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RR.2010.45

Bundesstrafgericht · 2010-05-03 · Deutsch CH

Auslieferung an Deutschland. Beschwerde gegen Auslieferungsentscheid (Art. 55 IRSG). Akzessorisches Haftentlassungsgesuch. Unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65. Abs. 1 und 2 VwVG). Rückzug der Beschwerde.

Erwägungen (1 Absätze)

E. 22 Dezember 2009 formell um Auslieferung des afghanischen Staatsan- gehörigen A. ersucht hat; Auslieferung gestützt auf den Haftbefehl des Landgerichts Hamburg vom 2. Juli 2009 in Verbindung mit dem Beschluss desselben Gerichts vom 16. September 2009 wegen Körperverletzung, Raubes und Erpressung sowie gestützt auf den Haftbefehl des Amtsge- richts Hamburg vom 17. November 2009 wegen Nachstellung, Drohung und Betrugs verlangt wird (act. 4.1);

- das Bundesamt für Justiz (nachfolgend „BJ“) am 13. Januar 2010 einen Auslieferungshaftbefehl gegen A. erliess, welcher am 27. Januar 2010 ver- haftet wurde (act. 4.2, 4.3); - A. gegen den Auslieferungshaftbefehl am 8. Februar 2010 Beschwerde bei der II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts erhob (RR.2010.31 act. 1) und am 18. Februar 2010 zudem Beschwerde gegen sein vom BJ am 9. Februar 2010 abgewiesenes Haftentlassungsgesuch einreichte (RR.2010.37 act. 1; act. 1.1 bzw. 4.9; 4.8); das Bundesstrafgericht die Ver- fahren vereinigte und die Beschwerden mit Entscheid RR.2010.31+37 vom

14. April 2010 abwies (RR.2010.31 act. 6 bzw. RR.2010.37 act. 16);

- das BJ mit Entscheid vom 9. Februar 2010 zudem die Auslieferung von A. an Deutschland für die dem Auslieferungsersuchen der Justizbehörde Freie und Hansestadt Hamburg vom 22. Dezember 2009 zugrunde liegenden Straftaten bewilligte (act. 1.1 bzw. 4.9); - A. gegen diesen Auslieferungsentscheid mit Eingabe vom 11. März 2010 bei der II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde erhe- ben liess und beantragt, die Auslieferung sei zu verweigern und er sei un- verzüglich aus der Haft zu entlassen; er zudem um Gewährung der unent- geltlichen Rechtspflege ersucht (act. 1; RP.2010.16 act. 1);

- das BJ in seiner Beschwerdeantwort vom 24. März 2010 die Abweisung der Beschwerde beantragt (act. 4); diese A. am 26. März 2010 zur Kenntnis zugestellt wurde (act. 5);

- A. das ihm vom Bundesstrafgericht zugestellte Formular betreffend unent- geltliche Rechtspflege am 26. März 2010 resp. 1. April 2010 ausgefüllt re- tournierte (RP.2010.16 act. 3.1, 5);

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- er mit Schreiben vom 12. und 14. April 2010 den Wunsch äusserte, schnellstmöglich nach Deutschland ausgeliefert zu werden (act. 6, 7);

- A. am 21. April 2010 bekannt gab, auf eine Beschwerde zu verzichten (act. 11); er dabei zwar die Geschäftsnummer des Haftverfahrens anführte (RR.2010.31+37), angesichts der Umstände, dass es sich um eine Laien- eingabe handelt, er zudem gemäss seinen Erklärungen so rasch als mög- lich ausgeliefert werden will und das Bundesstrafgericht in der Haftsache (RR.2010.31+37) bereits am 14. April 2010 einen Entscheid gefällt hat da- von ausgegangen werden muss, die Rückzugserklärung beziehe sich auf vorliegendes Verfahren (vgl. dazu insb. auch die Erklärung seines Rechts- vertreters, act. 10);

- das Beschwerdeverfahren daher zufolge Rückzugs der Beschwerde als er- ledigt abzuschreiben ist;

