Auslieferung an Mazedonien Auslieferungsentscheid (Art. 55 IRSG), akzessorisches Haftentlassungsgesuch, unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 VwVG)
Sachverhalt
A. A. wurde am 1. September 2004 vom Amtsgericht Skopje im Kontumazial- verfahren wegen Ausweisfälschung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt. A. wird vorgeworfen, am 6. Juli 2003 für die Ausreise aus Maze- donien am Flughafen Petrovec-Skopje einen gefälschten jugoslawischen Reisepass verwendet zu haben, für den er EUR 500.-- bezahlt habe. Inter- pol Skopje hat am 21. Dezember 2007, gestützt auf einen Haftbefehl des Amtsgerichts Kumanovo vom 20. Dezember 2007 zur Vollstreckung der Freiheitsstrafe von einem Jahr, um Verhaftung von A. ersucht (Verfahrens- akten B 207'598, act. 6). Das Bundesamt für Justiz (nachfolgend “Bundes- amt“) hat am 27. Dezember 2007 die Versetzung von A., welcher sich zu diesem Zeitpunkt in St. Gallen in Untersuchungshaft befand, in provisori- sche Auslieferungshaft verfügt (Verfahrensakten B 207'598, act. 10). A. hat sich anlässlich seiner Einvernahme vom gleichen Tag mit einer vereinfach- ten Auslieferung an Mazedonien nicht einverstanden erklärt (Verfahrensak- ten B 207'598, act. 12A). Mazedonien hat am 31. Dezember 2007 formell um Auslieferung von A. ersucht (Verfahrensakten B 207'598, act. 14). Nachdem die Untersuchungshaft von A. am 15. Januar 2008 aufgehoben worden war, hat das Bundesamt am 17. Januar 2008 einen Auslieferungs- haftbefehl gegen A. erlassen (Verfahrensakten B 207'598, act. 15 und 18). Dieser Haftbefehl wurde A. am 23. Januar 2008 eröffnet und blieb unange- fochten. A. hat sich anlässlich seiner Einvernahme vom 23. Januar 2008 einer Auslieferung an Mazedonien erneut widersetzt.
Das Bundesamt hat das mazedonische Justizministerium am 17. und
31. Januar 2008 um Ergänzung des Auslieferungsersuchens im Zusam- menhang mit dem Abwesenheitsurteil und der Strafvollstreckungsverjäh- rung ersucht (Verfahrensakten B 207'598, act. 17 und 24). Das mazedoni- sche Justizministerium hat am 30. Januar bzw. 13. Februar 2008 geantwor- tet und zusätzliche Informationen übermittelt (Verfahrensakten B 207'598, act. 37 und 38). A. hat am 10. März 2008 schriftlich zum mazedonischen Auslieferungsersuchen Stellung genommen (Verfahrensakten B 207'598, act. 41).
B. Mit Verfügung vom 11. April 2008 hat das Bundesamt die Auslieferung von A. an Mazedonien für die dem Auslieferungsersuchen des mazedonischen Justizministeriums vom 31. Dezember 2007, ergänzt am 30. Januar 2008 und 13. Februar 2008, zugrunde liegenden Straftaten bewilligt (act. 1.1 Dispositiv Ziff. 1).
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C. A. gelangt mit Beschwerde vom 13. Mai 2008 an die II. Beschwerdekam- mer des Bundesstrafgerichts mit den Anträgen:
“1. Der Auslieferungsentscheid des Bundesamtes für Justiz vom 11. April 2008 sei in Ziff. 1 aufzuheben.
2. Das Auslieferungsgesuch des Mazedonischen Staates sei abzulehnen, und der Beschwerdeführer sei aus der Auslieferungshaft zu entlassen. Eventualiter: In Aufhebung des angefochtenen Auslieferungsentscheides sei die Angelegenheit zur ergänzenden Sachverhaltsabklärung im Sinne der nachstehenden Ausführungen an die Vorinstanz zurückzuweisen.
3. Dem Beschwerdeführer sei für das vorliegende Beschwerdeverfahren die un- entgeltliche Prozessführung sowie die unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu bewilligen, unter Einsetzung des unterzeichneten Rechtsanwaltes. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.“
Das Bundesamt stellt in der Beschwerdeantwort vom 16. Mai 2008 Antrag auf Abweisung der Beschwerde (act. 3). Die Beschwerdeantwort des Bun- desamtes wurde A. zur Kenntnis übermittelt (act. 4). Auf die Einholung ei- ner Beschwerdereplik wurde verzichtet. A. hat am 26. Mai 2008 das unter- zeichnete Formular betreffend unentgeltliche Rechtspflege mitsamt Beilage eingereicht (RP.2008.22, act. 3).
Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen eingegangen.
Die II. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1. Für den Auslieferungsverkehr zwischen der Schweiz und Mazedonien sind primär das Europäische Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957 (EAUe; SR 0.353.1), dem beide Staaten beigetreten sind, sowie das zu diesem Übereinkommen am 15. Oktober 1975 ergangene erste Zusatz- protokoll (1. ZP; SR 0.353.11) und am 17. März 1978 ergangene zweite Zusatzprotokoll (2. ZP; SR 0.353.12) massgebend. Wo Übereinkommen und Zusatzprotokolle nichts anderes bestimmen, findet ausschliesslich das Recht des ersuchten Staates Anwendung (Art. 22 EAUe), namentlich das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Straf- sachen (IRSG; SR 351.1) und die Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSV; SR 351.11). Das inner- staatliche Recht gelangt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann zur An-
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wendung, wenn dieses geringere Anforderungen an die Auslieferung stellt (BGE 129 II 462 E. 1.1 S. 464; 122 II 140 E. 2 S. 142).
2. Gegen Auslieferungsentscheide des Bundesamtes kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung des Entscheids bei der II. Beschwerdekammer des Bun- desstrafgerichts Beschwerde geführt werden (Art. 55 Abs. 3 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 IRSG; Art. 12 Abs. 1 IRSG i.V.m. Art. 50 Abs. 1 VwVG; Art. 28 Abs. 1 lit. e des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 2002 über das Bundes- strafgericht, SGG, SR 173.71; Art. 9 Abs. 3 des Reglements vom 20. Juni 2006 für das Bundesstrafgericht, SR 173.710). Der Auslieferungsentscheid vom 11. April 2008 wurde dem Beschwerdeführer am 14. April 2008 eröff- net. Die Beschwerde vom 13. Mai 2008 wurde demnach fristgerecht einge- reicht, weshalb darauf einzutreten ist.
3.
3.1 Gemäss Art. 1 EAUe sind die Vertragsparteien grundsätzlich verpflichtet, einander Personen auszuliefern, die von den Justizbehörden des ersu- chenden Staates wegen einer strafbaren Handlung verfolgt oder zur Voll- streckung einer Strafe oder einer sichernden Massnahme gesucht werden. Auszuliefern ist wegen Handlungen, die sowohl nach dem Recht des ersu- chenden als auch nach dem des ersuchten Staates mit einer Freiheitsstrafe oder die Freiheit beschränkenden sichernden Massnahme im Höchstmass von mindestens einem Jahr oder mit einer schwereren Strafe bedroht sind. Ist im Hoheitsgebiet des ersuchenden Staates eine Verurteilung zu einer Strafe erfolgt oder eine sichernde Massnahme angeordnet worden, so muss deren Mass mindestens vier Monate betragen (Art. 2 Ziff. 1 EAUe; vgl. auch Art. 35 Abs. 1 IRSG).
3.2 Ersucht eine Vertragspartei eine andere Vertragspartei um Auslieferung ei- ner Person zur Vollstreckung einer Strafe oder einer sichernden Massnah- me, die gegen sie in einem Abwesenheitsurteil verhängt worden ist, so kann die ersuchte Vertragspartei die Auslieferung zu diesem Zweck ableh- nen, wenn nach ihrer Auffassung in dem diesem Urteil vorangehenden Ver- fahren nicht die Mindestrechte der Verteidigung gewahrt worden sind, die anerkanntermassen jedem einer strafbaren Handlung Beschuldigten zuste- hen (Art. 3 Ziff. 1 Satz 1 des 2. ZP). Die Auslieferung wird jedoch bewilligt, wenn die ersuchende Vertragspartei eine als ausreichend erachtete Zusi- cherung abgibt, der Person, um deren Auslieferung ersucht wird, das Recht auf ein neues Gerichtsverfahren zu gewährleisten, in dem die Rechte der Verteidigung gewahrt werden (Satz 2 Art. 3 Ziff. 1 des 2. ZP; vgl. auch
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Art. 37 Abs. 2 IRSG). Diese Entscheidung ermächtigt die ersuchende Ver- tragspartei, entweder das betreffende Urteil zu vollstrecken, wenn der Ver- urteilte keinen Einspruch erhebt, oder andernfalls gegen den Ausgelieferten die Strafverfolgung durchzuführen (Satz 3 Art. 3 Ziff. 1 des 2. ZP).
3.3 Bei der Beurteilung der Frage, ob im ausländischen Abwesenheitsverfah- ren die Mindestrechte der Verteidigung gewahrt worden sind, verfügen die Rechtshilfebehörden des ersuchten Staates über einen erheblichen Er- messensspielraum (BGE 117 Ib 337 E. 5c S. 345; Urteil des Bundesge- richts 1A.261/2006 vom 9. Januar 2007, E. 3.2). Der Verfolgte hat grund- sätzlich Anspruch darauf, in seiner Anwesenheit verurteilt zu werden (Art. 6 EMRK; Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 14 des internationalen Paktes vom 16. De- zember 1966 über bürgerliche und politische Rechte, UNO-Pakt II, SR 0.103.2). Nach der Rechtsprechung sind die minimalen Verteidigungs- rechte des abwesenden Angeklagten im Sinne von Art. 3 des 2. ZP jedoch gewahrt und das Abwesenheitsurteil bildet kein Hindernis für die Ausliefe- rung, wenn dieser an der Gerichtsverhandlung durch einen frei gewählten Verteidiger vertreten wurde, der an der Verhandlung teilgenommen hat und Anträge stellen konnte (BGE 129 II 56 E. 6.2 am Schluss und E. 6.3 S. 60 f.; Urteil des Bundesgerichts 1A.261/2006 vom 9. Januar 2007, E. 3.2). Gleiches gilt, wenn der in Abwesenheit Verurteilte gegen das Ab- wesenheitsurteil bei einer Rechtsmittelinstanz, welche in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht über eine umfassende Kognition verfügt, ein Rechtsmit- tel erhoben hat und wenn in diesem Beschwerdeverfahren die Mindest- rechte der Verteidigung gewahrt wurden (BGE 129 II 56 E. 6.4 S. 61 f.).
3.4 Der Beschwerdeführer konnte für die Vorladung zur Gerichtsverhandlung vom 1. September 2004 nicht erreicht werden. Er war an dieser Gerichts- verhandlung nicht anwesend und auch nicht von einem Verteidiger seiner Wahl vertreten (Verfahrensakten B 207'598, act. 14D). Vielmehr war ihm ein amtlicher Verteidiger bestellt worden, mit dem er keinen Kontakt hatte. Aus diesem Grund hat die Beschwerdegegnerin Mazedonien in Anwen- dung von Art. 3 Ziff. 1 des 2. ZP am 17. Januar 2008 um Abgabe einer Zu- sicherung im Zusammenhang mit dem Abwesenheitsverfahren ersucht und am 31. Januar 2008 aufgefordert, eine vollständige und wortgetreue Garan- tieerklärung mit folgendem Inhalt abzugeben: “A. wird das Recht zugesi- chert, frühestens ab dem Zeitpunkt seiner Auslieferung an Mazedonien in- nert der Frist eines Jahres mit Bezug auf das Urteil des Amtsgerichts Skop- je vom 1. September 2004 ein neues Gerichtsverfahren zu verlangen. Falls er dies verlangt, wird A. das Recht zugesichert, dass ein neues Gerichts- verfahren eingeleitet wird, in welchem die durch die Konvention vom
4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
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und den Internationalen Pakt vom 16. Dezember 1966 über bürgerliche und politische Rechte garantierten Rechte gewährleistet werden“ (Verfahrens- akten B 207'598, act. 17 und 24).
Das mazedonische Justizministerium hat der Beschwerdegegnerin darauf- hin am 30. Januar und 13. Februar 2008 Zusicherungen des Amtsgerichts Skopje vom 9. und 24. Januar 2008 bzw. 5. Februar 2008 übermittelt (Ver- fahrensakten B 207'598, act. 37 und 38). Gemäss den Zusicherungen des Amtsgerichts Skopje vom 9. und 24. Januar 2008 sieht Art. 424 Abs. 1 der mazedonischen Strafprozessordnung vor, dass das Strafverfahren in wel- chem eine Person in Abwesenheit verurteilt wurde und sich aber die Mög- lichkeit zur Verurteilung in Anwesenheit ergibt, wiederholt wird, wenn der Verurteilte oder sein Verteidiger einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens stellt und zwar in der Frist von einem Jahr nachdem der Verur- teilte über seine Verurteilung in Abwesenheit erfährt. Der Beschwerdefüh- rer habe daher die Möglichkeit, eine Wiederholung des Verfahrens zu be- antragen und einen Amtsverteidiger seiner Wahl aus der Reihe der Anwälte der Republik Mazedonien zu beauftragen (Verfahrensakten B 207'598, act. 37). Am 5. Februar 2008 hat das Amtsgericht Skopje sodann bestätigt, dass “gemäss Art. 424 Abs. 1 ZKP dem A. das Recht zugesichert wird, frü- hestens ab der Zeit seiner Auslieferung an Mazedonien in der Frist von ei- nem Jahr mit Bezug auf das Urteil des Amtsgerichts Skopje vom 1. Sep- tember 2004 die Wiederholung des angeführten Verfahrens beantragen zu können. Sollte er dies beantragen und sind die Bedingungen des angeführ- ten Artikels erfüllt, wird dem A. das Recht zugesichert, dass ein neues Ge- richtsverfahrens geführt wird, in welchem nach der Konvention vom 4.11.1950 zum Schutz der Menschenrechte und Freiheiten und nach dem internationalen Pakt vom 16.12.1966 für bürgerliche und politische Rechte zugesicherten Rechte gewährleistet sind“ (Verfahrensakten B 207'598, act. 38).
3.5 Der Beschwerdeführer rügt in diesem Zusammenhang, Mazedonien hätte keine ausreichende Zusicherung bzw. Garantieerklärung abgegeben. Die Beschwerdegegnerin hätte die abzugebende Garantieerklärung ausdrück- lich vorformuliert und, unter Ansetzung einer Frist bis zum 14. Februar 2008 und Androhung der Verweigerung der Auslieferung, um Abgabe einer vollständigen und wortgetreuen Garantieerklärung ersucht. Eine solche vollständige und wortgetreue Garantieerklärung, wie sie die Beschwerde- gegnerin verlangt hätte, sei seitens der mazedonischen Behörden nie ab- gegeben worden (act. 1 Ziff. 2c). Die Zusicherung hätte zudem vom maze- donischen Staat bzw. vom mazedonischen Justizministerium als Vertrags- partner des EAUe abgegeben werden müssen und nicht vom Amtsgericht
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Skopje als urteilendem Gericht (act. 1 Ziff. 2d). Der angefochtene Ent- scheid verletze daher Art. 37 Abs. 2 IRSG und Art. 3 Ziff. 1 des 2. ZP und somit auch das EAUe und Art. 6 EMRK. Da sich die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Entscheid zu diesen Argumenten des Beschwerdefüh- rers nicht geäussert hätte, sei auch sein Anspruch auf rechtliches Gehör im Sinne von Art. 29 Abs. 2 BV verletzt worden (act. 1 Ziff. 2e).
