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RR.2010.207

Bundesstrafgericht · 2011-05-17 · Deutsch CH

Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an die Mazedonische Republik. Beschlagnahme von Vermögenswerten.

Sachverhalt

A. Die Meldestelle für Geldwäscherei (MROS) hatte der Bundesanwaltschaft am 6. August 2007 drei Verdachtsmeldungen der Bank B. übermittelt, so- dass diese am 7. August 2007 gegen C. ein gerichtspolizeiliches Ermitt- lungsverfahren 1 wegen des Verdachts der qualifizierten Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 2 StGB eröffnete. Gleichentags wurden unter an- derem Vermögenswerte der Kundenbeziehung Nr. 2 bei der Bank B. lau- tend auf die A. Holding Ltd. beschlagnahmt, hinsichtlich derer C. zeich- nungsberechtigt ist.

B. Am 22. August 2007 wurden der zuständigen Strafverfolgungsbehörde in Mazedonien im Sinne von Art. 67a IRSG die gegen C. vorliegenden Ver- dachtsgründe mitgeteilt, worauf diese mit Rechtshilfeersuchen vom

28. September 2007 wegen Verdachts der Anstiftung zu Amtsmissbrauch die Beschlagnahme der Vermögenswerte von C., die Zustellung entspre- chender Bankunterlagen sowie weiterer sachdienlicher Informationen bean- tragte. Das Bundesamt für Justiz (nachfolgend „BJ“) übertrug am 5. No- vember 2007 der Bundesanwaltschaft den Vollzug des Rechtshilfeverfah- rens (Verfahrensakten Urk. 1).

C. Mit Eintretensverfügung vom 31. Januar 2008 entsprach die Bundesan- waltschaft dem Rechtshilfeersuchen (Verfahrensakten Urk. 3). Die im Zu- sammenhang mit dem Rechtshilfeersuchen der Staatsanwaltschaft Skopje stehenden Akten des gerichtspolizeilichen Ermittlungsverfahrens wurden zum Gegenstand des Rechtshilfeverfahrens erhoben. In der Folge kamen die Bundesanwaltschaft und die Staatsanwaltschaft Skopje überein, dass primär eine Abtretung des gerichtspolizeilichen Ermittlungsverfahrens ge- gen C. an die mazedonischen Behörden angestrebt und deshalb der Voll- zug des Rechtshilfeverfahrens zurückgestellt werden könne.

D. Mit den Urteilen des Amtsgerichts Skopje vom 25. Februar 2008 und des Appellationsgerichts Skopje vom 1. Oktober 2008 wurde C. u.a. der Anstif- tung zu Amtsmissbrauch für schuldig erklärt und zu einem Schadenersatz von USD 22'068'209.-- verurteilt. In der Folge hob der Oberste Gerichtshof der Republik Mazedonien mit Entscheid vom 20. Januar 2010 diese erst- und zweitinstanzlichen Urteile auf und wies die Angelegenheit zur Neubeur- teilung an das Amtsgericht Skopje zurück. Gestützt auf diesen Entscheid des Obersten Gerichtshofes ersuchte die A. Holding Ltd. im gerichtspolizei- lichen Ermittlungsverfahren mit Eingabe vom 4. Juni 2010 um Freigabe der in diesem Verfahren beschlagnahmten Vermögenswerte. Dieses Ersuchen wurde mit Verfügung der Bundesanwaltschaft vom 16. Juli 2010 abgewie-

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sen. Die dagegen erhobene Beschwerde hiess die I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts mit Entscheid vom 28. Juli 2010 teilweise gut. Es wurde entschieden, dass die unter der Kundenbeziehung Nr. 2 bei der Bank B. liegenden Vermögenswerte der A. Holding Ltd. freizugeben seien (BB.2010.18 act. 1; act. 1.4; act. 1.11; act. 1.12 und act. 20). Dies unter anderem, weil hinsichtlich des hinreichenden Tatverdachts deutliche Zwei- fel bezüglich der Wahrheit der Entscheidungstatsachen aufgetreten seien und die Vertreter des mazedonischen Staates überhaupt keine Schadener- satzforderung erklärt hätten (BB.2010.18 act. 20 E. 2.2.3. f.).

E. Mit Eingabe vom 6. September 2010 teilte der mazedonische Staatsanwalt der Bundesanwaltschaft mit, dass an der anbegehrten Vermögensbe- schlagnahme festgehalten werde und reichte weitere Dokumente zu dem in Mazedonien laufenden Strafverfahren ein. Daraufhin erliess die Bundes- anwaltschaft am 8. September 2010 eine Zwischenverfügung, mit welcher sie dem Rechtshilfeersuchen der mazedonischen Strafverfolgungsbehörde entsprach und die Vermögenswerte auf dem Konto 2, lautend auf die A. Holding Ltd., bei der Bank B., mit Ausnahme der im Verfahren 1 von der Bank B. geltend gemachten Verrechnungsansprüche aus pfandgesicherten Forderungen beschlagnahmte (Verfahrensakten Urk. 3).

F. Dagegen gelangt A. Holding Ltd. mit Beschwerde vom 17. September 2010 und einer Ergänzung derselben vom 19. September 2010 an die II. Be- schwerdekammer des Bundesstrafgerichts und beantragt die Aufhebung der Zwischenverfügung und der angeordneten Beschlagnahme von Ver- mögenswerten der A. Holding Ltd. bei der Bank B. (act. 1 S. 2 und Urk. 3). Das BJ beantragt in seiner Vernehmlassung vom 13. Oktober 2010, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten (act. 8). Gleiches beantragt die Bundes- anwaltschaft in ihrer innert erstreckter Frist eingereichten Beschwerdeant- wort vom 20. Oktober 2010 (act. 9). Zu diesen Eingaben repliziert A. Hol- ding AG am 21. Oktober und 9. November 2010 (act. 11 und 14). Während das BJ auf eine weitere Vernehmlassung verzichtet (act. 16), hält die Bun- desanwaltschaft in ihrer Duplik vom 19. November 2010 am in der Be- schwerdeantwort gestellten Rechtsbegehren fest (act. 17).

Am 4. Januar 2011 reicht die Bundesanwaltschaft dem Bundesstrafgericht ergänzende Dokumente ein (act. 18), zu denen A. Holding AG mit Eingabe vom 12. Januar 2011 Stellung nimmt (act. 21). Die Stellungnahme wird der Bundesanwaltschaft und dem BJ zur Kenntnisnahme zugestellt (act. 22).

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Die II. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Für die Rechtshilfe zwischen Mazedonien und der Schweiz sind in erster Linie das Europäische Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. April 1959 (EUeR; SR 0.351.1) sowie das Zweite Zusatzprotokoll zum Europäischen Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 8. November 2001 (2. ZP zum EUeR; SR 0.351.12) und das Überein- kommen über Geldwäscherei sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Ein- ziehung von Erträgen aus Straftaten vom 8. November 1990 (GwUe; SR 0.311.53) anwendbar, denen jeweils beide Staaten beigetreten sind.

1.2 Soweit das Staatsvertragsrecht bestimmte Fragen nicht abschliessend re- gelt, gelangen das Bundesgesetz über internationale Rechtshilfe in Straf- sachen vom 20. März 1981 (IRSG; SR 351.1) und die Verordnung über in- ternationale Rechtshilfe in Strafsachen vom 24. Februar 1982 (IRSV; SR 351.11) zur Anwendung (Art. 1 Abs. 1 IRSG; BGE 130 II 337 E. 1 S. 339; 128 II 355 E. 1 S. 357; 124 II 180 E. 1a S. 181). Das innerstaatliche Recht gilt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann, wenn dieses geringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (BGE 136 IV 82 E. 3.1; 129 II 462 E. 1.1 S. 464). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (vgl. BGE 135 IV 212 E. 2.3 S. 215; 123 II 595 E. 7c S. 616 ff., je m.w.H.).

2.

2.1 Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um eine Verfügung der aus- führenden Bundesbehörde in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten, die der Beschwerde an die II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts unterliegt (Art. 80e Abs. 1 IRSG i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a des Bundesge- setzes vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes [Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG; SR 173.71] in Verbin- dung mit Art. 19 Abs. 2 des Organisationsreglements für das Bundesstraf- gericht vom 31. August 2010 [BStGerOR; SR 173.713.161]).

2.2 Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80h lit. b IRSG). Als persönlich und direkt betroffen wird im Falle der Erhebung von Konteninformationen der jeweilige Kontoinhaber angesehen (Art. 9a lit. a IRSV; BGE 118 Ib 547 E. 1d; 122 II 130 E. 2b; TPF 2007 79 E. 1.6).

Die angefochtene Sperre bezieht sich auf ein Konto, welches auf die Be- schwerdeführerin lautet. Sie gilt damit als persönlich und direkt im Sinne

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von Art. 80h IRSG i.V.m. Art. 9a lit. a IRSV von der Rechtshilfemassnahme betroffen und ist demzufolge beschwerdelegitimiert.

3. Gemäss Art. 80e Abs. 2 IRSG können Zwischenverfügungen, die der Schlussverfügung vorangehen, selbständig angefochten werden, sofern sie einen unmittelbaren und nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken: (lit. a) durch die Beschlage von Vermögenswerten und Wertgegenständen oder (lit. b) durch die Anwesenheit von Personen, die am ausländischen Prozess beteiligt sind.

3.1 Die mittels einer Zwischenverfügung angeordnete Beschlagnahme von Vermögenswerten hat Gegenstand der nachfolgenden Schlussverfügung gemäss Art. 80d IRSG zu bilden, sei es, dass diese bestätigt, abgeändert oder aufgehoben wird. Gemäss Art. 74a IRSG können zu Sicherungszwe- cken beschlagnahmte Vermögenswerte oder Gegenstände dem ersuchen- den Staat zur Einziehung oder dem wirtschaftlichen Berechtigten zur Rück- erstattung herausgegeben werden. Dies namentlich, wenn es sich bei den Vermögenswerten um das Erzeugnis oder den Erlös aus einer strafbaren Handlung, deren Ersatzwert und einen unrechtmässigen Vorteil handelt (Abs. 2 lit. b). Die Herausgabe erfolgt in der Regel gestützt auf einen rechtskräftigen und vollstreckbaren Entscheid des ersuchenden Staates (Abs. 3). Diese Regelung stellt eine Besonderheit der „anderen Rechtshilfe“ innerhalb des 3. Titels des IRSG dar: Damit die Rechtshilfe gewährt wer- den kann, genügt es grundsätzlich, dass im Ausland ein Verfahren in straf- rechtlichen Angelegenheiten im Sinne von Art. 63 Abs. 3 IRSG hängig ist. Dies bedeutet, dass die Rechtshilfe bereits in einem sehr frühen Verfah- rensstadium gewährt werden kann. Demgegenüber ist die Einziehung oder Rückerstattung von beschlagnahmten Vermögenswerten oder Gegenstän- den regelmässig erst nach Abschluss des ausländischen Straf- und Be- schlagnahmeverfahrens, grundsätzlich bei Vorliegen eines rechtskräftigen Einziehungsentscheides, möglich (BGE 126 II 462 E. 5c; JdT 2004 IV 109; 123 II 595 E. 4 und 5 S. 600 ff.). Bei dieser Form der Rechtshilfe besteht folglich das erhebliche Risiko, dass viele Jahre zwischen der Beschlag- nahme und der Herausgabe der Vermögenswerte verstreichen.

3.2 Im Regelfall, d.h. wenn gleichzeitig die Herausgabe von Bankunterlagen und die Beschlagnahme von Vermögenswerten verfügt bzw. bestätigt wird, kann die Beschlagnahme zusammen mit der Schlussverfügung betreffend die Herausgabe der Bankunterlagen angefochten werden. Dabei muss der Beschwerdeführer keinen unmittelbaren und nicht wieder gutzumachenden Nachteil dartun (vgl. Art. 80e Abs. 1 IRSG). Demgegenüber können Zwi- schenverfügungen auf Vermögensbeschlagnahme, die vor der Schlussver-

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fügung ergehen, nur angefochten werden, wenn sie einen unmittelbaren und nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken. Zudem verkürzt sich im letzteren Fall die Rechtsmittelfrist von 30 auf 10 Tage (Art. 80e Abs. 2 und Art. 80k IRSG). Diese gesetzliche Regelung kann zu prozessual unbe- friedigenden Situationen führen (so explizit Entscheid des Bundesstrafge- richts RR.2010.228 vom 20. Dezember 2010, E. 3.3), wenn atypische Ver- fahrenskonstellationen eintreten, bei denen angefochtene Verfügungen ent- weder nach der Schlussverfügung (TPF 2007 124) oder nicht in der gesetz- lich vorgesehenen Abfolge ergehen.

In einem Grundsatzentscheid hatte sich das Gericht mit der Konstellation zu befassen, dass lange Zeit nach der Schlussverfügung auf Herausgabe von Beweismitteln und Beschlagnahme die an den beschlagnahmten Ver- mögenswerten Berechtigten eine Freigabe der beschlagnahmten Vermö- genswerte verlangten. Die II. Beschwerdekammer bejahte unter Bezug- nahme auf die bundesgerichtliche Praxis (Entscheid des Bundesgerichts 1A.335/2005 E. 1, vom 18. August 2006) die Möglichkeit einer richterlichen Kontrolle in Bezug auf die Aufrechterhaltung der Beschlagnahmung nach einer längeren Zeit ohne das zusätzliche Eintretenserfordernis des unmittelbaren und nicht wieder gutzumachenden Nachteils und behandelte die angefochtene Verfügung prozessual wie eine Schlussverfügung (TPF 2007 124). In einem weiteren Fall hatte die betroffene Person ihre Zustimmung zur vereinfachten Übermittlung der erhobenen Beweismittel nach Art. 80c IRG erteilt, nicht aber ihr Einverständnis zur Vermögensbe- schlagnahme. Dadurch erging keine Schlussverfügung (Art. 80c Abs. 2 IRSG), sodass der Betroffene die Voraussetzungen der Rechtshilfe- gewährung auch mit Bezug auf die Beschlagnahme nur unter den einge- schränkten prozessualen Möglichkeiten des unmittelbaren und nicht wieder gutzumachenden Nachteils hätte überprüfen lassen können. Eine solche Lösung hätte dem Sinn und Geist des Gesetzes widersprochen, wäre doch der teilweise Zustimmende prozessual schlechter gestellt worden als derje- nige, der sich gegen jegliche Rechtshilfehandlung wendet. Entsprechend entschied die II. Beschwerdekammer, dass nach erfolgter Herausgabe der Beweismittel auf Zustimmung hin eine ausschliesslich die Vermögensbe- schlagnahme betreffende Verfügung prozessual gleich wie eine Schluss- verfügung zu behandeln sei (Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2009.159 vom 8. März 2010, E. 2; RR.2009.351 vom 15. April 2010, E. 1.4.3 b und c, zur Publikation vorgesehen und TPF 2010 102). Eine wei- tere prozessual atypische Situation ergibt sich, wenn ausschliesslich eine Vermögensbeschlagnahme, nicht aber eine Beweismittelerhebung und – herausgabe verlangt wird. In dieser Situation ergeht nur eine sofortige Be- schlagnahmeverfügung in Form einer Zwischenverfügung. Die Schlussver-

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fügung, mit der über die Herausgabe der Vermögenswerte an den ersu- chenden Staat entschieden wird, erfolgt meist erst viele Jahre später. Der von einer solchen Vermögensbeschlagnahme Betroffene könnte damit die Voraussetzung der Gewährung der Rechtshilfe und Beschlagnahme erst nach der Schlussverfügung, also viele Jahre später, ohne unmittelbaren und nicht wieder gutzumachenden Nachteil erstmals richterlich überprüfen lassen. Die II. Beschwerdekammer entschied, dass sich die Rechtshilfebe- hörde in einer solchen Konstellation die hypothetische Frage stellen müsse, ob im Falle eines Ersuchens um Herausgabe von Beweismitteln zum glei- chen Zeitpunkt bereits ein Herausgabeentscheid erlassen worden wäre. Bejahendenfalls dränge es sich auf, den Entscheid, mit dem die Vermö- genswerte rechtshilfeweise beschlagnahmt worden seien, prozessual als Schlussverfügung zu behandeln (Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2010.228 vom 20. Dezember 2010, E. 3.3.3).

