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RR.2025.121

Bundesstrafgericht · 2025-12-16 · Deutsch CH

Auslieferung an Deutschland; Auslieferungsentscheid (Art. 55 IRSG); Einrede des politischen Delikts (Art. 55 Abs. 2 IRSG); unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG)

Sachverhalt

A. Das Bundesamt für Justiz in Bonn ersuchte mit Schreiben vom 13. Mai 2025 um Verhaftung und Auslieferung des ukrainischen Staatsangehörigen A. mit Wohnsitz in der Schweiz gestützt auf den Haftbefehl des Bundesgerichtsho- fes vom 11. Mai 2025 wegen Sichbereiterklärens zur Begehung einer schwe- ren Brandstiftung sowie der Herbeiführung einer Sprengstoffexplosion und Agententätigkeit zu Sabotagezwecken (RR.2025.107, act. 1.1, 1.1A, 1.1B, 1.1C).

B. Mit Haftanordnung des Bundesamtes für Justiz (nachfolgend «BJ») vom

13. Mai 2025 wurde A. angehalten und in provisorischer Auslieferungshaft versetzt (RR.2025.107, act. 1.2). Anlässlich seiner Einvernahme vom

15. Mai 2025 erklärte er, mit einer Auslieferung an Deutschland nicht einver- standen zu sein (RR.2025.107, act. 1.3 S. 5).

C. Am 16. Mai 2025 erliess das BJ einen Auslieferungshaftbefehl gegen A. (RR.2025.107, act. 1.4).

D. Mit Schreiben vom 27. Mai 2025 reichte Rechtsanwältin Michèle Strähl-Ob- rist für A. eine Stellungnahme zum deutschen Auslieferungsersuchen ein (RR.2025.107, act. 1.6). Darin machte sie unter anderem geltend, die A. vor- geworfenen Taten seien unter anderem absolut politischer Natur (RR.2025.107, act. 1.6 S. 9), und erhob somit sinngemäss die Einrede des politischen Delikts.

E. Das BJ ersuchte mit Schreiben vom 28. Mai 2025 die Bundesanwaltschaft um Mitteilung, ob sie für den in den Auslieferungsunterlagen ausgeführten Sachverhaltsvorwurf, welcher zumindest teilweise Straftaten betreffe, die in/aus der Schweiz begangen worden sein dürften, bereits ein schweizeri- sches Strafverfahren eingeleitet habe oder eine entsprechende Eröffnung beabsichtigt sei bzw. falls nicht, aus welchen Gründen. Gegebenenfalls bete es die Bundesanwaltschaft ebenfalls um Angabe, weshalb einer Ausliefe- rung der Vorrang gegeben werden sollte (RR.2025.107, act. 1.7 S. 3).

Mit Antwortschreiben vom 2. Juni 2025 erklärte die Bundesanwaltschaft, dass sie kein Strafverfahren gegen A. führe und keine Einwände gegen des- sen Auslieferung an Deutschland habe (RR.2025.107, act. 1.8).

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Dazu nahm Rechtsanwältin Strähl-Obrist für A. mit Schreiben vom 5. Juni 2025 Stellung (RR.2025.107, act. 1.10).

F. Am 10. Juli 2025 erliess das BJ den Auslieferungsentscheid gegen A. Es bewilligte dessen Auslieferung an Deutschland für die dem Auslieferungser- suchen des Bundesamtes für Justiz in Bonn vom 13. Mai 2025 zugrunde lie- genden Straftaten. Der Entscheid erfolgte unter Vorbehalt des Entscheides des Bundesstrafgerichts über die Einrede des politischen Delikts im Sinne von Art. 55 Abs. 2 IRSG. Gleichzeitig ernannte es Rechtsanwältin Strähl- Obrist zur unentgeltliche Rechtsbeiständin von A. und legte deren Pauscha- lentschädigung auf Fr. 3'800.--, inkl. Auslagen, MWST und Dolmetscher, fest (RR.2025.107, act. 1A S. 14).

G. Mit Schreiben vom gleichen Tag an die Beschwerdekammer des Bun- desstrafgerichts beantragte das BJ die Ablehnung der Einrede des politi- schen Delikts (RR.2025.107, act. 1). Die Beschwerdekammer eröffnete das Verfahren betreffend Einrede des politischen Delikts unter dem Verfahrens- zeichen RR.2025.107.

H. Gegen den Auslieferungsentscheid vom 10. Juli 2025 lässt A. mit Eingabe vom 8. August 2025 durch Rechtsanwältin Strähl-Obrist Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts erheben (RR.2025.121, act. 1). Er beantragt die Aufhebung des Auslieferungsentscheids, die Abwei- sung des Auslieferungsersuchens und Ablehnung der Auslieferung. Sodann stellt er den Antrag auf angemessene Entschädigung für die erstandene Auslieferungshaft. In prozessualer Hinsicht beantragt er, seine Rechtsanwäl- tin sei ab dem 15. Juli 2025 als seine «amtliche Verteidigung» einzusetzen und es sei ihm ab dem gleichen Datum die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Allfällige Verfahrenskosten seien auf die Staatskasse zu nehmen (RR.2025.121, act. 1 S. 2). Soweit die Beschwerde nicht gutgeheissen werde, sei die deutsche Bundesanwaltschaft anzuweisen, dem Bundesstraf- gericht zuhanden von A. sämtliche Verfahrensakten zukommen zu lassen, unter Ansetzung einer Frist für eine ergänzende Stellungnahme (RR.2025.121, act. 1 S. 3). Das Verfahren betreffend Auslieferungsentscheid etc. wurde unter dem Verfahrenszeichen RR.2025.121 eröffnet.

I. Mit Beschwerdeantwort vom 26. August 2025 beantragt das BJ die Ab- weisung der Beschwerde unter Kostenfolge (RR.2025.121, act. 4). Mit

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Beschwerdereplik und Antragsantwort vom 5. September 2025 lässt A. an seien Anträgen und Ausführungen in der Beschwerde festhalten (RR.2025.121, act. 6 S. 2 ff.). Darüber wurde das BJ mit Schreiben vom

8. September 2025 informiert (RR.2025.121, act. 7).

J. Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.

Erwägungen (28 Absätze)

E. 1.1 Für den Auslieferungsverkehr zwischen der Schweiz und Deutschland sind primär das Europäische Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957 (EAUe; SR 0.353.1), die hierzu ergangenen Zusatzprotokolle vom

17. März 1978 (ZPII EAUe; SR 0.353.12) und vom 10. November 2010 (ZPIII EAUe; SR 0.353.13), welchen beide Staaten beigetreten sind, sowie der Ver- trag vom 13. November 1969 zwischen der Schweizerischen Eidgenossen- schaft und der Bundesrepublik Deutschland über die Ergänzung des EAUe und die Erleichterung seiner Anwendung (SR 0.353.913.61) massgebend.

Überdies anwendbar sind das Übereinkommen vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 (Schengener Durchführungsübereinkommen [SDÜ]; CELEX-Nr. 42000A0922(02); Abl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19–62; Text nicht publiziert in der SR, jedoch abrufbar auf der Website der Schweizerischen Eidgenossenschaft unter «Rechtssammlung zu den sektoriellen Abkommen mit der EU», 8.1 Anhang A; https://www.admin.ch/opc/de/european-union/in- ternational-agreements/008.html) i.V.m. der Verordnung (EU) 2018/1862 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. November 2018 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informations- systems (SIS) im Bereich der polizeilichen Zusammenarbeit und der justizi- ellen Zusammenarbeit in Strafsachen (CELEX-Nr. 32018R1862; Abl. L 312 vom 7. Dezember 2018, S. 56–106; abrufbar unter «Rechtssammlung zu den sektoriellen Abkommen mit der EU», 8.4 Weiterentwicklungen des Schengen-Besitzstands), sowie diejenigen Bestimmungen des Übereinkom- mens vom 27. September 1996 über die Auslieferung zwischen den Mitglied- staaten der Europäischen Union (EU-Auslieferungsübereinkommen; CELEX-Nr. 41996A1023(02); Abl. C 313 vom 23. Oktober 1996, S. 12–23), welche gemäss dem Beschluss des Rates 2003/169/JI vom 27. Februar

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2003 (CELEX-Nr. 32003D0169; Abl. L 67 vom 12. März 2003, S. 25 f.; ab- rufbar unter «Rechtssammlung zu den sektoriellen Abkommen mit der EU», 8.2 Anhang B) eine Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands darstel- len. Die zwischen den Vertragsparteien geltenden weitergehenden Bestim- mungen aufgrund bilateraler oder multilateraler Abkommen bleiben unbe- rührt (Art. 59 Abs. 2 SDÜ; Art. 1 Abs. 2 EU-Auslieferungsübereinkommen).

E. 1.2 Soweit diese Staatsverträge bestimmte Fragen nicht abschliessend regeln, finden das Bundesgesetz vom 20. März 1981 (Rechtshilfegesetz, IRSG; SR 351.1) und die Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfeverordnung, IRSV; SR 351.11) An- wendung (Art. 1 Abs. 1 lit. a IRSG). Das innerstaatliche Recht gelangt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann zur Anwendung, wenn es geringere An- forderungen an die Rechtshilfe stellt (BGE 147 II 432 E. 3.1 S. 437 f.; 145 IV 294 E. 2.1 S. 297; 142 IV 250 E. 3; jeweils m.w.H.). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 145 IV 294 E. 2.1 S. 297; 123 II 595 E. 7c S. 617; TPF 2020 64 E. 1.1 S. 67).

E. 1.3 Auf Beschwerdeverfahren in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten sind zudem die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021) anwendbar (Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 StBOG), wenn das IRSG nichts anderes bestimmt (siehe Art. 12 Abs. 1 IRSG).

E. 2.1 Über ausländische Auslieferungsersuchen entscheidet das BJ (vgl. Art. 55 Abs. 1 IRSG). Macht der Verfolgte geltend, er werde eines politischen Delikts bezichtigt, oder ergeben sich bei der Instruktion ernsthafte Gründe für den politischen Charakter der Tat, so entscheidet die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts darüber auf Antrag des BJ und nach Einholung einer Stellungnahme des Verfolgten (Art. 55 Abs. 2 IRSG; BGE 130 II 337 E. 1.1.1 S. 339; 128 II 355 E. 1.1.1 S. 357 f.; TPF 2008 24 E. 1.2). Das Verfahren der Beschwerde nach Art. 25 IRSG ist dabei sinngemäss anwendbar (Art. 55 Abs. 3 IRSG). Die Beschwerdekammer hat nur über die Einrede des politi- schen Delikts in erster Instanz zu befinden und dem BJ den Entscheid über die übrigen Auslieferungsvoraussetzungen zu überlassen (BGE 130 II 337 E. 1.1.2; 128 II 355 E. 1.1.3-1.1.4 S. 358 f.; TPF 2008 24 E. 1.2 m.w.H.). Gegen diesen Entscheid kann innerhalb von 30 Tagen nach dessen Eröff- nung bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde ge- führt werden (Art. 55 Abs. 3 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 IRSG; Art. 50 Abs. 1 VwVG).

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Die Frist beginnt an dem auf ihre Mitteilung folgenden Tage zu laufen (Art. 20 Abs. 1 VwVG).

E. 2.2 Der Beschwerdeführer und Antragsgegner (nachfolgend «Beschwerdefüh- rer») hat im Rahmen des Auslieferungsverfahrens geltend gemacht, die ihm vorgeworfenen Straftaten seien politischer Natur (vgl. RR.2025.107, act. 1.6 S. 9). Mit Entscheid vom 10. Juli 2025 bewilligte das BJ die Auslieferung des Beschwerdeführers unter Vorbehalt des Entscheides der Beschwerdekam- mer über die Einrede des politischen Delikts (RR.2025.107, act. 1.A) und beantragte der Beschwerdekammer mit Eingabe vom selben Tag, die Ein- rede des politischen Delikts abzulehnen (RR.2025.107, act. 1). Die diesbe- zügliche Stellungnahme des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 55 Abs. 2 IRSG liegt vor (RR.2025.107, act. 5). Die am 8. August 2025 gegen den Auslieferungsentscheid vom 10. Juli 2025 erhobene Beschwerde des Beschwerdeführers erweist sich als fristgerecht. Die übrigen Eintretens- voraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist.

E. 3 Vorliegend sind das Verfahren betreffend Einrede des politischen Delikts (RR.2025.107) und das Beschwerdeverfahren (RR.2025.121) aufgrund ihrer inhaltlichen Konnexität zu vereinigen.

E. 4.1 Der Beschwerdeführer bringt in der Beschwerde zur Hauptsache vor, das deutsche Auslieferungsersuchen erfülle die Voraussetzungen betreffend Sachverhaltsdarstellung und doppelte Strafbarkeit nicht (RR.2025.121, act. 1 S. 4 ff.).

E. 4.1.1 Er rügt zunächst, die zeitlichen und örtlichen Angaben im Auslieferungs- ersuchen («spätestens am 24. März 2025» und «an einem bislang nicht bekannten Ort – möglicherweise an seinem Wohnort in der Schweiz») seien äusserst vage und mangelhaft. Um den Vorwurf des «Sichbereiterklärens» gemäss § 30 Abs. 2 Variante 1 DE-StGB nachvollziehen zu können, sei er auf eine exakte Schilderung von Zeit und Ort angewiesen. Damit erfülle die Sachverhaltsschilderung die formellen Voraussetzungen nach Art. 12 Ziff. 2 lit. b EAUe nicht (RR.2025.121, act. 1 S. 4).

