Auslieferung an Griechenland; Auslieferungsentscheid (Art. 55 IRSG); unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 VwVG)
Sachverhalt
A. Mit Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS) am 9. Juli 2013 ersuchten die griechischen Behörden um Fahndung nach dem griechisch- bulgarischen Doppelbürger A. und um dessen Verhaftung zwecks Ausliefe- rung zur Strafvollstreckung und -verfolgung (act. 5.1).
B. Gestützt auf diese Ausschreibung wurde A. am 22. März 2025 von den Schweizer Zoll- und Grenzbehörden angehalten (s. act. 2.1 S. 1 und act. 5.9a S. 3; Verhaftsrapport nicht bei den Akten). Noch am gleichen Tag ordnete das Bundesamt für Justiz (nachfolgend «BJ») die provisorische Aus- lieferungshaft gegen ihn an (act. 5.2). Am 27. März 2025 erliess das BJ den Auslieferungshaftbefehl gegen A., welcher sich zu diesem Zeitpunkt im Kan- ton Aargau im Strafvollzug befand (act. 5.6).
C. Anlässlich seiner Einvernahme vom 1. April 2025 erklärte A., mit einer ver- einfachten Auslieferung an Griechenland nicht einverstanden zu sein (act. 5.7).
D. Mit diplomatischer Note vom 29. April 2025 reichte die Botschaft der Repub- lik Griechenland in Bern innerhalb der verlängerten Frist das formelle Aus- lieferungsersuchen gegen A. ein (act. 5.9, act. 5.9a und act. 5.9b). Die grie- chischen Behörden ersuchen um Auslieferung von A. im Hinblick auf die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren (wegen in Umlaufset- zens gefälschter Banknoten) gestützt auf das Urteil des Schwurgerichts Athen Nr. 229/2005 vom 26. Januar 2005 i.V.m. dem Urteil des Berufungs- hofs von Athen Nr. 3237 vom 21. Dezember 2007 und einer Freiheitsstrafe von 12 Jahren (wegen Betrugs und Urkundenfälschung) gestützt auf das Ur- teil Nr. 7334 des Schwurgerichts von Athen vom 28. November 2012 sowie zwecks Strafverfolgung (wegen Raubs etc.) gestützt auf den Haftbefehl Nr. 3727/2011 des Amtsgerichts Athen vom 10. November 2011.
E. Mit Verfügung vom 1. Mai 2025 ernannte das BJ Rechtsanwalt B. auf ent- sprechendes Gesuch vom 3. April 2025 (act. 5.8) zum unentgeltlichen Rechtsbeistand von A. (act. 5.11).
F. Mit Schreiben vom 1. Mai 2025 ersuchte das BJ die griechischen Behörden um ergänzende Informationen zur Anwesenheit von A. und dessen
Rechtsvertretung sowie zu weiteren prozessualen Handlungen in den Ver- fahren betreffend das Urteil des Schwurgerichts von Athen Nr. 223/2005, das Urteil des Berufungsgerichts von Athen Nr. 3237 vom 21. Dezember 2007 und das Urteil des Schwurgerichts von Athen Nr. 7334/2012 vom 28. No- vember 2012 (act. 5.12). Mit Schreiben vom 27. Mai 2025 übermittelte das Justizministerium Griechenlands dem BJ die Antwort der griechischen Be- hörden vom 26. Mai 2025 (act. 5.18, act. 5.18a, act. 5.18b bzw. act. 5.16).
G. Auch anlässlich seiner zweiten Einvernahme vom 5. Mai 2025 erklärte A., mit einer vereinfachten Auslieferung nicht einverstanden zu sein (act. 5.13 S. 3).
H. Mit Schreiben vom 17. Juni 2025 ersuchte das BJ die griechischen Behörden um weitere Informationen zu den Strafverfahren, welche zum Urteil des Be- rufungsgerichts von Athen Nr. 3237 vom 21. Dezember 2007 und zum Urteil des Schwurgerichts von Athen Nr. 7334/2012 vom 28. November 2012 ge- führt haben (act. 5.21). Mit Schreiben vom 2. Juli 2025 übermittelte das Jus- tizministerium Griechenlands dem BJ die Antwort der griechischen Behörden vom 17. [recte: 27.] Juni 2025 (act. 5.24).
I. Rechtsanwalt B. reichte dem BJ mit Schreiben vom 10. Juni 2025 (act. 5.19),
16. Juni 2025 (act. 5.20) und 27. Juni 2025 (act. 5.23) eine Stellungnahme zum griechischen Auslieferungsersuchen samt Ergänzung, mit Schreiben vom 21. Juli 2025 (act. 5.28) eine ergänzende Stellungnahme zur letzten Er- gänzung der griechischen Behörden und mit Schreiben vom 26. August 2025 (act. 5.29) ein Gesuch um Erwerbsausfallentschädigung für A. ein. Er beantragte zusammenfassend die Abweisung des Auslieferungsersuchens und Schadenersatz wegen unrechtmässiger Auslieferungshaft, unter Kos- ten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Staatskasse. In der Honorar- note machte Rechtsanwalt B. einen Arbeitsaufwand von 60.49 Stunden, d.h. insgesamt Fr. 12'098.-- zuzüglich Mehrwertsteuer und Auslagen, geltend (act. 5.29, act. 5.28a).
