Auslieferung (Art. 55 IRSG).
Sachverhalt
A. Mittels internationaler Ausschreibung im Schengener Fahndungssystem (SIS) vom 6. Oktober 2011 ersuchte Dänemark um Verhaftung des monte- negrinischen Staatsangehörigen A. im Hinblick auf eine Auslieferung im Zusammenhang mit Drogenvergehen. Gestützt auf den Haftbefehl des Amtsgerichts Kopenhagen vom 1. Juli 2011 ersuchte das dänische Justiz- ministerium mit Schreiben vom 18. November 2011 die Schweiz um Auslie- ferung von A. (act. 4.3). Aufgrund des Auslieferungshaftbefehls des Bun- desamts für Justiz (nachfolgend „BJ“) vom 6. Dezember 2011 erfolgte am
14. Dezember 2011 in Zürich die Verhaftung von A. (act. 4.5 und act. 4.6). Dagegen wurde keine Beschwerde erhoben. Anlässlich der Befragung vom
14. Dezember 2011 sprach sich A. gegen eine vereinfachte Auslieferung aus (act. 1.1). Nach Einreichung einer Stellungnahme A.s vom 13. Januar 2012 zum Auslieferungsersuchen Dänemarks erliess das BJ am 20. Januar 2012 einen Auslieferungsentscheid und bewilligte die Auslieferung des Ver- folgten an Dänemark.
B. Gegen den Auslieferungsentscheid gelangt A. mit Beschwerde vom
22. Februar 2012 an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts und stellt folgende Rechtsbegehren (act. 1).
„In Gutheissung der Beschwerde sei der Auslieferungsentscheid des Bundesamtes für Jus- tiz vom 20. Januar 2012 aufzuheben, und die Auslieferung von A. nach Dänemark sei zu verweigern.“
„A. sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, und es sei ihm in der Person von Rechtsanwalt lic. iur. Thomas Fingerhuth ein unentgeltlicher Rechtsvertreter zu bestellen.“
Das BJ beantragt in seiner Beschwerdeantwort vom 1. März 2012 die Ab- weisung der Beschwerde unter Kostenfolge (act. 4). Die Beschwerdeant- wort wurde dem Beschwerdeführer am 2. März 2012 mit Einladung zur Be- schwerdereplik, welche jedoch ausgeblieben ist, zugesandt (act. 5).
Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen eingegangen.
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Erwägungen (14 Absätze)
E. 1.1 Für den Auslieferungsverkehr zwischen der Schweiz und Dänemark sind primär das Europäische Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezem- ber 1957 (EAUe; SR 0.353.1) sowie das zu diesem Übereinkommen am
15. Oktober 1975 ergangene erste Zusatzprotokoll (1. ZP; SR 0.353.11) und das am 17. März 1978 ergangene zweite Zusatzprotokoll (2. ZP; SR 0.353.12) massgebend. Überdies sind für die Auslieferung zwischen der Schweiz und Dänemark die Bestimmungen der Art. 59 ff. des Überein- kommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 (Schengener Durchführungsübereinkommen, SDÜ; ABl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19-62) zwecks Ergänzung und Erleichterung der Anwendung des EAUe massgebend.
E. 1.2 Soweit die einleitend genannten Staatsverträge bestimmte Fragen nicht abschliessend regeln, findet auf das Auslieferungsverfahren ausschliesslich das Recht des ersuchten Staates Anwendung (Art. 22 EAUe), vorliegend also das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351.1) und die Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSV; SR 351.11). Das innerstaatliche Recht gelangt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann zur Anwendung, wenn dieses geringere Anforderungen an die Auslieferung stellt (BGE 136 IV 82, E. 3.1; 129 II 462 E. 1.1 S. 464; 122 II 140 E. 2 S. 142). Das Günstigkeitsprinzip gilt auch zwischen den massgebenden in- ternationalen Rechtsquellen (vgl. Art. 59 SDÜ). Vorbehalten bleibt die Wah- rung der Menschenrechte (BGE 135 IV 212 E. 2.3 S. 215; 123 II 595 E. 7c S. 616 ff., je m.w.H.).
