Überstellung an die Republik Kosovo (Art. 3 Überstellungsvertrag)
Sachverhalt
A. A. wurde am 6. Dezember 1967 in Z. (Jugoslawien, heute Kosovo) geboren und reiste am 7. Dezember 1991 im Alter von 24 Jahren in die Schweiz ein. Am 9. April 2009 hat er seine Ehefrau an einer Postautohaltestelle im Kanton Aargau erschossen (act. 4.2b).
B. Das Obergericht des Kantons Aargau verurteilte A. mit Urteil vom 8. März 2016 wegen Mordes, Gefährdung des Lebens und Vergehens gegen das Waffengesetz zu einer Freiheitsstrafe von 20 Jahren, woran es die erstan- dene Untersuchungshaft von 2406 Tagen anrechnete. Das Obergericht be- stätigte den Widerruf des bedingten Vollzugs einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten (abzüglich 106 Tage erstandene Untersuchungshaft) aus einem Urteil des Bezirksgerichts Brugg vom 29. August 2006 (act. 4.2a). Das Bun- desgericht wies die dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil vom 5. August 2016 ab, soweit es darauf eintrat (act. 4.2b). Das definitive Ende des Straf- vollzugs ist am 23. Juli 2029.
C. Das Amt für Migration und Integration des Kantons Aargau widerrief am
26. Juli 2017 die Niederlassungsbewilligung von A. und wies ihn aus der Schweiz weg (act. 4.11).
D. A. ersuchte am 6. April 2020 um Überstellung in sein Heimatland, die Re- publik Kosovo, um dort die Reststrafe zu verbüssen (act. 4.6). Das Bundes- amt für Justiz (nachfolgend «BJ») übermittelte der Republik Kosovo das Schweizer Überstellungsersuchen am 30. Juli 2020 (act. 4.7). Das kosovari- sche Justizministerium stimmte der Überstellung am 2. Februar 2023 zu (act. 4.8; act. 4.9 Übermittlungsschreiben der Botschaft vom 30. März 2023). Am 27. März 2023 (Eingang BJ am 29. März 2023) zog A. sein Gesuch zu- rück. Einerseits fürchte er im Kosovo die Blutrache. Andererseits wolle er mit dem Sohn in der Schweiz gute Beziehungen aufrechterhalten. Er wolle nach einer Entlassung aber nicht in der Schweiz bleiben. Schliesslich brachte er vor, es gebe im Kosovo keine bedingte Entlassung (act. 4.10).
E. Am 12. September 2022, nach Ablauf der Mindestdauer seiner Strafverbüs- sung, ersuchte A. um bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug. Das Amt für Justizvollzug des Kantons Aargau wies sein Gesuch mit begründeter Ver- fügung vom 5. Oktober 2022 ab (act. 4.4). Das Verwaltungsgericht des
- 3 -
Kantons Aargau schützte diesen Entscheid am 9. Januar 2023. Am 30. Au- gust 2023 wies das Amt für Justizvollzug ein weiteres Gesuch von A. um bedingte Entlassung ab (act. 4.5).
F. Das Aargauer Amt für Justizvollzug beantragte dem BJ am 11. August 2023, das Überstellungsverfahren zum Strafvollzug in der Republik Kosovo ohne die Zustimmung von A. einzuleiten (act. 4.12). A. sprach sich am 11. August 2023 gegen eine Überstellung aus (act. 4.13). Mit Stellungnahme vom
18. September 2023 seines Rechtsanwaltes, Franz Hollinger, lehnte A. eine Überstellung in die Republik Kosovo ebenfalls ab (act. 4.15).
G. Das BJ erliess am 12. Dezember 2023 den Überstellungsentscheid. Das Amt ordnete darin an, die Republik Kosovo um Zustimmung zur Überstellung zu ersuchen und nach definitiver Zustimmung beider Länder die Überstellung durchzuführen.
H. Dagegen gelangte A. am 10. Januar 2024 an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts. Er beantragt (act. 1 S. 7):
1. Der angefochtene Entscheid vom 12. Dezember 2023 sei aufzuheben.
2. Dem Beschwerdeführer sei die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und
der unterzeichnende Anwalt sei als unentgeltlicher Rechtsvertreter zu bestellen
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
Das BJ beantragt am 22. Januar 2024 die Abweisung der Beschwerde (act. 4). Der Beschwerdeführer hält in seiner Replik vom 5. Februar 2024 an den gestellten Anträgen fest (act. 6). In prozessualer Hinsicht beantragt er neu, das Beschwerdeverfahren sei zu sistieren bis zum Entscheid im Ver- fahren betreffend bedingte Entlassung. Die Eingabe wurde dem BJ zur Kenntnis gebracht (act. 7).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.
- 4 -
Erwägungen (13 Absätze)
E. 1.1 Bis heute ist die Republik Kosovo weder Vertragsstaat des Europäischen Auslieferungsübereinkommens noch wurde mit der Schweiz ein bilateraler Staatsvertrag bezüglich Auslieferungsverfahren abgeschlossen. Mangels staatsvertraglicher Regelung gelangen daher vorliegend die Vorschriften des internen schweizerischen Rechts zur Anwendung, d.h. diejenigen des Bun- desgesetzes vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsa- chen (IRSG; SR 351.1) und die Verordnung vom 24. Februar 1982 über in- ternationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSV; SR 351.11; vgl. TPF 2008 61 E. 1.5 S. 65 f.). Im Auslieferungsverkehr sind auch die menschenrechtlichen Verpflichtungen der Schweiz zu beachten (vgl. auch Art. 2 IRSG).
