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RR.2019.168

Bundesstrafgericht · 2019-08-22 · Deutsch CH

Auslieferung an Kosovo. Auslieferungsentscheid (Art. 55 IRSG). Akzessorisches Haftentlassungsgesuch (Art. 50 Abs. 3 IRSG). Kosten (Art. 62 IRSG).

Sachverhalt

A. Mit Urteil vom 30. Oktober 2015 sprach das Amtsgericht Z. A. des versuchten Mordes und des unerlaubten Waffenbesitzes schuldig und verurteilte diesen zu einer Freiheitsstrafe von zwölf Monaten, «abzüglich der Untersuchungs- haft vom 17. Mai 2006 bis zum 17. April 2015» sowie einer Geldstrafe. Mit Beschluss vom 26. November 2015 berichtigte das Amtsgericht Z. das Urteil vom 30. Oktober 2015 insoweit, als der Fehler bei der Berechnung der Un- tersuchungshaft vom 17. Mai 2006 bis zum 17. April 2015 in Untersuchungs- haft vom 17. März 2006 bis zum 17. April 2006 geändert wurde. Mit Urteil vom 1. März 2016 wies das Landgericht Kosovo die Berufung des Anwalts von A. als gegenstandslos ab, während das Urteil des Amtsgerichts vom 30. Oktober 2015 bestätigt wurde (vgl. act. 6.1).

B. Mit Interpol-Ausschreibung vom 21. Februar 2019 ersuchten die Behörden der Republik Kosovo um Fahndung und Festnahme des kosovarischen Staatsangehörigen A. zwecks Auslieferung im Hinblick auf die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe von einem Jahr bzw. der Restfreiheitsstrafe von elf Mo- naten (RH.2019.8, act. 3.1).

C. Am 21. April 2019 wurde A. im Kanton Schaffhausen festgenommen und gestützt auf die Haftanordnung des Bundesamtes für Justiz (nachfolgend «BJ») vom gleichen Tag (RH.2019.8, act. 3.2) in provisorische Ausliefe- rungshaft versetzt. Im Rahmen seiner Einvernahme vom 23. April 2019 er- klärte sich A. mit der vereinfachten Auslieferung nicht einverstanden (RH.2019.8, act. 3.3).

D. Am 25. April 2019 verfügte das BJ die Auslieferungshaft gegen A. (RH.2019.8, act. 1.2, 3.5). Mit Entscheid RH.2019.8 des Bundesstrafgerichts vom 9. Mai 2019 wies die Beschwerdekammer die von A. gegen den Auslie- ferungshaftbefehl geführte Beschwerde ab.

E. Am 26. April 2019 ersuchte das Justizministerium der Republik Kosovo die Schweiz um Auslieferung von A. im Hinblick auf die Vollstreckung der er- wähnten Freiheitsstrafe. Gleichzeitig gaben die kosovarischen Behörden Zu- sicherungen ab (vgl. act. 6.1).

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F. Anlässlich seiner Einvernahme vom 23. Mai 2019 (das Protokoll selbst ist mit 14. Mai 2019 datiert) wurde A. zum Auslieferungsersuchen befragt. Er widersetzte sich erneut einer Auslieferung an die Republik Kosovo (act. 6.2).

G. Mit Schreiben vom 24. Mai 2019 teilte das BJ A. mit, dass gemäss Auskunft der Staatsanwaltschaft Schaffhausen EUR 4'601.30 und CHF 88.30 sicher- gestellt worden seien. Bis dahin seien am 23. April 2019 EUR 600.– an RA B. und CHF 88.30 an A. und am 27. April 2019 weitere EUR 500.– an RA B. ausbezahlt worden. Das BJ sehe vor, das restliche Bargeld gestützt auf Art. 62 Abs. 2 IRSG für die Deckung der Verfahrenskosten zu verwenden (act. 6.3).

H. Am 5. Juni 2019 liess A. dem BJ eine schriftliche Stellungnahme zugehen. Er beantragte, das Auslieferungsersuchen sei abzuweisen. In deren Begrün- dung schliesst er ausserdem auf Herausgabe des beschlagnahmten Geldes (act. 6.4).

I. Am 14. Juni 2019 entschied das BJ wie folgt (act. 1.1, 6.5):

1. Die Auslieferung des Verfolgten an die Republik Kosovo wird für die dem Auslieferungs- ersuchen des kosovarischen Justizministeriums vom 26. April 2019 zugrunde liegenden Straftaten bewilligt.

2. Das sichergestellte Bargeld in Höhe von EUR 3'500.– wird gestützt auf Art. 62 Abs. 2 IRSG zur Deckung der Kosten des Auslieferungsverfahrens verwendet. Eine entspre- chende Abrechnung erfolgt, sobald die verschiedenen Kostenpunkte bekannt sind.

J. Der Auslieferungsentscheid vom 14. Juni 2019 wurde dem Vertreter von A. am 18. Juni 2019 zugestellt (act. 1.1, 6.5).

K. Gegen den Auslieferungsentscheid vom 14. Juni 2019 lässt A. am 18. Juli 2019 bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde er- heben (act. 1). Er beantragt Folgendes:

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1. Der angefochtene Auslieferungsentscheid des BJ sei aufzuheben und es sei die Auslie- ferung des Beschwerdeführers an die Republik Kosovo in vollständiger Gutheissung die- ser Beschwerde zu verweigern. Das sichergestellte Bargeld in Höhe von EUR 3'500.– sei dem Beschwerdeführer herauszugeben.

2. Eventualiter wären vorgängig des Beschwerdeentscheids weitere Abklärungen vorzu- nehmen und von den kosovarischen Behörden die Einreichung weiterer Unterlagen und die Einhaltung weiterer Auflagen zu verlangen.

3. Der Beschwerdeführer sei umgehend aus der Auslieferungshaft zu entlassen. Eventua- liter sei zuständigkeitshalber die Vorinstanz anzuhalten, die umgehende Haftentlassung des Beschwerdeführers zu prüfen.

4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin bzw. der Staatskasse.

L. Mit Eingabe vom 19. Juli 2019 lässt A. zwei Doppel der Beschwerdeschrift nachreichen, wobei sich auf Seite fünf der Beschwerde ein Fehler eingeschli- chen habe, den er in den beiden Beschwerdedoppel durchgestrichen habe (act. 2, 2.1).

M. In seiner Beschwerdeantwort vom 24. Juli 2019 schliesst das BJ auf kosten- fällige Abweisung der Beschwerde. Inhaltlich verweist das BJ lediglich auf den angefochtenen Entscheid und hält an diesem vollumfänglich fest (act. 6). Am 5. August 2019 liess sich A. unaufgefordert zur Beschwerdean- twort des BJ vernehmen (act. 11). Die Eingabe wurde dem BJ am 7. August 2019 zur Kenntnis gebracht (act. 12).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den folgenden Erwägungen Bezug genommen.

Erwägungen (22 Absätze)

E. 1 Bis heute ist die Republik Kosovo weder Vertragsstaat des Europäischen Auslieferungsübereinkommens noch wurde mit der Schweiz ein bilateraler Staatsvertrag bezüglich Auslieferungsverfahren abgeschlossen. Mangels staatsvertraglicher Regelung gelangen daher vorliegend die Vorschriften des

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internen schweizerischen Rechts zur Anwendung, d.h. diejenigen des Bun- desgesetzes vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsa- chen (IRSG; SR 351.1) und die Verordnung vom 24. Februar 1982 über in- ternationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSV; SR 351.11; vgl. TPF 2008 61 E. 1.5). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c; TPF 2008 24 E. 1.1). Auf Beschwerdeverfahren in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten sind zudem die Bestimmun- gen des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungs- verfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021) anwendbar (Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 StBOG), wenn das IRSG nichts anderes bestimmt (siehe Art. 12 Abs. 1 IRSG).