J. Mit Auslieferungsentscheid vom 28. August 2025 bewilligte das BJ in Disp. Ziff. 1 die Auslieferung von A. an Griechenland für die dem Ausliefe- rungsersuchen der Botschaft der Republik Griechenland in Bern vom 29. Ap- ril 2025, ergänzt am 27. Mai 2025 und am 2. Juli 2025, zugrundeliegenden Straftaten (act. 5.30). Der Antrag auf Schadenersatz wegen unrechtmässi- ger Auslieferungshaft wurde in Disp. Ziff. 2 abgelehnt. Dem unentgeltlichen
Rechtsbeistand, Rechtsanwalt B., wurde in Disp. Ziff. 3 eine Pau-schalent- schädigung in der Höhe von Fr. 7'500.-- inkl. Auslagen und MWST zugespro- chen.
K. Gegen den Auslieferungsentscheid vom 28. August 2025 erhebt A. mit Schreiben vom 16. September 2025 eigenhändig Beschwerde bei der Be- schwerdekammer des Bundesstrafgerichts (act. 1). Er beantragt zur Haupt- sache die Aufhebung des Auslieferungsentscheids und die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflegte sowie Ernennung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters.
L. Mit einem ersten Schreiben vom 18. September 2025 forderte die Beschwer- dekammer das BJ zur Einreichung seiner Akten auf (act. 4), welche mit Schreiben vom Folgetag übermittelt wurden (act. 5).
Mit einem zweiten Schreiben vom 18. September 2025 ersuchte die Be- schwerdekammer A. das Formular betreffend unentgeltliche Rechtspflege vollständig und wahrheitsgetreu auszufüllen und inklusive der im Formular genannten Unterlagen bis spätestens 29. September 2025 einzureichen (RP.2025.55, act. 2).
M. A. übermittelte am 22. September 2025 der Beschwerdekammer ein an ihn adressiertes Schreiben von Rechtsanwalt C. vom 18. September 2025. Da- rin erklärte Rechtsanwalt C., (lediglich) im Falle der Gewährung der unent- geltlichen Rechtspflege das Mandat bzw. die Vertretung von A. zu überneh- men (RP.2025.55, act. 4).
N. A. reichte mit Schreiben vom 23. September 2025 (RP.2025.55, act. 6) das von ihm ausgefüllte Formular betreffend unentgeltliche Rechtspflege ein (RP.2025.55, act. 6.1). Mit Schreiben vom 25. September 2025 beantragte er zur Einreichung der Unterlagen zu seinen finanziellen Verhältnissen eine Fristerstreckung (RP.2025.55, act. 7), welche ihm bis am 16. Oktober 2025 gewährt wurde (RP.2025.55, act. 8). Mit Schreiben vom 15. Oktober 2025 erklärte er, keine weiteren Unterlagen übermitteln zu können, und ersuchte die Beschwerdekammer um Bestätigung, dass sie das von ihm ausgefüllte Formular betreffend unentgeltliche Rechtspflege erhalten habe (RP.2025.55, act. 11). Mit Schreiben vom 20. Oktober 2025 reichte A. Un- terlagen zu seinen finanziellen Verhältnissen nach (RP.2025.55, act. 12).
Erwägungen (13 Absätze)
E. 1.1 Für den Auslieferungsverkehr zwischen der Schweiz und Griechenland ist primär das Europäische Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957 (EAUe; SR 0.353.1) anwendbar, dem beide Staaten beigetreten sind.
E. 1.2 Überdies anwendbar sind das Übereinkommen vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 (Schengener Durchführungsübereinkommen [SDÜ]; CELEX-Nr. 42000A0922(02); Abl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19–62; Text nicht publiziert in der SR, jedoch abrufbar auf der Website der Schweizerischen Eidgenossenschaft unter «Rechtssammlung zu den sektoriellen Abkommen mit der EU», 8.1 Anhang A; https://www.fedlex.admin.ch/de/sector-specific- agreements/EU-acts-register/8) i.V.m. der Verordnung (EU) 2018/1862 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. November 2018 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssys- tems (SIS) im Bereich der polizeilichen Zusammenarbeit und der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen, zur Änderung und Aufhebung des Be- schlusses 2007/533/JI des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1986/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates und des Be- schlusses 2010/261/EU der Kommission, namentlich Art. 26–31 (CELEX-Nr. 32018R1862; Abl. L 312 vom 7. Dezember 2018, S. 56– 106; abrufbar unter «Rechtssammlung zu den sektoriellen Abkommen mit der EU», 8.4 Weiter- entwicklungen des Schengen-Besitzstands), sowie diejenigen Bestimmun- gen des Übereinkommens vom 27. September 1996 über die Auslieferung zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU-Auslieferungs- übereinkommen; CELEX-Nr. 41996A1023(02); Abl. C 313 vom 23. Oktober 1996, S. 12–23), welche gemäss dem Beschluss des Rates 2003/169/JI vom
27. Februar 2003 (CELEX-Nr. 32003D0169; Abl. L 67 vom 12. März 2003, S. 25 f.; abrufbar unter «Rechtssammlung zu den sektoriellen Abkommen mit der EU», 8.2 Anhang B) eine Weiterentwicklung des Schengen-Besitz- stands darstellen (d.h. die Art. 2, 6, 8, 9 und 13 des EU-Auslieferungs- übereinkommens sowie dessen Art. 1, soweit er für die anderen Artikel rele- vant ist). Die zwischen den Vertragsparteien geltenden weitergehenden Bestimmungen aufgrund bilateraler oder multilateraler Abkommen bleiben unberührt (Art. 59 Abs. 2 SDÜ; Art. 1 Abs. 2 EU-Auslieferungsübereinkom- men).
