Auslieferung an Russland Auslieferung (Art. 55 IRSG), unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 VwVG)
Sachverhalt
A. Interpol Moskau hat mit Meldung vom 9. März 2007 gestützt auf einen Haftbefehl des Stadtgerichts Abakan (Russland) vom 16. Mai 2006 um Ver- haftung des deutschen Staatsangehörigen A. im Hinblick auf seine Auslie- ferung an Russland ersucht. A. wird verdächtigt, zusammen mit weiteren Personen in Abakan am 26. Juli 2001 ein Fahrzeug der Marke GAZ und in der Nacht zum 24. Dezember 2001 einen Toyota-Corona im Wert von RUB 185'000.-- (USD 6'500.--) gestohlen zu haben. Seine Komplizen sol- len in Russland bereits verurteilt worden sein und würden zurzeit ihre Stra- fe absitzen (act. 3.1). A. wurde am 19. November 2007 am Grenzübergang in Kreuzlingen (TG) angehalten und gleichentags in provisorische Ausliefe- rungshaft versetzt (act. 3.2). Nachdem sich A. anlässlich seiner Einver- nahme durch das Bezirksamt Kreuzlingen vom 20. November 2007 einer vereinfachten Auslieferung an Russland widersetzt hatte (act. 3.3), hat das Bundesamt für Justiz (nachfolgend “Bundesamt“) am 21. November 2007 einen Auslieferungshaftbefehl gegen A. erlassen (act. 3.4). Die Beschwer- de von A. vom 7. Dezember 2007 gegen diesen Auslieferungshaftbefehl wurde vom Bundesstrafgericht mit Entscheid TPF RR.2007.185 vom 7. Ja- nuar 2008 als unbegründet abgewiesen.
Die russische Botschaft in Bern hat am 14. Dezember 2007 und mit Ergän- zungen vom 26. Dezember 2007 formell um Auslieferung von A. ersucht, wobei im Auslieferungsersuchen jedoch nur der Autodiebstahl vom 24. De- zember 2001 ausdrücklich erwähnt wird, nicht aber der Diebstahl vom
26. Juli 2001 (act. 3.6, 3.9 und 3.10). A. hat sich anlässlich seiner Einver- nahme vom 21. Dezember 2007 mit einer Auslieferung an Russland erneut nicht einverstanden erklärt (act. 3.8). Er hat am 17. und 22. Januar 2008 schriftlich zum russischen Auslieferungsersuchen Stellung genommen (act. 3.12.- 3.15).
Mit Verfügung vom 29. Januar 2008 hat das Bundesamt die Auslieferung von A. an Russland für den dem Auslieferungsersuchen der russischen Botschaft in Bern zugrunde liegenden Diebstahl vom 24. Dezember 2001 bewilligt (act. 3.16).
B. A. lässt am 28. Februar 2008 durch seinen Rechtsvertreter Beschwerde an die II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts einreichen mit den An- trägen (act. 1):
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“1. Der Auslieferungsentscheid des Bundesamts für Justiz vom 29.01.2008 sei aufzuhe- ben. 2. Das Auslieferungsgesuch des ersuchenden Staates sei abzulehnen. 3. A. sei aus der Auslieferungshaft zu entlassen. 4. A. sei die freie Ausreise aus der Schweiz zu gestatten. 5. A. sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und der Unterzeichnende sei ihm als Offizialanwalt zu ernennen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.“
Das Bundesamt beantragt in der Beschwerdeantwort vom 5. März 2008 die Abweisung der Beschwerde und verweist in der Begründung vollumfänglich auf den Auslieferungsentscheid vom 29. Januar 2008 (act. 3). Die Ver- nehmlassung des Bundesamtes inklusive Verzeichnis der eingereichten Verfahrensakten wurde A. am 6. März 2008 zur Kenntnis übermittelt (act. 4). A. hat am 17. März und 4. April 2008 zusätzliche Unterlagen einge- reicht (act. 5 und 10).
Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen eingegangen.
Die II. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1. Für den Auslieferungsverkehr und die vorläufige Auslieferungshaft zwi- schen der Schweiz und Russland sind primär das Europäische Ausliefe- rungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957 (EAUe; SR 0.353.1) sowie das zu diesem Übereinkommen am 15. Oktober 1975 ergangene erste Zu- satzprotokoll (1. ZP; SR 0.353.11) und das am 17. März 1978 ergangene zweite Zusatzprotokoll (2. ZP; SR 0.353.12) massgebend. Wo Überein- kommen und Zusatzprotokolle nichts anderes bestimmen, findet auf das Verfahren der Auslieferung und der vorläufigen Auslieferungshaft aus- schliesslich das Recht des ersuchten Staates Anwendung (Art. 22 EAUe), namentlich das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351.1) und die Verordnung vom
24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSV; SR 351.11). Das innerstaatliche Recht gelangt nach dem Günstigkeitsprin- zip auch dann zur Anwendung, wenn dieses geringere Anforderungen an die Auslieferung stellt (BGE 129 II 462 E. 1.1 S. 464; 122 II 140 E. 2 S. 142).
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2. Gegen Auslieferungsentscheide des Bundesamtes kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung des Entscheids bei der II. Beschwerdekammer des Bun- desstrafgerichts Beschwerde geführt werden (Art. 55 Abs. 3 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 IRSG; Art. 12 Abs. 1 IRSG i.V.m. Art. 50 Abs. 1 VwVG; Art. 28 Abs. 1 lit. e des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 2002 über das Bundes- strafgericht, SGG, SR 173.71; Art. 9 Abs. 3 des Reglements vom 20. Juni 2006 für das Bundesstrafgericht, SR 173.710). Die vorliegende Beschwer- de wurde fristgerecht eingereicht, weshalb darauf einzutreten ist.
3.
3.1 Wie bereits in seiner Haftbeschwerde vom 7. Dezember 2007 beruft sich der Beschwerdeführer auf die Bestimmung des Alibibeweises. Er macht geltend, er hätte mit seiner Familie Krasnojarsk (Russland) verlassen müs- sen, nachdem er von einer kriminellen Bande mit vermutlich mafiaähnli- chen Strukturen unzählige Male auf Schutzgeld erpresst, seine Autospeng- lerei in Krasnojarsk wiederholt ausgeraubt und er am 2. Mai 2001 auf offe- ner Strasse mit einem Baseballschläger niedergeschlagen und anschlies- send in bewusstlosem Zustand verprügelt worden sei. Da im Anschluss an diesen Überfall der Terror mit telefonischen Bedrohungen zu Lasten seiner Familie angedauert hätte, sei er mit seiner Familie am 12. Mai 2001 flucht- artig zu den Eltern seiner Ehefrau nach Kazan (Russland) gezogen. Von September 2001 bis Januar 2003 hätten er und seine Familie sodann in Donezk (Ukraine) gelebt. Seit anfangs September 2001 habe er die Grenze zu Russland alle zwei Monate zur Meldung überschritten, wobei er jeweils, meist innert weniger Minuten, wieder in die Ukraine zurückgekehrt sei. Die- se Grenzübertritte seien in seinem russischen Pass vermerkt, den er je- doch anlässlich des Erwerbs der ukrainischen Staatsbürgerschaft am
7. Juni 2002 in der Ukraine habe abgeben müssen. Im Jahre 2003 sei er schliesslich mit seiner Familie nach Deutschland ausgewandert. Der Be- schwerdeführer verweist erneut auf die bereits mit seiner Haftbeschwerde eingereichte Auflistung seiner ehemaligen Nachbarn, welche “bestätigen“, dass er von September 2001 bis Januar 2003 bei seinem Vater in Donezk gewohnt habe (act. 1.6; Verfahrensakten RR.2007.185, act. 4.3) und bean- tragt zusätzlich eine Zeugenbefragung der genannten Personen. Er beruft sich zudem auf ein bei der Beschwerdegegnerin eingereichtes Schulzeug- nis 2001/2002 seines Sohns Wladimir und legt zwei Rechnungen vom 21. bzw. 24. Dezember 2001 für in Donezk und in Charkow (Ukraine) getätigte Einkäufe ins Recht, aus welchen er als Warenempfänger und Zahler her- vorgeht, sowie eine auf ihn lautende Auftragsbestätigung vom 24. Dezem- ber 2001 einer Autowerkstatt in Donezk (act. 1.11 – 1.13). Er macht gel- tend, Abakan sei rund 6’000 km von Donezk entfernt und er hätte in Aba-
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kan weder Verwandte noch Bekannte, weshalb er sich dort nie aufgehalten habe. Ein Diebstahl eines Fahrzeuges im Wert von USD 6'500.-- in Abakan wäre daher weder nachvollziehbar noch verhältnismässig.
3.2 Im Gegensatz zu Art. 53 IRSG sieht das hier massgebliche EAUe den Ali- bibeweis des Verfolgten als Auslieferungshindernis nicht ausdrücklich vor. Trotz der in Art. 1 EAUe verankerten grundsätzlichen Auslieferungspflicht ist der Möglichkeit eines Alibibeweises jedoch nach der Praxis des Bun- desgerichts auch im Rahmen eines gemäss Staatsvertrag durchgeführten Auslieferungsverfahrens angemessen Rechnung zu tragen (BGE 123 II 279 E. 2b S. 281; 113 Ib 276 E. 3b - c S. 281 ff., je m.w.H.; TPF RR.2007.98+114 vom 4. Oktober 2007 E. 5.1).
Die Rechtsprechung stellt an die Erbringung des Alibibeweises strenge An- forderungen (BGE 112 Ib 215 E. 5b in fine S. 221; Urteil des Bundesge- richts 1A.273/2006 vom 19. Januar 2007, E. 2.5; ROBERT ZIMMERMANN, La coopération judiciaire internationale en matière pénale, 2. Aufl., Bern 2004, S. 474 f. N. 439). Den Alibibeweis kann der Verfolgte einzig mit dem Nach- weis führen, dass er zur fraglichen Zeit nicht am Tatort war oder dass es sich um einen Irrtum in der Person handelt. Dieser Nachweis ist unverzüg- lich und ohne Weiterungen zu erbringen (BGE 123 II 279 E. 2b S. 281; 113 Ib 276 E. 3b - c S. 281 ff., je m.w.H.; TPF RR.2007.72 vom 29. Mai 2007 E. 5.3; RR.2007.123 vom 10. Oktober 2007 E. 5.1). Die Verweigerung der Auslieferung und die Entlassung aus der Auslieferungshaft rechtfertigen sich nur, wenn der erbrachte Alibibeweis im ersuchenden Staat unaus- weichlich zu einem Freispruch führen muss (ROBERT ZIMMERMANN, a.a.O., S. 474 f. N. 439). Im Übrigen hat die Rechtshilfebehörde weder Tat- noch Schuldfragen zu prüfen und grundsätzlich auch keine Beweiswürdigung vorzunehmen, sondern ist vielmehr an die Sachdarstellung im Ersuchen gebunden, soweit diese nicht durch offensichtliche Fehler, Lücken oder Wi- dersprüche sofort entkräftet wird (BGE 133 IV 76 E. 2.2 S. 79 m.w.H.; TPF RR.2007.116 vom 19. September 2007 E. 4.5; RR.2007.123 vom 10. Ok- tober 2007 E. 5.1).
3.3 Beruft sich der Verfolgte auf den Alibibeweis, so nimmt das Bundesamt die gebotenen Abklärungen vor (Art. 53 Abs. 1 IRSG). In klaren Fällen wird die Auslieferung verweigert (Art. 53 Abs. 2 Satz 1 IRSG). Andernfalls wird der ersuchende Staat unter Vorlage der entlastenden Beweise aufgefordert, in- nert kurzer Frist zu erklären, ob er das Ersuchen aufrechterhalten will (Art. 53 Abs. 2 Satz 2 IRSG). Art. 53 IRSG verpflichtet die ersuchte Behör- de nicht, spezielle und komplexe Beweisverfahren durchzuführen. Insbe- sondere hat die Anhörung von im Ausland wohnhaften Personen zum gel-
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tend gemachten Alibi nicht im Rahmen des schweizerischen Auslieferungs- verfahrens zu erfolgen (ROBERT ZIMMERMANN, a.a.O., S. 475 N. 439).
3.4 Wie im Entscheid TPF RR.2007.185 vom 7. Januar 2008 E. 4.1.2 betref- fend Auslieferungshaft festgehalten, schliesst der Umstand, dass der Be- schwerdeführer und seine Familie die im südsibirischen Gebirge gelegene Stadt Krasnojarsk im Mai 2001 angeblich verlassen haben, nicht aus, dass sich dieser in der Folge nach Abakan begeben hat, um dort den ihm vor- geworfenen Autodiebstahl zu begehen. Das bei der Beschwerdegegnerin eingereichte Schulzeugnis 2001/2002 seines Sohns B., die Bestätigung seiner ehemaligen Nachbarn in Donezk und die am 4. April 2008 verspätet übermittelte Meldebestätigung als Staatsbürger in Donezk sind daher für die Erbringung des Alibibeweises von vornherein nicht geeignet. In einem fehlenden Passeintrag kann ebenfalls kein Beweis gesehen werden, dass sich der Beschwerdeführer zum Tatzeitpunkt nicht in Russland befunden hat (vgl. TPF RR.2007.53 vom 4. Mai 2007 E. 4.1.2; RR.2007.98+114 vom
4. Oktober 2007 E. 5.3). Schliesslich ergeben auch die Rechnungen vom
21. und 24. Dezember 2001 und die Auftragsbestätigung vom 24. Dezem- ber 2001 keinen Alibibeweis. Gemäss der Rechtsprechung gilt bei einem angerufenen Zeugen des angeblichen Alibis der Alibibeweis nicht ohne Verzug als erbracht, wenn Zweifel über die Glaubwürdigkeit nicht zum vornherein ausgeschlossen sind. Solche Zweifel sind nicht ohne weiteres von der Hand zu weisen, wenn mangels weiterer Angaben zur Person des Zeugen, dessen Glaubwürdigkeit nicht beurteilt werden kann und nicht auszuschliessen ist, dass er eine blosse Gefälligkeitserklärung abgegeben hat (BGE 123 II 279 E. 2b S. 282 m.w.H.; Urteil des Bundesgerichts 1A.108/2005 vom 23. Juni 2005, E. 4.3; TPF RR.2008.10 vom 13. Februar 2008 E. 3.2.2). Vorliegend soll der Alibibeweis gestützt auf blosse Rech- nungen und eine Auftragsbestätigung erbracht werden, deren Echtheit bzw. inhaltliche Richtigkeit in keiner Weise bewiesen oder belegt werden kann. Zweifel über die Echtheit und die inhaltliche Richtigkeit der Rechnungen vom 21. und 24. Dezember 2001 sowie der Auftragsbestätigung vom
24. Dezember 2001 können deshalb nicht von vornherein ausgeschlossen werden.
Die vom Beschwerdeführer angerufenen Beweismittel erbringen nach dem Gesagten keinen Alibibeweis im Sinne der Rechtsprechung bzw. sind für die Erbringung des Alibibeweises nicht geeignet. Eine Rückfrage an die er- suchende Behörde in Anwendung von Art. 53 Abs. 2 Satz 2 IRSG ist daher nicht erforderlich und die Beschwerde ist in Bezug auf das angerufene Alibi als unbegründet abzuweisen. Abgesehen vom Alibibeweis hat der Rechts- hilferichter grundsätzlich keine Beweiswürdigung vorzunehmen. Soweit die
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vom Beschwerdeführer eingereichten Unterlagen insgesamt dennoch be- weisrelevant sind, hat sich somit ausschliesslich die zuständige Behörde des ersuchenden Staates im Rahmen des eigentlichen Strafverfahrens da- zu zu äussern.