E. 2.1 Gegen Auslieferungsentscheide des BJ kann innert 30 Tagen seit der Eröff- nung des Entscheides bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden (Art. 55 Abs. 3 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 IRSG; Art. 50 Abs. 1 VwVG). Ebenso steht die Beschwerde offen gegen die in Dis- positiv-Ziff. 2 des angefochtenen Entscheids verfügte Verwendung persönli- chen Eigentums des Verfolgten zur Deckung der Kosten (vgl. Art. 25 Abs. 1 IRSG; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2010.190 vom 5. November 2010 E. 1; LUDWICZAK GLASSEY, Entraide judiciaire internationale en matière pénale, 2018, N. 1086; vgl. auch zuletzt u.a. Entscheid des Bundesstrafge- richts RR.2017.47 vom 1. Juni 2017 E. 1.1; vgl. ferner – zur Anfechtung der Sicherstellung – BGE 125 IV 30).

E. 2.2 Der Auslieferungsentscheid vom 14. Juni 2019 ist dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers am 18. Juni 2019 zugestellt worden, womit die Be- schwerde vom 18. Juli 2019 fristgerecht erhoben worden ist. Der Beschwer- deführer ist als Adressat des Auslieferungsentscheides ohne Weiteres zu dessen Anfechtung legitimiert. Das gilt auch hinsichtlich der gleichzeitig ver- fügten Verwendung seines persönlichen Eigentums (vgl. Entscheid des Bun- desstrafgerichts RR.2017.47 vom 1. Juni 2017 E. 1.2). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 3 Für das vorliegende Verfahren werden die Akten des Beschwerdeverfahrens RH.2019.8 beigezogen.

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E. 4 Die Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden (Art. 25 Abs. 6 IRSG). Sie prüft die Auslieferungsvoraussetzungen grund- sätzlich mit freier Kognition. Die Beschwerdekammer befasst sich jedoch nur mit Tat- und Rechtsfragen, die Streitgegenstand der Beschwerde bilden (BGE 132 II 81 E. 1.4; 130 II 337 E. 1.4; TPF 2011 97 E. 5).

E. 5.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, es liege kein Auslieferungsdelikt i.S.v. Art. 35 IRSG vor. Wer in der Schweiz wie der Beschwerdeführer im Kosovo in berechtigter Notwehr handle, handle nicht strafbar, sondern habe einen Rechtfertigungsgrund. Es fehle daher an der Voraussetzung der doppelten Strafbarkeit (act. 1 S. 7).

E. 5.2 Nach Art. 35 Abs. 1 lit. a IRSG ist die Auslieferung zulässig, wenn nach den Unterlagen des Ersuchens die Tat nach dem Rechts sowohl der Schweiz als auch des ersuchenden Staates mit einer freiheitsbeschränkenden Sanktion im Höchstmass von mindestens einem Jahr oder mit einer schwereren Sank- tion bedroht ist.

E. 5.3 Für die Beurteilung der Strafbarkeit nach schweizerischem Recht ist der im Auslieferungsersuchen dargelegte Sachverhalt so zu würdigen, wie wenn die Schweiz wegen eines entsprechenden Sachverhalts ein Strafverfahren eingeleitet hätte (BGE 142 IV 250 E. 5.2; 142 IV 175 E. 5.5; 132 II 81 E. 2.7.2). Bei der Beurteilung der Strafbarkeit nach schweizerischem Recht beschränkt sich der Rechtshilferichter auf eine Prüfung «prima facie» (BGE 142 IV 250 E. 5.2; 142 IV 175 E. 5.5; 128 II 355 E. 2.4; 124 II 184 E. 4b/cc). Beidseitige Strafbarkeit setzt keine identischen Strafnormen im ersuchenden und ersuchten Staat voraus (BGE 142 IV 175 E. 5.5; 110 Ib 173 E. 5; vgl. zum Ganzen TPF 2012 114 E. 7.4).

E. 5.4 Gemäss der im Urteil des Amtsgerichts Z. vom 30. Oktober 2015 wiederge- gebenen Sachverhaltsdarstellung sah A. am 17. März 2006 C. und seinen Bruder D. an einem Tisch in einer Cafeteria sowie (der Zeugin) E. Als A. und E. aus der Cafeteria hinausgingen, kam ihnen D. nach, hielt E. auf und for- derte sie auf, mit ihm einen Kaffee zu trinken. In diesem Augenblick kam es zu einer Auseinandersetzung zwischen A. und D. C. kam dazwischen und schubste A. mit der Hand. In dem Augenblick zog A. die Waffe des Typs «V zor 50» Kal. 7.65mm aus der Hosentasche und schoss – mit dem Vorsatz, C. zu töten – in zwei Schritt Entfernung vier Mal auf C. Ein Schuss traf C. auf der linken Seite des Arms. C. erlitt dabei lebensgefährliche Verletzungen (vgl. act. 6.1).

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E. 5.5 Die Darstellung des Sachverhalts enthält keine offensichtlichen Fehler, Lü- cken oder Widersprüche, die diese sofort entkräfteten. Die ersuchte schwei- zerische Behörde ist deshalb daran gebunden (vgl. BGE 142 IV 250 E. 6.3; 133 IV 76 E. 2.2; 132 II 81 E. 2.1; TPF 2012 114 E. 7.3). Soweit der Be- schwerdeführer davon ausgeht, angesichts der milden Sanktion müsse sich A. in einer Notwehrsituation befunden haben, die der Sachverhaltsdarstel- lung nicht zu entnehmen sei, spielt er auf eine Gegendarstellung an, die un- beachtlich ist.

E. 5.6 Nach schweizerischem Recht kann der dargestellte Sachverhalt prima facie unter Tatbestand der versuchten Tötung nach Art. 111 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB subsumiert werden. Die Frage, ob sich der Beschwerdeführer, wie er geltend macht, nach schweizerischem Recht auf einen Rechtfertigungs- grund berufen könnte, ist gemäss Art. 35 Abs. 2 IRSG im Zusammenhang mit dem Rechtshilfeerfordernis der beidseitigen Strafbarkeit nicht zu prüfen. Rechtfertigungs-, Schuld- oder Strafausschlussgründe sowie sonstige Ver- folgungshindernisse haben bei der Prüfung der beidseitigen Strafbarkeit aus- ser Betracht zu bleiben (BGE 117 Ib 64 E. 5c; Entscheid des Bundesstraf- gerichts RR.2007.128 vom 5. November 2007 E. 3.1; LUDWICZAK GLASSEY, a.a.O., N. 879; ZIMMERMANN, La coopération judiciaire internationale en ma- tière pénale, 5. Aufl. 2019, N. 585; vgl. aber auch GARRÉ, Basler Kommentar, 2015, Art. 35 IRSG N. 27 m.w.H.). Selbst wenn die Behauptung des Be- schwerdeführers, er habe in rechtfertigender Notwehr gehandelt, zutreffen würde, so wäre diese folglich für die Beurteilung der Zulässigkeit der Auslie- ferung irrelevant.

Ob der im Auslieferungsersuchen geschilderte Sachverhalt darüber hinaus weitere Tatbestände erfüllt, kann offenbleiben. Die Voraussetzung der dop- pelten Strafbarkeit nach Art. 35 Abs. 1 lit. a IRSG ist erfüllt. Die Beschwerde erweist sich auch in diesem Punkt als unbegründet.

E. 6.1 Der Beschwerdeführer macht eine Verletzung des Verhältnismässigkeits- grundsatzes geltend. Verlangt werde die Auslieferung wegen einer ausge- sprochenen Freiheitsstrafe von bloss einem Jahr bzw. einer noch zu verbüs- sender Reststrafe von sogar bloss elf Monaten. Daran sei die Auslieferungs- haft anzurechnen. Letztlich werde die Auslieferung verlangt für eine deutlich kürzere Zeit als in Art. 35 IRSG vorgesehen (act. 1 S. 7 f.).