3.6 Die Erklärung im Sinne von Art. 3 des 2. ZP muss eine Zusicherung enthal- ten, dass nach dem Recht des ersuchenden Staates gegen das Abwesen- heitsurteil ein Rechtsbehelf in Form eines neuen Strafverfahrens vorgese- hen ist sowie die Wirkung dieses Rechtsbehelfs. Gibt der ersuchende Staat eine solche ausreichende Zusicherung ab, muss dem Auslieferungsersu- chen, vorbehältlich anderer Auslieferungshindernisse, stattgegeben werden (vgl. Erläuternder Bericht zu Art. 3 des 2. ZP, Ziff. 28, abrufbar unter http://conventions.coe.int/Treaty/FR/Reports/Html/098.htm). Das mazedo- nische Justizministerium bzw. das für die Neubeurteilung zuständige Ge- richt hat in den am 30. Januar und 13. Februar 2008 übermittelten Erklä- rungen bestätigt, dass der Beschwerdeführer im Abwesenheitsverfahren verurteilt wurde und dass er in Anwendung von Art. 424 der mazedoni- schen Strafprozessordnung Anspruch auf ein neues Gerichtsverfahren hat. Zwar ergibt sich aus den Auslieferungsunterlagen nicht eindeutig, bis wann spätestens der Beschwerdeführer die Durchführung eines neuen Strafver- fahrens verlangen muss, dies nachdem die Frist gemäss der Erklärung vom 9. bzw. 24. Januar 2008 ein Jahr seit Kenntnisnahme von der Verurtei- lung beträgt, während die Jahresfrist gestützt auf die Erklärung vom
5. Februar 2008 erst mit der Auslieferung zu laufen beginnt. Diese Unklar- heit ist indessen insofern bedeutungslos, als der Mazedonien verpflichten- de Art. 3 Ziff. 2 des 2. ZP zum Schutze des Verfolgten ausdrücklich vor- sieht, dass der Umstand, dass die Person, um deren Auslieferung ersucht wird, von der ersuchten Vertragspartei im Rahmen des Auslieferungsver- fahrens von dem gegen sie ergangenen Abwesenheitsurteil unterrichtet wird, nicht als förmliche Zustellung mit Wirkung für das Strafverfahren im ersuchenden Staat betrachtet werden kann. Diese Bestimmung soll u.a. verhindern, dass dem Verfolgten eine sehr kurze Frist für die Einsprache gegen das Abwesenheitsurteil eingeräumt wird, während das Verfahren bis zu seiner tatsächlichen Auslieferung mehrere Wochen oder gar Monate dauert (vgl. Erläuternder Bericht zu Art. 3 des 2. ZP, Ziff. 29). In Anwen- dung von Art. 3 Ziff. 2 des 2. ZP beginnt die Frist, innert welcher der in Ab- wesenheit verurteilte die Durchführung eines neuen Verfahrens verlangen muss, daher erst mit der förmlichen Zustellung des Abwesenheitsurteils zu laufen, d.h. in der Regel nach der Auslieferung an den ersuchenden Staat. Vorliegend sind keine Anzeichen ersichtlich, dass Mazedonien die Bestim-
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mung von Art. 3 Ziff. 2 des 2. ZP übergehen oder dem Beschwerdeführer aus anderen Gründen das in der mazedonischen Strafprozessordnung vor- gesehene Recht auf Wiederaufnahme des Strafverfahrens verweigern wird. Schliesslich kann die Auslieferung auch nicht mit der Begründung abge- lehnt werden, die Erklärungen der mazedonischen Behörden entsprächen nicht dem Wortlaut der von der Beschwerdegegnerin verlangten Zusiche- rung. Die Einholung einer wortgetreuen Erklärung kann die Verständigung unter den Vertragsparteien erleichtern und insofern sinnvoll sein. Nicht wortgetreue Erklärungen durchgehend als unzureichend zu erklären, wäre jedoch mit dem EAUe und Art. 3 des 2. ZP nicht vereinbar. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass der ersuchende Staat, insbesondere etwa bezüg- lich der Frist für die Beantragung der Neubeurteilung, grundsätzlich an die Bestimmungen seines Landesrechts gebunden ist. Vorliegend stellen die vom mazedonischen Justizministerium am 30. Januar und 13. Februar 2008 übermittelten Erklärungen inhaltlich insgesamt eine ausreichende Zu- sicherung im Sinne von Art. 3 Ziff. 1 Satz 2 des 2. ZP dar.
3.7 Das Bundesstrafgericht hat im Entscheid RR.2007.47 vom 2. Mai 2007 E. 4 mit Verweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung entschieden, dass die Abgabe sog. Monitoring-Garantien betreffend etwa die Haftbedingun- gen vom ersuchenden Staat, d.h. von den Organen, die zu dessen Vertre- tung befugt sind, auszugehen haben. Dazu zählen auf dem Gebiet der in- ternationalen Rechtshilfe in Strafsachen gemäss Art. 29 Abs. 1 IRSG und Art. 5 des 2. ZP die Justizministerien eines Staates, während die zuständi- ge Botschaft des ersuchenden Staates, welche grundsätzlich nur die Zu- stellungen vornimmt, nicht als zuständig erachtet wird (TPF RR.2007.47 vom 2. Mai 2007 E. 4.3). Vorliegend wird von der ersuchenden Behörde nicht die Abgabe einer Monitoring-Garantie verlangt, sondern es geht um eine Zusicherung, dass der in Abwesenheit Verurteilte Anspruch auf ein neues Gerichtsverfahren hat. Eine solche Zusicherung kann durchaus vom zuständigen Gericht abgegeben werden, welches gegebenenfalls über den Antrag auf Durchführung eines neuen Gerichtsverfahrens zu entscheiden hat. Die Zusicherungen des Amtsgerichts Skopje wurden der Beschwerde- gegnerin im Übrigen vom mazedonischen Justizministerium, mithin der gemäss Art. 5 des 2. ZP zuständigen Behörde übermittelt. Dieses Vorge- hen ist nicht zu beanstanden.
3.8 Das Recht, angehört zu werden, ist formeller Natur. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör führt jedoch nicht automatisch zur Gut- heissung der Beschwerde und zur Aufhebung des angefochtenen Ent- scheids. Nach der Rechtsprechung kann eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geheilt werden, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält,
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sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die, wie die II. Beschwerde- kammer des Bundesstrafgerichts, über die gleiche Überprüfungsbefugnis wie die ausführende Behörde verfügt (TPF RR.2007.24 vom 8. Mai 2007 E. 3.3). Ob der Beschwerdegegnerin aufgrund einer ungenügenden Be- gründung in Bezug auf die Argumente des Beschwerdeführers eine Verlet- zung des Anspruchs auf rechtliches Gehör vorgeworfen werden kann, ist zweifelhaft. Die Frage kann vorliegend offen gelassen werden. Selbst wenn eine Verletzung des rechtlichen Gehörs bejaht werden müsste, so wäre dieser Mangel im vorliegenden Verfahren geheilt worden. Dem Beschwer- deführer sind durch die gerügte vorinstanzliche Gehörsverletzung daher keine Nachteile erwachsen.
4.
4.1 Der Beschwerdeführer rügt weiter, die Auslieferung sei auch aufgrund der bereits eingetretenen Strafvollstreckungsverjährung zu verweigern. Aus den Unterlagen des Auslieferungsersuchens sei die Rechtskraft des Urteils des Amtsgerichts Skopje vom 1. September 2004 nicht ersichtlich bzw. nicht nachvollziehbar. Ebenso wenig sei diesem zu entnehmen, ob und in- wiefern überhaupt rechtswirksame Handlungen zur Unterbrechung der Ver- jährung erfolgt seien. Das Urteil vom 1. September 2004 sei mit keiner Rechtsmittelbelehrung versehen und es fehle ihm eine Rechtskraftbeschei- nigung. Da gegen das Urteil kein Rechtsmittel erhoben worden sei, müsse dieses spätestens Mitte Oktober 2004 in Rechtskraft erwachsen sein. Ab diesem Zeitpunkt hätte auch die Vollstreckungsverjährung von zwei Jahren gemäss Art. 109 Ziff. 6 des mazedonischen Strafgesetzbuches zu laufen begonnen (act. 1 Ziff. 3a). Konkrete Angaben zu Unterbrechungshandlun- gen und Gründe, weshalb das Urteil vom 1. September 2004 erst am
21. Februar 2005 in Rechtskraft erwachsen sei, seien auch in den Antwort- schreiben des mazedonischen Justizministeriums vom 30. Januar und
13. Februar 2008 nicht enthalten (act. 1 Ziff. 3b und 4).
4.2 Gemäss Art. 10 EAUe wird die Auslieferung nicht bewilligt, wenn nach den Rechtsvorschriften des ersuchenden oder des ersuchten Staates die Straf- verfolgung oder die Strafvollstreckung verjährt ist. Nach Art. 13 Abs. 1 lit. a IRSG wird in Verfahren nach diesem Gesetz in der Schweiz die nach dem Recht des ersuchenden Staates eingetretene Unterbrechung der Verjäh- rung als wirksam angesehen. Die schweizerische Behörde hat nicht zu prü- fen, ob die Unterbrechung im Lichte des ausländischen Rechtes gültig ist. Die Unterbrechung muss allerdings, wenigstens in minimaler Art und knapp, dargelegt werden (Urteile des Bundesgerichts 1A.261/2006 vom
9. Januar 2007, E. 2.2; 1A.184/2002 vom 5. November 2002, E. 3.3.2
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m.w.H.; TPF RR.2008.34 vom 10. April 2008 E. 4.2 ; ROBERT ZIMMERMANN, La coopération judiciaire internationale en matière pénale, 2. Aufl., Bern 2004, S. 470 N. 434).
4.3 Gemäss Art. 109 Ziff. 6 des mazedonischen Strafgesetzbuches beträgt die Vollstreckungsverjährung für eine Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zwei Jahre. Die Verjährung der Vollstreckung beginnt vom Tag an zu laufen, an dem das Urteil rechtskräftig wurde (Art. 111 Ziff. 1 des mazedonischen Strafgesetzbuches). Die Verjährungsfrist läuft nicht während der Zeit, für die nach dem Gesetz die Vollstreckung nicht übernommen werden kann (Art. 111 Ziff. 2). Die Verjährung wird zudem mit jeder Handlung der zu- ständigen Behörde im Hinblick auf die Strafvollstreckung unterbrochen, wobei die Verjährungsfrist mit jeder Unterbrechung erneut zu laufen be- ginnt (Art. 111 Ziff. 3 und 4). Die Verjährung der Vollstreckung tritt aber in jedem Fall ein, wenn doppelt soviel Zeit verläuft, wie nach dem Gesetz für die Verjährung der Vollstreckung benötigt wird (Art. 111 Ziff. 5).
Das Urteil des Amtsgerichts Skopje vom 1. September 2004 ist gemäss den Auslieferungsunterlagen am 21. Februar 2005 in Rechtskraft erwach- sen. Diesen Angaben der ersuchenden Behörde ist Glauben zu schenken, zumal vorliegend keine Anzeichen eines missbräuchlichen Verhaltens der ersuchenden Behörde auszumachen sind. Zwar wurde Seite 4 des Urteils des Amtsgerichts Skopje vom 1. September 2004 versehentlich nicht über- setzt. Es ist jedoch unschwer erkennbar, dass das Urteil vom 1. September 2004 sehr wohl mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen ist. Geht man davon aus, dass die Rechtsmittelfrist erst mit der vollständigen Ausferti- gung des Urteils zu laufen begonnen hat, sind die Erklärungen des ersu- chenden Staates bezüglich der Rechtskraft dieses Urteils durchaus nach- vollziehbar. Die bereits mit dem Auslieferungsersuchen eingereichten Ein- weisungs- bzw. Zuführungsbefehle des Amtsgerichts Kumanovo vom
18. Januar bzw. 10. März 2005, die Verfügung des Amtsgerichts Kumano- vo vom 20. Dezember 2007 im Hinblick auf die Ausstellung eines internati- onalen Steckbriefs (Verfahrensakten B 207'598, act. 14E und 14F) wie auch das vorliegend zu beurteilende Auslieferungsersuchen vom 31. De- zember 2007 (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 1A.261/2006 vom 9. Ja- nuar 2007, E. 2.3) stellen Unterbrechungshandlungen im Sinne von Art. 111 Ziff. 3 und 4 des mazedonischen Strafgesetzbuches dar, mit wel- chen jeweils eine neue Verjährungsfrist zu laufen begonnen hat. Nachdem das Urteil des Amtsgerichts Skopje vom 1. September 2004 gemäss den Angaben der ersuchenden Behörde erst am 21. Februar 2005 in Rechts- kraft erwachsen ist, tritt die absolute Verjährung gemäss Art. 111 Ziff. 5 des mazedonischen Strafgesetzbuches am 21. Februar 2009 ein. Es liegt folg-
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lich keine einer Auslieferung entgegenstehende Vollstreckungsverjährung vor.
5.
5.1 Weiter wird eine Verletzung der gesetzlichen Mindestanforderungen von Art. 28 IRSG in Bezug auf Form und Inhalt des Rechtshilfeersuchens be- anstandet. Widersprüchlich seien insbesondere die Angaben betreffend die Rechtskraft des Urteils vom 1. September 2004. Sodann sei auch die Ga- rantieerklärung betreffend die Zusicherung eines neuen Gerichtsverfahrens mit Mindestverteidigungsrechten ungenügend. Schliesslich spreche das mazedonische Justizministerium im Schreiben vom 13. Februar 2008 seine “vorzügliche Hochachtung gegenüber der Bundesrepublik Deutschland“ aus, was das Auslieferungsersuchen samt Ergänzungen in Bezug auf in- haltliche Richtigkeit und Vollständigkeit und sämtlicher möglicher weiterer formeller Anforderungen ernsthaft in Zweifel ziehe (act. 1 Ziff. 4).
5.2 Dem Auslieferungsersuchen ist eine Urschrift oder eine beglaubigte Ab- schrift eines vollstreckbaren verurteilenden Erkenntnisses, eines Haftbe- fehls oder jeder anderen, nach den Formvorschriften des ersuchenden Staates ausgestellte Urkunde mit gleicher Rechtswirkung beizufügen (Art. 12 Ziff. 2 lit. a EAUe). Gemäss Art. 12 Ziff. 2 lit. b EAUe hat das Aus- lieferungsersuchen eine Darstellung der Handlungen, derentwegen um Auslieferung ersucht wird, zu enthalten; Zeit und Ort ihrer Begehung sowie ihre rechtliche Würdigung unter Bezugnahme auf die anwendbaren Geset- zesbestimmungen sind so genau wie möglich anzugeben (vgl. auch Art. 28 Abs. 2 lit. b, c und Abs. 3 lit. a IRSG). Dem Ersuchen ist zudem eine Ab- schrift der anwendbaren Gesetzesbestimmungen oder, sofern dies nicht möglich ist, eine Erklärung über das anwendbare Recht sowie eine mög- lichst genaue Beschreibung des Verfolgten und alle anderen zur Feststel- lung seiner Identität und Staatsangehörigkeit geeigneten Angaben beizufü- gen (Art. 12 Ziff. 2 lit. c EAUe; Art. 28 Abs. 2 lit. d und Abs. 3 lit. b IRSG).
5.3 Vorliegend ergibt sich aus den Auslieferungsunterlagen, wegen welcher Handlungen Mazedonien die Auslieferung verlangt. Zeit und Ort der dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Tat sowie ihre rechtliche Würdigung un- ter Bezugnahme auf die anwendbaren Gesetzesbestimmungen werden mit Verweis auf das beigelegte Urteil des Amtsgerichts Skopje vom 1. Septem- ber 2004 hinreichend genau angegeben. Die formellen Voraussetzungen von Art. 12 Ziff. 2 lit. a - c EAUe sind damit gegeben. Der Umstand, dass in der Grussformel (der deutschen Übersetzung) des Antwortschreibens vom
31. Januar 2008 die Bundesrepublik Deutschland erwähnt wird, muss als
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offensichtlicher Irrtum gewertet werden, welcher keine Verweigerung der Auslieferung zur Folge haben kann. Soweit der Beschwerdeführer in die- sem Zusammenhang erneut rügt, die Angaben zur Verjährung und die Zu- sicherung, dass auf Verlangen ein neues Gerichtsverfahren durchgeführt wird, seien ungenügend, kann auf die unter Ziff. 3 und 4 zuvor erfolgten Ausführungen verwiesen werden.