4.
4.1 Der Beschwerdeführer führt weiter aus, der ihm zur Last gelegte Diebstahl stelle in Russland eine Straftat der mittleren Tatschwere dar, welche ge- mäss dem zum Tatzeitpunkt gültigen Art. 78 des russischen Strafgesetzbu- ches einer Strafverfolgungsverjährung von fünf Jahren unterstehe. Da der angebliche Diebstahl bereits im Jahre 2001 stattgefunden haben soll, sei vorliegend noch die alte Fassung des Art. 78 des russischen Strafgesetz- buches massgeblich und die ersuchende Behörde stütze sich daher zu Un- recht auf die seit dem Jahre 2003 gültige Fassung des Art. 78, welche eine Verjährungsfrist von sechs Jahren vorsehe. Da er vom gegen ihn laufenden Untersuchungsverfahren nichts gewusst und sich daher nie absichtlich der Strafverfolgung entzogen hätte, sei zudem Art. 78 Ziff. 3 des russischen Strafgesetzbuches betreffend die Verjährungssuspendierung nicht an- wendbar.
4.2 Gemäss Art. 10 EAUe wird die Auslieferung nicht bewilligt, wenn nach den Rechtsvorschriften des ersuchenden oder des ersuchten Staates die Straf- verfolgung oder die Strafvollstreckung verjährt ist. Nach Art. 13 Abs. 1 lit. a IRSG wird in Verfahren nach diesem Gesetz in der Schweiz die nach dem Recht des ersuchenden Staates eingetretene Unterbrechung der Verjäh- rung als wirksam angesehen. Die schweizerische Behörde hat nicht zu prü- fen, ob die Unterbrechung im Lichte des ausländischen Rechtes gültig ist. Die Unterbrechung muss allerdings, wenigstens in minimaler Art und knapp, dargelegt werden (Urteile des Bundesgerichts 1A.261/2006 vom
9. Januar 2007, E. 2.2; 1A.184/2002 vom 5. November 2002, E. 3.3.2, m.w.H.; ROBERT ZIMMERMANN, a.a.O., S. 470 N. 434).
4.3 Auf Ersuchen der Beschwerdegegnerin vom 14. Dezember 2007 hat die russische Behörde am 21. Dezember 2007 ergänzende Bemerkungen zur Verjährung übermittelt (act. 3.10). In Anwendung von Art. 78 des russi- schen Strafgesetzbuches (in der von der ersuchenden Behörde am 21. De- zember 2007 übermittelten Fassung, act. 3.10) beträgt die Verfolgungsver- jährung für die vorliegend zu beurteilende Tat mittlerer Schwere sechs Jah- re (Art. 78 Ziff. 1 lit. b). Die Frist läuft vom Zeitpunkt der Tatbegehung bis zum rechtskräftigen Strafurteil (Art. 78 Ziff. 2). Die Verjährung ruht, wenn sich der Verfolgte dem Strafverfahren entzieht. In diesem Falle wird der
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Fristenlauf mit der Festnahme der verfolgten Person oder deren Selbstan- zeige wieder aufgenommen (Art. 78 Ziff. 3). Die russische Behörde macht geltend, zwischen der Tatbegehung und der Ausschreibung zur Fahndung am 29. Dezember 2003 seien zwei Jahre und fünf Tage vergangen. Da der Beschwerdeführer erst am 19. November 2007 in der Schweiz festgenom- men worden sei, trete die Verjährung nach russischem Recht am 13. No- vember 2011 ein (vgl. act. 3.6 und 3.10). Gemäss der ersuchenden Behör- de hat sich der Beschwerdeführer somit vom 29. Dezember 2003 bis zu seiner Festnahme in der Schweiz dem Strafverfahren im Sinne von Art. 78 Ziff. 3 des russischen Strafgesetzbuches entzogen, weshalb der Verjäh- rungsverlauf während dieser Zeit suspendiert gewesen sei.
4.4 Diese Erklärungen der ersuchenden Behörde in Bezug auf das Ruhen der Verfolgungsverjährung vom Zeitpunkt der Ausschreibung zur Fahndung bis zur Festnahme des Beschwerdeführers stützen sich auf Art. 78 Ziff. 3 des russischen Strafgesetzbuches und genügen den Anforderungen der Recht- sprechung (vgl. supra Ziff. 4.2) an die Darlegung der Gründe für den Fris- tenstillstand, wenigstens in minimaler Art und knapp. Ob sich der Be- schwerdeführer, indem er im Jahre 2001 in die Ukraine ausgewandert bzw. trotz Ausschreibung zur Fahndung nicht festgenommen werden konnte, be- reits im Sinne von Art. 78 Ziff. 3 des russischen Strafgesetzbuches dem Strafverfahren entzogen hat, ist keiner abschliessenden Prüfung zu unter- ziehen. Mangels umfassender Kenntnis des russischen Rechts wäre eine solche abschliessende Prüfung der Verjährungsfrage zudem auch gestützt auf die vom Beschwerdeführer am 17. März 2008 nachgereichten Ausfüh- rungen von Rechtsanwalt Nod zum russischen Recht und das von diesem zitierte Urteil des Obersten Gerichts der Russischen Föderation vom
14. Dezember 2005 nicht möglich. Die Übersetzung des ausschliesslich in russischer Sprache eingereichten Urteils vom 14. Dezember 2005 erübrigt sich damit.
Nachdem die Verjährung gemäss diesen Berechnungen der russischen Behörde erst am 13. November 2011 eintreten wird, ist für die vorliegend zu beurteilende Frage der Verjährung irrelevant, ob sich die ersuchende Behörde, wie vom Beschwerdeführer behauptet, zu Unrecht auf die sechs- jährige, zur Tatzeit noch nicht anwendbare Verjährungsbestimmung stützt. Selbst wenn man von der kürzeren, fünfjährigen Frist ausgehen würde, so träte die Verjährung für den mutmasslichen Diebstahl vom 24. Dezember 2001 erst im Jahre 2010 ein. Ein Auslieferungshindernis ist folglich unter Berücksichtigung der Erklärungen der russischen Behörde in Bezug auf die Suspendierung des Fristenlaufs auch diesfalls zu verneinen.
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5.
5.1 Der Beschwerdeführer argumentiert sodann, er sei mit Beschluss vom
3. Mai 2006 zur internationalen Fahndung ausgeschrieben worden, dies obwohl ihm lediglich eine Meldeverpflichtung bzw. ein Ausreiseverbot aus Russland oblegen habe. Diese Meldeverpflichtung sei vom Stadtgericht Abakan am 16. Mai 2006 zu Arrest umgewandelt worden. Beim Beschluss vom 16. Mai 2006 handle es sich somit um einen Strafumwandlungsbe- schluss, mithin einen Strafbefehl, nicht jedoch um einen Haftbefehl und schon gar nicht um einen Haftbefehl betreffend die im Auslieferungsersu- chen behauptete Straftat. Der Beschluss des Stadtgerichts Abakan vom
16. Mai 2006, welcher ihm im Übrigen nie eröffnet worden sei, stelle daher keinen gültigen Hafttitel im Sinne von Art. 12 Ziff. 2 lit. a EAUe dar. Dieser Beschluss liege zudem weder in der Urschrift noch der beglaubigten Ab- schrift vor und würde auch einer korrekten deutschen Übersetzung entbeh- ren, weshalb eine abschliessende Prüfung der Auslieferungsunterlagen nicht möglich sei.
5.2 Einem Auslieferungsersuchen sind u.a. die Urschrift oder eine beglaubigte Abschrift eines vollstreckbaren verurteilenden Erkenntnisses, eines Haftbe- fehls oder jeder anderen, nach den Formvorschriften des ersuchenden Staates ausgestellten Urkunde mit gleicher Rechtswirkung beizufügen (Art. 12 Ziff. 2 lit. a EAUe; vgl. auch Art. 41 IRSG). Gemäss der Rechtspre- chung sind an den Haftbefehl bzw. die Urkunde mit gleicher Rechtswirkung im Sinne von Art. 12 Ziff. 2 lit. a EAUe in formeller Hinsicht keine allzu strengen Anforderungen zu stellen. Es reicht aus, wenn erwiesen ist, dass der Verfolgte, wäre er auf dem Staatsgebiet des ersuchenden Staates an- gehalten worden, dort gestützt auf diesen Titel in Untersuchungshaft ver- setzt oder in Polizeigewahrsam hätte genommen werden können und das Verhaftersuchen daher nicht missbräuchlich ist (vgl. Urteil des Bundesge- richts 1A.30/2001 vom 2. April 2001, E. 3c).
5.3 Bei der “Resolution über Strafumwandlung“ vom 16. Mai 2006 handelt es sich offensichtlich um einen Haftbefehl im Sinne von Art. 12 Ziff. 2 lit. a EAUe. Diesem Haftbefehl ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer beschuldigt wird, in der Nacht auf den 24. Dezember 2001 in Abakan mit zwei Komplizen den erwähnten Toyota-Corona im Wert von RUB 185'000.-- gestohlen zu haben. Der Beschwerdeführer, welcher sich gemäss Interpol Deutschland auf deutschem Staatsgebiet aufhalte, sei da- her zur Fahndung und Verhaftung auszuschreiben, wobei die anzuordnen- de Haft auf eine Dauer von zwei Monaten seit der Inhaftnahme beschränkt werde (act. 3.6). Die Behauptung des Beschwerdeführers, beim Beschluss vom 16. Mai 2006 handle es sich um eine Verurteilung zu einer zweimona-
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tigen Freiheitsstrafe mittels Strafbefehl wegen Missachtung einer Melde- verpflichtung geht offensichtlich fehl. Der Haftbefehl vom 16. Mai 2006 wurde von der russischen Behörde schliesslich in Kopie mit einer Original- beglaubigung vom 28. November 2007 eingereicht. Die deutsche Überset- zung dieses Haftbefehls datiert vom 27. November 2007, mithin vor der Beglaubigung vom 28. November 2007. Die handschriftliche Beglaubigung konnte daher anlässlich der Erstellung der Übersetzung durch die rus- sischen Behörden nicht mitberücksichtigt werden. Vorliegend ist jedoch nicht anzuzweifeln, dass es sich beim handschriftlichen Vermerk und Stempelabdruck vom 28. November 2007 um eine Beglaubigung handelt und die eingereichten Unterlagen daher den formellen Anforderungen von Art. 12 Ziff. 1 lit. a EAUe gerecht werden.
6.
6.1 Weiter wird geltend gemacht, die Sachverhaltsdarstellung des Ausliefe- rungsersuchens, welche lediglich eine sehr grobe Umschreibung der vor- geworfenen Handlungen und keine genauen Zeitangaben enthalte, sei mangelhaft. Russland habe es auch unterlassen, einzelne Beweise der Tatbegehung durch den Beschwerdeführer zu erläutern oder Untersu- chungsakten, welche auf eine Tatbegehung durch den Beschwerdeführer schliessen lassen, einzureichen und dem Auslieferungsersuchen eine fal- sche und auf diesen Fall nicht anwendbare Gesetzesbestimmung bestref- fend die Verjährung beigefügt. Die deutsche Übersetzung der Ausliefe- rungsunterlagen würde zudem Fehler enthalten und der Beschwerdeführer würde im Schreiben der russischen Botschaft ans Bundesamt vermutlich absichtlich als russischer anstatt als deutscher Staatsbürger bezeichnet.
6.2 Gemäss Art. 12 Ziff. 2 lit. b EAUe ist dem Auslieferungsersuchen eine Dar- stellung der Handlungen, derentwegen um Auslieferung ersucht wird, bei- zufügen. Zeit und Ort ihrer Begehung sowie ihre rechtliche Würdigung un- ter Bezugnahme auf die anwendbaren Gesetzesbestimmungen sind so ge- nau wie möglich anzugeben (Art. 12 Ziff. 2 lit. b Satz 2 EAUe; vgl. auch Art. 28 Abs. 2 und 3 IRSG). Das Ersuchen hat eine Abschrift der anwend- baren Gesetzesbestimmungen oder, sofern dies nicht möglich ist, eine Er- klärung über das anwendbare Recht sowie eine möglichst genaue Be- schreibung des Verfolgten und alle anderen zur Feststellung seiner Identi- tät und Staatsangehörigkeit geeigneten Angaben zu enthalten (Art. 12 Ziff. 2 lit. c EAUe; Art. 28 Abs. 2 lit. d und Abs. 3 lit. b IRSG). Die erforderli- chen Sachverhaltsangaben müssen nicht zwingend im Ersuchen selber enthalten sein, sondern können sich auch aus dessen Beilagen ergeben (Art. 10 Abs. 1 IRSV).
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6.3 Unter dem Gesichtspunkt des hier massgebenden EAUe reicht es grund- sätzlich aus, wenn die Angaben im Rechtshilfeersuchen und in dessen Er- gänzungen oder Beilagen es den schweizerischen Behörden ermöglichen zu prüfen, ob ausreichende Anhaltspunkte für eine auslieferungsfähige Straftat vorliegen bzw. ob Verweigerungsgründe gegeben sind. Der Rechtshilferichter muss namentlich prüfen können, ob die Voraussetzung der beidseitigen Strafbarkeit erfüllt ist und ob die untersuchten Delikte ver- jährt sind. Es kann hingegen nicht verlangt werden, dass die ersuchende Behörde die Tatvorwürfe bereits abschliessend mit Beweisen belegt. Es genügt, wenn aus der Sachdarstellung des Ersuchens hervorgeht, worauf die ermittelnde Behörde ihre hinreichenden Verdachtsmomente für den un- tersuchten deliktischen Vorwurf stützt, so dass das Auslieferungsersuchen nicht missbräuchlich erscheint (BGE 133 IV 76 E. 2.2 S. 79 m.w.H.; Urteil des Bundesgerichts 1C.205/2007 vom 18. Dezember 2007, E. 3.2).
6.4 Das Ersuchen und die für den Auslieferungsentscheid massgeblichen Bei- lagen sind in der Sprache des ersuchenden Staates oder in der des er- suchten Staates abzufassen. Der ersuchte Staat kann eine Übersetzung in eine von ihm gewählte offizielle Sprache des Europarats verlangen (Art. 23 EAUe). Die Schweiz verlangt in regelmässiger Praxis eine ausreichende Übersetzung in eine schweizerische Amtssprache. Die Übersetzung muss durch den ersuchenden Staat amtlich als richtig bescheinigt sein (vgl. Art. 28 Abs. 5 IRSG; Urteil des Bundesgerichts 1A.132/2005 vom 4. Juli 2005, E. 3.1). Erweisen sich die vom ersuchenden Staat übermittelten Un- terlagen für eine Entscheidung des ersuchten Staates aufgrund des EAUe als unzureichend, so ersucht dieser Staat um die notwendige Ergänzung der Unterlagen; er kann für deren Beibringung eine Frist ansetzen (Art. 13 EAUe; vgl. auch Art. 28 Abs. 6 IRSG). Ist die von der ersuchenden Behör- de eingereichte Übersetzung des Auslieferungsersuchens und dessen Bei- lagen sprachlich nur schwer verständlich, so dass diese keine ausreichen- de und verlässliche Grundlage für die rechtliche Prüfung der Auslieferungs- voraussetzungen bilden können, hat das Bundesamt für eine verständliche Übersetzung besorgt zu sein (Art. 23 i.V.m. Art. 13 EAUe; Urteile des Bun- desgerichts 1A.132/2005 vom 4. Juli 2005, E. 3.1 und 5.4; 1A.268/2005 vom 17. November 2005, E. 2).