3.3 Vorliegend ist mit dem ursprünglichen Rechtshilfeersuchen vom 22. Au- gust 2007 sowohl um Vermögensbeschlagnahme als auch um die Zustel- lung der diesbezüglichen Bankunterlagen sowie der Ergebnisse der Ein- vernahmen ersucht worden (Verfahrensakten Urk. 1). Die ersuchende Be- hörde hat in ihrer späteren Korrespondenz das Ersuchen um Beweismittel- herausgabe nie fallen lassen, entsprechend ist durch die Beschwerdegeg- nerin mittels Schlussverfügung darüber zu entscheiden. Eine solche Schlussverfügung, mit welcher auch die Vermögensbeschlagnahme anzu- ordnen gewesen wäre, ist bis dato nicht ergangen. Stattdessen folgte der Eintretensverfügung vom 31. Januar 2008 rund zweieinhalb Jahre danach am 8. September 2010 eine Zwischenverfügung über die Vermögensbe- schlagnahme. Die mazedonische Behörde hatte mit Schreiben vom 6. Sep- tember 2010 ausdrücklich an diesem Begehren festgehalten. Dieser atypi- sche Verlauf – eine Zwischenverfügung erst nach Jahren, kein Erlass einer Schlussverfügung – ist einerseits darauf zurückzuführen, dass die ersu- chenden und ausführenden Behörden miteinander im Kontakt zwecks Ab- tretung des Verfahrens gemäss Art. 88 f. IRSG standen. Dies hätte aller- dings nicht zwingend zu einer Verzögerung beim Erlass der Schlussverfü- gung führen müssen. Gegenteils ist bei einem komplexen Sachverhalt wie dem vorliegenden davon auszugehen, dass die potentiell ein Verfahren übernehmende ausländische Behörde ihren Übernahmeentscheid mit mög- lichst umfassender Aktenkenntnis fällen möchte. Andererseits scheint die- ser Verlauf des Rechtshilfeverfahrens dadurch bedingt gewesen zu sein, dass die I. Beschwerdekammer die Beschlagnahme im nationalen Strafver- fahren aufgehoben hat und die Vermögenswerte ohne die rechtshilfeweise Beschlagnahme vom 8. September 2010 hätten freigegeben werden müs- sen. Hätte indessen die Beschwerdegegnerin die Schlussverfügung wie üb-

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lich bereits erlassen, so hätte die Beschwerdeführerin die Frage der Rechtsmässigkeit von Rechtshilfe, Beweismittelherausgabe und Vermö- gensbeschlagnahme in einem Zug und ohne Nachweis eines unmittelbaren und nicht wieder gutzumachenden Nachteils überprüfen lassen können. Damit wäre ihr ein auch in zeitlicher Hinsicht üblicher Rechtsschutz ge- währt worden. Es entspricht der Entwicklungslinie der oben zitierten Recht- sprechung, insbesondere auch nach dem inzwischen erheblichen Zeitab- lauf, die von der Beschwerdegegnerin als Zwischenverfügung bezeichnete Verfügung auf Vermögensbeschlagnahme vom 8. September 2010 prozes- sual wie eine Schlussverfügung zu behandeln. Entsprechend ist auf das Eintretenserfordernis des unmittelbaren und nicht wieder gutzumachenden Nachteils zu verzichten.

4. Unter Berücksichtigung der Beschwerdefrist von 30 Tagen (Art. 80k IRSG) seit Zustellung des angefochtenen Entscheides vom 8. September 2010 ist die vorliegende Beschwerde vom 17. September 2010 fristgerecht einge- reicht worden.

5. Die II. Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebun- den (Art. 25 Abs. 6 IRSG), sie prüft die Rechtshilfevoraussetzungen grund- sätzlich mit freier Kognition (vgl. BGE 132 II 81 E. 1.4; 130 II 337 E. 1.4, je m.w.H.; Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2007.34 vom

29. März 2007, E. 3; RR.2007.27 vom 10. April 2007, E. 2.3; s. auch JdT 2008 IV 66 N. 331 S. 166). In diesem Sinne sind die im Rahmen des Schriftenwechsels innert Frist vorgebrachten tatsächlichen wie auch recht- lichen Noven grundsätzlich zulässig, soweit diese nicht mit neuen Begeh- ren einhergehen (vgl. auch FRANK SEETHALER/FABIA BOCHSLER, in: Bern- hard Waldmann/Philippe Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, Zürich 2009, N. 78 f. zu Art. 52).

6.

6.1 Die Beschwerdeführerin bringt in materieller Hinsicht zunächst vor, die Sachverhaltsdarstellung im Rechtshilfeersuchen und seinen Ergänzungen sei offensichtlich falsch und unvollständig. So werde behauptet, der maze- donischen Bank E. sei durch das dem angeschuldigten C. vorgeworfene Verhalten ein erheblicher Schaden entstanden. Der Oberste Gerichtshof der Republik Mazedonien habe aber in seinem Entscheid festgehalten, dass der Vertreter der Bank E. keinen Entschädigungsanspruch gestellt habe (act. 1 S. 17 f.). Die Beschwerdeführerin wirft in diesem Zusammen- hang den mazedonischen Strafverfolgungsbehörden ein willkürliches Han- deln vor, das gegen den schweizerischen Ordre Public verstosse und von der Schweiz nicht unterstützt werden dürfe.

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6.2 Gemäss Art. 14 EUeR müssen die Rechtshilfeersuchen insbesondere An- gaben über den Gegenstand und den Grund des Ersuchens enthalten (Ziff. 1 lit. b). Ausserdem müssen sie in Fällen wie hier die strafbare Hand- lung bezeichnen und eine kurze Darstellung des Sachverhalts enthalten (Ziff. 2). Diese Angaben müssen der ersuchten Behörde die Prüfung erlau- ben, ob die doppelte Strafbarkeit gegeben ist (Art. 64 Abs. 1 IRSG), ob die Handlungen wegen denen um Rechtshilfe ersucht wird, nicht ein politisches oder fiskalisches Delikt darstellen (Art. 2 lit. a EUeR) und ob der Grundsatz der Verhältnismässigkeit gewahrt wird. Art. 28 IRSG stellt entsprechende Voraussetzungen an das Rechtshilfeersuchen. Art. 10 Abs. 2 IRSV präzi- siert diese dahin, dass die Sachverhaltsdarstellung im Ersuchen mindes- tens die Angaben über Ort, Zeit und Art der Begehung der Tat enthalten muss (BGE 129 II 97 E. 3.1 m.w.H.).

Die Rechtsprechung stellt an die Schilderung des Sachverhalts im Rechts- hilfeersuchen keine hohen Anforderungen. Von den Behörden des ersu- chenden Staates kann nicht verlangt werden, dass sie den Sachverhalt, der Gegenstand des hängigen Strafverfahrens bildet, bereits lückenlos und wi- derspruchsfrei darstellen. Das wäre mit dem Sinn und Zweck des Rechts- hilfeverfahrens nicht vereinbar, ersucht doch ein Staat einen anderen gera- de deswegen um Unterstützung, damit er die bisher im Dunkeln gebliebe- nen Punkte aufgrund von Beweismitteln, die sich im ersuchten Staat befin- den, klären kann. Es reicht daher aus, wenn die Angaben im Rechtshilfeer- suchen den schweizerischen Behörden ermöglichen zu prüfen, ob ausrei- chend konkrete Verdachtsgründe für eine rechtshilfefähige Straftat vorlie- gen, ob Verweigerungsgründe gegeben sind bzw. in welchem Umfang dem Begehren allenfalls entsprochen werden muss. Es kann auch nicht verlangt werden, dass die ersuchende Behörde die Tatvorwürfe bereits abschlies- send mit Beweisen belegt. Das Rechtshilfegericht hat weder Tat- noch Schuldfragen zu prüfen und grundsätzlich auch keine Beweiswürdigung vorzunehmen, sondern ist vielmehr an die Sachdarstellung im Ersuchen gebunden, soweit sie nicht durch offensichtliche Fehler, Lücken oder Wi- dersprüche sofort entkräftet wird (vgl. BGE 133 IV 76 E. 2.2; 132 II 81 E. 2.1, mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 1A.90/2006 vom 30. Au- gust 2006, E. 2.1; TPF 2007 150 E. 3.2.4).

6.3 Zusammengefasst soll gemäss Sachverhaltsdarstellung in den Rechtshil- feersuchen D. im Zeitraum von Mai 1999 bis September 2002 in seiner Stellung als Vorsitzender der Bank E., zumeist angestiftet durch C., durch verschiedene, mit einer Reihe von bankenrechtlichen Regulierungen nicht zu vereinbarenden Transaktionen einen Schaden von USD 22'068'209.--

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zugefügt haben. So soll D. u. a. am 16. Juli und am 30. Juli 1999 ohne jeg- liche legale Grundlage Zahlungsanweisungen zu Gunsten der F. Holding GmbH, bei deren Besitzer und Geschäftsführer es sich um C. handelte, ausgestellt haben. Damit sollen der F. Holding GmbH je USD 5'000'000.-- aus den Mitteln der Bank E. überwiesen worden sein. Weiter hätten die bei- den Beschuldigten im Namen der Bank E. bzw. der F. Holding GmbH am

9. September 1999 einen Vertrag abgeschlossen, mit welchem sich die Bank E. verpflichtet habe, der F. Holding GmbH aus ihren Währungsreser- ven einen Betrag von USD 40'000'000.-- zur Verfügung zu stellen, damit diese mazedonische Obligationen für maximal 50% des Nominalwerts von USD 80'000'000.-- erwerbe, um sie in der Folge auf Verlangen der Bank E. in deren Eigentum zu übertragen. Die F. Holding GmbH sei jedoch ihrer Verpflichtung nur teilweise nachgekommen, so dass sie gegenüber der Bank E. nach einer Reihe von verschiedenen Finanztransaktionen eine Restschuld von letztlich USD 17'949'946.-- aufgewiesen habe. Diese Rest- schuld sei in der Folge durch eine unbegründete und ohne gültigen Beleg ausgeführte interne Umbuchung „beglichen“ worden, mittels derer der ent- sprechende Betrag einem Konto der Bank G. bei der Bank E. belastet wor- den sei. Durch diese von D. nach Anstiftung durch C. vorgenommenen Ge- schäfte sei der Bank E. insgesamt ein Schaden von USD 22'068'209.-- er- wachsen. Weiter wird C. vorgeworfen, die ihm aus diesen Geschäften zu- geflossenen Gelder durch eine Reihe von Finanztransaktionen letztlich auf das nunmehr beschlagnahmte Konto der Beschwerdeführerin verschoben zu haben.

6.4 Es ist zwar zutreffend, dass der Oberste Gerichtshof von Mazedonien in seinem Entscheid vom 20. Januar 2010 unter anderem die Beweiswürdi- gung der unteren Instanzen in Bezug auf den entstandenen Schaden von USD 22'068'200 rügte. Auch wurde festgehalten, es sei unklar, ob der Schaden zu Lasten der Bank E. oder der Republik Mazedonien entstanden sei (act. 1.12 S. 9 ff.). Der mazedonische Staatsanwalt führte in seiner Er- gänzung zum Rechtshilfeersuchen vom 6. September 2010 allerdings er- klärend aus, der Schaden sei ursprünglich der Bank E. der Republik Maze- donien entstanden, der später vom Budget der Republik Mazedonien aus- geglichen worden sei. In Fällen, wo das Budget der Republik Mazedonien einen Schaden erlitten habe, sei die staatliche Rechtsvertretung der Repu- blik Mazedonien das einzige zuständige Organ, das sich über den Schaden äussern und eine Schadenersatzforderung erklären könne. Dem Protokoll- auszug vom 17. September 2007 ist denn auch zu entnehmen, dass der staatliche Rechtsvertreter vor dem Amtsgericht in Skopje im Namen der Mazedonischen Republik eine Schadenersatzforderung von USD 22'068'209.-- geltend gemacht hatte (Verfahrensakten Urk. 4). Ob

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letztlich ein Schaden entstanden und ob dieser von den berechtigten Per- sonen geltend gemacht worden ist, wird das nun mehr erneut durchzufüh- rende Strafverfahren in Mazedonien zu zeigen haben. Dies ändert nichts daran, dass die Sachdarstellung in den Ersuchen genügend Verdachts- gründe für die vorgeworfenen Handlungen enthält und weder mit offensicht- lichen Fehlern noch mit Lücken oder Widersprüchen behaftet ist. So nen- nen die Rechtshilfeersuchen die Tatbestände, die Tathandlungen und ei- nen Tatzeitraum. Die Sachverhaltsdarstellung gibt wieder, dass Geld der Bank E. von einer verfügungsberechtigten Person dank ihrer amtlichen Stellung zweckentfremdet und mit Hilfe von C. auf ausländische Konten überwiesen worden sein soll. Dabei handelt es sich um geldwäschereitypi- sche Finanztransaktionen im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtspre- chung, bei denen hohe Beträge ohne erkennbaren wirtschaftlichen Grund über Konten zahlreicher Gesellschaften in verschiedenen Staaten transfe- riert wurden (BGE 129 II 97 E. 3.2). Solche Handlungen sind geeignet, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermö- genswerten zu vereiteln. Wie bereits ausgeführt, soll D. als mazedonischer Amtsträger in seiner Funktion dem mazedonischen Staat gehörende Ver- mögenswerte unrechtmässig entzogen haben. Nach Schweizer Recht wür- de dies eine ungetreue Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3 StGB bzw. ungetreue Amtsführung im Sinne von Art. 314 StGB dar- stellen, welche jeweils mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geld- strafe bestraft, mithin als Verbrechen qualifiziert werden und damit auch als Vortat der Geldwäscherei geeignet sind. Mithin ist auch das Rechtshilfeer- fordernis der doppelten Strafbarkeit ohne weiteres gegeben (Art. 64 Abs. 1 IRSG).

Die Beschwerde ist in diesem Punkt daher abzuweisen.