E. 4.1.2 Er bestreitet sodann, dass die ihm vorgeworfenen Tathandlungen unter Art. 260bis StGB zu subsumieren seien (RR.2025.121, act. 1 S. 5; act. 6 S. 2 f.). Die ihm vorgeworfenen Handlungen würden sich auf das Übergeben eines Rucksacks, in welchem sich GPS-Sender befunden haben sollen, das

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Versenden von Autoteilen und GPS-Trackern sowie der angeblichen Über- wachung dieser Sender beschränken. Dabei handle es sich weder um Vor- kehrungen technischer Art noch um solche organisatorischer Natur. Mit Brandstiftung oder Sprengstoffanschlägen habe das vorgeworfene Verhal- ten nichts zu tun (RR.2025.121, act. 1 S. 6).

E. 4.1.3 Er macht weiter geltend, das gemäss Art. 2 Ziff. 1 EAUe erforderliche Höchstmass der einjährigen Freiheitsstrafe sei betreffend die Tatbestände der schweren Brandstiftung (§ 306a Abs. 1 Nr. 3 DE-StGB) sowie der Herbeiführung einer Sprengstoffexplosion (§ 308 Abs. 1 DE-StGB) nicht erfüllt (RR.2025,121, act. 1 S. 6). Da ihm ein «Sichbereiterklären» gemäss § 30 Abs. 2 Variante 1 DE-StGB vorgeworfen werde und sich die Tatbe- stände folglich noch nicht verwirklicht hätten, könne nicht die generell- abstrakte Strafandrohung der jeweiligen Tatbestände massgebend sein (RR.2025.121, act. 1 S. 6). Schliesslich bestreitet er, dass die Strafmilderung vorliegend nicht zum Tra- gen komme (RR.2025.121, act. 1 S. 6 f.). Das gemäss Art. 2 Ziff. 1 EAUe erforderliche Höchstmass der einjährigen Freiheitsstrafe sei für die Tatbe- stände der schweren Brandstiftung und der Herbeiführung einer Spreng- stoffexplosion nach deutschem Recht nicht gegeben (RR.2025.121, act. 1 S. 7).

E. 4.2 Die Vertragsparteien des EAUe sind grundsätzlich verpflichtet, einander Per- sonen auszuliefern, die von den Justizbehörden des ersuchenden Staates wegen strafbaren Handlungen verfolgt werden, welche sowohl nach dem Recht des ersuchenden als auch nach dem des ersuchten Staates mit einer Freiheitsstrafe oder die Freiheit beschränkenden sichernden Massnahme im Höchstmass von mindestens einem Jahr oder mit einer schwereren Strafe bedroht sind (Art. 1 und 2 Ziff. 1 EAUe; vgl. auch Art. 35 Abs. 1 lit. a IRSG).

Art. 2 EU-Auslieferungsübereinkommen geht insofern weiter, als wegen Handlungen ausgeliefert wird, die nach dem Recht des ersuchenden Mit- gliedstaats mit einer Freiheitsstrafe oder einer die Freiheit beschränkenden Massregel der Sicherung und Besserung im Höchstmass von mindestens zwölf Monaten und nach dem Recht des ersuchten Mitgliedstaats mit einer Freiheitsstrafe oder einer die Freiheit beschränkenden Massregel der Siche- rung und Besserung im Höchstmass von mindestens sechs Monaten be- droht sind.

Betrifft das Auslieferungsersuchen mehrere verschiedene Handlungen wird eine Auslieferung zusätzlich zu einer Auslieferung nach Art. 2 Ziff. 1 EAUe auch wegen Handlungen gewährt, für die sie nach dem Recht eines oder

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beider Staaten sonst nicht zulässig wäre, insbesondere wenn die Handlun- gen nur mit einer Geldstrafe oder Geldbusse bedroht sind (Art. 2 Ziff. 2 EAUe).

E. 4.3 Gemäss Art. 12 Ziff. 2 lit. b EAUe ist dem Auslieferungsersuchen eine Darstellung der Handlungen, deretwegen um Auslieferung ersucht wird, bei- zufügen. Zeit und Ort ihrer Begehung sowie ihre rechtliche Würdigung unter Bezugnahme auf die anwendbaren Gesetzesbestimmungen sind so genau wie möglich anzugeben (vgl. auch Art. 28 Abs. 2 und 3 IRSG).

Unter dem Gesichtspunkt des hier massgebenden EAUe reicht es grund- sätzlich aus, wenn die Angaben im Auslieferungsersuchen und in dessen Ergänzungen oder Beilagen es den schweizerischen Behörden ermöglichen zu prüfen, ob ausreichende Anhaltspunkte für eine auslieferungsfähige Straftat vorliegen bzw. ob Verweigerungsgründe gegeben sind. Die Rechts- hilfebehörde muss namentlich prüfen können, ob die Voraussetzung der beidseitigen Strafbarkeit nach Art. 2 Ziff. 1 EAUe (bzw. Art. 2 EU-Ausliefe- rungsübereinkommen) erfüllt ist und ob die untersuchten Delikte nicht ver- jährt sind. Es kann hingegen nicht verlangt werden, dass die ersuchende Behörde die Tatvorwürfe bereits abschliessend mit Beweisen belegt.

Die ersuchte schweizerische Behörde hat sich beim Entscheid über ein aus- ländisches Auslieferungsersuchen nicht dazu auszusprechen, ob die darin angeführten Tatsachen zutreffen oder nicht. Sie hat somit weder Tat- noch Schuldfragen zu prüfen und grundsätzlich auch keine Beweiswürdigung vorzunehmen. Sie ist vielmehr an die Darstellung des Sachverhalts im Ersu- chen gebunden, soweit diese nicht durch offensichtliche Fehler, Lücken oder Widersprüche sofort entkräftet wird (BGE 133 IV 76 E. 2.2 S. 79; 132 II 81 E. 2.1 S. 83 f.; Urteile des Bundesgerichts 1C_205/2007 vom 18. Dezember 2007 E. 3.2; 1A.297/2005 vom 13. Januar 2006 E. 2.3 und 3.5, je m.w.H.).

E. 4.4 Für die Frage der beidseitigen Strafbarkeit ist der im Ersuchen dargelegte Sachverhalt so zu subsumieren, wie wenn die Schweiz wegen des analogen Sachverhalts ein Strafverfahren eröffnet hätte und zu prüfen, ob die Tatbe- standsmerkmale einer schweizerischen Strafnorm erfüllt wären (BGE 146 IV 338 E. 4.3; 132 II 81 E. 2.7.2 S. 90; Urteil des Bundesgerichts 1A.125/2006 vom 10. August 2006 E. 2.1, je m.w.H.; ZIMMERMANN, La coopération judi- ciaire internationale en matière pénale, 6. Aufl. 2024, S. 613, N. 719). Die Strafnormen brauchen nach den Rechtssystemen der Schweiz und des er- suchenden Staates nicht identisch zu sein (BGE 146 IV 338 E. 4.3; Urteil des Bundesgerichts 1A.125/2006 vom 10. August 2006 E. 2.1, je m.w.H.). Die richtige Qualifikation nach ausländischem Recht stellt kein formelles

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Gültigkeitserfordernis dar und ist vom Auslieferungsrichter daher nicht zu überprüfen, wenn feststeht, dass der in den Auslieferungsunterlagen um- schriebene Sachverhalt den Tatbestand eines Auslieferungsdeliktes erfüllt (BGE 101 Ia 405 E. 4 S. 410 m.w.H.). Mit anderen Worten ist die Strafbarkeit nach ausländischem Recht grundsätzlich nicht zu überprüfen (Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2009.328 vom 8. April 2010 E. 3.4 m.w.H.). Anders als im Bereich der «akzessorischen» Rechtshilfe ist die Voraussetzung der beidseitigen Strafbarkeit im Auslieferungsrecht für jeden Sachverhalt, für den die Schweiz die Auslieferung gewähren soll, gesondert zu prüfen (BGE 125 II 569 E. 6 S. 575; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2007.55 vom

E. 4.5 Gemäss Art. 260bis Abs. 1 lit. g StGB wird in der Schweiz wegen strafbarer Vorbereitungshandlungen mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geld- strafe bestraft, wer planmässig konkrete technische oder organisatorische Vorkehrungen trifft, deren Art und Umfang zeigen, dass er sich anschickt, eine strafbare Handlung wie Brandstiftung im Sinne von Art. 221 StGB auszuführen. Bei Art. 260bis Abs. 1 lit. g StGB handelt es sich um einen auslieferungsfähigen Tatbestand im Sinne von Art. 2 EU-Auslieferungs- übereinkommen und von Art. 2 Ziff. 1 EAUe.

Art. 260bis Abs. 1 StGB lässt wahlweise technische oder organisatorische Vorkehrungen genügen (BGE 111 IV 155 E. 2b; Urteile des Bundesgerichts 6B_188/2022 vom 17. August 2022 E. 5.1.2; 6B_1159/2018 vom 18. Sep- tember 2019 E. 3.3.2, nicht publ. in: BGE 145 IV 424). Das Gesetz verlangt nicht, dass die Vorkehren auf ein nach Ort, Zeit und Begehungsweise bereits hinreichend konkretisiertes Delikt Bezug haben müssen, um als strafbare Vorbereitungshandlungen zu gelten. Diese müssen «lediglich» planmässig und konkret sein, d.h. es müssen mehrere überlegt ausgeführte technische oder organisatorische Handlungen vorliegen, denen im Rahmen eines delik- tischen Vorhabens eine bestimmte Vorbereitungsfunktion zukommt. Ausser- dem müssen sie nach Art und Umfang so weit gediehen sein, dass vernünf- tigerweise angenommen werden kann, der Täter werde seine damit mani- festierte Deliktsabsicht ohne weiteres in Richtung auf eine Ausführung der Tat weiterverfolgen; das heisst, er muss zumindest psychologisch an der Schwelle der Tatausführung angelangt sein, was aber nicht voraussetzt,

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dass er auch materiell im Begriff ist, zur Ausführung der Tat anzusetzen (vgl. BGE 111 IV 155 E. 2b; Urteil des Bundesgerichts 6B_188/2022 vom 17. Au- gust 2022 E. 5.1.2). Das Erfordernis des planmässigen Handelns ist erfüllt, wenn mehrere, unter sich zusammenhängende, systematisch über einen gewissen Zeitraum hinweg fortgeführte Handlungen vorliegen, die in ihrer Gesamtheit nicht mehr «harmlos» sind, sondern auf den Verbrechensplan verweisen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_892/2021 vom 30. März 2022 E. 1.3; 6B_405/2021 vom 24. November 2021 E. 4.2; 6B_482/2020 vom

E. 4.6 Den Auslieferungsunterlagen ist im Wesentlichen der folgende Sachver- haltsvorwurf zu entnehmen (RR.2025.107, act. 1.1A [Auslieferungsersu- chen], act. 1.1B [Haftbefehl des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 11. Mai 2025], act. 1.1C [Durchsuchungsbeschluss des Ermittlungsrich- ters des Bundesgerichtshofes vom 11. Mai 2025]):

Dem Beschwerdeführer wird vorgeworfen, er habe sich spätestens am

24. März 2025 an einem bislang nicht bekannten Ort in Deutschland oder in der Schweiz – möglicherweise an seinem Wohnort in der Schweiz – gegen- über einer oder mehreren bislang nicht bekannten Personen, die staatlichen Stellen der Russischen Föderation angehören oder in deren Auftrag handeln sollen, bereit erklärt haben, für den russischen Staat in der Bundesrepublik Deutschland Brand- und Sprengstoffanschläge auf den nationalen und internationalen Gütertransport aus der Bundesrepublik Deutschland in die Ukraine zu begehen. Die durch den Beschwerdeführer erteilte Zusage soll sich gemäss der mit seinem Auftraggeber getroffenen Absprache darauf ge- richtet haben, dass der Beschwerdeführer daran mitwirke, Pakete, die un- konventionelle Spreng- oder Brandvorrichtungen (nachfolgend «USBVen») enthalten sollen, mittels des Paketdienstleisters F. an Empfänger in der Uk- raine zu versenden.

Die in den Paketen enthaltenen USBVen sollten sich nach der Vorstellung des Beschwerdeführers auf dem Transportweg entzünden und grösstmögli- chen Schaden verursachen, um die Sicherheit der betroffenen Staaten und insbesondere das Sicherheitsgefühl der Bevölkerung anzugreifen. Dabei soll es der Beschwerdeführer jeweils für möglich gehalten und billigend in Kauf genommen haben, dass sich die USBVen zu einem Zeitpunkt entzünden

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würden, zu denen sich die Pakete im Gebiet der Bundesrepublik Deutsch- land in Räumlichkeiten befinden, die zeitweise dem Aufenthalt von Men- schen dienen, dadurch zu einer Zeit, in der Menschen sich dort aufzuhalten pflegen, in Brand gesetzt würden. Ferner soll er es für möglich gehalten und billigend in Kauf genommen haben, dass durch den in den Paketen befindli- chen Sprengstoff im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland eine Explosion herbeigeführt und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet werden würden.