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E. 6.2 Ausländische Auslieferungsgesuche zum Zweck des Strafvollzugs, die aus- schliesslich unter das IRSG fallen, müssen verhältnismässig sein. Die Ver- hältnismässigkeit hängt – anders als etwa unter dem Geltungsbereich des EAUe – von der Dauer der noch zu verbüssenden und nicht von der ur- sprünglich verhängten Strafe ab (BGE 112 Ib 59 E. 2a; LUDWICZAK GLASSEY, a.a.O., N. 894). Eine Auslieferung erscheint nicht mehr als verhältnismässig, wenn der noch zu vollziehende Freiheitsentzug weniger als etwa drei Monate beträgt (Botschaft vom 8. März 1976 zu einem Bundesgesetz über internati- onale Rechtshilfe in Strafsachen und einem Bundesbeschluss über Vorbe- halte zum Europäischen Auslieferungsübereinkommen, BBl 1976 II S. 444 ff., 461; vgl. LUDWICZAK GLASSEY, a.a.O., N. 894; vgl. auch BGE 120 Ib 120 E. 3d mit Hinweis; vgl. ferner Urteil des Bundesgerichts 8G.99/2003 vom 10. September 2003 E. 4).

E. 6.3 Vorliegend fällt der noch zu vollziehende Freiheitsentzug – selbst unter An- rechnung der ausgestandenen Auslieferungshaft – nicht in die Nähe von drei Monaten. Eine Verletzung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes ist nicht er- sichtlich. Die Beschwerde erweist sich auch in diesem Punkt als unbegrün- det.

E. 7.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Auslieferung sei gestützt auf Art. 37 Abs. 2 IRSG abzulehnen, weil weder der Beschwerdeführer noch sein Anwalt an der Berufungsverhandlung des Landgerichts Kosovo anwesend gewesen seien. Es fehlten jegliche Belege oder Unterlagen, dass der Be- schwerdeführer und sein kosovarischer Anwalt überhaupt vorgeladen wor- den seien (act. 1 S. 8 f.). Das Urteil vom 30. Oktober 2015 soll gemäss Urteil des Landgerichts Kosovo vom 1. März 2016 bzw. gemäss Darstellung im Auslieferungsbegehren rechtskräftig sein. Von einer solchen Rechtskraft könne angesichts der Formmängel, an denen das Urteil des Landgerichts Kosovo vom 1. März 2016 kranke, indessen keine Rede sein (act. 1 S. 8). Das Urteil des Landgerichts Kosovo vom 1. März 2016 sei nicht von allen Richtern unterzeichnet worden, was nicht nur kosovarisches Recht, sondern auch Art. 41 IRSG verletze. Das Urteil gebe sodann eine falsche (rund 9-jäh- rige, statt 1-monatige) Dauer der Untersuchungshaft an. Im Übrigen habe schon die Interpol-Ausschreibung der Republik Kosovo vom 21. Februar 2019 um Festnahme des Beschwerdeführers gegen kosovarisches Recht verstossen. Die Interpol-Ausschreibung, die gestützt darauf erfolgte Inhaftie- rung des Beschwerdeführers und das anschliessende Auslieferungsersu- chen seien daher von allem Anfang an mit einem Makel behaftet und geset-

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zeswidrig. Das Auslieferungsersuchen erscheine auch deshalb rechtsmiss- bräuchlich. Der Beschwerdeführer habe zwischenzeitlich bei der UNMIK den Antrag gestellt, den internationalen Haftbefehl formell zu widerrufen (act. 1 S. 4 ff.; act. 11).

E. 7.2 Gemäss konstanter Praxis wird die Gültigkeit von ausländischen Verfahrens- entscheiden nur ausnahmsweise, wenn besonders schwere Verletzungen des ausländischen Rechts vorliegen, überprüft. Dies ist der Fall, wenn das Auslieferungsersuchen rechtsmissbräuchlich erscheint und Zweifel aufkom- men, ob die grundsätzlichen Verteidigungsrechte im ausländischen Verfah- ren gewahrt werden bzw. gewahrt worden sind (Urteile des Bundesgerichts 1A.118/2004 vom 3. August 2004 E. 3.8; 1A.15/2002 vom 5. März 2002 E. 3.2; vgl. zuletzt u.a. Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2017.336 vom

15. Februar 2018 E. 5.3 m.w.H.; vgl. auch ENGLER, Basler Kommentar, 2015, Art. 41 IRSG N. 5).

Bei der Beurteilung der Frage, ob im ausländischen Abwesenheitsverfahren die Mindestrechte der Verteidigung im Sinne von Art. 37 Abs. 2 IRSG ge- wahrt wurden, geniessen die Rechtshilfebehörden des ersuchten Staates ei- nen erheblichen Ermessensspielraum. Die Frage ist nach Massgabe der konkreten Umstände des Einzelfalles zu prüfen (BGE 117 Ib 337 E. 5c; Urteil des Bundesgerichts 1A.2/2004 vom 6. Februar 2004 E. 4.2). Der Verfolgte hat grundsätzlich Anspruch darauf, in seiner Anwesenheit verurteilt zu wer- den (Art. 6 EMRK; Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 14 des internationalen Paktes vom

16. Dezember 1966 über bürgerliche und politische Rechte, UNO-Pakt II; SR 0.103.2). Nach der Rechtsprechung sind die minimalen Verteidigungs- rechte des abwesenden Angeklagten gewahrt und das Abwesenheitsurteil bildet kein Hindernis für die Auslieferung, wenn dieser an der Gerichtsver- handlung durch einen frei gewählten Verteidiger vertreten wurde, der an der Verhandlung teilgenommen hat und Anträge stellen konnte (BGE 129 II 56 E. 6.2 am Schluss und E. 6.3; vgl. Urteil des Bundesgerichts 1A.261/2006 vom 9. Januar 2007 E. 3.2). Es kann nicht Aufgabe der Rechtshilfebehörden sein, die Wirksamkeit der Verteidigung im Einzelnen zu überprüfen; dies ist ihnen in aller Regel, mangels Kenntnis der Akten und der Verfahrensordnung des ersuchenden Staates, auch nicht möglich. Insofern kann ein Ausliefe- rungshindernis allenfalls bei einer offensichtlich ungenügenden Verteidigung in Frage kommen (Urteil des Bundesgerichts 1A.135/2005 vom 22. August 2005 E. 3.2.2).

Nach dem völkerrechtlichen Vertrauensprinzip darf die ersuchte Behörde da- von ausgehen, dass die einem Rechtshilfebegehren bzw. dessen Ergänzun-

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gen bzw. Beilagen zugrunde liegenden Angaben den Tatsachen entspre- chen (Urteil des Bundesgerichts 1A.122/2003 vom 25. August 2003 E. 3.2 mit Hinweis).

E. 7.3 Wie der Beschwerdeführer mit Recht ausführt, wird die Auslieferung gestützt auf das Urteil des Amtsgerichts Z. vom 30. Oktober 2015 begehrt. Den Aus- lieferungsunterlagen ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer an der Verhandlung vor dem erstinstanzlichen Gericht Z. anwesend war und von einem Rechtsanwalt vertreten wurde. Anlässlich dieses Verfahrens konnte sich der Beschwerdeführer zu den Tatvorwürfen äussern und gestand diese ein. Von einem Abwesenheitsurteil im vorstehenden Sinne kann daher keine Rede sein. Gegen den erstinstanzlichen Entscheid erhob der Beschwerde- führer Berufung. Dem Urteil des Landgerichts Kosovo vom 1. März 2016 ist zu entnehmen, dass an der gerichtlichen Verhandlung weder der Beschwer- deführer noch sein Rechtsanwalt anwesend waren, nachdem diese gültig vorgeladen worden waren. Im Übrigen wurde das Urteil des Amtsgerichts Z. vom 30. Oktober 2015 hinsichtlich der Dauer der ausgestandenen Untersu- chungshaft mit Beschluss des Amtsgerichts Z. vom 26. November 2015 be- richtigt. Unter diesen Umständen erscheint weder das Auslieferungsersu- chen rechtsmissbräuchlich noch kommen Zweifel auf, dass die grundsätzli- chen Verteidigungsrechte im ausländischen Verfahren gewahrt worden sind. Anlass, die Gültigkeit der ausländischen Verfahrensentscheide zu überprü- fen, besteht nicht. Die Beschwerde erweist sich somit auch in diesem Punkt als unbegründet.