6.5 Nicht einzutreten ist sodann auf die Rüge der Beschwerdeführerin, wonach sie den mazedonischen Strafverfolgungsbehörden ein willkürliches Han- deln vorwirft und eine Verletzung des schweizerischen Ordre Public geltend macht. Zwar wird einem Ersuchen um Zusammenarbeit in Strafsachen nicht entsprochen, wenn Gründe für die Annahme bestehen, der Ordre Public des ersuchten Vertragsstaates werde verletzt (Art. 18 Abs. 1 lit. b GwUe, Art. 2 lit. b EueR und Art. 2 IRSG). Zweck dieser Bestimmung aber ist es, im ersuchenden Staat verfolgte Personen zu schützen. Gemäss ständiger Rechtsprechung können sich grundsätzlich nur Personen auf Art. 2 IRSG berufen, deren Auslieferung an einen anderen Staat oder de- ren Überweisung an einen internationalen Gerichtshof beantragt wurde. Geht es wie vorliegend um die sog. andere Rechtshilfe, kann sich nur der Beschuldigte auf Art. 2 IRSG berufen, der sich auf dem Gebiet des ersu-

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chenden Staates aufhält, sofern er geltend machen kann, konkret der Ge- fahr einer Verletzung seiner Verfahrensrechte ausgesetzt zu sein. Dagegen können sich juristische Personen im allgemeinen bzw. natürliche Personen, welche sich im Ausland aufhalten oder sich auf dem Gebiet des ersuchen- den Staates befinden, ohne dort einer Gefahr ausgesetzt zu sein, grund- sätzlich nicht auf Art. 2 IRSG berufen (BGE 130 II 217 E. 8.2 S. 227 f. m.w.H.; Urteile des Bundesgerichts 1A.43/2007 vom 24. Juli 2007 E. 3.2; 1A.212/2000 vom 19. September 2000 E. 3a/cc; Entscheid des Bundes- strafgerichts RR.2008.87 vom 30. Juli 2008, E. 7). Die Beschwerdeführerin als juristische Person, die überdies ihren Sitz nicht im ersuchenden Staat hat, ist daher nicht legitimiert, eine Verletzung des schweizerischen Ordre Public durch die mazedonischen Behörden geltend zu machen.

7. 7.1 Die Beschwerdeführerin rügt sodann die Qualität der deutschen Überset- zung des Ersuchens vom 28. September 2007. Die Übersetzung sei derart untauglich, dass es einem Fehlen einer Übersetzung gleich komme. Die Rechtshilfe müsse daher abgelehnt werden (act. 1 S. 18).

7.2 Ausländische Ersuchen und ihre Unterlagen sind in deutscher, französi- scher oder italienischer Sprache einzureichen (Art. 28 Abs. 5 IRSG). Ent- spricht ein Ersuchen den formellen Anforderungen nicht, so kann verlangt werden, dass es verbessert oder ergänzt wird (Art. 28 Abs. 6 IRSG). Eine Übersetzung muss zwar nicht fehlerfrei sein, Fallfehler und ähnliches scha- den nicht. Die Sprache darf durchaus ungelenk sein. Ist sie indessen sprachlich nur schwer verständlich und ergeben die einzelnen Sätze und Abschnitte keinen Sinn, so dass diese keine ausreichende und verlässliche Grundlage für die rechtliche Prüfung der Voraussetzungen zur Rechtshilfe- leistung bilden können, hat das Bundesamt für eine verständliche Überset- zung besorgt zu sein (vgl. Urteile des Bundesgerichts 1A.132/2005 vom

4. Juli 2005, E. 3.1 und 5.4; 1.A.268/2005 vom 17. November 2005, E. 2 und Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2008.34 vom 10. April 2008, E. 6.4).

7.3 Die deutsche Übersetzung des Rechtshilfeersuchens vom 28. Septem- ber 2007 weist eine Vielzahl von Orthographiefehlern auf, und der Inhalt ist wegen der ausnahmslos langen Schachtelsätze nicht leicht verständlich. Dennoch kann dem auf Deutsch übersetzten Rechtshilfeersuchen der massgebliche Sachverhalt, soweit vorliegend relevant, entnommen werden, ohne dass auf die englische Übersetzung abgestützt werden müsste. Die diesbezügliche Rüge der Beschwerdeführerin ist daher unbegründet.

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8. Die Beschwerdeführerin moniert ferner, dass Eingänge von rund USD 3.5 Mio. und EUR 1.3 Mio. des beschlagnahmten Vermögens auf dem Konto der Bank B. nicht von C., sondern aus einem iranischen Schiedsverfahren herrühren würden, in welchem ein iranisches Schiedsgericht zugunsten ei- ner von C. beherrschten Gesellschaft entschieden hätte. Auch ein weiterer Vermögenszufluss von EUR 484'357.-- im Jahre 2006 würde nicht von C. stammen, weshalb die Vermögenssperre auch aus diesem Grunde zumin- dest im Umfange, wie die Vermögenswerte aktenkundig nicht von C. stam- men, aufzuheben sei (act. 1. S. 5 f. und 19).

Die beantragte Kontosperre wird im Ergebnis damit begründet, dass die darauf befindlichen Geldbeträge C. zuzuordnen und deshalb mutmasslich strafbarer Herkunft sein könnten. Als solche haben sie grundsätzlich be- schlagnahmt zu bleiben bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen und voll- streckbaren Einziehungs- bzw. Rückerstattungsentscheids des ersuchen- den Staates bzw. bis der ersuchende Staat mitteilt, dass ein solcher Ent- scheid nicht mehr erfolgen kann (vgl. Art. 33a IRSV). Die Ermittlungen in Mazedonien werden zeigen müssen, ob es sich bei den beschlagnahmten Kontovermögen um Gelder handelt, die letztlich aus den vorgeworfenen Straftaten herrühren. Bis die Frage im mazedonischen Strafverfahren ge- klärt ist, muss die Kontosperre – unter der Bedingung, dass das Strafver- fahren entsprechend seiner Komplexität beförderlich fortgeführt wird (vgl. TPF 2007 124 E. 8) – gemäss Art. 33a IRSV aufrechterhalten bleiben.

9. 9.1 Schliesslich führt die Beschwerdeführerin aus, mit der Zwischenverfügung vom 8. September 2010 angeordneten Beschlagnahme missachte die Be- schwerdegegnerin die von der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafge- richts getroffene Entscheidung vom 28. Juli 2010, wonach die beschlag- nahmten Vermögenswerte frei zu geben seien und verletze somit das Prin- zip der Gewaltentrennung. Die Beschwerdeführerin habe nach dem Ent- scheid der I. Beschwerdekammer davon ausgehen können, über die Ver- mögenswerte wieder frei verfügen zu können. Die Beschwerdegegnerin habe anlässlich des Telefonats mit der Beschwerdeführerin vom 7. Sep- tember 2010 diese im Glauben gelassen, in den nächsten Tagen der Bank B. gegenüber die Freigabe des Kontos anzuordnen, stattdessen habe sie tags drauf die Zwischenverfügung erlassen, was zudem gegen Treu und Glauben verstosse (act. 1 S. 14 und 16 f.).

9.2 Innerstaatliches schweizerisches Strafverfahren und Rechtshilfeverfahren sind zwei unterschiedliche, voneinander grundsätzlich getrennte Verfahren. Auch wenn dabei Massnahmen von ein und derselben Behörde separat in

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beiden Verfahren verfügt werden, so unterliegen diese doch mit Bezug auf die Voraussetzungen unterschiedlichen Regelungen (StPO bzw. IRSG und internationale Verträge). Sie werden nach unterschiedlichen Verfahrens- ordnungen abgewickelt, und der Rechtsmittelweg ist verschieden (vgl. Art. 54 ff. StPO; HORST SCHMITT, Basler Kommentar, Basel 2011, N. 1 ff. zu Art. 54 StPO und N. 1 ff. zu Art. 55 StPO). Über Zwangsmass- nahmen wie (hier) die Beschlagnahme von Vermögenswerten ist in jedem der beiden Verfahren nur für dieses und unabhängig vom anderen Verfah- ren zu entscheiden. Dass trotz Aufhebung der Kontensperre im nationalen Strafverfahren gemäss Entscheid der I. Beschwerdekammer des Bundes- strafgerichts eine solche im Rechtshilfeverfahren angeordnet wurde, kann deshalb weder eine Verletzung des Ordre Public noch einen Verstoss ge- gen den Grundsatz von Treu und Glauben darstellen. Selbst für die in Rich- tung einer aufsichtsrechtlichen Rüge gehende Beanstandung (act. 1 Ziff. 24, 25) sind unterschiedliche Behörden zuständig.

Ob es für den Vollzug des Entscheides der I. Beschwerdekammer einer expliziten Freigabeverfügung der Beschwerdegegnerin bedurft hätte und ob ihr in diesem Zusammenhang ein ungebührliches Verhalten vorgeworfen werden kann – wie von der Beschwerdeführerin geltend gemacht –, ist deshalb im vorliegenden Beschwerdeverfahren in Rechtshilfesachen nicht zu prüfen. Die Beschwerdeführerin kann aus der teilweisen Gutheissung der Beschwerde im gerichtspolizeilichen Ermittlungsverfahren nichts zu ih- ren Gunsten im gegenwärtigen Beschwerdeverfahren in Rechtshilfesachen ableiten. Nach dem hier anwendbaren Art. 1 Ziff. 1 EueR verpflichten die Vertragsparteien sich, einander so weit wie möglich Rechtshilfe zu leisten in allen Verfahren hinsichtlich strafbarer Handlungen, zu deren Verfolgung in dem Zeitpunkt, in dem um Rechtshilfe ersucht wird, die Justizbehörden des ersuchenden Staates zuständig sind. Gleiches sieht auch Art. 7 Ziff. 1 GwUe vor: Die Vertragsparteien arbeiten untereinander für Zwecke der Ermittlungen und Verfahren, die auf die Einziehung von Tatwerkzeugen und Erträgen gerichtet sind, im grösstmöglichsten Umfang zusammen. Die Beschwerdegegnerin hat – wie bereits mehrfach ausgeführt – die Verfü- gung vom 8. September 2010 gestützt auf ein ergänzendes Rechtshilfeer- suchen der mazedonischen Strafverfolgungsbehörden vom 6. Septem- ber 2010 erlassen. Darin kann keinerlei Verletzung weder des Gewaltentei- lungsprinzips noch des Grundsatzes von Treu und Glauben erblickt wer- den. Die Beschwerde erweist sich mithin auch in diesem Punkt ohne weite- res als unbegründet.

10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin kosten- pflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG). Für die

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Berechnung der Gerichtsgebühr gelangt gemäss Art. 63 Abs. 5 VwVG das Reglement des Bundesstrafgerichts über die Kosten, Gebühren und Ent- schädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR) vom 31. August 2010 zur Anwendung. Unter Berücksichtigung aller Umstände ist die Gerichtsgebühr vorliegend auf Fr. 5'000.-- festzusetzen (Art. 5 und 8 Abs. 3 BStKR), unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses von Fr. 5'000.--.

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Demnach erkennt die II. Beschwerdekammer:

Erwägungen (2 Absätze)

E. 28 September 2007 wegen Verdachts der Anstiftung zu Amtsmissbrauch die Beschlagnahme der Vermögenswerte von C., die Zustellung entspre- chender Bankunterlagen sowie weiterer sachdienlicher Informationen bean- tragte. Das Bundesamt für Justiz (nachfolgend „BJ“) übertrug am 5. No- vember 2007 der Bundesanwaltschaft den Vollzug des Rechtshilfeverfah- rens (Verfahrensakten Urk. 1).

C. Mit Eintretensverfügung vom 31. Januar 2008 entsprach die Bundesan- waltschaft dem Rechtshilfeersuchen (Verfahrensakten Urk. 3). Die im Zu- sammenhang mit dem Rechtshilfeersuchen der Staatsanwaltschaft Skopje stehenden Akten des gerichtspolizeilichen Ermittlungsverfahrens wurden zum Gegenstand des Rechtshilfeverfahrens erhoben. In der Folge kamen die Bundesanwaltschaft und die Staatsanwaltschaft Skopje überein, dass primär eine Abtretung des gerichtspolizeilichen Ermittlungsverfahrens ge- gen C. an die mazedonischen Behörden angestrebt und deshalb der Voll- zug des Rechtshilfeverfahrens zurückgestellt werden könne.

D. Mit den Urteilen des Amtsgerichts Skopje vom 25. Februar 2008 und des Appellationsgerichts Skopje vom 1. Oktober 2008 wurde C. u.a. der Anstif- tung zu Amtsmissbrauch für schuldig erklärt und zu einem Schadenersatz von USD 22'068'209.-- verurteilt. In der Folge hob der Oberste Gerichtshof der Republik Mazedonien mit Entscheid vom 20. Januar 2010 diese erst- und zweitinstanzlichen Urteile auf und wies die Angelegenheit zur Neubeur- teilung an das Amtsgericht Skopje zurück. Gestützt auf diesen Entscheid des Obersten Gerichtshofes ersuchte die A. Holding Ltd. im gerichtspolizei- lichen Ermittlungsverfahren mit Eingabe vom 4. Juni 2010 um Freigabe der in diesem Verfahren beschlagnahmten Vermögenswerte. Dieses Ersuchen wurde mit Verfügung der Bundesanwaltschaft vom 16. Juli 2010 abgewie-

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sen. Die dagegen erhobene Beschwerde hiess die I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts mit Entscheid vom 28. Juli 2010 teilweise gut. Es wurde entschieden, dass die unter der Kundenbeziehung Nr. 2 bei der Bank B. liegenden Vermögenswerte der A. Holding Ltd. freizugeben seien (BB.2010.18 act. 1; act. 1.4; act. 1.11; act. 1.12 und act. 20). Dies unter anderem, weil hinsichtlich des hinreichenden Tatverdachts deutliche Zwei- fel bezüglich der Wahrheit der Entscheidungstatsachen aufgetreten seien und die Vertreter des mazedonischen Staates überhaupt keine Schadener- satzforderung erklärt hätten (BB.2010.18 act. 20 E. 2.2.3. f.).

E. Mit Eingabe vom 6. September 2010 teilte der mazedonische Staatsanwalt der Bundesanwaltschaft mit, dass an der anbegehrten Vermögensbe- schlagnahme festgehalten werde und reichte weitere Dokumente zu dem in Mazedonien laufenden Strafverfahren ein. Daraufhin erliess die Bundes- anwaltschaft am 8. September 2010 eine Zwischenverfügung, mit welcher sie dem Rechtshilfeersuchen der mazedonischen Strafverfolgungsbehörde entsprach und die Vermögenswerte auf dem Konto 2, lautend auf die A. Holding Ltd., bei der Bank B., mit Ausnahme der im Verfahren 1 von der Bank B. geltend gemachten Verrechnungsansprüche aus pfandgesicherten Forderungen beschlagnahmte (Verfahrensakten Urk. 3).

F. Dagegen gelangt A. Holding Ltd. mit Beschwerde vom 17. September 2010 und einer Ergänzung derselben vom 19. September 2010 an die II. Be- schwerdekammer des Bundesstrafgerichts und beantragt die Aufhebung der Zwischenverfügung und der angeordneten Beschlagnahme von Ver- mögenswerten der A. Holding Ltd. bei der Bank B. (act. 1 S. 2 und Urk. 3). Das BJ beantragt in seiner Vernehmlassung vom 13. Oktober 2010, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten (act. 8). Gleiches beantragt die Bundes- anwaltschaft in ihrer innert erstreckter Frist eingereichten Beschwerdeant- wort vom 20. Oktober 2010 (act. 9). Zu diesen Eingaben repliziert A. Hol- ding AG am 21. Oktober und 9. November 2010 (act. 11 und 14). Während das BJ auf eine weitere Vernehmlassung verzichtet (act. 16), hält die Bun- desanwaltschaft in ihrer Duplik vom 19. November 2010 am in der Be- schwerdeantwort gestellten Rechtsbegehren fest (act. 17).