E. 1.3 Soweit diese Staatsverträge bestimmte Fragen nicht abschliessend regeln, finden das Bundesgesetz vom 20. März 1981 (Rechtshilfegesetz, IRSG;
SR 351.1) und die Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfeverordnung, IRSV; SR 351.11) An- wendung (Art. 1 Abs. 1 lit. a IRSG). Das innerstaatliche Recht gelangt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann zur Anwendung, wenn es geringere An- forderungen an die Rechtshilfe stellt (BGE 149 IV 376 E. 2.1; 148 IV 314 E. 2.1; 147 II 432 E. 3.1; 145 IV 294 E. 2.1; jeweils m.w.H.). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 145 IV 294 E. 2.1; 123 II 595 E. 7c; TPF 2020 64 E. 1.1).
E. 1.4 Auf Beschwerdeverfahren in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten sind zudem die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021) anwendbar (Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 StBOG), wenn das IRSG nichts anderes bestimmt (siehe Art. 12 Abs. 1 IRSG).
E. 2.1 Gegen Auslieferungsentscheide des BJ kann innert 30 Tagen seit der Eröff- nung des Entscheides bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden (Art. 55 Abs. 3 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 IRSG; Art. 50 Abs. 1 VwVG).
E. 2.2 Der Auslieferungsentscheid vom 28. August 2025 wurde dem Vertreter des Beschwerdeführers am 29. August 2025 zugestellt (act. 2.2). Die am
17. September 2025 erhobene Beschwerde erweist sich als fristgerecht. Die übrigen Eintretensvoraussetzungen geben keinen Anlass zu Bemerkungen. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 3 Die Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden (Art. 25 Abs. 6 IRSG). Sie prüft die bei ihr erhobenen Rügen mit freier Kog- nition, befasst sich jedoch grundsätzlich nur mit Tat- und Rechtsfragen, die Streitgegenstand der Beschwerde bilden (BGE 132 II 81 E. 1.4; 130 II 337 E. 1.4; Urteil des Bundesgerichts 1A.1/2009 vom 20. März 2009 E. 1.6; TPF 2011 97 E. 5).
E. 4.1 Gegen den angefochtenen Auslieferungsentscheid erhebt der Beschwerde- führer folgende Einwendungen (act. 1 S. 2 f.): Die ihm vorgeworfenen Handlungen würden aus dem Jahre 2008 und 2009 stammen und seien daher gemäss Schweizer Recht nach 15 Jahren verjährt.
Gestützt auf Art. 10 EAUe sei seine Auslieferung ausgeschlossen, da die Strafverfolgung oder Vollstreckung nach Schweizer Recht verjährt sei. Die griechischen Urteile aus dem Jahre 2008 und 2012 seien in seiner Ab- wesenheit gefällt worden. Er sei bei den Verfahren nicht anwesend gewesen, er habe keinen Verteidiger gehabt und sei nicht ordnungsgemäss vorgela- den worden. Zustellungen an den Bürgermeister würden keine persönliche Kenntnisnahme darstellen. Ein faires Verfahren im Sinne von Art. 6 EMRK sei nicht gewährleistet gewesen. Die griechischen Behörden würden die Vollstreckung von Strafen verlangen, die er bereits vollständig verbüsst habe. Das entspräche einer Doppelbestra- fung.