6.5 Vorliegend ergibt sich aus dem Auslieferungsersuchen, wegen welcher Handlungen die russischen Behörden die Auslieferung verlangen. Zeit und Ort der dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Tat sowie ihre rechtliche Würdigung unter Bezugnahme auf die anwendbaren Gesetzesbestimmun- gen werden in den Beilagen zum Ersuchen hinreichend genau angegeben. Dass die ersuchende Behörde bereits sämtliche Beweismittel benennt, ist
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demgegenüber nicht erforderlich. Aus den russischen Auslieferungsunter- lagen ergibt sich, dass die mutmasslichen Komplizen des Beschwerdefüh- rers in Russland bereits verurteilt wurden und derzeit ihre Strafe absitzen. Anhaltspunkte, dass der dem Beschwerdeführer zur Last gelegte Diebstahl nur vorgeschoben und das Auslieferungsersuchen in Wirklichkeit etwa poli- tisch motiviert sein könnte, sind vorliegend zudem nicht auszumachen. Die formellen Voraussetzungen von Art. 12 Ziff. 2 lit. b EAUe sind damit gege- ben.
6.6 Soweit der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang erneut rügt, die russischen Behörden würden sich bezüglich der Verjährung auf falsche Gesetzesbestimmungen stützen und hätten dem Ersuchen falsche und auf diesen Fall nicht anwendbare Gesetzesbestimmungen beigelegt, kann auf die unter Ziff. 4 erfolgten Ausführungen verwiesen werden. Weder die deut- sche Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers noch die allfällige An- wendbarkeit der kürzeren, fünfjährigen Verjährungsfrist sind für die Beurtei- lung der Zulässigkeit der Auslieferung des Beschwerdeführers entscheidre- levant. Eine Ergänzung bzw. Berichtigung der Unterlagen durch die russi- sche Behörde in Anwendung von Art. 13 EAUe ist daher nicht erforderlich. Dem Bericht des Migrationsdienstes der russischen Republik Chakassien vom 26. November 2007 (Beilage zum Auslieferungsersuchen vom 26. De- zember 2007, act. 3.6) ist zudem zu entnehmen, dass die russische Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers nicht festgestellt werden konn- te. Die Mutmassungen des Beschwerdeführers, die russische Botschaft hätte im Übermittlungsschreiben absichtlich eine falsche Staatsangehörig- keit angegeben, sind angesichts der diesbezüglich unmissverständlichen Angaben in den Auslieferungsunterlagen nicht begründet. Was die deut- sche Übersetzung der russischen Auslieferungsunterlagen anbelangt, so ist diese gewiss sprachlich teilweise fehlerhaft, jedoch insgesamt verständlich. Die Prüfung des Ersuchens ist gestützt auf diese von der russischen Be- hörde eingereichte Übersetzung durchaus möglich. Eine erneute Überset- zung ist nicht notwendig.
7.
7.1 Der Beschwerdeführer rügt schliesslich, dem “Strafumwandlungsbe- schluss“ vom 16. Mai 2006, welchem ein zweimonatiger Arrest zugrunde liege, erfülle das Erfordernis an das Mindeststrafmass von Art. 2 EAUe nicht. Selbst wenn es sich dabei um einen gültigen Haftbefehl handeln soll- te, so könne er daher nicht ohne weiteres gestützt auf den Beschluss vom
16. Mai 2006 aufgeliefert werden.
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7.2 Gemäss Art. 1 EAUe sind die Vertragsparteien grundsätzlich verpflichtet, einander Personen auszuliefern, die von den Justizbehörden des ersu- chenden Staates wegen einer strafbaren Handlung verfolgt oder zur Voll- streckung einer Strafe oder einer sichernden Massnahme gesucht werden. Auszuliefern ist wegen Handlungen, die sowohl nach dem Recht des ersu- chenden als auch nach dem des ersuchten Staates mit einer Freiheitsstrafe oder die Freiheit beschränkenden sichernden Massnahme im Höchstmass von mindestens einem Jahr oder mit einer schwereren Strafe bedroht sind (Art. 1 Ziff. 1 EAUe). Ist im Hoheitsgebiet des ersuchenden Staates eine Verurteilung zu einer Strafe erfolgt oder eine sichernde Massnahme ange- ordnet worden, so muss deren Mass mindestens vier Monate betragen (Art. 2 Ziff. 1 EAUe; vgl. auch Art. 35 Abs. 1 IRSG).
7.3 Der einfache Diebstahl wird nach schweizerischem Recht mit einer Frei- heitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 139 Abs. 1 StGB). Richtet sich der Diebstahl nur auf einen geringen Vermögenswert, so liegt der privilegierte Tatbestand des geringfügigen Vermögensdelikts im Sinne von Art. 172ter Abs. 1 StGB vor, welcher, auf Antrag, mit Busse ge- ahndet wird. Die Grenze des geringen Vermögenswerts wie auch jene des geringen Schadens beträgt nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung CHF 300.-- (BGE 123 IV 113 E. 3d S. 119; 121 IV 261 E. 2d S. 268; Urteil des Bundesgerichts 6P.183/2006 vom 19. März 2007, E. 17.3; vgl. auch TPF RR.2007.31 vom 21. März 2007 E. 2.3.2).
7.4 Auf den dem Auslieferungsersuchen zugrunde liegenden Diebstahl steht somit sowohl nach russischem als auch nach schweizerischem Recht (Art. 139 Abs. 1 StGB) eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr. Die Auslieferung ist gemäss Art. 1 Ziff. 1 EAUe daher grundsätzlich zulässig (vgl. dazu bereits der Entscheid RR.2007.185 betreffend den Ausliefe- rungshaftbefehl). Der Behauptung des Beschwerdeführers, beim Haftbefehl vom 16. Mai 2006 handle es sich in Wirklichkeit um einen Strafbefehl und die Auslieferung werde ausschliesslich im Hinblick auf die Vollstreckung der darin angeordneten zweimonatigen Freiheitsstrafe verlangt, kann nicht gefolgt werden (vgl. supra E. 5.3).
8. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Auslieferung an Russland zulässig ist. Dem rein akzessorischen und nicht näher begründeten Gesuch um Haftentlassung ist daher ebenfalls nicht stattzugeben. Die Beschwerde ist nach dem Gesagten in allen Punkten als unbegründet abzuweisen.
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9.
9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens würde der Beschwerdeführer, ange- sichts seines Unterliegens, grundsätzlich kostenpflichtig (Art. 30 lit. b SGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG).
9.2 Die vom Bundesamt aufgrund von Art. 21 Abs. 1 IRSG gewährte amtliche Rechtsverbeiständung gilt nicht automatisch für das Verfahren vor der Be- schwerdekammer des Bundesstrafgerichts (TPF BH.2006.6 vom 18. April 2006 E. 6.1; RR.2007.13 vom 5. März 2007 E. 5.1). Die II. Beschwerde- kammer befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 30 lit. b SGG i.V.m. Art. 65 Abs. 1 VwVG) und bestellt dieser einen Anwalt, wenn dies zur Wahrung ihrer Rechte not- wendig ist (Art. 30 lit. b SGG i.V.m. Art. 65 Abs. 2 VwVG). Die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers erscheint ausgewiesen. Die Beschwerde war zu- dem nicht von vornherein aussichtslos, weshalb das Gesuch um unentgelt- liche Rechtspflege sowie Verbeiständung in der Person von Rechtsanwalt Matthias Hotz gutzuheissen und auf die Erhebung einer Gerichtsgebühr zu verzichten ist.
9.3 Das Honorar des amtlichen Rechtsbeistandes wird nach Ermessen festge- setzt, wenn spätestens mit der einzigen oder letzten Eingabe keine Kos- tennote eingereicht wird (Art. 3 Abs. 2 des Reglements vom 26. September 2006 über die Entschädigungen in Verfahren vor dem Bundesstrafgericht; SR 173.711.31). Der Beschwerdeführer hat mit seiner Beschwerde eine provisorische Honorarnote seines Rechtsvertreters eingereicht, welcher im Zusammenhang mit dem Beschwerdeverfahren vor dem Bundesstrafge- richt einen Arbeitsaufwand von 18.8 Stunden à Fr. 200.-- sowie Barausla- gen von Fr. 74.40 (Total Fr. 3'834.70) zuzüglich MWSt. in Rechnung stellt (act. 1.23). Der geltend gemachte Zeitaufwand erscheint angemessen. Aufgrund des ausländischen Wohnsitzes des Beschwerdeführers unterlie- gen die anwaltlichen Leistungen gemäss dem hierbei massgebenden Emp- fängerortsprinzip nicht der Mehrwertsteuer (Art. 5 lit. b i.V.m. Art. 14 Abs. 3 lit. c des Bundesgesetzes über die Mehrwertsteuer, MWSTG, SR 641.20; ALOIS CAMENZIND/NIKLAUS HONAUER/KLAUS A. VALLENDER, Handbuch zum Mehrwertsteuergesetz, 2. Aufl., Bern 2003, N. 660), weshalb diese nicht zusätzlich zu entschädigen ist. Rechtsanwalt Matthias Hotz ist somit im Be- trag von Fr. 3'834.70 aus der Bundesstrafgerichtskasse zu entschädigen. Gelangt der Beschwerdeführer später zu hinreichenden Mitteln, so ist er verpflichtet, diesen Betrag der Kasse des Bundesstrafgerichts zurückzuer- statten (Art. 30 lit. b SGG i.V.m. 65 Abs. 4 VwVG).
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Demnach erkennt die II. Beschwerdekammer:
Erwägungen (1 Absätze)
E. 26 Juli 2001 (act. 3.6, 3.9 und 3.10). A. hat sich anlässlich seiner Einver- nahme vom 21. Dezember 2007 mit einer Auslieferung an Russland erneut nicht einverstanden erklärt (act. 3.8). Er hat am 17. und 22. Januar 2008 schriftlich zum russischen Auslieferungsersuchen Stellung genommen (act. 3.12.- 3.15).
Mit Verfügung vom 29. Januar 2008 hat das Bundesamt die Auslieferung von A. an Russland für den dem Auslieferungsersuchen der russischen Botschaft in Bern zugrunde liegenden Diebstahl vom 24. Dezember 2001 bewilligt (act. 3.16).
B. A. lässt am 28. Februar 2008 durch seinen Rechtsvertreter Beschwerde an die II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts einreichen mit den An- trägen (act. 1):
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“1. Der Auslieferungsentscheid des Bundesamts für Justiz vom 29.01.2008 sei aufzuhe- ben. 2. Das Auslieferungsgesuch des ersuchenden Staates sei abzulehnen. 3. A. sei aus der Auslieferungshaft zu entlassen. 4. A. sei die freie Ausreise aus der Schweiz zu gestatten. 5. A. sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und der Unterzeichnende sei ihm als Offizialanwalt zu ernennen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.“
Das Bundesamt beantragt in der Beschwerdeantwort vom 5. März 2008 die Abweisung der Beschwerde und verweist in der Begründung vollumfänglich auf den Auslieferungsentscheid vom 29. Januar 2008 (act. 3). Die Ver- nehmlassung des Bundesamtes inklusive Verzeichnis der eingereichten Verfahrensakten wurde A. am 6. März 2008 zur Kenntnis übermittelt (act. 4). A. hat am 17. März und 4. April 2008 zusätzliche Unterlagen einge- reicht (act. 5 und 10).
Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen eingegangen.
Die II. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1. Für den Auslieferungsverkehr und die vorläufige Auslieferungshaft zwi- schen der Schweiz und Russland sind primär das Europäische Ausliefe- rungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957 (EAUe; SR 0.353.1) sowie das zu diesem Übereinkommen am 15. Oktober 1975 ergangene erste Zu- satzprotokoll (1. ZP; SR 0.353.11) und das am 17. März 1978 ergangene zweite Zusatzprotokoll (2. ZP; SR 0.353.12) massgebend. Wo Überein- kommen und Zusatzprotokolle nichts anderes bestimmen, findet auf das Verfahren der Auslieferung und der vorläufigen Auslieferungshaft aus- schliesslich das Recht des ersuchten Staates Anwendung (Art. 22 EAUe), namentlich das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351.1) und die Verordnung vom
24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSV; SR 351.11). Das innerstaatliche Recht gelangt nach dem Günstigkeitsprin- zip auch dann zur Anwendung, wenn dieses geringere Anforderungen an die Auslieferung stellt (BGE 129 II 462 E. 1.1 S. 464; 122 II 140 E. 2 S. 142).
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2. Gegen Auslieferungsentscheide des Bundesamtes kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung des Entscheids bei der II. Beschwerdekammer des Bun- desstrafgerichts Beschwerde geführt werden (Art. 55 Abs. 3 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 IRSG; Art. 12 Abs. 1 IRSG i.V.m. Art. 50 Abs. 1 VwVG; Art. 28 Abs. 1 lit. e des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 2002 über das Bundes- strafgericht, SGG, SR 173.71; Art. 9 Abs. 3 des Reglements vom 20. Juni 2006 für das Bundesstrafgericht, SR 173.710). Die vorliegende Beschwer- de wurde fristgerecht eingereicht, weshalb darauf einzutreten ist.
3.