- A., wie erwähnt, um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersucht hat (RP.2010.16 act. 1); eine Partei bedürftig ist, welche die Leistung der erforderlichen Prozess- und Parteikosten nur erbringen kann, wenn sie die Mittel angreift, die sie zur Deckung des Grundbedarfs für sich und ihre Fa- milie benötigt (BGE 127 I 202 E. 3b S. 205; 125 IV 161 E. 4a S. 164, je m.w.H.); es grundsätzlich dem Gesuchsteller obliegt, seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzulegen und soweit als möglich zu belegen, wobei die Belege über sämtliche finanziellen Verpflichtungen des Gesuchstellers sowie über seine Einkommens- und Vermögensver- hältnisse Aufschluss zu geben haben; sein Gesuch mangels ausreichender Substanziierung oder mangels Bedürftigkeitsnachweises abgewiesen wer- den kann, wenn der Gesuchsteller dieser umfassenden Pflicht zur Offenle- gung seiner finanziellen Situation nicht nachkommt bzw. die vorgelegten Urkunden und die gemachten Angaben kein kohärentes und widerspruchs- freies Bild seiner finanziellen Verhältnisse geben (vgl. ALFRED BÜHLER, Die Prozessarmut, in: Gerichtskosten, Parteikosten, Prozesskaution, unentgelt- liche Prozessführung, Bern 2001, S. 189 f.; BGE 125 IV 161 E. 4a S. 165; Entscheid des Bundesstrafgerichts BH.2006.6 vom 18. April 2006, E. 6.1);

- der Gesuchsteller im Formular betreffend unentgeltliche Rechtspflege teil- weise nur ungenaue und nicht vollständig belegte Angaben zu seinen fi- nanziellen Verhältnissen gemacht hat; er insbesondere lückenhafte Konto- auszüge einreichte (fehlende Seiten, vgl. RP.2010.16 act. 5.1 – 5.3, 5.5, 5.6) und den Bestand der geltend gemachten Auslagen sowie deren Be- zahlung nicht oder nur teilweise belegte; er diese Vorgehensweise gewählt hat, obwohl er im Formular betreffend unentgeltliche Rechtspflege darauf

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aufmerksam gemacht wurde, dass die diesbezüglichen Angaben vollstän- dig und wahrheitsgetreu vorzunehmen und zu belegen sowie vorhandene Urkunden zusammen mit dem Gesuch einzureichen sind und angedroht wurde, dass unvollständig ausgefüllte oder nicht mit den erforderlichen Bei- lagen versehene Gesuche ohne weiteres abgewiesen werden können (RP.2010.16 act. 3.1);

- das Gesuch daher mangels genügender Substanziierung abzuweisen ist (vgl. dazu auch Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2010.31+37 vom

14. April 2010, E. 10);

- der Beschwerdeführer, der seine Beschwerde zurückzieht, grundsätzlich als unterliegende Partei zu gelten und folglich gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 30 lit. b SGG die Gerichtskosen zu tragen hat (Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2007.4 vom 6. März 2007 und RR.2007.70 vom

30. Mai 2007); wobei die Gerichtsgebühr auf Fr. 400.00 anzusetzen ist (vgl. Art. 3 des Reglements vom 11. Februar 2004 über die Gerichtsgebüh- ren vor dem Bundesstrafgericht, SR 173.711.32).