Am 4. Januar 2011 reicht die Bundesanwaltschaft dem Bundesstrafgericht ergänzende Dokumente ein (act. 18), zu denen A. Holding AG mit Eingabe vom 12. Januar 2011 Stellung nimmt (act. 21). Die Stellungnahme wird der Bundesanwaltschaft und dem BJ zur Kenntnisnahme zugestellt (act. 22).

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Die II. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Für die Rechtshilfe zwischen Mazedonien und der Schweiz sind in erster Linie das Europäische Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. April 1959 (EUeR; SR 0.351.1) sowie das Zweite Zusatzprotokoll zum Europäischen Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 8. November 2001 (2. ZP zum EUeR; SR 0.351.12) und das Überein- kommen über Geldwäscherei sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Ein- ziehung von Erträgen aus Straftaten vom 8. November 1990 (GwUe; SR 0.311.53) anwendbar, denen jeweils beide Staaten beigetreten sind.

1.2 Soweit das Staatsvertragsrecht bestimmte Fragen nicht abschliessend re- gelt, gelangen das Bundesgesetz über internationale Rechtshilfe in Straf- sachen vom 20. März 1981 (IRSG; SR 351.1) und die Verordnung über in- ternationale Rechtshilfe in Strafsachen vom 24. Februar 1982 (IRSV; SR 351.11) zur Anwendung (Art. 1 Abs. 1 IRSG; BGE 130 II 337 E. 1 S. 339; 128 II 355 E. 1 S. 357; 124 II 180 E. 1a S. 181). Das innerstaatliche Recht gilt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann, wenn dieses geringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (BGE 136 IV 82 E. 3.1; 129 II 462 E. 1.1 S. 464). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (vgl. BGE 135 IV 212 E. 2.3 S. 215; 123 II 595 E. 7c S. 616 ff., je m.w.H.).

2.

2.1 Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um eine Verfügung der aus- führenden Bundesbehörde in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten, die der Beschwerde an die II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts unterliegt (Art. 80e Abs. 1 IRSG i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a des Bundesge- setzes vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes [Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG; SR 173.71] in Verbin- dung mit Art. 19 Abs. 2 des Organisationsreglements für das Bundesstraf- gericht vom 31. August 2010 [BStGerOR; SR 173.713.161]).

2.2 Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80h lit. b IRSG). Als persönlich und direkt betroffen wird im Falle der Erhebung von Konteninformationen der jeweilige Kontoinhaber angesehen (Art. 9a lit. a IRSV; BGE 118 Ib 547 E. 1d; 122 II 130 E. 2b; TPF 2007 79 E. 1.6).

Die angefochtene Sperre bezieht sich auf ein Konto, welches auf die Be- schwerdeführerin lautet. Sie gilt damit als persönlich und direkt im Sinne

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von Art. 80h IRSG i.V.m. Art. 9a lit. a IRSV von der Rechtshilfemassnahme betroffen und ist demzufolge beschwerdelegitimiert.

3. Gemäss Art. 80e Abs. 2 IRSG können Zwischenverfügungen, die der Schlussverfügung vorangehen, selbständig angefochten werden, sofern sie einen unmittelbaren und nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken: (lit. a) durch die Beschlage von Vermögenswerten und Wertgegenständen oder (lit. b) durch die Anwesenheit von Personen, die am ausländischen Prozess beteiligt sind.

3.1 Die mittels einer Zwischenverfügung angeordnete Beschlagnahme von Vermögenswerten hat Gegenstand der nachfolgenden Schlussverfügung gemäss Art. 80d IRSG zu bilden, sei es, dass diese bestätigt, abgeändert oder aufgehoben wird. Gemäss Art. 74a IRSG können zu Sicherungszwe- cken beschlagnahmte Vermögenswerte oder Gegenstände dem ersuchen- den Staat zur Einziehung oder dem wirtschaftlichen Berechtigten zur Rück- erstattung herausgegeben werden. Dies namentlich, wenn es sich bei den Vermögenswerten um das Erzeugnis oder den Erlös aus einer strafbaren Handlung, deren Ersatzwert und einen unrechtmässigen Vorteil handelt (Abs. 2 lit. b). Die Herausgabe erfolgt in der Regel gestützt auf einen rechtskräftigen und vollstreckbaren Entscheid des ersuchenden Staates (Abs. 3). Diese Regelung stellt eine Besonderheit der „anderen Rechtshilfe“ innerhalb des 3. Titels des IRSG dar: Damit die Rechtshilfe gewährt wer- den kann, genügt es grundsätzlich, dass im Ausland ein Verfahren in straf- rechtlichen Angelegenheiten im Sinne von Art. 63 Abs. 3 IRSG hängig ist. Dies bedeutet, dass die Rechtshilfe bereits in einem sehr frühen Verfah- rensstadium gewährt werden kann. Demgegenüber ist die Einziehung oder Rückerstattung von beschlagnahmten Vermögenswerten oder Gegenstän- den regelmässig erst nach Abschluss des ausländischen Straf- und Be- schlagnahmeverfahrens, grundsätzlich bei Vorliegen eines rechtskräftigen Einziehungsentscheides, möglich (BGE 126 II 462 E. 5c; JdT 2004 IV 109; 123 II 595 E. 4 und 5 S. 600 ff.). Bei dieser Form der Rechtshilfe besteht folglich das erhebliche Risiko, dass viele Jahre zwischen der Beschlag- nahme und der Herausgabe der Vermögenswerte verstreichen.

3.2 Im Regelfall, d.h. wenn gleichzeitig die Herausgabe von Bankunterlagen und die Beschlagnahme von Vermögenswerten verfügt bzw. bestätigt wird, kann die Beschlagnahme zusammen mit der Schlussverfügung betreffend die Herausgabe der Bankunterlagen angefochten werden. Dabei muss der Beschwerdeführer keinen unmittelbaren und nicht wieder gutzumachenden Nachteil dartun (vgl. Art. 80e Abs. 1 IRSG). Demgegenüber können Zwi- schenverfügungen auf Vermögensbeschlagnahme, die vor der Schlussver-

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fügung ergehen, nur angefochten werden, wenn sie einen unmittelbaren und nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken. Zudem verkürzt sich im letzteren Fall die Rechtsmittelfrist von 30 auf 10 Tage (Art. 80e Abs. 2 und Art. 80k IRSG). Diese gesetzliche Regelung kann zu prozessual unbe- friedigenden Situationen führen (so explizit Entscheid des Bundesstrafge- richts RR.2010.228 vom 20. Dezember 2010, E. 3.3), wenn atypische Ver- fahrenskonstellationen eintreten, bei denen angefochtene Verfügungen ent- weder nach der Schlussverfügung (TPF 2007 124) oder nicht in der gesetz- lich vorgesehenen Abfolge ergehen.

In einem Grundsatzentscheid hatte sich das Gericht mit der Konstellation zu befassen, dass lange Zeit nach der Schlussverfügung auf Herausgabe von Beweismitteln und Beschlagnahme die an den beschlagnahmten Ver- mögenswerten Berechtigten eine Freigabe der beschlagnahmten Vermö- genswerte verlangten. Die II. Beschwerdekammer bejahte unter Bezug- nahme auf die bundesgerichtliche Praxis (Entscheid des Bundesgerichts 1A.335/2005 E. 1, vom 18. August 2006) die Möglichkeit einer richterlichen Kontrolle in Bezug auf die Aufrechterhaltung der Beschlagnahmung nach einer längeren Zeit ohne das zusätzliche Eintretenserfordernis des unmittelbaren und nicht wieder gutzumachenden Nachteils und behandelte die angefochtene Verfügung prozessual wie eine Schlussverfügung (TPF 2007 124). In einem weiteren Fall hatte die betroffene Person ihre Zustimmung zur vereinfachten Übermittlung der erhobenen Beweismittel nach Art. 80c IRG erteilt, nicht aber ihr Einverständnis zur Vermögensbe- schlagnahme. Dadurch erging keine Schlussverfügung (Art. 80c Abs. 2 IRSG), sodass der Betroffene die Voraussetzungen der Rechtshilfe- gewährung auch mit Bezug auf die Beschlagnahme nur unter den einge- schränkten prozessualen Möglichkeiten des unmittelbaren und nicht wieder gutzumachenden Nachteils hätte überprüfen lassen können. Eine solche Lösung hätte dem Sinn und Geist des Gesetzes widersprochen, wäre doch der teilweise Zustimmende prozessual schlechter gestellt worden als derje- nige, der sich gegen jegliche Rechtshilfehandlung wendet. Entsprechend entschied die II. Beschwerdekammer, dass nach erfolgter Herausgabe der Beweismittel auf Zustimmung hin eine ausschliesslich die Vermögensbe- schlagnahme betreffende Verfügung prozessual gleich wie eine Schluss- verfügung zu behandeln sei (Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2009.159 vom 8. März 2010, E. 2; RR.2009.351 vom 15. April 2010, E. 1.4.3 b und c, zur Publikation vorgesehen und TPF 2010 102). Eine wei- tere prozessual atypische Situation ergibt sich, wenn ausschliesslich eine Vermögensbeschlagnahme, nicht aber eine Beweismittelerhebung und – herausgabe verlangt wird. In dieser Situation ergeht nur eine sofortige Be- schlagnahmeverfügung in Form einer Zwischenverfügung. Die Schlussver-

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fügung, mit der über die Herausgabe der Vermögenswerte an den ersu- chenden Staat entschieden wird, erfolgt meist erst viele Jahre später. Der von einer solchen Vermögensbeschlagnahme Betroffene könnte damit die Voraussetzung der Gewährung der Rechtshilfe und Beschlagnahme erst nach der Schlussverfügung, also viele Jahre später, ohne unmittelbaren und nicht wieder gutzumachenden Nachteil erstmals richterlich überprüfen lassen. Die II. Beschwerdekammer entschied, dass sich die Rechtshilfebe- hörde in einer solchen Konstellation die hypothetische Frage stellen müsse, ob im Falle eines Ersuchens um Herausgabe von Beweismitteln zum glei- chen Zeitpunkt bereits ein Herausgabeentscheid erlassen worden wäre. Bejahendenfalls dränge es sich auf, den Entscheid, mit dem die Vermö- genswerte rechtshilfeweise beschlagnahmt worden seien, prozessual als Schlussverfügung zu behandeln (Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2010.228 vom 20. Dezember 2010, E. 3.3.3).

3.3 Vorliegend ist mit dem ursprünglichen Rechtshilfeersuchen vom 22. Au- gust 2007 sowohl um Vermögensbeschlagnahme als auch um die Zustel- lung der diesbezüglichen Bankunterlagen sowie der Ergebnisse der Ein- vernahmen ersucht worden (Verfahrensakten Urk. 1). Die ersuchende Be- hörde hat in ihrer späteren Korrespondenz das Ersuchen um Beweismittel- herausgabe nie fallen lassen, entsprechend ist durch die Beschwerdegeg- nerin mittels Schlussverfügung darüber zu entscheiden. Eine solche Schlussverfügung, mit welcher auch die Vermögensbeschlagnahme anzu- ordnen gewesen wäre, ist bis dato nicht ergangen. Stattdessen folgte der Eintretensverfügung vom 31. Januar 2008 rund zweieinhalb Jahre danach am 8. September 2010 eine Zwischenverfügung über die Vermögensbe- schlagnahme. Die mazedonische Behörde hatte mit Schreiben vom 6. Sep- tember 2010 ausdrücklich an diesem Begehren festgehalten. Dieser atypi- sche Verlauf – eine Zwischenverfügung erst nach Jahren, kein Erlass einer Schlussverfügung – ist einerseits darauf zurückzuführen, dass die ersu- chenden und ausführenden Behörden miteinander im Kontakt zwecks Ab- tretung des Verfahrens gemäss Art. 88 f. IRSG standen. Dies hätte aller- dings nicht zwingend zu einer Verzögerung beim Erlass der Schlussverfü- gung führen müssen. Gegenteils ist bei einem komplexen Sachverhalt wie dem vorliegenden davon auszugehen, dass die potentiell ein Verfahren übernehmende ausländische Behörde ihren Übernahmeentscheid mit mög- lichst umfassender Aktenkenntnis fällen möchte. Andererseits scheint die- ser Verlauf des Rechtshilfeverfahrens dadurch bedingt gewesen zu sein, dass die I. Beschwerdekammer die Beschlagnahme im nationalen Strafver- fahren aufgehoben hat und die Vermögenswerte ohne die rechtshilfeweise Beschlagnahme vom 8. September 2010 hätten freigegeben werden müs- sen. Hätte indessen die Beschwerdegegnerin die Schlussverfügung wie üb-

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lich bereits erlassen, so hätte die Beschwerdeführerin die Frage der Rechtsmässigkeit von Rechtshilfe, Beweismittelherausgabe und Vermö- gensbeschlagnahme in einem Zug und ohne Nachweis eines unmittelbaren und nicht wieder gutzumachenden Nachteils überprüfen lassen können. Damit wäre ihr ein auch in zeitlicher Hinsicht üblicher Rechtsschutz ge- währt worden. Es entspricht der Entwicklungslinie der oben zitierten Recht- sprechung, insbesondere auch nach dem inzwischen erheblichen Zeitab- lauf, die von der Beschwerdegegnerin als Zwischenverfügung bezeichnete Verfügung auf Vermögensbeschlagnahme vom 8. September 2010 prozes- sual wie eine Schlussverfügung zu behandeln. Entsprechend ist auf das Eintretenserfordernis des unmittelbaren und nicht wieder gutzumachenden Nachteils zu verzichten.

4. Unter Berücksichtigung der Beschwerdefrist von 30 Tagen (Art. 80k IRSG) seit Zustellung des angefochtenen Entscheides vom 8. September 2010 ist die vorliegende Beschwerde vom 17. September 2010 fristgerecht einge- reicht worden.

5. Die II. Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebun- den (Art. 25 Abs. 6 IRSG), sie prüft die Rechtshilfevoraussetzungen grund- sätzlich mit freier Kognition (vgl. BGE 132 II 81 E. 1.4; 130 II 337 E. 1.4, je m.w.H.; Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2007.34 vom

E. 29 März 2007, E. 3; RR.2007.27 vom 10. April 2007, E. 2.3; s. auch JdT 2008 IV 66 N. 331 S. 166). In diesem Sinne sind die im Rahmen des Schriftenwechsels innert Frist vorgebrachten tatsächlichen wie auch recht- lichen Noven grundsätzlich zulässig, soweit diese nicht mit neuen Begeh- ren einhergehen (vgl. auch FRANK SEETHALER/FABIA BOCHSLER, in: Bern- hard Waldmann/Philippe Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, Zürich 2009, N. 78 f. zu Art. 52).

6.

6.1 Die Beschwerdeführerin bringt in materieller Hinsicht zunächst vor, die Sachverhaltsdarstellung im Rechtshilfeersuchen und seinen Ergänzungen sei offensichtlich falsch und unvollständig. So werde behauptet, der maze- donischen Bank E. sei durch das dem angeschuldigten C. vorgeworfene Verhalten ein erheblicher Schaden entstanden. Der Oberste Gerichtshof der Republik Mazedonien habe aber in seinem Entscheid festgehalten, dass der Vertreter der Bank E. keinen Entschädigungsanspruch gestellt habe (act. 1 S. 17 f.). Die Beschwerdeführerin wirft in diesem Zusammen- hang den mazedonischen Strafverfolgungsbehörden ein willkürliches Han- deln vor, das gegen den schweizerischen Ordre Public verstosse und von der Schweiz nicht unterstützt werden dürfe.