3.1 Wie bereits in seiner Haftbeschwerde vom 7. Dezember 2007 beruft sich der Beschwerdeführer auf die Bestimmung des Alibibeweises. Er macht geltend, er hätte mit seiner Familie Krasnojarsk (Russland) verlassen müs- sen, nachdem er von einer kriminellen Bande mit vermutlich mafiaähnli- chen Strukturen unzählige Male auf Schutzgeld erpresst, seine Autospeng- lerei in Krasnojarsk wiederholt ausgeraubt und er am 2. Mai 2001 auf offe- ner Strasse mit einem Baseballschläger niedergeschlagen und anschlies- send in bewusstlosem Zustand verprügelt worden sei. Da im Anschluss an diesen Überfall der Terror mit telefonischen Bedrohungen zu Lasten seiner Familie angedauert hätte, sei er mit seiner Familie am 12. Mai 2001 flucht- artig zu den Eltern seiner Ehefrau nach Kazan (Russland) gezogen. Von September 2001 bis Januar 2003 hätten er und seine Familie sodann in Donezk (Ukraine) gelebt. Seit anfangs September 2001 habe er die Grenze zu Russland alle zwei Monate zur Meldung überschritten, wobei er jeweils, meist innert weniger Minuten, wieder in die Ukraine zurückgekehrt sei. Die- se Grenzübertritte seien in seinem russischen Pass vermerkt, den er je- doch anlässlich des Erwerbs der ukrainischen Staatsbürgerschaft am
7. Juni 2002 in der Ukraine habe abgeben müssen. Im Jahre 2003 sei er schliesslich mit seiner Familie nach Deutschland ausgewandert. Der Be- schwerdeführer verweist erneut auf die bereits mit seiner Haftbeschwerde eingereichte Auflistung seiner ehemaligen Nachbarn, welche “bestätigen“, dass er von September 2001 bis Januar 2003 bei seinem Vater in Donezk gewohnt habe (act. 1.6; Verfahrensakten RR.2007.185, act. 4.3) und bean- tragt zusätzlich eine Zeugenbefragung der genannten Personen. Er beruft sich zudem auf ein bei der Beschwerdegegnerin eingereichtes Schulzeug- nis 2001/2002 seines Sohns Wladimir und legt zwei Rechnungen vom 21. bzw. 24. Dezember 2001 für in Donezk und in Charkow (Ukraine) getätigte Einkäufe ins Recht, aus welchen er als Warenempfänger und Zahler her- vorgeht, sowie eine auf ihn lautende Auftragsbestätigung vom 24. Dezem- ber 2001 einer Autowerkstatt in Donezk (act. 1.11 – 1.13). Er macht gel- tend, Abakan sei rund 6’000 km von Donezk entfernt und er hätte in Aba-
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kan weder Verwandte noch Bekannte, weshalb er sich dort nie aufgehalten habe. Ein Diebstahl eines Fahrzeuges im Wert von USD 6'500.-- in Abakan wäre daher weder nachvollziehbar noch verhältnismässig.
3.2 Im Gegensatz zu Art. 53 IRSG sieht das hier massgebliche EAUe den Ali- bibeweis des Verfolgten als Auslieferungshindernis nicht ausdrücklich vor. Trotz der in Art. 1 EAUe verankerten grundsätzlichen Auslieferungspflicht ist der Möglichkeit eines Alibibeweises jedoch nach der Praxis des Bun- desgerichts auch im Rahmen eines gemäss Staatsvertrag durchgeführten Auslieferungsverfahrens angemessen Rechnung zu tragen (BGE 123 II 279 E. 2b S. 281; 113 Ib 276 E. 3b - c S. 281 ff., je m.w.H.; TPF RR.2007.98+114 vom 4. Oktober 2007 E. 5.1).
Die Rechtsprechung stellt an die Erbringung des Alibibeweises strenge An- forderungen (BGE 112 Ib 215 E. 5b in fine S. 221; Urteil des Bundesge- richts 1A.273/2006 vom 19. Januar 2007, E. 2.5; ROBERT ZIMMERMANN, La coopération judiciaire internationale en matière pénale, 2. Aufl., Bern 2004, S. 474 f. N. 439). Den Alibibeweis kann der Verfolgte einzig mit dem Nach- weis führen, dass er zur fraglichen Zeit nicht am Tatort war oder dass es sich um einen Irrtum in der Person handelt. Dieser Nachweis ist unverzüg- lich und ohne Weiterungen zu erbringen (BGE 123 II 279 E. 2b S. 281; 113 Ib 276 E. 3b - c S. 281 ff., je m.w.H.; TPF RR.2007.72 vom 29. Mai 2007 E. 5.3; RR.2007.123 vom 10. Oktober 2007 E. 5.1). Die Verweigerung der Auslieferung und die Entlassung aus der Auslieferungshaft rechtfertigen sich nur, wenn der erbrachte Alibibeweis im ersuchenden Staat unaus- weichlich zu einem Freispruch führen muss (ROBERT ZIMMERMANN, a.a.O., S. 474 f. N. 439). Im Übrigen hat die Rechtshilfebehörde weder Tat- noch Schuldfragen zu prüfen und grundsätzlich auch keine Beweiswürdigung vorzunehmen, sondern ist vielmehr an die Sachdarstellung im Ersuchen gebunden, soweit diese nicht durch offensichtliche Fehler, Lücken oder Wi- dersprüche sofort entkräftet wird (BGE 133 IV 76 E. 2.2 S. 79 m.w.H.; TPF RR.2007.116 vom 19. September 2007 E. 4.5; RR.2007.123 vom 10. Ok- tober 2007 E. 5.1).
3.3 Beruft sich der Verfolgte auf den Alibibeweis, so nimmt das Bundesamt die gebotenen Abklärungen vor (Art. 53 Abs. 1 IRSG). In klaren Fällen wird die Auslieferung verweigert (Art. 53 Abs. 2 Satz 1 IRSG). Andernfalls wird der ersuchende Staat unter Vorlage der entlastenden Beweise aufgefordert, in- nert kurzer Frist zu erklären, ob er das Ersuchen aufrechterhalten will (Art. 53 Abs. 2 Satz 2 IRSG). Art. 53 IRSG verpflichtet die ersuchte Behör- de nicht, spezielle und komplexe Beweisverfahren durchzuführen. Insbe- sondere hat die Anhörung von im Ausland wohnhaften Personen zum gel-
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tend gemachten Alibi nicht im Rahmen des schweizerischen Auslieferungs- verfahrens zu erfolgen (ROBERT ZIMMERMANN, a.a.O., S. 475 N. 439).
3.4 Wie im Entscheid TPF RR.2007.185 vom 7. Januar 2008 E. 4.1.2 betref- fend Auslieferungshaft festgehalten, schliesst der Umstand, dass der Be- schwerdeführer und seine Familie die im südsibirischen Gebirge gelegene Stadt Krasnojarsk im Mai 2001 angeblich verlassen haben, nicht aus, dass sich dieser in der Folge nach Abakan begeben hat, um dort den ihm vor- geworfenen Autodiebstahl zu begehen. Das bei der Beschwerdegegnerin eingereichte Schulzeugnis 2001/2002 seines Sohns B., die Bestätigung seiner ehemaligen Nachbarn in Donezk und die am 4. April 2008 verspätet übermittelte Meldebestätigung als Staatsbürger in Donezk sind daher für die Erbringung des Alibibeweises von vornherein nicht geeignet. In einem fehlenden Passeintrag kann ebenfalls kein Beweis gesehen werden, dass sich der Beschwerdeführer zum Tatzeitpunkt nicht in Russland befunden hat (vgl. TPF RR.2007.53 vom 4. Mai 2007 E. 4.1.2; RR.2007.98+114 vom
4. Oktober 2007 E. 5.3). Schliesslich ergeben auch die Rechnungen vom
21. und 24. Dezember 2001 und die Auftragsbestätigung vom 24. Dezem- ber 2001 keinen Alibibeweis. Gemäss der Rechtsprechung gilt bei einem angerufenen Zeugen des angeblichen Alibis der Alibibeweis nicht ohne Verzug als erbracht, wenn Zweifel über die Glaubwürdigkeit nicht zum vornherein ausgeschlossen sind. Solche Zweifel sind nicht ohne weiteres von der Hand zu weisen, wenn mangels weiterer Angaben zur Person des Zeugen, dessen Glaubwürdigkeit nicht beurteilt werden kann und nicht auszuschliessen ist, dass er eine blosse Gefälligkeitserklärung abgegeben hat (BGE 123 II 279 E. 2b S. 282 m.w.H.; Urteil des Bundesgerichts 1A.108/2005 vom 23. Juni 2005, E. 4.3; TPF RR.2008.10 vom 13. Februar 2008 E. 3.2.2). Vorliegend soll der Alibibeweis gestützt auf blosse Rech- nungen und eine Auftragsbestätigung erbracht werden, deren Echtheit bzw. inhaltliche Richtigkeit in keiner Weise bewiesen oder belegt werden kann. Zweifel über die Echtheit und die inhaltliche Richtigkeit der Rechnungen vom 21. und 24. Dezember 2001 sowie der Auftragsbestätigung vom
24. Dezember 2001 können deshalb nicht von vornherein ausgeschlossen werden.
Die vom Beschwerdeführer angerufenen Beweismittel erbringen nach dem Gesagten keinen Alibibeweis im Sinne der Rechtsprechung bzw. sind für die Erbringung des Alibibeweises nicht geeignet. Eine Rückfrage an die er- suchende Behörde in Anwendung von Art. 53 Abs. 2 Satz 2 IRSG ist daher nicht erforderlich und die Beschwerde ist in Bezug auf das angerufene Alibi als unbegründet abzuweisen. Abgesehen vom Alibibeweis hat der Rechts- hilferichter grundsätzlich keine Beweiswürdigung vorzunehmen. Soweit die
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vom Beschwerdeführer eingereichten Unterlagen insgesamt dennoch be- weisrelevant sind, hat sich somit ausschliesslich die zuständige Behörde des ersuchenden Staates im Rahmen des eigentlichen Strafverfahrens da- zu zu äussern.
4.
4.1 Der Beschwerdeführer führt weiter aus, der ihm zur Last gelegte Diebstahl stelle in Russland eine Straftat der mittleren Tatschwere dar, welche ge- mäss dem zum Tatzeitpunkt gültigen Art. 78 des russischen Strafgesetzbu- ches einer Strafverfolgungsverjährung von fünf Jahren unterstehe. Da der angebliche Diebstahl bereits im Jahre 2001 stattgefunden haben soll, sei vorliegend noch die alte Fassung des Art. 78 des russischen Strafgesetz- buches massgeblich und die ersuchende Behörde stütze sich daher zu Un- recht auf die seit dem Jahre 2003 gültige Fassung des Art. 78, welche eine Verjährungsfrist von sechs Jahren vorsehe. Da er vom gegen ihn laufenden Untersuchungsverfahren nichts gewusst und sich daher nie absichtlich der Strafverfolgung entzogen hätte, sei zudem Art. 78 Ziff. 3 des russischen Strafgesetzbuches betreffend die Verjährungssuspendierung nicht an- wendbar.
4.2 Gemäss Art. 10 EAUe wird die Auslieferung nicht bewilligt, wenn nach den Rechtsvorschriften des ersuchenden oder des ersuchten Staates die Straf- verfolgung oder die Strafvollstreckung verjährt ist. Nach Art. 13 Abs. 1 lit. a IRSG wird in Verfahren nach diesem Gesetz in der Schweiz die nach dem Recht des ersuchenden Staates eingetretene Unterbrechung der Verjäh- rung als wirksam angesehen. Die schweizerische Behörde hat nicht zu prü- fen, ob die Unterbrechung im Lichte des ausländischen Rechtes gültig ist. Die Unterbrechung muss allerdings, wenigstens in minimaler Art und knapp, dargelegt werden (Urteile des Bundesgerichts 1A.261/2006 vom
9. Januar 2007, E. 2.2; 1A.184/2002 vom 5. November 2002, E. 3.3.2, m.w.H.; ROBERT ZIMMERMANN, a.a.O., S. 470 N. 434).
4.3 Auf Ersuchen der Beschwerdegegnerin vom 14. Dezember 2007 hat die russische Behörde am 21. Dezember 2007 ergänzende Bemerkungen zur Verjährung übermittelt (act. 3.10). In Anwendung von Art. 78 des russi- schen Strafgesetzbuches (in der von der ersuchenden Behörde am 21. De- zember 2007 übermittelten Fassung, act. 3.10) beträgt die Verfolgungsver- jährung für die vorliegend zu beurteilende Tat mittlerer Schwere sechs Jah- re (Art. 78 Ziff. 1 lit. b). Die Frist läuft vom Zeitpunkt der Tatbegehung bis zum rechtskräftigen Strafurteil (Art. 78 Ziff. 2). Die Verjährung ruht, wenn sich der Verfolgte dem Strafverfahren entzieht. In diesem Falle wird der
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Fristenlauf mit der Festnahme der verfolgten Person oder deren Selbstan- zeige wieder aufgenommen (Art. 78 Ziff. 3). Die russische Behörde macht geltend, zwischen der Tatbegehung und der Ausschreibung zur Fahndung am 29. Dezember 2003 seien zwei Jahre und fünf Tage vergangen. Da der Beschwerdeführer erst am 19. November 2007 in der Schweiz festgenom- men worden sei, trete die Verjährung nach russischem Recht am 13. No- vember 2011 ein (vgl. act. 3.6 und 3.10). Gemäss der ersuchenden Behör- de hat sich der Beschwerdeführer somit vom 29. Dezember 2003 bis zu seiner Festnahme in der Schweiz dem Strafverfahren im Sinne von Art. 78 Ziff. 3 des russischen Strafgesetzbuches entzogen, weshalb der Verjäh- rungsverlauf während dieser Zeit suspendiert gewesen sei.
4.4 Diese Erklärungen der ersuchenden Behörde in Bezug auf das Ruhen der Verfolgungsverjährung vom Zeitpunkt der Ausschreibung zur Fahndung bis zur Festnahme des Beschwerdeführers stützen sich auf Art. 78 Ziff. 3 des russischen Strafgesetzbuches und genügen den Anforderungen der Recht- sprechung (vgl. supra Ziff. 4.2) an die Darlegung der Gründe für den Fris- tenstillstand, wenigstens in minimaler Art und knapp. Ob sich der Be- schwerdeführer, indem er im Jahre 2001 in die Ukraine ausgewandert bzw. trotz Ausschreibung zur Fahndung nicht festgenommen werden konnte, be- reits im Sinne von Art. 78 Ziff. 3 des russischen Strafgesetzbuches dem Strafverfahren entzogen hat, ist keiner abschliessenden Prüfung zu unter- ziehen. Mangels umfassender Kenntnis des russischen Rechts wäre eine solche abschliessende Prüfung der Verjährungsfrage zudem auch gestützt auf die vom Beschwerdeführer am 17. März 2008 nachgereichten Ausfüh- rungen von Rechtsanwalt Nod zum russischen Recht und das von diesem zitierte Urteil des Obersten Gerichts der Russischen Föderation vom
14. Dezember 2005 nicht möglich. Die Übersetzung des ausschliesslich in russischer Sprache eingereichten Urteils vom 14. Dezember 2005 erübrigt sich damit.
Nachdem die Verjährung gemäss diesen Berechnungen der russischen Behörde erst am 13. November 2011 eintreten wird, ist für die vorliegend zu beurteilende Frage der Verjährung irrelevant, ob sich die ersuchende Behörde, wie vom Beschwerdeführer behauptet, zu Unrecht auf die sechs- jährige, zur Tatzeit noch nicht anwendbare Verjährungsbestimmung stützt. Selbst wenn man von der kürzeren, fünfjährigen Frist ausgehen würde, so träte die Verjährung für den mutmasslichen Diebstahl vom 24. Dezember 2001 erst im Jahre 2010 ein. Ein Auslieferungshindernis ist folglich unter Berücksichtigung der Erklärungen der russischen Behörde in Bezug auf die Suspendierung des Fristenlaufs auch diesfalls zu verneinen.
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5.