In Vorbereitung dessen soll der Beschwerdeführer auf Anweisung seiner Auftraggeber spätestens am 24. März 2025 dem Komplizen B. telefonisch den Auftrag erteilt haben, über das Versandunternehmen C. Pakete mit GPS-Trackern an den bei seiner Lebensgefährtin D. in Köln wohnhaften Komplizen E. zu senden. Dieser sollte die beiden Pakete anschliessend über den Versanddienstleister F., ein privates ukrainisches Post- und Kurierunter- nehmen, in die Ukraine weiterschicken. In Umsetzung dieses Auftrags soll der Beschwerdeführer B. am 24. März 2025 bei einem Treffen in der Nähe des Hauptbahnhofs in Konstanz einen Rucksack mit einem Scheinwerfer und einem Luftfilter für ein Auto sowie zwei GPS-Tracker übergeben und ihm über Telegram die Anleitung für die Aktivierung der GPS-Sender gesendet haben. B. soll diese entsprechend der ihm übermittelten Anleitung aktiviert haben. Um deren Funktion zu testen, soll B. die GPS-Tracker an sich ge- nommen haben und damit spazieren gegangen sein, während der Be- schwerdeführer die Funktion über eine Handy-App überwacht haben soll. Anschliessend soll B. den Inhalt des Rucksacks entsprechend der weiteren, über Telegram erteilten Anweisung des Beschwerdeführers auf zwei Pakete mit je einem GPS-Tracker und einem der beiden anderen genannte Gegen- stände aufgeteilt haben. In der Folge soll er die beiden Pakete am 26. März 2025 auf Anweisung des Beschwerdeführers über einen C.-Shop in Kon- stanz an die Adresse von D. versendet haben. Diese soll B. zuvor von einer bislang nicht bekannten Person namens «G.» über Telegram übermittelt worden sein. E. soll diese Pakete am 29. März 2025 sodann im Auftrag des Beschwerdeführers in einer Filiale der F. in Köln zum Versand an zwei ver- schiedene Orte in der Ukraine aufgegeben haben. Der Beschwerdeführer und sein Auftraggeber sollen beabsichtigt haben, sich hierdurch weitere Er- kenntnisse über potenzielle Auswirkungen der von ihnen durch den Versand von Paketen mit Brandsätzen oder Sprengstoff in Aussicht genommenen Brand- oder Sprengstoffanschläge zu verschaffen, um sich diese für das Ge- lingen ihrer Operation zunutze zu machen.

E. 4.7 Dieser Sachdarstellung sind keine offensichtlichen Fehler, Lücken oder Widersprüche zu entnehmen, welche das Auslieferungsersuchen entkräften

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würden. Folgerichtig ist die vorstehende Sachverhaltsschilderung für das Auslieferungsgericht bindend und den nachfolgenden Erwägungen zu- grunde zu legen. Soweit der Beschwerdeführer rügt, es würden im Ausliefe- rungsersuchen Angaben zum genauen Ort und Zeitpunkt seiner Zusage, gegenüber einer oder mehreren Angehörigen oder Auftragsempfänger von staatlichen Stellen der Russischen Föderation, fehlen, übersieht er, dass in Auslieferungssachen Zeit und Ort der strafbaren Handlung lediglich «so genau wie möglich» anzugeben sind (Art. 12 Ziff. 2 lit. a EAUe). Entgegen seiner Argumentation betreffen die ihm zufolge fehlenden genauen Orts- und Zeitangaben ausserdem keine Sachverhaltselemente, deren Vorliegen für eine Subsumtion unter Art. 260bis Abs. 1 lit. g StGB vorauszusetzen sind. Wie nachstehend aufzuzeigen ist, erlaubt die Sachverhaltsdarstellung im Auslie- ferungsersuchen nicht nur die Prüfung der Voraussetzung der beidseitigen Strafbarkeit nach Art. 2 Ziff. 1 EAUe bzw. Art. 2 Ziff. 1 EU-Auslieferungs- übereinkommen sondern auch deren Bejahung. Soweit der Beschwerdefüh- rer einwendet, eine Subsumtion unter die deutschen Strafbestimmungen würde genaue Ort- und Zeitangaben erfordern, geht seine Argumentation bereits im Ansatz fehl. So verkennt er den Grundsatz, wonach die Strafbar- keit nach ausländischem Recht nicht zu überprüfen ist (s. supra E. 4.4). Der Einwand der ungenügenden Sachverhaltsdarstellung erweist sich daher als unbegründet.

E. 4.8 Das Vorgehen des Beschwerdeführers zur Bestreitung der prima facie Subsumtion unter Art. 260bis Abs. 1 lit. g StGB besteht darin, alle im Auslie- ferungsersuchen geschilderten relevanten Sachverhaltselemente, welche eine prima facie Subsumtion ohne weiteres zulassen, einfach auszublenden. Wie aus dem unter E. 4.6 wiedergegebenen Sachverhaltsvorwurf hervor- geht, wird ihm entgegen seiner Darstellung nicht lediglich vorgeworfen, einen Rucksack, in welchem sich GPS-Sender befunden haben, übergeben, Autoteile und GPS-Tracker versendet und diese Sendungen überwacht zu haben. Ihm und seinem Auftraggeber wird vorgeworfen beabsichtigt zu ha- ben, sich durch das geschilderte Vorgehen weitere Erkenntnisse über poten- zielle Auswirkungen der von ihnen durch den Versand von Paketen mit Brandsätzen oder Sprengstoff in Aussicht genommenen Brand- oder Sprengstoffanschläge zu verschaffen, um sich diese für das Gelingen ihrer Operation zunutze zu machen. Die deutschen Behörden legen dem Be- schwerdeführer zur Last, er habe zugesagt, daran mitzuwirken, Pakete, die unkonventionelle Spreng- oder Brandvorrichtungen enthalten sollen, mittels des Paketdienstleisters F. an Empfänger in der Ukraine zu versenden. Die in den Paketen enthaltenen USBVen sollten sich nach der Vorstellung des Beschwerdeführers auf dem Transportweg entzünden und grösstmöglichen Schaden verursachen, um die Sicherheit der betroffenen Staaten und

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insbesondere das Sicherheitsgefühl der Bevölkerung anzugreifen. Die im Auslieferungsersuchen konkret geschilderten Vorkehrungen des Beschwer- deführers stellen nicht zufällige und harmlose Einzelhandlungen dar, son- dern sie waren laut den deutschen Behörden aufeinander abgestimmt und dienten im Einzelnen der Vorbereitung des deliktischen Vorhabens, nament- lich der Brandstiftung. Sie verweisen auf den Verbrechensplan und können daher prima facie als planmässig konkrete technische und organisatorische Vorkehrungen im Sinne Art. 260bis Abs. 1 lit. g StGB beurteilt werden. Der Tatbestand der strafbaren Vorbereitungshandlungen erscheint bei einer prima facie Beurteilung als erfüllt.

E. 4.9 Die deutschen Behörden verdächtigen den Beschwerdeführer des Verbre- chens des Sichbereiterklärens zur schweren Brandstiftung und zum Herbei- führen einer Sprengstoffexplosion nach § 30 Abs. 2 Variante 1 DE-StGB in Verbindung mit § 306a Abs. 1 Nr. 3 DE-StGB und § 308 Abs. 1 DE-StGB und des Vergehens der Agententätigkeit zu Sabotagezwecken gemäss § 87 Abs. 1 Nr. 1 und 2, Abs. 2 Nr. 1 DE-StGB. Entgegen der Annahme des Beschwerdeführers ist hier diese Qualifikation vom Auslieferungsgericht nicht zu überprüfen (s. supra E. 4.4). Auf die Kritik des Beschwerdeführers an der Begründung des Tatverdachts im Haftbefehl (RR.2025.121, act. 1 S. 8) ist daher ebenso wenig einzugehen. Agententätigkeit zu Sabotagezwe- cken gemäss § 87 Abs. 1 DE-StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe, schwere Brandstiftung gemäss § 306a Abs. 1 DE-StGB mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr und Herbeiführen einer Sprengstoffex- plosion gemäss § 308 Abs. 1 DE-StGB mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft. Gemäss § 30 Abs. 2 Variante 1 DE-StGB wird bestraft, wer sich bereit erklärt, ein Verbrechen zu begehen oder zu ihm anzustiften. Ge- mäss § 30 Abs. 1 DE-StGB wird der Straftäter nach den Vorschriften über den Versuch des Verbrechens bestraft, jedoch ist die Strafe nach § 49 Abs. 1 DE-StGB zu mildern und § 23 Abs. 3 DE-StGB gilt entsprechend (RR.2025.107, act. 1.1D). In Berücksichtigung der Höchstmasse der Frei- heitsstrafen (§ 38 Abs. 2 und § 87 Abs. 1 DE-StGB) erfüllen die Straf- androhungen der gemäss den Angaben der deutschen Behörden dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Taten die Vorgaben von Art. 2 Ziff. 1 EAUe und Art. 2 EU-Auslieferungsübereinkommen (s. supra E. 4.2). Ebenso wenig wie die Strafbarkeit nach ausländischem Recht grundsätzlich vom Rechtshilferichter zu überprüfen ist (Entscheid des Bundesstrafgericht RR.2009.328 vom 8. April 2010 E. 3.4 m.w.H.), ist zu untersuchen, ob der vom Beschwerdeführer geltend gemachte Strafmilderungsgrund nach deut- schem Recht – im Unterschied zur Strafmilderung nach Schweizer Recht (s. Art. 48a StGB) – hier zu einer angedrohten Strafe im Höchstmass von weniger einem Jahr führen würde. So liegt, wie vorstehend ausgeführt, aus

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Sicht der Schweizer Behörden ein auslieferungsfähiger Sachverhalt vor, wel- cher sie zur Auslieferung des Beschwerdeführers berechtigt und verpflichtet, sofern die weiteren Auslieferungsvoraussetzungen erfüllt sind.

E. 4.10 Nach dem Gesagten gehen beide Rügen fehl.

5.

E. 5 Juli 2007 E. 6.2). Rechtfertigungs-, Schuld- oder Strafausschlussgründe sowie sonstige Verfolgungshindernisse haben bei der Prüfung der beidseiti- gen Strafbarkeit ausser Betracht zu bleiben (BGE 117 Ib 64 E. 5c; Ent- scheide des Bundesstrafgerichts RR.2019.168 vom 22. August 2019 E. 5.6; RR.2007.128 vom 5. November 2007 E. 3.1; LUDWICZAK GLASSEY, a.a.O., N. 879; ZIMMERMANN, a.a.O., S. 614 f., N. 721; vgl. aber auch GARRÉ, Basler Kommentar, 2015, Art. 35 IRSG N. 27 m.w.H.).

E. 5.1 Der Beschwerdeführer beantragt, die deutsche Bundesanwaltschaft sei an- zuweisen, dem Beschwerdegegner bzw. der Beschwerdekammer sämtliche Akten zukommen zu lassen, damit er diese einsehen könne und seinem Anspruch auf rechtliches Gehör genüge getan werde. Der Beschwerdegeg- ner stelle auf die Angaben der deutschen Behörden ab. Daher sei dem Be- schwerdeführer einen Anspruch auf Akteneinsicht zuzugestehen. Ihm seien seine Ansprüche gestützt auf Art. 6 Ziff. 1 und 3 lit. a EMRK zu gewährleisten (RR.2025.121, act. 1 S. 5).

E. 5.2 Für den Antrag des Beschwerdeführers besteht keine Rechtsgrundlage. Was einem Auslieferungsersuchen grundsätzlich beizulegen ist, ergibt sich im Auslieferungsverkehr mit Deutschland aus Art. 12 Ziff. 2 EAUe. Gestützt darauf hat der ersuchende Staat einem Auslieferungsersuchen die Strafak- ten, entgegen der Annahme des Beschwerdeführers, nicht beizulegen. Das Auslieferungsgericht kann sodann gegenüber der deutschen Bundesanwalt- schaft keine Anweisung aussprechen. Soweit der Beschwerdeführer seinen Anspruch auf Akteneinsicht auf Art. 6 Ziff. 1 und 3 lit. a EMRK stützt, ist er auf das in Deutschland geführte Strafverfahren zu verweisen.

6.

6.1 Der Beschwerdeführer argumentiert, es bestehe ein Zusammenhang zum politischen Konflikt zwischen der Ukraine und Russland sowie Deutschland als Unterstützer der Ukraine, da er ukrainischer Staatsangehöriger sei, welchem vorgeworfen werde, von russischen Stellen beauftragt worden zu sein, und es um den Güterverkehr zwischen Deutschland und der Ukraine gehen solle. Die im Haftbefehl genannten Umstände, wonach «Low-Level- Agenten» mehrheitlich männlich und jung seien, einen osteuropäischen Hin- tergrund hätten und aus finanziellen und teilweise auch ideologischen Grün- den heraus agieren würden, würden nicht ausreichen können und dürfen, um ihn der fraglichen Tatbestände zu verdächtigen, daher müsse davon aus- gegangen werden, dass das deutsche Verfahren auch politisch motiviert sei (RR.2025.121, act. 1 S. 8).