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6.2 Gemäss Art. 14 EUeR müssen die Rechtshilfeersuchen insbesondere An- gaben über den Gegenstand und den Grund des Ersuchens enthalten (Ziff. 1 lit. b). Ausserdem müssen sie in Fällen wie hier die strafbare Hand- lung bezeichnen und eine kurze Darstellung des Sachverhalts enthalten (Ziff. 2). Diese Angaben müssen der ersuchten Behörde die Prüfung erlau- ben, ob die doppelte Strafbarkeit gegeben ist (Art. 64 Abs. 1 IRSG), ob die Handlungen wegen denen um Rechtshilfe ersucht wird, nicht ein politisches oder fiskalisches Delikt darstellen (Art. 2 lit. a EUeR) und ob der Grundsatz der Verhältnismässigkeit gewahrt wird. Art. 28 IRSG stellt entsprechende Voraussetzungen an das Rechtshilfeersuchen. Art. 10 Abs. 2 IRSV präzi- siert diese dahin, dass die Sachverhaltsdarstellung im Ersuchen mindes- tens die Angaben über Ort, Zeit und Art der Begehung der Tat enthalten muss (BGE 129 II 97 E. 3.1 m.w.H.).

Die Rechtsprechung stellt an die Schilderung des Sachverhalts im Rechts- hilfeersuchen keine hohen Anforderungen. Von den Behörden des ersu- chenden Staates kann nicht verlangt werden, dass sie den Sachverhalt, der Gegenstand des hängigen Strafverfahrens bildet, bereits lückenlos und wi- derspruchsfrei darstellen. Das wäre mit dem Sinn und Zweck des Rechts- hilfeverfahrens nicht vereinbar, ersucht doch ein Staat einen anderen gera- de deswegen um Unterstützung, damit er die bisher im Dunkeln gebliebe- nen Punkte aufgrund von Beweismitteln, die sich im ersuchten Staat befin- den, klären kann. Es reicht daher aus, wenn die Angaben im Rechtshilfeer- suchen den schweizerischen Behörden ermöglichen zu prüfen, ob ausrei- chend konkrete Verdachtsgründe für eine rechtshilfefähige Straftat vorlie- gen, ob Verweigerungsgründe gegeben sind bzw. in welchem Umfang dem Begehren allenfalls entsprochen werden muss. Es kann auch nicht verlangt werden, dass die ersuchende Behörde die Tatvorwürfe bereits abschlies- send mit Beweisen belegt. Das Rechtshilfegericht hat weder Tat- noch Schuldfragen zu prüfen und grundsätzlich auch keine Beweiswürdigung vorzunehmen, sondern ist vielmehr an die Sachdarstellung im Ersuchen gebunden, soweit sie nicht durch offensichtliche Fehler, Lücken oder Wi- dersprüche sofort entkräftet wird (vgl. BGE 133 IV 76 E. 2.2; 132 II 81 E. 2.1, mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 1A.90/2006 vom 30. Au- gust 2006, E. 2.1; TPF 2007 150 E. 3.2.4).

6.3 Zusammengefasst soll gemäss Sachverhaltsdarstellung in den Rechtshil- feersuchen D. im Zeitraum von Mai 1999 bis September 2002 in seiner Stellung als Vorsitzender der Bank E., zumeist angestiftet durch C., durch verschiedene, mit einer Reihe von bankenrechtlichen Regulierungen nicht zu vereinbarenden Transaktionen einen Schaden von USD 22'068'209.--

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zugefügt haben. So soll D. u. a. am 16. Juli und am 30. Juli 1999 ohne jeg- liche legale Grundlage Zahlungsanweisungen zu Gunsten der F. Holding GmbH, bei deren Besitzer und Geschäftsführer es sich um C. handelte, ausgestellt haben. Damit sollen der F. Holding GmbH je USD 5'000'000.-- aus den Mitteln der Bank E. überwiesen worden sein. Weiter hätten die bei- den Beschuldigten im Namen der Bank E. bzw. der F. Holding GmbH am

9. September 1999 einen Vertrag abgeschlossen, mit welchem sich die Bank E. verpflichtet habe, der F. Holding GmbH aus ihren Währungsreser- ven einen Betrag von USD 40'000'000.-- zur Verfügung zu stellen, damit diese mazedonische Obligationen für maximal 50% des Nominalwerts von USD 80'000'000.-- erwerbe, um sie in der Folge auf Verlangen der Bank E. in deren Eigentum zu übertragen. Die F. Holding GmbH sei jedoch ihrer Verpflichtung nur teilweise nachgekommen, so dass sie gegenüber der Bank E. nach einer Reihe von verschiedenen Finanztransaktionen eine Restschuld von letztlich USD 17'949'946.-- aufgewiesen habe. Diese Rest- schuld sei in der Folge durch eine unbegründete und ohne gültigen Beleg ausgeführte interne Umbuchung „beglichen“ worden, mittels derer der ent- sprechende Betrag einem Konto der Bank G. bei der Bank E. belastet wor- den sei. Durch diese von D. nach Anstiftung durch C. vorgenommenen Ge- schäfte sei der Bank E. insgesamt ein Schaden von USD 22'068'209.-- er- wachsen. Weiter wird C. vorgeworfen, die ihm aus diesen Geschäften zu- geflossenen Gelder durch eine Reihe von Finanztransaktionen letztlich auf das nunmehr beschlagnahmte Konto der Beschwerdeführerin verschoben zu haben.

6.4 Es ist zwar zutreffend, dass der Oberste Gerichtshof von Mazedonien in seinem Entscheid vom 20. Januar 2010 unter anderem die Beweiswürdi- gung der unteren Instanzen in Bezug auf den entstandenen Schaden von USD 22'068'200 rügte. Auch wurde festgehalten, es sei unklar, ob der Schaden zu Lasten der Bank E. oder der Republik Mazedonien entstanden sei (act. 1.12 S. 9 ff.). Der mazedonische Staatsanwalt führte in seiner Er- gänzung zum Rechtshilfeersuchen vom 6. September 2010 allerdings er- klärend aus, der Schaden sei ursprünglich der Bank E. der Republik Maze- donien entstanden, der später vom Budget der Republik Mazedonien aus- geglichen worden sei. In Fällen, wo das Budget der Republik Mazedonien einen Schaden erlitten habe, sei die staatliche Rechtsvertretung der Repu- blik Mazedonien das einzige zuständige Organ, das sich über den Schaden äussern und eine Schadenersatzforderung erklären könne. Dem Protokoll- auszug vom 17. September 2007 ist denn auch zu entnehmen, dass der staatliche Rechtsvertreter vor dem Amtsgericht in Skopje im Namen der Mazedonischen Republik eine Schadenersatzforderung von USD 22'068'209.-- geltend gemacht hatte (Verfahrensakten Urk. 4). Ob

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letztlich ein Schaden entstanden und ob dieser von den berechtigten Per- sonen geltend gemacht worden ist, wird das nun mehr erneut durchzufüh- rende Strafverfahren in Mazedonien zu zeigen haben. Dies ändert nichts daran, dass die Sachdarstellung in den Ersuchen genügend Verdachts- gründe für die vorgeworfenen Handlungen enthält und weder mit offensicht- lichen Fehlern noch mit Lücken oder Widersprüchen behaftet ist. So nen- nen die Rechtshilfeersuchen die Tatbestände, die Tathandlungen und ei- nen Tatzeitraum. Die Sachverhaltsdarstellung gibt wieder, dass Geld der Bank E. von einer verfügungsberechtigten Person dank ihrer amtlichen Stellung zweckentfremdet und mit Hilfe von C. auf ausländische Konten überwiesen worden sein soll. Dabei handelt es sich um geldwäschereitypi- sche Finanztransaktionen im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtspre- chung, bei denen hohe Beträge ohne erkennbaren wirtschaftlichen Grund über Konten zahlreicher Gesellschaften in verschiedenen Staaten transfe- riert wurden (BGE 129 II 97 E. 3.2). Solche Handlungen sind geeignet, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermö- genswerten zu vereiteln. Wie bereits ausgeführt, soll D. als mazedonischer Amtsträger in seiner Funktion dem mazedonischen Staat gehörende Ver- mögenswerte unrechtmässig entzogen haben. Nach Schweizer Recht wür- de dies eine ungetreue Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3 StGB bzw. ungetreue Amtsführung im Sinne von Art. 314 StGB dar- stellen, welche jeweils mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geld- strafe bestraft, mithin als Verbrechen qualifiziert werden und damit auch als Vortat der Geldwäscherei geeignet sind. Mithin ist auch das Rechtshilfeer- fordernis der doppelten Strafbarkeit ohne weiteres gegeben (Art. 64 Abs. 1 IRSG).

Die Beschwerde ist in diesem Punkt daher abzuweisen.

6.5 Nicht einzutreten ist sodann auf die Rüge der Beschwerdeführerin, wonach sie den mazedonischen Strafverfolgungsbehörden ein willkürliches Han- deln vorwirft und eine Verletzung des schweizerischen Ordre Public geltend macht. Zwar wird einem Ersuchen um Zusammenarbeit in Strafsachen nicht entsprochen, wenn Gründe für die Annahme bestehen, der Ordre Public des ersuchten Vertragsstaates werde verletzt (Art. 18 Abs. 1 lit. b GwUe, Art. 2 lit. b EueR und Art. 2 IRSG). Zweck dieser Bestimmung aber ist es, im ersuchenden Staat verfolgte Personen zu schützen. Gemäss ständiger Rechtsprechung können sich grundsätzlich nur Personen auf Art. 2 IRSG berufen, deren Auslieferung an einen anderen Staat oder de- ren Überweisung an einen internationalen Gerichtshof beantragt wurde. Geht es wie vorliegend um die sog. andere Rechtshilfe, kann sich nur der Beschuldigte auf Art. 2 IRSG berufen, der sich auf dem Gebiet des ersu-

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chenden Staates aufhält, sofern er geltend machen kann, konkret der Ge- fahr einer Verletzung seiner Verfahrensrechte ausgesetzt zu sein. Dagegen können sich juristische Personen im allgemeinen bzw. natürliche Personen, welche sich im Ausland aufhalten oder sich auf dem Gebiet des ersuchen- den Staates befinden, ohne dort einer Gefahr ausgesetzt zu sein, grund- sätzlich nicht auf Art. 2 IRSG berufen (BGE 130 II 217 E. 8.2 S. 227 f. m.w.H.; Urteile des Bundesgerichts 1A.43/2007 vom 24. Juli 2007 E. 3.2; 1A.212/2000 vom 19. September 2000 E. 3a/cc; Entscheid des Bundes- strafgerichts RR.2008.87 vom 30. Juli 2008, E. 7). Die Beschwerdeführerin als juristische Person, die überdies ihren Sitz nicht im ersuchenden Staat hat, ist daher nicht legitimiert, eine Verletzung des schweizerischen Ordre Public durch die mazedonischen Behörden geltend zu machen.

7. 7.1 Die Beschwerdeführerin rügt sodann die Qualität der deutschen Überset- zung des Ersuchens vom 28. September 2007. Die Übersetzung sei derart untauglich, dass es einem Fehlen einer Übersetzung gleich komme. Die Rechtshilfe müsse daher abgelehnt werden (act. 1 S. 18).

7.2 Ausländische Ersuchen und ihre Unterlagen sind in deutscher, französi- scher oder italienischer Sprache einzureichen (Art. 28 Abs. 5 IRSG). Ent- spricht ein Ersuchen den formellen Anforderungen nicht, so kann verlangt werden, dass es verbessert oder ergänzt wird (Art. 28 Abs. 6 IRSG). Eine Übersetzung muss zwar nicht fehlerfrei sein, Fallfehler und ähnliches scha- den nicht. Die Sprache darf durchaus ungelenk sein. Ist sie indessen sprachlich nur schwer verständlich und ergeben die einzelnen Sätze und Abschnitte keinen Sinn, so dass diese keine ausreichende und verlässliche Grundlage für die rechtliche Prüfung der Voraussetzungen zur Rechtshilfe- leistung bilden können, hat das Bundesamt für eine verständliche Überset- zung besorgt zu sein (vgl. Urteile des Bundesgerichts 1A.132/2005 vom

4. Juli 2005, E. 3.1 und 5.4; 1.A.268/2005 vom 17. November 2005, E. 2 und Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2008.34 vom 10. April 2008, E. 6.4).

7.3 Die deutsche Übersetzung des Rechtshilfeersuchens vom 28. Septem- ber 2007 weist eine Vielzahl von Orthographiefehlern auf, und der Inhalt ist wegen der ausnahmslos langen Schachtelsätze nicht leicht verständlich. Dennoch kann dem auf Deutsch übersetzten Rechtshilfeersuchen der massgebliche Sachverhalt, soweit vorliegend relevant, entnommen werden, ohne dass auf die englische Übersetzung abgestützt werden müsste. Die diesbezügliche Rüge der Beschwerdeführerin ist daher unbegründet.

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8. Die Beschwerdeführerin moniert ferner, dass Eingänge von rund USD 3.5 Mio. und EUR 1.3 Mio. des beschlagnahmten Vermögens auf dem Konto der Bank B. nicht von C., sondern aus einem iranischen Schiedsverfahren herrühren würden, in welchem ein iranisches Schiedsgericht zugunsten ei- ner von C. beherrschten Gesellschaft entschieden hätte. Auch ein weiterer Vermögenszufluss von EUR 484'357.-- im Jahre 2006 würde nicht von C. stammen, weshalb die Vermögenssperre auch aus diesem Grunde zumin- dest im Umfange, wie die Vermögenswerte aktenkundig nicht von C. stam- men, aufzuheben sei (act. 1. S. 5 f. und 19).

Die beantragte Kontosperre wird im Ergebnis damit begründet, dass die darauf befindlichen Geldbeträge C. zuzuordnen und deshalb mutmasslich strafbarer Herkunft sein könnten. Als solche haben sie grundsätzlich be- schlagnahmt zu bleiben bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen und voll- streckbaren Einziehungs- bzw. Rückerstattungsentscheids des ersuchen- den Staates bzw. bis der ersuchende Staat mitteilt, dass ein solcher Ent- scheid nicht mehr erfolgen kann (vgl. Art. 33a IRSV). Die Ermittlungen in Mazedonien werden zeigen müssen, ob es sich bei den beschlagnahmten Kontovermögen um Gelder handelt, die letztlich aus den vorgeworfenen Straftaten herrühren. Bis die Frage im mazedonischen Strafverfahren ge- klärt ist, muss die Kontosperre – unter der Bedingung, dass das Strafver- fahren entsprechend seiner Komplexität beförderlich fortgeführt wird (vgl. TPF 2007 124 E. 8) – gemäss Art. 33a IRSV aufrechterhalten bleiben.

9. 9.1 Schliesslich führt die Beschwerdeführerin aus, mit der Zwischenverfügung vom 8. September 2010 angeordneten Beschlagnahme missachte die Be- schwerdegegnerin die von der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafge- richts getroffene Entscheidung vom 28. Juli 2010, wonach die beschlag- nahmten Vermögenswerte frei zu geben seien und verletze somit das Prin- zip der Gewaltentrennung. Die Beschwerdeführerin habe nach dem Ent- scheid der I. Beschwerdekammer davon ausgehen können, über die Ver- mögenswerte wieder frei verfügen zu können. Die Beschwerdegegnerin habe anlässlich des Telefonats mit der Beschwerdeführerin vom 7. Sep- tember 2010 diese im Glauben gelassen, in den nächsten Tagen der Bank B. gegenüber die Freigabe des Kontos anzuordnen, stattdessen habe sie tags drauf die Zwischenverfügung erlassen, was zudem gegen Treu und Glauben verstosse (act. 1 S. 14 und 16 f.).