E. 8.1 Schliesslich macht der Beschwerdeführer geltend, die Auslieferung sei ab- zulehnen, weil die Haft in einem kosovarischen Gefängnis eine unmenschli- che, grausame und erniedrigende Behandlung bedeutete. Sodann leide er an einer schweren Lungenerkrankung. Im Kosovo würde es ihm an der not- wendigen medizinischen Versorgung fehlen. Die bisherigen allgemeinen Zu- sicherungen der kosovarischen Behörden reichten nicht aus (act. 1 S. 9).

E. 8.2 Die Schweiz prüft die Auslieferungsvoraussetzungen auch im Lichte ihrer grundrechtlichen völkerrechtlichen Verpflichtungen. Nach internationalem Völkerrecht – wie auch nach schweizerischem Landesrecht – sind Folter und jede andere Art grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behand- lung oder Bestrafung verboten (Art. 3 EMRK; Art. 7 und 10 Abs. 1 UNO-Pakt II; Art. 10 Abs. 3 BV). Niemand darf in einen Staat ausgeliefert werden, in dem ihm Folter oder eine andere Art grausamer und unmenschlicher Be- handlung oder Bestrafung droht (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 37 Abs. 3 IRSG).

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Das IRSG sieht keine Möglichkeit vor, eine Auslieferung aus gesundheitli- chen Gründen abzulehnen (Urteile des Bundesgerichts 1A.47/2005 vom

E. 8.3 Der Beschwerdeführer behauptet in seiner Beschwerde lediglich pauschal, die Haftbedingungen in den kosovarischen Gefängnissen seien schlimm. Konkretisiert oder belegt hat er dieses Vorbringen jedoch nicht. Im Übrigen haben die kosovarischen Behörden eine angemessene medizinische Be- treuung zugesichert. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass sich die koso- varischen Behörden über diese Zusicherung hinwegsetzen werden. Des Weiteren bietet der Beschwerdegegner im angefochtenen Entscheid dem Beschwerdeführer an, dem ersuchenden Staat im Falle einer Auslieferung ein aktuelles ärztliches Gutachten zur Verfügung zu stellen.

E. 8.4 Die Beschwerde erweist sich somit auch in diesem Punkt als unbegründet.

9.

9.1 Der Beschwerdeführer beantragt seine Entlassung aus der Auslieferungs- haft.

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9.2 Der Verfolgte, welcher sich in Auslieferungshaft befindet, kann jederzeit ein Haftentlassungsgesuch einreichen (Art. 50 Abs. 3 IRSG). Das Gesuch ist an das Bundesamt für Justiz zu richten, gegen dessen ablehnenden Entscheid innert zehn Tagen Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bun- desstrafgerichts geführt werden kann (Art. 48 Abs. 2 und Art. 50 Abs. 3 IRSG). Die Beschwerdekammer kann ausnahmsweise im Zusammenhang mit einer Beschwerde gegen einen Auslieferungsentscheid in erster Instanz über ein Haftentlassungsgesuch befinden, wenn sich aus einer allfälligen Verweigerung der Auslieferung als unmittelbare Folge auch die Entlassung aus der Auslieferungshaft ergibt und das Haftentlassungsgesuch insofern rein akzessorischer Natur ist (Urteil des Bundesgerichts 1A.13/2007 vom

9. März 2007 E. 1.2; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2008.59 vom

19. Juni 2008 E. 2.2). Der vorliegende Antrag ist demnach als akzessori- sches Haftentlassungsgesuch zu betrachten.

9.3 Die Auslieferung des Beschwerdeführers kann gewährt werden, weshalb das akzessorische Haftentlassungsgesuch des Beschwerdeführers abzu- weisen ist.

10.

10.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Herausgabe des sichergestellten Bar- gelds in der Höhe von EUR 3'500.–. Er macht geltend, das sichergestellte Bargeld sei zufolge Ablehnung der Auslieferung herauszugeben (act. 1 S. 10).

10.2 Das Bundesamt entscheidet über die Auslieferung des Verfolgten sowie über die Aushändigung der beschlagnahmten Gegenstände und Vermögens- werte, nachdem es dem Verfolgten und dem Dritten, der sich der Sachaus- lieferung widersetzt, eine angemessene Frist zur Stellungnahme eingeräumt hat (Art. 55 Abs. 1 IRSG). Persönliches Eigentum des Verfolgten kann zur Deckung der Kosten verwendet werden, soweit es nicht auszuliefern ist (Art. 62 Abs. 2 IRSG). Diese Kann-Bestimmung lässt der zuständigen Be- hörde ein grosses Ermessen. Die einzige Einschränkung besteht in einer all- fälligen Pflicht, das persönliche Eigentum an den ersuchenden Staat auszu- liefern (Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2016.26 vom 15. März 2016 E. 5.1; RR.2008.160 vom 17. September 2008 E. 8; je mit Hinweis). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung steht Art. 13 Abs. 2 IRSV, wonach der Bund die Kosten der Auslieferungshaft trage, einer Verwendung des per- sönlichen Eigentums des Verfolgten zu deren Deckung nicht entgegen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1A.106/2001 vom 21. August 2001 E. 3a).

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10.3 Der Beschwerdegegner gab dem Beschwerdeführer Gelegenheit, sich im Rahmen der Stellungnahme zum Auslieferungsersuchen zur beabsichtigten Verwendung des sichergestellten Bargelds zur Deckung der Kosten des Auslieferungsverfahrens zu äussern (act. 6.3). Der Beschwerdeführer brachte damals und auch im vorliegenden Verfahren nichts vor, was gegen die Verwendung des sichergestellten Bargelds zur Deckung der Verfahrens- kosten spricht. Die Auslieferung ist nach den vorangehenden Erwägungen gerade nicht abzulehnen. Im Übrigen wird weder vom Beschwerdeführer gel- tend gemacht noch ist ersichtlich, dass der sichergestellte Bargeldbetrag die mutmasslichen Kosten des Auslieferungsverfahrens übersteigt. Ein allfälli- ger Überschuss wäre dem Beschwerdeführer jedenfalls zurückzuerstatten, worüber der Beschwerdegegner im Rahmen einer anfechtbaren Schlussab- rechnung zu befinden haben wird. Die Beschwerde erweist sich damit auch in diesem Punkt als unbegründet.

11. Die Sache ist aufgrund der vorliegenden Akten spruchreif. Der Antrag, wei- tere Abklärungen vorzunehmen und von den kosovarischen Behörden die Einreichung weiterer Unterlagen und die Einhaltung weiterer Auflagen zu verlangen, ist abzuweisen.

E. 12 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Be- schwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 3'000.– festzusetzen (vgl. Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 73 StBOG sowie Art. 5 und Art. 8 Abs. 3 des Reglements des Bundesstrafge- richts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigun- gen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]), unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.

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Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das akzessorische Haftentlassungsgesuch wird abgewiesen.
  3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.– wird dem Beschwerdeführer auferlegt, un- ter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Entscheid vom 22. August 2019 Beschwerdekammer Besetzung

Bundesstrafrichter Giorgio Bomio-Giovanascini, Vorsitz, Andreas J. Keller und Cornelia Cova, Gerichtsschreiber Stephan Ebneter

Parteien

A., zurzeit in Auslieferungshaft, vertreten durch Rechtsanwalt Jürg Federspiel,

Beschwerdeführer

gegen

BUNDESAMT FÜR JUSTIZ, Fachbereich Ausliefe- rung,

Beschwerdegegner

Gegenstand

Auslieferung an Kosovo

Auslieferungsentscheid (Art. 55 IRSG); akzessori- sches Haftentlassungsgesuch (Art. 50 Abs. 3 IRSG); Kosten (Art. 62 IRSG)

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l

Geschäftsnummer: RR.2019.168

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Sachverhalt:

A. Mit Urteil vom 30. Oktober 2015 sprach das Amtsgericht Z. A. des versuchten Mordes und des unerlaubten Waffenbesitzes schuldig und verurteilte diesen zu einer Freiheitsstrafe von zwölf Monaten, «abzüglich der Untersuchungs- haft vom 17. Mai 2006 bis zum 17. April 2015» sowie einer Geldstrafe. Mit Beschluss vom 26. November 2015 berichtigte das Amtsgericht Z. das Urteil vom 30. Oktober 2015 insoweit, als der Fehler bei der Berechnung der Un- tersuchungshaft vom 17. Mai 2006 bis zum 17. April 2015 in Untersuchungs- haft vom 17. März 2006 bis zum 17. April 2006 geändert wurde. Mit Urteil vom 1. März 2016 wies das Landgericht Kosovo die Berufung des Anwalts von A. als gegenstandslos ab, während das Urteil des Amtsgerichts vom 30. Oktober 2015 bestätigt wurde (vgl. act. 6.1).