E. 4.2 Alle vorstehenden Einwendungen hat Rechtsanwalt B. für den Beschwerde- führer mit ausführlicher Begründung bereits im Auslieferungsverfahren ge- genüber dem Beschwerdegegner vorgetragen (s. insbesondere act. 5.19 und act. 5.28). Damit hat sich in der Folge der Beschwerdegegner im Einzel- nen im angefochtenen Auslieferungsentscheid auseinandergesetzt. So ver- wies der Beschwerdegegner zurecht auf Art. 8 EU-Auslieferungsüberein- kommen, weshalb die Verjährung nach Schweizer Recht vorliegend nicht zu prüfen sei (act. 2.1 Erwägung 4.3). Er erläuterte weiter, weshalb nicht nach- vollziehbar sei, dass der Beschwerdeführer die ausgefällten Freiheitsstrafen bereits vollständig verbüsst habe (act. 2.1 Erwägung 6.3). Er erklärte auch, weshalb in casu von einer korrekten Berechnung durch die griechischen Be- hörden der noch zu verbüssenden Restfreiheitsstrafe auszugehen sei, und wies zurecht auf den Grundsatz von Treu und Glauben zwischen Staaten hin (BGE 121 IV 181 E. 2c/aa; 117 Ib 337 E. 2a; 1A.199/2001 vom 21. Januar 2002 E. 3.2; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2013.209 vom 14. März 2014 E. 2.1.1; zum völkerrechtlichen Vertrauensprinzip hinsichtlich der in ei- nem Rechtshilfe- und Auslieferungsersuchen gemachten Angaben: Urteil des Bundesgerichts 1A.122/2003 vom 25. August 2023 E. 3.2; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2019.168 vom 22. August 2019 E. 7.2; s. auch Art. 26 des Wiener Übereinkommens vom 23. Mai 1969 über das Recht der Verträge [VRK; SR 0.111] zur Pflicht von Vertragsstaaten, den Vertrag nach Treu und Glauben zu erfüllen). Er hat sodann ausreichend insbesondere die Frage der An- bzw. Abwesenheit des Beschwerdeführers und der Einhaltung der Mindestrechte der Verteidigung in den fraglichen Strafverfahren unter- sucht (act. 2.1, Erwägungen 6). Namentlich erläuterte er Art. 6 Ziff. 1 EMRK, Art. 14 UNO Pakt II und Art. 29 Abs. 2 BV, welche einem in Abwesenheit Verurteilten kein bedingungsloses Recht auf eine Neubeurteilung gewähren. Ebenso führte er zutreffend aus, dass nach der Rechtsprechung die minima- len Verteidigungsrechte des abwesenden Angeklagten im Sinne von Art. 3 ZP II gewahrt sind, wenn dieser an der Gerichtsverhandlung durch einen frei
gewählten Verteidiger vertreten wurde, der sich an der Verhandlung beteili- gen und Anträge stellen konnte, bzw. der für den in Abwesenheit Verurteilte gegen das Abwesenheitsurteil bei einer Rechtsmittelinstanz, welche in tat- sächlicher und rechtlicher Hinsicht über eine umfassende Kognition verfügt, ein Rechtsmittel erheben konnte und in diesem Verfahren die Mindestrechte der Verteidigung gewahrt wurden. Der Beschwerdegegner hat die Argu- mente unter Hinweis auf die massgebliche Rechtsgrundlage und Rechtspre- chung mit nachvollziehbarer Begründung Punkt für Punkt verworfen. Den Schlussfolgerungen des Beschwerdegegners, wonach der Beschwerdefüh- rer nichts vorgebracht hat, was Zweifel an den Darstellungen der ersuchen- den Behörde wecken könnte, ist beizupflichten. Die ausführlichen Erwägun- gen des Beschwerdegegners erweisen sich als zutreffend auch in Bezug auf den fehlenden Alibibeweis und auf die Unzuständigkeit des Rechtshilfege- richts für Schuld- und Tatfragen (BGE 133 IV 76 E. 2.2 S. 79; 132 II 81 E. 2.1 S. 83 f.; Urteile des Bundesgerichts 1C_166/2015 vom 26. März 2025 E. 1.3; 1C_205/2007 vom 18. Dezember 2007 E. 3.2; 1A.297/2005 vom 13. Januar 2006 E. 2.3 und 3.5, je m.w.H.), weshalb, um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, vollumfänglich darauf verwiesen werden kann. Den vorinstanzli- chen Ausführungen hält der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren denn auch nichts entgegen, sondern er beschränkt sich darauf, seine bereits verworfenen Argumente zu wiederholen. Nach dem Gesagten steht fest, dass sich alle Rügen als unbegründet erweisen. Andere Gründe, welche ei- ner Auslieferung entgegenstehen könnten, sind weder ersichtlich noch wer- den solche geltend gemacht. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 5.1 Der Beschwerdeführer ersucht um unentgeltliche Rechtspflege und Bestel- lung von Rechtsanwalt C. als unentgeltlichen Rechtsvertreter (RP.2025.55, act. 1 ff.). Zur Begründung gibt er an, Rechtsanwalt B. wolle ihn im Be- schwerdeverfahren nicht (als unentgeltlicher Rechtsvertreter) vertreten und er habe keine finanziellen Mittel (RP.2025.55, act. 6.1 S.2).
E. 5.2 Die Beschwerdekammer befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG) und bestellt dieser einen Anwalt, wenn dies zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist (Art. 65 Abs. 2 VwVG). Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind Prozessbegehren als aussichtslos anzusehen, wenn die Gewinnaus- sichten beträchtlich geringer erscheinen als die Verlustgefahren. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese (BGE 142 III 138 E. 5.1 S. 139 f.; 139 III 475 E. 2.2 S. 476).
E. 5.3 Die im vorliegenden Beschwerdeverfahren erhobenen Rügen entsprechen den bereits im erstinstanzlichen Verfahren vorgebrachten (s. supra E. 4.2) und vom Beschwerdegegner unter Hinweis auf die massgebliche Rechts- grundlage und Rechtsprechung verworfenen Argumenten. Sie erweisen sich als offensichtlich unbegründet. Anhand des Ausgeführten muss die vorlie- gende Beschwerde als aussichtslos im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG be- zeichnet werden. Demzufolge ist das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung bereits aus diesem Grund abzuweisen.
E. 6 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Be- schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Unter Berücksichtigung aller Umstände ist die Gerichtsgebühr vorliegend auf Fr. 1‘000.-- festzuset- zen (vgl. Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 73 StBOG sowie Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. a BStKR).
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung wird ab- gewiesen.
- Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Entscheid vom 29. Oktober 2025 Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Miriam Forni und Patrick Robert-Nicoud, Gerichtsschreiberin Santina Pizzonia
Parteien
A., Beschwerdeführer
gegen
BUNDESAMT FÜR JUSTIZ, Fachbereich Ausliefe- rung, Beschwerdegegner
Gegenstand
Auslieferung an Griechenland
Auslieferungsentscheid (Art. 55 IRSG); unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 VwVG)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: RR.2025.137 Nebenverfahren: RP.2025.55
Sachverhalt:
A. Mit Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS) am 9. Juli 2013 ersuchten die griechischen Behörden um Fahndung nach dem griechisch- bulgarischen Doppelbürger A. und um dessen Verhaftung zwecks Ausliefe- rung zur Strafvollstreckung und -verfolgung (act. 5.1).
B. Gestützt auf diese Ausschreibung wurde A. am 22. März 2025 von den Schweizer Zoll- und Grenzbehörden angehalten (s. act. 2.1 S. 1 und act. 5.9a S. 3; Verhaftsrapport nicht bei den Akten). Noch am gleichen Tag ordnete das Bundesamt für Justiz (nachfolgend «BJ») die provisorische Aus- lieferungshaft gegen ihn an (act. 5.2). Am 27. März 2025 erliess das BJ den Auslieferungshaftbefehl gegen A., welcher sich zu diesem Zeitpunkt im Kan- ton Aargau im Strafvollzug befand (act. 5.6).
C. Anlässlich seiner Einvernahme vom 1. April 2025 erklärte A., mit einer ver- einfachten Auslieferung an Griechenland nicht einverstanden zu sein (act. 5.7).
D. Mit diplomatischer Note vom 29. April 2025 reichte die Botschaft der Repub- lik Griechenland in Bern innerhalb der verlängerten Frist das formelle Aus- lieferungsersuchen gegen A. ein (act. 5.9, act. 5.9a und act. 5.9b). Die grie- chischen Behörden ersuchen um Auslieferung von A. im Hinblick auf die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren (wegen in Umlaufset- zens gefälschter Banknoten) gestützt auf das Urteil des Schwurgerichts Athen Nr. 229/2005 vom 26. Januar 2005 i.V.m. dem Urteil des Berufungs- hofs von Athen Nr. 3237 vom 21. Dezember 2007 und einer Freiheitsstrafe von 12 Jahren (wegen Betrugs und Urkundenfälschung) gestützt auf das Ur- teil Nr. 7334 des Schwurgerichts von Athen vom 28. November 2012 sowie zwecks Strafverfolgung (wegen Raubs etc.) gestützt auf den Haftbefehl Nr. 3727/2011 des Amtsgerichts Athen vom 10. November 2011.
E. Mit Verfügung vom 1. Mai 2025 ernannte das BJ Rechtsanwalt B. auf ent- sprechendes Gesuch vom 3. April 2025 (act. 5.8) zum unentgeltlichen Rechtsbeistand von A. (act. 5.11).
F. Mit Schreiben vom 1. Mai 2025 ersuchte das BJ die griechischen Behörden um ergänzende Informationen zur Anwesenheit von A. und dessen
Rechtsvertretung sowie zu weiteren prozessualen Handlungen in den Ver- fahren betreffend das Urteil des Schwurgerichts von Athen Nr. 223/2005, das Urteil des Berufungsgerichts von Athen Nr. 3237 vom 21. Dezember 2007 und das Urteil des Schwurgerichts von Athen Nr. 7334/2012 vom 28. No- vember 2012 (act. 5.12). Mit Schreiben vom 27. Mai 2025 übermittelte das Justizministerium Griechenlands dem BJ die Antwort der griechischen Be- hörden vom 26. Mai 2025 (act. 5.18, act. 5.18a, act. 5.18b bzw. act. 5.16).
G. Auch anlässlich seiner zweiten Einvernahme vom 5. Mai 2025 erklärte A., mit einer vereinfachten Auslieferung nicht einverstanden zu sein (act. 5.13 S. 3).
H. Mit Schreiben vom 17. Juni 2025 ersuchte das BJ die griechischen Behörden um weitere Informationen zu den Strafverfahren, welche zum Urteil des Be- rufungsgerichts von Athen Nr. 3237 vom 21. Dezember 2007 und zum Urteil des Schwurgerichts von Athen Nr. 7334/2012 vom 28. November 2012 ge- führt haben (act. 5.21). Mit Schreiben vom 2. Juli 2025 übermittelte das Jus- tizministerium Griechenlands dem BJ die Antwort der griechischen Behörden vom 17. [recte: 27.] Juni 2025 (act. 5.24).
I. Rechtsanwalt B. reichte dem BJ mit Schreiben vom 10. Juni 2025 (act. 5.19),
16. Juni 2025 (act. 5.20) und 27. Juni 2025 (act. 5.23) eine Stellungnahme zum griechischen Auslieferungsersuchen samt Ergänzung, mit Schreiben vom 21. Juli 2025 (act. 5.28) eine ergänzende Stellungnahme zur letzten Er- gänzung der griechischen Behörden und mit Schreiben vom 26. August 2025 (act. 5.29) ein Gesuch um Erwerbsausfallentschädigung für A. ein. Er beantragte zusammenfassend die Abweisung des Auslieferungsersuchens und Schadenersatz wegen unrechtmässiger Auslieferungshaft, unter Kos- ten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Staatskasse. In der Honorar- note machte Rechtsanwalt B. einen Arbeitsaufwand von 60.49 Stunden, d.h. insgesamt Fr. 12'098.-- zuzüglich Mehrwertsteuer und Auslagen, geltend (act. 5.29, act. 5.28a).