5.1 Der Beschwerdeführer argumentiert sodann, er sei mit Beschluss vom
3. Mai 2006 zur internationalen Fahndung ausgeschrieben worden, dies obwohl ihm lediglich eine Meldeverpflichtung bzw. ein Ausreiseverbot aus Russland oblegen habe. Diese Meldeverpflichtung sei vom Stadtgericht Abakan am 16. Mai 2006 zu Arrest umgewandelt worden. Beim Beschluss vom 16. Mai 2006 handle es sich somit um einen Strafumwandlungsbe- schluss, mithin einen Strafbefehl, nicht jedoch um einen Haftbefehl und schon gar nicht um einen Haftbefehl betreffend die im Auslieferungsersu- chen behauptete Straftat. Der Beschluss des Stadtgerichts Abakan vom
16. Mai 2006, welcher ihm im Übrigen nie eröffnet worden sei, stelle daher keinen gültigen Hafttitel im Sinne von Art. 12 Ziff. 2 lit. a EAUe dar. Dieser Beschluss liege zudem weder in der Urschrift noch der beglaubigten Ab- schrift vor und würde auch einer korrekten deutschen Übersetzung entbeh- ren, weshalb eine abschliessende Prüfung der Auslieferungsunterlagen nicht möglich sei.
5.2 Einem Auslieferungsersuchen sind u.a. die Urschrift oder eine beglaubigte Abschrift eines vollstreckbaren verurteilenden Erkenntnisses, eines Haftbe- fehls oder jeder anderen, nach den Formvorschriften des ersuchenden Staates ausgestellten Urkunde mit gleicher Rechtswirkung beizufügen (Art. 12 Ziff. 2 lit. a EAUe; vgl. auch Art. 41 IRSG). Gemäss der Rechtspre- chung sind an den Haftbefehl bzw. die Urkunde mit gleicher Rechtswirkung im Sinne von Art. 12 Ziff. 2 lit. a EAUe in formeller Hinsicht keine allzu strengen Anforderungen zu stellen. Es reicht aus, wenn erwiesen ist, dass der Verfolgte, wäre er auf dem Staatsgebiet des ersuchenden Staates an- gehalten worden, dort gestützt auf diesen Titel in Untersuchungshaft ver- setzt oder in Polizeigewahrsam hätte genommen werden können und das Verhaftersuchen daher nicht missbräuchlich ist (vgl. Urteil des Bundesge- richts 1A.30/2001 vom 2. April 2001, E. 3c).
5.3 Bei der “Resolution über Strafumwandlung“ vom 16. Mai 2006 handelt es sich offensichtlich um einen Haftbefehl im Sinne von Art. 12 Ziff. 2 lit. a EAUe. Diesem Haftbefehl ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer beschuldigt wird, in der Nacht auf den 24. Dezember 2001 in Abakan mit zwei Komplizen den erwähnten Toyota-Corona im Wert von RUB 185'000.-- gestohlen zu haben. Der Beschwerdeführer, welcher sich gemäss Interpol Deutschland auf deutschem Staatsgebiet aufhalte, sei da- her zur Fahndung und Verhaftung auszuschreiben, wobei die anzuordnen- de Haft auf eine Dauer von zwei Monaten seit der Inhaftnahme beschränkt werde (act. 3.6). Die Behauptung des Beschwerdeführers, beim Beschluss vom 16. Mai 2006 handle es sich um eine Verurteilung zu einer zweimona-
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tigen Freiheitsstrafe mittels Strafbefehl wegen Missachtung einer Melde- verpflichtung geht offensichtlich fehl. Der Haftbefehl vom 16. Mai 2006 wurde von der russischen Behörde schliesslich in Kopie mit einer Original- beglaubigung vom 28. November 2007 eingereicht. Die deutsche Überset- zung dieses Haftbefehls datiert vom 27. November 2007, mithin vor der Beglaubigung vom 28. November 2007. Die handschriftliche Beglaubigung konnte daher anlässlich der Erstellung der Übersetzung durch die rus- sischen Behörden nicht mitberücksichtigt werden. Vorliegend ist jedoch nicht anzuzweifeln, dass es sich beim handschriftlichen Vermerk und Stempelabdruck vom 28. November 2007 um eine Beglaubigung handelt und die eingereichten Unterlagen daher den formellen Anforderungen von Art. 12 Ziff. 1 lit. a EAUe gerecht werden.
6.
6.1 Weiter wird geltend gemacht, die Sachverhaltsdarstellung des Ausliefe- rungsersuchens, welche lediglich eine sehr grobe Umschreibung der vor- geworfenen Handlungen und keine genauen Zeitangaben enthalte, sei mangelhaft. Russland habe es auch unterlassen, einzelne Beweise der Tatbegehung durch den Beschwerdeführer zu erläutern oder Untersu- chungsakten, welche auf eine Tatbegehung durch den Beschwerdeführer schliessen lassen, einzureichen und dem Auslieferungsersuchen eine fal- sche und auf diesen Fall nicht anwendbare Gesetzesbestimmung bestref- fend die Verjährung beigefügt. Die deutsche Übersetzung der Ausliefe- rungsunterlagen würde zudem Fehler enthalten und der Beschwerdeführer würde im Schreiben der russischen Botschaft ans Bundesamt vermutlich absichtlich als russischer anstatt als deutscher Staatsbürger bezeichnet.
6.2 Gemäss Art. 12 Ziff. 2 lit. b EAUe ist dem Auslieferungsersuchen eine Dar- stellung der Handlungen, derentwegen um Auslieferung ersucht wird, bei- zufügen. Zeit und Ort ihrer Begehung sowie ihre rechtliche Würdigung un- ter Bezugnahme auf die anwendbaren Gesetzesbestimmungen sind so ge- nau wie möglich anzugeben (Art. 12 Ziff. 2 lit. b Satz 2 EAUe; vgl. auch Art. 28 Abs. 2 und 3 IRSG). Das Ersuchen hat eine Abschrift der anwend- baren Gesetzesbestimmungen oder, sofern dies nicht möglich ist, eine Er- klärung über das anwendbare Recht sowie eine möglichst genaue Be- schreibung des Verfolgten und alle anderen zur Feststellung seiner Identi- tät und Staatsangehörigkeit geeigneten Angaben zu enthalten (Art. 12 Ziff. 2 lit. c EAUe; Art. 28 Abs. 2 lit. d und Abs. 3 lit. b IRSG). Die erforderli- chen Sachverhaltsangaben müssen nicht zwingend im Ersuchen selber enthalten sein, sondern können sich auch aus dessen Beilagen ergeben (Art. 10 Abs. 1 IRSV).
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6.3 Unter dem Gesichtspunkt des hier massgebenden EAUe reicht es grund- sätzlich aus, wenn die Angaben im Rechtshilfeersuchen und in dessen Er- gänzungen oder Beilagen es den schweizerischen Behörden ermöglichen zu prüfen, ob ausreichende Anhaltspunkte für eine auslieferungsfähige Straftat vorliegen bzw. ob Verweigerungsgründe gegeben sind. Der Rechtshilferichter muss namentlich prüfen können, ob die Voraussetzung der beidseitigen Strafbarkeit erfüllt ist und ob die untersuchten Delikte ver- jährt sind. Es kann hingegen nicht verlangt werden, dass die ersuchende Behörde die Tatvorwürfe bereits abschliessend mit Beweisen belegt. Es genügt, wenn aus der Sachdarstellung des Ersuchens hervorgeht, worauf die ermittelnde Behörde ihre hinreichenden Verdachtsmomente für den un- tersuchten deliktischen Vorwurf stützt, so dass das Auslieferungsersuchen nicht missbräuchlich erscheint (BGE 133 IV 76 E. 2.2 S. 79 m.w.H.; Urteil des Bundesgerichts 1C.205/2007 vom 18. Dezember 2007, E. 3.2).
6.4 Das Ersuchen und die für den Auslieferungsentscheid massgeblichen Bei- lagen sind in der Sprache des ersuchenden Staates oder in der des er- suchten Staates abzufassen. Der ersuchte Staat kann eine Übersetzung in eine von ihm gewählte offizielle Sprache des Europarats verlangen (Art. 23 EAUe). Die Schweiz verlangt in regelmässiger Praxis eine ausreichende Übersetzung in eine schweizerische Amtssprache. Die Übersetzung muss durch den ersuchenden Staat amtlich als richtig bescheinigt sein (vgl. Art. 28 Abs. 5 IRSG; Urteil des Bundesgerichts 1A.132/2005 vom 4. Juli 2005, E. 3.1). Erweisen sich die vom ersuchenden Staat übermittelten Un- terlagen für eine Entscheidung des ersuchten Staates aufgrund des EAUe als unzureichend, so ersucht dieser Staat um die notwendige Ergänzung der Unterlagen; er kann für deren Beibringung eine Frist ansetzen (Art. 13 EAUe; vgl. auch Art. 28 Abs. 6 IRSG). Ist die von der ersuchenden Behör- de eingereichte Übersetzung des Auslieferungsersuchens und dessen Bei- lagen sprachlich nur schwer verständlich, so dass diese keine ausreichen- de und verlässliche Grundlage für die rechtliche Prüfung der Auslieferungs- voraussetzungen bilden können, hat das Bundesamt für eine verständliche Übersetzung besorgt zu sein (Art. 23 i.V.m. Art. 13 EAUe; Urteile des Bun- desgerichts 1A.132/2005 vom 4. Juli 2005, E. 3.1 und 5.4; 1A.268/2005 vom 17. November 2005, E. 2).
6.5 Vorliegend ergibt sich aus dem Auslieferungsersuchen, wegen welcher Handlungen die russischen Behörden die Auslieferung verlangen. Zeit und Ort der dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Tat sowie ihre rechtliche Würdigung unter Bezugnahme auf die anwendbaren Gesetzesbestimmun- gen werden in den Beilagen zum Ersuchen hinreichend genau angegeben. Dass die ersuchende Behörde bereits sämtliche Beweismittel benennt, ist
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demgegenüber nicht erforderlich. Aus den russischen Auslieferungsunter- lagen ergibt sich, dass die mutmasslichen Komplizen des Beschwerdefüh- rers in Russland bereits verurteilt wurden und derzeit ihre Strafe absitzen. Anhaltspunkte, dass der dem Beschwerdeführer zur Last gelegte Diebstahl nur vorgeschoben und das Auslieferungsersuchen in Wirklichkeit etwa poli- tisch motiviert sein könnte, sind vorliegend zudem nicht auszumachen. Die formellen Voraussetzungen von Art. 12 Ziff. 2 lit. b EAUe sind damit gege- ben.
6.6 Soweit der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang erneut rügt, die russischen Behörden würden sich bezüglich der Verjährung auf falsche Gesetzesbestimmungen stützen und hätten dem Ersuchen falsche und auf diesen Fall nicht anwendbare Gesetzesbestimmungen beigelegt, kann auf die unter Ziff. 4 erfolgten Ausführungen verwiesen werden. Weder die deut- sche Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers noch die allfällige An- wendbarkeit der kürzeren, fünfjährigen Verjährungsfrist sind für die Beurtei- lung der Zulässigkeit der Auslieferung des Beschwerdeführers entscheidre- levant. Eine Ergänzung bzw. Berichtigung der Unterlagen durch die russi- sche Behörde in Anwendung von Art. 13 EAUe ist daher nicht erforderlich. Dem Bericht des Migrationsdienstes der russischen Republik Chakassien vom 26. November 2007 (Beilage zum Auslieferungsersuchen vom 26. De- zember 2007, act. 3.6) ist zudem zu entnehmen, dass die russische Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers nicht festgestellt werden konn- te. Die Mutmassungen des Beschwerdeführers, die russische Botschaft hätte im Übermittlungsschreiben absichtlich eine falsche Staatsangehörig- keit angegeben, sind angesichts der diesbezüglich unmissverständlichen Angaben in den Auslieferungsunterlagen nicht begründet. Was die deut- sche Übersetzung der russischen Auslieferungsunterlagen anbelangt, so ist diese gewiss sprachlich teilweise fehlerhaft, jedoch insgesamt verständlich. Die Prüfung des Ersuchens ist gestützt auf diese von der russischen Be- hörde eingereichte Übersetzung durchaus möglich. Eine erneute Überset- zung ist nicht notwendig.
7.
7.1 Der Beschwerdeführer rügt schliesslich, dem “Strafumwandlungsbe- schluss“ vom 16. Mai 2006, welchem ein zweimonatiger Arrest zugrunde liege, erfülle das Erfordernis an das Mindeststrafmass von Art. 2 EAUe nicht. Selbst wenn es sich dabei um einen gültigen Haftbefehl handeln soll- te, so könne er daher nicht ohne weiteres gestützt auf den Beschluss vom
16. Mai 2006 aufgeliefert werden.
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7.2 Gemäss Art. 1 EAUe sind die Vertragsparteien grundsätzlich verpflichtet, einander Personen auszuliefern, die von den Justizbehörden des ersu- chenden Staates wegen einer strafbaren Handlung verfolgt oder zur Voll- streckung einer Strafe oder einer sichernden Massnahme gesucht werden. Auszuliefern ist wegen Handlungen, die sowohl nach dem Recht des ersu- chenden als auch nach dem des ersuchten Staates mit einer Freiheitsstrafe oder die Freiheit beschränkenden sichernden Massnahme im Höchstmass von mindestens einem Jahr oder mit einer schwereren Strafe bedroht sind (Art. 1 Ziff. 1 EAUe). Ist im Hoheitsgebiet des ersuchenden Staates eine Verurteilung zu einer Strafe erfolgt oder eine sichernde Massnahme ange- ordnet worden, so muss deren Mass mindestens vier Monate betragen (Art. 2 Ziff. 1 EAUe; vgl. auch Art. 35 Abs. 1 IRSG).
7.3 Der einfache Diebstahl wird nach schweizerischem Recht mit einer Frei- heitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 139 Abs. 1 StGB). Richtet sich der Diebstahl nur auf einen geringen Vermögenswert, so liegt der privilegierte Tatbestand des geringfügigen Vermögensdelikts im Sinne von Art. 172ter Abs. 1 StGB vor, welcher, auf Antrag, mit Busse ge- ahndet wird. Die Grenze des geringen Vermögenswerts wie auch jene des geringen Schadens beträgt nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung CHF 300.-- (BGE 123 IV 113 E. 3d S. 119; 121 IV 261 E. 2d S. 268; Urteil des Bundesgerichts 6P.183/2006 vom 19. März 2007, E. 17.3; vgl. auch TPF RR.2007.31 vom 21. März 2007 E. 2.3.2).
7.4 Auf den dem Auslieferungsersuchen zugrunde liegenden Diebstahl steht somit sowohl nach russischem als auch nach schweizerischem Recht (Art. 139 Abs. 1 StGB) eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr. Die Auslieferung ist gemäss Art. 1 Ziff. 1 EAUe daher grundsätzlich zulässig (vgl. dazu bereits der Entscheid RR.2007.185 betreffend den Ausliefe- rungshaftbefehl). Der Behauptung des Beschwerdeführers, beim Haftbefehl vom 16. Mai 2006 handle es sich in Wirklichkeit um einen Strafbefehl und die Auslieferung werde ausschliesslich im Hinblick auf die Vollstreckung der darin angeordneten zweimonatigen Freiheitsstrafe verlangt, kann nicht gefolgt werden (vgl. supra E. 5.3).
8. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Auslieferung an Russland zulässig ist. Dem rein akzessorischen und nicht näher begründeten Gesuch um Haftentlassung ist daher ebenfalls nicht stattzugeben. Die Beschwerde ist nach dem Gesagten in allen Punkten als unbegründet abzuweisen.