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6.2

6.2.1 Die Auslieferung wird nicht bewilligt, wenn die strafbare Handlung, derent- wegen sie begehrt wird, vom ersuchten Staat als eine politische oder eine mit einer solchen zusammenhängende strafbare Handlung angesehen wird (Art. 3 Ziff. 1 EAUe). Das Gleiche gilt, wenn der ersuchte Staat ernstliche Anhaltspunkte für die Annahme hat, das Ersuchen sei wegen einer nach gemeinem Recht strafba- ren Handlung gestellt worden, um eine Person aus rassischen, religiösen oder nationalen Gründen oder wegen ihren politischen Anschauungen zu verfolgen oder zu bestrafen. Ein analoges Auslieferungshindernis besteht, wenn die verfolgte Person aus einem dieser Gründe der Gefahr einer Er- schwerung ihrer Lage ausgesetzt wäre (Art. 3 Ziff. 2 EAUe, vgl. auch Art. 2 lit. b IRSG).

6.2.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 IRSG wird einem Ersuchen nicht entsprochen, wenn Gegenstand des Verfahrens eine Tat ist, die nach schweizerischer Auffas- sung vorwiegend politischen Charakter hat, eine Verletzung der Pflichten zu militärischen oder ähnlichen Dienstleistungen darstellt oder gegen die Lan- desverteidigung oder die Wehrkraft des ersuchenden Staats gerichtet er- scheint. Von vornherein ausgeschlossen ist die Einrede des politischen Deliktes bei Ersuchen an die Schweiz in den Fällen von Art. 3 Abs. 2 lit. a-d IRSG. 6.2.3 Um den Schutz der Bestimmungen von Art. 3 Ziff. 2 EAUe und Art. 2 lit. b und c IRSG beanspruchen zu können, genügt es nicht, dass die Person, deren Auslieferung verlangt wird, behauptet, aufgrund einer besonderen rechtspolitischen Lage bedroht zu sein. Sie muss vielmehr in glaubhafter Weise darlegen, inwiefern ernsthafte und objektive Risiken einer verbotenen Diskriminierung bestehen sowie konkret aufzeigen, dass die strafrechtliche Verfolgung nur vorgeschoben und in Wirklichkeit politisch motiviert ist (vgl. BGE 132 II 469 E. 2.4 S. 473; 129 II 268 E. 6.3; TPF 2008 24 E. 3.1 S. 27 f.; siehe auch ZIMMERMANN, a.a.O., S. 663, N. 772 m.w.H.; HEIMGARTNER, Aus- lieferungsrecht, 2002, S. 124). 6.3

6.3.1 Art. 3 Ziff. 1 EAUe und Art. 3 Abs. 1 IRSG sehen gegen Auslieferungsent- scheide die Einrede des «politischen Delikts» vor, ohne dessen Begriff näher zu definieren (für die akzessorische Rechtshilfe ebenso Art. 2 lit. a EUeR [SR 0.351.12] und Art. 18 Ziff. 1 lit. d GwÜ [SR 0.311.53]).

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In Literatur und Rechtsprechung wird zwischen sogenannt «absolut» politi- schen und «relativ» politischen Delikten (im Sinne von Art. 3 Ziff. 1 EAUe und Art. 3 Abs. 1 IRSG) unterschieden (BGE 142 IV 175 E. 4.8 S. 182): 6.3.2 Bei absolut politischen Delikten steht das geschützte Rechtsgut in unmittel- barem Zusammenhang mit politischen Vorgängen. Darunter fallen nament- lich Straftaten, welche sich (ausschliesslich) gegen die soziale und politische Staatsorganisation richten, wie etwa Angriffe gegen die verfassungsmässige Ordnung und Landes- oder Hochverrat (BGE 142 IV 175 E. 4.8.1 S. 182 mit weiteren Hinweisen auf Rechtsprechung und Lehre). Nicht unter die absolut politischen Delikte fallen Straftaten, deren objektiver Tatbestand keinen Angriff auf den Staat und dessen grundlegende Institutionen umfasst, etwa der (auch politisch motivierte) Mordanschlag auf einen Journalisten (BGE 109 Ib 64 E. 6a S. 71 mit Hinweis), ein politisch stark konnotierter Abgabebetrug (BGE 115 Ib 68 E. 5a S. 85) oder illegale Kriegswaffenge- schäfte mit Beteiligung von Behördenvertretern (BGE 113 Ib 175 E. 6a S. 179). Nach Art. 6 Abs. 2 (i.V.m. Art. 3 Abs. 1) IRSG ausgeschlossen wäre eine Auslieferung nur, wenn ein absolut politisches Delikt allfällige konkurrie- rende gemeinrechtliche Delikte «nach allen Seiten umfasst». 6.3.3 Ein relativ politisches Delikt liegt nach der Bundesgerichtspraxis vor, wenn einer gemeinrechtlichen Straftat im konkreten Fall ein vorwiegend politischer Charakter zukommt. Der vorwiegend politische Charakter ergibt sich aus der politischen Natur der Umstände, Beweggründe und Ziele, die den Täter zum Handeln bestimmt haben und die (bei Ersuchen an die Schweiz) in den Augen des schweizerischen Rechtshilferichters (vgl. Art. 3 Abs. 1 IRSG: «nach schweizerischer Auffassung») vorherrschend erscheinen. Das Delikt muss stets im Rahmen eines Kampfes um die Macht im Staat begangen worden sein und in einem engen Zusammenhang mit dem Gegenstand dieses Kampfes stehen. Darüber hinaus müssen die fraglichen Rechtsgüter- verletzungen in einem angemessenen Verhältnis zu den angestrebten Zielen stehen, und die auf dem Spiel stehenden politischen Interessen müssen wichtig und legitim genug sein, um die Tat zumindest «einigermassen verständlich» erscheinen zu lassen (BGE 142 IV 175 E. 4.8.2 S. 183 mit weiteren Hinweisen auf Rechtsprechung und Lehre). 6.3.4 Zu denken ist hier insbesondere an den Einsatz von illegalen Mitteln gegen diktatorische oder systematisch die Menschenrechte verletzende Regimes. Bei schweren Gewaltverbrechen, namentlich Tötungsdelikten, wird der poli- tische Charakter in der Regel verneint. Ausnahmen könnten allenfalls bei eigentlichen offenen Bürgerkriegsverhältnissen gegeben sein oder wenn das betreffende Delikt (etwa im Falle eines «Tyrannenmordes») das einzige praktikable Mittel zur Erreichung wichtiger humanitärer Ziele darstellen

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würde (BGE 142 IV 175 E. 4.8.3 S. 183 mit weiteren Hinweisen auf Recht- sprechung und Lehre). Bei Auslieferungsersuchen gestützt auf das EAUe wegen Angriffs auf das Leben eines Staatsoberhaupts oder eines Mitglieds seiner Familie ist die Einrede des politischen Deliktes ausdrücklich ausge- schlossen (Art. 3 Ziff. 3 EAUe). 6.3.5 Die dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Straftaten richten sich weder ge- gen die soziale und politische Staatsorganisation Deutschlands noch wurden sie im Rahmen eines Kampfes um die Macht im deutschen Staat begangen und stehen auch nicht in einem engen Zusammenhang mit einem solchen Kampf. Im Verhältnis zu Deutschland stellen die dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Straftaten somit weder absolut noch relativ politische Delikte im Sinne von Art. 3 Ziff. 1 EAUe und Art. 3 Abs. 1 IRSG dar. Daran vermag der Einwand des Beschwerdeführers, wonach die deutschen Behörden von einer politischen Motivation des Straftäters bzw. Beschwerdeführers für die ihm zur Last gelegten Straftaten ausgehen sollen, nichts zu ändern. Die von ihm geltend gemachten politischen Beweggründe für die fraglichen Strafta- ten stellen hier ebenso wenig ein Auslieferungshindernis dar, wie wenn er die ihm vorgeworfenen Delikte in Deutschland aus persönlichen, finanziellen oder aus anderen ideologischen Gründen, so aus rassischen, religiösen oder nationalen Gründen, begangen haben sollte. Wie einleitend erläutert, weist das deutsche Auslieferungsersuchen keine offensichtlichen Fehler, Wider- sprüche oder Lücken auf, welche den Sachverhaltsvorwurf entkräften würden (s. supra E. 4.7). Der Beschwerdeführer kritisiert zwar, wie die deut- schen Behörden den Verdacht gegen ihn im Haftbefehl, welcher dem deut- schen Auslieferungsersuchen zu Grunde liegt, begründen (RR.2025.121, act. 1 S. 8). Seine Schlussfolgerungen erweisen sich allerdings als unfun- diert, da er sich gerade nicht mit allen im Haftbefehl aufgeführten Umständen auseinandersetzt, welche nach den deutschen Behörden den Verdacht ge- gen ihn begründen. Anhaltspunkte dafür, dass das deutsche Strafverfahren gegen ihn vorgeschoben sein könnte, hat er damit nicht ansatzweise aufge- zeigt und solche sind auch nicht ersichtlich. Überdies hebt der Beschwerde- gegner unter Hinweis auf die Rechtsprechung (Urteil des Bundesgericht 1C_559/2011 vom 7. März 2011 E. 3.2 m.w.H.) zu Recht hervor, dass die Einrede des politischen Charakters keinesfalls berücksichtigt wird, wenn die Tat besonders verwerflich erscheint, wie zum Beispiel bei Terroranschlägen und Verletzungen des humanitären Völkerrechts (RR.2025.107, act. 1.A S. 13 f.). Darunter fällt auch das dem Beschwerdeführer vorgeworfene Sich- bereiterklären zur schweren Brandstiftung und zum Herbeiführung einer Sprengstoffexplosion. Die Einrede des politischen Delikts ist nach dem Gesagten abzuweisen.

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E. 7 Andere Auslieferungshindernisse werden weder geltend gemacht noch sind solche ersichtlich. Die Auslieferung des Beschwerdeführers an Deutschland ist zulässig. Zusammenfassend sind sowohl die Beschwerde als auch die Einrede des politischen Delikts abzuweisen.

E. 8 Der Beschwerdeführer stellt den unbegründet gebliebenen Antrag, es sei ihm für die erstandene Auslieferungshaft eine angemessene Entschädigung «im üblichen Rahmen» zuzusprechen (act. 1 S. 2). Gestützt auf Art. 15 Abs. 1 und 2 IRSG entscheidet über Entschädigungsbegehren für unge- rechtfertigte und seit dem 1. Januar 2011 auch für rechtswidrige Ausliefe- rungshaft das Bundesamt für Justiz in erster Instanz (BGE 113 IV 93 E. 2 S. 96 f.; Urteil des Bundesgerichts 1A.267/2005 vom 14. Dezember 2005 E. 4; KESHELAVA/DANGUBIC, Basler Kommentar, 2015, Art. 15 IRSG N. 4 f., N. 37). Gegen den Entscheid des Bundesamtes kann bei der Beschwerde- kammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden (Art. 15 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 IRSG; Art. 37 Abs. 2 lit. a StBOG] i.V.m. Art. 19 Abs. 1 BSt- GerOR). In casu liegt kein entsprechender Entscheid des BJ vor, gegen welchen der Beschwerdeführer Beschwerde führen könnte. Da sein Antrag vom Gegenstand der angefochtenen Verfügung demnach nicht umfasst ist, kann folgerichtig darauf nicht eingetreten werden. Angesichts des Ausgangs des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist von einer Überweisung des Entschädigungsbegehrens an das BJ abzusehen.

E. 9.1 Der Beschwerdeführer ersucht um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung im Beschwerdeverfahren (RP.2025.48, act. 1).

E. 9.2 Die Beschwerdekammer befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG) und bestellt ihr einen Anwalt, wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig erscheint (Art. 65 Abs. 2 VwVG). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind Prozessbegehren als aussichtslos anzusehen, wenn die Gewinnaussichten beträchtlich geringer erscheinen als die Verlustgefahren und deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde. Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich nach den

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Verhältnissen zur Zeit, zu der das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt wird (BGE 142 III 138 E. 5.1; 140 V 521 E. 9.1).

E. 9.3 Der Beschwerdeführer hat die vorliegenden Rügen im Wesentlichen schon im Verfahren vor dem Beschwerdegegner vorgebracht (vgl. RR.2025.107, act. 1.6), welcher sie mit ausführlicher Begründung unter Hinweis auf die Gesetzgebung und konstante Praxis zu Recht verworfen hatte (RR.2025.107, act. 1.A). Die Wiederholung dieser unfundierten Einwände in zweiter Instanz liess die Beschwerde als offensichtlich unbegründet erschei- nen, weshalb sie als aussichtslos betrachtet werden muss. Auch die Einrede des politischen Delikts erwies sich als aussichtslos. Entsprechend ist das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege aufgrund der Aussichtslosigkeit der Beschwerde und der Einrede abzuweisen.

E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Be- schwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 3'000.– festzusetzen (vgl. Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 73 StBOG sowie Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. a BStKR).