E. 2.1 Gegen Auslieferungsentscheide des BJ kann innert 30 Tagen seit der Er- öffnung des Entscheids bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafge- richts Beschwerde geführt werden (Art. 55 Abs. 3 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 IRSG; Art. 12 Abs. 1 IRSG i.V.m. Art. 50 Abs. 1 VwVG; Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 des Bundesgesetzes vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes, StBOG; SR 173.71; Art. 19 Abs. 2 des Organi- sationsreglements vom 31. August 2010 für das Bundesstrafgericht, BStGerOR; SR 173.713.161). Der Auslieferungsentscheid vom
20. Januar 2012 wurde dem Beschwerdeführer am 23. Januar 2012 zuge- stellt und von ihm mit Eingabe vom 22. Februar 2012 angefochten. Die vor-
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liegende Beschwerde ist demnach fristgerecht erhoben worden, weshalb darauf einzutreten ist.
E. 2.2 Die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden (Art. 25 Abs. 6 IRSG). Sie prüft die Auslieferungs- haftvoraussetzungen grundsätzlich mit freier Kognition. Die Beschwerde- kammer befasst sich jedoch nur mit Tat- und Rechtsfragen, die Streitge- genstand der Beschwerde bilden (Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2009.2 vom 9. Juli 2009, E. 2.4; RR.2007.34 vom 29. März 2007, E.3, je m.w.H.). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung muss sich die urteilende Instanz sodann nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen. Sie kann sich auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschrän- ken. Es genügt, wenn die Behörde wenigstens kurz die Überlegungen nennt, von denen sie sich leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt (BGE 124 II 146 E. 2a S. 149; 122 IV 8 E. 2c S. 14 f.; Urteil des Bun- desgerichts 1A.59/2004 vom 16. Juli 2004, E. 5.2, m.w.H.).
E. 3.1 Gemäss Art. 1 EAUe sind die Vertragsparteien grundsätzlich verpflichtet, einander Personen auszuliefern, die von den Justizbehörden des ersu- chenden Staates wegen einer strafbaren Handlung verfolgt oder zur Voll- streckung einer Strafe oder einer sichernden Massnahme gesucht werden. Auszuliefern ist wegen Handlungen, die sowohl nach dem Recht des ersu- chenden als auch nach dem des ersuchten Staates mit einer Freiheitsstrafe oder die Freiheit beschränkenden sichernden Massnahme im Höchstmass von mindestens einem Jahr oder mit einer schwereren Strafe bedroht sind. Ist im Hoheitsgebiet des ersuchenden Staates eine Verurteilung zu einer Strafe erfolgt oder eine sichernde Massnahme angeordnet worden, so muss deren Mass mindestens vier Monate betragen (Art. 2 Ziff. 1 EAUe; vgl. auch Art. 35 Abs. 1 IRSG).
Die Auslieferung wird nicht bewilligt, wenn die strafbare Handlung, derent- wegen sie begehrt wird, vom ersuchten Staat als eine politische oder eine mit einer solchen zusammenhängende strafbare Handlung angesehen wird (Art. 3 Ziff. 1 EAUe; Art. 3 Abs. 1 IRSG). Das gleiche gilt, wenn der ersuch- te Staat ernstliche Gründe hat, anzunehmen, dass das Auslieferungsersu- chen wegen einer nach gemeinem Recht strafbaren Handlung gestellt wor- den ist, um eine Person aus rassischen, religiösen, nationalen oder auf po- litischen Anschauungen beruhenden Erwägungen zu verfolgen oder zu be- strafen, oder dass die verfolgte Person der Gefahr einer Erschwerung ihrer
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Lage aus einem dieser Gründe ausgesetzt wäre (Art. 3 Ziff. 2 EAUe; Art. 2 lit. b IRSG).
E. 3.2 Um den Schutz der Bestimmungen von Art. 3 Ziff. 2 EAUe und Art. 2 lit. b IRSG beanspruchen zu können, genügt es nicht, dass die Person, deren Auslieferung verlangt wird, behauptet, aufgrund einer besonderen rechts- politischen Lage bedroht zu sein. Sie muss vielmehr in glaubhafter Weise darlegen, inwiefern ernsthafte und objektive Risiken einer verbotenen Dis- kriminierung bestehen sowie konkret aufzeigen, dass die strafrechtliche Verfolgung nur vorgeschoben und in Wirklichkeit politisch motiviert ist (BGE 132 II 469 E. 2.4 S. 472 f.; 129 II 268 E. 6.3 S. 272).