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9.
9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens würde der Beschwerdeführer, ange- sichts seines Unterliegens, grundsätzlich kostenpflichtig (Art. 30 lit. b SGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG).
9.2 Die vom Bundesamt aufgrund von Art. 21 Abs. 1 IRSG gewährte amtliche Rechtsverbeiständung gilt nicht automatisch für das Verfahren vor der Be- schwerdekammer des Bundesstrafgerichts (TPF BH.2006.6 vom 18. April 2006 E. 6.1; RR.2007.13 vom 5. März 2007 E. 5.1). Die II. Beschwerde- kammer befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 30 lit. b SGG i.V.m. Art. 65 Abs. 1 VwVG) und bestellt dieser einen Anwalt, wenn dies zur Wahrung ihrer Rechte not- wendig ist (Art. 30 lit. b SGG i.V.m. Art. 65 Abs. 2 VwVG). Die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers erscheint ausgewiesen. Die Beschwerde war zu- dem nicht von vornherein aussichtslos, weshalb das Gesuch um unentgelt- liche Rechtspflege sowie Verbeiständung in der Person von Rechtsanwalt Matthias Hotz gutzuheissen und auf die Erhebung einer Gerichtsgebühr zu verzichten ist.
9.3 Das Honorar des amtlichen Rechtsbeistandes wird nach Ermessen festge- setzt, wenn spätestens mit der einzigen oder letzten Eingabe keine Kos- tennote eingereicht wird (Art. 3 Abs. 2 des Reglements vom 26. September 2006 über die Entschädigungen in Verfahren vor dem Bundesstrafgericht; SR 173.711.31). Der Beschwerdeführer hat mit seiner Beschwerde eine provisorische Honorarnote seines Rechtsvertreters eingereicht, welcher im Zusammenhang mit dem Beschwerdeverfahren vor dem Bundesstrafge- richt einen Arbeitsaufwand von 18.8 Stunden à Fr. 200.-- sowie Barausla- gen von Fr. 74.40 (Total Fr. 3'834.70) zuzüglich MWSt. in Rechnung stellt (act. 1.23). Der geltend gemachte Zeitaufwand erscheint angemessen. Aufgrund des ausländischen Wohnsitzes des Beschwerdeführers unterlie- gen die anwaltlichen Leistungen gemäss dem hierbei massgebenden Emp- fängerortsprinzip nicht der Mehrwertsteuer (Art. 5 lit. b i.V.m. Art. 14 Abs. 3 lit. c des Bundesgesetzes über die Mehrwertsteuer, MWSTG, SR 641.20; ALOIS CAMENZIND/NIKLAUS HONAUER/KLAUS A. VALLENDER, Handbuch zum Mehrwertsteuergesetz, 2. Aufl., Bern 2003, N. 660), weshalb diese nicht zusätzlich zu entschädigen ist. Rechtsanwalt Matthias Hotz ist somit im Be- trag von Fr. 3'834.70 aus der Bundesstrafgerichtskasse zu entschädigen. Gelangt der Beschwerdeführer später zu hinreichenden Mitteln, so ist er verpflichtet, diesen Betrag der Kasse des Bundesstrafgerichts zurückzuer- statten (Art. 30 lit. b SGG i.V.m. 65 Abs. 4 VwVG).
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Demnach erkennt die II. Beschwerdekammer:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen und Rechts- anwalt Matthias Hotz als unentgeltlicher Rechtsvertreter ernannt.
- Es werden keine Kosten erhoben.
- Rechtsanwalt Matthias Hotz wird für das Verfahren vor dem Bundesstrafge- richt mit Fr. 3'834.70 aus der Bundesstrafgerichtskasse entschädigt. Gelangt der Beschwerdeführer später zu hinreichenden Mitteln, so ist er verpflichtet, der Bundesstrafgerichtskasse den Betrag von Fr. 3'834.70 zu vergüten.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Entscheid vom 10. April 2008 II. Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Cornelia Cova, Vorsitz, Andreas J. Keller und Giorgio Bomio, Gerichtsschreiberin Lea Unseld
Parteien
A., vertreten durch Rechtsanwalt Matthias Hotz, Beschwerdeführer
gegen
BUNDESAMT FÜR JUSTIZ, FACHBEREICH AUS- LIEFERUNG, Beschwerdegegnerin
Gegenstand
Auslieferung an Russland
Auslieferung (Art. 55 IRSG), unentgeltliche Rechts- pflege (Art. 65 VwVG)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l Geschäftsnummer: RR.2008.34 / RP.2008.10
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Sachverhalt:
A. Interpol Moskau hat mit Meldung vom 9. März 2007 gestützt auf einen Haftbefehl des Stadtgerichts Abakan (Russland) vom 16. Mai 2006 um Ver- haftung des deutschen Staatsangehörigen A. im Hinblick auf seine Auslie- ferung an Russland ersucht. A. wird verdächtigt, zusammen mit weiteren Personen in Abakan am 26. Juli 2001 ein Fahrzeug der Marke GAZ und in der Nacht zum 24. Dezember 2001 einen Toyota-Corona im Wert von RUB 185'000.-- (USD 6'500.--) gestohlen zu haben. Seine Komplizen sol- len in Russland bereits verurteilt worden sein und würden zurzeit ihre Stra- fe absitzen (act. 3.1). A. wurde am 19. November 2007 am Grenzübergang in Kreuzlingen (TG) angehalten und gleichentags in provisorische Ausliefe- rungshaft versetzt (act. 3.2). Nachdem sich A. anlässlich seiner Einver- nahme durch das Bezirksamt Kreuzlingen vom 20. November 2007 einer vereinfachten Auslieferung an Russland widersetzt hatte (act. 3.3), hat das Bundesamt für Justiz (nachfolgend “Bundesamt“) am 21. November 2007 einen Auslieferungshaftbefehl gegen A. erlassen (act. 3.4). Die Beschwer- de von A. vom 7. Dezember 2007 gegen diesen Auslieferungshaftbefehl wurde vom Bundesstrafgericht mit Entscheid TPF RR.2007.185 vom 7. Ja- nuar 2008 als unbegründet abgewiesen.
Die russische Botschaft in Bern hat am 14. Dezember 2007 und mit Ergän- zungen vom 26. Dezember 2007 formell um Auslieferung von A. ersucht, wobei im Auslieferungsersuchen jedoch nur der Autodiebstahl vom 24. De- zember 2001 ausdrücklich erwähnt wird, nicht aber der Diebstahl vom
26. Juli 2001 (act. 3.6, 3.9 und 3.10). A. hat sich anlässlich seiner Einver- nahme vom 21. Dezember 2007 mit einer Auslieferung an Russland erneut nicht einverstanden erklärt (act. 3.8). Er hat am 17. und 22. Januar 2008 schriftlich zum russischen Auslieferungsersuchen Stellung genommen (act. 3.12.- 3.15).
Mit Verfügung vom 29. Januar 2008 hat das Bundesamt die Auslieferung von A. an Russland für den dem Auslieferungsersuchen der russischen Botschaft in Bern zugrunde liegenden Diebstahl vom 24. Dezember 2001 bewilligt (act. 3.16).
B. A. lässt am 28. Februar 2008 durch seinen Rechtsvertreter Beschwerde an die II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts einreichen mit den An- trägen (act. 1):
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“1. Der Auslieferungsentscheid des Bundesamts für Justiz vom 29.01.2008 sei aufzuhe- ben. 2. Das Auslieferungsgesuch des ersuchenden Staates sei abzulehnen. 3. A. sei aus der Auslieferungshaft zu entlassen. 4. A. sei die freie Ausreise aus der Schweiz zu gestatten. 5. A. sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und der Unterzeichnende sei ihm als Offizialanwalt zu ernennen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.“
Das Bundesamt beantragt in der Beschwerdeantwort vom 5. März 2008 die Abweisung der Beschwerde und verweist in der Begründung vollumfänglich auf den Auslieferungsentscheid vom 29. Januar 2008 (act. 3). Die Ver- nehmlassung des Bundesamtes inklusive Verzeichnis der eingereichten Verfahrensakten wurde A. am 6. März 2008 zur Kenntnis übermittelt (act. 4). A. hat am 17. März und 4. April 2008 zusätzliche Unterlagen einge- reicht (act. 5 und 10).
Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen eingegangen.
Die II. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1. Für den Auslieferungsverkehr und die vorläufige Auslieferungshaft zwi- schen der Schweiz und Russland sind primär das Europäische Ausliefe- rungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957 (EAUe; SR 0.353.1) sowie das zu diesem Übereinkommen am 15. Oktober 1975 ergangene erste Zu- satzprotokoll (1. ZP; SR 0.353.11) und das am 17. März 1978 ergangene zweite Zusatzprotokoll (2. ZP; SR 0.353.12) massgebend. Wo Überein- kommen und Zusatzprotokolle nichts anderes bestimmen, findet auf das Verfahren der Auslieferung und der vorläufigen Auslieferungshaft aus- schliesslich das Recht des ersuchten Staates Anwendung (Art. 22 EAUe), namentlich das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351.1) und die Verordnung vom
24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSV; SR 351.11). Das innerstaatliche Recht gelangt nach dem Günstigkeitsprin- zip auch dann zur Anwendung, wenn dieses geringere Anforderungen an die Auslieferung stellt (BGE 129 II 462 E. 1.1 S. 464; 122 II 140 E. 2 S. 142).
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2. Gegen Auslieferungsentscheide des Bundesamtes kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung des Entscheids bei der II. Beschwerdekammer des Bun- desstrafgerichts Beschwerde geführt werden (Art. 55 Abs. 3 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 IRSG; Art. 12 Abs. 1 IRSG i.V.m. Art. 50 Abs. 1 VwVG; Art. 28 Abs. 1 lit. e des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 2002 über das Bundes- strafgericht, SGG, SR 173.71; Art. 9 Abs. 3 des Reglements vom 20. Juni 2006 für das Bundesstrafgericht, SR 173.710). Die vorliegende Beschwer- de wurde fristgerecht eingereicht, weshalb darauf einzutreten ist.
3.
3.1 Wie bereits in seiner Haftbeschwerde vom 7. Dezember 2007 beruft sich der Beschwerdeführer auf die Bestimmung des Alibibeweises. Er macht geltend, er hätte mit seiner Familie Krasnojarsk (Russland) verlassen müs- sen, nachdem er von einer kriminellen Bande mit vermutlich mafiaähnli- chen Strukturen unzählige Male auf Schutzgeld erpresst, seine Autospeng- lerei in Krasnojarsk wiederholt ausgeraubt und er am 2. Mai 2001 auf offe- ner Strasse mit einem Baseballschläger niedergeschlagen und anschlies- send in bewusstlosem Zustand verprügelt worden sei. Da im Anschluss an diesen Überfall der Terror mit telefonischen Bedrohungen zu Lasten seiner Familie angedauert hätte, sei er mit seiner Familie am 12. Mai 2001 flucht- artig zu den Eltern seiner Ehefrau nach Kazan (Russland) gezogen. Von September 2001 bis Januar 2003 hätten er und seine Familie sodann in Donezk (Ukraine) gelebt. Seit anfangs September 2001 habe er die Grenze zu Russland alle zwei Monate zur Meldung überschritten, wobei er jeweils, meist innert weniger Minuten, wieder in die Ukraine zurückgekehrt sei. Die- se Grenzübertritte seien in seinem russischen Pass vermerkt, den er je- doch anlässlich des Erwerbs der ukrainischen Staatsbürgerschaft am
7. Juni 2002 in der Ukraine habe abgeben müssen. Im Jahre 2003 sei er schliesslich mit seiner Familie nach Deutschland ausgewandert. Der Be- schwerdeführer verweist erneut auf die bereits mit seiner Haftbeschwerde eingereichte Auflistung seiner ehemaligen Nachbarn, welche “bestätigen“, dass er von September 2001 bis Januar 2003 bei seinem Vater in Donezk gewohnt habe (act. 1.6; Verfahrensakten RR.2007.185, act. 4.3) und bean- tragt zusätzlich eine Zeugenbefragung der genannten Personen. Er beruft sich zudem auf ein bei der Beschwerdegegnerin eingereichtes Schulzeug- nis 2001/2002 seines Sohns Wladimir und legt zwei Rechnungen vom 21. bzw. 24. Dezember 2001 für in Donezk und in Charkow (Ukraine) getätigte Einkäufe ins Recht, aus welchen er als Warenempfänger und Zahler her- vorgeht, sowie eine auf ihn lautende Auftragsbestätigung vom 24. Dezem- ber 2001 einer Autowerkstatt in Donezk (act. 1.11 – 1.13). Er macht gel- tend, Abakan sei rund 6’000 km von Donezk entfernt und er hätte in Aba-
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kan weder Verwandte noch Bekannte, weshalb er sich dort nie aufgehalten habe. Ein Diebstahl eines Fahrzeuges im Wert von USD 6'500.-- in Abakan wäre daher weder nachvollziehbar noch verhältnismässig.
3.2 Im Gegensatz zu Art. 53 IRSG sieht das hier massgebliche EAUe den Ali- bibeweis des Verfolgten als Auslieferungshindernis nicht ausdrücklich vor. Trotz der in Art. 1 EAUe verankerten grundsätzlichen Auslieferungspflicht ist der Möglichkeit eines Alibibeweises jedoch nach der Praxis des Bun- desgerichts auch im Rahmen eines gemäss Staatsvertrag durchgeführten Auslieferungsverfahrens angemessen Rechnung zu tragen (BGE 123 II 279 E. 2b S. 281; 113 Ib 276 E. 3b - c S. 281 ff., je m.w.H.; TPF RR.2007.98+114 vom 4. Oktober 2007 E. 5.1).
Die Rechtsprechung stellt an die Erbringung des Alibibeweises strenge An- forderungen (BGE 112 Ib 215 E. 5b in fine S. 221; Urteil des Bundesge- richts 1A.273/2006 vom 19. Januar 2007, E. 2.5; ROBERT ZIMMERMANN, La coopération judiciaire internationale en matière pénale, 2. Aufl., Bern 2004, S. 474 f. N. 439). Den Alibibeweis kann der Verfolgte einzig mit dem Nach- weis führen, dass er zur fraglichen Zeit nicht am Tatort war oder dass es sich um einen Irrtum in der Person handelt. Dieser Nachweis ist unverzüg- lich und ohne Weiterungen zu erbringen (BGE 123 II 279 E. 2b S. 281; 113 Ib 276 E. 3b - c S. 281 ff., je m.w.H.; TPF RR.2007.72 vom 29. Mai 2007 E. 5.3; RR.2007.123 vom 10. Oktober 2007 E. 5.1). Die Verweigerung der Auslieferung und die Entlassung aus der Auslieferungshaft rechtfertigen sich nur, wenn der erbrachte Alibibeweis im ersuchenden Staat unaus- weichlich zu einem Freispruch führen muss (ROBERT ZIMMERMANN, a.a.O., S. 474 f. N. 439). Im Übrigen hat die Rechtshilfebehörde weder Tat- noch Schuldfragen zu prüfen und grundsätzlich auch keine Beweiswürdigung vorzunehmen, sondern ist vielmehr an die Sachdarstellung im Ersuchen gebunden, soweit diese nicht durch offensichtliche Fehler, Lücken oder Wi- dersprüche sofort entkräftet wird (BGE 133 IV 76 E. 2.2 S. 79 m.w.H.; TPF RR.2007.116 vom 19. September 2007 E. 4.5; RR.2007.123 vom 10. Ok- tober 2007 E. 5.1).