E. 1.2 Für die Überstellung ist vorliegend in erster Linie massgebend der Vertrag vom 14. Mai 2012 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Kosovo über die Überstellung verurteilter Personen (SR 0.344.475; nachfolgend «Überstellungsvertrag»).
E. 1.3 Soweit der Überstellungsvertrag bestimmte Fragen nicht abschliessend re- gelt, gelangt das Landesrecht zur Anwendung, namentlich das Bundesge- setz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG; SR 351.1) und die dazugehörige Verordnung vom
24. Februar 1982 (Rechtshilfeverordnung, IRSV; SR 351.11). Bei einer Zu- führung eines Verurteilten ohne seine Zustimmung richten sich die Voraus- setzungen und Wirkungen der Zuführung ausschliesslich nach der internati- onalen Vereinbarung (Art. 101 Abs. 2 IRSG). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 145 IV 294 E. 2.1; 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c; TPF 2020 64 E. 1.1; TPF 2016 65 E. 1.2; TPF 2008 24 E. 1.1), was Art. 4 des Überstellungsvertrags (Unberührtheitsklausel) bekräftigt.
E. 2.1 Gegen den angefochtenen Entscheid des BJ gemäss Art. 101 Abs. 2 IRSG zur Überstellung an die Republik Kosovo zum Strafvollzug kann innert 30 Ta- gen ab der schriftlichen Mitteilung bei der Beschwerdekammer des Bun- desstrafgerichts Beschwerde geführt werden (Art. 25 Abs. 2bis IRSG i.V.m. Art. 80k IRSG; Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 des Bundesgesetzes vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes, StBOG, SR 173.71).
E. 2.2 Der Beschwerdeführer hat den Überstellungsentscheid vom 12. Dezem- ber 2023 am 10. Januar 2024 fristgerecht angefochten. Die übrigen
- 5 -
Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 3 In der Beschwerdereplik wird beantragt, das Beschwerdeverfahren sei zu sistieren, bis ein definitiver Entscheid im Verfahren betreffend bedingte Ent- lassung vorliege (act. 6 S. 3). Der Entscheid über die bedingte Entlassung ist keine Vorbedingung, um über die Überstellung entscheiden zu können. Vorliegend erfordert das Ge- bot der raschen Erledigung, dass ohne Verzug entschieden wird (Art. 17a Abs. 1 IRSG). Es erlaubt damit keine Sistierung. Der prozessuale Antrag auf Sistierung ist daher abzuweisen.
E. 4.1 Der Beschwerdeführer rügt, seine Überstellung in den Kosovo würde in mehrfacher Hinsicht die EMRK verletzen. Es sei objektiv und ernsthaft eine schwerwiegende Verletzung seiner Menschenrechte zu befürchten. In erster Linie sei die Blutrache der Verwandten (v.a. Brüder) der von ihm getöteten Ehefrau zu befürchten. Sie hätten nicht als Zivilkläger am Strafverfahren teil- genommen, weil sie so ihren Anspruch auf Blutrache verloren hätten. Er werde im Gefängnis im Kosovo nicht beschützt und könne dort nicht auswei- chen. Zum anderen sei objektiv bekannt, dass in kosovarischen Gefängnis- sen eine Willkürherrschaft bestehe und Gewalt regiere. Mit einer bedingten Entlassung oder mit Telefonaten könne er erst nach Bezahlung einer «ange- messenen» Geldsumme rechnen. Er wäre auch vor Erpressungsdrohungen seiner Mitgefangenen nicht sicher, denn mit Herkunft aus der Schweiz werde er als vermögend betrachtet. An der Bedrohungslage in kosovarischen Ge- fängnissen könne auch das völkerrechtliche Vertrauensprinzip nichts ändern (act. 1 S. 5; act. 6 S. 2 f.).
Das BJ erachtete die Befürchtungen des Beschwerdeführers im Überstel- lungsentscheid als unbegründet (act. 4.16 S. 4 Ziff. 5b). Er äussere sie nur in allgemeiner Weise. Er lege die Gefahr einer Blutrache oder sonstige Ge- fahren nicht konkret dar. Seine pauschalen Behauptungen machten nicht glaubhaft, dass er objektiv und ernsthaft eine schwerwiegende Verletzung der Menschenrechte zu befürchten habe. Er habe zudem bis zum Rückzug seines entsprechenden Ersuchens einer Überstellung zugestimmt. Eine Ge- fahr für sein Leben erscheine deshalb kaum als glaubwürdig. Das BJ ergänzt in der Beschwerdeantwort, dass es Sache des Vollstreckungsstaates sei, für die Sicherheit und körperliche Unversehrtheit seiner Gefangenen zu sorgen. Gestützt auf das Vertrauensprinzip dürfe davon ausgegangen werden, dass
- 6 -
die Republik Kosovo entgegen den Befürchtungen des Beschwerdeführers gewillt und in der Lage sei, ihm den notwendigen Schutz, auch vor allfälligen Erpressungen von Mithäftlingen, zu gewähren (act. 4 S. 5 Ziff. 3).