Die Rügen des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit den formellen Voraussetzungen des Auslieferungsersuchens sind folglich unbegründet.
6.
6.1 Der Beschwerdeführer beruft sich sodann auf den Alibibeweis gemäss Art. 47 Abs. 1 lit. b IRSG und verlangt den Beizug der Strafverfahrensakten ST.2007.34647 des Untersuchungsrichteramtes St. Gallen, der Asylakten sowie die Einholung von Amtsauskünften bei den österreichischen Behör- den, die Befragung von verschiedenen Zeugen und die persönliche Befra- gung von ihm selbst durch die Beschwerdegegnerin. Zusätzlich zu diesen bereits im Verfahren vor der Vorinstanz gestellten Beweisanträgen verlangt er zudem die Einholung von Amtsauskünften bei den deutschen Behörden (act. 1 Ziff. 5a). Der Beschwerdeführer argumentiert, er sei am 6. Juli 2003 nicht am Flughafen Petrovec-Skopje gewesen. Auch hätte er sich seit 2001 nie mehr in Mazedonien aufgehalten. Aus den Akten des Untersuchungs- richteramtes St. Gallen ergebe sich, dass er in Österreich am 26. Septem- ber 2003 zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten bedingt sowie am
27. Juli 2004 zu einer Freiheitsstrafe von 16 Monaten verurteilt worden und schliesslich am 4. Dezember 2004 aus dem österreichischen Strafvollzug entlassen worden sei. Am 21. Juli 2003 sei er überdies aufgrund einer am
2. Juni 2003 in Deutschland verübten Tat vom zuständigen Gericht in Leip- zig verurteilt worden. Ausserdem hätte die Bezirkshauptmannschaft Blu- denz (Österreich) mit E-Mail vom 7. Mai 2008 betätigt, dass er am 17. Sep- tember 2003 in Österreich einen Asylantrag gestellt hätte, zuvor vom
12. August bis 6. Oktober 2003 in Ausschaffungshaft gewesen sei und schliesslich die Zeit vom 14. Januar 2004 bis am 4. Dezember 2004 in Un- tersuchungshaft und in Strafhaft verbracht habe. Es bestünden daher äus- serst gewichtige Indizien dafür, dass er sich zum Zeitpunkt der angeblichen Straftat vom 6. Juli 2003 weder am Flughafen Petrovec-Skopje noch sonst wo in Mazedonien aufgehalten haben kann. Dies umso mehr als auch die Ortsgemeinde Likove bestätigt habe, dass er sich seit der Militärkrise bzw. dem UCK-Krieg von 2000/2001 nicht mehr in der Heimat aufgehalten habe (act. 1 Ziff. 5c).
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6.2 Im Gegensatz zu Art. 53 IRSG sieht das hier massgebliche EAUe den Ali- bibeweis des Verfolgten als Auslieferungshindernis nicht ausdrücklich vor. Trotz der in Art. 1 EAUe verankerten grundsätzlichen Auslieferungspflicht ist der Möglichkeit eines Alibibeweises jedoch nach der Praxis des Bun- desgerichts auch im Rahmen eines gemäss Staatsvertrag durchgeführten Auslieferungsverfahrens angemessen Rechnung zu tragen (BGE 123 II 279 E. 2b S. 281; 113 Ib 276 E. 3b - c S. 281 ff., je m.w.H.; TPF RR.2007.98+114 vom 4. Oktober 2007 E. 5.1).
Die Rechtsprechung stellt an die Erbringung des Alibibeweises strenge An- forderungen (BGE 112 Ib 215 E. 5b in fine S. 221; Urteil des Bundesge- richts 1A.273/2006 vom 19. Januar 2007, E. 2.5; ROBERT ZIMMERMANN, a.a.O., S. 474 f. N. 439). Den Alibibeweis kann der Verfolgte einzig mit dem Nachweis führen, dass er zur fraglichen Zeit nicht am Tatort war oder dass es sich um einen Irrtum in der Person handelt. Dieser Nachweis ist unver- züglich und ohne Weiterungen zu erbringen (BGE 123 II 279 E. 2b S. 281; 113 Ib 276 E. 3b - c S. 281 ff., je m.w.H.; TPF RR.2007.72 vom 29. Mai 2007 E. 5.3; RR.2007.123 vom 10. Oktober 2007 E. 5.1). Die Verweigerung der Auslieferung und die Entlassung aus der Auslieferungshaft rechtferti- gen sich nur, wenn der erbrachte Alibibeweis im ersuchenden Staat un- ausweichlich zu einem Freispruch führen muss (ROBERT ZIMMERMANN, a.a.O., S. 474 f. N. 439). Im Übrigen hat die Rechtshilfebehörde weder Tat- noch Schuldfragen zu prüfen und grundsätzlich auch keine Beweiswürdi- gung vorzunehmen, sondern ist vielmehr an die Sachdarstellung im Ersu- chen gebunden, soweit diese nicht durch offensichtliche Fehler, Lücken oder Widersprüche sofort entkräftet wird (BGE 133 IV 76 E. 2.2 S. 79 m.w.H.; TPF RR.2007.116 vom 19. September 2007 E. 4.5; RR.2007.123 vom 10. Oktober 2007 E. 5.1).
6.3 Beruft sich der Verfolgte auf den Alibibeweis, so nimmt das Bundesamt die gebotenen Abklärungen vor (Art. 53 Abs. 1 IRSG). In klaren Fällen wird die Auslieferung verweigert (Art. 53 Abs. 2 Satz 1 IRSG). Andernfalls wird der ersuchende Staat unter Vorlage der entlastenden Beweise aufgefordert, in- nert kurzer Frist zu erklären, ob er das Ersuchen aufrechterhalten will (Art. 53 Abs. 2 Satz 2 IRSG). Art. 53 IRSG verpflichtet die ersuchte Behör- de nicht, spezielle und komplexe Beweisverfahren durchzuführen. Insbe- sondere hat die Anhörung von im Ausland wohnhaften Personen zum gel- tend gemachten Alibi nicht im Rahmen des schweizerischen Auslieferungs- verfahrens zu erfolgen (ROBERT ZIMMERMANN, a.a.O., S. 475 N. 439).
6.4 Der Beschwerdeführer argumentiert zwar, er hätte sich in den Jahren 2003 und 2004 verschiedentlich in Haft befunden. Dass er zum Tatzeitpunkt am
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6. Juli 2003 inhaftiert gewesen sei, wird jedoch nicht einmal geltend ge- macht, geschweige denn stringent nachgewiesen. Blosse Indizien, dass sich der Beschwerdeführer zum Tatzeitpunkt nicht am Tatort aufgehalten haben könnte, begründen keinen Alibibeweis gemäss Art. 53 IRSG. Die vom Beschwerdeführer angerufenen Beweismittel sind nach dem Gesagten für die Erbringung des Alibibeweises nicht geeignet. Weitere Abklärungen in Anwendung von Art. 53 IRSG erübrigen sich daher. Im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens kann der Beizug von Verfahrensakten nur insoweit verlangt werden, als diese für die Beurteilung der hängigen Beschwerde auch von Bedeutung sind (TPF RR.2007.27 vom 10. April 2007 E. 3.2). Aus den nämlichen Gründen ist daher auch dem Antrag auf Beizug der Strafverfahrensakten ST.2007.34647 des Untersuchungsrichteramtes St. Gallen und der Akten des Asylverfahrens nicht stattzugeben.
Abgesehen vom Alibibeweis hat der Rechtshilferichter grundsätzlich keine Beweiswürdigung vorzunehmen. Soweit die vom Beschwerdeführer ange- rufenen Beweismittel dennoch beweisrelevant sind, hat sich ausschliesslich das zuständige mazedonische Gericht im Rahmen einer allfälligen Wieder- aufnahme des Strafverfahrens dazu zu äussern.
7.
7.1 Der Beschwerdeführer macht schliesslich geltend, der angefochtene Ent- scheid biete auch keine Gewähr dafür, dass er bei einer Auslieferung nach Mazedonien keine schweren körperlichen Beeinträchtigungen, keine Folter, nicht den Tod oder sonst eine drakonische, völlig unverhältnismässige Strafe zu gewärtigen habe. Aufgrund seiner früheren politischen Einstellung und Haltung bzw. seinen Aktivitäten als Kommandant bzw. Leutnant bei der UCK hätte er ernsthafte und schwerwiegende Nachteile zu befürchten. Seine Ängste in Bezug auf eine schwere Beeinträchtigung seiner körperli- chen Integrität seien angesichts der in Mazedonien nach wie vor bestehen- den Konflikte zwischen der mazedonischen Regierung und den ehemaligen UCK-Kämpfern sehr wohl ernst zu nehmen. Auch das Bundesverwaltungs- gericht hätte in einem relativ neuen Urteil D-4212/2007 vom 22. Oktober 2007 entschieden, dass auf das in diesem Fall zu beurteilende Asylgesuch eines ehemaligen UCK-Kämpfers einzutreten sei. Seine Bedenken seien umso mehr ernst zu nehmen, als dem Auslieferungsersuchen vorliegend ein Bagatelldelikt zugrunde liege und die, trotz Vorstrafenlosigkeit unbe- dingt ausgesprochene einjährige Freiheitsstrafe für die angebliche Verwen- dung eines gefälschten Dokuments als überaus hoch und völlig unverhält- nismässig anzusehen sei. Auch bemühe sich Mazedonien einerseits offen- sichtlich sehr ernsthaft um seine Auslieferung, verhalte sich aber anderer-
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seits in Bezug auf die Abgabe von konkreten Zusicherungen bzw. Garan- tieerklärungen und Angaben betreffend konkrete verjährungsunterbrechen- de Handlungen auffallend zurückhaltend und bedeckt (act. 1 Ziff. 6).
7.2 Die Auslieferung wird nicht bewilligt, wenn die strafbare Handlung, derent- wegen sie begehrt wird, vom ersuchten Staat als eine politische oder eine mit einer solchen zusammenhängende strafbare Handlung angesehen wird (Art. 3 Ziff. 1 EAUe; Art. 3 Abs. 1 IRSG). Das gleiche gilt, wenn der ersu- chende Staat ernstliche Gründe hat, anzunehmen, dass das Ausliefe- rungsersuchen wegen einer nach gemeinem Recht strafbaren Handlung gestellt worden ist, um eine Person aus rassischen, religiösen, nationalen oder auf politischen Anschauungen beruhenden Erwägungen zu verfolgen oder zu bestrafen, oder dass die verfolgte Person der Gefahr einer Er- schwerung ihrer Lage aus einem dieser Gründe ausgesetzt wäre (Art. 3 Ziff. 2 EAUe; Art. 2 lit. b IRSG).
Um den Schutz der Bestimmungen von Art. 3 Ziff. 2 EAUe und Art. 2 lit. b IRSG beanspruchen zu können, genügt es nicht, dass die Person, deren Auslieferung verlangt wird, behauptet, aufgrund einer besonderen rechts- politischen Lage bedroht zu sein. Sie muss vielmehr in glaubhafter Weise darlegen, inwiefern ernsthafte und objektive Risiken einer verbotenen Dis- kriminierung bestehen sowie konkret aufzeigen, dass die strafrechtliche Verfolgung nur vorgeschoben und in Wirklichkeit politisch motiviert ist (BGE 132 II 469 E. 2.4 S. 472 f.; 129 II 268 E. 6.3 S. 272). Hat der Verfolg- te in der Schweiz ein Asylgesuch gestellt und wurde dieses von der zu- ständigen Behörde durch einen rechtskräftigen Entscheid abgelehnt, hat sich der Auslieferungsrichter bei der Prüfung der politischen Verfolgung grundsätzlich an die Erwägungen zu halten, die zu dieser Ablehnung ge- führt haben. Der Rechtshilferichter verfügt zwar über eine umfassende Kognition. Um widersprüchliche Entscheide zu verhindern weicht er jedoch, vorbehältlich neuer Tatsachen, im Prinzip von der Sachverhaltsfeststellung der Asylbehörde und den Erwägungen, welche zur Abweisung des Asylge- suchs geführt haben nicht ab (BGE 132 II 469 E. 2.5 S. 473 f.).
Das Bundesamt für Migration (BFM) ist mit Entscheid vom 6. Februar 2008 auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers in Anwendung von Art. 35a des Asylgesetzes (AsylG; SR 142.31) nicht eingetreten (Verfahrensakten B 207'598, act. 27). Die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen diesen Entscheid wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-1013/2008 vom 25. Februar 2008 letztinstanzlich als offensichtlich unbegründet abge- wiesen. Die Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er aufgrund sei- ner Rolle während des Krieges in Mazedonien von den mazedonischen
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Behörden auch heute noch und trotz des Amnestieerlasses weiterhin ge- sucht werde, wurden vom BFM und vom Bundesverwaltungsgericht als nicht plausibel bzw. als völlig unglaubhaft bezeichnet. Darauf ist abzustel- len.
Der Beschwerdeführer hat es im Übrigen auch im vorliegenden Beschwer- deverfahren unterlassen, konkret aufzuzeigen, inwiefern er aufgrund seiner Rolle während des Mazedonienkrieges eine politische Verfolgung zu be- fürchten habe und die ihm vorgeworfene Straftat daher nur vorgeschoben ist um ihn aus politischen Gründen zu verfolgen oder zu bestrafen. Entge- gen den Behauptungen des Beschwerdeführers stellt die diesem zur Last gelegte Ausweisfälschung zudem kein Bagatelldelikt dar. Die Freiheitsstra- fe von einem Jahr übersteigt deutlich das Mindestmass von vier Monaten gemäss Art. 2 Ziff. 1 Satz 2 EAUe. Auch kann vorliegend eine Verurteilung zu einer einjährigen Freiheitsstrafe nicht als überaus hoch und unverhält- nismässig bezeichnet werden.
7.3 Die Schweiz prüft die Auslieferungsvoraussetzungen des EAUe auch im Lichte ihrer grundrechtlichen völkerrechtlichen Verpflichtungen (vgl. Art. 2 IRSG). Nach internationalem Völkerrecht sind Folter und jede andere Art grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestra- fung verboten (Art. 10 Abs. 3 BV, Art. 3 EMRK, Art. 7 und 10 Ziff. 1 UNO- Pakt II). Niemand darf in einen Staat ausgeliefert werden, in dem ihm Folter oder eine andere Art grausamer und unmenschlicher Behandlung oder Be- strafung droht (Art. 25 Abs. 3 BV; BGE 133 IV 76 E. 4.1 m.w.H.). Auch be- hält sich die Schweiz die Verweigerung von Rechtshilfe vor, wenn im ersu- chenden Staat die Respektierung des vom internationalen Ordre public an- erkannten Minimalstandards an Verfahrensrechten nicht gewährleistet er- scheint (BGE 126 II 324 E. 4). Besteht die Gefahr, dass der Verfolgte im ersuchenden Staat einer gegen Art. 3 EMRK verstossenden unmenschli- chen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt sein könnte, wird die Auslieferung in Anwendung Art. 80p IRSG von der Abgabe einer förmlichen Garantieerklärung bezüglich der Einhaltung der Grund- und Menschenrech- te abhängig gemacht (BGE 133 IV 134 E. 136; BGE 1C.205/2007 vom
18. Dezember 2007, E. 6.2 und 6.3). Bei Ländern mit bewährter Rechtsstaatskultur - insbesondere jenen West- europas - bestehen regelmässig keine ernsthaften Gründe für die Annah- me, dass der Verfolgte bei einer Auslieferung dem Risiko einer Art. 3 EMRK verletzenden Behandlung ausgesetzt sein könnte. Deshalb wird hier die Auslieferung ohne Auflagen gewährt. Demgegenüber gibt es gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Fälle, in denen zwar ernsthafte Gründe für die Annahme bestehen, dass der Verfolgte im ersuchenden
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Staat einer menschenrechtswidrigen Behandlung ausgesetzt sein könnte, dieses Risiko aber mittels diplomatischer Garantien behoben oder jeden- falls auf ein so geringes Mass herabgesetzt werden kann, dass es als nur noch theoretisch erscheint, so dass dem Auslieferungsersuchen, unter Auf- lagen, dennoch stattgegeben werden kann (BGE 1C.205/2007 vom
18. Dezember 2007, E. 6.7). Für die Beantwortung der Frage, ob im Einzel- fall eine Auslieferung nur nach Einholung einer förmlichen Garantieerklä- rung zulässig ist, ist eine Risikobeurteilung vorzunehmen. Zunächst ist die allgemeine menschenrechtliche Situation im ersuchenden Staat zu würdi- gen. Sodann - und vor allem - ist zu prüfen, ob der Verfolgte selber auf- grund der konkreten Umstände seines Falles der Gefahr einer menschen- rechtswidrigen Behandlung ausgesetzt wäre. Dabei spielt insbesondere ei- ne Rolle, ob er gegebenenfalls zu einer Personengruppe gehört, die im er- suchenden Staat in besonderem Masse gefährdet ist (BGE 1C.205/2007 vom 18. Dezember 2007, E. 6.8).