3.3 Beruft sich der Verfolgte auf den Alibibeweis, so nimmt das Bundesamt die gebotenen Abklärungen vor (Art. 53 Abs. 1 IRSG). In klaren Fällen wird die Auslieferung verweigert (Art. 53 Abs. 2 Satz 1 IRSG). Andernfalls wird der ersuchende Staat unter Vorlage der entlastenden Beweise aufgefordert, in- nert kurzer Frist zu erklären, ob er das Ersuchen aufrechterhalten will (Art. 53 Abs. 2 Satz 2 IRSG). Art. 53 IRSG verpflichtet die ersuchte Behör- de nicht, spezielle und komplexe Beweisverfahren durchzuführen. Insbe- sondere hat die Anhörung von im Ausland wohnhaften Personen zum gel-
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tend gemachten Alibi nicht im Rahmen des schweizerischen Auslieferungs- verfahrens zu erfolgen (ROBERT ZIMMERMANN, a.a.O., S. 475 N. 439).
3.4 Wie im Entscheid TPF RR.2007.185 vom 7. Januar 2008 E. 4.1.2 betref- fend Auslieferungshaft festgehalten, schliesst der Umstand, dass der Be- schwerdeführer und seine Familie die im südsibirischen Gebirge gelegene Stadt Krasnojarsk im Mai 2001 angeblich verlassen haben, nicht aus, dass sich dieser in der Folge nach Abakan begeben hat, um dort den ihm vor- geworfenen Autodiebstahl zu begehen. Das bei der Beschwerdegegnerin eingereichte Schulzeugnis 2001/2002 seines Sohns B., die Bestätigung seiner ehemaligen Nachbarn in Donezk und die am 4. April 2008 verspätet übermittelte Meldebestätigung als Staatsbürger in Donezk sind daher für die Erbringung des Alibibeweises von vornherein nicht geeignet. In einem fehlenden Passeintrag kann ebenfalls kein Beweis gesehen werden, dass sich der Beschwerdeführer zum Tatzeitpunkt nicht in Russland befunden hat (vgl. TPF RR.2007.53 vom 4. Mai 2007 E. 4.1.2; RR.2007.98+114 vom
4. Oktober 2007 E. 5.3). Schliesslich ergeben auch die Rechnungen vom
21. und 24. Dezember 2001 und die Auftragsbestätigung vom 24. Dezem- ber 2001 keinen Alibibeweis. Gemäss der Rechtsprechung gilt bei einem angerufenen Zeugen des angeblichen Alibis der Alibibeweis nicht ohne Verzug als erbracht, wenn Zweifel über die Glaubwürdigkeit nicht zum vornherein ausgeschlossen sind. Solche Zweifel sind nicht ohne weiteres von der Hand zu weisen, wenn mangels weiterer Angaben zur Person des Zeugen, dessen Glaubwürdigkeit nicht beurteilt werden kann und nicht auszuschliessen ist, dass er eine blosse Gefälligkeitserklärung abgegeben hat (BGE 123 II 279 E. 2b S. 282 m.w.H.; Urteil des Bundesgerichts 1A.108/2005 vom 23. Juni 2005, E. 4.3; TPF RR.2008.10 vom 13. Februar 2008 E. 3.2.2). Vorliegend soll der Alibibeweis gestützt auf blosse Rech- nungen und eine Auftragsbestätigung erbracht werden, deren Echtheit bzw. inhaltliche Richtigkeit in keiner Weise bewiesen oder belegt werden kann. Zweifel über die Echtheit und die inhaltliche Richtigkeit der Rechnungen vom 21. und 24. Dezember 2001 sowie der Auftragsbestätigung vom
24. Dezember 2001 können deshalb nicht von vornherein ausgeschlossen werden.
Die vom Beschwerdeführer angerufenen Beweismittel erbringen nach dem Gesagten keinen Alibibeweis im Sinne der Rechtsprechung bzw. sind für die Erbringung des Alibibeweises nicht geeignet. Eine Rückfrage an die er- suchende Behörde in Anwendung von Art. 53 Abs. 2 Satz 2 IRSG ist daher nicht erforderlich und die Beschwerde ist in Bezug auf das angerufene Alibi als unbegründet abzuweisen. Abgesehen vom Alibibeweis hat der Rechts- hilferichter grundsätzlich keine Beweiswürdigung vorzunehmen. Soweit die
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vom Beschwerdeführer eingereichten Unterlagen insgesamt dennoch be- weisrelevant sind, hat sich somit ausschliesslich die zuständige Behörde des ersuchenden Staates im Rahmen des eigentlichen Strafverfahrens da- zu zu äussern.
4.
4.1 Der Beschwerdeführer führt weiter aus, der ihm zur Last gelegte Diebstahl stelle in Russland eine Straftat der mittleren Tatschwere dar, welche ge- mäss dem zum Tatzeitpunkt gültigen Art. 78 des russischen Strafgesetzbu- ches einer Strafverfolgungsverjährung von fünf Jahren unterstehe. Da der angebliche Diebstahl bereits im Jahre 2001 stattgefunden haben soll, sei vorliegend noch die alte Fassung des Art. 78 des russischen Strafgesetz- buches massgeblich und die ersuchende Behörde stütze sich daher zu Un- recht auf die seit dem Jahre 2003 gültige Fassung des Art. 78, welche eine Verjährungsfrist von sechs Jahren vorsehe. Da er vom gegen ihn laufenden Untersuchungsverfahren nichts gewusst und sich daher nie absichtlich der Strafverfolgung entzogen hätte, sei zudem Art. 78 Ziff. 3 des russischen Strafgesetzbuches betreffend die Verjährungssuspendierung nicht an- wendbar.
4.2 Gemäss Art. 10 EAUe wird die Auslieferung nicht bewilligt, wenn nach den Rechtsvorschriften des ersuchenden oder des ersuchten Staates die Straf- verfolgung oder die Strafvollstreckung verjährt ist. Nach Art. 13 Abs. 1 lit. a IRSG wird in Verfahren nach diesem Gesetz in der Schweiz die nach dem Recht des ersuchenden Staates eingetretene Unterbrechung der Verjäh- rung als wirksam angesehen. Die schweizerische Behörde hat nicht zu prü- fen, ob die Unterbrechung im Lichte des ausländischen Rechtes gültig ist. Die Unterbrechung muss allerdings, wenigstens in minimaler Art und knapp, dargelegt werden (Urteile des Bundesgerichts 1A.261/2006 vom
9. Januar 2007, E. 2.2; 1A.184/2002 vom 5. November 2002, E. 3.3.2, m.w.H.; ROBERT ZIMMERMANN, a.a.O., S. 470 N. 434).
4.3 Auf Ersuchen der Beschwerdegegnerin vom 14. Dezember 2007 hat die russische Behörde am 21. Dezember 2007 ergänzende Bemerkungen zur Verjährung übermittelt (act. 3.10). In Anwendung von Art. 78 des russi- schen Strafgesetzbuches (in der von der ersuchenden Behörde am 21. De- zember 2007 übermittelten Fassung, act. 3.10) beträgt die Verfolgungsver- jährung für die vorliegend zu beurteilende Tat mittlerer Schwere sechs Jah- re (Art. 78 Ziff. 1 lit. b). Die Frist läuft vom Zeitpunkt der Tatbegehung bis zum rechtskräftigen Strafurteil (Art. 78 Ziff. 2). Die Verjährung ruht, wenn sich der Verfolgte dem Strafverfahren entzieht. In diesem Falle wird der
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Fristenlauf mit der Festnahme der verfolgten Person oder deren Selbstan- zeige wieder aufgenommen (Art. 78 Ziff. 3). Die russische Behörde macht geltend, zwischen der Tatbegehung und der Ausschreibung zur Fahndung am 29. Dezember 2003 seien zwei Jahre und fünf Tage vergangen. Da der Beschwerdeführer erst am 19. November 2007 in der Schweiz festgenom- men worden sei, trete die Verjährung nach russischem Recht am 13. No- vember 2011 ein (vgl. act. 3.6 und 3.10). Gemäss der ersuchenden Behör- de hat sich der Beschwerdeführer somit vom 29. Dezember 2003 bis zu seiner Festnahme in der Schweiz dem Strafverfahren im Sinne von Art. 78 Ziff. 3 des russischen Strafgesetzbuches entzogen, weshalb der Verjäh- rungsverlauf während dieser Zeit suspendiert gewesen sei.
4.4 Diese Erklärungen der ersuchenden Behörde in Bezug auf das Ruhen der Verfolgungsverjährung vom Zeitpunkt der Ausschreibung zur Fahndung bis zur Festnahme des Beschwerdeführers stützen sich auf Art. 78 Ziff. 3 des russischen Strafgesetzbuches und genügen den Anforderungen der Recht- sprechung (vgl. supra Ziff. 4.2) an die Darlegung der Gründe für den Fris- tenstillstand, wenigstens in minimaler Art und knapp. Ob sich der Be- schwerdeführer, indem er im Jahre 2001 in die Ukraine ausgewandert bzw. trotz Ausschreibung zur Fahndung nicht festgenommen werden konnte, be- reits im Sinne von Art. 78 Ziff. 3 des russischen Strafgesetzbuches dem Strafverfahren entzogen hat, ist keiner abschliessenden Prüfung zu unter- ziehen. Mangels umfassender Kenntnis des russischen Rechts wäre eine solche abschliessende Prüfung der Verjährungsfrage zudem auch gestützt auf die vom Beschwerdeführer am 17. März 2008 nachgereichten Ausfüh- rungen von Rechtsanwalt Nod zum russischen Recht und das von diesem zitierte Urteil des Obersten Gerichts der Russischen Föderation vom
14. Dezember 2005 nicht möglich. Die Übersetzung des ausschliesslich in russischer Sprache eingereichten Urteils vom 14. Dezember 2005 erübrigt sich damit.
Nachdem die Verjährung gemäss diesen Berechnungen der russischen Behörde erst am 13. November 2011 eintreten wird, ist für die vorliegend zu beurteilende Frage der Verjährung irrelevant, ob sich die ersuchende Behörde, wie vom Beschwerdeführer behauptet, zu Unrecht auf die sechs- jährige, zur Tatzeit noch nicht anwendbare Verjährungsbestimmung stützt. Selbst wenn man von der kürzeren, fünfjährigen Frist ausgehen würde, so träte die Verjährung für den mutmasslichen Diebstahl vom 24. Dezember 2001 erst im Jahre 2010 ein. Ein Auslieferungshindernis ist folglich unter Berücksichtigung der Erklärungen der russischen Behörde in Bezug auf die Suspendierung des Fristenlaufs auch diesfalls zu verneinen.
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5.
5.1 Der Beschwerdeführer argumentiert sodann, er sei mit Beschluss vom
3. Mai 2006 zur internationalen Fahndung ausgeschrieben worden, dies obwohl ihm lediglich eine Meldeverpflichtung bzw. ein Ausreiseverbot aus Russland oblegen habe. Diese Meldeverpflichtung sei vom Stadtgericht Abakan am 16. Mai 2006 zu Arrest umgewandelt worden. Beim Beschluss vom 16. Mai 2006 handle es sich somit um einen Strafumwandlungsbe- schluss, mithin einen Strafbefehl, nicht jedoch um einen Haftbefehl und schon gar nicht um einen Haftbefehl betreffend die im Auslieferungsersu- chen behauptete Straftat. Der Beschluss des Stadtgerichts Abakan vom
16. Mai 2006, welcher ihm im Übrigen nie eröffnet worden sei, stelle daher keinen gültigen Hafttitel im Sinne von Art. 12 Ziff. 2 lit. a EAUe dar. Dieser Beschluss liege zudem weder in der Urschrift noch der beglaubigten Ab- schrift vor und würde auch einer korrekten deutschen Übersetzung entbeh- ren, weshalb eine abschliessende Prüfung der Auslieferungsunterlagen nicht möglich sei.
5.2 Einem Auslieferungsersuchen sind u.a. die Urschrift oder eine beglaubigte Abschrift eines vollstreckbaren verurteilenden Erkenntnisses, eines Haftbe- fehls oder jeder anderen, nach den Formvorschriften des ersuchenden Staates ausgestellten Urkunde mit gleicher Rechtswirkung beizufügen (Art. 12 Ziff. 2 lit. a EAUe; vgl. auch Art. 41 IRSG). Gemäss der Rechtspre- chung sind an den Haftbefehl bzw. die Urkunde mit gleicher Rechtswirkung im Sinne von Art. 12 Ziff. 2 lit. a EAUe in formeller Hinsicht keine allzu strengen Anforderungen zu stellen. Es reicht aus, wenn erwiesen ist, dass der Verfolgte, wäre er auf dem Staatsgebiet des ersuchenden Staates an- gehalten worden, dort gestützt auf diesen Titel in Untersuchungshaft ver- setzt oder in Polizeigewahrsam hätte genommen werden können und das Verhaftersuchen daher nicht missbräuchlich ist (vgl. Urteil des Bundesge- richts 1A.30/2001 vom 2. April 2001, E. 3c).
5.3 Bei der “Resolution über Strafumwandlung“ vom 16. Mai 2006 handelt es sich offensichtlich um einen Haftbefehl im Sinne von Art. 12 Ziff. 2 lit. a EAUe. Diesem Haftbefehl ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer beschuldigt wird, in der Nacht auf den 24. Dezember 2001 in Abakan mit zwei Komplizen den erwähnten Toyota-Corona im Wert von RUB 185'000.-- gestohlen zu haben. Der Beschwerdeführer, welcher sich gemäss Interpol Deutschland auf deutschem Staatsgebiet aufhalte, sei da- her zur Fahndung und Verhaftung auszuschreiben, wobei die anzuordnen- de Haft auf eine Dauer von zwei Monaten seit der Inhaftnahme beschränkt werde (act. 3.6). Die Behauptung des Beschwerdeführers, beim Beschluss vom 16. Mai 2006 handle es sich um eine Verurteilung zu einer zweimona-
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tigen Freiheitsstrafe mittels Strafbefehl wegen Missachtung einer Melde- verpflichtung geht offensichtlich fehl. Der Haftbefehl vom 16. Mai 2006 wurde von der russischen Behörde schliesslich in Kopie mit einer Original- beglaubigung vom 28. November 2007 eingereicht. Die deutsche Überset- zung dieses Haftbefehls datiert vom 27. November 2007, mithin vor der Beglaubigung vom 28. November 2007. Die handschriftliche Beglaubigung konnte daher anlässlich der Erstellung der Übersetzung durch die rus- sischen Behörden nicht mitberücksichtigt werden. Vorliegend ist jedoch nicht anzuzweifeln, dass es sich beim handschriftlichen Vermerk und Stempelabdruck vom 28. November 2007 um eine Beglaubigung handelt und die eingereichten Unterlagen daher den formellen Anforderungen von Art. 12 Ziff. 1 lit. a EAUe gerecht werden.
6.