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Demnach erkennt die II. Beschwerdekammer:

Dispositiv
  1. Das Verfahren RR.2010.45 wird zufolge Rückzugs der Beschwerde als erle- digt abgeschrieben.
  2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird ab- gewiesen.
  3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 400.00 wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Entscheid vom 3. Mai 2010 II. Beschwerdekammer Besetzung

Bundesstrafrichter Cornelia Cova, Vorsitz, Andreas J. Keller und Joséphine Contu, Gerichtsschreiberin Andrea Bütler

Parteien

A., vertreten durch Rechtsanwalt Markus Braun, Beschwerdeführer

gegen

BUNDESAMT FÜR JUSTIZ, FACHBEREICH AUS- LIEFERUNG, Beschwerdegegner

Gegenstand

Auslieferung an Deutschland

Beschwerde gegen Auslieferungsentscheid (Art. 55 IRSG); akzessorisches Haftentlassungsge- such; unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG)

Rückzug der Beschwerde

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l Geschäftsnummer: RR.2010.45+RP.2010.16

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Die II. Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:

- die Justizbehörde Freie und Hansestadt Hamburg die Schweiz am

22. Dezember 2009 formell um Auslieferung des afghanischen Staatsan- gehörigen A. ersucht hat; Auslieferung gestützt auf den Haftbefehl des Landgerichts Hamburg vom 2. Juli 2009 in Verbindung mit dem Beschluss desselben Gerichts vom 16. September 2009 wegen Körperverletzung, Raubes und Erpressung sowie gestützt auf den Haftbefehl des Amtsge- richts Hamburg vom 17. November 2009 wegen Nachstellung, Drohung und Betrugs verlangt wird (act. 4.1);

- das Bundesamt für Justiz (nachfolgend „BJ“) am 13. Januar 2010 einen Auslieferungshaftbefehl gegen A. erliess, welcher am 27. Januar 2010 ver- haftet wurde (act. 4.2, 4.3); - A. gegen den Auslieferungshaftbefehl am 8. Februar 2010 Beschwerde bei der II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts erhob (RR.2010.31 act. 1) und am 18. Februar 2010 zudem Beschwerde gegen sein vom BJ am 9. Februar 2010 abgewiesenes Haftentlassungsgesuch einreichte (RR.2010.37 act. 1; act. 1.1 bzw. 4.9; 4.8); das Bundesstrafgericht die Ver- fahren vereinigte und die Beschwerden mit Entscheid RR.2010.31+37 vom

14. April 2010 abwies (RR.2010.31 act. 6 bzw. RR.2010.37 act. 16);

- das BJ mit Entscheid vom 9. Februar 2010 zudem die Auslieferung von A. an Deutschland für die dem Auslieferungsersuchen der Justizbehörde Freie und Hansestadt Hamburg vom 22. Dezember 2009 zugrunde liegenden Straftaten bewilligte (act. 1.1 bzw. 4.9); - A. gegen diesen Auslieferungsentscheid mit Eingabe vom 11. März 2010 bei der II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde erhe- ben liess und beantragt, die Auslieferung sei zu verweigern und er sei un- verzüglich aus der Haft zu entlassen; er zudem um Gewährung der unent- geltlichen Rechtspflege ersucht (act. 1; RP.2010.16 act. 1);

- das BJ in seiner Beschwerdeantwort vom 24. März 2010 die Abweisung der Beschwerde beantragt (act. 4); diese A. am 26. März 2010 zur Kenntnis zugestellt wurde (act. 5);

- A. das ihm vom Bundesstrafgericht zugestellte Formular betreffend unent- geltliche Rechtspflege am 26. März 2010 resp. 1. April 2010 ausgefüllt re- tournierte (RP.2010.16 act. 3.1, 5);

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- er mit Schreiben vom 12. und 14. April 2010 den Wunsch äusserte, schnellstmöglich nach Deutschland ausgeliefert zu werden (act. 6, 7);

- A. am 21. April 2010 bekannt gab, auf eine Beschwerde zu verzichten (act. 11); er dabei zwar die Geschäftsnummer des Haftverfahrens anführte (RR.2010.31+37), angesichts der Umstände, dass es sich um eine Laien- eingabe handelt, er zudem gemäss seinen Erklärungen so rasch als mög- lich ausgeliefert werden will und das Bundesstrafgericht in der Haftsache (RR.2010.31+37) bereits am 14. April 2010 einen Entscheid gefällt hat da- von ausgegangen werden muss, die Rückzugserklärung beziehe sich auf vorliegendes Verfahren (vgl. dazu insb. auch die Erklärung seines Rechts- vertreters, act. 10);