7.4 Das Bundesgericht hat in vergleichbaren Fällen die Situation in Mazedo- nien hinsichtlich des Risikos eines Beschuldigten, Opfer einer schweren Menschenrechtsverletzung zu werden, einer Risikobeurteilung unterzogen und die Auslieferung an Mazedonien nicht von der Abgabe vorgängiger Zu- sicherungen abhängig gemacht (Urteile des Bundesgerichts 1A.261/2006 vom 9. Januar 2007; 1A.159/2006 vom 17. August 2006, E. 6.2; vgl. auch TPF RR.2007.123 vom 10. Oktober 2007). Es gibt keinen Anlass, aufgrund der seither eingetretenen Entwicklungen diese Risikobeurteilung in Frage zu stellen. Vorliegend bestehen zudem keine objektiven Anhaltspunkte da- für, dass für den Beschwerdeführer persönlich im Falle einer Auslieferung ein ernsthaftes und objektives Risiko besteht, Opfer einer schweren Verlet- zung der Menschenrechte zu werden. Solche Risiken werden seitens des Beschwerdeführers auch nicht konkret substanziiert (vgl. supra Ziff. 7.2). Die Einholung einer förmlichen Garantieerklärung ist daher nicht erforder- lich.
8. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Auslieferung an Mazedonien zu- lässig ist. Die Beschwerde ist nach dem Gesagten in allen Punkten als un- begründet abzuweisen. Dem rein akzessorischen und nicht näher begrün- deten Gesuch um Haftentlassung ist daher ebenfalls nicht stattzugeben.
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9.
9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens würde der Beschwerdeführer, ange- sichts seines Unterliegens, grundsätzlich kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 30 lit. b SGG).
9.2 Die vom Bundesamt aufgrund von Art. 21 Abs. 1 IRSG gewährte amtliche Rechtsverbeiständung gilt nicht automatisch für das Verfahren vor der Be- schwerdekammer des Bundesstrafgerichts (TPF BH.2006.6 vom 18. April 2006 E. 6.1; RR.2007.13 vom 5. März 2007 E. 5.1). Die II. Beschwerde- kammer befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 30 lit. b SGG) und bestellt dieser einen Anwalt, wenn dies zur Wahrung ihrer Rechte not- wendig ist (Art. 65 Abs. 2 VwVG i.V.m. Art. 30 lit. b SGG).
Die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers erscheint ausgewiesen. Die Be- schwerde war zudem nicht von vornherein aussichtslos, weshalb das Ge- such um unentgeltliche Rechtspflege sowie Verbeiständung in der Person von Rechtsanwalt Robert Baumann gutzuheissen und auf die Erhebung ei- ner Gerichtsgebühr zu verzichten ist.
9.3 Das Honorar des amtlichen Rechtsbeistandes wird nach Ermessen festge- setzt, wenn spätestens mit der einzigen oder letzten Eingabe keine Kos- tennote eingereicht wird (Art. 3 Abs. 2 des Reglements vom 26. September 2006 über die Entschädigungen in Verfahren vor dem Bundesstrafgericht, SR 173.711.31; vgl. RR.2007.6 vom 22. Februar 2007 E. 5). Vorliegend er- scheint eine Entschädigung von Fr. 2'500.-- inkl. MwSt. angemessen. Gelangt der Beschwerdeführer später zu hinreichenden Mitteln, so ist er verpflichtet, diesen Betrag der Kasse des Bundesstrafgerichts zurückzuer- statten (Art. 65 Abs. 4 VwVG i.V.m. Art. 30 lit. b SGG).
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Demnach erkennt die II. Beschwerdekammer:
Erwägungen (1 Absätze)
E. 31 Januar 2008 die Bundesrepublik Deutschland erwähnt wird, muss als
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offensichtlicher Irrtum gewertet werden, welcher keine Verweigerung der Auslieferung zur Folge haben kann. Soweit der Beschwerdeführer in die- sem Zusammenhang erneut rügt, die Angaben zur Verjährung und die Zu- sicherung, dass auf Verlangen ein neues Gerichtsverfahren durchgeführt wird, seien ungenügend, kann auf die unter Ziff. 3 und 4 zuvor erfolgten Ausführungen verwiesen werden.
Die Rügen des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit den formellen Voraussetzungen des Auslieferungsersuchens sind folglich unbegründet.
6.
6.1 Der Beschwerdeführer beruft sich sodann auf den Alibibeweis gemäss Art. 47 Abs. 1 lit. b IRSG und verlangt den Beizug der Strafverfahrensakten ST.2007.34647 des Untersuchungsrichteramtes St. Gallen, der Asylakten sowie die Einholung von Amtsauskünften bei den österreichischen Behör- den, die Befragung von verschiedenen Zeugen und die persönliche Befra- gung von ihm selbst durch die Beschwerdegegnerin. Zusätzlich zu diesen bereits im Verfahren vor der Vorinstanz gestellten Beweisanträgen verlangt er zudem die Einholung von Amtsauskünften bei den deutschen Behörden (act. 1 Ziff. 5a). Der Beschwerdeführer argumentiert, er sei am 6. Juli 2003 nicht am Flughafen Petrovec-Skopje gewesen. Auch hätte er sich seit 2001 nie mehr in Mazedonien aufgehalten. Aus den Akten des Untersuchungs- richteramtes St. Gallen ergebe sich, dass er in Österreich am 26. Septem- ber 2003 zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten bedingt sowie am
27. Juli 2004 zu einer Freiheitsstrafe von 16 Monaten verurteilt worden und schliesslich am 4. Dezember 2004 aus dem österreichischen Strafvollzug entlassen worden sei. Am 21. Juli 2003 sei er überdies aufgrund einer am
2. Juni 2003 in Deutschland verübten Tat vom zuständigen Gericht in Leip- zig verurteilt worden. Ausserdem hätte die Bezirkshauptmannschaft Blu- denz (Österreich) mit E-Mail vom 7. Mai 2008 betätigt, dass er am 17. Sep- tember 2003 in Österreich einen Asylantrag gestellt hätte, zuvor vom
12. August bis 6. Oktober 2003 in Ausschaffungshaft gewesen sei und schliesslich die Zeit vom 14. Januar 2004 bis am 4. Dezember 2004 in Un- tersuchungshaft und in Strafhaft verbracht habe. Es bestünden daher äus- serst gewichtige Indizien dafür, dass er sich zum Zeitpunkt der angeblichen Straftat vom 6. Juli 2003 weder am Flughafen Petrovec-Skopje noch sonst wo in Mazedonien aufgehalten haben kann. Dies umso mehr als auch die Ortsgemeinde Likove bestätigt habe, dass er sich seit der Militärkrise bzw. dem UCK-Krieg von 2000/2001 nicht mehr in der Heimat aufgehalten habe (act. 1 Ziff. 5c).
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6.2 Im Gegensatz zu Art. 53 IRSG sieht das hier massgebliche EAUe den Ali- bibeweis des Verfolgten als Auslieferungshindernis nicht ausdrücklich vor. Trotz der in Art. 1 EAUe verankerten grundsätzlichen Auslieferungspflicht ist der Möglichkeit eines Alibibeweises jedoch nach der Praxis des Bun- desgerichts auch im Rahmen eines gemäss Staatsvertrag durchgeführten Auslieferungsverfahrens angemessen Rechnung zu tragen (BGE 123 II 279 E. 2b S. 281; 113 Ib 276 E. 3b - c S. 281 ff., je m.w.H.; TPF RR.2007.98+114 vom 4. Oktober 2007 E. 5.1).
Die Rechtsprechung stellt an die Erbringung des Alibibeweises strenge An- forderungen (BGE 112 Ib 215 E. 5b in fine S. 221; Urteil des Bundesge- richts 1A.273/2006 vom 19. Januar 2007, E. 2.5; ROBERT ZIMMERMANN, a.a.O., S. 474 f. N. 439). Den Alibibeweis kann der Verfolgte einzig mit dem Nachweis führen, dass er zur fraglichen Zeit nicht am Tatort war oder dass es sich um einen Irrtum in der Person handelt. Dieser Nachweis ist unver- züglich und ohne Weiterungen zu erbringen (BGE 123 II 279 E. 2b S. 281; 113 Ib 276 E. 3b - c S. 281 ff., je m.w.H.; TPF RR.2007.72 vom 29. Mai 2007 E. 5.3; RR.2007.123 vom 10. Oktober 2007 E. 5.1). Die Verweigerung der Auslieferung und die Entlassung aus der Auslieferungshaft rechtferti- gen sich nur, wenn der erbrachte Alibibeweis im ersuchenden Staat un- ausweichlich zu einem Freispruch führen muss (ROBERT ZIMMERMANN, a.a.O., S. 474 f. N. 439). Im Übrigen hat die Rechtshilfebehörde weder Tat- noch Schuldfragen zu prüfen und grundsätzlich auch keine Beweiswürdi- gung vorzunehmen, sondern ist vielmehr an die Sachdarstellung im Ersu- chen gebunden, soweit diese nicht durch offensichtliche Fehler, Lücken oder Widersprüche sofort entkräftet wird (BGE 133 IV 76 E. 2.2 S. 79 m.w.H.; TPF RR.2007.116 vom 19. September 2007 E. 4.5; RR.2007.123 vom 10. Oktober 2007 E. 5.1).
6.3 Beruft sich der Verfolgte auf den Alibibeweis, so nimmt das Bundesamt die gebotenen Abklärungen vor (Art. 53 Abs. 1 IRSG). In klaren Fällen wird die Auslieferung verweigert (Art. 53 Abs. 2 Satz 1 IRSG). Andernfalls wird der ersuchende Staat unter Vorlage der entlastenden Beweise aufgefordert, in- nert kurzer Frist zu erklären, ob er das Ersuchen aufrechterhalten will (Art. 53 Abs. 2 Satz 2 IRSG). Art. 53 IRSG verpflichtet die ersuchte Behör- de nicht, spezielle und komplexe Beweisverfahren durchzuführen. Insbe- sondere hat die Anhörung von im Ausland wohnhaften Personen zum gel- tend gemachten Alibi nicht im Rahmen des schweizerischen Auslieferungs- verfahrens zu erfolgen (ROBERT ZIMMERMANN, a.a.O., S. 475 N. 439).
6.4 Der Beschwerdeführer argumentiert zwar, er hätte sich in den Jahren 2003 und 2004 verschiedentlich in Haft befunden. Dass er zum Tatzeitpunkt am
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6. Juli 2003 inhaftiert gewesen sei, wird jedoch nicht einmal geltend ge- macht, geschweige denn stringent nachgewiesen. Blosse Indizien, dass sich der Beschwerdeführer zum Tatzeitpunkt nicht am Tatort aufgehalten haben könnte, begründen keinen Alibibeweis gemäss Art. 53 IRSG. Die vom Beschwerdeführer angerufenen Beweismittel sind nach dem Gesagten für die Erbringung des Alibibeweises nicht geeignet. Weitere Abklärungen in Anwendung von Art. 53 IRSG erübrigen sich daher. Im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens kann der Beizug von Verfahrensakten nur insoweit verlangt werden, als diese für die Beurteilung der hängigen Beschwerde auch von Bedeutung sind (TPF RR.2007.27 vom 10. April 2007 E. 3.2). Aus den nämlichen Gründen ist daher auch dem Antrag auf Beizug der Strafverfahrensakten ST.2007.34647 des Untersuchungsrichteramtes St. Gallen und der Akten des Asylverfahrens nicht stattzugeben.
Abgesehen vom Alibibeweis hat der Rechtshilferichter grundsätzlich keine Beweiswürdigung vorzunehmen. Soweit die vom Beschwerdeführer ange- rufenen Beweismittel dennoch beweisrelevant sind, hat sich ausschliesslich das zuständige mazedonische Gericht im Rahmen einer allfälligen Wieder- aufnahme des Strafverfahrens dazu zu äussern.
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7.1 Der Beschwerdeführer macht schliesslich geltend, der angefochtene Ent- scheid biete auch keine Gewähr dafür, dass er bei einer Auslieferung nach Mazedonien keine schweren körperlichen Beeinträchtigungen, keine Folter, nicht den Tod oder sonst eine drakonische, völlig unverhältnismässige Strafe zu gewärtigen habe. Aufgrund seiner früheren politischen Einstellung und Haltung bzw. seinen Aktivitäten als Kommandant bzw. Leutnant bei der UCK hätte er ernsthafte und schwerwiegende Nachteile zu befürchten. Seine Ängste in Bezug auf eine schwere Beeinträchtigung seiner körperli- chen Integrität seien angesichts der in Mazedonien nach wie vor bestehen- den Konflikte zwischen der mazedonischen Regierung und den ehemaligen UCK-Kämpfern sehr wohl ernst zu nehmen. Auch das Bundesverwaltungs- gericht hätte in einem relativ neuen Urteil D-4212/2007 vom 22. Oktober 2007 entschieden, dass auf das in diesem Fall zu beurteilende Asylgesuch eines ehemaligen UCK-Kämpfers einzutreten sei. Seine Bedenken seien umso mehr ernst zu nehmen, als dem Auslieferungsersuchen vorliegend ein Bagatelldelikt zugrunde liege und die, trotz Vorstrafenlosigkeit unbe- dingt ausgesprochene einjährige Freiheitsstrafe für die angebliche Verwen- dung eines gefälschten Dokuments als überaus hoch und völlig unverhält- nismässig anzusehen sei. Auch bemühe sich Mazedonien einerseits offen- sichtlich sehr ernsthaft um seine Auslieferung, verhalte sich aber anderer-
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seits in Bezug auf die Abgabe von konkreten Zusicherungen bzw. Garan- tieerklärungen und Angaben betreffend konkrete verjährungsunterbrechen- de Handlungen auffallend zurückhaltend und bedeckt (act. 1 Ziff. 6).
7.2 Die Auslieferung wird nicht bewilligt, wenn die strafbare Handlung, derent- wegen sie begehrt wird, vom ersuchten Staat als eine politische oder eine mit einer solchen zusammenhängende strafbare Handlung angesehen wird (Art. 3 Ziff. 1 EAUe; Art. 3 Abs. 1 IRSG). Das gleiche gilt, wenn der ersu- chende Staat ernstliche Gründe hat, anzunehmen, dass das Ausliefe- rungsersuchen wegen einer nach gemeinem Recht strafbaren Handlung gestellt worden ist, um eine Person aus rassischen, religiösen, nationalen oder auf politischen Anschauungen beruhenden Erwägungen zu verfolgen oder zu bestrafen, oder dass die verfolgte Person der Gefahr einer Er- schwerung ihrer Lage aus einem dieser Gründe ausgesetzt wäre (Art. 3 Ziff. 2 EAUe; Art. 2 lit. b IRSG).