E. 4.2 Gemäss Art. 100 IRSG kann ein anderer Staat um Übernahme der Vollstre- ckung eines schweizerischen Strafentscheides ersucht werden, wenn (lit. a) die Beachtung der Verbindlichkeit des Entscheides im Sinne von Art. 97 IRSG gewährleistet ist; und (lit. b) die Übertragung der Vollstreckung eine bessere soziale Wiedereingliederung des Verurteilten erwarten lässt oder die Schweiz seine Auslieferung nicht erwirken kann. Der Verurteilte, der in der Schweiz in Haft ist, darf zur Vollstreckung nach Art. 100 IRSG nur zugeführt werden, wenn er zustimmt und zu erwarten ist, dass der ersuchte Staat die vom BJ festgelegten Bedingungen beachtet (Art. 101 Abs. 1 IRSG). Der Verurteilte darf ohne seine Zustimmung zugeführt werden, wenn eine von der Schweiz ratifizierte internationale Vereinbarung dies vorsieht. In die- sem Fall richten sich die Voraussetzungen und Wirkungen der Zuführung ausschliesslich nach der internationalen Vereinbarung (Art. 100 Abs. 2 IRSG). Gemäss dem Überstellungsvertrag mit der Republik Kosovo können mit Ein- willigung beider Staaten nur rechtskräftig verurteilte Staatsangehörige des Vollstreckungsstaates überstellt werden, die in der Regel zum Zeitpunkt des Eingangs des Ersuchens noch mindestens sechs Monate der Sanktion für eine Straftat zu vollziehen haben. Die Zustimmung der verurteilten Person ist dann nicht erforderlich, wenn sie aus dem Urteilsstaat geflohen ist oder wenn sie dort der Ausweisung oder Abschiebung unterliegt (Art. 3 Abs. 1–3, Art. 23 f. Überstellungsvertrag). Die Zustimmung der verurteilten Person ist unwiderruflich, sobald sich die beiden Vertragsparteien auf die Überstellung geeinigt haben (Art. 10 Überstellungsvertrag). Der Überstel- lungsvertrag lässt gemäss Art. 4 (Unberührtheitsklausel) die Rechte, Pflich- ten und Zuständigkeiten der Vertragsparteien unberührt, die sich direkt oder indirekt aus dem Völkerrecht oder internationalen Übereinkommen ergeben, insbesondere aus dem Internationalen Pakt vom 16. Dezember 1966 über bürgerliche und politische Rechte (SR 0.103.2), der EMRK oder dem UN- Antifolterübereinkommen (SR 0.105).
E. 4.3 Die Überstellung eines rechtskräftig Verurteilten zur weiteren Vollstreckung der Freiheitsstrafe im Heimatstaat gemäss Art. 101 Abs. 2 IRSG ist aus der Sicht des Betroffenen mit einer Auslieferung vergleichbar (Urteile des Bun- desgerichts 1C_441/2016 vom 18. Oktober 2016 E. 1.2.1; 1C_268/2016 vom
E. 4.4 Wie jedes Gericht und jede Verwaltungsbehörde ist das Bundesamt für Jus- tiz an die Grundrechte der Verfassung gebunden. Staatsverträge anzuwen- den heisst auch – ob sie nun Auslieferungen oder Überstellungen betreffen – die einschlägigen internationalen menschenrechtlichen Verpflichtungen der Schweiz einzuhalten. Das Bundesstrafgericht bejaht im Auslieferungsver- kehr mit der Republik Kosovo regelmässig die Notwendigkeit von Garantien (vgl. Beschluss des Bundesstrafgerichts RR.2021.215 vom 21. April 2022 E. 5, insbes. 5.1, E. 4.4 zur Praxis; auch das BJ verlangte Garantien, vgl. Be- schluss des Bundesstrafgerichts RR.2023.53 vom 31. Mai 2023 lit. A). Aus- lieferungen an die Republik Kosovo sind mit Garantien regelmässig möglich. Die Berichterstattung und Entscheidpraxis von Konventionsorganen wie der Antifolterkomitees der UNO (SR 0.105) und des Europarates (SR 0.106), des EGMR (SR 0.101) oder des UNO-Paktes II (SR 0.103.2) geben konkrete Hinweise auf die Menschenrechtssituation in nationalen Strafsystemen, auch zu schwerwiegenden Verletzungen der Menschenrechte, welche Ga- rantien erfordern können. Ihre Prüfungen erfolgen für die Mitgliedstaaten und sie geben nicht die eigene Einschätzung der Schweiz wieder. Berichte der Konventionsorgane sind im Auslieferungsverkehr zu berücksichtigen. Aus- lieferungen sind Zwangsmassnahmen, die stark in die Rechtsstellung der Betroffenen eingreifen, und daher vertieft zu begründen (vgl. BGE 145 IV 99 E. 3.1). Ist dem Bundesamt für Justiz mit den Berichten und Entscheiden von Konventionsorganen Wesentliches zu ausländischen Strafsystemen be- kannt, so muss es sich damit im Auslieferungsentscheid auseinandersetzen
- 8 -
(zum Ganzen Beschluss des Bundesstrafgerichts RR.2021.215 vom 21. Ap- ril 2022 E. 5.1 f.).
