 28. Juni 2021 den förmlichen Auslieferungshaftbefehl (act. 4.4A).
B. Die Republik Kosovo stellte am 29. Juni 2021 formell das Auslieferungsge- such für A., unter Beilage seiner Verurteilung durch das Bezirksgericht Priz- ren vom 10. April 2006 und der Feststellung der kosovarischen Strafvollzugs- behörden betreffend seine Strafverbüssung. Er sei im Jahr 2016 von einem Hafturlaub nicht wieder in die Strafanstalt zurückgekehrt (act. 4.6).
Rechtsanwalt Andreas Fäh reichte am 9. Juli 2021 seine Vollmacht ein (act. 4.7).
Am 14. Juli 2021 führte die Staatsanwaltschaft St. Gallen die Einvernahme zur Auslieferung mit A. durch (act. 4.8). A. bestätigte, die gesuchte Person zu sein. Er hielt am ordentlichen Auslieferungsverfahren fest und verzichtete nicht auf die Anwendung des Spezialitätsprinzips.
Am 11. August 2021 reichte Rechtsanwalt Andreas Fäh die Stellungnahme zum Auslieferungsersuchen ein (act. 4.11). Er beantragte im Wesentlichen, von einer Auslieferung sei abzusehen.
C. Das BJ bewilligte mit Entscheid vom 2. September 2021 (act. 4.14) die Aus- lieferung von A. an die Republik Kosovo.
D. Dagegen gelangte A. am 6. Oktober 2021 an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts. Er beantragt:
1. Der Auslieferungsentscheid des Bundesamtes für Justiz BJ vom 2. September 2021 sei aufzuheben;
2. Von einer Auslieferung des Beschwerdeführers in die Republik Kosovo zwecks Ver- büssung der verbleibenden Freiheitsstrafe sei abzusehen;
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3. Der Beschwerdeführer sei umgehend aus der Auslieferungshaft zu entlassen;
4. Eventualiter sei der Beschwerdeführer in seinen Wohnsitzstaat Deutschland zu Han- den der dortigen Justizbehörden zu entlassen und die Republik Kosovo sei anzuwei- sen, einen Antrag auf Übernahme des Strafvollzugs an Deutschland zu stellen;
5. Eventualiter sei der Beschwerdeführer nach Kroatien in sein Heimatland zu Handen der dortigen Justizbehörden zu entlassen und die Republik Kosovo sei anzuweisen, einen Antrag auf Übernahme des Strafvollzugs an Deutschland zu stellen;
6. Subeventualiter seien die Schweizer Behörden zur Einholung der folgenden Garan- tien der Republik Kosovo zu verpflichten;
– dass der Beschwerdeführer im kosovarischen Strafvollzug nicht in seiner phy- sischen und psychischen Integrität verletzt wird;
– dass der Beschwerdeführer jederzeit Zugang zu erforderlichen medizinischen Behandlungen wie Physiotherapie, Medikation gegen Diabetes und ärztlichen Untersuchungen aufgrund kardialer Leiden erhält;
– dass die diplomatische Vertretung der Schweiz die Haftbedingungen des Be- schwerdeführers jederzeit überprüfen kann;
– dass der Beschwerdeführer nicht im Dubrava Gefängnis inhaftiert wird;
– dass dem Beschwerdeführer jederzeit die Möglichkeit zur Kontaktaufnahme mit seiner Familie gewährt wird.
7. Dem Beschwerdeführer sei die unentgeltliche Rechtspflege in Bezug auf die Ge- richtskosten zu gewähren;
8. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen;
Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der verfügenden Behörde.
E. Die Beschwerdekammer zeigte dem BJ am 8. Oktober 2021 den Eingang der Beschwerde an, vorab per Fax (act. 2), und lud das Amt gleichentags mit separatem Schreiben zur Beschwerdeantwort ein (act. 3).
Am 12. Oktober 2021 ersuchte das BJ das Justizministerium der Republik Kosovo per E-Mail um Abgabe der «üblichen Garantien» (usual guarantees; act. 4.16). Mit Schreiben vom 13. Oktober 2021 sicherte die Republik Kosovo zusammengefasst zu, (lit. a) Gegenrecht zu gewähren, (lit. b) gemäss EMRK die körperliche und geistige Integrität zu achten, (lit. c) die Strafe EMRK- konform zu vollziehen, (lit. d) das Spezialitätsprinzip zu achten, (lit. e und f) Schweizer Behörden den Ort des Strafvollzugs mitzuteilen und ihnen den jederzeitigen Besuch zu ermöglichen sowie (lit. g und h) Besuche des An- waltes und der Familie zu ermöglichen.
Das BJ reichte am 18. Oktober 2021 die Beschwerdeantwort ein (act. 4). Das Amt beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen. Es führt zur Abgabe von diplomatischen Garantien aus, solche im Auslieferungsverkehr mit Kosovo nicht systematisch zu verlangen. Sie würden gegebenenfalls im Einzelfall einverlangt, namentlich wenn die verfolgte Person zu einer besonders ge- fährdeten Gruppe zähle oder wenn andere besondere Gründe geltend ge- macht worden seien. Vorliegend seien Garantien nicht erforderlich: Eine ernsthaft zu befürchtende schwerwiegende Verletzung der Menschenrechte habe der Beschwerdeführer weder belegt noch glaubhaft gemacht. Seine
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Beschwerde enthalte dazu keine weiteren Argumente, weshalb an dieser Einschätzung festzuhalten sei. Das BJ habe dennoch gewisse Garantien im üblichen Rahmen eingefordert.
F. A. hielt in der Beschwerdereplik vom 25. November 2021 daran fest, Garan- tien zu verlangen (act. 8). Er habe zudem in Kroatien beantragt, die Strafe dort verbüssen zu können. Das vorliegende Beschwerdeverfahren sei daher bis zum Entscheid über das Gesuch um Vollzug in Kroatien zu sistieren.
G. Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.
Erwägungen (7 Absätze)
E. 1.1 Bis heute ist die Republik Kosovo weder Vertragsstaat des Europäischen Auslieferungsübereinkommens noch wurde mit der Schweiz ein bilateraler Staatsvertrag bezüglich Auslieferungsverfahren abgeschlossen. Mangels staatsvertraglicher Regelung gelangen daher vorliegend die Vorschriften des internen schweizerischen Rechts zur Anwendung, d.h. diejenigen des Bun- desgesetzes vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsa- chen (IRSG; SR 351.1) und die Verordnung vom 24. Februar 1982 über in- ternationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSV; SR 351.11; vgl. TPF 2008 61 E. 1.5 S. 65 f.). Im Auslieferungsverkehr sind auch die menschenrechtlichen Verpflichtungen der Schweiz zu beachten (vgl. auch Art. 2 IRSG).
E. 1.2 Auf das vorliegende Beschwerdeverfahren sind zudem anwendbar die Be- stimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Ver- waltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021; Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a des Bundesgesetzes vom
19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes, Straf- behördenorganisationsgesetz, StBOG, SR 173.71; BGE 139 II 404 E. 6/8.2; ZIMMERMANN, La coopération judiciaire internationale en matière pénale,
E. 5 Aufl. 2019, N. 273).
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2.
2.1 Gegen Auslieferungsentscheide des BJ kann innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung des Entscheids bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafge- richts Beschwerde geführt werden (Art. 25 Abs. 1 IRSG i.V.m. Art. 50 Abs. 1 VwVG und Art. 12 Abs. 1 IRSG). Die Frist beginnt an dem auf ihre Mitteilung folgenden Tage zu laufen (Art. 20 Abs. 1 VwVG). 2.2 Als Verfolgter (vgl. Art. 11 Abs. 1 IRSG) ist der Beschwerdeführer zur Einrei- chung des Rechtsmittels legitimiert. Dieses ist auch frist- und formgerecht erhoben worden. Auf die Beschwerde ist damit einzutreten.
3.
3.1 Das BJ hat im Auslieferungsentscheid vom 2. September 2021 geprüft, ob die Auslieferungsvoraussetzungen (namentlich ein auslieferungsfähiges De- likt, beidseitige Strafbarkeit, keine Verjährung) vorliegen und dies bejaht. Der Beschwerdeführer bestreitet dies nicht. Entsprechende Auslieferungshinder- nisse wären auch nicht ersichtlich.
3.2 Der Beschwerdeführer berichtet, er habe sich bei der Arbeit im Gefängnis Dubrava die Beine gebrochen. Er habe keine angemessene medizinische Versorgung erhalten, die notwendigen zwei Operationen habe er selbst be- zahlen müssen. Sein Bruder habe dafür das Operationsmaterial (Schrau- ben/Platten) aus der Schweiz bringen müssen. Er könne heute noch seine Knie nicht mehr richtig beugen und dadurch weder in die Hocke gehen noch knien. Die Stehtoiletten im Gefängnis würden ihm keinen Toilettengang unter würdigen hygienischen Bedingungen erlauben. Ihm seien zudem aufgrund eines Herzinfarktes zwei Stents eingesetzt worden. Er sei auf regelmässige kardiologische Untersuchungen angewiesen. Er benötige überdies wegen Diabetes täglich Medikamente. Die Auslieferung komme daher aus gesund- heitlichen Gründen nicht in Frage. Das BJ habe sich mit diesen Vorbringen gar nicht auseinandergesetzt. Im Gefängnis Dubrava sei er nur nach Zah- lung einer hohen Geldsumme weg vom Pavillon 3 verlegt worden. Der Be- richt des Antifolterkomitees des Europarates bestätige, dass er zum Bewoh- nen durch Menschen nicht geeignet sei. Korruption sei im Gefängnis Dubrava verbreitet und der Alltag gefährlich. Seine Reststrafe dort zu ver- büssen, würde gegen seine Menschenrechte verstossen.
3.3 Das BJ führt im Auslieferungsentscheid aus, aufgrund der bisherigen Erfah- rungen lägen keine Gründe zur Annahme vor, dass der Beschwerdeführer im Kosovo einen Strafvollzug zu erdulden hätte, welcher unter Art. 2 IRSG fallen könnte. Dem BJ seien keine entsprechenden Beanstandungen aus früheren Auslieferungsverfahren bekannt. Es sei dabei nie zu stichhaltigen
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Rügen der ausgelieferten Personen gekommen, wonach die Republik Ko- sovo z.B. das Spezialitätsprinzip nicht eingehalten oder Menschenrechte verletzt hätte. Dem Beschwerdeführer werde ein gemeinrechtliches und kein politisches Delikt vorgeworfen und er gehöre auch keiner im ersuchenden Staat besonders gefährdeten Personengruppe an (act. 4.14 S. 5).
Das BJ ergänzt in der Beschwerdeantwort (act. 4), das Amt verlange im Aus- lieferungsverkehr mit dem Kosovo nicht systematisch diplomatische Garan- tien. Diese würden gegebenenfalls verlangt, falls die verfolgte Person zu einer gefährdeten Gruppe gehöre oder wenn andere besondere Gründe gel- tend gemacht würden. Im vorliegenden Fall erachte das BJ Garantien nicht als erforderlich. Eine objektiv und ernsthaft zu befürchtende schwerwie- gende Verletzung der Menschenrechte habe der Beschwerdeführer weder belegt noch glaubhaft gemacht. Weil der Beschwerdeführer nun aber explizit gewisse Garantien gefordert hat, habe das BJ diese im üblichen Rahmen eingefordert. Die bisherige Erfahrung im Auslieferungsverkehr habe dem BJ gezeigt, dass kein Grund bestehe, an ihrer Einhaltung durch die Republik Kosovo zu zweifeln.