B. Mit Interpol-Ausschreibung vom 21. Februar 2019 ersuchten die Behörden der Republik Kosovo um Fahndung und Festnahme des kosovarischen Staatsangehörigen A. zwecks Auslieferung im Hinblick auf die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe von einem Jahr bzw. der Restfreiheitsstrafe von elf Mo- naten (RH.2019.8, act. 3.1).

C. Am 21. April 2019 wurde A. im Kanton Schaffhausen festgenommen und gestützt auf die Haftanordnung des Bundesamtes für Justiz (nachfolgend «BJ») vom gleichen Tag (RH.2019.8, act. 3.2) in provisorische Ausliefe- rungshaft versetzt. Im Rahmen seiner Einvernahme vom 23. April 2019 er- klärte sich A. mit der vereinfachten Auslieferung nicht einverstanden (RH.2019.8, act. 3.3).

D. Am 25. April 2019 verfügte das BJ die Auslieferungshaft gegen A. (RH.2019.8, act. 1.2, 3.5). Mit Entscheid RH.2019.8 des Bundesstrafgerichts vom 9. Mai 2019 wies die Beschwerdekammer die von A. gegen den Auslie- ferungshaftbefehl geführte Beschwerde ab.

E. Am 26. April 2019 ersuchte das Justizministerium der Republik Kosovo die Schweiz um Auslieferung von A. im Hinblick auf die Vollstreckung der er- wähnten Freiheitsstrafe. Gleichzeitig gaben die kosovarischen Behörden Zu- sicherungen ab (vgl. act. 6.1).

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F. Anlässlich seiner Einvernahme vom 23. Mai 2019 (das Protokoll selbst ist mit 14. Mai 2019 datiert) wurde A. zum Auslieferungsersuchen befragt. Er widersetzte sich erneut einer Auslieferung an die Republik Kosovo (act. 6.2).

G. Mit Schreiben vom 24. Mai 2019 teilte das BJ A. mit, dass gemäss Auskunft der Staatsanwaltschaft Schaffhausen EUR 4'601.30 und CHF 88.30 sicher- gestellt worden seien. Bis dahin seien am 23. April 2019 EUR 600.– an RA B. und CHF 88.30 an A. und am 27. April 2019 weitere EUR 500.– an RA B. ausbezahlt worden. Das BJ sehe vor, das restliche Bargeld gestützt auf Art. 62 Abs. 2 IRSG für die Deckung der Verfahrenskosten zu verwenden (act. 6.3).

H. Am 5. Juni 2019 liess A. dem BJ eine schriftliche Stellungnahme zugehen. Er beantragte, das Auslieferungsersuchen sei abzuweisen. In deren Begrün- dung schliesst er ausserdem auf Herausgabe des beschlagnahmten Geldes (act. 6.4).

I. Am 14. Juni 2019 entschied das BJ wie folgt (act. 1.1, 6.5):

1. Die Auslieferung des Verfolgten an die Republik Kosovo wird für die dem Auslieferungs- ersuchen des kosovarischen Justizministeriums vom 26. April 2019 zugrunde liegenden Straftaten bewilligt.

2. Das sichergestellte Bargeld in Höhe von EUR 3'500.– wird gestützt auf Art. 62 Abs. 2 IRSG zur Deckung der Kosten des Auslieferungsverfahrens verwendet. Eine entspre- chende Abrechnung erfolgt, sobald die verschiedenen Kostenpunkte bekannt sind.

J. Der Auslieferungsentscheid vom 14. Juni 2019 wurde dem Vertreter von A. am 18. Juni 2019 zugestellt (act. 1.1, 6.5).

K. Gegen den Auslieferungsentscheid vom 14. Juni 2019 lässt A. am 18. Juli 2019 bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde er- heben (act. 1). Er beantragt Folgendes:

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1. Der angefochtene Auslieferungsentscheid des BJ sei aufzuheben und es sei die Auslie- ferung des Beschwerdeführers an die Republik Kosovo in vollständiger Gutheissung die- ser Beschwerde zu verweigern. Das sichergestellte Bargeld in Höhe von EUR 3'500.– sei dem Beschwerdeführer herauszugeben.

2. Eventualiter wären vorgängig des Beschwerdeentscheids weitere Abklärungen vorzu- nehmen und von den kosovarischen Behörden die Einreichung weiterer Unterlagen und die Einhaltung weiterer Auflagen zu verlangen.

3. Der Beschwerdeführer sei umgehend aus der Auslieferungshaft zu entlassen. Eventua- liter sei zuständigkeitshalber die Vorinstanz anzuhalten, die umgehende Haftentlassung des Beschwerdeführers zu prüfen.

4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin bzw. der Staatskasse.

L. Mit Eingabe vom 19. Juli 2019 lässt A. zwei Doppel der Beschwerdeschrift nachreichen, wobei sich auf Seite fünf der Beschwerde ein Fehler eingeschli- chen habe, den er in den beiden Beschwerdedoppel durchgestrichen habe (act. 2, 2.1).

M. In seiner Beschwerdeantwort vom 24. Juli 2019 schliesst das BJ auf kosten- fällige Abweisung der Beschwerde. Inhaltlich verweist das BJ lediglich auf den angefochtenen Entscheid und hält an diesem vollumfänglich fest (act. 6). Am 5. August 2019 liess sich A. unaufgefordert zur Beschwerdean- twort des BJ vernehmen (act. 11). Die Eingabe wurde dem BJ am 7. August 2019 zur Kenntnis gebracht (act. 12).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den folgenden Erwägungen Bezug genommen.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1. Bis heute ist die Republik Kosovo weder Vertragsstaat des Europäischen Auslieferungsübereinkommens noch wurde mit der Schweiz ein bilateraler Staatsvertrag bezüglich Auslieferungsverfahren abgeschlossen. Mangels staatsvertraglicher Regelung gelangen daher vorliegend die Vorschriften des

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internen schweizerischen Rechts zur Anwendung, d.h. diejenigen des Bun- desgesetzes vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsa- chen (IRSG; SR 351.1) und die Verordnung vom 24. Februar 1982 über in- ternationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSV; SR 351.11; vgl. TPF 2008 61 E. 1.5). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c; TPF 2008 24 E. 1.1). Auf Beschwerdeverfahren in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten sind zudem die Bestimmun- gen des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungs- verfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021) anwendbar (Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 StBOG), wenn das IRSG nichts anderes bestimmt (siehe Art. 12 Abs. 1 IRSG).

2.

2.1 Gegen Auslieferungsentscheide des BJ kann innert 30 Tagen seit der Eröff- nung des Entscheides bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden (Art. 55 Abs. 3 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 IRSG; Art. 50 Abs. 1 VwVG). Ebenso steht die Beschwerde offen gegen die in Dis- positiv-Ziff. 2 des angefochtenen Entscheids verfügte Verwendung persönli- chen Eigentums des Verfolgten zur Deckung der Kosten (vgl. Art. 25 Abs. 1 IRSG; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2010.190 vom 5. November 2010 E. 1; LUDWICZAK GLASSEY, Entraide judiciaire internationale en matière pénale, 2018, N. 1086; vgl. auch zuletzt u.a. Entscheid des Bundesstrafge- richts RR.2017.47 vom 1. Juni 2017 E. 1.1; vgl. ferner – zur Anfechtung der Sicherstellung – BGE 125 IV 30).