- das Beschwerdeverfahren daher zufolge Rückzugs der Beschwerde als er- ledigt abzuschreiben ist;

- A., wie erwähnt, um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersucht hat (RP.2010.16 act. 1); eine Partei bedürftig ist, welche die Leistung der erforderlichen Prozess- und Parteikosten nur erbringen kann, wenn sie die Mittel angreift, die sie zur Deckung des Grundbedarfs für sich und ihre Fa- milie benötigt (BGE 127 I 202 E. 3b S. 205; 125 IV 161 E. 4a S. 164, je m.w.H.); es grundsätzlich dem Gesuchsteller obliegt, seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzulegen und soweit als möglich zu belegen, wobei die Belege über sämtliche finanziellen Verpflichtungen des Gesuchstellers sowie über seine Einkommens- und Vermögensver- hältnisse Aufschluss zu geben haben; sein Gesuch mangels ausreichender Substanziierung oder mangels Bedürftigkeitsnachweises abgewiesen wer- den kann, wenn der Gesuchsteller dieser umfassenden Pflicht zur Offenle- gung seiner finanziellen Situation nicht nachkommt bzw. die vorgelegten Urkunden und die gemachten Angaben kein kohärentes und widerspruchs- freies Bild seiner finanziellen Verhältnisse geben (vgl. ALFRED BÜHLER, Die Prozessarmut, in: Gerichtskosten, Parteikosten, Prozesskaution, unentgelt- liche Prozessführung, Bern 2001, S. 189 f.; BGE 125 IV 161 E. 4a S. 165; Entscheid des Bundesstrafgerichts BH.2006.6 vom 18. April 2006, E. 6.1);

- der Gesuchsteller im Formular betreffend unentgeltliche Rechtspflege teil- weise nur ungenaue und nicht vollständig belegte Angaben zu seinen fi- nanziellen Verhältnissen gemacht hat; er insbesondere lückenhafte Konto- auszüge einreichte (fehlende Seiten, vgl. RP.2010.16 act. 5.1 – 5.3, 5.5, 5.6) und den Bestand der geltend gemachten Auslagen sowie deren Be- zahlung nicht oder nur teilweise belegte; er diese Vorgehensweise gewählt hat, obwohl er im Formular betreffend unentgeltliche Rechtspflege darauf

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aufmerksam gemacht wurde, dass die diesbezüglichen Angaben vollstän- dig und wahrheitsgetreu vorzunehmen und zu belegen sowie vorhandene Urkunden zusammen mit dem Gesuch einzureichen sind und angedroht wurde, dass unvollständig ausgefüllte oder nicht mit den erforderlichen Bei- lagen versehene Gesuche ohne weiteres abgewiesen werden können (RP.2010.16 act. 3.1);

- das Gesuch daher mangels genügender Substanziierung abzuweisen ist (vgl. dazu auch Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2010.31+37 vom

14. April 2010, E. 10);

- der Beschwerdeführer, der seine Beschwerde zurückzieht, grundsätzlich als unterliegende Partei zu gelten und folglich gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 30 lit. b SGG die Gerichtskosen zu tragen hat (Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2007.4 vom 6. März 2007 und RR.2007.70 vom

30. Mai 2007); wobei die Gerichtsgebühr auf Fr. 400.00 anzusetzen ist (vgl. Art. 3 des Reglements vom 11. Februar 2004 über die Gerichtsgebüh- ren vor dem Bundesstrafgericht, SR 173.711.32).

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Demnach erkennt die II. Beschwerdekammer:

1. Das Verfahren RR.2010.45 wird zufolge Rückzugs der Beschwerde als erle- digt abgeschrieben.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird ab- gewiesen.

3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 400.00 wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

Bellinzona, 3. Mai 2010

Im Namen der II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

- Rechtsanwalt Markus Braun - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung

Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).

Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).