J. Mit Auslieferungsentscheid vom 28. August 2025 bewilligte das BJ in Disp. Ziff. 1 die Auslieferung von A. an Griechenland für die dem Ausliefe- rungsersuchen der Botschaft der Republik Griechenland in Bern vom 29. Ap- ril 2025, ergänzt am 27. Mai 2025 und am 2. Juli 2025, zugrundeliegenden Straftaten (act. 5.30). Der Antrag auf Schadenersatz wegen unrechtmässi- ger Auslieferungshaft wurde in Disp. Ziff. 2 abgelehnt. Dem unentgeltlichen
Rechtsbeistand, Rechtsanwalt B., wurde in Disp. Ziff. 3 eine Pau-schalent- schädigung in der Höhe von Fr. 7'500.-- inkl. Auslagen und MWST zugespro- chen.
K. Gegen den Auslieferungsentscheid vom 28. August 2025 erhebt A. mit Schreiben vom 16. September 2025 eigenhändig Beschwerde bei der Be- schwerdekammer des Bundesstrafgerichts (act. 1). Er beantragt zur Haupt- sache die Aufhebung des Auslieferungsentscheids und die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflegte sowie Ernennung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters.
L. Mit einem ersten Schreiben vom 18. September 2025 forderte die Beschwer- dekammer das BJ zur Einreichung seiner Akten auf (act. 4), welche mit Schreiben vom Folgetag übermittelt wurden (act. 5).
Mit einem zweiten Schreiben vom 18. September 2025 ersuchte die Be- schwerdekammer A. das Formular betreffend unentgeltliche Rechtspflege vollständig und wahrheitsgetreu auszufüllen und inklusive der im Formular genannten Unterlagen bis spätestens 29. September 2025 einzureichen (RP.2025.55, act. 2).
M. A. übermittelte am 22. September 2025 der Beschwerdekammer ein an ihn adressiertes Schreiben von Rechtsanwalt C. vom 18. September 2025. Da- rin erklärte Rechtsanwalt C., (lediglich) im Falle der Gewährung der unent- geltlichen Rechtspflege das Mandat bzw. die Vertretung von A. zu überneh- men (RP.2025.55, act. 4).
N. A. reichte mit Schreiben vom 23. September 2025 (RP.2025.55, act. 6) das von ihm ausgefüllte Formular betreffend unentgeltliche Rechtspflege ein (RP.2025.55, act. 6.1). Mit Schreiben vom 25. September 2025 beantragte er zur Einreichung der Unterlagen zu seinen finanziellen Verhältnissen eine Fristerstreckung (RP.2025.55, act. 7), welche ihm bis am 16. Oktober 2025 gewährt wurde (RP.2025.55, act. 8). Mit Schreiben vom 15. Oktober 2025 erklärte er, keine weiteren Unterlagen übermitteln zu können, und ersuchte die Beschwerdekammer um Bestätigung, dass sie das von ihm ausgefüllte Formular betreffend unentgeltliche Rechtspflege erhalten habe (RP.2025.55, act. 11). Mit Schreiben vom 20. Oktober 2025 reichte A. Un- terlagen zu seinen finanziellen Verhältnissen nach (RP.2025.55, act. 12).
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Für den Auslieferungsverkehr zwischen der Schweiz und Griechenland ist primär das Europäische Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957 (EAUe; SR 0.353.1) anwendbar, dem beide Staaten beigetreten sind.
1.2 Überdies anwendbar sind das Übereinkommen vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 (Schengener Durchführungsübereinkommen [SDÜ]; CELEX-Nr. 42000A0922(02); Abl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19–62; Text nicht publiziert in der SR, jedoch abrufbar auf der Website der Schweizerischen Eidgenossenschaft unter «Rechtssammlung zu den sektoriellen Abkommen mit der EU», 8.1 Anhang A; https://www.fedlex.admin.ch/de/sector-specific- agreements/EU-acts-register/8) i.V.m. der Verordnung (EU) 2018/1862 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. November 2018 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssys- tems (SIS) im Bereich der polizeilichen Zusammenarbeit und der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen, zur Änderung und Aufhebung des Be- schlusses 2007/533/JI des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1986/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates und des Be- schlusses 2010/261/EU der Kommission, namentlich Art. 26–31 (CELEX-Nr. 32018R1862; Abl. L 312 vom 7. Dezember 2018, S. 56– 106; abrufbar unter «Rechtssammlung zu den sektoriellen Abkommen mit der EU», 8.4 Weiter- entwicklungen des Schengen-Besitzstands), sowie diejenigen Bestimmun- gen des Übereinkommens vom 27. September 1996 über die Auslieferung zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU-Auslieferungs- übereinkommen; CELEX-Nr. 41996A1023(02); Abl. C 313 vom 23. Oktober 1996, S. 12–23), welche gemäss dem Beschluss des Rates 2003/169/JI vom
27. Februar 2003 (CELEX-Nr. 32003D0169; Abl. L 67 vom 12. März 2003, S. 25 f.; abrufbar unter «Rechtssammlung zu den sektoriellen Abkommen mit der EU», 8.2 Anhang B) eine Weiterentwicklung des Schengen-Besitz- stands darstellen (d.h. die Art. 2, 6, 8, 9 und 13 des EU-Auslieferungs- übereinkommens sowie dessen Art. 1, soweit er für die anderen Artikel rele- vant ist). Die zwischen den Vertragsparteien geltenden weitergehenden Bestimmungen aufgrund bilateraler oder multilateraler Abkommen bleiben unberührt (Art. 59 Abs. 2 SDÜ; Art. 1 Abs. 2 EU-Auslieferungsübereinkom- men).