2.2 Der Auslieferungsentscheid vom 14. Juni 2019 ist dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers am 18. Juni 2019 zugestellt worden, womit die Be- schwerde vom 18. Juli 2019 fristgerecht erhoben worden ist. Der Beschwer- deführer ist als Adressat des Auslieferungsentscheides ohne Weiteres zu dessen Anfechtung legitimiert. Das gilt auch hinsichtlich der gleichzeitig ver- fügten Verwendung seines persönlichen Eigentums (vgl. Entscheid des Bun- desstrafgerichts RR.2017.47 vom 1. Juni 2017 E. 1.2). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

3. Für das vorliegende Verfahren werden die Akten des Beschwerdeverfahrens RH.2019.8 beigezogen.

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4. Die Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden (Art. 25 Abs. 6 IRSG). Sie prüft die Auslieferungsvoraussetzungen grund- sätzlich mit freier Kognition. Die Beschwerdekammer befasst sich jedoch nur mit Tat- und Rechtsfragen, die Streitgegenstand der Beschwerde bilden (BGE 132 II 81 E. 1.4; 130 II 337 E. 1.4; TPF 2011 97 E. 5).

5.

5.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, es liege kein Auslieferungsdelikt i.S.v. Art. 35 IRSG vor. Wer in der Schweiz wie der Beschwerdeführer im Kosovo in berechtigter Notwehr handle, handle nicht strafbar, sondern habe einen Rechtfertigungsgrund. Es fehle daher an der Voraussetzung der doppelten Strafbarkeit (act. 1 S. 7).

5.2 Nach Art. 35 Abs. 1 lit. a IRSG ist die Auslieferung zulässig, wenn nach den Unterlagen des Ersuchens die Tat nach dem Rechts sowohl der Schweiz als auch des ersuchenden Staates mit einer freiheitsbeschränkenden Sanktion im Höchstmass von mindestens einem Jahr oder mit einer schwereren Sank- tion bedroht ist.

5.3 Für die Beurteilung der Strafbarkeit nach schweizerischem Recht ist der im Auslieferungsersuchen dargelegte Sachverhalt so zu würdigen, wie wenn die Schweiz wegen eines entsprechenden Sachverhalts ein Strafverfahren eingeleitet hätte (BGE 142 IV 250 E. 5.2; 142 IV 175 E. 5.5; 132 II 81 E. 2.7.2). Bei der Beurteilung der Strafbarkeit nach schweizerischem Recht beschränkt sich der Rechtshilferichter auf eine Prüfung «prima facie» (BGE 142 IV 250 E. 5.2; 142 IV 175 E. 5.5; 128 II 355 E. 2.4; 124 II 184 E. 4b/cc). Beidseitige Strafbarkeit setzt keine identischen Strafnormen im ersuchenden und ersuchten Staat voraus (BGE 142 IV 175 E. 5.5; 110 Ib 173 E. 5; vgl. zum Ganzen TPF 2012 114 E. 7.4).

5.4 Gemäss der im Urteil des Amtsgerichts Z. vom 30. Oktober 2015 wiederge- gebenen Sachverhaltsdarstellung sah A. am 17. März 2006 C. und seinen Bruder D. an einem Tisch in einer Cafeteria sowie (der Zeugin) E. Als A. und E. aus der Cafeteria hinausgingen, kam ihnen D. nach, hielt E. auf und for- derte sie auf, mit ihm einen Kaffee zu trinken. In diesem Augenblick kam es zu einer Auseinandersetzung zwischen A. und D. C. kam dazwischen und schubste A. mit der Hand. In dem Augenblick zog A. die Waffe des Typs «V zor 50» Kal. 7.65mm aus der Hosentasche und schoss – mit dem Vorsatz, C. zu töten – in zwei Schritt Entfernung vier Mal auf C. Ein Schuss traf C. auf der linken Seite des Arms. C. erlitt dabei lebensgefährliche Verletzungen (vgl. act. 6.1).

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5.5 Die Darstellung des Sachverhalts enthält keine offensichtlichen Fehler, Lü- cken oder Widersprüche, die diese sofort entkräfteten. Die ersuchte schwei- zerische Behörde ist deshalb daran gebunden (vgl. BGE 142 IV 250 E. 6.3; 133 IV 76 E. 2.2; 132 II 81 E. 2.1; TPF 2012 114 E. 7.3). Soweit der Be- schwerdeführer davon ausgeht, angesichts der milden Sanktion müsse sich A. in einer Notwehrsituation befunden haben, die der Sachverhaltsdarstel- lung nicht zu entnehmen sei, spielt er auf eine Gegendarstellung an, die un- beachtlich ist.

5.6 Nach schweizerischem Recht kann der dargestellte Sachverhalt prima facie unter Tatbestand der versuchten Tötung nach Art. 111 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB subsumiert werden. Die Frage, ob sich der Beschwerdeführer, wie er geltend macht, nach schweizerischem Recht auf einen Rechtfertigungs- grund berufen könnte, ist gemäss Art. 35 Abs. 2 IRSG im Zusammenhang mit dem Rechtshilfeerfordernis der beidseitigen Strafbarkeit nicht zu prüfen. Rechtfertigungs-, Schuld- oder Strafausschlussgründe sowie sonstige Ver- folgungshindernisse haben bei der Prüfung der beidseitigen Strafbarkeit aus- ser Betracht zu bleiben (BGE 117 Ib 64 E. 5c; Entscheid des Bundesstraf- gerichts RR.2007.128 vom 5. November 2007 E. 3.1; LUDWICZAK GLASSEY, a.a.O., N. 879; ZIMMERMANN, La coopération judiciaire internationale en ma- tière pénale, 5. Aufl. 2019, N. 585; vgl. aber auch GARRÉ, Basler Kommentar, 2015, Art. 35 IRSG N. 27 m.w.H.). Selbst wenn die Behauptung des Be- schwerdeführers, er habe in rechtfertigender Notwehr gehandelt, zutreffen würde, so wäre diese folglich für die Beurteilung der Zulässigkeit der Auslie- ferung irrelevant.

Ob der im Auslieferungsersuchen geschilderte Sachverhalt darüber hinaus weitere Tatbestände erfüllt, kann offenbleiben. Die Voraussetzung der dop- pelten Strafbarkeit nach Art. 35 Abs. 1 lit. a IRSG ist erfüllt. Die Beschwerde erweist sich auch in diesem Punkt als unbegründet.

6.

6.1 Der Beschwerdeführer macht eine Verletzung des Verhältnismässigkeits- grundsatzes geltend. Verlangt werde die Auslieferung wegen einer ausge- sprochenen Freiheitsstrafe von bloss einem Jahr bzw. einer noch zu verbüs- sender Reststrafe von sogar bloss elf Monaten. Daran sei die Auslieferungs- haft anzurechnen. Letztlich werde die Auslieferung verlangt für eine deutlich kürzere Zeit als in Art. 35 IRSG vorgesehen (act. 1 S. 7 f.).

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6.2 Ausländische Auslieferungsgesuche zum Zweck des Strafvollzugs, die aus- schliesslich unter das IRSG fallen, müssen verhältnismässig sein. Die Ver- hältnismässigkeit hängt – anders als etwa unter dem Geltungsbereich des EAUe – von der Dauer der noch zu verbüssenden und nicht von der ur- sprünglich verhängten Strafe ab (BGE 112 Ib 59 E. 2a; LUDWICZAK GLASSEY, a.a.O., N. 894). Eine Auslieferung erscheint nicht mehr als verhältnismässig, wenn der noch zu vollziehende Freiheitsentzug weniger als etwa drei Monate beträgt (Botschaft vom 8. März 1976 zu einem Bundesgesetz über internati- onale Rechtshilfe in Strafsachen und einem Bundesbeschluss über Vorbe- halte zum Europäischen Auslieferungsübereinkommen, BBl 1976 II S. 444 ff., 461; vgl. LUDWICZAK GLASSEY, a.a.O., N. 894; vgl. auch BGE 120 Ib 120 E. 3d mit Hinweis; vgl. ferner Urteil des Bundesgerichts 8G.99/2003 vom 10. September 2003 E. 4).