3.4 Der Beschwerdeführer rügt spezifisch, vor Bezirksgericht seien ihm die mi- nimalsten Verfahrensgarantien verwehrt geblieben. So sei der zuständige Richter mit der Familie des Getöteten verwandt gewesen. Der Neffe des Ge- töteten sei Polizist und im Vorfeld des Delikts beteiligt. Wichtige Beweise seien unberücksichtigt geblieben. Er habe dies beim obersten Gerichtshof der Republik Kosovo gerügt, jedoch sei sein Recht auf eine wirksame Be- schwerde (Art. 13 EMRK) verletzt worden.
Der Beschwerdeführer schildert nichts, was einem schwerwiegenden Verstoss gegen die Verfahrensrechte der EMRK gleichkäme (EGMR i.S. So- ering v. UK vom 7. Juli 1989, No 14038/88, Ziff. 113; EGMR i.S. Othman [Abu Qattada] v. UK vom 17. Januar 2012, No 8139/09, Ziff. 233, 258–262). Die schweizerische Rechtshilfebehörde hat die Gültigkeit der vom ersuchen- den Staat unternommenen Verfahrensschritte und der von ihm vorgelegten Unterlagen nicht zu prüfen, es sei denn, es liege eine besonders schwerwie- gende und offensichtliche Verletzung des ausländischen Verfahrensrechts vor, die das Auslieferungsersuchen als geradezu rechtsmissbräuchlich er- scheinen liesse (Urteil des Bundesgerichts 1C_454/2019 vom 12. Septem- ber 2019 E. 2.2). Der Beschwerdeführer konnte gegen das erstinstanzliche Urteil den obersten Gerichtshof der Republik Kosovo anrufen und seine Sa- che vorbringen. Dass er damit keinen Erfolg hatte, setzt kein Auslieferungs- hindernis.
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3.5 Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, Unionsbürger zu sein und in Deutschland zu wohnen. Es könne nicht angehen, dass trotz Kenntnis der für ihn menschenrechtsgefährdenden Situation weder Kroatien noch Deutschland formell angefragt worden seien, die Strafe stellvertretend für die Republik Kosovo zu vollziehen.
Gemäss Art. 37 Abs. 1 IRSG kann die Auslieferung abgelehnt werden, wenn die Schweiz die Vollstreckung des ausländischen Strafentscheides überneh- men kann und dies im Hinblick auf die soziale Wiedereingliederung des Ver- folgten angezeigt erscheint. Die Vollstreckung von Strafentscheiden eines anderen Staates setzt ein ausdrückliches Ersuchen des betreffenden Staa- tes voraus (vgl. Art. 94 Abs. 1 IRSG; BGE 129 II 100 E. 3.1; 120 Ib 120 E. 3c). Aus der EMRK kann kein Recht abgeleitet werden, die Strafe in einem be- stimmten Staat vollziehen zu lassen. Vorliegend fehlt es schon an einem Er- suchen der Republik Kosovo, dass die Schweiz ihr Strafurteil vollziehe. Die Schweiz kann einen anderen Staat nicht verpflichten, ein solches zu stellen. Dass der Beschwerdeführer von Kroatien ein Strafvollzugsersuchen erwir- ken möchte, rechtfertigt nicht, das vorliegende Verfahren zu sistieren. Der Beschwerdeführer hat sodann zur Schweiz auch keine besonders engen Be- ziehungen, wohnt er doch in Deutschland. Seine Rüge geht damit in mehr- facher Hinsicht fehl. 3.6 Der Beschwerdeführer macht sodann geltend, ihm und seiner Familie drohe zu Lebzeiten jederzeit die Blutrache der gesamten weitgefassten männlichen Familie des Getöteten. Er schwebe daher im Kosovo in höchster Gefahr. Er müsse deshalb zur Gruppe der im Kosovo gefährdeten Personen gezählt werden, weshalb die Auslieferung zu versagen sei.
Der Beschwerdeführer bringt damit vor, wegen seines Mordes und Mordver- suchs drohe ihm Blutrache, weshalb er nicht ausgeliefert werden dürfe. Der Beschwerdeführer hat seine Situation selbst geschaffen. Der Beschwerde- führer steht unter dieser Drohung, ob er sich nun in der Schweiz, Deutsch- land oder Kosovo aufhält. Die Schweiz hat sein Leben im Auslieferungsver- fahren zu schützen und die Republik Kosovo im Strafvollzug, was letztere in den Jahren vor seiner Flucht bereits getan hatte. Auch diese Rüge steht ei- ner Auslieferung nicht entgegen.
4. Der Beschwerdeführer beantragt schliesslich, eine allfällige Auslieferung dürfe nur unter annahmebedürftigen Auflagen gemäss Art. 80p IRSG erfol- gen.
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4.1 Bei Ländern mit bewährter Rechtsstaatskultur – insbesondere jenen West- europas – bestehen regelmässig keine ernsthaften Gründe für die Annahme, dass der Verfolgte bei einer Auslieferung dem Risiko einer Art. 37 Abs. 3 IRSG verletzenden Behandlung ausgesetzt sein könnte. Deshalb wird hier die Auslieferung ohne Auflagen gewährt. Dann gibt es Staaten, in denen zwar ernsthafte Gründe für die Annahme bestehen, dass der Verfolgte im ersuchenden Staat einer menschenrechtswidrigen Behandlung ausgesetzt sein könnte, dieses Risiko aber mittels diplomatischer Garantien behoben oder jedenfalls auf ein so geringes Mass herabgesetzt werden kann, dass es als nur noch theoretisch erscheint. Ein solches theoretisches Risiko einer menschenrechtswidrigen Behandlung kann, da es praktisch immer besteht, für die Ablehnung der Auslieferung nicht genügen. Sonst wären Auslieferun- gen überhaupt nicht mehr möglich und könnten sich Straftäter durch Grenz- übertritt vor der Verfolgung schützen. Schliesslich gibt es Staaten, in denen das Risiko einer menschenrechtswidrigen Behandlung auch mit diplomati- schen Zusicherungen nicht auf ein Mass herabgesetzt werden kann, dass es als nur noch theoretisch erscheint. Als Beispiel kann auf das Urteil des Eu- ropäischen Gerichtshofes in Sachen Chahal gegen Vereinigtes Königreich vom 15. November 1996 (Recueil CourEDH 1996-V S. 183) verwiesen wer- den (vgl. BGE 134 IV 156 E. 6.7). 4.2 Für die Beantwortung der Frage, in welche Kategorie der Einzelfall gehört, ist eine Risikobeurteilung vorzunehmen. Dabei ist zunächst die allgemeine menschenrechtliche Situation im ersuchenden Staat zu würdigen. Sodann – und vor allem – ist zu prüfen, ob der Verfolgte selber aufgrund der konkreten Umstände seines Falles der Gefahr einer menschenrechtswidrigen Behand- lung ausgesetzt wäre (BGE 117 Ib 64 E. 5 f.; 115 Ib 68 E. 6). Dabei spielt insbesondere eine Rolle, ob er gegebenenfalls zu einer Personengruppe ge- hört, die im ersuchenden Staat in besonderem Masse gefährdet ist (BGE 135 I 191 E. 2.3; 134 IV 156 E. 6.8; TPF 2010 56 E. 6.3.2 [Iran]; TPF 2008 24 E. 4 [Moldawien]). Der im ausländischen Strafverfahren Beschuldigte muss glaubhaft machen, dass objektiv und ernsthaft eine schwerwiegende Verlet- zung der Menschenrechte im ersuchenden Staat zu befürchten ist (BGE 130 II 217 E. 8.1; 129 II 268 E. 6.1; 126 II 324 S. 328 E. 4e; 125 II 356 S. 364 E. 8a; 123 II 161 S. 167 E. 6b; 123 II 511 S. 517 E. 5b). Abstrakte Behaup- tungen genügen nicht. Im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens muss der Beschwerdeführer seine Vorbringen im Einzelnen präzisieren (Urteil des Bundesgerichts 1A.210/1999 vom 12. Dezember 1999 E. 8b). Dies gilt auch für allfällige Drohungen und Gefährdungen durch Drittpersonen (Urteil des Bundesgerichts 1C_317/2014 vom 27. Juni 2014 E. 1.5; GARRÉ, Basler Kom- mentar, 2015, Art. 37 IRSG N. 10; ZIMMERMANN, a.a.O., N. 681–693).
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4.3 Nach Art. 80p Abs. 1 IRSG können die ausführende Behörde und die Rechts- mittelinstanz sowie das Bundesamt die Gewährung der Rechtshilfe ganz oder teilweise an Auflagen knüpfen (dazu ZIMMERMANN, a.a.O., N. 654). Kosovo ist kein Mitgliedstaat des Europarates und ist auch keinem hier massgeblichen Menschenrechtsinstrument beigetreten (namentlich nicht dem UNO-Pakt II, SR 0.103.2, oder dem UN-Übereinkommen vom 10. De- zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er- niedrigende Behandlung oder Strafe, SR 0.105). Gestützt auf ein Abkommen vom 23. August 2004 zwischen dem Europarat und der United Nations Inte- rim Administration Mission in Kosovo (UNMIK) unternahm das Europäische Komitee zur Verhütung von Folter im Jahr 2007 einen Besuch und führte seine Tätigkeit auf gleicher Grundlage auch nach der Unabhängigkeit der Republik Kosovo weiter (Besuche in den Jahren 2010, 2015, 2020). Das Ko- mitee wurde geschaffen durch das Europäische Übereinkommen vom
26. November 1987 zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder er- niedrigender Behandlung oder Strafe (SR 0.106). 4.4 Die Praxis des Bundesstrafgerichts hat Auslieferungen an die Republik Ko- sovo regelmässig (nur) unter Garantien zugelassen und zwar sowohl Auslie- ferungen zum Strafvollzug – Entscheide RR.2020.104 vom 19. Juni 2020; RR.2019.299_338 vom 12. Februar 2020; RR.2019.168 vom 22. Au- gust 2019; RR.2017.336 vom 15. Februar 2018; RR.2016.37 vom
11. Mai 2016; RR.2016.38 vom 10. Mai 2016; RR.2012.198 vom
16. Januar 2013; RR.2012.118 vom 11. September 2012; RR.2012.56 vom 8. Juni 2012; wie auch zur Strafuntersuchung – Entscheide RR.2019.40 vom 4. April 2019; RR.2010.233/254 vom 4. April 2011.