E. 4.1 Dem Beschwerdeführer wird vorgeworfen, er habe am 29. Juni 2009 ge- meinschaftlich mit B. in Kopenhagen je ein Kilogramm Kokain an zwei Ab- nehmer geliefert (act. 1.1, Ziff. 4). Anschliessend sollen A. und B. am
15. September 2011 (ein Verschrieb, richtig ist 15. September 2009) ge- meinschaftlich EUR 40'000.-- von einem Abnehmer als Zahlung für das ei- ne Kilogramm Kokain entgegengenommen haben (act. 4.3 und act. 4.4).
E. 4.2 Der Beschwerdeführer bringt zunächst vor, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben, da die Reise nach Dänemark im Jahre 2009, die Geldüberga- be jedoch erst im Jahre 2011 stattgefunden habe. Es sei somit nicht klar, wann sich der strafrechtlich relevante Sachverhalt zugetragen habe und es sei dem Beschwerdeführer damit nicht möglich, zu prüfen, ob er allenfalls über ein Alibi verfüge (act. 1, S. 8).
Die Unstimmigkeit ist auf einen offensichtlichen Verschrieb zurückzuführen. Dies ergibt sich bereits aus der SIS-Ausschreibung, in welcher als Tatzeit- raum 29. Juni 2009 bis 15. September 2009 aufgeführt wird (act. 4.2, S. 2). Es handelt sich dabei nicht einmal um einen Widerspruch im eigentlichen Sinne oder einen offensichtlichen Fehler, der sofort entkräftet werden kann (vgl. BGE 118 Ib 111 E. 5b, mit Hinweis auf BGE 117 Ib 88 E. 5c), sondern um einen offensichtlichen Verschrieb. Der Beschwerdeführer kann daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten.
E. 4.3 Gemäss Vorbringen des Beschwerdeführers stamme das bei ihm anläss- lich der Einreise in die Schweiz festgestellte Bargeld in Höhe von ca. EUR 43'000.-- nicht aus dem Drogenhandel sondern aus einem Pokerspiel in Kopenhagen. Zudem stütze sich der Verdacht gegen den Beschwerde-
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führer einzig auf Aussagen eines Abnehmers, in welche er noch keine Ein- blicke gehabt habe (act. 1, S. 8).
Der Rechtshilferichter hat weder Tat- noch Schuldfragen zu prüfen und grundsätzlich auch keine Beweiswürdigung vorzunehmen sondern ist viel- mehr an die Sachdarstellung im Ersuchen gebunden, soweit sie nicht durch offensichtliche Fehler, Lücken oder Widersprüche sofort entkräftet wird (BGE 133 IV 76 E. 2.2 S. 79; 132 II 81 E. 2.1 S. 85; Entscheide des Bun- desstrafgerichts RR.2009.39 vom 22. September 2009, E. 8.1; RR.2008.158 vom 20. November 2008, E. 5.3, je m.w.H ). Offensichtliche Fehler, Lücken oder Widersprüche sind, abgesehen von den Ausführungen unter Ziff. 4.2, keine auszumachen. Woher das beim Beschwerdeführer festgestellte Geld tatsächlich stammt und welche weiteren Beweise gegen ihn vorliegen, ist somit nicht im Rechtshilfeverfahren, sondern im dänischen Strafverfahren zu beurteilen. Die diesbezügliche Rüge ist unbehelflich.
E. 4.4 Schliesslich wendet der Beschwerdeführer ein, das vorgeworfene Verhal- ten, die Entgegennahme von Drogengeldern und deren Transport in die Schweiz, unterstehe nicht dem dänischen Betäubungsmittelgesetz (act. 1, S. 9).