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Dispositiv
  1. Die Verfahren RR.2025.107 und RR.2025.121 werden vereinigt.
  2. Die Einrede des politischen Delikts wird abgewiesen.
  3. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  4. Auf das Entschädigungsbegehren wird nicht eingetreten.
  5. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung wird ab- gewiesen.
  6. Die Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Entscheid vom 16. Dezember 2025 Beschwerdekammer Besetzung

Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Miriam Forni und Patrick Robert-Nicoud, Gerichtsschreiberin Santina Pizzonia

Parteien

A., c/o Kantonalgefängnis vertreten durch Rechtsanwältin Michèle Strähl-Obrist,

Beschwerdeführer und Antragsgegner

gegen

BUNDESAMT FÜR JUSTIZ, Fachbereich Ausliefe- rung, Beschwerdegegner und Antragsteller

Gegenstand

Auslieferung an Deutschland

Auslieferungsentscheid (Art. 55 IRSG); Einrede des politischen Delikts (Art. 55 Abs. 2 IRSG); unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG)

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l

Geschäftsnummer: RR.2025.121 und RR.2025.107 Nebenverfahren: RP.2025.48

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Sachverhalt:

A. Das Bundesamt für Justiz in Bonn ersuchte mit Schreiben vom 13. Mai 2025 um Verhaftung und Auslieferung des ukrainischen Staatsangehörigen A. mit Wohnsitz in der Schweiz gestützt auf den Haftbefehl des Bundesgerichtsho- fes vom 11. Mai 2025 wegen Sichbereiterklärens zur Begehung einer schwe- ren Brandstiftung sowie der Herbeiführung einer Sprengstoffexplosion und Agententätigkeit zu Sabotagezwecken (RR.2025.107, act. 1.1, 1.1A, 1.1B, 1.1C).

B. Mit Haftanordnung des Bundesamtes für Justiz (nachfolgend «BJ») vom

13. Mai 2025 wurde A. angehalten und in provisorischer Auslieferungshaft versetzt (RR.2025.107, act. 1.2). Anlässlich seiner Einvernahme vom

15. Mai 2025 erklärte er, mit einer Auslieferung an Deutschland nicht einver- standen zu sein (RR.2025.107, act. 1.3 S. 5).

C. Am 16. Mai 2025 erliess das BJ einen Auslieferungshaftbefehl gegen A. (RR.2025.107, act. 1.4).

D. Mit Schreiben vom 27. Mai 2025 reichte Rechtsanwältin Michèle Strähl-Ob- rist für A. eine Stellungnahme zum deutschen Auslieferungsersuchen ein (RR.2025.107, act. 1.6). Darin machte sie unter anderem geltend, die A. vor- geworfenen Taten seien unter anderem absolut politischer Natur (RR.2025.107, act. 1.6 S. 9), und erhob somit sinngemäss die Einrede des politischen Delikts.

E. Das BJ ersuchte mit Schreiben vom 28. Mai 2025 die Bundesanwaltschaft um Mitteilung, ob sie für den in den Auslieferungsunterlagen ausgeführten Sachverhaltsvorwurf, welcher zumindest teilweise Straftaten betreffe, die in/aus der Schweiz begangen worden sein dürften, bereits ein schweizeri- sches Strafverfahren eingeleitet habe oder eine entsprechende Eröffnung beabsichtigt sei bzw. falls nicht, aus welchen Gründen. Gegebenenfalls bete es die Bundesanwaltschaft ebenfalls um Angabe, weshalb einer Ausliefe- rung der Vorrang gegeben werden sollte (RR.2025.107, act. 1.7 S. 3).

Mit Antwortschreiben vom 2. Juni 2025 erklärte die Bundesanwaltschaft, dass sie kein Strafverfahren gegen A. führe und keine Einwände gegen des- sen Auslieferung an Deutschland habe (RR.2025.107, act. 1.8).

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Dazu nahm Rechtsanwältin Strähl-Obrist für A. mit Schreiben vom 5. Juni 2025 Stellung (RR.2025.107, act. 1.10).

F. Am 10. Juli 2025 erliess das BJ den Auslieferungsentscheid gegen A. Es bewilligte dessen Auslieferung an Deutschland für die dem Auslieferungser- suchen des Bundesamtes für Justiz in Bonn vom 13. Mai 2025 zugrunde lie- genden Straftaten. Der Entscheid erfolgte unter Vorbehalt des Entscheides des Bundesstrafgerichts über die Einrede des politischen Delikts im Sinne von Art. 55 Abs. 2 IRSG. Gleichzeitig ernannte es Rechtsanwältin Strähl- Obrist zur unentgeltliche Rechtsbeiständin von A. und legte deren Pauscha- lentschädigung auf Fr. 3'800.--, inkl. Auslagen, MWST und Dolmetscher, fest (RR.2025.107, act. 1A S. 14).

G. Mit Schreiben vom gleichen Tag an die Beschwerdekammer des Bun- desstrafgerichts beantragte das BJ die Ablehnung der Einrede des politi- schen Delikts (RR.2025.107, act. 1). Die Beschwerdekammer eröffnete das Verfahren betreffend Einrede des politischen Delikts unter dem Verfahrens- zeichen RR.2025.107.

H. Gegen den Auslieferungsentscheid vom 10. Juli 2025 lässt A. mit Eingabe vom 8. August 2025 durch Rechtsanwältin Strähl-Obrist Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts erheben (RR.2025.121, act. 1). Er beantragt die Aufhebung des Auslieferungsentscheids, die Abwei- sung des Auslieferungsersuchens und Ablehnung der Auslieferung. Sodann stellt er den Antrag auf angemessene Entschädigung für die erstandene Auslieferungshaft. In prozessualer Hinsicht beantragt er, seine Rechtsanwäl- tin sei ab dem 15. Juli 2025 als seine «amtliche Verteidigung» einzusetzen und es sei ihm ab dem gleichen Datum die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Allfällige Verfahrenskosten seien auf die Staatskasse zu nehmen (RR.2025.121, act. 1 S. 2). Soweit die Beschwerde nicht gutgeheissen werde, sei die deutsche Bundesanwaltschaft anzuweisen, dem Bundesstraf- gericht zuhanden von A. sämtliche Verfahrensakten zukommen zu lassen, unter Ansetzung einer Frist für eine ergänzende Stellungnahme (RR.2025.121, act. 1 S. 3). Das Verfahren betreffend Auslieferungsentscheid etc. wurde unter dem Verfahrenszeichen RR.2025.121 eröffnet.

I. Mit Beschwerdeantwort vom 26. August 2025 beantragt das BJ die Ab- weisung der Beschwerde unter Kostenfolge (RR.2025.121, act. 4). Mit

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Beschwerdereplik und Antragsantwort vom 5. September 2025 lässt A. an seien Anträgen und Ausführungen in der Beschwerde festhalten (RR.2025.121, act. 6 S. 2 ff.). Darüber wurde das BJ mit Schreiben vom

8. September 2025 informiert (RR.2025.121, act. 7).

J. Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Für den Auslieferungsverkehr zwischen der Schweiz und Deutschland sind primär das Europäische Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957 (EAUe; SR 0.353.1), die hierzu ergangenen Zusatzprotokolle vom

17. März 1978 (ZPII EAUe; SR 0.353.12) und vom 10. November 2010 (ZPIII EAUe; SR 0.353.13), welchen beide Staaten beigetreten sind, sowie der Ver- trag vom 13. November 1969 zwischen der Schweizerischen Eidgenossen- schaft und der Bundesrepublik Deutschland über die Ergänzung des EAUe und die Erleichterung seiner Anwendung (SR 0.353.913.61) massgebend.

Überdies anwendbar sind das Übereinkommen vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 (Schengener Durchführungsübereinkommen [SDÜ]; CELEX-Nr. 42000A0922(02); Abl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19–62; Text nicht publiziert in der SR, jedoch abrufbar auf der Website der Schweizerischen Eidgenossenschaft unter «Rechtssammlung zu den sektoriellen Abkommen mit der EU», 8.1 Anhang A; https://www.admin.ch/opc/de/european-union/in- ternational-agreements/008.html) i.V.m. der Verordnung (EU) 2018/1862 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. November 2018 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informations- systems (SIS) im Bereich der polizeilichen Zusammenarbeit und der justizi- ellen Zusammenarbeit in Strafsachen (CELEX-Nr. 32018R1862; Abl. L 312 vom 7. Dezember 2018, S. 56–106; abrufbar unter «Rechtssammlung zu den sektoriellen Abkommen mit der EU», 8.4 Weiterentwicklungen des Schengen-Besitzstands), sowie diejenigen Bestimmungen des Übereinkom- mens vom 27. September 1996 über die Auslieferung zwischen den Mitglied- staaten der Europäischen Union (EU-Auslieferungsübereinkommen; CELEX-Nr. 41996A1023(02); Abl. C 313 vom 23. Oktober 1996, S. 12–23), welche gemäss dem Beschluss des Rates 2003/169/JI vom 27. Februar

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2003 (CELEX-Nr. 32003D0169; Abl. L 67 vom 12. März 2003, S. 25 f.; ab- rufbar unter «Rechtssammlung zu den sektoriellen Abkommen mit der EU», 8.2 Anhang B) eine Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands darstel- len. Die zwischen den Vertragsparteien geltenden weitergehenden Bestim- mungen aufgrund bilateraler oder multilateraler Abkommen bleiben unbe- rührt (Art. 59 Abs. 2 SDÜ; Art. 1 Abs. 2 EU-Auslieferungsübereinkommen).

1.2 Soweit diese Staatsverträge bestimmte Fragen nicht abschliessend regeln, finden das Bundesgesetz vom 20. März 1981 (Rechtshilfegesetz, IRSG; SR 351.1) und die Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfeverordnung, IRSV; SR 351.11) An- wendung (Art. 1 Abs. 1 lit. a IRSG). Das innerstaatliche Recht gelangt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann zur Anwendung, wenn es geringere An- forderungen an die Rechtshilfe stellt (BGE 147 II 432 E. 3.1 S. 437 f.; 145 IV 294 E. 2.1 S. 297; 142 IV 250 E. 3; jeweils m.w.H.). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 145 IV 294 E. 2.1 S. 297; 123 II 595 E. 7c S. 617; TPF 2020 64 E. 1.1 S. 67).

1.3 Auf Beschwerdeverfahren in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten sind zudem die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021) anwendbar (Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 StBOG), wenn das IRSG nichts anderes bestimmt (siehe Art. 12 Abs. 1 IRSG).

2.

2.1 Über ausländische Auslieferungsersuchen entscheidet das BJ (vgl. Art. 55 Abs. 1 IRSG). Macht der Verfolgte geltend, er werde eines politischen Delikts bezichtigt, oder ergeben sich bei der Instruktion ernsthafte Gründe für den politischen Charakter der Tat, so entscheidet die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts darüber auf Antrag des BJ und nach Einholung einer Stellungnahme des Verfolgten (Art. 55 Abs. 2 IRSG; BGE 130 II 337 E. 1.1.1 S. 339; 128 II 355 E. 1.1.1 S. 357 f.; TPF 2008 24 E. 1.2). Das Verfahren der Beschwerde nach Art. 25 IRSG ist dabei sinngemäss anwendbar (Art. 55 Abs. 3 IRSG). Die Beschwerdekammer hat nur über die Einrede des politi- schen Delikts in erster Instanz zu befinden und dem BJ den Entscheid über die übrigen Auslieferungsvoraussetzungen zu überlassen (BGE 130 II 337 E. 1.1.2; 128 II 355 E. 1.1.3-1.1.4 S. 358 f.; TPF 2008 24 E. 1.2 m.w.H.). Gegen diesen Entscheid kann innerhalb von 30 Tagen nach dessen Eröff- nung bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde ge- führt werden (Art. 55 Abs. 3 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 IRSG; Art. 50 Abs. 1 VwVG).

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Die Frist beginnt an dem auf ihre Mitteilung folgenden Tage zu laufen (Art. 20 Abs. 1 VwVG).

2.2 Der Beschwerdeführer und Antragsgegner (nachfolgend «Beschwerdefüh- rer») hat im Rahmen des Auslieferungsverfahrens geltend gemacht, die ihm vorgeworfenen Straftaten seien politischer Natur (vgl. RR.2025.107, act. 1.6 S. 9). Mit Entscheid vom 10. Juli 2025 bewilligte das BJ die Auslieferung des Beschwerdeführers unter Vorbehalt des Entscheides der Beschwerdekam- mer über die Einrede des politischen Delikts (RR.2025.107, act. 1.A) und beantragte der Beschwerdekammer mit Eingabe vom selben Tag, die Ein- rede des politischen Delikts abzulehnen (RR.2025.107, act. 1). Die diesbe- zügliche Stellungnahme des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 55 Abs. 2 IRSG liegt vor (RR.2025.107, act. 5). Die am 8. August 2025 gegen den Auslieferungsentscheid vom 10. Juli 2025 erhobene Beschwerde des Beschwerdeführers erweist sich als fristgerecht. Die übrigen Eintretens- voraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist.

3. Vorliegend sind das Verfahren betreffend Einrede des politischen Delikts (RR.2025.107) und das Beschwerdeverfahren (RR.2025.121) aufgrund ihrer inhaltlichen Konnexität zu vereinigen.

4.

4.1 Der Beschwerdeführer bringt in der Beschwerde zur Hauptsache vor, das deutsche Auslieferungsersuchen erfülle die Voraussetzungen betreffend Sachverhaltsdarstellung und doppelte Strafbarkeit nicht (RR.2025.121, act. 1 S. 4 ff.).