E. 4.5 Die vorliegende Überstellung gegen den Willen einer verurteilten Person un- terscheidet sich in der Sache nicht von einer Auslieferung, bei der ein Ver- folgter an der Durchführung des ordentlichen Auslieferungsverfahrens fest- hält, also einer vereinfachten Auslieferung nicht zustimmt (vgl. Art. 54 IRSG). Eine Auslieferung kann ebenfalls zur Vollstreckung einer Freiheitsstrafe ver- langt werden (Art. 32 IRSG). Ebenso wenig setzen die Verfassung oder die internationalen menschenrechtlichen Verpflichtungen der Schweiz unter- schiedliche Standards für Überstellungen. Bei Auslieferungen der Schweiz waren gestützt auf die Berichterstattung insbesondere des Europäischen Ko- mitees zur Verhütung von Folter zur Republik Kosovo regelmässig Garantien erforderlich. Das BJ setzt sich im Überstellungsentscheid damit jedoch nicht auseinander. Dies wäre umso mehr angezeigt, als es vorliegend um den Vollzug einer langen Freiheitsstrafe geht. Garantien sind ein spezifisches Instrument des Auslieferungsverkehrs. Das Überstellungsrecht verwendet formal eine andere Terminologie, nämlich «dass der ersuchte Staat die vom BJ festgelegten Bedingungen beachtet» (Art. 101 Abs. 1 IRSG). Letztlich bekräftigt jedoch die Unberührtheitsklausel (vgl. obige Erwägung 1.3), dass die Einhaltung der Menschenrechte zum courant normal von Überstellungen zwischen den Vertragsparteien gehört. Bekräftigt deshalb, da sie für die Schweiz keine neuen Verpflichtungen schafft. Liegen zudem mit den Berichten von Konventionsorganen – die Re- publik Kosovo liess Visitationen zu – objektivierte Grundlagen für menschen- rechtliche Einschätzungen vor, so ist vorliegend kein relevanter praktischer Unterschied zwischen den Konstellationen von Auslieferungen und Überstel- lungen ersichtlich.
E. 4.6 Insgesamt hat das BJ in seinem Überstellungsentscheid die Berichte und Praxis von Konventionsorganen zum Strafvollzug in der Republik Kosovo nicht berücksichtigt. Diese sind für Auslieferungen wie für Überstellungen wesentlich. Sie können konkrete Hinweise auf auch schwerwiegende Verlet- zungen von Menschenrechten enthalten. Die Beschwerde ist daher gutzu- heissen und der Überstellungsentscheid vom 12. Dezember 2023 aufzuhe- ben. Das BJ hat sich zu vergewissern, dass für A. im kosovarischen Straf- vollzug keine ernsthafte Gefahr einer unmenschlichen Behandlung besteht und/oder hat dies falls nötig in geeigneter Weise sicherzustellen.
- 9 -
5.
5.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Gerichtskosten zu erheben. 5.2 Der obsiegende Beschwerdeführer hat Anspruch auf eine Prozessentschä- digung. Das Bundesamt für Justiz ist zu verpflichten, Rechtsanwalt Franz Hollinger eine Prozessentschädigung von pauschal Fr. 2'500.-- auszurichten (vgl. Art. 64 Abs. 1 und 5 VwVG i.V.m. Art. 10 und Art. 12 Abs. 2 des Regle- ments des Bundesstrafgerichts über die Kosten, Gebühren und Entschädi- gungen in Bundesstrafverfahren; BStKR; SR 173.713.162).
- 10 -
E. 6 Juli 2016 E. 1.1). Auch in diesen Verfahren gelten die menschenrechtli- chen Prinzipien namentlich der EMRK. Bevor sie um Überstellung einer in der Schweiz verurteilten Person ins Ausland ersucht, hat sich die
- 7 -
schweizerische Behörde in umfassender Weise zu vergewissern, dass im ausländischen Strafvollzug keine ernsthafte Gefahr einer unmenschlichen Behandlung oder Bestrafung besteht (BGE 135 I 191 E. 2.1–2.3; Urteil des Bundesgerichts 1C_268/2016 vom 6. Juli 2016 E. 2.1).
Nach Völkerrecht – wie auch schweizerischem Landesrecht – sind Folter und jede andere Art grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behand- lung oder Bestrafung verboten (Art. 3 EMRK und Art. 7 sowie Art. 10 Abs. 1 UNO-Pakt II [SR 0.103.2], Art. 10 Abs. 3 BV). Niemand darf in einen Staat ausgeliefert werden, in dem ihm Folter oder eine andere Art grausamer und unmenschlicher Behandlung oder Bestrafung droht (vgl. Art. 25 Abs. 3 BV und Art. 2 IRSG; BGE 134 IV 156 E. 6.3; Urteil des Bundesgerichts 1C_644/2015 vom 23. Februar 2016 E. 8.1, nicht publ. in BGE 142 IV 175). Die Haftbedingungen dürfen nicht unmenschlich oder erniedrigend im Sinne von Art. 3 EMRK sein; die physische und psychische Integrität der ausgelie- ferten Person muss gewahrt sein (vgl. auch Art. 7 und 17 des UNO-Pakts II). Die Gesundheit des Häftlings muss in angemessener Weise sichergestellt werden (zum Ganzen BGE 148 IV 314 E. 3).
Dispositiv
- Das Gesuch um Sistierung des Beschwerdeverfahrens wird abgewiesen.
- Die Beschwerde wird gutgeheissen und der Überstellungsentscheid des Bun- desamtes für Justiz vom 12. Dezember 2023 wird aufgehoben.
- Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.