Für die Frage der beidseitigen Strafbarkeit nach schweizerischem Recht ist der im Ersuchen dargelegte Sachverhalt so zu subsumieren, wie wenn die Schweiz wegen des analogen Sachverhalts ein Strafverfahren eingeleitet hätte (BGE 132 II 81 E. 2.7.2 S. 90). Der Rechtshilferichter prüft daher bloss prima facie, ob der im Ausland verübte inkriminierte Sachverhalt, so- fern er – analog – in der Schweiz begangen worden wäre, die Tatbe- standsmerkmale einer schweizerischen Strafnorm erfüllen würde (Urteil des Bundesgerichts 1A.125/2006 vom 10. August 2006, E. 2.1; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2009.257 vom 29. März 2010, E. 3.2, je m.w.H.). Die Strafnormen brauchen nach den Rechtssystemen der Schweiz und des ersuchenden Staates nicht identisch zu sein; es genügt, dass die im Rechtshilfegesuch umschriebenen Tatsachen in der Rechts- ordnung sowohl des ersuchenden als auch des ersuchten Staates einen Straftatbestand erfüllen (Urteil des Bundesgerichts 1A.125/2006 vom
10. August 2006, E. 2.1 m.w.H. und BGE 118 Ib 111 E. 3c). Die Strafbar- keit nach ausländischem Recht ist vom Rechtshilferichter grundsätzlich nicht zu überprüfen (Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2009.328 vom
E. 4.5 Andere Auslieferungshindernisse werden weder geltend gemacht noch sind solche ersichtlich. Die Beschwerde ist folglich abzuweisen.
5.
5.1 Die Beschwerdekammer befreit eine Partei, welche nicht über die erforder- lichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG) und bestellt dieser einen Anwalt, wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig erscheint (Art. 65 Abs. 2 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind Prozessbegehren als aussichtslos anzusehen, wenn die Gewinnaus- sichten beträchtlich geringer erscheinen als die Verlustgefahren, und diese deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlust- gefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mit- tel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschlies- sen würde. Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaussichten bestehen, beur- teilt sich nach den Verhältnissen zu derjenigen Zeit, zu der das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt wird (BGE 129 I 129 E. 2.3.1; 128 I 225 E. 2.5.3; 124 I 304 E. 2c).
E. 8 April 2010, E. 3.4 m.w.H.). Anders als im Bereich der “akzessorischen“ Rechtshilfe ist die Voraussetzung der beidseitigen Strafbarkeit im Ausliefe- rungsrecht für jeden Sachverhalt, für den die Schweiz die Auslieferung ge-
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währen soll, gesondert zu prüfen (BGE 125 II 569 E. 6 S. 575; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2007.55 vom 5. Juli 2007, E. 6.2).
Für die Prüfung der doppelten Strafbarkeit ist vom Sachverhalt auszuge- hen, wie er sich aus den vorliegenden Auslieferungsunterlagen ergibt. Der dem Beschwerdeführer vorgeworfene Sachverhalt wäre in der Schweiz zweifelsohne unter Art. 19 Ziff. 1 lit. c i.V.m. Art. 19 Ziff. 2 lit. a des Bundes- gesetzes über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (BetmG; SR 812.121) zu subsumieren. Wie oben dargelegt, hat der Rechtshilferich- ter die Strafbarkeit nach ausländischem Recht nicht zu prüfen. Demnach sind die Voraussetzungen der doppelten Strafbarkeit vorliegend als gege- ben zu erachten.
E. 8.2 Die Auslieferung des Beschwerdeführers an Dänemark ist offensichtlich zu- lässig und seine Begehren müssen als aussichtslos bezeichnet werden. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ist somit abzuweisen. Der vermutungsweise schwierigen finanziellen Situation kann aber gemäss Art. 5 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom
31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bun-
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desstrafverfahren (BStKR; SR 173.713.162) i.V.m. Art. 63 Abs. 4bis VwVG mit einer reduzierten Gerichtsgebühr Rechnung getragen werden.
E. 8.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Ge- richtskosten selber zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG). Für die Berechnung der Gerichtsgebühren gelangt das BStKR i.V.m. Art. 63 Abs. 5 VwVG zur Anwendung. Unter Berücksichtigung aller Umstände ist die Gerichtsgebühr vorliegend auf Fr. 1'000.-- festzuset- zen.
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Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird ab- gewiesen.