1.3 Soweit diese Staatsverträge bestimmte Fragen nicht abschliessend regeln, finden das Bundesgesetz vom 20. März 1981 (Rechtshilfegesetz, IRSG;
SR 351.1) und die Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfeverordnung, IRSV; SR 351.11) An- wendung (Art. 1 Abs. 1 lit. a IRSG). Das innerstaatliche Recht gelangt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann zur Anwendung, wenn es geringere An- forderungen an die Rechtshilfe stellt (BGE 149 IV 376 E. 2.1; 148 IV 314 E. 2.1; 147 II 432 E. 3.1; 145 IV 294 E. 2.1; jeweils m.w.H.). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 145 IV 294 E. 2.1; 123 II 595 E. 7c; TPF 2020 64 E. 1.1).
1.4 Auf Beschwerdeverfahren in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten sind zudem die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021) anwendbar (Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 StBOG), wenn das IRSG nichts anderes bestimmt (siehe Art. 12 Abs. 1 IRSG).
2.
2.1 Gegen Auslieferungsentscheide des BJ kann innert 30 Tagen seit der Eröff- nung des Entscheides bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden (Art. 55 Abs. 3 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 IRSG; Art. 50 Abs. 1 VwVG).
2.2 Der Auslieferungsentscheid vom 28. August 2025 wurde dem Vertreter des Beschwerdeführers am 29. August 2025 zugestellt (act. 2.2). Die am
17. September 2025 erhobene Beschwerde erweist sich als fristgerecht. Die übrigen Eintretensvoraussetzungen geben keinen Anlass zu Bemerkungen. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
3. Die Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden (Art. 25 Abs. 6 IRSG). Sie prüft die bei ihr erhobenen Rügen mit freier Kog- nition, befasst sich jedoch grundsätzlich nur mit Tat- und Rechtsfragen, die Streitgegenstand der Beschwerde bilden (BGE 132 II 81 E. 1.4; 130 II 337 E. 1.4; Urteil des Bundesgerichts 1A.1/2009 vom 20. März 2009 E. 1.6; TPF 2011 97 E. 5).
4.
4.1 Gegen den angefochtenen Auslieferungsentscheid erhebt der Beschwerde- führer folgende Einwendungen (act. 1 S. 2 f.): Die ihm vorgeworfenen Handlungen würden aus dem Jahre 2008 und 2009 stammen und seien daher gemäss Schweizer Recht nach 15 Jahren verjährt.
Gestützt auf Art. 10 EAUe sei seine Auslieferung ausgeschlossen, da die Strafverfolgung oder Vollstreckung nach Schweizer Recht verjährt sei. Die griechischen Urteile aus dem Jahre 2008 und 2012 seien in seiner Ab- wesenheit gefällt worden. Er sei bei den Verfahren nicht anwesend gewesen, er habe keinen Verteidiger gehabt und sei nicht ordnungsgemäss vorgela- den worden. Zustellungen an den Bürgermeister würden keine persönliche Kenntnisnahme darstellen. Ein faires Verfahren im Sinne von Art. 6 EMRK sei nicht gewährleistet gewesen. Die griechischen Behörden würden die Vollstreckung von Strafen verlangen, die er bereits vollständig verbüsst habe. Das entspräche einer Doppelbestra- fung. 4.2 Alle vorstehenden Einwendungen hat Rechtsanwalt B. für den Beschwerde- führer mit ausführlicher Begründung bereits im Auslieferungsverfahren ge- genüber dem Beschwerdegegner vorgetragen (s. insbesondere act. 5.19 und act. 5.28). Damit hat sich in der Folge der Beschwerdegegner im Einzel- nen im angefochtenen Auslieferungsentscheid auseinandergesetzt. So ver- wies der Beschwerdegegner zurecht auf Art. 8 EU-Auslieferungsüberein- kommen, weshalb die Verjährung nach Schweizer Recht vorliegend nicht zu prüfen sei (act. 2.1 Erwägung 4.3). Er erläuterte weiter, weshalb nicht nach- vollziehbar sei, dass der Beschwerdeführer die ausgefällten Freiheitsstrafen bereits vollständig verbüsst habe (act. 2.1 Erwägung 6.3). Er erklärte auch, weshalb in casu von einer korrekten Berechnung durch die griechischen Be- hörden der noch zu verbüssenden Restfreiheitsstrafe auszugehen sei, und wies zurecht auf den Grundsatz von Treu und Glauben zwischen Staaten hin (BGE 121 IV 181 E. 2c/aa; 117 Ib 337 E. 2a; 1A.199/2001 vom 21. Januar 2002 E. 3.2; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2013.209 vom 14. März 2014 E. 2.1.1; zum völkerrechtlichen Vertrauensprinzip hinsichtlich der in ei- nem Rechtshilfe- und Auslieferungsersuchen gemachten Angaben: Urteil des Bundesgerichts 1A.122/2003 vom 25. August 2023 E. 3.2; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2019.168 vom 22. August 2019 E. 7.2; s. auch Art. 26 des Wiener Übereinkommens vom 23. Mai 1969 über das Recht der Verträge [VRK; SR 0.111] zur Pflicht von Vertragsstaaten, den Vertrag nach Treu und Glauben zu erfüllen). Er hat sodann ausreichend insbesondere die Frage der An- bzw. Abwesenheit des Beschwerdeführers und der Einhaltung der Mindestrechte der Verteidigung in den fraglichen Strafverfahren unter- sucht (act. 2.1, Erwägungen 6). Namentlich erläuterte er Art. 6 Ziff. 1 EMRK, Art. 14 UNO Pakt II und Art. 29 Abs. 2 BV, welche einem in Abwesenheit Verurteilten kein bedingungsloses Recht auf eine Neubeurteilung gewähren. Ebenso führte er zutreffend aus, dass nach der Rechtsprechung die minima- len Verteidigungsrechte des abwesenden Angeklagten im Sinne von Art. 3 ZP II gewahrt sind, wenn dieser an der Gerichtsverhandlung durch einen frei