Der Entscheid RR.2015.298 schützte eine Auslieferung ohne Garantien zum Strafvollzug wegen versuchten Mordes. Ausschlaggebend war ein Bericht des EDA vom 23. April 2015 (dortige E. 3.3.1), wonach beim Strafvollzug in der Republik Kosovo keine Verletzungen von Grundrechten festgestellt wur- den (vgl. demgegenüber den damaligen Bericht des Europäischen Komitees zur Verhütung von Folter vom 8. September 2016, CPT/Inf (2016) 23 zum Besuch vom 15. bis 22. April 2015). Soweit gegen obige Entscheide Beschwerde erhoben wurde, trat das Bun- desgericht darauf nicht ein (Urteile 1C_388/2020 vom 13. Juli 2020 zu RR.2020.104; 1C_454/2019 vom 12. September 2019 zu RR.2019.168; 1C_211/2019 vom 23. April 2019 zu RR.2019.40; 1C_113/2020 vom
E. 5.1 Wie jedes Gericht und jede Verwaltungsbehörde ist das Bundesamt für Jus- tiz an die Grundrechte der Verfassung gebunden. Auslieferungsrecht anzu- wenden heisst, auch den einschlägigen internationalen menschenrechtli- chen Verpflichtungen der Schweiz zu entsprechen. Das Amt hat nach Ein- gang der Beschwerde entschieden, von der Republik Kosovo diplomatische Garantien zu verlangen. Solche sind vorliegend auch erforderlich. Bundes- gericht wie Bundesstrafgericht standen im Auslieferungsverkehr mit der Re- publik Kosovo regelmässig hinter der Notwendigkeit von Garantien. Das BJ verlangt demgegenüber im Auslieferungsverkehr mit der Republik Kosovo nicht systematisch diplomatische Garantien (act. 4 S. 3 Ziff. IV; act. 4.14 S. 5,
2. Absatz; vgl. obige Erwägung 3.3). Zwischen Gerichts- und Behördenpra- xis besteht so eine gewisse Spannung. Dafür kann es sachliche Gründe ge- ben. Das BJ geht vorliegend nicht auf die Berichte des Europäischen Komitees zur Verhütung von Folter zur Republik Kosovo ein. Die Berichterstattung und Entscheidpraxis von Konventionsorganen wie der Antifolterkomitees der UNO (SR 0.105) und des Europarates (SR 0.106), des EGMR (SR 0.101)
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oder des UNO-Paktes II (SR 0.103.2) geben konkrete Hinweise auf die Men- schenrechtssituation in nationalen Strafsystemen. Ihre Prüfungen erfolgen für die Mitgliedstaaten und sie geben nicht die eigene Einschätzung der Schweiz wieder. Das Gericht setzt voraus, dass das Bundesamt für Justiz sie kennt und von Amtes wegen berücksichtigt, zumal die Schweiz selbst Mitgliedstaat der Konventionen ist, und insoweit hat sie selbst ihren Ver- pflichtungen aus Art. 3 EMRK zu entsprechen.
E. 5.2 Auslieferungen sind Zwangsmassnahmen, die stark in die Rechtsstellung der Betroffenen eingreifen und daher vertieft zu begründen sind (vgl. BGE 145 IV 99 E. 3.1). Ist dem Bundesamt für Justiz mit den Berichten und Entscheiden von Konventionsorganen Wesentliches zu ausländischen Strafsystemen bekannt, so muss es sich damit im Auslieferungsentscheid auseinandersetzen. Könnten diplomatische Garantien angezeigt sein, darf sich das BJ im Auslieferungsentscheid nicht darauf beschränken, wie vorlie- gend Stellung zur Substantiierung von Vorbringen Verfolgter zu nehmen. Verlangen Schweizer Gerichte in gewissen Fällen (wirksame) Garantien, so müsste sich das BJ damit auseinandersetzen und eine abweichende Behör- denpraxis vertieft begründen. Dabei kann ein konkreter Auslieferungsfall durchaus vom Regelfall abweichen, aufgrund der Berichte und Entscheide der Konventionsorgane problemlos sein und keine Garantien erfordern. Es greift jedoch zu kurz, dies pauschal mit einem «problemlosen Auslieferungs- verkehr» zu gewissen Staaten zu begründen (Entscheid des Bundesstrafge- richts RR.2019.222 vom 9. Oktober 2019 E. 4.10) oder damit, dass aus früheren Auslieferungsverfahren keine entsprechenden Beanstandungen dem BJ bekannt seien (obige Erwägung 3.3). Letzteres könnte justiziabel sein, wenn das Amt aufzeigt, wie es Auslieferungsfälle konsequent und aus- sagekräftig nachverfolgt und mit welchen Resultaten. Im Vergleich dazu brin- gen die Berichte und Entscheide von Konventionsorganen tragfähigere Er- kenntnisse und dies wohl mit weniger Aufwand.
E. 5.3 Insgesamt: Setzt sich das Bundesamt für Justiz im Auslieferungsentscheid mit Berichten und Entscheiden von Konventionsorganen auseinander, so kommt es seiner Begründungspflicht nach und macht seine Behördenpraxis greifbarer. Pauschalierte behördliche Auslieferungserfahrungen sind dafür weniger justiziabel und geeignet. Es hat der Beschwerdekammer des Bun- desstrafgerichts zu erlauben, ihre Aufgabe als Rechtsmittelinstanz zu erfül- len: Berichte und Entscheide von Konventionsorganen sollten nicht erst im gerichtlichen Verfahren thematisiert werden. Im ungünstigsten Fall könnte eine wichtige Frage wie Garantien erst nach dem Schriftenwechsel und durch das Gericht von Amtes wegen aufgeworfen werden, was zu vermeiden ist.
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6.
6.1 Der Beschwerdeführer beantragt seine Entlassung aus der Auslieferungs- haft (vgl. oben lit. D).
6.2 Wer sich in Auslieferungshaft befindet, kann jederzeit ein Haftentlassungs- gesuch einreichen (Art. 50 Abs. 3 IRSG). Das Gesuch ist an das Bundesamt für Justiz zu richten, gegen dessen ablehnenden Entscheid innert zehn Ta- gen Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts ge- führt werden kann (Art. 48 Abs. 2 und Art. 50 Abs. 3 IRSG; Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 StBOG; TPF 2009 145 E. 2.5.2; ZIMMERMANN, a.a.O., N. 350 und N. 501). Ausnahmsweise kann die Beschwerdekammer in erster Instanz über ein Haftentlassungsgesuch befinden, wenn sie auf Beschwerde die Auslieferung verweigert und als unmittelbare Folge die Entlassung aus der Auslieferungshaft anordnet. Das Haftentlassungsgesuch ist insofern rein ak- zessorischer Natur (Urteil des Bundesgerichts 1A.13/2007 vom 9. März 2007 E. 1.2; Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2013.9 vom 23. April 2013 E. 10.3; RR.2008.59 vom 19. Juni 2008 E. 2).
6.3 Da die Auslieferung des Beschwerdeführers nach den obigen Erwägungen gewährt werden kann, ist das akzessorische Haftentlassungsgesuch abzu- weisen.
7. Insgesamt kann der Beschwerdeführer unter den genannten Garantien an die Republik Kosovo ausgeliefert werden. Der Beschwerdeführer unterliegt in diesem Punkt mit seinen Rügen. Die Gesuche um Sistierung des Be- schwerdeverfahrens und Entlassung aus der Auslieferungshaft sind abzu- weisen. Insoweit das BJ nach der Beschwerdeerhebung Garantien einholte und da sie – wie auch weitere – erforderlich sind, obsiegt der Beschwerde- führer.
8.
8.1 Wegen der obgenannten Besonderheiten des Falles (vgl. supra Erwägungen 4 und 5) ist keine Gerichtsgebühr zu erheben. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege in Bezug auf die Gerichtskosten ist damit gegenstandslos ge- worden. 8.2 Der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer obsiegt teilweise und hat inso- weit Anrecht auf eine Prozessentschädigung. Das Bundesamt für Justiz ist zu verpflichten, dem Anwalt des Beschwerdeführers eine Prozessentschädi- gung von pauschal Fr. 1'500.-- auszurichten.
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E. 10 März 2020 zu RR.2019.299/338; 1C_99/2018 vom 27. März 2018 zu
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RR.2017.336; 1C_6/2018 vom 12. Februar 2018 zu RR.2017.278; 1C_10/2018 vom 12. Februar 2018 zu RR.2017.264; 1C_234/2016 vom
24. Mai 2016 zu RR.2016.37; 1C_232/2016 vom 24. Mai 2016 zu RR.2016.38; 1C_37/2016 vom 28. Januar 2016 zu RR.2015.298; 1C_181/2011 vom 24. Mai 2011 zu RR.2010.233/254).