- Das Bundesamt für Justiz wird verpflichtet, Rechtsanwalt Franz Hollinger eine Prozessentschädigung von Fr. 2'500.-- zu bezahlen.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Entscheid vom 12. Juni 2024 Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Miriam Forni und Felix Ulrich, Gerichtsschreiber Martin Eckner
Parteien
A., zzt. Justizvollzugsanstalt, vertreten durch Rechts- anwalt Franz Hollinger, Beschwerdeführer
gegen
BUNDESAMT FÜR JUSTIZ, Fachbereich Ausliefe- rung, Beschwerdegegner
Gegenstand
Überstellung an die Republik Kosovo (Art. 3 Überstellungsvertrag)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: RR.2024.4 Nebenverfahren: RP.2024.1
- 2 -
Sachverhalt:
A. A. wurde am 6. Dezember 1967 in Z. (Jugoslawien, heute Kosovo) geboren und reiste am 7. Dezember 1991 im Alter von 24 Jahren in die Schweiz ein. Am 9. April 2009 hat er seine Ehefrau an einer Postautohaltestelle im Kanton Aargau erschossen (act. 4.2b).
B. Das Obergericht des Kantons Aargau verurteilte A. mit Urteil vom 8. März 2016 wegen Mordes, Gefährdung des Lebens und Vergehens gegen das Waffengesetz zu einer Freiheitsstrafe von 20 Jahren, woran es die erstan- dene Untersuchungshaft von 2406 Tagen anrechnete. Das Obergericht be- stätigte den Widerruf des bedingten Vollzugs einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten (abzüglich 106 Tage erstandene Untersuchungshaft) aus einem Urteil des Bezirksgerichts Brugg vom 29. August 2006 (act. 4.2a). Das Bun- desgericht wies die dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil vom 5. August 2016 ab, soweit es darauf eintrat (act. 4.2b). Das definitive Ende des Straf- vollzugs ist am 23. Juli 2029.
C. Das Amt für Migration und Integration des Kantons Aargau widerrief am
26. Juli 2017 die Niederlassungsbewilligung von A. und wies ihn aus der Schweiz weg (act. 4.11).
D. A. ersuchte am 6. April 2020 um Überstellung in sein Heimatland, die Re- publik Kosovo, um dort die Reststrafe zu verbüssen (act. 4.6). Das Bundes- amt für Justiz (nachfolgend «BJ») übermittelte der Republik Kosovo das Schweizer Überstellungsersuchen am 30. Juli 2020 (act. 4.7). Das kosovari- sche Justizministerium stimmte der Überstellung am 2. Februar 2023 zu (act. 4.8; act. 4.9 Übermittlungsschreiben der Botschaft vom 30. März 2023). Am 27. März 2023 (Eingang BJ am 29. März 2023) zog A. sein Gesuch zu- rück. Einerseits fürchte er im Kosovo die Blutrache. Andererseits wolle er mit dem Sohn in der Schweiz gute Beziehungen aufrechterhalten. Er wolle nach einer Entlassung aber nicht in der Schweiz bleiben. Schliesslich brachte er vor, es gebe im Kosovo keine bedingte Entlassung (act. 4.10).
E. Am 12. September 2022, nach Ablauf der Mindestdauer seiner Strafverbüs- sung, ersuchte A. um bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug. Das Amt für Justizvollzug des Kantons Aargau wies sein Gesuch mit begründeter Ver- fügung vom 5. Oktober 2022 ab (act. 4.4). Das Verwaltungsgericht des
- 3 -
Kantons Aargau schützte diesen Entscheid am 9. Januar 2023. Am 30. Au- gust 2023 wies das Amt für Justizvollzug ein weiteres Gesuch von A. um bedingte Entlassung ab (act. 4.5).
F. Das Aargauer Amt für Justizvollzug beantragte dem BJ am 11. August 2023, das Überstellungsverfahren zum Strafvollzug in der Republik Kosovo ohne die Zustimmung von A. einzuleiten (act. 4.12). A. sprach sich am 11. August 2023 gegen eine Überstellung aus (act. 4.13). Mit Stellungnahme vom
18. September 2023 seines Rechtsanwaltes, Franz Hollinger, lehnte A. eine Überstellung in die Republik Kosovo ebenfalls ab (act. 4.15).
G. Das BJ erliess am 12. Dezember 2023 den Überstellungsentscheid. Das Amt ordnete darin an, die Republik Kosovo um Zustimmung zur Überstellung zu ersuchen und nach definitiver Zustimmung beider Länder die Überstellung durchzuführen.
H. Dagegen gelangte A. am 10. Januar 2024 an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts. Er beantragt (act. 1 S. 7):
1. Der angefochtene Entscheid vom 12. Dezember 2023 sei aufzuheben.
2. Dem Beschwerdeführer sei die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und
der unterzeichnende Anwalt sei als unentgeltlicher Rechtsvertreter zu bestellen
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
Das BJ beantragt am 22. Januar 2024 die Abweisung der Beschwerde (act. 4). Der Beschwerdeführer hält in seiner Replik vom 5. Februar 2024 an den gestellten Anträgen fest (act. 6). In prozessualer Hinsicht beantragt er neu, das Beschwerdeverfahren sei zu sistieren bis zum Entscheid im Ver- fahren betreffend bedingte Entlassung. Die Eingabe wurde dem BJ zur Kenntnis gebracht (act. 7).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.
- 4 -
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Bis heute ist die Republik Kosovo weder Vertragsstaat des Europäischen Auslieferungsübereinkommens noch wurde mit der Schweiz ein bilateraler Staatsvertrag bezüglich Auslieferungsverfahren abgeschlossen. Mangels staatsvertraglicher Regelung gelangen daher vorliegend die Vorschriften des internen schweizerischen Rechts zur Anwendung, d.h. diejenigen des Bun- desgesetzes vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsa- chen (IRSG; SR 351.1) und die Verordnung vom 24. Februar 1982 über in- ternationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSV; SR 351.11; vgl. TPF 2008 61 E. 1.5 S. 65 f.). Im Auslieferungsverkehr sind auch die menschenrechtlichen Verpflichtungen der Schweiz zu beachten (vgl. auch Art. 2 IRSG).