6.3 Vorliegend fällt der noch zu vollziehende Freiheitsentzug – selbst unter An- rechnung der ausgestandenen Auslieferungshaft – nicht in die Nähe von drei Monaten. Eine Verletzung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes ist nicht er- sichtlich. Die Beschwerde erweist sich auch in diesem Punkt als unbegrün- det.

7.

7.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Auslieferung sei gestützt auf Art. 37 Abs. 2 IRSG abzulehnen, weil weder der Beschwerdeführer noch sein Anwalt an der Berufungsverhandlung des Landgerichts Kosovo anwesend gewesen seien. Es fehlten jegliche Belege oder Unterlagen, dass der Be- schwerdeführer und sein kosovarischer Anwalt überhaupt vorgeladen wor- den seien (act. 1 S. 8 f.). Das Urteil vom 30. Oktober 2015 soll gemäss Urteil des Landgerichts Kosovo vom 1. März 2016 bzw. gemäss Darstellung im Auslieferungsbegehren rechtskräftig sein. Von einer solchen Rechtskraft könne angesichts der Formmängel, an denen das Urteil des Landgerichts Kosovo vom 1. März 2016 kranke, indessen keine Rede sein (act. 1 S. 8). Das Urteil des Landgerichts Kosovo vom 1. März 2016 sei nicht von allen Richtern unterzeichnet worden, was nicht nur kosovarisches Recht, sondern auch Art. 41 IRSG verletze. Das Urteil gebe sodann eine falsche (rund 9-jäh- rige, statt 1-monatige) Dauer der Untersuchungshaft an. Im Übrigen habe schon die Interpol-Ausschreibung der Republik Kosovo vom 21. Februar 2019 um Festnahme des Beschwerdeführers gegen kosovarisches Recht verstossen. Die Interpol-Ausschreibung, die gestützt darauf erfolgte Inhaftie- rung des Beschwerdeführers und das anschliessende Auslieferungsersu- chen seien daher von allem Anfang an mit einem Makel behaftet und geset-

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zeswidrig. Das Auslieferungsersuchen erscheine auch deshalb rechtsmiss- bräuchlich. Der Beschwerdeführer habe zwischenzeitlich bei der UNMIK den Antrag gestellt, den internationalen Haftbefehl formell zu widerrufen (act. 1 S. 4 ff.; act. 11).

7.2 Gemäss konstanter Praxis wird die Gültigkeit von ausländischen Verfahrens- entscheiden nur ausnahmsweise, wenn besonders schwere Verletzungen des ausländischen Rechts vorliegen, überprüft. Dies ist der Fall, wenn das Auslieferungsersuchen rechtsmissbräuchlich erscheint und Zweifel aufkom- men, ob die grundsätzlichen Verteidigungsrechte im ausländischen Verfah- ren gewahrt werden bzw. gewahrt worden sind (Urteile des Bundesgerichts 1A.118/2004 vom 3. August 2004 E. 3.8; 1A.15/2002 vom 5. März 2002 E. 3.2; vgl. zuletzt u.a. Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2017.336 vom

15. Februar 2018 E. 5.3 m.w.H.; vgl. auch ENGLER, Basler Kommentar, 2015, Art. 41 IRSG N. 5).

Bei der Beurteilung der Frage, ob im ausländischen Abwesenheitsverfahren die Mindestrechte der Verteidigung im Sinne von Art. 37 Abs. 2 IRSG ge- wahrt wurden, geniessen die Rechtshilfebehörden des ersuchten Staates ei- nen erheblichen Ermessensspielraum. Die Frage ist nach Massgabe der konkreten Umstände des Einzelfalles zu prüfen (BGE 117 Ib 337 E. 5c; Urteil des Bundesgerichts 1A.2/2004 vom 6. Februar 2004 E. 4.2). Der Verfolgte hat grundsätzlich Anspruch darauf, in seiner Anwesenheit verurteilt zu wer- den (Art. 6 EMRK; Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 14 des internationalen Paktes vom

16. Dezember 1966 über bürgerliche und politische Rechte, UNO-Pakt II; SR 0.103.2). Nach der Rechtsprechung sind die minimalen Verteidigungs- rechte des abwesenden Angeklagten gewahrt und das Abwesenheitsurteil bildet kein Hindernis für die Auslieferung, wenn dieser an der Gerichtsver- handlung durch einen frei gewählten Verteidiger vertreten wurde, der an der Verhandlung teilgenommen hat und Anträge stellen konnte (BGE 129 II 56 E. 6.2 am Schluss und E. 6.3; vgl. Urteil des Bundesgerichts 1A.261/2006 vom 9. Januar 2007 E. 3.2). Es kann nicht Aufgabe der Rechtshilfebehörden sein, die Wirksamkeit der Verteidigung im Einzelnen zu überprüfen; dies ist ihnen in aller Regel, mangels Kenntnis der Akten und der Verfahrensordnung des ersuchenden Staates, auch nicht möglich. Insofern kann ein Ausliefe- rungshindernis allenfalls bei einer offensichtlich ungenügenden Verteidigung in Frage kommen (Urteil des Bundesgerichts 1A.135/2005 vom 22. August 2005 E. 3.2.2).

Nach dem völkerrechtlichen Vertrauensprinzip darf die ersuchte Behörde da- von ausgehen, dass die einem Rechtshilfebegehren bzw. dessen Ergänzun-

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gen bzw. Beilagen zugrunde liegenden Angaben den Tatsachen entspre- chen (Urteil des Bundesgerichts 1A.122/2003 vom 25. August 2003 E. 3.2 mit Hinweis).

7.3 Wie der Beschwerdeführer mit Recht ausführt, wird die Auslieferung gestützt auf das Urteil des Amtsgerichts Z. vom 30. Oktober 2015 begehrt. Den Aus- lieferungsunterlagen ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer an der Verhandlung vor dem erstinstanzlichen Gericht Z. anwesend war und von einem Rechtsanwalt vertreten wurde. Anlässlich dieses Verfahrens konnte sich der Beschwerdeführer zu den Tatvorwürfen äussern und gestand diese ein. Von einem Abwesenheitsurteil im vorstehenden Sinne kann daher keine Rede sein. Gegen den erstinstanzlichen Entscheid erhob der Beschwerde- führer Berufung. Dem Urteil des Landgerichts Kosovo vom 1. März 2016 ist zu entnehmen, dass an der gerichtlichen Verhandlung weder der Beschwer- deführer noch sein Rechtsanwalt anwesend waren, nachdem diese gültig vorgeladen worden waren. Im Übrigen wurde das Urteil des Amtsgerichts Z. vom 30. Oktober 2015 hinsichtlich der Dauer der ausgestandenen Untersu- chungshaft mit Beschluss des Amtsgerichts Z. vom 26. November 2015 be- richtigt. Unter diesen Umständen erscheint weder das Auslieferungsersu- chen rechtsmissbräuchlich noch kommen Zweifel auf, dass die grundsätzli- chen Verteidigungsrechte im ausländischen Verfahren gewahrt worden sind. Anlass, die Gültigkeit der ausländischen Verfahrensentscheide zu überprü- fen, besteht nicht. Die Beschwerde erweist sich somit auch in diesem Punkt als unbegründet.

8.

8.1 Schliesslich macht der Beschwerdeführer geltend, die Auslieferung sei ab- zulehnen, weil die Haft in einem kosovarischen Gefängnis eine unmenschli- che, grausame und erniedrigende Behandlung bedeutete. Sodann leide er an einer schweren Lungenerkrankung. Im Kosovo würde es ihm an der not- wendigen medizinischen Versorgung fehlen. Die bisherigen allgemeinen Zu- sicherungen der kosovarischen Behörden reichten nicht aus (act. 1 S. 9).