4.1.1 Er rügt zunächst, die zeitlichen und örtlichen Angaben im Auslieferungs- ersuchen («spätestens am 24. März 2025» und «an einem bislang nicht bekannten Ort – möglicherweise an seinem Wohnort in der Schweiz») seien äusserst vage und mangelhaft. Um den Vorwurf des «Sichbereiterklärens» gemäss § 30 Abs. 2 Variante 1 DE-StGB nachvollziehen zu können, sei er auf eine exakte Schilderung von Zeit und Ort angewiesen. Damit erfülle die Sachverhaltsschilderung die formellen Voraussetzungen nach Art. 12 Ziff. 2 lit. b EAUe nicht (RR.2025.121, act. 1 S. 4). 4.1.2 Er bestreitet sodann, dass die ihm vorgeworfenen Tathandlungen unter Art. 260bis StGB zu subsumieren seien (RR.2025.121, act. 1 S. 5; act. 6 S. 2 f.). Die ihm vorgeworfenen Handlungen würden sich auf das Übergeben eines Rucksacks, in welchem sich GPS-Sender befunden haben sollen, das

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Versenden von Autoteilen und GPS-Trackern sowie der angeblichen Über- wachung dieser Sender beschränken. Dabei handle es sich weder um Vor- kehrungen technischer Art noch um solche organisatorischer Natur. Mit Brandstiftung oder Sprengstoffanschlägen habe das vorgeworfene Verhal- ten nichts zu tun (RR.2025.121, act. 1 S. 6). 4.1.3 Er macht weiter geltend, das gemäss Art. 2 Ziff. 1 EAUe erforderliche Höchstmass der einjährigen Freiheitsstrafe sei betreffend die Tatbestände der schweren Brandstiftung (§ 306a Abs. 1 Nr. 3 DE-StGB) sowie der Herbeiführung einer Sprengstoffexplosion (§ 308 Abs. 1 DE-StGB) nicht erfüllt (RR.2025,121, act. 1 S. 6). Da ihm ein «Sichbereiterklären» gemäss § 30 Abs. 2 Variante 1 DE-StGB vorgeworfen werde und sich die Tatbe- stände folglich noch nicht verwirklicht hätten, könne nicht die generell- abstrakte Strafandrohung der jeweiligen Tatbestände massgebend sein (RR.2025.121, act. 1 S. 6). Schliesslich bestreitet er, dass die Strafmilderung vorliegend nicht zum Tra- gen komme (RR.2025.121, act. 1 S. 6 f.). Das gemäss Art. 2 Ziff. 1 EAUe erforderliche Höchstmass der einjährigen Freiheitsstrafe sei für die Tatbe- stände der schweren Brandstiftung und der Herbeiführung einer Spreng- stoffexplosion nach deutschem Recht nicht gegeben (RR.2025.121, act. 1 S. 7). 4.2 Die Vertragsparteien des EAUe sind grundsätzlich verpflichtet, einander Per- sonen auszuliefern, die von den Justizbehörden des ersuchenden Staates wegen strafbaren Handlungen verfolgt werden, welche sowohl nach dem Recht des ersuchenden als auch nach dem des ersuchten Staates mit einer Freiheitsstrafe oder die Freiheit beschränkenden sichernden Massnahme im Höchstmass von mindestens einem Jahr oder mit einer schwereren Strafe bedroht sind (Art. 1 und 2 Ziff. 1 EAUe; vgl. auch Art. 35 Abs. 1 lit. a IRSG).

Art. 2 EU-Auslieferungsübereinkommen geht insofern weiter, als wegen Handlungen ausgeliefert wird, die nach dem Recht des ersuchenden Mit- gliedstaats mit einer Freiheitsstrafe oder einer die Freiheit beschränkenden Massregel der Sicherung und Besserung im Höchstmass von mindestens zwölf Monaten und nach dem Recht des ersuchten Mitgliedstaats mit einer Freiheitsstrafe oder einer die Freiheit beschränkenden Massregel der Siche- rung und Besserung im Höchstmass von mindestens sechs Monaten be- droht sind.

Betrifft das Auslieferungsersuchen mehrere verschiedene Handlungen wird eine Auslieferung zusätzlich zu einer Auslieferung nach Art. 2 Ziff. 1 EAUe auch wegen Handlungen gewährt, für die sie nach dem Recht eines oder

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beider Staaten sonst nicht zulässig wäre, insbesondere wenn die Handlun- gen nur mit einer Geldstrafe oder Geldbusse bedroht sind (Art. 2 Ziff. 2 EAUe).

4.3 Gemäss Art. 12 Ziff. 2 lit. b EAUe ist dem Auslieferungsersuchen eine Darstellung der Handlungen, deretwegen um Auslieferung ersucht wird, bei- zufügen. Zeit und Ort ihrer Begehung sowie ihre rechtliche Würdigung unter Bezugnahme auf die anwendbaren Gesetzesbestimmungen sind so genau wie möglich anzugeben (vgl. auch Art. 28 Abs. 2 und 3 IRSG).

Unter dem Gesichtspunkt des hier massgebenden EAUe reicht es grund- sätzlich aus, wenn die Angaben im Auslieferungsersuchen und in dessen Ergänzungen oder Beilagen es den schweizerischen Behörden ermöglichen zu prüfen, ob ausreichende Anhaltspunkte für eine auslieferungsfähige Straftat vorliegen bzw. ob Verweigerungsgründe gegeben sind. Die Rechts- hilfebehörde muss namentlich prüfen können, ob die Voraussetzung der beidseitigen Strafbarkeit nach Art. 2 Ziff. 1 EAUe (bzw. Art. 2 EU-Ausliefe- rungsübereinkommen) erfüllt ist und ob die untersuchten Delikte nicht ver- jährt sind. Es kann hingegen nicht verlangt werden, dass die ersuchende Behörde die Tatvorwürfe bereits abschliessend mit Beweisen belegt.

Die ersuchte schweizerische Behörde hat sich beim Entscheid über ein aus- ländisches Auslieferungsersuchen nicht dazu auszusprechen, ob die darin angeführten Tatsachen zutreffen oder nicht. Sie hat somit weder Tat- noch Schuldfragen zu prüfen und grundsätzlich auch keine Beweiswürdigung vorzunehmen. Sie ist vielmehr an die Darstellung des Sachverhalts im Ersu- chen gebunden, soweit diese nicht durch offensichtliche Fehler, Lücken oder Widersprüche sofort entkräftet wird (BGE 133 IV 76 E. 2.2 S. 79; 132 II 81 E. 2.1 S. 83 f.; Urteile des Bundesgerichts 1C_205/2007 vom 18. Dezember 2007 E. 3.2; 1A.297/2005 vom 13. Januar 2006 E. 2.3 und 3.5, je m.w.H.).

4.4 Für die Frage der beidseitigen Strafbarkeit ist der im Ersuchen dargelegte Sachverhalt so zu subsumieren, wie wenn die Schweiz wegen des analogen Sachverhalts ein Strafverfahren eröffnet hätte und zu prüfen, ob die Tatbe- standsmerkmale einer schweizerischen Strafnorm erfüllt wären (BGE 146 IV 338 E. 4.3; 132 II 81 E. 2.7.2 S. 90; Urteil des Bundesgerichts 1A.125/2006 vom 10. August 2006 E. 2.1, je m.w.H.; ZIMMERMANN, La coopération judi- ciaire internationale en matière pénale, 6. Aufl. 2024, S. 613, N. 719). Die Strafnormen brauchen nach den Rechtssystemen der Schweiz und des er- suchenden Staates nicht identisch zu sein (BGE 146 IV 338 E. 4.3; Urteil des Bundesgerichts 1A.125/2006 vom 10. August 2006 E. 2.1, je m.w.H.). Die richtige Qualifikation nach ausländischem Recht stellt kein formelles

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Gültigkeitserfordernis dar und ist vom Auslieferungsrichter daher nicht zu überprüfen, wenn feststeht, dass der in den Auslieferungsunterlagen um- schriebene Sachverhalt den Tatbestand eines Auslieferungsdeliktes erfüllt (BGE 101 Ia 405 E. 4 S. 410 m.w.H.). Mit anderen Worten ist die Strafbarkeit nach ausländischem Recht grundsätzlich nicht zu überprüfen (Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2009.328 vom 8. April 2010 E. 3.4 m.w.H.). Anders als im Bereich der «akzessorischen» Rechtshilfe ist die Voraussetzung der beidseitigen Strafbarkeit im Auslieferungsrecht für jeden Sachverhalt, für den die Schweiz die Auslieferung gewähren soll, gesondert zu prüfen (BGE 125 II 569 E. 6 S. 575; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2007.55 vom

5. Juli 2007 E. 6.2). Rechtfertigungs-, Schuld- oder Strafausschlussgründe sowie sonstige Verfolgungshindernisse haben bei der Prüfung der beidseiti- gen Strafbarkeit ausser Betracht zu bleiben (BGE 117 Ib 64 E. 5c; Ent- scheide des Bundesstrafgerichts RR.2019.168 vom 22. August 2019 E. 5.6; RR.2007.128 vom 5. November 2007 E. 3.1; LUDWICZAK GLASSEY, a.a.O., N. 879; ZIMMERMANN, a.a.O., S. 614 f., N. 721; vgl. aber auch GARRÉ, Basler Kommentar, 2015, Art. 35 IRSG N. 27 m.w.H.).

4.5 Gemäss Art. 260bis Abs. 1 lit. g StGB wird in der Schweiz wegen strafbarer Vorbereitungshandlungen mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geld- strafe bestraft, wer planmässig konkrete technische oder organisatorische Vorkehrungen trifft, deren Art und Umfang zeigen, dass er sich anschickt, eine strafbare Handlung wie Brandstiftung im Sinne von Art. 221 StGB auszuführen. Bei Art. 260bis Abs. 1 lit. g StGB handelt es sich um einen auslieferungsfähigen Tatbestand im Sinne von Art. 2 EU-Auslieferungs- übereinkommen und von Art. 2 Ziff. 1 EAUe.

Art. 260bis Abs. 1 StGB lässt wahlweise technische oder organisatorische Vorkehrungen genügen (BGE 111 IV 155 E. 2b; Urteile des Bundesgerichts 6B_188/2022 vom 17. August 2022 E. 5.1.2; 6B_1159/2018 vom 18. Sep- tember 2019 E. 3.3.2, nicht publ. in: BGE 145 IV 424). Das Gesetz verlangt nicht, dass die Vorkehren auf ein nach Ort, Zeit und Begehungsweise bereits hinreichend konkretisiertes Delikt Bezug haben müssen, um als strafbare Vorbereitungshandlungen zu gelten. Diese müssen «lediglich» planmässig und konkret sein, d.h. es müssen mehrere überlegt ausgeführte technische oder organisatorische Handlungen vorliegen, denen im Rahmen eines delik- tischen Vorhabens eine bestimmte Vorbereitungsfunktion zukommt. Ausser- dem müssen sie nach Art und Umfang so weit gediehen sein, dass vernünf- tigerweise angenommen werden kann, der Täter werde seine damit mani- festierte Deliktsabsicht ohne weiteres in Richtung auf eine Ausführung der Tat weiterverfolgen; das heisst, er muss zumindest psychologisch an der Schwelle der Tatausführung angelangt sein, was aber nicht voraussetzt,

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dass er auch materiell im Begriff ist, zur Ausführung der Tat anzusetzen (vgl. BGE 111 IV 155 E. 2b; Urteil des Bundesgerichts 6B_188/2022 vom 17. Au- gust 2022 E. 5.1.2). Das Erfordernis des planmässigen Handelns ist erfüllt, wenn mehrere, unter sich zusammenhängende, systematisch über einen gewissen Zeitraum hinweg fortgeführte Handlungen vorliegen, die in ihrer Gesamtheit nicht mehr «harmlos» sind, sondern auf den Verbrechensplan verweisen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_892/2021 vom 30. März 2022 E. 1.3; 6B_405/2021 vom 24. November 2021 E. 4.2; 6B_482/2020 vom

7. Oktober 2020 E. 2.1). Die mit den betreffenden Handlungen verbundene Indizwirkung für die Erkennbarkeit der deliktischen Absicht hängt von den Verhältnissen im Einzelfall ab. Bedeutsam können dafür namentlich die Umstände sein, unter welchen die infrage stehenden Vorkehren getroffen wurden bzw. zutage treten (Urteil des Bundesgerichts 6B_188/2022 vom

17. August 2022 E. 5.1.2).

4.6 Den Auslieferungsunterlagen ist im Wesentlichen der folgende Sachver- haltsvorwurf zu entnehmen (RR.2025.107, act. 1.1A [Auslieferungsersu- chen], act. 1.1B [Haftbefehl des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 11. Mai 2025], act. 1.1C [Durchsuchungsbeschluss des Ermittlungsrich- ters des Bundesgerichtshofes vom 11. Mai 2025]):

Dem Beschwerdeführer wird vorgeworfen, er habe sich spätestens am

24. März 2025 an einem bislang nicht bekannten Ort in Deutschland oder in der Schweiz – möglicherweise an seinem Wohnort in der Schweiz – gegen- über einer oder mehreren bislang nicht bekannten Personen, die staatlichen Stellen der Russischen Föderation angehören oder in deren Auftrag handeln sollen, bereit erklärt haben, für den russischen Staat in der Bundesrepublik Deutschland Brand- und Sprengstoffanschläge auf den nationalen und internationalen Gütertransport aus der Bundesrepublik Deutschland in die Ukraine zu begehen. Die durch den Beschwerdeführer erteilte Zusage soll sich gemäss der mit seinem Auftraggeber getroffenen Absprache darauf ge- richtet haben, dass der Beschwerdeführer daran mitwirke, Pakete, die un- konventionelle Spreng- oder Brandvorrichtungen (nachfolgend «USBVen») enthalten sollen, mittels des Paketdienstleisters F. an Empfänger in der Uk- raine zu versenden.