1.2 Für die Überstellung ist vorliegend in erster Linie massgebend der Vertrag vom 14. Mai 2012 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Kosovo über die Überstellung verurteilter Personen (SR 0.344.475; nachfolgend «Überstellungsvertrag»). 1.3 Soweit der Überstellungsvertrag bestimmte Fragen nicht abschliessend re- gelt, gelangt das Landesrecht zur Anwendung, namentlich das Bundesge- setz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG; SR 351.1) und die dazugehörige Verordnung vom
24. Februar 1982 (Rechtshilfeverordnung, IRSV; SR 351.11). Bei einer Zu- führung eines Verurteilten ohne seine Zustimmung richten sich die Voraus- setzungen und Wirkungen der Zuführung ausschliesslich nach der internati- onalen Vereinbarung (Art. 101 Abs. 2 IRSG). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 145 IV 294 E. 2.1; 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c; TPF 2020 64 E. 1.1; TPF 2016 65 E. 1.2; TPF 2008 24 E. 1.1), was Art. 4 des Überstellungsvertrags (Unberührtheitsklausel) bekräftigt.
2.
2.1 Gegen den angefochtenen Entscheid des BJ gemäss Art. 101 Abs. 2 IRSG zur Überstellung an die Republik Kosovo zum Strafvollzug kann innert 30 Ta- gen ab der schriftlichen Mitteilung bei der Beschwerdekammer des Bun- desstrafgerichts Beschwerde geführt werden (Art. 25 Abs. 2bis IRSG i.V.m. Art. 80k IRSG; Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 des Bundesgesetzes vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes, StBOG, SR 173.71). 2.2 Der Beschwerdeführer hat den Überstellungsentscheid vom 12. Dezem- ber 2023 am 10. Januar 2024 fristgerecht angefochten. Die übrigen
- 5 -
Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
3. In der Beschwerdereplik wird beantragt, das Beschwerdeverfahren sei zu sistieren, bis ein definitiver Entscheid im Verfahren betreffend bedingte Ent- lassung vorliege (act. 6 S. 3). Der Entscheid über die bedingte Entlassung ist keine Vorbedingung, um über die Überstellung entscheiden zu können. Vorliegend erfordert das Ge- bot der raschen Erledigung, dass ohne Verzug entschieden wird (Art. 17a Abs. 1 IRSG). Es erlaubt damit keine Sistierung. Der prozessuale Antrag auf Sistierung ist daher abzuweisen.
4.
4.1 Der Beschwerdeführer rügt, seine Überstellung in den Kosovo würde in mehrfacher Hinsicht die EMRK verletzen. Es sei objektiv und ernsthaft eine schwerwiegende Verletzung seiner Menschenrechte zu befürchten. In erster Linie sei die Blutrache der Verwandten (v.a. Brüder) der von ihm getöteten Ehefrau zu befürchten. Sie hätten nicht als Zivilkläger am Strafverfahren teil- genommen, weil sie so ihren Anspruch auf Blutrache verloren hätten. Er werde im Gefängnis im Kosovo nicht beschützt und könne dort nicht auswei- chen. Zum anderen sei objektiv bekannt, dass in kosovarischen Gefängnis- sen eine Willkürherrschaft bestehe und Gewalt regiere. Mit einer bedingten Entlassung oder mit Telefonaten könne er erst nach Bezahlung einer «ange- messenen» Geldsumme rechnen. Er wäre auch vor Erpressungsdrohungen seiner Mitgefangenen nicht sicher, denn mit Herkunft aus der Schweiz werde er als vermögend betrachtet. An der Bedrohungslage in kosovarischen Ge- fängnissen könne auch das völkerrechtliche Vertrauensprinzip nichts ändern (act. 1 S. 5; act. 6 S. 2 f.).
Das BJ erachtete die Befürchtungen des Beschwerdeführers im Überstel- lungsentscheid als unbegründet (act. 4.16 S. 4 Ziff. 5b). Er äussere sie nur in allgemeiner Weise. Er lege die Gefahr einer Blutrache oder sonstige Ge- fahren nicht konkret dar. Seine pauschalen Behauptungen machten nicht glaubhaft, dass er objektiv und ernsthaft eine schwerwiegende Verletzung der Menschenrechte zu befürchten habe. Er habe zudem bis zum Rückzug seines entsprechenden Ersuchens einer Überstellung zugestimmt. Eine Ge- fahr für sein Leben erscheine deshalb kaum als glaubwürdig. Das BJ ergänzt in der Beschwerdeantwort, dass es Sache des Vollstreckungsstaates sei, für die Sicherheit und körperliche Unversehrtheit seiner Gefangenen zu sorgen. Gestützt auf das Vertrauensprinzip dürfe davon ausgegangen werden, dass
- 6 -
die Republik Kosovo entgegen den Befürchtungen des Beschwerdeführers gewillt und in der Lage sei, ihm den notwendigen Schutz, auch vor allfälligen Erpressungen von Mithäftlingen, zu gewähren (act. 4 S. 5 Ziff. 3).