Um den Schutz der Bestimmungen von Art. 3 Ziff. 2 EAUe und Art. 2 lit. b IRSG beanspruchen zu können, genügt es nicht, dass die Person, deren Auslieferung verlangt wird, behauptet, aufgrund einer besonderen rechts- politischen Lage bedroht zu sein. Sie muss vielmehr in glaubhafter Weise darlegen, inwiefern ernsthafte und objektive Risiken einer verbotenen Dis- kriminierung bestehen sowie konkret aufzeigen, dass die strafrechtliche Verfolgung nur vorgeschoben und in Wirklichkeit politisch motiviert ist (BGE 132 II 469 E. 2.4 S. 472 f.; 129 II 268 E. 6.3 S. 272). Hat der Verfolg- te in der Schweiz ein Asylgesuch gestellt und wurde dieses von der zu- ständigen Behörde durch einen rechtskräftigen Entscheid abgelehnt, hat sich der Auslieferungsrichter bei der Prüfung der politischen Verfolgung grundsätzlich an die Erwägungen zu halten, die zu dieser Ablehnung ge- führt haben. Der Rechtshilferichter verfügt zwar über eine umfassende Kognition. Um widersprüchliche Entscheide zu verhindern weicht er jedoch, vorbehältlich neuer Tatsachen, im Prinzip von der Sachverhaltsfeststellung der Asylbehörde und den Erwägungen, welche zur Abweisung des Asylge- suchs geführt haben nicht ab (BGE 132 II 469 E. 2.5 S. 473 f.).
Das Bundesamt für Migration (BFM) ist mit Entscheid vom 6. Februar 2008 auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers in Anwendung von Art. 35a des Asylgesetzes (AsylG; SR 142.31) nicht eingetreten (Verfahrensakten B 207'598, act. 27). Die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen diesen Entscheid wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-1013/2008 vom 25. Februar 2008 letztinstanzlich als offensichtlich unbegründet abge- wiesen. Die Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er aufgrund sei- ner Rolle während des Krieges in Mazedonien von den mazedonischen
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Behörden auch heute noch und trotz des Amnestieerlasses weiterhin ge- sucht werde, wurden vom BFM und vom Bundesverwaltungsgericht als nicht plausibel bzw. als völlig unglaubhaft bezeichnet. Darauf ist abzustel- len.
Der Beschwerdeführer hat es im Übrigen auch im vorliegenden Beschwer- deverfahren unterlassen, konkret aufzuzeigen, inwiefern er aufgrund seiner Rolle während des Mazedonienkrieges eine politische Verfolgung zu be- fürchten habe und die ihm vorgeworfene Straftat daher nur vorgeschoben ist um ihn aus politischen Gründen zu verfolgen oder zu bestrafen. Entge- gen den Behauptungen des Beschwerdeführers stellt die diesem zur Last gelegte Ausweisfälschung zudem kein Bagatelldelikt dar. Die Freiheitsstra- fe von einem Jahr übersteigt deutlich das Mindestmass von vier Monaten gemäss Art. 2 Ziff. 1 Satz 2 EAUe. Auch kann vorliegend eine Verurteilung zu einer einjährigen Freiheitsstrafe nicht als überaus hoch und unverhält- nismässig bezeichnet werden.
7.3 Die Schweiz prüft die Auslieferungsvoraussetzungen des EAUe auch im Lichte ihrer grundrechtlichen völkerrechtlichen Verpflichtungen (vgl. Art. 2 IRSG). Nach internationalem Völkerrecht sind Folter und jede andere Art grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestra- fung verboten (Art. 10 Abs. 3 BV, Art. 3 EMRK, Art. 7 und 10 Ziff. 1 UNO- Pakt II). Niemand darf in einen Staat ausgeliefert werden, in dem ihm Folter oder eine andere Art grausamer und unmenschlicher Behandlung oder Be- strafung droht (Art. 25 Abs. 3 BV; BGE 133 IV 76 E. 4.1 m.w.H.). Auch be- hält sich die Schweiz die Verweigerung von Rechtshilfe vor, wenn im ersu- chenden Staat die Respektierung des vom internationalen Ordre public an- erkannten Minimalstandards an Verfahrensrechten nicht gewährleistet er- scheint (BGE 126 II 324 E. 4). Besteht die Gefahr, dass der Verfolgte im ersuchenden Staat einer gegen Art. 3 EMRK verstossenden unmenschli- chen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt sein könnte, wird die Auslieferung in Anwendung Art. 80p IRSG von der Abgabe einer förmlichen Garantieerklärung bezüglich der Einhaltung der Grund- und Menschenrech- te abhängig gemacht (BGE 133 IV 134 E. 136; BGE 1C.205/2007 vom
18. Dezember 2007, E. 6.2 und 6.3). Bei Ländern mit bewährter Rechtsstaatskultur - insbesondere jenen West- europas - bestehen regelmässig keine ernsthaften Gründe für die Annah- me, dass der Verfolgte bei einer Auslieferung dem Risiko einer Art. 3 EMRK verletzenden Behandlung ausgesetzt sein könnte. Deshalb wird hier die Auslieferung ohne Auflagen gewährt. Demgegenüber gibt es gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Fälle, in denen zwar ernsthafte Gründe für die Annahme bestehen, dass der Verfolgte im ersuchenden
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Staat einer menschenrechtswidrigen Behandlung ausgesetzt sein könnte, dieses Risiko aber mittels diplomatischer Garantien behoben oder jeden- falls auf ein so geringes Mass herabgesetzt werden kann, dass es als nur noch theoretisch erscheint, so dass dem Auslieferungsersuchen, unter Auf- lagen, dennoch stattgegeben werden kann (BGE 1C.205/2007 vom
18. Dezember 2007, E. 6.7). Für die Beantwortung der Frage, ob im Einzel- fall eine Auslieferung nur nach Einholung einer förmlichen Garantieerklä- rung zulässig ist, ist eine Risikobeurteilung vorzunehmen. Zunächst ist die allgemeine menschenrechtliche Situation im ersuchenden Staat zu würdi- gen. Sodann - und vor allem - ist zu prüfen, ob der Verfolgte selber auf- grund der konkreten Umstände seines Falles der Gefahr einer menschen- rechtswidrigen Behandlung ausgesetzt wäre. Dabei spielt insbesondere ei- ne Rolle, ob er gegebenenfalls zu einer Personengruppe gehört, die im er- suchenden Staat in besonderem Masse gefährdet ist (BGE 1C.205/2007 vom 18. Dezember 2007, E. 6.8).
7.4 Das Bundesgericht hat in vergleichbaren Fällen die Situation in Mazedo- nien hinsichtlich des Risikos eines Beschuldigten, Opfer einer schweren Menschenrechtsverletzung zu werden, einer Risikobeurteilung unterzogen und die Auslieferung an Mazedonien nicht von der Abgabe vorgängiger Zu- sicherungen abhängig gemacht (Urteile des Bundesgerichts 1A.261/2006 vom 9. Januar 2007; 1A.159/2006 vom 17. August 2006, E. 6.2; vgl. auch TPF RR.2007.123 vom 10. Oktober 2007). Es gibt keinen Anlass, aufgrund der seither eingetretenen Entwicklungen diese Risikobeurteilung in Frage zu stellen. Vorliegend bestehen zudem keine objektiven Anhaltspunkte da- für, dass für den Beschwerdeführer persönlich im Falle einer Auslieferung ein ernsthaftes und objektives Risiko besteht, Opfer einer schweren Verlet- zung der Menschenrechte zu werden. Solche Risiken werden seitens des Beschwerdeführers auch nicht konkret substanziiert (vgl. supra Ziff. 7.2). Die Einholung einer förmlichen Garantieerklärung ist daher nicht erforder- lich.
8. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Auslieferung an Mazedonien zu- lässig ist. Die Beschwerde ist nach dem Gesagten in allen Punkten als un- begründet abzuweisen. Dem rein akzessorischen und nicht näher begrün- deten Gesuch um Haftentlassung ist daher ebenfalls nicht stattzugeben.
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9.
9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens würde der Beschwerdeführer, ange- sichts seines Unterliegens, grundsätzlich kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 30 lit. b SGG).
9.2 Die vom Bundesamt aufgrund von Art. 21 Abs. 1 IRSG gewährte amtliche Rechtsverbeiständung gilt nicht automatisch für das Verfahren vor der Be- schwerdekammer des Bundesstrafgerichts (TPF BH.2006.6 vom 18. April 2006 E. 6.1; RR.2007.13 vom 5. März 2007 E. 5.1). Die II. Beschwerde- kammer befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 30 lit. b SGG) und bestellt dieser einen Anwalt, wenn dies zur Wahrung ihrer Rechte not- wendig ist (Art. 65 Abs. 2 VwVG i.V.m. Art. 30 lit. b SGG).
Die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers erscheint ausgewiesen. Die Be- schwerde war zudem nicht von vornherein aussichtslos, weshalb das Ge- such um unentgeltliche Rechtspflege sowie Verbeiständung in der Person von Rechtsanwalt Robert Baumann gutzuheissen und auf die Erhebung ei- ner Gerichtsgebühr zu verzichten ist.
9.3 Das Honorar des amtlichen Rechtsbeistandes wird nach Ermessen festge- setzt, wenn spätestens mit der einzigen oder letzten Eingabe keine Kos- tennote eingereicht wird (Art. 3 Abs. 2 des Reglements vom 26. September 2006 über die Entschädigungen in Verfahren vor dem Bundesstrafgericht, SR 173.711.31; vgl. RR.2007.6 vom 22. Februar 2007 E. 5). Vorliegend er- scheint eine Entschädigung von Fr. 2'500.-- inkl. MwSt. angemessen. Gelangt der Beschwerdeführer später zu hinreichenden Mitteln, so ist er verpflichtet, diesen Betrag der Kasse des Bundesstrafgerichts zurückzuer- statten (Art. 65 Abs. 4 VwVG i.V.m. Art. 30 lit. b SGG).
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Demnach erkennt die II. Beschwerdekammer:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen und Rechts- anwalt Robert Baumann als unentgeltlicher Rechtsvertreter ernannt.
- Es werden keine Kosten erhoben.
- Rechtsanwalt Robert Baumann wird für das Verfahren vor dem Bundesstraf- gericht mit Fr. 2'500.-- inkl. MwSt. aus der Bundesstrafgerichtskasse ent- schädigt. Gelangt der Beschwerdeführer später zu hinreichenden Mitteln, so ist er verpflichtet, der Bundesstrafgerichtskasse den Betrag von Fr. 2'500.-- zu vergüten.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Entscheid vom 1. Juli 2008 II. Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Cornelia Cova, Vorsitz, Andreas J. Keller und Roy Garré, Gerichtsschreiberin Lea Unseld
Parteien
A., vertreten durch Rechtsanwalt Robert Baumann, Beschwerdeführer
gegen
BUNDESAMT FÜR JUSTIZ, FACHBEREICH AUS- LIEFERUNG, Beschwerdegegnerin
Gegenstand
Auslieferung an Mazedonien
Auslieferungsentscheid (Art. 55 IRSG), akzessori- sches Haftentlassungsgesuch, unentgeltliche Rechts- pflege (Art. 65 VwVG)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l Geschäftsnummer: RR.2008.116 / RP.2008.22
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Sachverhalt:
A. A. wurde am 1. September 2004 vom Amtsgericht Skopje im Kontumazial- verfahren wegen Ausweisfälschung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt. A. wird vorgeworfen, am 6. Juli 2003 für die Ausreise aus Maze- donien am Flughafen Petrovec-Skopje einen gefälschten jugoslawischen Reisepass verwendet zu haben, für den er EUR 500.-- bezahlt habe. Inter- pol Skopje hat am 21. Dezember 2007, gestützt auf einen Haftbefehl des Amtsgerichts Kumanovo vom 20. Dezember 2007 zur Vollstreckung der Freiheitsstrafe von einem Jahr, um Verhaftung von A. ersucht (Verfahrens- akten B 207'598, act. 6). Das Bundesamt für Justiz (nachfolgend “Bundes- amt“) hat am 27. Dezember 2007 die Versetzung von A., welcher sich zu diesem Zeitpunkt in St. Gallen in Untersuchungshaft befand, in provisori- sche Auslieferungshaft verfügt (Verfahrensakten B 207'598, act. 10). A. hat sich anlässlich seiner Einvernahme vom gleichen Tag mit einer vereinfach- ten Auslieferung an Mazedonien nicht einverstanden erklärt (Verfahrensak- ten B 207'598, act. 12A). Mazedonien hat am 31. Dezember 2007 formell um Auslieferung von A. ersucht (Verfahrensakten B 207'598, act. 14). Nachdem die Untersuchungshaft von A. am 15. Januar 2008 aufgehoben worden war, hat das Bundesamt am 17. Januar 2008 einen Auslieferungs- haftbefehl gegen A. erlassen (Verfahrensakten B 207'598, act. 15 und 18). Dieser Haftbefehl wurde A. am 23. Januar 2008 eröffnet und blieb unange- fochten. A. hat sich anlässlich seiner Einvernahme vom 23. Januar 2008 einer Auslieferung an Mazedonien erneut widersetzt.
Das Bundesamt hat das mazedonische Justizministerium am 17. und
31. Januar 2008 um Ergänzung des Auslieferungsersuchens im Zusam- menhang mit dem Abwesenheitsurteil und der Strafvollstreckungsverjäh- rung ersucht (Verfahrensakten B 207'598, act. 17 und 24). Das mazedoni- sche Justizministerium hat am 30. Januar bzw. 13. Februar 2008 geantwor- tet und zusätzliche Informationen übermittelt (Verfahrensakten B 207'598, act. 37 und 38). A. hat am 10. März 2008 schriftlich zum mazedonischen Auslieferungsersuchen Stellung genommen (Verfahrensakten B 207'598, act. 41).
B. Mit Verfügung vom 11. April 2008 hat das Bundesamt die Auslieferung von A. an Mazedonien für die dem Auslieferungsersuchen des mazedonischen Justizministeriums vom 31. Dezember 2007, ergänzt am 30. Januar 2008 und 13. Februar 2008, zugrunde liegenden Straftaten bewilligt (act. 1.1 Dispositiv Ziff. 1).
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C. A. gelangt mit Beschwerde vom 13. Mai 2008 an die II. Beschwerdekam- mer des Bundesstrafgerichts mit den Anträgen:
“1. Der Auslieferungsentscheid des Bundesamtes für Justiz vom 11. April 2008 sei in Ziff. 1 aufzuheben.
2. Das Auslieferungsgesuch des Mazedonischen Staates sei abzulehnen, und der Beschwerdeführer sei aus der Auslieferungshaft zu entlassen. Eventualiter: In Aufhebung des angefochtenen Auslieferungsentscheides sei die Angelegenheit zur ergänzenden Sachverhaltsabklärung im Sinne der nachstehenden Ausführungen an die Vorinstanz zurückzuweisen.
3. Dem Beschwerdeführer sei für das vorliegende Beschwerdeverfahren die un- entgeltliche Prozessführung sowie die unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu bewilligen, unter Einsetzung des unterzeichneten Rechtsanwaltes. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.“
Das Bundesamt stellt in der Beschwerdeantwort vom 16. Mai 2008 Antrag auf Abweisung der Beschwerde (act. 3). Die Beschwerdeantwort des Bun- desamtes wurde A. zur Kenntnis übermittelt (act. 4). Auf die Einholung ei- ner Beschwerdereplik wurde verzichtet. A. hat am 26. Mai 2008 das unter- zeichnete Formular betreffend unentgeltliche Rechtspflege mitsamt Beilage eingereicht (RP.2008.22, act. 3).
Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen eingegangen.
Die II. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1. Für den Auslieferungsverkehr zwischen der Schweiz und Mazedonien sind primär das Europäische Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957 (EAUe; SR 0.353.1), dem beide Staaten beigetreten sind, sowie das zu diesem Übereinkommen am 15. Oktober 1975 ergangene erste Zusatz- protokoll (1. ZP; SR 0.353.11) und am 17. März 1978 ergangene zweite Zusatzprotokoll (2. ZP; SR 0.353.12) massgebend. Wo Übereinkommen und Zusatzprotokolle nichts anderes bestimmen, findet ausschliesslich das Recht des ersuchten Staates Anwendung (Art. 22 EAUe), namentlich das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Straf- sachen (IRSG; SR 351.1) und die Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSV; SR 351.11). Das inner- staatliche Recht gelangt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann zur An-
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wendung, wenn dieses geringere Anforderungen an die Auslieferung stellt (BGE 129 II 462 E. 1.1 S. 464; 122 II 140 E. 2 S. 142).