6.1 Weiter wird geltend gemacht, die Sachverhaltsdarstellung des Ausliefe- rungsersuchens, welche lediglich eine sehr grobe Umschreibung der vor- geworfenen Handlungen und keine genauen Zeitangaben enthalte, sei mangelhaft. Russland habe es auch unterlassen, einzelne Beweise der Tatbegehung durch den Beschwerdeführer zu erläutern oder Untersu- chungsakten, welche auf eine Tatbegehung durch den Beschwerdeführer schliessen lassen, einzureichen und dem Auslieferungsersuchen eine fal- sche und auf diesen Fall nicht anwendbare Gesetzesbestimmung bestref- fend die Verjährung beigefügt. Die deutsche Übersetzung der Ausliefe- rungsunterlagen würde zudem Fehler enthalten und der Beschwerdeführer würde im Schreiben der russischen Botschaft ans Bundesamt vermutlich absichtlich als russischer anstatt als deutscher Staatsbürger bezeichnet.
6.2 Gemäss Art. 12 Ziff. 2 lit. b EAUe ist dem Auslieferungsersuchen eine Dar- stellung der Handlungen, derentwegen um Auslieferung ersucht wird, bei- zufügen. Zeit und Ort ihrer Begehung sowie ihre rechtliche Würdigung un- ter Bezugnahme auf die anwendbaren Gesetzesbestimmungen sind so ge- nau wie möglich anzugeben (Art. 12 Ziff. 2 lit. b Satz 2 EAUe; vgl. auch Art. 28 Abs. 2 und 3 IRSG). Das Ersuchen hat eine Abschrift der anwend- baren Gesetzesbestimmungen oder, sofern dies nicht möglich ist, eine Er- klärung über das anwendbare Recht sowie eine möglichst genaue Be- schreibung des Verfolgten und alle anderen zur Feststellung seiner Identi- tät und Staatsangehörigkeit geeigneten Angaben zu enthalten (Art. 12 Ziff. 2 lit. c EAUe; Art. 28 Abs. 2 lit. d und Abs. 3 lit. b IRSG). Die erforderli- chen Sachverhaltsangaben müssen nicht zwingend im Ersuchen selber enthalten sein, sondern können sich auch aus dessen Beilagen ergeben (Art. 10 Abs. 1 IRSV).
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6.3 Unter dem Gesichtspunkt des hier massgebenden EAUe reicht es grund- sätzlich aus, wenn die Angaben im Rechtshilfeersuchen und in dessen Er- gänzungen oder Beilagen es den schweizerischen Behörden ermöglichen zu prüfen, ob ausreichende Anhaltspunkte für eine auslieferungsfähige Straftat vorliegen bzw. ob Verweigerungsgründe gegeben sind. Der Rechtshilferichter muss namentlich prüfen können, ob die Voraussetzung der beidseitigen Strafbarkeit erfüllt ist und ob die untersuchten Delikte ver- jährt sind. Es kann hingegen nicht verlangt werden, dass die ersuchende Behörde die Tatvorwürfe bereits abschliessend mit Beweisen belegt. Es genügt, wenn aus der Sachdarstellung des Ersuchens hervorgeht, worauf die ermittelnde Behörde ihre hinreichenden Verdachtsmomente für den un- tersuchten deliktischen Vorwurf stützt, so dass das Auslieferungsersuchen nicht missbräuchlich erscheint (BGE 133 IV 76 E. 2.2 S. 79 m.w.H.; Urteil des Bundesgerichts 1C.205/2007 vom 18. Dezember 2007, E. 3.2).
6.4 Das Ersuchen und die für den Auslieferungsentscheid massgeblichen Bei- lagen sind in der Sprache des ersuchenden Staates oder in der des er- suchten Staates abzufassen. Der ersuchte Staat kann eine Übersetzung in eine von ihm gewählte offizielle Sprache des Europarats verlangen (Art. 23 EAUe). Die Schweiz verlangt in regelmässiger Praxis eine ausreichende Übersetzung in eine schweizerische Amtssprache. Die Übersetzung muss durch den ersuchenden Staat amtlich als richtig bescheinigt sein (vgl. Art. 28 Abs. 5 IRSG; Urteil des Bundesgerichts 1A.132/2005 vom 4. Juli 2005, E. 3.1). Erweisen sich die vom ersuchenden Staat übermittelten Un- terlagen für eine Entscheidung des ersuchten Staates aufgrund des EAUe als unzureichend, so ersucht dieser Staat um die notwendige Ergänzung der Unterlagen; er kann für deren Beibringung eine Frist ansetzen (Art. 13 EAUe; vgl. auch Art. 28 Abs. 6 IRSG). Ist die von der ersuchenden Behör- de eingereichte Übersetzung des Auslieferungsersuchens und dessen Bei- lagen sprachlich nur schwer verständlich, so dass diese keine ausreichen- de und verlässliche Grundlage für die rechtliche Prüfung der Auslieferungs- voraussetzungen bilden können, hat das Bundesamt für eine verständliche Übersetzung besorgt zu sein (Art. 23 i.V.m. Art. 13 EAUe; Urteile des Bun- desgerichts 1A.132/2005 vom 4. Juli 2005, E. 3.1 und 5.4; 1A.268/2005 vom 17. November 2005, E. 2).
6.5 Vorliegend ergibt sich aus dem Auslieferungsersuchen, wegen welcher Handlungen die russischen Behörden die Auslieferung verlangen. Zeit und Ort der dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Tat sowie ihre rechtliche Würdigung unter Bezugnahme auf die anwendbaren Gesetzesbestimmun- gen werden in den Beilagen zum Ersuchen hinreichend genau angegeben. Dass die ersuchende Behörde bereits sämtliche Beweismittel benennt, ist
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demgegenüber nicht erforderlich. Aus den russischen Auslieferungsunter- lagen ergibt sich, dass die mutmasslichen Komplizen des Beschwerdefüh- rers in Russland bereits verurteilt wurden und derzeit ihre Strafe absitzen. Anhaltspunkte, dass der dem Beschwerdeführer zur Last gelegte Diebstahl nur vorgeschoben und das Auslieferungsersuchen in Wirklichkeit etwa poli- tisch motiviert sein könnte, sind vorliegend zudem nicht auszumachen. Die formellen Voraussetzungen von Art. 12 Ziff. 2 lit. b EAUe sind damit gege- ben.
6.6 Soweit der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang erneut rügt, die russischen Behörden würden sich bezüglich der Verjährung auf falsche Gesetzesbestimmungen stützen und hätten dem Ersuchen falsche und auf diesen Fall nicht anwendbare Gesetzesbestimmungen beigelegt, kann auf die unter Ziff. 4 erfolgten Ausführungen verwiesen werden. Weder die deut- sche Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers noch die allfällige An- wendbarkeit der kürzeren, fünfjährigen Verjährungsfrist sind für die Beurtei- lung der Zulässigkeit der Auslieferung des Beschwerdeführers entscheidre- levant. Eine Ergänzung bzw. Berichtigung der Unterlagen durch die russi- sche Behörde in Anwendung von Art. 13 EAUe ist daher nicht erforderlich. Dem Bericht des Migrationsdienstes der russischen Republik Chakassien vom 26. November 2007 (Beilage zum Auslieferungsersuchen vom 26. De- zember 2007, act. 3.6) ist zudem zu entnehmen, dass die russische Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers nicht festgestellt werden konn- te. Die Mutmassungen des Beschwerdeführers, die russische Botschaft hätte im Übermittlungsschreiben absichtlich eine falsche Staatsangehörig- keit angegeben, sind angesichts der diesbezüglich unmissverständlichen Angaben in den Auslieferungsunterlagen nicht begründet. Was die deut- sche Übersetzung der russischen Auslieferungsunterlagen anbelangt, so ist diese gewiss sprachlich teilweise fehlerhaft, jedoch insgesamt verständlich. Die Prüfung des Ersuchens ist gestützt auf diese von der russischen Be- hörde eingereichte Übersetzung durchaus möglich. Eine erneute Überset- zung ist nicht notwendig.
7.
7.1 Der Beschwerdeführer rügt schliesslich, dem “Strafumwandlungsbe- schluss“ vom 16. Mai 2006, welchem ein zweimonatiger Arrest zugrunde liege, erfülle das Erfordernis an das Mindeststrafmass von Art. 2 EAUe nicht. Selbst wenn es sich dabei um einen gültigen Haftbefehl handeln soll- te, so könne er daher nicht ohne weiteres gestützt auf den Beschluss vom
16. Mai 2006 aufgeliefert werden.
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7.2 Gemäss Art. 1 EAUe sind die Vertragsparteien grundsätzlich verpflichtet, einander Personen auszuliefern, die von den Justizbehörden des ersu- chenden Staates wegen einer strafbaren Handlung verfolgt oder zur Voll- streckung einer Strafe oder einer sichernden Massnahme gesucht werden. Auszuliefern ist wegen Handlungen, die sowohl nach dem Recht des ersu- chenden als auch nach dem des ersuchten Staates mit einer Freiheitsstrafe oder die Freiheit beschränkenden sichernden Massnahme im Höchstmass von mindestens einem Jahr oder mit einer schwereren Strafe bedroht sind (Art. 1 Ziff. 1 EAUe). Ist im Hoheitsgebiet des ersuchenden Staates eine Verurteilung zu einer Strafe erfolgt oder eine sichernde Massnahme ange- ordnet worden, so muss deren Mass mindestens vier Monate betragen (Art. 2 Ziff. 1 EAUe; vgl. auch Art. 35 Abs. 1 IRSG).
7.3 Der einfache Diebstahl wird nach schweizerischem Recht mit einer Frei- heitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 139 Abs. 1 StGB). Richtet sich der Diebstahl nur auf einen geringen Vermögenswert, so liegt der privilegierte Tatbestand des geringfügigen Vermögensdelikts im Sinne von Art. 172ter Abs. 1 StGB vor, welcher, auf Antrag, mit Busse ge- ahndet wird. Die Grenze des geringen Vermögenswerts wie auch jene des geringen Schadens beträgt nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung CHF 300.-- (BGE 123 IV 113 E. 3d S. 119; 121 IV 261 E. 2d S. 268; Urteil des Bundesgerichts 6P.183/2006 vom 19. März 2007, E. 17.3; vgl. auch TPF RR.2007.31 vom 21. März 2007 E. 2.3.2).
7.4 Auf den dem Auslieferungsersuchen zugrunde liegenden Diebstahl steht somit sowohl nach russischem als auch nach schweizerischem Recht (Art. 139 Abs. 1 StGB) eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr. Die Auslieferung ist gemäss Art. 1 Ziff. 1 EAUe daher grundsätzlich zulässig (vgl. dazu bereits der Entscheid RR.2007.185 betreffend den Ausliefe- rungshaftbefehl). Der Behauptung des Beschwerdeführers, beim Haftbefehl vom 16. Mai 2006 handle es sich in Wirklichkeit um einen Strafbefehl und die Auslieferung werde ausschliesslich im Hinblick auf die Vollstreckung der darin angeordneten zweimonatigen Freiheitsstrafe verlangt, kann nicht gefolgt werden (vgl. supra E. 5.3).
8. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Auslieferung an Russland zulässig ist. Dem rein akzessorischen und nicht näher begründeten Gesuch um Haftentlassung ist daher ebenfalls nicht stattzugeben. Die Beschwerde ist nach dem Gesagten in allen Punkten als unbegründet abzuweisen.
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9.
9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens würde der Beschwerdeführer, ange- sichts seines Unterliegens, grundsätzlich kostenpflichtig (Art. 30 lit. b SGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG).
9.2 Die vom Bundesamt aufgrund von Art. 21 Abs. 1 IRSG gewährte amtliche Rechtsverbeiständung gilt nicht automatisch für das Verfahren vor der Be- schwerdekammer des Bundesstrafgerichts (TPF BH.2006.6 vom 18. April 2006 E. 6.1; RR.2007.13 vom 5. März 2007 E. 5.1). Die II. Beschwerde- kammer befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 30 lit. b SGG i.V.m. Art. 65 Abs. 1 VwVG) und bestellt dieser einen Anwalt, wenn dies zur Wahrung ihrer Rechte not- wendig ist (Art. 30 lit. b SGG i.V.m. Art. 65 Abs. 2 VwVG). Die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers erscheint ausgewiesen. Die Beschwerde war zu- dem nicht von vornherein aussichtslos, weshalb das Gesuch um unentgelt- liche Rechtspflege sowie Verbeiständung in der Person von Rechtsanwalt Matthias Hotz gutzuheissen und auf die Erhebung einer Gerichtsgebühr zu verzichten ist.
9.3 Das Honorar des amtlichen Rechtsbeistandes wird nach Ermessen festge- setzt, wenn spätestens mit der einzigen oder letzten Eingabe keine Kos- tennote eingereicht wird (Art. 3 Abs. 2 des Reglements vom 26. September 2006 über die Entschädigungen in Verfahren vor dem Bundesstrafgericht; SR 173.711.31). Der Beschwerdeführer hat mit seiner Beschwerde eine provisorische Honorarnote seines Rechtsvertreters eingereicht, welcher im Zusammenhang mit dem Beschwerdeverfahren vor dem Bundesstrafge- richt einen Arbeitsaufwand von 18.8 Stunden à Fr. 200.-- sowie Barausla- gen von Fr. 74.40 (Total Fr. 3'834.70) zuzüglich MWSt. in Rechnung stellt (act. 1.23). Der geltend gemachte Zeitaufwand erscheint angemessen. Aufgrund des ausländischen Wohnsitzes des Beschwerdeführers unterlie- gen die anwaltlichen Leistungen gemäss dem hierbei massgebenden Emp- fängerortsprinzip nicht der Mehrwertsteuer (Art. 5 lit. b i.V.m. Art. 14 Abs. 3 lit. c des Bundesgesetzes über die Mehrwertsteuer, MWSTG, SR 641.20; ALOIS CAMENZIND/NIKLAUS HONAUER/KLAUS A. VALLENDER, Handbuch zum Mehrwertsteuergesetz, 2. Aufl., Bern 2003, N. 660), weshalb diese nicht zusätzlich zu entschädigen ist. Rechtsanwalt Matthias Hotz ist somit im Be- trag von Fr. 3'834.70 aus der Bundesstrafgerichtskasse zu entschädigen. Gelangt der Beschwerdeführer später zu hinreichenden Mitteln, so ist er verpflichtet, diesen Betrag der Kasse des Bundesstrafgerichts zurückzuer- statten (Art. 30 lit. b SGG i.V.m. 65 Abs. 4 VwVG).
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Demnach erkennt die II. Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen und Rechts- anwalt Matthias Hotz als unentgeltlicher Rechtsvertreter ernannt.
3. Es werden keine Kosten erhoben.
4. Rechtsanwalt Matthias Hotz wird für das Verfahren vor dem Bundesstrafge- richt mit Fr. 3'834.70 aus der Bundesstrafgerichtskasse entschädigt. Gelangt der Beschwerdeführer später zu hinreichenden Mitteln, so ist er verpflichtet, der Bundesstrafgerichtskasse den Betrag von Fr. 3'834.70 zu vergüten.
Bellinzona, 11. April 2008
Im Namen der II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Die Präsidentin:
Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Rechtsanwalt Matthias Hotz - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung
Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).