4.2 Gemäss Art. 100 IRSG kann ein anderer Staat um Übernahme der Vollstre- ckung eines schweizerischen Strafentscheides ersucht werden, wenn (lit. a) die Beachtung der Verbindlichkeit des Entscheides im Sinne von Art. 97 IRSG gewährleistet ist; und (lit. b) die Übertragung der Vollstreckung eine bessere soziale Wiedereingliederung des Verurteilten erwarten lässt oder die Schweiz seine Auslieferung nicht erwirken kann. Der Verurteilte, der in der Schweiz in Haft ist, darf zur Vollstreckung nach Art. 100 IRSG nur zugeführt werden, wenn er zustimmt und zu erwarten ist, dass der ersuchte Staat die vom BJ festgelegten Bedingungen beachtet (Art. 101 Abs. 1 IRSG). Der Verurteilte darf ohne seine Zustimmung zugeführt werden, wenn eine von der Schweiz ratifizierte internationale Vereinbarung dies vorsieht. In die- sem Fall richten sich die Voraussetzungen und Wirkungen der Zuführung ausschliesslich nach der internationalen Vereinbarung (Art. 100 Abs. 2 IRSG). Gemäss dem Überstellungsvertrag mit der Republik Kosovo können mit Ein- willigung beider Staaten nur rechtskräftig verurteilte Staatsangehörige des Vollstreckungsstaates überstellt werden, die in der Regel zum Zeitpunkt des Eingangs des Ersuchens noch mindestens sechs Monate der Sanktion für eine Straftat zu vollziehen haben. Die Zustimmung der verurteilten Person ist dann nicht erforderlich, wenn sie aus dem Urteilsstaat geflohen ist oder wenn sie dort der Ausweisung oder Abschiebung unterliegt (Art. 3 Abs. 1–3, Art. 23 f. Überstellungsvertrag). Die Zustimmung der verurteilten Person ist unwiderruflich, sobald sich die beiden Vertragsparteien auf die Überstellung geeinigt haben (Art. 10 Überstellungsvertrag). Der Überstel- lungsvertrag lässt gemäss Art. 4 (Unberührtheitsklausel) die Rechte, Pflich- ten und Zuständigkeiten der Vertragsparteien unberührt, die sich direkt oder indirekt aus dem Völkerrecht oder internationalen Übereinkommen ergeben, insbesondere aus dem Internationalen Pakt vom 16. Dezember 1966 über bürgerliche und politische Rechte (SR 0.103.2), der EMRK oder dem UN- Antifolterübereinkommen (SR 0.105). 4.3 Die Überstellung eines rechtskräftig Verurteilten zur weiteren Vollstreckung der Freiheitsstrafe im Heimatstaat gemäss Art. 101 Abs. 2 IRSG ist aus der Sicht des Betroffenen mit einer Auslieferung vergleichbar (Urteile des Bun- desgerichts 1C_441/2016 vom 18. Oktober 2016 E. 1.2.1; 1C_268/2016 vom
6. Juli 2016 E. 1.1). Auch in diesen Verfahren gelten die menschenrechtli- chen Prinzipien namentlich der EMRK. Bevor sie um Überstellung einer in der Schweiz verurteilten Person ins Ausland ersucht, hat sich die
- 7 -
schweizerische Behörde in umfassender Weise zu vergewissern, dass im ausländischen Strafvollzug keine ernsthafte Gefahr einer unmenschlichen Behandlung oder Bestrafung besteht (BGE 135 I 191 E. 2.1–2.3; Urteil des Bundesgerichts 1C_268/2016 vom 6. Juli 2016 E. 2.1).
Nach Völkerrecht – wie auch schweizerischem Landesrecht – sind Folter und jede andere Art grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behand- lung oder Bestrafung verboten (Art. 3 EMRK und Art. 7 sowie Art. 10 Abs. 1 UNO-Pakt II [SR 0.103.2], Art. 10 Abs. 3 BV). Niemand darf in einen Staat ausgeliefert werden, in dem ihm Folter oder eine andere Art grausamer und unmenschlicher Behandlung oder Bestrafung droht (vgl. Art. 25 Abs. 3 BV und Art. 2 IRSG; BGE 134 IV 156 E. 6.3; Urteil des Bundesgerichts 1C_644/2015 vom 23. Februar 2016 E. 8.1, nicht publ. in BGE 142 IV 175). Die Haftbedingungen dürfen nicht unmenschlich oder erniedrigend im Sinne von Art. 3 EMRK sein; die physische und psychische Integrität der ausgelie- ferten Person muss gewahrt sein (vgl. auch Art. 7 und 17 des UNO-Pakts II). Die Gesundheit des Häftlings muss in angemessener Weise sichergestellt werden (zum Ganzen BGE 148 IV 314 E. 3).