2. Gegen Auslieferungsentscheide des Bundesamtes kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung des Entscheids bei der II. Beschwerdekammer des Bun- desstrafgerichts Beschwerde geführt werden (Art. 55 Abs. 3 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 IRSG; Art. 12 Abs. 1 IRSG i.V.m. Art. 50 Abs. 1 VwVG; Art. 28 Abs. 1 lit. e des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 2002 über das Bundes- strafgericht, SGG, SR 173.71; Art. 9 Abs. 3 des Reglements vom 20. Juni 2006 für das Bundesstrafgericht, SR 173.710). Der Auslieferungsentscheid vom 11. April 2008 wurde dem Beschwerdeführer am 14. April 2008 eröff- net. Die Beschwerde vom 13. Mai 2008 wurde demnach fristgerecht einge- reicht, weshalb darauf einzutreten ist.
3.
3.1 Gemäss Art. 1 EAUe sind die Vertragsparteien grundsätzlich verpflichtet, einander Personen auszuliefern, die von den Justizbehörden des ersu- chenden Staates wegen einer strafbaren Handlung verfolgt oder zur Voll- streckung einer Strafe oder einer sichernden Massnahme gesucht werden. Auszuliefern ist wegen Handlungen, die sowohl nach dem Recht des ersu- chenden als auch nach dem des ersuchten Staates mit einer Freiheitsstrafe oder die Freiheit beschränkenden sichernden Massnahme im Höchstmass von mindestens einem Jahr oder mit einer schwereren Strafe bedroht sind. Ist im Hoheitsgebiet des ersuchenden Staates eine Verurteilung zu einer Strafe erfolgt oder eine sichernde Massnahme angeordnet worden, so muss deren Mass mindestens vier Monate betragen (Art. 2 Ziff. 1 EAUe; vgl. auch Art. 35 Abs. 1 IRSG).
3.2 Ersucht eine Vertragspartei eine andere Vertragspartei um Auslieferung ei- ner Person zur Vollstreckung einer Strafe oder einer sichernden Massnah- me, die gegen sie in einem Abwesenheitsurteil verhängt worden ist, so kann die ersuchte Vertragspartei die Auslieferung zu diesem Zweck ableh- nen, wenn nach ihrer Auffassung in dem diesem Urteil vorangehenden Ver- fahren nicht die Mindestrechte der Verteidigung gewahrt worden sind, die anerkanntermassen jedem einer strafbaren Handlung Beschuldigten zuste- hen (Art. 3 Ziff. 1 Satz 1 des 2. ZP). Die Auslieferung wird jedoch bewilligt, wenn die ersuchende Vertragspartei eine als ausreichend erachtete Zusi- cherung abgibt, der Person, um deren Auslieferung ersucht wird, das Recht auf ein neues Gerichtsverfahren zu gewährleisten, in dem die Rechte der Verteidigung gewahrt werden (Satz 2 Art. 3 Ziff. 1 des 2. ZP; vgl. auch
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Art. 37 Abs. 2 IRSG). Diese Entscheidung ermächtigt die ersuchende Ver- tragspartei, entweder das betreffende Urteil zu vollstrecken, wenn der Ver- urteilte keinen Einspruch erhebt, oder andernfalls gegen den Ausgelieferten die Strafverfolgung durchzuführen (Satz 3 Art. 3 Ziff. 1 des 2. ZP).
3.3 Bei der Beurteilung der Frage, ob im ausländischen Abwesenheitsverfah- ren die Mindestrechte der Verteidigung gewahrt worden sind, verfügen die Rechtshilfebehörden des ersuchten Staates über einen erheblichen Er- messensspielraum (BGE 117 Ib 337 E. 5c S. 345; Urteil des Bundesge- richts 1A.261/2006 vom 9. Januar 2007, E. 3.2). Der Verfolgte hat grund- sätzlich Anspruch darauf, in seiner Anwesenheit verurteilt zu werden (Art. 6 EMRK; Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 14 des internationalen Paktes vom 16. De- zember 1966 über bürgerliche und politische Rechte, UNO-Pakt II, SR 0.103.2). Nach der Rechtsprechung sind die minimalen Verteidigungs- rechte des abwesenden Angeklagten im Sinne von Art. 3 des 2. ZP jedoch gewahrt und das Abwesenheitsurteil bildet kein Hindernis für die Ausliefe- rung, wenn dieser an der Gerichtsverhandlung durch einen frei gewählten Verteidiger vertreten wurde, der an der Verhandlung teilgenommen hat und Anträge stellen konnte (BGE 129 II 56 E. 6.2 am Schluss und E. 6.3 S. 60 f.; Urteil des Bundesgerichts 1A.261/2006 vom 9. Januar 2007, E. 3.2). Gleiches gilt, wenn der in Abwesenheit Verurteilte gegen das Ab- wesenheitsurteil bei einer Rechtsmittelinstanz, welche in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht über eine umfassende Kognition verfügt, ein Rechtsmit- tel erhoben hat und wenn in diesem Beschwerdeverfahren die Mindest- rechte der Verteidigung gewahrt wurden (BGE 129 II 56 E. 6.4 S. 61 f.).
3.4 Der Beschwerdeführer konnte für die Vorladung zur Gerichtsverhandlung vom 1. September 2004 nicht erreicht werden. Er war an dieser Gerichts- verhandlung nicht anwesend und auch nicht von einem Verteidiger seiner Wahl vertreten (Verfahrensakten B 207'598, act. 14D). Vielmehr war ihm ein amtlicher Verteidiger bestellt worden, mit dem er keinen Kontakt hatte. Aus diesem Grund hat die Beschwerdegegnerin Mazedonien in Anwen- dung von Art. 3 Ziff. 1 des 2. ZP am 17. Januar 2008 um Abgabe einer Zu- sicherung im Zusammenhang mit dem Abwesenheitsverfahren ersucht und am 31. Januar 2008 aufgefordert, eine vollständige und wortgetreue Garan- tieerklärung mit folgendem Inhalt abzugeben: “A. wird das Recht zugesi- chert, frühestens ab dem Zeitpunkt seiner Auslieferung an Mazedonien in- nert der Frist eines Jahres mit Bezug auf das Urteil des Amtsgerichts Skop- je vom 1. September 2004 ein neues Gerichtsverfahren zu verlangen. Falls er dies verlangt, wird A. das Recht zugesichert, dass ein neues Gerichts- verfahren eingeleitet wird, in welchem die durch die Konvention vom
4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
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und den Internationalen Pakt vom 16. Dezember 1966 über bürgerliche und politische Rechte garantierten Rechte gewährleistet werden“ (Verfahrens- akten B 207'598, act. 17 und 24).
Das mazedonische Justizministerium hat der Beschwerdegegnerin darauf- hin am 30. Januar und 13. Februar 2008 Zusicherungen des Amtsgerichts Skopje vom 9. und 24. Januar 2008 bzw. 5. Februar 2008 übermittelt (Ver- fahrensakten B 207'598, act. 37 und 38). Gemäss den Zusicherungen des Amtsgerichts Skopje vom 9. und 24. Januar 2008 sieht Art. 424 Abs. 1 der mazedonischen Strafprozessordnung vor, dass das Strafverfahren in wel- chem eine Person in Abwesenheit verurteilt wurde und sich aber die Mög- lichkeit zur Verurteilung in Anwesenheit ergibt, wiederholt wird, wenn der Verurteilte oder sein Verteidiger einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens stellt und zwar in der Frist von einem Jahr nachdem der Verur- teilte über seine Verurteilung in Abwesenheit erfährt. Der Beschwerdefüh- rer habe daher die Möglichkeit, eine Wiederholung des Verfahrens zu be- antragen und einen Amtsverteidiger seiner Wahl aus der Reihe der Anwälte der Republik Mazedonien zu beauftragen (Verfahrensakten B 207'598, act. 37). Am 5. Februar 2008 hat das Amtsgericht Skopje sodann bestätigt, dass “gemäss Art. 424 Abs. 1 ZKP dem A. das Recht zugesichert wird, frü- hestens ab der Zeit seiner Auslieferung an Mazedonien in der Frist von ei- nem Jahr mit Bezug auf das Urteil des Amtsgerichts Skopje vom 1. Sep- tember 2004 die Wiederholung des angeführten Verfahrens beantragen zu können. Sollte er dies beantragen und sind die Bedingungen des angeführ- ten Artikels erfüllt, wird dem A. das Recht zugesichert, dass ein neues Ge- richtsverfahrens geführt wird, in welchem nach der Konvention vom 4.11.1950 zum Schutz der Menschenrechte und Freiheiten und nach dem internationalen Pakt vom 16.12.1966 für bürgerliche und politische Rechte zugesicherten Rechte gewährleistet sind“ (Verfahrensakten B 207'598, act. 38).
3.5 Der Beschwerdeführer rügt in diesem Zusammenhang, Mazedonien hätte keine ausreichende Zusicherung bzw. Garantieerklärung abgegeben. Die Beschwerdegegnerin hätte die abzugebende Garantieerklärung ausdrück- lich vorformuliert und, unter Ansetzung einer Frist bis zum 14. Februar 2008 und Androhung der Verweigerung der Auslieferung, um Abgabe einer vollständigen und wortgetreuen Garantieerklärung ersucht. Eine solche vollständige und wortgetreue Garantieerklärung, wie sie die Beschwerde- gegnerin verlangt hätte, sei seitens der mazedonischen Behörden nie ab- gegeben worden (act. 1 Ziff. 2c). Die Zusicherung hätte zudem vom maze- donischen Staat bzw. vom mazedonischen Justizministerium als Vertrags- partner des EAUe abgegeben werden müssen und nicht vom Amtsgericht
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Skopje als urteilendem Gericht (act. 1 Ziff. 2d). Der angefochtene Ent- scheid verletze daher Art. 37 Abs. 2 IRSG und Art. 3 Ziff. 1 des 2. ZP und somit auch das EAUe und Art. 6 EMRK. Da sich die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Entscheid zu diesen Argumenten des Beschwerdefüh- rers nicht geäussert hätte, sei auch sein Anspruch auf rechtliches Gehör im Sinne von Art. 29 Abs. 2 BV verletzt worden (act. 1 Ziff. 2e).
3.6 Die Erklärung im Sinne von Art. 3 des 2. ZP muss eine Zusicherung enthal- ten, dass nach dem Recht des ersuchenden Staates gegen das Abwesen- heitsurteil ein Rechtsbehelf in Form eines neuen Strafverfahrens vorgese- hen ist sowie die Wirkung dieses Rechtsbehelfs. Gibt der ersuchende Staat eine solche ausreichende Zusicherung ab, muss dem Auslieferungsersu- chen, vorbehältlich anderer Auslieferungshindernisse, stattgegeben werden (vgl. Erläuternder Bericht zu Art. 3 des 2. ZP, Ziff. 28, abrufbar unter http://conventions.coe.int/Treaty/FR/Reports/Html/098.htm). Das mazedo- nische Justizministerium bzw. das für die Neubeurteilung zuständige Ge- richt hat in den am 30. Januar und 13. Februar 2008 übermittelten Erklä- rungen bestätigt, dass der Beschwerdeführer im Abwesenheitsverfahren verurteilt wurde und dass er in Anwendung von Art. 424 der mazedoni- schen Strafprozessordnung Anspruch auf ein neues Gerichtsverfahren hat. Zwar ergibt sich aus den Auslieferungsunterlagen nicht eindeutig, bis wann spätestens der Beschwerdeführer die Durchführung eines neuen Strafver- fahrens verlangen muss, dies nachdem die Frist gemäss der Erklärung vom 9. bzw. 24. Januar 2008 ein Jahr seit Kenntnisnahme von der Verurtei- lung beträgt, während die Jahresfrist gestützt auf die Erklärung vom
5. Februar 2008 erst mit der Auslieferung zu laufen beginnt. Diese Unklar- heit ist indessen insofern bedeutungslos, als der Mazedonien verpflichten- de Art. 3 Ziff. 2 des 2. ZP zum Schutze des Verfolgten ausdrücklich vor- sieht, dass der Umstand, dass die Person, um deren Auslieferung ersucht wird, von der ersuchten Vertragspartei im Rahmen des Auslieferungsver- fahrens von dem gegen sie ergangenen Abwesenheitsurteil unterrichtet wird, nicht als förmliche Zustellung mit Wirkung für das Strafverfahren im ersuchenden Staat betrachtet werden kann. Diese Bestimmung soll u.a. verhindern, dass dem Verfolgten eine sehr kurze Frist für die Einsprache gegen das Abwesenheitsurteil eingeräumt wird, während das Verfahren bis zu seiner tatsächlichen Auslieferung mehrere Wochen oder gar Monate dauert (vgl. Erläuternder Bericht zu Art. 3 des 2. ZP, Ziff. 29). In Anwen- dung von Art. 3 Ziff. 2 des 2. ZP beginnt die Frist, innert welcher der in Ab- wesenheit verurteilte die Durchführung eines neuen Verfahrens verlangen muss, daher erst mit der förmlichen Zustellung des Abwesenheitsurteils zu laufen, d.h. in der Regel nach der Auslieferung an den ersuchenden Staat. Vorliegend sind keine Anzeichen ersichtlich, dass Mazedonien die Bestim-
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mung von Art. 3 Ziff. 2 des 2. ZP übergehen oder dem Beschwerdeführer aus anderen Gründen das in der mazedonischen Strafprozessordnung vor- gesehene Recht auf Wiederaufnahme des Strafverfahrens verweigern wird. Schliesslich kann die Auslieferung auch nicht mit der Begründung abge- lehnt werden, die Erklärungen der mazedonischen Behörden entsprächen nicht dem Wortlaut der von der Beschwerdegegnerin verlangten Zusiche- rung. Die Einholung einer wortgetreuen Erklärung kann die Verständigung unter den Vertragsparteien erleichtern und insofern sinnvoll sein. Nicht wortgetreue Erklärungen durchgehend als unzureichend zu erklären, wäre jedoch mit dem EAUe und Art. 3 des 2. ZP nicht vereinbar. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass der ersuchende Staat, insbesondere etwa bezüg- lich der Frist für die Beantragung der Neubeurteilung, grundsätzlich an die Bestimmungen seines Landesrechts gebunden ist. Vorliegend stellen die vom mazedonischen Justizministerium am 30. Januar und 13. Februar 2008 übermittelten Erklärungen inhaltlich insgesamt eine ausreichende Zu- sicherung im Sinne von Art. 3 Ziff. 1 Satz 2 des 2. ZP dar.
3.7 Das Bundesstrafgericht hat im Entscheid RR.2007.47 vom 2. Mai 2007 E. 4 mit Verweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung entschieden, dass die Abgabe sog. Monitoring-Garantien betreffend etwa die Haftbedingun- gen vom ersuchenden Staat, d.h. von den Organen, die zu dessen Vertre- tung befugt sind, auszugehen haben. Dazu zählen auf dem Gebiet der in- ternationalen Rechtshilfe in Strafsachen gemäss Art. 29 Abs. 1 IRSG und Art. 5 des 2. ZP die Justizministerien eines Staates, während die zuständi- ge Botschaft des ersuchenden Staates, welche grundsätzlich nur die Zu- stellungen vornimmt, nicht als zuständig erachtet wird (TPF RR.2007.47 vom 2. Mai 2007 E. 4.3). Vorliegend wird von der ersuchenden Behörde nicht die Abgabe einer Monitoring-Garantie verlangt, sondern es geht um eine Zusicherung, dass der in Abwesenheit Verurteilte Anspruch auf ein neues Gerichtsverfahren hat. Eine solche Zusicherung kann durchaus vom zuständigen Gericht abgegeben werden, welches gegebenenfalls über den Antrag auf Durchführung eines neuen Gerichtsverfahrens zu entscheiden hat. Die Zusicherungen des Amtsgerichts Skopje wurden der Beschwerde- gegnerin im Übrigen vom mazedonischen Justizministerium, mithin der gemäss Art. 5 des 2. ZP zuständigen Behörde übermittelt. Dieses Vorge- hen ist nicht zu beanstanden.