9.2 Innerstaatliches schweizerisches Strafverfahren und Rechtshilfeverfahren sind zwei unterschiedliche, voneinander grundsätzlich getrennte Verfahren. Auch wenn dabei Massnahmen von ein und derselben Behörde separat in

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beiden Verfahren verfügt werden, so unterliegen diese doch mit Bezug auf die Voraussetzungen unterschiedlichen Regelungen (StPO bzw. IRSG und internationale Verträge). Sie werden nach unterschiedlichen Verfahrens- ordnungen abgewickelt, und der Rechtsmittelweg ist verschieden (vgl. Art. 54 ff. StPO; HORST SCHMITT, Basler Kommentar, Basel 2011, N. 1 ff. zu Art. 54 StPO und N. 1 ff. zu Art. 55 StPO). Über Zwangsmass- nahmen wie (hier) die Beschlagnahme von Vermögenswerten ist in jedem der beiden Verfahren nur für dieses und unabhängig vom anderen Verfah- ren zu entscheiden. Dass trotz Aufhebung der Kontensperre im nationalen Strafverfahren gemäss Entscheid der I. Beschwerdekammer des Bundes- strafgerichts eine solche im Rechtshilfeverfahren angeordnet wurde, kann deshalb weder eine Verletzung des Ordre Public noch einen Verstoss ge- gen den Grundsatz von Treu und Glauben darstellen. Selbst für die in Rich- tung einer aufsichtsrechtlichen Rüge gehende Beanstandung (act. 1 Ziff. 24, 25) sind unterschiedliche Behörden zuständig.

Ob es für den Vollzug des Entscheides der I. Beschwerdekammer einer expliziten Freigabeverfügung der Beschwerdegegnerin bedurft hätte und ob ihr in diesem Zusammenhang ein ungebührliches Verhalten vorgeworfen werden kann – wie von der Beschwerdeführerin geltend gemacht –, ist deshalb im vorliegenden Beschwerdeverfahren in Rechtshilfesachen nicht zu prüfen. Die Beschwerdeführerin kann aus der teilweisen Gutheissung der Beschwerde im gerichtspolizeilichen Ermittlungsverfahren nichts zu ih- ren Gunsten im gegenwärtigen Beschwerdeverfahren in Rechtshilfesachen ableiten. Nach dem hier anwendbaren Art. 1 Ziff. 1 EueR verpflichten die Vertragsparteien sich, einander so weit wie möglich Rechtshilfe zu leisten in allen Verfahren hinsichtlich strafbarer Handlungen, zu deren Verfolgung in dem Zeitpunkt, in dem um Rechtshilfe ersucht wird, die Justizbehörden des ersuchenden Staates zuständig sind. Gleiches sieht auch Art. 7 Ziff. 1 GwUe vor: Die Vertragsparteien arbeiten untereinander für Zwecke der Ermittlungen und Verfahren, die auf die Einziehung von Tatwerkzeugen und Erträgen gerichtet sind, im grösstmöglichsten Umfang zusammen. Die Beschwerdegegnerin hat – wie bereits mehrfach ausgeführt – die Verfü- gung vom 8. September 2010 gestützt auf ein ergänzendes Rechtshilfeer- suchen der mazedonischen Strafverfolgungsbehörden vom 6. Septem- ber 2010 erlassen. Darin kann keinerlei Verletzung weder des Gewaltentei- lungsprinzips noch des Grundsatzes von Treu und Glauben erblickt wer- den. Die Beschwerde erweist sich mithin auch in diesem Punkt ohne weite- res als unbegründet.

10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin kosten- pflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG). Für die

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Berechnung der Gerichtsgebühr gelangt gemäss Art. 63 Abs. 5 VwVG das Reglement des Bundesstrafgerichts über die Kosten, Gebühren und Ent- schädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR) vom 31. August 2010 zur Anwendung. Unter Berücksichtigung aller Umstände ist die Gerichtsgebühr vorliegend auf Fr. 5'000.-- festzusetzen (Art. 5 und 8 Abs. 3 BStKR), unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses von Fr. 5'000.--.

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Demnach erkennt die II. Beschwerdekammer:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 5’000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Entscheid vom 17. Mai 2011 II. Beschwerdekammer Besetzung

Bundesstrafrichter Cornelia Cova, Vorsitz, Andreas J. Keller und Roy Garré, Gerichtsschreiberin Chantal Blättler Grivet Fojaja

Parteien

A. HOLDING LTD, vertreten durch Rechtsanwalt Patrick Umbach, Beschwerdeführerin

gegen

BUNDESANWALTSCHAFT, Beschwerdegegnerin

Gegenstand

Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an die Ma- zedonische Republik

Beschlagnahme von Vermögenswerten (Art. 33a IRSV)

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l Geschäftsnummer: RR.2010.207

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Sachverhalt:

A. Die Meldestelle für Geldwäscherei (MROS) hatte der Bundesanwaltschaft am 6. August 2007 drei Verdachtsmeldungen der Bank B. übermittelt, so- dass diese am 7. August 2007 gegen C. ein gerichtspolizeiliches Ermitt- lungsverfahren 1 wegen des Verdachts der qualifizierten Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 2 StGB eröffnete. Gleichentags wurden unter an- derem Vermögenswerte der Kundenbeziehung Nr. 2 bei der Bank B. lau- tend auf die A. Holding Ltd. beschlagnahmt, hinsichtlich derer C. zeich- nungsberechtigt ist.

B. Am 22. August 2007 wurden der zuständigen Strafverfolgungsbehörde in Mazedonien im Sinne von Art. 67a IRSG die gegen C. vorliegenden Ver- dachtsgründe mitgeteilt, worauf diese mit Rechtshilfeersuchen vom

28. September 2007 wegen Verdachts der Anstiftung zu Amtsmissbrauch die Beschlagnahme der Vermögenswerte von C., die Zustellung entspre- chender Bankunterlagen sowie weiterer sachdienlicher Informationen bean- tragte. Das Bundesamt für Justiz (nachfolgend „BJ“) übertrug am 5. No- vember 2007 der Bundesanwaltschaft den Vollzug des Rechtshilfeverfah- rens (Verfahrensakten Urk. 1).

C. Mit Eintretensverfügung vom 31. Januar 2008 entsprach die Bundesan- waltschaft dem Rechtshilfeersuchen (Verfahrensakten Urk. 3). Die im Zu- sammenhang mit dem Rechtshilfeersuchen der Staatsanwaltschaft Skopje stehenden Akten des gerichtspolizeilichen Ermittlungsverfahrens wurden zum Gegenstand des Rechtshilfeverfahrens erhoben. In der Folge kamen die Bundesanwaltschaft und die Staatsanwaltschaft Skopje überein, dass primär eine Abtretung des gerichtspolizeilichen Ermittlungsverfahrens ge- gen C. an die mazedonischen Behörden angestrebt und deshalb der Voll- zug des Rechtshilfeverfahrens zurückgestellt werden könne.

D. Mit den Urteilen des Amtsgerichts Skopje vom 25. Februar 2008 und des Appellationsgerichts Skopje vom 1. Oktober 2008 wurde C. u.a. der Anstif- tung zu Amtsmissbrauch für schuldig erklärt und zu einem Schadenersatz von USD 22'068'209.-- verurteilt. In der Folge hob der Oberste Gerichtshof der Republik Mazedonien mit Entscheid vom 20. Januar 2010 diese erst- und zweitinstanzlichen Urteile auf und wies die Angelegenheit zur Neubeur- teilung an das Amtsgericht Skopje zurück. Gestützt auf diesen Entscheid des Obersten Gerichtshofes ersuchte die A. Holding Ltd. im gerichtspolizei- lichen Ermittlungsverfahren mit Eingabe vom 4. Juni 2010 um Freigabe der in diesem Verfahren beschlagnahmten Vermögenswerte. Dieses Ersuchen wurde mit Verfügung der Bundesanwaltschaft vom 16. Juli 2010 abgewie-

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sen. Die dagegen erhobene Beschwerde hiess die I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts mit Entscheid vom 28. Juli 2010 teilweise gut. Es wurde entschieden, dass die unter der Kundenbeziehung Nr. 2 bei der Bank B. liegenden Vermögenswerte der A. Holding Ltd. freizugeben seien (BB.2010.18 act. 1; act. 1.4; act. 1.11; act. 1.12 und act. 20). Dies unter anderem, weil hinsichtlich des hinreichenden Tatverdachts deutliche Zwei- fel bezüglich der Wahrheit der Entscheidungstatsachen aufgetreten seien und die Vertreter des mazedonischen Staates überhaupt keine Schadener- satzforderung erklärt hätten (BB.2010.18 act. 20 E. 2.2.3. f.).

E. Mit Eingabe vom 6. September 2010 teilte der mazedonische Staatsanwalt der Bundesanwaltschaft mit, dass an der anbegehrten Vermögensbe- schlagnahme festgehalten werde und reichte weitere Dokumente zu dem in Mazedonien laufenden Strafverfahren ein. Daraufhin erliess die Bundes- anwaltschaft am 8. September 2010 eine Zwischenverfügung, mit welcher sie dem Rechtshilfeersuchen der mazedonischen Strafverfolgungsbehörde entsprach und die Vermögenswerte auf dem Konto 2, lautend auf die A. Holding Ltd., bei der Bank B., mit Ausnahme der im Verfahren 1 von der Bank B. geltend gemachten Verrechnungsansprüche aus pfandgesicherten Forderungen beschlagnahmte (Verfahrensakten Urk. 3).

F. Dagegen gelangt A. Holding Ltd. mit Beschwerde vom 17. September 2010 und einer Ergänzung derselben vom 19. September 2010 an die II. Be- schwerdekammer des Bundesstrafgerichts und beantragt die Aufhebung der Zwischenverfügung und der angeordneten Beschlagnahme von Ver- mögenswerten der A. Holding Ltd. bei der Bank B. (act. 1 S. 2 und Urk. 3). Das BJ beantragt in seiner Vernehmlassung vom 13. Oktober 2010, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten (act. 8). Gleiches beantragt die Bundes- anwaltschaft in ihrer innert erstreckter Frist eingereichten Beschwerdeant- wort vom 20. Oktober 2010 (act. 9). Zu diesen Eingaben repliziert A. Hol- ding AG am 21. Oktober und 9. November 2010 (act. 11 und 14). Während das BJ auf eine weitere Vernehmlassung verzichtet (act. 16), hält die Bun- desanwaltschaft in ihrer Duplik vom 19. November 2010 am in der Be- schwerdeantwort gestellten Rechtsbegehren fest (act. 17).

Am 4. Januar 2011 reicht die Bundesanwaltschaft dem Bundesstrafgericht ergänzende Dokumente ein (act. 18), zu denen A. Holding AG mit Eingabe vom 12. Januar 2011 Stellung nimmt (act. 21). Die Stellungnahme wird der Bundesanwaltschaft und dem BJ zur Kenntnisnahme zugestellt (act. 22).

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Die II. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Für die Rechtshilfe zwischen Mazedonien und der Schweiz sind in erster Linie das Europäische Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. April 1959 (EUeR; SR 0.351.1) sowie das Zweite Zusatzprotokoll zum Europäischen Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 8. November 2001 (2. ZP zum EUeR; SR 0.351.12) und das Überein- kommen über Geldwäscherei sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Ein- ziehung von Erträgen aus Straftaten vom 8. November 1990 (GwUe; SR 0.311.53) anwendbar, denen jeweils beide Staaten beigetreten sind.

1.2 Soweit das Staatsvertragsrecht bestimmte Fragen nicht abschliessend re- gelt, gelangen das Bundesgesetz über internationale Rechtshilfe in Straf- sachen vom 20. März 1981 (IRSG; SR 351.1) und die Verordnung über in- ternationale Rechtshilfe in Strafsachen vom 24. Februar 1982 (IRSV; SR 351.11) zur Anwendung (Art. 1 Abs. 1 IRSG; BGE 130 II 337 E. 1 S. 339; 128 II 355 E. 1 S. 357; 124 II 180 E. 1a S. 181). Das innerstaatliche Recht gilt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann, wenn dieses geringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (BGE 136 IV 82 E. 3.1; 129 II 462 E. 1.1 S. 464). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (vgl. BGE 135 IV 212 E. 2.3 S. 215; 123 II 595 E. 7c S. 616 ff., je m.w.H.).

2.

2.1 Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um eine Verfügung der aus- führenden Bundesbehörde in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten, die der Beschwerde an die II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts unterliegt (Art. 80e Abs. 1 IRSG i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a des Bundesge- setzes vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes [Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG; SR 173.71] in Verbin- dung mit Art. 19 Abs. 2 des Organisationsreglements für das Bundesstraf- gericht vom 31. August 2010 [BStGerOR; SR 173.713.161]).

2.2 Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80h lit. b IRSG). Als persönlich und direkt betroffen wird im Falle der Erhebung von Konteninformationen der jeweilige Kontoinhaber angesehen (Art. 9a lit. a IRSV; BGE 118 Ib 547 E. 1d; 122 II 130 E. 2b; TPF 2007 79 E. 1.6).

Die angefochtene Sperre bezieht sich auf ein Konto, welches auf die Be- schwerdeführerin lautet. Sie gilt damit als persönlich und direkt im Sinne

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von Art. 80h IRSG i.V.m. Art. 9a lit. a IRSV von der Rechtshilfemassnahme betroffen und ist demzufolge beschwerdelegitimiert.

3. Gemäss Art. 80e Abs. 2 IRSG können Zwischenverfügungen, die der Schlussverfügung vorangehen, selbständig angefochten werden, sofern sie einen unmittelbaren und nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken: (lit. a) durch die Beschlage von Vermögenswerten und Wertgegenständen oder (lit. b) durch die Anwesenheit von Personen, die am ausländischen Prozess beteiligt sind.

3.1 Die mittels einer Zwischenverfügung angeordnete Beschlagnahme von Vermögenswerten hat Gegenstand der nachfolgenden Schlussverfügung gemäss Art. 80d IRSG zu bilden, sei es, dass diese bestätigt, abgeändert oder aufgehoben wird. Gemäss Art. 74a IRSG können zu Sicherungszwe- cken beschlagnahmte Vermögenswerte oder Gegenstände dem ersuchen- den Staat zur Einziehung oder dem wirtschaftlichen Berechtigten zur Rück- erstattung herausgegeben werden. Dies namentlich, wenn es sich bei den Vermögenswerten um das Erzeugnis oder den Erlös aus einer strafbaren Handlung, deren Ersatzwert und einen unrechtmässigen Vorteil handelt (Abs. 2 lit. b). Die Herausgabe erfolgt in der Regel gestützt auf einen rechtskräftigen und vollstreckbaren Entscheid des ersuchenden Staates (Abs. 3). Diese Regelung stellt eine Besonderheit der „anderen Rechtshilfe“ innerhalb des 3. Titels des IRSG dar: Damit die Rechtshilfe gewährt wer- den kann, genügt es grundsätzlich, dass im Ausland ein Verfahren in straf- rechtlichen Angelegenheiten im Sinne von Art. 63 Abs. 3 IRSG hängig ist. Dies bedeutet, dass die Rechtshilfe bereits in einem sehr frühen Verfah- rensstadium gewährt werden kann. Demgegenüber ist die Einziehung oder Rückerstattung von beschlagnahmten Vermögenswerten oder Gegenstän- den regelmässig erst nach Abschluss des ausländischen Straf- und Be- schlagnahmeverfahrens, grundsätzlich bei Vorliegen eines rechtskräftigen Einziehungsentscheides, möglich (BGE 126 II 462 E. 5c; JdT 2004 IV 109; 123 II 595 E. 4 und 5 S. 600 ff.). Bei dieser Form der Rechtshilfe besteht folglich das erhebliche Risiko, dass viele Jahre zwischen der Beschlag- nahme und der Herausgabe der Vermögenswerte verstreichen.