- Die reduzierte Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Beschluss vom 15. Mai 2012 Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Andreas J. Keller und Emanuel Hochstrasser, Gerichtsschreiberin Sarah Wirz
Parteien
A., vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Fingerhuth,
Beschwerdeführer
gegen
BUNDESAMT FÜR JUSTIZ FACHBEREICH AUS- LIEFERUNG,
Beschwerdegegner
Gegenstand
Auslieferung an Dänemark
Auslieferungsentscheid (Art. 55 IRSG)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: RR.2012.34 und RP.2012.9
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Sachverhalt:
A. Mittels internationaler Ausschreibung im Schengener Fahndungssystem (SIS) vom 6. Oktober 2011 ersuchte Dänemark um Verhaftung des monte- negrinischen Staatsangehörigen A. im Hinblick auf eine Auslieferung im Zusammenhang mit Drogenvergehen. Gestützt auf den Haftbefehl des Amtsgerichts Kopenhagen vom 1. Juli 2011 ersuchte das dänische Justiz- ministerium mit Schreiben vom 18. November 2011 die Schweiz um Auslie- ferung von A. (act. 4.3). Aufgrund des Auslieferungshaftbefehls des Bun- desamts für Justiz (nachfolgend „BJ“) vom 6. Dezember 2011 erfolgte am
14. Dezember 2011 in Zürich die Verhaftung von A. (act. 4.5 und act. 4.6). Dagegen wurde keine Beschwerde erhoben. Anlässlich der Befragung vom
14. Dezember 2011 sprach sich A. gegen eine vereinfachte Auslieferung aus (act. 1.1). Nach Einreichung einer Stellungnahme A.s vom 13. Januar 2012 zum Auslieferungsersuchen Dänemarks erliess das BJ am 20. Januar 2012 einen Auslieferungsentscheid und bewilligte die Auslieferung des Ver- folgten an Dänemark.
B. Gegen den Auslieferungsentscheid gelangt A. mit Beschwerde vom
22. Februar 2012 an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts und stellt folgende Rechtsbegehren (act. 1).
„In Gutheissung der Beschwerde sei der Auslieferungsentscheid des Bundesamtes für Jus- tiz vom 20. Januar 2012 aufzuheben, und die Auslieferung von A. nach Dänemark sei zu verweigern.“
„A. sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, und es sei ihm in der Person von Rechtsanwalt lic. iur. Thomas Fingerhuth ein unentgeltlicher Rechtsvertreter zu bestellen.“
Das BJ beantragt in seiner Beschwerdeantwort vom 1. März 2012 die Ab- weisung der Beschwerde unter Kostenfolge (act. 4). Die Beschwerdeant- wort wurde dem Beschwerdeführer am 2. März 2012 mit Einladung zur Be- schwerdereplik, welche jedoch ausgeblieben ist, zugesandt (act. 5).
Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen eingegangen.
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Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Für den Auslieferungsverkehr zwischen der Schweiz und Dänemark sind primär das Europäische Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezem- ber 1957 (EAUe; SR 0.353.1) sowie das zu diesem Übereinkommen am
15. Oktober 1975 ergangene erste Zusatzprotokoll (1. ZP; SR 0.353.11) und das am 17. März 1978 ergangene zweite Zusatzprotokoll (2. ZP; SR 0.353.12) massgebend. Überdies sind für die Auslieferung zwischen der Schweiz und Dänemark die Bestimmungen der Art. 59 ff. des Überein- kommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 (Schengener Durchführungsübereinkommen, SDÜ; ABl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19-62) zwecks Ergänzung und Erleichterung der Anwendung des EAUe massgebend.
1.2 Soweit die einleitend genannten Staatsverträge bestimmte Fragen nicht abschliessend regeln, findet auf das Auslieferungsverfahren ausschliesslich das Recht des ersuchten Staates Anwendung (Art. 22 EAUe), vorliegend also das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351.1) und die Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSV; SR 351.11). Das innerstaatliche Recht gelangt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann zur Anwendung, wenn dieses geringere Anforderungen an die Auslieferung stellt (BGE 136 IV 82, E. 3.1; 129 II 462 E. 1.1 S. 464; 122 II 140 E. 2 S. 142). Das Günstigkeitsprinzip gilt auch zwischen den massgebenden in- ternationalen Rechtsquellen (vgl. Art. 59 SDÜ). Vorbehalten bleibt die Wah- rung der Menschenrechte (BGE 135 IV 212 E. 2.3 S. 215; 123 II 595 E. 7c S. 616 ff., je m.w.H.).