3.8 Das Recht, angehört zu werden, ist formeller Natur. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör führt jedoch nicht automatisch zur Gut- heissung der Beschwerde und zur Aufhebung des angefochtenen Ent- scheids. Nach der Rechtsprechung kann eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geheilt werden, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält,
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sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die, wie die II. Beschwerde- kammer des Bundesstrafgerichts, über die gleiche Überprüfungsbefugnis wie die ausführende Behörde verfügt (TPF RR.2007.24 vom 8. Mai 2007 E. 3.3). Ob der Beschwerdegegnerin aufgrund einer ungenügenden Be- gründung in Bezug auf die Argumente des Beschwerdeführers eine Verlet- zung des Anspruchs auf rechtliches Gehör vorgeworfen werden kann, ist zweifelhaft. Die Frage kann vorliegend offen gelassen werden. Selbst wenn eine Verletzung des rechtlichen Gehörs bejaht werden müsste, so wäre dieser Mangel im vorliegenden Verfahren geheilt worden. Dem Beschwer- deführer sind durch die gerügte vorinstanzliche Gehörsverletzung daher keine Nachteile erwachsen.
4.
4.1 Der Beschwerdeführer rügt weiter, die Auslieferung sei auch aufgrund der bereits eingetretenen Strafvollstreckungsverjährung zu verweigern. Aus den Unterlagen des Auslieferungsersuchens sei die Rechtskraft des Urteils des Amtsgerichts Skopje vom 1. September 2004 nicht ersichtlich bzw. nicht nachvollziehbar. Ebenso wenig sei diesem zu entnehmen, ob und in- wiefern überhaupt rechtswirksame Handlungen zur Unterbrechung der Ver- jährung erfolgt seien. Das Urteil vom 1. September 2004 sei mit keiner Rechtsmittelbelehrung versehen und es fehle ihm eine Rechtskraftbeschei- nigung. Da gegen das Urteil kein Rechtsmittel erhoben worden sei, müsse dieses spätestens Mitte Oktober 2004 in Rechtskraft erwachsen sein. Ab diesem Zeitpunkt hätte auch die Vollstreckungsverjährung von zwei Jahren gemäss Art. 109 Ziff. 6 des mazedonischen Strafgesetzbuches zu laufen begonnen (act. 1 Ziff. 3a). Konkrete Angaben zu Unterbrechungshandlun- gen und Gründe, weshalb das Urteil vom 1. September 2004 erst am
21. Februar 2005 in Rechtskraft erwachsen sei, seien auch in den Antwort- schreiben des mazedonischen Justizministeriums vom 30. Januar und
13. Februar 2008 nicht enthalten (act. 1 Ziff. 3b und 4).
4.2 Gemäss Art. 10 EAUe wird die Auslieferung nicht bewilligt, wenn nach den Rechtsvorschriften des ersuchenden oder des ersuchten Staates die Straf- verfolgung oder die Strafvollstreckung verjährt ist. Nach Art. 13 Abs. 1 lit. a IRSG wird in Verfahren nach diesem Gesetz in der Schweiz die nach dem Recht des ersuchenden Staates eingetretene Unterbrechung der Verjäh- rung als wirksam angesehen. Die schweizerische Behörde hat nicht zu prü- fen, ob die Unterbrechung im Lichte des ausländischen Rechtes gültig ist. Die Unterbrechung muss allerdings, wenigstens in minimaler Art und knapp, dargelegt werden (Urteile des Bundesgerichts 1A.261/2006 vom
9. Januar 2007, E. 2.2; 1A.184/2002 vom 5. November 2002, E. 3.3.2
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m.w.H.; TPF RR.2008.34 vom 10. April 2008 E. 4.2 ; ROBERT ZIMMERMANN, La coopération judiciaire internationale en matière pénale, 2. Aufl., Bern 2004, S. 470 N. 434).
4.3 Gemäss Art. 109 Ziff. 6 des mazedonischen Strafgesetzbuches beträgt die Vollstreckungsverjährung für eine Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zwei Jahre. Die Verjährung der Vollstreckung beginnt vom Tag an zu laufen, an dem das Urteil rechtskräftig wurde (Art. 111 Ziff. 1 des mazedonischen Strafgesetzbuches). Die Verjährungsfrist läuft nicht während der Zeit, für die nach dem Gesetz die Vollstreckung nicht übernommen werden kann (Art. 111 Ziff. 2). Die Verjährung wird zudem mit jeder Handlung der zu- ständigen Behörde im Hinblick auf die Strafvollstreckung unterbrochen, wobei die Verjährungsfrist mit jeder Unterbrechung erneut zu laufen be- ginnt (Art. 111 Ziff. 3 und 4). Die Verjährung der Vollstreckung tritt aber in jedem Fall ein, wenn doppelt soviel Zeit verläuft, wie nach dem Gesetz für die Verjährung der Vollstreckung benötigt wird (Art. 111 Ziff. 5).
Das Urteil des Amtsgerichts Skopje vom 1. September 2004 ist gemäss den Auslieferungsunterlagen am 21. Februar 2005 in Rechtskraft erwach- sen. Diesen Angaben der ersuchenden Behörde ist Glauben zu schenken, zumal vorliegend keine Anzeichen eines missbräuchlichen Verhaltens der ersuchenden Behörde auszumachen sind. Zwar wurde Seite 4 des Urteils des Amtsgerichts Skopje vom 1. September 2004 versehentlich nicht über- setzt. Es ist jedoch unschwer erkennbar, dass das Urteil vom 1. September 2004 sehr wohl mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen ist. Geht man davon aus, dass die Rechtsmittelfrist erst mit der vollständigen Ausferti- gung des Urteils zu laufen begonnen hat, sind die Erklärungen des ersu- chenden Staates bezüglich der Rechtskraft dieses Urteils durchaus nach- vollziehbar. Die bereits mit dem Auslieferungsersuchen eingereichten Ein- weisungs- bzw. Zuführungsbefehle des Amtsgerichts Kumanovo vom
18. Januar bzw. 10. März 2005, die Verfügung des Amtsgerichts Kumano- vo vom 20. Dezember 2007 im Hinblick auf die Ausstellung eines internati- onalen Steckbriefs (Verfahrensakten B 207'598, act. 14E und 14F) wie auch das vorliegend zu beurteilende Auslieferungsersuchen vom 31. De- zember 2007 (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 1A.261/2006 vom 9. Ja- nuar 2007, E. 2.3) stellen Unterbrechungshandlungen im Sinne von Art. 111 Ziff. 3 und 4 des mazedonischen Strafgesetzbuches dar, mit wel- chen jeweils eine neue Verjährungsfrist zu laufen begonnen hat. Nachdem das Urteil des Amtsgerichts Skopje vom 1. September 2004 gemäss den Angaben der ersuchenden Behörde erst am 21. Februar 2005 in Rechts- kraft erwachsen ist, tritt die absolute Verjährung gemäss Art. 111 Ziff. 5 des mazedonischen Strafgesetzbuches am 21. Februar 2009 ein. Es liegt folg-
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lich keine einer Auslieferung entgegenstehende Vollstreckungsverjährung vor.
5.
5.1 Weiter wird eine Verletzung der gesetzlichen Mindestanforderungen von Art. 28 IRSG in Bezug auf Form und Inhalt des Rechtshilfeersuchens be- anstandet. Widersprüchlich seien insbesondere die Angaben betreffend die Rechtskraft des Urteils vom 1. September 2004. Sodann sei auch die Ga- rantieerklärung betreffend die Zusicherung eines neuen Gerichtsverfahrens mit Mindestverteidigungsrechten ungenügend. Schliesslich spreche das mazedonische Justizministerium im Schreiben vom 13. Februar 2008 seine “vorzügliche Hochachtung gegenüber der Bundesrepublik Deutschland“ aus, was das Auslieferungsersuchen samt Ergänzungen in Bezug auf in- haltliche Richtigkeit und Vollständigkeit und sämtlicher möglicher weiterer formeller Anforderungen ernsthaft in Zweifel ziehe (act. 1 Ziff. 4).
5.2 Dem Auslieferungsersuchen ist eine Urschrift oder eine beglaubigte Ab- schrift eines vollstreckbaren verurteilenden Erkenntnisses, eines Haftbe- fehls oder jeder anderen, nach den Formvorschriften des ersuchenden Staates ausgestellte Urkunde mit gleicher Rechtswirkung beizufügen (Art. 12 Ziff. 2 lit. a EAUe). Gemäss Art. 12 Ziff. 2 lit. b EAUe hat das Aus- lieferungsersuchen eine Darstellung der Handlungen, derentwegen um Auslieferung ersucht wird, zu enthalten; Zeit und Ort ihrer Begehung sowie ihre rechtliche Würdigung unter Bezugnahme auf die anwendbaren Geset- zesbestimmungen sind so genau wie möglich anzugeben (vgl. auch Art. 28 Abs. 2 lit. b, c und Abs. 3 lit. a IRSG). Dem Ersuchen ist zudem eine Ab- schrift der anwendbaren Gesetzesbestimmungen oder, sofern dies nicht möglich ist, eine Erklärung über das anwendbare Recht sowie eine mög- lichst genaue Beschreibung des Verfolgten und alle anderen zur Feststel- lung seiner Identität und Staatsangehörigkeit geeigneten Angaben beizufü- gen (Art. 12 Ziff. 2 lit. c EAUe; Art. 28 Abs. 2 lit. d und Abs. 3 lit. b IRSG).
5.3 Vorliegend ergibt sich aus den Auslieferungsunterlagen, wegen welcher Handlungen Mazedonien die Auslieferung verlangt. Zeit und Ort der dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Tat sowie ihre rechtliche Würdigung un- ter Bezugnahme auf die anwendbaren Gesetzesbestimmungen werden mit Verweis auf das beigelegte Urteil des Amtsgerichts Skopje vom 1. Septem- ber 2004 hinreichend genau angegeben. Die formellen Voraussetzungen von Art. 12 Ziff. 2 lit. a - c EAUe sind damit gegeben. Der Umstand, dass in der Grussformel (der deutschen Übersetzung) des Antwortschreibens vom
31. Januar 2008 die Bundesrepublik Deutschland erwähnt wird, muss als
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offensichtlicher Irrtum gewertet werden, welcher keine Verweigerung der Auslieferung zur Folge haben kann. Soweit der Beschwerdeführer in die- sem Zusammenhang erneut rügt, die Angaben zur Verjährung und die Zu- sicherung, dass auf Verlangen ein neues Gerichtsverfahren durchgeführt wird, seien ungenügend, kann auf die unter Ziff. 3 und 4 zuvor erfolgten Ausführungen verwiesen werden.
Die Rügen des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit den formellen Voraussetzungen des Auslieferungsersuchens sind folglich unbegründet.
6.
6.1 Der Beschwerdeführer beruft sich sodann auf den Alibibeweis gemäss Art. 47 Abs. 1 lit. b IRSG und verlangt den Beizug der Strafverfahrensakten ST.2007.34647 des Untersuchungsrichteramtes St. Gallen, der Asylakten sowie die Einholung von Amtsauskünften bei den österreichischen Behör- den, die Befragung von verschiedenen Zeugen und die persönliche Befra- gung von ihm selbst durch die Beschwerdegegnerin. Zusätzlich zu diesen bereits im Verfahren vor der Vorinstanz gestellten Beweisanträgen verlangt er zudem die Einholung von Amtsauskünften bei den deutschen Behörden (act. 1 Ziff. 5a). Der Beschwerdeführer argumentiert, er sei am 6. Juli 2003 nicht am Flughafen Petrovec-Skopje gewesen. Auch hätte er sich seit 2001 nie mehr in Mazedonien aufgehalten. Aus den Akten des Untersuchungs- richteramtes St. Gallen ergebe sich, dass er in Österreich am 26. Septem- ber 2003 zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten bedingt sowie am
27. Juli 2004 zu einer Freiheitsstrafe von 16 Monaten verurteilt worden und schliesslich am 4. Dezember 2004 aus dem österreichischen Strafvollzug entlassen worden sei. Am 21. Juli 2003 sei er überdies aufgrund einer am
2. Juni 2003 in Deutschland verübten Tat vom zuständigen Gericht in Leip- zig verurteilt worden. Ausserdem hätte die Bezirkshauptmannschaft Blu- denz (Österreich) mit E-Mail vom 7. Mai 2008 betätigt, dass er am 17. Sep- tember 2003 in Österreich einen Asylantrag gestellt hätte, zuvor vom
12. August bis 6. Oktober 2003 in Ausschaffungshaft gewesen sei und schliesslich die Zeit vom 14. Januar 2004 bis am 4. Dezember 2004 in Un- tersuchungshaft und in Strafhaft verbracht habe. Es bestünden daher äus- serst gewichtige Indizien dafür, dass er sich zum Zeitpunkt der angeblichen Straftat vom 6. Juli 2003 weder am Flughafen Petrovec-Skopje noch sonst wo in Mazedonien aufgehalten haben kann. Dies umso mehr als auch die Ortsgemeinde Likove bestätigt habe, dass er sich seit der Militärkrise bzw. dem UCK-Krieg von 2000/2001 nicht mehr in der Heimat aufgehalten habe (act. 1 Ziff. 5c).
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6.2 Im Gegensatz zu Art. 53 IRSG sieht das hier massgebliche EAUe den Ali- bibeweis des Verfolgten als Auslieferungshindernis nicht ausdrücklich vor. Trotz der in Art. 1 EAUe verankerten grundsätzlichen Auslieferungspflicht ist der Möglichkeit eines Alibibeweises jedoch nach der Praxis des Bun- desgerichts auch im Rahmen eines gemäss Staatsvertrag durchgeführten Auslieferungsverfahrens angemessen Rechnung zu tragen (BGE 123 II 279 E. 2b S. 281; 113 Ib 276 E. 3b - c S. 281 ff., je m.w.H.; TPF RR.2007.98+114 vom 4. Oktober 2007 E. 5.1).
Die Rechtsprechung stellt an die Erbringung des Alibibeweises strenge An- forderungen (BGE 112 Ib 215 E. 5b in fine S. 221; Urteil des Bundesge- richts 1A.273/2006 vom 19. Januar 2007, E. 2.5; ROBERT ZIMMERMANN, a.a.O., S. 474 f. N. 439). Den Alibibeweis kann der Verfolgte einzig mit dem Nachweis führen, dass er zur fraglichen Zeit nicht am Tatort war oder dass es sich um einen Irrtum in der Person handelt. Dieser Nachweis ist unver- züglich und ohne Weiterungen zu erbringen (BGE 123 II 279 E. 2b S. 281; 113 Ib 276 E. 3b - c S. 281 ff., je m.w.H.; TPF RR.2007.72 vom 29. Mai 2007 E. 5.3; RR.2007.123 vom 10. Oktober 2007 E. 5.1). Die Verweigerung der Auslieferung und die Entlassung aus der Auslieferungshaft rechtferti- gen sich nur, wenn der erbrachte Alibibeweis im ersuchenden Staat un- ausweichlich zu einem Freispruch führen muss (ROBERT ZIMMERMANN, a.a.O., S. 474 f. N. 439). Im Übrigen hat die Rechtshilfebehörde weder Tat- noch Schuldfragen zu prüfen und grundsätzlich auch keine Beweiswürdi- gung vorzunehmen, sondern ist vielmehr an die Sachdarstellung im Ersu- chen gebunden, soweit diese nicht durch offensichtliche Fehler, Lücken oder Widersprüche sofort entkräftet wird (BGE 133 IV 76 E. 2.2 S. 79 m.w.H.; TPF RR.2007.116 vom 19. September 2007 E. 4.5; RR.2007.123 vom 10. Oktober 2007 E. 5.1).