4.5
4.5.1 Seit dem Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2020.104 vom 19. Juni 2020 E. 3.3 f. ist das Beobachtungsmandat der EULEX bis 14. Juni 2023 verlängert worden. Es gibt einen neuen Bericht zu einem Besuch des Euro- päischen Komitees zur Verhütung von Folter (Bericht vom 23. September 2021, CPT/Inf (2021) 23). Im Rahmen des Beitrittsprozesses zur EU er- schien am 19. Oktober 2021 der «Kosovo 2021 Report» der Europäischen Kommission (SWD (2021) 292 final/2). Zum Gefängnissystem hielt der Ko- sovo 2021 Report fest, die Republik Kosovo beachte im Allgemeinen weiter- hin die «UN Standard Minimum Rules for the Treatment of Prisoners», wie auch die Europäischen Strafvollzugsgrundsätze (European Prison Rules). Besuche des Nationalen Präventionsmechanismus der Republik Kosovo zur Verhütung von Folter und Misshandlung (NPM) zeigten weder Beschwerden von Gefangenen über die Behandlung noch eine Überbelegung. Gemäss NPM sei die Gesundheitsversorgung angemessen. Die Behörden sollten An- strengungen unternehmen, Beschäftigungen der Gefangen ausserhalb der Zellen so weit wie möglich zu fördern (S. 29 f.). 4.5.2 Beim Besuch vom 15. bis 22. April 2015 des Europäischen Komitees zur Verhütung von Folter war ein Schwerpunkt die Situation von Personen in Polizeigewahrsam sowie in Gefängnissen (Bericht vom 8. September 2016, CPT/Inf (2016) 23, S. 4–6). In den Gefängnissen hatte sich die Behandlung der Gefangenen wesentlich verbessert, wobei es auch durch medizinische Berichte gestützte Hinweise auf Misshandlungen gab. Im grössten Gefäng- nis (Dubrava) hatte der Kampf gegen die Korruption jedoch eher Rück- als Fortschritte verzeichnet (S. 17, 19–21). Der Zustand der Zellen war in den verschiedenen Einrichtungen sehr unterschiedlich (S. 16, 21 f.). Deren Zu- stand war in der Anstalt Pejë/Peć generell ungenügend («poor») und über- belegt (S. 22 f. Absatz 41). Das Komitee empfahl, die Anstalt Pejë/Peć so- bald wie möglich zu schliessen. 4.5.3 Beim Besuch vom 6. bis 16. Oktober 2020 ging es dem Europäischen Komi- tee zur Verhütung von Folter ebenfalls um die Verhältnisse in den Strafvoll- zugsanstalten (Bericht vom 23. September 2021, CPT/Inf (2021) 23, S. 28– 43). Überbelegung war nun kein allgemeines Problem mehr (S. 29). Der Zu- stand der Zellen und Gebäude war mit Ausnahme von Dubrava im Allgemei-
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nen gut oder akzeptabel, in der neu eröffneten Anstalt Prishtinë/Priština we- gen der schlechten Bausubstanz verbesserungswürdig. Wie bereits schon im Jahr 2015 gab es von der Mehrheit der Gefangenen keine Klagen über Misshandlungen (S. 31). Krankenzimmer waren allgemein in gutem Zustand, ausreichend ausgestattet und im Allgemeinen mit genügend Personal aus- gestattet. Die Versorgung mit Medikamenten war gewährleistet (S. 37–39). Es war unklar, ob die Anstalt Pejë/Peć noch in Betrieb war (S. 28). Im gröss- ten Gefängnis Dubrava war Korruption nach wie vor virulent. Nach weitver- breiteter Auffassung seien Vorzugsbehandlungen wie Unterbringung in einer Einzelzelle, Arbeitsgelegenheiten, Ausgang am Wochenende, Drogen und Mobiltelefone käuflich (S. 29). Teile des Gefängnisses Dubrava waren in einem sehr schlechten Zustand. Zellen waren teilweise für die Unterbringung von Menschen nicht geeignet. Gemeinschaftsduschen waren in einem sehr schlechten Zustand, in zwei Blöcken gar ausser Betrieb (S. 34 Abs. 72). Die Haftbedingungen/Beschäftigungsmöglichkeiten (das «regime») in den Gefängnissen waren sehr unterschiedlich (vgl. S. 35 f.). Das Grundregime (basic regime) gilt für die ersten 28 Tage oder als Disziplinarmassnahme. Nach drei bis sechs Monaten im Standardregime (standard regime) können Gefangene dann ins fortgeschrittene Regime (advanced regime) aufrücken (S. 35 Fussnote 46). Die Verhältnisse im Standard- und fortgeschrittenen Regime waren gesamthaft deutlich besser, im Grundregime zum Teil armse- lig («very poor», vgl. Absätze 77, 78, 81). Das Komitee hebt hervor, je länger die Haft dauert, desto ausgeprägter sollten die Beschäftigungsmöglichkeiten sein. Gefangene sollen nicht monatelang für sich und unbeschäftigt bleiben. 4.6 Die Berichte des Europäischen Komitees zur Verhütung von Folter zeigen konkrete Fortschritte zur Verbesserung des Strafvollzugs in der Republik Ko- sovo und die stetigen Bemühungen hierzu. Ein EMRK-konformer Strafvoll- zug ist in der Republik Kosovo danach und nach dem Kosovo 2021 Report möglich. Schreibt sich diese Entwicklung mit dem Bericht zum nächsten Be- such des Komitees weiter, so beeinflusst dies zumindest das Ausmass der nötigen Garantien. Das BJ hat vorliegend zurecht Garantien verlangt und auch erhalten. Im jetzigen Zeitpunkt bestehen Mängel weiter und zwar Män- gel, die sich konkret in den Anfälligkeiten des Beschwerdeführers auswirken. Den vorliegenden Fall zeichnet aus, dass der Beschwerdeführer eine lang- jährige Strafe (deutlich über 3 Jahre) zu verbüssen haben wird. Er ist damit über längere Zeit der Situation in den kosovarischen Gefängnissen ausge- setzt. Speziell die Unterbringung und Beschäftigungsmöglichkeiten haben für ihn eine erhöhte Bedeutung. Zu seinen Gunsten ist weiter davon auszu- gehen (das BJ klärte dies nicht näher ab, act. 4.14 S. 5 Ziff. 6.1), dass der
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Beschwerdeführer in seinen täglichen Verrichtungen durch einen Arbeitsun- fall im Gefängnis teilweise eingeschränkt sei: Hocken und Knien bereiteten ihm aufgrund seiner Teilinvalidität von 33% Mühe (act. 1 S. 7). Immerhin konnte er in Deutschland als Lastwagenfahrer arbeiten. Nach einer Herzope- ration und aufgrund seines Diabetes ist der Beschwerdeführer auf eine me- dizinische Grundbetreuung angewiesen. Eine solche ist im kosovarischen Strafvollzug gemäss den zitierten Berichten möglich. Der Kumulation von medizinischen Beeinträchtigungen tragen die Garantien Rechnung. Bei den Haftbedingungen ist neben der Garantie eines Art. 3 EMRK-konfor- men Strafvollzugs in der Regel keine spezifische Garantie erforderlich. Vor- liegend akzentuieren die spezifischen Anfälligkeiten des Beschwerdeführers jedoch eine punktuell besondere Gefahr. Die Berichte des Komitees zeigen auf, dass in den Gefängnissen Dubrava und Pejë/Peć aufgrund der Situation in den Gebäuden – in Dubrava kombiniert mit grassierender Korruption – bei einem dortigen Strafvollzug objektiv und ernsthaft eine schwerwiegende Ver- letzung der Menschenrechte im ersuchenden Staat zu befürchten ist. Das verbreitet armselige («very poor») basic regime schafft konkrete und ernst- hafte Risiken, gerade bei zusätzlich beschränkten Beschäftigungsmöglich- keiten (Arbeiten) bedingt durch körperliche Einschränkungen. Auf die Situa- tion bei den Beschäftigungsmöglichkeiten weist auch der Kosovo 2021 Re- port hin. Das Erwähnte macht eine spezifische Garantie erforderlich. Sie ist insoweit stark wirksam, als sie (hinsichtlich der Strafanstalten) besonders leicht zu überwachen ist (vgl. die folgende Erwägung 4.7, Garantie Nr. 2 ver- bunden mit der Garantie Nr. 5). 4.7 Wer unter Garantien ausgeliefert wird, dem soll ein wirksamer Schutz mitge- geben werden. Sind Garantien erforderlich, so bilden die sechs Standard- Garantien eine sinnvolle rechtsstaatliche Einheit und den konkreten Aus- gangspunkt. In der Regel sind dazu keine spezifischen Erweiterungen erfor- derlich (z.B. die Gesundheitsgarantie mit der Zusicherung von «Physiothe- rapie, Medikation gegen Diabetes und ärztlichen Untersuchungen aufgrund kardialer Leiden» zu ergänzen, vgl. Garantie Nr. 3 und Antrag Ziff. 6). Vor- liegend findet mit der Garantie Nr. 2 aus den in vorstehender Erwägung 4.6 genannten Gründen eine punktuelle Erweiterung statt. Voraussetzung einer Auslieferung sind damit die folgenden Garantien: «(1) Die Haftbedingungen des Ausgelieferten dürfen nicht unmenschlich oder erniedrigend im Sinne von Art. 3 EMRK sein; seine physische und psy- chische Integrität wird gewahrt. (2) Der Ausgelieferte darf nicht in den An- stalten Dubrava oder Pejë/Peć inhaftiert und nicht im Grundregime («basic regime») untergebracht sein. (3) Die Gesundheit des Ausgelieferten wird si- chergestellt. Der Zugang zu genügender medizinischer Betreuung, insb. zu
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notwendigen Medikamenten, wird gewährleistet. (4) Die diplomatische Ver- tretung der Schweiz ist berechtigt, den Ausgelieferten jederzeit und unange- meldet ohne jegliche Überwachungsmassnahmen zu besuchen. Der Ausge- lieferte hat das Recht, sich jederzeit an die diplomatische Vertretung der Schweiz zu wenden. (5) Die Behörden des ersuchenden Staates geben der diplomatischen Vertretung der Schweiz den Ort der Inhaftierung des Ausge- lieferten bekannt. Wird er in ein anderes Gefängnis verlegt, informieren sie die diplomatische Vertretung der Schweiz unverzüglich über den neuen Ort der Inhaftierung. (6) Der Ausgelieferte hat das Recht, mit seinem Wahl- oder Offizialverteidiger uneingeschränkt und unbewacht zu verkehren. (7) Die An- gehörigen des Ausgelieferten haben das Recht, ihn im Gefängnis zu besu- chen.» Die Republik Kosovo hat mit Schreiben vom 13. Oktober 2021 (act. 4.16) die Garantien Nr. 1 und 4–7 bereits genügend zugesichert. Vor der Auslieferung sind zusätzlich die Garantien Nr. 2 und 3 erforderlich. Das BJ wird in enger Zusammenarbeit mit dem Departement für auswärtige Angelegenheiten EDA sicherzustellen haben, dass die schweizerische diplomatische Vertre- tung die Einhaltung der Garantien überwacht (vgl. BGE 134 IV 156 E. 6.16; 123 II 511 E. 7c am Schluss S. 525; Urteil des Bundesgerichts 1A.4/2005 vom 28. Februar 2005 E. 4.6 nicht publ. in BGE 131 II 235).
5.
Dispositiv
- Die Beschwerde wird bezüglich der Garantieerklärung gutgeheissen und im Übrigen abgewiesen.
- Die Auslieferung wird von der Bedingung abhängig gemacht, dass von der zuständigen kosovarischen Behörde folgende Garantieerklärung vorliegt: «1. Die Haftbedingungen des Ausgelieferten dürfen nicht unmenschlich oder erniedrigend im Sinne von Art. 3 EMRK sein; seine physische und psychische Integrität wird ge- wahrt.
- Der Ausgelieferte darf nicht in den Anstalten Dubrava oder Pejë/Peć inhaftiert und nicht im Grundregime («basic regime») untergebracht sein.
- Die Gesundheit des Ausgelieferten wird sichergestellt. Der Zugang zu genügender medizinischer Betreuung, insb. zu notwendigen Medikamenten, wird gewährleistet.
- Die diplomatische Vertretung der Schweiz ist berechtigt, den Ausgelieferten jederzeit und unangemeldet ohne jegliche Überwachungsmassnahmen zu besuchen. Der Aus- gelieferte hat das Recht, sich jederzeit an die diplomatische Vertretung der Schweiz zu wenden.
- Die Behörden des ersuchenden Staates geben der diplomatischen Vertretung der Schweiz den Ort der Inhaftierung des Ausgelieferten bekannt. Wird er in ein anderes Gefängnis verlegt, informieren sie die diplomatische Vertretung der Schweiz unver- züglich über den neuen Ort der Inhaftierung.
- Der Ausgelieferte hat das Recht, mit seinem Wahl- oder Offizialverteidiger uneinge- schränkt und unbewacht zu verkehren.
- Die Angehörigen des Ausgelieferten haben das Recht, ihn im Gefängnis zu besu- chen.»
- Das Gesuch um Entlassung aus der Auslieferungshaft wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Sistierung des Beschwerdeverfahrens wird abgewiesen.
- Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.
- Das Bundesamt für Justiz wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Pro- zessentschädigung von Fr. 1'500.-- zu bezahlen.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Entscheid vom 21. April 2022 Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Daniel Kipfer Fasciati und Miriam Forni, Gerichtsschreiber Martin Eckner
Parteien
A., vertreten durch Rechtsanwalt Andreas Fäh,
Beschwerdeführer
gegen
BUNDESAMT FÜR JUSTIZ, Fachbereich Ausliefe- rung,
Beschwerdegegner
Gegenstand
Auslieferung an die Republik Kosovo
Auslieferungsentscheid (Art. 55 IRSG); Akzessorisches Haftentlassungsgesuch (Art. 50 Abs. 3 IRSG)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: RR.2021.215 Nebenverfahren: RP.2021.64
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Sachverhalt:
A. A1. alias A. reiste am Freitag, 25. Juni 2021, bei Z. in die Schweiz ein. Die Kantonspolizei St. Gallen nahm ihn gestützt auf eine «Interpol Red Notice» der United Nations Interim Administration Mission in Kosovo (UNMIK) fest (act. 4.3). Das Bundesamt für Justiz (nachfolgend «BJ») ordnete am
26. Juni 2021 gegen A. provisorisch Auslieferungshaft an zum Vollzug eines kosovarischen Strafurteils wegen versuchten und vollendeten Mordes (act. 4.1, 4.2; Vollstreckung einer Restfreiheitsstrafe von 8 Jahren und 8 Mo- naten, act. 4.4A). Am 26. Juni 2021 fand die Hafteinvernahme statt (act. 4.3). Das BJ erliess am 28. Juni 2021 den förmlichen Auslieferungshaftbefehl (act. 4.4A).