2.
2.1 Gegen Auslieferungsentscheide des BJ kann innert 30 Tagen seit der Er- öffnung des Entscheids bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafge- richts Beschwerde geführt werden (Art. 55 Abs. 3 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 IRSG; Art. 12 Abs. 1 IRSG i.V.m. Art. 50 Abs. 1 VwVG; Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 des Bundesgesetzes vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes, StBOG; SR 173.71; Art. 19 Abs. 2 des Organi- sationsreglements vom 31. August 2010 für das Bundesstrafgericht, BStGerOR; SR 173.713.161). Der Auslieferungsentscheid vom
20. Januar 2012 wurde dem Beschwerdeführer am 23. Januar 2012 zuge- stellt und von ihm mit Eingabe vom 22. Februar 2012 angefochten. Die vor-
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liegende Beschwerde ist demnach fristgerecht erhoben worden, weshalb darauf einzutreten ist.
2.2 Die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden (Art. 25 Abs. 6 IRSG). Sie prüft die Auslieferungs- haftvoraussetzungen grundsätzlich mit freier Kognition. Die Beschwerde- kammer befasst sich jedoch nur mit Tat- und Rechtsfragen, die Streitge- genstand der Beschwerde bilden (Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2009.2 vom 9. Juli 2009, E. 2.4; RR.2007.34 vom 29. März 2007, E.3, je m.w.H.). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung muss sich die urteilende Instanz sodann nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen. Sie kann sich auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschrän- ken. Es genügt, wenn die Behörde wenigstens kurz die Überlegungen nennt, von denen sie sich leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt (BGE 124 II 146 E. 2a S. 149; 122 IV 8 E. 2c S. 14 f.; Urteil des Bun- desgerichts 1A.59/2004 vom 16. Juli 2004, E. 5.2, m.w.H.).
3.
3.1 Gemäss Art. 1 EAUe sind die Vertragsparteien grundsätzlich verpflichtet, einander Personen auszuliefern, die von den Justizbehörden des ersu- chenden Staates wegen einer strafbaren Handlung verfolgt oder zur Voll- streckung einer Strafe oder einer sichernden Massnahme gesucht werden. Auszuliefern ist wegen Handlungen, die sowohl nach dem Recht des ersu- chenden als auch nach dem des ersuchten Staates mit einer Freiheitsstrafe oder die Freiheit beschränkenden sichernden Massnahme im Höchstmass von mindestens einem Jahr oder mit einer schwereren Strafe bedroht sind. Ist im Hoheitsgebiet des ersuchenden Staates eine Verurteilung zu einer Strafe erfolgt oder eine sichernde Massnahme angeordnet worden, so muss deren Mass mindestens vier Monate betragen (Art. 2 Ziff. 1 EAUe; vgl. auch Art. 35 Abs. 1 IRSG).
Die Auslieferung wird nicht bewilligt, wenn die strafbare Handlung, derent- wegen sie begehrt wird, vom ersuchten Staat als eine politische oder eine mit einer solchen zusammenhängende strafbare Handlung angesehen wird (Art. 3 Ziff. 1 EAUe; Art. 3 Abs. 1 IRSG). Das gleiche gilt, wenn der ersuch- te Staat ernstliche Gründe hat, anzunehmen, dass das Auslieferungsersu- chen wegen einer nach gemeinem Recht strafbaren Handlung gestellt wor- den ist, um eine Person aus rassischen, religiösen, nationalen oder auf po- litischen Anschauungen beruhenden Erwägungen zu verfolgen oder zu be- strafen, oder dass die verfolgte Person der Gefahr einer Erschwerung ihrer
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Lage aus einem dieser Gründe ausgesetzt wäre (Art. 3 Ziff. 2 EAUe; Art. 2 lit. b IRSG).
3.2 Um den Schutz der Bestimmungen von Art. 3 Ziff. 2 EAUe und Art. 2 lit. b IRSG beanspruchen zu können, genügt es nicht, dass die Person, deren Auslieferung verlangt wird, behauptet, aufgrund einer besonderen rechts- politischen Lage bedroht zu sein. Sie muss vielmehr in glaubhafter Weise darlegen, inwiefern ernsthafte und objektive Risiken einer verbotenen Dis- kriminierung bestehen sowie konkret aufzeigen, dass die strafrechtliche Verfolgung nur vorgeschoben und in Wirklichkeit politisch motiviert ist (BGE 132 II 469 E. 2.4 S. 472 f.; 129 II 268 E. 6.3 S. 272).