Die in den Paketen enthaltenen USBVen sollten sich nach der Vorstellung des Beschwerdeführers auf dem Transportweg entzünden und grösstmögli- chen Schaden verursachen, um die Sicherheit der betroffenen Staaten und insbesondere das Sicherheitsgefühl der Bevölkerung anzugreifen. Dabei soll es der Beschwerdeführer jeweils für möglich gehalten und billigend in Kauf genommen haben, dass sich die USBVen zu einem Zeitpunkt entzünden

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würden, zu denen sich die Pakete im Gebiet der Bundesrepublik Deutsch- land in Räumlichkeiten befinden, die zeitweise dem Aufenthalt von Men- schen dienen, dadurch zu einer Zeit, in der Menschen sich dort aufzuhalten pflegen, in Brand gesetzt würden. Ferner soll er es für möglich gehalten und billigend in Kauf genommen haben, dass durch den in den Paketen befindli- chen Sprengstoff im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland eine Explosion herbeigeführt und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet werden würden.

In Vorbereitung dessen soll der Beschwerdeführer auf Anweisung seiner Auftraggeber spätestens am 24. März 2025 dem Komplizen B. telefonisch den Auftrag erteilt haben, über das Versandunternehmen C. Pakete mit GPS-Trackern an den bei seiner Lebensgefährtin D. in Köln wohnhaften Komplizen E. zu senden. Dieser sollte die beiden Pakete anschliessend über den Versanddienstleister F., ein privates ukrainisches Post- und Kurierunter- nehmen, in die Ukraine weiterschicken. In Umsetzung dieses Auftrags soll der Beschwerdeführer B. am 24. März 2025 bei einem Treffen in der Nähe des Hauptbahnhofs in Konstanz einen Rucksack mit einem Scheinwerfer und einem Luftfilter für ein Auto sowie zwei GPS-Tracker übergeben und ihm über Telegram die Anleitung für die Aktivierung der GPS-Sender gesendet haben. B. soll diese entsprechend der ihm übermittelten Anleitung aktiviert haben. Um deren Funktion zu testen, soll B. die GPS-Tracker an sich ge- nommen haben und damit spazieren gegangen sein, während der Be- schwerdeführer die Funktion über eine Handy-App überwacht haben soll. Anschliessend soll B. den Inhalt des Rucksacks entsprechend der weiteren, über Telegram erteilten Anweisung des Beschwerdeführers auf zwei Pakete mit je einem GPS-Tracker und einem der beiden anderen genannte Gegen- stände aufgeteilt haben. In der Folge soll er die beiden Pakete am 26. März 2025 auf Anweisung des Beschwerdeführers über einen C.-Shop in Kon- stanz an die Adresse von D. versendet haben. Diese soll B. zuvor von einer bislang nicht bekannten Person namens «G.» über Telegram übermittelt worden sein. E. soll diese Pakete am 29. März 2025 sodann im Auftrag des Beschwerdeführers in einer Filiale der F. in Köln zum Versand an zwei ver- schiedene Orte in der Ukraine aufgegeben haben. Der Beschwerdeführer und sein Auftraggeber sollen beabsichtigt haben, sich hierdurch weitere Er- kenntnisse über potenzielle Auswirkungen der von ihnen durch den Versand von Paketen mit Brandsätzen oder Sprengstoff in Aussicht genommenen Brand- oder Sprengstoffanschläge zu verschaffen, um sich diese für das Ge- lingen ihrer Operation zunutze zu machen.

4.7 Dieser Sachdarstellung sind keine offensichtlichen Fehler, Lücken oder Widersprüche zu entnehmen, welche das Auslieferungsersuchen entkräften

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würden. Folgerichtig ist die vorstehende Sachverhaltsschilderung für das Auslieferungsgericht bindend und den nachfolgenden Erwägungen zu- grunde zu legen. Soweit der Beschwerdeführer rügt, es würden im Ausliefe- rungsersuchen Angaben zum genauen Ort und Zeitpunkt seiner Zusage, gegenüber einer oder mehreren Angehörigen oder Auftragsempfänger von staatlichen Stellen der Russischen Föderation, fehlen, übersieht er, dass in Auslieferungssachen Zeit und Ort der strafbaren Handlung lediglich «so genau wie möglich» anzugeben sind (Art. 12 Ziff. 2 lit. a EAUe). Entgegen seiner Argumentation betreffen die ihm zufolge fehlenden genauen Orts- und Zeitangaben ausserdem keine Sachverhaltselemente, deren Vorliegen für eine Subsumtion unter Art. 260bis Abs. 1 lit. g StGB vorauszusetzen sind. Wie nachstehend aufzuzeigen ist, erlaubt die Sachverhaltsdarstellung im Auslie- ferungsersuchen nicht nur die Prüfung der Voraussetzung der beidseitigen Strafbarkeit nach Art. 2 Ziff. 1 EAUe bzw. Art. 2 Ziff. 1 EU-Auslieferungs- übereinkommen sondern auch deren Bejahung. Soweit der Beschwerdefüh- rer einwendet, eine Subsumtion unter die deutschen Strafbestimmungen würde genaue Ort- und Zeitangaben erfordern, geht seine Argumentation bereits im Ansatz fehl. So verkennt er den Grundsatz, wonach die Strafbar- keit nach ausländischem Recht nicht zu überprüfen ist (s. supra E. 4.4). Der Einwand der ungenügenden Sachverhaltsdarstellung erweist sich daher als unbegründet.

4.8 Das Vorgehen des Beschwerdeführers zur Bestreitung der prima facie Subsumtion unter Art. 260bis Abs. 1 lit. g StGB besteht darin, alle im Auslie- ferungsersuchen geschilderten relevanten Sachverhaltselemente, welche eine prima facie Subsumtion ohne weiteres zulassen, einfach auszublenden. Wie aus dem unter E. 4.6 wiedergegebenen Sachverhaltsvorwurf hervor- geht, wird ihm entgegen seiner Darstellung nicht lediglich vorgeworfen, einen Rucksack, in welchem sich GPS-Sender befunden haben, übergeben, Autoteile und GPS-Tracker versendet und diese Sendungen überwacht zu haben. Ihm und seinem Auftraggeber wird vorgeworfen beabsichtigt zu ha- ben, sich durch das geschilderte Vorgehen weitere Erkenntnisse über poten- zielle Auswirkungen der von ihnen durch den Versand von Paketen mit Brandsätzen oder Sprengstoff in Aussicht genommenen Brand- oder Sprengstoffanschläge zu verschaffen, um sich diese für das Gelingen ihrer Operation zunutze zu machen. Die deutschen Behörden legen dem Be- schwerdeführer zur Last, er habe zugesagt, daran mitzuwirken, Pakete, die unkonventionelle Spreng- oder Brandvorrichtungen enthalten sollen, mittels des Paketdienstleisters F. an Empfänger in der Ukraine zu versenden. Die in den Paketen enthaltenen USBVen sollten sich nach der Vorstellung des Beschwerdeführers auf dem Transportweg entzünden und grösstmöglichen Schaden verursachen, um die Sicherheit der betroffenen Staaten und

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insbesondere das Sicherheitsgefühl der Bevölkerung anzugreifen. Die im Auslieferungsersuchen konkret geschilderten Vorkehrungen des Beschwer- deführers stellen nicht zufällige und harmlose Einzelhandlungen dar, son- dern sie waren laut den deutschen Behörden aufeinander abgestimmt und dienten im Einzelnen der Vorbereitung des deliktischen Vorhabens, nament- lich der Brandstiftung. Sie verweisen auf den Verbrechensplan und können daher prima facie als planmässig konkrete technische und organisatorische Vorkehrungen im Sinne Art. 260bis Abs. 1 lit. g StGB beurteilt werden. Der Tatbestand der strafbaren Vorbereitungshandlungen erscheint bei einer prima facie Beurteilung als erfüllt.

4.9 Die deutschen Behörden verdächtigen den Beschwerdeführer des Verbre- chens des Sichbereiterklärens zur schweren Brandstiftung und zum Herbei- führen einer Sprengstoffexplosion nach § 30 Abs. 2 Variante 1 DE-StGB in Verbindung mit § 306a Abs. 1 Nr. 3 DE-StGB und § 308 Abs. 1 DE-StGB und des Vergehens der Agententätigkeit zu Sabotagezwecken gemäss § 87 Abs. 1 Nr. 1 und 2, Abs. 2 Nr. 1 DE-StGB. Entgegen der Annahme des Beschwerdeführers ist hier diese Qualifikation vom Auslieferungsgericht nicht zu überprüfen (s. supra E. 4.4). Auf die Kritik des Beschwerdeführers an der Begründung des Tatverdachts im Haftbefehl (RR.2025.121, act. 1 S. 8) ist daher ebenso wenig einzugehen. Agententätigkeit zu Sabotagezwe- cken gemäss § 87 Abs. 1 DE-StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe, schwere Brandstiftung gemäss § 306a Abs. 1 DE-StGB mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr und Herbeiführen einer Sprengstoffex- plosion gemäss § 308 Abs. 1 DE-StGB mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft. Gemäss § 30 Abs. 2 Variante 1 DE-StGB wird bestraft, wer sich bereit erklärt, ein Verbrechen zu begehen oder zu ihm anzustiften. Ge- mäss § 30 Abs. 1 DE-StGB wird der Straftäter nach den Vorschriften über den Versuch des Verbrechens bestraft, jedoch ist die Strafe nach § 49 Abs. 1 DE-StGB zu mildern und § 23 Abs. 3 DE-StGB gilt entsprechend (RR.2025.107, act. 1.1D). In Berücksichtigung der Höchstmasse der Frei- heitsstrafen (§ 38 Abs. 2 und § 87 Abs. 1 DE-StGB) erfüllen die Straf- androhungen der gemäss den Angaben der deutschen Behörden dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Taten die Vorgaben von Art. 2 Ziff. 1 EAUe und Art. 2 EU-Auslieferungsübereinkommen (s. supra E. 4.2). Ebenso wenig wie die Strafbarkeit nach ausländischem Recht grundsätzlich vom Rechtshilferichter zu überprüfen ist (Entscheid des Bundesstrafgericht RR.2009.328 vom 8. April 2010 E. 3.4 m.w.H.), ist zu untersuchen, ob der vom Beschwerdeführer geltend gemachte Strafmilderungsgrund nach deut- schem Recht – im Unterschied zur Strafmilderung nach Schweizer Recht (s. Art. 48a StGB) – hier zu einer angedrohten Strafe im Höchstmass von weniger einem Jahr führen würde. So liegt, wie vorstehend ausgeführt, aus

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Sicht der Schweizer Behörden ein auslieferungsfähiger Sachverhalt vor, wel- cher sie zur Auslieferung des Beschwerdeführers berechtigt und verpflichtet, sofern die weiteren Auslieferungsvoraussetzungen erfüllt sind.

4.10 Nach dem Gesagten gehen beide Rügen fehl.

5.

5.1 Der Beschwerdeführer beantragt, die deutsche Bundesanwaltschaft sei an- zuweisen, dem Beschwerdegegner bzw. der Beschwerdekammer sämtliche Akten zukommen zu lassen, damit er diese einsehen könne und seinem Anspruch auf rechtliches Gehör genüge getan werde. Der Beschwerdegeg- ner stelle auf die Angaben der deutschen Behörden ab. Daher sei dem Be- schwerdeführer einen Anspruch auf Akteneinsicht zuzugestehen. Ihm seien seine Ansprüche gestützt auf Art. 6 Ziff. 1 und 3 lit. a EMRK zu gewährleisten (RR.2025.121, act. 1 S. 5).

5.2 Für den Antrag des Beschwerdeführers besteht keine Rechtsgrundlage. Was einem Auslieferungsersuchen grundsätzlich beizulegen ist, ergibt sich im Auslieferungsverkehr mit Deutschland aus Art. 12 Ziff. 2 EAUe. Gestützt darauf hat der ersuchende Staat einem Auslieferungsersuchen die Strafak- ten, entgegen der Annahme des Beschwerdeführers, nicht beizulegen. Das Auslieferungsgericht kann sodann gegenüber der deutschen Bundesanwalt- schaft keine Anweisung aussprechen. Soweit der Beschwerdeführer seinen Anspruch auf Akteneinsicht auf Art. 6 Ziff. 1 und 3 lit. a EMRK stützt, ist er auf das in Deutschland geführte Strafverfahren zu verweisen.

6.

6.1 Der Beschwerdeführer argumentiert, es bestehe ein Zusammenhang zum politischen Konflikt zwischen der Ukraine und Russland sowie Deutschland als Unterstützer der Ukraine, da er ukrainischer Staatsangehöriger sei, welchem vorgeworfen werde, von russischen Stellen beauftragt worden zu sein, und es um den Güterverkehr zwischen Deutschland und der Ukraine gehen solle. Die im Haftbefehl genannten Umstände, wonach «Low-Level- Agenten» mehrheitlich männlich und jung seien, einen osteuropäischen Hin- tergrund hätten und aus finanziellen und teilweise auch ideologischen Grün- den heraus agieren würden, würden nicht ausreichen können und dürfen, um ihn der fraglichen Tatbestände zu verdächtigen, daher müsse davon aus- gegangen werden, dass das deutsche Verfahren auch politisch motiviert sei (RR.2025.121, act. 1 S. 8).