3.2 Im Regelfall, d.h. wenn gleichzeitig die Herausgabe von Bankunterlagen und die Beschlagnahme von Vermögenswerten verfügt bzw. bestätigt wird, kann die Beschlagnahme zusammen mit der Schlussverfügung betreffend die Herausgabe der Bankunterlagen angefochten werden. Dabei muss der Beschwerdeführer keinen unmittelbaren und nicht wieder gutzumachenden Nachteil dartun (vgl. Art. 80e Abs. 1 IRSG). Demgegenüber können Zwi- schenverfügungen auf Vermögensbeschlagnahme, die vor der Schlussver-

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fügung ergehen, nur angefochten werden, wenn sie einen unmittelbaren und nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken. Zudem verkürzt sich im letzteren Fall die Rechtsmittelfrist von 30 auf 10 Tage (Art. 80e Abs. 2 und Art. 80k IRSG). Diese gesetzliche Regelung kann zu prozessual unbe- friedigenden Situationen führen (so explizit Entscheid des Bundesstrafge- richts RR.2010.228 vom 20. Dezember 2010, E. 3.3), wenn atypische Ver- fahrenskonstellationen eintreten, bei denen angefochtene Verfügungen ent- weder nach der Schlussverfügung (TPF 2007 124) oder nicht in der gesetz- lich vorgesehenen Abfolge ergehen.

In einem Grundsatzentscheid hatte sich das Gericht mit der Konstellation zu befassen, dass lange Zeit nach der Schlussverfügung auf Herausgabe von Beweismitteln und Beschlagnahme die an den beschlagnahmten Ver- mögenswerten Berechtigten eine Freigabe der beschlagnahmten Vermö- genswerte verlangten. Die II. Beschwerdekammer bejahte unter Bezug- nahme auf die bundesgerichtliche Praxis (Entscheid des Bundesgerichts 1A.335/2005 E. 1, vom 18. August 2006) die Möglichkeit einer richterlichen Kontrolle in Bezug auf die Aufrechterhaltung der Beschlagnahmung nach einer längeren Zeit ohne das zusätzliche Eintretenserfordernis des unmittelbaren und nicht wieder gutzumachenden Nachteils und behandelte die angefochtene Verfügung prozessual wie eine Schlussverfügung (TPF 2007 124). In einem weiteren Fall hatte die betroffene Person ihre Zustimmung zur vereinfachten Übermittlung der erhobenen Beweismittel nach Art. 80c IRG erteilt, nicht aber ihr Einverständnis zur Vermögensbe- schlagnahme. Dadurch erging keine Schlussverfügung (Art. 80c Abs. 2 IRSG), sodass der Betroffene die Voraussetzungen der Rechtshilfe- gewährung auch mit Bezug auf die Beschlagnahme nur unter den einge- schränkten prozessualen Möglichkeiten des unmittelbaren und nicht wieder gutzumachenden Nachteils hätte überprüfen lassen können. Eine solche Lösung hätte dem Sinn und Geist des Gesetzes widersprochen, wäre doch der teilweise Zustimmende prozessual schlechter gestellt worden als derje- nige, der sich gegen jegliche Rechtshilfehandlung wendet. Entsprechend entschied die II. Beschwerdekammer, dass nach erfolgter Herausgabe der Beweismittel auf Zustimmung hin eine ausschliesslich die Vermögensbe- schlagnahme betreffende Verfügung prozessual gleich wie eine Schluss- verfügung zu behandeln sei (Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2009.159 vom 8. März 2010, E. 2; RR.2009.351 vom 15. April 2010, E. 1.4.3 b und c, zur Publikation vorgesehen und TPF 2010 102). Eine wei- tere prozessual atypische Situation ergibt sich, wenn ausschliesslich eine Vermögensbeschlagnahme, nicht aber eine Beweismittelerhebung und – herausgabe verlangt wird. In dieser Situation ergeht nur eine sofortige Be- schlagnahmeverfügung in Form einer Zwischenverfügung. Die Schlussver-

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fügung, mit der über die Herausgabe der Vermögenswerte an den ersu- chenden Staat entschieden wird, erfolgt meist erst viele Jahre später. Der von einer solchen Vermögensbeschlagnahme Betroffene könnte damit die Voraussetzung der Gewährung der Rechtshilfe und Beschlagnahme erst nach der Schlussverfügung, also viele Jahre später, ohne unmittelbaren und nicht wieder gutzumachenden Nachteil erstmals richterlich überprüfen lassen. Die II. Beschwerdekammer entschied, dass sich die Rechtshilfebe- hörde in einer solchen Konstellation die hypothetische Frage stellen müsse, ob im Falle eines Ersuchens um Herausgabe von Beweismitteln zum glei- chen Zeitpunkt bereits ein Herausgabeentscheid erlassen worden wäre. Bejahendenfalls dränge es sich auf, den Entscheid, mit dem die Vermö- genswerte rechtshilfeweise beschlagnahmt worden seien, prozessual als Schlussverfügung zu behandeln (Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2010.228 vom 20. Dezember 2010, E. 3.3.3).

3.3 Vorliegend ist mit dem ursprünglichen Rechtshilfeersuchen vom 22. Au- gust 2007 sowohl um Vermögensbeschlagnahme als auch um die Zustel- lung der diesbezüglichen Bankunterlagen sowie der Ergebnisse der Ein- vernahmen ersucht worden (Verfahrensakten Urk. 1). Die ersuchende Be- hörde hat in ihrer späteren Korrespondenz das Ersuchen um Beweismittel- herausgabe nie fallen lassen, entsprechend ist durch die Beschwerdegeg- nerin mittels Schlussverfügung darüber zu entscheiden. Eine solche Schlussverfügung, mit welcher auch die Vermögensbeschlagnahme anzu- ordnen gewesen wäre, ist bis dato nicht ergangen. Stattdessen folgte der Eintretensverfügung vom 31. Januar 2008 rund zweieinhalb Jahre danach am 8. September 2010 eine Zwischenverfügung über die Vermögensbe- schlagnahme. Die mazedonische Behörde hatte mit Schreiben vom 6. Sep- tember 2010 ausdrücklich an diesem Begehren festgehalten. Dieser atypi- sche Verlauf – eine Zwischenverfügung erst nach Jahren, kein Erlass einer Schlussverfügung – ist einerseits darauf zurückzuführen, dass die ersu- chenden und ausführenden Behörden miteinander im Kontakt zwecks Ab- tretung des Verfahrens gemäss Art. 88 f. IRSG standen. Dies hätte aller- dings nicht zwingend zu einer Verzögerung beim Erlass der Schlussverfü- gung führen müssen. Gegenteils ist bei einem komplexen Sachverhalt wie dem vorliegenden davon auszugehen, dass die potentiell ein Verfahren übernehmende ausländische Behörde ihren Übernahmeentscheid mit mög- lichst umfassender Aktenkenntnis fällen möchte. Andererseits scheint die- ser Verlauf des Rechtshilfeverfahrens dadurch bedingt gewesen zu sein, dass die I. Beschwerdekammer die Beschlagnahme im nationalen Strafver- fahren aufgehoben hat und die Vermögenswerte ohne die rechtshilfeweise Beschlagnahme vom 8. September 2010 hätten freigegeben werden müs- sen. Hätte indessen die Beschwerdegegnerin die Schlussverfügung wie üb-

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lich bereits erlassen, so hätte die Beschwerdeführerin die Frage der Rechtsmässigkeit von Rechtshilfe, Beweismittelherausgabe und Vermö- gensbeschlagnahme in einem Zug und ohne Nachweis eines unmittelbaren und nicht wieder gutzumachenden Nachteils überprüfen lassen können. Damit wäre ihr ein auch in zeitlicher Hinsicht üblicher Rechtsschutz ge- währt worden. Es entspricht der Entwicklungslinie der oben zitierten Recht- sprechung, insbesondere auch nach dem inzwischen erheblichen Zeitab- lauf, die von der Beschwerdegegnerin als Zwischenverfügung bezeichnete Verfügung auf Vermögensbeschlagnahme vom 8. September 2010 prozes- sual wie eine Schlussverfügung zu behandeln. Entsprechend ist auf das Eintretenserfordernis des unmittelbaren und nicht wieder gutzumachenden Nachteils zu verzichten.

4. Unter Berücksichtigung der Beschwerdefrist von 30 Tagen (Art. 80k IRSG) seit Zustellung des angefochtenen Entscheides vom 8. September 2010 ist die vorliegende Beschwerde vom 17. September 2010 fristgerecht einge- reicht worden.

5. Die II. Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebun- den (Art. 25 Abs. 6 IRSG), sie prüft die Rechtshilfevoraussetzungen grund- sätzlich mit freier Kognition (vgl. BGE 132 II 81 E. 1.4; 130 II 337 E. 1.4, je m.w.H.; Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2007.34 vom

29. März 2007, E. 3; RR.2007.27 vom 10. April 2007, E. 2.3; s. auch JdT 2008 IV 66 N. 331 S. 166). In diesem Sinne sind die im Rahmen des Schriftenwechsels innert Frist vorgebrachten tatsächlichen wie auch recht- lichen Noven grundsätzlich zulässig, soweit diese nicht mit neuen Begeh- ren einhergehen (vgl. auch FRANK SEETHALER/FABIA BOCHSLER, in: Bern- hard Waldmann/Philippe Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, Zürich 2009, N. 78 f. zu Art. 52).

6.

6.1 Die Beschwerdeführerin bringt in materieller Hinsicht zunächst vor, die Sachverhaltsdarstellung im Rechtshilfeersuchen und seinen Ergänzungen sei offensichtlich falsch und unvollständig. So werde behauptet, der maze- donischen Bank E. sei durch das dem angeschuldigten C. vorgeworfene Verhalten ein erheblicher Schaden entstanden. Der Oberste Gerichtshof der Republik Mazedonien habe aber in seinem Entscheid festgehalten, dass der Vertreter der Bank E. keinen Entschädigungsanspruch gestellt habe (act. 1 S. 17 f.). Die Beschwerdeführerin wirft in diesem Zusammen- hang den mazedonischen Strafverfolgungsbehörden ein willkürliches Han- deln vor, das gegen den schweizerischen Ordre Public verstosse und von der Schweiz nicht unterstützt werden dürfe.

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6.2 Gemäss Art. 14 EUeR müssen die Rechtshilfeersuchen insbesondere An- gaben über den Gegenstand und den Grund des Ersuchens enthalten (Ziff. 1 lit. b). Ausserdem müssen sie in Fällen wie hier die strafbare Hand- lung bezeichnen und eine kurze Darstellung des Sachverhalts enthalten (Ziff. 2). Diese Angaben müssen der ersuchten Behörde die Prüfung erlau- ben, ob die doppelte Strafbarkeit gegeben ist (Art. 64 Abs. 1 IRSG), ob die Handlungen wegen denen um Rechtshilfe ersucht wird, nicht ein politisches oder fiskalisches Delikt darstellen (Art. 2 lit. a EUeR) und ob der Grundsatz der Verhältnismässigkeit gewahrt wird. Art. 28 IRSG stellt entsprechende Voraussetzungen an das Rechtshilfeersuchen. Art. 10 Abs. 2 IRSV präzi- siert diese dahin, dass die Sachverhaltsdarstellung im Ersuchen mindes- tens die Angaben über Ort, Zeit und Art der Begehung der Tat enthalten muss (BGE 129 II 97 E. 3.1 m.w.H.).

Die Rechtsprechung stellt an die Schilderung des Sachverhalts im Rechts- hilfeersuchen keine hohen Anforderungen. Von den Behörden des ersu- chenden Staates kann nicht verlangt werden, dass sie den Sachverhalt, der Gegenstand des hängigen Strafverfahrens bildet, bereits lückenlos und wi- derspruchsfrei darstellen. Das wäre mit dem Sinn und Zweck des Rechts- hilfeverfahrens nicht vereinbar, ersucht doch ein Staat einen anderen gera- de deswegen um Unterstützung, damit er die bisher im Dunkeln gebliebe- nen Punkte aufgrund von Beweismitteln, die sich im ersuchten Staat befin- den, klären kann. Es reicht daher aus, wenn die Angaben im Rechtshilfeer- suchen den schweizerischen Behörden ermöglichen zu prüfen, ob ausrei- chend konkrete Verdachtsgründe für eine rechtshilfefähige Straftat vorlie- gen, ob Verweigerungsgründe gegeben sind bzw. in welchem Umfang dem Begehren allenfalls entsprochen werden muss. Es kann auch nicht verlangt werden, dass die ersuchende Behörde die Tatvorwürfe bereits abschlies- send mit Beweisen belegt. Das Rechtshilfegericht hat weder Tat- noch Schuldfragen zu prüfen und grundsätzlich auch keine Beweiswürdigung vorzunehmen, sondern ist vielmehr an die Sachdarstellung im Ersuchen gebunden, soweit sie nicht durch offensichtliche Fehler, Lücken oder Wi- dersprüche sofort entkräftet wird (vgl. BGE 133 IV 76 E. 2.2; 132 II 81 E. 2.1, mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 1A.90/2006 vom 30. Au- gust 2006, E. 2.1; TPF 2007 150 E. 3.2.4).

6.3 Zusammengefasst soll gemäss Sachverhaltsdarstellung in den Rechtshil- feersuchen D. im Zeitraum von Mai 1999 bis September 2002 in seiner Stellung als Vorsitzender der Bank E., zumeist angestiftet durch C., durch verschiedene, mit einer Reihe von bankenrechtlichen Regulierungen nicht zu vereinbarenden Transaktionen einen Schaden von USD 22'068'209.--

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zugefügt haben. So soll D. u. a. am 16. Juli und am 30. Juli 1999 ohne jeg- liche legale Grundlage Zahlungsanweisungen zu Gunsten der F. Holding GmbH, bei deren Besitzer und Geschäftsführer es sich um C. handelte, ausgestellt haben. Damit sollen der F. Holding GmbH je USD 5'000'000.-- aus den Mitteln der Bank E. überwiesen worden sein. Weiter hätten die bei- den Beschuldigten im Namen der Bank E. bzw. der F. Holding GmbH am

9. September 1999 einen Vertrag abgeschlossen, mit welchem sich die Bank E. verpflichtet habe, der F. Holding GmbH aus ihren Währungsreser- ven einen Betrag von USD 40'000'000.-- zur Verfügung zu stellen, damit diese mazedonische Obligationen für maximal 50% des Nominalwerts von USD 80'000'000.-- erwerbe, um sie in der Folge auf Verlangen der Bank E. in deren Eigentum zu übertragen. Die F. Holding GmbH sei jedoch ihrer Verpflichtung nur teilweise nachgekommen, so dass sie gegenüber der Bank E. nach einer Reihe von verschiedenen Finanztransaktionen eine Restschuld von letztlich USD 17'949'946.-- aufgewiesen habe. Diese Rest- schuld sei in der Folge durch eine unbegründete und ohne gültigen Beleg ausgeführte interne Umbuchung „beglichen“ worden, mittels derer der ent- sprechende Betrag einem Konto der Bank G. bei der Bank E. belastet wor- den sei. Durch diese von D. nach Anstiftung durch C. vorgenommenen Ge- schäfte sei der Bank E. insgesamt ein Schaden von USD 22'068'209.-- er- wachsen. Weiter wird C. vorgeworfen, die ihm aus diesen Geschäften zu- geflossenen Gelder durch eine Reihe von Finanztransaktionen letztlich auf das nunmehr beschlagnahmte Konto der Beschwerdeführerin verschoben zu haben.