4.
4.1 Dem Beschwerdeführer wird vorgeworfen, er habe am 29. Juni 2009 ge- meinschaftlich mit B. in Kopenhagen je ein Kilogramm Kokain an zwei Ab- nehmer geliefert (act. 1.1, Ziff. 4). Anschliessend sollen A. und B. am
15. September 2011 (ein Verschrieb, richtig ist 15. September 2009) ge- meinschaftlich EUR 40'000.-- von einem Abnehmer als Zahlung für das ei- ne Kilogramm Kokain entgegengenommen haben (act. 4.3 und act. 4.4).
4.2 Der Beschwerdeführer bringt zunächst vor, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben, da die Reise nach Dänemark im Jahre 2009, die Geldüberga- be jedoch erst im Jahre 2011 stattgefunden habe. Es sei somit nicht klar, wann sich der strafrechtlich relevante Sachverhalt zugetragen habe und es sei dem Beschwerdeführer damit nicht möglich, zu prüfen, ob er allenfalls über ein Alibi verfüge (act. 1, S. 8).
Die Unstimmigkeit ist auf einen offensichtlichen Verschrieb zurückzuführen. Dies ergibt sich bereits aus der SIS-Ausschreibung, in welcher als Tatzeit- raum 29. Juni 2009 bis 15. September 2009 aufgeführt wird (act. 4.2, S. 2). Es handelt sich dabei nicht einmal um einen Widerspruch im eigentlichen Sinne oder einen offensichtlichen Fehler, der sofort entkräftet werden kann (vgl. BGE 118 Ib 111 E. 5b, mit Hinweis auf BGE 117 Ib 88 E. 5c), sondern um einen offensichtlichen Verschrieb. Der Beschwerdeführer kann daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten.
4.3 Gemäss Vorbringen des Beschwerdeführers stamme das bei ihm anläss- lich der Einreise in die Schweiz festgestellte Bargeld in Höhe von ca. EUR 43'000.-- nicht aus dem Drogenhandel sondern aus einem Pokerspiel in Kopenhagen. Zudem stütze sich der Verdacht gegen den Beschwerde-
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führer einzig auf Aussagen eines Abnehmers, in welche er noch keine Ein- blicke gehabt habe (act. 1, S. 8).
Der Rechtshilferichter hat weder Tat- noch Schuldfragen zu prüfen und grundsätzlich auch keine Beweiswürdigung vorzunehmen sondern ist viel- mehr an die Sachdarstellung im Ersuchen gebunden, soweit sie nicht durch offensichtliche Fehler, Lücken oder Widersprüche sofort entkräftet wird (BGE 133 IV 76 E. 2.2 S. 79; 132 II 81 E. 2.1 S. 85; Entscheide des Bun- desstrafgerichts RR.2009.39 vom 22. September 2009, E. 8.1; RR.2008.158 vom 20. November 2008, E. 5.3, je m.w.H ). Offensichtliche Fehler, Lücken oder Widersprüche sind, abgesehen von den Ausführungen unter Ziff. 4.2, keine auszumachen. Woher das beim Beschwerdeführer festgestellte Geld tatsächlich stammt und welche weiteren Beweise gegen ihn vorliegen, ist somit nicht im Rechtshilfeverfahren, sondern im dänischen Strafverfahren zu beurteilen. Die diesbezügliche Rüge ist unbehelflich.
4.4 Schliesslich wendet der Beschwerdeführer ein, das vorgeworfene Verhal- ten, die Entgegennahme von Drogengeldern und deren Transport in die Schweiz, unterstehe nicht dem dänischen Betäubungsmittelgesetz (act. 1, S. 9).