B. Die Republik Kosovo stellte am 29. Juni 2021 formell das Auslieferungsge- such für A., unter Beilage seiner Verurteilung durch das Bezirksgericht Priz- ren vom 10. April 2006 und der Feststellung der kosovarischen Strafvollzugs- behörden betreffend seine Strafverbüssung. Er sei im Jahr 2016 von einem Hafturlaub nicht wieder in die Strafanstalt zurückgekehrt (act. 4.6).
Rechtsanwalt Andreas Fäh reichte am 9. Juli 2021 seine Vollmacht ein (act. 4.7).
Am 14. Juli 2021 führte die Staatsanwaltschaft St. Gallen die Einvernahme zur Auslieferung mit A. durch (act. 4.8). A. bestätigte, die gesuchte Person zu sein. Er hielt am ordentlichen Auslieferungsverfahren fest und verzichtete nicht auf die Anwendung des Spezialitätsprinzips.
Am 11. August 2021 reichte Rechtsanwalt Andreas Fäh die Stellungnahme zum Auslieferungsersuchen ein (act. 4.11). Er beantragte im Wesentlichen, von einer Auslieferung sei abzusehen.
C. Das BJ bewilligte mit Entscheid vom 2. September 2021 (act. 4.14) die Aus- lieferung von A. an die Republik Kosovo.
D. Dagegen gelangte A. am 6. Oktober 2021 an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts. Er beantragt:
1. Der Auslieferungsentscheid des Bundesamtes für Justiz BJ vom 2. September 2021 sei aufzuheben;
2. Von einer Auslieferung des Beschwerdeführers in die Republik Kosovo zwecks Ver- büssung der verbleibenden Freiheitsstrafe sei abzusehen;
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3. Der Beschwerdeführer sei umgehend aus der Auslieferungshaft zu entlassen;
4. Eventualiter sei der Beschwerdeführer in seinen Wohnsitzstaat Deutschland zu Han- den der dortigen Justizbehörden zu entlassen und die Republik Kosovo sei anzuwei- sen, einen Antrag auf Übernahme des Strafvollzugs an Deutschland zu stellen;
5. Eventualiter sei der Beschwerdeführer nach Kroatien in sein Heimatland zu Handen der dortigen Justizbehörden zu entlassen und die Republik Kosovo sei anzuweisen, einen Antrag auf Übernahme des Strafvollzugs an Deutschland zu stellen;
6. Subeventualiter seien die Schweizer Behörden zur Einholung der folgenden Garan- tien der Republik Kosovo zu verpflichten;
– dass der Beschwerdeführer im kosovarischen Strafvollzug nicht in seiner phy- sischen und psychischen Integrität verletzt wird;
– dass der Beschwerdeführer jederzeit Zugang zu erforderlichen medizinischen Behandlungen wie Physiotherapie, Medikation gegen Diabetes und ärztlichen Untersuchungen aufgrund kardialer Leiden erhält;
– dass die diplomatische Vertretung der Schweiz die Haftbedingungen des Be- schwerdeführers jederzeit überprüfen kann;
– dass der Beschwerdeführer nicht im Dubrava Gefängnis inhaftiert wird;
– dass dem Beschwerdeführer jederzeit die Möglichkeit zur Kontaktaufnahme mit seiner Familie gewährt wird.
7. Dem Beschwerdeführer sei die unentgeltliche Rechtspflege in Bezug auf die Ge- richtskosten zu gewähren;
8. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen;
Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der verfügenden Behörde.
E. Die Beschwerdekammer zeigte dem BJ am 8. Oktober 2021 den Eingang der Beschwerde an, vorab per Fax (act. 2), und lud das Amt gleichentags mit separatem Schreiben zur Beschwerdeantwort ein (act. 3).
Am 12. Oktober 2021 ersuchte das BJ das Justizministerium der Republik Kosovo per E-Mail um Abgabe der «üblichen Garantien» (usual guarantees; act. 4.16). Mit Schreiben vom 13. Oktober 2021 sicherte die Republik Kosovo zusammengefasst zu, (lit. a) Gegenrecht zu gewähren, (lit. b) gemäss EMRK die körperliche und geistige Integrität zu achten, (lit. c) die Strafe EMRK- konform zu vollziehen, (lit. d) das Spezialitätsprinzip zu achten, (lit. e und f) Schweizer Behörden den Ort des Strafvollzugs mitzuteilen und ihnen den jederzeitigen Besuch zu ermöglichen sowie (lit. g und h) Besuche des An- waltes und der Familie zu ermöglichen.
Das BJ reichte am 18. Oktober 2021 die Beschwerdeantwort ein (act. 4). Das Amt beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen. Es führt zur Abgabe von diplomatischen Garantien aus, solche im Auslieferungsverkehr mit Kosovo nicht systematisch zu verlangen. Sie würden gegebenenfalls im Einzelfall einverlangt, namentlich wenn die verfolgte Person zu einer besonders ge- fährdeten Gruppe zähle oder wenn andere besondere Gründe geltend ge- macht worden seien. Vorliegend seien Garantien nicht erforderlich: Eine ernsthaft zu befürchtende schwerwiegende Verletzung der Menschenrechte habe der Beschwerdeführer weder belegt noch glaubhaft gemacht. Seine
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Beschwerde enthalte dazu keine weiteren Argumente, weshalb an dieser Einschätzung festzuhalten sei. Das BJ habe dennoch gewisse Garantien im üblichen Rahmen eingefordert.
F. A. hielt in der Beschwerdereplik vom 25. November 2021 daran fest, Garan- tien zu verlangen (act. 8). Er habe zudem in Kroatien beantragt, die Strafe dort verbüssen zu können. Das vorliegende Beschwerdeverfahren sei daher bis zum Entscheid über das Gesuch um Vollzug in Kroatien zu sistieren.
G. Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Bis heute ist die Republik Kosovo weder Vertragsstaat des Europäischen Auslieferungsübereinkommens noch wurde mit der Schweiz ein bilateraler Staatsvertrag bezüglich Auslieferungsverfahren abgeschlossen. Mangels staatsvertraglicher Regelung gelangen daher vorliegend die Vorschriften des internen schweizerischen Rechts zur Anwendung, d.h. diejenigen des Bun- desgesetzes vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsa- chen (IRSG; SR 351.1) und die Verordnung vom 24. Februar 1982 über in- ternationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSV; SR 351.11; vgl. TPF 2008 61 E. 1.5 S. 65 f.). Im Auslieferungsverkehr sind auch die menschenrechtlichen Verpflichtungen der Schweiz zu beachten (vgl. auch Art. 2 IRSG).
1.2 Auf das vorliegende Beschwerdeverfahren sind zudem anwendbar die Be- stimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Ver- waltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021; Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a des Bundesgesetzes vom
19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes, Straf- behördenorganisationsgesetz, StBOG, SR 173.71; BGE 139 II 404 E. 6/8.2; ZIMMERMANN, La coopération judiciaire internationale en matière pénale,
5. Aufl. 2019, N. 273).
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2.
2.1 Gegen Auslieferungsentscheide des BJ kann innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung des Entscheids bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafge- richts Beschwerde geführt werden (Art. 25 Abs. 1 IRSG i.V.m. Art. 50 Abs. 1 VwVG und Art. 12 Abs. 1 IRSG). Die Frist beginnt an dem auf ihre Mitteilung folgenden Tage zu laufen (Art. 20 Abs. 1 VwVG). 2.2 Als Verfolgter (vgl. Art. 11 Abs. 1 IRSG) ist der Beschwerdeführer zur Einrei- chung des Rechtsmittels legitimiert. Dieses ist auch frist- und formgerecht erhoben worden. Auf die Beschwerde ist damit einzutreten.
3.
3.1 Das BJ hat im Auslieferungsentscheid vom 2. September 2021 geprüft, ob die Auslieferungsvoraussetzungen (namentlich ein auslieferungsfähiges De- likt, beidseitige Strafbarkeit, keine Verjährung) vorliegen und dies bejaht. Der Beschwerdeführer bestreitet dies nicht. Entsprechende Auslieferungshinder- nisse wären auch nicht ersichtlich.
3.2 Der Beschwerdeführer berichtet, er habe sich bei der Arbeit im Gefängnis Dubrava die Beine gebrochen. Er habe keine angemessene medizinische Versorgung erhalten, die notwendigen zwei Operationen habe er selbst be- zahlen müssen. Sein Bruder habe dafür das Operationsmaterial (Schrau- ben/Platten) aus der Schweiz bringen müssen. Er könne heute noch seine Knie nicht mehr richtig beugen und dadurch weder in die Hocke gehen noch knien. Die Stehtoiletten im Gefängnis würden ihm keinen Toilettengang unter würdigen hygienischen Bedingungen erlauben. Ihm seien zudem aufgrund eines Herzinfarktes zwei Stents eingesetzt worden. Er sei auf regelmässige kardiologische Untersuchungen angewiesen. Er benötige überdies wegen Diabetes täglich Medikamente. Die Auslieferung komme daher aus gesund- heitlichen Gründen nicht in Frage. Das BJ habe sich mit diesen Vorbringen gar nicht auseinandergesetzt. Im Gefängnis Dubrava sei er nur nach Zah- lung einer hohen Geldsumme weg vom Pavillon 3 verlegt worden. Der Be- richt des Antifolterkomitees des Europarates bestätige, dass er zum Bewoh- nen durch Menschen nicht geeignet sei. Korruption sei im Gefängnis Dubrava verbreitet und der Alltag gefährlich. Seine Reststrafe dort zu ver- büssen, würde gegen seine Menschenrechte verstossen.
3.3 Das BJ führt im Auslieferungsentscheid aus, aufgrund der bisherigen Erfah- rungen lägen keine Gründe zur Annahme vor, dass der Beschwerdeführer im Kosovo einen Strafvollzug zu erdulden hätte, welcher unter Art. 2 IRSG fallen könnte. Dem BJ seien keine entsprechenden Beanstandungen aus früheren Auslieferungsverfahren bekannt. Es sei dabei nie zu stichhaltigen
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Rügen der ausgelieferten Personen gekommen, wonach die Republik Ko- sovo z.B. das Spezialitätsprinzip nicht eingehalten oder Menschenrechte verletzt hätte. Dem Beschwerdeführer werde ein gemeinrechtliches und kein politisches Delikt vorgeworfen und er gehöre auch keiner im ersuchenden Staat besonders gefährdeten Personengruppe an (act. 4.14 S. 5).