6.4 Es ist zwar zutreffend, dass der Oberste Gerichtshof von Mazedonien in seinem Entscheid vom 20. Januar 2010 unter anderem die Beweiswürdi- gung der unteren Instanzen in Bezug auf den entstandenen Schaden von USD 22'068'200 rügte. Auch wurde festgehalten, es sei unklar, ob der Schaden zu Lasten der Bank E. oder der Republik Mazedonien entstanden sei (act. 1.12 S. 9 ff.). Der mazedonische Staatsanwalt führte in seiner Er- gänzung zum Rechtshilfeersuchen vom 6. September 2010 allerdings er- klärend aus, der Schaden sei ursprünglich der Bank E. der Republik Maze- donien entstanden, der später vom Budget der Republik Mazedonien aus- geglichen worden sei. In Fällen, wo das Budget der Republik Mazedonien einen Schaden erlitten habe, sei die staatliche Rechtsvertretung der Repu- blik Mazedonien das einzige zuständige Organ, das sich über den Schaden äussern und eine Schadenersatzforderung erklären könne. Dem Protokoll- auszug vom 17. September 2007 ist denn auch zu entnehmen, dass der staatliche Rechtsvertreter vor dem Amtsgericht in Skopje im Namen der Mazedonischen Republik eine Schadenersatzforderung von USD 22'068'209.-- geltend gemacht hatte (Verfahrensakten Urk. 4). Ob

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letztlich ein Schaden entstanden und ob dieser von den berechtigten Per- sonen geltend gemacht worden ist, wird das nun mehr erneut durchzufüh- rende Strafverfahren in Mazedonien zu zeigen haben. Dies ändert nichts daran, dass die Sachdarstellung in den Ersuchen genügend Verdachts- gründe für die vorgeworfenen Handlungen enthält und weder mit offensicht- lichen Fehlern noch mit Lücken oder Widersprüchen behaftet ist. So nen- nen die Rechtshilfeersuchen die Tatbestände, die Tathandlungen und ei- nen Tatzeitraum. Die Sachverhaltsdarstellung gibt wieder, dass Geld der Bank E. von einer verfügungsberechtigten Person dank ihrer amtlichen Stellung zweckentfremdet und mit Hilfe von C. auf ausländische Konten überwiesen worden sein soll. Dabei handelt es sich um geldwäschereitypi- sche Finanztransaktionen im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtspre- chung, bei denen hohe Beträge ohne erkennbaren wirtschaftlichen Grund über Konten zahlreicher Gesellschaften in verschiedenen Staaten transfe- riert wurden (BGE 129 II 97 E. 3.2). Solche Handlungen sind geeignet, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermö- genswerten zu vereiteln. Wie bereits ausgeführt, soll D. als mazedonischer Amtsträger in seiner Funktion dem mazedonischen Staat gehörende Ver- mögenswerte unrechtmässig entzogen haben. Nach Schweizer Recht wür- de dies eine ungetreue Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3 StGB bzw. ungetreue Amtsführung im Sinne von Art. 314 StGB dar- stellen, welche jeweils mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geld- strafe bestraft, mithin als Verbrechen qualifiziert werden und damit auch als Vortat der Geldwäscherei geeignet sind. Mithin ist auch das Rechtshilfeer- fordernis der doppelten Strafbarkeit ohne weiteres gegeben (Art. 64 Abs. 1 IRSG).

Die Beschwerde ist in diesem Punkt daher abzuweisen.

6.5 Nicht einzutreten ist sodann auf die Rüge der Beschwerdeführerin, wonach sie den mazedonischen Strafverfolgungsbehörden ein willkürliches Han- deln vorwirft und eine Verletzung des schweizerischen Ordre Public geltend macht. Zwar wird einem Ersuchen um Zusammenarbeit in Strafsachen nicht entsprochen, wenn Gründe für die Annahme bestehen, der Ordre Public des ersuchten Vertragsstaates werde verletzt (Art. 18 Abs. 1 lit. b GwUe, Art. 2 lit. b EueR und Art. 2 IRSG). Zweck dieser Bestimmung aber ist es, im ersuchenden Staat verfolgte Personen zu schützen. Gemäss ständiger Rechtsprechung können sich grundsätzlich nur Personen auf Art. 2 IRSG berufen, deren Auslieferung an einen anderen Staat oder de- ren Überweisung an einen internationalen Gerichtshof beantragt wurde. Geht es wie vorliegend um die sog. andere Rechtshilfe, kann sich nur der Beschuldigte auf Art. 2 IRSG berufen, der sich auf dem Gebiet des ersu-

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chenden Staates aufhält, sofern er geltend machen kann, konkret der Ge- fahr einer Verletzung seiner Verfahrensrechte ausgesetzt zu sein. Dagegen können sich juristische Personen im allgemeinen bzw. natürliche Personen, welche sich im Ausland aufhalten oder sich auf dem Gebiet des ersuchen- den Staates befinden, ohne dort einer Gefahr ausgesetzt zu sein, grund- sätzlich nicht auf Art. 2 IRSG berufen (BGE 130 II 217 E. 8.2 S. 227 f. m.w.H.; Urteile des Bundesgerichts 1A.43/2007 vom 24. Juli 2007 E. 3.2; 1A.212/2000 vom 19. September 2000 E. 3a/cc; Entscheid des Bundes- strafgerichts RR.2008.87 vom 30. Juli 2008, E. 7). Die Beschwerdeführerin als juristische Person, die überdies ihren Sitz nicht im ersuchenden Staat hat, ist daher nicht legitimiert, eine Verletzung des schweizerischen Ordre Public durch die mazedonischen Behörden geltend zu machen.

7. 7.1 Die Beschwerdeführerin rügt sodann die Qualität der deutschen Überset- zung des Ersuchens vom 28. September 2007. Die Übersetzung sei derart untauglich, dass es einem Fehlen einer Übersetzung gleich komme. Die Rechtshilfe müsse daher abgelehnt werden (act. 1 S. 18).

7.2 Ausländische Ersuchen und ihre Unterlagen sind in deutscher, französi- scher oder italienischer Sprache einzureichen (Art. 28 Abs. 5 IRSG). Ent- spricht ein Ersuchen den formellen Anforderungen nicht, so kann verlangt werden, dass es verbessert oder ergänzt wird (Art. 28 Abs. 6 IRSG). Eine Übersetzung muss zwar nicht fehlerfrei sein, Fallfehler und ähnliches scha- den nicht. Die Sprache darf durchaus ungelenk sein. Ist sie indessen sprachlich nur schwer verständlich und ergeben die einzelnen Sätze und Abschnitte keinen Sinn, so dass diese keine ausreichende und verlässliche Grundlage für die rechtliche Prüfung der Voraussetzungen zur Rechtshilfe- leistung bilden können, hat das Bundesamt für eine verständliche Überset- zung besorgt zu sein (vgl. Urteile des Bundesgerichts 1A.132/2005 vom

4. Juli 2005, E. 3.1 und 5.4; 1.A.268/2005 vom 17. November 2005, E. 2 und Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2008.34 vom 10. April 2008, E. 6.4).

7.3 Die deutsche Übersetzung des Rechtshilfeersuchens vom 28. Septem- ber 2007 weist eine Vielzahl von Orthographiefehlern auf, und der Inhalt ist wegen der ausnahmslos langen Schachtelsätze nicht leicht verständlich. Dennoch kann dem auf Deutsch übersetzten Rechtshilfeersuchen der massgebliche Sachverhalt, soweit vorliegend relevant, entnommen werden, ohne dass auf die englische Übersetzung abgestützt werden müsste. Die diesbezügliche Rüge der Beschwerdeführerin ist daher unbegründet.

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8. Die Beschwerdeführerin moniert ferner, dass Eingänge von rund USD 3.5 Mio. und EUR 1.3 Mio. des beschlagnahmten Vermögens auf dem Konto der Bank B. nicht von C., sondern aus einem iranischen Schiedsverfahren herrühren würden, in welchem ein iranisches Schiedsgericht zugunsten ei- ner von C. beherrschten Gesellschaft entschieden hätte. Auch ein weiterer Vermögenszufluss von EUR 484'357.-- im Jahre 2006 würde nicht von C. stammen, weshalb die Vermögenssperre auch aus diesem Grunde zumin- dest im Umfange, wie die Vermögenswerte aktenkundig nicht von C. stam- men, aufzuheben sei (act. 1. S. 5 f. und 19).

Die beantragte Kontosperre wird im Ergebnis damit begründet, dass die darauf befindlichen Geldbeträge C. zuzuordnen und deshalb mutmasslich strafbarer Herkunft sein könnten. Als solche haben sie grundsätzlich be- schlagnahmt zu bleiben bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen und voll- streckbaren Einziehungs- bzw. Rückerstattungsentscheids des ersuchen- den Staates bzw. bis der ersuchende Staat mitteilt, dass ein solcher Ent- scheid nicht mehr erfolgen kann (vgl. Art. 33a IRSV). Die Ermittlungen in Mazedonien werden zeigen müssen, ob es sich bei den beschlagnahmten Kontovermögen um Gelder handelt, die letztlich aus den vorgeworfenen Straftaten herrühren. Bis die Frage im mazedonischen Strafverfahren ge- klärt ist, muss die Kontosperre – unter der Bedingung, dass das Strafver- fahren entsprechend seiner Komplexität beförderlich fortgeführt wird (vgl. TPF 2007 124 E. 8) – gemäss Art. 33a IRSV aufrechterhalten bleiben.

9. 9.1 Schliesslich führt die Beschwerdeführerin aus, mit der Zwischenverfügung vom 8. September 2010 angeordneten Beschlagnahme missachte die Be- schwerdegegnerin die von der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafge- richts getroffene Entscheidung vom 28. Juli 2010, wonach die beschlag- nahmten Vermögenswerte frei zu geben seien und verletze somit das Prin- zip der Gewaltentrennung. Die Beschwerdeführerin habe nach dem Ent- scheid der I. Beschwerdekammer davon ausgehen können, über die Ver- mögenswerte wieder frei verfügen zu können. Die Beschwerdegegnerin habe anlässlich des Telefonats mit der Beschwerdeführerin vom 7. Sep- tember 2010 diese im Glauben gelassen, in den nächsten Tagen der Bank B. gegenüber die Freigabe des Kontos anzuordnen, stattdessen habe sie tags drauf die Zwischenverfügung erlassen, was zudem gegen Treu und Glauben verstosse (act. 1 S. 14 und 16 f.).

9.2 Innerstaatliches schweizerisches Strafverfahren und Rechtshilfeverfahren sind zwei unterschiedliche, voneinander grundsätzlich getrennte Verfahren. Auch wenn dabei Massnahmen von ein und derselben Behörde separat in

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beiden Verfahren verfügt werden, so unterliegen diese doch mit Bezug auf die Voraussetzungen unterschiedlichen Regelungen (StPO bzw. IRSG und internationale Verträge). Sie werden nach unterschiedlichen Verfahrens- ordnungen abgewickelt, und der Rechtsmittelweg ist verschieden (vgl. Art. 54 ff. StPO; HORST SCHMITT, Basler Kommentar, Basel 2011, N. 1 ff. zu Art. 54 StPO und N. 1 ff. zu Art. 55 StPO). Über Zwangsmass- nahmen wie (hier) die Beschlagnahme von Vermögenswerten ist in jedem der beiden Verfahren nur für dieses und unabhängig vom anderen Verfah- ren zu entscheiden. Dass trotz Aufhebung der Kontensperre im nationalen Strafverfahren gemäss Entscheid der I. Beschwerdekammer des Bundes- strafgerichts eine solche im Rechtshilfeverfahren angeordnet wurde, kann deshalb weder eine Verletzung des Ordre Public noch einen Verstoss ge- gen den Grundsatz von Treu und Glauben darstellen. Selbst für die in Rich- tung einer aufsichtsrechtlichen Rüge gehende Beanstandung (act. 1 Ziff. 24, 25) sind unterschiedliche Behörden zuständig.

Ob es für den Vollzug des Entscheides der I. Beschwerdekammer einer expliziten Freigabeverfügung der Beschwerdegegnerin bedurft hätte und ob ihr in diesem Zusammenhang ein ungebührliches Verhalten vorgeworfen werden kann – wie von der Beschwerdeführerin geltend gemacht –, ist deshalb im vorliegenden Beschwerdeverfahren in Rechtshilfesachen nicht zu prüfen. Die Beschwerdeführerin kann aus der teilweisen Gutheissung der Beschwerde im gerichtspolizeilichen Ermittlungsverfahren nichts zu ih- ren Gunsten im gegenwärtigen Beschwerdeverfahren in Rechtshilfesachen ableiten. Nach dem hier anwendbaren Art. 1 Ziff. 1 EueR verpflichten die Vertragsparteien sich, einander so weit wie möglich Rechtshilfe zu leisten in allen Verfahren hinsichtlich strafbarer Handlungen, zu deren Verfolgung in dem Zeitpunkt, in dem um Rechtshilfe ersucht wird, die Justizbehörden des ersuchenden Staates zuständig sind. Gleiches sieht auch Art. 7 Ziff. 1 GwUe vor: Die Vertragsparteien arbeiten untereinander für Zwecke der Ermittlungen und Verfahren, die auf die Einziehung von Tatwerkzeugen und Erträgen gerichtet sind, im grösstmöglichsten Umfang zusammen. Die Beschwerdegegnerin hat – wie bereits mehrfach ausgeführt – die Verfü- gung vom 8. September 2010 gestützt auf ein ergänzendes Rechtshilfeer- suchen der mazedonischen Strafverfolgungsbehörden vom 6. Septem- ber 2010 erlassen. Darin kann keinerlei Verletzung weder des Gewaltentei- lungsprinzips noch des Grundsatzes von Treu und Glauben erblickt wer- den. Die Beschwerde erweist sich mithin auch in diesem Punkt ohne weite- res als unbegründet.

10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin kosten- pflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG). Für die

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Berechnung der Gerichtsgebühr gelangt gemäss Art. 63 Abs. 5 VwVG das Reglement des Bundesstrafgerichts über die Kosten, Gebühren und Ent- schädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR) vom 31. August 2010 zur Anwendung. Unter Berücksichtigung aller Umstände ist die Gerichtsgebühr vorliegend auf Fr. 5'000.-- festzusetzen (Art. 5 und 8 Abs. 3 BStKR), unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses von Fr. 5'000.--.

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Demnach erkennt die II. Beschwerdekammer:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 5’000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.

Bellinzona, 18. Mai 2011

Im Namen der II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Die Präsidentin:

Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

- Rechtsanwalt Patrick Umbach - Bundesanwaltschaft - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe

Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).

Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).