8.2 Die Schweiz prüft die Auslieferungsvoraussetzungen auch im Lichte ihrer grundrechtlichen völkerrechtlichen Verpflichtungen. Nach internationalem Völkerrecht – wie auch nach schweizerischem Landesrecht – sind Folter und jede andere Art grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behand- lung oder Bestrafung verboten (Art. 3 EMRK; Art. 7 und 10 Abs. 1 UNO-Pakt II; Art. 10 Abs. 3 BV). Niemand darf in einen Staat ausgeliefert werden, in dem ihm Folter oder eine andere Art grausamer und unmenschlicher Be- handlung oder Bestrafung droht (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 37 Abs. 3 IRSG).

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Das IRSG sieht keine Möglichkeit vor, eine Auslieferung aus gesundheitli- chen Gründen abzulehnen (Urteile des Bundesgerichts 1A.47/2005 vom

12. April 2005 E. 3.1; 1A.116/2003 vom 26. Juni 2003 E.2.1; 1A.184/2002 vom 5. November 2002 E. 8, nicht publiziert in BGE 129 II 56; vgl. Urteile des Bundesgerichts 1C_170/2016 vom 22. April 2016 E. 1.2; 1C_274/2015 vom 12. August 2015 E. 7). Es ist grundsätzlich Sache des ersuchenden Staates dafür zu sorgen, dass der Auszuliefernde eine angemessene medi- zinische Behandlung bekommt und seinem Gesundheitszustand entspre- chend untergebracht oder allenfalls, mangels Hafterstehungsfähigkeit, aus der Haft entlassen wird. Die Auslieferung ist allerdings abzulehnen, wenn ernstliche Gründe für die Annahme bestehen, der Auszuliefernde werde im ersuchenden Staat ohne genügende medizinische Versorgung in einer sein Leben oder seine Gesundheit schwer gefährdenden Weise inhaftiert werden, was eine unmenschliche Behandlung i.S.v. Art. 3 EMRK darstellen würde (vgl. zuletzt u.a. Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2017.180 vom 5. Ok- tober 2017 E. 6.2).

Der im ausländischen Strafverfahren Beschuldigte muss glaubhaft machen, dass er objektiv und ernsthaft eine schwerwiegende Verletzung der Men- schenrechte im ersuchenden Staat zu befürchten hat (BGE 130 II 217 E. 8). Abstrakte Behauptungen genügen nicht. Der Beschwerdeführer muss seine Vorbringen im Einzelnen präzisieren (Urteil des Bundesgerichts 1A.210/1999 vom 12. Dezember 1999 E. 8b).

8.3 Der Beschwerdeführer behauptet in seiner Beschwerde lediglich pauschal, die Haftbedingungen in den kosovarischen Gefängnissen seien schlimm. Konkretisiert oder belegt hat er dieses Vorbringen jedoch nicht. Im Übrigen haben die kosovarischen Behörden eine angemessene medizinische Be- treuung zugesichert. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass sich die koso- varischen Behörden über diese Zusicherung hinwegsetzen werden. Des Weiteren bietet der Beschwerdegegner im angefochtenen Entscheid dem Beschwerdeführer an, dem ersuchenden Staat im Falle einer Auslieferung ein aktuelles ärztliches Gutachten zur Verfügung zu stellen.

8.4 Die Beschwerde erweist sich somit auch in diesem Punkt als unbegründet.

9.

9.1 Der Beschwerdeführer beantragt seine Entlassung aus der Auslieferungs- haft.

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9.2 Der Verfolgte, welcher sich in Auslieferungshaft befindet, kann jederzeit ein Haftentlassungsgesuch einreichen (Art. 50 Abs. 3 IRSG). Das Gesuch ist an das Bundesamt für Justiz zu richten, gegen dessen ablehnenden Entscheid innert zehn Tagen Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bun- desstrafgerichts geführt werden kann (Art. 48 Abs. 2 und Art. 50 Abs. 3 IRSG). Die Beschwerdekammer kann ausnahmsweise im Zusammenhang mit einer Beschwerde gegen einen Auslieferungsentscheid in erster Instanz über ein Haftentlassungsgesuch befinden, wenn sich aus einer allfälligen Verweigerung der Auslieferung als unmittelbare Folge auch die Entlassung aus der Auslieferungshaft ergibt und das Haftentlassungsgesuch insofern rein akzessorischer Natur ist (Urteil des Bundesgerichts 1A.13/2007 vom

9. März 2007 E. 1.2; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2008.59 vom

19. Juni 2008 E. 2.2). Der vorliegende Antrag ist demnach als akzessori- sches Haftentlassungsgesuch zu betrachten.

9.3 Die Auslieferung des Beschwerdeführers kann gewährt werden, weshalb das akzessorische Haftentlassungsgesuch des Beschwerdeführers abzu- weisen ist.

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10.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Herausgabe des sichergestellten Bar- gelds in der Höhe von EUR 3'500.–. Er macht geltend, das sichergestellte Bargeld sei zufolge Ablehnung der Auslieferung herauszugeben (act. 1 S. 10).

10.2 Das Bundesamt entscheidet über die Auslieferung des Verfolgten sowie über die Aushändigung der beschlagnahmten Gegenstände und Vermögens- werte, nachdem es dem Verfolgten und dem Dritten, der sich der Sachaus- lieferung widersetzt, eine angemessene Frist zur Stellungnahme eingeräumt hat (Art. 55 Abs. 1 IRSG). Persönliches Eigentum des Verfolgten kann zur Deckung der Kosten verwendet werden, soweit es nicht auszuliefern ist (Art. 62 Abs. 2 IRSG). Diese Kann-Bestimmung lässt der zuständigen Be- hörde ein grosses Ermessen. Die einzige Einschränkung besteht in einer all- fälligen Pflicht, das persönliche Eigentum an den ersuchenden Staat auszu- liefern (Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2016.26 vom 15. März 2016 E. 5.1; RR.2008.160 vom 17. September 2008 E. 8; je mit Hinweis). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung steht Art. 13 Abs. 2 IRSV, wonach der Bund die Kosten der Auslieferungshaft trage, einer Verwendung des per- sönlichen Eigentums des Verfolgten zu deren Deckung nicht entgegen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1A.106/2001 vom 21. August 2001 E. 3a).

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10.3 Der Beschwerdegegner gab dem Beschwerdeführer Gelegenheit, sich im Rahmen der Stellungnahme zum Auslieferungsersuchen zur beabsichtigten Verwendung des sichergestellten Bargelds zur Deckung der Kosten des Auslieferungsverfahrens zu äussern (act. 6.3). Der Beschwerdeführer brachte damals und auch im vorliegenden Verfahren nichts vor, was gegen die Verwendung des sichergestellten Bargelds zur Deckung der Verfahrens- kosten spricht. Die Auslieferung ist nach den vorangehenden Erwägungen gerade nicht abzulehnen. Im Übrigen wird weder vom Beschwerdeführer gel- tend gemacht noch ist ersichtlich, dass der sichergestellte Bargeldbetrag die mutmasslichen Kosten des Auslieferungsverfahrens übersteigt. Ein allfälli- ger Überschuss wäre dem Beschwerdeführer jedenfalls zurückzuerstatten, worüber der Beschwerdegegner im Rahmen einer anfechtbaren Schlussab- rechnung zu befinden haben wird. Die Beschwerde erweist sich damit auch in diesem Punkt als unbegründet.

11. Die Sache ist aufgrund der vorliegenden Akten spruchreif. Der Antrag, wei- tere Abklärungen vorzunehmen und von den kosovarischen Behörden die Einreichung weiterer Unterlagen und die Einhaltung weiterer Auflagen zu verlangen, ist abzuweisen.

12. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Be- schwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 3'000.– festzusetzen (vgl. Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 73 StBOG sowie Art. 5 und Art. 8 Abs. 3 des Reglements des Bundesstrafge- richts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigun- gen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]), unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.

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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das akzessorische Haftentlassungsgesuch wird abgewiesen.

3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.– wird dem Beschwerdeführer auferlegt, un- ter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.

Bellinzona, 23. August 2019

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an

- Rechtsanwalt Jürg Federspiel - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung

Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).

Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).