Das BJ ergänzt in der Beschwerdeantwort (act. 4), das Amt verlange im Aus- lieferungsverkehr mit dem Kosovo nicht systematisch diplomatische Garan- tien. Diese würden gegebenenfalls verlangt, falls die verfolgte Person zu einer gefährdeten Gruppe gehöre oder wenn andere besondere Gründe gel- tend gemacht würden. Im vorliegenden Fall erachte das BJ Garantien nicht als erforderlich. Eine objektiv und ernsthaft zu befürchtende schwerwie- gende Verletzung der Menschenrechte habe der Beschwerdeführer weder belegt noch glaubhaft gemacht. Weil der Beschwerdeführer nun aber explizit gewisse Garantien gefordert hat, habe das BJ diese im üblichen Rahmen eingefordert. Die bisherige Erfahrung im Auslieferungsverkehr habe dem BJ gezeigt, dass kein Grund bestehe, an ihrer Einhaltung durch die Republik Kosovo zu zweifeln.
3.4 Der Beschwerdeführer rügt spezifisch, vor Bezirksgericht seien ihm die mi- nimalsten Verfahrensgarantien verwehrt geblieben. So sei der zuständige Richter mit der Familie des Getöteten verwandt gewesen. Der Neffe des Ge- töteten sei Polizist und im Vorfeld des Delikts beteiligt. Wichtige Beweise seien unberücksichtigt geblieben. Er habe dies beim obersten Gerichtshof der Republik Kosovo gerügt, jedoch sei sein Recht auf eine wirksame Be- schwerde (Art. 13 EMRK) verletzt worden.
Der Beschwerdeführer schildert nichts, was einem schwerwiegenden Verstoss gegen die Verfahrensrechte der EMRK gleichkäme (EGMR i.S. So- ering v. UK vom 7. Juli 1989, No 14038/88, Ziff. 113; EGMR i.S. Othman [Abu Qattada] v. UK vom 17. Januar 2012, No 8139/09, Ziff. 233, 258–262). Die schweizerische Rechtshilfebehörde hat die Gültigkeit der vom ersuchen- den Staat unternommenen Verfahrensschritte und der von ihm vorgelegten Unterlagen nicht zu prüfen, es sei denn, es liege eine besonders schwerwie- gende und offensichtliche Verletzung des ausländischen Verfahrensrechts vor, die das Auslieferungsersuchen als geradezu rechtsmissbräuchlich er- scheinen liesse (Urteil des Bundesgerichts 1C_454/2019 vom 12. Septem- ber 2019 E. 2.2). Der Beschwerdeführer konnte gegen das erstinstanzliche Urteil den obersten Gerichtshof der Republik Kosovo anrufen und seine Sa- che vorbringen. Dass er damit keinen Erfolg hatte, setzt kein Auslieferungs- hindernis.
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3.5 Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, Unionsbürger zu sein und in Deutschland zu wohnen. Es könne nicht angehen, dass trotz Kenntnis der für ihn menschenrechtsgefährdenden Situation weder Kroatien noch Deutschland formell angefragt worden seien, die Strafe stellvertretend für die Republik Kosovo zu vollziehen.
Gemäss Art. 37 Abs. 1 IRSG kann die Auslieferung abgelehnt werden, wenn die Schweiz die Vollstreckung des ausländischen Strafentscheides überneh- men kann und dies im Hinblick auf die soziale Wiedereingliederung des Ver- folgten angezeigt erscheint. Die Vollstreckung von Strafentscheiden eines anderen Staates setzt ein ausdrückliches Ersuchen des betreffenden Staa- tes voraus (vgl. Art. 94 Abs. 1 IRSG; BGE 129 II 100 E. 3.1; 120 Ib 120 E. 3c). Aus der EMRK kann kein Recht abgeleitet werden, die Strafe in einem be- stimmten Staat vollziehen zu lassen. Vorliegend fehlt es schon an einem Er- suchen der Republik Kosovo, dass die Schweiz ihr Strafurteil vollziehe. Die Schweiz kann einen anderen Staat nicht verpflichten, ein solches zu stellen. Dass der Beschwerdeführer von Kroatien ein Strafvollzugsersuchen erwir- ken möchte, rechtfertigt nicht, das vorliegende Verfahren zu sistieren. Der Beschwerdeführer hat sodann zur Schweiz auch keine besonders engen Be- ziehungen, wohnt er doch in Deutschland. Seine Rüge geht damit in mehr- facher Hinsicht fehl. 3.6 Der Beschwerdeführer macht sodann geltend, ihm und seiner Familie drohe zu Lebzeiten jederzeit die Blutrache der gesamten weitgefassten männlichen Familie des Getöteten. Er schwebe daher im Kosovo in höchster Gefahr. Er müsse deshalb zur Gruppe der im Kosovo gefährdeten Personen gezählt werden, weshalb die Auslieferung zu versagen sei.
Der Beschwerdeführer bringt damit vor, wegen seines Mordes und Mordver- suchs drohe ihm Blutrache, weshalb er nicht ausgeliefert werden dürfe. Der Beschwerdeführer hat seine Situation selbst geschaffen. Der Beschwerde- führer steht unter dieser Drohung, ob er sich nun in der Schweiz, Deutsch- land oder Kosovo aufhält. Die Schweiz hat sein Leben im Auslieferungsver- fahren zu schützen und die Republik Kosovo im Strafvollzug, was letztere in den Jahren vor seiner Flucht bereits getan hatte. Auch diese Rüge steht ei- ner Auslieferung nicht entgegen.
4. Der Beschwerdeführer beantragt schliesslich, eine allfällige Auslieferung dürfe nur unter annahmebedürftigen Auflagen gemäss Art. 80p IRSG erfol- gen.
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4.1 Bei Ländern mit bewährter Rechtsstaatskultur – insbesondere jenen West- europas – bestehen regelmässig keine ernsthaften Gründe für die Annahme, dass der Verfolgte bei einer Auslieferung dem Risiko einer Art. 37 Abs. 3 IRSG verletzenden Behandlung ausgesetzt sein könnte. Deshalb wird hier die Auslieferung ohne Auflagen gewährt. Dann gibt es Staaten, in denen zwar ernsthafte Gründe für die Annahme bestehen, dass der Verfolgte im ersuchenden Staat einer menschenrechtswidrigen Behandlung ausgesetzt sein könnte, dieses Risiko aber mittels diplomatischer Garantien behoben oder jedenfalls auf ein so geringes Mass herabgesetzt werden kann, dass es als nur noch theoretisch erscheint. Ein solches theoretisches Risiko einer menschenrechtswidrigen Behandlung kann, da es praktisch immer besteht, für die Ablehnung der Auslieferung nicht genügen. Sonst wären Auslieferun- gen überhaupt nicht mehr möglich und könnten sich Straftäter durch Grenz- übertritt vor der Verfolgung schützen. Schliesslich gibt es Staaten, in denen das Risiko einer menschenrechtswidrigen Behandlung auch mit diplomati- schen Zusicherungen nicht auf ein Mass herabgesetzt werden kann, dass es als nur noch theoretisch erscheint. Als Beispiel kann auf das Urteil des Eu- ropäischen Gerichtshofes in Sachen Chahal gegen Vereinigtes Königreich vom 15. November 1996 (Recueil CourEDH 1996-V S. 183) verwiesen wer- den (vgl. BGE 134 IV 156 E. 6.7). 4.2 Für die Beantwortung der Frage, in welche Kategorie der Einzelfall gehört, ist eine Risikobeurteilung vorzunehmen. Dabei ist zunächst die allgemeine menschenrechtliche Situation im ersuchenden Staat zu würdigen. Sodann – und vor allem – ist zu prüfen, ob der Verfolgte selber aufgrund der konkreten Umstände seines Falles der Gefahr einer menschenrechtswidrigen Behand- lung ausgesetzt wäre (BGE 117 Ib 64 E. 5 f.; 115 Ib 68 E. 6). Dabei spielt insbesondere eine Rolle, ob er gegebenenfalls zu einer Personengruppe ge- hört, die im ersuchenden Staat in besonderem Masse gefährdet ist (BGE 135 I 191 E. 2.3; 134 IV 156 E. 6.8; TPF 2010 56 E. 6.3.2 [Iran]; TPF 2008 24 E. 4 [Moldawien]). Der im ausländischen Strafverfahren Beschuldigte muss glaubhaft machen, dass objektiv und ernsthaft eine schwerwiegende Verlet- zung der Menschenrechte im ersuchenden Staat zu befürchten ist (BGE 130 II 217 E. 8.1; 129 II 268 E. 6.1; 126 II 324 S. 328 E. 4e; 125 II 356 S. 364 E. 8a; 123 II 161 S. 167 E. 6b; 123 II 511 S. 517 E. 5b). Abstrakte Behaup- tungen genügen nicht. Im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens muss der Beschwerdeführer seine Vorbringen im Einzelnen präzisieren (Urteil des Bundesgerichts 1A.210/1999 vom 12. Dezember 1999 E. 8b). Dies gilt auch für allfällige Drohungen und Gefährdungen durch Drittpersonen (Urteil des Bundesgerichts 1C_317/2014 vom 27. Juni 2014 E. 1.5; GARRÉ, Basler Kom- mentar, 2015, Art. 37 IRSG N. 10; ZIMMERMANN, a.a.O., N. 681–693).
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4.3 Nach Art. 80p Abs. 1 IRSG können die ausführende Behörde und die Rechts- mittelinstanz sowie das Bundesamt die Gewährung der Rechtshilfe ganz oder teilweise an Auflagen knüpfen (dazu ZIMMERMANN, a.a.O., N. 654). Kosovo ist kein Mitgliedstaat des Europarates und ist auch keinem hier massgeblichen Menschenrechtsinstrument beigetreten (namentlich nicht dem UNO-Pakt II, SR 0.103.2, oder dem UN-Übereinkommen vom 10. De- zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er- niedrigende Behandlung oder Strafe, SR 0.105). Gestützt auf ein Abkommen vom 23. August 2004 zwischen dem Europarat und der United Nations Inte- rim Administration Mission in Kosovo (UNMIK) unternahm das Europäische Komitee zur Verhütung von Folter im Jahr 2007 einen Besuch und führte seine Tätigkeit auf gleicher Grundlage auch nach der Unabhängigkeit der Republik Kosovo weiter (Besuche in den Jahren 2010, 2015, 2020). Das Ko- mitee wurde geschaffen durch das Europäische Übereinkommen vom
26. November 1987 zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder er- niedrigender Behandlung oder Strafe (SR 0.106). 4.4 Die Praxis des Bundesstrafgerichts hat Auslieferungen an die Republik Ko- sovo regelmässig (nur) unter Garantien zugelassen und zwar sowohl Auslie- ferungen zum Strafvollzug – Entscheide RR.2020.104 vom 19. Juni 2020; RR.2019.299_338 vom 12. Februar 2020; RR.2019.168 vom 22. Au- gust 2019; RR.2017.336 vom 15. Februar 2018; RR.2016.37 vom
11. Mai 2016; RR.2016.38 vom 10. Mai 2016; RR.2012.198 vom
16. Januar 2013; RR.2012.118 vom 11. September 2012; RR.2012.56 vom 8. Juni 2012; wie auch zur Strafuntersuchung – Entscheide RR.2019.40 vom 4. April 2019; RR.2010.233/254 vom 4. April 2011.