Für die Frage der beidseitigen Strafbarkeit nach schweizerischem Recht ist der im Ersuchen dargelegte Sachverhalt so zu subsumieren, wie wenn die Schweiz wegen des analogen Sachverhalts ein Strafverfahren eingeleitet hätte (BGE 132 II 81 E. 2.7.2 S. 90). Der Rechtshilferichter prüft daher bloss prima facie, ob der im Ausland verübte inkriminierte Sachverhalt, so- fern er – analog – in der Schweiz begangen worden wäre, die Tatbe- standsmerkmale einer schweizerischen Strafnorm erfüllen würde (Urteil des Bundesgerichts 1A.125/2006 vom 10. August 2006, E. 2.1; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2009.257 vom 29. März 2010, E. 3.2, je m.w.H.). Die Strafnormen brauchen nach den Rechtssystemen der Schweiz und des ersuchenden Staates nicht identisch zu sein; es genügt, dass die im Rechtshilfegesuch umschriebenen Tatsachen in der Rechts- ordnung sowohl des ersuchenden als auch des ersuchten Staates einen Straftatbestand erfüllen (Urteil des Bundesgerichts 1A.125/2006 vom
10. August 2006, E. 2.1 m.w.H. und BGE 118 Ib 111 E. 3c). Die Strafbar- keit nach ausländischem Recht ist vom Rechtshilferichter grundsätzlich nicht zu überprüfen (Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2009.328 vom
8. April 2010, E. 3.4 m.w.H.). Anders als im Bereich der “akzessorischen“ Rechtshilfe ist die Voraussetzung der beidseitigen Strafbarkeit im Ausliefe- rungsrecht für jeden Sachverhalt, für den die Schweiz die Auslieferung ge-
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währen soll, gesondert zu prüfen (BGE 125 II 569 E. 6 S. 575; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2007.55 vom 5. Juli 2007, E. 6.2).
Für die Prüfung der doppelten Strafbarkeit ist vom Sachverhalt auszuge- hen, wie er sich aus den vorliegenden Auslieferungsunterlagen ergibt. Der dem Beschwerdeführer vorgeworfene Sachverhalt wäre in der Schweiz zweifelsohne unter Art. 19 Ziff. 1 lit. c i.V.m. Art. 19 Ziff. 2 lit. a des Bundes- gesetzes über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (BetmG; SR 812.121) zu subsumieren. Wie oben dargelegt, hat der Rechtshilferich- ter die Strafbarkeit nach ausländischem Recht nicht zu prüfen. Demnach sind die Voraussetzungen der doppelten Strafbarkeit vorliegend als gege- ben zu erachten.
4.5 Andere Auslieferungshindernisse werden weder geltend gemacht noch sind solche ersichtlich. Die Beschwerde ist folglich abzuweisen.
5.
5.1 Die Beschwerdekammer befreit eine Partei, welche nicht über die erforder- lichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG) und bestellt dieser einen Anwalt, wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig erscheint (Art. 65 Abs. 2 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind Prozessbegehren als aussichtslos anzusehen, wenn die Gewinnaus- sichten beträchtlich geringer erscheinen als die Verlustgefahren, und diese deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlust- gefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mit- tel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschlies- sen würde. Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaussichten bestehen, beur- teilt sich nach den Verhältnissen zu derjenigen Zeit, zu der das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt wird (BGE 129 I 129 E. 2.3.1; 128 I 225 E. 2.5.3; 124 I 304 E. 2c).
8.2 Die Auslieferung des Beschwerdeführers an Dänemark ist offensichtlich zu- lässig und seine Begehren müssen als aussichtslos bezeichnet werden. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ist somit abzuweisen. Der vermutungsweise schwierigen finanziellen Situation kann aber gemäss Art. 5 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom
31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bun-
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desstrafverfahren (BStKR; SR 173.713.162) i.V.m. Art. 63 Abs. 4bis VwVG mit einer reduzierten Gerichtsgebühr Rechnung getragen werden.
8.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Ge- richtskosten selber zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG). Für die Berechnung der Gerichtsgebühren gelangt das BStKR i.V.m. Art. 63 Abs. 5 VwVG zur Anwendung. Unter Berücksichtigung aller Umstände ist die Gerichtsgebühr vorliegend auf Fr. 1'000.-- festzuset- zen.
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird ab- gewiesen.
3. Die reduzierte Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Bellinzona, 21. Mai 2012
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Rechtsanwalt Thomas Fingerhuth, - Bundesamt für Justiz Fachbereich Auslieferung,
Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).