6.3 Beruft sich der Verfolgte auf den Alibibeweis, so nimmt das Bundesamt die gebotenen Abklärungen vor (Art. 53 Abs. 1 IRSG). In klaren Fällen wird die Auslieferung verweigert (Art. 53 Abs. 2 Satz 1 IRSG). Andernfalls wird der ersuchende Staat unter Vorlage der entlastenden Beweise aufgefordert, in- nert kurzer Frist zu erklären, ob er das Ersuchen aufrechterhalten will (Art. 53 Abs. 2 Satz 2 IRSG). Art. 53 IRSG verpflichtet die ersuchte Behör- de nicht, spezielle und komplexe Beweisverfahren durchzuführen. Insbe- sondere hat die Anhörung von im Ausland wohnhaften Personen zum gel- tend gemachten Alibi nicht im Rahmen des schweizerischen Auslieferungs- verfahrens zu erfolgen (ROBERT ZIMMERMANN, a.a.O., S. 475 N. 439).
6.4 Der Beschwerdeführer argumentiert zwar, er hätte sich in den Jahren 2003 und 2004 verschiedentlich in Haft befunden. Dass er zum Tatzeitpunkt am
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6. Juli 2003 inhaftiert gewesen sei, wird jedoch nicht einmal geltend ge- macht, geschweige denn stringent nachgewiesen. Blosse Indizien, dass sich der Beschwerdeführer zum Tatzeitpunkt nicht am Tatort aufgehalten haben könnte, begründen keinen Alibibeweis gemäss Art. 53 IRSG. Die vom Beschwerdeführer angerufenen Beweismittel sind nach dem Gesagten für die Erbringung des Alibibeweises nicht geeignet. Weitere Abklärungen in Anwendung von Art. 53 IRSG erübrigen sich daher. Im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens kann der Beizug von Verfahrensakten nur insoweit verlangt werden, als diese für die Beurteilung der hängigen Beschwerde auch von Bedeutung sind (TPF RR.2007.27 vom 10. April 2007 E. 3.2). Aus den nämlichen Gründen ist daher auch dem Antrag auf Beizug der Strafverfahrensakten ST.2007.34647 des Untersuchungsrichteramtes St. Gallen und der Akten des Asylverfahrens nicht stattzugeben.
Abgesehen vom Alibibeweis hat der Rechtshilferichter grundsätzlich keine Beweiswürdigung vorzunehmen. Soweit die vom Beschwerdeführer ange- rufenen Beweismittel dennoch beweisrelevant sind, hat sich ausschliesslich das zuständige mazedonische Gericht im Rahmen einer allfälligen Wieder- aufnahme des Strafverfahrens dazu zu äussern.
7.
7.1 Der Beschwerdeführer macht schliesslich geltend, der angefochtene Ent- scheid biete auch keine Gewähr dafür, dass er bei einer Auslieferung nach Mazedonien keine schweren körperlichen Beeinträchtigungen, keine Folter, nicht den Tod oder sonst eine drakonische, völlig unverhältnismässige Strafe zu gewärtigen habe. Aufgrund seiner früheren politischen Einstellung und Haltung bzw. seinen Aktivitäten als Kommandant bzw. Leutnant bei der UCK hätte er ernsthafte und schwerwiegende Nachteile zu befürchten. Seine Ängste in Bezug auf eine schwere Beeinträchtigung seiner körperli- chen Integrität seien angesichts der in Mazedonien nach wie vor bestehen- den Konflikte zwischen der mazedonischen Regierung und den ehemaligen UCK-Kämpfern sehr wohl ernst zu nehmen. Auch das Bundesverwaltungs- gericht hätte in einem relativ neuen Urteil D-4212/2007 vom 22. Oktober 2007 entschieden, dass auf das in diesem Fall zu beurteilende Asylgesuch eines ehemaligen UCK-Kämpfers einzutreten sei. Seine Bedenken seien umso mehr ernst zu nehmen, als dem Auslieferungsersuchen vorliegend ein Bagatelldelikt zugrunde liege und die, trotz Vorstrafenlosigkeit unbe- dingt ausgesprochene einjährige Freiheitsstrafe für die angebliche Verwen- dung eines gefälschten Dokuments als überaus hoch und völlig unverhält- nismässig anzusehen sei. Auch bemühe sich Mazedonien einerseits offen- sichtlich sehr ernsthaft um seine Auslieferung, verhalte sich aber anderer-
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seits in Bezug auf die Abgabe von konkreten Zusicherungen bzw. Garan- tieerklärungen und Angaben betreffend konkrete verjährungsunterbrechen- de Handlungen auffallend zurückhaltend und bedeckt (act. 1 Ziff. 6).
7.2 Die Auslieferung wird nicht bewilligt, wenn die strafbare Handlung, derent- wegen sie begehrt wird, vom ersuchten Staat als eine politische oder eine mit einer solchen zusammenhängende strafbare Handlung angesehen wird (Art. 3 Ziff. 1 EAUe; Art. 3 Abs. 1 IRSG). Das gleiche gilt, wenn der ersu- chende Staat ernstliche Gründe hat, anzunehmen, dass das Ausliefe- rungsersuchen wegen einer nach gemeinem Recht strafbaren Handlung gestellt worden ist, um eine Person aus rassischen, religiösen, nationalen oder auf politischen Anschauungen beruhenden Erwägungen zu verfolgen oder zu bestrafen, oder dass die verfolgte Person der Gefahr einer Er- schwerung ihrer Lage aus einem dieser Gründe ausgesetzt wäre (Art. 3 Ziff. 2 EAUe; Art. 2 lit. b IRSG).
Um den Schutz der Bestimmungen von Art. 3 Ziff. 2 EAUe und Art. 2 lit. b IRSG beanspruchen zu können, genügt es nicht, dass die Person, deren Auslieferung verlangt wird, behauptet, aufgrund einer besonderen rechts- politischen Lage bedroht zu sein. Sie muss vielmehr in glaubhafter Weise darlegen, inwiefern ernsthafte und objektive Risiken einer verbotenen Dis- kriminierung bestehen sowie konkret aufzeigen, dass die strafrechtliche Verfolgung nur vorgeschoben und in Wirklichkeit politisch motiviert ist (BGE 132 II 469 E. 2.4 S. 472 f.; 129 II 268 E. 6.3 S. 272). Hat der Verfolg- te in der Schweiz ein Asylgesuch gestellt und wurde dieses von der zu- ständigen Behörde durch einen rechtskräftigen Entscheid abgelehnt, hat sich der Auslieferungsrichter bei der Prüfung der politischen Verfolgung grundsätzlich an die Erwägungen zu halten, die zu dieser Ablehnung ge- führt haben. Der Rechtshilferichter verfügt zwar über eine umfassende Kognition. Um widersprüchliche Entscheide zu verhindern weicht er jedoch, vorbehältlich neuer Tatsachen, im Prinzip von der Sachverhaltsfeststellung der Asylbehörde und den Erwägungen, welche zur Abweisung des Asylge- suchs geführt haben nicht ab (BGE 132 II 469 E. 2.5 S. 473 f.).
Das Bundesamt für Migration (BFM) ist mit Entscheid vom 6. Februar 2008 auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers in Anwendung von Art. 35a des Asylgesetzes (AsylG; SR 142.31) nicht eingetreten (Verfahrensakten B 207'598, act. 27). Die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen diesen Entscheid wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-1013/2008 vom 25. Februar 2008 letztinstanzlich als offensichtlich unbegründet abge- wiesen. Die Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er aufgrund sei- ner Rolle während des Krieges in Mazedonien von den mazedonischen
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Behörden auch heute noch und trotz des Amnestieerlasses weiterhin ge- sucht werde, wurden vom BFM und vom Bundesverwaltungsgericht als nicht plausibel bzw. als völlig unglaubhaft bezeichnet. Darauf ist abzustel- len.
Der Beschwerdeführer hat es im Übrigen auch im vorliegenden Beschwer- deverfahren unterlassen, konkret aufzuzeigen, inwiefern er aufgrund seiner Rolle während des Mazedonienkrieges eine politische Verfolgung zu be- fürchten habe und die ihm vorgeworfene Straftat daher nur vorgeschoben ist um ihn aus politischen Gründen zu verfolgen oder zu bestrafen. Entge- gen den Behauptungen des Beschwerdeführers stellt die diesem zur Last gelegte Ausweisfälschung zudem kein Bagatelldelikt dar. Die Freiheitsstra- fe von einem Jahr übersteigt deutlich das Mindestmass von vier Monaten gemäss Art. 2 Ziff. 1 Satz 2 EAUe. Auch kann vorliegend eine Verurteilung zu einer einjährigen Freiheitsstrafe nicht als überaus hoch und unverhält- nismässig bezeichnet werden.
7.3 Die Schweiz prüft die Auslieferungsvoraussetzungen des EAUe auch im Lichte ihrer grundrechtlichen völkerrechtlichen Verpflichtungen (vgl. Art. 2 IRSG). Nach internationalem Völkerrecht sind Folter und jede andere Art grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestra- fung verboten (Art. 10 Abs. 3 BV, Art. 3 EMRK, Art. 7 und 10 Ziff. 1 UNO- Pakt II). Niemand darf in einen Staat ausgeliefert werden, in dem ihm Folter oder eine andere Art grausamer und unmenschlicher Behandlung oder Be- strafung droht (Art. 25 Abs. 3 BV; BGE 133 IV 76 E. 4.1 m.w.H.). Auch be- hält sich die Schweiz die Verweigerung von Rechtshilfe vor, wenn im ersu- chenden Staat die Respektierung des vom internationalen Ordre public an- erkannten Minimalstandards an Verfahrensrechten nicht gewährleistet er- scheint (BGE 126 II 324 E. 4). Besteht die Gefahr, dass der Verfolgte im ersuchenden Staat einer gegen Art. 3 EMRK verstossenden unmenschli- chen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt sein könnte, wird die Auslieferung in Anwendung Art. 80p IRSG von der Abgabe einer förmlichen Garantieerklärung bezüglich der Einhaltung der Grund- und Menschenrech- te abhängig gemacht (BGE 133 IV 134 E. 136; BGE 1C.205/2007 vom
18. Dezember 2007, E. 6.2 und 6.3). Bei Ländern mit bewährter Rechtsstaatskultur - insbesondere jenen West- europas - bestehen regelmässig keine ernsthaften Gründe für die Annah- me, dass der Verfolgte bei einer Auslieferung dem Risiko einer Art. 3 EMRK verletzenden Behandlung ausgesetzt sein könnte. Deshalb wird hier die Auslieferung ohne Auflagen gewährt. Demgegenüber gibt es gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Fälle, in denen zwar ernsthafte Gründe für die Annahme bestehen, dass der Verfolgte im ersuchenden
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Staat einer menschenrechtswidrigen Behandlung ausgesetzt sein könnte, dieses Risiko aber mittels diplomatischer Garantien behoben oder jeden- falls auf ein so geringes Mass herabgesetzt werden kann, dass es als nur noch theoretisch erscheint, so dass dem Auslieferungsersuchen, unter Auf- lagen, dennoch stattgegeben werden kann (BGE 1C.205/2007 vom
18. Dezember 2007, E. 6.7). Für die Beantwortung der Frage, ob im Einzel- fall eine Auslieferung nur nach Einholung einer förmlichen Garantieerklä- rung zulässig ist, ist eine Risikobeurteilung vorzunehmen. Zunächst ist die allgemeine menschenrechtliche Situation im ersuchenden Staat zu würdi- gen. Sodann - und vor allem - ist zu prüfen, ob der Verfolgte selber auf- grund der konkreten Umstände seines Falles der Gefahr einer menschen- rechtswidrigen Behandlung ausgesetzt wäre. Dabei spielt insbesondere ei- ne Rolle, ob er gegebenenfalls zu einer Personengruppe gehört, die im er- suchenden Staat in besonderem Masse gefährdet ist (BGE 1C.205/2007 vom 18. Dezember 2007, E. 6.8).
7.4 Das Bundesgericht hat in vergleichbaren Fällen die Situation in Mazedo- nien hinsichtlich des Risikos eines Beschuldigten, Opfer einer schweren Menschenrechtsverletzung zu werden, einer Risikobeurteilung unterzogen und die Auslieferung an Mazedonien nicht von der Abgabe vorgängiger Zu- sicherungen abhängig gemacht (Urteile des Bundesgerichts 1A.261/2006 vom 9. Januar 2007; 1A.159/2006 vom 17. August 2006, E. 6.2; vgl. auch TPF RR.2007.123 vom 10. Oktober 2007). Es gibt keinen Anlass, aufgrund der seither eingetretenen Entwicklungen diese Risikobeurteilung in Frage zu stellen. Vorliegend bestehen zudem keine objektiven Anhaltspunkte da- für, dass für den Beschwerdeführer persönlich im Falle einer Auslieferung ein ernsthaftes und objektives Risiko besteht, Opfer einer schweren Verlet- zung der Menschenrechte zu werden. Solche Risiken werden seitens des Beschwerdeführers auch nicht konkret substanziiert (vgl. supra Ziff. 7.2). Die Einholung einer förmlichen Garantieerklärung ist daher nicht erforder- lich.
8. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Auslieferung an Mazedonien zu- lässig ist. Die Beschwerde ist nach dem Gesagten in allen Punkten als un- begründet abzuweisen. Dem rein akzessorischen und nicht näher begrün- deten Gesuch um Haftentlassung ist daher ebenfalls nicht stattzugeben.
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9.
9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens würde der Beschwerdeführer, ange- sichts seines Unterliegens, grundsätzlich kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 30 lit. b SGG).
9.2 Die vom Bundesamt aufgrund von Art. 21 Abs. 1 IRSG gewährte amtliche Rechtsverbeiständung gilt nicht automatisch für das Verfahren vor der Be- schwerdekammer des Bundesstrafgerichts (TPF BH.2006.6 vom 18. April 2006 E. 6.1; RR.2007.13 vom 5. März 2007 E. 5.1). Die II. Beschwerde- kammer befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 30 lit. b SGG) und bestellt dieser einen Anwalt, wenn dies zur Wahrung ihrer Rechte not- wendig ist (Art. 65 Abs. 2 VwVG i.V.m. Art. 30 lit. b SGG).
Die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers erscheint ausgewiesen. Die Be- schwerde war zudem nicht von vornherein aussichtslos, weshalb das Ge- such um unentgeltliche Rechtspflege sowie Verbeiständung in der Person von Rechtsanwalt Robert Baumann gutzuheissen und auf die Erhebung ei- ner Gerichtsgebühr zu verzichten ist.
9.3 Das Honorar des amtlichen Rechtsbeistandes wird nach Ermessen festge- setzt, wenn spätestens mit der einzigen oder letzten Eingabe keine Kos- tennote eingereicht wird (Art. 3 Abs. 2 des Reglements vom 26. September 2006 über die Entschädigungen in Verfahren vor dem Bundesstrafgericht, SR 173.711.31; vgl. RR.2007.6 vom 22. Februar 2007 E. 5). Vorliegend er- scheint eine Entschädigung von Fr. 2'500.-- inkl. MwSt. angemessen. Gelangt der Beschwerdeführer später zu hinreichenden Mitteln, so ist er verpflichtet, diesen Betrag der Kasse des Bundesstrafgerichts zurückzuer- statten (Art. 65 Abs. 4 VwVG i.V.m. Art. 30 lit. b SGG).
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Demnach erkennt die II. Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen und Rechts- anwalt Robert Baumann als unentgeltlicher Rechtsvertreter ernannt.
3. Es werden keine Kosten erhoben.
4. Rechtsanwalt Robert Baumann wird für das Verfahren vor dem Bundesstraf- gericht mit Fr. 2'500.-- inkl. MwSt. aus der Bundesstrafgerichtskasse ent- schädigt. Gelangt der Beschwerdeführer später zu hinreichenden Mitteln, so ist er verpflichtet, der Bundesstrafgerichtskasse den Betrag von Fr. 2'500.-- zu vergüten.
Bellinzona, 2. Juli 2008
Im Namen der II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Die Präsidentin:
Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Rechtsanwalt Robert Baumann - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung
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Rechtsmittelbelehrung
Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).