Der Entscheid RR.2015.298 schützte eine Auslieferung ohne Garantien zum Strafvollzug wegen versuchten Mordes. Ausschlaggebend war ein Bericht des EDA vom 23. April 2015 (dortige E. 3.3.1), wonach beim Strafvollzug in der Republik Kosovo keine Verletzungen von Grundrechten festgestellt wur- den (vgl. demgegenüber den damaligen Bericht des Europäischen Komitees zur Verhütung von Folter vom 8. September 2016, CPT/Inf (2016) 23 zum Besuch vom 15. bis 22. April 2015). Soweit gegen obige Entscheide Beschwerde erhoben wurde, trat das Bun- desgericht darauf nicht ein (Urteile 1C_388/2020 vom 13. Juli 2020 zu RR.2020.104; 1C_454/2019 vom 12. September 2019 zu RR.2019.168; 1C_211/2019 vom 23. April 2019 zu RR.2019.40; 1C_113/2020 vom
10. März 2020 zu RR.2019.299/338; 1C_99/2018 vom 27. März 2018 zu
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RR.2017.336; 1C_6/2018 vom 12. Februar 2018 zu RR.2017.278; 1C_10/2018 vom 12. Februar 2018 zu RR.2017.264; 1C_234/2016 vom
24. Mai 2016 zu RR.2016.37; 1C_232/2016 vom 24. Mai 2016 zu RR.2016.38; 1C_37/2016 vom 28. Januar 2016 zu RR.2015.298; 1C_181/2011 vom 24. Mai 2011 zu RR.2010.233/254).
4.5
4.5.1 Seit dem Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2020.104 vom 19. Juni 2020 E. 3.3 f. ist das Beobachtungsmandat der EULEX bis 14. Juni 2023 verlängert worden. Es gibt einen neuen Bericht zu einem Besuch des Euro- päischen Komitees zur Verhütung von Folter (Bericht vom 23. September 2021, CPT/Inf (2021) 23). Im Rahmen des Beitrittsprozesses zur EU er- schien am 19. Oktober 2021 der «Kosovo 2021 Report» der Europäischen Kommission (SWD (2021) 292 final/2). Zum Gefängnissystem hielt der Ko- sovo 2021 Report fest, die Republik Kosovo beachte im Allgemeinen weiter- hin die «UN Standard Minimum Rules for the Treatment of Prisoners», wie auch die Europäischen Strafvollzugsgrundsätze (European Prison Rules). Besuche des Nationalen Präventionsmechanismus der Republik Kosovo zur Verhütung von Folter und Misshandlung (NPM) zeigten weder Beschwerden von Gefangenen über die Behandlung noch eine Überbelegung. Gemäss NPM sei die Gesundheitsversorgung angemessen. Die Behörden sollten An- strengungen unternehmen, Beschäftigungen der Gefangen ausserhalb der Zellen so weit wie möglich zu fördern (S. 29 f.). 4.5.2 Beim Besuch vom 15. bis 22. April 2015 des Europäischen Komitees zur Verhütung von Folter war ein Schwerpunkt die Situation von Personen in Polizeigewahrsam sowie in Gefängnissen (Bericht vom 8. September 2016, CPT/Inf (2016) 23, S. 4–6). In den Gefängnissen hatte sich die Behandlung der Gefangenen wesentlich verbessert, wobei es auch durch medizinische Berichte gestützte Hinweise auf Misshandlungen gab. Im grössten Gefäng- nis (Dubrava) hatte der Kampf gegen die Korruption jedoch eher Rück- als Fortschritte verzeichnet (S. 17, 19–21). Der Zustand der Zellen war in den verschiedenen Einrichtungen sehr unterschiedlich (S. 16, 21 f.). Deren Zu- stand war in der Anstalt Pejë/Peć generell ungenügend («poor») und über- belegt (S. 22 f. Absatz 41). Das Komitee empfahl, die Anstalt Pejë/Peć so- bald wie möglich zu schliessen. 4.5.3 Beim Besuch vom 6. bis 16. Oktober 2020 ging es dem Europäischen Komi- tee zur Verhütung von Folter ebenfalls um die Verhältnisse in den Strafvoll- zugsanstalten (Bericht vom 23. September 2021, CPT/Inf (2021) 23, S. 28– 43). Überbelegung war nun kein allgemeines Problem mehr (S. 29). Der Zu- stand der Zellen und Gebäude war mit Ausnahme von Dubrava im Allgemei-
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nen gut oder akzeptabel, in der neu eröffneten Anstalt Prishtinë/Priština we- gen der schlechten Bausubstanz verbesserungswürdig. Wie bereits schon im Jahr 2015 gab es von der Mehrheit der Gefangenen keine Klagen über Misshandlungen (S. 31). Krankenzimmer waren allgemein in gutem Zustand, ausreichend ausgestattet und im Allgemeinen mit genügend Personal aus- gestattet. Die Versorgung mit Medikamenten war gewährleistet (S. 37–39). Es war unklar, ob die Anstalt Pejë/Peć noch in Betrieb war (S. 28). Im gröss- ten Gefängnis Dubrava war Korruption nach wie vor virulent. Nach weitver- breiteter Auffassung seien Vorzugsbehandlungen wie Unterbringung in einer Einzelzelle, Arbeitsgelegenheiten, Ausgang am Wochenende, Drogen und Mobiltelefone käuflich (S. 29). Teile des Gefängnisses Dubrava waren in einem sehr schlechten Zustand. Zellen waren teilweise für die Unterbringung von Menschen nicht geeignet. Gemeinschaftsduschen waren in einem sehr schlechten Zustand, in zwei Blöcken gar ausser Betrieb (S. 34 Abs. 72). Die Haftbedingungen/Beschäftigungsmöglichkeiten (das «regime») in den Gefängnissen waren sehr unterschiedlich (vgl. S. 35 f.). Das Grundregime (basic regime) gilt für die ersten 28 Tage oder als Disziplinarmassnahme. Nach drei bis sechs Monaten im Standardregime (standard regime) können Gefangene dann ins fortgeschrittene Regime (advanced regime) aufrücken (S. 35 Fussnote 46). Die Verhältnisse im Standard- und fortgeschrittenen Regime waren gesamthaft deutlich besser, im Grundregime zum Teil armse- lig («very poor», vgl. Absätze 77, 78, 81). Das Komitee hebt hervor, je länger die Haft dauert, desto ausgeprägter sollten die Beschäftigungsmöglichkeiten sein. Gefangene sollen nicht monatelang für sich und unbeschäftigt bleiben. 4.6 Die Berichte des Europäischen Komitees zur Verhütung von Folter zeigen konkrete Fortschritte zur Verbesserung des Strafvollzugs in der Republik Ko- sovo und die stetigen Bemühungen hierzu. Ein EMRK-konformer Strafvoll- zug ist in der Republik Kosovo danach und nach dem Kosovo 2021 Report möglich. Schreibt sich diese Entwicklung mit dem Bericht zum nächsten Be- such des Komitees weiter, so beeinflusst dies zumindest das Ausmass der nötigen Garantien. Das BJ hat vorliegend zurecht Garantien verlangt und auch erhalten. Im jetzigen Zeitpunkt bestehen Mängel weiter und zwar Män- gel, die sich konkret in den Anfälligkeiten des Beschwerdeführers auswirken. Den vorliegenden Fall zeichnet aus, dass der Beschwerdeführer eine lang- jährige Strafe (deutlich über 3 Jahre) zu verbüssen haben wird. Er ist damit über längere Zeit der Situation in den kosovarischen Gefängnissen ausge- setzt. Speziell die Unterbringung und Beschäftigungsmöglichkeiten haben für ihn eine erhöhte Bedeutung. Zu seinen Gunsten ist weiter davon auszu- gehen (das BJ klärte dies nicht näher ab, act. 4.14 S. 5 Ziff. 6.1), dass der
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Beschwerdeführer in seinen täglichen Verrichtungen durch einen Arbeitsun- fall im Gefängnis teilweise eingeschränkt sei: Hocken und Knien bereiteten ihm aufgrund seiner Teilinvalidität von 33% Mühe (act. 1 S. 7). Immerhin konnte er in Deutschland als Lastwagenfahrer arbeiten. Nach einer Herzope- ration und aufgrund seines Diabetes ist der Beschwerdeführer auf eine me- dizinische Grundbetreuung angewiesen. Eine solche ist im kosovarischen Strafvollzug gemäss den zitierten Berichten möglich. Der Kumulation von medizinischen Beeinträchtigungen tragen die Garantien Rechnung. Bei den Haftbedingungen ist neben der Garantie eines Art. 3 EMRK-konfor- men Strafvollzugs in der Regel keine spezifische Garantie erforderlich. Vor- liegend akzentuieren die spezifischen Anfälligkeiten des Beschwerdeführers jedoch eine punktuell besondere Gefahr. Die Berichte des Komitees zeigen auf, dass in den Gefängnissen Dubrava und Pejë/Peć aufgrund der Situation in den Gebäuden – in Dubrava kombiniert mit grassierender Korruption – bei einem dortigen Strafvollzug objektiv und ernsthaft eine schwerwiegende Ver- letzung der Menschenrechte im ersuchenden Staat zu befürchten ist. Das verbreitet armselige («very poor») basic regime schafft konkrete und ernst- hafte Risiken, gerade bei zusätzlich beschränkten Beschäftigungsmöglich- keiten (Arbeiten) bedingt durch körperliche Einschränkungen. Auf die Situa- tion bei den Beschäftigungsmöglichkeiten weist auch der Kosovo 2021 Re- port hin. Das Erwähnte macht eine spezifische Garantie erforderlich. Sie ist insoweit stark wirksam, als sie (hinsichtlich der Strafanstalten) besonders leicht zu überwachen ist (vgl. die folgende Erwägung 4.7, Garantie Nr. 2 ver- bunden mit der Garantie Nr. 5). 4.7 Wer unter Garantien ausgeliefert wird, dem soll ein wirksamer Schutz mitge- geben werden. Sind Garantien erforderlich, so bilden die sechs Standard- Garantien eine sinnvolle rechtsstaatliche Einheit und den konkreten Aus- gangspunkt. In der Regel sind dazu keine spezifischen Erweiterungen erfor- derlich (z.B. die Gesundheitsgarantie mit der Zusicherung von «Physiothe- rapie, Medikation gegen Diabetes und ärztlichen Untersuchungen aufgrund kardialer Leiden» zu ergänzen, vgl. Garantie Nr. 3 und Antrag Ziff. 6). Vor- liegend findet mit der Garantie Nr. 2 aus den in vorstehender Erwägung 4.6 genannten Gründen eine punktuelle Erweiterung statt. Voraussetzung einer Auslieferung sind damit die folgenden Garantien: «(1) Die Haftbedingungen des Ausgelieferten dürfen nicht unmenschlich oder erniedrigend im Sinne von Art. 3 EMRK sein; seine physische und psy- chische Integrität wird gewahrt. (2) Der Ausgelieferte darf nicht in den An- stalten Dubrava oder Pejë/Peć inhaftiert und nicht im Grundregime («basic regime») untergebracht sein. (3) Die Gesundheit des Ausgelieferten wird si- chergestellt. Der Zugang zu genügender medizinischer Betreuung, insb. zu
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notwendigen Medikamenten, wird gewährleistet. (4) Die diplomatische Ver- tretung der Schweiz ist berechtigt, den Ausgelieferten jederzeit und unange- meldet ohne jegliche Überwachungsmassnahmen zu besuchen. Der Ausge- lieferte hat das Recht, sich jederzeit an die diplomatische Vertretung der Schweiz zu wenden. (5) Die Behörden des ersuchenden Staates geben der diplomatischen Vertretung der Schweiz den Ort der Inhaftierung des Ausge- lieferten bekannt. Wird er in ein anderes Gefängnis verlegt, informieren sie die diplomatische Vertretung der Schweiz unverzüglich über den neuen Ort der Inhaftierung. (6) Der Ausgelieferte hat das Recht, mit seinem Wahl- oder Offizialverteidiger uneingeschränkt und unbewacht zu verkehren. (7) Die An- gehörigen des Ausgelieferten haben das Recht, ihn im Gefängnis zu besu- chen.» Die Republik Kosovo hat mit Schreiben vom 13. Oktober 2021 (act. 4.16) die Garantien Nr. 1 und 4–7 bereits genügend zugesichert. Vor der Auslieferung sind zusätzlich die Garantien Nr. 2 und 3 erforderlich. Das BJ wird in enger Zusammenarbeit mit dem Departement für auswärtige Angelegenheiten EDA sicherzustellen haben, dass die schweizerische diplomatische Vertre- tung die Einhaltung der Garantien überwacht (vgl. BGE 134 IV 156 E. 6.16; 123 II 511 E. 7c am Schluss S. 525; Urteil des Bundesgerichts 1A.4/2005 vom 28. Februar 2005 E. 4.6 nicht publ. in BGE 131 II 235).