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6.2

6.2.1 Die Auslieferung wird nicht bewilligt, wenn die strafbare Handlung, derent- wegen sie begehrt wird, vom ersuchten Staat als eine politische oder eine mit einer solchen zusammenhängende strafbare Handlung angesehen wird (Art. 3 Ziff. 1 EAUe). Das Gleiche gilt, wenn der ersuchte Staat ernstliche Anhaltspunkte für die Annahme hat, das Ersuchen sei wegen einer nach gemeinem Recht strafba- ren Handlung gestellt worden, um eine Person aus rassischen, religiösen oder nationalen Gründen oder wegen ihren politischen Anschauungen zu verfolgen oder zu bestrafen. Ein analoges Auslieferungshindernis besteht, wenn die verfolgte Person aus einem dieser Gründe der Gefahr einer Er- schwerung ihrer Lage ausgesetzt wäre (Art. 3 Ziff. 2 EAUe, vgl. auch Art. 2 lit. b IRSG).

6.2.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 IRSG wird einem Ersuchen nicht entsprochen, wenn Gegenstand des Verfahrens eine Tat ist, die nach schweizerischer Auffas- sung vorwiegend politischen Charakter hat, eine Verletzung der Pflichten zu militärischen oder ähnlichen Dienstleistungen darstellt oder gegen die Lan- desverteidigung oder die Wehrkraft des ersuchenden Staats gerichtet er- scheint. Von vornherein ausgeschlossen ist die Einrede des politischen Deliktes bei Ersuchen an die Schweiz in den Fällen von Art. 3 Abs. 2 lit. a-d IRSG. 6.2.3 Um den Schutz der Bestimmungen von Art. 3 Ziff. 2 EAUe und Art. 2 lit. b und c IRSG beanspruchen zu können, genügt es nicht, dass die Person, deren Auslieferung verlangt wird, behauptet, aufgrund einer besonderen rechtspolitischen Lage bedroht zu sein. Sie muss vielmehr in glaubhafter Weise darlegen, inwiefern ernsthafte und objektive Risiken einer verbotenen Diskriminierung bestehen sowie konkret aufzeigen, dass die strafrechtliche Verfolgung nur vorgeschoben und in Wirklichkeit politisch motiviert ist (vgl. BGE 132 II 469 E. 2.4 S. 473; 129 II 268 E. 6.3; TPF 2008 24 E. 3.1 S. 27 f.; siehe auch ZIMMERMANN, a.a.O., S. 663, N. 772 m.w.H.; HEIMGARTNER, Aus- lieferungsrecht, 2002, S. 124). 6.3

6.3.1 Art. 3 Ziff. 1 EAUe und Art. 3 Abs. 1 IRSG sehen gegen Auslieferungsent- scheide die Einrede des «politischen Delikts» vor, ohne dessen Begriff näher zu definieren (für die akzessorische Rechtshilfe ebenso Art. 2 lit. a EUeR [SR 0.351.12] und Art. 18 Ziff. 1 lit. d GwÜ [SR 0.311.53]).

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In Literatur und Rechtsprechung wird zwischen sogenannt «absolut» politi- schen und «relativ» politischen Delikten (im Sinne von Art. 3 Ziff. 1 EAUe und Art. 3 Abs. 1 IRSG) unterschieden (BGE 142 IV 175 E. 4.8 S. 182): 6.3.2 Bei absolut politischen Delikten steht das geschützte Rechtsgut in unmittel- barem Zusammenhang mit politischen Vorgängen. Darunter fallen nament- lich Straftaten, welche sich (ausschliesslich) gegen die soziale und politische Staatsorganisation richten, wie etwa Angriffe gegen die verfassungsmässige Ordnung und Landes- oder Hochverrat (BGE 142 IV 175 E. 4.8.1 S. 182 mit weiteren Hinweisen auf Rechtsprechung und Lehre). Nicht unter die absolut politischen Delikte fallen Straftaten, deren objektiver Tatbestand keinen Angriff auf den Staat und dessen grundlegende Institutionen umfasst, etwa der (auch politisch motivierte) Mordanschlag auf einen Journalisten (BGE 109 Ib 64 E. 6a S. 71 mit Hinweis), ein politisch stark konnotierter Abgabebetrug (BGE 115 Ib 68 E. 5a S. 85) oder illegale Kriegswaffenge- schäfte mit Beteiligung von Behördenvertretern (BGE 113 Ib 175 E. 6a S. 179). Nach Art. 6 Abs. 2 (i.V.m. Art. 3 Abs. 1) IRSG ausgeschlossen wäre eine Auslieferung nur, wenn ein absolut politisches Delikt allfällige konkurrie- rende gemeinrechtliche Delikte «nach allen Seiten umfasst». 6.3.3 Ein relativ politisches Delikt liegt nach der Bundesgerichtspraxis vor, wenn einer gemeinrechtlichen Straftat im konkreten Fall ein vorwiegend politischer Charakter zukommt. Der vorwiegend politische Charakter ergibt sich aus der politischen Natur der Umstände, Beweggründe und Ziele, die den Täter zum Handeln bestimmt haben und die (bei Ersuchen an die Schweiz) in den Augen des schweizerischen Rechtshilferichters (vgl. Art. 3 Abs. 1 IRSG: «nach schweizerischer Auffassung») vorherrschend erscheinen. Das Delikt muss stets im Rahmen eines Kampfes um die Macht im Staat begangen worden sein und in einem engen Zusammenhang mit dem Gegenstand dieses Kampfes stehen. Darüber hinaus müssen die fraglichen Rechtsgüter- verletzungen in einem angemessenen Verhältnis zu den angestrebten Zielen stehen, und die auf dem Spiel stehenden politischen Interessen müssen wichtig und legitim genug sein, um die Tat zumindest «einigermassen verständlich» erscheinen zu lassen (BGE 142 IV 175 E. 4.8.2 S. 183 mit weiteren Hinweisen auf Rechtsprechung und Lehre). 6.3.4 Zu denken ist hier insbesondere an den Einsatz von illegalen Mitteln gegen diktatorische oder systematisch die Menschenrechte verletzende Regimes. Bei schweren Gewaltverbrechen, namentlich Tötungsdelikten, wird der poli- tische Charakter in der Regel verneint. Ausnahmen könnten allenfalls bei eigentlichen offenen Bürgerkriegsverhältnissen gegeben sein oder wenn das betreffende Delikt (etwa im Falle eines «Tyrannenmordes») das einzige praktikable Mittel zur Erreichung wichtiger humanitärer Ziele darstellen

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würde (BGE 142 IV 175 E. 4.8.3 S. 183 mit weiteren Hinweisen auf Recht- sprechung und Lehre). Bei Auslieferungsersuchen gestützt auf das EAUe wegen Angriffs auf das Leben eines Staatsoberhaupts oder eines Mitglieds seiner Familie ist die Einrede des politischen Deliktes ausdrücklich ausge- schlossen (Art. 3 Ziff. 3 EAUe). 6.3.5 Die dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Straftaten richten sich weder ge- gen die soziale und politische Staatsorganisation Deutschlands noch wurden sie im Rahmen eines Kampfes um die Macht im deutschen Staat begangen und stehen auch nicht in einem engen Zusammenhang mit einem solchen Kampf. Im Verhältnis zu Deutschland stellen die dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Straftaten somit weder absolut noch relativ politische Delikte im Sinne von Art. 3 Ziff. 1 EAUe und Art. 3 Abs. 1 IRSG dar. Daran vermag der Einwand des Beschwerdeführers, wonach die deutschen Behörden von einer politischen Motivation des Straftäters bzw. Beschwerdeführers für die ihm zur Last gelegten Straftaten ausgehen sollen, nichts zu ändern. Die von ihm geltend gemachten politischen Beweggründe für die fraglichen Strafta- ten stellen hier ebenso wenig ein Auslieferungshindernis dar, wie wenn er die ihm vorgeworfenen Delikte in Deutschland aus persönlichen, finanziellen oder aus anderen ideologischen Gründen, so aus rassischen, religiösen oder nationalen Gründen, begangen haben sollte. Wie einleitend erläutert, weist das deutsche Auslieferungsersuchen keine offensichtlichen Fehler, Wider- sprüche oder Lücken auf, welche den Sachverhaltsvorwurf entkräften würden (s. supra E. 4.7). Der Beschwerdeführer kritisiert zwar, wie die deut- schen Behörden den Verdacht gegen ihn im Haftbefehl, welcher dem deut- schen Auslieferungsersuchen zu Grunde liegt, begründen (RR.2025.121, act. 1 S. 8). Seine Schlussfolgerungen erweisen sich allerdings als unfun- diert, da er sich gerade nicht mit allen im Haftbefehl aufgeführten Umständen auseinandersetzt, welche nach den deutschen Behörden den Verdacht ge- gen ihn begründen. Anhaltspunkte dafür, dass das deutsche Strafverfahren gegen ihn vorgeschoben sein könnte, hat er damit nicht ansatzweise aufge- zeigt und solche sind auch nicht ersichtlich. Überdies hebt der Beschwerde- gegner unter Hinweis auf die Rechtsprechung (Urteil des Bundesgericht 1C_559/2011 vom 7. März 2011 E. 3.2 m.w.H.) zu Recht hervor, dass die Einrede des politischen Charakters keinesfalls berücksichtigt wird, wenn die Tat besonders verwerflich erscheint, wie zum Beispiel bei Terroranschlägen und Verletzungen des humanitären Völkerrechts (RR.2025.107, act. 1.A S. 13 f.). Darunter fällt auch das dem Beschwerdeführer vorgeworfene Sich- bereiterklären zur schweren Brandstiftung und zum Herbeiführung einer Sprengstoffexplosion. Die Einrede des politischen Delikts ist nach dem Gesagten abzuweisen.

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7. Andere Auslieferungshindernisse werden weder geltend gemacht noch sind solche ersichtlich. Die Auslieferung des Beschwerdeführers an Deutschland ist zulässig. Zusammenfassend sind sowohl die Beschwerde als auch die Einrede des politischen Delikts abzuweisen.

8. Der Beschwerdeführer stellt den unbegründet gebliebenen Antrag, es sei ihm für die erstandene Auslieferungshaft eine angemessene Entschädigung «im üblichen Rahmen» zuzusprechen (act. 1 S. 2). Gestützt auf Art. 15 Abs. 1 und 2 IRSG entscheidet über Entschädigungsbegehren für unge- rechtfertigte und seit dem 1. Januar 2011 auch für rechtswidrige Ausliefe- rungshaft das Bundesamt für Justiz in erster Instanz (BGE 113 IV 93 E. 2 S. 96 f.; Urteil des Bundesgerichts 1A.267/2005 vom 14. Dezember 2005 E. 4; KESHELAVA/DANGUBIC, Basler Kommentar, 2015, Art. 15 IRSG N. 4 f., N. 37). Gegen den Entscheid des Bundesamtes kann bei der Beschwerde- kammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden (Art. 15 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 IRSG; Art. 37 Abs. 2 lit. a StBOG] i.V.m. Art. 19 Abs. 1 BSt- GerOR). In casu liegt kein entsprechender Entscheid des BJ vor, gegen welchen der Beschwerdeführer Beschwerde führen könnte. Da sein Antrag vom Gegenstand der angefochtenen Verfügung demnach nicht umfasst ist, kann folgerichtig darauf nicht eingetreten werden. Angesichts des Ausgangs des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist von einer Überweisung des Entschädigungsbegehrens an das BJ abzusehen.

9.

9.1 Der Beschwerdeführer ersucht um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung im Beschwerdeverfahren (RP.2025.48, act. 1).

9.2 Die Beschwerdekammer befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG) und bestellt ihr einen Anwalt, wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig erscheint (Art. 65 Abs. 2 VwVG). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind Prozessbegehren als aussichtslos anzusehen, wenn die Gewinnaussichten beträchtlich geringer erscheinen als die Verlustgefahren und deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde. Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich nach den

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Verhältnissen zur Zeit, zu der das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt wird (BGE 142 III 138 E. 5.1; 140 V 521 E. 9.1).

9.3 Der Beschwerdeführer hat die vorliegenden Rügen im Wesentlichen schon im Verfahren vor dem Beschwerdegegner vorgebracht (vgl. RR.2025.107, act. 1.6), welcher sie mit ausführlicher Begründung unter Hinweis auf die Gesetzgebung und konstante Praxis zu Recht verworfen hatte (RR.2025.107, act. 1.A). Die Wiederholung dieser unfundierten Einwände in zweiter Instanz liess die Beschwerde als offensichtlich unbegründet erschei- nen, weshalb sie als aussichtslos betrachtet werden muss. Auch die Einrede des politischen Delikts erwies sich als aussichtslos. Entsprechend ist das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege aufgrund der Aussichtslosigkeit der Beschwerde und der Einrede abzuweisen.

10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Be- schwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 3'000.– festzusetzen (vgl. Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 73 StBOG sowie Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. a BStKR).

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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Die Verfahren RR.2025.107 und RR.2025.121 werden vereinigt.

2. Die Einrede des politischen Delikts wird abgewiesen.

3. Die Beschwerde wird abgewiesen.

4. Auf das Entschädigungsbegehren wird nicht eingetreten.

5. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung wird ab- gewiesen.

6. Die Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

Bellinzona, 16. Dezember 2025

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

- Rechtsanwältin Michèle Strähl-Obrist - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung

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Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG). Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind (Art. 48 Abs. 2 BGG). Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).