4.4 Wie jedes Gericht und jede Verwaltungsbehörde ist das Bundesamt für Jus- tiz an die Grundrechte der Verfassung gebunden. Staatsverträge anzuwen- den heisst auch – ob sie nun Auslieferungen oder Überstellungen betreffen – die einschlägigen internationalen menschenrechtlichen Verpflichtungen der Schweiz einzuhalten. Das Bundesstrafgericht bejaht im Auslieferungsver- kehr mit der Republik Kosovo regelmässig die Notwendigkeit von Garantien (vgl. Beschluss des Bundesstrafgerichts RR.2021.215 vom 21. April 2022 E. 5, insbes. 5.1, E. 4.4 zur Praxis; auch das BJ verlangte Garantien, vgl. Be- schluss des Bundesstrafgerichts RR.2023.53 vom 31. Mai 2023 lit. A). Aus- lieferungen an die Republik Kosovo sind mit Garantien regelmässig möglich. Die Berichterstattung und Entscheidpraxis von Konventionsorganen wie der Antifolterkomitees der UNO (SR 0.105) und des Europarates (SR 0.106), des EGMR (SR 0.101) oder des UNO-Paktes II (SR 0.103.2) geben konkrete Hinweise auf die Menschenrechtssituation in nationalen Strafsystemen, auch zu schwerwiegenden Verletzungen der Menschenrechte, welche Ga- rantien erfordern können. Ihre Prüfungen erfolgen für die Mitgliedstaaten und sie geben nicht die eigene Einschätzung der Schweiz wieder. Berichte der Konventionsorgane sind im Auslieferungsverkehr zu berücksichtigen. Aus- lieferungen sind Zwangsmassnahmen, die stark in die Rechtsstellung der Betroffenen eingreifen, und daher vertieft zu begründen (vgl. BGE 145 IV 99 E. 3.1). Ist dem Bundesamt für Justiz mit den Berichten und Entscheiden von Konventionsorganen Wesentliches zu ausländischen Strafsystemen be- kannt, so muss es sich damit im Auslieferungsentscheid auseinandersetzen
- 8 -
(zum Ganzen Beschluss des Bundesstrafgerichts RR.2021.215 vom 21. Ap- ril 2022 E. 5.1 f.). 4.5 Die vorliegende Überstellung gegen den Willen einer verurteilten Person un- terscheidet sich in der Sache nicht von einer Auslieferung, bei der ein Ver- folgter an der Durchführung des ordentlichen Auslieferungsverfahrens fest- hält, also einer vereinfachten Auslieferung nicht zustimmt (vgl. Art. 54 IRSG). Eine Auslieferung kann ebenfalls zur Vollstreckung einer Freiheitsstrafe ver- langt werden (Art. 32 IRSG). Ebenso wenig setzen die Verfassung oder die internationalen menschenrechtlichen Verpflichtungen der Schweiz unter- schiedliche Standards für Überstellungen. Bei Auslieferungen der Schweiz waren gestützt auf die Berichterstattung insbesondere des Europäischen Ko- mitees zur Verhütung von Folter zur Republik Kosovo regelmässig Garantien erforderlich. Das BJ setzt sich im Überstellungsentscheid damit jedoch nicht auseinander. Dies wäre umso mehr angezeigt, als es vorliegend um den Vollzug einer langen Freiheitsstrafe geht. Garantien sind ein spezifisches Instrument des Auslieferungsverkehrs. Das Überstellungsrecht verwendet formal eine andere Terminologie, nämlich «dass der ersuchte Staat die vom BJ festgelegten Bedingungen beachtet» (Art. 101 Abs. 1 IRSG). Letztlich bekräftigt jedoch die Unberührtheitsklausel (vgl. obige Erwägung 1.3), dass die Einhaltung der Menschenrechte zum courant normal von Überstellungen zwischen den Vertragsparteien gehört. Bekräftigt deshalb, da sie für die Schweiz keine neuen Verpflichtungen schafft. Liegen zudem mit den Berichten von Konventionsorganen – die Re- publik Kosovo liess Visitationen zu – objektivierte Grundlagen für menschen- rechtliche Einschätzungen vor, so ist vorliegend kein relevanter praktischer Unterschied zwischen den Konstellationen von Auslieferungen und Überstel- lungen ersichtlich. 4.6 Insgesamt hat das BJ in seinem Überstellungsentscheid die Berichte und Praxis von Konventionsorganen zum Strafvollzug in der Republik Kosovo nicht berücksichtigt. Diese sind für Auslieferungen wie für Überstellungen wesentlich. Sie können konkrete Hinweise auf auch schwerwiegende Verlet- zungen von Menschenrechten enthalten. Die Beschwerde ist daher gutzu- heissen und der Überstellungsentscheid vom 12. Dezember 2023 aufzuhe- ben. Das BJ hat sich zu vergewissern, dass für A. im kosovarischen Straf- vollzug keine ernsthafte Gefahr einer unmenschlichen Behandlung besteht und/oder hat dies falls nötig in geeigneter Weise sicherzustellen.
- 9 -
5.
5.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Gerichtskosten zu erheben. 5.2 Der obsiegende Beschwerdeführer hat Anspruch auf eine Prozessentschä- digung. Das Bundesamt für Justiz ist zu verpflichten, Rechtsanwalt Franz Hollinger eine Prozessentschädigung von pauschal Fr. 2'500.-- auszurichten (vgl. Art. 64 Abs. 1 und 5 VwVG i.V.m. Art. 10 und Art. 12 Abs. 2 des Regle- ments des Bundesstrafgerichts über die Kosten, Gebühren und Entschädi- gungen in Bundesstrafverfahren; BStKR; SR 173.713.162).
- 10 -
Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Das Gesuch um Sistierung des Beschwerdeverfahrens wird abgewiesen.
2. Die Beschwerde wird gutgeheissen und der Überstellungsentscheid des Bun- desamtes für Justiz vom 12. Dezember 2023 wird aufgehoben.
3. Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.
4. Das Bundesamt für Justiz wird verpflichtet, Rechtsanwalt Franz Hollinger eine Prozessentschädigung von Fr. 2'500.-- zu bezahlen.
Bellinzona, 12. Juni 2024
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- Rechtsanwalt Franz Hollinger - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung
- 11 -
Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG). Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind (Art. 48 Abs. 2 BGG). Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).