5.
5.1 Wie jedes Gericht und jede Verwaltungsbehörde ist das Bundesamt für Jus- tiz an die Grundrechte der Verfassung gebunden. Auslieferungsrecht anzu- wenden heisst, auch den einschlägigen internationalen menschenrechtli- chen Verpflichtungen der Schweiz zu entsprechen. Das Amt hat nach Ein- gang der Beschwerde entschieden, von der Republik Kosovo diplomatische Garantien zu verlangen. Solche sind vorliegend auch erforderlich. Bundes- gericht wie Bundesstrafgericht standen im Auslieferungsverkehr mit der Re- publik Kosovo regelmässig hinter der Notwendigkeit von Garantien. Das BJ verlangt demgegenüber im Auslieferungsverkehr mit der Republik Kosovo nicht systematisch diplomatische Garantien (act. 4 S. 3 Ziff. IV; act. 4.14 S. 5,
2. Absatz; vgl. obige Erwägung 3.3). Zwischen Gerichts- und Behördenpra- xis besteht so eine gewisse Spannung. Dafür kann es sachliche Gründe ge- ben. Das BJ geht vorliegend nicht auf die Berichte des Europäischen Komitees zur Verhütung von Folter zur Republik Kosovo ein. Die Berichterstattung und Entscheidpraxis von Konventionsorganen wie der Antifolterkomitees der UNO (SR 0.105) und des Europarates (SR 0.106), des EGMR (SR 0.101)
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oder des UNO-Paktes II (SR 0.103.2) geben konkrete Hinweise auf die Men- schenrechtssituation in nationalen Strafsystemen. Ihre Prüfungen erfolgen für die Mitgliedstaaten und sie geben nicht die eigene Einschätzung der Schweiz wieder. Das Gericht setzt voraus, dass das Bundesamt für Justiz sie kennt und von Amtes wegen berücksichtigt, zumal die Schweiz selbst Mitgliedstaat der Konventionen ist, und insoweit hat sie selbst ihren Ver- pflichtungen aus Art. 3 EMRK zu entsprechen.
5.2 Auslieferungen sind Zwangsmassnahmen, die stark in die Rechtsstellung der Betroffenen eingreifen und daher vertieft zu begründen sind (vgl. BGE 145 IV 99 E. 3.1). Ist dem Bundesamt für Justiz mit den Berichten und Entscheiden von Konventionsorganen Wesentliches zu ausländischen Strafsystemen bekannt, so muss es sich damit im Auslieferungsentscheid auseinandersetzen. Könnten diplomatische Garantien angezeigt sein, darf sich das BJ im Auslieferungsentscheid nicht darauf beschränken, wie vorlie- gend Stellung zur Substantiierung von Vorbringen Verfolgter zu nehmen. Verlangen Schweizer Gerichte in gewissen Fällen (wirksame) Garantien, so müsste sich das BJ damit auseinandersetzen und eine abweichende Behör- denpraxis vertieft begründen. Dabei kann ein konkreter Auslieferungsfall durchaus vom Regelfall abweichen, aufgrund der Berichte und Entscheide der Konventionsorgane problemlos sein und keine Garantien erfordern. Es greift jedoch zu kurz, dies pauschal mit einem «problemlosen Auslieferungs- verkehr» zu gewissen Staaten zu begründen (Entscheid des Bundesstrafge- richts RR.2019.222 vom 9. Oktober 2019 E. 4.10) oder damit, dass aus früheren Auslieferungsverfahren keine entsprechenden Beanstandungen dem BJ bekannt seien (obige Erwägung 3.3). Letzteres könnte justiziabel sein, wenn das Amt aufzeigt, wie es Auslieferungsfälle konsequent und aus- sagekräftig nachverfolgt und mit welchen Resultaten. Im Vergleich dazu brin- gen die Berichte und Entscheide von Konventionsorganen tragfähigere Er- kenntnisse und dies wohl mit weniger Aufwand. 5.3 Insgesamt: Setzt sich das Bundesamt für Justiz im Auslieferungsentscheid mit Berichten und Entscheiden von Konventionsorganen auseinander, so kommt es seiner Begründungspflicht nach und macht seine Behördenpraxis greifbarer. Pauschalierte behördliche Auslieferungserfahrungen sind dafür weniger justiziabel und geeignet. Es hat der Beschwerdekammer des Bun- desstrafgerichts zu erlauben, ihre Aufgabe als Rechtsmittelinstanz zu erfül- len: Berichte und Entscheide von Konventionsorganen sollten nicht erst im gerichtlichen Verfahren thematisiert werden. Im ungünstigsten Fall könnte eine wichtige Frage wie Garantien erst nach dem Schriftenwechsel und durch das Gericht von Amtes wegen aufgeworfen werden, was zu vermeiden ist.
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6.
6.1 Der Beschwerdeführer beantragt seine Entlassung aus der Auslieferungs- haft (vgl. oben lit. D).
6.2 Wer sich in Auslieferungshaft befindet, kann jederzeit ein Haftentlassungs- gesuch einreichen (Art. 50 Abs. 3 IRSG). Das Gesuch ist an das Bundesamt für Justiz zu richten, gegen dessen ablehnenden Entscheid innert zehn Ta- gen Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts ge- führt werden kann (Art. 48 Abs. 2 und Art. 50 Abs. 3 IRSG; Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 StBOG; TPF 2009 145 E. 2.5.2; ZIMMERMANN, a.a.O., N. 350 und N. 501). Ausnahmsweise kann die Beschwerdekammer in erster Instanz über ein Haftentlassungsgesuch befinden, wenn sie auf Beschwerde die Auslieferung verweigert und als unmittelbare Folge die Entlassung aus der Auslieferungshaft anordnet. Das Haftentlassungsgesuch ist insofern rein ak- zessorischer Natur (Urteil des Bundesgerichts 1A.13/2007 vom 9. März 2007 E. 1.2; Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2013.9 vom 23. April 2013 E. 10.3; RR.2008.59 vom 19. Juni 2008 E. 2).
6.3 Da die Auslieferung des Beschwerdeführers nach den obigen Erwägungen gewährt werden kann, ist das akzessorische Haftentlassungsgesuch abzu- weisen.
7. Insgesamt kann der Beschwerdeführer unter den genannten Garantien an die Republik Kosovo ausgeliefert werden. Der Beschwerdeführer unterliegt in diesem Punkt mit seinen Rügen. Die Gesuche um Sistierung des Be- schwerdeverfahrens und Entlassung aus der Auslieferungshaft sind abzu- weisen. Insoweit das BJ nach der Beschwerdeerhebung Garantien einholte und da sie – wie auch weitere – erforderlich sind, obsiegt der Beschwerde- führer.
8.
8.1 Wegen der obgenannten Besonderheiten des Falles (vgl. supra Erwägungen 4 und 5) ist keine Gerichtsgebühr zu erheben. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege in Bezug auf die Gerichtskosten ist damit gegenstandslos ge- worden. 8.2 Der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer obsiegt teilweise und hat inso- weit Anrecht auf eine Prozessentschädigung. Das Bundesamt für Justiz ist zu verpflichten, dem Anwalt des Beschwerdeführers eine Prozessentschädi- gung von pauschal Fr. 1'500.-- auszurichten.
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde wird bezüglich der Garantieerklärung gutgeheissen und im Übrigen abgewiesen.
2. Die Auslieferung wird von der Bedingung abhängig gemacht, dass von der zuständigen kosovarischen Behörde folgende Garantieerklärung vorliegt:
«1. Die Haftbedingungen des Ausgelieferten dürfen nicht unmenschlich oder erniedrigend im Sinne von Art. 3 EMRK sein; seine physische und psychische Integrität wird ge- wahrt.
2. Der Ausgelieferte darf nicht in den Anstalten Dubrava oder Pejë/Peć inhaftiert und nicht im Grundregime («basic regime») untergebracht sein.
3. Die Gesundheit des Ausgelieferten wird sichergestellt. Der Zugang zu genügender medizinischer Betreuung, insb. zu notwendigen Medikamenten, wird gewährleistet.
4. Die diplomatische Vertretung der Schweiz ist berechtigt, den Ausgelieferten jederzeit und unangemeldet ohne jegliche Überwachungsmassnahmen zu besuchen. Der Aus- gelieferte hat das Recht, sich jederzeit an die diplomatische Vertretung der Schweiz zu wenden.
5. Die Behörden des ersuchenden Staates geben der diplomatischen Vertretung der Schweiz den Ort der Inhaftierung des Ausgelieferten bekannt. Wird er in ein anderes Gefängnis verlegt, informieren sie die diplomatische Vertretung der Schweiz unver- züglich über den neuen Ort der Inhaftierung.
6. Der Ausgelieferte hat das Recht, mit seinem Wahl- oder Offizialverteidiger uneinge- schränkt und unbewacht zu verkehren.
7. Die Angehörigen des Ausgelieferten haben das Recht, ihn im Gefängnis zu besu- chen.» 3. Das Gesuch um Entlassung aus der Auslieferungshaft wird abgewiesen.
4. Das Gesuch um Sistierung des Beschwerdeverfahrens wird abgewiesen.
5. Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.
6. Das Bundesamt für Justiz wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Pro- zessentschädigung von Fr. 1'500.-- zu bezahlen.
Bellinzona, 22. April 2022
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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Zustellung an
- Rechtsanwalt Andreas Fäh - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung
Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG). Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind (Art. 48 Abs. 2 BGG). Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).