gewählten Verteidiger vertreten wurde, der sich an der Verhandlung beteili- gen und Anträge stellen konnte, bzw. der für den in Abwesenheit Verurteilte gegen das Abwesenheitsurteil bei einer Rechtsmittelinstanz, welche in tat- sächlicher und rechtlicher Hinsicht über eine umfassende Kognition verfügt, ein Rechtsmittel erheben konnte und in diesem Verfahren die Mindestrechte der Verteidigung gewahrt wurden. Der Beschwerdegegner hat die Argu- mente unter Hinweis auf die massgebliche Rechtsgrundlage und Rechtspre- chung mit nachvollziehbarer Begründung Punkt für Punkt verworfen. Den Schlussfolgerungen des Beschwerdegegners, wonach der Beschwerdefüh- rer nichts vorgebracht hat, was Zweifel an den Darstellungen der ersuchen- den Behörde wecken könnte, ist beizupflichten. Die ausführlichen Erwägun- gen des Beschwerdegegners erweisen sich als zutreffend auch in Bezug auf den fehlenden Alibibeweis und auf die Unzuständigkeit des Rechtshilfege- richts für Schuld- und Tatfragen (BGE 133 IV 76 E. 2.2 S. 79; 132 II 81 E. 2.1 S. 83 f.; Urteile des Bundesgerichts 1C_166/2015 vom 26. März 2025 E. 1.3; 1C_205/2007 vom 18. Dezember 2007 E. 3.2; 1A.297/2005 vom 13. Januar 2006 E. 2.3 und 3.5, je m.w.H.), weshalb, um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, vollumfänglich darauf verwiesen werden kann. Den vorinstanzli- chen Ausführungen hält der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren denn auch nichts entgegen, sondern er beschränkt sich darauf, seine bereits verworfenen Argumente zu wiederholen. Nach dem Gesagten steht fest, dass sich alle Rügen als unbegründet erweisen. Andere Gründe, welche ei- ner Auslieferung entgegenstehen könnten, sind weder ersichtlich noch wer- den solche geltend gemacht. Die Beschwerde ist abzuweisen.
5.
5.1 Der Beschwerdeführer ersucht um unentgeltliche Rechtspflege und Bestel- lung von Rechtsanwalt C. als unentgeltlichen Rechtsvertreter (RP.2025.55, act. 1 ff.). Zur Begründung gibt er an, Rechtsanwalt B. wolle ihn im Be- schwerdeverfahren nicht (als unentgeltlicher Rechtsvertreter) vertreten und er habe keine finanziellen Mittel (RP.2025.55, act. 6.1 S.2).
5.2 Die Beschwerdekammer befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG) und bestellt dieser einen Anwalt, wenn dies zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist (Art. 65 Abs. 2 VwVG). Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind Prozessbegehren als aussichtslos anzusehen, wenn die Gewinnaus- sichten beträchtlich geringer erscheinen als die Verlustgefahren. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese (BGE 142 III 138 E. 5.1 S. 139 f.; 139 III 475 E. 2.2 S. 476).
5.3 Die im vorliegenden Beschwerdeverfahren erhobenen Rügen entsprechen den bereits im erstinstanzlichen Verfahren vorgebrachten (s. supra E. 4.2) und vom Beschwerdegegner unter Hinweis auf die massgebliche Rechts- grundlage und Rechtsprechung verworfenen Argumenten. Sie erweisen sich als offensichtlich unbegründet. Anhand des Ausgeführten muss die vorlie- gende Beschwerde als aussichtslos im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG be- zeichnet werden. Demzufolge ist das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung bereits aus diesem Grund abzuweisen.
6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Be- schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Unter Berücksichtigung aller Umstände ist die Gerichtsgebühr vorliegend auf Fr. 1‘000.-- festzuset- zen (vgl. Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 73 StBOG sowie Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. a BStKR).
Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung wird ab- gewiesen.
3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Bellinzona, 29. Oktober 2025
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- A. - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung
Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG). Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind (Art. 48 Abs. 2 BGG). Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).